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Entscheid

VSBES.2015.277

Invalidenrente

16. Februar 2017Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) kam 1987 in die Schweiz und arbeitete zuletzt

von Februar 1990 bis September 1992 in der Papierfabrik B.___, [...]. Am 16. Juni

1993 erlitt er als Beifahrer einen Autounfall, wobei er sich ein Polytrauma

(Gehirnerschütterung; Lungenkontusion rechts; stumpfes Bauchtrauma mit

Leberruptur; Beckenfraktur mit zentraler Hüftluxation, ISG-Sprengung, Schambeinastfraktur

links; Verbrennungen 2. bis 3. Grades) zuzog. Sein Hausarzt Dr. med. C.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmechaniker ab 16. Juni 1993 bis auf

weiteres (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.1 S. 6 f.).

1.2 Am 31. März 1994 meldete

sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.3). Die

Beschwerdegegnerin holte ein Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 15.

Mai 1996 (IV-Nr. 1.2) ein. In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 15. November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von

50 % eine halbe Invalidenrente (sowie entsprechende Zusatz- und

Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. Juni 1994 zu (IV-Nr. 1.15 S. 17

ff.).

1.3 Der obligatorische

Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), sprach

dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 1996 rückwirkend

ab 1. August 1995 eine Invalidenrente von 50 % zu (IV-Nr. 2

S. 6 ff.; vgl. Verfügung vom 7. August 1996, IV-Nr. 2

S. 2 ff.).

1.4 Amtliche Revisionsverfahren,

welche im April 1998, Juli 2001 und Juni 2005 begonnen wurden, ergaben jeweils

keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades (IV-Nr. 1.15

S. 5; IV-Nr. 12; IV-Nr. 31).

2. Im Februar 2014 wurde eine

eingliederungsorientierte Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 40). Am 30.

Oktober 2014 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 45). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste eine rheumatologische Begutachtung durch

Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH

(IV-Nr. 55.1) sowie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Spezialarzt

Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 54.1). Beide Gutachten datieren vom

11. Mai 2015. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, vom 20. Juli

2015 (IV-Nr. 59) ein und nahm eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.___

vom 6. August 2015 (IV-Nr. 60) zu den Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Nr. 61) hob sie mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (IV-Nr. 64; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 31 % auf den 30. November

2015 auf. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 64).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 4. November

2015 (A.S. 4 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2015 Beschwerde

erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2.

Oktober 2015 sei aufzuheben.

2. Die halbe Invalidenrente des

Beschwerdeführers sei nicht aufzuheben.

3. Eventuell sei die Invalidenrente auf

eine Viertelsrente zu reduzieren.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 19 f.).

3.3 Mit Verfügung vom

9. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Jürg Walker, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).

3.4 In seiner Replik vom

18. März 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom

4. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 41 f.).

3.5 Mit Duplik vom 19. April

2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

ebenfalls fest (A.S. 44 f.).

3.6. Am 4. Mai 2016 lässt sich

der Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016

vernehmen. Gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 47

ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2015

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab

50.

% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab

70.

% auf eine ganze Rente.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung

der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall sprach die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom

15.

November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine

halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 1994 zu (IV-Nr. 1.15

S. 17 ff.). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 15. Mai 1996

(IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.). Die in der Folge im April 1998, Juli 2001 und

Juni 2005 veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine rentenbeeinflussenden

Änderungen des Invaliditätsgrades (vgl. IV-Nr. 1.10 und 1.15 S. 5, 10

und 12 sowie 30 und 31). Der aktuelle Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit demjenigen

zu vergleichen, wie er der vorerwähnten rechtskräftigen Verfügung vom

15.

November 1996 zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3 bis 7 mit Hinweisen und

8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232).

4.3

Einem durch den

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist nach der Rechtsprechung voller Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.

5.1

Der rechtskräftigen Verfügung

vom 15. November 1996 lag im Wesentlichen die folgende medizinische Aktenlage

zugrunde:

Dem polydisziplinären

(internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ vom 15. Mai 1996 kann folgende Hauptdiagnose

(mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) entnommen werden: «Sekundäre Coxarthrose

links bei Status nach komplexer Beckenfraktur bei Polytrauma 1993; protrahierte

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion». Als Nebendiagnose (ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) wurde ein «diffuses Schmerzsyndrom nach

Thorax- und Bauch-trauma nach Unfall 1993» angegeben. Zur Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Arbeitsverhältnis führten die Experten aus, der Explorand habe in

der Türkei keine Berufsausbildung gemacht und vorwiegend in der Landwirtschaft

gearbeitet. Im Jahr 1987 sei er als Asylant in die Schweiz gekommen und habe

als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit sei

er zwischen 1990 und 1992 als Hilfsmechaniker tätig gewesen. Diese Stelle sei

ihm wegen ungenügender Leistung per Oktober 1992 gekündigt worden. Danach sei

er arbeitslos gewesen. Seit dem Autounfall vom 16. Juni 1993 habe der Explorand

nicht mehr gearbeitet. Im orthopädischen Bereich habe man eine sekundäre

Coxarthrose links infolge des durchgemachten Polytraumas festgestellt. Die

orthopädischen Folgen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Exploranden für

körperlich schwere Arbeiten, wie zum Beispiel diejenige eines Bauhilfsarbeiters,

zu mehr als zwei Drittel ein.

Mittelfristig werde eine

Hüftgelenksprothese notwendig werden. Zurzeit seien aber solche Massnahmen noch

nicht indiziert. Im psychiatrischen Bereich wäre es günstig, den hohen Konsum

von Paracetamol versuchsweise durch ein antidepressives Mittel zu ersetzen.

Weitere medizinische Vorschläge, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern

könnten, könne man nicht machen. Psychiatrischerseits bestehe eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der erheblichen Anpassungsstörung.

Der Patient habe seinen Unfall bis heute psychisch nicht verarbeiten können. Er

sei in erster Linie dysphorisch-agitiert depressiv, seine Belastbarkeit sei reduziert,

so dass vor allen Dingen sein Rendement eingeschränkt werde. Die Einschränkung

für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten betrage insgesamt 40 %,

d.h. der Explorand könne bei einer vollschichtigen Tätigkeit ein Rendement von

60.

% erbringen. Unfall- und invaliditätsfremd seien zweifellos die einfach

strukturierte und wenig differenzierte vorbestehende Persönlichkeit des Exploranden,

dessen mangelnde Deutschkenntnisse und schlechte soziale Integration. In einem

Schlussgespräch mit Hilfe einer Dolmetscherin habe er etwas gespannt und

gereizt gewirkt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit er wirklich motiviert

sei, eine Arbeit aufzunehmen. Verbal habe er den Wunsch geäussert, wieder in

den Arbeitsprozess integriert zu werden. Eine Willensanstrengung zur zumindest

teilweisen Überwindung seines psychischen Problems sei ihm zumutbar

(IV-Nr. 1.2 S. 14 ff.).

5.2

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

5.2.1

Aus dem psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. H.___ vom 11. Mai 2015 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 mit Unterstützung eines Dolmetschers

untersucht wurde. Die Diagnose gemäss ICD-10 lautete: «Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit niedergeschlagener

Verstimmung und übergenauer Grundhaltung und mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak

und regelmässigem Konsum von Alkohol». Unter dem Titel «Beurteilung und

Prognose» wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Explorand berichte bei

der aktuellen Untersuchung, dass er unter «psychischen Problemen» und körperlichen

Schmerzen leide. Er schäme sich wegen seiner Narben. Er leide unter der Trennung

von seinem (ältesten) Kind und Erinnerungen an den Unfall. Seine Stimmung sei

wechselhaft, manchmal niedergeschlagen. Er grüble ab und zu. Im Vordergrund der

Beschwerden stünden körperliche Schmerzen (linke Körperseite von den Füssen bis

in den Hinterkopf, Rücken- und Gliederschmerzen dauerhaft vorhanden und

wechselnd ausgeprägt, Magenbeschwerden, Bauchschmerzen, Hoden vergrössert).

Zudem sei das linke Bein verkürzt. Die körperlichen Schmerzen stünden weit

überwiegend seit dem Jahr 1993 im Vordergrund und hätten über die Jahre stets

zugenommen. Im Weiteren führt der psychiatrische Gutachter aus, die

objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien anlässlich der aktuellen

Untersuchung gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. Der Explorand laufe leicht

hinkend und bewege sich beschwerlich. Er demonstriere theatralisch seine

körperlichen Missempfindungen. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Eine

erhöhte Lakrimosität sei aufgetreten, als er darüber geklagt habe, von seinem

in der Schweiz lebenden Kind aus 1. Ehe getrennt zu sein. Ein klinisch

relevantes depressives Syndrom sei auch mit Hilfe der MADRS nicht zu erkennen.

Zusammenfassend sei als Hauptdiagnose

aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit

einer niedergeschlagenen Verstimmung auszugehen, die sich beide bei

vielfältigen (psycho-)sozialen Belastungen entwickelt hätten und davon (zusätzlich

zu somatisch begründbaren Organschäden) aufrechterhalten würden. Die übergenaue

Grundhaltung (akzentuierter Persönlichkeitszug) sowie das Abhängigkeitssyndrom

von Tabak und der regelmässige Konsum von Alkohol seien zwar aus

therapeutischer Sicht zu beachten, begründeten aber aus versicherungsmedizinischer

Sicht keinen relevanten eigenständigen, allfällig zusätzlichen (komorbiden)

Gesundheitsschaden. Aufgrund der vom Exploranden ab 1993 angegebenen

körperlichen Schmerzen, die seither stets zugenommen und u.a. angeblich zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit

des subjektiv genannten Ausmasses durch ein somatisches Korrelat sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45 eine somatoforme

Schmerzstörung (bzw. eine anhaltende Schmerzstörung) zu diskutieren. Die

diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40)

würden nur teilweise erfüllt. Das bedeutsame Eingangskriterium und die

Forderung nach ursächlichen psychischen Faktoren («emotionaler Konflikt») seien

zudem nicht erfüllt bzw. unklar. Es sei deshalb zusätzlich die Diagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss

ICD-10 F45.41 zu diskutieren. Die dafür geforderten Kriterien seien im vorliegenden

Fall in der zeitlichen Folge nach dem Unfall im Juni 1993 bis heute erfüllt.

Dabei könnten die somatischen Unfallfolgen als Ausgangspunkt des chronischen

Schmerzsyndroms angenommen werden. Psychosoziale Faktoren spielten im Fall des

Exploranden eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Schmerzen.

Die Ausprägung der Störung sei beim

Exploranden im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht

einzustufen (bspw. erhaltene bzw. wiedergewonnene Fähigkeit, alltägliche

Verrichtungen ausüben zu können, soziale/familiäre Kontakte zu pflegen,

regelmässig zu reisen, eine 2. Familie zu gründen). Eine relevante

(20 % und mehr) Arbeitsunfähigkeit, die zu einer somatisch begründbaren

Minderung der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet werden könnte, sei aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu keinem Zeitpunkt begründbar.

Der Explorand nenne depressive

Symptome, was auch aus den Akten hervorgehe. Im Gutachten der Begutachtungsstelle

D.___ vom 15. Mai 1996 werde ein «erhebliches dysphorisch-agitiert

depressives Syndrom» attestiert, weshalb eine Minderung der Leistungsfähigkeit

von 40 % (von 100 %) anzunehmen gewesen sei. Es bestehe aktuell

jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den

objektivierbaren depressiven Befunden. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven

Episode seien nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar

erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Beim

Exploranden bestünden objektiv keine der genannten Symptome in ausreichender

Schwere bzw. in ausreichender Länge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um

eine lang dauernde depressive Episode gemäss ICD-10 F32/33 zumindest leichten

Grades diagnostizieren zu können. Die niedergeschlagene Stimmung des

Exploranden genüge nicht, um die Kriterien der ICD-10 Kategorie F32/33 zu

erfüllen. Auch ein (allenfalls unspezifisches) dysphorisch-agitiert depressives

Syndrom sei nicht mehr vorhanden. In den Akten würden ebenfalls keine klinisch

relevanten depressiven Syndrome mehr beschrieben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei

aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht mehr begründbar.

Ein «somatisches Syndrom» sei beim Exploranden nicht zu erkennen.

Im Vergleich zu den Einschätzungen in

den Akten (insbesondere gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom

15.

Mai 1996) sei von einer wesentlichen objektiven Verbesserung des

Gesundheitszustands im Fall des Exploranden auszugehen (hier: Remission des dysphorisch-agitiert

depressiven Syndroms). Die dort genannten objektiven psychopathologischen

Defizite seien im Februar 2015 nicht mehr erkennbar. Ob und gegebenenfalls ab

wann zwischen Mai 1996 und Februar 2015 von dieser Einschätzung ausgegangen

werden könne, sei aber aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzugeben, weil keine hierfür

nachvollziehbaren objektiven Angaben dokumentiert seien.

Die akzentuierten Persönlichkeitszüge

des Exploranden (übergenaue Grundhaltung, einfach strukturiert bzw. wenig

differenziert sein) stellten Varianten der Norm i.S. von Eigenheiten der Person

dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert hätten, jedoch in einer

allfälligen Therapie zu beachten seien. Persönlichkeitszüge begründeten

zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte.

Dies gelte auch im Fall des Exploranden für seinen (ausgeprägten) Konsum von

Tabak und seinen (zumindest regelmässigen) Konsum von Alkohol. Auch hier sei

aus rein therapeutischer Sicht zwar auf die Schädlichkeit des Verhaltens

hinzuweisen, eine Minderung der Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer

Konflikte könne daraus aber aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Eine

(allfällig zusätzliche) Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen.

Die möglichen Voraussetzungen für die

Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung seien hier nicht erfüllt. Es bestehe

keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und

intensive Komorbidität (die niedergeschlagene Verstimmung sei weit überwiegend

Folge des Schmerzerlebens bzw. psychosozialer Faktoren; das ehemals

dysphorisch-agitiert depressive Syndrom sei remittiert), es bestehe eine

angemessene Teilnahme am sozialen Leben (wenn auch subjektiv beeinträchtigt

[Sauna/Hamam und Restaurants besuchen, spazieren gehen, TV/Nachrichten sehen,

Kollegen treffen, regelmässig reisen]) und ein verfestigter, therapeutisch

nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne

nicht angenommen werden.

Zusammenfassend begründeten die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

sowie die damit verbundenen Defizite aus rein medizinischer

(psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante

(20 % und mehr von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit, die zu

einer somatischen begründbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet

werden könnte. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch

keine weiteren Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens

und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten

(beispielsweise durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine

fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Eine

Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der

v.a. rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige (psycho-)soziale

Faktoren bekannt, welche die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich

beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen

Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen

und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit.

Zur Konsensbeurteilung mit dem rheumatologischen

Teilgutachter Dr. med. E.___ wurde abschliessend festgehalten, in der

bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne man sich im Fall des

Exploranden für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten und für angepasste

Verweistätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus

somatisch-rheumatologischer Sicht abstützen, wie sie im Gutachten von

Dr. med. E.___ vom 11. Mai 2015 erläutert werde (IV-Nr. 54.1).

5.2.2

Aus dem rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 11. Mai 2015 (Untersuchung vom

6.

Mai 2015) geht folgende Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hervor: «1. Folgen des Verkehrsunfalles vom 16.06.93,

aktuell: Beckenasymmetrie und schwergradige Coxarthrose links mit Femurkopfnekrose

links». Keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben nach der

Beurteilung des Gutachters die weiteren Diagnosen: 2. Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gemäss Begutachtung

von Dr. med. F.___; 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom,

nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, nicht

dermatombezogene Hyposensibilität der ganzen linken Körperhälfte, inklusive der

Stirnregion, für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und

Vibrationssinn, betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren

Körperhälfte, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien axialer und

peripherer Gelenke, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit,

Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Brennen im Körper; 4. Diffuse

idiopathische skelettale Hyperostose, Bewegungseinschränkung der Brust- und der

Lendenwirbelsäule; 5. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28,11 kg/m2;

6.

Alkoholkonsum, Integument mit Spider naevi und Palmarerythem der Hände;

7.

Chronisch obstruktive Pneumopathie; 8. Nikotinkonsum von cirka 80

pack years; 9. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.

Unter dem Titel «Beurteilung

(interdisziplinär)» wird im Wesentlichen angegeben, aufgrund der

schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, der diffusen Druckdolenz, der vom

Exploranden geschilderten Beschwerden sowie aufgrund der noch zu diskutierenden

Beschwerden sei insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden

auszugehen. Diesbezüglich sei auf den psychosomatisch-psychiatrischen Teil

dieser interdisziplinären Begutachtung von Dr. med. F.___ zu verweisen. Somit

sei, auch retrospektiv beurteilt, der Beschwerdeverlauf des Exploranden

nachvollziehbar.

Allgemeininternistisch könne kein

relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden. Es sei zur

Kenntnis zu nehmen, dass die vom Exploranden erwähnten Wirkstoffe des

Analgetikums und des nicht steroidalen Entzündungshemmers, die er angebe,

regelmässig einzunehmen, im Blut nicht nachweisbar seien. Die Angaben des Exploranden

bezüglich der eingenommenen Medikamente seien zu relativieren. Insgesamt

beurteile er, Dr. med. E.___, die vom Exploranden geschilderten Beschwerden

bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen

Befunde abstützbar.

Bereits vor dem Unfall vom

16.

Juni 1993 sei im psychiatrischen Konsiliumsbericht vom

1.

Dezember 1992 auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hingewiesen

worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Explorand arbeitslos gewesen. Aufgrund

des Unfalles vom 16. Juni 1993 sei eine vollständige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die traumatisch bedingte Rehabilitationsphase

dürfte lang angehalten haben. Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

vom 15. Mai 1996 habe sich der Gesundheitszustand verändert: Die

klinisch-pathologischen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der unteren

Extremitäten, die objektivierbar seien, hätten sich verbessert. Dagegen hätten

die radiologisch-pathologischen Befunde im Bereich des linken Hüftgelenkes zugenommen.

Da seit 11. August 2005 kein ärztliches Dokument mehr vorliege, könne der

Zeitpunkt der Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zuverlässig bestimmt

werden.

Zur Arbeitsfähigkeit hält der

Gutachter fest, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die

Arbeitsfähigkeit für körperlich belastendere Arbeiten, wie sie der Explorand

früher als Bauarbeiter bis Ende der 80er-Jahre ausgeübt habe, seit einem nicht

zu definierenden Zeitpunkt vor Jahren nicht mehr gegeben. Im Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___ sei keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein

somatischer Sicht formuliert worden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne

zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung aus rein somatisch-rheumatologischer

Sicht beurteilt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 %

vorgelegen haben. Seither habe sich der Gesundheitszustand aufgrund der

klinischen Befunde verbessert und aufgrund der radiologisch-pathologischen

Befunde verschlechtert. Dieser letztgenannte Aspekt habe Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit.

Seit spätestens dem Zeitpunkt dieser

aktuellen Begutachtung lasse sich für eine angepasste Verweistätigkeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % begründen. Dieses

zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo

über den Tag verteilt geleistet werden. Für körperlich schwergradig belastende

Arbeiten und diejenigen, die der Explorand früher im Baugewerbe ausgeübt habe,

sei auch im optimalen Fall und nach Umsetzung von beschwerdelindernden

respektive therapeutischen Massnahmen nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu

rechnen. Für eine angepasste Verweistätigkeit und nach Umsetzung der weiter

unten erwähnten beschwerdelindernden bzw. therapeutischen Massnahmen könne im

optimalen Fall eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 30 %

angenommen werden. Bei diesen durch den Gutachter erwähnten Massnahmen handelt

es sich um die prothetische Versorgung des linken Hüftgelenks, Schmerzmedikation

sowie gewichtsreduzierende und aktivierende Vorkehren.

Zur interdisziplinären Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, sowohl für die in der Schweiz früher im

Baugewerbe ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als auch für eine angepasste

Verweistätigkeit könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus

somatisch-rheumatologischer Sicht abgestellt werden. Bezüglich der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychosomatisch-psychiatrischer

Sicht sei auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ zu verweisen

(IV-Nr. 55.1).

5.2.3

Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hält

in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2015 fest, die Gutachten von

Dr. med. F.___ und Dr. med. E.___ seien schlüssig und nachvollziehbar.

Der Gesundheitszustand habe sich auf der psychischen Ebene verbessert. Der

Beginn der Verbesserung sei retrospektiv kaum mehr zu rekonstruieren. Mit dem

Revisionsgespräch vom 30. Oktober 2014 sei die Zustandsverbesserung jedoch

dokumentiert. Da eine solche Verbesserung nicht von einem Tag auf den anderen

eintrete, könne davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Anfang Oktober

2014.

der aktuelle Zustand bestanden habe. Für die früher ausgeübte körperlich

schwere Arbeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis

vom 16. Juni 1993. In einer Verweistätigkeit liege gemäss der Darlegung

von Dr. med. E.___ und unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens

von Dr. med. F.___ die Einschränkung seit spätestens Oktober 2014 bei unter

30.

% (IV-Nr. 59 S. 3).

5.2.4

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, äussert sich am 6. August 2015

dahingehend, er könne sich den umfangreichen medizinischen Gutachten weitgehend

anschliessen, somatisch seien ja keine wesentlichen neuen Aspekte hinzugekommen

und die körperlichen Folgen des beim fraglichen Autounfall erlittenen schweren

Polytraumas seien unübersehbar. Etwas Mühe habe er mit der Interpretation und

Gewichtung der psychischen/psychosomatischen Beschwerden, auch vor dem Hintergrund

der psychosozialen Problematik. Die geklagten Beschwerden seien seit Jahren,

auch seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ weitgehend unverändert

geblieben. Eine signifikante Besserung könne er nicht feststellen. Er bleibe

bei seiner wiederholt geäusserten Auffassung, dass eine Eingliederung des

Patienten ins Erwerbsleben illusorisch sei und die Berentung unverändert

beibehalten werden sollte. Der Patient habe ihn am 29. Juli 2015

anlässlich eines Kurzaufenthaltes in der Schweiz konsultiert, um seine Medikamente

«abzuholen» (IV-Nr. 60).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hob die

dem Beschwerdeführer bisher aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %

ausgerichtete halbe Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

2.

Oktober 2015 per Ende November 2015 im Wesentlichen mit der Begründung

auf, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines deutlich verbesserten

psychiatrischen Gesundheitszustands (Wegfall des dysphorisch-depressiven,

agitierten Syndroms) nun in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im

Ausmass von mindestens 70 % auszuüben. Damit könne er ein rentenausschliessendes

Einkommen erzielen (A.S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer verlangt

demgegenüber, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, eventuell sei

diese auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Er bestreitet die Beweiskraft der

Gutachten von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, weil es an einer

interdisziplinären Diskussion über die insgesamt bestehende Arbeitsunfähigkeit

fehle. In der Replik vom 18. März 2016 bemängelt er zudem, das psychiatrische Gutachten

habe die mit dem Urteil BGE 141 V 281 begründete Praxis noch nicht

berücksichtigen können. Es enthalte insbesondere keine Auseinandersetzung mit

den seit diesem Urteil massgebenden Indikatoren.

6.2

Das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 55.1) beruht auf den vollständigen Vorakten und

umfassenden eigenen Untersuchungen. Auf dieser Grundlage gelangt der Experte zu

schlüssigen Ergebnissen, die er nachvollziehbar herleitet und begründet. Das

Gutachten von Dr. med. E.___ wird damit den durch die Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in

allen Punkten gerecht. Ihm kommt bezogen auf die somatischen Aspekte volle

Beweiskraft zu.

Aus dem Gutachten lässt sich die

folgende Aussage zur Arbeitsfähigkeit ableiten: Dr. med. E.___ führt aus

(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor), der Beschwerdeführer sei in der angestammten,

körperlich schweren Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Gegenüber

dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ hätten sich die klinischen Befunde

verbessert und die radiologisch-pathologischen Befunde verschlechtert. Dieser

letztere Aspekt habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit.

Während im Zeitpunkt der früheren Begutachtung diesbezüglich eine rein

somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von höchstens 40 % bestanden habe,

sei nun von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % auszugehen. Nach

Umsetzung bestimmter Massnahmen könne im optimalen Falle eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 % erreicht werden. Wie sich diesen

Darlegungen unmissverständlich entnehmen lässt, ist für den

Begutachtungszeitpunkt im Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von (maximal)

50.

% auszugehen. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf weniger als

30.

% erachtet Dr. med. E.___ für die Zukunft als möglich, aber

lediglich im optimalen Fall und nach Durchführung verschiedener Massnahmen. Dabei

handelt es sich nicht um Vorkehren, welche der Beschwerdeführer selbst

durchführen könnte, wie etwa Kräftigungsübungen zur Überwindung einer

bestehenden Degeneration. Zu den durch den Gutachter genannten

Behandlungsmassnahmen gehört vielmehr insbesondere die hüftprothetische

Versorgung des linken Hüftgelenks. Dabei handelt es sich um einen erheblichen

Eingriff. In dieser Situation kann, entgegen der angefochtenen Verfügung und

der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor),

nicht bereits jetzt bzw. zum Begutachtungszeitpunkt oder ab dem

Revisionsgespräch vom Oktober 2014 von derjenigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

werden, welche allenfalls in Zukunft im optimalen Fall nach dem Einsetzen der

Hüftprothese erreicht werden könnte. Vielmehr muss darauf abgestellt werden,

wie Dr. med. E.___ die Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt

beurteilte. Auszugehen ist deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in

einer angepassten Verweistätigkeit. Da bis zum Erlass der Verfügung vom 2.

Oktober 2015 keine Veränderung ersichtlich ist, hat diese Einschätzung auch im

vorliegenden Verfahren Gültigkeit.

6.3

Auch das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. F.___ wird den Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise prinzipiell gerecht. Umstritten ist einzig, ob die Beweiskraft des

Gutachtens mit Blick auf den inzwischen ergangenen BGE 141 V 281 infrage

zu stellen ist.

6.3.1

Dr. med. F.___ nennt in seinem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Mai 2015 als Diagnose

eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(F45.41) mit niedergeschlagener Verstimmung und übergenauer Grundhaltung und

mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak und regelmässigem Konsum von Alkohol». Diese

Diagnose ist den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern

ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die

invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der

mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der

sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354

f.). Dr. med. H.___ wendet diese Kriterien in seinem Gutachten an. Mit dem

Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis

zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern

(Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf

alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht

keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer

Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E.

4.3.1

)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext"

(E. 4.3.3)

2) Kategorie "Konsistenz"

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E.

4.4

)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

6.3.2

Dr. med. H.___

diagnostiziert eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41). Diese Diagnose wird plausibel begründet. Hinweise

auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Zum

Komplex «Gesundheitsschädigung» hält der Gutachter fest, die Ausprägung der

Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht

einzustufen. Was den Behandlungs- und Eingliederungserfolg anbelangt, führten

die anfänglichen somatischen Therapien zu keiner nachhaltigen Verbesserung der

Beschwerden. Ab 2005 ist aber keine intensive Behandlung mehr dokumentiert. Der

Patient konnte sich nach den Angaben seines Hausarztes für eine Operation der

posttraumatischen Coxarthrose nicht entschliessen, führte lediglich eine

Schmerztherapie sowie eine medikamentöse antidepressive Behandlung durch und

liess sich in der Türkei offenbar mit balneo-physikalischen Anwendungen in

einem Thermalbad behandeln (IV-Nr. 24 S. 2). Es besteht auch kein

Hinweis, dass bis zur Begutachtung durch Dr. med. F.___ am 17. Februar

2015.

eine psychotherapeutische Behandlung erfolgte. Die geringe Intensität der

Behandlung spricht gegen eine erheblich beeinträchtigende

Gesundheitsschädigung. Psychische Komorbiditäten von erheblicher Intensität

bestehen nicht. Die somatischen Komorbiditäten ergeben sich aus dem Gutachten

von Dr. med. E.___. Es besteht ein erhebliches somatisch begründetes

Krankheitsbild, das aber auch einen grossen Teil des Beschwerdebildes zu

erklären vermag. Zum Komplex «Persönlichkeit» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2

S. 302) lässt sich dem Gutachten entnehmen, der Explorand weise akzentuierte

Persönlichkeitszüge auf, die aber nicht den Charakter einer Persönlichkeitsstörung

erreichten. Zum sozialen Kontext geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer oft in die Türkei reist, wo seine Familie lebt (er hat deshalb

sogar die Postzustellung in ein Postfach in [...] verlegt, obwohl sich seine

schweizerische Wohnadresse in [...] befindet, vgl. A.S. 27). Gemäss seinen Angaben

gegenüber dem Gutachter Dr. med. F.___ verbringt der Explorand den Tag

strukturiert. Ab und zu besuche er die Sauna bzw. das Hamam. Er gehe spazieren.

Den Haushalt besorge er selbstständig. Er nehme die Mahlzeiten meist ausser

Haus zu sich (Restaurant, Imbiss-Stand). Er treffe sich mit Kollegen. Er sehe

selten fern. Meist schaue er sich im Restaurant türkische Fernsehsendungen,

v.a. die Nachrichten, an. Zu seiner Familie in der Türkei pflege er Kontakt. Er

reise regelmässig zwei- bis dreimal im Jahr zwischen der Schweiz und der Türkei

hin und her. Er sei jeweils bis zu zwei Monate in seiner Heimat

(IV-Nr. 54.1 S. 10).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers erlauben diese Angaben eine zuverlässige Beurteilung der

Indikatoren: Die Störung als solche ist vergleichsweise gering ausgeprägt. Dementsprechend

beschränkte sich die Behandlung in jüngerer Zeit im Wesentlichen auf

Medikamente. Nennenswerte psychische Komorbiditäten liegen nicht vor, während

die somatischen Komorbiditäten einen erheblichen Teil des Beschwerdebildes

erklären. Der Beschwerdeführer ist sozial integriert und hat einen guten

Kontakt zu seiner in der Türkei lebenden Familie, die er häufig besucht. Was

die Konsistenz anbelangt, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

seinen Tag strukturiert und durchaus aktiv verbringt. Die häufigen Reisen in

die Türkei und zurück sind mit einem relativ hohen Aktivitätsniveau verbunden.

Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist

gering. Weder wurden in den letzten Jahren intensive Therapiemassnahmen

durchgeführt noch konnte sich der Beschwerdeführer zu einer prothetischen Versorgung

der linken Hüfte entschliessen. Vor diesem Hintergrund ist eine invalidisierende

Wirkung der von Dr. med. F.___ diagnostizierten psychischen Störung auch

nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zu verneinen. Für

die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ist daher, wie der psychiatrische

Teilgutachter darlegt, vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. med. E.___

abzustellen. Damit wird auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet, es

fehle an einer interdisziplinären Konsensbesprechung.

6.4

Die übrigen medizinischen Unterlagen

bilden keinen Anlass, an den Ergebnissen des Administrativgutachtens zu

zweifeln. Der Hausarzt Dr. med. C.___ widerspricht in seinem Schreiben vom

6.

August 2015 (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) dem Gutachten nicht, sondern stimmt

ihm in weiten Teilen zu. Sein Standpunkt, der Zustand des Beschwerdeführers

habe sich gegenüber der Begutachtung aus dem Jahr 1996 nicht signifikant

gebessert, entspricht derjenigen des rheumatologischen Gutachters Dr. med.

E.___, der sogar von einer gewissen Verschlechterung ausgeht. Soweit sich

Dr. med. C.___ zu psychiatrischen Aspekten äussert, kommt seiner

Stellungnahme nicht dasselbe Gewicht zu wie den Überlegungen des in dieser

Fachdisziplin spezialisierten Gutachters Dr. med. F.___. Für dessen

Einschätzung spricht auch der Umstand, dass nach Lage der Akten keine

psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung stattfindet. Der Hausarzt

Dr. med. C.___ sah offenbar auch keine Veranlassung, eine solche in die

Wege zu leiten.

7.

Zusammenfassend kommt dem

interdisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. F.___

vom 11. Mai 2015 volle Beweiskraft zu. Demnach besteht aus psychiatrischer

Sicht keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatischen

Beeinträchtigungen schliessen die Ausübung einer körperlich schweren Tätigkeit,

einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker, aus. Eine angepasste

Verweistätigkeit kann im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeübt

werden. Eine angepasste Verweistätigkeit liegt gemäss den Ausführungen des Gutachters

Dr. med. E.___ in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränkt sich auf

körperlich leichtgradig belastende Arbeiten und lässt die Möglichkeit zu,

zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Der

«Schwerpunkt» der Arbeiten sollte derzeit im Sitzen liegen. Die repetitiv

zurückzulegende Gehdistanz sollte derzeit 30 Meter nicht übersteigen, die Stehdauer

am Stück nicht mehr als fünf Minuten betragen. Das Gehen auf unebenem

Untergrund sei derzeit nicht zumutbar. Das Einhalten der Rückenergonomie sei

wünschenswert. Zu vermeiden seien Arbeiten in kniender und gebückter Körperhaltung.

Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 5 kg sein.

8.

Zu prüfen bleibt, welcher

Invaliditätsgrad sich aus der Berufsbiografie des Beschwerdeführers und dem vorstehend

definierten Zumutbarkeitsprofil ergibt.

8.1

Das Erwerbseinkommen, das der

Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;

E. II. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auf CHF 60‘819.00 beziffert, was

zu Recht nicht bestritten wird.

8.2

Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Werte der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Dieses Vorgehen ist

grundsätzlich ebenfalls korrekt, zumal es, wie sich nachstehend ergibt, nicht

zu einer Veränderung des Rentenanspruchs führt (vgl. BGE 142 V 178). Der

Medianwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten

Männer belief sich auf CHF 5‘210.00. Nach Aufrechnung dieses Betrags, der

40.

Wochenstunden entspricht, auf 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung

der Lohnentwicklung von 2012 (Nominallohnindex: 101,8) bis 2014 (Index: 103,3) resultiert

eine Summe von CHF 5‘511.45 pro Monat respektive CHF 66‘137.00 pro Jahr. Davon

ist nun, angesichts der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit, nicht ein

Prozentsatz von 70 %, sondern lediglich ein solcher von 50 % zu

berücksichtigen. Damit verbleibt ein Betrag von CHF 33‘069.00. Die

Beschwerdegegnerin hat einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen,

was sich nicht beanstanden lässt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf

CHF 29‘762.00. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von

CHF 60‘819.00 und des Invalideneinkommens von CHF 29'762.00 ergibt

sich ein Invaliditätsgrad von 51 %. Verglichen mit der Verfügung vom

15.

November 1996 (vgl. zum Vergleichszeitpunkt E. II. 3.3 hiervor),

welche auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierte, hat sich der

Invaliditätsgrad somit nicht erheblich verändert. Der Beschwerdeführer hat

daher weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

9.

9.1

Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende

Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach

§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11)

beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen

Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie

durch Anwälte wahrgenommen wird. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 4. Mai 2016 weist einen Zeitaufwand von 13,66

Std., einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von

CHF 141.70 aus.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter folgenden Daten aufgeführten Positionen

nicht berücksichtigt werden: 4. November 2015 (Internet/Zefix/Ausdruck,

10.

Min.), 2. Dezember 2015 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10

Min.), 9. Dezember 2015 (Vorbereiten des UP-Gesuchs, 20 Min.; Schreiben an

Sie, 20 Min.), 11. Januar 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10

Min.), 29. Januar 2016 (Schreiben an Versicherungsgericht, 10 Min.),

5.

Februar 2016 (Schreiben an Sie; 20 Min.) und 22. Februar 2016

(Schreiben an Versicherungsgericht, 10 Min.). Damit verbleibt ein Zeitaufwand

von insgesamt 710 Minuten bzw. 11 Stunden und 50 Minuten. Dieser bewegt sich an

der oberen Grenze, kann aber noch als angemessen gelten. Unter Berücksichtigung

des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00 und der

Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt

CHF 3‘091.60 (Honorar von CHF 2‘720.90, Auslagen von CHF 141.70,

MwSt. von CHF 229.00).

9.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 2. Oktober 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘091.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser