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Entscheid

VSBES.2015.232

Unfallversicherung

5. Dezember 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er am

24. September 2005 beim Fussballspielen auf die linke Schulter stürzte und

sich eine AC-Gelenksluxation zuzog (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 1, 2). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

1.2 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem Beschwerdeführer am

28. August 2007 (Suva-Nr. 94) die Kosten für eine Umschulung zum

Lastwagen- und Car-Chauffeur bei der Autofahrschule B.___ vom 24. Juli bis

31. Dezember 2007 zu (vgl. dazu Suva-Nrn. 100 f.). Aufgrund des

Abschlussberichts der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom

14. Dezember 2007 (Suva-Nr. 107), in dem festgehalten wurde, der

Beschwerdeführer habe die Ausbildung am 7. November 2007 mit der letzten

Prüfung abgeschlossen, verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2008 (Suva-Nr. 111)

den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Am 27. März 2008 (Suva-Nr. 113)

erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine Abschlussbesprechung, in deren Rahmen

der Beschwerdeführer angab, er habe ab 1. März 2008 bei der C.___ eine

Festanstellung als Lastwagenchauffeur (vgl. auch Arbeitsvertrag, Suva-Nr. 122).

1.3 Nach Einholen des Rahmenarbeitsvertrages

der D.___, [...], sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 2. Februar 2009 (Suva-Nr. 136) während der Probezeit vom

1. März bis 31. Mai 2008 bei der Firma C.___ ein Taggeld auf der

Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu. Mit Verfügung vom 11. Dezember

2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die

verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. September 2005 mit

Wirkung ab 1. März 2008 aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

von 13 % eine Rente zugesprochen.

2. Im Januar 2011 meldete der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er sei seit März 2010 selbständig als

Fahrlehrer tätig (Suva-Nrn. 167, 170).

2.1 Nach Vornahme der entsprechenden

Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober

2013 (Suva-Nr. 201) rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Zudem forderte

sie die für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2013

ausgerichteten Zahlungen von insgesamt CHF 20'920.00 zurück.

2.2 Daraufhin sprach der

Beschwerdeführer am 19. November 2013 (Suva-Nr. 202 S. 6)

persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Es wurde ein Einsprache-Protokoll

erstellt. In der Folge behandelte die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Beschwerdeführers

nicht als Einsprache, sondern als Gesuch um Erlass der Rückforderung von

CHF 20'920.00 (Suva-Nr. 202 S. 4 f.). Mit Einspracheentscheid

vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 213) bestätigte sie diese Einschätzung. Die

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar

2015 (VSBES.2014.321, Suva-Nr. 220) dahingehend gut, als die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die protokollierten

mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 19. November 2013 als

Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 und gegen die

Rückforderung als solche behandle und darüber entscheide (vgl. VSBES.2014.321

E. II. 5.2 unten; Suva-Nr. 220 S. 7).

3. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli

2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

gegen ihre Verfügung vom 23. Oktober 2013 ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. September 2015 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom

21. Juli 2015 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass für die

Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 kein Revisionsgrund bestand und der

Bezug der UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % für die

Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 rechtens war. Entsprechend sei die Rückforderung

auf einen Betrag von CHF 5'320.00 zu reduzieren.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (A.S. 16 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6. Der Präsident des

Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 16. Oktober 2015

(A.S. 23 f.) von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf,

Rechtsanwalt, Kenntnis.

7. Mit Verfügung vom

17. Dezember 2015 (A.S. 32 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, der Beschwerdeführer habe innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme

zur Beschwerdeantwort verzichtet.

8. Am 18. Januar 2016 lässt

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 34

ff.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 37)

zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Zudem werden die Akten im Verfahren

VSBES.2014.231 von Amtes wegen beigezogen.

9. Mit Eingabe vom

29. August 2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer an der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalten.

10.

10.1 Mit Verfügung vom

1. September 2016 (A.S. 45 f.) werden die Parteien zur öffentlichen

Verhandlung auf den 1. Dezember 2016, 14:00 Uhr, vorgeladen.

10.2 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben

seiner Ehefrau zu den Akten geben, in dem diese als Arbeitnehmerin den mit ihm

als Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 31. Dezember 2015

kündigt. Dieses Schriftstück wird zu den Akten genommen (A.S. 49). Der

Beschwerdeführer lässt weiter mitteilen, er habe seine selbständige

Erwerbstätigkeit per Februar 2016 aufgegeben und sei nunmehr beim [...] angestellt.

Sein Einkommen sei ungefähr gleich hoch wie vorher. Der sinngemäss gestellte Beweisantrag,

es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit zu belegen, wird abgewiesen mit dem Vorbehalt, allenfalls

darauf zurückzukommen, falls sich dieser Umstand als relevant erweisen sollte.

Anschliessend wird das Beweisverfahren geschlossen. In ihren Parteivorträgen

bestätigen die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren. In der Folge

schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.

Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine

Kostennote ein (A.S. 50 f.).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Mit der Beschwerde wird verlangt, die Rückforderung von

CHF 20'920.00 sei auf CHF 5'320.00 zu reduzieren. Der Streitwert

beträgt somit CHF 15'600.00 und liegt unter der Grenze von CHF 30'000.00.

Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom

11.

Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) zugesprochene Invalidenrente von

13.

% zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2011 aufgehoben hat.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten

zu gewähren. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)

hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens

10.

% invalid ist.

2.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich

verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Erzielt

eine versicherte Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen,

das erheblich höher ist als das der bisherigen Anspruchsbeurteilung zugrunde

gelegte Invalideneinkommen, liegt eine relevante Veränderung und damit ein

Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August

2011.

E. 5.2).

2.4

Im Bereich der obligatorischen

Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der

Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87,

133.

V 545 E. 6.2 S. 547).

2.5

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige

Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung

beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff., vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember

2014.

E. 2.1).

3.

Die Parteien bringen

zusammengefasst Folgendes vor:

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt

im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) aus, zwischen

dem Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2009 und der Verfügung vom

23.

Oktober 2013 sei aufgrund der geänderten erwerblichen Situation des

Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten,

welche die Aufhebung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011

rechtfertige. So zeige die Bemessungsperiode 2010/2011 deutlich auf, dass der

Beschwerdeführer spätestens ab 1. Januar 2011 in der Lage gewesen sei,

seine finanzielle Situation aus eigenem Antrieb dauerhaft zu verbessern. Der

Vergleich des Einkommens als selbständiger Fahrlehrer in der Höhe von

CHF 80'224.00 mit dem Valideneinkommen von jährlich CHF 73'193.00

zeige, dass spätestens ab dem 1. Januar 2011 keine unfallbedingte

Erwerbseinbusse mehr vorgelegen habe. Da somit gegenüber der erstmaligen

Rentenfestsetzung eine erhebliche Veränderung vorliege und nun keine

anspruchsrelevante Invalidität mehr gegeben sei, sei die Rente von 13 % zu

Recht per 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe

daher (spätestens) seit dem 1. Januar 2011 bis 31. August 2013 zu

Unrecht Rentenleistungen in unbestrittener Höhe von CHF 20'920.00 bezogen,

weshalb ein Rückforderungsanspruch bestehe. Dieser sei innert der relativen und

der absoluten Verwirkungsfrist von einem bzw. fünf Jahren geltend gemacht

worden.

3.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2015 (A.S. 9 ff.) auf

den Standpunkt, in den Jahren 2011 und 2012 habe noch kein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden können. Er habe sich in

den Jahren 2011 und 2012 eindeutig noch in der Aufbauphase befunden, nachdem er

erst im Jahr 2010 die Motorradfahrlehrerprüfung absolviert und sich auch erst

im Jahre 2010 als Fahrlehrer selbständig gemacht habe. Dabei sei er auf die

Aufbauhilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen. Sie habe ihn bei der Planung,

unter anderem der Fahrstunden, unterstützt und die ganze Buchhaltung sowie sämtliche

Korrespondenz erledigt. Diese unbezahlte Mitarbeit der Ehefrau, die

invaliditätsbedingt zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei,

sei in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen. Wenn man berücksichtige, dass

im Jahr 2010 noch ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

nur gerade CHF 53'886.00 erzielt worden sei und unter Berücksichtigung

einer längeren Zeitspanne, vorliegend mindestens drei Jahre, so ergebe sich für

die Jahre 2010 bis 2012 ein Durchschnittsverdienst von CHF 70'921.00.

Dabei seien die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen für

die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010) von

gesamthaft CHF 32'000.00 in Abzug zu bringen, so dass noch von einem

Durchschnittsverdienst von CHF 60'255.00 auszugehen sei. Ebenso sei die

Mitarbeit der Ehefrau lohnmässig mit einem Betrag von CHF 25'572.00 zu

berücksichtigen. Damit sei offensichtlich, dass für die Anfangsphase 2010 bis

2012.

jedenfalls nicht von einer rentenausschliessenden Einkommenserzielung

auszugehen und die Rentenaufhebung zumindest für die Jahre 2011 bis 2012 nicht

rechtskonform sei.

4.

Mit der Verfügung vom

11.

Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer ab

1.

März 2008 eine Invalidenrente von 13 % zugesprochen. Dieser Invaliditätsgrad

basierte auf einem Valideneinkommen von CHF 71'555.00 und einem Invalideneinkommen

von CHF 62'075.00 (entsprechend dem damals tatsächlich erzielten Lohn als

angestellter Chauffeur bei der C.___). Wie aus den vorstehend zusammengefassten

Ausführungen der Parteien hervorgeht, ist im vorliegenden Verfahren, das den

Rentenanspruch ab 1. Januar 2011 betrifft, einzig das Invalideneinkommen

umstritten. Unbestritten ist sowohl das Valideneinkommen, welches sich für das

Jahr 2011 auf CHF 73'193.00 beläuft, als auch der Umstand, dass eine

erhebliche Veränderung eingetreten ist, welche die Rentenaufhebung per 1. Januar

2011.

rechtfertigt, falls sich das von der Beschwerdegegnerin auf CHF 80'224.00

festgesetzte Invalideneinkommen und der daraus abgeleitete Invaliditätsgrad von

0.

% als korrekt erweisen. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Invalideneinkommen für das Jahr

2011.

korrekt festgelegt hat.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer meldete

der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2011 telefonisch, er arbeite als

selbständiger Fahrlehrer (Suva-Nr. 167), was er sodann mit Telefonat vom

12.

September 2011 bestätigte (Suva-Nr. 170), wobei er zusätzlich

ausführte, er sei bis im Februar 2010 bei der C.___ als Chauffeur angestellt

gewesen und ab März 2010 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Ihm lägen indes

zurzeit noch keine relevanten Einkommenszahlen vor. Aus der definitiven Steuerveranlagung

2010.

geht hervor, dass er aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010

CHF 53'886.00 (Suva-Nr. 176 S. 2) verdiente. Der Veranlagung für

das Steuerjahr 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass das Einkommen des

Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit vom 1. Januar bis

31.

Dezember 2011 insgesamt CHF 80'224.00 betrug (Suva-Nr. 195

S. 3). Diesen Betrag bestätigte der Beschwerdeführer sodann auch

anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 29. August

2013.

(Suva-Nr. 197), wobei er ausführte, er habe für das Jahr 2012 ein

ähnliches Resultat erzielen können und sei auch für jetzt finanziell wieder gut

unterwegs.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das

steuerbare Einkommen des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 mit dem Invalideneinkommen

gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Bemessung des

Invalideneinkommens müsse vom steuerlich massgebenden Verdienst abgewichen

werden: Erstens sei nicht vom Ergebnis eines einzelnen Jahres, sondern vom

Durchschnitt der Jahre 2010 - 2012 auszugehen. Weiter sei zu

berücksichtigen, dass das erwähnte Einkommen nur dank der unentgeltlichen

administrativen Mitarbeit der Ehefrau habe realisiert werden können. Für die

Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Lohn der Ehefrau in Abzug zu

bringen. Schliesslich seien die in den Jahren 2008 und 2010 angefallenen Kosten

für die Ausbildung zum Autofahrlehrer und zum Motorradfahrlehrer einkommensmindernd

zu berücksichtigen.

5.3

Der Beschwerdeführer verlangt

(A.S. 11), die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen

für die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010)

von gesamthaft CHF 32'000.00 seien zur Bestimmung des Invalideneinkommens

vom steuerbaren Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug zu bringen. Die

Beschwerdegegnerin ermittelte jedoch erst für die Zeit ab 1. Januar 2011

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die bereits im Jahr 2008

getätigten Ausgaben fielen deutlich früher an, wirkten sich nicht auf das

Einkommen im Jahr 2011 aus und können daher nicht berücksichtigt werden. Dies

gilt auch für die Kosten betreffend die Ausbildung zum Motorradfahrlehrer im

Jahr 2010, denn die Beschwerdegegnerin liess das Jahr 2010, in welchem sich der

Beschwerdeführer selbständig machte (vgl. E. II. 5.1 hiervor), noch

unberücksichtigt und richtete dem Beschwerdeführer daher im 2010 noch eine

ungekürzte Invalidenrente aus. Es ist ferner nicht ersichtlich und wird durch

den Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern diese früher angefallenen,

einmaligen Aufwendungen bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden sollten.

Wollte man in diesem Sinne entscheiden, müssten generell und bei beiden

Vergleichseinkommen jeweils Kosten, die für eine Ausbildung aufgewendet wurden,

berücksichtigt werden. Dies wäre weder sachgerecht noch besteht hierfür eine

Grundlage in der Rechtsprechung. Seitens der Sozialversicherungsträger bietet

die Invalidenversicherung in diesem Zusammenhang Leistungen in Form von

Umschulung und allenfalls einer Kapitalhilfe an. Für eine Berücksichtigung

entsprechender Kosten im Rahmen der Invaliditätsbemessung späterer Jahre

besteht dagegen keine Grundlage.

5.4

Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, es sei für seine Ehefrau, die ihn in der Planung, unter

anderem der Fahrstunden, beim Erledigen der Buchhaltung sowie sämtlicher

Korrespondenzen unterstützt habe, lohnmässig ein Betrag von CHF 25'572.00

zu berücksichtigen (A.S. 11 f.). Als Belege für die Tätigkeit der Ehefrau

werden Arbeitsrapporte für die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht (Beilagen zu

Suva-Nr. 215). Entlöhnt wurde die Ehefrau in dieser Zeit

unbestrittenermassen nicht. Laut einem gleichzeitig aufgelegten Arbeitsvertrag

vom 6. Januar 2014 war sie dagegen ab 1. Januar 2014 beim

Beschwerdeführer angestellt, wobei das Pensum auf 17 Stunden pro Woche (bei

5.

Wochen Ferien) und der Bruttolohn auf CHF 2'131.00 festgesetzt

wurde. Die vom Beschwerdeführer genannte Summe von CHF 25'572.00

entspricht diesem Betrag, hochgerechnet auf ein Jahr.

Zur Begründung seines Standpunkts

lässt der Beschwerdeführer ausführen, bei der Ermittlung der hypothetischen

Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden seien diejenigen

Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden

Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes,

ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Er beruft sich

dabei auf das Urteil des Bundesgerichts I 981/06 vom 18. Januar 2008

E. 8.5.1 und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 120/03

vom 21. Januar 2004 E. 5.3. Seine Argumentation übersieht jedoch,

dass sich die erwähnten Urteile ausdrücklich auf die Anwendung von Art. 25

Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

beziehen. Nach dieser Norm sind die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines

invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb

bewirtschaftet, auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Die

zitierte Rechtsprechung bezieht sich demnach auf Personen, die mit

Familiengliedern «einen Betrieb bewirtschaften». Gemeint sind, wie aus dieser

Formulierung hervorgeht, in erster Linie Familienbetriebe in der Landwirtschaft

(vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a IVG N 150 mit Hinweisen).

Das erwähnte Urteil I 981/06 bezieht sich denn auch auf einen

Weinbaubetrieb, den zwei Brüder bewirtschafteten, während das Urteil I 120/03

einen von einem Ehepaar gemeinsam geführten Landwirtschaftsbetrieb betrifft.

Hier ist keine derartige Konstellation gegeben. Die Tätigkeit eines selbständig

erwerbenden Fahrlehrers ist typischerweise nicht durch ein Zusammenwirken verschiedener

Personen gekennzeichnet. Von einer Familie, welche gemeinsam einen Betrieb

bewirtschaftet, kann nicht gesprochen werden. Es ist auch keineswegs die Regel,

dass ein selbständig erwerbender Fahrlehrer eine kaufmännische Angestellte

beschäftigt. Wie aus den Arbeitsrapporten für das Jahr 2011 (Beilagen zu

Suva-Nr. 215; im Jahr 2012 erschöpft sich die Beschreibung in der

Bezeichnung «Diverses Büro») hervorgeht, beschäftigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

jeweils an Samstagen mit dem Nachtragen von Rapporten und Listen, mit Zahlungen

und mit Archivierungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche nicht mit

der eigentlichen operativen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch keine kaufmännische

Ausbildung voraussetzen und welche der Beschwerdeführer ohne weiteres selbst

hätte erledigen können. Es kann also nicht gesagt werden, durch den Einsatz der

Ehefrau sei der Lohn für eine Bürokraft gespart worden, die andernfalls

zwingend hätte eingestellt werden müssen. Die Ehefrau ging im Übrigen, wie aus

der Steuerveranlagung 2011 (Suva-Nr. 195) hervorgeht, in diesem Jahr in

erheblichem Ausmass einer bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und

erzielte ein steuerbares Erwerbseinkommen von CHF 57'586.00 (plus

Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 6'812.00).

Selbst wenn man, entgegen dem soeben

Gesagten, die Mitarbeit der Ehefrau im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn

berücksichtigen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Nicht gefolgt werden

kann namentlich der Auffassung, der hypothetische Verdienst der Ehefrau sei

analog zum vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 6. Januar

2014.

(Beilage zu Suva-Nr. 215) festzusetzen. Dieser Vertrag, der mit

Wirkung ab 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde, sieht eine Arbeitszeit von

17.

Stunden pro Woche bei 5 Ferienwochen pro Jahr und einen Lohn von

brutto CHF 2'131.00 vor. Laut den gleichzeitig eingereichten Arbeitsrapporten

für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2012 war die Ehefrau in diesem Zeitraum

in einem wesentlich geringeren zeitlichen Umfang für den Beschwerdeführer

tätig. Die Rapporte von 2011 weisen in der Regel drei monatliche Einsätze an

Samstagen aus. Insgesamt belief sich der Aufwand im Jahr 2011 laut diesen Arbeitsrapporten

auf 178 Stunden. Dies entspricht knapp 15 Stunden pro Monat (nicht

pro Woche) oder einem Pensum von weniger als 10 %. Übernimmt man das im

Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2014 vereinbarte Lohnniveau, ergibt sich für

das ganze Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen in der Grössenordnung von höchstens CHF 6'000.00.

Selbst wenn man diesen Betrag im Sinne von (hypothetischen) Gewinnungskosten

anerkennen und vom Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug bringen wollte –

was, wie vorstehend dargelegt, abzulehnen ist –, verbliebe ein

Invalideneinkommen, welches höher ist als das unbestrittene Valideneinkommen

von CHF 73'193.00. Für das Jahr 2012, in dem laut den Arbeitsrapporten

236.75

Stunden geleistet wurden, wäre das Einkommen auf höchstens rund

CHF 8'000.00 anzusetzen. Auch damit ergäbe sich kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad.

5.5

Nicht gefolgt werden kann auch

der Auffassung, für die Bemessung des Invalideneinkommens müsse auf das

Durchschnittseinkommen der Jahr 2010 - 2012 abgestellt werden. Dieses

Vorgehen rechtfertigt sich bei Selbständigerwerbenden dann, wenn ein Einkommen

während längerer Zeit stark schwankt, so dass der während eines Jahres erzielte

Verdienst von Zufälligkeiten geprägt ist und nicht als repräsentativ gelten

kann. So verhält es sich hier nicht. Die Differenz zwischen dem versteuerten Einkommen

des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 und des Jahres 2012 von CHF 78'655.00

ist sehr gering, von einem stark schwankenden Verdienst kann nicht gesprochen

werden.

6.

6.1

Aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab

1.

Januar 2011 zu Recht auf CHF 80'224.00 beziffert hat. Bei einem

Invalideneinkommen von CHF 73'193.00 liegt keine Invalidität mehr vor. Die

Beschwerdegegnerin hat die Rente somit zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

Damit steht auch fest, dass die Ausrichtung der entsprechenden Rentenzahlungen

in der Höhe von insgesamt CHF 20'920.00 zu Unrecht erfolgt ist. Der

Beschwerdeführer hat diesen Betrag nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten.

6.2

Nicht zu entscheiden ist im

vorliegenden Verfahren, ob die Rückforderung zu erlassen ist (vgl. Art. 25

Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Darüber wird die Beschwerdegegnerin

gegebenenfalls noch zu entscheiden haben.

7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 21. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi