VSBES.2015.245
Gutachten / Rechtsverweigerung
2. September 2016Deutsch9 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 24
Art. 49 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 56 Abs.
1 und 2 ATSG.
Die Anordnung einer «Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit» hat bei
fehlendem Konsens zwischen den Parteien mittels anfechtbarer Zwischenverfügung
zu erfolgen.
Sachverhalt
Mit
formloser Mitteilung vom 22. September 2015 teilte die IV-Stelle
(nachfolgend: IV-Stelle, Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, es werde
an der Durchführung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
festgehalten. Zudem wies ihn die IV-Stelle auf seine Mitwirkungspflicht hin. Im
«Beiblatt zum Brief vom 22. September 2015» führte die IV-Stelle weiter
aus, es werde eine Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit bei
Dr. med. B., Rheumatologie und Innere
Medizin, Rehabilitationszentrum C.,
benötigt. Der Termin werde in den kommenden Wochen bekanntgegeben. Dagegen
wurde beim Versicherungsgericht Beschwerde erhoben. Das Gericht hiess die
Beschwerde gut.
Aus
den Erwägungen:
5.1
Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in
manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine
arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar
oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand
von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder
Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf
die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel
wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder
ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen
durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den
Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das
Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine
klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation,
Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber
physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung).
Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen
Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am
Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen
über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests
durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad
sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der
Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält.
Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation,
den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der
Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die
Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt
den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe
eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren
ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz
der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete
Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten
Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der
Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive – sei dies
hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die
Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen –
in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel,
die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten
Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen
zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder
verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder
Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des
Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008
vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1,8C_691/2015 vom 11. Februar 2016
E. 3.4 beide mit weiteren Hinweisen).
5.2
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist im Wesentlichen davon
auszugehen, dass die Durchführung einer EFL regelmässig von einem Arzt geleitet
bzw. beaufsichtigt wird. Dies ist auch vorliegend der Fall, indem der
Rheumatologe Dr. med. B. mit der EFL
beauftragt worden ist. Deshalb obliegt ihm als Facharzt im Bereich der
Rheumatologie für die Durchführung der geplanten EFL als Supervisor die Verantwortung
(vgl. dazu Kriterien für die Akkreditierung von
EFL-Anwendern, Anhang 3; http://www.sar-reha.ch/
fileadmin/user_upload/Files/Dokumente/IG_Ergonomie/160204_Kriterien_
zur_Qualit%C3%A4tssicherung_f%C3%BCr_die_Akkreditierung_Dez_2015.pdf, besucht am
21. Juni 2016). Die EFL besteht unter anderem aus einem ergonomischen
Assessement, in dessen Rahmen durch Arbeitssimulationstests das arbeitsbezogene
Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche
Tätigkeit konkret beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom
21. Juli 2015 E. 3.2.1). Ziel der EFL ist die detaillierte Erfassung
der physischen Fähigkeiten und Defizite sowie die realitätsgerechte Beurteilung
der arbeitsbezogenen Belastbarkeit (vgl. Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren
in der Invalidenversicherung, 2010, RZ 495). Die vorliegend durch die
Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste EFL entspricht genau dieser Umschreibung,
indem sie sich sowohl aus einer medizinischen Abklärung als auch aus einer
entsprechenden zuverlässigen Einschätzung des am konkreten Arbeitsplatz
leistungsmässig Machbaren zusammensetzt.
5.3
Bei der Durchführung einer EFL handelt es sich folglich nicht um eine
«berufliche Massnahme» im Sinne von Art. 15 ff. Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), bei welcher die entsprechende
Erwägungen
Anordnung in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person zu
erfolgen hat. Einer solchen Anordnung kommt kein Verfügungscharakter zu; sie
ist blosser Realakt. Diesbezüglich ist auf BGE 125 V 401 E. 4b S. 406
hinzuweisen, wonach das ehemalige EVG (Eidgenössisches Versicherungsgericht) im
nicht veröffentlichten Urteil L. vom 13. Dezember 1995 den
Verfügungscharakter der Anordnung einer Abklärung bei einer Beruflichen Abklärungsstelle
(BEFAS) offen liess, aber durchblicken liess, dass dieser zu verneinen wäre. Es
hat erwogen, dass im Bereich der Abklärung nicht über Pflichten im Rechtsinne
befunden werde, sondern über Lasten oder Obliegenheiten (der versicherten
Person), was sich allein daraus zeige, dass die Teilnahme an einem bestimmten
Abklärungsaufenthalt weder realiter erzwungen noch bestraft werden könne. Ein
von der versicherten Person gezeigtes abweichendes Verhalten wirke sich nur
indirekt auf ihre invalidenversicherungsrechtliche Stellung aus, indem sie,
wenn die Abklärungsmassnahme zumutbar sei und die formellen Voraussetzungen
(Mahnung, Bedenkzeit, Androhung) eingehalten seien, mit einer Schmälerung ihrer
Eingliederungs- oder Rentenansprüche oder einem auf der Grundlage der verfügbaren
Akten erlassenen Abweisungs- oder einem Nichteintretensentscheid rechnen müsse
(vgl. Müller, a.a.O., RZ 491). In der Mitteilung wird die versicherte
Person über die voraussichtliche Dauer des Abklärungsaufenthaltes und den
Anspruch auf Vergütung der Reisekosten orientiert. Die versicherte Person ist
zudem darauf hinzuweisen, dass sie im Falle eines Taggeldanspruchs eine
entsprechende Verfügung erhalten wird (vgl. Müller, a.a.O., RZ 492; vgl.
auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI],
gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2016, RZ 5027).
5.4
Dem aktuellen KSVI (Stand: 1. Januar 2016) sind keine weiterführenden
Bestimmungen zum Vorgehen bei einer beabsichtigten EFL-Abklärung zu entnehmen.
So regelt das KSVI einzig die Zusammenarbeit mit den BEFAS ausführlich (ab
RZ 6006). In Bezug auf die Anordnung und Durchführung einer EFL sind indes
keine Bestimmungen vorhanden. Dies, obschon das KSVI in der älteren
Version 9 (Stand: 1. Januar 2012) explizit festhielt, dass für die EFL-Verfahren
die RZ 2074 – 2089 KSVI beachtlich seien (vgl. RZ 6004 KSVI), welche
sich auf Verfahren bei beabsichtigten medizinischen Gutachten bezogen. Somit
entsprach das Vorgehen bei einer als notwendig erachteten EFL-Abklärung
demjenigen bei einer Begutachtung.
5.5
Gestützt auf die vorangehenden Darlegungen präsentiert sich die Ausgangslage
für die Durchführung einer EFL nicht wesentlich anders, als bei der
Durchführung einer medizinischen Begutachtung: So hat sich ein medizinischer
Experte im Rahmen einer medizinischen Begutachtung unter anderem auch mit der
Frage der Arbeitsfähigkeit der zu begutachtenden Person in ihrer angestammten
als auch in einer adaptierten Tätigkeit auseinanderzusetzen und diesbezüglich
eine Einschätzung abzugeben. Eine solche Einschätzung ist – wie unter E. II.
5.1
ausgeführt – auch im Rahmen einer EFL erforderlich. Demzufolge sind die
Zielsetzungen einer rein medizinischen Begutachtung und einer EFL als
vergleichbar zu bezeichnen. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb die im
Rahmen von BGE 137 V 210 formulierten Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit
der Einholung und Würdigung medizinischer Gutachten nicht auch für eine
EFL-Abklärung gelten sollen. Dies unter anderem auch deshalb, weil es in der
Version 9 des KSVI, Stand: 1. Januar 2012, explizit so festgehalten wurde
(vgl. E. II. 5.4 hiervor). Beide Abklärungen (Gutachten und EFL) prägen im
gleichen Mass den Leistungsentscheid, gerade weil sie aufgrund ihrer
Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter haben (BGE 137 V 210
E. 2.5 S. 241).
5.6
Es kann ferner darauf hingewiesen werden, dass die Testergebnisse einer EFL
bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft der zu
untersuchenden Person zuverlässig sind. Wo eine solche fehlt, kann die Zumutbarkeit
einer Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom
medizinisch-theoretischen Zustand (Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom
16.
Januar 2009 und 9C_840/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5). Es
ist demnach möglich, dass die Ergebnisse einer EFL Zweifel am Beweiswert eines
Gutachtens hervorzurufen vermögen und allenfalls weiterführende medizinische
Abklärungen nötig machen. Bei der Beurteilung der einer Person zumutbaren
erwerblichen Tätigkeiten kann jedoch nicht allein auf eine EFL-Abklärung
abgestellt werden, sondern es ist diesbezüglich auch immer die medizinische
Komponente im Rahmen einer, falls – wie im vorliegenden Fall – bereits
bestehenden, gutachterlichen Abklärung zu berücksichtigen. Bei der vorliegend
geplanten EFL ist von einer «Ergänzung» zum bereits bestehenden Gutachten der
[…] vom […] auszugehen. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass eine
Evaluation entweder alleine oder im Rahmen eines mono- oder bidisziplinären
Gutachtens erstellt wird. Damit wird die Nähe zur rein medizinischen
Begutachtung ebenfalls deutlich. Dem entspricht denn auch die Tarifstruktur der
akkreditierten EFL-Lizenznehmer gemäss Anhang 1 des Art. 2 lit. a)
des Tarifvertrages vom 1. Januar 2012 (Stand: 1. August 2012,
Tarif_08_11_2011 .pdf, besucht am 21. Juni 2016), bei der zwischen den
Leistungsbezeichnungen «Abklärungen der funktionellen Belastbarkeiten EFL» und
der «teilgutachterlichen EFL-Beurteilung» differenziert wird. Indem eine EFL
als «Zusatz zu den ärztlichen Untersuchungen» (Urteil des Bundesgerichts
8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1) – im vorliegenden Fall als
Zusatz zum bereits erstellten Gutachten der […] vom […] – qualifiziert wird,
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die dem Beschwerdeführer zustehenden
Mitwirkungsrechte bei einer EFL-Abklärung eingeschränkter sein sollen, als bei
einer rein medizinischen Begutachtung.
Aufgrund
der neuen Rechtsprechung ist die Anordnung eines Administrativgutachtens
nunmehr (bei fehlendem Konsens) in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden
(BGE 141 V 330 E. 3.2, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256), welcher
seinerseits beim kantonalen Gericht anfechtbar ist (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1). Da auch in
vorliegendem Fall betreffend die Notwendigkeit einer EFL zwischen den Parteien
kein Konsens erreicht werden konnte, hätte die Beschwerdegegnerin das
Festhalten an der Durchführung einer EFL in die Form einer Zwischenverfügung
kleiden müssen, die anschliessend beim Versicherungsgericht hätte angefochten
werden können. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf den Erlass einer
anfechtbaren Zwischenverfügung. Eine solche ist innert angemessener Frist durch
die Beschwerdegegnerin zu erlassen. Da die Beschwerdegegnerin bisher den Erlass
einer solchen Zwischenverfügung ausdrücklich abgelehnt hat, liegt ihrerseits
eine Rechtsverweigerung vor (vgl. dazu BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.2.1).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 25. September 2015 gutzuheissen und
die angefochtene Mitteilung vom 22. September 2015 aufzuheben. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 2. September 2016 (VSBES.2015.245)