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Entscheid

VSBES.2015.244

Unfallversicherung

10. Oktober 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___, geb. 1973

(fortan: Beschwerdeführerin), war bei der Firma B.___ AG als

Betriebsmitarbeiterin angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; fortan:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2).

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3.

Mai 2013 (Suva-Nr. 1) stürzte die Beschwerdeführerin am 25. April 2013 bei

sich zu Hause auf der Treppe vor dem Haus, wobei sie sich Verletzungen

(Verstauchung/Verdrehung, Prellung) am Ellenbogen rechts und am Gesicht rechts

zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von

Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 2).

1.3 Nachdem ein Telefoninterview vom

28. Juni 2013 ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin wegen Kopfschmerzen

und Schmerzen in der rechten Hand weiterhin vollständig arbeitsunfähig war

(Suva-Nr. 10), holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein (Suva-Nr.

16 - 21) und führte am 20. August 2013 eine nochmalige telefonische

Befragung durch (Suva-Nr. 23). Am 29. Oktober 2013 fand ein ambulantes

Assessment in der Rehaklinik C.___ statt (Suva-Nr. 43). Am 2. Dezember 2013

ging bei der Beschwerdegegnerin schliesslich das Arztzeugnis UVG des Hausarztes

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, datiert vom 29. April 2013, mit

Ergänzung vom 29. November 2013 (Suva-Nr. 54) ein. Die

Neurologisch-neurochirurgische Poliklinik des Spitals E.___ erstattete der

Beschwerdegegnerin einen Bericht vom 14. Januar 2014 (Suva-Nr. 57) und einen

Zusatzbericht (Suva-Nr. 62).

1.4 Die Beschwerdegegnerin legte das

Dossier dem Kreisarzt Dr. med. F.___ vor. Dieser erklärte am 25. März 2014, es

lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren

Unfallfolgen vor. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei daher von einer

weiteren Behandlung auch keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Suva-Nr.

69).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 6. Juni 2014

(Suva-Nr. 79) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf den 30. Juni

2014 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die aktuell noch geklagten Beschwerden

seien organisch nicht nachweisbar und stünden in keinem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2013.

2.2 Die Beschwerdeführerin liess am

7. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 6. Juni 2014 Einsprache erheben (Suva-Nr. 86).

Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin eine

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 21. Oktober 2014 (Suva-Nr. 97) ein.

Die Beschwerdeführerin gab ein durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn

eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 29. April 2015

(Suva-Nr. 102) zu den Akten.

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 24.

August 2015 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab.

3. Die Beschwerdeführerin lässt am

25. September 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 17 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 24.

August 2015 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin auch

über den 30. Juni 2014 hinaus die (vollen) Taggelder sowie die Kosten der

Heilbehandlung zu bezahlen.

b) Eventualiter: Es seien

der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach

Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und einem

unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 5 % zzgl. eines

Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens zu bezahlen.

3. Subeventualiter: Es sei ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Beschwerdeführerin

während der Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.

eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen und es sei der

Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Mit Schreiben vom 9. Dezember

2015 (A.S. 43) lässt die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung zurückziehen. Am 18. Januar 2016 reicht ihr

Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 47 f.). Am 21. März 2016 lässt

die Beschwerdeführerin schliesslich einen Arbeitsvertrag zwischen ihr als

Arbeitnehmerin und der H.___ AG, [...], als Arbeitgeberin vom 7. Januar 2016 (gültig

ab 1. Januar 2016) einreichen (A.S. 50).

6. Am 10. Oktober 2017 findet vor

dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt, bei der die

Beschwerdeführerin und ihr Vertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erscheinen.

Der Vertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Beat Frischkopf, ist

hingegen nicht anwesend. Ihm ist das Erscheinen denn auch freigestellt worden.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wiederholt und begründet Rechtsanwalt

Wyssmann die mit Beschwerde vom 25. September 2015 gestellten Rechtsbegehren.

Ergänzend hält er fest, die Beschwerdeführerin sei seit anfangs Jahr wieder

voll arbeitsfähig. Die Invalidität an sich stehe kaum noch zur Debatte. Das

Leistungsgesuch bei der IV-Stelle sei denn auch zurückgezogen worden. Es gehe

vorliegend eigentlich nur noch um eine Integritätsentschädigung.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2014.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. August 2015 eingetreten ist (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2015,

Art. 52 N 60).

2.

2.1

Der Unfallversicherer gewährt

seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115)

erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der

Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm

obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126

V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195) zu befinden hat.

Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).

Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung

der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach

diesem auftritt) nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines

Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen

geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177

E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch

nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der

Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem

weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen

Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss

psychischer Aspekte geprüft, während bei einem Schleudertrauma, einer äquivalenten

Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie einem Schädel-Hirntrauma auf eine

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird

(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

2.4

Die Rechtsprechung umschreibt

den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als

Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt:

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der

Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251).

2.5

2.5.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).

2.5.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

2.5.3

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).

2.5.4

Für den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen

des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten

und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125

V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

Einspracheentscheid ausgeführt, aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass

die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf einem

objektivierbaren organischen Substrat beruhten. Die durch Dr. med. I.___ im

HNO-Teilgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 28. Januar 2015

audiometrisch festgestellte Senke bei 6000 Hz sehe der Gutachter lediglich

differentialdiagnostisch als posttraumatisch im Rahmen einer Contusio cochleae.

Damit sei ein Kausalzusammenhang zwischen dieser klinisch festgestellten Senke

und dem Unfallereignis vom 25. April 2013 lediglich als möglich bzw. ein

Zusammenhang der klinisch, mittels Reintonaudiogramm festgestellten Beschwerden

mit der lediglich vermuteten Commotio cochleae nur als möglich erachtet. Die

Tinnitus-Beschwerden entsprächen einem subjektiven Tinnitus, wofür kein

organisches Substrat nachweisbar sei. Schliesslich seien auch das in den Akten

festgehaltene zervikozephale Syndrom bzw. Zervikalgie und Zephalgie keine

strukturellen Veränderungen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem

Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sei

zu verneinen.

3.2

Die Beschwerdeführerin

bestreitet, dass der Tinnitus, die Schlaflosigkeit, die Nacken- und Kopfschmerzen

sowie die Konzentrationsstörungen in keinem rechtsgenügenden Zusammenhang zum

Unfallereignis vom 25. April 2013 stünden. Sie macht geltend, es bestünden

organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen. Der HNO-Gutachter Dr. med. I.___

von der Begutachtungsstelle G.___ halte in seinem Gutachten vom 28. Januar

2015.

in Bezug auf den Tinnitus und die Schlafstörungen fest, dass sich in dem

am 21. Januar 2015 durchgeführten Audiogramm Senke beidseits bei 6000 Hz finden

lasse. Diese sei im Voraudiogramm aus dem Jahr 2003 und im Hörtest aus dem Jahr

2013.

noch nicht vorgefunden worden. Diesen Befund ordne der Gutachter dem Sturz

mit Schädel-Kontusion vom 25. April 2013 zu, zumal die Hyperakusis sich in

einer beidseits erniedrigten Unbehaglichkeitsschwelle zeige. Die

Schlafstörungen bildeten Folgen des Tinnitus. Der Gutachter sehe die

Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung als erfüllt an und gehe von

einem unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % aus.

4.

Den medizinischen Unterlagen

lassen sich insbesondere die folgenden für die Beurteilung des strittigen

Anspruchs relevanten Aussagen entnehmen:

4.1

Der erstbehandelnde Arzt Dr.

med. D.___ führt im Arztzeugnis UVG (datiert vom 29. April 2013, Suva-Nr. 54 S.

1) aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. April 2013 einen Stolpersturz auf

den rechten Ellenbogen erlitten und ihn gleichentags aufgesucht. Als objektiver

Befund habe sich initial eine Schwellung (DD Gelenkserguss) am rechten Ellbogen

gezeigt, regredient innert Wochenfrist. Diagnostiziert werden eine

Ellbogenkontusion rechts und ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.

In der Ergänzung vom 29. November 2013 (Suva-Nr. 54 S. 2) erklärt Dr. med. D.___,

die Beschwerdeführerin habe am Abend des 25. April 2013 einen Stolpersturz mit

Aufprall auf den rechten Ellbogen erlitten. Bei der Erstkonsultation seien vor

allem eine starke Schmerzreaktion auf die Palpation und eine schmerzbedingte

Bewegungseinschränkung aufgefallen. Die initial vermutete Fraktur des Processus

Coronoideus habe im CT nicht bestätigt werden können. Bei der Folgekonsultation

habe die Beschwerdeführerin erstmals erwähnt, auch den Kopf angeschlagen zu

haben. Objektiv seien keine Prellmarken oder Verletzungen sichtbar gewesen. Die

Hauptbeschwerden hätten initial in einem Kopfgeräusch und einem Gefühl, wie

«Luft im Hirn» zu haben, bestanden. Die Latenz zwischen Unfall und Auftreten

der ersten unspezifischen Befindlichkeitsstörungen habe rund 24 Stunden

betragen. Der weitere Verlauf sei gekennzeichnet gewesen durch Kopfschmerzen,

Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen,

Schwächegefühl usw. Der Hauptgrund für diesen unerfreulichen Verlauf liege seines,

D.___s, Erachtens in der belastenden Arbeitsplatzsituation.

4.2

Eine CT des rechten

Ellbogengelenks vom 2. Mai 2013 ergab keine Hinweise für eine Fraktur oder

Fehlstellung im Ellbogen und distalen Humerus (Suva-Nr. 19).

4.3

Eine MRT und MRA (TOF) der Neurocraniums

vom 3. Juni 2013 zeigte eine regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms ohne

Hinweise auf eine stattgehabte intrazerebrale Blutung, kein umschriebenes Epi-

oder Subduralhämatom, keinen Nachweis einer intrazerebralen Raumforderung,

keinen Hinweis auf ein Aneurysma, das > 5 mm wäre sowie keine Zeichen einer

akuten Sinusitis (Suva-Nr. 20).

4.4

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für

Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostiziert in

seinem Bericht an Dr. med. D.___ vom 18. Oktober 2013 (Suva-Nr. 37) einen

teilweise kompensierten Tinnitus links sowie einen Status nach Tympanoplastik

rechts. Das Reintonaudiogramm ergab normale Hörschwellen beidseits. In der

Beurteilung hält Dr. med. J.___ fest, es liege ein teilweise kompensierter

Tinnitus links vor. Die Untersuchung ergebe keinen Hinweis auf eine ernsthafte

Erkrankung des Hörsystems. In Bezug auf die Kopfschmerzen sei eventuell eine

neurologische Beurteilung sinnvoll.

4.5

Im Bericht der

neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des E.___ vom 14. Januar 2014

(Suva-Nr. 57) werden ein zervikozephales Schmerzsyndrom und ein Status nach

Sturz mit Ellbogen- und Kopfanprall am 25. April 2013 diagnostiziert. In

der Beurteilung halten die Ärztinnen fest, bei unauffälliger MRI-Untersuchung

des Neurocraniums mit TOF-MRA habe man aktuell kein organisches Korrelat für

die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Die

klinisch-neurologische Untersuchung sei nur eingeschränkt verwertbar.

Anamnestisch hätten sich seitens einer HNO-ärztlichen Abklärung ebenso keine

Auffälligkeiten ergeben.

4.6

Der Kreisarzt Dr. med. F.___

äusserte am 25. März 2014 die Ansicht, es lägen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vor. Aus

unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei von einer weiteren Behandlung

deshalb auch keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Suva-Nr. 69).

4.7

Röntgenaufnahmen der

Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens vom 29. April 2014 (Suva-Nr. 77)

ergeben keine Fraktur, keine Spondylolisthese, keine Verbreiterung des prävertebralen

Weichteilschattens, eine leichte Osteochondrose im Segment HWK 4/5 und HWK 5/6

(mit kleinen dorsalen osteophytären Anbauten) sowie eine regelrechte Abbildung

der Atlantoaxialgelenke.

4.8

In seiner Beurteilung vom 21.

Oktober 2014 (Suva-Nr. 97) führt der Kreisarzt Dr. med. F.___ nach einer

Zusammenfassung der Aktenlage aus, es seien keine strukturell objektivierbaren

Folgen nachgewiesen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 25. April 2013 zurückzuführen seien. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer

Sicht sei somit von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung zu

erwarten.

4.9

Das von der

Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 29. April 2015 (Suva-Nr. 102 S. 3 ff.) umfasste

ein psychiatrisches, ein rheumatologisches und ein Hals-Nasen-Ohren-ärztliches

Teilgutachten.

4.9.1

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte zum

Ergebnis, es liege keine schwere psychiatrische Erkrankung vor. Erfüllt seien

die diagnostischen Kriterien für psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren

bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Diese Diagnose führe

zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. 102 S. 42, 45).

4.9.2

Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie, stellte keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung

diagnostizierte er eine chronische, diffuse und unspezifische Zervikalgie und

Zephalgie. Die Ellbogenkontusion rechts vom 25. April 2013 bezeichnete er als

folgenlos abgeheilt (Suva-Nr. 102 S. 24).

4.9.3

Der HNO-Teilgutachter Dr. med. I.___

hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über einen seit dem Unfall

bestehenden tieffrequenten Tinnitus, welchen sie im Kopf wahrnehme. Sie

beschreibe ein Brummen, welches sie ständig höre (Suva-Nr. 102 S. 29 ff.).

In der Nacht habe sie deshalb Ein- und Durchschlafprobleme. Zudem habe sie

Schmerzen im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich, weiter leide sie an

Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Für die Beschwerdeführerin stünden

die Schmerzen sowie der Tinnitus im Vordergrund. Eine Hörminderung liege nicht

vor, im Rahmen des Tinnitus bestehe jedoch eine gewisse Hyperakusis. Als

objektiver Befund zeige sich im Tonaudiogramm links bis 4000 Hz eine

Normalakusis, eine Senke von 25 dB bei 6000 Hz. Rechts pancochleär bestehe eine

leichte Schallleitungskomponente von 5-15 dB. Die Hörschwelle liege zwischen

250.

und 4000 Hz bei 5,20 dB. Senke von 45 dB bei 6000 Hz. Die

Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei durchschnittlich 70 dB, rechts

zwischen 75 und 85 dB. Beidseits normales Tympanogramm. Der Tinnitus werde im

Kopf wahrgenommen, er habe eine Frequenz von ca. 250 Hz, es sei leider nicht

möglich, die Lautheit zu bestimmen. In der Beurteilung führt Dr. med. I.___

aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein posttraumatischer chronischer

dekompensierter Tinnitus mit Schlafstörungen sowie Konzentrationsproblemen. Die

Beschwerdeführerin sei ein halbes Jahr nach dem Unfall HNO-ärztlich untersucht

und beurteilt worden. Mittels Schädel-MRI habe eine retrocochleäre Störung

ausgeschlossen werden können. Die durchgeführten insbesondere medikamentösen

Therapien hätten leider zu keiner Verbesserung der Problematik geführt. Da vor

ca. 15 Jahren eine Ohroperation durchgeführt worden sei, lägen Voraudiogramme

vor. Wenn man das Audiogramm von 2003 mit dem Hörtest von Dr. med. J.___ von

2013.

und dem aktuell durchgeführten Audiogramm vergleiche, falle neu eine Senke

beidseits bei 6000 Hz auf. Dieser Befund sei typisch für eine chronische

Lärmbelastung oder eine traumatische Innenohrschädigung (Contusio cochleae). Da

bei der Beschwerdeführerin eine schädigende Lärmbelastung nicht zu eruieren

sei, komme differenzialdiagnostisch der Sturz mit Schädel-Kontusion vom 25.

April 2013 als Ursache dieses Befundes in erster Linie infrage (im Sinne einer

Contusio cochleae). Die Hyperakusis zeige sich in einer beidseits erniedrigten

Unbehaglichkeitsschwelle. Somit fänden sich Befunde, welche den geklagten

Tinnitus als überwiegend wahrscheinlich posttraumatisch erklärten. Sicherlich

sei der Verlauf mit Chronifizierung respektive Zunahme des Geräusches und

schlussendlich Dekompensation der Situation nicht die Regel. Hier spielten

weitere Faktoren im Sinne einer erheblichen Symptom-Ausweitung eine wesentliche

Rolle. Die Prognose sei schwierig abzuschätzen, sie erscheine jedoch aufgrund des

Verlaufs sowie früherer Beurteilungen eher ungünstig. Bei dekompensiertem

Tinnitus sei primär eine psychologisch/psychiatrische Behandlung indiziert. Zu

diagnostizieren sei ein posttraumatischer dekompensierter Tinnitus mit Ein- und

Durschlafstörungen, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie beidseits

audiometrischem Nachweis einer Senke bei 6000 Hz, DD posttraumatisch im Rahmen

einer Contusio cochleae. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei die Arbeit am

bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar, da dort ständig durch die

Maschinen verursacht störende Nebengeräusche bestünden und der Arbeitsplatz

somit für die Beschwerdeführerin zu laut und nicht mehr zumutbar sei. In einer

dem HNO-Leiden angepassten Tätigkeit bestehe dagegen keine Einschränkung. Aufgrund

des Tinnitus und der Hyperakusis sei ein Arbeitsplatz im Lärm resp. mit vielen

Nebengeräuschen ungeeignet. Ein absolut stiller Arbeitsplatz sei ebenfalls

nicht geeignet, da in Ruhe der Tinnitus vermehrt störe, ein leiser Pegel an

Nebengeräuschen sei optimal. Gemäss Tabelle 13 Integritätsentschädigung der

Suva liege bei der Beschwerdeführerin ein sehr schwerer Tinnitus vor, was einem

Integritätsschaden von 10 % entspreche.

5.

5.1

Gestützt auf die vorstehend

zitierten medizinischen Unterlagen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle G.___, welches den Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (E. II. 2.5.4 hiervor) gerecht wird, lässt

sich zunächst festhalten, dass die beim Unfall vom 25. April 2013 erlittenen

Verletzungen am rechten Ellenbogen respektive Arm folgenlos ausgeheilt und

nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen der

Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 30. Juni 2014 zu begründen. Weiter

besteht keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf

Leistungen für den Tinnitus, die Kopfschmerzen und die damit zusammenhängenden

Beschwerden hat.

5.2

Zur unfallversicherungsrechtlichen

Behandlung eines Tinnitus, insbesondere zur Beurteilung der Kausalität, hat

sich das Bundesgericht im Urteil BGE 138 V 248 unter ausführlicher Bezugnahme

auf die medizinische Lehre eingehend geäussert. Es hielt fest, in der

medizinischen Lehre werde als Tinnitus ein

regelmässiges, mehr oder weniger dauernd vorhandenes, in einem Ohr oder beiden

Ohren lokalisiertes diffus im Kopf empfundenes Geräusch definiert. Die

Patienten verwendeten Bezeichnungen wie Pfeifen, Rauschen, Sausen, Läuten,

Brummen usw. (BGE 138 V 248 E. 5.7.1 S. 253). Unterschieden

werde zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus. Der sog. objektive Tinnitus

bezeichne ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer

Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls

mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handle es sich um

gefässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche.

Der subjektive, resp. besser «nicht objektive» Tinnitus

werde einzig durch den Betroffenen gehört und stelle die weitaus häufigste Form

dar (BGE 138 V 248 E. 5.7.2 S. 254). Der Schweregrad eines (subjektiven) Tinnitus werde nicht mittels objektiver Messungen,

sondern ausschliesslich aufgrund der Angaben der betroffenen Person und deren

subjektiv empfundenen Beeinträchtigung festgelegt. Das zeige nicht nur, dass

keine Untersuchungsergebnisse gewonnen werden können, welche der allgemeinen

Umschreibung der Objektivierbarkeit (vgl. E. II. 2.4 hiervor) genügen. Vielmehr

erhelle auch, dass der nur so bestimmbare Schweregrad keine verlässlichen

Rückschlüsse auf eine organische Unfallfolge als Ursache des Tinnitus bieten kann (BGE 138 V 248 E. 5.9.2 S. 257). Zusammenfassend

ergebe sich, dass keine medizinisch gesicherte Grundlage bestehe, um einen

Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer

organischen Ursache zuzuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines

Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst

zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet

sein kann. Es besteht aber keine Rechtfertigung, bei einem

Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche

Unfallfolge zurückzuführen sei, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung

zu verzichten. Anders zu verfahren, würde kausalrechtlich einer sachlich und

rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen

organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen (BGE 138 V

248.

E. 5.10 S. 257 f.).

5.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darlegt, ist vorliegend von einem subjektiven Tinnitus im Sinne der

vorstehenden Unterscheidung auszugehen. Es liegt kein Tinnitus vor, der

grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln

- hörbar wird. Vielmehr leitet der Gutachter Dr. med. I.___ den von ihm

angenommenen Tinnitus und dessen Schwere aus den Angaben der Beschwerdeführerin

ab. Diese beschreibe ein Brummen, das sie ständig höre. Der Gutachter hält

ausdrücklich fest, es sei nicht möglich, die Lautheit des Ohrgeräuschs zu

bestimmen (IV-Nr. 102 S. 30). Es ist somit von einem subjektiven Tinnitus

auszugehen, welcher einer separaten Adäquanzprüfung unterliegt.

Daran ändert der Umstand nichts, dass

der Gutachter Dr. med. I.___ gestützt auf das durch ihn vorgenommene Audiogramm

und dessen Vergleich mit den früheren Tests aus den Jahren 2003 und 2013 zum

Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine traumatische Innenohrschädigung (Contusio cochleae)

erlitten. Ob ein Audiogramm, das definitionsgemäss ebenfalls nicht unabhängig

von den Angaben der betroffenen Person erstellt werden kann, als objektive

Methode anzusehen ist, kann offenbleiben, denn der entsprechende Nachweis

bezieht sich nicht auf die Tinnitus-Symptomatik. Weder führt eine Contusio

cochleae zwingend zu einem Tinnitus noch lässt sich dieser, wie es für einen

objektiven Tinnitus vorausgesetzt wird, allenfalls mit technischen Hilfsmitteln

auch für Dritte hörbar machen. Daher ist in Bezug auf die Tinnitus-Symptomatik

eine separate Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.4, wo in einer gleichgelagerten Konstellation

mit festgestellter Innenohrschädigung ebenfalls ein subjektiver Tinnitus

angenommen und eine Adäquanzprüfung durchgeführt wurde).

Die Kopf- und Nackenschmerzen und die

übrigen beklagten Symptome lassen sich ebenfalls keinen bildgebend

nachweisbaren Befunden zuordnen. Es handelt sich auch insoweit um organisch

nicht (hinreichend) nachweisbare Beschwerdebilder, die einer separaten Adäquanzprüfung

zu unterziehen sind.

5.4

Massgebender Zeitpunkt für die

Adäquanzprüfung ist der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG. Die

medizinischen Akten lassen den Schluss zu, dass dieser Zeitpunkt spätestens am

30.

Juni 2014 erreicht war.

5.5

Zum Hergang des Unfalls vom 25.

April 2013 wird in der Unfallmeldung vom 3. Mai 2013 (Suva-Nr. 1) ausgeführt,

die Beschwerdeführerin sei bei sich zu Hause auf der Treppe vor dem Haus

gestürzt und habe sich am Ellbogen rechts sowie am Gesicht rechts verletzt

(Verstauchung/Verdrehung, Prellung). In der Notiz über das Telefongespräch mit

einer Person von der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 23) wird festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe am 25. April 2013 zur Arbeit gehen

wollen und bemerkt, dass sie etwas vergessen habe. Sie sei deshalb

zurückgeeilt. Im Treppenhaus habe sie das Gleichgewicht verloren und sei

unverhofft die Treppe aufwärtsgehend nach vorne gestürzt. Dabei habe sie mit

dem Kopf (Stirnoberkante), der rechten Hand und dem rechten Ellbogen auf der

Treppe aufgeschlagen.

Die bei der Adäquanzbeurteilung zu

berücksichtigende Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen

Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1; SVR 2008

UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Nicht zu berücksichtigen sind

beispielsweise die erlittenen Verletzungen. Das geschilderte Ereignis (Sturz

auf der Treppe aufwärts mit Anschlagen von Stirn, Hand und Ellbogen) ist in

diesem Zusammenhang den leichten Unfällen zuzuordnen, denn die damit

einhergehenden Kräfte sind vergleichsweise gering. Dies führt zur Verneinung

der Adäquanz.

5.6

Wenn man den Unfall vom 25.

April 2013 stattdessen den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den

leichten zuordnen wollte, wäre die Adäquanz zu bejahen, falls vier der

relevanten Kriterien erfüllt sind. Dies trifft nicht zu, und zwar selbst dann,

wenn die Prüfung nach der – tendenziell eher zu einer Bejahung führenden -

Rechtsprechung zu den Folgen eines Schleudertraumas, eines Schädel-Hirntraumas

oder eines adäquanzrechtlich gleichgestellten Verletzungsmechanismus (BGE 134 V

109) geprüft wird:

Der Vorfall vom 25. April 2013 weist

weder dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit auf. Die

erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art

(vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Eine ärztliche Fehlbehandlung

ist nicht ersichtlich. Die Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich auf die

angestammte Tätigkeit, während eine angepasste Tätigkeit ohne Einschränkung

zumutbar ist, so dass dieses Kriterium ebenfalls entfällt. Aus der blossen

Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon

auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen

geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis

zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.5). Solche Gründe sind nicht

ersichtlich. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung kann

beispielsweise dann vorliegen, wenn die versicherte Person sich mehrfach einem

längeren stationären Aufenthalt unterziehen musste. Im Fall der Versicherten

fand am 1. November 2013 ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik C.___

statt (Suva-Nr. 43). Zu einer stationären Behandlung kam es nicht. Das

Kriterium ist nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob Dauerschmerzen im

Sinne der Rechtsprechung gegeben sind, denn dieses Kriterium wäre jedenfalls

nicht in besonderer Ausprägung erfüllt. Liegt somit höchtens eines der

massgebenden Kriterien vor, und dies nicht in ausgeprägter Form, ist die

Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. April 2013

und den über den 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen.

5.7

Selbst wenn man die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. April 2013 und den organisch

nicht (hinreichend) nachweisbaren, über den 30. Juni 2014 hinaus

fortbestehenden Beschwerden bejahen wollte, wäre ein Anspruch auf eine

Invalidenrente zu verneinen: Die Folgen eines Schädel-Hirntraumas sind nach der

Rechtsprechung den psychosomatischen Beschwerdebildern zuzuordnen (BGE 136 V

279). Deren invalidisierende Wirkung beurteilt sich nach der mit BGE 141 V 281

geänderten Rechtsprechung. Eine Beurteilung anhand der dort statuierten

Indikatoren führt zur Verneinung einer Invalidität: Eine relevante psychische

oder somatische Komorbidität liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin befand

sich während des relevanten Zeitraums in keiner psychiatrischen Behandlung. Die

somatisch orientierten Behandlungen blieben ohne greifbaren Erfolg, waren aber

auch nicht von hoher Intensität. Eingliederungsbemühungen sind für den

relevanten Zeitraum (abgesehen von gescheiterten Arbeitsversuchen beim

bisherigen Arbeitgeber) nicht dokumentiert, wobei die Beschwerdeführerin

inzwischen am 1. Januar 2016 wieder eine Anstellung im Rahmen von 100 %

angetreten hat (vgl. die Eingabe vom 21. März 2016 und den Arbeitsvertrag vom

7.

Januar 2016). Die Beschwerdeführerin lebt in langjähriger, tragfähiger Ehe

und bezeichnet die Partnerschaft und die Beziehung zu den Kindern als gut. Der

psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ attestierte gewisse regressive

Persönlichkeitsanteile wie ein labiles Selbstwertgefühl, eine Abhängigkeit von

Lob von Dritten, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung und ein hohes

Unabhängigkeitsbedürfnis sowie ein Rückzugsverhalten (IV-Nr. 102 S. 43, 45). Erhebliche

Ressourcen ergeben sich aus dem sozialen Kontext, die Beschwerdeführerin lebt

in langjähriger, als glücklich geschilderter Ehe und bezeichnet den Kontakt zu

den Kindern (geb. 1999 und 2001) als gut. Unter dem Aspekt der Konsistenz ist

aufgrund der Schilderungen im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch Dr.

med. K.___ von einer weitgehend gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus auszugehen. Dagegen ist der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesene Leidensdruck eher gering. Insgesamt ist eine invalidisierende

Einschränkung auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die erbrachten Leistungen (Taggeld,

Heilbehandlung) zu Recht mit dem 30. Juni 2014 eingestellt und einen Anspruch

auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Eine Kopie des Auszuges aus dem

Verhandlungsprotokoll geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold