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Entscheid

VSBES.2015.26

Ergänzungsleistungen IV

9. Dezember 2016Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 3. Februar 2012 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, [...], bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 117). Er ist Bezüger

einer ausserordentlichen Invalidenrente (AK-Nr. 7, 56, 90, 63, 107, 111, 127).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2012

eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er keinen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen habe, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2012; zur

Begründung verwies sie auf das beiliegende Ergänzungsblatt, das einen

Einnahmenüberschuss von CHF 10‘861.00 aufzeigt (AK-Nr. 102, 104). Am 13. Juni

2012 teilte [...], Vebo-Sozial-beratung, [...], der Beschwerdegegnerin mit,

dass die am 9. Mai 2012 vorgenommene EL-Berechnung nicht mehr den aktuellen

Gegebenheiten entspreche. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich massiv

vermindert, nachdem sich dieser in der zweiten Jahreshälfte 2011 den grössten

Teil des in Wertschriften angelegten Vermögens habe auszahlen lassen und dieses

einem Kollegen gegeben habe; jener habe das Geld so investiert, dass bereits

Ende 2011 nichts mehr davon vorhanden gewesen sei. Dieser Kollege sei auch

nicht mehr auffindbar (AK-Nr. 94).

2. Eine weitere EL-Anmeldung bei

der Beschwerdegegnerin erfolgte am 27. März 2013 (AK-Nr. 78), die den

Leistungsanspruch mit Verfügung am 14. Oktober 2013 erneut abwies; wiederum

resultierte ein Einnahmenüberschuss von nun noch CHF 7‘814.00 (AK-Nr. 64

f.).

3. Am 11. März 2014 ernannte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn B.___, Soziale

Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, Solothurn, zur Beiständin des

Beschwerdeführers, was diese der Beschwerdegegnerin am 13. März 2014 mitteilte

(AK-Nr. 60).

4.

4.1 Am 8. Mai 2014 meldete die

Beiständin den Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr.

42, 55).

4.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2014

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von CHF

4‘594.00 pro Monat zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2014. Die Berechnungen

ergaben einen Ausgabenüberschuss von CHF 59‘652.00 (AK-Nr. 35 f.).

4.3 Gegen diese Verfügung liess

der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 Einsprache erheben (AK-Nr. 32), die die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 abwies (AK-Nr. 14).

5.

5.1 Am 14. Dezember 2014 verfügte

die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August (CHF 4‘645.00 pro Monat)

bzw. ab 1. September 2014 (CHF 2‘808.00). Die Rückforderung von CHF 6‘940.00

ergebe sich wegen der Anpassung der Heimtaxe per September 2014 (AK-Nr. 10

ff.).

5.2 Eine weitere Verfügung der

Beschwerdegegnerin erfolgte am 29. Dezember 2014, und zwar bezüglich des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 8 f.).

6. Am 26. Januar 2015 lässt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014

erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2014 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache wegen

schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur korrekten Durchführung des

Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu zu

berechnen, insbesondere ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens und unter

Abzug der Erwerbsunkosten beim Erwerbseinkommen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

4. Zur Frage der Handlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensentäusserungen sei ein

psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 20. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 30 ff.).

8. Mit Verfügung vom 9. März

2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.

34).

9. Am 20. Juli 2015 wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm erstreckten Frist keine

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 42).

10. Mit Verfügung vom 10. August

2015 werden den Parteien die Akten der IV-Stelle (Belege 1 – 16) sowie der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (Belege 1 – 16) zur

Einsichtnahme zugestellt (A.S. 47).

11. Am 21. Januar 2016 erhalten

die Parteien Gelegenheit, die Steuerakten des Beschwerdeführers für die Jahre

2010 – 2012 einzusehen (A.S. 54). Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt

am 27. Januar 2016, ihm seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zukommen

zu lassen (A.S. 57); diese werden am 14. März 2016 retourniert (A.S. 59).

12. Die auf 21. November 2016, 9

Uhr, durch den Vertreter des Beschwerdeführers verlangte öffentliche Verhandlung

vor dem Versicherungsgericht wird abgesagt, nachdem dies Rechtsanwalt Claude

Wyssmann kurz vor Verhandlungsbeginn beantragt hat; er sei aus medizinischen

Gründen verhandlungsunfähig (vgl. A.S. 68 ff.). Mit richterlicher Verfügung vom

21. November 2016 wird die Verhandlung abgesetzt und dem Vertreter des Beschwerdeführers

mittels peremptorischer Frist Gelegenheit gegeben, die Kostennote einzureichen.

Gleichzeitig wird ihm Frist gesetzt, bis 1. Dezember 2016 einen Bericht seiner

behandelnden Ärztin einzureichen oder diese vom Arztgeheimnis zu entbinden,

damit von Amtes wegen ein Bericht eingeholt werden kann (A.S. 71).

13. Am 23. November 2016 fragt der

Vertreter des Beschwerdeführers an, warum der Bericht der behandelnden Ärztin

benötigt werde. Gleichzeitig teilt er mit, dass der Beschwerdeführer an der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (A.S. 74). Mit

richterlicher Verfügung vom 25. November 2016 wird angeordnet, dass an der

Aufforderung zum Einreichen eines Arztberichtes bzw. einer Entbindlungserklärung

hinsichtlich Arztgeheimnis gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 21. November 2016

festgehalten werde (A.S. 75).

14. Am 1. Dezember 2016 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote sowie den verlangten Arztbericht

ein (A.S.77 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Vorab ist festzustellen, dass

die KESB Region Solothurn dem Beschwerdeführer – wie vorstehend angeführt – am

11.

März 2014 B.___ als Beiständin gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

ernannt hat (AK-Nr. 60). In der Folge hat sie am 24. Juni 2014 Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren zu vertreten (vgl. AK-Nr. 33, S. 2; A.S. 13).

1.2

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Zu prüfen gilt es, ob die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen ist, der

Beschwerdeführer habe auf Vermögen im Betrag von CHF 200‘000.00

verzichtet. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Abzug von Erwerbsunkosten

geltend gemacht (A.S. 6), ohne dies jedoch näher zu substantiieren oder zu

begründen. Die übrigen im Berechnungsblatt zur angefochtenen Verfügung

deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 35 f.) sind

unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem

umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E.

1b).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer wirft der

Beschwerdegegnerin vor, auf das Argument der fehlenden Urteilsfähigkeit

hinsichtlich der Vermögensverminderung mit keinem Wort eingegangen zu sein;

dies stelle eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs dar, weshalb die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (A.S. 7 f.). Dazu hält die Beschwerdegegnerin

in der Beschwerdeantwort fest, ein Nachweis oder mindestens ein Glaubhaftmachen

einer mangelnden Urteilsfähigkeit sei in der Einsprache nicht erbracht worden.

Zudem fehle auch der Nachweis eines strafbaren Verhaltens als Ursache der

Vermögensverminderung (A.S. 31).

2.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1

ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist

der IV-Stelle als Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen

Sachverhalt abzuklären (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 mit Hinweisen). Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet den Versicherungsträger, den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu

ermitteln (BGE 119 V 347 E. 1a).

2.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S.

293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.4

Die Parteien müssen indes nicht

angehört werden vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar

sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt

vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins

Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu

denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 374

E. 5, 125 V 191 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs

führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen

Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres

Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 V 132 E.

2b).

2.5

Nach der Rechtsprechung kann

eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll

aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b).

Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis, 116 V 187 E.

3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).

2.6

In der Einsprache vom 26. Juni

2014.

hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, beim vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt sei seine Urteilsfähigkeit zu verneinen. Im Einspracheentscheid hat

sich die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer die Einsprache

innert den gesetzten Fristen nicht ergänzt hatte – zu dieser nicht näher

substantiierten Aussage zwar nicht ausdrücklich geäussert, jedoch mit dem

Anrechnen eines Vermögensverzichts das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit

faktisch verneint. Die Beurteilung, ob dieses Vorgehen als Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist, kann mit Blick auf die nachstehenden

Erwägungen offen bleiben.

3.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier:

9.

Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E.

3.1.1

S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008

E. 2).

4.

4.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

4.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.

Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

(IV) haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

4.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als

Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),

wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.3 (Art. 17a Abs. 1 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

5.

5.1

In der Verfügung vom 27. Mai

2014.

hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen

Vermögensverzicht von CHF 180‘000.00 berücksichtigt, was nebst anderem

Vermögen und dem Abzug von Schulden und Freibetrag zu einem anrechenbaren

Vermögen von CHF 23‘125.00 geführt hat (AK-Nr. 35 f.). Im angefochtenen

Einspracheentscheid hat sie dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer die

Summe von CHF 200‘000.00 ohne Darlehensvertrag oder ähnliches einer Drittperson

zur Verfügung gestellt bzw. verschenkt habe (AK-Nr. 14). Dieses Vorgehen sei –

so wird in der Beschwerdeantwort festgehalten – mit Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt. Von einer Urteilsunfähigkeit sei

nicht auszugehen (A.S. 32).

5.2

Dagegen hat der

Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Höhe des Verzichtsvermögens nicht klar

bzw. nicht hinreichend nachgewiesen sei. So habe sich die Beschwerdegegnerin

dabei alleine auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, die am

22.

Mai 2014 gegenüber der Beiständin keine genauen Angaben über die Höhe der

durch Sohn erhaltenen «Integritätsentschädigung» habe machen können. Dazu

komme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensveräusserung

wegen seiner psychischen Situation urteilsunfähig gewesen sei (A.S. 9 f.).

6.

6.1

6.1.1

Als Einkommen anzurechnen sind

– wie in Erwägung II 4.3 angeführt – auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, die die

Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte

Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt,

ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich

eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI

1995.

S. 47 E. 1a mit Hinweis).

6.1.2

Eine Verzichtshandlung liegt vor,

wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf

bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch

macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu

verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren

Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die

Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung»

müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Berücksichtigung von

Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann erfolgt, wenn alternativ

eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4).

6.1.3

Das Ergänzungsleistungssystem

bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete

«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine

gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»

gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr

haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen

auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel

zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen,

warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11

Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b;

SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

6.2

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer zwar beantragt, die EL-Berechnung sei ohne Vermögensverzicht

vorzunehmen (A.S. 6). In der Beschwerdebegründung bemängelt er dann jedoch

lediglich noch das Ausmass desselben und führt aus, dass die Höhe des

Verzichtsvermögens nicht klar bzw. nachgewiesen sei (A.S. 9). In der Einsprache

vom 26. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer

festgehalten, er habe das Vermögen nicht bewusst wegegeben (AK-Nr. 32, S. 4).

Die Umstände der fraglichen

Vermögenshingabe erweisen sich als unklar, wie folgende Ausführungen aufzeigen:

Gemäss telefonischen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Mai

2014.

gegenüber der Beiständin soll eine Schenkung vorliegen. So habe der

Beschwerdeführer seine in dem durch die Eltern initiierten Strafverfahren gegen

C.___ ursprünglich gemachten Aussagen unter Druck geändert und angegeben, das

Geld verschenkt zu haben (AK-Nr. 38). Falls der Beschwerdeführer das Geld

tatsächlich verschenkt hätte, wäre dies als Verzichtshandlung zu qualifizieren

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 von 29. August 2011 E. 5.3). Andererseits

hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2012 gegenüber den Steuerbehörden

angegeben, sein Kollege, dem er die Geldbeträge übergeben habe, habe die

finanziellen Mittel im Ausland für eigene Zwecke verbraucht, statt diese gewinnbringend

anzulegen (Steuerakten Beleg [Steuer]-Nr. 117). Dem Abklärungsbericht der KESB

vom 24. Februar 2014 lässt sich eine dritte Variante entnehmen: So sollen

der Beschwerdeführer und seine Familie vermutet haben, dass C.___ das Geld in

einer Art Schenkkreis angelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst Gewinne

ausbezahlt erhalten, diese jedoch auf Geheiss von C.___ sogleich wieder

reinvestieren müssen. Trotz Vorliegen eines Verlustscheins von über

CHF 200‘000.00 übergebe ihm der Beschwerdeführer nach wie vor Geld von

seiner IV-Rente. Seinen Aussagen zufolge sei er fast am Ziel angelangt und

brauche C.___ nicht mehr viel Geld zu übergeben, um dann an den grossen Gewinn

zu kommen. C.___ verspreche dem Beschwerdeführer bis heute einen Gewinn über

CHF 1‘800‘000.00 (KESB-Nr. 5, S. 4 f.).

6.3

Die zentrale Frage im

vorliegenden Verfahren lautet, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entäusserung

von CHF 200‘000.00 urteilsfähig war, wovon die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid ausgeht.

6.3.1

Für die Annahme einer

Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht

erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich

eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich,

dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen

seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich

– Verzicht – voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des

Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der

Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war,

nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen

Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil

des Bundesgerichts 9C_/934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

6.3.2

Der Beschwerdeführer hat

geltend gemacht, er leide an einer schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung,

die geeignet sei, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Das

beantragte psychiatrische Gutachten werde die Frage beantworten, ob der

Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen sei

(A.S. 11).

Auf eine eingeschränkte

Urteilsfähigkeit bezogen auf das Jahr 2011 könne – so dagegen die

Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten nicht geschlossen werden. Eine

Vertretungsbeistandschaft sei erst am 11. März 2014 angeordnet worden. Hätte

die Urteilsunfähigkeit als Folge des im Jahr 1982 erlittenen

Schädel-/Hirntraumas bereits früher bestanden, wären solche Massnahmen in einem

früheren Zeitpunkt angeordnet worden (A.S. 32).

6.3.3

Urteilsfähig im Sinne des

Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die

Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der

Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente,

nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten

Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich

die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu

handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise

Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen;

sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte

Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher

denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit

zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich

urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit

abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa

S. 19 f., Urteil 9C_166/2009). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach

der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die

betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten

Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser

Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178,

127.

V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8) (z.G.: Urteil des Bundesgerichts

9C_934/2009, a.a.O., E. 5.3).

6.3.4

In den Akten finden sich verschiedene

Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensentäusserung die

Urteilsfähigkeit fehlte:

Der ärztlichen Bescheinigung von Dr.

med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Solothurn, vom 12. Mai 2014

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Schädel-Hirn-Trauma

1982.

an einem posttraumatischen Psychosyndrom leide, was auch durch die E.___ ([...])

bestätigt worden sei. Er sei aus diesem medizinischen Grund nicht in der Lage

gewesen, sich dem ihn finanziell Ausnehmenden/Ausnützenden wirksam entgegenzustellen

bzw. auch nicht, die Situation abzuschätzen und zu durchschauen. So bestehe

eine reduzierte Fähigkeit zur Beurteilbarkeit/Einschätzung von Situationen und

eine ungenügende Fähigkeit für ein normal-kritisches Verhalten bzw. für die

Anwendung einer in solchen Situationen angemessenen Vorsicht. Der

Beschwerdeführer sei somit der Situation hilflos ausgeliefert gewesen (AK-Nr.

39). Es handelt sich bei diesem Bericht um eine Einschätzung des Hausarztes zur

Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zu einer Frage, die der mit

der Situation des Beschwerdeführers vertraute Hausarzt durchaus beurteilen

kann. Diese Stellungnahme ist demnach zu berücksichtigen.

Im Weiteren hat die Beiständin des

Beschwerdeführers diesen in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 als «in Bezug

auf die Verwendung des ehemals vorhandenen Vermögens klar nicht urteilsfähig»

bezeichnet (AK-Nr. 42, S. 1). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

bis Ende April 2014 bei seinen Eltern lebte und per 1. Mai 2014 ins Wohnheim

«Wyssestei» eintrat (vgl. AK-Nr. 42, S. 1). Es entspricht durchaus der Praxis

der vormundschaftlichen Behörden, solange keine vormundschaftliche Massnahme

anzuordnen, als der Betroffene im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern genügend

geschützt ist. Es ist wohl nicht zufällig, dass die Beistandschaft in einem

Moment errichtet wurde, als sich ein Domizilwechsel des Beschwerdeführers

abzeichnete (März 2014: Errichtung der Beistandschaft; Mai 2014: Domizilwechsel).

Aus der Tatsache, dass eine Erwachsenenschutzmassnahme erst im Jahr 2014

angeordnet wurde, kann deshalb kein Rückschluss auf eine Urteilsfähigkeit oder

-unfähigkeit im rechtsrelevanten Zeitpunkt gezogen werden. Seit 1. Januar 2013

ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. In der Terminologie des neuen

Rechts werden sämtliche Mandatsträger als «Beistand» bezeichnet, wobei die

Beistandschaft je nach konkretem Schutzbedürfnis die Handlungsfähigkeit

unberührt lässt, diese einschränkt oder sogar aufhebt. Im vorliegenden Fall ist

gemäss Entscheid der KESB vom 11. März 2014 (Aktenbeleg KESB [KESB]-Nr. 7,

E. 2.3) eine grosse Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben. In

der Folge errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

und hob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Verfügung

über sein Einkommen und Vermögen auf (KESB-Nr. 7). Die KESB nahm diesen erheblichen

Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers offenbar ohne Gutachten

vor (ein solches wird im Entscheid jedenfalls nicht erwähnt), was die Urteilsunfähigkeit

zwar nicht beweist, aber doch darauf hindeutet, dass für die KESB ein klarer

Fall vorlag.

Folglich bestehen mehrere Hinweise

dafür, dass der Beschwerdeführer die Vermögensentäusserung im Zustand der

Urteilsunfähigkeit vorgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Frage näher

abklären müssen, was unterblieben ist.

6.4

Sollte die Urteilsfähigkeit

bejaht werden, sind folgende Punkte zu beachten:

6.4.1

Für die Antwort auf die Frage,

ob und bejahendenfalls im welchem Ausmass sich das Vermögen des Beschwerdeführers

verringert hat, hat die Beschwerdegegnerin auf die Sachverhaltsdarstellung der

Beiständin in ihrem E-Mail vom 22. Mai 2014 (AK-Nr. 38) abgestellt und geht von

einem Verzichtsvermögen von CHF 200‘000.00 aus (A.S. 32). Der

Beschwerdeführer selbst hat einzig vorgebracht, von einer bewussten Vermögensweggabe

könne keine Rede sein (AK-Nr. 32, S. 4). Auskünfte von ihm sowie Belege würden

fehlen, womit die Höhe des Vermögensverzichts unklar sei (A.S. 9).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers

ist zu schliessen, dass er die Verminderung seines Vermögens nicht

grundsätzlich bestreitet. Hinweise für die Vermögensabnahme ergeben sich denn

auch aus verschiedenen Kontobelegen der BEKB (vgl. AK-Nr. 122, S. 4 ff.). Im

Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2011 wird ein analyserelevantes Vermögen

von CHF 6‘161.00 ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 122, S. 1). Tatsache – und

aufgrund der definitiven Steuerveranlagung davon auszugehen – ist, dass der

Stand der Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2011

CHF 6‘393.00 betragen hat (vgl. AK-Nr. 83, S. 1); wie hoch dieser per

31.

Dezember 2010 gewesen ist, kann jedoch den durch die

Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenbelegen nicht entnommen werden.

Folglich lässt sich auf dieser Basis eine

allfällige Vermögensverringerung im Jahr 2011 nicht nachvollziehen bzw.

berechnen. Insofern sich die Beschwerdegegnerin alleine mit der bloss glaubhaft

gemachten Sachbehauptung der Mutter des Beschwerdeführers, die die Beiständin

des Beschwerdeführers entgegengenommen hat, begnügt hat, kann darauf nicht

abgestellt werden. Ein solches Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen

Regelbeweismass ist nur ausnahmsweise ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, so

etwa bei der – mit der vorliegenden Problematik nicht zu vergleichenden –

Feststellung von Tatsachen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung oder

ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) massgebend sind. Ferner

handelt es sich beim Fehlen von Vermögen nicht um faktisch unbeweisbare

Sachvorbringen (vgl. ZAK 1989 S. 410), welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen

(vgl. KUMMER, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 145 f.;

ISAAK MEIER, a.a.O., S. 68 ff.) zu begegnen wäre (BGE 121 V 204 S.

209). Daher hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen vorzunehmen,

um im Vergleich zum Vorjahr die Höhe der effektiven Vermögensverminderung pro

2011.

bestimmen zu können; zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerdeführer auch

im 2011 einen Teil seines Vermögens für den Lebensunterhalt verbraucht haben

dürfte.

6.4.2

Im Fall einer

Vermögensverminderung kann diese nicht als Vermögensverzicht qualifiziert

werden, soweit diese auf eine strafbare Handlung (z.B. Betrug) zurückzuführen

ist; denn einer solchen Vermögensverminderung ist es gerade eigen, dass sich

das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten

Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des

Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 m.H.a. Urteil 8C_567/2007

vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer

die Strafanzeige gegen die ihn betrügende Person angeblich unter deren Beeinflussung

zurückgezogen (AK-Nr. 42, S. 1). Das Verfahren ist jedenfalls eingestellt

worden. Indessen können die diesbezüglichen Akten Aufschluss über die

Hintergründe der Vermögenshingabe geben. Immerhin weisen die besonderen

Umstände in der Person des Beschwerdeführers wie auch seines Kollegen C.___ auf

eine strafbare Handlung des letzteren hin (s.a. Beschwerdeverfahren M.R. F. /

Ausgleichskasse Solothurn, Urteil vom 30. März 2016, E. 6.4.3 [VSBES.2015.254]).

Zur Klärung dieser Frage hätte die Beschwerdegegnerin die betreffenden

Strafakten beiziehen müssen, was sie nunmehr nachzuholen hat.

6.4.3

Schliesslich hat der

Beschwerdeführer verlangt, dass bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen

beim Erwerbseinkommen ein Abzug der Erwerbsunkosten vorzunehmen sei, ohne dies

jedoch zu begründen (A.S. 6). Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort fest, dass weder mit der Einsprache noch der Beschwerde

Gewinnungskosten (Art. 11a ELV) nachgewiesen worden seien (A.S. 32). Sie hat in

der am 26. Juni 2014 angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014, die

den EL-Anspruch ab 1. Mai 2014 regelt, zwar keine Erwerbsunkosten

berücksichtigt (AK-Nr. 32, 36). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin dann in

den neuen Berechnungen zur EL-Verfügung vom 14. Dezember 2014, die ebenfalls

den Leistungszeitraum ab 1. Mai bzw. 1. September 2014 beschlägt,

Berufsauslagen von CHF 912.00 berücksichtigt (AK-Nr. 10 ff.); dass höhere

Gewinnungskosten im Sinne von Art. 11a ELV bestehen, hat der Beschwerdeführer

weder näher substantiiert noch belegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens

kann indes die Beantwortung dieser Frage offen bleiben.

7.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich nach derzeitiger Aktenlage weder die genaue Höhe der

Vermögenshingabe bestimmen noch die Frage beantworten lässt, ob dem

Beschwerdeführer eine solche als Vermögensverzicht anzurechnen ist. Folglich

ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai

2014.

sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

sind, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen

vornehme und hierauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen

mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu berechne und festsetze. Bei diesem Verfahrensausgang

erübrigt es sich, die durch den Vertreter des Beschwerdeführers beantragte

Verhandlung durchzuführen.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Praxisgemäss gilt es unter dem

Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung

bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im

Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit

verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Dezember 2016 einen

Aufwand von 9,35 Stunden geltend gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ein Honorar (inkl.

Auslagen und MwSt) von CHF 2‘556.35 in Rechnung gestellt (A.S. 79 f.). Der

fakturierte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz

eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei

nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klient» etc.) geht

das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand

aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder

Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [[...]])

zu qualifizieren sind, insgesamt 1,52 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von

siebenvierfünftel Stunden zu einem Ansatz zu CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 123.00 sind in Beachtung von § 143 GT zu kürzen bzw. auf CHF 92.00

festzusetzen. Folglich

beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende

Parteientschädigung CHF 2‘121.00 (7 4/5 Std. zu CHF 240.00, zzgl. Auslagen von CHF 92.00

und MwSt).

9.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai 2014 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Akten an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im

Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu

berechne und festsetze.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘121.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger