VSBES.2015.263
Invalidenrente
29. September 2016Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Paralegal Services,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 10. September 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem sich der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-St. Beleg Nr. 1), verneinte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 1. April 2005 und
Einspracheentscheid vom 5. April 2006 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf
berufliche Massnahmen (IV-Nrn. 41 / 55). Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 21.
Dezember 2007, wobei es den Invaliditätsgrad auf 35,04 % festsetzte
(IV-Nr. 81). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Auf die Neuanmeldungen vom 10. November
2008 und 17. April 2009 (IV-Nrn. 82 / 89) trat die IV-Stelle am 12. Januar
resp. 26. November 2009 nicht ein (IV-Nrn. 87 / 99), was unangefochten blieb.
1.2 Am 5. November 2012 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle an (IV-Nr. 110). Diese
führte Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 10. September 2015
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen, da weder eine
gesundheitliche Verschlechterung noch eine erwerbliche Veränderung vorlägen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 16. Oktober 2015 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
·
Die Verfügung vom
10. September 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben und es seien dem
Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
·
Auf Grund aller
vorliegenden Berichte sei über das Leistungsgesuch des Versicherten neu zu
entscheiden, insbesondere sei dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eine
ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
·
Dem
Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
·
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vertretung des Beschwerdeführers
reicht zudem am 24. Oktober 2015 eine erhaltene E-Mail weiter (A.S. 25).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10.
Dezember 2015 beantragt die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 41).
2.3 Mit Verfügung vom 11. April
2016 bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht (A.S. 44 f.).
2.4 Die Vertretung des
Beschwerdeführers lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 47) und
reicht auch keine Kostennote ein (s. A.S. 48).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 10. September 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 107 E. 1 S. 109,). Im vorliegenden Fall steht eine Neuanmeldung im
Jahr 2012 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6.
IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; zudem liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1.
Januar 2008).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit
1.
Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
2.3
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V
368.
E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198
E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.
mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren,
auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden
hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als
Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche
mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI-Praxis 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf
Art. 41 aIVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. dazu BGE 105 V 29 E. 1b S. 30 – durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur, wenn seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mehr
stattgefunden hat.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(a.a.O. E. 2.4).
2.5
Im
Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung
resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für
die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193
E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer
solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr.
10.
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und
/ oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010
vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit
1981.
als […] tätig, bis er die Arbeit am 12. Mai 2003 wegen Rückenbeschwerden
niederlegen musste (IV-Nr. 1 S. 4 Ziff. 6.3.1 / Nr. 12). Dieses
Anstellungsverhältnis wurde per 28. Februar 2005 aufgelöst (IV-Nr. 34 S. 4).
Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Der BEFAS-Arzt Dr. med. B.___ stellte
im Abklärungsbericht der BEFAS […] vom 21. Januar 2005 (IV-Nr. 39 S. 4 f.)
folgende Diagnosen:
· chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
- massive
Schmerzfehlentwicklung
- mediolaterale
Diskushernie L5/S1 rechts
- muskuläre Dysbalance und
Dekonditionierung
· arterielle Hypertonie und Adipositas
· reaktive Verstimmung bei
soziokulturellen Belastungsfaktoren
Die demonstrativen, diffusen und
unmodulierten Klagen über massivste Schmerzen seien von Ängsten und vielfältigen
psychophysiologischen Symptomen begleitet. Bei der Untersuchung habe das
verlangsamte Schonverhalten grotesk angemutet, zumal die objektiven Befunde
dafür nicht die geringste Erklärung lieferten. Der Habitus zeige
athletisch-muskulöse Züge. Es bestünden keine radikulären Zeichen, aber
Muskelverspannungen und aktive Abwehr würden die Beweglichkeit der sonst
unauffälligen Wirbelsäule reduzieren. Obwohl sich das 2003 aufgetretene
lumboradikuläre Syndrom zurückgebildet habe, sei das subjektive Befinden
schlechter als je zuvor, mit übertriebenen Schmerzäusserungen und
Krankheitsbefürchtungen. Die spondylogene Ausstrahlung ins linke Bein reagiere
auf keine Behandlung Es stehe eine Schmerzfehlentwicklung im Vordergrund, ein
organischer Kern lasse sich kaum mehr erkennen. Die Gründe dafür lägen einerseits
im enormen Arbeitspensum mit entsprechendem Verdienst bei einer
leistungsorientierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und hohen
Ansprüchen. Andererseits stellten die Kündigung sowie deren gesundheitliche und
finanzielle Folgen eine massive Kränkung dar. Der Beschwerdeführer sehe keine
Möglichkeit mehr, seinem Leben einen Inhalt zu geben, so dass die Schmerzen als
Psychoprothese das Selbstwertgefühl stützen müssten. Zentral sei dabei die
psychogene, angstbedingte Symptomatik. Da die Fehlentwicklung ihre Ursache
somit in sozio-kulturellen, situativen und Persönlichkeitsfaktoren habe,
bestehe keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung. Eine körperlich
leichte, abwechselnde Tätigkeit sei mit voller Leistung zumutbar (S. 4), z.B.
einfache Montagearbeiten ohne grossen Kraftaufwand. Beim Beschwerdeführer sei
aber keine noch so geringe Motivation für irgendeine Tätigkeit erkennbar (S. 5).
Das Versicherungsgericht erkannte in
seinem Urteil vom 21. Dezember 2007, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von
den Feststellungen des BEFAS-Arztes ausgegangen sei (IV-Nr. 81 S. 10) und eine
angepasste, den Rücken nicht belastende Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar
erachtet habe. Ein psychisches Leiden sei nicht ersichtlich (S. 11).
3.2
Seit dem Nichteintreten auf
die vorhergehende Anmeldung am 17. April 2009 ergingen folgende Arztberichte:
3.2.1
Der Hausarzt Dr. med. C.___,
Arzt für Allg. Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 15.
Februar 2012 (IV-Nr. 106) aus psychischen Gründen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Wegen des Übergewichts und verschiedener rheumatischer
Beschwerden bestehe auch in körperlicher Hinsicht nur eine Teilzeitarbeitsfähigkeit.
Anlässlich des Erstgesprächs vom 10.
Mai 2012 stellte Dr. med. D.___, Oberärztin bei den E.___, folgende Diagnosen
(IV-Nr. 114 S. 5):
·
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (lCD-10 F45.4)
·
Verdacht auf
Panikstörung (F41.0)
·
Verdacht auf
depressive Entwicklung (F32)
·
finanzielle
Probleme (Z59), Arbeitslosigkeit (Z56), belastete Familienverhältnisse (Z63.8)
Der Beschwerdeführer tendiere zur
Weitschweifigkeit, sei inhaltlich sehr auf seine Beschwerden und Probleme
eingeengt und beantworte Fragen immer wieder nicht oder erst nach mehrmaligem
Nachfragen. Subjektiv beklage er Konzentrations-, Merkfähigkeits- und
Gedächtnisstörungen. Affektiv sei er dysphorisch-gereizt, hoffnungslos und
vermindert schwingungsfähig. Der Schlaf werde als stark gestört mit einer Einschlaflatenz
von vielen Stunden und Alpträumen beschrieben; der Beschwerdeführer könne nur
von ca. 4:00 Uhr bis 08:00 Uhr morgens schlafen und dies auch nur mit Licht.
Seit zehn Jahren lägen Rückenschmerzen vor, welche sich ausgeweitet hätten und
nicht zufriedenstellend durch eine organische Ursache erklärt werden könnten.
Dieser Symptomkomplex lasse sich als anhaltende somatoforme Schmerzstörung
einordnen. Die beschriebenen Attacken mit Schwitzen etc. bei körperlicher
Betätigung und Angst vor einer körperlichen Erkrankung deuteten auf eine
Panikstörung hin. Ausgeprägte Gereiztheit, Nervosität, Hoffnungslosigkeit und
Schlafstörung seien am ehesten Anzeichen für eine depressive Entwicklung; zu
denken sei auch an eine Persönlichkeitsproblematik und / oder ein
posttraumatisches Geschehen (S. 5). Auf Grund der langjährigen Vorgeschichte
mit weitgehend erfolglosen Behandlungsversuchen, des chronifizierten Zustandes mit
Dekonditionierung und der komplexen sozialen Problematik (finanzielle Probleme,
Desintegration aus dem Arbeitsleben, belastete familiäre Situation) sei einzig eine
stationäre psychiatrische Behandlung sinnvoll (S. 6).
Nachdem der Beschwerdeführer vom 24.
September bis 14. November 2012 bei den E.___ stationär behandelt worden war,
stellte der Austrittsbericht vom 31. Dezember 2012 (IV-Nr. 128.2 S. 2 ff.) folgende
Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen:
· schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2)
· chronische Schmerzstörung mit
physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
· Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom (F62.80)
· Panikstörung (F41.0)
· finanzielle Probleme (Z59),
Arbeitslosigkeit (Z56) und belastete Familienverhältnisse (Z63.8)
Andere relevante Diagnosen:
· Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts
ohne relevante Wurzelkompression
· mässige Karotis-Atheromatose (mässig
erhöhtes kardiovaskuläres Risiko)
· Diabetes mellitus Typ 2
(Erstdiagnose 2011)
· Adipositas (BMI 37,1)
Bei der Entlassung fühle sich der
Beschwerdeführer subjektiv kognitiv beeinträchtigt, indem er unverändert über
Vergesslichkeit klage. Der formale Gedankengang sei weniger weitschweifig, inhaltlich
aber immer noch auf die Schmerzen, Unruhe, körperbezogenen Ängste und kognitiven
Schwierigkeiten eingeengt. Affektiv zeige sich der Beschwerdeführer
aufgehellter. Die Psychomotorik sei ruhig, die Schlafqualität noch reduziert
mit häufigen Albträumen und Durchschlafstörungen. Suizidgedanken würden weniger
häufig auftreten. Der Beschwerdeführer zeige eine hochgradige Abhängigkeit und
Anspruchshaltung gegenüber seinen Söhnen (S. 5). Er isoliere sich sozial zunehmend,
vernachlässige Freizeitbeschäftigungen und fixiere sich gedanklich auf die
Vergangenheit. Es lägen eine Kränkungsangst, körperbezogene Ängste sowie eine
dysphorisch labile Stimmung mit Reizbarkeit und gelegentlich aggressivem
Verhalten gegenüber Ehefrau und Söhnen vor. Dies deute auf eine andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen hin. Aktuell liege eine
schwere depressive Episode mit ausgeprägten Ängsten, Hoffnungslosigkeit,
Todessehnsucht, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen vor. Die seit Jahren
bestehenden regelmässigen Albträume würden wiederholt Panikattacken (d.h. die
Angst, im Schlaf zu sterben) auslösen. Das Krankheitsmodell des Beschwerdeführers
sei überwiegend somatisch orientiert (S. 6).
Dr. med. C.___ hielt im Schreiben vom
3.
Januar 2013 (IV-Nr. 114 S. 1) dafür, die Situation habe sich durch die
stationäre Behandlung etwas beruhigt, doch könne der Beschwerdeführer nach wie
vor keiner Arbeit nachgehen.
Dr. med. F.___, Facharzt für Allg.
Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD)
erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 eine gesundheitliche
Verschlechterung als glaubhaft (IV-Nr. 115 S. 2 f.), worauf die Beschwerdegegnerin
Abklärungen einleitete.
3.2.2
Dr. med. G.___, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, gelangte im Gutachten vom 23. Januar 2014
(IV-Nr. 127), das er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, zu folgenden
Diagnosen (S. 11):
A) Rheumatologische Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
links (M54.4) bei / mit
- leichten bis mässigen degenerativen
Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Spondylarthrosen und mediolaterale
Diskushernie L5/S1 rechts ohne sensomotorische Ausfälle)
- Fehlstatik bei Diagnose 2 sowie
muskuläre Dysbalancen bei ausgeprägtem Deconditioning und Schmerzmeide- sowie
Schonverhalten
- Symptomausweitung bei psychosozialer
Problemkonstellation
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2.
Adipositas WHO Klasse II (BMI 39,3)
3.
Anamnestisch nächtliche Panikattacken
(bei erfolgtem Ausschluss OSAS); gemäss Beschwerdeführer Überdruck-Maskenbeatmung
wegen Schlafapnoe.
4.
Anamnestisch Status nach
Inguinalhernienrezidiv rechts (Operation 2012).
B) Psychiatrische Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Depressive Störung, gegenwärtig ca. mittelgradig
ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F32.11)
ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
2.
Chronische Schmerzstörung mit
physischen und psychischen Anteilen (F45.41)
Der Beschwerdeführer habe seit 2002 an
lumbalen und cervikalen Rückenschmerzen gelitten (S. 6). Aktuell klage er über
ein eingeschlafenes Gefühl in beiden Beinen mit Ameisenlaufen sowie Schmerzen
in der Bandscheibe am lumbosakralen Übergang. Diese Schmerzen seien tagsüber
wie nachts mehr oder weniger gleichbleibend vorhanden. Jede Bewegung oder
Belastung führe zur Beschwerdezunahme. Alle aufrechten Körperpositionen seien
schwer zu ertragen, insbesondere eine Arbeit mit erhobenen Armen (wobei der
Beschwerdeführer während der ganzen Anamneseerhebung mit erhobenen Armen lebhaft
gestikuliere). Eine Schmerzausstrahlung bestehe wechselseitig mal ins linke
oder ins rechte Bein. Auf einer Skala von null bis zehn liege der aktuelle
Schmerzpegel bei acht (was in Anbetracht des Auftretens und der Erscheinung
nicht zwingend nachvollziehbar sei). Der Beschwerdeführer wohne mit der Ehefrau
und den beiden jüngeren Söhnen im eigenen Einfamilienhaus. Er müsse von der
Unterstützung der Söhne leben, zudem arbeite die Ehefrau neben dem Haushalt zwei
Stunden pro Tag. Als Hobbies gebe der Beschwerdeführer das Reparieren von Motorsägen
an. Früher sei er im Rahmen seiner im Akkord ausgeführten Montagetätigkeit oft
und viel unterwegs gewesen (S. 7). Er habe diese Arbeit gern gemacht und
regelmässig Überzeit absolviert. aber nun wäre sie zu schwer für seine
Rückenbeschwerden. Er sei überzeugt, dass für ihn gar keine Arbeit mehr möglich
sei (S. 8).
Die Beschwerdeschilderung bleibe
diffus, wobei der Beschwerdeführer teils auf gezielte Fragen nicht näher
eingehe (S. 9). Die klinische Untersuchung ergebe zahlreiche nicht
organische Zeichen als Ausdruck einer erheblichen Symptomausweitung mit
beschwerdeverdeutlichendem Verhalten, z.B. Druckdolenzen in der paravertebralen
Muskulatur des ganzen Achsenorgans ohne korrelierende myofasziale Befunde
(S. 9 f.) oder verminderte Berührungsempfindlichkeit ohne Dermatombezug
(S. 10). Für eine manifeste Kompression neuromeningealer Strukturen gebe
es weiterhin keine Anhaltspunkte. Es bestehe eine deutliche
Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung mit erheblicher
Fehlstatik, bedingt einerseits durch die zunehmende Adipositas, andererseits durch
die lnsuffizienz der das Körpergewicht und die Körperhaltung stabilisierenden Rumpfmuskulatur.
Radiologisch zeige sich im Verlauf der letzten fünf Jahre keine wesentliche
Progression der bereits damals eher mässiggradigen Abnutzungserscheinungen der
unteren Lendenwirbelsäule. Das arbeitsmedizinische Problem liege aus rheumatologischer
Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorganes für schweres Heben
und Tragen von Lasten sowie für längere wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen
(ausschliessliches Stehen in vorgeneigten Körperhaltungen oder repetitiv rumpfrotierende
Stereotypien). Aus rheumatologischer Sicht seien alle angepassten, körperlich
leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten medizinisch-theoretisch
vollschichtig zumutbar, sofern hinreichend Ausgleichshaltungen und Wechselpositionen
möglich seien, z.B. eine leichte Montage- oder Kontrolltätigkeit oder Überwachungsaufgaben
mit der Möglichkeit zu regelmässigem Gehen. Primäres Reintegrationshindernis
scheine die an den Tag gelegte Invaliditätsüberzeugung, indem sich der
Beschwerdeführer entweder wieder in seiner zuletzt ausgeübten, offenbar gut
bezahlten Akkordarbeit sehe, oder eben in gar keiner Erwerbstätigkeit mehr. Auf
Grund der aktuell am Bewegungsapparat zu erhebenden Befunde sei diese
Einstellung nicht organisch begründbar (S. 12).
Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als […] sei ab etwa 2003 dokumentiert. Diese somatische
Einschätzung werde in den Arztberichten jeweils kontinuierlich vertreten und
erscheine auch für alle anderen körperlich schwer belastenden Arbeiten nachvollziehbar.
Die hier vertretene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden
angepassten Tätigkeit gelte ab den gutachterlichen Untersuchungen vom 19. Juni
und 13. August 2013 (S. 1 + 16).
Zum Abbau der bestehenden Dysbalancen
und der Fehlstatik empfehle sich eine Gewichtsreduktion sowie ein Aufbau der rumpfstabilisierenden
Muskulatur. Um das Gelingen derartiger Bemühungen zu gewährleisten, müssten die
ausserhalb des Bewegungsapparates liegenden Reintegrationshindernisse durch
psychiatrische Massnahmen gebessert werden (S. 15 + 17).
3.2.3
Das im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Januar 2014 (IV-Nr. 128.1) enthielt
folgende Diagnosen (S. 12):
a) Mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
Depressive Störung,
gegenwärtig ca. mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (F32.11).
b) Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
Chronische
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41).
Laut Beschwerdeführer hätten sich nach
2004.
zunehmend (auf Nachfrage hin nicht näher präzisierte) negative Symptome und
Gedanken entwickelt. Nachts habe er schon längere Zeit Angst, erwürgt zu werden.
Nach eigenem Bekunden habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückzogen, sei aggressiv
gewesen und habe unter (auf Nachfrage hin nur diffus geschilderten) Ein- und
Durchschlafstörungen gelitten. Stimmungsmässig sei er traurig, wobei insbesondere
die letzten zwei Jahre schlimm gewesen seien. Er leide unter mehr Ängsten als
früher. Die Konzentrationsfähigkeit sei schlechter geworden, das
Auffassungsvermögen sei ebenfalls vermindert, er sei vergesslich, «immer böse
und verrückt». Sein Hausarzt habe ihn im September 2012 in die psychiatrische
Klinik überwiesen. Damals seien insbesondere die Ängste sowie die nächtlichen
Schlafschwierigkeiten stark gewesen; er könne nur mit Licht einschlafen und müsse
immer an die Todesfälle seines Vaters vor sechs Jahren und eines Bruders vor acht
Jahren denken. Es gebe auch Probleme mit der Ehefrau. Die Schmerzen seien von
jeher gleich gewesen. Es tue in den Beinen und Händen weh (S. 8). Ein Arzt könne
ihm nicht helfen. Er sei nur bei guter Gesundheit in der Lage, zu arbeiten (S.
9).
Der Beschwerdeführer wirke während der
gesamten Untersuchung angespannt, ängstlich und verbittert, gebe jedoch grösstenteils
kooperativ Auskunft (S. 10). Er sei klinisch aufmerksam und konzentriert. In
der Fremdwahrnehmung sei er unauffällig, die Selbstwahrnehmung sei stark durch
das Krankheitsgeschehen geprägt. Kurz- und Langzeitgedächtnis seien klinisch
nicht beeinträchtigt. Der formale Denkprozess präsentiere sich leichtgradig umständlich,
jedoch jederzeit logisch-kohärent. Inhaltlich stünden das körperliche und
psychische Krankheitsgeschehen sowie die familiäre Situation im Vordergrund.
Mimik und Gestik seien tendenziell verarmt, die Psychomotorik eher ruhig. Die
Stimmungslage sei etwa mittelgradig bedrückt. Die subjektiv erlebte
Traurigkeit, der verminderte Antrieb, die Hoffnungslosigkeit bezüglich der
beruflichen Zukunft sowie die Angstgefühle hinsichtlich des nächtlichen
Einschlafens seien während der Untersuchung spürbar. Die bedrückte Stimmungslage
äussere sich auch in der Perspektivlosigkeit sowie in der eher schlechten
affektiven Spürbarkeit und Modulationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer wirke
initiativ- und interesselos. Gemäss Auskunft der behandelnden Psychiaterin finde
einmal monatlich ein Therapiegespräch statt. Der Beschwerdeführer weine häufig
und sei in seiner Konzentration vermindert. Bisher sei es ihm nicht gelungen,
mit der Krankheit adäquat umzugehen (S. 11).
Der Beschwerdeführer leide seit ca. zehn
Jahren wegen einer Diskushernie L5/S1 unter Rückenschmerzen. Seither sei die
Arbeit in der […] nicht mehr möglich (S. 12). Die im Bericht der E.___ vom 31. Dezember
2012.
genannten Symptome würden differentialdiagnostisch auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung
bei chronischen Schmerzen hinweisen. Anlässlich der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung seien die geklagten Funktionseinbussen wie schlechte Konzentration
nicht zu beobachten, was sie aber nicht ausschliesse. Der Beschwerdeführer leide
nach wie vor unter Ängsten sowie unter negativ gefärbten Gedanken. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei auf Grund der bisherigen Krankheitsgeschichte und der
aktuellen Untersuchung von einer derzeit etwa mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom auszugehen, namentlich mit Freud- und Interesseverlust
sowie Antriebsmangel. Zudem seien die kognitiven Funktionen subjektiv
beeinträchtigt, ebenso das Selbstwertgefühl. Gegenüber der Ehefrau würden
Schuldgefühle bestehen. Hinzu kämen Schlafstörungen sowie pessimistische Zukunftsgedanken
(S. 13). Wie im psychiatrischen Bericht vom 31. Dezember 2012 diagnostiziert, könne
von einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen
ausgegangen werden. Die diagnostischen Leitlinien dafür lauteten gemäss ICD-10 wie
folgt:
1) Mindestens zwei Jahre anhaltende
multiple und unterschiedliche körperliche Symptome, für die keine ausreichende
somatische Erklärung gefunden wurde.
2) Hartnäckige Weigerung, den Rat oder
die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine
körperliche Erklärung zu finden ist.
3) Ein gewisser Grad an Beeinträchtigung
sozialer und familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich
daraus ergebende Verhalten.
Hinsichtlich des ersten Kriteriums sei
ein protrahierter Verlauf der Schmerzsymptomatik festzuhalten. Der Beschwerdeführer
sei gemäss Akten überzeugt, an einer schweren Herzkrankheit zu leiden. Aus
Sicht des Hausarztes handle es sich dabei um psychosomatische Beschwerden mit
ausgeprägten vegetativen Symptomen. Dieser Umstand könne auch dem zweiten
Kriterium zugeordnet werden. Hinsichtlich des dritten Kriteriums seien soziale
und familiäre Funktionsdefizite festzuhalten. Aus psychiatrischer Sicht seien
somit eine chronische Schmerzstörung sowie eine derzeit ca. mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren. Die geklagten
wie auch die objektivierbaren Symptome seien grösstenteils nachvollziehbar und
entsprächen den psychiatrischen Berichten (S. 14). Die Panikstörung sei mit
grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen der aktuellen depressiven Episode zu betrachten.
Andererseits seien die im Bericht vom 31. Dezember 2012 erwähnten Symptome
und Diagnosen kompatibel mit den an der aktuellen Begutachtung festgestellten
Befunden; allerdings müsse offen bleiben, ob tatsächlich eine
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vorliege, oder ob es
sich bei den psychischen Symptomen wie Aggressivität um einen Anteil im Rahmen
der chronischen Schmerzstörung handle (S. 15).
Aus rein psychiatrischer Sicht scheine
der Beschwerdeführer derzeit im ersten Arbeitsmarkt für einfache Verweistätigkeiten
mit eingeschalteten Pausen max. 20 bis 30 % arbeitsfähig zu sein. Er sei
dekonditioniert, vermindert belastbar und brauche eine verlängerte Erholungszeit.
Man empfehle einen nochmaligen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen mit einem
Arbeitspensum von ca. 50 % (S. 14 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit sei retrospektiv und aus psychiatrischer Sicht
nicht zu beurteilen. Die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit setze sich
aus den Informationen in den Akten sowie aus der aktuellen psychiatrischen Untersuchung
zusammen (S. 15). Ob die weiterzuführende psychiatrische Behandlung die
Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen werde, bleibe aus derzeitiger Sicht
unklar (S. 16).
Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014
(IV-Nr. 135 S. 2) dafür, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ könne
nicht abgestellt werden.
3.2.4
Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 18.
September 2014 – unter Mitwirkung von lic.phil. J.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP – ein Gutachten mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 142 S. 16
f.):
A) Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
keine krankheitswertige
psychische Störung
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· hypochondrische Störung (F45.2) mit
Panikattacken, differentialdiagnostisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion, gemischt (F43.22).
· vordiagnostiziert: Depressive Episode (F32),
aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar, auf jeden Fall
aktuell nicht zu diagnostizieren.
· vordiagnostiziert: Chronische
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41), aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht zu bestätigen.
· vordiagnostiziert:
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz-syndrom (F62.80), aus versicherungspsychiatrischer
Sicht nicht nachvollziehbar.
· vordiagnostiziert: Panikstörung
(F41.0), aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachzuvollziehen.
· vordiagnostiziert: Finanzielle
Probleme (Z59), Arbeitslosigkeit (Z56), belastete Familienverhältnisse (Z63.8);
keine Diagnosen gemäss ICD-10 F.
In der Untersuchung gebe der
Beschwerdeführer an, er sei sehr nervös und vergesslich. Er habe grosse Ängste,
dass er körperlich schwer erkrankt sei und sterben könnte, vor allem wenn er wegen
seiner nächtlichen Blockaden verschwitzt und mit Herzklopfen erwache. Sein Zustand
mache ihn sehr wütend und gereizt, er habe deswegen oft Streit mit seiner Frau.
Er fühle sich zu keiner Arbeit mehr fähig und glaube nicht, dass ihm jemand
helfen könne. Zudem leide er unter seinen Rückenschmerzen. Der Gutachter
bemerkt dazu, der Beschwerdeführer sei in seinen ganzen Aussagen sehr auf die
psychischen und physischen Beschwerden eingeengt gewesen sei, in seinen Angaben
jedoch oft vage geblieben; teils habe er auch nicht die gestellten Fragen
beantwortet, sondern sei wieder auf seine Beschwerden zu sprechen gekommen
(S. 11). Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens gebe der Beschwerdeführer
an, dass er um 08:00 Uhr aufstehe und mit seiner Frau frühstücke. Wenn es ihm
gut gehe, kaufe er manchmal im Brockenhaus etwas ein, arbeite kurz mit der
Motorsäge, repariere die gekauften Möbel und verkaufe sie weiter. Er k.ne
jedoch nur etwa zehn bis 15 Minuten arbeiten, danach brauche er wieder eine
längere Pause. Er habe indes Freude an dieser Arbeit. Wenn die Schmerzen wieder
zu stark würden, dann werde er jeweils wütend. Nach dem Mittagessen schaue er fern,
z.B. Sendungen über Tiere. Er liege viel. Nach dem Abendessen schaue er fern. Oft
gehe er oft erst um 02:00 Uhr zu Bett, aus Angst vor seinen nächtlichen «Blockaden».
Manchmal schlafe er gut, manchmal sei das Ein- und Durchschlafen jedoch schwierig,
er erwache dann plötzlich (S. 12). Sozial habe er sich zurückgezogen. Früher
habe er gute Kollegen gehabt, aktuell schäme er sich vor ihnen, so dass er
manche Kontakte nicht mehr gepflegt habe. Der Kontakt zu seinen Grosskindern (zwei
Jahre sowie fünf und drei Monate) tue ihm sehr gut, er habe Freude an ihnen. Ungefähr
1993.
sei er Zeuge eines tödlichen Arbeitsunfalls eines Kollegen geworden.
Danach habe er nachts Atemnot und das Gefühl erlebt, als ob ein schweres Gewicht
auf ihm liege. Er sei jeweils mit starker Angst erwacht (S. 13), habe nur
noch mit Licht schlafen können und auch nicht mehr alleine. Er habe dann eine
Angst vor der Angst entwickelt und damit verbunden eine Angst vor dem Schlafen.
Die Beatmungsmaske habe nicht geholfen. Tagsüber habe er keine Angst erlebt,
auch nicht bei der Arbeit. Er habe in dieser Zeit immer gearbeitet. 2001 oder
2003.
habe er bei der Arbeit eine Blockade im Rücken erlebt und nicht mehr arbeiten
können. Nach zwei Jahren sei ihm gekündigt worden, worauf alles noch viel schlimmer
geworden sei. Einen zweimonatigen Arbeitseinsatz von der IV aus habe er nach
drei Wochen wegen seines sehr hohen Blutdrucks abbrechen müssen. Auch eine vom
RAV vermittelte Arbeit für vier Stunden täglich sei nicht gegangen, sein
Zustand habe sich seither noch verschlimmert; auf Nachfrage hin habe der
Beschwerdeführer zunächst diffus und ausweichend geantwortet, dann seine
Nervosität genannt. Er nehme seine Medikamente ein. Die seit einem Jahr laufende
psychiatrische Behandlung führe er einmal monatlich bei einem anderen Arzt weiter;
dessen Namen sowie Inhalt und Art der Therapie könnten nicht genannt werden (S.
12.
+ 14). Vor dem Unfalltod seines Kollegen habe er nie psychische Beschwerden
gehabt (S. 14).
Die Untersuchung vom 13. August 2014
habe folgenden Befund ergeben: Der Beschwerdeführer berichte, dass er aktuell wenig
soziale Kontakte wahrnehme. Er habe sich vor allem aus Scham vor seinen
Kollegen zurückgezogen. Aus den Angaben in der Exploration und dem gezeigten
Verhalten liessen sich weder eine spezifische Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte
Persönlichkeitseigenschaften ableiten. Der Beschwerdeführer sei während der
Untersuchung von 10:05 Uhr bis 12:50 Uhr durchgehend aufmerksam und konzentriert.
Subjektiv berichte er jedoch über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Es
bestünden objektiv keine Einbussen höherer kognitiver Leistungen wie Gedächtnis
oder problemlösendes Denken. Die Intelligenz imponiere als normal. Das formale
Denken sei kohärent, jedoch etwas weitschweifig (S. 15). Inhaltlich sei der
Beschwerdeführer sehr eingeengt auf seine Beschwerden und seinen Leidensdruck, wovon
er sich nur schwer ablenken lasse. Die Darstellung der Lebenssituation – unter
besonderer Berücksichtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens der
vergangenen Wochen – ergebe keine Anzeichen für ein durchgehendes affektives
Syndrom. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Traurigkeit,
Interesseminderung und wenig Freude im Leben. Die Freudfähigkeit sei jedoch
noch erhalten, z.B. beim Zusammensein mit den Grosskindern und kleinen Reparaturarbeiten;
es sei vielmehr sichtbar, dass dem Beschwerdeführer positive Aktivitäten fehlten
und er wenige Interessen habe. Der affektive Rapport in der Untersuchungssituation
habe sich ausreichend herstellen lassen. Die Stimmung sei nur vermindert
auslenkbar und schwingungsfähig. Das Selbstwertgefühl präsentiere sich normal. Der
Beschwerdeführer gebe keinen Lebensüberdruss an und zeige keine Suizidalität.
Der Antrieb in der Untersuchungssituation sei unauffällig, Mimik, Gestik und Psychomotorik
verlangsamt. Es ergäben sich keine Hinweise auf lmpulshandlungen. Die
Willenskräfte seien zielgerichtet. Der Beschwerdeführer könne seine
Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es bestünden keine Entscheidungsschwierigkeiten
(S. 16).
Die psychische Entwicklung sei bis
1993.
unauffällig. Die Kindheit sei ohne anhaltende psychosoziale Belastungen
und ohne Traumatisierungen verlaufen. Das Bildungsniveau sei tief. Der Beschwerdeführer
habe dann in der Schweiz eine sehr gute Zeit erlebt, viel und gerne gearbeitet
und so sein Ziel erreicht, viel Geld zu verdienen, was wahrscheinlich für sein Selbstwertgefühl
sehr wichtig gewesen sei. Nach dem tödlichen Unfall eines Arbeitskollegen habe er
nebst der starken, jedoch psychologisch normalen Trauerreaktion nächtliche
Panikattacken mit Herzrasen und Schwitzen entwickelt. Am wahrscheinlichsten sei,
dass es sich bei diesen Panikattacken anfänglich um Alpträume im Rahmen einer
akuten Belastungsreaktion (F43.0) gehandelt habe (S. 17). Der Beschwerdeführer
habe diese Attacken jedoch nicht in Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis
gebracht, sondern eine somatische Erklärung gesucht (S. 17 f.). Die Untersuchungen
durch verschiedene Ärzte hätten die Angst nur noch verstärkt. Beim
Beschwerdeführer habe sich die Überzeugung verfestigt, dass sein Blutkreislauf nachts
«pausiert». Daraus habe sich eine Angststörung entwickelt, welche am ehesten
der hypochondrischen Störung zuzuordnen sei, da der Beschwerdeführer später
immer weitere Krankheitsängste entwickelt habe. Mangels entsprechender
psychiatrischer Behandlung sei es zu einem Teufelskreis mit Panikattacken, Erwartungsangst
und Schlafstörungen gekommen. Diese Angststörung habe jedoch über viele Jahre
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe ein
Jahrzehnt weiter gearbeitet, tagsüber gut funktioniert und sich nicht behandeln
lassen. Trotz subjektivem Leidensdruck seien die beruflichen und sozialen Funktionen
nicht beeinträchtigt gewesen. Es habe sich auch keine posttraumatische
Belastungsstörung entwickelt, habe der Beschwerdeführer doch weder von
Intrusionen noch von Vermeidungsverhalten berichtet. Es sei anzunehmen, dass
die anfängliche akute Belastungsreaktion abgeklungen wäre, wenn die notwendige
Psychoedukation erfolgt wäre (S. 18).
2003.
habe der Beschwerdeführer bei der
Arbeit akute Rückenschmerzen bekommen und sei länger arbeitsunfähig gewesen. Entscheidend
sei die folgende Kündigung der Stelle mit anschliessender Arbeitslosigkeit gewesen.
Der Beschwerdeführer habe dies als massive Kränkung erlebt: Wenn man davon ausgehe,
dass er neben der Arbeit über wenig Fähigkeiten und Interessen verfügt, sein
Selbstwertgefühl also fast ausschliesslich auf der Arbeit beruht habe, sei nachvollziehbar,
wie schlimm der Verlust dieser Arbeit für ihn gewesen sein müsse. Zur akuten
Bedrohung des Selbstwertgefühls seien noch der Verlust von positiven
Verstärkern und wohl auch einer Ablenkung von den bereits bestehenden Ängsten
gekommen (S. 18). So erstaune nicht, dass sich die Ängste noch verstärkt
hätten und der Beschwerdeführer in eine traurige Stimmung mit wenig Hoffnung
auf eine berufliche Perspektive verfallen sei. Er verfüge über keine Ausbildung
und eher geringe Chancen, auf dem Arbeitsmarkt noch einmal eine gleichwertige Arbeit
zu finden. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nachvollziehbar
psychisch reagiert, doch aktuell bestehe keine depressive Störung als
eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild. Die Freudfähigkeit sei erhalten,
z.B. wenn der Beschwerdeführer Reparaturen ausführe oder mit seinen
Grosskindern zusammen sei; die geringe Freude im Alltag gehe vielmehr auf den
Mangel an positiven Aktivitäten zurück. Es zeige sich auch keine
Antriebsverminderung, so gehe der Beschwerdeführer ins Brockenhaus und mache
Reparaturen. Was ihn dabei oft hindere, seien die Schmerzen und nicht eine
depressionsbedingte Antriebsverminderung. Der soziale Rückzug sei der Scham
gegenüber den ehemaligen Kollegen zuzuschreiben. Die subjektiv erlebten
Konzentrationsstörungen und die Schlafstörungen seien wiederum Teil der
Angststörung und nicht Symptome einer depressiven Störung. Die möglichen
depressiven Symptome im Verlauf könnten nicht mehr mit Sicherheit beurteilt
werden. Die 2012 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode lasse
sich aus aktueller Sicht nicht verifizieren, auf jeden Fall liege gegenwärtig
kein depressives Syndrom von Krankheitswert vor (S. 19).
Dr. med. H.___ habe in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2014 eine mittelgradige depressive
Episode mit erheblicher Minderung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Wie
bereits dargelegt, sei dies nicht nachvollziehbar. Dr. med. H.___ begründe
zudem nicht, weshalb eine behandelbare mittelgradige depressive Symptomatik die
berufliche Funktionsfähigkeit andauernd beeinträchtigen und eine Invalidität bewirken
sollte (S. 19). Ab 2008 erscheine in den Akten die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, ohne jedoch darzulegen, welche psychosozialen
Belastungsfaktoren, Traumatisierungen oder inneren emotionalen Konflikte
ursächlich für die Entstehung oder Aufrechterhaltung der Schmerzen seien (S. 19
f.). Sicher habe der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Entstehung der
Schmerzen eine durch die Ängste bedingte psychisch belastete Zeit erlebt. Nach seinen
Schilderungen erscheine dieser Faktor jedoch nicht als derart stark, dass er in
einem ursächlichen Zusammenhang zur Entstehung der Schmerzen zu sehen sei.
Vielmehr deute die Aktenlage darauf hin, dass zu Beginn der Schmerzen ein
somatisches Korrelat in Form einer Diskushernie vorgelegen habe. Zwar sei aus
den Akten ersichtlich, dass die Schmerzen zunehmend weniger mit den objektiven
Befunden erklärbar gewesen seien. Das Fehlen eines somatischen Korrelates reiche
jedoch für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht aus.
Vielmehr müssten die psychischen Belastungsfaktoren so erheblich sein, dass sie
als Erklärung für das Aufrechterhalten der Schmerzen angesehen werden könnten.
Stattdessen stünden die fehlenden Copingmöglichkeiten und die massive Kränkung
des Beschwerdeführers im Vordergrund. Dabei handle es sich nicht um Krankheitssymptome
sondern um normalpsychologische Faktoren. Eine Arbeitslosigkeit wäre für den Beschwerdeführer
eine noch stärkere Bedrohung des Selbstwertgefühls als eine «Erkrankung». Diese
motivationalen Faktoren seien eindeutig durch die Kündigung entstanden, was
wiederum einen krankheitsfremden Faktor darstelle. Dasselbe gelte für die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen
Anteilen, welche im Übrigen auch laut Dr. med. H.___ keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hätte. Aufschlussreich sei, dass sich die psychischen
Beschwerden gemäss Bericht der E.___ bei Einführung einer Tagesstruktur und positiver
Aktivitäten besserten (S. 20). Wenn der Beschwerdeführer also nicht direkt mit
der Arbeit konfrontiert sei und eine geregelte Struktur habe, könne er sich auf
soziale Kontakte einlassen und seine Anspannung abbauen (S. 20). Dies spreche dafür,
dass die Konfrontation mit der Arbeit die oben beschriebenen motivationalen
Konflikte auslöst, welche wiederum einen Einfluss auf die psychische Funktionsfähigkeit
hätten (S. 21).
Zusammenfassend habe die Angststörung
aktuell keinen direkten Zusammenhang mehr zum traumatischen Erlebnis von 1993, sie
habe sich im Lauf der Jahre verselbstständigt. Verantwortlich für diese
Entwicklung sei einerseits, dass der Beschwerdeführer selber die Ängste nicht
in Verbindung mit dem erlittenen Trauma gesetzt, sondern als Ausdruck einer
bedrohlichen somatischen Erkrankung angesehen habe. So hätten die Ängste bisher
nicht adäquat behandelt werden können und seien chronifiziert. Sie entsprächen
heute am ehesten einer hypochondrischen Störung, verbunden mit nächtlichen
Panikattacken. Diese psychiatrische Erkrankung habe jedoch keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. So wie der Beschwerdeführer von 1993 bis 2003 trotz dieser
Ängste seiner Arbeit nachgegangen sei, könne er dies auch aktuell tun. Wenn er sich
als arbeitsunfähig erlebe, so habe dies mit der Kränkung durch die Kündigung
und motivationalen Faktoren zu tun, nicht mit einer eigenständigen psychischen
Erkrankung. Es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer sei also aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch
als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 21). Er sei an fünf Tagen pro
Woche 8,5 Stunden täglich normal belastbar und nicht in seiner
Leistungsfähigkeit vermindert. Dies gelte nicht für nur die bisherige, sondern
auch für jede andere Tätigkeit, ohne dass ein solcher Arbeitsplatz besonderen
Anforderungen genügen müsste. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 22 / 23).
Die Angststörung und die motivationalen
Konflikte könnten theoretisch in einer Psychotherapie behandelt werden, wenn
sich der Beschwerdeführer darauf einlasse. Bei ausreichender Motivation sollte
sich innerhalb von sechs Monaten ein Erfolg erzielen lassen. Eine Behandlung
sei jedoch wegen des somatischen Krankheitskonzepts des Beschwerdeführers wohl
wenig Erfolg versprechend (S. 21 /22).
3.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____ erklärte
in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2014, es sei keine wesentliche
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten (IV-Nr. 147).
Dr. med. C.___ hielt im Schreiben vom
17.
November 2014 (IV-Nr. 149 S. 6) fest, der Beschwerdeführer sei überzeugt,
an einer schweren Herzkrankheit sowie einer schweren Rückendegeneration zu
leiden und keine Arbeit mehr verrichten zu können. Er klage über eine absolute
Belastungsintoleranz. Schon nach zehn Minuten leichter körperlicher oder
psychischer Arbeit würden flushartige Beschwerden mit aufsteigendem Hitzegefühl
auftreten, worauf sich der Beschwerdeführer setzen oder hinlegen müsse. Er
messe dann sehr hohe Blutdruckwerte.
Dr. med. K.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte im Bericht vom 20. November 2014
(IV-Nr. 149 S. 7 ff.), er behandle den Beschwerdeführer seit dem 3. April 2014.
In dieser Zeit habe er ihn sehr ausführlich untersucht und könne den
Längsverlauf beurteilen. Daraus resultierten die folgenden Diagnosen:
·
chronifizierte
mittelgradige depressive Störung (F32.11) mit ausgeprägten hypochondrischen
Ängsten.
·
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Es liessen sich folgende affektiven
Beschwerden objektivieren: Psychomotorische Unruhe, Schlafstörungen, demzufolge
rasche Ermüdung mit vermindertem Konzentrationsvermögen und Störungen des
Kurzzeitgedächtnisses, Gefühl der inneren Leere mit Zukunftsängsten und
Antriebsminderung sowie Motivationsverlust, Vermeidung sozialer Kontakte und
Schuldgefühle wegen der finanziellen Unterstützung durch die Kinder. Hinzu
kämen die starken Rückenschmerzen. Da er bis dahin sein Leben und die Versorgung
der Familie gut bewerkstelligt habe, habe der Beschwerdeführer den
Arbeitsunfall als hohe Belastung erlebt. Die angestammte Tätigkeit als […] im
Akkord komme wegen der Antriebsstörung mit vermindertem Durchhaltevermögen,
Konzentrationsstörungen, Energiemangel und Stressintoleranz nicht mehr in
Frage. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei mindestens 75 %, eine
Verweistätigkeit sei nicht ersichtlich. Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. I.___ sei bezüglich der Anamnese, der Untersuchungen und der diagnostischen
Überlegungen grösstenteils zu unterstützen. Allerdings hätte der Gutachter den
Verlauf der hypochondrischen Angststörung sowie den Umstand, dass solche Ängste
zum depressiven Störungsbild gehörten, berücksichtigen sollen. Es sei entweder
auf Dr. med. H.___ abzustellen oder ein neutrales Zweitgutachten zu
veranlassen.
Die RAD-Ärztin Dr. med. N.____
erachtete in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 (IV-Nr. 154 S. 2) keine
weiteren Abklärungen für erforderlich.
3.2.6
Im Beschwerdeverfahren werden
zwei weitere Arztberichte eingereicht:
Der Bericht von Dr. phil. L.___,
Neuropsychologe, und Dr. med. M.___, Leitender Arzt Geriatrie am [...], vom 9.
März 2015 (IV-Nr. 157 S. 75 ff.) enthält folgende Diagnosen:
1) Mögliche neurokognitive
Funktionsstörung unklaren Ausmasses bei nicht ausreichend validen neuropsychologischen
Testergebnissen, am ehesten im Rahmen der Diagnosen 2 bis 4 hiernach.
Nebendiagnosen:
2) Depressive Störung.
3) Verdacht auf Somatisierungsstörung.
4) Chronische generalisierte
Schmerzstörung.
5) Vitamin D-Mangel
Der Beschwerdeführer klage vor allem über
Schmerzen in Wirbelsäule und Bein, störende Körperempfindungen (z.B. von den
Beinen aufsteigendes und durch den ganzen Körper laufendes Gefühl wie von
Kohlensäure), Nervosität mit Reizbarkeit, Schlafstörungen, Arbeitsunfähigkeit,
finanzielle Sorgen sowie verminderte geistige Leistungsfähigkeit mit vermehrter
Vergesslichkeit und sehr schlechter Konzentration. Es gebe nur noch wenig
Aktivität, er sei körperlich zunehmend passiv. Herz-Kreislauf und Lunge seien
ohne Befund. Die Aufmerksamkeit wirke reduziert, mit ausreichender Belastbarkeit
für den dreistündigen Termin. Der Beschwerdeführer schildere immer wieder umfassend
seine früheren Leistungen sowie sein körperliches und soziales Leiden seit
Beginn der Beschwerden. Das formale Denken zeichne sich durch Einengung, Vorbeireden
und Wiederholungen aus. Zu Untersuchungsbeginn wirke der Beschwerdeführer
affektarm (im Sinne von teilnahmslos), im Verlauf dann instabil mit Ausschlägen
in die negative Richtung im Sinne von Aggressivität und Reizbarkeit sowie
Niedergestimmtheit und offener Verzweiflung. Da der Beschwerdeführer [in seiner
Heimat] nur eine sehr elementare Schulbildung genossen habe und seine Sprachkenntnisse
für eine Untersuchung ohne Dolmetscher nicht ausreichten, sei die Validität der
neuropsychologischen Testbefunde von vornherein limitiert, denn die
Testverfahren seien für Patienten mit deutscher Muttersprache, die ein
mitteleuropäisches Bildungssystem durchlaufen hätten, normiert. Darüber hinaus befinde
sich der Beschwerdeführer in psychisch sehr schlechter Verfassung und könne
sich nur zum Teil ausreichend auf die Bearbeitung der vorgelegten Tests
konzentrieren. Insgesamt würden die vorliegenden Ergebnisse der kognitiven
Leistungstests das tatsächliche Leistungsvermögen sehr wahrscheinlich nicht
adäquat widerspiegeln; dies bedeute nicht, dass keine kognitiven Einbussen vorlägen,
sondern vielmehr, dass darüber keine fundierte Aussage gemacht werden könne.
Verwertbar seien nur die anamnestischen und durch Fragebogen erhobenen Angaben
der Ehefrau: Diese zeichneten das Bild einer deutlichen Abnahme des geistigen
Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, mit einem progredienten Verlauf in
den letzten Jahren. Die funktionelle Bildgebung spreche gegen eine neurodegenerative
Hirnerkrankung. Die Ursache der vom Umfeld beobachteten Abnahme der geistigen
Leistungsfähigkeit sei am ehesten in einer Verschlechterung der psychischen
Störung zu suchen.
Dr. med. K.___ nennt in seinem Bericht
vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 157 S. 80 ff.) folgende Diagnosen:
·
chronifizierte
mittelschwer ausgeprägte depressive Störung (F32.11) mit Phasen von schweren
Episoden (F33.2).
·
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.41)
Die Untersuchungen seien auf Grund der
langen Behandlungsperiode sehr ausführlich, d.h. die Beurteilung stütze sich
nicht nur auf Befunde und anamnestische Angaben, sondern auf objektive
Beobachtungen im Zeitverlauf. Im Gegensatz dazu umfasse ein Gutachten lediglich
einen Querschnittsbefund, während die Erhebung des Längsverlaufs nicht auf
klinischer Beobachtung beruhe. Im psychopathologischen Befund zeige sich ein
verzweifelter und depressiv herabgestimmter Mann, der über Bedrücktheit,
Anhedonie, deutlichen Antriebsverlust sowie Durchschlafstörungen klage. Weiter
beschreibe er Schuld- und Insuffizienzgefühle, da er auf die Unterstützung
seiner Familie angewiesen sei. Gegenüber seinem Umfeld verhalte er sich
misstrauisch. Es bestehe eine Affektlabilität mit innerer Unruhe und diffusen
Ängste (ängstlich agitierte Depression). Die Affekte der Depression führten zu
einer herabgesetzten Stressresistenz mit affektiven Entladungen und einer
verzerrten Bewertung von Ereignissen, wodurch es zu ungewolltem Verhalten und
negativen Affekten gegenüber der Familie komme, was sich durch entsprechende
Reaktionen des Umfeldes ungünstig auf den psychischen Zustand auswirke. Die
Gedanken zur zukünftigen Krankheitsentwicklung seien pessimistisch, mit
übersteigerter Angst vor unüberwindbaren Beschwerden und einer dauerhaften
Immobilität. Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen
seien vermindert. In der Gesamtschau sei die psychische Belastbarkeit deutlich
herabgesetzt. Adaptationsfähigkeit, Stressresistenz und Durchhaltevermögen
seien reduziert, es würden mehr Zeit für die Erledigung von Abläufen und mehr
Pausen benötigt. Infolge der Lustlosigkeit mangle es an Initiative zur
Bewältigung alltäglicher Verpflichtungen. Insgesamt seien die Kriterien einer
mittelschweren depressiven Störung mit Phasen von schweren depressiven Episoden
erfüllt. Der Verlauf sei chronifiziert mit Akzentuierung der depressiven
Symptomatik und kontinuierlicher Verschlechterung. Es sei davon auszugehen,
dass der Arbeitsunfall als hohe Belastung erlebt worden sei. Bis zu diesem
Unfall habe der Beschwerdeführer sein Leben und die finanzielle Unterstützung
der Familie gut sichergestellt. Das psychische Zustandsbild werde weiter von
den chronischen Rückenschmerzen geprägt. Die Körpersymptomatik sei weitgehend
nicht durch somatische Faktoren erklärbar, weswegen eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung angenommen werde. Diese Schmerzfehlentwicklung weise einen
mehrjährigen Verlauf mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Rückbildung
auf. In Kombination mit der depressiven Störung könne sie durchaus eine
Beeinträchtigung begründen. Die Arbeitsunfähigkeit liege in der angestammten
Tätigkeit als […] bei 100 % und für Verweistätigkeiten mindestens bei 70 %.
Bei diesen müsse das Belastungsprofil den noch bestehenden
Bewältigungsressourcen unter Beachtung der störungsbedingten
Funktionseinschränkungen angepasst werden. Es sollten einfache Arbeiten ohne
komplexe Prozessabläufe mit genügend Pausen sein. Angesichts des bisher
therapeutisch kaum beeinflussbaren Verlaufs sei längerfristig von einer
Persistenz auszugehen.
3.3
3.3.1
Im vorliegenden Fall ist der
Einspracheentscheid vom 5. April 2006 als Vergleichszeitpunkt massgeblich, da
er auf einer umfassenden Abklärung beruht und die Beschwerdegegnerin auf die
beiden folgenden Anmeldungen nicht eingetreten ist.
3.3.2
In somatischer Hinsicht erhebt
der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände gegen das umfassende und
unabhängige rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___. Dessen Schlussfolgerung,
eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar, ist angesichts
der erhobenen objektiven Befunde nachvollziehbar. Dr. med. G.___ erläutert schlüssig,
warum die Beschwerden nur teilweise organisch hergeleitet werden können, und er
trägt den festgestellten degenerativen Veränderungen bei der Umschreibung der
zumutbaren adaptierten Tätigkeit Rechnung. In diesem Zusammenhang ist
einerseits festzuhalten, dass eine Diskrepanz zwischen den Angaben des Versicherten
und dem gezeigten Verhalten ein Indiz gegen eine Beeinträchtigung darstellt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_798/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1), hier namentlich
die Bewegungen mit erhobenen Armen sowie die geklagte Schmerzintensität, welche
mit Erscheinung und Auftreten kontrastiert. Andererseits liegt kein radikuläres
Reiz- oder Ausfallsyndrom vor; soweit indes solche organischen Schäden fehlen,
darf eine Arbeitsunfähigkeit füglich verneint werden (vgl. dazu etwa Urteile
des Bundesgerichts 9C_990/2012 vom 10. Juni 2013 E. 5.1,8C_290/2011 vom 13. September
2011.
E. 5.3 sowie 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2).
Fachärztliche Berichte mit objektiven Gesichtspunkten, welche im Gutachten nicht
gewürdigt wurden und andere Schlüsse nahelegen, liegen keine vor (s. dazu
Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.4,9C_655/2009
vom 12. November 2009 E. 2.2 sowie 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die
Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 15. Februar 2012 (IV-Nr. 106),
wonach schon aus somatischen Gründen nur ein Teilpensum möglich wäre, ist nicht
dazu geeignet, Zweifel am Gutachten zu erwecken. Diese Einschätzung entbehrt
jeglicher Begründung und kann daher keinen Beweiswert beanspruchen. Im Übrigen
gab Dr. med. C.___ in seinem späteren Bericht vom 17. November 2014
(IV-Nr. 149 S. 6) nur noch an, der Beschwerdeführer sei überzeugt, an
einer schweren Rückendegeneration zu leiden, ohne sich selber zur Arbeitsunfähigkeit
zu äussern.
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass
gegenüber 2006 keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
ist. Die aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit deckt sich mit derjenigen des BEFAS-Arztes aus dem Jahr 2005, auf der
die damalige Leistungsverweigerung beruhte. Die Diagnosen sind grundsätzlich
die gleichen geblieben und die degenerativen Veränderungen in den letzten
Jahren nicht fortgeschritten. Zudem besteht nach wie vor eine Diskrepanz
zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, was
sowohl der BEFAS-Arzt als auch der Gutachter Dr. med. G.___ als entscheidend ansahen.
Relevante somatische Leiden, welche
nicht den Bewegungsapparat betreffen, gehen aus den aktuellen Akten keine
hervor (vgl. IV-Nr. 157 S. 76); insbesondere werden keine entsprechenden
Behandlungen durchgeführt. Die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers,
herzkrank zu sein, findet daher keine Stütze.
3.3.3
Was den psychischen
Gesundheitszustand anbelangt, so stützt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das ausführliche Gutachten von Dr. med. I.___. Dieses geniesst vollen
Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den
Beschwerdeführer gründlich untersucht, seine Angaben festgehalten sowie die
Vorakten berücksichtigt hat. Die Feststellung, dass keine psychische Störung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist vor dem Hintergrund des erhobenen
Psychostatus sorgfältig und nachvollziehbar begründet worden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das
Gutachten von Dr. med. I.___ stelle eine unzulässige second opinion dar, es
hätte vielmehr auf das frühere psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___
abgestellt werden können und müssen, ist nicht stichhaltig. Zwar darf der
Sozialversicherungsträger nicht beliebig ein Zweitgutachten einholen. Wenn
indes der massgebliche Sachverhalt durch das erste Gutachten noch nicht
hinreichend geklärt ist, so müssen weitere Abklärungen erfolgen, bevor über den
Leistungsanspruch entschieden werden kann (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S.
158). Die Beurteilung durch Dr. med. H.___ vermag nun – wie die RAD-Ärztin
zutreffend festgestellt hat – nicht zu überzeugen, da er die erhobenen Befunde
zu wenig berücksichtigt hat und zu unkritisch dem Empfinden des Beschwerdeführers
gefolgt ist. Dies zeigt sich etwa in der Bemerkung, die beklagten
Funktionseinbussen wie Vergesslichkeit etc. liessen sich zwar in der
Untersuchung nicht beobachten, könnten aber nicht ausgeschlossen werden (IV-Nr.
128.1
S. 13). Es gehört indes zu den Aufgaben eines Gutachters, die Angaben des
Versicherten aus medizinischer Sicht zu reflektieren und einzuordnen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_223/2012 vom 14. August 2012 E. 4.1). Weil Dr. med. H.___
dies versäumte und sein Gutachten damit nicht beweiswertig ist, hat die
Beschwerdegegnerin richtigerweise ein weiteres Gutachten eingeholt, um den
Sachverhalt zu klären.
Der Beschwerdeführer verweist weiter
auf die behandelnden Ärzte, welche eine andere Auffassung vertreten würden.
Damit verkennt er aber, dass sich der Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-) Arztes sowie der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten voneinander unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts
9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2).
Andererseits kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Von einer
psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann
abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv
feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende –
Gesichtspunkte vorbringen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung
zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November
2015.
E. 4.1,9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 und 9C_668/2015 vom
17.
Februar 2016 E. 3). Dies ist hier nicht der Fall:
Der Hausarzt Dr. med. C.___ spricht
zwar von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ohne dies aber näher zu
begründen oder auch nur eine Diagnose zu stellen, welche sich auf ein
anerkanntes Klassifikationssystem stützt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_345/2012 vom 17. September 2012 E. 3.5.1). Irgendwelche neuen Erkenntnisse
ergeben sich daraus keine.
Die Berichte der E.___ enthalten zwar
andere Diagnosen als das Gutachten. Dr. med. I.___ hat sich indes mit dieser abweichenden
Beurteilung auseinandergesetzt und anhand seiner Untersuchungsergebnisse widerlegt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behandlung bei den
E.___ zwei Jahre vor dem Gutachten erfolgte, eine allfällige schwere Depression
sich also in der Zwischenzeit ohne weiteres zurückgebildet haben kann.
Dr. phil. L.___ und Dr. med. M.___
erwähnen eine kognitive Störung, aber nicht als gesicherte Diagnose, sondern
als reine Möglichkeit. Sie räumen nämlich ein, dass die neuropsychologische
Testung nicht aussagekräftig sei, womit sie ihrer Beurteilung selber die
Beweiskraft absprechen. Hinzu kommt, dass die Feststellung, der Zustand habe
sich gegenüber früher verschlechtert, auf den Angaben des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau beruht, also subjektiv geprägt ist. Auf das Gutachten von Dr.
med. I.___, der keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Störungen zu
erkennen vermochte, gehen die Dres. L.___ und M.___ nicht ein. Soweit sie sich
zu psychiatrischen Fragen äussern, ist ihnen zu entgegnen, dass sie keine
Fachärzte der Psychiatrie sind und ihre Aussagen daher nicht geeignet sind, ein
psychiatrisches Gutachten zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___
äusserte sich zwar relativ ausführlich zum Zustand des Beschwerdeführers. Was
er dabei vorbringt, dringt indes nicht durch:
Der Psychiater legt
grossen Wert darauf, dass er – anders als der Gutachter Dr. med. I.___ –
beim Beschwerdeführer in der Lage sei, den Längsverlauf der Erkrankung zu
berücksichtigen. Der Umstand, dass die Begutachtung wesensgemäss nicht auf
einer Begleitung des Exploranden während eines längeren Zeitraums beruht,
spricht jedoch nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens (Urteil des
Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2); ob eine
einmalige Exploration eine zuverlässige Beurteilung zulässt oder ob ergänzende
Untersuchungen erforderlich sind, hat allein der Experte zu entscheiden (Urteil
des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Der Vorwurf, der Gutachter
habe den gesundheitlichen Verlauf zu wenig beachtet, ist unzutreffend, hat er
doch sowohl eine Aktenanamnese erhoben (IV-Nr. 142 S. 4 – 11) als auch den
Beschwerdeführer zu seiner Vorgeschichte befragt (11 – 15). Weiter hat der
Gutachter überzeugend begründet, warum er von den anderen Ärzten
(einschliesslich dem Vorgutachter Dr. med. H.___) abweicht und die früher
gestellten Diagnosen verwirft. Er legt insbesondere dar, warum er diverse
Symptome nicht als Ausdruck einer depressiven Störung wertet, dass es bei der
Schmerzstörung an der nach ICD-10 erforderlichen Belastungssituation als
Auslöser fehle, und welche Bedeutung er invaliditätsfremden Belastungsfaktoren
beimisst. Darauf geht der behandelnde Psychiater nicht ein, sondern er beschränkt
sich darauf, dem Gutachten seine eigene Auffassung entgegenzusetzen. In diesem
Zusammenhang ist auf die mit BGE 141 V 281 begründete neue Praxis zur
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den verwandten psychosomatischen
Leiden hinzuweisen. Danach ist vermehrt darauf zu achten, ob der Arzt die
Schmerzstörung als Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt sachgerecht
festgestellt hat, d.h. unter Bezugnahme auf den diagnoseinhärenten Schweregrad
(E. 2.1 S. 285 ff.).
Inhaltlich geht der
Psychiater weitgehend von den gleichen Umständen wie das Gutachten aus,
gewichtet diese einfach stärker. Es handelt sich mit anderen Worten um eine
andere Ausübung des Ermessens, welche nicht geeignet ist, das Gutachten zu
widerlegen. Dies muss umso mehr gelten, als der Psychiater die im Gutachten festgehaltenen
Untersuchungsergebnisse nicht anzweifelt (IV-Nr. 149 S. 8). Im Übrigen ist dem
Psychiater beim Einbezug der Vorgeschichte in seine Beurteilung ein Fehler
unterlaufen: Er misst dem Unfall des Kollegen im Jahr 1993 eine wichtige Rolle
für die Entstehung der psychischen Erkrankung bei, wobei er festhält, bis zu
diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer gut für seine Familie sorgen können;
er übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz psychischer
Symptome bis 2003 uneingeschränkt arbeiten konnte.
Folgt man somit der Einschätzung des
Gutachters Dr. med. I.___, dann ergibt sich, dass seit 2006 keine psychische
Verschlechterung belegt ist. Heute wie damals liegen keine psychiatrischen
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Weiter ist zu betonen, dass
der Gutachter den Mechanismus, der hinter den Beschwerden steckt, gleich
beurteilt wie seinerzeit der BEFAS-Arzt. Beide sehen als massgebliche Faktoren,
der die Beschwerden aufrechterhält, die Kränkung durch die Entlassung und die
unzureichende Motivation des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um psychosoziale
resp. soziogene, d.h. invaliditätsfremde Umstände, die mangels einer selbständigen
psychischen Erkrankung keine Leistungsansprüche begründen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_908/2015 vom 14. April 2016 E. 4.1, betreffend eine als
kränkend empfundene Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber; s.a.9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.2 und 9C_559/2015 vom 2.
Dezember 2015 E. 3.3). Nicht stichhaltig ist der Einwand, der Gutachter habe es
versäumt, die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers anhand der Indikatoren
gemäss BGE 141 V 281 (E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1 S. 296 ff.) zu bestimmen,
fehlt es doch laut Gutachten von vornherein an einer Schmerzstörung oder einem
vergleichbaren Leiden (s. dazu E. 4.2 S. 298). Wenn sich der Beschwerdeführer
schlechter fühlt, so handelt es sich dabei nur um seine subjektive Überzeugung,
welche nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013 vom 2. Oktober
2013.
E. 5.2.1).
3.4
Ist aber seit dem 5. April
2006, der letzten materiellen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin, keine gesundheitliche
Veränderung nachweisbar, so besteht nach wie vor kein Leistungsanspruch. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer (der im Übrigen nicht unentgeltlich verbeiständet
ist) keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann