VSBES.2015.26
Ergänzungsleistungen IV
9. Dezember 2016Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 9. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Soziale Dienste
Mittlerer und Unterer Leberberg, , hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 3. Februar 2012 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, [...], bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 117). Er ist Bezüger
einer ausserordentlichen Invalidenrente (AK-Nr. 7, 56, 90, 63, 107, 111, 127).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2012
eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er keinen Anspruch
auf Ergänzungsleistungen habe, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2012; zur
Begründung verwies sie auf das beiliegende Ergänzungsblatt, das einen
Einnahmenüberschuss von CHF 10‘861.00 aufzeigt (AK-Nr. 102, 104). Am 13. Juni
2012 teilte [...], Vebo-Sozial-beratung, [...], der Beschwerdegegnerin mit,
dass die am 9. Mai 2012 vorgenommene EL-Berechnung nicht mehr den aktuellen
Gegebenheiten entspreche. Das Vermögen des Beschwerdeführers habe sich massiv
vermindert, nachdem sich dieser in der zweiten Jahreshälfte 2011 den grössten
Teil des in Wertschriften angelegten Vermögens habe auszahlen lassen und dieses
einem Kollegen gegeben habe; jener habe das Geld so investiert, dass bereits
Ende 2011 nichts mehr davon vorhanden gewesen sei. Dieser Kollege sei auch
nicht mehr auffindbar (AK-Nr. 94).
2. Eine weitere EL-Anmeldung bei
der Beschwerdegegnerin erfolgte am 27. März 2013 (AK-Nr. 78), die den
Leistungsanspruch mit Verfügung am 14. Oktober 2013 erneut abwies; wiederum
resultierte ein Einnahmenüberschuss von nun noch CHF 7‘814.00 (AK-Nr. 64
f.).
3. Am 11. März 2014 ernannte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn B.___, Soziale
Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, Solothurn, zur Beiständin des
Beschwerdeführers, was diese der Beschwerdegegnerin am 13. März 2014 mitteilte
(AK-Nr. 60).
4.
4.1 Am 8. Mai 2014 meldete die
Beiständin den Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr.
42, 55).
4.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2014
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von CHF
4‘594.00 pro Monat zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2014. Die Berechnungen
ergaben einen Ausgabenüberschuss von CHF 59‘652.00 (AK-Nr. 35 f.).
4.3 Gegen diese Verfügung liess
der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 Einsprache erheben (AK-Nr. 32), die die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 abwies (AK-Nr. 14).
5.
5.1 Am 14. Dezember 2014 verfügte
die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August (CHF 4‘645.00 pro Monat)
bzw. ab 1. September 2014 (CHF 2‘808.00). Die Rückforderung von CHF 6‘940.00
ergebe sich wegen der Anpassung der Heimtaxe per September 2014 (AK-Nr. 10
ff.).
5.2 Eine weitere Verfügung der
Beschwerdegegnerin erfolgte am 29. Dezember 2014, und zwar bezüglich des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 8 f.).
6. Am 26. Januar 2015 lässt der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014
erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2014 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache wegen
schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs zur korrekten Durchführung des
Einspracheverfahrens an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu zu
berechnen, insbesondere ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens und unter
Abzug der Erwerbsunkosten beim Erwerbseinkommen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
4. Zur Frage der Handlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensentäusserungen sei ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 20. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 30 ff.).
8. Mit Verfügung vom 9. März
2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S.
34).
9. Am 20. Juli 2015 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der ihm erstreckten Frist keine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 42).
10. Mit Verfügung vom 10. August
2015 werden den Parteien die Akten der IV-Stelle (Belege 1 – 16) sowie der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (Belege 1 – 16) zur
Einsichtnahme zugestellt (A.S. 47).
11. Am 21. Januar 2016 erhalten
die Parteien Gelegenheit, die Steuerakten des Beschwerdeführers für die Jahre
2010 – 2012 einzusehen (A.S. 54). Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt
am 27. Januar 2016, ihm seien die Steuerakten zur Einsichtnahme zukommen
zu lassen (A.S. 57); diese werden am 14. März 2016 retourniert (A.S. 59).
12. Die auf 21. November 2016, 9
Uhr, durch den Vertreter des Beschwerdeführers verlangte öffentliche Verhandlung
vor dem Versicherungsgericht wird abgesagt, nachdem dies Rechtsanwalt Claude
Wyssmann kurz vor Verhandlungsbeginn beantragt hat; er sei aus medizinischen
Gründen verhandlungsunfähig (vgl. A.S. 68 ff.). Mit richterlicher Verfügung vom
21. November 2016 wird die Verhandlung abgesetzt und dem Vertreter des Beschwerdeführers
mittels peremptorischer Frist Gelegenheit gegeben, die Kostennote einzureichen.
Gleichzeitig wird ihm Frist gesetzt, bis 1. Dezember 2016 einen Bericht seiner
behandelnden Ärztin einzureichen oder diese vom Arztgeheimnis zu entbinden,
damit von Amtes wegen ein Bericht eingeholt werden kann (A.S. 71).
13. Am 23. November 2016 fragt der
Vertreter des Beschwerdeführers an, warum der Bericht der behandelnden Ärztin
benötigt werde. Gleichzeitig teilt er mit, dass der Beschwerdeführer an der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (A.S. 74). Mit
richterlicher Verfügung vom 25. November 2016 wird angeordnet, dass an der
Aufforderung zum Einreichen eines Arztberichtes bzw. einer Entbindlungserklärung
hinsichtlich Arztgeheimnis gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 21. November 2016
festgehalten werde (A.S. 75).
14. Am 1. Dezember 2016 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers die Kostennote sowie den verlangten Arztbericht
ein (A.S.77 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Vorab ist festzustellen, dass
die KESB Region Solothurn dem Beschwerdeführer – wie vorstehend angeführt – am
11.
März 2014 B.___ als Beiständin gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
ernannt hat (AK-Nr. 60). In der Folge hat sie am 24. Juni 2014 Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren zu vertreten (vgl. AK-Nr. 33, S. 2; A.S. 13).
1.2
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Zu prüfen gilt es, ob die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen ist, der
Beschwerdeführer habe auf Vermögen im Betrag von CHF 200‘000.00
verzichtet. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Abzug von Erwerbsunkosten
geltend gemacht (A.S. 6), ohne dies jedoch näher zu substantiieren oder zu
begründen. Die übrigen im Berechnungsblatt zur angefochtenen Verfügung
deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 35 f.) sind
unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem
umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E.
1b).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer wirft der
Beschwerdegegnerin vor, auf das Argument der fehlenden Urteilsfähigkeit
hinsichtlich der Vermögensverminderung mit keinem Wort eingegangen zu sein;
dies stelle eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs dar, weshalb die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (A.S. 7 f.). Dazu hält die Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort fest, ein Nachweis oder mindestens ein Glaubhaftmachen
einer mangelnden Urteilsfähigkeit sei in der Einsprache nicht erbracht worden.
Zudem fehle auch der Nachweis eines strafbaren Verhaltens als Ursache der
Vermögensverminderung (A.S. 31).
2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist
der IV-Stelle als Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet den Versicherungsträger, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu
ermitteln (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S.
293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.4
Die Parteien müssen indes nicht
angehört werden vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar
sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt
vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins
Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu
denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 374
E. 5, 125 V 191 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 V 132 E.
2b).
2.5
Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll
aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 E. 3d aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis, 116 V 187 E.
3d; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
2.6
In der Einsprache vom 26. Juni
2014.
hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, beim vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt sei seine Urteilsfähigkeit zu verneinen. Im Einspracheentscheid hat
sich die Beschwerdegegnerin – nachdem der Beschwerdeführer die Einsprache
innert den gesetzten Fristen nicht ergänzt hatte – zu dieser nicht näher
substantiierten Aussage zwar nicht ausdrücklich geäussert, jedoch mit dem
Anrechnen eines Vermögensverzichts das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit
faktisch verneint. Die Beurteilung, ob dieses Vorgehen als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist, kann mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen offen bleiben.
3.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier:
9.
Dezember 2014) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E.
3.1.1
S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008
E. 2).
4.
4.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).
4.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.
Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
(IV) haben (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).
4.3
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als
Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),
wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.3 (Art. 17a Abs. 1 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV]).
5.
5.1
In der Verfügung vom 27. Mai
2014.
hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen
Vermögensverzicht von CHF 180‘000.00 berücksichtigt, was nebst anderem
Vermögen und dem Abzug von Schulden und Freibetrag zu einem anrechenbaren
Vermögen von CHF 23‘125.00 geführt hat (AK-Nr. 35 f.). Im angefochtenen
Einspracheentscheid hat sie dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer die
Summe von CHF 200‘000.00 ohne Darlehensvertrag oder ähnliches einer Drittperson
zur Verfügung gestellt bzw. verschenkt habe (AK-Nr. 14). Dieses Vorgehen sei –
so wird in der Beschwerdeantwort festgehalten – mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt. Von einer Urteilsunfähigkeit sei
nicht auszugehen (A.S. 32).
5.2
Dagegen hat der
Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Höhe des Verzichtsvermögens nicht klar
bzw. nicht hinreichend nachgewiesen sei. So habe sich die Beschwerdegegnerin
dabei alleine auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, die am
22.
Mai 2014 gegenüber der Beiständin keine genauen Angaben über die Höhe der
durch Sohn erhaltenen «Integritätsentschädigung» habe machen können. Dazu
komme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Vermögensveräusserung
wegen seiner psychischen Situation urteilsunfähig gewesen sei (A.S. 9 f.).
6.
6.1
6.1.1
Als Einkommen anzurechnen sind
– wie in Erwägung II 4.3 angeführt – auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, die die
Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte
Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt,
ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich
eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI
1995.
S. 47 E. 1a mit Hinweis).
6.1.2
Eine Verzichtshandlung liegt vor,
wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf
bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu
verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren
Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die
Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung»
müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Berücksichtigung von
Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann erfolgt, wenn alternativ
eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4).
6.1.3
Das Ergänzungsleistungssystem
bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete
«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine
gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»
gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr
haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen
auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel
zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen,
warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11
Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b;
SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).
6.2
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer zwar beantragt, die EL-Berechnung sei ohne Vermögensverzicht
vorzunehmen (A.S. 6). In der Beschwerdebegründung bemängelt er dann jedoch
lediglich noch das Ausmass desselben und führt aus, dass die Höhe des
Verzichtsvermögens nicht klar bzw. nachgewiesen sei (A.S. 9). In der Einsprache
vom 26. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer
festgehalten, er habe das Vermögen nicht bewusst wegegeben (AK-Nr. 32, S. 4).
Die Umstände der fraglichen
Vermögenshingabe erweisen sich als unklar, wie folgende Ausführungen aufzeigen:
Gemäss telefonischen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom 22. Mai
2014.
gegenüber der Beiständin soll eine Schenkung vorliegen. So habe der
Beschwerdeführer seine in dem durch die Eltern initiierten Strafverfahren gegen
C.___ ursprünglich gemachten Aussagen unter Druck geändert und angegeben, das
Geld verschenkt zu haben (AK-Nr. 38). Falls der Beschwerdeführer das Geld
tatsächlich verschenkt hätte, wäre dies als Verzichtshandlung zu qualifizieren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2011 von 29. August 2011 E. 5.3). Andererseits
hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2012 gegenüber den Steuerbehörden
angegeben, sein Kollege, dem er die Geldbeträge übergeben habe, habe die
finanziellen Mittel im Ausland für eigene Zwecke verbraucht, statt diese gewinnbringend
anzulegen (Steuerakten Beleg [Steuer]-Nr. 117). Dem Abklärungsbericht der KESB
vom 24. Februar 2014 lässt sich eine dritte Variante entnehmen: So sollen
der Beschwerdeführer und seine Familie vermutet haben, dass C.___ das Geld in
einer Art Schenkkreis angelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst Gewinne
ausbezahlt erhalten, diese jedoch auf Geheiss von C.___ sogleich wieder
reinvestieren müssen. Trotz Vorliegen eines Verlustscheins von über
CHF 200‘000.00 übergebe ihm der Beschwerdeführer nach wie vor Geld von
seiner IV-Rente. Seinen Aussagen zufolge sei er fast am Ziel angelangt und
brauche C.___ nicht mehr viel Geld zu übergeben, um dann an den grossen Gewinn
zu kommen. C.___ verspreche dem Beschwerdeführer bis heute einen Gewinn über
CHF 1‘800‘000.00 (KESB-Nr. 5, S. 4 f.).
6.3
Die zentrale Frage im
vorliegenden Verfahren lautet, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Entäusserung
von CHF 200‘000.00 urteilsfähig war, wovon die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid ausgeht.
6.3.1
Für die Annahme einer
Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht
erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich
eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich,
dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen
seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich
– Verzicht – voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des
Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der
Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war,
nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen
Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil
des Bundesgerichts 9C_/934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
6.3.2
Der Beschwerdeführer hat
geltend gemacht, er leide an einer schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung,
die geeignet sei, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Das
beantragte psychiatrische Gutachten werde die Frage beantworten, ob der
Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen sei
(A.S. 11).
Auf eine eingeschränkte
Urteilsfähigkeit bezogen auf das Jahr 2011 könne – so dagegen die
Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten nicht geschlossen werden. Eine
Vertretungsbeistandschaft sei erst am 11. März 2014 angeordnet worden. Hätte
die Urteilsunfähigkeit als Folge des im Jahr 1982 erlittenen
Schädel-/Hirntraumas bereits früher bestanden, wären solche Massnahmen in einem
früheren Zeitpunkt angeordnet worden (A.S. 32).
6.3.3
Urteilsfähig im Sinne des
Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die
Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der
Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente,
nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten
Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich
die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu
handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise
Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen;
sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte
Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher
denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit
zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich
urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit
abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa
S. 19 f., Urteil 9C_166/2009). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach
der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die
betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten
Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser
Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178,
127.
V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8) (z.G.: Urteil des Bundesgerichts
9C_934/2009, a.a.O., E. 5.3).
6.3.4
In den Akten finden sich verschiedene
Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer bezüglich der Vermögensentäusserung die
Urteilsfähigkeit fehlte:
Der ärztlichen Bescheinigung von Dr.
med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Solothurn, vom 12. Mai 2014
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Schädel-Hirn-Trauma
1982.
an einem posttraumatischen Psychosyndrom leide, was auch durch die E.___ ([...])
bestätigt worden sei. Er sei aus diesem medizinischen Grund nicht in der Lage
gewesen, sich dem ihn finanziell Ausnehmenden/Ausnützenden wirksam entgegenzustellen
bzw. auch nicht, die Situation abzuschätzen und zu durchschauen. So bestehe
eine reduzierte Fähigkeit zur Beurteilbarkeit/Einschätzung von Situationen und
eine ungenügende Fähigkeit für ein normal-kritisches Verhalten bzw. für die
Anwendung einer in solchen Situationen angemessenen Vorsicht. Der
Beschwerdeführer sei somit der Situation hilflos ausgeliefert gewesen (AK-Nr.
39). Es handelt sich bei diesem Bericht um eine Einschätzung des Hausarztes zur
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zu einer Frage, die der mit
der Situation des Beschwerdeführers vertraute Hausarzt durchaus beurteilen
kann. Diese Stellungnahme ist demnach zu berücksichtigen.
Im Weiteren hat die Beiständin des
Beschwerdeführers diesen in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 als «in Bezug
auf die Verwendung des ehemals vorhandenen Vermögens klar nicht urteilsfähig»
bezeichnet (AK-Nr. 42, S. 1). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bis Ende April 2014 bei seinen Eltern lebte und per 1. Mai 2014 ins Wohnheim
«Wyssestei» eintrat (vgl. AK-Nr. 42, S. 1). Es entspricht durchaus der Praxis
der vormundschaftlichen Behörden, solange keine vormundschaftliche Massnahme
anzuordnen, als der Betroffene im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern genügend
geschützt ist. Es ist wohl nicht zufällig, dass die Beistandschaft in einem
Moment errichtet wurde, als sich ein Domizilwechsel des Beschwerdeführers
abzeichnete (März 2014: Errichtung der Beistandschaft; Mai 2014: Domizilwechsel).
Aus der Tatsache, dass eine Erwachsenenschutzmassnahme erst im Jahr 2014
angeordnet wurde, kann deshalb kein Rückschluss auf eine Urteilsfähigkeit oder
-unfähigkeit im rechtsrelevanten Zeitpunkt gezogen werden. Seit 1. Januar 2013
ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. In der Terminologie des neuen
Rechts werden sämtliche Mandatsträger als «Beistand» bezeichnet, wobei die
Beistandschaft je nach konkretem Schutzbedürfnis die Handlungsfähigkeit
unberührt lässt, diese einschränkt oder sogar aufhebt. Im vorliegenden Fall ist
gemäss Entscheid der KESB vom 11. März 2014 (Aktenbeleg KESB [KESB]-Nr. 7,
E. 2.3) eine grosse Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben. In
der Folge errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
und hob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Verfügung
über sein Einkommen und Vermögen auf (KESB-Nr. 7). Die KESB nahm diesen erheblichen
Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers offenbar ohne Gutachten
vor (ein solches wird im Entscheid jedenfalls nicht erwähnt), was die Urteilsunfähigkeit
zwar nicht beweist, aber doch darauf hindeutet, dass für die KESB ein klarer
Fall vorlag.
Folglich bestehen mehrere Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer die Vermögensentäusserung im Zustand der
Urteilsunfähigkeit vorgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Frage näher
abklären müssen, was unterblieben ist.
6.4
Sollte die Urteilsfähigkeit
bejaht werden, sind folgende Punkte zu beachten:
6.4.1
Für die Antwort auf die Frage,
ob und bejahendenfalls im welchem Ausmass sich das Vermögen des Beschwerdeführers
verringert hat, hat die Beschwerdegegnerin auf die Sachverhaltsdarstellung der
Beiständin in ihrem E-Mail vom 22. Mai 2014 (AK-Nr. 38) abgestellt und geht von
einem Verzichtsvermögen von CHF 200‘000.00 aus (A.S. 32). Der
Beschwerdeführer selbst hat einzig vorgebracht, von einer bewussten Vermögensweggabe
könne keine Rede sein (AK-Nr. 32, S. 4). Auskünfte von ihm sowie Belege würden
fehlen, womit die Höhe des Vermögensverzichts unklar sei (A.S. 9).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers
ist zu schliessen, dass er die Verminderung seines Vermögens nicht
grundsätzlich bestreitet. Hinweise für die Vermögensabnahme ergeben sich denn
auch aus verschiedenen Kontobelegen der BEKB (vgl. AK-Nr. 122, S. 4 ff.). Im
Vermögensverzeichnis per 31. Dezember 2011 wird ein analyserelevantes Vermögen
von CHF 6‘161.00 ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 122, S. 1). Tatsache – und
aufgrund der definitiven Steuerveranlagung davon auszugehen – ist, dass der
Stand der Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2011
CHF 6‘393.00 betragen hat (vgl. AK-Nr. 83, S. 1); wie hoch dieser per
31.
Dezember 2010 gewesen ist, kann jedoch den durch die
Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenbelegen nicht entnommen werden.
Folglich lässt sich auf dieser Basis eine
allfällige Vermögensverringerung im Jahr 2011 nicht nachvollziehen bzw.
berechnen. Insofern sich die Beschwerdegegnerin alleine mit der bloss glaubhaft
gemachten Sachbehauptung der Mutter des Beschwerdeführers, die die Beiständin
des Beschwerdeführers entgegengenommen hat, begnügt hat, kann darauf nicht
abgestellt werden. Ein solches Abweichen vom sozialversicherungsrechtlichen
Regelbeweismass ist nur ausnahmsweise ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, so
etwa bei der – mit der vorliegenden Problematik nicht zu vergleichenden –
Feststellung von Tatsachen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung oder
ein Revisionsgesuch (Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) massgebend sind. Ferner
handelt es sich beim Fehlen von Vermögen nicht um faktisch unbeweisbare
Sachvorbringen (vgl. ZAK 1989 S. 410), welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen
(vgl. KUMMER, Berner Kommentar, N. 211 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 145 f.;
ISAAK MEIER, a.a.O., S. 68 ff.) zu begegnen wäre (BGE 121 V 204 S.
209). Daher hat die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen vorzunehmen,
um im Vergleich zum Vorjahr die Höhe der effektiven Vermögensverminderung pro
2011.
bestimmen zu können; zu beachten gilt es dabei, dass der Beschwerdeführer auch
im 2011 einen Teil seines Vermögens für den Lebensunterhalt verbraucht haben
dürfte.
6.4.2
Im Fall einer
Vermögensverminderung kann diese nicht als Vermögensverzicht qualifiziert
werden, soweit diese auf eine strafbare Handlung (z.B. Betrug) zurückzuführen
ist; denn einer solchen Vermögensverminderung ist es gerade eigen, dass sich
das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten
Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil des
Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 m.H.a. Urteil 8C_567/2007
vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
die Strafanzeige gegen die ihn betrügende Person angeblich unter deren Beeinflussung
zurückgezogen (AK-Nr. 42, S. 1). Das Verfahren ist jedenfalls eingestellt
worden. Indessen können die diesbezüglichen Akten Aufschluss über die
Hintergründe der Vermögenshingabe geben. Immerhin weisen die besonderen
Umstände in der Person des Beschwerdeführers wie auch seines Kollegen C.___ auf
eine strafbare Handlung des letzteren hin (s.a. Beschwerdeverfahren M.R. F. /
Ausgleichskasse Solothurn, Urteil vom 30. März 2016, E. 6.4.3 [VSBES.2015.254]).
Zur Klärung dieser Frage hätte die Beschwerdegegnerin die betreffenden
Strafakten beiziehen müssen, was sie nunmehr nachzuholen hat.
6.4.3
Schliesslich hat der
Beschwerdeführer verlangt, dass bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen
beim Erwerbseinkommen ein Abzug der Erwerbsunkosten vorzunehmen sei, ohne dies
jedoch zu begründen (A.S. 6). Dazu hält die Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort fest, dass weder mit der Einsprache noch der Beschwerde
Gewinnungskosten (Art. 11a ELV) nachgewiesen worden seien (A.S. 32). Sie hat in
der am 26. Juni 2014 angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2014, die
den EL-Anspruch ab 1. Mai 2014 regelt, zwar keine Erwerbsunkosten
berücksichtigt (AK-Nr. 32, 36). Allerdings hat die Beschwerdegegnerin dann in
den neuen Berechnungen zur EL-Verfügung vom 14. Dezember 2014, die ebenfalls
den Leistungszeitraum ab 1. Mai bzw. 1. September 2014 beschlägt,
Berufsauslagen von CHF 912.00 berücksichtigt (AK-Nr. 10 ff.); dass höhere
Gewinnungskosten im Sinne von Art. 11a ELV bestehen, hat der Beschwerdeführer
weder näher substantiiert noch belegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens
kann indes die Beantwortung dieser Frage offen bleiben.
7.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass sich nach derzeitiger Aktenlage weder die genaue Höhe der
Vermögenshingabe bestimmen noch die Frage beantworten lässt, ob dem
Beschwerdeführer eine solche als Vermögensverzicht anzurechnen ist. Folglich
ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai
2014.
sowie der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
sind, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen
vornehme und hierauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen
mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu berechne und festsetze. Bei diesem Verfahrensausgang
erübrigt es sich, die durch den Vertreter des Beschwerdeführers beantragte
Verhandlung durchzuführen.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Praxisgemäss gilt es unter dem
Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im
Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
8.3
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Dezember 2016 einen
Aufwand von 9,35 Stunden geltend gemacht und bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ein Honorar (inkl.
Auslagen und MwSt) von CHF 2‘556.35 in Rechnung gestellt (A.S. 79 f.). Der
fakturierte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz
eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei
nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie z.B. «Brief an Klient» etc.) geht
das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand
aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder
Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [[...]])
zu qualifizieren sind, insgesamt 1,52 Stunden. Folglich ist ein Zeitaufwand von
siebenvierfünftel Stunden zu einem Ansatz zu CHF 240.00 zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 123.00 sind in Beachtung von § 143 GT zu kürzen bzw. auf CHF 92.00
festzusetzen. Folglich
beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende
Parteientschädigung CHF 2‘121.00 (7 4/5 Std. zu CHF 240.00, zzgl. Auslagen von CHF 92.00
und MwSt).
9.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai 2014 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Akten an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese ergänzende Abklärungen im
Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu
berechne und festsetze.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘121.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger