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Entscheid

VSBES.2015.263

Invalidenrente

29. September 2016Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem sich der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-St. Beleg Nr. 1), verneinte die

IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 1. April 2005 und

Einspracheentscheid vom 5. April 2006 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf

berufliche Massnahmen (IV-Nrn. 41 / 55). Das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 21.

Dezember 2007, wobei es den Invaliditätsgrad auf 35,04 % festsetzte

(IV-Nr. 81). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Auf die Neuanmeldungen vom 10. November

2008 und 17. April 2009 (IV-Nrn. 82 / 89) trat die IV-Stelle am 12. Januar

resp. 26. November 2009 nicht ein (IV-Nrn. 87 / 99), was unangefochten blieb.

1.2 Am 5. November 2012 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle an (IV-Nr. 110). Diese

führte Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 10. September 2015

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da weder eine

gesundheitliche Verschlechterung noch eine erwerbliche Veränderung vorlägen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 16. Oktober 2015 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

·

Die Verfügung vom

10. September 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben und es seien dem

Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

·

Auf Grund aller

vorliegenden Berichte sei über das Leistungsgesuch des Versicherten neu zu

entscheiden, insbesondere sei dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der sich auf

die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eine

ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

·

Dem

Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

·

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vertretung des Beschwerdeführers

reicht zudem am 24. Oktober 2015 eine erhaltene E-Mail weiter (A.S. 25).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10.

Dezember 2015 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).

2.3 Mit Verfügung vom 11. April

2016 bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht (A.S. 44 f.).

2.4 Die Vertretung des

Beschwerdeführers lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 47) und

reicht auch keine Kostennote ein (s. A.S. 48).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 10. September 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 107 E. 1 S. 109,). Im vorliegenden Fall steht eine Neuanmeldung im

Jahr 2012 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen; zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.

Januar 2008).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit

1.

Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V

368.

E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198

E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.

mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,

auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden

hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als

Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche

mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI-Praxis 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf

Art. 41 aIVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198

E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG, s. dazu BGE 105 V 29 E. 1b S. 30 – durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur, wenn seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mehr

stattgefunden hat.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O. E. 2.4).

2.5

Im

Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung

resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für

die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193

E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,

Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer

solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr.

10.

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:

BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und

/ oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010

vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer war seit

1981.

als […] tätig, bis er die Arbeit am 12. Mai 2003 wegen Rückenbeschwerden

niederlegen musste (IV-Nr. 1 S. 4 Ziff. 6.3.1 / Nr. 12). Dieses

Anstellungsverhältnis wurde per 28. Februar 2005 aufgelöst (IV-Nr. 34 S. 4).

Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Der BEFAS-Arzt Dr. med. B.___ stellte

im Abklärungsbericht der BEFAS […] vom 21. Januar 2005 (IV-Nr. 39 S. 4 f.)

folgende Diagnosen:

· chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom

- massive

Schmerzfehlentwicklung

- mediolaterale

Diskushernie L5/S1 rechts

- muskuläre Dysbalance und

Dekonditionierung

· arterielle Hypertonie und Adipositas

· reaktive Verstimmung bei

soziokulturellen Belastungsfaktoren

Die demonstrativen, diffusen und

unmodulierten Klagen über massivste Schmerzen seien von Ängsten und vielfältigen

psychophysiologischen Symptomen begleitet. Bei der Untersuchung habe das

verlangsamte Schonverhalten grotesk angemutet, zumal die objektiven Befunde

dafür nicht die geringste Erklärung lieferten. Der Habitus zeige

athletisch-muskulöse Züge. Es bestünden keine radikulären Zeichen, aber

Muskelverspannungen und aktive Abwehr würden die Beweglichkeit der sonst

unauffälligen Wirbelsäule reduzieren. Obwohl sich das 2003 aufgetretene

lumboradikuläre Syndrom zurückgebildet habe, sei das subjektive Befinden

schlechter als je zuvor, mit übertriebenen Schmerzäusserungen und

Krankheitsbefürchtungen. Die spondylogene Ausstrahlung ins linke Bein reagiere

auf keine Behandlung Es stehe eine Schmerzfehlentwicklung im Vordergrund, ein

organischer Kern lasse sich kaum mehr erkennen. Die Gründe dafür lägen einerseits

im enormen Arbeitspensum mit entsprechendem Verdienst bei einer

leistungsorientierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und hohen

Ansprüchen. Andererseits stellten die Kündigung sowie deren gesundheitliche und

finanzielle Folgen eine massive Kränkung dar. Der Beschwerdeführer sehe keine

Möglichkeit mehr, seinem Leben einen Inhalt zu geben, so dass die Schmerzen als

Psychoprothese das Selbstwertgefühl stützen müssten. Zentral sei dabei die

psychogene, angstbedingte Symptomatik. Da die Fehlentwicklung ihre Ursache

somit in sozio-kulturellen, situativen und Persönlichkeitsfaktoren habe,

bestehe keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung. Eine körperlich

leichte, abwechselnde Tätigkeit sei mit voller Leistung zumutbar (S. 4), z.B.

einfache Montagearbeiten ohne grossen Kraftaufwand. Beim Beschwerdeführer sei

aber keine noch so geringe Motivation für irgendeine Tätigkeit erkennbar (S. 5).

Das Versicherungsgericht erkannte in

seinem Urteil vom 21. Dezember 2007, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von

den Feststellungen des BEFAS-Arztes ausgegangen sei (IV-Nr. 81 S. 10) und eine

angepasste, den Rücken nicht belastende Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar

erachtet habe. Ein psychisches Leiden sei nicht ersichtlich (S. 11).

3.2

Seit dem Nichteintreten auf

die vorhergehende Anmeldung am 17. April 2009 ergingen folgende Arztberichte:

3.2.1

Der Hausarzt Dr. med. C.___,

Arzt für Allg. Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 15.

Februar 2012 (IV-Nr. 106) aus psychischen Gründen eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Wegen des Übergewichts und verschiedener rheumatischer

Beschwerden bestehe auch in körperlicher Hinsicht nur eine Teilzeitarbeitsfähigkeit.

Anlässlich des Erstgesprächs vom 10.

Mai 2012 stellte Dr. med. D.___, Oberärztin bei den E.___, folgende Diagnosen

(IV-Nr. 114 S. 5):

·

anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (lCD-10 F45.4)

·

Verdacht auf

Panikstörung (F41.0)

·

Verdacht auf

depressive Entwicklung (F32)

·

finanzielle

Probleme (Z59), Arbeitslosigkeit (Z56), belastete Familienverhältnisse (Z63.8)

Der Beschwerdeführer tendiere zur

Weitschweifigkeit, sei inhaltlich sehr auf seine Beschwerden und Probleme

eingeengt und beantworte Fragen immer wieder nicht oder erst nach mehrmaligem

Nachfragen. Subjektiv beklage er Konzentrations-, Merkfähigkeits- und

Gedächtnisstörungen. Affektiv sei er dysphorisch-gereizt, hoffnungslos und

vermindert schwingungsfähig. Der Schlaf werde als stark gestört mit einer Einschlaflatenz

von vielen Stunden und Alpträumen beschrieben; der Beschwerdeführer könne nur

von ca. 4:00 Uhr bis 08:00 Uhr morgens schlafen und dies auch nur mit Licht.

Seit zehn Jahren lägen Rückenschmerzen vor, welche sich ausgeweitet hätten und

nicht zufriedenstellend durch eine organische Ursache erklärt werden könnten.

Dieser Symptomkomplex lasse sich als anhaltende somatoforme Schmerzstörung

einordnen. Die beschriebenen Attacken mit Schwitzen etc. bei körperlicher

Betätigung und Angst vor einer körperlichen Erkrankung deuteten auf eine

Panikstörung hin. Ausgeprägte Gereiztheit, Nervosität, Hoffnungslosigkeit und

Schlafstörung seien am ehesten Anzeichen für eine depressive Entwicklung; zu

denken sei auch an eine Persönlichkeitsproblematik und / oder ein

posttraumatisches Geschehen (S. 5). Auf Grund der langjährigen Vorgeschichte

mit weitgehend erfolglosen Behandlungsversuchen, des chronifizierten Zustandes mit

Dekonditionierung und der komplexen sozialen Problematik (finanzielle Probleme,

Desintegration aus dem Arbeitsleben, belastete familiäre Situation) sei einzig eine

stationäre psychiatrische Behandlung sinnvoll (S. 6).

Nachdem der Beschwerdeführer vom 24.

September bis 14. November 2012 bei den E.___ stationär behandelt worden war,

stellte der Austrittsbericht vom 31. Dezember 2012 (IV-Nr. 128.2 S. 2 ff.) folgende

Diagnosen:

Psychiatrische Diagnosen:

· schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (F32.2)

· chronische Schmerzstörung mit

physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

· Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)

· Panikstörung (F41.0)

· finanzielle Probleme (Z59),

Arbeitslosigkeit (Z56) und belastete Familienverhältnisse (Z63.8)

Andere relevante Diagnosen:

· Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts

ohne relevante Wurzelkompression

· mässige Karotis-Atheromatose (mässig

erhöhtes kardiovaskuläres Risiko)

· Diabetes mellitus Typ 2

(Erstdiagnose 2011)

· Adipositas (BMI 37,1)

Bei der Entlassung fühle sich der

Beschwerdeführer subjektiv kognitiv beeinträchtigt, indem er unverändert über

Vergesslichkeit klage. Der formale Gedankengang sei weniger weitschweifig, inhaltlich

aber immer noch auf die Schmerzen, Unruhe, körperbezogenen Ängste und kognitiven

Schwierigkeiten eingeengt. Affektiv zeige sich der Beschwerdeführer

aufgehellter. Die Psychomotorik sei ruhig, die Schlafqualität noch reduziert

mit häufigen Albträumen und Durchschlafstörungen. Suizidgedanken würden weniger

häufig auftreten. Der Beschwerdeführer zeige eine hochgradige Abhängigkeit und

Anspruchshaltung gegenüber seinen Söhnen (S. 5). Er isoliere sich sozial zunehmend,

vernachlässige Freizeitbeschäftigungen und fixiere sich gedanklich auf die

Vergangenheit. Es lägen eine Kränkungsangst, körperbezogene Ängste sowie eine

dysphorisch labile Stimmung mit Reizbarkeit und gelegentlich aggressivem

Verhalten gegenüber Ehefrau und Söhnen vor. Dies deute auf eine andauernde

Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen hin. Aktuell liege eine

schwere depressive Episode mit ausgeprägten Ängsten, Hoffnungslosigkeit,

Todessehnsucht, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen vor. Die seit Jahren

bestehenden regelmässigen Albträume würden wiederholt Panikattacken (d.h. die

Angst, im Schlaf zu sterben) auslösen. Das Krankheitsmodell des Beschwerdeführers

sei überwiegend somatisch orientiert (S. 6).

Dr. med. C.___ hielt im Schreiben vom

3.

Januar 2013 (IV-Nr. 114 S. 1) dafür, die Situation habe sich durch die

stationäre Behandlung etwas beruhigt, doch könne der Beschwerdeführer nach wie

vor keiner Arbeit nachgehen.

Dr. med. F.___, Facharzt für Allg.

Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD)

erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 eine gesundheitliche

Verschlechterung als glaubhaft (IV-Nr. 115 S. 2 f.), worauf die Beschwerdegegnerin

Abklärungen einleitete.

3.2.2

Dr. med. G.___, Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, gelangte im Gutachten vom 23. Januar 2014

(IV-Nr. 127), das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, zu folgenden

Diagnosen (S. 11):

A) Rheumatologische Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

links (M54.4) bei / mit

- leichten bis mässigen degenerativen

Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Spondylarthrosen und mediolaterale

Diskushernie L5/S1 rechts ohne sensomotorische Ausfälle)

- Fehlstatik bei Diagnose 2 sowie

muskuläre Dysbalancen bei ausgeprägtem Deconditioning und Schmerzmeide- sowie

Schonverhalten

- Symptomausweitung bei psychosozialer

Problemkonstellation

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

2.

Adipositas WHO Klasse II (BMI 39,3)

3.

Anamnestisch nächtliche Panikattacken

(bei erfolgtem Ausschluss OSAS); gemäss Beschwerdeführer Überdruck-Maskenbeatmung

wegen Schlafapnoe.

4.

Anamnestisch Status nach

Inguinalhernienrezidiv rechts (Operation 2012).

B) Psychiatrische Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Depressive Störung, gegenwärtig ca. mittelgradig

ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F32.11)

ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

2.

Chronische Schmerzstörung mit

physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

Der Beschwerdeführer habe seit 2002 an

lumbalen und cervikalen Rückenschmerzen gelitten (S. 6). Aktuell klage er über

ein eingeschlafenes Gefühl in beiden Beinen mit Ameisenlaufen sowie Schmerzen

in der Bandscheibe am lumbosakralen Übergang. Diese Schmerzen seien tagsüber

wie nachts mehr oder weniger gleichbleibend vorhanden. Jede Bewegung oder

Belastung führe zur Beschwerdezunahme. Alle aufrechten Körperpositionen seien

schwer zu ertragen, insbesondere eine Arbeit mit erhobenen Armen (wobei der

Beschwerdeführer während der ganzen Anamneseerhebung mit erhobenen Armen lebhaft

gestikuliere). Eine Schmerzausstrahlung bestehe wechselseitig mal ins linke

oder ins rechte Bein. Auf einer Skala von null bis zehn liege der aktuelle

Schmerzpegel bei acht (was in Anbetracht des Auftretens und der Erscheinung

nicht zwingend nachvollziehbar sei). Der Beschwerdeführer wohne mit der Ehefrau

und den beiden jüngeren Söhnen im eigenen Einfamilienhaus. Er müsse von der

Unterstützung der Söhne leben, zudem arbeite die Ehefrau neben dem Haushalt zwei

Stunden pro Tag. Als Hobbies gebe der Beschwerdeführer das Reparieren von Motorsägen

an. Früher sei er im Rahmen seiner im Akkord ausgeführten Montagetätigkeit oft

und viel unterwegs gewesen (S. 7). Er habe diese Arbeit gern gemacht und

regelmässig Überzeit absolviert. aber nun wäre sie zu schwer für seine

Rückenbeschwerden. Er sei überzeugt, dass für ihn gar keine Arbeit mehr möglich

sei (S. 8).

Die Beschwerdeschilderung bleibe

diffus, wobei der Beschwerdeführer teils auf gezielte Fragen nicht näher

eingehe (S. 9). Die klinische Untersuchung ergebe zahlreiche nicht

organische Zeichen als Ausdruck einer erheblichen Symptomausweitung mit

beschwerdeverdeutlichendem Verhalten, z.B. Druckdolenzen in der paravertebralen

Muskulatur des ganzen Achsenorgans ohne korrelierende myofasziale Befunde

(S. 9 f.) oder verminderte Berührungsempfindlichkeit ohne Dermatombezug

(S. 10). Für eine manifeste Kompression neuromeningealer Strukturen gebe

es weiterhin keine Anhaltspunkte. Es bestehe eine deutliche

Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung mit erheblicher

Fehlstatik, bedingt einerseits durch die zunehmende Adipositas, andererseits durch

die lnsuffizienz der das Körpergewicht und die Körperhaltung stabilisierenden Rumpfmuskulatur.

Radiologisch zeige sich im Verlauf der letzten fünf Jahre keine wesentliche

Progression der bereits damals eher mässiggradigen Abnutzungserscheinungen der

unteren Lendenwirbelsäule. Das arbeitsmedizinische Problem liege aus rheumatologischer

Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes für schweres Heben

und Tragen von Lasten sowie für längere wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen

(ausschliessliches Stehen in vorgeneigten Körperhaltungen oder repetitiv rumpfrotierende

Stereotypien). Aus rheumatologischer Sicht seien alle angepassten, körperlich

leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten medizinisch-theoretisch

vollschichtig zumutbar, sofern hinreichend Ausgleichshaltungen und Wechselpositionen

möglich seien, z.B. eine leichte Montage- oder Kontrolltätigkeit oder Überwachungsaufgaben

mit der Möglichkeit zu regelmässigem Gehen. Primäres Reintegrationshindernis

scheine die an den Tag gelegte Invaliditätsüberzeugung, indem sich der

Beschwerdeführer entweder wieder in seiner zuletzt ausgeübten, offenbar gut

bezahlten Akkordarbeit sehe, oder eben in gar keiner Erwerbstätigkeit mehr. Auf

Grund der aktuell am Bewegungsapparat zu erhebenden Befunde sei diese

Einstellung nicht organisch begründbar (S. 12).

Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit als […] sei ab etwa 2003 dokumentiert. Diese somatische

Einschätzung werde in den Arztberichten jeweils kontinuierlich vertreten und

erscheine auch für alle anderen körperlich schwer belastenden Arbeiten nachvollziehbar.

Die hier vertretene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden

angepassten Tätigkeit gelte ab den gutachterlichen Untersuchungen vom 19. Juni

und 13. August 2013 (S. 1 + 16).

Zum Abbau der bestehenden Dysbalancen

und der Fehlstatik empfehle sich eine Gewichtsreduktion sowie ein Aufbau der rumpfstabilisierenden

Muskulatur. Um das Gelingen derartiger Bemühungen zu gewährleisten, müssten die

ausserhalb des Bewegungsapparates liegenden Reintegrationshindernisse durch

psychiatrische Massnahmen gebessert werden (S. 15 + 17).

3.2.3

Das im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2014 (IV-Nr. 128.1) enthielt

folgende Diagnosen (S. 12):

a) Mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

Depressive Störung,

gegenwärtig ca. mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F32.11).

b) Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

Chronische

Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41).

Laut Beschwerdeführer hätten sich nach

2004.

zunehmend (auf Nachfrage hin nicht näher präzisierte) negative Symptome und

Gedanken entwickelt. Nachts habe er schon längere Zeit Angst, erwürgt zu werden.

Nach eigenem Bekunden habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückzogen, sei aggressiv

gewesen und habe unter (auf Nachfrage hin nur diffus geschilderten) Ein- und

Durchschlafstörungen gelitten. Stimmungsmässig sei er traurig, wobei insbesondere

die letzten zwei Jahre schlimm gewesen seien. Er leide unter mehr Ängsten als

früher. Die Konzentrationsfähigkeit sei schlechter geworden, das

Auffassungsvermögen sei ebenfalls vermindert, er sei vergesslich, «immer böse

und verrückt». Sein Hausarzt habe ihn im September 2012 in die psychiatrische

Klinik überwiesen. Damals seien insbesondere die Ängste sowie die nächtlichen

Schlafschwierigkeiten stark gewesen; er könne nur mit Licht einschlafen und müsse

immer an die Todesfälle seines Vaters vor sechs Jahren und eines Bruders vor acht

Jahren denken. Es gebe auch Probleme mit der Ehefrau. Die Schmerzen seien von

jeher gleich gewesen. Es tue in den Beinen und Händen weh (S. 8). Ein Arzt könne

ihm nicht helfen. Er sei nur bei guter Gesundheit in der Lage, zu arbeiten (S.

9).

Der Beschwerdeführer wirke während der

gesamten Untersuchung angespannt, ängstlich und verbittert, gebe jedoch grösstenteils

kooperativ Auskunft (S. 10). Er sei klinisch aufmerksam und konzentriert. In

der Fremdwahrnehmung sei er unauffällig, die Selbstwahrnehmung sei stark durch

das Krankheitsgeschehen geprägt. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien klinisch

nicht beeinträchtigt. Der formale Denkprozess präsentiere sich leichtgradig umständlich,

jedoch jederzeit logisch-kohärent. Inhaltlich stünden das körperliche und

psychische Krankheitsgeschehen sowie die familiäre Situation im Vordergrund.

Mimik und Gestik seien tendenziell verarmt, die Psychomotorik eher ruhig. Die

Stimmungslage sei etwa mittelgradig bedrückt. Die subjektiv erlebte

Traurigkeit, der verminderte Antrieb, die Hoffnungslosigkeit bezüglich der

beruflichen Zukunft sowie die Angstgefühle hinsichtlich des nächtlichen

Einschlafens seien während der Untersuchung spürbar. Die bedrückte Stimmungslage

äussere sich auch in der Perspektivlosigkeit sowie in der eher schlechten

affektiven Spürbarkeit und Modulationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke

initiativ- und interesselos. Gemäss Auskunft der behandelnden Psychiaterin finde

einmal monatlich ein Therapiegespräch statt. Der Beschwerdeführer weine häufig

und sei in seiner Konzentration vermindert. Bisher sei es ihm nicht gelungen,

mit der Krankheit adäquat umzugehen (S. 11).

Der Beschwerdeführer leide seit ca. zehn

Jahren wegen einer Diskushernie L5/S1 unter Rückenschmerzen. Seither sei die

Arbeit in der […] nicht mehr möglich (S. 12). Die im Bericht der E.___ vom 31. Dezember

2012.

genannten Symptome würden differentialdiagnostisch auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung

bei chronischen Schmerzen hinweisen. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung seien die geklagten Funktionseinbussen wie schlechte Konzentration

nicht zu beobachten, was sie aber nicht ausschliesse. Der Beschwerdeführer leide

nach wie vor unter Ängsten sowie unter negativ gefärbten Gedanken. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei auf Grund der bisherigen Krankheitsgeschichte und der

aktuellen Untersuchung von einer derzeit etwa mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischem Syndrom auszugehen, namentlich mit Freud- und Interesseverlust

sowie Antriebsmangel. Zudem seien die kognitiven Funktionen subjektiv

beeinträchtigt, ebenso das Selbstwertgefühl. Gegenüber der Ehefrau würden

Schuldgefühle bestehen. Hinzu kämen Schlafstörungen sowie pessimistische Zukunftsgedanken

(S. 13). Wie im psychiatrischen Bericht vom 31. Dezember 2012 diagnostiziert, könne

von einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen

ausgegangen werden. Die diagnostischen Leitlinien dafür lauteten gemäss ICD-10 wie

folgt:

1) Mindestens zwei Jahre anhaltende

multiple und unterschiedliche körperliche Symptome, für die keine ausreichende

somatische Erklärung gefunden wurde.

2) Hartnäckige Weigerung, den Rat oder

die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine

körperliche Erklärung zu finden ist.

3) Ein gewisser Grad an Beeinträchtigung

sozialer und familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich

daraus ergebende Verhalten.

Hinsichtlich des ersten Kriteriums sei

ein protrahierter Verlauf der Schmerzsymptomatik festzuhalten. Der Beschwerdeführer

sei gemäss Akten überzeugt, an einer schweren Herzkrankheit zu leiden. Aus

Sicht des Hausarztes handle es sich dabei um psychosomatische Beschwerden mit

ausgeprägten vegetativen Symptomen. Dieser Umstand könne auch dem zweiten

Kriterium zugeordnet werden. Hinsichtlich des dritten Kriteriums seien soziale

und familiäre Funktionsdefizite festzuhalten. Aus psychiatrischer Sicht seien

somit eine chronische Schmerzstörung sowie eine derzeit ca. mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren. Die geklagten

wie auch die objektivierbaren Symptome seien grösstenteils nachvollziehbar und

entsprächen den psychiatrischen Berichten (S. 14). Die Panikstörung sei mit

grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen der aktuellen depressiven Episode zu betrachten.

Andererseits seien die im Bericht vom 31. Dezember 2012 erwähnten Symptome

und Diagnosen kompatibel mit den an der aktuellen Begutachtung festgestellten

Befunden; allerdings müsse offen bleiben, ob tatsächlich eine

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vorliege, oder ob es

sich bei den psychischen Symptomen wie Aggressivität um einen Anteil im Rahmen

der chronischen Schmerzstörung handle (S. 15).

Aus rein psychiatrischer Sicht scheine

der Beschwerdeführer derzeit im ersten Arbeitsmarkt für einfache Verweistätigkeiten

mit eingeschalteten Pausen max. 20 bis 30 % arbeitsfähig zu sein. Er sei

dekonditioniert, vermindert belastbar und brauche eine verlängerte Erholungszeit.

Man empfehle einen nochmaligen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen mit einem

Arbeitspensum von ca. 50 % (S. 14 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit sei retrospektiv und aus psychiatrischer Sicht

nicht zu beurteilen. Die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit setze sich

aus den Informationen in den Akten sowie aus der aktuellen psychiatrischen Untersuchung

zusammen (S. 15). Ob die weiterzuführende psychiatrische Behandlung die

Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen werde, bleibe aus derzeitiger Sicht

unklar (S. 16).

Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014

(IV-Nr. 135 S. 2) dafür, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ könne

nicht abgestellt werden.

3.2.4

Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 18.

September 2014 – unter Mitwirkung von lic.phil. J.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP – ein Gutachten mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 142 S. 16

f.):

A) Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine krankheitswertige

psychische Störung

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· hypochondrische Störung (F45.2) mit

Panikattacken, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver

Reaktion, gemischt (F43.22).

· vordiagnostiziert: Depressive Episode (F32),

aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, auf jeden Fall

aktuell nicht zu diagnostizieren.

· vordiagnostiziert: Chronische

Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41), aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu bestätigen.

· vordiagnostiziert:

Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz-syndrom (F62.80), aus versicherungspsychiatrischer

Sicht nicht nachvollziehbar.

· vordiagnostiziert: Panikstörung

(F41.0), aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachzuvollziehen.

· vordiagnostiziert: Finanzielle

Probleme (Z59), Arbeitslosigkeit (Z56), belastete Familienverhältnisse (Z63.8);

keine Diagnosen gemäss ICD-10 F.

In der Untersuchung gebe der

Beschwerdeführer an, er sei sehr nervös und vergesslich. Er habe grosse Ängste,

dass er körperlich schwer erkrankt sei und sterben könnte, vor allem wenn er wegen

seiner nächtlichen Blockaden verschwitzt und mit Herzklopfen erwache. Sein Zustand

mache ihn sehr wütend und gereizt, er habe deswegen oft Streit mit seiner Frau.

Er fühle sich zu keiner Arbeit mehr fähig und glaube nicht, dass ihm jemand

helfen könne. Zudem leide er unter seinen Rückenschmerzen. Der Gutachter

bemerkt dazu, der Beschwerdeführer sei in seinen ganzen Aussagen sehr auf die

psychischen und physischen Beschwerden eingeengt gewesen sei, in seinen Angaben

jedoch oft vage geblieben; teils habe er auch nicht die gestellten Fragen

beantwortet, sondern sei wieder auf seine Beschwerden zu sprechen gekommen

(S. 11). Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens gebe der Beschwerdeführer

an, dass er um 08:00 Uhr aufstehe und mit seiner Frau frühstücke. Wenn es ihm

gut gehe, kaufe er manchmal im Brockenhaus etwas ein, arbeite kurz mit der

Motorsäge, repariere die gekauften Möbel und verkaufe sie weiter. Er k.ne

jedoch nur etwa zehn bis 15 Minuten arbeiten, danach brauche er wieder eine

längere Pause. Er habe indes Freude an dieser Arbeit. Wenn die Schmerzen wieder

zu stark würden, dann werde er jeweils wütend. Nach dem Mittagessen schaue er fern,

z.B. Sendungen über Tiere. Er liege viel. Nach dem Abendessen schaue er fern. Oft

gehe er oft erst um 02:00 Uhr zu Bett, aus Angst vor seinen nächtlichen «Blockaden».

Manchmal schlafe er gut, manchmal sei das Ein- und Durchschlafen jedoch schwierig,

er erwache dann plötzlich (S. 12). Sozial habe er sich zurückgezogen. Früher

habe er gute Kollegen gehabt, aktuell schäme er sich vor ihnen, so dass er

manche Kontakte nicht mehr gepflegt habe. Der Kontakt zu seinen Grosskindern (zwei

Jahre sowie fünf und drei Monate) tue ihm sehr gut, er habe Freude an ihnen. Ungefähr

1993.

sei er Zeuge eines tödlichen Arbeitsunfalls eines Kollegen geworden.

Danach habe er nachts Atemnot und das Gefühl erlebt, als ob ein schweres Gewicht

auf ihm liege. Er sei jeweils mit starker Angst erwacht (S. 13), habe nur

noch mit Licht schlafen können und auch nicht mehr alleine. Er habe dann eine

Angst vor der Angst entwickelt und damit verbunden eine Angst vor dem Schlafen.

Die Beatmungsmaske habe nicht geholfen. Tagsüber habe er keine Angst erlebt,

auch nicht bei der Arbeit. Er habe in dieser Zeit immer gearbeitet. 2001 oder

2003.

habe er bei der Arbeit eine Blockade im Rücken erlebt und nicht mehr arbeiten

können. Nach zwei Jahren sei ihm gekündigt worden, worauf alles noch viel schlimmer

geworden sei. Einen zweimonatigen Arbeitseinsatz von der IV aus habe er nach

drei Wochen wegen seines sehr hohen Blutdrucks abbrechen müssen. Auch eine vom

RAV vermittelte Arbeit für vier Stunden täglich sei nicht gegangen, sein

Zustand habe sich seither noch verschlimmert; auf Nachfrage hin habe der

Beschwerdeführer zunächst diffus und ausweichend geantwortet, dann seine

Nervosität genannt. Er nehme seine Medikamente ein. Die seit einem Jahr laufende

psychiatrische Behandlung führe er einmal monatlich bei einem anderen Arzt weiter;

dessen Namen sowie Inhalt und Art der Therapie könnten nicht genannt werden (S.

12.

+ 14). Vor dem Unfalltod seines Kollegen habe er nie psychische Beschwerden

gehabt (S. 14).

Die Untersuchung vom 13. August 2014

habe folgenden Befund ergeben: Der Beschwerdeführer berichte, dass er aktuell wenig

soziale Kontakte wahrnehme. Er habe sich vor allem aus Scham vor seinen

Kollegen zurückgezogen. Aus den Angaben in der Exploration und dem gezeigten

Verhalten liessen sich weder eine spezifische Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte

Persönlichkeitseigenschaften ableiten. Der Beschwerdeführer sei während der

Untersuchung von 10:05 Uhr bis 12:50 Uhr durchgehend aufmerksam und konzentriert.

Subjektiv berichte er jedoch über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es

bestünden objektiv keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis

oder problemlösendes Denken. Die Intelligenz imponiere als normal. Das formale

Denken sei kohärent, jedoch etwas weitschweifig (S. 15). Inhaltlich sei der

Beschwerdeführer sehr eingeengt auf seine Beschwerden und seinen Leidensdruck, wovon

er sich nur schwer ablenken lasse. Die Darstellung der Lebenssituation – unter

besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens der

vergangenen Wochen – ergebe keine Anzeichen für ein durchgehendes affektives

Syndrom. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Traurigkeit,

Interesseminderung und wenig Freude im Leben. Die Freudfähigkeit sei jedoch

noch erhalten, z.B. beim Zusammensein mit den Grosskindern und kleinen Reparaturarbeiten;

es sei vielmehr sichtbar, dass dem Beschwerdeführer positive Aktivitäten fehlten

und er wenige Interessen habe. Der affektive Rapport in der Untersuchungssituation

habe sich ausreichend herstellen lassen. Die Stimmung sei nur vermindert

auslenkbar und schwingungsfähig. Das Selbstwertgefühl präsentiere sich normal. Der

Beschwerdeführer gebe keinen Lebensüberdruss an und zeige keine Suizidalität.

Der Antrieb in der Untersuchungssituation sei unauffällig, Mimik, Gestik und Psychomotorik

verlangsamt. Es ergäben sich keine Hinweise auf lmpulshandlungen. Die

Willenskräfte seien zielgerichtet. Der Beschwerdeführer könne seine

Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es bestünden keine Entscheidungsschwierigkeiten

(S. 16).

Die psychische Entwicklung sei bis

1993.

unauffällig. Die Kindheit sei ohne anhaltende psychosoziale Belastungen

und ohne Traumatisierungen verlaufen. Das Bildungsniveau sei tief. Der Beschwerdeführer

habe dann in der Schweiz eine sehr gute Zeit erlebt, viel und gerne gearbeitet

und so sein Ziel erreicht, viel Geld zu verdienen, was wahrscheinlich für sein Selbstwertgefühl

sehr wichtig gewesen sei. Nach dem tödlichen Unfall eines Arbeitskollegen habe er

nebst der starken, jedoch psychologisch normalen Trauerreaktion nächtliche

Panikattacken mit Herzrasen und Schwitzen entwickelt. Am wahrscheinlichsten sei,

dass es sich bei diesen Panikattacken anfänglich um Alpträume im Rahmen einer

akuten Belastungsreaktion (F43.0) gehandelt habe (S. 17). Der Beschwerdeführer

habe diese Attacken jedoch nicht in Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis

gebracht, sondern eine somatische Erklärung gesucht (S. 17 f.). Die Untersuchungen

durch verschiedene Ärzte hätten die Angst nur noch verstärkt. Beim

Beschwerdeführer habe sich die Überzeugung verfestigt, dass sein Blutkreislauf nachts

«pausiert». Daraus habe sich eine Angststörung entwickelt, welche am ehesten

der hypochondrischen Störung zuzuordnen sei, da der Beschwerdeführer später

immer weitere Krankheitsängste entwickelt habe. Mangels entsprechender

psychiatrischer Behandlung sei es zu einem Teufelskreis mit Panikattacken, Erwartungsangst

und Schlafstörungen gekommen. Diese Angststörung habe jedoch über viele Jahre

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe ein

Jahrzehnt weiter gearbeitet, tagsüber gut funktioniert und sich nicht behandeln

lassen. Trotz subjektivem Leidensdruck seien die beruflichen und sozialen Funktionen

nicht beeinträchtigt gewesen. Es habe sich auch keine posttraumatische

Belastungsstörung entwickelt, habe der Beschwerdeführer doch weder von

Intrusionen noch von Vermeidungsverhalten berichtet. Es sei anzunehmen, dass

die anfängliche akute Belastungsreaktion abgeklungen wäre, wenn die notwendige

Psychoedukation erfolgt wäre (S. 18).

2003.

habe der Beschwerdeführer bei der

Arbeit akute Rückenschmerzen bekommen und sei länger arbeitsunfähig gewesen. Entscheidend

sei die folgende Kündigung der Stelle mit anschliessender Arbeitslosigkeit gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dies als massive Kränkung erlebt: Wenn man davon ausgehe,

dass er neben der Arbeit über wenig Fähigkeiten und Interessen verfügt, sein

Selbstwertgefühl also fast ausschliesslich auf der Arbeit beruht habe, sei nachvollziehbar,

wie schlimm der Verlust dieser Arbeit für ihn gewesen sein müsse. Zur akuten

Bedrohung des Selbstwertgefühls seien noch der Verlust von positiven

Verstärkern und wohl auch einer Ablenkung von den bereits bestehenden Ängsten

gekommen (S. 18). So erstaune nicht, dass sich die Ängste noch verstärkt

hätten und der Beschwerdeführer in eine traurige Stimmung mit wenig Hoffnung

auf eine berufliche Perspektive verfallen sei. Er verfüge über keine Ausbildung

und eher geringe Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch einmal eine gleichwertige Arbeit

zu finden. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nachvollziehbar

psychisch reagiert, doch aktuell bestehe keine depressive Störung als

eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild. Die Freudfähigkeit sei erhalten,

z.B. wenn der Beschwerdeführer Reparaturen ausführe oder mit seinen

Grosskindern zusammen sei; die geringe Freude im Alltag gehe vielmehr auf den

Mangel an positiven Aktivitäten zurück. Es zeige sich auch keine

Antriebsverminderung, so gehe der Beschwerdeführer ins Brockenhaus und mache

Reparaturen. Was ihn dabei oft hindere, seien die Schmerzen und nicht eine

depressionsbedingte Antriebsverminderung. Der soziale Rückzug sei der Scham

gegenüber den ehemaligen Kollegen zuzuschreiben. Die subjektiv erlebten

Konzentrationsstörungen und die Schlafstörungen seien wiederum Teil der

Angststörung und nicht Symptome einer depressiven Störung. Die möglichen

depressiven Symptome im Verlauf könnten nicht mehr mit Sicherheit beurteilt

werden. Die 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode lasse

sich aus aktueller Sicht nicht verifizieren, auf jeden Fall liege gegenwärtig

kein depressives Syndrom von Krankheitswert vor (S. 19).

Dr. med. H.___ habe in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2014 eine mittelgradige depressive

Episode mit erheblicher Minderung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Wie

bereits dargelegt, sei dies nicht nachvollziehbar. Dr. med. H.___ begründe

zudem nicht, weshalb eine behandelbare mittelgradige depressive Symptomatik die

berufliche Funktionsfähigkeit andauernd beeinträchtigen und eine Invalidität bewirken

sollte (S. 19). Ab 2008 erscheine in den Akten die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung, ohne jedoch darzulegen, welche psychosozialen

Belastungsfaktoren, Traumatisierungen oder inneren emotionalen Konflikte

ursächlich für die Entstehung oder Aufrechterhaltung der Schmerzen seien (S. 19

f.). Sicher habe der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Entstehung der

Schmerzen eine durch die Ängste bedingte psychisch belastete Zeit erlebt. Nach seinen

Schilderungen erscheine dieser Faktor jedoch nicht als derart stark, dass er in

einem ursächlichen Zusammenhang zur Entstehung der Schmerzen zu sehen sei.

Vielmehr deute die Aktenlage darauf hin, dass zu Beginn der Schmerzen ein

somatisches Korrelat in Form einer Diskushernie vorgelegen habe. Zwar sei aus

den Akten ersichtlich, dass die Schmerzen zunehmend weniger mit den objektiven

Befunden erklärbar gewesen seien. Das Fehlen eines somatischen Korrelates reiche

jedoch für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht aus.

Vielmehr müssten die psychischen Belastungsfaktoren so erheblich sein, dass sie

als Erklärung für das Aufrechterhalten der Schmerzen angesehen werden könnten.

Stattdessen stünden die fehlenden Copingmöglichkeiten und die massive Kränkung

des Beschwerdeführers im Vordergrund. Dabei handle es sich nicht um Krankheitssymptome

sondern um normalpsychologische Faktoren. Eine Arbeitslosigkeit wäre für den Beschwerdeführer

eine noch stärkere Bedrohung des Selbstwertgefühls als eine «Erkrankung». Diese

motivationalen Faktoren seien eindeutig durch die Kündigung entstanden, was

wiederum einen krankheitsfremden Faktor darstelle. Dasselbe gelte für die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen

Anteilen, welche im Übrigen auch laut Dr. med. H.___ keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit hätte. Aufschlussreich sei, dass sich die psychischen

Beschwerden gemäss Bericht der E.___ bei Einführung einer Tagesstruktur und positiver

Aktivitäten besserten (S. 20). Wenn der Beschwerdeführer also nicht direkt mit

der Arbeit konfrontiert sei und eine geregelte Struktur habe, könne er sich auf

soziale Kontakte einlassen und seine Anspannung abbauen (S. 20). Dies spreche dafür,

dass die Konfrontation mit der Arbeit die oben beschriebenen motivationalen

Konflikte auslöst, welche wiederum einen Einfluss auf die psychische Funktionsfähigkeit

hätten (S. 21).

Zusammenfassend habe die Angststörung

aktuell keinen direkten Zusammenhang mehr zum traumatischen Erlebnis von 1993, sie

habe sich im Lauf der Jahre verselbstständigt. Verantwortlich für diese

Entwicklung sei einerseits, dass der Beschwerdeführer selber die Ängste nicht

in Verbindung mit dem erlittenen Trauma gesetzt, sondern als Ausdruck einer

bedrohlichen somatischen Erkrankung angesehen habe. So hätten die Ängste bisher

nicht adäquat behandelt werden können und seien chronifiziert. Sie entsprächen

heute am ehesten einer hypochondrischen Störung, verbunden mit nächtlichen

Panikattacken. Diese psychiatrische Erkrankung habe jedoch keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. So wie der Beschwerdeführer von 1993 bis 2003 trotz dieser

Ängste seiner Arbeit nachgegangen sei, könne er dies auch aktuell tun. Wenn er sich

als arbeitsunfähig erlebe, so habe dies mit der Kränkung durch die Kündigung

und motivationalen Faktoren zu tun, nicht mit einer eigenständigen psychischen

Erkrankung. Es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer sei also aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch

als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 21). Er sei an fünf Tagen pro

Woche 8,5 Stunden täglich normal belastbar und nicht in seiner

Leistungsfähigkeit vermindert. Dies gelte nicht für nur die bisherige, sondern

auch für jede andere Tätigkeit, ohne dass ein solcher Arbeitsplatz besonderen

Anforderungen genügen müsste. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr

habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 22 / 23).

Die Angststörung und die motivationalen

Konflikte könnten theoretisch in einer Psychotherapie behandelt werden, wenn

sich der Beschwerdeführer darauf einlasse. Bei ausreichender Motivation sollte

sich innerhalb von sechs Monaten ein Erfolg erzielen lassen. Eine Behandlung

sei jedoch wegen des somatischen Krankheitskonzepts des Beschwerdeführers wohl

wenig Erfolg versprechend (S. 21 /22).

3.2.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____ erklärte

in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2014, es sei keine wesentliche

gesundheitliche Verschlechterung eingetreten (IV-Nr. 147).

Dr. med. C.___ hielt im Schreiben vom

17.

November 2014 (IV-Nr. 149 S. 6) fest, der Beschwerdeführer sei überzeugt,

an einer schweren Herzkrankheit sowie einer schweren Rückendegeneration zu

leiden und keine Arbeit mehr verrichten zu können. Er klage über eine absolute

Belastungsintoleranz. Schon nach zehn Minuten leichter körperlicher oder

psychischer Arbeit würden flushartige Beschwerden mit aufsteigendem Hitzegefühl

auftreten, worauf sich der Beschwerdeführer setzen oder hinlegen müsse. Er

messe dann sehr hohe Blutdruckwerte.

Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte im Bericht vom 20. November 2014

(IV-Nr. 149 S. 7 ff.), er behandle den Beschwerdeführer seit dem 3. April 2014.

In dieser Zeit habe er ihn sehr ausführlich untersucht und könne den

Längsverlauf beurteilen. Daraus resultierten die folgenden Diagnosen:

·

chronifizierte

mittelgradige depressive Störung (F32.11) mit ausgeprägten hypochondrischen

Ängsten.

·

anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4).

Es liessen sich folgende affektiven

Beschwerden objektivieren: Psychomotorische Unruhe, Schlafstörungen, demzufolge

rasche Ermüdung mit vermindertem Konzentrationsvermögen und Störungen des

Kurzzeitgedächtnisses, Gefühl der inneren Leere mit Zukunftsängsten und

Antriebsminderung sowie Motivationsverlust, Vermeidung sozialer Kontakte und

Schuldgefühle wegen der finanziellen Unterstützung durch die Kinder. Hinzu

kämen die starken Rückenschmerzen. Da er bis dahin sein Leben und die Versorgung

der Familie gut bewerkstelligt habe, habe der Beschwerdeführer den

Arbeitsunfall als hohe Belastung erlebt. Die angestammte Tätigkeit als […] im

Akkord komme wegen der Antriebsstörung mit vermindertem Durchhaltevermögen,

Konzentrationsstörungen, Energiemangel und Stressintoleranz nicht mehr in

Frage. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei mindestens 75 %, eine

Verweistätigkeit sei nicht ersichtlich. Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. I.___ sei bezüglich der Anamnese, der Untersuchungen und der diagnostischen

Überlegungen grösstenteils zu unterstützen. Allerdings hätte der Gutachter den

Verlauf der hypochondrischen Angststörung sowie den Umstand, dass solche Ängste

zum depressiven Störungsbild gehörten, berücksichtigen sollen. Es sei entweder

auf Dr. med. H.___ abzustellen oder ein neutrales Zweitgutachten zu

veranlassen.

Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____

erachtete in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-Nr. 154 S. 2) keine

weiteren Abklärungen für erforderlich.

3.2.6

Im Beschwerdeverfahren werden

zwei weitere Arztberichte eingereicht:

Der Bericht von Dr. phil. L.___,

Neuropsychologe, und Dr. med. M.___, Leitender Arzt Geriatrie am [...], vom 9.

März 2015 (IV-Nr. 157 S. 75 ff.) enthält folgende Diagnosen:

1) Mögliche neurokognitive

Funktionsstörung unklaren Ausmasses bei nicht ausreichend validen neuropsychologischen

Testergebnissen, am ehesten im Rahmen der Diagnosen 2 bis 4 hiernach.

Nebendiagnosen:

2) Depressive Störung.

3) Verdacht auf Somatisierungsstörung.

4) Chronische generalisierte

Schmerzstörung.

5) Vitamin D-Mangel

Der Beschwerdeführer klage vor allem über

Schmerzen in Wirbelsäule und Bein, störende Körperempfindungen (z.B. von den

Beinen aufsteigendes und durch den ganzen Körper laufendes Gefühl wie von

Kohlensäure), Nervosität mit Reizbarkeit, Schlafstörungen, Arbeitsunfähigkeit,

finanzielle Sorgen sowie verminderte geistige Leistungsfähigkeit mit vermehrter

Vergesslichkeit und sehr schlechter Konzentration. Es gebe nur noch wenig

Aktivität, er sei körperlich zunehmend passiv. Herz-Kreislauf und Lunge seien

ohne Befund. Die Aufmerksamkeit wirke reduziert, mit ausreichender Belastbarkeit

für den dreistündigen Termin. Der Beschwerdeführer schildere immer wieder umfassend

seine früheren Leistungen sowie sein körperliches und soziales Leiden seit

Beginn der Beschwerden. Das formale Denken zeichne sich durch Einengung, Vorbeireden

und Wiederholungen aus. Zu Untersuchungsbeginn wirke der Beschwerdeführer

affektarm (im Sinne von teilnahmslos), im Verlauf dann instabil mit Ausschlägen

in die negative Richtung im Sinne von Aggressivität und Reizbarkeit sowie

Niedergestimmtheit und offener Verzweiflung. Da der Beschwerdeführer [in seiner

Heimat] nur eine sehr elementare Schulbildung genossen habe und seine Sprachkenntnisse

für eine Untersuchung ohne Dolmetscher nicht ausreichten, sei die Validität der

neuropsychologischen Testbefunde von vornherein limitiert, denn die

Testverfahren seien für Patienten mit deutscher Muttersprache, die ein

mitteleuropäisches Bildungssystem durchlaufen hätten, normiert. Darüber hinaus befinde

sich der Beschwerdeführer in psychisch sehr schlechter Verfassung und könne

sich nur zum Teil ausreichend auf die Bearbeitung der vorgelegten Tests

konzentrieren. Insgesamt würden die vorliegenden Ergebnisse der kognitiven

Leistungstests das tatsächliche Leistungsvermögen sehr wahrscheinlich nicht

adäquat widerspiegeln; dies bedeute nicht, dass keine kognitiven Einbussen vorlägen,

sondern vielmehr, dass darüber keine fundierte Aussage gemacht werden könne.

Verwertbar seien nur die anamnestischen und durch Fragebogen erhobenen Angaben

der Ehefrau: Diese zeichneten das Bild einer deutlichen Abnahme des geistigen

Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, mit einem progredienten Verlauf in

den letzten Jahren. Die funktionelle Bildgebung spreche gegen eine neurodegenerative

Hirnerkrankung. Die Ursache der vom Umfeld beobachteten Abnahme der geistigen

Leistungsfähigkeit sei am ehesten in einer Verschlechterung der psychischen

Störung zu suchen.

Dr. med. K.___ nennt in seinem Bericht

vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 157 S. 80 ff.) folgende Diagnosen:

·

chronifizierte

mittelschwer ausgeprägte depressive Störung (F32.11) mit Phasen von schweren

Episoden (F33.2).

·

anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.41)

Die Untersuchungen seien auf Grund der

langen Behandlungsperiode sehr ausführlich, d.h. die Beurteilung stütze sich

nicht nur auf Befunde und anamnestische Angaben, sondern auf objektive

Beobachtungen im Zeitverlauf. Im Gegensatz dazu umfasse ein Gutachten lediglich

einen Querschnittsbefund, während die Erhebung des Längsverlaufs nicht auf

klinischer Beobachtung beruhe. Im psychopathologischen Befund zeige sich ein

verzweifelter und depressiv herabgestimmter Mann, der über Bedrücktheit,

Anhedonie, deutlichen Antriebsverlust sowie Durchschlafstörungen klage. Weiter

beschreibe er Schuld- und Insuffizienzgefühle, da er auf die Unterstützung

seiner Familie angewiesen sei. Gegenüber seinem Umfeld verhalte er sich

misstrauisch. Es bestehe eine Affektlabilität mit innerer Unruhe und diffusen

Ängste (ängstlich agitierte Depression). Die Affekte der Depression führten zu

einer herabgesetzten Stressresistenz mit affektiven Entladungen und einer

verzerrten Bewertung von Ereignissen, wodurch es zu ungewolltem Verhalten und

negativen Affekten gegenüber der Familie komme, was sich durch entsprechende

Reaktionen des Umfeldes ungünstig auf den psychischen Zustand auswirke. Die

Gedanken zur zukünftigen Krankheitsentwicklung seien pessimistisch, mit

übersteigerter Angst vor unüberwindbaren Beschwerden und einer dauerhaften

Immobilität. Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen

seien vermindert. In der Gesamtschau sei die psychische Belastbarkeit deutlich

herabgesetzt. Adaptationsfähigkeit, Stressresistenz und Durchhaltevermögen

seien reduziert, es würden mehr Zeit für die Erledigung von Abläufen und mehr

Pausen benötigt. Infolge der Lustlosigkeit mangle es an Initiative zur

Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen. Insgesamt seien die Kriterien einer

mittelschweren depressiven Störung mit Phasen von schweren depressiven Episoden

erfüllt. Der Verlauf sei chronifiziert mit Akzentuierung der depressiven

Symptomatik und kontinuierlicher Verschlechterung. Es sei davon auszugehen,

dass der Arbeitsunfall als hohe Belastung erlebt worden sei. Bis zu diesem

Unfall habe der Beschwerdeführer sein Leben und die finanzielle Unterstützung

der Familie gut sichergestellt. Das psychische Zustandsbild werde weiter von

den chronischen Rückenschmerzen geprägt. Die Körpersymptomatik sei weitgehend

nicht durch somatische Faktoren erklärbar, weswegen eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung angenommen werde. Diese Schmerzfehlentwicklung weise einen

mehrjährigen Verlauf mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Rückbildung

auf. In Kombination mit der depressiven Störung könne sie durchaus eine

Beeinträchtigung begründen. Die Arbeitsunfähigkeit liege in der angestammten

Tätigkeit als […] bei 100 % und für Verweistätigkeiten mindestens bei 70 %.

Bei diesen müsse das Belastungsprofil den noch bestehenden

Bewältigungsressourcen unter Beachtung der störungsbedingten

Funktionseinschränkungen angepasst werden. Es sollten einfache Arbeiten ohne

komplexe Prozessabläufe mit genügend Pausen sein. Angesichts des bisher

therapeutisch kaum beeinflussbaren Verlaufs sei längerfristig von einer

Persistenz auszugehen.

3.3

3.3.1

Im vorliegenden Fall ist der

Einspracheentscheid vom 5. April 2006 als Vergleichszeitpunkt massgeblich, da

er auf einer umfassenden Abklärung beruht und die Beschwerdegegnerin auf die

beiden folgenden Anmeldungen nicht eingetreten ist.

3.3.2

In somatischer Hinsicht erhebt

der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen das umfassende und

unabhängige rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___. Dessen Schlussfolgerung,

eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar, ist angesichts

der erhobenen objektiven Befunde nachvollziehbar. Dr. med. G.___ erläutert schlüssig,

warum die Beschwerden nur teilweise organisch hergeleitet werden können, und er

trägt den festgestellten degenerativen Veränderungen bei der Umschreibung der

zumutbaren adaptierten Tätigkeit Rechnung. In diesem Zusammenhang ist

einerseits festzuhalten, dass eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Versicherten

und dem gezeigten Verhalten ein Indiz gegen eine Beeinträchtigung darstellt

(Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1), hier namentlich

die Bewegungen mit erhobenen Armen sowie die geklagte Schmerzintensität, welche

mit Erscheinung und Auftreten kontrastiert. Andererseits liegt kein radikuläres

Reiz- oder Ausfallsyndrom vor; soweit indes solche organischen Schäden fehlen,

darf eine Arbeitsunfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile

des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1,8C_290/2011 vom 13. September

2011.

E. 5.3 sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).

Fachärztliche Berichte mit objektiven Gesichtspunkten, welche im Gutachten nicht

gewürdigt wurden und andere Schlüsse nahelegen, liegen keine vor (s. dazu

Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.4,9C_655/2009

vom 12. November 2009 E. 2.2 sowie 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die

Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 15. Februar 2012 (IV-Nr. 106),

wonach schon aus somatischen Gründen nur ein Teilpensum möglich wäre, ist nicht

dazu geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken. Diese Einschätzung entbehrt

jeglicher Begründung und kann daher keinen Beweiswert beanspruchen. Im Übrigen

gab Dr. med. C.___ in seinem späteren Bericht vom 17. November 2014

(IV-Nr. 149 S. 6) nur noch an, der Beschwerdeführer sei überzeugt, an

einer schweren Rückendegeneration zu leiden, ohne sich selber zur Arbeitsunfähigkeit

zu äussern.

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass

gegenüber 2006 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten

ist. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit deckt sich mit derjenigen des BEFAS-Arztes aus dem Jahr 2005, auf der

die damalige Leistungsverweigerung beruhte. Die Diagnosen sind grundsätzlich

die gleichen geblieben und die degenerativen Veränderungen in den letzten

Jahren nicht fortgeschritten. Zudem besteht nach wie vor eine Diskrepanz

zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, was

sowohl der BEFAS-Arzt als auch der Gutachter Dr. med. G.___ als entscheidend ansahen.

Relevante somatische Leiden, welche

nicht den Bewegungsapparat betreffen, gehen aus den aktuellen Akten keine

hervor (vgl. IV-Nr. 157 S. 76); insbesondere werden keine entsprechenden

Behandlungen durchgeführt. Die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers,

herzkrank zu sein, findet daher keine Stütze.

3.3.3

Was den psychischen

Gesundheitszustand anbelangt, so stützt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf das ausführliche Gutachten von Dr. med. I.___. Dieses geniesst vollen

Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den

Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine Angaben festgehalten sowie die

Vorakten berücksichtigt hat. Die Feststellung, dass keine psychische Störung

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist vor dem Hintergrund des erhobenen

Psychostatus sorgfältig und nachvollziehbar begründet worden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, das

Gutachten von Dr. med. I.___ stelle eine unzulässige second opinion dar, es

hätte vielmehr auf das frühere psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___

abgestellt werden können und müssen, ist nicht stichhaltig. Zwar darf der

Sozialversicherungsträger nicht beliebig ein Zweitgutachten einholen. Wenn

indes der massgebliche Sachverhalt durch das erste Gutachten noch nicht

hinreichend geklärt ist, so müssen weitere Abklärungen erfolgen, bevor über den

Leistungsanspruch entschieden werden kann (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S.

158). Die Beurteilung durch Dr. med. H.___ vermag nun – wie die RAD-Ärztin

zutreffend festgestellt hat – nicht zu überzeugen, da er die erhobenen Befunde

zu wenig berücksichtigt hat und zu unkritisch dem Empfinden des Beschwerdeführers

gefolgt ist. Dies zeigt sich etwa in der Bemerkung, die beklagten

Funktionseinbussen wie Vergesslichkeit etc. liessen sich zwar in der

Untersuchung nicht beobachten, könnten aber nicht ausgeschlossen werden (IV-Nr.

128.1

S. 13). Es gehört indes zu den Aufgaben eines Gutachters, die Angaben des

Versicherten aus medizinischer Sicht zu reflektieren und einzuordnen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_223/2012 vom 14. August 2012 E. 4.1). Weil Dr. med. H.___

dies versäumte und sein Gutachten damit nicht beweiswertig ist, hat die

Beschwerdegegnerin richtigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt, um den

Sachverhalt zu klären.

Der Beschwerdeführer verweist weiter

auf die behandelnden Ärzte, welche eine andere Auffassung vertreten würden.

Damit verkennt er aber, dass sich der Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts

9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2).

Andererseits kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer

psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann

abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv

feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende –

Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung

zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November

2015.

E. 4.1,9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 und 9C_668/2015 vom

17.

Februar 2016 E. 3). Dies ist hier nicht der Fall:

Der Hausarzt Dr. med. C.___ spricht

zwar von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ohne dies aber näher zu

begründen oder auch nur eine Diagnose zu stellen, welche sich auf ein

anerkanntes Klassifikationssystem stützt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.1). Irgendwelche neuen Erkenntnisse

ergeben sich daraus keine.

Die Berichte der E.___ enthalten zwar

andere Diagnosen als das Gutachten. Dr. med. I.___ hat sich indes mit dieser abweichenden

Beurteilung auseinandergesetzt und anhand seiner Untersuchungsergebnisse widerlegt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behandlung bei den

E.___ zwei Jahre vor dem Gutachten erfolgte, eine allfällige schwere Depression

sich also in der Zwischenzeit ohne weiteres zurückgebildet haben kann.

Dr. phil. L.___ und Dr. med. M.___

erwähnen eine kognitive Störung, aber nicht als gesicherte Diagnose, sondern

als reine Möglichkeit. Sie räumen nämlich ein, dass die neuropsychologische

Testung nicht aussagekräftig sei, womit sie ihrer Beurteilung selber die

Beweiskraft absprechen. Hinzu kommt, dass die Feststellung, der Zustand habe

sich gegenüber früher verschlechtert, auf den Angaben des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau beruht, also subjektiv geprägt ist. Auf das Gutachten von Dr.

med. I.___, der keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen zu

erkennen vermochte, gehen die Dres. L.___ und M.___ nicht ein. Soweit sie sich

zu psychiatrischen Fragen äussern, ist ihnen zu entgegnen, dass sie keine

Fachärzte der Psychiatrie sind und ihre Aussagen daher nicht geeignet sind, ein

psychiatrisches Gutachten zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2).

Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___

äusserte sich zwar relativ ausführlich zum Zustand des Beschwerdeführers. Was

er dabei vorbringt, dringt indes nicht durch:

Der Psychiater legt

grossen Wert darauf, dass er – anders als der Gutachter Dr. med. I.___ –

beim Beschwerdeführer in der Lage sei, den Längsverlauf der Erkrankung zu

berücksichtigen. Der Umstand, dass die Begutachtung wesensgemäss nicht auf

einer Begleitung des Exploranden während eines längeren Zeitraums beruht,

spricht jedoch nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens (Urteil des

Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2); ob eine

einmalige Exploration eine zuverlässige Beurteilung zulässt oder ob ergänzende

Untersuchungen erforderlich sind, hat allein der Experte zu entscheiden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).

Der Vorwurf, der Gutachter

habe den gesundheitlichen Verlauf zu wenig beachtet, ist unzutreffend, hat er

doch sowohl eine Aktenanamnese erhoben (IV-Nr. 142 S. 4 – 11) als auch den

Beschwerdeführer zu seiner Vorgeschichte befragt (11 – 15). Weiter hat der

Gutachter überzeugend begründet, warum er von den anderen Ärzten

(einschliesslich dem Vorgutachter Dr. med. H.___) abweicht und die früher

gestellten Diagnosen verwirft. Er legt insbesondere dar, warum er diverse

Symptome nicht als Ausdruck einer depressiven Störung wertet, dass es bei der

Schmerzstörung an der nach ICD-10 erforderlichen Belastungssituation als

Auslöser fehle, und welche Bedeutung er invaliditätsfremden Belastungsfaktoren

beimisst. Darauf geht der behandelnde Psychiater nicht ein, sondern er beschränkt

sich darauf, dem Gutachten seine eigene Auffassung entgegenzusetzen. In diesem

Zusammenhang ist auf die mit BGE 141 V 281 begründete neue Praxis zur

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den verwandten psychosomatischen

Leiden hinzuweisen. Danach ist vermehrt darauf zu achten, ob der Arzt die

Schmerzstörung als Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt sachgerecht

festgestellt hat, d.h. unter Bezugnahme auf den diagnoseinhärenten Schweregrad

(E. 2.1 S. 285 ff.).

Inhaltlich geht der

Psychiater weitgehend von den gleichen Umständen wie das Gutachten aus,

gewichtet diese einfach stärker. Es handelt sich mit anderen Worten um eine

andere Ausübung des Ermessens, welche nicht geeignet ist, das Gutachten zu

widerlegen. Dies muss umso mehr gelten, als der Psychiater die im Gutachten festgehaltenen

Untersuchungsergebnisse nicht anzweifelt (IV-Nr. 149 S. 8). Im Übrigen ist dem

Psychiater beim Einbezug der Vorgeschichte in seine Beurteilung ein Fehler

unterlaufen: Er misst dem Unfall des Kollegen im Jahr 1993 eine wichtige Rolle

für die Entstehung der psychischen Erkrankung bei, wobei er festhält, bis zu

diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gut für seine Familie sorgen können;

er übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz psychischer

Symptome bis 2003 uneingeschränkt arbeiten konnte.

Folgt man somit der Einschätzung des

Gutachters Dr. med. I.___, dann ergibt sich, dass seit 2006 keine psychische

Verschlechterung belegt ist. Heute wie damals liegen keine psychiatrischen

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Weiter ist zu betonen, dass

der Gutachter den Mechanismus, der hinter den Beschwerden steckt, gleich

beurteilt wie seinerzeit der BEFAS-Arzt. Beide sehen als massgebliche Faktoren,

der die Beschwerden aufrechterhält, die Kränkung durch die Entlassung und die

unzureichende Motivation des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um psychosoziale

resp. soziogene, d.h. invaliditätsfremde Umstände, die mangels einer selbständigen

psychischen Erkrankung keine Leistungsansprüche begründen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_908/2015 vom 14. April 2016 E. 4.1, betreffend eine als

kränkend empfundene Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den

Arbeitgeber; s.a.9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.2 und 9C_559/2015 vom 2.

Dezember 2015 E. 3.3). Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Gutachter habe es

versäumt, die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers anhand der Indikatoren

gemäss BGE 141 V 281 (E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1 S. 296 ff.) zu bestimmen,

fehlt es doch laut Gutachten von vornherein an einer Schmerzstörung oder einem

vergleichbaren Leiden (s. dazu E. 4.2 S. 298). Wenn sich der Beschwerdeführer

schlechter fühlt, so handelt es sich dabei nur um seine subjektive Überzeugung,

welche nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013 vom 2. Oktober

2013.

E. 5.2.1).

3.4

Ist aber seit dem 5. April

2006, der letzten materiellen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin, keine gesundheitliche

Veränderung nachweisbar, so besteht nach wie vor kein Leistungsanspruch. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer (der im Übrigen nicht unentgeltlich verbeiständet

ist) keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab

Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann