VSBES.2015.232
Unfallversicherung
5. Dezember 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er am
24. September 2005 beim Fussballspielen auf die linke Schulter stürzte und
sich eine AC-Gelenksluxation zuzog (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 1, 2). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) sprach dem Beschwerdeführer am
28. August 2007 (Suva-Nr. 94) die Kosten für eine Umschulung zum
Lastwagen- und Car-Chauffeur bei der Autofahrschule B.___ vom 24. Juli bis
31. Dezember 2007 zu (vgl. dazu Suva-Nrn. 100 f.). Aufgrund des
Abschlussberichts der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom
14. Dezember 2007 (Suva-Nr. 107), in dem festgehalten wurde, der
Beschwerdeführer habe die Ausbildung am 7. November 2007 mit der letzten
Prüfung abgeschlossen, verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2008 (Suva-Nr. 111)
den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Am 27. März 2008 (Suva-Nr. 113)
erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine Abschlussbesprechung, in deren Rahmen
der Beschwerdeführer angab, er habe ab 1. März 2008 bei der C.___ eine
Festanstellung als Lastwagenchauffeur (vgl. auch Arbeitsvertrag, Suva-Nr. 122).
1.3 Nach Einholen des Rahmenarbeitsvertrages
der D.___, [...], sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. Februar 2009 (Suva-Nr. 136) während der Probezeit vom
1. März bis 31. Mai 2008 bei der Firma C.___ ein Taggeld auf der
Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die
verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. September 2005 mit
Wirkung ab 1. März 2008 aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
von 13 % eine Rente zugesprochen.
2. Im Januar 2011 meldete der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er sei seit März 2010 selbständig als
Fahrlehrer tätig (Suva-Nrn. 167, 170).
2.1 Nach Vornahme der entsprechenden
Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober
2013 (Suva-Nr. 201) rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Zudem forderte
sie die für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2013
ausgerichteten Zahlungen von insgesamt CHF 20'920.00 zurück.
2.2 Daraufhin sprach der
Beschwerdeführer am 19. November 2013 (Suva-Nr. 202 S. 6)
persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Es wurde ein Einsprache-Protokoll
erstellt. In der Folge behandelte die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht als Einsprache, sondern als Gesuch um Erlass der Rückforderung von
CHF 20'920.00 (Suva-Nr. 202 S. 4 f.). Mit Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 213) bestätigte sie diese Einschätzung. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Januar
2015 (VSBES.2014.321, Suva-Nr. 220) dahingehend gut, als die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die protokollierten
mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 19. November 2013 als
Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 und gegen die
Rückforderung als solche behandle und darüber entscheide (vgl. VSBES.2014.321
E. II. 5.2 unten; Suva-Nr. 220 S. 7).
3. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli
2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
gegen ihre Verfügung vom 23. Oktober 2013 ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. September 2015 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom
21. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass für die
Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 kein Revisionsgrund bestand und der
Bezug der UVG-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % für die
Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 rechtens war. Entsprechend sei die Rückforderung
auf einen Betrag von CHF 5'320.00 zu reduzieren.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (A.S. 16 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
6. Der Präsident des
Versicherungsgerichts nimmt mit Verfügung vom 16. Oktober 2015
(A.S. 23 f.) von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf,
Rechtsanwalt, Kenntnis.
7. Mit Verfügung vom
17. Dezember 2015 (A.S. 32 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, der Beschwerdeführer habe innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort verzichtet.
8. Am 18. Januar 2016 lässt
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 34
ff.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 37)
zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Zudem werden die Akten im Verfahren
VSBES.2014.231 von Amtes wegen beigezogen.
9. Mit Eingabe vom
29. August 2016 (A.S. 40) lässt der Beschwerdeführer an der Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalten.
10.
10.1 Mit Verfügung vom
1. September 2016 (A.S. 45 f.) werden die Parteien zur öffentlichen
Verhandlung auf den 1. Dezember 2016, 14:00 Uhr, vorgeladen.
10.2 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 1. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben
seiner Ehefrau zu den Akten geben, in dem diese als Arbeitnehmerin den mit ihm
als Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 31. Dezember 2015
kündigt. Dieses Schriftstück wird zu den Akten genommen (A.S. 49). Der
Beschwerdeführer lässt weiter mitteilen, er habe seine selbständige
Erwerbstätigkeit per Februar 2016 aufgegeben und sei nunmehr beim [...] angestellt.
Sein Einkommen sei ungefähr gleich hoch wie vorher. Der sinngemäss gestellte Beweisantrag,
es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit zu belegen, wird abgewiesen mit dem Vorbehalt, allenfalls
darauf zurückzukommen, falls sich dieser Umstand als relevant erweisen sollte.
Anschliessend wird das Beweisverfahren geschlossen. In ihren Parteivorträgen
bestätigen die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren. In der Folge
schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote ein (A.S. 50 f.).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichtes als Einzelrichter über
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Mit der Beschwerde wird verlangt, die Rückforderung von
CHF 20'920.00 sei auf CHF 5'320.00 zu reduzieren. Der Streitwert
beträgt somit CHF 15'600.00 und liegt unter der Grenze von CHF 30'000.00.
Die Sache fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
11.
Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) zugesprochene Invalidenrente von
13.
% zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2011 aufgehoben hat.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
zu gewähren. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)
hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens
10.
% invalid ist.
2.2
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Erzielt
eine versicherte Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen,
das erheblich höher ist als das der bisherigen Anspruchsbeurteilung zugrunde
gelegte Invalideneinkommen, liegt eine relevante Veränderung und damit ein
Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August
2011.
E. 5.2).
2.4
Im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der
Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87,
133.
V 545 E. 6.2 S. 547).
2.5
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige
Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff., vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember
2014.
E. 2.1).
3.
Die Parteien bringen
zusammengefasst Folgendes vor:
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt
im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) aus, zwischen
dem Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2009 und der Verfügung vom
23.
Oktober 2013 sei aufgrund der geänderten erwerblichen Situation des
Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten,
welche die Aufhebung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011
rechtfertige. So zeige die Bemessungsperiode 2010/2011 deutlich auf, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab 1. Januar 2011 in der Lage gewesen sei,
seine finanzielle Situation aus eigenem Antrieb dauerhaft zu verbessern. Der
Vergleich des Einkommens als selbständiger Fahrlehrer in der Höhe von
CHF 80'224.00 mit dem Valideneinkommen von jährlich CHF 73'193.00
zeige, dass spätestens ab dem 1. Januar 2011 keine unfallbedingte
Erwerbseinbusse mehr vorgelegen habe. Da somit gegenüber der erstmaligen
Rentenfestsetzung eine erhebliche Veränderung vorliege und nun keine
anspruchsrelevante Invalidität mehr gegeben sei, sei die Rente von 13 % zu
Recht per 1. Januar 2011 aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe
daher (spätestens) seit dem 1. Januar 2011 bis 31. August 2013 zu
Unrecht Rentenleistungen in unbestrittener Höhe von CHF 20'920.00 bezogen,
weshalb ein Rückforderungsanspruch bestehe. Dieser sei innert der relativen und
der absoluten Verwirkungsfrist von einem bzw. fünf Jahren geltend gemacht
worden.
3.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2015 (A.S. 9 ff.) auf
den Standpunkt, in den Jahren 2011 und 2012 habe noch kein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden können. Er habe sich in
den Jahren 2011 und 2012 eindeutig noch in der Aufbauphase befunden, nachdem er
erst im Jahr 2010 die Motorradfahrlehrerprüfung absolviert und sich auch erst
im Jahre 2010 als Fahrlehrer selbständig gemacht habe. Dabei sei er auf die
Aufbauhilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen. Sie habe ihn bei der Planung,
unter anderem der Fahrstunden, unterstützt und die ganze Buchhaltung sowie sämtliche
Korrespondenz erledigt. Diese unbezahlte Mitarbeit der Ehefrau, die
invaliditätsbedingt zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei,
sei in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen. Wenn man berücksichtige, dass
im Jahr 2010 noch ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
nur gerade CHF 53'886.00 erzielt worden sei und unter Berücksichtigung
einer längeren Zeitspanne, vorliegend mindestens drei Jahre, so ergebe sich für
die Jahre 2010 bis 2012 ein Durchschnittsverdienst von CHF 70'921.00.
Dabei seien die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen für
die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010) von
gesamthaft CHF 32'000.00 in Abzug zu bringen, so dass noch von einem
Durchschnittsverdienst von CHF 60'255.00 auszugehen sei. Ebenso sei die
Mitarbeit der Ehefrau lohnmässig mit einem Betrag von CHF 25'572.00 zu
berücksichtigen. Damit sei offensichtlich, dass für die Anfangsphase 2010 bis
2012.
jedenfalls nicht von einer rentenausschliessenden Einkommenserzielung
auszugehen und die Rentenaufhebung zumindest für die Jahre 2011 bis 2012 nicht
rechtskonform sei.
4.
Mit der Verfügung vom
11.
Dezember 2009 (Suva-Nr. 162) wurde dem Beschwerdeführer ab
1.
März 2008 eine Invalidenrente von 13 % zugesprochen. Dieser Invaliditätsgrad
basierte auf einem Valideneinkommen von CHF 71'555.00 und einem Invalideneinkommen
von CHF 62'075.00 (entsprechend dem damals tatsächlich erzielten Lohn als
angestellter Chauffeur bei der C.___). Wie aus den vorstehend zusammengefassten
Ausführungen der Parteien hervorgeht, ist im vorliegenden Verfahren, das den
Rentenanspruch ab 1. Januar 2011 betrifft, einzig das Invalideneinkommen
umstritten. Unbestritten ist sowohl das Valideneinkommen, welches sich für das
Jahr 2011 auf CHF 73'193.00 beläuft, als auch der Umstand, dass eine
erhebliche Veränderung eingetreten ist, welche die Rentenaufhebung per 1. Januar
2011.
rechtfertigt, falls sich das von der Beschwerdegegnerin auf CHF 80'224.00
festgesetzte Invalideneinkommen und der daraus abgeleitete Invaliditätsgrad von
0.
% als korrekt erweisen. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
mit dem angefochtenen Einspracheentscheid das Invalideneinkommen für das Jahr
2011.
korrekt festgelegt hat.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer meldete
der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2011 telefonisch, er arbeite als
selbständiger Fahrlehrer (Suva-Nr. 167), was er sodann mit Telefonat vom
12.
September 2011 bestätigte (Suva-Nr. 170), wobei er zusätzlich
ausführte, er sei bis im Februar 2010 bei der C.___ als Chauffeur angestellt
gewesen und ab März 2010 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Ihm lägen indes
zurzeit noch keine relevanten Einkommenszahlen vor. Aus der definitiven Steuerveranlagung
2010.
geht hervor, dass er aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2010
CHF 53'886.00 (Suva-Nr. 176 S. 2) verdiente. Der Veranlagung für
das Steuerjahr 2011 lässt sich sodann entnehmen, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit vom 1. Januar bis
31.
Dezember 2011 insgesamt CHF 80'224.00 betrug (Suva-Nr. 195
S. 3). Diesen Betrag bestätigte der Beschwerdeführer sodann auch
anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 29. August
2013.
(Suva-Nr. 197), wobei er ausführte, er habe für das Jahr 2012 ein
ähnliches Resultat erzielen können und sei auch für jetzt finanziell wieder gut
unterwegs.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das
steuerbare Einkommen des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 mit dem Invalideneinkommen
gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Bemessung des
Invalideneinkommens müsse vom steuerlich massgebenden Verdienst abgewichen
werden: Erstens sei nicht vom Ergebnis eines einzelnen Jahres, sondern vom
Durchschnitt der Jahre 2010 - 2012 auszugehen. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass das erwähnte Einkommen nur dank der unentgeltlichen
administrativen Mitarbeit der Ehefrau habe realisiert werden können. Für die
Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Lohn der Ehefrau in Abzug zu
bringen. Schliesslich seien die in den Jahren 2008 und 2010 angefallenen Kosten
für die Ausbildung zum Autofahrlehrer und zum Motorradfahrlehrer einkommensmindernd
zu berücksichtigen.
5.3
Der Beschwerdeführer verlangt
(A.S. 11), die für den Aufbau der Fahrlehrertätigkeit notwendigen Auslagen
für die Ausbildung zum Autofahrlehrer (2008) und zum Motorradfahrlehrer (2010)
von gesamthaft CHF 32'000.00 seien zur Bestimmung des Invalideneinkommens
vom steuerbaren Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug zu bringen. Die
Beschwerdegegnerin ermittelte jedoch erst für die Zeit ab 1. Januar 2011
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die bereits im Jahr 2008
getätigten Ausgaben fielen deutlich früher an, wirkten sich nicht auf das
Einkommen im Jahr 2011 aus und können daher nicht berücksichtigt werden. Dies
gilt auch für die Kosten betreffend die Ausbildung zum Motorradfahrlehrer im
Jahr 2010, denn die Beschwerdegegnerin liess das Jahr 2010, in welchem sich der
Beschwerdeführer selbständig machte (vgl. E. II. 5.1 hiervor), noch
unberücksichtigt und richtete dem Beschwerdeführer daher im 2010 noch eine
ungekürzte Invalidenrente aus. Es ist ferner nicht ersichtlich und wird durch
den Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern diese früher angefallenen,
einmaligen Aufwendungen bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden sollten.
Wollte man in diesem Sinne entscheiden, müssten generell und bei beiden
Vergleichseinkommen jeweils Kosten, die für eine Ausbildung aufgewendet wurden,
berücksichtigt werden. Dies wäre weder sachgerecht noch besteht hierfür eine
Grundlage in der Rechtsprechung. Seitens der Sozialversicherungsträger bietet
die Invalidenversicherung in diesem Zusammenhang Leistungen in Form von
Umschulung und allenfalls einer Kapitalhilfe an. Für eine Berücksichtigung
entsprechender Kosten im Rahmen der Invaliditätsbemessung späterer Jahre
besteht dagegen keine Grundlage.
5.4
Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei für seine Ehefrau, die ihn in der Planung, unter
anderem der Fahrstunden, beim Erledigen der Buchhaltung sowie sämtlicher
Korrespondenzen unterstützt habe, lohnmässig ein Betrag von CHF 25'572.00
zu berücksichtigen (A.S. 11 f.). Als Belege für die Tätigkeit der Ehefrau
werden Arbeitsrapporte für die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht (Beilagen zu
Suva-Nr. 215). Entlöhnt wurde die Ehefrau in dieser Zeit
unbestrittenermassen nicht. Laut einem gleichzeitig aufgelegten Arbeitsvertrag
vom 6. Januar 2014 war sie dagegen ab 1. Januar 2014 beim
Beschwerdeführer angestellt, wobei das Pensum auf 17 Stunden pro Woche (bei
5.
Wochen Ferien) und der Bruttolohn auf CHF 2'131.00 festgesetzt
wurde. Die vom Beschwerdeführer genannte Summe von CHF 25'572.00
entspricht diesem Betrag, hochgerechnet auf ein Jahr.
Zur Begründung seines Standpunkts
lässt der Beschwerdeführer ausführen, bei der Ermittlung der hypothetischen
Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden seien diejenigen
Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden
Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes,
ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Er beruft sich
dabei auf das Urteil des Bundesgerichts I 981/06 vom 18. Januar 2008
E. 8.5.1 und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 120/03
vom 21. Januar 2004 E. 5.3. Seine Argumentation übersieht jedoch,
dass sich die erwähnten Urteile ausdrücklich auf die Anwendung von Art. 25
Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
beziehen. Nach dieser Norm sind die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines
invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb
bewirtschaftet, auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Die
zitierte Rechtsprechung bezieht sich demnach auf Personen, die mit
Familiengliedern «einen Betrieb bewirtschaften». Gemeint sind, wie aus dieser
Formulierung hervorgeht, in erster Linie Familienbetriebe in der Landwirtschaft
(vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a IVG N 150 mit Hinweisen).
Das erwähnte Urteil I 981/06 bezieht sich denn auch auf einen
Weinbaubetrieb, den zwei Brüder bewirtschafteten, während das Urteil I 120/03
einen von einem Ehepaar gemeinsam geführten Landwirtschaftsbetrieb betrifft.
Hier ist keine derartige Konstellation gegeben. Die Tätigkeit eines selbständig
erwerbenden Fahrlehrers ist typischerweise nicht durch ein Zusammenwirken verschiedener
Personen gekennzeichnet. Von einer Familie, welche gemeinsam einen Betrieb
bewirtschaftet, kann nicht gesprochen werden. Es ist auch keineswegs die Regel,
dass ein selbständig erwerbender Fahrlehrer eine kaufmännische Angestellte
beschäftigt. Wie aus den Arbeitsrapporten für das Jahr 2011 (Beilagen zu
Suva-Nr. 215; im Jahr 2012 erschöpft sich die Beschreibung in der
Bezeichnung «Diverses Büro») hervorgeht, beschäftigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
jeweils an Samstagen mit dem Nachtragen von Rapporten und Listen, mit Zahlungen
und mit Archivierungen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche nicht mit
der eigentlichen operativen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch keine kaufmännische
Ausbildung voraussetzen und welche der Beschwerdeführer ohne weiteres selbst
hätte erledigen können. Es kann also nicht gesagt werden, durch den Einsatz der
Ehefrau sei der Lohn für eine Bürokraft gespart worden, die andernfalls
zwingend hätte eingestellt werden müssen. Die Ehefrau ging im Übrigen, wie aus
der Steuerveranlagung 2011 (Suva-Nr. 195) hervorgeht, in diesem Jahr in
erheblichem Ausmass einer bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und
erzielte ein steuerbares Erwerbseinkommen von CHF 57'586.00 (plus
Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 6'812.00).
Selbst wenn man, entgegen dem soeben
Gesagten, die Mitarbeit der Ehefrau im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn
berücksichtigen wollte, ergäbe sich kein anderes Resultat. Nicht gefolgt werden
kann namentlich der Auffassung, der hypothetische Verdienst der Ehefrau sei
analog zum vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 6. Januar
2014.
(Beilage zu Suva-Nr. 215) festzusetzen. Dieser Vertrag, der mit
Wirkung ab 1. Januar 2014 abgeschlossen wurde, sieht eine Arbeitszeit von
17.
Stunden pro Woche bei 5 Ferienwochen pro Jahr und einen Lohn von
brutto CHF 2'131.00 vor. Laut den gleichzeitig eingereichten Arbeitsrapporten
für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2012 war die Ehefrau in diesem Zeitraum
in einem wesentlich geringeren zeitlichen Umfang für den Beschwerdeführer
tätig. Die Rapporte von 2011 weisen in der Regel drei monatliche Einsätze an
Samstagen aus. Insgesamt belief sich der Aufwand im Jahr 2011 laut diesen Arbeitsrapporten
auf 178 Stunden. Dies entspricht knapp 15 Stunden pro Monat (nicht
pro Woche) oder einem Pensum von weniger als 10 %. Übernimmt man das im
Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2014 vereinbarte Lohnniveau, ergibt sich für
das ganze Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen in der Grössenordnung von höchstens CHF 6'000.00.
Selbst wenn man diesen Betrag im Sinne von (hypothetischen) Gewinnungskosten
anerkennen und vom Einkommen von CHF 80'224.00 in Abzug bringen wollte –
was, wie vorstehend dargelegt, abzulehnen ist –, verbliebe ein
Invalideneinkommen, welches höher ist als das unbestrittene Valideneinkommen
von CHF 73'193.00. Für das Jahr 2012, in dem laut den Arbeitsrapporten
236.75
Stunden geleistet wurden, wäre das Einkommen auf höchstens rund
CHF 8'000.00 anzusetzen. Auch damit ergäbe sich kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.
5.5
Nicht gefolgt werden kann auch
der Auffassung, für die Bemessung des Invalideneinkommens müsse auf das
Durchschnittseinkommen der Jahr 2010 - 2012 abgestellt werden. Dieses
Vorgehen rechtfertigt sich bei Selbständigerwerbenden dann, wenn ein Einkommen
während längerer Zeit stark schwankt, so dass der während eines Jahres erzielte
Verdienst von Zufälligkeiten geprägt ist und nicht als repräsentativ gelten
kann. So verhält es sich hier nicht. Die Differenz zwischen dem versteuerten Einkommen
des Jahres 2011 von CHF 80'224.00 und des Jahres 2012 von CHF 78'655.00
ist sehr gering, von einem stark schwankenden Verdienst kann nicht gesprochen
werden.
6.
6.1
Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab
1.
Januar 2011 zu Recht auf CHF 80'224.00 beziffert hat. Bei einem
Invalideneinkommen von CHF 73'193.00 liegt keine Invalidität mehr vor. Die
Beschwerdegegnerin hat die Rente somit zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
Damit steht auch fest, dass die Ausrichtung der entsprechenden Rentenzahlungen
in der Höhe von insgesamt CHF 20'920.00 zu Unrecht erfolgt ist. Der
Beschwerdeführer hat diesen Betrag nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten.
6.2
Nicht zu entscheiden ist im
vorliegenden Verfahren, ob die Rückforderung zu erlassen ist (vgl. Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Darüber wird die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls noch zu entscheiden haben.
7.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 21. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2016 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi