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Entscheid

VSBES.2015.231

Unfallversicherung

23. Februar 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1982 geborene A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) war seit 1. Oktober 2002 mit einem Pensum von 30 %

bei der B.___ AG als [...] angestellt und auf Grund dieses

Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert, als sie am 17. Dezember 2013 einen Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung

UVG vom 3. Januar 2014 (Suva-Beleg Nr. [Suva-Nr.] 3) kollidierte sie als

Lenkerin eines Personenwagens frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen,

der auf ihre Fahrspur geraten war. Dabei zog sich die Beschwerdeführerin laut

den Angaben auf der Unfallmeldung eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS),

ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, ein traumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts,

eine Kontusion der rechten Schulter, der rechten Hand und der Knie beidseitig

sowie eine Bandläsion Grad 1 am rechten Fuss zu. Weiter erwähnt werden

eine Gehirnerschütterung sowie diverse Schürfungen und Prellungen. Die Ärzte

des Kantonsspitals [...], wo die Beschwerdeführerin vom 17. bis 19. Dezember

2013 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. Dezember

2013 (Suva-Nr. 11) eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion Grad I, ein

stumpfes Thoraxtrauma rechts, Kontusionen der rechten Schulter, der rechten Hand

und der Knie beidseits sowie eine OSG-Distorsion rechts (Verdacht auf Bandläsion

Ligamentum fibulo-talare anterius).

1.2 Die Suva kam für die

Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sie zog Berichte der behandelnden

Ärzte bei. Am 21. August 2014 wurde ihr mitgeteilt, die Beschwerdeführerin

arbeite seit 11. August 2014 wieder voll (Suva-Nr. 135), das heisst

im Rahmen des Pensums von 30 %. In der Folge holte die Suva zur Kausalitätsfrage

eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein, welche

gestützt auf eine Untersuchung vom 27. November 2014 erstattet wurde (Suva-Nr. 159).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar

2015 (Suva-Nr. 166) lehnte es die Suva ab, für die noch geklagten Beschwerden

im Bereich des Schädels und der HWS weitere Leistungen zu erbringen. Die

unfallbedingten Verletzungen am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk

bezeichnete sie als nicht mehr behandlungsbedürftig. Dementsprechend wurden die

Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2015 eingestellt.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

verneinte mit Verfügung vom 7. Januar 2015, welche in Rechtskraft erwuchs,

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente (Suva-Nr. 169).

2.2 Gegen den Entscheid der Suva liess

die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 175).

Sie verlangte, die Verfügung vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei

für ein von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, [...], mit

Bericht vom 27. August 2014 (vgl. Suva-Nr. 148 S. 5 ff.)

formuliertes Therapiekonzept umgehend Kostengutsprache zu erteilen; weiter sei

für eine Infiltrationstherapie mit Steroiden im E.___, Dr. med. F.___,

Kostengutsprache zu erteilen, und schliesslich sei ein polydisziplinäres

Gutachten einzuholen.

Die Krankenkasse der

Beschwerdeführerin, die [...], zog ihre Einsprache vom 15. Januar 2015 am

26. Januar 2015 wieder zurück (Suva-Nr. 174).

2.3 Nach Einholung weiterer kurzer

Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2015 (Suva-Nr. 178)

und vom 7. Juli 2015 (Suva-Nr. 183) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid

vom 10. Juli 2015 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Mit Zuschrift vom 14. September

2015 (A.S. 12 ff.) liess die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Suva

Luzern vom 10. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den Einstellungszeitpunkt per 31. Januar

2015 hinaus die gesetzlichen Heilungskosten zu bezahlen.

b) Eventualiter:

Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens

unter Einschluss der orthopädischen, hand- und kniechirurgischen, neurologischen,

neuro-otologischen und psychiatrischen Fachrichtung (Beweisthema:

behauptete psychische Beteiligung, Integritätsschaden, Therapiebedarf,

Vorzustand, Unfallkausalität, namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und

Zeitpunkt der Leistungseinstellung), zur weiteren Abklärung und zum

Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei der Versicherten

während der Abklärungszeit erneut die versicherten Heilungskosten zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten sind.

c) Subeventualiter:

Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall der Versicherten betreffend

durchzuführen.

3. Dr. med. D.___, FMH orthopädische

Chirurgie / Sportmedizin DGSP, […], sei als Sachverständiger gestützt auf Art. 175

ZPO gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Terminierung des

Therapiebedarfs und Arbeitsfähigkeit).

4. Dr. rer. nat. med. pract.

F.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, […], sei als Sachverständiger

gestützt auf Art. 175 ZPO gerichtlich zu befragen (Beweisthema:

Terminierung des Therapiebedarfs und Arbeitsfähigkeit).

5. Es sei gestützt auf Art. 191 ZPO

eine protokollarische Parteibefragung der Versicherten durchzuführen (Beweisthema:

Terminierung des Therapiebedarfs, Arbeitsfähigkeit und behauptete psychische

Ursache des Beschwerdebildes).

6. Es sei beim Hausarzt der Versicherten,

Herrn Dr. med. G.___ […], die komplette Krankengeschichte der Versicherten

anzufordern (Beweisthema: behauptete psychische Ursache des

Beschwerdebildes).

7. Es sei von Amtes wegen bei der

Arbeitgeberin der Versicherten, bei der B.___ AG, ein detaillierter und

vollständiger Bericht zur Leistungsfähigkeit der Versicherten vor und nach dem

Unfall, zu deren Arbeitsverhalten und zum weiteren Verlauf einzuholen

(Beweisthema: behauptete psychische Beteiligung, Vorzustand, Unfallkausalität,

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und Zeitpunkt der Leistungseinstellung).

8. Auf Grund der haftpflichtrechtlichen

Drittwirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei der für das Ereignis vom

17. Dezember 2013 verantwortlichen Haftpflichtversicherung [….] gestützt

auf Art. 78 Abs. 1 ZPO der Streit zu verkünden und diese sei in das

vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen.

9. Falls das angerufene Gericht kein

ordentliches Beweisverfahren durchzuführen beabsichtigt, wo die Parteien und

Sachverständigen angehört und befragt werden, ist nach dem Grundsatz der

Einheit der Rechtsordnung dem ordentlichen zivilprozessualen Beweisverfahren

der Vorrang zu geben und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum

rechtskräftigen Ausgang des Zivilprozesses gegen die Haftpflichtversicherung zu

sistieren, denn das Verwaltungsverfahren darf nicht ohne Grund vom ordentlichen

Verfahren abweichen (BGE 136 II 451, E. 3.1).

10. Über die von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine

Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1

EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo

bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis

obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juni

2014, B-3253/2012, E. 3.2) Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer

solchen Beweisverfügung insbesondre im Bereich des

Sozialversicherungsverfahrens und die Zustellung des abschliessenden

kreisärztlichen Berichts vorgängig zum Einspracheentscheid ausdrücklich

verlangt.

11. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

12. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2

BV).

13. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober

2015 (A.S. 35 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

5. Die Beschwerdeführerin hält

mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (A.S. 53 ff.) an ihren

Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere

Eingabe (s. A.S. 68).

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 2. Februar 2016 eine Kostennote ein (A.S. 69 ff.).

7.

7.1 Am 3. November 2016 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt, an der die Parteien

unter Verwerfungsvorbehalt bis 2. Dezember 2016 einen Vergleich

abschliessen (A.S. 83). Die Beschwerdegegnerin macht von ihrem

Widerrufsrecht am 22. November 2016 Gebrauch (A.S. 87).

Mit Verfügung vom 28. November

2016 nimmt das Versicherungsgericht die an der Verhandlung eingereichten Belege

12 und 13 zu den Akten. Den Antrag auf Parteibefragung der Beschwerdeführerin

weist es ab (A.S. 88 f.).

7.2 An der öffentlichen

Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017, für welche sich die

Beschwerdegegnerin entschuldigt hat (A.S. 92), gibt der Vertreter der

Beschwerdeführerin zwei weitere Belege sowie eine ergänzende Kostennote zu den

Akten. Die Beschwerdeführerin hält einen Parteivortrag, in dem sie sinngemäss

den Antrag auf Übernahme der Heilbehandlung nach dem 31. Januar 2015 bekräftigt

(s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 98 f.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig und zu prüfen ist

einzig, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 17. Dezember

2013.

über den 31. Januar 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin in Form von Heilbehandlung hat.

2.1

Der Versicherte hat gemäss

Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die

ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung

durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor

(lit. a), auf die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und

Analysen (lit. b), auf die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der

allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), auf die ärztlich verordneten

Nach- und Badekuren (lit. d) und auf die der Heilung dienlichen Mittel und

Gegenstände (lit. e).

2.2

Der Anspruch auf

Heilbehandlung besteht, wenn unfallkausale Beschwerden vorliegen, zu deren

Behandlung die fragliche Therapie notwendig ist, und wenn es sich um eine

Behandlung handelt, die von der Unfallversicherung zu übernehmen ist. Der

Anspruch endet, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden

kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.

3.1

Die Leistungspflicht eines

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung setzt zunächst

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012

vom 20. August 2012 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181,

125.

V 456 E. 5a S. 461, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_74/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf

auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien

unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 112 mit Hinweisen).

3.3

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG], SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V

90.

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

3.4

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259

E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 U 487

S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli

2012.

E. 2).

3.6

Der Beweiswert

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – wozu auch die Berichte von

Suva-Kreisärzten gehören – ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten

vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches

Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und die

Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137

V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings sind bei Entscheiden, die

sich im Wesentlichen oder ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche

Beurteilungen stützen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Feststellungen versicherungsinterner Ärzte, ist eine versicherungsexterne

medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG resp. ein

Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2015 vom

26.

November 2015 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229 und BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Strittig und zu prüfen ist

auf Grund der mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der entsprechenden

Begründung einzig, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2015

hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der

Anspruch kann grundsätzlich aus folgenden Gründen dahinfallen: Erstens weil

kein behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden mehr besteht. Zweitens weil die

(natürliche) Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden weggefallen ist

(E. II 3.1 hiervor). Drittens weil von einer Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten

Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2

UVG).

4.1

Die Beschwerdegegnerin

begründet die Verweigerung weiterer Heilbehandlungsleistungen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin habe zunächst

ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, eine Kontusion der rechten Schulter und eine

Kniekontusion erlitten. Diesbezüglich sei kein unfallbedingtes organisches

Substrat struktureller Natur gegeben. Deshalb sei der Unfall nicht geeignet

gewesen, diesbezüglich länger dauernde Beschwerden zu bewirken.

Betreffend das obere Sprunggelenk und

das Handgelenk rechts seien zwar unfallbedingte strukturelle Läsionen durch den

Unfall gesetzt worden. Indes hätten sich anlässlich der kreisärztlichen

Untersuchung durch Dr. med. C.___ keine sich auswirkenden Befunde mehr

erheben lassen. Dementsprechend seien auch keine weiteren medizinischen

Massnahmen gegeben, die eine namhafte Besserung zu bewirken vermöchten.

Was die Symptomatik im Zusammenhang

mit der erlittenen HWS-Distorsion bzw. der Commotio cerebri anbelange, lägen

keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor, so dass höchstens von sog.

organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden gesprochen werden könne.

Daher sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu prüfen. Weil das für

spezifische HWS-Verletzungen typische, vielfältige Beschwerdebild nicht

vorliege, habe die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu

erfolgen. Die entsprechende Beurteilung führe zur Verneinung der Adäquanz.

4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

im Wesentlichen einwenden, der Nachweis für den Wegfall des Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden sei nicht erbracht. Die

Abklärungen im E.___, hätten ergeben, dass die Beschwerden durch erneute

HWS-Verletzungen verursacht worden seien. Die durchgeführten Infiltrationen mit

Stereoiden hätten die Beschwerden lindern können. Ihre Wirkdauer liege

eindeutig über derjenigen eines Placebos. Es lägen also strukturelle

Verletzungen der HWS vor, die bei der MRI-Untersuchung nicht sichtbar seien.

Zudem sei die abschliessende Beurteilung durch die Kreisärztin vom 27. November

2014.

zu früh erfolgt, da die Behandlungen bei Dr. med. D.___ und bei

Dr. med. F.___ (E.___) noch gelaufen seien. Diejenige bei Dr. med. D.___

habe inzwischen per 26. Mai 2015 abgeschlossen werden können. Das

therapeutische Potenzial sei jedoch noch nicht ausgeschöpft und der

medizinische Endzustand demnach noch nicht erreicht. Die Behauptung der

Beschwerdegegnerin, wonach die unfallbedingten Verletzungen am Handgelenk

rechts sowie am Sprunggelenk rechts nicht mehr behandlungsbedürftig seien,

erweise sich als falsch. Der Fallabschluss sei daher hinsichtlich der bundesgerichtlich

geforderten Kriterien zu früh erfolgt.

5.

Zwischen den Parteien

umstritten ist zunächst, ob der Zeitpunkt für den Fallabschluss (im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG) am 31. Januar 2015, dem Datum der Leistungseinstellung

durch die Beschwerdegegnerin, bereits erreicht war.

5.1

Der Fallabschluss (Abschluss

der vorübergehenden Leistungen mit allfälliger Prüfung eines Rentenanspruchs)

ist nach der gesetzlichen Regelung dann vorzunehmen, «wenn von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten mehr erwartet werden kann» (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen

Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des

Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung

zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

5.2

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung, wonach von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung (im Sinne des Gesetzes) mehr

erwartet werden könne, auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 27. November 2014 (Suva-Nr. 159). In ihrer Beurteilung

führt die Kreisärztin aus, am rechten Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk

lägen unfallbedingte strukturelle Läsionen vor. Am Handgelenk rechts handle es

sich um eine Partialruptur des SLL im palmaren Anteil, zudem sei das CRPS Grad

I auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im rechten oberen Sprunggelenk sei es

durch den Unfall zu einer Partialruptur des FTA und Zerrung des Ligamentum

deltoideum gekommen. Demgegenüber seien durch die ausführlichen klinischen,

radiologischen und neurologischen Abklärungen weder im Bereich des Schädels

noch im Bereich der HWS unfallbedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen

worden. Dasselbe gelte für die erlittenen Kontusionen an multiplen

Körperregionen. Den beklagten Beschwerden im Bereich Kopf/Nacken liege kein organisches

Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion zugrunde und sie

seien daher als organisch nicht hinreichend nachweisbar zu werten. Die Frage,

ob die Beschwerden im Bereich Kopf und Nacken allenfalls auch psychisch verursacht

sein könnten, sei zu bejahen (S. 10). Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis

sei in Anbetracht des bisherigen Verlaufs nicht davon auszugehen, «dass sich

mit Weiterführen von intensiven Einzeltherapien eine erhebliche Besserung

einstellt» (S. 11).

Der angefochtene Entscheid beruht

somit auf einer differenzierenden Begründung: Bezogen auf die Beschwerden am

rechten Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk geht die

Beschwerdegegnerin davon aus, die Unfallkausalität sei zu bejahen und es handle

sich um organisch nachweisbare Unfallfolgen, eine Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung verspreche aber keine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit.

Bezogen auf die Beschwerden im Bereich von Kopf und HWS geht die Beschwerdegegnerin

davon aus, es handle sich um organisch nicht hinreichend nachweisbare

Beschwerden. Da der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht sei, müsse diesbezüglich

die Adäquanz des Kausalzusammenhangs geprüft werden. Diese sei zu verneinen.

6.

Die Beschwerden am rechten

Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk gehen unbestrittenermassen auf

eine organisch nachweisbare, unfallkausale somatische Gesundheitsschädigung

zurück. Die Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus, diese Beschwerden seien

ab 1. Februar 2015 nicht mehr (ärztlich) behandlungsbedürftig gewesen und hätten

nicht mehr zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit oder Integritätseinbusse geführt.

6.1

Die Beschwerdeführerin musste

die Arbeit nach dem Unfall vom 17. Dezember 2013 zunächst aussetzen. Nach

Arbeitsversuchen und einem Einstieg mit einem geringen Pensum […] konnte die

Arbeit bei der B.___ AG ab 11. August 2014 wieder im Rahmen des vor dem

Unfall ausgeübten Pensums von 30 % aufgenommen werden (vgl. Suva-Nrn. 136

und 138). Auch die selbständige Erwerbstätigkeit als [...] (Inhaberin der Firma

H.___, [...]) konnte die Beschwerdeführerin im früheren Rahmen (Pensum ca. 20 %)

wieder aufnehmen (vgl. Suva-Nr. 156 S. 2).

6.2

Am 22. August 2014

erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehe weiterhin in die Physiotherapie und

habe zudem eine Therapie bei Dr. med. D.___, [...], aufgenommen (Suva-Nr. 137).

Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, führt in seinem von

der Beschwerdeführerin eingeholten Kurzgutachten vom 27. August 2014 (Suva-Nr.

148.

S. 5 ff.) aus, zur weiteren Behandlung der Unfallfolgen empfehle er

eine aktive Physiotherapie mit dem Schwerpunkt der Physiopädagogik

(Spiraldynamik), die Einleitung eines Verfahrens aus dem Gebiet des sogenannten

myofascial release (Fascientherapie, Osteopathie, Rolfing, Cranio-Sacrale-Osteopathie)

mit dem Ziel der Schmerzreduktion vor allem in den Problemkreisen Wirbelsäule,

Schulter und Hüfte (S. 12) sowie je nach Verlauf die Einleitung einer

speziellen Schmerztherapie LNB, das Fortsetzen der Sehschulung (mit eventueller

Ergänzung um Therapiekonzepte wie Akupunktur, Neuraltherapie oder tiefe

Muskelinfiltrationen) und eine pododynamische Einlagenversorgung nach Methode

Derks (S. 13).

6.3

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

gibt in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Suva-Nr. 159) die Angaben der

Beschwerdeführerin wieder: Es bestünden noch Schmerzen im Bereich der oberen

HWS, die in Richtung Kopf ausstrahlten, und eine leichte Bewegungseinschränkung

der HWS. Die Konzentration habe sich deutlich verbessert und sei mittlerweile

gut. Im Bereich der rechten Hand bestehe ein Status nach Morbus Sudeck Grad I.

Dies habe sich vollständig zurückgebildet. Die Beweglichkeit sei nahezu

symmetrisch zur Gegenseite. Die Beschwerdeführerin klage lediglich im

Handgelenk sowohl radial als auch ulnar über bandförmige Schmerzen, vor allem

bei Belastung und bei Pinzettengriffen. Die Nervus medianus-Symptomatik habe

sich vollständig erholt. Seit einem Monat neu hinzugekommen seien Einschlaf-

und Taubheitsgefühle an den Fingern IV und V der rechten Hand. Nach mehreren

Stunden seien die Beschwerden jeweils wieder regredient. Nach dem Abheilen des

Morbus Sudeck sei es zu einer vermutlichen Psoriasis der rechten Hand gekommen;

die ersten Beschwerden seien im Juli/August aufgetreten, mittlerweile habe sich

die Symptomatik deutlich verbessert. Die beim Unfall kontusionierte rechte

Schulter sei beschwerdefrei. Im Bereich der linken Schulter bestehe eine

symmetrische Beweglichkeit, aber bei bestimmten Bewegungen komme es zu

Blockaden. Die Kniebeschwerden seien rückläufig. Das Bücken gehe besser, Mühe

habe die Beschwerdeführerin beim Knien, dann tue es weh. Zusätzlich bestünden

teilweise messerstichartige Schmerzen bei anteromedialer Berührung an der proximalen

Tibia. Im rechten Sprunggelenk sei die Stabilität gut. Es bestünden weiterhin

Restbeschwerden vor allem über dem lateralen Malleolus und teils auch über dem

Innenknöchel, zudem eine leichte Bewegungseinschränkung mit Einklemmungsgefühl.

Seit September habe sich die Situation aber verbessert. Mitte Oktober sei eine MRI-Untersuchung

des rechten Vorfusses durchgeführt worden. Dort werde ein beginnender Hallux

valgus diagnostiziert (S. 6). Zur Reihenfolge der Beschwerden nenne die

Beschwerdeführerin zunächst die HWS-Beschwerden, dann die Beschwerden am oberen

Sprunggelenk plus Hallux valgus (diese Beschwerden überwögen aktuell), dann die

rechte Hand, dann das rechte Knie und schliesslich die Blockade an der linken

Schulter. Der Abschluss der Schwindeltherapie sei letzte Woche erfolgt. Pro

Woche gehe die Beschwerdeführerin eine Stunde in die Physiotherapie

(Gerätetraining, Mobilisation, vor allem Hand, Nacken und Schulter, Knie und

OSG). Zudem erfolge zweimal pro Woche eine MTT (medizinische Trainingstherapie,

vor allem Instruktion der Geräte). Weiter besuche sie von der Physiotherapie

aus einmal pro Woche die Schultergruppe. Zusätzlich führe die

Beschwerdeführerin regelmässige Heimübungen durch sowohl von der

Schwindeltherapie als auch von der Physiotherapie. Sie arbeite zu 30 % als

[...] bei der B.___ und zu 20 % als [...].

Als unfallkausale Diagnosen nennt die

Kreisärztin eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion Grad I, ein stumpfes

Thoraxtrauma rechts, eine Kontusion der rechten Schulter, eine Partialruptur

des SL-Bandes der rechten Hand, eine Kniekontusion rechts sowie eine

OSG-Distorsion rechts mit Partialruptur FTA [Ligamentum fibulotalare anterius]

sowie Zerrung (differentialdiagnostisch Partialruptur) des Ligamentum

deltoideum (S. 8). Unfallbedingt lägen am rechten Handgelenk und am rechten

oberen Sprunggelenk strukturelle Läsionen vor. Am Handgelenk rechts sei es eine

Partialruptur des SL im palmaren Anteil, und auch das CRPS Grad I sei auf

das Unfallereignis zurückzuführen. Im oberen rechten Sprunggelenk sei es durch

den Unfall zu einer Partialruptur des FTA und Zerrung des Ligamentum deltoideum

gekommen. Betreffend der Kniebeschwerden rechts sei eine MRI-Untersuchung mit

normalem Befund erfolgt (S. 10). Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis sei in

Anbetracht des bisherigen Verlaufs nicht davon auszugehen, dass sich mit dem

Weiterführen von intensiven Einzeltherapien eine erhebliche Besserung

einstellen werde. Sinnvoll wäre jedoch, so Dr. med. C.___ weiter, für erstmal

drei Monate die weitere Durchführung der MTT. Eine Integritätsentschädigung sei

nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (S. 11).

6.4

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich für die medizinische Beurteilung auf den soeben zitierten Bericht von Dr.

med. C.___. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände und reicht

Unterlagen ein. Diese sind wie folgt zu beurteilen:

6.4.1

Der Hausarzt med.pract. G.___ hält

in einer dezidiert formulierten Stellungnahme an die Haftpflichtversicherung

vom 13. Oktober 2014 fest, er könne versichern, dass die Beschwerdeführerin

vor dem Unfall vom 17. Dezember 2013 nie wegen einer Verletzung oder wegen

Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarms, Handgelenks oder der rechten Hand

in Behandlung gestanden sei (Suva-Nr. 163 S. 3). Diese Einschätzung stimmt mit

den Feststellungen der (später durchgeführten) Untersuchungen durch die

Kreisärztin Dr. med. C.___ überein und stellt diese dementsprechend nicht in

Frage.

6.4.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die Abklärungen im E.___ hätten ergeben, dass die Beschwerden

durch erneute HWS-Verletzungen verursacht worden seien. Die durchgeführten

Infiltrationen mit Stereoiden hätten die Beschwerden lindern können. Ihre

Wirkdauer liege eindeutig über derjenigen eines Placebos. Es lägen also strukturelle

Verletzungen der HWS vor, die bei der MRI-Untersuchung nicht sichtbar seien.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bei den Infiltrationen und Blockaden die im E.___

durchgeführt wurden, handelt es sich nicht um bildgebende Abklärungsmassnahmen,

wie sie die Rechtsprechung für den Nachweis einer strukturellen Läsion

voraussetzt (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252).

6.4.3

Die Beschwerdeführerin

verlangt, der medizinische Sachverhalt müsse mittels eines polydisziplinären

Gutachtens (Neurologie, Neuro-Otologie, Psychiatrie, Hand- und Kniechirurgie

resp. Orthopädie) ergänzend abgeklärt werden. Nur so könne die

Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Nachweis erbringen, dass der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden Beschwerden

weggefallen sei. Diese Argumentation übersieht, dass die Beschwerdegegnerin die

Einstellung der Heilbehandlungsleistungen nicht mit dem Wegfall des Kausalzusammenhangs

begründet, sondern geltend macht, die Beschwerden bedürften entweder keiner

(ärztlichen) Behandlung mehr oder dann verspreche diese keine erhebliche

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr, so dass der Fallabschluss vorzunehmen

sei.

6.4.4

Die Beschwerdeführerin

beanstandet weiter die Bemerkung der Kreisärztin Dr. med. C.___ (Bericht

vom 27. November 2015, Suva-Nr. 159 S. 10 unten), wonach die

Beschwerden an HWS und Kopf auch psychisch verursacht sein könnten. Sie macht

geltend, eine derartige Feststellung könne nur eine Fachärztin oder ein

Facharzt der Psychiatrie treffen. Dies ist zwar nicht falsch, aber auch nicht

entscheidend, denn die Anwendbarkeit der besonderen Adäquanzprüfung (BGE 115

V 133) setzt nicht den Nachweis einer psychischen Störung voraus. Es

genügt, dass sich die Beschwerden nicht mit bildgebenden Abklärungsmethoden

organisch-strukturell nachweisen lassen. Die mit BGE 115 V 133

begründete Adäquanzrechtsprechung wurde zwar ursprünglich für im engeren Sinne

psychische Beschwerden entwickelt. Sie findet aber schon seit längerer Zeit

Anwendung auf alle organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Leiden, soweit

für diese nicht eine spezielle Rechtsprechung besteht (vgl. André Nabold, Nova

et vetera zum Umgang der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Zürich

2014, S. 27 ff., 37). Die fehlende organische Nachweisbarkeit führt also

ohne weiteres dazu, dass eine separate Adäquanzprüfung stattzufinden hat, auch

wenn vorliegend keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden

bestehen.

6.4.5

Die Beschwerdeführerin lässt

bestreiten, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Januar 2015 erreicht

gewesen sei. Sie macht geltend, bei den im Therapiekonzept von Dr. med. D.___

vom 27. August 2015 (Suva-Nr. 148 S. 12 f.) vorgesehenen Massnahmen

handle es sich um ärztliche Behandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG

und diese stünden dem Fallabschluss entgegen. Dasselbe gelte für die

Infiltrationstherapie mit Steroiden im E.___, Dr. med. F.___. Dieser

Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:

Wie bereits dargelegt, bestimmt sich

die wesentliche Besserung danach, ob voraussichtlich noch eine erhebliche

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird erreicht werden können (E. II. 5.1

hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Therapien noch eine

erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Die Beschwerdeführerin

war nämlich in der Lage, ihr Pensum von 30 % als [...] ebenso wieder aufnehmen

wie die Tätigkeit als [...] und Inhaberin der Firma H.___ (mit einem damaligen Pensum

von ungefähr 20 %). Eine fortbestehende erhebliche Arbeitsunfähigkeit, welche

die besagten Tätigkeiten verhindert hätte, ist daher nicht erstellt.

Insbesondere liegen keine Arztberichte aus dem fraglichen Zeitraum vor, welche

eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. In der Einsprache vom 6. Februar

2015.

wurde denn auch eingeräumt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen,

«in erstaunlich schneller Zeit wieder 100 % zu arbeiten» (Suva-Nr. 175

S. 7). Dies korrespondiert mit dem Bericht der Physiotherapeutin vom 16. Januar

2015.

(Suva-Nr. 175 S. 29), wo es lediglich heisst, die Beschwerdeführerin

werde durch die noch vorhandenen Schmerzen im Alltag diskret eingeschränkt. Im

Parteivortrag legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe damals insbesondere

beim Knien und bei Überkopfarbeiten Schmerzen verspürt. Derartige Beschwerden

fanden teilweise auch im Bericht der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 27. November

2014.

(E. II. 6.3 hiervor) Erwähnung. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

inwiefern sich daraus in den genannten Tätigkeiten, welche […] keine

körperlichen Anstrengungen erfordern, eine verbleibende erhebliche Arbeitsunfähigkeit

ergeben haben sollte.

Weiter haben sich laut der Kreisärztin

Dr. med. C.___ in den letzten Monaten vor der Leistungseinstellung nur

noch sehr langsame Behandlungsfortschritte gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Fortsetzung der

Behandlung nach dem 31. Januar 2015 nicht geeignet gewesen wäre, die

erforderliche erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. E. II

2.2

hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätten noch

behandlungsbedürftige Beschwerden bestanden, mag daher zutreffen, ist aber

unbehelflich. Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten

Tätigkeit ohne relevante Einschränkung erwerbstätig zu sein, so ist der Fall in

der Regel abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten

Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert

werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli

2013.

E. 3.4).

Weiter fallen nur eigentliche

ärztliche Vorkehren unter den Begriff der ärztlichen Behandlung im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG. Andere Behandlungsmassnahmen wie beispielsweise

Physiotherapie rechtfertigen es nicht, mit dem Fallabschluss zuzuwarten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6). Den

von Dr. med. D.___ vorgeschlagenen Therapien (vgl. E. II. 6.2 hiervor) fehlt

indes gemessen an diesem Massstab zum grossen Teil der Charakter einer

ärztlichen Behandlung.

6.4.6

Die zentralen Aussagen der

Kreisärztin Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2015 (Suva-Nr.

159) sind von medizinischer Seite nicht explizit bestritten worden. Keine der

aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen widerspricht den Feststellungen der

Kreisärztin ausdrücklich. Diese beruht auf den vollständigen Vorakten und

gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und

überzeugend begründet werden. Sie wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) gerecht. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Da somit

eine inhaltlich beweiskräftige Beurteilung vorliegt, der keine anderen

ärztlichen Stellungnahmen widersprechen, erübrigen sich ergänzende medizinische

Abklärungen.

7.

Nach dem Gesagten war der

Zeitpunkt für den Fallabschluss (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG)

spätestens am 31. Januar 2015 erreicht, weil von einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und

insbesondere keine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet

werden konnte. Dies gilt sowohl für die organisch nachweisbaren Beschwerden am

oberen Sprunggelenk und am Handgelenk als auch für die organisch nicht nachweisbaren

Beschwerden im Bereich von Kopf und Halswirbelsäule. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass das vielfältige, von der Rechtsprechung als «bunt» bezeichnete Beschwerdebild

(vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) nicht erstellt ist

bzw. war. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin

(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Vorliegend ist allein dieser

Anspruch streitig (vgl. E. II. 2 hiervor). Eine durch den obligatorischen

Unfallversicherer zu erbringende Heilbehandlung nach dem Fallabschluss käme nur

unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG infrage und scheidet schon

deshalb aus, weil kein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5). Die Beschwerde ist daher bereits

mit der Feststellung, dass am 31. Januar 2015 der Zeitpunkt für den

Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht war,

abzuweisen. Wie es sich mit der adäquaten Kausalität verhält, welche die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ebenfalls geprüft hat, kann somit

offen bleiben.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Kopien des Protokolls der Verhandlung

vom 14. Februar 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Kopien der an der Verhandlung vom

14. Februar 2017 eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerin sowie das

Doppel der Kostennote ihres Vertreters gehen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann