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Entscheid

VSBES.2015.274

Ergänzungsleistungen IV

13. September 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1969, ist seit 1. Juni 2007 Bezüger einer ganzen Invalidenrente

(Invaliditätsgrad 90 %; Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 26, 28, 32, 68).

2.

2.1 Am 16. März 2005 verkaufte der

Vater des Beschwerdeführers die Liegenschaft Grundbuch (GB) [...]Nr. [...] zum

Preis von CHF 80‘000.00 seinem Sohn A.___, der seinen Eltern und seinen

Geschwistern ein limitiertes Vorkaufsrecht über CHF 80‘000.00 sowie seinem

Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht an der bestehenden Werkstatt einräumte

(AK-Nr. 89, S. 21 ff.). Am 20. März 2013 kauften die Eltern des Beschwerdeführers

die Liegenschaft zurück (AK-Nr. 37).

2.2 Im Dezember 2013 informierten

die Eltern des Beschwerdeführers die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin), wie es zum Rückkauf der «[...] » gekommen

sei. Es sei «Good-will» gewesen, dass sie die Liegenschaft zu diesem Preis

wieder zurückgekauft hätten (AK-Nr. 45, S. 2).

3. Die Beschwerdegegnerin

richtet dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zur IV-Rente aus, so u.a. mit

Verfügungen vom 3. August und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 19, 44).

4. Am 18. Juni 2015 ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um Bekanntgabe des

Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] (AK-Nr. 55); letztere lieferte

am 16. Juli 2015 die angeforderte Schätzung, worin sie den Verkehrswert auf CHF

695‘000.00 festsetzte (AK-Nr. 57, S. 3 ff.).

5.

5.1 Am 7. August 2015 erstellte

die Beschwerdegegnerin eine Abrechnung, die sie der Mutter des Beschwerdeführers

zustellte und worin sie die Rückzahlung von Ergänzungsleistungen über CHF

29‘562.00 forderte (AK-Nr. 58).

5.2 Mit Verfügung vom 11. August

2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer vom 1. August – 31.

Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest

und forderte gleichzeitig Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2014

- 31. August 2015 im Betrag von insgesamt CHF 29‘562.00 zurück. Zur

Begründung führte sie insbesondere an, der Beschwerdeführer habe beim Verkauf

der Liegenschaft auf CHF 295‘000.00 verzichtet (AK-Nr. 61 ff.).

5.3 Mit Verfügung vom 15. August

2015 korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. August 2015 in

dem Sinne, dass der «Monat August 2014 nicht zurückgefordert wird, da dieser

bereits verwirkt ist». Somit bestehe eine Restrückforderung von CHF 28‘136.00

(AK-Nr. 79 ff.).

5.4 Am 17. August 2015 teilte die

Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, sie habe die Abrechnung

vom 7. August 2015 erhalten. Leider sei die Verfügung vom 10. (gemeint wohl

11.) August 2015 nicht dabei gewesen, wogegen sie im Namen ihres Sohns Rekurs

(recte: Einsprache) erhebe (AK-Nr. 85).

5.5 Am 25. August 2015 forderte

die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers auf, die Einsprache mit

Rechtsbegehren und einer Begründung zu ergänzen sowie einer rechtsgültigen

Vollmacht zu versehen, und zwar bis 18. September 2015 (AK-Nr. 86).

5.6 Am 8. September 2015 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. August 2015 Einsprache erheben

(AK-Nr. 88), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. September 2015

abwies (AK-Nr. 93).

6. Gegen diesen

Einspracheentscheid vom 29. September 2015 lässt der Beschwerdeführer am 2.

November 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren

(Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. September

2015 sei aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer seien für die Periode ab 1. August 2014 bis auf weiteres

Ergänzungsleistungen gemäss Neuberechnungen nach Massgabe der nachfolgenden

Begründung zuzusprechen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 20. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 22 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers

am 4. Februar 2016 mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer seien der Auftrag an

die Katasterschätzung und deren Verkehrswertschätzung zuzustellen. An den

Anträgen und der Begründung der Beschwerde vom 2. November 2015 werde

festgehalten (A.S. 29 ff.).

8. Am 26. Februar 2016 nimmt die

Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4.

Februar 2016 Stellung (A.S. 33 ff.). Der Vertreter des Beschwerdeführers

wiederholt am 10. März 2016 seinen Antrag auf Zustellung der vollständigen

amtlichen Akten. Er beantragt ferner, ihm sei die Frist zur Einreichung von

Bemerkungen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 sowie

einer Kostennote zu erstrecken, und zwar um 14 Tage ab Eingang der zur Einsichtnahme

verlangten amtlichen Akten.

9. Mit richterlicher Verfügung vom

29. März 2016 werden die Aktenbelege 1 – 117 der Beschwerdegegnerin

antragsgemäss dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zugestellt

(A.S. 40).

10. Am 18. April 2016 sendet der

Vertreter des Beschwerdeführers die Aktenbelege 1 – 117 zurück und

reicht eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar

2016 sowie seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.); dazu äussert sich die

Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2016 (A.S. 49).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Eingehalten ist auch die mit richterlicher Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzte

Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis 20. Januar 2016 (A.S. 20);

letztere datiert vom 20. Januar 2016 und ist am 21. Januar 2016 beim Gericht eingegangen

(A.S. 22).

1.2

Der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Einspracheentscheid

vom 29. September 2015 bestimmt (AK-Nr. 93). Dieser Entscheid bezieht sich auf

die EL-Verfügungen vom 11. und 19. August 2015, worin die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August

2014.

bzw. 1. Januar 2015 geregelt und die Rückforderung für die Zeit vom

1.

August bzw. 1. September 2014 bis 31. August 2015 festgesetzt hat

(AK-Nr. 61, 80).

1.3

Umstritten und zu überprüfen

ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen

Vermögensverzicht von CHF 295‘000.00 sowie einen daraus resultierenden

Vermögensertrag von CHF 590.00

pro Jahr angerechnet hat, und zwar für die Zeit ab 1. August 2014 bzw. 1.

Januar 2015. Die übrigen in den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 11.

und 19. August 2015 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl.

AK-Nr. 61 ff., 79 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich

praxisgemäss rechtfertigt, von einer umfassenden Überprüfung dieser Positionen

abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August

2005.

m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 29.

September 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende

Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 nach den ab diesem

Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom

10.

März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG]).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen

mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben

aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie (…) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).

3.3

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die

Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren

Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.

5.

ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen

sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus

beweglichem und unbeweglichem Vermögen als auch Einkünfte und Vermögenswerte

angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).

Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn

der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet bzw. solches hergegeben

hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2).

3.4

Nach Art. 17 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV] ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über

die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton

zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der

EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese

zum Verkehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung

eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein

Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt,

massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes

wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Die

Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die

interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der

anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.

11.

Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres,

das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).

3.5

Bei einem Verzicht auf

bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer

zinstragendenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar

wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrags ist

vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahrs

auszugehen (Rz 3482.11 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

[WEL] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] m.H.a. ZAK 1988 S. 191

E. 6 = BGE 113V 190 E. 6, AHI 1994 S. 157).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

macht im Wesentlichen geltend, es sei rechtlich unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin

im Zusammenhang mit dem Rückverkauf der Gewerbeliegenschaft des

Beschwerdeführers an seine Eltern einen Vermögensverzicht aufgerechnet habe.

Dabei sei das Festlegen eines Verkehrswerts von CHF 695‘000.00 willkürlich, habe doch die

Beschwerdegegnerin weder in den angefochtenen Verfügungen noch im

Einspracheentscheid begründet, wie sie diesen Wert ermittelt habe. Wenn weder

das Vorkaufsrecht noch das lebenslängliche Benutzungsrecht der Werkstatt bei

der Berechnung des Verkehrswerts berücksichtigt worden seien, könne die Verkehrswertschätzung

nicht berücksichtigt werden. Richtigerweise liege kein Vermögensverzicht, sondern

eine Reduktion der Schulden vor. So hätten die Eltern des Beschwerdeführers die

Liegenschaft nicht lediglich zum Vorkaufpreis von CHF 80‘000.00, sondern

auch die Hypothek von CHF 400‘000.00 in Anrechnung des Vorkaufpreises

übernommen, um damit ihren unheilbar erkrankten Sohn finanziell zu entlasten. In

diesem Fall wäre ein Verkauf an einen Dritten gar nicht möglich gewesen. Das

Vorkaufs- und Benützungsrecht seien gelöscht worden, weil es sich bei der

Kaufspartei um die Vorkaufs- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten gehandelt habe;

dessen ungeachtet, hätten die beiden Rechte Einfluss auf den Verkehrswert

gehabt. Die Tatsache, dass die beiden ursprünglichen Namenschuldbriefe im I.

und II. Rang von CHF 50‘000.00 und 115‘000.00 im Zuge einer Erhöhung der

Hypothek neu in einem Namenschuldbrief im I. Rang mit einer Pfandsumme von

CHF 465'000.00 zusammengefasst worden seien, stelle einen normalen

Bankvorgang dar. Im Übrigen läge in Anwendung von Ziffer 3444.03 WEL beim Verkaufspreis

von CHF 400‘000.00 ein marginaler, kaum relevanter Vermögensverzicht von

CHF 5‘950.00 vor (A.S.10 ff.). Dem Beschwerdeführer seien folglich ab 1.

August 2014 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen gemäss neuen Berechnungen

zuzusprechen. Weil der Einspracheentscheid aufzuheben sei, entfalle auch eine

Rückzahlungspflicht von Ergänzungsleistungen und Prämienpauschalen

Krankenversicherung (A.S. 10 ff., 29 ff., 42 ff.).

4.2

Dazu hält die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: Weil der aktuelle

Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 20. März

2013.

von CHF 695‘000.00 bekannt sei, sei eine subsidiäre Berechnung des Verkehrswerts

in Anwendung von Rz 3444.03 nicht mehr zulässig. Weder die Eltern noch die

Geschwister hätten das im Kaufvertrag vom 16. März 2005 eingeräumte, limitierte

Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00 ausgeübt. Die Eltern des Beschwerdeführers

hätten nämlich nicht den limitierten Kaufpreis von CHF 80‘000.00 bezahlt,

sondern eine um CHF 320‘000.00 höhere Summe. Der Beschwerdeführer sei zu keiner

Zeit Schuldner der auf GB [...] Nr. [...]eingetragenen Namensschuldbriefe

gewesen. Schuldnerin sei gemäss Angabe der BLKB die Schlosserei [...] AG, [...].

Im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2013 sei der Beschwerdeführer an der

AG nicht mehr beteiligt gewesen; letztere sei an Dritte [...]) übertragen worden.

Die Schuldübernahme von der Schlosserei [...] AG auf den Beschwerdeführer sei

erst seit der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 bekannt. Es stelle sich

hier die relevante Frage, wofür der Betrag von CHF 300‘000.00

(Grundpfandschulderhöhung) verwendet worden sei. Im Übrigen seien die

Dienstbarkeiten mit dem Liegenschaftsverkauf im März 2013 gelöscht worden,

weshalb die Liegenschaft in diesem Zeitpunkt damit nicht mehr belastet gewesen

sei. Ein tieferer Verkaufs- bzw. Marktwert könne daher nicht begründet werden

(A.S.22 ff., 33 ff.).

5.

5.1

In den Berechnungsblättern zu

den Verfügungen vom 11. und 19. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin bei der

Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 295‘000.00 bzw. 285‘000.00 eingesetzt

(AK-Nr. 63, 65, 81 f.). Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass der

Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs – gemäss Schatzung des

kantonalen Katasteramts – CHF 695‘000.00 betragen habe. Im Vergleich zum

Verkaufspreis von CHF 400'000.00 ergebe sich eine Differenz von CHF 295‘000.00;

dies stelle einen Verzicht dar, der erstmals am 1. Januar 2015 um CHF 10‘000.00

reduziert werden könne (AK-Nr. 61, S. 3).

5.2

Nach der Rechtsprechung ist

unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine

Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998

EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des BSV zur

ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Weil der so

ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt,

ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel.

Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf

geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E.

6a; vgl. auch Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach die Kantone anstelle des

Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden

Repartitionswert anwenden können). Indes besteht im vorliegenden Fall eine

aktuelle Verkehrswertschätzung, wobei nachfolgend zu prüfen ist, ob diese zum

Tragen kommt.

5.3

Am 16. März 2005 verkaufte der

Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn GB [...] Nr. [...] zum Preis von

CHF 80‘000.00. Was die Bezahlung des Kaufpreises anbelangt, vereinbarten

die Parteien, dass dieser bis zum Tod des zweitversterbenden Elternteils

gestundet und danach bei der Teilung auszugleichen sei. Im Weiteren lässt sich

dem durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kaufvertrag entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seinen Eltern und Geschwistern für den Fall eines

Verkaufs von GB [...] Nr. [...] ein limitiertes Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00

einräumte. Dieses Vorkaufsrecht sollte in erster Linie den Eltern zustehen und

gehe, so lässt sich dem Vertrag weiter entnehmen, jenem der Geschwister vor. Schliesslich

gewährte der Beschwerdeführer seinem Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht

an der bestehenden Werkstatt ([...]strasse 57, [...]), mit Einschluss des

Gebrauchs sämtlicher in der Werkstatt vorhandenen Geräte und Utensilien (AK-Nr.

89, S. 21 ff.).

5.4

Acht Jahre später bzw. am 20.

März 2013 verkaufte der Beschwerdeführer diese Liegenschaft zum Preis von CHF

400‘000.00 an seine Eltern. Im Kaufvertrag stellten die Parteien fest, dass die

Kaufspartei unter Solidarhaftung auf Anrechnung an den Kaufpreis die im Zeitpunkt

der Beurkundung dieses Vertrags auf dem Kaufsobjekt lastende Grundpfandschuld

zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt. Gemäss beiliegendem Kapitalausweis vom

14.

Februar 2013 forderte die Raiffeisenbank [...] in [...] als Gläubigerin ein

Restanzkapital von CHF 400‘000.00. Schliesslich hielten die Parteien fest,

dass der Kaufpreis durch diese Schuldübernahme «regliert» sei, und erklärten,

dass es sich beim verurkundeten Kaufpreis um den derzeitigen Verkehrswert der

Liegenschaft handle. Nebst der Vornahme der Eigentumsübertragung ersuchten die

Parteien um Löschung der Vorkaufsrechte aller Berechtigten sowie des Benutzungsrechts

zugunsten des Vaters des Beschwerdeführers (AK-Nr. 27, S. 1 ff.).

5.5

Die Übertragung der

Liegenschaft vom Vater auf den Beschwerdeführer im Jahr 2005 stand

offensichtlich im Zusammenhang mit der Fortführung des Gewerbebetriebes, den

der Vater geführt hatte, durch den Sohn. Die Übertragung der Liegenschaft sollte

einzig diesem Zweck dienen. Sie erfolgte zu einem tiefen Preis, damit der Sohn durch

die Übernahme finanziell nicht übermässig belastet war. Mit dem limitierten Vorkaufsrecht

sollte sodann sichergestellt werden, dass die Eltern (oder die Geschwister) einen

Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten bei einer allfälligen Geschäftsaufgabe

durch den Sohn verhindern konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie wählte

damit ein Konzept, das bei Familienunternehmen regelmässig angewendet wird. Die

Krankheit des Sohnes führte dazu, dass dieser seine Erwerbstätigkeit aufgeben musste.

Damit trat der Fall, für den die damaligen Kaufsparteien ein Vorkaufsrecht stipuliert

hatten, ein: Der Beschwerdeführer übertrug die Liegenschaft zurück auf seinen

Vater, weil er den Betrieb nicht fortführen konnte. Der Vater war gestützt auf den

Kaufvertrag vom 16. März 2005 bzw. das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht

befugt, die Liegenschaft zum gleichen Preis von CHF 80‘000.00 zurückzunehmen.

Der Kaufpreis betrug am 20. März 2013

CHF 400‘000.00 und nicht CHF 80‘000.00, weil die Liegenschaft in diesem

Zeitpunkt mit CHF 400‘000.00 belastet war. Entsprechend bezahlte der Vater den

Kaufpreis nicht mit Bargeld, sondern übernahm von seinem Sohn die

Schuldverpflichtung in genannter Höhe. Der Beschwerdeführer war gestützt auf

den ersten Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 rechtlich verpflichtet, dem Vater im

Falle einer Veräusserung die Liegenschaft zu einem damals festgelegten

Kaufpreis zu übertragen. Er hat deshalb nicht freiwillig auf die Erzielung

eines höheren Kaufpreises verzichtet. Angesichts des im Jahr 2005 vereinbarten

limitierten Vorkaufsrechts und der Ausübung dieses Rechts durch den Vater des

Beschwerdeführers war der Verkehrswert der Liegenschaft deshalb nicht relevant.

Für diesen Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts entsprach der Wert der Liegenschaft

für den Beschwerdeführer dem Wert des Vorkaufsrechts.

Es liegt somit keine Verzichtshandlung

vor. Vom Anrechnen eines Verzichtsvermögens ist daher abzusehen.

6.

Zusammenfassend sind die

EL-Berechnungen in dem Sinne anzupassen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf

von GB [...] Nr. [...] am 20. März 2013 kein Vermögensverzicht zu

berücksichtigen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 sowie die

Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015 aufzuheben und

die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 im

Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.

7.

7.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Praxisgemäss gilt es unter dem

Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung

bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich

zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert,

als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache

an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE

132.

V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

7.3

In seiner Kostennote vom 18.

April 2016 macht der Vertreter des Beschwerdeführers bei einem Zeitaufwand von

21.

Stunden und einem Stundenansatz von CHF 330.00 eine Parteientschädigung

(samt Auslagen) von CHF 7‘782.50 geltend (A.S. 46). In Beachtung der

Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und ähnlich gelagerter

Verfahren ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 21 Stunden zu kürzen,

da sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexe Probleme

gestellt haben und der Fall auch umfangmässig überblickbar gewesen ist.

Festzuhalten ist zudem, dass der nicht detailliert ausgewiesene Aufwand in

keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass

der Vertreter des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsverfahren eine umfangreiche

Eingabe erstellt hat und mit der Materie deshalb vertraut gewesen ist. Als

angemessen erscheint im vorliegenden Fall ein Zeitaufwand von zehn Stunden.

Ferner ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 zu kürzen, der

im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 260.00 festzusetzen ist; auch hier

ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall keine besonders

schwierige Fragen gestellt haben (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS

615.

]). Im gleichen Sinne ist mit den geltend gemachten, nicht weiter substantiierten

Auslagen von CHF 276.00 zu verfahren. Folglich ist die durch die

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 2‘948.00 (10 Std. zu CHF 260.00, zzgl. Auslagen von CHF 130.00 [5 %

von CHF 2‘600.00] und MwSt) festzusetzen.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015

sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015

aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit

diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August

2014 im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘948.00 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger