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Entscheid

VSBES.2015.272

Hilfsmittel IV

7. März 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) erlitt am 19. August 2012 nach einem Kopfsprung

in untiefes Wasser eine sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 (ASI B).

Er bezieht deswegen von der Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 100 % ab 30. September 2013 bzw. 77 % ab 1. Oktober

2014; IV-Nr. [IV-Stelle Beleg Nr.] 91).

2. Am 10. April 2015 beantragte der

Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) die Kosten eines Fahrzeugumbaus in Form eines

Automatikgetriebes und behinderungsbedingter Abänderungen (IV-Nr. 82). Die Beschwerdegegnerin

liess das Begehren von der B.___, fachtechnisch beurteilen. In ihrem Bericht

vom 6. Mai 2015 (IV-Nr. 87) schlug die B.___ folgende Hilfsmittel zur

Kostengutsprache vor: Kostenübernahme des Umbaus eines «VW T5 Multivan» gemäss

Offerte der C.___ vom 27. März 2015 von CHF 78‘275.15, Kostenübernahme des

Mehrpreises für die elektrische Schiebetüre gemäss der überarbeiteten

Kaufofferte der D.___ von CHF 730.00 sowie Kostenübernahme des Mehrpreises für

das Automatikgetriebe von CHF 1‘300.00.

Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2015

(IV-Nr. 90) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei

beabsichtigt, einen Kostenbeitrag von CHF 25‘000.00 für invaliditätsbedingte

Änderungen am Motorfahrzeug «VW T5 Multivan Edition 25» zu übernehmen. Zusätzlich

werde der Maximalbetrag von CHF 1‘300.00 für die Mehrkosten bei der Anschaffung

eines Autos mit Automatikgetriebe übernommen. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 28. September 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff) fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 2. November 2015 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 28. September 2015

sei insoweit aufzuheben als damit keine, CHF 25‘000.00 übersteigende

Kostengutsprache für die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges

des Beschwerdeführers gewährt wurde.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen,

die Kosten für die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges des

Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 74‘011.45 übernehmen zu müssen.

3. Eventualiter (statt der Rechtsbegehren

1. und 2.]: Die Verfügung vom 28. September 2015 sei aufzuheben und die Sache

sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

-

4. Mit Eingabe vom 11. Dezember

2015 (A.S. 18) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort.

5. Mit Eingabe vom 24. Februar

2016 (A.S. 24 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das

angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Gemäss Art. 21 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die

versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch

auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum

Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach dem hier interessierenden

Absatz 2 derselben Bestimmung hat eine versicherte Person, die infolge ihrer

Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer

vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat, der gemäss Art. 21 Abs. 4 IVG

nähere Vorschriften erlassen kann, hat in Art. 14 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) das Eidgenössische Departement des

Innern beauftragt, eine Verordnung zu erlassen, die sowohl die Liste der im Rahmen

von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel als auch nähere Bestimmungen unter

anderem über die Beiträge an die Kosten von Kosten von invaliditätsbedingten

Anpassungen von Geräten und Immobilien zu umfassen hat. Gestützt darauf hat das

Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI; SR 831.232.51) erlassen.

3.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers müsse er den rund 30 km langen Arbeitsweg von seinem Wohnort

an den Arbeitsort derzeit mit dem Transportdienst E.___ überwinden. Gemäss den

entsprechenden Rechnungen beliefen sich die Transportkosten im Februar 2015 auf

CHF 2‘285.00, im März 2015 auf CHF 1‘905.00 und im April 2015 auf CHF 2‘688.20.

Diesbezüglich habe ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. September

2014.

die Übernahme der Transportkosten für den Arbeitsweg bis zu einer Höhe von

CHF 1‘755.00 zugesichert.

Als Alternative zur Überwindung

des Arbeitsweges mit dem Behindertenbus habe der Beschwerdeführer bei der Motorfahrzeugkontrolle

abklären lassen, wie ein eigenes Fahrzeug umgebaut werden müsste, damit er als

Selbstlenker sicher am Verkehrsgeschehen teilnehmen könnte. Gemäss Offerte der C.___

würden sich die Kosten des Fahrzeugumbaus – so wie er seitens der Motorfahrzeugkontrolle

SO gefordert werde – auf CHF 86‘364.50 belaufen. Hervorzuheben sei, dass es

diese Umbauvariante dem Beschwerdeführer erlauben würde, das Fahrzeug selbständig

und ohne Dritthilfe zu lenken (inkl. Ein- und Aussteigen). In der ergotherapeutischen

Hilfsmittelverordnung des F.___ vom 31. März 2015 werde der offerierte

Autoumbau schliesslich auch aus medizinischer Sicht begründet. Nach Erhalt der

ablehnenden Verfügung habe der Beschwerdeführer einen neuen reduzierten Kostenvoranschlag

verlangt, welcher CHF 74‘011.45 betrage. Die Einsparungen gegenüber dem ersten

Kostenvoranschlag seien durch Streichung aller Anpassungen, die nicht unbedingt

zum selbstständigen Fahren des Fahrzeugs notwendig seien, erreicht worden.

Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angerufenen KHMI sei vorab angemerkt,

dass ein Kreisschreiben wesensgemäss keine Rechtsnormen enthalte, sondern

lediglich eine Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde über

die von ihr für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Solche

Verwaltungsverordnungen dienten der rechtsgleichen Rechtsanwendung und seien

wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich

(BGB 118 V 206 E. 4c, BGE 119 V 255 E. 3a). Daraus folge, dass das KHMI den

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nicht rechtswirksam zu

beschränken vermöge (BGE 130 V 163 E. 4.3.2). Die Anwendung der Preislimite in

Rz. 2098 KHMI dürfe insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten

Person ein Hilfsmittel vorenthalten werde, das sich aufgrund ihres besonderen

Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweise (vgl. Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Nr. 425; EVG-Urteil

I 539/06 vom 17. Oktober 2006 E. 4.4). Genau dies wäre jedoch in casu der

Fall, wenn die Beschwerdegegnerin die Kosten der invaliditätsbedingten

Abänderung des PWs vom Beschwerdeführer nicht übernehmen würde. Es stehe ausser

Zweifel und sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den invaliditätsbedingt

umgebauten PW zur individuellen Fortbewegung und zur Kontaktaufnahme benötige.

Erst dieser PW ermögliche ihm als hochgelähmtem Tetraplegiker die Fortbewegung

und damit die Sozialrehabilitation im Sinne der Eingliederungsziele gemäss Art.

21.

IVG. Dies müsse freilich umso mehr gelten, als mit der hier in Frage stehenden

Fahrzeug-Umbauvariante der Beschwerdeführer den PW in jeder Hinsicht autonom

und ohne Dritthilfe lenken könnte. Komme hinzu, dass der umgebaute PW dem Beschwerdeführer

auch im Erwerbsbereich dienlich wäre, könnte er doch den Arbeitsweg mit Hilfe

dieses Fahrzeuges inskünftig selbständig überwinden. Damit würden nebst der

Umsetzung der erwähnten Eingliederungsziele zusätzlich die hohen Kosten für die

Transporte mit dem Behindertenbus eingespart. Allein diese beliefen sich für

die Beschwerdegegnerin pro Jahr auf CHF 21‘060.00 (12 x CHF 1‘755.00].

Mit anderen Worten wären die Umbaukosten von CHF 74‘011.45 bereits in 3 ½

Jahren amortisiert. Dass dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt noch andere

Transportkosten als bloss jene für den Arbeitsweg erwachsen würden, liege dabei

ebenso auf der Hand. So müsse er sich bspw. in regelmässige ärztliche

Kontrollen, Behandlungen, Therapien, etc., begeben. Um diese unverzichtbaren Termine

wahren zu können, sei er derzeit sowohl auf ein Automobil als auch einen Chauffeur

angewiesen. Gleiches gelte im Übrigen für die Wahrung sozialer Kontakte ausserhaus.

Die insgesamt anfallenden, invaliditätsbedingten Transportkosten stünden letztendlich

in keinem Verhältnis zu den hier strittigen Autoumbaukosten, welche angesichts

der Transportkostenbeiträge bereits nach 3 ½ Jahren amortisiert wären. Da

der Beschwerdeführer erst 31 Jahre alt sei, rechtfertige sich diese Kostenübernahme

letztlich auch aus zeitlicher Optik, könne doch davon ausgegangen werden, dass

er noch viele Jahre erwerbstätig bleiben werde. Dass er dadurch die

Beschwerdegegnerin vor (höheren) Renten-Leistungen bewahre, solle der guten

Ordnung halber nicht unerwähnt bleiben, zumal weder eine laufende Lohnerhöhung

noch – stabile Gesundheitsverhältnisse vorausgesetzt – eine Pensenerhöhung

ausgeschlossen seien. Gemäss der Pensumsänderung vom 25. Januar 2016 werde der

Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 ein Monatseinkommen von CHF 1‘772.00

brutto erzielen. Damit werde er zweifelsohne im Sinne von Rz. 1020 des

Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2016) ein existenzsicherndes

Einkommen erwirtschaften. Sollte das Gericht wider Erwarten die Voraussetzungen

für die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Umbaukosten von

CHF 74‘011.45 verneinen und es als dem Beschwerdeführer zumutbar erachten, für

die darüber hinausgehenden Umbaukosten selbst aufkommen zu müssen, dann

rechtfertigten sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt, insbesondere in

medizinischer Hinsicht. Dies da eine Operation anstehe, welche sich auf die

Beweglichkeit des Beschwerdeführers und damit auch auf seine Erwerbsfähigkeit

positiv auswirken dürfte. Dies rechtfertige im Sinne des Eventualbegehrens

weitere Abklärungen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, bei Abänderungskosten von mehr als CHF

25‘000.00 könne gemäss Randziffer 2098 des KHMI in der Regel nicht mehr von

einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Sie übernehme

deshalb einen Kostenbeitrag von CHF 25‘000.00 für invaliditätsbedingte

Änderungen am Motorfahrzeug «VW T5 Multivan Edition 25». Zusätzlich zu diesem

Kostenbeitrag übernehme sie den Maximalbeitrag von CHF 1‘300.00 für die Mehrkosten

bei der Anschaffung eines Autos mit Automatikgetriebe. Beim KHMI handle es sich

um eine typische Verwaltungsweisung. Solche richteten sich primär an die

Durchführungsstellen und seien für die Gerichte nicht verbindlich. Diese

sollten sie aber bei ihren Entscheidung berücksichtigen, sofern die

Verwaltungsweisungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen würden. Das Gericht weiche

also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellten. Insofern

werde dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen). Das Bundesgericht betrachte in seiner Rechtsprechung denn auch die

im KHMI festgesetzten Limiten als zulässige Konkretisierungen des gesetzlichen

Erfordernisses der Einfachheit und der Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.4). Die Anwendung

der Preislimite gemäss Rz. 2098 KHMI führe im vorliegenden Fall nicht dazu,

dass dem Beschwerdeführer ein notwendiges Hilfsmittel vorenthalten werde. Dies

wäre dann der Fall, wenn es keine Alternativen zu einem Fahrzeugumbau gäbe.

Eine solche existiere jedoch in der Institution des Behindertenbusses. Diese Möglichkeit

sei zwar einem Privatfahrzeug nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, weil sie

nicht dieselbe Mobilität und Unabhängigkeit gebe. Doch sei darauf hinzuweisen,

dass der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit

nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Massnahmen verleihe, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1). Bei Modifikationen, die mehr als dem

Dreifachen der vom KHMI vorgesehenen Preislimite entsprechen würden, könne auch

nicht mehr von einer «Abänderung» im Sinne des Kreisschreibens gesprochen

werden. Angesichts einer derartigen Summe müsse vielmehr von einem

fundamentalen strukturellen Eingriff in die Fahrzeugkonstruktion die Rede sein

(vgl. BGE 131 V 167 E. 4.1.3). Das Argument, ein Fahrzeugumbau sei wirtschaftlicher,

da sich letzterer innert vier Jahren amortisieren liesse, sei durchaus

bestechend. Es dürfe aber nicht ohne weiteres über die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit hinweggegangen werden.

4.

Strittig und zu prüfen ist

somit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der

Kosten der Anpassung eines Motorfahrzeugs an seine invaliditätsbedingten

Bedürfnisse hat.

In der ergotherapeutischen

Hilfsmittelverordnung des F.___ vom 31. März 2015 (IV-Nr. 82) wurde hierzu

festgehalten, Ziel des Fahrzeugumbaus sei es, die Mobilität und die berufliche

Integration zu erhöhen und gesellschaftliche Kontakte sowie Arzt- und Therapiebesuche

zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer werde sich sitzend im Rollstuhl hinter das

Lenkrad begeben und vom Rollstuhl aus das Fahrzeug lenken. Der Kassettenlift

werde rechts montiert, daher müsse auch die rechte Schiebetüre elektrisch sein.

Um sich als Tetraplegiker selbstständig über längere Strecken fortbewegen zu

können, sei ein VW T5 Multivan Family mit Automatikgetriebe notwendig. Infolge

der Lähmung der unteren Extremitäten müssten die Fusspedale für Gas und Bremse

auf Handbetrieb umgebaut und die Bedienelemente für Blinker, Licht und

Scheibenwischer so angepasst werden, dass ein sicheres Führen des Fahrzeuges

gewährleistet werde.

In der fachtechnischen Beurteilung der

B.___ vom 6. Mai 2015 (IV-Nr. 87) wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer

sei in der Folge eines Unfalls auf die Benützung eines Rollstuhls in Verbindung

mit einem Elektrohilfsantrieb angewiesen. Aufgrund der hohen Lähmung seien die

oberen Extremitäten sowie die Feinmotorik ebenfalls stark beeinträchtigt. In

der Bewältigung des Alltags sei er so gut es gehe selbständig und arbeite ca.

30.

% als technischer Sachbearbeiter bei seinem angestammten Arbeitgeber.

Den Arbeitsweg werde er nach erfolgtem Umbau mit dem Fahrzeug selbständig

bewältigen. Zurzeit sei er auf die Benützung des Behinderten Fahrdienstes

angewiesen. Der Umbau beinhalte einerseits technische Anpassungen auf Handbetrieb,

wozu ein Automatikgetriebe vorausgesetzt werde. Andererseits eine Unterflurrampe

und eine elektrische Schiebetüre auf der Beifahrerseite, über welche der

Einstieg erfolge. In der Folge müsse die Auspuffanlage versetzt und der Tank

durch einen kleineren Tank ersetzt werden. Die offerierte Umbauvariante

beinhalte eine Unterflurrampe. Das heisse, die Rampe sei seitwärts unter dem

Fahrzeugboden montiert und könne bei Bedarf elektrisch bedient werden. Der

Beschwerdeführer könne so mit dem Handrollstuhl in Verbindung mit dem

Elektrohilfsantrieb direkt über den Lift durch die Seitentüre ins Fahrzeuginnere

und weiter hinter das Lenkrad fahren, wo der Rollstuhl elektrisch am

Fahrzeugboden fixiert werde. Mit diesem Umbau entfalle der Transfer auf den

Fahrersitz, da der Versicherte auf seinem Rollstuhl sitzend das Auto lenken

könne. lnvaliditätsbedingt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage

selbständig zu transferieren. Die Umbaukosten seien mit rund CHF 86‘000.00 sehr

hoch. Diese hohen Kosten resultierten aus diversen, relativ teuren Komponenten,

welche der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen Bewegungseinschränkungen

benötige. Insbesondere ein elektronisches Beschleunigungs- und Bremssystem und

etliche Bedienelemente, welche auf die invaliditätsbedingten Bedürfnisse des

Versicherten angepasst werden müssten. Zudem verursache auch die spezielle,

elektrisch schwenkbare Kopf- / Rückenstütze mit integrierten Armbügeln erhebliche

Kosten. In Anbetracht der Berufstätigkeit und des Umstands, dass der Versicherte

zur Überwindung des Arbeitsweges zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sei,

erachte man den Umbau als zweckmässig. lnvaliditätsbedingt lasse sich der notwendige

Umbau nicht kostengünstiger realisieren und werde vom Strassenverkehrsamt so

verlangt. Somit würden folgende Positionen zur Kostengutsprache vorgeschlagen:

Kostenübernahme des Umbaus eines «VW T5 Multivan» gemäss Offerte der C.___ vom

27.

März 2015 von CHF 78‘275.15, Kostenübernahme des Mehrpreises für die

elektrische Schiebetüre gemäss der überarbeiteten Kaufofferte der D.___ von CHF

730.00

sowie Kostenübernahme des Mehrpreises für das Automatikgetriebe von CHF

1‘300.00.

5.

Im Rahmen der im Anhang der

HVI aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die

Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge

notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten

Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die

funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs

ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Der Anspruch erstreckt sich

auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten

Anpassungen (Art. 2 Abs. 2 HVI).

Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste

ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien

aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die

Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls

abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 E. 2b mit Hinweisen).

Der Versicherte hat in der Regel nur

Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit

sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE

139.

V 115 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ferner muss der voraussichtliche

Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren

Kosten stehen (BGE 131 V 167 E. 3, 121 V 260 E. 2b mit Hinweisen). Nach der

Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete

Situation, in der die versicherte Person lebt (BGE 139 V 115 E. 5.1 mit

Hinweis).

5.1

Gemäss Ziffer 10.05 des

Anhangs der HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte Änderungen an Motorfahrzeugen.

Diese Bestimmung enthält keinen Stern (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung

dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1

HVI erweitert ist. Entscheidend für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen

an Motorfahrzeugen ist, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im

Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines der in Art. 21 Abs.

1.

und 2 IVG umschriebenen Zwecke während längerer Zeit notwendig ist und ob die

Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben

sind. Die Hilfsmittelabgabe zu nicht erwerblichen Zwecken beschränkt sich auf

kostspielige Geräte (Art. 21 Abs. 2 IVG), wobei dieses Kriterium beim hier zur

Diskussion stehenden Betrag erfüllt ist (Urteil I 829/05 des ehemaligen Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 16. August 2006, E. 3.1; BGE 121 V 264

E. 4).

5.2

Nach Ziffer 10.05.4 des

Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (KHMI), Stand Juli 2011, kann bei Abänderungskosten von

mehr als CHF 25'000.00 in der Regel nicht mehr von einer einfachen und

zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden, weshalb eine spezielle Begründung

erforderlich ist (ähnlich Ziffer 2098 der ab 1. Januar 2013 gültigen KHMI, die

beifügt, Abänderungskosten, die aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten

Fahrzeugvariante entstehen, seien nicht zu übernehmen).

Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang geltend, ein Kreisschreiben enthalte lediglich eine Meinungsäusserung

der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde über die von ihr für richtig

befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Solche Verwaltungsverordnungen

dienten der rechtsgleichen Rechtsanwendung und seien wohl für die

Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Gerichte solche Verwaltungsweisungen bei ihrer

Entscheidung berücksichtigen können, sofern es eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 138

V 50 E. 4.1 S. 54, 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352 mit Hinweisen). Das ehemalige

Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in einem Grundsatzurteil vom

13.

Juli 2005 (BGE 131 V 167) Ziffer 10.05.4 KHMI und den darin

vorgesehenen maximalen Betrag von CHF 25'000.00 als verordnungs- und gesetzeskonform

beurteilt.

5.3

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer kein handelsübliches Fahrzeug lenken kann. Nur die von ihm

beantragte Lösung würde es ihm ermöglichen, selbständig ins Fahrzeug zu

gelangen und es zu lenken. Die Kosten der beantragten Lösung übersteigen die

Limite von CHF 25'000.00 gemäss Kreisschreiben jedoch beträchtlich.

Angesichts des Umstandes, dass im hier zu beurteilenden Fall mehr als das

Dreifache der Limite betragende Abänderungskosten zulasten der IV-Stelle gehen

sollen, sind grundsätzlich auch Alternativen der Fortbewegung zu bedenken,

zumal das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht in BGE 131 V 167 den Anspruch

auf Übernahme eines Autoumbaus, der sich auf mehr als das Vierfache der Limite

von CHF 25'000.00 belief, verneint hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.5).

Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers besteht die Möglichkeit, den rund 30 km langen

Arbeitsweg von seinem Wohnort an den Arbeitsort mit dem Transportdienst E.___

zu bewältigen, welchen er derzeit auch in Anspruch nimmt. Wie der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang aber zu Recht vorbringt, könnten durch die einmalige

Investition für den Fahrzeugumbau die

hohen Kosten für die Transporte mit dem Behindertenbus eingespart werden,

welche sich für die Beschwerdegegnerin pro Jahr auf CHF 21‘060.00 belaufen

würden (vgl. IV-Nr. 75), womit die

Umbaukosten von CHF 74‘011.45 bereits in 3 ½ Jahren amortisiert

wären.

Angesichts dessen ist im vorliegenden

Fall trotz der klar überschrittenen Kostenlimite die Verhältnismässigkeit einer

Kostengutsprache für den Fahrzeugumbau zu bejahen. So ist die

Verhältnismässigkeit gegeben, wenn der Erfolg der Eingliederungsmassnahme in

einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten steht (vgl.9C_308/2014, E. 4.2).

Es ist davon auszugehen, dass die Lebensdauer des Personenwagens deutlich

länger als vier Jahre ist, so dass sich die Leistung der Umbaukosten für die Beschwerdegegnerin

ab einer Benutzungsdauer von vier Jahren zunehmend «lohnt». Zudem ist ebenfalls

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1984 im Zeitpunkt

des Verfügungserlasses (2015) noch eine Aktivitätsdauer von 34 Jahren vor

sich hatte. Der Erfolg der Eingliederungsmassnahme besteht einerseits darin,

dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsweg selbständig wird zurücklegen können

und andererseits, dass die Beschwerdegegnerin dadurch faktisch jährlich

Transportbeiträge von CHF 21‘060.00 einspart. Diesem Erfolg stehen, wie

erwähnt, die Umbaukosten von CHF 75‘000.00 gegenüber, die in knapp vier Jahren

amortisiert sind.

Zudem liegt der vorliegende Fall

anders als die bislang vom Bundesgericht behandelten Fälle, in welchen der Personenwagen

einem Tetraplegiker «nur» der Fortbewegung, der Herstellung des Kontakts mit

der Umwelt oder der Selbstsorge diente (vgl. BGE 131 V 167,9C_308/2014). Im

vorliegenden Fall handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der erwerbstätig

ist und gegenüber der Invalidenversicherung monatlich erhebliche

Transportkosten verursacht. Angesichts dessen, dass diese Kosten mit dem Umbau

eingespart werden können, erscheint die Investition als wirtschaftlich und

zweckmässig.

5.4

Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die

invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges des Beschwerdeführers in

der Höhe von CHF 74‘011.45 zu übernehmen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3‘758.40

festzusetzen (13.42 Stunden zu CHF 250.00 [Stundenansatz gemäss eingereichter

Kostennote], zuzügl. Auslagen von CHF 125.00 und 8 % MwSt). Der

Unterschied zur eingereichten Kostennote liegt darin, dass es sich bei Begleitschreiben

an den Klienten (2. November 2015, 22. Januar 2016, 24. Februar 2016) und an

die Beschwerdegegnerin (22. Januar 2016, 24. Februar 2016), bei Rücksendungen

der Empfangsbescheinigungen (21. Dezember 2015, 2. Februar 2016) und bei einem

Fristerstreckungsgesuch (22. Januar 2015) um Kanzleiaufwand handelt, welcher praxisgemäss

nicht separat vergütet wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 28. September 2015 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Kosten für die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges des

Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 74‘011.45 zu übernehmen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘758.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch