VSBES.2015.234
Invalidenrente
7. September 2016Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 7. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1953, meldete sich am 23. Juni 2011
unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, worin der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung,
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndrom (F33.11)
teilweise tendierend zur schweren Episode (F33.2) diagnostizierte, weshalb die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr.
64). Gestützt darauf bejahte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Januar 2014 IV-Nr. 88) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe
Rente ab 1. Dezember 2011, bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 56 %.
2. Am 27. Januar 2015 stellte
die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch und machte geltend, sie sei nach wie
vor zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihre Rente auf 100 % zu erhöhen sei
(IV-Nr. 93). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren
einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
dargelegt worden sei (IV-Nr. 94). Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 trat die
Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein
(A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2015 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und
die folgenden Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, das Gesuch um Erhöhung der Rente vom 27. Januar 2015 materiell zu
prüfen.
b) Eventualiter: die
Sache sei zur Weiterführung der Eintretensprüfung und zum anschliessenden
Entscheid über das Eintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 27. Januar
2015 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.»
4. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Oktober 2015 (A.S. 16) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 20.
Januar 2016 (A.S. 34 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest.
6. Mit Eingabe vom 14. März 2016
(A.S. 43) reicht die Beschwerdeführerin den Arztbericht der Klinik C.___ vom 9.
März 2015 (recte: 9. März 2016; Beschwerdebeilage 3) ein.
7. Am 1. September 2016 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend ist die Beschwerdeführerin
sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin
hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge-burtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-derliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invali-denversicherung, IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenen-falls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
Ändert sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig
zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.1
In analoger Anwendung zu Art.
87.
Abs. 2 und 3 IVV (Neuanmeldung nach rechtskräftig verneinter Rente) wird ein
Revisionsgesuch nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (BGE 130 V 351 E. 3.5.3). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung
muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2
Nach Eingang eines
Revisionsgesuches ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies,
so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei
wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur
kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten
Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen.
Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet
sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu
verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei die Verwaltung nach Eingang eines Revisionsgesuchs zunächst
zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft seien. Verneine sie dies, so erledige sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Das Vorgehen der IV-Fallführung, beim RAD
nachzufragen, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung
verschlechtert habe sowie die entsprechenden Antworten der RAD-Ärztin vom 15.
Mai 2015 dazu und zur Arbeitsfähigkeit resp. Zumutbarkeit entsprächen nicht dem
normierten Vorgehen zur Prüfung des Glaubhaftmachens nach Eingang des
Revisionsgesuchs. Indem die RAD-Ärztin im Rahmen einer Zumutbarkeitsbeurteilung
eingeschätzt habe, es sei für die Zeit des teilstationären Aufenthaltes resp.
bis 31. März 2015 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, aber nicht
darüber hinaus, d.h. nicht länger als drei Monate, und die Fallführung diese
Einschätzung in der Verfügung übernommen habe, habe eine materielle Prüfung und
damit eben ein Eintreten stattgefunden. Bereits aus diesem Grunde sei die
Beschwerde gutzuheissen unter Anweisung der IV-Stelle, den Leistungsanspruch
weiter abzuklären. Allein aufgrund der Tatsache der psychiatrischen
Kriseninterventionsbedürftigkeit bei diagnostiziertem schwerem depressivem
Zustandsbild mit suizidalen Gedanken und bestätigter neuer depressiver Episode
hätten zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die
gesundheitliche Situation in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert habe. Der
psychiatrische Gutachter habe im Rahmen seiner Expertise eine mittelgradige depressive
Episode bestätigt, während im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Februar
2015.
eine gegenwärtig schwere depressive Episode festgehalten worden sei. Daran
vermöge der RAD-Bericht vom 15. Mai 2015 nichts zu ändern, zumal sich dieser
nicht auf die Prüfung des Glaubhaftmachens beschränkt habe. Ob die schwere
depressive Episode über das Austrittsdatum vom 27. Februar 2015 resp. die von
der Klinik bis 31. März 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus längerfristig
andauere, sei eine Frage, welche sich nicht mit aktenmässigen Spekulationen,
sondern einzig mit Einholung von fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichten,
allenfalls mit einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung, ergründen lasse.
Ausserdem verfüge die RAD-Ärztin nicht über einen psychiatrischen Fachausweis.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin entsprächen nicht nur nicht einer
rechtskonformen Klärung des Sachverhalts, sondern seien darüber hinaus auch
widersprüchlich. Einerseits werde in der Verfügung erwähnt, die Versicherte sei
in deutlich gebesserter und stabiler Stimmung aus der Klinik entlassen worden,
womit sich eine Verbesserung der Situation begründen lasse. Andererseits werde aber
auf die einen Monat längere 100%ige Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung
verwiesen. Somit scheine man bei der Beschwerdegegnerin schlussendlich selbst
nicht zu wissen, bis wann eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
sei. Allein dem Wunsch der Versicherten, ins Tessin zu reisen oder gar dorthin
umzuziehen, komme keine und schon gar keine abschliessende Bedeutung für die
hier interessierende Frage zu. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der
Austrittsbericht der Klinik vom 27. Februar 2015 für die Weiterbeurteilung der
Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 auf die Nachbehandler verwiesen habe. Auch die
Versicherte selbst habe die Beschwerdegegnerin gebeten, bei ihrer Psychotherapeutin,
Frau D.___, einen Bericht einzuholen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin
der Versicherten zumindest eine angemessene Nachfrist zur Beibringung eines
entsprechenden Berichts ansetzen müssen verbunden mit der Androhung, dass
ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gesuch
nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere
Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne im Revisionsverfahren
nicht auf ihr neues Gesuch eingetreten werden. Die Beurteilung der
medizinischen Situation durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe
ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation nicht dauerhaft verändert
habe. Zweifellos sei der Eintritt in die Klinik C.___ am 5. Januar 2015 aufgrund
einer mindestens mittelschweren depressiven Episode erfolgt. Gemäss dem Austrittsbericht
habe diese aber im Verlauf des Aufenthaltes überwunden werden können, worauf
die Beschwerdeführerin «in deutlich gebesserter und stabiler Stimmung» nach
Hause habe entlassen werden können. Als deutliches Zeichen für diese
Verbesserung erachte man auch den von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten
Umzug ins Tessin. Die Umsetzung eines vorbestehenden Lebenswunsches setze
regelmässig einen inneren Antrieb voraus. Das Vorhandensein eines solchen spreche
für eine zumindest teilweise Remission der depressiven Episode. Zudem sei der
Umzug mittlerweile tatsächlich erfolgt, was die gemachten Überlegungen
bestätige. Im Weiteren sei von den behandelnden Ärzten eine volle Arbeitsunfähigkeit
nur für die Zeit der teilstationären Behandlung (5. Januar 2015 - 31. März
2015) festgestellt worden. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sei gemäss
Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass
es der Verwaltung grundsätzlich unbenommen sei, nach dem Eingang eines Revisionsgesuchs
selber Sachverhaltserhebungen anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein
materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 27. Januar 2015 hätte eintreten müssen, bzw. ob die Beschwerdeführerin eine
entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat.
5.1
In ihrer Rentenverfügung vom
13.
Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2013 (IV-Nr.
64) ab, worin dieser als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung sowie
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
teilweise tendierend zur schweren depressiven Episode (F33.2) stellte. Weiter
hielt Dr. med. B.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein mittelschweres
bis in den schweren depressiven Bereich tendierendes Zustandsbild. Unter Berücksichtigung
von Anamnese und Befund sei von einer rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen. Die Versicherte mache in ihrem Leben wiederholt depressive Episoden
unterschiedlicher Tiefe durch. Ausgelöst durch Arbeitsplatzkonflikte und
Arbeitsplatzverlust sei die Versicherte Ende 2010 in eine schwere depressive
Dekompensation geraten. Während in der Vergangenheit nie regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen erfolgt seien und eine
zeitweilige psychopharmakologische Behandlung über die jeweiligen Hausärzte
durchgeführt worden sei, habe sich die Versicherte 2011 erstmals in fachpsychiatrische
Therapie begeben. Darunter habe zwar eine gewisse Stabilisierung erzielt werden
können, aber auch ein unternommener Arbeitsversuch sei gescheitert, weil die
Versicherte sich überfordert erlebt und mit vermehrten Schlafstörungen,
depressiven Gefühlen und Konzentrationsmangel reagiert habe. Ende 2012 habe
sich nach anamnestischen Angaben der Versicherten erneut eine Akzentuierung der
depressiven Symptomatik ergeben. Die Versicherte habe von tagelang anhaltenden
Phasen von Antriebslosigkeit, Energiemangel und Interessenverlust sowie Rückzug
aus Sozialkontakten berichtet. Der behandelnde Psychiater habe daraufhin die
Zuweisung in die Psychiatrische Tagesklinik veranlasst, um der Versicherten
wieder den Aufbau einer Tagesstruktur zu ermöglichen. Unter der laufenden
Behandlung zeige die Versicherte gegenwärtig das Bild einer mittelschweren
depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), teilweise noch in den Bereich
der schweren Depression tendierend. Aus Sicht des Referenten bestehe bei der
Versicherten vor diesem Hintergrund eine deutliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei wegen Ausdauermängeln, Beeinträchtigungen
von Antrieb, Psychomotorik und Affektregulation lediglich in der Lage, Tätigkeiten
durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortungsbereichen
maximal 4,5 Stunden täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende weitere
Minderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Mithin sei davon auszugehen,
dass in der Längsschnittbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit in der Größenordnung
von 50 % seit Januar 2011 (Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung)
vorliege. Die von der Versicherten geäusserte subjektive Selbsteinschätzung
vollständiger Invalidisierung könne aus rein psychiatrischer Sicht aber nicht
bestätigt werden. Neben der depressiv getönten Selbstwahrnehmung im Rahmen der
Grunderkrankung vermöchten auch motivationale Faktoren eine Rolle bei dieser
subjektiven Selbsteinschätzung spielen, ebenso die von der Versicherten geäusserte
Besorgnis, in ihrem Alter ohnehin keinen angemessenen Arbeitsplatz mehr zu
finden.
5.2
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem Revisionsgesuch bzw. innert der ihr von der Beschwerdegegnerin
im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist (IV-Nr. 94) folgende medizinische
Unterlagen eingereicht:
5.2.1
In seinem Schreiben vom 13.
Februar 2015 (IV-Nr. 95) führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode. Sie
sei aktuell weiter in psychiatrischer Behandlung. Der Verlauf sei jedoch sehr
schleppend. Momentan habe sie wieder einen Rückfall erlitten und werde seit
wenigen Wochen tagestherapeutisch in der Tagesklinik C.___ in [...] behandelt.
5.2.2
Im ärztlichen Zeugnis der
Klinik C.___ vom 25. Februar 2015 (IV-Nr. 99, S. 9) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
sei seit 5. Januar 2015 in der Klinik in Behandlung. Die voraussichtliche
Arbeitsunfähigkeit betrage 85 Tage zu 100 % ab dem 5. Januar 2015.
5.2.3
Im Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 96), wo sich die Beschwerdeführerin vom 5. Januar
2015.
- 27. Februar 2015 in tagesstationärer Behandlung befand, wurden folgende
Diagnose gestellt:
1.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
2.
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung Z73
3.
Arzneimittelinduzierte Adipositas:
Body-Mass-Index [BMI] von 30 bis unter 35 kg/m2 E66.10
Bei Eintritt seien ein schwer
depressives Zustandsbild mit deutlich niedergeschlagener Stimmung, Verlust der
Tagesstruktur mit Tag-Nacht-Umkehr, Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit im
Vordergrund gestanden. Die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung habe aus einer intensiven Psychotherapie im Einzelsetting (kognitive
Verhaltenstherapie, Gestalttherapie), Gruppenpsychotherapien (Training
emotionaler Kompetenzen, interaktionelle Gesprächsgruppe, Achtsamkeitsgruppe),
Physiotherapie zur körperlichen Kräftigung und Spannungsreduktion (Entspannung,
Sport und Spiel, Spaziergang), ergo- und gestaltungstherapeutische Gruppentherapien
zur Aktivierung und Förderung des Ausdrucksvermögens und Belastungserprobung
(Werkgruppe, Musik) und Schulung von lebenspraktischen Fähigkeiten durch
Kochgruppe und Freizeittraining bestanden. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin
gut und rasch auf das tagesstationäre Setting einlassen können. Zu Beginn sei
eine deutliche Affektlabilität aufgefallen. Es sei ein schneller Wechsel zwischen
grosser Traurigkeit mit Weinen hin zu Ärger und Wut zu beobachten gewesen. Dies
habe sich jedoch im Verlauf stabilisiert. Während des tagesstationären Aufenthaltes
habe die Beschwerdeführerin eine herausfordernde Auseinandersetzung mit ihrem
Sohn gehabt. Zu Beginn sei sie davon sehr belastet und erschüttert gewesen. Im
Verlauf sei es ihr dadurch jedoch gelungen, eine gesunde Distanz zu ihrem Sohn
aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Weiterhin seien die Psychopharmaka
(Valdoxan, Lexotanil, Zoldorm) auf Wunsch von der Beschwerdeführerin abgesetzt
worden. Stattdessen gehe sie nun zwei Mal pro Woche zur Akupunktur und zum
Schröpfen, was subjektiv bereits eine Verbesserung des Befindens zur Folge
gehabt habe. Insgesamt habe sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin
verbessert und stabilisiert. Sie habe bei Austritt wacher, präsenter und klarer
gewirkt. Sie fühle sich gestärkt und wolle nun ihren eigenen Weg gehen. Man
habe die Beschwerdeführerin bereichert an sozialen Kontakten, in deutlich
gebesserter und stabiler Stimmung, frei von Suizidalität nach Hause entlassen
können. In der Kalenderwoche 10 wolle sie zudem ins Tessin gehen. Mittelfristig
(ca. Herbst 2015) sei ein Umzug ins Tessin geplant. Es sei eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (100 % Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar
2015.
bis 31. März 2015) ausgestellt und ausgehändigt worden. Die Nachbehandler
würden um eine Weiterbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 gebeten.
6.
Zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Erhöhung des Invaliditätsgrades
glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf das Revisionsgesuch
vom 27. Januar 2015 hätte eintreten müssen. Ob die eine in diesem Sinn
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich
mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2014.
6.1
Das Revisionsgesuch wurde etwa
ein Jahr nach der Rentenverfügung vom 13. Januar 2014 gestellt. Da die
Verfügung somit nur vergleichsweise kurze Zeit zurücklag, sind an das Glaubhaftmachen
einer erheblichen Veränderung tendenziell höhere Anforderungen zu stellen (vgl.
E. II. 3.2 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2016 vom 29. Juni 2016 E.
3.1
mit Hinweisen).
6.2
In formeller Hinsicht ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Eingang
des Revisionsgesuchs vom 27. Januar 2015 mit dem Vorbescheid vom 6. Februar
2015.
aufgefordert hat, Arztberichte einzureichen, und ihr mitgeteilt hat, ihr
Gesuch um Bezug einer Rente könne nur geprüft werden, wenn sie eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihr eine
Frist angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Dies genügt den Anforderungen
der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2 hiervor; vgl. Urteil I
710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Somit ist das Versicherungsgericht
gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts
und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass
der Nichteintretensverfügung vom 29. Juli 2015 geboten hat. Demzufolge kann der
nachträglich eingereichte Arztbericht – Abschlussbericht der Klinik C.___ vom
9.
März 2015 (recte: 2016; Beschwerdebeilage 3) nicht berücksichtigt
werden.
6.3
Die Verfügung vom 13. Januar
2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten
Punkten auf dem Gutachten von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2013. Der
Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung. Er hielt
fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben wiederholt depressive Episoden
unterschiedlicher Tiefe durchmache. Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens
zeige sich das Bild einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem
Syndrom, teilweise noch in den Bereich der schweren Depression tendierend (S.
25.
des Gutachtens). Wie sich dem Gutachten weiter entnehmen lässt, war die
Beschwerdeführerin wegen einer Akzentuierung der depressiven Symptomatik, die
Ende 2012 eingetreten war, durch den behandelnden Psychiater in die
psychiatrische Tagesklinik C.___ eingewiesen worden. Der dortige tagesstationäre
Aufenthalt war im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.___ noch nicht
beendet. Unter der laufenden Behandlung zeigte die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Begutachtung das Bild einer mittelschweren depressiven Episode
mit somatischem Syndrom, teilweise noch in den Bereich der schweren Depression
tendierend.
Stellt man den Ausführungen des
Gutachters die Angaben im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Februar
2015.
(E. II. 5.2.3 hiervor) gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche
Veränderung eingetreten ist, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken
könnte: Die Beschwerdeführerin befand sich vom 5. Januar 2015 bis 27. Februar
2015.
wiederum (wie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.___)
in tagesstationärer Behandlung in der Klinik C.___. Wie sich dem
Austrittsbericht entnehmen lässt, bestand bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild.
Im Rahmen der Therapie verbesserte und stabilisierte sich das psychische Befinden
zusehends. Unter anderem fasste die Beschwerdeführerin den Entschluss, ihren
Wunsch, in den Kanton Tessin zu ziehen, umzusetzen (was mittlerweile erfolgt
ist). Sie konnte schliesslich in deutlich gebesserter und stabiler Stimmung
nach Hause entlassen werden. Die Situation ist somit vergleichbar mit
derjenigen im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.___, als nach einer
Akzentuierung der Symptomatik eine tagesstationäre Behandlung aufgenommen
worden war, welche zu einer Verbesserung und Stabilisierung führte, wobei der
Gutachter aber immer noch von einer mittelschweren depressiven Episode ausging,
welche teilweise noch in den Bereich der schweren Depression tendierte. Die
Angaben im Austrittsbericht der Klinik vom 27. Februar 2015 sind nicht geeignet,
eine schwerer wiegende Beeinträchtigung zu begründen. Daran ändert die Diagnose
einer (im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung) gegenwärtig schweren
Episode nichts, denn diese lässt sich aufgrund des Berichts zwar für den
Zeitpunkt des Eintritts nachvollziehen, nicht aber für jenen des Austritts und
für den anschliessenden Zeitraum. Vielmehr weist der Inhalt des Austrittsberichts
darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin Anfang 2015 keine längerdauernde
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlag, sondern sie eine
zunächst schwere depressive Episode durchlebte, wobei es solche Episoden gemäss
Gutachten von Dr. med. B.___ bereits früher gab. Der Gutachter spricht
angesichts dieser wiederholt auftauchenden Episoden unterschiedlicher Schwere
von einer «Längsschnittbeurteilung», wenn er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %
festsetzt. Der Austrittsbericht vom 27. Februar 2015 vermag daher eine
erhebliche Veränderung nicht glaubhaft zu machen.
6.4
Selbst wenn gestützt auf die
vorliegenden Arztberichte davon ausgegangen würde, dass sich die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin anfangs 2015 verschlechtert hätte, müsste die
Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ver-schlechterung verneint werden. So ist
eine Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe. Zwar
beschrieben die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ im Austrittsbericht vom 27.
Februar 2015 bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit deutlich
niedergeschlagener Stimmung, Verlust der Tagesstruktur mit Tag-Nacht-Umkehr, Perspektiven-
und Hoffnungslosigkeit. Gemäss vorgenanntem Austrittsbericht konnte die
Beschwerdeführerin jedoch nach knapp zweimonatiger tagesstationärer Behandlung
bereichert an sozialen Kontakten, in deutlich gebesserter und stabiler Stimmung,
frei von Suizidalität nach Hause entlassen werden. Insgesamt habe sich das
psychische Befinden der Beschwerdeführerin verbessert und stabilisiert. Sie
habe bei Austritt wacher, präsenter und klarer gewirkt. Sie fühle sich gestärkt
und wolle nun ihren eigenen Weg gehen. Dazu habe sie sich entschieden, ihren
Wunsch, in den Kanton Tessin zu ziehen, umzusetzen. In der Kalenderwoche 10
wolle sie zudem ins Tessin gehen. Mittelfristig (ca. Herbst 2015) sei ein Umzug
ins Tessin geplant. Aus einem geplanten Umzug ins Tessin darf zwar nicht ohne
weiteres auf eine gesundheitliche Verbesserung geschlossen werden. Jedoch
spricht ein solcher Umzugsplan zumindest gegen die geltend gemachte
Verschlechterung und deren Dauerhaftigkeit. Im Arztzeugnis der Klink C.___ vom
25.
Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin zwar vom 5. Januar
2015.
- 31. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Beurteilung
deckt sich jedoch nicht mit dem vorgenannten deutlich gebesserten
Entlassungsstatus, der von derselben Klinik im Austrittsbericht festgehalten wurde.
Eine länger als drei Monate dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ist damit aufgrund der gesamten Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, zumal dieser
Widerspruch den Beweiswert des Austrittsberichts bezüglich der Frage, ob eine
Verschlechterung der medizinischen Situation vorliegt, erheblich einschränkt.
Des Weiteren wurde im Austrittsbericht ausgeführt, die Psychopharmaka
(Valdoxan, Lexotanil, Zoldorm) seien auf Wunsch von der Beschwerdeführerin
abgesetzt worden. Stattdessen gehe sie nun zwei Mal pro Woche zur Akupunktur
und zum Schröpfen, was subjektiv bereits eine Verbesserung des Befindens zur
Folge gehabt habe. Dass die Beschwerdeführerin keine Psychopharmaka einnimmt,
spricht damit ebenfalls gegen einen grossen Leidensdruck bzw. gegen das
Vorliegen einer nicht bloss kurzfristigen schweren depressiven Episode.
6.5
Entgegen der Rüge des
Vertreters der Beschwerdeführerin stellt der Einbezug einer RAD-Ärztin sodann
nicht per se ein materielles Eintreten dar. So ist es der Verwaltung
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen
bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (bzw. hier das Revisionsgesuch)
zu schliessen wäre (Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit
Hinweis auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3,9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Die Beschwerdegegnerin
hat keine neuen Erhebungen veranlasst, sondern die RAD-Ärztin lediglich zu den
eingereichten Akten und zur Frage, ob damit eine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft sei, Stellung nehmen lassen. Indem die Beschwerdegegnerin
zum Schluss gekommen ist, eine länger als drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit
sei nicht ausgewiesen, hat sie sodann ebenfalls keine materielle Prüfung vorgenommen.
Dispositiv
Vielmehr hat sie damit zu Recht erkannt, dass eine längerdauernde Verschlechterung
des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre eingereichten
Akten eben nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
6.6 Schliesslich lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, es sei einzig mit Einholung von
fachärztlich-psychiatrischen Verlaufsberichten, allenfalls mit einer psychiatrischen
Verlaufsbegutachtung, zu ergründen, ob die schwere depressive Episode über das
Austrittsdatum vom 27. Februar 2015 resp. die von der Klinik bis 31. März 2015
attestierten Arbeitsunfähigkeit hinaus längerfristig andauere. Wie jedoch
bereits festgehalten, muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die
massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht oder die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Aufgrund des Gesagten konnte die Beschwerdeführerin gestützt
auf die eingereichten Unterlagen eine längerdauernde erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall werden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird an diese Forderung
angerechnet, womit die Beschwerdeführerin noch CHF 400.00 zu bezahlen hat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF
1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird an diese Forderung angerechnet. Die Beschwerdeführerin hat
somit noch CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch