VSBES.2015.249
Invalidenrente
6. Juni 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Möri
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 3. September 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. März 2010 meldete sich
die 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Darin
verwies sie auf ein Unfallereignis vom 3. September 2009, wobei sie sich
am rechten und linken Handgelenk verletzt habe. Im Bericht vom 6. Januar
2010 (IV-Nr. 10.11, S. 4) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen rezidivierende Handgelenksschmerzen
links bei Status nach Resektion des Os pisiforme am 16. November 2009
wegen traumatischer Fraktur mit konsekutiver Nekrose sowie eine schmerzhafte
Läsion des TFC radial rechts fest.
Aufgrund persistierender Beschwerden
holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte sowie beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Aktenbeurteilungen ein. Zudem veranlasste
sie einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 52). Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 53) mit
Verfügung vom 3. September 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die
Beschwerdeführerin habe vom 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf
eine ganze Rente. Ab 1. Juli 2011 bestehe dagegen kein Rentenanspruch mehr.
2. Gegen diese Verfügung lässt
die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 9 ff.) mit den
Rechtsbegehren:
«
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und
die Verfügung vom 3. September 2015 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1.
September 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe, subeventualiter eine
Viertel-Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Zudem sei das vorliegende Verfahren
bis zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren
VSBES.2014.258 zu sistieren.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 12.
November 2015 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Zudem sei der Verfahrensantrag der Sistierung ebenfalls abzuweisen.
4. Mit
Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 31 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts
fest, es sei vorgesehen, eine handchirurgische Begutachtung zu veranlassen.
Damit sei der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei bis
zum Vorliegen des handchirurgischen Gutachtens im Parallelverfahren
VSBES.2014.258 zu sistieren, gegenstandslos geworden und demnach abzuweisen.
5. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2016 (A.S. 34 f.) wird zur Ausarbeitung des Gutachtens
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, bestimmt. Des
Weiteren wurde festgehalten, dieser habe das bereits am 16. September 2015 bei
ihm in Auftrag gegebene UV-Gutachten mit der Beantwortung der IV-spezifischen
Zusatzfragen zu ergänzen.
6. Das
handchirurgische Gutachten von Dr. med. C.___ ergeht am 30. Dezember 2016 (A.S.
41 ff.).
7. Mit
Stellungnahmen vom 31. Januar 2017 (A.S. 95) bzw. 3. März 2017 (A.S. 96 ff.)
lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
8. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
3.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sei auch der RAD der Meinung, es sei bezüglich einer
Verweistätigkeit eine medizinische Begutachtung unerlässlich. Diese
Begutachtung habe auch entscheidende Auswirkungen auf die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit im Bereich Haushalt. Die fehlende medizinische Begutachtung
könne nicht durch den Bericht des RAD vom 18. Februar 2015 ersetzt werden.
Diese Stellungnahme basiere einzig und allein auf den Akten. Die vorliegenden
medizinischen Akten seien jedoch zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
ungenügend. Der RAD stütze sich offenbar bei seiner Beurteilung vom 18. Februar
2015.
einzig auf die Beurteilung der SUVA-Kreisärzte, wie die Ausführungen zur
Frage zeigten, wie schwere Lasten die Beschwerdeführerin angeblich noch heben
könne. Diese Beurteilungen der SUVA-Kreisärzte seien jedoch nicht genügend und schlüssig,
wie die Tatsache zeige, dass im Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und
der SUVA ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Des
Weiteren sei das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin falsch ermittelt
worden. So sei sie von einem absoluten Durchschnittslohn gemäss LSE
ausgegangen. Es könne jedoch nicht einfach ein solcher Durchschnittslohn
herangezogen werden, vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin sagen, in welchen
Wirtschaftsbereichen die Beschwerdeführerin konkret überhaupt noch tätig sein
könnte. Weiter habe die Beschwerdegegnerin entgegen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Bei der
Beschwerdeführerin lägen diverse solche Faktoren vor, die zu einer Reduktion
des Tabellenlohnes führen müssten. Es sei schlicht unrealistisch, dass sie in
ihrem Alter überhaupt noch Arbeit finde. Wenn sie wider Erwarten doch noch eine
Arbeit finden sollte, wäre diese mit Sicherheit unterdurchschnittlich bezahlt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1 1073/06 vom 17. Juli 2007, E. 3.3 und 3.4).
Weiter verweise der RAD selber auf eine zusätzlich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit (Verlangsamung, sporadischer Pausenbedarf). Diese
zusätzlichen Leistungseinschränkungen und die ohnehin bereits starke Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerden an beiden Handgelenken würden
ebenfalls dazu führen, dass die Beschwerdeführerin wenn überhaupt nur einen
deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erhalten werde. Weiter könne die
Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des RAD in einer Verweistätigkeit lediglich
noch im Umfang von 50 % arbeiten. Die Löhne für Teilzeitbeschäftigung
seien jedoch überproportional tiefer als die Löhne von Vollzeitangestellten
(BGE 124 V 323). Alle diese Faktoren würden einen leidensbedingten Abzug von
25.
% rechtfertigen. Sodann könne auf den Abklärungsbericht Haushalt von
Vorneherein nicht abgestellt werden. Wie nämlich der RAD in seiner
Stellungnahme vom 13. Februar 2013 festgehalten habe, wirke sich eine
nachgewiesene funktionelle Beeinträchtigung auch auf die Arbeitsfähigkeit im
Haushalt aus. Zudem erweise sich die prozentuale Gewichtung der einzelnen
Bereiche durch die Abklärungsfachfrau als nicht nachvollziehbar und werde von
ihr nicht begründet.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2010 (Beginn der einjährigen
Wartezeit) als Lagerangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch nach Ablauf
der Wartezeit von einem Jahr, das heisse am 1. September 2009, habe für die
angestammte Tätigkeit als Lagerangestellte sowie in jeglichen
Verweistätigkeiten weiterhin keine Erwerbsfähigkeit mehr bestanden. Somit
ergebe sich aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 82 % und sie habe Anspruch auf eine ganze Rente.
Hierbei sei davon ausgegangen worden, dass sie ohne Gesundheitsschaden
weiterhin ihre Tätigkeit als Lagerangstellte in einem Pensum von 80 % ausgeübt
hätte und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich der Haushaltsführung
fallen würden. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin verbessert und ab dem 1. April 2011 sei es ihr zumutbar, in
einer angepassten Verweistätigkeit zu 45 % arbeitstätig zu sein. Ab diesem
Zeitpunkt ergebe sich somit aus den beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit
/ Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 %. Unter Berücksichtigung von
Art. 88a Abs. 1 IVV werde daher die ganze Rente bis 30. Juni 2011 befristet. Wie
sodann aus dem Dossier ersichtlich sei, sei der RAD-Arzt Dr. med. D.___ mit den
Vorakten genügend dokumentiert gewesen, welche ihm eine Auseinandersetzung und
fundierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätten. Er begründe seine
Schlussfolgerungen in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 klar und
nachvollziehbar. Zudem sei das Einholen eines erneuten Gutachtens als nicht
notwendig erachtet worden, da eine Beurteilung mit den vorliegenden Akten
möglich gewesen sei. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des Invalideneinkommens
Tabellenlöhne herangezogen werden könnten. Dies gelte insbesondere dann, wenn
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (SVR 3 1999 IV Nr. 6; Urteil des
Bundesgerichts I 216/06). Die dem Tabellenlohn zugrundeliegenden Gehälter
würden einen weitreichenden Fächer von verschiedenen Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten
umfassen. Folglich sei das Vorgehen korrekt, dass auf einen Tabellenlohn
abgestellt worden sei. Schliesslich dürfe das Sozialversicherungsgericht bei
der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges vom Tabellenlohn, der
eine Schätzung darstelle und von der Verwaltung kurz zu begründen sei, sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen (BGE 126 V 75). Weiter sei die leidensbedingte Einschränkung bei der
Berechnung des Einkommensvergleiches beim Invalideneinkommen bereits berücksichtigt
worden, indem man von einer Zumutbarkeit von 45 % ausgegangen sei (bei einer
attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %). Entsprechend sei ein weiterer Abzug in
diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen, zumal die Faktoren Alter und Teilzeit
vorliegend keinen Abzugsgrund darstellen würden. Im Übrigen sei festzuhalten,
dass der Haushaltsabklärungsbericht fachgerecht und unter Einhaltung der
richterlichen Vorgaben eingeholt worden sei und folglich an diesem festgehalten
werden könne bzw. der Entscheid gestützt auf diesen habe erlassen werden
dürfen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen weitergehenden Rentenanspruch
ab 1. Juli 2011 verneint hat. Nach der Rechtsprechung hat das
Versicherungsgericht in dieser Konstellation auch die unbestrittene Bezugszeit
zu überprüfen (BGE 125 V 413, BGE 131 V 164). Zur Beurteilung des Streitgegenstandes
sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend MRT des
Handgelenk links vom 18. September 2009 (IV-Nr. 27.83) wurde als Indikation
«Sturz auf die linke Hand vor 2 Wochen» angegeben und zur Beurteilung
festgehalten: «Zarte Infraktion des Os pisiforme ohne Gelenkbeteiligung»,
«angrenzend leichte Weichteilimbibierung».
5.2
Aufgrund der diagnostizierten
Nekrose Os pisiforme links wurde am 16. November 2009 eine operative Entfernung
des Os pisiforme links vorgenommen (IV-Nr. 10.11, S. 6).
5.3
Am 17. Dezember 2009 wurde
aufgrund der Indikation «St. n. Sturz auf beide Hände mit Schmerzen und
Schwellung der ganzen rechten Hand» eine MRT Arthographie Handgelenk rechts
durchgeführt (IV-Nr. 26.5), welche folgende Beurteilung ergab:
·
Radial gelegene
Perforation der TFC nach palmar 1A. Keine Hinweise auf ein Bone bruise oder
Osteonekrose der Handwurzelknochen.
·
V.a. kleine
Ganglionzsyste dorsal der proximalen Handwurzelknochen sowie kleine
Ganglionzyste angrenzend zur Basis Metacarpale II radialseits.
·
Beginnende
Rhizarthrose.
5.4
Mit Bericht vom 6. Januar 2010
(IV-Nr. 10.11, S. 4) diagnostizierte Dr. med. B.___ zusätzlich eine
TFC-Läsion am rechten Handgelenk und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am
3.
September 2009 auf beide Handgelenke und das Kinn gefallen. Zusätzlich
wahrscheinlich auch durch die Mehrbelastung der rechten Hand, habe sie immer
mehr Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt, obwohl diese Hand kurz nach dem
Unfall nur geringe Beschwerden aufgewiesen habe.
5.5
Prof. Dr. med. E.___, Facharzt
FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar
2010.
(IV-Nr. 10.9, S. 6) als Diagnosen einen Diskusriss rechts und einen fraglichen
Diskusschaden links bei Ellenplussituation und Nervenirritation des Ulnaris
nach Pisiformeentfernung.
5.6
Am 1. Februar 2010 wurde
aufgrund des diagnostizierten Diskusrisses radial bei Ulna-Plus links eine
operative Ulnaverkürzung um 1.5 mm vorgenommen (IV-Nr. 10.9, S. 2).
5.7
Im Zwischenbericht vom 3.
August 2010 (IV-Nr. 14.6) hielt Prof. Dr. med. E.___ fest, nach der Operation
vom 1. Februar 2010 sei ein extrem ungewöhnlich zögerlicher Verlauf mit sehr
langsamer Wiedergewinnung der Beweglichkeit bis etwa Anfang Juni feststellbar
gewesen. Damals sei die Rückkehr in die Berufstätigkeit angesprochen worden.
Seitdem sei es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der
Beweglichkeitsmasse und Zunahme der geklagten Beschwerden gekommen. Die
Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, dass in ihrem Betrieb eine für
sie geeignete Tätigkeit gefunden würde. Für Bücher herumschleppen – dies sei
ihre Tätigkeit – sehe sie sich ausserstande.
5.8
Prof Dr. med. E.___ hielt in
seinem Bericht vom 22. März 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 14) bezüglich des am 18.
März 2011 durchgeführten Arthro-MRI des Handgelenks links (SA 66) fest, das MRI
zeige den Diskus verheilt, diskrete Arthrosezeichen am Carpus, aber vor allem
eine Knickung der distalen Elle, etwa 2 cm proximal des Ellenendes mit
Dorsalabweichen des distalen Ellenendes und Palmarversatz des Carpus gegen die
Elle. Ein Unfall (im Kindesalter) sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich.
Dass diese Verformung ursächlich für die Schmerzen im distalen ulnaren Carpus
sei, werde gestützt durch die weitgehend aufgehobene Supination und die
konstanten Schmerzen an der ulnaren Handkante.
5.9
Dr. med. F.___, Kreisärztin,
Fachärztin für Chirurgie FMH, führte in ihrem Untersuchungsbericht vom 12.
April 2011 (IV-Nr. 14.2, S. 4) aus, die beklagten Beschwerden im Bereich des
rechten und linken Handgelenks seien zum Teil aufgrund der objektivierbaren Verletzung
rechts, Diskus links, Zustand nach Diskusnaht und Entfernung des Os pisiforme
und Ulnaverkürzung als unfallkausal anzusehen. Der Integritätsschaden erreiche
aktuell noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Eine
angepasste Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne das Heben und Tragen von
grossen Gewichten (5 kg links / 10 kg rechts), keine repetitiv belastenden
Umwendbewegungen, keine dauernde Beanspruchung der Feinmotorik, kein Bedienen
von vibrierenden Maschinen, sei ganztags zumutbar.
5.10
Dr. med. G.___, Facharzt FMH
für Orthopädie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011
(IV-Nr. 19, S. 5) die Diagnose einer Posttraumatischen DRUG-Instabilität am
Handgelenk links. Sicherlich habe bei seinerzeitigem Trauma eine Läsion des
Disc-Apparates stattgefunden. Ob jedoch neben der Läsion des Discus ulnaris
auch eine Läsion der radio-ulnaren Bänder stattgefunden habe, lasse sich im
Nachhinein nur begrenzt beurteilen. Die erfolgte Naht des Discus ulnaris habe
das Problem nicht gelöst. Die Ulnaverkürzungsosteotomie hätte eine Verbesserung
der DRUG-Stabilität durch Anspannen der radio-ulnaren Bänder bringen sollen. Da
dies ausgeblieben sei, dürfe angenommen werden, dass zumindest eines der Bänder
nicht mehr suffizient gewesen sei.
5.11
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2011
(IV-Nr. 15) fest, die bisherige Tätigkeit im Lager im Buchzentrum sei der
Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 3. September 2009 nicht mehr zumutbar.
Ein halbes Pensum in einer angepassten Tätigkeit wäre medizinisch-theoretisch
seit April 2011 zumutbar. Allerdings handle es sich hierbei um einen
Arbeitsversuch bei medizinisch noch nicht stabiler Situation.
5.12
Dr. med. I.___, Spezialarzt für
Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. November 2011 (IV-Nr. 25,
S. 5) aus, anlässlich der EMG-Untersuchung habe eine relevante periphere Läsion
des N. Ulnaris oder Medianus für die angegebenen Beschwerden weitgehend ausgeschlossen
werden können. Hingegen zeigten sich im EMG diskrete, chronisch neurogene
Denervationszeichen im Myotom C8/Thl. Die Anamnese (Sturz mit gestreckten
Armen) mit unmittelbar danach Paresen im Schultergürtelbereich, Sensibilitätsstörungen
im linken Arm, zusammen mit dem heutigen EMG-Befund sprächen für eine
traumatisch bedingte Läsion des Plexus brachialis links.
5.13
In der neurologischen
Aktenbeurteilung vom 28. Juni 2012 hielt Dr. med. J.___, Facharzt für
Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.47), fest, echtzeitlich
zum Unfall vom 3. September 2009 seien im Bereich der rechten Hand oder des
rechten Armes keine Beschwerden dokumentiert. Solche seien erstmalig im Bericht
von Dr. med. B.___ vom 6. Januar 2010 dokumentiert worden. Bezüglich der von
der Beschwerdeführerin im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung am
26.
März 2012 auch auf der rechten Seite angegebenen neurologisch anmutenden
Symptomatik sei, neurologisch beurteilt, echtzeitlich zum Unfall vom September
2009.
kein Korrelat zu finden. Des Weiteren resultiere aus einer möglichen
indirekt unfallbedingten Reizung des N. ulnaris links keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Einschätzung werde
durch die Angaben von Dr. med. K.___ von der Klinik für L.___ nach der
Untersuchung am 11. Mai 2012 bestätigt.
5.14
In der chirurgischen
Aktenbeurteilung vom 9. August 2012 führte Dr. med. M.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin (IV-Nr. 27.55), aus, hinsichtlich des rechten,
dominanten Handgelenks fänden sich in den Akten keine bzw. widersprüchliche
Angaben, wie und in welcher Form sich die Beschwerdeführerin verletzt habe. So
seien aus den Akten unmittelbar nach dem Unfall sowie in den folgenden Wochen
keine echtzeitlichen Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden ersichtlich. Der
einzige und indirekte Hinweis, dass beim Sturz vom 3. September 2009 auch
das rechte Handgelenk betroffen gewesen sei, sei ein am gleichen Tag von Dr.
med. N.___ angefertigtes Röntgenbild der rechten Hand, auf dem keine ossären
Verletzungen zu erkennen seien. Hinweise auf intermittierende Beschwerden ulnar
im rechten Handgelenk fänden sich erst in einem Bericht des O.___ vom 8. Januar
2010, vier Monate nach dem Unfall. Im schriftlichen Befundbericht zur
Kernspintomographie vom 17. Dezember 2009 werde ein vertikaler Riss des
Discus triangularis zentral radialseits festgehalten, der als TFCC-Läsion vom
Typ Palmer 1a klassifiziert werde. Gemäss der Klassifikation von Palmer gälten
Discusläsionen der Klasse I als traumatisch und solche der Klasse II als
verschleissbedingt. Diese ätiologische Unterteilung gelte jedoch aufgrund der
neueren Literatur als fraglich. Denn man finde solche Discusschäden auch vom
Typ Palmer 1a und 1b sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen
Handgelenken. Liege wie bei der Beschwerdeführerin eine Ulna-Plus-Variante vor,
könne auch ohne Unfallereignis mit einem Discusschaden gerechnet werden. Da
sich die Ulna in ihrer Lagebeziehung zum Radius mit zunehmendem Alter immer
mehr zur Ulna-Plus-Variante hin verschiebe, erkläre sich dann auch die Zunahme
von Discusdefekten mit zunehmendem Alter. Laut Hempfling könne eine
(traumatische) Discusruptur nur dann angenommen werden, wenn es zu einer
gleichzeitigen Ruptur der Ligg. radioulnaria palmare und dorsale gekommen sei.
Dies führe dann zwangsläufig zu einer Instabilität des distalen
Radioulnargelenkes. Bei der Beschwerdeführerin sei im ganzen Verlauf jedoch
klinisch nie eine Instabilität des rechten distalen Radioulnargelenkes
beschrieben worden. Damit bleibe es fraglich, ob die kernspintomographisch
festgestellte TFCC-Läsion auch die Beschwerden im rechten Handgelenk zu
erklären vermöge. So sei ihm bei der Durchsicht der Originalbilder in der
koronalen Schnittführung eine proximal im Os triquetrum gelegene Signalstörung
aufgefallen, die auf ein Knochenmarksödem hinweise, ein Befund wie er für eine
ulnare Impaktation typisch sei, welche durch eine Überlänge der distalen Ulna
entstehe, die ihrerseits zu einer vermehrten axialen Druckbelastung sowohl des
TFCC als auch des Os triquetrum führe. Die TFCC-Läsion sei somit im Fall der
Beschwerdeführerin mit grösserer Wahrscheinlichkeit auf einen vermehrten
Verschleiss infolge Überlänge der distalen Ulna und nicht auf eine einmalige traumatische
Einwirkung zurückzuführen.
5.15
In der ärztlichen Beurteilung
vom 16. Oktober 2012 (IV-Nr. 39.2, S. 37) hielt Kreisarzt Dr. med. P.___, Facharzt
für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
fest, unfallbedingt bestünde von Seiten der rechten Hand keine Einschränkung.
Unfallbedingt sei aufgrund der objektivierbaren Befunde und der durchgeführten
Operationen von einer regelmässigen Belastbarkeit des linken Handgelenks von 2
kg, gelegentlich bis 5 kg auszugehen. Eine Tätigkeit im bisherigen Bereich im
Buchhandel sei zumutbar, sofern es nicht zwingend notwendig sei, einen Stoss
von 10 schweren Büchern auf einmal zu tragen. Beidhändig sollte das Heben und
Tragen von Lasten bis zu 5 kg regelmässig möglich sein, gelegentlich bis 10 kg.
5.16
In seiner Stellungnahme vom 13.
Februar 2013 (IV-Nr. 33) hielt Dr. med. H.___ vom RAD fest, für den RAD
bestünden zweifelsfrei klare funktionelle Einschränkungen beider Handgelenke.
Falls die Suva eine Begutachtung durchführe, empfehle er, dass sich die IV mit
dem eigenen Fragenkatalog daran beteilige. Falls die Suva keine Begutachtung
veranlasse, solle die IV eine eigene handchirurgische Begutachtung in Auftrag
geben. Für den RAD sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr
zumutbar sei und dass in einer angepassten Verweistätigkeit eine deutliche
Einschränkung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. In der Folge
kontaktierte die Beschwerdegegnerin mehrere Begutachtungsstellen, um ein
handchirurgisches Gutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang fand im Februar
2014.
eine Untersuchung statt, ein Gutachten wurde aber nicht erstellt (vgl.
Protokollauszüge vom 21. Februar 2013 bis 24. November 2014). Schliesslich
wurde auf die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens verzichtet.
5.17
In der ärztlichen Beurteilung
vom 17. Mai 2013 (IV-Nr. 39.2, S. 10) kam Kreisarzt Dr. med. P.___ zum
Schluss, dass der Integritätsschaden kein entschädigungspflichtiges Ausmass
erreiche. Anlässlich des Sturzes im September 2009 habe die Beschwerdeführerin
wahrscheinlich eine Fraktur des Os pisiforme Hand links erlitten. Dieser sei am
16.
November 2009 im O.___ entfernt worden. Es handle sich um einen kleinen
Knochen, dessen Entfernung keinen Einfluss auf die Funktion des Handgelenks
habe. Die Entfernung desselben könne auch zu keiner wie immer gearteten
Arthrose als Spätfolge im Handgelenk führen. Die im MRI bestätigte diskrete
radiocarpale Arthrose sei vorbestehend und nicht unfallbedingt. Bezüglich der
am 1. Februar 2010 durchgeführten Ulnaverkürzungsosteotomie sei festzuhalten,
dass der Ulnavorschub (Ulnaplusvariante) links anlagebedingt sei und in keinen
unfallkausalen Zusammenhang stehe. Aufgrund der Traumatisierung des Handgelenks
sei der diagnostizierte Discusriss (TFCC) radial als teilkausal zum Unfall
beurteilt worden, bzw. es habe eine Teilkausalität nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Operation resultiere jedoch kein
entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Das anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung bestehende Supinationsdefizit von 40° führe zu
keiner Einschränkung im Alltagsleben und ein Integritätsschaden diesbezüglich
erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass – eine Integritätsentschädigung
stehe nur bei einer relevanten Einschränkung (Aufhebung der Supination) zu.
5.18
In seiner Stellungnahme vom 18.
Februar 2015 (IV-Nr. 51) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH, vom RAD, aus, es bestünden beidseitig traumatisch resp. degenerativ bedingte
arthrotische Veränderungen im Bereich der Handgelenke. Dies begründe eine
Minderbelastbarkeit, jedoch auf keinen Fall eine komplette Arbeitsunfähigkeit
für leichte manuelle Tätigkeiten. Unter Berücksichtigung der teilweise nicht
organisch begründbaren Beschwerden sei bei sehr leichten manuellen Tätigkeiten
sowie den Erfahrungen der beruflichen Eingliederung integral eine zeitliche
Zumutbarkeit für Verweistätigkeiten von 50 % vorhanden, dies unter
Berücksichtigung einer um 10 % eingeschränkten Verweistätigkeit (Verlangsamung,
sporadischer Pausenbedarf). Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit mit
beidseitigen manuellen Belastungen bis maximal 2 kg, gelegentlich bis 5 kg,
ohne spezielle Anforderungen an die Fein- und Grobmotorik. Die bisherige
Tätigkeit als Kommissioniererin im Buchzentrum sei seit September 2009 nicht
mehr zumutbar. Im Haushalt bestünden sicherlich Einschränkungen bei länger
anhaltenden manuellen Betätigungen wie längere und intensive Reinigungsarbeiten.
6.
6.1
Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, das Wartejahr
für den Rentenanspruch habe mit dem Unfall vom 3. September 2009 begonnen und
die Beschwerdeführerin sei im September 2010 weiterhin – bezogen auf eine
Erwerbstätigkeit – vollständig arbeitsunfähig gewesen, so dass Anspruch auf
eine ganze Rente ab 1. September 2010 besteht. Zu prüfen bleibt somit, ob sich
die Arbeitsfähigkeit in der Folge erheblich verbessert hat, was Voraussetzung
für die Befristung der Rente bildet. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in
ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von
Dr. med. D.___ vom RAD vom 18. Februar 2015. Dieser stützt sich
seinerseits auf die vorhandenen Akten und hierbei vor allem auf die Beurteilungen
der Suva-Ärzte. Hierbei ist zu beachten, dass die Suva-Ärzte stets davon
ausgingen, die Beschwerden in der rechten Hand seien nicht unfallkausal. Dementsprechend
sind ihre Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher
Sicht nur bedingt aussagekräftig, da vorliegend eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Beschwerden in beiden Händen massgeblich
ist. Eine beweiswertige Beurteilung der gesamten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beide Hände betreffend wurde weder von den Suva-Ärzten noch
von den RAD-Ärzten vorgenommen, zumal sich die RAD-Ärzte bei ihrer Einschätzung
eben lediglich auf die vorhandenen Akten stützten und die Beschwerdeführerin
nicht selbst untersuchten. Das von Dr. med. D.___ statuierte
Zumutbarkeitsprofil scheint dieser zudem aus der ärztlichen Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. P.___ vom 16. Oktober 2012 übernommen zu haben. Nachdem
wie erwähnt, der Fokus der Suva-Ärzte im Wesentlichen auf den Beschwerden in
der linken Hand lag, hat diese Beurteilung vorliegend nicht ohne weiteres
Geltung. Hinzu kommt, dass der RAD-Arzt Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme
vom 13. Februar 2013 noch ausdrücklich ein handchirurgisches Gutachten empfahl.
Aus welchen Gründen in der Folge der Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ vom RAD in
seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2015 dennoch die Arbeitsfähigkeit
ohne weitere fachspezifische Abklärungen festgelegt hat, ist nicht
nachvollziehbar, zumal seit der Empfehlung von Dr. med. H.___ keine weiteren
medizinischen Untersuchungen stattfanden. Damit verbleiben zumindest relativ
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben
muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139
V 225 E. 5.2 S. 229).
6.2
Wie dargelegt (E. II 5.16
hiervor), gelangte Dr. med. H.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 13. Februar
2013.
zum Ergebnis, der medizinische Sachverhalt müsse durch ein
handchirurgisches Gutachten ergänzend abgeklärt werden. Diese Einschätzung
überzeugt. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich anschliessend, ein handchirurgisches
Gutachten einzuholen. Dass dies nicht gelang, ist nicht der Beschwerdegegnerin
anzulasten, sondern lag am organisatorischen Unvermögen der vorgesehenen
Begutachtungsstelle. Dies ändert aber nichts daran, dass der medizinische
Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 3. September 2015 nicht in einer
beweiswertigen Weise abgeklärt wurde.
7.
7.1
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
bei Dr. med. C.___ ein handchirurgisches Gutachten veranlasst. Dieses erging am
30.
Dezember 2016. Darin attestierte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin
in einer angepassten Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei
vorab eine Einarbeitungszeit bzw. Eingliederungsmassnahmen notwendig seien.
Diese Arbeitsfähigkeit ist jedoch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
nicht mehr verwertbar, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. zum Ganzen n. publ.
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.241 vom 30. Juni 2016
E. 6.4 f.).
7.2
Das fortgeschrittene Alter
wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung
als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und
beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person
verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung
auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt
es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente begründet (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 831/05 vom
21.
August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf
die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1;
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
7.3
Die Möglichkeit, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine
berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel
noch zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin hat im März 2016 das ordentliche
Rentenalter von 64 Jahren erreicht. Für die Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
der Gutachtenserstellung massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3
S. 462), was auch bei Gerichtsgutachten gilt (Urteil des Bundesgerichts
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2). Damit ist die im
Gutachten vom 30. Dezember 2016 attestierte rentenausschliessende
Arbeitsfähigkeit aus Altersgründen nicht mehr verwertbar. Von einer
rechtsmissbräuchlich verzögerten Anmeldung, um die objektiven Anstellungschancen
zu verringern (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom
10.
Februar 2010 E. 5) kann zudem keine Rede sein, denn die Anmeldung
erfolgte am 1. März 2010 (IV-Nr. 2) und damit weniger als ein halbes Jahr
nach Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Da es – entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch
Urteile des BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4;8C_482/2010 vom 27.
September 2010 E. 4.2 und 4.3;9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR
2009.
IV Nr. 35 S. 97) – an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer
allfälligen Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt folglich eine vollständige
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung ist
der Beschwerdeführerin daher ohne weitere Abklärungen für die Zeit ab 1.
September 2010 bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 2‘435.10
festzusetzen (Aufwandsersatz von CHF 2‘210.00, zuzügl. Auslagen von CHF
44.70
und 8 % MwSt).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
8.3
Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher grundsätzlich die Kosten des Gutachtens von Dr.
med. C.___ vom 30. Dezember 2016 zu tragen. Nachdem der Hauptteil des
Gutachtens aufgrund der unzureichenden Abklärungen im UVG-Verfahren erstellt
werden musste und die Zusatzfragen aus dem parallelen Beschwerdeverfahren gegen
die Invalidenversicherung erst nachträglich gestellt wurden, rechtfertigt es
sich, dass die Beschwerdegegnerin von den Gesamtkosten von CHF 6‘610.00
den Anteil von CHF 1‘610.00 trägt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 3. September 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1.
September 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘435.10 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat von den Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___ einen Anteil von
CHF 1‘610.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch