VSBES.2015.274
Ergänzungsleistungen IV
13. September 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Ulrich Hänsenberger, Speichergasse 5, Postfach 484,
3000 Bern 7 Bärenplatz
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur IV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 29. September
2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1969, ist seit 1. Juni 2007 Bezüger einer ganzen Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 90 %; Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 26, 28, 32, 68).
2.
2.1 Am 16. März 2005 verkaufte der
Vater des Beschwerdeführers die Liegenschaft Grundbuch (GB) [...]Nr. [...] zum
Preis von CHF 80‘000.00 seinem Sohn A.___, der seinen Eltern und seinen
Geschwistern ein limitiertes Vorkaufsrecht über CHF 80‘000.00 sowie seinem
Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht an der bestehenden Werkstatt einräumte
(AK-Nr. 89, S. 21 ff.). Am 20. März 2013 kauften die Eltern des Beschwerdeführers
die Liegenschaft zurück (AK-Nr. 37).
2.2 Im Dezember 2013 informierten
die Eltern des Beschwerdeführers die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin), wie es zum Rückkauf der «[...] » gekommen
sei. Es sei «Good-will» gewesen, dass sie die Liegenschaft zu diesem Preis
wieder zurückgekauft hätten (AK-Nr. 45, S. 2).
3. Die Beschwerdegegnerin
richtet dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zur IV-Rente aus, so u.a. mit
Verfügungen vom 3. August und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 19, 44).
4. Am 18. Juni 2015 ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um Bekanntgabe des
Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] (AK-Nr. 55); letztere lieferte
am 16. Juli 2015 die angeforderte Schätzung, worin sie den Verkehrswert auf CHF
695‘000.00 festsetzte (AK-Nr. 57, S. 3 ff.).
5.
5.1 Am 7. August 2015 erstellte
die Beschwerdegegnerin eine Abrechnung, die sie der Mutter des Beschwerdeführers
zustellte und worin sie die Rückzahlung von Ergänzungsleistungen über CHF
29‘562.00 forderte (AK-Nr. 58).
5.2 Mit Verfügung vom 11. August
2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer vom 1. August – 31.
Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest
und forderte gleichzeitig Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2014
- 31. August 2015 im Betrag von insgesamt CHF 29‘562.00 zurück. Zur
Begründung führte sie insbesondere an, der Beschwerdeführer habe beim Verkauf
der Liegenschaft auf CHF 295‘000.00 verzichtet (AK-Nr. 61 ff.).
5.3 Mit Verfügung vom 15. August
2015 korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. August 2015 in
dem Sinne, dass der «Monat August 2014 nicht zurückgefordert wird, da dieser
bereits verwirkt ist». Somit bestehe eine Restrückforderung von CHF 28‘136.00
(AK-Nr. 79 ff.).
5.4 Am 17. August 2015 teilte die
Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, sie habe die Abrechnung
vom 7. August 2015 erhalten. Leider sei die Verfügung vom 10. (gemeint wohl
11.) August 2015 nicht dabei gewesen, wogegen sie im Namen ihres Sohns Rekurs
(recte: Einsprache) erhebe (AK-Nr. 85).
5.5 Am 25. August 2015 forderte
die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers auf, die Einsprache mit
Rechtsbegehren und einer Begründung zu ergänzen sowie einer rechtsgültigen
Vollmacht zu versehen, und zwar bis 18. September 2015 (AK-Nr. 86).
5.6 Am 8. September 2015 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. August 2015 Einsprache erheben
(AK-Nr. 88), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. September 2015
abwies (AK-Nr. 93).
6. Gegen diesen
Einspracheentscheid vom 29. September 2015 lässt der Beschwerdeführer am 2.
November 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren
(Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. September
2015 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien für die Periode ab 1. August 2014 bis auf weiteres
Ergänzungsleistungen gemäss Neuberechnungen nach Massgabe der nachfolgenden
Begründung zuzusprechen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 20. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 22 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers
am 4. Februar 2016 mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer seien der Auftrag an
die Katasterschätzung und deren Verkehrswertschätzung zuzustellen. An den
Anträgen und der Begründung der Beschwerde vom 2. November 2015 werde
festgehalten (A.S. 29 ff.).
8. Am 26. Februar 2016 nimmt die
Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4.
Februar 2016 Stellung (A.S. 33 ff.). Der Vertreter des Beschwerdeführers
wiederholt am 10. März 2016 seinen Antrag auf Zustellung der vollständigen
amtlichen Akten. Er beantragt ferner, ihm sei die Frist zur Einreichung von
Bemerkungen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 sowie
einer Kostennote zu erstrecken, und zwar um 14 Tage ab Eingang der zur Einsichtnahme
verlangten amtlichen Akten.
9. Mit richterlicher Verfügung vom
29. März 2016 werden die Aktenbelege 1 – 117 der Beschwerdegegnerin
antragsgemäss dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zugestellt
(A.S. 40).
10. Am 18. April 2016 sendet der
Vertreter des Beschwerdeführers die Aktenbelege 1 – 117 zurück und
reicht eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar
2016 sowie seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.); dazu äussert sich die
Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2016 (A.S. 49).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Eingehalten ist auch die mit richterlicher Verfügung vom 12. Januar 2016 gesetzte
Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis 20. Januar 2016 (A.S. 20);
letztere datiert vom 20. Januar 2016 und ist am 21. Januar 2016 beim Gericht eingegangen
(A.S. 22).
1.2
Der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch den Einspracheentscheid
vom 29. September 2015 bestimmt (AK-Nr. 93). Dieser Entscheid bezieht sich auf
die EL-Verfügungen vom 11. und 19. August 2015, worin die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. August
2014.
bzw. 1. Januar 2015 geregelt und die Rückforderung für die Zeit vom
1.
August bzw. 1. September 2014 bis 31. August 2015 festgesetzt hat
(AK-Nr. 61, 80).
1.3
Umstritten und zu überprüfen
ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen
Vermögensverzicht von CHF 295‘000.00 sowie einen daraus resultierenden
Vermögensertrag von CHF 590.00
pro Jahr angerechnet hat, und zwar für die Zeit ab 1. August 2014 bzw. 1.
Januar 2015. Die übrigen in den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 11.
und 19. August 2015 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl.
AK-Nr. 61 ff., 79 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich
praxisgemäss rechtfertigt, von einer umfassenden Überprüfung dieser Positionen
abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August
2005.
m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 29.
September 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende
Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 nach den ab diesem
Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom
10.
März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG]).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie (…) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).
3.3
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die
Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren
Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs.
5.
ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen
sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus
beweglichem und unbeweglichem Vermögen als auch Einkünfte und Vermögenswerte
angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG).
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn
der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet bzw. solches hergegeben
hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2).
3.4
Nach Art. 17 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV] ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über
die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton
zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der
EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese
zum Verkehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung
eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt,
massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes
wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Die
Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die
interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der
anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.
11.
Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um CHF 10‘000.00 vermindert. Der Wert des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres,
das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).
3.5
Bei einem Verzicht auf
bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer
zinstragendenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar
wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrags ist
vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahrs
auszugehen (Rz 3482.11 Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
[WEL] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] m.H.a. ZAK 1988 S. 191
E. 6 = BGE 113V 190 E. 6, AHI 1994 S. 157).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
macht im Wesentlichen geltend, es sei rechtlich unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit dem Rückverkauf der Gewerbeliegenschaft des
Beschwerdeführers an seine Eltern einen Vermögensverzicht aufgerechnet habe.
Dabei sei das Festlegen eines Verkehrswerts von CHF 695‘000.00 willkürlich, habe doch die
Beschwerdegegnerin weder in den angefochtenen Verfügungen noch im
Einspracheentscheid begründet, wie sie diesen Wert ermittelt habe. Wenn weder
das Vorkaufsrecht noch das lebenslängliche Benutzungsrecht der Werkstatt bei
der Berechnung des Verkehrswerts berücksichtigt worden seien, könne die Verkehrswertschätzung
nicht berücksichtigt werden. Richtigerweise liege kein Vermögensverzicht, sondern
eine Reduktion der Schulden vor. So hätten die Eltern des Beschwerdeführers die
Liegenschaft nicht lediglich zum Vorkaufpreis von CHF 80‘000.00, sondern
auch die Hypothek von CHF 400‘000.00 in Anrechnung des Vorkaufpreises
übernommen, um damit ihren unheilbar erkrankten Sohn finanziell zu entlasten. In
diesem Fall wäre ein Verkauf an einen Dritten gar nicht möglich gewesen. Das
Vorkaufs- und Benützungsrecht seien gelöscht worden, weil es sich bei der
Kaufspartei um die Vorkaufs- bzw. Dienstbarkeitsberechtigten gehandelt habe;
dessen ungeachtet, hätten die beiden Rechte Einfluss auf den Verkehrswert
gehabt. Die Tatsache, dass die beiden ursprünglichen Namenschuldbriefe im I.
und II. Rang von CHF 50‘000.00 und 115‘000.00 im Zuge einer Erhöhung der
Hypothek neu in einem Namenschuldbrief im I. Rang mit einer Pfandsumme von
CHF 465'000.00 zusammengefasst worden seien, stelle einen normalen
Bankvorgang dar. Im Übrigen läge in Anwendung von Ziffer 3444.03 WEL beim Verkaufspreis
von CHF 400‘000.00 ein marginaler, kaum relevanter Vermögensverzicht von
CHF 5‘950.00 vor (A.S.10 ff.). Dem Beschwerdeführer seien folglich ab 1.
August 2014 bis auf weiteres Ergänzungsleistungen gemäss neuen Berechnungen
zuzusprechen. Weil der Einspracheentscheid aufzuheben sei, entfalle auch eine
Rückzahlungspflicht von Ergänzungsleistungen und Prämienpauschalen
Krankenversicherung (A.S. 10 ff., 29 ff., 42 ff.).
4.2
Dazu hält die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: Weil der aktuelle
Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 20. März
2013.
von CHF 695‘000.00 bekannt sei, sei eine subsidiäre Berechnung des Verkehrswerts
in Anwendung von Rz 3444.03 nicht mehr zulässig. Weder die Eltern noch die
Geschwister hätten das im Kaufvertrag vom 16. März 2005 eingeräumte, limitierte
Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00 ausgeübt. Die Eltern des Beschwerdeführers
hätten nämlich nicht den limitierten Kaufpreis von CHF 80‘000.00 bezahlt,
sondern eine um CHF 320‘000.00 höhere Summe. Der Beschwerdeführer sei zu keiner
Zeit Schuldner der auf GB [...] Nr. [...]eingetragenen Namensschuldbriefe
gewesen. Schuldnerin sei gemäss Angabe der BLKB die Schlosserei [...] AG, [...].
Im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2013 sei der Beschwerdeführer an der
AG nicht mehr beteiligt gewesen; letztere sei an Dritte [...]) übertragen worden.
Die Schuldübernahme von der Schlosserei [...] AG auf den Beschwerdeführer sei
erst seit der Stellungnahme vom 4. Februar 2016 bekannt. Es stelle sich
hier die relevante Frage, wofür der Betrag von CHF 300‘000.00
(Grundpfandschulderhöhung) verwendet worden sei. Im Übrigen seien die
Dienstbarkeiten mit dem Liegenschaftsverkauf im März 2013 gelöscht worden,
weshalb die Liegenschaft in diesem Zeitpunkt damit nicht mehr belastet gewesen
sei. Ein tieferer Verkaufs- bzw. Marktwert könne daher nicht begründet werden
(A.S.22 ff., 33 ff.).
5.
5.1
In den Berechnungsblättern zu
den Verfügungen vom 11. und 19. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin bei der
Position «Vermögensverzicht» einen Betrag von CHF 295‘000.00 bzw. 285‘000.00 eingesetzt
(AK-Nr. 63, 65, 81 f.). Sie begründet dieses Vorgehen damit, dass der
Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs – gemäss Schatzung des
kantonalen Katasteramts – CHF 695‘000.00 betragen habe. Im Vergleich zum
Verkaufspreis von CHF 400'000.00 ergebe sich eine Differenz von CHF 295‘000.00;
dies stelle einen Verzicht dar, der erstmals am 1. Januar 2015 um CHF 10‘000.00
reduziert werden könne (AK-Nr. 61, S. 3).
5.2
Nach der Rechtsprechung ist
unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine
Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998
EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des BSV zur
ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Weil der so
ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt,
ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel.
Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf
geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E.
6a; vgl. auch Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach die Kantone anstelle des
Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden
Repartitionswert anwenden können). Indes besteht im vorliegenden Fall eine
aktuelle Verkehrswertschätzung, wobei nachfolgend zu prüfen ist, ob diese zum
Tragen kommt.
5.3
Am 16. März 2005 verkaufte der
Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn GB [...] Nr. [...] zum Preis von
CHF 80‘000.00. Was die Bezahlung des Kaufpreises anbelangt, vereinbarten
die Parteien, dass dieser bis zum Tod des zweitversterbenden Elternteils
gestundet und danach bei der Teilung auszugleichen sei. Im Weiteren lässt sich
dem durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kaufvertrag entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seinen Eltern und Geschwistern für den Fall eines
Verkaufs von GB [...] Nr. [...] ein limitiertes Vorkaufsrecht per CHF 80‘000.00
einräumte. Dieses Vorkaufsrecht sollte in erster Linie den Eltern zustehen und
gehe, so lässt sich dem Vertrag weiter entnehmen, jenem der Geschwister vor. Schliesslich
gewährte der Beschwerdeführer seinem Vater ein lebenslängliches Benutzungsrecht
an der bestehenden Werkstatt ([...]strasse 57, [...]), mit Einschluss des
Gebrauchs sämtlicher in der Werkstatt vorhandenen Geräte und Utensilien (AK-Nr.
89, S. 21 ff.).
5.4
Acht Jahre später bzw. am 20.
März 2013 verkaufte der Beschwerdeführer diese Liegenschaft zum Preis von CHF
400‘000.00 an seine Eltern. Im Kaufvertrag stellten die Parteien fest, dass die
Kaufspartei unter Solidarhaftung auf Anrechnung an den Kaufpreis die im Zeitpunkt
der Beurkundung dieses Vertrags auf dem Kaufsobjekt lastende Grundpfandschuld
zur Verzinsung und Bezahlung übernimmt. Gemäss beiliegendem Kapitalausweis vom
14.
Februar 2013 forderte die Raiffeisenbank [...] in [...] als Gläubigerin ein
Restanzkapital von CHF 400‘000.00. Schliesslich hielten die Parteien fest,
dass der Kaufpreis durch diese Schuldübernahme «regliert» sei, und erklärten,
dass es sich beim verurkundeten Kaufpreis um den derzeitigen Verkehrswert der
Liegenschaft handle. Nebst der Vornahme der Eigentumsübertragung ersuchten die
Parteien um Löschung der Vorkaufsrechte aller Berechtigten sowie des Benutzungsrechts
zugunsten des Vaters des Beschwerdeführers (AK-Nr. 27, S. 1 ff.).
5.5
Die Übertragung der
Liegenschaft vom Vater auf den Beschwerdeführer im Jahr 2005 stand
offensichtlich im Zusammenhang mit der Fortführung des Gewerbebetriebes, den
der Vater geführt hatte, durch den Sohn. Die Übertragung der Liegenschaft sollte
einzig diesem Zweck dienen. Sie erfolgte zu einem tiefen Preis, damit der Sohn durch
die Übernahme finanziell nicht übermässig belastet war. Mit dem limitierten Vorkaufsrecht
sollte sodann sichergestellt werden, dass die Eltern (oder die Geschwister) einen
Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten bei einer allfälligen Geschäftsaufgabe
durch den Sohn verhindern konnten. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie wählte
damit ein Konzept, das bei Familienunternehmen regelmässig angewendet wird. Die
Krankheit des Sohnes führte dazu, dass dieser seine Erwerbstätigkeit aufgeben musste.
Damit trat der Fall, für den die damaligen Kaufsparteien ein Vorkaufsrecht stipuliert
hatten, ein: Der Beschwerdeführer übertrug die Liegenschaft zurück auf seinen
Vater, weil er den Betrieb nicht fortführen konnte. Der Vater war gestützt auf den
Kaufvertrag vom 16. März 2005 bzw. das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht
befugt, die Liegenschaft zum gleichen Preis von CHF 80‘000.00 zurückzunehmen.
Der Kaufpreis betrug am 20. März 2013
CHF 400‘000.00 und nicht CHF 80‘000.00, weil die Liegenschaft in diesem
Zeitpunkt mit CHF 400‘000.00 belastet war. Entsprechend bezahlte der Vater den
Kaufpreis nicht mit Bargeld, sondern übernahm von seinem Sohn die
Schuldverpflichtung in genannter Höhe. Der Beschwerdeführer war gestützt auf
den ersten Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 rechtlich verpflichtet, dem Vater im
Falle einer Veräusserung die Liegenschaft zu einem damals festgelegten
Kaufpreis zu übertragen. Er hat deshalb nicht freiwillig auf die Erzielung
eines höheren Kaufpreises verzichtet. Angesichts des im Jahr 2005 vereinbarten
limitierten Vorkaufsrechts und der Ausübung dieses Rechts durch den Vater des
Beschwerdeführers war der Verkehrswert der Liegenschaft deshalb nicht relevant.
Für diesen Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts entsprach der Wert der Liegenschaft
für den Beschwerdeführer dem Wert des Vorkaufsrechts.
Es liegt somit keine Verzichtshandlung
vor. Vom Anrechnen eines Verzichtsvermögens ist daher abzusehen.
6.
Zusammenfassend sind die
EL-Berechnungen in dem Sinne anzupassen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf
von GB [...] Nr. [...] am 20. März 2013 kein Vermögensverzicht zu
berücksichtigen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015 sowie die
Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015 aufzuheben und
die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2014 im
Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.
7.
7.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Praxisgemäss gilt es unter dem
Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich
zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert,
als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE
132.
V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
7.3
In seiner Kostennote vom 18.
April 2016 macht der Vertreter des Beschwerdeführers bei einem Zeitaufwand von
21.
Stunden und einem Stundenansatz von CHF 330.00 eine Parteientschädigung
(samt Auslagen) von CHF 7‘782.50 geltend (A.S. 46). In Beachtung der
Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und ähnlich gelagerter
Verfahren ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 21 Stunden zu kürzen,
da sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexe Probleme
gestellt haben und der Fall auch umfangmässig überblickbar gewesen ist.
Festzuhalten ist zudem, dass der nicht detailliert ausgewiesene Aufwand in
keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass
der Vertreter des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsverfahren eine umfangreiche
Eingabe erstellt hat und mit der Materie deshalb vertraut gewesen ist. Als
angemessen erscheint im vorliegenden Fall ein Zeitaufwand von zehn Stunden.
Ferner ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 zu kürzen, der
im vorliegenden Fall praxisgemäss auf CHF 260.00 festzusetzen ist; auch hier
ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall keine besonders
schwierige Fragen gestellt haben (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS
615.
]). Im gleichen Sinne ist mit den geltend gemachten, nicht weiter substantiierten
Auslagen von CHF 276.00 zu verfahren. Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2‘948.00 (10 Std. zu CHF 260.00, zzgl. Auslagen von CHF 130.00 [5 %
von CHF 2‘600.00] und MwSt) festzusetzen.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2015
sowie die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. und 19. August 2015
aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit
diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. August
2014 im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und hierauf neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘948.00 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger