Lexipedia

Entscheid

VSBES.2015.262

Ergänzungsleistungen AHV

11. Januar 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

1934 geborene A.___ hielt sich seit April 2012 aus gesundheitlichen Gründen im

ausserkantonalen Pflegezentrum C.___, [...], auf. Seit 1. September 2013 bezieht

sie Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn setzte mit Verfügung vom 1. August 2015 die Ergänzungsleistungen

sowie die Prämienpauschale «Krankenversicherung» der Versicherten aufgrund der

eingereichten Unterlagen ab 1. Januar 2015 neu fest, wobei sie bei den

Ausgaben eine Tagestaxe für den Heimaufenthalt von CHF 194.60 bzw. einen

Jahresbetrag von CHF 71‘029.00 berücksichtigte (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [im Folgenden: AK-Nr.] 30 und 31). Die dagegen erhobene Einsprache vom

18. August 2015 und deren Ergänzung vom 4. September 2015 wies die

Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 ab. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der Kostenübernahmegarantie vom

10. Juli 2015 durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn

betrage die Höchsttaxe in dieser Pflegestufe für das Pflegezentrum C.___, [...],

CHF 194.50 (recte: CHF 194.60). Die Deckungslücke der effektiv verrechneten

Heimtaxe sei vom Heimbewohner selber zu tragen. Die Berechnung der Ergänzungsleistung

sei korrekt vorgenommen worden (AK-Nr. 46; Aktenseite [A.S.] 1). Am

30. September 2015 trat die Versicherte in das Alters- und Pflegeheim D.___,

[...], ein (AK-Nr. 36 S. 6).

2.

2.1 Mit

fristgerechter Beschwerde vom 17. Oktober 2015 lässt die Versicherte folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4):

a) Der

Entscheid der AKSO vom 16. Oktober 2015 ist aufzuheben.

b) Die

AKSO muss in einem neuen Entscheid die effektiven Fragen der Ein-

sprache

vom 04. September 2015 beantworten.

2.2 In

ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann

(A.S. 7 ff.).

2.3 Mit

Replik vom 4. November 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde

vom 17. Oktober 2015 festhalten (A.S. 13).

2.4 Mit

Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellt das Versicherungsgericht fest, dass

die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Replik vom 4. November

2015 verzichtet hat (A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom

16.

Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220

mit Hinweisen).

1.3

Gemäss

§ 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über

die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015

geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist

die Berücksichtigung der ausserkantonalen Heimtaxe bei der Berechnung der

Ergänzungsleistung im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 in

der Höhe der Deckungslücke von insgesamt CHF 17‘550.00 (9 Monate x 30

Tage à CHF 65.00 pro Tag [vgl. Ergänzung der Einsprache vom

4.

September 2015; AK-Nr. 35]) strittig. Da der Streitwert damit unter

CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin

als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit

gegeben.

2.

2.1

Gemäss

Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die

jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Nach

Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit

in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen),

folgende Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen,

die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie

sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der

Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a); ein vom

Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Bei allen

Personen werden zudem verschiedene weitere Ausgaben anerkannt (Art. 10

Abs. 3 ELG).

Zuständig

für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton,

in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem

Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche

Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen

keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).

Die Haftung

der Organe nach Art. 21 Abs. 2 ELG richtet sich, in Abweichung von

Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach kantonalem Recht (Art. 25 ELG).

2.2

Die

Heimkosten haben grundsätzlich alle wiederkehrenden Leistungen für Betreuung

und Pflege zu enthalten. Die Tagestaxe hat demnach sämtliche regelmässig

wiederkehrenden Kosten für Unterhalt und Verpflegung wie auch für Pflege und Betreuung

zu decken. Ist der vom Kanton festgesetzte höchstmögliche Tagesansatz für Heimbewohner

in der EL-Berechnung bereits berücksichtigt worden, gehen zusätzlich in

Rechnung gestellte Pflegekosten nicht zulasten der Ergänzungsleistung. Mit anderen

Worten: Dem Umstand, dass im Rahmen der Ergänzungsleistung nicht für sämtliche

Heimkosten aufzukommen ist, wird mit der Begrenzung der bei einem Heimaufenthalt

zu berücksichtigenden Kosten Rechnung getragen. Art. 10 Abs. 2

lit. a ELG sieht neu vor, dass die Begrenzung nicht eine Sozialhilfe-Abhängigkeit

begründen darf (Müller,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 85

Rz. 201 mit Hinweisen).

Mit

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu

berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall

nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer

von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (Müller, a.a.O., S. 86 Rz. 205 f.).

2.3

Die

Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen. Bei

ausserkantonalem Heimaufenthalt sind die Bestimmungen des Kantons massgebend,

der für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist (Wegleitung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Rz. 3320.02 in der seit

1.

Januar 2015 geltenden Fassung).

Der vom

Wohnsitzkanton vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist auf die Festsetzung

der anerkannten Ausgaben einer Versicherten anwendbar, die sich in einem

spezialisierten Pflegeheim in einem anderen Kanton aufhält, welcher einen

höheren anrechenbaren Betrag kennt (BGE 138 V 481 Regest, E. 5.6

S. 493).

3.

3.1

Gemäss

§ 82 Abs. 1 des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1)

richten sich die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG). Soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt der

Regierungsrat insbesondere die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts

in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht

werden muss (§ 82 Abs. 2 lit. b SG).

3.2

Nach

§ 62 Abs. 1 der (kantonalen) Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) richtet

sich das Maximum der abziehbaren Tagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2

lit. a ELG nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten

Heimtaxe. Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das

EL-Durchführungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend

(§ 62 Abs. 2 SV).

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Dezember 2014 eine

Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab

1.

Januar 2015 aufgrund der veränderten Berechnungsgrundlage neu

festsetzte (AK-Nr. 22 f.). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin der

Ausgleichskasse mit Schreiben vom 3. Februar 2015 u.a. mitteilen, gemäss

dem beigelegten Kostenausweis des Alters- und Pflegeheims C.___ beliefen sich

die jährlichen Kosten für den Heimaufenthalt nicht wie berücksichtigt auf

CHF 73‘840.00, sondern auf CHF 91‘878.00 (AK-Nr. 24). Nachdem

die Beschwerdegegnerin das kantonale Amt für soziale Sicherheit um Feststellung

der EL-Taxe für die Beschwerdeführerin im Pflegezentrum C.___, [...], ersucht

hatte, bestätigte das Amt für soziale Sicherheit mit Schreiben vom 10. Juli

2015, die EL-Taxe der Beschwerdeführerin im Pflegezentrum C.___ betrage ab

1.

Januar 2015 insgesamt CHF 247.60 (Pensionstaxe [inkl. Invest.

Pauschale + Ausbildung] von CHF 149.00, Betreuungstaxe von CHF 77.00,

Pflege Pat. Beteiligung [4] von CHF 21.60). Die Netto- bzw. Höchsttaxe im

Kanton Solothurn belaufe sich bei dieser Stufe auf CHF 194.60. Somit

entstehe eine Deckungslücke von CHF 53.00 pro Tag, die von der Bewohnerin

zu tragen sei (AK-Nr. 28).

Daraufhin

erliess die Beschwerdegegnerin am 1. August 2015 eine Verfügung, worin die

Ergänzungsleistungen sowie die Prämienpauschale «Krankenversicherung» der

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 auf insgesamt CHF 3‘988.00 pro

Monat festgesetzt wurden (AK-Nr. 30). Dabei wurde bei den Ausgaben u.a.

eine Tagestaxe für den Aufenthalt im Pflegezentrum von CHF 194.60 (bzw.

CHF 71‘029.00 pro Jahr) berücksichtigt (AK-Nr. 31). In der dagegen

erhobenen Einsprache vom 18. August 2015 liess die Beschwerdeführerin

geltend machen, die Verfügung vom 1. August 2015 nehme Bezug auf ihr

Schreiben vom 3. Februar 2015 im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen.

Die effektiven Heimkosten im Kanton [...] beliefen sich auf CHF 259.60 pro

Tag, davon anerkenne die Beschwerdegegnerin lediglich CHF 194.60 pro Tag.

Dies führe zu einer Differenz von CHF 65.00 pro Tag bzw.

CHF 11‘700.00 für ein halbes Jahr. Bei einer sofortigen Benachrichtigung

wäre eine schnellere Überführung der Beschwerdeführerin in ein Heim im Kanton

Solothurn möglich gewesen, was nun nachträglich eingeleitet worden sei. Der

entstandene finanzielle Schaden sei von der Beschwerdegegnerin auszugleichen

(AK-Nr. 32). Mit Einspracheergänzung vom 4. September 2015 liess die

Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, das eingereichte Gesuch vom

3.

Februar 2015 sei erst mit Verfügung vom 1. August 2015 beantwortet

worden. Die lange Bearbeitungsdauer und die Mitteilung, die Beschwerdeführerin müsste

einen Kantonswechsel vornehmen, habe dazu geführt, dass vom 1. Januar bis zum

30.

September 2015 eine Unterdeckung von täglich CHF 65.00 bzw. CHF 17‘550.00

für neun Monate entstanden sei. Der mit dem Alters- und Pflegeheim D.___, [...],

abgeschlossene neue Vertrag (Vertragsbeginn am 30. September 2015) zeige

auf, dass sofort nach der fraglichen Verfügung vom 1. August 2015

gehandelt worden sei. Wäre die Information früher erfolgt, wären keine

ungedeckten Kosten entstanden. Die entstandenen Kosten von CHF 17‘550.00 seien

daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (AK-Nr. 35).

Mit

vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt fest, aufgrund der Kostenübernahmegarantie

vom 10. Juli 2015 durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn

betrage die Höchsttaxe in dieser Pflegestufe für das Pflegezentrum C.___ in [...]

CHF 194.50 (recte: CHF 194.60). Die Deckungslücke der effektiv

verrechneten Heimtaxe sei von der Heimbewohnerin selber zu tragen. Die

Berechnung der Ergänzungsleistung sei korrekt vorgenommen worden

(AK-Nr. 46; A.S. 1 ff.). Diese Vorgänge ergeben sich aus den ins

Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin lässt in ihrer «Einsprache» bzw. Beschwerde vom

17.

Oktober 2015 zunächst geltend machen, es werde nicht die Heimtaxe,

sondern die lange Bearbeitungsdauer durch die Beschwerdegegnerin beanstandet

(vgl. A.S. 4). In ihrer Replik vom 4. November 2015 macht sie dann aber

auch geltend, der «zentrale Beschwerdepunkt», nämlich die

massgebenden Rechtsgrundlagen für den Entscheid der Beschwerdegegnerin, seien

nicht dargelegt worden. Dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2014

stehe die verbindlichere Sozialversicherungsverordnung gegenüber, welche klar festlege,

dass ausserkantonale Heimtaxen zu finanzieren seien. Auch die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...] habe das rechtswidrige Vorgehen

des Kantons Solothurn nicht nachvollziehen können. Heimbewohnern dürfe «kein

Nachteil aus föderalistischen Strukturen der involvierten Kantone» erwachsen

(A.S. 13).

Zunächst ist

Folgendes festzuhalten: § 62 Abs. 2 SV sieht vor, dass bei einem

Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim die für das EL-Durchführungsorgan des

betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend ist. Im vorliegenden Fall

ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn EL-Durchführungsorgan für die

Beschwerdeführerin, welche sich unbestrittenermassen von anfangs April 2012 bis

zum 29. September 2015 im ausserkantonalen Pflegezentrum C.___ in [...] aufgehalten

hat. Wie erwähnt, sind bei ausserkantonalem Heimaufenthalt die Bestimmungen des

Kantons massgebend, der für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung

zuständig ist (WEL, Ziff. 3320.02 in der seit Januar 2015 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung). Demnach ist die Tagestaxe anwendbar, welche vom

Regierungsrat des Kantons Solothurn für das Jahr 2015 festgelegt wurde. Mit Regierungsratsbeschluss

vom 16. September 2014 (Nr. 2014/1628) betreffend «Pflegefinanzierung;

Anpassung an das Leistungsniveau in Vergleichskantonen Massnahmenplan 2014

(Massnahme DDI_R5); Taxordnung für die Langzeitpflege im Jahr 2015» wurde für

das Jahr 2015 u.a. folgende Taxordnung eingeführt: Die Höchsttaxe wird nur noch

für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen festgelegt, welche

Ergänzungsleistungen beziehen (EL-Höchsttaxe). In dieser sind die Leistungen

für Hotellerie und Betreuung eingeschlossen. Sie beträgt durchgehend für alle

Pflegestufen CHF 173.00 (S. 7, Ziff. 3.1). Sodann beträgt die

Patientenbeteiligung in der Pflegestufe «4-d» CHF 21.60 (S. 8, Ziff. 3.7;

vgl. Replikbeilage 4). Dies führt im vorliegenden Fall zu einer für den Kanton

Solothurn geltenden Netto- bzw. Höchsttaxe ab 1. Januar 2015 von insgesamt

CHF 194.60 pro Tag.

Gemäss dem

Reglement «Tarife 2015» des Pflegezentrums C.___ beträgt die Hotellerietaxe für

ein «Einerzimmer Haus D» CHF 149.00 pro Tag (Ziff. 1). Als Zuschlag

zum Pensionspreis beläuft sich die vom Kanton festgelegte Verzinsung des

Investitionsbeitrages für Bewohnende mit Wohnsitzdauer im Kanton [...] mit

weniger als fünf Jahren auf CHF 12.00 pro Tag (Ziff. 2). Sodann

betragen die täglichen Pflege- und Betreuungstaxen in der «Bedarfsstufe 4»

CHF 21.60 (Nettobeitrag Bewohner) und CHF 77.00 (Betreuungstaxe

Bewohner; Ziff. 3). Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin vom

Pflegezentrum C.___ im Mai 2015 für Hotellerie und Betreuung eine «Pensionstaxe

EZ Haus D» von CHF 149.00 pro Tag, eine «Subventionsverzinsung» von

CHF 12.00 pro Tag sowie ein «Pauschaltarif Betreuung für BESA Stufe 4» von

CHF 77.00 pro Tag in Rechnung gestellt. Als «Pflegeleistungen

KVG-pflichtig» wurden CHF 21.60 pro Tag verrechnet («Total Bewohneranteil

Pflege Stufe 4»). Somit beliefen sich die Heimkosten im Pflegezentrum C.___ auf

insgesamt CHF 259.60 pro Tag bzw. CHF 94‘754.00 pro Jahr (vgl.

AK-Nr. 36 S. 4). Gemäss der vorliegenden Aufstellung des

Pflegezentrums C.___ wurden im Jahr 2014 Kosten in Höhe von insgesamt CHF 91‘877.50

in Rechnung gestellt (AK-Nr. 26).

Das Amt für

soziale Sicherheit bestätigte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

10.

Juli 2015, es könne ab 1. Januar 2015 eine EL-Taxe für die Beschwerdeführerin

im Pflegezentrum C.___ in Höhe von CHF 247.60 (Pensionstaxe [inkl. Invest.

Pauschale + Ausbildung] von CHF 149.00, Betreuungstaxe von CHF 77.00 und

Pflege Pat. Beteiligung [4] von CHF 21.60) bestätigt werden. Die Netto-

bzw. Höchsttaxe im Kanton Solothurn betrage bei dieser Stufe jedoch lediglich

CHF 194.60 (Höchsttaxe von CHF 173.00 und Patientenbeteiligung

[Pflegestufe 4-d] von CHF 21.60). Die Deckungslücke von CHF 53.00 pro

Tag sei von der Bewohnerin zu tragen (AK-Nr. 28, Replikbeilage 4).

Die

Berechnung der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. August

2015.

als anerkannte Ausgaben aufgeführten Tagestaxe von CHF 194.60 (bzw.

CHF 71‘029.00 pro Jahr) erweist sich mit Blick auf die hier massgeblichen

Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, § 82 SG und

§ 62 SV) als gesetzeskonform. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die

Rechtsgrundlagen, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 16. September

2014.

und § 62 Abs. 2 SV, widersprechen sollen, wie dies von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Entgegen ihrer Auffassung sieht

§ 62 Abs. 2 SV nicht vor, dass ausserkantonale Heimtaxen ohne

Einschränkung, d.h. vollumfänglich, zu finanzieren sind. Vielmehr wird in

dieser Verordnungsbestimmung geregelt, dass bei einem Aufenthalt in einem

ausserkantonalen Heim die für das EL-Durchführungsorgan des betreffenden

Kantons geltende Tagestaxe massgebend ist. Diese wurde – wie erwähnt – vom Regierungsrat

des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. September 2014 für die

Beschwerdeführerin mit Pflegestufe 4-d im Jahr 2015 auf insgesamt CHF 194.60

(Höchsttaxe von CHF 173.00 und Patientenbeteiligung von CHF 21.60)

festgesetzt bzw. plafoniert (Replikbeilage 4). Darauf wies auch bereits die SVA

[...] mit E-Mail vom 11. August 2015 hin, indem sie gegenüber der Beschwerdeführerin

ausführte, es sei möglich, dass der Maximalbetrag, den die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn akzeptiere, erreicht sei. Dies wurde denn auch von einer Spezialistin

der SVA [...] korrekterweise bestätigt (vgl. E-Mail vom 17. August 2015; Replikbeilage 6).

Die Festsetzung der Tagestaxe ab 1. Januar 2015 auf CHF 194.60 in der

Verfügung vom 1. August 2015 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Es besteht kein Hinweis, dass die Begrenzung der Tagestaxe eine

Sozialhilfe-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde. Dies wird denn

auch nicht geltend gemacht.

4.3

Die

Beschwerdeführerin liess sodann bereits in ihrer Einsprache vom 18. August

2015.

sowie in der Einspracheergänzung vom 4. September 2015 rügen, durch

die von der Beschwerdegegnerin verursachte Verzögerung von 6 Monaten (Zeitraum

von der Einreichung des Gesuchs um Neuberechnung der EL vom 3. Februar

2015.

bis zum Erlass der Verfügung am 1. August 2015) sei ihr angesichts

der bestehenden Deckungslücke im Zeitraum vom 1. Januar bis

30.

September 2015 ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt CHF 17‘550.00

(270 Tage zu CHF 65.00 pro Tag) entstanden. Dieser sei von der

Beschwerdegegnerin auszugleichen bzw. zu übernehmen (AK-Nr. 32 und 35). In

der Beschwerde vom 17. Oktober 2015 wurde dieser Antrag insofern erneuert,

als das Rechtsbegehren gestellt wurde, der Einspracheentscheid vom

16.

Oktober 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe in einem

neuen Entscheid die in der Einspracheergänzung vom 4. September 2015

gestellten Fragen zu beantworten. Im Einspracheentscheid (recte: in der

Einspracheergänzung) vom 4. September 2015 sei nicht die Heimtaxe, sondern

die lange Bearbeitungsdauer beanstandet worden (vgl. A.S. 4).

Dazu ist

festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin – auf die Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 3. Februar 2015 hin, worin u.a. die berücksichtigte Höhe der Tagestaxe

des Pflegezentrums C.___ beanstandet wurde (AK-Nr. 24) – in der Folge zur

Feststellung der EL-Taxe für die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 an

das kantonale Amt für soziale Sicherheit wandte, welches ihr am 10. Juli

2015.

die für den vorliegenden Fall massgebende Netto- bzw. Höchsttaxe des

Kantons Solothurn bestätigte (AK-Nr. 28). Daraufhin passte die

Beschwerdegegnerin die zu berücksichtigende Heimtaxe mit Verfügung vom 1. August

2015.

entsprechend an (AK-Nr. 30 und 31). Abgesehen davon, dass bei den

gegebenen Umständen nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen

werden kann, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin für die fünfmonatige Behandlungsdauer ihrer Anfrage beim kantonalen

Amt für soziale Sicherheit nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Wie die

Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, sind die Voraussetzungen

für eine Verzugszinspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 26

Abs. 2 ATSG nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung

in genannter Höhe stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Gemäss

Art. 25 ELG richtet sich die Haftung der Organe nach Art. 21

Abs. 2 ELG in Abweichung von Art. 78 ATSG nach kantonalem Recht. Nach

§ 2 Abs. 1 des (kantonalen) Gesetzes über die Haftung des Staates,

der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die

Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und

Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 124.21) haftet der Staat für den

Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten

widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Abgesehen davon, dass aufgrund

der vorliegenden Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine widerrechtliche

Schadenszufügung besteht, wäre ein allfälliges Schadenersatzbegehren beim

geschäftsleitenden Organ bzw. eine allfällige Klage beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn einzureichen (§ 11 Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes).

5.

Nach

dem Gesagten ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

16.

Oktober 2015, worin festgestellt wurde, aufgrund der Kostenübernahmegarantie

durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 10. Juli

2015.

betrage die Höchsttaxe für die Beschwerdeführerin während ihres

Aufenthalts im Pflegezentrum C.___ in [...] CHF 194.60 und die

Deckungslücke der effektiv verrechneten Heimtaxe sei von der Heimbewohnerin

selber zu tragen, nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. c ATSG).

6.2

Das Verfahren

ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird

erkannt:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser