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Entscheid

VSBES.2015.236

Invalidenrente

15. Dezember 2016Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 3. September 2013 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1961, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss

Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Februar 2014 (IV-Nr. 19, S. 5)

seien bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen: Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1),

Panikstörung (ICD-10 F41.0), chronischer Kopfschmerz bei bekannter Migräne

(ICD-10 G42.9). Die Beschwerdeführerin sei zu 80 % arbeitsunfähig. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein

psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 27). Darin kam der Gutachter zum Schluss, aus

psychiatrischer Sicht liessen sich aktuell wie auch retrospektiv keine

Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 34) mit Verfügung vom 31. Juli

2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 14. September 2015 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 31. Juli 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend

seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3. Es sei ein unabhängiges (evtl.

interdisziplinäres) Gutachten (Obergutachten), unter Wahrung der Mitwirkungsrechte

und konkreter Fragestellung, einzuholen, welches sich insbesondere zur Diagnose

der rezidivierenden depressiven Störung (ICD10 F33.1) und Panikstörung (ICD10

F41.0) äussert.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter

Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2015 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 2.

Februar 2016 (A.S. 40 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf

ihre bisherigen Ausführungen.

5. Mit Verfügung vom 11. Februar

2015 (A.S. 43 ff.) wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 14. April

2016 (A.S. 51) reicht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht ergänzende

Unterlagen ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

durch die Verfügung vom 31. Juli 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.2

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,

warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI

2001.

S. 113 E. 3a).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin habe der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin am

22.

Juli 2014 lediglich für etwa zwei Stunden untersucht. In der vorliegend

abzuklärenden Diagnose ergebe die einmalige Begutachtung der Patientin für zwei

Stunden jedoch keinerlei Aussagekraft. Im Zentrum stehe bei der

Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradig bis

schwer) mit chronifizierendem Verlauf. Hierbei handle es sich um eine Störung,

die durch das wiederholte Auftreten depressiver Episoden charakterisiert sei.

Inwiefern der Gutachter eine Patientin, welche seit Jahren an einer

rezidivierenden depressiven Störung im Rahmen einer komplexen langanhaltenden

psychosozialen Belastungssituation, Panikstörung und chronischem Kopfschmerz

leide, nur anhand von wenigen Arztberichten und einer Befragung begutachten

könne, sei nicht nachvollziehbar. Gerade bei rezidivierenden Fällen sei eine

langfristige Begutachtung unerlässlich. Die Erkenntnisse der Stellungnahmen und

Berichte von Dr. med. B.___ seien aufgrund eingehender und über längere

Zeit gemachter Beobachtungen und Untersuchen erstellt worden, weshalb die volle

Beweiskraft zugestanden werden müsse. Demgegenüber sei das Gutachten, welches

die Vorinstanz zur Beurteilung heranziehe (Dr. med. C.___), aus den genannten

Gründen weder zuverlässig noch einleuchtend. Anlässlich der Untersuchung am 22.

Juli 2014 habe die Beschwerdeführerin gerade eine beschwerdefreie Woche gehabt

und sei optimistisch gestimmt gewesen. Im vorliegenden Fall sei eine

Begutachtung nur dann schlüssig und zuverlässig, wenn die Beobachtungen über

eine längere Zeit (mindestens drei Monate, in regelmässigen Abständen) erfolgt

wären. Eine Pauschalbegründung, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen zu

Gunsten der Versicherten die Beurteilung vornehmen würden, genüge zudem nicht.

In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich

auf den Entscheid BGE 125 V 353 verweise. Dabei verkenne sie aber, dass es bei

dieser Erwägung um Berichte von Hausärzten gehe. Vorliegend handle es sich aber

um Expertisen von einer anerkannten Spezialärztin in diesem Fachgebiet. Die

Vorinstanz begründe nicht ausreichend, weshalb die Berichte von Dr. med. B.___

(insbesondere vom 18. Dezember 2014) nicht zur Würdigung herangezogen werden

könnten und inwiefern Indizien vorlägen, welche gegen die Zuverlässigkeit

sprechen würden. Des Weiteren hätten dem Gutachter lediglich ärztliche Berichte

ab dem Jahr 2012 – also nach dem Zusammenbruch – vorgelegen. Unter diesen

Umständen könne er nicht per se darauf schliessen, dass vorher keinerlei

aktenkundige Vorfälle oder Diagnosen vorgelegen hätten. Solche Feststellungen seien

nur dann schlüssig und glaubhaft, wenn der Gutachter die gesamte Krankenakte

der Beschwerdeführerin herangezogen und eine Beurteilung gemacht hätte. Dies

sei aber nicht der Fall. Zudem werde die Diagnose, welche die Psychiaterin

Dr. med. B.___ gestellt habe, im Gutachten kritisch hinterfragt, aber ohne

eine konkrete und nachvollziehbare Begründung auszuführen. Inwiefern die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach einer Behandlung und

Beobachtung während eines Zeitraumes von zwei Jahren durch eine anerkannte

Psychiaterin falsch sein solle, sei aus dem Gutachten jedoch nicht ersichtlich.

Der Gutachter stelle sich sodann unbegründet auf den Standpunkt, die

depressiven Episoden seien damals eher im Zusammenhang mit dem Rückgang des

Umsatzes und Gewinns der Firma gestanden und womöglich auch aufgrund der partnerschaftlicher

Problematik zu sehen. Dieser Rückschluss sei schlichtweg falsch und beruhe auf

keiner Grundlage. Es lägen keinerlei Indizien vor, dass die Problematik auf

berufliche Gründe zurückzuführen sei. Auch in diesem Punkt sei das Gutachten

widersprüchlich, indem einerseits die finanziellen Sorgen als eher ausschlaggebend

beurteilt worden seien, aber andererseits festgehalten werde, dass die

Beschwerdeführerin finanziell auf sicherem Boden stehe (aufgrund Mieteinnahmen

durch Immobiliengeschäft). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt

falsch festgestellt, indem die Auffassung vertreten werde, die

Beschwerdeführerin habe sich gegen Eingliederungsmassnahmen ausgesprochen. Fakt

sei, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise gegen allfällige

Eingliederungsmassnahmen gewehrt habe. Die involvierten Personen der IV und die

Beschwerdeführerin hätten nach Rücksprache mit der Psychiaterin beschlossen,

dass aufgrund des Krankheitsbildes die Eingliederung in eine Massnahme der IV

nicht sinnvoll sei. Insofern könne vorliegend nicht von einer Weigerung die

Rede sein. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe am 16. Oktober 2014

und am 12. Februar 2015 beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen

eingeholt. Die Versicherten hätten aber das Recht, Einwände oder Äusserungen

gegen die Stellungnahmen der RAD einzubringen. Vorliegend seien die Stellungnahmen,

insbesondere diejenige vom 12. Februar 2015, der Beschwerdeführerin jedoch

nicht zugestellt worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit

erhalten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass die Beschwerdeführerin während den stationären Klinikaufenthalten in ihrer

Arbeitsfähigkeit vorübergehend erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ansonsten

lasse sich aufgrund der fachpsychiatrischen Beurteilung von Herrn Dr. med.

C.___ in der angestammten Tätigkeit keine versicherungsrechtlich relevante

Arbeitsunfähigkeit begründen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei

folglich zu verneinen. Der Regionalärztliche Dienst der IV-Stellen BE-FR-SO

(nachfolgend RAD) habe sich in seinen Stellungnahmen vom 16. Oktober 2014

und 12. Februar 2015 aus versicherungsmedizinischer Sicht ausführlich mit dem

erwähnten psychiatrischen Fachgutachten und den übrigen medizinischen Berichten

auseinandergesetzt. Es werde darauf verwiesen. Die im Bericht von Dr. med.

B.___ aufgeführten Diagnosen seien bereits vor der psychiatrischen Begutachtung

bekannt gewesen, ebenso der medizinische Sachverhalt. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt. Zur Annahme einer Invalidität brauche es in

jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig

festgestellt werde und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

wesentlich beeinträchtige (Urteil des Bundesgerichts 9C 710/2011 vom 20. März 2012,

E. 4.2). Da es daran fehle, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

noch ein solcher auf eine Invalidenrente. Nach ständiger Rechtsprechung führe

der Umstand, dass die mit der versicherten Person therapeutisch befassten Ärzte

und Ärztinnen die restliche Arbeitsfähigkeit tiefer festlegen würden als die

MEDAS, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte

vortragen würden, die dem Administrativgutachten entgangen seien (Urteil des

Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 4.2). Entsprechende Anhaltspunkte

seien den Berichten von Dr. med. B.___ nicht zu entnehmen. Dr. med. C.___

habe im Gegenteil die Diagnosestellung einer rezidivierenden Erkrankung von

Dr. med. B.___ kritisch hinterfragt. Konkret liege kein wirklicher

Nachweis für eine derartige depressive Erkrankung vor, wie Dr. med. C.___

im Gutachten auf den Seiten 15 ff. ausführlich schildere. Insofern die

Beschwerdeführerin schliesslich die Nichtzustellung der RAD-Stellungnahme vom

12.

Februar 2015 bemängle, sei anzufügen, dass der RAD-Arzt in diesem Bericht

lediglich einen aktuell von Dr. med. B.___ eingereichten medizinischen

Bericht würdige, welcher allerdings keine wesentlichen neuen medizinischen

Gesichtspunkte enthalte. Dessen Nichtzustellung an die Beschwerdeführerin

stelle infolgedessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn

man, entgegen dem Vorstehenden, von einer Gehörsverletzung ausginge, wäre diese

mit Blick auf den Inhalt des RAD-Berichts als leicht zu qualifizieren. Da das

angerufene Gericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei überprüfen

könne, wäre unter den gegebenen Umständen eine Heilung des Verfahrensmangels zulässig

und geboten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März

2009.

E. 3).

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Die Beschwerdeführerin rügt in

diesem Zusammenhang, dass die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom

16.

Oktober 2014 und 12. Februar 2015 ohne ihre Mitwirkung erstellt und

ihrer Anwältin bis heute nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien.

Damit habe die Beschwerdegegnerin den verfassungsmässigen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

Ferner stehen der Partei

Teilnahmerechte offen. Sie hat etwa den Anspruch darauf, bei einem Augenschein

teilnehmen zu können (vgl. BGE 121 V 152 f.), bei Besprechungen – etwa mit

einem Arbeitgeber (vgl. SVR 1998 UV Nr. 18, E.1.d) – anwesend sein zu können

oder an Zeugenbefragungen teilnehmen zu können (vgl. BGE 92 I 260 f.). Aus den

verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen lässt sich allerdings nur ableiten,

jedenfalls nachträglich zu den erhobenen Beweisen Stellung beziehen zu können

(vgl. BGE 125 V 405 E. 3e).

5.2

Der Beschwerdeführerin wurden

die Berichte von Dr. med. D.___ vom 16. Oktober 2014 und 12. Februar

2015.

im Verwaltungsverfahren nicht zur Stellungnahme zugestellt. Es ist aber bereits

fraglich, ob es sich hierbei um zusätzliche Beweiserhebungen im oben genannten

Sinne handelt. So nahm Dr. med. D.___ in seinen Berichten lediglich zum

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 18. August 2014 sowie zum Bericht von

Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2014 Stellung, welche der Beschwerdeführerin

bereits bekannt waren. Zudem kam Dr. med. D.___ in seinen Berichten nicht

zu neuen, entscheidrelevanten Schlüssen, sondern bestätigte im Wesentlichen die

Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Dr. med. C.___. Selbst wenn

vorliegend von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre

diese höchstens als leicht anzusehen. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels

zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E.

3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen, zumal sich die

Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Berichten von

Dr. med. D.___ hat äussern können. Im Übrigen wäre eine Partei aufgrund

einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10.

Februar 2006 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010,

8C_758/2009, E. 2.3 und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu

verneinen ist.

6.

Strittig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahme sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von

Belang:

6.1

Dr. med. B.___ stellte in

ihrem Bericht vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 9, S. 24) folgende Diagnosen:

·

Mittelgradig

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

·

Chronischer

Kopfschmerz bei bekannter Migräne (ICD-10 F42.9) sowie mittlerweile Arzneimittelinduziertem

Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)

·

im Rahmen einer

komplexen, langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z59,

Z61, Z63, Z73)

Die Beschwerdeführerin habe sich vom

30.

April 2012 bis 17. Juni 2012 in stationärer

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ in [...], befunden.

Seit Entlassung befinde sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter

integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Zuge einer seit

Jahren bestehenden komplexen psychosozialen Belastungssituation sei es im Dezember

2011.

zu einem psychophysischen Zusammenbruch der Patientin gekommen, im Zuge dessen

habe sie ihre Frauenärztin aufgesucht, welche die Diagnose einer Depression

gestellt habe. Sie habe Symptome von starker Müdigkeit, deutlich herabgesetzter

körperlicher Leistungsfähigkeit, innerer Unruhe und Agitiertheit, deutlichen

kognitiven Einschränkungen sowie multiple somatische Beschwerden wie

gastrointestinale Beschwerden sowie Zunahme der Migräneattacken gezeigt. Vom

30.

April 2012 bis zum 30. Juni 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Patientin

unabhängig von der Art der Tätigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2012 bis

sicher Ende November 2012 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter

Stabilisierung des bisherigen Heilerfolges unter dem erfolgten beruflichen

Wiedereinstieg in selbständiger Tätigkeit mit einem Pensum von 20 % sei im

Weiteren eine stufenweise Steigerung vorgesehen. Derzeit sei prognostisch davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die vorbestehende 100%ige

Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde, wobei der zeitliche Horizont des

beruflichen Wiedereinstieges im Rückblick auf den bislang schwierigen

klinischen Verlauf derzeit noch nicht zu beurteilen sei.

6.2

Im Austrittsbericht vom 12.

Februar 2013 (IV-Nr. 9, S. 17) stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

Rezidivierend depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10 F33.1)

Im Rahmen einer

komplexen, langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 Z63.0,

Z56.6, Z59.9, Z73.0)

Panikstörung (ICD-10

F41.0)

Chronischer Kopfschmerz

bei bekannter Migräne (ICD-10 G 42.9)

Die Beschwerdeführerin habe sich vom

17.

Dezember 2012 bis 21. Januar 2013 in stationärer

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der E.___ befunden. Sie habe

am 21. Januar 2013 in deutlich gebessertem psychophysischem Zustandsbild

nach Hause entlassen werden können. Im Zuge der durchgeführten multimodalen

stationären Intensivbehandlung habe sowohl die depressive Symptomatik deutlich

reduziert als auch der Kreislauf zwischen chronischem Spannungskopfschmerz und

Migräne unterbrochen werden können. Hinsichtlich des depressiven Zustandsbildes

habe die Patientin in teilremittiertem Zustand entlassen werden können. Zum

Einzelpsychotherapeutischen Prozess erfolge eine Paartherapie, welche im

Hinblick auf den chronischen Paarkonflikt dringend indiziert sei und zu der

mittlerweile beide Partnerinnen motiviert seien. Ferner habe die

Beschwerdeführerin für eine begleitende psychopharmakologische, antidepressive

Behandlung gewonnen werden können, welche im ambulanten Rahmen weiter optimiert

werden müsse. Nach Entlassung sei zunächst eine Belastungserprobung im

häuslichen Umfeld über 2 Wochen mit weiterbestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit

empfohlen worden. Im Anschluss sei das Wiederaufnehmen des stufenweisen

beruflichen Wiedereinstieges in die selbständige Tätigkeit im Vertrieb von

Hundenahrung und Tierpflegeprodukten anvisiert, beginnend mit einer 20 %

Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Februar 2013. In Abhängigkeit vom weiteren klinischen

Verlauf sei eine stufenweise Erhöhung des selbständigen Arbeitspensums geplant.

6.3

In ihrem Bericht vom 13.

Februar 2014 (IV-Nr. 18) hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für

Gynäkologie und Geburtshilfe, fest, sie habe die Beschwerdeführerin in den

Jahren 2011/2012 bezüglich der Burnout-Diagnose gesehen und die erste Arbeitsunfähigkeit

vom 1. Dezember 2011 bis 30. Januar 2012 attestiert. Damals hätten bei der

Beschwerdeführerin schwere Konzentrationsstörungen bestanden.

6.4

Im Bericht vom 10. Februar 2014

(IV-Nr. 19, S. 5) führte Dr. med. B.___ aus, die Patientin sei phasenweise

nicht zur Alltagsbewältigung in der Lage und bedürfe der Unterstützung durch

ihr privates Umfeld. Das Zustandsbild sei sehr schwankend mit Phasen

uneingeschränkter Fähigkeit und Phasen mit kompletter Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung,

in denen die Patientin sich ins Bett zurückziehe und zu keinerlei Tätigkeit in

der Lage sei. Nach dem Zusammenbruch im Dezember 2011 sei es zur ersten

depressiven Episode bei bislang blander psychiatrischer Vorgeschichte und somit

erstmaliger psychiatrischer Behandlung gekommen. Seitdem befinde sich die

Patientin in kontinuierlicher integrierter psychiatrisch psychotherapeutischer

Behandlung bei der Referentin. Nach zunächst positivem Verlauf nach der ersten

Hospitalisation sei es zu einer schweren Herpes Zoster Infektion mit in Folge

anhaltender lnfektanfälligkeit sowie herabgesetzter Leistungsfähigkeit und

weiterer depressiver Episode gekommen, welche die erneute stationäre Behandlung

notwendig gemacht habe. Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Grund der bestehenden depressiven

Restsymptomatik sowie des geschilderten schwankenden Zustandsbildes. Auf Grund

der starken Zustandsschwankungen sei der Patientin aktuell keine

kontinuierliche Tätigkeit zumutbar, unabhängig von der Art der Tätigkeit. Sie

habe sich mit einer selbständigen Tätigkeit derzeit das optimale berufliche

Umfeld geschaffen, um die in guten Phasen bestehende reduzierte Arbeitsfähigkeit

von max. 20 % umsetzen zu können. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit sei

sie jedoch vollkommen frei, sich die Arbeit gemäss ihrer Befindlichkeit

einzuteilen. Dabei würden Tage mit stundenweiser Arbeitstätigkeit mit Tagen

gänzlicher Arbeitsunfähigkeit wechseln.

6.5

In seinem psychiatrischen

Gutachten vom 18. August 2014 (IV-Nr. 27) hielt Dr. med. C.___ fest,

aktuell werde keine eigenständige primär psychische Störung, die die

Versicherte in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einschränke,

diagnostiziert. Im Hinblick auf die zumutbare medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte, was der Ausbildung der Versicherten

zum Beispiel auch im Hinblick auf die deutsche, die englische, die französische

Sprache und ihre Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiterin, Geschäftsführerin

entsprechen würde, sei die Beschwerdeführerin – abgesehen von den Tagen, an

denen womöglich tatsächlich Migräneattacken auftreten würden – über insgesamt

8,5 Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche als arbeitsfähig

einzuschätzen. Aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf in den

vergangenen Wochen lasse sich nun eindeutig ableiten, dass sie nicht an einer

durchgehenden depressiven Symptomatik leide, die womöglich Ausdruck einer

(schwer behandelbaren und therapieresistenten) mittelgradigen depressiven

Episode wäre. Sie habe eindeutig ein normalisiertes Leben neben den Tagen

vermehrter Kopfschmerzen und dadurch bedingter Einschränkungen. Es lasse sich

aufgrund der aktuellen Erhebung der Angaben keinesfalls nachvollziehen, wieso die

Versicherte, wie von der behandelnden Psychiaterin festgehalten, lediglich zu

20.

% arbeitsfähig sein sollte. Zumindest seien die angegebenen Diagnosen, die

aus versicherungspsychiatrischer Sicht stark hinterfragt werden müssten und

nicht nachvollzogen werden könnten oder als remittiert oder weitgehend remittiert

zu betrachten seien, nicht geeignet.

6.6

In seiner Stellungnahme vom

16.

Oktober 2014 (IV-Nr. 33) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. D.___ fest, das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ nehme die Aktenlage umfassend

auf, gehe in genügendem Mass auf die Lebensgeschichte der Versicherten und die

geschilderten Beschwerden ein. Der erhobene Psychostatus sei detailliert und

aussagekräftig. Die versicherungspsychiatrische Beurteilung von Diagnostik und

Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und schlüssig. Es sei davon auszugehen,

dass von Dezember 2011 bis Ende der ersten Hospitalisation am 17. Juni 2012 und

nochmals vom 10. Juli 2012 bis 16. November 2012 (zweite Hospitalisation) eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelten müsse. Eine andere Aussage sei angesichts

der Aktenlage retrospektiv nicht möglich. Ansonsten könne auf die

Beurteilung von Dr. med. C.___ abgestellt werden, wonach keine versicherungsrechtlich

relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe.

6.7

In ihrem Bericht vom 18.

Dezember 2014 (IV-Nr. 39) führte Dr. med. B.___ aus, es zeige sich ein

langwieriger Krankheitsverlauf mit nur langsamer Verbesserung der

psychophysischen Belastbarkeit und Wiedererlangung der Fähigkeit zur

Alltagsbewältigung sowie niederprozentigen Arbeitsfähigkeit. Bis zuletzt sei

der klinische Verlauf durch massive Stimmungs- und Zustandsschwankungen geprägt

gewesen, sowohl hinsichtlich der Migräneproblematik als auch der depressiven

Symptomatik. Im Rahmen von einem zunächst ca. 20%igen bis aktuell 40%igen

Pensum habe die Patientin ihre selbständige Tätigkeit im Vertrieb von Tiernahrung

bis heute aufbauen können. Unter der Medikation sei es zu einer sowohl

positiven Wirkung auf die depressive Symptomatik als auch die Migränehäufigkeit,

gleichzeitig jedoch zu störenden Nebenwirkungen in Form einer deutlichen

Gewichtszunahme gekommen. Die verbleibende Teilarbeitsfähigkeit sei abhängig

von dieser spezifischen selbständigen Tätigkeit mit der Möglichkeit, die

Arbeitszeit vollkommen frei je nach aktueller Befindlichkeit gestalten zu

können. In einem anderen Setting mit fixen Arbeitszeiten wäre die Arbeitsfähigkeit

noch geringer einzuschätzen. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf sei bis auf

weiteres nicht mit einer Wiedererlangung der vorbestehenden 100%igen

Arbeitsfähigkeit und einer substanziellen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in der

nächsten Zeit zu rechnen.

6.8

In seiner Stellungnahme vom

12.

Februar 2015 (IV-Nr. 41) hielt Dr. med. D.___ vom RAD fest, die im Arztbericht

von Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2015 geschilderte Symptomatik wie auch

die Diagnosen seien schon in früheren Berichten der behandelnden Psychiaterin

beschrieben worden, so im Bericht vom 12. Februar 2013 an Dr. med. F.___,

und im IV-Arztbericht vom 19. Februar 2014. In letzterem werde der Versicherten

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. In dieser Ausgangssituation habe

die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___ stattgefunden. Dessen

Gutachten habe Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 gewürdigt

und habe empfohlen, auf die Aussagen im Gutachten abzustellen. Im aktuellen

Arztbericht vom 18. Dezember 2014 führe die behandelnde Psychiaterin aus, die

Versicherte sei zu 40 % arbeitsfähig. Somit könne auch von daher von einer

nochmaligen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die

angeführten Diagnosen seien bereits vor der Begutachtung bekannt gewesen,

ebenso der medizinische Sachverhalt.

7.

7.1

Da sich die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten Dr. med. C.___ vom 18. August 2014 (IV-Nr.

27) stützt, ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem

Gutachten voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation

ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet.

Dr. med. C.___ legt in seinem

Gutachten überzeugend dar, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen

Aktivitäten und Tagesabläufe keine eigenständige primär psychische Störung, die

die Versicherte in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

einschränke, diagnostiziert werden könne. Aus dem von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ablauf in den vergangenen Wochen lasse sich nun eindeutig

ableiten, dass sie nicht an einer durchgehenden depressiven Symptomatik leide,

die womöglich Ausdruck einer (schwer behandelbaren und therapieresistenten)

mittelgradigen depressiven Episode wäre, sondern sie habe eindeutig ein

normalisiertes Leben neben den Tagen vermehrter Kopfschmerzen und dadurch

bedingter Einschränkungen. Zu diesem normalisierten Leben gehörten dann auch

die Freizeitaktivitäten, die die Versicherte zum Ausgleich zur beschriebenen

beruflichen Tätigkeit angegeben habe: Morgens mache sie nach dem Füttern der

Tiere, sie habe neben der Hündin noch Mini Pigs und lslandpferde, die auf dem

Grund der Partnerin leben würden, nach dem Frühstück Qi-Gong und Übungen zur

Entspannung. Ebenso würde sie nach einer Mittagsruhe gerne walken mit den zwei

Hunden bzw. alternativ reiten. Sie reite mindestens zweimal in der Woche, ansonsten

gehe sie gerne mit den Hunden laufen. Der Kontakt zu den Tieren sei ihr sogar

sehr wichtig sein, stelle für sie eigentlich die engeren und wichtigeren

sozialen Kontakte dar als zu Menschen. Sie würde aber auch am Nachmittag etwas

Musik hören, wenn sie nach dem Spaziergang ausruhe oder sie würde etwas lesen.

Zurzeit habe sie sich mit dem Thema Persönlichkeitsentwicklung beschäftigt.

Abends sitze sie eventuell aktuell nach dem Telefonieren beruflicherseits noch

etwas im Garten. Ab 22.00 Uhr könne sie gut schlafen, aktuell habe sie auch

keine Schlafprobleme, dies sei allerdings manchmal auch schon anders gewesen.

Sodann vermag die Beurteilung von

Dr. med. C.___ auch angesichts seiner umfassenden und schlüssigen Befunderhebung

zu überzeugen. Demnach seien aus den Angaben in der Exploration und dem in der

Untersuchung gezeigten Verhalten keine akzentuierten

Persönlichkeitseigenschaften und keine spezifische Persönlichkeitsstörung

gemäss lCD-10 abzuleiten. Die Versicherte sei in allen Qualitäten vollständig

orientiert. Sie sei in der insgesamt zwischen 11.00 Uhr und 13.05 Uhr

dauernden Untersuchung durchgehend aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Es

hätten auch keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis oder

problemlösendes Denken bestanden. Das formale und inhaltliche Denken habe keine

Pathologika aufgewiesen. Es seien keine Gedankenabrisse, Gedankensprünge,

Inkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder Beschleunigung

des Denkens, Danebenreden, Grübelneigung in der Untersuchungssituation,

Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen oder Wahn zu erheben.

Auch hätten keine Wahrnehmungsstörungen als illusionäre Verkennungen oder

Halluzinationen und keine Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe,

Gedankenentzug oder Fremdbeeinflussungserleben bestanden. Bei der Darstellung

ihrer Lebenssituation unter besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des

täglichen Lebens der vergangenen Wochen hätten sich keine Symptome für ein

durchgehendes affektives Syndrom ergeben. Die Versicherte berichte über

Freudfähigkeit, mit dem Hund zu laufen, aktuell die kleinen Welpen zu füttern,

die Zuchthündin zu versorgen, zu reiten, telefonischen oder persönlichen Kontakt

zu Kunden zu haben, um das Tierfutter vertreiben zu können. Sie habe Freude an

der Aufgabe im Vorstand des Berger Picard Vereins, scheine ein gutes

Selbstwertgefühl zu haben, z.B. nicht nur die Fähigkeiten als Übersetzerin

tätig zu sein, sondern auch Vorträge über die Berger Picard Hunderasse halten

zu können, kurze Beiträge schreiben zu können und vor allem auch mit Menschen

reden und verkaufen zu können. Hier sei die Versicherte nicht selbstwertgemindert,

sondern habe gute Kompetenzen angegeben und sei selbstbewusst erschienen, immer

unter der Voraussetzung, keine Migräne zu erleiden. Der affektive Rapport in

der Untersuchungssituation sei sehr gut herstellbar gewesen. Die Stimmung der

Versicherten sei auslenkbar und schwingungsfähig gewesen. Sie habe keinen

Lebensüberdruss angegeben. Es habe keine Suizidalität bestanden. Der Antrieb in

der Untersuchungssituation, die Mimik, Gestik und Psychomotorik seien normal

ergeben. Es hätten sich keine Hinweise auf Impulshandlungen ergeben. Die Willenskräfte

seien zielgerichtet gewesen. Die Versicherte sei fähig, ihre Angelegenheiten

selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne

von Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden. Gestützt darauf leuchtet auch die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___

ein: Im Hinblick auf die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

als kaufmännische Angestellte, was der Ausbildung der Versicherten zum Beispiel

auch im Hinblick auf die deutsche, die englische, die französische Sprache und

ihre Tätigkeiten als Aussendienstmitarbeiterin, Geschäftsführerin entsprechen

würde, sei die Beschwerdeführerin – abgesehen von den Tagen, an denen womöglich

tatsächlich Migräneattacken auftreten würden – über insgesamt 8,5 Stunden pro Arbeitstag

an fünf Tagen in der Woche als arbeitsfähig einzuschätzen.

Schliesslich setzt sich Dr. med. C.___

eingehend mit den entgegenstehenden Berichten der behandelnden Psychiaterin,

Dr. med. B.___, auseinander. Deren im Bericht vom 18. Dezember 2014

wiederholt gestellte Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradig mit chronifizierendem Verlauf (ICD-10 F33.1) sowie eine

Panikstörung (ICD-10 F41.0) erscheinen angesichts der schlüssigen Befund- und

Anamneseerhebung von Dr. med. C.___ und seinen daraus gezogenen

Schlussfolgerungen kaum mehr haltbar. Es ist zwar gerade bei psychischen Beschwerden

immer schwierig, sich rückblickend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern,

zumal alle in psychiatrischer Hinsicht wesentlichen Berichte fast ausschliesslich

von der behandelnden Psychiaterin stammen. Aber gerade der Umstand, dass die

Diagnosestellung von Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2014 wie

dargelegt nicht schlüssig erscheint, lässt es nicht zu, ohne weiteres auf deren

Berichte der Jahre 2012 – 2014 abzustellen. Dr. med. C.___ äussert in

seinem Gutachten denn auch diverse nachvollziehbare Zweifel an den

Beurteilungen von Dr. med. B.___. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf

hinzuweisen, dass der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und

soll, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom

20.

März 2006,8C_180/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.2). Wie aus der genannten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, gilt diese Erfahrungstatsache –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nur für Hausärzte, sondern

auch für behandelnde Fachärzte. Auch aus diesem Grund sind die Berichte von

Dr. med. B.___ nur bedingt als beweiswertig anzusehen. Dr. med. C.___

hielt diesbezüglich nachvollziehbar begründet fest, dass Dr. med. B.___ in

Zuständen allgemeiner subjektiver Beschwerdeschilderung, zusätzlich Burnout und

Erschöpfung, das Vorliegen einer Depression sehe. Insofern dürfe aus

versicherungspsychiatrischer Sicht kritisch hinterfragt werden, ob die

Versicherte tatsächlich eine rezidivierende Erkrankung erleide mit einzelnen

depressiven Episoden, die die Diagnosestellung lCD-10 F33.1 nach sich ziehen

würde. Somit erscheint es aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverhaltes,

wie von Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme einleuchtend dargelegt,

überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin von Dezember 2011

bis Ende der ersten Hospitalisation am 17. Juni 2012 und nochmals vom 10. Juli

2012.

bis 16. November 2012 (zweite Hospitalisation) eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vorgelegen hat, eine andere, weitergehende Aussage angesichts der Aktenlage

retrospektiv aber nicht möglich ist. Damit ist das Vorliegen einer dauerhaften

Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht mit dem Beweiswert der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt.

7.2

Am Beweiswert des Gutachtens

von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts

zu ändern. Insofern die Beschwerdeführerin die zweistündige Dauer der

Untersuchung als zu kurz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand für

eine psychiatrische Untersuchung in weiten Grenzen schwankt, je nach

Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie. Daher lässt sich ein genereller

Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Urteil I 58/06 des

EVG vom 13. Juni 2006, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). So zeigt selbst eine

lediglich 20 Minuten dauernde psychiatrische Exploration nicht von vornherein

eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an, da es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann; massgeblich

ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen

Beweiswürdigung hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. C.___ bejaht

werden kann. Im Übrigen enthält das psychiatrische Gutachten eine ausführliche

Wiedergabe der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu den aktuellen

Beschwerden und zur persönlichen Anamnese.

Wie sodann die Beschwerdegegnerin zu

Recht festgehalten hat, überzeugt die von der Beschwerdeführerin vertretene Meinung,

dass die Berichte der behandelnden Psychiaterin gegenüber der auf einer

einmaligen Untersuchung fussenden Abklärung von Dr. med. C.___ erhöhtes

Gewicht zukomme, nicht, denn der psychiatrische Experte hatte Kenntnis von den

vollständigen Akten, so dass er den psychischen Gesundheitszustand zumindest

indirekt über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und zudem aufgrund

seiner Gutachterstellung für diese Problematik sensibilisiert ist (Urteil des

Bundesgerichts I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.3.3).

7.3

Da der Sachverhalt vorliegend

nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 zu beurteilen

ist, können die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen

(Kostengutsprache für Klinikaufenthalt vom 25. Februar 2016, E-Mail vom 11.

April 2016), worin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin geltend macht, nicht mehr in die Beurteilung mit einbezogen

werden. Diese Unterlagen wären allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu

behandeln und entsprechend zu prüfen.

7.4

Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 31. Juli 2015

verneint hat. Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch