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Entscheid

VSBES.2015.278

Unfallversicherung

22. Dezember 2016Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___,

geboren 1964, stürzte am 14. Oktober 2011 beim Joggen im Wald über einen Ast

und schlug dabei mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden auf und verdrehte

gleichzeitig die rechte Schulter. In der Folge litt sie unter anhaltenden

Schmerzen im rechten Oberkiefer sowie Schulterschmerzen (Allgemeine Korrespondenz

Helsana [AKH-Nrn.] 1 und 4). Über ihre damalige Arbeitgeberin war die

Versicherte bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober

2015 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Helsana Unfall AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) an ihrer Verfügung vom 10. Juli 2015 fest, worin sie

einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell von der Versicherten A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) geklagten Kieferbeschwerden und dem

Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 verneinte, und wies die dagegen erhobenen

Einwände ab (vgl. AKH-Nr. 38).

2. Am 4. November 2015 lässt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen und begründen:

1. Der

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen (derzeit Heilungskosten) betreffend die anteriore Diskusverlagerung

rechts mit Arthrose auszurichten.

3. Eventualiter

sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 24. November 2015 vernehmen (A.S. 19 ff.). Sie stellt und

begründet die folgenden Anträge:

1. Auf die Beschwerde vom

4. November 2015 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die

Beschwerde vom 4. November 2015 abzuweisen.

3. Das

Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Eintretensvoraussetzungen zu

beschränken. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass auf die Beschwerde vom

4. November 2015 einzutreten ist, sei der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Frist zur materiellen Begründung des Eventualbegehrens anzusetzen.

4. Mit Verfügung vom 25. November

2015 (A.S. 22 f.) teilt der Instruktionsrichter mit, die Beschwerde vom 4.

November 2015 sei rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingegangen bzw. der

Schweizerischen Post übergeben worden. Es werde darauf eingetreten. Dies

bestätigt das Versicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015

(A.S. 25 ff.).

5. Am 6. Januar 2016 reicht die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein (A.S. 31 f.), worin sie beantragt,

die Beschwerde vom 4. November 2015 sei abzuweisen.

6. Nachdem den Parteien

vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde,

sich zum vorgeschlagenen Gutachter zu äussern und Zusatzfragen zu beantworten (A.S.

40 ff.), wird Dr. med. et med. dent. B.___ (nachfolgend: Dr.

med. dent. B.___), Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie FMH sowie

Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (D), mit der Ausarbeitung

einer Expertise und Beantwortung des ihm vorgelegten Fragenkatalogs beauftragt

(A.S. 49 f.).

7. Das Gutachten von Dr.

med. dent. B.___ trifft am 12. September 2016 beim Versicherungsgericht

ein (A.S. 36 ff.). Mit Eingabe vom 16. September 2016 äussert sich die

Beschwerdeführerin zur Expertise (A.S. 63 f.), die Beschwerdegegnerin lässt

sich am 21. September 2016 dazu vernehmen (A.S. 65 ff.). Mit Verfügung vom

5. Oktober 2016 (A.S. 68 f.) wird Dr. med. dent. B.___

gebeten, zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen resp. eine seiner

Antworten zu ergänzen. Der Experte äussert sich mit Eingabe vom 19. Oktober

2016 (A.S. 71).

8. Rechtsanwalt Philipp Gressly

reicht am 10. November 2016 eine Honorarnote ein (A.S. 74 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die aktuell von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Kieferbereich

auf den am 14. Oktober 2011 erfolgten und bei der Beschwerdegegnerin

versicherten Unfall zurückzuführen sind.

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom

30.

Juli 2013 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das

Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2

S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_879/2014 vom 26. März

2015.

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher

Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012,

S. 55, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2015 und

8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten

und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil

des Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese

Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger

angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).

3.4

Sofern ein Gerichtsgutachten

eingeholt wird, weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe

von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351

E. 3b aa mit Hinweisen).

3.5

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss

bestimmt der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 1. Oktober

2015.

– die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung (BGE 140 V 70

E. 4.2 S. 73; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60).

4.

Strittig ist, ob die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Kieferbeschwerden auf das von der Beschwerdegegnerin

als Unfall anerkannte Ereignis vom 14. Oktober 2011 zurückzuführen sind und die

Beschwerdegegnerin entsprechend leistungspflichtig ist.

4.1

Zum Unfall vom 14. Oktober

2011.

sowie den anschliessend erfolgten Behandlungen enthalten die Akten insbesondere

die folgenden Angaben:

4.1.1

Mit Schadenmeldung vom 29.

Dezember 2011 (AKH-Nr. 1) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

über das Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 und teilte ihr mit, der

effektive Schaden sei erst später zum Vorschein gekommen. Am 9. Januar

2012.

führte die Beschwerdeführerin konkretisierend aus, sie sei über einen

unter Blättern liegenden Ast gestolpert und dadurch gestürzt (AKH-4). Sie sei

mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden aufgeschlagen und habe sich gleichzeitig

die rechte Schulter verdreht. In der Folge habe sie anhaltende Schmerzen im

rechten Oberkiefer verspürt, es habe eine Zahnkorrektur (Backenzahn) erfolgen

müssen und sie habe unter anhaltenden Schulterschmerzen gelitten. Die Schmerzen

seien sofort nach dem Sturz aufgetreten. Sie habe tagelang den Mund ohne

Schmerzmittel kaum öffnen können, und es sei ihr nur noch möglich gewesen, weiche

Sachen zu essen. Die ärztliche Behandlung bei Dr. med. dent. C.___ in

[...] sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Wegen der Schulterschmerzen sei sie

bislang nicht beim Arzt gewesen, da sie noch immer hoffe, die Beschwerden würden

von alleine wieder weggehen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin übernahm

in der Folge die Kosten für die Zahnbehandlung (HK-5 und 6).

4.1.3

Am 24. April 2012 erfolgte die

Meldung eines Folgeschadens (AKH-Nr. 9), da beim Frontzahn rechts der Nerv

abgestorben war, was gemäss dem behandelnden Zahnarzt auf das Unfallereignis

vom 14. Oktober 2011 zurückzuführen war.

4.1.4

Der behandelnde Zahnarzt, Dr.

med. dent. C.___, überwies die Beschwerdeführerin an die D.___, wo aufgrund der

Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Arthropathie am rechten Kiefergelenk

mittels digitaler Volumentomografie eine erweiterte Röntgendiagnostik erstellt

wurde (Medizinische Akten Helsana [MAH-Nr.] 11). Anhand des Accuitomo vom 24.

Juni 2014 war für Prof. Dr. E.___, Stationsleiter, ersichtlich, dass das

Caput mandibulae nach kranial eine osteolytische Zone aufwies. Zudem erschien

der Abstand Fossa articularis – Caput mandibulae reduziert.

4.1.5

Dem UVG-Zwischenbericht vom 12.

November 2014 (MAH-Nr. 3) ist bezüglich des bis zum 10. November 2014 erfolgten

Verlaufs zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden

Schmerzen im Unterkiefergelenk rechts litt und sich der Zahn 11 gräulich

verfärbt hatte. Am 1. November 2014 wurde im F.___, eine Magnetresonanztomographie

(MR) des Kiefergelenks erstellt (Bericht vom 28. November 2014 [MAH-Nr. 4]),

wodurch die Ärzte eine komplette anteriore Diskus-Dislokation rechts ohne

Reposition und eine konsekutive Arthrose des Kieferköpfchens rechts sowie

subchondrale Zysten im Tuberculum articulare rechts feststellen konnten. Das Kiefergelenk

linksseitig erschien hingegen unauffällig.

4.1.6

Dr. med. Dr. med. dent. G.___ (nachfolgend:

Dr. med. dent. G.___), Assistenzärztin, und Dr. med. et med. dent.

H.___ (nachfolgend: Dr. med. dent. H.___), Leitender Arzt, beide vom F.___,

berichteten am 5. Januar 2015 über den Behandlungsverlauf vom 5. August

bis 4. Dezember 2014 (MAH-Nr. 9). Zur Anamnese führten sie aus, bei einem

Sturz auf den Unterkiefer im Jahr 2011 habe sich die Beschwerdeführerin multiple

Zahnfrakturen zugezogen. Seit diesem Unfall habe sie Schmerzen im Bereich des

rechten Kiefergelenks bei der Mundbewegung. Gelegentlich verspüre sie bei der

Mundöffnung eine Blockade. Die Schmerzen seien teilweise einschiessend, teilweise

drückend und direkt über dem rechten Kiefergelenk lokalisiert. Eine leichte

Ausstrahlung nach temporal liege öfters vor. Ein Knacken im Bereich des

Kiefergelenks rechts trete öfters auf und es sei fast immer ein Reiben vorhanden.

Die Beschwerdeführerin fühle sich vorwiegend beim Kauen beeinträchtigt. Der

Status stellte sich wie folgt dar: Bei der klinischen Untersuchung am 5. August

2014.

lagen keine Gesichtsasymmetrien oder Hypertrophien der Kaumuskulatur vor.

Die Mundöffnung verlief gerade und war mit einem Schneidekantenabstand von

43.

mm regelrecht. Es konnte ein deutliches Reiben im rechten Kiefergelenk

auskultiert werden. Von der Kaumuskulatur war lediglich der Musculus

pterygoideus medialis rechts druckdolent. Enoral zeigte sich ein konservativ

und prothetisch versorgtes Erwachsenengebiss. Es lag eine Angle Klasse I vor

mit symmetrischen Zahnkontakten. Bei der Laterotrusionsbewegung fand sich eine

Eckzahnführung nach rechts und eine Gruppenführung nach links. Dres med. dent.

G.___ und H.___ stellten fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Beschwerden sowie die Befunde bei der klinischen Untersuchung mit

den radiologisch gestellten Diagnosen einer anterioren Diskusverlagerung sowie

einer Arthrose im Bereich des rechten Kiefergelenks vereinbaren lassen. Nach

konsequent durchgeführter Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin anlässlich

der Nachkontrolluntersuchung am 1. Dezember 2014 von einer Besserung berichtet.

Sie habe kaum noch Schmerzen und keine Blockade mehr. Bei der klinischen

Untersuchung waren lediglich eine diskrete Druckdolenz des rechten

Kiefergelenkköpfchens sowie ein Reiben im Gelenk bei Mundöffnung vorhanden.

4.1.7

Mit Bericht vom 25. Juni 2015

teilte Dr. med. dent. G.___ der Beschwerdegegnerin mit, bei der

Beschwerdeführerin sei eine anteriore Diskusverlagerung des rechten

Kiefergelenks ohne Reposition sowie eine Arthrose des Kiefergelenkköpfchens diagnostiziert

worden (MAH-Nr. 13). Eine Kausalität zwischen diesen beiden Diagnosen und dem

Unfallereignis von 2011 sei nicht beweisbar, jedoch aufgrund der Anamnese

möglich. Eine sichere Beweisführung sei nur möglich bei Vorliegen einer

prätraumatischen Bildgebung des Vorzustandes. Gestützt darauf hielt der

beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, mit

Bericht vom 8. Juli 2015 (MAH-Nr. 14) dieser gegenüber fest, eine Kausalität

sei lediglich möglich. Die Aussagesicherheit liege bei 50 % oder weniger.

4.2

4.2.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (A.S. 1 ff.) ihre

Leistungspflicht bezüglich der aktuell bestehenden Zahn-/Kieferbeschwerden

verneinte und die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben liess (A.S. 7 ff.), holte das Versicherungsgericht mit der

Begründung, anhand der Aussage von Dr. med. dent. G.___ lasse sich nicht

eindeutig erkennen, ob der Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich

angesehen werde oder nicht, bei Dr. med. dent. B.___ eine Expertise zur

Kausalitätsfrage ein (A.S. 39 f.). Diese erfolgte am 15. Juli 2016 (A.S. 53

ff.).

4.2.2

Der Experte konnte anlässlich

der Begutachtung folgende Befunde erheben: Kiefergelenk bds. indolent. Traktionstest

und Kompressionstest bds. negativ. Kein Knacken in beiden Gelenken. Deutliches

Reiben im Gelenk rechts, diskretes Reiben links. Bis auf eine leichte

Druckdolenz der Pterygoideusloge rechts indolente Kau- und Halsmuskulatur.

Schneidekantedistanz aktiv 46 mm (entsprechend drei Querfinger). Keine

Mundöffnungsdeviation. Schneidekantedistanz passiv 55 mm (entsprechend

vier Querfinger) mit mässigen Schmerzen im Gelenk rechts und weichem Endgefühl.

Protrusion 7 mm. Laterotrusion bds. 10 mm. Overjet 1 mm, Overbite

1.

mm. Habituelle Okklusion. Zu den radiologischen Befunden hält der

Gutachter fest, aus dem Orthopantomogramm (OPT) vom 13. Juli 2016 seien

asymmetrische Kieferköpfchen ersichtlich, wobei rechts eine deutliche

Abflachung zu erkennen sei. Das Collum mandibulae rechts sei gegenüber links

verkürzt. Des Weiteren bestünden multiple Zahnfüllungen und beim Zahn 21

sei eine Wurzelbehandlung vorgenommen worden. Periapikale Aufhellungen seien

keine festzustellen. Die Kieferhöhlen seien symmetrisch transparent. Der

Gutachter konnte die Diagnosen einer anterioren Diskusverlagerung des

Kiefergelenks rechts ohne Reposition sowie einer Arthrose im

Kiefergelenksköpfchen rechts bestätigen. Weiter hielt der Gutachter fest, die

Wahrscheinlichkeit, dass der Gesundheitsschaden am Kiefergelenk rechts durch

den Unfall vom 14. Oktober 2011 verursacht worden sei, sei sehr hoch.

Konkretisierend führte er dazu aus, der Anamnese sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall Geräusche und Schmerzen im

rechten Kiefergelenk verspürt habe. Zusätzlich seien die Unterkieferbewegungen

schmerzhaft gewesen, die Beschwerdeführerin habe kaum kauen können und sie habe

zudem eine leichte Bissveränderung beschrieben. Diese könne sowohl durch eine

Schwellung im Kiefergelenk rechts verursacht worden sein als auch durch eine

hohe Collumfraktur, da im OPT eine Verkürzung des Collums rechts gegenüber

links zu sehen sei. Die Zahnfraktur des Zahnes 26 sei wahrscheinlich Folge

der Scherbewegung des Unterkiefers von rechts nach links. Auch die anschliessende

Devitalisation des Zahnes 11 spreche für ein Trauma des Kiefergelenks. Wie

in der Anamnese beschrieben, habe die Beschwerdeführerin nach sechs Monaten

immer noch leichte Ruheschmerzen verspürt, die bei Belastung zugenommen hätten.

Die Geräusche im Kiefergelenk, welche die Beschwerdeführerin als Knacken und

Reiben anfänglich empfunden habe, würden ebenfalls auf eine Schädigung des

Diskus hindeuten. Die gestellten Diagnosen würden bei der Beschwerdeführerin

Schmerzen verursachen sowie Geräusche im Kiefergelenk und eine eingeschränkte

Mundöffnung bewirken. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beschwerdefrei

sei, seien keine weiteren Massnahmen zu ergreifen.

4.2.3

In der Stellungnahme zum

Gutachten beanstandet die Beschwerdeführerin einzig, dass die Ausführungen zur

Ex ante-Beurteilung der bisher durchgeführten Behandlungs- und

Abklärungsmassnahmen etwas zu kurz ausgefallen seien (A.S. 63 f.). Die

Beschwerdegegnerin bemängelt ihrerseits, der Gutachter setze sich nicht mit der

Stellungnahme von Dr. med. dent. G.___ vom 25. Juni 2015 bzw. der

darin enthaltenen Kausalitätsbeurteilung auseinander (vgl. E. II. 4.1.7

hiervor). Hinzu komme, dass der Gutachter seine Kausalitätsbeurteilung im Wesentlichen

mit dem beweisrechtlich nicht zulässigen Argument, die Beschwerdeführerin habe

vor dem Unfall nie Kiefergelenksbeschwerden gehabt, begründe. Weiter setze sich

der Experte auch nicht mit dem behandlungsfreien Zeitraum von zwei Jahren,

während dem Beschwerden nicht ausgewiesen seien, auseinander. Die letzte Behandlung

bei Dr. med. dent. C.___ sei am 22. Mai 2012 erfolgt. Bis zur

Äusserung der Verdachtsdiagnose durch Prof. Dr. E.___ am 7. Juli 2014

seien keine Behandlungen mehr erfolgt.

4.2.4

Mit Verfügung vom 5. Oktober

2016.

(A.S. 68) wurden Dr. med. dent. B.___ die Stellungnahmen der Parteien

zum Gutachten zugestellt und er wurde gebeten, sich dazu zu äussern sowie sein

Gutachten dahingehend zu ergänzen, wie er die bisherigen Behandlungen ex ante

beurteile.

Zur Ex ante-Beurteilung führt der

Experte am 19. Oktober 2016 aus, die Accuitomo-Abklärung sowie die klinische

MRI-Untersuchung mit anschliessender physiotherapeutischen Behandlung seien

klar als unfallkausal zu beurteilen (A.S. 71). Zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin äusserte er sich zudem folgendermassen: Die Stellungnahme von

Dr. med. dent. G.___ sei eine Kurzeinschätzung ohne nachvollziehbare

Herleitung und er könne sich damit nicht näher auseinandersetzen. Aufgrund

sorgfältig erhobener Anamnese und der Befunde halte er an seiner Sichtweise

fest. Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit zwischen Mai 2012 und Juli 2014

nicht beschwerdefrei gewesen. Es seien ein Knacken und Blockierungsepisoden im

Gelenk aufgetreten, was auch den Befund der anterioren Diskusluxation des später

durchgeführten MRI erkläre. Zudem habe die Beschwerdeführerin leichte

Ruheschmerzen gehabt, die bei Belastung zugenommen hätten.

Die Stellungnahme des Gutachters wurde

den Parteien am 26. Oktober 2016 zugestellt (A.S. 72), es erfolgten keine

Reaktionen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin erhielt

am 8. Juli 2015 von ihrem betreuenden Arzt, Prof. Dr. med. I.___, die

Mitteilung, die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs könne als möglich

(Aussagesicherheit 50 % oder weniger) eingeschätzt werden. Diese

Beurteilung erfolgte gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. dent.

G.___, welche am 25. Juni 2015 mitgeteilt hatte, eine Kausalität sei nicht

beweisbar, aufgrund der Anamnese jedoch möglich und eine sichere Beweisführung

sei nur möglich bei Vorliegen einer prätraumatischen Bildgebung des Vorzustandes.

Die Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit wurde demnach nicht von der

behandelnden Ärztin, welche die Beschwerdeführerin auch untersucht hatte,

vorgenommen, sondern vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin und stellt

somit eine reine Interpretation der Ausführung von Dr. med. dent. G.___

dar. Weiter kommt hinzu, dass Dr. med. dent. G.___ das Vorliegen

einer prätraumatischen Bildgebung lediglich für eine sichere Beweisführung

vorausgesetzt hat. Eine sichere Beweisführung ist im Sozialversicherungsprozess

jedoch nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Insgesamt konnte für die Beurteilung

der Kausalitätsfrage nicht auf die bestehenden Akten abgestellt werden, weshalb

die Einholung einer Gerichtsexpertise angezeigt war.

5.2

Das medizinische Gutachten von

Dr. med. dent. B.___ ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu

würdigen: Die angefertigte Expertise beruht einerseits auf den medizinischen

Vorakten und andererseits auf einer persönlichen Untersuchung der

Beschwerdeführerin. Eingangs des Gutachtens schildert der Experte detailliert

die Anamnese mit dem zeitlichen Ablauf der Kiefer-/Zahnbeschwerden sowie den

erfolgten Behandlungen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung fertigte der

Gutachter zudem ein OPT an, wodurch ihm für die Beurteilung aktuelles

bildgebendes Material zur Verfügung stand. Dr. med. dent. B.___

beantwortet im Gutachten die ihm unterbreiteten Fragen nachvollziehbar, widerspruchsfrei

und gründlich. Der Umstand, dass sich der Gutachter erst auf Nachfrage hin ausführlicher

zur Ex ante-Beurteilung der bislang erfolgten medizinischen Massnahmen

geäussert hat, tut der Gründlichkeit keinen Abbruch und schmälert den

Beweiswert des Gutachtens in keiner Weise. Die Fragestellung hatte dies nicht –

zumindest nicht ausdrücklich – umfasst. Die Expertise von Dr. med. dent.

B.___ ist ausführlich und umfassend. Weiter hat sich der Gutachter am 19.

Oktober 2016 auch in nachvollziehbarer Weise zu der von der Beschwerdegegnerin

vorgebrachten Kritik geäussert. Insbesondere legt er dar, weshalb nicht auf die

Beurteilung von Dr. med. dent. G.___ abgestellt werden kann und entkräftet

zudem die Darlegung der Beschwerdegegnerin, während zwei Jahren seien keine

Beschwerden ausgewiesen. Insgesamt ist der Expertise von Dr. med. dent. B.___

voller Beweiswert zuzugestehen. Für die Beurteilung der vorliegenden

Streitfrage ist somit darauf abzustellen.

5.3

Gestützt auf die

Gerichtsexpertise ist der Kausalzusammenhang zwischen den von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Kiefer- und Zahnbeschwerden

und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu bejahen. Dr. med. dent. B.___ beurteilt die Wahrscheinlich als «sehr

hoch». Er führt denn auch aus, woraus sich diese Wahrscheinlichkeit ergibt,

nämlich aufgrund der Übereinstimmung der von der Beschwerdeführerin geklagten

und auch sofort nach dem Unfallereignis verspürten Beschwerden, die auch in der

Folge bestehen blieben und den Ergebnissen aus den bildgebenden Unterlagen des

Kiefers sowie der Untersuchung.

5.4

Insgesamt sind demnach die

anteriore Diskusverlagerung ohne Reposition des Kiefergelenks rechts und die

Arthrose des Kieferköpfchens rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als

unfallkausal anzusehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

6.

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61

lit. g ATSG). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt

über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht

seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Der anwaltliche Stundensatz für die Parteientschädigung beträgt CHF 230.00

bis CHF 330.00, zzgl. MwSt (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwalt Gressly macht für seine

anwaltlichen Bemühungen einen zeitlichen Aufwand von 10,62 Stunden à CHF 240.00

geltend sowie Auslagen von CHF 169.85 (CHF 118.50 für Fotokopien, CHF

51.35

für Porti [A.S. 75 ff.]). In Anbetracht von Aufwand, insbesondere im

Hinblick auf den mehrfachen Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem Gutachten,

und Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses, erscheint der geltend gemachte

Aufwand angemessen. Was die Auslagen betrifft, so geht aus der Kostennote nicht

hervor, zu welchem Ansatz die Kopien verrechnet wurden. Bei dem geltend

gemachten Betrag von CHF 118.50 muss davon ausgegangen werden, die Kopien

seien entsprechend § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet worden.

Insgesamt ist der Beschwerdeführerin wie beantragt eine Entschädigung in der

Höhe von CHF 2‘935.30 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zuzusprechen,

welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.

Bei der

Kausalitätsbeurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Interpretation

der Angaben von Dr. med. dent. G.___, welche die Kausalität als

«möglich» bezeichnet hatte, durch Prof. Dr. med. I.___ ab. Daraus

liess sich jedoch nicht eindeutig erkennen, ob der Kausalzusammenhang als

überwiegend wahrscheinlich angesehen wird oder nicht. Die Kausalitätsfrage war

in diesem Zeitpunkt daher nicht rechtsgenüglich geklärt, weshalb die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, ergänzende Abklärungen einzuholen. Indem

die Beschwerdegegnerin jedoch darauf verzichtete, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt und das Gericht musste die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die

Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. dent. B.___ vom 15. Juli

2016.

von insgesamt CHF 1‘400.00 zu tragen.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen betreffend die anteriore Diskusverlagerung rechts mit

Arthrose auszurichten.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘935.30 (inkl. Auslagen

und 8 % MwSt) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. dent. B.___, [...], in der Höhe von CHF 1‘400.00 hat die Beschwerdegegnerin

zu bezahlen.

4. Eine Kopie der Rechnung des Gerichtsgutachtens

von Dr. med. dent. B.___ vom 9. September 2016 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber