VSBES.2015.260
Kostengutsprache / Invalidenrente und berufliche Massnahmen; IV-Taggeld
27. September 2017Deutsch74 min
Source so.ch
Urteil vom 27. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
/ Invalidenrente und berufliche Massnahmen; IV-Taggeld (Verfügungen vom 15.
Januar und 15. September 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...], meldete sich am «15. Oktober 2008»
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (Posteingang: 10. September 2008; IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] I 2).
Bereits am 16. September 2008 fand das Früherfassungs-/Intake-Gespräch
statt, an dem die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin
sowie die RAD-Ärztin Dr. B.___ teilnahmen (IV-Nr. I 5).
1.2 Am 29. September 2008 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres
Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien; ohne
Gegenbericht werde Einverständnis angenommen (IV-Nr. I 11).
1.3 In einer weiteren Mitteilung vom
13. März 2009 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
aufgrund der am 5. März 2009 getroffenen Zielvereinbarung die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining im C.___, Erwerbslosenprogramm, Solothurn, vom 15. April
– 14. Juli 2009 zu übernehmen (IV-Nr. I 29). Die C.___ erstattete der
Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2009 Bericht und empfahl, das
Belastbarkeitstraining mit möglichst baldiger Erhöhung der Präsenzzeit auf drei
Stunden pro Tag weiterzuführen (IV-Nr. I 37).
1.4 Am 2. Juli 2009 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Kosten für ein
Belastbarkeitstraining im C.___ für die Zeit vom 15. Juli – 18. Oktober
2009 zu übernehmen. Für diesen Zeitraum sprach ihr die Beschwerdegegnerin mittels
Verfügung vom 10. August 2009 ein IV-Taggeld zu (IV-Nr. I 48).
1.5. Eine weitere Kostengutsprache der
Beschwerdegegnerin für ein Aufbautraining im C.___ vom 10. Oktober 2009 – 17.
Januar 2010 zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte am 15. Oktober 2009
(IV-Nr. I 54). Das während dieser Zeit ausgerichtete IV-Taggeld setzte die
Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2009 fest (IV-Nr. I 56).
1.6 Gestützt auf den Zwischenbericht
der IV-Eingliederungsfachfrau vom 14. Dezember 2009 (IV-Nr. I 60) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2009 mit, die
Kosten für ein Bewerbungstraining bei der D.___, berufliche Perspektiven, [...],
im Rahmen von 20 Stunden vom 15. Dezember 2009 – 14. Mai 2010 zu
übernehmen (IV-Nr. I 62).
1.7 Am 26. Januar 2010 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Kosten für eine weitere
Verlängerung des Aufbautrainings im C.___ für die Zeit vom 18. Januar – 18.
April 2010 zu bezahlen (IV-Nr. I 69). Das Invalidentaggeld für diesen Zeitraum
setzte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 29. Januar 2010 fest
(IV-Nr. I 71).
1.8 Im Austrittsbericht vom 6. April
2010 hielten die Verantwortlichen der C.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin
habe das Arbeitspensum von 60 % kontinuierlich wahrnehmen können (IV-Nr. I
73, S. 2).
1.9 In ihrer Mitteilung vom 31. Mai
2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Kosten für ein weiteres
Bewerbungscoaching bei der D.___ in [...] im Rahmen von 20 Stunden ab 17.
Mai 2010 zu übernehmen (IV-Nr. I 78).
2.
2.1 Am 27. Juni 2010 erstattete med.
pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], den durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht; diesem legte er einen Bericht der F.___,
externer psychiatrischer Dienst (Seiten 14 und 15), sowie das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom
18. Juli 2008 bei (IV-Nr. I 81, S. 3 ff.).
2.2 Dr. med. H.___, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], reichte den durch die Beschwerdegegnerin
gewünschten Arztbericht am 22. August 2010 ein (IV-Nr. I 82).
2.3 Weil Diagnosen und Arbeitsfähigkeit
unklar seien, empfahl Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler
ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, am 10. September 2010, bei Dr. med. J.___,
[...], ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 83, S. 2).
2.4 Dr. J.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 29. November 2010 mit, dass die Beschwerdeführerin den
auf heute geplanten Gutachtenstermin abgesagt habe. Angesichts der Umstände
könne sie der Beschwerdeführerin keinen neuen Termin anbieten (IV-Nr. I 85).
2.5 Am 1. Dezember 2010 forderte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, am 21. Dezember 2010 bei der
IV-Stelle in Zuchwil zu einem Untersuchungsgespräch zu erscheinen (IV-Nr. I 87).
2.6 Die D.___ informierte die
Beschwerdegegnerin u.a. darüber, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011
ihre neue Arbeitsstelle bei [...] in [...] antreten werde. Das Arbeitspensum
betrage 50 % (IV-Nr. I 93). Am 20. April 2011 kündigte Dr. med. dent. K.___
den Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, weil diese seinen
Anforderungen nicht entspreche (IV-Nr. I 96).
2.7 In der Verfügung vom 17. Mai
2011 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2011
bis auf weiteres (IV-Nr. I 95).
2.8 Am 27. Mai 2011 verfassten die
Ärztinnen der L.___, [...], das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebene psychiatrische Gutachten (IV-Nr. I 98).
2.9 Die Eingliederungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin erstattete am 2. August 2011 den Abschlussbericht mit dem
Antrag, der Fall in der Stellenvermittlung sei abzuschliessen. Die
Rentenprüfung sei bereits eingeleitet worden (IV-Nr. I 103).
2.10 Am 29. September 2011 beantragte
die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, der Einkommensvergleich
im Fall der Beschwerdeführerin sei auf der Basis einer 100%igen
Erwerbstätigkeit zu berechnen (IV-Nr. I 104).
2.11 Dr. med. I.___ nahm am 3. April
2012 zum Gutachten der L.___ Stellung und empfahl, im Sinne einer Zweitmeinung bei
Dr. M.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 105, S. 2).
2.12 Am 17. Mai 2012 reichte Dr. med. H.___
den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Verlaufsbericht ein (IV-Nr. I
106). Ihre zusätzlichen Angaben trafen am 6. September 2012 bei der Beschwerdegegnerin
ein (IV-Nr. I 108).
2.13 Dr. med. I.___ wiederholte am 19.
September 2012 ihre Empfehlung, bei Dr. M.___ ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen (IV-Nr. I 109, S. 2).
2.14 Die Beschwerdegegnerin kündigte
der Beschwerdeführerin am 20. November 2012 an, dass eine ambulante
medizinische Abklärung notwendig sei; diese werde durch Dr. med. N.___, FMH
Psychiatrie, [...], durchgeführt (IV-Nr. I 111). Dr. N.___ erstattete am
18. April 2013 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. I 115).
2.15 Mittels Vorbescheid vom 23. Juli
2013 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das
Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen und Ausrichten
einer Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. I 120). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 16. September 2013 Einwand erheben, am 16. Oktober 2013
ergänzend Stellung nehmen und am 20. November 2013 Anträge einreichen (IV-Nr. I
128, 131, 135). Zu den Eingaben der Beschwerdeführerin nahm Dr. med. N.___
am 26. November 2013 Stellung (IV-Nr. I 137).
2.16 Mit Verfügung vom 2. Dezember
2013 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. I 139).
2.17 Am 16. Dezember 2013 reichte die
Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25.
November 2013 ein; diesem lag die gleichentags ausgestellte Rechnung über CHF
6‘500.00 bei. Ferner beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass der
Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten zu ersetzen seien (IV-Nr. I 140
ff.).
2.18 Dr. I.___ empfahl am 11. März
2014, das sehr ausführliche und dadurch auch unklare Gutachten von Dr. O.___
Dr. N.___ zur Beurteilung vorzulegen (IV-Nr. I 145, S. 2); letzterer nahm
dazu am 9. April 2014 Stellung (IV-Nr. I 147). Zu den beiden Gutachten gab Dr.
med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 28. Juli 2014
eine ausführliche Stellungnahme ab (IV-Nr. I 153).
2.19 Im Vorbescheid vom 16. Oktober
2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1.
August 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe; ab 1. Juni 2013 bestehe kein
Rentenanspruch mehr. Ferner lehnte die Beschwerdegegnerin weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. I 154). In ihrer Mitteilung/Beschluss vom
1. Dezember 2014 meldete die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse Q.___ in [...]
den im Vorbescheid angekündigten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem
Auftrag, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (IV-Nr. I 157).
2.20 Am 5. Dezember 2014 orientierte
die Beschwerdegegnerin den Vertreter der Beschwerdeführerin, dass sie die
Kosten für das Privatgutachten von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 nicht
übernehmen werde. So sei dieses Gutachten für die Leistungszusprache nicht
unerlässlich gewesen (IV-Nr. I 159). Weil er damit nicht einverstanden sei, so
teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 mit,
verlange er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-Nr. I 161). Mit
Verfügung vom 15. Januar 2015 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der
Beschwerdeführerin, die IV habe die Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. O.___
zu übernehmen, ab (IV-Nr. I 162).
2.21 Mit Verfügungen vom 15. September
2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008
eine halbe Rente zu und hielt fest, dass ab 1. Juni 2013 kein Rentenanspruch
mehr bestehe. Ferner lehnte sie es ab, weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen (IV-Nr. I 170 ff.).
3. Gegen die Verfügung vom 15.
Januar 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite II [A.S.] 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 15. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die IV-Stelle sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Privatgutachtens von Dr.
med. O.___ vom 25. November 2013 im Betrage von CHF 6‘500.00 zu bezahlen.
3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRD mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
4. Am 17. März 2015 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin das «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»
sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. II 12 ff.).
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
29. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde (bezüglich
Nichtübernahme Gutachtenskosten) sei abzuweisen (A.S. II 33 f.).
6. Gegen die Verfügungen vom 15.
September 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite I [A.S.] 52 ff.):
1. Die
Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 15. September 2015 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es
seien der Beschwerdeführerin über 31. Mai 2013 hinaus die versicherten
IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
c) Subeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es
sei von Amtes wegen festzustellen, dass bei Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, a) wegen seinen Bemerkungen im Schreiben vom 9. April 2014
und b) der genügend vorhandenen Indizien einer nicht ergebnisoffenen
Begutachtung Ablehnungs- und Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG
und Art. 44 ATSG sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehen.
4. Es
seien dem Gutachter Dr. med. N.___ schriftlich folgende Fragen zur Beantwortung
zu unterbreiten: „In wie Fällen absolut und relativ zu den von Ihnen erstellten
Expertisen (in Prozent) haben Sie in den letzten fünf Jahren im Rahmen Ihrer
gutachterlichen Tätigkeit für die Eidgenössische lnvalidenversicherung eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten
attestiert? In wie vielen Fällen absolut und relativ zu den von Ihnen erstellten
Expertisen (in Prozent) haben Sie eine psychische Störung von Krankheitswert
bejaht und in wie vielen Fällen negiert?“
5. (…).
6. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-
und Presseanwesenheit durchzuführen.
7. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
8. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. In der Beschwerdeantwort vom
15. Dezember 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerde
gegen ihre Verfügungen vom 15. September 2015, dass diese abzuweisen sei. Im
Falle einer Gutheissung oder eines Obsiegens seien der Beschwerdeführerin weder
die Gerichtskosten zu entschädigen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen
(A.S. I 87 f.).
8. Mit präsidialen Verfügungen vom
18. und 19. Januar 2016 wird der Beschwerdeführerin in beiden
Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. I 90, II 35).
9. Am 10. März 2016 nimmt der
Vertreter der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2015
Stellung und beantragt, dass bei der behandelnden Psychiaterin ein
Verlaufsbericht einzuholen sei (A.S. I 99 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt
dazu am 23. März 2016 mit, auf eine Äusserung zu verzichten (A.S. I 104).
10. Schliesslich reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. April 2016 seine Kostennote für den
Zeitraum vom 23. September 2015 – 18. April 2016 über CHF 3'059.55 ein
(A.S. I 106 ff.).
11. Am 2. Mai 2016 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt – bezüglich der durch die
Beschwerdeführerin verlangten Kostenübernahme des Privatgutachtens (A.S. II 4) eine
öffentliche Verhandlung vor der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr
das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. II 40), der Verhandlung fern.
Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin
im Rahmen der gestellten Beweisanträge und des Plädoyers sowie des entsprechenden
Beschlusses des Gerichts wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. II
43 f.).
12. In der richterlicher Verfügung
vom 4. Mai 2016 wird angeordnet, dass die Verfahren VSBES.2015.48 und
VSBES.2015.260 vereinigt und unter der Nummer VSBES.2015.260 weitergeführt werden
(A.S. I 114, II 47).
13. Am 27. September 2017 findet –
wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt, zu der die Beschwerdeführerin ausbleibt. Die
rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen
freigestellt worden ist (A.S. I 123), der Verhandlung fern. Das Gericht nimmt die
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunden (7 – 9) zu
den Akten. Ferner reicht er seine Kostennote vom 27. September für den Zeitraum
vom 11. Mai – 27. September 2017 über CHF 957.95 ein (A.S. I 126 f.).
Bezüglich seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (A.S. I 128 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131.
V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt
die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis).
Im vorliegenden Fall datieren die
angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar und 15. September 2015, die den
rechtsrelevanten Zeitpunkt definieren.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 15. Januar bzw. 15. September 2015 – abstellt (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen
Kostenübernahme die ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die Zusprache der halben Rente zu Recht bis Ende Mai 2013
befristet hat. Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich ebenfalls
zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) – Zusprache
einer halben Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Mai 2013 sowie das
Ausmass der IV-Rente. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die
Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten
versicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr. O.___ vom 25. November
2013.
im Betrag von CHF 6‘500.00 (vereinbartes Kostendach; IV-Nr. II 160)
zu bezahlen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
2.2
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine
Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).
2.5
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360;
125.
V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E.
4.1
; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3,8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Einem ärztlichen Bericht kommt
Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet
und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125
V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1).
3.2
Untersuchungsberichte regionaler
ärztlicher Dienste können, sofern sie den vorstehend umschriebenen
Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben
(Art. 49 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201];
BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil des
Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2). Als Berichten einer
versicherungsinternen medizinischen Fachperson kommt ihnen allerdings
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem
im Verfahren nach Art. 44 ATSG (und BGE 137 V 210) vom Versicherungsträger in
Auftrag gegebenen Gutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit
Hinweis). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren
Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend
gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19.
Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen im Wesentlichen folgende
medizinische Angaben vor:
4.1
In seinem Bericht vom 26.
November 2007 an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft in Bern hielt
der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, fest, dass sich die
seit 22. August 2007 bei ihm in Behandlung befindliche Patientin über einen
seit mehreren Monaten bestehenden psychischen/physischen Erschöpfungszustand
beklage. Er diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode und
attestierte ihr aus hausärztlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(IV-Nr. I 9.5, S. 2).
4.2
Im Bericht der Erwachsenenpsychiatrie,
Ambulatorium, [...], zum Erstgespräch vom 19. Februar 2008 fänden sich – so
führte Dr. P.___ am 28. Juli 2014 an – die Diagnosen einer leichten
depressiven Episode (ICD-10 F32.1), der Verdacht auf abhängige, paranoide
Persönlichkeitszüge, DD (Differentialdiagnose) Störung, ein Status nach
Missbrauchserfahrung im 18. Lebensjahr sowie eine Agoraphobie ohne
Panikattacken (ICD-10 F40.0). In der Beurteilung werde angeführt, dass die
Beschwerdeführerin an einer aktuell vermutlich leichten, depressiven Episode
bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation und abhängigen
Persönlichkeitszügen leide. Auffallend seien auch paranoide
Persönlichkeitszüge, die näher evaluiert werden müssten. Vorbestehend sei eine
vermutlich seit Jugend bestehende Agoraphobie ohne Panikattacken. Die Beschwerdeführerin
erlebe jedoch diesbezüglich keine bewussten Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit
seien keine Angaben gemacht worden (IV-Nr. I 153, S. 3).
4.3
In einem weiteren Bericht vom
16.
April 2008 beschrieb med. pract. E.___ eine bei der Beschwerdeführerin
bestehende, aktuell vermutlich leichte depressive Episode bei ausgeprägter
psychosozialer Belastungssituation und abhängigen Persönlichkeitszügen. Zurzeit
sei nicht genau absehbar, wann die Patientin wieder arbeitsfähig sein werde (IV-Nr.
9.
, S. 1).
4.4
Die Ärztinnen der L.___
diagnostizierten am 8. Mai 2008 zuhanden der R.___ Versicherungsgesellschaft
bei der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit
verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bei komplexer psychosozialer
Belastungssituation und Status nach Missbrauchserfahrung im 18. Lebensjahr.
Die Beschwerdeführerin sei aktuell arbeitsunfähig. Der Wiedereinstieg werde
innerhalb der nächsten vier Wochen vorsichtig thematisiert. Angestrebt werde
ein Beginn mit 20 % bei langsamer Steigerung. Eine externe Begutachtung
werde empfohlen (IV-Nr. I 9.4, S. 1 ff.).
4.5
Dr. med. G.___ diagnostizierte
in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2008 zuhanden der R.___
Versicherungsgesellschaft in Bern eine mittelgradig depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie einen Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstruktur
auf niederem Strukturniveau. Die Prognose bezeichnete er als ungewiss bis eher
ungünstig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Explorandin aus psychiatrischer
Sicht schätzte er für ihre angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin als
nicht vorhanden ein. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, z.B. einer
vorwiegend durch Routineabläufe geprägte Tätigkeit ohne Kundenkontakt (als
Lageristin oder im Haushalt), bezifferte Dr. med. G.___ mit 10 bis 20 %.
Einschränkungen der Denk- und Konzentrationsfähigkeit, rasche Erschöpfbarkeit,
verminderter Antrieb und sozialphobische Symptome wirkten hemmend auf die
Arbeitsfähigkeit. Dadurch komme es im konkreten Berufsalltag zu einer
Verlangsamung des Arbeitstempos, der Notwendigkeit von häufigen Pausen,
eingeschränkter Initiative und reduzierter sozialer Verträglichkeit. Therapeutisch
sei eine Kombination aus regelmässiger Fach-Psychotherapie und antidepressiver
Psychopharmakotherapie indiziert. Die Frequenz der Psychotherapie sollte dabei
mindestens wöchentlich angesetzt werden, da sonst kaum mit einem günstigen
Therapieprozess gerechnet werden könne. Die Pharmakotherapie mittels Antidepressivum
mit dualem Wirkmechanismus (Cymbalta) sei ebenfalls zweckmässig und auch
wirksam, wie die Explorandin selber berichtet habe. Daneben sei der Alltag der Explorandin
wenig strukturiert und nur von geringer Aktivität. Es bestehe daher nach
bereits einjährigem Krankheitsverlauf die Gefahr, dass sich die Chronifizierung
weiter etabliere. Eine teilstationäre Behandlung, z.B. in einer psychiatrischen
Tagesklinik, würde der Gefahr einer solchen Chronifizierung entgegenwirken. Eine
Anmeldung bei der IV zur Unterstützung der beruflichen Integration sei gerechtfertigt
und hätte frühzeitig erfolgen können. Aufgrund der bekannten Tatsache, dass sich
die Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit mit zunehmender Dauer einer psychischen
Störung deutlich verschlechtere, sei eine erhebliche Verstärkung der therapeutischen
Bemühungen sinnvoll. Eine IV-Rente sollte vorerst möglichst nicht in Aussicht
gestellt werden, da dies die Therapiemotivation aufgrund eines sekundären
Krankheitsgewinns beeinträchtige (IV-Nr. I 9.3, S. 1, 10 f.).
4.6
Ebenfalls zuhanden der R.___
Versicherungen berichtete Dr. med. H.___ am 18. April 2009 von einem
Status nach mittelgradiger depressiver Episode bei abhängiger
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F32.1 und 60.7). Auf längere Zeit sei die derzeitige
Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag auf zumindest 50 % steigerbar.
Es sei zu einer leichtgradigen Besserung des Zustandsbilds gekommen (IV-Nr.
79.
, S. 4).
4.7
Am 11. Juni 2010 diagnostizierte
Dr. med. S.___, Oberärztin L.___, eine leichte bis mittelgradige depressive
Episode (lCD-10 F32.0) bei komplexer psychosozialer Belastungssituation sowie
einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und
selbstunsicheren Anteilen. Angaben zur Arbeitsfähig- bzw. unfähigkeit machte
die Ärztin keine (IV-Nr. I 80, S. 5).
4.8
Med. pract. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin
eine mittelgradige depressive Episode sowie einen Verdacht auf
Borderline-Persönlichkeitsstruktur auf niedrigem Strukturniveau. Angaben über
die Arbeitsunfähigkeit machte er nicht, stellte jedoch fest, dass sich die Patientin
seit 30. Oktober 2008 bei ihm nicht mehr gemeldet habe. Im Weiteren wies er
auf die beigelegten Arztberichte hin, insbesondere auf das Gutachten von Dr. med.
G.___ (IV-Nr. 81).
4.9
Im Bericht vom 22. August 2010
diagnostizierte Dr. med. H.___ eine seit August 2007 bestehende, anhaltendende Belastungsstörung
nach länger anhaltender, depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21, Z73.0). Während
sie die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin als
nicht mehr zumutbar bezeichnete, sei der Patientin eine andere Tätigkeit, bspw.
bei der Vebo mit wenig Stress und keiner Verantwortung, im Rahmen von 50 %
zuzumuten, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert sei (IV-Nr.
82).
4.10
Am 27. Mai 2011 verfassten die L.___
das, durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten.
Dabei gelangten die verantwortlichen Ärztinnen zu den sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen einer mittelgradig depressiven Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka August 2007, und
akzentuierter Persönlichkeitszüge vom emotional-instabilen Typ (Borderline). Im
Weiteren führten die Ärztinnen aus, dass sich im Rahmen der psychologischen
Testung eine deutliche depressive Symptomatik gezeigt habe. Obwohl gewisse
Persönlichkeitszüge akzentuiert aufzutreten schienen, reichten diese zur
Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung nicht aus. Ebenfalls seien gewisse
Items aufgrund der Depression nicht eindeutig verwertbar. Die vorherrschenden
Symptome mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Gefühl der Gefühllosigkeit
und Freudlosigkeit, Antriebsverminderung und rascher Erschöpfbarkeit sowie
ausgeprägter Konzentrationsproblemen, Insuffizienzgefühle und vermindertes
Selbstwertgefühl, ausgesprochene Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit
sowie negative Zukunftsperspektiven und passive Suizidgedanken erfüllten die
Kriterien einer schwergradigen depressiven Episode. Da die Explorandin trotz
dieser Symptome einer Arbeit zu 50 % nachgehe, sei die Diagnose auf eine
mittelgradige depressive Episode eingestuft worden, worunter definitionsgemäss
unter erheblichen Schwierigkeiten eine soziale ausserhäusliche Aktivität
fortgesetzt oder aufgenommen werden könne. Der Längsschnitt seit 2007 zeige
eher eine chronische Verlaufsform dieser Depression, was prognostisch ungünstig
zu beurteilen sei. Die Explorandin bewege sich durch ihre 50%ige Arbeitstätigkeit
stets an der Grenze zur totalen Erschöpfung. Es bestehe dadurch eine erhöhte
Fehleranfälligkeit, zusätzlich verstärkt durch das verminderte Selbstwertgefühl
und die ausgeprägte lnsuffizienzproblematik. Die Arbeit sei dadurch eine
dauernde Überforderung für die Explorandin und führe dazu, dass ihre bereits
bestehende Symptomatik weitet genährt werde.
Ferner berichteten die Ärztinnen der L.___,
dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine zeitlich
eingeschränkte Belastung geprüft werden müsse und das in der C.___ erprobte
Mass von 60 % nicht übersteigen solle. Bereits die jetzt erbrachte 50%ige Leistung
scheine die Explorandin an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit zu bringen. Rund
vier Stunden täglich werden als angebracht und realistisch eingeschätzt. Im
Rahmen von Tagesschwankungen innerhalb der depressiven Symptomatik sei mit Leistungsschwankungen
zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit könne bis auf 0 % sinken. Seit der
Kündigung im Oktober 2007 bis Ende Januar 2011 sei die Explorandin mehrheitlich
zu 100 % krankgeschrieben. Im Rahmen der beruflichen Massnahme sei es zu
einem Aufbau bis zu 60 % gekommen, der aus Sicht des C.___ gut und stabil,
aus Sicht der Explorandin unter «Ach und Krach» geleistet worden sei. Aktuell
arbeite die Explorandin zu 50 % als Dentalassistentin bei einem [...] in [...].
Um diese Leistung erbringen zu können, gehe sie aufs Äusserste. Nach
geleisteten Arbeitstagen sei sie kaum ansprechbar und in der Aufmerksamkeit
sowie Konzentration schwergradig eingeschränkt. Es sei abzuwarten, ob eine gewisse
Eingewöhnungszeit diese Symptomatik abzuschwächen vermöge. Als verletzend habe
sie die Aussage ihres Vorgesetzten erlebt, der sie als «langsam und alt»
beschrieben habe. Aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit müsse sie
regelmässig Überstunden leisten, um die ihr übertragenen Aufgaben befriedigend
erfüllen zu können. Aufgrund der bereits bestehenden Arbeitstätigkeit sowie der
bereits erfolgten Rehabilitationsmassnahme vor zwei Jahren diesbezüglich – so
die Ärztinnen – sei keine weitere Massnahme notwendig. Der Beschwerdeführerin
seien andere Tätigkeiten im Rahmen von 50 % bzw. von vier Stunden pro Tag
zuzumuten, und zwar solche mit einem klar strukturierten, regelmässigen Ablauf
ohne Übernahme von Verantwortung. Eine einfühlsame, verständnisvolle
Bezugsperson könnte den Einstieg sowie die Erhaltung der Arbeitskontinuität
positiv beeinflussen. Aufgrund der weiterhin bestehenden klaren depressiven
Symptome bestehe dabei eine von der Tagesform abhängige Leistungsminderung bis
zu 100 % (IV-Nr. I 98, S. 17 ff.)
4.11
Dem Bericht von der RAD-Ärztin
Dr. I.___ vom 3. April 2012 lässt sich entnehmen, dass das psychiatrische
Gutachten vom 27. Mai 2011 in mehreren Punkten den Anforderungen des RAD nicht
entspreche. Daher sei bei Dr. M.___ in [...] eine Zweitmeinung einzuholen, der
den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen
habe. Ferner sei bei Dr. H.___ ein Verlaufsbericht anzufordern (IV-Nr. I 105,
S. 3 ff.).
4.12
Den gewünschten Verlaufsbericht
reichte Dr. med. H.___ am 17. Mai 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie
diagnostizierte darin eine seit Jahre bestehende «rezidivierende depressive
Störung anhaltender Erschöpfungszustand z.Z. mittelgradige Episode ICD10F33.1»
und attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Dentalassistentin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. November 2011 bis auf
weiteres. Der Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft mit einem Arbeitspensum
von 50 % sei gescheitert. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit seien ihr zuzumuten. Aus ihrer,
Dr. med. H.___, Sicht sei zu überprüfen, ob eine volle Berentung sinnvoll
sei (IV-Nr. I 106). Diesen Bericht ergänzte sie auf Verlangen der Beschwerdeführerin
vom 17. Juli 2012 in dem Sinne, dass seit April 2011 neun Sitzungen stattgefunden
hätten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, pro Tag 7 – 12 Cipralex-Tropfen
eingenommen zu haben (IV-Nr. I 108).
4.13
Dr. med. N.___ hielt in seinem
Gutachten vom 18. April 2013 bei «Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit» fest, dass aktuell keine eigenständige, primär psychische
Störung bestehe. Bei «Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» führte
er Folgendes an:
- Vordiagnostiziert: depressive Episode
ICD-10 F32 (bzw. rezidivierende depressive Störung F33),
versicherungspsychiatrisch diskussionsbedürftig, jedenfalls aktuell remittiert;
DD: Z.n. Anpassungsstörung F43
- Vordiagnostiziert: Agoraphobie ohne
Panikattacken ICD-10 F40.O, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht
nachvollziehbar
- vorbeschriebene akzentuierte
Persönlichkeits-Züge, mit unterschiedlicher Akzentuierung, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht krankheitswertig gemäss lCD-10
Aus der äusserst umfangreichen
«Beurteilung und Prognose» von Dr. med. N.___ geht im Wesentlichen hervor, dass
sich aus der Lektüre des Zwischenberichts der C.___ vom 25. Juni 2006 aus
versicherungspsychiatrischer Sicht deutliche Hinweise auf krankheitsfremde und
motivationale Faktoren, weniger auf eine deutliche Symptomatik einer primär
psychischen Störung, etwa im Sinne einer anhaltenden schweren depressiven
Symptomatik als Ausdruck einer depressiven episodischen Erkrankung, ergäben.
Zusammengefasst ergebe sich auch aus dem Bericht der C.___ vom 5. Oktober 2009
eher ein Hinweis auf das Vorliegen krankheitsfremder Faktoren, warum die Beschwerdeführerin
die Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen habe, als auf das andauernde
Vorliegen einer depressiven Symptomatik von Krankheitswert. Es solle an dieser
Stelle explizit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin mit
erheblichen Schwierigkeiten ihr Leben zu gestalten gehabt habe. Sie habe nach
der frühen Ehe mit einem drogenabhängigen Mann, aus der zwei Kinder
hervorgegangen seien, und der Trennung eine schwierige Situation zu bestehen
gehabt. Sie habe für den Unterhalt der Familie alleine zu sorgen gehabt. Auch
wiederholte andere partnerschaftliche Beziehungen hätten Enttäuschungen mit
sich gebracht. Daneben habe die Arbeitsplatzsituation bestanden, an der die Beschwerdeführerin
ihren eigenen Angaben zufolge übergriffig behandelt und auch ausgenutzt worden
sei, auch zum Teil unter Druck gesetzt worden sein möge. Schliesslich hätte sie
nach dem Kennenlernen des jetzigen Ehemanns eine Veränderung ihrer Situation
herbeiführen können. Sie habe dann jedoch erkannt, dass ihr nicht nur der
geschiedene Ehemann erhebliche Schulden aufgebürdet habe, sondern auch die
finanzielle Situation zusammen mit dem neuen Ehemann wegen bestehender Schulden
katastrophal gewesen sei. Alle diese Faktoren seien nachvollziehbar sehr
schwierig. Daneben sei die mangelnde berufliche Tätigkeit des inzwischen
erwachsen gewordenen Sohns zu erwähnen. Alle belastenden Faktoren seien für die
Beschwerdeführerin schwierig; diese bedeuteten jedoch nicht, dass sie nun an
einer eigenständigen psychiatrischen Erkrankung leide, die ihr die
Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden. Das Vorliegen einer eigenständigen
psychiatrischen Erkrankung sei nicht nachvollziehbar. Die Frage – so stellte
Dr. med. N.___ weiter fest –, ob eine derartige Persönlichkeitsstörung gemäss
ICD-10 mit paranoiden und selbstunsicheren Anteilen vorliegen könnte, werde
aufgrund der aktuellen gutachterlichen Einschätzung (…) nicht positiv
beantwortet. Immerhin sei aus dem Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. August
2010.
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem C.___-Projekt wieder zu
50.
% arbeitsfähig geworden sei. Die Begründung, warum sie umgekehrt
allerdings zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit als [...] eingeschränkt sein
sollte, sei aus der aktuellen gutachterlichen Sicht nicht nachvollziehbar. Zum
Arbeitszeugnis von Dr. med. K.___ vom 18. Mai 2011 hielt Dr. N.___ fest, aus
diesem Beschrieb ihrer Tätigkeit lasse sich wiederum nicht ableiten, dass sie
nun durch eine eigenständige psychiatrische Erkrankung in ihrer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Ferner sei die Einschätzung der L.___
vom 27. Mai 2011, wonach eine «mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom ICD-10 F32.1, bestehend seit zirka August 2007, neben
akzentuierten Persönlichkeitszügen vom emotional instabilen Typus» zu
diagnostizieren seien, was eine andauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit um
50.
% zur Folge habe, aus der gutachterlichen und
versicherungspsychiatrisch tätigen Sicht nicht nachvollziehbar. Das Gutachten
erhebe zwar ausführlich fremdanamnestische Angaben und zitiere die vorliegenden
ärztlichen Unterlagen. Gleichwohl stütze es sich hauptsächlich auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und auf eine «testpsychologische Abklärung
vom 07.03.2011» ab; diese könne allerdings bei der Diskussion, ob die
Versicherte eine krankheitswertige depressive Erkrankung erleide, nicht
ausschlaggebend sein.
Aus all dem Gesagten in Zusammenschau
der Aktenlage sei – so Dr. med. N.___ – eindeutig festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin keine derartige, primär psychische Störung erleide, dass sie
nicht rein medizinisch-theoretisch eine Arbeitstätigkeit ausüben könnte. Diese
Arbeitsfähigkeit möge durch krankheitsfremde Faktoren verändert sein, wie den
Zustand über mehr als 25 Jahre an einer Arbeitsstelle gearbeitet zu haben, dann
das subjektive Gefühl der vollbrachten Lebensarbeitszeit, danach die
Dekonditionierung und die wiederholt beschriebene objektivierbare, psychosoziale
und finanzielle Problematik. Diese Einschätzung erfahre auch durch den
aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. Mai 2012 keine
Minderung, indem sie sich nun wiederum auf das Gutachten der L.___ beziehend
auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2011 «bis auf weiteres»
festgelegt habe. Die ärztlichen Angaben seien dabei offensichtlich in sich –
wolle man einmal die Hypothese überprüfen, was nun eigentlich für eine
psychiatrische Erkrankung anzugeben sei – widersprechend. Nun würden von
Dr. med. H.___ (im Unterschied zum Bericht vom 22. August 2010) eine
rezidivierende depressive Störung und ein anhaltender Erschöpfungszustand im
Sinne einer zurzeit mittelgradigen Episode lCD-10 F33.1 benannt. Die
Beschreibung (der Beschwerdeführerin) entspreche nicht dem Bild einer akuten
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ICD-10 F33. Es sei ein
unklares Bild, das in der Zusammenschau keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet
werden könne, so wie ja die gewissenhafte Diskussion des Verlaufs der
vergangenen Jahre eben keine eindeutige Erkrankung ausweisen könne. Aufgrund
des deutlichen Überwiegens der krankheitsfremden Faktoren, die nun ihrerseits
im Unterschied zur etwaigen psychischen Symptomatik nachvollziehbar
objektivierbar und auch über die Jahre nicht verändert zu beschreiben seien, müsse
hier davon ausgegangen werden, dass nicht ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden
die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindert, sondern
eben diese krankheitsfremden und motivationalen Faktoren. Auch der Umstand,
dass der Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft mit einem Arbeitspensum zu
50.
% gescheitert sei, sei nicht Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin
einen anhaltenden psychischen Gesundheitsschaden gemäss den Kriterien der
Klassifikation ICD-10 erleide. Es könne keine Erkrankung benannt werden, die
die Beschwerdeführerin in ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
anhaltend um 20 % oder mehr mindern würde. In Ermangelung der Möglichkeit,
eine derartige psychiatrische Erkrankung überhaupt zu benennen, sei bei ihr von
einer zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch
wenn dies tatsächlich eine sehr medizinisch-theoretische Einschätzung darstelle.
So werde die Beschwerdeführerin realitätsorientiert aufgrund der vielen
Faktoren (subjektiv erfüllte Lebensarbeitstätigkeit, Dekonditionierung,
fortschreitende Beschleunigung im Arbeitsleben, schwierige
Arbeitsmarktsituation, Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin, deutliche
belastende psychosoziale Probleme und Anerkennung ihrer subjektiven Beschwerden
durch behandelnde Ärzte und Gutachter) keine Arbeitstätigkeit aufnehmen (IV-Nr.
115, S. 25 ff.).
4.14
Am 26. November 2013 nahm Dr. med.
N.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte dabei im
Wesentlichen Folgendes aus: Auf die Frage, seit wann eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, antwortete er, dass
aufgrund der psychiatrischen Einschätzung in Zusammenschau der vorliegenden
Unterlagen sowie persönlicher psychiatrischer Untersuchung vom 25. Februar
2013.
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt erbrachten oder
bisherigen Tätigkeit bestehe. Hierbei handle es sich um eine Einschätzung der
zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unter bewusster
Ausserachtlassung sämtlicher krankheitsfremder Faktoren. Die Alterung der
Beschwerdeführerin wie auch die Veränderung der Anforderungen in bestimmten
Berufsbildern gehöre zu den krankheitsfremden Faktoren und nicht zur
psychischen Symptomatik. Es könne nicht erkannt werden, dass jemals nach dem
Verlust der Arbeitsstelle per 31. Dezember (recte: Oktober; IV-Nr. I Nr.
12, S. 13) 2007 eine psychische Symptomatik als Ausdruck einer eigenständigen
psychiatrischen Erkrankung derartig ausgeprägt gewesen wäre, dass die zumutbare
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit deutlich, d. h. um 20 % oder
mehr, und andauernd, d. h. für vier Wochen oder länger, vermindert gewesen
wäre. Aus der psychiatrischen Sicht sei die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 eine klinische Diagnose, die tatsächlich
nicht der Persönlichkeitsdiagnostik der Psychologie bedürfe. Die Anmerkung des
Rechtsanwalts, die Akten würden weitere Störungsbilder wie eine PTBS und eine
Schizophrenie vermuten lassen, die nicht abschliessend geprüft worden seien,
dürfe insbesondere im Hinblick auf das Benennen der Schizophrenie als
beispielhaft für sein Vorgehen Erwähnung finden. Es sollte für jeden Laien, der
sich etwas für psychische Erkrankungen interessiere, schnell eingängig sein,
dass die Beschwerdeführerin im Ablauf ihres Lebens nun mit absoluter Sicherheit
nicht an einer Schizophrenie erkrankt sei. Im Weiteren führte Dr. med. N.___
aus, dass eine Appetitminderung im Sinne eines depressionsbedingten
Gewichtsverlusts oder Minderappetits in der Psychiatrie eindeutig als Symptomatik
einer dann syndromal nachvollziehbaren depressiven Störung über den Zeitraum
einiger Wochen bis Monate nachvollziehbar sei; dies sei bei der
Beschwerdeführerin in Ermangelung der anderen Symptomatik, die für ein depressives
Syndrom schlüssig notwendig gewesen wäre, nicht der Fall. Ebenso nicht der Fall
sei, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren eine Symptomatik
einer primär psychischen Störung erlitten hätte, die sie in ihrer zumutbaren,
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt hätte
(IV-Nr. I 137, S. 2 ff.).
4.15
Dr. med. O.___ kam in seinem
durch die Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten vom 25. November 2013 zum
Schluss, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
insgesamt erfüllt seien. Hingegen lägen aus seiner Sicht weder das typische
Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung noch eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung vor. Man müsse von einer seit 2007 bestehenden und im
Verlauf chronifizierten, depressiven Störung ausgehen, die im Schweregrad zwar
Schwankungen unterlegen habe, aber nie ganz remittiert sei. Dr. med. O.___
führte dann folgenden Diagnosen an (IV-Nr. I 140, S. 46):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung
(ADHS)
- ICD-10
F90.1, seit Schulzeit
- mit
Störung des Sozialverhaltens (bandenmässiger Einbruch, Autodiebstahl, etc.)
- mit
Persistenz der ADHS-Symptome ins Erwachsenenalter (Hyperaktivität, Impulsivität,
Sensation Seeking, etc.)
2.
emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus
- seit
Kindheit/Jugend, ICD-10 F60.31
- mit
emotionaler Instabilität, Impulsivität, chronischem Untergewicht (BMI 17)
3.
chronische
depressive Störung
- ICD-10
F32.1, Beginn 2007, gegenwärtig mittelgradig
4.
Agoraphobie
ohne Panikstörung
- ICD-10
F40.00, Iangjährig
- Angst
bei/Vermeidung von Menschenmengen und Zugfahren alleine
5.
spezifische
Phobien
- ICD-10
F40.2
- Höhenangst,
Liftangst, Angst vor Dunkelheit
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
6.
spezifische Phobien;
F40.2
- Wasserangst,
Spinnen-/Käferangst, Schlangenphobie, Zahnarztangst, Vermeidung öffentlicher
Toiletten
Seiner äusserst ausführlichen versicherungsmedizinischen
Beurteilung (IV-Nr. I 140 S. 47 ff.) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Persönlichkeitsstörung
mit reduzierter Belastbarkeit und äusserlichen Auffälligkeiten (Tätowierungen),
durch depressive Beschwerden und Ängste sowie ADHS-bezogene Defizite
eingeschränkt werde. Sie habe während Jahren als [...] gearbeitet. In diesem
Bereich bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Tätigkeit wäre ihr zwar
zuzumuten. Sie könne dabei aber krankheitsbedingt nicht die nötige,
arbeitgeberseitig geforderte Leistung (Konzentration, Schnelligkeit) erbringen.
Fraglich sei auch, wie weit sie rein optisch (bleibende Tätowierungen) für
einen [...] zumutbar sei. Insgesamt bestehe in der angestammten Tätigkeit keine
auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Diese
Einschätzung gelte seit August 2007 und werde u.a. durch den «Tatbeweis» der
letzten Anstellung von Februar bis April 2011 untermauert. Wenn man das
Aktivitätsniveau im Alltag berücksichtige, sei eine angepasste Tätigkeit je nach
Art von zwei Stunden täglich (Kinderbetreuung) bis zirka vier Stunden pro Tag
(Hundebetreuung, Aufsicht im Fitnesscenter) zumutbar. Grundsätzlich kämen alle
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten in Frage, jedoch ohne hohe
Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, ohne Aufenthalt in engen
geschlossenen Räumen und ohne lange Anfahrt mit öffentlichem Verkehr. Aufgrund
der vielen einschränkenden Diagnosen könne die Arbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten leider nur im Form des relativ ungenauen Zeitrahmens von zwei bis vier
Stunden täglich formuliert werden. Je nach Arbeitsbedingungen seien hier auch
noch Leistungseinbussen durch langsame Arbeit und vermehrte Fehler zu berücksichtigen
(z.B. bei Fabrikarbeit) sowie ein vermehrter Pausenbedarf, die aber z.B. als
Hundebetreuerin nicht zum Tragen kämen. Die nötigen Haushaltsaktivitäten, ohne
Kinder, ohne Haus und Garten, bei eher kleiner Wohnung, dürfte mit der
beschriebenen Aufteilung und Pausenmöglichkeit ohne wesentliche Einschränkungen
erbracht werden. Die Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen hänge stark von
den jeweiligen konkreten Umständen ab. Zwei bis vier Stunden Präsenszeit
täglich seien wahrscheinlich zumutbar, unter günstigen Bedingungen auch mehr.
Zum Stellenwert psychosozialer und soziokultureller Faktoren für das
Krankheitsgeschehen hielt Dr. med. O.___ fest, dass die in der Anamnese
zahlreich auftauchenden, an sich IV-fremden Probleme als Folge der
Grundkrankheiten zu betrachten seien, und nicht umkehrt. Insofern sei die
bestehende Arbeitsunfähigkeit vor allem auf psychische Leiden mit Krankheitswert
zurückzuführen. Die psychosozialen Probleme seien mehrheitlich eine Folge der
Störungen, nicht die Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Zu den abweichenden
Beurteilungen stellte Dr. med. O.___ fest, dass die Diagnose einer ADHS bisher
nicht gestellt worden sei. Die meisten Unterschiede erklärten sich über eine
insuffiziente Diagnostik. Basis einer validen Diagnose sei der systematische
Befund mit aktivem Explorieren; dieser sei in keinem Vorbericht im nötigen
Umfang erhoben worden. Auch anamnestisch seien viele wichtige Aspekte, wie z.B.
Delinquenz und Auffälligkeiten im ldentitätsbereich, unexploriert und damit
auch diagnostisch ungewürdigt geblieben. Die meisten Diagnosen seien aus dem
Bauch gestellt worden (z.B. Dr. T.___, die eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung mit dem Hinweis fehlender Spannungsanstiege
verneint, obwohl diese in den relevanten lCD-Kriterien nicht gefordert würden,
umgekehrt aber zu den Kriterien der von ihr favorisierten paranoiden PK nicht
Stellung nehme) und nicht anhand der jeweiligen ICD-10 Kriterien begründet. Im
therapeutischen Bereich gehe dies noch an, auch noch im Taggeldbereich, jedoch
nicht mehr bei Gutachten zuhanden der IV. Hierauf folgen lange Ausführungen
über die Berichte der L.___ und Dr. med. N.___. Schliesslich stellte Dr. med. O.___
fest, dass insgesamt von einer schlechten Prognose auszugehen sei (IV-Nr. I
140, S. 47 ff.).
4.16
Dr. med. N.___ nahm am 9. April
2014.
auf Wunsch der Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25.
November 2013 Stellung, nachdem er dieses mit persönlicher Betroffenheit zur
Kenntnis genommen habe. Im Unterschied zum versicherungspsychiatrischen
Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung – so Dr. med. N.___ –, das als
unabhängig und neutral betrachtet werden dürfe, handle es sich bei der
ärztlichen Einschätzung durch Dr. med. O.___ um ein Parteigutachten im Auftrag
des die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwalts. Insofern sei seiner
Ansicht nach die Vergleichbarkeit nicht gegeben. Er bitte die
Beschwerdegegnerin, ihn als beteiligten Gutachter der Verpflichtung zu
entheben, die ärztliche Stellungnahme durch Dr. med. O.___ im Einzelnen und detailliert
zu diskutieren. Am Schluss seines Berichts hielt er fest, dass Dr. med. O.___,
prüfte dieser objektiv die Frage, ob ein Mensch psychisch krank sei, womöglich
nicht mit einer Auflistung antworten würde. Hielte er die Beschwerdeführerin
für psychisch krank, wäre genau zu überprüfen, in welchem zeitlichen Ablauf welche
krankheitswertige Symptomatik auszumachen gewesen sei, und wie sich dadurch die
Einschränkungen der Betroffenen in den verschiedenen Aktivitäten des täglichen
Lebens verhielten. An dieser Stelle sollte Dr. med. O.___ selbst bei seiner
Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe eine z.B. emotional instabile
Persönlichkeitsstörung oder aber eine ADHS als zugrunde liegende psychische
Erkrankung, doch zum Urteil gelangen, dass sie durch die beiden genannten
Störungen eben über die Jahre ihres Lebens in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht
eingeschränkt gewesen sei, so wie sie aktuell im Hinblick auf die Zumutbarkeit
nicht eingeschränkt sei und auch nicht in den nächsten Jahren eingeschränkt
sein werde. Der Umstand des Verlusts der langjährigen und zur Zufriedenheit der
Beschwerdeführerin sowie des Arbeitgebers und vermutlich auch der anvertrauten
Personen erbrachten Arbeitstätigkeit als [...], daneben das Funktionieren im
Bereich partnerschaftlicher Beziehungen und anderer Funktionen des Lebens, sei Hinweis
darauf, dass ihr auch zukünftig Arbeit zugemutet werden könne (IV-Nr. I 147, S.
1.
ff.).
4.17
In seiner Stellungnahme vom 28.
Juli 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. P.___ aus, dass das Gutachten von Dr. O.___
trotz seiner gegenüber demjenigen von Dr. N.___ höheren Ausführlichkeit
nicht mehr zu überzeugen vermöge als letzteres, auch wenn dieses ebenfalls
nicht zu überzeugen vermöge; dies insofern, als Dr. N.___ wenig auf zu früheren
Zeitpunkten beschriebene Einschränkungen eingehe, sondern in erster Linie
Stellung zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung nehme. Daran ändere
die ergänzende Stellungnahme von Dr. N.___ vom 26. November 2013 wenig.
Der Schluss, dass seit dem Verlust der Arbeitsstelle Ende 2007 die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit nie 20 % oder mehr über einen längeren Zeitraum eingeschränkt
gewesen sei, kontrastiere stark mit den von früher behandelnden als auch
begutachtenden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Umgekehrt entspreche
der in den vorliegenden Stellungnahmen älteren Datums beschriebene
Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik am ehesten einer leichten bis
zeitweise mittelgradigen depressiven Episode und könne somit die teilweise
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründen.
Wahrscheinlich komme für den Zeitraum ab Ende 2007 bis mindestens Mai 2011 die
Beurteilung im Gutachten der L.___ Solothurn vom 27. Mai 2011, wonach die Beschwerdeführerin
noch eine etwa 50%ige Leistungsfähigkeit aufweise, der Realität am nächsten.
Bis Februar 2013 habe sich dann offenbar der psychische Zustand der
Versicherten unter der laufenden fachärztlichen Behandlung (kombinierte
psychiatrisch-psycho-pharmakologische Therapie, Medikation mit Cipralex) weiter
verbessert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Februar 2013 sei die
Depression remittiert, die berufliche Leistungsfähigkeit somit nicht mehr
eingeschränkt gewesen. Am Schluss seines Berichts empfahl Dr. med. P.___, dass
der Fall unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachtern der L.___ vom 27. Mai
2011.
für den Zeitraum ab Ende 2007 bis Januar 2013 und ab Februar 2013
abgestützt auf die Begutachtung durch Dr. N.___ vom 18. April 2013
(Untersuchung 25. Februar 2013) abzuschliessen sei (IV-Nr. I 153, S. 10 f.).
5.
5.1
Beim Erlass der angefochtenen
Verfügungen vom 15. September 2015 betreffend Rentenzusprache hat die
Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.___
vom 18. April 2013 (IV-Nr. I 115) abgestellt und diesem vollen Beweiswert
zugemessen. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, enthält es
doch eine ausführliche Prüfung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht. Es beruht auf einer Untersuchung vom 25. Februar
2013.
sowie einer eingehenden Exploration der Beschwerdeführerin (IV-Nr. I 115,
S. 12 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin, einschliesslich der geklagten
Beschwerden, werden ausführlich wiedergegeben und gewürdigt. Die Begutachtung ist
in Kenntnis der vollständigen Vorakten erfolgt, deren relevanter Inhalt
zusammengefasst wiedergegeben wird (vgl. IV-Nr. I 115, S. 3 ff.). Grundlagen
und Aufbau des Gutachtens erfüllen somit die allgemeinen Anforderungen.
5.2
Inhaltlich setzt die Beweiskraft
eines Gutachtens voraus, dass dieses zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet werden, und dass die Schlussfolgerungen
plausibel begründet sind.
5.2.1
Dr. med. N.___ hat sich in der
Beurteilung vom 18. April 2013 – wie dies Dr. med. P.___ in seiner
Stellungnahme vom 28. Juli 2014 zutreffend festgehalten hat (IV-Nr. I 153, S.
6) – mit der Symptomatik, dem Verlauf, der Behandlung sowie den früheren
Beurteilungen auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die
früher beschriebene depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Exploration nicht
festzustellen gewesen sei, was so gesehen einer Remission entspräche. Der
Gutachter habe – so Dr. P.___ im Weiteren – in erster Linie erhebliche
krankheitsfremde Faktoren in Form belastender psychosozialer Umstände als
Ursache dafür angesehen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit
nachgehen könne. Ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden, der die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei nicht festzustellen (IV-Nr. I 153, S. 6).
Für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. N.___ kann auf Erwägung II
4.8
hiervor verwiesen werden.
5.2.2
Mit Ausnahme von Dr. med. N.___ –
so hielt Dr. med. P.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 weiter fest –
seien sich alle involvierten Psychiater einig, dass bei der Beschwerdeführerin
eine depressive Symptomatik über einen langen Zeitraum bestanden habe. Die von
ihm geäusserte Vermutung, es habe möglicherweise nie eine depressive Erkrankung
vorgelegen, sei aus seiner Sicht – so Dr. med. P.___ – jedoch nicht zulässig, würden
doch in früheren Berichten als depressiv zu interpretierende Symptome beschrieben,
wenn auch teilweise sehr lückenhaft (IV-Nr. I 153, S. 8). In der Tat tauchten
bereits im November 2007 erste Hinweise des Hausarztes bezüglich psychischer
Probleme auf, die im April 2008 bestätigt wurden (vgl. E. II 4.1 hiervor).
In den Berichten der L.___ vom 19. Februar und 8. Mai 2008 waren u.a. die Rede
von einer leichten depressiven Episode und einer Anpassungsstörung; letztere
führe zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II 4.2, 4.4 hiervor). Auch Dr. med. G.___
sprach am 18. Juli 2008 von einer mittelgradigen depressiven Episode und
verneinte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; diese läge
allerdings in einer Verweistätigkeit im Rahmen von 10 – 20 % (vgl. E. II 4.5
hiervor). Den Berichten der L.___ vom 11. Juni 2010 und 27. Mai 2011 lassen
sich die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen bzw. einer mittelgradigen
depressiven Episode entnehmen, letztere bestehend seit zirka August 2007. Bei
der Arbeitsfähigkeit war die Rede davon, dass diese mithilfe einer
intensivierten antidepressiven Therapie im aktuellen Rahmen von 40 - 50 %
über längere Zeit erhalten werden könne (vgl. E. II 4.7, 4.10 hiervor). Dr.
med. H.___ diagnostizierte in ihren Berichten vom 22. August 2010 und 17.
Mai 2012 eine andauernde Belastungsstörung bzw. eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Aus ihrer Sicht bestehe keine
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bzw. eine solche von 50 % vom
14.
Juli 2010 bis 29. November 2011, anschliessend eine solche von 0 %
(vgl. E. II 4.9, 4.12 hiervor).
Zum Gutachten von Dr. med. G.___ vom 18.
Juli 2008 hat Dr. med. N.___ in seinem Gutachten vom 18. April 2013 Folgendes
festgestellt: Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei aktuell davon
auszugehen, dass das damalige Vorliegen einer depressiven Symptomatik im Sinne
eines depressiven Syndroms ausgewiesen gewesen sei; daneben hätten Persönlichkeitsauffälligkeiten
bestanden. Es sei versicherungsmedizinisch allerdings im Nachhinein nicht genau
festzulegen, ob die depressive Symptomatik damals den Ausprägungsgrad einer
Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode in den Jahren 2007 und 2008
angenommen habe (IV-Nr. I 115, S. 24). Die Frage, ob gemäss Bericht der L.___
vom 11. Juni 2010 eine eigenständige depressive Episode vorgelegen habe, hat
Dr. med. N.___ aufgrund der aktuellen Einschätzung sinngemäss verneint (IV-Nr.
I 115, S. 29). Die durch die L.___ in ihrem Bericht vom 27. Mai N.___ als nicht
nachvollziehbar bezeichnet, stütze sich doch diese hauptsächlich auf subjektive
Angaben der Beschwerdeführerin und eine «testspsychologische Abklärung vom
07.03
» ab. Die Diagnosestellung einer depressiven Episode, ob mittel- oder
schwergradig, sei eine klinisch psychiatrische Diagnosestellung und könne sich
nicht auf derartige testpsychologische Einschätzungen beziehen, die dann
sozusagen unter Realitätsanpassung von schwer- auf mittelgradig heruntergestuft
werde. Auch sei die Einschätzung einer chronischen Verlaufsform einer
depressiven Episode – wie schon der Name sage – insbesondere unter zur Kenntnisnahme
der vielfältigen psychosozialen Belastungsfaktoren und schwierigen
Lebensprobleme bei der Beschwerdeführerin, welche als objektiv und nachvollziehbar
beschrieben werden könnten, sehr problematisch. Gegebenenfalls wäre bei einer
derartigen andauernden depressiven Verstimmung von einer Dysthymie auszugehen
gewesen, wobei eine Dysthymie aufgrund der aktuellen Untersuchung, die wiederum
durchaus Freudfähigkeit der Beschwerdeführerin, Aktivitäten und auch
Zukunftsfantasien ergeben habe, nicht nachvollzogen werden könne (IV-Nr. I 115,
S. 31 und 33). Zum Bericht von Dr. med. H.___ vom 22. August 2010 hat Dr. med. N.___
festgehalten, dass darin weder die Diagnose einer depressiven Episode
aufrechterhalten noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien.
Warum die Beschwerdeführerin nicht zu 50 % als [...] arbeitsfähig sein
sollte, lasse sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Sicht nicht nachvollziehen
(IV-Nr. I 115, S. 29 f.). Was ihre Berichterstattung vom 17. Mai 2012 anbelange
– so Dr. med. N.___ –, entspreche die Beschreibung nicht dem Bild einer akuten
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33. Es sei ein
unklares Bild, das keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden könne;
so, wie die gewissenhafte Diskussion des Verlaufs der vergangenen Jahre eben
keine eindeutige Erkrankung habe ausweisen können (IV-Nr. I 115, S. 34).
5.2.3
Vor diesem Hintergrund wird
deutlich, dass Dr. med. N.___ – wie dies Dr. med. P.___ in seiner
Stellungnahme vom 28. Juli 2014 zutreffend festgehalten hat – wenig auf
die in früheren Zeitpunkten beschriebenen Einschränkungen eingegangen ist.
Vielmehr beziehen sich seine Einschätzungen zu Diagnosen, Zumutbar- und
Arbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom
25.
Februar 2013. Seine Beurteilung in der Stellungnahme vom 26. November 2013,
dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nach dem Verlust der
Arbeitsstelle Ende 2007 (recte: Ende Oktober 2007) nie zu 20 % oder mehr
über einen längeren Zeitraum eingeschränkt gewesen sei (IV-Nr. I 137, S. 2), steht
denn auch im Widerspruch zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten durch früher behandelnde
als auch begutachtende Ärzte. Umgekehrt entspreche – so Dr. med. P.___ – der in
den vorliegenden Stellungnahmen älteren Datums beschriebene Ausprägungsgrad der
depressiven Symptomatik am ehesten einer leichten bis zeitweise mittelgradigen
depressiven Episode, was die teilweise attestierte, vollständige
Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen vermöge. Mit Dr. med. P.___
ist davon auszugehen, dass für den Zeitraum von Ende 2007 bis mindestens Mai 2011
die Beurteilung im Gutachten der L.___ vom 27. Mai 2011 der Realität am
nächsten kommt; darin bezifferten die Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Bereich der bisherigen wie auch in einer Verweistätigkeit
mit (maximal) 50 % (vgl. IV-Nr. I 98, S. 20 ff.). Bis Februar 2013 habe
sich dann offenbar der psychische Zustand der Beschwerdeführerin – wie dies Dr.
med. P.___ weiter festgestellt hat – unter der laufenden fachärztlichen
Behandlung (kombinierte psychiatrisch-psychopharmakologische Therapie, Medikation
mit Cipralex) weiter verbessert. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. N.___ am 25. Februar 2013 sei die Depression
remittiert, die berufliche Leistungsfähigkeit somit nicht mehr eingeschränkt
gewesen (IV-Nr. I 153, S. 10).
5.2.4
Nach Dr. med. P.___ seien sich
die involvierten Psychiater – mit Ausnahme von Dr. O.___ – wiederum einig, dass
zwar Auffälligkeiten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin festzustellen
seien, diese aber die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10
nicht erfüllten. Eines der grundlegenden Hauptkriterien für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung, nämlich die Erkennbarkeit der Auffälligkeiten bereits
im Kindesalter oder in der Adoleszenz, sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin
sei zu einer Ausbildung zur [...] fähig gewesen und habe diesen Beruf während
27.
Jahren ausüben können (vgl. Stellungnahme vom 28. Juli 2014 bzw. IV-Nr.
I 153, S. 9). Zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin lässt sich dem
Gutachten von Dr. med. G.___ entnehmen, dass der Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstruktur
aufgrund der wiederkehrenden dramatischen Lebenssituationen bzw. den Verhaltensweisen
der Explorandin, des ausgeprägten schwarz-weiss Denkens, das auf eine
Spaltungsabwehr hinweise, der Tendenz zu Konflikten, der ausgeprägten
Insuffizienzgefühlen und sozialphobischen Ängsten, der zum Teil unrealistischen
Wahrnehmungen (Geistererscheinung und wackelnde Treppen) und der in den
Vorakten erwähnten «Reifungsverzögerung» in der Lehre nur verdachtsweise
erhoben werden könne. Diagnostische Sicherheit sei durch eine längere klinische
Verlaufsbeobachtung und umfangreiche fremdanamnestische Exploration zu erlangen
(IV-Nr. I 81, S. 17). Aus dem Gutachten der L.___ geht dazu hervor, dass sich
im Rahmen der unterschiedlichen Testungen Verhaltens- und Denkweisen gezeigt
hätten, die auf depressive, paranoide sowie schizotype Persönlichkeitszüge hinwiesen.
Jedoch reichten diese erhaltenen Informationen nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung
zu diagnostizieren; als Hauptpunkt dazu sei anzugeben, dass die beschriebenen
Kriterien nicht bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz, sondern
deutlich später bzw. im Erwachsenenalter aufgetreten seien. Ebenfalls könnten
diese Symptome auch als Folge einer seit längerer Zeit vorliegenden Depression
interpretiert werden. Unklar und offen bleibe – so die Ärztinnen der L.___ –, inwieweit
die in der Vergangenheit erlebten Belastungen und Traumata zu einer Veränderung
der Persönlichkeit der Explorandin geführt hätten (IV-Nr. I 98, S. 17). Dr.
med. N.___ hat dazu einzig angegeben, «die Frage, ob eine derartige
Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 mit paranoiden und selbstunsicheren
Anteilen vorliegen könnte, werde aufgrund der aktuellen gutachterlichen
Einschätzung (…) nicht positiv beantwortet» (IV-Nr. I 115, S. 29). Somit sei
seines – Dr. med. P.___ – Erachtens der Tatbeweis erbracht, dass die
Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch immer man sie benennen wolle, die
berufliche Leistungsfähigkeit nicht IV-relevant beeinträchtigt habe (IV-Nr. I
153, S. 9).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin hält die
Begutachtung von Dr. med. N.___ für mangelhaft und erhebt dagegen mehrere
Einwände, die im Wesentlichen wie folgt zu beurteilen sind: Sie bemängelt, Dr.
med. N.___ habe die Aufgabe, sich bei der Abklärung von psychischen Störungen
auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zu stützen, in keiner
Art und Weise erfüllt (A.S. I 62 f.). Zwar lässt sich seinem Gutachten
entnehmen, dass die Psychologin U.___ die Beschwerdeführerin zu den subjektiven
Beschwerden und Tagesaktivitäten ausführlich befragt hat (IV-Nr. I 115, S. 12
f.). Diese Erkenntnisse sind jedoch in die Beurteilung von Dr. med. N.___
eingeflossen (IV-Nr. I 115, S. 18 ff.). Ferner hat Dr. med. N.___ die
Beschwerdeführerin zu den aktuellen subjektiven Beschwerden sowie den
Aktivitäten des täglichen Lebens persönlich befragt (IV-Nr. I 115, S. 13
f.). Auch diese Erkenntnisse haben in seiner Beurteilung Beachtung gefunden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 62) hat der Gutachter den
psychischen Befund der Beschwerdeführerin erstellt (IV-Nr. I 115, S. 18
f.) und die geklagten Beschwerden wie im Übrigen auch sämtliche relevanten
medizinischen Vorakten im Rahmen seiner Beurteilung gewürdigt (IV-Nr. I 115,
S. 20 ff.); dies vor dem Hintergrund der Kriterien der ICD-10 (IV-Nr.
I 115, S. 20). Inwiefern er die ICD-10 Kriterien für die von den anderen
psychiatrischen Experten gestellten Diagnosen hätte auflisten müssen, wie dies
die Beschwerdeführerin verlangt hat (A.S. I 62), ist nicht einzusehen, zumal er
sich mit den sich bei den Akten befindlichen Diagnosen und Beurteilungen der psychiatrischen
Fachärzte eingehend auseinandergesetzt hat (IV-Nr. I 115, S. 22 ff.). Die
Tatsache, dass Dr. med. N.___ zur Erkenntnis gekommen ist, eine eigenständige,
die Arbeitsfähigkeit beschlagende psychische Störung liege nicht vor,
impliziert schliesslich nicht, dass er sein Gutachten nicht ergebnisoffen
ausgearbeitet hätte (A.S. I 63). Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der
Beschwerdeführerin, Dr. med. N.___ arbeite voreingenommen, was sich auch aus
seinen Ausführungen vom 9. April 2014 ergebe (A.S. I 63). So betrifft
seine Aussage bezüglich der Gefälligkeitsbegutachtung eine Qualifikation des
Vorgehens der Beschwerdeführerin, ein Parteigutachten in Auftrag zu geben und
nicht seine Beurteilung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin, die
schon alleine in zeitlicher Hinsicht vorher erfolgt ist. Dr. med. P.___
hat schliesslich am 28. Juli 2014 zu dieser Stellungnahme festgehalten, dass
Dr. med. N.___ Bezug auf die Kritik des Gutachters Dr. med. O.___ nehme; dabei
gehe es um eine grundsätzliche fachliche Auseinandersetzung zur Methodik der
Begutachtung und zur Diagnostik. Neue Aspekte bezüglich der Problematik der Beschwerdeführerin
und der Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit ergäben sich nicht (IV-Nr. I 153,
S. 8). Eine im Übrigen von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten
abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinander zu setzen und eine eigenständige Beurteilung
abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im
Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung
(BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). Abschliessend bleibt zum geltend gemachten
Ausstandsgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit von Dr. med. N.___ festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens – wie
dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat – keine
Ablehnungsgründe gegen Dr. med. N.___ vorgebracht hat.
6.2
Mit Blick auf die vorstehend
zusammengefassten Feststellungen und Überlegungen erscheint es zwar plausibel
und nachvollziehbar, wenn der Gutachter Dr. med. N.___ zum Schluss
gelangt, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen, der eigenanamnestischen
Angaben und des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunds könne kein
psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt werden (IV-Nr. I 115, S. 20 ff.). Sein Gutachten wird somit auch
den allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme grundsätzlich gerecht. Diese Beurteilung ist in erster Linie für
den Zeitpunkt der Begutachtung vom 18. April 2013 bzw. der Untersuchung der
Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 zu verstehen, wie dies Dr. med. P.___
in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2014 begründet hat; davon, dass er die
Expertise expressis verbis – so die Beschwerdeführerin (A.S. I 62) – für
nicht überzeugend halte, kann keine Rede sein. Allerdings hat es der Gutachter in
seiner Stellungnahme vom 26. November 2013 ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
seit Oktober 2007 jemals in psychischer Hinsicht erkrankt sei, was in der Folge
ihre zumutbare, medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit andauernd um
20.
% oder mehr eingeschränkt hätte (IV-Nr. I 137, S. 2 ff.). Er sieht
vorab krankheitsfremde Faktoren als Ursache dafür, dass die Beschwerdeführerin
keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne (vgl. IV-Nr. 153, S. 6). Damit hat der Gutachter
zu verstehen gegeben, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach weder in
der Zeit nach Oktober 2007 bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung im
April 2013 jemals in ihrer Arbeitsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt
gewesen sei, welche ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen verunmöglicht
habe; dies impliziert einen seit Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin, mithin auch keine allfällige Verbesserung desselben im
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. N.___. Was den Zeitraum von Ende 2007
bis Ende Januar 2013 anbelangt, ist jedoch von der schlüssigen Beurteilung von
Dr. med. P.___ vom 28. Juli 2014 auszugehen, der als Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH die Einschätzung der L.___ vom 27. Mai 2011 als
jene qualifiziert hat, die der Realität am nächsten komme (IV-Nr. 153, S. 10).
In diesem Gutachten haben die Ärztinnen der L.___ der Beschwerdeführerin
attestiert, sowohl in der bisherigen als auch in einer den Störungen
angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % leistungsfähig zu sein
(IV-Nr. 98, S. 20 ff.). Dazu hat die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ am 3. April 2012
zwar ausgeführt, für die Psychiaterin sei die subjektive Selbsteinschätzung der
Beschwerdeführerin im Vordergrund der Beurteilung gestanden. An der
Vollständigkeit und Aussagekraft des Gutachtens seien ihrer Meinung nach
Zweifel zu hegen, weshalb eine Zweitmeinung einzuholen sei (IV-Nr. 105, S. 3
ff.). Die Psychiatrie gehört allerdings – im Gegensatz zu RAD-Arzt Dr. med. P.___
– nicht zu ihrem Fachgebiet, weshalb ihrer Einschätzung eine einschränkte
Beweiskraft zukommt. Folglich ist es als erstellt zu betrachten, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur in der Zeit von Oktober 2007 bis Mai 2013 zu
50.
% arbeitsunfähig gewesen ist. Vielmehr ist auch ab 1. Juni 2013 von
einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, zumal eine
Verbesserung ihres Gesundheitszustands im Gutachten von Dr. med. N.___ – wie
vorstehend dargelegt – nicht festgestellt wurde. Somit hat die
Beschwerdeführerin auch nach Ende Mai 2013 weiterhin Anspruch auf eine halbe
IV-Rente.
7.
Zu beantworten bleibt die
Frage, wie es sich mit dem durch die Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten
von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 verhält (IV-Nr. I 140, S. 4 ff.).
7.1
Die Beschwerdeführerin hat dazu
einzig vorgebracht, auch die Einschätzungen von Dr. med. O.___ würden von jenen
von Dr. med. N.___ abweichen. Dazu komme, dass erstmals Dr. med. O.___ eine
ADHS und im Erwachsenenalter diagnostiziert habe (A.S. I 61). Offensichtlich
ist sie der Meinung, es sei auf seine Einschätzung abzustellen, der ihr im
Gutachten vom 25. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %
attestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu nicht geäussert.
7.2
Bekanntlich hat Dr. med. P.___
in seinem Bericht vom 28. Juli 2014 festgehalten, dass das Hauptkriterium bei
der durch Dr. med. O.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt,
mithin die berufliche Leistungsfähigkeit in IV-rechtlicher Hinsicht nicht
beeinträchtigt sei. Das Gleiche gelte seiner Meinung nach für die von Dr. med.
O.___ neu aufgebrachte Diagnose eines ADHS. Auch hier könnten keine
wesentlichen Auswirkungen in Ausbildung und Berufsausübung erkannt werden. Dr.
med. O.___ selbst habe auf Seite 32 (seines Gutachtens) festgehalten, die
diagnostisch relevante Zeit um 1965 sei retrospektiv schwierig zu explorieren.
Dazu komme – so Dr. med. P.___ –, dass die von ihm dennoch aufgegriffenen
damaligen Symptome auch zwanglos unter anderen Problematiken im Kindes- und
Jugendalter eingeordnet werden könnten, z. B. als Reaktionsbildung unter
belastenden Lebensumständen. Die Vielfalt der Diagnostik allein sage über die
Leistungsfähigkeit einer versicherten Person wenig aus. Es bestehe gerade im
versicherungsmedizinischen Kontext die Gefahr, dass ein explizites Abfragen
aller denkbaren Symptome (Gutachten Dr. med. O.___, S. 25, Ziff. 5.2,
systematisch explorierte aktuelle Beschwerden) viele bestätigende Antworten zur
Folge habe, so dass auch entsprechend viele verschiedene Differentialdiagnosen
gestellt werden könnten. Hier dann zwischen echten und vermeintlichen Komorbiditäten
zu unterscheiden – so. Dr. med. P.___ –, sei eine grosse Herausforderung (IV-Nr.
I 153, S. 9). Dazu hat denn auch Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 9.
April 2014 ausgeführt, dass nicht jegliche erfragte Beschwerden in der
Aneinanderreihung der entsprechenden Items auf eine eigenständige
psychiatrische Erkrankung schliessen liessen (IV-Nr. I 147, S. 2). Im Weiteren
hat Dr. med. P.___ festgestellt, beim Vergleich der beiden Zustandsbeschreibungen
von Dres. N.___ und O.___ sei festzustellen, dass Dr. med. N.___ einer
psychopathologisch mehr oder weniger unauffälligen Versicherten gegenübergesessen
sei, wogegen Dr. med. O.___ neun Monate später mit einer leicht antriebsgesteigerten
Person konfrontiert gewesen sei. Dr. med. N.___ habe aufgrund der Befunde zur
Beurteilung gelangen müssen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keine relevante
psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe. Dr. med. O.___ habe sich im
Gegensatz dazu die Frage stellen müssen, wie die Antriebssteigerung der Beschwerdeführerin
mit Zappeligkeit, erhöhtem Redefluss, Ablenkbarkeit und
Aufmerksamkeitsreduktion einzuordnen gewesen sei. Im Gutachten werde nicht klar
ersichtlich, worauf Dr. med. O.___ diese Symptomatik zurückführe. Ihm,
Dr. med. P.___, scheine am ehesten eine Agitiertheit bei depressiver Störung
als dafür verantwortlich zu sein. Dr. med. O.___ habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
als Resultat des von ihm diagnostizierten Clusters von psychiatrischen
Störungsbildern als massiv eingeschränkt, in der bisherigen Tätigkeit sogar als
aufgehoben bezeichnet. Eine derartig ausgeprägte Limitierung sei anhand der
geschilderten Symptomatik und in der Annahme, dass sowohl das fraglich vorhandene
ADHS und die Persönlichkeitsauffälligkeiten als stabile Zustände zu sehen
seien, die die Ausbildung und die 27-jährige Berufstätigkeit nicht relevant eingeschränkt
hätten, schlecht nachvollziehbar. Im November 2013, als Dr. med. O.___ die
Beschwerdeführerin untersucht habe, sei offenbar – so Dr. med. P.___ – wieder
ein psychopathologisches Zustandsbild erkennbar gewesen, das einer agitierten
Depression entsprechen könnte. Er weise aber darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
damals keine Antidepressiva mehr eingenommen und die behandelnde Psychiaterin nur
noch selten aufgesucht habe. Somit wäre eigentlich zunächst die Wiederaufnahme
einer konsequenten, fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu fordern, von der
aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs eine relevante Verbesserung erwartet
werden könnte (IV-Nr. I 153, S. 10 f.).
7.3
Das Privatgutachten von Dr. med.
O.___ vom 25. November 2013 ist mit 65 Seiten sehr ausführlich gehalten.
Es beruht neben den Vorakten auf zwei Explorationsgesprächen vom 13. und 19.
November 2013 sowie auf fremdanamnestischen Angaben der Mutter und der Tochter
der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. I 140, S. 4). Der Gutachter hat sich
somit grundsätzlich auf eine umfassende Grundlage abstützen können. Indes lässt
sich nicht übersehen, dass er seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen aus den
Angaben der Beschwerdeführerin und der weiteren befragten Personen sowie den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgeleitet hat. Auf diese Weise ist der Gutachter
mit der zusätzlich zu diagnostizierenden ADHS-bezogenen Defizite zum Schluss
gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; dass und wieweit
einzelne Angaben hinterfragt worden wären, lässt sich dem Gutachten nicht
entnehmen. Soweit sich der Gutachter auf frühere Stellungnahmen der
behandelnden wie auch die Beschwerdeführerin begutachtenden Ärztinnen und Ärzte
abstützt, geht er nicht darauf ein, dass die entsprechenden Beurteilungen
teilweise auf unterschiedlichen, tatsächlichen Annahmen basieren. Vor diesem
Hintergrund, und insbesondere in Beachtung der diesbezüglichen,
nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. P.___, bildet das Privatgutachten
keine taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu beurteilen; dieses wird denn auch den Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht gerecht. Zwar hat Dr.
med. O.___ beim Gutachten von Dr. med. N.___ bemängelt, dieses erfülle die in
den Leitlinien formulierten Ansprüche an ein IV-Gutachten nicht, sei diagnostisch
unzureichend sensitiv und nicht nachvollziehbar (IV-Nr. I 140, S. 64). Die entsprechende
Beurteilung bzw. seine Diskussion allfällig abweichender Beurteilungen in den
Akten erschöpft sich jedoch weitgehend in Zitaten von Dr. med. N.___; letzterer
hat in seiner Stellungnahme vom 9. April 2014 u.a. ausgeführt, die
Beschwerdeführerin nicht als primär psychisch erkrankt eingeschätzt zu haben
aus der Überzeugung, die Vielfalt des «Normalen» akzeptieren zu müssen. Dabei
müssten die Kriterien für die psychische Erkrankung in der Beurteilung der Angaben
der versicherten Person selbst sowie der vorliegenden ärztlichen Berichte
kritisch gewürdigt werden. Insofern könne auf die von Dr. med. O.___ erwähnte
Argumentation, der Gutachter (Dr. med. N.___) erfasse die Symptome nicht genau
genug, nur geantwortet werden, dass es sich beim Erfassen eines aktuellen
psychischen bzw. psychopathologischen Befunds lediglich um eine Beobachtung der
aktuellen Situation handle. Sämtliche Explorationen des betroffenen Menschen
müssten selbst zu den Wochen bzw. Jahren zuvor einer Vielzahl unterschiedlicher
Aussenfaktoren, insbesondere auch motivationaler Faktoren, unterliegen (IV-Nr.
I 147, S. 2 f.). Insofern Dr. med. O.___ die aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin weniger als eine Stunde dauernde Exploration durch Dr. med.
N.___ als unzureichend betrachtet, habe doch im Vergleich dazu seine Exploration
mehr aus sechs Stunden gedauert (IV-Nr. I 140, S. 59), ist Folgendes festzuhalten:
Für den Beweiswert eines Gutachtens ist nicht die Dauer der Untersuchung
massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010
vom 11. Mai 2010 E. 2.2.2 und 9C_664/2009 vom 6. November 2009
E. 3). Dazu hat Dr. med. N.___ am 9. April 2014 im Übrigen bemerkt, dass
selbst stundenlange Explorationen einzelner Kriterien nicht überzeugend zur
Diagnose einer eigenständigen primär psychischen Erkrankung führten (IV-Nr. I
147, S. 2).
7.4
Zu erinnern ist in diesem
Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache
her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden
Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)
psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den
neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht
automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen
Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29.
September 2009 E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von
medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S.
175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit
Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht
stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden,
wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder
an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält
es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die
im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet
sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts
8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,8C_694/2008 vom 5. März 2009
E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom
19.
September 2006 E. 3.1.2), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte
vorliegen.
7.5
Zusammenfassend vermag das
Privatgutachten von Dr. med. O.___ die Beweiskraft des Administrativgutachtens
von Dr. med. N.___ grundsätzlich nicht zu erschüttern. Vielmehr bildet das
Privatgutachten von Dr. med. O.___ keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit der
Beurteilung von Dr. med. N.___ zu zweifeln. Was die durch die
Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit 9. / 10. August 2015 (A.S. I 64) anbelangt,
ist darauf im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin
einzugehen. Weitere Abklärungen, insbesondere das Einholen eines
psychiatrischen Gerichtsgutachtens (A.S. I 53) sowie eines Verlaufsberichts
(A.S. I 101), sind nicht erforderlich.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid den Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint, ohne dies zu begründen (IV-Nr. I 170, S.
11). Sie hat die am 10. Februar 2009 eingeleiteten und anschliessend durchgeführten
Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining) am 2. August
2011.
abgeschlossen bzw. festgehalten, den Fall «als nicht «eingliederbar»
abzuschliessen (IV-Nr. I 103). Die Beschwerdeführerin hat dazu in der
Beschwerde nichts vorgetragen. Sie ist – wie vorstehend dargelegt – aufgrund
des medizinischen Beweisergebnisses in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in
einer Verweistätigkeit seit Oktober 2007 noch zu 50 % arbeitsfähig.
Allerdings ist im vorliegenden Fall von einer subjektiven
Eingliederungsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung
von (weiteren) beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen verneint
hat.
9.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 bzw. über 30. Mai
2013.
hinaus Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Rente der
Invalidenversicherung hat. Hingegen besteht kein Anspruch auf (weitere)
Eingliederungsmassnahmen. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die weitergehende Beschwerde ist hingegen abzuweisen.
10.
10.1
Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG
übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom
ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.
45, Rz 15). Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der
Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV). Eine Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung
setzt – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraus, dass eine Leistungszusprache
erfolgt ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14).
10.2
Die infrage stehende Massnahme
ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im
Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –
etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.
Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen
Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn
die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von
Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der
Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die
Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach
der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung
fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.
45.
Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).
10.3
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015
hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die Kosten des Privatgutachtens von
Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 zu übernehmen (IV-Nr. II 162).
11.
11.1
Die infrage stehende Massnahme
ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im
Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch –
etwa wegen Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist.
Nicht verlangt ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen
Resultaten abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn
die so gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von
Bedeutung ist ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der
Folge eine Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die
Massnahme zur Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach
der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die
Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für
die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist. Zudem hält die Rechtsprechung
fest, dass dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art.
45.
Abs. 1 ATSG festgehalten ist (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 13 f.).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob
das durch die Beschwerdeführerin veranlasste Parteigutachten von Dr. med. O.___
für die Entscheidfindung unerlässlich gewesen ist und dessen Kosten zu den
notwendigen Expertenkosten gehören (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63).
11.2
Die Beschwerdeführerin lässt im
Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegnerin ohne das Gutachten von
Dr. med. O.___ keine weiteren Abklärungen vorgenommen und nicht im vorliegenden
Sinne entschieden hätte. Dr. med. P.___ habe das Vorliegen einer mittelgradigen
depressiven Störung bestätigt, wie sie im Übrigen nicht nur von den L.___,
sondern auch von Dr. med. O.___ diagnostiziert worden sei. Die Privatexpertise
sei bei der Entscheidfindung unerlässlich gewesen, so dass die
Beschwerdegegnerin deren Kosten der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten habe
(A.S. II 8).
11.3
Die Beschwerdegegnerin hält in der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, dass das im Vorbescheidverfahren
eingereichte Gutachten von Dr. med. O.___ vom 25. November 2013 zwar Dr. med. N.___
sowie dem RAD vorgelegt worden sei; daraus könne die Beschwerdeführerin jedoch
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem
Untersuchungsgrundsatz, der unter anderem vorschreibe, dass alle Beweismittel,
unabhängig von ihrer Herkunft, objektiv zu prüfen seien. Der RAD-Arzt habe
empfohlen, für die Zeit ab Ende 2007 bis Januar 2013 auf das Gutachten der L.___
vom 27. Mai 2011 und (erst) ab Februar 2013 auf das Gutachten von Dr. med.
N.___ abzustellen. Dem Gutachten von Dr. med. O.___ sei somit für die Zusprache
einer befristeten Rente letztlich keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen,
mithin nicht unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. ATSG gewesen. Folglich habe
keine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen
(A.S. II 33).
11.4
Die Beschwerdegegnerin hat zur
Begründung des angefochtenen Entscheids angeführt, dass das Gutachten von Dr.
med. O.___ weder für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen sei
noch Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilde. Auf
Empfehlung des RAD habe sie sich – so hat die Beschwerdegegnerin weiter angeführt
– auf das Gutachten der L.___ vom 27. Mai 2011 und auf die Begutachtung durch
Dr. med. N.___ vom 18. April 2014 abgestellt (IV-Nr. II 162). Für die
betreffenden Ausführungen der involvierten Ärzte bzw. Ärztinnen kann auf
Erwägung II 4.10, 4.13 und 4.17 hiervor verwiesen werden.
11.5
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist bei der Leistungszusprache die Beurteilung von Dr. med. O.___
nicht von Bedeutung gewesen. Von einer Beeinflussung des gegenüber dem
Vorbescheid geänderten Rentenentscheids durch das Gutachten von Dr. med. O.___
kann keine Rede sein. So hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der Grund
des Abweichens in der gegenüber Dr. med. N.___ in der abweichenden Würdigung
der Vorakten durch den RAD-Arzt gelegen habe. Dr. med. P.___ habe das Gutachten
von Dr. med. N.___ insofern nicht für überzeugend gehalten, als dieser wenig
auf die in früheren Zeitpunkten beschriebene Einschränkungen eingegangen sei,
sondern in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung
Stellung genommen habe. Die von Dr. med. N.___ geäusserte Vermutung, es habe
möglicherweise nie eine depressive Einschränkung vorgelegen, habe der RAD-Arzt
aufgrund der in den früheren Berichten als depressiv zu interpretierenden
Symptome für nicht zulässig gehalten. Folglich habe sie – die
Beschwerdegegnerin – auf die Empfehlung des RAD-Arztes abgestellt, für die Zeit
ab Ende 2007 bis Januar 2013 die Beurteilung im Gutachten der L.___ vom 27. Mai
2011.
und (erst) ab Februar 2013 jene im Gutachten von Dr. med. N.___ zu
berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar und zeigt zudem klar auf,
dass für den Entscheid der Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. med. O.___
weder unerlässlich noch seine Beurteilung verwendbar gewesen ist. Vielmehr hat
Dr. med. P.___ die durch Dr. med. O.___ beschriebene Symptomatik
(Antriebssteigerung der Beschwerdeführerin …) als unklar und die bei der
Beschwerdeführerin vorhandene, ausgeprägte Limitierung als schlecht
nachvollziehbar beurteilt. Das Gutachten von Dr. med. O.___ – so der RAD-Arzt –
vermöge trotz seiner Ausführlichkeit nicht zu überzeugen (IV-Nr. II 153, S.
10).
11.6
Die Rechtsprechung hat die
notwendigen Expertenkosten seit BGE 115 V 62 stets als Bestandteil des
Parteientschädigungsanspruchs betrachtet. Voraussetzung ist jedoch – wie
vorstehend bereits erwähnt –, dass die Privatbegutachtung notwendig gewesen ist
und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung gebildet hat
(Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 3 m.H.), wovon hier
indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht auszugehen ist. Die
Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene
Abklärung durch die Verwaltung Anlass für das Einholen des Gutachtens von Dr. med.
O.___ geboten und dieses weder relevante neue Erkenntnisse gebracht hat noch
diese bei der Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin verwendet worden sind
(s.a. Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7 m.H., u.a. auf 9C_178/2010).
Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Auslagenersatz zu Recht abgelehnt.
11.7
Folglich erweist sich die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2015 als unbegründet, weshalb
diese abzuweisen ist.
12.
12.1
12.1.1
Die obsiegende Beschwerde führende
Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG).
12.1.2
Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt
des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235 mit Hinweisen) bzw. wie hier festgestellt wird, dass der
Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente zusteht. Soweit die Frage der
Rente betreffend, hat sie somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
12.1.3
Der
Vertreter der Beschwerdeführerin
hat in seiner Kostennote
vom 18. April 2016 für den Zeitraum vom 23. September 2015 bis 18. April 2016 einen Zeitaufwand von 11,27 Stunden geltend gemacht, was bei
einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt)
von CHF 3‘059.55 entspricht (A.S. I 107 f.). Ferner führt er in der Honorarnote
vom 27. September 2017 für die Zeit vom 11. Mai – 27. September 2017 einen
Zeitaufwand 3,55 Stunden bzw. einen Aufwand von insgesamt CHF 957.95 (inkl.
Auslagen und MwSt) an. Der geltend gemachte Aufwand in beiden Kostennoten
enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts
inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig
bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss
von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen
auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B.
Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [Soziale Dienste, Dr.
med. H.___ etc.]) bzw. als doppelt verrechneter Aufwand (nachprozessualer
Aufwand) zu qualifizieren sind, insgesamt 3,20 Stunden. Folglich ist ein
Zeitaufwand von 11 3/5 Stunden zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 163.10 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für
Fotokopien werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – und i.V.m. § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit.
a Gesamtarbeitsvertrag (GAV)zu kürzen bzw. auf CHF 116.00 festzusetzen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’132.00 zu bezahlen (11 3/5 Stunden
zu CHF 240.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).
12.2
12.2.1
Was die angefochtene Verfügung vom 15.
Januar 2015 (Kostengutsprache) anbelangt, ist die Kostenforderung bei
Unterliegen der im vorliegenden Fall ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege stehenden Partei (A.S. I 90) vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
12.2.2
In der das Beschwerdeverfahren um
Kostenübernahme betreffenden Honorarnote vom 2. Mai 2016 stellt der Vertreter
der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18. Februar 2015 bis 2. Mai 2016
einen Aufwand von 7,3 Stunden bzw. ein Honorar von insgesamt CHF 2‘039.05 in
Rechnung (A.S. I 112 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder
sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren
nicht involvierte Personen [Soziale Dienste) bzw. als bereits entschädigter
Aufwand (vgl. E. II 13.1.2 hiervor [Vorbereitung auf Verhandlung etc.]) zu
qualifizieren sind, insgesamt 4,62 Stunden. Somit ist ein Zeitaufwand von 2 3/5
Stunden zu entschädigen, und
zwar zum Stundenansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3
Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 136.00 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für
Fotokopien werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – sowie mit Blick
auf bereits entschädigten Aufwand (vgl. E II 13.1.2 hiervor [Fahrtspesen]) zu kürzen bzw. auf CHF 54.00 festzusetzen.
Folglich beträgt die
Kostenforderung als unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 564.00 (2 3/5 Stunden zu
CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (2 3/5
Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 168.00
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123
ZPO).
13.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 einen
Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit.
b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
verbleibende Anteil von CHF 750.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 15. September 2015 wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin über 31. Mai
2013 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die
weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'132.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 564.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (2 3/5 Stunden zu
CHF 240.00, zzgl. Auslagen und MwSt) im Umfang von CHF 168.00 während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten
von CHF 1‘000.00 einen Anteil von CHF 250.00 zu bezahlen, der infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Den verbleibenden Anteil von CHF 750.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger