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Entscheid

VSBES.2015.256

Bundesgerichtsurteil vom 24. September 2015

5. Januar 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte B.___, geb.

1973 (fortan: Beschwerdeführerin 2), war beim D.___ als [...] angestellt und auf

Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

(AXA Korrespondenzakten / AXA-KA Nr. 1).

1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom

13. Dezember 2011 (AXA-KA Nr. 1) rutschte die Beschwerdeführerin 2 am

6. Dezember 2011 zu Hause auf der Treppe aus, wobei sie sich die ganze

linke Körperseite quetschte, insbesondere die linke Schulter. Die

erstbehandelnde Ärztin Dr. med. E.___ diagnostizierte am 9. Dezember

2011 einen Status nach Luxation der linken Schulter (AXA Medizinische Akten /

AXA-MA Nr. 1 S. 4).

Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst

die entsprechenden gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung

vom 8. Mai 2013 (AXA-KA Nr. 25) per 1. Juni 2012 ein. Sie

begründete dies damit, dass am 6. Dezember 2011 mangels frischer

struktureller Schädigungen keine Schulterluxation eingetreten und der Status

quo sine nach maximal sechs Monaten erreicht worden sei. Dagegen erhoben die A.___

(fortan: Beschwerdeführerin 1) als Krankenversicherer sowie die

Beschwerdeführerin 2 am 2. resp. 4. Juni 2013 Einsprache (AXA-KA

Nrn. 35 / 37), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 18. September 2013 abwies (AXA-KA Nr. 42).

1.3 Gegen diesen Entscheid erhoben

die Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2013 (Verfahren VSBES.2013.278) und

die Beschwerdeführerin 2 am 18. Oktober 2013 (VSBES.2013.296) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde, dies jeweils mit dem Rechtsbegehren, die gesetzlichen Leistungen

nach UVG seien über den 1. Juni 2012 hinaus zu entrichten, eventualiter

sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Versicherungsgericht vereinigte

die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 13. April

2015 ab. Das Bundesgericht hob indes dieses Urteil am 24. September 2015

auf und wies das Versicherungsgericht an, zur Klärung der Kausalitätsfrage ein

Gerichtsgutachten einzuholen (Verfahren 8C_352/2015 und 8C_353/2015).

2.

2.1 Das Versicherungsgericht

eröffnet am 17. November 2015 das vorliegende Verfahren VSBES.2015.256 und

stellt den Parteien eine Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, in Aussicht (Aktenseite / A.S. 10 f.).

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015

lehnt die Beschwerdeführerin 1 Dr. med. F.___ als Gutachter ab und

beantragt Änderungen des gerichtlichen Fragenkatalogs (A.S. 15).

Die Beschwerdegegnerin erklärt sich am

8. Dezember 2015 mit Dr. med. F.___ einverstanden, beantragt aber

diverse Zusatzfragen (A.S. 16 f.).

Die Beschwerdeführerin 2 lehnt am

4. Januar 2016 Dr. med. F.___ ab und schlägt andere Gutachter vor,

verzichtet jedoch auf Ergänzungsfragen (A.S. 23 ff.). Leistungsauszüge zur

Schulterbehandlung vor dem 6. Dezember 2011 (welche die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 einverlangt

hat, s. A.S. 19 f.) reicht sie keine ein.

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts hält mit Verfügung vom 11. Februar 2016 an

Dr. med. F.___ als Gutachter fest und legt ihm den im Sinne der Parteianträge

ergänzten Fragenkatalog zur Beantwortung vor (A.S. 27 ff.). Das Gerichtsgutachten

ergeht am 23. September 2016 (A.S. 40 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält

mit Stellungnahme vom 2. November 2016 an ihrem Beschwerdebegehren fest

und beantragt zusätzlich, allfällige Prozess- und Abklärungskosten seien

vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 81).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am

23. November 2016 auf Bemerkungen zum Gutachten. Sie begehrt, im Falle

einer Gutheissung der Beschwerden sei das Verhalten von Dr. med. G.___ bei

der Verlegung einer allfälligen Parteientschädigung und der Übernahme der

Kosten des Gutachtens zu berücksichtigen (A.S. 86 f.).

Die Beschwerdeführerin 2 lässt am

24. November 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin sei in vollumfänglicher

Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, die entsprechenden Leistungsprüfungen

vorzunehmen und neu zu verfügen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, für sämtliche Verfahrenskosten aufzukommen und ihr eine

Parteientschädigung in Höhe der beiden Kostennoten auszurichten (A.S. 88

ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 reicht am gleichen Tag eine Kostennote

ein, welche diejenige vom 21. Mai 2015 im Verfahren VSBES.2013.278 ergänzt

(A.S. 91 f.).

Die verschiedenen Eingaben gehen

jeweils zur Kenntnisnahme an die Gegenparteien (A.S. 93), welche sich in

der Folge nicht mehr dazu äussern.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Unfall ist gemäss Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat.

Der Unfallversicherer hat auch

Leistungen für die in Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen

Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung

oder Degeneration zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen

müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme

der Ungewöhnlichkeit alle Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses

zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,

sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466

E. 2.2 S. 467).

1.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu

BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195, je

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013

E. 4.1.1) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,

118.

V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

1.3

Die Versicherungsleistungen

werden gemäss Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Dabei

handelt es sich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 118

V 296 E. 2d). Der Rückfall stellt das Wiederaufflackern einer vermeintlich

geheilten Krankheit dar, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise

sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn

ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein

bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend

gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118

V 293 E. 2c S. 296). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc» nicht massgebend,

nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch

einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist

(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Je grösser der zeitliche Abstand

zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung

ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275

S. 191 E. 1c).

Wird durch einen Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93,

E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4

S. 12,8C_901/2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des

Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch

bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125,8C_816/2009

E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch

nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36

Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen

des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung,

welche operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012

vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,

wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein

gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen

wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und

Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).

2.

2.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind

nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –

Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010

E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst

die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117

V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 485

S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2).

2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 Nr. U 487

S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom

12.

Juli 2012 E. 2).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125

V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Diese Grundsätze gelten nicht nur für angestellte

Ärzte, sondern auch für Ärzte, die mit einem Versicherungsträger institutionell

zusammenarbeiten, insbesondere ständige Vertrauensärzte.

3.

3.1

Dr. med. E.___, Allgemeine

Innere Medizin FMH, traf in ihren Verlaufseinträgen folgende Feststellungen

(AXA-MA Nr. 1 S. 4):

·

9.

Dezember

2011: Die Beschwerdeführerin 2 habe sich beim Sturz nach hinten aufgestützt,

sei luxiert gewesen und danach wieder eingerenkt. Sie habe ca. 1991 eine erste

Luxation erlitten, wisse jedoch nicht mehr auf welcher Seite. Eine Subluxation sei

fraglich.

·

22.

Dezember

2011: Es liege eine Läsion der Rotatorenmanschette vor. Objektiv sei die

Abduktion der linken Schulter schmerzhaft, die Innenrotation kräftig und die

Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem seien die Impingementtests

deutlich positiv ausgefallen.

·

6.

Januar

2012: Objektiv sei die Abduktion schmerzhaft und blockiere. Es liege eine

Druckdolenz des AC-Gelenks vor. Die Kraft der Rotatorenmanschette sei erhalten,

jedoch wegen der Schmerzen schwierig einzuschätzen.

Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH

für Medizinische Radiologie und Neuroradiologie, führte am 9. Januar 2012

ein MRI der linken Schulter durch (M.A. 11 S. 4). Er hielt fest, bei Status

nach Subluxation der linken Schulter finde sich im Bereich des Tuberculum majus

eine kleine Hill Sachs-Delle mit wenig Knochenmarködem. Intraartikulär sowie in

der Bursa subacromialis / subdeltoidea liege ein ganz diskreter Reizerguss vor.

Es gebe keine Hinweise auf eine knöcherne oder knorpelige Bankart- oder

Rotatorensehnenmanschettenläsion. Das AC-Gelenk weise diskrete degenerative

Veränderungen ohne Anzeichen für eine traumatische Läsion auf.

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie FMH, und Dr. med. I.___, Oberarzt, diagnostizierten im Bericht

vom 30. März 2012 (AXA-MA Nr. 1 S. 1 f.) eine Bankart-Läsion nach antero-inferiorer

Luxation der linken Schulter im

Dezember 2011. Die Untersuchung zeige ein

posttraumatisches Impingementsyndrom sowie eine schmerzhafte AC-Arthrose.

Dr. med. J.___, Radiologie, führte

am 19. September 2012 aus (AXA-MA Nr. 3), gemäss MR des linken Schultergelenks

(Arthro) bestehe eine Impingementsituation mit / bei traumatisierter und / oder

aktivierter mittelschwerer AC-Gelenkarthrose. Die Supraspinatussehne sei minimal

alteriert. Es liege ein Status nach anteriorer Luxation mit residueller

Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf dorsal sowie einer durchgemachten

Perthesläsion des anterioren Labrums vor. In der Röntgenuntersuchung zeigten

sich eine glenohumeral regelrechte Stellung, ein erhaltenes Alignement des

AC-Gelenkes und normale ossäre Strukturen.

Dr. med. E.___ stellte im UVG-Zeugnis

vom 23. Oktober 2012 (AXA-MA Nr. 6) folgende Diagnosen

posttraumatisches

Impingementsyndrom

persistierend schmerzhafte

AC-Arthrose nach Schulterluxation

Die Beschwerdeführerin 2 beklage eine

Abduktionseinbusse, ausstrahlende Schmerzen in den ganzen Arm sowie eine

asymmetrische Haltung mit konsekutiver Zervikobrachialgie. Objektiv sei die

Abduktion ab 90° schmerzhaft und nur passiv möglich, durch das Absinken der

rechten Schulter bestehe eine asymmetrische Haltung, und die Rotation im

Schultergelenk sei schmerzhaft. Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor.

Dr. med. G.___ hielt im Bericht

vom 27. September 2012 (AXA-MA Nr. 7 S. 6) fest, es bestehe ein Verdacht auf eine Painful-Unstable-Shoulder

links bei Status nach einmaliger Schulter(sub)luxation am 6. Dezember 2011.

Das zwischenzeitlich

durchgeführte Arthro-MRI zeige ein Impingement, eine kleine Hill-Sachs-Delle

und eine nicht dislozierte ventrale Labrumläsion. Der Befund passe zur

durchgemachten Luxation. Dr. med. K.___ schloss sich dieser Diagnose mit Bericht

vom 18. Dezember 2012 an (AXA-MA Nr. 12).

Gemäss Sl-Bericht der

Beschwerdegegnerin vom 8. März 2013 (AXA-KA Nr. 9 S. 2) erfolgte

ca. 1991 die erste Luxation der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin 2 sei

schon wenige Monate nach diesem Ereignis nicht mehr eingeschränkt gewesen und habe

sich in den folgenden Jahren, bis zum 6. Dezember 2011, nicht mehr in

Behandlung befunden.

In Vertretung von Dr. med. G.___

führte Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im

Zeugnis vom 9. April 2013 aus (AXA-MA Nr. 15), im Arthro-MRT der

linken Schulter vom 9. Januar 2012 zeige sich eine Bankartläsion mit

abgelöstem antero-inferiorem Labrum sowie eine kleine Hill-Sachs-Läsion mit

Bonebruise am Humeruskopf. Dieser Befund sei gut vereinbar mit einer

stattgehabten Subluxation.

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in

seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 fest (AXA-MA Nr. 16), beim

Ereignis vom 6. Dezember 2011 könne es sich um eine Schulterdistorsion

handeln, nicht aber um eine Luxation. Bei fehlenden frischen strukturellen Schädigungen

im MRI vom 9. Januar 2012, die auf das Ereignis vom 6. Dezember 2011

zurückzuführen wären, sei ein Status quo sine nach maximal sechs Monaten erreicht

worden. Bei der Beschwerdeführerin 2 würden unfallfremde Faktoren vorliegen,

nämlich ein Status nach Luxation der linken Schulter im Jahr 1991. Die

Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen des Status quo sine sei als Folge dieses

Ereignisses anzusehen.

Dr. med. G.___ stellte im Bericht

vom 29. Mai 2013 (AXA-MA Nr. 20 S. 3) fest, es liege eine

Instabilität der linken Schulter

mit Bankart-Läsion und kleiner Hill-Sachs-Delle vor, womit die Unfallkausalität gegeben sei. Im späteren Operationsbericht vom

29.

Oktober 2013 (AXA-MA Nr. 22) diagnostizierte Dr. med. G.___ neben

der Bankart-Läsion eine Unterflächenpartialläsion der linken Supraspinatussehne.

Es sei eine Schulterarthroskopie links mit Bankart-Repair und transtendinöser

Naht der Supraspinatussehne durchgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin 1 erklärte am

21.

Mai 2013 (AXA-KA Nr. 34), die Beschwerdeführerin 2 sei in den

letzten zehn Jahren bzw. vor dem Unfall vom 6. Dezember 2011 nicht an der

linken Schulter behandelt worden. In der Einsprachebegründung vom 4. Juni

2013.

(AXA-KA Nr. 37) ergänzte und präzisierte sie, in den letzten Jahren

seien keine Kosten für die Behandlung von Schulterbeschwerden übernommen

worden, und aus den 90er Jahren habe man nichts zu einem solchen Leiden

gefunden.

Das Versicherungsgericht hielt im

Urteil vom 13. April 2015 dafür, der Stellungnahme von Dr. med. M.___

komme voller Beweiswert zu. Dieser lege nachvollziehbar dar, dass die

radiologischen Aufnahmen vom 9. Januar 2012 keine neuen strukturellen

Schädigungen zeigten, weshalb die andauernden Beschwerden auf Vorzustände oder

allenfalls den Skiunfall von 1991/1992 zurückgingen. Das Bundesgericht

entschied demgegenüber am 24. September 2015, die versicherungsexternen

fachärztlichen Stellungnahmen würden bezüglich der Kausalität des Unfalls vom 6. Dezember

2011.

zumindest geringe Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilung

begründen (E. 4.2 f., A.S. 6 f.).

3.2

Dr. med. F.___ stellt im

Gerichtsgutachten vom 23. September 2016 (A.S. 40 ff.) folgende

Diagnosen (A.S. 66 f.):

A) Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

·

wiederkehrende

Schulterarthralgien links bei

-

Status nach traumatischer

Luxation der linken Schulter bei Treppensturz am 6. Dezember 2011

-

kleiner Hill-Sachs-Delle,

ausgeprägter Bankart-Läsion und Unterflächenpartialläsion der Supraspinatussehne

-

Status nach

arthroskopischem Bankart-Repair und transtendinöser Naht der Supraspinatussehne

am 29. Oktober 2013

-

Status nach

Schulterdistorsion / Prellung links ca. 1991 mit nur kurzer

Behandlungsbedürftigkeit und nachfolgendem jahrzehntelangem beschwerdefreien

Intervall

B) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

· Enzephalomyelitis disseminata (MS)

· Spreizfuss beidseits

Die Beschwerdeführerin klage über

Schmerzen in der linken Schulter. Diese seien nicht immer vorhanden, sondern

wenn sie in der Bewegung über die Horizontale gehe und noch mehr bei

Aussenrotation. Die Wirbelsäule, einschliesslich der Halswirbelsäule, das linke

Ellbogen- und Handgelenk sowie die linke Hand und die Beine bereiteten keine

Beschwerden (A.S. 54). An den Skiunfall von 1991 habe die Beschwerdeführerin

fast keine Erinnerung mehr. Sie wisse noch, dass sie auf der Piste gestürzt sei

und Schmerzen gehabt habe. Soweit sie sich erinnere, sei man nicht sicher gewesen,

ob das Schultergelenk «draussen gewesen sei oder nicht». In ihrer Erinnerung

habe sie ihren linken Arm damals für eine Woche in einer Schlinge getragen und eine

Woche nicht gearbeitet. Danach habe sie bis zu ihrem zweiten Unfall keine

Therapie erhalten und über all die Jahre mit dem linken Schultergelenk keine

Probleme mehr gehabt (A.S. 55). Am 6. Dezember 2011 habe sie nach dem

Sturz unmittelbar einen starken Schmerz und ein Klemmen in der linken Schulter verspürt.

Mit der rechten Hand habe sie ihre linke Schulter nach vorn gezogen, was ein

knirschendes und reibendes Geräusch ausgelöst habe. Trotzdem habe weiterhin ein

erheblicher Schmerz bestanden, weit mehr als nach dem Unfall von 1991. Die

Arbeit sei ihr so unmöglich gewesen. Seit dem Eingriff vom 29. Oktober

2013.

sei es viel besser. Schmerzen habe sie noch vielleicht ein- bis zweimal wöchentlich,

während das Gefühl des «Blockierens» täglich auftrete, z.B. bei Aussenrotation

(A.S. 56). Im September 2015 habe sie wegen der Schulterbeschwerden und

der Multiplen Sklerose die Stelle gewechselt, sie sei jetzt [...] in einem [...].

Ihr Arbeitspensum von 40 % sei mit der linken Schulter gut vereinbar gewesen,

sie habe es aber der Kinder wegen soeben (d.h. im Mai 2016) auf 20 % reduziert.

Ihrem Erleben nach sei eindeutig der zweite Unfall für ihre Schulterbeschwerden

verantwortlich (A.S. 57).

Der Gutachter hält fest, bei der Exploration

seien keine Zeichen von Verdeutlichung oder Aggravation erkennbar

(A.S. 57). Die körperliche Untersuchung der linken Schulter ergebe eine

freie Beweglichkeit, negative Impingementzeichen, das Fehlen von

Verdachtsmomenten auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette, eine unauffällige Kontur

sowie bei der Aussenrotation auf halbem Weg ein zartes schmerzfreies, subacromial

imponierendes Schnappen (A.S. 60). Die MRI-Aufnahmen der linken Schulter

vom 9. Juni 2016 zeigten regelrechte Gegebenheiten nach arthroskopischem

Bankart-Repair und transtendinöser Naht der Supraspinatussehne. Zudem bestehe eine

deutliche Flüssigkeitsansammlung in der Bursa subacromialis / subdeltoidea,

jedoch kein ossäres Ödem. Dr. med. H.___ sei ersucht worden, nochmals zu

den MRI-Aufnahmen, die er am 9. Januar 2012 angefertigt habe, Stellung zu

nehmen und einen Bezug zu seinen Aufnahmen vom 9. Juni 2016 herzustellen.

In seiner aktuellen Befundung der MRI-Aufnahmen vom Januar 2012 beschreibe Dr. med.

H.___, anders als damals, eine erhebliche Bankart-Läsion: Die Untersuchung vom

9.

Januar 2012 zeige retrospektiv neben einer kleinen flachen

Hill-Sachs-lmpressionsfraktur eine ausgedehnte Verletzung des anterioren / inferioren

Kapselbandapparates mit langstreckiger Ablösung des Labrums des inferioren

Kapselbandapparates und auch des angrenzenden Periostes, im Sinne einer

weichteiligen Bankart-Läsion, möglicherweise sogar mit geringer Ablösung des angrenzenden

Periostes. Mit dieser aktuellen Beurteilung der früheren Aufnahmen gehe Dr. med.

H.___ nunmehr einig mit den Dres. I.___, G.___ und L.___. Die dem

Gutachter vorliegenden Aufnahmen vom 9. Januar 2012 zeigten unstrittig

diese Bankart-Läsion und ein von Dr. med. H.___ bereits in seiner ersten

Befundung beschriebenes Knochenödem am Tuberculum majus in der Umgebung der

kleinen Hill-Sachs-Läsion. Auch Dr. med. I.___ erwähne am 30. März 2012

das Knochenödem im Humeruskopf («kleine Hill-Sachs-Läsion mit Bone Bruise im

Humeruskopf»). Dieses ossäre Ödem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

Zeichen eines nicht unerheblichen frischen Traumas zu werten. Erwartungsgemäss

finde es sich auf den MRI-Aufnahmen der linken Schulter vom 19. September 2012

nicht mehr, wohl aber die Bankart-Läsion. Letztlich bestätige der

intraoperative Befund der linken Schulter im Oktober 2013 die bildmorphologisch

zuvor beschriebenen Gegebenheiten. Das Operationsergebnis sei als gut zu

bezeichnen. Die von der Beschwerdeführerin 2 berichteten Schmerzen und

Funktionseinschränkungen an ihrer linken Schulter seien über den körperlichen

Untersuchungsbefund, die vorliegenden MRI-Aufnahmen, die intraoperativ

festgestellten Befunde sowie das Ergebnis des Eingriffs nachvollziehbar (A.S. 61).

Es sei davon auszugehen, dass der

Unfall vom 6. Dezember 2011 zu einer Luxatio subcoracoidea der linken Schulter

geführt habe, der mit nahezu 90 % weitaus häufigsten Form der

Schulterluxation. Der Oberarmkopf verlagere sich dabei durch gewaltsame

Abduktion und Aussenrotation des Oberarmes nach vorn unten. Bei eben dieser

endgradigen Abduktion und Aussenrotation berichte die Beschwerdeführerin 2 von

Beschwerden in ihrer linken Schulter. Unter Berücksichtigung aller zur

Verfügung stehenden Informationen sei davon auszugehen, dass es am 6. Dezember

2011.

nicht nur zu einer Subluxation der Schulter gekommen sei. Es handle sich

mit Blick auf den langwierigen Verlauf und die objektivierbaren MRl-Befunde um

ein schweres Unfallereignis. Dieser Schwere entsprechend sei noch einen Monat

nach dem Unfall ein Ödem im Humeruskopf nachweisbar gewesen. Wenn die später

operierte Bankart-Läsion bereits vor dem Unfall vom 6. Dezember 2011

bestanden hätte, so hätte sie schon in diesem Zeitpunkt Beschwerden machen sollen

(A.S. 61). Die Beschwerdeführerin 2 wirke in ihrer Beschwerdeschilderung

vollumfänglich glaubwürdig und präzise. Unterlagen über das Unfallereignis von

1991.

lägen nicht mehr vor, doch habe über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

2.

ermittelt werden können, dass die damaligen Unfallleistungen sich insgesamt auf

bloss CHF 1‘640.00 belaufen hätten. Daraus sei abzuleiten, dass es sich

nicht um einen schwerwiegenden Unfall gehandelt habe. Zudem berichte die Beschwerdeführerin

2.

glaubhaft, und es sei seitens der befragten beteiligten Versicherungen

aktenkundig, dass seit diesem Skiunfall über einen Zeitraum von fast 20 Jahren

keine Beschwerden an ihrer linken Schulter aufgetreten und keine Therapien erfolgt

seien. Damit sei unwahrscheinlich, dass es 1991 zu einer Luxation der linken Schulter

gekommen sei. Sollte dies aber damals dennoch geschehen sein, so sei daraus

kein Dauerschaden im Sinne einer instabilen Schulter erwachsen, denn anamnestisch

und soweit von den Versicherungen zu eruieren, habe die Beschwerdeführerin bis

zu ihrem neuerlichen Unfall am 6. Dezember 2011 weder unter einem Gefühl

von Instabilität an ihrer linken Schulter gelitten noch sei es je zu Subluxations-

oder Luxationsereignissen gekommen. Von einer habituellen Schulterluxation würde

man erst nach wenigstens dem dritten Luxationsereignis sprechen. Der Unfall vom

6.

Dezember 2011 stelle keine Gelegenheitsursache für eine Luxation der

linken Schulter dar, sondern vielmehr ein völlig adäquates Trauma. Es sei nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin 2 durch Physiotherapie nicht von den auf die

Bankart-Läsion zurückgehenden Beschwerden befreit worden sei, ebenso, dass sie

angesichts der Hill-Sachs-Delle am Humeruskopf seit dem zweiten Unfall das

Gefühl drohender neuerlicher (Sub)Luxationsereignisse habe, wie sie sie vor

diesem zweiten Unfall nicht bekannt gewesen seien. Hinweise auf eine radikuläre

Irritation, welche die Extremitäten betreffe, eine rheumatische

Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich keine. Die bestehende Multiple

Sklerose sei unter der laufenden Behandlung schubfrei und praktisch symptomlos.

Inkonsistenzen zwischen Anamnese, Aktenbefunden im Dossier und den aktuellen

Untersuchungsergebnissen lägen, abgesehen von den bereits diskutierten, nicht

vor. Auch zeigten sich keine Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten der

Beschwerdeführerin 2 und den orthopädischen Untersuchungsbefunden, ebenso wenig

gebe es Unstimmigkeiten innerhalb der orthopädischen Untersuchung. Entsprechend

den gegenwärtig gering ausgeprägten Beschwerden unterziehe sich die Beschwerdeführerin

2.

aktuell, abgesehen von sehr sparsam eingenommenen Analgetika, keiner

Behandlung. In ihrer Tagesaktivität sei sie durch den Befund an ihrer linken

Schulter kaum beeinträchtigt (A.S. 62).

Nicht mehr zumutbar seien Belastungen

der linken Schulter durch jede schwere körperliche Arbeit sowie durch mehr als

gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Tätigkeiten über der Horizontalen des

Schulterniveaus sollten von der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr gefordert

werden, wie auch Verrichtungen, welche mit endgradiger Aussenrotation und

Abduktion in der linken Schulter einhergingen. Arbeiten leichter und gelegentlicher

mittelschwerer körperlichen Natur seien im Rahmen dieser Funktionseinschränkungen

zumutbar, solange sie nicht monotone, repetitive Belastungen für die linke

Schulter bedeuteten. Ihrer ursprünglichen Tätigkeit als [...] sei die Beschwerdeführerin

2.

nicht mehr gewachsen, die gegenwärtig von ihr ausgeführte Arbeit einer [...] könne

sie aber, auch nach eigener Einschätzung, vollumfänglich leisten; die

Pensenreduktion dieses Jahr sei aus familiären Gründen erfolgt (A.S. 63). Sowohl

die angestammte Arbeit als [...] als auch eine angepasste Tätigkeit seien

vollschichtig, d.h. 8,5 Stunden am Tag, mit einer Leistung von 100 %

möglich. Diese Bewertung gelte retrospektiv uneingeschränkt seit Anfang Januar

2014, d.h. nach zweimonatiger Rekonvaleszenz nach dem arthroskopischen Eingriff

an der linken Schulter (A.S. 67).

Was die Vorakten angehe, so seien die

von Dr. med. E.___ seit dem 9. Dezember 2011 erhobenen Befunde und

die daraus abgeleiteten Therapie schlüssig. Dies gelte auch für den weiteren

Verlauf mit wiederholten Vorstellungen bei den Dres. E.___ und G.___. Letzterer

habe sich zwar zunächst nicht auf eine Subluxation oder Luxation festgelegt,

doch sei dies unerheblich; es habe sich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt, die

später erhärtet worden sei (A.S. 63). Entgegen der Auffassung von Dr. med.

M.___, eine erstmalige Schulterluxation reponiere sich erfahrungsgemäss nicht,

möge ein solcher Ablauf zwar nicht so häufig sein, jedoch auch nicht ganz

selten. Der Widerspruch zwischen den Dres. G.___ und H.___ in der Befundung der

Aufnahmen vom 9. Januar 2012 sei nun, wie bereits erwähnt, aufgelöst

(A.S. 64). Für Dr. med. M.___ freilich habe im Zeitpunkt seiner

Stellungnahme der Widerspruch in den MRI-Befundungen noch bestanden. Zudem habe

Dr. med. M.___ mit Recht darauf hingewiesen, dass er sich direkt an Dr. med.

G.___ gewandt und dieser die offenen Fragen nicht beantwortet habe, woraus er

seine Schlüsse habe ziehen müssen. Ein schweres Trauma brauche nicht zwingend ein

Hämatom aufzuweisen (A.S. 65). Eine Hill-Sachs-Delle werde häufig durch

eine einmalige Luxation ausgelöst (A.S. 66).

Die Diagnose bzw. die von der Beschwerdeführerin

2.

angegebenen Beschwerden könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall

vom 6. Dezember 2011 zugeordnet werden, d.h. dieser könne nicht weggedacht

werden, ohne dass die gesundheitliche Störung entfalle. Es lägen keine unfallfremden

Beschwerden vor. Insbesondere stünden die Beschwerden und Diagnosen nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall im Winter 1991/1992 in Verbindung

(A.S. 68).

Der Unfall vom 6. Dezember 2011 habe

eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verursacht. Die

Suva-Tabellen bezifferten eine habituelle Schulterluxation mit einem

lntegritätsschaden von 10 %. Eine solche liege hier nicht vor. Der verbliebende

Gesundheitsschaden sei einer Periarthrosis humero-scapularis leichter bis mässiger

Form gleichzusetzten, wobei die Tabelle die leichte Form mit 0 % und die

mässige Form mit 10 % beziffere. Nach seiner Einschätzung sei von einer

dauerhaften lntegritätsschädigung von 5 % auszugehen (A.S. 69).

3.3

Von einem gerichtlichen

Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135

V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2012 vom

18.

Februar 2013 E. 4.1). Das vom Versicherungsgericht eingeholte

schulterorthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen

an eine beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Es ist

umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt,

und stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, die

Beschwerdeführerin 2 gründlich untersucht und die Untersuchungsergebnisse

detailliert festgehalten hat. Der Gutachter begründet seine Schlussfolgerungen

anhand der Anamnese sowie der klinischen und radiologischen Befunde überzeugend

und nachvollziehbar. Er nennt die Überlegungen, auf denen seine Auffassung

beruht, befasst sich mit den abweichenden Arztberichten, beantwortet die

gestellten Fragen klar und bleibt in seinen Ausführungen widerspruchsfrei. Das

Gutachten besitzt daher vollen Beweiswert und widerlegt die Beurteilung des

versicherungsinternen Arztes Dr. med. M.___. Die Parteien erheben denn

auch zu Recht keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten.

Gestützt auf die klare Feststellung im

Gutachten ist das Anspruchserfordernis der natürlichen Kausalität zwischen den

gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 6. Dezember 2011 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da die Beschwerdegegnerin die

Leistungsverweigerung allein mit dem Fehlen dieser Kausalität begründet hat,

muss sie nun prüfen, inwieweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der

einzelnen Leistungsarten (Heilbehandlung, Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung)

erfüllt sind. Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als der

angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen wird, damit sie darüber entscheidet, welche konkreten Leistungen der

Beschwerdeführerin zustehen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

2.

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht

auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit

des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2

hat zwei Kostennoten eingereicht:

4.2.1

Die Kostennote vom 21. Mai

2014.

(Verfahren VSBES.2013.278, Dossier S. 79 ff.) weist bis zu diesem

Datum einen Zeitaufwand von 24,16 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

·

Die Kostennote

beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp.

«E-Mail an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss

von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), das

Gesuch um Akteneinsicht (24. Oktober 2013: 0,33 Stunden) sowie die Einreichung

der Kostennote (0,25 Stunden).

·

Nicht zu

entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen

weder der Beschwerdeführerin 2 Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihr abgewiesen

wurde (1 x 0,25 und 4 x 0,17 Stunden: 22. November 2013, 25. Februar,

11.

und 18. März 2014)

Zusammenfassend verbleibt somit ein zu

entschädigender Aufwand von 20,78 Stunden.

4.2.2

Die Kostennote vom 24. November

2016.

(Verfahren VSBES.2015.256, A.S. 91 f.) weist ab 18. November 2015

einen zusätzlichen Zeitaufwand von 10,2 Stunden aus. Dieser ist um den Kanzleiaufwand

zu kürzen, d.h. die Klientenbriefe («Brief

an Klientin», 8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche

ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 8. Dezember 2015 und

2.

November 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden

Anteil an der Sammelposition vom 24. November 2016). Damit verbleibt ein

zu entschädigender Aufwand von 8,09 Stunden.

4.2.3

Bei einem Aufwand von insgesamt

28,87 Stunden für die Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 24. November 2016 beläuft

sich die Parteientschädigung mit dem geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 auf CHF 8‘056.70, einschliesslich CHF 242.40 Auslagen

(136.90 + 105.50) und CHF 596.80 Mehrwertsteuer.

5.

Das Bundesgericht

verpflichtete das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2015

zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Es hielt fest, in Bezug auf den

natürlichen Kausalzusammenhang liege eine Abklärungslücke vor, welche auf

diesem Weg geschlossen werden könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die

Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz missachtet hat (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2016.32 vom 12. November 2016 E. II.

10.

). Unerheblich ist, dass Dr. med. G.___ die Fragen des Versicherungsarztes

Dr. med. M.___ nicht beantwortete, denn dies ändert im Ergebnis nichts

daran, dass der Sachverhalt unzureichend abgeklärt war und weitere Erhebungen

erforderlich gewesen wären. Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. F.___

vom 23. September 2016 in der Höhe von CHF 4'225.45 sind deshalb der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75

ff.).

6.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die beiden Beschwerden vom 2. resp.

18. Oktober 2013 werden in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid

der AXA Versicherungen AG vom 18. September 2013 aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im

Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin B.___ eine Parteientschädigung von CHF 8‘056.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 23. September 2016 in

der Höhe von CHF 4'225.45 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann