VSBES.2015.282
Invalidenrente
14. November 2018Deutsch48 min
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 2. Oktober 2015 und 15. Oktober 2015)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1955, meldete sich am 2. September 2013 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur
Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden Rückenbeschwerden und Panikattacken angegeben, die Beschwerdeführerin
sei seit dem 22. Dezember 2011 arbeitsunfähig.
1.2 Nachdem am 9. Oktober 2013 ein
Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte (IV-Nr. 5),
meldete sich diese am 20. Oktober 2013 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin medizinische Unterlagen ein, so einen
Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. März
2014 (IV-Nr. 16) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. April 2014 (IV-Nr. 17).
1.3 Eine berufliche Eingliederung
wurde nicht durchgeführt. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 18) habe eine solche unter den gegebenen
medizinischen und erwerblichen Voraussetzungen kaum Sinn gemacht.
1.4 Am 21. August 2014 nahm der
Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Sache Stellung (IV-Nr. 20). Am 24. Februar
2015 erstellte der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr.
31).
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 32 und 36) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 2. bzw. 15. Oktober 2015 mit Wirkung ab
1. April 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
3. Gegen die genannten Verfügungen
lässt die Beschwerdeführerin am 5. November 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
11 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn
vom 2. Oktober 2015 und 15. Oktober 2015 seien aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab spätestens 1. April 2014 die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzügl. eines Verzugszinses zu
5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Die
Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen, insbesondere den Status und die
Umstände der verspäteten Anmeldung betreffend an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
u.K.u.E.F.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Dezember 2015 (A.S. 25) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf
die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen.
5. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2015 (A.S. 45 f.) bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 25. August
2016 (A.S. 92 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, ein
bidiziplinäres Gutachten bei der Begutachtungsstelle E.___ einzuholen. Die
Parteien erheben keine Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle und
die vorgesehenen Fragen (A.S. 95). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016
(A.S. 104 f.) beauftragt das Versicherungsgericht die Begutachtungsstelle E.___
mit einer psychiatrischen und alternativ rheumatologischen oder orthopädischen
Begutachtung. Mit Verfügung vom 8. November 2016 (A.S. 107 f.) werden
die vorgesehenen Gutachter-Personen bekanntgegeben. Auch dagegen werden keine
Einwände erhoben (A.S. 110 f.).
6.2 Mit Verfügung vom 14. März 2017
(A.S. 112 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin
der psychiatrischen Untersuchung unentschuldigt ferngeblieben ist. Mit Eingabe
vom 30. März 2017 (A.S. 119 ff.) teilt der unentgeltliche Rechtsbeistand
unter Beilage eines ärztlichen Attestes mit, dass sich die Beschwerdeführerin
seit dem 9. Februar 2017 im Spital befinde und beantragt, die Begutachtung
zu sistieren. Das Versicherungsgericht sistiert die Begutachtung mit Verfügung
vom 3. April 2017 (A.S. 122) vorerst bis 30. April 2017.
6.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2017
(A.S. 129) teilt der unentgeltliche Rechtsbeistand mit, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 28. Januar 2017 wegen einer schweren Lungenentzündung
hospitalisiert gewesen sei. Die Sistierung könne nun aufgehoben werden. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2017 (A.S. 130) hebt das Versicherungsgericht
die Sistierung auf.
6.4 Mit Verfügung vom 12. Juli 2017
(A.S. 132 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht,
zusätzlich eine neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben. Auch hiergegen
haben die Parteien keine Einwendungen (A.S. 144).
6.5 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ wird am 12. Februar 2018 erstattet (A.S. 147 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt am 25. April 2018 (A.S. 260 f.) dazu
Stellung nehmen und beantragen, es sei ihr spätestens ab 1. April 2014 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine
Stellungnahme.
7. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018
(A.S. 264) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote (A.S. 265 ff.)
zu den Akten.
8. Mit Verfügung vom 15. Juni
2018 (A.S. 272 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung
auf den 14. November 2018 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das
Erscheinen freistellt wird.
9. Am 14. November 2018 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Protokoll der Verhandlung vom 14. November 2018 [A.S. 277 ff.]).
Die Beschwerdeführerin lässt keine Beweisanträge stellen. Sodann hält der
Vertreter der Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im
Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine aktualisierte
Kostennote (A.S. 280 ff.) ein.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) dar, aufgrund der
medizinischen Situation seien keine konkreten Eingliederungsmassnahmen möglich
gewesen, weshalb die Unterstützung durch die Eingliederung abgeschlossen worden
sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass medizinisch-theoretisch
seit dem 22. Dezember 2011 in einer körperlich leichten Tätigkeit, die häufige
Positionswechsel erlaube, eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe (50%-Pensum
mit um 50 % verminderter Leistung). Dem Umstand der behinderungsbedingt
erschwerten Eingliederung trage man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 %
Rechnung. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem
Pensum von durchschnittlich 65 % nachgehen. Die restlichen 35 %
entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Im Haushalt liege gemäss Abklärungen
eine Einschränkung von 7 % vor. Der Einkommensvergleich ergebe einen
Invaliditätsgrad von 65 %. Im Verhältnis Erwerbstätigkeit Haushalt ergebe
sich damit ein Invaliditätsgrad von 45 %. Damit bestehe ab dem 1. April
2014.
ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 11 ff.) entgegenhalten, sie sei im
Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige einzustufen und die Invalidität nach
der ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. Sie habe vor
Beginn der gesundheitlichen Probleme Vollzeit gearbeitet, so auch noch im
Geschäft ihres Ex-Mannes. Eine beweisrechtlich verwertbare Aussage zur ersten
Stunde existiere nicht. Im Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom
9.
Oktober 2013 werde zwar ein Pensum ohne Gesundheitsschaden von 80 %
angegeben. Wie diese Aussage zustande gekommen sei, gehe daraus aber nicht
hervor. Die Beschwerdeführerin habe auch gegenüber dem Sozialdienst nie
angegeben, sie würde im Gesundheitsfall nur 50 % arbeiten. Solches gehe
auch nicht aus den Akten hervor. Dafür, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall voll arbeiten würde, spreche unter anderem auch die Tatsache,
dass sie im Jahr 2003 eine gewinnbringende selbständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen versucht habe. Ein weiteres Indiz sei der Fakt, dass sie im Oktober
2013.
geschieden worden sei und vorher über vier Jahre von ihrem Ex-Mann
getrennt gelebt habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die
gemischte Methode angewendet werde, gehe weder aus der angefochtenen Verfügung
noch aus dem Abklärungsbericht Haushalt hervor. Weiter sei nicht überzeugend,
dass die Abklärungsperson der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin mit
CHF 4'278.00 pro Monat auskomme. Es gebe keine allgemeine Lebensregel,
wonach sich ein Mensch mit einem irgendwie berechneten Notbedarf oder einem
bestimmten Einkommen begnügen sollte. Ob der Ehegattenunterhalt bei der Frage
nach dem Arbeitspensum im Gesundheitsfall überhaupt herangezogen werden dürfe,
erscheine mehr als fraglich, denn dieser sei durch den Richter unter
Berücksichtigung der Tatsache berechnet worden, dass die Ehefrau
gesundheitsbedingt kein Einkommen erzielt habe. Weiter sei die zukünftige
Erzielung der Alimente fraglich. Einerseits habe sich die wirtschaftliche
Situation der Beschwerdeführerin mit der Rentenzusprache verbessert, sodass der
Unterhaltsbeitrag auf Klage des Ehemannes auch herabgesetzt werden könnte.
Andererseits stehe der Unterhaltsbeitrag auch unter dem Vorbehalt der
Verschlechterung der Verhältnisse des Ex-Mannes. Schliesslich mache die
Abklärungsperson widersprüchliche Aussagen: Sie halte einerseits fest, dass die
Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen auf eine Arbeit angewiesen sei und
andererseits, dass sie mit ihrem Alter und der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
kaum eine Stelle finden werde. Zudem sei unter diesen Voraussetzungen die
Annahme, dass sie mit einem 65%-Pensum einen Lohn von CHF 3'000.00
erzielen könnte, absolut nicht logisch. Es gebe im modernen, freiheitlichen
Rechtsstaat keine staatlichen oder statistischen Lebenspläne, die unverrückbar
seien. Die anderslautende Auffassung würde darauf hinauslaufen, dem Bürger
einen staatlich verordneten Lebensplan aufzuzwingen. Es könne nicht angehen,
der Beschwerdeführerin einzig unter dem Hinweis auf Unterhaltszahlungen und
einen unrealistischen Finanzplan die Anwendung der ordentlichen
Bemessungsmethode zu verweigern. Überhaupt scheine die gemischte Methode mit
dem Gesetz nicht in Einklang zu stehen. Anlässlich der Verhandlung vom
14.
November 2018 lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, dass man eine
Parteibefragung offeriert habe, um die Frage nach dem Erwerbspensum im
Gesundheitsfall zu klären. Dies sei jedoch abgelehnt worden, weshalb man nun
auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall
vollzeitlich arbeiten würde, abstellen müsse, ansonsten man das Recht auf
Beweis nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und den Untersuchungsgrundsatz
verletze. Sollte das Gericht wider Erwarten trotzdem die gemischte Methode für
zulässig erachten, so müsste für die Zeit ab 1. Januar 2018 die im
Nachgang zum Urteil Di Trizio ergangene Neuregelung berücksichtigt und von
einem Erwerbsanteil von 80 % (und nicht 65 %) ausgegangen werden. So
käme man bei einem Tabellenlohnabzug von 10 % auf einen Invaliditätsgrad
von 90 % (A.S. 278).
Weiter seien die gesundheitlichen
Einschränkungen im Haushalt nicht rechtskonform ermittelt worden. Nach der
Rechtsprechung bedürfe es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen
Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu
äussern habe, wenn wie vorliegend komplexe medizinische Begebenheiten vorlägen.
Weiter stelle der Abklärungsbericht Haushalt keine beweistaugliche Grundlage
dar, wenn es wie vorliegend um die Bemessung einer psychisch bedingten
Invalidität gehe.
Sollte nicht ohnehin wegen des
fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer langen Absenz von
Arbeitsmarkt davon ausgegangen werden, dass es ihr nicht möglich sei, ihre
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, müsste zumindest der Einkommensvergleich
hinterfragt werden. Insbesondere sei ein leidensbedingter Abzug von nur 10 %
deutlich zu tief. Die Beschwerdeführerin sei auf eine körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeit angewiesen. Die Arbeit müsse aus psychischen
Gründen intellektuell anspruchslos sein. Ausserdem könnte sie nur noch Teilzeit
arbeiten, dies wiederum mit einem um 50 % reduzierten Rendement. Eine
solche Arbeit sei, wenn überhaupt, nur mit massiven Lohneinbussen zu finden.
Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 60 ½ Jahre alt
gewesen. Dieses fortgeschrittene Alter schmälere den zu erwartenden Lohn
massiv, was in Kombination mit den gesundheitlichen Problemen umso mehr gelte.
Die Beschwerdeführerin könne nicht auf verwertbare Berufserfahrungen
zurückgreifen. Es sei ein Abzug von mindestens 20 % zu gewähren.
Das fortgeschrittene Alter verunmögliche
die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Dieser
Auffassung schliesse sich im Grunde genommen auch die Beschwerdegegnerin an,
wenn sie durch ihre Abklärungsperson im Bericht vom 24. Februar 2015 ausführen
lasse, es sei für die Beschwerdeführerin kaum zu realisieren, eine Stelle zu
finden. Im Rahmen der Verhandlung vom 14. November 2018 lässt die
Beschwerdeführerin anfügen, dass sie im Zeitpunkt der Erstattung des
Gerichtsgutachtens – das aus ihrer Sicht grundsätzlich verwertet werden könne
und nicht bestritten werde (A.S. 278) – bereits 62 Jahre und zehn Monate
alt gewesen sei. Allein dieser Umstand führe zur Nichtverwertbarkeit der nur
noch geringen Restarbeitsfähigkeit (A.S. 279).
Soweit beschwerdeweise vorgebracht wurde,
es bestünden Zweifel am Vorliegen der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin
(insbesondere in Zeiten des Substanzmittelabusus), weshalb ihre verspätete
Anmeldung rechtlich entschuldbar sei, lässt die Beschwerdeführerin anlässlich
der Verhandlung vom 14. November 2018 ausführen, sie würde diesen Punkt
bzw. die Frage, ob sie überhaupt in der Lage gewesen sei, ihren bereits früher
bestehenden Leistungsanspruch zu erkennen, nicht mehr weiter verfolgen.
Gleichwohl wäre es wichtig, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (im Jahr 2011)
ausdrücklich festzuhalten, auch wenn es vorliegend am Rentenbeginn ab
1.
April 2014 nichts ändere (A.S. 278).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit
Dezember 2011 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende
Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2012
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 20. Oktober 2013,
IV-Nr. 7), was hier im Oktober 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger
Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2014 gegeben sein. Damit sind
die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
Von einem Gerichtsgutachten darf nur bei
zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein solcher
Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein
vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
5.
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2014 eine Viertelsrente zugesprochen hat. In
medizinischer Hinsicht sind hierzu die nachfolgenden Unterlagen relevant.
5.1
Gemäss Arztbericht des
Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. März 2014
(IV-Nr. 16), sind bei der Beschwerdeführerin eine Agoraphobie mit chronischem
Schonverhalten und sozialem Rückzug, ev. weitere psychische Leiden gemäss
Psychiater, sowie eine chronische Lumboischialgie links bei Fehlhaltung und
eine Diskushernie 2006 zu diagnostizieren. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 %
zumutbar mit einer zusätzlich um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Für
eine angepasste Tätigkeit gelte das gleiche.
5.2
Dem Arztbericht des behandelnden
Psychotherapeuten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 22. April 2014 (IV-Nr. 17) lassen sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1), ein Abhängigkeitssyndrom,
seit 2008 abstinent, und anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (ICD-10 F10.74)
entnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 2011 100 %. Weder die
angestammte noch eine Verweistätigkeit seien zumutbar.
5.3
Gemäss Ausführungen des RAD-Arztes,
Dr. med. D.___, vom 21. August 2014 (IV-Nr. 20) leidet die Beschwerdeführerin
seit Jahrzehnten an einer Angststörung, die sich als weitgehend
therapieresistent erwiesen habe. Als erschwerende Komorbidität trete eine
Alkoholabhängigkeit hinzu, die als eine Art Selbstbehandlung gesehen werden
könne. Inzwischen hätten sich kognitive Folgeschäden und eine Affektlabilität
eingestellt, die mit grosser Wahrscheinlichkeit irreversibel seien. Die vom
Hausarzt geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 25 % dürfte zutreffend sein. Die
noch zumutbaren Tätigkeiten müssten intellektuell anspruchslos und körperlich
leicht sein. Aufgrund der degenerativen Veränderungen seien häufige
Positionswechsel nötig. Die vom Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100.
% sei zu hoch angesetzt, weil sie invaliditätsfremde Faktoren
mitberücksichtige (psychosoziale Situation), andererseits auch unter der
Annahme einer noch nicht vollständigen Alkoholabstinenz getroffen werde.
5.4
Gemäss dem vom
Versicherungsgericht eingeholten Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle E.___
vom 12. Februar 2018 (A.S. 147 ff.), erstellt von Dr. med. F.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med.
G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___,
Facharzt für Neurologie, sind bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
-
Chronifizierte
Somatisierungsstörung F45 mit somatoformem Schwindel (hohes Ausmass subjektiver
und objektivierbarer Beeinträchtigung),
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung F61.0 (mit reduziertem psychosozialem Funktionsniveau,
geringer Ich-Stärke, unzureichenden Abwehrmechanismen),
-
Agoraphobie mit
Panikstörung F40.01,
-
Chronisch
wiederkehrende Lumbalgien mit / bei durch hypertrophe Spondylarthrosen bedingte
Anterolisthese im Segment LWK 4/5 mit Spinalkanalstenose und breitbasiger
paramedian bis foraminal links reichender Diskushernie mit Tangierung der
L4-Wurzel foraminal links und Kompression der L5-Wurzel rezessal links, kleinen
foraminalen Diskushernien LWK 2/3 und Segmente ohne radikuläre Reiz- oder
Defizitsymptomatik,
-
Rhizarthrose rechts
anamnestisch, gegenwärtig nicht aktiviert,
-
Fachübergreifend:
erhebliche interstitielle Pneumopathie unklarer Ätiologie, mit mindestens mittelschwerer
restriktiver Ventilationsstörung, schwerer bis schwerster Minderung der
(Gas)Diffusionskapazität und erheblicher Einschränkung der körperlichen
Belastbarkeit.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sind:
-
Sonstige Störung des
Sozialverhaltens in der Kindheit F91.8
-
Fragliche
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, retrospektiv nichts zu
diagnostizieren F90.1
-
Essattacken bei
anderen psychischen Störungen (Binge Eating) F50.4
-
Status nach
Schlauchmagen-Operation
-
Schädlicher Gebrauch
von Alkohol in der Vorgeschichte F10.1
-
Phobischer
Schwankschwindel
-
Latente
Hyperthyreose
-
Chronisch venöse
Insuffizienz Grad I nach Widmer mit rechts insuffizienter Vena saphena magna
HACH II mit Seitenastvarize und suffizienter Vena saphena parva und mit
linksseitig insuffizienter Vena saphena magna HACH III mit Seitenastvarize und
suffizienter Vena saphena parva bei anamnestisch Status nach tiefer
Beinvenenthrombose 1987 beidseits mit suffizientem tiefem Venensystem
-
Rundrücken
-
Senk- Spreizfuss beidseits
mit geringgradigem Hallux valgus beidseits
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Callcenter-Agentin wie auch in einer Verweistätigkeit
wird auf 20 % beziffert. In orthopädischer Hinsicht arbeite die
Beschwerdeführerin idealerweise in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht zumutbar
seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken sowie Heben von Lasten über 15
kg. In der angestammten Tätigkeit bestünden Leistungsminderungen, wobei ein
tägliches Arbeitspensum von 8.5 Stunden zumutbar wäre. In einer ideal dem
Leiden angepassten Verweistätigkeit hingegen bestünden keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich Leistung und Arbeitspensum. Psychiatrisch
gesehen bestünden wesentliche Einschränkungen der Fähigkeiten und Partizipation
aufgrund einer Chronifizierung und der vorhandenen Komorbidität. Die
Beschwerdeführerin wäre noch in der Lage, einer 20%igen Tätigkeit nachzugehen.
Dies gelte für die angestammte Tätigkeit und eine Verweistätigkeit. Aufgrund
der neu hinzugetretenen internistischen, insbesondere pneumologischen Befunde
sei ab Januar 2017 eine erhebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Retrospektiv sei mindestens ab Januar 2017 bis April 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit gegeben. Nachfolgend sei bis dato auch nur eine sehr geringe
Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere sei das Tätigkeitsprofil auf nur sehr
leichte bis leichte Tätigkeiten eingeschränkt, überwiegend im Sitzen. Durch
diese körperlichen Einschränkungen dürfte sich auch die psychische
Befindlichkeit verschlechtert haben. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von
20.
%, dies seit April 2014.
6.
Das Versicherungsgericht hat
zwecks Prüfung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten eingeholt.
Die Beschwerdeführerin wurde in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie und
Neurologie begutachtet. Berücksichtigt und beurteilt wurden auch die im Jahr
2017.
hinzugekommenen pneumologischen Beeinträchtigungen aufgrund der von der
Beschwerdeführerin erlittenen schweren Lungenentzündung, wobei jedoch zur
Beurteilung der vorliegenden Streitfragen (anerkanntermassen [vgl.
A.S. 278]) der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen massgebend ist, der
vor dem Jahr 2017 liegt. Das Gerichtsgutachten beruht auf umfassender
Aktenkenntnis und -analyse, es wurde von auf den entsprechenden Gebieten
ausgewiesenen Fachpersonen erstellt und genügt damit den Anforderungen an ein
verwertbares Gerichtsgutachten. Schliesslich erweist es sich auch inhaltlich
als nachvollziehbar und steht in der Beurteilung nicht in Widerspruch zu den
übrigen, vorhandenen medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet den Beweiswert des Gerichtsgutachtens denn auch zu Recht nicht (vgl.
A.S. 278 und E. II. 2.2 hievor).
In orthopädischer Hinsicht wird im
Gutachten festgehalten, dass der körperliche Untersuchungsbefund gut mit dem
vorliegenden Bildmaterial korreliere. Das MRI vom 12. Juli 2017 zeige eine
durch hypertrophe Spondylarthrosen bedingte Anteriolisthese im Segment LWK4/5
mit Spinalkanalstenose und breitbasiger paramedian bis foraminal links
reichender Diksushernie mit Tangierung L4 foraminal links und Kompression L5
links rezessal. Es bestünden kleine foraminale Diskushernien LWK 2/3 und 3/4
rechts ohne Neurokompression sowie diskrete Spondylarthrosen der restlichen
Segmente der LWS. In einem gewissen Kontrast zu den von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schmerzen stehe die von ihr berichtete Behandlungsaktivität. Die
letzte Physiotherapieverordnung liege mehr als zehn Jahre zurück. Die
Beschwerdeführerin berichte auch, praktisch ohne die Einnahme von Analgetika
auszukommen. Sensomotorische Ausfälle an den Beinen würden weder anamnestisch
berichtet noch fänden sich solche bei der klinischen Untersuchung. Letztlich werde
eine radikuläre Irritation nicht hinreichend erklärt. Auch wenn dem nicht so
sei, seien gelegentliche funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule denkbar.
Anamnestisch, aber ohne klinisches Korrelat, bestehe eine Rhizarthrose rechts,
die der Beschwerdeführerin insbesondere beim Stricken und Schreiben Schmerzen
im Daumen bereite. Die Beschwerdeschilderung sei aber glaubhaft und
nachvollziehbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen
Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie fänden sich nicht. Die denkbaren
gelegentlichen funktionellen Irritationen an der Wirbelsäule liessen
langanhaltende statische Belastungen der Wirbelsäule und lange Belastungen der
Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie mittelschwere und schwere
körperliche Arbeiten als nicht mehr zumutbar erscheinen. Belastungsabhängig
seien am rechten Daumen Schmerzen bei belastsenden Tätigkeiten nachvollziehbar
und bedingten eine gewisse Minderbelastbarkeit des rechten Daumens.
Der psychiatrische Gutachter kommt in
Einklang mit den von ihm erhobenen Befunden zum einleuchtenden Schluss, dass
hinsichtlich der Vorgeschichte eine hyperkinetische Störung in der Kindheit
nicht sicher auszumachen sei. Eine Zuordnung zu einem ADHS sei aber nicht
feststellbar. Bei Kindern mit niedriger Frustrationstoleranz könnten ungünstige
psychosoziale Einflussfaktoren von entscheidender Bedeutung für
Verhaltensstörungen sein. Bei der Beschwerdeführerin schienen in der Kindheit
Störungen der Entwicklung von Selbst und Selbstwert bestanden zu haben. Dies könne
eine teilweise Verzerrung der sozialen Wahrnehmung möglich machen. Dies sei im
Erwachsenenalter zeitweilig mit affektiven Symptomen sowie Angststörungen
einhergegangen, teilweise habe es sogar zu Veränderungen des Essverhaltens und
zu Alkoholproblemen geführt. Die von der Beschwerdeführerin berichteten
somatoformen Schwindelanfälle liessen sich als Ausdruck einer unbewussten
Lösung eines vorangegangenen Konfliktgeschehens verstehen, welches zum Teil
noch heute bestehe. Das bei ihr beobachtete Vermeidungsverhalten entspreche in
Ausmass und Qualität nun nicht den objektivierbaren Funktionseinbussen. Dennoch
sei wegen der Chronifizierung der Symptomatik, der aufrechterhaltenden äusseren
Faktoren und der erheblichen regressiven Haltung, verbunden mit zum grossen
Teil unbewussten Versorgungswünschen, dabei bestehenden affektiven Symptomen,
trotz geringen psychopathologischen Symptomen, in der Zukunft kaum von einer
relevanten Veränderung der Beschwerdesymptomatik im versicherungsmedizinischen
Sinn auszugehen. Zusammenfassend bestehe gegenwärtig und retrospektiv ein
klinisch bedeutsames Leiden mit Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und
anderen wichtigen Funktionsbereichen. Diese Annahme stütze sich auf die
Diagnosen einer Somatisierungsstörung im Sinne der F45. Es bestünden typische
Charakteristika einer somatoformen Störung sowie eine Chronifizierung mit
ausgeprägten Einbussen in den Alltags- und Berufsaktivitäten. Im Einzelnen sei
dabei ein somatoformer Schwindel zu nennen, ferner eine chronifizierte Agoraphobie
mit Panikstörung, die jedoch unter der aktuell fortgeführten, konsequenten
Therapie bereits zu einer teilweisen Linderung der Beschwerden geführt habe.
Weiter sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen, wobei
vorwiegend Störungen des Cluster C (vermeidend, furchtsam, selbstunsicher,
dependent, zwanghaft, teils negativistisch mit passivem Widerstand und
depressiven Zügen) vorlägen. Aufgrund der reduzierten Ich-Stärke könne sie
innere Spannungen nur schwer aushalten. Gegen eine Alkoholabhängigkeit sprächen
indessen die Laborbefunde und die Tatsache, dass es sich beim Alkoholkonsum
nicht um ein eigenständiges und von den anderen Störungen losgelöstes
Abhängigkeitssyndrom handle. Aus all diesen Beeinträchtigungen resultierten
Schwierigkeiten im Sinne einer Problemlösung mit mangelhafter
Entscheidungskompetenz und Entschlusskraft, zeitweilig auch eine mangelhafte
Aufmerksamkeitsfokussierung. Weiter habe die Beschwerdeführerin
situationsspezifisch Probleme in interpersonellen Interaktionen und Beziehungen
speziell in ihrem unmittelbaren sozialen Umfeld. Die Aktivitäten seien
reduziert, speziell die Fähigkeit den Tag zu strukturieren, die
Beschwerdeführerin zeige eine geringe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Im
Rahmen der langen Ruhezeit und der fehlenden beruflichen Tätigkeit sei eine
Dekonditionierung eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne nur vermindert
Entscheidungen treffen und Urteile fällen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden
wesentliche Einschränkungen der Fähigkeiten und Partizipation aufgrund der
Chronifizierung und der vorhandenen Komorbidität. Die konsequente
psychotherapeutische Behandlung habe die Beschwerden inzwischen lindern und das
Aktivitätenniveau verbessern können, so dass gegenwärtig keine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin wäre noch in der Lage, einer
20%igen Tätigkeit nachzugehen. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit und
eine Verweistätigkeit. Wegen der beschriebenen Störungen sollte die
Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Auch sollte auf ihre
innerseelischen Kräfte und innere psychische Wechselwirkungen Rücksicht
genommen werden. Diese Beurteilung gelte überwiegend wahrscheinlich seit April
2014.
Im neurologischen Teilgutachten, in
dessen Rahmen auch eine Elektromyographie durchgeführt wurde, sind in der
klinischen Untersuchung hinsichtlich des Rückens keine radikulären
Beschwerdemuster aufgefallen. Auch hinsichtlich der angegebenen
Schwindelgefühle seien nicht zentral neurologische Störungen die Ursache.
Vielmehr liege eine subjektive, mit Situationen verbundene, unspezifische
Störungssymptomatik im Sinne eines phobischen Schwankschwindels vor. Konkrete
Hinweise für eine pathologische primär-zentralneurologische Störung gebe es
nicht. In neurologischer Hinsicht sind zusammengefasst keine die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen gegeben. Der neurologische
Gutachter, der die Beschwerdeführerin nach ihrer erlittenen Lungenentzündung
begutachtet hat, nimmt in der Folge – unter Berücksichtigung von entsprechend
vorhandenen neuen Arztberichten – auch Bezug auf die 2017 hinzugekommenen
Einschränkungen. Diese haben jedoch, wie bereits erwähnt, auf die Prüfung der
vorliegenden Streitfrage keinen Einfluss. Es zeigt sich indessen auch, dass die
Einschätzung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit nicht anders ausfällt als
dies bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung der Fall ist: Eine
gewisse Einschränkung in der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit erweise sich als
problematisch. Schon eine geringe Belastung der Beschwerdeführerin führe
hochauffällig zu einem doch deutlichen Abfall der Sauerstoffsättigung und zudem
zu Pulsbeschleunigung. Die pneumologischen Befunde belegten seit Januar 2017
eine erhebliche pneumologische Einschränkung in Form einer doch mindestens
mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung, mit schwergradiger Störung des
Gasaustausches, womit auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung
erhobene Befund sehr gut erklärt sei, dass schon eine geringe körperliche
Belastung zu einem Abfall des pO2-Wertes im Blut führe. Durch die
kardiopulmonale Limitierung ergäben sich erhebliche Einschränkungen in der
Belastbarkeit. Angesichts der somatischen Erkrankungen spielten wahrscheinlich
auch sekundäre Dekonditionierungsaspekte eine Rolle, zusätzlich überlagert
durch die eher ängstliche Wahrnehmung. Aufgrund der erheblichen restriktiven
pulmonalen Problematik und sekundärer Dekonditionierung sei seit Januar 2017 eine
erhebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, von Januar bis April 2017
betrage sie 100 %. Nachfolgend sei bis dato auch nur eine sehr geringe
Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere sei das Tätigkeitsprofil auf nur sehr
leichte bis leichte Tätigkeiten eingeschränkt, überwiegend im Sitzen. Durch
diese körperlichen Einschränkungen dürfte sich auch die psychische
Befindlichkeit verschlechtert haben. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von
20.
%.
In der Gesamtbeurteilung resultiert
demnach eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit
wie auch einer Verweistätigkeit. Das Tätigkeitsprofil besteht in einer leichten
bis sehr leichten Arbeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen,
vorwiegend aber sitzend. Dies gilt ab April 2014. Im Haushalt ist die
Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht in der Verrichtung der
Haushaltstätigkeiten nur geringfügig eingeschränkt. Auf psychiatrischer Ebene
führt indessen die bestehende chronische Somatisierungsstörung zu ausgeprägten
Einbussen der Alltags- und Berufsaktivitäten. Die Leistungsfähigkeit im
Haushalt wird durch das Ausüben einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht
zusätzlich eingeschränkt.
7.
Die Beschwerdegegnerin geht in
den angefochtenen Verfügungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 65 % nachgehen würde
und hat dementsprechend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte
Methode angewendet. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen,
sie würde bei voller Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen.
7.1
Die Beschwerdegegnerin stellt
für die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit
erwerbstätig wäre, auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Februar 2015
(IV-Nr. 31) ab. Es stellt sich die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage
darstellt.
7.2
Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen
Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage
im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450
E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile
des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1,
9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung
bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur
in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten
Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV
Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht
auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der
Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der
versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in
der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2).
7.3
Der Abklärungsbericht Haushalt
vom 24. Februar 2015 wurde von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es
ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass der
Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch
die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen
bekannt waren. Die zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandenen Arztberichte werden
erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben
im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen
zudem plausibel und schlüssig. Vor allem gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin selbst kommt diese zum Schluss, dass im Haushalt nur eine
geringfügige Einschränkung besteht, dies aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin Hauswartarbeiten, die sie früher vorgenommen hat, nicht mehr
ausüben kann, ansonsten im Haushalt aber keine Einschränkungen gegeben sind:
Sie kocht selber für sich, reinigt die Wohnung eigenständig, wobei lediglich
bei groben, periodisch anfallenden Arbeiten wie Fensterputzen mehr Zeit als
früher benötigt werde, kauft selber ein und macht ihre Wäsche selber. Es
resultiert eine Einschränkung von 7 %. Hinsichtlich der Einschränkung im
Haushalt ist der Abklärungsbericht Haushalt damit – entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 278 und E. II. 2.2 hievor) – als
beweiskräftig zu qualifizieren, zumal er auch der Beurteilung im (nachträglich
erstatteten) Gerichtsgutachten, gemäss welcher eine Einschränkung im Haushalt
nur in geringfügiger Hinsicht vorliege (vgl. E. II. 6), entspricht und somit auch
bei psychisch bedingten Einschränkungen eine beweistaugliche Grundlage
darstellt (vgl. E. II. 7.2 in fine).
7.4
Zu prüfen ist schliesslich die
vorliegend umstrittene Statusfrage:
7.4.1
Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010.
E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
7.4.2
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V
334.
E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des
Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1).
7.4.3
Den vorliegenden Akten lässt sich
hinsichtlich der Statusfrage Folgendes entnehmen: Im Rahmen des
Intake-Gesprächs vom 9. Oktober 2013 (IV-Nr. 5) hatte die Beschwerdeführerin
als «Pensum ohne Gesundheitsschaden» 80 % angegeben. Sie habe eine Ausbildung
als Verkäuferin gemacht und sei zuletzt in einem Pensum von 100 % in der
Baufirma ihres Ex-Mannes tätig gewesen. Als sie 1988 schwanger geworden sei,
habe sie mit dem Arbeiten aufgehört. 2013 wurde die Ehe mit ihrem Ex-Mann
geschieden. Dem sich in den Akten befindenden Scheidungsurteil vom 19. August
2013.
(IV-Nr. 26) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ex-Mann eine Scheidungskonvention abgeschlossen haben, in welcher sich der
Ex-Mann dazu verpflichtete, der Beschwerdeführerin bis zur ordentlichen
Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'470.00 zu bezahlen. Dabei
wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin – wohl aus gesundheitlichen
Gründen – kein Einkommen erzielt. Im Abklärungsbericht vom 24. Februar 2015
(IV-Nr. 31), auf den die Beschwerdegegnerin schliesslich für die Statusfrage
abstellt, wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren nicht mehr
ausserhäuslich gearbeitet. Aus finanziellen Gründen müsste sie heute einer
Arbeit nachgehen. Seit 1988 habe sie kein Einkommen mehr erzielt. Sie habe nie
einen Lebenslauf geschrieben und sich dementsprechend auch nie beworben. 2003
habe sie es mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit versucht. Es sei unter
diesen Voraussetzungen und bei einem Alter von knapp 60 Jahren kaum
realisierbar, eine Stelle zu finden. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin
erklärt, sie würde heute maximal 50 % arbeiten. Den gesundheitlichen Aspekt
auszuklammern, sei für sie schwierig. Ohne gesundheitliche Probleme müsste sie
aus finanziellen Gründen mehr als 50 % arbeiten. Die Abklärende hielt sodann
fest, sie sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 %
arbeiten müsste, sie aber nicht 80 bis 100 % arbeiten würde. Ein
Teilzeitpensum von 60 bis 70 % scheine ihr nachvollziehbar.
Im Gerichtsgutachten wird im Rahmen der
Berufsanamnese festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach der
obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Lehre als Verkäuferin absolviert.
Nach dem Lehrabschluss habe sie noch für ein bis zwei Jahre im Lehrbetrieb
gearbeitet und später weitere Stellen als Verkäuferin innegehabt, bevor sie
einen Arbeitsplatz als Disponentin in einem Büro angetreten habe, wo sie auf Abruf
gearbeitet habe. Ihr dortiges Pensum habe 70 % betragen. Nachdem sie 1986 /
1987.
ihren zweiten Ehemann kennengelernt habe, habe sie in dessen Büro
gearbeitet, anfangs zu 100 %, anschliessend zu 50 %. Die Arbeitszeit habe sie
wegen Differenzen mit der Schwiegermutter reduziert. Nach der Geburt ihres
Sohnes 1989 habe sie fortan für ihren Ehemann Wohnungen abgenommen und
vermietet. In ihrem letzten Beschäftigungsverhältnis habe sie von zu Hause aus
als Telefonistin gearbeitet, während drei bis vier Stunden täglich. Das habe
sie bis 2006 gemacht.
7.4.4
Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Die Einschätzung der Abklärungsfachfrau, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 65 % nachgehen
würde, stützt sich nicht auf konkrete Umstände und wird von der
Abklärungsfachfrau nicht weiter begründet. Sie äussert selbst, «der Meinung zu
sein», dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten müsste, aber nicht 80
bis 100 % arbeiten würde. Hierbei zieht sie Indizien heran, die für die
hypothetische Frage, welches Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
absolvieren würde, nicht massgeblich sein können. Sie bezieht sich nämlich auf die
Aussage der Beschwerdeführerin selber, sie würde 50 % arbeiten, wobei diese
Angabe klar auf eine Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Einschränkungen bezogen wurde. Es wird im Abklärungsbericht diesbezüglich
erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, die gesundheitlichen
Beschwerden auszuklammern. Weiter kann auch der vom Ex-Mann geschuldete Unterhalt
nicht in diese Überlegungen miteinbezogen und gesagt werden, die
Beschwerdeführerin habe es aufgrund der Unterhaltszahlungen nicht nötig, mehr
als 65 % zu arbeiten. Die gerichtlich genehmigte Festlegung des Unterhalts beruhte
auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielt, was sich
der entsprechenden Scheidungskonvention entnehmen lässt. Wäre die Beschwerdeführerin
gesund, könnte sie nämlich grundsätzlich einer vollen Erwerbstätigkeit
nachgehen. Es bestehen keine häuslichen oder familiären Verpflichtungen, die
dem entgegenstehen würden. Dementsprechend würde die Berechnung des vom Ex-Mann
geschuldeten Unterhalts auch anders ausfallen. Mit anderen Worten stünde der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein geringerer Unterhaltsbeitrag zu. Hinzu
kommt, dass allenfalls auch ein Anspruch auf Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages besteht, sollte der Beschwerdeführerin ein höherer
Rentenanspruch zugestanden werden. Im Früherfassungsgespräch hat die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, im
Gesundheitsfall 80 % zu arbeiten. Hierbei handelt es sich um eine
sogenannte «Aussage erster Stunde», auf welche insofern ein besonderes Gewicht
gelegt werden kann, als dass zum damaligen Zeitpunkt die Statusfrage noch kein
Thema war und die diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführerin auch nicht in
diesem Zusammenhang gemacht wurde. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung
vom 23. Juni 2014 (IV-Nr. 18) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe zunächst sehr positiv auf die Idee eines Belastbarkeitstrainings in der
Regiomech reagiert. In einem zweiten Schritt habe sie dann aber angegeben, sie
habe Dinge zugesprochen, die sie nicht zu leisten in der Lage sei. Ein
Arbeitspensum von 80 % sei alles andere als realistisch. Dies lässt den Schluss
zu, dass sogar mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Pensum von 80 %
angestrebt werden sollte. Demgegenüber lässt sich aufgrund der vorhandenen
Akten auch nicht zweifelsfrei eruieren, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
im Umfang von 100 % arbeitstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Gestützt auf den
IK-Auszug (IV-Nr. 15) lässt sich nicht klar nachvollziehen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes zu 100 % als Verkäuferin tätig
war. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Akten aber auf jeden
Fall erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 80 %
erwerbstätig wäre. Es ist damit von einem Status von 80 % (ausserhäusliche
Tätigkeit) : 20 % (Haushalt) auszugehen. Daran würde auch die von der
Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung (vgl. A.S. 278 und
E. II. 2.2 hievor) nichts ändern, da von der nochmaligen Bekräftigung
des bereits in der Beschwerdeschrift (sowie im Plädoyer des Vertreters der
Beschwerdeführerin [A.S. 277 f.]) Ausgeführten keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten wären und den Aussagen der ersten Stunde (Pensum von
80.
% im Gesundheitsfall) praxisgemäss grösseres Gewicht zukommt als
späteren Erklärungen (Pensum von 100 % im Gesundheitsfall), die von
nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (vgl. BGE 121
V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). Nach dem Gesagten kommt somit die
gemischte Methode zur Anwendung.
8.
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, ihr fortgeschrittenes Alter verunmögliche die Verwertung der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit
resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %.
8.1
Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird,
obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium
anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. In Frage kommen beispielsweise Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den
Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Die
medizinische Zumutbarkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen
diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweis auf
BGE 138 V 457 und weitere Entscheide).
8.2
Die Beschwerdeführerin war zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen 60 ½ Jahre alt. Eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung lässt sich erst mit dem Zeitpunkt der
durch das Gericht angeordneten Begutachtung erlauben, die im Rahmen derselben
vorgenommenen Untersuchungen erfolgten im Dezember 2016, Juli 2017 und Oktober
2017.
Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 61 bzw. 62 Jahre alt, womit
eine kurze verbleibende Aktivitätsdauer von drei bzw. zwei Jahren gegeben ist.
Das Alter allein kann indessen gestützt auf die obigen Erwägungen nicht
massgebend sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nur noch eine geringfügige
Arbeitsfähigkeit von 20 %, also im Umfang von einem Tag pro Woche, besteht. Die
Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Berufsausbildung als Verkäuferin, ein
Segment, in dem solche Kleinpensen durchaus geleistet werden. Fraglich ist
jedoch einerseits, ob eine Tätigkeit als Verkäuferin dem zumutbaren
Tätigkeitsprofil entspricht, das in einer leichten bis sehr leichten Arbeit im
Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, vorwiegend aber sitzend,
besteht, und andererseits, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache,
dass sie nach Abschluss der Ausbildung lediglich während fünf Jahren (vgl. Intake-Gespräch,
IV-Nr. 5) und danach nicht mehr als Verkäuferin tätig war, realistischerweise
tatsächlich eine Anstellung finden würde. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführerin auf eine leichte bis sehr leichte wechselbelastende
Tätigkeit angewiesen ist, bestehen auch in psychiatrischer Hinsicht
Einschränkungen. Zu beachten sind hier die in psychischer Hinsicht bestehenden
Einschränkungen wie eine mangelhafte Entscheidungskompetenz und
Entschlusskraft, eine zeitweilige mangelhafte Aufmerksamkeitsfokussierung,
Probleme in interpersonellen Interaktionen und Beziehungen sowie eine geringe
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Arbeiten unter Zeitdruck sind
gutachterlich gesehen nicht zumutbar, wobei gerade eine Verkaufstätigkeit oft
mit Zeitdruck verbunden sein kann. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren
eigenen Angaben noch nie einen Lebenslauf geschrieben und mit Blick auf ihre
Erwerbsbiographie ist festzuhalten, dass sie, nachdem sie ab dem Jahr 1986 /
1987.
im Betrieb ihres zweiten Ehemannes mitgeholfen hatte, nicht viel
auszuweisen hat. Eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld erscheint angesichts
des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
tatsächlich nicht realistisch. Ebenso wenig scheint es im vorliegenden Fall
möglich zu sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit
als Verkäuferin noch eine Stelle in einem derartigen Kleinpensum finden würde,
zumal sie seit über 30 Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig war.
Das Bundesgericht hat beispielsweise im
Fall einer 1965 geborenen Versicherten, die seit Geburt an einem perinatalen
hirnorganischen Psychosyndrom mit verminderter intellektueller
Leistungsfähigkeit gelitten, nach Abschluss der Hilfsschule und Werkklasse anschliessend
eine Haushaltsausbildung sowie eine Ausbildung zur Gärtnereigehilfin
abgeschlossen und dann eineinhalb Jahre in einer Gärtnerei gearbeitet hatte,
anerkannt, dass bei ihrem Anforderungs- und Belastungsprofil und mit einer
durch eine 40%ige Leistungsminderung zusätzlich begrenzten Arbeitsfähigkeit von
lediglich 20 % nicht mehr von einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall mögen die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwas weniger ausgeprägt sein, doch handelt
es sich in diesem Fall um eine Versicherte, die im massgeblichen Zeitpunkt über
60.
Jahre alt war, wohingegen es sich im fraglichen Bundesgerichtsentscheid um
eine zehn Jahre jüngere Versicherte handelte (Urteil des Bundesgerichts
9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.3).
Im Fall einer im massgeblichen Zeitpunkt
61.
Jahre alten Versicherten stützte das Bundesgericht die von der Vorinstanz
getroffene Feststellung, dass die Restarbeitsfähigkeit der über einen sehr
geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil
verfügenden Versicherten, die nicht nur ihre Arbeitsposition regelmässig
wechseln und nach Bedarf Pausen einlegen können musste, sondern auch körperlich
stark limitiert und darüber hinaus auf eine wohlwollende Führung und ein
stressfreies Klima angewiesen war, realistischerweise nicht mehr nachgefragt
werde. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht betont, dass die langjährige Abstinenz
vom Arbeitsmarkt sowie der damit verbundene Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand zu berücksichtigen seien (Urteil des Bundesgerichts
9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3). Dies gilt auch für den vorliegenden
Fall. Die Beschwerdeführerin war letztmals im Jahr 2006 und damit vor über zehn
Jahren kurzzeitig als Telefonistin tätig, dies überdies von zu Hause aus und
während lediglich drei bis vier Stunden täglich.
Mit Blick auf die zitierten Fälle und
die vorliegenden Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit
fehlt. Es liegt daher für den Erwerbsteil (80 %, vgl. E. II. 7.4)
eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.
9.
9.1
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird
bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte gemischte Methode). Bei
der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige
der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die
Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein
Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird,
wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S.
396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil
des EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer
neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und
rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als
möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise
bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der
Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht
und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Nach der
nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und die
prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
9.2
Die für den Einkommensvergleich
herangezogenen Zahlen sind unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. So
hat die Beschwerdegegnerin sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie
auch des Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen. Dies scheint angesichts der Tatsache,
dass sich aus den Akten keine genügend konkreten Zahlen für die Ermittlung des
Valideneinkommens ergeben und die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt schon seit
vielen Jahren andauert, korrekt. Auch die herangezogene Tabelle (LSE 2012,
TA1_tirage_skill_level) lässt sich nicht beanstanden. Die Teuerung 2012 - 2013
(: 101.8 x 102.6) wird berücksichtigt und die Wochenstunden werden aufgerechnet
(: 40 x 41.7). Auch der konkrete Tabellenlohn (Total Niveau 1,
CHF 4'112.00) erweist sich mit Blick auf die Ausbildung der
Beschwerdeführerin, die bisherigen Tätigkeiten und das nunmehr vorhandene
Tätigkeitsprofil als richtig. So beträgt das Valideneinkommen
CHF 41'476.00 für ein 80%-Pensum.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
besteht zwar eine Restarbeitsfähigkeit von 20 %, diese ist aber wirtschaftlich
nicht mehr verwertbar. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf CHF 00.00
und die Erwerbseinbusse 100 %. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs stellt
sich bei einem Invalideneinkommen von CHF 00.00 nicht.
Es ergibt sich folgende
Invaliditätsbemessung:
Erwerbstätigkeit Anteil 80 %,
Einschränkung von 100 %: Invaliditätsgrad 80 %
Haushalt Anteil 20 % Einschränkung von 7
%: Invaliditätsgrad 1.4 %
Invaliditätsgrad total: 81.4 %
Die Beschwerdeführerin hat damit
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung
per 1. Januar 2018 ändert an dieser Ausgangslage nichts, denn die
Einschränkung im Erwerbsleben ist für die Zeit vor wie auch nach Inkrafttreten
der entsprechenden Bestimmung mit 100 % zu bemessen. Der Rentenanspruch besteht
mit Verweis auf E. II. 3.2 vorstehend ab dem 1. April 2014, was
im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Versicherungsgericht auch unbestritten
geblieben ist (vgl. A.S. 278).
10.
10.1
Zusammenfassend ist die
Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. April
2014.
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Über einen allfälligen Anspruch
auf Verzugszins (siehe dazu Art. 26 Abs. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin
noch zu entscheiden haben.
10.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht
der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von
Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht in seiner Kostennote (A.S. 280 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 24.43
Stunden geltend, wovon 8.76 Stunden im Jahr 2018 angefallen sind. Vom Aufwand
vor 2018 entfallen 0.59 Stunden (Position vom 18. August 2016) auf die Zeit vor
Erlass der angefochtenen Verfügung, wobei im Beschwerdeverfahren nur der
Aufwand für eben dasselbe geltend gemacht werden kann. Insofern sind diese 0.59
Stunden zu streichen. Weiter handelt es sich bei einigen Positionen um die
Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des
Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft; dies
stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und
daher nicht separat zu vergüten ist. Konkret handelt es sich um die Positionen «Brief
an Klientin» vom 6. November 2015 (0.17 Stunden), 17. Dezember 2015 (0.17
Stunden), 4. Januar 2016 (0.17 Stunden), 3. Februar 2016 (0.17 Stunden),
26.
August 2016 (0.17 Stunden), 27. Oktober 2016 (0.17 Stunden), 9. November
2016.
(0.17 Stunden), 29. November 2016 (0.17 Stunden), 1.Dezember 2016
(0.17 Stunden), 15. März 2017 (0.17 Stunden), 31. März 2017
(0.17 Stunden), 4. April 2017 (0.17 Stunden), 3. Mai 2017 (0.17 Stunden),
24.
Mai 2017 (0.17 Stunden), 14. Juli 2017 (0.17 Stunden), 12. September
2017.
(0.17 Stunden), 12. Oktober 2017 (0.17 Stunden), 25. April 2018
(0.17 Stunden). Weiter ist der Aufwand für die Erstellung von
Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu vergüten, weshalb folgende
Positionen zu streichen sind: 8. September 2016 (0.25 Stunden), 3. Oktober 2016
(0.33 Stunden), 24. März 2017 (0.25 Stunden), 1. Mai 2017 (0.25 Stunden),
4.
September 2017 (0.25 Stunden), 25. September 2017 (0.25 Stunden), 26.
September 2017 (0.25 Stunden) und 16. April 2018 (0.33 Stunden). Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerde gutgeheissen wird, erweist sich schliesslich auch
ein nachprozessualer Aufwand von 0.5 Stunden (anstelle der geltend gemachten
einen Stunde) als angemessen. Damit sind für die Zeit vor 2018 4.72 Stunden und
für die Zeit ab 2018 1 Stunde zu streichen. Es ergibt sich für die Zeit vor dem
1.
Januar 2018 ein Aufwand von 10.36 Stunden und für die Zeit ab dem
1.
Januar 2018 ein solcher von 7.76 Stunden. Hinsichtlich der geltend
gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet
werden und nicht mit CHF 1.00. Bei 359 erstellten Kopien sind damit die
Auslagen um CHF 179.50 auf total CHF 306.65 zu kürzen. Hiervon entfallen
CHF 129.40 auf das Jahr 2018 und CHF 177.25 auf die Vorjahre. Mit dem
geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den Auslagen und der
Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar
2018) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 5'217.40, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
10.4
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober
2015.
und 15. Oktober 2015 über keine hinreichend zuverlässige medizinische
Grundlage verfügte. Zwar boten die vorhandenen Arztberichte und die
Stellungnahme des RAD-Arztes gewisse Indizien und im Ergebnis entsprechen sich
die jeweils festgestellten Arbeitsunfähigkeiten fast, doch erlaubte der
damalige Stand keine abschliessende Beurteilung. Dabei wäre es bereits Sache
der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ihr sind daher die
vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 15'007.70
aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und 8 S.
271.
f. und S. 285).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2015 und 15.
Oktober 2015 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. April
2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Akten gehen zurück an die
Beschwerdegegnerin, damit diese den Anspruch auf Verzugszins auf der
Rentennachzahlung prüft.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'217.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Gutachtens der E.___ vom 12. Februar
2018 von CHF 15'007.70 werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn
auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn
zurückzuerstatten.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 14. November 2018 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
6. Eine Kopie der aktualisierten Kostennote
des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 14. November 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer