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Entscheid

VSBES.2015.260

Kostengutsprache / Invalidenrente und berufliche Massnahmen; IV-Taggeld

27. September 2017Deutsch74 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...], meldete sich am «15. Oktober 2008»

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (Posteingang: 10. September 2008; IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] I 2).

Bereits am 16. September 2008 fand das Früherfassungs-/Intake-Gespräch

statt, an dem die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin

sowie die RAD-Ärztin Dr. B.___ teilnahmen (IV-Nr. I 5).

1.2 Am 29. September 2008 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres

Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien; ohne

Gegenbericht werde Einverständnis angenommen (IV-Nr. I 11).

1.3 In einer weiteren Mitteilung vom

13. März 2009 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,

aufgrund der am 5. März 2009 getroffenen Zielvereinbarung die Kosten für ein

Belastbarkeitstraining im C.___, Erwerbslosenprogramm, Solothurn, vom 15. April

– 14. Juli 2009 zu übernehmen (IV-Nr. I 29). Die C.___ erstattete der

Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2009 Bericht und empfahl, das

Belastbarkeitstraining mit möglichst baldiger Erhöhung der Präsenzzeit auf drei

Stunden pro Tag weiterzuführen (IV-Nr. I 37).

1.4 Am 2. Juli 2009 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Kosten für ein

Belastbarkeitstraining im C.___ für die Zeit vom 15. Juli – 18. Oktober

2009 zu übernehmen. Für diesen Zeitraum sprach ihr die Beschwerdegegnerin mittels

Verfügung vom 10. August 2009 ein IV-Taggeld zu (IV-Nr. I 48).

1.5. Eine weitere Kostengutsprache der

Beschwerdegegnerin für ein Aufbautraining im C.___ vom 10. Oktober 2009 – 17.

Januar 2010 zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte am 15. Oktober 2009

(IV-Nr. I 54). Das während dieser Zeit ausgerichtete IV-Taggeld setzte die

Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2009 fest (IV-Nr. I 56).

1.6 Gestützt auf den Zwischenbericht

der IV-Eingliederungsfachfrau vom 14. Dezember 2009 (IV-Nr. I 60) teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 mit, die

Kosten für ein Bewerbungstraining bei der D.___, berufliche Perspektiven, [...],

im Rahmen von 20 Stunden vom 15. Dezember 2009 – 14. Mai 2010 zu

übernehmen (IV-Nr. I 62).

1.7 Am 26. Januar 2010 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Kosten für eine weitere

Verlängerung des Aufbautrainings im C.___ für die Zeit vom 18. Januar – 18.

April 2010 zu bezahlen (IV-Nr. I 69). Das Invalidentaggeld für diesen Zeitraum

setzte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 29. Januar 2010 fest

(IV-Nr. I 71).

1.8 Im Austrittsbericht vom 6. April

2010 hielten die Verantwortlichen der C.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin

habe das Arbeitspensum von 60 % kontinuierlich wahrnehmen können (IV-Nr. I

73, S. 2).

1.9 In ihrer Mitteilung vom 31. Mai

2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Kosten für ein weiteres

Bewerbungscoaching bei der D.___ in [...] im Rahmen von 20 Stunden ab 17.

Mai 2010 zu übernehmen (IV-Nr. I 78).

2.

2.1 Am 27. Juni 2010 erstattete med.

pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], den durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht; diesem legte er einen Bericht der F.___,

externer psychiatrischer Dienst (Seiten 14 und 15), sowie das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom

18. Juli 2008 bei (IV-Nr. I 81, S. 3 ff.).

2.2 Dr. med. H.___, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], reichte den durch die Beschwerdegegnerin

gewünschten Arztbericht am 22. August 2010 ein (IV-Nr. I 82).

2.3 Weil Diagnosen und Arbeitsfähigkeit

unklar seien, empfahl Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler

ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, am 10. September 2010, bei Dr. med. J.___,

[...], ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 83, S. 2).

2.4 Dr. J.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 29. November 2010 mit, dass die Beschwerdeführerin den

auf heute geplanten Gutachtenstermin abgesagt habe. Angesichts der Umstände

könne sie der Beschwerdeführerin keinen neuen Termin anbieten (IV-Nr. I 85).

2.5 Am 1. Dezember 2010 forderte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, am 21. Dezember 2010 bei der

IV-Stelle in Zuchwil zu einem Untersuchungsgespräch zu erscheinen (IV-Nr. I 87).

2.6 Die D.___ informierte die

Beschwerdegegnerin u.a. darüber, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011

ihre neue Arbeitsstelle bei [...] in [...] antreten werde. Das Arbeitspensum

betrage 50 % (IV-Nr. I 93). Am 20. April 2011 kündigte Dr. med. dent. K.___

den Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, weil diese seinen

Anforderungen nicht entspreche (IV-Nr. I 96).

2.7 In der Verfügung vom 17. Mai

2011 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2011

bis auf weiteres (IV-Nr. I 95).

2.8 Am 27. Mai 2011 verfassten die

Ärztinnen der L.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag

gegebene psychiatrische Gutachten (IV-Nr. I 98).

2.9 Die Eingliederungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin erstattete am 2. August 2011 den Abschlussbericht mit dem

Antrag, der Fall in der Stellenvermittlung sei abzuschliessen. Die

Rentenprüfung sei bereits eingeleitet worden (IV-Nr. I 103).

2.10 Am 29. September 2011 beantragte

die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich

im Fall der Beschwerdeführerin sei auf der Basis einer 100%igen

Erwerbstätigkeit zu berechnen (IV-Nr. I 104).

2.11 Dr. med. I.___ nahm am 3. April

2012 zum Gutachten der L.___ Stellung und empfahl, im Sinne einer Zweitmeinung bei

Dr. M.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 105, S. 2).

2.12 Am 17. Mai 2012 reichte Dr. med. H.___

den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Verlaufsbericht ein (IV-Nr. I

106). Ihre zusätzlichen Angaben trafen am 6. September 2012 bei der Beschwerdegegnerin

ein (IV-Nr. I 108).

2.13 Dr. med. I.___ wiederholte am 19.

September 2012 ihre Empfehlung, bei Dr. M.___ ein psychiatrisches

Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 109, S. 2).

2.14 Die Beschwerdegegnerin kündigte

der Beschwerdeführerin am 20. November 2012 an, dass eine ambulante

medizinische Abklärung notwendig sei; diese werde durch Dr. med. N.___, FMH

Psychiatrie, [...], durchgeführt (IV-Nr. I 111). Dr. N.___ erstattete am

18. April 2013 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. I 115).

2.15 Mittels Vorbescheid vom 23. Juli

2013 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das

Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen und Ausrichten

einer Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. I 120). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 16. September 2013 Einwand erheben, am 16. Oktober 2013

ergänzend Stellung nehmen und am 20. November 2013 Anträge einreichen (IV-Nr. I

128, 131, 135). Zu den Eingaben der Beschwerdeführerin nahm Dr. med. N.___

am 26. November 2013 Stellung (IV-Nr. I 137).

2.16 Mit Verfügung vom 2. Dezember

2013 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. I 139).

2.17 Am 16. Dezember 2013 reichte die

Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25.

November 2013 ein; diesem lag die gleichentags ausgestellte Rechnung über CHF

6‘500.00 bei. Ferner beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass der

Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten zu ersetzen seien (IV-Nr. I 140

ff.).

2.18 Dr. I.___ empfahl am 11. März

2014, das sehr ausführliche und dadurch auch unklare Gutachten von Dr. O.___

Dr. N.___ zur Beurteilung vorzulegen (IV-Nr. I 145, S. 2); letzterer nahm

dazu am 9. April 2014 Stellung (IV-Nr. I 147). Zu den beiden Gutachten gab Dr.

med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 28. Juli 2014

eine ausführliche Stellungnahme ab (IV-Nr. I 153).

2.19 Im Vorbescheid vom 16. Oktober

2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1.

August 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe; ab 1. Juni 2013 bestehe kein

Rentenanspruch mehr. Ferner lehnte die Beschwerdegegnerin weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. I 154). In ihrer Mitteilung/Beschluss vom

1. Dezember 2014 meldete die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse Q.___ in [...]

den im Vorbescheid angekündigten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem

Auftrag, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (IV-Nr. I 157).

2.20 Am 5. Dezember 2014 orientierte

die Beschwerdegegnerin den Vertreter der Beschwerdeführerin, dass sie die

Kosten für das Privatgutachten von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 nicht

übernehmen werde. So sei dieses Gutachten für die Leistungszusprache nicht

unerlässlich gewesen (IV-Nr. I 159). Weil er damit nicht einverstanden sei, so

teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 mit,

verlange er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-Nr. I 161). Mit

Verfügung vom 15. Januar 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der

Beschwerdeführerin, die IV habe die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. O.___

zu übernehmen, ab (IV-Nr. I 162).

2.21 Mit Verfügungen vom 15. September

2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008

eine halbe Rente zu und hielt fest, dass ab 1. Juni 2013 kein Rentenanspruch

mehr bestehe. Ferner lehnte sie es ab, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen (IV-Nr. I 170 ff.).

3. Gegen die Verfügung vom 15.

Januar 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite II [A.S.] 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 15. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die IV-Stelle sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Privatgutachtens von Dr.

med. O.___ vom 25. November 2013 im Betrage von CHF 6‘500.00 zu bezahlen.

3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRD mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

4. Am 17. März 2015 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»

sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. II 12 ff.).

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

29. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde (bezüglich

Nichtübernahme Gutachtenskosten) sei abzuweisen (A.S. II 33 f.).

6. Gegen die Verfügungen vom 15.

September 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite I [A.S.] 52 ff.):

1. Die

Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 15. September 2015 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es

seien der Beschwerdeführerin über 31. Mai 2013 hinaus die versicherten

IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es

sei von Amtes wegen festzustellen, dass bei Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, a) wegen seinen Bemerkungen im Schreiben vom 9. April 2014

und b) der genügend vorhandenen Indizien einer nicht ergebnisoffenen

Begutachtung Ablehnungs- und Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG

und Art. 44 ATSG sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehen.

4. Es

seien dem Gutachter Dr. med. N.___ schriftlich folgende Fragen zur Beantwortung

zu unterbreiten: „In wie Fällen absolut und relativ zu den von Ihnen erstellten

Expertisen (in Prozent) haben Sie in den letzten fünf Jahren im Rahmen Ihrer

gutachterlichen Tätigkeit für die Eidgenössische lnvalidenversicherung eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten

attestiert? In wie vielen Fällen absolut und relativ zu den von Ihnen erstellten

Expertisen (in Prozent) haben Sie eine psychische Störung von Krankheitswert

bejaht und in wie vielen Fällen negiert?“

5. (…).

6. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-

und Presseanwesenheit durchzuführen.

7. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

8. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. In der Beschwerdeantwort vom

15. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerde

gegen ihre Verfügungen vom 15. September 2015, dass diese abzuweisen sei. Im

Falle einer Gutheissung oder eines Obsiegens seien der Beschwerdeführerin weder

die Gerichtskosten zu entschädigen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen

(A.S. I 87 f.).

8. Mit präsidialen Verfügungen vom

18. und 19. Januar 2016 wird der Beschwerdeführerin in beiden

Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. I 90, II 35).

9. Am 10. März 2016 nimmt der

Vertreter der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2015

Stellung und beantragt, dass bei der behandelnden Psychiaterin ein

Verlaufsbericht einzuholen sei (A.S. I 99 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt

dazu am 23. März 2016 mit, auf eine Äusserung zu verzichten (A.S. I 104).

10. Schliesslich reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. April 2016 seine Kostennote für den

Zeitraum vom 23. September 2015 – 18. April 2016 über CHF 3'059.55 ein

(A.S. I 106 ff.).

11. Am 2. Mai 2016 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt – bezüglich der durch die

Beschwerdeführerin verlangten Kostenübernahme des Privatgutachtens (A.S. II 4) eine

öffentliche Verhandlung vor der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr

das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. II 40), der Verhandlung fern.

Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin

im Rahmen der gestellten Beweisanträge und des Plädoyers sowie des entsprechenden

Beschlusses des Gerichts wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. II

43 f.).

12. In der richterlicher Verfügung

vom 4. Mai 2016 wird angeordnet, dass die Verfahren VSBES.2015.48 und

VSBES.2015.260 vereinigt und unter der Nummer VSBES.2015.260 weitergeführt werden

(A.S. I 114, II 47).

13. Am 27. September 2017 findet –

wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt, zu der die Beschwerdeführerin ausbleibt. Die

rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen

freigestellt worden ist (A.S. I 123), der Verhandlung fern. Das Gericht nimmt die

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden (7 – 9) zu

den Akten. Ferner reicht er seine Kostennote vom 27. September für den Zeitraum

vom 11. Mai – 27. September 2017 über CHF 957.95 ein (A.S. I 126 f.).

Bezüglich seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen (A.S. I 128 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

131.

V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt

die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis).

Im vorliegenden Fall datieren die

angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar und 15. September 2015, die den

rechtsrelevanten Zeitpunkt definieren.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 15. Januar bzw. 15. September 2015 – abstellt (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen

Kostenübernahme die ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen

Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin die Zusprache der halben Rente zu Recht bis Ende Mai 2013

befristet hat. Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich ebenfalls

zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) – Zusprache

einer halben Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Mai 2013 sowie das

Ausmass der IV-Rente. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die

Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten

versicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr. O.___ vom 25. November

2013.

im Betrag von CHF 6‘500.00 (vereinbartes Kostendach; IV-Nr. II 160)

zu bezahlen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

2.2

Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung

des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine

Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.5

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360;

125.

V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E.

4.1

; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3,8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Einem ärztlichen Bericht kommt

Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet

und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125

V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.2

Untersuchungsberichte regionaler

ärztlicher Dienste können, sofern sie den vorstehend umschriebenen

Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben

(Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201];

BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil des

Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2). Als Berichten einer

versicherungsinternen medizinischen Fachperson kommt ihnen allerdings

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem

im Verfahren nach Art. 44 ATSG (und BGE 137 V 210) vom Versicherungsträger in

Auftrag gegebenen Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit

Hinweis). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren

Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend

gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.

Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zum Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen folgende

medizinische Angaben vor:

4.1

In seinem Bericht vom 26.

November 2007 an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft in Bern hielt

der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, fest, dass sich die

seit 22. August 2007 bei ihm in Behandlung befindliche Patientin über einen

seit mehreren Monaten bestehenden psychischen/physischen Erschöpfungszustand

beklage. Er diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode und

attestierte ihr aus hausärztlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(IV-Nr. I 9.5, S. 2).

4.2

Im Bericht der Erwachsenenpsychiatrie,

Ambulatorium, [...], zum Erstgespräch vom 19. Februar 2008 fänden sich – so

führte Dr. P.___ am 28. Juli 2014 an – die Diagnosen einer leichten

depressiven Episode (ICD-10 F32.1), der Verdacht auf abhängige, paranoide

Persönlichkeitszüge, DD (Differentialdiagnose) Störung, ein Status nach

Missbrauchserfahrung im 18. Lebensjahr sowie eine Agoraphobie ohne

Panikattacken (ICD-10 F40.0). In der Beurteilung werde angeführt, dass die

Beschwerdeführerin an einer aktuell vermutlich leichten, depressiven Episode

bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation und abhängigen

Persönlichkeitszügen leide. Auffallend seien auch paranoide

Persönlichkeitszüge, die näher evaluiert werden müssten. Vorbestehend sei eine

vermutlich seit Jugend bestehende Agoraphobie ohne Panikattacken. Die Beschwerdeführerin

erlebe jedoch diesbezüglich keine bewussten Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit

seien keine Angaben gemacht worden (IV-Nr. I 153, S. 3).

4.3

In einem weiteren Bericht vom

16.

April 2008 beschrieb med. pract. E.___ eine bei der Beschwerdeführerin

bestehende, aktuell vermutlich leichte depressive Episode bei ausgeprägter

psychosozialer Belastungssituation und abhängigen Persönlichkeitszügen. Zurzeit

sei nicht genau absehbar, wann die Patientin wieder arbeitsfähig sein werde (IV-Nr.

9.

, S. 1).

4.4

Die Ärztinnen der L.___

diagnostizierten am 8. Mai 2008 zuhanden der R.___ Versicherungsgesellschaft

bei der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit

verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bei komplexer psychosozialer

Belastungssituation und Status nach Missbrauchserfahrung im 18. Lebensjahr.

Die Beschwerdeführerin sei aktuell arbeitsunfähig. Der Wiedereinstieg werde

innerhalb der nächsten vier Wochen vorsichtig thematisiert. Angestrebt werde

ein Beginn mit 20 % bei langsamer Steigerung. Eine externe Begutachtung

werde empfohlen (IV-Nr. I 9.4, S. 1 ff.).

4.5

Dr. med. G.___ diagnostizierte

in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2008 zuhanden der R.___

Versicherungsgesellschaft in Bern eine mittelgradig depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie einen Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstruktur

auf niederem Strukturniveau. Die Prognose bezeichnete er als ungewiss bis eher

ungünstig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer

Sicht schätzte er für ihre angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin als

nicht vorhanden ein. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, z.B. einer

vorwiegend durch Routineabläufe geprägte Tätigkeit ohne Kundenkontakt (als

Lageristin oder im Haushalt), bezifferte Dr. med. G.___ mit 10 bis 20 %.

Einschränkungen der Denk- und Konzentrationsfähigkeit, rasche Erschöpfbarkeit,

verminderter Antrieb und sozialphobische Symptome wirkten hemmend auf die

Arbeitsfähigkeit. Dadurch komme es im konkreten Berufsalltag zu einer

Verlangsamung des Arbeitstempos, der Notwendigkeit von häufigen Pausen,

eingeschränkter Initiative und reduzierter sozialer Verträglichkeit. Therapeutisch

sei eine Kombination aus regelmässiger Fach-Psychotherapie und antidepressiver

Psychopharmakotherapie indiziert. Die Frequenz der Psychotherapie sollte dabei

mindestens wöchentlich angesetzt werden, da sonst kaum mit einem günstigen

Therapieprozess gerechnet werden könne. Die Pharmakotherapie mittels Antidepressivum

mit dualem Wirkmechanismus (Cymbalta) sei ebenfalls zweckmässig und auch

wirksam, wie die Explorandin selber berichtet habe. Daneben sei der Alltag der Explorandin

wenig strukturiert und nur von geringer Aktivität. Es bestehe daher nach

bereits einjährigem Krankheitsverlauf die Gefahr, dass sich die Chronifizierung

weiter etabliere. Eine teilstationäre Behandlung, z.B. in einer psychiatrischen

Tagesklinik, würde der Gefahr einer solchen Chronifizierung entgegenwirken. Eine

Anmeldung bei der IV zur Unterstützung der beruflichen Integration sei gerechtfertigt

und hätte frühzeitig erfolgen können. Aufgrund der bekannten Tatsache, dass sich

die Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit mit zunehmender Dauer einer psychischen

Störung deutlich verschlechtere, sei eine erhebliche Verstärkung der therapeutischen

Bemühungen sinnvoll. Eine IV-Rente sollte vorerst möglichst nicht in Aussicht

gestellt werden, da dies die Therapiemotivation aufgrund eines sekundären

Krankheitsgewinns beeinträchtige (IV-Nr. I 9.3, S. 1, 10 f.).

4.6

Ebenfalls zuhanden der R.___

Versicherungen berichtete Dr. med. H.___ am 18. April 2009 von einem

Status nach mittelgradiger depressiver Episode bei abhängiger

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F32.1 und 60.7). Auf längere Zeit sei die derzeitige

Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag auf zumindest 50 % steigerbar.

Es sei zu einer leichtgradigen Besserung des Zustandsbilds gekommen (IV-Nr.

79.

, S. 4).

4.7

Am 11. Juni 2010 diagnostizierte

Dr. med. S.___, Oberärztin L.___, eine leichte bis mittelgradige depressive

Episode (lCD-10 F32.0) bei komplexer psychosozialer Belastungssituation sowie

einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und

selbstunsicheren Anteilen. Angaben zur Arbeitsfähig- bzw. unfähigkeit machte

die Ärztin keine (IV-Nr. I 80, S. 5).

4.8

Med. pract. E.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin

eine mittelgradige depressive Episode sowie einen Verdacht auf

Borderline-Persönlichkeitsstruktur auf niedrigem Strukturniveau. Angaben über

die Arbeitsunfähigkeit machte er nicht, stellte jedoch fest, dass sich die Patientin

seit 30. Oktober 2008 bei ihm nicht mehr gemeldet habe. Im Weiteren wies er

auf die beigelegten Arztberichte hin, insbesondere auf das Gutachten von Dr. med.

G.___ (IV-Nr. 81).

4.9

Im Bericht vom 22. August 2010

diagnostizierte Dr. med. H.___ eine seit August 2007 bestehende, anhaltendende Belastungsstörung

nach länger anhaltender, depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21, Z73.0). Während

sie die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin als

nicht mehr zumutbar bezeichnete, sei der Patientin eine andere Tätigkeit, bspw.

bei der Vebo mit wenig Stress und keiner Verantwortung, im Rahmen von 50 %

zuzumuten, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert sei (IV-Nr.

82).

4.10

Am 27. Mai 2011 verfassten die L.___

das, durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten.

Dabei gelangten die verantwortlichen Ärztinnen zu den sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode

ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka August 2007, und

akzentuierter Persönlichkeitszüge vom emotional-instabilen Typ (Borderline). Im

Weiteren führten die Ärztinnen aus, dass sich im Rahmen der psychologischen

Testung eine deutliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Obwohl gewisse

Persönlichkeitszüge akzentuiert aufzutreten schienen, reichten diese zur

Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung nicht aus. Ebenfalls seien gewisse

Items aufgrund der Depression nicht eindeutig verwertbar. Die vorherrschenden

Symptome mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Gefühl der Gefühllosigkeit

und Freudlosigkeit, Antriebsverminderung und rascher Erschöpfbarkeit sowie

ausgeprägter Konzentrationsproblemen, Insuffizienzgefühle und vermindertes

Selbstwertgefühl, ausgesprochene Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit

sowie negative Zukunftsperspektiven und passive Suizidgedanken erfüllten die

Kriterien einer schwergradigen depressiven Episode. Da die Explorandin trotz

dieser Symptome einer Arbeit zu 50 % nachgehe, sei die Diagnose auf eine

mittelgradige depressive Episode eingestuft worden, worunter definitionsgemäss

unter erheblichen Schwierigkeiten eine soziale ausserhäusliche Aktivität

fortgesetzt oder aufgenommen werden könne. Der Längsschnitt seit 2007 zeige

eher eine chronische Verlaufsform dieser Depression, was prognostisch ungünstig

zu beurteilen sei. Die Explorandin bewege sich durch ihre 50%ige Arbeitstätigkeit

stets an der Grenze zur totalen Erschöpfung. Es bestehe dadurch eine erhöhte

Fehleranfälligkeit, zusätzlich verstärkt durch das verminderte Selbstwertgefühl

und die ausgeprägte lnsuffizienzproblematik. Die Arbeit sei dadurch eine

dauernde Überforderung für die Explorandin und führe dazu, dass ihre bereits

bestehende Symptomatik weitet genährt werde.

Ferner berichteten die Ärztinnen der L.___,

dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine zeitlich

eingeschränkte Belastung geprüft werden müsse und das in der C.___ erprobte

Mass von 60 % nicht übersteigen solle. Bereits die jetzt erbrachte 50%ige Leistung

scheine die Explorandin an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit zu bringen. Rund

vier Stunden täglich werden als angebracht und realistisch eingeschätzt. Im

Rahmen von Tagesschwankungen innerhalb der depressiven Symptomatik sei mit Leistungsschwankungen

zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit könne bis auf 0 % sinken. Seit der

Kündigung im Oktober 2007 bis Ende Januar 2011 sei die Explorandin mehrheitlich

zu 100 % krankgeschrieben. Im Rahmen der beruflichen Massnahme sei es zu

einem Aufbau bis zu 60 % gekommen, der aus Sicht des C.___ gut und stabil,

aus Sicht der Explorandin unter «Ach und Krach» geleistet worden sei. Aktuell

arbeite die Explorandin zu 50 % als Dentalassistentin bei einem [...] in [...].

Um diese Leistung erbringen zu können, gehe sie aufs Äusserste. Nach

geleisteten Arbeitstagen sei sie kaum ansprechbar und in der Aufmerksamkeit

sowie Konzentration schwergradig eingeschränkt. Es sei abzuwarten, ob eine gewisse

Eingewöhnungszeit diese Symptomatik abzuschwächen vermöge. Als verletzend habe

sie die Aussage ihres Vorgesetzten erlebt, der sie als «langsam und alt»

beschrieben habe. Aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit müsse sie

regelmässig Überstunden leisten, um die ihr übertragenen Aufgaben befriedigend

erfüllen zu können. Aufgrund der bereits bestehenden Arbeitstätigkeit sowie der

bereits erfolgten Rehabilitationsmassnahme vor zwei Jahren diesbezüglich – so

die Ärztinnen – sei keine weitere Massnahme notwendig. Der Beschwerdeführerin

seien andere Tätigkeiten im Rahmen von 50 % bzw. von vier Stunden pro Tag

zuzumuten, und zwar solche mit einem klar strukturierten, regelmässigen Ablauf

ohne Übernahme von Verantwortung. Eine einfühlsame, verständnisvolle

Bezugsperson könnte den Einstieg sowie die Erhaltung der Arbeitskontinuität

positiv beeinflussen. Aufgrund der weiterhin bestehenden klaren depressiven

Symptome bestehe dabei eine von der Tagesform abhängige Leistungsminderung bis

zu 100 % (IV-Nr. I 98, S. 17 ff.)

4.11

Dem Bericht von der RAD-Ärztin

Dr. I.___ vom 3. April 2012 lässt sich entnehmen, dass das psychiatrische

Gutachten vom 27. Mai 2011 in mehreren Punkten den Anforderungen des RAD nicht

entspreche. Daher sei bei Dr. M.___ in [...] eine Zweitmeinung einzuholen, der

den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen

habe. Ferner sei bei Dr. H.___ ein Verlaufsbericht anzufordern (IV-Nr. I 105,

S. 3 ff.).

4.12

Den gewünschten Verlaufsbericht

reichte Dr. med. H.___ am 17. Mai 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie

diagnostizierte darin eine seit Jahre bestehende «rezidivierende depressive

Störung anhaltender Erschöpfungszustand z.Z. mittelgradige Episode ICD10F33.1»

und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. November 2011 bis auf

weiteres. Der Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft mit einem Arbeitspensum

von 50 % sei gescheitert. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit seien ihr zuzumuten. Aus ihrer,

Dr. med. H.___, Sicht sei zu überprüfen, ob eine volle Berentung sinnvoll

sei (IV-Nr. I 106). Diesen Bericht ergänzte sie auf Verlangen der Beschwerdeführerin

vom 17. Juli 2012 in dem Sinne, dass seit April 2011 neun Sitzungen stattgefunden

hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, pro Tag 7 – 12 Cipralex-Tropfen

eingenommen zu haben (IV-Nr. I 108).

4.13

Dr. med. N.___ hielt in seinem

Gutachten vom 18. April 2013 bei «Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit» fest, dass aktuell keine eigenständige, primär psychische

Störung bestehe. Bei «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» führte

er Folgendes an:

- Vordiagnostiziert: depressive Episode

ICD-10 F32 (bzw. rezidivierende depressive Störung F33),

versicherungspsychiatrisch diskussionsbedürftig, jedenfalls aktuell remittiert;

DD: Z.n. Anpassungsstörung F43

- Vordiagnostiziert: Agoraphobie ohne

Panikattacken ICD-10 F40.O, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht

nachvollziehbar

- vorbeschriebene akzentuierte

Persönlichkeits-Züge, mit unterschiedlicher Akzentuierung, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht krankheitswertig gemäss lCD-10

Aus der äusserst umfangreichen

«Beurteilung und Prognose» von Dr. med. N.___ geht im Wesentlichen hervor, dass

sich aus der Lektüre des Zwischenberichts der C.___ vom 25. Juni 2006 aus

versicherungspsychiatrischer Sicht deutliche Hinweise auf krankheitsfremde und

motivationale Faktoren, weniger auf eine deutliche Symptomatik einer primär

psychischen Störung, etwa im Sinne einer anhaltenden schweren depressiven

Symptomatik als Ausdruck einer depressiven episodischen Erkrankung, ergäben.

Zusammengefasst ergebe sich auch aus dem Bericht der C.___ vom 5. Oktober 2009

eher ein Hinweis auf das Vorliegen krankheitsfremder Faktoren, warum die Beschwerdeführerin

die Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen habe, als auf das andauernde

Vorliegen einer depressiven Symptomatik von Krankheitswert. Es solle an dieser

Stelle explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin mit

erheblichen Schwierigkeiten ihr Leben zu gestalten gehabt habe. Sie habe nach

der frühen Ehe mit einem drogenabhängigen Mann, aus der zwei Kinder

hervorgegangen seien, und der Trennung eine schwierige Situation zu bestehen

gehabt. Sie habe für den Unterhalt der Familie alleine zu sorgen gehabt. Auch

wiederholte andere partnerschaftliche Beziehungen hätten Enttäuschungen mit

sich gebracht. Daneben habe die Arbeitsplatzsituation bestanden, an der die Beschwerdeführerin

ihren eigenen Angaben zufolge übergriffig behandelt und auch ausgenutzt worden

sei, auch zum Teil unter Druck gesetzt worden sein möge. Schliesslich hätte sie

nach dem Kennenlernen des jetzigen Ehemanns eine Veränderung ihrer Situation

herbeiführen können. Sie habe dann jedoch erkannt, dass ihr nicht nur der

geschiedene Ehemann erhebliche Schulden aufgebürdet habe, sondern auch die

finanzielle Situation zusammen mit dem neuen Ehemann wegen bestehender Schulden

katastrophal gewesen sei. Alle diese Faktoren seien nachvollziehbar sehr

schwierig. Daneben sei die mangelnde berufliche Tätigkeit des inzwischen

erwachsen gewordenen Sohns zu erwähnen. Alle belastenden Faktoren seien für die

Beschwerdeführerin schwierig; diese bedeuteten jedoch nicht, dass sie nun an

einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung leide, die ihr die

Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden. Das Vorliegen einer eigenständigen

psychiatrischen Erkrankung sei nicht nachvollziehbar. Die Frage – so stellte

Dr. med. N.___ weiter fest –, ob eine derartige Persönlichkeitsstörung gemäss

ICD-10 mit paranoiden und selbstunsicheren Anteilen vorliegen könnte, werde

aufgrund der aktuellen gutachterlichen Einschätzung (…) nicht positiv

beantwortet. Immerhin sei aus dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. August

2010.

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem C.___-Projekt wieder zu

50.

% arbeitsfähig geworden sei. Die Begründung, warum sie umgekehrt

allerdings zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit als [...] eingeschränkt sein

sollte, sei aus der aktuellen gutachterlichen Sicht nicht nachvollziehbar. Zum

Arbeitszeugnis von Dr. med. K.___ vom 18. Mai 2011 hielt Dr. N.___ fest, aus

diesem Beschrieb ihrer Tätigkeit lasse sich wiederum nicht ableiten, dass sie

nun durch eine eigenständige psychiatrische Erkrankung in ihrer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Ferner sei die Einschätzung der L.___

vom 27. Mai 2011, wonach eine «mittelgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom ICD-10 F32.1, bestehend seit zirka August 2007, neben

akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typus» zu

diagnostizieren seien, was eine andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit um

50.

% zur Folge habe, aus der gutachterlichen und

versicherungspsychiatrisch tätigen Sicht nicht nachvollziehbar. Das Gutachten

erhebe zwar ausführlich fremdanamnestische Angaben und zitiere die vorliegenden

ärztlichen Unterlagen. Gleichwohl stütze es sich hauptsächlich auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und auf eine «testpsychologische Abklärung

vom 07.03.2011» ab; diese könne allerdings bei der Diskussion, ob die

Versicherte eine krankheitswertige depressive Erkrankung erleide, nicht

ausschlaggebend sein.

Aus all dem Gesagten in Zusammenschau

der Aktenlage sei – so Dr. med. N.___ – eindeutig festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin keine derartige, primär psychische Störung erleide, dass sie

nicht rein medizinisch-theoretisch eine Arbeitstätigkeit ausüben könnte. Diese

Arbeitsfähigkeit möge durch krankheitsfremde Faktoren verändert sein, wie den

Zustand über mehr als 25 Jahre an einer Arbeitsstelle gearbeitet zu haben, dann

das subjektive Gefühl der vollbrachten Lebensarbeitszeit, danach die

Dekonditionierung und die wiederholt beschriebene objektivierbare, psychosoziale

und finanzielle Problematik. Diese Einschätzung erfahre auch durch den

aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. Mai 2012 keine

Minderung, indem sie sich nun wiederum auf das Gutachten der L.___ beziehend

auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2011 «bis auf weiteres»

festgelegt habe. Die ärztlichen Angaben seien dabei offensichtlich in sich –

wolle man einmal die Hypothese überprüfen, was nun eigentlich für eine

psychiatrische Erkrankung anzugeben sei – widersprechend. Nun würden von

Dr. med. H.___ (im Unterschied zum Bericht vom 22. August 2010) eine

rezidivierende depressive Störung und ein anhaltender Erschöpfungszustand im

Sinne einer zurzeit mittelgradigen Episode lCD-10 F33.1 benannt. Die

Beschreibung (der Beschwerdeführerin) entspreche nicht dem Bild einer akuten

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ICD-10 F33. Es sei ein

unklares Bild, das in der Zusammenschau keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet

werden könne, so wie ja die gewissenhafte Diskussion des Verlaufs der

vergangenen Jahre eben keine eindeutige Erkrankung ausweisen könne. Aufgrund

des deutlichen Überwiegens der krankheitsfremden Faktoren, die nun ihrerseits

im Unterschied zur etwaigen psychischen Symptomatik nachvollziehbar

objektivierbar und auch über die Jahre nicht verändert zu beschreiben seien, müsse

hier davon ausgegangen werden, dass nicht ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden

die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindert, sondern

eben diese krankheitsfremden und motivationalen Faktoren. Auch der Umstand,

dass der Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft mit einem Arbeitspensum zu

50.

% gescheitert sei, sei nicht Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin

einen anhaltenden psychischen Gesundheitsschaden gemäss den Kriterien der

Klassifikation ICD-10 erleide. Es könne keine Erkrankung benannt werden, die

die Beschwerdeführerin in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

anhaltend um 20 % oder mehr mindern würde. In Ermangelung der Möglichkeit,

eine derartige psychiatrische Erkrankung überhaupt zu benennen, sei bei ihr von

einer zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch

wenn dies tatsächlich eine sehr medizinisch-theoretische Einschätzung darstelle.

So werde die Beschwerdeführerin realitätsorientiert aufgrund der vielen

Faktoren (subjektiv erfüllte Lebensarbeitstätigkeit, Dekonditionierung,

fortschreitende Beschleunigung im Arbeitsleben, schwierige

Arbeitsmarktsituation, Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin, deutliche

belastende psychosoziale Probleme und Anerkennung ihrer subjektiven Beschwerden

durch behandelnde Ärzte und Gutachter) keine Arbeitstätigkeit aufnehmen (IV-Nr.

115, S. 25 ff.).

4.14

Am 26. November 2013 nahm Dr. med.

N.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte dabei im

Wesentlichen Folgendes aus: Auf die Frage, seit wann eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, antwortete er, dass

aufgrund der psychiatrischen Einschätzung in Zusammenschau der vorliegenden

Unterlagen sowie persönlicher psychiatrischer Untersuchung vom 25. Februar

2013.

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt erbrachten oder

bisherigen Tätigkeit bestehe. Hierbei handle es sich um eine Einschätzung der

zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter bewusster

Ausserachtlassung sämtlicher krankheitsfremder Faktoren. Die Alterung der

Beschwerdeführerin wie auch die Veränderung der Anforderungen in bestimmten

Berufsbildern gehöre zu den krankheitsfremden Faktoren und nicht zur

psychischen Symptomatik. Es könne nicht erkannt werden, dass jemals nach dem

Verlust der Arbeitsstelle per 31. Dezember (recte: Oktober; IV-Nr. I Nr.

12, S. 13) 2007 eine psychische Symptomatik als Ausdruck einer eigenständigen

psychiatrischen Erkrankung derartig ausgeprägt gewesen wäre, dass die zumutbare

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit deutlich, d. h. um 20 % oder

mehr, und andauernd, d. h. für vier Wochen oder länger, vermindert gewesen

wäre. Aus der psychiatrischen Sicht sei die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 eine klinische Diagnose, die tatsächlich

nicht der Persönlichkeitsdiagnostik der Psychologie bedürfe. Die Anmerkung des

Rechtsanwalts, die Akten würden weitere Störungsbilder wie eine PTBS und eine

Schizophrenie vermuten lassen, die nicht abschliessend geprüft worden seien,

dürfe insbesondere im Hinblick auf das Benennen der Schizophrenie als

beispielhaft für sein Vorgehen Erwähnung finden. Es sollte für jeden Laien, der

sich etwas für psychische Erkrankungen interessiere, schnell eingängig sein,

dass die Beschwerdeführerin im Ablauf ihres Lebens nun mit absoluter Sicherheit

nicht an einer Schizophrenie erkrankt sei. Im Weiteren führte Dr. med. N.___

aus, dass eine Appetitminderung im Sinne eines depressionsbedingten

Gewichtsverlusts oder Minderappetits in der Psychiatrie eindeutig als Symptomatik

einer dann syndromal nachvollziehbaren depressiven Störung über den Zeitraum

einiger Wochen bis Monate nachvollziehbar sei; dies sei bei der

Beschwerdeführerin in Ermangelung der anderen Symptomatik, die für ein depressives

Syndrom schlüssig notwendig gewesen wäre, nicht der Fall. Ebenso nicht der Fall

sei, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren eine Symptomatik

einer primär psychischen Störung erlitten hätte, die sie in ihrer zumutbaren,

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt hätte

(IV-Nr. I 137, S. 2 ff.).

4.15

Dr. med. O.___ kam in seinem

durch die Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten vom 25. November 2013 zum

Schluss, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus

insgesamt erfüllt seien. Hingegen lägen aus seiner Sicht weder das typische

Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung noch eine ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsstörung vor. Man müsse von einer seit 2007 bestehenden und im

Verlauf chronifizierten, depressiven Störung ausgehen, die im Schweregrad zwar

Schwankungen unterlegen habe, aber nie ganz remittiert sei. Dr. med. O.___

führte dann folgenden Diagnosen an (IV-Nr. I 140, S. 46):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

(ADHS)

- ICD-10

F90.1, seit Schulzeit

- mit

Störung des Sozialverhaltens (bandenmässiger Einbruch, Autodiebstahl, etc.)

- mit

Persistenz der ADHS-Symptome ins Erwachsenenalter (Hyperaktivität, Impulsivität,

Sensation Seeking, etc.)

2.

emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus

- seit

Kindheit/Jugend, ICD-10 F60.31

- mit

emotionaler Instabilität, Impulsivität, chronischem Untergewicht (BMI 17)

3.

chronische

depressive Störung

- ICD-10

F32.1, Beginn 2007, gegenwärtig mittelgradig

4.

Agoraphobie

ohne Panikstörung

- ICD-10

F40.00, Iangjährig

- Angst

bei/Vermeidung von Menschenmengen und Zugfahren alleine

5.

spezifische

Phobien

- ICD-10

F40.2

- Höhenangst,

Liftangst, Angst vor Dunkelheit

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

6.

spezifische Phobien;

F40.2

- Wasserangst,

Spinnen-/Käferangst, Schlangenphobie, Zahnarztangst, Vermeidung öffentlicher

Toiletten

Seiner äusserst ausführlichen versicherungsmedizinischen

Beurteilung (IV-Nr. I 140 S. 47 ff.) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Persönlichkeitsstörung

mit reduzierter Belastbarkeit und äusserlichen Auffälligkeiten (Tätowierungen),

durch depressive Beschwerden und Ängste sowie ADHS-bezogene Defizite

eingeschränkt werde. Sie habe während Jahren als [...] gearbeitet. In diesem

Bereich bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Tätigkeit wäre ihr zwar

zuzumuten. Sie könne dabei aber krankheitsbedingt nicht die nötige,

arbeitgeberseitig geforderte Leistung (Konzentration, Schnelligkeit) erbringen.

Fraglich sei auch, wie weit sie rein optisch (bleibende Tätowierungen) für

einen [...] zumutbar sei. Insgesamt bestehe in der angestammten Tätigkeit keine

auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Diese

Einschätzung gelte seit August 2007 und werde u.a. durch den «Tatbeweis» der

letzten Anstellung von Februar bis April 2011 untermauert. Wenn man das

Aktivitätsniveau im Alltag berücksichtige, sei eine angepasste Tätigkeit je nach

Art von zwei Stunden täglich (Kinderbetreuung) bis zirka vier Stunden pro Tag

(Hundebetreuung, Aufsicht im Fitnesscenter) zumutbar. Grundsätzlich kämen alle

körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in Frage, jedoch ohne hohe

Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, ohne Aufenthalt in engen

geschlossenen Räumen und ohne lange Anfahrt mit öffentlichem Verkehr. Aufgrund

der vielen einschränkenden Diagnosen könne die Arbeitsfähigkeit in angepassten

Tätigkeiten leider nur im Form des relativ ungenauen Zeitrahmens von zwei bis vier

Stunden täglich formuliert werden. Je nach Arbeitsbedingungen seien hier auch

noch Leistungseinbussen durch langsame Arbeit und vermehrte Fehler zu berücksichtigen

(z.B. bei Fabrikarbeit) sowie ein vermehrter Pausenbedarf, die aber z.B. als

Hundebetreuerin nicht zum Tragen kämen. Die nötigen Haushaltsaktivitäten, ohne

Kinder, ohne Haus und Garten, bei eher kleiner Wohnung, dürfte mit der

beschriebenen Aufteilung und Pausenmöglichkeit ohne wesentliche Einschränkungen

erbracht werden. Die Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen hänge stark von

den jeweiligen konkreten Umständen ab. Zwei bis vier Stunden Präsenszeit

täglich seien wahrscheinlich zumutbar, unter günstigen Bedingungen auch mehr.

Zum Stellenwert psychosozialer und soziokultureller Faktoren für das

Krankheitsgeschehen hielt Dr. med. O.___ fest, dass die in der Anamnese

zahlreich auftauchenden, an sich IV-fremden Probleme als Folge der

Grundkrankheiten zu betrachten seien, und nicht umkehrt. Insofern sei die

bestehende Arbeitsunfähigkeit vor allem auf psychische Leiden mit Krankheitswert

zurückzuführen. Die psychosozialen Probleme seien mehrheitlich eine Folge der

Störungen, nicht die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Zu den abweichenden

Beurteilungen stellte Dr. med. O.___ fest, dass die Diagnose einer ADHS bisher

nicht gestellt worden sei. Die meisten Unterschiede erklärten sich über eine

insuffiziente Diagnostik. Basis einer validen Diagnose sei der systematische

Befund mit aktivem Explorieren; dieser sei in keinem Vorbericht im nötigen

Umfang erhoben worden. Auch anamnestisch seien viele wichtige Aspekte, wie z.B.

Delinquenz und Auffälligkeiten im ldentitätsbereich, unexploriert und damit

auch diagnostisch ungewürdigt geblieben. Die meisten Diagnosen seien aus dem

Bauch gestellt worden (z.B. Dr. T.___, die eine

Borderline-Persönlichkeitsstörung mit dem Hinweis fehlender Spannungsanstiege

verneint, obwohl diese in den relevanten lCD-Kriterien nicht gefordert würden,

umgekehrt aber zu den Kriterien der von ihr favorisierten paranoiden PK nicht

Stellung nehme) und nicht anhand der jeweiligen ICD-10 Kriterien begründet. Im

therapeutischen Bereich gehe dies noch an, auch noch im Taggeldbereich, jedoch

nicht mehr bei Gutachten zuhanden der IV. Hierauf folgen lange Ausführungen

über die Berichte der L.___ und Dr. med. N.___. Schliesslich stellte Dr. med. O.___

fest, dass insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen sei (IV-Nr. I

140, S. 47 ff.).

4.16

Dr. med. N.___ nahm am 9. April

2014.

auf Wunsch der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25.

November 2013 Stellung, nachdem er dieses mit persönlicher Betroffenheit zur

Kenntnis genommen habe. Im Unterschied zum versicherungspsychiatrischen

Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung – so Dr. med. N.___ –, das als

unabhängig und neutral betrachtet werden dürfe, handle es sich bei der

ärztlichen Einschätzung durch Dr. med. O.___ um ein Parteigutachten im Auftrag

des die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwalts. Insofern sei seiner

Ansicht nach die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Er bitte die

Beschwerdegegnerin, ihn als beteiligten Gutachter der Verpflichtung zu

entheben, die ärztliche Stellungnahme durch Dr. med. O.___ im Einzelnen und detailliert

zu diskutieren. Am Schluss seines Berichts hielt er fest, dass Dr. med. O.___,

prüfte dieser objektiv die Frage, ob ein Mensch psychisch krank sei, womöglich

nicht mit einer Auflistung antworten würde. Hielte er die Beschwerdeführerin

für psychisch krank, wäre genau zu überprüfen, in welchem zeitlichen Ablauf welche

krankheitswertige Symptomatik auszumachen gewesen sei, und wie sich dadurch die

Einschränkungen der Betroffenen in den verschiedenen Aktivitäten des täglichen

Lebens verhielten. An dieser Stelle sollte Dr. med. O.___ selbst bei seiner

Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe eine z.B. emotional instabile

Persönlichkeitsstörung oder aber eine ADHS als zugrunde liegende psychische

Erkrankung, doch zum Urteil gelangen, dass sie durch die beiden genannten

Störungen eben über die Jahre ihres Lebens in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht

eingeschränkt gewesen sei, so wie sie aktuell im Hinblick auf die Zumutbarkeit

nicht eingeschränkt sei und auch nicht in den nächsten Jahren eingeschränkt

sein werde. Der Umstand des Verlusts der langjährigen und zur Zufriedenheit der

Beschwerdeführerin sowie des Arbeitgebers und vermutlich auch der anvertrauten

Personen erbrachten Arbeitstätigkeit als [...], daneben das Funktionieren im

Bereich partnerschaftlicher Beziehungen und anderer Funktionen des Lebens, sei Hinweis

darauf, dass ihr auch zukünftig Arbeit zugemutet werden könne (IV-Nr. I 147, S.

1.

ff.).

4.17

In seiner Stellungnahme vom 28.

Juli 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. P.___ aus, dass das Gutachten von Dr. O.___

trotz seiner gegenüber demjenigen von Dr. N.___ höheren Ausführlichkeit

nicht mehr zu überzeugen vermöge als letzteres, auch wenn dieses ebenfalls

nicht zu überzeugen vermöge; dies insofern, als Dr. N.___ wenig auf zu früheren

Zeitpunkten beschriebene Einschränkungen eingehe, sondern in erster Linie

Stellung zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung nehme. Daran ändere

die ergänzende Stellungnahme von Dr. N.___ vom 26. November 2013 wenig.

Der Schluss, dass seit dem Verlust der Arbeitsstelle Ende 2007 die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit nie 20 % oder mehr über einen längeren Zeitraum eingeschränkt

gewesen sei, kontrastiere stark mit den von früher behandelnden als auch

begutachtenden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Umgekehrt entspreche

der in den vorliegenden Stellungnahmen älteren Datums beschriebene

Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik am ehesten einer leichten bis

zeitweise mittelgradigen depressiven Episode und könne somit die teilweise

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründen.

Wahrscheinlich komme für den Zeitraum ab Ende 2007 bis mindestens Mai 2011 die

Beurteilung im Gutachten der L.___ Solothurn vom 27. Mai 2011, wonach die Beschwerdeführerin

noch eine etwa 50%ige Leistungsfähigkeit aufweise, der Realität am nächsten.

Bis Februar 2013 habe sich dann offenbar der psychische Zustand der

Versicherten unter der laufenden fachärztlichen Behandlung (kombinierte

psychiatrisch-psycho-pharmakologische Therapie, Medikation mit Cipralex) weiter

verbessert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Februar 2013 sei die

Depression remittiert, die berufliche Leistungsfähigkeit somit nicht mehr

eingeschränkt gewesen. Am Schluss seines Berichts empfahl Dr. med. P.___, dass

der Fall unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachtern der L.___ vom 27. Mai

2011.

für den Zeitraum ab Ende 2007 bis Januar 2013 und ab Februar 2013

abgestützt auf die Begutachtung durch Dr. N.___ vom 18. April 2013

(Untersuchung 25. Februar 2013) abzuschliessen sei (IV-Nr. I 153, S. 10 f.).

5.

5.1

Beim Erlass der angefochtenen

Verfügungen vom 15. September 2015 betreffend Rentenzusprache hat die

Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___

vom 18. April 2013 (IV-Nr. I 115) abgestellt und diesem vollen Beweiswert

zugemessen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, enthält es

doch eine ausführliche Prüfung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

aus psychiatrischer Sicht. Es beruht auf einer Untersuchung vom 25. Februar

2013.

sowie einer eingehenden Exploration der Beschwerdeführerin (IV-Nr. I 115,

S. 12 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin, einschliesslich der geklagten

Beschwerden, werden ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Die Begutachtung ist

in Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgt, deren relevanter Inhalt

zusammengefasst wiedergegeben wird (vgl. IV-Nr. I 115, S. 3 ff.). Grundlagen

und Aufbau des Gutachtens erfüllen somit die allgemeinen Anforderungen.

5.2

Inhaltlich setzt die Beweiskraft

eines Gutachtens voraus, dass dieses zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden, und dass die Schlussfolgerungen

plausibel begründet sind.

5.2.1

Dr. med. N.___ hat sich in der

Beurteilung vom 18. April 2013 – wie dies Dr. med. P.___ in seiner

Stellungnahme vom 28. Juli 2014 zutreffend festgehalten hat (IV-Nr. I 153, S.

6) – mit der Symptomatik, dem Verlauf, der Behandlung sowie den früheren

Beurteilungen auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die

früher beschriebene depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Exploration nicht

festzustellen gewesen sei, was so gesehen einer Remission entspräche. Der

Gutachter habe – so Dr. P.___ im Weiteren – in erster Linie erhebliche

krankheitsfremde Faktoren in Form belastender psychosozialer Umstände als

Ursache dafür angesehen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit

nachgehen könne. Ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden, der die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei nicht festzustellen (IV-Nr. I 153, S. 6).

Für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. N.___ kann auf Erwägung II

4.8

hiervor verwiesen werden.

5.2.2

Mit Ausnahme von Dr. med. N.___ –

so hielt Dr. med. P.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 weiter fest –

seien sich alle involvierten Psychiater einig, dass bei der Beschwerdeführerin

eine depressive Symptomatik über einen langen Zeitraum bestanden habe. Die von

ihm geäusserte Vermutung, es habe möglicherweise nie eine depressive Erkrankung

vorgelegen, sei aus seiner Sicht – so Dr. med. P.___ – jedoch nicht zulässig, würden

doch in früheren Berichten als depressiv zu interpretierende Symptome beschrieben,

wenn auch teilweise sehr lückenhaft (IV-Nr. I 153, S. 8). In der Tat tauchten

bereits im November 2007 erste Hinweise des Hausarztes bezüglich psychischer

Probleme auf, die im April 2008 bestätigt wurden (vgl. E. II 4.1 hiervor).

In den Berichten der L.___ vom 19. Februar und 8. Mai 2008 waren u.a. die Rede

von einer leichten depressiven Episode und einer Anpassungsstörung; letztere

führe zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II 4.2, 4.4 hiervor). Auch Dr. med. G.___

sprach am 18. Juli 2008 von einer mittelgradigen depressiven Episode und

verneinte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; diese läge

allerdings in einer Verweistätigkeit im Rahmen von 10 – 20 % (vgl. E. II 4.5

hiervor). Den Berichten der L.___ vom 11. Juni 2010 und 27. Mai 2011 lassen

sich die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen bzw. einer mittelgradigen

depressiven Episode entnehmen, letztere bestehend seit zirka August 2007. Bei

der Arbeitsfähigkeit war die Rede davon, dass diese mithilfe einer

intensivierten antidepressiven Therapie im aktuellen Rahmen von 40 - 50 %

über längere Zeit erhalten werden könne (vgl. E. II 4.7, 4.10 hiervor). Dr.

med. H.___ diagnostizierte in ihren Berichten vom 22. August 2010 und 17.

Mai 2012 eine andauernde Belastungsstörung bzw. eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Aus ihrer Sicht bestehe keine

Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bzw. eine solche von 50 % vom

14.

Juli 2010 bis 29. November 2011, anschliessend eine solche von 0 %

(vgl. E. II 4.9, 4.12 hiervor).

Zum Gutachten von Dr. med. G.___ vom 18.

Juli 2008 hat Dr. med. N.___ in seinem Gutachten vom 18. April 2013 Folgendes

festgestellt: Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell davon

auszugehen, dass das damalige Vorliegen einer depressiven Symptomatik im Sinne

eines depressiven Syndroms ausgewiesen gewesen sei; daneben hätten Persönlichkeitsauffälligkeiten

bestanden. Es sei versicherungsmedizinisch allerdings im Nachhinein nicht genau

festzulegen, ob die depressive Symptomatik damals den Ausprägungsgrad einer

Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode in den Jahren 2007 und 2008

angenommen habe (IV-Nr. I 115, S. 24). Die Frage, ob gemäss Bericht der L.___

vom 11. Juni 2010 eine eigenständige depressive Episode vorgelegen habe, hat

Dr. med. N.___ aufgrund der aktuellen Einschätzung sinngemäss verneint (IV-Nr.

I 115, S. 29). Die durch die L.___ in ihrem Bericht vom 27. Mai N.___ als nicht

nachvollziehbar bezeichnet, stütze sich doch diese hauptsächlich auf subjektive

Angaben der Beschwerdeführerin und eine «testspsychologische Abklärung vom

07.03

» ab. Die Diagnosestellung einer depressiven Episode, ob mittel- oder

schwergradig, sei eine klinisch psychiatrische Diagnosestellung und könne sich

nicht auf derartige testpsychologische Einschätzungen beziehen, die dann

sozusagen unter Realitätsanpassung von schwer- auf mittelgradig heruntergestuft

werde. Auch sei die Einschätzung einer chronischen Verlaufsform einer

depressiven Episode – wie schon der Name sage – insbesondere unter zur Kenntnisnahme

der vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren und schwierigen

Lebensprobleme bei der Beschwerdeführerin, welche als objektiv und nachvollziehbar

beschrieben werden könnten, sehr problematisch. Gegebenenfalls wäre bei einer

derartigen andauernden depressiven Verstimmung von einer Dysthymie auszugehen

gewesen, wobei eine Dysthymie aufgrund der aktuellen Untersuchung, die wiederum

durchaus Freudfähigkeit der Beschwerdeführerin, Aktivitäten und auch

Zukunftsfantasien ergeben habe, nicht nachvollzogen werden könne (IV-Nr. I 115,

S. 31 und 33). Zum Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. August 2010 hat Dr. med. N.___

festgehalten, dass darin weder die Diagnose einer depressiven Episode

aufrechterhalten noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien.

Warum die Beschwerdeführerin nicht zu 50 % als [...] arbeitsfähig sein

sollte, lasse sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Sicht nicht nachvollziehen

(IV-Nr. I 115, S. 29 f.). Was ihre Berichterstattung vom 17. Mai 2012 anbelange

– so Dr. med. N.___ –, entspreche die Beschreibung nicht dem Bild einer akuten

Episode einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33. Es sei ein

unklares Bild, das keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden könne;

so, wie die gewissenhafte Diskussion des Verlaufs der vergangenen Jahre eben

keine eindeutige Erkrankung habe ausweisen können (IV-Nr. I 115, S. 34).

5.2.3

Vor diesem Hintergrund wird

deutlich, dass Dr. med. N.___ – wie dies Dr. med. P.___ in seiner

Stellungnahme vom 28. Juli 2014 zutreffend festgehalten hat – wenig auf

die in früheren Zeitpunkten beschriebenen Einschränkungen eingegangen ist.

Vielmehr beziehen sich seine Einschätzungen zu Diagnosen, Zumutbar- und

Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom

25.

Februar 2013. Seine Beurteilung in der Stellungnahme vom 26. November 2013,

dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nach dem Verlust der

Arbeitsstelle Ende 2007 (recte: Ende Oktober 2007) nie zu 20 % oder mehr

über einen längeren Zeitraum eingeschränkt gewesen sei (IV-Nr. I 137, S. 2), steht

denn auch im Widerspruch zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten durch früher behandelnde

als auch begutachtende Ärzte. Umgekehrt entspreche – so Dr. med. P.___ – der in

den vorliegenden Stellungnahmen älteren Datums beschriebene Ausprägungsgrad der

depressiven Symptomatik am ehesten einer leichten bis zeitweise mittelgradigen

depressiven Episode, was die teilweise attestierte, vollständige

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen vermöge. Mit Dr. med. P.___

ist davon auszugehen, dass für den Zeitraum von Ende 2007 bis mindestens Mai 2011

die Beurteilung im Gutachten der L.___ vom 27. Mai 2011 der Realität am

nächsten kommt; darin bezifferten die Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Bereich der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit

mit (maximal) 50 % (vgl. IV-Nr. I 98, S. 20 ff.). Bis Februar 2013 habe

sich dann offenbar der psychische Zustand der Beschwerdeführerin – wie dies Dr.

med. P.___ weiter festgestellt hat – unter der laufenden fachärztlichen

Behandlung (kombinierte psychiatrisch-psychopharmakologische Therapie, Medikation

mit Cipralex) weiter verbessert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der

Beschwerdeführerin durch Dr. med. N.___ am 25. Februar 2013 sei die Depression

remittiert, die berufliche Leistungsfähigkeit somit nicht mehr eingeschränkt

gewesen (IV-Nr. I 153, S. 10).

5.2.4

Nach Dr. med. P.___ seien sich

die involvierten Psychiater – mit Ausnahme von Dr. O.___ – wiederum einig, dass

zwar Auffälligkeiten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin festzustellen

seien, diese aber die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10

nicht erfüllten. Eines der grundlegenden Hauptkriterien für die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung, nämlich die Erkennbarkeit der Auffälligkeiten bereits

im Kindesalter oder in der Adoleszenz, sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin

sei zu einer Ausbildung zur [...] fähig gewesen und habe diesen Beruf während

27.

Jahren ausüben können (vgl. Stellungnahme vom 28. Juli 2014 bzw. IV-Nr.

I 153, S. 9). Zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin lässt sich dem

Gutachten von Dr. med. G.___ entnehmen, dass der Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstruktur

aufgrund der wiederkehrenden dramatischen Lebenssituationen bzw. den Verhaltensweisen

der Explorandin, des ausgeprägten schwarz-weiss Denkens, das auf eine

Spaltungsabwehr hinweise, der Tendenz zu Konflikten, der ausgeprägten

Insuffizienzgefühlen und sozialphobischen Ängsten, der zum Teil unrealistischen

Wahrnehmungen (Geistererscheinung und wackelnde Treppen) und der in den

Vorakten erwähnten «Reifungsverzögerung» in der Lehre nur verdachtsweise

erhoben werden könne. Diagnostische Sicherheit sei durch eine längere klinische

Verlaufsbeobachtung und umfangreiche fremdanamnestische Exploration zu erlangen

(IV-Nr. I 81, S. 17). Aus dem Gutachten der L.___ geht dazu hervor, dass sich

im Rahmen der unterschiedlichen Testungen Verhaltens- und Denkweisen gezeigt

hätten, die auf depressive, paranoide sowie schizotype Persönlichkeitszüge hinwiesen.

Jedoch reichten diese erhaltenen Informationen nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung

zu diagnostizieren; als Hauptpunkt dazu sei anzugeben, dass die beschriebenen

Kriterien nicht bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz, sondern

deutlich später bzw. im Erwachsenenalter aufgetreten seien. Ebenfalls könnten

diese Symptome auch als Folge einer seit längerer Zeit vorliegenden Depression

interpretiert werden. Unklar und offen bleibe – so die Ärztinnen der L.___ –, inwieweit

die in der Vergangenheit erlebten Belastungen und Traumata zu einer Veränderung

der Persönlichkeit der Explorandin geführt hätten (IV-Nr. I 98, S. 17). Dr.

med. N.___ hat dazu einzig angegeben, «die Frage, ob eine derartige

Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 mit paranoiden und selbstunsicheren

Anteilen vorliegen könnte, werde aufgrund der aktuellen gutachterlichen

Einschätzung (…) nicht positiv beantwortet» (IV-Nr. I 115, S. 29). Somit sei

seines – Dr. med. P.___ – Erachtens der Tatbeweis erbracht, dass die

Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch immer man sie benennen wolle, die

berufliche Leistungsfähigkeit nicht IV-relevant beeinträchtigt habe (IV-Nr. I

153, S. 9).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin hält die

Begutachtung von Dr. med. N.___ für mangelhaft und erhebt dagegen mehrere

Einwände, die im Wesentlichen wie folgt zu beurteilen sind: Sie bemängelt, Dr.

med. N.___ habe die Aufgabe, sich bei der Abklärung von psychischen Störungen

auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zu stützen, in keiner

Art und Weise erfüllt (A.S. I 62 f.). Zwar lässt sich seinem Gutachten

entnehmen, dass die Psychologin U.___ die Beschwerdeführerin zu den subjektiven

Beschwerden und Tagesaktivitäten ausführlich befragt hat (IV-Nr. I 115, S. 12

f.). Diese Erkenntnisse sind jedoch in die Beurteilung von Dr. med. N.___

eingeflossen (IV-Nr. I 115, S. 18 ff.). Ferner hat Dr. med. N.___ die

Beschwerdeführerin zu den aktuellen subjektiven Beschwerden sowie den

Aktivitäten des täglichen Lebens persönlich befragt (IV-Nr. I 115, S. 13

f.). Auch diese Erkenntnisse haben in seiner Beurteilung Beachtung gefunden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 62) hat der Gutachter den

psychischen Befund der Beschwerdeführerin erstellt (IV-Nr. I 115, S. 18

f.) und die geklagten Beschwerden wie im Übrigen auch sämtliche relevanten

medizinischen Vorakten im Rahmen seiner Beurteilung gewürdigt (IV-Nr. I 115,

S. 20 ff.); dies vor dem Hintergrund der Kriterien der ICD-10 (IV-Nr.

I 115, S. 20). Inwiefern er die ICD-10 Kriterien für die von den anderen

psychiatrischen Experten gestellten Diagnosen hätte auflisten müssen, wie dies

die Beschwerdeführerin verlangt hat (A.S. I 62), ist nicht einzusehen, zumal er

sich mit den sich bei den Akten befindlichen Diagnosen und Beurteilungen der psychiatrischen

Fachärzte eingehend auseinandergesetzt hat (IV-Nr. I 115, S. 22 ff.). Die

Tatsache, dass Dr. med. N.___ zur Erkenntnis gekommen ist, eine eigenständige,

die Arbeitsfähigkeit beschlagende psychische Störung liege nicht vor,

impliziert schliesslich nicht, dass er sein Gutachten nicht ergebnisoffen

ausgearbeitet hätte (A.S. I 63). Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der

Beschwerdeführerin, Dr. med. N.___ arbeite voreingenommen, was sich auch aus

seinen Ausführungen vom 9. April 2014 ergebe (A.S. I 63). So betrifft

seine Aussage bezüglich der Gefälligkeitsbegutachtung eine Qualifikation des

Vorgehens der Beschwerdeführerin, ein Parteigutachten in Auftrag zu geben und

nicht seine Beurteilung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin, die

schon alleine in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgt ist. Dr. med. P.___

hat schliesslich am 28. Juli 2014 zu dieser Stellungnahme festgehalten, dass

Dr. med. N.___ Bezug auf die Kritik des Gutachters Dr. med. O.___ nehme; dabei

gehe es um eine grundsätzliche fachliche Auseinandersetzung zur Methodik der

Begutachtung und zur Diagnostik. Neue Aspekte bezüglich der Problematik der Beschwerdeführerin

und der Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit ergäben sich nicht (IV-Nr. I 153,

S. 8). Eine im Übrigen von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten

abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu

stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch

mit dem Aktenmaterial auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung

abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im

Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung

(BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Abschliessend bleibt zum geltend gemachten

Ausstandsgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. N.___ festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens – wie

dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat – keine

Ablehnungsgründe gegen Dr. med. N.___ vorgebracht hat.

6.2

Mit Blick auf die vorstehend

zusammengefassten Feststellungen und Überlegungen erscheint es zwar plausibel

und nachvollziehbar, wenn der Gutachter Dr. med. N.___ zum Schluss

gelangt, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen, der eigenanamnestischen

Angaben und des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunds könne kein

psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgestellt werden (IV-Nr. I 115, S. 20 ff.). Sein Gutachten wird somit auch

den allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme grundsätzlich gerecht. Diese Beurteilung ist in erster Linie für

den Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. April 2013 bzw. der Untersuchung der

Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 zu verstehen, wie dies Dr. med. P.___

in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 begründet hat; davon, dass er die

Expertise expressis verbis – so die Beschwerdeführerin (A.S. I 62) – für

nicht überzeugend halte, kann keine Rede sein. Allerdings hat es der Gutachter in

seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin

seit Oktober 2007 jemals in psychischer Hinsicht erkrankt sei, was in der Folge

ihre zumutbare, medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit andauernd um

20.

% oder mehr eingeschränkt hätte (IV-Nr. I 137, S. 2 ff.). Er sieht

vorab krankheitsfremde Faktoren als Ursache dafür, dass die Beschwerdeführerin

keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne (vgl. IV-Nr. 153, S. 6). Damit hat der Gutachter

zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach weder in

der Zeit nach Oktober 2007 bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung im

April 2013 jemals in ihrer Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt

gewesen sei, welche ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen verunmöglicht

habe; dies impliziert einen seit Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin, mithin auch keine allfällige Verbesserung desselben im

Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. N.___. Was den Zeitraum von Ende 2007

bis Ende Januar 2013 anbelangt, ist jedoch von der schlüssigen Beurteilung von

Dr. med. P.___ vom 28. Juli 2014 auszugehen, der als Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH die Einschätzung der L.___ vom 27. Mai 2011 als

jene qualifiziert hat, die der Realität am nächsten komme (IV-Nr. 153, S. 10).

In diesem Gutachten haben die Ärztinnen der L.___ der Beschwerdeführerin

attestiert, sowohl in der bisherigen als auch in einer den Störungen

angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % leistungsfähig zu sein

(IV-Nr. 98, S. 20 ff.). Dazu hat die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 3. April 2012

zwar ausgeführt, für die Psychiaterin sei die subjektive Selbsteinschätzung der

Beschwerdeführerin im Vordergrund der Beurteilung gestanden. An der

Vollständigkeit und Aussagekraft des Gutachtens seien ihrer Meinung nach

Zweifel zu hegen, weshalb eine Zweitmeinung einzuholen sei (IV-Nr. 105, S. 3

ff.). Die Psychiatrie gehört allerdings – im Gegensatz zu RAD-Arzt Dr. med. P.___

– nicht zu ihrem Fachgebiet, weshalb ihrer Einschätzung eine einschränkte

Beweiskraft zukommt. Folglich ist es als erstellt zu betrachten, dass die

Beschwerdeführerin nicht nur in der Zeit von Oktober 2007 bis Mai 2013 zu

50.

% arbeitsunfähig gewesen ist. Vielmehr ist auch ab 1. Juni 2013 von

einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, zumal eine

Verbesserung ihres Gesundheitszustands im Gutachten von Dr. med. N.___ – wie

vorstehend dargelegt – nicht festgestellt wurde. Somit hat die

Beschwerdeführerin auch nach Ende Mai 2013 weiterhin Anspruch auf eine halbe

IV-Rente.

7.

Zu beantworten bleibt die

Frage, wie es sich mit dem durch die Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten

von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 verhält (IV-Nr. I 140, S. 4 ff.).

7.1

Die Beschwerdeführerin hat dazu

einzig vorgebracht, auch die Einschätzungen von Dr. med. O.___ würden von jenen

von Dr. med. N.___ abweichen. Dazu komme, dass erstmals Dr. med. O.___ eine

ADHS und im Erwachsenenalter diagnostiziert habe (A.S. I 61). Offensichtlich

ist sie der Meinung, es sei auf seine Einschätzung abzustellen, der ihr im

Gutachten vom 25. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %

attestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu nicht geäussert.

7.2

Bekanntlich hat Dr. med. P.___

in seinem Bericht vom 28. Juli 2014 festgehalten, dass das Hauptkriterium bei

der durch Dr. med. O.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt,

mithin die berufliche Leistungsfähigkeit in IV-rechtlicher Hinsicht nicht

beeinträchtigt sei. Das Gleiche gelte seiner Meinung nach für die von Dr. med.

O.___ neu aufgebrachte Diagnose eines ADHS. Auch hier könnten keine

wesentlichen Auswirkungen in Ausbildung und Berufsausübung erkannt werden. Dr.

med. O.___ selbst habe auf Seite 32 (seines Gutachtens) festgehalten, die

diagnostisch relevante Zeit um 1965 sei retrospektiv schwierig zu explorieren.

Dazu komme – so Dr. med. P.___ –, dass die von ihm dennoch aufgegriffenen

damaligen Symptome auch zwanglos unter anderen Problematiken im Kindes- und

Jugendalter eingeordnet werden könnten, z. B. als Reaktionsbildung unter

belastenden Lebensumständen. Die Vielfalt der Diagnostik allein sage über die

Leistungsfähigkeit einer versicherten Person wenig aus. Es bestehe gerade im

versicherungsmedizinischen Kontext die Gefahr, dass ein explizites Abfragen

aller denkbaren Symptome (Gutachten Dr. med. O.___, S. 25, Ziff. 5.2,

systematisch explorierte aktuelle Beschwerden) viele bestätigende Antworten zur

Folge habe, so dass auch entsprechend viele verschiedene Differentialdiagnosen

gestellt werden könnten. Hier dann zwischen echten und vermeintlichen Komorbiditäten

zu unterscheiden – so. Dr. med. P.___ –, sei eine grosse Herausforderung (IV-Nr.

I 153, S. 9). Dazu hat denn auch Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 9.

April 2014 ausgeführt, dass nicht jegliche erfragte Beschwerden in der

Aneinanderreihung der entsprechenden Items auf eine eigenständige

psychiatrische Erkrankung schliessen liessen (IV-Nr. I 147, S. 2). Im Weiteren

hat Dr. med. P.___ festgestellt, beim Vergleich der beiden Zustandsbeschreibungen

von Dres. N.___ und O.___ sei festzustellen, dass Dr. med. N.___ einer

psychopathologisch mehr oder weniger unauffälligen Versicherten gegenübergesessen

sei, wogegen Dr. med. O.___ neun Monate später mit einer leicht antriebsgesteigerten

Person konfrontiert gewesen sei. Dr. med. N.___ habe aufgrund der Befunde zur

Beurteilung gelangen müssen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine relevante

psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe. Dr. med. O.___ habe sich im

Gegensatz dazu die Frage stellen müssen, wie die Antriebssteigerung der Beschwerdeführerin

mit Zappeligkeit, erhöhtem Redefluss, Ablenkbarkeit und

Aufmerksamkeitsreduktion einzuordnen gewesen sei. Im Gutachten werde nicht klar

ersichtlich, worauf Dr. med. O.___ diese Symptomatik zurückführe. Ihm,

Dr. med. P.___, scheine am ehesten eine Agitiertheit bei depressiver Störung

als dafür verantwortlich zu sein. Dr. med. O.___ habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

als Resultat des von ihm diagnostizierten Clusters von psychiatrischen

Störungsbildern als massiv eingeschränkt, in der bisherigen Tätigkeit sogar als

aufgehoben bezeichnet. Eine derartig ausgeprägte Limitierung sei anhand der

geschilderten Symptomatik und in der Annahme, dass sowohl das fraglich vorhandene

ADHS und die Persönlichkeitsauffälligkeiten als stabile Zustände zu sehen

seien, die die Ausbildung und die 27-jährige Berufstätigkeit nicht relevant eingeschränkt

hätten, schlecht nachvollziehbar. Im November 2013, als Dr. med. O.___ die

Beschwerdeführerin untersucht habe, sei offenbar – so Dr. med. P.___ – wieder

ein psychopathologisches Zustandsbild erkennbar gewesen, das einer agitierten

Depression entsprechen könnte. Er weise aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

damals keine Antidepressiva mehr eingenommen und die behandelnde Psychiaterin nur

noch selten aufgesucht habe. Somit wäre eigentlich zunächst die Wiederaufnahme

einer konsequenten, fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu fordern, von der

aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs eine relevante Verbesserung erwartet

werden könnte (IV-Nr. I 153, S. 10 f.).

7.3

Das Privatgutachten von Dr. med.

O.___ vom 25. November 2013 ist mit 65 Seiten sehr ausführlich gehalten.

Es beruht neben den Vorakten auf zwei Explorationsgesprächen vom 13. und 19.

November 2013 sowie auf fremdanamnestischen Angaben der Mutter und der Tochter

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. I 140, S. 4). Der Gutachter hat sich

somit grundsätzlich auf eine umfassende Grundlage abstützen können. Indes lässt

sich nicht übersehen, dass er seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus den

Angaben der Beschwerdeführerin und der weiteren befragten Personen sowie den

Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgeleitet hat. Auf diese Weise ist der Gutachter

mit der zusätzlich zu diagnostizierenden ADHS-bezogenen Defizite zum Schluss

gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; dass und wieweit

einzelne Angaben hinterfragt worden wären, lässt sich dem Gutachten nicht

entnehmen. Soweit sich der Gutachter auf frühere Stellungnahmen der

behandelnden wie auch die Beschwerdeführerin begutachtenden Ärztinnen und Ärzte

abstützt, geht er nicht darauf ein, dass die entsprechenden Beurteilungen

teilweise auf unterschiedlichen, tatsächlichen Annahmen basieren. Vor diesem

Hintergrund, und insbesondere in Beachtung der diesbezüglichen,

nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. P.___, bildet das Privatgutachten

keine taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin zu beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Zwar hat Dr.

med. O.___ beim Gutachten von Dr. med. N.___ bemängelt, dieses erfülle die in

den Leitlinien formulierten Ansprüche an ein IV-Gutachten nicht, sei diagnostisch

unzureichend sensitiv und nicht nachvollziehbar (IV-Nr. I 140, S. 64). Die entsprechende

Beurteilung bzw. seine Diskussion allfällig abweichender Beurteilungen in den

Akten erschöpft sich jedoch weitgehend in Zitaten von Dr. med. N.___; letzterer

hat in seiner Stellungnahme vom 9. April 2014 u.a. ausgeführt, die

Beschwerdeführerin nicht als primär psychisch erkrankt eingeschätzt zu haben

aus der Überzeugung, die Vielfalt des «Normalen» akzeptieren zu müssen. Dabei

müssten die Kriterien für die psychische Erkrankung in der Beurteilung der Angaben

der versicherten Person selbst sowie der vorliegenden ärztlichen Berichte

kritisch gewürdigt werden. Insofern könne auf die von Dr. med. O.___ erwähnte

Argumentation, der Gutachter (Dr. med. N.___) erfasse die Symptome nicht genau

genug, nur geantwortet werden, dass es sich beim Erfassen eines aktuellen

psychischen bzw. psychopathologischen Befunds lediglich um eine Beobachtung der

aktuellen Situation handle. Sämtliche Explorationen des betroffenen Menschen

müssten selbst zu den Wochen bzw. Jahren zuvor einer Vielzahl unterschiedlicher

Aussenfaktoren, insbesondere auch motivationaler Faktoren, unterliegen (IV-Nr.

I 147, S. 2 f.). Insofern Dr. med. O.___ die aufgrund der Angaben der

Beschwerdeführerin weniger als eine Stunde dauernde Exploration durch Dr. med.

N.___ als unzureichend betrachtet, habe doch im Vergleich dazu seine Exploration

mehr aus sechs Stunden gedauert (IV-Nr. I 140, S. 59), ist Folgendes festzuhalten:

Für den Beweiswert eines Gutachtens ist nicht die Dauer der Untersuchung

massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden

Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010

vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 und 9C_664/2009 vom 6. November 2009

E. 3). Dazu hat Dr. med. N.___ am 9. April 2014 im Übrigen bemerkt, dass

selbst stundenlange Explorationen einzelner Kriterien nicht überzeugend zur

Diagnose einer eigenständigen primär psychischen Erkrankung führten (IV-Nr. I

147, S. 2).

7.4

Zu erinnern ist in diesem

Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache

her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden

Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)

psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den

neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht

automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen

Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29.

September 2009 E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von

medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S.

175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit

Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht

stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden,

wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder

an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält

es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet

sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts

8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009

E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom

19.

September 2006 E. 3.1.2), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte

vorliegen.

7.5

Zusammenfassend vermag das

Privatgutachten von Dr. med. O.___ die Beweiskraft des Administrativgutachtens

von Dr. med. N.___ grundsätzlich nicht zu erschüttern. Vielmehr bildet das

Privatgutachten von Dr. med. O.___ keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der

Beurteilung von Dr. med. N.___ zu zweifeln. Was die durch die

Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung

des Gesundheitszustands seit 9. / 10. August 2015 (A.S. I 64) anbelangt,

ist darauf im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin

einzugehen. Weitere Abklärungen, insbesondere das Einholen eines

psychiatrischen Gerichtsgutachtens (A.S. I 53) sowie eines Verlaufsberichts

(A.S. I 101), sind nicht erforderlich.

8.

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint, ohne dies zu begründen (IV-Nr. I 170, S.

11). Sie hat die am 10. Februar 2009 eingeleiteten und anschliessend durchgeführten

Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) am 2. August

2011.

abgeschlossen bzw. festgehalten, den Fall «als nicht «eingliederbar»

abzuschliessen (IV-Nr. I 103). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der

Beschwerde nichts vorgetragen. Sie ist – wie vorstehend dargelegt – aufgrund

des medizinischen Beweisergebnisses in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in

einer Verweistätigkeit seit Oktober 2007 noch zu 50 % arbeitsfähig.

Allerdings ist im vorliegenden Fall von einer subjektiven

Eingliederungsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung

von (weiteren) beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sind (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen

weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen verneint

hat.

9.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 bzw. über 30. Mai

2013.

hinaus Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Rente der

Invalidenversicherung hat. Hingegen besteht kein Anspruch auf (weitere)

Eingliederungsmassnahmen. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die weitergehende Beschwerde ist hingegen abzuweisen.

10.

10.1

Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG

übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom

ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.

45, Rz 15). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der

Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung

setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache

erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14).

10.2

Die infrage stehende Massnahme

ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im

Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –

etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.

Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen

Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn

die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von

Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der

Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die

Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach

der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung

fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.

45.

Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).

10.3

Mit Verfügung vom 15. Januar 2015

hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens von

Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 zu übernehmen (IV-Nr. II 162).

11.

11.1

Die infrage stehende Massnahme

ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im

Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –

etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.

Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen

Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn

die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von

Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der

Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die

Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach

der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die

Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für

die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung

fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.

45.

Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 13 f.).

Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob

das durch die Beschwerdeführerin veranlasste Parteigutachten von Dr. med. O.___

für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist und dessen Kosten zu den

notwendigen Expertenkosten gehören (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63).

11.2

Die Beschwerdeführerin lässt im

Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ohne das Gutachten von

Dr. med. O.___ keine weiteren Abklärungen vorgenommen und nicht im vorliegenden

Sinne entschieden hätte. Dr. med. P.___ habe das Vorliegen einer mittelgradigen

depressiven Störung bestätigt, wie sie im Übrigen nicht nur von den L.___,

sondern auch von Dr. med. O.___ diagnostiziert worden sei. Die Privatexpertise

sei bei der Entscheidfindung unerlässlich gewesen, so dass die

Beschwerdegegnerin deren Kosten der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten habe

(A.S. II 8).

11.3

Die Beschwerdegegnerin hält in der

Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, dass das im Vorbescheidverfahren

eingereichte Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 zwar Dr. med. N.___

sowie dem RAD vorgelegt worden sei; daraus könne die Beschwerdeführerin jedoch

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem

Untersuchungsgrundsatz, der unter anderem vorschreibe, dass alle Beweismittel,

unabhängig von ihrer Herkunft, objektiv zu prüfen seien. Der RAD-Arzt habe

empfohlen, für die Zeit ab Ende 2007 bis Januar 2013 auf das Gutachten der L.___

vom 27. Mai 2011 und (erst) ab Februar 2013 auf das Gutachten von Dr. med.

N.___ abzustellen. Dem Gutachten von Dr. med. O.___ sei somit für die Zusprache

einer befristeten Rente letztlich keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen,

mithin nicht unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. ATSG gewesen. Folglich habe

keine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen

(A.S. II 33).

11.4

Die Beschwerdegegnerin hat zur

Begründung des angefochtenen Entscheids angeführt, dass das Gutachten von Dr.

med. O.___ weder für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen sei

noch Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilde. Auf

Empfehlung des RAD habe sie sich – so hat die Beschwerdegegnerin weiter angeführt

– auf das Gutachten der L.___ vom 27. Mai 2011 und auf die Begutachtung durch

Dr. med. N.___ vom 18. April 2014 abgestellt (IV-Nr. II 162). Für die

betreffenden Ausführungen der involvierten Ärzte bzw. Ärztinnen kann auf

Erwägung II 4.10, 4.13 und 4.17 hiervor verwiesen werden.

11.5

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist bei der Leistungszusprache die Beurteilung von Dr. med. O.___

nicht von Bedeutung gewesen. Von einer Beeinflussung des gegenüber dem

Vorbescheid geänderten Rentenentscheids durch das Gutachten von Dr. med. O.___

kann keine Rede sein. So hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der Grund

des Abweichens in der gegenüber Dr. med. N.___ in der abweichenden Würdigung

der Vorakten durch den RAD-Arzt gelegen habe. Dr. med. P.___ habe das Gutachten

von Dr. med. N.___ insofern nicht für überzeugend gehalten, als dieser wenig

auf die in früheren Zeitpunkten beschriebene Einschränkungen eingegangen sei,

sondern in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung

Stellung genommen habe. Die von Dr. med. N.___ geäusserte Vermutung, es habe

möglicherweise nie eine depressive Einschränkung vorgelegen, habe der RAD-Arzt

aufgrund der in den früheren Berichten als depressiv zu interpretierenden

Symptome für nicht zulässig gehalten. Folglich habe sie – die

Beschwerdegegnerin – auf die Empfehlung des RAD-Arztes abgestellt, für die Zeit

ab Ende 2007 bis Januar 2013 die Beurteilung im Gutachten der L.___ vom 27. Mai

2011.

und (erst) ab Februar 2013 jene im Gutachten von Dr. med. N.___ zu

berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und zeigt zudem klar auf,

dass für den Entscheid der Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. O.___

weder unerlässlich noch seine Beurteilung verwendbar gewesen ist. Vielmehr hat

Dr. med. P.___ die durch Dr. med. O.___ beschriebene Symptomatik

(Antriebssteigerung der Beschwerdeführerin …) als unklar und die bei der

Beschwerdeführerin vorhandene, ausgeprägte Limitierung als schlecht

nachvollziehbar beurteilt. Das Gutachten von Dr. med. O.___ – so der RAD-Arzt –

vermöge trotz seiner Ausführlichkeit nicht zu überzeugen (IV-Nr. II 153, S.

10).

11.6

Die Rechtsprechung hat die

notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des

Parteientschädigungsanspruchs betrachtet. Voraussetzung ist jedoch – wie

vorstehend bereits erwähnt –, dass die Privatbegutachtung notwendig gewesen ist

und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung gebildet hat

(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 3 m.H.), wovon hier

indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen ist. Die

Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene

Abklärung durch die Verwaltung Anlass für das Einholen des Gutachtens von Dr. med.

O.___ geboten und dieses weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch

diese bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin verwendet worden sind

(s.a. Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7 m.H., u.a. auf 9C_178/2010).

Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Auslagenersatz zu Recht abgelehnt.

11.7

Folglich erweist sich die

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2015 als unbegründet, weshalb

diese abzuweisen ist.

12.

12.1

12.1.1

Die obsiegende Beschwerde führende

Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG).

12.1.2

Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt

des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person

ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2

S. 235 mit Hinweisen) bzw. wie hier festgestellt wird, dass der

Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente zusteht. Soweit die Frage der

Rente betreffend, hat sie somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

12.1.3

Der

Vertreter der Beschwerdeführerin

hat in seiner Kostennote

vom 18. April 2016 für den Zeitraum vom 23. September 2015 bis 18. April 2016 einen Zeitaufwand von 11,27 Stunden geltend gemacht, was bei

einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt)

von CHF 3‘059.55 entspricht (A.S. I 107 f.). Ferner führt er in der Honorarnote

vom 27. September 2017 für die Zeit vom 11. Mai – 27. September 2017 einen

Zeitaufwand 3,55 Stunden bzw. einen Aufwand von insgesamt CHF 957.95 (inkl.

Auslagen und MwSt) an. Der geltend gemachte Aufwand in beiden Kostennoten

enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts

inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig

bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss

von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen

auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B.

Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Soziale Dienste, Dr.

med. H.___ etc.]) bzw. als doppelt verrechneter Aufwand (nachprozessualer

Aufwand) zu qualifizieren sind, insgesamt 3,20 Stunden. Folglich ist ein

Zeitaufwand von 11 3/5 Stunden zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 163.10 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für

Fotokopien werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – und i.V.m. § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit.

a Gesamtarbeitsvertrag (GAV)zu kürzen bzw. auf CHF 116.00 festzusetzen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’132.00 zu bezahlen (11 3/5 Stunden

zu CHF 240.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).

12.2

12.2.1

Was die angefochtene Verfügung vom 15.

Januar 2015 (Kostengutsprache) anbelangt, ist die Kostenforderung bei

Unterliegen der im vorliegenden Fall ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege stehenden Partei (A.S. I 90) vom Gericht festzusetzen.

Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

12.2.2

In der das Beschwerdeverfahren um

Kostenübernahme betreffenden Honorarnote vom 2. Mai 2016 stellt der Vertreter

der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. Februar 2015 bis 2. Mai 2016

einen Aufwand von 7,3 Stunden bzw. ein Honorar von insgesamt CHF 2‘039.05 in

Rechnung (A.S. I 112 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder

sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als

Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren

nicht involvierte Personen [Soziale Dienste) bzw. als bereits entschädigter

Aufwand (vgl. E. II 13.1.2 hiervor [Vorbereitung auf Verhandlung etc.]) zu

qualifizieren sind, insgesamt 4,62 Stunden. Somit ist ein Zeitaufwand von 2 3/5

Stunden zu entschädigen, und

zwar zum Stundenansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3

Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 136.00 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für

Fotokopien werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie mit Blick

auf bereits entschädigten Aufwand (vgl. E II 13.1.2 hiervor [Fahrtspesen]) zu kürzen bzw. auf CHF 54.00 festzusetzen.

Folglich beträgt die

Kostenforderung als unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 564.00 (2 3/5 Stunden zu

CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (2 3/5

Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 168.00

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123

ZPO).

13.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 einen

Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit.

b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

verbleibende Anteil von CHF 750.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 15. September 2015 wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin über 31. Mai

2013 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die

weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'132.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 564.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie

der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (2 3/5 Stunden zu

CHF 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 168.00 während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten

von CHF 1‘000.00 einen Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen, der infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Den verbleibenden Anteil von CHF 750.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger