VSBES.2015.267
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
30. Januar 2018Deutsch61 min
Source so.ch
.___
Urteil vom 30. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 16. September 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Werkzeugmechaniker, arbeitete zuletzt seit
dem 1. August 2007 im Rahmen einer Festanstellung als «Mitarbeiter
Werkzeugmechanik Stanz- und Umformtechnik (Anlage- und Apparatebauer)» bei der C.___,
wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen
auf den 30. November 2012 aufgelöst wurde. Am 8. April 2013 stellte
sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Hausarzt Dr. med. D.___,
Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, in der Sprechstunde vor, worauf dieser eine
akute kardiale Dekompensation diagnostizierte und den Patienten in das E.___
überwies. Dort wurde eine Aortendissektion (Einriss der inneren Gefässwand der
Aorta) diagnostiziert und der Patient notfallmässig ins F.___ verlegt (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.]18 S. 1). Am 9. April 2013 wurde er im F.___ operiert
(Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft, Replantation der
Koronarostien in der Button-Technik, erweiterter Hemibogenersatz, Ausdehnung
der Dissektionsmembran in die Arteria subclavia links, Arteria carotis communis
links und bis nach iliacal beidseits). In der Folge bestand eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit; ab 1. September 2013 wurde er von seinem damaligen
Hausarzt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (halbe Leistung, ganzer Tag,
IV-Nr. 7). Am 28. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) lehnte
daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit rechtskräftiger
Verfügung vom 21. Januar 2014 ab. Zur Begründung wurde angegeben, der Beschwerdeführer
habe mitgeteilt, er sei seit 7. Oktober 2013 wieder zu 100 %
arbeitsfähig geschrieben. Er habe sich in der Zwischenzeit bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet und sei auf Stellensuche. Es bestehe keine
lang dauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde (IV-Nr. 11).
1.2 Der neue Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, wies in
seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2014 auf die immer
noch deutlich eingeschränkte Herzleistung und die damit verbundene
eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer
am 2. Dezember 2014 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Der Hausarzt
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Werkzeugmechaniker ab 1. Dezember 2014, eine solche von 80 % ab
12. Januar 2015 und eine Arbeitsunfähigkeit von erneut 100 % ab
10. Februar 2015 bis auf weiteres (Bericht vom 23. Februar 2015, IV-Nr. 28
S. 3 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung
vom 16. September 2015 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben,
für den Zeitraum vom 8. April bis 1. August 2013 sei für die
angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher, sofern es sich dabei um eine
körperlich schwere Arbeit gehandelt habe, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit
von 100 % ausgewiesen. In einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit jedoch
- wie zum Beispiel auch in einer leichten Tätigkeit als Werkzeugmacher - bestehe
seit 2. August 2013 eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Die angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher an sich sei nicht mehr unzumutbar.
Ein Einkommensvergleich erübrige sich. Die zuständige Eingliederungsfachperson
habe zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen Stellung genommen. Daraus
sei zu schliessen, dass auch kein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Nr. 52).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 22. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 16. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen (primär berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige
Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, Invalidenrente) nach Massgabe
einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu
5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: es
sei die Beschwerdesache zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen
unter Einbezug mindestens der internistischen, kardiologischen, pneumologischen
und psychiatrischen Fachrichtungen sowie zu beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern,
mit der Beschwerdeantwort einen rechtskonformen Einkommensvergleich
mitzuliefern.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung
durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Der Beschwerdeführer sei von der
Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren.
7. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 34).
2.3 Mit Verfügung vom
4. Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35 f.).
2.4 Am 5. Januar 2016 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote und eine
Honorarvereinbarung ein (A.S. 37 ff.).
2.5 Mit Verfügung vom
8. Februar 2017 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht ziehe in
Betracht, ergänzende medizinische Akten beizuziehen. Der Beschwerdeführer wird
aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, bei welchen Ärztinnen/Ärzten er seit
Anfang 2014 in Behandlung stand und untersucht wurde, und eingeladen, diese
Ärztinnen/Ärzte gegenüber dem Gericht vom Arztgeheimnis zu entbinden (A.S. 42).
2.6 Am 1. März 2017 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht die Entbindungserklärung vom 27. Februar 2017
zugehen (A.S. 45 f.).
2.7 Mit Verfügung vom 31. März
2017 werden bei folgenden Ärzten/Kliniken ergänzende medizinischen Akten
eingeholt: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, H.___, Leitende
Ärztin Kardiologie E.___, PD Dr. med. I.___, Nephrologie E.___,
Dr. med.J.___, Endokrinologie E.___, Dr. med. K.___, Oberärztin
Neurologie E.___, Dr. med. L.___, Leitender Arzt Innere
Medizin/Pneumologie E.___, Dr. med. M.___, Dermatologie, [...], sowie F.___
(A.S. 47 bis 56).
2.8 Am 3. und 4. April 2017 lassen
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___ verschiedene medizinische
Unterlagen einreichen (A.S. 57 ff. und 65 ff.). Am 5. April 2017
reicht PD Dr. med. I.___ medizinische Akten ein (A.S. 73 ff). Sodann
gehen am 7. April 2017 verschiedene medizinische Akten von H.___ ein
(A.S. 79 ff.). Am 11. April 2017 reicht Dr. med. M.___ einen
medizinischen Bericht ein (A.S. 91 f.). Gleichentags werden dem Gericht
vom Hausarzt Dr. med. G.___ zahlreiche medizinische Bericht zugestellt (A.S. 93
ff.). Schliesslich gehen am 13. April 2017 medizinische Akten des F.___ (A.S. 232
ff.) und am 15. Mai 2017 die Akten von Dr. med. L.___ beim Gericht
ein (A.S. 249 ff.).
2.9 Mit Verfügung vom
23. August 2017 werden die vorerwähnten ärztlichen Stellungnahmen den
Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, wobei ihnen Gelegenheit gegeben wird,
sich dazu ergänzend zu äussern (A.S. 256 f.).
2.10 In ihrer Stellungnahme vom
13. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 262 f.).
2.11 Der Beschwerdeführer lässt innert
erstreckter Frist keine Stellungnahme einreichen (A.S. 264 ff.; 274).
2.12 Am 30. Januar 2018 wird die
vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll
vom 31. Oktober 2018; A.S. 275 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 16. September 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch
Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2
erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
2.3.2
Im vorliegenden Fall meldete sich der
Beschwerdeführer am 28. September 2013 bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin dessen Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung
vom 21. Januar 2014 ab (IV-Nr. 11). Auf die Neuanmeldung vom
2.
Dezember 2014 hin (IV-Nr. 13) trat die Beschwerdegegnerin ein,
holte Berichte des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 10. November 2014
(IV-Nr. 18 S. 1 ff.), 23. Februar 2015 (IV-Nr. 28
S. 3) und 6. Juli 2015 (IV-Nr. 45), des F.___ (N.___,
Assistenzarzt, F.___) vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 27 S. 1 ff.)
sowie des E.___ (Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie) vom
27.
Februar 2015 (IV-Nr. 29) ein und lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit
vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. September 2015 erneut ab
(IV-Nr. 52). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach einem Vergleich
des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar
2014.
mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September
2015.
eine anspruchswirksame Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4, S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, E. 3a,
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a,
S. 352; 122 V 157, E. 1c, S. 160 f.).
3.
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar
2014.
zu Grunde lag:
3.1
Gemäss dem Operationsbericht des
F.___ (PD Dr. med. , ), vom 9. April 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
einer chronischen/subakuten Aortendissektion Typ A mit Dissektionsausdehnung
von Aortenwurzel bis Aortenbifurkation, schwerer Aortenklappeninsuffizienz und
schwer eingeschränkter LV-Funktion (Funktion des linken Ventrikels bzw. der
linken Herzkammer) bei dilatiertem LV (LVEF 25 %) operiert (Ersatz der
Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft, Replantation der Koronarostien
in der Button Technik, erweiterter Hemibogenersatz; IV-Nr. 18 S. 31
ff.).
3.2
Dem Bericht vom 19. April
2013.
über die Hospitalisation im F.___ vom 8. bis 18. April 2013 können
folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Subakute Aortendissektion Typ A
bei Aneurysma Aorta ascendens (8 cm) am 8. April 2013 mit/bei
Ausdehnung der Dissektionsmembran in die A. subclavia links, A. carotis
communis links bis iliacal bds.; 2. Valvuläre Kardiomyopathie, schwer
eingeschränkte LV-Funktion, EF 15 %, exzentrische LV-Hypertrophie,
schwere Aortenklappeninsuffizienz, sekundäre mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz,
pulmonale Hypertonie, persistierendes Foramen ovale ohne Links-Rechts-Shunt,
cvRF: persistierender Nikotinkonsum (kum. 20 py), arterielle Hypertonie;
3.
Arterielle Hypertonie». Zum Verlauf wurde ausgeführt, ein postoperativ
durchgeführtes Angio CT Thorax/Abdomen/Becken habe stationäre Verhältnisse mit
einem Bogen/Descendensaneurysma von max. 57 mm Durchmesser gezeigt. Es habe zu
keiner Zeit ein Anhalt für ein Perfusionsdefizit der Abdominalorgane bestanden.
Eine vor Austritt durchgeführte transthorakale Echokardiographie habe eine
schwer eingeschränkte systolische LV-Funktion (LVEF 15 %) mit einer
sekundären, mittelgradigen Mitralklappeninsuffizienz bei exzentrischer
LV-Hypertrophie gezeigt. Die Funktion der mechanischen Aortenklappe sei
regelrecht gewesen und ein Perikarderguss habe ausgeschlossen werden können.
Die Herzinsuffizienztherapie sei ausgebaut worden und der Patient habe ein
Beratungsgespräch bezüglich Verhalten bei Herzinsuffizienz erhalten
(IV-Nr. 18 S. 34 ff.).
3.3
Aus dem Bericht des E.___,
Ambulante kardiale Rehabilitation, vom 16. Juli 2013 geht im Wesentlichen hervor,
dem Patienten gehe es inzwischen recht gut mit noch Anstrengungsdyspnoe beim
Bergauflaufen und tendenziell hohen Herzfrequenzen. Das Gewicht sei stets
stabil gewesen, er habe regelmässig am ambulanten kardialen
Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde angegeben, beim Patienten zeige sich bei Abschluss der
ambulanten kardialen Rehabilitation ein recht erfolgreicher Verlauf mit einer
deutlich verbesserten linksventrikulären Funktion von 45 bis 50 % versus
initial von 25 % und nun normal dimensioniertem linkem Ventrikel.
Weiterhin bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie.
Bei nun deutlich verbesserter systolischer LV-Funktion empfehle man einen
Absetzversuch von Torasemid und Xenalon sowie die Reduktion der Betablockertherapie
auf 100 mg morgens. Die Arbeitsfähigkeit sei ab 1. August 2013 wieder
zu 100 % gegeben, jedoch sollte unbedingt auf das Heben schwerer Lasten
verzichtet werden (IV-Nr. 18 S. 8 ff.).
3.4
Die Beurteilung im Bericht des F.___
vom 26. Juli 2013 lautete dahingehend, radiologisch zeige sich ein
erfreuliches Resultat mit regelrechten postoperativen Verhältnissen bei
regredienten postoperativen periaortalen Veränderungen. Die Ausdehnung der
Dissektionsmembran sei stationär, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine
Leckage. Es bestehe eine minimale Grössenzunahme des Aortenbogendurchmessers.
Gemäss dem Patienten habe die betreuende Kardiologin, H.___, bezüglich der
erhöhten Blutdruckwerte bereits eine Therapieanpassung in ihrem Bericht
empfohlen. Es werde um eine engmaschige Kontrolle und strikte Einstellung der
Blutdruckwerte gebeten. Bezüglich der sternalen Schmerzen empfehle man eine
Verlaufsbeobachtung (IV-Nr. 18 S. 11 ff.).
3.5
Dem Bericht des F.___ vom
9.
Januar 2014 über die Aortensprechstunde vom 8. Januar 2014 kann
entnommen werden, der Patient stelle sich 9 Monate nach akuter Aortendissektion
Typ A zum zweiten Mal in der Aortensprechstunde vor. Insgesamt beschreibe
er eine deutliche Verbesserung seines Allgemeinzustandes seit der letzten
Untersuchung. Einzig bei längerer schwerer körperlicher Belastung beschreibe er
noch eine verhältnismässig rasche Ermüdbarkeit. Im Herbst letzten Jahres sei
der Patient wieder als arbeitsfähig erklärt worden. Aktuell finde die
Wiedereingliederung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum statt. Zu
neurologischen Ausfällen sei es seit der letzten Konsultation nicht mehr gekommen.
Angina pectoris, Angina abdominalis und Claudicatiobeschwerden der Beine seien
verneint worden. Aktuell habe er wieder eine normale Gehstrecke ohne
Einschränkung. Weiterhin bestünden leichte Schmerzen im Bereich der
Sternalwunde, insbesondere beim Anstossen. Diese hätten sich in der letzten
Zeit nicht verändert. Der Blutdruck werde zu Hause regelmässig gemessen. Die
systolischen Werte seien konstant (um 150 mmHg). Der Nikotinkonsum persistiere
weiterhin. Seit der Operation habe der Konsum auf eine Packung pro Tag reduziert
werden können.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, radiologisch zeige sich weiterhin ein erfreuliches Resultat mit
stabilen Verhältnissen der gesamten Aorta. Die Ausdehnung der
Dissektionsmembran zeige sich ebenfalls stationär. Die Durchblutung der
Bauchorgane sei ebenfalls unverändert zu den Voruntersuchungen. Einzig im
Bereich des Aortenbogens zeige sich eine minimale Grössenzunahme des Durchmessers.
Weiterhin werde aber der Grenzwert von 6 cm nicht erreicht. Auf eine gute
Blutdruckeinstellung sollte weiterhin geachtet werden. Die kardiologischen
Verlaufskontrollen mittels Echokardiographie führe regelmässig H.___ durch. Hierbei
zeige sich anamnestisch eine erfreuliche Erholung der linksventrikulären
Pumpfunktion. Die nächste Kontrolle in der Aortensprechstunde sei in neun Monaten
vorgesehen (IV-Nr. 18 S. 41 f.).
4.
Die aktuelle medizinische
Situation präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
4.1
Gemäss dem Bericht des F.___ betreffend
«CT Herz nativ und Angiographie Thorax/Abdomen mit KM» vom 1. Oktober 2014
bestehen stationäre Gefässverhältnisse und eine Dissektionsmembran bei Status
nach Ersatz der Aorta anscendens. Es bestehe kein Anhalt für eine
Anastomoseninsuffizienz. Es seien eine regelrechte Perfusion der supraaortalen
Abgänge und der Mesenterialgefässe vorhanden. Es bestehe kein Anhalt für eine
Organminderperfusion. Sodann liege ein grössenprogredientes Vakuumphänomen im
Os ilium rechts vor und es bestehe eine stationäre Struma nodosa et cystica (IV-Nr. 18
S. 50 f.)
4.2
Dem Bericht des F.___, vom
3.
Oktober 2014 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Aortendissektion
Typ A am 08.04.2013, Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite
Graft (Medtronic ATS 27 mm) und erweiterter Hemibogenersatz am 09.04.2013,
Ausdehnung der Dissektionsmembran in der Arteria subclavia links, Arteria
carotis communis links und bis nach iliacal beidseits, Oberarm
Blutdruckdifferenz bekannt; 2. Valvuläre Kardiomyopathie, schwer
eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, EF 25 %, exzentrische linksventrikuläre
Hypertrophie, St.n. schwerer Aortenklappeninsuffizienz und sekundär
mittelgradiger Mitralklappeninsuffizienz, pulmonale Hypertonie, persistierendes
Foramen ovale ohne Links-Rechts-Shunt, cvRF: persistierender Nikotinkonsum
(aktuell knapp 1 ppd, kumulativ 60 py), arterielle Hypertonie; 3. St.n.
rezidivierenden transienten neurologischen Ausfällen, Sensibilitätsstörungen im
Trigeminusgebiet rechts sowie Amaurosis fugax rechts; 4. Nebendiagnosen:
St.n. Inguinalhernioplastie rechts 1993, St.n. Tonsillektomie, Narbenkeloid Oberarm
links mit zirkulärer hypotropher Narbe».
Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Patient stelle sich achtzehn Monate nach akuter Aortendissektion Typ A und
Ersatz der Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft zur geplanten
Verlaufskontrolle in der Aortensprechstunde vor. Der Patient beklage eine
zunehmende Leistungsminderung und einschränkende Belastungsdyspnoe. Gelegentlich
bestehe nachts eine Orthopnoe und Husten. Eine signifikante Gewichtszunahme
werde nicht beschrieben. Im Juli 2014 habe der Patient eine Infektion Dig I der
linken Hand erlitten. Eine Endokarditis sei offenbar ausgeschlossen worden.
Blutkulturen seien negativ gewesen und eine antibiotische Behandlung sei nicht
notwendig gewesen. Zudem beklage der Patient ein bekanntes punktuelles Stechen
links präpektoral. Er könne zudem die Sternalcerclagen spüren und empfinde dies
als leicht störend. Claudicatio intermittens habe er ab einer Bergaufgehstrecke
von über 200 m. In Ruhe habe er keine Beschwerden. Gelegentlich verspüre er ein
Aussetzen des Herzschlages. Herzrasen und gröbere Palpitationen belasteten ihn
nicht. Den Nikotinkonsum habe der Patient auf unter eine Packung Zigaretten pro
Tag reduzieren können. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, die
bildgebende Untersuchung zeige eine minimale Zunahme des Durchmessers im
Aortenbogen um 2 mm in einem Jahr, mit einem maximalen Durchmesser von
55.
mm. In der Computertomographie (CT) zeigten sich keine Anzeichen für
eine kardiale Dekompensation. Eine erneute Vorstellung in der
Aortensprechstunde sollte in einem Jahr erfolgen, inklusive Angio-CT
(IV-Nr. 18 S. 47 ff.).
4.3
Der Hausarzt Dr. med. G.___
führte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2014 aus,
der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 25. Juli 2014 in Behandlung. Zur
Wirkung der gesundheitlichen Störung auf die angestammte Tätigkeit führte er aus,
Hauptproblem sei die immer noch deutlich eingeschränkte Herzleistung. Dadurch
sei der Patient in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit deutlich
eingeschränkt. Er komme bei kleinen Anstrengungen ausser Atem und sei nach
kurzer Zeit stark erschöpft. Das mögliche Arbeitspensum in der angestammten
Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen, da er den Patienten noch nicht sehr
lange betreue. Realistisch gesehen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit kaum
jemals mehr zu erwarten. Der Patient sei in seiner Leistungsfähigkeit deutlich
eingeschränkt (wahrscheinlich 50 %) und auch zeitlich deutlich weniger
belastbar. Eine angepasste Tätigkeit in zeitlich beschränktem Rahmen und mit
reduzierter Belastung sei aber sicherlich vorstellbar. Eine leichtgradige
Verbesserung sei noch möglich, jedoch sei von einer langfristig eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Suchtverhalten (Nikotin) beeinträchtige die
Arbeitsfähigkeit nicht. Es bestünden aktuell aufgrund der Suchterkrankung keine
gesundheitlichen Folgeschäden (IV-Nr. 18 S. 1 ff.).
4.4
Dem Bericht des E.___,
Kardiologie (Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie), vom 27. November
2014.
kann entnommen werden, der Patient sei von den Kollegen der
Herzgefässchirurgie des F.___ zu einer erneuten kardiologischen
Verlaufsbeurteilung zugewiesen worden, nachdem er in der dortigen Sprechstunde
über eine Belastungsintoleranz geklagt habe und ein neu aufgetretenes
Herzgeräusch beschrieben worden sei. Er berichte von einem Leistungsknick seit
Sommer 2014. Insbesondere mache ihm die Arbeitslosigkeit zu schaffen. Klinisch
präsentiere er sich kardiopulmonal kompensiert unter der ausgebauten
Herzinsuffizienztherapie. Man finde akzeptable BD-Werte um 130/70 mmHg,
welche unter Belastung bis max. 155/75 mmHg anstiegen. In der Echokardiographie
finde man unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. August
2014.
In der Ergometrie sei der Patient vergleichbar gut belastbar gewesen zur
Voruntersuchung am Ende der kardialen Rehabilitation. Damals habe er 115 Watt
geleistet, in der aktuellen Untersuchung leiste er 120 Watt. Bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit und in der Akutsituation nie stattgefundener
Koronarangiographie sei mit dem Patienten eine Koronarangiographie bei
ausgeprägtem kardiovaskulärem Risikoprofil vereinbart worden (IV-Nr. 28 S. 12
ff.).
4.5
Aus dem Bericht des E.___ vom
5.
Dezember 2014 geht hervor, in der Koronarangiographie von radial rechts
vom 3. Dezember 2014 habe sich eine Koronarsklerose ohne signifikante
Stenosen gezeigt. Damit könne der subjektive Leistungsknick nicht auf eine
koronare Herzkrankheit zurückgeführt werden (IV-Nr. 28 S. 8 ff.).
4.6
Dem Bericht des F.___ (N.___), zu
Handen der IV-Stelle vom 18. Februar 2015 kann entnommen werden, der
Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Auf dem Beiblatt zum
Arztbericht wurde ausgeführt, die gesundheitliche Störung wirke sich auf die
bisherige Tätigkeit als Werkzeugmechaniker insofern aus, als die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt sei. Es sei nicht beurteilbar, ob die bisherige
Tätigkeit noch zumutbar sei. Die Leistungsfähigkeit sei vermindert, da eine
schwer eingeschränkte körperliche Belastbarkeit bestehe. Andere Tätigkeiten mit
leichter körperlicher Belastung seien dem Patienten im Ausmass von 4 bis 8 Std.
pro Tag zuzumuten. Es sei nicht beurteilbar, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit
bestehe (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).
4.7
Der Hausarzt hielt in seinem
Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 23. Februar 2015 fest, der Gesundheitszustand
seines Patienten verschlechtere sich. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Werkzeugmechaniker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember
2014, eine solche von 80 % seit 12. Januar 2015 und erneut eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Februar 2015 bis auf weiteres. Auf dem
Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, es bestehe eine deutlich
eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Kurzatmigkeit bei
körperlicher Anstrengung und sehr schneller Erschöpfung. Zusätzlich sollte der
Patient auf das Heben von schweren Gewichten verzichten, was bei seiner
bisherigen Tätigkeit als Werkzeugmechaniker schwierig sein dürfte. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine andere angepasste Tätigkeit (kein Heben
schwerer Gewichte sowie keine körperlich belastende Arbeit) sei im Ausmass von
ca. 4 Std. pro Tag zuzumuten, wobei auf körperlich anstrengende Arbeit zu
verzichten sei. Bei leichter Büroarbeit bestehe wahrscheinlich keine
verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 28 S. 3 ff.).
4.8
Dr. med. O.___ attestierte
in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. Februar 2015 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Werkzeugmechaniker im Zeitraum vom 8. April bis 1. Augst 2013. Im
Weiteren gab er an, der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine
regelrechte Aortenklappenprothesenfunktion, ein normale systolische LV-Funktion
am 3. Novem-ber 2014 sowie eine Koronarsklerose ohne relevante Stenosen in der
Koronarangiographie vom 3. Dezember 2014. Aufgrund des Aortenwurzelersatzes
mit Hemibogenersatz am 9. April 2013 sollten insbesondere isovolumetrische
Tätigkeiten unterbleiben. Das Tragen grösserer Lasten sei mit Sicherheit nicht
zuträglich. Von kardialer Seite her wäre der Patient, bei normaler LV-Funktion
und 70%iger ergometrischer Leistungsfähigkeit und fehlendem Anhalt für eine Koronaropathie,
komplett einsatzfähig. Allerdings seien die Blutdruckwerte bei Status nach
Aortenwurzelersatz und Status nach Aortendissektion niedrig zu halten. Ob die
bisherige Tätigkeit als Werkzeugmechaniker noch zumutbar sei, hänge von seinem
Einsatzgebiet ab. Andere angepassten Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten,
wobei insbesondere eine isovolumetrische Belastung zu unterbleiben habe.
Bürotätigkeiten und sitzende Tätigkeiten seien im Ausmass von 8 Stunden pro Tag
möglich. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 29).
4.9
RAD-Arzt Dr. med.P.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
26.
März 2015 fest, falls es sich bei der Tätigkeit eines Werkzeugmachers
um eine schwerere Arbeit handle, sei die Arbeitsfähigkeit von 0 % bereits
ab dem 8. April 2013 (Aortenaneurysma) ausgewiesen. Falls es sich aber um
eine vorwiegende leichte Tätigkeit handle, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% ohne Leistungseinschränkung ab dem 2. August 2013. Der
objektive Gesundheitszustand sei schon lange sehr befriedigend, gemäss den
Kardiologen schon ab Mitte 2013. Andere leichtere Tätigkeiten seien dem Patienten
zuzumuten, wobei vom 8. April bis 1. August 2013 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; ab dem 2. August 2013 bestehe jedoch
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinschränkung (IV-Nr. 32
S. 3).
4.10
Aus dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten «Kurzbericht stationär» des E.___, Medizinisch-kardiologische
Schwerpunktstation, vom 16. Juni 2015 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer dort vom 12. bis 16. Juni 2015 hospitalisiert war. Es
wurden folgende Diagnosen gestellt: «1. Tachykardes Vorhofflimmern
(Erstdiagnose), CHA2DS2-VASc Score: 2 Punkte, bereits unter OAK mit Marcoumar,
EKV am 15.06.15 mit 200J, biphasisch, Konversion in Sinusrhythmus, TTE vom 15.06.15:
Erschwerte Beurteilbarkeit bei tachykardem Vorhofflimmern, wsh. normale
systolische LV-Funktion (LVEF 60 %). Konzentrisch hypertropher linker
Ventrikel. Diastolische Funktion und Regionalitäten bei Vorhofflimmern nicht
beurteilbar. Mechanischer Aortenklappenersatz in regelrechter Position mit
regelrechter Funktion (mean/peak-Gradient 7/13mmHg). Minime
Aortenklappeninsuffizienz. Normal dimensionierter linker Ventrikel, RV-Funktion
aktuell bei Vorhofflimmern nicht beurteilbar. Kein Pleuraerguss, kein Perikarderguss;
2.
Subakute Aortendissektion Typ A, Dissektionsausdehnung von Aortenwurzel
bis Aortenbifurkation (max 8cm), schwere Aorteninsuffizienz, schwer
eingeschränkte LV-Funktion bei dilatiertem Ventrikel (EF 25 %), St.n.
Ersatz Aortenwurzel mittels mechanischem Composite Graft (27mm Medtronic ATS)
und Reimplantation der Koronarostien sowie erweiterter Hemibogenersatz am
09.04
, TTE vom 26.04.13: Exzentrisch hypertropher LV. Schwer eingeschränkte
LV-Funktion (EF 25 %). Korrekte Aortenklappenprothesenfunktion
(mean-Gradient 13mmHg), keine Insuffizienz. Leichte Mitral- und
Trikuspidalinsuffizienz. Kein Perikarderguss, TTE vom 15.07.13: normaler LV mit
leicht eingeschränkter systolischer Funktion (EF 45-50 %).
Konzentrische LV-Hypertrophie. Diastolische Dysfunktion. Diskrete Hypokinese anteroseptal.
Erweiterter linker Vorhof. Normale Dimension und Funktion rechter Ventrikel.
Regelrechte Position und Funktion der Aortenklappenprothese, keine Stenose oder
Insuffizienz. Morphologisch unauffällige Mitralklappe mit leichter zentraler
Insuffizienz, Ergometrie vom 15.7.13: klinisch und elektrisch negativ.
Eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Aortensprechstunde 07/2013: Claudicatio
Beine beidseits mit Abfall Perfusionsdruck unter Belastung, cvRF: Nikotinkonsum,
arterielle Hypertonie».
Im Anhang zum Kurzbericht wurde
angegeben, es sei eine Selbstzuweisung von zu Hause aus wegen anhaltenden
Palpitationen und Herzrasen erfolgt. Der Patient habe eine Hitze im Gesicht
verspürt. Zu keinem Zeitpunkt seien thorakale Schmerzen oder Rückenschmerzen
aufgetreten. Zu keinem Zeitpunkt habe er respiratorische Probleme gehabt. Es
bestünden keine fokal neurologischen Ausfälle. Seit mehreren Monaten fühle er
sich weniger leistungsfähig als früher (IV-Nr. 49 S. 11 ff.).
Im Austrittsbericht vom 26. Juni
2015.
wurde noch darauf hingewiesen, klinisch sei der Patient bei Eintritt in einem
ordentlichen Allgemeinzustand gewesen. Radiologisch habe sich ein kompensierter
Herz-Lungenbefund präsentiert. Im EKG habe sich ein tachykardes Vorhofflimmern
gezeigt, weshalb man bei bereits ausgebauter Betablockertherapie mit Digoxin
gestartet sei. Hierunter sei es jedoch nicht zu einer ausreichenden
Frequenzkontrolle gekommen und es habe sich zunehmend eine leichte kardiale
Dekompensation gezeigt, sodass am 15. Juni 2015 eine Elektrokonversion mit
200.
J biphasisch durchgeführt worden sei, worauf der Patient in den
Sinusrhythmus konvertiert sei. Die Digoxintherapie habe gestoppt werden können.
Eine Therapie mit Torem bis zur kardialen Kompensation sei gestartet worden.
Die duale Antikoagulation mit Marcoumar und Aspirin sei belassen worden, da der
Patient unter Marcoumar wiederholt transiente neurologische Ausfäller erlitten
habe. Am 16. Juni 2015 habe der Patient bei weiterhin bestehendem Sinusrhythmus
und symptomfrei nach Hause entlassen werden können (A.S. 120 ff.).
4.11
Aus dem Bericht des E.___,
Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 24. Juni 2015 gehen folgende
Diagnosen hervor: «Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I,
respiratorische Partialinsuffizienz, Nikotinabhängigkeit, 45 py; Hypertensive
Herzerkrankung, paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern, ED 06/2015, EKV am
15.06.2015
mit Konversion in Sinusrhythmus, TTE vom 15.06.2015: normale
systolische LV-Funktion, LVEF 60 %. Hypotropher linker Ventrikel,
Regelrechte Funktion der mechanischen Aortenklappe. Rechts-ventrikuläre
Funktion nicht beurteilbar wegen Vorhofflimmern; subakute Aortendissektion Typ
A 04/2013 mit Ausdehnung von der Aortenwurzel bis zu Aortenbifurkation,
Aortenwurzelersatz mit mechanischem Composite Graft, erweiterter
Hemibogenersatz, Reimplantation der Koronarostien 04/2013; Adipositas; Status
nach rezidivierenden transienten neurologischen Anfällen, laut Angabe; Eisenmangel
und Vitamin B12-Mangel, laut Angabe».
Zur Anamnese wurde ausgeführt, der
Patient berichte über Wohlbefinden. Bis vor zwei Tagen habe er sich in
stationärer Behandlung im E.___ bei symptomatischem Vorhofflimmern aufgehalten.
Mit einer EKV habe eine Konversion in einen Sinusrhythmus erreicht werden
können. Palpitationen seien seither nicht mehr aufgetreten. Der Patient habe in
den letzten Wochen seinen langjährigen Nikotinkonsum (45 py) von 40 Zigaretten
auf 5 bis 10 Zigaretten täglich reduziert. Die Motivation zu einem Rauchstopp
sei grundsätzlich gegeben. Durch die Reduktion der gerauchten Zigaretten sei
der störende morgendliche Husten mit Auswurf bereits deutlich besser geworden.
Refluxbeschwerden liessen sich nicht evaluieren, die Nasenatmung sei frei. Es
bestehe eine Belastungsdyspnoe, nach zwei Etagen Treppen steigen müsse eine
Pause eingelegt werden. Teilweise komme es, laut eigenen Angaben, zur
Sekretansammlung in den Bronchien und dann zu pfeifenden Atemgeräuschen, die
nach dem Abhusten jeweils wieder verschwinden würden. Bislang sei keine
Lungenerkrankung bekannt, ebenso wenig ein Asthma oder eine Atopie.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Prozederevorschlag» wurde ausgeführt, beim Patienten sei von einer chronisch
obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I auszugehen. Man könne lungenfunktionell
eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve finden. Die
Diffusionskapazität sei ebenfalls leicht eingeschränkt. Die arterielle
Blutgasanalyse zeige eine respiratorische Partialinsuffizienz mit einer in
erster Linie kompensatorischen chronischen Hyperventilation. Weder in den
anamnestischen Angaben noch im Methacholin-Test finde man einen Anhalt für ein
Asthma bronchiale. Auffällig sei die Diskrepanz von leichtgradiger Obstruktion
und leichtgradig eingeschränkter Diffusionskapazität mit doch beträchtlicher
Hypoxämie. In der Echokardiographie sei keine pulmonale Hypertonie beschrieben
bei allerdings diesbezüglich eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines
Vorhofflimmerns. Eine Lungenembolie sei bei oraler Antikoagulation aufgrund der
mechanischen Aortenklappe unwahrscheinlich. Im konventionellen Röntgenbild vom
13.
Juni 2015 sehe man keinen Hinweis für eine interstitielle
Lungenerkrankung. Dem Patienten sei eine medikamentöse Therapie rezeptiert
worden. Als wichtigste Massnahme stehe ein konsequenter Rauchstopp im
Vordergrund. Der Patient sei hierzu motiviert. Man habe ihm zu einer professionellen
Rauchberatung geraten und eine Nikotinersatztherapie empfohlen. Eine
Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. In diesem Rahmen nehme man
nebst der Lungenfunktionsprüfung und Wiederholung der arteriellen Blutgasanalyse
auch eine Ergospirometrie zur Beurteilung der Belastbarkeit vor. Dem Patienten
sei ein hausinternes ambulantes pulmonales Rehabilitationsprogramm kurz
vorgestellt worden (IV-Nr. 49 S. 8 ff.).
4.12
In seinem Bericht zu Handen der
IV-Stelle vom 6. Juli 2015 wies der Hausarzt darauf hin, es seien zwei
neue relevante Diagnosen festgestellt worden. Es sei dies erstens ein
intermittierendes Vorhofflimmern, weshalb der Patient Mitte Juli (recte: Juni) kurzfristig
im E.___ hospitalisiert gewesen sei. Zweitens habe sich in der pneumologischen
Abklärung eine chronische obstruktive Lungenerkrankung Stadium I gezeigt (IV-Nr. 45).
4.13
Laut dem Bericht des E.___ vom
9.
September 2015 über die gleichentags durchgeführte
Fahrrad-Spiroergometrie wurde eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit und
maximale Sauerstoffaufnahme festgestellt. Der Abbruch sei infolge
Oberschenkelschmerzen erfolgt. Es bestehe eine grosse Atem- und Herzfrequenzreserve
sowie eine latente Diffusionsstörung. Der Patient sei metabolisch ausbelastet
(A.S. 192).
4.14
Im Bericht des E.___,
Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 15. September 2015 wurde ausgeführt,
der Patient profitiere von der bronchodilatatorischen Therapie. Die
Belastbarkeit habe sich gebessert. Nach wie vor bestehe vor allem am Morgen
Husten mit grünlich-bräunlichem Auswurf. Lungenfunktionell finde man
unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichtgradige Obstruktion mit
erhaltener Atemreserve von 2,9 Liter. Die Diffusionskapazität sei mittelgradig
eingeschränkt. Man finde entsprechend in der Ergospirometrie bei leichtgradig
eingeschränkter Belastbarkeit und maximaler Sauerstoffaufnahme eine latente
Diffusionsstörung. Die Ergospirometrie habe aufgrund von Beinschmerzen und
nicht aufgrund von Dyspnoe vorzeitig beendet werden müssen. In der
konventionellen Röntgen-Thoraxuntersuchung vom 13. Juni 2015 habe sich kein
offensichtlicher Hinweis für eine interstitielle Lungenerkrankung oder ein
Lungenemphysem ergeben. Hinweise für eine kardiale Leistungslimitation als
mögliche Erklärung der latenten Diffusionsstörung hätten sich in der
Ergospirometrie nicht ergeben. Dem Patienten sei zu einem konsequenten
Rauchstopp geraten worden (A.S. 193 f.).
4.15
RAD-Arzt Dr. med. P.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2015 fest, neu sei ein
tachykardes Vorhofflimmern festgestellt worden und der Versicherte sei deshalb
antikoaguliert worden. Die Elektrokonversion vom 15. Juni 2015 sei erfolgreich
gewesen, und das Vorhofflimmern (VHF) sei in den Sinusrhythmus gekippt. Damit
sei der kardiale Vorzustand wieder erreicht worden, und es gelte die Arbeitsfähigkeitsangabe
aus kardiologischer Sicht, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 26. März
2015.
formuliert worden sei. Im Weiteren hätten die Abklärungen eine COPD
Gold-Stadium I ergeben. Dies entspreche einem leichten pathologischen Zustand,
bei dem unter leichter bis mittelmässiger Belastung noch keine Atemnot
auftrete. Zudem seien eine Behandlung begonnen und der Rauchstopp nahegelegt
worden (Schadenminderungspflicht), sodass noch eine Besserung der Symptome zu
erwarten sei. Somit behalte auch aus pneumologischer Sicht die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 26. März 2015
formuliert worden sei (vgl. E II. 4.9 hiervor), ihre Gültigkeit. Bei den
aus beiden spezialärztlichen Berichten ersichtlichen klaren Befunden erübrige
sich eine weitere medizinische Abklärung (IV-Nr. 51).
4.16
Dr. med. M.___, Facharzt für
Dermatologie & Venerologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober
2015.
folgende Diagnose fest: «Verruciformer Naevus Oberarm links». Unter «Beurteilung
und Therapie» wurde festgehalten, der Patient habe berichtet, seit frühester
Kindheit eine grössenprogrediente Hautveränderung am Oberarm gehabt zu haben,
welche im Alter von 20 Jahren dann weitgehend reseziert worden sei. Zum
Zeitpunkt der Untersuchung habe er am linken Oberarm eine praktisch 25 cm
schräg über den Oberarm verlaufende Narbe mit verbliebenen Restanteilen von ca.
1.5
cm Durchmesser bzw. 5 x 2 cm präsentiert. Aufgrund zunehmender
mechanischer Beeinträchtigung denke der Patient über eine Entfernung der
Restläsionen nach. Es bestehe allein die Möglichkeit einer Excision der
Restanteile und Verschluss des Defektes mittels Verschiebeplastik. Da der
Patient im Moment zunächst eine kardiovaskuläre Situation stabilisieren wolle,
werde er sich zu gegebener Zeit mit ihm wieder in Verbindung setzen
(A.S. 92).
4.17
Gemäss dem Bericht des F.___ vom
20.
Oktober 2015 über das «CT Angiografie und Thorax/Abdomen mit KM» besteht
eine stationäre Darstellung der kardiovaskulären Strukturen bei bekanntem
Status nach Ersatz der Aorta ascendens bei A-Dissektion (A.S. 177 f.).
Im Bericht des F.___, vom
30.
Oktober 2015 wurde ausgeführt, der Patient stelle sich 2,5 Jahre nach
Aortenwurzelersatz mittels mechanischem Composite Graft und erweitertem
Hemibogenersatz bei damals subakuter Aortendissektion Typ A in der
Aortensprechstunde zur Verlaufskontrolle vor. In der letzten Verlaufskontrolle
habe der Aortenbogen eine minimale Durchmesserzunahme von 2 mm in einem
Jahr auf 55 mm gezeigt. Der Patient berichte über eine sehr eingeschränkte
Leistungsfähigkeit mit Müdigkeitsgefühl und Gleichgewichtsstörungen. Intermittierend
komme es anamnestisch zu hypertensiven Entgleisungen mit Hitzegefühl. Im Juni
2015.
habe er sich notfallmässig im E.___ mit Blutdruckwerten bis 240 mmHg
systolisch vorgestellt sowie mit Rhythmusstörungen, weshalb eine EKV (Elektrokardioversion)
erforderlich gewesen sei. Seit der Erhöhung von Cardura klage er zudem über
Schwindel. Die Blutdruckwerte seien schlecht eingestellt mit Werten bis 160
mmHg. Bei pulmologischen Beschwerden und Hustenanfällen und einem Gefühl der
Obstruktion befinde sich der Patient in pulmologischer Behandlung und inhaliere
seit vier Monaten einmal täglich. Vor einem Jahr seien sowohl eine transthorakale
Echokardiographie (TTE) als auch eine Koronarangiographie im E.___ durchgeführt
worden. Die TTE zeige erfreulicherweise eine normalisierte linksventrikuläre
Funktion (vorgängig aufgrund der schweren Aortenklappeninsuffizienz mit
25.
% schwer eingeschränkt). Die Herzkatheteruntersuchung habe normale
Koronarien gezeigt.
Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde angegeben, erfreulicherweise habe sich die linksventrikuläre
Funktion nach dem Aortenklappenersatz normalisiert. Die chronische Dissektion
im distalen Aortenbogen zeige eine leichte Grössenprogredienz von 2 mm
innerhalb der letzten 12 Monate und messe um maximal 60 mm. PD Dr. med.
Q.___ sei zur Beurteilung miteinbezogen worden. Aus chirurgischer Sicht bestehe
aktuell noch kein Handlungsbedarf. Die offenbar deutlich erhöhten
Blutdruckwerte müssten aber dringend besser eingestellt werden. Ebenso müsse
der Patient seinen Nikotinabusus einstellen. Der Patient werde in einem Jahr
zur erneuten Kontrolle in die Aortensprechstunde aufgeboten (A.S. 175 f.).
4.18
Vom 23. bis 25. November
2015.
war der Beschwerdeführer auf der medizinisch-kardiologischen
Schwerpunktstation des E.___ hospitalisiert. Im Anhang zum Kurzbericht vom
25.
November 2015 wurde ausgeführt, es sei eine Zuweisung bei erneuten
Palpitationen und dokumentiertem tachykardem Vorhofflimmern vom Hausarzt
erfolgt. Nach der EKV im Sommer 2015 habe der Patient keine Palpitationen mehr
bemerkt. Seit ein bis zwei Wochen fühle er sich nun nicht so fit, beim
Aufstehen erleide er teilweise präsynkopale Zustände. Die Palpitationen seien
ihm aber erst heute aufgefallen. Thoraxschmerzen oder Fieber seien verneint
worden. An produktivem Husten leide er chronisch und die Anstrengungsdyspnoe
sei auch bereits seit längerem im aktuellen Ausmass bekannt (A.S. 126
ff.).
Aus dem Austrittsbericht des E.___ vom
1.
Dezember 2015 geht noch hervor, bei Eintritt habe man einen
kardiopulmonal stabilen und kompensierten Patienten gesehen, klinisch habe man
keine fokalneurologischen Ausfälle objektivieren können. Im EKG habe sich ein
tachykardes Vorhofflimmern gezeigt. Nach initialer Aufnahme auf die
kardiologische Station sei die Übernahme des Patienten auf die IMC (Intermediate
Care) für eine EKV erfolgt. Unter Analgosedation sei nach einmaliger Schockgabe
von 200 J biphasisch die Konversion in den stabilen Sinusrhythmus erfolgt. Nach
problemloser Überwachung habe der Patient am gleichen Tag auf die Bettenstation
verlegt werden können. Im Verlauf sei der Patient hämodynamisch stabil und
beschwerdefrei geblieben. Nach weiterem problemlosen Verlauf habe man den
Patienten am 25. November 2015 in beschwerdefreiem Zustand nach Hause
entlassen können (A.S. 130 ff.).
4.19
PD Dr. med. I.___, Leitender
Arzt der Medizinischen Klinik/Nephrologie, E.___, hielt in seinem Bericht vom
14.
Dezember 2015 im Rahmen seiner Beurteilung fest, beim Patienten liege
eine komplizierte vaskuläre Situation mit einer langjährigen arteriellen
Hypertonie, einem Status- nach Aortenbogen- und Klappenersatz sowie einer
hypertensiven Kardiopathie vor. Die Nierenfunktion sei formell mit einer GFR (glomärulären
Filtrationsrate) von knapp über 70 (Stadium II) leicht eingeschränkt. Hinweise
auf eine spezifische Nephropathie finde man sonographisch und im Urinsediment
jedoch keine. Auch habe man derzeit keine prärenale Situation nachweisen
können. In Anbetracht der Gefässsituation sei eine optimale Kontrolle des
Blutdruckes hier sicherlich wichtig. Dies sei bis anhin trotz ausgebauter
Therapie und Reservemedikation offenbar noch nicht ganz gelungen. Zum
bestehenden Regime sei nun Spironolacton hinzugefügt worden. Initial habe der
Patient diese Therapie in einer Dosis von 25 mg/Tag eingenommen. Dadurch
habe sich in der Verlaufskontrolle am 7. Dezember 2015 bereits eine
weitere (leichte) Absenkung der von zu Hause dokumentierten Blutdruckwerte
gezeigt. Dem Patienten sei deshalb empfohlen worden, die Spironolacton-Dosis
nun nochmals zu steigern und dann auf 50 mg/Tag zu belassen. Es sei damit zu
rechnen, dass unter diesem Regime dann die Blutdruckwerte mit der bereits
installierten antihypertensiven Therapie zusammen in den Zielbereich kommen
dürften. Dem Patienten sei mitgeteilt worden, dass weitere Kontrollen nun
wieder beim Hausarzt stattfinden könnten. Falls der Blutdruck im Verlauf wieder
ansteige, werde er den Patienten neu beurteilen. Kontrollbedürftig sei die
erwähnte Hyperthyreose (krankhafte Überfunktion der Schilddrüse; A.S. 75
ff.).
4.20
Vom 14. bis 16. Februar 2016
war der Beschwerdeführer erneut im E.___ auf der medizinisch-kardiologischen
Schwerpunktstation hospitalisiert. Es wurde ausgeführt, derzeit habe es keinen
Hinweis auf ein länger andauerndes Rezidiv von Vorhofflimmern gegeben. Dem
Patienten werde die Rauchentwöhnung und die regelmässige Einnahme der
antihypertensiven Medikation empfohlen. Zur Kontrolle der Schilddrüsenfunktion
werde der Patient erneut durch das hiesige endokrinologische Ambulatorium
aufgeboten. Die Aufgebote in der Herz- und Gefässchirurgischen Ambulanz des F.___
zur Verlaufskontrolle des Aortenbogens nach Implantation eines Composite Graft
sollten vom Patienten wahrgenommen werden. Am Abend des 14. Februar 2016
habe er «Herzrasen» verspürt, der Blutdruck habe 160/110 betragen. Die
Beschwerden seien beim Fernsehen aufgetreten, hätten ca. 10 Minuten angehalten,
seien kurz regredient gewesen und hätten dann nochmals 10 Minuten angehalten.
Solche Beschwerden habe er auch schon gehabt. Damals seien die Beschwerden jedoch
nicht so schnell regredient gewesen (Bericht vom 16. Februar 2016, A.S. 135
f.).
Gemäss dem entsprechenden Austrittsbericht
des E.___ vom 21. März 2016 stellte sich der Patient notfallmässig nach
einer Palpitationsepisode von ca. 10 Minuten Dauer vor. Es habe im EKG ein
Sinusrhythmus ohne Dokumentation eines Vorhofflimmerns festgestellt werden
können. Ebenso seien die Herzenzyme initial wie im Verlauf negativ gewesen.
Ebenso seien die Schilddrüsenwerte bei früherer Hyperthyreose aktuell im
Normbereich gelegen. In der Monitorüberwachung habe sich keine erneute Episode
eines allfälligen Vorhofflimmerns gezeigt. Deshalb habe man den Patienten im
Verlauf bei auch guter kardialer Kompensation erneut nach Hause entlassen
(A.S. 144 ff.).
4.21
Gemäss dem Bericht der
Neurologischen Klinik des E.___ betreffend Magnetresonanztomographie (MRI) des Gehirnschädels
und des Halses vom 6. April 2016 besteht kein Anhalt für eine akute
Ischämie cerebral, Raumforderung, Liquorzirkulatiosstörung, Infarktdemarkation
oder relevante Gliosen. Auffällig imponierten multiple Mikroblutungen im
Bereich der Basalganglienregion sowie subkortikal im Bereich des Grosshirns
beidseits, eine Amyloidangiopathie könne hier nicht ausgeschlossen werden (DD
mikroangiopathische/postent-zündliche Residuen). Es seien mässiggradige Zeichen
der frontalen zerebralen Regression ersichtlich. Im Rahmen der Darstellung der
Gefässstrukturen intrakraniell bestehe kein Hinweis auf einen
richtungsweisenden pathologischen Befund, keine höhergradige Stenose und keine
Flussreduktion. Im Weiteren bestehe im Bereich der dargestellten Halsregion
bzw. des Aortenbogens eine Dissektion der Aorta bis auf das Niveau des Abgangs
der Arteria carotis communis reichend. Es bestehe eine unauffällige Darstellung
der Gefässe der Halsregion rechtsseitig ohne Anhalt für eine Dissektion
(A.S. 204 ff.).
4.22
Dr. med. J.___ hielt in
seinem Bericht an den Hausarzt vom 14. April 2016 im Wesentlichen fest,
der Patient berichte, dass er seitens der kardialen Situation noch belastbar
sei, aber Gleichgewichtsstörungen habe, welche Dr. med. K.___ abkläre. Er
habe einen Druck auf den Augen, rechts mehr als links. Zum Teil bestehe ein
Augenbrennen, der Visus sei aber noch in Ordnung. Vom Hals her bestünden keine
Veränderungen und für ihn keine Grössenzunahme in der letzten Zeit. Er wisse,
dass seine Mutter auch eine Tablette für die Schilddrüse über längere Zeit habe
einnehmen müssen. Anschliessend sei sie operiert worden. Dem Patienten seien
die Gründe für Knoten erklärt worden, ebenso die häufigsten Ätiologien für eine
Hypothyreose sowie die Abklärungsschritte von Schilddrüsenknoten in
Abhängigkeit von Grösse und Anzahl. Die definitive Sanierung der Hypothyreose
müsse diskutiert werden. Eine Option wäre noch die totale Thyreoidektomie,
damit man bei weiteren Kontrastmittelgaben keine Probleme habe (A.S. 209
ff.).
4.23
Aus dem Neurologischen
Sprechstundenbericht von Dr. med. K.___ vom 21. April 2016 gehen
folgende Diagnosen hervor: «1. Subjektive Gangunsicherheit mit Drall nach
rechts (R 26.2), intermittierendes Sehen «wie durch Wasser» mit
angedeutetem Tunnelblick; 2. St.n. subakutere Aortendissektion Typ A
04/13; 3. Arterielle Hypertonie, rezidivierende Episoden eines tachykarden
Vorhofflimmerns ED 06/15; 4. COPD». Als weitere Diagnosen wurden
«Eisenmangel 04/14, Vitamin B12 Mangel 04/14» angegeben. Im Rahmen der
Beurteilung wurde angegeben, in der Magnetresonanztomographie sei die bekannte
Dissektion (Aufspaltung arterieller Gefässwandschichten) dargestellt worden.
Diesbezüglich bestünden keine neuen Therapieoptionen. Bei aktuell fehlenden
Hinweisen auf eine akute Ischämie oder Infarkt-Demarkation (inkl. weiteren
strukturellen Pathologien) und bei vorgängig klinisch nicht fassbaren Befunden
der von Seiten des Patienten beklagten fluktuierenden Gangunsicherheit mit
Drall nach rechts bestehe aktuell seitens der Neurologie keine sichere
Erklärung für die beklagten Beschwerden des Patienten. Bei anamnestisch
stabilem Verlauf seit sechs Monaten werde die Durchführung einer Physiotherapie
mit Gleichgewichtsübungen empfohlen. Bei ausgesprochen schwerer psychosozialer
Situation (insbesondere bezüglich Arbeit) sei eine phobische Komponente nicht
auszuschliessen und auch nachvollziehbar. Nach wie vor stehe bei diesem
Patienten eine Kontrolle und Behandlung der vaskulären Risikofaktoren im
Vordergrund. Der Patient sei bereits von der pneumologischen Sprechstunde
bezüglich Rauchstopp-Beratung aufgeboten worden, er habe den Termin jedoch
verschieben wollen. Im Weiteren seien eine unverändert strenge Behandlung des
arteriellen Hypertonus und eine labor-chemische Kontrolle bezüglich des
Diabetes mellitus und der Cholesterinwerte durchzuführen. Bezüglich der
Mikroblutungen empfehle sich aus neurologischer Sicht eine
MRI-Verlaufskontrolle in 2 Jahren (Bericht vom 26. April 2016, A.S. 66
f.).
4.24
Gemäss dem Bericht des E.___,
Urologisches Kompetenzzentrum, vom 19. September 2016 wurde beim
Beschwerdeführer eine multifaktorielle erektive Dysfunktion festgestellt. Im
Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, es müsse von einer multifaktoriellen
erektilen Dysfunktion ausgegangen werden, wobei als Hauptursache eine vaskuläre
Genese angenommen werden müsse. Zusätzlich nehme der Patient zahlreiche
Medikamente ein, bei denen im Kompendium eine erektile Dysfunktion als mögliche
Komplikation vermerkt sei. Daneben spiele sicher auch die Psyche eine relevante
Rolle. So berichte der Patient über Versagensangst sowie grossem Respekt davor,
sein Herz nicht zu überlasten. Als erster Behandlungsschritt werde eine
PDF-5-Hemmerbehandlung mit z.B. Cialis 20 mg bei Bedarf vorgeschlagen. Diese
Medikation sollte aber mit den behandelnden Kardiologen abgesprochen werden. Weitere
urologische Kontrollen seien nicht vereinbart worden (A.S. 228 ff.).
4.25
Im Bericht des E.___ (H.___) vom
26.
September 2016 wurde ausgeführt, eine kardiologische Kontrolle habe im
Dezember 2014 im Rahmen der Re-Koronarangiographie stattgefunden. Die aktuelle
Medikation könne dem endokrinologischen Bericht von Dr. med. J.___ vom
April 2016 entnommen werden. Es sei nicht bekannt, ob sich diese
zwischenzeitlich geändert habe. Hinsichtlich der Anfrage der Vertretbarkeit
eines Cialis-Medikationsver-suches bei multifaktorieller erektiler Dysfunktion
sei insbesondere die Cardura-Medikation zu erwähnen, die in Kombination mit
Cialis zu symptomatischen Hypotonien führen könnte. Es sei zu empfehlen, den
Patienten darauf hinzuweisen. Ebenso sollte dem Patienten – wie auch im Rahmen
der letztjährigen Aortensprechstunde erwähnt – erneut ein konsequenter
Nikotinkonsumstopp nahegelegt werden. Des Weiteren die Notwendigkeit einer
konsequenten Medikamenten-Compliance und Minimierung der vaskulären
Risikofaktoren (A.S. 148 f.).
4.26
Im Bericht des F.___ vom
4.
November 2016 wurde darauf hingewiesen, in der aktuellen CT-grafischen
Untersuchung (Angio-CT Befund vom 1. November 2016) zeige sich ein
normaler postoperativer Situs ohne Paravasate oder Nahtinsuffizienz. Es zeige
sich ein grössenstationäres Postdissektionsaneurysma im Bereich des distalen
Aortenbogens von 61 mm innerhalb eines Jahres. Die letzte kardiologische
Kontrolle sei vor knapp 12 Monaten erfolgt, bei welcher eine linksventrikuläre
Ejektionsfraktion von 50 % gemessen worden sei. Prof. Dr. med. Q.___ sei
zur Beurteilung hinzugezogen worden. Man gehe davon aus, dass aus kardialer und
herzchirurgischer Sicht bei gleichbleibendem Befund aktuell noch kein
Handlungsbedarf bestehe. Der Patient habe sich dennoch bei der behandelnden
Kardiologin vorzustellen und eine erneute kardiologische Verlaufskontrolle
inklusive Echokardiografie durchzuführen. Die Blutdruckwerte seien gut
eingestellt und normwertig, jedoch bestehe ein persistierender Nikotinkonsum.
Man empfehle dringend, diesen einzustellen. Die nächste Kontrolle in der
Aortensprechstunde mit vorgängigem Angio-CT plane man in 18 Monaten, bei
Befundänderung oder neuer Symptomatik auch früher (A.S. 181 ff.).
4.27
Die behandelnde Kardiologin H.___
hielt in ihrem Bericht zu Handen des Hausarztes vom 5. Januar 2017 fest,
der Patient berichte nach dem letzten Briefwechsel mit dem Thema «erektile
Dysfunktion» über keinen zwischenzeitlichen Versuch mit der Cialis-Medikation;
er habe vielmehr den aktuellen Kontrolltermin abgewartet. Er berichte über eine
stabile Leistungsfähigkeit und keine erneuten zwischenzeitlichen Palpitationsepisoden.
Regelmässig gemessene INR-Werte (zur Beurteilung der Blutgerinnung) seien
aktuell im Zielbereich. Im November 2016 habe eine Kontrolle in der
Aortensprechstunde stattgefunden. Es bestehe weiterhin, trotz auch da
empfohlenem Nikotinkonsumstopp, aktuell ein persistierender Nikotinkonsum.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
angegeben, die aktuelle kardiologische Verlaufskontrolle zeige eine stabile
körperliche Leistungsfähigkeit in der ergometrischen Ausbelastung. Man habe
erneut mit dem Patienten über den Nutzen eines Ausdauertrainings gesprochen und
ihm ein solches empfohlen. Auch habe man erneut über den Nutzen und die
dringliche Empfehlung eines konsequenten Nikotinkonsumstopps mit ihm
diskutiert. Die übrigen Risikofaktoren seien mit eingestellten Blutdruckwerten
und installierter Statintherapie gut kontrolliert. Die echokardiographische
Kontrolle der Aortenklappenprothese und des ascendens zeigten ebenso stabile
Werte. Eine erneute kardiologische Kontrolle werde in einem Jahr empfohlen
(A.S. 150 ff.).
4.28
Dr. med. J.___ hielt in
seinem Bericht zu Handen des Hausarztes vom 27. März 2017 fest, die
Nachkontrolle vom 27. Februar 2017 habe ergeben, dass vom Hals her alles
unverändert sei; nach wie vor stehe die Gefässsituation im Vordergrund, welche
sanierungsbedürftig sei. Als zweites Problem bestehe eine Hyperthyreose mit
Autonomie und riesigem Knoten. Sonographisch bestehe zwar eine stabile
Situation, der Patient habe sich aber nach wie vor nicht definitiv entschieden.
Er überlege sich auch, nach Deutschland zurückzukehren. Eine totale
Thyreoidektomie (operative Entfernung der ganzen Schilddrüse) sei nach wie vor
die beste Option. Der Patient wisse, dass die thyreostatische Therapie nur
überbrückend sei und keine Heilung bringe. Der Patient habe versprochen, sich
in den nächsten 6 Monaten definitiv zu entscheiden. Allenfalls würde er sich
früher melden, wenn er nach Deutschland zurückkehre (A.S. 58 ff.).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
16.
September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei für die die Zeit vom 8. April bis
1.
August 2013 hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Werkzeugmacher,
sofern es sich dabei um eine schwere Arbeit gehandelt habe, eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer leicht
belastenden Tätigkeit jedoch - dies gelte auch für leichte
Werkzeugmachertätigkeiten, denn bei dieser Arbeit seien die Tätigkeiten
abhängig von den individuell gefertigten Teilen und der Hebebelastung aufgrund
der Stückgrösse – habe ab 2. August 2013 eine uneingeschränkte Arbeits-
und Leistungsfähigkeit bestanden. Daraus sei zu schliessen, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht als solche
nicht mehr zumutbar sei. Subjektive Wertungen der versicherten Person seien
nicht massgebend; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.
Die Ausführungen des RAD seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Ein Einkommensvergleich
erübrige sich. Aufgrund der vielseitigen Erfahrung, der vorhandenen (jedoch
nicht eidgenössisch anerkannten) Weiterbildung in diesem Bereich und dem
medizinischen Zumutbarkeitsprofil sei die spezifische Hilfe der IV bei der
Stellensuche nicht angezeigt. Auch ein Umschulungsanspruch sei zu verneinen
(A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend
machen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (primär berufliche
Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrationsmassnahmen nach Art. 14a
IVG, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
40.
% zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdesache zwecks Vornahme
ergänzender medizinischer Abklärungen unter Einbezug mindestens der
internistischen, kardiologischen, pneumologischen und psychiatrischen
Fachrichtungen sowie zu beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein medizinisches
Gerichtsgutachten einzuholen. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin
aufzufordern, einen Einkommensvergleich nachzuliefern. Zur Begründung wird
ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine rechtskonforme
medizinische Abklärung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers und ihrer
Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Die Beurteilung seines
Leistungsvermögens durch den RAD-Arzt stehe in Widerspruch zu den Einschätzungen
des Hausarztes, des Kardiologen des E.___ und des Herzchirurgen des F.___. Die
körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwer eingeschränkt. Die
Beurteilung des RAD-Arztes sei zweifelhaft, zumal es sich bei ihm nicht um
einen Facharzt für Herz-Kreislauf-Erkrankungen handle und er seine Beurteilung
ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben habe. Ausserdem
bestätigten sich zusätzlich zur kardiovaskulären Grund-erkrankung neue
Probleme. Es könne noch lange nicht gesagt werden, dass ein stabiler
Sinusrhythmus erreicht worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zu einer
psychotherapeutischen Behandlung und zu einer angiologischen Untersuchung im F.___
angemeldet worden, welche am 20. Oktober 2015 stattfinde. Ausserdem hätte
die Spiroergometrie vom 9. September 2015 abgewartet werden müssen. Indem
kein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei, werde die Abklärungs- und
Untersuchungspflicht verletzt. Bei der Tätigkeit als Werkzeugmacher handle es
sich um eine körperlich belastende Arbeit.
An der öffentlichen Verhandlung vom
30.
Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde vom
22.
Oktober 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (vgl. Protokoll vom
31.
Januar 2018; A.S. 275 ff.).
5.2
Im Folgenden ist anhand der (oben
unter E. II. 4 hievor wiedergegebenen) medizinischen Berichte zu
prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 (IV-Nr. 11), relevant,
d.h. andauernd und erheblich, verändert bzw. verschlechtert hat. Insbesondere
stellt sich die Frage, ob seither erneute, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Herzprobleme
aufgetreten sowie eine einschränkende pneumologische Problematik und andere relevante
gesundheitliche Probleme hinzugetreten sind. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des F.___ vom 3. Oktober 2014 - 18
Monate nach akuter Aortendissektion Typ A und Ersatz der Aortenwurzel mittels
mechanischem Composite Graft – zwar eine zunehmende Leistungsminderung und eine
einschränkende Belastungsdyspnoe beklagt, in der Computertomographie vom
1.
Oktober 2014 konnten jedoch keine Anzeichen für eine kardiale
Dekompensation festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 18 S. 47 ff.; E.
II. 4.2 hiervor). Auch der den Beschwerdeführer seit dem 25. Juli
2014.
behandelnde Hausarzt Dr. med. G.___ konnte keine seither neu
eingetretene relevante gesundheitliche Verschlechterung feststellen. So führte
er in seinem Arztbericht vom 10. November 2014 aus, das Hauptproblem sei
die immer noch deutlich eingeschränkte Herzleistung. Dadurch sei der Patient in
seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (IV-Nr. 18
S. 1 f.; E. II. 4.3 hiervor). Diese Problematik bestand jedoch bereits
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 (vgl.
IV-Nr. 18 S. 9 und 41 ff).
Laut dem Bericht des E.___, Kardiologie
(Dr. med. O.___, Oberarzt Kardiologie), vom 27. November 2014 klagte der
Beschwerdeführer in der Sprechstunde der Herzgefässchirurgie des F.___ über
eine Belastungsintoleranz und ein neu aufgetretenes Herzgeräusch. Er berichtete
von einem Leistungsknick seit Sommer 2014. Insbesondere mache ihm die
Arbeitslosigkeit zu schaffen. Klinisch präsentierte sich der Patient jedoch
kardiopulmonal kompensiert unter der ausgebauten Herzinsuffizienztherapie. Es
wurden akzeptable Blutdruckwerte um 130/70 mmHg festgestellt, welche unter
Belastung bis maximal 155/75 mmHg anstiegen. In der Echokardiographie fanden
sich unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. August
2014.
In der Ergometrie war der Patient vergleichbar gut belastbar zur
Voruntersuchung am Ende der kardialen Rehabilitation (IV-Nr. 28 S. 13
f.; E. II. 4.4 hiervor). Damals wurde eine Arbeitsfähigkeit ab
1.
August 2013 von 100 % festgestellt, wobei die behandelnde
Kardiologin darauf hinwies, auf das Heben von schweren Lasten sollte unbedingt
verzichtet werden (Bericht vom 16. Juli 2013; IV-Nr. 18 S. 10;
E. II. 3.3 hiervor). Demnach ist keine relevante Verschlechterung der
Herzproblematik ersichtlich. In der Koronarangiographie vom 3. Dezember
2014.
zeigte sich eine Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen. Die
Kardiologen führten dazu aus, der subjektive Leistungsknick könne damit nicht
auf eine koronare Herzkrankheit zurückgeführt werden (IV-Nr. 28 S. 9;
E. II. 4.5 hiervor). Im Weiteren stellte Dr. med. N.___, Assistenzarzt
der F.___, in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 18. Februar 2015
fest, der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär (IV-Nr. 27
S. 2; E. II. 4.6 hiervor). Diese Auffassung vertrat auch der
Kardiologie des E.___, Dr. med. O.___, in seinem Bericht vom
27.
Februar 2015, wonach in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkzeugmechaniker
vom 8. April bis 1. August 2013 zwar eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, der Beschwerdeführer von der kardialen Seite
betrachtet jedoch – bei normaler LV-Funktion, 70%iger ergometrischer
Leistungsfähigkeit und fehlendem Anhalt für eine Koronaropathie – komplett
einsatzfähig sei, wobei isovolumetrische Belastungen zu vermeiden und die Blutdruckwerte
niedrig zu halten seien (IV-Nr. 29; E. II. 4.8 hiervor).
5.3
Eine andauernde Verschlechterung
des Gesundheitszustands aus kardialer Sicht kann auch nicht aus der Hospitalisation
des Beschwerdeführers im E.___ vom 12. bis 16. Juni 2015 wegen eines
tachykarden Vorhofflimmerns (Erstdiagnose) abgeleitet werden. Gemäss dem
Austrittsbericht vom 26. Juni 2015 konnte am 15. Juni 2015 eine
Elektrokonversion durchgeführt werden, worauf der Beschwerdeführer in den
Sinusrhythmus konvertierte. Die Digoxintherapie konnte gestoppt werden und es
wurde mit einer Therapie mit Torem bis zur kardialen Kompensation begonnen. Am
16.
Juni 2015 konnte der Beschwerdeführer bei weiterhin bestehendem
Sinusrhythmus symptomfrei nach Hause entlassen werden (A.S. 121; E. II. 4.10
hiervor). Auch nach den Angaben des RAD-Arztes war die Elektrokonversion vom
15.
Juni 2015 erfolgreich und der kardiale Vorzustand konnte wieder erreicht
worden (vgl. E. II. 4.15 hiervor). Dass der Beschwerdeführer vom 23. bis
25.
November 2015 ein weiteres Mal wegen erneut anhaltender Palpitationen mit
vom Hausarzt dokumentiertem tachykardem Vorhofflimmern auf der
medizinisch-kardiologischen Schwerpunktstation des E.___ hospitalisiert werden
musste, ändert nichts am grundsätzlich bestehenden stationären
Gesundheitszustand. Auch während dieses Spitalaufenthaltes konnte die
Konversion in den stabilen Sinusrhythmus erfolgreich durchgeführt werden. Im
Verlauf blieb der Beschwerdeführer hämodynamisch stabil und beschwerdefrei und
konnte nach einem weiteren problemlosen Verlauf am 25. November 2015 nach
Hause entlassen werden (A.S. 132; E. II. 4.18). Schliesslich konnte während
des weiteren Spitalaufenthaltes im E.___ vom 14. bis 16. Februar 2016 kein
Anhaltspunkt für ein länger andauerndes Rezidiv von Vorhofflimmern festgestellt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Rauchentwöhnung und die regelmässige
Einnahme der antihypertensiven Medikation empfohlen. Im Weiteren wurde er auf
die Aufgebote in der Herz- und Gefässchirurgischen Ambulanz des F.___ zur
Verlaufskontrolle des Aortenbogens, regelmässig Blutdruckkontrollen und die
Einstellung auf normotensive Werte hingewiesen. In der Monitorüberwachung
zeigte sich keine erneute Episode eines allfälligen Vorhofflimmerns. Der
Beschwerdeführer konnte bei guter kardialer Kompensation erneut nach Hause
entlassen werden (A.S. 135 ff. und 144 ff.; E. II. 4.20 hiervor). Die
erwähnten Spitalaufenthalte vermögen somit keine andauernde Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung
vom 21. Januar 2014 auszuweisen.
5.4
Zur neu diagnostizierten chronisch
obstruktiven Lungenerkrankung im GOLD-Stadium I wurde im Bericht des E.___,
Pneumologie, vom 24. Juni 2015 festgehalten, es bestehe lungenfunktionell
eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve. Die
Diffusionskapazität sei ebenfalls leicht eingeschränkt. Die arterielle
Blutgasanalyse zeige eine respiratorische Partialinsuffizienz mit einer in
erster Linie kompensatorischen chronischen Hyperventilation. Demnach ist festzustellen,
dass nach den fachärztlichen Angaben nicht von einem andauernden, die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit einschränkenden Leiden ausgegangen werden kann. So wurde
weder in den anamnestischen Angaben noch im Methacholin-Test ein Anhalt für ein
Asthma bronchiale gefunden. Eine Lungenembolie wurde als unwahrscheinlich
erachtet und im konventionellen Röntgenbild vom 13. Juni 2015 konnte kein Anhaltspunkt
für eine interstitielle Lungenerkrankung erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde
eine medikamentöse Therapie empfohlen und rezeptiert, wobei darauf hingewiesen
wurde, als wichtigste Massnahme stehe ein konsequenter Rauchstopp im
Vordergrund. Eine Verlaufskontrolle wurde in drei Monaten vorgesehen
(IV-Nr. 49 S. 9 f.; E. II. 4.11 hiervor). RAD-Arzt Dr. med.
P.___ hielt zur Lungenproblematik fest, das Leiden entspreche einem leicht
pathologischen Zustand, bei dem unter leichter bis mittelmässiger Belastung
noch keine Atemnot auftrete. Zudem sei eine Behandlung begonnen und der
Rauchstopp nahegelegt worden (Schadenminderungspflicht), sodass noch eine
Besserung der Symptome zu erwarten sei. Somit behalte auch aus pneumologischer
Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme
vom 26. März 2015 formuliert worden sei, ihre Gültigkeit (IV-Nr. 51;
E. II. 4.15 hiervor). Dieser Beurteilung des RAD-Arztes ist zu folgen, steht
sie doch in Übereinstimmung mit den fachärztlichen Angaben des E.___. Demnach besteht
auch angesichts des neu diagnostizierte COPD keine relevante und andauernde
Verschlechterung des Gesundheitszustands.
5.5
Auch die weiteren vom Gericht
eingeholten medizinischen Berichte führen zu keinem anderen Ergebnis. Bei der
hier vorzunehmenden Beurteilung, ob eine relevante gesundheitliche
Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014
eingetreten ist, ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum
Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. September 2015
eingetreten ist (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Die erst nach Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung erstellten medizinischen Berichte bestätigen jedoch einen
grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
5.5.1
So wurde im Bericht des F.___ vom
30.
Oktober 2015 – nach erstelltem Angio-CT-Befund vom 20. Oktober
2015.
- angegeben, die linksventrikuläre Funktion nach dem Aortenklappenersatz
habe sich erfreulicherweise normalisiert. Nach erfolgtem Beizug von PD
Dr. med. Q.___ sei davon auszugehen, dass aktuell aus chirurgischer Sicht
noch kein Handlungsbedarf bestehe. Die offenbar deutlich erhöhten
Blutdruckwerte müssten aber dringend besser eingestellt werden; ebenso müsse
der Patient seinen Nikotinabusus einstellen (A.S. 245; E. II. 4.17
hiervor). Im Bericht des F.___ vom 4. November 2016 wurde sodann festgehalten,
gemäss der CT-grafischen Untersuchung (Angio-CT-Befund vom 1. November
2016) zeige sich ein normaler postoperativer Situs ohne Paravasate oder
Nahtinsuffizienz. Es zeige sich ein grössenstationäres Postdissektionsaneurysma
im Bereich des distalen Aortenbogens von 61 mm innerhalb eines Jahres. Aus
kardialer und herzchirurgischer Sicht bestehe bei gleichbleibendem Befund
aktuell kein Handlungsbedarf. Die Blutdruckwerte seien gut eingestellt und
normwertig, jedoch bestehe ein persistierender Nikotinkonsum, welcher dringend
einzustellen sei (A.S. 181 ff.; E. II. 4.26 hiervor). Dem anlässlich
der Verhandlung vom 30. Januar 2018 erhobenen Einwand, wegen der instabilen
linksventrikulären Funktion und der Vergrösserung des Aortenbogens könne die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig
festgestellt werden, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Da aus
herzchirurgischer Sicht bei gleichbleibendem Befund kein Handlungsbedarf
besteht, kann aus kardialer Sicht nicht von einer relevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgegangen werden.
5.5.2
Auch aus pneumologischer Sicht
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erheblich verschlechtert.
Gemäss dem Bericht des E.___, Medizinische Klinik/Pneumologie, vom
15.
September 2015 profitiert der Beschwerdeführer von der
bronchodilatatorischen Therapie, wobei sich die Belastbarkeit verbessert habe.
Nach wie vor bestehe vor allem am Morgen Husten mit grünlich-bräunlichem
Auswurf. Lungenfunktionell finde man unverändert im Vergleich zur
Voruntersuchung eine leichtgradige Obstruktion mit erhaltener Atemreserve (E.
II. 4.14 hiervor). Die Fahrrad-Spiroergometrie vom 9. September 2015
ergab eine nur leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit und maximale
Sauerstoffaufnahme (E. II. 4.13 hiervor). In der konventionellen
Röntgen-Thoraxuntersuchung vom 13. Juni 2015 ergab sich kein
offensichtlicher Hinweis für eine interstitielle Lungenerkrankung oder ein
Lungenemphysem. Hinweise für eine kardiale Leistungslimitation als mögliche
Erklärung der latenten Diffusionsstörung ergaben sich in der Ergospirometrie
nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr ein konsequenter Rauchstopp
empfohlen (A.S. 250 f.; E. II. 4.14 hiervor). Weitere Arztberichte,
welche eine Verschlechterung der pneumologischen Situation ausweisen würden,
liegen nicht vor. Die behandelnde Kardiologin wies in ihrem Bericht vom
5.
Januar 2017 diesbezüglich lediglich darauf hin, der Beschwerdeführer
berichte über eine stabile körperliche Leistungsfähigkeit, was die
kardiologische Verlaufskontrolle in der ergometrischen Ausbelastung bestätigt
habe. Mit dem Patienten sei der Nutzen eines Ausdauertrainings besprochen
worden. Ausserdem sei ihm ein konsequenter Nikotinkonsumstopp dringend empfohlen
worden (A.S. 150 ff.; E. II. 4.27). Demnach besteht auch bezüglich
der Atembeschwerden kein Hinweis für eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands.
5.5.3
Im Weiteren beschreibt PD
Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2015 ebenfalls einen
stationären Verlauf. Gemäss seinen Angaben liegt beim Beschwerdeführer eine
komplizierte vaskuläre Situation mit einer langjährigen arteriellen Hypertonie,
einem Status nach Aortenbogen- und Klappenersatz sowie einer hypertensiven
Kardiopathie vor. Die Nierenfunktion sei leicht eingeschränkt.
Hinweise auf eine spezifische Nephropathie (Nierenerkrankung) waren nicht ersichtlich.
Vielmehr wurde in Anbetracht der Gefässsituation auf eine optimale Kontrolle
des Blutdruckes sowie auf die krankhafte Überfunktion der Schilddrüse
hingewiesen (A.S. 75 ff.; E. II. 4.19 hiervor). Dazu hielt Dr. med.
J.___ in seinem Bericht vom 27. März 2017 fest, vom Hals her sei alles
unverändert, nach wie vor stehe die sanierungsbedürfte Gefässsituation im
Vordergrund; als zweites Problem bestehe die Hyperthyreose mit Autonomie und
riesigem Knoten. Sonographisch bestehe zwar eine stabile Situation, der Patient
habe sich für eine Behandlung jedoch noch nicht entscheiden können. Die
Thyreoidektomie (operative Entfernung der ganzen Schilddrüse) sei nach wie vor
die beste Option (A.S. 58 ff.; E. II. 4.28 hiervor). Demnach ist auch
bezüglich der noch zu behandelnden Schilddrüse derzeit von einem relativ
stabilen Zustand auszugehen. Auch daraus kann keine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
5.5.4
Nichts Anderes
ergibt sich aus dem neurologischen Sprechstundenbericht vom 21. April
2016.
Dr. med. K.___ hielt im entsprechenden Bericht vom 26. April
2016.
fest, in der Magnetresonanztomographie sei die bekannte Dissektion (Aufspaltung
arterieller Gefässwandschichten) dargestellt worden. Diesbezüglich gebe es
keine neuen Therapieoptionen. Bei aktuell fehlenden Hinweisen auf eine akute
Ischämie oder Infarkt-Demarkation (inkl. weiteren strukturellen Pathologien)
und bei vorgängig klinisch nicht fassbaren Befunden der von Seiten des
Patienten beklagten fluktuierenden Gangunsicherheit mit Drall nach rechts bestehe
aktuell seitens der Neurologie keine sichere Erklärung für die beklagten Beschwerden.
Bei anamnestisch stabilem Verlauf seit 6 Monaten sei die Durchführung von
Physiotherapie mit Gleichgewichtsübungen zu empfehlen (E. II. 4.23 hiervor).
Angesichts der vom Dermatologen Dr. med. M.___ gestellten Diagnose kann ebenso
wenig von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands gesprochen
werden (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2015; E. II. 4.16 hiervor). Schliesslich
schränkt auch die diagnostizierte multifaktorielle erektile Dysfunktion die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. Bericht des E.___
[Dr. med. R.___, Leitender Arzt Urologie] vom 19. September 2016;
E. II. 4.24 hiervor).
6.
Nach dem Gesagten ist angesichts
der oben (unter E. II. 4. hiervor) wiedergegebenen medizinischen
Unterlagen seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 keine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte,
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch ausstehende angiologische
Untersuchung im F.___ vom 20. Oktober 2015 (vgl. Beschwerde, S. 8
Ziff. 11) ergab eine normalisierte linksventrikuläre Funktion
(Ejektionsfraktion [EF] von 65 %), eine gute Funktion der Aortenklappe
sowie normale Koronarien (A.S. 175 ff.; vgl. E. II. 4.17 hiervor). Ein
Bericht über eine vom Beschwerdeführer angeblich aufgenommene
psychotherapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. 10;
Protokoll der Verhandlung vom 30. Januar 2018) liegt nicht vor. Nachdem
der Beschwerdeführer vom Gericht aufgefordert worden war mitzuteilen, bei
welchen Ärztinnen/Ärzten er seit Anfang 2014 in Behandlung stand oder
untersucht wurde (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2017; A.S. 42 f.), kann
mangels entsprechender Angaben bzw. Vorliegen eines ärztlichen Berichts nicht
von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychischen Gründen
ausgegangen werden. Ein Hinweis für ein relevantes psychisches Leiden ist denn
auch nicht ersichtlich. Die Prüfung der ins Recht gelegten und vom Gericht
eingeholten zahlreichen medizinischen Unterlagen ergibt somit einen
grundsätzlich stationären und stabilen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. Diese Einschätzung wird vom RAD-Arzt Dr. med. P.___ im Protokolleintrag
vom 12. September 2017 denn auch erneuert (A.S. 263; vgl. Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2017, A.S. 262). Es besteht sodann
kein Anlass, noch weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da von
solchen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). Ebenso wenig sind
berufliche Eingliederungsmassnahmen oder vorgängige Integrationsmassnahmen
angezeigt.
Da keine andauernde und erhebliche
Änderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegen, besteht im
vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der
rechtskräftigen Verfügung vom 21. Januar 2014 abweichende Beurteilung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente sowie des Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (vgl. E. II. 2.3.1 hiervor). Der in der
angefochtenen Verfügung enthaltene Verzicht auf einen Einkommensvergleich ist demnach
nicht zu beanstanden Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
4.
Dezember 2015; A.S. 35). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122
Abs. 1 lit. a ZPO). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte
Kostennote vom 5. Januar 2016 (A.S. 38 f.) sowie die an der
Verhandlung vom 30. Januar 2018 eingereichte Kostennote gleichen Datums
weisen einen Zeitaufwand von 11.1 Std. sowie 6.78 Std., somit insgesamt 17.88
Std, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 92.20 und
CHF 452.30, somit insgesamt CHF 544.50, aus.
Reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme
von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach
können folgende geltend gemachte Aufwendungen nicht berücksichtigt werden: 28. September
2015.
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 23. Oktober 2015 (Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.), 27. Oktober 2015 (Brief ans Soziale Dienste, 0.17
Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.), 20. November 2015 (Brief an Klient,
0.17
Std.), 9. Dezember 2015 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale
Dienste, 0.17 Std.), 5. Januar 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25
Std.), 9. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 1. März 2017
(Brief an Klient, 0.08 Std.), 5. April 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
29.
August 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 30. August 2017 (Brief
an Soziale Dienste, 0.17 Std.), 11. September 2017 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 5. Oktober 2017 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 10. Oktober 2017 (Kurzbrief an Klient;
0.17
Std.), 11. Oktober 2017 (Brief an Versicherungsgericht; 0.33 Std.),
17.
Oktober 2017 (Kurzbrief an Klient, 0.17 Std.) und 15. Januar 2018
(Kurzbrief an Klient, 0.17 Std.). Sodann ist der nachprozessuale Aufwand
praxisgemäss mit einer Stunde zu entschädigen. Der zu berücksichtigende
Zeitaufwand ist somit auf insgesamt 13.34 Stunden festzusetzen. Sodann ist eine
Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m. § 160
Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11) und nicht mit
CHF 1.00, wie dies in der Kostennote geltend gemacht wird. Somit sind
Auslagen von CHF 62.70 und CHF 265.80, somit insgesamt
CHF 328.50, zu entschädigen. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 180.00 (§ 161 Abs. 1
i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt
CHF 2'945.75 (Honorar von CHF 2'401.20 zuzüglich Auslagen von
CHF 328.50 und MwSt. [8 % bis 31. Dezem-ber 2017; 7.7 % ab
1.
Januar 2018] von CHF 156.30 und CHF 59.75, somit insgesamt CHF 216.05).
Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Umfang von CHF 1'007.65 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss vorliegender Honorarvereinbarung vom
25.
September 2015 [A.S. 40 bzw. 280]), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Als unterliegende
Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann wird auf CHF 2'945.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'007.65,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der
Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen,
die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Je
eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018
geht zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser