VSBES.2015.231
Unfallversicherung
23. Februar 2017Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Postfach 4358, 6002
Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1982 geborene A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) war seit 1. Oktober 2002 mit einem Pensum von 30 %
bei der B.___ AG als [...] angestellt und auf Grund dieses
Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert, als sie am 17. Dezember 2013 einen Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung
UVG vom 3. Januar 2014 (Suva-Beleg Nr. [Suva-Nr.] 3) kollidierte sie als
Lenkerin eines Personenwagens frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen,
der auf ihre Fahrspur geraten war. Dabei zog sich die Beschwerdeführerin laut
den Angaben auf der Unfallmeldung eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS),
ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, ein traumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts,
eine Kontusion der rechten Schulter, der rechten Hand und der Knie beidseitig
sowie eine Bandläsion Grad 1 am rechten Fuss zu. Weiter erwähnt werden
eine Gehirnerschütterung sowie diverse Schürfungen und Prellungen. Die Ärzte
des Kantonsspitals [...], wo die Beschwerdeführerin vom 17. bis 19. Dezember
2013 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 30. Dezember
2013 (Suva-Nr. 11) eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion Grad I, ein
stumpfes Thoraxtrauma rechts, Kontusionen der rechten Schulter, der rechten Hand
und der Knie beidseits sowie eine OSG-Distorsion rechts (Verdacht auf Bandläsion
Ligamentum fibulo-talare anterius).
1.2 Die Suva kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sie zog Berichte der behandelnden
Ärzte bei. Am 21. August 2014 wurde ihr mitgeteilt, die Beschwerdeführerin
arbeite seit 11. August 2014 wieder voll (Suva-Nr. 135), das heisst
im Rahmen des Pensums von 30 %. In der Folge holte die Suva zur Kausalitätsfrage
eine Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein, welche
gestützt auf eine Untersuchung vom 27. November 2014 erstattet wurde (Suva-Nr. 159).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar
2015 (Suva-Nr. 166) lehnte es die Suva ab, für die noch geklagten Beschwerden
im Bereich des Schädels und der HWS weitere Leistungen zu erbringen. Die
unfallbedingten Verletzungen am rechten Handgelenk sowie am rechten Sprunggelenk
bezeichnete sie als nicht mehr behandlungsbedürftig. Dementsprechend wurden die
Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2015 eingestellt.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
verneinte mit Verfügung vom 7. Januar 2015, welche in Rechtskraft erwuchs,
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente (Suva-Nr. 169).
2.2 Gegen den Entscheid der Suva liess
die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 175).
Sie verlangte, die Verfügung vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei
für ein von Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, [...], mit
Bericht vom 27. August 2014 (vgl. Suva-Nr. 148 S. 5 ff.)
formuliertes Therapiekonzept umgehend Kostengutsprache zu erteilen; weiter sei
für eine Infiltrationstherapie mit Steroiden im E.___, Dr. med. F.___,
Kostengutsprache zu erteilen, und schliesslich sei ein polydisziplinäres
Gutachten einzuholen.
Die Krankenkasse der
Beschwerdeführerin, die [...], zog ihre Einsprache vom 15. Januar 2015 am
26. Januar 2015 wieder zurück (Suva-Nr. 174).
2.3 Nach Einholung weiterer kurzer
Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2015 (Suva-Nr. 178)
und vom 7. Juli 2015 (Suva-Nr. 183) wies die Suva die Einsprache mit Entscheid
vom 10. Juli 2015 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Mit Zuschrift vom 14. September
2015 (A.S. 12 ff.) liess die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva
Luzern vom 10. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den Einstellungszeitpunkt per 31. Januar
2015 hinaus die gesetzlichen Heilungskosten zu bezahlen.
b) Eventualiter:
Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens
unter Einschluss der orthopädischen, hand- und kniechirurgischen, neurologischen,
neuro-otologischen und psychiatrischen Fachrichtung (Beweisthema:
behauptete psychische Beteiligung, Integritätsschaden, Therapiebedarf,
Vorzustand, Unfallkausalität, namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und
Zeitpunkt der Leistungseinstellung), zur weiteren Abklärung und zum
Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei der Versicherten
während der Abklärungszeit erneut die versicherten Heilungskosten zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten sind.
c) Subeventualiter:
Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall der Versicherten betreffend
durchzuführen.
3. Dr. med. D.___, FMH orthopädische
Chirurgie / Sportmedizin DGSP, […], sei als Sachverständiger gestützt auf Art. 175
ZPO gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Terminierung des
Therapiebedarfs und Arbeitsfähigkeit).
4. Dr. rer. nat. med. pract.
F.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, […], sei als Sachverständiger
gestützt auf Art. 175 ZPO gerichtlich zu befragen (Beweisthema:
Terminierung des Therapiebedarfs und Arbeitsfähigkeit).
5. Es sei gestützt auf Art. 191 ZPO
eine protokollarische Parteibefragung der Versicherten durchzuführen (Beweisthema:
Terminierung des Therapiebedarfs, Arbeitsfähigkeit und behauptete psychische
Ursache des Beschwerdebildes).
6. Es sei beim Hausarzt der Versicherten,
Herrn Dr. med. G.___ […], die komplette Krankengeschichte der Versicherten
anzufordern (Beweisthema: behauptete psychische Ursache des
Beschwerdebildes).
7. Es sei von Amtes wegen bei der
Arbeitgeberin der Versicherten, bei der B.___ AG, ein detaillierter und
vollständiger Bericht zur Leistungsfähigkeit der Versicherten vor und nach dem
Unfall, zu deren Arbeitsverhalten und zum weiteren Verlauf einzuholen
(Beweisthema: behauptete psychische Beteiligung, Vorzustand, Unfallkausalität,
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und Zeitpunkt der Leistungseinstellung).
8. Auf Grund der haftpflichtrechtlichen
Drittwirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei der für das Ereignis vom
17. Dezember 2013 verantwortlichen Haftpflichtversicherung [….] gestützt
auf Art. 78 Abs. 1 ZPO der Streit zu verkünden und diese sei in das
vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen.
9. Falls das angerufene Gericht kein
ordentliches Beweisverfahren durchzuführen beabsichtigt, wo die Parteien und
Sachverständigen angehört und befragt werden, ist nach dem Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung dem ordentlichen zivilprozessualen Beweisverfahren
der Vorrang zu geben und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Ausgang des Zivilprozesses gegen die Haftpflichtversicherung zu
sistieren, denn das Verwaltungsverfahren darf nicht ohne Grund vom ordentlichen
Verfahren abweichen (BGE 136 II 451, E. 3.1).
10. Über die von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine
Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo
bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis
obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juni
2014, B-3253/2012, E. 3.2) Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer
solchen Beweisverfügung insbesondre im Bereich des
Sozialversicherungsverfahrens und die Zustellung des abschliessenden
kreisärztlichen Berichts vorgängig zum Einspracheentscheid ausdrücklich
verlangt.
11. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
12. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV).
13. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober
2015 (A.S. 35 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin hält
mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (A.S. 53 ff.) an ihren
Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere
Eingabe (s. A.S. 68).
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 2. Februar 2016 eine Kostennote ein (A.S. 69 ff.).
7.
7.1 Am 3. November 2016 findet vor
dem Versicherungsgericht eine öffentliche Hauptverhandlung statt, an der die Parteien
unter Verwerfungsvorbehalt bis 2. Dezember 2016 einen Vergleich
abschliessen (A.S. 83). Die Beschwerdegegnerin macht von ihrem
Widerrufsrecht am 22. November 2016 Gebrauch (A.S. 87).
Mit Verfügung vom 28. November
2016 nimmt das Versicherungsgericht die an der Verhandlung eingereichten Belege
12 und 13 zu den Akten. Den Antrag auf Parteibefragung der Beschwerdeführerin
weist es ab (A.S. 88 f.).
7.2 An der öffentlichen
Hauptverhandlung vom 14. Februar 2017, für welche sich die
Beschwerdegegnerin entschuldigt hat (A.S. 92), gibt der Vertreter der
Beschwerdeführerin zwei weitere Belege sowie eine ergänzende Kostennote zu den
Akten. Die Beschwerdeführerin hält einen Parteivortrag, in dem sie sinngemäss
den Antrag auf Übernahme der Heilbehandlung nach dem 31. Januar 2015 bekräftigt
(s. Verhandlungsprotokoll, A.S. 98 f.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses vom 17. Dezember
2013.
über den 31. Januar 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin in Form von Heilbehandlung hat.
2.1
Der Versicherte hat gemäss
Art. 10 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die
ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung
durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor
(lit. a), auf die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und
Analysen (lit. b), auf die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der
allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), auf die ärztlich verordneten
Nach- und Badekuren (lit. d) und auf die der Heilung dienlichen Mittel und
Gegenstände (lit. e).
2.2
Der Anspruch auf
Heilbehandlung besteht, wenn unfallkausale Beschwerden vorliegen, zu deren
Behandlung die fragliche Therapie notwendig ist, und wenn es sich um eine
Behandlung handelt, die von der Unfallversicherung zu übernehmen ist. Der
Anspruch endet, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden
kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.
3.1
Die Leistungspflicht eines
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012
vom 20. August 2012 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181,
125.
V 456 E. 5a S. 461, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_74/2013 vom 23. Mai 2013 E. 3).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien
unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112 mit Hinweisen).
3.3
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V
90.
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1;8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1;8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2;8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
3.4
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 U 487
S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli
2012.
E. 2).
3.6
Der Beweiswert
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – wozu auch die Berichte von
Suva-Kreisärzten gehören – ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und die
Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137
V 210 E. 1.2.1 S. 219). Allerdings sind bei Entscheiden, die
sich im Wesentlichen oder ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen versicherungsinterner Ärzte, ist eine versicherungsexterne
medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG resp. ein
Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2015 vom
26.
November 2015 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229 und BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Strittig und zu prüfen ist
auf Grund der mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und der entsprechenden
Begründung einzig, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2015
hinaus Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Der
Anspruch kann grundsätzlich aus folgenden Gründen dahinfallen: Erstens weil
kein behandlungsbedürftiger Gesundheitsschaden mehr besteht. Zweitens weil die
(natürliche) Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden weggefallen ist
(E. II 3.1 hiervor). Drittens weil von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten
Person mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2
UVG).
4.1
Die Beschwerdegegnerin
begründet die Verweigerung weiterer Heilbehandlungsleistungen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe zunächst
ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, eine Kontusion der rechten Schulter und eine
Kniekontusion erlitten. Diesbezüglich sei kein unfallbedingtes organisches
Substrat struktureller Natur gegeben. Deshalb sei der Unfall nicht geeignet
gewesen, diesbezüglich länger dauernde Beschwerden zu bewirken.
Betreffend das obere Sprunggelenk und
das Handgelenk rechts seien zwar unfallbedingte strukturelle Läsionen durch den
Unfall gesetzt worden. Indes hätten sich anlässlich der kreisärztlichen
Untersuchung durch Dr. med. C.___ keine sich auswirkenden Befunde mehr
erheben lassen. Dementsprechend seien auch keine weiteren medizinischen
Massnahmen gegeben, die eine namhafte Besserung zu bewirken vermöchten.
Was die Symptomatik im Zusammenhang
mit der erlittenen HWS-Distorsion bzw. der Commotio cerebri anbelange, lägen
keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor, so dass höchstens von sog.
organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden gesprochen werden könne.
Daher sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu prüfen. Weil das für
spezifische HWS-Verletzungen typische, vielfältige Beschwerdebild nicht
vorliege, habe die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu
erfolgen. Die entsprechende Beurteilung führe zur Verneinung der Adäquanz.
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
im Wesentlichen einwenden, der Nachweis für den Wegfall des Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden sei nicht erbracht. Die
Abklärungen im E.___, hätten ergeben, dass die Beschwerden durch erneute
HWS-Verletzungen verursacht worden seien. Die durchgeführten Infiltrationen mit
Stereoiden hätten die Beschwerden lindern können. Ihre Wirkdauer liege
eindeutig über derjenigen eines Placebos. Es lägen also strukturelle
Verletzungen der HWS vor, die bei der MRI-Untersuchung nicht sichtbar seien.
Zudem sei die abschliessende Beurteilung durch die Kreisärztin vom 27. November
2014.
zu früh erfolgt, da die Behandlungen bei Dr. med. D.___ und bei
Dr. med. F.___ (E.___) noch gelaufen seien. Diejenige bei Dr. med. D.___
habe inzwischen per 26. Mai 2015 abgeschlossen werden können. Das
therapeutische Potenzial sei jedoch noch nicht ausgeschöpft und der
medizinische Endzustand demnach noch nicht erreicht. Die Behauptung der
Beschwerdegegnerin, wonach die unfallbedingten Verletzungen am Handgelenk
rechts sowie am Sprunggelenk rechts nicht mehr behandlungsbedürftig seien,
erweise sich als falsch. Der Fallabschluss sei daher hinsichtlich der bundesgerichtlich
geforderten Kriterien zu früh erfolgt.
5.
Zwischen den Parteien
umstritten ist zunächst, ob der Zeitpunkt für den Fallabschluss (im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG) am 31. Januar 2015, dem Datum der Leistungseinstellung
durch die Beschwerdegegnerin, bereits erreicht war.
5.1
Der Fallabschluss (Abschluss
der vorübergehenden Leistungen mit allfälliger Prüfung eines Rentenanspruchs)
ist nach der gesetzlichen Regelung dann vorzunehmen, «wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann» (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen
Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des
Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung
zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung, wonach von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung (im Sinne des Gesetzes) mehr
erwartet werden könne, auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 27. November 2014 (Suva-Nr. 159). In ihrer Beurteilung
führt die Kreisärztin aus, am rechten Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk
lägen unfallbedingte strukturelle Läsionen vor. Am Handgelenk rechts handle es
sich um eine Partialruptur des SLL im palmaren Anteil, zudem sei das CRPS Grad
I auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im rechten oberen Sprunggelenk sei es
durch den Unfall zu einer Partialruptur des FTA und Zerrung des Ligamentum
deltoideum gekommen. Demgegenüber seien durch die ausführlichen klinischen,
radiologischen und neurologischen Abklärungen weder im Bereich des Schädels
noch im Bereich der HWS unfallbedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen
worden. Dasselbe gelte für die erlittenen Kontusionen an multiplen
Körperregionen. Den beklagten Beschwerden im Bereich Kopf/Nacken liege kein organisches
Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Läsion zugrunde und sie
seien daher als organisch nicht hinreichend nachweisbar zu werten. Die Frage,
ob die Beschwerden im Bereich Kopf und Nacken allenfalls auch psychisch verursacht
sein könnten, sei zu bejahen (S. 10). Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis
sei in Anbetracht des bisherigen Verlaufs nicht davon auszugehen, «dass sich
mit Weiterführen von intensiven Einzeltherapien eine erhebliche Besserung
einstellt» (S. 11).
Der angefochtene Entscheid beruht
somit auf einer differenzierenden Begründung: Bezogen auf die Beschwerden am
rechten Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk geht die
Beschwerdegegnerin davon aus, die Unfallkausalität sei zu bejahen und es handle
sich um organisch nachweisbare Unfallfolgen, eine Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung verspreche aber keine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
Bezogen auf die Beschwerden im Bereich von Kopf und HWS geht die Beschwerdegegnerin
davon aus, es handle sich um organisch nicht hinreichend nachweisbare
Beschwerden. Da der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht sei, müsse diesbezüglich
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs geprüft werden. Diese sei zu verneinen.
6.
Die Beschwerden am rechten
Handgelenk und am rechten oberen Sprunggelenk gehen unbestrittenermassen auf
eine organisch nachweisbare, unfallkausale somatische Gesundheitsschädigung
zurück. Die Beschwerdegegnerin geht jedoch davon aus, diese Beschwerden seien
ab 1. Februar 2015 nicht mehr (ärztlich) behandlungsbedürftig gewesen und hätten
nicht mehr zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit oder Integritätseinbusse geführt.
6.1
Die Beschwerdeführerin musste
die Arbeit nach dem Unfall vom 17. Dezember 2013 zunächst aussetzen. Nach
Arbeitsversuchen und einem Einstieg mit einem geringen Pensum […] konnte die
Arbeit bei der B.___ AG ab 11. August 2014 wieder im Rahmen des vor dem
Unfall ausgeübten Pensums von 30 % aufgenommen werden (vgl. Suva-Nrn. 136
und 138). Auch die selbständige Erwerbstätigkeit als [...] (Inhaberin der Firma
H.___, [...]) konnte die Beschwerdeführerin im früheren Rahmen (Pensum ca. 20 %)
wieder aufnehmen (vgl. Suva-Nr. 156 S. 2).
6.2
Am 22. August 2014
erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehe weiterhin in die Physiotherapie und
habe zudem eine Therapie bei Dr. med. D.___, [...], aufgenommen (Suva-Nr. 137).
Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, führt in seinem von
der Beschwerdeführerin eingeholten Kurzgutachten vom 27. August 2014 (Suva-Nr.
148.
S. 5 ff.) aus, zur weiteren Behandlung der Unfallfolgen empfehle er
eine aktive Physiotherapie mit dem Schwerpunkt der Physiopädagogik
(Spiraldynamik), die Einleitung eines Verfahrens aus dem Gebiet des sogenannten
myofascial release (Fascientherapie, Osteopathie, Rolfing, Cranio-Sacrale-Osteopathie)
mit dem Ziel der Schmerzreduktion vor allem in den Problemkreisen Wirbelsäule,
Schulter und Hüfte (S. 12) sowie je nach Verlauf die Einleitung einer
speziellen Schmerztherapie LNB, das Fortsetzen der Sehschulung (mit eventueller
Ergänzung um Therapiekonzepte wie Akupunktur, Neuraltherapie oder tiefe
Muskelinfiltrationen) und eine pododynamische Einlagenversorgung nach Methode
Derks (S. 13).
6.3
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
gibt in ihrem Bericht vom 27. November 2014 (Suva-Nr. 159) die Angaben der
Beschwerdeführerin wieder: Es bestünden noch Schmerzen im Bereich der oberen
HWS, die in Richtung Kopf ausstrahlten, und eine leichte Bewegungseinschränkung
der HWS. Die Konzentration habe sich deutlich verbessert und sei mittlerweile
gut. Im Bereich der rechten Hand bestehe ein Status nach Morbus Sudeck Grad I.
Dies habe sich vollständig zurückgebildet. Die Beweglichkeit sei nahezu
symmetrisch zur Gegenseite. Die Beschwerdeführerin klage lediglich im
Handgelenk sowohl radial als auch ulnar über bandförmige Schmerzen, vor allem
bei Belastung und bei Pinzettengriffen. Die Nervus medianus-Symptomatik habe
sich vollständig erholt. Seit einem Monat neu hinzugekommen seien Einschlaf-
und Taubheitsgefühle an den Fingern IV und V der rechten Hand. Nach mehreren
Stunden seien die Beschwerden jeweils wieder regredient. Nach dem Abheilen des
Morbus Sudeck sei es zu einer vermutlichen Psoriasis der rechten Hand gekommen;
die ersten Beschwerden seien im Juli/August aufgetreten, mittlerweile habe sich
die Symptomatik deutlich verbessert. Die beim Unfall kontusionierte rechte
Schulter sei beschwerdefrei. Im Bereich der linken Schulter bestehe eine
symmetrische Beweglichkeit, aber bei bestimmten Bewegungen komme es zu
Blockaden. Die Kniebeschwerden seien rückläufig. Das Bücken gehe besser, Mühe
habe die Beschwerdeführerin beim Knien, dann tue es weh. Zusätzlich bestünden
teilweise messerstichartige Schmerzen bei anteromedialer Berührung an der proximalen
Tibia. Im rechten Sprunggelenk sei die Stabilität gut. Es bestünden weiterhin
Restbeschwerden vor allem über dem lateralen Malleolus und teils auch über dem
Innenknöchel, zudem eine leichte Bewegungseinschränkung mit Einklemmungsgefühl.
Seit September habe sich die Situation aber verbessert. Mitte Oktober sei eine MRI-Untersuchung
des rechten Vorfusses durchgeführt worden. Dort werde ein beginnender Hallux
valgus diagnostiziert (S. 6). Zur Reihenfolge der Beschwerden nenne die
Beschwerdeführerin zunächst die HWS-Beschwerden, dann die Beschwerden am oberen
Sprunggelenk plus Hallux valgus (diese Beschwerden überwögen aktuell), dann die
rechte Hand, dann das rechte Knie und schliesslich die Blockade an der linken
Schulter. Der Abschluss der Schwindeltherapie sei letzte Woche erfolgt. Pro
Woche gehe die Beschwerdeführerin eine Stunde in die Physiotherapie
(Gerätetraining, Mobilisation, vor allem Hand, Nacken und Schulter, Knie und
OSG). Zudem erfolge zweimal pro Woche eine MTT (medizinische Trainingstherapie,
vor allem Instruktion der Geräte). Weiter besuche sie von der Physiotherapie
aus einmal pro Woche die Schultergruppe. Zusätzlich führe die
Beschwerdeführerin regelmässige Heimübungen durch sowohl von der
Schwindeltherapie als auch von der Physiotherapie. Sie arbeite zu 30 % als
[...] bei der B.___ und zu 20 % als [...].
Als unfallkausale Diagnosen nennt die
Kreisärztin eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion Grad I, ein stumpfes
Thoraxtrauma rechts, eine Kontusion der rechten Schulter, eine Partialruptur
des SL-Bandes der rechten Hand, eine Kniekontusion rechts sowie eine
OSG-Distorsion rechts mit Partialruptur FTA [Ligamentum fibulotalare anterius]
sowie Zerrung (differentialdiagnostisch Partialruptur) des Ligamentum
deltoideum (S. 8). Unfallbedingt lägen am rechten Handgelenk und am rechten
oberen Sprunggelenk strukturelle Läsionen vor. Am Handgelenk rechts sei es eine
Partialruptur des SL im palmaren Anteil, und auch das CRPS Grad I sei auf
das Unfallereignis zurückzuführen. Im oberen rechten Sprunggelenk sei es durch
den Unfall zu einer Partialruptur des FTA und Zerrung des Ligamentum deltoideum
gekommen. Betreffend der Kniebeschwerden rechts sei eine MRI-Untersuchung mit
normalem Befund erfolgt (S. 10). Knapp ein Jahr nach dem Unfallereignis sei in
Anbetracht des bisherigen Verlaufs nicht davon auszugehen, dass sich mit dem
Weiterführen von intensiven Einzeltherapien eine erhebliche Besserung
einstellen werde. Sinnvoll wäre jedoch, so Dr. med. C.___ weiter, für erstmal
drei Monate die weitere Durchführung der MTT. Eine Integritätsentschädigung sei
nicht geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (S. 11).
6.4
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich für die medizinische Beurteilung auf den soeben zitierten Bericht von Dr.
med. C.___. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände und reicht
Unterlagen ein. Diese sind wie folgt zu beurteilen:
6.4.1
Der Hausarzt med.pract. G.___ hält
in einer dezidiert formulierten Stellungnahme an die Haftpflichtversicherung
vom 13. Oktober 2014 fest, er könne versichern, dass die Beschwerdeführerin
vor dem Unfall vom 17. Dezember 2013 nie wegen einer Verletzung oder wegen
Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarms, Handgelenks oder der rechten Hand
in Behandlung gestanden sei (Suva-Nr. 163 S. 3). Diese Einschätzung stimmt mit
den Feststellungen der (später durchgeführten) Untersuchungen durch die
Kreisärztin Dr. med. C.___ überein und stellt diese dementsprechend nicht in
Frage.
6.4.2
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die Abklärungen im E.___ hätten ergeben, dass die Beschwerden
durch erneute HWS-Verletzungen verursacht worden seien. Die durchgeführten
Infiltrationen mit Stereoiden hätten die Beschwerden lindern können. Ihre
Wirkdauer liege eindeutig über derjenigen eines Placebos. Es lägen also strukturelle
Verletzungen der HWS vor, die bei der MRI-Untersuchung nicht sichtbar seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. Bei den Infiltrationen und Blockaden die im E.___
durchgeführt wurden, handelt es sich nicht um bildgebende Abklärungsmassnahmen,
wie sie die Rechtsprechung für den Nachweis einer strukturellen Läsion
voraussetzt (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252).
6.4.3
Die Beschwerdeführerin
verlangt, der medizinische Sachverhalt müsse mittels eines polydisziplinären
Gutachtens (Neurologie, Neuro-Otologie, Psychiatrie, Hand- und Kniechirurgie
resp. Orthopädie) ergänzend abgeklärt werden. Nur so könne die
Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Nachweis erbringen, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden Beschwerden
weggefallen sei. Diese Argumentation übersieht, dass die Beschwerdegegnerin die
Einstellung der Heilbehandlungsleistungen nicht mit dem Wegfall des Kausalzusammenhangs
begründet, sondern geltend macht, die Beschwerden bedürften entweder keiner
(ärztlichen) Behandlung mehr oder dann verspreche diese keine erhebliche
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr, so dass der Fallabschluss vorzunehmen
sei.
6.4.4
Die Beschwerdeführerin
beanstandet weiter die Bemerkung der Kreisärztin Dr. med. C.___ (Bericht
vom 27. November 2015, Suva-Nr. 159 S. 10 unten), wonach die
Beschwerden an HWS und Kopf auch psychisch verursacht sein könnten. Sie macht
geltend, eine derartige Feststellung könne nur eine Fachärztin oder ein
Facharzt der Psychiatrie treffen. Dies ist zwar nicht falsch, aber auch nicht
entscheidend, denn die Anwendbarkeit der besonderen Adäquanzprüfung (BGE 115
V 133) setzt nicht den Nachweis einer psychischen Störung voraus. Es
genügt, dass sich die Beschwerden nicht mit bildgebenden Abklärungsmethoden
organisch-strukturell nachweisen lassen. Die mit BGE 115 V 133
begründete Adäquanzrechtsprechung wurde zwar ursprünglich für im engeren Sinne
psychische Beschwerden entwickelt. Sie findet aber schon seit längerer Zeit
Anwendung auf alle organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Leiden, soweit
für diese nicht eine spezielle Rechtsprechung besteht (vgl. André Nabold, Nova
et vetera zum Umgang der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Zürich
2014, S. 27 ff., 37). Die fehlende organische Nachweisbarkeit führt also
ohne weiteres dazu, dass eine separate Adäquanzprüfung stattzufinden hat, auch
wenn vorliegend keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden
bestehen.
6.4.5
Die Beschwerdeführerin lässt
bestreiten, dass der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 31. Januar 2015 erreicht
gewesen sei. Sie macht geltend, bei den im Therapiekonzept von Dr. med. D.___
vom 27. August 2015 (Suva-Nr. 148 S. 12 f.) vorgesehenen Massnahmen
handle es sich um ärztliche Behandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
und diese stünden dem Fallabschluss entgegen. Dasselbe gelte für die
Infiltrationstherapie mit Steroiden im E.___, Dr. med. F.___. Dieser
Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:
Wie bereits dargelegt, bestimmt sich
die wesentliche Besserung danach, ob voraussichtlich noch eine erhebliche
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wird erreicht werden können (E. II. 5.1
hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Therapien noch eine
erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Die Beschwerdeführerin
war nämlich in der Lage, ihr Pensum von 30 % als [...] ebenso wieder aufnehmen
wie die Tätigkeit als [...] und Inhaberin der Firma H.___ (mit einem damaligen Pensum
von ungefähr 20 %). Eine fortbestehende erhebliche Arbeitsunfähigkeit, welche
die besagten Tätigkeiten verhindert hätte, ist daher nicht erstellt.
Insbesondere liegen keine Arztberichte aus dem fraglichen Zeitraum vor, welche
eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. In der Einsprache vom 6. Februar
2015.
wurde denn auch eingeräumt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen,
«in erstaunlich schneller Zeit wieder 100 % zu arbeiten» (Suva-Nr. 175
S. 7). Dies korrespondiert mit dem Bericht der Physiotherapeutin vom 16. Januar
2015.
(Suva-Nr. 175 S. 29), wo es lediglich heisst, die Beschwerdeführerin
werde durch die noch vorhandenen Schmerzen im Alltag diskret eingeschränkt. Im
Parteivortrag legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe damals insbesondere
beim Knien und bei Überkopfarbeiten Schmerzen verspürt. Derartige Beschwerden
fanden teilweise auch im Bericht der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 27. November
2014.
(E. II. 6.3 hiervor) Erwähnung. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern sich daraus in den genannten Tätigkeiten, welche […] keine
körperlichen Anstrengungen erfordern, eine verbleibende erhebliche Arbeitsunfähigkeit
ergeben haben sollte.
Weiter haben sich laut der Kreisärztin
Dr. med. C.___ in den letzten Monaten vor der Leistungseinstellung nur
noch sehr langsame Behandlungsfortschritte gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Fortsetzung der
Behandlung nach dem 31. Januar 2015 nicht geeignet gewesen wäre, die
erforderliche erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. E. II
2.2
hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätten noch
behandlungsbedürftige Beschwerden bestanden, mag daher zutreffen, ist aber
unbehelflich. Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten
Tätigkeit ohne relevante Einschränkung erwerbstätig zu sein, so ist der Fall in
der Regel abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten
Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert
werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli
2013.
E. 3.4).
Weiter fallen nur eigentliche
ärztliche Vorkehren unter den Begriff der ärztlichen Behandlung im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG. Andere Behandlungsmassnahmen wie beispielsweise
Physiotherapie rechtfertigen es nicht, mit dem Fallabschluss zuzuwarten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6). Den
von Dr. med. D.___ vorgeschlagenen Therapien (vgl. E. II. 6.2 hiervor) fehlt
indes gemessen an diesem Massstab zum grossen Teil der Charakter einer
ärztlichen Behandlung.
6.4.6
Die zentralen Aussagen der
Kreisärztin Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2015 (Suva-Nr.
159) sind von medizinischer Seite nicht explizit bestritten worden. Keine der
aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen widerspricht den Feststellungen der
Kreisärztin ausdrücklich. Diese beruht auf den vollständigen Vorakten und
gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet und
überzeugend begründet werden. Sie wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) gerecht. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Da somit
eine inhaltlich beweiskräftige Beurteilung vorliegt, der keine anderen
ärztlichen Stellungnahmen widersprechen, erübrigen sich ergänzende medizinische
Abklärungen.
7.
Nach dem Gesagten war der
Zeitpunkt für den Fallabschluss (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG)
spätestens am 31. Januar 2015 erreicht, weil von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und
insbesondere keine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet
werden konnte. Dies gilt sowohl für die organisch nachweisbaren Beschwerden am
oberen Sprunggelenk und am Handgelenk als auch für die organisch nicht nachweisbaren
Beschwerden im Bereich von Kopf und Halswirbelsäule. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass das vielfältige, von der Rechtsprechung als «bunt» bezeichnete Beschwerdebild
(vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) nicht erstellt ist
bzw. war. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin
(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Vorliegend ist allein dieser
Anspruch streitig (vgl. E. II. 2 hiervor). Eine durch den obligatorischen
Unfallversicherer zu erbringende Heilbehandlung nach dem Fallabschluss käme nur
unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG infrage und scheidet schon
deshalb aus, weil kein Rentenanspruch besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5). Die Beschwerde ist daher bereits
mit der Feststellung, dass am 31. Januar 2015 der Zeitpunkt für den
Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht war,
abzuweisen. Wie es sich mit der adäquaten Kausalität verhält, welche die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ebenfalls geprüft hat, kann somit
offen bleiben.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Kopien des Protokolls der Verhandlung
vom 14. Februar 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Kopien der an der Verhandlung vom
14. Februar 2017 eingereichten Fotografien der Beschwerdeführerin sowie das
Doppel der Kostennote ihres Vertreters gehen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann