VSBES.2015.236
Invalidenrente
15. Dezember 2016Deutsch29 min
Source so.ch
Urteil vom 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Clivia
Wullimann, Rechtsanwältin und Notarin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. Juli 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. September 2013 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1961, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss
Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 19, S. 5)
seien bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen: Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),
Panikstörung (ICD-10 F41.0), chronischer Kopfschmerz bei bekannter Migräne
(ICD-10 G42.9). Die Beschwerdeführerin sei zu 80 % arbeitsunfähig. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein
psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 27). Darin kam der Gutachter zum Schluss, aus
psychiatrischer Sicht liessen sich aktuell wie auch retrospektiv keine
Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 34) mit Verfügung vom 31. Juli
2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 14. September 2015 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 31. Juli 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend
seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Es sei ein unabhängiges (evtl.
interdisziplinäres) Gutachten (Obergutachten), unter Wahrung der Mitwirkungsrechte
und konkreter Fragestellung, einzuholen, welches sich insbesondere zur Diagnose
der rezidivierenden depressiven Störung (ICD10 F33.1) und Panikstörung (ICD10
F41.0) äussert.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter
Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Oktober 2015 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 2.
Februar 2016 (A.S. 40 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
ihre bisherigen Ausführungen.
5. Mit Verfügung vom 11. Februar
2015 (A.S. 43 ff.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Mit Eingabe vom 14. April
2016 (A.S. 51) reicht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht ergänzende
Unterlagen ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
durch die Verfügung vom 31. Juli 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin habe der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin am
22.
Juli 2014 lediglich für etwa zwei Stunden untersucht. In der vorliegend
abzuklärenden Diagnose ergebe die einmalige Begutachtung der Patientin für zwei
Stunden jedoch keinerlei Aussagekraft. Im Zentrum stehe bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradig bis
schwer) mit chronifizierendem Verlauf. Hierbei handle es sich um eine Störung,
die durch das wiederholte Auftreten depressiver Episoden charakterisiert sei.
Inwiefern der Gutachter eine Patientin, welche seit Jahren an einer
rezidivierenden depressiven Störung im Rahmen einer komplexen langanhaltenden
psychosozialen Belastungssituation, Panikstörung und chronischem Kopfschmerz
leide, nur anhand von wenigen Arztberichten und einer Befragung begutachten
könne, sei nicht nachvollziehbar. Gerade bei rezidivierenden Fällen sei eine
langfristige Begutachtung unerlässlich. Die Erkenntnisse der Stellungnahmen und
Berichte von Dr. med. B.___ seien aufgrund eingehender und über längere
Zeit gemachter Beobachtungen und Untersuchen erstellt worden, weshalb die volle
Beweiskraft zugestanden werden müsse. Demgegenüber sei das Gutachten, welches
die Vorinstanz zur Beurteilung heranziehe (Dr. med. C.___), aus den genannten
Gründen weder zuverlässig noch einleuchtend. Anlässlich der Untersuchung am 22.
Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin gerade eine beschwerdefreie Woche gehabt
und sei optimistisch gestimmt gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine
Begutachtung nur dann schlüssig und zuverlässig, wenn die Beobachtungen über
eine längere Zeit (mindestens drei Monate, in regelmässigen Abständen) erfolgt
wären. Eine Pauschalbegründung, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen zu
Gunsten der Versicherten die Beurteilung vornehmen würden, genüge zudem nicht.
In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
auf den Entscheid BGE 125 V 353 verweise. Dabei verkenne sie aber, dass es bei
dieser Erwägung um Berichte von Hausärzten gehe. Vorliegend handle es sich aber
um Expertisen von einer anerkannten Spezialärztin in diesem Fachgebiet. Die
Vorinstanz begründe nicht ausreichend, weshalb die Berichte von Dr. med. B.___
(insbesondere vom 18. Dezember 2014) nicht zur Würdigung herangezogen werden
könnten und inwiefern Indizien vorlägen, welche gegen die Zuverlässigkeit
sprechen würden. Des Weiteren hätten dem Gutachter lediglich ärztliche Berichte
ab dem Jahr 2012 – also nach dem Zusammenbruch – vorgelegen. Unter diesen
Umständen könne er nicht per se darauf schliessen, dass vorher keinerlei
aktenkundige Vorfälle oder Diagnosen vorgelegen hätten. Solche Feststellungen seien
nur dann schlüssig und glaubhaft, wenn der Gutachter die gesamte Krankenakte
der Beschwerdeführerin herangezogen und eine Beurteilung gemacht hätte. Dies
sei aber nicht der Fall. Zudem werde die Diagnose, welche die Psychiaterin
Dr. med. B.___ gestellt habe, im Gutachten kritisch hinterfragt, aber ohne
eine konkrete und nachvollziehbare Begründung auszuführen. Inwiefern die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach einer Behandlung und
Beobachtung während eines Zeitraumes von zwei Jahren durch eine anerkannte
Psychiaterin falsch sein solle, sei aus dem Gutachten jedoch nicht ersichtlich.
Der Gutachter stelle sich sodann unbegründet auf den Standpunkt, die
depressiven Episoden seien damals eher im Zusammenhang mit dem Rückgang des
Umsatzes und Gewinns der Firma gestanden und womöglich auch aufgrund der partnerschaftlicher
Problematik zu sehen. Dieser Rückschluss sei schlichtweg falsch und beruhe auf
keiner Grundlage. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die Problematik auf
berufliche Gründe zurückzuführen sei. Auch in diesem Punkt sei das Gutachten
widersprüchlich, indem einerseits die finanziellen Sorgen als eher ausschlaggebend
beurteilt worden seien, aber andererseits festgehalten werde, dass die
Beschwerdeführerin finanziell auf sicherem Boden stehe (aufgrund Mieteinnahmen
durch Immobiliengeschäft). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt
falsch festgestellt, indem die Auffassung vertreten werde, die
Beschwerdeführerin habe sich gegen Eingliederungsmassnahmen ausgesprochen. Fakt
sei, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise gegen allfällige
Eingliederungsmassnahmen gewehrt habe. Die involvierten Personen der IV und die
Beschwerdeführerin hätten nach Rücksprache mit der Psychiaterin beschlossen,
dass aufgrund des Krankheitsbildes die Eingliederung in eine Massnahme der IV
nicht sinnvoll sei. Insofern könne vorliegend nicht von einer Weigerung die
Rede sein. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe am 16. Oktober 2014
und am 12. Februar 2015 beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen
eingeholt. Die Versicherten hätten aber das Recht, Einwände oder Äusserungen
gegen die Stellungnahmen der RAD einzubringen. Vorliegend seien die Stellungnahmen,
insbesondere diejenige vom 12. Februar 2015, der Beschwerdeführerin jedoch
nicht zugestellt worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit
erhalten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin während den stationären Klinikaufenthalten in ihrer
Arbeitsfähigkeit vorübergehend erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ansonsten
lasse sich aufgrund der fachpsychiatrischen Beurteilung von Herrn Dr. med.
C.___ in der angestammten Tätigkeit keine versicherungsrechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei
folglich zu verneinen. Der Regionalärztliche Dienst der IV-Stellen BE-FR-SO
(nachfolgend RAD) habe sich in seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober 2014
und 12. Februar 2015 aus versicherungsmedizinischer Sicht ausführlich mit dem
erwähnten psychiatrischen Fachgutachten und den übrigen medizinischen Berichten
auseinandergesetzt. Es werde darauf verwiesen. Die im Bericht von Dr. med.
B.___ aufgeführten Diagnosen seien bereits vor der psychiatrischen Begutachtung
bekannt gewesen, ebenso der medizinische Sachverhalt. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht angezeigt. Zur Annahme einer Invalidität brauche es in
jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig
festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
wesentlich beeinträchtige (Urteil des Bundesgerichts 9C 710/2011 vom 20. März 2012,
E. 4.2). Da es daran fehle, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
noch ein solcher auf eine Invalidenrente. Nach ständiger Rechtsprechung führe
der Umstand, dass die mit der versicherten Person therapeutisch befassten Ärzte
und Ärztinnen die restliche Arbeitsfähigkeit tiefer festlegen würden als die
MEDAS, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte
vortragen würden, die dem Administrativgutachten entgangen seien (Urteil des
Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 4.2). Entsprechende Anhaltspunkte
seien den Berichten von Dr. med. B.___ nicht zu entnehmen. Dr. med. C.___
habe im Gegenteil die Diagnosestellung einer rezidivierenden Erkrankung von
Dr. med. B.___ kritisch hinterfragt. Konkret liege kein wirklicher
Nachweis für eine derartige depressive Erkrankung vor, wie Dr. med. C.___
im Gutachten auf den Seiten 15 ff. ausführlich schildere. Insofern die
Beschwerdeführerin schliesslich die Nichtzustellung der RAD-Stellungnahme vom
12.
Februar 2015 bemängle, sei anzufügen, dass der RAD-Arzt in diesem Bericht
lediglich einen aktuell von Dr. med. B.___ eingereichten medizinischen
Bericht würdige, welcher allerdings keine wesentlichen neuen medizinischen
Gesichtspunkte enthalte. Dessen Nichtzustellung an die Beschwerdeführerin
stelle infolgedessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn
man, entgegen dem Vorstehenden, von einer Gehörsverletzung ausginge, wäre diese
mit Blick auf den Inhalt des RAD-Berichts als leicht zu qualifizieren. Da das
angerufene Gericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei überprüfen
könne, wäre unter den gegebenen Umständen eine Heilung des Verfahrensmangels zulässig
und geboten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März
2009.
E. 3).
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang, dass die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom
16.
Oktober 2014 und 12. Februar 2015 ohne ihre Mitwirkung erstellt und
ihrer Anwältin bis heute nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien.
Damit habe die Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Ferner stehen der Partei
Teilnahmerechte offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein
teilnehmen zu können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit
einem Arbeitgeber (vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können
oder an Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,
jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können
(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).
5.2
Der Beschwerdeführerin wurden
die Berichte von Dr. med. D.___ vom 16. Oktober 2014 und 12. Februar
2015.
im Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Es ist aber bereits
fraglich, ob es sich hierbei um zusätzliche Beweiserhebungen im oben genannten
Sinne handelt. So nahm Dr. med. D.___ in seinen Berichten lediglich zum
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 18. August 2014 sowie zum Bericht von
Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2014 Stellung, welche der Beschwerdeführerin
bereits bekannt waren. Zudem kam Dr. med. D.___ in seinen Berichten nicht
zu neuen, entscheidrelevanten Schlüssen, sondern bestätigte im Wesentlichen die
Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Dr. med. C.___. Selbst wenn
vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre
diese höchstens als leicht anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.
3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich die
Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Berichten von
Dr. med. D.___ hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund
einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10.
Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,
8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu
verneinen ist.
6.
Strittig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahme sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von
Belang:
6.1
Dr. med. B.___ stellte in
ihrem Bericht vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 9, S. 24) folgende Diagnosen:
·
Mittelgradig
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
·
Chronischer
Kopfschmerz bei bekannter Migräne (ICD-10 F42.9) sowie mittlerweile Arzneimittelinduziertem
Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
·
im Rahmen einer
komplexen, langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z59,
Z61, Z63, Z73)
Die Beschwerdeführerin habe sich vom
30.
April 2012 bis 17. Juni 2012 in stationärer
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ in [...], befunden.
Seit Entlassung befinde sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter
integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Zuge einer seit
Jahren bestehenden komplexen psychosozialen Belastungssituation sei es im Dezember
2011.
zu einem psychophysischen Zusammenbruch der Patientin gekommen, im Zuge dessen
habe sie ihre Frauenärztin aufgesucht, welche die Diagnose einer Depression
gestellt habe. Sie habe Symptome von starker Müdigkeit, deutlich herabgesetzter
körperlicher Leistungsfähigkeit, innerer Unruhe und Agitiertheit, deutlichen
kognitiven Einschränkungen sowie multiple somatische Beschwerden wie
gastrointestinale Beschwerden sowie Zunahme der Migräneattacken gezeigt. Vom
30.
April 2012 bis zum 30. Juni 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Patientin
unabhängig von der Art der Tätigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2012 bis
sicher Ende November 2012 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter
Stabilisierung des bisherigen Heilerfolges unter dem erfolgten beruflichen
Wiedereinstieg in selbständiger Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % sei im
Weiteren eine stufenweise Steigerung vorgesehen. Derzeit sei prognostisch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die vorbestehende 100%ige
Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde, wobei der zeitliche Horizont des
beruflichen Wiedereinstieges im Rückblick auf den bislang schwierigen
klinischen Verlauf derzeit noch nicht zu beurteilen sei.
6.2
Im Austrittsbericht vom 12.
Februar 2013 (IV-Nr. 9, S. 17) stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:
•
Rezidivierend depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1)
•
Im Rahmen einer
komplexen, langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 Z63.0,
Z56.6, Z59.9, Z73.0)
•
Panikstörung (ICD-10
F41.0)
•
Chronischer Kopfschmerz
bei bekannter Migräne (ICD-10 G 42.9)
Die Beschwerdeführerin habe sich vom
17.
Dezember 2012 bis 21. Januar 2013 in stationärer
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ befunden. Sie habe
am 21. Januar 2013 in deutlich gebessertem psychophysischem Zustandsbild
nach Hause entlassen werden können. Im Zuge der durchgeführten multimodalen
stationären Intensivbehandlung habe sowohl die depressive Symptomatik deutlich
reduziert als auch der Kreislauf zwischen chronischem Spannungskopfschmerz und
Migräne unterbrochen werden können. Hinsichtlich des depressiven Zustandsbildes
habe die Patientin in teilremittiertem Zustand entlassen werden können. Zum
Einzelpsychotherapeutischen Prozess erfolge eine Paartherapie, welche im
Hinblick auf den chronischen Paarkonflikt dringend indiziert sei und zu der
mittlerweile beide Partnerinnen motiviert seien. Ferner habe die
Beschwerdeführerin für eine begleitende psychopharmakologische, antidepressive
Behandlung gewonnen werden können, welche im ambulanten Rahmen weiter optimiert
werden müsse. Nach Entlassung sei zunächst eine Belastungserprobung im
häuslichen Umfeld über 2 Wochen mit weiterbestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit
empfohlen worden. Im Anschluss sei das Wiederaufnehmen des stufenweisen
beruflichen Wiedereinstieges in die selbständige Tätigkeit im Vertrieb von
Hundenahrung und Tierpflegeprodukten anvisiert, beginnend mit einer 20 %
Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Februar 2013. In Abhängigkeit vom weiteren klinischen
Verlauf sei eine stufenweise Erhöhung des selbständigen Arbeitspensums geplant.
6.3
In ihrem Bericht vom 13.
Februar 2014 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für
Gynäkologie und Geburtshilfe, fest, sie habe die Beschwerdeführerin in den
Jahren 2011/2012 bezüglich der Burnout-Diagnose gesehen und die erste Arbeitsunfähigkeit
vom 1. Dezember 2011 bis 30. Januar 2012 attestiert. Damals hätten bei der
Beschwerdeführerin schwere Konzentrationsstörungen bestanden.
6.4
Im Bericht vom 10. Februar 2014
(IV-Nr. 19, S. 5) führte Dr. med. B.___ aus, die Patientin sei phasenweise
nicht zur Alltagsbewältigung in der Lage und bedürfe der Unterstützung durch
ihr privates Umfeld. Das Zustandsbild sei sehr schwankend mit Phasen
uneingeschränkter Fähigkeit und Phasen mit kompletter Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung,
in denen die Patientin sich ins Bett zurückziehe und zu keinerlei Tätigkeit in
der Lage sei. Nach dem Zusammenbruch im Dezember 2011 sei es zur ersten
depressiven Episode bei bislang blander psychiatrischer Vorgeschichte und somit
erstmaliger psychiatrischer Behandlung gekommen. Seitdem befinde sich die
Patientin in kontinuierlicher integrierter psychiatrisch psychotherapeutischer
Behandlung bei der Referentin. Nach zunächst positivem Verlauf nach der ersten
Hospitalisation sei es zu einer schweren Herpes Zoster Infektion mit in Folge
anhaltender lnfektanfälligkeit sowie herabgesetzter Leistungsfähigkeit und
weiterer depressiver Episode gekommen, welche die erneute stationäre Behandlung
notwendig gemacht habe. Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Grund der bestehenden depressiven
Restsymptomatik sowie des geschilderten schwankenden Zustandsbildes. Auf Grund
der starken Zustandsschwankungen sei der Patientin aktuell keine
kontinuierliche Tätigkeit zumutbar, unabhängig von der Art der Tätigkeit. Sie
habe sich mit einer selbständigen Tätigkeit derzeit das optimale berufliche
Umfeld geschaffen, um die in guten Phasen bestehende reduzierte Arbeitsfähigkeit
von max. 20 % umsetzen zu können. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit sei
sie jedoch vollkommen frei, sich die Arbeit gemäss ihrer Befindlichkeit
einzuteilen. Dabei würden Tage mit stundenweiser Arbeitstätigkeit mit Tagen
gänzlicher Arbeitsunfähigkeit wechseln.
6.5
In seinem psychiatrischen
Gutachten vom 18. August 2014 (IV-Nr. 27) hielt Dr. med. C.___ fest,
aktuell werde keine eigenständige primär psychische Störung, die die
Versicherte in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einschränke,
diagnostiziert. Im Hinblick auf die zumutbare medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte, was der Ausbildung der Versicherten
zum Beispiel auch im Hinblick auf die deutsche, die englische, die französische
Sprache und ihre Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiterin, Geschäftsführerin
entsprechen würde, sei die Beschwerdeführerin – abgesehen von den Tagen, an
denen womöglich tatsächlich Migräneattacken auftreten würden – über insgesamt
8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche als arbeitsfähig
einzuschätzen. Aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf in den
vergangenen Wochen lasse sich nun eindeutig ableiten, dass sie nicht an einer
durchgehenden depressiven Symptomatik leide, die womöglich Ausdruck einer
(schwer behandelbaren und therapieresistenten) mittelgradigen depressiven
Episode wäre. Sie habe eindeutig ein normalisiertes Leben neben den Tagen
vermehrter Kopfschmerzen und dadurch bedingter Einschränkungen. Es lasse sich
aufgrund der aktuellen Erhebung der Angaben keinesfalls nachvollziehen, wieso die
Versicherte, wie von der behandelnden Psychiaterin festgehalten, lediglich zu
20.
% arbeitsfähig sein sollte. Zumindest seien die angegebenen Diagnosen, die
aus versicherungspsychiatrischer Sicht stark hinterfragt werden müssten und
nicht nachvollzogen werden könnten oder als remittiert oder weitgehend remittiert
zu betrachten seien, nicht geeignet.
6.6
In seiner Stellungnahme vom
16.
Oktober 2014 (IV-Nr. 33) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. D.___ fest, das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ nehme die Aktenlage umfassend
auf, gehe in genügendem Mass auf die Lebensgeschichte der Versicherten und die
geschilderten Beschwerden ein. Der erhobene Psychostatus sei detailliert und
aussagekräftig. Die versicherungspsychiatrische Beurteilung von Diagnostik und
Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und schlüssig. Es sei davon auszugehen,
dass von Dezember 2011 bis Ende der ersten Hospitalisation am 17. Juni 2012 und
nochmals vom 10. Juli 2012 bis 16. November 2012 (zweite Hospitalisation) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelten müsse. Eine andere Aussage sei angesichts
der Aktenlage retrospektiv nicht möglich. Ansonsten könne auf die
Beurteilung von Dr. med. C.___ abgestellt werden, wonach keine versicherungsrechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe.
6.7
In ihrem Bericht vom 18.
Dezember 2014 (IV-Nr. 39) führte Dr. med. B.___ aus, es zeige sich ein
langwieriger Krankheitsverlauf mit nur langsamer Verbesserung der
psychophysischen Belastbarkeit und Wiedererlangung der Fähigkeit zur
Alltagsbewältigung sowie niederprozentigen Arbeitsfähigkeit. Bis zuletzt sei
der klinische Verlauf durch massive Stimmungs- und Zustandsschwankungen geprägt
gewesen, sowohl hinsichtlich der Migräneproblematik als auch der depressiven
Symptomatik. Im Rahmen von einem zunächst ca. 20%igen bis aktuell 40%igen
Pensum habe die Patientin ihre selbständige Tätigkeit im Vertrieb von Tiernahrung
bis heute aufbauen können. Unter der Medikation sei es zu einer sowohl
positiven Wirkung auf die depressive Symptomatik als auch die Migränehäufigkeit,
gleichzeitig jedoch zu störenden Nebenwirkungen in Form einer deutlichen
Gewichtszunahme gekommen. Die verbleibende Teilarbeitsfähigkeit sei abhängig
von dieser spezifischen selbständigen Tätigkeit mit der Möglichkeit, die
Arbeitszeit vollkommen frei je nach aktueller Befindlichkeit gestalten zu
können. In einem anderen Setting mit fixen Arbeitszeiten wäre die Arbeitsfähigkeit
noch geringer einzuschätzen. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf sei bis auf
weiteres nicht mit einer Wiedererlangung der vorbestehenden 100%igen
Arbeitsfähigkeit und einer substanziellen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in der
nächsten Zeit zu rechnen.
6.8
In seiner Stellungnahme vom
12.
Februar 2015 (IV-Nr. 41) hielt Dr. med. D.___ vom RAD fest, die im Arztbericht
von Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2015 geschilderte Symptomatik wie auch
die Diagnosen seien schon in früheren Berichten der behandelnden Psychiaterin
beschrieben worden, so im Bericht vom 12. Februar 2013 an Dr. med. F.___,
und im IV-Arztbericht vom 19. Februar 2014. In letzterem werde der Versicherten
eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. In dieser Ausgangssituation habe
die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___ stattgefunden. Dessen
Gutachten habe Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 gewürdigt
und habe empfohlen, auf die Aussagen im Gutachten abzustellen. Im aktuellen
Arztbericht vom 18. Dezember 2014 führe die behandelnde Psychiaterin aus, die
Versicherte sei zu 40 % arbeitsfähig. Somit könne auch von daher von einer
nochmaligen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die
angeführten Diagnosen seien bereits vor der Begutachtung bekannt gewesen,
ebenso der medizinische Sachverhalt.
7.
7.1
Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten Dr. med. C.___ vom 18. August 2014 (IV-Nr.
27) stützt, ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem
Gutachten voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet.
Dr. med. C.___ legt in seinem
Gutachten überzeugend dar, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen
Aktivitäten und Tagesabläufe keine eigenständige primär psychische Störung, die
die Versicherte in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
einschränke, diagnostiziert werden könne. Aus dem von der Beschwerdeführerin
geschilderten Ablauf in den vergangenen Wochen lasse sich nun eindeutig
ableiten, dass sie nicht an einer durchgehenden depressiven Symptomatik leide,
die womöglich Ausdruck einer (schwer behandelbaren und therapieresistenten)
mittelgradigen depressiven Episode wäre, sondern sie habe eindeutig ein
normalisiertes Leben neben den Tagen vermehrter Kopfschmerzen und dadurch
bedingter Einschränkungen. Zu diesem normalisierten Leben gehörten dann auch
die Freizeitaktivitäten, die die Versicherte zum Ausgleich zur beschriebenen
beruflichen Tätigkeit angegeben habe: Morgens mache sie nach dem Füttern der
Tiere, sie habe neben der Hündin noch Mini Pigs und lslandpferde, die auf dem
Grund der Partnerin leben würden, nach dem Frühstück Qi-Gong und Übungen zur
Entspannung. Ebenso würde sie nach einer Mittagsruhe gerne walken mit den zwei
Hunden bzw. alternativ reiten. Sie reite mindestens zweimal in der Woche, ansonsten
gehe sie gerne mit den Hunden laufen. Der Kontakt zu den Tieren sei ihr sogar
sehr wichtig sein, stelle für sie eigentlich die engeren und wichtigeren
sozialen Kontakte dar als zu Menschen. Sie würde aber auch am Nachmittag etwas
Musik hören, wenn sie nach dem Spaziergang ausruhe oder sie würde etwas lesen.
Zurzeit habe sie sich mit dem Thema Persönlichkeitsentwicklung beschäftigt.
Abends sitze sie eventuell aktuell nach dem Telefonieren beruflicherseits noch
etwas im Garten. Ab 22.00 Uhr könne sie gut schlafen, aktuell habe sie auch
keine Schlafprobleme, dies sei allerdings manchmal auch schon anders gewesen.
Sodann vermag die Beurteilung von
Dr. med. C.___ auch angesichts seiner umfassenden und schlüssigen Befunderhebung
zu überzeugen. Demnach seien aus den Angaben in der Exploration und dem in der
Untersuchung gezeigten Verhalten keine akzentuierten
Persönlichkeitseigenschaften und keine spezifische Persönlichkeitsstörung
gemäss lCD-10 abzuleiten. Die Versicherte sei in allen Qualitäten vollständig
orientiert. Sie sei in der insgesamt zwischen 11.00 Uhr und 13.05 Uhr
dauernden Untersuchung durchgehend aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Es
hätten auch keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder
problemlösendes Denken bestanden. Das formale und inhaltliche Denken habe keine
Pathologika aufgewiesen. Es seien keine Gedankenabrisse, Gedankensprünge,
Inkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder Beschleunigung
des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung in der Untersuchungssituation,
Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen oder Wahn zu erheben.
Auch hätten keine Wahrnehmungsstörungen als illusionäre Verkennungen oder
Halluzinationen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe,
Gedankenentzug oder Fremdbeeinflussungserleben bestanden. Bei der Darstellung
ihrer Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des
täglichen Lebens der vergangenen Wochen hätten sich keine Symptome für ein
durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Die Versicherte berichte über
Freudfähigkeit, mit dem Hund zu laufen, aktuell die kleinen Welpen zu füttern,
die Zuchthündin zu versorgen, zu reiten, telefonischen oder persönlichen Kontakt
zu Kunden zu haben, um das Tierfutter vertreiben zu können. Sie habe Freude an
der Aufgabe im Vorstand des Berger Picard Vereins, scheine ein gutes
Selbstwertgefühl zu haben, z.B. nicht nur die Fähigkeiten als Übersetzerin
tätig zu sein, sondern auch Vorträge über die Berger Picard Hunderasse halten
zu können, kurze Beiträge schreiben zu können und vor allem auch mit Menschen
reden und verkaufen zu können. Hier sei die Versicherte nicht selbstwertgemindert,
sondern habe gute Kompetenzen angegeben und sei selbstbewusst erschienen, immer
unter der Voraussetzung, keine Migräne zu erleiden. Der affektive Rapport in
der Untersuchungssituation sei sehr gut herstellbar gewesen. Die Stimmung der
Versicherten sei auslenkbar und schwingungsfähig gewesen. Sie habe keinen
Lebensüberdruss angegeben. Es habe keine Suizidalität bestanden. Der Antrieb in
der Untersuchungssituation, die Mimik, Gestik und Psychomotorik seien normal
ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf Impulshandlungen ergeben. Die Willenskräfte
seien zielgerichtet gewesen. Die Versicherte sei fähig, ihre Angelegenheiten
selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne
von Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden. Gestützt darauf leuchtet auch die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___
ein: Im Hinblick auf die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
als kaufmännische Angestellte, was der Ausbildung der Versicherten zum Beispiel
auch im Hinblick auf die deutsche, die englische, die französische Sprache und
ihre Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiterin, Geschäftsführerin entsprechen
würde, sei die Beschwerdeführerin – abgesehen von den Tagen, an denen womöglich
tatsächlich Migräneattacken auftreten würden – über insgesamt 8,5 Stunden pro Arbeitstag
an fünf Tagen in der Woche als arbeitsfähig einzuschätzen.
Schliesslich setzt sich Dr. med. C.___
eingehend mit den entgegenstehenden Berichten der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. B.___, auseinander. Deren im Bericht vom 18. Dezember 2014
wiederholt gestellte Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradig mit chronifizierendem Verlauf (ICD-10 F33.1) sowie eine
Panikstörung (ICD-10 F41.0) erscheinen angesichts der schlüssigen Befund- und
Anamneseerhebung von Dr. med. C.___ und seinen daraus gezogenen
Schlussfolgerungen kaum mehr haltbar. Es ist zwar gerade bei psychischen Beschwerden
immer schwierig, sich rückblickend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern,
zumal alle in psychiatrischer Hinsicht wesentlichen Berichte fast ausschliesslich
von der behandelnden Psychiaterin stammen. Aber gerade der Umstand, dass die
Diagnosestellung von Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2014 wie
dargelegt nicht schlüssig erscheint, lässt es nicht zu, ohne weiteres auf deren
Berichte der Jahre 2012 – 2014 abzustellen. Dr. med. C.___ äussert in
seinem Gutachten denn auch diverse nachvollziehbare Zweifel an den
Beurteilungen von Dr. med. B.___. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und
soll, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom
20.
März 2006,8C_180/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). Wie aus der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, gilt diese Erfahrungstatsache –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur für Hausärzte, sondern
auch für behandelnde Fachärzte. Auch aus diesem Grund sind die Berichte von
Dr. med. B.___ nur bedingt als beweiswertig anzusehen. Dr. med. C.___
hielt diesbezüglich nachvollziehbar begründet fest, dass Dr. med. B.___ in
Zuständen allgemeiner subjektiver Beschwerdeschilderung, zusätzlich Burnout und
Erschöpfung, das Vorliegen einer Depression sehe. Insofern dürfe aus
versicherungspsychiatrischer Sicht kritisch hinterfragt werden, ob die
Versicherte tatsächlich eine rezidivierende Erkrankung erleide mit einzelnen
depressiven Episoden, die die Diagnosestellung lCD-10 F33.1 nach sich ziehen
würde. Somit erscheint es aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverhaltes,
wie von Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme einleuchtend dargelegt,
überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin von Dezember 2011
bis Ende der ersten Hospitalisation am 17. Juni 2012 und nochmals vom 10. Juli
2012.
bis 16. November 2012 (zweite Hospitalisation) eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vorgelegen hat, eine andere, weitergehende Aussage angesichts der Aktenlage
retrospektiv aber nicht möglich ist. Damit ist das Vorliegen einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht mit dem Beweiswert der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt.
7.2
Am Beweiswert des Gutachtens
von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts
zu ändern. Insofern die Beschwerdeführerin die zweistündige Dauer der
Untersuchung als zu kurz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand für
eine psychiatrische Untersuchung in weiten Grenzen schwankt, je nach
Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Daher lässt sich ein genereller
Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Urteil I 58/06 des
EVG vom 13. Juni 2006, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). So zeigt selbst eine
lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein
eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an, da es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann; massgeblich
ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen
Beweiswürdigung hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. C.___ bejaht
werden kann. Im Übrigen enthält das psychiatrische Gutachten eine ausführliche
Wiedergabe der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu den aktuellen
Beschwerden und zur persönlichen Anamnese.
Wie sodann die Beschwerdegegnerin zu
Recht festgehalten hat, überzeugt die von der Beschwerdeführerin vertretene Meinung,
dass die Berichte der behandelnden Psychiaterin gegenüber der auf einer
einmaligen Untersuchung fussenden Abklärung von Dr. med. C.___ erhöhtes
Gewicht zukomme, nicht, denn der psychiatrische Experte hatte Kenntnis von den
vollständigen Akten, so dass er den psychischen Gesundheitszustand zumindest
indirekt über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und zudem aufgrund
seiner Gutachterstellung für diese Problematik sensibilisiert ist (Urteil des
Bundesgerichts I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.3.3).
7.3
Da der Sachverhalt vorliegend
nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 zu beurteilen
ist, können die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
(Kostengutsprache für Klinikaufenthalt vom 25. Februar 2016, E-Mail vom 11.
April 2016), worin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin geltend macht, nicht mehr in die Beurteilung mit einbezogen
werden. Diese Unterlagen wären allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu
behandeln und entsprechend zu prüfen.
7.4
Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 31. Juli 2015
verneint hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch