VSBES.2015.247
Invalidenrente
22. März 2017Deutsch58 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 22. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Reto Gasser, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Invalidenrente – Rentenrevision (Verfügung vom 28. August 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1965, [...], meldete sich am 12. September 2001
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2).
1.2 Nach dem Einholen eines Berichts
bei Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, [...], vom 4. Oktober 2001, von
Berichten bei damaligen Arbeitgebern vom 20. und 21. November 2001, eines
Berichts von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie, [...], vom 26. November 2001
sowie eines Abklärungsberichts Haushalt vom 4. April 2002 (IV-Nr. 10 ff.) sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar
2003 – bei einem IV-Grad von 80 % – eine ganze IV-Rente zu, und zwar mit
Wirkung ab 1. August 2001 (IV-Nr. 22).
2.
2.1 Am 30. August 2005 leitete die
Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege (IV-Nr. 23), in deren
Verlauf (IV-Nr. 25 ff.) sie der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2005
mitteilte, sie habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen
Invaliditätsgrads (IV-Nr. 29).
2.2 Eine weitere Revision erfolgte
am 12. Juni 2008 (IV-Nr. 30). Nach dem Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr.
med. D.___, FMH für Neurologie, [...], vom 2. Juli 2008 (IV-Nr. 32) sowie Durchführen
eines Revisionsgesprächs am 4. September 2008 im Beisein von Dr. E.___,
Regionaler ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 34), teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin am 26. September 2008 wiederum mit, dass sie weiterhin
Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 80 %) habe
(IV-Nr. 35).
3.
3.1 Am 14. Juni 2013 erhielt die
Beschwerdegegnerin einen anonymen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht
krank sei (IV-Nr. 50.1). Es folgten Abklärungen des Teams «Komplexfälle» der
Beschwerdegegnerin mit einer Überwachung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 50.2
ff.).
3.2 Am 20. Juni 2013 initiierte die
Beschwerdegegnerin erneut eine eingliederungsorientierte Rentenrevision, bei
der die Beschwerdeführerin einen gleichbleibenden Gesundheitszustand angab
(IV-Nr. 38).
3.3 Dr. D.___ gab am 10. Juli 2013
der Beschwerdegegnerin den gewünschten Verlaufsbericht ab, Dr. C.___ den
ihrigen am 15. August 2013 (IV-Nr. 39). Am 26. September 2013 fand ein
weiteres Revisionsgespräch statt, an dem – die medizinische Situation
betreffend – Dr. F.___, RAD, teilnahm (IV-Nr. 43).
3.4 Am 17. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrisch-rheumatologische Abklärung
notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin räumte der Beschwerdeführerin eine Frist
von 10 Tagen ein, um Einwände gegen eine oder mehrere der vorgeschlagenen GutachterInnen
erheben zu können (IV-Nr. 45).
3.5 Die Resultate des Teams
«Komplexfälle» über die getroffenen Abklärungen (Protokolle, Überwachung etc.)
gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. November 2013 bekannt
(IV-Nr. 47).
3.6 Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], reichte am 6. März 2014 das am 26. Februar 2014
erstellte und durch die Beschwerdegegnerin veranlasste, psychiatrische
Gutachten ein (IV-Nr. 51.1). Das am 24. März 2014 durch Dr. med. H.___,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, [...],
ausgefertigte und ebenfalls durch die Verwaltung veranlasste, rheumatologische
Gutachten traf am 1. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 53.1).
Die interdisziplinäre Beurteilung der beiden Gutachter erfolgte am 19. Februar
bzw. 24. März 2014 (IV-Nr. 55). Am 7. April 2014 lud die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme zum Gutachten
ein (IV-Nr. 54). Diese Stellungnahme reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin
am 28. Mai 2014 ein (IV-Nr. 59).
3.7 Am 21. Juli 2014 bat die
Beschwerdegegnerin Dres. G.___ und H.___ noch die Frage zu beantworten, ob sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache
verbessert habe (IV-Nr. 61 f.). Dieser Aufforderung kam Dr. G.___ am 19.
August 2014 nach (IV-Nr. 63).
3.8 Die RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm am
28. August 2014 zur medizinischen Situation sowie zu den beiden Gutachten
Stellung (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).
3.9 Am 1. September 2014 äusserte
sich Dr. H.___ nach nochmaligem Studium der Akten zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe (IV-Nr. 65).
3.10 Wiederum gab die RAD-Ärztin Dr. F.___
am 5. November 2014 eine Stellungnahme zur medizinischen Aktenlage ab (IV-Nr.
67).
3.11 Am 5. November 2014 veranlasste
die Beschwerdegegnerin eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im
Haushalt, welche am 2. Dezember 2014 erfolgte (IV-Nr. 68).
3.12 Mit Vorbescheid vom 5. Januar
2015 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, die IV-Rente nach
Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Zudem
bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 69); dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 Einwand erheben (IV-Nr. 71), wozu die
RAD-Ärztin Dr. F.___ am 9. März 2015 Stellung nahm (IV-Nr. 74, S. 2).
3.13 Am 28. August 2015 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und
nahm gleichzeitig zu den im Vorbescheidverfahren gemachten Einwänden der
Beschwerdeführerin ausführlich Stellung (IV-Nr. 75).
4. Gegen die Verfügung vom 28.
August 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet
dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 9 ff.]):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2015 sei aufzuheben.
2. Es
sei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventuell:
Die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In der Beschwerdeantwort vom 2.
Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen
sei. Bei weiteren gerichtlichen Abklärungen resp. einem für die IV-Stelle
nachteiligen Verfahrensausgang im Sinne der Erwägungen seien sämtliche Kosten
des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das E-Mail des
Rechtsvertreters vom 31. Januar 2015 (…) sei unter Umständen im Sinne der
Erwägungen zu den Akten zu nehmen (A.S. 28 f.). Zu diesen Ausführungen nimmt
der Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 Stellung (A.S. 36
ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 13. April 2016 kurz äussert (A.S.
43).
6. Am 29. April 2016 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht
beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 28. August 2015, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 28. August 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen
weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen der im Juni 2013 von Amtes wegen
eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2013 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. Schliesslich sind nach Erlass der
angefochtenen Verfügung (28. August 2015) erstellte
Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung
bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts
8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220, 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.4
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat; während die
Beschwerdegegnerin einen solchen im angefochtenen Entscheid verneint hat
(IV-Nr. 75), verlangt die Beschwerdeführerin im Hauptantrag, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente
auszurichten sei (A.S. 10).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
IVG; SR 831.20).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.2
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer
medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des
Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei
Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten
die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den
IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3).
4.6
Das Bundesgericht hat Grundsätze
formuliert, an denen sich die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer
depressiven Störung zu orientieren hat. Danach ist die invalidisierende Wirkung
einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht von vornherein
auszuschliessen; ihre Annahme bedingt aber jedenfalls, dass es sich dabei nicht
um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt, sondern um ein
selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden.
Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie
befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es
daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung
des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013 vom
11.
März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Einer leichtgradigen depressiven
Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2).
4.7
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im
Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die
ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite
zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer
Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch
invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Wo
psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer
rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (Urteile des Bundesgerichts
8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 4.3.2, mit Hinweisen u.a. auf
BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sowie das Urteil 8C_162/2013 vom
17.
Juli 2013 E. 3.2.2;8C_416/2014 vom 14. August 2014
E. 5.2.5).
5.
5.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands
erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar (Urteil
des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen
Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es
nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine
voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen
genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine
wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende
medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu
einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
Ist
ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2012 vom
5.
Juni 2012 E. 4.2,9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V
198.
E. 4b S. 200). Ist eine anspruchserhebliche Änderung
des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012
vom 14. Dezember 2012 E.
2).
5.2
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige
Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruhen (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).
Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit der
die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der
Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74ter lit. f der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] bedarf es
keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mitteilung ist,
wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in
Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009
E. 3.1, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[EVG] I 526/02 vom 27. August 2003 E. 3, publ. in: SVR 2004 IV
Nr. 17 e contrario; Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom
15.
Oktober 2010 E. 2.2).
5.3
Die Herabsetzung oder Aufhebung
der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).
6.
Folglich ist zunächst zu
untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten
ist. Referenzzeitpunkt bildet hier der Sachverhalt der letzten materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs, somit die rechtskräftige Verfügung vom 27. Februar
2003, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August
2001.
eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 22). Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen
der die bisherige Rente aufhebenden Verfügung vom 28. August 2015 zu
vergleichen. Auf den jeweiligen Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilungen vom 21. Dezember
2005.
(IV-Nr. 29) und 29. September 2008 (IV-Nr. 35) ist dagegen nicht näher
einzugehen, da damals keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte,
sondern lediglich ärztliche Verlaufsberichte sowie eine Stellungnahme des
RAD-Arztes eingeholt wurden (IV-Nr. 25 ff.).
7.
Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 27. Februar 2003 präsentierte sich folgender
medizinischer Sachverhalt:
7.1
Dr. med. B.___ diagnostizierte
im Bericht vom 4. Oktober 2001 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –
mittelgradige, depressive Episoden mit somatischen Symptomen, eine Adipositas
per magna sowie einen Verdacht auf eine Fibromyalgie. Seiner Meinung nach sei
die Patientin wegen psychischen Störungen in ihrer bisherigen Tätigkeit zu
100.
% arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zuzumuten; eventuell
bestehe dabei eine 30 - 40%ige Arbeitsfähigkeit. Über die Arbeitsfähigkeit
könne jedoch Dr. C.___ Auskunft geben (IV-Nr. 10 S. 1 ff).
7.2
Im Bericht vom 26. November 2001
führte Dr. C.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen
einer mittelgradigen, depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F
32.
) resp. rezidivierende Depression, abhängigen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F 60.7) sowie des Beginns einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0)
an. Als Putzfrau bestehe seit 25. August 2000 bis heute eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete
die Ärztin als stationär. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr und andere
Tätigkeiten seien ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten (IV-Nr. 15, S. 1
ff.).
8.
Am 20. Juni 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin – wie bereits angeführt – eine eingliederungsorientierte
Rentenrevision in die Wege, anlässlich der die Beschwerdeführerin am 1. Juli
2013.
angab, dass sie nicht erwerbstätig und ihr Gesundheitszustand gleich
geblieben sei (IV-Nr. 38). Folgende Arztberichte gelangten dann auf Veranlassung
der Beschwerdegegnerin hin zu den Akten:
8.1
Dr. med. D.___ stellte im
Bericht vom 10. Juli 2013 folgende Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten:
- chronische
Schmerzkrankheit – Fibromyalgie
- mittelschwere depressive
Episode
- Diabetes mellitus
- Coxarthrose rechts
- Gonarthrose bds. rechts
betont
8.2
Dr. med. C.___ diagnostizierte
im Bericht vom 15. August 2013 an die Beschwerdegegnerin – mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende Depression, zeitweise mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sowie eine heute im Vordergrund stehende generalisierte Angststörung
(ICD-10 F41.1). Als Raumpflegerin bestehe seit Jahren und bis auf weiteres
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Es seien
mehr Ängste zum Vorschein gekommen. Der Zustand sei relativ stark
chronifiziert. Aus ihrer Sicht – so Dr. med. C.___ – habe sich die
Arbeitsfähigkeit nicht verbessert (IV-Nr. 40).
8.3
Dr. med. G.___ führte im psychiatrischen
Gutachten vom 26. Februar 2014 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung
(ICD-10 F41.1) sowie einer rezidivierenden, depressiven Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F33.00) an, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hätten. In der «Diskussion und versicherungsmedizinischen
Würdigung» hielt der Gutachter fest, dass in Anbetracht der häufigen
Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Explorandin keine
verlässlichen Aussagen über die Ressourcen und das Fähigkeitsniveau, gemessen
am Rating-Bogen-MINI-ICF-APP, gemacht werden könnten. In der aktuellen
Untersuchung habe sie sich beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden
beträfen, mit einem praktisch situationsadäquaten Verhalten präsentieren
können. Die Copingstrategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden.
Auffallend sei eine ausgeprägtere, mnestische Funktionsstörung. Darüber hinaus
liessen sich indes keine weiteren kognitiven Beeinträchtigungen von Relevanz
feststellen. Aufgrund der Beschwerden bezüglich der im Schweregrad als
leichtgradig zu beurteilenden, generalisierten Angststörung sowie der rezidivierenden
depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom sei aus psychiatrischer Sicht insgesamt von einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin
wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20 % auszugehen,
ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der diesbezüglich
unpräzisen Angaben der Explorandin könnten keine verlässlichen Aussagen betreffend
den Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, so dass die 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit
habe. Die Beschwerden bezüglich der histrionischen akzentuierten
Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr.
51.
, S. 15, 19 f.).
8.4
Im rheumatologischen Gutachten
vom 24. März 2014 gelangte Dr. med. H.___ zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 53.1,
S. 20):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- leichtgradige
Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.0)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
beginnende Coxarthrose
rechts (ICD-10 M16.1)
-
beginnende Polyarthrose
(ICD-10 M15.1, M15.2 und M18)
- chronische
Lumbalgie (ICD-10 M54.5); statisch degenerative Veränderungen an der
Lendenwirbelsäule
- chronische,
unspezifische, generalisierte Schmerzen, vereinbar mit einer Fibromyalgie
(ICD-10 M79.7), bestehend seit Jahren
- Diabetes
mellitus; sensomotorische Polyneuropathie
- arterielle
Hypertonie
- Adipositas,
diagnostiziert im Jahr 2000
- Hämangiom
laryngeal links
- Urgeinkontinenz
(…)
- Trigonitis,
diagnostiziert 1/2001
- Status
nach dreimaliger Sectio caesarea
- Status
nach Kürettage
- Status
nach Cysten-Operationen der Mamma
- Verdacht
auf Psoriasis vulgaris, diagnostiziert 6/2009
- Eisenmangel,
gemäss Akten (Bericht vom 22.9.2006)
Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus,
dass er, wie die Ärzte in der Orthopädie am [...]spital [...] am 19. September 2012
beschrieben hätten, eine leichte Knieschwellung rechts im Vergleich zu links
gefunden habe, wobei auch ein leichter Erguss feststellbar gewesen sei.
Entsprechend habe auch eine Umfangdifferenz verglichen zu links mit einem Plus
von 2 cm bestanden. Die Versicherte habe ein leichtes Entlastungshinken gezeigt
und nicht in die Hocke gehen können. Wegen ausgeprägten Schmerzen und
Gegeninnervation habe die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes nicht
zuverlässig geprüft werden können. Als Zeichen der Quadrizepshypotrophie rechts
habe eine Oberschenkelumfangdifferenz von knapp 1 cm bestanden. Diese
klinischen Befunde seien mit einer aktivierten Gonarthrose rechts vereinbar.
Die aktuellen Röntgenbilder des rechten Kniegelenks zeigten eine beginnende
Varusgonarthrose mit einem etwas zu kleinen Valguswinkel, Verschmälerung des medialen
Gelenkspalts und beginnende Osteophyten am Femur medial; darüber hinaus auch
eine beginnende osteophytäre Ausziehung an der Tibia lateral sowie eine Femuropatellararthrose
mit osteophytärer Ausziehung an der Patella distal. Insgesamt bestünden somit
Zeichen einer leichtgradigen Pangonarthrose, wobei hauptsächlich das mediale femurotibiale
Gleitlager betroffen sei. Die Frage, seit wann eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, könne nicht genau beantwortet
werden. So leide die Versicherte seit Jahren an Beschwerden im rechten Knie,
wie dies aus dem Bericht der Orthopädie im [...]spital [...] vom 19. September
2012.
hervorgehe. Es sei jedoch anzunehmen, dass es sich bei den jahrelangen
Schmerzen um unspezifische gehandelt habe. Eine Knieschwellung sei erst am 19. September
2012.
in den Akten zum ersten Mal beschrieben worden. Des Weiteren sei berichtet
worden, dass am 1. September 2012 bei Dekompensation der Schmerzen eine Vorstellung
auf der ANOS erfolgt sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin wegen Gonarthrose rechts ab 7. September
2010.
bestehe. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Versicherte
seit 1. September 2012 sehr beeinträchtigt. Das Ausmass der Beeinträchtigung
dürfte schon zirka 50 % betragen, da es sich bei der Raumpflege in der
Regel um eine stehende Arbeit handle. Hingegen bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bei einer an das Leiden adaptierten Arbeit. Die Versicherte
könne allerdings keine dauernd stehende Arbeit, keine Arbeiten mit häufigem in
die Hocke-Gehen und auf unebenem Gelände verrichten (IV-Nr. 53.1, S. 22 ff.).
8.5
In der gemeinsamen
interdisziplinären Beurteilung vom 19. Februar 2014 gelangten die beiden
Gutachter zu folgendem Schluss: Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherten
wegen einer gegenwärtigen, Ieichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches
Syndrom in der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Arbeit als wie
auch in einer alternativen Tätigkeit zu höchstens 20 % eingeschränkt,
jedoch ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der unpräzisen
Angaben der Versicherten könnten keine verlässlichen Aussagen betreffend den
Verlauf des Grades der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, so dass die 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum gelte. Aus
rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit
als Raumpflegerin, wo anzunehmen sei, dass diese stehend/gehend ausgeübt werden
müsse, seit 1. September 2012 in der Arbeitsfähigkeit um zirka 50 %
beeinträchtigt. In einer an das Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, unter
Einhaltung des nachstehenden Belastbarkeitsprofils, keine Einschränkung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Belastbarkeitsprofil: Die Versicherte könne
keine dauernd stehende Arbeit, keine Arbeiten mit häufigem in die Hocke-Gehen
und keine Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten (IV-Nr. 55).
8.6
Auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin hin gab der psychiatrische Gutachter, Dr. med. G.___,
am 19. August 2014 bekannt, dass er die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe, bejahen könne.
Im Gegensatz zu den Befunden im Jahre 2001 (Bericht von Dr. med. C.___ vom 26.
November 2001) würden sich in der gutachterlichen Untersuchung keine
Schweissausbrüche, keine verminderte Energie oder Müdigkeit sowie keine
ausgeprägtere Konzentrationsstörung feststellen lassen. Darüber hinaus habe
auch keine Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung mehr diagnostiziert
werden können. Die Kriterien hierfür seien als nicht mehr erfüllt zu betrachten.
Zudem habe sich die Versicherte nicht mehr über eine absolute Freud- oder
Lustlosigkeit oder über Suizidgedanken sowie darüber beklagt, dass sie ihre
Kinder nicht mehr ertrage. Im Gegenteil habe sie berichtet, dass die Beziehung
mit ihren beiden Kindern gut sei (IV-Nr. 63).
8.7
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___
verwies in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2014 bei der Beurteilung der
medizinischen Situation auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___
sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ und darin gestellten
Diagnosen. Diese Gutachten wie auch die Konsensbeurteilung vom 7. April
2014.
seien schlüssig und nachvollziehbar. Weiter Abklärungen seien nicht notwendig.
Ferner hielt sie fest, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer
Sicht verbessert habe. So hätten sich im Rahmen der psychiatrischen
Untersuchung keine Schweissausbrüche, keine verminderte Energie oder Müdigkeit
sowie keine ausgeprägtere Konzentrationsstörung mehr feststellen lassen.
Darüber hinaus habe auch keine Persönlichkeits- und Somatisierungsstörung mehr
diagnostiziert werden können. Die Kriterien hierfür seien als nicht mehr erfüllt
zu betrachten. Zudem beklage sich die Versicherte nicht mehr über eine absolute
Freud- oder Lustlosigkeit oder Suizidgedanken sowie auch nicht mehr darüber,
dass sie ihre Kinder nicht mehr ertrage. Im Gegenteil habe sie berichtet, dass
die Beziehung mit ihren beiden Kindern gut sei. In der angestammten Tätigkeit
als Raumpflegerin bestehe – aufgrund der Gonarthrose rechts – eine 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jedweder Verweistätigkeit ohne längeres
Stehen und Gehen auf unebenem Gelände und ohne in die Hocke zu gehen bestehe eine
vollschichtige Arbeitsfähigkeit, und zwar sicher ab Datum des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. G.___ bzw. ab 26. Februar 2014 (IV-Nr. 64, S. 2 ff.).
8.8
Dr. med. H.___ teilte der
Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin am 1. September 2014 mit, nach
nochmaligem Aktenstudium zu folgendem Schluss gekommen zu sein: Gestützt auf
den Verlaufsbericht vom Rheumatologen Dr. med. I.___ vom 22. Dezember 2006 habe
damals aus rein rheumatologischer Sicht noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden. Damals seien eine chronische Schmerzkrankheit, Depression, Diabetes
mellitus, sensorische Polyneuropathie, arterielle Hypertonie und eine
Adipositas diagnostiziert worden. Die erste relevante Beeinträchtigung des Bewegungsapparats
sei im Bericht des [...]spitals, Klinik für Orthopädie, vom 17. September 2012
dokumentiert; dies, nachdem am 7. September 2012 ein MRI des rechten Kniegelenks
durchgeführt worden sei. Diagnostiziert worden sei damals eine beginnende
Gonarthrose beidseits, rechts beschwerdeführend. Dreieinhalb Monate später habe
der orthopädische Oberarzt am [...]spital [...] lediglich eine beginnende
Gonarthrose rechts diagnostiziert. Somit bestehe seit September 2012 eine
Beeinträchtigung wegen dem rechten Kniegelenk. Ferner habe er eine Korrektur
anzubringen: In seinem Gutachten habe er auf Seite 24 unten geschrieben «ab 7.9.2010»;
dies sei ein Fehler. Es müsse heissen, «es ist deshalb anzunehmen dass bei der
radiographisch am 7.9.2012 dokumentierten Gonarthrose rechts seit 1.9.2012 eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin besteht». Diese Beeinträchtigung
habe sich im zeitlichen Verlauf nicht geändert. Was die Anforderungen an den an
das Leiden angepassten Arbeitsplatz anbelange, verweise er auf die Antwort zur
Frage 7.2.3 in seinem Gutachten. Schliesslich führte er zur Frage, ob die
Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit
verbessert werden könne, Folgendes aus: Durch eine konsequente Aufbaugymnastik
und das Fortführen der Gewichtsabnahme könne die Prognose hinsichtlich der
Progredienz der Gonarthrose rechts und auch die Arbeitsfähigkeit deutlich
verbessert werden. Ob es jedoch gelingen werde, die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin
zu verbessern, könne nicht sicher gesagt werden. Berufliche Massnahmen seien
aus medizinischer Sicht – so Dr. med. H.___ – keine nötig (IV-Nr. 65).
8.9
Erneut nahm die RAD-Ärztin am 5.
November 2014 zur medizinischen Situation Stellung, wobei ihr Bericht vom 28.
August 2014 uneingeschränkt übernommen werden könne. Mittlerweile habe sich der
Gutachter für Rheumaerkrankungen und physikalische Medizin, Dr. med. H.___,
noch einmal intensiv mit der Dokumentation der beginnenden Gonarthrose
auseinandergesetzt. Dabei habe er festgestellt, dass die beginnende
Gonarthrose, rechts mehr als links, erst im September 2012 diagnostiziert worden
sei. Aufgrund dieser beginnenden Gonarthrose habe der Gutachter die Versicherte
in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin b.a.w. zu 50 %
eingeschränkt gesehen. Im Weiteren gab Dr. med. F.___ an, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache aus
psychiatrischer Sicht verbessert habe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich
seit 2012 eine beginnende Gonarthrose, rechts mehr als links, entwickelt, die
sich auf die Tätigkeit als Raumpflegerin einschränkend auswirke. In dieser
Tätigkeit bestehe seit September 2012 eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Hingegen bestehe in jeglicher Verweistätigkeit ohne Kniegelenksbelastung
eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, und zwar sicher ab Datum des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ bzw. ab 26. Februar 2014 (IV-Nr.
67, S. 2 ff.).
8.10
Nach dem Einwand der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 71) legte die Beschwerdegegnerin
den Fall erneut der RAD-Ärztin vor. Dr. med. F.___ beantwortete die Fragen am
9.
März 2015 wie folgt: Neue medizinische Aspekte seien nicht vorgebracht
worden. Was die Vorwürfe der Unvollkommenheit des psychiatrischen Gutachtens
aufgrund der kurzen Begutachtungsdauer anbelange, übersehe der Vertreter der
Beschwerdeführerin, dass ein erfahrener Psychiater relativ schnell sein
Gegenüber einschätzen könne. Zudem sei die Beurteilung des Psychiaters durch
das Verhalten der Versicherten im Rahmen der zweitägigen Observierung gestützt
worden. Die Versicherte habe während dieser Observierung rennen können und habe
kein Hinkbild gezeigt, wie dies bei einer beginnenden Gonarthrose (beschrieben
von Dr. med. H.___ laut kernspintomographischem Befund von September 2012)
auch möglich sei. Bei der Versicherten sei also weder eine mittelschwere noch
eine schwere Gonarthrose diagnostiziert worden, sondern nur eine beginnende.
Eine Verweistätigkeit sei der Versicherten vollumfänglich möglich. Aus
medizinischer Sicht könne am Entscheid festgehalten werden (IV-Nr. 74).
8.11
Dr. med. J.___, FMH Radiologie,
Röntgeninstitut K.___, [...], führte am 5. Januar 2016 eine MRT des rechten
Kniegelenks der Beschwerdeführerin durch. In seinem Bericht vom 5. Januar 2016 kam
er zu folgender Beurteilung (BB-Nr. 4):
-
instabiler radiärer Riss
des Innenmeniskus im Hinterhorn und Extrusion der Pars intermedia des
Innenmeniskus
-
viertgradige Chondropathie
im medialen Kompartiment
-
dritt- bis viertgradige
osteochondrale Läsion lateral in der Trochlea und zentral retropatellär
-
parameniskale Ganglionzyste
an der Vorderhornwurzel des Aussenmeniskus
-
mukoide Degeneration des
vorderen Kreuzbandes; Gelenkerguss
8.12
Einem weiteren Bericht des
Röntgeninstituts K.___ vom 14. Januar 2016 lässt sich folgende Beurteilung
entnehmen (BB-Nr. 5):
-
lumbosakrale
Übergangsanomalie mit Assimilationsgelenk bei sakralisiertem L5 beidseits
-
leichte erosive
Osteochondrose mit Modic-lI-Veränderungen L2 bis L5 mit flacher links
mediolateraler/links foraminaler Diskusprotrusion L4/L5 ohne Wurzelbedrängung
-
hypertrophe
Spondylarthropathie L3/4 rechts und L4/L5 beidseits
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
die Verfügung vom 28. August 2015 einerseits auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 26. Februar 2014 (IV-Nr. 51.1) und andererseits auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 53.1)
sowie auf deren gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung vom 19. Februar 2014
(IV-Nr. 55), worauf im Nachfolgenden näher einzugehen ist.
9.2
In Revisionsfällen – wie hier – ist insbesondere zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat.
Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob
es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre
(vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352),
mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich
die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend
darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen
es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
10.
10.1
Die Beschwerdegegnerin hat beim
Erlass des angefochtenen Entscheids den beiden Gutachten von Dres. G.___ und H.___
vollen Beweiswert zugemessen. Diese Gutachten werden den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme grundsätzlich gerecht, wonach der Bericht für die streitigen
Belange umfassend zu sein, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen sowie die
geklagten Beschwerden zu berücksichtigen hat. Ferner ist der Bericht in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abzugeben und hat in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten.
Schliesslich müssen die Schlussfolgerungen begründet sein (vgl. 125 V 352 E.
3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
10.2
Die Beschwerdeführerin hat vorbringen
lassen, dass die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht einzig auf das Gutachten
von Dr. med. G.___ abgestellt habe, welches auf einem knapp zweistündigen
Gespräch mit der Beschwerdeführerin beruhe. Seine Feststellungen, wonach die
Explorandin weder ängstlich noch sehr unsicher gewirkt habe, gäben lediglich
eine Momentaufnahme wieder. Mit dem Hinweis (des RAD), ein erfahrener Gutachter
könne sein Gegenüber relativ rasch einschätzen, werde der Vorwurf der
Momentaufnahme nicht wiederlegt. Nach den Ausführungen von Dr. med. C.___ vom
3.
Februar 2015 variiere denn auch der Zustand der Beschwerdeführerin mitunter
sehr stark (A.S. 13 f.).
Wenn auch die Beschwerdeführerin der
Meinung ist, für eine genaue Einschätzung sei eine Begutachtung über einen
längeren Zeitraum zwingend erforderlich (A.S. 17), bleibt festzuhalten, dass eine
solche naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode umfassen kann. Dennoch kann ein
Gutachter – wie hier – in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese
und aufgrund eigener Untersuchungen nach zwei Stunden zu einer psychiatrischen
Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die
Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2;
9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3), wovon im vorliegenden Fall auszugehen
ist.
10.3
10.3.1
Im Weiteren äussert sich die
Beschwerdeführerin zu den Ausführungen von Dr. med. G.___, wonach sich die
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.___, angeblich vor allem auf die
subjektiven beklagten Beschwerden der Explorandin abstütze; dies lasse sich
ihrem Bericht vom 15. August 2013 jedoch nicht entnehmen. Im Übrigen habe
der Gutachter nicht dargelegt, weshalb der Stellungnahme der behandelnden
Ärztin nicht gefolgt werden könne (A.S. 14 f.).
Aus dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom
26.
Februar 2014 geht dazu hervor, dass sich die Versicherte nach wie vor in
Behandlung bei Dr. med. C.___ befinde. Gemäss ihren Angaben im Bericht vom 15.
August 2013 stehe heute die generalisierte Angststörung im Vordergrund. Bezüglich
der rezidivierenden depressiven Störungen werde lediglich eine noch zeitweise
mittelgradige Episode diagnostiziert. Es falle zudem auf – so Dr. med. G.___ –,
dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vorwiegend auf die
subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten abstütze. Den Schweregrad der
generalisierten Angststörung habe Dr. med. C.___ nicht beurteilt, so dass er dazu
keine Stellung nehmen könne (IV-Nr. 51.1, S. 18 f.). In der Tat erschöpfen sich
die durch Dr. med. C.___ am 11. Juni 2013 «erhobene Befunde» – was auch für
jene im Bericht vom 3. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3) gilt – grösstenteils
in den durch die Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, wie z.B. «Sie
redet (…) meist von ihren Aengsten (…). Ihre Gedanken kreisen um Sorgen und
Aengste (…). Sie kann sich selbst nicht beruhigen. Ihre Gedanken kreisen um
Negatives.» etc. Angaben über den Schweregrad der Angststörung fehlen, wie dies
der Gutachter in seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Berichten zutreffend
festgestellt hat; dass er sich weder dazu noch zu den im Bericht vom 15. August
2013.
angeführten, subjektiven beklagten Beschwerden der Explorandin hat äussern
können bzw. wollen, erscheint folglich klar. Immerhin bleiben zur Erklärung an
dieser Stelle die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung anzuführen. So hielt Dr. med. G.___ diesbezüglich fest, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin oft als inkonsistent und histrionisch überlagert
gewesen seien. Auffallend häufig hätten sich Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten
feststellen lassen. Beispielsweise habe die Explorandin erklärt, dass sie nicht
alleine zuhause sein könne aus Angst, eine Person, die sie atmen höre, könnte
hinter ihr stehen. In einem anderen Kontext der Anamneseerhebung habe sie dann
aber berichtet, dass sie Angst habe, sich nach draussen und insbesondere unter
viele Leute zu begeben, weil sie in der folgenden Nacht unter ausgeprägten
Schlafstörungen und belastenden Träumen leide. Sie habe in diesem Kontext
erwähnt, dass es ihr am wohlsten sei, wenn sie alleine zuhause sein könne. Des
Weiteren habe sie berichtet, dass sie unter ausgeprägten Konzentrationsstörungen
leide. Zu einem anderen Zeitpunkt der Exploration, als sie auf die Observationsergebnisse
des letzten Jahres angesprochen worden sei, habe sie hingegen geschildert, dass
sie zeitweise alleine mit dem Auto einkaufen gehen könne; dazu habe sie bemerkt,
dass dies jedoch nur an guten Tagen möglich sei. Dann wiederum habe sie berichtet,
dass sich ihre depressiven Beschwerden und Angstbeschwerden seit dem Jahre 1998
bis heute nicht wesentlich verändert hätten (IV-Nr. 51.1, S. 17 f.). Anlässlich
des Telefongesprächs des Gutachters mit der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. C.___, vom 26. Februar 2014 habe diese auf Befragung hin bestätigt,
dass die Explorandin auch bei ihr widersprüchliche Angaben gemacht habe (IV-Nr.
51.
, S. 14).
Ferner habe Dr. med. C.___ in ihrem
Bericht – so der Gutachter weiter – keine Beschwerdevalidierung gemacht. Darüber
hinaus habe sie auch nicht davon berichtet, einmal einen
Medikamenten-Compliance-Check gemacht zu haben. Als der Gutachter die Beschwerdeführerin
auf die Blutkonzentrationsbestimmung vom September 2013 (vgl. IV-Nr. 44)
angesprochen habe, anlässlich der sich sämtliche untersuchten Psychopharmaka
unterhalb der Nachweisgrenze befunden hätten, habe sie erklärt, dass sie
möglicherweise ein Fast Metabolizer sei; dies soll ihr der Hausarzt erklärt
haben. Auf die Bemerkung des Untersuchers, dass dies nicht möglich sei, weil
sich die Blutkonzentration des Cymbalta anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung
(vom 22. Januar 2014) durch Dr. med. H.___ im Normbereich befinde, das Risperidon
gleichzeitig aber Werte zeige, die weit unterhalb der unteren Normgrenze
liegen, habe sich die Versicherte lautstark in weinerlichem Ton beklagt, dass
ihr niemand glaube. Die Tatsache, dass sich lediglich die Blutkonzentration des
Cymbalta im Normbereich befinde, nicht jedoch der Wert für das Risperidon,
dürfte – so Dr. med. G.___ – darauf hinweisen, dass die Versicherte
offenbar lediglich das Cymbalta regelmässig einnehme; auch dies könne als weiterer
Hinweis dafür gewertet werden, dass die Schwere sowohl der depressiven wie auch
der Angstsymptomatik lediglich als leichtgradig betrachtet werden könne, wäre
doch davon auszugehen, dass die Versicherte bei einem grösseren Leidensdruck sämtliche
der ihr verordneten Psychopharmaka einnehmen würde. Diese fachärztliche Aussage
ist nachvollziehbar, und es geht – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (A.S. 16) – nicht um eine hohe Dosierung, die keine wesentliche
Verbesserung brächte (IV-Nr. 40, S. 6), sondern generell um die Einnahme
der verordneten Medikamente. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren müsse
– so Dr. med. G.___ – zusammenfassend gesagt werden, dass bei der Beurteilung
des Schweregrades sowohl der depressiven Störung und auch der Angststörung
nicht primär auf die subjektiv gemachten Angaben der Explorandin abgestützt
werden könne, sondern, dass diesbezüglich primär die erhobenen Befunde zu
berücksichtigen seien. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
könne nicht bestätigt werden. Aufgrund dieser Faktoren lasse sich auch die Diskrepanz
in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitgehend erklären (IV-Nr. 51.1,
S. 18 ff.).
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang
daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person
deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E.
2.2
,8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige
Aspekte finden sich in den Stellungnahmen von Dr. med. C.___ nicht. Dagegen
bestätigt Dr. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2015 (BB-Nr.
3), dass sich die depressiven Episoden, die bei der Rentenzusprechung im
Vordergrund standen und in den Jahren 2000 bis 2003 zu vier stationären Aufenthalten
führten, in der Zwischenzeit gebessert haben. Auch die damals diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wird in den
Stellungnahmen vom 15. August 2013 (IV-Nr. 40) und vom 3. Februar
2015.
(BB-Nr. 3) nicht mehr erwähnt. Die Feststellung von Dr. med. G.___, der
psychische Gesundheitszustand habe sich im Vergleichszeitraum verbessert, wird
somit durch die Berichte der behandelnden Psychiaterin jedenfalls insofern
gestützt, als Symptome, die bei der Rentenzusprechung von entscheidender
Bedeutung waren, nun nicht mehr oder in reduzierter Ausprägung vorliegen. Was
die nunmehr diagnostizierte Angststörung anbelangt, enthält das Schreiben von
Dr. med. C.___ vom 3. Februar 2015 keine Aspekte, die bei der Begutachtung
durch Dr. med. G.___ unberücksichtigt geblieben wären.
10.3.2
Zudem lässt die
Beschwerdeführerin vorbringen, dass ihr auch Dr. med. D.___ am 10. Juli 2013
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Diesen Bericht habe Dr. med. G.___
zwar bei den «psychiatrisch relevanten Akten» aufgeführt, sei darauf jedoch im
Verlauf des Gutachtens nicht mehr zu sprechen gekommen (A.S. 15 f.).
Tatsächlich finden sich in der Beurteilung von Dr. med. G.___ keine Ausführungen
über den Bericht von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2013, was indes ohne Folge bleiben
kann. So ist dieser Bericht sehr kurz gehalten und bezüglich einzelner Angaben
unvollständig; insbesondere fehlen auch präzise Angaben über die Auswirkungen
der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er zeigt auch nicht
auf, vor welchem medizinischen Hintergrund er erstellt worden ist. Dazu kommt,
dass einerseits die Psychiatrie nicht zu den Fachgebieten des
Allgemeinpraktikers und Neurologen Dr. med. D.___ gehört. Andererseits gilt es
zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E.
1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern
ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. C.___ – für die
behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen
Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten
Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
10.3.3
Folglich vermögen die Berichte
von Dres. med. C.___ und D.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu
stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine
taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
10.4
Ferner wendet die
Beschwerdeführerin ein, dass das Gutachten von Dr. med. H.___ unvollständig sei
und keine umfassende Würdigung zulasse. Der Gutachter habe auch keinerlei
Angaben über Art der Verweistätigkeit gemacht und ausser Acht gelassen, dass
die Beschwerdeführerin an erheblichen Schlafstörungen leide und deshalb
tagsüber ihre Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Er habe auch zur
Diagnose von Dr. med. D.___, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen
Schmerzkrankheit (Fibromyalgie) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, nicht
eingehend Stellung genommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
141.
V 281 E. 10.2) sei ein Schmerzleiden auch mit der rheumatologischen
Diagnose der Fibromyalgie erfassbar; zumindest müsste diese jedoch – als
somatoforme Schmerzstörung – aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Eine
Stellungnahme zu dieser Diagnose könne jedoch im psychiatrischen Gutachten
nicht gefunden werden (A.S. 18 f.).
Der Gutachter Dr. med. H.___ hat in
seinem Gutachten die Auswirkung der diagnostizierten leichtgradigen Gonarthrose
rechts auf die Arbeitsfähigkeit aufgezeigt. So benötige die Versicherte eine
adaptierte Arbeit, weil sie keine Arbeit mit dauerndem Stehen oder mit häufig
in die Hocke gehen sowie keine Arbeiten auf unebenem Gelände verrichten könne. In
einer den Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 53.1, S. 23 ff.). Der Gutachter wie im Übrigen auch
die Beschwerdegegnerin sind nicht gehalten gewesen, Angaben über die Art einer
solchen Verweistätigkeit zu machen. So bilden nämlich die Arbeitsmöglichkeiten,
die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den objektiven
und subjektiven Umständen zumutbar sind, strukturell nur dann den in Art. 16
ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Ausformungen und
hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer und quantitativer
Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Je enger umschrieben das
Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweisungstätigkeiten
ist, desto weiter geht die Substantiierungspflicht der Verwaltung bei der
Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts
9C_364/ 2011 vom 5. April 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin
sind nach der Einschätzung des Gutachters Dr. med. H.___ – wie eingangs erwähnt
– leidensadaptierte Arbeiten ganztägig zuzumuten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
bietet eine Vielzahl von solchen Beschäftigungsmöglichkeiten. Denn entscheidend
ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung,
ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist
(BGE 127 V 298 E. 4c m.H., Urteil I 51/05 vom 14. September 2005). Die
Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person
zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten
keine entsprechende Arbeit findet; die sich hieraus ergebende
«Arbeitsunfähigkeit» ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 21 E.
2c; AHI 1999 S. 238 S. 238 E. 1; z.G: Urteil des Bundesgerichts I 180/06 vom
6.
Februar 2007 E. 5.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
ist – wie im vorliegenden Fall in rheumatologischer Hinsicht (IV-Nr. 53.1, S.
25) – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasstem Rahmen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss durchaus verwertbar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4 m.H.). Daran ändert
im Fall der Beschwerdeführerin auch der relativ lange Rentenbezug nichts, denn
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war sie knapp 50 Jahre alt und hatte
die Rente seit 14 Jahren bezogen. Die von der Rechtsprechung definierten
Kriterien, bei der Erfüllung die Verwertbarkeit oft fraglich ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 4 mit Hinweisen), werden
damit nicht erreicht (vgl. auch E. II. 14 hiernach).
Zwar hat Dr. med. H.___ zu der durch Dr.
med. D.___ diagnostizierten chronischen Schmerzkrankheit – Fibromyalgie mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – festgestellt, dass heute aus
versicherungsmedizinischer Sicht die Meinung gelte, Schmerzen ohne somatisches
Korrelat hätten aus rein somatischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat er dazu keine eingehende
Stellungnahme abgeben müssen. So hat sich der psychiatrische Gutachter
Dr. med. G.___ damit auseinander gesetzt und dazu ausgeführt, dass sich
zwar ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche des rechten Knies
und der rechten Hüfte sowie beider Hände bzw. generell im ganzen Körper
nachweisen lasse. Es handle sich dabei um chronische Schmerzen. Die Versicherte
habe zudem eine erhebliche Intensität der Schmerzen angegeben. Den somatischen
Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen nicht hinreichend durch
körperliche Störungen erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei
diesbezüglich festzuhalten, dass die Versicherte in der aktuellen Untersuchung
nicht den Eindruck hinterlassen habe, unter schweren, andauernden und quälenden
Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt hätten Mimik und Gestik ein Schmerzerleben
angedeutet. Sie habe sich frei bewegen und den Untersuchungsraum ohne
äusserlich sichtbare Behinderung betreten wie auch wieder verlassen können. Aus
diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
nicht gestellt werden (IV-Nr. 51.1, S. 19). Zudem bleibt festzuhalten, dass Dr.
med. H.___ – wie bereits erwähnt – chronische, unspezifische, generalisierte
Schmerzen, vereinbar mit einer seit Jahren bestehenden Fibromyalgie,
diagnostiziert. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen solcher
Beschwerdebilder ist zwar seit der am 3. Juni 2015 geänderten Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens
zu prüfen, worauf hier jedoch verzichtet werden kann, weil auch bei einer
Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu Folge einer leichtgradigen
generalisierten Angststörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung mit
gegenwärtig leichtgradiger Episode in allen Tätigkeiten kein Rentenanspruch
besehen würde (vgl. Ziff. 13 hiernach). Es kann somit – wie dies die Beschwerdegegnerin
in angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat (IV-Nr. 75) – darauf
verzichtet werden zu prüfen, ob die Administrativgutachten – gegebenenfalls im
Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts
BGE 141 V 281 E. 8). Der medizinischen Beurteilung von Dr. med. H.___ lässt
sich zu diesem Thema entnehmen, dass sich, abgesehen von den erwähnten Befunden
am rechten Kniegelenk, keine sicheren pathologischen Befunde an der Wirbelsäule
oder an den Gelenken ergeben hätten. Allerdings sei die Untersuchung schwierig
gewesen. Die Versicherte habe ausgeprägte, generalisierte Druckdolenzen am
Rumpf und an den Extremitäten gezeigt, welche über die typischen Tenderpoints
bei einer Fibromyalgie hinausgehen würden, vereinbar mit einer Panalgie. Wegen
durch Schmerzen bedingter Gegeninnervation habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule
und Hüftgelenke nicht vollständig geprüft werden können. Unklar sei auch, weshalb
die Versicherte beide Arme nur zirka 70° heben könne; dies kontrastiere mit dem
zur Verfügung gestellten Video, wo die Versicherte beide Arme gut habe heben
können, was allerdings ein halbes Jahr zurückliege. Bei Auftreten von
generalisierten Schmerzen sei differentialdiagnostisch immer eine Systemkrankheit
in Betracht zu ziehen. Dagegen spreche die Schmerzcharakteristik. Ein entzündlicher
Schmerz sei typischerweise in Ruhe und in der zweiten Nachthälfte verstärkt. Es
bestehe eine Morgensteifigkeit und vor allem Besserung auf Bewegung und
antientzündliche Therapie. Eine entzündliche Spondylarthropathie sei aufgrund
der sehr sensitiven MRI der LWS vom 15. Februar 2010 (damals habe die Versicherte
bereits schon Jahre an chronischen Schmerzen gelitten), wo auch die
Iliosakralgelenke beschrieben worden seien, auszuschliessen. Die von der
Versicherten geklagten generalisierten Schmerzen seien, wie dies bereits am 22.
Dezember 2006 der Rheumatologe Dr. med. I.___ beurteilt habe, auch heute
höchstwahrscheinlich unspezifischer Natur (IV-Nr. 53.1, S. 20 und 23).
10.5
Damit ergibt sich, dass die
Gutachten von Dres. med. G.___ und H.___ in Kenntnis der Vorakten ergangen
sind, auf einer einlässlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und
die geklagten Beschwerden berücksichtigen. Die interdisziplinäre Beurteilung
der medizinischen Situation in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht
und die Schlussfolgerungen werden begründet und leuchten ein. Auf die Gutachten
kann daher abgestellt werden; sie geniessen vollen Beweiswert. Dazu kommt die
Beurteilung der RAD-Ärztin, die jene der Gutachter mehrfach bestätigt hat. Von
weiteren Beweiserhebungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S.
236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
10.6
Was die nachträglich
eingereichten und insbesondere nach Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellten Berichte des Röntgeninstituts K.___, [...], vom 5. und 14. Januar
2016.
(BB-Nr. 4 f.) anbelangt, geht daraus nicht hervor, vor welchem medizinischen
Hintergrund diese erstellt worden sind. Es fehlen auch Angaben über die Auswirkungen
der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Den Berichten
kommt folglich kein Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
zu. Allenfalls können sie Anlass für eine Neuanmeldung bilden.
10.7
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die
heute – ihren Angaben zufolge und wovon auszugehen ist – im Gesundheitsfall nunmehr
zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre, seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 in
psychiatrischer Hinsicht deutlich verbessert hat (IV-Nr. 63). Aufgrund der
Beschwerden mit Blick auf die psychiatrischen Diagnosen ist die Beschwerdeführerin
nach Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in der Arbeitsfähigkeit sowohl
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch in einer alternativen
Tätigkeit spätestens ab Februar 2014 zu höchstens 20 % eingeschränkt, ohne
dass zusätzlich die Leistungsfähigkeit vermindert wäre. In rheumatologischer
Hinsicht besteht seit September 2012 eine relevante Beeinträchtigung am rechten
Kniegelenk (IV-Nr. 65), was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die
bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin um 50 % vermindert, jedoch keine
Einschränkung im Ausüben einer leidensadaptierten, ganztägigen Arbeitstätigkeit
bedeutet; letztere schliesst nach Beurteilung des rheumatologischen Gutachters
einzig dauerndem Arbeiten mit Stehen, häufig in die Hocke gehen und auf
unebenem Gelände aus.
11.
11.1
Nach den vorstehenden Erwägungen
ist eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Der für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG erforderliche
Revisionsgrund liegt damit vor. Demzufolge ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts
8C_237/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.3, mit Hinweisen). In psychiatrischer
Hinsicht bildet dabei das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. G.___ den
Ausgangspunkt.
11.2
Die grundsätzliche Beweiskraft
des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ bedeutet indes nicht
zwingend, dass auch auf die dort ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 20 %
abgestellt werden kann. Wie bereits dargelegt (vgl. II. E. 4.7 hiervor), ist
es dem Gericht verwehrt, sich die ärztlichen Einschätzungen und
Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen zu machen. Somit
wäre gemäss Einschätzung von Dr. med. G.___ spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt
vom 14. Februar 2014 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Praxisgemäss
ist jedoch eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu
begründen.
Sowohl mit Blick auf die Diagnosen einer
knapp leichtgradigen depressiven Episode (ohne somatisches Syndrom) wie im
Übrigen auch der höchstens leichtgradigen generalisierten Angststörung (IV-Nr.
51.
, S. 18) sowie auf den im Gutachten erwähnten Hinweis einer
uneingeschränkten Leistungsfähigkeit kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 20 % im Lichte der vorliegend massgebenden, versicherungsrechtlichen
Massstäbe nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Wie bereits ausgeführt (vgl.
II. E. 4.6 hiervor), misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren
depressiven Störung nur mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und
verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen
depressiven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung
zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012
E. 3.2). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel
rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die
offensichtlich nicht optimale Medikamenten-Compliance (IV-Nr. 51.1, S. 18) als auch
die im psychiatrischen Gutachten angeführte Stellungnahme zur Selbstbeurteilung
der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin für die Annahme einer vollen
Arbeitsfähigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist, sie sei wegen
ihrer Beschwerden zu keiner Tätigkeit mehr fähig, lässt sich aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde – so Dr. med. G.___ – jedoch eine solch hohe
Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Da auch aus rheumatologischer Sicht keine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne, müsse von
einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie Selbstlimitierung
der Explorandin ausgegangen werden (IV-Nr. 51.1, S. 21).
11.3
Zusammenfassend fehlt es im
vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28.
August 2015 an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Für die
Anspruchsbeurteilung ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen,
wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat (IV-Nr. 75). Es ist
daher vorliegend irrelevant, ob Dr. med. G.___ im Rahmen der attestierten 20%igen
Arbeitsunfähigkeit allenfalls auch ungenannt gebliebene, psychosoziale Begleitumstände
berücksichtigt hat.
12.
Aufgrund der interdisziplinären
Beurteilung durch Dres. med. G.___ und H.___ ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2014 medizinisch-theoretisch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig
ist. Es erübrigt sich folglich, einen Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 7). Damit
besteht ab Februar 2014 keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr, womit die
Beschwerdeführerin auch keinen Rentenanspruch mehr hat. Die bisher
ausgerichtete Invalidenrente ist daher gemäss Art. 88bis Ziff.
2.
lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats an aufzuheben.
13.
Selbst wenn aus interdisziplinärer
Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % – wie
dies der psychiatrische Gutachter dargestellt hat – in einer leidensadaptierten
Tätigkeit auszugehen wäre, bliebe es – was nachstehend näher auszuführen ist –
bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.
13.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid beim Einkommensvergleich für die Bestimmung des
Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf identische Tabellenlöhne (TA1_triage_skill_level,
Total Niveau 1 Frauen) abgestellt und ist – bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
– zu einem Invaliditätsgrad von 0 % gelangt (IV-Nr. 75, S. 2).
13.2
Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen,
so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von
Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische
Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt
wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt
(sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Der
Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn – wie hier – Validen-
und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind.
In diesem Fall erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E.
5.3.5
mit Hinweisen; z.G.: Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November
2016.
E. 3.1).
13.3
Im vorliegenden Fall beträgt der
so ermittelte Invaliditätsgrad 20 %. Nachdem aufgrund der medizinischen
Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre
Restarbeitsfähigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann, bleibt kein
Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug. Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar,
ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug
gerechtfertigt; dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau
4.
(Schweiz. Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 neu Kompetenzniveau 1) bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts
9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit Hinweisen). Auch die geringen
Einschränkungen einer leidensadaptierten Tätigkeit rechtfertigen keinen Abzug.
14.
14.1
Im angefochtenen Entscheid hat
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, ohne
offensichtlich die Eingliederungsfrage geprüft zu haben. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie in diesem Jahr (2016)
seit 15 Jahren eine IV-Rente beziehen werde. Sie sei heute nicht mehr in der Lage,
einer Arbeit nachzugehen, die eine stehende Tätigkeit verlange oder sie zwinge,
in die Hocke zu gehen (A.S. 36). Dazu hat die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten,
korrekterweise sei von einer zu berücksichtigenden Rentendauer von 14 Jahren
(und 27 Tagen) auszugehen. So stelle der Erlass der angefochtenen Verfügung vom
28.
August 2015 den massgebenden Referenzpunkt dar (A.S. 43).
14.2
Der Grundsatz «Eingliederung vor
Rente» (Art. 16 ATSG) gilt auch im Rahmen einer Revision und bedeutet dort,
dass vorgängig der Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind. Liegt aber bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, indem die versicherte Person in
der Lage ist, die verbesserte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich die Rente
auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden
(Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art.
30.
– 31, Rz 59 ff.).
Grundsätzlich muss eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertet werden. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer
medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein durch Eigenanstrengungen der versicherten Person nicht
möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor dem Herabsetzen oder Aufheben einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen
Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im
Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit
usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorauszugehen
hat. Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen das
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzen oder Aufheben der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 25
S. 104 E. 3.1;9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).
14.3
Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Rentenaufhebung
bzw. der angefochtenen Verfügung (28. August 2015) 49 Jahre alt gewesen und hat
seit 1. August 2001 bzw. seit rund 14 Jahren eine IV-Rente bezogen. Wenn
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat, ist
dies nicht zu beanstanden. Für das Gewähren einer Anpassungszeit, die nicht
Aufgabe der Invalidenversicherung ist, soweit sie auf eine Sozialrehabilitation
hinausliefe (was grundsätzlich zutrifft, wenn die Frist über Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV, d.h. über den ersten Tag des zweiten der Verfügungszustellung
folgenden Monats hinausgeht; Urteile 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.4
und 9C_784/2007 vom 9. Juni 2008 E. 3.1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 121
E. 3b S. 127), hat kein Raum bestanden (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 305 f.).
14.4
Was berufliche
Eingliederungsmassnahmen anbelangt, bleibt schliesslich noch Folgendes
festzuhalten: Der rheumatologische Gutachter hat solche Massnahmen als zumutbar
erklärt (IV-Nr. 53.1, S. 25). Auch der psychiatrische Gutachter hat berufliche
Massnahmen als indiziert bezeichnet. Aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
der Explorandin sowie der Tatsache, dass sie davon ausgehe, zu keiner Tätigkeit
mehr fähig zu sein, seien seiner Meinung nach berufliche Massnahmen jedoch als
nicht sinnvoll zu beurteilen (IV-Nr. 51.1, S. 21). In Betracht fällt im
vorliegenden Fall einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, kann doch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Stellensuche für die Beschwerdeführerin nicht
nur aus persönlichen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen erschwert ist.
Die Beschwerdeführerin ist objektiv eingliederungsfähig. Im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung ist indes ihre ausgeprägte
Krankheitsüberzeugung einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess entgegengestanden. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit
sind folglich die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011
vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin
ist es indes unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für eine
Arbeitsvermittlung anzumelden, wenn sie sich subjektiv wieder eingliederungsfähig
fühlt. Ob ein solcher Anspruch zu bejahen wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und ist daher nicht zu beurteilen.
15.
Zusammenfassend steht fest, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom
27.
Februar 2003 (ganze Rente ab 1. August 2001) wesentlich verbessert hat und
seit der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2014 eine
medizinisch-theoretische, uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit besteht; damit ist es der Beschwerdeführerin möglich,
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
16.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
17.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2017 vom 25. April 2018 bestätigt.