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Entscheid

VSBES.2015.250

Taggelder IV

5. Januar 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1982, meldete sich am 24. Dezember 2012 unter

der Angabe einer Rückenmarkschädigung nach einem Kopfsprung ins Wasser mit

anschliessender Operation und darauffolgender starker physischer und

psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Sie war bis

zum fraglichen Ereignis am 11. August 2012 als Sachbearbeiterin Einkauf

bei C.___ tätig gewesen. Im August 2011 hatte sie mit einer Ausbildung zur Marketingfachfrau

begonnen und im Januar 2012 die Zwischenprüfung «MarKom» bestanden. Im April

2013 hätte sie die Weiterbildung abgeschlossen gehabt, musste diese jedoch aus

Krankheitsgründen abbrechen. Ziel der Beschwerdeführerin wäre es gewesen, nach

der Ausbildung 100 % zu arbeiten. Nach Abschluss der Ausbildung zur

Marketingfachfrau hätte sie intern bei C.___ am Junior-Programm teilnehmen

wollen, wobei sie anschliessend die Chance gehabt hätte, als Einkäuferin zu

arbeiten (vgl. Abschlussbericht Eingliederungsmassnahmen vom 21. August

2013, IV-Nr. 21).

2. Die Beschwerdegegnerin

leitete zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen und anschliessend eine

Rentenprüfung ein (IV-Nr. 21). In diesem Zusammenhang wurde durch das D.___

am 4. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nr. 45).

3. Nach Eingang des Gutachtens

ersuchte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. November 2014 um

Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 49), da ihre ehemalige Arbeitgeberin C.___

ihr eine Festanstellung im Rahmen der bestehenden Arbeitsfähigkeit, die sie

nach einer Eingewöhnungsphase erreiche, angeboten habe (IV-Nr. 52).

4. In der Folge gewährte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum Eingliederungsmassnahmen in

Form eines Arbeitsversuchs bei C.___, zu Beginn mit einem Pensum von 20 %

an vier bis fünf Tagen. Dieses Pensum sollte innerhalb von drei Monaten wenn

möglich auf 50 % gesteigert werden (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom

11. März 2015 (IV-Nr. 64) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin während dieser Massnahme ein Taggeld von CHF 88.80 pro

Kalendertag zu, basierend auf einem Jahreslohn von CHF 40'430.00. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und die Zusprechung eines

Taggeldes basierend auf einem Jahreslohn von CHF 91'000.00 beantragen

(IV-Nr. 65 S. 3 ff.).

5. Mit Verfügung vom

10. Juni 2015 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. März

2015 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr. 78). Das Versicherungsgericht

schrieb das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 30. Juni 2015 als

gegenstandslos ab (IV-Nr. 80).

6. Mit Verfügung vom

11. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von CHF 160.00 pro

Kalendertag zu, basierend auf einem Jahreslohn von CHF 72'800.00

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7. Auch dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 11. September 2015 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für die

Dauer der Eingliederungsmassnahmen ab 2. März 2015 ein Taggeld auf der

Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 72'800.00 und ab 1. April

2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von mindestens

CHF 91'000.00 zu entrichten.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 8. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen (A.S. 25 f.)

und beantragt deren vollumfängliche Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdeführerin lässt am 28. Dezember 2015 noch einmal Stellung

nehmen (A.S. 30 f.), wobei deren Rechtsvertreterin gleichzeitig eine

Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 32). Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 26. Januar 2016 auf weitere Ausführungen

(A.S. 34).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin während eines Arbeitsversuchs

zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der

angefochtenen Verfügung die Periode vom 2. März bis 31. Mai 2015

bildet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Taggeld von

CHF 160.00 auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 72'800.00

zugesprochen. Die Beschwerdeführerin verlangt ab dem 1. April 2015 ein

Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von mindestens CHF 91'000.00.

Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten.

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12], in der

seit 1. März 2015 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung). Die

angefochtene Verfügung vom 11. September 2015 bezieht sich auf den

Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2015. Ab

1.

April 2015 verlangt die Beschwerdeführerin ein höheres Taggeld als das

verfügte. Der Streitwert beträgt somit CHF 2'440.00 ([CHF 200.00 –

CHF 160.00] x 61). Somit ist der

Präsident des Versicherungsgerichts bzw. die Vizepräsidentin als dessen

Vertreterin in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.4

Die Beschwerdeführerin lässt

implizit beantragen, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Zwar findet

sich bei den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Oktober 2015

(A.S. 4 ff.) kein entsprechender Antrag, jedoch wird eine solche in

der Beschwerdeschrift mehrfach als Beweismittel angerufen. Dies ohne dass ersichtlich

wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, die sich nicht ohnehin schon aus

den vorliegenden Akten ergeben, warum sie beweisbedürftig sein sollen und

inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten. Eine

Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da von

dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entsprechende Antrag

wird daher abgewiesen.

2.

2.1

Das Taggeld besteht aus einer

Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem

Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Grundentschädigung

beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die

Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von

dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenen-versicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes

Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

2.2

Bei der Berechnung des

massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit

regelmässigem Einkommen (Art. 21bis Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und solchen ohne regelmässiges

Einkommen (Art. 21ter IVV). Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen

ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn

sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus

anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis

Abs. 1 IVV). Nach dem Kreisschreiben über die Taggelder der

Invalidenversicherung (KSTI), Rz. 3017, liegt ein regelmässiges Einkommen

vor bei Arbeitnehmenden, die über längere Zeit wöchentlich oder monatlich

ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleich bleibenden Stunden-, Tag-, Wochen-

oder Monatslöhnen arbeiten. Aufgrund der aus dem Individuellen Konto (IK)

ersichtlichen Löhnen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 – 2012

erzielte (IV-Nr. 9), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem

regelmässigen Einkommen ausgegangen.

2.3

Bei Versicherten mit

regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der

letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf

vervielfacht, ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so

ermittelte Jahresverdienst durch 365 geteilt wird (Art. 21bis

Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie

während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere

als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit

aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser

neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis Abs. 5 IVV).

Nicht zu berücksichtigen sind gemäss Rz. 3050 KSTI dagegen theoretische

Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der

Invalidität allenfalls offen gestanden wären.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat das

für die Taggeldbemessung massgebende monatliche Einkommen auf

CHF 72'800.00 beziffert (vgl. A.S. 1 und Aktennotiz der Beschwerdegegnerin

vom 25. August 2015, IV-Nr. 84). Sie geht davon aus, es sei nicht

überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das nach Abschluss

einer Weiterbildung zur Marketingfachfrau vorgesehene Junior-Programm bei C.___

über den Zeitraum von eineinhalb Jahren im Vollzeitpensum erfolgreich

absolviert hätte. Bei der Beendigung der Weiterbildung seien die Resultate und

damit das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau noch offen

gewesen. Zu viele Faktoren könnten über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren

einwirken, als dass von der Bestimmtheit ausgegangen werden könne, welche die

überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Ein Faktor sei, dass die

Beschwerdeführerin seit März 2008 im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sei.

Vor den Sommerferien 2012 sei eine Erhöhung des Pensums auf 70 - 100 %

nicht sicher erstellt gewesen, sondern es sei nur die Rede davon gewesen.

Weiter seien zwei Kinder vorhanden. Ob deren Betreuung sichergestellt gewesen

wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor. Überdies fordere der Arbeitgeber

das erfolgreiche Absolvieren des Junior-Einkäuferprogramms. Es könne nicht mit

überwiegender Sicherheit gesagt werden, dass die Teilnahme bis zur Beendigung

des Programms erfolgt wäre. Andererseits sei offen, ob die Teilnahme überhaupt

erfolgreich und in diesem Masse zufriedenstellend gewesen wäre, so dass der

Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Aufstiegsmöglichkeit angeboten hätte. Ob

nach Beginn der Weiterbildung nach zweieinhalb Jahren überhaupt eine

entsprechende Arbeitsstelle zu besetzen gewesen wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor.

Offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Bewerbungsprozess

erfolgreich durchlaufen hätte. Besonders der zeitliche Faktor spiele hier eine

wesentliche Rolle. Die berufliche Karriereplanung sei über einen Zeitraum von zweieinhalb

Jahren gemacht worden. Der geschilderte Verlauf entspreche dem Idealfall.

Mittels Bestehen der MarKom-Prüfung und dem Beginn der Weiterbildung bestünden

jedoch konkrete Anhaltspunkte für die berufliche Weiterentwicklung, blosse

Absichtserklärungen genügten nicht. Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens könne

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildung

erfolgreich abgeschlossen hätte und in das Junior-Einkäuferprogramm aufgenommen

worden wäre. Mit Blick auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

sei es vertretbar, das IV-Taggeld auf der Grundlage eines Einkommens im Junior-Programm

bei C.___, jährlich CHF 72'800.00 brutto, zu berechnen.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, es sei belegt und erstellt, dass sie ohne das «Unfallereignis»

und dem daraus resultierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte

aufgenommen und zudem das Pensum erhöht hätte (A.S. 6 ff.). Das Taggeld sei auf

der Grundlage jenes Verdienstes zu berechnen, welchen die Beschwerdeführerin

ohne dieses Ereignis erzielt hätte. Sie habe seit 2001 bei C.___ gearbeitet. Im

August 2011 habe sie mit der Weiterbildung zur Marketingfachfrau begonnen mit

der Absicht, danach ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ zu starten. Die

MarKom-Zulassungsprüfung habe sie im Februar 2012 erfolgreich bestanden. Die

gesamte Weiterbildung hätte bis April 2013 gedauert und sei von der

Arbeitgeberin bezahlt worden mit der Verpflichtung, nach deren Abschluss

mindestens zwei weitere Jahre bei dieser zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin

hätte nach erfolgreichem Abschluss der Marketingfachausbildung mit einem 100 %-Pensum

weiter gearbeitet und spätestens per Oktober 2013 das Programm als Junior-Einkäuferin

angetreten, welches per Ende März 2015 beendet worden wäre. Mit diesem

Ausbildungsabschluss hätte sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Probleme

eine Vollzeitanstellung als Einkäuferin antreten können, aber auch ihre

bisherige Arbeitgeberin habe grösstes Interesse daran gehabt, sie als

Einkäuferin einzustellen. Entsprechende Stellenvakanzen per April 2015 seien

von dieser bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Taggeld aufgrund

einer 100 %-Tätigkeit als Mitarbeiterin im Junior-Programm berechnet. Das

Taggeld sei jedoch ab April 2015 auf der Basis eines Lohnes als Einkäuferin zu

100.

% auszurichten. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die

Beschwerdeführerin die Weiterbildung zur Marketingfachfrau im April 2013

abgeschlossen hätte. Die Zwischenprüfung MarKom habe sie bereits bestanden. Sie

verfüge über die Berufsmatura und somit über solide schulische Grundlagen. C.___

habe wiederholt bestätigt, dass die Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin

übernommen und die Laufbahnplanung bis zur Einkäuferin nur unterstützt worden

seien, weil die Beschwerdeführerin unzweifelhaft über das Potenzial, als

Einkäuferin zu arbeiten, verfügt habe. Bereits für das Trainingsprogramm sei

geplant und Bedingung gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf

100.

% erhöhe. Es stelle sich die Frage, ob es mit dem verfassungsmässig

garantierten Prinzip der Gleichbehandlung der Geschlechter vereinbar sei, einer

Frau und Mutter, die voll erwerbstätig sei, berechtigte Leistungen zu

verweigern, weil ihr einzig wegen ihres Mutterseins unterstellt werde, sie

könne nicht beweisen, dass sie auch noch drei Jahre später voll erwerbstätig

sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich dafür entschieden, die

Karriere der Beschwerdeführerin zu fördern, weil sie aufgrund der besseren

Integration und Ausbildung mehr verdienen würde. Gemäss der Schreiben von C.___

vom 9. April 2015 und 5. Oktober 2015 hätte die Beschwerdeführerin

nach Beendigung des Junior-Einkäuferprogramms als Einkäuferin gearbeitet und in

einem 100 %-Pensum monatlich CHF 7'000.00 brutto zuzüglich eines

13.

Monatslohns verdient.

3.3

In ihrer Beschwerdeantwort

(A.S. 25 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, es fehle ihrer Ansicht

nach klar an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin

einen Jahreslohn von CHF 91'000.00 erzielen würde. Neben den verschiedenen

anderen Punkten sei insbesondere der Faktor Zeit ausschlaggebend. In der Beschwerdeschrift

werde eine Karriereplanung über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren

geschildert und dessen Idealfall würde dann allenfalls zum verlangten

Jahreslohn führen. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Abbruch noch neun

Monate Weiterbildung zur Marketingfachfrau vor sich gehabt. Zusätzlich wären Abschlussprüfungen

zu absolvieren gewesen. Erst im Anschluss hätte sie das Junior-Programm

gestartet. Strittig sei vorliegend die Höhe der Berechnungsgrundlage. Das

Muttersein werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt, dieses sei nur ein

weiterer Faktor, der bei der Beurteilung genannt worden sei.

4.

Strittig sind weder die

Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (2. März bis

31.

Mai 2015). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer

angesetzt als es nach Ansicht der Beschwerdeführerin sein müsste. Konkret geht

es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss einer Ausbildung zur

Marketingfachfrau nicht nur ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ angetreten,

sondern dieses auch erfolgreich abgeschlossen und danach eine Stelle als

Einkäuferin in einem Pensum von 100 % angetreten hätte.

4.1

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit Es ist demnach zu prüfen, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin

ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die gesamten Umstände

ausüben würde. Für die Beurteilung und Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten

Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine

Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs-

und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen

lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren

Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr

Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen

sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es

sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie

dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein

Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel

ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195 f.).

4.2

Gemäss Schreiben der

Arbeitgeberin C.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 65 S. 16 f.)

und 5. Oktober 2015 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 6. Oktober 2015)

wäre die Planung mit der Beschwerdeführerin folgendermassen ausgefallen, wäre

der Gesundheitsschaden nicht eingetreten: Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer

Anstellung eine sehr engagierte Mitarbeiterin, die ihr Wissen stetig vertieft

und ausgebaut habe. Das bestehende Potenzial für die Funktion als Einkäuferin

sei erkannt worden und man habe entschieden, sie auf diesem Weg zu unterstützen.

Es sei ein Entwicklungsplan mit ihr erstellt worden. Geeignete Mitarbeiter

würden bei C.___ die Gelegenheit erhalten, am Junior-Einkäuferprogramm

teilzunehmen. Dieses dauere 18 Monate und bereite die Teilnehmenden auf

den Stellenantritt als Einkäufer vor. Voraussetzung für das Programm sei ein

erfolgreicher Marketingfachabschluss. Unter dieser Voraussetzung sei mit der

Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass sie für die Dauer der Weiterbildung

zur Marketingfachfrau weiterhin im reduzierten Pensum arbeiten könne und man

sie finanziell unterstütze, indem die Weiterbildung an der

Marketing-Schulung.ch in Olten von knapp CHF 12'000.00 komplett und mit

der Verpflichtung, mindestens bis zwei Jahre nach Erlangung des eidgenössischen

Abschlusses bei C.___ zu bleiben, übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe

mit der Weiterbildung begonnen, die MarKom-Zwischenprüfung erfolgreich

absolviert und sich danach auf die eidgenössischen Prüfungen im Februar / April

2013.

vorbereitet. Aufgrund der Krankheit habe sie diese Weiterbildung abbrechen

müssen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nach erfolgreichem

Abschluss der Marketingfachausbildung ihr Pensum auf die erforderlichen

100.

% gesteigert und wäre per Oktober 2013 in das Programm als Junior-Einkäuferin

aufgenommen worden. Nach Abschluss des Programms wäre sie aufgrund ihres

Potenzials ab April 2015 bei entsprechender Vakanz für den Stellenantritt als

Einkäuferin bereit gewesen. Da in den vergangenen Monaten einige

Einkäuferstellen im näheren Tätigkeitsumfeld der Beschwerdeführerin hätten

besetzt werden müssen, wäre eine entsprechende Beförderung nach dem Programm

absolut realistisch gewesen. Ihr Gehalt hätte während des Programmes mindestens

CHF 5'600.00 brutto monatlich x 13 betragen. Nach der Beförderung zur

Einkäuferin läge das Einkommen heute bei ca. CHF 7'000.00 brutto pro

Monat x 13 zuzüglich CHF 500.00 Pauschalspesen pro Monat x 12 zuzüglich

einer möglichen Erfolgsbeteiligung von jährlich bis zu 15 % auf der Basis

des Jahresbruttogehalts. Hätte man nicht an die Fähigkeiten und das Potenzial

der Beschwerdeführerin geglaubt, hätte man sie nicht unterstützt. C.___ habe

als Arbeitgeberin keinen Zweifel daran gehabt, dass sie die Ausbildung zur Marketingfachfrau

und das anschliessende Junior-Einkäuferprogramm erfolgreich abschliessen würde.

4.3

Aus den oben genannten

Ausführungen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass deren

Karriereplanung nicht mehr Unsicherheitsfaktoren enthält, die in einem solchen

Rahmen üblicherweise vorkommen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten

Schulabschluss und verrichtete ihre Arbeit bei C.___ bereits seit vielen Jahren

zu deren Zufriedenheit. Die Ausbildung zur Marketingfachfrau und das Absolvieren

des Junior-Einkäuferprogramms sind als gesamtheitliche Ausbildung zu

betrachten, wurde doch die erstgenannte Weiterbildung nur in Angriff genommen,

um eine der Voraussetzungen für das Junior-Programm zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin

hatte klar im Sinn, Einkäuferin bei C.___ zu werden, wobei sie in diesem Ansinnen

von ihrer Arbeitgeberin finanziell unterstützt wurde, indem man die Ausbildung

finanzierte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese CHF 12'000.00

investiert wurden, wenn man nicht überzeugt gewesen wäre, dass die

Beschwerdeführerin den Anforderungen der Ausbildung gewachsen und auch bereit

sein würde, die entsprechenden Änderungen (Erhöhung des Pensums auf 100 %)

in Kauf zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte die Ausbildung zur

Marketingfachfrau erst begonnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die

Resultate der Abschlussprüfung nicht bekannt waren und damit nicht mit 100%iger

Sicherheit gesagt werden kann, ob sie diese bestanden hätte. Eine

Zwischenprüfung hatte sie aber bereits erfolgreich absolviert. Es gibt indessen

keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht auch in der Abschlussprüfung reüssiert

hätte. In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin widersprüchlich,

wenn sie einerseits geltend macht, das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen

Marketingfachfrau sei noch offen gewesen, andererseits aber offensichtlich

selber davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit das Junior-Einkäuferprogramm angetreten hätte. Denn das

Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau ist eine Bedingung

für den Eintritt in dieses Programm. Gleich verhält es sich mit der Steigerung

des Pensums auf 100 %. Bereits im Junior-Einkäuferprogramm hätte die

Beschwerdeführerin auf ein volles Pensum aufstocken müssen. Die

Beschwerdegegnerin scheint auch diesen Punkt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, anerkennt sie doch, dass die Beschwerdeführerin

mit diesem Programm begonnen hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nach

eineinhalb Jahren im Junior-Einkäuferprogramm das Pensum wieder reduziert

hätte. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, wie die Kinderbetreuung

trotz eines 100 %-Pensums ihrerseits gewährleistet worden wäre. Unter

Berücksichtigung ihrer guten beruflichen Ausbildung und der konkreten

Aufstiegschancen ist es ist nicht abwegig, dass sie sich gemeinsam mit ihrem

Ehemann dafür entschied, Vollzeit zu arbeiten, während die Betreuung der Kinder

durch ihn und die Familie übernommen worden wäre, zumal die beiden Kinder mit

Jahrgängen 2004 und 2007 zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens

bereits sieben und vier Jahre alt waren. Die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin hat wiederholt betont, dass ihr eine entsprechende Stelle

als Einkäuferin angeboten worden wäre. Nur deshalb hat sie ihr die Ausbildung

zur Marketingfachfrau finanziert. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es

sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Bewerbungsverfahren

erfolgreich durchlaufen hätte, gehen von daher fehl. C.___ hat im Schreiben vom

5.

Oktober 2015 bestätigt, dass in der fraglichen Zeit einige

Einkäuferstellen zu besetzen gewesen seien, weshalb eine entsprechende

Beförderung der Beschwerdeführerin nach dem Junior-Einkäuferprogramm absolut

realistisch gewesen wäre. Dafür spricht auch ihre Verpflichtung für weitere

zwei Jahre bei C.___. Schliesslich spricht auch der Zeitfaktor nicht gegen die

Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

Tätigkeit als Einkäuferin aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin führt aus,

die berufliche Karriereplanung über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren sei

der Hauptgrund dafür, dass diese mit Unsicherheiten belastet sei. Ein Ausbildungsweg

von zweieinhalb Jahren ist indessen allgemein betrachtet nicht als ausserordentlich

lang zu bezeichnen, sondern bewegt sich im üblichen Rahmen. Natürlich können in

dieser Zeit unvorhergesehene Dinge geschehen, die eine geplante Ausbildung zu

stoppen vermögen. Wollte man aber in allen derartigen Fällen eine zukünftige

Erwerbsmöglichkeit unberücksichtigt lassen, wären kaum noch Fälle denkbar, in

denen eine Zugrundelegung einer anderen als der zuletzt ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21bis

Abs. 5 IVV in Frage käme. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2013,

nach Bestehen der Weiterbildung zur Marketingfachfrau, spätestens per Oktober

2013.

(vgl. Schreiben von C.___ vom 9. April 2015) in das Junior-Einkäuferprogramm

bei C.___ eingetreten wäre und 18 Monate später, somit ab April 2015, eine

Stelle als Einkäuferin angetreten hätte. Hiervon ist das Versicherungsgericht

im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (VSBES.2015.99)

ausgegangen, wurde doch im Rahmen der Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen

im Abschreibungsbeschluss deutlich gemacht, dass von guten Prozessaussichten

für die Beschwerdeführerin auszugehen sei.

4.4

Gemäss Angaben der

Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Eintritt in das Junior-Einkäuferprogramm

monatlich CHF 5'600.00 brutto verdient, zuzüglich 13. Monatslohn. Als

Einkäuferin hätte sie ein Einkommen von mindestens CHF 7'000.00 gehabt,

ebenfalls zuzüglich 13. Monatslohn. Von diesen Zahlen ist bei der

Berechnung des Taggeldes auszugehen. Das Taggeld vom 2. bis 31. März

2015.

hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund korrekt auf

CHF 160.00 festgelegt (80 % des massgebenden Einkommens pro

Jahreslohn von CHF 72'800.00). Ab April 2015 hätte der Jahreslohn dann

CHF 91'000.00 betragen (CHF 7'000.00 x 13). Dies ergibt ein Taggeld

in der Höhe von CHF 200.00 für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai

2015.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

5.

5.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g

Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, macht in ihrer

Kostennote vom 28. Dezember 2015 einen Aufwand von 8,69 Stunden geltend

(A.S. 32). Dieser ist grundsätzlich angemessen, jedoch sind die beiden mit

je 0,17 Stunden eingesetzten Briefe an die Klientin nicht zu berücksichtigen,

denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt (der

im Stundenansatz inbegriffen ist). Damit verbleibt ein Aufwand von 8,35

Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CHF 33.60 (die 32 Kopien sind nur mit CHF 0.50 zu vergüten,

§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO,

BGS 615.11]) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80

(inkl. MwSt zu 8 %).

5.2

Aufgrund von Art. 69 Abs.

1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. September 2015 in dem

Sinne abgeändert, dass das Taggeld für die Zeit vom 2. bis 31. März 2015 auf

CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai 2015 auf CHF 200.00 festgelegt

wird.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dieser zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu

eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber