VSBES.2015.261
Invalidenrente
15. September 2016Deutsch30 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 15. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. September 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 8. Juli 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet
(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin holte ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 18. April
2009 ein und führte am 21. Juli 2009 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nrn. 3, 5). Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am
29. Juli 2009 (IV-Nr. 8) unter Hinweis auf eine chronische
Darmerkrankung, Magenprobleme-Reflux, Gelenkschmerzen, Thrombosegefährdung,
Schluckbeschwerden und psychische Probleme zum Leistungsbezug an.
1.2 Nach Einholen der
Arbeitgeberfragebögen (IV-Nrn. 16, 19) und Durchführung eines
REHA-Gesprächs am 4. November 2009 (IV-Nr. 22) wurde der Beschwerdeführerin
am 17. November 2009 (IV-Nr. 23) mitgeteilt, dass zunächst die ihr zumutbaren
medizinischen Massnahmen auszuschöpfen seien. Nachdem die Beschwerdegegnerin
weitere Berichte von Dr. med. B.___ (IV-Nr. 26) und einen Bericht
betreffend den Beratungsverlauf bei der Suchthilfe vom 23. April 2010 eingeholt
hatte (IV-Nr. 28), sprach sie der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010
zunächst vom 6. Juli bis 1. Oktober 2010 Frühinterventionsmassnahmen in
Form eines Belastbarkeitstrainings zu (IV-Nr. 32) und übernahm
anschliessend vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2010 die Kosten für ein
Aufbautraining, beides bei der […] (IV-Nr. 43). Letzteres wurde sodann mit
Verfügung vom 22. Dezember 2010 (IV-Nr. 46) vom 1. Januar bis
3. April 2011 verlängert (IV-Nr. 46). Mit Abschlussbericht vom
31. März 2011 (IV-Nr. 50) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall aufgrund
des durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedingten, zurzeit
nicht vorhandenen Eingliederungspotenzials als nicht eingliederbar ab.
1.3 Zu den eingeholten Arztberichten
von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
6. April 2011, von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom
24. April 2011 und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Gastroenterologie FMH,
vom 5. April 2011 (IV-Nrn. 51, 54 f.) liess die Beschwerdegegnerin
Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), am 30. August 2011 Stellung nehmen (IV-Nr. 56). Gestützt auf
deren Empfehlung veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___, Innere
Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, am 22. März 2012 (IV-Nr. 64) und
bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
10. Mai 2012 je ein Gutachten (IV-Nrn. 64, 66.1 – 66.2). Zu diesen
nahmen Dr. med. F.___, RAD, am 3. Juli 2012, die Beschwerdeführerin am 20. Juli
2012 sowie der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. C.___ am
4. August 2012 Stellung (IV-Nrn. 68, 70, 72). Dr. med. F.___ hielt
eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für ausgewiesen und empfahl, der
Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens zu untersagen (IV-Nr. 68 S. 2).
1.4 Nach Einholen des
Abklärungsberichts vom 14. August 2012 (IV-Nr. 73) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Dezember
2012 (IV-Nr. 76) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 40 % ab
1. Januar 2010 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 «Einsprache» (IV-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin
sprach ihr sodann mit Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 81) ab
1. Januar 2010 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 1. Mai 2013 Beschwerde (IV-Nr. 84). Das
Versicherungsgericht stellte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung
vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 96) fest, nach einer vorläufigen
Einschätzung würden die vorliegenden medizinischen Akten keine zuverlässige
Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Es werde daher in Aussicht genommen,
zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches
Gutachten einzuholen. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit gegeben, sich zur
vorgesehenen Gutachterstelle und den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und
allfällige Zusatzfragen zu beantragen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014
wurden sodann die I.___ als Gutachterstelle und Dr. med. J.___, Innere Medizin,
Dr. med. K.___, Psychiatrie, Dr. med. M. ___, Orthopädie und sofern erforderlich lic. phil. L.___,
Neuropsychologie, als Experten bestimmt (IV-Nr. 98). Das polydisziplinäre
Gutachten (Psychiatrie, Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie)
datiert vom 30. Januar 2015 (IV-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin beantragte
daraufhin am 27. März 2015, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der
Ergebnisse des Gerichtsgutachtens eine reformatio in peius anzudrohen
(IV-Nr. 103). Das Versicherungsgericht teilte der Beschwerdeführerin sodann
am 31. März 2015 mit (IV-Nr. 104), aufgrund einer vorläufigen Prüfung
der Sach- und Rechtslage erscheine das Gerichtsgutachten der I.___ in jeder
Hinsicht als schlüssig und beweiskräftig. Falls man dem Gutachten folgen würde,
bestünde kein Rentenanspruch, da der IV-Grad weniger als 40 % betragen
würde. Das Versicherungsgericht ziehe deshalb – unpräjudiziell und nach einer
Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius)
sprechenden Fallumstände – in Betracht, die Verfügung vom 20. März 2013 zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Sie erhalte daher Gelegenheit,
dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde zurückzuziehen (IV-Nr. 104 S. 4
f.). Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 1. Mai 2013 am
28. April 2015 zurückzog, schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren
mit Beschluss VSBES.2013.127 vom 4. Mai 2015 von der Geschäftskontrolle ab
(IV-Nr. 105).
2. Mit Vorbescheid vom
29. Juni 2015 (IV-Nr. 106) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde
die Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 106) wiedererwägungsweise
aufheben und die Rente einstellen. Daran hielt sie mit Verfügung vom
16. September 2015 fest. Sie hob die Rente auf das Ende des der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats auf (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3
ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. September 2015 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (A.S. 17 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
8. Januar 2016 (A.S. 19 f.) weist die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
6. Die Beschwerdeführerin lässt
am 25. Februar 2016 eine Replik einreichen (A.S. 23 f.).
7. Mit Eingabe vom 15. März
2016 (A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.
8. Die am 15. April 2016
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote
(A.S. 28 ff.) geht mit Verfügung vom 18. April 2016 (A.S. 31) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts
9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2015
(A.S. 1 f.) die am 20. März 2013 erlassene Rentenverfügung (IV-Nr. 81)
zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und damit die der Beschwerdeführerin damals
ab 1. Januar 2010 zugesprochene Viertelsrente korrekterweise per Ende Oktober
2015.
aufgehoben hat.
4.1
Gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche
Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig
war (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389, 119 V 475 E. 1c S. 480
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014
E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 140 V 15]) und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel
an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss
denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn
die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts
9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn
eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger
Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zweifellos
unrichtig ist die Verfügung auch, wenn die ihr zugrundeliegenden
Sachverhaltsfeststellungen auf einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes basieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014
vom 22. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis).
Soweit ermessensgeprägte Teile der
Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich
der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125
V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405
E. 5.2 S. 414 f.; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 9C_121/2014
E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015
E. 3.1,9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2,9C_184/2016 vom
27.
Mai 2016 E. 4.3).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 81) die Viertelsrente
gestützt auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom
22.
März bzw. 10. Mai 2012 (IV-Nrn. 64 und 66.1 – 66.2)
zugesprochen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die rentenzusprechende
Verfügung zweifellos unrichtig gewesen ist, ist die Frage, ob diese Anspruchsbeurteilung
auf der Basis der damaligen Aktenlage vertretbar war.
4.3
Das Versicherungsgericht hielt
in Erwägung II. 3.4 des Abschreibungsbeschlusses VSBES.2013.127 vom
4.
Mai 2015 (IV-Nr. 105) in Bezug auf die Kostenauferlegung des
Gerichtsgutachtens der I.___ vom 30. Januar 2015, folgendes fest: «Die
Kosten des Gerichtsgutachtens des I.___ vom 30. Januar 2015 […] sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen, da diese den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht
hinreichend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
ATSG) verletzt hat (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Die damals
vorliegenden Gutachten von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen,
vom 22. März 2012 […], und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2012 […], waren nicht hinreichend
klar, um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. So sind dem Gutachten von
Dr. med. G.___ keine von den Ausführungen der Beschwerdeführerin unabhängigen,
sog. «harten», Befunde zu entnehmen. Die gestellte Hauptdiagnose «Oligoarthralgien
unklarer Genese mit myofaszialem Schmerzsyndrom (Beckengürtel, periartikulär um
beide Ellenbogengelenke)» zählt zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern und ist in der Regel nicht invalidisierend. Das
Gutachten von Dr. med. H.___ zeigt zwar auf, dass bei der
Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes vorliegen,
es enthält jedoch keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem
diagnostizierten «chronisch depressiven Zustandsbild mit aktuell leichter depressiver
Episode und depressivem somatischem Syndrom». Daher bleibt beispielsweise ungeklärt,
inwieweit die Depression ein selbständiges Leiden darstellt, oder ob es sich um
eine blosse Begleiterscheinung der Schmerzstörung handelt. Zudem besteht eine
markante Diskrepanz zwischen der als leicht geschilderten depressiven
Symptomatik und der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Ferner befasste sich
Dr. med. H.___ nicht mit der Entwicklung der Depression.».
Diese Einschätzung ist im Rahmen der
vorliegend vorzunehmenden, umfassenderen Prüfung zu bestätigen. Selbst wenn man
annehmen wollte, die Einschätzung von Dr. med. G.___, der aus rheumatologischer
Sicht für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte,
vermöge angesichts der weitgehend fehlenden objektivierbaren somatischen
Befunde jedenfalls diesbezüglich einzuleuchten und es sei vertretbar gewesen,
darauf abzustellen, gilt dies nicht für das Gutachten von Dr. med. H.___. Der
psychiatrische Gutachter bejaht das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung,
stellt aber keine Diagnose aus dem Bereich der somatoformen Störungen (ICD-10
F45), sondern erfasst diese Symptomatik mit der Diagnose «Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten» (ICD-10 F54).
Diese Kategorie sollte gemäss ICD-10 «verwendet werden, um psychische Faktoren
und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der
Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10
klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind
meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche
Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen
Kategorien des Kapitels V.» Inwiefern diese Konstellation hier gegeben sein
sollte, bleibt unklar, zumal die somatischen Untersuchungen keine gravierenden
körperlich nachweisbaren Krankheiten ergaben. Die erwähnte Diagnose gehört auch
nicht zu denjenigen, welche nach der damaligen Rechtsprechung nach Massgabe der
sogenannten Förster-Kriterien zu beurteilen waren (vgl. die Aufzählung dieser
Diagnosen in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Im Rahmen der Prüfung
dieser Kriterien, die Dr. med. H.___ dann trotzdem vornimmt, ist die Aussage,
die diagnostizierte depressive Erkrankung (chronisch depressives Zustandsbild
mit aktuell leichter depressiver Episode und depressivem somatischem Syndrom)
entspreche einer schwerwiegenden psychiatrischen Komorbidität, vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt noch verstärkt für die
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 %, die angesichts der gestellten
Diagnosen und der geschilderten Befunde als ausserordentlich hoch erscheint und
nicht nachvollziehbar begründet wird. Vor diesem Hintergrund war es nicht
vertretbar, auf dieses Gutachten im Sinne einer abschliessenden medizinischen
Beurteilungsgrundlage abzustellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte
die Beschwerdegegnerin zwingend ergänzende Abklärungen, zumindest in
psychiatrischer Hinsicht, vornehmen müssen.
4.4
Entsprechend diesen Ausführungen
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt
im Zeitpunkt der Zusprache einer Viertelsrente vom 20. März 2013 nicht
hinreichend abgeklärt hat. Das Abstellen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. H.___, das sich mit mehreren von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen nicht vereinbaren lässt und weder eine nachvollziehbare
Argumentation noch eine plausible Begründung der Schlussfolgerungen enthält,
muss als klarer Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gewertet werden. Die
medizinische Aktenlage liess einen Entscheid über den Anspruch nicht zu. Die Beschwerdegegnerin
hätte vielmehr weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht tätigen bzw.
veranlassen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die RAD-Ärztin
Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 ohne Begründung die
Auffassung vertrat, die Arbeitsfähigkeit lasse sich nun beurteilen. Nach Lage
der Akten wurde gar nicht näher geprüft, ob die Gutachten von Dr. med. G.___
und Dr. med. H.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. II. 3.2
hiervor) gerecht werden.
Es ist diesbezüglich ferner darauf
hinzuweisen, dass sich Dr. med. F.___ im Rahmen ihrer «Stellungnahme zum medizinischen
Sachverhalt» vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 68) aufgrund der entsprechenden
Fragenstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit der beiden Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ zu
äussern hatte. Folglich waren die beiden Gutachten anschliessend nicht durch
einen hierzu qualifizierten medizinischen Sachverständigen auf ihren Beweiswert
hin überprüft worden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den vollen Beweiswert der beiden
Gutachten vorausgesetzt und daher die entsprechenden Diagnosestellungen und
Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
weiter hinterfragt hatte. Dies, obschon Dr. med. F.___, RAD, in ihrer Stellungnahme
vom 3. Juli 2012 in Bezug auf die Frage, ob weitere medizinische
Abklärungen angezeigt seien, darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin
angewöhnt habe, in einem gesundheitsschädigenden Masse (3 l/Tag) Most zu
trinken und ihr dieser Alkoholkonsum im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens untersagt werden solle, solange sie Leistungen der
Beschwerdegegnerin erhalte. Gemäss Dr. med. F.___ hätten diesbezüglich serologische
Kontrollen in unregelmässigen Abständen erfolgen sollen. Gemäss Protokolleintrag
vom 13. August 2013 wurde anschliessend über dieses Mahn- und
Bedenkzeitverfahren diskutiert, wobei dieses als so nicht praktikabel und
umsetzbar qualifiziert wurde. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die gesundheitlichen
Einschränkungen seien psychischer Natur. Es fehlt indes eine substanziierte
Auseinandersetzung mit dieser Thematik, weshalb diese äusserst knapp ausgefallene
Begründung nicht überzeugt.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom
20.
März 2013 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die notwendigen
fachärztlichen Abklärungen wurden nicht mit der hierzu erforderlichen Sorgfalt
durchgeführt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die infrage stehende Korrektur der
Verfügung vom 20. März 2013 ist überdies von erheblicher Bedeutung, da es
sich hierbei um einen Entscheid handelt, mit dem regelmässig wiederkehrende Leistungen
im Sinne einer Viertelsrente zugesprochen wurden (vgl. Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 53 ATSG N 58). Daher ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 5) – nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 20. März 2013
mit Verfügung vom 16. September 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
5.
Es ist nachfolgend auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen:
5.1
Die Beschwerdeführerin hält
zum einen dafür (A.S. 23), gemäss Beschwerdegegnerin habe die Diagnose
einer «Oligoarthralgie mit myofaszialem Schmerzsyndrom» nach der früheren
Rechtsprechung nicht als invalidisierend gegolten. Es sei aber zu berücksichtigen,
dass mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht mehr von einer
zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung gesprochen werden könne.
Diesbezüglich lässt sich ausführen,
dass Dr. med. G.___ – wie von der Beschwerdeführerin korrekt festgestellt (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) – in seinem rheumatologischen Gutachten vom 22. März
2012.
(IV-Nr. 64) als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
«Oligoarthralgien unklarer Genese mit myofaszialem Schmerzsyndrom (Beckengürtel,
periartikulär um beide Ellbogengelenke)» auswies (IV-Nr. 64 S. 11).
Im vorliegend relevanten Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
20.
März 2013 führten allein die organischen Beschwerden bereits nach der
damaligen Beurteilung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 81 S. 8). Den weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden: So
ist die Sache nicht – wie von ihr vorgebracht – aus heutiger Sicht zu
beurteilen, sondern aufgrund der damaligen Sachlage und Lehre (vgl. E. II. 4.1
hiervor). Folglich muss bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen
zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, vom Rechtszustand ausgegangen werden,
wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die
frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 390
E. 3, 117 V 17 E. 2c, vgl. auch 119 V 479 E. 1b/cc). Dass die
damals von der Rechtsprechung noch nicht anerkannten strukturierten normativen
Prüfungsraster und der angepasste Indikatorenkatalog gemäss BGE 141 V 281 (vgl.
E. II. 3.4 – 3.6 S. 291 ff.) im Zusammenhang mit dem myofaszialen Schmerzsyndrom
bei der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht geprüft wurden, ändert schon
deshalb von vornherein nichts an der zweifellosen Unrichtigkeit dieser
Verfügung (vgl. BGE 135 V 201 und 215). Es ist daher nicht weiter auf dieses
Vorbringen einzugehen.
5.2
In Bezug auf die Diagnose
einer «leichten depressiven Episode» führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss
Bundesgericht könne auch einer leichten depressiven Störung eine invalidisierende
Wirkung zukommen (A.S. 23).
Diesbezüglich kann festgehalten
werden, dass Dr. med. H.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens vom
10.
Mai 2012 unter anderem ein «chronifiziertes depressives Zustandsbild
mit aktuell leichter depressiver Episode und depressivem somatischem Syndrom»
diagnostizierte (IV-Nr. 66.1 S. 13) und aufgrund der depressiven
Störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging
(IV-Nr. 66.1 S. 16). Es ist unter Einbezug der Erwägung II. 5.1,
2.
Absatz hiervor den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Beschwerdeantwort beizupflichten (vgl. A.S. 18), wonach im Zeitpunkt der
hier massgebenden Verfügung vom 20. März 2013 leichte bis mittelschwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar und daher nicht als
invalidisierend galten (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_184/2016 vom
27.
Mai 2016 E. 4.4 m.w.H.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
läuft folglich ins Leere.
6.
Die wiedererwägungsweise
Aufhebung einer laufenden Rente – wie vorliegend der Fall (vgl. E. II. 4
hiervor) – hat zur Folge, dass der Anspruch für die Zukunft neu zu prüfen ist,
ohne dass eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG notwendig
ist. Es ist daher auf das vom 30. Januar 2015 datierende polydisziplinäre
Gerichtsgutachten der I.___ (IV-Nr. 99 S. 2 ff.), einzugehen:
6.1
Das von Dr. med. J.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, Dr. med. M. ___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und lic. phil. L.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, verfasste Gutachten wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten
gerecht: So werden sowohl die bereits bestehenden Vorakten ab 18. April
2009.
unter dem Titel «Aktenanalyse» (IV-Nr. 99 S. 4 ff.) als auch die
nachträglich vorgelegten (zur Untersuchung mitgebrachten) Befundberichte (IV-Nr. 99
S. 16 ff.) chronologisch aufgeführt. Es kann daher bei den Experten von
der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Weiter führten die Experten im Rahmen
ihrer Teilgutachten mit der Beschwerdeführerin je eine Exploration durch
(IV-Nr. 99 S. 19 ff., 32 f., 36 ff., 53 f.), weshalb die geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin einbezogen wurden. Aufgrund der am
10.
September 2014 durchgeführten Laboruntersuchungen (Hämatologie,
klinische Chemie, Immunologie, Urin), der klinischen Untersuchungen
(IV-Nr. 99 S. 33 f., 38 ff., 61 ff.), der am 29. September 2014
erstellten Röntgenuntersuchungen der BWS und LWS (IV-Nr. 99 S. 40) und
des nach einem anerkannten Leitfaden (AMDP) dargestellten psychischen Befundes
(IV-Nr. 99 S. 24), beruht das Gutachten ferner auf allseitigen
Untersuchungen in sämtlichen hier relevanten Disziplinen. Weiter legen die
Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die gestellten Diagnosen
dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchten: So vermag aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 99 S. 23), wonach sie täglich zwischen 20 und 30 Zigaretten
rauche und zwischen einem halben und vier Liter Most, manchmal auch Bier, eher
selten Schnaps, trinke, die Diagnosestellung von «alkoholbedingten kognitiven Beeinträchtigungen
(ICD-10 F10.74)» im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens einzuleuchten. Dies
auch in Anbetracht des in der neuropsychologischen Untersuchung vom
8.
Oktober 2014 durch die Beschwerdeführerin angegebenen Alkoholkonsums
seit der Jugendzeit (IV-Nr. 99 S. 53) und der Beurteilung durch lic.
phil. L.___, wonach die eingeschränkte geteilte Aufmerksamkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des langjährigen Alkoholüberkonsums
und des weiterhin bestehenden regelmässigen schädlichen Konsums sei
(IV-Nr. 99 S. 57). Ebenfalls schlüssig ist in diesem Zusammenhang der
von Dr. med. K.___ vorgeschlagene und als dringend indiziert qualifizierte
Verzicht auf Alkohol und Nikotin (IV-Nr. 99 S. 31). So führte auch
lic. phil. L.___ aus, bei völliger Abstinenz könne sich die eingeschränkte
Aufmerksamkeitsfunktion möglicherweise etwas erholen. Residuen seien aber
möglich (IV-Nr. 99 S. 58). Auch bei der internmedizinischen
Exploration spielte der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin eine Rolle, indem
Dr. med. J.___ darlegte, das bei der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin
festgestellte Untergewicht bei einem BMI von 17,8 kg/m2 sei auf eine
zu niedrige Nahrungsaufnahme bei Vermeidung bestimmter Nahrungsmittel und auf
einen übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen (IV-Nr. 99 S. 35). Gestützt
auf die Röntgenuntersuchungen überzeugt ferner auch die Darlegung von Dr. med. M.___,
die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und von der Wirbelsäule
ausgehenden Funktionseinschränkungen könnten von orthopädischer Seite nicht
nachvollzogen werden (IV-Nr. 99 S. 41). So zeigten sich auf den Röntgenaufnahmen
nur eine diskrete Wirbelsäulenfehlstatik und lediglich initiale degenerative
Veränderungen.
Damit ist das Gutachten der I.___ vom
30.
Januar 2015 grundsätzlich beweiswertig.
6.2
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten «nicht ohne zwingende Gründe» von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen,
die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er
die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er
ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen
zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 mit Hinweisen).
6.3
Solche «zwingenden Gründe»
sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So liegen namentlich keine substantiierten
ärztlichen Stellungnahmen vor, welche Aspekte enthalten, die im Rahmen der
gerichtlichen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet
sind, die Anspruchsbeurteilung zu verändern. Auch im Beschwerdeverfahren wurden
keine derartigen Aspekte vorgebracht. Ferner ist vorliegend die neue Schmerzrechtsprechung
(BGE 141 V 281) ohne Bedeutung, da im beweiskräftigen Gerichtsgutachten vom
30.
Januar 2015 keine Diagnose gestellt wird, die unter diese
Rechtsprechung zu subsumieren ist. Daher ist für die aktuelle Invaliditätsbemessung
(bezogen auf den Erlass der neuen Verfügung) vom Zumutbarkeitsprofil gemäss dem
Gerichtsgutachten der I.___ auszugehen. Demzufolge wäre es der Beschwerdeführerin
zumutbar, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau Nachtwache
im in einem Arbeitspensum von 80 % tätig zu sein (Leistung 80 %, Präsenzzeit
8,5 Stunden; IV-Nr. 99 S. 48). Damit die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen
optimal nutzen könnte, müsste die Möglichkeit bestehen, ausreichend Pausen zu
machen, und es sollten keine starken Anforderungen an das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen gestellt werden. Auch sollten es möglichst keine Tätigkeiten
mit besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sein,
ohne Akkord und die Notwendigkeit, komplexe Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten zu
steuern. Aufgrund der bestehenden körperlichen/muskulären Dekonditionierung sollten
regelmässige mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten nicht
ausgeübt werden (IV-Nr. 99 S. 49).
7.
Dies führt zu folgender
Invaliditätsbemessung:
7.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.31) nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung
des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom
28.
August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen
Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen
(AHI 1998 S. 171 E. 5a).
7.2
Fehlen aussagekräftige
konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was
eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen
könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung
der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom
14.
April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).
7.3
Gemäss Aktenlage arbeitete die
Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Sekundarschule von 1977/1978 in einem
Restaurationsbetrieb im […] und begann im November 1979 ein Praktikum im sowie
eine Kochlehre, die sie 1983 abschloss. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am […]
nahm sie im August 1993 die Arbeit als Serviertochter und Köchin wieder auf.
Nach der Geburt des zweiten Kindes am […] war sie als Köchin, Hausangestellte,
Kantinenleiterin und Serviertochter tätig. Von 1994 bis 1996 absolvierte sie
eine PKP-Ausbildung und war danach als Krankenpflegerin und Nachtwache in
verschiedenen Einrichtungen tätig. Zuletzt arbeitete sie zwischen November bis
Dezember 2008 im […] (IV-Nrn. 6, 15). Dieses Arbeitsverhältnis wurde
seitens der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit per 5. Januar 2009
aufgelöst, da die Beschwerdeführerin den Erwartungen an eine diplomierte
Nachtwache nicht entspreche (IV-Nr. 14). Vom Juli 2010 bis April 2011 nahm
sie an einer Integrationsmassnahme teil (IV-Nrn. 32, 46), die aufgrund
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und fehlenden Eingliederungspotenzials
mit Abschlussbericht vom 31. März 2011 abgeschlossen wurde
(IV-Nr. 50).
7.4
Der Beschwerdeführerin wurde somit
die letzte Arbeitsstelle als Pflegefachfrau Nachtwache im in einem
Arbeitspensum von 80 % durch die damalige Arbeitgeberin noch in der
Probezeit gekündigt. Seither (ab Januar 2009) hat sie nicht mehr gearbeitet. Da
die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sie die entsprechende Arbeit im Gesundheitsfall auch weiterhin
ausgeübt hätte. Es kann daher nicht auf das damals erzielte monatliche Einkommen
von CHF 4'800.00 (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 19). abgestellt
werden. Es ist vielmehr der Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen,
wobei hier auf die seit 22. Oktober 2014 gültige Tabelle 2012 abzustellen
ist, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in
Kompetenzniveaus unterteilt. Da die Beschwerdeführerin die PKP-Ausbildung 1996
abschloss und anschliessend in verschiedenen Einrichtungen auf diesem Beruf
arbeitete (vgl. E. II. 7.3 hiervor), ist im vorliegenden Fall auf das
Kompetenzniveau 2 («praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung
und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst»),
Ziff. 86 – 88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Frauen, abzustellen. Daher ist
von einem Tabellenlohn CHF 5'084.00 pro Monat auszugehen, einschliesslich
Anteil für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_< tirage_skill >_level).
Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
und ist daher auf die im Jahr 2012 im privaten Sektor übliche durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden aufzurechnen (Die Volkswirtschaft
4/2014, S. 90, Tab. 9.2), so dass ein jährliches Valideneinkommen von
CHF 63'295.80 resultiert.
7.5
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage
wäre (Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue längerfristige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt
für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festzusetzen. Es ist hier wie beim Valideneinkommen ebenfalls auf das Kompetenzniveau
2.
abzustellen, was im Lichte des statuierten Zumutbarkeitsprofils als angemessen
erscheint. Damit berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen,
wobei unter Berücksichtigung des Gutachtens der I.___ ein der Beschwerdeführerin
zumutbares Arbeitspensum von 80 % zu berücksichtigen ist. Folglich beträgt
das jährliche Invalideneinkommen total CHF 50'636.65 ([CHF 5'084.00 x
12] [: 40 x 41.7] : [100 x 80]).
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnitts-werten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass
der Behinderung, Lebensalter, Dienst-jahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1).
Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im
Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug von 10 % anerkannt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2).
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit
(SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom
19.
November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni
2013.
E. 3.4.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein
Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Da die Beschwerdeführerin ihre
Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % bei voller
zeitlicher Präsenz verwerten kann, ist nicht von einem leidensbedingten Abzug
auszugehen. Auch die weiteren Umstände sind ausser Acht zu lassen: Das Alter der
Beschwerdeführerin von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Nationalität; da
die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin (vgl. IV-Nr. 10) und somit
im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und
Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Folglich ist beim Invalideneinkommen keine
Kürzung vorzunehmen.
7.6
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 63'295.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 50'636.65 resultiert
eine Erwerbseinbusse von CHF 12'659.15 und damit ein IV-Grad von gerundet 20 %.
Der Invaliditätsgrad stimmt somit grundsätzlich mit der prozentualen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Gutachtern der I.___ überein. Da
die Ausgangslage für die Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens
auf derselben Basis berechnet worden ist, hätte die Bestimmung des IV-Grades
auch mittels Prozentvergleich ermittelt werden können. Es besteht somit kein Anspruch
auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor).
8.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 16. September 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die durch den geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die durch den geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind und mit diesem verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi