VSBES.2015.251
Frühinvalidität / Wiedererwägung
22. September 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 22. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Herzig
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Thommen,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Frühinvalidität
/ Wiedererwägung
(Verfügung vom
4. Januar 2016 und 1. Februar 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. April
2011 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1977 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
rückwirkend ab 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Stelle, Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 99).
2. Am 18. September 2013 liess der
Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 115):
«
1. Das Valideneinkommen von Herrn A.___ sei
gemäss dem Medianwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festzusetzen.
2. Herrn A.___ sei eine IV-Rente auf der
Basis von 133 1/3 % einer vollen einfachen Invalidenrente auszurichten.
3. Der Rentenanspruch von Herrn A.___ sei
auf der Grundlage der obigen Anträge neu festzusetzen und die zuständige
Ausgleichskasse sei anzuweisen, entsprechende Nachzahlungen an Herrn A.___ zu
erbringen.
4. Über die obigen Anträge sei in Form
einer rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. »
3. Nachdem in der Folge die
bisherige Rente weiterhin ausgerichtet und Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt worden waren, verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.
September 2014 (IV-Nr. 147) einen Entscheid über die Anträge vom 18. September
2013.
4. Mit Vorbescheid vom 6. Februar
2015 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sie werde ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente ausrichten. Der
Beschwerdeführer liess am 3. März 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 156).
5. Mit Schreiben vom 11. September
2015 (IV-Nr. 165) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die
nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente
zustehe. Die Verfügung vom 13. April 2011 sei jedoch insofern zweifellos
unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall bereits am 1. August 2000 (und
damit vor der Vollendung des 25. Altersjahrs des Versicherten) und nicht erst
am 31. März 2009 eingetreten sei. Man habe die Ausgleichskasse in diesem Sinn
orientiert. Sie werde gegebenenfalls eine entsprechende Verfügung erlassen. Der
Beschwerdeführer liess erklären, er halte am Einwand vom 3. März 2015 fest
(Schreiben vom 14. September 2015, IV-Nr. 166). Er müsse als Frühinvalider in den
Genuss der Mindestgarantie gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 26 IVV kommen.
6. In der Folge verfasste die
Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 eine Begründung zur durch die
Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung. Diese Begründung, die an die Ausgleichskasse
gerichtet war, wurde offenbar irrtümlich auch dem Vertreter des Beschwerdeführers
zugestellt. Dieser erhebt am 6. Oktober 2015 Beschwerde (Aktenseiten [A.S.] 7
ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
«
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 15. September 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung
ab 1. April 2010 eine ganze IV-Rente auf der Basis von 133 1/3 Prozent der
zutreffenden Vollrente auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer auf die noch
nicht geleistete, seit dem 1. April 2010 aufgelaufene Differenz zu einer ganzen
IV-Rente (berechnet auf 133 1/3 Prozent der zutreffenden Vollrente) ein
Verzugszins von 5 % seit dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen.
3. Die zuständige Ausgleichskasse sei durch
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden
Leistungen auszubezahlen.
4. Unter o/e-Kostenfolge. »
7. Nachdem die Beschwerdegegnerin
ihre Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 19 f.), wird mit richterlicher Verfügung
vom 3. Dezember 2015 (A.S. 23 f.) festgestellt, dass es sich beim durch den
Beschwerdeführer eingereichten Schriftstück (A.S. 1 ff.) noch nicht um die
formelle, anfechtbare Verfügung gehandelt habe. Das Beschwerdeverfahren wird in
der Folge sistiert. Am 4. Februar 2016 übermittelt der Vertreter des
Beschwerdeführers dem Gericht die am 1. Februar 2016 erlassene Verfügung (A.S.
36 ff.). Die Sistierung wird daraufhin aufgehoben (A.S. 42). Der
Beschwerdeführer lässt am 26. Februar 2016 eine Beschwerdeergänzung einreichen,
in der die gestellten Rechtsbegehren bestätigt werden (A.S. 45 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 4. April 2016 auf eine ergänzende Stellungnahme und
reicht dem Gericht Unterlagen über eine Arbeitsstelle ein, welche der
Beschwerdeführer am 1. September 2015 angetreten hatte (A.S. 51 ff.).
Diese Dokumente werden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (A.S. 67).
Der Beschwerdeführer nimmt am 8. April 2016 nochmals Stellung (A.S. 69 f.)
und reicht weitere Unterlagen ein (Beilagen 5 - 8 des Beschwerdeführers).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).
2.2
Die Rente wird nach dem Grad der
Invalidität wie folgt abgestuft (Art. 28 Abs. 2 IVG): Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente; bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente; bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60% besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine ganze
Rente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
2.4
Konnte die versicherte Person
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,
bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(vgl. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.
]).
2.5
Was die betragsmässige Höhe
anbelangt, entsprechen die Invalidenrenten grundsätzlich den Altersrenten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Hat ein
Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das
25.
Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente
und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der
Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).
2.6
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.7
In Bezug auf die zeitliche
Wirkung einer Wiedererwägung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer
Korrektur, die auf einem iv-spezifischen, und einer solchen, die auf einem
ahv-analogen Sachverhalt basiert. Betraf die zu korrigierende Fehlbeurteilung
einen iv-spezifischen Aspekt, erfolgt die Anpassung zu Gunsten des Versicherten
(erst) von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis
Abs. 1 lit. c IVV). Bei ahv-rechtlichen
Nachzahlungen, wozu auch Nachzahlungen im Bereich der Invalidenversicherung
gehören, sofern sie einen ahv-spezifischen Gesichtspunkt
betreffen, ist dagegen Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V. mit Art. 46 AHVG und Art. 77
AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1 S. 218; Urteil des Bundesgerichts
9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) wiedererwägungsweise aufgehoben und
rückwirkend angepasst. Anlass für die Wiedererwägung gab das Schreiben des
Vertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115). In
diesem Schreiben wurde geltend gemacht, der Versicherungsfall sei vor der
Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten und für den Beschwerdeführer
gelte daher die Mindestgarantie von Art. 37 Abs. 2 IVG (E. II. 2.5
hiervor). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Überlegung, qualifizierte die
Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) als zweifellos unrichtig und nahm
eine Wiedererwägung vor. In zeitlicher Hinsicht stellte sie auf die Entdeckung
des Fehlers im September 2013 ab und passte die Rente ab diesem Zeitpunkt an.
Im Rahmen der Wiedererwägung prüfte sie auch die Frage, ob der Beschwerdeführer
als Frühinvalider zu gelten habe und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26
Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. Dies wurde verneint.
3.2
Im vorliegenden Verfahren
streitig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt, auf den die rückwirkende
Korrektur zufolge Wiedererwägung vorzunehmen ist. Uneinigkeit besteht ausserdem
in Bezug auf die Frage, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu
bestimmen ist oder nicht.
4.
4.1
Den Anlass zur Wiedererwägung
bildete die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Umstritten ist einzig, ob
die rückwirkende Korrektur auf den Rentenbeginn am 1. April 2010 vorzunehmen
ist, wie es der Beschwerdeführer verlangt, oder ob die Rente erst rückwirkend
ab September 2013 (Entdeckung des Fehlers) stattzufinden hat. Dies hängt davon
ab, ob ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt zur Diskussion
steht (vgl. E. II. 2.7 hiervor).
4.2
Das Bundesgericht hat die
folgenden Sachverhalte als ahv-analog behandelt mit der Folge, dass die für die
Invalidenversicherung statuierte Beschränkung der Rückwirkung (Art. 88bis
Abs. 1 lit. c IVV) nicht galt: Bei der irrtümlichen Herabsetzung einer
laufenden Rente, die erfolgt war, weil die IV-Stelle übersehen hatte, dass die
Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision den Besitzstand garantierten (Urteil
des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011). Bei einem Verschrieb
der IV-Organe (Invaliditätsgrad 100 % statt 50 %), der dazu führte,
dass die durch die Ausgleichskasse erstellte Rentenverfügung auf eine ganze
statt auf eine halbe Rente lautete. Bei Zusprache einer ganzen Rente in der
durch die Ausgleichskasse erstellten Verfügung, obwohl der Beschluss der
IV-Organe auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gelautet hatte. Bei
Zusprache einer ungekürzten ganzen IV-Rente in der durch die Ausgleichskasse
erstellten Verfügung, wobei die Kasse übersehen hatte, dass die Rente gemäss
Beschluss der IV-Organe um 30 % zu kürzen war (alle drei Beispiele aus BGE
110.
V 298 E. 2b S. 301 f. mit Hinweisen). Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass
sie nicht den für den Rentenanspruch massgebenden Sachverhalt, sondern die
Umsetzung des entsprechenden Beschlusses oder die Anwendung der für die Rentenstufe
massgebenden Rechtsgrundlagen betreffen.
4.3
In der Verfügung vom 13. April
2011.
(IV-Nr. 99) hielt die IV-Stelle [...] fest, der Beschwerdeführer sei seit
dem Abschluss der Berufsausbildung ununterbrochen und in erheblichem, jedoch
unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Im der Verfügung zugrunde liegenden
Beschluss wurde davon ausgegangen, der für die Dreiviertelsrente massgebende
Invaliditätsgrad von 60 % bestehe seit 31. März 2009. Der materielle
Anspruchsbeginn sei (ohne Berücksichtigung der erst im Oktober 2009 erfolgten Anmeldung)
am 1. März 2009. Diese Beurteilung stützte sich auf die Bemerkung des
RAD-Arztes pract. med. B.___ (Beurteilung vom 1. Februar 2011, IV-Nr. 93), die
von ihm festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 % gelte seit dem Abschluss der
beruflichen Massnahmen. Er nahm dabei, soweit ersichtlich, Bezug auf das
Praktikum als Arbeitsagoge, das der Beschwerdeführer von Januar bis März 2008
bei der Stiftung [...] absolviert hatte. Auf dieser Grundlage wurde der Eintritt
des Versicherungsfalls für die Rente (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. II. 2.1
hiervor) auf März 2009 festgelegt. Da der 1977 geborene Versicherte damals das
25.
Altersjahr bei weitem überschritten hatte, bestand kein Raum für die
Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Im Rahmen der Neubeurteilung gelangte die
Beschwerdegegnerin nun zum Ergebnis, die damalige Beurteilung sei insofern
zweifellos unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall für die Rente bereits
wesentlich früher, nämlich mit dem Lehrabschluss im Jahr 1999 respektive ein
Jahr danach, ausgewiesen gewesen sei. Die ursprüngliche Fehlbeurteilung
betrifft somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt aufgrund der medizinischen
Aktenlage die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente (Arbeitsunfähigkeit
während des Wartejahres, Invaliditätsgrad) erfüllt waren. Dabei handelt es sich
nicht um einen ahv-analogen, sondern um einen iv-spezifischen Gesichtspunkt.
Die Beschwerdegegnerin hat daher das Ausmass der Rückwirkung korrekterweise gestützt
auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV festgelegt. Der Fehler hat mit dem
Schreiben vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115) als entdeckt zu gelten.
Folglich hat die rückwirkende Neuberechnung, bei der die Mindestgarantie von
Art. 37 Abs. 2 IVG Berücksichtigung findet, per 1. September 2013 zu
erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.
Beim Einkommensvergleich ist
einzig das Valideneinkommen umstritten.
5.1
Konnte die versicherte Person
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,
bestimmten, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art.
26.
Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im
Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten
Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie
Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Die Bestimmung von
Art. 26 IVV schliesst nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf
das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind
eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil
9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).
5.2
Der Beschwerdeführer
absolvierte die Primar- und die Sekundarschule (vgl. IV-Nr. 2). Eine 1993
begonnene Lehre als Schreiner wurde nach knapp zwei Jahren zunächst abgebrochen
(vgl. IV-Nr. 1 S. 4 f., 38 ff.). Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH,
ging von Hirnschädigungen aus, die möglicherweise seit der Geburt bestünden. Ob
ein im Sommer 1988 erlittener Unfall mit Schädelhirntrauma eine Verschlechterung
bewirkt habe, sei unklar. Dr. med. C.___ bezeichnete den Schreinerberuf als
ungeeignet und empfahl eine berufliche Neuorientierung (vgl. IV-Nr. 1 S. 41 f.,
43.
ff.). In seinem Bericht (neurologisches Konsilium) vom 28. Juni 1995
führt er aus, nach den Angaben der Mutter sei die Entscheidung zur Aufnahme der
Lehre als Schreiner eher unüberlegt und impulsiv erfolgt (IV-Nr. 1
S. 45). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die
Invalidenversicherung unterstützt (IV-Nr. 1 S. 30 ff.). Er konnte schliesslich
im Sommer 1999 die Lehre als Schreiner erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 2 S. 11
f.; vgl. auch IV-Nr. 17 S. 3). In der Folge fand er jedoch keine
längerfristige Anstellung in diesem Beruf.
5.3
Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdeführer die Lehre als Schreiner erfolgreich abgeschlossen. Er verfügt
somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation
als Frühinvalider gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen
Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die
seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch
Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung
beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit
dieser Ausbildung nicht dieselben
Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit
derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts
9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035 des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend ist in dieser
Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies
behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil 9C_611/2014 E. 4.3 am
Ende).
5.4
Aufgrund der medizinischen
Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kindheit
einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem
Konsilium des Neurologen Dr. med. C.___ vom 28. Juni 1995 (IV-Nr. 1 S. 43 ff.)
sowie dem Bericht der D.___ vom 19. Mai 2009 (IV-Nr. 59). In diesen
Stellungnahmen wird zwar der Einfluss des Unfalls mit Schädelhirntrauma von
1988.
unterschiedlich beurteilt. Im entscheidenden Punkt, dass bereits in der
Kindheit ein Gesundheitsschaden aufgetreten war, stimmen sie jedoch überein.
Auch der RAD-Arzt pract. med. B.___, auf dessen Einschätzung der
Rentenentscheid vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) basierte, hielt fest, der Gesundheitsschaden
sei bereits 1988 eingetreten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer
iv-rechtlich relevanten Weise eingeschränkt war.
Der Beschwerdeführer schloss die
Ausbildung als Schreiner zwar schliesslich im Sommer 1999 erfolgreich ab. Es
gelang ihm aber in der Folge nicht, längerfristig einen entsprechenden
Verdienst zu erzielen, denn er fand keine feste Arbeitsstelle. Er arbeitete bei
verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 64 und 70: Arbeitszeugnisse,
IV-Nr. 70 S. 2 ff.), die Anstellungsdauer war aber jeweils sehr kurz,
zum Teil erfolgte die Kündigung schon während der Probezeit (vgl. z.B. IV-Nr. 13).
Zwischendurch war der Beschwerdeführer faktisch arbeitslos (vgl. auch
IK-Auszug, IV-Nr. 9). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kündigungen
mit den krankheitsbedingten Einschränkungen zusammenhingen. Der Beschwerdeführer
war demnach nach dem Abschluss der Lehre behinderungsbedingt nicht in der Lage,
einen der Ausbildung entsprechenden Verdienst zu erzielen.
Unter diesen Umständen ist der
Beschwerdeführer als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu
qualifizieren (vgl. den vergleichbar gelagerten Sachverhalt im zitierten Urteil
9C_611/2014 E. 5.1, wo die Versicherte im erlernten Beruf als Coiffeuse behinderungsbedingt
stark verlangsamt war). Dies schliesst zwar nicht unter allen Umständen aus,
dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten
Berufs abgestellt wird (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Vorausgesetzt sind allerdings
eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_820/2012 vom
1.
Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier nicht. Zur Frage,
wie der Entscheid für diese Lehre zustande kam, findet sich in den Akten einzig
die von Dr. med. C.___ wiedergegebene Aussage der Mutter, dieser Entscheid sei
eher unüberlegt und impulsiv getroffen worden (IV-Nr. 1 S. 45). Eindeutige
Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung den Beruf als Schreiner gewählt, liegen damit – entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht vor. Das Valideneinkommen ist daher
gestützt auf den Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik zu bestimmen. Dieser belief sich im Jahr 2013 auf CHF 77‘000.00.
Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 30. Altersjahr vollendet
hatte, entspricht das Valideneinkommen 100 % dieser Summe (vgl. Art. 26
Abs. 1 IVV).
5.5
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 77‘000.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 23‘648.00
im Jahr 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 %, der einen Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente begründet. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer somit im Ergebnis zu Recht weiterhin eine Dreiviertelsrente
zugesprochen.
5.6
Änderungen der
Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem
Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu
berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe
von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns,
welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung
ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014
vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und I 108/05 vom 7. Juni 2005 E. 5).
Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die
Invaliditätsbemessung bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF
77‘000.00 auf CHF 82‘500.00 erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen,
IV-Rundschreiben Nr. 329). Dementsprechend ist ab diesem Datum eine neue
Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Wird das Invalideneinkommen von CHF
23‘648.00 der allgemeinen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2013 bis 2015
angepasst (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10: Index 2013
= 102.5; Index 2015 = 103.5), resultiert ein Betrag von CHF 23‘879.00.
Dieser Verdienst führt verglichen mit dem Validenlohn von CHF 82‘500.00 zu
einem Invaliditätsgrad von 71 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab
1.
Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. In diesem Punkt ist die
Beschwerde gutzuheissen.
6.
Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde insofern im Sinne einer teilweisen Gutheissung als begründet,
als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die beantragte
ganze Rente zuzusprechen ist. Dagegen ist die Beschwerde insofern unbegründet
und abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm für die Zeit
vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente (anstelle der
verfügten Dreiviertelsrente) zuzusprechen, und soweit er beantragt, der Rentenbetrag
sei bereits ab 1. April 2010 (und nicht erst ab 1. September 2013) nach
Massgabe von Art. 37 Abs. 2 IVG festzusetzen.
6.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.
61.
lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit
zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst
hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente rechtfertigt sich in
der Regel keine Reduktion der Parteientschädigung, wenn dem Beschwerdeführer
nicht die beantragte, aber eine höhere als die verfügte Rentenabstufung zugesprochen
wird. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch – wie hier – für eine
kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts
9C_288/2015 vom 9. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass
die Beschwerde in Bezug auf die Rentenhöhe nur bezogen auf die Zeit ab 1. Januar
2015.
gutgeheissen wird, rechtfertigt daher keine Reduktion der
Parteientschädigung. Eine solche ist jedoch vorzunehmen, soweit der
Prozessaufwand durch die Frage beeinflusst wurde, ob (bezogen auf den Zeitpunkt
der Wiedererwägung) ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt
vorliege. Es erscheint als angemessen, die Parteientschädigung unter diesem
Aspekt um einen Viertel zu kürzen.
Der Rechtsvertreter macht für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26 Stunden geltend. Dieser
Zeitaufwand erscheint im Quervergleich als sehr hoch: Es stellten sich zwar
etwas ungewöhnliche und nicht einfache Rechtsfragen. Zudem führte die nicht
durch den Beschwerdeführer zu verantwortende, irrtümliche Zustellung der für
die Ausgleichskasse bestimmten Mitteilung (vgl. E. I. 6 hiervor) zu einem
zusätzlichen Aufwand. Der relevante Sachverhalt war aber nicht übermässig
komplex und die Akten weisen ungefähr den «üblichen» Umfang auf. Zudem war der
Vertreter schon im Verwaltungsverfahren mandatiert und konnte somit auf die
dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Ein Teil der im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Argumente findet sich denn auch bereits in den früheren
Rechtsschriften. Unter Berücksichtigung der leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit
der Streitsache und der verfahrensmässigen Weiterungen erscheint ein Aufwand von
18.
Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung der Kürzung um einen Viertel
bemisst sich die Parteientschädigung nach einem Aufwand von 13.5 Stunden. Bei
den geltend gemachten Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (statt
CHF 1.00) einzusetzen, so dass ein Betrag von CHF 81.80 (79 Kopien à
CHF 0.50 plus sonstige Auslagen CHF 42.30) resultiert. Die Auslagen sind
nicht zu kürzen, da ihre Höhe durch das teilweise Unterliegen kaum beeinflusst
wurde. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 3‘004.35 (13.5 x
CHF 200.00 + CHF 81.80 + 8 % Mehrwertsteuer).
6.2
Die Gerichtskosten von CHF
600.00
sind entsprechend dem erwähnten Kostenverteiler zu einem Viertel, also
CHF 150.00, dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln, also CHF 450.00,
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind CHF 450.00
des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügungen vom 4. Januar 2016 und 1. Februar 2016 werden dahingehend
abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine ganze
Rente zugesprochen wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘004.35 (inkl.
Auslagen) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen. Die übrigen
CHF 450.00 des geleisteten Kostenvorschusses werden dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG).
Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Herzig
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 bestätigt.