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Entscheid

VSBES.2015.24

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. Oktober 2017Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1992 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) besuchte von 1999 bis 2006 die Primarschule und

von 2006 bis 2009 die Oberschule in [...]. Danach absolvierte er das Motivationssemester

«» in [...] und während dieser Zeit verschiedene Praktika. Nach einem

dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei kehrte er im Sommer 2011 in die Schweiz

zurück. Sein Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, attestierte

ab 1. Februar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und wies ihn zur

Abklärung den C.___, Ambulatorium (Dr. med. D.___), [...], zu. Am

15. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer wegen somatischer und

psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Die C.___ diagnostizierten eine

seit dem Jahr 2012 bestehende paranoide halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10

F20.0; IV-Nr. 17 und 26). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine versicherungspsychiatrische

Begutachtung durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

welche am 24. Juni 2013 stattfand (IV-Nr. 28 ff.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle ein von seiner damaligen Vertreterin veranlasstes

versicherungspsychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2014 einreichen (Untersuchung

vom 10. Dezember 2013; IV-Nr. 45 S. 2 ff.). Dazu nahm

Dr. med. E.___ am 16. Juli 2014 Stellung (IV-Nr. 50). Mit

Eingabe vom 22. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen

(IV-Nr. 57). Nach Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) wies die

IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 im Wesentlichen

mit der Begründung ab, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor,

welche die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit auf Dauer unzumutbar machen würde.

Es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das Privatgutachten von

Dr. med. F.___ vermöge keine Zweifel an der fachpsychiatrischen

Einschätzung von Dr. med. E.___ zu begründen. Aus versicherungspsychiatrischer

Sicht liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 65).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 26. Januar 2015 lässt

der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 4. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

versicherten Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Zins zu 5 % ab

wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: es

sei eine gerichtliche psychiatrische (Ober-)Expertise einzuholen.

c) Subeventualiter:

die Beschwerdesache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur

Einholung eines psychiatrischen (Ober-)Gutachtens an die IV-Stelle zurück zu

weisen.

3. Es seien dem Versicherten die ihm durch

das Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von

Art. 45 Abs. 1 ATSG zurück zu erstatten.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

26. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde. Im Weiteren sei der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm durch das

Gutachten von Dr. med. F.___ entstandenen Kosten im Rahmen von

Art. 45 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ebenfalls abzuweisen. Zur

Begründung wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen

(A.S. 30).

2.3 Mit Verfügung vom

12. März 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Claude Wyssmann,

Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 31 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 17. März

2015 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 33 ff.).

2.5 Mit Verfügung vom

1. April 2016 teilt das Gericht den Parteien mit, es sei vorgesehen, bei

verschiedenen Amtsstellen (H.___, I.___, J.___, K.___, L.___,M.___) allfällig

vorhandene Akten über den Beschwerdeführer einzuholen. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers wird gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, allfällige weitere

Amtsstellen zu bezeichnen, bei welchen Akten einzuholen sind. Gegebenenfalls

habe er die Entbindungserklärung entsprechend zu ergänzen (A.S. 37 ff.).

2.6 Am 5. April 2016 geht

beim Gericht die unterzeichnete Erklärung des Beschwerdeführers ein, worin er

die vorerwähnten Amtsstellen bzw. deren Mitarbeiter gegenüber dem

Versicherungsgericht von ihrem Amtsgeheimnis entbindet. Diese

Entbindungserklärung umfasst neben der Auskunftserteilung gegenüber

Mitarbeitern des Versicherungsgerichts auch die Herausgabe sämtlicher bei den

betreffenden Amtsstellen vorliegenden Akten, die mit dem Beschwerdeführer im

Zusammenhang stehen (A.S. 41).

2.7 Mit Verfügung vom

29. Juni 2016 stellt das Versicherungsgericht fest, dass gemäss vorgenannter

Verfügung vom 1. April 2016 Akten der K.___, der J.___, der I.___ sowie

der N.___ eingegangen sind. Vom H.___, vom L.___ sowie vom M.___ könnten keine

Akten über den Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden. Im Weiteren wird den

Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, dem Gutachter Dr. med. E.___ die

eingeholten Unterlagen zur ergänzenden Beurteilung zuzustellen und ihm Ergänzungsfragen

zu stellen. Den Parteien wird die Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten

Vorgehen Stellung zu nehmen (A.S. 43 f.).

2.8 Am 6. Juli 2016 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, sie sei mit dem vom Gericht beabsichtigten Vorgehen

einverstanden und habe keine Einwände (A.S. 46).

2.9 Mit Verfügung vom

15. Juli 2016 werden dem Gutachter Dr. med. E.___ die vorerwähnten Unterlagen

zur ergänzenden Beurteilung zugestellt und die angekündigten Ergänzungsfragen

unterbreitet (A.S. 49 f.).

2.10 Am 30. August 2016 reicht

Dr. med. E.___ dem Gericht die ergänzende Beurteilung in Form des

psychiatrischen Aktengutachtens vom 24. August 2016 ein (A.S. 53

ff.).

2.11 Mit Verfügung vom

8. September 2016 stellt das Gericht fest, dass der Gutachter die vom

Gericht gestellten Fragen nicht konkret beantwortet hat. Der Gutachter wird

ersucht, im Sinne der Fragestellung gemäss Verfügung vom 15. Juli 2016 zu

einer allfälligen Neubeurteilung der Diagnosestellung sowie einer

gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der

Begutachtung vom 19. August 2013 Stellung zu nehmen (A.S. 62 f.).

2.12 Mit Bericht vom

10. Oktober 2016 nimmt der Gutachter zu den vom Gericht gestellten Fragen

Stellung (A.S. 66). Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit zur

Stellungnahme zum psychiatrischen Aktengutachten vom 24. August 2016 sowie

zur Ergänzung vom 10. Oktober 2016 gegeben (A.S. 67 f.).

2.13 In seiner Stellungnahme vom 8.

und 12. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen

(A.S. 76 ff.):

Es sei ein Leistungsentscheid auf

der Basis des Gutachtens vom Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014

zu fällen.

b) Eventualiter: es

sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

Es sei bei der Beschwerdegegnerin

ein Amtsbericht zu folgenden Fragen einzuholen:

a) Trifft es zu, dass Sie

verwaltungsintern vor kurzem beschlossen haben, Dr. med. E.___ nicht mehr

mit der Erstattung psychiatrischer Expertisen zu beauftragen?

b) Falls ja, aus welchen

Gründen wird Dr. med. E.___ als psychiatrischer Gutachter nicht mehr

berücksichtigt?

2.14 Mit Verfügung vom

5. Januar 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei der

Beschwerdegegnerin ein Amtsbericht einzuholen, abgewiesen. Im Weiteren wir den

Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche

Eingliederungsmassnahmen) habe, werde ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers

Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu

beauftragen. Die Parteien werden über die vom Gericht dem Gutachter zu

stellenden Fragen orientiert, wobei ihnen die Gelegenheit gegeben wird, sich

zum vorgeschlagenen Gutachter zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu

beantragen (A.S. 90 f.).

2.15 Mit Stellungnahme vom

12. Januar 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf eine

Stellungnahme und die Einreichung von Zusatzfragen (A.S. 93).

2.16 Am 23. Januar 2017 lässt

der Beschwerdeführer mitteilen, er habe weder Einwendungen gegen die

Gutachterperson noch den Fragekatalog. Es seien keine Zusatzfragen zu stellen

(A.S. 94).

2.17 Mit Verfügung vom

30. Januar 2017 wird festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine

Ergänzungsfragen sowie keine Ablehnungsgründe vorgebracht haben. Als Gerichtsgutachter

wird Dr. med. O.___ bestimmt (A.S. 98 f.).

2.18 Auf das Schreiben des Gerichtsgutachters

an das Gericht vom 2. Februar 2017 hin wird der Vertreter des

Beschwerdeführers ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob er bereit ist, die im

vorerwähnten Schreiben von Dr. med. O.___ genannten Auflagen (Begleitung

des Mandanten; nicht vorangekündigte Laboruntersuchung) mitzutragen

(A.S. 102 f.). Am 23. Februar 2017 teilt der Vertreter des

Beschwerdeführers mit, er sei mit den erwähnten Auflagen einverstanden

(A.S. 105).

2.19 Am 4. Mai 2017 (Eingang)

wird dem Gericht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom

28. April 2017 zugestellt (A.S. 107 ff.). Je eine Kopie des

Gutachtens sowie der Honorarrechnung gleichen Datums wird den Parteien zur

Stellungnahme zugestellt (A.S. 148 f.).

2.20 In ihrer Stellungnahme vom

20. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der

Beschwerde und begründet dies damit, nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt könne

auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden (A.S. 156).

2.21 Mit Stellungnahme vom

20. Juni 2017 lässt auch der Beschwerdeführer beantragen, das Gutachten

geniesse vollen Beweiswert und ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Auf

die vom Gericht angeordnete Expertise sei daher abzustellen. Der

Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

1. September 2012 (A.S. 157 f.).

2.22 Am 29. Juni 2017 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine ergänzte Kostennote ein

(A.S. 160 ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 4. Dezember 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr

gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch

entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1

ATSG.

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bemessung der Invalidität von

erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1

S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c

S. 160 f.).

2.5

Den durch den

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.6

Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines

medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen

nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder

von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes

Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert

vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters

derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c

S. 354).

2.7

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469 mit Hinweisen). Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Im von der IV-Stelle

veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. August 2013

(Untersuchung vom 24. Juni 2013) konnte keine krankheitswertige psychische

Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Unter

dem Titel «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» wurde angegeben,

der vordiagnostizierte Verdacht auf eine paranoid halluzinatorische

Schizophrenie, später die Angabe dieser Diagnose mit ICD-10 F20.0 seit 2012,

werde aus aktueller versicherungspsychiatrischer Sicht als ausgesprochen

fragwürdig betrachtet. Im Rahmen der «Beurteilung und Prognose» wurde im

Wesentlichen ausgeführt, es dürfe angenommen werden, dass der Explorand insbesondere

in einer derartigen gutachterlichen Untersuchung – wie allerdings auch in

anderen ärztlichen Gesprächen – eine Intention in sein Verhalten einbringen

könne. In der gutachterlichen Untersuchung sei deutlich geworden, dass der

Explorand zunächst ein auffälliges Verhalten gezeigt und den Anschein erweckt habe,

nicht orientiert, ängstlich unruhig, auch reizbar und aggressiv angespannt zu

sein, was sich dann aber während des Verlaufs der dreistündigen Untersuchung

gänzlich verloren habe. Man könne annehmen, dass der Explorand aus der Intention

heraus gehandelt habe, sich krank darzustellen. Es sei weiterhin festzustellen,

dass die Verhaltensbeobachtung eindeutig gegen die Diagnose einer paranoid

halluzinatorischen Schizophrenie spreche. Es seien weder «stabile» wahnhafte

Überzeugungen zu erheben, noch seien die angegebenen akustischen und optischen

Halluzinationen geeignet, eine Halluzinose im Rahmen einer Schizophrenie

nachvollziehbar werden zu lassen. Eine typische Symptomatik einer Schizophrenie

habe nicht erhoben werden können. Auch seien andere Kriterien, wie z.B. Ambivalenz,

Ambitendenz, eine deutliche affektive Auffälligkeit, sei es in Richtung eines manischen

oder depressiven oder eines parathymen oder labilen Affektes, in keiner Weise

beobachtet worden. Der Explorand sei vielmehr adäquat gewesen und habe über die

Stimmung berichtet, wie schwierig es sei, in seinem Leben eine ausdauernde

Tätigkeit aufzunehmen, wie er mit seinen Freunden und Kollegen umgehen könne

und wie sein Tagesablauf sei. Insgesamt werde aus den vorliegenden Unterlagen

und der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer paranoid halluzinatorischen

Schizophrenie F20 nicht nachvollzogen.

Tatsächlich sei beim Exploranden ein

besonderes Verhältnis zu aggressivem Verhalten festzustellen. Er selbst habe

auf die direkte Anfrage, worunter er leide, auch angegeben, er sei reizbar und

aggressiv, er habe also eine gewisse Impulskontrollstörung. In diesem

Zusammenhang sei es wohl schon wiederholt zu Körperverletzungen gekommen. Im

jugendlichen Alter sei dies jedoch grundsätzlich bei Männern mit narzisstischen

und impulsiven Persönlichkeitseigenschaften möglich, hier sei der Explorand

nicht als schizophren einzuschätzen, sondern weise derartige akzentuierte

Persönlichkeitseigenschaften auf. Der Impulskontrollverlust könnte mit seiner

Sozialisierung zusammenhängen. Aufgrund der aktuellen persönlichen Untersuchung

sei beim Exploranden von einer kränkbaren und in diesem Sinne narzisstischen,

nach aussen starken und aggressiven, nach innen eher verletzlichen und

selbstunsicheren Persönlichkeit auszugehen. Eine eigenständige

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 eines emotional instabilen impulsiven

Typus könne nicht nachvollzogen werden. Diese Diagnose sei im Übrigen auch

bisher nicht gestellt worden.

Im Hinblick auf die Intention, die der

Explorand haben könnte, sei bereits aufgezeigt worden, dass ihm die

psychiatrische Behandlung Vorteile in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörde einbringen

könnte. Eine weitere Intention, die psychiatrische Behandlung in Anspruch zu

nehmen, könnte der Antrag bei der IV auf eine Rentenleistung sein. Der

Explorand habe dies ganz offen gesagt. Er habe Schwierigkeiten, eine Arbeitssituation

anzunehmen und sich vorzustellen; er befürchte dann, übergriffig zu werden und

einen Impulskontrollverlust zu erleiden, weshalb er eine IV-Rente benötige, um

in seiner Freiheit leben zu können. Im Sinne eines krankheitsfremden Faktors

dürfe als Hintergrund erwähnt werden, dass der Explorand geschildert habe, seine

Eltern hätten auch IV-Renten.

Der Explorand leide nicht an einer

krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung. Zu sehr imponierten nämlich dafür in

der aktuellen Untersuchung motivationale Faktoren und die Intention, sich als

krank darzustellen. Es sei auf das Beispiel der zunächst angespannten,

offensichtlich «fehlorientierten» und aggressiven Verhaltensweisen des

Exploranden und den sehr positiven Gesprächsverlauf hinzuweisen sowie auf die

klare Diskrepanz, sich im allgemeinen Leben von Impulskontrolldurchbrüchen

distanzieren zu können, jedoch an Arbeitsstellen dann womöglich zu riskieren,

jemanden umzubringen. Hier seien Hinweise vorhanden, welche gegen das Vorliegen

einer in verschiedenen Lebensbereichen relevanten Persönlichkeitsstörung

sprechen würden. Sehr wohl könne der Explorand ja mit den gleichaltrigen

Freunden und Kollegen den Tag verbringen und sein Leben selbst bestimmen. Es

sei ihm z.B. auch während eines dreimonatigen Aufenthalts in der Türkei gut gegangen,

bis er dann allerdings dort ein Problem bekommen habe, da er ohne Führerschein

Auto gefahren sei, einen Unfall verursacht habe und deshalb wieder in die

Schweiz habe zurückkommen müssen. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass der Explorand

bei schwieriger Sozialisation als (gut) durchschnittlich begabtes Migrantenkind

auch im Kontakt mit psychotropen Substanzen Impulskontrollverluste erlitten,

auch Körperverletzungen begangen habe und womöglich straffällig geworden sei.

Dies sei jedoch nicht im Rahmen einer psychiatrischen Störung geschehen,

sondern vielmehr wie es in manchen Fällen leichter beginnender Delinquenz in

der Adoleszenz vorkommen könne. Es werde auch seine subjektiv schwierige

Situation nachvollzogen, sich nicht gerne einengen und bevormunden zu lassen,

was er für jegliche berufliche Tätigkeit in seiner Situation als Lehrling oder

Anzulernender zu befürchten habe. Gleichwohl leite sich hieraus bei dem aktuell

21-jährigen eben keine gravierende psychiatrische Erkrankung ab, weder eine

Schizophrenie noch eine zu erkennende emotional instabile Persönlichkeitsstörung.

Im Weiteren führte Dr. med. E.___

aus, zum Konsum psychotroper Substanzen habe der Explorand angegeben, durchaus

Cannabis zu konsumieren. Er habe aber gesagt, dies geschehe nur im Gruppenzwang

und die Einnahme von Alkohol sei bei ihm ebenfalls bekannt. Es bestünden jedoch

keine Hinweise auf den Konsum anderweitiger psychotroper Substanzen oder gar

ein typisches Bild wie bei einer Abhängigkeitsstörung. In einer derartig

belasteten Situation der delinquenten Adoleszenz mit Impulskontrollverlusten

könne natürlich ein Konsum anderer psychotroper Substanzen eine wesentliche

Rolle spielen, so wie auch die behandelnde Psychiaterin im gut dokumentierten

Erstgespräch ausgeführt habe. Aus der Bemerkung, die Angabe des Exploranden,

nicht andere Drogen zu konsumieren, sei «etwas unglaubhaft», könnte noch die

differenzialdiagnostische Erwägung einer Substanz induzierten psychischen

Symptomatik abgeleitet werden. In der aktuellen Untersuchung seien dafür aber keine

Hinweise vorhanden. Am Rande sei darauf hinzuweisen, dass der Explorand eine

schwierige Schulzeit durchlaufen habe. Es habe sich kein Hinweis auf eine

Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung in der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung ergeben. Der Bezug zu den akzentuierten narzisstischen und

impulsiven Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden werde als deutlich

relevanter eingeschätzt.

Es ergebe sich die schwierige Situation,

dass der Explorand keine krankheitswertige psychische Störung erleide, die ihm

auf Dauer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es wäre ihm

zumutbar, eine Lehre zu beginnen oder eine Arbeitstätigkeit z.B. in der

Produktion zu suchen, wobei er dann entweder als Lehrling oder als

Anzulernender durch Vorgesetzte womöglich auch eine ungerechte und persönlich

kränkende Behandlung zu erfahren hätte. Hier müsse gesehen werden, dass es für ihn

sehr hilfreich wäre, wenn er einen wohlmeinenden Chef fände, der ihm Respekt

zollen würde und ihn in seinen Fähigkeiten und Eigenschaften fördern könnte.

Dem Exploranden werde nämlich durchaus eine im Normbereich bis im oberen

Normbereich liegende Intelligenz beigemessen. Eine derartig hilfreiche

supportive Unterstützung durch einen Vorgesetzten würde jedoch jedem Menschen

die Einstiegssituation in die Berufstätigkeit erleichtern und sie könne nicht

durch das Vorliegen einer gravierenden primär psychischen Störung

nachvollziehbar begründet werden. Somit werde auch nicht gesehen, dass es dem

21-jährigen Exploranden unzumutbar oder unmöglich wäre, eine Arbeitsleistung zu

erbringen (IV-Nr. 31 S. 16 ff.). Die dem Gutachter gestellten Fragen

wurden dahingehend beantwortet, aktuell bestehe beim Exploranden eine volle Arbeits-

und Leistungsfähigkeit. Es könne aktuell keine eigenständige primär psychische

Störung erkannt werden (IV-Nr. 31 S. 25 f.).

3.2

Dem von der P.___, [...], bei

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlassten

versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2014 (Untersuchung

vom 10. Dezember 2013) können dagegen folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Dissoziale (F60.2) und

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.30), seit

Kindheit/Adoleszenz mit zahlreichen gewalttätigen Übergriffen bei Verdacht auf

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, ICD-10 F90.1;

2.

Cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F12.5,

seit 2007». Im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Explorand sei aufgrund seiner

Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, sich in die sozialen Strukturen eines

Arbeitsteams einzufügen, Kritik ohne gewalttätige Durchbrüche anzunehmen, sich

Vorgesetzten unterzuordnen etc.. Er sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar und

auch im üblichen geschützten Rahmen nicht tragbar. Dazu komme die cannabisinduzierte

Paranoia, welche durch bedrohliche Fehlinterpretation alltäglicher Situationen

seine Gefährlichkeit unberechenbar verstärke. Für die Behandlung der

dissozialen Persönlichkeitsstörung wie auch der emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung gebe es wirksame psychotherapeutische Konzepte. Eine

wirksame Therapie und damit wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei

sehr wahrscheinlich nur in einer geschlossenen Arbeits- und Wohnsituation mit

begleitender ambulanter psychiatrischer Therapie durchführbar. Dazu dürfte ein

Zeitraum von mindestens 6 bis 12 Monaten nötig sein. Danach müsste sich eine

offene, aber therapeutisch eng betreute Situation anschliessen. Der Explorand

brauche eine Umgebung, die klare Regeln setze und für deren Einhaltung sorge.

Im Weiteren wurde ausgeführt, der

Explorand brauche einen geschützten Arbeitsplatz in einer geschlossenen

Institution. Für einen normalen geschützten Arbeitsplatz sei der Explorand

nicht stabil genug bzw. er sei mit seinen aggressiven Durchbrüchen im üblichen

Rahmen weder führ- noch für die Beteiligten zumutbar. Mittel- und langfristig

könne sich über die vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen

eine volle Arbeitsfähigkeit herstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vor

allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, d.h. auf eine schwere

Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich drogeninduzierter Psychose,

zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren spielten für die Entstehung dieser

Störungen eine wesentliche Rolle. Inzwischen dominiere aber die Eigendynamik

der Störungen das Krankheitsgeschehen und seine psychosozialen Auswirkungen.

Zum Bericht der Psychiatrischen Dienste

Solothurn führte Dr. med. F.___ aus, die Kolleginnen gingen von einer

Schizophrenie aus. Die Rolle des Cannabis werde dabei aber nicht bedacht, zudem

werde die Diagnose nicht nachvollziehbar anhand der diagnoserelevanten psychopathologischen

Symptome begründet. Warum die in den Berichten erwähnten massiven

Auffälligkeiten des Exploranden (Schulverweis, diverse Anzeigen wegen

Körperverletzung, gescheiterte Arbeitsversuche, Todesliste, etc.) nicht im

Blick auf eine Persönlichkeitsstörung diskutiert worden seien, könne nicht

nachvollzogen werden. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien eindeutig

erfüllt. Zum Gutachten von Dr. med. E.___ hielt Dr. med. F.___ sodann

fest, Dr. med. E.___ verneine jegliche psychiatrische Diagnosen von

Krankheitswert, namentlich auch ein ADHS, eine Persönlichkeitsstörung, eine

Schizophrenie und eine cannabisinduzierte Psychose. Dabei argumentiere er auf

der Basis seiner persönlichen Erfahrung, nicht entlang der jeweils relevanten

ICD-10 Kriterien. Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten

in der Eidgenössischen Invalidenversicherung werde aber für Gutachten ein

bestimmtes methodisches Vorgehen gefordert. Die abweichenden Diagnosen

gegenüber Dr. med. E.___ erklärten sich durch das unterschiedliche

methodische Vorgehen. Wenn man sich an die Diagnosekriterien der ICD halte und

diese für alle in Frage kommenden Diagnosen überprüfe, komme man zwangsläufig

zu den von ihm gestellten Diagnosen.

Dr. med. F.___ hielt abschliessend

fest, die Prognose ohne adäquate Therapie sei schlecht. Die Wahrscheinlichkeit

für weitere Gewalttaten, ohne adäquate Therapie, sei hoch. Dafür spreche die

Waffenaffinität, die fehlende Empathie gegenüber den Opfern, Gewalt gegen

Frauen, die zahlreichen bisherigen Gewalttaten, die Impulsivität, die

Verbindung von kognitiv einengender Paranoia und Gewalt etc.. Ab dem

Schulverweis im Jahr 2008 müsse man von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

ausgehen. Das Gutachten von Dr. med. E.___ weise Mängel auf. Die in Frage

kommenden Diagnosen seien nicht lege artis, wie in den entsprechenden

Leitlinien gefordert, anhand der relevanten ICD-10-Kriterien gestellt bzw.

verworfen worden. Dies sei ein schwerer methodischer Mangel (IV-Nr. 45

S. 18 ff.).

3.3

In seiner Stellungnahme vom

16.

Juli 2014 zum vorerwähnten Parteigutachten von Dr. med. F.___ hielt

Dr. med. E.___ im Wesentlichen fest, es werde durchaus für möglich

gehalten, dass der Explorand bereits in der Jugend Verhaltensweisen gezeigt

habe, die zum Schulverweis geführt hätten. Es sei auch möglich, dass er

gewaltbereite Äusserungen bzw. Drohungen ausgesprochen habe. Es stelle sich

jedoch die Frage, ob aus derartigen «Überlieferungen» die Diagnose der

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder die Diagnose

der antisozialen Persönlichkeitsstörung gestellt werden dürfe. Hier sei angesichts

des Umstands, dass beide Gutachten im Zusammenhang mit der Frage der Zusprache

von IV-Leistungen erstellt worden seien, Zurückhaltung geboten.

Es sei anzuregen, dass eine Verknüpfung

der Frage, ob eine Leistung der Sozialversicherung geschuldet sei, mit der

Frage der Notwendigkeit, den Versicherten forensisch zu beurteilen, erfolgen

könnte. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass ein derartig psychopathologisch

auffälliger Mensch, der gewalttätig sei, schon seit Schulzeiten an den Folgen

einer doppelten, nämlich einer impulsiven und antisozialen

Persönlichkeitsstörung leide, doch auch im Alltag sehr auffällig sein würde und

im Verlauf der letzten Jahre derart auffällig geworden wäre, dass sich quasi

automatisch eine Verknüpfung in den Bereich der Polizei, der Staatsanwaltschaft

und der forensischen Psychiatrie ergeben hätte. Hier werde der IV empfohlen,

eine derartige Auskunft einzuholen; wäre nämlich der Explorand tatsächlich in

verschiedenen Fällen aktenkundig geworden (über den Bericht der

«Hantel-Schlägerei» im Jahr 2013 hinaus), dann wäre tatsächlich der Beweis für

das Vorliegen einer derartigen Persönlichkeitsstörung, wie von Dr. med. F.___

diskutiert, erbracht. Andererseits werde jedoch in Kontinuität zum ersten

Gutachten gesehen, dass der Explorand auch andere Anteile habe. Er habe eindeutig

angegeben, einen guten Freundeskreis zu haben. Es gebe aber auch Menschen, die

ihn als «Psycho» fürchteten. Die soziale Integration scheine für gesunde

psychische Anteile zu sprechen, ebenso die Fähigkeit, sich doch noch bei

aggressiven Impulsen zurückhalten zu können. Als Beispiel aus dem ersten

Gutachten sei angeführt, dass der Explorand sehr adäquat zum Ziel, die

Führerscheinprüfung zu bestehen, Folgendes geschildert habe: nach dem

einmaligen Durchfallen habe er sich dann angestrengt und sei im Verhalten nicht

auffällig gewesen; seither besitze er nun offensichtlich den Führerausweis.

Menschen, die an einer kombinierten emotional instabilen aggressiven und

antisozialen Persönlichkeitsstörung sowie an einer cannabis-induzierten

psychotischen Störung litten, würden häufig rasch im Strassenverkehr auffällig

und seien dann dem kantonalen Strassenverkehrsamt bekannt. Es werde somit die

Hypothese vertreten, dass der Explorand sehr wohl fähig sei, sich zu

kontrollieren und sich zu steuern; eine Fähigkeit, die er einsetze zum

Erreichen seiner persönlich definierten Ziele, wie es bei einer krankheitswertigen

psychischen Störung (der diskutierten Art) nicht möglich wäre.

Ein weiterer Punkt lasse den Gutachter kritisch

zur Beurteilung durch Dr. med. F.___ sein. Neben einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung habe Dr. med. F.___ auch die Kriterien für eine

«cannabisinduzierte Paranoia mit psychotischen Symptomen (F12.5)» seit 2007 als

erfüllt angesehen. Würde hier ein andauernder Konsum psychotroper Substanzen

unterstellt - zumindest habe der Explorand angegeben, früher Cannabis

eingenommen zu haben - so wäre dadurch eine deutliche Verstärkung der ebenfalls

von Dr. med. F.___ als Diagnose festgestellten kombinierten

Persönlichkeitsstörung zu erwarten, insbesondere im Hinblick auf die bereits

geführte Diskussion betreffend Auffälligkeit im Alltag. Würde nämlich

tatsächlich eine derartige Paranoia vorliegen mit misstrauischem Verhalten,

quasi mit diesem im Gutachten vom 3. Januar 2014 beschriebenen «Verfolgungswahn»,

dann wäre in dieser Kombination mit der Persönlichkeitsstörung doch von einer

erheblichen Gefährdung auszugehen, die vermutlich bereits zu einem Freiheitsentzug

geführt hätte. Stelle man sich hier vor, dass unter dem Einfluss von Cannabis

oder anderen psychotropen Substanzen ein Wahn überschwellig würde, verfolgt

oder bedroht zu werden, womöglich auch noch Halluzinationen auftreten würden,

dann wäre das normale soziale Miteinander schon lange nicht mehr möglich

gewesen und die aktuelle versicherungspsychiatrische Stellungnahme im Auftrag

der IV wäre unnötig. Würde jedoch der Explorand lediglich derartige

psychotische Symptome direkt nach dem Cannabiskonsum erleiden und hätte er nun

diesen Konsum eingestellt, so würde dies wiederum als Zeichen dafür zu werten

sein, dass seine Steuerungsfähigkeit in verschiedenen Bereichen psychischer

Aktionen vorhanden wäre, also auch eine günstige Gesamteinschätzung

entsprechend der Meinung des Gutachters Dr. med. E.___ zu treffen wäre.

Immerhin finde Dr. med. F.___ in seinem Gutachten keine Hinweise für eine

Schizophrenie, was im Hinblick auf die Einschätzung des C.___ des Kantons [...],

welche nicht geteilt werde, doch erwähnenswert sei.

Aus der von Dr. med. F.___

geschilderten Verhaltensbeobachtung dürfe ein weiteres Argument dafür angeführt

werden, dass der Explorand fähig sei, seine Handlungen zu kontrollieren; dabei

komme seinem Verhalten intentionaler Charakter bei Erstellung eines Gutachtens

zuhanden der IV zu: Dr. med. F.___ beschreibe den Ablauf des Verhaltens

des Exploranden sehr eindrücklich. Er habe sich während der Befragung unruhig

verhalten, wiederholt zur Tür geschaut, es sei aus der Verhaltensbeobachtung

ein Misstrauen abzuleiten gewesen. Als es dann zur Diskussion über das erste

Gutachten gekommen sei, sei der Explorand weiterhin unruhig gewesen und habe

gebeten, eine Rauchpause einzulegen. In diesem Zusammenhang habe ihm dann Dr. med.

F.___ eine Streichholzschachtel aus der Küchenschublade gegeben, da der

Explorand kein Feuer bei sich getragen habe. Es sei dann zu einem Zwischenfall

gekommen. Der Explorand sei nämlich wieder erschienen und habe den Gutachter

Dr. med. F.___ als mit Dr. med. E.___ unter einer Decke steckend

beschimpft, da sämtliche Streichhölzer in der Schachtel bereits abgebrannt

gewesen seien. Durch Zufall sei es zu einer Verwechslung der Zündholzschachteln

gekommen. Wäre nun – so die Argumentation aus der aktuellen Akteninterpretation

heraus – der Explorand in einem derartigen misstrauischen und womöglich wahnhaften

Zustand gewesen, wie es die Verhaltensbeobachtung aus der Exploration zuvor

nahegelegt habe, dann wäre es wohl tatsächlich kaum bei der Beschimpfung geblieben.

Ein derartiges Geschehnis provokativen Inhalts hätte bei einem Menschen, der an

einer kombinierten antisozialen und impulsiven Persönlichkeitsstörung sowie an einer

cannabisinduzierten Paranoia mit aktuell vorhandener akuter Symptomatik leide, doch

mit Sicherheit zu einer Überschwelligkeit geführt und eine Verhaltensweise nach

sich gezogen, die nicht in einer Schimpftirade geendet hätte. Auch dieses

Verhalten werde also, wie die gesamte Auffälligkeit während der Exploration,

als «gemacht» im Rahmen der Persönlichkeitseigenschaften des Exploranden betrachtet.

Dr. med. E.___ führte sodann aus, in

der Angabe zum psychopathologischen Befund im Gutachten von Dr. med. F.___

(S. 6) werde ein in sich verborgener Widerspruch darin gesehen, dass

grundsätzlich eine derartige strukturierte und umfassende Erhebung nicht

möglich gewesen wäre, hätte der Explorand zum Beispiel unter Sinnestäuschungen

oder illusionären Verkennungen gelitten. Er hätte seine «Körperreaktionen»

nicht kontrollieren können. Hier sei erstaunlich, dass nach dem Abklingen der

Erregung gemäss den Angaben der Sozialarbeiterin wieder ein halbwegs normales

Gespräch möglich gewesen sei. Die Interpretation, in welchem Ausmass der

geschilderte Verlauf innerhalb einiger Minuten dem Einfluss des Bewusstseins

und des Verstandes unterliege – die Befragung habe bis 10:50 Uhr gedauert,

gegen 11:30 Uhr sei bereits eine derartige einvernehmliche und ruhige

Gesprächssituation wieder möglich gewesen - sei von der psychiatrischen

Einschätzung abhängig. «Ausraster» dieser Art könne es auch bei jungen Menschen

mit akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften geben. Daraus müsse jedoch nicht

eine zugrundeliegende, anhaltende und letztlich sehr gravierende psychiatrische

Erkrankung festgestellt werden. Hier sei ein grosser Anteil auch von bewusstem

und intentionalem Verhalten vorhanden gewesen.

Im Weiteren äusserte sich Dr. med. E.___

dahingehend, eine Ausführung dürfe dem Parteigutachten von Dr. med. F.___

vom 3. Januar 2014 gelten: Grundsätzlich handle es sich um eine Interpretation,

die sich in beiden Gutachten – wie aufgezeigt – unterscheide. Wichtig erscheine

die grundsätzliche Einschätzung, dass der Explorand nicht eine Schizophrenie

erleide und auch lediglich der Verdacht auf ein

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom gestellt werden könne. Insofern

seien beide Gutachten nicht weit voneinander entfernt. Am Gutachten von

Dr. med. E.___ habe Dr. med. F.___ Kritik geübt. Die wichtigste

Kritik, die er äussere, sei, dass die diagnostische Einschätzung nicht genügend

an den ICD-10-Kriterien diskutiert worden sei. Als Beispiel führe er die

optischen Halluzinationen an. Es werde an dieser Stelle wiederholt, dass die

nicht selten von Exploranden und Versicherten in IV-Begutachtungen geäusserten

optischen Halluzinationen, die teilweise dann auch durch die behandelnden

Psychiater als Hinweise auf Schizophrenie gewertet würden, eben tatsächlich bei

der schizophrenen Psychose nicht vorkommen würden. Die Angabe von optischen

Halluzinationen spreche eben nicht für das Vorliegen einer Schizophrenie. Wenn

nun Dr. med. F.___ an der Ausführung in der ICD-10, zur Schizophrenie gehörten

Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, festhalte, dass das Gutachten nicht

gemäss ICD-10 erstellt worden sei, dann müsse ihm hier entgegnet werden, dass

die Kriterien in der ICD-10 stets kritisch im Zusammenhang mit der

psychiatrischen Krankheitslehre zu verstehen seien. Man dürfe die Kriterien

nicht wie in einer Checkliste abhaken, sobald ein Versicherter optische

Halluzinationen angebe. Bei der Schizophrenie würden neben den akustischen eben

auch Leib-Halluzinationen, sogenannte coenästhetische Halluzinationen,

auftreten, deshalb sei wohl im ICD-10 nicht alleine von akustischen Halluzinationen

gesprochen worden. Die pauschale Kritik, das Gutachten von Dr. med. E.___ weise

Mängel auf, die infrage kommenden Diagnosen würden nicht lege artis und nicht

wie in den entsprechenden Leitlinien gefordert anhand der relevanten ICD-10-Kriterien

gestellt bzw. verworfen, was ein schwerer methodischer Mangel sei, werde zurückgewiesen.

Die «International Classification of Diseases» sei ein eigenständiges

diagnostisches Manual, um eine Hilfestellung in der Vergleichbarkeit vergebener

Diagnosen zu gewähren. Dabei sei sie nach wie vor lediglich als Hilfsinstrument

zu verstehen und Grundlage vergleichbarer Terminologie, wenn ein Mensch aus der

fachärztlich-psychiatrischen Kompetenz heraus als psychiatrisch krank

eingeschätzt werde und eine Diagnose zu vergeben sei. Die «Eins zu Eins-Übertragung»,

quasi in einer Checkliste aller in der ICD-10 enthaltenden Kriterien, die dann

auch zu «Diagnoselisten» mit ganz unterschiedlichen, angeblich «komorbid»

auftretenden Diagnosen führe, sei keinesfalls im Sinne der internationalen

Klassifikation von Krankheiten, sondern würde eine völlig falsche

Interpretation und ein gänzlich zu hinterfragendes Krankheitsverständnis

bedeuten. Das Abchecken sämtlicher möglicher Symptome aus den Angaben und den

Beschwerden von Exploranden dürfe nicht zu einer Psychopathologisierung des

Alltags und einer Psychiatrisierung der Gesellschaft führen.

Abschliessend führte Dr. med. E.___

aus, aufgrund der Einschätzung von Dr. med. F.___ ergebe sich tatsächlich

die Notwendigkeit, den Fall zu überprüfen, so wie es in dieser Stellungnahme

empfohlen werde. Aufgrund des Gutachtens durch Dr. med. F.___ alleine

ändere sich allerdings am Gutachten vom 19. August 2013 noch nichts

(IV-Nr. 50).

3.4

RAD-Arzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 26. November 2014 im Wesentlichen fest, die Beurteilungen der beiden

Gutachter seien bezüglich der Wertung der vom Versicherten geschilderten bzw.

gezeigten Symptomatik weit auseinander. Dies dürfte kaum an der zeitlichen

Differenz (die Untersuchungen seien in einem Abstand von 5 Monaten erfolgt)

liegen, da der Versicherte sowohl im Juni als auch im November (recte:

Dezember) 2013 neben auffälligem auch als normal zu bezeichnendes Verhalten

aufgewiesen habe. Dies habe sich bei der ersten Begutachtung während des

Untersuchungsvorganges, bei der zweiten, sehr viel kürzeren Begutachtung im

Gegensatz zwischen dem Verhalten in der Untersuchungssituation und demjenigen

auf dem Heimweg gegenüber der begleitenden Sozialarbeiterin und dem Fahrer

gezeigt. Entscheidend sei die Art und Weise, wie die vom Versicherten

geschilderten bzw. die in der Untersuchung festzustellende Symptomatik

interpretiert werde. Hier sei Dr. med. E.___ zuzustimmen, dass im versicherungspsychiatrischen

Kontext eine subjektive Symptomschilderung eines Exploranden kritisch gewürdigt

und im Zusammenhang mit dem Werdegang des Exploranden und den objektiven Befunden

beurteilt werden müsse. Jedes einzelne mögliche Symptom müsse einer Wahrscheinlichkeitsprüfung

unterzogen werden, bevor es im Einzelfall als zu berücksichtigendes Diagnosekriterium

gelten könne. Genau dies sei im Gutachten von Dr. med. F.___ ungenügend

erfolgt.

Der RAD-Facharzt führte sodann aus, bezüglich

der Diagnostik seien die beiden Beurteilungen bei genauer Betrachtung eigentlich

recht nahe beieinander. Beide Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass keine

schizophrene Erkrankung vorliege. Dr. med. F.___ stelle bezüglich ADHS

lediglich eine Verdachtsdiagnose. Unterschiedlich werteten die beiden Gutachter

die Persönlichkeitsmerkmale des Versicherten. Während Dr. med. E.___ die

Auffälligkeiten noch im Rahmen akzentuierter Persönlichkeitszüge sehe, stelle

Dr. med. F.___ die Diagnose einer eigentlichen (kombinierten)

Persönlichkeitsstörung. Die vom Versicherten in der Untersuchungssituation

berichteten Momente aggressiver Impulsdurchbrüche würden von Dr. med. E.___

in ihrer Steuerbarkeit durch den Versicherten anders eingeschätzt als von

Dr. med. F.___. Letzterer gehe von einer weitgehenden Unkontrollierbarkeit

und einer entsprechenden Gefährlichkeit des Exploranden aus, während

Dr. med. E.___ das gleiche Verhalten eher als erlernt einstufe in dem

Sinne, dass der Versicherte zunehmend realisiert habe, dass es der Durchsetzung

seiner Interessen durchaus dienlich sei. Beiden Gutachtern hätten zum Zeitpunkt

der Beurteilung keine fremdanamnestischen Auskünfte in Form von Schulberichten

oder Polizeirapporten etc. zur Verfügung gestanden. Somit bleibe es

diesbezüglich ein Stück weit offen, welche Einschätzung eher zutreffend sei.

Doch genau an diesem Punkt stelle sich die entscheidende Frage, ob das als

impulsiv und dissozial imponierende Verhalten des Versicherten seinem Willen

unterworfen und grundsätzlich steuerbar, somit auch überwindbar sei, oder ob er

im Gegenteil von seiner Impulsivität beherrscht werde, er somit auch nicht in

der Lage sei, einem Gegenüber empathisch zu begegnen.

Dr. med. G.___ kam zum Schluss, nach

dem Studium der vorliegenden Akten und seiner klinischen Erfahrung sei er der

Auffassung, dass die Beurteilung von Dr. med. E.___, dem auch eine

wesentlich längere Untersuchungszeit zur Verfügung gestanden sei, insgesamt

schlüssiger sei. Aus dem nicht auszuschliessenden Gewaltpotential könne man

keine Versicherungsleistungen ableiten. Weitere medizinische Abklärungen seien

aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht angezeigt (IV-Nr. 64).

3.5

Dem vom Gericht veranlassten

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie &

Psychotherapie, vom 28. April 2017 (Untersuchung vom 30. März 2017)

können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Gemischte

Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstisch kompensatorisch überhöhten,

emotional instabilen, aggressiv dissozialen Zügen und eingeschränkter Empathie

ICD: 10 F61.0; 2. Generalisierte Angststörung ICD: 10 F41.1».

Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung

führte der Gerichtsgutachter im Wesentlichen aus, aufgrund der

Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden, der Fremdanamnese und der

die Jahre 2008 bis 2016 umfassenden Aktenlage komme er zum Schluss, dass beim

Exploranden unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien eine

Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Explorand zeige durchgehend, auch als er

noch nicht erwachsen gewesen sei, eine deutliche Unausgeglichenheit in der

Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, so insbesondere

der Affektivität, dem Antrieb, der Impulskontrolle, dem Wahrnehmen und Denken

und auf der sozialen Ebene und der Beziehungsgestaltung. Sein andauernd und

gleichförmig auffälliges Verhaltensmuster sei in den Akten schon vor dem

Erreichen des Erwachsenenalters bis zur jüngsten Vergangenheit dokumentiert. Die

in der Klinik im Jahre 2012 und in anderen Akten dokumentierten Befunde sowie

die aktuell festgestellten Befunde zeigten keine erhebliche Divergenz auf,

seien also mehrheitlich gleichbleibend. Der Explorand zeige ein gleichförmiges

und tiefgreifend, in praktisch allen persönlichen und sozialen Situationen

eindeutig unpassendes Verhalten. Die Störung habe in der Kindheit und Jugend

begonnen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Schulabschluss zu machen und

sei wegen seiner Drohungen gegen den Rektor von der Schule verwiesen worden. Auch

ein Lehrabschluss sei ihm bisher nicht möglich gewesen. Der Explorand sei immer

wieder in psychiatrischer Behandlung und suche bzw. provoziere in aggressiver

und zeitweise destruktiver Art und Weise, Hilfe zu bekommen. Keine der

bisherigen Massnahmen hätten bisher in irgendeiner Art und Weise einen

nachhaltigen Erfolg. Ebenso wenig sei es im Rahmen der angebotenen Hilfe je zu

einer längerdauernden stabilen psychiatrisch-psychotherapeutischen Beziehung

gekommen. Die Beziehung zu Dr. med. D.___, welche angeblich ca. 1 ½ Jahre

gedauert habe, habe mit einer Bedrohungssituation geendet, könne also nicht

aufbauend, entwicklungsfördernd und als positiv verlaufend beurteilt werden. Die

jetzige psychotherapeutische Beziehung zu Dr. med. Q.___ dauere erst sechs

Monate und auch in diesem Rahmen zeigten sich gemäss Dr. med. Q.___

deutliche Zweifel an der Entwicklungsfähigkeit des Exploranden in einer

ambulant durchgeführten Behandlung (siehe Fremdanamnese). Der Explorand zeige

eine erhebliche Einschränkung in seiner Fähigkeit, den Alltag so zu

strukturieren, dass er nicht am Rande, sondern in der Gesellschaft integriert

leben könne. Er habe keine stabilen Beziehungen und keine Empathie für seine

Mitmenschen. Er könne sich keine konstruktiven Ziele setzen und diese

längerfristig verfolgen. Er habe keine beruflichen Ambitionen. Er fühle sich

durchgehend in der Opferrolle, von Behörden und Mitmenschen verfolgt,

gedemütigt und benachteiligt, sei frustrationsintolerant und ertrage keine

Rückschläge und Zurücksetzungen, neige zu dauerndem Hass und projiziere diesen auf

seine Mitmenschen. Er fühle sich demzufolge von ihnen bedroht und

benachteiligt. Dass der Explorand gleichzeitig an erheblichen Ängsten (siehe

Diagnose 2) leide und diese mit Aggression abwehre, werde in der gesamten

Untersuchungssituation und auch unter Berücksichtigung der Aktenlage sichtbar.

Diese Selbstdarstellung sei nur in der sofortigen Befriedigung seiner Manipulationswünsche

willensnahe, ansonsten widerspiegle sie die auf allen psychosozialen

Funktionsebenen sich realisierenden Folgen seines Strukturdefizits. Der

Explorand sei misstrauisch und lasse keine bzw. eine gespannte, negative und

ablehnende Nähe aufkommen. Er gestalte die Beziehungssituation in einer

dominierenden Art und Weise, die an einen perversen Modus denken lasse. Sein Gegenüber

habe immer genau dort zu sein und sich so zu verhalten, wie es der Explorand

wolle; dies unter Missachtung jeglicher Wünsche, Gefühle und Fragen des

Gegenübers. Er bestehe beharrlich auf seinen Rechten und unterstreiche die

Pflichten der anderen, ohne selbstreflexiv sein eigenes Verhalten diesbezüglich

hinterfragen zu können. Der Explorand habe nur partiell Einsicht in sein

Verhalten, denn es diene ihm auf unbewusster Ebene zu sehr der Externalisierung

von heftigen affektiven Spannungen, die er aufgrund seines Strukturdefizits nicht

anders verarbeiten könne. Im Denken des Exploranden stünden sich heftige

Widersprüche gegenüber, ohne dass er sich dessen bewusst sei. So habe er zum

Beispiel zum Ausdruck gebracht, nicht verstehen zu können, warum man sich von

ihm bedroht fühle (Bericht Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Januar

2014); gleichzeitig drohe er fortwährend mit Gewalttaten. Er sei – wie in den

Akten verschiedentlich dokumentiert – wiederholt als ausgesprochen aggressiv

und gewaltbereit erlebt worden. Der Explorand zeige ein überhöhtes, unrealistisches

Selbstwertgefühl, eine Grössenphantasie in Bezug auf seine Stärke, allerdings

vor allem auf negativ-destruktiver Ebene. Der Explorand sei ganz in Anspruch

genommen von seinen eigenen Gedanken und insbesondere seinen Affekten. Er zeige

eine expansiv paranoide Persönlichkeitsproblematik bzw. – gemäss den ICD-10-Kriterien

– eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dazu gesellten sich Hinweise auf ein

kaltes Unbeteiligtsein, auf eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen

anderer, eine grobe andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung von

sozialen Normen und Regeln, ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen

aufrechtzuerhalten, eine extrem tiefe Frustrationstoleranz und eine

Unfähigkeit, Schuldbewusstsein in Bezug auf sein Verhalten zu erleben und

allenfalls daraus zu lernen. Die ICD-10-Diagnosekriterien für die dissoziale

Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. Die Affektinstabilität des Exploranden,

seine Impulsivität, müsse im Sinne einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostisch erfasst werden. Dass

beim Exploranden ein narzisstisches Problem vorliege, sei insofern evident, als

er ein schlechtes Selbstwertgefühl habe und dieses durch eine destruktive,

überhöhte Kraftmeierei und ein andauerndes Bedrohungsszenarium kompensieren wolle.

Als zweite Diagnose müsse beim Exploranden

gemäss den ICD-10-Diagnose-kriterien eine generalisierte Angststörung

diagnostiziert werden. Dabei sei auffällig und zur Persönlichkeitsstörung

passend, wie der Explorand seine fehlende Struktur - und dazu gehöre die

eingeschränkte Affektsteuerung - und die Angst hauptsächlich mit Wut und

Aggression abwehre und über seine Ängste kaum sprechen könne. Er habe aber

wiederholt ein Gefühl des psychischen Drucks und der inneren Anspannung sowie eine

vegetative Übererregbarkeit mit Schwitzen und Zittern, wenn er sich z.B. unter

vielen Menschen befinde. Aber auch sonst könne ihn diese undifferenzierte

Stimmung verknüpft mit vegetativen Symptomen befallen. Grundsätzlich lebe der

Explorand in einer dauernden paranoiden Stimmung und sei überzeugt, von den

anderen übervorteilt, benachteiligt und entwertet zu werden. Er glaube deshalb

berechtigt zu sein, sich andauernd aggressiv zur Wehr zu setzen. Zur paranoiden

Gestimmtheit gehöre auch die latent wirksame Angstproblematik, die sich in

Kombination mit vegetativen Symptomen manifestiere und damit gemäss

ICD-10-Kriterien im Sinne einer generalisierten Angststörung diagnostisch

erfasst werden müsse.

Differentialdiagnostisch müsse beim

Exploranden eine Psychose vom paranoiden Typ und die bewusstseinsnahe

manipulative Inszenierung diskutiert werden. Zur psychotischen Erkrankung sei

zu sagen, dass der Explorand kein ausdifferenziertes, von Verfolgung,

Bedrohung, Zerstörung und Rettung geprägtes Wahnsystem habe. Er habe auch keine

über einen längeren Zeitraum gesicherte akustische oder optische

Halluzinationen. Bei schizophrenen Psychosen seien die akustischen

Halluzinationen gekennzeichnet von Entwertung, Bedrohung, Verfluchung und

vernichtender Kritik. Darüber berichte der Explorand anlässlich der

Untersuchung nicht und ebenso wenig seien derartige Symptome in den Akten

beschrieben. Allerdings sei festzuhalten, dass der Explorand eine Denkstörung

habe. Sein Denken sei getrieben, er habe ein Gedankendrängen, ein

Gedankenabreissen und eine Ideenflüchtigkeit. Er könne nur marginal auf sein

Gegenüber eingehen. Damit würden die ICD-10-Diagnosekriterien für eine

Schizophrenie oder eine psychotische Erkrankung nicht vollumfänglich erfüllt.

Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse festgestellt werden, dass die

Ich-Struktur des Exploranden derart defizitär sei, dass er dauernd auf einem

präpsychotischen Niveau denke und handle, d.h. er könne nicht immer

unterscheiden zwischen aussen und innen, zwischen Realität und Traum bzw.

Phantasie. Demzufolge sei es auch für Drittpersonen schwierig zu unterscheiden,

wann der Explorand von sein geringes Selbstwertgefühl stabilisierenden

Grössenphantasien spreche und wann er von realen Handlungen und Ereignissen

berichte. Daraus folge zwingend, dass es für Drittpersonen ebenso schwierig sei

abzuschätzen, wann er tatsächlich zur Tat schreite und wann er damit nur drohe.

Massgebend sei, dass der Explorand bisher keinen Schritt in Richtung

Entwicklung und Aufbau eines sozialen Lebens habe realisieren können, obwohl er

von vielen Seiten Unterstützung erhalte. Auch die Delinquenz des Exploranden

entspreche einem Bedürfnis, endlich etwas zu tun, wofür er bestraft werde, und

ihm so Grenzen gesetzt würden, weil er der dauernden Gefahr ausgesetzt sei,

psychotisch zu dekompensieren. Er suche unbewusst die ihm innerlich fehlende

Begrenzung und die von aussen kommende Bestrafung für seine Phantasien. Gemäss

Aktenlage sei es bisher tatsächlich nur unter Cannabis zu einem psychotischen

Schub gekommen. Mit Cannabis, das eine eher dämpfende als anregende Wirkung habe,

versuche der Explorand, sich sekundär zu beruhigen, riskiere dabei aber infolge

seines Strukturdefizits psychotische Dekompensationen. Die

psychopharmakologische Behandlung habe immer in Richtung neuroleptische

Beruhigung tendiert und eine entsprechend positive Wirkung gezeigt. Zudem habe

auch während der aktuellen Untersuchung festgestellt werden müssen, dass eine

anxiolytische Behandlung mit Xanax und Temesta eine entsprechende Beruhigung

sowohl im Denken als auch im Fühlen und hinsichtlich der hohen Erregung des

Exploranden mit sich gebracht habe. Dies verdeutliche, wie sehr die

Affektregulationsstörung und die Denkstörung miteinander in einer

Wechselwirkung stünden.

Die oben beschriebenen, zur Diagnose der

Persönlichkeitsstörung gehörenden Elemente verdeutlichten zusätzlich die beim

Exploranden festzustellende retardierte Persönlichkeitsentwicklung. Er sei in

seinem Verhalten derart unkontrolliert und unbeherrscht, derart kindlich und

phantastisch, dass mit Sicherheit ein zusätzlich infantiler, in der

Persönlichkeitsentwicklung retardierter Zug diagnostiziert werden müsse. Auch

hier werde die Wechselwirkung zwischen Strukturdefizit und Reifungsproblematik

sichtbar. So unreif und von einer Psychopathologie geprägt, wie der Explorand

sich verhalte, könne er kaum Beziehungen aufbauen, aus denen er lernen, sich

entwickeln und reifen, imitieren und sich identifizieren könne. Er würde jedes

Mal auf seine Defizite, auf seine naturgemäss gegebene Abhängigkeit von anderen

stossen, was seinem martialisch aufgeblasenem Grössenselbst absolut zuwiderlaufe

und für ihn mit unerträglicher Hilflosigkeit, Frustration und Desillusionierung

verbunden sei.

Zur bewusstseinsnahen manipulativen

Inszenierung sei festzuhalten, dass ein theatralisches, dramatisierendes und

damit an sich manipulatives Element im Verhalten des Exploranden nicht von der

Hand zu weisen sei. Daraus ein durchgehend simulatorisches Verhalten

abzuleiten, sei aus vielerlei Gründen kaum wahrscheinlich. Sein Verhalten sei Teil

der unbewussten Abwehr gegen einerseits eine Psychose und andererseits eine

Affektregulations- und Selbstwertproblematik. Der Explorand bleibe in seinen

Phantasien und Drohungen auch nicht an der Oberfläche, vielmehr seien seine Schilderungen

detailliert und in sich nicht widersprüchlich. Des Weiteren seien die in den

Akten dokumentierten Verhaltensweisen unter sich verglichen ebenso

gleichbleibend. Wäre die Manipulation im Vordergrund, so müsste die

ungefilterte und ungehemmte Affektäusserung, die zum auffälligen Verhalten des

Exploranden seit seiner Jugendzeit gehöre, durch feiner abgestufte, ruhigere

Beziehungsmomente mit pseudofreundlicher Unterwerfung und Kooperation

suggerierenden Momenten abgelöst werden. Es müsste in den Akten ein Bild

entstehen, nach welchem die einen ein positives und die anderen ein negatives

Bild des Exploranden zeichnen würden, sodass es zwischen den mit dem

Exploranden in Kontakt kommenden Personen zu deutlichen Differenzen

hinsichtlich ihrer Wahrnehmung seiner Person kommen müsste. All dies sei nicht

der Fall, vielmehr zeige der Explorand ein durchgehend monotones,

unangepasstes, seine Affekte externalisierendes, Empathie freies und

auffälliges Interagieren mit seiner sozialen Umgebung. Angesichts des

aktenanamnestisch konsistenten Verhaltens und der konsistenten Befunde müsse

ein mehrheitlich bewusstseinsnahes, manipulatives, sich damit eine Leistung

sicherndes Verhalten, ohne eine Leistung für Dritte erbringen zu müssen, mit

grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Zur Beurteilung der bisherigen

Behandlung führte der Gerichtsgutachter im Weiteren aus, eine solche sei bisher

gescheitert. Eine stationäre Behandlung sei nicht zustande gekommen.

Rehabilitative Massnahmen habe man nicht an die Hand nehmen können. Dies hänge

mit der gescheiterten stationären Behandlung zusammen.

Zum Gutachten von Dr. med. E.___

vom 19. August 2013 hielt der Gutachter sodann fest, überblicke man die

medizinische und nicht-medizinische Aktenlage ab 2009, so müsse festgestellt

werden, dass er nachvollziehen könne, weshalb Dr. med. E.___ die Diagnose

einer Schizophrenie in Frage gestellt habe. Dass der Explorand seinen Namen

gerufen höre, sei keine für eine Schizophrenie typische akustische

Halluzination. Typischerweise handle es sich, wie oben beschrieben, bei den

akustischen Halluzinationen einer Schizophrenie um entwertende, beschimpfende,

verfluchende und «böse Stimmen», häufig auch in Zusammenhang stehend mit einem

ausgearbeiteten Verfolgungs- oder Rettungswahn. Weshalb Dr. med. E.___ in

seinem psychiatrischen Gutachten jegliche Psychopathologie und

Verhaltensauffälligkeit in der Vorgeschichte des Exploranden nivellierend als

Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeit, also nicht einer

Persönlichkeitsstörung darstelle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dr. med.

E.___ gehe zum Beispiel auch nicht auf den Arztbericht der C.___ vom

7.

Dezember 2012 ein, wo festgestellt worden sei, dass ein stationärer

Gesundheitszustand bei paranoid halluzinatorischer Schizophrenie F20.0 vorliege

und eine stationäre Therapie dringend angezeigt wäre, die Aufnahme in die

Klinik jedoch abgelehnt werde und eine alternative Aufnahme in Bern seitens der

Klinik dort ebenfalls abgelehnt worden sei, da der Patient zu aggressiv sei.

Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei beim damaligen psychotisch-ängstlichen

Zustandsbild aus ärztlicher Sicht nicht möglich gewesen.

Der Argumentationslinie von Dr. med.

E.___, es liege keine Persönlichkeitsstörung vor, könne insoweit gefolgt werden,

als die Diagnose der Persönlichkeitsstörung beim damals erst 21-jährigen

Exploranden und angesichts der Entwicklungsretardierung noch verfrüht gewesen

wäre. Dass Dr. med. E.___ aber keine relevante Verhaltensauffälligkeit

hinsichtlich der Integration in Erwägung ziehe, sei im Hinblick auf die

Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mit der Hypothese, der Explorand habe in der

psychiatrischen Behandlung einen Vorteil gegenüber der Strafbehörde gesehen,

ignoriere Dr. med. E.___, wie gut und konsistent die Psychopathologie und

Verhaltensauffälligkeit über einen längeren Zeitraum hinweg von

unterschiedlichen Personen und Institutionen dokumentiert worden sei. Die

Psychopathologie und die höchst auffällige Verhaltensweise als Ausdruck einer narzisstischen

Problematik zu interpretieren, sei nachvollziehbar, nicht mehr aber, dass Dr. med.

E.___ nicht einmal die Verdachtsdiagnose oder den Beginn einer sich

entwickelnden und etablierenden Persönlichkeitsstörung bei einer damals

aktuellen schweren Adoleszentenkrise diskutiert habe, vielmehr die Entwicklung

der fraglich gut begründeten paranoid halluzinatorischen Schizophrenie als

Nebendiagnose erwähnt habe, ohne eigene Überlegungen dazu anzustellen. Des

Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, warum Dr. med. E.___ anstatt

die Persönlichkeitsproblematik diagnostisch klarer zu diskutieren und zu

begründen, seine Argumentation schwergewichtig auf die Hypothese stütze, der

Explorand habe mit der Darstellung seiner Psychopathologie vor allem im Sinn,

sich einen Vorteil zu holen, so auch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde. Dies

sei zwar möglich, erscheine aber angesichts der Psychopathologie und deren

Wahrnehmung durch andere kein Argument gegen die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung zu sein, vor allem dann, wenn der Explorand eben keine

Empathie zeige, sich dauernd benachteiligt, verfolgt und eingeengt fühle, über

Jahre hinweg Probleme mit der Affektsteuerung, der Wahrnehmung und dem Denken,

der Impulskontrolle, der Beziehungsgestaltung etc. zeige. Es bestünden in der

Beziehungsgestaltung und im Kommunikationsstil auch theatralische und dramatisierende

Elemente, aber das dürfe über die Unberechenbarkeit und die fehlende Kontrolle

sowie die unbewusste Externalisierung als Affektsteuerung nicht hinwegtäuschen.

Der Explorand sei nicht in der Lage, sein Verhalten in Beziehungen langfristig

manipulativ und stetig berechnend zu beeinflussen. Vielmehr inszeniere er Hass

und Wut, um seine Affektspannung loszuwerden, weil er es nicht anders könne. Er

inszeniere immer wieder eine perverse Beziehungskonstellation; dies bedeute, dass

sein Gegenüber sich so fühle wie er, nämlich verunsichert, ängstlich, bedroht,

dauernd eine Explosion vermeidend und schliesslich handlungsunfähig. Der

Explorand manipuliere so Beziehungen, ohne sie willensgesteuert und absichtlich

dauerhaft zu kontrollieren und gezielt einen Vorteil zu erreichen. Seine

Beziehungsgestaltung diene zu sehr der Abwehr seiner Affektspannungen, die er

aufgrund seines Strukturdefizits nicht anders verarbeiten könne. Pläne

schmieden und eine Absicht langfristig verfolgen könne der Explorand nicht; er

könne nur agieren und seine Affekte so schnell wie möglich loswerden.

Im Weiteren führte der Gerichtsgutachter

aus, in seiner späteren Stellungnahme habe sich Dr. med. E.___ dann auch

von seiner Erstbeurteilung distanziert und eine Persönlichkeitsstörung

zumindest für möglich erachtet, was nachvollziehbar sei. Es müsse auch erwähnt

werden, dass im Gutachten von Dr. med. E.___ nicht klar unterschieden

werde, wann er selbst und wann die das Gutachten ebenfalls unterzeichnende

Psychologin mit dem Exploranden in Kontakt gewesen sei und wer, wann und für

welche Beurteilung zuständig gewesen sei. Die Symptombeschreibung und die

Schlussfolgerungen, wie sie im Gutachten von Dr. med. F.___ enthalten

seien, widerspiegelten das Verhalten des Exploranden, wie es in den Akten dokumentiert

und auch im Rahmen der Untersuchung festgestellt worden sei, weit konsistenter

und kongruenter, als dies im Gutachten von Dr. med. E.___ der Fall sei. Im

Gutachten von Dr. med. E.___ werde die Psychopathologie des Exploranden,

ob sie nun theatralisch verstärkt sei oder nicht, derart bagatellisiert, dass

im Widerspruch zur gesamten Aktenlage eine nicht nachvollziehbare

Persönlichkeitsbeschreibung resultiere.

Zum Parteigutachten von Dr. med. F.___

führte der Gutachter ferner aus, er sei mit der Beschreibung der

Persönlichkeitsstruktur, der Interpretation des Verhaltens und der

Psychopathologie sowie mit der Befunderhebung mehrheitlich einverstanden. Es

bestünden hierbei keine gravierenden Divergenzen, die man an dieser Stelle

diskutieren müsste. Im Wesentlichen tendiere das vorliegende Gutachtensresultat

in die gleiche Richtung wie dasjenige von Dr. med. F.___. Wenn dieser gleichzeitig

eine Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf eine hyperkinetische Störung

des Sozialverhaltens diagnostiziere, so müsse dazu festgehalten werden, dass

aufgrund der erhobenen Befunde diese Diagnose nicht als Verdachtsdiagnose

erwähnt werden könne, weil die affektive und Verhaltens-Problematik und das

präpsychotische Denken des Exploranden, also die Symptome der

Persönlichkeitsstörung, das Verhaltens- und Befundbild derart dominierten, dass

nicht gleichzeitig eine hyperkinetische Störung diagnostiziert werden könne.

Diese könne nicht genügend gut von der übrigen Pathologie abgegrenzt werden.

Zu den nicht medizinischen Akten hielt

der Gutachter fest, insgesamt müsse er in der Gesamtschau und im zeitlichen

Längsschnitt feststellen, dass hier keine gravierenden Divergenzen in Bezug auf

die aktuelle Befundlage vorhanden seien. Immer sei ein sehr auffälliges und

aggressives Verhalten des Exploranden im Fokus der Diskussion gestanden. In

diesem Zusammenhang sei es auch zur Einschaltung der Strafbehörden gekommen.

Zum Gesundheitsschaden nahm der Gerichtsgutachter

dahingehend Stellung, die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde sei

erheblich. Die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung

manifestierten sich im Denken, in der Affektstörung und im Sozialverhalten. Der

Explorand zeige ein durchgehend unangepasstes, uneinsichtiges, unreflektiertes

Verhalten und verleugne durchgehend die Folgen für sich und seine Mitmenschen.

Er zeige ein repetitives Fehlverhalten bar jeder Einsicht und Lernfähigkeit. Er

habe keine Berufsausbildung, lebe in einer schwierigen wirtschaftlichen

Situation und Abhängigkeit vom Sozialamt bzw. den Eltern. Er sei noch jung,

habe ein niedriges Bildungsniveau und sei sozial nirgends integriert. Diese

Faktoren seien von der Krankheit nicht zu trennen, sondern deren Folge. Die

Frage betreffend Aggravation zu beantworten, sei nicht einfach. Das Verhalten

des Exploranden habe einen theatralischen Effekt, weil doch seine

Gewaltphantasien in einem gewissen Widerspruch zu dem stünden, was bei ihm an

Delinquenz bekannt sei. Andererseits müsse auch festgehalten werden, dass es

fast zynisch anmuten würde, würde das Fehlen schwerer Gewaltdelikte als das

schlagende Argument für die Aggravation gewertet werde. Es sei nämlich nicht

möglich, die forensisch gutachterliche Frage zu beantworten, wann und wie der

Explorand tatsächlich einmal zu der von ihm dauernd angedrohten Tat schreiten

werde. Sicher bestehe hier eine gewisse Pervertierung der Beziehungsgestaltung,

indem der andere immer derjenige sei, der Angst haben müsse. Er sei der Gewalttätige

und Bedrohliche, was aber im Grunde genommen einfach einer Umkehr seiner

Innerlichkeit entspreche. Infolge seines Strukturdefizits sei er der Bedrohte,

der wenig Ahnung von der Erwachsenenwelt habe und im Grunde gescheitert sei.

Dies werde dadurch verschärft, dass beim Exploranden dauernd eine psychotische

Dekompensation drohe. Ein Suchtleiden bestehe nicht. Die persönlichen

Ressourcen des Exploranden seien aufgrund des ich-strukturellen Defizites und

der entsprechenden Psychopathologie erheblich beeinträchtigt. Die sozialen

Ressourcen seien seinem Alter entsprechend sehr prekär.

Zum sozialen Kontext wurde festgehalten,

es bestehe eine erhebliche soziale Belastung. Der Explorand habe bisher in

keine berufliche Situation integriert werden können. Die mobilisierenden

Ressourcen des Exploranden seien insbesondere in den Institutionen Psychiatrie,

Sozialbehörde und Gerichtsbarkeit zu finden, ohne dass es bisher zu einer

erfolgreichen Behandlung gekommen sei. Ob die Eltern eine Ressource seien, sei

schwierig einzuschätzen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien sie seinem

Verhalten gegenüber ebenso hilflos wie die Behörden. Andere Ressourcen habe der

Explorand nicht. Er sei nicht wirklich kommunikations- und beziehungsfähig. Er

habe keine Introspektionsfähigkeit und sei nicht motiviert, sein Leben zu

ändern. Immerhin sei er doch wenigstens insofern therapieadhärent, als er

offenbar zu Dr. med. Q.___ habe Vertrauen fassen können. Dies entspringe

mit grosser Wahrscheinlichkeit auch einer Idealisierung, die jederzeit ins

Gegenteil umschlagen könne, wenn der Explorand Differenzen oder Enttäuschungen

aushalten müsse, wie dies der Verlauf der Gesprächstherapie bei Dr. med. D.___

gezeigt habe. Grundlage dieser Bemerkung sei die Psychopathologie und die

entsprechende Abwehrstruktur des Exploranden, schwankend zwischen Idealisierung

und Entwertung, Verleugnung und Bagatellisierung sowie die Spaltung in Gut und

Böse, also entsprechend seinem Entwicklungsrückstand alles

entwicklungspsychologisch frühe Abwehrmechanismen.

Zu den gestellten Diagnosen wurde

hinzugefügt, die Persönlichkeitsstörung sei die Grundlage für die affektive

Problematik. Die Persönlichkeitsstörung habe einen negativen Einfluss auf

jeglichen Lebensbereich.

Unter dem Titel «Behandlung und

Eingliederung» wurde ausgeführt, es sei verschiedentlich erfolglos versucht

worden, den Exploranden zu behandeln. Die Behandlungsversuche müssten als lege

artis beurteilt werden. Es sei aber nie ein Setting zustande gekommen, in

welchem eine Entwicklung, eine Selbstreflexion möglich geworden sei. Dazu

genüge auch das aktuelle ambulante Setting in keiner Weise. Die Frage, weshalb

der Explorand nicht stationär aufgenommen werde, könne nicht abschliessend

beurteilt werden. Wahrscheinlich gehe es um die Unfähigkeit des Exploranden,

sich in einer Abteilung und Gruppe überhaupt einzufügen und von den Angeboten

entwicklungsfördernd zu profitieren. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei eine

forensische Abteilung für den Exploranden die bessere Variante als eine offene

rehabilitative Abteilung in der Psychiatrischen Klinik. Der Explorand sei

bisher in Bezug auf das Wahrnehmen von Therapien immer wieder kooperativ

gewesen. Er habe auch Kooperation in Bezug auf Urinproben gezeigt. Es bestünden

nach wie vor Therapieoptionen. Der Explorand sei noch nie in längerdauernden

stationären Behandlungen mit rehabilitativen Massnahmen gewesen. Es sei eine

längerdauernde stationäre Behandlung notwendig, vorzugsweise in einem

forensisch-psychiatrischen stationären Kontext, mit nachfolgend betreutem

Wohnen und dann schrittweiser Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Basis

dieser Massnahme sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht eine

Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, das den Exploranden in der

Bewältigung seiner Denkstörung, seiner Affektstürme und seiner dauernden

ängstlichen Erregung unterstütze. Ohne diese pharmakologische Beruhigung könne

der Explorand von keinen Massnahmen profitieren. Dafür sei er zu erregt, zu

aggressiv, zu sehr auf sich bezogen, zu ruhelos, angespannt und paranoid. Die

Eingliederung werde ausschliesslich durch das Störungsbild beeinflusst.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien derzeit noch nicht indiziert. Im

Vordergrund stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des

destabilisierten psychischen Zustandes des Exploranden, der nirgends sozial

integriert sei.

Zur Konsistenz hielt der Gutachter fest,

es bestünden Diskrepanzen, Übertreibungen und Inkonsistenzen, gerade deswegen,

weil beim Exploranden ein fliessender Übergang zwischen Wahrheit und Phantasie

sowie zwischen innerer und äusserer Realität bestehe. Dies begründe sich in der

präpsychotischen Symptomatik des Exploranden, denn auch er selbst könne nicht

unterscheiden, was von aussen und was von innen komme. Deswegen könne nicht von

einer Diskrepanz ausgegangen werden, die nur willentlich gesteuert sei. Die

Dramatisierung habe sicherlich einen kleinen willentlichen Anteil. Eliminiere

man diesen in der Beurteilung, so bleibe immer noch eine gravierende

Psychopathologie zurück. Die Persönlichkeitsproblematik des Exploranden

tangiere jeglichen Lebensbereich. Er wäre nicht in der Lage, selbstständig zu

wohnen. Er sei nicht in der Lage, seine Freizeit zu gestalten, sozial aktiv zu

sein und Beziehungen zu pflegen. Überall ecke er an und habe ein fast anomisch anmutendes

(gesetzloses) Verhalten. Er könne sich nur oberflächlich und instabil mit einer

Gruppe identifizieren, die destruktive Ziele habe. Die Gesundheitsschädigung habe

in der Kindheit und Jugend begonnen. Inwiefern die psychische Erkrankung der

Mutter dabei eine Rolle gespielt habe, müsse offenbleiben. Es könne aber

vermutet werden, dass diese erheblich sei. Es bestehe eine teilweise

krankheitsbedingte Unfähigkeit, von der Therapie zu profitieren, nicht aber

eine durchgehende fehlende Therapieadhärenz.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gerichtsgutachter

aus, der Explorand könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen. Er könne

nicht planen und strukturieren, wie dies sein Lebenswandel zeige. Er sei in

keiner Weise flexibel und umstellungsfähig. Fachliche Kompetenzen könne er

nicht anwenden. In einer Gruppe sei er nicht adäquat durchsetzungs- und

selbstbehauptungsfähig. Er sei nicht kontakt- und gruppenfähig. Familiäre

Bindungen könne er aufrechterhalten, aber mehrheitlich aus einem materiellen

Bedürfnis, weniger aufgrund von Liebesgefühlen oder Interesse an der

Entwicklung des anderen. Der Explorand sei spontan aktiv, dies aber im Sinne

einer Überaktivität, einer Getriebenheit. Die Selbstpflege sei gegeben. Die

Frustrationstoleranz sei sehr tief. Während der Untersuchung habe der Explorand

eine Unfähigkeit gezeigt, sich auf das Gegenüber einzulassen, er habe

unkonzentriert gewirkt, fahrig, mit den entsprechenden Denkstörungen. Der Explorand

habe keine Ausdauer. Er habe keine sinnvolle Aktivität in der Freizeit. Er sei

noch nie berufstätig gewesen. Er habe keine Durchhaltefähigkeit. Die affektive

Belastbarkeit sei minimal. Das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl seien

überhöht, unrealistisch, dann wieder minimal und veranlassten auch

Suizidgedanken. Der Explorand sei in der Entscheidungsfindung von seinen

Affekten derart getrieben, dass diese als beeinträchtigt beurteilt werden

müsse. Der Explorand könne seine Affekte nicht adäquat ausdrücken. Er könne die

Affekte anderer nicht wahrnehmen oder allenfalls dann immer in Bezug auf sich

selbst und im Sinne seiner paranoiden Interpretation der Beziehungen. Er könne

Trennungen nur schwer aushalten.

Berücksichtige man die funktionellen

Beeinträchtigungen, den gesamten Verlauf gemäss Akten, die Befunde auch im

zeitlichen Längsschnitt, die Fremdanamnese, die erheblich beeinträchtigten

Ressourcen und die erheblichen Strukturdefizite, so müsse aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass der Explorand im

ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe nie eine

Sozialisation durchgemacht, in der er gelernt hätte, durchzuhalten,

Befriedigung hinauszuschieben und Grenzen zu akzeptieren. Er zeige eine

retardierte psychische Entwicklung. Jegliche Grenzen von aussen habe er immer

zerstört und durchbrochen, teils bis zur Delinquenz. Im Grunde genommen

provoziere der Explorand durch seine Psychopathologie die Gesellschaft

andauernd, ihm endlich einen Rahmen, einen festen Halt zu geben, in dem er sich

– auch unter medikamentöser Behandlung – besser beruhigen und integrieren

könne. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sei er derzeit, d.h. ohne länger

dauernde stationäre Behandlung, einem allfälligen Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Seine Verhaltensweise sei zu destruktiv, er sei in einem Team bzw. einer Gruppe

nicht tragbar und nicht integrierbar. Er habe Regeln zu wenig stabil verinnerlicht.

Er habe nie gelernt, sich der von aussen an ihn herantretenden Realität

anzupassen und die Erfüllung seiner Wünsche zu Gunsten eines übergeordneten

Ziels hinauszuschieben. Der Explorand sei derzeit nur im geschützten und

therapeutisch rehabilitativen Rahmen arbeitsfähig.

Abschliessend wurde zur Prognose

festgehalten, es bestehe ein Strukturdefizit, ein repetitives Fehlverhalten,

keine Introspektionsfähigkeit und keine soziale Integration. Aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sei eine mehrmonatige stationäre

rehabilitative Massnahme vorzugsweise in einem forensisch-psychiatrisch

stationären Umfeld indiziert. Nur in einem eng bemessenen und gut strukturierten

Freiheitsraum könne der Explorand allenfalls lernen, sein Verhalten zu ändern. Ebenso

indiziert sei eine Depot-Medikation mit einem Neuroleptikum, denn ohne könne

sich der Explorand nicht adäquat beruhigen bzw. nur mit Benzodiazepinen, was aber

wenig sinn- und zielführend sei, da die Gefahr bestehe, eine Sucht zu

generieren. Im Rahmen der stationären Behandlung müsse auch eine

Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag, in eine Strukturiertheit des

Tagesablaufs etabliert werden, sodass der Explorand dann in ein geschütztes

Wohnen übertreten und von dort aus die weitere Wiedereingliederung in die

Arbeitswelt an die Hand nehmen könne. Bei allen vorgeschlagenen Massnahmen

bleibe die Prognose ernst. Es bestünden grosse strukturbedingte Defizite und es

sei über einen längeren Zeitraum hinweg, d.h. von ca. 1 bis 2 Jahren, ein sehr

hohes Mass an Durchhaltefähigkeit auf Seiten der Behandelnden gefordert. Der

Prozess könne immer wieder scheitern; es müsse mit Rückschlägen gerechnet

werden. Grundsätzlich sollte der Versuch nicht unterlassen werden, die

Integration des Exploranden dennoch zu fördern und zu fordern, ansonsten die

negativen Folgen für den Exploranden und die Gesellschaft auf verschiedenen

Ebenen, nicht zuletzt der finanziellen Ebene, erheblich seien. Nach der

stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung weiterhin indiziert und

dies über Jahre hinweg, weil der Explorand zu wenig innere Ressourcen habe, um

seine Erlebnisse, seine Beziehungen, seine Phantasien und Affekte dauerhaft

adäquat bewältigen zu können. Er brauche auch langfristig eine Drittperson, die

ihm dabei helfe und ihn immer wieder beruhigen könne. Falls in Zukunft weiter

möglich, so sollte es vorzugsweise die jetzige Therapeutin, Dr. med. Q.___,

sein, denn sie habe in den letzten Monaten kontinuierliche Beziehungsarbeit

leisten können (A.S. 107 ff.).

4.

4.1

Die IV-Stelle lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen

mit der Begründung ab, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine

krankheitswertige psychische Störung vor, welche dem Beschwerdeführer auf Dauer

die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmögliche. Es sei ihm aus

gutachterlicher Sicht zuzumuten, entweder eine Lehre zu beginnen oder eine

Arbeitstätigkeit (z.B. in der Produktion) zu suchen. Diesbezüglich sei eine

volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben. Das fachpsychiatrische Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 erfülle die Anforderungen,

welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines Arztberichtes stelle. Das

Privatgutachten von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 vermöge trotz

eingehender Untersuchung und ausführlicher Begründung keine Zweifel an den fachpsychiatrischen

Einschätzungen von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 und 16. Juli

2014.

zu begründen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Invalidität

im Sinne des IVG vor (IV-Nr. 65; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber

geltend machen, es seien ihm die versicherten Leistungen (Invalidenrente,

berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens

40.

% zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen,

eventualiter sei eine gerichtliche psychiatrische Oberexpertise einzuholen,

subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich

zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es liege eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor, indem sich die Verwaltung mit den Einwänden des

Beschwerdeführers sowie des Privatgutachtens nicht auseinandergesetzt und

namentlich keine weiteren Abklärungen bezüglich der Impulskontrollverluste der

Vergangenheit getätigt habe. Ausserdem sei beim Privatgutachter keine

Stellungnahme eingeholt worden, was ein Verstoss gegen das Fairnessgebot

darstelle. Im Weiteren enthielten die beiden Gutachten von Dr. med. E.___ vom

19.

August 2013 und Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 völlig

unterschiedliche Einschätzungen. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ halte in

seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 fest, es sei «ein Stück weit

offen, welche Einschätzung eher zutreffend ist». Damit anerkenne er, dass

zwecks Eruierung der Frage, ob die Verhaltensauffälligkeiten kontrollierbar

oder krankheitswertig seien, beide Gutachten auf unvollständigen Akten und

unvollständiger Anamnese beruhten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein

psychiatrisches Obergutachten einholen müssen. Dr. med. E.___ habe die

Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohne Nachweise und entgegen den Tatsachen

in Abrede gestellt, weshalb er als voreingenommen angesehen werden müsse. Sodann

entspreche sein Gutachten nicht den Qualitätsleitlinien für psychiatrische

Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Dr. med. E.___

habe sich aufgrund von persönlichen Vermutungen gegen eine psychiatrische

Diagnose von Krankheitswert entschieden, was nicht lege artis sei (A.S. 4

ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni

2017.

zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April

2017.

beantragt nun auch die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde

mit der Begründung, das Gutachten sei mit dem zuständigen RAD-Arzt Dr. med.

G.___ besprochen worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei festgestellt worden,

dass das Gerichtsgutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an den

Beweiswert eines Gutachtens genüge, weshalb darauf abgestellt werden könne (A.S. 156).

Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017

ebenfalls geltend machen, das Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ geniesse

vollen Beweiswert. Ein Ergänzungsbedarf sei nicht ersichtlich. Es bestehe

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2012 (A.S. 157

f.).

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. Januar

2017.

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. O.___ veranlasst hat

(A.S. 98) und die Fachexpertise dem Gericht nun zur Beurteilung vorliegt

(A.S. 107 ff.), ist auf die vom Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen in formeller Hinsicht sowie auf die geltend

gemachten Vorbehalte hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.

E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) und dessen

Stellungnahmen vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50), 24. August 2016

(A.S. 53 ff.) und 10. Oktober 2016 (A.S. 66) nicht näher

einzugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem psychiatrischen Gerichtsgutachten

von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017 voller Beweiswert zukommt und ob

darauf zur Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers abgestellt

werden kann, wie dies von den Parteien nun übereinstimmend geltend gemacht wird.

4.2

Das vom Gericht veranlasste

umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April

2017.

beruht auf der von ihm in seiner Praxis durchgeführten Untersuchung vom 30. März

2017, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und wurde

in Kenntnis der Vorakten sowie der vom Gericht bei verschiedenen Amtsstellen angeforderten

Berichte abgegeben (vgl. A.S. 43 f., E. I. 2.7 hiervor; Gutachten,

S. 2 ff. [A.S. 108 ff.]). Ausserdem ist es in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten werden eingehend und

vollständig begründet. Insbesondere setzt sich das Gerichtsgutachten von

Dr. med. O.___ ausführlich mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.),

dem versicherungspsychiatrischen Parteigutachten von Dr. med. F.___ vom

3.

Januar 2014 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), der Stellungnahme von

Dr. med. E.___ vom 16. Juli 2014 (IV-Nr. 50) sowie seinem psychiatrischen

Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53 ff.

und 66) auseinander. Wie erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl.

E. II. 2.7 hiervor). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich. Es

bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Gerichtsgutachten widersprüchlich wäre,

sich eine davon abweichende Beurteilung aufdrängen könnte oder dessen Schlüssigkeit

in Frage zu stellen wäre. Dementsprechend wird denn auch von beiden Parteien übereinstimmend

beantragt, es sei auf das Gerichtsgutachten abzustellen (vgl. A.S. 156 und

157.

f.). Dem Gerichtsgutachten von Dr. med. O.___ vom 28. April 2017

kommt somit voller Beweiswert zu.

4.3

Demnach ist aufgrund des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. O.___ eine andauernde vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb er Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente hat. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nach

den Angaben des Gerichtsgutachters derzeit nicht indiziert. Im Vordergrund

stehe eine stationäre Behandlung zur Stabilisierung des destabilisierten

psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, der nirgends sozial integriert sei

(A.S. 144). Darauf ist abzustellen.

4.4

Gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch

entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer

meldete sich bei der IV unbestrittenermassen am 15. März 2012 (Eingang bei

der IV-Stelle: 20. März 2012) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9). Demnach

beginnt sein Rentenanspruch am 1. September 2012.

5.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014,

worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde,

aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab

1.

September 2012.

6.

6.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt

und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und

der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach § 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz

für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis

330.00

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 17. März 2015 sowie 29. Juni 2017 seine Kostennoten eingereicht

(A.S. 34 f. und 161 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt

22.83

Stunden (6.84 Stunden sowie 15.99 Stunden) sowie Auslagen von insgesamt

CHF 448.80 (CHF 54.90 sowie CHF 393.90) geltend.

Reine Kanzleiarbeit (wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen Positionen nicht

berücksichtigt werden: 2. Februar 2015 (Brief an Klient, Brief an Soziale

Dienste, 2 x 0.25 Std.), 17. März 2015 (Brief an Klient, Brief an

Versicherungsgericht, 0.17 und 0.25 Std.), 4. April 2016 (Brief an Klient,

0.17

Std.), 5. April 2016 (Telefon von Klient, 0.08 Std.), 11. April

2016.

(Telefon an Versicherungsgericht, 0.03 Std.), 13. Juli 2016 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 13. September 2016 (Brief an Klient,

0.17

Std.), 7. November 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.;

Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. Dezember 2016 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 6. Januar

2017.

(Brief an Klient, 0.17 Std.; Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an

Soziale Dienste, 0.17 Std.), 9. Januar 2017 (Telefon von Dr. med. Q.___,

0.08

Std.); 10. Januar 2017 (Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.), 23. Januar

2017.

(Brief an Forensische Psychiatrie, 0.33 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.),

2.

Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 9. Februar 2017 (Brief

an Klient, 0.17 Std.), 13. Februar 2017 (Brief an Forensische Psychiatrie,

0.25

Std.; Brief an Klient, 0.08 Std.), 14. Februar 2017 (Brief an KIient,

0.17

Std.), 15. Februar 2017 (Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.),

21.

Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___,

0.17

Std.), 13. März 2017 (Telefon an Klient, 0.08 Std.; Brief an Klient,

0.33

Std.; Brief an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 10. Mai 2017 (Brief an

Klient, 0.17 Std.; Brief an Dr. med. Q.___, 0.17 Std.; Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.), 29. Mai 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25

Std.), 20. Juni 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.) sowie 29. Juni 2017 (Eingabe an Versicherungsgericht,

0.25

Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.). Im Weiteren ist der geltend gemachte

nachprozessuale Aufwand angesichts des Prozessausgangs von 1 Std. auf eine ½ Stunde

zu kürzen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden angemessenen Zeitaufwand von

insgesamt 14.75 Stunden.

Ferner sind bei den Auslagen die Kopien

nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten (stets) geltend gemacht wird. Somit

sind Auslagen von insgesamt CHF 323.30 zu entschädigen. Unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und

der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 4'331.65 (Honorar von CHF 3'687.50, Auslagen von CHF 323.30

und Mehrwertsteuer von CHF 320.85).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung

vom 12. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bzw.

Rechtsverbeiständung ab Prozessbeginn bewilligt (vgl. A.S. 31 f.). Zufolge

seines Obsiegens ist diese gegenstandslos geworden.

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren

vollständig unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

6.3

6.3.1

Gemäss Art. 45 Abs. 1

ATSG übernimmt der Versicherungsträger auch die Kosten der nicht von ihm

angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Im vorliegenden Fall holte das Gericht mit Verfügung vom 5. Januar

2017.

bei Dr. med. O.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (A.S. 90

Ziff. 3). Das in der Folge eingegangene fachärztliche Gutachten vom

28.

April 2017 (A.S. 107 ff.) hat massgeblich zum Entscheid

beigetragen, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen ist.

Der Betrag von CHF 4'500.00 ist durch die vorliegende Rechnung ausgewiesen

und erscheint als angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin diese Kosten zu

übernehmen.

6.3.2

Das psychiatrische Aktengutachten

von Dr. med. E.___ vom 24. August 2016 stellt ebenfalls eine

unerlässliche Abklärungsmassnahme dar. Nachdem Dr. med. E.___ in seiner im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 16. Juli

2014.

der Beschwerdegegnerin empfohlen hatte, bei verschiedenen Amtsstellen

(Polizei, Staatsanwaltschaft, forensische Psychiatrie) Auskünfte über den

Beschwerdeführer einzuholen (vgl. IV-Nr. 50 S. 6 und 14), und auch

der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 sich

dahingehend geäussert hatte, es «bleibe ein Stück weit offen», ob dem Gutachten

von Dr. med. E.___ vom 19. August 2013 oder dem Parteigutachten von

Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zu folgen sei (IV-Nr. 64

S. 3), wäre die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr obliegenden

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) verpflichtet gewesen, bei den

betreffenden Amtsstellen entsprechende Auskünfte einzuholen. Da sie dies nicht

tat, sondern den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen aufgrund der damals bestehenden unzureichenden Aktenlage

mit vorliegend angefochtener Verfügung abwies (IV-Nr. 65), sah sich das

Versicherungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasst, die

erwähnten Auskünfte noch einzuholen (vgl. Verfügung vom 1. April 2016;

A.S. 37 ff.) und diese dem Gutachter Dr. med. E.___ zur Stellungnahme

zu unterbreiten (vgl. Verfügungen vom 29. Juni und 15. Juli 2016,

A.S. 43 f. und 49 f.). Das in der Folge von Dr. med. E.___ eingereichte

psychiatrische Aktengutachten vom 24. August und 10. Oktober 2016 (A.S. 53

ff. und 66) gab Anlass, das psychiatrische Gerichtsgutachten bei Dr. med. O.___

in Auftrag zu geben. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die

Kosten des psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ in angemessener

Höhe von CHF 2’750.00 (vgl. Rechnung vom 26. August 2016) ebenfalls aufzuerlegen.

6.3.3

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, es seien die ihm durch das Parteigutachten von Dr. med. F.___

entstandenen Kosten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 ATSG

zurückzuerstatten (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung

sind unter dem Titel «Parteientschädigung» auch die Kosten privat eingeholter

Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung

unerlässlich war (Urteil des Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April

2007.

E. 3.1 mit Hinweisen). Voraussetzung ist stets, dass die

Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der

materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom

14.

April 2010 E. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gelangte

Dr. med. F.___ in seinem Privatgutachten vom 3. Januar 2014 zu

plausiblen Schlussfolgerungen. Dementsprechend führte der RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme vom 26. November 2014 - wie erwähnt - aus, es «bleibe ein

Stück weit offen», ob die Einschätzung von Dr. med. E.___ oder diejenige

von Dr. med. F.___ eher zutreffend sei (IV-Nr. 64 S. 3). Das

Parteigutachten von Dr. med. F.___ war – neben den Ausführungen von

Dr. med. E.___ vom 24. August und 10. Oktober 2016 – mitentscheidend

für die Einholung des Gerichtsgutachtens und damit auch unerlässlicher

Bestandteil der materiellen Beurteilung. Die IV-Stelle wäre unter den gegebenen

Umständen gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten bereits im

Verwaltungsverfahren einzuholen. Vor diesem Hintergrund erscheint es

gerechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

Kosten des Parteigutachtens von Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer hat ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente.

2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'331.65 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von CHF 4'500.00 sowie die Kosten des

psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.___ vom 24. August

2016 von CHF 2'750.00 zu übernehmen.

5. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Privatgutachtens von

Dr. med. F.___ vom 3. Januar 2014 zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser