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Entscheid

VSBES.2015.273

Invalidenrente

12. Juni 2017Deutsch63 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1961 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt seit dem 16. August 1998

als «Mitarbeiterin Reinigung» in der B.___, [...], [...]. Am 22. Dezember

2000 erlitt die Mutter von zwei 1988 und 1990 geborenen Kindern bei einem Auffahrunfall

als Beifahrerin ein HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 20. Januar 2001 ist

sie arbeitsunfähig. Vom 9. Mai bis 13. Juni 2001 hielt sich die

Beschwerdeführerin zur Behandlung und Abklärung in der C.___ auf. Am 8. Januar

2002 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an. Die Arbeitgeberin löste in der Folge das Arbeitsverhältnis auf

den 30. Juni 2002 auf. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste am 26. September 2002 eine polydisziplinäre

(internistische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...],

welche am 7. April 2003 durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. Mai

2003; IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 18 und 27).

1.2 Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte bereits mit Verfügung vom 18. Juni

2002 ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2002 eingestellt. Die

dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

17. Juni 2003 ab (IV-Nr. 29). Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom

13. Oktober 2004 ebenfalls ab (VSBES.2003.305; IV-Nr. 48).

1.3 Mit Verfügung vom

29. Juli 2003 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu

(IV-Nr. 30). Die berufliche Eingliederung wurde in der Folge abgeschlossen

(Bericht vom 24. September 2003; IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom

5. November 2003 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente (sowie

entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Januar 2002. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Beschwerdeführerin sei seit dem

20. Januar 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne

Gesundheitsschaden könnte sie in ihrer Tätigkeit als «Mitarbeiterin Reinigung»

unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von

CHF 45‘700.00 erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer

körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen

von Lasten zuzumuten. Dabei könnte sie ein Jahreseinkommen von

CHF 19‘722.00 erzielen (IV-Nr. 39). Die dagegen erhobene Einsprache

wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 27. August 2004 abgewiesen

(IV-Nr. 47).

1.4 Vom 29. bis 31. Mai 2004 war

die Beschwerdeführerin wegen einer commotio cerebri sowie multiplen Kontusionen

an Hals, Oberarmen, Oberschenkel und Thorax im E.___ hospitalisiert

(IV-Nr. 54 S. 18 f.). Vom 12. bis 22. Juli 2004 hielt sie sich wegen

einer reaktiven depressiven Episode (ICD-10 F43.20) sowie psychosozialen Belastungsfaktoren

(Paarkonflikt, Schulden; ICD-10 Z63, Z59) in den F.___ auf (IV-Nr. 54

S. 14 ff.). Am 22. März 2005 erlitt die Beschwerdeführerin am rechten

Handgelenk infolge eines Sturzes eine distale, nicht dislozierte Radiusfraktur mit

zusätzlichem minimal disloziertem dorsalem Fragment Typ Barton, welche im E.___

versorgt wurde (IV-Nr. 54 S. 8 ff.). Das im September 2006

aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung

(Mitteilung vom 16. April 2007; Invaliditätsgrad von 50 %;

IV-Nr. 50 und 55).

1.5 Im April 2013 leitete die Beschwerdegegnerin

von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein. In der Folge veranlasste sie

eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische)

Begutachtung im G.___, [...] (im Folgenden: G.___), welche im September und Oktober

2014 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. November 2014; IV-Nr. 80.1

bis 80.6). Daraufhin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

22. Dezember 2014 zum Gutachten Stellung nehmen (IV-Nr. 85) und mit

Eingabe vom 9. Februar 2015 weitere Arztberichte der behandelnden

Rheumatologin einreichen (IV-Nr. 86). Nach Rücksprache mit dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD), Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer

Stellungnahme des G.___ vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 101 S. 2 ff.) hob

die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte halbe Invalidenrente aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 10 % mit Verfügung vom

1. Oktober 2015 auf Ende November 2015 auf. Dies wurde im Wesentlichen

damit begründet, der Gesundheitszustand habe sich sei der Rentenzusprache verbessert.

Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. Bei der

Berechnung des Invalideneinkommens sei eine Leistungseinschränkung von

10 % berücksichtigt worden. Als medizinische Entscheidungsgrundlage liege

das G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 vor (IV-Nr. 104).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 2. November 2015 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen

(Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2015

sei aufzuheben.

2. Der Versicherten seien die bisherigen

Leistungen weiterhin auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere

Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

6. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 29 ff.).

2.3 Mit Replik vom 3. Juni

2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde vom

2. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 42 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom 9. Juni

2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 47 f.).

2.5 In ihrer Duplik vom

28. Juni 2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen, fest (A.S. 50 f.).

2.6 Am 13. Juli 2016 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 53 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 weiterhin Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

1.

Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität gemäss Art. 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) i.V.m. Art. 7 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedeutet im Allgemeinen

den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden

ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 40

Rz. 102 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

2.2

Die Invalidenrente wird nach

dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht

Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein

Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente,

ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem

solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (BGE 135 V 319

E. 2.1 S. 320).

2.3

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung

der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2002 zum

Leistungsbezug an, wobei ihr in der Folge mit Verfügung vom 5. November

2003.

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe

Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zugesprochen wurde (IV-Nr. 39). Die

dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom

27.

August 2004 abgewiesen (IV-Nr. 47). Im Rahmen des im September

2006.

von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin

den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 7. April 2007 sowie weitere

medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Nr. 54 S. 5 ff.), aus welchen

hervorging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem

ABI-Gutachten vom Mai 2003 nur unwesentlich verändert hatte. Dementsprechend

wurde keine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs im vorerwähnten Sinne vorgenommen

und der Beschwerdeführerin am 16. April 2007 mitgeteilt, es sei keine

rentenrelevante Änderung festgestellt worden; der IV-Grad betrage 50 % und

es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente

(IV-Nr. 55). Somit ist der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu

vergleichen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. August

2004.

(IV-Nr. 47) zu Grunde lag.

3.3

Gemäss Art. 88a

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV

[SR 831.201]) führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und

das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise

frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125

V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten

und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.3

Mit Blick auf den

grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE

124.

I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache,

dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

351.

E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht denselben

Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der

Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat.

Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen

Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen

festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie

wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom

27.

August 2004 zu Grunde lag:

5.1

Dem von der IV-Stelle

veranlassten interdisziplinären Gutachten des D.___, [...], vom 23. Mai

2003.

kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort am 7. April

2003.

internistisch (Dr. med. I.___), neurologisch (Dr. med. J.___)

und psychiatrisch (Dr. med. K.___) untersucht und begutachtet wurde. Die

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Anpassungsstörung

(ICD-10 F43.23); 2. Dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7);

3.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4. Leichtes

bis mässiges Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)». Im Weiteren wurde im Rahmen

der Gesamtbeurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Gebäudereinigerin ausgeführt, aufgrund des feststellbaren Panvertebralsyndroms

mit zervikaler und lumbaler Betonung und verminderter Belastbarkeit des

Achsenskeletts, bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance und einer allgemeinen

Dekonditionierung sei der Explorandin eine derartige Tätigkeit aus Sicht des

Bewegungsapparates bleibend nicht mehr zumutbar. Aufgrund der anamnestischen

Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher

attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit ab dem 20. Januar 2001 anzunehmen sei.

Zur Arbeitsfähigkeit in anderen

Tätigkeiten gaben die Gutachter an, bei der Explorandin bestünden, wie im

fachneurologischen Gutachten detailliert dargelegt, teilweise massive

funktionelle Überlagerungen in der Untersuchungssituation. Die objektivierbaren

Befunde seien im Verhältnis zu den subjektiv angegebenen Beschwerden gering. Es

liessen sich keine radikulären oder sensomotorischen Ausfälle objektivieren.

Das Lumbal- und Zervikalsyndrom sei geringgradig ausgeprägt. Im Vordergrund

stehe die muskuläre Dysbalance und die allgemeine Dekonditionierung. Es seien

keine Befunde zu erheben, die eine körperlich leichte wechselbelastende

Tätigkeit, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne

Überkopfarbeiten und arbeitsmässig relevanter Belastung des Schultergürtels

sowie ohne Torsionsbelastung der Wirbelsäule nicht als zumutbar erachten

liessen. Die massive funktionelle Überlagerung in Kombination mit der

deutlichen muskulären Dekonditionierung lege eine gewisse Leistungseinschränkung

für in diesem Rahmen zumutbare Tätigkeiten nahe. Das Ausmass müsse jedoch

zusammen mit der psychiatrischen Beurteilung vorgenommen werden, da keine

scharfe Abgrenzung möglich sei. Aus internistischer Sicht könne keine relevante

Diagnose gestellt werden, welche auch die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus

psychiatrischer Sicht bestünden verschiedene Problemkreise, welche den

Niederschlag in den erwähnten Diagnosen der Anpassungsstörung, der

dissoziativen Störung gemischt und der Somatisierungsstörung gefunden hätten.

Es bestünden bei der Explorandin subjektiv quälende massive Schmerzen, die man

somatisch nicht ausreichend und teilweise gar nicht erklären könne. Es finde

eine diffuse Ausbreitung über den gesamten Körper statt. Es bestehe eine

psychosozial schwierige Situation und eine Komorbidität im Rahmen der

dissoziativen Störung, sodass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

diagnostisch festgehalten werden könne. Zugleich, im Laufe der Zeit mehr und

mehr in den Hintergrund getreten, da von der somatoformen Schmerzstörung

überlagert, müsse eine Anpassungsstörung festgehalten werden, da die Explorandin

initial grosse Schwierigkeiten gehabt habe, mit ihren damals neu aufgetretenen

Schmerzen umzugehen. Dieser Anpassungsstörung seien gewisse Konzentrationsstörungen

und eine verminderte emotionale Belastbarkeit zuzuordnen. Im Weiteren falle bei

der Explorandin ein labiles psychisches Gleichgewicht auf, sie weine schnell

und wirke in den Beschreibungen dramatisierend. Dies sei im Rahmen der

dissoziativen Störung einzuordnen. Die Einschränkungen der Explorandin aus

psychiatrischer Sicht beeinflussten sich gegenseitig ungünstig und hätten einen

erheblichen Krankheitswert angenommen. Bei der Explorandin bestehe eine

verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf. Ein 50%iges Pensum

sei ihr allerdings aus psychiatrischer Sicht nach wie vor zumutbar.

Im Weiteren führten die D.___ -Gutachter

aus, in der Konsensbesprechung präsentiere sich eine Explorandin mit einer

subjektiv massiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und einem

ausgeprägten aggravatorischen Verhalten in den Untersuchungssituationen. Dieses

Verhalten müsse jedoch nicht speziell gedeutet werden, da dies der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung inhärent sei. Aufgrund der objektivierbaren Befunde

aus somatischer und psychiatrischer Sicht erachte man eine körperlich leichte

und adaptierte Tätigkeit zu mindestens 50 % weiterhin als zumutbar. Damit

sei auch die abschliessende Einschätzung hinsichtlich der diskutierten

Einschränkung aus neurologischer Sicht, welche aufgrund der massiven

Überlagerung schwierig vorzunehmen sei, abgeschlossen. Es bestehe eine

deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Explorandin und der

von den Experten geäusserten medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Diese Diskrepanz könne nur bis zum Ausmass der 50%igen Einschränkung aus medizinischer

Sicht erklärt werden. Die restliche Differenz müsse wohl mit IV-fremden Gründen

erklärt werden, wie den sprachlichen, schulischen und beruflichen

Voraussetzungen sowie mit der psychosozialen Situation und auch dem sekundären

Krankheitsgewinn. Dr. med. H.___ attestiere eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Dabei stehe nicht die Zumutbarkeit für eine adaptierte Tätigkeit

im Vordergrund. Gutachterlicherseits werde im angestammten Bereich ebenfalls

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Der verschlechternde

Zustand, welcher vom Hausarzt festgestellt worden sei, müsse im Rahmen der

psychiatrischen Situation gesehen werden. Auch ansonsten stelle sich keine

relevante Diskrepanz zwischen früheren ärztlichen Einschätzungen ein,

insbesondere da mittlerweile eine Stabilisierung auf das aktuelle Niveau

eingetreten sei.

Eine erneute Hospitalisation in der L.___

wäre zu empfehlen, um mit der Explorandin ihre zumutbaren Möglichkeiten

ausloten zu können. Sie müsse noch besser lernen, mit den Beschwerden umzugehen,

und als letzten Versuch eine Wiederintegration anzustreben. Die Prognose sei

realistischerweise, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, ungünstig. Dies

beruhe vor allem auf der geringen Introspektionsfähigkeit der Explorandin,

weshalb auch keine psychotherapeutischen Massnahmen durchführbar seien.

Aufgrund der Selbsteinschätzung der Explorandin könnten keine konkreten

beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden. Zusammenfassend wurde

festgehalten, bei der Explorandin bestehe seit dem 20. Januar 2001 in der

angestammten Tätigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich

leichte und adaptierte Tätigkeiten seien ihr nach wie vor zu mindestens

50.

% zumutbar. Medizinische Massnahmen könnten der Stabilisierung der

Situation dienen, auch zur Evaluation, ob es möglich sei, in Richtung

berufliche Massnahmen weiter vorzugehen. Gegebenenfalls müssten diese reevaluiert

werden (IV-Nr. 27).

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Dr. med. M.___, Facharzt

Rheumatologie FMH, hielt in seinem Bericht an den Hausarzt vom

17.

September 2013 folgende Diagnosen fest: «1. Posttraumatische

Schmerzen im Handgelenk links im Bereiche vom Os lunatum mit/bei anamnestisch,

Status nach Sturz im Juli 2013 mit Restbeschwerden in Form von Schmerzen im Bereiche

vom Os lunatum bei Handgelenkextension mit Druck auf die Handfläche;

2.

Myofascialschmerzsyndrom der Nackenmuskulatur mit/bei klinisch, keine

relevante Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und keine Hinweise

für Zervicobrachialsyndrom bei der Untersuchung vom 13.09.2013;

3.

Chronisches Lumbospondylogensyndrom mit/bei anamnestisch, lumbale

Schmerzen mit Ausstrahlung über das Gesäss links bis zur Fusssohle, klinisch,

ohne Hinweis für ein radikuläres Syndrom bei der Untersuchung vom 13.09.2013;

4.

Adipositas Grad I (Body-Mass-Index 30 kg/m2 mit

Stammadipositas); 5. Starke Vitamin-D-Insuffizienz mit/bei 27 nmol/l am

22.08

; 6. Chronischer Nikotinabusus (aktuell 30 py);

7.

Parodontose und Karies».

Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» führte der Rheumatologe aus, beim Handgelenk links handle es sich um

posttraumatische Schmerzen im Bereich des Os lunatum. Es werde eine

Kontrolle bei der Orthopädischen Chirurgie im E.___ am 18. September 2013

geplant, sodass er keine weiteren Abklärungen mehr geplant habe. Bei den

Schmerzen am Ellbogen links handle es sich um eine Epikondylose humeri radialis

links. Je nach Befund am Handgelenk werde die Physiotherapie mit einer solchen für

die Epikondylose humeri radialis ergänzt. Bei den Nackenschmerzen handle es

sich um ein Myofascialschmerzsyndrom ohne relevante Funktionseinschränkung der

Halswirbelsäule (HWS). Aus therapeutischer Sicht sei eine Physiotherapie

verordnet worden. Die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität

links habe man bei der Untersuchung vom 13. September 2013 nicht durch

eine objektive Einschränkung der Funktion der Lendenwirbelsäule (LWS) oder der

Hüften bestätigen können. Es handle sich somit um ein chronisches Lumbospondylogensyndrom

ohne Hinweise für ein radikuläres Syndrom. Aus therapeutischer Sicht sei der

Patientin Physiotherapie verordnet worden. Eine Vitamin-D-Supplementation sei

dauernd indiziert und ab dem 13. September 2013 eingeführt worden

(IV-Nr. 63 S. 4 ff.).

6.2

Der langjährige Hausarzt

Dr. med. H.___ gab in seinem Bericht vom 26. September 2013 an, der

Gesundheitszustand der Patientin sei stationär. Seit seinem letzten Bericht

bestehe ein unveränderter, chronifizierter Gesundheits-zustand. Alle bisher durchgeführten

therapeutischen Beschwerden hätten keine Verbesserung der geklagten Beschwerden

gezeigt. Die Patientin gebe bewegungs-, belastungs- und positionsabhängige

panvertebrale zervikal/lumbal betonte Schmerzen mit nicht radikulärer

Ausstrahlung in Arme und Beine an. Seit Jahren bestehe eine Grundstimmung mit

sozialem Rückzug, fehlender Perspektive/Motivation, Interesselosigkeit sowie

schwierigen psychosozialen, familiären Problemen etc.. Es bestehe eine

Schmerzintensivierung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine

andere, der Patientin zuzumutende Tätigkeit sei nicht bekannt. Eine

Verweistätigkeit sei aufgrund des bisherigen therapieresistenten und

chronifizierten Verlaufs nicht zuzumuten (IV-Nr. 63 S. 1 ff.).

6.3

Laut dem Austrittsbericht des N.___

vom 13. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin am 12. April 2014

Opfer eines tätlichen Übergriffes im Rahmen eines Überfalles. Ihr Ehemann sei

stationär aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu Boden geworfen

worden, wobei sie sich den Kopf gestossen habe. Der unbekannte Täter sei ihr

auf die Hände getreten. Sie habe Schmerzen weiterhin an der rechten und auch an

der linken Hand, am Hinterkopf, an der Hüfte links sowie an der Schulter links.

Der Traumacheck am ganzen Körper habe Folgendes ergeben: Am Hinterkopf bestehe

eine kleine palpable Prellmarke, ansonsten sei der Kopf neurologisch unauffällig.

Die HWS sei frei, beim Thorax bestehe eine Druckdolenz an der linken Schulter

ohne Prellmarke oder Hämatom. An der Hüfte links sei ein Hämatom feststellbar.

An den Händen seien beidseits Kontusionsmarken vorhanden und rechts bestehe

eine Schwellung. Die Verletzungen seien vereinbar mit der Anamnese

(IV-Nr. 85 S. 5).

6.4

Aus dem polydisziplinären

Gutachten des G.___ vom 17. November 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin

dort am 16. September 2014 internistisch (Dr. med. O.___, FMH für

Allgemeine Innere Medizin), am 18. September 2014 orthopädisch

(Dr. med. P.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie), am

30.

September 2014 neurologisch (Dr. med. Q.___, FMH für Neurologie)

und am 9. Oktober 2014 psychiatrisch (Dr. med. R.___, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet wurde. Die Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt: «1. Chronisches

cervicovertebrales und intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom, cervical

wie lumbal myofaszial betonte Schmerzen, Insuffizienz des Rumpfes, chronisches

cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, Zustand nach

Verkehrsunfall vom 22.12.2000 mit craniocervicalem Beschleunigungstrauma ohne

cerebrale Beteiligung, Zustand nach Polytrauma vom 29.05.2004 mit Commotio

cerebri, multiplen Kontusionen an Hals, Oberarmen, Oberschenkeln und Thorax, unspezifischer

posttraumatischer Kopfschmerz, kein cervicoradikuläres und kein lumboradikuläres

Reiz- und Ausfallsyndrom, muskuläre Dysbalance, V.a. Carpaltunnelsyndrom, kein

elektroneurographischer Nachweis». Die weiteren Diagnosen («2. St.n.

distaler Radiusfraktur rechts Typ Barton [März 2005] und St.n. Kontusion linkes

Handgelenk [Juli 2013]; 3. Klinisch beidseitiges Carpaltunnel-Syndrom

[siehe neurologisches Teilgutachten]; 4. Enthesopathien der oberen

Extremitäten; 5. Tendoperiostose am Trochanter major, linke Hüfte mehr als

rechts; 6. Patellachondropathie, links mehr als rechts;

7.

Beidseitiger Hallux valgus mit klinisch beginnender Arthrose;

8.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4];

9.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge möglich [ICD-10 Z73.1]) haben nach den

fachärztlichen Angaben keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Zusammenfassung und

Beurteilung» wurde ausgeführt, nach der spezialärztlichen Beurteilung des

orthopädischen Chirurgen Dr. med. P.___ seien – im Einvernehmen mit dem D.___

-Gutachten aus dem Jahr 2003 – der Explorandin seit dem Jahr 2001 aufgrund der

lumbospondylogenen und cervicovertebralen Schmerzen schwere körperliche

Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine Lasten, die mehr als 10 kg

schwer seien, heben und keine Arbeiten ausführen, die mit häufigem Bücken

einhergingen. Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein

orthopädischer Sicht der Explorandin vollschichtig möglich. Ab wann diese

Beurteilung ihre Gültigkeit habe, lasse sich aus den Akten datummässig nur schätzungsweise

eruieren. Bei relativ normalem neurologischem Befund habe der Neurologe im D.___

-Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis

zu 30 % attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten

sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der

Beschwerden eingetreten. Nur vorübergehend sei es nach den beiden Handgelenksverletzungen

zu Einschränkungen der adaptierten Arbeitsfähigkeit bis zur Abheilung der

Verletzungen gekommen. Die gegenwärtig postulierte volle Arbeitsfähigkeit für

adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013, nämlich 6 Wochen nach der

letzten Handgelenksverletzung vom Juli 2013.

Zur neurologischen Evaluation (Dr. med.

Q.___) sei festzuhalten, dass im polydisziplinären Gutachten des ABI vom 23. Mai

2003.

ausgeführt worden sei, körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten,

ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg bis 10 kg, ohne

Überkopftätigkeiten und arbeitsmässig relevanter Belastung des Schultergürtels

und Torsionsbelastung der Wirbelsäule seien zumutbar, im Sinne einer mindestens

50%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Der beurteilende Neurologe

sei damals davon ausgegangen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % bis 100 % zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Gebäudereinigerin

sei aufgrund des Panvertebralsyndroms nicht mehr zumutbar. Aufgrund der

aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung im Wesentlichen zu

bestätigen; Arbeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher

Belastung seien aufgrund des chronischen vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet,

also nicht zumutbar. Körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten

seien aus heutiger neurologischer Sicht jedoch vollumfänglich zumutbar.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt verrichteten Tätigkeit als

Gebäudereinigerin sei zu berücksichtigen, dass das Belastungsprofil in dieser

Tätigkeit je nach Arbeitsplatz erheblichen Schwankungen unterliegen könne. Aus

diesem Grund könne die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht generell

beurteilt werden, sondern lediglich nach den obgenannten Gesichtspunkten und

Einschränkungen im Belastungsprofil. Eine substanzielle Leistungseinschränkung

in angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht aufgrund der überwiegend

funktionellen und psychischen Beschwerdeüberlagerung nicht mit

somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden. Neurologisch könne eine beschwerdebedingte

Leistungseinschränkung von 10 % eingeräumt werden. Bezüglich einer

allenfalls darüber hinausgehenden Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

sei auf das psychiatrische Teilgutachten zu verweisen.

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund

der spezialärztlichen Beurteilung von Dr. med. R.___ festzuhalten, dass

die Explorandin aufgrund der Schmerzstörung allenfalls bei körperlich

belastenden Tätigkeiten eingeschränkt sei, wobei sie ohnehin nie eine derartige

Tätigkeit ausgeübt habe. Es sollte ihr eine leichte bis mittelschwere einfach

strukturierte Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein. Ebenfalls sollte ihr

eine Haushalttätigkeit in vollem Umfang möglich sein. Seit wann eine Besserung

aus psychischer Sicht angenommen werden könne, sei unklar, da keine psychiatrisch

relevanten Unterlagen zur Verfügung stünden. In den letzten Jahren sei die

Explorandin in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden, erst nach dem Überfall

habe sie seit Juni 2014 eine ambulante psychiatrische Therapie aufgenommen, die

in lockeren Abständen durchgeführt werde.

Gesamtmedizinisch sei festzuhalten,

dass es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei.

Sicherlich ab Gutachten könne der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in

einer den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung mehr

attestiert werden. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nach wie vor

ungeeignet und somit nicht zumutbar. Somit ergebe sich, dass der Explorandin

sicherlich ab Gutachten leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte

Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien mit einer Leistungseinschränkung von

10.

%. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Ärzte gemeinsam

erfolgt. Physiotherapien mit Stabilisierungsübungen des Rumpfes seien

indiziert. In Anbetracht der negativen Einstellung zu den zuletzt durchgeführten

Physiotherapien vor einem Jahr sei von einer erneuten Verordnung nicht viel zu

erwarten. Bedingt durch die psychischen Überlagerungen sei die Prognose

ungünstig. Wegen der Carpaltunnelsymptomatik biete sich zur Nacht eine entsprechende

Schienenversorgung an. Die Dekompression des Nervus medianus hänge vom

neurologischen Befund ab. Es handle sich um einen chronifizierten und

verfestigten Beschwerdeverlauf seit nunmehr bald 14 Jahren. Der bisherige

Verlauf sei vollkommen therapierefraktär gewesen. Von weiteren Behandlungsmassnahmen

könne eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht erwartet werden,

wenngleich eine schrittweise aufgebaute muskuläre Trainingstherapie zur

Rekonditionierung befürwortet werden könne, um eine zukünftige Stabilisierung zu

gewährleisten bzw. eine Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Die Explorandin

habe aktuell neu eine psychiatrische Therapie aufgenommen, welche etwa einmal

wöchentlich durchgeführt werde. Die Serumkontrolle habe ergeben, dass sie die

Medikation offenbar nicht befolge. Eine gravierende psychische Problematik

könne heute nicht vorgefunden werden, weswegen im Prinzip psychiatrische

Massnahmen nicht unbedingt indiziert seien. Die Exploration fühle sich durch

die psychosoziale Situation belastet, insbesondere auch wegen der ungewissen

Situation mit dem Ehemann. Unter den gegebenen Umständen könnten allenfalls

gesprächstherapeutische Massnahmen eine gewisse Beruhigung erzielen. Die

Explorandin fühle sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Berufliche

Massnahmen seien aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Explorandin nicht umsetzbar

(IV-Nr. 80.1).

6.5

Dr. med. S.___, Innere

Medizin und Rheumatologie FMH, stellte in ihrem Bericht zu Handen des

Hausarztes vom 22. Januar 2015 (Untersuchung vom 19. Januar 2015) folgende

Diagnosen: «1. Myofasziales Schmerzsyndrom des Schultergürtels bei ausgesprochener

Fehlhaltung der Wirbelsäule; 2. Hypermobilitätssyndrom mit generalisierten

weichteilrheumatischen Schmerzen; 3. Lumbospondylogene Schmerzen bei Fehlhaltung

der Wirbelsäule und Chondrose und Spondylose L5/S1». Die Rheumatologin führte

aus, die Patientin gebe an, sie habe Schmerzen im Nacken und im Rücken, aber

auch in den Armen und in den Beinen, eigentlich von Kopf bis Fuss. Am schlimmsten

seien die Beschwerden in der Nacht, der Körper sei oft wie taub. Sie schlafe

sehr schlecht. Im vergangenen Jahr seien offenbar Physiotherapien durchgeführt

worden; diese hätten aber nach den Angaben der Patientin nur wenig geholfen.

Was ihr am besten helfe, seien ein warmes Bad oder Wärmepackungen. Die

Schmerzen im Schultergürtel und im Nacken seien chronifiziert und seit einem

Auto-Unfall mit Distorsion der HWS seit Jahren persistierend. Neu seien nun

zusätzlich verstärkte Schmerzen in den Armen vorhanden. Die Patientin sage, sie

habe keine Kraft, eine Flasche zu öffnen; am schlimmsten seien die Schmerzen an

den Ellbogen.

Bei der Untersuchung falle eine

ausgesprochene Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Ventralverlagerung des Lots auf.

Die Patientin stehe mit nach vorn gebeugtem Oberkörper, und es bestehe eine

erhebliche Hyperkyphosierung der BWS mit einer Kopfprotraktion. Die Fehlhaltung

könne zum Teil korrigiert, aber in der korrigierten Position nicht gehalten

werden. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die Beweglichkeit der BWS seien

normal; die Flexion in der LWS sei zu einem Drittel eingeschränkt. Auffallend

seien überlaxe Bänder mit Überstreckbarkeit von Ellbogen und Kniegelenken

beidseits. Zudem finde sich ein muskulärer Hartspann im Bereich der dorsalen

Schultergürtelmuskulatur. Die Abdominal- und Rückenmuskulatur sei sehr schwach.

Die Wirbelsäule könne schlecht stabilisiert werden. Man finde zudem Tender

Points über dem Trapezius beidseits, über den Trochanteren beidseits, an den

Ellbogen und an den medialen Kniegelenksfettpolstern. In Anbetracht der

eingeschränkten Beweglichkeit in der LWS und den Beschwerden sei ein Röntgenbild

angefertigt worden. Dieses zeige eine Chondrose und Spondylose im Segment

L5/S1, in den darüber liegenden Niveaus seien höchstens diskrete Chondrosen

vorhanden. Die Sakroiliakalgelenke seien unauffällig.

Es liege also ein myofasziales

Schmerzsyndrom des Schultergürtels vor bzw. eine zervikospondylogene Symptomatik,

die schon seit vielen Jahren persistiere. Dazu gekommen seien lumbospondylogene

Schmerzen bei degenerativen Veränderungen in der unteren LWS. Ganz im

Vordergrund stünden aber die Fehlhaltung der Wirbelsäule und die völlig

ungenügende muskuläre Stabilisierung, die sich natürlich umso ungünstiger

auswirke, als bei der Patientin auch noch eine Bandlaxizität mit Hypermobilität

der Gelenke vorliege. Es gelte somit in erster Linie, die Muskulatur zu

kräftigen. Da die bisher durchgeführten Physiotherapien keinen Effekt gezeigt hätten

und vor allem eine aktive, rückenkräftigende Behandlung angezeigt sei, sei

darauf verzichtet worden, der Patientin erneut Physiotherapien zu verordnen. Es

seien einfache Übungen zur Kräftigung der Abdominal- und der Rückenmuskulatur

gezeigt worden. Es sei zu hoffen, dass die Patientin diese Übungen ausführen

werde (IV-Nr. 86 S. 4 f.).

6.6

In ihrem Bericht zu Handen des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2015 hielt

Dr. med. S.___ fest, in der angestammten Tätigkeit als Gebäudereinigerin

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Verweistätigkeiten

wäre die Patientin medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht zu

50.

% arbeitsfähig. Durch rezidivierende Rückenschmerzen im Rahmen

degenerativer Veränderungen der unteren Wirbelsäule sowie rezidivierenden

Schmerzen im Schultergürtel und zum Teil in den Extremitäten im Rahmen eines Hypermobilitätssyndroms

seien der Patientin nur sehr leichte, nicht körperlich belastende Tätigkeiten

zuzumuten, mit Vorteil also Kontrollfunktionen oder Aufgaben, bei denen sie

sich zwar bewegen, aber keine Lasten heben, stossen oder verschieben müsse.

Infolge der Schmerzen bei länger dauernden Bewegungen sei auch keine ganztägige

Leistung möglich. Die Patientin benötige Erholungszeit. Die 50%ige Restarbeitsfähigkeit

für leichte Verweistätigkeiten beziehe sich auf den bestmöglichen Zustand, also

wenn die Patientin ihre Muskulatur etwas aufgebaut habe. Zum aktuellen

Zeitpunkt scheine sie nicht einmal für eine solche eingeschränkte

Verweistätigkeit einsatzfähig. Der Zeitrahmen bis zum Erreichen einer etwas verbesserten

Belastbarkeit dürfte bei drei bis sechs Monaten liegen, sofern eine

regelmässige kräftigende Bewegungstherapie durchgeführt werde (IV-Nr. 86

S. 3 f.).

6.7

Der behandelnde Psychiater,

Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in

seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 6. Februar 2015 folgende

Diagnosen fest: «Posttraumatische Belastungsstörung, DD reaktivierte posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), St.n. Autounfall mit HWS Distorsionstrauma

2000, St.n. Polytrauma mit Commotio cerebri und multiplen Kontusionen 2004».

Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

sei auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes zu verweisen. Die ebenfalls

diagnostizierte «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)» hat nach den Angaben des behandelnden Psychiaters keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren gab der behandelnde Psychiater

an, der Gesundheitszustand der Patientin verschlechtere sich. Die Behandlung

bestehe seit dem 13. August 2014 bis auf weiteres. Die Patientin gebe

Erinnerungen an den Überfall vom April 2014 an. Die Träume vom Überfall seien verbunden

mit Todesangst und wiederholtem schreckhaftem Aufwachen trotz Schlaftabletten.

Am Morgen sei sie erschöpft und könne häufig erst dann etwas länger schlafen.

Sie habe Angst, in der Wohnung oder auf der Strasse überfallen zu werden.

Bedingt durch die Angst und das Gefühl der Bedrohung gehe sie wenig aus der

Wohnung hinaus, sie ziehe sich zurück. Sie meide alles, was für sie unangenehm

werden könnte. Sie könne es in Gesellschaft nicht lange aushalten, fühle sich

psychisch wenig belastbar, sei schnell gereizt und bereit zu streiten. Sie habe

häufig Kopfweh, Schmerzen im Hals, Rücken und an den Extremitäten. Die

Beschwerden seien seit Jahren vorhanden, seit einem Autounfall im Jahr 2000. In

der Folge habe es auch andere Verletzungen gegeben, auch eine Gehirnerschütterung

im Jahr 2004. Der Überfall im April 2014 habe ihren ohnehin schlechten

Gesundheitszustand verschlimmert.

Zum Psychostatus wurde angegeben, es

handle sich um eine bewusstseinsklare, allseits orientierte Patientin, welche

psychomotorisch leicht unruhig sei. Die Stimmung sei gedrückt, inhaltlich sei

sie auf den Überfall vom April 2014 und damit verbundene Beschwerden

(Flashbacks, Intrusionen, gestörter Schlaf, Arousal, schwere Träume, diverse

Ängste) fokussiert. Im Gespräch sei sie häufig weinerlich jammernd. Des Weiteren

klage sie über diverse Schmerzen im Kopf und im Bewegungsapparat, Leistungsschwäche,

schnelle Ermüdbarkeit und sozialen Rückzug. Kognitive Funktionen seien – grob

klinisch untersucht – unauffällig. Es bestünden subjektive Angaben über Vergesslichkeit

und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Patientin habe Gedanken des

Lebensüberdrusses, es bestehe aber keine Suizidalität im engeren Sinne. Es

bestehe keine Fremdgefährdung. Aufgrund der langen Vorgeschichte mit seit

Jahren anhaltenden chronischen Beschwerden könne keine günstige Prognose

erwartet werden. Der Überfall vom 14. April 2014 und die daraus

resultierende posttraumatische Belastungsstörung hätten zu einer weiteren Zustandsverschlechterung

geführt und wirkten sich zusätzlich ungünstig auf die Langzeitprognose aus

(IV-Nr. 88).

6.8

RAD-Ärztin Dr. med. U.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom

26.

Februar 2015 fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe

sich verbessert. Seit dem ABI-Gutachten aus dem Jahr 2003 habe sich der

neurologische Befund gebessert. Im Rahmen der aktuellen fachneurologischen Untersuchung

durch Dr. med. Q.___ vom 30. September 2014 habe man bis auf ausgedehnte

leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen keine pathologischen Befunde finden

können, insbesondere habe neurologisch weder ein cervicoradikuläres noch ein

lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom festgestellt werden können. Die

beschriebenen Tendomyosen seien im Rahmen einer muskulären Dysbalance

einzuordnen. Auch ein Carpaltunnelsyndrom habe aufgrund der aktuellen

elektroneurographischen Befunde nicht bestätigt werden können. Im Vordergrund

des Schmerzgeschehens stehe eine funktionelle Überlagerung mit Schmerzfehlverarbeitung.

Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens (17. November

2014) vermöge die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere, einfach

strukturierte Tätigkeit vollschichtig auszuüben, mit einer

Leistungseinschränkung von 10 %. Ein ausgeprägter Schwindel wäre bei der

neurologischen Untersuchung aufgefallen. Eine invalidisierende Kopfschmerzproblematik

habe nicht eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sodann behauptet,

am Untersuchungstermin auf ihre Medikamente wegen der durch sie ausgelösten

Müdigkeit verzichtet zu haben. Die vom G.___ durchgeführte Labormessung der als

Dauermedikation verschriebenen Psychopharmaka (Truxal und Mirtazapin) sei unter

der Nachweisgrenze gelegen. Bei einer langen Halbwertszeit von 15 Std. bei

Truxal und von 20 bis 40 Std. bei Mirtazapin wären bei einer korrekten

Medikamenteneinnahme an den Vortagen des Untersuchungstermins die Psychopharmaka

am Tag der Entnahme zwar vermindert, aber noch sicher nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin

habe die genannten Medikamente also seit längerer Zeit nicht genommen

(IV-Nr. 89 S. 3 f.).

6.9

In ihrer Stellungnahme vom

29.

Mai 2015 hielt Dr. med. U.___ zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es sei zu bemerken, dass eine Fehlhaltung

der Wirbelsäule auch absichtlich vorgeführt werden könne. Im orthopädischen

Gutachten von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 sei die von der Rheumatologin

Dr. med. S.___ diagnostizierte muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur

in der Diagnoseliste erwähnt worden, ebenso wie das intermittierend auftretende

lumbospondylogene Syndrom. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sei von

Dr. med. P.___ nicht beschrieben worden (achsengerechter Aufbau). Dies

bedeute, dass sich seit dem G.___ -Gutachten keine Verschlechterung der

Beschwerdeproblematik im Wirbelsäulenbereich ergeben habe. Dass die von Dr. med.

P.___ im Rahmen seines Gutachtens befundeten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule

(LWS) von 2008 noch keine Osteochondrosen der unteren LWS aufwiesen, habe

zunächst nichts zu sagen. Jedenfalls sei von Dr. med. Q.___ im Rahmen des

neurologischen Gutachtens vom 30. September 2014 kein lumboradikuläres

Reiz- und Ausfallsyndrom diagnostiziert worden (IV-Nr. 97).

6.10

Die G.___ -Gutachter

Dres. med. O.___ und R.___ hielten in ihrer Stellungnahme zu Handen der

Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2015 fest, den Vorwürfen des

Rechtsvertreters könne entgegnet werden, dass das Fachgutachten offensichtlich

nicht genügend sorgfältig gelesen worden sei. Sonst wäre aufgefallen, dass mit

der Explorandin eine Anamnese erhoben worden sei und die Explorandin weitgehend

problemlos in der Lage gewesen sei, sich in der deutschen Sprache zu verständigen;

eine Übersetzung habe kaum stattgefunden und es sei so auch kein zusätzlicher

Zeitaufwand entstanden. Die Explorandin sei auch zum Überfall vom

14.

April 2014 eingehend befragt und auf die entsprechenden Symptome untersucht

worden. Dr. med. T.___ gebe im Arztbericht eine posttraumatische Belastungsstörung

(DD: Reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung [ICD-10 F43.1]) mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben körperlichen Problemen an. Im

Weiteren attestiere er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Behandlung

sei am 13. August 2014 aufgenommen worden. Es werde dargelegt, zu Behandlungsbeginn

und im weiteren bisherigen Behandlungsverlauf würden ausgeprägte Beschwerden

entsprechend dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung im

Vordergrund stehen. Diese Beschwerden seien allerdings nicht näher dargelegt worden.

Es werde u.a. auch erwähnt, dass die Explorandin nach einer Hospitalisation im

Jahr 2004 Frau V.___ in [...] aufgesucht habe, weil sie sich damals ähnlich

gefühlt habe wie nach dem Überfall im April 2014. Es entstehe aufgrund der

Anamnese der Eindruck, dass die Explorandin schon im Jahr 2004 eine

posttraumatische Störung entwickelt habe. Diesbezüglich könne entgegnet werden,

dass die Explorandin bei der Untersuchung nach dem Vorfall vom April 2014 auch

nach allfälligen Symptomen befragt worden sei, die im Zusammenhang mit dieser

Störung interpretiert werden könnten. Es sei zu bedenken, dass die Explorandin

bei diesem Überfall, der im Übrigen auf ihren Ehemann erfolgt sei, sich

zusammen mit ihrem Mann gegen diesen Angreifer zur Wehr gesetzt habe und ihn

sogar geschlagen habe. Es hätten keine eindeutigen Symptome gefunden werden

können, die man im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätte

interpretieren können. Insbesondere würden keine flashbackartigen Zustände auftreten.

Natürlich erinnere sich die Explorandin an diesen Überfall, was aber nicht mit

einem Flash-back verwechselt werden dürfe. Es würden keine Albträume

beschrieben. Man finde keine Hinweise auf Vermeidungsverhalten. Der Explorandin

gelinge es gut, über den damaligen Vorfall zu sprechen. Es zeigten sich diesbezüglich

auch keine vegetativen Symptome. Dr. med. T.___ könne zudem nicht

nachvollziehbar darlegen, dass tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung

bestehe.

Im Weiteren sei Dr. med. T.___ zu

kritisieren, wenn er angebe, dass rein aufgrund einer Anamnese in der Vergangenheit

eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe. Entscheidend für eine

derartige Diagnose seien immer noch die Symptome und nicht die Anamnese. Es

handle sich daher um eine reine Vermutung seinerseits. Die Explorandin sei auch

zur ambulanten Behandlung bei Frau V.___ befragt worden. Diese damalige

Behandlung habe gemäss ihren Angaben nicht im Rahmen einer posttraumatischen

Belastungsstörung stattgefunden, jedoch im Rahmen von Beziehungsproblemen, die

sich mittlerweile gelegt hätten. Nach ihren Schilderungen habe damals auch nicht

eine sehr intensive Therapie durchgeführt werden müssen.

Im Weiteren sei festzustellen, dass auch

aktuell keine intensive Therapie durchgeführt werde. Gemäss den Angaben der

Explorandin suche diese Dr. med. T.___ einmal monatlich auf, eine medikamentöse

Therapie führe sie zudem entgegen ihren Versicherungen nicht durch, was darauf

hinweise, dass einerseits ihre Aussagen zu relativieren seien und andererseits

der subjektiv empfundene Zustand offenbar nicht derart gravierend sei, dass sie

die vorgeschlagene Therapie befolgen wolle. Schliesslich müsse auch

festgehalten werden, dass Dr. med. T.___ sich nicht zur Arbeitsfähigkeit

äussere, er verweise auf die Diagnostik und gebe an, dass die Arbeitsfähigkeit

gegebenenfalls abklärungsbedürftig sei. Wie im Gutachten angegeben, könnten sie

keine derart gravierenden Diagnosen und Befunde erheben, um damit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen zu können. Diesbezüglich

seien keine weiteren Abklärungen nötig (IV-Nr. 101 S. 2 ff.).

6.11

Dr. med. U.___ äusserte

sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 schliesslich noch

dahingehend, der psychiatrische G.___ -Gutachter Dr. med. K.___ nehme in

seiner nachvollziehbaren Stellungnahme klärend Bezug auf die von ihm ausführlich

explorierte psychiatrische Problematik der Explorandin. Was die von ihr

geschilderten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates angehe, welche von

der Rheumatologin Dr. med. S.___ als Beschwerden im Rahmen eines

Hypermobilitätssyndroms diagnostiziert worden seien, so könnten diese nicht so

ausgeprägt sein: Die Behandlung der muskulären Dysbalance im Rahmen eines

Hypermobilitätssyndroms seien unbedingt physiotherapeutische Massnahmen. Die

involvierte Krankenkasse der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass während

der letzten 3 Jahre keine Physiotherapierechnungen eingereicht worden seien.

Dies bedeute, dass physiotherapeutische Massnahmen nicht notwendig gewesen

seien (IV-Nr. 103).

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, es seien ihr die bisherigen Leistungen, d.h. die seit

1.

Januar 2002 zugesprochene halbe Invalidenrente, weiterhin auszurichten;

eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, aus dem G.___ -Gutachten

gehe unzweifelhaft hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

nicht geändert habe. Insbesondere auch die neurologischen Feststellungen

bestätigten den Eindruck, dass es sich hier lediglich um eine andere Beurteilung

eines an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handle. Im Gutachten

werde keine Änderung genannt. Die postulierte Verbesserung ergebe sich ausschliesslich

daraus, dass die Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibender Diagnosestellung anders festgesetzt

werde. Die ursprünglichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien ausdrücklich bestätigt worden. Diese hätten auch zur Berentung der

Beschwerdeführerin geführt. Eine Begründung für eine allfällige Verbesserung

werde nicht geliefert. Im Weiteren seien auch die Feststellungen der

Rheumatologin Dr. med. S.___ vom 6. Februar 2015 nicht berücksichtigt

worden. Die IV-Stelle habe ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt.

Auch in psychiatrischer Hinsicht sei der medizinische Sachverhalt ungenügend

abgeklärt worden. Es sei auf den Bericht von Dr. med. T.___ vom

6.

Februar 2015 zu verweisen. Erschwerend komme hinzu, dass bei der

Beschwerdeführerin im Sommer 2015 zweimal in die Wohnung eingebrochen worden

sei. Dadurch habe sich der Gesundheitszustand abermals nachhaltig

verschlechtert. Schliesslich sei eine Prüfung der vom Bundesgericht in BGE 141

V 281 vorgegebenen Indikatoren aufgrund des BEGAZ-Gutachtens nicht möglich.

Die Beschwerdegegnerin macht

demgegenüber geltend, der Vorwurf, die IV-Stelle habe die Berichte von

Dr. med. S.___ unberücksichtigt gelassen, treffe nicht zu. Die RAD-Ärztin

Dr. med. U.___ habe dazu in ihrem Bericht vom 29. Mai 2015 ausführlich

Stellung genommen. Im Weiteren ermögliche das G.___ -Gutachten ohne weiteres

die Durchführung des mit BGE 141 V 281 etablierten strukturierten Beweisverfahrens.

Eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich.

7.2

Das im Rahmen der

polydisziplinären G.___ -Begutachtung erfolgte neurologische Teilgutachten von

Dr. med. Q.___ vom 15. Oktober 2014 (IV-Nr. 80.4) beruht auf den

vollständigen Vorakten und umfassenden eigenen Untersuchungen, wobei eine professionelle

Dolmetscherin hinzugezogen wurde. Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu

schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das Teilgutachten

von Dr. med. Q.___ wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen

Punkten gerecht. Ihm kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

Aus dem Teilgutachten lässt sich

folgende Aussage zur Arbeitsfähigkeit ableiten: Dr. med. Q.___ führt aus,

zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronisches

cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, welches im

Anschluss an den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2000 aufgetreten sei. Bis

auf ausgedehnte leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen finde man keine pathologischen

Befunde, insbesondere könne neurologisch weder ein cervicoradikuläres noch ein

lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom festgestellt werden. Die beschriebenen

Tendomyosen seien im Rahmen einer muskulären Dysbalance einzuordnen. Auch ein

Carpaltunnelsyndrom könne aufgrund der aktuellen elektroneurographischen Befunde

nicht bestätigt werden. Im Vordergrund des Schmerzgeschehens stehe eine

funktionelle Überlagerung mit Schmerzfehlverarbeitung und den in den Akten

genannten psychiatrischen Diagnosen. Die angestammte Tätigkeit als

Gebäudereinigerin sei aufgrund des Panvertebralsyndroms nicht mehr zumutbar.

Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung im

Wesentlichen zu bestätigen; Arbeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer

körperlicher Belastung seien aufgrund des chronischen vertebrogenen

Schmerzsyndroms ungeeignet und daher nicht zumutbar. Körperlich leichte bis

sporadisch mittelschwere Arbeiten seien aus aktueller neurologischer Sicht

jedoch vollumfänglich zumutbar. Eine substanzielle Leistungseinschränkung in

angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht aufgrund der überwiegend funktionellen

und psychischen Beschwerdeüberlagerungen nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren

begründet werden. Neurologisch könne eine beschwerdebedingte Leistungseinschränkung

von 10 % eingeräumt werden (vgl. IV-Nr. 80.1 S. 29 ff. und 80.4

S. 14 ff.). Dieser Beurteilung des neurologischen G.___ -Gutachters ist zu

folgen.

7.3

Auch das orthopädische

Teilgutachten von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 (IV-Nr. 80.5)

wird den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise gerecht, zumal darauf

hingewiesen wird, die Anamnese habe weitgehend auf Deutsch vorgetragen werden

können; die anwesende Dolmetscherin habe nur selten Fragen ergänzend übersetzen

oder beantworten müssen (IV-Nr. 80.5 S. 5).

Im Rahmen der orthopädischen

Beurteilung weist der Experte darauf hin, rückblickend beginne die

orthopädische Anamnese mit den Folgen einer Heck-Auffahrkollision vom Dezember

2000.

In der Folge sei es ein Jahr nach dem Unfall zu einer Schmerzausweitung

mit Schmerzen auch im Lumbalbereich gekommen. Im Frühjahr 2005 habe die

Beschwerdeführerin nach einem Sturz (am rechten Handgelenk) eine

nicht-dislozierte Radiusfraktur Typ Barton erlitten. Im Jahr 2013 sei es bei

einem erneuten Sturz zu einer Kontusion des linken Handgelenks gekommen, wobei keine

knöcherne Verletzung habe festgestellt werden können. Insgesamt sei der

orthopädische Befund aufgrund der aktuellen Untersuchung weitgehend

unauffällig. Der Orthopäde äussert sich zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer

Sicht dahingehend, im Einvernehmen mit dem D.___ -Gutachten 2003 seien der Beschwerdeführerin

seit dem Jahr 2001 aufgrund der lumbospondylogenen und cervicovertebralen

Schmerzen schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Die Beschwerdeführerin

könne keine Lasten von mehr als 10 kg heben und keine Arbeit ausführen,

die mit häufigem Bücken einhergehe. Dagegen seien leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig möglich. Bei relativ

normalen neurologischen Befunden habe ihr der Neurologe im D.___ -Gutachten

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis zu

30.

% attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten

sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der

Beschwerden eingetreten. Nur vorübergehend sei es nach den beiden

Handgelenksverletzungen zu Einschränkungen der adaptierten Arbeitsfähigkeit bis

zur Abheilung der Verletzungen gekommen. Die gegenwärtig postulierte volle

Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013 (IV-Nr. 80.1

S. 19 ff. und 80.5 S. 8 ff.). Auf diese fachärztlichen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht kann ebenfalls abgestellt werden.

7.4

Beim psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 80.3)

ist zu prüfen, ob die Beweiskraft des Gutachtens mit Blick auf den inzwischen

ergangenen BGE 141 V 281 infrage zu stellen ist.

7.4.1

Dr. med. R.___ stellt

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit nennt er eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)» und hält «akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)» für

möglich. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist den

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne

nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die invalidisierende

Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130

V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten

«Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med.

R.___ wendet diese Kriterien in seinem Gutachten an (vgl. IV-Nr. 80.1 S. 37

und 80.3 S. 7). Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das

Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den

vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)

geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme

Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand

eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext"

(E. 4.3.3)

2) Kategorie "Konsistenz"

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

7.4.2

Die von Dr. med. R.___ gestellte

Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) wird plausibel begründet. Hinweise

auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Zum Komplex

«Gesundheitsschädigung» hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei alleine

mit dem Zug nach [...] gereist, habe die Praxis problemlos gefunden, indem sie

sich durchgefragt habe, und sei pünktlich zur Untersuchung erschienen. Zur

Untersuchung sei eine Dolmetscherin beigezogen worden, die sie nur sporadisch

in Anspruch genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei auf die Fragen

eingegangen, habe auch oft spontan mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen

und sei in ihren Schilderungen sehr undifferenziert und pauschalisierend

gewesen, weshalb man stets habe nachfragen müssen. Sie habe einen sehr einfach

strukturierten Eindruck hinterlassen und mitgeteilt, dass ihr vor allem der

Überfall zu schaffen mache. Sie reagiere zeitweise nervös je nach Situation und

habe Angst davor, dass ihr Ehemann ausgewiesen werde und sie dann alleine

dastehe. Es sei ihr jedoch problemlos gelungen, entspannt im Stuhl sitzen zu

bleiben, wobei sie sich teilweise halbwegs in den Stuhl gelegt habe

(IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin

gebe an, sie habe Schmerzen am Ellbogen sowie am gesamten Unterarm beidseits,

rezidivierende Kreuzschmerzen und ziehende Schmerzen ausgehend von der linken

Gesässhälfte und sich erstreckend bis zum linken Knie. Auch gegenwärtig seien

die Beschwerden auf der (höchsten) Stufe 10 festzusetzen. Nach den

fachärztlichen Angaben entspricht dies jedoch nicht dem Leidensdruck. Auf näheres

Befragen gibt die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auch gelegentliche

Nackenbeschwerden habe (vgl. orthopädisches Teil-Gutachten, IV-Nr. 80.1

S. 16 f. und 80.5 S. 4 f.). Der psychiatrische Gutachter hält sodann

fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer eher diffusen

Schmerzsymptomatik, die zum grossen Teil aus somatischer Sicht im angegebenen

Ausmass nicht nachvollzogen werden könne. Ursächlich dürfte eine psychosoziale

Belastungssituation bei der Entwicklung dieser Schmerzsituation eine Rolle

spielen. Die Beschwerdeführerin wirke unreif oder dramatisierend. Es sei nachvollziehbar,

dass sie vom Überfall im April 2014 immer noch betroffen sei und daran denke,

doch lasse sich kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder

anderweitige psychische Störungen in relevantem Ausmass finden (IV-Nr. 80.1

S. 37 und 80.3 S. 7).

Was den Behandlungs- und

Eingliederungserfolg anbelangt, führt Dr. med. R.___ aus, eine konsequente

längerfristige psychiatrische Therapie habe die Explorandin nicht durchgeführt,

weswegen er keine Angaben zu einem allfällig verfestigten Verlauf oder zu

allfälligen Behandlungserfolgen machen könne. Erst nach dem fraglichen Überfall

im Jahr 2014 habe die Beschwerdeführerin eine ambulante psychiatrische Therapie

aufgenommen, die sie einmal monatlich durchführe. Die Beschwerdeführerin gebe

an, antidepressive Medikamente einzunehmen; nach den Angaben des psychiatrischen

Gutachters musste in der Untersuchung jedoch festgestellt werden, dass sie die

Medikamente offensichtlich nicht einnimmt (IV-Nr. 80.1 S. 36 und 80.3

S. 6). Zu den Komorbiditäten weist der psychiatrische Gutachter darauf

hin, es sei keine wesentliche Komorbidität festzustellen. Die Körperschmerzsymptomatik

bestehe schon seit Jahren, subjektiv habe sich diesbezüglich wenig verändert,

wobei die Explorandin in den Untersuchungen nicht beeinträchtigt wirke

(IV-Nr. 80.1 S. 37 und 80.3 S. 7).

Zum Komplex «Persönlichkeit» lässt

sich dem Gutachten entnehmen, das Bewusstsein der Beschwerdeführerin sei klar

und deren Orientierung allseits erhalten. Eine Störung der kognitiven

Funktionen habe man nicht gefunden. Der Gedankengang sei formal unauffällig

gewesen und sie habe auch oft spontan mit klarer und kräftiger Stimme gesprochen.

Sie habe einen sehr einfach strukturierten Eindruck hinterlassen. Man habe

keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene gefunden. Der Affekt

sei euthym und freundlich gewesen. Die Beschwerdeführerin reagiere zeitweise

nervös je nach Situation, sie habe Angst davor, dass der Ehemann ausgewiesen werde

und sie dann alleine dastehe. Die affektive Modulation sei lebhaft vorhanden

gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch

sei sie unauffällig gewesen (IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4 f.).

Zum Komplex «sozialer Kontext» führt

der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin fühle sich vor allem

durch die psychosoziale Situation belastet, insbesondere auch wegen der

ungewissen Situation des Ehemannes. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Angaben in ein intaktes

soziales Netzwerk eingebunden ist. Die Beziehung zum Ehemann wird als gut

bezeichnet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn, ihrer

Schwiegertochter und mittlerweile mit dem Grosskind zusammen in einer Wohnung,

wobei sie von der Schwiegertochter bei sämtlichen anfallenden Haushaltsarbeiten

unterstützt wird. Darüber hinaus bestünden nur sehr wenige soziale Kontakte,

sie gehe keinen Interessen nach und schaue allenfalls etwas fern. Es finde sich

kein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen, die Beschwerdeführerin habe ohnehin

eher wenige soziale Kontakte gepflegt; es bestünden immer noch einige wenige

soziale Kontakte (IV-Nr. 80.1 S. 36 f. und 80.3 S. 6 f.). Gemäss

ihren Angaben reist die Beschwerdeführerin einmal jährlich in ihre Heimat; dort

habe sie eine Wohnung. Aktuell sei sie wiederum eine Woche in der Heimat gewesen,

sie seien mit dem Auto gefahren, wobei die Fahrt etwa zwischen 16 und 17

Stunden gedauert habe (IV-Nr. 80.1 S. 35 und 80.3 S. 4).

Zur Kategorie «Konsistenz» ist

festzuhalten, dass keine Hinweise für Diskrepanzen bestehen. Die Beschwerdeführerin

pflegt ausserhalb ihrer Familie nur sehr wenige Kontakte und seit dem Jahr 2002

geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gespräche mit dem aktuell

behandelnden Psychiater Dr. med. T.___ finden seit August 2014 etwa einmal

pro Monat statt (vgl. Arztbericht von Dr. med. T.___ vom 6. Februar

2015; IV-Nr. 88). Vor dem Überfall im April 2014 sei sie jahrelang in keiner

psychiatrischen Therapie gestanden. Sie nehme pflichtbewusst verschiedene Medikamente

(u.a. auch Mirtazapin und Truxal) ein, wobei sie sich nicht erklären könne,

weshalb diese Medikamente im Serum nicht nachweisbar seien (IV-Nr. 80.1

S. 32 f. und 80.3 S. 2). Schmerzmittel (Olfen und Dafalgan) nehme sie

gelegentlich ein, höchstens dreimal wöchentlich (orthopädisches Teilgutachten, IV-Nr. 80.1

S. 17 und 80.5 S. 5). Aus diesen Angaben kann abgeleitet werden, dass

kein erheblicher Leidensdruck zu bestehen scheint.

7.4.3

Mit Blick auf die vorstehend

wiedergegebenen Feststellungen und Angaben ist es - in Übereinstimmung mit der

Auffassung der Beschwerdegegnerin - möglich, gestützt auf das psychiatrische

Teilgutachten und die übrigen vorhandenen medizinischen Berichte die

massgebenden Indikatoren nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Die

Störung als solche ist nicht besonders stark ausgeprägt. Dementsprechend fand

zu keinem Zeitpunkt eine eigentliche Schmerzbehandlung statt. Auch wird eine

regelmässige psychiatrische Behandlung erst seit August 2014 durchgeführt,

wobei den Anlass dazu der Überfall von April 2014 bildete. Psychische

Komorbiditäten liegen nicht vor, während die somatischen Komorbiditäten einen

Teil des Beschwerdebildes erklären. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Familie

gut integriert und wird von ihr unterstützt. Ausserdem kann sie einmal pro Jahr

eine lange Reise mit dem Auto in ihre Heimat unternehmen. Der behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck erscheint demnach als gering.

Vor diesem Hintergrund ist eine invalidisierende Wirkung der von Dr. med. R.___

diagnostizierten psychischen Störung auch nach Massgabe der mit BGE 141 V 281

eingeführten Indikatoren zu verneinen.

7.5

Die übrigen medizinischen

Unterlagen geben keinen Anlass, an den Ergebnissen des Administrativgutachtens

zu zweifeln. Der orthopädische G.___ -Gutachter Dr. med. P.___ stellte im Rahmen

seiner Befunderhebung unter Berücksichtigung von auswärtigen Röntgenaufnahmen

einen achsengerechten Aufbau der HWS, der BWS sowie der LWS fest. Es bestehe

eine einwandfreie Funk-tion der Schultern, Ellbogen und Handgelenke. Residuen

der früheren Handgelenksverletzungen finde man keine. Sodann bestehe eine

einwandfreie Funktion der Hüft-, Knie- und Fussgelenke. Grobe neurologische

Ausfälle seien nicht vorhanden. Dr. med. P.___ kam daher zum Schluss,

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien aus rein orthopädischer Sicht

vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 80.5 S. 5 ff.). Wie die RAD-Ärztin

Dr. med. U.___ zu Recht darauf hinweist, wird die von der Rheumatologin

Dr. med. S.___ festgestellte muskuläre Insuffizienz der Rumpfmuskulatur

von Dr. med. P.___ ebenfalls diagnostiziert, ebenso das intermittierend

auftretende lumbospondylogene Syndrom. Eine Fehlhaltung der Wirbelsäule wurde vom

orthopädischen Gutachter jedoch nicht beschrieben (achsengerechter Aufbau).

Angesichts der Berichte der behandelnden Rheumatologin vom 22. Januar und

6.

Februar 2015 bestehen demnach keine Hinweise, dass sich seit der Begutachtung

von Dr. med. P.___ vom 18. September 2014 eine Verschlechterung der Beschwerdeproblematik

im Wirbelsäulenbereich eingestellt haben könnte.

Der behandelnde Psychiater Dr. med.

T.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2015 (IV-Nr. 88) die

Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer posttraumatischen

Belastungsstörung (DD: reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung), wobei

keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Die von ihm ebenfalls diagnostizierte

«chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41)» hat gemäss seinen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die

G.___ -Gutachter Dres. med. O.___ und R.___ hielten dazu in ihrer Stellungnahme

vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 101 S. 2 ff.) fest, bei der Untersuchung

sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Überfalls vom April 2014 auch nach

allfälligen Symptomen befragt worden. Man habe jedoch keine eindeutigen

Symptome feststellen können, die im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung

zu interpretieren seien. Insbesondere seien keine flashbackartigen Zustände

aufgetreten. Es seien keine Albträume beschrieben worden und keine Hinweise auf

ein Meideverhalten vorhanden. Der Beschwerdeführerin gelinge es gut, über den

damaligen Vorfall zu sprechen. Es zeigten sich diesbezüglich auch keine

vegetativen Symptome. Dr. med. T.___ könne zudem nicht nachvollziehbar

darlegen, dass tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Im

Weiteren sei zu kritisieren, dass der behandelnde Psychiater sich nur aufgrund

einer Anamnese dafür ausspreche, dass eine posttraumatische Belastungsstörung schon

einmal bestanden habe. Entscheidend für eine derartige Diagnose seien immer

noch die Symptome und nicht die Anamnese. Es handle sich daher um eine reine

Vermutung seinerseits. Im Weiteren sei festzustellen, dass auch aktuell keine

intensive Therapie durchgeführt werde. Gemäss den Angaben der Explorandin suche

sie Dr. med. T.___ einmal monatlich auf, und eine medikamentöse Therapie

führe sie zudem entgegen ihren Versicherungen nicht durch. Der subjektiv empfundene

Zustand sei offenbar nicht derart gravierend. Den G.___ -Gutachtern ist

zuzustimmen, dass die von Dr. med. T.___ gestellte Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu überzeugen vermag. Sein Bericht

vom 6. Februar 2005 vermag den Beweiswert des psychiatrischen G.___ -Gutachtens

auch deshalb nicht zu relativieren, weil zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht werden bzw. die Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als abklärungsbedürftig

beurteilt wurde (vgl. IV-Nr. 88).

Es gilt in diesem Zusammenhang zu

beachten, dass die Berichte der behandelnden Ärzte nicht denselben Stellenwert

beanspruchen können wie ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die

behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an

früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu

ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Es

bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass wichtige Aspekte im Rahmen der G.___

-Begutachtung unerkannt blieben oder nicht gewürdigt wurden. Demnach ist von

weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen.

7.6

Zusammenfassend kommt dem polydisziplinären

G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 volle Beweiskraft zu. Es bestehen

keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise

sprechen (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Demnach kann die Beschwerdeführerin

schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Ab dem Zeitpunkt des

Gutachtens sind ihr jedoch leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte

Tätigkeiten mit einer Leistungseinschränkung von 10 % vollumfänglich zuzumuten

(IV-Nr. 80.1 S. 40 ff.).

8.

8.1

Gestützt auf das G.___ -Gutachten

ist von einer Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Während im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 im Rahmen der

Konklusion des Gutachtens die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)

einer «Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)», einer «dissoziativen Störung

gemischt (ICD-10 F44.7)», einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)» sowie eines «leichten bis mässigen Panvertebralsyndroms (ICD-10

M54.8)» gestellt wurden und eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten

und adaptierten Tätigkeit von «nach wie vor zu mindestens 50 %» attestiert

wurde, können im G.___ -Gutachten vom 17. November 2014 keine psychiatrischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Die von

den G.___ -Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4) schränkt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr

ein. Nach den Angaben im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 bestanden bei

der Beschwerdeführerin verschiedene Problemkreise, die den Niederschlag in den

Diagnosen einer Anpassungsstörung, einer dissoziativen Störung gemischt und

einer Somatisierungsstörung gefunden hatten. Der Anpassungsstörung wurden

gewissen Konzentrationsstörungen und eine verminderte emotionale Belastbarkeit

zugeordnet. Im Weiteren fiel bei der Beschwerdeführerin ein labiles psychisches

Gleichgewicht auf. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht beeinflussten

sich gegenseitig und hatten einen erheblichen Krankheitswert angenommen.

Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sowie des erhöhten Erholungsbedarfs

wurde ein Arbeitspensum von 50 % als zumutbar erklärt (vgl. IV-Nr. 27

S. 15 f.). Demgegenüber kommen die G.___ -Gutachter zum Schluss,

sicherlich ab dem Zeitpunkt des Gutachtens könne aus psychiatrischer Sicht in

einer den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung mehr

gemacht werden (IV-Nr. 80.1). Dementsprechend wird die Leistungseinschränkung

von 10 % ausschliesslich aus neurologischer Sicht eingeräumt. Somit ist

aus psychiatrischer Sicht von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin auszugehen, was sich in einer verbesserten Arbeitsfähigkeit

abbildet (psychiatrischer Gutachter war bei beiden Gutachten Dr. med. K.___).

Hinweise, dass der fragliche Überfall vom 14. April 2014 sowie der

angeblich im Sommer 2015 erfolgte zweimalige Einbruch in die Wohnung der

Beschwerdeführerin zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands geführt haben könnte, bestehen nicht.

8.2

Im Weiteren hielt der

neurologische G.___ -Gutachter fest, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin

ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz,

welches im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 22. Dezember 2000

aufgetreten sei. Bis auf ausgedehnte leichte bis vereinzelt mässige Tendomyosen

finde man keine pathologischen Befunde, insbesondere könne neurologisch weder

ein cervicoradikuläres noch ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom

festgestellt werden. Die beschriebenen Tendomyosen seien im Rahmen einer

muskulären Dysbalance einzuordnen. Auch ein Carpaltunnelsyndrom könne aufgrund

der aktuellen elektroneurographischen Befunde nicht bestätigt werden. Zur

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht äusserte sich Dr. med. Q.___

dahingehend, aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei die frühere Beurteilung

im D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 zu bestätigen; Arbeiten mit schwerer

und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung seien aufgrund des chronischen

vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet und somit nicht zumutbar. Körperlich

leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten seien aus aktueller

neurologischer Sicht jedoch vollumfänglich zumutbar. Eine substantielle

Leistungseinschränkung in angepasster Tätigkeit könne aus heutiger Sicht

aufgrund der überwiegend funktionellen und psychischen Beschwerdeüberlagerungen

nicht mit somatisch-neurologischen Faktoren begründet werden. Neurologisch

könne eine beschwerdebedingte Leistungseinschränkung von 10 % eingeräumt

werden (IV-Nr. 80.4 S. 15 f.).

Ferner gab der orthopädische G.___ -Gutachter

an, gesamthaft gesehen sei im D.___ -Gutachten vor allem wegen der

nicht-orthopädischen Leiden für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aktuell habe man bei der

Beschwerdeführerin vordergründig eine Dekonditionierung des Rumpfes sowie

palpatorisch myofasciale Schmerzen der HWS- und LWS-Regionen gefunden, wobei

die Wirbelsäule in allen Etagen frei beweglich sei. Objektivierbar seien

lediglich die neurologischen Veränderungen an den oberen Extremitäten.

Insgesamt sei der orthopädische Befund weitgehend unauffällig. Im Einvernehmen

mit dem D.___ -Gutachten seien der Beschwerdeführerin aufgrund der

lumbospondylogenen und cervicovertebralen Schmerzen schwere körperliche

Arbeiten nicht mehr zuzumuten, da sie keine Lasten von mehr als 10 kg heben und

keine Arbeiten mit häufigem Bücken ausüben könne. Dagegen seien der

Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rein orthopädischer

Sicht vollschichtig zuzumuten. Ab wann diese Beurteilung ihre Gültigkeit habe,

lasse sich aus den Akten datummässig nur schätzungsweise eruieren. Bei relativ

normalen neurologischen Befunden habe der neurologische D.___ -Gutachter eine

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bis zu 30 %

attestiert. Diese Einschätzung habe sich geändert; seit dem D.___ -Gutachten

sei, wie damals vom Neurologen bereits vorausgesagt, eine weitere Besserung der

Beschwerden eingetreten. Die gegenwärtig postulierte volle Arbeitsfähigkeit für

adaptierte Tätigkeiten bestehe ab September 2013, nämlich 6 Wochen nach der

letzten Handgelenksverletzung vom Juli 2013 (IV-Nr. 80.5 S. 8 ff.).

Die oben wiedergegebenen Beurteilungen

der neurologischen und orthopädischen Teilgutachter lassen darauf schliessen,

dass seit dem D.___ -Gutachten vom 23. Mai 2003 auch aus somatischer Sicht

eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten und damit von einer

erhöhten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Aus neurologischer Sicht wird die

frühere Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch das ABI nur insoweit bestätigt, als Arbeiten

mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung aufgrund des

chronischen vertebrogenen Schmerzsyndroms ungeeignet und damit nicht mehr zumutbar

sind. Für körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere Arbeiten wird nun

grundsätzlich eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mit einer beschwerdebedingten

Leistungseinschränkung von 10 % attestiert, während der begutachtende

Neurologe im D.___ -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd

sitzender, stehender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltung und ohne arbeitsmässige

Belastung des Schultergürtels noch von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu

30.

% ausging (IV-Nr. 27 S. 9). Die im früheren Gutachten

erwähnte, objektiv fassbare Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral cervikal

sowie lumbal findet im G.___ -Gutachten keine Erwähnung mehr. Aus orthopädischer

Sicht wird für leichte und mittelschwere Tätigkeiten von einer vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es

sei eine weitere Besserung der Beschwerden eingetreten (IV-Nr. 80.5

S. 10). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus dem G.___ -Gutachten

nicht hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert hat. Eine

Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist darin zu erblicken,

dass sich ihre psychischen und körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und

damit bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für körperliche

leichte, adaptierte Tätigkeiten vermindert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_59/2016 vom 19. Februar 2016 E. 2.1.1). In diesem Sinne äusserte

sich auch die RAD-Ärztin Dr. med. U.___ in ihrer Stellungnahme vom

26.

Februar 2015, wonach sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin bzw. der neurologische Befund seit dem D.___ -Gutachten vom

23.

Mai 2003 verbessert habe (IV-Nr. 89 S. 3). Damit liegt ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Es liegt nicht

nur eine (hier unbeachtliche) unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, wie dies von der Beschwerdeführerin

behauptet wird (vgl. E. II. 3a hiervor).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom

29.

Mai 2015 (IV-Nr. 97) mit den Berichten von Dr. med. S.___

vom 22. Januar und 6. Februar 2015 auseinandersetzte und zu der von

der behandelnden Rheumatologin diagnostizierten Fehlhaltung der Wirbelsäule Stellung

nahm. Sodann wurde der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. T.___

vom 6. Februar 2015 den G.___ -Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt,

welche mit Bericht vom 24. Juni 2015 nachvollziehbar erläuterten, weshalb

die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung nicht bestätigt werden kann (IV-Nr. 101 S. 2 ff).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den

Feststellungen der behandelnden Rheumatologin nicht auseinandergesetzt, zielt

daher ins Leere. Eine Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht durch

die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von CHF 51‘948.00,

wobei sie sich wie bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November

2013.

(IV-Nr. 39) auf den Arbeitgeberbericht der damaligen Arbeitgeberin, der B.___,

[...], [...], vom 26. Februar 2002 (IV-Nr. 10) abstützte und das damals

ermittelte Valideneinkommen von CHF 45'700.00 pro Jahr der seitherigen

Nominallohnentwicklung anpasste. Es besteht kein Hinweis, dass dieses in der

vorliegend angefochtenen Verfügung auf das Jahr 2013 aufindexierte Valideneinkommen

von CHF 51‘948.00 nicht korrekt ermittelt worden wäre. Die Höhe des Valideneinkommens

wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die zusätzliche

Aufrechnung bis zum Revisionszeitpunkt im Jahr 2015 kann unterbleiben, da sie

bei beiden Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre und daher den Invaliditätsgrad

höchstens marginal beeinflussen könnte.

9.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenwerte

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Der Medianwert des

standardisierten Monatslohnes der im Kompetenzniveau 1 beschäftigen Frauen

belief sich auf CHF 4‘112.00. Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Std. und des Nominallohnindexes

resultierte ein Betrag von CHF 51‘845.00. Davon ist nun - angesichts der

gutachterlich ausgewiesenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

- ein Prozentsatz von 90 % (Leistungseinbusse von 10 %) zu berücksichtigen,

was zu einem Invalideneinkommen von CHF 46‘660.00 führt. Die Festsetzung

des Invalideneinkommens erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden.

Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen. Der Umstand dass die grundsätzlich

vollzeitlich arbeitsfähige Beschwerdeführerin krankheitsbedingt lediglich

reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug, der über

die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des

Rendements hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2016 vom 3. März

2016.

E. 4.3). Andere Aspekte, welche einen solchen Abzug als angezeigt

erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Auch die Höhe des Invalideneinkommens

wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

9.3

Aus der Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von CHF 51‘948.00 und des Invalideneinkommens von CHF 46‘660.00

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 10 %, der keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründet. Somit wurde der Rentenanspruch

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 1. Oktober 2015 zu Recht auf

Ende November 2015 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

9.

Juni 2016; A.S. 47 f.).

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat am 13. Juli 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 53 ff.).

Darin macht er einen Zeitaufwand von 10.20 Stunden sowie Auslagen von CHF 84.00

geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten. Demnach können die unter den folgenden Daten angegebenen

Positionen nicht berücksichtigt werden: 5. November 2015 (Brief an

Klientin; 0.17 Std.), 9. Dezember 2015 (Brief an Klientin; 0.17 Std.),

18.

April 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.), 9. Mai 2016 (Brief an

Klientin; 0.17 Std.), 10. Juni 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.) und

4.

Juli 2016 (Brief an Klientin; 0.17 Std.). Der Stundenansatz beträgt

gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS

615.

) CHF 180.00. Eine Kopie ist sodann mit CHF 0.50 zu vergüten

(§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

unter dem Datum vom13. Juli 2016 geltend gemacht wird. Damit beläuft sich

die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1‘873.70 (Honorar von

CHF 1‘652.40 [9.18 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen

von CHF 82.50 und MwSt von CHF 138.80). Dieser Betrag ist von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 495.70 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten

Honorar; eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00

liegt nicht vor), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

10.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf

CHF 1‘873.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 495.70, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser