Lexipedia

Entscheid

VSBES.2015.243

Invalidenrente

6. Februar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Firma B.___ AG, [...], wo A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, [...], seit 1989 arbeitete, kündigte

das Arbeitsverhältnis am 17. März 2015 mit Austritt per 30. Juni 2015

(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8 f.). Am 20. April 2015 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 2).

1.2 Am 7. Mai 2015 reichte die

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den gewünschten

Arbeitgeberbogen ein (IV-Nr. 8).

1.3 Kurz darauf lud die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 12.

Mai 2015 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die beiden Interviewenden

fest, dass einerseits keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Andererseits sei ihm das Ausüben einer Tätigkeit wie die bisherige voll

zuzumuten. Die Stellensuche könne mit Hilfe des RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum)

erfolgen (IV-Nr. 9).

2.

2.1 Im Vorbescheid vom 10. Mai

2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das

Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 13).

2.2 Mit Verfügung vom 26. August

2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Vorbescheid (IV-Nr. 16).

3. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 25. September 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 3 ff.); dabei werden folgende

Rechtsbegehren gestellt und begründet (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Kanton Solothurn vom 26. August 2015 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.

2. Verfahrensantrag: Es sei dem

Beschwerdeführer bis Montag, 26. Oktober 2015, Frist zur Einreichung einer

ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Am 26. Oktober 2015 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein

und zieht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück

(A.S. 10 ff.).

5. In der Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 20).

6. Am 4. Februar 2016 reicht die

Beschwerdegegnerin den neurologischen Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016

ein und hält fest, am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (A.S.

23).

7. Die Replik des Vertreters des

Beschwerdeführers vom 3. März 2016 trifft am 4. März 2016 ein; darin

bringt er vor, an sämtlichen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde

bzw. an der Beschwerdebegründung festzuhalten (A.S. 28).

8. Am 9. März 2016 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 30 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 26. August 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs

die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen

anwendbar.

1.3

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der

Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V

366.

E. 1b mit Hinweis).

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten

Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. Wie aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015

und der Replik vom 3. März 2016 hervorgeht, verlangt er, die Beschwerdegegnerin

habe den Rentenanspruch zu prüfen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, die mit

der angefochtenen Verfügung ebenfalls abgelehnt wurden, werden in den

Rechtsschriften nicht thematisiert. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf

den Rentenanspruch zu konzentrieren.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch

frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Im

neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals D.___ vom 15. Juni 2015

werde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert.

Für die Berichterstatter sei klar, dass der Beschwerdeführer, entgegen der

Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Die

Beschwerdegegnerin habe keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Zwar habe

der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung

ausgesagt, dass es bei der Arbeit aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu

Problemen gekommen sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ihm

das Ausüben einer andern Arbeit möglich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten,

dass beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen in einem Ausmass

bestünden, dass der untersuchende Neuropsychologe nur noch die Beschäftigung im

Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als möglich erachte (A.S. 11 f.). Im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr

bestanden; dieses habe nämlich gemäss Arbeitgeber-Fragebogen per 30. Juni 2015

geendet. Spätestens ab 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer eine

gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse erlitten, weil er aufgrund seiner Beschwerden

nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch zu prüfen (A.S. 28).

3.2

Dazu hält die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, mit Blick auf die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten weitgehend auf Bemerkungen zur

Beschwerde zu verzichten. Es bleibe einzig anzumerken, dass sich, soweit

ersichtlich, keine Anhaltspunkte fänden, wonach der Beschwerdeführer an seiner

Arbeitsstelle den Anforderungen nicht mehr zu genügen vermocht hätte. Von einer

länger dauernden Arbeitsunfähigkeit könne keine Rede sein, was auch in der ergänzenden

Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 in Ziffer 6 mit Verweis auf den neuropsychologischen

Bericht vom 15. Juni 2015 indirekt bestätigt werde. In Bezug auf den vorliegend

zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26.

August 2015 sei diese somit nicht zu beanstanden (A.S. 20); daran vermöge auch

der neurologische Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016 nichts zu ändern

(A.S. 23). Wie die Rentenfrage in einem Neuanmeldeverfahren zu beurteilen wäre,

könne offen bleiben (A.S. 20).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer war seit

1989.

bei der B.___ AG angestellt. Er arbeitete vollzeitlich und bezog einen

«normalen», einem Vollzeitpensum entsprechenden Lohn (vgl. Auszüge aus dem

Individuellen Konto, IV-Nr. 4, sowie Lohnkonto, IV-Nr. 8, S. 12 ff.). Das

Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf 30. Juni 2015 nicht aus

gesundheitlichen Gründen, sondern im Rahmen einer wirtschaftlich bedingten

Reduktion des Personalbestands aufgelöst (vgl. IV-Nr. 8, S. 9, und Nr. 9, S.

1). Während des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der

Akten zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dem

Arbeitgeberbericht kann zudem entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer stets

ein Leistungslohn ausbezahlt wurde, mithin der ausbezahlte Lohn der erbrachten

Leistung entsprach (IV-Nr. 8, S. 3).

4.2

Wie dargelegt (E. II. 2.2

hiervor), setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Bei der Berechnung der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem

Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad

von 20 % sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E.

3.

). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich

ausschliesslich auf den bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; Urteil des

Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1). In der angestammten Tätigkeit

war der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2015 zu 100 % erwerbstätig. Eine

gesundheitliche Einschränkung, die sich während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses

dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht dokumentiert.

Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 15.

Juni 2015 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4) wird denn auch ausdrücklich dargelegt,

bei der Arbeit sei es aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu Problemen

gekommen. Eine für den Beginn des Wartejahres relevante Arbeitsunfähigkeit

konnte nach Lage der Akten somit jedenfalls nicht vor 1. Juli 2015 beginnen. Im

für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

26.

August 2015 konnte das Wartejahr somit noch längst nicht abgelaufen

sein.

4.3

Da somit ein Rentenanspruch,

soweit er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, bereits am nicht bestandenen

Wartejahr scheitert, ist nicht zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt. Die

angefochtene Verfügung lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger