VSBES.2015.24
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. Oktober 2017Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Dezember 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1992 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) besuchte von 1999 bis 2006 die Primarschule und
von 2006 bis 2009 die Oberschule in [...]. Danach absolvierte er das Motivationssemester
«» in [...] und während dieser Zeit verschiedene Praktika. Nach einem
dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei kehrte er im Sommer 2011 in die Schweiz
zurück. Sein Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, attestierte
ab 1. Februar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies ihn zur
Abklärung den C.___, Ambulatorium (Dr. med. D.___), [...], zu. Am
15. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer wegen somatischer und
psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die C.___ diagnostizierten eine
seit dem Jahr 2012 bestehende paranoide halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10
F20.0; IV-Nr. 17 und 26). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine versicherungspsychiatrische
Begutachtung durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
welche am 24. Juni 2013 stattfand (IV-Nr. 28 ff.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle ein von seiner damaligen Vertreterin veranlasstes
versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2014 einreichen (Untersuchung
vom 10. Dezember 2013; IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Dazu nahm
Dr. med. E.___ am 16. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 50). Mit
Eingabe vom 22. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen
(IV-Nr. 57). Nach Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wies die
IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 im Wesentlichen
mit der Begründung ab, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor,
welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf Dauer unzumutbar machen würde.
Es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Privatgutachten von
Dr. med. F.___ vermöge keine Zweifel an der fachpsychiatrischen
Einschätzung von Dr. med. E.___ zu begründen. Aus versicherungspsychiatrischer
Sicht liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 65).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 26. Januar 2015 lässt
der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 4. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
versicherten Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Zins zu 5 % ab
wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: es
sei eine gerichtliche psychiatrische (Ober-)Expertise einzuholen.
c) Subeventualiter:
die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur
Einholung eines psychiatrischen (Ober-)Gutachtens an die IV-Stelle zurück zu
weisen.
3. Es seien dem Versicherten die ihm durch
das Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von
Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
26. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde. Im Weiteren sei der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm durch das
Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von
Art. 45 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ebenfalls abzuweisen. Zur
Begründung wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
(A.S. 30).
2.3 Mit Verfügung vom
12. März 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann,
Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 31 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 17. März
2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 33 ff.).
2.5 Mit Verfügung vom
1. April 2016 teilt das Gericht den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei
verschiedenen Amtsstellen (H.___, I.___, J.___, K.___, L.___,M.___) allfällig
vorhandene Akten über den Beschwerdeführer einzuholen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers wird gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, allfällige weitere
Amtsstellen zu bezeichnen, bei welchen Akten einzuholen sind. Gegebenenfalls
habe er die Entbindungserklärung entsprechend zu ergänzen (A.S. 37 ff.).
2.6 Am 5. April 2016 geht
beim Gericht die unterzeichnete Erklärung des Beschwerdeführers ein, worin er
die vorerwähnten Amtsstellen bzw. deren Mitarbeiter gegenüber dem
Versicherungsgericht von ihrem Amtsgeheimnis entbindet. Diese
Entbindungserklärung umfasst neben der Auskunftserteilung gegenüber
Mitarbeitern des Versicherungsgerichts auch die Herausgabe sämtlicher bei den
betreffenden Amtsstellen vorliegenden Akten, die mit dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang stehen (A.S. 41).
2.7 Mit Verfügung vom
29. Juni 2016 stellt das Versicherungsgericht fest, dass gemäss vorgenannter
Verfügung vom 1. April 2016 Akten der K.___, der J.___, der I.___ sowie
der N.___ eingegangen sind. Vom H.___, vom L.___ sowie vom M.___ könnten keine
Akten über den Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden. Im Weiteren wird den
Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, dem Gutachter Dr. med. E.___ die
eingeholten Unterlagen zur ergänzenden Beurteilung zuzustellen und ihm Ergänzungsfragen
zu stellen. Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten
Vorgehen Stellung zu nehmen (A.S. 43 f.).
2.8 Am 6. Juli 2016 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, sie sei mit dem vom Gericht beabsichtigten Vorgehen
einverstanden und habe keine Einwände (A.S. 46).
2.9 Mit Verfügung vom
15. Juli 2016 werden dem Gutachter Dr. med. E.___ die vorerwähnten Unterlagen
zur ergänzenden Beurteilung zugestellt und die angekündigten Ergänzungsfragen
unterbreitet (A.S. 49 f.).
2.10 Am 30. August 2016 reicht
Dr. med. E.___ dem Gericht die ergänzende Beurteilung in Form des
psychiatrischen Aktengutachtens vom 24. August 2016 ein (A.S. 53
ff.).
2.11 Mit Verfügung vom
8. September 2016 stellt das Gericht fest, dass der Gutachter die vom
Gericht gestellten Fragen nicht konkret beantwortet hat. Der Gutachter wird
ersucht, im Sinne der Fragestellung gemäss Verfügung vom 15. Juli 2016 zu
einer allfälligen Neubeurteilung der Diagnosestellung sowie einer
gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der
Begutachtung vom 19. August 2013 Stellung zu nehmen (A.S. 62 f.).
2.12 Mit Bericht vom
10. Oktober 2016 nimmt der Gutachter zu den vom Gericht gestellten Fragen
Stellung (A.S. 66). Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme zum psychiatrischen Aktengutachten vom 24. August 2016 sowie
zur Ergänzung vom 10. Oktober 2016 gegeben (A.S. 67 f.).
2.13 In seiner Stellungnahme vom 8.
und 12. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen
(A.S. 76 ff.):
Es sei ein Leistungsentscheid auf
der Basis des Gutachtens vom Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014
zu fällen.
b) Eventualiter: es
sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin
ein Amtsbericht zu folgenden Fragen einzuholen:
a) Trifft es zu, dass Sie
verwaltungsintern vor kurzem beschlossen haben, Dr. med. E.___ nicht mehr
mit der Erstattung psychiatrischer Expertisen zu beauftragen?
b) Falls ja, aus welchen
Gründen wird Dr. med. E.___ als psychiatrischer Gutachter nicht mehr
berücksichtigt?
2.14 Mit Verfügung vom
5. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei der
Beschwerdegegnerin ein Amtsbericht einzuholen, abgewiesen. Im Weiteren wir den
Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche
Eingliederungsmassnahmen) habe, werde ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu
beauftragen. Die Parteien werden über die vom Gericht dem Gutachter zu
stellenden Fragen orientiert, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben wird, sich
zum vorgeschlagenen Gutachter zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu
beantragen (A.S. 90 f.).
2.15 Mit Stellungnahme vom
12. Januar 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine
Stellungnahme und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 93).
2.16 Am 23. Januar 2017 lässt
der Beschwerdeführer mitteilen, er habe weder Einwendungen gegen die
Gutachterperson noch den Fragekatalog. Es seien keine Zusatzfragen zu stellen
(A.S. 94).
2.17 Mit Verfügung vom
30. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine
Ergänzungsfragen sowie keine Ablehnungsgründe vorgebracht haben. Als Gerichtsgutachter
wird Dr. med. O.___ bestimmt (A.S. 98 f.).
2.18 Auf das Schreiben des Gerichtsgutachters
an das Gericht vom 2. Februar 2017 hin wird der Vertreter des
Beschwerdeführers ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob er bereit ist, die im
vorerwähnten Schreiben von Dr. med. O.___ genannten Auflagen (Begleitung
des Mandanten; nicht vorangekündigte Laboruntersuchung) mitzutragen
(A.S. 102 f.). Am 23. Februar 2017 teilt der Vertreter des
Beschwerdeführers mit, er sei mit den erwähnten Auflagen einverstanden
(A.S. 105).
2.19 Am 4. Mai 2017 (Eingang)
wird dem Gericht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom
28. April 2017 zugestellt (A.S. 107 ff.). Je eine Kopie des
Gutachtens sowie der Honorarrechnung gleichen Datums wird den Parteien zur
Stellungnahme zugestellt (A.S. 148 f.).
2.20 In ihrer Stellungnahme vom
20. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der
Beschwerde und begründet dies damit, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt könne
auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden (A.S. 156).
2.21 Mit Stellungnahme vom
20. Juni 2017 lässt auch der Beschwerdeführer beantragen, das Gutachten
geniesse vollen Beweiswert und ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Auf
die vom Gericht angeordnete Expertise sei daher abzustellen. Der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1. September 2012 (A.S. 157 f.).
2.22 Am 29. Juni 2017 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzte Kostennote ein
(A.S. 160 ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 4. Dezember 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr
gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch
entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1
ATSG.
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1
S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c
S. 160 f.).
2.5
Den durch den
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
2.6
Auch ein Parteigutachten
enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines
medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen
nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder
von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert
vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters
derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c
S. 354).
2.7
Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).
3.
3.1
Im von der IV-Stelle
veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. August 2013
(Untersuchung vom 24. Juni 2013) konnte keine krankheitswertige psychische
Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Unter
dem Titel «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» wurde angegeben,
der vordiagnostizierte Verdacht auf eine paranoid halluzinatorische
Schizophrenie, später die Angabe dieser Diagnose mit ICD-10 F20.0 seit 2012,
werde aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht als ausgesprochen
fragwürdig betrachtet. Im Rahmen der «Beurteilung und Prognose» wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es dürfe angenommen werden, dass der Explorand insbesondere
in einer derartigen gutachterlichen Untersuchung – wie allerdings auch in
anderen ärztlichen Gesprächen – eine Intention in sein Verhalten einbringen
könne. In der gutachterlichen Untersuchung sei deutlich geworden, dass der
Explorand zunächst ein auffälliges Verhalten gezeigt und den Anschein erweckt habe,
nicht orientiert, ängstlich unruhig, auch reizbar und aggressiv angespannt zu
sein, was sich dann aber während des Verlaufs der dreistündigen Untersuchung
gänzlich verloren habe. Man könne annehmen, dass der Explorand aus der Intention
heraus gehandelt habe, sich krank darzustellen. Es sei weiterhin festzustellen,
dass die Verhaltensbeobachtung eindeutig gegen die Diagnose einer paranoid
halluzinatorischen Schizophrenie spreche. Es seien weder «stabile» wahnhafte
Überzeugungen zu erheben, noch seien die angegebenen akustischen und optischen
Halluzinationen geeignet, eine Halluzinose im Rahmen einer Schizophrenie
nachvollziehbar werden zu lassen. Eine typische Symptomatik einer Schizophrenie
habe nicht erhoben werden können. Auch seien andere Kriterien, wie z.B. Ambivalenz,
Ambitendenz, eine deutliche affektive Auffälligkeit, sei es in Richtung eines manischen
oder depressiven oder eines parathymen oder labilen Affektes, in keiner Weise
beobachtet worden. Der Explorand sei vielmehr adäquat gewesen und habe über die
Stimmung berichtet, wie schwierig es sei, in seinem Leben eine ausdauernde
Tätigkeit aufzunehmen, wie er mit seinen Freunden und Kollegen umgehen könne
und wie sein Tagesablauf sei. Insgesamt werde aus den vorliegenden Unterlagen
und der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer paranoid halluzinatorischen
Schizophrenie F20 nicht nachvollzogen.
Tatsächlich sei beim Exploranden ein
besonderes Verhältnis zu aggressivem Verhalten festzustellen. Er selbst habe
auf die direkte Anfrage, worunter er leide, auch angegeben, er sei reizbar und
aggressiv, er habe also eine gewisse Impulskontrollstörung. In diesem
Zusammenhang sei es wohl schon wiederholt zu Körperverletzungen gekommen. Im
jugendlichen Alter sei dies jedoch grundsätzlich bei Männern mit narzisstischen
und impulsiven Persönlichkeitseigenschaften möglich, hier sei der Explorand
nicht als schizophren einzuschätzen, sondern weise derartige akzentuierte
Persönlichkeitseigenschaften auf. Der Impulskontrollverlust könnte mit seiner
Sozialisierung zusammenhängen. Aufgrund der aktuellen persönlichen Untersuchung
sei beim Exploranden von einer kränkbaren und in diesem Sinne narzisstischen,
nach aussen starken und aggressiven, nach innen eher verletzlichen und
selbstunsicheren Persönlichkeit auszugehen. Eine eigenständige
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 eines emotional instabilen impulsiven
Typus könne nicht nachvollzogen werden. Diese Diagnose sei im Übrigen auch
bisher nicht gestellt worden.
Im Hinblick auf die Intention, die der
Explorand haben könnte, sei bereits aufgezeigt worden, dass ihm die
psychiatrische Behandlung Vorteile in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörde einbringen
könnte. Eine weitere Intention, die psychiatrische Behandlung in Anspruch zu
nehmen, könnte der Antrag bei der IV auf eine Rentenleistung sein. Der
Explorand habe dies ganz offen gesagt. Er habe Schwierigkeiten, eine Arbeitssituation
anzunehmen und sich vorzustellen; er befürchte dann, übergriffig zu werden und
einen Impulskontrollverlust zu erleiden, weshalb er eine IV-Rente benötige, um
in seiner Freiheit leben zu können. Im Sinne eines krankheitsfremden Faktors
dürfe als Hintergrund erwähnt werden, dass der Explorand geschildert habe, seine
Eltern hätten auch IV-Renten.
Der Explorand leide nicht an einer
krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung. Zu sehr imponierten nämlich dafür in
der aktuellen Untersuchung motivationale Faktoren und die Intention, sich als
krank darzustellen. Es sei auf das Beispiel der zunächst angespannten,
offensichtlich «fehlorientierten» und aggressiven Verhaltensweisen des
Exploranden und den sehr positiven Gesprächsverlauf hinzuweisen sowie auf die
klare Diskrepanz, sich im allgemeinen Leben von Impulskontrolldurchbrüchen
distanzieren zu können, jedoch an Arbeitsstellen dann womöglich zu riskieren,
jemanden umzubringen. Hier seien Hinweise vorhanden, welche gegen das Vorliegen
einer in verschiedenen Lebensbereichen relevanten Persönlichkeitsstörung
sprechen würden. Sehr wohl könne der Explorand ja mit den gleichaltrigen
Freunden und Kollegen den Tag verbringen und sein Leben selbst bestimmen. Es
sei ihm z.B. auch während eines dreimonatigen Aufenthalts in der Türkei gut gegangen,
bis er dann allerdings dort ein Problem bekommen habe, da er ohne Führerschein
Auto gefahren sei, einen Unfall verursacht habe und deshalb wieder in die
Schweiz habe zurückkommen müssen. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass der Explorand
bei schwieriger Sozialisation als (gut) durchschnittlich begabtes Migrantenkind
auch im Kontakt mit psychotropen Substanzen Impulskontrollverluste erlitten,
auch Körperverletzungen begangen habe und womöglich straffällig geworden sei.
Dies sei jedoch nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung geschehen,
sondern vielmehr wie es in manchen Fällen leichter beginnender Delinquenz in
der Adoleszenz vorkommen könne. Es werde auch seine subjektiv schwierige
Situation nachvollzogen, sich nicht gerne einengen und bevormunden zu lassen,
was er für jegliche berufliche Tätigkeit in seiner Situation als Lehrling oder
Anzulernender zu befürchten habe. Gleichwohl leite sich hieraus bei dem aktuell
21-jährigen eben keine gravierende psychiatrische Erkrankung ab, weder eine
Schizophrenie noch eine zu erkennende emotional instabile Persönlichkeitsstörung.
Im Weiteren führte Dr. med. E.___
aus, zum Konsum psychotroper Substanzen habe der Explorand angegeben, durchaus
Cannabis zu konsumieren. Er habe aber gesagt, dies geschehe nur im Gruppenzwang
und die Einnahme von Alkohol sei bei ihm ebenfalls bekannt. Es bestünden jedoch
keine Hinweise auf den Konsum anderweitiger psychotroper Substanzen oder gar
ein typisches Bild wie bei einer Abhängigkeitsstörung. In einer derartig
belasteten Situation der delinquenten Adoleszenz mit Impulskontrollverlusten
könne natürlich ein Konsum anderer psychotroper Substanzen eine wesentliche
Rolle spielen, so wie auch die behandelnde Psychiaterin im gut dokumentierten
Erstgespräch ausgeführt habe. Aus der Bemerkung, die Angabe des Exploranden,
nicht andere Drogen zu konsumieren, sei «etwas unglaubhaft», könnte noch die
differenzialdiagnostische Erwägung einer Substanz induzierten psychischen
Symptomatik abgeleitet werden. In der aktuellen Untersuchung seien dafür aber keine
Hinweise vorhanden. Am Rande sei darauf hinzuweisen, dass der Explorand eine
schwierige Schulzeit durchlaufen habe. Es habe sich kein Hinweis auf eine
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung in der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung ergeben. Der Bezug zu den akzentuierten narzisstischen und
impulsiven Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden werde als deutlich
relevanter eingeschätzt.
Es ergebe sich die schwierige Situation,
dass der Explorand keine krankheitswertige psychische Störung erleide, die ihm
auf Dauer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es wäre ihm
zumutbar, eine Lehre zu beginnen oder eine Arbeitstätigkeit z.B. in der
Produktion zu suchen, wobei er dann entweder als Lehrling oder als
Anzulernender durch Vorgesetzte womöglich auch eine ungerechte und persönlich
kränkende Behandlung zu erfahren hätte. Hier müsse gesehen werden, dass es für ihn
sehr hilfreich wäre, wenn er einen wohlmeinenden Chef fände, der ihm Respekt
zollen würde und ihn in seinen Fähigkeiten und Eigenschaften fördern könnte.
Dem Exploranden werde nämlich durchaus eine im Normbereich bis im oberen
Normbereich liegende Intelligenz beigemessen. Eine derartig hilfreiche
supportive Unterstützung durch einen Vorgesetzten würde jedoch jedem Menschen
die Einstiegssituation in die Berufstätigkeit erleichtern und sie könne nicht
durch das Vorliegen einer gravierenden primär psychischen Störung
nachvollziehbar begründet werden. Somit werde auch nicht gesehen, dass es dem
21-jährigen Exploranden unzumutbar oder unmöglich wäre, eine Arbeitsleistung zu
erbringen (IV-Nr. 31 S. 16 ff.). Die dem Gutachter gestellten Fragen
wurden dahingehend beantwortet, aktuell bestehe beim Exploranden eine volle Arbeits-
und Leistungsfähigkeit. Es könne aktuell keine eigenständige primär psychische
Störung erkannt werden (IV-Nr. 31 S. 25 f.).
3.2
Dem von der P.___, [...], bei
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten
versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2014 (Untersuchung
vom 10. Dezember 2013) können dagegen folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Dissoziale (F60.2) und
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.30), seit
Kindheit/Adoleszenz mit zahlreichen gewalttätigen Übergriffen bei Verdacht auf
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, ICD-10 F90.1;
2.
Cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F12.5,
seit 2007». Im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Explorand sei aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, sich in die sozialen Strukturen eines
Arbeitsteams einzufügen, Kritik ohne gewalttätige Durchbrüche anzunehmen, sich
Vorgesetzten unterzuordnen etc.. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar und
auch im üblichen geschützten Rahmen nicht tragbar. Dazu komme die cannabisinduzierte
Paranoia, welche durch bedrohliche Fehlinterpretation alltäglicher Situationen
seine Gefährlichkeit unberechenbar verstärke. Für die Behandlung der
dissozialen Persönlichkeitsstörung wie auch der emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung gebe es wirksame psychotherapeutische Konzepte. Eine
wirksame Therapie und damit wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei
sehr wahrscheinlich nur in einer geschlossenen Arbeits- und Wohnsituation mit
begleitender ambulanter psychiatrischer Therapie durchführbar. Dazu dürfte ein
Zeitraum von mindestens 6 bis 12 Monaten nötig sein. Danach müsste sich eine
offene, aber therapeutisch eng betreute Situation anschliessen. Der Explorand
brauche eine Umgebung, die klare Regeln setze und für deren Einhaltung sorge.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Explorand brauche einen geschützten Arbeitsplatz in einer geschlossenen
Institution. Für einen normalen geschützten Arbeitsplatz sei der Explorand
nicht stabil genug bzw. er sei mit seinen aggressiven Durchbrüchen im üblichen
Rahmen weder führ- noch für die Beteiligten zumutbar. Mittel- und langfristig
könne sich über die vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen
eine volle Arbeitsfähigkeit herstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor
allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, d.h. auf eine schwere
Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich drogeninduzierter Psychose,
zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren spielten für die Entstehung dieser
Störungen eine wesentliche Rolle. Inzwischen dominiere aber die Eigendynamik
der Störungen das Krankheitsgeschehen und seine psychosozialen Auswirkungen.
Zum Bericht der Psychiatrischen Dienste
Solothurn führte Dr. med. F.___ aus, die Kolleginnen gingen von einer
Schizophrenie aus. Die Rolle des Cannabis werde dabei aber nicht bedacht, zudem
werde die Diagnose nicht nachvollziehbar anhand der diagnoserelevanten psychopathologischen
Symptome begründet. Warum die in den Berichten erwähnten massiven
Auffälligkeiten des Exploranden (Schulverweis, diverse Anzeigen wegen
Körperverletzung, gescheiterte Arbeitsversuche, Todesliste, etc.) nicht im
Blick auf eine Persönlichkeitsstörung diskutiert worden seien, könne nicht
nachvollzogen werden. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien eindeutig
erfüllt. Zum Gutachten von Dr. med. E.___ hielt Dr. med. F.___ sodann
fest, Dr. med. E.___ verneine jegliche psychiatrische Diagnosen von
Krankheitswert, namentlich auch ein ADHS, eine Persönlichkeitsstörung, eine
Schizophrenie und eine cannabisinduzierte Psychose. Dabei argumentiere er auf
der Basis seiner persönlichen Erfahrung, nicht entlang der jeweils relevanten
ICD-10 Kriterien. Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten
in der Eidgenössischen Invalidenversicherung werde aber für Gutachten ein
bestimmtes methodisches Vorgehen gefordert. Die abweichenden Diagnosen
gegenüber Dr. med. E.___ erklärten sich durch das unterschiedliche
methodische Vorgehen. Wenn man sich an die Diagnosekriterien der ICD halte und
diese für alle in Frage kommenden Diagnosen überprüfe, komme man zwangsläufig
zu den von ihm gestellten Diagnosen.
Dr. med. F.___ hielt abschliessend
fest, die Prognose ohne adäquate Therapie sei schlecht. Die Wahrscheinlichkeit
für weitere Gewalttaten, ohne adäquate Therapie, sei hoch. Dafür spreche die
Waffenaffinität, die fehlende Empathie gegenüber den Opfern, Gewalt gegen
Frauen, die zahlreichen bisherigen Gewalttaten, die Impulsivität, die
Verbindung von kognitiv einengender Paranoia und Gewalt etc.. Ab dem
Schulverweis im Jahr 2008 müsse man von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgehen. Das Gutachten von Dr. med. E.___ weise Mängel auf. Die in Frage
kommenden Diagnosen seien nicht lege artis, wie in den entsprechenden
Leitlinien gefordert, anhand der relevanten ICD-10-Kriterien gestellt bzw.
verworfen worden. Dies sei ein schwerer methodischer Mangel (IV-Nr. 45
S. 18 ff.).
3.3
In seiner Stellungnahme vom
16.
Juli 2014 zum vorerwähnten Parteigutachten von Dr. med. F.___ hielt
Dr. med. E.___ im Wesentlichen fest, es werde durchaus für möglich
gehalten, dass der Explorand bereits in der Jugend Verhaltensweisen gezeigt
habe, die zum Schulverweis geführt hätten. Es sei auch möglich, dass er
gewaltbereite Äusserungen bzw. Drohungen ausgesprochen habe. Es stelle sich
jedoch die Frage, ob aus derartigen «Überlieferungen» die Diagnose der
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder die Diagnose
der antisozialen Persönlichkeitsstörung gestellt werden dürfe. Hier sei angesichts
des Umstands, dass beide Gutachten im Zusammenhang mit der Frage der Zusprache
von IV-Leistungen erstellt worden seien, Zurückhaltung geboten.
Es sei anzuregen, dass eine Verknüpfung
der Frage, ob eine Leistung der Sozialversicherung geschuldet sei, mit der
Frage der Notwendigkeit, den Versicherten forensisch zu beurteilen, erfolgen
könnte. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein derartig psychopathologisch
auffälliger Mensch, der gewalttätig sei, schon seit Schulzeiten an den Folgen
einer doppelten, nämlich einer impulsiven und antisozialen
Persönlichkeitsstörung leide, doch auch im Alltag sehr auffällig sein würde und
im Verlauf der letzten Jahre derart auffällig geworden wäre, dass sich quasi
automatisch eine Verknüpfung in den Bereich der Polizei, der Staatsanwaltschaft
und der forensischen Psychiatrie ergeben hätte. Hier werde der IV empfohlen,
eine derartige Auskunft einzuholen; wäre nämlich der Explorand tatsächlich in
verschiedenen Fällen aktenkundig geworden (über den Bericht der
«Hantel-Schlägerei» im Jahr 2013 hinaus), dann wäre tatsächlich der Beweis für
das Vorliegen einer derartigen Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. med. F.___
diskutiert, erbracht. Andererseits werde jedoch in Kontinuität zum ersten
Gutachten gesehen, dass der Explorand auch andere Anteile habe. Er habe eindeutig
angegeben, einen guten Freundeskreis zu haben. Es gebe aber auch Menschen, die
ihn als «Psycho» fürchteten. Die soziale Integration scheine für gesunde
psychische Anteile zu sprechen, ebenso die Fähigkeit, sich doch noch bei
aggressiven Impulsen zurückhalten zu können. Als Beispiel aus dem ersten
Gutachten sei angeführt, dass der Explorand sehr adäquat zum Ziel, die
Führerscheinprüfung zu bestehen, Folgendes geschildert habe: nach dem
einmaligen Durchfallen habe er sich dann angestrengt und sei im Verhalten nicht
auffällig gewesen; seither besitze er nun offensichtlich den Führerausweis.
Menschen, die an einer kombinierten emotional instabilen aggressiven und
antisozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer cannabis-induzierten
psychotischen Störung litten, würden häufig rasch im Strassenverkehr auffällig
und seien dann dem kantonalen Strassenverkehrsamt bekannt. Es werde somit die
Hypothese vertreten, dass der Explorand sehr wohl fähig sei, sich zu
kontrollieren und sich zu steuern; eine Fähigkeit, die er einsetze zum
Erreichen seiner persönlich definierten Ziele, wie es bei einer krankheitswertigen
psychischen Störung (der diskutierten Art) nicht möglich wäre.
Ein weiterer Punkt lasse den Gutachter kritisch
zur Beurteilung durch Dr. med. F.___ sein. Neben einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung habe Dr. med. F.___ auch die Kriterien für eine
«cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen (F12.5)» seit 2007 als
erfüllt angesehen. Würde hier ein andauernder Konsum psychotroper Substanzen
unterstellt - zumindest habe der Explorand angegeben, früher Cannabis
eingenommen zu haben - so wäre dadurch eine deutliche Verstärkung der ebenfalls
von Dr. med. F.___ als Diagnose festgestellten kombinierten
Persönlichkeitsstörung zu erwarten, insbesondere im Hinblick auf die bereits
geführte Diskussion betreffend Auffälligkeit im Alltag. Würde nämlich
tatsächlich eine derartige Paranoia vorliegen mit misstrauischem Verhalten,
quasi mit diesem im Gutachten vom 3. Januar 2014 beschriebenen «Verfolgungswahn»,
dann wäre in dieser Kombination mit der Persönlichkeitsstörung doch von einer
erheblichen Gefährdung auszugehen, die vermutlich bereits zu einem Freiheitsentzug
geführt hätte. Stelle man sich hier vor, dass unter dem Einfluss von Cannabis
oder anderen psychotropen Substanzen ein Wahn überschwellig würde, verfolgt
oder bedroht zu werden, womöglich auch noch Halluzinationen auftreten würden,
dann wäre das normale soziale Miteinander schon lange nicht mehr möglich
gewesen und die aktuelle versicherungspsychiatrische Stellungnahme im Auftrag
der IV wäre unnötig. Würde jedoch der Explorand lediglich derartige
psychotische Symptome direkt nach dem Cannabiskonsum erleiden und hätte er nun
diesen Konsum eingestellt, so würde dies wiederum als Zeichen dafür zu werten
sein, dass seine Steuerungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen psychischer
Aktionen vorhanden wäre, also auch eine günstige Gesamteinschätzung
entsprechend der Meinung des Gutachters Dr. med. E.___ zu treffen wäre.
Immerhin finde Dr. med. F.___ in seinem Gutachten keine Hinweise für eine
Schizophrenie, was im Hinblick auf die Einschätzung des C.___ des Kantons [...],
welche nicht geteilt werde, doch erwähnenswert sei.
Aus der von Dr. med. F.___
geschilderten Verhaltensbeobachtung dürfe ein weiteres Argument dafür angeführt
werden, dass der Explorand fähig sei, seine Handlungen zu kontrollieren; dabei
komme seinem Verhalten intentionaler Charakter bei Erstellung eines Gutachtens
zuhanden der IV zu: Dr. med. F.___ beschreibe den Ablauf des Verhaltens
des Exploranden sehr eindrücklich. Er habe sich während der Befragung unruhig
verhalten, wiederholt zur Tür geschaut, es sei aus der Verhaltensbeobachtung
ein Misstrauen abzuleiten gewesen. Als es dann zur Diskussion über das erste
Gutachten gekommen sei, sei der Explorand weiterhin unruhig gewesen und habe
gebeten, eine Rauchpause einzulegen. In diesem Zusammenhang habe ihm dann Dr. med.
F.___ eine Streichholzschachtel aus der Küchenschublade gegeben, da der
Explorand kein Feuer bei sich getragen habe. Es sei dann zu einem Zwischenfall
gekommen. Der Explorand sei nämlich wieder erschienen und habe den Gutachter
Dr. med. F.___ als mit Dr. med. E.___ unter einer Decke steckend
beschimpft, da sämtliche Streichhölzer in der Schachtel bereits abgebrannt
gewesen seien. Durch Zufall sei es zu einer Verwechslung der Zündholzschachteln
gekommen. Wäre nun – so die Argumentation aus der aktuellen Akteninterpretation
heraus – der Explorand in einem derartigen misstrauischen und womöglich wahnhaften
Zustand gewesen, wie es die Verhaltensbeobachtung aus der Exploration zuvor
nahegelegt habe, dann wäre es wohl tatsächlich kaum bei der Beschimpfung geblieben.
Ein derartiges Geschehnis provokativen Inhalts hätte bei einem Menschen, der an
einer kombinierten antisozialen und impulsiven Persönlichkeitsstörung sowie an einer
cannabisinduzierten Paranoia mit aktuell vorhandener akuter Symptomatik leide, doch
mit Sicherheit zu einer Überschwelligkeit geführt und eine Verhaltensweise nach
sich gezogen, die nicht in einer Schimpftirade geendet hätte. Auch dieses
Verhalten werde also, wie die gesamte Auffälligkeit während der Exploration,
als «gemacht» im Rahmen der Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden betrachtet.
Dr. med. E.___ führte sodann aus, in
der Angabe zum psychopathologischen Befund im Gutachten von Dr. med. F.___
(S. 6) werde ein in sich verborgener Widerspruch darin gesehen, dass
grundsätzlich eine derartige strukturierte und umfassende Erhebung nicht
möglich gewesen wäre, hätte der Explorand zum Beispiel unter Sinnestäuschungen
oder illusionären Verkennungen gelitten. Er hätte seine «Körperreaktionen»
nicht kontrollieren können. Hier sei erstaunlich, dass nach dem Abklingen der
Erregung gemäss den Angaben der Sozialarbeiterin wieder ein halbwegs normales
Gespräch möglich gewesen sei. Die Interpretation, in welchem Ausmass der
geschilderte Verlauf innerhalb einiger Minuten dem Einfluss des Bewusstseins
und des Verstandes unterliege – die Befragung habe bis 10:50 Uhr gedauert,
gegen 11:30 Uhr sei bereits eine derartige einvernehmliche und ruhige
Gesprächssituation wieder möglich gewesen - sei von der psychiatrischen
Einschätzung abhängig. «Ausraster» dieser Art könne es auch bei jungen Menschen
mit akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften geben. Daraus müsse jedoch nicht
eine zugrundeliegende, anhaltende und letztlich sehr gravierende psychiatrische
Erkrankung festgestellt werden. Hier sei ein grosser Anteil auch von bewusstem
und intentionalem Verhalten vorhanden gewesen.
Im Weiteren äusserte sich Dr. med. E.___
dahingehend, eine Ausführung dürfe dem Parteigutachten von Dr. med. F.___
vom 3. Januar 2014 gelten: Grundsätzlich handle es sich um eine Interpretation,
die sich in beiden Gutachten – wie aufgezeigt – unterscheide. Wichtig erscheine
die grundsätzliche Einschätzung, dass der Explorand nicht eine Schizophrenie
erleide und auch lediglich der Verdacht auf ein
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom gestellt werden könne. Insofern
seien beide Gutachten nicht weit voneinander entfernt. Am Gutachten von
Dr. med. E.___ habe Dr. med. F.___ Kritik geübt. Die wichtigste
Kritik, die er äussere, sei, dass die diagnostische Einschätzung nicht genügend
an den ICD-10-Kriterien diskutiert worden sei. Als Beispiel führe er die
optischen Halluzinationen an. Es werde an dieser Stelle wiederholt, dass die
nicht selten von Exploranden und Versicherten in IV-Begutachtungen geäusserten
optischen Halluzinationen, die teilweise dann auch durch die behandelnden
Psychiater als Hinweise auf Schizophrenie gewertet würden, eben tatsächlich bei
der schizophrenen Psychose nicht vorkommen würden. Die Angabe von optischen
Halluzinationen spreche eben nicht für das Vorliegen einer Schizophrenie. Wenn
nun Dr. med. F.___ an der Ausführung in der ICD-10, zur Schizophrenie gehörten
Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, festhalte, dass das Gutachten nicht
gemäss ICD-10 erstellt worden sei, dann müsse ihm hier entgegnet werden, dass
die Kriterien in der ICD-10 stets kritisch im Zusammenhang mit der
psychiatrischen Krankheitslehre zu verstehen seien. Man dürfe die Kriterien
nicht wie in einer Checkliste abhaken, sobald ein Versicherter optische
Halluzinationen angebe. Bei der Schizophrenie würden neben den akustischen eben
auch Leib-Halluzinationen, sogenannte coenästhetische Halluzinationen,
auftreten, deshalb sei wohl im ICD-10 nicht alleine von akustischen Halluzinationen
gesprochen worden. Die pauschale Kritik, das Gutachten von Dr. med. E.___ weise
Mängel auf, die infrage kommenden Diagnosen würden nicht lege artis und nicht
wie in den entsprechenden Leitlinien gefordert anhand der relevanten ICD-10-Kriterien
gestellt bzw. verworfen, was ein schwerer methodischer Mangel sei, werde zurückgewiesen.
Die «International Classification of Diseases» sei ein eigenständiges
diagnostisches Manual, um eine Hilfestellung in der Vergleichbarkeit vergebener
Diagnosen zu gewähren. Dabei sei sie nach wie vor lediglich als Hilfsinstrument
zu verstehen und Grundlage vergleichbarer Terminologie, wenn ein Mensch aus der
fachärztlich-psychiatrischen Kompetenz heraus als psychiatrisch krank
eingeschätzt werde und eine Diagnose zu vergeben sei. Die «Eins zu Eins-Übertragung»,
quasi in einer Checkliste aller in der ICD-10 enthaltenden Kriterien, die dann
auch zu «Diagnoselisten» mit ganz unterschiedlichen, angeblich «komorbid»
auftretenden Diagnosen führe, sei keinesfalls im Sinne der internationalen
Klassifikation von Krankheiten, sondern würde eine völlig falsche
Interpretation und ein gänzlich zu hinterfragendes Krankheitsverständnis
bedeuten. Das Abchecken sämtlicher möglicher Symptome aus den Angaben und den
Beschwerden von Exploranden dürfe nicht zu einer Psychopathologisierung des
Alltags und einer Psychiatrisierung der Gesellschaft führen.
Abschliessend führte Dr. med. E.___
aus, aufgrund der Einschätzung von Dr. med. F.___ ergebe sich tatsächlich
die Notwendigkeit, den Fall zu überprüfen, so wie es in dieser Stellungnahme
empfohlen werde. Aufgrund des Gutachtens durch Dr. med. F.___ alleine
ändere sich allerdings am Gutachten vom 19. August 2013 noch nichts
(IV-Nr. 50).
3.4
RAD-Arzt Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 26. November 2014 im Wesentlichen fest, die Beurteilungen der beiden
Gutachter seien bezüglich der Wertung der vom Versicherten geschilderten bzw.
gezeigten Symptomatik weit auseinander. Dies dürfte kaum an der zeitlichen
Differenz (die Untersuchungen seien in einem Abstand von 5 Monaten erfolgt)
liegen, da der Versicherte sowohl im Juni als auch im November (recte:
Dezember) 2013 neben auffälligem auch als normal zu bezeichnendes Verhalten
aufgewiesen habe. Dies habe sich bei der ersten Begutachtung während des
Untersuchungsvorganges, bei der zweiten, sehr viel kürzeren Begutachtung im
Gegensatz zwischen dem Verhalten in der Untersuchungssituation und demjenigen
auf dem Heimweg gegenüber der begleitenden Sozialarbeiterin und dem Fahrer
gezeigt. Entscheidend sei die Art und Weise, wie die vom Versicherten
geschilderten bzw. die in der Untersuchung festzustellende Symptomatik
interpretiert werde. Hier sei Dr. med. E.___ zuzustimmen, dass im versicherungspsychiatrischen
Kontext eine subjektive Symptomschilderung eines Exploranden kritisch gewürdigt
und im Zusammenhang mit dem Werdegang des Exploranden und den objektiven Befunden
beurteilt werden müsse. Jedes einzelne mögliche Symptom müsse einer Wahrscheinlichkeitsprüfung
unterzogen werden, bevor es im Einzelfall als zu berücksichtigendes Diagnosekriterium
gelten könne. Genau dies sei im Gutachten von Dr. med. F.___ ungenügend
erfolgt.
Der RAD-Facharzt führte sodann aus, bezüglich
der Diagnostik seien die beiden Beurteilungen bei genauer Betrachtung eigentlich
recht nahe beieinander. Beide Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass keine
schizophrene Erkrankung vorliege. Dr. med. F.___ stelle bezüglich ADHS
lediglich eine Verdachtsdiagnose. Unterschiedlich werteten die beiden Gutachter
die Persönlichkeitsmerkmale des Versicherten. Während Dr. med. E.___ die
Auffälligkeiten noch im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge sehe, stelle
Dr. med. F.___ die Diagnose einer eigentlichen (kombinierten)
Persönlichkeitsstörung. Die vom Versicherten in der Untersuchungssituation
berichteten Momente aggressiver Impulsdurchbrüche würden von Dr. med. E.___
in ihrer Steuerbarkeit durch den Versicherten anders eingeschätzt als von
Dr. med. F.___. Letzterer gehe von einer weitgehenden Unkontrollierbarkeit
und einer entsprechenden Gefährlichkeit des Exploranden aus, während
Dr. med. E.___ das gleiche Verhalten eher als erlernt einstufe in dem
Sinne, dass der Versicherte zunehmend realisiert habe, dass es der Durchsetzung
seiner Interessen durchaus dienlich sei. Beiden Gutachtern hätten zum Zeitpunkt
der Beurteilung keine fremdanamnestischen Auskünfte in Form von Schulberichten
oder Polizeirapporten etc. zur Verfügung gestanden. Somit bleibe es
diesbezüglich ein Stück weit offen, welche Einschätzung eher zutreffend sei.
Doch genau an diesem Punkt stelle sich die entscheidende Frage, ob das als
impulsiv und dissozial imponierende Verhalten des Versicherten seinem Willen
unterworfen und grundsätzlich steuerbar, somit auch überwindbar sei, oder ob er
im Gegenteil von seiner Impulsivität beherrscht werde, er somit auch nicht in
der Lage sei, einem Gegenüber empathisch zu begegnen.
Dr. med. G.___ kam zum Schluss, nach
dem Studium der vorliegenden Akten und seiner klinischen Erfahrung sei er der
Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. med. E.___, dem auch eine
wesentlich längere Untersuchungszeit zur Verfügung gestanden sei, insgesamt
schlüssiger sei. Aus dem nicht auszuschliessenden Gewaltpotential könne man
keine Versicherungsleistungen ableiten. Weitere medizinische Abklärungen seien
aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht angezeigt (IV-Nr. 64).
3.5
Dem vom Gericht veranlassten
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie &
Psychotherapie, vom 28. April 2017 (Untersuchung vom 30. März 2017)
können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Gemischte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstisch kompensatorisch überhöhten,
emotional instabilen, aggressiv dissozialen Zügen und eingeschränkter Empathie
ICD: 10 F61.0; 2. Generalisierte Angststörung ICD: 10 F41.1».
Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung
führte der Gerichtsgutachter im Wesentlichen aus, aufgrund der
Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden, der Fremdanamnese und der
die Jahre 2008 bis 2016 umfassenden Aktenlage komme er zum Schluss, dass beim
Exploranden unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien eine
Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Explorand zeige durchgehend, auch als er
noch nicht erwachsen gewesen sei, eine deutliche Unausgeglichenheit in der
Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, so insbesondere
der Affektivität, dem Antrieb, der Impulskontrolle, dem Wahrnehmen und Denken
und auf der sozialen Ebene und der Beziehungsgestaltung. Sein andauernd und
gleichförmig auffälliges Verhaltensmuster sei in den Akten schon vor dem
Erreichen des Erwachsenenalters bis zur jüngsten Vergangenheit dokumentiert. Die
in der Klinik im Jahre 2012 und in anderen Akten dokumentierten Befunde sowie
die aktuell festgestellten Befunde zeigten keine erhebliche Divergenz auf,
seien also mehrheitlich gleichbleibend. Der Explorand zeige ein gleichförmiges
und tiefgreifend, in praktisch allen persönlichen und sozialen Situationen
eindeutig unpassendes Verhalten. Die Störung habe in der Kindheit und Jugend
begonnen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Schulabschluss zu machen und
sei wegen seiner Drohungen gegen den Rektor von der Schule verwiesen worden. Auch
ein Lehrabschluss sei ihm bisher nicht möglich gewesen. Der Explorand sei immer
wieder in psychiatrischer Behandlung und suche bzw. provoziere in aggressiver
und zeitweise destruktiver Art und Weise, Hilfe zu bekommen. Keine der
bisherigen Massnahmen hätten bisher in irgendeiner Art und Weise einen
nachhaltigen Erfolg. Ebenso wenig sei es im Rahmen der angebotenen Hilfe je zu
einer längerdauernden stabilen psychiatrisch-psychotherapeutischen Beziehung
gekommen. Die Beziehung zu Dr. med. D.___, welche angeblich ca. 1 ½ Jahre
gedauert habe, habe mit einer Bedrohungssituation geendet, könne also nicht
aufbauend, entwicklungsfördernd und als positiv verlaufend beurteilt werden. Die
jetzige psychotherapeutische Beziehung zu Dr. med. Q.___ dauere erst sechs
Monate und auch in diesem Rahmen zeigten sich gemäss Dr. med. Q.___
deutliche Zweifel an der Entwicklungsfähigkeit des Exploranden in einer
ambulant durchgeführten Behandlung (siehe Fremdanamnese). Der Explorand zeige
eine erhebliche Einschränkung in seiner Fähigkeit, den Alltag so zu
strukturieren, dass er nicht am Rande, sondern in der Gesellschaft integriert
leben könne. Er habe keine stabilen Beziehungen und keine Empathie für seine
Mitmenschen. Er könne sich keine konstruktiven Ziele setzen und diese
längerfristig verfolgen. Er habe keine beruflichen Ambitionen. Er fühle sich
durchgehend in der Opferrolle, von Behörden und Mitmenschen verfolgt,
gedemütigt und benachteiligt, sei frustrationsintolerant und ertrage keine
Rückschläge und Zurücksetzungen, neige zu dauerndem Hass und projiziere diesen auf
seine Mitmenschen. Er fühle sich demzufolge von ihnen bedroht und
benachteiligt. Dass der Explorand gleichzeitig an erheblichen Ängsten (siehe
Diagnose 2) leide und diese mit Aggression abwehre, werde in der gesamten
Untersuchungssituation und auch unter Berücksichtigung der Aktenlage sichtbar.
Diese Selbstdarstellung sei nur in der sofortigen Befriedigung seiner Manipulationswünsche
willensnahe, ansonsten widerspiegle sie die auf allen psychosozialen
Funktionsebenen sich realisierenden Folgen seines Strukturdefizits. Der
Explorand sei misstrauisch und lasse keine bzw. eine gespannte, negative und
ablehnende Nähe aufkommen. Er gestalte die Beziehungssituation in einer
dominierenden Art und Weise, die an einen perversen Modus denken lasse. Sein Gegenüber
habe immer genau dort zu sein und sich so zu verhalten, wie es der Explorand
wolle; dies unter Missachtung jeglicher Wünsche, Gefühle und Fragen des
Gegenübers. Er bestehe beharrlich auf seinen Rechten und unterstreiche die
Pflichten der anderen, ohne selbstreflexiv sein eigenes Verhalten diesbezüglich
hinterfragen zu können. Der Explorand habe nur partiell Einsicht in sein
Verhalten, denn es diene ihm auf unbewusster Ebene zu sehr der Externalisierung
von heftigen affektiven Spannungen, die er aufgrund seines Strukturdefizits nicht
anders verarbeiten könne. Im Denken des Exploranden stünden sich heftige
Widersprüche gegenüber, ohne dass er sich dessen bewusst sei. So habe er zum
Beispiel zum Ausdruck gebracht, nicht verstehen zu können, warum man sich von
ihm bedroht fühle (Bericht Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Januar
2014); gleichzeitig drohe er fortwährend mit Gewalttaten. Er sei – wie in den
Akten verschiedentlich dokumentiert – wiederholt als ausgesprochen aggressiv
und gewaltbereit erlebt worden. Der Explorand zeige ein überhöhtes, unrealistisches
Selbstwertgefühl, eine Grössenphantasie in Bezug auf seine Stärke, allerdings
vor allem auf negativ-destruktiver Ebene. Der Explorand sei ganz in Anspruch
genommen von seinen eigenen Gedanken und insbesondere seinen Affekten. Er zeige
eine expansiv paranoide Persönlichkeitsproblematik bzw. – gemäss den ICD-10-Kriterien
– eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dazu gesellten sich Hinweise auf ein
kaltes Unbeteiligtsein, auf eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen
anderer, eine grobe andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung von
sozialen Normen und Regeln, ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen
aufrechtzuerhalten, eine extrem tiefe Frustrationstoleranz und eine
Unfähigkeit, Schuldbewusstsein in Bezug auf sein Verhalten zu erleben und
allenfalls daraus zu lernen. Die ICD-10-Diagnosekriterien für die dissoziale
Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Die Affektinstabilität des Exploranden,
seine Impulsivität, müsse im Sinne einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostisch erfasst werden. Dass
beim Exploranden ein narzisstisches Problem vorliege, sei insofern evident, als
er ein schlechtes Selbstwertgefühl habe und dieses durch eine destruktive,
überhöhte Kraftmeierei und ein andauerndes Bedrohungsszenarium kompensieren wolle.
Als zweite Diagnose müsse beim Exploranden
gemäss den ICD-10-Diagnose-kriterien eine generalisierte Angststörung
diagnostiziert werden. Dabei sei auffällig und zur Persönlichkeitsstörung
passend, wie der Explorand seine fehlende Struktur - und dazu gehöre die
eingeschränkte Affektsteuerung - und die Angst hauptsächlich mit Wut und
Aggression abwehre und über seine Ängste kaum sprechen könne. Er habe aber
wiederholt ein Gefühl des psychischen Drucks und der inneren Anspannung sowie eine
vegetative Übererregbarkeit mit Schwitzen und Zittern, wenn er sich z.B. unter
vielen Menschen befinde. Aber auch sonst könne ihn diese undifferenzierte
Stimmung verknüpft mit vegetativen Symptomen befallen. Grundsätzlich lebe der
Explorand in einer dauernden paranoiden Stimmung und sei überzeugt, von den
anderen übervorteilt, benachteiligt und entwertet zu werden. Er glaube deshalb
berechtigt zu sein, sich andauernd aggressiv zur Wehr zu setzen. Zur paranoiden
Gestimmtheit gehöre auch die latent wirksame Angstproblematik, die sich in
Kombination mit vegetativen Symptomen manifestiere und damit gemäss
ICD-10-Kriterien im Sinne einer generalisierten Angststörung diagnostisch
erfasst werden müsse.
Differentialdiagnostisch müsse beim
Exploranden eine Psychose vom paranoiden Typ und die bewusstseinsnahe
manipulative Inszenierung diskutiert werden. Zur psychotischen Erkrankung sei
zu sagen, dass der Explorand kein ausdifferenziertes, von Verfolgung,
Bedrohung, Zerstörung und Rettung geprägtes Wahnsystem habe. Er habe auch keine
über einen längeren Zeitraum gesicherte akustische oder optische
Halluzinationen. Bei schizophrenen Psychosen seien die akustischen
Halluzinationen gekennzeichnet von Entwertung, Bedrohung, Verfluchung und
vernichtender Kritik. Darüber berichte der Explorand anlässlich der
Untersuchung nicht und ebenso wenig seien derartige Symptome in den Akten
beschrieben. Allerdings sei festzuhalten, dass der Explorand eine Denkstörung
habe. Sein Denken sei getrieben, er habe ein Gedankendrängen, ein
Gedankenabreissen und eine Ideenflüchtigkeit. Er könne nur marginal auf sein
Gegenüber eingehen. Damit würden die ICD-10-Diagnosekriterien für eine
Schizophrenie oder eine psychotische Erkrankung nicht vollumfänglich erfüllt.
Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse festgestellt werden, dass die
Ich-Struktur des Exploranden derart defizitär sei, dass er dauernd auf einem
präpsychotischen Niveau denke und handle, d.h. er könne nicht immer
unterscheiden zwischen aussen und innen, zwischen Realität und Traum bzw.
Phantasie. Demzufolge sei es auch für Drittpersonen schwierig zu unterscheiden,
wann der Explorand von sein geringes Selbstwertgefühl stabilisierenden
Grössenphantasien spreche und wann er von realen Handlungen und Ereignissen
berichte. Daraus folge zwingend, dass es für Drittpersonen ebenso schwierig sei
abzuschätzen, wann er tatsächlich zur Tat schreite und wann er damit nur drohe.
Massgebend sei, dass der Explorand bisher keinen Schritt in Richtung
Entwicklung und Aufbau eines sozialen Lebens habe realisieren können, obwohl er
von vielen Seiten Unterstützung erhalte. Auch die Delinquenz des Exploranden
entspreche einem Bedürfnis, endlich etwas zu tun, wofür er bestraft werde, und
ihm so Grenzen gesetzt würden, weil er der dauernden Gefahr ausgesetzt sei,
psychotisch zu dekompensieren. Er suche unbewusst die ihm innerlich fehlende
Begrenzung und die von aussen kommende Bestrafung für seine Phantasien. Gemäss
Aktenlage sei es bisher tatsächlich nur unter Cannabis zu einem psychotischen
Schub gekommen. Mit Cannabis, das eine eher dämpfende als anregende Wirkung habe,
versuche der Explorand, sich sekundär zu beruhigen, riskiere dabei aber infolge
seines Strukturdefizits psychotische Dekompensationen. Die
psychopharmakologische Behandlung habe immer in Richtung neuroleptische
Beruhigung tendiert und eine entsprechend positive Wirkung gezeigt. Zudem habe
auch während der aktuellen Untersuchung festgestellt werden müssen, dass eine
anxiolytische Behandlung mit Xanax und Temesta eine entsprechende Beruhigung
sowohl im Denken als auch im Fühlen und hinsichtlich der hohen Erregung des
Exploranden mit sich gebracht habe. Dies verdeutliche, wie sehr die
Affektregulationsstörung und die Denkstörung miteinander in einer
Wechselwirkung stünden.
Die oben beschriebenen, zur Diagnose der
Persönlichkeitsstörung gehörenden Elemente verdeutlichten zusätzlich die beim
Exploranden festzustellende retardierte Persönlichkeitsentwicklung. Er sei in
seinem Verhalten derart unkontrolliert und unbeherrscht, derart kindlich und
phantastisch, dass mit Sicherheit ein zusätzlich infantiler, in der
Persönlichkeitsentwicklung retardierter Zug diagnostiziert werden müsse. Auch
hier werde die Wechselwirkung zwischen Strukturdefizit und Reifungsproblematik
sichtbar. So unreif und von einer Psychopathologie geprägt, wie der Explorand
sich verhalte, könne er kaum Beziehungen aufbauen, aus denen er lernen, sich
entwickeln und reifen, imitieren und sich identifizieren könne. Er würde jedes
Mal auf seine Defizite, auf seine naturgemäss gegebene Abhängigkeit von anderen
stossen, was seinem martialisch aufgeblasenem Grössenselbst absolut zuwiderlaufe
und für ihn mit unerträglicher Hilflosigkeit, Frustration und Desillusionierung
verbunden sei.
Zur bewusstseinsnahen manipulativen
Inszenierung sei festzuhalten, dass ein theatralisches, dramatisierendes und
damit an sich manipulatives Element im Verhalten des Exploranden nicht von der
Hand zu weisen sei. Daraus ein durchgehend simulatorisches Verhalten
abzuleiten, sei aus vielerlei Gründen kaum wahrscheinlich. Sein Verhalten sei Teil
der unbewussten Abwehr gegen einerseits eine Psychose und andererseits eine
Affektregulations- und Selbstwertproblematik. Der Explorand bleibe in seinen
Phantasien und Drohungen auch nicht an der Oberfläche, vielmehr seien seine Schilderungen
detailliert und in sich nicht widersprüchlich. Des Weiteren seien die in den
Akten dokumentierten Verhaltensweisen unter sich verglichen ebenso
gleichbleibend. Wäre die Manipulation im Vordergrund, so müsste die
ungefilterte und ungehemmte Affektäusserung, die zum auffälligen Verhalten des
Exploranden seit seiner Jugendzeit gehöre, durch feiner abgestufte, ruhigere
Beziehungsmomente mit pseudofreundlicher Unterwerfung und Kooperation
suggerierenden Momenten abgelöst werden. Es müsste in den Akten ein Bild
entstehen, nach welchem die einen ein positives und die anderen ein negatives
Bild des Exploranden zeichnen würden, sodass es zwischen den mit dem
Exploranden in Kontakt kommenden Personen zu deutlichen Differenzen
hinsichtlich ihrer Wahrnehmung seiner Person kommen müsste. All dies sei nicht
der Fall, vielmehr zeige der Explorand ein durchgehend monotones,
unangepasstes, seine Affekte externalisierendes, Empathie freies und
auffälliges Interagieren mit seiner sozialen Umgebung. Angesichts des
aktenanamnestisch konsistenten Verhaltens und der konsistenten Befunde müsse
ein mehrheitlich bewusstseinsnahes, manipulatives, sich damit eine Leistung
sicherndes Verhalten, ohne eine Leistung für Dritte erbringen zu müssen, mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Zur Beurteilung der bisherigen
Behandlung führte der Gerichtsgutachter im Weiteren aus, eine solche sei bisher
gescheitert. Eine stationäre Behandlung sei nicht zustande gekommen.
Rehabilitative Massnahmen habe man nicht an die Hand nehmen können. Dies hänge
mit der gescheiterten stationären Behandlung zusammen.
Zum Gutachten von Dr. med. E.___
vom 19. August 2013 hielt der Gutachter sodann fest, überblicke man die
medizinische und nicht-medizinische Aktenlage ab 2009, so müsse festgestellt
werden, dass er nachvollziehen könne, weshalb Dr. med. E.___ die Diagnose
einer Schizophrenie in Frage gestellt habe. Dass der Explorand seinen Namen
gerufen höre, sei keine für eine Schizophrenie typische akustische
Halluzination. Typischerweise handle es sich, wie oben beschrieben, bei den
akustischen Halluzinationen einer Schizophrenie um entwertende, beschimpfende,
verfluchende und «böse Stimmen», häufig auch in Zusammenhang stehend mit einem
ausgearbeiteten Verfolgungs- oder Rettungswahn. Weshalb Dr. med. E.___ in
seinem psychiatrischen Gutachten jegliche Psychopathologie und
Verhaltensauffälligkeit in der Vorgeschichte des Exploranden nivellierend als
Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeit, also nicht einer
Persönlichkeitsstörung darstelle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dr. med.
E.___ gehe zum Beispiel auch nicht auf den Arztbericht der C.___ vom
7.
Dezember 2012 ein, wo festgestellt worden sei, dass ein stationärer
Gesundheitszustand bei paranoid halluzinatorischer Schizophrenie F20.0 vorliege
und eine stationäre Therapie dringend angezeigt wäre, die Aufnahme in die
Klinik jedoch abgelehnt werde und eine alternative Aufnahme in Bern seitens der
Klinik dort ebenfalls abgelehnt worden sei, da der Patient zu aggressiv sei.
Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei beim damaligen psychotisch-ängstlichen
Zustandsbild aus ärztlicher Sicht nicht möglich gewesen.
Der Argumentationslinie von Dr. med.
E.___, es liege keine Persönlichkeitsstörung vor, könne insoweit gefolgt werden,
als die Diagnose der Persönlichkeitsstörung beim damals erst 21-jährigen
Exploranden und angesichts der Entwicklungsretardierung noch verfrüht gewesen
wäre. Dass Dr. med. E.___ aber keine relevante Verhaltensauffälligkeit
hinsichtlich der Integration in Erwägung ziehe, sei im Hinblick auf die
Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mit der Hypothese, der Explorand habe in der
psychiatrischen Behandlung einen Vorteil gegenüber der Strafbehörde gesehen,
ignoriere Dr. med. E.___, wie gut und konsistent die Psychopathologie und
Verhaltensauffälligkeit über einen längeren Zeitraum hinweg von
unterschiedlichen Personen und Institutionen dokumentiert worden sei. Die
Psychopathologie und die höchst auffällige Verhaltensweise als Ausdruck einer narzisstischen
Problematik zu interpretieren, sei nachvollziehbar, nicht mehr aber, dass Dr. med.
E.___ nicht einmal die Verdachtsdiagnose oder den Beginn einer sich
entwickelnden und etablierenden Persönlichkeitsstörung bei einer damals
aktuellen schweren Adoleszentenkrise diskutiert habe, vielmehr die Entwicklung
der fraglich gut begründeten paranoid halluzinatorischen Schizophrenie als
Nebendiagnose erwähnt habe, ohne eigene Überlegungen dazu anzustellen. Des
Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, warum Dr. med. E.___ anstatt
die Persönlichkeitsproblematik diagnostisch klarer zu diskutieren und zu
begründen, seine Argumentation schwergewichtig auf die Hypothese stütze, der
Explorand habe mit der Darstellung seiner Psychopathologie vor allem im Sinn,
sich einen Vorteil zu holen, so auch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde. Dies
sei zwar möglich, erscheine aber angesichts der Psychopathologie und deren
Wahrnehmung durch andere kein Argument gegen die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung zu sein, vor allem dann, wenn der Explorand eben keine
Empathie zeige, sich dauernd benachteiligt, verfolgt und eingeengt fühle, über
Jahre hinweg Probleme mit der Affektsteuerung, der Wahrnehmung und dem Denken,
der Impulskontrolle, der Beziehungsgestaltung etc. zeige. Es bestünden in der
Beziehungsgestaltung und im Kommunikationsstil auch theatralische und dramatisierende
Elemente, aber das dürfe über die Unberechenbarkeit und die fehlende Kontrolle
sowie die unbewusste Externalisierung als Affektsteuerung nicht hinwegtäuschen.
Der Explorand sei nicht in der Lage, sein Verhalten in Beziehungen langfristig
manipulativ und stetig berechnend zu beeinflussen. Vielmehr inszeniere er Hass
und Wut, um seine Affektspannung loszuwerden, weil er es nicht anders könne. Er
inszeniere immer wieder eine perverse Beziehungskonstellation; dies bedeute, dass
sein Gegenüber sich so fühle wie er, nämlich verunsichert, ängstlich, bedroht,
dauernd eine Explosion vermeidend und schliesslich handlungsunfähig. Der
Explorand manipuliere so Beziehungen, ohne sie willensgesteuert und absichtlich
dauerhaft zu kontrollieren und gezielt einen Vorteil zu erreichen. Seine
Beziehungsgestaltung diene zu sehr der Abwehr seiner Affektspannungen, die er
aufgrund seines Strukturdefizits nicht anders verarbeiten könne. Pläne
schmieden und eine Absicht langfristig verfolgen könne der Explorand nicht; er
könne nur agieren und seine Affekte so schnell wie möglich loswerden.
Im Weiteren führte der Gerichtsgutachter
aus, in seiner späteren Stellungnahme habe sich Dr. med. E.___ dann auch
von seiner Erstbeurteilung distanziert und eine Persönlichkeitsstörung
zumindest für möglich erachtet, was nachvollziehbar sei. Es müsse auch erwähnt
werden, dass im Gutachten von Dr. med. E.___ nicht klar unterschieden
werde, wann er selbst und wann die das Gutachten ebenfalls unterzeichnende
Psychologin mit dem Exploranden in Kontakt gewesen sei und wer, wann und für
welche Beurteilung zuständig gewesen sei. Die Symptombeschreibung und die
Schlussfolgerungen, wie sie im Gutachten von Dr. med. F.___ enthalten
seien, widerspiegelten das Verhalten des Exploranden, wie es in den Akten dokumentiert
und auch im Rahmen der Untersuchung festgestellt worden sei, weit konsistenter
und kongruenter, als dies im Gutachten von Dr. med. E.___ der Fall sei. Im
Gutachten von Dr. med. E.___ werde die Psychopathologie des Exploranden,
ob sie nun theatralisch verstärkt sei oder nicht, derart bagatellisiert, dass
im Widerspruch zur gesamten Aktenlage eine nicht nachvollziehbare
Persönlichkeitsbeschreibung resultiere.
Zum Parteigutachten von Dr. med. F.___
führte der Gutachter ferner aus, er sei mit der Beschreibung der
Persönlichkeitsstruktur, der Interpretation des Verhaltens und der
Psychopathologie sowie mit der Befunderhebung mehrheitlich einverstanden. Es
bestünden hierbei keine gravierenden Divergenzen, die man an dieser Stelle
diskutieren müsste. Im Wesentlichen tendiere das vorliegende Gutachtensresultat
in die gleiche Richtung wie dasjenige von Dr. med. F.___. Wenn dieser gleichzeitig
eine Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung
des Sozialverhaltens diagnostiziere, so müsse dazu festgehalten werden, dass
aufgrund der erhobenen Befunde diese Diagnose nicht als Verdachtsdiagnose
erwähnt werden könne, weil die affektive und Verhaltens-Problematik und das
präpsychotische Denken des Exploranden, also die Symptome der
Persönlichkeitsstörung, das Verhaltens- und Befundbild derart dominierten, dass
nicht gleichzeitig eine hyperkinetische Störung diagnostiziert werden könne.
Diese könne nicht genügend gut von der übrigen Pathologie abgegrenzt werden.
Zu den nicht medizinischen Akten hielt
der Gutachter fest, insgesamt müsse er in der Gesamtschau und im zeitlichen
Längsschnitt feststellen, dass hier keine gravierenden Divergenzen in Bezug auf
die aktuelle Befundlage vorhanden seien. Immer sei ein sehr auffälliges und
aggressives Verhalten des Exploranden im Fokus der Diskussion gestanden. In
diesem Zusammenhang sei es auch zur Einschaltung der Strafbehörden gekommen.
Zum Gesundheitsschaden nahm der Gerichtsgutachter
dahingehend Stellung, die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sei
erheblich. Die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung
manifestierten sich im Denken, in der Affektstörung und im Sozialverhalten. Der
Explorand zeige ein durchgehend unangepasstes, uneinsichtiges, unreflektiertes
Verhalten und verleugne durchgehend die Folgen für sich und seine Mitmenschen.
Er zeige ein repetitives Fehlverhalten bar jeder Einsicht und Lernfähigkeit. Er
habe keine Berufsausbildung, lebe in einer schwierigen wirtschaftlichen
Situation und Abhängigkeit vom Sozialamt bzw. den Eltern. Er sei noch jung,
habe ein niedriges Bildungsniveau und sei sozial nirgends integriert. Diese
Faktoren seien von der Krankheit nicht zu trennen, sondern deren Folge. Die
Frage betreffend Aggravation zu beantworten, sei nicht einfach. Das Verhalten
des Exploranden habe einen theatralischen Effekt, weil doch seine
Gewaltphantasien in einem gewissen Widerspruch zu dem stünden, was bei ihm an
Delinquenz bekannt sei. Andererseits müsse auch festgehalten werden, dass es
fast zynisch anmuten würde, würde das Fehlen schwerer Gewaltdelikte als das
schlagende Argument für die Aggravation gewertet werde. Es sei nämlich nicht
möglich, die forensisch gutachterliche Frage zu beantworten, wann und wie der
Explorand tatsächlich einmal zu der von ihm dauernd angedrohten Tat schreiten
werde. Sicher bestehe hier eine gewisse Pervertierung der Beziehungsgestaltung,
indem der andere immer derjenige sei, der Angst haben müsse. Er sei der Gewalttätige
und Bedrohliche, was aber im Grunde genommen einfach einer Umkehr seiner
Innerlichkeit entspreche. Infolge seines Strukturdefizits sei er der Bedrohte,
der wenig Ahnung von der Erwachsenenwelt habe und im Grunde gescheitert sei.
Dies werde dadurch verschärft, dass beim Exploranden dauernd eine psychotische
Dekompensation drohe. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Die persönlichen
Ressourcen des Exploranden seien aufgrund des ich-strukturellen Defizites und
der entsprechenden Psychopathologie erheblich beeinträchtigt. Die sozialen
Ressourcen seien seinem Alter entsprechend sehr prekär.
Zum sozialen Kontext wurde festgehalten,
es bestehe eine erhebliche soziale Belastung. Der Explorand habe bisher in
keine berufliche Situation integriert werden können. Die mobilisierenden
Ressourcen des Exploranden seien insbesondere in den Institutionen Psychiatrie,
Sozialbehörde und Gerichtsbarkeit zu finden, ohne dass es bisher zu einer
erfolgreichen Behandlung gekommen sei. Ob die Eltern eine Ressource seien, sei
schwierig einzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien sie seinem
Verhalten gegenüber ebenso hilflos wie die Behörden. Andere Ressourcen habe der
Explorand nicht. Er sei nicht wirklich kommunikations- und beziehungsfähig. Er
habe keine Introspektionsfähigkeit und sei nicht motiviert, sein Leben zu
ändern. Immerhin sei er doch wenigstens insofern therapieadhärent, als er
offenbar zu Dr. med. Q.___ habe Vertrauen fassen können. Dies entspringe
mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einer Idealisierung, die jederzeit ins
Gegenteil umschlagen könne, wenn der Explorand Differenzen oder Enttäuschungen
aushalten müsse, wie dies der Verlauf der Gesprächstherapie bei Dr. med. D.___
gezeigt habe. Grundlage dieser Bemerkung sei die Psychopathologie und die
entsprechende Abwehrstruktur des Exploranden, schwankend zwischen Idealisierung
und Entwertung, Verleugnung und Bagatellisierung sowie die Spaltung in Gut und
Böse, also entsprechend seinem Entwicklungsrückstand alles
entwicklungspsychologisch frühe Abwehrmechanismen.
Zu den gestellten Diagnosen wurde
hinzugefügt, die Persönlichkeitsstörung sei die Grundlage für die affektive
Problematik. Die Persönlichkeitsstörung habe einen negativen Einfluss auf
jeglichen Lebensbereich.
Unter dem Titel «Behandlung und
Eingliederung» wurde ausgeführt, es sei verschiedentlich erfolglos versucht
worden, den Exploranden zu behandeln. Die Behandlungsversuche müssten als lege
artis beurteilt werden. Es sei aber nie ein Setting zustande gekommen, in
welchem eine Entwicklung, eine Selbstreflexion möglich geworden sei. Dazu
genüge auch das aktuelle ambulante Setting in keiner Weise. Die Frage, weshalb
der Explorand nicht stationär aufgenommen werde, könne nicht abschliessend
beurteilt werden. Wahrscheinlich gehe es um die Unfähigkeit des Exploranden,
sich in einer Abteilung und Gruppe überhaupt einzufügen und von den Angeboten
entwicklungsfördernd zu profitieren. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei eine
forensische Abteilung für den Exploranden die bessere Variante als eine offene
rehabilitative Abteilung in der Psychiatrischen Klinik. Der Explorand sei
bisher in Bezug auf das Wahrnehmen von Therapien immer wieder kooperativ
gewesen. Er habe auch Kooperation in Bezug auf Urinproben gezeigt. Es bestünden
nach wie vor Therapieoptionen. Der Explorand sei noch nie in längerdauernden
stationären Behandlungen mit rehabilitativen Massnahmen gewesen. Es sei eine
längerdauernde stationäre Behandlung notwendig, vorzugsweise in einem
forensisch-psychiatrischen stationären Kontext, mit nachfolgend betreutem
Wohnen und dann schrittweiser Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Basis
dieser Massnahme sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine
Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, das den Exploranden in der
Bewältigung seiner Denkstörung, seiner Affektstürme und seiner dauernden
ängstlichen Erregung unterstütze. Ohne diese pharmakologische Beruhigung könne
der Explorand von keinen Massnahmen profitieren. Dafür sei er zu erregt, zu
aggressiv, zu sehr auf sich bezogen, zu ruhelos, angespannt und paranoid. Die
Eingliederung werde ausschliesslich durch das Störungsbild beeinflusst.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien derzeit noch nicht indiziert. Im
Vordergrund stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des
destabilisierten psychischen Zustandes des Exploranden, der nirgends sozial
integriert sei.
Zur Konsistenz hielt der Gutachter fest,
es bestünden Diskrepanzen, Übertreibungen und Inkonsistenzen, gerade deswegen,
weil beim Exploranden ein fliessender Übergang zwischen Wahrheit und Phantasie
sowie zwischen innerer und äusserer Realität bestehe. Dies begründe sich in der
präpsychotischen Symptomatik des Exploranden, denn auch er selbst könne nicht
unterscheiden, was von aussen und was von innen komme. Deswegen könne nicht von
einer Diskrepanz ausgegangen werden, die nur willentlich gesteuert sei. Die
Dramatisierung habe sicherlich einen kleinen willentlichen Anteil. Eliminiere
man diesen in der Beurteilung, so bleibe immer noch eine gravierende
Psychopathologie zurück. Die Persönlichkeitsproblematik des Exploranden
tangiere jeglichen Lebensbereich. Er wäre nicht in der Lage, selbstständig zu
wohnen. Er sei nicht in der Lage, seine Freizeit zu gestalten, sozial aktiv zu
sein und Beziehungen zu pflegen. Überall ecke er an und habe ein fast anomisch anmutendes
(gesetzloses) Verhalten. Er könne sich nur oberflächlich und instabil mit einer
Gruppe identifizieren, die destruktive Ziele habe. Die Gesundheitsschädigung habe
in der Kindheit und Jugend begonnen. Inwiefern die psychische Erkrankung der
Mutter dabei eine Rolle gespielt habe, müsse offenbleiben. Es könne aber
vermutet werden, dass diese erheblich sei. Es bestehe eine teilweise
krankheitsbedingte Unfähigkeit, von der Therapie zu profitieren, nicht aber
eine durchgehende fehlende Therapieadhärenz.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gerichtsgutachter
aus, der Explorand könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen. Er könne
nicht planen und strukturieren, wie dies sein Lebenswandel zeige. Er sei in
keiner Weise flexibel und umstellungsfähig. Fachliche Kompetenzen könne er
nicht anwenden. In einer Gruppe sei er nicht adäquat durchsetzungs- und
selbstbehauptungsfähig. Er sei nicht kontakt- und gruppenfähig. Familiäre
Bindungen könne er aufrechterhalten, aber mehrheitlich aus einem materiellen
Bedürfnis, weniger aufgrund von Liebesgefühlen oder Interesse an der
Entwicklung des anderen. Der Explorand sei spontan aktiv, dies aber im Sinne
einer Überaktivität, einer Getriebenheit. Die Selbstpflege sei gegeben. Die
Frustrationstoleranz sei sehr tief. Während der Untersuchung habe der Explorand
eine Unfähigkeit gezeigt, sich auf das Gegenüber einzulassen, er habe
unkonzentriert gewirkt, fahrig, mit den entsprechenden Denkstörungen. Der Explorand
habe keine Ausdauer. Er habe keine sinnvolle Aktivität in der Freizeit. Er sei
noch nie berufstätig gewesen. Er habe keine Durchhaltefähigkeit. Die affektive
Belastbarkeit sei minimal. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl seien
überhöht, unrealistisch, dann wieder minimal und veranlassten auch
Suizidgedanken. Der Explorand sei in der Entscheidungsfindung von seinen
Affekten derart getrieben, dass diese als beeinträchtigt beurteilt werden
müsse. Der Explorand könne seine Affekte nicht adäquat ausdrücken. Er könne die
Affekte anderer nicht wahrnehmen oder allenfalls dann immer in Bezug auf sich
selbst und im Sinne seiner paranoiden Interpretation der Beziehungen. Er könne
Trennungen nur schwer aushalten.
Berücksichtige man die funktionellen
Beeinträchtigungen, den gesamten Verlauf gemäss Akten, die Befunde auch im
zeitlichen Längsschnitt, die Fremdanamnese, die erheblich beeinträchtigten
Ressourcen und die erheblichen Strukturdefizite, so müsse aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Explorand im
ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe nie eine
Sozialisation durchgemacht, in der er gelernt hätte, durchzuhalten,
Befriedigung hinauszuschieben und Grenzen zu akzeptieren. Er zeige eine
retardierte psychische Entwicklung. Jegliche Grenzen von aussen habe er immer
zerstört und durchbrochen, teils bis zur Delinquenz. Im Grunde genommen
provoziere der Explorand durch seine Psychopathologie die Gesellschaft
andauernd, ihm endlich einen Rahmen, einen festen Halt zu geben, in dem er sich
– auch unter medikamentöser Behandlung – besser beruhigen und integrieren
könne. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei er derzeit, d.h. ohne länger
dauernde stationäre Behandlung, einem allfälligen Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Seine Verhaltensweise sei zu destruktiv, er sei in einem Team bzw. einer Gruppe
nicht tragbar und nicht integrierbar. Er habe Regeln zu wenig stabil verinnerlicht.
Er habe nie gelernt, sich der von aussen an ihn herantretenden Realität
anzupassen und die Erfüllung seiner Wünsche zu Gunsten eines übergeordneten
Ziels hinauszuschieben. Der Explorand sei derzeit nur im geschützten und
therapeutisch rehabilitativen Rahmen arbeitsfähig.
Abschliessend wurde zur Prognose
festgehalten, es bestehe ein Strukturdefizit, ein repetitives Fehlverhalten,
keine Introspektionsfähigkeit und keine soziale Integration. Aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sei eine mehrmonatige stationäre
rehabilitative Massnahme vorzugsweise in einem forensisch-psychiatrisch
stationären Umfeld indiziert. Nur in einem eng bemessenen und gut strukturierten
Freiheitsraum könne der Explorand allenfalls lernen, sein Verhalten zu ändern. Ebenso
indiziert sei eine Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, denn ohne könne
sich der Explorand nicht adäquat beruhigen bzw. nur mit Benzodiazepinen, was aber
wenig sinn- und zielführend sei, da die Gefahr bestehe, eine Sucht zu
generieren. Im Rahmen der stationären Behandlung müsse auch eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag, in eine Strukturiertheit des
Tagesablaufs etabliert werden, sodass der Explorand dann in ein geschütztes
Wohnen übertreten und von dort aus die weitere Wiedereingliederung in die
Arbeitswelt an die Hand nehmen könne. Bei allen vorgeschlagenen Massnahmen
bleibe die Prognose ernst. Es bestünden grosse strukturbedingte Defizite und es
sei über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ca. 1 bis 2 Jahren, ein sehr
hohes Mass an Durchhaltefähigkeit auf Seiten der Behandelnden gefordert. Der
Prozess könne immer wieder scheitern; es müsse mit Rückschlägen gerechnet
werden. Grundsätzlich sollte der Versuch nicht unterlassen werden, die
Integration des Exploranden dennoch zu fördern und zu fordern, ansonsten die
negativen Folgen für den Exploranden und die Gesellschaft auf verschiedenen
Ebenen, nicht zuletzt der finanziellen Ebene, erheblich seien. Nach der
stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung weiterhin indiziert und
dies über Jahre hinweg, weil der Explorand zu wenig innere Ressourcen habe, um
seine Erlebnisse, seine Beziehungen, seine Phantasien und Affekte dauerhaft
adäquat bewältigen zu können. Er brauche auch langfristig eine Drittperson, die
ihm dabei helfe und ihn immer wieder beruhigen könne. Falls in Zukunft weiter
möglich, so sollte es vorzugsweise die jetzige Therapeutin, Dr. med. Q.___,
sein, denn sie habe in den letzten Monaten kontinuierliche Beziehungsarbeit
leisten können (A.S. 107 ff.).
4.
4.1
Die IV-Stelle lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen
mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine
krankheitswertige psychische Störung vor, welche dem Beschwerdeführer auf Dauer
die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es sei ihm aus
gutachterlicher Sicht zuzumuten, entweder eine Lehre zu beginnen oder eine
Arbeitstätigkeit (z.B. in der Produktion) zu suchen. Diesbezüglich sei eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Das fachpsychiatrische Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 erfülle die Anforderungen,
welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines Arztberichtes stelle. Das
Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 vermöge trotz
eingehender Untersuchung und ausführlicher Begründung keine Zweifel an den fachpsychiatrischen
Einschätzungen von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 und 16. Juli
2014.
zu begründen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Invalidität
im Sinne des IVG vor (IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber
geltend machen, es seien ihm die versicherten Leistungen (Invalidenrente,
berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
40.
% zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen,
eventualiter sei eine gerichtliche psychiatrische Oberexpertise einzuholen,
subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich
zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, indem sich die Verwaltung mit den Einwänden des
Beschwerdeführers sowie des Privatgutachtens nicht auseinandergesetzt und
namentlich keine weiteren Abklärungen bezüglich der Impulskontrollverluste der
Vergangenheit getätigt habe. Ausserdem sei beim Privatgutachter keine
Stellungnahme eingeholt worden, was ein Verstoss gegen das Fairnessgebot
darstelle. Im Weiteren enthielten die beiden Gutachten von Dr. med. E.___ vom
19.
August 2013 und Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 völlig
unterschiedliche Einschätzungen. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ halte in
seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 fest, es sei «ein Stück weit
offen, welche Einschätzung eher zutreffend ist». Damit anerkenne er, dass
zwecks Eruierung der Frage, ob die Verhaltensauffälligkeiten kontrollierbar
oder krankheitswertig seien, beide Gutachten auf unvollständigen Akten und
unvollständiger Anamnese beruhten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein
psychiatrisches Obergutachten einholen müssen. Dr. med. E.___ habe die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohne Nachweise und entgegen den Tatsachen
in Abrede gestellt, weshalb er als voreingenommen angesehen werden müsse. Sodann
entspreche sein Gutachten nicht den Qualitätsleitlinien für psychiatrische
Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Dr. med. E.___
habe sich aufgrund von persönlichen Vermutungen gegen eine psychiatrische
Diagnose von Krankheitswert entschieden, was nicht lege artis sei (A.S. 4
ff.).
In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni
2017.
zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April
2017.
beantragt nun auch die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde
mit der Begründung, das Gutachten sei mit dem zuständigen RAD-Arzt Dr. med.
G.___ besprochen worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei festgestellt worden,
dass das Gerichtsgutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an den
Beweiswert eines Gutachtens genüge, weshalb darauf abgestellt werden könne (A.S. 156).
Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017
ebenfalls geltend machen, das Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ geniesse
vollen Beweiswert. Ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Es bestehe
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2012 (A.S. 157
f.).
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. Januar
2017.
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. O.___ veranlasst hat
(A.S. 98) und die Fachexpertise dem Gericht nun zur Beurteilung vorliegt
(A.S. 107 ff.), ist auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen in formeller Hinsicht sowie auf die geltend
gemachten Vorbehalte hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) und dessen
Stellungnahmen vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50), 24. August 2016
(A.S. 53 ff.) und 10. Oktober 2016 (A.S. 66) nicht näher
einzugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem psychiatrischen Gerichtsgutachten
von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 voller Beweiswert zukommt und ob
darauf zur Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers abgestellt
werden kann, wie dies von den Parteien nun übereinstimmend geltend gemacht wird.
4.2
Das vom Gericht veranlasste
umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April
2017.
beruht auf der von ihm in seiner Praxis durchgeführten Untersuchung vom 30. März
2017, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurde
in Kenntnis der Vorakten sowie der vom Gericht bei verschiedenen Amtsstellen angeforderten
Berichte abgegeben (vgl. A.S. 43 f., E. I. 2.7 hiervor; Gutachten,
S. 2 ff. [A.S. 108 ff.]). Ausserdem ist es in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten werden eingehend und
vollständig begründet. Insbesondere setzt sich das Gerichtsgutachten von
Dr. med. O.___ ausführlich mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.),
dem versicherungspsychiatrischen Parteigutachten von Dr. med. F.___ vom
3.
Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), der Stellungnahme von
Dr. med. E.___ vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50) sowie seinem psychiatrischen
Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53 ff.
und 66) auseinander. Wie erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl.
E. II. 2.7 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich. Es
bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Gerichtsgutachten widersprüchlich wäre,
sich eine davon abweichende Beurteilung aufdrängen könnte oder dessen Schlüssigkeit
in Frage zu stellen wäre. Dementsprechend wird denn auch von beiden Parteien übereinstimmend
beantragt, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen (vgl. A.S. 156 und
157.
f.). Dem Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017
kommt somit voller Beweiswert zu.
4.3
Demnach ist aufgrund des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. O.___ eine andauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nach
den Angaben des Gerichtsgutachters derzeit nicht indiziert. Im Vordergrund
stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des destabilisierten
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, der nirgends sozial integriert sei
(A.S. 144). Darauf ist abzustellen.
4.4
Gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch
entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer
meldete sich bei der IV unbestrittenermassen am 15. März 2012 (Eingang bei
der IV-Stelle: 20. März 2012) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9). Demnach
beginnt sein Rentenanspruch am 1. September 2012.
5.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014,
worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde,
aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1.
September 2012.
6.
6.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt
und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz
für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis
330.00
zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 17. März 2015 sowie 29. Juni 2017 seine Kostennoten eingereicht
(A.S. 34 f. und 161 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt
22.83
Stunden (6.84 Stunden sowie 15.99 Stunden) sowie Auslagen von insgesamt
CHF 448.80 (CHF 54.90 sowie CHF 393.90) geltend.
Reine Kanzleiarbeit (wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen nicht
berücksichtigt werden: 2. Februar 2015 (Brief an Klient, Brief an Soziale
Dienste, 2 x 0.25 Std.), 17. März 2015 (Brief an Klient, Brief an
Versicherungsgericht, 0.17 und 0.25 Std.), 4. April 2016 (Brief an Klient,
0.17
Std.), 5. April 2016 (Telefon von Klient, 0.08 Std.), 11. April
2016.
(Telefon an Versicherungsgericht, 0.03 Std.), 13. Juli 2016 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 13. September 2016 (Brief an Klient,
0.17
Std.), 7. November 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.;
Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. Dezember 2016 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 6. Januar
2017.
(Brief an Klient, 0.17 Std.; Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an
Soziale Dienste, 0.17 Std.), 9. Januar 2017 (Telefon von Dr. med. Q.___,
0.08
Std.); 10. Januar 2017 (Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 23. Januar
2017.
(Brief an Forensische Psychiatrie, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.),
2.
Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Februar 2017 (Brief
an Klient, 0.17 Std.), 13. Februar 2017 (Brief an Forensische Psychiatrie,
0.25
Std.; Brief an Klient, 0.08 Std.), 14. Februar 2017 (Brief an KIient,
0.17
Std.), 15. Februar 2017 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.),
21.
Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___,
0.17
Std.), 13. März 2017 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an Klient,
0.33
Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 10. Mai 2017 (Brief an
Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.; Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.), 29. Mai 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25
Std.), 20. Juni 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.) sowie 29. Juni 2017 (Eingabe an Versicherungsgericht,
0.25
Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren ist der geltend gemachte
nachprozessuale Aufwand angesichts des Prozessausgangs von 1 Std. auf eine ½ Stunde
zu kürzen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden angemessenen Zeitaufwand von
insgesamt 14.75 Stunden.
Ferner sind bei den Auslagen die Kopien
nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten (stets) geltend gemacht wird. Somit
sind Auslagen von insgesamt CHF 323.30 zu entschädigen. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und
der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 4'331.65 (Honorar von CHF 3'687.50, Auslagen von CHF 323.30
und Mehrwertsteuer von CHF 320.85).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 12. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bzw.
Rechtsverbeiständung ab Prozessbeginn bewilligt (vgl. A.S. 31 f.). Zufolge
seines Obsiegens ist diese gegenstandslos geworden.
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren
vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
6.3
6.3.1
Gemäss Art. 45 Abs. 1
ATSG übernimmt der Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm
angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Im vorliegenden Fall holte das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar
2017.
bei Dr. med. O.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (A.S. 90
Ziff. 3). Das in der Folge eingegangene fachärztliche Gutachten vom
28.
April 2017 (A.S. 107 ff.) hat massgeblich zum Entscheid
beigetragen, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen ist.
Der Betrag von CHF 4'500.00 ist durch die vorliegende Rechnung ausgewiesen
und erscheint als angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten zu
übernehmen.
6.3.2
Das psychiatrische Aktengutachten
von Dr. med. E.___ vom 24. August 2016 stellt ebenfalls eine
unerlässliche Abklärungsmassnahme dar. Nachdem Dr. med. E.___ in seiner im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 16. Juli
2014.
der Beschwerdegegnerin empfohlen hatte, bei verschiedenen Amtsstellen
(Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Psychiatrie) Auskünfte über den
Beschwerdeführer einzuholen (vgl. IV-Nr. 50 S. 6 und 14), und auch
der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 sich
dahingehend geäussert hatte, es «bleibe ein Stück weit offen», ob dem Gutachten
von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 oder dem Parteigutachten von
Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zu folgen sei (IV-Nr. 64
S. 3), wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr obliegenden
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen, bei den
betreffenden Amtsstellen entsprechende Auskünfte einzuholen. Da sie dies nicht
tat, sondern den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Eingliederungsmassnahmen aufgrund der damals bestehenden unzureichenden Aktenlage
mit vorliegend angefochtener Verfügung abwies (IV-Nr. 65), sah sich das
Versicherungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasst, die
erwähnten Auskünfte noch einzuholen (vgl. Verfügung vom 1. April 2016;
A.S. 37 ff.) und diese dem Gutachter Dr. med. E.___ zur Stellungnahme
zu unterbreiten (vgl. Verfügungen vom 29. Juni und 15. Juli 2016,
A.S. 43 f. und 49 f.). Das in der Folge von Dr. med. E.___ eingereichte
psychiatrische Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53
ff. und 66) gab Anlass, das psychiatrische Gerichtsgutachten bei Dr. med. O.___
in Auftrag zu geben. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die
Kosten des psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ in angemessener
Höhe von CHF 2’750.00 (vgl. Rechnung vom 26. August 2016) ebenfalls aufzuerlegen.
6.3.3
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, es seien die ihm durch das Parteigutachten von Dr. med. F.___
entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG
zurückzuerstatten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung
sind unter dem Titel «Parteientschädigung» auch die Kosten privat eingeholter
Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung
unerlässlich war (Urteil des Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April
2007.
E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung ist stets, dass die
Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der
materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom
14.
April 2010 E. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gelangte
Dr. med. F.___ in seinem Privatgutachten vom 3. Januar 2014 zu
plausiblen Schlussfolgerungen. Dementsprechend führte der RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 26. November 2014 - wie erwähnt - aus, es «bleibe ein
Stück weit offen», ob die Einschätzung von Dr. med. E.___ oder diejenige
von Dr. med. F.___ eher zutreffend sei (IV-Nr. 64 S. 3). Das
Parteigutachten von Dr. med. F.___ war – neben den Ausführungen von
Dr. med. E.___ vom 24. August und 10. Oktober 2016 – mitentscheidend
für die Einholung des Gerichtsgutachtens und damit auch unerlässlicher
Bestandteil der materiellen Beurteilung. Die IV-Stelle wäre unter den gegebenen
Umständen gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten bereits im
Verwaltungsverfahren einzuholen. Vor diesem Hintergrund erscheint es
gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer hat ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'331.65 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von CHF 4'500.00 sowie die Kosten des
psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ vom 24. August
2016 von CHF 2'750.00 zu übernehmen.
5. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von
Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser