VSBES.2015.278
Unfallversicherung
22. Dezember 2016Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Gressly
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach,
8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___,
geboren 1964, stürzte am 14. Oktober 2011 beim Joggen im Wald über einen Ast
und schlug dabei mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden auf und verdrehte
gleichzeitig die rechte Schulter. In der Folge litt sie unter anhaltenden
Schmerzen im rechten Oberkiefer sowie Schulterschmerzen (Allgemeine Korrespondenz
Helsana [AKH-Nrn.] 1 und 4). Über ihre damalige Arbeitgeberin war die
Versicherte bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober
2015 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Helsana Unfall AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) an ihrer Verfügung vom 10. Juli 2015 fest, worin sie
einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell von der Versicherten A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) geklagten Kieferbeschwerden und dem
Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 verneinte, und wies die dagegen erhobenen
Einwände ab (vgl. AKH-Nr. 38).
2. Am 4. November 2015 lässt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen und begründen:
1. Der
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen (derzeit Heilungskosten) betreffend die anteriore Diskusverlagerung
rechts mit Arthrose auszurichten.
3. Eventualiter
sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 24. November 2015 vernehmen (A.S. 19 ff.). Sie stellt und
begründet die folgenden Anträge:
1. Auf die Beschwerde vom
4. November 2015 sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die
Beschwerde vom 4. November 2015 abzuweisen.
3. Das
Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Eintretensvoraussetzungen zu
beschränken. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass auf die Beschwerde vom
4. November 2015 einzutreten ist, sei der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Frist zur materiellen Begründung des Eventualbegehrens anzusetzen.
4. Mit Verfügung vom 25. November
2015 (A.S. 22 f.) teilt der Instruktionsrichter mit, die Beschwerde vom 4.
November 2015 sei rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingegangen bzw. der
Schweizerischen Post übergeben worden. Es werde darauf eingetreten. Dies
bestätigt das Versicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015
(A.S. 25 ff.).
5. Am 6. Januar 2016 reicht die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein (A.S. 31 f.), worin sie beantragt,
die Beschwerde vom 4. November 2015 sei abzuweisen.
6. Nachdem den Parteien
vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde,
sich zum vorgeschlagenen Gutachter zu äussern und Zusatzfragen zu beantworten (A.S.
40 ff.), wird Dr. med. et med. dent. B.___ (nachfolgend: Dr.
med. dent. B.___), Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie FMH sowie
Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (D), mit der Ausarbeitung
einer Expertise und Beantwortung des ihm vorgelegten Fragenkatalogs beauftragt
(A.S. 49 f.).
7. Das Gutachten von Dr.
med. dent. B.___ trifft am 12. September 2016 beim Versicherungsgericht
ein (A.S. 36 ff.). Mit Eingabe vom 16. September 2016 äussert sich die
Beschwerdeführerin zur Expertise (A.S. 63 f.), die Beschwerdegegnerin lässt
sich am 21. September 2016 dazu vernehmen (A.S. 65 ff.). Mit Verfügung vom
5. Oktober 2016 (A.S. 68 f.) wird Dr. med. dent. B.___
gebeten, zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen resp. eine seiner
Antworten zu ergänzen. Der Experte äussert sich mit Eingabe vom 19. Oktober
2016 (A.S. 71).
8. Rechtsanwalt Philipp Gressly
reicht am 10. November 2016 eine Honorarnote ein (A.S. 74 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die aktuell von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Kieferbereich
auf den am 14. Oktober 2011 erfolgten und bei der Beschwerdegegnerin
versicherten Unfall zurückzuführen sind.
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom
30.
Juli 2013 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das
Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2
S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1,8C_879/2014 vom 26. März
2015.
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 6.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
(bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher
Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012,
S. 55, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2015 und
8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese
Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger
angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).
3.4
Sofern ein Gerichtsgutachten
eingeholt wird, weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351
E. 3b aa mit Hinweisen).
3.5
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss
bestimmt der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids – hier: 1. Oktober
2015.
– die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung (BGE 140 V 70
E. 4.2 S. 73; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 ATSG N 60).
4.
Strittig ist, ob die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kieferbeschwerden auf das von der Beschwerdegegnerin
als Unfall anerkannte Ereignis vom 14. Oktober 2011 zurückzuführen sind und die
Beschwerdegegnerin entsprechend leistungspflichtig ist.
4.1
Zum Unfall vom 14. Oktober
2011.
sowie den anschliessend erfolgten Behandlungen enthalten die Akten insbesondere
die folgenden Angaben:
4.1.1
Mit Schadenmeldung vom 29.
Dezember 2011 (AKH-Nr. 1) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
über das Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 und teilte ihr mit, der
effektive Schaden sei erst später zum Vorschein gekommen. Am 9. Januar
2012.
führte die Beschwerdeführerin konkretisierend aus, sie sei über einen
unter Blättern liegenden Ast gestolpert und dadurch gestürzt (AKH-4). Sie sei
mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden aufgeschlagen und habe sich gleichzeitig
die rechte Schulter verdreht. In der Folge habe sie anhaltende Schmerzen im
rechten Oberkiefer verspürt, es habe eine Zahnkorrektur (Backenzahn) erfolgen
müssen und sie habe unter anhaltenden Schulterschmerzen gelitten. Die Schmerzen
seien sofort nach dem Sturz aufgetreten. Sie habe tagelang den Mund ohne
Schmerzmittel kaum öffnen können, und es sei ihr nur noch möglich gewesen, weiche
Sachen zu essen. Die ärztliche Behandlung bei Dr. med. dent. C.___ in
[...] sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Wegen der Schulterschmerzen sei sie
bislang nicht beim Arzt gewesen, da sie noch immer hoffe, die Beschwerden würden
von alleine wieder weggehen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin übernahm
in der Folge die Kosten für die Zahnbehandlung (HK-5 und 6).
4.1.3
Am 24. April 2012 erfolgte die
Meldung eines Folgeschadens (AKH-Nr. 9), da beim Frontzahn rechts der Nerv
abgestorben war, was gemäss dem behandelnden Zahnarzt auf das Unfallereignis
vom 14. Oktober 2011 zurückzuführen war.
4.1.4
Der behandelnde Zahnarzt, Dr.
med. dent. C.___, überwies die Beschwerdeführerin an die D.___, wo aufgrund der
Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Arthropathie am rechten Kiefergelenk
mittels digitaler Volumentomografie eine erweiterte Röntgendiagnostik erstellt
wurde (Medizinische Akten Helsana [MAH-Nr.] 11). Anhand des Accuitomo vom 24.
Juni 2014 war für Prof. Dr. E.___, Stationsleiter, ersichtlich, dass das
Caput mandibulae nach kranial eine osteolytische Zone aufwies. Zudem erschien
der Abstand Fossa articularis – Caput mandibulae reduziert.
4.1.5
Dem UVG-Zwischenbericht vom 12.
November 2014 (MAH-Nr. 3) ist bezüglich des bis zum 10. November 2014 erfolgten
Verlaufs zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden
Schmerzen im Unterkiefergelenk rechts litt und sich der Zahn 11 gräulich
verfärbt hatte. Am 1. November 2014 wurde im F.___, eine Magnetresonanztomographie
(MR) des Kiefergelenks erstellt (Bericht vom 28. November 2014 [MAH-Nr. 4]),
wodurch die Ärzte eine komplette anteriore Diskus-Dislokation rechts ohne
Reposition und eine konsekutive Arthrose des Kieferköpfchens rechts sowie
subchondrale Zysten im Tuberculum articulare rechts feststellen konnten. Das Kiefergelenk
linksseitig erschien hingegen unauffällig.
4.1.6
Dr. med. Dr. med. dent. G.___ (nachfolgend:
Dr. med. dent. G.___), Assistenzärztin, und Dr. med. et med. dent.
H.___ (nachfolgend: Dr. med. dent. H.___), Leitender Arzt, beide vom F.___,
berichteten am 5. Januar 2015 über den Behandlungsverlauf vom 5. August
bis 4. Dezember 2014 (MAH-Nr. 9). Zur Anamnese führten sie aus, bei einem
Sturz auf den Unterkiefer im Jahr 2011 habe sich die Beschwerdeführerin multiple
Zahnfrakturen zugezogen. Seit diesem Unfall habe sie Schmerzen im Bereich des
rechten Kiefergelenks bei der Mundbewegung. Gelegentlich verspüre sie bei der
Mundöffnung eine Blockade. Die Schmerzen seien teilweise einschiessend, teilweise
drückend und direkt über dem rechten Kiefergelenk lokalisiert. Eine leichte
Ausstrahlung nach temporal liege öfters vor. Ein Knacken im Bereich des
Kiefergelenks rechts trete öfters auf und es sei fast immer ein Reiben vorhanden.
Die Beschwerdeführerin fühle sich vorwiegend beim Kauen beeinträchtigt. Der
Status stellte sich wie folgt dar: Bei der klinischen Untersuchung am 5. August
2014.
lagen keine Gesichtsasymmetrien oder Hypertrophien der Kaumuskulatur vor.
Die Mundöffnung verlief gerade und war mit einem Schneidekantenabstand von
43.
mm regelrecht. Es konnte ein deutliches Reiben im rechten Kiefergelenk
auskultiert werden. Von der Kaumuskulatur war lediglich der Musculus
pterygoideus medialis rechts druckdolent. Enoral zeigte sich ein konservativ
und prothetisch versorgtes Erwachsenengebiss. Es lag eine Angle Klasse I vor
mit symmetrischen Zahnkontakten. Bei der Laterotrusionsbewegung fand sich eine
Eckzahnführung nach rechts und eine Gruppenführung nach links. Dres med. dent.
G.___ und H.___ stellten fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Beschwerden sowie die Befunde bei der klinischen Untersuchung mit
den radiologisch gestellten Diagnosen einer anterioren Diskusverlagerung sowie
einer Arthrose im Bereich des rechten Kiefergelenks vereinbaren lassen. Nach
konsequent durchgeführter Physiotherapie habe die Beschwerdeführerin anlässlich
der Nachkontrolluntersuchung am 1. Dezember 2014 von einer Besserung berichtet.
Sie habe kaum noch Schmerzen und keine Blockade mehr. Bei der klinischen
Untersuchung waren lediglich eine diskrete Druckdolenz des rechten
Kiefergelenkköpfchens sowie ein Reiben im Gelenk bei Mundöffnung vorhanden.
4.1.7
Mit Bericht vom 25. Juni 2015
teilte Dr. med. dent. G.___ der Beschwerdegegnerin mit, bei der
Beschwerdeführerin sei eine anteriore Diskusverlagerung des rechten
Kiefergelenks ohne Reposition sowie eine Arthrose des Kiefergelenkköpfchens diagnostiziert
worden (MAH-Nr. 13). Eine Kausalität zwischen diesen beiden Diagnosen und dem
Unfallereignis von 2011 sei nicht beweisbar, jedoch aufgrund der Anamnese
möglich. Eine sichere Beweisführung sei nur möglich bei Vorliegen einer
prätraumatischen Bildgebung des Vorzustandes. Gestützt darauf hielt der
beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, mit
Bericht vom 8. Juli 2015 (MAH-Nr. 14) dieser gegenüber fest, eine Kausalität
sei lediglich möglich. Die Aussagesicherheit liege bei 50 % oder weniger.
4.2
4.2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015 (A.S. 1 ff.) ihre
Leistungspflicht bezüglich der aktuell bestehenden Zahn-/Kieferbeschwerden
verneinte und die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben liess (A.S. 7 ff.), holte das Versicherungsgericht mit der
Begründung, anhand der Aussage von Dr. med. dent. G.___ lasse sich nicht
eindeutig erkennen, ob der Kausalzusammenhang als überwiegend wahrscheinlich
angesehen werde oder nicht, bei Dr. med. dent. B.___ eine Expertise zur
Kausalitätsfrage ein (A.S. 39 f.). Diese erfolgte am 15. Juli 2016 (A.S. 53
ff.).
4.2.2
Der Experte konnte anlässlich
der Begutachtung folgende Befunde erheben: Kiefergelenk bds. indolent. Traktionstest
und Kompressionstest bds. negativ. Kein Knacken in beiden Gelenken. Deutliches
Reiben im Gelenk rechts, diskretes Reiben links. Bis auf eine leichte
Druckdolenz der Pterygoideusloge rechts indolente Kau- und Halsmuskulatur.
Schneidekantedistanz aktiv 46 mm (entsprechend drei Querfinger). Keine
Mundöffnungsdeviation. Schneidekantedistanz passiv 55 mm (entsprechend
vier Querfinger) mit mässigen Schmerzen im Gelenk rechts und weichem Endgefühl.
Protrusion 7 mm. Laterotrusion bds. 10 mm. Overjet 1 mm, Overbite
1.
mm. Habituelle Okklusion. Zu den radiologischen Befunden hält der
Gutachter fest, aus dem Orthopantomogramm (OPT) vom 13. Juli 2016 seien
asymmetrische Kieferköpfchen ersichtlich, wobei rechts eine deutliche
Abflachung zu erkennen sei. Das Collum mandibulae rechts sei gegenüber links
verkürzt. Des Weiteren bestünden multiple Zahnfüllungen und beim Zahn 21
sei eine Wurzelbehandlung vorgenommen worden. Periapikale Aufhellungen seien
keine festzustellen. Die Kieferhöhlen seien symmetrisch transparent. Der
Gutachter konnte die Diagnosen einer anterioren Diskusverlagerung des
Kiefergelenks rechts ohne Reposition sowie einer Arthrose im
Kiefergelenksköpfchen rechts bestätigen. Weiter hielt der Gutachter fest, die
Wahrscheinlichkeit, dass der Gesundheitsschaden am Kiefergelenk rechts durch
den Unfall vom 14. Oktober 2011 verursacht worden sei, sei sehr hoch.
Konkretisierend führte er dazu aus, der Anamnese sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall Geräusche und Schmerzen im
rechten Kiefergelenk verspürt habe. Zusätzlich seien die Unterkieferbewegungen
schmerzhaft gewesen, die Beschwerdeführerin habe kaum kauen können und sie habe
zudem eine leichte Bissveränderung beschrieben. Diese könne sowohl durch eine
Schwellung im Kiefergelenk rechts verursacht worden sein als auch durch eine
hohe Collumfraktur, da im OPT eine Verkürzung des Collums rechts gegenüber
links zu sehen sei. Die Zahnfraktur des Zahnes 26 sei wahrscheinlich Folge
der Scherbewegung des Unterkiefers von rechts nach links. Auch die anschliessende
Devitalisation des Zahnes 11 spreche für ein Trauma des Kiefergelenks. Wie
in der Anamnese beschrieben, habe die Beschwerdeführerin nach sechs Monaten
immer noch leichte Ruheschmerzen verspürt, die bei Belastung zugenommen hätten.
Die Geräusche im Kiefergelenk, welche die Beschwerdeführerin als Knacken und
Reiben anfänglich empfunden habe, würden ebenfalls auf eine Schädigung des
Diskus hindeuten. Die gestellten Diagnosen würden bei der Beschwerdeführerin
Schmerzen verursachen sowie Geräusche im Kiefergelenk und eine eingeschränkte
Mundöffnung bewirken. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beschwerdefrei
sei, seien keine weiteren Massnahmen zu ergreifen.
4.2.3
In der Stellungnahme zum
Gutachten beanstandet die Beschwerdeführerin einzig, dass die Ausführungen zur
Ex ante-Beurteilung der bisher durchgeführten Behandlungs- und
Abklärungsmassnahmen etwas zu kurz ausgefallen seien (A.S. 63 f.). Die
Beschwerdegegnerin bemängelt ihrerseits, der Gutachter setze sich nicht mit der
Stellungnahme von Dr. med. dent. G.___ vom 25. Juni 2015 bzw. der
darin enthaltenen Kausalitätsbeurteilung auseinander (vgl. E. II. 4.1.7
hiervor). Hinzu komme, dass der Gutachter seine Kausalitätsbeurteilung im Wesentlichen
mit dem beweisrechtlich nicht zulässigen Argument, die Beschwerdeführerin habe
vor dem Unfall nie Kiefergelenksbeschwerden gehabt, begründe. Weiter setze sich
der Experte auch nicht mit dem behandlungsfreien Zeitraum von zwei Jahren,
während dem Beschwerden nicht ausgewiesen seien, auseinander. Die letzte Behandlung
bei Dr. med. dent. C.___ sei am 22. Mai 2012 erfolgt. Bis zur
Äusserung der Verdachtsdiagnose durch Prof. Dr. E.___ am 7. Juli 2014
seien keine Behandlungen mehr erfolgt.
4.2.4
Mit Verfügung vom 5. Oktober
2016.
(A.S. 68) wurden Dr. med. dent. B.___ die Stellungnahmen der Parteien
zum Gutachten zugestellt und er wurde gebeten, sich dazu zu äussern sowie sein
Gutachten dahingehend zu ergänzen, wie er die bisherigen Behandlungen ex ante
beurteile.
Zur Ex ante-Beurteilung führt der
Experte am 19. Oktober 2016 aus, die Accuitomo-Abklärung sowie die klinische
MRI-Untersuchung mit anschliessender physiotherapeutischen Behandlung seien
klar als unfallkausal zu beurteilen (A.S. 71). Zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin äusserte er sich zudem folgendermassen: Die Stellungnahme von
Dr. med. dent. G.___ sei eine Kurzeinschätzung ohne nachvollziehbare
Herleitung und er könne sich damit nicht näher auseinandersetzen. Aufgrund
sorgfältig erhobener Anamnese und der Befunde halte er an seiner Sichtweise
fest. Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit zwischen Mai 2012 und Juli 2014
nicht beschwerdefrei gewesen. Es seien ein Knacken und Blockierungsepisoden im
Gelenk aufgetreten, was auch den Befund der anterioren Diskusluxation des später
durchgeführten MRI erkläre. Zudem habe die Beschwerdeführerin leichte
Ruheschmerzen gehabt, die bei Belastung zugenommen hätten.
Die Stellungnahme des Gutachters wurde
den Parteien am 26. Oktober 2016 zugestellt (A.S. 72), es erfolgten keine
Reaktionen.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin erhielt
am 8. Juli 2015 von ihrem betreuenden Arzt, Prof. Dr. med. I.___, die
Mitteilung, die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs könne als möglich
(Aussagesicherheit 50 % oder weniger) eingeschätzt werden. Diese
Beurteilung erfolgte gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. dent.
G.___, welche am 25. Juni 2015 mitgeteilt hatte, eine Kausalität sei nicht
beweisbar, aufgrund der Anamnese jedoch möglich und eine sichere Beweisführung
sei nur möglich bei Vorliegen einer prätraumatischen Bildgebung des Vorzustandes.
Die Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit wurde demnach nicht von der
behandelnden Ärztin, welche die Beschwerdeführerin auch untersucht hatte,
vorgenommen, sondern vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin und stellt
somit eine reine Interpretation der Ausführung von Dr. med. dent. G.___
dar. Weiter kommt hinzu, dass Dr. med. dent. G.___ das Vorliegen
einer prätraumatischen Bildgebung lediglich für eine sichere Beweisführung
vorausgesetzt hat. Eine sichere Beweisführung ist im Sozialversicherungsprozess
jedoch nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Insgesamt konnte für die Beurteilung
der Kausalitätsfrage nicht auf die bestehenden Akten abgestellt werden, weshalb
die Einholung einer Gerichtsexpertise angezeigt war.
5.2
Das medizinische Gutachten von
Dr. med. dent. B.___ ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu
würdigen: Die angefertigte Expertise beruht einerseits auf den medizinischen
Vorakten und andererseits auf einer persönlichen Untersuchung der
Beschwerdeführerin. Eingangs des Gutachtens schildert der Experte detailliert
die Anamnese mit dem zeitlichen Ablauf der Kiefer-/Zahnbeschwerden sowie den
erfolgten Behandlungen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung fertigte der
Gutachter zudem ein OPT an, wodurch ihm für die Beurteilung aktuelles
bildgebendes Material zur Verfügung stand. Dr. med. dent. B.___
beantwortet im Gutachten die ihm unterbreiteten Fragen nachvollziehbar, widerspruchsfrei
und gründlich. Der Umstand, dass sich der Gutachter erst auf Nachfrage hin ausführlicher
zur Ex ante-Beurteilung der bislang erfolgten medizinischen Massnahmen
geäussert hat, tut der Gründlichkeit keinen Abbruch und schmälert den
Beweiswert des Gutachtens in keiner Weise. Die Fragestellung hatte dies nicht –
zumindest nicht ausdrücklich – umfasst. Die Expertise von Dr. med. dent.
B.___ ist ausführlich und umfassend. Weiter hat sich der Gutachter am 19.
Oktober 2016 auch in nachvollziehbarer Weise zu der von der Beschwerdegegnerin
vorgebrachten Kritik geäussert. Insbesondere legt er dar, weshalb nicht auf die
Beurteilung von Dr. med. dent. G.___ abgestellt werden kann und entkräftet
zudem die Darlegung der Beschwerdegegnerin, während zwei Jahren seien keine
Beschwerden ausgewiesen. Insgesamt ist der Expertise von Dr. med. dent. B.___
voller Beweiswert zuzugestehen. Für die Beurteilung der vorliegenden
Streitfrage ist somit darauf abzustellen.
5.3
Gestützt auf die
Gerichtsexpertise ist der Kausalzusammenhang zwischen den von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Kiefer- und Zahnbeschwerden
und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu bejahen. Dr. med. dent. B.___ beurteilt die Wahrscheinlich als «sehr
hoch». Er führt denn auch aus, woraus sich diese Wahrscheinlichkeit ergibt,
nämlich aufgrund der Übereinstimmung der von der Beschwerdeführerin geklagten
und auch sofort nach dem Unfallereignis verspürten Beschwerden, die auch in der
Folge bestehen blieben und den Ergebnissen aus den bildgebenden Unterlagen des
Kiefers sowie der Untersuchung.
5.4
Insgesamt sind demnach die
anteriore Diskusverlagerung ohne Reposition des Kiefergelenks rechts und die
Arthrose des Kieferköpfchens rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unfallkausal anzusehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61
lit. g ATSG). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt
über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Der anwaltliche Stundensatz für die Parteientschädigung beträgt CHF 230.00
bis CHF 330.00, zzgl. MwSt (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt Gressly macht für seine
anwaltlichen Bemühungen einen zeitlichen Aufwand von 10,62 Stunden à CHF 240.00
geltend sowie Auslagen von CHF 169.85 (CHF 118.50 für Fotokopien, CHF
51.35
für Porti [A.S. 75 ff.]). In Anbetracht von Aufwand, insbesondere im
Hinblick auf den mehrfachen Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem Gutachten,
und Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses, erscheint der geltend gemachte
Aufwand angemessen. Was die Auslagen betrifft, so geht aus der Kostennote nicht
hervor, zu welchem Ansatz die Kopien verrechnet wurden. Bei dem geltend
gemachten Betrag von CHF 118.50 muss davon ausgegangen werden, die Kopien
seien entsprechend § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet worden.
Insgesamt ist der Beschwerdeführerin wie beantragt eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 2‘935.30 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zuzusprechen,
welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.
Bei der
Kausalitätsbeurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Interpretation
der Angaben von Dr. med. dent. G.___, welche die Kausalität als
«möglich» bezeichnet hatte, durch Prof. Dr. med. I.___ ab. Daraus
liess sich jedoch nicht eindeutig erkennen, ob der Kausalzusammenhang als
überwiegend wahrscheinlich angesehen wird oder nicht. Die Kausalitätsfrage war
in diesem Zeitpunkt daher nicht rechtsgenüglich geklärt, weshalb die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, ergänzende Abklärungen einzuholen. Indem
die Beschwerdegegnerin jedoch darauf verzichtete, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und das Gericht musste die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die
Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. dent. B.___ vom 15. Juli
2016.
von insgesamt CHF 1‘400.00 zu tragen.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen betreffend die anteriore Diskusverlagerung rechts mit
Arthrose auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘935.30 (inkl. Auslagen
und 8 % MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. dent. B.___, [...], in der Höhe von CHF 1‘400.00 hat die Beschwerdegegnerin
zu bezahlen.
4. Eine Kopie der Rechnung des Gerichtsgutachtens
von Dr. med. dent. B.___ vom 9. September 2016 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber