VSBES.2015.256
Bundesgerichtsurteil vom 24. September 2015
5. Januar 2017Deutsch30 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Januar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerinnen
gegen
AXA
Versicherungen AG Generaldirektion,
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 24. September 2015
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte B.___, geb.
1973 (fortan: Beschwerdeführerin 2), war beim D.___ als [...] angestellt und auf
Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert
(AXA Korrespondenzakten / AXA-KA Nr. 1).
1.2 Gemäss Unfallmeldung UVG vom
13. Dezember 2011 (AXA-KA Nr. 1) rutschte die Beschwerdeführerin 2 am
6. Dezember 2011 zu Hause auf der Treppe aus, wobei sie sich die ganze
linke Körperseite quetschte, insbesondere die linke Schulter. Die
erstbehandelnde Ärztin Dr. med. E.___ diagnostizierte am 9. Dezember
2011 einen Status nach Luxation der linken Schulter (AXA Medizinische Akten /
AXA-MA Nr. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst
die entsprechenden gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung
vom 8. Mai 2013 (AXA-KA Nr. 25) per 1. Juni 2012 ein. Sie
begründete dies damit, dass am 6. Dezember 2011 mangels frischer
struktureller Schädigungen keine Schulterluxation eingetreten und der Status
quo sine nach maximal sechs Monaten erreicht worden sei. Dagegen erhoben die A.___
(fortan: Beschwerdeführerin 1) als Krankenversicherer sowie die
Beschwerdeführerin 2 am 2. resp. 4. Juni 2013 Einsprache (AXA-KA
Nrn. 35 / 37), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 18. September 2013 abwies (AXA-KA Nr. 42).
1.3 Gegen diesen Entscheid erhoben
die Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2013 (Verfahren VSBES.2013.278) und
die Beschwerdeführerin 2 am 18. Oktober 2013 (VSBES.2013.296) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde, dies jeweils mit dem Rechtsbegehren, die gesetzlichen Leistungen
nach UVG seien über den 1. Juni 2012 hinaus zu entrichten, eventualiter
sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Versicherungsgericht vereinigte
die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 13. April
2015 ab. Das Bundesgericht hob indes dieses Urteil am 24. September 2015
auf und wies das Versicherungsgericht an, zur Klärung der Kausalitätsfrage ein
Gerichtsgutachten einzuholen (Verfahren 8C_352/2015 und 8C_353/2015).
2.
2.1 Das Versicherungsgericht
eröffnet am 17. November 2015 das vorliegende Verfahren VSBES.2015.256 und
stellt den Parteien eine Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, in Aussicht (Aktenseite / A.S. 10 f.).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015
lehnt die Beschwerdeführerin 1 Dr. med. F.___ als Gutachter ab und
beantragt Änderungen des gerichtlichen Fragenkatalogs (A.S. 15).
Die Beschwerdegegnerin erklärt sich am
8. Dezember 2015 mit Dr. med. F.___ einverstanden, beantragt aber
diverse Zusatzfragen (A.S. 16 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 lehnt am
4. Januar 2016 Dr. med. F.___ ab und schlägt andere Gutachter vor,
verzichtet jedoch auf Ergänzungsfragen (A.S. 23 ff.). Leistungsauszüge zur
Schulterbehandlung vor dem 6. Dezember 2011 (welche die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 einverlangt
hat, s. A.S. 19 f.) reicht sie keine ein.
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts hält mit Verfügung vom 11. Februar 2016 an
Dr. med. F.___ als Gutachter fest und legt ihm den im Sinne der Parteianträge
ergänzten Fragenkatalog zur Beantwortung vor (A.S. 27 ff.). Das Gerichtsgutachten
ergeht am 23. September 2016 (A.S. 40 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hält
mit Stellungnahme vom 2. November 2016 an ihrem Beschwerdebegehren fest
und beantragt zusätzlich, allfällige Prozess- und Abklärungskosten seien
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (A.S. 81).
Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
23. November 2016 auf Bemerkungen zum Gutachten. Sie begehrt, im Falle
einer Gutheissung der Beschwerden sei das Verhalten von Dr. med. G.___ bei
der Verlegung einer allfälligen Parteientschädigung und der Übernahme der
Kosten des Gutachtens zu berücksichtigen (A.S. 86 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 lässt am
24. November 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin sei in vollumfänglicher
Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, die entsprechenden Leistungsprüfungen
vorzunehmen und neu zu verfügen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, für sämtliche Verfahrenskosten aufzukommen und ihr eine
Parteientschädigung in Höhe der beiden Kostennoten auszurichten (A.S. 88
ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2 reicht am gleichen Tag eine Kostennote
ein, welche diejenige vom 21. Mai 2015 im Verfahren VSBES.2013.278 ergänzt
(A.S. 91 f.).
Die verschiedenen Eingaben gehen
jeweils zur Kenntnisnahme an die Gegenparteien (A.S. 93), welche sich in
der Folge nicht mehr dazu äussern.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Unfall ist gemäss Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
Der Unfallversicherer hat auch
Leistungen für die in Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen
Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung
oder Degeneration zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen
müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme
der Ungewöhnlichkeit alle Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.
Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses
zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466
E. 2.2 S. 467).
1.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu
BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195, je
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013
E. 4.1.1) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338,
118.
V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
1.3
Die Versicherungsleistungen
werden gemäss Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Dabei
handelt es sich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 118
V 296 E. 2d). Der Rückfall stellt das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit dar, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise
sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn
ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend
gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs
beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118
V 293 E. 2c S. 296). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc» nicht massgebend,
nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch
einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275
S. 191 E. 1c).
Wird durch einen Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93,
E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4
S. 12,8C_901/2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des
Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125,8C_816/2009
E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch
nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36
Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen
des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung,
welche operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012
vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich,
wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein
gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen
wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und
Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (a.a.O. E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden –
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010
E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 485
S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2).
2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; RKUV 2003 Nr. U 487
S. 345 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom
12.
Juli 2012 E. 2).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125
V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Diese Grundsätze gelten nicht nur für angestellte
Ärzte, sondern auch für Ärzte, die mit einem Versicherungsträger institutionell
zusammenarbeiten, insbesondere ständige Vertrauensärzte.
3.
3.1
Dr. med. E.___, Allgemeine
Innere Medizin FMH, traf in ihren Verlaufseinträgen folgende Feststellungen
(AXA-MA Nr. 1 S. 4):
·
9.
Dezember
2011: Die Beschwerdeführerin 2 habe sich beim Sturz nach hinten aufgestützt,
sei luxiert gewesen und danach wieder eingerenkt. Sie habe ca. 1991 eine erste
Luxation erlitten, wisse jedoch nicht mehr auf welcher Seite. Eine Subluxation sei
fraglich.
·
22.
Dezember
2011: Es liege eine Läsion der Rotatorenmanschette vor. Objektiv sei die
Abduktion der linken Schulter schmerzhaft, die Innenrotation kräftig und die
Beweglichkeit schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem seien die Impingementtests
deutlich positiv ausgefallen.
·
6.
Januar
2012: Objektiv sei die Abduktion schmerzhaft und blockiere. Es liege eine
Druckdolenz des AC-Gelenks vor. Die Kraft der Rotatorenmanschette sei erhalten,
jedoch wegen der Schmerzen schwierig einzuschätzen.
Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH
für Medizinische Radiologie und Neuroradiologie, führte am 9. Januar 2012
ein MRI der linken Schulter durch (M.A. 11 S. 4). Er hielt fest, bei Status
nach Subluxation der linken Schulter finde sich im Bereich des Tuberculum majus
eine kleine Hill Sachs-Delle mit wenig Knochenmarködem. Intraartikulär sowie in
der Bursa subacromialis / subdeltoidea liege ein ganz diskreter Reizerguss vor.
Es gebe keine Hinweise auf eine knöcherne oder knorpelige Bankart- oder
Rotatorensehnenmanschettenläsion. Das AC-Gelenk weise diskrete degenerative
Veränderungen ohne Anzeichen für eine traumatische Läsion auf.
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, und Dr. med. I.___, Oberarzt, diagnostizierten im Bericht
vom 30. März 2012 (AXA-MA Nr. 1 S. 1 f.) eine Bankart-Läsion nach antero-inferiorer
Luxation der linken Schulter im
Dezember 2011. Die Untersuchung zeige ein
posttraumatisches Impingementsyndrom sowie eine schmerzhafte AC-Arthrose.
Dr. med. J.___, Radiologie, führte
am 19. September 2012 aus (AXA-MA Nr. 3), gemäss MR des linken Schultergelenks
(Arthro) bestehe eine Impingementsituation mit / bei traumatisierter und / oder
aktivierter mittelschwerer AC-Gelenkarthrose. Die Supraspinatussehne sei minimal
alteriert. Es liege ein Status nach anteriorer Luxation mit residueller
Hill-Sachs-Läsion am Humeruskopf dorsal sowie einer durchgemachten
Perthesläsion des anterioren Labrums vor. In der Röntgenuntersuchung zeigten
sich eine glenohumeral regelrechte Stellung, ein erhaltenes Alignement des
AC-Gelenkes und normale ossäre Strukturen.
Dr. med. E.___ stellte im UVG-Zeugnis
vom 23. Oktober 2012 (AXA-MA Nr. 6) folgende Diagnosen
posttraumatisches
Impingementsyndrom
persistierend schmerzhafte
AC-Arthrose nach Schulterluxation
Die Beschwerdeführerin 2 beklage eine
Abduktionseinbusse, ausstrahlende Schmerzen in den ganzen Arm sowie eine
asymmetrische Haltung mit konsekutiver Zervikobrachialgie. Objektiv sei die
Abduktion ab 90° schmerzhaft und nur passiv möglich, durch das Absinken der
rechten Schulter bestehe eine asymmetrische Haltung, und die Rotation im
Schultergelenk sei schmerzhaft. Es lägen keine unfallfremden Faktoren vor.
Dr. med. G.___ hielt im Bericht
vom 27. September 2012 (AXA-MA Nr. 7 S. 6) fest, es bestehe ein Verdacht auf eine Painful-Unstable-Shoulder
links bei Status nach einmaliger Schulter(sub)luxation am 6. Dezember 2011.
Das zwischenzeitlich
durchgeführte Arthro-MRI zeige ein Impingement, eine kleine Hill-Sachs-Delle
und eine nicht dislozierte ventrale Labrumläsion. Der Befund passe zur
durchgemachten Luxation. Dr. med. K.___ schloss sich dieser Diagnose mit Bericht
vom 18. Dezember 2012 an (AXA-MA Nr. 12).
Gemäss Sl-Bericht der
Beschwerdegegnerin vom 8. März 2013 (AXA-KA Nr. 9 S. 2) erfolgte
ca. 1991 die erste Luxation der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin 2 sei
schon wenige Monate nach diesem Ereignis nicht mehr eingeschränkt gewesen und habe
sich in den folgenden Jahren, bis zum 6. Dezember 2011, nicht mehr in
Behandlung befunden.
In Vertretung von Dr. med. G.___
führte Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im
Zeugnis vom 9. April 2013 aus (AXA-MA Nr. 15), im Arthro-MRT der
linken Schulter vom 9. Januar 2012 zeige sich eine Bankartläsion mit
abgelöstem antero-inferiorem Labrum sowie eine kleine Hill-Sachs-Läsion mit
Bonebruise am Humeruskopf. Dieser Befund sei gut vereinbar mit einer
stattgehabten Subluxation.
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in
seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 fest (AXA-MA Nr. 16), beim
Ereignis vom 6. Dezember 2011 könne es sich um eine Schulterdistorsion
handeln, nicht aber um eine Luxation. Bei fehlenden frischen strukturellen Schädigungen
im MRI vom 9. Januar 2012, die auf das Ereignis vom 6. Dezember 2011
zurückzuführen wären, sei ein Status quo sine nach maximal sechs Monaten erreicht
worden. Bei der Beschwerdeführerin 2 würden unfallfremde Faktoren vorliegen,
nämlich ein Status nach Luxation der linken Schulter im Jahr 1991. Die
Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen des Status quo sine sei als Folge dieses
Ereignisses anzusehen.
Dr. med. G.___ stellte im Bericht
vom 29. Mai 2013 (AXA-MA Nr. 20 S. 3) fest, es liege eine
Instabilität der linken Schulter
mit Bankart-Läsion und kleiner Hill-Sachs-Delle vor, womit die Unfallkausalität gegeben sei. Im späteren Operationsbericht vom
29.
Oktober 2013 (AXA-MA Nr. 22) diagnostizierte Dr. med. G.___ neben
der Bankart-Läsion eine Unterflächenpartialläsion der linken Supraspinatussehne.
Es sei eine Schulterarthroskopie links mit Bankart-Repair und transtendinöser
Naht der Supraspinatussehne durchgeführt worden.
Die Beschwerdeführerin 1 erklärte am
21.
Mai 2013 (AXA-KA Nr. 34), die Beschwerdeführerin 2 sei in den
letzten zehn Jahren bzw. vor dem Unfall vom 6. Dezember 2011 nicht an der
linken Schulter behandelt worden. In der Einsprachebegründung vom 4. Juni
2013.
(AXA-KA Nr. 37) ergänzte und präzisierte sie, in den letzten Jahren
seien keine Kosten für die Behandlung von Schulterbeschwerden übernommen
worden, und aus den 90er Jahren habe man nichts zu einem solchen Leiden
gefunden.
Das Versicherungsgericht hielt im
Urteil vom 13. April 2015 dafür, der Stellungnahme von Dr. med. M.___
komme voller Beweiswert zu. Dieser lege nachvollziehbar dar, dass die
radiologischen Aufnahmen vom 9. Januar 2012 keine neuen strukturellen
Schädigungen zeigten, weshalb die andauernden Beschwerden auf Vorzustände oder
allenfalls den Skiunfall von 1991/1992 zurückgingen. Das Bundesgericht
entschied demgegenüber am 24. September 2015, die versicherungsexternen
fachärztlichen Stellungnahmen würden bezüglich der Kausalität des Unfalls vom 6. Dezember
2011.
zumindest geringe Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilung
begründen (E. 4.2 f., A.S. 6 f.).
3.2
Dr. med. F.___ stellt im
Gerichtsgutachten vom 23. September 2016 (A.S. 40 ff.) folgende
Diagnosen (A.S. 66 f.):
A) Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
·
wiederkehrende
Schulterarthralgien links bei
-
Status nach traumatischer
Luxation der linken Schulter bei Treppensturz am 6. Dezember 2011
-
kleiner Hill-Sachs-Delle,
ausgeprägter Bankart-Läsion und Unterflächenpartialläsion der Supraspinatussehne
-
Status nach
arthroskopischem Bankart-Repair und transtendinöser Naht der Supraspinatussehne
am 29. Oktober 2013
-
Status nach
Schulterdistorsion / Prellung links ca. 1991 mit nur kurzer
Behandlungsbedürftigkeit und nachfolgendem jahrzehntelangem beschwerdefreien
Intervall
B) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
· Enzephalomyelitis disseminata (MS)
· Spreizfuss beidseits
Die Beschwerdeführerin klage über
Schmerzen in der linken Schulter. Diese seien nicht immer vorhanden, sondern
wenn sie in der Bewegung über die Horizontale gehe und noch mehr bei
Aussenrotation. Die Wirbelsäule, einschliesslich der Halswirbelsäule, das linke
Ellbogen- und Handgelenk sowie die linke Hand und die Beine bereiteten keine
Beschwerden (A.S. 54). An den Skiunfall von 1991 habe die Beschwerdeführerin
fast keine Erinnerung mehr. Sie wisse noch, dass sie auf der Piste gestürzt sei
und Schmerzen gehabt habe. Soweit sie sich erinnere, sei man nicht sicher gewesen,
ob das Schultergelenk «draussen gewesen sei oder nicht». In ihrer Erinnerung
habe sie ihren linken Arm damals für eine Woche in einer Schlinge getragen und eine
Woche nicht gearbeitet. Danach habe sie bis zu ihrem zweiten Unfall keine
Therapie erhalten und über all die Jahre mit dem linken Schultergelenk keine
Probleme mehr gehabt (A.S. 55). Am 6. Dezember 2011 habe sie nach dem
Sturz unmittelbar einen starken Schmerz und ein Klemmen in der linken Schulter verspürt.
Mit der rechten Hand habe sie ihre linke Schulter nach vorn gezogen, was ein
knirschendes und reibendes Geräusch ausgelöst habe. Trotzdem habe weiterhin ein
erheblicher Schmerz bestanden, weit mehr als nach dem Unfall von 1991. Die
Arbeit sei ihr so unmöglich gewesen. Seit dem Eingriff vom 29. Oktober
2013.
sei es viel besser. Schmerzen habe sie noch vielleicht ein- bis zweimal wöchentlich,
während das Gefühl des «Blockierens» täglich auftrete, z.B. bei Aussenrotation
(A.S. 56). Im September 2015 habe sie wegen der Schulterbeschwerden und
der Multiplen Sklerose die Stelle gewechselt, sie sei jetzt [...] in einem [...].
Ihr Arbeitspensum von 40 % sei mit der linken Schulter gut vereinbar gewesen,
sie habe es aber der Kinder wegen soeben (d.h. im Mai 2016) auf 20 % reduziert.
Ihrem Erleben nach sei eindeutig der zweite Unfall für ihre Schulterbeschwerden
verantwortlich (A.S. 57).
Der Gutachter hält fest, bei der Exploration
seien keine Zeichen von Verdeutlichung oder Aggravation erkennbar
(A.S. 57). Die körperliche Untersuchung der linken Schulter ergebe eine
freie Beweglichkeit, negative Impingementzeichen, das Fehlen von
Verdachtsmomenten auf eine Ruptur der Rotatorenmanschette, eine unauffällige Kontur
sowie bei der Aussenrotation auf halbem Weg ein zartes schmerzfreies, subacromial
imponierendes Schnappen (A.S. 60). Die MRI-Aufnahmen der linken Schulter
vom 9. Juni 2016 zeigten regelrechte Gegebenheiten nach arthroskopischem
Bankart-Repair und transtendinöser Naht der Supraspinatussehne. Zudem bestehe eine
deutliche Flüssigkeitsansammlung in der Bursa subacromialis / subdeltoidea,
jedoch kein ossäres Ödem. Dr. med. H.___ sei ersucht worden, nochmals zu
den MRI-Aufnahmen, die er am 9. Januar 2012 angefertigt habe, Stellung zu
nehmen und einen Bezug zu seinen Aufnahmen vom 9. Juni 2016 herzustellen.
In seiner aktuellen Befundung der MRI-Aufnahmen vom Januar 2012 beschreibe Dr. med.
H.___, anders als damals, eine erhebliche Bankart-Läsion: Die Untersuchung vom
9.
Januar 2012 zeige retrospektiv neben einer kleinen flachen
Hill-Sachs-lmpressionsfraktur eine ausgedehnte Verletzung des anterioren / inferioren
Kapselbandapparates mit langstreckiger Ablösung des Labrums des inferioren
Kapselbandapparates und auch des angrenzenden Periostes, im Sinne einer
weichteiligen Bankart-Läsion, möglicherweise sogar mit geringer Ablösung des angrenzenden
Periostes. Mit dieser aktuellen Beurteilung der früheren Aufnahmen gehe Dr. med.
H.___ nunmehr einig mit den Dres. I.___, G.___ und L.___. Die dem
Gutachter vorliegenden Aufnahmen vom 9. Januar 2012 zeigten unstrittig
diese Bankart-Läsion und ein von Dr. med. H.___ bereits in seiner ersten
Befundung beschriebenes Knochenödem am Tuberculum majus in der Umgebung der
kleinen Hill-Sachs-Läsion. Auch Dr. med. I.___ erwähne am 30. März 2012
das Knochenödem im Humeruskopf («kleine Hill-Sachs-Läsion mit Bone Bruise im
Humeruskopf»). Dieses ossäre Ödem sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
Zeichen eines nicht unerheblichen frischen Traumas zu werten. Erwartungsgemäss
finde es sich auf den MRI-Aufnahmen der linken Schulter vom 19. September 2012
nicht mehr, wohl aber die Bankart-Läsion. Letztlich bestätige der
intraoperative Befund der linken Schulter im Oktober 2013 die bildmorphologisch
zuvor beschriebenen Gegebenheiten. Das Operationsergebnis sei als gut zu
bezeichnen. Die von der Beschwerdeführerin 2 berichteten Schmerzen und
Funktionseinschränkungen an ihrer linken Schulter seien über den körperlichen
Untersuchungsbefund, die vorliegenden MRI-Aufnahmen, die intraoperativ
festgestellten Befunde sowie das Ergebnis des Eingriffs nachvollziehbar (A.S. 61).
Es sei davon auszugehen, dass der
Unfall vom 6. Dezember 2011 zu einer Luxatio subcoracoidea der linken Schulter
geführt habe, der mit nahezu 90 % weitaus häufigsten Form der
Schulterluxation. Der Oberarmkopf verlagere sich dabei durch gewaltsame
Abduktion und Aussenrotation des Oberarmes nach vorn unten. Bei eben dieser
endgradigen Abduktion und Aussenrotation berichte die Beschwerdeführerin 2 von
Beschwerden in ihrer linken Schulter. Unter Berücksichtigung aller zur
Verfügung stehenden Informationen sei davon auszugehen, dass es am 6. Dezember
2011.
nicht nur zu einer Subluxation der Schulter gekommen sei. Es handle sich
mit Blick auf den langwierigen Verlauf und die objektivierbaren MRl-Befunde um
ein schweres Unfallereignis. Dieser Schwere entsprechend sei noch einen Monat
nach dem Unfall ein Ödem im Humeruskopf nachweisbar gewesen. Wenn die später
operierte Bankart-Läsion bereits vor dem Unfall vom 6. Dezember 2011
bestanden hätte, so hätte sie schon in diesem Zeitpunkt Beschwerden machen sollen
(A.S. 61). Die Beschwerdeführerin 2 wirke in ihrer Beschwerdeschilderung
vollumfänglich glaubwürdig und präzise. Unterlagen über das Unfallereignis von
1991.
lägen nicht mehr vor, doch habe über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
2.
ermittelt werden können, dass die damaligen Unfallleistungen sich insgesamt auf
bloss CHF 1‘640.00 belaufen hätten. Daraus sei abzuleiten, dass es sich
nicht um einen schwerwiegenden Unfall gehandelt habe. Zudem berichte die Beschwerdeführerin
2.
glaubhaft, und es sei seitens der befragten beteiligten Versicherungen
aktenkundig, dass seit diesem Skiunfall über einen Zeitraum von fast 20 Jahren
keine Beschwerden an ihrer linken Schulter aufgetreten und keine Therapien erfolgt
seien. Damit sei unwahrscheinlich, dass es 1991 zu einer Luxation der linken Schulter
gekommen sei. Sollte dies aber damals dennoch geschehen sein, so sei daraus
kein Dauerschaden im Sinne einer instabilen Schulter erwachsen, denn anamnestisch
und soweit von den Versicherungen zu eruieren, habe die Beschwerdeführerin bis
zu ihrem neuerlichen Unfall am 6. Dezember 2011 weder unter einem Gefühl
von Instabilität an ihrer linken Schulter gelitten noch sei es je zu Subluxations-
oder Luxationsereignissen gekommen. Von einer habituellen Schulterluxation würde
man erst nach wenigstens dem dritten Luxationsereignis sprechen. Der Unfall vom
6.
Dezember 2011 stelle keine Gelegenheitsursache für eine Luxation der
linken Schulter dar, sondern vielmehr ein völlig adäquates Trauma. Es sei nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin 2 durch Physiotherapie nicht von den auf die
Bankart-Läsion zurückgehenden Beschwerden befreit worden sei, ebenso, dass sie
angesichts der Hill-Sachs-Delle am Humeruskopf seit dem zweiten Unfall das
Gefühl drohender neuerlicher (Sub)Luxationsereignisse habe, wie sie sie vor
diesem zweiten Unfall nicht bekannt gewesen seien. Hinweise auf eine radikuläre
Irritation, welche die Extremitäten betreffe, eine rheumatische
Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich keine. Die bestehende Multiple
Sklerose sei unter der laufenden Behandlung schubfrei und praktisch symptomlos.
Inkonsistenzen zwischen Anamnese, Aktenbefunden im Dossier und den aktuellen
Untersuchungsergebnissen lägen, abgesehen von den bereits diskutierten, nicht
vor. Auch zeigten sich keine Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten der
Beschwerdeführerin 2 und den orthopädischen Untersuchungsbefunden, ebenso wenig
gebe es Unstimmigkeiten innerhalb der orthopädischen Untersuchung. Entsprechend
den gegenwärtig gering ausgeprägten Beschwerden unterziehe sich die Beschwerdeführerin
2.
aktuell, abgesehen von sehr sparsam eingenommenen Analgetika, keiner
Behandlung. In ihrer Tagesaktivität sei sie durch den Befund an ihrer linken
Schulter kaum beeinträchtigt (A.S. 62).
Nicht mehr zumutbar seien Belastungen
der linken Schulter durch jede schwere körperliche Arbeit sowie durch mehr als
gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Tätigkeiten über der Horizontalen des
Schulterniveaus sollten von der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr gefordert
werden, wie auch Verrichtungen, welche mit endgradiger Aussenrotation und
Abduktion in der linken Schulter einhergingen. Arbeiten leichter und gelegentlicher
mittelschwerer körperlichen Natur seien im Rahmen dieser Funktionseinschränkungen
zumutbar, solange sie nicht monotone, repetitive Belastungen für die linke
Schulter bedeuteten. Ihrer ursprünglichen Tätigkeit als [...] sei die Beschwerdeführerin
2.
nicht mehr gewachsen, die gegenwärtig von ihr ausgeführte Arbeit einer [...] könne
sie aber, auch nach eigener Einschätzung, vollumfänglich leisten; die
Pensenreduktion dieses Jahr sei aus familiären Gründen erfolgt (A.S. 63). Sowohl
die angestammte Arbeit als [...] als auch eine angepasste Tätigkeit seien
vollschichtig, d.h. 8,5 Stunden am Tag, mit einer Leistung von 100 %
möglich. Diese Bewertung gelte retrospektiv uneingeschränkt seit Anfang Januar
2014, d.h. nach zweimonatiger Rekonvaleszenz nach dem arthroskopischen Eingriff
an der linken Schulter (A.S. 67).
Was die Vorakten angehe, so seien die
von Dr. med. E.___ seit dem 9. Dezember 2011 erhobenen Befunde und
die daraus abgeleiteten Therapie schlüssig. Dies gelte auch für den weiteren
Verlauf mit wiederholten Vorstellungen bei den Dres. E.___ und G.___. Letzterer
habe sich zwar zunächst nicht auf eine Subluxation oder Luxation festgelegt,
doch sei dies unerheblich; es habe sich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt, die
später erhärtet worden sei (A.S. 63). Entgegen der Auffassung von Dr. med.
M.___, eine erstmalige Schulterluxation reponiere sich erfahrungsgemäss nicht,
möge ein solcher Ablauf zwar nicht so häufig sein, jedoch auch nicht ganz
selten. Der Widerspruch zwischen den Dres. G.___ und H.___ in der Befundung der
Aufnahmen vom 9. Januar 2012 sei nun, wie bereits erwähnt, aufgelöst
(A.S. 64). Für Dr. med. M.___ freilich habe im Zeitpunkt seiner
Stellungnahme der Widerspruch in den MRI-Befundungen noch bestanden. Zudem habe
Dr. med. M.___ mit Recht darauf hingewiesen, dass er sich direkt an Dr. med.
G.___ gewandt und dieser die offenen Fragen nicht beantwortet habe, woraus er
seine Schlüsse habe ziehen müssen. Ein schweres Trauma brauche nicht zwingend ein
Hämatom aufzuweisen (A.S. 65). Eine Hill-Sachs-Delle werde häufig durch
eine einmalige Luxation ausgelöst (A.S. 66).
Die Diagnose bzw. die von der Beschwerdeführerin
2.
angegebenen Beschwerden könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall
vom 6. Dezember 2011 zugeordnet werden, d.h. dieser könne nicht weggedacht
werden, ohne dass die gesundheitliche Störung entfalle. Es lägen keine unfallfremden
Beschwerden vor. Insbesondere stünden die Beschwerden und Diagnosen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall im Winter 1991/1992 in Verbindung
(A.S. 68).
Der Unfall vom 6. Dezember 2011 habe
eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verursacht. Die
Suva-Tabellen bezifferten eine habituelle Schulterluxation mit einem
lntegritätsschaden von 10 %. Eine solche liege hier nicht vor. Der verbliebende
Gesundheitsschaden sei einer Periarthrosis humero-scapularis leichter bis mässiger
Form gleichzusetzten, wobei die Tabelle die leichte Form mit 0 % und die
mässige Form mit 10 % beziffere. Nach seiner Einschätzung sei von einer
dauerhaften lntegritätsschädigung von 5 % auszugehen (A.S. 69).
3.3
Von einem gerichtlichen
Gutachten darf nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135
V 465 E. 4.4 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2012 vom
18.
Februar 2013 E. 4.1). Das vom Versicherungsgericht eingeholte
schulterorthopädische Gutachten erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen
an eine beweiswertige Expertise (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Es ist
umfassend, indem es die für den vorliegenden Fall bedeutsamen Aspekte abdeckt,
und stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Vorakten studiert, die
Beschwerdeführerin 2 gründlich untersucht und die Untersuchungsergebnisse
detailliert festgehalten hat. Der Gutachter begründet seine Schlussfolgerungen
anhand der Anamnese sowie der klinischen und radiologischen Befunde überzeugend
und nachvollziehbar. Er nennt die Überlegungen, auf denen seine Auffassung
beruht, befasst sich mit den abweichenden Arztberichten, beantwortet die
gestellten Fragen klar und bleibt in seinen Ausführungen widerspruchsfrei. Das
Gutachten besitzt daher vollen Beweiswert und widerlegt die Beurteilung des
versicherungsinternen Arztes Dr. med. M.___. Die Parteien erheben denn
auch zu Recht keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten.
Gestützt auf die klare Feststellung im
Gutachten ist das Anspruchserfordernis der natürlichen Kausalität zwischen den
gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 6. Dezember 2011 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da die Beschwerdegegnerin die
Leistungsverweigerung allein mit dem Fehlen dieser Kausalität begründet hat,
muss sie nun prüfen, inwieweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der
einzelnen Leistungsarten (Heilbehandlung, Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung)
erfüllt sind. Die Beschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen wird, damit sie darüber entscheidet, welche konkreten Leistungen der
Beschwerdeführerin zustehen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
2.
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu
gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese
Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht
auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit
des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.2
Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2
hat zwei Kostennoten eingereicht:
4.2.1
Die Kostennote vom 21. Mai
2014.
(Verfahren VSBES.2013.278, Dossier S. 79 ff.) weist bis zu diesem
Datum einen Zeitaufwand von 24,16 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
·
Die Kostennote
beinhaltet sog. Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp.
«E-Mail an Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss
von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (11 x 0,17 = 1,87 Stunden), das
Gesuch um Akteneinsicht (24. Oktober 2013: 0,33 Stunden) sowie die Einreichung
der Kostennote (0,25 Stunden).
·
Nicht zu
entschädigen ist weiter das Studium von Verfügungen des Gerichts, in denen
weder der Beschwerdeführerin 2 Frist gesetzt noch ein Gesuch von ihr abgewiesen
wurde (1 x 0,25 und 4 x 0,17 Stunden: 22. November 2013, 25. Februar,
11.
und 18. März 2014)
Zusammenfassend verbleibt somit ein zu
entschädigender Aufwand von 20,78 Stunden.
4.2.2
Die Kostennote vom 24. November
2016.
(Verfahren VSBES.2015.256, A.S. 91 f.) weist ab 18. November 2015
einen zusätzlichen Zeitaufwand von 10,2 Stunden aus. Dieser ist um den Kanzleiaufwand
zu kürzen, d.h. die Klientenbriefe («Brief
an Klientin», 8 x 0,17 = 1,36 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche
ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden: 8. Dezember 2015 und
2.
November 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden
Anteil an der Sammelposition vom 24. November 2016). Damit verbleibt ein
zu entschädigender Aufwand von 8,09 Stunden.
4.2.3
Bei einem Aufwand von insgesamt
28,87 Stunden für die Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 24. November 2016 beläuft
sich die Parteientschädigung mit dem geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00 auf CHF 8‘056.70, einschliesslich CHF 242.40 Auslagen
(136.90 + 105.50) und CHF 596.80 Mehrwertsteuer.
5.
Das Bundesgericht
verpflichtete das Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2015
zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Es hielt fest, in Bezug auf den
natürlichen Kausalzusammenhang liege eine Abklärungslücke vor, welche auf
diesem Weg geschlossen werden könne. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die
Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz missachtet hat (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2016.32 vom 12. November 2016 E. II.
10.
). Unerheblich ist, dass Dr. med. G.___ die Fragen des Versicherungsarztes
Dr. med. M.___ nicht beantwortete, denn dies ändert im Ergebnis nichts
daran, dass der Sachverhalt unzureichend abgeklärt war und weitere Erhebungen
erforderlich gewesen wären. Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. F.___
vom 23. September 2016 in der Höhe von CHF 4'225.45 sind deshalb der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75
ff.).
6.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die beiden Beschwerden vom 2. resp.
18. Oktober 2013 werden in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
der AXA Versicherungen AG vom 18. September 2013 aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin B.___ eine Parteientschädigung von CHF 8‘056.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 23. September 2016 in
der Höhe von CHF 4'225.45 zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann