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Entscheid

VSBES.2015.237

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

30. November 2016Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1957 geborene A.___ ist

seit 1986 als selbstständig erwerbender Schuhmacher in [...] tätig. Am 16. August

2013 erlitt er infolge eines Treppensturzes eine Rückenverletzung

(Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichte keilförmige Impression

BWK 12). Am 3. Juni 2014 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Gemäss den Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake»

vom 25. Juni 2014 war er vom 16. August 2013 bis Dezember 2013 zwischen

70 und 80 % und seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig

(IV-Nr. 7). Am 22. Juni 2014 erlitt er mit seinem Auto einen Auffahrunfall,

als ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug auf seinen Wagen auffuhr. Dabei zog er

sich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I sowie eine

Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur

LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 zu. Die medizinische

Behandlung erfolgte im B.___. Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinpraktiker,

diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober

2014 chronische Nacken-/Kopfschmerzen bei Status nach Schleudertrauma mit Verletzung

der oberen Brustwirbelkörper sowie chronische Kreuzschmerzen bei Status nach

Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose und attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher ab

22. Juni 2014 sowie eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % ab

22. Oktober 2014 (IV-Nr. 10 S. 1 ff.). Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens

lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des Versicherten auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom

4. August 2015 ab (IV-Nr. 21).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. September 2015

lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3

ff.):

1.

Die Verfügung vom

4. August 2015, zugestellt am 7. August 2015, sei aufzuheben, und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

2.

Die Verfügung vom

4. August 2015 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014

eine Invalidenrente nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.

3.

Eventualiter sei

in Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen

entscheide.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 7. Oktober

2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen einreichen

(A.S. 18 ff.).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom

13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung sowie die IV-Akten auf eine Stellungnahme verzichtet

(IV-Nr. 37).

2.4 Mit Eingabe vom 10. November

2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene weitere Unterlagen

im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen

(A.S. 30 bis 35 und 41).

2.5 Mit Verfügung vom

13. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin Monica Armesto, [...], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 42).

2.6 Am 19. November 2015

reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 43

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 4. August 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V

157.

E. 1c S. 160 f.).

3.

Der Beschwerdeführer lässt

beantragen, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine

Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid

über seinen Leistungsanspruch zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit

begründet, der massgebende medizinische Sachverhalt, insbesondere seine noch

bestehende Arbeitsfähigkeit, sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Berichte

des B.___ seien unvollständig und widersprüchlich. Der behandelnde Arzt des B.___

sei nicht in der Lage gewesen, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

vorzunehmen. Im Folgenden ist der hier massgebliche medizinische Sachverhalt darzulegen.

3.1

Dem Notfallbericht (ambulant) des

B.___, (E.___, Leitender Arzt Chirurgie; F.___, Assistenzarzt), zu Handen des

Hausarztes vom 23. Juni 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden:

«1. Kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I;

2.

Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur

LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13». Im

Weiteren wurde angegeben, der Patient sei mit seinem Auto unterwegs gewesen und

habe angehalten, um eine Fussgängerin über die Strasse zu lassen. Dabei sei ihm

das hinter ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Direkt nach dem Unfall seien Schmerzen

lumbal aufgetreten. Dort habe er sich bereits im letzten Jahr zwei

Wirbelkörperfrakturen zugezogen. Zudem habe er leichte Schmerzen bei Bewegung

des Kopfes in der Halswirbelsäule angegeben. Übelkeit, Schwindel oder Erbrechen

seien verneint worden. Zum Status wurde angegeben, es bestehe ein leichter

Druckschmerz paravertebral rechtsseitig der HWS. Die Beweglichkeit der

Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt bei Schmerzen in der endgradigen

Bewegung. An der Wirbelsäule bestünden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs

Klopf- und Druckschmerzen. Neurologisch sei der Patient komplett unauffällig

bei isokoren Pupillen, prompt lichtreagierend, unauffälligen Hirnnerven und

eingeschränkter peripherer Sensorik und Motorik.

Am 22. Juni 2014 waren ein CT der

HWS angefertigt und der Übergang BWS/LWS untersucht worden. Unter «Beurteilung

und Procedere» wurde schliesslich erklärt, die Beschwerden des Patienten seien

als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des

LWK 1 (recte: LWK 2) zu qualifizieren. Zudem bestehe ein

geringgradiges kraniozervikales Beschleunigungstrauma. Dem Patienten sei eine

Analgesie mit Dafalgan und Novalgin zur zusätzlich bestehenden Medikation mit

Toradol verordnet worden (IV-Nr. 9 S. 8 f.).

3.2

Aus dem Versicherungsbericht

des B.___, (PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt) zu Handen der IV-Stelle vom

27.

August 2014 geht die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «Status

nach Auffahrunfall vom 22.06.2014 mit HWS-Distorsion Grad I» hervor. Eine

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angegeben. Im

Weiteren wurde vermerkt, der Patient gebe an, arbeitsfähig zu sein. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine

ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die letzte Untersuchung

sei am 22. August 2014 erfolgt. Der Patient gebe Restbeschwerden im

cervico-thoracalen Übergang an. Man habe keinen Klopfschmerz und keinen Druckschmerz

feststellen können und der Patient sei neurologisch unauffällig gewesen. Die

Situation sei besserungsfähig. Physiotherapeutische Anwendungen seien rezeptiert

worden. Der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer

Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab PD

Dr. med. D.___ sodann an, die gesundheitliche Störung wirke sich bei der

bisherigen Tätigkeit nicht mehr aus. Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig

zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).

3.3

Laut Sprechstundenbericht des B.___,

(PD Dr. med. D.___), zu Handen des Hausarztes vom 27. August 2014 bestehen

folgende Diagnosen: «Status nach Auffahrunfall und HWS-Distorsion Grad I,

Verdacht auf ältere Dornfortsatzfraktur BWK 1». Unter «Anamnese und

Procedere» wurde ausgeführt, nach einem Auffahrunfall im Juni 2014 habe der

Patient neue Beschwerden im cervico-thoracalen Übergang entwickelt. Die

seinerzeit durchgeführte Diagnostik habe einen Status nach älterer Dornfortsatzfraktur

und Alignementstörung im Sinne einer Steilstellung der oberen HWS gezeigt.

Sonst habe ein unauffälliger Befund bestanden. Die heutigen Beschwerden seien –

wie der Patient berichte – rückläufig im thoracolumbalen Übergang. Hier habe

ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, es seien jedoch

keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten. Rezidivierende Beschwerden

seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer Belastung, wie z.B.

längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden. Insgesamt bestehe aber

ein rückläufiges Beschwerdebild. Es seien noch ausreichend physiotherapeutische

Anwendungen ausstehend, die der Patient wahrnehmen werde. Im Übrigen wolle er

die Weiterbehandlung bei seinem Hausarzt fortsetzen (IV-Nr. 10 S. 5

f.).

3.4

Der Hausarzt, Dr. med. C.___,

Allgemeinpraktiker, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

24.

Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: «Chronische Nacken/Kopfschmerzen bei St.n. Schleudertrauma

mit Verletzung der oberen Brustwirbelkörper, chronische Kreuzschmerzen bei

St.n. Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose». Der Hausarzt attestierte eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab

22.

Juni 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab

22.

Oktober 2014. Der Hausarzt gab an, der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht

verbessert werden. Berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische

Abklärung seien nicht angezeigt.

Im Weiteren führte der Hausarzt zur

Anamnese aus, es seien vor Jahren bereits degenerative Veränderungen der LWS

beobachtet worden, später sei eine Wirbelfraktur im BWK 12 bei geringem

Trauma hinzugekommen. Der Patient habe danach die Arbeitsfähigkeit immer wieder

erreicht. Im Juni 2014 sei es dann zu einem Autounfall mit einem

Schleudertrauma und einer Dornfortsatzfraktur BWK 1 gekommen. Dadurch

hätten sich auch die Kreuzschmerzen verschlimmert und er könne seither nur noch

eingeschränkt arbeiten. Der Patient gebe an, er habe Kreuzschmerzen im Sitzen

nach längerem Gehen; besser sei es im Liegen. Im Liegen habe er Nackenschmerzen

linksbetont. Insgesamt verstärke körperliche Anstrengung im Bereich der Arme

die Beschwerden.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab

der Hausarzt schliesslich an, Arbeiten in gebückter Haltung lösten Schwindel

und Nackenschmerzen aus, längeres Sitzen bewirke starke Kreuzschmerzen. Die

bisherige Tätigkeit sei noch während ein paar Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei

bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am

bisherigen Arbeitsplatz könne durch die Auswahl gewisser Arbeiten und das

Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der Arbeitshöhe verbessert

werden. Die Arbeit könne dann mit weniger Beschwerden ausgeübt werden, die Arbeitsfähigkeit

insgesamt bleibe aber eingeschränkt. Praktisch gesehen seien dem Patienten

keine anderen Tätigkeiten zuzumuten (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).

3.5

Die RAD-Ärztin, med. pract.

E.___, praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar

2015.

im Wesentlichen fest, der Versicherte habe im August 2013 einen Unfall

erlitten und sich dabei zwei Rückenwirbel gebrochen. Dieses Leiden sei

konservativ behandelt worden. Im Juni 2014 habe er bei einem Auffahrunfall ein

leichtgradiges Schleudertrauma erlitten, welches die chronischen

Rückenschmerzen während kurzer Zeit verstärkt habe. Im August 2014 sei eine

deutliche Besserung festgestellt worden. Der Versicherte sei zwar noch weiterhin

in Therapie gewesen, es sei ihm aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine volle

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhmacher attestiert

worden. Es handle sich hier um Rückenschmerzen, welche man durch adäquate medizinische

Massnahmen ausreichend verbessern und verhindern könne. Es bestehe keine

erhebliche Leistungseinbusse. Seit dem 22. August 2014 bestünden keine

wesentlichen Beschwerden mehr. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger

Schuhmacher bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine länger

dauernde Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit des Hausarztes

könne nicht übernommen werden, da fachärztlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert worden sei. Es werde in somatischer Hinsicht keine erhebliche

Leistungseinschränkung begründet. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht

angezeigt (IV-Nr. 12 S. 2 f.).

3.6

In der im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens abgegebenen weiteren Stellungnahme vom 18. Mai 2015

hielt die RAD-Ärztin noch fest, es werde übersehen, dass ergänzend zum Bericht

vom 27. August 2014 der ambulante Notfallbericht vom 23. Juni 2014

eingereicht worden sei, in welchem die erlittene Kompressionsfraktur (Treppensturz

2013) sehr wohl erwähnt sei. Es bestehe somit eine ausreichende Dokumentation über

das gesundheitliche Problem des Versicherten. Ausserdem basierten die

fachärztlichen Angaben vom August 2014 auf den Untersuchungen vom Juni 2014,

bei welchen die BWS/LWS ebenfalls geröntgt und beurteilt worden sei. Es seien

somit keine weiteren medizinischen Unterlagen einzufordern. Weitere Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Eine Begutachtung

sei nicht angezeigt (IV-Nr. 20 S. 2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, im Notfallbericht des B.___ vom 23. Juni 2014 sei keine Beurteilung

seiner Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die Berichte des B.___ vom

27.

August 2014 erwähnten als Diagnose lediglich das anlässlich des

Verkehrsunfalls erlittene Schleudertrauma. Insbesondere seien im Bericht zuhanden

der IV-Stelle vom 27. August 2014 weder unter den Diagnosen mit, noch

unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die

Kompressionsfrakturen, welche er beim Treppensturz vom 16. August 2013

erlitten habe, erwähnt. Dennoch attestiere der Orthopäde eine volle

Arbeitsfähigkeit, wobei er aber keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

vornehme, sondern lediglich ausführe, der Patient gebe an, er sei arbeitsfähig.

Eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vorgenommen worden.

Es sei nicht klar, ob der beurteilende Facharzt überhaupt Kenntnis von den erlittenen

Kompressionsfrakturen gehabt habe. Da diese im Bericht nicht aufgeführt worden

seien, sei davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden seien

(Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 12).

Dazu ist festzuhalten, dass im

Notfallbericht des B.___, vom 23. Juni 2014 (Untersuchung vom

22.

Juni 2014) neben dem unter Ziff. 1 diagnostizierten «kraniozervikalen

Beschleunigungstrauma Grad I» auch eine «Schmerzexazerbation am Rücken bei

vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter

keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» diagnostiziert wurde

(Ziff. 2). Von der Halswirbelsäule wurde sodann eine Computertomographie (CT)

angefertigt und der Übergang Brustwirbelsäule/Lendenwir-belsäule wurde

ebenfalls eingehend untersucht. Die Ärzte der Notfallstation stellten bezüglich

der BWS/LWS im Vergleich zum 4. Februar 2014 eine unveränderte

Deckplattenkompression des LWK 2 und des BWK 12 älteren Datums fest,

wobei keine erneute Fraktur erfolgt sei. Die Beschwerden des Patienten wurden

als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des

LWK 1 (recte: LWK 2) beurteilt (IV-Nr. 9 S. 8 f.). In seinem

Versicherungsbericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. August 2014 (Untersuchung

vom 22. August 2014) bezog sich der behandelnde Facharzt PD Dr. med.,

Leitender Arzt für den Bereich «Wirbelsäule», ausdrücklich auf die Behandlungen

des Patienten vom 22. Juni und 22. August 2014, weshalb davon auszugehen

ist, dass ihm die im Rahmen der ambulanten Konsultation auf der Notfallstation vom

22.

Juni 2014 gestellten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse sowie die abschliessende

Beurteilung der Notfall-Ärzte gemäss ihrem Bericht vom 23. Juni 2014

bekannt sein mussten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der behandelnde

Wirbelsäulenspezialist in seinem Sprechstundenbericht gleichen Datums zu Handen

des Hausarztes Dr. med. C.___ hinsichtlich der in der Untersuchung vom

22.

August 2014 festgestellten aktuellen Beschwerdesymptomatik darauf

hinwies, der Patient berichte, die Beschwerden seien rückläufig im thoraco-lumbalen

Übergang, hier habe ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12

bestanden; es seien jedoch keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten.

Rezidivierende Beschwerden seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer

Belastung, wie z.B. längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden.

Insgesamt bestehe aber ein rückläufiges Beschwerdebild (IV-Nr. 10

S. 5). Angesichts dieser einstweilen abschliessenden fachärztlichen Beurteilung

des behandelnden Wirbelsäulenspezialisten – die weitere Behandlung erfolgte

durch den Hausarzt –, insbesondere seines Hinweises auf die vor längerer Zeit

erlittene Wirbelfraktur des BWK 12, kann entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die Diagnose «Schmerzexazerbation

am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie

leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» sei vom behandelnden

Facharzt vergessen oder nicht beachtet und damit im Rahmen der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Es besteht kein Hinweis, dass der

behandelnde Wirbelsäulenspezialist nach der zwei Monate zuvor auf der Notfallstation

des gleichen Spitals erfolgten bildgebenden Untersuchung über die gestellten

Diagnosen nicht im Bilde war. Daran ändert der Umstand nichts, dass die fragliche

Diagnose in den Versicherungs- und Sprechstundenberichten vom 27. August

2014.

unter dem Titel «Diagnosen» nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Ebenso

wenig der Umstand, dass die Diagnose «Status nach Auffahrunfall vom 22.06.2014

mit HWS-Distorsion Grad I» im Versicherungsbericht vom 27. August 2014

offenbar irrtümlicherweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Aus diesem Bericht geht klar hervor, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem am 22. Juni

2014.

erlittenen Schleudertrauma in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat.

Der Beschwerdeführer leidet – mit Ausnahme von Restbeschwerden im cervico-thorakalen

Übergang – unter keinen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden mehr.

Der behandelnde Facharzt bestätigte ausdrücklich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit

in der bisher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher.

Anhaltspunkte für ernsthafte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem

Facharzt und dem seit 1978 in der Schweiz lebenden, seit 1986 als selbstständiger

Schuhmacher tätigen Beschwerdeführer (vgl. IV-Nr. 2 ff.) liegen nicht vor.

Auch die Angaben in den übrigen Arztberichten lassen auf eine hinreichende

sprachliche Verständigung schliessen.

4.2

Es trifft sodann zu, dass PD

Dr. med. D.___ im Versicherungsbericht vom 27. August 2014 zur

medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit angab, «Herr gibt an arbeitsfähig zu

sein». Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht nur

diese Aussage des Patienten zur Arbeits(un)fähigkeit vor. So kann dem Beiblatt

zum Arztbericht (Seite 3) entnommen werden, dass der behandelnde Facharzt die

ihm gestellte Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen

Tätigkeit auswirke, folgendermassen beantwortete: «Wirkt sich nicht mehr aus».

Die bisherige Tätigkeit (als selbstständig erwerbender Schuhmacher) sei

vollschichtig zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.

Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 7). Diese

Angaben stehen denn auch nicht im Widerspruch mit seinen übrigen Angaben,

wonach der Gesundheitszustand des Patienten besserungsfähig sei, die

Arbeitsfähigkeit durch medizinische (physiotherapeutische) Massnahmen

verbessert werden könne und keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien; eine

ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Der Patient klage noch

über Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang, es bestehe jedoch weder

ein Klopf- noch ein Druckschmerz und der Patient sei neurologisch unauffällig.

Die Situation sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien

rezeptiert und der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer

Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge in der allgemeinmedizinischen

Praxis des Hausarztes (IV-Nr. 9 S. 5 ff.). Demnach nahm der Experte

zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausdrücklich und klar Stellung. Es kann somit nicht gesagt werden, der

behandelnde Arzt beschränke sich lediglich auf die Wiedergabe der Aussage des

Beschwerdeführers. Eine umfassende und klare fachärztliche Beurteilung des

Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor

und der massgebliche medizinische Sachverhalt wurde genügend abgeklärt.

4.3

Dem Gesprächsprotokoll

«Früherfassung/Intake» des RAD-Arztes Dr. med. F.___ sowie des

Sachbearbeiters vom 25. Juni 2014 (Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom

24.

Juni 2014) kann entnommen werden, dass vom 16. August 2014

(recte: 2013) bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und

80.

% bestanden haben soll und seit Dezember 2013 bis auf weiteres angeblich

eine solche von 50 % besteht. Zur medizinischen Situation wurde

ausgeführt, die Physiotherapie habe nach 5 Sitzungen erfolglos abgebrochen

werden müssen. Seither klage der Versicherte über starke und dauernde

Rückenbeschwerden im Lendenbereich. Als es ihm langsam besser gegangen sei, sei

er am 21. (recte: 22.) Juni 2014 unverschuldet in einen Auffahrunfall

verwickelt worden. Erste Untersuchungen hätten keine weiteren Rückenläsionen

ergeben. Sein Hauptproblem seien die ständigen und therapieresistenten

Rückenbeschwerden, welche sich seit August 2013 nur minim gebessert hätten. Wegen

der ungünstigen Körperhaltung (sitzend mit gekrümmtem Rücken) bei der Arbeit

müsse er alle 2 Stunden eine stündige Pause einlegen, um einigermassen auf

ein 50 %-Pensum zu kommen. Im August 2014 erfolge die nächste Verlaufskontrolle

im B.___. Ansonsten seien keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen

vorhanden. Trotz Rückgang der Beschwerden sei aktuell noch keine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit möglich (IV-Nr. 7). Die nächste Kontrolle im B.___ wurde

dann am 22. August 2014 durchgeführt. Gemäss dem Sprechstundenbericht vom

27.

August 2014 waren die aktuellen Beschwerden im thoraco-lumbalen

Übergang nach den Angaben des Patienten rückläufig. Hier habe vor längerer Zeit

eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, der Versicherte berichte jedoch über

keine wesentlichen Beschwerden mehr. Insgesamt bestehe ein rückläufiges

Beschwerdebild (IV-Nr. 10 S. 5). Dementsprechend wurde im

Versicherungsbericht gleichen Datums zu Handen der IV-Stelle angegeben, der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien

rezeptiert und würden vom Patienten wahrgenommen. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer

Sicht nicht vorgesehen. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen

Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher nicht mehr aus, weshalb sie

vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar sei (IV-Nr. 9 S. 5

ff.).

Aufgrund dieser fachärztlichen Feststellungen

in den Berichten des B.___ vom 23. Juni und 27. August 2014 ist mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich

die infolge des Auffahrunfalls vom 22. Juni 2014 entstandene

Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur

LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16. August

2013.

zurückgebildet hatte und – ausser den vom Beschwerdeführer angegebenen

Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang – keine relevanten Beschwerden

mehr bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als

selbstständig erwerbender Schuhmacher dauernd einschränkten. Diese Auffassung

vertritt auch die RAD-Ärztin med. pract. E.___ praktische Ärztin FMH, in

ihren Stellungnahmen vom 23. Januar und 18. Mai 2015, wonach keine

länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Sein

gesundheitliches Problem sei ausreichend dokumentiert (IV-Nr. 12 S. 2

f. und 20 S. 2). Soweit vor dem 22. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit

bestanden haben sollte, wäre jedenfalls von einem wesentlichen Unterbruch

(Art. 29ter IVV) auszugehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem

Bericht von Dr. med. C.___ vom 24. Oktober 2014, wonach der

Beschwerdeführer nach früheren Vorfällen die Arbeitsfähigkeit immer wieder erreicht

habe.

Vor diesem Hintergrund vermag die vom

Hausarzt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2014

abgegebene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit («100 %

ab 22. Juni 2014, 50 % ab 22. Oktober 2014») nicht zu überzeugen.

Der im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 25. Juni 2014

enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer müsse bei seiner Tätigkeit als

Schuhmacher - sitzend mit gekrümmten Rücken - jeweils nach 2 Stunden eine einstündige

Pause einlegen, «um einigermassen auf ein 50 %-Pensum zu kommen», kann nicht

nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer

bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nicht zuzumuten

wäre, seine Arbeitszeiten den noch bestehenden Rückenbeschwerden anzupassen.

Ein Arbeitstag von z.B. 8.5 Stunden pro Tag (entspricht einem Vollzeitpensum

von 42.5 Std. pro Woche) könnte mit einer einstündigen Arbeitspause nach jeweils

zwei Stunden Arbeit ohne Reduktion des Arbeitspensums entsprechend eingeteilt

werden (z.B. Arbeitszeiten von 07.15 bis 09.15 und 10.15 bis 12.15 sowie von 13.15

bis 15.15 und 16.15 bis 18.45), zumal sich die Werkstatt des Beschwerdeführers an

der gleichen Adresse wie sein Wohnsitz befindet und er ausschliesslich Schuhe im

Auftrag von Boutiquen repariert, somit keinen Kontakt zur Laufkundschaft hat

(vgl. IV-Nr. 7 S. 4). Dies würde zu keiner Einschränkung seines 100 %-Arbeitspensums

führen und wäre ihm angesichts der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl.

Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 4, S. 33 Rz. 57)

auch zuzumuten, zumal eine solche Massnahme – mit Blick auf das fachärztlich

bestätigte rückläufige Beschwerdebild – wohl nur vorübergehend notwendig wäre.

Der Beweiswert des Hausarztberichts bezüglich der attestierten andauernden

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von 50 % seit

22.

Oktober 2014 ist auch deshalb zu relativieren, weil darin die

Restarbeitsfähigkeit («ein paar Stunden pro Tag») ungenau angegeben wird. Im

Weiteren weist der Hausarzt selber darauf hin, durch die Auswahl gewisser

Arbeiten und das Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der

Arbeitshöhe könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (IV-Nr. 10

S. 3).

5.

Nach dem Gesagten bestehen

angesichts der vorliegenden fachärztlichen Berichte keine Zweifel an der dem

Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumutenden vollen Arbeitsfähigkeit in seiner

bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher. Der

massgebliche medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend

abgeklärt. Weitere medizinische und/oder berufliche Abklärungen sind nicht

angezeigt. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. August 2015, worin

der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dem Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

13.

November 2015; A.S. 42).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers

hat am 19. November 2015 ihre Kostennote eingereicht, worin sie einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 1‘332.40 (Honorar: 6 Std. und 30 Min. zu

einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von insgesamt CHF 63.70)

geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160

Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Der

geltend gemacht Zeitaufwand von 6.5 Std. sowie die beanspruchten Auslagen

erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist der Kostenersatz damit auf insgesamt CHF 1‘332.40

festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin Monica Armesto, Advokatin [...], wird auf

CHF 1‘332.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser