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Entscheid

VSBES.2015.251

Frühinvalidität / Wiedererwägung

22. September 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. April

2011 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1977 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

rückwirkend ab 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Stelle, Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 99).

2. Am 18. September 2013 liess der

Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 115):

«

1. Das Valideneinkommen von Herrn A.___ sei

gemäss dem Medianwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festzusetzen.

2. Herrn A.___ sei eine IV-Rente auf der

Basis von 133 1/3 % einer vollen einfachen Invalidenrente auszurichten.

3. Der Rentenanspruch von Herrn A.___ sei

auf der Grundlage der obigen Anträge neu festzusetzen und die zuständige

Ausgleichskasse sei anzuweisen, entsprechende Nachzahlungen an Herrn A.___ zu

erbringen.

4. Über die obigen Anträge sei in Form

einer rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. »

3. Nachdem in der Folge die

bisherige Rente weiterhin ausgerichtet und Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt worden waren, verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.

September 2014 (IV-Nr. 147) einen Entscheid über die Anträge vom 18. September

2013.

4. Mit Vorbescheid vom 6. Februar

2015 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sie werde ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente ausrichten. Der

Beschwerdeführer liess am 3. März 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 156).

5. Mit Schreiben vom 11. September

2015 (IV-Nr. 165) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die

nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente

zustehe. Die Verfügung vom 13. April 2011 sei jedoch insofern zweifellos

unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall bereits am 1. August 2000 (und

damit vor der Vollendung des 25. Altersjahrs des Versicherten) und nicht erst

am 31. März 2009 eingetreten sei. Man habe die Ausgleichskasse in diesem Sinn

orientiert. Sie werde gegebenenfalls eine entsprechende Verfügung erlassen. Der

Beschwerdeführer liess erklären, er halte am Einwand vom 3. März 2015 fest

(Schreiben vom 14. September 2015, IV-Nr. 166). Er müsse als Frühinvalider in den

Genuss der Mindestgarantie gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 26 IVV kommen.

6. In der Folge verfasste die

Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 eine Begründung zur durch die

Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung. Diese Begründung, die an die Ausgleichskasse

gerichtet war, wurde offenbar irrtümlich auch dem Vertreter des Beschwerdeführers

zugestellt. Dieser erhebt am 6. Oktober 2015 Beschwerde (Aktenseiten [A.S.] 7

ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

«

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. September 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung

ab 1. April 2010 eine ganze IV-Rente auf der Basis von 133 1/3 Prozent der

zutreffenden Vollrente auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer auf die noch

nicht geleistete, seit dem 1. April 2010 aufgelaufene Differenz zu einer ganzen

IV-Rente (berechnet auf 133 1/3 Prozent der zutreffenden Vollrente) ein

Verzugszins von 5 % seit dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen.

3. Die zuständige Ausgleichskasse sei durch

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden

Leistungen auszubezahlen.

4. Unter o/e-Kostenfolge. »

7. Nachdem die Beschwerdegegnerin

ihre Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 19 f.), wird mit richterlicher Verfügung

vom 3. Dezember 2015 (A.S. 23 f.) festgestellt, dass es sich beim durch den

Beschwerdeführer eingereichten Schriftstück (A.S. 1 ff.) noch nicht um die

formelle, anfechtbare Verfügung gehandelt habe. Das Beschwerdeverfahren wird in

der Folge sistiert. Am 4. Februar 2016 übermittelt der Vertreter des

Beschwerdeführers dem Gericht die am 1. Februar 2016 erlassene Verfügung (A.S.

36 ff.). Die Sistierung wird daraufhin aufgehoben (A.S. 42). Der

Beschwerdeführer lässt am 26. Februar 2016 eine Beschwerdeergänzung einreichen,

in der die gestellten Rechtsbegehren bestätigt werden (A.S. 45 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 4. April 2016 auf eine ergänzende Stellungnahme und

reicht dem Gericht Unterlagen über eine Arbeitsstelle ein, welche der

Beschwerdeführer am 1. September 2015 angetreten hatte (A.S. 51 ff.).

Diese Dokumente werden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (A.S. 67).

Der Beschwerdeführer nimmt am 8. April 2016 nochmals Stellung (A.S. 69 f.)

und reicht weitere Unterlagen ein (Beilagen 5 - 8 des Beschwerdeführers).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).

2.2

Die Rente wird nach dem Grad der

Invalidität wie folgt abgestuft (Art. 28 Abs. 2 IVG): Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente; bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente; bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 60% besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine ganze

Rente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

2.4

Konnte die versicherte Person

wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,

bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(vgl. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR

831.

]).

2.5

Was die betragsmässige Höhe

anbelangt, entsprechen die Invalidenrenten grundsätzlich den Altersrenten der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Hat ein

Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das

25.

Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente

und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der

Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).

2.6

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.7

In Bezug auf die zeitliche

Wirkung einer Wiedererwägung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer

Korrektur, die auf einem iv-spezifischen, und einer solchen, die auf einem

ahv-analogen Sachverhalt basiert. Betraf die zu korrigierende Fehlbeurteilung

einen iv-spezifischen Aspekt, erfolgt die Anpassung zu Gunsten des Versicherten

(erst) von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis

Abs. 1 lit. c IVV). Bei ahv-rechtlichen

Nachzahlungen, wozu auch Nachzahlungen im Bereich der Invalidenversicherung

gehören, sofern sie einen ahv-spezifischen Gesichtspunkt

betreffen, ist dagegen Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V. mit Art. 46 AHVG und Art. 77

AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1 S. 218; Urteil des Bundesgerichts

9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) wiedererwägungsweise aufgehoben und

rückwirkend angepasst. Anlass für die Wiedererwägung gab das Schreiben des

Vertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115). In

diesem Schreiben wurde geltend gemacht, der Versicherungsfall sei vor der

Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten und für den Beschwerdeführer

gelte daher die Mindestgarantie von Art. 37 Abs. 2 IVG (E. II. 2.5

hiervor). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Überlegung, qualifizierte die

Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) als zweifellos unrichtig und nahm

eine Wiedererwägung vor. In zeitlicher Hinsicht stellte sie auf die Entdeckung

des Fehlers im September 2013 ab und passte die Rente ab diesem Zeitpunkt an.

Im Rahmen der Wiedererwägung prüfte sie auch die Frage, ob der Beschwerdeführer

als Frühinvalider zu gelten habe und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26

Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. Dies wurde verneint.

3.2

Im vorliegenden Verfahren

streitig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt, auf den die rückwirkende

Korrektur zufolge Wiedererwägung vorzunehmen ist. Uneinigkeit besteht ausserdem

in Bezug auf die Frage, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu

bestimmen ist oder nicht.

4.

4.1

Den Anlass zur Wiedererwägung

bildete die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Umstritten ist einzig, ob

die rückwirkende Korrektur auf den Rentenbeginn am 1. April 2010 vorzunehmen

ist, wie es der Beschwerdeführer verlangt, oder ob die Rente erst rückwirkend

ab September 2013 (Entdeckung des Fehlers) stattzufinden hat. Dies hängt davon

ab, ob ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt zur Diskussion

steht (vgl. E. II. 2.7 hiervor).

4.2

Das Bundesgericht hat die

folgenden Sachverhalte als ahv-analog behandelt mit der Folge, dass die für die

Invalidenversicherung statuierte Beschränkung der Rückwirkung (Art. 88bis

Abs. 1 lit. c IVV) nicht galt: Bei der irrtümlichen Herabsetzung einer

laufenden Rente, die erfolgt war, weil die IV-Stelle übersehen hatte, dass die

Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision den Besitzstand garantierten (Urteil

des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011). Bei einem Verschrieb

der IV-Organe (Invaliditätsgrad 100 % statt 50 %), der dazu führte,

dass die durch die Ausgleichskasse erstellte Rentenverfügung auf eine ganze

statt auf eine halbe Rente lautete. Bei Zusprache einer ganzen Rente in der

durch die Ausgleichskasse erstellten Verfügung, obwohl der Beschluss der

IV-Organe auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gelautet hatte. Bei

Zusprache einer ungekürzten ganzen IV-Rente in der durch die Ausgleichskasse

erstellten Verfügung, wobei die Kasse übersehen hatte, dass die Rente gemäss

Beschluss der IV-Organe um 30 % zu kürzen war (alle drei Beispiele aus BGE

110.

V 298 E. 2b S. 301 f. mit Hinweisen). Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass

sie nicht den für den Rentenanspruch massgebenden Sachverhalt, sondern die

Umsetzung des entsprechenden Beschlusses oder die Anwendung der für die Rentenstufe

massgebenden Rechtsgrundlagen betreffen.

4.3

In der Verfügung vom 13. April

2011.

(IV-Nr. 99) hielt die IV-Stelle [...] fest, der Beschwerdeführer sei seit

dem Abschluss der Berufsausbildung ununterbrochen und in erheblichem, jedoch

unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Im der Verfügung zugrunde liegenden

Beschluss wurde davon ausgegangen, der für die Dreiviertelsrente massgebende

Invaliditätsgrad von 60 % bestehe seit 31. März 2009. Der materielle

Anspruchsbeginn sei (ohne Berücksichtigung der erst im Oktober 2009 erfolgten Anmeldung)

am 1. März 2009. Diese Beurteilung stützte sich auf die Bemerkung des

RAD-Arztes pract. med. B.___ (Beurteilung vom 1. Februar 2011, IV-Nr. 93), die

von ihm festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 % gelte seit dem Abschluss der

beruflichen Massnahmen. Er nahm dabei, soweit ersichtlich, Bezug auf das

Praktikum als Arbeitsagoge, das der Beschwerdeführer von Januar bis März 2008

bei der Stiftung [...] absolviert hatte. Auf dieser Grundlage wurde der Eintritt

des Versicherungsfalls für die Rente (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. II. 2.1

hiervor) auf März 2009 festgelegt. Da der 1977 geborene Versicherte damals das

25.

Altersjahr bei weitem überschritten hatte, bestand kein Raum für die

Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Im Rahmen der Neubeurteilung gelangte die

Beschwerdegegnerin nun zum Ergebnis, die damalige Beurteilung sei insofern

zweifellos unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall für die Rente bereits

wesentlich früher, nämlich mit dem Lehrabschluss im Jahr 1999 respektive ein

Jahr danach, ausgewiesen gewesen sei. Die ursprüngliche Fehlbeurteilung

betrifft somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt aufgrund der medizinischen

Aktenlage die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente (Arbeitsunfähigkeit

während des Wartejahres, Invaliditätsgrad) erfüllt waren. Dabei handelt es sich

nicht um einen ahv-analogen, sondern um einen iv-spezifischen Gesichtspunkt.

Die Beschwerdegegnerin hat daher das Ausmass der Rückwirkung korrekterweise gestützt

auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV festgelegt. Der Fehler hat mit dem

Schreiben vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115) als entdeckt zu gelten.

Folglich hat die rückwirkende Neuberechnung, bei der die Mindestgarantie von

Art. 37 Abs. 2 IVG Berücksichtigung findet, per 1. September 2013 zu

erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.

Beim Einkommensvergleich ist

einzig das Valideneinkommen umstritten.

5.1

Konnte die versicherte Person

wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,

bestimmten, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art.

26.

Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im

Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten

Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie

Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Die Bestimmung von

Art. 26 IVV schliesst nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf

das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind

eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil

9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

5.2

Der Beschwerdeführer

absolvierte die Primar- und die Sekundarschule (vgl. IV-Nr. 2). Eine 1993

begonnene Lehre als Schreiner wurde nach knapp zwei Jahren zunächst abgebrochen

(vgl. IV-Nr. 1 S. 4 f., 38 ff.). Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH,

ging von Hirnschädigungen aus, die möglicherweise seit der Geburt bestünden. Ob

ein im Sommer 1988 erlittener Unfall mit Schädelhirntrauma eine Verschlechterung

bewirkt habe, sei unklar. Dr. med. C.___ bezeichnete den Schreinerberuf als

ungeeignet und empfahl eine berufliche Neuorientierung (vgl. IV-Nr. 1 S. 41 f.,

43.

ff.). In seinem Bericht (neurologisches Konsilium) vom 28. Juni 1995

führt er aus, nach den Angaben der Mutter sei die Entscheidung zur Aufnahme der

Lehre als Schreiner eher unüberlegt und impulsiv erfolgt (IV-Nr. 1

S. 45). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die

Invalidenversicherung unterstützt (IV-Nr. 1 S. 30 ff.). Er konnte schliesslich

im Sommer 1999 die Lehre als Schreiner erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 2 S. 11

f.; vgl. auch IV-Nr. 17 S. 3). In der Folge fand er jedoch keine

längerfristige Anstellung in diesem Beruf.

5.3

Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdeführer die Lehre als Schreiner erfolgreich abgeschlossen. Er verfügt

somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation

als Frühinvalider gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen

Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die

seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine

zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch

Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung

beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit

dieser Ausbildung nicht dieselben

Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit

derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts

9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035 des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend ist in dieser

Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies

behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil 9C_611/2014 E. 4.3 am

Ende).

5.4

Aufgrund der medizinischen

Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kindheit

einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem

Konsilium des Neurologen Dr. med. C.___ vom 28. Juni 1995 (IV-Nr. 1 S. 43 ff.)

sowie dem Bericht der D.___ vom 19. Mai 2009 (IV-Nr. 59). In diesen

Stellungnahmen wird zwar der Einfluss des Unfalls mit Schädelhirntrauma von

1988.

unterschiedlich beurteilt. Im entscheidenden Punkt, dass bereits in der

Kindheit ein Gesundheitsschaden aufgetreten war, stimmen sie jedoch überein.

Auch der RAD-Arzt pract. med. B.___, auf dessen Einschätzung der

Rentenentscheid vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) basierte, hielt fest, der Gesundheitsschaden

sei bereits 1988 eingetreten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer

iv-rechtlich relevanten Weise eingeschränkt war.

Der Beschwerdeführer schloss die

Ausbildung als Schreiner zwar schliesslich im Sommer 1999 erfolgreich ab. Es

gelang ihm aber in der Folge nicht, längerfristig einen entsprechenden

Verdienst zu erzielen, denn er fand keine feste Arbeitsstelle. Er arbeitete bei

verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 64 und 70: Arbeitszeugnisse,

IV-Nr. 70 S. 2 ff.), die Anstellungsdauer war aber jeweils sehr kurz,

zum Teil erfolgte die Kündigung schon während der Probezeit (vgl. z.B. IV-Nr. 13).

Zwischendurch war der Beschwerdeführer faktisch arbeitslos (vgl. auch

IK-Auszug, IV-Nr. 9). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kündigungen

mit den krankheitsbedingten Einschränkungen zusammenhingen. Der Beschwerdeführer

war demnach nach dem Abschluss der Lehre behinderungsbedingt nicht in der Lage,

einen der Ausbildung entsprechenden Verdienst zu erzielen.

Unter diesen Umständen ist der

Beschwerdeführer als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu

qualifizieren (vgl. den vergleichbar gelagerten Sachverhalt im zitierten Urteil

9C_611/2014 E. 5.1, wo die Versicherte im erlernten Beruf als Coiffeuse behinderungsbedingt

stark verlangsamt war). Dies schliesst zwar nicht unter allen Umständen aus,

dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten

Berufs abgestellt wird (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Vorausgesetzt sind allerdings

eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_820/2012 vom

1.

Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier nicht. Zur Frage,

wie der Entscheid für diese Lehre zustande kam, findet sich in den Akten einzig

die von Dr. med. C.___ wiedergegebene Aussage der Mutter, dieser Entscheid sei

eher unüberlegt und impulsiv getroffen worden (IV-Nr. 1 S. 45). Eindeutige

Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung den Beruf als Schreiner gewählt, liegen damit – entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht vor. Das Valideneinkommen ist daher

gestützt auf den Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik zu bestimmen. Dieser belief sich im Jahr 2013 auf CHF 77‘000.00.

Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 30. Altersjahr vollendet

hatte, entspricht das Valideneinkommen 100 % dieser Summe (vgl. Art. 26

Abs. 1 IVV).

5.5

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 77‘000.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 23‘648.00

im Jahr 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 %, der einen Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente begründet. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer somit im Ergebnis zu Recht weiterhin eine Dreiviertelsrente

zugesprochen.

5.6

Änderungen der

Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem

Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu

berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe

von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns,

welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung

ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014

vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und I 108/05 vom 7. Juni 2005 E. 5).

Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die

Invaliditätsbemessung bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF

77‘000.00 auf CHF 82‘500.00 erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen,

IV-Rundschreiben Nr. 329). Dementsprechend ist ab diesem Datum eine neue

Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Wird das Invalideneinkommen von CHF

23‘648.00 der allgemeinen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2013 bis 2015

angepasst (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10: Index 2013

= 102.5; Index 2015 = 103.5), resultiert ein Betrag von CHF 23‘879.00.

Dieser Verdienst führt verglichen mit dem Validenlohn von CHF 82‘500.00 zu

einem Invaliditätsgrad von 71 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab

1.

Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. In diesem Punkt ist die

Beschwerde gutzuheissen.

6.

Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde insofern im Sinne einer teilweisen Gutheissung als begründet,

als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die beantragte

ganze Rente zuzusprechen ist. Dagegen ist die Beschwerde insofern unbegründet

und abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm für die Zeit

vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente (anstelle der

verfügten Dreiviertelsrente) zuzusprechen, und soweit er beantragt, der Rentenbetrag

sei bereits ab 1. April 2010 (und nicht erst ab 1. September 2013) nach

Massgabe von Art. 37 Abs. 2 IVG festzusetzen.

6.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61.

lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit

zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst

hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente rechtfertigt sich in

der Regel keine Reduktion der Parteientschädigung, wenn dem Beschwerdeführer

nicht die beantragte, aber eine höhere als die verfügte Rentenabstufung zugesprochen

wird. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch – wie hier – für eine

kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts

9C_288/2015 vom 9. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass

die Beschwerde in Bezug auf die Rentenhöhe nur bezogen auf die Zeit ab 1. Januar

2015.

gutgeheissen wird, rechtfertigt daher keine Reduktion der

Parteientschädigung. Eine solche ist jedoch vorzunehmen, soweit der

Prozessaufwand durch die Frage beeinflusst wurde, ob (bezogen auf den Zeitpunkt

der Wiedererwägung) ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt

vorliege. Es erscheint als angemessen, die Parteientschädigung unter diesem

Aspekt um einen Viertel zu kürzen.

Der Rechtsvertreter macht für das

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26 Stunden geltend. Dieser

Zeitaufwand erscheint im Quervergleich als sehr hoch: Es stellten sich zwar

etwas ungewöhnliche und nicht einfache Rechtsfragen. Zudem führte die nicht

durch den Beschwerdeführer zu verantwortende, irrtümliche Zustellung der für

die Ausgleichskasse bestimmten Mitteilung (vgl. E. I. 6 hiervor) zu einem

zusätzlichen Aufwand. Der relevante Sachverhalt war aber nicht übermässig

komplex und die Akten weisen ungefähr den «üblichen» Umfang auf. Zudem war der

Vertreter schon im Verwaltungsverfahren mandatiert und konnte somit auf die

dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Ein Teil der im Beschwerdeverfahren

vorgebrachten Argumente findet sich denn auch bereits in den früheren

Rechtsschriften. Unter Berücksichtigung der leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit

der Streitsache und der verfahrensmässigen Weiterungen erscheint ein Aufwand von

18.

Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung der Kürzung um einen Viertel

bemisst sich die Parteientschädigung nach einem Aufwand von 13.5 Stunden. Bei

den geltend gemachten Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (statt

CHF 1.00) einzusetzen, so dass ein Betrag von CHF 81.80 (79 Kopien à

CHF 0.50 plus sonstige Auslagen CHF 42.30) resultiert. Die Auslagen sind

nicht zu kürzen, da ihre Höhe durch das teilweise Unterliegen kaum beeinflusst

wurde. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 3‘004.35 (13.5 x

CHF 200.00 + CHF 81.80 + 8 % Mehrwertsteuer).

6.2

Die Gerichtskosten von CHF

600.00

sind entsprechend dem erwähnten Kostenverteiler zu einem Viertel, also

CHF 150.00, dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln, also CHF 450.00,

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind CHF 450.00

des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügungen vom 4. Januar 2016 und 1. Februar 2016 werden dahingehend

abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine ganze

Rente zugesprochen wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘004.35 (inkl.

Auslagen) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen. Die übrigen

CHF 450.00 des geleisteten Kostenvorschusses werden dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Herzig

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 bestätigt.