VSBES.2015.237
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
30. November 2016Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Monica Armesto,
Advokatin,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. August 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1957 geborene A.___ ist
seit 1986 als selbstständig erwerbender Schuhmacher in [...] tätig. Am 16. August
2013 erlitt er infolge eines Treppensturzes eine Rückenverletzung
(Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichte keilförmige Impression
BWK 12). Am 3. Juni 2014 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Gemäss den Angaben im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake»
vom 25. Juni 2014 war er vom 16. August 2013 bis Dezember 2013 zwischen
70 und 80 % und seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig
(IV-Nr. 7). Am 22. Juni 2014 erlitt er mit seinem Auto einen Auffahrunfall,
als ein hinter ihm fahrendes Fahrzeug auf seinen Wagen auffuhr. Dabei zog er
sich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I sowie eine
Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur
LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 zu. Die medizinische
Behandlung erfolgte im B.___. Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeinpraktiker,
diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober
2014 chronische Nacken-/Kopfschmerzen bei Status nach Schleudertrauma mit Verletzung
der oberen Brustwirbelkörper sowie chronische Kreuzschmerzen bei Status nach
Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher ab
22. Juni 2014 sowie eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % ab
22. Oktober 2014 (IV-Nr. 10 S. 1 ff.). Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des Versicherten auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom
4. August 2015 ab (IV-Nr. 21).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. September 2015
lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 3
ff.):
1.
Die Verfügung vom
4. August 2015, zugestellt am 7. August 2015, sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
2.
Die Verfügung vom
4. August 2015 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014
eine Invalidenrente nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
3.
Eventualiter sei
in Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen
entscheide.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 7. Oktober
2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen einreichen
(A.S. 18 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung sowie die IV-Akten auf eine Stellungnahme verzichtet
(IV-Nr. 37).
2.4 Mit Eingabe vom 10. November
2015 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht noch verschiedene weitere Unterlagen
im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen
(A.S. 30 bis 35 und 41).
2.5 Mit Verfügung vom
13. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Advokatin Monica Armesto, [...], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 42).
2.6 Am 19. November 2015
reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 43
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 4. August 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V
157.
E. 1c S. 160 f.).
3.
Der Beschwerdeführer lässt
beantragen, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid
über seinen Leistungsanspruch zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit
begründet, der massgebende medizinische Sachverhalt, insbesondere seine noch
bestehende Arbeitsfähigkeit, sei nicht umfassend abgeklärt worden. Die Berichte
des B.___ seien unvollständig und widersprüchlich. Der behandelnde Arzt des B.___
sei nicht in der Lage gewesen, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen. Im Folgenden ist der hier massgebliche medizinische Sachverhalt darzulegen.
3.1
Dem Notfallbericht (ambulant) des
B.___, (E.___, Leitender Arzt Chirurgie; F.___, Assistenzarzt), zu Handen des
Hausarztes vom 23. Juni 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden:
«1. Kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I;
2.
Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur
LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13». Im
Weiteren wurde angegeben, der Patient sei mit seinem Auto unterwegs gewesen und
habe angehalten, um eine Fussgängerin über die Strasse zu lassen. Dabei sei ihm
das hinter ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Direkt nach dem Unfall seien Schmerzen
lumbal aufgetreten. Dort habe er sich bereits im letzten Jahr zwei
Wirbelkörperfrakturen zugezogen. Zudem habe er leichte Schmerzen bei Bewegung
des Kopfes in der Halswirbelsäule angegeben. Übelkeit, Schwindel oder Erbrechen
seien verneint worden. Zum Status wurde angegeben, es bestehe ein leichter
Druckschmerz paravertebral rechtsseitig der HWS. Die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt bei Schmerzen in der endgradigen
Bewegung. An der Wirbelsäule bestünden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs
Klopf- und Druckschmerzen. Neurologisch sei der Patient komplett unauffällig
bei isokoren Pupillen, prompt lichtreagierend, unauffälligen Hirnnerven und
eingeschränkter peripherer Sensorik und Motorik.
Am 22. Juni 2014 waren ein CT der
HWS angefertigt und der Übergang BWS/LWS untersucht worden. Unter «Beurteilung
und Procedere» wurde schliesslich erklärt, die Beschwerden des Patienten seien
als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des
LWK 1 (recte: LWK 2) zu qualifizieren. Zudem bestehe ein
geringgradiges kraniozervikales Beschleunigungstrauma. Dem Patienten sei eine
Analgesie mit Dafalgan und Novalgin zur zusätzlich bestehenden Medikation mit
Toradol verordnet worden (IV-Nr. 9 S. 8 f.).
3.2
Aus dem Versicherungsbericht
des B.___, (PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt) zu Handen der IV-Stelle vom
27.
August 2014 geht die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «Status
nach Auffahrunfall vom 22.06.2014 mit HWS-Distorsion Grad I» hervor. Eine
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht angegeben. Im
Weiteren wurde vermerkt, der Patient gebe an, arbeitsfähig zu sein. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine
ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die letzte Untersuchung
sei am 22. August 2014 erfolgt. Der Patient gebe Restbeschwerden im
cervico-thoracalen Übergang an. Man habe keinen Klopfschmerz und keinen Druckschmerz
feststellen können und der Patient sei neurologisch unauffällig gewesen. Die
Situation sei besserungsfähig. Physiotherapeutische Anwendungen seien rezeptiert
worden. Der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer
Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab PD
Dr. med. D.___ sodann an, die gesundheitliche Störung wirke sich bei der
bisherigen Tätigkeit nicht mehr aus. Die bisherige Tätigkeit sei vollschichtig
zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 5 ff.).
3.3
Laut Sprechstundenbericht des B.___,
(PD Dr. med. D.___), zu Handen des Hausarztes vom 27. August 2014 bestehen
folgende Diagnosen: «Status nach Auffahrunfall und HWS-Distorsion Grad I,
Verdacht auf ältere Dornfortsatzfraktur BWK 1». Unter «Anamnese und
Procedere» wurde ausgeführt, nach einem Auffahrunfall im Juni 2014 habe der
Patient neue Beschwerden im cervico-thoracalen Übergang entwickelt. Die
seinerzeit durchgeführte Diagnostik habe einen Status nach älterer Dornfortsatzfraktur
und Alignementstörung im Sinne einer Steilstellung der oberen HWS gezeigt.
Sonst habe ein unauffälliger Befund bestanden. Die heutigen Beschwerden seien –
wie der Patient berichte – rückläufig im thoracolumbalen Übergang. Hier habe
ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, es seien jedoch
keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten. Rezidivierende Beschwerden
seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer Belastung, wie z.B.
längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden. Insgesamt bestehe aber
ein rückläufiges Beschwerdebild. Es seien noch ausreichend physiotherapeutische
Anwendungen ausstehend, die der Patient wahrnehmen werde. Im Übrigen wolle er
die Weiterbehandlung bei seinem Hausarzt fortsetzen (IV-Nr. 10 S. 5
f.).
3.4
Der Hausarzt, Dr. med. C.___,
Allgemeinpraktiker, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
24.
Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: «Chronische Nacken/Kopfschmerzen bei St.n. Schleudertrauma
mit Verletzung der oberen Brustwirbelkörper, chronische Kreuzschmerzen bei
St.n. Wirbelkörpereinbrüchen unter Osteoporose». Der Hausarzt attestierte eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab
22.
Juni 2014 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab
22.
Oktober 2014. Der Hausarzt gab an, der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht
verbessert werden. Berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische
Abklärung seien nicht angezeigt.
Im Weiteren führte der Hausarzt zur
Anamnese aus, es seien vor Jahren bereits degenerative Veränderungen der LWS
beobachtet worden, später sei eine Wirbelfraktur im BWK 12 bei geringem
Trauma hinzugekommen. Der Patient habe danach die Arbeitsfähigkeit immer wieder
erreicht. Im Juni 2014 sei es dann zu einem Autounfall mit einem
Schleudertrauma und einer Dornfortsatzfraktur BWK 1 gekommen. Dadurch
hätten sich auch die Kreuzschmerzen verschlimmert und er könne seither nur noch
eingeschränkt arbeiten. Der Patient gebe an, er habe Kreuzschmerzen im Sitzen
nach längerem Gehen; besser sei es im Liegen. Im Liegen habe er Nackenschmerzen
linksbetont. Insgesamt verstärke körperliche Anstrengung im Bereich der Arme
die Beschwerden.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab
der Hausarzt schliesslich an, Arbeiten in gebückter Haltung lösten Schwindel
und Nackenschmerzen aus, längeres Sitzen bewirke starke Kreuzschmerzen. Die
bisherige Tätigkeit sei noch während ein paar Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei
bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am
bisherigen Arbeitsplatz könne durch die Auswahl gewisser Arbeiten und das
Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der Arbeitshöhe verbessert
werden. Die Arbeit könne dann mit weniger Beschwerden ausgeübt werden, die Arbeitsfähigkeit
insgesamt bleibe aber eingeschränkt. Praktisch gesehen seien dem Patienten
keine anderen Tätigkeiten zuzumuten (IV-Nr. 10 S. 1 ff.).
3.5
Die RAD-Ärztin, med. pract.
E.___, praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar
2015.
im Wesentlichen fest, der Versicherte habe im August 2013 einen Unfall
erlitten und sich dabei zwei Rückenwirbel gebrochen. Dieses Leiden sei
konservativ behandelt worden. Im Juni 2014 habe er bei einem Auffahrunfall ein
leichtgradiges Schleudertrauma erlitten, welches die chronischen
Rückenschmerzen während kurzer Zeit verstärkt habe. Im August 2014 sei eine
deutliche Besserung festgestellt worden. Der Versicherte sei zwar noch weiterhin
in Therapie gewesen, es sei ihm aber bereits zu diesem Zeitpunkt eine volle
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhmacher attestiert
worden. Es handle sich hier um Rückenschmerzen, welche man durch adäquate medizinische
Massnahmen ausreichend verbessern und verhindern könne. Es bestehe keine
erhebliche Leistungseinbusse. Seit dem 22. August 2014 bestünden keine
wesentlichen Beschwerden mehr. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger
Schuhmacher bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine länger
dauernde Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 50%ige Arbeitsfähigkeit des Hausarztes
könne nicht übernommen werden, da fachärztlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden sei. Es werde in somatischer Hinsicht keine erhebliche
Leistungseinschränkung begründet. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht
angezeigt (IV-Nr. 12 S. 2 f.).
3.6
In der im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens abgegebenen weiteren Stellungnahme vom 18. Mai 2015
hielt die RAD-Ärztin noch fest, es werde übersehen, dass ergänzend zum Bericht
vom 27. August 2014 der ambulante Notfallbericht vom 23. Juni 2014
eingereicht worden sei, in welchem die erlittene Kompressionsfraktur (Treppensturz
2013) sehr wohl erwähnt sei. Es bestehe somit eine ausreichende Dokumentation über
das gesundheitliche Problem des Versicherten. Ausserdem basierten die
fachärztlichen Angaben vom August 2014 auf den Untersuchungen vom Juni 2014,
bei welchen die BWS/LWS ebenfalls geröntgt und beurteilt worden sei. Es seien
somit keine weiteren medizinischen Unterlagen einzufordern. Weitere Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Eine Begutachtung
sei nicht angezeigt (IV-Nr. 20 S. 2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, im Notfallbericht des B.___ vom 23. Juni 2014 sei keine Beurteilung
seiner Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die Berichte des B.___ vom
27.
August 2014 erwähnten als Diagnose lediglich das anlässlich des
Verkehrsunfalls erlittene Schleudertrauma. Insbesondere seien im Bericht zuhanden
der IV-Stelle vom 27. August 2014 weder unter den Diagnosen mit, noch
unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die
Kompressionsfrakturen, welche er beim Treppensturz vom 16. August 2013
erlitten habe, erwähnt. Dennoch attestiere der Orthopäde eine volle
Arbeitsfähigkeit, wobei er aber keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vornehme, sondern lediglich ausführe, der Patient gebe an, er sei arbeitsfähig.
Eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vorgenommen worden.
Es sei nicht klar, ob der beurteilende Facharzt überhaupt Kenntnis von den erlittenen
Kompressionsfrakturen gehabt habe. Da diese im Bericht nicht aufgeführt worden
seien, sei davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden seien
(Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 12).
Dazu ist festzuhalten, dass im
Notfallbericht des B.___, vom 23. Juni 2014 (Untersuchung vom
22.
Juni 2014) neben dem unter Ziff. 1 diagnostizierten «kraniozervikalen
Beschleunigungstrauma Grad I» auch eine «Schmerzexazerbation am Rücken bei
vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie leichter
keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» diagnostiziert wurde
(Ziff. 2). Von der Halswirbelsäule wurde sodann eine Computertomographie (CT)
angefertigt und der Übergang Brustwirbelsäule/Lendenwir-belsäule wurde
ebenfalls eingehend untersucht. Die Ärzte der Notfallstation stellten bezüglich
der BWS/LWS im Vergleich zum 4. Februar 2014 eine unveränderte
Deckplattenkompression des LWK 2 und des BWK 12 älteren Datums fest,
wobei keine erneute Fraktur erfolgt sei. Die Beschwerden des Patienten wurden
als Schmerzexazerbation bei vorbestehender Fraktur des BWK 12 sowie des
LWK 1 (recte: LWK 2) beurteilt (IV-Nr. 9 S. 8 f.). In seinem
Versicherungsbericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. August 2014 (Untersuchung
vom 22. August 2014) bezog sich der behandelnde Facharzt PD Dr. med.,
Leitender Arzt für den Bereich «Wirbelsäule», ausdrücklich auf die Behandlungen
des Patienten vom 22. Juni und 22. August 2014, weshalb davon auszugehen
ist, dass ihm die im Rahmen der ambulanten Konsultation auf der Notfallstation vom
22.
Juni 2014 gestellten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse sowie die abschliessende
Beurteilung der Notfall-Ärzte gemäss ihrem Bericht vom 23. Juni 2014
bekannt sein mussten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der behandelnde
Wirbelsäulenspezialist in seinem Sprechstundenbericht gleichen Datums zu Handen
des Hausarztes Dr. med. C.___ hinsichtlich der in der Untersuchung vom
22.
August 2014 festgestellten aktuellen Beschwerdesymptomatik darauf
hinwies, der Patient berichte, die Beschwerden seien rückläufig im thoraco-lumbalen
Übergang, hier habe ebenfalls vor längerer Zeit eine Wirbelfraktur BWK 12
bestanden; es seien jedoch keine wesentlichen Beschwerden mehr zu berichten.
Rezidivierende Beschwerden seien noch im cervico-thoracalen Übergang nach längerer
Belastung, wie z.B. längeren Autofahrten, vom Patienten geschildert worden.
Insgesamt bestehe aber ein rückläufiges Beschwerdebild (IV-Nr. 10
S. 5). Angesichts dieser einstweilen abschliessenden fachärztlichen Beurteilung
des behandelnden Wirbelsäulenspezialisten – die weitere Behandlung erfolgte
durch den Hausarzt –, insbesondere seines Hinweises auf die vor längerer Zeit
erlittene Wirbelfraktur des BWK 12, kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die Diagnose «Schmerzexazerbation
am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 sowie
leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16.08.13» sei vom behandelnden
Facharzt vergessen oder nicht beachtet und damit im Rahmen der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Es besteht kein Hinweis, dass der
behandelnde Wirbelsäulenspezialist nach der zwei Monate zuvor auf der Notfallstation
des gleichen Spitals erfolgten bildgebenden Untersuchung über die gestellten
Diagnosen nicht im Bilde war. Daran ändert der Umstand nichts, dass die fragliche
Diagnose in den Versicherungs- und Sprechstundenberichten vom 27. August
2014.
unter dem Titel «Diagnosen» nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Ebenso
wenig der Umstand, dass die Diagnose «Status nach Auffahrunfall vom 22.06.2014
mit HWS-Distorsion Grad I» im Versicherungsbericht vom 27. August 2014
offenbar irrtümlicherweise unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Aus diesem Bericht geht klar hervor, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem am 22. Juni
2014.
erlittenen Schleudertrauma in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat.
Der Beschwerdeführer leidet – mit Ausnahme von Restbeschwerden im cervico-thorakalen
Übergang – unter keinen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden mehr.
Der behandelnde Facharzt bestätigte ausdrücklich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit
in der bisher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher.
Anhaltspunkte für ernsthafte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem
Facharzt und dem seit 1978 in der Schweiz lebenden, seit 1986 als selbstständiger
Schuhmacher tätigen Beschwerdeführer (vgl. IV-Nr. 2 ff.) liegen nicht vor.
Auch die Angaben in den übrigen Arztberichten lassen auf eine hinreichende
sprachliche Verständigung schliessen.
4.2
Es trifft sodann zu, dass PD
Dr. med. D.___ im Versicherungsbericht vom 27. August 2014 zur
medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit angab, «Herr gibt an arbeitsfähig zu
sein». Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht nur
diese Aussage des Patienten zur Arbeits(un)fähigkeit vor. So kann dem Beiblatt
zum Arztbericht (Seite 3) entnommen werden, dass der behandelnde Facharzt die
ihm gestellte Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen
Tätigkeit auswirke, folgendermassen beantwortete: «Wirkt sich nicht mehr aus».
Die bisherige Tätigkeit (als selbstständig erwerbender Schuhmacher) sei
vollschichtig zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.
Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig (IV-Nr. 9 S. 7). Diese
Angaben stehen denn auch nicht im Widerspruch mit seinen übrigen Angaben,
wonach der Gesundheitszustand des Patienten besserungsfähig sei, die
Arbeitsfähigkeit durch medizinische (physiotherapeutische) Massnahmen
verbessert werden könne und keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien; eine
ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Der Patient klage noch
über Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang, es bestehe jedoch weder
ein Klopf- noch ein Druckschmerz und der Patient sei neurologisch unauffällig.
Die Situation sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien
rezeptiert und der Patient nehme diese wahr. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer
Sicht nicht vorgesehen. Die Weiterbehandlung erfolge in der allgemeinmedizinischen
Praxis des Hausarztes (IV-Nr. 9 S. 5 ff.). Demnach nahm der Experte
zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausdrücklich und klar Stellung. Es kann somit nicht gesagt werden, der
behandelnde Arzt beschränke sich lediglich auf die Wiedergabe der Aussage des
Beschwerdeführers. Eine umfassende und klare fachärztliche Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor
und der massgebliche medizinische Sachverhalt wurde genügend abgeklärt.
4.3
Dem Gesprächsprotokoll
«Früherfassung/Intake» des RAD-Arztes Dr. med. F.___ sowie des
Sachbearbeiters vom 25. Juni 2014 (Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom
24.
Juni 2014) kann entnommen werden, dass vom 16. August 2014
(recte: 2013) bis Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und
80.
% bestanden haben soll und seit Dezember 2013 bis auf weiteres angeblich
eine solche von 50 % besteht. Zur medizinischen Situation wurde
ausgeführt, die Physiotherapie habe nach 5 Sitzungen erfolglos abgebrochen
werden müssen. Seither klage der Versicherte über starke und dauernde
Rückenbeschwerden im Lendenbereich. Als es ihm langsam besser gegangen sei, sei
er am 21. (recte: 22.) Juni 2014 unverschuldet in einen Auffahrunfall
verwickelt worden. Erste Untersuchungen hätten keine weiteren Rückenläsionen
ergeben. Sein Hauptproblem seien die ständigen und therapieresistenten
Rückenbeschwerden, welche sich seit August 2013 nur minim gebessert hätten. Wegen
der ungünstigen Körperhaltung (sitzend mit gekrümmtem Rücken) bei der Arbeit
müsse er alle 2 Stunden eine stündige Pause einlegen, um einigermassen auf
ein 50 %-Pensum zu kommen. Im August 2014 erfolge die nächste Verlaufskontrolle
im B.___. Ansonsten seien keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen
vorhanden. Trotz Rückgang der Beschwerden sei aktuell noch keine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit möglich (IV-Nr. 7). Die nächste Kontrolle im B.___ wurde
dann am 22. August 2014 durchgeführt. Gemäss dem Sprechstundenbericht vom
27.
August 2014 waren die aktuellen Beschwerden im thoraco-lumbalen
Übergang nach den Angaben des Patienten rückläufig. Hier habe vor längerer Zeit
eine Wirbelfraktur BWK 12 bestanden, der Versicherte berichte jedoch über
keine wesentlichen Beschwerden mehr. Insgesamt bestehe ein rückläufiges
Beschwerdebild (IV-Nr. 10 S. 5). Dementsprechend wurde im
Versicherungsbericht gleichen Datums zu Handen der IV-Stelle angegeben, der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig, physiotherapeutische Anwendungen seien
rezeptiert und würden vom Patienten wahrgenommen. Weitere Kontrollen seien aus wirbelsäulenchirurgischer
Sicht nicht vorgesehen. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen
Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher nicht mehr aus, weshalb sie
vollschichtig und ohne Leistungsminderung zumutbar sei (IV-Nr. 9 S. 5
ff.).
Aufgrund dieser fachärztlichen Feststellungen
in den Berichten des B.___ vom 23. Juni und 27. August 2014 ist mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
die infolge des Auffahrunfalls vom 22. Juni 2014 entstandene
Schmerzexazerbation am Rücken bei vorbestehender Deckplattenimpressionsfraktur
LWK 2 sowie leichter keilförmiger Impression BWK 12 vom 16. August
2013.
zurückgebildet hatte und – ausser den vom Beschwerdeführer angegebenen
Restbeschwerden im cervico-thoracalen Übergang – keine relevanten Beschwerden
mehr bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als
selbstständig erwerbender Schuhmacher dauernd einschränkten. Diese Auffassung
vertritt auch die RAD-Ärztin med. pract. E.___ praktische Ärztin FMH, in
ihren Stellungnahmen vom 23. Januar und 18. Mai 2015, wonach keine
länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Sein
gesundheitliches Problem sei ausreichend dokumentiert (IV-Nr. 12 S. 2
f. und 20 S. 2). Soweit vor dem 22. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden haben sollte, wäre jedenfalls von einem wesentlichen Unterbruch
(Art. 29ter IVV) auszugehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem
Bericht von Dr. med. C.___ vom 24. Oktober 2014, wonach der
Beschwerdeführer nach früheren Vorfällen die Arbeitsfähigkeit immer wieder erreicht
habe.
Vor diesem Hintergrund vermag die vom
Hausarzt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Oktober 2014
abgegebene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit («100 %
ab 22. Juni 2014, 50 % ab 22. Oktober 2014») nicht zu überzeugen.
Der im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 25. Juni 2014
enthaltene Hinweis, der Beschwerdeführer müsse bei seiner Tätigkeit als
Schuhmacher - sitzend mit gekrümmten Rücken - jeweils nach 2 Stunden eine einstündige
Pause einlegen, «um einigermassen auf ein 50 %-Pensum zu kommen», kann nicht
nachvollzogen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer
bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nicht zuzumuten
wäre, seine Arbeitszeiten den noch bestehenden Rückenbeschwerden anzupassen.
Ein Arbeitstag von z.B. 8.5 Stunden pro Tag (entspricht einem Vollzeitpensum
von 42.5 Std. pro Woche) könnte mit einer einstündigen Arbeitspause nach jeweils
zwei Stunden Arbeit ohne Reduktion des Arbeitspensums entsprechend eingeteilt
werden (z.B. Arbeitszeiten von 07.15 bis 09.15 und 10.15 bis 12.15 sowie von 13.15
bis 15.15 und 16.15 bis 18.45), zumal sich die Werkstatt des Beschwerdeführers an
der gleichen Adresse wie sein Wohnsitz befindet und er ausschliesslich Schuhe im
Auftrag von Boutiquen repariert, somit keinen Kontakt zur Laufkundschaft hat
(vgl. IV-Nr. 7 S. 4). Dies würde zu keiner Einschränkung seines 100 %-Arbeitspensums
führen und wäre ihm angesichts der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl.
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 4, S. 33 Rz. 57)
auch zuzumuten, zumal eine solche Massnahme – mit Blick auf das fachärztlich
bestätigte rückläufige Beschwerdebild – wohl nur vorübergehend notwendig wäre.
Der Beweiswert des Hausarztberichts bezüglich der attestierten andauernden
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von 50 % seit
22.
Oktober 2014 ist auch deshalb zu relativieren, weil darin die
Restarbeitsfähigkeit («ein paar Stunden pro Tag») ungenau angegeben wird. Im
Weiteren weist der Hausarzt selber darauf hin, durch die Auswahl gewisser
Arbeiten und das Weglassen anderer Arbeiten bzw. die Umgestaltung der
Arbeitshöhe könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden (IV-Nr. 10
S. 3).
5.
Nach dem Gesagten bestehen
angesichts der vorliegenden fachärztlichen Berichte keine Zweifel an der dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumutenden vollen Arbeitsfähigkeit in seiner
bisherigen Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher. Der
massgebliche medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend
abgeklärt. Weitere medizinische und/oder berufliche Abklärungen sind nicht
angezeigt. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. August 2015, worin
der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Dem Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
13.
November 2015; A.S. 42).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers
hat am 19. November 2015 ihre Kostennote eingereicht, worin sie einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 1‘332.40 (Honorar: 6 Std. und 30 Min. zu
einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von insgesamt CHF 63.70)
geltend macht. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Der
geltend gemacht Zeitaufwand von 6.5 Std. sowie die beanspruchten Auslagen
erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist der Kostenersatz damit auf insgesamt CHF 1‘332.40
festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin Monica Armesto, Advokatin [...], wird auf
CHF 1‘332.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser