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Entscheid

VSBES.2015.247

Invalidenrente

22. März 2017Deutsch58 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1965, [...], meldete sich am 12. September 2001

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2 Nach dem Einholen eines Berichts

bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, [...], vom 4. Oktober 2001, von

Berichten bei damaligen Arbeitgebern vom 20. und 21. November 2001, eines

Berichts von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie, [...], vom 26. November 2001

sowie eines Abklärungsberichts Haushalt vom 4. April 2002 (IV-Nr. 10 ff.) sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar

2003 – bei einem IV-Grad von 80 % – eine ganze IV-Rente zu, und zwar mit

Wirkung ab 1. August 2001 (IV-Nr. 22).

2.

2.1 Am 30. August 2005 leitete die

Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 23), in deren

Verlauf (IV-Nr. 25 ff.) sie der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2005

mitteilte, sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen

Invaliditätsgrads (IV-Nr. 29).

2.2 Eine weitere Revision erfolgte

am 12. Juni 2008 (IV-Nr. 30). Nach dem Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr.

med. D.___, FMH für Neurologie, [...], vom 2. Juli 2008 (IV-Nr. 32) sowie Durchführen

eines Revisionsgesprächs am 4. September 2008 im Beisein von Dr. E.___,

Regionaler ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 34), teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin am 26. September 2008 wiederum mit, dass sie weiterhin

Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) habe

(IV-Nr. 35).

3.

3.1 Am 14. Juni 2013 erhielt die

Beschwerdegegnerin einen anonymen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht

krank sei (IV-Nr. 50.1). Es folgten Abklärungen des Teams «Komplexfälle» der

Beschwerdegegnerin mit einer Überwachung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 50.2

ff.).

3.2 Am 20. Juni 2013 initiierte die

Beschwerdegegnerin erneut eine eingliederungsorientierte Rentenrevision, bei

der die Beschwerdeführerin einen gleichbleibenden Gesundheitszustand angab

(IV-Nr. 38).

3.3 Dr. D.___ gab am 10. Juli 2013

der Beschwerdegegnerin den gewünschten Verlaufsbericht ab, Dr. C.___ den

ihrigen am 15. August 2013 (IV-Nr. 39). Am 26. September 2013 fand ein

weiteres Revisionsgespräch statt, an dem – die medizinische Situation

betreffend – Dr. F.___, RAD, teilnahm (IV-Nr. 43).

3.4 Am 17. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung

notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin eine Frist

von 10 Tagen ein, um Einwände gegen eine oder mehrere der vorgeschlagenen GutachterInnen

erheben zu können (IV-Nr. 45).

3.5 Die Resultate des Teams

«Komplexfälle» über die getroffenen Abklärungen (Protokolle, Überwachung etc.)

gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. November 2013 bekannt

(IV-Nr. 47).

3.6 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], reichte am 6. März 2014 das am 26. Februar 2014

erstellte und durch die Beschwerdegegnerin veranlasste, psychiatrische

Gutachten ein (IV-Nr. 51.1). Das am 24. März 2014 durch Dr. med. H.___,

Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, [...],

ausgefertigte und ebenfalls durch die Verwaltung veranlasste, rheumatologische

Gutachten traf am 1. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 53.1).

Die interdisziplinäre Beurteilung der beiden Gutachter erfolgte am 19. Februar

bzw. 24. März 2014 (IV-Nr. 55). Am 7. April 2014 lud die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme zum Gutachten

ein (IV-Nr. 54). Diese Stellungnahme reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin

am 28. Mai 2014 ein (IV-Nr. 59).

3.7 Am 21. Juli 2014 bat die

Beschwerdegegnerin Dres. G.___ und H.___ noch die Frage zu beantworten, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache

verbessert habe (IV-Nr. 61 f.). Dieser Aufforderung kam Dr. G.___ am 19.

August 2014 nach (IV-Nr. 63).

3.8 Die RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm am

28. August 2014 zur medizinischen Situation sowie zu den beiden Gutachten

Stellung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).

3.9 Am 1. September 2014 äusserte

sich Dr. H.___ nach nochmaligem Studium der Akten zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe (IV-Nr. 65).

3.10 Wiederum gab die RAD-Ärztin Dr. F.___

am 5. November 2014 eine Stellungnahme zur medizinischen Aktenlage ab (IV-Nr.

67).

3.11 Am 5. November 2014 veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im

Haushalt, welche am 2. Dezember 2014 erfolgte (IV-Nr. 68).

3.12 Mit Vorbescheid vom 5. Januar

2015 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, die IV-Rente nach

Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Zudem

bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 69); dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 71), wozu die

RAD-Ärztin Dr. F.___ am 9. März 2015 Stellung nahm (IV-Nr. 74, S. 2).

3.13 Am 28. August 2015 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und

nahm gleichzeitig zu den im Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden der

Beschwerdeführerin ausführlich Stellung (IV-Nr. 75).

4. Gegen die Verfügung vom 28.

August 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 Beschwerde ans

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet

dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 9 ff.]):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2015 sei aufzuheben.

2. Es

sei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventuell:

Die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In der Beschwerdeantwort vom 2.

Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen

sei. Bei weiteren gerichtlichen Abklärungen resp. einem für die IV-Stelle

nachteiligen Verfahrensausgang im Sinne der Erwägungen seien sämtliche Kosten

des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das E-Mail des

Rechtsvertreters vom 31. Januar 2015 (…) sei unter Umständen im Sinne der

Erwägungen zu den Akten zu nehmen (A.S. 28 f.). Zu diesen Ausführungen nimmt

der Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 Stellung (A.S. 36

ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 13. April 2016 kurz äussert (A.S.

43).

6. Am 29. April 2016 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht

beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 28. August 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 28. August 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen

weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen der im Juni 2013 von Amtes wegen

eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2013 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. Schliesslich sind nach Erlass der

angefochtenen Verfügung (28. August 2015) erstellte

Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung

bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts

8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220, 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.4

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat; während die

Beschwerdegegnerin einen solchen im angefochtenen Entscheid verneint hat

(IV-Nr. 75), verlangt die Beschwerdeführerin im Hauptantrag, dass die

angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente

auszurichten sei (A.S. 10).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

IVG; SR 831.20).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.2

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit

der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer

medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des

Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei

Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten

die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den

IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3).

4.6

Das Bundesgericht hat Grundsätze

formuliert, an denen sich die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer

depressiven Störung zu orientieren hat. Danach ist die invalidisierende Wirkung

einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht von vornherein

auszuschliessen; ihre Annahme bedingt aber jedenfalls, dass es sich dabei nicht

um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein

selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden.

Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie

befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es

daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung

des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom

11.

März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Einer leichtgradigen depressiven

Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2).

4.7

Im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im

Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen

genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die

ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit

unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite

zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer

Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch

invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und

soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom

sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo

psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer

rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (Urteile des Bundesgerichts

8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3.2, mit Hinweisen u.a. auf

BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das Urteil 8C_162/2013 vom

17.

Juli 2013 E. 3.2.2;8C_416/2014 vom 14. August 2014

E. 5.2.5).

5.

5.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei

einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar,

wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands

erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar (Urteil

des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen

Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es

nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine

voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen

genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine

wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende

medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten

tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu

einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts

9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

Ist

ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom

5.

Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V

198.

E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung

des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012

vom 14. Dezember 2012 E.

2).

5.2

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige

Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung

beruhen (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).

Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit der

die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der

Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74ter lit. f der

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] bedarf es

keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen

durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist,

wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in

Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung

gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009

E. 3.1, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

[EVG] I 526/02 vom 27. August 2003 E. 3, publ. in: SVR 2004 IV

Nr. 17 e contrario; Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom

15.

Oktober 2010 E. 2.2).

5.3

Die Herabsetzung oder Aufhebung

der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).

6.

Folglich ist zunächst zu

untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten

ist. Referenzzeitpunkt bildet hier der Sachverhalt der letzten materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs, somit die rechtskräftige Verfügung vom 27. Februar

2003, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August

2001.

eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 22). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen

der die bisherige Rente aufhebenden Verfügung vom 28. August 2015 zu

vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilungen vom 21. Dezember

2005.

(IV-Nr. 29) und 29. September 2008 (IV-Nr. 35) ist dagegen nicht näher

einzugehen, da damals keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte,

sondern lediglich ärztliche Verlaufsberichte sowie eine Stellungnahme des

RAD-Arztes eingeholt wurden (IV-Nr. 25 ff.).

7.

Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen Verfügung vom 27. Februar 2003 präsentierte sich folgender

medizinischer Sachverhalt:

7.1

Dr. med. B.___ diagnostizierte

im Bericht vom 4. Oktober 2001 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –

mittelgradige, depressive Episoden mit somatischen Symptomen, eine Adipositas

per magna sowie einen Verdacht auf eine Fibromyalgie. Seiner Meinung nach sei

die Patientin wegen psychischen Störungen in ihrer bisherigen Tätigkeit zu

100.

% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zuzumuten; eventuell

bestehe dabei eine 30 - 40%ige Arbeitsfähigkeit. Über die Arbeitsfähigkeit

könne jedoch Dr. C.___ Auskunft geben (IV-Nr. 10 S. 1 ff).

7.2

Im Bericht vom 26. November 2001

führte Dr. C.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen

einer mittelgradigen, depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F

32.

) resp. rezidivierende Depression, abhängigen Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F 60.7) sowie des Beginns einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0)

an. Als Putzfrau bestehe seit 25. August 2000 bis heute eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete

die Ärztin als stationär. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr und andere

Tätigkeiten seien ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten (IV-Nr. 15, S. 1

ff.).

8.

Am 20. Juni 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – eine eingliederungsorientierte

Rentenrevision in die Wege, anlässlich der die Beschwerdeführerin am 1. Juli

2013.

angab, dass sie nicht erwerbstätig und ihr Gesundheitszustand gleich

geblieben sei (IV-Nr. 38). Folgende Arztberichte gelangten dann auf Veranlassung

der Beschwerdegegnerin hin zu den Akten:

8.1

Dr. med. D.___ stellte im

Bericht vom 10. Juli 2013 folgende Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten:

- chronische

Schmerzkrankheit – Fibromyalgie

- mittelschwere depressive

Episode

- Diabetes mellitus

- Coxarthrose rechts

- Gonarthrose bds. rechts

betont

8.2

Dr. med. C.___ diagnostizierte

im Bericht vom 15. August 2013 an die Beschwerdegegnerin – mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende Depression, zeitweise mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4) sowie eine heute im Vordergrund stehende generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1). Als Raumpflegerin bestehe seit Jahren und bis auf weiteres

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es seien

mehr Ängste zum Vorschein gekommen. Der Zustand sei relativ stark

chronifiziert. Aus ihrer Sicht – so Dr. med. C.___ – habe sich die

Arbeitsfähigkeit nicht verbessert (IV-Nr. 40).

8.3

Dr. med. G.___ führte im psychiatrischen

Gutachten vom 26. Februar 2014 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung

(ICD-10 F41.1) sowie einer rezidivierenden, depressiven Störung mit chronischem

Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10 F33.00) an, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hätten. In der «Diskussion und versicherungsmedizinischen

Würdigung» hielt der Gutachter fest, dass in Anbetracht der häufigen

Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Explorandin keine

verlässlichen Aussagen über die Ressourcen und das Fähigkeitsniveau, gemessen

am Rating-Bogen-MINI-ICF-APP, gemacht werden könnten. In der aktuellen

Untersuchung habe sie sich beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden

beträfen, mit einem praktisch situationsadäquaten Verhalten präsentieren

können. Die Copingstrategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden.

Auffallend sei eine ausgeprägtere, mnestische Funktionsstörung. Darüber hinaus

liessen sich indes keine weiteren kognitiven Beeinträchtigungen von Relevanz

feststellen. Aufgrund der Beschwerden bezüglich der im Schweregrad als

leichtgradig zu beurteilenden, generalisierten Angststörung sowie der rezidivierenden

depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches

Syndrom sei aus psychiatrischer Sicht insgesamt von einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin

wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20 % auszugehen,

ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der diesbezüglich

unpräzisen Angaben der Explorandin könnten keine verlässlichen Aussagen betreffend

den Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, so dass die 20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit

habe. Die Beschwerden bezüglich der histrionischen akzentuierten

Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.

51.

, S. 15, 19 f.).

8.4

Im rheumatologischen Gutachten

vom 24. März 2014 gelangte Dr. med. H.___ zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 53.1,

S. 20):

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- leichtgradige

Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.0)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

beginnende Coxarthrose

rechts (ICD-10 M16.1)

-

beginnende Polyarthrose

(ICD-10 M15.1, M15.2 und M18)

- chronische

Lumbalgie (ICD-10 M54.5); statisch degenerative Veränderungen an der

Lendenwirbelsäule

- chronische,

unspezifische, generalisierte Schmerzen, vereinbar mit einer Fibromyalgie

(ICD-10 M79.7), bestehend seit Jahren

- Diabetes

mellitus; sensomotorische Polyneuropathie

- arterielle

Hypertonie

- Adipositas,

diagnostiziert im Jahr 2000

- Hämangiom

laryngeal links

- Urgeinkontinenz

(…)

- Trigonitis,

diagnostiziert 1/2001

- Status

nach dreimaliger Sectio caesarea

- Status

nach Kürettage

- Status

nach Cysten-Operationen der Mamma

- Verdacht

auf Psoriasis vulgaris, diagnostiziert 6/2009

- Eisenmangel,

gemäss Akten (Bericht vom 22.9.2006)

Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,

dass er, wie die Ärzte in der Orthopädie am [...]spital [...] am 19. September 2012

beschrieben hätten, eine leichte Knieschwellung rechts im Vergleich zu links

gefunden habe, wobei auch ein leichter Erguss feststellbar gewesen sei.

Entsprechend habe auch eine Umfangdifferenz verglichen zu links mit einem Plus

von 2 cm bestanden. Die Versicherte habe ein leichtes Entlastungshinken gezeigt

und nicht in die Hocke gehen können. Wegen ausgeprägten Schmerzen und

Gegeninnervation habe die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes nicht

zuverlässig geprüft werden können. Als Zeichen der Quadrizepshypotrophie rechts

habe eine Oberschenkelumfangdifferenz von knapp 1 cm bestanden. Diese

klinischen Befunde seien mit einer aktivierten Gonarthrose rechts vereinbar.

Die aktuellen Röntgenbilder des rechten Kniegelenks zeigten eine beginnende

Varusgonarthrose mit einem etwas zu kleinen Valguswinkel, Verschmälerung des medialen

Gelenkspalts und beginnende Osteophyten am Femur medial; darüber hinaus auch

eine beginnende osteophytäre Ausziehung an der Tibia lateral sowie eine Femuropatellararthrose

mit osteophytärer Ausziehung an der Patella distal. Insgesamt bestünden somit

Zeichen einer leichtgradigen Pangonarthrose, wobei hauptsächlich das mediale femurotibiale

Gleitlager betroffen sei. Die Frage, seit wann eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, könne nicht genau beantwortet

werden. So leide die Versicherte seit Jahren an Beschwerden im rechten Knie,

wie dies aus dem Bericht der Orthopädie im [...]spital [...] vom 19. September

2012.

hervorgehe. Es sei jedoch anzunehmen, dass es sich bei den jahrelangen

Schmerzen um unspezifische gehandelt habe. Eine Knieschwellung sei erst am 19. September

2012.

in den Akten zum ersten Mal beschrieben worden. Des Weiteren sei berichtet

worden, dass am 1. September 2012 bei Dekompensation der Schmerzen eine Vorstellung

auf der ANOS erfolgt sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin wegen Gonarthrose rechts ab 7. September

2010.

bestehe. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Versicherte

seit 1. September 2012 sehr beeinträchtigt. Das Ausmass der Beeinträchtigung

dürfte schon zirka 50 % betragen, da es sich bei der Raumpflege in der

Regel um eine stehende Arbeit handle. Hingegen bestehe keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bei einer an das Leiden adaptierten Arbeit. Die Versicherte

könne allerdings keine dauernd stehende Arbeit, keine Arbeiten mit häufigem in

die Hocke-Gehen und auf unebenem Gelände verrichten (IV-Nr. 53.1, S. 22 ff.).

8.5

In der gemeinsamen

interdisziplinären Beurteilung vom 19. Februar 2014 gelangten die beiden

Gutachter zu folgendem Schluss: Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherten

wegen einer gegenwärtigen, Ieichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches

Syndrom in der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Arbeit als wie

auch in einer alternativen Tätigkeit zu höchstens 20 % eingeschränkt,

jedoch ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der unpräzisen

Angaben der Versicherten könnten keine verlässlichen Aussagen betreffend den

Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, so dass die 20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum gelte. Aus

rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit

als Raumpflegerin, wo anzunehmen sei, dass diese stehend/gehend ausgeübt werden

müsse, seit 1. September 2012 in der Arbeitsfähigkeit um zirka 50 %

beeinträchtigt. In einer an das Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, unter

Einhaltung des nachstehenden Belastbarkeitsprofils, keine Einschränkung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Belastbarkeitsprofil: Die Versicherte könne

keine dauernd stehende Arbeit, keine Arbeiten mit häufigem in die Hocke-Gehen

und keine Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten (IV-Nr. 55).

8.6

Auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin hin gab der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G.___,

am 19. August 2014 bekannt, dass er die Frage, ob sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe, bejahen könne.

Im Gegensatz zu den Befunden im Jahre 2001 (Bericht von Dr. med. C.___ vom 26.

November 2001) würden sich in der gutachterlichen Untersuchung keine

Schweissausbrüche, keine verminderte Energie oder Müdigkeit sowie keine

ausgeprägtere Konzentrationsstörung feststellen lassen. Darüber hinaus habe

auch keine Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung mehr diagnostiziert

werden können. Die Kriterien hierfür seien als nicht mehr erfüllt zu betrachten.

Zudem habe sich die Versicherte nicht mehr über eine absolute Freud- oder

Lustlosigkeit oder über Suizidgedanken sowie darüber beklagt, dass sie ihre

Kinder nicht mehr ertrage. Im Gegenteil habe sie berichtet, dass die Beziehung

mit ihren beiden Kindern gut sei (IV-Nr. 63).

8.7

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___

verwies in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 bei der Beurteilung der

medizinischen Situation auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___

sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ und darin gestellten

Diagnosen. Diese Gutachten wie auch die Konsensbeurteilung vom 7. April

2014.

seien schlüssig und nachvollziehbar. Weiter Abklärungen seien nicht notwendig.

Ferner hielt sie fest, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer

Sicht verbessert habe. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen

Untersuchung keine Schweissausbrüche, keine verminderte Energie oder Müdigkeit

sowie keine ausgeprägtere Konzentrationsstörung mehr feststellen lassen.

Darüber hinaus habe auch keine Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung mehr

diagnostiziert werden können. Die Kriterien hierfür seien als nicht mehr erfüllt

zu betrachten. Zudem beklage sich die Versicherte nicht mehr über eine absolute

Freud- oder Lustlosigkeit oder Suizidgedanken sowie auch nicht mehr darüber,

dass sie ihre Kinder nicht mehr ertrage. Im Gegenteil habe sie berichtet, dass

die Beziehung mit ihren beiden Kindern gut sei. In der angestammten Tätigkeit

als Raumpflegerin bestehe – aufgrund der Gonarthrose rechts – eine 50%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jedweder Verweistätigkeit ohne längeres

Stehen und Gehen auf unebenem Gelände und ohne in die Hocke zu gehen bestehe eine

vollschichtige Arbeitsfähigkeit, und zwar sicher ab Datum des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. G.___ bzw. ab 26. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).

8.8

Dr. med. H.___ teilte der

Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin am 1. September 2014 mit, nach

nochmaligem Aktenstudium zu folgendem Schluss gekommen zu sein: Gestützt auf

den Verlaufsbericht vom Rheumatologen Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2006 habe

damals aus rein rheumatologischer Sicht noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

bestanden. Damals seien eine chronische Schmerzkrankheit, Depression, Diabetes

mellitus, sensorische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie und eine

Adipositas diagnostiziert worden. Die erste relevante Beeinträchtigung des Bewegungsapparats

sei im Bericht des [...]spitals, Klinik für Orthopädie, vom 17. September 2012

dokumentiert; dies, nachdem am 7. September 2012 ein MRI des rechten Kniegelenks

durchgeführt worden sei. Diagnostiziert worden sei damals eine beginnende

Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend. Dreieinhalb Monate später habe

der orthopädische Oberarzt am [...]spital [...] lediglich eine beginnende

Gonarthrose rechts diagnostiziert. Somit bestehe seit September 2012 eine

Beeinträchtigung wegen dem rechten Kniegelenk. Ferner habe er eine Korrektur

anzubringen: In seinem Gutachten habe er auf Seite 24 unten geschrieben «ab 7.9.2010»;

dies sei ein Fehler. Es müsse heissen, «es ist deshalb anzunehmen dass bei der

radiographisch am 7.9.2012 dokumentierten Gonarthrose rechts seit 1.9.2012 eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin besteht». Diese Beeinträchtigung

habe sich im zeitlichen Verlauf nicht geändert. Was die Anforderungen an den an

das Leiden angepassten Arbeitsplatz anbelange, verweise er auf die Antwort zur

Frage 7.2.3 in seinem Gutachten. Schliesslich führte er zur Frage, ob die

Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit

verbessert werden könne, Folgendes aus: Durch eine konsequente Aufbaugymnastik

und das Fortführen der Gewichtsabnahme könne die Prognose hinsichtlich der

Progredienz der Gonarthrose rechts und auch die Arbeitsfähigkeit deutlich

verbessert werden. Ob es jedoch gelingen werde, die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin

zu verbessern, könne nicht sicher gesagt werden. Berufliche Massnahmen seien

aus medizinischer Sicht – so Dr. med. H.___ – keine nötig (IV-Nr. 65).

8.9

Erneut nahm die RAD-Ärztin am 5.

November 2014 zur medizinischen Situation Stellung, wobei ihr Bericht vom 28.

August 2014 uneingeschränkt übernommen werden könne. Mittlerweile habe sich der

Gutachter für Rheumaerkrankungen und physikalische Medizin, Dr. med. H.___,

noch einmal intensiv mit der Dokumentation der beginnenden Gonarthrose

auseinandergesetzt. Dabei habe er festgestellt, dass die beginnende

Gonarthrose, rechts mehr als links, erst im September 2012 diagnostiziert worden

sei. Aufgrund dieser beginnenden Gonarthrose habe der Gutachter die Versicherte

in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin b.a.w. zu 50 %

eingeschränkt gesehen. Im Weiteren gab Dr. med. F.___ an, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache aus

psychiatrischer Sicht verbessert habe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich

seit 2012 eine beginnende Gonarthrose, rechts mehr als links, entwickelt, die

sich auf die Tätigkeit als Raumpflegerin einschränkend auswirke. In dieser

Tätigkeit bestehe seit September 2012 eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Hingegen bestehe in jeglicher Verweistätigkeit ohne Kniegelenksbelastung

eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, und zwar sicher ab Datum des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ bzw. ab 26. Februar 2014 (IV-Nr.

67, S. 2 ff.).

8.10

Nach dem Einwand der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 71) legte die Beschwerdegegnerin

den Fall erneut der RAD-Ärztin vor. Dr. med. F.___ beantwortete die Fragen am

9.

März 2015 wie folgt: Neue medizinische Aspekte seien nicht vorgebracht

worden. Was die Vorwürfe der Unvollkommenheit des psychiatrischen Gutachtens

aufgrund der kurzen Begutachtungsdauer anbelange, übersehe der Vertreter der

Beschwerdeführerin, dass ein erfahrener Psychiater relativ schnell sein

Gegenüber einschätzen könne. Zudem sei die Beurteilung des Psychiaters durch

das Verhalten der Versicherten im Rahmen der zweitägigen Observierung gestützt

worden. Die Versicherte habe während dieser Observierung rennen können und habe

kein Hinkbild gezeigt, wie dies bei einer beginnenden Gonarthrose (beschrieben

von Dr. med. H.___ laut kernspintomographischem Befund von September 2012)

auch möglich sei. Bei der Versicherten sei also weder eine mittelschwere noch

eine schwere Gonarthrose diagnostiziert worden, sondern nur eine beginnende.

Eine Verweistätigkeit sei der Versicherten vollumfänglich möglich. Aus

medizinischer Sicht könne am Entscheid festgehalten werden (IV-Nr. 74).

8.11

Dr. med. J.___, FMH Radiologie,

Röntgeninstitut K.___, [...], führte am 5. Januar 2016 eine MRT des rechten

Kniegelenks der Beschwerdeführerin durch. In seinem Bericht vom 5. Januar 2016 kam

er zu folgender Beurteilung (BB-Nr. 4):

-

instabiler radiärer Riss

des Innenmeniskus im Hinterhorn und Extrusion der Pars intermedia des

Innenmeniskus

-

viertgradige Chondropathie

im medialen Kompartiment

-

dritt- bis viertgradige

osteochondrale Läsion lateral in der Trochlea und zentral retropatellär

-

parameniskale Ganglionzyste

an der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus

-

mukoide Degeneration des

vorderen Kreuzbandes; Gelenkerguss

8.12

Einem weiteren Bericht des

Röntgeninstituts K.___ vom 14. Januar 2016 lässt sich folgende Beurteilung

entnehmen (BB-Nr. 5):

-

lumbosakrale

Übergangsanomalie mit Assimilationsgelenk bei sakralisiertem L5 beidseits

-

leichte erosive

Osteochondrose mit Modic-lI-Veränderungen L2 bis L5 mit flacher links

mediolateraler/links foraminaler Diskusprotrusion L4/L5 ohne Wurzelbedrängung

-

hypertrophe

Spondylarthropathie L3/4 rechts und L4/L5 beidseits

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

die Verfügung vom 28. August 2015 einerseits auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 51.1) und andererseits auf das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 53.1)

sowie auf deren gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung vom 19. Februar 2014

(IV-Nr. 55), worauf im Nachfolgenden näher einzugehen ist.

9.2

In Revisionsfällen – wie hier – ist insbesondere zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.

Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob

es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des

Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre

(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352),

mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich

die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend

darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen

es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

10.

10.1

Die Beschwerdegegnerin hat beim

Erlass des angefochtenen Entscheids den beiden Gutachten von Dres. G.___ und H.___

vollen Beweiswert zugemessen. Diese Gutachten werden den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen

Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die

geklagten Beschwerden zu berücksichtigen hat. Ferner ist der Bericht in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten.

Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl. 125 V 352 E.

3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

10.2

Die Beschwerdeführerin hat vorbringen

lassen, dass die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht einzig auf das Gutachten

von Dr. med. G.___ abgestellt habe, welches auf einem knapp zweistündigen

Gespräch mit der Beschwerdeführerin beruhe. Seine Feststellungen, wonach die

Explorandin weder ängstlich noch sehr unsicher gewirkt habe, gäben lediglich

eine Momentaufnahme wieder. Mit dem Hinweis (des RAD), ein erfahrener Gutachter

könne sein Gegenüber relativ rasch einschätzen, werde der Vorwurf der

Momentaufnahme nicht wiederlegt. Nach den Ausführungen von Dr. med. C.___ vom

3.

Februar 2015 variiere denn auch der Zustand der Beschwerdeführerin mitunter

sehr stark (A.S. 13 f.).

Wenn auch die Beschwerdeführerin der

Meinung ist, für eine genaue Einschätzung sei eine Begutachtung über einen

längeren Zeitraum zwingend erforderlich (A.S. 17), bleibt festzuhalten, dass eine

solche naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode umfassen kann. Dennoch kann ein

Gutachter – wie hier – in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese

und aufgrund eigener Untersuchungen nach zwei Stunden zu einer psychiatrischen

Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die

Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;

9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3), wovon im vorliegenden Fall auszugehen

ist.

10.3

10.3.1

Im Weiteren äussert sich die

Beschwerdeführerin zu den Ausführungen von Dr. med. G.___, wonach sich die

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, angeblich vor allem auf die

subjektiven beklagten Beschwerden der Explorandin abstütze; dies lasse sich

ihrem Bericht vom 15. August 2013 jedoch nicht entnehmen. Im Übrigen habe

der Gutachter nicht dargelegt, weshalb der Stellungnahme der behandelnden

Ärztin nicht gefolgt werden könne (A.S. 14 f.).

Aus dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom

26.

Februar 2014 geht dazu hervor, dass sich die Versicherte nach wie vor in

Behandlung bei Dr. med. C.___ befinde. Gemäss ihren Angaben im Bericht vom 15.

August 2013 stehe heute die generalisierte Angststörung im Vordergrund. Bezüglich

der rezidivierenden depressiven Störungen werde lediglich eine noch zeitweise

mittelgradige Episode diagnostiziert. Es falle zudem auf – so Dr. med. G.___ –,

dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vorwiegend auf die

subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten abstütze. Den Schweregrad der

generalisierten Angststörung habe Dr. med. C.___ nicht beurteilt, so dass er dazu

keine Stellung nehmen könne (IV-Nr. 51.1, S. 18 f.). In der Tat erschöpfen sich

die durch Dr. med. C.___ am 11. Juni 2013 «erhobene Befunde» – was auch für

jene im Bericht vom 3. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) gilt – grösstenteils

in den durch die Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, wie z.B. «Sie

redet (…) meist von ihren Aengsten (…). Ihre Gedanken kreisen um Sorgen und

Aengste (…). Sie kann sich selbst nicht beruhigen. Ihre Gedanken kreisen um

Negatives.» etc. Angaben über den Schweregrad der Angststörung fehlen, wie dies

der Gutachter in seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Berichten zutreffend

festgestellt hat; dass er sich weder dazu noch zu den im Bericht vom 15. August

2013.

angeführten, subjektiven beklagten Beschwerden der Explorandin hat äussern

können bzw. wollen, erscheint folglich klar. Immerhin bleiben zur Erklärung an

dieser Stelle die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung anzuführen. So hielt Dr. med. G.___ diesbezüglich fest, dass die

Angaben der Beschwerdeführerin oft als inkonsistent und histrionisch überlagert

gewesen seien. Auffallend häufig hätten sich Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten

feststellen lassen. Beispielsweise habe die Explorandin erklärt, dass sie nicht

alleine zuhause sein könne aus Angst, eine Person, die sie atmen höre, könnte

hinter ihr stehen. In einem anderen Kontext der Anamneseerhebung habe sie dann

aber berichtet, dass sie Angst habe, sich nach draussen und insbesondere unter

viele Leute zu begeben, weil sie in der folgenden Nacht unter ausgeprägten

Schlafstörungen und belastenden Träumen leide. Sie habe in diesem Kontext

erwähnt, dass es ihr am wohlsten sei, wenn sie alleine zuhause sein könne. Des

Weiteren habe sie berichtet, dass sie unter ausgeprägten Konzentrationsstörungen

leide. Zu einem anderen Zeitpunkt der Exploration, als sie auf die Observationsergebnisse

des letzten Jahres angesprochen worden sei, habe sie hingegen geschildert, dass

sie zeitweise alleine mit dem Auto einkaufen gehen könne; dazu habe sie bemerkt,

dass dies jedoch nur an guten Tagen möglich sei. Dann wiederum habe sie berichtet,

dass sich ihre depressiven Beschwerden und Angstbeschwerden seit dem Jahre 1998

bis heute nicht wesentlich verändert hätten (IV-Nr. 51.1, S. 17 f.). Anlässlich

des Telefongesprächs des Gutachters mit der behandelnden Psychiaterin,

Dr. med. C.___, vom 26. Februar 2014 habe diese auf Befragung hin bestätigt,

dass die Explorandin auch bei ihr widersprüchliche Angaben gemacht habe (IV-Nr.

51.

, S. 14).

Ferner habe Dr. med. C.___ in ihrem

Bericht – so der Gutachter weiter – keine Beschwerdevalidierung gemacht. Darüber

hinaus habe sie auch nicht davon berichtet, einmal einen

Medikamenten-Compliance-Check gemacht zu haben. Als der Gutachter die Beschwerdeführerin

auf die Blutkonzentrationsbestimmung vom September 2013 (vgl. IV-Nr. 44)

angesprochen habe, anlässlich der sich sämtliche untersuchten Psychopharmaka

unterhalb der Nachweisgrenze befunden hätten, habe sie erklärt, dass sie

möglicherweise ein Fast Metabolizer sei; dies soll ihr der Hausarzt erklärt

haben. Auf die Bemerkung des Untersuchers, dass dies nicht möglich sei, weil

sich die Blutkonzentration des Cymbalta anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung

(vom 22. Januar 2014) durch Dr. med. H.___ im Normbereich befinde, das Risperidon

gleichzeitig aber Werte zeige, die weit unterhalb der unteren Normgrenze

liegen, habe sich die Versicherte lautstark in weinerlichem Ton beklagt, dass

ihr niemand glaube. Die Tatsache, dass sich lediglich die Blutkonzentration des

Cymbalta im Normbereich befinde, nicht jedoch der Wert für das Risperidon,

dürfte – so Dr. med. G.___ – darauf hinweisen, dass die Versicherte

offenbar lediglich das Cymbalta regelmässig einnehme; auch dies könne als weiterer

Hinweis dafür gewertet werden, dass die Schwere sowohl der depressiven wie auch

der Angstsymptomatik lediglich als leichtgradig betrachtet werden könne, wäre

doch davon auszugehen, dass die Versicherte bei einem grösseren Leidensdruck sämtliche

der ihr verordneten Psychopharmaka einnehmen würde. Diese fachärztliche Aussage

ist nachvollziehbar, und es geht – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (A.S. 16) – nicht um eine hohe Dosierung, die keine wesentliche

Verbesserung brächte (IV-Nr. 40, S. 6), sondern generell um die Einnahme

der verordneten Medikamente. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren müsse

– so Dr. med. G.___ – zusammenfassend gesagt werden, dass bei der Beurteilung

des Schweregrades sowohl der depressiven Störung und auch der Angststörung

nicht primär auf die subjektiv gemachten Angaben der Explorandin abgestützt

werden könne, sondern, dass diesbezüglich primär die erhobenen Befunde zu

berücksichtigen seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

könne nicht bestätigt werden. Aufgrund dieser Faktoren lasse sich auch die Diskrepanz

in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitgehend erklären (IV-Nr. 51.1,

S. 18 ff.).

Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang

daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person

deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.

Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-

oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E.

2.2

,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich in den Stellungnahmen von Dr. med. C.___ nicht. Dagegen

bestätigt Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2015 (BB-Nr.

3), dass sich die depressiven Episoden, die bei der Rentenzusprechung im

Vordergrund standen und in den Jahren 2000 bis 2003 zu vier stationären Aufenthalten

führten, in der Zwischenzeit gebessert haben. Auch die damals diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wird in den

Stellungnahmen vom 15. August 2013 (IV-Nr. 40) und vom 3. Februar

2015.

(BB-Nr. 3) nicht mehr erwähnt. Die Feststellung von Dr. med. G.___, der

psychische Gesundheitszustand habe sich im Vergleichszeitraum verbessert, wird

somit durch die Berichte der behandelnden Psychiaterin jedenfalls insofern

gestützt, als Symptome, die bei der Rentenzusprechung von entscheidender

Bedeutung waren, nun nicht mehr oder in reduzierter Ausprägung vorliegen. Was

die nunmehr diagnostizierte Angststörung anbelangt, enthält das Schreiben von

Dr. med. C.___ vom 3. Februar 2015 keine Aspekte, die bei der Begutachtung

durch Dr. med. G.___ unberücksichtigt geblieben wären.

10.3.2

Zudem lässt die

Beschwerdeführerin vorbringen, dass ihr auch Dr. med. D.___ am 10. Juli 2013

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Diesen Bericht habe Dr. med. G.___

zwar bei den «psychiatrisch relevanten Akten» aufgeführt, sei darauf jedoch im

Verlauf des Gutachtens nicht mehr zu sprechen gekommen (A.S. 15 f.).

Tatsächlich finden sich in der Beurteilung von Dr. med. G.___ keine Ausführungen

über den Bericht von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2013, was indes ohne Folge bleiben

kann. So ist dieser Bericht sehr kurz gehalten und bezüglich einzelner Angaben

unvollständig; insbesondere fehlen auch präzise Angaben über die Auswirkungen

der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er zeigt auch nicht

auf, vor welchem medizinischen Hintergrund er erstellt worden ist. Dazu kommt,

dass einerseits die Psychiatrie nicht zu den Fachgebieten des

Allgemeinpraktikers und Neurologen Dr. med. D.___ gehört. Andererseits gilt es

zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E.

1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern

ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. C.___ – für die

behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen

Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten

Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts

I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

10.3.3

Folglich vermögen die Berichte

von Dres. med. C.___ und D.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu

stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine

taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.4

Ferner wendet die

Beschwerdeführerin ein, dass das Gutachten von Dr. med. H.___ unvollständig sei

und keine umfassende Würdigung zulasse. Der Gutachter habe auch keinerlei

Angaben über Art der Verweistätigkeit gemacht und ausser Acht gelassen, dass

die Beschwerdeführerin an erheblichen Schlafstörungen leide und deshalb

tagsüber ihre Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Er habe auch zur

Diagnose von Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen

Schmerzkrankheit (Fibromyalgie) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht

eingehend Stellung genommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE

141.

V 281 E. 10.2) sei ein Schmerzleiden auch mit der rheumatologischen

Diagnose der Fibromyalgie erfassbar; zumindest müsste diese jedoch – als

somatoforme Schmerzstörung – aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Eine

Stellungnahme zu dieser Diagnose könne jedoch im psychiatrischen Gutachten

nicht gefunden werden (A.S. 18 f.).

Der Gutachter Dr. med. H.___ hat in

seinem Gutachten die Auswirkung der diagnostizierten leichtgradigen Gonarthrose

rechts auf die Arbeitsfähigkeit aufgezeigt. So benötige die Versicherte eine

adaptierte Arbeit, weil sie keine Arbeit mit dauerndem Stehen oder mit häufig

in die Hocke gehen sowie keine Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten könne. In

einer den Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 53.1, S. 23 ff.). Der Gutachter wie im Übrigen auch

die Beschwerdegegnerin sind nicht gehalten gewesen, Angaben über die Art einer

solchen Verweistätigkeit zu machen. So bilden nämlich die Arbeitsmöglichkeiten,

die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven

und subjektiven Umständen zumutbar sind, strukturell nur dann den in Art. 16

ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und

hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer

Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Je enger umschrieben das

Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten

ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der

Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts

9C_364/ 2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin

sind nach der Einschätzung des Gutachters Dr. med. H.___ – wie eingangs erwähnt

– leidensadaptierte Arbeiten ganztägig zuzumuten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

bietet eine Vielzahl von solchen Beschäftigungsmöglichkeiten. Denn entscheidend

ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung,

ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist

(BGE 127 V 298 E. 4c m.H., Urteil I 51/05 vom 14. September 2005). Die

Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person

zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten

keine entsprechende Arbeit findet; die sich hieraus ergebende

«Arbeitsunfähigkeit» ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 21 E.

2c; AHI 1999 S. 238 S. 238 E. 1; z.G: Urteil des Bundesgerichts I 180/06 vom

6.

Februar 2007 E. 5.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin

ist – wie im vorliegenden Fall in rheumatologischer Hinsicht (IV-Nr. 53.1, S.

25) – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasstem Rahmen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss durchaus verwertbar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4 m.H.). Daran ändert

im Fall der Beschwerdeführerin auch der relativ lange Rentenbezug nichts, denn

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war sie knapp 50 Jahre alt und hatte

die Rente seit 14 Jahren bezogen. Die von der Rechtsprechung definierten

Kriterien, bei der Erfüllung die Verwertbarkeit oft fraglich ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 4 mit Hinweisen), werden

damit nicht erreicht (vgl. auch E. II. 14 hiernach).

Zwar hat Dr. med. H.___ zu der durch Dr.

med. D.___ diagnostizierten chronischen Schmerzkrankheit – Fibromyalgie mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – festgestellt, dass heute aus

versicherungsmedizinischer Sicht die Meinung gelte, Schmerzen ohne somatisches

Korrelat hätten aus rein somatischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat er dazu keine eingehende

Stellungnahme abgeben müssen. So hat sich der psychiatrische Gutachter

Dr. med. G.___ damit auseinander gesetzt und dazu ausgeführt, dass sich

zwar ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche des rechten Knies

und der rechten Hüfte sowie beider Hände bzw. generell im ganzen Körper

nachweisen lasse. Es handle sich dabei um chronische Schmerzen. Die Versicherte

habe zudem eine erhebliche Intensität der Schmerzen angegeben. Den somatischen

Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen nicht hinreichend durch

körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei

diesbezüglich festzuhalten, dass die Versicherte in der aktuellen Untersuchung

nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter schweren, andauernden und quälenden

Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt hätten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben

angedeutet. Sie habe sich frei bewegen und den Untersuchungsraum ohne

äusserlich sichtbare Behinderung betreten wie auch wieder verlassen können. Aus

diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

nicht gestellt werden (IV-Nr. 51.1, S. 19). Zudem bleibt festzuhalten, dass Dr.

med. H.___ – wie bereits erwähnt – chronische, unspezifische, generalisierte

Schmerzen, vereinbar mit einer seit Jahren bestehenden Fibromyalgie,

diagnostiziert. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen solcher

Beschwerdebilder ist zwar seit der am 3. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung

des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens

zu prüfen, worauf hier jedoch verzichtet werden kann, weil auch bei einer

Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu Folge einer leichtgradigen

generalisierten Angststörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung mit

gegenwärtig leichtgradiger Episode in allen Tätigkeiten kein Rentenanspruch

besehen würde (vgl. Ziff. 13 hiernach). Es kann somit – wie dies die Beschwerdegegnerin

in angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat (IV-Nr. 75) – darauf

verzichtet werden zu prüfen, ob die Administrativgutachten – gegebenenfalls im

Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im

Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts

BGE 141 V 281 E. 8). Der medizinischen Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt

sich zu diesem Thema entnehmen, dass sich, abgesehen von den erwähnten Befunden

am rechten Kniegelenk, keine sicheren pathologischen Befunde an der Wirbelsäule

oder an den Gelenken ergeben hätten. Allerdings sei die Untersuchung schwierig

gewesen. Die Versicherte habe ausgeprägte, generalisierte Druckdolenzen am

Rumpf und an den Extremitäten gezeigt, welche über die typischen Tenderpoints

bei einer Fibromyalgie hinausgehen würden, vereinbar mit einer Panalgie. Wegen

durch Schmerzen bedingter Gegeninnervation habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule

und Hüftgelenke nicht vollständig geprüft werden können. Unklar sei auch, weshalb

die Versicherte beide Arme nur zirka 70° heben könne; dies kontrastiere mit dem

zur Verfügung gestellten Video, wo die Versicherte beide Arme gut habe heben

können, was allerdings ein halbes Jahr zurückliege. Bei Auftreten von

generalisierten Schmerzen sei differentialdiagnostisch immer eine Systemkrankheit

in Betracht zu ziehen. Dagegen spreche die Schmerzcharakteristik. Ein entzündlicher

Schmerz sei typischerweise in Ruhe und in der zweiten Nachthälfte verstärkt. Es

bestehe eine Morgensteifigkeit und vor allem Besserung auf Bewegung und

antientzündliche Therapie. Eine entzündliche Spondylarthropathie sei aufgrund

der sehr sensitiven MRI der LWS vom 15. Februar 2010 (damals habe die Versicherte

bereits schon Jahre an chronischen Schmerzen gelitten), wo auch die

Iliosakralgelenke beschrieben worden seien, auszuschliessen. Die von der

Versicherten geklagten generalisierten Schmerzen seien, wie dies bereits am 22.

Dezember 2006 der Rheumatologe Dr. med. I.___ beurteilt habe, auch heute

höchstwahrscheinlich unspezifischer Natur (IV-Nr. 53.1, S. 20 und 23).

10.5

Damit ergibt sich, dass die

Gutachten von Dres. med. G.___ und H.___ in Kenntnis der Vorakten ergangen

sind, auf einer einlässlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und

die geklagten Beschwerden berücksichtigen. Die interdisziplinäre Beurteilung

der medizinischen Situation in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht

und die Schlussfolgerungen werden begründet und leuchten ein. Auf die Gutachten

kann daher abgestellt werden; sie geniessen vollen Beweiswert. Dazu kommt die

Beurteilung der RAD-Ärztin, die jene der Gutachter mehrfach bestätigt hat. Von

weiteren Beweiserhebungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S.

236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

10.6

Was die nachträglich

eingereichten und insbesondere nach Erlass der angefochtenen Verfügung

erstellten Berichte des Röntgeninstituts K.___, [...], vom 5. und 14. Januar

2016.

(BB-Nr. 4 f.) anbelangt, geht daraus nicht hervor, vor welchem medizinischen

Hintergrund diese erstellt worden sind. Es fehlen auch Angaben über die Auswirkungen

der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Den Berichten

kommt folglich kein Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts

zu. Allenfalls können sie Anlass für eine Neuanmeldung bilden.

10.7

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die

heute – ihren Angaben zufolge und wovon auszugehen ist – im Gesundheitsfall nunmehr

zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre, seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 in

psychiatrischer Hinsicht deutlich verbessert hat (IV-Nr. 63). Aufgrund der

Beschwerden mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen ist die Beschwerdeführerin

nach Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in der Arbeitsfähigkeit sowohl

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer alternativen

Tätigkeit spätestens ab Februar 2014 zu höchstens 20 % eingeschränkt, ohne

dass zusätzlich die Leistungsfähigkeit vermindert wäre. In rheumatologischer

Hinsicht besteht seit September 2012 eine relevante Beeinträchtigung am rechten

Kniegelenk (IV-Nr. 65), was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die

bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin um 50 % vermindert, jedoch keine

Einschränkung im Ausüben einer leidensadaptierten, ganztägigen Arbeitstätigkeit

bedeutet; letztere schliesst nach Beurteilung des rheumatologischen Gutachters

einzig dauerndem Arbeiten mit Stehen, häufig in die Hocke gehen und auf

unebenem Gelände aus.

11.

11.1

Nach den vorstehenden Erwägungen

ist eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

Der für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erforderliche

Revisionsgrund liegt damit vor. Demzufolge ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts

8C_237/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.3, mit Hinweisen). In psychiatrischer

Hinsicht bildet dabei das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. G.___ den

Ausgangspunkt.

11.2

Die grundsätzliche Beweiskraft

des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ bedeutet indes nicht

zwingend, dass auch auf die dort ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 20 %

abgestellt werden kann. Wie bereits dargelegt (vgl. II. E. 4.7 hiervor), ist

es dem Gericht verwehrt, sich die ärztlichen Einschätzungen und

Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen zu machen. Somit

wäre gemäss Einschätzung von Dr. med. G.___ spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt

vom 14. Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Praxisgemäss

ist jedoch eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom

grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu

begründen.

Sowohl mit Blick auf die Diagnosen einer

knapp leichtgradigen depressiven Episode (ohne somatisches Syndrom) wie im

Übrigen auch der höchstens leichtgradigen generalisierten Angststörung (IV-Nr.

51.

, S. 18) sowie auf den im Gutachten erwähnten Hinweis einer

uneingeschränkten Leistungsfähigkeit kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit

von 20 % im Lichte der vorliegend massgebenden, versicherungsrechtlichen

Massstäbe nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Wie bereits ausgeführt (vgl.

II. E. 4.6 hiervor), misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren

depressiven Störung nur mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und

verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen

depressiven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung

zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012

E. 3.2). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel

rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die

offensichtlich nicht optimale Medikamenten-Compliance (IV-Nr. 51.1, S. 18) als auch

die im psychiatrischen Gutachten angeführte Stellungnahme zur Selbstbeurteilung

der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin für die Annahme einer vollen

Arbeitsfähigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist, sie sei wegen

ihrer Beschwerden zu keiner Tätigkeit mehr fähig, lässt sich aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde – so Dr. med. G.___ – jedoch eine solch hohe

Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Da auch aus rheumatologischer Sicht keine

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne, müsse von

einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie Selbstlimitierung

der Explorandin ausgegangen werden (IV-Nr. 51.1, S. 21).

11.3

Zusammenfassend fehlt es im

vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28.

August 2015 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Für die

Anspruchsbeurteilung ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen,

wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat (IV-Nr. 75). Es ist

daher vorliegend irrelevant, ob Dr. med. G.___ im Rahmen der attestierten 20%igen

Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch ungenannt gebliebene, psychosoziale Begleitumstände

berücksichtigt hat.

12.

Aufgrund der interdisziplinären

Beurteilung durch Dres. med. G.___ und H.___ ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2014 medizinisch-theoretisch in

einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig

ist. Es erübrigt sich folglich, einen Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7). Damit

besteht ab Februar 2014 keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr, womit die

Beschwerdeführerin auch keinen Rentenanspruch mehr hat. Die bisher

ausgerichtete Invalidenrente ist daher gemäss Art. 88bis Ziff.

2.

lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an aufzuheben.

13.

Selbst wenn aus interdisziplinärer

Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % – wie

dies der psychiatrische Gutachter dargestellt hat – in einer leidensadaptierten

Tätigkeit auszugehen wäre, bliebe es – was nachstehend näher auszuführen ist –

bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.

13.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid beim Einkommensvergleich für die Bestimmung des

Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf identische Tabellenlöhne (TA1_triage_skill_level,

Total Niveau 1 Frauen) abgestellt und ist – bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

– zu einem Invaliditätsgrad von 0 % gelangt (IV-Nr. 75, S. 2).

13.2

Der Einkommensvergleich hat in

der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen

ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der

im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,

so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von

Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser

Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische

Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das

Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt

wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt

(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der

Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn – wie hier – Validen-

und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.

In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.

5.3.5

mit Hinweisen; z.G.: Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November

2016.

E. 3.1).

13.3

Im vorliegenden Fall beträgt der

so ermittelte Invaliditätsgrad 20 %. Nachdem aufgrund der medizinischen

Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre

Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein

Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug. Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar,

ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug

gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau

4.

(Schweiz. Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 neu Kompetenzniveau 1) bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts

9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Auch die geringen

Einschränkungen einer leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigen keinen Abzug.

14.

14.1

Im angefochtenen Entscheid hat

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, ohne

offensichtlich die Eingliederungsfrage geprüft zu haben. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie in diesem Jahr (2016)

seit 15 Jahren eine IV-Rente beziehen werde. Sie sei heute nicht mehr in der Lage,

einer Arbeit nachzugehen, die eine stehende Tätigkeit verlange oder sie zwinge,

in die Hocke zu gehen (A.S. 36). Dazu hat die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten,

korrekterweise sei von einer zu berücksichtigenden Rentendauer von 14 Jahren

(und 27 Tagen) auszugehen. So stelle der Erlass der angefochtenen Verfügung vom

28.

August 2015 den massgebenden Referenzpunkt dar (A.S. 43).

14.2

Der Grundsatz «Eingliederung vor

Rente» (Art. 16 ATSG) gilt auch im Rahmen einer Revision und bedeutet dort,

dass vorgängig der Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen sind. Liegt aber bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, indem die versicherte Person in

der Lage ist, die verbesserte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich die Rente

auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden

(Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art.

30.

– 31, Rz 59 ff.).

Grundsätzlich muss eine medizinisch

attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der

Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können

jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer

medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung

entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung

eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht

möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor dem Herabsetzen oder Aufheben einer

Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen

Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im

Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit

usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen

hat. Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das

revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzen oder Aufheben der

Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr

zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil

9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 25

S. 104 E. 3.1;9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

14.3

Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Rentenaufhebung

bzw. der angefochtenen Verfügung (28. August 2015) 49 Jahre alt gewesen und hat

seit 1. August 2001 bzw. seit rund 14 Jahren eine IV-Rente bezogen. Wenn

die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat, ist

dies nicht zu beanstanden. Für das Gewähren einer Anpassungszeit, die nicht

Aufgabe der Invalidenversicherung ist, soweit sie auf eine Sozialrehabilitation

hinausliefe (was grundsätzlich zutrifft, wenn die Frist über Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV, d.h. über den ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung

folgenden Monats hinausgeht; Urteile 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.4

und 9C_784/2007 vom 9. Juni 2008 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 121

E. 3b S. 127), hat kein Raum bestanden (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 305 f.).

14.4

Was berufliche

Eingliederungsmassnahmen anbelangt, bleibt schliesslich noch Folgendes

festzuhalten: Der rheumatologische Gutachter hat solche Massnahmen als zumutbar

erklärt (IV-Nr. 53.1, S. 25). Auch der psychiatrische Gutachter hat berufliche

Massnahmen als indiziert bezeichnet. Aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

der Explorandin sowie der Tatsache, dass sie davon ausgehe, zu keiner Tätigkeit

mehr fähig zu sein, seien seiner Meinung nach berufliche Massnahmen jedoch als

nicht sinnvoll zu beurteilen (IV-Nr. 51.1, S. 21). In Betracht fällt im

vorliegenden Fall einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht

ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für die Beschwerdeführerin nicht

nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist.

Die Beschwerdeführerin ist objektiv eingliederungsfähig. Im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung ist indes ihre ausgeprägte

Krankheitsüberzeugung einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess entgegengestanden. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit

sind folglich die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011

vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin

ist es indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine

Arbeitsvermittlung anzumelden, wenn sie sich subjektiv wieder eingliederungsfähig

fühlt. Ob ein solcher Anspruch zu bejahen wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens und ist daher nicht zu beurteilen.

15.

Zusammenfassend steht fest, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom

27.

Februar 2003 (ganze Rente ab 1. August 2001) wesentlich verbessert hat und

seit der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2014 eine

medizinisch-theoretische, uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

leidensadaptierten Tätigkeit besteht; damit ist es der Beschwerdeführerin möglich,

ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

16.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

17.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2017 vom 25. April 2018 bestätigt.