VSBES.2015.262
Ergänzungsleistungen AHV
11. Januar 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Januar 2017
Es
wirken mit:
Vizepräsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber
Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV
(Einspracheentscheid
vom 16. Oktober 2015)
zieht
das Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
1934 geborene A.___ hielt sich seit April 2012 aus gesundheitlichen Gründen im
ausserkantonalen Pflegezentrum C.___, [...], auf. Seit 1. September 2013 bezieht
sie Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn setzte mit Verfügung vom 1. August 2015 die Ergänzungsleistungen
sowie die Prämienpauschale «Krankenversicherung» der Versicherten aufgrund der
eingereichten Unterlagen ab 1. Januar 2015 neu fest, wobei sie bei den
Ausgaben eine Tagestaxe für den Heimaufenthalt von CHF 194.60 bzw. einen
Jahresbetrag von CHF 71‘029.00 berücksichtigte (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [im Folgenden: AK-Nr.] 30 und 31). Die dagegen erhobene Einsprache vom
18. August 2015 und deren Ergänzung vom 4. September 2015 wies die
Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 ab. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der Kostenübernahmegarantie vom
10. Juli 2015 durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn
betrage die Höchsttaxe in dieser Pflegestufe für das Pflegezentrum C.___, [...],
CHF 194.50 (recte: CHF 194.60). Die Deckungslücke der effektiv verrechneten
Heimtaxe sei vom Heimbewohner selber zu tragen. Die Berechnung der Ergänzungsleistung
sei korrekt vorgenommen worden (AK-Nr. 46; Aktenseite [A.S.] 1). Am
30. September 2015 trat die Versicherte in das Alters- und Pflegeheim D.___,
[...], ein (AK-Nr. 36 S. 6).
2.
2.1 Mit
fristgerechter Beschwerde vom 17. Oktober 2015 lässt die Versicherte folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4):
a) Der
Entscheid der AKSO vom 16. Oktober 2015 ist aufzuheben.
b) Die
AKSO muss in einem neuen Entscheid die effektiven Fragen der Ein-
sprache
vom 04. September 2015 beantworten.
2.2 In
ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann
(A.S. 7 ff.).
2.3 Mit
Replik vom 4. November 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde
vom 17. Oktober 2015 festhalten (A.S. 13).
2.4 Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellt das Versicherungsgericht fest, dass
die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Replik vom 4. November
2015 verzichtet hat (A.S. 15).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom
16.
Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen).
1.3
Gemäss
§ 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über
die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015
geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist
die Berücksichtigung der ausserkantonalen Heimtaxe bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 in
der Höhe der Deckungslücke von insgesamt CHF 17‘550.00 (9 Monate x 30
Tage à CHF 65.00 pro Tag [vgl. Ergänzung der Einsprache vom
4.
September 2015; AK-Nr. 35]) strittig. Da der Streitwert damit unter
CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin
als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit
gegeben.
2.
2.1
Gemäss
Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die
jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Nach
Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit
in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen),
folgende Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen,
die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie
sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der
Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a); ein vom
Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Bei allen
Personen werden zudem verschiedene weitere Ausgaben anerkannt (Art. 10
Abs. 3 ELG).
Zuständig
für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton,
in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem
Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche
Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen
keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).
Die Haftung
der Organe nach Art. 21 Abs. 2 ELG richtet sich, in Abweichung von
Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach kantonalem Recht (Art. 25 ELG).
2.2
Die
Heimkosten haben grundsätzlich alle wiederkehrenden Leistungen für Betreuung
und Pflege zu enthalten. Die Tagestaxe hat demnach sämtliche regelmässig
wiederkehrenden Kosten für Unterhalt und Verpflegung wie auch für Pflege und Betreuung
zu decken. Ist der vom Kanton festgesetzte höchstmögliche Tagesansatz für Heimbewohner
in der EL-Berechnung bereits berücksichtigt worden, gehen zusätzlich in
Rechnung gestellte Pflegekosten nicht zulasten der Ergänzungsleistung. Mit anderen
Worten: Dem Umstand, dass im Rahmen der Ergänzungsleistung nicht für sämtliche
Heimkosten aufzukommen ist, wird mit der Begrenzung der bei einem Heimaufenthalt
zu berücksichtigenden Kosten Rechnung getragen. Art. 10 Abs. 2
lit. a ELG sieht neu vor, dass die Begrenzung nicht eine Sozialhilfe-Abhängigkeit
begründen darf (Müller,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 85
Rz. 201 mit Hinweisen).
Mit
Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu
berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall
nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer
von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (Müller, a.a.O., S. 86 Rz. 205 f.).
2.3
Die
Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen. Bei
ausserkantonalem Heimaufenthalt sind die Bestimmungen des Kantons massgebend,
der für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist (Wegleitung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Rz. 3320.02 in der seit
1.
Januar 2015 geltenden Fassung).
Der vom
Wohnsitzkanton vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist auf die Festsetzung
der anerkannten Ausgaben einer Versicherten anwendbar, die sich in einem
spezialisierten Pflegeheim in einem anderen Kanton aufhält, welcher einen
höheren anrechenbaren Betrag kennt (BGE 138 V 481 Regest, E. 5.6
S. 493).
3.
3.1
Gemäss
§ 82 Abs. 1 des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1)
richten sich die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG). Soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt der
Regierungsrat insbesondere die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts
in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht
werden muss (§ 82 Abs. 2 lit. b SG).
3.2
Nach
§ 62 Abs. 1 der (kantonalen) Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) richtet
sich das Maximum der abziehbaren Tagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2
lit. a ELG nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten
Heimtaxe. Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das
EL-Durchführungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend
(§ 62 Abs. 2 SV).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2014 eine
Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab
1.
Januar 2015 aufgrund der veränderten Berechnungsgrundlage neu
festsetzte (AK-Nr. 22 f.). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin der
Ausgleichskasse mit Schreiben vom 3. Februar 2015 u.a. mitteilen, gemäss
dem beigelegten Kostenausweis des Alters- und Pflegeheims C.___ beliefen sich
die jährlichen Kosten für den Heimaufenthalt nicht wie berücksichtigt auf
CHF 73‘840.00, sondern auf CHF 91‘878.00 (AK-Nr. 24). Nachdem
die Beschwerdegegnerin das kantonale Amt für soziale Sicherheit um Feststellung
der EL-Taxe für die Beschwerdeführerin im Pflegezentrum C.___, [...], ersucht
hatte, bestätigte das Amt für soziale Sicherheit mit Schreiben vom 10. Juli
2015, die EL-Taxe der Beschwerdeführerin im Pflegezentrum C.___ betrage ab
1.
Januar 2015 insgesamt CHF 247.60 (Pensionstaxe [inkl. Invest.
Pauschale + Ausbildung] von CHF 149.00, Betreuungstaxe von CHF 77.00,
Pflege Pat. Beteiligung [4] von CHF 21.60). Die Netto- bzw. Höchsttaxe im
Kanton Solothurn belaufe sich bei dieser Stufe auf CHF 194.60. Somit
entstehe eine Deckungslücke von CHF 53.00 pro Tag, die von der Bewohnerin
zu tragen sei (AK-Nr. 28).
Daraufhin
erliess die Beschwerdegegnerin am 1. August 2015 eine Verfügung, worin die
Ergänzungsleistungen sowie die Prämienpauschale «Krankenversicherung» der
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 auf insgesamt CHF 3‘988.00 pro
Monat festgesetzt wurden (AK-Nr. 30). Dabei wurde bei den Ausgaben u.a.
eine Tagestaxe für den Aufenthalt im Pflegezentrum von CHF 194.60 (bzw.
CHF 71‘029.00 pro Jahr) berücksichtigt (AK-Nr. 31). In der dagegen
erhobenen Einsprache vom 18. August 2015 liess die Beschwerdeführerin
geltend machen, die Verfügung vom 1. August 2015 nehme Bezug auf ihr
Schreiben vom 3. Februar 2015 im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen.
Die effektiven Heimkosten im Kanton [...] beliefen sich auf CHF 259.60 pro
Tag, davon anerkenne die Beschwerdegegnerin lediglich CHF 194.60 pro Tag.
Dies führe zu einer Differenz von CHF 65.00 pro Tag bzw.
CHF 11‘700.00 für ein halbes Jahr. Bei einer sofortigen Benachrichtigung
wäre eine schnellere Überführung der Beschwerdeführerin in ein Heim im Kanton
Solothurn möglich gewesen, was nun nachträglich eingeleitet worden sei. Der
entstandene finanzielle Schaden sei von der Beschwerdegegnerin auszugleichen
(AK-Nr. 32). Mit Einspracheergänzung vom 4. September 2015 liess die
Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, das eingereichte Gesuch vom
3.
Februar 2015 sei erst mit Verfügung vom 1. August 2015 beantwortet
worden. Die lange Bearbeitungsdauer und die Mitteilung, die Beschwerdeführerin müsste
einen Kantonswechsel vornehmen, habe dazu geführt, dass vom 1. Januar bis zum
30.
September 2015 eine Unterdeckung von täglich CHF 65.00 bzw. CHF 17‘550.00
für neun Monate entstanden sei. Der mit dem Alters- und Pflegeheim D.___, [...],
abgeschlossene neue Vertrag (Vertragsbeginn am 30. September 2015) zeige
auf, dass sofort nach der fraglichen Verfügung vom 1. August 2015
gehandelt worden sei. Wäre die Information früher erfolgt, wären keine
ungedeckten Kosten entstanden. Die entstandenen Kosten von CHF 17‘550.00 seien
daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (AK-Nr. 35).
Mit
vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt fest, aufgrund der Kostenübernahmegarantie
vom 10. Juli 2015 durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn
betrage die Höchsttaxe in dieser Pflegestufe für das Pflegezentrum C.___ in [...]
CHF 194.50 (recte: CHF 194.60). Die Deckungslücke der effektiv
verrechneten Heimtaxe sei von der Heimbewohnerin selber zu tragen. Die
Berechnung der Ergänzungsleistung sei korrekt vorgenommen worden
(AK-Nr. 46; A.S. 1 ff.). Diese Vorgänge ergeben sich aus den ins
Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin lässt in ihrer «Einsprache» bzw. Beschwerde vom
17.
Oktober 2015 zunächst geltend machen, es werde nicht die Heimtaxe,
sondern die lange Bearbeitungsdauer durch die Beschwerdegegnerin beanstandet
(vgl. A.S. 4). In ihrer Replik vom 4. November 2015 macht sie dann aber
auch geltend, der «zentrale Beschwerdepunkt», nämlich die
massgebenden Rechtsgrundlagen für den Entscheid der Beschwerdegegnerin, seien
nicht dargelegt worden. Dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014
stehe die verbindlichere Sozialversicherungsverordnung gegenüber, welche klar festlege,
dass ausserkantonale Heimtaxen zu finanzieren seien. Auch die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...] habe das rechtswidrige Vorgehen
des Kantons Solothurn nicht nachvollziehen können. Heimbewohnern dürfe «kein
Nachteil aus föderalistischen Strukturen der involvierten Kantone» erwachsen
(A.S. 13).
Zunächst ist
Folgendes festzuhalten: § 62 Abs. 2 SV sieht vor, dass bei einem
Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim die für das EL-Durchführungsorgan des
betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend ist. Im vorliegenden Fall
ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn EL-Durchführungsorgan für die
Beschwerdeführerin, welche sich unbestrittenermassen von anfangs April 2012 bis
zum 29. September 2015 im ausserkantonalen Pflegezentrum C.___ in [...] aufgehalten
hat. Wie erwähnt, sind bei ausserkantonalem Heimaufenthalt die Bestimmungen des
Kantons massgebend, der für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung
zuständig ist (WEL, Ziff. 3320.02 in der seit Januar 2015 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung). Demnach ist die Tagestaxe anwendbar, welche vom
Regierungsrat des Kantons Solothurn für das Jahr 2015 festgelegt wurde. Mit Regierungsratsbeschluss
vom 16. September 2014 (Nr. 2014/1628) betreffend «Pflegefinanzierung;
Anpassung an das Leistungsniveau in Vergleichskantonen Massnahmenplan 2014
(Massnahme DDI_R5); Taxordnung für die Langzeitpflege im Jahr 2015» wurde für
das Jahr 2015 u.a. folgende Taxordnung eingeführt: Die Höchsttaxe wird nur noch
für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen festgelegt, welche
Ergänzungsleistungen beziehen (EL-Höchsttaxe). In dieser sind die Leistungen
für Hotellerie und Betreuung eingeschlossen. Sie beträgt durchgehend für alle
Pflegestufen CHF 173.00 (S. 7, Ziff. 3.1). Sodann beträgt die
Patientenbeteiligung in der Pflegestufe «4-d» CHF 21.60 (S. 8, Ziff. 3.7;
vgl. Replikbeilage 4). Dies führt im vorliegenden Fall zu einer für den Kanton
Solothurn geltenden Netto- bzw. Höchsttaxe ab 1. Januar 2015 von insgesamt
CHF 194.60 pro Tag.
Gemäss dem
Reglement «Tarife 2015» des Pflegezentrums C.___ beträgt die Hotellerietaxe für
ein «Einerzimmer Haus D» CHF 149.00 pro Tag (Ziff. 1). Als Zuschlag
zum Pensionspreis beläuft sich die vom Kanton festgelegte Verzinsung des
Investitionsbeitrages für Bewohnende mit Wohnsitzdauer im Kanton [...] mit
weniger als fünf Jahren auf CHF 12.00 pro Tag (Ziff. 2). Sodann
betragen die täglichen Pflege- und Betreuungstaxen in der «Bedarfsstufe 4»
CHF 21.60 (Nettobeitrag Bewohner) und CHF 77.00 (Betreuungstaxe
Bewohner; Ziff. 3). Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin vom
Pflegezentrum C.___ im Mai 2015 für Hotellerie und Betreuung eine «Pensionstaxe
EZ Haus D» von CHF 149.00 pro Tag, eine «Subventionsverzinsung» von
CHF 12.00 pro Tag sowie ein «Pauschaltarif Betreuung für BESA Stufe 4» von
CHF 77.00 pro Tag in Rechnung gestellt. Als «Pflegeleistungen
KVG-pflichtig» wurden CHF 21.60 pro Tag verrechnet («Total Bewohneranteil
Pflege Stufe 4»). Somit beliefen sich die Heimkosten im Pflegezentrum C.___ auf
insgesamt CHF 259.60 pro Tag bzw. CHF 94‘754.00 pro Jahr (vgl.
AK-Nr. 36 S. 4). Gemäss der vorliegenden Aufstellung des
Pflegezentrums C.___ wurden im Jahr 2014 Kosten in Höhe von insgesamt CHF 91‘877.50
in Rechnung gestellt (AK-Nr. 26).
Das Amt für
soziale Sicherheit bestätigte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
10.
Juli 2015, es könne ab 1. Januar 2015 eine EL-Taxe für die Beschwerdeführerin
im Pflegezentrum C.___ in Höhe von CHF 247.60 (Pensionstaxe [inkl. Invest.
Pauschale + Ausbildung] von CHF 149.00, Betreuungstaxe von CHF 77.00 und
Pflege Pat. Beteiligung [4] von CHF 21.60) bestätigt werden. Die Netto-
bzw. Höchsttaxe im Kanton Solothurn betrage bei dieser Stufe jedoch lediglich
CHF 194.60 (Höchsttaxe von CHF 173.00 und Patientenbeteiligung
[Pflegestufe 4-d] von CHF 21.60). Die Deckungslücke von CHF 53.00 pro
Tag sei von der Bewohnerin zu tragen (AK-Nr. 28, Replikbeilage 4).
Die
Berechnung der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. August
2015.
als anerkannte Ausgaben aufgeführten Tagestaxe von CHF 194.60 (bzw.
CHF 71‘029.00 pro Jahr) erweist sich mit Blick auf die hier massgeblichen
Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, § 82 SG und
§ 62 SV) als gesetzeskonform. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Rechtsgrundlagen, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 16. September
2014.
und § 62 Abs. 2 SV, widersprechen sollen, wie dies von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Entgegen ihrer Auffassung sieht
§ 62 Abs. 2 SV nicht vor, dass ausserkantonale Heimtaxen ohne
Einschränkung, d.h. vollumfänglich, zu finanzieren sind. Vielmehr wird in
dieser Verordnungsbestimmung geregelt, dass bei einem Aufenthalt in einem
ausserkantonalen Heim die für das EL-Durchführungsorgan des betreffenden
Kantons geltende Tagestaxe massgebend ist. Diese wurde – wie erwähnt – vom Regierungsrat
des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. September 2014 für die
Beschwerdeführerin mit Pflegestufe 4-d im Jahr 2015 auf insgesamt CHF 194.60
(Höchsttaxe von CHF 173.00 und Patientenbeteiligung von CHF 21.60)
festgesetzt bzw. plafoniert (Replikbeilage 4). Darauf wies auch bereits die SVA
[...] mit E-Mail vom 11. August 2015 hin, indem sie gegenüber der Beschwerdeführerin
ausführte, es sei möglich, dass der Maximalbetrag, den die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn akzeptiere, erreicht sei. Dies wurde denn auch von einer Spezialistin
der SVA [...] korrekterweise bestätigt (vgl. E-Mail vom 17. August 2015; Replikbeilage 6).
Die Festsetzung der Tagestaxe ab 1. Januar 2015 auf CHF 194.60 in der
Verfügung vom 1. August 2015 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Es besteht kein Hinweis, dass die Begrenzung der Tagestaxe eine
Sozialhilfe-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde. Dies wird denn
auch nicht geltend gemacht.
4.3
Die
Beschwerdeführerin liess sodann bereits in ihrer Einsprache vom 18. August
2015.
sowie in der Einspracheergänzung vom 4. September 2015 rügen, durch
die von der Beschwerdegegnerin verursachte Verzögerung von 6 Monaten (Zeitraum
von der Einreichung des Gesuchs um Neuberechnung der EL vom 3. Februar
2015.
bis zum Erlass der Verfügung am 1. August 2015) sei ihr angesichts
der bestehenden Deckungslücke im Zeitraum vom 1. Januar bis
30.
September 2015 ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt CHF 17‘550.00
(270 Tage zu CHF 65.00 pro Tag) entstanden. Dieser sei von der
Beschwerdegegnerin auszugleichen bzw. zu übernehmen (AK-Nr. 32 und 35). In
der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 wurde dieser Antrag insofern erneuert,
als das Rechtsbegehren gestellt wurde, der Einspracheentscheid vom
16.
Oktober 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe in einem
neuen Entscheid die in der Einspracheergänzung vom 4. September 2015
gestellten Fragen zu beantworten. Im Einspracheentscheid (recte: in der
Einspracheergänzung) vom 4. September 2015 sei nicht die Heimtaxe, sondern
die lange Bearbeitungsdauer beanstandet worden (vgl. A.S. 4).
Dazu ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin – auf die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 3. Februar 2015 hin, worin u.a. die berücksichtigte Höhe der Tagestaxe
des Pflegezentrums C.___ beanstandet wurde (AK-Nr. 24) – in der Folge zur
Feststellung der EL-Taxe für die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 an
das kantonale Amt für soziale Sicherheit wandte, welches ihr am 10. Juli
2015.
die für den vorliegenden Fall massgebende Netto- bzw. Höchsttaxe des
Kantons Solothurn bestätigte (AK-Nr. 28). Daraufhin passte die
Beschwerdegegnerin die zu berücksichtigende Heimtaxe mit Verfügung vom 1. August
2015.
entsprechend an (AK-Nr. 30 und 31). Abgesehen davon, dass bei den
gegebenen Umständen nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen
werden kann, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin für die fünfmonatige Behandlungsdauer ihrer Anfrage beim kantonalen
Amt für soziale Sicherheit nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Wie die
Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, sind die Voraussetzungen
für eine Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 26
Abs. 2 ATSG nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung
in genannter Höhe stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Gemäss
Art. 25 ELG richtet sich die Haftung der Organe nach Art. 21
Abs. 2 ELG in Abweichung von Art. 78 ATSG nach kantonalem Recht. Nach
§ 2 Abs. 1 des (kantonalen) Gesetzes über die Haftung des Staates,
der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und
Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 124.21) haftet der Staat für den
Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Abgesehen davon, dass aufgrund
der vorliegenden Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine widerrechtliche
Schadenszufügung besteht, wäre ein allfälliges Schadenersatzbegehren beim
geschäftsleitenden Organ bzw. eine allfällige Klage beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn einzureichen (§ 11 Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes).
5.
Nach
dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
16.
Oktober 2015, worin festgestellt wurde, aufgrund der Kostenübernahmegarantie
durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 10. Juli
2015.
betrage die Höchsttaxe für die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts im Pflegezentrum C.___ in [...] CHF 194.60 und die
Deckungslücke der effektiv verrechneten Heimtaxe sei von der Heimbewohnerin
selber zu tragen, nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. c ATSG).
6.2
Das Verfahren
ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird
erkannt:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser