VSBES.2015.243
Invalidenrente
6. Februar 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 26. August 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Firma B.___ AG, [...], wo A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, [...], seit 1989 arbeitete, kündigte
das Arbeitsverhältnis am 17. März 2015 mit Austritt per 30. Juni 2015
(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 8 f.). Am 20. April 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Nr. 2).
1.2 Am 7. Mai 2015 reichte die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den gewünschten
Arbeitgeberbogen ein (IV-Nr. 8).
1.3 Kurz darauf lud die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 12.
Mai 2015 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die beiden Interviewenden
fest, dass einerseits keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Andererseits sei ihm das Ausüben einer Tätigkeit wie die bisherige voll
zuzumuten. Die Stellensuche könne mit Hilfe des RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum)
erfolgen (IV-Nr. 9).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 10. Mai
2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das
Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 13).
2.2 Mit Verfügung vom 26. August
2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Vorbescheid (IV-Nr. 16).
3. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 25. September 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 3 ff.); dabei werden folgende
Rechtsbegehren gestellt und begründet (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Kanton Solothurn vom 26. August 2015 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.
2. Verfahrensantrag: Es sei dem
Beschwerdeführer bis Montag, 26. Oktober 2015, Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Am 26. Oktober 2015 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein
und zieht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück
(A.S. 10 ff.).
5. In der Beschwerdeantwort vom 13.
Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 20).
6. Am 4. Februar 2016 reicht die
Beschwerdegegnerin den neurologischen Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016
ein und hält fest, am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (A.S.
23).
7. Die Replik des Vertreters des
Beschwerdeführers vom 3. März 2016 trifft am 4. März 2016 ein; darin
bringt er vor, an sämtlichen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde
bzw. an der Beschwerdebegründung festzuhalten (A.S. 28).
8. Am 9. März 2016 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 30 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 26. August 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs
die ab 1. Januar 2015 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen
anwendbar.
1.3
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der
Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V
366.
E. 1b mit Hinweis).
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten
Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht abgelehnt hat. Wie aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2015
und der Replik vom 3. März 2016 hervorgeht, verlangt er, die Beschwerdegegnerin
habe den Rentenanspruch zu prüfen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, die mit
der angefochtenen Verfügung ebenfalls abgelehnt wurden, werden in den
Rechtsschriften nicht thematisiert. Die gerichtliche Prüfung hat sich daher auf
den Rentenanspruch zu konzentrieren.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Im
neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals D.___ vom 15. Juni 2015
werde eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung diagnostiziert.
Für die Berichterstatter sei klar, dass der Beschwerdeführer, entgegen der
Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Die
Beschwerdegegnerin habe keine medizinischen Abklärungen vorgenommen. Zwar habe
der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung
ausgesagt, dass es bei der Arbeit aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu
Problemen gekommen sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass ihm
das Ausüben einer andern Arbeit möglich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen in einem Ausmass
bestünden, dass der untersuchende Neuropsychologe nur noch die Beschäftigung im
Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als möglich erachte (A.S. 11 f.). Im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr
bestanden; dieses habe nämlich gemäss Arbeitgeber-Fragebogen per 30. Juni 2015
geendet. Spätestens ab 1. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer eine
gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse erlitten, weil er aufgrund seiner Beschwerden
nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch zu prüfen (A.S. 28).
3.2
Dazu hält die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, mit Blick auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten weitgehend auf Bemerkungen zur
Beschwerde zu verzichten. Es bleibe einzig anzumerken, dass sich, soweit
ersichtlich, keine Anhaltspunkte fänden, wonach der Beschwerdeführer an seiner
Arbeitsstelle den Anforderungen nicht mehr zu genügen vermocht hätte. Von einer
länger dauernden Arbeitsunfähigkeit könne keine Rede sein, was auch in der ergänzenden
Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2015 in Ziffer 6 mit Verweis auf den neuropsychologischen
Bericht vom 15. Juni 2015 indirekt bestätigt werde. In Bezug auf den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26.
August 2015 sei diese somit nicht zu beanstanden (A.S. 20); daran vermöge auch
der neurologische Arztbericht des C.___ vom 21. Januar 2016 nichts zu ändern
(A.S. 23). Wie die Rentenfrage in einem Neuanmeldeverfahren zu beurteilen wäre,
könne offen bleiben (A.S. 20).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer war seit
1989.
bei der B.___ AG angestellt. Er arbeitete vollzeitlich und bezog einen
«normalen», einem Vollzeitpensum entsprechenden Lohn (vgl. Auszüge aus dem
Individuellen Konto, IV-Nr. 4, sowie Lohnkonto, IV-Nr. 8, S. 12 ff.). Das
Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf 30. Juni 2015 nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern im Rahmen einer wirtschaftlich bedingten
Reduktion des Personalbestands aufgelöst (vgl. IV-Nr. 8, S. 9, und Nr. 9, S.
1). Während des Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der
Akten zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dem
Arbeitgeberbericht kann zudem entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer stets
ein Leistungslohn ausbezahlt wurde, mithin der ausbezahlte Lohn der erbrachten
Leistung entsprach (IV-Nr. 8, S. 3).
4.2
Wie dargelegt (E. II. 2.2
hiervor), setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Bei der Berechnung der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem
Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad
von 20 % sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E.
3.
). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung bezieht sich
ausschliesslich auf den bisherigen Beruf (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; Urteil des
Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1). In der angestammten Tätigkeit
war der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2015 zu 100 % erwerbstätig. Eine
gesundheitliche Einschränkung, die sich während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
dauerhaft und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, ist nicht dokumentiert.
Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 15.
Juni 2015 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4) wird denn auch ausdrücklich dargelegt,
bei der Arbeit sei es aufgrund der kognitiven Störungen nicht zu Problemen
gekommen. Eine für den Beginn des Wartejahres relevante Arbeitsunfähigkeit
konnte nach Lage der Akten somit jedenfalls nicht vor 1. Juli 2015 beginnen. Im
für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
26.
August 2015 konnte das Wartejahr somit noch längst nicht abgelaufen
sein.
4.3
Da somit ein Rentenanspruch,
soweit er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, bereits am nicht bestandenen
Wartejahr scheitert, ist nicht zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt. Die
angefochtene Verfügung lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger