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Entscheid

VSBES.2015.261

Invalidenrente

15. September 2016Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 8. Juli 2009 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet

(IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin holte ein

ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 18. April

2009 ein und führte am 21. Juli 2009 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nrn. 3, 5). Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am

29. Juli 2009 (IV-Nr. 8) unter Hinweis auf eine chronische

Darmerkrankung, Magenprobleme-Reflux, Gelenkschmerzen, Thrombosegefährdung,

Schluckbeschwerden und psychische Probleme zum Leistungsbezug an.

1.2 Nach Einholen der

Arbeitgeberfragebögen (IV-Nrn. 16, 19) und Durchführung eines

REHA-Gesprächs am 4. November 2009 (IV-Nr. 22) wurde der Beschwerdeführerin

am 17. November 2009 (IV-Nr. 23) mitgeteilt, dass zunächst die ihr zumutbaren

medizinischen Massnahmen auszuschöpfen seien. Nachdem die Beschwerdegegnerin

weitere Berichte von Dr. med. B.___ (IV-Nr. 26) und einen Bericht

betreffend den Beratungsverlauf bei der Suchthilfe vom 23. April 2010 eingeholt

hatte (IV-Nr. 28), sprach sie der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010

zunächst vom 6. Juli bis 1. Oktober 2010 Frühinterventionsmassnahmen in

Form eines Belastbarkeitstrainings zu (IV-Nr. 32) und übernahm

anschliessend vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2010 die Kosten für ein

Aufbautraining, beides bei der […] (IV-Nr. 43). Letzteres wurde sodann mit

Verfügung vom 22. Dezember 2010 (IV-Nr. 46) vom 1. Januar bis

3. April 2011 verlängert (IV-Nr. 46). Mit Abschlussbericht vom

31. März 2011 (IV-Nr. 50) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall aufgrund

des durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedingten, zurzeit

nicht vorhandenen Eingliederungspotenzials als nicht eingliederbar ab.

1.3 Zu den eingeholten Arztberichten

von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

6. April 2011, von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom

24. April 2011 und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Gastroenterologie FMH,

vom 5. April 2011 (IV-Nrn. 51, 54 f.) liess die Beschwerdegegnerin

Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), am 30. August 2011 Stellung nehmen (IV-Nr. 56). Gestützt auf

deren Empfehlung veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. G.___, Innere

Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, am 22. März 2012 (IV-Nr. 64) und

bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am

10. Mai 2012 je ein Gutachten (IV-Nrn. 64, 66.1 – 66.2). Zu diesen

nahmen Dr. med. F.___, RAD, am 3. Juli 2012, die Beschwerdeführerin am 20. Juli

2012 sowie der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. C.___ am

4. August 2012 Stellung (IV-Nrn. 68, 70, 72). Dr. med. F.___ hielt

eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für ausgewiesen und empfahl, der

Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens zu untersagen (IV-Nr. 68 S. 2).

1.4 Nach Einholen des

Abklärungsberichts vom 14. August 2012 (IV-Nr. 73) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Dezember

2012 (IV-Nr. 76) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 40 % ab

1. Januar 2010 eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 «Einsprache» (IV-Nr. 78). Die Beschwerdegegnerin

sprach ihr sodann mit Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 81) ab

1. Januar 2010 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 1. Mai 2013 Beschwerde (IV-Nr. 84). Das

Versicherungsgericht stellte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung

vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 96) fest, nach einer vorläufigen

Einschätzung würden die vorliegenden medizinischen Akten keine zuverlässige

Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben. Es werde daher in Aussicht genommen,

zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein gerichtliches

Gutachten einzuholen. Den Parteien wurde zudem Gelegenheit gegeben, sich zur

vorgesehenen Gutachterstelle und den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und

allfällige Zusatzfragen zu beantragen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014

wurden sodann die I.___ als Gutachterstelle und Dr. med. J.___, Innere Medizin,

Dr. med. K.___, Psychiatrie, Dr. med. M. ___, Orthopädie und sofern erforderlich lic. phil. L.___,

Neuropsychologie, als Experten bestimmt (IV-Nr. 98). Das polydisziplinäre

Gutachten (Psychiatrie, Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie)

datiert vom 30. Januar 2015 (IV-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin beantragte

daraufhin am 27. März 2015, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der

Ergebnisse des Gerichtsgutachtens eine reformatio in peius anzudrohen

(IV-Nr. 103). Das Versicherungsgericht teilte der Beschwerdeführerin sodann

am 31. März 2015 mit (IV-Nr. 104), aufgrund einer vorläufigen Prüfung

der Sach- und Rechtslage erscheine das Gerichtsgutachten der I.___ in jeder

Hinsicht als schlüssig und beweiskräftig. Falls man dem Gutachten folgen würde,

bestünde kein Rentenanspruch, da der IV-Grad weniger als 40 % betragen

würde. Das Versicherungsgericht ziehe deshalb – unpräjudiziell und nach einer

Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung (sog. reformatio in peius)

sprechenden Fallumstände – in Betracht, die Verfügung vom 20. März 2013 zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Sie erhalte daher Gelegenheit,

dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde zurückzuziehen (IV-Nr. 104 S. 4

f.). Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 1. Mai 2013 am

28. April 2015 zurückzog, schrieb das Versicherungsgericht das Verfahren

mit Beschluss VSBES.2013.127 vom 4. Mai 2015 von der Geschäftskontrolle ab

(IV-Nr. 105).

2. Mit Vorbescheid vom

29. Juni 2015 (IV-Nr. 106) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde

die Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 106) wiedererwägungsweise

aufheben und die Rente einstellen. Daran hielt sie mit Verfügung vom

16. September 2015 fest. Sie hob die Rente auf das Ende des der Zustellung

der Verfügung folgenden Monats auf (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3

ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. September 2015 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (A.S. 17 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

8. Januar 2016 (A.S. 19 f.) weist die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

6. Die Beschwerdeführerin lässt

am 25. Februar 2016 eine Replik einreichen (A.S. 23 f.).

7. Mit Eingabe vom 15. März

2016 (A.S. 26) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.

8. Die am 15. April 2016

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote

(A.S. 28 ff.) geht mit Verfügung vom 18. April 2016 (A.S. 31) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend

abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen

werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts

9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2015

(A.S. 1 f.) die am 20. März 2013 erlassene Rentenverfügung (IV-Nr. 81)

zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und damit die der Beschwerdeführerin damals

ab 1. Januar 2010 zugesprochene Viertelsrente korrekterweise per Ende Oktober

2015.

aufgehoben hat.

4.1

Gemäss Art. 53

Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche

Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig

war (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389, 119 V 475 E. 1c S. 480

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014

E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 140 V 15]) und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel

an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss

denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn

die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der

erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts

9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn

eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger

Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zweifellos

unrichtig ist die Verfügung auch, wenn die ihr zugrundeliegenden

Sachverhaltsfeststellungen auf einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes basieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014

vom 22. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis).

Soweit ermessensgeprägte Teile der

Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich

der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125

V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind,

scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405

E. 5.2 S. 414 f.; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 9C_121/2014

E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015

E. 3.1,9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2,9C_184/2016 vom

27.

Mai 2016 E. 4.3).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 81) die Viertelsrente

gestützt auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom

22.

März bzw. 10. Mai 2012 (IV-Nrn. 64 und 66.1 – 66.2)

zugesprochen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die rentenzusprechende

Verfügung zweifellos unrichtig gewesen ist, ist die Frage, ob diese Anspruchsbeurteilung

auf der Basis der damaligen Aktenlage vertretbar war.

4.3

Das Versicherungsgericht hielt

in Erwägung II. 3.4 des Abschreibungsbeschlusses VSBES.2013.127 vom

4.

Mai 2015 (IV-Nr. 105) in Bezug auf die Kostenauferlegung des

Gerichtsgutachtens der I.___ vom 30. Januar 2015, folgendes fest: «Die

Kosten des Gerichtsgutachtens des I.___ vom 30. Januar 2015 […] sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen, da diese den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht

hinreichend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1

ATSG) verletzt hat (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Die damals

vorliegenden Gutachten von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen,

vom 22. März 2012 […], und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Mai 2012 […], waren nicht hinreichend

klar, um eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. So sind dem Gutachten von

Dr. med. G.___ keine von den Ausführungen der Beschwerdeführerin unabhängigen,

sog. «harten», Befunde zu entnehmen. Die gestellte Hauptdiagnose «Oligoarthralgien

unklarer Genese mit myofaszialem Schmerzsyndrom (Beckengürtel, periartikulär um

beide Ellenbogengelenke)» zählt zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren

syndromalen Beschwerdebildern und ist in der Regel nicht invalidisierend. Das

Gutachten von Dr. med. H.___ zeigt zwar auf, dass bei der

Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes vorliegen,

es enthält jedoch keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem

diagnostizierten «chronisch depressiven Zustandsbild mit aktuell leichter depressiver

Episode und depressivem somatischem Syndrom». Daher bleibt beispielsweise ungeklärt,

inwieweit die Depression ein selbständiges Leiden darstellt, oder ob es sich um

eine blosse Begleiterscheinung der Schmerzstörung handelt. Zudem besteht eine

markante Diskrepanz zwischen der als leicht geschilderten depressiven

Symptomatik und der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Ferner befasste sich

Dr. med. H.___ nicht mit der Entwicklung der Depression.».

Diese Einschätzung ist im Rahmen der

vorliegend vorzunehmenden, umfassenderen Prüfung zu bestätigen. Selbst wenn man

annehmen wollte, die Einschätzung von Dr. med. G.___, der aus rheumatologischer

Sicht für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte,

vermöge angesichts der weitgehend fehlenden objektivierbaren somatischen

Befunde jedenfalls diesbezüglich einzuleuchten und es sei vertretbar gewesen,

darauf abzustellen, gilt dies nicht für das Gutachten von Dr. med. H.___. Der

psychiatrische Gutachter bejaht das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung,

stellt aber keine Diagnose aus dem Bereich der somatoformen Störungen (ICD-10

F45), sondern erfasst diese Symptomatik mit der Diagnose «Psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten» (ICD-10 F54).

Diese Kategorie sollte gemäss ICD-10 «verwendet werden, um psychische Faktoren

und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der

Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10

klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind

meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche

Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen

Kategorien des Kapitels V.» Inwiefern diese Konstellation hier gegeben sein

sollte, bleibt unklar, zumal die somatischen Untersuchungen keine gravierenden

körperlich nachweisbaren Krankheiten ergaben. Die erwähnte Diagnose gehört auch

nicht zu denjenigen, welche nach der damaligen Rechtsprechung nach Massgabe der

sogenannten Förster-Kriterien zu beurteilen waren (vgl. die Aufzählung dieser

Diagnosen in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.). Im Rahmen der Prüfung

dieser Kriterien, die Dr. med. H.___ dann trotzdem vornimmt, ist die Aussage,

die diagnostizierte depressive Erkrankung (chronisch depressives Zustandsbild

mit aktuell leichter depressiver Episode und depressivem somatischem Syndrom)

entspreche einer schwerwiegenden psychiatrischen Komorbidität, vor dem Hintergrund

der Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt noch verstärkt für die

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 %, die angesichts der gestellten

Diagnosen und der geschilderten Befunde als ausserordentlich hoch erscheint und

nicht nachvollziehbar begründet wird. Vor diesem Hintergrund war es nicht

vertretbar, auf dieses Gutachten im Sinne einer abschliessenden medizinischen

Beurteilungsgrundlage abzustellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte

die Beschwerdegegnerin zwingend ergänzende Abklärungen, zumindest in

psychiatrischer Hinsicht, vornehmen müssen.

4.4

Entsprechend diesen Ausführungen

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt

im Zeitpunkt der Zusprache einer Viertelsrente vom 20. März 2013 nicht

hinreichend abgeklärt hat. Das Abstellen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. H.___, das sich mit mehreren von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen nicht vereinbaren lässt und weder eine nachvollziehbare

Argumentation noch eine plausible Begründung der Schlussfolgerungen enthält,

muss als klarer Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gewertet werden. Die

medizinische Aktenlage liess einen Entscheid über den Anspruch nicht zu. Die Beschwerdegegnerin

hätte vielmehr weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht tätigen bzw.

veranlassen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die RAD-Ärztin

Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 ohne Begründung die

Auffassung vertrat, die Arbeitsfähigkeit lasse sich nun beurteilen. Nach Lage

der Akten wurde gar nicht näher geprüft, ob die Gutachten von Dr. med. G.___

und Dr. med. H.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. II. 3.2

hiervor) gerecht werden.

Es ist diesbezüglich ferner darauf

hinzuweisen, dass sich Dr. med. F.___ im Rahmen ihrer «Stellungnahme zum medizinischen

Sachverhalt» vom 3. Juli 2012 (IV-Nr. 68) aufgrund der entsprechenden

Fragenstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Nachvollziehbarkeit und

Schlüssigkeit der beiden Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ zu

äussern hatte. Folglich waren die beiden Gutachten anschliessend nicht durch

einen hierzu qualifizierten medizinischen Sachverständigen auf ihren Beweiswert

hin überprüft worden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den vollen Beweiswert der beiden

Gutachten vorausgesetzt und daher die entsprechenden Diagnosestellungen und

Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

weiter hinterfragt hatte. Dies, obschon Dr. med. F.___, RAD, in ihrer Stellungnahme

vom 3. Juli 2012 in Bezug auf die Frage, ob weitere medizinische

Abklärungen angezeigt seien, darauf hinwies, dass sich die Beschwerdeführerin

angewöhnt habe, in einem gesundheitsschädigenden Masse (3 l/Tag) Most zu

trinken und ihr dieser Alkoholkonsum im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens untersagt werden solle, solange sie Leistungen der

Beschwerdegegnerin erhalte. Gemäss Dr. med. F.___ hätten diesbezüglich serologische

Kontrollen in unregelmässigen Abständen erfolgen sollen. Gemäss Protokolleintrag

vom 13. August 2013 wurde anschliessend über dieses Mahn- und

Bedenkzeitverfahren diskutiert, wobei dieses als so nicht praktikabel und

umsetzbar qualifiziert wurde. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die gesundheitlichen

Einschränkungen seien psychischer Natur. Es fehlt indes eine substanziierte

Auseinandersetzung mit dieser Thematik, weshalb diese äusserst knapp ausgefallene

Begründung nicht überzeugt.

Zusammenfassend ist die Verfügung vom

20.

März 2013 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Die notwendigen

fachärztlichen Abklärungen wurden nicht mit der hierzu erforderlichen Sorgfalt

durchgeführt (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Die infrage stehende Korrektur der

Verfügung vom 20. März 2013 ist überdies von erheblicher Bedeutung, da es

sich hierbei um einen Entscheid handelt, mit dem regelmässig wiederkehrende Leistungen

im Sinne einer Viertelsrente zugesprochen wurden (vgl. Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 53 ATSG N 58). Daher ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 5) – nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 20. März 2013

mit Verfügung vom 16. September 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

5.

Es ist nachfolgend auf die Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen:

5.1

Die Beschwerdeführerin hält

zum einen dafür (A.S. 23), gemäss Beschwerdegegnerin habe die Diagnose

einer «Oligoarthralgie mit myofaszialem Schmerzsyndrom» nach der früheren

Rechtsprechung nicht als invalidisierend gegolten. Es sei aber zu berücksichtigen,

dass mit der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht mehr von einer

zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung gesprochen werden könne.

Diesbezüglich lässt sich ausführen,

dass Dr. med. G.___ – wie von der Beschwerdeführerin korrekt festgestellt (vgl.

E. II. 5.1 hiervor) – in seinem rheumatologischen Gutachten vom 22. März

2012.

(IV-Nr. 64) als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

«Oligoarthralgien unklarer Genese mit myofaszialem Schmerzsyndrom (Beckengürtel,

periartikulär um beide Ellbogengelenke)» auswies (IV-Nr. 64 S. 11).

Im vorliegend relevanten Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom

20.

März 2013 führten allein die organischen Beschwerden bereits nach der

damaligen Beurteilung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 81 S. 8). Den weiteren

Ausführungen der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden: So

ist die Sache nicht – wie von ihr vorgebracht – aus heutiger Sicht zu

beurteilen, sondern aufgrund der damaligen Sachlage und Lehre (vgl. E. II. 4.1

hiervor). Folglich muss bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen

zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, vom Rechtszustand ausgegangen werden,

wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die

seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die

frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 390

E. 3, 117 V 17 E. 2c, vgl. auch 119 V 479 E. 1b/cc). Dass die

damals von der Rechtsprechung noch nicht anerkannten strukturierten normativen

Prüfungsraster und der angepasste Indikatorenkatalog gemäss BGE 141 V 281 (vgl.

E. II. 3.4 – 3.6 S. 291 ff.) im Zusammenhang mit dem myofaszialen Schmerzsyndrom

bei der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht geprüft wurden, ändert schon

deshalb von vornherein nichts an der zweifellosen Unrichtigkeit dieser

Verfügung (vgl. BGE 135 V 201 und 215). Es ist daher nicht weiter auf dieses

Vorbringen einzugehen.

5.2

In Bezug auf die Diagnose

einer «leichten depressiven Episode» führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss

Bundesgericht könne auch einer leichten depressiven Störung eine invalidisierende

Wirkung zukommen (A.S. 23).

Diesbezüglich kann festgehalten

werden, dass Dr. med. H.___ im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens vom

10.

Mai 2012 unter anderem ein «chronifiziertes depressives Zustandsbild

mit aktuell leichter depressiver Episode und depressivem somatischem Syndrom»

diagnostizierte (IV-Nr. 66.1 S. 13) und aufgrund der depressiven

Störung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ausging

(IV-Nr. 66.1 S. 16). Es ist unter Einbezug der Erwägung II. 5.1,

2.

Absatz hiervor den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Beschwerdeantwort beizupflichten (vgl. A.S. 18), wonach im Zeitpunkt der

hier massgebenden Verfügung vom 20. März 2013 leichte bis mittelschwere

Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar und daher nicht als

invalidisierend galten (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_184/2016 vom

27.

Mai 2016 E. 4.4 m.w.H.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin

läuft folglich ins Leere.

6.

Die wiedererwägungsweise

Aufhebung einer laufenden Rente – wie vorliegend der Fall (vgl. E. II. 4

hiervor) – hat zur Folge, dass der Anspruch für die Zukunft neu zu prüfen ist,

ohne dass eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG notwendig

ist. Es ist daher auf das vom 30. Januar 2015 datierende polydisziplinäre

Gerichtsgutachten der I.___ (IV-Nr. 99 S. 2 ff.), einzugehen:

6.1

Das von Dr. med. J.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Dr. med. M. ___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und lic. phil. L.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, verfasste Gutachten wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten

gerecht: So werden sowohl die bereits bestehenden Vorakten ab 18. April

2009.

unter dem Titel «Aktenanalyse» (IV-Nr. 99 S. 4 ff.) als auch die

nachträglich vorgelegten (zur Untersuchung mitgebrachten) Befundberichte (IV-Nr. 99

S. 16 ff.) chronologisch aufgeführt. Es kann daher bei den Experten von

der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Weiter führten die Experten im Rahmen

ihrer Teilgutachten mit der Beschwerdeführerin je eine Exploration durch

(IV-Nr. 99 S. 19 ff., 32 f., 36 ff., 53 f.), weshalb die geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin einbezogen wurden. Aufgrund der am

10.

September 2014 durchgeführten Laboruntersuchungen (Hämatologie,

klinische Chemie, Immunologie, Urin), der klinischen Untersuchungen

(IV-Nr. 99 S. 33 f., 38 ff., 61 ff.), der am 29. September 2014

erstellten Röntgenuntersuchungen der BWS und LWS (IV-Nr. 99 S. 40) und

des nach einem anerkannten Leitfaden (AMDP) dargestellten psychischen Befundes

(IV-Nr. 99 S. 24), beruht das Gutachten ferner auf allseitigen

Untersuchungen in sämtlichen hier relevanten Disziplinen. Weiter legen die

Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die gestellten Diagnosen

dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchten: So vermag aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 99 S. 23), wonach sie täglich zwischen 20 und 30 Zigaretten

rauche und zwischen einem halben und vier Liter Most, manchmal auch Bier, eher

selten Schnaps, trinke, die Diagnosestellung von «alkoholbedingten kognitiven Beeinträchtigungen

(ICD-10 F10.74)» im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens einzuleuchten. Dies

auch in Anbetracht des in der neuropsychologischen Untersuchung vom

8.

Oktober 2014 durch die Beschwerdeführerin angegebenen Alkoholkonsums

seit der Jugendzeit (IV-Nr. 99 S. 53) und der Beurteilung durch lic.

phil. L.___, wonach die eingeschränkte geteilte Aufmerksamkeit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des langjährigen Alkoholüberkonsums

und des weiterhin bestehenden regelmässigen schädlichen Konsums sei

(IV-Nr. 99 S. 57). Ebenfalls schlüssig ist in diesem Zusammenhang der

von Dr. med. K.___ vorgeschlagene und als dringend indiziert qualifizierte

Verzicht auf Alkohol und Nikotin (IV-Nr. 99 S. 31). So führte auch

lic. phil. L.___ aus, bei völliger Abstinenz könne sich die eingeschränkte

Aufmerksamkeitsfunktion möglicherweise etwas erholen. Residuen seien aber

möglich (IV-Nr. 99 S. 58). Auch bei der internmedizinischen

Exploration spielte der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin eine Rolle, indem

Dr. med. J.___ darlegte, das bei der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin

festgestellte Untergewicht bei einem BMI von 17,8 kg/m2 sei auf eine

zu niedrige Nahrungsaufnahme bei Vermeidung bestimmter Nahrungsmittel und auf

einen übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen (IV-Nr. 99 S. 35). Gestützt

auf die Röntgenuntersuchungen überzeugt ferner auch die Darlegung von Dr. med. M.___,

die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und von der Wirbelsäule

ausgehenden Funktionseinschränkungen könnten von orthopädischer Seite nicht

nachvollzogen werden (IV-Nr. 99 S. 41). So zeigten sich auf den Röntgenaufnahmen

nur eine diskrete Wirbelsäulenfehlstatik und lediglich initiale degenerative

Veränderungen.

Damit ist das Gutachten der I.___ vom

30.

Januar 2015 grundsätzlich beweiswertig.

6.2

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten «nicht ohne zwingende Gründe» von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen,

die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er

die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er

ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen

zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 mit Hinweisen).

6.3

Solche «zwingenden Gründe»

sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So liegen namentlich keine substantiierten

ärztlichen Stellungnahmen vor, welche Aspekte enthalten, die im Rahmen der

gerichtlichen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet

sind, die Anspruchsbeurteilung zu verändern. Auch im Beschwerdeverfahren wurden

keine derartigen Aspekte vorgebracht. Ferner ist vorliegend die neue Schmerzrechtsprechung

(BGE 141 V 281) ohne Bedeutung, da im beweiskräftigen Gerichtsgutachten vom

30.

Januar 2015 keine Diagnose gestellt wird, die unter diese

Rechtsprechung zu subsumieren ist. Daher ist für die aktuelle Invaliditätsbemessung

(bezogen auf den Erlass der neuen Verfügung) vom Zumutbarkeitsprofil gemäss dem

Gerichtsgutachten der I.___ auszugehen. Demzufolge wäre es der Beschwerdeführerin

zumutbar, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau Nachtwache

im in einem Arbeitspensum von 80 % tätig zu sein (Leistung 80 %, Präsenzzeit

8,5 Stunden; IV-Nr. 99 S. 48). Damit die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen

optimal nutzen könnte, müsste die Möglichkeit bestehen, ausreichend Pausen zu

machen, und es sollten keine starken Anforderungen an das Konzentrations- und

Reaktionsvermögen gestellt werden. Auch sollten es möglichst keine Tätigkeiten

mit besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sein,

ohne Akkord und die Notwendigkeit, komplexe Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten zu

steuern. Aufgrund der bestehenden körperlichen/muskulären Dekonditionierung sollten

regelmässige mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten nicht

ausgeübt werden (IV-Nr. 99 S. 49).

7.

Dies führt zu folgender

Invaliditätsbemessung:

7.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.31) nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung

des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist

in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom

28.

August 2008 E. 3.1). Für die Berücksichtigung einer beruflichen

Weiterentwicklung ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend

höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu berücksichtigen

(AHI 1998 S. 171 E. 5a).

7.2

Fehlen aussagekräftige

konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte

zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was

eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte verdienen

könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung

der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom

14.

April 2008 E. 6.2 mit Hinweisen,9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.2.2; AHI 1999 S. 240 f. [I 377/98]).

7.3

Gemäss Aktenlage arbeitete die

Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Sekundarschule von 1977/1978 in einem

Restaurationsbetrieb im […] und begann im November 1979 ein Praktikum im sowie

eine Kochlehre, die sie 1983 abschloss. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am […]

nahm sie im August 1993 die Arbeit als Serviertochter und Köchin wieder auf.

Nach der Geburt des zweiten Kindes am […] war sie als Köchin, Hausangestellte,

Kantinenleiterin und Serviertochter tätig. Von 1994 bis 1996 absolvierte sie

eine PKP-Ausbildung und war danach als Krankenpflegerin und Nachtwache in

verschiedenen Einrichtungen tätig. Zuletzt arbeitete sie zwischen November bis

Dezember 2008 im […] (IV-Nrn. 6, 15). Dieses Arbeitsverhältnis wurde

seitens der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit per 5. Januar 2009

aufgelöst, da die Beschwerdeführerin den Erwartungen an eine diplomierte

Nachtwache nicht entspreche (IV-Nr. 14). Vom Juli 2010 bis April 2011 nahm

sie an einer Integrationsmassnahme teil (IV-Nrn. 32, 46), die aufgrund

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und fehlenden Eingliederungspotenzials

mit Abschlussbericht vom 31. März 2011 abgeschlossen wurde

(IV-Nr. 50).

7.4

Der Beschwerdeführerin wurde somit

die letzte Arbeitsstelle als Pflegefachfrau Nachtwache im in einem

Arbeitspensum von 80 % durch die damalige Arbeitgeberin noch in der

Probezeit gekündigt. Seither (ab Januar 2009) hat sie nicht mehr gearbeitet. Da

die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, kann nicht davon

ausgegangen werden, dass sie die entsprechende Arbeit im Gesundheitsfall auch weiterhin

ausgeübt hätte. Es kann daher nicht auf das damals erzielte monatliche Einkommen

von CHF 4'800.00 (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 19). abgestellt

werden. Es ist vielmehr der Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen,

wobei hier auf die seit 22. Oktober 2014 gültige Tabelle 2012 abzustellen

ist, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in

Kompetenzniveaus unterteilt. Da die Beschwerdeführerin die PKP-Ausbildung 1996

abschloss und anschliessend in verschiedenen Einrichtungen auf diesem Beruf

arbeitete (vgl. E. II. 7.3 hiervor), ist im vorliegenden Fall auf das

Kompetenzniveau 2 («praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung

und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst»),

Ziff. 86 – 88 «Gesundheits- und Sozialwesen», Frauen, abzustellen. Daher ist

von einem Tabellenlohn CHF 5'084.00 pro Monat auszugehen, einschliesslich

Anteil für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_< tirage_skill >_level).

Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden

und ist daher auf die im Jahr 2012 im privaten Sektor übliche durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden aufzurechnen (Die Volkswirtschaft

4/2014, S. 90, Tab. 9.2), so dass ein jährliches Valideneinkommen von

CHF 63'295.80 resultiert.

7.5

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarer-weise noch zu erzielen in der Lage

wäre (Art. 16 ATSG). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue längerfristige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,

ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt

für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festzusetzen. Es ist hier wie beim Valideneinkommen ebenfalls auf das Kompetenzniveau

2.

abzustellen, was im Lichte des statuierten Zumutbarkeitsprofils als angemessen

erscheint. Damit berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen,

wobei unter Berücksichtigung des Gutachtens der I.___ ein der Beschwerdeführerin

zumutbares Arbeitspensum von 80 % zu berücksichtigen ist. Folglich beträgt

das jährliche Invalideneinkommen total CHF 50'636.65 ([CHF 5'084.00 x

12] [: 40 x 41.7] : [100 x 80]).

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnitts-werten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung

getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass

der Behinderung, Lebensalter, Dienst-jahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im

Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch

teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug von 10 % anerkannt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2).

Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen

Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit

(SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom

19.

November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen,9C_139/2013 vom 26. Juni

2013.

E. 3.4.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein

Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da die Beschwerdeführerin ihre

Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % bei voller

zeitlicher Präsenz verwerten kann, ist nicht von einem leidensbedingten Abzug

auszugehen. Auch die weiteren Umstände sind ausser Acht zu lassen: Das Alter der

Beschwerdeführerin von 53 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Nationalität; da

die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin (vgl. IV-Nr. 10) und somit

im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und

Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Folglich ist beim Invalideneinkommen keine

Kürzung vorzunehmen.

7.6

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 63'295.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 50'636.65 resultiert

eine Erwerbseinbusse von CHF 12'659.15 und damit ein IV-Grad von gerundet 20 %.

Der Invaliditätsgrad stimmt somit grundsätzlich mit der prozentualen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Gutachtern der I.___ überein. Da

die Ausgangslage für die Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens

auf derselben Basis berechnet worden ist, hätte die Bestimmung des IV-Grades

auch mittels Prozentvergleich ermittelt werden können. Es besteht somit kein Anspruch

auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2 hiervor).

8.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 16. September 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die durch den geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die durch den geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind und mit diesem verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi