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Entscheid

VSBES.2015.249

Invalidenrente

6. Juni 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 1. März 2010 meldete sich

die 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Darin

verwies sie auf ein Unfallereignis vom 3. September 2009, wobei sie sich

am rechten und linken Handgelenk verletzt habe. Im Bericht vom 6. Januar

2010 (IV-Nr. 10.11, S. 4) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen rezidivierende Handgelenksschmerzen

links bei Status nach Resektion des Os pisiforme am 16. November 2009

wegen traumatischer Fraktur mit konsekutiver Nekrose sowie eine schmerzhafte

Läsion des TFC radial rechts fest.

Aufgrund persistierender Beschwerden

holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte sowie beim

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Aktenbeurteilungen ein. Zudem veranlasste

sie einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 52). Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit

Verfügung vom 3. September 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die

Beschwerdeführerin habe vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf

eine ganze Rente. Ab 1. Juli 2011 bestehe dagegen kein Rentenanspruch mehr.

2. Gegen diese Verfügung lässt

die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 9 ff.) mit den

Rechtsbegehren:

«

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und

die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1.

September 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe, subeventualiter eine

Viertel-Rente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Zudem sei das vorliegende Verfahren

bis zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren

VSBES.2014.258 zu sistieren.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.

November 2015 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Zudem sei der Verfahrensantrag der Sistierung ebenfalls abzuweisen.

4. Mit

Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 31 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts

fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen.

Damit sei der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei bis

zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren

VSBES.2014.258 zu sistieren, gegenstandslos geworden und demnach abzuweisen.

5. Mit

Verfügung vom 15. Januar 2016 (A.S. 34 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt. Des

Weiteren wurde festgehalten, dieser habe das bereits am 16. September 2015 bei

ihm in Auftrag gegebene UV-Gutachten mit der Beantwortung der IV-spezifischen

Zusatzfragen zu ergänzen.

6. Das

handchirurgische Gutachten von Dr. med. C.___ ergeht am 30. Dezember 2016 (A.S.

41 ff.).

7. Mit

Stellungnahmen vom 31. Januar 2017 (A.S. 95) bzw. 3. März 2017 (A.S. 96 ff.)

lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

8. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht

vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei auch der RAD der Meinung, es sei bezüglich einer

Verweistätigkeit eine medizinische Begutachtung unerlässlich. Diese

Begutachtung habe auch entscheidende Auswirkungen auf die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit im Bereich Haushalt. Die fehlende medizinische Begutachtung

könne nicht durch den Bericht des RAD vom 18. Februar 2015 ersetzt werden.

Diese Stellungnahme basiere einzig und allein auf den Akten. Die vorliegenden

medizinischen Akten seien jedoch zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

ungenügend. Der RAD stütze sich offenbar bei seiner Beurteilung vom 18. Februar

2015.

einzig auf die Beurteilung der SUVA-Kreisärzte, wie die Ausführungen zur

Frage zeigten, wie schwere Lasten die Beschwerdeführerin angeblich noch heben

könne. Diese Beurteilungen der SUVA-Kreisärzte seien jedoch nicht genügend und schlüssig,

wie die Tatsache zeige, dass im Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und

der SUVA ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Des

Weiteren sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin falsch ermittelt

worden. So sei sie von einem absoluten Durchschnittslohn gemäss LSE

ausgegangen. Es könne jedoch nicht einfach ein solcher Durchschnittslohn

herangezogen werden, vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin sagen, in welchen

Wirtschaftsbereichen die Beschwerdeführerin konkret überhaupt noch tätig sein

könnte. Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Bei der

Beschwerdeführerin lägen diverse solche Faktoren vor, die zu einer Reduktion

des Tabellenlohnes führen müssten. Es sei schlicht unrealistisch, dass sie in

ihrem Alter überhaupt noch Arbeit finde. Wenn sie wider Erwarten doch noch eine

Arbeit finden sollte, wäre diese mit Sicherheit unterdurchschnittlich bezahlt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1 1073/06 vom 17. Juli 2007, E. 3.3 und 3.4).

Weiter verweise der RAD selber auf eine zusätzlich eingeschränkte

Leistungsfähigkeit (Verlangsamung, sporadischer Pausenbedarf). Diese

zusätzlichen Leistungseinschränkungen und die ohnehin bereits starke Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerden an beiden Handgelenken würden

ebenfalls dazu führen, dass die Beschwerdeführerin wenn überhaupt nur einen

deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erhalten werde. Weiter könne die

Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des RAD in einer Verweistätigkeit lediglich

noch im Umfang von 50 % arbeiten. Die Löhne für Teilzeitbeschäftigung

seien jedoch überproportional tiefer als die Löhne von Vollzeitangestellten

(BGE 124 V 323). Alle diese Faktoren würden einen leidensbedingten Abzug von

25.

% rechtfertigen. Sodann könne auf den Abklärungsbericht Haushalt von

Vorneherein nicht abgestellt werden. Wie nämlich der RAD in seiner

Stellungnahme vom 13. Februar 2013 festgehalten habe, wirke sich eine

nachgewiesene funktionelle Beeinträchtigung auch auf die Arbeitsfähigkeit im

Haushalt aus. Zudem erweise sich die prozentuale Gewichtung der einzelnen

Bereiche durch die Abklärungsfachfrau als nicht nachvollziehbar und werde von

ihr nicht begründet.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2010 (Beginn der einjährigen

Wartezeit) als Lagerangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch nach Ablauf

der Wartezeit von einem Jahr, das heisse am 1. September 2009, habe für die

angestammte Tätigkeit als Lagerangestellte sowie in jeglichen

Verweistätigkeiten weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr bestanden. Somit

ergebe sich aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % und sie habe Anspruch auf eine ganze Rente.

Hierbei sei davon ausgegangen worden, dass sie ohne Gesundheitsschaden

weiterhin ihre Tätigkeit als Lagerangstellte in einem Pensum von 80 % ausgeübt

hätte und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich der Haushaltsführung

fallen würden. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin verbessert und ab dem 1. April 2011 sei es ihr zumutbar, in

einer angepassten Verweistätigkeit zu 45 % arbeitstätig zu sein. Ab diesem

Zeitpunkt ergebe sich somit aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit

/ Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %. Unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV werde daher die ganze Rente bis 30. Juni 2011 befristet. Wie

sodann aus dem Dossier ersichtlich sei, sei der RAD-Arzt Dr. med. D.___ mit den

Vorakten genügend dokumentiert gewesen, welche ihm eine Auseinandersetzung und

fundierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätten. Er begründe seine

Schlussfolgerungen in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 klar und

nachvollziehbar. Zudem sei das Einholen eines erneuten Gutachtens als nicht

notwendig erachtet worden, da eine Beurteilung mit den vorliegenden Akten

möglich gewesen sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des Invalideneinkommens

Tabellenlöhne herangezogen werden könnten. Dies gelte insbesondere dann, wenn

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare

neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (SVR 3 1999 IV Nr. 6; Urteil des

Bundesgerichts I 216/06). Die dem Tabellenlohn zugrundeliegenden Gehälter

würden einen weitreichenden Fächer von verschiedenen Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten

umfassen. Folglich sei das Vorgehen korrekt, dass auf einen Tabellenlohn

abgestellt worden sei. Schliesslich dürfe das Sozialversicherungsgericht bei

der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges vom Tabellenlohn, der

eine Schätzung darstelle und von der Verwaltung kurz zu begründen sei, sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen (BGE 126 V 75). Weiter sei die leidensbedingte Einschränkung bei der

Berechnung des Einkommensvergleiches beim Invalideneinkommen bereits berücksichtigt

worden, indem man von einer Zumutbarkeit von 45 % ausgegangen sei (bei einer

attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %). Entsprechend sei ein weiterer Abzug in

diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, zumal die Faktoren Alter und Teilzeit

vorliegend keinen Abzugsgrund darstellen würden. Im Übrigen sei festzuhalten,

dass der Haushaltsabklärungsbericht fachgerecht und unter Einhaltung der

richterlichen Vorgaben eingeholt worden sei und folglich an diesem festgehalten

werden könne bzw. der Entscheid gestützt auf diesen habe erlassen werden

dürfen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weitergehenden Rentenanspruch

ab 1. Juli 2011 verneint hat. Nach der Rechtsprechung hat das

Versicherungsgericht in dieser Konstellation auch die unbestrittene Bezugszeit

zu überprüfen (BGE 125 V 413, BGE 131 V 164). Zur Beurteilung des Streitgegenstandes

sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend MRT des

Handgelenk links vom 18. September 2009 (IV-Nr. 27.83) wurde als Indikation

«Sturz auf die linke Hand vor 2 Wochen» angegeben und zur Beurteilung

festgehalten: «Zarte Infraktion des Os pisiforme ohne Gelenkbeteiligung»,

«angrenzend leichte Weichteilimbibierung».

5.2

Aufgrund der diagnostizierten

Nekrose Os pisiforme links wurde am 16. November 2009 eine operative Entfernung

des Os pisiforme links vorgenommen (IV-Nr. 10.11, S. 6).

5.3

Am 17. Dezember 2009 wurde

aufgrund der Indikation «St. n. Sturz auf beide Hände mit Schmerzen und

Schwellung der ganzen rechten Hand» eine MRT Arthographie Handgelenk rechts

durchgeführt (IV-Nr. 26.5), welche folgende Beurteilung ergab:

·

Radial gelegene

Perforation der TFC nach palmar 1A. Keine Hinweise auf ein Bone bruise oder

Osteonekrose der Handwurzelknochen.

·

V.a. kleine

Ganglionzsyste dorsal der proximalen Handwurzelknochen sowie kleine

Ganglionzyste angrenzend zur Basis Metacarpale II radialseits.

·

Beginnende

Rhizarthrose.

5.4

Mit Bericht vom 6. Januar 2010

(IV-Nr. 10.11, S. 4) diagnostizierte Dr. med. B.___ zusätzlich eine

TFC-Läsion am rechten Handgelenk und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am

3.

September 2009 auf beide Handgelenke und das Kinn gefallen. Zusätzlich

wahrscheinlich auch durch die Mehrbelastung der rechten Hand, habe sie immer

mehr Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt, obwohl diese Hand kurz nach dem

Unfall nur geringe Beschwerden aufgewiesen habe.

5.5

Prof. Dr. med. E.___, Facharzt

FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar

2010.

(IV-Nr. 10.9, S. 6) als Diagnosen einen Diskusriss rechts und einen fraglichen

Diskusschaden links bei Ellenplussituation und Nervenirritation des Ulnaris

nach Pisiformeentfernung.

5.6

Am 1. Februar 2010 wurde

aufgrund des diagnostizierten Diskusrisses radial bei Ulna-Plus links eine

operative Ulnaverkürzung um 1.5 mm vorgenommen (IV-Nr. 10.9, S. 2).

5.7

Im Zwischenbericht vom 3.

August 2010 (IV-Nr. 14.6) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, nach der Operation

vom 1. Februar 2010 sei ein extrem ungewöhnlich zögerlicher Verlauf mit sehr

langsamer Wiedergewinnung der Beweglichkeit bis etwa Anfang Juni feststellbar

gewesen. Damals sei die Rückkehr in die Berufstätigkeit angesprochen worden.

Seitdem sei es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der

Beweglichkeitsmasse und Zunahme der geklagten Beschwerden gekommen. Die

Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, dass in ihrem Betrieb eine für

sie geeignete Tätigkeit gefunden würde. Für Bücher herumschleppen – dies sei

ihre Tätigkeit – sehe sie sich ausserstande.

5.8

Prof Dr. med. E.___ hielt in

seinem Bericht vom 22. März 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 14) bezüglich des am 18.

März 2011 durchgeführten Arthro-MRI des Handgelenks links (SA 66) fest, das MRI

zeige den Diskus verheilt, diskrete Arthrosezeichen am Carpus, aber vor allem

eine Knickung der distalen Elle, etwa 2 cm proximal des Ellenendes mit

Dorsalabweichen des distalen Ellenendes und Palmarversatz des Carpus gegen die

Elle. Ein Unfall (im Kindesalter) sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich.

Dass diese Verformung ursächlich für die Schmerzen im distalen ulnaren Carpus

sei, werde gestützt durch die weitgehend aufgehobene Supination und die

konstanten Schmerzen an der ulnaren Handkante.

5.9

Dr. med. F.___, Kreisärztin,

Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 12.

April 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 4) aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des

rechten und linken Handgelenks seien zum Teil aufgrund der objektivierbaren Verletzung

rechts, Diskus links, Zustand nach Diskusnaht und Entfernung des Os pisiforme

und Ulnaverkürzung als unfallkausal anzusehen. Der Integritätsschaden erreiche

aktuell noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Eine

angepasste Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne das Heben und Tragen von

grossen Gewichten (5 kg links / 10 kg rechts), keine repetitiv belastenden

Umwendbewegungen, keine dauernde Beanspruchung der Feinmotorik, kein Bedienen

von vibrierenden Maschinen, sei ganztags zumutbar.

5.10

Dr. med. G.___, Facharzt FMH

für Orthopädie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011

(IV-Nr. 19, S. 5) die Diagnose einer Posttraumatischen DRUG-Instabilität am

Handgelenk links. Sicherlich habe bei seinerzeitigem Trauma eine Läsion des

Disc-Apparates stattgefunden. Ob jedoch neben der Läsion des Discus ulnaris

auch eine Läsion der radio-ulnaren Bänder stattgefunden habe, lasse sich im

Nachhinein nur begrenzt beurteilen. Die erfolgte Naht des Discus ulnaris habe

das Problem nicht gelöst. Die Ulnaverkürzungsosteotomie hätte eine Verbesserung

der DRUG-Stabilität durch Anspannen der radio-ulnaren Bänder bringen sollen. Da

dies ausgeblieben sei, dürfe angenommen werden, dass zumindest eines der Bänder

nicht mehr suffizient gewesen sei.

5.11

Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011

(IV-Nr. 15) fest, die bisherige Tätigkeit im Lager im Buchzentrum sei der

Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 3. September 2009 nicht mehr zumutbar.

Ein halbes Pensum in einer angepassten Tätigkeit wäre medizinisch-theoretisch

seit April 2011 zumutbar. Allerdings handle es sich hierbei um einen

Arbeitsversuch bei medizinisch noch nicht stabiler Situation.

5.12

Dr. med. I.___, Spezialarzt für

Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. November 2011 (IV-Nr. 25,

S. 5) aus, anlässlich der EMG-Untersuchung habe eine relevante periphere Läsion

des N. Ulnaris oder Medianus für die angegebenen Beschwerden weitgehend ausgeschlossen

werden können. Hingegen zeigten sich im EMG diskrete, chronisch neurogene

Denervationszeichen im Myotom C8/Thl. Die Anamnese (Sturz mit gestreckten

Armen) mit unmittelbar danach Paresen im Schultergürtelbereich, Sensibilitätsstörungen

im linken Arm, zusammen mit dem heutigen EMG-Befund sprächen für eine

traumatisch bedingte Läsion des Plexus brachialis links.

5.13

In der neurologischen

Aktenbeurteilung vom 28. Juni 2012 hielt Dr. med. J.___, Facharzt für

Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.47), fest, echtzeitlich

zum Unfall vom 3. September 2009 seien im Bereich der rechten Hand oder des

rechten Armes keine Beschwerden dokumentiert. Solche seien erstmalig im Bericht

von Dr. med. B.___ vom 6. Januar 2010 dokumentiert worden. Bezüglich der von

der Beschwerdeführerin im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung am

26.

März 2012 auch auf der rechten Seite angegebenen neurologisch anmutenden

Symptomatik sei, neurologisch beurteilt, echtzeitlich zum Unfall vom September

2009.

kein Korrelat zu finden. Des Weiteren resultiere aus einer möglichen

indirekt unfallbedingten Reizung des N. ulnaris links keine wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Einschätzung werde

durch die Angaben von Dr. med. K.___ von der Klinik für L.___ nach der

Untersuchung am 11. Mai 2012 bestätigt.

5.14

In der chirurgischen

Aktenbeurteilung vom 9. August 2012 führte Dr. med. M.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.55), aus, hinsichtlich des rechten,

dominanten Handgelenks fänden sich in den Akten keine bzw. widersprüchliche

Angaben, wie und in welcher Form sich die Beschwerdeführerin verletzt habe. So

seien aus den Akten unmittelbar nach dem Unfall sowie in den folgenden Wochen

keine echtzeitlichen Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden ersichtlich. Der

einzige und indirekte Hinweis, dass beim Sturz vom 3. September 2009 auch

das rechte Handgelenk betroffen gewesen sei, sei ein am gleichen Tag von Dr.

med. N.___ angefertigtes Röntgenbild der rechten Hand, auf dem keine ossären

Verletzungen zu erkennen seien. Hinweise auf intermittierende Beschwerden ulnar

im rechten Handgelenk fänden sich erst in einem Bericht des O.___ vom 8. Januar

2010, vier Monate nach dem Unfall. Im schriftlichen Befundbericht zur

Kernspintomographie vom 17. Dezember 2009 werde ein vertikaler Riss des

Discus triangularis zentral radialseits festgehalten, der als TFCC-Läsion vom

Typ Palmer 1a klassifiziert werde. Gemäss der Klassifikation von Palmer gälten

Discusläsionen der Klasse I als traumatisch und solche der Klasse II als

verschleissbedingt. Diese ätiologische Unterteilung gelte jedoch aufgrund der

neueren Literatur als fraglich. Denn man finde solche Discusschäden auch vom

Typ Palmer 1a und 1b sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen

Handgelenken. Liege wie bei der Beschwerdeführerin eine Ulna-Plus-Variante vor,

könne auch ohne Unfallereignis mit einem Discusschaden gerechnet werden. Da

sich die Ulna in ihrer Lagebeziehung zum Radius mit zunehmendem Alter immer

mehr zur Ulna-Plus-Variante hin verschiebe, erkläre sich dann auch die Zunahme

von Discusdefekten mit zunehmendem Alter. Laut Hempfling könne eine

(traumatische) Discusruptur nur dann angenommen werden, wenn es zu einer

gleichzeitigen Ruptur der Ligg. radioulnaria palmare und dorsale gekommen sei.

Dies führe dann zwangsläufig zu einer Instabilität des distalen

Radioulnargelenkes. Bei der Beschwerdeführerin sei im ganzen Verlauf jedoch

klinisch nie eine Instabilität des rechten distalen Radioulnargelenkes

beschrieben worden. Damit bleibe es fraglich, ob die kernspintomographisch

festgestellte TFCC-Läsion auch die Beschwerden im rechten Handgelenk zu

erklären vermöge. So sei ihm bei der Durchsicht der Originalbilder in der

koronalen Schnittführung eine proximal im Os triquetrum gelegene Signalstörung

aufgefallen, die auf ein Knochenmarksödem hinweise, ein Befund wie er für eine

ulnare Impaktation typisch sei, welche durch eine Überlänge der distalen Ulna

entstehe, die ihrerseits zu einer vermehrten axialen Druckbelastung sowohl des

TFCC als auch des Os triquetrum führe. Die TFCC-Läsion sei somit im Fall der

Beschwerdeführerin mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf einen vermehrten

Verschleiss infolge Überlänge der distalen Ulna und nicht auf eine einmalige traumatische

Einwirkung zurückzuführen.

5.15

In der ärztlichen Beurteilung

vom 16. Oktober 2012 (IV-Nr. 39.2, S. 37) hielt Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt

für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

fest, unfallbedingt bestünde von Seiten der rechten Hand keine Einschränkung.

Unfallbedingt sei aufgrund der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten

Operationen von einer regelmässigen Belastbarkeit des linken Handgelenks von 2

kg, gelegentlich bis 5 kg auszugehen. Eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im

Buchhandel sei zumutbar, sofern es nicht zwingend notwendig sei, einen Stoss

von 10 schweren Büchern auf einmal zu tragen. Beidhändig sollte das Heben und

Tragen von Lasten bis zu 5 kg regelmässig möglich sein, gelegentlich bis 10 kg.

5.16

In seiner Stellungnahme vom 13.

Februar 2013 (IV-Nr. 33) hielt Dr. med. H.___ vom RAD fest, für den RAD

bestünden zweifelsfrei klare funktionelle Einschränkungen beider Handgelenke.

Falls die Suva eine Begutachtung durchführe, empfehle er, dass sich die IV mit

dem eigenen Fragenkatalog daran beteilige. Falls die Suva keine Begutachtung

veranlasse, solle die IV eine eigene handchirurgische Begutachtung in Auftrag

geben. Für den RAD sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr

zumutbar sei und dass in einer angepassten Verweistätigkeit eine deutliche

Einschränkung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In der Folge

kontaktierte die Beschwerdegegnerin mehrere Begutachtungsstellen, um ein

handchirurgisches Gutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang fand im Februar

2014.

eine Untersuchung statt, ein Gutachten wurde aber nicht erstellt (vgl.

Protokollauszüge vom 21. Februar 2013 bis 24. November 2014). Schliesslich

wurde auf die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens verzichtet.

5.17

In der ärztlichen Beurteilung

vom 17. Mai 2013 (IV-Nr. 39.2, S. 10) kam Kreisarzt Dr. med. P.___ zum

Schluss, dass der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass

erreiche. Anlässlich des Sturzes im September 2009 habe die Beschwerdeführerin

wahrscheinlich eine Fraktur des Os pisiforme Hand links erlitten. Dieser sei am

16.

November 2009 im O.___ entfernt worden. Es handle sich um einen kleinen

Knochen, dessen Entfernung keinen Einfluss auf die Funktion des Handgelenks

habe. Die Entfernung desselben könne auch zu keiner wie immer gearteten

Arthrose als Spätfolge im Handgelenk führen. Die im MRI bestätigte diskrete

radiocarpale Arthrose sei vorbestehend und nicht unfallbedingt. Bezüglich der

am 1. Februar 2010 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten,

dass der Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen

unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks

sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall

beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein

entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Das anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung bestehende Supinationsdefizit von 40° führe zu

keiner Einschränkung im Alltagsleben und ein Integritätsschaden diesbezüglich

erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass – eine Integritätsentschädigung

stehe nur bei einer relevanten Einschränkung (Aufhebung der Supination) zu.

5.18

In seiner Stellungnahme vom 18.

Februar 2015 (IV-Nr. 51) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH, vom RAD, aus, es bestünden beidseitig traumatisch resp. degenerativ bedingte

arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke. Dies begründe eine

Minderbelastbarkeit, jedoch auf keinen Fall eine komplette Arbeitsunfähigkeit

für leichte manuelle Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der teilweise nicht

organisch begründbaren Beschwerden sei bei sehr leichten manuellen Tätigkeiten

sowie den Erfahrungen der beruflichen Eingliederung integral eine zeitliche

Zumutbarkeit für Verweistätigkeiten von 50 % vorhanden, dies unter

Berücksichtigung einer um 10 % eingeschränkten Verweistätigkeit (Verlangsamung,

sporadischer Pausenbedarf). Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit mit

beidseitigen manuellen Belastungen bis maximal 2 kg, gelegentlich bis 5 kg,

ohne spezielle Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik. Die bisherige

Tätigkeit als Kommissioniererin im Buchzentrum sei seit September 2009 nicht

mehr zumutbar. Im Haushalt bestünden sicherlich Einschränkungen bei länger

anhaltenden manuellen Betätigungen wie längere und intensive Reinigungsarbeiten.

6.

6.1

Gestützt auf die medizinischen

Unterlagen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Wartejahr

für den Rentenanspruch habe mit dem Unfall vom 3. September 2009 begonnen und

die Beschwerdeführerin sei im September 2010 weiterhin – bezogen auf eine

Erwerbstätigkeit – vollständig arbeitsunfähig gewesen, so dass Anspruch auf

eine ganze Rente ab 1. September 2010 besteht. Zu prüfen bleibt somit, ob sich

die Arbeitsfähigkeit in der Folge erheblich verbessert hat, was Voraussetzung

für die Befristung der Rente bildet. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in

ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von

Dr. med. D.___ vom RAD vom 18. Februar 2015. Dieser stützt sich

seinerseits auf die vorhandenen Akten und hierbei vor allem auf die Beurteilungen

der Suva-Ärzte. Hierbei ist zu beachten, dass die Suva-Ärzte stets davon

ausgingen, die Beschwerden in der rechten Hand seien nicht unfallkausal. Dementsprechend

sind ihre Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher

Sicht nur bedingt aussagekräftig, da vorliegend eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Beschwerden in beiden Händen massgeblich

ist. Eine beweiswertige Beurteilung der gesamten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin beide Hände betreffend wurde weder von den Suva-Ärzten noch

von den RAD-Ärzten vorgenommen, zumal sich die RAD-Ärzte bei ihrer Einschätzung

eben lediglich auf die vorhandenen Akten stützten und die Beschwerdeführerin

nicht selbst untersuchten. Das von Dr. med. D.___ statuierte

Zumutbarkeitsprofil scheint dieser zudem aus der ärztlichen Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. P.___ vom 16. Oktober 2012 übernommen zu haben. Nachdem

wie erwähnt, der Fokus der Suva-Ärzte im Wesentlichen auf den Beschwerden in

der linken Hand lag, hat diese Beurteilung vorliegend nicht ohne weiteres

Geltung. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme

vom 13. Februar 2013 noch ausdrücklich ein handchirurgisches Gutachten empfahl.

Aus welchen Gründen in der Folge der Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ vom RAD in

seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2015 dennoch die Arbeitsfähigkeit

ohne weitere fachspezifische Abklärungen festgelegt hat, ist nicht

nachvollziehbar, zumal seit der Empfehlung von Dr. med. H.___ keine weiteren

medizinischen Untersuchungen stattfanden. Damit verbleiben zumindest relativ

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben

muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139

V 225 E. 5.2 S. 229).

6.2

Wie dargelegt (E. II 5.16

hiervor), gelangte Dr. med. H.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 13. Februar

2013.

zum Ergebnis, der medizinische Sachverhalt müsse durch ein

handchirurgisches Gutachten ergänzend abgeklärt werden. Diese Einschätzung

überzeugt. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich anschliessend, ein handchirurgisches

Gutachten einzuholen. Dass dies nicht gelang, ist nicht der Beschwerdegegnerin

anzulasten, sondern lag am organisatorischen Unvermögen der vorgesehenen

Begutachtungsstelle. Dies ändert aber nichts daran, dass der medizinische

Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2015 nicht in einer

beweiswertigen Weise abgeklärt wurde.

7.

7.1

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst. Dieses erging am

30.

Dezember 2016. Darin attestierte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin

in einer angepassten Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei

vorab eine Einarbeitungszeit bzw. Eingliederungsmassnahmen notwendig seien.

Diese Arbeitsfähigkeit ist jedoch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin

nicht mehr verwertbar, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. zum Ganzen n. publ.

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.241 vom 30. Juni 2016

E. 6.4 f.).

7.2

Das fortgeschrittene Alter

wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung

als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und

beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person

verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung

auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt

es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom

21.

August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf

die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;

9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

7.3

Die Möglichkeit, die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine

berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel

noch zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat im März 2016 das ordentliche

Rentenalter von 64 Jahren erreicht. Für die Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3

S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Damit ist die im

Gutachten vom 30. Dezember 2016 attestierte rentenausschliessende

Arbeitsfähigkeit aus Altersgründen nicht mehr verwertbar. Von einer

rechtsmissbräuchlich verzögerten Anmeldung, um die objektiven Anstellungschancen

zu verringern (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom

10.

Februar 2010 E. 5) kann zudem keine Rede sein, denn die Anmeldung

erfolgte am 1. März 2010 (IV-Nr. 2) und damit weniger als ein halbes Jahr

nach Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Da es – entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch

Urteile des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4;8C_482/2010 vom 27.

September 2010 E. 4.2 und 4.3;9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR

2009.

IV Nr. 35 S. 97) – an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer

allfälligen Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt folglich eine vollständige

Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist

der Beschwerdeführerin daher ohne weitere Abklärungen für die Zeit ab 1.

September 2010 bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 2‘435.10

festzusetzen (Aufwandsersatz von CHF 2‘210.00, zuzügl. Auslagen von CHF

44.70

und 8 % MwSt).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

8.3

Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich die Kosten des Gutachtens von Dr.

med. C.___ vom 30. Dezember 2016 zu tragen. Nachdem der Hauptteil des

Gutachtens aufgrund der unzureichenden Abklärungen im UVG-Verfahren erstellt

werden musste und die Zusatzfragen aus dem parallelen Beschwerdeverfahren gegen

die Invalidenversicherung erst nachträglich gestellt wurden, rechtfertigt es

sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten von CHF 6‘610.00

den Anteil von CHF 1‘610.00 trägt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 3. September 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1.

September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘435.10 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat von den Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ einen Anteil von

CHF 1‘610.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch