VSBES.2015.277
Invalidenrente
16. Februar 2017Deutsch35 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar
Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) kam 1987 in die Schweiz und arbeitete zuletzt
von Februar 1990 bis September 1992 in der Papierfabrik B.___, [...]. Am 16. Juni
1993 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall, wobei er sich ein Polytrauma
(Gehirnerschütterung; Lungenkontusion rechts; stumpfes Bauchtrauma mit
Leberruptur; Beckenfraktur mit zentraler Hüftluxation, ISG-Sprengung, Schambeinastfraktur
links; Verbrennungen 2. bis 3. Grades) zuzog. Sein Hausarzt Dr. med. C.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmechaniker ab 16. Juni 1993 bis auf
weiteres (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 6 f.).
1.2 Am 31. März 1994 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.3). Die
Beschwerdegegnerin holte ein Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 15.
Mai 1996 (IV-Nr. 1.2) ein. In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von
50 % eine halbe Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und
Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Juni 1994 zu (IV-Nr. 1.15 S. 17
ff.).
1.3 Der obligatorische
Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), sprach
dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 1996 rückwirkend
ab 1. August 1995 eine Invalidenrente von 50 % zu (IV-Nr. 2
S. 6 ff.; vgl. Verfügung vom 7. August 1996, IV-Nr. 2
S. 2 ff.).
1.4 Amtliche Revisionsverfahren,
welche im April 1998, Juli 2001 und Juni 2005 begonnen wurden, ergaben jeweils
keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 1.15
S. 5; IV-Nr. 12; IV-Nr. 31).
2. Im Februar 2014 wurde eine
eingliederungsorientierte Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 40). Am 30.
Oktober 2014 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 45). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste eine rheumatologische Begutachtung durch
Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH
(IV-Nr. 55.1) sowie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Spezialarzt
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 54.1). Beide Gutachten datieren vom
11. Mai 2015. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med.
G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, vom 20. Juli
2015 (IV-Nr. 59) ein und nahm eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.___
vom 6. August 2015 (IV-Nr. 60) zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Nr. 61) hob sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (IV-Nr. 64; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 31 % auf den 30. November
2015 auf. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 64).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 4. November
2015 (A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 Beschwerde
erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2.
Oktober 2015 sei aufzuheben.
2. Die halbe Invalidenrente des
Beschwerdeführers sei nicht aufzuheben.
3. Eventuell sei die Invalidenrente auf
eine Viertelsrente zu reduzieren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 19 f.).
3.3 Mit Verfügung vom
9. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jürg Walker, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).
3.4 In seiner Replik vom
18. März 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom
4. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 41 f.).
3.5 Mit Duplik vom 19. April
2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
ebenfalls fest (A.S. 44 f.).
3.6. Am 4. Mai 2016 lässt sich
der Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016
vernehmen. Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 47
ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2015
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab
50.
% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab
70.
% auf eine ganze Rente.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung
der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom
15.
November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine
halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 1994 zu (IV-Nr. 1.15
S. 17 ff.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 15. Mai 1996
(IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.). Die in der Folge im April 1998, Juli 2001 und
Juni 2005 veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine rentenbeeinflussenden
Änderungen des Invaliditätsgrades (vgl. IV-Nr. 1.10 und 1.15 S. 5, 10
und 12 sowie 30 und 31). Der aktuelle Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit demjenigen
zu vergleichen, wie er der vorerwähnten rechtskräftigen Verfügung vom
15.
November 1996 zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7 mit Hinweisen und
8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232).
4.3
Einem durch den
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte ist nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
5.
5.1
Der rechtskräftigen Verfügung
vom 15. November 1996 lag im Wesentlichen die folgende medizinische Aktenlage
zugrunde:
Dem polydisziplinären
(internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 15. Mai 1996 kann folgende Hauptdiagnose
(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: «Sekundäre Coxarthrose
links bei Status nach komplexer Beckenfraktur bei Polytrauma 1993; protrahierte
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion». Als Nebendiagnose (ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) wurde ein «diffuses Schmerzsyndrom nach
Thorax- und Bauch-trauma nach Unfall 1993» angegeben. Zur Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Arbeitsverhältnis führten die Experten aus, der Explorand habe in
der Türkei keine Berufsausbildung gemacht und vorwiegend in der Landwirtschaft
gearbeitet. Im Jahr 1987 sei er als Asylant in die Schweiz gekommen und habe
als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit sei
er zwischen 1990 und 1992 als Hilfsmechaniker tätig gewesen. Diese Stelle sei
ihm wegen ungenügender Leistung per Oktober 1992 gekündigt worden. Danach sei
er arbeitslos gewesen. Seit dem Autounfall vom 16. Juni 1993 habe der Explorand
nicht mehr gearbeitet. Im orthopädischen Bereich habe man eine sekundäre
Coxarthrose links infolge des durchgemachten Polytraumas festgestellt. Die
orthopädischen Folgen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für
körperlich schwere Arbeiten, wie zum Beispiel diejenige eines Bauhilfsarbeiters,
zu mehr als zwei Drittel ein.
Mittelfristig werde eine
Hüftgelenksprothese notwendig werden. Zurzeit seien aber solche Massnahmen noch
nicht indiziert. Im psychiatrischen Bereich wäre es günstig, den hohen Konsum
von Paracetamol versuchsweise durch ein antidepressives Mittel zu ersetzen.
Weitere medizinische Vorschläge, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern
könnten, könne man nicht machen. Psychiatrischerseits bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der erheblichen Anpassungsstörung.
Der Patient habe seinen Unfall bis heute psychisch nicht verarbeiten können. Er
sei in erster Linie dysphorisch-agitiert depressiv, seine Belastbarkeit sei reduziert,
so dass vor allen Dingen sein Rendement eingeschränkt werde. Die Einschränkung
für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten betrage insgesamt 40 %,
d.h. der Explorand könne bei einer vollschichtigen Tätigkeit ein Rendement von
60.
% erbringen. Unfall- und invaliditätsfremd seien zweifellos die einfach
strukturierte und wenig differenzierte vorbestehende Persönlichkeit des Exploranden,
dessen mangelnde Deutschkenntnisse und schlechte soziale Integration. In einem
Schlussgespräch mit Hilfe einer Dolmetscherin habe er etwas gespannt und
gereizt gewirkt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit er wirklich motiviert
sei, eine Arbeit aufzunehmen. Verbal habe er den Wunsch geäussert, wieder in
den Arbeitsprozess integriert zu werden. Eine Willensanstrengung zur zumindest
teilweisen Überwindung seines psychischen Problems sei ihm zumutbar
(IV-Nr. 1.2 S. 14 ff.).
5.2
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
5.2.1
Aus dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. H.___ vom 11. Mai 2015 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mit Unterstützung eines Dolmetschers
untersucht wurde. Die Diagnose gemäss ICD-10 lautete: «Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit niedergeschlagener
Verstimmung und übergenauer Grundhaltung und mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak
und regelmässigem Konsum von Alkohol». Unter dem Titel «Beurteilung und
Prognose» wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Explorand berichte bei
der aktuellen Untersuchung, dass er unter «psychischen Problemen» und körperlichen
Schmerzen leide. Er schäme sich wegen seiner Narben. Er leide unter der Trennung
von seinem (ältesten) Kind und Erinnerungen an den Unfall. Seine Stimmung sei
wechselhaft, manchmal niedergeschlagen. Er grüble ab und zu. Im Vordergrund der
Beschwerden stünden körperliche Schmerzen (linke Körperseite von den Füssen bis
in den Hinterkopf, Rücken- und Gliederschmerzen dauerhaft vorhanden und
wechselnd ausgeprägt, Magenbeschwerden, Bauchschmerzen, Hoden vergrössert).
Zudem sei das linke Bein verkürzt. Die körperlichen Schmerzen stünden weit
überwiegend seit dem Jahr 1993 im Vordergrund und hätten über die Jahre stets
zugenommen. Im Weiteren führt der psychiatrische Gutachter aus, die
objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien anlässlich der aktuellen
Untersuchung gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Der Explorand laufe leicht
hinkend und bewege sich beschwerlich. Er demonstriere theatralisch seine
körperlichen Missempfindungen. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Eine
erhöhte Lakrimosität sei aufgetreten, als er darüber geklagt habe, von seinem
in der Schweiz lebenden Kind aus 1. Ehe getrennt zu sein. Ein klinisch
relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der MADRS nicht zu erkennen.
Zusammenfassend sei als Hauptdiagnose
aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit
einer niedergeschlagenen Verstimmung auszugehen, die sich beide bei
vielfältigen (psycho-)sozialen Belastungen entwickelt hätten und davon (zusätzlich
zu somatisch begründbaren Organschäden) aufrechterhalten würden. Die übergenaue
Grundhaltung (akzentuierter Persönlichkeitszug) sowie das Abhängigkeitssyndrom
von Tabak und der regelmässige Konsum von Alkohol seien zwar aus
therapeutischer Sicht zu beachten, begründeten aber aus versicherungsmedizinischer
Sicht keinen relevanten eigenständigen, allfällig zusätzlichen (komorbiden)
Gesundheitsschaden. Aufgrund der vom Exploranden ab 1993 angegebenen
körperlichen Schmerzen, die seither stets zugenommen und u.a. angeblich zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit
des subjektiv genannten Ausmasses durch ein somatisches Korrelat sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45 eine somatoforme
Schmerzstörung (bzw. eine anhaltende Schmerzstörung) zu diskutieren. Die
diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40)
würden nur teilweise erfüllt. Das bedeutsame Eingangskriterium und die
Forderung nach ursächlichen psychischen Faktoren («emotionaler Konflikt») seien
zudem nicht erfüllt bzw. unklar. Es sei deshalb zusätzlich die Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss
ICD-10 F45.41 zu diskutieren. Die dafür geforderten Kriterien seien im vorliegenden
Fall in der zeitlichen Folge nach dem Unfall im Juni 1993 bis heute erfüllt.
Dabei könnten die somatischen Unfallfolgen als Ausgangspunkt des chronischen
Schmerzsyndroms angenommen werden. Psychosoziale Faktoren spielten im Fall des
Exploranden eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen.
Die Ausprägung der Störung sei beim
Exploranden im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht
einzustufen (bspw. erhaltene bzw. wiedergewonnene Fähigkeit, alltägliche
Verrichtungen ausüben zu können, soziale/familiäre Kontakte zu pflegen,
regelmässig zu reisen, eine 2. Familie zu gründen). Eine relevante
(20 % und mehr) Arbeitsunfähigkeit, die zu einer somatisch begründbaren
Minderung der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet werden könnte, sei aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu keinem Zeitpunkt begründbar.
Der Explorand nenne depressive
Symptome, was auch aus den Akten hervorgehe. Im Gutachten der Begutachtungsstelle
D.___ vom 15. Mai 1996 werde ein «erhebliches dysphorisch-agitiert
depressives Syndrom» attestiert, weshalb eine Minderung der Leistungsfähigkeit
von 40 % (von 100 %) anzunehmen gewesen sei. Es bestehe aktuell
jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den
objektivierbaren depressiven Befunden. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven
Episode seien nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar
erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Beim
Exploranden bestünden objektiv keine der genannten Symptome in ausreichender
Schwere bzw. in ausreichender Länge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um
eine lang dauernde depressive Episode gemäss ICD-10 F32/33 zumindest leichten
Grades diagnostizieren zu können. Die niedergeschlagene Stimmung des
Exploranden genüge nicht, um die Kriterien der ICD-10 Kategorie F32/33 zu
erfüllen. Auch ein (allenfalls unspezifisches) dysphorisch-agitiert depressives
Syndrom sei nicht mehr vorhanden. In den Akten würden ebenfalls keine klinisch
relevanten depressiven Syndrome mehr beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei
aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht mehr begründbar.
Ein «somatisches Syndrom» sei beim Exploranden nicht zu erkennen.
Im Vergleich zu den Einschätzungen in
den Akten (insbesondere gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom
15.
Mai 1996) sei von einer wesentlichen objektiven Verbesserung des
Gesundheitszustands im Fall des Exploranden auszugehen (hier: Remission des dysphorisch-agitiert
depressiven Syndroms). Die dort genannten objektiven psychopathologischen
Defizite seien im Februar 2015 nicht mehr erkennbar. Ob und gegebenenfalls ab
wann zwischen Mai 1996 und Februar 2015 von dieser Einschätzung ausgegangen
werden könne, sei aber aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben, weil keine hierfür
nachvollziehbaren objektiven Angaben dokumentiert seien.
Die akzentuierten Persönlichkeitszüge
des Exploranden (übergenaue Grundhaltung, einfach strukturiert bzw. wenig
differenziert sein) stellten Varianten der Norm i.S. von Eigenheiten der Person
dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert hätten, jedoch in einer
allfälligen Therapie zu beachten seien. Persönlichkeitszüge begründeten
zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte.
Dies gelte auch im Fall des Exploranden für seinen (ausgeprägten) Konsum von
Tabak und seinen (zumindest regelmässigen) Konsum von Alkohol. Auch hier sei
aus rein therapeutischer Sicht zwar auf die Schädlichkeit des Verhaltens
hinzuweisen, eine Minderung der Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte könne daraus aber aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Eine
(allfällig zusätzliche) Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen.
Die möglichen Voraussetzungen für die
Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung seien hier nicht erfüllt. Es bestehe
keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und
intensive Komorbidität (die niedergeschlagene Verstimmung sei weit überwiegend
Folge des Schmerzerlebens bzw. psychosozialer Faktoren; das ehemals
dysphorisch-agitiert depressive Syndrom sei remittiert), es bestehe eine
angemessene Teilnahme am sozialen Leben (wenn auch subjektiv beeinträchtigt
[Sauna/Hamam und Restaurants besuchen, spazieren gehen, TV/Nachrichten sehen,
Kollegen treffen, regelmässig reisen]) und ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne
nicht angenommen werden.
Zusammenfassend begründeten die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
sowie die damit verbundenen Defizite aus rein medizinischer
(psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante
(20 % und mehr von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit, die zu
einer somatischen begründbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet
werden könnte. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch
keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens
und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten
(beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine
fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Eine
Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der
v.a. rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige (psycho-)soziale
Faktoren bekannt, welche die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich
beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen
Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen
und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit.
Zur Konsensbeurteilung mit dem rheumatologischen
Teilgutachter Dr. med. E.___ wurde abschliessend festgehalten, in der
bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne man sich im Fall des
Exploranden für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten und für angepasste
Verweistätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus
somatisch-rheumatologischer Sicht abstützen, wie sie im Gutachten von
Dr. med. E.___ vom 11. Mai 2015 erläutert werde (IV-Nr. 54.1).
5.2.2
Aus dem rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 11. Mai 2015 (Untersuchung vom
6.
Mai 2015) geht folgende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Folgen des Verkehrsunfalles vom 16.06.93,
aktuell: Beckenasymmetrie und schwergradige Coxarthrose links mit Femurkopfnekrose
links». Keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben nach der
Beurteilung des Gutachters die weiteren Diagnosen: 2. Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gemäss Begutachtung
von Dr. med. F.___; 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom,
nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, nicht
dermatombezogene Hyposensibilität der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der
Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und
Vibrationssinn, betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren
Körperhälfte, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien axialer und
peripherer Gelenke, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit,
Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Brennen im Körper; 4. Diffuse
idiopathische skelettale Hyperostose, Bewegungseinschränkung der Brust- und der
Lendenwirbelsäule; 5. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28,11 kg/m2;
6.
Alkoholkonsum, Integument mit Spider naevi und Palmarerythem der Hände;
7.
Chronisch obstruktive Pneumopathie; 8. Nikotinkonsum von cirka 80
pack years; 9. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.
Unter dem Titel «Beurteilung
(interdisziplinär)» wird im Wesentlichen angegeben, aufgrund der
schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz, der vom
Exploranden geschilderten Beschwerden sowie aufgrund der noch zu diskutierenden
Beschwerden sei insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden
auszugehen. Diesbezüglich sei auf den psychosomatisch-psychiatrischen Teil
dieser interdisziplinären Begutachtung von Dr. med. F.___ zu verweisen. Somit
sei, auch retrospektiv beurteilt, der Beschwerdeverlauf des Exploranden
nachvollziehbar.
Allgemeininternistisch könne kein
relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden. Es sei zur
Kenntnis zu nehmen, dass die vom Exploranden erwähnten Wirkstoffe des
Analgetikums und des nicht steroidalen Entzündungshemmers, die er angebe,
regelmässig einzunehmen, im Blut nicht nachweisbar seien. Die Angaben des Exploranden
bezüglich der eingenommenen Medikamente seien zu relativieren. Insgesamt
beurteile er, Dr. med. E.___, die vom Exploranden geschilderten Beschwerden
bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen
Befunde abstützbar.
Bereits vor dem Unfall vom
16.
Juni 1993 sei im psychiatrischen Konsiliumsbericht vom
1.
Dezember 1992 auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hingewiesen
worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Explorand arbeitslos gewesen. Aufgrund
des Unfalles vom 16. Juni 1993 sei eine vollständige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die traumatisch bedingte Rehabilitationsphase
dürfte lang angehalten haben. Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
vom 15. Mai 1996 habe sich der Gesundheitszustand verändert: Die
klinisch-pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der unteren
Extremitäten, die objektivierbar seien, hätten sich verbessert. Dagegen hätten
die radiologisch-pathologischen Befunde im Bereich des linken Hüftgelenkes zugenommen.
Da seit 11. August 2005 kein ärztliches Dokument mehr vorliege, könne der
Zeitpunkt der Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zuverlässig bestimmt
werden.
Zur Arbeitsfähigkeit hält der
Gutachter fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die
Arbeitsfähigkeit für körperlich belastendere Arbeiten, wie sie der Explorand
früher als Bauarbeiter bis Ende der 80er-Jahre ausgeübt habe, seit einem nicht
zu definierenden Zeitpunkt vor Jahren nicht mehr gegeben. Im Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ sei keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein
somatischer Sicht formuliert worden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne
zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung aus rein somatisch-rheumatologischer
Sicht beurteilt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 %
vorgelegen haben. Seither habe sich der Gesundheitszustand aufgrund der
klinischen Befunde verbessert und aufgrund der radiologisch-pathologischen
Befunde verschlechtert. Dieser letztgenannte Aspekt habe Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit.
Seit spätestens dem Zeitpunkt dieser
aktuellen Begutachtung lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % begründen. Dieses
zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo
über den Tag verteilt geleistet werden. Für körperlich schwergradig belastende
Arbeiten und diejenigen, die der Explorand früher im Baugewerbe ausgeübt habe,
sei auch im optimalen Fall und nach Umsetzung von beschwerdelindernden
respektive therapeutischen Massnahmen nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu
rechnen. Für eine angepasste Verweistätigkeit und nach Umsetzung der weiter
unten erwähnten beschwerdelindernden bzw. therapeutischen Massnahmen könne im
optimalen Fall eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 30 %
angenommen werden. Bei diesen durch den Gutachter erwähnten Massnahmen handelt
es sich um die prothetische Versorgung des linken Hüftgelenks, Schmerzmedikation
sowie gewichtsreduzierende und aktivierende Vorkehren.
Zur interdisziplinären Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, sowohl für die in der Schweiz früher im
Baugewerbe ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als auch für eine angepasste
Verweistätigkeit könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus
somatisch-rheumatologischer Sicht abgestellt werden. Bezüglich der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychosomatisch-psychiatrischer
Sicht sei auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ zu verweisen
(IV-Nr. 55.1).
5.2.3
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hält
in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 fest, die Gutachten von
Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ seien schlüssig und nachvollziehbar.
Der Gesundheitszustand habe sich auf der psychischen Ebene verbessert. Der
Beginn der Verbesserung sei retrospektiv kaum mehr zu rekonstruieren. Mit dem
Revisionsgespräch vom 30. Oktober 2014 sei die Zustandsverbesserung jedoch
dokumentiert. Da eine solche Verbesserung nicht von einem Tag auf den anderen
eintrete, könne davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Anfang Oktober
2014.
der aktuelle Zustand bestanden habe. Für die früher ausgeübte körperlich
schwere Arbeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis
vom 16. Juni 1993. In einer Verweistätigkeit liege gemäss der Darlegung
von Dr. med. E.___ und unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. med. F.___ die Einschränkung seit spätestens Oktober 2014 bei unter
30.
% (IV-Nr. 59 S. 3).
5.2.4
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, äussert sich am 6. August 2015
dahingehend, er könne sich den umfangreichen medizinischen Gutachten weitgehend
anschliessen, somatisch seien ja keine wesentlichen neuen Aspekte hinzugekommen
und die körperlichen Folgen des beim fraglichen Autounfall erlittenen schweren
Polytraumas seien unübersehbar. Etwas Mühe habe er mit der Interpretation und
Gewichtung der psychischen/psychosomatischen Beschwerden, auch vor dem Hintergrund
der psychosozialen Problematik. Die geklagten Beschwerden seien seit Jahren,
auch seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ weitgehend unverändert
geblieben. Eine signifikante Besserung könne er nicht feststellen. Er bleibe
bei seiner wiederholt geäusserten Auffassung, dass eine Eingliederung des
Patienten ins Erwerbsleben illusorisch sei und die Berentung unverändert
beibehalten werden sollte. Der Patient habe ihn am 29. Juli 2015
anlässlich eines Kurzaufenthaltes in der Schweiz konsultiert, um seine Medikamente
«abzuholen» (IV-Nr. 60).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hob die
dem Beschwerdeführer bisher aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %
ausgerichtete halbe Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
2.
Oktober 2015 per Ende November 2015 im Wesentlichen mit der Begründung
auf, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines deutlich verbesserten
psychiatrischen Gesundheitszustands (Wegfall des dysphorisch-depressiven,
agitierten Syndroms) nun in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im
Ausmass von mindestens 70 % auszuüben. Damit könne er ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielen (A.S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer verlangt
demgegenüber, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, eventuell sei
diese auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Er bestreitet die Beweiskraft der
Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, weil es an einer
interdisziplinären Diskussion über die insgesamt bestehende Arbeitsunfähigkeit
fehle. In der Replik vom 18. März 2016 bemängelt er zudem, das psychiatrische Gutachten
habe die mit dem Urteil BGE 141 V 281 begründete Praxis noch nicht
berücksichtigen können. Es enthalte insbesondere keine Auseinandersetzung mit
den seit diesem Urteil massgebenden Indikatoren.
6.2
Das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 55.1) beruht auf den vollständigen Vorakten und
umfassenden eigenen Untersuchungen. Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu
schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das
Gutachten von Dr. med. E.___ wird damit den durch die Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in
allen Punkten gerecht. Ihm kommt bezogen auf die somatischen Aspekte volle
Beweiskraft zu.
Aus dem Gutachten lässt sich die
folgende Aussage zur Arbeitsfähigkeit ableiten: Dr. med. E.___ führt aus
(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor), der Beschwerdeführer sei in der angestammten,
körperlich schweren Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Gegenüber
dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ hätten sich die klinischen Befunde
verbessert und die radiologisch-pathologischen Befunde verschlechtert. Dieser
letztere Aspekt habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit.
Während im Zeitpunkt der früheren Begutachtung diesbezüglich eine rein
somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestanden habe,
sei nun von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % auszugehen. Nach
Umsetzung bestimmter Massnahmen könne im optimalen Falle eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % erreicht werden. Wie sich diesen
Darlegungen unmissverständlich entnehmen lässt, ist für den
Begutachtungszeitpunkt im Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von (maximal)
50.
% auszugehen. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf weniger als
30.
% erachtet Dr. med. E.___ für die Zukunft als möglich, aber
lediglich im optimalen Fall und nach Durchführung verschiedener Massnahmen. Dabei
handelt es sich nicht um Vorkehren, welche der Beschwerdeführer selbst
durchführen könnte, wie etwa Kräftigungsübungen zur Überwindung einer
bestehenden Degeneration. Zu den durch den Gutachter genannten
Behandlungsmassnahmen gehört vielmehr insbesondere die hüftprothetische
Versorgung des linken Hüftgelenks. Dabei handelt es sich um einen erheblichen
Eingriff. In dieser Situation kann, entgegen der angefochtenen Verfügung und
der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor),
nicht bereits jetzt bzw. zum Begutachtungszeitpunkt oder ab dem
Revisionsgespräch vom Oktober 2014 von derjenigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden, welche allenfalls in Zukunft im optimalen Fall nach dem Einsetzen der
Hüftprothese erreicht werden könnte. Vielmehr muss darauf abgestellt werden,
wie Dr. med. E.___ die Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt
beurteilte. Auszugehen ist deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in
einer angepassten Verweistätigkeit. Da bis zum Erlass der Verfügung vom 2.
Oktober 2015 keine Veränderung ersichtlich ist, hat diese Einschätzung auch im
vorliegenden Verfahren Gültigkeit.
6.3
Auch das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F.___ wird den Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise prinzipiell gerecht. Umstritten ist einzig, ob die Beweiskraft des
Gutachtens mit Blick auf den inzwischen ergangenen BGE 141 V 281 infrage
zu stellen ist.
6.3.1
Dr. med. F.___ nennt in seinem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Mai 2015 als Diagnose
eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41) mit niedergeschlagener Verstimmung und übergenauer Grundhaltung und
mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak und regelmässigem Konsum von Alkohol». Diese
Diagnose ist den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die
invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der
mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der
sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354
f.). Dr. med. H.___ wendet diese Kriterien in seinem Gutachten an. Mit dem
Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis
zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern
(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf
alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer
Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (E. 4.3)
a) Komplex
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1
)
b) Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex "Sozialer Kontext"
(E. 4.3.3)
2) Kategorie "Konsistenz"
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E.
4.4
)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
6.3.2
Dr. med. H.___
diagnostiziert eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41). Diese Diagnose wird plausibel begründet. Hinweise
auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Zum
Komplex «Gesundheitsschädigung» hält der Gutachter fest, die Ausprägung der
Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht
einzustufen. Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg anbelangt, führten
die anfänglichen somatischen Therapien zu keiner nachhaltigen Verbesserung der
Beschwerden. Ab 2005 ist aber keine intensive Behandlung mehr dokumentiert. Der
Patient konnte sich nach den Angaben seines Hausarztes für eine Operation der
posttraumatischen Coxarthrose nicht entschliessen, führte lediglich eine
Schmerztherapie sowie eine medikamentöse antidepressive Behandlung durch und
liess sich in der Türkei offenbar mit balneo-physikalischen Anwendungen in
einem Thermalbad behandeln (IV-Nr. 24 S. 2). Es besteht auch kein
Hinweis, dass bis zur Begutachtung durch Dr. med. F.___ am 17. Februar
2015.
eine psychotherapeutische Behandlung erfolgte. Die geringe Intensität der
Behandlung spricht gegen eine erheblich beeinträchtigende
Gesundheitsschädigung. Psychische Komorbiditäten von erheblicher Intensität
bestehen nicht. Die somatischen Komorbiditäten ergeben sich aus dem Gutachten
von Dr. med. E.___. Es besteht ein erhebliches somatisch begründetes
Krankheitsbild, das aber auch einen grossen Teil des Beschwerdebildes zu
erklären vermag. Zum Komplex «Persönlichkeit» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2
S. 302) lässt sich dem Gutachten entnehmen, der Explorand weise akzentuierte
Persönlichkeitszüge auf, die aber nicht den Charakter einer Persönlichkeitsstörung
erreichten. Zum sozialen Kontext geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer oft in die Türkei reist, wo seine Familie lebt (er hat deshalb
sogar die Postzustellung in ein Postfach in [...] verlegt, obwohl sich seine
schweizerische Wohnadresse in [...] befindet, vgl. A.S. 27). Gemäss seinen Angaben
gegenüber dem Gutachter Dr. med. F.___ verbringt der Explorand den Tag
strukturiert. Ab und zu besuche er die Sauna bzw. das Hamam. Er gehe spazieren.
Den Haushalt besorge er selbstständig. Er nehme die Mahlzeiten meist ausser
Haus zu sich (Restaurant, Imbiss-Stand). Er treffe sich mit Kollegen. Er sehe
selten fern. Meist schaue er sich im Restaurant türkische Fernsehsendungen,
v.a. die Nachrichten, an. Zu seiner Familie in der Türkei pflege er Kontakt. Er
reise regelmässig zwei- bis dreimal im Jahr zwischen der Schweiz und der Türkei
hin und her. Er sei jeweils bis zu zwei Monate in seiner Heimat
(IV-Nr. 54.1 S. 10).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erlauben diese Angaben eine zuverlässige Beurteilung der
Indikatoren: Die Störung als solche ist vergleichsweise gering ausgeprägt. Dementsprechend
beschränkte sich die Behandlung in jüngerer Zeit im Wesentlichen auf
Medikamente. Nennenswerte psychische Komorbiditäten liegen nicht vor, während
die somatischen Komorbiditäten einen erheblichen Teil des Beschwerdebildes
erklären. Der Beschwerdeführer ist sozial integriert und hat einen guten
Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Familie, die er häufig besucht. Was
die Konsistenz anbelangt, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
seinen Tag strukturiert und durchaus aktiv verbringt. Die häufigen Reisen in
die Türkei und zurück sind mit einem relativ hohen Aktivitätsniveau verbunden.
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist
gering. Weder wurden in den letzten Jahren intensive Therapiemassnahmen
durchgeführt noch konnte sich der Beschwerdeführer zu einer prothetischen Versorgung
der linken Hüfte entschliessen. Vor diesem Hintergrund ist eine invalidisierende
Wirkung der von Dr. med. F.___ diagnostizierten psychischen Störung auch
nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zu verneinen. Für
die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ist daher, wie der psychiatrische
Teilgutachter darlegt, vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. med. E.___
abzustellen. Damit wird auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet, es
fehle an einer interdisziplinären Konsensbesprechung.
6.4
Die übrigen medizinischen Unterlagen
bilden keinen Anlass, an den Ergebnissen des Administrativgutachtens zu
zweifeln. Der Hausarzt Dr. med. C.___ widerspricht in seinem Schreiben vom
6.
August 2015 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) dem Gutachten nicht, sondern stimmt
ihm in weiten Teilen zu. Sein Standpunkt, der Zustand des Beschwerdeführers
habe sich gegenüber der Begutachtung aus dem Jahr 1996 nicht signifikant
gebessert, entspricht derjenigen des rheumatologischen Gutachters Dr. med.
E.___, der sogar von einer gewissen Verschlechterung ausgeht. Soweit sich
Dr. med. C.___ zu psychiatrischen Aspekten äussert, kommt seiner
Stellungnahme nicht dasselbe Gewicht zu wie den Überlegungen des in dieser
Fachdisziplin spezialisierten Gutachters Dr. med. F.___. Für dessen
Einschätzung spricht auch der Umstand, dass nach Lage der Akten keine
psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung stattfindet. Der Hausarzt
Dr. med. C.___ sah offenbar auch keine Veranlassung, eine solche in die
Wege zu leiten.
7.
Zusammenfassend kommt dem
interdisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. F.___
vom 11. Mai 2015 volle Beweiskraft zu. Demnach besteht aus psychiatrischer
Sicht keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatischen
Beeinträchtigungen schliessen die Ausübung einer körperlich schweren Tätigkeit,
einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker, aus. Eine angepasste
Verweistätigkeit kann im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeübt
werden. Eine angepasste Verweistätigkeit liegt gemäss den Ausführungen des Gutachters
Dr. med. E.___ in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränkt sich auf
körperlich leichtgradig belastende Arbeiten und lässt die Möglichkeit zu,
zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Der
«Schwerpunkt» der Arbeiten sollte derzeit im Sitzen liegen. Die repetitiv
zurückzulegende Gehdistanz sollte derzeit 30 Meter nicht übersteigen, die Stehdauer
am Stück nicht mehr als fünf Minuten betragen. Das Gehen auf unebenem
Untergrund sei derzeit nicht zumutbar. Das Einhalten der Rückenergonomie sei
wünschenswert. Zu vermeiden seien Arbeiten in kniender und gebückter Körperhaltung.
Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein.
8.
Zu prüfen bleibt, welcher
Invaliditätsgrad sich aus der Berufsbiografie des Beschwerdeführers und dem vorstehend
definierten Zumutbarkeitsprofil ergibt.
8.1
Das Erwerbseinkommen, das der
Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;
E. II. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 60‘819.00 beziffert, was
zu Recht nicht bestritten wird.
8.2
Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Werte der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Dieses Vorgehen ist
grundsätzlich ebenfalls korrekt, zumal es, wie sich nachstehend ergibt, nicht
zu einer Veränderung des Rentenanspruchs führt (vgl. BGE 142 V 178). Der
Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten
Männer belief sich auf CHF 5‘210.00. Nach Aufrechnung dieses Betrags, der
40.
Wochenstunden entspricht, auf 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung
der Lohnentwicklung von 2012 (Nominallohnindex: 101,8) bis 2014 (Index: 103,3) resultiert
eine Summe von CHF 5‘511.45 pro Monat respektive CHF 66‘137.00 pro Jahr. Davon
ist nun, angesichts der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit, nicht ein
Prozentsatz von 70 %, sondern lediglich ein solcher von 50 % zu
berücksichtigen. Damit verbleibt ein Betrag von CHF 33‘069.00. Die
Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen,
was sich nicht beanstanden lässt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf
CHF 29‘762.00. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
CHF 60‘819.00 und des Invalideneinkommens von CHF 29'762.00 ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 51 %. Verglichen mit der Verfügung vom
15.
November 1996 (vgl. zum Vergleichszeitpunkt E. II. 3.3 hiervor),
welche auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierte, hat sich der
Invaliditätsgrad somit nicht erheblich verändert. Der Beschwerdeführer hat
daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
9.
9.1
Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach
§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)
beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen
Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie
durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 4. Mai 2016 weist einen Zeitaufwand von 13,66
Std., einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von
CHF 141.70 aus.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten aufgeführten Positionen
nicht berücksichtigt werden: 4. November 2015 (Internet/Zefix/Ausdruck,
10.
Min.), 2. Dezember 2015 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10
Min.), 9. Dezember 2015 (Vorbereiten des UP-Gesuchs, 20 Min.; Schreiben an
Sie, 20 Min.), 11. Januar 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10
Min.), 29. Januar 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10 Min.),
5.
Februar 2016 (Schreiben an Sie; 20 Min.) und 22. Februar 2016
(Schreiben an Versicherungsgericht, 10 Min.). Damit verbleibt ein Zeitaufwand
von insgesamt 710 Minuten bzw. 11 Stunden und 50 Minuten. Dieser bewegt sich an
der oberen Grenze, kann aber noch als angemessen gelten. Unter Berücksichtigung
des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00 und der
Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 3‘091.60 (Honorar von CHF 2‘720.90, Auslagen von CHF 141.70,
MwSt. von CHF 229.00).
9.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 2. Oktober 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘091.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser