Lexipedia

Entscheid

VSBES.2015.235

Invalidenrente

6. Dezember 2016Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 13. August 1996 zum Bezug einer

Invalidenrente an (IV-Nr. [IV-St. Beleg Nr.] 5.5). Dazu hielt der behandelnde

Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, mit Bericht vom 12. August 1997 (IV-Nr. 5.4, S. 1)

fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine dissoziale Grundstörung bei

infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit, eine

Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen Zügen (ICD-10 F. 60.2)

sowie eine sekundäre Suchtproblematik. Seine Arbeitsfähigkeit übersteige

bestimmt nicht 5 - 10 %. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 1998 (IV-Nr. 5.1, S. 5) mit

Wirkung ab 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente, gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 100 %, zu.

1.2 Die von Amtes wegen

durchgeführten Revisionsverfahren vom 31. August 2000 (IV-Nr. 5.5) sowie 3.

August 2005 (IV-Nr. 10) führten jeweils zur Feststellung, dass die Überprüfung

des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe

(IV-Nrn. 15.2 und 17).

2.

2.1 Am 13. Juli 2012 hob die

Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren an (IV-Nr. 23) und veranlasste

bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 33). Gestützt darauf teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2013

mit, dem Gutachten von Dr. med. C.___ könne entnommen werden, dass sich

sein Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung verbessert

habe, weshalb der Rentenanspruch voraussichtlich herabgesetzt bzw. aufgehoben

werde. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bzw. langjährigen Rentenbezugs

habe er jedoch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. In der Folge fanden

Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin betreffend

Eingliederungsmassnahmen statt.

2.2 Mit Schreiben vom 31. Oktober

2014 (IV-Nr. 64) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin

ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (IV-Nr. 64, S. 5 ff.). Darin kam

Dr. med. D.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit 1995 zu 100 %

arbeitsunfähig.

2.3 Mit Vorbescheid vom 17.

Februar 2015 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als

Entscheid in Aussicht, die Rentenzusprache werde in Wiedererwägung gezogen und

die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. März 2015 (IV-Nr. 72)

Einwände erheben und weitere Unterlagen einreichen.

Mit Verfügung vom 13. August 2015 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin die Rente mit der

Begründung der Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53 ATSG (zweifellose

Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. März 1998) ein.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14.

September 2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. August 2015 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine

ganze Invalidenrente zu entrichten.

U.K.u.E.F.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 (A.S. 48 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 9.

Dezember 2015 (A.S. 53 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen

keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts

9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen

einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits

bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt

anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im

früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer

Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten

und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen

verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im

massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach

besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom

30.

August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4

Der Versicherungsträger kann

im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3

Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137.

V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

3.4

Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen

Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass

ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach

dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet

indessen – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches

Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien

für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen

die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich

bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist

(BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

3.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach

der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag

der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag

des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten

stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die

behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen

behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. März 1998 und damit

die ganze Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

4.1

Der Beschwerdeführer stellt

sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dem ursprünglichen Rentenentscheid der

Beschwerdegegnerin habe der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 12. August

1997.

zugrunde gelegen. Darin habe dieser eine dissoziale Grundstörung bei

infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik

mit depressiv-dysphorischen Zügen; sekundäre Suchtproblematik,

differentialdiagnostisch schizoaffektive Psychose mit paranoider Symptomatik

diagnostiziert. Als ICD-10-Code habe Dr. med. B.___ seiner Diagnose jenen

von ICD-10 F.60.2 zugrunde gelegt. Unter lCD-10 F.60.2 werde die dissoziale

Persönlichkeitsstörung kodifiziert. Im Beiblatt zu seinem Bericht habe er sich

ausführlich zu den psychopathologischen Befunden und den vorliegenden

Beschwerden geäussert, seine Diagnose begründet sowie auf eine 90 - 95%ige

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen. Der Einschätzung von

Dr. med. B.___ hätten neben seiner eigenen Befunderhebung auch der

Austrittsbericht des Chefarztes Dr. med. E.___ der F.___ zugrunde gelegen,

der stimmig zur eigenen Einschätzung gewesen sei. Auf den stationären

Aufenthalt in der Klinik sei im Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. August

1997.

ausdrücklich Bezug genommen worden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung habe die Beschwerdegegnerin damit den damals bei Rentenzusprachen

geltenden Standards entsprochen und einen zulässigen Ermessensentscheid getroffen.

So sei es gang und gäbe gewesen, Renten gestützt auf Berichte der behandelnden

Ärzte (gar der behandelnden Allgemeinmediziner, und erst Recht der behandelnden

Fachärzte) zuzusprechen. Eine Begutachtung sei damals in den seltensten Fällen

angeordnet worden. Eine Wiederwägung der Verfügung vom 5. März 1998 verbiete

sich klarerweise.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

Ansicht, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, habe in

seinem Arztbericht vom 26. Oktober 1996 festgehalten, dass der Beschwerdeführer

demonstrativ abweisend in seinem Sprechzimmer gesessen sei und selber kaum

gesprochen habe. Bezüglich der Diagnose Depression kämen Zweifel auf. Sein

Verhalten sei nicht typisch für eine Depression gewesen. Nach telefonischem Kontakt

mit seinem Psychiater Dr. med. B.___ sei festgestellt worden, dass keine

regelmässige Behandlung erfolgt sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei

nicht zu begründen gewesen. Sodann hätte im Bericht von Dr. med. B.___ vom

12.

August 1997 klarer herausgearbeitet werden müssen, worunter der Versicherte

eigentlich gelitten habe und ob er tatsächlich an einer psychiatrischen

Erkrankung gelitten habe und ob es möglich gewesen wäre, berufliche Massnahmen

durchzuführen. Unter Alkoholkonsum könne aggressives Verhalten auftreten. Es

sei nicht nachvollziehbar, weswegen ausgeführt worden sei, es bestehe keine

primäre Aggressivität, hingegen ein eindeutiger Infantilismus. So habe doch

eine normale Entwicklung mit Arbeitsfähigkeit und Familiengründung über 15 Jahre

bestanden. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten der Beschwerdegegnerin kaum

Arztberichte vorgelegen. Der Bericht von Dr. med. B.___ alleine überzeuge

nicht. Einerseits werde von einer seit Jahren bestehenden Krankheit

geschrieben, dabei habe der Beschwerdeführer bis vor kurzem problemlos

«funktioniert» und ein unauffälliges und normales Leben geführt mit jahrelanger

beruflicher Tätigkeit und Aufbau einer Familie. Da sei es also eher nicht wahrscheinlich,

dass der Versicherte an einer Störung der Persönlichkeit oder einer

Entwurzelungsproblematik leide. Selbst wenn ein psychisches Leiden mit

Krankheitswert vorgelegen hätte, wäre dessen Relevanz mangels einer Chronifizierung

zu verneinen, weil durch entsprechende Behandlung (sowohl therapeutisch als

auch medikamentös) eine Verbesserung der Beschwerden hätte erreicht werden können.

Es liege also kein zu beurteilender Endzustand vor. Die Beschwerdegegnerin sei

ihrer Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen. Weitere

Abklärungen wären zweifellos notwendig gewesen. Eine abschliessende Beurteilung

des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeits- bzw.

Erwerbsunfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Aus diesem

Grund werde der Entscheid der Rentenzusprache in Wiedererwägung gezogen.

4.2

Stellt sich nach Erlass einer

Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der

Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die

Durchführungsstelle, die die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung

ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell

rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Sind diese Voraussetzungen

nicht erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls

ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht

materiell überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten

ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen. Zweifellos

ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass

die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf

die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S 414, 125

V 383 E. 6a S. 393). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der

Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher

oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen

nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung

vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis

im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise

beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus

(BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen

Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der

Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine

unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des

Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

Im Zeitpunkt der

Rentenzusprache vom 5. März 1998 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

drei Arztberichte zur Beurteilung vor: Einerseits der vertrauensärztliche

Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. Mai 1996 (IV-Nr. 5.4, S. 6), welcher

zuhanden der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der H.___, erstellt

wurde, sowie der Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 1996

(IV-Nr. 5.4, S. 4) zuhanden der Beschwerdegegnerin, andererseits der Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 (IV-Nr. 5.4,

S. 1).

Der Allgemeinmediziner Dr. med. G.___

hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 1996 fest, der Beschwerdeführer sei

demonstrativ abweisend in seinem Sprechzimmer gesessen und habe kaum selber

gesprochen. Den eigentlichen Grund seiner Arbeitsunfähigkeit könne der

Beschwerdeführer selber nicht recht angeben. Seine Ehefrau gebe eine

ausgesprochene Nervosität des Ehemannes an, die auch die Familie belaste. Er

sei angemeldet für eine stationäre Behandlung, wisse aber nicht wo. Die

körperliche Untersuchung ergebe überhaupt keine krankhaften Befunde. Bezüglich

der Diagnose «Depression» habe Dr. med. G.___ gewisse Zweifel, wenigstens

sei das Verhalten des Patienten nicht gerade typisch für eine Depression. Bei

Nachfrage nach weiteren Problemen habe die Ehefrau einen im Dezember erfolgten

Privatkonkurs angegeben. Dr. med. G.___ habe mit dem Psychiater

Dr. med. B.___ sowie dem Hausarzt Dr. med. I.___ telefonisch Kontakt

aufgenommen. Es scheine, dass keine regelmässige Behandlung erfolgt sei. Es sei

wohl eine stationäre Behandlung geplant. Der Hausarzt gebe an, dass er die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr auf Druck des Beschwerdeführers gemacht habe,

da er angenommen habe, dieser werde regelmässig beim Psychiater behandelt. Gemäss

Dr. med. G.___ bestehe von körperlicher Seite her sicher kein Grund zur

Arbeitsunfähigkeit. Da die medikamentöse Behandlung offenbar keine Besserung

gezeigt habe und eine Gesprächstherapie beim fremdsprachigen Patienten wohl

aussichtslos sei, sollte raschmöglichst eine stationäre Behandlung eingeleitet

werden. Sodann gab Dr. med. G.___ in seinem Arztbericht vom 26. Oktober

1996.

ergänzend an, er könne keine Diagnose einsetzen. Diese müsste beim

Hausarzt Dr. med. I.___, beim seinerzeit behandelnden Psychiater Dr. med.

B.___ oder allenfalls in der Klinik F.___ nachgefragt werden. Er habe den

Patienten lediglich vertrauensärztlich im Auftrag der Firma H.___ wegen

längerer Arbeitsunfähigkeit untersucht, sonst aber nie gesehen.

Der behandelnde Psychiater Dr. med.

B.___ stellte in seinem Bericht vom 12. August 1997 folgende Diagnosen:

«Dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und

impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen

Zügen (ICD-10 F.60.2), sekundäre Suchtproblematik (v.a. Aethylalkohol), DD:

schizoaffaktive Psychose mit paranoischer Symptomatik.» Zur Begründung führt

Dr. med. B.___ aus, seit Jahren bestünden persistierende Spannungszustände

mit erhöhter Reizbarkeit, aggressiven Ausbrüchen und zeitweiliger Suizidalität.

Der Beschwerdeführer sei in keiner Hinsicht psychisch belastbar. Bei den

geringsten Leistungsanforderungen gerate er in einen psychogenen

Ausnahmezustand. Seine Verantwortung gegenüber seinen zwei Kindern nehme er

praktisch überhaupt nicht wahr. Die anamnestischen Angaben seien zum Teil

lückenhaft und ungenau, dies wegen mangelnder Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers. Schon aus diesem Grund sei es auch nie möglich gewesen, eine

tiefergehende Psychotherapie mit dem Patienten durchzuführen. Auf Antidepressiva

habe der Patient psychopathologisch nicht mit einer Verbesserung reagiert.

Hingegen lasse sich mit Fluanxol eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandes

erreichen. Er werde von seiner Ehefrau gleichsam bemuttert. Sie befasse sich

auch mit den finanziellen Angelegenheiten, dazu sei sie eine praktisch

alleinerziehende Mutter. Es sei nicht möglich, beim Patienten berufliche Massnahmen

durchzuführen. Er sei völlig unangepasst. Auch in einer geschützten Werkstatt

sei er nicht fähig, auch für kürzere Zeit, einer Arbeit nachzugehen. Es

bestünden erhebliche Konzentrationsstörungen, dazu eine komplette Stressintoleranz.

Nicht einmal in der psychiatrischen Klinik habe er beschäftigt werden oder in

einen strukturierten Rahmen integriert werden können. Er sei dort durch eine

erhöhte Aggressivität aufgefallen. Er neige auch zu Gewalttätigkeiten. Dies vor

allem durch seine Hilflosigkeit bedingt im Zusammenhang mit einem ausgeprägten

Minderwertigkeitskomplex. In dem Sinne bestehe beim Beschwerdeführer nicht eine

primäre Aggressivität, hingegen ein eindeutiger lnfantilismus, der sich in der

ehelichen Konstellation noch verstärke. Arbeitstherapeutische Massnahmen fruchteten

im Hinblick auf eine berufliche/soziale Integration ebenfalls nicht und seien

zum Scheitern verurteilt. Wegen einer Claustrophobie könne er sich nur wenige

Minuten in geschlossenen Räumen aufhalten. Es bestehe eine nomadenhafte,

unstete Persönlichkeitscharakteristik; ohne seine Ehefrau drohe er vollends zu

verwahrlosen. Seine Arbeitsfähigkeit übersteige bestimmt nicht 5 bis 10 %.

3.4

Nach heutigen Massstäben

lassen die von Dr. med. B.___ aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich erhobenen

Diagnosen (Dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger

und impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen

Zügen [ICD-10 F.60.2]) nicht ohne weiteres auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden

schliessen. Indes sind für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung

nicht die genauen Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit entscheidend (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis

auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.). Die gesamten Umstände, namentlich

die Tatsache, dass bereits eine stationäre psychiatrische Behandlung in der F.___

stattgefunden hatte und die therapeutischen Bemühungen offenbar weitgehend

erfolglos verlaufen waren, lassen die Beurteilung von Dr. med. B.___

(5 - 10%ige Arbeitsfähigkeit) und die darauf abstellende

ursprüngliche Leistungszusprache vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach-

und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am 5. März

1998.

darbot, nicht als geradezu unvertretbar erscheinen. Aus heutiger Sicht

wären zwar mit Sicherheit ergänzende Abklärungen angebracht gewesen. Ob die

ursprüngliche Leistungszusprechung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG war, muss jedoch anhand der Rechtslage (einschliesslich der

Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt

werden. Auch die Beurteilung der Frage, ob nach Lage der Akten weitere

medizinische Abklärungen notwendig gewesen wären, darf nicht aufgrund der heute

massgebenden Anforderungen erfolgen. Es ist in diesem Zusammenhang gerichtsnotorisch,

dass im Jahr 1998 die Abklärungsdichte generell sehr viel geringer war. Dass

eine Rente allein gestützt auf kurz gefasste Berichte der behandelnden Ärzte

zugesprochen wurde, bildete zur damaligen Zeit keine Seltenheit. Die anders

lautende Stellungnahme von Dr. med. G.___ stammt nicht von einem Psychiater, so

dass es sich vertreten liess, ihr geringeres Gewicht beizumessen als den

Berichten von Dr. med. B.___. Wenn die medizinischen Grundlagen aus heutiger

Sicht nicht mehr genügen würden und wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom

Gutachten von Dr. med. C.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen

nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt, rechtfertigt dies nach dem Gesagten

nicht die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung. Damit ist die Rentenverfügung

vom 5. März 1998 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren

Wiedererwägung ausgeschlossen.

Die Wiedererwägungsvoraussetzungen

sind aufgrund der damals vorliegenden Akten zu beurteilen. Selbst wenn man jedoch

den nachträglich eingereichten Bericht der F.___ vom 30. Mai 1996 (IV-Nr. 77,

S. 6) mit berücksichtigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn dieser Bericht

enthält im Vergleich zu demjenigen von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997

(IV-Nr. 77, S. 3), auf welchen die Beschwerdegegnerin beim ursprünglichen

Rentenentscheid im Wesentlichen abstellte, keine wesentlichen und neuen

Erkenntnisse. Dem Bericht der F.___ vom 30. Mai 1996 lässt sich im Wesentlichen

entnehmen, der Beschwerdeführer sei sehr reizbar und gefährlich, es bestehe ein

gestörter affektiver Rapport, er sei nicht in gruppentherapeutische Settings

einbindbar und sei hintergründig depressiv-ratlos. Als Diagnosen wurden eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung und Entwurzelungsproblematik mit

depressiv-dysphorischen Zügen gestellt. Der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom

12.

August 1997 enthält sodann folgende Ausführungen zum Beschwerdeführer:

Er leide unter Spannungszuständen und es bestehe eine erhöhte Reizbarkeit, er

neige zu Gewalttätigkeiten und erhöhter Aggressivität, er weise eine nomadenhafte

und unstete Persönlichkeitscharakteristik auf. Die von Dr. med. B.___ erhobenen

Diagnosen decken sich zudem mit den Diagnosen aus dem vorgenannten Bericht der F.___.

Damit wäre eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung

auch im Lichte des Berichtes der F.___ vom 30. Mai 1996 zu verneinen.

4.

Damit ist im Weiteren zu

prüfen, ob sich eine Aufhebung der Rente durch eine Revision im Sinne von Art.

17.

ATSG rechtfertigt.

4.1

Ändert sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung

beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich

anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

Anlass zur Rentenrevision gibt nach

der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist

deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes

revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder

die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich

gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann

auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE

130.

V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997

S. 288 E. 2b).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372,

mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue

Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des

laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308

E. 4a/bb S. 313).

4.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29

S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 5. März 1998 – bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen Aufhebungsverfügung vom 13. August 2015

(Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April

2006.

E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

4.3

Über den Verlauf des

psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach der Rentenzusprache

durch die Verfügung vom 5. März 1998 enthalten die Akten die folgenden Angaben:

4.3.1

Dr. med. B.___ diagnostiziert

in seinem Zwischenbericht vom 30. Mai 2001 (IV-Nr. 15.4) eine dissoziale

Grundstörung bei infantiler, unreifer, kontaktunfähiger und impulsiver

Persönlichkeit sowie eine Entwurzelungssymptomatik mit depressiv dysphorischen

Zügen. Die letzte Kontrolle habe am 4. Dezember 2000 stattgefunden. Der

Beschwerdeführer sei psychisch behindert, die Suchtproblematik habe sich

vermindert. Seit 4. Dezember 1995 sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig.

4.3.2

Am 29. Mai 2006 berichtete Dr.

med. B.___ (IV-Nr. 16), der Zustand sei stationär. Es bestehe eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung (infantil, konfliktunfähig, impulsiv) und eine

Entwurzelungsproblematik mit depressiv-dysphorischen Zügen. Vom 9. November

2004.

bis 23. November 2005 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur ärztlichen

Konsultation erschienen. Eine erneute Konsultation habe am 28. März 2006

stattgefunden. Der Beschwerdeführer lebe neuerdings getrennt von seiner

Familie. Es bestehe ein relativ stabiler Zustand auf tiefem Niveau mit

psychischer Behinderung. Der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht belastbar,

nicht teamfähig. Er entziehe sich jeglicher Verantwortung, auch für seine

Familie. Er könne sich nicht auf eine Tätigkeit konzentrieren und lebe wie ein

Kleinkind in den Tag hinein. Immerhin sei er seit dem letzten Bericht nicht

mehr durch Gewalttätigkeit aufgefallen. Es handle sich weiterhin um eine

ruhelose, unstete Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in

einer geschützten Werkstatt beschäftigt werden. Er sei seit 4. Dezember 1995 zu

100.

% arbeitsunfähig. Befund und Verlauf seien unverändert. Es sei keine

Persönlichkeitsentwicklung erkennbar. Immerhin seien keine Gewaltausbrüche und

Verstösse gegen das SVG mehr erkennbar. Andererseits seien keine Ressourcen

feststellbar, die eine berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würden. Es

finde eine Stütztherapie statt, es sei eine Sitzung alle drei Monate

vorgesehen. Die Prognose sei unverändert schlecht.

4.3.3

Der von der Beschwerdegegnerin

beauftragte Gutachter Dr. med. C.___ gibt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2013

(IV-Nr. 33) zunächst die relevanten Vorakten wieder. Es folgen die Angaben des

Beschwerdeführers und die Anamnese. Anschliessend beschreibt der Gutachter den

psychischen Befund, der anlässlich der Exploration vom 29. April 2013 erhoben

wurde. In der Beurteilung führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer

falle auf durch ein Verhalten, das als sehr zurückhaltend und in der

Bereitschaft zur Mitwirkung eingeschränkt zu beschreiben sei. Er sei allerdings

nicht aufgefallen wie ein Mensch mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung,

nicht durch eine spezifische Symptomatik, sondern durch einen gepflegten

Zustand, so dass insgesamt ein Bild entstanden sei, das klar nicht auf das

Vorliegen einer eigenständigen primär psychischen Störung von Krankheitswert,

die nach ICD-10 zu codieren wäre, hingewiesen habe. Die vordiagnostizierte

Persönlichkeitsstörung habe nicht nachvollzogen werden können, nicht nur aus

dem Argument heraus, dass der Beschwerdeführer ja über annähernd 15 Jahre eine

normale Entwicklung in Familie und Beruf gehabt habe, sondern auch, da das

aktuelle Verhalten über einen Zeitraum von annähernd zwei Stunden zwar gezielt

darauf hingewirkt habe, möglichst in der Explorationssituation der Begutachtung

nicht allzu vielen Angaben über sich selbst zu machen, andererseits doch zu erscheinen,

formal der Mitwirkungspflicht nachzukommen und am Gespräch teilzunehmen, soweit

unauffällig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers er habe einige neue

Freunde, er gehe einigen Aktivitäten in [...] nach, er besuche auch seine

Schwester oder er gehe spazieren, aber er versorge auch seinen Haushalt und

habe einen verschobenen Schlaf-Wachrhythmus, seien nicht geeignet, eine

spezifische Persönlichkeitsstörung auszuweisen. Hier müsse vielmehr angenommen

werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Leben in [...] sehr gut eingerichtet

habe, wenn er z.B. angegeben habe, sein Sohn habe geheiratet, er sei auch bei

der Hochzeit gewesen, dieser habe ihm das Auto, einen Smart, angeschafft.

Unklar geblieben sei die wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, sein Leben

sei zerstört durch die ehemalige Ehefrau und die Trennung. Es müsse angenommen

werden, dass der Beschwerdeführer eine tiefe Kränkung erlitten habe, als sich

die Ehefrau vor Jahren von ihm getrennt habe und offensichtlich auch eine neue

partnerschaftliche Beziehung eingegangen sei, was eventuell seiner kulturellen

Idee von Familienzusammenhang widersprochen habe. Eine krankheitswertige

Störung habe sich daraus jedoch nicht ableiten lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers

sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar erschienen, es habe sich keinerlei

Skurrilität beobachten lassen wie bei einer psychotischen Erkrankung. Auch für

Denkstörungen habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Somit ergebe sich, dass

keine psychiatrische Erkrankung zu benennen sei, die gemäss ICD-10 zu codieren

wäre und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nachhaltig und andauernd

um 10 % oder mehr beeinträchtigen würde. Eine solche Störung könne weder aus

der aktuellen Untersuchung abgeleitet noch in den vorliegenden ärztlichen

Unterlagen nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer müsse demnach

konsequenterweise trotz der inzwischen mehr als 15 Jahre anhaltenden

Dekonditionierung als medizinisch-theoretisch arbeitsfähig betrachtet werden. Im

Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob von einer Verbesserung des

Gesundheitszustandes seit 1996 auszugehen sei, sei festzuhalten, dass sich

immerhin die angegebene «Suchtproblematik» und eine eventuell 1995 damit

einhergehende mangelhafte Pflege und «Verwahrlosung» sich soweit gebessert

hätten, dass nun keine Beeinträchtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens

mehr daraus abfolgen dürften. Anderweitige psychische Störungen oder ein

andauernder psychischer Gesundheitsschaden hätten für keinen Zeitpunkt

nachvollzogen werden können.

4.3.4

Das durch den Beschwerdeführer

eingeholte Privatgutachten von Dr. med. D.___ vom 4. Februar 2014 (IV-Nr. 64 S.

5.

ff.) enthält zunächst eine ausführliche Wiedergabe der Vorakten.

Anschliessend beantwortet der Gutachter einen ihm offenbar unterbreiteten

Fragekatalog. Dieser beginnt mit der Anamnese. Bei der folgenden Beschreibung

der Psychostatus führt Dr. med. D.___ aus, das Führen des Gesprächs bedinge für

den Beschwerdeführer «ein enormes Beherrschen sich selbst». Die Fragen seien

oft derart unangenehm für ihn, dass er am liebsten das Sprechzimmer verlassen

würde. Da er sich dies nicht erlaube, sondern nur verbalisiere, finde er den

Ausweg in dissoziative Zustände. Bedingt durch die Befragung komme es zu

ausgeprägter Müdigkeit, Abfall der Konzentration mit häufigem Vorbeireden. Nach

90-minütiger Konsultation komme es zu einer ausgeprägten geistigen und körperlichen

Erschöpfung. Zudem stellten sich stechende, ziehende Muskelschmerzen im ganzen

Körper ein sowie auch abdominal Schmerzen. Nebst den kognitiven Defiziten mit

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen fänden sich auch formale

Denkstörungen wie Einengung auf die aktuelle Lebenssituation, blockierte

Gedankengänge und häufiges Vorbeireden, je länger das Gespräch dauere.

Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Wahnideen könnten nicht

eruiert werden. Ein affektiver Rapport könne nicht hergestellt werden. Es

bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber anderen Menschen, ein

ausgeprägtes Gedankenkreisen und Grübeln. Es sei davon auszugehen, dass «bei

grosser Intensität dieser zum Schutz vor einer Retraumatisierung der

Beschwerdeführer dissoziiert». Es bestünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen

sowie nachts Albträume, in denen er oft geschlagen werde. Danach suche er die

gesamte Wohnung ab, um sicher sein zu können, dass niemand in der Wohnung sei.

Es bestünden Schuld- und Schamgefühle, eine ausgeprägte innere Leere, eine

ausgeprägte Selbstwertstörung und Identitätsstörung, ein aggressives, impulsives

Verhalten in Konfliktsituationen, eine feindliche und misstrauische Haltung der

Welt gegenüber, ein sozialer Rückzug, ein chronisches Gefühl von Nervosität bei

ständigem Eindruck, bedroht zu sein, eine zunehmende Selbstentfremdung,

Todeswünsche und eine chronisch latente Suizidalität. Die Beurteilung anhand

der Hamilton Depressionsskala ergebe ein Score von 28 Punkten. Zu diagnostizieren

seien eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ

(ICD-10 F60.30) und eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiter Stanzerei als auch in einer leidensadaptierten

Tätigkeit seit 1995 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Differenz zum Gutachten

von Dr. med. C.___ erkläre sich dadurch, dass es diesem nicht gelungen sei, mit

dem Beschwerdeführer in den notwendigen Kontakt zu treten. Zudem habe Dr. med. C.___

die Biographie des Beschwerdeführers mit mehrfacher schwerer Traumatisierung in

der Kindheit bzw. Adoleszenz sowie mit auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen,

die sich bereits in der Adoleszenz gezeigt hätten, nicht hinreichend

berücksichtigt. Weiter sei Dr. med. C.___ zu Unrecht davon ausgegangen, dass

der Beschwerdeführer über Jahre hinweg unauffällig arbeitsfähig gewesen sei.

Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber ihm, Dr. med. D.___,

sei es jedoch regelmässig zu Konflikten und kurzen Absenzen gekommen, welche

durch die Persönlichkeitsstörung bedingt gewesen seien, da der Beschwerdeführer

nicht in der Lage gewesen sei, Konflikte anders anzugehen.

4.3.5

Dr. med. B.___ stellt in seiner

Stellungnahme vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) die Diagnose

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (infantiler, konfliktunfähiger,

impulsiver Art) bei einer Entwurzelungssymptomatik mit hypomanischen und

depressiven Episoden (ICD-10 F60.2) oder als Differentialdiagnose «Cyclothymia

(affektive Persönlichkeitsstörung) ICD-10 F34.0». Die Entwurzelung sei auch

durch die Rückkehr der Eltern und Brüder in die Türkei erfolgt. Zur Anamnese

führt Dr. med. B.___ aus, im Jahr 1995 sei es zu einem Ausbruch der

Mischpsychose mit Verlust der Arbeitsfähigkeit gekommen. Es habe hypomanische

Phasen mit Spielsucht, aggressiven Ausbrüchen und Suiziddrohungen gegeben. Im

Mai 1996 sei der Beschwerdeführer in der F.___ hospitalisiert gewesen. Bereits

damals sei vom früheren Chefarzt Dr. med. E.___ in der gemeinsamen

Untersuchung die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung,

Entwurzelungssymptomatik mit depressiv dysphorischen Zügen gestellt worden.

Als Befunde nennt Dr. med. B.___ einen unsteten, zeitweise depressiv

dysphorischen Patienten, der zeitweilig hypomanisch, dann wieder verzweifelt

sei, immer wieder mit Suizidideen, Insomnia, und völlig und dauernd resigniert

habe. Als Differentialdiagnose nennt der Arzt eine Cyclothymie mit depressiven

und hypomanischen Episoden, auch als schizoaffektive Phase imponierend. Beim

psychopathologischen Verlauf könne nicht von einer negativen Dekonditionierung

gesprochen werden, habe doch schon Dr. med. E.___ im Jahr 1996 eine

schwerwiegende psychische Erkrankung diagnostiziert. Momentan bestehe eine

Stabilisierung auf relativ tiefem Niveau, Vita Minima. Die Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Zweischichtbetrieb

betrage höchstens 0 - 5 %. Es bestehe eine durchgehende

Leistungseinschränkung, der Beschwerdeführer sei gar nicht teamfähig. Er sei

nicht einmal in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig. Auch eine leidensadaptierte

Tätigkeit könne er nicht ausüben. Die Arbeitsunfähigkeit von nahezu 100 %

bestehe seit Ausbruch der Krankheit 1995 praktisch durchgehend. Es hätten nie Ansätze

zu mehr beruflicher Leistungsfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand sei

aus psychiatrischer Sicht seit 15. Januar 1999 praktisch gleich geblieben. Der

Psychostatus habe sich auf einem tiefen strukturellen Niveau etwas stabilisiert.

4.4

Das Administrativgutachten von

Dr. med. C.___ basiert auf materiell vollständigen Vorakten. Der Bericht der F.___

vom 30. Mai 1996 (IV-Nr. 77 S. 6 f.) lag dem Gutachter zwar nicht vor, er

enthält aber keine wesentlichen Informationen, welche sich nicht bereits aus

den übrigen Unterlagen ergeben hätten. Dr. med. C.___ hat den Beschwerdeführer

persönlich untersucht. Der Experte legt dar, aus welchen Feststellungen

(Vorakten, Angaben des Beschwerdeführers und Untersuchungsbefunde) er welche

Schlussfolgerungen zieht. Auf dieser Basis gelangt er zu schlüssigen Ergebnissen,

die nachvollziehbar begründet werden. Das Gutachten enthält keine erkennbaren

Fehler und keine inneren Widersprüche. Die Expertise von Dr. med. C.___ wird

damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht.

Zur im vorliegenden Zusammenhang

primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5.

März 1998 erheblich verändert habe, lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass zu

keinem Zeitpunkt eine psychiatrische Erkrankung bestanden habe, welche gemäss

ICD-10 zu codieren wäre und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nachhaltig

und andauernd um 10 % oder mehr beeinträchtigt hätten. Mit anderen Worten

geht Dr. med. C.___ von einer im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit

aus. Er fügt an, die angegebene «Suchtproblematik» und eine eventuell 1995

damit einhergehende mangelhafte Pflege und «Verwahrlosung» hätten sich

gebessert, während anderweitige psychische Störungen oder ein andauernder

psychischer Gesundheitsschaden für keinen Zeitpunkt nachvollzogen werden

könnten. Auch diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, eine erhebliche und

anspruchsrelevante Veränderung zu begründen. Einerseits ist eine Suchtproblematik,

welche nicht die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden

bildet und auch keinen solchen bewirkt hat, nicht invalidisierend (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Daher

hat auch der Wegfall einer solchen Problematik keinen Einfluss auf den

Rentenanspruch. Hier ist von dieser Konstellation auszugehen, bestand doch

gemäss der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. C.___ nie eine

psychische Erkrankung. Es kommt hinzu, dass eine Suchtproblematik bei der

seinerzeitigen Rentenzusprechung keine relevante Rolle spielte. Im Bericht von

Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 wird die erwähnte psychiatrische Diagnose

gestellt (vgl. E. II. 3.3 und 3.4 hiervor) und eine sekundäre Suchtproblematik

(v.a. Aethylalkohol) erwähnt. Bei der Befundbeschreibung und der Beantwortung

der Fragen nimmt Dr. med. B.___ aber nicht auf die Sucht Bezug. Diese war somit

für die Anspruchsbeurteilung nicht von Bedeutung. Dr. med. B.___

berichtete denn auch am 30. Mai 2001 trotz der verminderten Suchtproblematik

über einen unveränderten Zustand (IV-Nr. 15.4). Eine anderweitige Verbesserung

lässt sich aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C.___, wie

bereits erwähnt, nicht ableiten. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen

enthalten keine entsprechenden Hinweise. Dr. med. B.___ geht in seinem aktuellen

Bericht vom 12. Mai 2015 (E. II. 4.3.5) von einer unveränderten Situation mit

weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Bericht wird zwar ebenso

wie die früheren Berichte dieses Arztes den Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.2 hiervor) nicht gerecht.

Ihm kommt aber für die Beurteilung einer Veränderung trotzdem eine gewisse Aussagekraft

zu, weil Dr. med. B.___ sowohl die damalige als auch die aktuelle Situation und

den zwischenzeitlichen Verlauf aus eigener Anschauung einschätzen kann. Dem Privatgutachten

von Dr. med. D.___ (E. II. 4.3.4 hiervor) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte

dafür entnehmen, dass eine erhebliche Veränderung stattgefunden hätte. Dieses

Gutachten enthält zwar keine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen und der

Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Zudem fehlt es an einer erkennbaren Unterscheidung

und Abgrenzung zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den – auf deren

kritischer Würdigung beruhenden – Feststellungen des Gutachters. Dieser liefert

auch keine Erklärung dafür, wie sich die durch ihn attestierte, ausserordentlich

schwere psychische Störung mit der geringen Intensität der Behandlung

vereinbaren lässt. Das Privatgutachten bildet damit für sich allein genommen

keine taugliche Basis für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Es stützt aber

die aus den übrigen Unterlagen abzuleitende Schlussfolgerung, der relevante

medizinische Sachverhalt habe sich im Vergleich zur Rentenzusprechung nicht

erheblich verändert. Andere medizinische Unterlagen, welche das Gegenteil nahelegen

würden, existieren nicht.

4.5

Zusammenfassend ist aufgrund

der medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der medizinische

Sachverhalt zwischen dem Erlass der Verfügung vom 5. März 1998 und der

Revisionsverfügung vom 13. August 2015 nicht erheblich verändert hat. Die

Beurteilung von Dr. med. C.___ entspricht, wie sich den eigenen Ausführungen

des Gutachters entnehmen lässt, einer abweichenden Beurteilung des im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Die Einschätzung, es habe

keine erhebliche Veränderung stattgefunden, wird durch die übrigen

medizinischen Unterlagen, namentlich die Berichte von Dr. med. B.___ und das

Privatgutachten von Dr. med. D.___, gestützt. Damit liegen zu diesen Fragen

hinreichende ärztliche Feststellungen vor. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen.

Damit bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012 E.

2). Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Die

Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem

Beschwerdeführer eine

ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen

ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 3‘553.10 festzusetzen (12.83 Stunden zu CHF 250.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 82.40 und MwSt). Die Differenz zur

eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den

aufgeführten Orientierungskopien an den Klienten (vom 2. Oktober, 2. November,

26.

November, 16. Dezember 2015 und 6. Januar 2016) sowie der eingereichten

Kostennote vom 8. Januar 2016 um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten

sind. Ebenfalls nicht separat vergütet wird das Studium der Verfügungen des

Versicherungsgerichts, welche selten komplex ausfallen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘553.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch