VSBES.2015.273
Invalidenrente
12. Juni 2017Deutsch63 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1961 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt seit dem 16. August 1998
als «Mitarbeiterin Reinigung» in der B.___, [...], [...]. Am 22. Dezember
2000 erlitt die Mutter von zwei 1988 und 1990 geborenen Kindern bei einem Auffahrunfall
als Beifahrerin ein HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 20. Januar 2001 ist
sie arbeitsunfähig. Vom 9. Mai bis 13. Juni 2001 hielt sich die
Beschwerdeführerin zur Behandlung und Abklärung in der C.___ auf. Am 8. Januar
2002 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die Arbeitgeberin löste in der Folge das Arbeitsverhältnis auf
den 30. Juni 2002 auf. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste am 26. September 2002 eine polydisziplinäre
(internistische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...],
welche am 7. April 2003 durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. Mai
2003; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 18 und 27).
1.2 Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte bereits mit Verfügung vom 18. Juni
2002 ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2002 eingestellt. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom
17. Juni 2003 ab (IV-Nr. 29). Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom
13. Oktober 2004 ebenfalls ab (VSBES.2003.305; IV-Nr. 48).
1.3 Mit Verfügung vom
29. Juli 2003 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu
(IV-Nr. 30). Die berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen
(Bericht vom 24. September 2003; IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom
5. November 2003 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente (sowie
entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Januar 2002. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit dem
20. Januar 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne
Gesundheitsschaden könnte sie in ihrer Tätigkeit als «Mitarbeiterin Reinigung»
unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von
CHF 45‘700.00 erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen
von Lasten zuzumuten. Dabei könnte sie ein Jahreseinkommen von
CHF 19‘722.00 erzielen (IV-Nr. 39). Die dagegen erhobene Einsprache
wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 27. August 2004 abgewiesen
(IV-Nr. 47).
1.4 Vom 29. bis 31. Mai 2004 war
die Beschwerdeführerin wegen einer commotio cerebri sowie multiplen Kontusionen
an Hals, Oberarmen, Oberschenkel und Thorax im E.___ hospitalisiert
(IV-Nr. 54 S. 18 f.). Vom 12. bis 22. Juli 2004 hielt sie sich wegen
einer reaktiven depressiven Episode (ICD-10 F43.20) sowie psychosozialen Belastungsfaktoren
(Paarkonflikt, Schulden; ICD-10 Z63, Z59) in den F.___ auf (IV-Nr. 54
S. 14 ff.). Am 22. März 2005 erlitt die Beschwerdeführerin am rechten
Handgelenk infolge eines Sturzes eine distale, nicht dislozierte Radiusfraktur mit
zusätzlichem minimal disloziertem dorsalem Fragment Typ Barton, welche im E.___
versorgt wurde (IV-Nr. 54 S. 8 ff.). Das im September 2006
aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung
(Mitteilung vom 16. April 2007; Invaliditätsgrad von 50 %;
IV-Nr. 50 und 55).
1.5 Im April 2013 leitete die Beschwerdegegnerin
von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein. In der Folge veranlasste sie
eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische)
Begutachtung im G.___, [...] (im Folgenden: G.___), welche im September und Oktober
2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. November 2014; IV-Nr. 80.1
bis 80.6). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
22. Dezember 2014 zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 85) und mit
Eingabe vom 9. Februar 2015 weitere Arztberichte der behandelnden
Rheumatologin einreichen (IV-Nr. 86). Nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD), Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer
Stellungnahme des G.___ vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 101 S. 2 ff.) hob
die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 10 % mit Verfügung vom
1. Oktober 2015 auf Ende November 2015 auf. Dies wurde im Wesentlichen
damit begründet, der Gesundheitszustand habe sich sei der Rentenzusprache verbessert.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. Bei der
Berechnung des Invalideneinkommens sei eine Leistungseinschränkung von
10 % berücksichtigt worden. Als medizinische Entscheidungsgrundlage liege
das G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 vor (IV-Nr. 104).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 2. November 2015 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen
(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2015
sei aufzuheben.
2. Der Versicherten seien die bisherigen
Leistungen weiterhin auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
6. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 29 ff.).
2.3 Mit Replik vom 3. Juni
2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde vom
2. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 42 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 9. Juni
2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 47 f.).
2.5 In ihrer Duplik vom
28. Juni 2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, fest (A.S. 50 f.).
2.6 Am 13. Juli 2016 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
1.
Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität gemäss Art. 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen
den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40
Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
Die Invalidenrente wird nach
dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein
Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente,
ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem
solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319
E. 2.1 S. 320).
2.3
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung
der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2002 zum
Leistungsbezug an, wobei ihr in der Folge mit Verfügung vom 5. November
2003.
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe
Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zugesprochen wurde (IV-Nr. 39). Die
dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom
27.
August 2004 abgewiesen (IV-Nr. 47). Im Rahmen des im September
2006.
von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin
den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 7. April 2007 sowie weitere
medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Nr. 54 S. 5 ff.), aus welchen
hervorging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem
ABI-Gutachten vom Mai 2003 nur unwesentlich verändert hatte. Dementsprechend
wurde keine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs im vorerwähnten Sinne vorgenommen
und der Beschwerdeführerin am 16. April 2007 mitgeteilt, es sei keine
rentenrelevante Änderung festgestellt worden; der IV-Grad betrage 50 % und
es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente
(IV-Nr. 55). Somit ist der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu
vergleichen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. August
2004.
(IV-Nr. 47) zu Grunde lag.
3.3
Gemäss Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV
[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer
Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und
das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise
frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465
E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.3
Mit Blick auf den
grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE
124.
I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
351.
E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht denselben
Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der
Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.
Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen
Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen
festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie
wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom
27.
August 2004 zu Grunde lag:
5.1
Dem von der IV-Stelle
veranlassten interdisziplinären Gutachten des D.___, [...], vom 23. Mai
2003.
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 7. April
2003.
internistisch (Dr. med. I.___), neurologisch (Dr. med. J.___)
und psychiatrisch (Dr. med. K.___) untersucht und begutachtet wurde. Die
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.23); 2. Dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7);
3.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Leichtes
bis mässiges Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)». Im Weiteren wurde im Rahmen
der Gesamtbeurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Gebäudereinigerin ausgeführt, aufgrund des feststellbaren Panvertebralsyndroms
mit zervikaler und lumbaler Betonung und verminderter Belastbarkeit des
Achsenskeletts, bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance und einer allgemeinen
Dekonditionierung sei der Explorandin eine derartige Tätigkeit aus Sicht des
Bewegungsapparates bleibend nicht mehr zumutbar. Aufgrund der anamnestischen
Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher
attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit ab dem 20. Januar 2001 anzunehmen sei.
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen
Tätigkeiten gaben die Gutachter an, bei der Explorandin bestünden, wie im
fachneurologischen Gutachten detailliert dargelegt, teilweise massive
funktionelle Überlagerungen in der Untersuchungssituation. Die objektivierbaren
Befunde seien im Verhältnis zu den subjektiv angegebenen Beschwerden gering. Es
liessen sich keine radikulären oder sensomotorischen Ausfälle objektivieren.
Das Lumbal- und Zervikalsyndrom sei geringgradig ausgeprägt. Im Vordergrund
stehe die muskuläre Dysbalance und die allgemeine Dekonditionierung. Es seien
keine Befunde zu erheben, die eine körperlich leichte wechselbelastende
Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne
Überkopfarbeiten und arbeitsmässig relevanter Belastung des Schultergürtels
sowie ohne Torsionsbelastung der Wirbelsäule nicht als zumutbar erachten
liessen. Die massive funktionelle Überlagerung in Kombination mit der
deutlichen muskulären Dekonditionierung lege eine gewisse Leistungseinschränkung
für in diesem Rahmen zumutbare Tätigkeiten nahe. Das Ausmass müsse jedoch
zusammen mit der psychiatrischen Beurteilung vorgenommen werden, da keine
scharfe Abgrenzung möglich sei. Aus internistischer Sicht könne keine relevante
Diagnose gestellt werden, welche auch die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus
psychiatrischer Sicht bestünden verschiedene Problemkreise, welche den
Niederschlag in den erwähnten Diagnosen der Anpassungsstörung, der
dissoziativen Störung gemischt und der Somatisierungsstörung gefunden hätten.
Es bestünden bei der Explorandin subjektiv quälende massive Schmerzen, die man
somatisch nicht ausreichend und teilweise gar nicht erklären könne. Es finde
eine diffuse Ausbreitung über den gesamten Körper statt. Es bestehe eine
psychosozial schwierige Situation und eine Komorbidität im Rahmen der
dissoziativen Störung, sodass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostisch festgehalten werden könne. Zugleich, im Laufe der Zeit mehr und
mehr in den Hintergrund getreten, da von der somatoformen Schmerzstörung
überlagert, müsse eine Anpassungsstörung festgehalten werden, da die Explorandin
initial grosse Schwierigkeiten gehabt habe, mit ihren damals neu aufgetretenen
Schmerzen umzugehen. Dieser Anpassungsstörung seien gewisse Konzentrationsstörungen
und eine verminderte emotionale Belastbarkeit zuzuordnen. Im Weiteren falle bei
der Explorandin ein labiles psychisches Gleichgewicht auf, sie weine schnell
und wirke in den Beschreibungen dramatisierend. Dies sei im Rahmen der
dissoziativen Störung einzuordnen. Die Einschränkungen der Explorandin aus
psychiatrischer Sicht beeinflussten sich gegenseitig ungünstig und hätten einen
erheblichen Krankheitswert angenommen. Bei der Explorandin bestehe eine
verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf. Ein 50%iges Pensum
sei ihr allerdings aus psychiatrischer Sicht nach wie vor zumutbar.
Im Weiteren führten die D.___ -Gutachter
aus, in der Konsensbesprechung präsentiere sich eine Explorandin mit einer
subjektiv massiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einem
ausgeprägten aggravatorischen Verhalten in den Untersuchungssituationen. Dieses
Verhalten müsse jedoch nicht speziell gedeutet werden, da dies der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung inhärent sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde
aus somatischer und psychiatrischer Sicht erachte man eine körperlich leichte
und adaptierte Tätigkeit zu mindestens 50 % weiterhin als zumutbar. Damit
sei auch die abschliessende Einschätzung hinsichtlich der diskutierten
Einschränkung aus neurologischer Sicht, welche aufgrund der massiven
Überlagerung schwierig vorzunehmen sei, abgeschlossen. Es bestehe eine
deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Explorandin und der
von den Experten geäusserten medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Diese Diskrepanz könne nur bis zum Ausmass der 50%igen Einschränkung aus medizinischer
Sicht erklärt werden. Die restliche Differenz müsse wohl mit IV-fremden Gründen
erklärt werden, wie den sprachlichen, schulischen und beruflichen
Voraussetzungen sowie mit der psychosozialen Situation und auch dem sekundären
Krankheitsgewinn. Dr. med. H.___ attestiere eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Dabei stehe nicht die Zumutbarkeit für eine adaptierte Tätigkeit
im Vordergrund. Gutachterlicherseits werde im angestammten Bereich ebenfalls
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Der verschlechternde
Zustand, welcher vom Hausarzt festgestellt worden sei, müsse im Rahmen der
psychiatrischen Situation gesehen werden. Auch ansonsten stelle sich keine
relevante Diskrepanz zwischen früheren ärztlichen Einschätzungen ein,
insbesondere da mittlerweile eine Stabilisierung auf das aktuelle Niveau
eingetreten sei.
Eine erneute Hospitalisation in der L.___
wäre zu empfehlen, um mit der Explorandin ihre zumutbaren Möglichkeiten
ausloten zu können. Sie müsse noch besser lernen, mit den Beschwerden umzugehen,
und als letzten Versuch eine Wiederintegration anzustreben. Die Prognose sei
realistischerweise, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, ungünstig. Dies
beruhe vor allem auf der geringen Introspektionsfähigkeit der Explorandin,
weshalb auch keine psychotherapeutischen Massnahmen durchführbar seien.
Aufgrund der Selbsteinschätzung der Explorandin könnten keine konkreten
beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden. Zusammenfassend wurde
festgehalten, bei der Explorandin bestehe seit dem 20. Januar 2001 in der
angestammten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich
leichte und adaptierte Tätigkeiten seien ihr nach wie vor zu mindestens
50.
% zumutbar. Medizinische Massnahmen könnten der Stabilisierung der
Situation dienen, auch zur Evaluation, ob es möglich sei, in Richtung
berufliche Massnahmen weiter vorzugehen. Gegebenenfalls müssten diese reevaluiert
werden (IV-Nr. 27).
6.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1
Dr. med. M.___, Facharzt
Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht an den Hausarzt vom
17.
September 2013 folgende Diagnosen fest: «1. Posttraumatische
Schmerzen im Handgelenk links im Bereiche vom Os lunatum mit/bei anamnestisch,
Status nach Sturz im Juli 2013 mit Restbeschwerden in Form von Schmerzen im Bereiche
vom Os lunatum bei Handgelenkextension mit Druck auf die Handfläche;
2.
Myofascialschmerzsyndrom der Nackenmuskulatur mit/bei klinisch, keine
relevante Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und keine Hinweise
für Zervicobrachialsyndrom bei der Untersuchung vom 13.09.2013;
3.
Chronisches Lumbospondylogensyndrom mit/bei anamnestisch, lumbale
Schmerzen mit Ausstrahlung über das Gesäss links bis zur Fusssohle, klinisch,
ohne Hinweis für ein radikuläres Syndrom bei der Untersuchung vom 13.09.2013;
4.
Adipositas Grad I (Body-Mass-Index 30 kg/m2 mit
Stammadipositas); 5. Starke Vitamin-D-Insuffizienz mit/bei 27 nmol/l am
22.08
; 6. Chronischer Nikotinabusus (aktuell 30 py);
7.
Parodontose und Karies».
Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» führte der Rheumatologe aus, beim Handgelenk links handle es sich um
posttraumatische Schmerzen im Bereich des Os lunatum. Es werde eine
Kontrolle bei der Orthopädischen Chirurgie im E.___ am 18. September 2013
geplant, sodass er keine weiteren Abklärungen mehr geplant habe. Bei den
Schmerzen am Ellbogen links handle es sich um eine Epikondylose humeri radialis
links. Je nach Befund am Handgelenk werde die Physiotherapie mit einer solchen für
die Epikondylose humeri radialis ergänzt. Bei den Nackenschmerzen handle es
sich um ein Myofascialschmerzsyndrom ohne relevante Funktionseinschränkung der
Halswirbelsäule (HWS). Aus therapeutischer Sicht sei eine Physiotherapie
verordnet worden. Die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität
links habe man bei der Untersuchung vom 13. September 2013 nicht durch
eine objektive Einschränkung der Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) oder der
Hüften bestätigen können. Es handle sich somit um ein chronisches Lumbospondylogensyndrom
ohne Hinweise für ein radikuläres Syndrom. Aus therapeutischer Sicht sei der
Patientin Physiotherapie verordnet worden. Eine Vitamin-D-Supplementation sei
dauernd indiziert und ab dem 13. September 2013 eingeführt worden
(IV-Nr. 63 S. 4 ff.).
6.2
Der langjährige Hausarzt
Dr. med. H.___ gab in seinem Bericht vom 26. September 2013 an, der
Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Seit seinem letzten Bericht
bestehe ein unveränderter, chronifizierter Gesundheits-zustand. Alle bisher durchgeführten
therapeutischen Beschwerden hätten keine Verbesserung der geklagten Beschwerden
gezeigt. Die Patientin gebe bewegungs-, belastungs- und positionsabhängige
panvertebrale zervikal/lumbal betonte Schmerzen mit nicht radikulärer
Ausstrahlung in Arme und Beine an. Seit Jahren bestehe eine Grundstimmung mit
sozialem Rückzug, fehlender Perspektive/Motivation, Interesselosigkeit sowie
schwierigen psychosozialen, familiären Problemen etc.. Es bestehe eine
Schmerzintensivierung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine
andere, der Patientin zuzumutende Tätigkeit sei nicht bekannt. Eine
Verweistätigkeit sei aufgrund des bisherigen therapieresistenten und
chronifizierten Verlaufs nicht zuzumuten (IV-Nr. 63 S. 1 ff.).
6.3
Laut dem Austrittsbericht des N.___
vom 13. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin am 12. April 2014
Opfer eines tätlichen Übergriffes im Rahmen eines Überfalles. Ihr Ehemann sei
stationär aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu Boden geworfen
worden, wobei sie sich den Kopf gestossen habe. Der unbekannte Täter sei ihr
auf die Hände getreten. Sie habe Schmerzen weiterhin an der rechten und auch an
der linken Hand, am Hinterkopf, an der Hüfte links sowie an der Schulter links.
Der Traumacheck am ganzen Körper habe Folgendes ergeben: Am Hinterkopf bestehe
eine kleine palpable Prellmarke, ansonsten sei der Kopf neurologisch unauffällig.
Die HWS sei frei, beim Thorax bestehe eine Druckdolenz an der linken Schulter
ohne Prellmarke oder Hämatom. An der Hüfte links sei ein Hämatom feststellbar.
An den Händen seien beidseits Kontusionsmarken vorhanden und rechts bestehe
eine Schwellung. Die Verletzungen seien vereinbar mit der Anamnese
(IV-Nr. 85 S. 5).
6.4
Aus dem polydisziplinären
Gutachten des G.___ vom 17. November 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
dort am 16. September 2014 internistisch (Dr. med. O.___, FMH für
Allgemeine Innere Medizin), am 18. September 2014 orthopädisch
(Dr. med. P.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie), am
30.
September 2014 neurologisch (Dr. med. Q.___, FMH für Neurologie)
und am 9. Oktober 2014 psychiatrisch (Dr. med. R.___, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet wurde. Die Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches
cervicovertebrales und intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom, cervical
wie lumbal myofaszial betonte Schmerzen, Insuffizienz des Rumpfes, chronisches
cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, Zustand nach
Verkehrsunfall vom 22.12.2000 mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma ohne
cerebrale Beteiligung, Zustand nach Polytrauma vom 29.05.2004 mit Commotio
cerebri, multiplen Kontusionen an Hals, Oberarmen, Oberschenkeln und Thorax, unspezifischer
posttraumatischer Kopfschmerz, kein cervicoradikuläres und kein lumboradikuläres
Reiz- und Ausfallsyndrom, muskuläre Dysbalance, V.a. Carpaltunnelsyndrom, kein
elektroneurographischer Nachweis». Die weiteren Diagnosen («2. St.n.
distaler Radiusfraktur rechts Typ Barton [März 2005] und St.n. Kontusion linkes
Handgelenk [Juli 2013]; 3. Klinisch beidseitiges Carpaltunnel-Syndrom
[siehe neurologisches Teilgutachten]; 4. Enthesopathien der oberen
Extremitäten; 5. Tendoperiostose am Trochanter major, linke Hüfte mehr als
rechts; 6. Patellachondropathie, links mehr als rechts;
7.
Beidseitiger Hallux valgus mit klinisch beginnender Arthrose;
8.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4];
9.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge möglich [ICD-10 Z73.1]) haben nach den
fachärztlichen Angaben keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Zusammenfassung und
Beurteilung» wurde ausgeführt, nach der spezialärztlichen Beurteilung des
orthopädischen Chirurgen Dr. med. P.___ seien – im Einvernehmen mit dem D.___
-Gutachten aus dem Jahr 2003 – der Explorandin seit dem Jahr 2001 aufgrund der
lumbospondylogenen und cervicovertebralen Schmerzen schwere körperliche
Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine Lasten, die mehr als 10 kg
schwer seien, heben und keine Arbeiten ausführen, die mit häufigem Bücken
einhergingen. Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein
orthopädischer Sicht der Explorandin vollschichtig möglich. Ab wann diese
Beurteilung ihre Gültigkeit habe, lasse sich aus den Akten datummässig nur schätzungsweise
eruieren. Bei relativ normalem neurologischem Befund habe der Neurologe im D.___
-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis
zu 30 % attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten
sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der
Beschwerden eingetreten. Nur vorübergehend sei es nach den beiden Handgelenksverletzungen
zu Einschränkungen der adaptierten Arbeitsfähigkeit bis zur Abheilung der
Verletzungen gekommen. Die gegenwärtig postulierte volle Arbeitsfähigkeit für
adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013, nämlich 6 Wochen nach der
letzten Handgelenksverletzung vom Juli 2013.
Zur neurologischen Evaluation (Dr. med.
Q.___) sei festzuhalten, dass im polydisziplinären Gutachten des ABI vom 23. Mai
2003.
ausgeführt worden sei, körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten,
ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis 10 kg, ohne
Überkopftätigkeiten und arbeitsmässig relevanter Belastung des Schultergürtels
und Torsionsbelastung der Wirbelsäule seien zumutbar, im Sinne einer mindestens
50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Der beurteilende Neurologe
sei damals davon ausgegangen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % bis 100 % zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Gebäudereinigerin
sei aufgrund des Panvertebralsyndroms nicht mehr zumutbar. Aufgrund der
aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung im Wesentlichen zu
bestätigen; Arbeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher
Belastung seien aufgrund des chronischen vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet,
also nicht zumutbar. Körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten
seien aus heutiger neurologischer Sicht jedoch vollumfänglich zumutbar.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt verrichteten Tätigkeit als
Gebäudereinigerin sei zu berücksichtigen, dass das Belastungsprofil in dieser
Tätigkeit je nach Arbeitsplatz erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Aus
diesem Grund könne die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht generell
beurteilt werden, sondern lediglich nach den obgenannten Gesichtspunkten und
Einschränkungen im Belastungsprofil. Eine substanzielle Leistungseinschränkung
in angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht aufgrund der überwiegend
funktionellen und psychischen Beschwerdeüberlagerung nicht mit
somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden. Neurologisch könne eine beschwerdebedingte
Leistungseinschränkung von 10 % eingeräumt werden. Bezüglich einer
allenfalls darüber hinausgehenden Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
sei auf das psychiatrische Teilgutachten zu verweisen.
Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund
der spezialärztlichen Beurteilung von Dr. med. R.___ festzuhalten, dass
die Explorandin aufgrund der Schmerzstörung allenfalls bei körperlich
belastenden Tätigkeiten eingeschränkt sei, wobei sie ohnehin nie eine derartige
Tätigkeit ausgeübt habe. Es sollte ihr eine leichte bis mittelschwere einfach
strukturierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein. Ebenfalls sollte ihr
eine Haushalttätigkeit in vollem Umfang möglich sein. Seit wann eine Besserung
aus psychischer Sicht angenommen werden könne, sei unklar, da keine psychiatrisch
relevanten Unterlagen zur Verfügung stünden. In den letzten Jahren sei die
Explorandin in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden, erst nach dem Überfall
habe sie seit Juni 2014 eine ambulante psychiatrische Therapie aufgenommen, die
in lockeren Abständen durchgeführt werde.
Gesamtmedizinisch sei festzuhalten,
dass es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei.
Sicherlich ab Gutachten könne der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in
einer den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung mehr
attestiert werden. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nach wie vor
ungeeignet und somit nicht zumutbar. Somit ergebe sich, dass der Explorandin
sicherlich ab Gutachten leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte
Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien mit einer Leistungseinschränkung von
10.
%. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam
erfolgt. Physiotherapien mit Stabilisierungsübungen des Rumpfes seien
indiziert. In Anbetracht der negativen Einstellung zu den zuletzt durchgeführten
Physiotherapien vor einem Jahr sei von einer erneuten Verordnung nicht viel zu
erwarten. Bedingt durch die psychischen Überlagerungen sei die Prognose
ungünstig. Wegen der Carpaltunnelsymptomatik biete sich zur Nacht eine entsprechende
Schienenversorgung an. Die Dekompression des Nervus medianus hänge vom
neurologischen Befund ab. Es handle sich um einen chronifizierten und
verfestigten Beschwerdeverlauf seit nunmehr bald 14 Jahren. Der bisherige
Verlauf sei vollkommen therapierefraktär gewesen. Von weiteren Behandlungsmassnahmen
könne eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht erwartet werden,
wenngleich eine schrittweise aufgebaute muskuläre Trainingstherapie zur
Rekonditionierung befürwortet werden könne, um eine zukünftige Stabilisierung zu
gewährleisten bzw. eine Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Die Explorandin
habe aktuell neu eine psychiatrische Therapie aufgenommen, welche etwa einmal
wöchentlich durchgeführt werde. Die Serumkontrolle habe ergeben, dass sie die
Medikation offenbar nicht befolge. Eine gravierende psychische Problematik
könne heute nicht vorgefunden werden, weswegen im Prinzip psychiatrische
Massnahmen nicht unbedingt indiziert seien. Die Exploration fühle sich durch
die psychosoziale Situation belastet, insbesondere auch wegen der ungewissen
Situation mit dem Ehemann. Unter den gegebenen Umständen könnten allenfalls
gesprächstherapeutische Massnahmen eine gewisse Beruhigung erzielen. Die
Explorandin fühle sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Berufliche
Massnahmen seien aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Explorandin nicht umsetzbar
(IV-Nr. 80.1).
6.5
Dr. med. S.___, Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht zu Handen des
Hausarztes vom 22. Januar 2015 (Untersuchung vom 19. Januar 2015) folgende
Diagnosen: «1. Myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels bei ausgesprochener
Fehlhaltung der Wirbelsäule; 2. Hypermobilitätssyndrom mit generalisierten
weichteilrheumatischen Schmerzen; 3. Lumbospondylogene Schmerzen bei Fehlhaltung
der Wirbelsäule und Chondrose und Spondylose L5/S1». Die Rheumatologin führte
aus, die Patientin gebe an, sie habe Schmerzen im Nacken und im Rücken, aber
auch in den Armen und in den Beinen, eigentlich von Kopf bis Fuss. Am schlimmsten
seien die Beschwerden in der Nacht, der Körper sei oft wie taub. Sie schlafe
sehr schlecht. Im vergangenen Jahr seien offenbar Physiotherapien durchgeführt
worden; diese hätten aber nach den Angaben der Patientin nur wenig geholfen.
Was ihr am besten helfe, seien ein warmes Bad oder Wärmepackungen. Die
Schmerzen im Schultergürtel und im Nacken seien chronifiziert und seit einem
Auto-Unfall mit Distorsion der HWS seit Jahren persistierend. Neu seien nun
zusätzlich verstärkte Schmerzen in den Armen vorhanden. Die Patientin sage, sie
habe keine Kraft, eine Flasche zu öffnen; am schlimmsten seien die Schmerzen an
den Ellbogen.
Bei der Untersuchung falle eine
ausgesprochene Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Ventralverlagerung des Lots auf.
Die Patientin stehe mit nach vorn gebeugtem Oberkörper, und es bestehe eine
erhebliche Hyperkyphosierung der BWS mit einer Kopfprotraktion. Die Fehlhaltung
könne zum Teil korrigiert, aber in der korrigierten Position nicht gehalten
werden. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die Beweglichkeit der BWS seien
normal; die Flexion in der LWS sei zu einem Drittel eingeschränkt. Auffallend
seien überlaxe Bänder mit Überstreckbarkeit von Ellbogen und Kniegelenken
beidseits. Zudem finde sich ein muskulärer Hartspann im Bereich der dorsalen
Schultergürtelmuskulatur. Die Abdominal- und Rückenmuskulatur sei sehr schwach.
Die Wirbelsäule könne schlecht stabilisiert werden. Man finde zudem Tender
Points über dem Trapezius beidseits, über den Trochanteren beidseits, an den
Ellbogen und an den medialen Kniegelenksfettpolstern. In Anbetracht der
eingeschränkten Beweglichkeit in der LWS und den Beschwerden sei ein Röntgenbild
angefertigt worden. Dieses zeige eine Chondrose und Spondylose im Segment
L5/S1, in den darüber liegenden Niveaus seien höchstens diskrete Chondrosen
vorhanden. Die Sakroiliakalgelenke seien unauffällig.
Es liege also ein myofasziales
Schmerzsyndrom des Schultergürtels vor bzw. eine zervikospondylogene Symptomatik,
die schon seit vielen Jahren persistiere. Dazu gekommen seien lumbospondylogene
Schmerzen bei degenerativen Veränderungen in der unteren LWS. Ganz im
Vordergrund stünden aber die Fehlhaltung der Wirbelsäule und die völlig
ungenügende muskuläre Stabilisierung, die sich natürlich umso ungünstiger
auswirke, als bei der Patientin auch noch eine Bandlaxizität mit Hypermobilität
der Gelenke vorliege. Es gelte somit in erster Linie, die Muskulatur zu
kräftigen. Da die bisher durchgeführten Physiotherapien keinen Effekt gezeigt hätten
und vor allem eine aktive, rückenkräftigende Behandlung angezeigt sei, sei
darauf verzichtet worden, der Patientin erneut Physiotherapien zu verordnen. Es
seien einfache Übungen zur Kräftigung der Abdominal- und der Rückenmuskulatur
gezeigt worden. Es sei zu hoffen, dass die Patientin diese Übungen ausführen
werde (IV-Nr. 86 S. 4 f.).
6.6
In ihrem Bericht zu Handen des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2015 hielt
Dr. med. S.___ fest, in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereinigerin
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Verweistätigkeiten
wäre die Patientin medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht zu
50.
% arbeitsfähig. Durch rezidivierende Rückenschmerzen im Rahmen
degenerativer Veränderungen der unteren Wirbelsäule sowie rezidivierenden
Schmerzen im Schultergürtel und zum Teil in den Extremitäten im Rahmen eines Hypermobilitätssyndroms
seien der Patientin nur sehr leichte, nicht körperlich belastende Tätigkeiten
zuzumuten, mit Vorteil also Kontrollfunktionen oder Aufgaben, bei denen sie
sich zwar bewegen, aber keine Lasten heben, stossen oder verschieben müsse.
Infolge der Schmerzen bei länger dauernden Bewegungen sei auch keine ganztägige
Leistung möglich. Die Patientin benötige Erholungszeit. Die 50%ige Restarbeitsfähigkeit
für leichte Verweistätigkeiten beziehe sich auf den bestmöglichen Zustand, also
wenn die Patientin ihre Muskulatur etwas aufgebaut habe. Zum aktuellen
Zeitpunkt scheine sie nicht einmal für eine solche eingeschränkte
Verweistätigkeit einsatzfähig. Der Zeitrahmen bis zum Erreichen einer etwas verbesserten
Belastbarkeit dürfte bei drei bis sechs Monaten liegen, sofern eine
regelmässige kräftigende Bewegungstherapie durchgeführt werde (IV-Nr. 86
S. 3 f.).
6.7
Der behandelnde Psychiater,
Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in
seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 6. Februar 2015 folgende
Diagnosen fest: «Posttraumatische Belastungsstörung, DD reaktivierte posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), St.n. Autounfall mit HWS Distorsionstrauma
2000, St.n. Polytrauma mit Commotio cerebri und multiplen Kontusionen 2004».
Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes zu verweisen. Die ebenfalls
diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)» hat nach den Angaben des behandelnden Psychiaters keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren gab der behandelnde Psychiater
an, der Gesundheitszustand der Patientin verschlechtere sich. Die Behandlung
bestehe seit dem 13. August 2014 bis auf weiteres. Die Patientin gebe
Erinnerungen an den Überfall vom April 2014 an. Die Träume vom Überfall seien verbunden
mit Todesangst und wiederholtem schreckhaftem Aufwachen trotz Schlaftabletten.
Am Morgen sei sie erschöpft und könne häufig erst dann etwas länger schlafen.
Sie habe Angst, in der Wohnung oder auf der Strasse überfallen zu werden.
Bedingt durch die Angst und das Gefühl der Bedrohung gehe sie wenig aus der
Wohnung hinaus, sie ziehe sich zurück. Sie meide alles, was für sie unangenehm
werden könnte. Sie könne es in Gesellschaft nicht lange aushalten, fühle sich
psychisch wenig belastbar, sei schnell gereizt und bereit zu streiten. Sie habe
häufig Kopfweh, Schmerzen im Hals, Rücken und an den Extremitäten. Die
Beschwerden seien seit Jahren vorhanden, seit einem Autounfall im Jahr 2000. In
der Folge habe es auch andere Verletzungen gegeben, auch eine Gehirnerschütterung
im Jahr 2004. Der Überfall im April 2014 habe ihren ohnehin schlechten
Gesundheitszustand verschlimmert.
Zum Psychostatus wurde angegeben, es
handle sich um eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, welche
psychomotorisch leicht unruhig sei. Die Stimmung sei gedrückt, inhaltlich sei
sie auf den Überfall vom April 2014 und damit verbundene Beschwerden
(Flashbacks, Intrusionen, gestörter Schlaf, Arousal, schwere Träume, diverse
Ängste) fokussiert. Im Gespräch sei sie häufig weinerlich jammernd. Des Weiteren
klage sie über diverse Schmerzen im Kopf und im Bewegungsapparat, Leistungsschwäche,
schnelle Ermüdbarkeit und sozialen Rückzug. Kognitive Funktionen seien – grob
klinisch untersucht – unauffällig. Es bestünden subjektive Angaben über Vergesslichkeit
und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Patientin habe Gedanken des
Lebensüberdrusses, es bestehe aber keine Suizidalität im engeren Sinne. Es
bestehe keine Fremdgefährdung. Aufgrund der langen Vorgeschichte mit seit
Jahren anhaltenden chronischen Beschwerden könne keine günstige Prognose
erwartet werden. Der Überfall vom 14. April 2014 und die daraus
resultierende posttraumatische Belastungsstörung hätten zu einer weiteren Zustandsverschlechterung
geführt und wirkten sich zusätzlich ungünstig auf die Langzeitprognose aus
(IV-Nr. 88).
6.8
RAD-Ärztin Dr. med. U.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom
26.
Februar 2015 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe
sich verbessert. Seit dem ABI-Gutachten aus dem Jahr 2003 habe sich der
neurologische Befund gebessert. Im Rahmen der aktuellen fachneurologischen Untersuchung
durch Dr. med. Q.___ vom 30. September 2014 habe man bis auf ausgedehnte
leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen keine pathologischen Befunde finden
können, insbesondere habe neurologisch weder ein cervicoradikuläres noch ein
lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom festgestellt werden können. Die
beschriebenen Tendomyosen seien im Rahmen einer muskulären Dysbalance
einzuordnen. Auch ein Carpaltunnelsyndrom habe aufgrund der aktuellen
elektroneurographischen Befunde nicht bestätigt werden können. Im Vordergrund
des Schmerzgeschehens stehe eine funktionelle Überlagerung mit Schmerzfehlverarbeitung.
Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (17. November
2014) vermöge die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, einfach
strukturierte Tätigkeit vollschichtig auszuüben, mit einer
Leistungseinschränkung von 10 %. Ein ausgeprägter Schwindel wäre bei der
neurologischen Untersuchung aufgefallen. Eine invalidisierende Kopfschmerzproblematik
habe nicht eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sodann behauptet,
am Untersuchungstermin auf ihre Medikamente wegen der durch sie ausgelösten
Müdigkeit verzichtet zu haben. Die vom G.___ durchgeführte Labormessung der als
Dauermedikation verschriebenen Psychopharmaka (Truxal und Mirtazapin) sei unter
der Nachweisgrenze gelegen. Bei einer langen Halbwertszeit von 15 Std. bei
Truxal und von 20 bis 40 Std. bei Mirtazapin wären bei einer korrekten
Medikamenteneinnahme an den Vortagen des Untersuchungstermins die Psychopharmaka
am Tag der Entnahme zwar vermindert, aber noch sicher nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe die genannten Medikamente also seit längerer Zeit nicht genommen
(IV-Nr. 89 S. 3 f.).
6.9
In ihrer Stellungnahme vom
29.
Mai 2015 hielt Dr. med. U.___ zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei zu bemerken, dass eine Fehlhaltung
der Wirbelsäule auch absichtlich vorgeführt werden könne. Im orthopädischen
Gutachten von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 sei die von der Rheumatologin
Dr. med. S.___ diagnostizierte muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur
in der Diagnoseliste erwähnt worden, ebenso wie das intermittierend auftretende
lumbospondylogene Syndrom. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sei von
Dr. med. P.___ nicht beschrieben worden (achsengerechter Aufbau). Dies
bedeute, dass sich seit dem G.___ -Gutachten keine Verschlechterung der
Beschwerdeproblematik im Wirbelsäulenbereich ergeben habe. Dass die von Dr. med.
P.___ im Rahmen seines Gutachtens befundeten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule
(LWS) von 2008 noch keine Osteochondrosen der unteren LWS aufwiesen, habe
zunächst nichts zu sagen. Jedenfalls sei von Dr. med. Q.___ im Rahmen des
neurologischen Gutachtens vom 30. September 2014 kein lumboradikuläres
Reiz- und Ausfallsyndrom diagnostiziert worden (IV-Nr. 97).
6.10
Die G.___ -Gutachter
Dres. med. O.___ und R.___ hielten in ihrer Stellungnahme zu Handen der
Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2015 fest, den Vorwürfen des
Rechtsvertreters könne entgegnet werden, dass das Fachgutachten offensichtlich
nicht genügend sorgfältig gelesen worden sei. Sonst wäre aufgefallen, dass mit
der Explorandin eine Anamnese erhoben worden sei und die Explorandin weitgehend
problemlos in der Lage gewesen sei, sich in der deutschen Sprache zu verständigen;
eine Übersetzung habe kaum stattgefunden und es sei so auch kein zusätzlicher
Zeitaufwand entstanden. Die Explorandin sei auch zum Überfall vom
14.
April 2014 eingehend befragt und auf die entsprechenden Symptome untersucht
worden. Dr. med. T.___ gebe im Arztbericht eine posttraumatische Belastungsstörung
(DD: Reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben körperlichen Problemen an. Im
Weiteren attestiere er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Behandlung
sei am 13. August 2014 aufgenommen worden. Es werde dargelegt, zu Behandlungsbeginn
und im weiteren bisherigen Behandlungsverlauf würden ausgeprägte Beschwerden
entsprechend dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung im
Vordergrund stehen. Diese Beschwerden seien allerdings nicht näher dargelegt worden.
Es werde u.a. auch erwähnt, dass die Explorandin nach einer Hospitalisation im
Jahr 2004 Frau V.___ in [...] aufgesucht habe, weil sie sich damals ähnlich
gefühlt habe wie nach dem Überfall im April 2014. Es entstehe aufgrund der
Anamnese der Eindruck, dass die Explorandin schon im Jahr 2004 eine
posttraumatische Störung entwickelt habe. Diesbezüglich könne entgegnet werden,
dass die Explorandin bei der Untersuchung nach dem Vorfall vom April 2014 auch
nach allfälligen Symptomen befragt worden sei, die im Zusammenhang mit dieser
Störung interpretiert werden könnten. Es sei zu bedenken, dass die Explorandin
bei diesem Überfall, der im Übrigen auf ihren Ehemann erfolgt sei, sich
zusammen mit ihrem Mann gegen diesen Angreifer zur Wehr gesetzt habe und ihn
sogar geschlagen habe. Es hätten keine eindeutigen Symptome gefunden werden
können, die man im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätte
interpretieren können. Insbesondere würden keine flashbackartigen Zustände auftreten.
Natürlich erinnere sich die Explorandin an diesen Überfall, was aber nicht mit
einem Flash-back verwechselt werden dürfe. Es würden keine Albträume
beschrieben. Man finde keine Hinweise auf Vermeidungsverhalten. Der Explorandin
gelinge es gut, über den damaligen Vorfall zu sprechen. Es zeigten sich diesbezüglich
auch keine vegetativen Symptome. Dr. med. T.___ könne zudem nicht
nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung
bestehe.
Im Weiteren sei Dr. med. T.___ zu
kritisieren, wenn er angebe, dass rein aufgrund einer Anamnese in der Vergangenheit
eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe. Entscheidend für eine
derartige Diagnose seien immer noch die Symptome und nicht die Anamnese. Es
handle sich daher um eine reine Vermutung seinerseits. Die Explorandin sei auch
zur ambulanten Behandlung bei Frau V.___ befragt worden. Diese damalige
Behandlung habe gemäss ihren Angaben nicht im Rahmen einer posttraumatischen
Belastungsstörung stattgefunden, jedoch im Rahmen von Beziehungsproblemen, die
sich mittlerweile gelegt hätten. Nach ihren Schilderungen habe damals auch nicht
eine sehr intensive Therapie durchgeführt werden müssen.
Im Weiteren sei festzustellen, dass auch
aktuell keine intensive Therapie durchgeführt werde. Gemäss den Angaben der
Explorandin suche diese Dr. med. T.___ einmal monatlich auf, eine medikamentöse
Therapie führe sie zudem entgegen ihren Versicherungen nicht durch, was darauf
hinweise, dass einerseits ihre Aussagen zu relativieren seien und andererseits
der subjektiv empfundene Zustand offenbar nicht derart gravierend sei, dass sie
die vorgeschlagene Therapie befolgen wolle. Schliesslich müsse auch
festgehalten werden, dass Dr. med. T.___ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
äussere, er verweise auf die Diagnostik und gebe an, dass die Arbeitsfähigkeit
gegebenenfalls abklärungsbedürftig sei. Wie im Gutachten angegeben, könnten sie
keine derart gravierenden Diagnosen und Befunde erheben, um damit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen zu können. Diesbezüglich
seien keine weiteren Abklärungen nötig (IV-Nr. 101 S. 2 ff.).
6.11
Dr. med. U.___ äusserte
sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 schliesslich noch
dahingehend, der psychiatrische G.___ -Gutachter Dr. med. K.___ nehme in
seiner nachvollziehbaren Stellungnahme klärend Bezug auf die von ihm ausführlich
explorierte psychiatrische Problematik der Explorandin. Was die von ihr
geschilderten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates angehe, welche von
der Rheumatologin Dr. med. S.___ als Beschwerden im Rahmen eines
Hypermobilitätssyndroms diagnostiziert worden seien, so könnten diese nicht so
ausgeprägt sein: Die Behandlung der muskulären Dysbalance im Rahmen eines
Hypermobilitätssyndroms seien unbedingt physiotherapeutische Massnahmen. Die
involvierte Krankenkasse der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass während
der letzten 3 Jahre keine Physiotherapierechnungen eingereicht worden seien.
Dies bedeute, dass physiotherapeutische Massnahmen nicht notwendig gewesen
seien (IV-Nr. 103).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, es seien ihr die bisherigen Leistungen, d.h. die seit
1.
Januar 2002 zugesprochene halbe Invalidenrente, weiterhin auszurichten;
eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, aus dem G.___ -Gutachten
gehe unzweifelhaft hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nicht geändert habe. Insbesondere auch die neurologischen Feststellungen
bestätigten den Eindruck, dass es sich hier lediglich um eine andere Beurteilung
eines an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handle. Im Gutachten
werde keine Änderung genannt. Die postulierte Verbesserung ergebe sich ausschliesslich
daraus, dass die Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibender Diagnosestellung anders festgesetzt
werde. Die ursprünglichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien ausdrücklich bestätigt worden. Diese hätten auch zur Berentung der
Beschwerdeführerin geführt. Eine Begründung für eine allfällige Verbesserung
werde nicht geliefert. Im Weiteren seien auch die Feststellungen der
Rheumatologin Dr. med. S.___ vom 6. Februar 2015 nicht berücksichtigt
worden. Die IV-Stelle habe ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt.
Auch in psychiatrischer Hinsicht sei der medizinische Sachverhalt ungenügend
abgeklärt worden. Es sei auf den Bericht von Dr. med. T.___ vom
6.
Februar 2015 zu verweisen. Erschwerend komme hinzu, dass bei der
Beschwerdeführerin im Sommer 2015 zweimal in die Wohnung eingebrochen worden
sei. Dadurch habe sich der Gesundheitszustand abermals nachhaltig
verschlechtert. Schliesslich sei eine Prüfung der vom Bundesgericht in BGE 141
V 281 vorgegebenen Indikatoren aufgrund des BEGAZ-Gutachtens nicht möglich.
Die Beschwerdegegnerin macht
demgegenüber geltend, der Vorwurf, die IV-Stelle habe die Berichte von
Dr. med. S.___ unberücksichtigt gelassen, treffe nicht zu. Die RAD-Ärztin
Dr. med. U.___ habe dazu in ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 ausführlich
Stellung genommen. Im Weiteren ermögliche das G.___ -Gutachten ohne weiteres
die Durchführung des mit BGE 141 V 281 etablierten strukturierten Beweisverfahrens.
Eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich.
7.2
Das im Rahmen der
polydisziplinären G.___ -Begutachtung erfolgte neurologische Teilgutachten von
Dr. med. Q.___ vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 80.4) beruht auf den
vollständigen Vorakten und umfassenden eigenen Untersuchungen, wobei eine professionelle
Dolmetscherin hinzugezogen wurde. Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu
schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das Teilgutachten
von Dr. med. Q.___ wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen
Punkten gerecht. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
Aus dem Teilgutachten lässt sich
folgende Aussage zur Arbeitsfähigkeit ableiten: Dr. med. Q.___ führt aus,
zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronisches
cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, welches im
Anschluss an den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2000 aufgetreten sei. Bis
auf ausgedehnte leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen finde man keine pathologischen
Befunde, insbesondere könne neurologisch weder ein cervicoradikuläres noch ein
lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom festgestellt werden. Die beschriebenen
Tendomyosen seien im Rahmen einer muskulären Dysbalance einzuordnen. Auch ein
Carpaltunnelsyndrom könne aufgrund der aktuellen elektroneurographischen Befunde
nicht bestätigt werden. Im Vordergrund des Schmerzgeschehens stehe eine
funktionelle Überlagerung mit Schmerzfehlverarbeitung und den in den Akten
genannten psychiatrischen Diagnosen. Die angestammte Tätigkeit als
Gebäudereinigerin sei aufgrund des Panvertebralsyndroms nicht mehr zumutbar.
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung im
Wesentlichen zu bestätigen; Arbeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer
körperlicher Belastung seien aufgrund des chronischen vertebrogenen
Schmerzsyndroms ungeeignet und daher nicht zumutbar. Körperlich leichte bis
sporadisch mittelschwere Arbeiten seien aus aktueller neurologischer Sicht
jedoch vollumfänglich zumutbar. Eine substanzielle Leistungseinschränkung in
angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht aufgrund der überwiegend funktionellen
und psychischen Beschwerdeüberlagerungen nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren
begründet werden. Neurologisch könne eine beschwerdebedingte Leistungseinschränkung
von 10 % eingeräumt werden (vgl. IV-Nr. 80.1 S. 29 ff. und 80.4
S. 14 ff.). Dieser Beurteilung des neurologischen G.___ -Gutachters ist zu
folgen.
7.3
Auch das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 (IV-Nr. 80.5)
wird den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise gerecht, zumal darauf
hingewiesen wird, die Anamnese habe weitgehend auf Deutsch vorgetragen werden
können; die anwesende Dolmetscherin habe nur selten Fragen ergänzend übersetzen
oder beantworten müssen (IV-Nr. 80.5 S. 5).
Im Rahmen der orthopädischen
Beurteilung weist der Experte darauf hin, rückblickend beginne die
orthopädische Anamnese mit den Folgen einer Heck-Auffahrkollision vom Dezember
2000.
In der Folge sei es ein Jahr nach dem Unfall zu einer Schmerzausweitung
mit Schmerzen auch im Lumbalbereich gekommen. Im Frühjahr 2005 habe die
Beschwerdeführerin nach einem Sturz (am rechten Handgelenk) eine
nicht-dislozierte Radiusfraktur Typ Barton erlitten. Im Jahr 2013 sei es bei
einem erneuten Sturz zu einer Kontusion des linken Handgelenks gekommen, wobei keine
knöcherne Verletzung habe festgestellt werden können. Insgesamt sei der
orthopädische Befund aufgrund der aktuellen Untersuchung weitgehend
unauffällig. Der Orthopäde äussert sich zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer
Sicht dahingehend, im Einvernehmen mit dem D.___ -Gutachten 2003 seien der Beschwerdeführerin
seit dem Jahr 2001 aufgrund der lumbospondylogenen und cervicovertebralen
Schmerzen schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Die Beschwerdeführerin
könne keine Lasten von mehr als 10 kg heben und keine Arbeit ausführen,
die mit häufigem Bücken einhergehe. Dagegen seien leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig möglich. Bei relativ
normalen neurologischen Befunden habe ihr der Neurologe im D.___ -Gutachten
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis zu
30.
% attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten
sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der
Beschwerden eingetreten. Nur vorübergehend sei es nach den beiden
Handgelenksverletzungen zu Einschränkungen der adaptierten Arbeitsfähigkeit bis
zur Abheilung der Verletzungen gekommen. Die gegenwärtig postulierte volle
Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013 (IV-Nr. 80.1
S. 19 ff. und 80.5 S. 8 ff.). Auf diese fachärztlichen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht kann ebenfalls abgestellt werden.
7.4
Beim psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 80.3)
ist zu prüfen, ob die Beweiskraft des Gutachtens mit Blick auf den inzwischen
ergangenen BGE 141 V 281 infrage zu stellen ist.
7.4.1
Dr. med. R.___ stellt
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nennt er eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)» und hält «akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» für
möglich. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die invalidisierende
Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130
V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten
«Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med.
R.___ wendet diese Kriterien in seinem Gutachten an (vgl. IV-Nr. 80.1 S. 37
und 80.3 S. 7). Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das
Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den
vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)
geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand
eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (E. 4.3)
a) Komplex
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex "Sozialer Kontext"
(E. 4.3.3)
2) Kategorie "Konsistenz"
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
7.4.2
Die von Dr. med. R.___ gestellte
Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) wird plausibel begründet. Hinweise
auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Zum Komplex
«Gesundheitsschädigung» hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei alleine
mit dem Zug nach [...] gereist, habe die Praxis problemlos gefunden, indem sie
sich durchgefragt habe, und sei pünktlich zur Untersuchung erschienen. Zur
Untersuchung sei eine Dolmetscherin beigezogen worden, die sie nur sporadisch
in Anspruch genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Fragen
eingegangen, habe auch oft spontan mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen
und sei in ihren Schilderungen sehr undifferenziert und pauschalisierend
gewesen, weshalb man stets habe nachfragen müssen. Sie habe einen sehr einfach
strukturierten Eindruck hinterlassen und mitgeteilt, dass ihr vor allem der
Überfall zu schaffen mache. Sie reagiere zeitweise nervös je nach Situation und
habe Angst davor, dass ihr Ehemann ausgewiesen werde und sie dann alleine
dastehe. Es sei ihr jedoch problemlos gelungen, entspannt im Stuhl sitzen zu
bleiben, wobei sie sich teilweise halbwegs in den Stuhl gelegt habe
(IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin
gebe an, sie habe Schmerzen am Ellbogen sowie am gesamten Unterarm beidseits,
rezidivierende Kreuzschmerzen und ziehende Schmerzen ausgehend von der linken
Gesässhälfte und sich erstreckend bis zum linken Knie. Auch gegenwärtig seien
die Beschwerden auf der (höchsten) Stufe 10 festzusetzen. Nach den
fachärztlichen Angaben entspricht dies jedoch nicht dem Leidensdruck. Auf näheres
Befragen gibt die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auch gelegentliche
Nackenbeschwerden habe (vgl. orthopädisches Teil-Gutachten, IV-Nr. 80.1
S. 16 f. und 80.5 S. 4 f.). Der psychiatrische Gutachter hält sodann
fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer eher diffusen
Schmerzsymptomatik, die zum grossen Teil aus somatischer Sicht im angegebenen
Ausmass nicht nachvollzogen werden könne. Ursächlich dürfte eine psychosoziale
Belastungssituation bei der Entwicklung dieser Schmerzsituation eine Rolle
spielen. Die Beschwerdeführerin wirke unreif oder dramatisierend. Es sei nachvollziehbar,
dass sie vom Überfall im April 2014 immer noch betroffen sei und daran denke,
doch lasse sich kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder
anderweitige psychische Störungen in relevantem Ausmass finden (IV-Nr. 80.1
S. 37 und 80.3 S. 7).
Was den Behandlungs- und
Eingliederungserfolg anbelangt, führt Dr. med. R.___ aus, eine konsequente
längerfristige psychiatrische Therapie habe die Explorandin nicht durchgeführt,
weswegen er keine Angaben zu einem allfällig verfestigten Verlauf oder zu
allfälligen Behandlungserfolgen machen könne. Erst nach dem fraglichen Überfall
im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie
aufgenommen, die sie einmal monatlich durchführe. Die Beschwerdeführerin gebe
an, antidepressive Medikamente einzunehmen; nach den Angaben des psychiatrischen
Gutachters musste in der Untersuchung jedoch festgestellt werden, dass sie die
Medikamente offensichtlich nicht einnimmt (IV-Nr. 80.1 S. 36 und 80.3
S. 6). Zu den Komorbiditäten weist der psychiatrische Gutachter darauf
hin, es sei keine wesentliche Komorbidität festzustellen. Die Körperschmerzsymptomatik
bestehe schon seit Jahren, subjektiv habe sich diesbezüglich wenig verändert,
wobei die Explorandin in den Untersuchungen nicht beeinträchtigt wirke
(IV-Nr. 80.1 S. 37 und 80.3 S. 7).
Zum Komplex «Persönlichkeit» lässt
sich dem Gutachten entnehmen, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar
und deren Orientierung allseits erhalten. Eine Störung der kognitiven
Funktionen habe man nicht gefunden. Der Gedankengang sei formal unauffällig
gewesen und sie habe auch oft spontan mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen.
Sie habe einen sehr einfach strukturierten Eindruck hinterlassen. Man habe
keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene gefunden. Der Affekt
sei euthym und freundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin reagiere zeitweise
nervös je nach Situation, sie habe Angst davor, dass der Ehemann ausgewiesen werde
und sie dann alleine dastehe. Die affektive Modulation sei lebhaft vorhanden
gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch
sei sie unauffällig gewesen (IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4 f.).
Zum Komplex «sozialer Kontext» führt
der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem
durch die psychosoziale Situation belastet, insbesondere auch wegen der
ungewissen Situation des Ehemannes. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Angaben in ein intaktes
soziales Netzwerk eingebunden ist. Die Beziehung zum Ehemann wird als gut
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn, ihrer
Schwiegertochter und mittlerweile mit dem Grosskind zusammen in einer Wohnung,
wobei sie von der Schwiegertochter bei sämtlichen anfallenden Haushaltsarbeiten
unterstützt wird. Darüber hinaus bestünden nur sehr wenige soziale Kontakte,
sie gehe keinen Interessen nach und schaue allenfalls etwas fern. Es finde sich
kein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen, die Beschwerdeführerin habe ohnehin
eher wenige soziale Kontakte gepflegt; es bestünden immer noch einige wenige
soziale Kontakte (IV-Nr. 80.1 S. 36 f. und 80.3 S. 6 f.). Gemäss
ihren Angaben reist die Beschwerdeführerin einmal jährlich in ihre Heimat; dort
habe sie eine Wohnung. Aktuell sei sie wiederum eine Woche in der Heimat gewesen,
sie seien mit dem Auto gefahren, wobei die Fahrt etwa zwischen 16 und 17
Stunden gedauert habe (IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4).
Zur Kategorie «Konsistenz» ist
festzuhalten, dass keine Hinweise für Diskrepanzen bestehen. Die Beschwerdeführerin
pflegt ausserhalb ihrer Familie nur sehr wenige Kontakte und seit dem Jahr 2002
geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gespräche mit dem aktuell
behandelnden Psychiater Dr. med. T.___ finden seit August 2014 etwa einmal
pro Monat statt (vgl. Arztbericht von Dr. med. T.___ vom 6. Februar
2015; IV-Nr. 88). Vor dem Überfall im April 2014 sei sie jahrelang in keiner
psychiatrischen Therapie gestanden. Sie nehme pflichtbewusst verschiedene Medikamente
(u.a. auch Mirtazapin und Truxal) ein, wobei sie sich nicht erklären könne,
weshalb diese Medikamente im Serum nicht nachweisbar seien (IV-Nr. 80.1
S. 32 f. und 80.3 S. 2). Schmerzmittel (Olfen und Dafalgan) nehme sie
gelegentlich ein, höchstens dreimal wöchentlich (orthopädisches Teilgutachten, IV-Nr. 80.1
S. 17 und 80.5 S. 5). Aus diesen Angaben kann abgeleitet werden, dass
kein erheblicher Leidensdruck zu bestehen scheint.
7.4.3
Mit Blick auf die vorstehend
wiedergegebenen Feststellungen und Angaben ist es - in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Beschwerdegegnerin - möglich, gestützt auf das psychiatrische
Teilgutachten und die übrigen vorhandenen medizinischen Berichte die
massgebenden Indikatoren nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Die
Störung als solche ist nicht besonders stark ausgeprägt. Dementsprechend fand
zu keinem Zeitpunkt eine eigentliche Schmerzbehandlung statt. Auch wird eine
regelmässige psychiatrische Behandlung erst seit August 2014 durchgeführt,
wobei den Anlass dazu der Überfall von April 2014 bildete. Psychische
Komorbiditäten liegen nicht vor, während die somatischen Komorbiditäten einen
Teil des Beschwerdebildes erklären. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Familie
gut integriert und wird von ihr unterstützt. Ausserdem kann sie einmal pro Jahr
eine lange Reise mit dem Auto in ihre Heimat unternehmen. Der behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck erscheint demnach als gering.
Vor diesem Hintergrund ist eine invalidisierende Wirkung der von Dr. med. R.___
diagnostizierten psychischen Störung auch nach Massgabe der mit BGE 141 V 281
eingeführten Indikatoren zu verneinen.
7.5
Die übrigen medizinischen
Unterlagen geben keinen Anlass, an den Ergebnissen des Administrativgutachtens
zu zweifeln. Der orthopädische G.___ -Gutachter Dr. med. P.___ stellte im Rahmen
seiner Befunderhebung unter Berücksichtigung von auswärtigen Röntgenaufnahmen
einen achsengerechten Aufbau der HWS, der BWS sowie der LWS fest. Es bestehe
eine einwandfreie Funk-tion der Schultern, Ellbogen und Handgelenke. Residuen
der früheren Handgelenksverletzungen finde man keine. Sodann bestehe eine
einwandfreie Funktion der Hüft-, Knie- und Fussgelenke. Grobe neurologische
Ausfälle seien nicht vorhanden. Dr. med. P.___ kam daher zum Schluss,
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien aus rein orthopädischer Sicht
vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 80.5 S. 5 ff.). Wie die RAD-Ärztin
Dr. med. U.___ zu Recht darauf hinweist, wird die von der Rheumatologin
Dr. med. S.___ festgestellte muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur
von Dr. med. P.___ ebenfalls diagnostiziert, ebenso das intermittierend
auftretende lumbospondylogene Syndrom. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule wurde vom
orthopädischen Gutachter jedoch nicht beschrieben (achsengerechter Aufbau).
Angesichts der Berichte der behandelnden Rheumatologin vom 22. Januar und
6.
Februar 2015 bestehen demnach keine Hinweise, dass sich seit der Begutachtung
von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 eine Verschlechterung der Beschwerdeproblematik
im Wirbelsäulenbereich eingestellt haben könnte.
Der behandelnde Psychiater Dr. med.
T.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2015 (IV-Nr. 88) die
Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer posttraumatischen
Belastungsstörung (DD: reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung), wobei
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Die von ihm ebenfalls diagnostizierte
«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41)» hat gemäss seinen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die
G.___ -Gutachter Dres. med. O.___ und R.___ hielten dazu in ihrer Stellungnahme
vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 101 S. 2 ff.) fest, bei der Untersuchung
sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Überfalls vom April 2014 auch nach
allfälligen Symptomen befragt worden. Man habe jedoch keine eindeutigen
Symptome feststellen können, die im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung
zu interpretieren seien. Insbesondere seien keine flashbackartigen Zustände
aufgetreten. Es seien keine Albträume beschrieben worden und keine Hinweise auf
ein Meideverhalten vorhanden. Der Beschwerdeführerin gelinge es gut, über den
damaligen Vorfall zu sprechen. Es zeigten sich diesbezüglich auch keine
vegetativen Symptome. Dr. med. T.___ könne zudem nicht nachvollziehbar
darlegen, dass tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Im
Weiteren sei zu kritisieren, dass der behandelnde Psychiater sich nur aufgrund
einer Anamnese dafür ausspreche, dass eine posttraumatische Belastungsstörung schon
einmal bestanden habe. Entscheidend für eine derartige Diagnose seien immer
noch die Symptome und nicht die Anamnese. Es handle sich daher um eine reine
Vermutung seinerseits. Im Weiteren sei festzustellen, dass auch aktuell keine
intensive Therapie durchgeführt werde. Gemäss den Angaben der Explorandin suche
sie Dr. med. T.___ einmal monatlich auf, und eine medikamentöse Therapie
führe sie zudem entgegen ihren Versicherungen nicht durch. Der subjektiv empfundene
Zustand sei offenbar nicht derart gravierend. Den G.___ -Gutachtern ist
zuzustimmen, dass die von Dr. med. T.___ gestellte Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu überzeugen vermag. Sein Bericht
vom 6. Februar 2005 vermag den Beweiswert des psychiatrischen G.___ -Gutachtens
auch deshalb nicht zu relativieren, weil zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht werden bzw. die Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig
beurteilt wurde (vgl. IV-Nr. 88).
Es gilt in diesem Zusammenhang zu
beachten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte nicht denselben Stellenwert
beanspruchen können wie ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die
behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an
früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu
ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es
bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass wichtige Aspekte im Rahmen der G.___
-Begutachtung unerkannt blieben oder nicht gewürdigt wurden. Demnach ist von
weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen.
7.6
Zusammenfassend kommt dem polydisziplinären
G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 volle Beweiskraft zu. Es bestehen
keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise
sprechen (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Demnach kann die Beschwerdeführerin
schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Ab dem Zeitpunkt des
Gutachtens sind ihr jedoch leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte
Tätigkeiten mit einer Leistungseinschränkung von 10 % vollumfänglich zuzumuten
(IV-Nr. 80.1 S. 40 ff.).
8.
8.1
Gestützt auf das G.___ -Gutachten
ist von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Während im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 im Rahmen der
Konklusion des Gutachtens die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
einer «Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)», einer «dissoziativen Störung
gemischt (ICD-10 F44.7)», einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)» sowie eines «leichten bis mässigen Panvertebralsyndroms (ICD-10
M54.8)» gestellt wurden und eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten
und adaptierten Tätigkeit von «nach wie vor zu mindestens 50 %» attestiert
wurde, können im G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 keine psychiatrischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die von
den G.___ -Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) schränkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr
ein. Nach den Angaben im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 bestanden bei
der Beschwerdeführerin verschiedene Problemkreise, die den Niederschlag in den
Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer dissoziativen Störung gemischt und
einer Somatisierungsstörung gefunden hatten. Der Anpassungsstörung wurden
gewissen Konzentrationsstörungen und eine verminderte emotionale Belastbarkeit
zugeordnet. Im Weiteren fiel bei der Beschwerdeführerin ein labiles psychisches
Gleichgewicht auf. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht beeinflussten
sich gegenseitig und hatten einen erheblichen Krankheitswert angenommen.
Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie des erhöhten Erholungsbedarfs
wurde ein Arbeitspensum von 50 % als zumutbar erklärt (vgl. IV-Nr. 27
S. 15 f.). Demgegenüber kommen die G.___ -Gutachter zum Schluss,
sicherlich ab dem Zeitpunkt des Gutachtens könne aus psychiatrischer Sicht in
einer den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung mehr
gemacht werden (IV-Nr. 80.1). Dementsprechend wird die Leistungseinschränkung
von 10 % ausschliesslich aus neurologischer Sicht eingeräumt. Somit ist
aus psychiatrischer Sicht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin auszugehen, was sich in einer verbesserten Arbeitsfähigkeit
abbildet (psychiatrischer Gutachter war bei beiden Gutachten Dr. med. K.___).
Hinweise, dass der fragliche Überfall vom 14. April 2014 sowie der
angeblich im Sommer 2015 erfolgte zweimalige Einbruch in die Wohnung der
Beschwerdeführerin zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands geführt haben könnte, bestehen nicht.
8.2
Im Weiteren hielt der
neurologische G.___ -Gutachter fest, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin
ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz,
welches im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2000
aufgetreten sei. Bis auf ausgedehnte leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen
finde man keine pathologischen Befunde, insbesondere könne neurologisch weder
ein cervicoradikuläres noch ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom
festgestellt werden. Die beschriebenen Tendomyosen seien im Rahmen einer
muskulären Dysbalance einzuordnen. Auch ein Carpaltunnelsyndrom könne aufgrund
der aktuellen elektroneurographischen Befunde nicht bestätigt werden. Zur
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht äusserte sich Dr. med. Q.___
dahingehend, aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung
im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 zu bestätigen; Arbeiten mit schwerer
und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung seien aufgrund des chronischen
vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet und somit nicht zumutbar. Körperlich
leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten seien aus aktueller
neurologischer Sicht jedoch vollumfänglich zumutbar. Eine substantielle
Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht
aufgrund der überwiegend funktionellen und psychischen Beschwerdeüberlagerungen
nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden. Neurologisch
könne eine beschwerdebedingte Leistungseinschränkung von 10 % eingeräumt
werden (IV-Nr. 80.4 S. 15 f.).
Ferner gab der orthopädische G.___ -Gutachter
an, gesamthaft gesehen sei im D.___ -Gutachten vor allem wegen der
nicht-orthopädischen Leiden für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aktuell habe man bei der
Beschwerdeführerin vordergründig eine Dekonditionierung des Rumpfes sowie
palpatorisch myofasciale Schmerzen der HWS- und LWS-Regionen gefunden, wobei
die Wirbelsäule in allen Etagen frei beweglich sei. Objektivierbar seien
lediglich die neurologischen Veränderungen an den oberen Extremitäten.
Insgesamt sei der orthopädische Befund weitgehend unauffällig. Im Einvernehmen
mit dem D.___ -Gutachten seien der Beschwerdeführerin aufgrund der
lumbospondylogenen und cervicovertebralen Schmerzen schwere körperliche
Arbeiten nicht mehr zuzumuten, da sie keine Lasten von mehr als 10 kg heben und
keine Arbeiten mit häufigem Bücken ausüben könne. Dagegen seien der
Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein orthopädischer
Sicht vollschichtig zuzumuten. Ab wann diese Beurteilung ihre Gültigkeit habe,
lasse sich aus den Akten datummässig nur schätzungsweise eruieren. Bei relativ
normalen neurologischen Befunden habe der neurologische D.___ -Gutachter eine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis zu 30 %
attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten
sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der
Beschwerden eingetreten. Die gegenwärtig postulierte volle Arbeitsfähigkeit für
adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013, nämlich 6 Wochen nach der
letzten Handgelenksverletzung vom Juli 2013 (IV-Nr. 80.5 S. 8 ff.).
Die oben wiedergegebenen Beurteilungen
der neurologischen und orthopädischen Teilgutachter lassen darauf schliessen,
dass seit dem D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 auch aus somatischer Sicht
eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten und damit von einer
erhöhten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Aus neurologischer Sicht wird die
frühere Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch das ABI nur insoweit bestätigt, als Arbeiten
mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung aufgrund des
chronischen vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet und damit nicht mehr zumutbar
sind. Für körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten wird nun
grundsätzlich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit einer beschwerdebedingten
Leistungseinschränkung von 10 % attestiert, während der begutachtende
Neurologe im D.___ -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd
sitzender, stehender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige
Belastung des Schultergürtels noch von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu
30.
% ausging (IV-Nr. 27 S. 9). Die im früheren Gutachten
erwähnte, objektiv fassbare Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral cervikal
sowie lumbal findet im G.___ -Gutachten keine Erwähnung mehr. Aus orthopädischer
Sicht wird für leichte und mittelschwere Tätigkeiten von einer vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es
sei eine weitere Besserung der Beschwerden eingetreten (IV-Nr. 80.5
S. 10). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus dem G.___ -Gutachten
nicht hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert hat. Eine
Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist darin zu erblicken,
dass sich ihre psychischen und körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und
damit bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für körperliche
leichte, adaptierte Tätigkeiten vermindert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_59/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.1). In diesem Sinne äusserte
sich auch die RAD-Ärztin Dr. med. U.___ in ihrer Stellungnahme vom
26.
Februar 2015, wonach sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin bzw. der neurologische Befund seit dem D.___ -Gutachten vom
23.
Mai 2003 verbessert habe (IV-Nr. 89 S. 3). Damit liegt ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Es liegt nicht
nur eine (hier unbeachtliche) unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, wie dies von der Beschwerdeführerin
behauptet wird (vgl. E. II. 3a hiervor).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
29.
Mai 2015 (IV-Nr. 97) mit den Berichten von Dr. med. S.___
vom 22. Januar und 6. Februar 2015 auseinandersetzte und zu der von
der behandelnden Rheumatologin diagnostizierten Fehlhaltung der Wirbelsäule Stellung
nahm. Sodann wurde der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___
vom 6. Februar 2015 den G.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt,
welche mit Bericht vom 24. Juni 2015 nachvollziehbar erläuterten, weshalb
die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht bestätigt werden kann (IV-Nr. 101 S. 2 ff).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den
Feststellungen der behandelnden Rheumatologin nicht auseinandergesetzt, zielt
daher ins Leere. Eine Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht durch
die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von CHF 51‘948.00,
wobei sie sich wie bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November
2013.
(IV-Nr. 39) auf den Arbeitgeberbericht der damaligen Arbeitgeberin, der B.___,
[...], [...], vom 26. Februar 2002 (IV-Nr. 10) abstützte und das damals
ermittelte Valideneinkommen von CHF 45'700.00 pro Jahr der seitherigen
Nominallohnentwicklung anpasste. Es besteht kein Hinweis, dass dieses in der
vorliegend angefochtenen Verfügung auf das Jahr 2013 aufindexierte Valideneinkommen
von CHF 51‘948.00 nicht korrekt ermittelt worden wäre. Die Höhe des Valideneinkommens
wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die zusätzliche
Aufrechnung bis zum Revisionszeitpunkt im Jahr 2015 kann unterbleiben, da sie
bei beiden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre und daher den Invaliditätsgrad
höchstens marginal beeinflussen könnte.
9.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenwerte
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Der Medianwert des
standardisierten Monatslohnes der im Kompetenzniveau 1 beschäftigen Frauen
belief sich auf CHF 4‘112.00. Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Std. und des Nominallohnindexes
resultierte ein Betrag von CHF 51‘845.00. Davon ist nun - angesichts der
gutachterlich ausgewiesenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
- ein Prozentsatz von 90 % (Leistungseinbusse von 10 %) zu berücksichtigen,
was zu einem Invalideneinkommen von CHF 46‘660.00 führt. Die Festsetzung
des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen. Der Umstand dass die grundsätzlich
vollzeitlich arbeitsfähige Beschwerdeführerin krankheitsbedingt lediglich
reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug, der über
die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des
Rendements hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2016 vom 3. März
2016.
E. 4.3). Andere Aspekte, welche einen solchen Abzug als angezeigt
erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Auch die Höhe des Invalideneinkommens
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
9.3
Aus der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von CHF 51‘948.00 und des Invalideneinkommens von CHF 46‘660.00
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 10 %, der keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Somit wurde der Rentenanspruch
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2015 zu Recht auf
Ende November 2015 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
9.
Juni 2016; A.S. 47 f.).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat am 13. Juli 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 53 ff.).
Darin macht er einen Zeitaufwand von 10.20 Stunden sowie Auslagen von CHF 84.00
geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat
zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen
Positionen nicht berücksichtigt werden: 5. November 2015 (Brief an
Klientin; 0.17 Std.), 9. Dezember 2015 (Brief an Klientin; 0.17 Std.),
18.
April 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.), 9. Mai 2016 (Brief an
Klientin; 0.17 Std.), 10. Juni 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.) und
4.
Juli 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.). Der Stundenansatz beträgt
gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS
615.
) CHF 180.00. Eine Kopie ist sodann mit CHF 0.50 zu vergüten
(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
unter dem Datum vom13. Juli 2016 geltend gemacht wird. Damit beläuft sich
die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1‘873.70 (Honorar von
CHF 1‘652.40 [9.18 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen
von CHF 82.50 und MwSt von CHF 138.80). Dieser Betrag ist von der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 495.70 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten
Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00
liegt nicht vor), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
10.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf
CHF 1‘873.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 495.70, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser