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Entscheid

VSBES.2015.267

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

30. Januar 2018Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Werkzeugmechaniker, arbeitete zuletzt seit

dem 1. August 2007 im Rahmen einer Festanstellung als «Mitarbeiter

Werkzeugmechanik Stanz- und Umformtechnik (Anlage- und Apparatebauer)» bei der C.___,

wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen

auf den 30. November 2012 aufgelöst wurde. Am 8. April 2013 stellte

sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Hausarzt Dr. med. D.___,

Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, in der Sprechstunde vor, worauf dieser eine

akute kardiale Dekompensation diagnostizierte und den Patienten in das E.___

überwies. Dort wurde eine Aortendissektion (Einriss der inneren Gefässwand der

Aorta) diagnostiziert und der Patient notfallmässig ins F.___ verlegt (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.]18 S. 1). Am 9. April 2013 wurde er im F.___ operiert

(Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft, Replantation der

Koronarostien in der Button-Technik, erweiterter Hemibogenersatz, Ausdehnung

der Dissektionsmembran in die Arteria subclavia links, Arteria carotis communis

links und bis nach iliacal beidseits). In der Folge bestand eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit; ab 1. September 2013 wurde er von seinem damaligen

Hausarzt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (halbe Leistung, ganzer Tag,

IV-Nr. 7). Am 28. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte

daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

sowie eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit rechtskräftiger

Verfügung vom 21. Januar 2014 ab. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer

habe mitgeteilt, er sei seit 7. Oktober 2013 wieder zu 100 %

arbeitsfähig geschrieben. Er habe sich in der Zwischenzeit bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet und sei auf Stellensuche. Es bestehe keine

lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde (IV-Nr. 11).

1.2 Der neue Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, wies in

seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2014 auf die immer

noch deutlich eingeschränkte Herzleistung und die damit verbundene

eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer

am 2. Dezember 2014 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Der Hausarzt

attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

als Werkzeugmechaniker ab 1. Dezember 2014, eine solche von 80 % ab

12. Januar 2015 und eine Arbeitsunfähigkeit von erneut 100 % ab

10. Februar 2015 bis auf weiteres (Bericht vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 28

S. 3 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung

vom 16. September 2015 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,

für den Zeitraum vom 8. April bis 1. August 2013 sei für die

angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher, sofern es sich dabei um eine

körperlich schwere Arbeit gehandelt habe, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit

von 100 % ausgewiesen. In einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit jedoch

- wie zum Beispiel auch in einer leichten Tätigkeit als Werkzeugmacher - bestehe

seit 2. August 2013 eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Die angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher an sich sei nicht mehr unzumutbar.

Ein Einkommensvergleich erübrige sich. Die zuständige Eingliederungsfachperson

habe zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen Stellung genommen. Daraus

sei zu schliessen, dass auch kein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Nr. 52).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 22. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 16. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen (primär berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige

Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, Invalidenrente) nach Massgabe

einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu

5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: es

sei die Beschwerdesache zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen

unter Einbezug mindestens der internistischen, kardiologischen, pneumologischen

und psychiatrischen Fachrichtungen sowie zu beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern,

mit der Beschwerdeantwort einen rechtskonformen Einkommensvergleich

mitzuliefern.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung

durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Der Beschwerdeführer sei von der

Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren.

7. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 34).

2.3 Mit Verfügung vom

4. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35 f.).

2.4 Am 5. Januar 2016 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote und eine

Honorarvereinbarung ein (A.S. 37 ff.).

2.5 Mit Verfügung vom

8. Februar 2017 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht ziehe in

Betracht, ergänzende medizinische Akten beizuziehen. Der Beschwerdeführer wird

aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, bei welchen Ärztinnen/Ärzten er seit

Anfang 2014 in Behandlung stand und untersucht wurde, und eingeladen, diese

Ärztinnen/Ärzte gegenüber dem Gericht vom Arztgeheimnis zu entbinden (A.S. 42).

2.6 Am 1. März 2017 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht die Entbindungserklärung vom 27. Februar 2017

zugehen (A.S. 45 f.).

2.7 Mit Verfügung vom 31. März

2017 werden bei folgenden Ärzten/Kliniken ergänzende medizinischen Akten

eingeholt: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, H.___, Leitende

Ärztin Kardiologie E.___, PD Dr. med. I.___, Nephrologie E.___,

Dr. med.J.___, Endokrinologie E.___, Dr. med. K.___, Oberärztin

Neurologie E.___, Dr. med. L.___, Leitender Arzt Innere

Medizin/Pneumologie E.___, Dr. med. M.___, Dermatologie, [...], sowie F.___

(A.S. 47 bis 56).

2.8 Am 3. und 4. April 2017 lassen

Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen (A.S. 57 ff. und 65 ff.). Am 5. April 2017

reicht PD Dr. med. I.___ medizinische Akten ein (A.S. 73 ff). Sodann

gehen am 7. April 2017 verschiedene medizinische Akten von H.___ ein

(A.S. 79 ff.). Am 11. April 2017 reicht Dr. med. M.___ einen

medizinischen Bericht ein (A.S. 91 f.). Gleichentags werden dem Gericht

vom Hausarzt Dr. med. G.___ zahlreiche medizinische Bericht zugestellt (A.S. 93

ff.). Schliesslich gehen am 13. April 2017 medizinische Akten des F.___ (A.S. 232

ff.) und am 15. Mai 2017 die Akten von Dr. med. L.___ beim Gericht

ein (A.S. 249 ff.).

2.9 Mit Verfügung vom

23. August 2017 werden die vorerwähnten ärztlichen Stellungnahmen den

Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihnen Gelegenheit gegeben wird,

sich dazu ergänzend zu äussern (A.S. 256 f.).

2.10 In ihrer Stellungnahme vom

13. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 262 f.).

2.11 Der Beschwerdeführer lässt innert

erstreckter Frist keine Stellungnahme einreichen (A.S. 264 ff.; 274).

2.12 Am 30. Januar 2018 wird die

vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll

vom 31. Oktober 2018; A.S. 275 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 16. September 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch

Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2

IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2

erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

2.3.2

Im vorliegenden Fall meldete sich der

Beschwerdeführer am 28. September 2013 bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin dessen Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung

vom 21. Januar 2014 ab (IV-Nr. 11). Auf die Neuanmeldung vom

2.

Dezember 2014 hin (IV-Nr. 13) trat die Beschwerdegegnerin ein,

holte Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 10. November 2014

(IV-Nr. 18 S. 1 ff.), 23. Februar 2015 (IV-Nr. 28

S. 3) und 6. Juli 2015 (IV-Nr. 45), des F.___ (N.___,

Assistenzarzt, F.___) vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 27 S. 1 ff.)

sowie des E.___ (Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie) vom

27.

Februar 2015 (IV-Nr. 29) ein und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. September 2015 erneut ab

(IV-Nr. 52). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach einem Vergleich

des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar

2014.

mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September

2015.

eine anspruchswirksame Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4, S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, E. 3a,

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a,

S. 352; 122 V 157, E. 1c, S. 160 f.).

3.

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar

2014.

zu Grunde lag:

3.1

Gemäss dem Operationsbericht des

F.___ (PD Dr. med. , ), vom 9. April 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen

einer chronischen/subakuten Aortendissektion Typ A mit Dissektionsausdehnung

von Aortenwurzel bis Aortenbifurkation, schwerer Aortenklappeninsuffizienz und

schwer eingeschränkter LV-Funktion (Funktion des linken Ventrikels bzw. der

linken Herzkammer) bei dilatiertem LV (LVEF 25 %) operiert (Ersatz der

Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft, Replantation der Koronarostien

in der Button Technik, erweiterter Hemibogenersatz; IV-Nr. 18 S. 31

ff.).

3.2

Dem Bericht vom 19. April

2013.

über die Hospitalisation im F.___ vom 8. bis 18. April 2013 können

folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Subakute Aortendissektion Typ A

bei Aneurysma Aorta ascendens (8 cm) am 8. April 2013 mit/bei

Ausdehnung der Dissektionsmembran in die A. subclavia links, A. carotis

communis links bis iliacal bds.; 2. Valvuläre Kardiomyopathie, schwer

eingeschränkte LV-Funktion, EF 15 %, exzentrische LV-Hypertrophie,

schwere Aortenklappeninsuffizienz, sekundäre mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz,

pulmonale Hypertonie, persistierendes Foramen ovale ohne Links-Rechts-Shunt,

cvRF: persistierender Nikotinkonsum (kum. 20 py), arterielle Hypertonie;

3.

Arterielle Hypertonie». Zum Verlauf wurde ausgeführt, ein postoperativ

durchgeführtes Angio CT Thorax/Abdomen/Becken habe stationäre Verhältnisse mit

einem Bogen/Descendensaneurysma von max. 57 mm Durchmesser gezeigt. Es habe zu

keiner Zeit ein Anhalt für ein Perfusionsdefizit der Abdominalorgane bestanden.

Eine vor Austritt durchgeführte transthorakale Echokardiographie habe eine

schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 15 %) mit einer

sekundären, mittelgradigen Mitralklappeninsuffizienz bei exzentrischer

LV-Hypertrophie gezeigt. Die Funktion der mechanischen Aortenklappe sei

regelrecht gewesen und ein Perikarderguss habe ausgeschlossen werden können.

Die Herzinsuffizienztherapie sei ausgebaut worden und der Patient habe ein

Beratungsgespräch bezüglich Verhalten bei Herzinsuffizienz erhalten

(IV-Nr. 18 S. 34 ff.).

3.3

Aus dem Bericht des E.___,

Ambulante kardiale Rehabilitation, vom 16. Juli 2013 geht im Wesentlichen hervor,

dem Patienten gehe es inzwischen recht gut mit noch Anstrengungsdyspnoe beim

Bergauflaufen und tendenziell hohen Herzfrequenzen. Das Gewicht sei stets

stabil gewesen, er habe regelmässig am ambulanten kardialen

Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» wurde angegeben, beim Patienten zeige sich bei Abschluss der

ambulanten kardialen Rehabilitation ein recht erfolgreicher Verlauf mit einer

deutlich verbesserten linksventrikulären Funktion von 45 bis 50 % versus

initial von 25 % und nun normal dimensioniertem linkem Ventrikel.

Weiterhin bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie.

Bei nun deutlich verbesserter systolischer LV-Funktion empfehle man einen

Absetzversuch von Torasemid und Xenalon sowie die Reduktion der Betablockertherapie

auf 100 mg morgens. Die Arbeitsfähigkeit sei ab 1. August 2013 wieder

zu 100 % gegeben, jedoch sollte unbedingt auf das Heben schwerer Lasten

verzichtet werden (IV-Nr. 18 S. 8 ff.).

3.4

Die Beurteilung im Bericht des F.___

vom 26. Juli 2013 lautete dahingehend, radiologisch zeige sich ein

erfreuliches Resultat mit regelrechten postoperativen Verhältnissen bei

regredienten postoperativen periaortalen Veränderungen. Die Ausdehnung der

Dissektionsmembran sei stationär, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine

Leckage. Es bestehe eine minimale Grössenzunahme des Aortenbogendurchmessers.

Gemäss dem Patienten habe die betreuende Kardiologin, H.___, bezüglich der

erhöhten Blutdruckwerte bereits eine Therapieanpassung in ihrem Bericht

empfohlen. Es werde um eine engmaschige Kontrolle und strikte Einstellung der

Blutdruckwerte gebeten. Bezüglich der sternalen Schmerzen empfehle man eine

Verlaufsbeobachtung (IV-Nr. 18 S. 11 ff.).

3.5

Dem Bericht des F.___ vom

9.

Januar 2014 über die Aortensprechstunde vom 8. Januar 2014 kann

entnommen werden, der Patient stelle sich 9 Monate nach akuter Aortendissektion

Typ A zum zweiten Mal in der Aortensprechstunde vor. Insgesamt beschreibe

er eine deutliche Verbesserung seines Allgemeinzustandes seit der letzten

Untersuchung. Einzig bei längerer schwerer körperlicher Belastung beschreibe er

noch eine verhältnismässig rasche Ermüdbarkeit. Im Herbst letzten Jahres sei

der Patient wieder als arbeitsfähig erklärt worden. Aktuell finde die

Wiedereingliederung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum statt. Zu

neurologischen Ausfällen sei es seit der letzten Konsultation nicht mehr gekommen.

Angina pectoris, Angina abdominalis und Claudicatiobeschwerden der Beine seien

verneint worden. Aktuell habe er wieder eine normale Gehstrecke ohne

Einschränkung. Weiterhin bestünden leichte Schmerzen im Bereich der

Sternalwunde, insbesondere beim Anstossen. Diese hätten sich in der letzten

Zeit nicht verändert. Der Blutdruck werde zu Hause regelmässig gemessen. Die

systolischen Werte seien konstant (um 150 mmHg). Der Nikotinkonsum persistiere

weiterhin. Seit der Operation habe der Konsum auf eine Packung pro Tag reduziert

werden können.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, radiologisch zeige sich weiterhin ein erfreuliches Resultat mit

stabilen Verhältnissen der gesamten Aorta. Die Ausdehnung der

Dissektionsmembran zeige sich ebenfalls stationär. Die Durchblutung der

Bauchorgane sei ebenfalls unverändert zu den Voruntersuchungen. Einzig im

Bereich des Aortenbogens zeige sich eine minimale Grössenzunahme des Durchmessers.

Weiterhin werde aber der Grenzwert von 6 cm nicht erreicht. Auf eine gute

Blutdruckeinstellung sollte weiterhin geachtet werden. Die kardiologischen

Verlaufskontrollen mittels Echokardiographie führe regelmässig H.___ durch. Hierbei

zeige sich anamnestisch eine erfreuliche Erholung der linksventrikulären

Pumpfunktion. Die nächste Kontrolle in der Aortensprechstunde sei in neun Monaten

vorgesehen (IV-Nr. 18 S. 41 f.).

4.

Die aktuelle medizinische

Situation präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

4.1

Gemäss dem Bericht des F.___ betreffend

«CT Herz nativ und Angiographie Thorax/Abdomen mit KM» vom 1. Oktober 2014

bestehen stationäre Gefässverhältnisse und eine Dissektionsmembran bei Status

nach Ersatz der Aorta anscendens. Es bestehe kein Anhalt für eine

Anastomoseninsuffizienz. Es seien eine regelrechte Perfusion der supraaortalen

Abgänge und der Mesenterialgefässe vorhanden. Es bestehe kein Anhalt für eine

Organminderperfusion. Sodann liege ein grössenprogredientes Vakuumphänomen im

Os ilium rechts vor und es bestehe eine stationäre Struma nodosa et cystica (IV-Nr. 18

S. 50 f.)

4.2

Dem Bericht des F.___, vom

3.

Oktober 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Aortendissektion

Typ A am 08.04.2013, Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite

Graft (Medtronic ATS 27 mm) und erweiterter Hemibogenersatz am 09.04.2013,

Ausdehnung der Dissektionsmembran in der Arteria subclavia links, Arteria

carotis communis links und bis nach iliacal beidseits, Oberarm

Blutdruckdifferenz bekannt; 2. Valvuläre Kardiomyopathie, schwer

eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, EF 25 %, exzentrische linksventrikuläre

Hypertrophie, St.n. schwerer Aortenklappeninsuffizienz und sekundär

mittelgradiger Mitralklappeninsuffizienz, pulmonale Hypertonie, persistierendes

Foramen ovale ohne Links-Rechts-Shunt, cvRF: persistierender Nikotinkonsum

(aktuell knapp 1 ppd, kumulativ 60 py), arterielle Hypertonie; 3. St.n.

rezidivierenden transienten neurologischen Ausfällen, Sensibilitätsstörungen im

Trigeminusgebiet rechts sowie Amaurosis fugax rechts; 4. Nebendiagnosen:

St.n. Inguinalhernioplastie rechts 1993, St.n. Tonsillektomie, Narbenkeloid Oberarm

links mit zirkulärer hypotropher Narbe».

Im Weiteren wurde ausgeführt, der

Patient stelle sich achtzehn Monate nach akuter Aortendissektion Typ A und

Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft zur geplanten

Verlaufskontrolle in der Aortensprechstunde vor. Der Patient beklage eine

zunehmende Leistungsminderung und einschränkende Belastungsdyspnoe. Gelegentlich

bestehe nachts eine Orthopnoe und Husten. Eine signifikante Gewichtszunahme

werde nicht beschrieben. Im Juli 2014 habe der Patient eine Infektion Dig I der

linken Hand erlitten. Eine Endokarditis sei offenbar ausgeschlossen worden.

Blutkulturen seien negativ gewesen und eine antibiotische Behandlung sei nicht

notwendig gewesen. Zudem beklage der Patient ein bekanntes punktuelles Stechen

links präpektoral. Er könne zudem die Sternalcerclagen spüren und empfinde dies

als leicht störend. Claudicatio intermittens habe er ab einer Bergaufgehstrecke

von über 200 m. In Ruhe habe er keine Beschwerden. Gelegentlich verspüre er ein

Aussetzen des Herzschlages. Herzrasen und gröbere Palpitationen belasteten ihn

nicht. Den Nikotinkonsum habe der Patient auf unter eine Packung Zigaretten pro

Tag reduzieren können. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, die

bildgebende Untersuchung zeige eine minimale Zunahme des Durchmessers im

Aortenbogen um 2 mm in einem Jahr, mit einem maximalen Durchmesser von

55.

mm. In der Computertomographie (CT) zeigten sich keine Anzeichen für

eine kardiale Dekompensation. Eine erneute Vorstellung in der

Aortensprechstunde sollte in einem Jahr erfolgen, inklusive Angio-CT

(IV-Nr. 18 S. 47 ff.).

4.3

Der Hausarzt Dr. med. G.___

führte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2014 aus,

der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 25. Juli 2014 in Behandlung. Zur

Wirkung der gesundheitlichen Störung auf die angestammte Tätigkeit führte er aus,

Hauptproblem sei die immer noch deutlich eingeschränkte Herzleistung. Dadurch

sei der Patient in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit deutlich

eingeschränkt. Er komme bei kleinen Anstrengungen ausser Atem und sei nach

kurzer Zeit stark erschöpft. Das mögliche Arbeitspensum in der angestammten

Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen, da er den Patienten noch nicht sehr

lange betreue. Realistisch gesehen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit kaum

jemals mehr zu erwarten. Der Patient sei in seiner Leistungsfähigkeit deutlich

eingeschränkt (wahrscheinlich 50 %) und auch zeitlich deutlich weniger

belastbar. Eine angepasste Tätigkeit in zeitlich beschränktem Rahmen und mit

reduzierter Belastung sei aber sicherlich vorstellbar. Eine leichtgradige

Verbesserung sei noch möglich, jedoch sei von einer langfristig eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Suchtverhalten (Nikotin) beeinträchtige die

Arbeitsfähigkeit nicht. Es bestünden aktuell aufgrund der Suchterkrankung keine

gesundheitlichen Folgeschäden (IV-Nr. 18 S. 1 ff.).

4.4

Dem Bericht des E.___,

Kardiologie (Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie), vom 27. November

2014.

kann entnommen werden, der Patient sei von den Kollegen der

Herzgefässchirurgie des F.___ zu einer erneuten kardiologischen

Verlaufsbeurteilung zugewiesen worden, nachdem er in der dortigen Sprechstunde

über eine Belastungsintoleranz geklagt habe und ein neu aufgetretenes

Herzgeräusch beschrieben worden sei. Er berichte von einem Leistungsknick seit

Sommer 2014. Insbesondere mache ihm die Arbeitslosigkeit zu schaffen. Klinisch

präsentiere er sich kardiopulmonal kompensiert unter der ausgebauten

Herzinsuffizienztherapie. Man finde akzeptable BD-Werte um 130/70 mmHg,

welche unter Belastung bis max. 155/75 mmHg anstiegen. In der Echokardiographie

finde man unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. August

2014.

In der Ergometrie sei der Patient vergleichbar gut belastbar gewesen zur

Voruntersuchung am Ende der kardialen Rehabilitation. Damals habe er 115 Watt

geleistet, in der aktuellen Untersuchung leiste er 120 Watt. Bei

eingeschränkter Leistungsfähigkeit und in der Akutsituation nie stattgefundener

Koronarangiographie sei mit dem Patienten eine Koronarangiographie bei

ausgeprägtem kardiovaskulärem Risikoprofil vereinbart worden (IV-Nr. 28 S. 12

ff.).

4.5

Aus dem Bericht des E.___ vom

5.

Dezember 2014 geht hervor, in der Koronarangiographie von radial rechts

vom 3. Dezember 2014 habe sich eine Koronarsklerose ohne signifikante

Stenosen gezeigt. Damit könne der subjektive Leistungsknick nicht auf eine

koronare Herzkrankheit zurückgeführt werden (IV-Nr. 28 S. 8 ff.).

4.6

Dem Bericht des F.___ (N.___), zu

Handen der IV-Stelle vom 18. Februar 2015 kann entnommen werden, der

Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Auf dem Beiblatt zum

Arztbericht wurde ausgeführt, die gesundheitliche Störung wirke sich auf die

bisherige Tätigkeit als Werkzeugmechaniker insofern aus, als die körperliche

Belastbarkeit eingeschränkt sei. Es sei nicht beurteilbar, ob die bisherige

Tätigkeit noch zumutbar sei. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, da eine

schwer eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bestehe. Andere Tätigkeiten mit

leichter körperlicher Belastung seien dem Patienten im Ausmass von 4 bis 8 Std.

pro Tag zuzumuten. Es sei nicht beurteilbar, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit

bestehe (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).

4.7

Der Hausarzt hielt in seinem

Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 23. Februar 2015 fest, der Gesundheitszustand

seines Patienten verschlechtere sich. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Werkzeugmechaniker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember

2014, eine solche von 80 % seit 12. Januar 2015 und erneut eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Februar 2015 bis auf weiteres. Auf dem

Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, es bestehe eine deutlich

eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Kurzatmigkeit bei

körperlicher Anstrengung und sehr schneller Erschöpfung. Zusätzlich sollte der

Patient auf das Heben von schweren Gewichten verzichten, was bei seiner

bisherigen Tätigkeit als Werkzeugmechaniker schwierig sein dürfte. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine andere angepasste Tätigkeit (kein Heben

schwerer Gewichte sowie keine körperlich belastende Arbeit) sei im Ausmass von

ca. 4 Std. pro Tag zuzumuten, wobei auf körperlich anstrengende Arbeit zu

verzichten sei. Bei leichter Büroarbeit bestehe wahrscheinlich keine

verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 3 ff.).

4.8

Dr. med. O.___ attestierte

in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. Februar 2015 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als

Werkzeugmechaniker im Zeitraum vom 8. April bis 1. Augst 2013. Im

Weiteren gab er an, der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine

regelrechte Aortenklappenprothesenfunktion, ein normale systolische LV-Funktion

am 3. Novem-ber 2014 sowie eine Koronarsklerose ohne relevante Stenosen in der

Koronarangiographie vom 3. Dezember 2014. Aufgrund des Aortenwurzelersatzes

mit Hemibogenersatz am 9. April 2013 sollten insbesondere isovolumetrische

Tätigkeiten unterbleiben. Das Tragen grösserer Lasten sei mit Sicherheit nicht

zuträglich. Von kardialer Seite her wäre der Patient, bei normaler LV-Funktion

und 70%iger ergometrischer Leistungsfähigkeit und fehlendem Anhalt für eine Koronaropathie,

komplett einsatzfähig. Allerdings seien die Blutdruckwerte bei Status nach

Aortenwurzelersatz und Status nach Aortendissektion niedrig zu halten. Ob die

bisherige Tätigkeit als Werkzeugmechaniker noch zumutbar sei, hänge von seinem

Einsatzgebiet ab. Andere angepassten Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten,

wobei insbesondere eine isovolumetrische Belastung zu unterbleiben habe.

Bürotätigkeiten und sitzende Tätigkeiten seien im Ausmass von 8 Stunden pro Tag

möglich. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 29).

4.9

RAD-Arzt Dr. med.P.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

26.

März 2015 fest, falls es sich bei der Tätigkeit eines Werkzeugmachers

um eine schwerere Arbeit handle, sei die Arbeitsfähigkeit von 0 % bereits

ab dem 8. April 2013 (Aortenaneurysma) ausgewiesen. Falls es sich aber um

eine vorwiegende leichte Tätigkeit handle, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% ohne Leistungseinschränkung ab dem 2. August 2013. Der

objektive Gesundheitszustand sei schon lange sehr befriedigend, gemäss den

Kardiologen schon ab Mitte 2013. Andere leichtere Tätigkeiten seien dem Patienten

zuzumuten, wobei vom 8. April bis 1. August 2013 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; ab dem 2. August 2013 bestehe jedoch

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinschränkung (IV-Nr. 32

S. 3).

4.10

Aus dem im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens eingereichten «Kurzbericht stationär» des E.___, Medizinisch-kardiologische

Schwerpunktstation, vom 16. Juni 2015 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer dort vom 12. bis 16. Juni 2015 hospitalisiert war. Es

wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Tachykardes Vorhofflimmern

(Erstdiagnose), CHA2DS2-VASc Score: 2 Punkte, bereits unter OAK mit Marcoumar,

EKV am 15.06.15 mit 200J, biphasisch, Konversion in Sinusrhythmus, TTE vom 15.06.15:

Erschwerte Beurteilbarkeit bei tachykardem Vorhofflimmern, wsh. normale

systolische LV-Funktion (LVEF 60 %). Konzentrisch hypertropher linker

Ventrikel. Diastolische Funktion und Regionalitäten bei Vorhofflimmern nicht

beurteilbar. Mechanischer Aortenklappenersatz in regelrechter Position mit

regelrechter Funktion (mean/peak-Gradient 7/13mmHg). Minime

Aortenklappeninsuffizienz. Normal dimensionierter linker Ventrikel, RV-Funktion

aktuell bei Vorhofflimmern nicht beurteilbar. Kein Pleuraerguss, kein Perikarderguss;

2.

Subakute Aortendissektion Typ A, Dissektionsausdehnung von Aortenwurzel

bis Aortenbifurkation (max 8cm), schwere Aorteninsuffizienz, schwer

eingeschränkte LV-Funktion bei dilatiertem Ventrikel (EF 25 %), St.n.

Ersatz Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft (27mm Medtronic ATS)

und Reimplantation der Koronarostien sowie erweiterter Hemibogenersatz am

09.04

, TTE vom 26.04.13: Exzentrisch hypertropher LV. Schwer eingeschränkte

LV-Funktion (EF 25 %). Korrekte Aortenklappenprothesenfunktion

(mean-Gradient 13mmHg), keine Insuffizienz. Leichte Mitral- und

Trikuspidalinsuffizienz. Kein Perikarderguss, TTE vom 15.07.13: normaler LV mit

leicht eingeschränkter systolischer Funktion (EF 45-50 %).

Konzentrische LV-Hypertrophie. Diastolische Dysfunktion. Diskrete Hypokinese anteroseptal.

Erweiterter linker Vorhof. Normale Dimension und Funktion rechter Ventrikel.

Regelrechte Position und Funktion der Aortenklappenprothese, keine Stenose oder

Insuffizienz. Morphologisch unauffällige Mitralklappe mit leichter zentraler

Insuffizienz, Ergometrie vom 15.7.13: klinisch und elektrisch negativ.

Eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Aortensprechstunde 07/2013: Claudicatio

Beine beidseits mit Abfall Perfusionsdruck unter Belastung, cvRF: Nikotinkonsum,

arterielle Hypertonie».

Im Anhang zum Kurzbericht wurde

angegeben, es sei eine Selbstzuweisung von zu Hause aus wegen anhaltenden

Palpitationen und Herzrasen erfolgt. Der Patient habe eine Hitze im Gesicht

verspürt. Zu keinem Zeitpunkt seien thorakale Schmerzen oder Rückenschmerzen

aufgetreten. Zu keinem Zeitpunkt habe er respiratorische Probleme gehabt. Es

bestünden keine fokal neurologischen Ausfälle. Seit mehreren Monaten fühle er

sich weniger leistungsfähig als früher (IV-Nr. 49 S. 11 ff.).

Im Austrittsbericht vom 26. Juni

2015.

wurde noch darauf hingewiesen, klinisch sei der Patient bei Eintritt in einem

ordentlichen Allgemeinzustand gewesen. Radiologisch habe sich ein kompensierter

Herz-Lungenbefund präsentiert. Im EKG habe sich ein tachykardes Vorhofflimmern

gezeigt, weshalb man bei bereits ausgebauter Betablockertherapie mit Digoxin

gestartet sei. Hierunter sei es jedoch nicht zu einer ausreichenden

Frequenzkontrolle gekommen und es habe sich zunehmend eine leichte kardiale

Dekompensation gezeigt, sodass am 15. Juni 2015 eine Elektrokonversion mit

200.

J biphasisch durchgeführt worden sei, worauf der Patient in den

Sinusrhythmus konvertiert sei. Die Digoxintherapie habe gestoppt werden können.

Eine Therapie mit Torem bis zur kardialen Kompensation sei gestartet worden.

Die duale Antikoagulation mit Marcoumar und Aspirin sei belassen worden, da der

Patient unter Marcoumar wiederholt transiente neurologische Ausfäller erlitten

habe. Am 16. Juni 2015 habe der Patient bei weiterhin bestehendem Sinusrhythmus

und symptomfrei nach Hause entlassen werden können (A.S. 120 ff.).

4.11

Aus dem Bericht des E.___,

Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 24. Juni 2015 gehen folgende

Diagnosen hervor: «Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I,

respiratorische Partialinsuffizienz, Nikotinabhängigkeit, 45 py; Hypertensive

Herzerkrankung, paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern, ED 06/2015, EKV am

15.06.2015

mit Konversion in Sinusrhythmus, TTE vom 15.06.2015: normale

systolische LV-Funktion, LVEF 60 %. Hypotropher linker Ventrikel,

Regelrechte Funktion der mechanischen Aortenklappe. Rechts-ventrikuläre

Funktion nicht beurteilbar wegen Vorhofflimmern; subakute Aortendissektion Typ

A 04/2013 mit Ausdehnung von der Aortenwurzel bis zu Aortenbifurkation,

Aortenwurzelersatz mit mechanischem Composite Graft, erweiterter

Hemibogenersatz, Reimplantation der Koronarostien 04/2013; Adipositas; Status

nach rezidivierenden transienten neurologischen Anfällen, laut Angabe; Eisenmangel

und Vitamin B12-Mangel, laut Angabe».

Zur Anamnese wurde ausgeführt, der

Patient berichte über Wohlbefinden. Bis vor zwei Tagen habe er sich in

stationärer Behandlung im E.___ bei symptomatischem Vorhofflimmern aufgehalten.

Mit einer EKV habe eine Konversion in einen Sinusrhythmus erreicht werden

können. Palpitationen seien seither nicht mehr aufgetreten. Der Patient habe in

den letzten Wochen seinen langjährigen Nikotinkonsum (45 py) von 40 Zigaretten

auf 5 bis 10 Zigaretten täglich reduziert. Die Motivation zu einem Rauchstopp

sei grundsätzlich gegeben. Durch die Reduktion der gerauchten Zigaretten sei

der störende morgendliche Husten mit Auswurf bereits deutlich besser geworden.

Refluxbeschwerden liessen sich nicht evaluieren, die Nasenatmung sei frei. Es

bestehe eine Belastungsdyspnoe, nach zwei Etagen Treppen steigen müsse eine

Pause eingelegt werden. Teilweise komme es, laut eigenen Angaben, zur

Sekretansammlung in den Bronchien und dann zu pfeifenden Atemgeräuschen, die

nach dem Abhusten jeweils wieder verschwinden würden. Bislang sei keine

Lungenerkrankung bekannt, ebenso wenig ein Asthma oder eine Atopie.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Prozederevorschlag» wurde ausgeführt, beim Patienten sei von einer chronisch

obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I auszugehen. Man könne lungenfunktionell

eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve finden. Die

Diffusionskapazität sei ebenfalls leicht eingeschränkt. Die arterielle

Blutgasanalyse zeige eine respiratorische Partialinsuffizienz mit einer in

erster Linie kompensatorischen chronischen Hyperventilation. Weder in den

anamnestischen Angaben noch im Methacholin-Test finde man einen Anhalt für ein

Asthma bronchiale. Auffällig sei die Diskrepanz von leichtgradiger Obstruktion

und leichtgradig eingeschränkter Diffusionskapazität mit doch beträchtlicher

Hypoxämie. In der Echokardiographie sei keine pulmonale Hypertonie beschrieben

bei allerdings diesbezüglich eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines

Vorhofflimmerns. Eine Lungenembolie sei bei oraler Antikoagulation aufgrund der

mechanischen Aortenklappe unwahrscheinlich. Im konventionellen Röntgenbild vom

13.

Juni 2015 sehe man keinen Hinweis für eine interstitielle

Lungenerkrankung. Dem Patienten sei eine medikamentöse Therapie rezeptiert

worden. Als wichtigste Massnahme stehe ein konsequenter Rauchstopp im

Vordergrund. Der Patient sei hierzu motiviert. Man habe ihm zu einer professionellen

Rauchberatung geraten und eine Nikotinersatztherapie empfohlen. Eine

Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. In diesem Rahmen nehme man

nebst der Lungenfunktionsprüfung und Wiederholung der arteriellen Blutgasanalyse

auch eine Ergospirometrie zur Beurteilung der Belastbarkeit vor. Dem Patienten

sei ein hausinternes ambulantes pulmonales Rehabilitationsprogramm kurz

vorgestellt worden (IV-Nr. 49 S. 8 ff.).

4.12

In seinem Bericht zu Handen der

IV-Stelle vom 6. Juli 2015 wies der Hausarzt darauf hin, es seien zwei

neue relevante Diagnosen festgestellt worden. Es sei dies erstens ein

intermittierendes Vorhofflimmern, weshalb der Patient Mitte Juli (recte: Juni) kurzfristig

im E.___ hospitalisiert gewesen sei. Zweitens habe sich in der pneumologischen

Abklärung eine chronische obstruktive Lungenerkrankung Stadium I gezeigt (IV-Nr. 45).

4.13

Laut dem Bericht des E.___ vom

9.

September 2015 über die gleichentags durchgeführte

Fahrrad-Spiroergometrie wurde eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit und

maximale Sauerstoffaufnahme festgestellt. Der Abbruch sei infolge

Oberschenkelschmerzen erfolgt. Es bestehe eine grosse Atem- und Herzfrequenzreserve

sowie eine latente Diffusionsstörung. Der Patient sei metabolisch ausbelastet

(A.S. 192).

4.14

Im Bericht des E.___,

Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 15. September 2015 wurde ausgeführt,

der Patient profitiere von der bronchodilatatorischen Therapie. Die

Belastbarkeit habe sich gebessert. Nach wie vor bestehe vor allem am Morgen

Husten mit grünlich-bräunlichem Auswurf. Lungenfunktionell finde man

unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichtgradige Obstruktion mit

erhaltener Atemreserve von 2,9 Liter. Die Diffusionskapazität sei mittelgradig

eingeschränkt. Man finde entsprechend in der Ergospirometrie bei leichtgradig

eingeschränkter Belastbarkeit und maximaler Sauerstoffaufnahme eine latente

Diffusionsstörung. Die Ergospirometrie habe aufgrund von Beinschmerzen und

nicht aufgrund von Dyspnoe vorzeitig beendet werden müssen. In der

konventionellen Röntgen-Thoraxuntersuchung vom 13. Juni 2015 habe sich kein

offensichtlicher Hinweis für eine interstitielle Lungenerkrankung oder ein

Lungenemphysem ergeben. Hinweise für eine kardiale Leistungslimitation als

mögliche Erklärung der latenten Diffusionsstörung hätten sich in der

Ergospirometrie nicht ergeben. Dem Patienten sei zu einem konsequenten

Rauchstopp geraten worden (A.S. 193 f.).

4.15

RAD-Arzt Dr. med. P.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 fest, neu sei ein

tachykardes Vorhofflimmern festgestellt worden und der Versicherte sei deshalb

antikoaguliert worden. Die Elektrokonversion vom 15. Juni 2015 sei erfolgreich

gewesen, und das Vorhofflimmern (VHF) sei in den Sinusrhythmus gekippt. Damit

sei der kardiale Vorzustand wieder erreicht worden, und es gelte die Arbeitsfähigkeitsangabe

aus kardiologischer Sicht, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 26. März

2015.

formuliert worden sei. Im Weiteren hätten die Abklärungen eine COPD

Gold-Stadium I ergeben. Dies entspreche einem leichten pathologischen Zustand,

bei dem unter leichter bis mittelmässiger Belastung noch keine Atemnot

auftrete. Zudem seien eine Behandlung begonnen und der Rauchstopp nahegelegt

worden (Schadenminderungspflicht), sodass noch eine Besserung der Symptome zu

erwarten sei. Somit behalte auch aus pneumologischer Sicht die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 26. März 2015

formuliert worden sei (vgl. E II. 4.9 hiervor), ihre Gültigkeit. Bei den

aus beiden spezialärztlichen Berichten ersichtlichen klaren Befunden erübrige

sich eine weitere medizinische Abklärung (IV-Nr. 51).

4.16

Dr. med. M.___, Facharzt für

Dermatologie & Venerologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober

2015.

folgende Diagnose fest: «Verruciformer Naevus Oberarm links». Unter «Beurteilung

und Therapie» wurde festgehalten, der Patient habe berichtet, seit frühester

Kindheit eine grössenprogrediente Hautveränderung am Oberarm gehabt zu haben,

welche im Alter von 20 Jahren dann weitgehend reseziert worden sei. Zum

Zeitpunkt der Untersuchung habe er am linken Oberarm eine praktisch 25 cm

schräg über den Oberarm verlaufende Narbe mit verbliebenen Restanteilen von ca.

1.5

cm Durchmesser bzw. 5 x 2 cm präsentiert. Aufgrund zunehmender

mechanischer Beeinträchtigung denke der Patient über eine Entfernung der

Restläsionen nach. Es bestehe allein die Möglichkeit einer Excision der

Restanteile und Verschluss des Defektes mittels Verschiebeplastik. Da der

Patient im Moment zunächst eine kardiovaskuläre Situation stabilisieren wolle,

werde er sich zu gegebener Zeit mit ihm wieder in Verbindung setzen

(A.S. 92).

4.17

Gemäss dem Bericht des F.___ vom

20.

Oktober 2015 über das «CT Angiografie und Thorax/Abdomen mit KM» besteht

eine stationäre Darstellung der kardiovaskulären Strukturen bei bekanntem

Status nach Ersatz der Aorta ascendens bei A-Dissektion (A.S. 177 f.).

Im Bericht des F.___, vom

30.

Oktober 2015 wurde ausgeführt, der Patient stelle sich 2,5 Jahre nach

Aortenwurzelersatz mittels mechanischem Composite Graft und erweitertem

Hemibogenersatz bei damals subakuter Aortendissektion Typ A in der

Aortensprechstunde zur Verlaufskontrolle vor. In der letzten Verlaufskontrolle

habe der Aortenbogen eine minimale Durchmesserzunahme von 2 mm in einem

Jahr auf 55 mm gezeigt. Der Patient berichte über eine sehr eingeschränkte

Leistungsfähigkeit mit Müdigkeitsgefühl und Gleichgewichtsstörungen. Intermittierend

komme es anamnestisch zu hypertensiven Entgleisungen mit Hitzegefühl. Im Juni

2015.

habe er sich notfallmässig im E.___ mit Blutdruckwerten bis 240 mmHg

systolisch vorgestellt sowie mit Rhythmusstörungen, weshalb eine EKV (Elektrokardioversion)

erforderlich gewesen sei. Seit der Erhöhung von Cardura klage er zudem über

Schwindel. Die Blutdruckwerte seien schlecht eingestellt mit Werten bis 160

mmHg. Bei pulmologischen Beschwerden und Hustenanfällen und einem Gefühl der

Obstruktion befinde sich der Patient in pulmologischer Behandlung und inhaliere

seit vier Monaten einmal täglich. Vor einem Jahr seien sowohl eine transthorakale

Echokardiographie (TTE) als auch eine Koronarangiographie im E.___ durchgeführt

worden. Die TTE zeige erfreulicherweise eine normalisierte linksventrikuläre

Funktion (vorgängig aufgrund der schweren Aortenklappeninsuffizienz mit

25.

% schwer eingeschränkt). Die Herzkatheteruntersuchung habe normale

Koronarien gezeigt.

Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» wurde angegeben, erfreulicherweise habe sich die linksventrikuläre

Funktion nach dem Aortenklappenersatz normalisiert. Die chronische Dissektion

im distalen Aortenbogen zeige eine leichte Grössenprogredienz von 2 mm

innerhalb der letzten 12 Monate und messe um maximal 60 mm. PD Dr. med.

Q.___ sei zur Beurteilung miteinbezogen worden. Aus chirurgischer Sicht bestehe

aktuell noch kein Handlungsbedarf. Die offenbar deutlich erhöhten

Blutdruckwerte müssten aber dringend besser eingestellt werden. Ebenso müsse

der Patient seinen Nikotinabusus einstellen. Der Patient werde in einem Jahr

zur erneuten Kontrolle in die Aortensprechstunde aufgeboten (A.S. 175 f.).

4.18

Vom 23. bis 25. November

2015.

war der Beschwerdeführer auf der medizinisch-kardiologischen

Schwerpunktstation des E.___ hospitalisiert. Im Anhang zum Kurzbericht vom

25.

November 2015 wurde ausgeführt, es sei eine Zuweisung bei erneuten

Palpitationen und dokumentiertem tachykardem Vorhofflimmern vom Hausarzt

erfolgt. Nach der EKV im Sommer 2015 habe der Patient keine Palpitationen mehr

bemerkt. Seit ein bis zwei Wochen fühle er sich nun nicht so fit, beim

Aufstehen erleide er teilweise präsynkopale Zustände. Die Palpitationen seien

ihm aber erst heute aufgefallen. Thoraxschmerzen oder Fieber seien verneint

worden. An produktivem Husten leide er chronisch und die Anstrengungsdyspnoe

sei auch bereits seit längerem im aktuellen Ausmass bekannt (A.S. 126

ff.).

Aus dem Austrittsbericht des E.___ vom

1.

Dezember 2015 geht noch hervor, bei Eintritt habe man einen

kardiopulmonal stabilen und kompensierten Patienten gesehen, klinisch habe man

keine fokalneurologischen Ausfälle objektivieren können. Im EKG habe sich ein

tachykardes Vorhofflimmern gezeigt. Nach initialer Aufnahme auf die

kardiologische Station sei die Übernahme des Patienten auf die IMC (Intermediate

Care) für eine EKV erfolgt. Unter Analgosedation sei nach einmaliger Schockgabe

von 200 J biphasisch die Konversion in den stabilen Sinusrhythmus erfolgt. Nach

problemloser Überwachung habe der Patient am gleichen Tag auf die Bettenstation

verlegt werden können. Im Verlauf sei der Patient hämodynamisch stabil und

beschwerdefrei geblieben. Nach weiterem problemlosen Verlauf habe man den

Patienten am 25. November 2015 in beschwerdefreiem Zustand nach Hause

entlassen können (A.S. 130 ff.).

4.19

PD Dr. med. I.___, Leitender

Arzt der Medizinischen Klinik/Nephrologie, E.___, hielt in seinem Bericht vom

14.

Dezember 2015 im Rahmen seiner Beurteilung fest, beim Patienten liege

eine komplizierte vaskuläre Situation mit einer langjährigen arteriellen

Hypertonie, einem Status- nach Aortenbogen- und Klappenersatz sowie einer

hypertensiven Kardiopathie vor. Die Nierenfunktion sei formell mit einer GFR (glomärulären

Filtrationsrate) von knapp über 70 (Stadium II) leicht eingeschränkt. Hinweise

auf eine spezifische Nephropathie finde man sonographisch und im Urinsediment

jedoch keine. Auch habe man derzeit keine prärenale Situation nachweisen

können. In Anbetracht der Gefässsituation sei eine optimale Kontrolle des

Blutdruckes hier sicherlich wichtig. Dies sei bis anhin trotz ausgebauter

Therapie und Reservemedikation offenbar noch nicht ganz gelungen. Zum

bestehenden Regime sei nun Spironolacton hinzugefügt worden. Initial habe der

Patient diese Therapie in einer Dosis von 25 mg/Tag eingenommen. Dadurch

habe sich in der Verlaufskontrolle am 7. Dezember 2015 bereits eine

weitere (leichte) Absenkung der von zu Hause dokumentierten Blutdruckwerte

gezeigt. Dem Patienten sei deshalb empfohlen worden, die Spironolacton-Dosis

nun nochmals zu steigern und dann auf 50 mg/Tag zu belassen. Es sei damit zu

rechnen, dass unter diesem Regime dann die Blutdruckwerte mit der bereits

installierten antihypertensiven Therapie zusammen in den Zielbereich kommen

dürften. Dem Patienten sei mitgeteilt worden, dass weitere Kontrollen nun

wieder beim Hausarzt stattfinden könnten. Falls der Blutdruck im Verlauf wieder

ansteige, werde er den Patienten neu beurteilen. Kontrollbedürftig sei die

erwähnte Hyperthyreose (krankhafte Überfunktion der Schilddrüse; A.S. 75

ff.).

4.20

Vom 14. bis 16. Februar 2016

war der Beschwerdeführer erneut im E.___ auf der medizinisch-kardiologischen

Schwerpunktstation hospitalisiert. Es wurde ausgeführt, derzeit habe es keinen

Hinweis auf ein länger andauerndes Rezidiv von Vorhofflimmern gegeben. Dem

Patienten werde die Rauchentwöhnung und die regelmässige Einnahme der

antihypertensiven Medikation empfohlen. Zur Kontrolle der Schilddrüsenfunktion

werde der Patient erneut durch das hiesige endokrinologische Ambulatorium

aufgeboten. Die Aufgebote in der Herz- und Gefässchirurgischen Ambulanz des F.___

zur Verlaufskontrolle des Aortenbogens nach Implantation eines Composite Graft

sollten vom Patienten wahrgenommen werden. Am Abend des 14. Februar 2016

habe er «Herzrasen» verspürt, der Blutdruck habe 160/110 betragen. Die

Beschwerden seien beim Fernsehen aufgetreten, hätten ca. 10 Minuten angehalten,

seien kurz regredient gewesen und hätten dann nochmals 10 Minuten angehalten.

Solche Beschwerden habe er auch schon gehabt. Damals seien die Beschwerden jedoch

nicht so schnell regredient gewesen (Bericht vom 16. Februar 2016, A.S. 135

f.).

Gemäss dem entsprechenden Austrittsbericht

des E.___ vom 21. März 2016 stellte sich der Patient notfallmässig nach

einer Palpitationsepisode von ca. 10 Minuten Dauer vor. Es habe im EKG ein

Sinusrhythmus ohne Dokumentation eines Vorhofflimmerns festgestellt werden

können. Ebenso seien die Herzenzyme initial wie im Verlauf negativ gewesen.

Ebenso seien die Schilddrüsenwerte bei früherer Hyperthyreose aktuell im

Normbereich gelegen. In der Monitorüberwachung habe sich keine erneute Episode

eines allfälligen Vorhofflimmerns gezeigt. Deshalb habe man den Patienten im

Verlauf bei auch guter kardialer Kompensation erneut nach Hause entlassen

(A.S. 144 ff.).

4.21

Gemäss dem Bericht der

Neurologischen Klinik des E.___ betreffend Magnetresonanztomographie (MRI) des Gehirnschädels

und des Halses vom 6. April 2016 besteht kein Anhalt für eine akute

Ischämie cerebral, Raumforderung, Liquorzirkulatiosstörung, Infarktdemarkation

oder relevante Gliosen. Auffällig imponierten multiple Mikroblutungen im

Bereich der Basalganglienregion sowie subkortikal im Bereich des Grosshirns

beidseits, eine Amyloidangiopathie könne hier nicht ausgeschlossen werden (DD

mikroangiopathische/postent-zündliche Residuen). Es seien mässiggradige Zeichen

der frontalen zerebralen Regression ersichtlich. Im Rahmen der Darstellung der

Gefässstrukturen intrakraniell bestehe kein Hinweis auf einen

richtungsweisenden pathologischen Befund, keine höhergradige Stenose und keine

Flussreduktion. Im Weiteren bestehe im Bereich der dargestellten Halsregion

bzw. des Aortenbogens eine Dissektion der Aorta bis auf das Niveau des Abgangs

der Arteria carotis communis reichend. Es bestehe eine unauffällige Darstellung

der Gefässe der Halsregion rechtsseitig ohne Anhalt für eine Dissektion

(A.S. 204 ff.).

4.22

Dr. med. J.___ hielt in

seinem Bericht an den Hausarzt vom 14. April 2016 im Wesentlichen fest,

der Patient berichte, dass er seitens der kardialen Situation noch belastbar

sei, aber Gleichgewichtsstörungen habe, welche Dr. med. K.___ abkläre. Er

habe einen Druck auf den Augen, rechts mehr als links. Zum Teil bestehe ein

Augenbrennen, der Visus sei aber noch in Ordnung. Vom Hals her bestünden keine

Veränderungen und für ihn keine Grössenzunahme in der letzten Zeit. Er wisse,

dass seine Mutter auch eine Tablette für die Schilddrüse über längere Zeit habe

einnehmen müssen. Anschliessend sei sie operiert worden. Dem Patienten seien

die Gründe für Knoten erklärt worden, ebenso die häufigsten Ätiologien für eine

Hypothyreose sowie die Abklärungsschritte von Schilddrüsenknoten in

Abhängigkeit von Grösse und Anzahl. Die definitive Sanierung der Hypothyreose

müsse diskutiert werden. Eine Option wäre noch die totale Thyreoidektomie,

damit man bei weiteren Kontrastmittelgaben keine Probleme habe (A.S. 209

ff.).

4.23

Aus dem Neurologischen

Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom 21. April 2016 gehen

folgende Diagnosen hervor: «1. Subjektive Gangunsicherheit mit Drall nach

rechts (R 26.2), intermittierendes Sehen «wie durch Wasser» mit

angedeutetem Tunnelblick; 2. St.n. subakutere Aortendissektion Typ A

04/13; 3. Arterielle Hypertonie, rezidivierende Episoden eines tachykarden

Vorhofflimmerns ED 06/15; 4. COPD». Als weitere Diagnosen wurden

«Eisenmangel 04/14, Vitamin B12 Mangel 04/14» angegeben. Im Rahmen der

Beurteilung wurde angegeben, in der Magnetresonanztomographie sei die bekannte

Dissektion (Aufspaltung arterieller Gefässwandschichten) dargestellt worden.

Diesbezüglich bestünden keine neuen Therapieoptionen. Bei aktuell fehlenden

Hinweisen auf eine akute Ischämie oder Infarkt-Demarkation (inkl. weiteren

strukturellen Pathologien) und bei vorgängig klinisch nicht fassbaren Befunden

der von Seiten des Patienten beklagten fluktuierenden Gangunsicherheit mit

Drall nach rechts bestehe aktuell seitens der Neurologie keine sichere

Erklärung für die beklagten Beschwerden des Patienten. Bei anamnestisch

stabilem Verlauf seit sechs Monaten werde die Durchführung einer Physiotherapie

mit Gleichgewichtsübungen empfohlen. Bei ausgesprochen schwerer psychosozialer

Situation (insbesondere bezüglich Arbeit) sei eine phobische Komponente nicht

auszuschliessen und auch nachvollziehbar. Nach wie vor stehe bei diesem

Patienten eine Kontrolle und Behandlung der vaskulären Risikofaktoren im

Vordergrund. Der Patient sei bereits von der pneumologischen Sprechstunde

bezüglich Rauchstopp-Beratung aufgeboten worden, er habe den Termin jedoch

verschieben wollen. Im Weiteren seien eine unverändert strenge Behandlung des

arteriellen Hypertonus und eine labor-chemische Kontrolle bezüglich des

Diabetes mellitus und der Cholesterinwerte durchzuführen. Bezüglich der

Mikroblutungen empfehle sich aus neurologischer Sicht eine

MRI-Verlaufskontrolle in 2 Jahren (Bericht vom 26. April 2016, A.S. 66

f.).

4.24

Gemäss dem Bericht des E.___,

Urologisches Kompetenzzentrum, vom 19. September 2016 wurde beim

Beschwerdeführer eine multifaktorielle erektive Dysfunktion festgestellt. Im

Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es müsse von einer multifaktoriellen

erektilen Dysfunktion ausgegangen werden, wobei als Hauptursache eine vaskuläre

Genese angenommen werden müsse. Zusätzlich nehme der Patient zahlreiche

Medikamente ein, bei denen im Kompendium eine erektile Dysfunktion als mögliche

Komplikation vermerkt sei. Daneben spiele sicher auch die Psyche eine relevante

Rolle. So berichte der Patient über Versagensangst sowie grossem Respekt davor,

sein Herz nicht zu überlasten. Als erster Behandlungsschritt werde eine

PDF-5-Hemmerbehandlung mit z.B. Cialis 20 mg bei Bedarf vorgeschlagen. Diese

Medikation sollte aber mit den behandelnden Kardiologen abgesprochen werden. Weitere

urologische Kontrollen seien nicht vereinbart worden (A.S. 228 ff.).

4.25

Im Bericht des E.___ (H.___) vom

26.

September 2016 wurde ausgeführt, eine kardiologische Kontrolle habe im

Dezember 2014 im Rahmen der Re-Koronarangiographie stattgefunden. Die aktuelle

Medikation könne dem endokrinologischen Bericht von Dr. med. J.___ vom

April 2016 entnommen werden. Es sei nicht bekannt, ob sich diese

zwischenzeitlich geändert habe. Hinsichtlich der Anfrage der Vertretbarkeit

eines Cialis-Medikationsver-suches bei multifaktorieller erektiler Dysfunktion

sei insbesondere die Cardura-Medikation zu erwähnen, die in Kombination mit

Cialis zu symptomatischen Hypotonien führen könnte. Es sei zu empfehlen, den

Patienten darauf hinzuweisen. Ebenso sollte dem Patienten – wie auch im Rahmen

der letztjährigen Aortensprechstunde erwähnt – erneut ein konsequenter

Nikotinkonsumstopp nahegelegt werden. Des Weiteren die Notwendigkeit einer

konsequenten Medikamenten-Compliance und Minimierung der vaskulären

Risikofaktoren (A.S. 148 f.).

4.26

Im Bericht des F.___ vom

4.

November 2016 wurde darauf hingewiesen, in der aktuellen CT-grafischen

Untersuchung (Angio-CT Befund vom 1. November 2016) zeige sich ein

normaler postoperativer Situs ohne Paravasate oder Nahtinsuffizienz. Es zeige

sich ein grössenstationäres Postdissektionsaneurysma im Bereich des distalen

Aortenbogens von 61 mm innerhalb eines Jahres. Die letzte kardiologische

Kontrolle sei vor knapp 12 Monaten erfolgt, bei welcher eine linksventrikuläre

Ejektionsfraktion von 50 % gemessen worden sei. Prof. Dr. med. Q.___ sei

zur Beurteilung hinzugezogen worden. Man gehe davon aus, dass aus kardialer und

herzchirurgischer Sicht bei gleichbleibendem Befund aktuell noch kein

Handlungsbedarf bestehe. Der Patient habe sich dennoch bei der behandelnden

Kardiologin vorzustellen und eine erneute kardiologische Verlaufskontrolle

inklusive Echokardiografie durchzuführen. Die Blutdruckwerte seien gut

eingestellt und normwertig, jedoch bestehe ein persistierender Nikotinkonsum.

Man empfehle dringend, diesen einzustellen. Die nächste Kontrolle in der

Aortensprechstunde mit vorgängigem Angio-CT plane man in 18 Monaten, bei

Befundänderung oder neuer Symptomatik auch früher (A.S. 181 ff.).

4.27

Die behandelnde Kardiologin H.___

hielt in ihrem Bericht zu Handen des Hausarztes vom 5. Januar 2017 fest,

der Patient berichte nach dem letzten Briefwechsel mit dem Thema «erektile

Dysfunktion» über keinen zwischenzeitlichen Versuch mit der Cialis-Medikation;

er habe vielmehr den aktuellen Kontrolltermin abgewartet. Er berichte über eine

stabile Leistungsfähigkeit und keine erneuten zwischenzeitlichen Palpitationsepisoden.

Regelmässig gemessene INR-Werte (zur Beurteilung der Blutgerinnung) seien

aktuell im Zielbereich. Im November 2016 habe eine Kontrolle in der

Aortensprechstunde stattgefunden. Es bestehe weiterhin, trotz auch da

empfohlenem Nikotinkonsumstopp, aktuell ein persistierender Nikotinkonsum.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, die aktuelle kardiologische Verlaufskontrolle zeige eine stabile

körperliche Leistungsfähigkeit in der ergometrischen Ausbelastung. Man habe

erneut mit dem Patienten über den Nutzen eines Ausdauertrainings gesprochen und

ihm ein solches empfohlen. Auch habe man erneut über den Nutzen und die

dringliche Empfehlung eines konsequenten Nikotinkonsumstopps mit ihm

diskutiert. Die übrigen Risikofaktoren seien mit eingestellten Blutdruckwerten

und installierter Statintherapie gut kontrolliert. Die echokardiographische

Kontrolle der Aortenklappenprothese und des ascendens zeigten ebenso stabile

Werte. Eine erneute kardiologische Kontrolle werde in einem Jahr empfohlen

(A.S. 150 ff.).

4.28

Dr. med. J.___ hielt in

seinem Bericht zu Handen des Hausarztes vom 27. März 2017 fest, die

Nachkontrolle vom 27. Februar 2017 habe ergeben, dass vom Hals her alles

unverändert sei; nach wie vor stehe die Gefässsituation im Vordergrund, welche

sanierungsbedürftig sei. Als zweites Problem bestehe eine Hyperthyreose mit

Autonomie und riesigem Knoten. Sonographisch bestehe zwar eine stabile

Situation, der Patient habe sich aber nach wie vor nicht definitiv entschieden.

Er überlege sich auch, nach Deutschland zurückzukehren. Eine totale

Thyreoidektomie (operative Entfernung der ganzen Schilddrüse) sei nach wie vor

die beste Option. Der Patient wisse, dass die thyreostatische Therapie nur

überbrückend sei und keine Heilung bringe. Der Patient habe versprochen, sich

in den nächsten 6 Monaten definitiv zu entscheiden. Allenfalls würde er sich

früher melden, wenn er nach Deutschland zurückkehre (A.S. 58 ff.).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

16.

September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus

versicherungsmedizinischer Sicht sei für die die Zeit vom 8. April bis

1.

August 2013 hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Werkzeugmacher,

sofern es sich dabei um eine schwere Arbeit gehandelt habe, eine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer leicht

belastenden Tätigkeit jedoch - dies gelte auch für leichte

Werkzeugmachertätigkeiten, denn bei dieser Arbeit seien die Tätigkeiten

abhängig von den individuell gefertigten Teilen und der Hebebelastung aufgrund

der Stückgrösse – habe ab 2. August 2013 eine uneingeschränkte Arbeits-

und Leistungsfähigkeit bestanden. Daraus sei zu schliessen, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht als solche

nicht mehr zumutbar sei. Subjektive Wertungen der versicherten Person seien

nicht massgebend; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.

Die Ausführungen des RAD seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Ein Einkommensvergleich

erübrige sich. Aufgrund der vielseitigen Erfahrung, der vorhandenen (jedoch

nicht eidgenössisch anerkannten) Weiterbildung in diesem Bereich und dem

medizinischen Zumutbarkeitsprofil sei die spezifische Hilfe der IV bei der

Stellensuche nicht angezeigt. Auch ein Umschulungsanspruch sei zu verneinen

(A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend

machen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (primär berufliche

Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrationsmassnahmen nach Art. 14a

IVG, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens

40.

% zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdesache zwecks Vornahme

ergänzender medizinischer Abklärungen unter Einbezug mindestens der

internistischen, kardiologischen, pneumologischen und psychiatrischen

Fachrichtungen sowie zu beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein medizinisches

Gerichtsgutachten einzuholen. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin

aufzufordern, einen Einkommensvergleich nachzuliefern. Zur Begründung wird

ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine rechtskonforme

medizinische Abklärung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers und ihrer

Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beurteilung seines

Leistungsvermögens durch den RAD-Arzt stehe in Widerspruch zu den Einschätzungen

des Hausarztes, des Kardiologen des E.___ und des Herzchirurgen des F.___. Die

körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwer eingeschränkt. Die

Beurteilung des RAD-Arztes sei zweifelhaft, zumal es sich bei ihm nicht um

einen Facharzt für Herz-Kreislauf-Erkrankungen handle und er seine Beurteilung

ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben habe. Ausserdem

bestätigten sich zusätzlich zur kardiovaskulären Grund-erkrankung neue

Probleme. Es könne noch lange nicht gesagt werden, dass ein stabiler

Sinusrhythmus erreicht worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zu einer

psychotherapeutischen Behandlung und zu einer angiologischen Untersuchung im F.___

angemeldet worden, welche am 20. Oktober 2015 stattfinde. Ausserdem hätte

die Spiroergometrie vom 9. September 2015 abgewartet werden müssen. Indem

kein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei, werde die Abklärungs- und

Untersuchungspflicht verletzt. Bei der Tätigkeit als Werkzeugmacher handle es

sich um eine körperlich belastende Arbeit.

An der öffentlichen Verhandlung vom

30.

Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom

22.

Oktober 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (vgl. Protokoll vom

31.

Januar 2018; A.S. 275 ff.).

5.2

Im Folgenden ist anhand der (oben

unter E. II. 4 hievor wiedergegebenen) medizinischen Berichte zu

prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der

rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 (IV-Nr. 11), relevant,

d.h. andauernd und erheblich, verändert bzw. verschlechtert hat. Insbesondere

stellt sich die Frage, ob seither erneute, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Herzprobleme

aufgetreten sowie eine einschränkende pneumologische Problematik und andere relevante

gesundheitliche Probleme hinzugetreten sind. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des F.___ vom 3. Oktober 2014 - 18

Monate nach akuter Aortendissektion Typ A und Ersatz der Aortenwurzel mittels

mechanischem Composite Graft – zwar eine zunehmende Leistungsminderung und eine

einschränkende Belastungsdyspnoe beklagt, in der Computertomographie vom

1.

Oktober 2014 konnten jedoch keine Anzeichen für eine kardiale

Dekompensation festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 18 S. 47 ff.; E.

II. 4.2 hiervor). Auch der den Beschwerdeführer seit dem 25. Juli

2014.

behandelnde Hausarzt Dr. med. G.___ konnte keine seither neu

eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung feststellen. So führte

er in seinem Arztbericht vom 10. November 2014 aus, das Hauptproblem sei

die immer noch deutlich eingeschränkte Herzleistung. Dadurch sei der Patient in

seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (IV-Nr. 18

S. 1 f.; E. II. 4.3 hiervor). Diese Problematik bestand jedoch bereits

im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 (vgl.

IV-Nr. 18 S. 9 und 41 ff).

Laut dem Bericht des E.___, Kardiologie

(Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie), vom 27. November 2014 klagte der

Beschwerdeführer in der Sprechstunde der Herzgefässchirurgie des F.___ über

eine Belastungsintoleranz und ein neu aufgetretenes Herzgeräusch. Er berichtete

von einem Leistungsknick seit Sommer 2014. Insbesondere mache ihm die

Arbeitslosigkeit zu schaffen. Klinisch präsentierte sich der Patient jedoch

kardiopulmonal kompensiert unter der ausgebauten Herzinsuffizienztherapie. Es

wurden akzeptable Blutdruckwerte um 130/70 mmHg festgestellt, welche unter

Belastung bis maximal 155/75 mmHg anstiegen. In der Echokardiographie fanden

sich unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. August

2014.

In der Ergometrie war der Patient vergleichbar gut belastbar zur

Voruntersuchung am Ende der kardialen Rehabilitation (IV-Nr. 28 S. 13

f.; E. II. 4.4 hiervor). Damals wurde eine Arbeitsfähigkeit ab

1.

August 2013 von 100 % festgestellt, wobei die behandelnde

Kardiologin darauf hinwies, auf das Heben von schweren Lasten sollte unbedingt

verzichtet werden (Bericht vom 16. Juli 2013; IV-Nr. 18 S. 10;

E. II. 3.3 hiervor). Demnach ist keine relevante Verschlechterung der

Herzproblematik ersichtlich. In der Koronarangiographie vom 3. Dezember

2014.

zeigte sich eine Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen. Die

Kardiologen führten dazu aus, der subjektive Leistungsknick könne damit nicht

auf eine koronare Herzkrankheit zurückgeführt werden (IV-Nr. 28 S. 9;

E. II. 4.5 hiervor). Im Weiteren stellte Dr. med. N.___, Assistenzarzt

der F.___, in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 18. Februar 2015

fest, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär (IV-Nr. 27

S. 2; E. II. 4.6 hiervor). Diese Auffassung vertrat auch der

Kardiologie des E.___, Dr. med. O.___, in seinem Bericht vom

27.

Februar 2015, wonach in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmechaniker

vom 8. April bis 1. August 2013 zwar eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, der Beschwerdeführer von der kardialen Seite

betrachtet jedoch – bei normaler LV-Funktion, 70%iger ergometrischer

Leistungsfähigkeit und fehlendem Anhalt für eine Koronaropathie – komplett

einsatzfähig sei, wobei isovolumetrische Belastungen zu vermeiden und die Blutdruckwerte

niedrig zu halten seien (IV-Nr. 29; E. II. 4.8 hiervor).

5.3

Eine andauernde Verschlechterung

des Gesundheitszustands aus kardialer Sicht kann auch nicht aus der Hospitalisation

des Beschwerdeführers im E.___ vom 12. bis 16. Juni 2015 wegen eines

tachykarden Vorhofflimmerns (Erstdiagnose) abgeleitet werden. Gemäss dem

Austrittsbericht vom 26. Juni 2015 konnte am 15. Juni 2015 eine

Elektrokonversion durchgeführt werden, worauf der Beschwerdeführer in den

Sinusrhythmus konvertierte. Die Digoxintherapie konnte gestoppt werden und es

wurde mit einer Therapie mit Torem bis zur kardialen Kompensation begonnen. Am

16.

Juni 2015 konnte der Beschwerdeführer bei weiterhin bestehendem

Sinusrhythmus symptomfrei nach Hause entlassen werden (A.S. 121; E. II. 4.10

hiervor). Auch nach den Angaben des RAD-Arztes war die Elektrokonversion vom

15.

Juni 2015 erfolgreich und der kardiale Vorzustand konnte wieder erreicht

worden (vgl. E. II. 4.15 hiervor). Dass der Beschwerdeführer vom 23. bis

25.

November 2015 ein weiteres Mal wegen erneut anhaltender Palpitationen mit

vom Hausarzt dokumentiertem tachykardem Vorhofflimmern auf der

medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation des E.___ hospitalisiert werden

musste, ändert nichts am grundsätzlich bestehenden stationären

Gesundheitszustand. Auch während dieses Spitalaufenthaltes konnte die

Konversion in den stabilen Sinusrhythmus erfolgreich durchgeführt werden. Im

Verlauf blieb der Beschwerdeführer hämodynamisch stabil und beschwerdefrei und

konnte nach einem weiteren problemlosen Verlauf am 25. November 2015 nach

Hause entlassen werden (A.S. 132; E. II. 4.18). Schliesslich konnte während

des weiteren Spitalaufenthaltes im E.___ vom 14. bis 16. Februar 2016 kein

Anhaltspunkt für ein länger andauerndes Rezidiv von Vorhofflimmern festgestellt

werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Rauchentwöhnung und die regelmässige

Einnahme der antihypertensiven Medikation empfohlen. Im Weiteren wurde er auf

die Aufgebote in der Herz- und Gefässchirurgischen Ambulanz des F.___ zur

Verlaufskontrolle des Aortenbogens, regelmässig Blutdruckkontrollen und die

Einstellung auf normotensive Werte hingewiesen. In der Monitorüberwachung

zeigte sich keine erneute Episode eines allfälligen Vorhofflimmerns. Der

Beschwerdeführer konnte bei guter kardialer Kompensation erneut nach Hause

entlassen werden (A.S. 135 ff. und 144 ff.; E. II. 4.20 hiervor). Die

erwähnten Spitalaufenthalte vermögen somit keine andauernde Verschlechterung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung

vom 21. Januar 2014 auszuweisen.

5.4

Zur neu diagnostizierten chronisch

obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I wurde im Bericht des E.___,

Pneumologie, vom 24. Juni 2015 festgehalten, es bestehe lungenfunktionell

eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve. Die

Diffusionskapazität sei ebenfalls leicht eingeschränkt. Die arterielle

Blutgasanalyse zeige eine respiratorische Partialinsuffizienz mit einer in

erster Linie kompensatorischen chronischen Hyperventilation. Demnach ist festzustellen,

dass nach den fachärztlichen Angaben nicht von einem andauernden, die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit einschränkenden Leiden ausgegangen werden kann. So wurde

weder in den anamnestischen Angaben noch im Methacholin-Test ein Anhalt für ein

Asthma bronchiale gefunden. Eine Lungenembolie wurde als unwahrscheinlich

erachtet und im konventionellen Röntgenbild vom 13. Juni 2015 konnte kein Anhaltspunkt

für eine interstitielle Lungenerkrankung erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde

eine medikamentöse Therapie empfohlen und rezeptiert, wobei darauf hingewiesen

wurde, als wichtigste Massnahme stehe ein konsequenter Rauchstopp im

Vordergrund. Eine Verlaufskontrolle wurde in drei Monaten vorgesehen

(IV-Nr. 49 S. 9 f.; E. II. 4.11 hiervor). RAD-Arzt Dr. med.

P.___ hielt zur Lungenproblematik fest, das Leiden entspreche einem leicht

pathologischen Zustand, bei dem unter leichter bis mittelmässiger Belastung

noch keine Atemnot auftrete. Zudem sei eine Behandlung begonnen und der

Rauchstopp nahegelegt worden (Schadenminderungspflicht), sodass noch eine

Besserung der Symptome zu erwarten sei. Somit behalte auch aus pneumologischer

Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme

vom 26. März 2015 formuliert worden sei, ihre Gültigkeit (IV-Nr. 51;

E. II. 4.15 hiervor). Dieser Beurteilung des RAD-Arztes ist zu folgen, steht

sie doch in Übereinstimmung mit den fachärztlichen Angaben des E.___. Demnach besteht

auch angesichts des neu diagnostizierte COPD keine relevante und andauernde

Verschlechterung des Gesundheitszustands.

5.5

Auch die weiteren vom Gericht

eingeholten medizinischen Berichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Bei der

hier vorzunehmenden Beurteilung, ob eine relevante gesundheitliche

Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014

eingetreten ist, ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum

Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2015

eingetreten ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Die erst nach Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung erstellten medizinischen Berichte bestätigen jedoch einen

grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

5.5.1

So wurde im Bericht des F.___ vom

30.

Oktober 2015 – nach erstelltem Angio-CT-Befund vom 20. Oktober

2015.

- angegeben, die linksventrikuläre Funktion nach dem Aortenklappenersatz

habe sich erfreulicherweise normalisiert. Nach erfolgtem Beizug von PD

Dr. med. Q.___ sei davon auszugehen, dass aktuell aus chirurgischer Sicht

noch kein Handlungsbedarf bestehe. Die offenbar deutlich erhöhten

Blutdruckwerte müssten aber dringend besser eingestellt werden; ebenso müsse

der Patient seinen Nikotinabusus einstellen (A.S. 245; E. II. 4.17

hiervor). Im Bericht des F.___ vom 4. November 2016 wurde sodann festgehalten,

gemäss der CT-grafischen Untersuchung (Angio-CT-Befund vom 1. November

2016) zeige sich ein normaler postoperativer Situs ohne Paravasate oder

Nahtinsuffizienz. Es zeige sich ein grössenstationäres Postdissektionsaneurysma

im Bereich des distalen Aortenbogens von 61 mm innerhalb eines Jahres. Aus

kardialer und herzchirurgischer Sicht bestehe bei gleichbleibendem Befund

aktuell kein Handlungsbedarf. Die Blutdruckwerte seien gut eingestellt und

normwertig, jedoch bestehe ein persistierender Nikotinkonsum, welcher dringend

einzustellen sei (A.S. 181 ff.; E. II. 4.26 hiervor). Dem anlässlich

der Verhandlung vom 30. Januar 2018 erhobenen Einwand, wegen der instabilen

linksventrikulären Funktion und der Vergrösserung des Aortenbogens könne die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig

festgestellt werden, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Da aus

herzchirurgischer Sicht bei gleichbleibendem Befund kein Handlungsbedarf

besteht, kann aus kardialer Sicht nicht von einer relevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgegangen werden.

5.5.2

Auch aus pneumologischer Sicht

hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erheblich verschlechtert.

Gemäss dem Bericht des E.___, Medizinische Klinik/Pneumologie, vom

15.

September 2015 profitiert der Beschwerdeführer von der

bronchodilatatorischen Therapie, wobei sich die Belastbarkeit verbessert habe.

Nach wie vor bestehe vor allem am Morgen Husten mit grünlich-bräunlichem

Auswurf. Lungenfunktionell finde man unverändert im Vergleich zur

Voruntersuchung eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve (E.

II. 4.14 hiervor). Die Fahrrad-Spiroergometrie vom 9. September 2015

ergab eine nur leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit und maximale

Sauerstoffaufnahme (E. II. 4.13 hiervor). In der konventionellen

Röntgen-Thoraxuntersuchung vom 13. Juni 2015 ergab sich kein

offensichtlicher Hinweis für eine interstitielle Lungenerkrankung oder ein

Lungenemphysem. Hinweise für eine kardiale Leistungslimitation als mögliche

Erklärung der latenten Diffusionsstörung ergaben sich in der Ergospirometrie

nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr ein konsequenter Rauchstopp

empfohlen (A.S. 250 f.; E. II. 4.14 hiervor). Weitere Arztberichte,

welche eine Verschlechterung der pneumologischen Situation ausweisen würden,

liegen nicht vor. Die behandelnde Kardiologin wies in ihrem Bericht vom

5.

Januar 2017 diesbezüglich lediglich darauf hin, der Beschwerdeführer

berichte über eine stabile körperliche Leistungsfähigkeit, was die

kardiologische Verlaufskontrolle in der ergometrischen Ausbelastung bestätigt

habe. Mit dem Patienten sei der Nutzen eines Ausdauertrainings besprochen

worden. Ausserdem sei ihm ein konsequenter Nikotinkonsumstopp dringend empfohlen

worden (A.S. 150 ff.; E. II. 4.27). Demnach besteht auch bezüglich

der Atembeschwerden kein Hinweis für eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands.

5.5.3

Im Weiteren beschreibt PD

Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2015 ebenfalls einen

stationären Verlauf. Gemäss seinen Angaben liegt beim Beschwerdeführer eine

komplizierte vaskuläre Situation mit einer langjährigen arteriellen Hypertonie,

einem Status nach Aortenbogen- und Klappenersatz sowie einer hypertensiven

Kardiopathie vor. Die Nierenfunktion sei leicht eingeschränkt.

Hinweise auf eine spezifische Nephropathie (Nierenerkrankung) waren nicht ersichtlich.

Vielmehr wurde in Anbetracht der Gefässsituation auf eine optimale Kontrolle

des Blutdruckes sowie auf die krankhafte Überfunktion der Schilddrüse

hingewiesen (A.S. 75 ff.; E. II. 4.19 hiervor). Dazu hielt Dr. med.

J.___ in seinem Bericht vom 27. März 2017 fest, vom Hals her sei alles

unverändert, nach wie vor stehe die sanierungsbedürfte Gefässsituation im

Vordergrund; als zweites Problem bestehe die Hyperthyreose mit Autonomie und

riesigem Knoten. Sonographisch bestehe zwar eine stabile Situation, der Patient

habe sich für eine Behandlung jedoch noch nicht entscheiden können. Die

Thyreoidektomie (operative Entfernung der ganzen Schilddrüse) sei nach wie vor

die beste Option (A.S. 58 ff.; E. II. 4.28 hiervor). Demnach ist auch

bezüglich der noch zu behandelnden Schilddrüse derzeit von einem relativ

stabilen Zustand auszugehen. Auch daraus kann keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

5.5.4

Nichts Anderes

ergibt sich aus dem neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. April

2016.

Dr. med. K.___ hielt im entsprechenden Bericht vom 26. April

2016.

fest, in der Magnetresonanztomographie sei die bekannte Dissektion (Aufspaltung

arterieller Gefässwandschichten) dargestellt worden. Diesbezüglich gebe es

keine neuen Therapieoptionen. Bei aktuell fehlenden Hinweisen auf eine akute

Ischämie oder Infarkt-Demarkation (inkl. weiteren strukturellen Pathologien)

und bei vorgängig klinisch nicht fassbaren Befunden der von Seiten des

Patienten beklagten fluktuierenden Gangunsicherheit mit Drall nach rechts bestehe

aktuell seitens der Neurologie keine sichere Erklärung für die beklagten Beschwerden.

Bei anamnestisch stabilem Verlauf seit 6 Monaten sei die Durchführung von

Physiotherapie mit Gleichgewichtsübungen zu empfehlen (E. II. 4.23 hiervor).

Angesichts der vom Dermatologen Dr. med. M.___ gestellten Diagnose kann ebenso

wenig von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands gesprochen

werden (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2015; E. II. 4.16 hiervor). Schliesslich

schränkt auch die diagnostizierte multifaktorielle erektile Dysfunktion die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. Bericht des E.___

[Dr. med. R.___, Leitender Arzt Urologie] vom 19. September 2016;

E. II. 4.24 hiervor).

6.

Nach dem Gesagten ist angesichts

der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen medizinischen

Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 keine

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte,

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch ausstehende angiologische

Untersuchung im F.___ vom 20. Oktober 2015 (vgl. Beschwerde, S. 8

Ziff. 11) ergab eine normalisierte linksventrikuläre Funktion

(Ejektionsfraktion [EF] von 65 %), eine gute Funktion der Aortenklappe

sowie normale Koronarien (A.S. 175 ff.; vgl. E. II. 4.17 hiervor). Ein

Bericht über eine vom Beschwerdeführer angeblich aufgenommene

psychotherapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 10;

Protokoll der Verhandlung vom 30. Januar 2018) liegt nicht vor. Nachdem

der Beschwerdeführer vom Gericht aufgefordert worden war mitzuteilen, bei

welchen Ärztinnen/Ärzten er seit Anfang 2014 in Behandlung stand oder

untersucht wurde (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2017; A.S. 42 f.), kann

mangels entsprechender Angaben bzw. Vorliegen eines ärztlichen Berichts nicht

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychischen Gründen

ausgegangen werden. Ein Hinweis für ein relevantes psychisches Leiden ist denn

auch nicht ersichtlich. Die Prüfung der ins Recht gelegten und vom Gericht

eingeholten zahlreichen medizinischen Unterlagen ergibt somit einen

grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers. Diese Einschätzung wird vom RAD-Arzt Dr. med. P.___ im Protokolleintrag

vom 12. September 2017 denn auch erneuert (A.S. 263; vgl. Stellungnahme

der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2017, A.S. 262). Es besteht sodann

kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von

solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Ebenso wenig sind

berufliche Eingliederungsmassnahmen oder vorgängige Integrationsmassnahmen

angezeigt.

Da keine andauernde und erhebliche

Änderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegen, besteht im

vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der

rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 abweichende Beurteilung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente sowie des Anspruchs auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Der in der

angefochtenen Verfügung enthaltene Verzicht auf einen Einkommensvergleich ist demnach

nicht zu beanstanden Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

4.

Dezember 2015; A.S. 35). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte

Kostennote vom 5. Januar 2016 (A.S. 38 f.) sowie die an der

Verhandlung vom 30. Januar 2018 eingereichte Kostennote gleichen Datums

weisen einen Zeitaufwand von 11.1 Std. sowie 6.78 Std., somit insgesamt 17.88

Std, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 92.20 und

CHF 452.30, somit insgesamt CHF 544.50, aus.

Reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung

von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme

von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach

können folgende geltend gemachte Aufwendungen nicht berücksichtigt werden: 28. September

2015.

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 23. Oktober 2015 (Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.), 27. Oktober 2015 (Brief ans Soziale Dienste, 0.17

Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 20. November 2015 (Brief an Klient,

0.17

Std.), 9. Dezember 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale

Dienste, 0.17 Std.), 5. Januar 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25

Std.), 9. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 1. März 2017

(Brief an Klient, 0.08 Std.), 5. April 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

29.

August 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. August 2017 (Brief

an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 11. September 2017 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 5. Oktober 2017 (Brief an

Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 10. Oktober 2017 (Kurzbrief an Klient;

0.17

Std.), 11. Oktober 2017 (Brief an Versicherungsgericht; 0.33 Std.),

17.

Oktober 2017 (Kurzbrief an Klient, 0.17 Std.) und 15. Januar 2018

(Kurzbrief an Klient, 0.17 Std.). Sodann ist der nachprozessuale Aufwand

praxisgemäss mit einer Stunde zu entschädigen. Der zu berücksichtigende

Zeitaufwand ist somit auf insgesamt 13.34 Stunden festzusetzen. Sodann ist eine

Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160

Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11) und nicht mit

CHF 1.00, wie dies in der Kostennote geltend gemacht wird. Somit sind

Auslagen von CHF 62.70 und CHF 265.80, somit insgesamt

CHF 328.50, zu entschädigen. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 180.00 (§ 161 Abs. 1

i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt

CHF 2'945.75 (Honorar von CHF 2'401.20 zuzüglich Auslagen von

CHF 328.50 und MwSt. [8 % bis 31. Dezem-ber 2017; 7.7 % ab

1.

Januar 2018] von CHF 156.30 und CHF 59.75, somit insgesamt CHF 216.05).

Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

im Umfang von CHF 1'007.65 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss vorliegender Honorarvereinbarung vom

25.

September 2015 [A.S. 40 bzw. 280]), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Als unterliegende

Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude

Wyssmann wird auf CHF 2'945.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'007.65,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der

Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen,

die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Je

eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018

geht zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser