VSBES.2015.244
Unfallversicherung
10. Oktober 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. August 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___, geb. 1973
(fortan: Beschwerdeführerin), war bei der Firma B.___ AG als
Betriebsmitarbeiterin angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; fortan:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2).
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 3.
Mai 2013 (Suva-Nr. 1) stürzte die Beschwerdeführerin am 25. April 2013 bei
sich zu Hause auf der Treppe vor dem Haus, wobei sie sich Verletzungen
(Verstauchung/Verdrehung, Prellung) am Ellenbogen rechts und am Gesicht rechts
zuzog. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 2).
1.3 Nachdem ein Telefoninterview vom
28. Juni 2013 ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin wegen Kopfschmerzen
und Schmerzen in der rechten Hand weiterhin vollständig arbeitsunfähig war
(Suva-Nr. 10), holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein (Suva-Nr.
16 - 21) und führte am 20. August 2013 eine nochmalige telefonische
Befragung durch (Suva-Nr. 23). Am 29. Oktober 2013 fand ein ambulantes
Assessment in der Rehaklinik C.___ statt (Suva-Nr. 43). Am 2. Dezember 2013
ging bei der Beschwerdegegnerin schliesslich das Arztzeugnis UVG des Hausarztes
Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, datiert vom 29. April 2013, mit
Ergänzung vom 29. November 2013 (Suva-Nr. 54) ein. Die
Neurologisch-neurochirurgische Poliklinik des Spitals E.___ erstattete der
Beschwerdegegnerin einen Bericht vom 14. Januar 2014 (Suva-Nr. 57) und einen
Zusatzbericht (Suva-Nr. 62).
1.4 Die Beschwerdegegnerin legte das
Dossier dem Kreisarzt Dr. med. F.___ vor. Dieser erklärte am 25. März 2014, es
lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen vor. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei daher von einer
weiteren Behandlung auch keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Suva-Nr.
69).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Juni 2014
(Suva-Nr. 79) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf den 30. Juni
2014 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die aktuell noch geklagten Beschwerden
seien organisch nicht nachweisbar und stünden in keinem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. April 2013.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess am
7. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 6. Juni 2014 Einsprache erheben (Suva-Nr. 86).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin eine
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 21. Oktober 2014 (Suva-Nr. 97) ein.
Die Beschwerdeführerin gab ein durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn
eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 29. April 2015
(Suva-Nr. 102) zu den Akten.
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 24.
August 2015 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab.
3. Die Beschwerdeführerin lässt am
25. September 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 17 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 24.
August 2015 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin auch
über den 30. Juni 2014 hinaus die (vollen) Taggelder sowie die Kosten der
Heilbehandlung zu bezahlen.
b) Eventualiter: Es seien
der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach
Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und einem
unfallbedingten Integritätsschaden von mindestens 5 % zzgl. eines
Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens zu bezahlen.
3. Subeventualiter: Es sei ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, wobei der Beschwerdeführerin
während der Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl.
eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten seien.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen und es sei der
Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (A.S. 31 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
5. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2015 (A.S. 43) lässt die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung zurückziehen. Am 18. Januar 2016 reicht ihr
Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 47 f.). Am 21. März 2016 lässt
die Beschwerdeführerin schliesslich einen Arbeitsvertrag zwischen ihr als
Arbeitnehmerin und der H.___ AG, [...], als Arbeitgeberin vom 7. Januar 2016 (gültig
ab 1. Januar 2016) einreichen (A.S. 50).
6. Am 10. Oktober 2017 findet vor
dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt, bei der die
Beschwerdeführerin und ihr Vertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erscheinen.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Beat Frischkopf, ist
hingegen nicht anwesend. Ihm ist das Erscheinen denn auch freigestellt worden.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung wiederholt und begründet Rechtsanwalt
Wyssmann die mit Beschwerde vom 25. September 2015 gestellten Rechtsbegehren.
Ergänzend hält er fest, die Beschwerdeführerin sei seit anfangs Jahr wieder
voll arbeitsfähig. Die Invalidität an sich stehe kaum noch zur Debatte. Das
Leistungsgesuch bei der IV-Stelle sei denn auch zurückgezogen worden. Es gehe
vorliegend eigentlich nur noch um eine Integritätsentschädigung.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin nach dem 30. Juni 2014.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. August 2015 eingetreten ist (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2015,
Art. 52 N 60).
2.
2.1
Der Unfallversicherer gewährt
seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).
Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115)
erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,
Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der
Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126
V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195) zu befinden hat.
Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289).
Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung
der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach
diesem auftritt) nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines
Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen
geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177
E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der
Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss
psychischer Aspekte geprüft, während bei einem Schleudertrauma, einer äquivalenten
Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie einem Schädel-Hirntrauma auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
2.4
Die Rechtsprechung umschreibt
den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als
Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt:
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der
Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen
bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251).
2.5
2.5.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).
2.5.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
2.5.3
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis).
2.5.4
Für den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen
des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125
V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
Einspracheentscheid ausgeführt, aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass
die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf einem
objektivierbaren organischen Substrat beruhten. Die durch Dr. med. I.___ im
HNO-Teilgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 28. Januar 2015
audiometrisch festgestellte Senke bei 6000 Hz sehe der Gutachter lediglich
differentialdiagnostisch als posttraumatisch im Rahmen einer Contusio cochleae.
Damit sei ein Kausalzusammenhang zwischen dieser klinisch festgestellten Senke
und dem Unfallereignis vom 25. April 2013 lediglich als möglich bzw. ein
Zusammenhang der klinisch, mittels Reintonaudiogramm festgestellten Beschwerden
mit der lediglich vermuteten Commotio cochleae nur als möglich erachtet. Die
Tinnitus-Beschwerden entsprächen einem subjektiven Tinnitus, wofür kein
organisches Substrat nachweisbar sei. Schliesslich seien auch das in den Akten
festgehaltene zervikozephale Syndrom bzw. Zervikalgie und Zephalgie keine
strukturellen Veränderungen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden sei
zu verneinen.
3.2
Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass der Tinnitus, die Schlaflosigkeit, die Nacken- und Kopfschmerzen
sowie die Konzentrationsstörungen in keinem rechtsgenügenden Zusammenhang zum
Unfallereignis vom 25. April 2013 stünden. Sie macht geltend, es bestünden
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen. Der HNO-Gutachter Dr. med. I.___
von der Begutachtungsstelle G.___ halte in seinem Gutachten vom 28. Januar
2015.
in Bezug auf den Tinnitus und die Schlafstörungen fest, dass sich in dem
am 21. Januar 2015 durchgeführten Audiogramm Senke beidseits bei 6000 Hz finden
lasse. Diese sei im Voraudiogramm aus dem Jahr 2003 und im Hörtest aus dem Jahr
2013.
noch nicht vorgefunden worden. Diesen Befund ordne der Gutachter dem Sturz
mit Schädel-Kontusion vom 25. April 2013 zu, zumal die Hyperakusis sich in
einer beidseits erniedrigten Unbehaglichkeitsschwelle zeige. Die
Schlafstörungen bildeten Folgen des Tinnitus. Der Gutachter sehe die
Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung als erfüllt an und gehe von
einem unfallbedingten Integritätsschaden von 10 % aus.
4.
Den medizinischen Unterlagen
lassen sich insbesondere die folgenden für die Beurteilung des strittigen
Anspruchs relevanten Aussagen entnehmen:
4.1
Der erstbehandelnde Arzt Dr.
med. D.___ führt im Arztzeugnis UVG (datiert vom 29. April 2013, Suva-Nr. 54 S.
1) aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. April 2013 einen Stolpersturz auf
den rechten Ellenbogen erlitten und ihn gleichentags aufgesucht. Als objektiver
Befund habe sich initial eine Schwellung (DD Gelenkserguss) am rechten Ellbogen
gezeigt, regredient innert Wochenfrist. Diagnostiziert werden eine
Ellbogenkontusion rechts und ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.
In der Ergänzung vom 29. November 2013 (Suva-Nr. 54 S. 2) erklärt Dr. med. D.___,
die Beschwerdeführerin habe am Abend des 25. April 2013 einen Stolpersturz mit
Aufprall auf den rechten Ellbogen erlitten. Bei der Erstkonsultation seien vor
allem eine starke Schmerzreaktion auf die Palpation und eine schmerzbedingte
Bewegungseinschränkung aufgefallen. Die initial vermutete Fraktur des Processus
Coronoideus habe im CT nicht bestätigt werden können. Bei der Folgekonsultation
habe die Beschwerdeführerin erstmals erwähnt, auch den Kopf angeschlagen zu
haben. Objektiv seien keine Prellmarken oder Verletzungen sichtbar gewesen. Die
Hauptbeschwerden hätten initial in einem Kopfgeräusch und einem Gefühl, wie
«Luft im Hirn» zu haben, bestanden. Die Latenz zwischen Unfall und Auftreten
der ersten unspezifischen Befindlichkeitsstörungen habe rund 24 Stunden
betragen. Der weitere Verlauf sei gekennzeichnet gewesen durch Kopfschmerzen,
Müdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen,
Schwächegefühl usw. Der Hauptgrund für diesen unerfreulichen Verlauf liege seines,
D.___s, Erachtens in der belastenden Arbeitsplatzsituation.
4.2
Eine CT des rechten
Ellbogengelenks vom 2. Mai 2013 ergab keine Hinweise für eine Fraktur oder
Fehlstellung im Ellbogen und distalen Humerus (Suva-Nr. 19).
4.3
Eine MRT und MRA (TOF) der Neurocraniums
vom 3. Juni 2013 zeigte eine regelrechte Darstellung des Hirnparenchyms ohne
Hinweise auf eine stattgehabte intrazerebrale Blutung, kein umschriebenes Epi-
oder Subduralhämatom, keinen Nachweis einer intrazerebralen Raumforderung,
keinen Hinweis auf ein Aneurysma, das > 5 mm wäre sowie keine Zeichen einer
akuten Sinusitis (Suva-Nr. 20).
4.4
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostiziert in
seinem Bericht an Dr. med. D.___ vom 18. Oktober 2013 (Suva-Nr. 37) einen
teilweise kompensierten Tinnitus links sowie einen Status nach Tympanoplastik
rechts. Das Reintonaudiogramm ergab normale Hörschwellen beidseits. In der
Beurteilung hält Dr. med. J.___ fest, es liege ein teilweise kompensierter
Tinnitus links vor. Die Untersuchung ergebe keinen Hinweis auf eine ernsthafte
Erkrankung des Hörsystems. In Bezug auf die Kopfschmerzen sei eventuell eine
neurologische Beurteilung sinnvoll.
4.5
Im Bericht der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des E.___ vom 14. Januar 2014
(Suva-Nr. 57) werden ein zervikozephales Schmerzsyndrom und ein Status nach
Sturz mit Ellbogen- und Kopfanprall am 25. April 2013 diagnostiziert. In
der Beurteilung halten die Ärztinnen fest, bei unauffälliger MRI-Untersuchung
des Neurocraniums mit TOF-MRA habe man aktuell kein organisches Korrelat für
die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden. Die
klinisch-neurologische Untersuchung sei nur eingeschränkt verwertbar.
Anamnestisch hätten sich seitens einer HNO-ärztlichen Abklärung ebenso keine
Auffälligkeiten ergeben.
4.6
Der Kreisarzt Dr. med. F.___
äusserte am 25. März 2014 die Ansicht, es lägen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vor. Aus
unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei von einer weiteren Behandlung
deshalb auch keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Suva-Nr. 69).
4.7
Röntgenaufnahmen der
Halswirbelsäule in zwei Ebenen und Dens vom 29. April 2014 (Suva-Nr. 77)
ergeben keine Fraktur, keine Spondylolisthese, keine Verbreiterung des prävertebralen
Weichteilschattens, eine leichte Osteochondrose im Segment HWK 4/5 und HWK 5/6
(mit kleinen dorsalen osteophytären Anbauten) sowie eine regelrechte Abbildung
der Atlantoaxialgelenke.
4.8
In seiner Beurteilung vom 21.
Oktober 2014 (Suva-Nr. 97) führt der Kreisarzt Dr. med. F.___ nach einer
Zusammenfassung der Aktenlage aus, es seien keine strukturell objektivierbaren
Folgen nachgewiesen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 25. April 2013 zurückzuführen seien. Aus unfallchirurgisch-orthopädischer
Sicht sei somit von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung zu
erwarten.
4.9
Das von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 29. April 2015 (Suva-Nr. 102 S. 3 ff.) umfasste
ein psychiatrisches, ein rheumatologisches und ein Hals-Nasen-Ohren-ärztliches
Teilgutachten.
4.9.1
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte zum
Ergebnis, es liege keine schwere psychiatrische Erkrankung vor. Erfüllt seien
die diagnostischen Kriterien für psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren
bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Diese Diagnose führe
zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. 102 S. 42, 45).
4.9.2
Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. L.___, Facharzt FMH Rheumatologie, stellte keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne solche Auswirkung
diagnostizierte er eine chronische, diffuse und unspezifische Zervikalgie und
Zephalgie. Die Ellbogenkontusion rechts vom 25. April 2013 bezeichnete er als
folgenlos abgeheilt (Suva-Nr. 102 S. 24).
4.9.3
Der HNO-Teilgutachter Dr. med. I.___
hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über einen seit dem Unfall
bestehenden tieffrequenten Tinnitus, welchen sie im Kopf wahrnehme. Sie
beschreibe ein Brummen, welches sie ständig höre (Suva-Nr. 102 S. 29 ff.).
In der Nacht habe sie deshalb Ein- und Durchschlafprobleme. Zudem habe sie
Schmerzen im Kopf-, Schulter- und Nackenbereich, weiter leide sie an
Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Für die Beschwerdeführerin stünden
die Schmerzen sowie der Tinnitus im Vordergrund. Eine Hörminderung liege nicht
vor, im Rahmen des Tinnitus bestehe jedoch eine gewisse Hyperakusis. Als
objektiver Befund zeige sich im Tonaudiogramm links bis 4000 Hz eine
Normalakusis, eine Senke von 25 dB bei 6000 Hz. Rechts pancochleär bestehe eine
leichte Schallleitungskomponente von 5-15 dB. Die Hörschwelle liege zwischen
250.
und 4000 Hz bei 5,20 dB. Senke von 45 dB bei 6000 Hz. Die
Unbehaglichkeitsschwelle liege links bei durchschnittlich 70 dB, rechts
zwischen 75 und 85 dB. Beidseits normales Tympanogramm. Der Tinnitus werde im
Kopf wahrgenommen, er habe eine Frequenz von ca. 250 Hz, es sei leider nicht
möglich, die Lautheit zu bestimmen. In der Beurteilung führt Dr. med. I.___
aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein posttraumatischer chronischer
dekompensierter Tinnitus mit Schlafstörungen sowie Konzentrationsproblemen. Die
Beschwerdeführerin sei ein halbes Jahr nach dem Unfall HNO-ärztlich untersucht
und beurteilt worden. Mittels Schädel-MRI habe eine retrocochleäre Störung
ausgeschlossen werden können. Die durchgeführten insbesondere medikamentösen
Therapien hätten leider zu keiner Verbesserung der Problematik geführt. Da vor
ca. 15 Jahren eine Ohroperation durchgeführt worden sei, lägen Voraudiogramme
vor. Wenn man das Audiogramm von 2003 mit dem Hörtest von Dr. med. J.___ von
2013.
und dem aktuell durchgeführten Audiogramm vergleiche, falle neu eine Senke
beidseits bei 6000 Hz auf. Dieser Befund sei typisch für eine chronische
Lärmbelastung oder eine traumatische Innenohrschädigung (Contusio cochleae). Da
bei der Beschwerdeführerin eine schädigende Lärmbelastung nicht zu eruieren
sei, komme differenzialdiagnostisch der Sturz mit Schädel-Kontusion vom 25.
April 2013 als Ursache dieses Befundes in erster Linie infrage (im Sinne einer
Contusio cochleae). Die Hyperakusis zeige sich in einer beidseits erniedrigten
Unbehaglichkeitsschwelle. Somit fänden sich Befunde, welche den geklagten
Tinnitus als überwiegend wahrscheinlich posttraumatisch erklärten. Sicherlich
sei der Verlauf mit Chronifizierung respektive Zunahme des Geräusches und
schlussendlich Dekompensation der Situation nicht die Regel. Hier spielten
weitere Faktoren im Sinne einer erheblichen Symptom-Ausweitung eine wesentliche
Rolle. Die Prognose sei schwierig abzuschätzen, sie erscheine jedoch aufgrund des
Verlaufs sowie früherer Beurteilungen eher ungünstig. Bei dekompensiertem
Tinnitus sei primär eine psychologisch/psychiatrische Behandlung indiziert. Zu
diagnostizieren sei ein posttraumatischer dekompensierter Tinnitus mit Ein- und
Durschlafstörungen, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie beidseits
audiometrischem Nachweis einer Senke bei 6000 Hz, DD posttraumatisch im Rahmen
einer Contusio cochleae. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei die Arbeit am
bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar, da dort ständig durch die
Maschinen verursacht störende Nebengeräusche bestünden und der Arbeitsplatz
somit für die Beschwerdeführerin zu laut und nicht mehr zumutbar sei. In einer
dem HNO-Leiden angepassten Tätigkeit bestehe dagegen keine Einschränkung. Aufgrund
des Tinnitus und der Hyperakusis sei ein Arbeitsplatz im Lärm resp. mit vielen
Nebengeräuschen ungeeignet. Ein absolut stiller Arbeitsplatz sei ebenfalls
nicht geeignet, da in Ruhe der Tinnitus vermehrt störe, ein leiser Pegel an
Nebengeräuschen sei optimal. Gemäss Tabelle 13 Integritätsentschädigung der
Suva liege bei der Beschwerdeführerin ein sehr schwerer Tinnitus vor, was einem
Integritätsschaden von 10 % entspreche.
5.
5.1
Gestützt auf die vorstehend
zitierten medizinischen Unterlagen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle G.___, welches den Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (E. II. 2.5.4 hiervor) gerecht wird, lässt
sich zunächst festhalten, dass die beim Unfall vom 25. April 2013 erlittenen
Verletzungen am rechten Ellenbogen respektive Arm folgenlos ausgeheilt und
nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen der
Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 30. Juni 2014 zu begründen. Weiter
besteht keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Leistungen für den Tinnitus, die Kopfschmerzen und die damit zusammenhängenden
Beschwerden hat.
5.2
Zur unfallversicherungsrechtlichen
Behandlung eines Tinnitus, insbesondere zur Beurteilung der Kausalität, hat
sich das Bundesgericht im Urteil BGE 138 V 248 unter ausführlicher Bezugnahme
auf die medizinische Lehre eingehend geäussert. Es hielt fest, in der
medizinischen Lehre werde als Tinnitus ein
regelmässiges, mehr oder weniger dauernd vorhandenes, in einem Ohr oder beiden
Ohren lokalisiertes diffus im Kopf empfundenes Geräusch definiert. Die
Patienten verwendeten Bezeichnungen wie Pfeifen, Rauschen, Sausen, Läuten,
Brummen usw. (BGE 138 V 248 E. 5.7.1 S. 253). Unterschieden
werde zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus. Der sog. objektive Tinnitus
bezeichne ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer
Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls
mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handle es sich um
gefässreiche Missbildungen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche.
Der subjektive, resp. besser «nicht objektive» Tinnitus
werde einzig durch den Betroffenen gehört und stelle die weitaus häufigste Form
dar (BGE 138 V 248 E. 5.7.2 S. 254). Der Schweregrad eines (subjektiven) Tinnitus werde nicht mittels objektiver Messungen,
sondern ausschliesslich aufgrund der Angaben der betroffenen Person und deren
subjektiv empfundenen Beeinträchtigung festgelegt. Das zeige nicht nur, dass
keine Untersuchungsergebnisse gewonnen werden können, welche der allgemeinen
Umschreibung der Objektivierbarkeit (vgl. E. II. 2.4 hiervor) genügen. Vielmehr
erhelle auch, dass der nur so bestimmbare Schweregrad keine verlässlichen
Rückschlüsse auf eine organische Unfallfolge als Ursache des Tinnitus bieten kann (BGE 138 V 248 E. 5.9.2 S. 257). Zusammenfassend
ergebe sich, dass keine medizinisch gesicherte Grundlage bestehe, um einen
Tinnitus als körperliches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer
organischen Ursache zuzuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines
Tinnitus auf eine organische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst
zwar nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet
sein kann. Es besteht aber keine Rechtfertigung, bei einem
Tinnitus, welcher im Einzelfall nicht nachgewiesenermassen auf eine solche
Unfallfolge zurückzuführen sei, auf das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung
zu verzichten. Anders zu verfahren, würde kausalrechtlich einer sachlich und
rechtlich nicht begründbaren Bevorteilung des Tinnitus gegenüber anderen
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechen (BGE 138 V
248.
E. 5.10 S. 257 f.).
5.3
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darlegt, ist vorliegend von einem subjektiven Tinnitus im Sinne der
vorstehenden Unterscheidung auszugehen. Es liegt kein Tinnitus vor, der
grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln
- hörbar wird. Vielmehr leitet der Gutachter Dr. med. I.___ den von ihm
angenommenen Tinnitus und dessen Schwere aus den Angaben der Beschwerdeführerin
ab. Diese beschreibe ein Brummen, das sie ständig höre. Der Gutachter hält
ausdrücklich fest, es sei nicht möglich, die Lautheit des Ohrgeräuschs zu
bestimmen (IV-Nr. 102 S. 30). Es ist somit von einem subjektiven Tinnitus
auszugehen, welcher einer separaten Adäquanzprüfung unterliegt.
Daran ändert der Umstand nichts, dass
der Gutachter Dr. med. I.___ gestützt auf das durch ihn vorgenommene Audiogramm
und dessen Vergleich mit den früheren Tests aus den Jahren 2003 und 2013 zum
Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine traumatische Innenohrschädigung (Contusio cochleae)
erlitten. Ob ein Audiogramm, das definitionsgemäss ebenfalls nicht unabhängig
von den Angaben der betroffenen Person erstellt werden kann, als objektive
Methode anzusehen ist, kann offenbleiben, denn der entsprechende Nachweis
bezieht sich nicht auf die Tinnitus-Symptomatik. Weder führt eine Contusio
cochleae zwingend zu einem Tinnitus noch lässt sich dieser, wie es für einen
objektiven Tinnitus vorausgesetzt wird, allenfalls mit technischen Hilfsmitteln
auch für Dritte hörbar machen. Daher ist in Bezug auf die Tinnitus-Symptomatik
eine separate Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.4, wo in einer gleichgelagerten Konstellation
mit festgestellter Innenohrschädigung ebenfalls ein subjektiver Tinnitus
angenommen und eine Adäquanzprüfung durchgeführt wurde).
Die Kopf- und Nackenschmerzen und die
übrigen beklagten Symptome lassen sich ebenfalls keinen bildgebend
nachweisbaren Befunden zuordnen. Es handelt sich auch insoweit um organisch
nicht (hinreichend) nachweisbare Beschwerdebilder, die einer separaten Adäquanzprüfung
zu unterziehen sind.
5.4
Massgebender Zeitpunkt für die
Adäquanzprüfung ist der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG. Die
medizinischen Akten lassen den Schluss zu, dass dieser Zeitpunkt spätestens am
30.
Juni 2014 erreicht war.
5.5
Zum Hergang des Unfalls vom 25.
April 2013 wird in der Unfallmeldung vom 3. Mai 2013 (Suva-Nr. 1) ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei bei sich zu Hause auf der Treppe vor dem Haus
gestürzt und habe sich am Ellbogen rechts sowie am Gesicht rechts verletzt
(Verstauchung/Verdrehung, Prellung). In der Notiz über das Telefongespräch mit
einer Person von der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 23) wird festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe am 25. April 2013 zur Arbeit gehen
wollen und bemerkt, dass sie etwas vergessen habe. Sie sei deshalb
zurückgeeilt. Im Treppenhaus habe sie das Gleichgewicht verloren und sei
unverhofft die Treppe aufwärtsgehend nach vorne gestürzt. Dabei habe sie mit
dem Kopf (Stirnoberkante), der rechten Hand und dem rechten Ellbogen auf der
Treppe aufgeschlagen.
Die bei der Adäquanzbeurteilung zu
berücksichtigende Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 6.1; SVR 2008
UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Nicht zu berücksichtigen sind
beispielsweise die erlittenen Verletzungen. Das geschilderte Ereignis (Sturz
auf der Treppe aufwärts mit Anschlagen von Stirn, Hand und Ellbogen) ist in
diesem Zusammenhang den leichten Unfällen zuzuordnen, denn die damit
einhergehenden Kräfte sind vergleichsweise gering. Dies führt zur Verneinung
der Adäquanz.
5.6
Wenn man den Unfall vom 25.
April 2013 stattdessen den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den
leichten zuordnen wollte, wäre die Adäquanz zu bejahen, falls vier der
relevanten Kriterien erfüllt sind. Dies trifft nicht zu, und zwar selbst dann,
wenn die Prüfung nach der – tendenziell eher zu einer Bejahung führenden -
Rechtsprechung zu den Folgen eines Schleudertraumas, eines Schädel-Hirntraumas
oder eines adäquanzrechtlich gleichgestellten Verletzungsmechanismus (BGE 134 V
109) geprüft wird:
Der Vorfall vom 25. April 2013 weist
weder dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit auf. Die
erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art
(vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Eine ärztliche Fehlbehandlung
ist nicht ersichtlich. Die Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich auf die
angestammte Tätigkeit, während eine angepasste Tätigkeit ohne Einschränkung
zumutbar ist, so dass dieses Kriterium ebenfalls entfällt. Aus der blossen
Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon
auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen
geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis
zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.5). Solche Gründe sind nicht
ersichtlich. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung kann
beispielsweise dann vorliegen, wenn die versicherte Person sich mehrfach einem
längeren stationären Aufenthalt unterziehen musste. Im Fall der Versicherten
fand am 1. November 2013 ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik C.___
statt (Suva-Nr. 43). Zu einer stationären Behandlung kam es nicht. Das
Kriterium ist nicht erfüllt. Damit kann offen bleiben, ob Dauerschmerzen im
Sinne der Rechtsprechung gegeben sind, denn dieses Kriterium wäre jedenfalls
nicht in besonderer Ausprägung erfüllt. Liegt somit höchtens eines der
massgebenden Kriterien vor, und dies nicht in ausgeprägter Form, ist die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. April 2013
und den über den 30. Juni 2014 hinaus andauernden Beschwerden zu verneinen.
5.7
Selbst wenn man die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 25. April 2013 und den organisch
nicht (hinreichend) nachweisbaren, über den 30. Juni 2014 hinaus
fortbestehenden Beschwerden bejahen wollte, wäre ein Anspruch auf eine
Invalidenrente zu verneinen: Die Folgen eines Schädel-Hirntraumas sind nach der
Rechtsprechung den psychosomatischen Beschwerdebildern zuzuordnen (BGE 136 V
279). Deren invalidisierende Wirkung beurteilt sich nach der mit BGE 141 V 281
geänderten Rechtsprechung. Eine Beurteilung anhand der dort statuierten
Indikatoren führt zur Verneinung einer Invalidität: Eine relevante psychische
oder somatische Komorbidität liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin befand
sich während des relevanten Zeitraums in keiner psychiatrischen Behandlung. Die
somatisch orientierten Behandlungen blieben ohne greifbaren Erfolg, waren aber
auch nicht von hoher Intensität. Eingliederungsbemühungen sind für den
relevanten Zeitraum (abgesehen von gescheiterten Arbeitsversuchen beim
bisherigen Arbeitgeber) nicht dokumentiert, wobei die Beschwerdeführerin
inzwischen am 1. Januar 2016 wieder eine Anstellung im Rahmen von 100 %
angetreten hat (vgl. die Eingabe vom 21. März 2016 und den Arbeitsvertrag vom
7.
Januar 2016). Die Beschwerdeführerin lebt in langjähriger, tragfähiger Ehe
und bezeichnet die Partnerschaft und die Beziehung zu den Kindern als gut. Der
psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ attestierte gewisse regressive
Persönlichkeitsanteile wie ein labiles Selbstwertgefühl, eine Abhängigkeit von
Lob von Dritten, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung und ein hohes
Unabhängigkeitsbedürfnis sowie ein Rückzugsverhalten (IV-Nr. 102 S. 43, 45). Erhebliche
Ressourcen ergeben sich aus dem sozialen Kontext, die Beschwerdeführerin lebt
in langjähriger, als glücklich geschilderter Ehe und bezeichnet den Kontakt zu
den Kindern (geb. 1999 und 2001) als gut. Unter dem Aspekt der Konsistenz ist
aufgrund der Schilderungen im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch Dr.
med. K.___ von einer weitgehend gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus auszugehen. Dagegen ist der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesene Leidensdruck eher gering. Insgesamt ist eine invalidisierende
Einschränkung auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die erbrachten Leistungen (Taggeld,
Heilbehandlung) zu Recht mit dem 30. Juni 2014 eingestellt und einen Anspruch
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint hat. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie des Auszuges aus dem
Verhandlungsprotokoll geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold