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Entscheid

VSBES.2015.282

Invalidenrente

14. November 2018Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1955, meldete sich am 2. September 2013 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur

Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden Rückenbeschwerden und Panikattacken angegeben, die Beschwerdeführerin

sei seit dem 22. Dezember 2011 arbeitsunfähig.

1.2 Nachdem am 9. Oktober 2013 ein

Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte (IV-Nr. 5),

meldete sich diese am 20. Oktober 2013 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Unterlagen ein, so einen

Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. März

2014 (IV-Nr. 16) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 22. April 2014 (IV-Nr. 17).

1.3 Eine berufliche Eingliederung

wurde nicht durchgeführt. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 18) habe eine solche unter den gegebenen

medizinischen und erwerblichen Voraussetzungen kaum Sinn gemacht.

1.4 Am 21. August 2014 nahm der

Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Sache Stellung (IV-Nr. 20). Am 24. Februar

2015 erstellte der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr.

31).

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 32 und 36) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 2. bzw. 15. Oktober 2015 mit Wirkung ab

1. April 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

3. Gegen die genannten Verfügungen

lässt die Beschwerdeführerin am 5. November 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

11 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn

vom 2. Oktober 2015 und 15. Oktober 2015 seien aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab spätestens 1. April 2014 die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzügl. eines Verzugszinses zu

5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter: Die

Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen, insbesondere den Status und die

Umstände der verspäteten Anmeldung betreffend an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

u.K.u.E.F.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Dezember 2015 (A.S. 25) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf

die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen.

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2015 (A.S. 45 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.

6.1 Mit Verfügung vom 25. August

2016 (A.S. 92 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein

bidiziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle E.___ einzuholen. Die

Parteien erheben keine Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle und

die vorgesehenen Fragen (A.S. 95). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016

(A.S. 104 f.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle E.___

mit einer psychiatrischen und alternativ rheumatologischen oder orthopädischen

Begutachtung. Mit Verfügung vom 8. November 2016 (A.S. 107 f.) werden

die vorgesehenen Gutachter-Personen bekanntgegeben. Auch dagegen werden keine

Einwände erhoben (A.S. 110 f.).

6.2 Mit Verfügung vom 14. März 2017

(A.S. 112 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin

der psychiatrischen Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben ist. Mit Eingabe

vom 30. März 2017 (A.S. 119 ff.) teilt der unentgeltliche Rechtsbeistand

unter Beilage eines ärztlichen Attestes mit, dass sich die Beschwerdeführerin

seit dem 9. Februar 2017 im Spital befinde und beantragt, die Begutachtung

zu sistieren. Das Versicherungsgericht sistiert die Begutachtung mit Verfügung

vom 3. April 2017 (A.S. 122) vorerst bis 30. April 2017.

6.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2017

(A.S. 129) teilt der unentgeltliche Rechtsbeistand mit, dass die Beschwerdeführerin

seit dem 28. Januar 2017 wegen einer schweren Lungenentzündung

hospitalisiert gewesen sei. Die Sistierung könne nun aufgehoben werden. Mit

Verfügung vom 22. Mai 2017 (A.S. 130) hebt das Versicherungsgericht

die Sistierung auf.

6.4 Mit Verfügung vom 12. Juli 2017

(A.S. 132 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht,

zusätzlich eine neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben. Auch hiergegen

haben die Parteien keine Einwendungen (A.S. 144).

6.5 Das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ wird am 12. Februar 2018 erstattet (A.S. 147 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt am 25. April 2018 (A.S. 260 f.) dazu

Stellung nehmen und beantragen, es sei ihr spätestens ab 1. April 2014 eine

ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine

Stellungnahme.

7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018

(A.S. 264) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote (A.S. 265 ff.)

zu den Akten.

8. Mit Verfügung vom 15. Juni

2018 (A.S. 272 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung

auf den 14. November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das

Erscheinen freistellt wird.

9. Am 14. November 2018 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Protokoll der Verhandlung vom 14. November 2018 [A.S. 277 ff.]).

Die Beschwerdeführerin lässt keine Beweisanträge stellen. Sodann hält der

Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im

Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine aktualisierte

Kostennote (A.S. 280 ff.) ein.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) dar, aufgrund der

medizinischen Situation seien keine konkreten Eingliederungsmassnahmen möglich

gewesen, weshalb die Unterstützung durch die Eingliederung abgeschlossen worden

sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass medizinisch-theoretisch

seit dem 22. Dezember 2011 in einer körperlich leichten Tätigkeit, die häufige

Positionswechsel erlaube, eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe (50%-Pensum

mit um 50 % verminderter Leistung). Dem Umstand der behinderungsbedingt

erschwerten Eingliederung trage man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 %

Rechnung. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem

Pensum von durchschnittlich 65 % nachgehen. Die restlichen 35 %

entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Im Haushalt liege gemäss Abklärungen

eine Einschränkung von 7 % vor. Der Einkommensvergleich ergebe einen

Invaliditätsgrad von 65 %. Im Verhältnis Erwerbstätigkeit Haushalt ergebe

sich damit ein Invaliditätsgrad von 45 %. Damit bestehe ab dem 1. April

2014.

ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 11 ff.) entgegenhalten, sie sei im

Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige einzustufen und die Invalidität nach

der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Sie habe vor

Beginn der gesundheitlichen Probleme Vollzeit gearbeitet, so auch noch im

Geschäft ihres Ex-Mannes. Eine beweisrechtlich verwertbare Aussage zur ersten

Stunde existiere nicht. Im Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom

9.

Oktober 2013 werde zwar ein Pensum ohne Gesundheitsschaden von 80 %

angegeben. Wie diese Aussage zustande gekommen sei, gehe daraus aber nicht

hervor. Die Beschwerdeführerin habe auch gegenüber dem Sozialdienst nie

angegeben, sie würde im Gesundheitsfall nur 50 % arbeiten. Solches gehe

auch nicht aus den Akten hervor. Dafür, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall voll arbeiten würde, spreche unter anderem auch die Tatsache,

dass sie im Jahr 2003 eine gewinnbringende selbständige Erwerbstätigkeit

aufzunehmen versucht habe. Ein weiteres Indiz sei der Fakt, dass sie im Oktober

2013.

geschieden worden sei und vorher über vier Jahre von ihrem Ex-Mann

getrennt gelebt habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die

gemischte Methode angewendet werde, gehe weder aus der angefochtenen Verfügung

noch aus dem Abklärungsbericht Haushalt hervor. Weiter sei nicht überzeugend,

dass die Abklärungsperson der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin mit

CHF 4'278.00 pro Monat auskomme. Es gebe keine allgemeine Lebensregel,

wonach sich ein Mensch mit einem irgendwie berechneten Notbedarf oder einem

bestimmten Einkommen begnügen sollte. Ob der Ehegattenunterhalt bei der Frage

nach dem Arbeitspensum im Gesundheitsfall überhaupt herangezogen werden dürfe,

erscheine mehr als fraglich, denn dieser sei durch den Richter unter

Berücksichtigung der Tatsache berechnet worden, dass die Ehefrau

gesundheitsbedingt kein Einkommen erzielt habe. Weiter sei die zukünftige

Erzielung der Alimente fraglich. Einerseits habe sich die wirtschaftliche

Situation der Beschwerdeführerin mit der Rentenzusprache verbessert, sodass der

Unterhaltsbeitrag auf Klage des Ehemannes auch herabgesetzt werden könnte.

Andererseits stehe der Unterhaltsbeitrag auch unter dem Vorbehalt der

Verschlechterung der Verhältnisse des Ex-Mannes. Schliesslich mache die

Abklärungsperson widersprüchliche Aussagen: Sie halte einerseits fest, dass die

Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen auf eine Arbeit angewiesen sei und

andererseits, dass sie mit ihrem Alter und der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

kaum eine Stelle finden werde. Zudem sei unter diesen Voraussetzungen die

Annahme, dass sie mit einem 65%-Pensum einen Lohn von CHF 3'000.00

erzielen könnte, absolut nicht logisch. Es gebe im modernen, freiheitlichen

Rechtsstaat keine staatlichen oder statistischen Lebenspläne, die unverrückbar

seien. Die anderslautende Auffassung würde darauf hinauslaufen, dem Bürger

einen staatlich verordneten Lebensplan aufzuzwingen. Es könne nicht angehen,

der Beschwerdeführerin einzig unter dem Hinweis auf Unterhaltszahlungen und

einen unrealistischen Finanzplan die Anwendung der ordentlichen

Bemessungsmethode zu verweigern. Überhaupt scheine die gemischte Methode mit

dem Gesetz nicht in Einklang zu stehen. Anlässlich der Verhandlung vom

14.

November 2018 lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, dass man eine

Parteibefragung offeriert habe, um die Frage nach dem Erwerbspensum im

Gesundheitsfall zu klären. Dies sei jedoch abgelehnt worden, weshalb man nun

auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall

vollzeitlich arbeiten würde, abstellen müsse, ansonsten man das Recht auf

Beweis nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und den Untersuchungsgrundsatz

verletze. Sollte das Gericht wider Erwarten trotzdem die gemischte Methode für

zulässig erachten, so müsste für die Zeit ab 1. Januar 2018 die im

Nachgang zum Urteil Di Trizio ergangene Neuregelung berücksichtigt und von

einem Erwerbsanteil von 80 % (und nicht 65 %) ausgegangen werden. So

käme man bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % auf einen Invaliditätsgrad

von 90 % (A.S. 278).

Weiter seien die gesundheitlichen

Einschränkungen im Haushalt nicht rechtskonform ermittelt worden. Nach der

Rechtsprechung bedürfe es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen

Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu

äussern habe, wenn wie vorliegend komplexe medizinische Begebenheiten vorlägen.

Weiter stelle der Abklärungsbericht Haushalt keine beweistaugliche Grundlage

dar, wenn es wie vorliegend um die Bemessung einer psychisch bedingten

Invalidität gehe.

Sollte nicht ohnehin wegen des

fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer langen Absenz von

Arbeitsmarkt davon ausgegangen werden, dass es ihr nicht möglich sei, ihre

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, müsste zumindest der Einkommensvergleich

hinterfragt werden. Insbesondere sei ein leidensbedingter Abzug von nur 10 %

deutlich zu tief. Die Beschwerdeführerin sei auf eine körperlich leichte und

wechselbelastende Tätigkeit angewiesen. Die Arbeit müsse aus psychischen

Gründen intellektuell anspruchslos sein. Ausserdem könnte sie nur noch Teilzeit

arbeiten, dies wiederum mit einem um 50 % reduzierten Rendement. Eine

solche Arbeit sei, wenn überhaupt, nur mit massiven Lohneinbussen zu finden.

Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 60 ½ Jahre alt

gewesen. Dieses fortgeschrittene Alter schmälere den zu erwartenden Lohn

massiv, was in Kombination mit den gesundheitlichen Problemen umso mehr gelte.

Die Beschwerdeführerin könne nicht auf verwertbare Berufserfahrungen

zurückgreifen. Es sei ein Abzug von mindestens 20 % zu gewähren.

Das fortgeschrittene Alter verunmögliche

die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Dieser

Auffassung schliesse sich im Grunde genommen auch die Beschwerdegegnerin an,

wenn sie durch ihre Abklärungsperson im Bericht vom 24. Februar 2015 ausführen

lasse, es sei für die Beschwerdeführerin kaum zu realisieren, eine Stelle zu

finden. Im Rahmen der Verhandlung vom 14. November 2018 lässt die

Beschwerdeführerin anfügen, dass sie im Zeitpunkt der Erstattung des

Gerichtsgutachtens – das aus ihrer Sicht grundsätzlich verwertet werden könne

und nicht bestritten werde (A.S. 278) – bereits 62 Jahre und zehn Monate

alt gewesen sei. Allein dieser Umstand führe zur Nichtverwertbarkeit der nur

noch geringen Restarbeitsfähigkeit (A.S. 279).

Soweit beschwerdeweise vorgebracht wurde,

es bestünden Zweifel am Vorliegen der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin

(insbesondere in Zeiten des Substanzmittelabusus), weshalb ihre verspätete

Anmeldung rechtlich entschuldbar sei, lässt die Beschwerdeführerin anlässlich

der Verhandlung vom 14. November 2018 ausführen, sie würde diesen Punkt

bzw. die Frage, ob sie überhaupt in der Lage gewesen sei, ihren bereits früher

bestehenden Leistungsanspruch zu erkennen, nicht mehr weiter verfolgen.

Gleichwohl wäre es wichtig, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (im Jahr 2011)

ausdrücklich festzuhalten, auch wenn es vorliegend am Rentenbeginn ab

1.

April 2014 nichts ändere (A.S. 278).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit

Dezember 2011 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende

Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2012

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 20. Oktober 2013,

IV-Nr. 7), was hier im Oktober 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger

Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2014 gegeben sein. Damit sind

die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei

zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher

Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein

vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

5.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hat. In

medizinischer Hinsicht sind hierzu die nachfolgenden Unterlagen relevant.

5.1

Gemäss Arztbericht des

Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. März 2014

(IV-Nr. 16), sind bei der Beschwerdeführerin eine Agoraphobie mit chronischem

Schonverhalten und sozialem Rückzug, ev. weitere psychische Leiden gemäss

Psychiater, sowie eine chronische Lumboischialgie links bei Fehlhaltung und

eine Diskushernie 2006 zu diagnostizieren. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 %

zumutbar mit einer zusätzlich um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Für

eine angepasste Tätigkeit gelte das gleiche.

5.2

Dem Arztbericht des behandelnden

Psychotherapeuten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 22. April 2014 (IV-Nr. 17) lassen sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1), ein Abhängigkeitssyndrom,

seit 2008 abstinent, und anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (ICD-10 F10.74)

entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 2011 100 %. Weder die

angestammte noch eine Verweistätigkeit seien zumutbar.

5.3

Gemäss Ausführungen des RAD-Arztes,

Dr. med. D.___, vom 21. August 2014 (IV-Nr. 20) leidet die Beschwerdeführerin

seit Jahrzehnten an einer Angststörung, die sich als weitgehend

therapieresistent erwiesen habe. Als erschwerende Komorbidität trete eine

Alkoholabhängigkeit hinzu, die als eine Art Selbstbehandlung gesehen werden

könne. Inzwischen hätten sich kognitive Folgeschäden und eine Affektlabilität

eingestellt, die mit grosser Wahrscheinlichkeit irreversibel seien. Die vom

Hausarzt geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 25 % dürfte zutreffend sein. Die

noch zumutbaren Tätigkeiten müssten intellektuell anspruchslos und körperlich

leicht sein. Aufgrund der degenerativen Veränderungen seien häufige

Positionswechsel nötig. Die vom Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit von

100.

% sei zu hoch angesetzt, weil sie invaliditätsfremde Faktoren

mitberücksichtige (psychosoziale Situation), andererseits auch unter der

Annahme einer noch nicht vollständigen Alkoholabstinenz getroffen werde.

5.4

Gemäss dem vom

Versicherungsgericht eingeholten Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle E.___

vom 12. Februar 2018 (A.S. 147 ff.), erstellt von Dr. med. F.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___,

Facharzt für Neurologie, sind bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:

-

Chronifizierte

Somatisierungsstörung F45 mit somatoformem Schwindel (hohes Ausmass subjektiver

und objektivierbarer Beeinträchtigung),

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung F61.0 (mit reduziertem psychosozialem Funktionsniveau,

geringer Ich-Stärke, unzureichenden Abwehrmechanismen),

-

Agoraphobie mit

Panikstörung F40.01,

-

Chronisch

wiederkehrende Lumbalgien mit / bei durch hypertrophe Spondylarthrosen bedingte

Anterolisthese im Segment LWK 4/5 mit Spinalkanalstenose und breitbasiger

paramedian bis foraminal links reichender Diskushernie mit Tangierung der

L4-Wurzel foraminal links und Kompression der L5-Wurzel rezessal links, kleinen

foraminalen Diskushernien LWK 2/3 und Segmente ohne radikuläre Reiz- oder

Defizitsymptomatik,

-

Rhizarthrose rechts

anamnestisch, gegenwärtig nicht aktiviert,

-

Fachübergreifend:

erhebliche interstitielle Pneumopathie unklarer Ätiologie, mit mindestens mittelschwerer

restriktiver Ventilationsstörung, schwerer bis schwerster Minderung der

(Gas)Diffusionskapazität und erheblicher Einschränkung der körperlichen

Belastbarkeit.

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sind:

-

Sonstige Störung des

Sozialverhaltens in der Kindheit F91.8

-

Fragliche

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, retrospektiv nichts zu

diagnostizieren F90.1

-

Essattacken bei

anderen psychischen Störungen (Binge Eating) F50.4

-

Status nach

Schlauchmagen-Operation

-

Schädlicher Gebrauch

von Alkohol in der Vorgeschichte F10.1

-

Phobischer

Schwankschwindel

-

Latente

Hyperthyreose

-

Chronisch venöse

Insuffizienz Grad I nach Widmer mit rechts insuffizienter Vena saphena magna

HACH II mit Seitenastvarize und suffizienter Vena saphena parva und mit

linksseitig insuffizienter Vena saphena magna HACH III mit Seitenastvarize und

suffizienter Vena saphena parva bei anamnestisch Status nach tiefer

Beinvenenthrombose 1987 beidseits mit suffizientem tiefem Venensystem

-

Rundrücken

-

Senk- Spreizfuss beidseits

mit geringgradigem Hallux valgus beidseits

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Callcenter-Agentin wie auch in einer Verweistätigkeit

wird auf 20 % beziffert. In orthopädischer Hinsicht arbeite die

Beschwerdeführerin idealerweise in einer körperlich leichten,

wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht zumutbar

seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken sowie Heben von Lasten über 15

kg. In der angestammten Tätigkeit bestünden Leistungsminderungen, wobei ein

tägliches Arbeitspensum von 8.5 Stunden zumutbar wäre. In einer ideal dem

Leiden angepassten Verweistätigkeit hingegen bestünden keine Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich Leistung und Arbeitspensum. Psychiatrisch

gesehen bestünden wesentliche Einschränkungen der Fähigkeiten und Partizipation

aufgrund einer Chronifizierung und der vorhandenen Komorbidität. Die

Beschwerdeführerin wäre noch in der Lage, einer 20%igen Tätigkeit nachzugehen.

Dies gelte für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit. Aufgrund

der neu hinzugetretenen internistischen, insbesondere pneumologischen Befunde

sei ab Januar 2017 eine erhebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

Retrospektiv sei mindestens ab Januar 2017 bis April 2017 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit gegeben. Nachfolgend sei bis dato auch nur eine sehr geringe

Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere sei das Tätigkeitsprofil auf nur sehr

leichte bis leichte Tätigkeiten eingeschränkt, überwiegend im Sitzen. Durch

diese körperlichen Einschränkungen dürfte sich auch die psychische

Befindlichkeit verschlechtert haben. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von

20.

%, dies seit April 2014.

6.

Das Versicherungsgericht hat

zwecks Prüfung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten eingeholt.

Die Beschwerdeführerin wurde in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie und

Neurologie begutachtet. Berücksichtigt und beurteilt wurden auch die im Jahr

2017.

hinzugekommenen pneumologischen Beeinträchtigungen aufgrund der von der

Beschwerdeführerin erlittenen schweren Lungenentzündung, wobei jedoch zur

Beurteilung der vorliegenden Streitfragen (anerkanntermassen [vgl.

A.S. 278]) der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen massgebend ist, der

vor dem Jahr 2017 liegt. Das Gerichtsgutachten beruht auf umfassender

Aktenkenntnis und -analyse, es wurde von auf den entsprechenden Gebieten

ausgewiesenen Fachpersonen erstellt und genügt damit den Anforderungen an ein

verwertbares Gerichtsgutachten. Schliesslich erweist es sich auch inhaltlich

als nachvollziehbar und steht in der Beurteilung nicht in Widerspruch zu den

übrigen, vorhandenen medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin

bestreitet den Beweiswert des Gerichtsgutachtens denn auch zu Recht nicht (vgl.

A.S. 278 und E. II. 2.2 hievor).

In orthopädischer Hinsicht wird im

Gutachten festgehalten, dass der körperliche Untersuchungsbefund gut mit dem

vorliegenden Bildmaterial korreliere. Das MRI vom 12. Juli 2017 zeige eine

durch hypertrophe Spondylarthrosen bedingte Anteriolisthese im Segment LWK4/5

mit Spinalkanalstenose und breitbasiger paramedian bis foraminal links

reichender Diksushernie mit Tangierung L4 foraminal links und Kompression L5

links rezessal. Es bestünden kleine foraminale Diskushernien LWK 2/3 und 3/4

rechts ohne Neurokompression sowie diskrete Spondylarthrosen der restlichen

Segmente der LWS. In einem gewissen Kontrast zu den von der Beschwerdeführerin

angegebenen Schmerzen stehe die von ihr berichtete Behandlungsaktivität. Die

letzte Physiotherapieverordnung liege mehr als zehn Jahre zurück. Die

Beschwerdeführerin berichte auch, praktisch ohne die Einnahme von Analgetika

auszukommen. Sensomotorische Ausfälle an den Beinen würden weder anamnestisch

berichtet noch fänden sich solche bei der klinischen Untersuchung. Letztlich werde

eine radikuläre Irritation nicht hinreichend erklärt. Auch wenn dem nicht so

sei, seien gelegentliche funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule denkbar.

Anamnestisch, aber ohne klinisches Korrelat, bestehe eine Rhizarthrose rechts,

die der Beschwerdeführerin insbesondere beim Stricken und Schreiben Schmerzen

im Daumen bereite. Die Beschwerdeschilderung sei aber glaubhaft und

nachvollziehbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen

Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich nicht. Die denkbaren

gelegentlichen funktionellen Irritationen an der Wirbelsäule liessen

langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und lange Belastungen der

Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mittelschwere und schwere

körperliche Arbeiten als nicht mehr zumutbar erscheinen. Belastungsabhängig

seien am rechten Daumen Schmerzen bei belastsenden Tätigkeiten nachvollziehbar

und bedingten eine gewisse Minderbelastbarkeit des rechten Daumens.

Der psychiatrische Gutachter kommt in

Einklang mit den von ihm erhobenen Befunden zum einleuchtenden Schluss, dass

hinsichtlich der Vorgeschichte eine hyperkinetische Störung in der Kindheit

nicht sicher auszumachen sei. Eine Zuordnung zu einem ADHS sei aber nicht

feststellbar. Bei Kindern mit niedriger Frustrationstoleranz könnten ungünstige

psychosoziale Einflussfaktoren von entscheidender Bedeutung für

Verhaltensstörungen sein. Bei der Beschwerdeführerin schienen in der Kindheit

Störungen der Entwicklung von Selbst und Selbstwert bestanden zu haben. Dies könne

eine teilweise Verzerrung der sozialen Wahrnehmung möglich machen. Dies sei im

Erwachsenenalter zeitweilig mit affektiven Symptomen sowie Angststörungen

einhergegangen, teilweise habe es sogar zu Veränderungen des Essverhaltens und

zu Alkoholproblemen geführt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten

somatoformen Schwindelanfälle liessen sich als Ausdruck einer unbewussten

Lösung eines vorangegangenen Konfliktgeschehens verstehen, welches zum Teil

noch heute bestehe. Das bei ihr beobachtete Vermeidungsverhalten entspreche in

Ausmass und Qualität nun nicht den objektivierbaren Funktionseinbussen. Dennoch

sei wegen der Chronifizierung der Symptomatik, der aufrechterhaltenden äusseren

Faktoren und der erheblichen regressiven Haltung, verbunden mit zum grossen

Teil unbewussten Versorgungswünschen, dabei bestehenden affektiven Symptomen,

trotz geringen psychopathologischen Symptomen, in der Zukunft kaum von einer

relevanten Veränderung der Beschwerdesymptomatik im versicherungsmedizinischen

Sinn auszugehen. Zusammenfassend bestehe gegenwärtig und retrospektiv ein

klinisch bedeutsames Leiden mit Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und

anderen wichtigen Funktionsbereichen. Diese Annahme stütze sich auf die

Diagnosen einer Somatisierungsstörung im Sinne der F45. Es bestünden typische

Charakteristika einer somatoformen Störung sowie eine Chronifizierung mit

ausgeprägten Einbussen in den Alltags- und Berufsaktivitäten. Im Einzelnen sei

dabei ein somatoformer Schwindel zu nennen, ferner eine chronifizierte Agoraphobie

mit Panikstörung, die jedoch unter der aktuell fortgeführten, konsequenten

Therapie bereits zu einer teilweisen Linderung der Beschwerden geführt habe.

Weiter sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, wobei

vorwiegend Störungen des Cluster C (vermeidend, furchtsam, selbstunsicher,

dependent, zwanghaft, teils negativistisch mit passivem Widerstand und

depressiven Zügen) vorlägen. Aufgrund der reduzierten Ich-Stärke könne sie

innere Spannungen nur schwer aushalten. Gegen eine Alkoholabhängigkeit sprächen

indessen die Laborbefunde und die Tatsache, dass es sich beim Alkoholkonsum

nicht um ein eigenständiges und von den anderen Störungen losgelöstes

Abhängigkeitssyndrom handle. Aus all diesen Beeinträchtigungen resultierten

Schwierigkeiten im Sinne einer Problemlösung mit mangelhafter

Entscheidungskompetenz und Entschlusskraft, zeitweilig auch eine mangelhafte

Aufmerksamkeitsfokussierung. Weiter habe die Beschwerdeführerin

situationsspezifisch Probleme in interpersonellen Interaktionen und Beziehungen

speziell in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Die Aktivitäten seien

reduziert, speziell die Fähigkeit den Tag zu strukturieren, die

Beschwerdeführerin zeige eine geringe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Im

Rahmen der langen Ruhezeit und der fehlenden beruflichen Tätigkeit sei eine

Dekonditionierung eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne nur vermindert

Entscheidungen treffen und Urteile fällen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden

wesentliche Einschränkungen der Fähigkeiten und Partizipation aufgrund der

Chronifizierung und der vorhandenen Komorbidität. Die konsequente

psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerden inzwischen lindern und das

Aktivitätenniveau verbessern können, so dass gegenwärtig keine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin wäre noch in der Lage, einer

20%igen Tätigkeit nachzugehen. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit und

eine Verweistätigkeit. Wegen der beschriebenen Störungen sollte die

Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Auch sollte auf ihre

innerseelischen Kräfte und innere psychische Wechselwirkungen Rücksicht

genommen werden. Diese Beurteilung gelte überwiegend wahrscheinlich seit April

2014.

Im neurologischen Teilgutachten, in

dessen Rahmen auch eine Elektromyographie durchgeführt wurde, sind in der

klinischen Untersuchung hinsichtlich des Rückens keine radikulären

Beschwerdemuster aufgefallen. Auch hinsichtlich der angegebenen

Schwindelgefühle seien nicht zentral neurologische Störungen die Ursache.

Vielmehr liege eine subjektive, mit Situationen verbundene, unspezifische

Störungssymptomatik im Sinne eines phobischen Schwankschwindels vor. Konkrete

Hinweise für eine pathologische primär-zentralneurologische Störung gebe es

nicht. In neurologischer Hinsicht sind zusammengefasst keine die

Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen gegeben. Der neurologische

Gutachter, der die Beschwerdeführerin nach ihrer erlittenen Lungenentzündung

begutachtet hat, nimmt in der Folge – unter Berücksichtigung von entsprechend

vorhandenen neuen Arztberichten – auch Bezug auf die 2017 hinzugekommenen

Einschränkungen. Diese haben jedoch, wie bereits erwähnt, auf die Prüfung der

vorliegenden Streitfrage keinen Einfluss. Es zeigt sich indessen auch, dass die

Einschätzung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit nicht anders ausfällt als

dies bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung der Fall ist: Eine

gewisse Einschränkung in der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit erweise sich als

problematisch. Schon eine geringe Belastung der Beschwerdeführerin führe

hochauffällig zu einem doch deutlichen Abfall der Sauerstoffsättigung und zudem

zu Pulsbeschleunigung. Die pneumologischen Befunde belegten seit Januar 2017

eine erhebliche pneumologische Einschränkung in Form einer doch mindestens

mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, mit schwergradiger Störung des

Gasaustausches, womit auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung

erhobene Befund sehr gut erklärt sei, dass schon eine geringe körperliche

Belastung zu einem Abfall des pO2-Wertes im Blut führe. Durch die

kardiopulmonale Limitierung ergäben sich erhebliche Einschränkungen in der

Belastbarkeit. Angesichts der somatischen Erkrankungen spielten wahrscheinlich

auch sekundäre Dekonditionierungsaspekte eine Rolle, zusätzlich überlagert

durch die eher ängstliche Wahrnehmung. Aufgrund der erheblichen restriktiven

pulmonalen Problematik und sekundärer Dekonditionierung sei seit Januar 2017 eine

erhebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, von Januar bis April 2017

betrage sie 100 %. Nachfolgend sei bis dato auch nur eine sehr geringe

Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere sei das Tätigkeitsprofil auf nur sehr

leichte bis leichte Tätigkeiten eingeschränkt, überwiegend im Sitzen. Durch

diese körperlichen Einschränkungen dürfte sich auch die psychische

Befindlichkeit verschlechtert haben. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von

20.

%.

In der Gesamtbeurteilung resultiert

demnach eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit

wie auch einer Verweistätigkeit. Das Tätigkeitsprofil besteht in einer leichten

bis sehr leichten Arbeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen,

vorwiegend aber sitzend. Dies gilt ab April 2014. Im Haushalt ist die

Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht in der Verrichtung der

Haushaltstätigkeiten nur geringfügig eingeschränkt. Auf psychiatrischer Ebene

führt indessen die bestehende chronische Somatisierungsstörung zu ausgeprägten

Einbussen der Alltags- und Berufsaktivitäten. Die Leistungsfähigkeit im

Haushalt wird durch das Ausüben einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht

zusätzlich eingeschränkt.

7.

Die Beschwerdegegnerin geht in

den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 65 % nachgehen würde

und hat dementsprechend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte

Methode angewendet. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,

sie würde bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stellt

für die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit

erwerbstätig wäre, auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2015

(IV-Nr. 31) ab. Es stellt sich die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage

darstellt.

7.2

Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen,

wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen

Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2).

Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage

im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450

E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile

des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1,

9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung

bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der

Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur

in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten

Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV

Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht

auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer

psychisch bedingten Invalidität geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der

Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der

versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in

der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2).

7.3

Der Abklärungsbericht Haushalt

vom 24. Februar 2015 wurde von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es

ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der

Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch

die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen

bekannt waren. Die zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandenen Arztberichte werden

erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben

im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen

zudem plausibel und schlüssig. Vor allem gestützt auf die Angaben der

Beschwerdeführerin selbst kommt diese zum Schluss, dass im Haushalt nur eine

geringfügige Einschränkung besteht, dies aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin Hauswartarbeiten, die sie früher vorgenommen hat, nicht mehr

ausüben kann, ansonsten im Haushalt aber keine Einschränkungen gegeben sind:

Sie kocht selber für sich, reinigt die Wohnung eigenständig, wobei lediglich

bei groben, periodisch anfallenden Arbeiten wie Fensterputzen mehr Zeit als

früher benötigt werde, kauft selber ein und macht ihre Wäsche selber. Es

resultiert eine Einschränkung von 7 %. Hinsichtlich der Einschränkung im

Haushalt ist der Abklärungsbericht Haushalt damit – entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 278 und E. II. 2.2 hievor) – als

beweiskräftig zu qualifizieren, zumal er auch der Beurteilung im (nachträglich

erstatteten) Gerichtsgutachten, gemäss welcher eine Einschränkung im Haushalt

nur in geringfügiger Hinsicht vorliege (vgl. E. II. 6), entspricht und somit auch

bei psychisch bedingten Einschränkungen eine beweistaugliche Grundlage

darstellt (vgl. E. II. 7.2 in fine).

7.4

Zu prüfen ist schliesslich die

vorliegend umstrittene Statusfrage:

7.4.1

Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010.

E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

7.4.2

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen

ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V

334.

E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des

Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1).

7.4.3

Den vorliegenden Akten lässt sich

hinsichtlich der Statusfrage Folgendes entnehmen: Im Rahmen des

Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2013 (IV-Nr. 5) hatte die Beschwerdeführerin

als «Pensum ohne Gesundheitsschaden» 80 % angegeben. Sie habe eine Ausbildung

als Verkäuferin gemacht und sei zuletzt in einem Pensum von 100 % in der

Baufirma ihres Ex-Mannes tätig gewesen. Als sie 1988 schwanger geworden sei,

habe sie mit dem Arbeiten aufgehört. 2013 wurde die Ehe mit ihrem Ex-Mann

geschieden. Dem sich in den Akten befindenden Scheidungsurteil vom 19. August

2013.

(IV-Nr. 26) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ex-Mann eine Scheidungskonvention abgeschlossen haben, in welcher sich der

Ex-Mann dazu verpflichtete, der Beschwerdeführerin bis zur ordentlichen

Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'470.00 zu bezahlen. Dabei

wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin – wohl aus gesundheitlichen

Gründen – kein Einkommen erzielt. Im Abklärungsbericht vom 24. Februar 2015

(IV-Nr. 31), auf den die Beschwerdegegnerin schliesslich für die Statusfrage

abstellt, wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren nicht mehr

ausserhäuslich gearbeitet. Aus finanziellen Gründen müsste sie heute einer

Arbeit nachgehen. Seit 1988 habe sie kein Einkommen mehr erzielt. Sie habe nie

einen Lebenslauf geschrieben und sich dementsprechend auch nie beworben. 2003

habe sie es mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit versucht. Es sei unter

diesen Voraussetzungen und bei einem Alter von knapp 60 Jahren kaum

realisierbar, eine Stelle zu finden. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin

erklärt, sie würde heute maximal 50 % arbeiten. Den gesundheitlichen Aspekt

auszuklammern, sei für sie schwierig. Ohne gesundheitliche Probleme müsste sie

aus finanziellen Gründen mehr als 50 % arbeiten. Die Abklärende hielt sodann

fest, sie sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 %

arbeiten müsste, sie aber nicht 80 bis 100 % arbeiten würde. Ein

Teilzeitpensum von 60 bis 70 % scheine ihr nachvollziehbar.

Im Gerichtsgutachten wird im Rahmen der

Berufsanamnese festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach der

obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Lehre als Verkäuferin absolviert.

Nach dem Lehrabschluss habe sie noch für ein bis zwei Jahre im Lehrbetrieb

gearbeitet und später weitere Stellen als Verkäuferin innegehabt, bevor sie

einen Arbeitsplatz als Disponentin in einem Büro angetreten habe, wo sie auf Abruf

gearbeitet habe. Ihr dortiges Pensum habe 70 % betragen. Nachdem sie 1986 /

1987.

ihren zweiten Ehemann kennengelernt habe, habe sie in dessen Büro

gearbeitet, anfangs zu 100 %, anschliessend zu 50 %. Die Arbeitszeit habe sie

wegen Differenzen mit der Schwiegermutter reduziert. Nach der Geburt ihres

Sohnes 1989 habe sie fortan für ihren Ehemann Wohnungen abgenommen und

vermietet. In ihrem letzten Beschäftigungsverhältnis habe sie von zu Hause aus

als Telefonistin gearbeitet, während drei bis vier Stunden täglich. Das habe

sie bis 2006 gemacht.

7.4.4

Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Die Einschätzung der Abklärungsfachfrau, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 65 % nachgehen

würde, stützt sich nicht auf konkrete Umstände und wird von der

Abklärungsfachfrau nicht weiter begründet. Sie äussert selbst, «der Meinung zu

sein», dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten müsste, aber nicht 80

bis 100 % arbeiten würde. Hierbei zieht sie Indizien heran, die für die

hypothetische Frage, welches Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

absolvieren würde, nicht massgeblich sein können. Sie bezieht sich nämlich auf die

Aussage der Beschwerdeführerin selber, sie würde 50 % arbeiten, wobei diese

Angabe klar auf eine Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen

Einschränkungen bezogen wurde. Es wird im Abklärungsbericht diesbezüglich

erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, die gesundheitlichen

Beschwerden auszuklammern. Weiter kann auch der vom Ex-Mann geschuldete Unterhalt

nicht in diese Überlegungen miteinbezogen und gesagt werden, die

Beschwerdeführerin habe es aufgrund der Unterhaltszahlungen nicht nötig, mehr

als 65 % zu arbeiten. Die gerichtlich genehmigte Festlegung des Unterhalts beruhte

auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielt, was sich

der entsprechenden Scheidungskonvention entnehmen lässt. Wäre die Beschwerdeführerin

gesund, könnte sie nämlich grundsätzlich einer vollen Erwerbstätigkeit

nachgehen. Es bestehen keine häuslichen oder familiären Verpflichtungen, die

dem entgegenstehen würden. Dementsprechend würde die Berechnung des vom Ex-Mann

geschuldeten Unterhalts auch anders ausfallen. Mit anderen Worten stünde der

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein geringerer Unterhaltsbeitrag zu. Hinzu

kommt, dass allenfalls auch ein Anspruch auf Herabsetzung des

Unterhaltsbeitrages besteht, sollte der Beschwerdeführerin ein höherer

Rentenanspruch zugestanden werden. Im Früherfassungsgespräch hat die

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, im

Gesundheitsfall 80 % zu arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine

sogenannte «Aussage erster Stunde», auf welche insofern ein besonderes Gewicht

gelegt werden kann, als dass zum damaligen Zeitpunkt die Statusfrage noch kein

Thema war und die diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführerin auch nicht in

diesem Zusammenhang gemacht wurde. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung

vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 18) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin

habe zunächst sehr positiv auf die Idee eines Belastbarkeitstrainings in der

Regiomech reagiert. In einem zweiten Schritt habe sie dann aber angegeben, sie

habe Dinge zugesprochen, die sie nicht zu leisten in der Lage sei. Ein

Arbeitspensum von 80 % sei alles andere als realistisch. Dies lässt den Schluss

zu, dass sogar mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Pensum von 80 %

angestrebt werden sollte. Demgegenüber lässt sich aufgrund der vorhandenen

Akten auch nicht zweifelsfrei eruieren, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich

im Umfang von 100 % arbeitstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Gestützt auf den

IK-Auszug (IV-Nr. 15) lässt sich nicht klar nachvollziehen, dass die

Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes zu 100 % als Verkäuferin tätig

war. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Akten aber auf jeden

Fall erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 80 %

erwerbstätig wäre. Es ist damit von einem Status von 80 % (ausserhäusliche

Tätigkeit) : 20 % (Haushalt) auszugehen. Daran würde auch die von der

Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung (vgl. A.S. 278 und

E. II. 2.2 hievor) nichts ändern, da von der nochmaligen Bekräftigung

des bereits in der Beschwerdeschrift (sowie im Plädoyer des Vertreters der

Beschwerdeführerin [A.S. 277 f.]) Ausgeführten keine weiteren

Erkenntnisse zu erwarten wären und den Aussagen der ersten Stunde (Pensum von

80.

% im Gesundheitsfall) praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als

späteren Erklärungen (Pensum von 100 % im Gesundheitsfall), die von

nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (vgl. BGE 121

V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Nach dem Gesagten kommt somit die

gemischte Methode zur Anwendung.

8.

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, ihr fortgeschrittenes Alter verunmögliche die Verwertung der

verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit

resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %.

8.1

Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,

obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium

anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten

dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das

verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den

Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit

des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den

Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der

medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Die

medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen

diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweis auf

BGE 138 V 457 und weitere Entscheide).

8.2

Die Beschwerdeführerin war zum

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen 60 ½ Jahre alt. Eine

zuverlässige Sachverhaltsfeststellung lässt sich erst mit dem Zeitpunkt der

durch das Gericht angeordneten Begutachtung erlauben, die im Rahmen derselben

vorgenommenen Untersuchungen erfolgten im Dezember 2016, Juli 2017 und Oktober

2017.

Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 61 bzw. 62 Jahre alt, womit

eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer von drei bzw. zwei Jahren gegeben ist.

Das Alter allein kann indessen gestützt auf die obigen Erwägungen nicht

massgebend sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nur noch eine geringfügige

Arbeitsfähigkeit von 20 %, also im Umfang von einem Tag pro Woche, besteht. Die

Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Berufsausbildung als Verkäuferin, ein

Segment, in dem solche Kleinpensen durchaus geleistet werden. Fraglich ist

jedoch einerseits, ob eine Tätigkeit als Verkäuferin dem zumutbaren

Tätigkeitsprofil entspricht, das in einer leichten bis sehr leichten Arbeit im

Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, vorwiegend aber sitzend,

besteht, und andererseits, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache,

dass sie nach Abschluss der Ausbildung lediglich während fünf Jahren (vgl. Intake-Gespräch,

IV-Nr. 5) und danach nicht mehr als Verkäuferin tätig war, realistischerweise

tatsächlich eine Anstellung finden würde. Abgesehen davon, dass die

Beschwerdeführerin auf eine leichte bis sehr leichte wechselbelastende

Tätigkeit angewiesen ist, bestehen auch in psychiatrischer Hinsicht

Einschränkungen. Zu beachten sind hier die in psychischer Hinsicht bestehenden

Einschränkungen wie eine mangelhafte Entscheidungskompetenz und

Entschlusskraft, eine zeitweilige mangelhafte Aufmerksamkeitsfokussierung,

Probleme in interpersonellen Interaktionen und Beziehungen sowie eine geringe

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Arbeiten unter Zeitdruck sind

gutachterlich gesehen nicht zumutbar, wobei gerade eine Verkaufstätigkeit oft

mit Zeitdruck verbunden sein kann. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren

eigenen Angaben noch nie einen Lebenslauf geschrieben und mit Blick auf ihre

Erwerbsbiographie ist festzuhalten, dass sie, nachdem sie ab dem Jahr 1986 /

1987.

im Betrieb ihres zweiten Ehemannes mitgeholfen hatte, nicht viel

auszuweisen hat. Eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld erscheint angesichts

des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen

tatsächlich nicht realistisch. Ebenso wenig scheint es im vorliegenden Fall

möglich zu sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit

als Verkäuferin noch eine Stelle in einem derartigen Kleinpensum finden würde,

zumal sie seit über 30 Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig war.

Das Bundesgericht hat beispielsweise im

Fall einer 1965 geborenen Versicherten, die seit Geburt an einem perinatalen

hirnorganischen Psychosyndrom mit verminderter intellektueller

Leistungsfähigkeit gelitten, nach Abschluss der Hilfsschule und Werkklasse anschliessend

eine Haushaltsausbildung sowie eine Ausbildung zur Gärtnereigehilfin

abgeschlossen und dann eineinhalb Jahre in einer Gärtnerei gearbeitet hatte,

anerkannt, dass bei ihrem Anforderungs- und Belastungsprofil und mit einer

durch eine 40%ige Leistungsminderung zusätzlich begrenzten Arbeitsfähigkeit von

lediglich 20 % nicht mehr von einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall mögen die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwas weniger ausgeprägt sein, doch handelt

es sich in diesem Fall um eine Versicherte, die im massgeblichen Zeitpunkt über

60.

Jahre alt war, wohingegen es sich im fraglichen Bundesgerichtsentscheid um

eine zehn Jahre jüngere Versicherte handelte (Urteil des Bundesgerichts

9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.3).

Im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt

61.

Jahre alten Versicherten stützte das Bundesgericht die von der Vorinstanz

getroffene Feststellung, dass die Restarbeitsfähigkeit der über einen sehr

geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil

verfügenden Versicherten, die nicht nur ihre Arbeitsposition regelmässig

wechseln und nach Bedarf Pausen einlegen können musste, sondern auch körperlich

stark limitiert und darüber hinaus auf eine wohlwollende Führung und ein

stressfreies Klima angewiesen war, realistischerweise nicht mehr nachgefragt

werde. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht betont, dass die langjährige Abstinenz

vom Arbeitsmarkt sowie der damit verbundene Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand zu berücksichtigen seien (Urteil des Bundesgerichts

9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3). Dies gilt auch für den vorliegenden

Fall. Die Beschwerdeführerin war letztmals im Jahr 2006 und damit vor über zehn

Jahren kurzzeitig als Telefonistin tätig, dies überdies von zu Hause aus und

während lediglich drei bis vier Stunden täglich.

Mit Blick auf die zitierten Fälle und

die vorliegenden Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit

fehlt. Es liegt daher für den Erwerbsteil (80 %, vgl. E. II. 7.4)

eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.

9.

9.1

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird

bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode). Bei

der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der

gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige

der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die

Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein

Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,

wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen

ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S.

396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen

(BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil

des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer

neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und

rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als

möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise

bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der

Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht

und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Nach der

nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die

prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

9.2

Die für den Einkommensvergleich

herangezogenen Zahlen sind unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So

hat die Beschwerdegegnerin sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie

auch des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Dies scheint angesichts der Tatsache,

dass sich aus den Akten keine genügend konkreten Zahlen für die Ermittlung des

Valideneinkommens ergeben und die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schon seit

vielen Jahren andauert, korrekt. Auch die herangezogene Tabelle (LSE 2012,

TA1_tirage_skill_level) lässt sich nicht beanstanden. Die Teuerung 2012 - 2013

(: 101.8 x 102.6) wird berücksichtigt und die Wochenstunden werden aufgerechnet

(: 40 x 41.7). Auch der konkrete Tabellenlohn (Total Niveau 1,

CHF 4'112.00) erweist sich mit Blick auf die Ausbildung der

Beschwerdeführerin, die bisherigen Tätigkeiten und das nunmehr vorhandene

Tätigkeitsprofil als richtig. So beträgt das Valideneinkommen

CHF 41'476.00 für ein 80%-Pensum.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

besteht zwar eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %, diese ist aber wirtschaftlich

nicht mehr verwertbar. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf CHF 00.00

und die Erwerbseinbusse 100 %. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs stellt

sich bei einem Invalideneinkommen von CHF 00.00 nicht.

Es ergibt sich folgende

Invaliditätsbemessung:

Erwerbstätigkeit Anteil 80 %,

Einschränkung von 100 %: Invaliditätsgrad 80 %

Haushalt Anteil 20 % Einschränkung von 7

%: Invaliditätsgrad 1.4 %

Invaliditätsgrad total: 81.4 %

Die Beschwerdeführerin hat damit

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung

per 1. Januar 2018 ändert an dieser Ausgangslage nichts, denn die

Einschränkung im Erwerbsleben ist für die Zeit vor wie auch nach Inkrafttreten

der entsprechenden Bestimmung mit 100 % zu bemessen. Der Rentenanspruch besteht

mit Verweis auf E. II. 3.2 vorstehend ab dem 1. April 2014, was

im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Versicherungsgericht auch unbestritten

geblieben ist (vgl. A.S. 278).

10.

10.1

Zusammenfassend ist die

Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. April

2014.

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Über einen allfälligen Anspruch

auf Verzugszins (siehe dazu Art. 26 Abs. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin

noch zu entscheiden haben.

10.2

Bei diesem Verfahrensausgang steht

der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von

Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht in seiner Kostennote (A.S. 280 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 24.43

Stunden geltend, wovon 8.76 Stunden im Jahr 2018 angefallen sind. Vom Aufwand

vor 2018 entfallen 0.59 Stunden (Position vom 18. August 2016) auf die Zeit vor

Erlass der angefochtenen Verfügung, wobei im Beschwerdeverfahren nur der

Aufwand für eben dasselbe geltend gemacht werden kann. Insofern sind diese 0.59

Stunden zu streichen. Weiter handelt es sich bei einigen Positionen um die

Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des

Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft; dies

stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und

daher nicht separat zu vergüten ist. Konkret handelt es sich um die Positionen «Brief

an Klientin» vom 6. November 2015 (0.17 Stunden), 17. Dezember 2015 (0.17

Stunden), 4. Januar 2016 (0.17 Stunden), 3. Februar 2016 (0.17 Stunden),

26.

August 2016 (0.17 Stunden), 27. Oktober 2016 (0.17 Stunden), 9. November

2016.

(0.17 Stunden), 29. November 2016 (0.17 Stunden), 1.Dezember 2016

(0.17 Stunden), 15. März 2017 (0.17 Stunden), 31. März 2017

(0.17 Stunden), 4. April 2017 (0.17 Stunden), 3. Mai 2017 (0.17 Stunden),

24.

Mai 2017 (0.17 Stunden), 14. Juli 2017 (0.17 Stunden), 12. September

2017.

(0.17 Stunden), 12. Oktober 2017 (0.17 Stunden), 25. April 2018

(0.17 Stunden). Weiter ist der Aufwand für die Erstellung von

Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu vergüten, weshalb folgende

Positionen zu streichen sind: 8. September 2016 (0.25 Stunden), 3. Oktober 2016

(0.33 Stunden), 24. März 2017 (0.25 Stunden), 1. Mai 2017 (0.25 Stunden),

4.

September 2017 (0.25 Stunden), 25. September 2017 (0.25 Stunden), 26.

September 2017 (0.25 Stunden) und 16. April 2018 (0.33 Stunden). Angesichts der

Tatsache, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, erweist sich schliesslich auch

ein nachprozessualer Aufwand von 0.5 Stunden (anstelle der geltend gemachten

einen Stunde) als angemessen. Damit sind für die Zeit vor 2018 4.72 Stunden und

für die Zeit ab 2018 1 Stunde zu streichen. Es ergibt sich für die Zeit vor dem

1.

Januar 2018 ein Aufwand von 10.36 Stunden und für die Zeit ab dem

1.

Januar 2018 ein solcher von 7.76 Stunden. Hinsichtlich der geltend

gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet

werden und nicht mit CHF 1.00. Bei 359 erstellten Kopien sind damit die

Auslagen um CHF 179.50 auf total CHF 306.65 zu kürzen. Hiervon entfallen

CHF 129.40 auf das Jahr 2018 und CHF 177.25 auf die Vorjahre. Mit dem

geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen und der

Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar

2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'217.40, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

10.4

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober

2015.

und 15. Oktober 2015 über keine hinreichend zuverlässige medizinische

Grundlage verfügte. Zwar boten die vorhandenen Arztberichte und die

Stellungnahme des RAD-Arztes gewisse Indizien und im Ergebnis entsprechen sich

die jeweils festgestellten Arbeitsunfähigkeiten fast, doch erlaubte der

damalige Stand keine abschliessende Beurteilung. Dabei wäre es bereits Sache

der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ihr sind daher die

vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 15'007.70

aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S.

271.

f. und S. 285).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2015 und 15.

Oktober 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. April

2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Akten gehen zurück an die

Beschwerdegegnerin, damit diese den Anspruch auf Verzugszins auf der

Rentennachzahlung prüft.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'217.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten des Gutachtens der E.___ vom 12. Februar

2018 von CHF 15'007.70 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn

auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn

zurückzuerstatten.

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 14. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

6. Eine Kopie der aktualisierten Kostennote

des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 14. November 2018 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer