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Entscheid

VSBES.2015.285

Invalidenrente

21. Dezember 2016Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn sprach dem Versicherten A.___, geb. 1967 (fortan: Beschwerdeführer),

mit Verfügung vom 29. September 2003 von November 1997 bis August 2001

eine halbe Rente sowie ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu, wobei sie

von einem Invaliditätsgrad von 50 resp. 100 % ausging (IV-Stelle Beleg Nr. 85).

Die IV-Stelle bestätigte diese ganze Rente in den Mitteilungen vom 12. Juni

2006 (IV-Nr. 94) und 9. Januar 2012 (IV-Nr. 135).

Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete dem Beschwerdeführer per

1. September 2002 eine Rente von 100 % aus (IV-Nr. 72.6

S. 1 f.).

1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober

2015 setzte die IV-Stelle die ganze Rente rückwirkend per Ende November 2012

auf eine Viertelsrente herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 45 %

betrage, verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und entzog einer

dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

In der Verfügung vom 19. Oktober

2015 legte die IV-Stelle den Rentenbetrag ab Dezember 2012 fest und bemass die

Rückforderung für die Zeit bis Juli 2013 auf CHF 18‘700.00 (A.S. 9

ff.).

2.

2.1 Am 10. November 2015 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

12 ff.):

1. Ziff. 1 der Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2015 seien aufzuheben, insofern sie

die Rente des Beschwerdeführers auf Ende November 2012 auf eine Viertelsrente

reduzieren.

2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin

eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, eventualiter

eine halbe Rente auszurichten.

3. Eventualiter sei eine Rentenreduktion ab

7. Januar 2015 vorzunehmen.

4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche

Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

U.K.u.E.F.

Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 71 f.).

Der Präsident des Versicherungsgerichts

bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 73 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 23. Juni 2016 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (A.S. 76

ff.), während die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2016 auf eine Duplik

verzichtet (A.S. 81).

Die Vertreterin des Beschwerdeführers

reicht am 13. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 83 ff.). Diese geht

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 87), welche sich nicht

dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die

Rentenberechtigung ab Dezember 2012.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 13. Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im

vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende November 2012 zur

Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für

die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver

Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar

2008).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht

Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 %

auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368

E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,

117.

V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das

Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er

auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April

2012.

E. 3.3).

2.4

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-Entscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-dererwägung dient mit

anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117

V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Sie

wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s.

Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler

der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch

regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der

Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden

(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die

Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten

würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,

was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener

Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom 18. Februar

2013.

E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2).

Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose

Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,

wie sie im Zeitpunkt des Verfügungs-erlasses bestanden hat, wozu auch die

seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die

frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383

E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch

BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475

E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117

V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351

E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu

beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren

ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,

inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden

hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September

2013.

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,

3.

Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).

In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4

E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10 E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV

ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c

S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit

und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai

2010.

E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Beruht die Bestätigung einer

laufenden Rente auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung, so tritt diese Bestätigung an die Stelle der ursprünglichen

Rentenzusprache (s. BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Dabei

spielt es keine Rolle, ob die Bestätigung mittels Verfügung oder formloser

Mitteilung (s. dazu Art. 74ter lit. f IVV) erfolgt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 2).

Die letzte Bestätigung der ganzen Rente des

Beschwerdeführers am 9. Januar 2012 (IV-Nr. 135) stützte sich auf

eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Somit

ist der 9. Januar 2012 der massgebliche Vergleichszeitpunkt für die revisionsrechtliche

Frage, ob sich der Sachverhalt verändert hat. Ausserdem markiert dieses Datum

bei einer Wiedererwägung den Stichtag, der für die Beurteilung der

offenkundigen Unrichtigkeit der Rentenzusprache gilt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4).

3.1.2

Das Gutachten der Gutachterstelle

B.___ vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 113 S. 2ff.), auf der die

Rentenbestätigung vom 9. Januar 2012 beruhte, enthielt folgende Diagnosen

(S. 15):

A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1) Status nach traumatischer Teilamputation

der Finger lll – V im Jahr 1996 (S68.2)

2) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4)

2) Übergewicht mit BMI 26 (E66.9)

3) Subklinische Hypothyreose (E03.9)

4) Rezidivierende Refluxösophagitis,

anamnestisch (K21.9)

Der neurologische Experte hielt fest,

der Beschwerdeführer habe am 13. Juni 1996 einen Arbeitsunfall erlitten.

Dabei es an der rechten Hand zur teilweisen Amputation des Endgliedes Dig. III,

weitgehender Amputation des Endgliedes Dig. IV sowie Teilverlust des

Kleinfingers auf der Höhe PIP gekommen sei. Der Beschwerdeführer klage seither

über ein chronisches Schmerzsyndrom an den Fingern llI – V mit Ausbreitung in

den ganzen rechten Arm. Bei der Untersuchung fänden sich keine trophischen

Störungen an der rechten Hand. Die Hautbeschwielung sei normal ausgebildet. Die

Muskulatur an der ganzen rechten Hand und am rechten Arm zeige eine bei

Rechtsdominanz zu erwartende Seitendifferenz zu Gunsten der rechten Seite. Bei

der Kraftprüfung falle eine globale Minderinnervation am rechten Arm auf.

Weiter komme es zu einem demonstrativen Verhalten beim Positionsversuch mit den

Armen, indem der rechte Arm plötzlich fallengelassen werde, ohne dabei über

Schmerzen zu klagen. Der Beschwerdeführer gebe eine deutliche Sensibilitätsminderung

an den Stumpfenden der drei Finger an, doch lasse sich nur an Dig. III in einem

ganz kleinen Bereich ein leichtes neuropathisches Schmerzsyndrom feststellen.

Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Angabe von sofort

auftretenden heftigsten Schmerzen bei jeglicher Betätigung der rechten Hand und

dem problemlosen Ankleiden, wo auch feinmotorisch anspruchsvolle Aufgaben, z.B.

das Verschliessen der Hemdknöpfe, problemlos gemeistert würden. Zusammengefasst

bestehe, bei Status nach Teilamputation der Finger Ill – V, an der dominanten

rechten Hand im Bereich der Stumpfbildung eine leichte Sensibilitätsstörung,

während Anhaltspunkte für ein relevantes neuropathisches Schmerzsyndrom oder

einen Phantomschmerz fehlten. Die geklagten hochgradigen Einschränkungen auch

für leichte Belastungen seien nicht vollständig nachvollziehbar. Aus

neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als

[...] nicht mehr einsetzbar; in einer angepassten Arbeit hingegen, bei der er

die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse bzw. der Pinzettengriff

genüge, sei er vollzeitig arbeitsfähig (S. 14). Der Hauptteil der

Beschwerden sei nicht somatischer Natur (S. 14 f.).

In der psychiatrischen Untersuchung gab

der Beschwerdeführer an, er könne schlecht mit den Schmerzen im rechten Arm

umgehen, unter denen er seit dem Unfall leide (S. 8). Schmerzbedingt sei

er gereizt, was vermehrt zu Auseinandersetzungen führe. Er gehe um 1 Uhr ins

Bett, könne aber schlecht durchschlafen. Um 8 Uhr nehme er die Tabletten

ein, lege sich wieder hin und schlafe bis 12 oder 13 Uhr. Auch

tagsüber lege er sich hin. Nachmittags unternehme er kurze Spaziergänge mit

seiner Ehefrau und dem Hund. An den Wochenenden erledige er mit seiner Frau die

Einkäufe. Sie hätten kaum Kontakte mit Bekannten. Er habe wenig Hoffnung auf

Besserung. Das Leben sei ihm verleidet. Vor ein paar Wochen habe er sechs

Tabletten Anafranil eingenommen, aber dann sei seine Frau eingeschritten. Einen

Suizid könne er sich aus Rücksicht auf seine Kinder nicht vorstellen. Solange

er unter diesen Schmerzen leide, könne er nicht arbeiten. Was die psychopathologischen

Befunde angehe, so sei die Stimmung leicht depressiv (S. 9). Der Beschwerdeführer

zeige eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung. Auffassungsgabe und

Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Hinweise für Merkfähigkeits-

und Gedächtnisstörungen fehlten. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich

stünden eher depressive Gedanken im Vordergrund. Die Psychomotorik sei leichtgradig

vermindert. Der Beschwerdeführer nehme einen guten affektiven Kontakt zum Gutachter

auf. Hinweise auf eine mangelnde Affektsteuerung und eine fehlende lmpulskontrolle

seien nicht ersichtlich. Die Selbstwertregulation sei vermindert. Zeichen für

eine gestörte Intentionalität fänden sich nicht. Der Beschwerdeführer sei mit

seiner Arbeit als [...] zufrieden gewesen. Seine Freizeit habe er meist mit

seiner Familie verbracht. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden könne

durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, sodass eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Zudem leide der Beschwerdeführer

unter einer leichten depressiven Störung. Er könne sich nicht mehr richtig

freuen. Die Beziehung zu den Kindern sei belastet, zur Ehefrau hingegen gut,

aber getrübt durch sexuelle Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer beklage auch

einen gewissen Lebensverleider (S. 10), aber ohne eigentliche

Suizidalität. Die Schlafstörungen hingen wesentlich damit zusammen, dass ein geregelter

Tag-Nacht-Rhythmus fehle. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen, habe aber schon

vor dem Unfall wenig soziale Kontakte gepflegt. Er unternehme Spaziergänge, sehe

fern und lese gelegentlich. Dabei klage er über Konzentrationsstörungen, welche

sich allerdings in der Untersuchung nicht objektivieren liessen. Hinweise für eine

mittelgradige oder schwere depressive Störung fehlten. Ein ausgeprägter

sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Die therapeutischen Bemühungen seien

wegen der subjektiven Krankheitsüberzeugung gescheitert. Aus psychiatrischer

Sicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die nötige Willensanstrengung

aufzubringen, um zu 80 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im

Alltag sei er durch psychopathologische Symptome nur geringgradig eingeschränkt.

Seit 2006 befinde sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer

Behandlung, mit einem Termin alle drei Wochen. Entgegen Dr. med. C.___ liege

keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Beschwerdeführer habe keinen

schweren Unfall erlebt, erinnere sich nur selten daran, träume auch nicht davon

und könne während der Untersuchung ohne Schwierigkeiten detailliert vom

Unfallgeschehen berichten (S. 11). Der psychiatrische Zustand habe sich

seit 2001, als eine leichte depressive Störung diagnostiziert worden sei, nicht

wesentlich verändert. Die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung habe keinen

Krankheitswert (S. 12).

In der multidisziplinären Gesamtbeurteilung

gelangten die Gutachter zum Schluss, angepasste Tätigkeiten mit Einsatz der

rechten Hand lediglich als Hilfshand seien mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 80 % zumutbar. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht

reduziertem Rendement (S. 16). Es gebe keine klaren Hinweise, dass die

Arbeitsfähigkeit seit vielen Jahren höher eingeschränkt gewesen sei, als man

aktuell festgestellt habe. Mit Sicherheit gelte die Einschätzung ab der

Untersuchung im Dezember 2009. Falls der Zustand im Jahr 2001 tatsächlich so

schlecht gewesen sei, dass er zu einer vollen Berentung durch die IV (und die

Suva) geführt habe, habe sich der Zustand seither deutlich verbessert. Es sei

jedoch davon auszugehen, dass die IV-Verfügung vom 29. September 2003

eindeutig falsch gewesen sei (S. 17).

3.2

3.2.1

Nachdem der Beschwerdeführer in suizidaler

Absicht Stilnox und Efexor eingenommen hatte, war er vom 12. bis

16.

Oktober 2012 bei den D.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom

19.

Oktober 2012 (IV-Nr. 138 S. 6 ff.) lag bei der Einweisung

eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode ohne psychotische

Symptome vor. Während des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer von akuter

Suizidalität distanziert, und er sei in gebessertem Zustand nach Hause

entlassen worden.

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin liess den

Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2012 bis 12. Januar 2013

observieren. Der Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2013

(IV-Nr. 143.5) hielt fest, man habe den Beschwerdeführer erstmals am

14.

November 2012 zu Gesicht gekommen. Es habe sich keine klare

Tagesstruktur abgezeichnet, doch habe der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen

Tages- und Abendzeiten Aktivitäten privater Natur gezeigt, z.B. das Chauffieren

der Lebenspartnerin und von Bekannten, Einkäufe und Besorgungen sowie Aufsuchen

von bekannten und unbekannten Liegenschaften. Der Beschwerdeführer habe sich in

der Öffentlichkeit jederzeit natürlich und absolut unauffällig verhalten. Eine Verminderung

der Sozialkontakte sei nicht offenkundig festzustellen gewesen; der

Beschwerdeführer habe ausserhalb der familiären Umgebung immer wieder Interesse

an Kontakten mit diversen Personen gezeigt, wobei er gesprächig und freundlich

gewesen sei. Abgesehen von der Teilamputation des Kleinfingers an der rechten

Hand seien keine körperlichen Behinderungen festgestellt worden. Man habe den

Beschwerdeführer als vital, mobil und agil wahrgenommen. Es seien keinerlei Körperbewegungen

mit offensichtlicher Zurückhaltung ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe

die rechte Hand augenscheinlich gleichermassen und instinktiv eingesetzt wie die

linke. Der Funktionsumfang der rechten Hand resp. der Kraft- wie auch der

Präzisionsgriff hätten sich optisch weitgehend ungestört und ohne schwerwiegende

Defizite präsentiert. Anzeichen für eine Depression wie Antriebslosigkeit seien

zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen.

3.3

3.3.1

Das Gutachten der Gutachterstelle

E.___ vom 27. April 2014 (IV-Nr. 178) enthielt folgende Diagnosen

(S. 56 f.):

A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1) Residuelle Handfunktionsstörung rechts

mit / bei:

- Status nach Arbeitsunfall am

13.

Juni 1996 mit subtotaler Amputa-tion Digitus III, IV und V durch

Quetschtrauma

- Status nach Débridement, partieller

Endphalanxresektion sowie Wundadaptation am 13. Juni1996

- Status nach Nachamputation Digitus V am

PIP-Niveau sowie erneutem Débridement Digitus III und IV am 2. Juli 1996

- Verdacht auf neuropathische

Schmerzanteile (differentialdiagnostisch: Phantomschmerz)

- sekundärer Symptomausweitung

2) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) mit / bei:

- Status nach medikamentöser

Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht am 10. Oktober 2012 (X64).

B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- inkompletter Rechtsschenkelblock

3.3.2

Der Gutachter Dr. med. F.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, nahm am 6. Dezember 2013 eine allgemein-internistische

Untersuchung vor. Der Beschwerdeführer erklärte, seit seinem Arbeitsunfall gehe

es ihm körperlich und psychisch sehr schlecht (S. 38). Die Schmerzen

hätten sich immer mehr verschlimmert, weshalb er zunehmend depressiv geworden

sei. Im letzten Jahr, als er von der Rentenaufhebung erfahren habe, habe er 40

bis 50 Tabletten eingenommen. Seither lehnten seine Söhne den Kontakt mit ihm

ab (S. 40). Er habe keine Motivation und keinen Antrieb mehr, etwas zu

unternehmen. Seine Frau müsse ihn zum Duschen und Rasieren zwingen. Er

verbringe jetzt den ganzen Tag auf der Polstergruppe oder im Bett und trage

tagelang die gleichen Kleider. Durch die finanziellen Schwierigkeiten habe sich

die Situation noch zugespitzt. Da er seine Schulden nicht zurückzahlen könne,

hätten sich Kollegen und Verwandte von ihm abgewandt. Wegen der Dauerschmerzen

in der rechten Hand, welche bis in die Schulter ausstrahlten, sei er nicht in

der Lage zu arbeiten. Er könne seine rechte Hand kaum mehr gebrauchen, sonst

bekomme er noch stärkere Schmerzen, die völlig unerträglich seien. Er vermöge

keine schweren Gegenstände mehr zu tragen und müsse alles mit der linken Hand

erledigen. Nur mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand könne er etwas

machen. Sein Leben sei völlig wertlos (S. 41).

Der Gutachter stellte fest, der

Beschwerdeführer sei stark auf seine Beschwerden fokussiert. Er versuche, das Bild

eines stark leidenden Menschen zu vermitteln, und betone wiederholt den Wunsch,

zu sterben bzw. nicht mehr so leben zu müssen (S. 42). Die rechte Hand werde

inkonstant geschont, beim Aus- und Ankleiden aber normal eingesetzt. Die

Amputationsstümpfe seien reizlos, aber überempfindlich. Verglichen mit der

linken Hand sei die Greifbeweglichkeit rechts leicht eingeschränkt und der

Faustschluss leicht schwächer, bei allerdings erhaltenem Pinzettengriff. Im

Mittelfingerendgelenk bestehe ein leichtes Beugedefizit (S. 43).

3.3.3

Anlässlich der neurologischen

Untersuchung durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 6. Dezember

2013.

beschrieb der Beschwerdeführer weiterhin konstante Schmerzen, die ihn an

den Alltagstätigkeiten hinderten, sowie eine depressive Symptomatik, die ihn

schlecht schlafen lasse und zu einem Rückzugsverhalten mit einem sehr

eingeschränkten Leben führe. Die Schmerzen würden an den drei amputierten

Fingern, in der rechten Hand selbst und am gesamten Arm bis zur Schulter auftreten.

Dieser Zustand bestehe seit 1996 (S. 46).

Die Gutachterin hielt fest, es liege ein

chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung vor. An der rechten Hand fänden

sich keine trophischen Störungen. Die Handbeschwielung bzw. Muskulatur von Hand

und Arm seien normal und seitengleich ausgebildet. Ausser einer

Sensibilitätsminderung an den Stumpfenden der amputierten Finger liessen sich

keine neurologischen Ausfälle objektivieren. Das Schmerzsyndrom sei

wahrscheinlich eine Kombination eines Phantomschmerzes und eines neuropathischen

Schmerzes. Kennzeichnend für das neuropathische Schmerzsyndrom seien vor allem

der brennende Schmerzcharakter und das Auftreten der Schmerzen nach dem Unfall

(S. 47 f.). Für einen Phantomschmerz spreche die Lokalisation in den

amputierten Gliedern. Beide Schmerzsyndrome könnten sich über den

ursprünglichen Ort des Schmerzes ausweiten. Die Symptomatik werde durch die

depressive Symptomatik erschwert und aufrechterhalten.

Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer

für handwerkliche Tätigkeiten, welche einen kräftigen Einsatz der rechten

dominanten Hand erforderten, sowie für feinmanuelle Präzisionsarbeiten, welche

eine intakte Funktion aller Finger voraussetzten, nicht mehr einsetzbar. Für der

Behinderung angepasste Arbeiten, bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand

eingesetzt werden müsse, sei der Beschwerdeführer aber uneingeschränkt, d.h. zu

100.

% arbeitsfähig (S. 48).

3.3.4

Bei der psychiatrischen

Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, am 11. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer an, er wohne zusammen

mit seiner Frau, die ebenfalls arbeitsunfähig sei, und werde vom Sozialamt

unterstützt (S. 48). Die Schmerzen seien immer vorhanden, alle Therapien hätten

nichts gebracht. Schmerzmittel nehme er nur, wenn er es nicht mehr aushalte.

Die Schmerzen würden bei Belastung zunehmen. Deshalb könne er nicht mehr

arbeiten. Er vermöge seine Hand im Alltag kaum noch einzusetzen, mache auch im

Haushalt nichts. Weiter bestünden psychische Probleme, er gehe seit Jahren in

eine ambulante Therapie zu Dr. med. C.___ und nehme Antidepressiva. Er

habe einen Selbstmordversuch mit Tabletten hinter sich, so schlecht gehe es ihm.

Die Suizidgedanken seien jetzt nicht mehr da, er könne dies seiner Familie

nicht antun. Er schlafe schlecht und wache nachts häufig auf, teils wegen der Schmerzen,

teils einfach so, er mache sich dann Gedanken über seine finanzielle Situation

und seine Zukunft. Er könne sich über nichts mehr freuen und habe keine

Interessen. Er besitze zwei Hunde, diese würden ihm Spass machen (S. 49).

Auf die Observation angesprochen, meine der Beschwerdeführer, man sehe im Video,

dass es ihm schlecht gehe. Er habe keine sozialen Kontakte mehr, keine Freunde

oder Kollegen; die Leute, die er im Video treffe, seien Verwandte. Hin und

wieder habe er auch einen besseren Tag, an dem die Schmerzen weniger stark

seien, bezüglich der Depression sei es ihm damals aber nicht besser gegangen.

Er fühle sich seit dem Unfall deprimiert. Was Ferien angehe, so sei er letztes

Jahr in die Türkei geflogen und sechs oder sieben Wochen geblieben, da es dem

Vater schlecht gegangen sei. Mit dem Auto fahre er vor allem kurze Strecken,

zum Einkaufen oder um Verwandte zu besuchen. Seit dem Unfall leide er unter

schweren Konzentrationsstörungen, er könne sich nichts mehr merken; beim Autofahren

seien die Störungen nicht so stark ausgeprägt. Er liege oft bis 11 Uhr im Bett.

Auf Grund seiner Schmerzen und seiner psychischen Probleme glaube er nicht

mehr, wieder arbeiten zu können. Typischerweise sei er viel zuhause, aber er

gehe regelmässig mit den Hunden hinaus, ca. 15 bis 20 Minuten. Danach müsse er

sich hinlegen, er fühle sich kraftlos. Beim Liegen schaue er fern. Wenn es ihm besser

gehe, sei er häufiger draussen. Am Nachmittag und gegen Abend gehe.er nochmal

mit den Hunden raus, ansonsten spiele er auch in der Wohnung mit ihnen. Am

Abend mache er nichts Grosses, gegen 1 Uhr gehe er dann zu Bett, schlafe aber wegen

der Schmerzen nur mit Mühe ein (S. 50; s.a. S. 37 f.).

Der Gutachter stellte fest, die

Schmerzen stünden während des Gesprächs nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit.

In der Hamilton-Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer 16 Punkte, was

einer leichten depressiven Störung entspreche. Der formale Denkablauf präsentiere

sich unauffällig. Es lägen keine inhaltlichen Denkstörungen vor, insbesondere sei

das Denken nicht auf die Schmerzproblematik bzw. die depressive Symptomatik

eingeengt. Für kognitive oder mnestische Defizite gebe es im Gespräch keine

Hinweise; der Beschwerdeführer könne Daten und seine persönliche Anamnese strukturiert

und lückenlos wiedergeben. Die Aufmerksamkeit lasse während der ganzen 50-minütigen

Untersuchung nicht nach, obwohl das Gespräch ohne Dolmetscher geführt werde.

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

sei affektiv leicht deprimiert und in seinen Vitalgefühlen herabgesetzt. Er sorge

sich um die Zukunft und die finanzielle Situation, pathologische Ängste und

Zwänge lägen nicht vor. Es bestehe kein frühmorgendliches Erwachen und kein

Morgentief mit Antriebsverminderung. Es liege ein leichter Freudverlust vor, aber

kein lnteresseverlust und kein sozialer Rückzug (S. 51). Antrieb und

Psychomotorik zeigten sich unauffällig. Für eine akute Suizidalität gebe es

keine Hinweise (S. 52).

Nach Rücksprache mit dem Hauptgutachter

seien die Schmerzen in ihrer Ausprägung somatisch nicht vollumfänglich

erklärbar (S. 52). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege jedoch

nicht vor: Das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen eingeengt.

Während des Gespräches komme es zu keinen spontanen Schmerzäusserungen oder

Positionsveränderungen. In den letzten Jahren sei keine Schmerzausweitung eingetreten.

Der Beschwerdeführer hinterlasse bezüglich der Schmerzen keinen gequälten

Eindruck, ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Trotz der starken Schmerzen, die

er angebe, nehme er nicht regelmässig Schmerzmittel ein. Auch der behandelnde Psychiater

diagnostiziere keine somatoforme Schmerzstörung. Während des Gespräches seien

einige Widersprüche feststellbar. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Beschwerdeschilderung

nicht konsistent, bei kritischer Nachfrage relativiere er teilweise seine

Äusserungen. Seine Aussagen müssten auch vor dem Hintergrund der Observation sehr

kritisch bewertet werden, da sich in den Aufnahmen keine gravierenden

körperlichen Einschränkungen zeigten und keine schwere depressive Symptomatik

zu erkennen sei. Widersprüche ergäben sich zudem hinsichtlich der geschilderten

massiven Konzentrationsstörungen bei gleichzeitigem Autofahren; die

beschriebenen Unterschiede in der Konzentrationsfähigkeit in verschiedenen

Situationen seien nicht nachvollziehbar (S. 53 f.). Weiter berichte der

Beschwerdeführer, keine Freude mehr zu empfinden und keine Interessen mehr zu

haben, gebe dann aber an, er könne sich über seine Hunde freuen, um die er sich

kümmere, indem er mit ihnen nach draussen gehe und in der Wohnung mit ihnen

spiele. Auf Grund des Untersuchungsgespräches sei keine schwere bzw.

mittelschwere depressive Symptomatik festzustellen, trotz der Widersprüche aber

eine leichtgradige depressive Störung. Dieser klinische Eindruck decke sich mit

der Hamilton-Depressionsskala. Da der Beschwerdeführer nach Aktenlage bereits

mehrmals unter depressiven Phasen gelitten habe, sei eine rezidivierende

depressive Störung ohne somatisches Syndrom, gegenwärtig leichte Episode, zu

diagnostizieren. Die Arbeitsfähigkeit liege aus versicherungspsychiatrischer

Sicht bei 80 % (S. 54). Die Einschränkung resultiere aus einer

verminderten Belastbarkeit. Die medikamentöse Therapie könne indes noch

optimiert werden, zumal bisher trotz ungenügender Wirkung kein Wechsel auf ein

anderes Antidepressivum versucht worden sei. Weiter sei es mit einem «Mood

Stabilizer» wie Lithium überwiegend wahrscheinlich, dass die depressiven Phasen

in den Hintergrund träten. Überdies könnte die Gesprächstherapie engmaschiger,

mit wöchentlichen Gesprächsterminen, durchgeführt werden. Unter solchen

adäquaten Therapiemassnahmen sei davon auszugehen, dass innerhalb von zwölf

Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (S. 55).

Die Berichte in den Akten seien wie

folgt zu würdigen: Die im B.___ -Gutachten vom 26. Januar 2010 postulierte

Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei nachvollziehbar. Der Bericht der D.___ vom

19.

Oktober 2012 beschreibe beim Austritt keine schwere depressive

Symptomatik mehr. Die im Bericht des Therapeuten Dr. med. C.___ vom 14. Oktober

2010.

erwähnte posttraumatische Stressstörung / F41.1 gebe es so unter dieser Diagnose

nicht. Eine generalisierte Angststörung wiederum liege auf keinen Fall vor. Die

attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der von

Dr. med. C.___ am 6. März 2013 beschriebene mittelgadige depressive

Zustand werde nicht diagnostisch eingeordnet. Gemäss Untersuchungsgespräch und

Aktenlage leide der Beschwerdeführer seit dem B.___ -Gutachten unter leicht-

bis mittelgradigen depressiven Episoden, einmal auch an einer schweren

depressiven Episode mit Suizidversuch. Letztlich sei im Längsschnitt seit 2010

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu attestieren (S. 55 f.).

3.3.5

Gemäss Gesamtbeurteilung der

Gutachter war der allgemein-internistische Status unauffällig. Auch in den

Laboruntersuchungen seien keine pathologischen Befunde objektivierbar. Aus rein

internistischer Sicht lasse sich daher keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand sei

durch den Verlust von zwei Gliedern am Kleinfinger und einem Glied am

Ringfinger sowie durch ein Beugedefizit im Mittelfingerendgelenk leicht

beeinträchtigt; ansonsten seien keinerlei pathologische Befunde am

Bewegungsapparat objektivierbar (S. 63). Eine gewisse neuropathische

Schmerzkomponente bzw. ein Phantomschmerz seien nicht auszuschliessen Die Arbeitsfähigkeit

werde höchstens qualitativ eingeschränkt. Tätigkeiten handwerklicher Art mit beidhändigem

Heben von Gewichten über 5 kg sowie rechtshändigem Gebrauch von Werkzeugen mit

kraftvollem Einsatz seien auf Dauer nicht zumutbar. Auch feinmanuelle

Präzisionsarbeiten, welche eine intakte Funktion aller Finger voraussetzten, kämen

nicht in Frage. Ansonsten sei der Beschwerdeführer für alle angepassten

Arbeiten, bei denen er die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse, mit

einer Einschränkung von max. 20 % arbeitsfähig (S. 65 f.). Dies gelte

seit dem B.___ -Gutachten vom 26. Januar 2010. In der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit bestehe seit 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 68). Der

Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Rentenzusprache im Jahr 2003 vor

allem aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert, so dass seit 2010 im

Längsschnitt nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %

bescheinigt werden könne (S. 69).

Seitens der rechten Hand sei von einem

Endzustand auszugehen (S. 68). Die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen

wären angesichts der invaliditätsfremden Faktoren wie subjektive

Krankheitsüberzeugung sehr gering (S. 69).

3.3.6

Mit Stellungnahme vom

12.

Juli 2014 (IV-Nr. 182) hielt die Gutachterstelle E.___ an ihrem

Gutachten fest und brachte im Wesentlichen folgende Bemerkungen an: Die

Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf den

gutachterlichen Feststellungen und auf den Beobachtungen anhand des

Videomaterials. Die Schmerzen würden für sich allein genommen keine vollständige

Arbeitsunfähigkeit begründen; das Videomaterial zeige, dass sie zu keinen

Beeinträchtigungen im Alltag und zu keinem übermässigen Schonverhalten führten.

Der Status stimme mit demjenigen der SUVA-Ärzte von 2002 überein, weil sich der

Gesundheitsschaden der rechten Hand seither nicht verändert habe. Die psychiatrische

Beurteilung könne nicht alleine auf die Behauptungen des Beschwerdeführers

abstellen, sondern müsse auch die Verhaltensbeobachtung und die Ergebnisse der

Observation berücksichtigen. Diese ergebe nur wenige Wochen nach dem

Selbstmordversuch im Oktober 2012 keine Hinweise mehr auf eine schwere

depressive Störung. Da der Beschwerdeführer soziale Aktivitäten entwickle, indem

er mit dem Hund aus dem Haus gehe oder Angehörige treffe, liege kein sozialer

Rückzug vor.

3.4

3.4.1

Das Gutachten der Gutachterstelle

I.___ vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 197.1) diagnostizierte folgende Leiden

(S. 40 f.)

A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1) Rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (F33.0) mit Anteilen von Verbitterung und Dysphorie.

2) Status nach Walzenverletzung der rechten

Hand am 13. Juni 1996 mit konsekutiver Amputation des 5. Fingers im PIP

und Teilresektion der Endphalanx von Finger 3 und 4.

3) Nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom nach partiellem Verlust der Finger llI - V rechts.

B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F45.4) mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung.

2) Leichte, isolierte Erhöhung des

Leberenzyms ALAT (GPT).

3.4.2

Anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie,

vom 10. Dezember 2014 (IV-Nr. 197.2) erklärte der Beschwerdeführer, seit

dem Unfall leide er unter Schmerzen in der rechten Hand, welche sich ständig

verschlimmert hätten und inzwischen den gesamten rechten Arm beträfen. Er könne

die rechte Hand nicht richtig bewegen, bereits bei kleinster Belastung komme es

zu einer weiteren Schmerzzunahme (S. 2). Es falle ihm schwer, mit den Dauerschmerzen

zu leben. Die Stimmung sei schlecht. Er habe zwei Suizidversuche unternommen. Auf

Grund der Schmerzen komme es zu psychischen Problemen, er habe die Lebensfreude

verloren und sehe keine Zukunft mehr. Er hege immer noch passive Todeswünsche

und manchmal sogar Suizidgedanken, aber die Sorge um seine Familie halte ihn davon

ab. Die Leistungseinstellung führe zu massiven finanziellen Problemen. Ferner

gebe es familiäre Schwierigkeiten, die Ehefrau habe Trennungsabsichten

geäussert, und die beiden Söhne hätten sich nach dem Suizidversuch im Jahr 2012

von ihm distanziert (S. 3). Das Gedächtnis sei unbeeinträchtigt, er könne

sich auch einigermassen gut konzentrieren, allerdings habe er oft keine

Ausdauer. Insgesamt sei er mit seinem Leben unzufrieden und hadere oft mit dem Schicksal.

Soziale Kontakte pflege er innerhalb der Familie. Er telefoniere mit seinen

Söhnen, im Schnitt sehe er sie einmal in der Woche, ab und zu auch das

Enkelkind. Zudem bestünden Kontakte zur Familie der Ehefrau. Mit seinen sieben Geschwistern

telefoniere er. Zuletzt sei er im Juni 2014 in die Türkei geflogen, um dort seine

Angehörigen zu treffen. Ausserhalb der Familie besitze er keinen engeren

Freundeskreis. Wenn er mit dem Hund spazieren gehe, gebe es nur gelegentlich oberflächliche

Kontakte zu ein paar Bekannten, die ebenfalls ihre Hunde ausführten. Gewöhnlich

nehme er gegen 8 Uhr seine Medikamente mit einem kleinen Frühstück ein. Meist fühle

er sich nach gestörtem Nachtschlaf müde und antriebslos, weshalb er nicht

selten bis zum Mittag im Bett liege und manchmal wieder einschlafe. Es gebe

natürlich auch Tage, an denen es ihm ein wenig besser gehe, dann stehe er am

Vormittag auf. Er gehe mit dem Hund spazieren, manchmal auch gemeinsam mit der

Ehefrau. Er erledige kleine Einkäufe und Besorgungen, teils mit seiner Frau,

teils alleine. Die Haushaltsführung obliege meist der Ehefrau. Er könne bloss

bei Kleinigkeiten helfen, dürfe aber nur die linke Hand einsetzen. Auch am

Nachmittag verbringe er die Zeit wenig aktiv. Je nach Beschwerdeintensität gehe

er spazieren, führe den Hund aus oder sitze daheim auf der Polstergruppe, hänge

seinen Gedanken nach oder schaue einfach nur fern. Abends nehme er das

Nachtessen mit der Ehefrau ein. Danach gehe er nochmals mit ihr spazieren, führe

den Hund aus und schaue ein wenig fern (S. 4). Unternehmungen wie

Veranstaltungsbesuche seien finanziell nicht möglich. Nachtruhe sei gegen Mitternacht.

Er leide unter schmerzassoziierten Einschlafstörungen. Wenn er nicht in den Schlaf

finde, schössen ihm verschiedenste Gedanken durch den Kopf. Er befinde sich

seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med.

C.___, er konsultiere diesen alle zwei Wochen. Eine regelmässige

Analgetika-Einnahme erfolge nicht mehr, nachdem die Schmerzmittel jahrelang nutzlos

geblieben seien (S. 5). Er sei nicht mehr wie früher in der Lage, seine Familie

zu ernähren, erlebe sich deshalb als wertlos. Eine Tätigkeit sei zurzeit für

ihn auf keinen Fall vorstellbar (S. 7). Er könne nicht verstehen, dass die

Gutachter seine Depression trotz der Suizidversuche nicht als schwerwiegend

einstuften. Er habe das Gefühl, man nehme ihn nicht ernst. Ferner zeige der

Beschwerdeführer zeitweilig Wut und Verbitterung über den Unfall, es komme zu

Schuldzuweisungen gegenüber dem Arbeitgeber, der es versäumt habe, ein

Schutzgitter an der Maschine anzubringen (S. 10).

Der Gutachter hielt fest, im Kontakt sei

der Beschwerdeführer zunächst sehr zurückhaltend (S. 7), berichte dann

aber im Lauf der Exploration lebhaft über die Vorgeschichte sowie die Kränkung

durch Gutachter und Verwaltung. Die gestellten Fragen würden vielfach sehr defizitorientiert

beantwortet. Auch gegen Ende der Exploration von einer Stunde und 35 Minuten liessen

Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen nicht nach. Die Sprachbarriere sei

mit Hilfe des Übersetzers gut zu überbrücken. Der formale Gedankengang sei geordnet

und kohärent, keineswegs depressiv gehemmt oder gesperrt. Im inhaltlichen

Denken zeige sich eine vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen. Eine

Einengung auf depressive Gedankeninhalte oder ein gedankliches Gefangensein im

Schmerzerleben liege allerdings nicht vor. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und

Langzeitgedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keinerlei

Hinweise auf kognitiv-mnestische Defizite (S. 8). Die anamnestisch

geschilderte Antriebsverminderung spiegle sich auf der Befundebene keineswegs

wider. Insgesamt sei die Antriebslage angemessen. Der Beschwerdeführer sei

psychomotorisch lebhaft. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit

verfüge er über das gesamte Ausdruckspektrum, wobei jedoch Emotionen und

Affektlage überwiegend gedrückt erschienen, teilweise leicht depressiv,

vielfach aber auch mit Verbitterung und Dysphorie verknüpft. Die Fähigkeit,

Freude zu empfinden, sei reduziert, aber nicht im Sinne der Anhedonie

aufgehoben. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege

nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte über passive Todeswünsche und gelegentliche

Suizidgedanken, sei aber von Suizidalität zuverlässig distanziert. Insgesamt

wirke die Affektlage dysphorisch, vielfach leicht depressiv. Das

Selbstwertgefühl sei reduziert, das psychoenergetische Potential aber

ausreichend erhalten. Pathologische Angstaffekte fehlten. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung

oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung seien nicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer sei in seiner Reaktion und Einstellung auf das Gegenüber und

die jeweilige Situation ausreichend flexibel. Für eine Rückkehr in eine

regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe keine Motivation.

Der Beschwerdeführer erlebe sich subjektiv invalidisiert. Es fehle an

zuverlässigen Hinweisen auf eine depressionstypische Dysomnie oder zirkadiane

Stimmungsschwankungen (S. 9).

Nach den Laborwerten sei das

eingenommene Neuroleptikum unterdosiert, das Antidepressivum hingegen überdosiert,

während das Analgetikum nicht nachweisbar sei. Die verordnungsgemässe

Medikationseinnahme sei zweifelhaft (S. 10).

Die Konfrontation des Beschwerdeführers mit

früheren Gutachten sowie den Ergebnissen der Observation löse Wut und

Reizbarkeit aus. Die diagnostischen Algorithmen einer mittelschweren oder gar

schweren Depression seien nicht erfüllt. Es mangle an einem vollständigen

Interesseverlust. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei zwar reduziert, aber

nicht aufgehoben. Das psychoenergetische Potential sei auch gegen Ende der

Exploration keineswegs erschöpft gewesen. Die emotional-affektive Grundstimmung

sei nicht durchgehend von hemmenden depressiven Phänomenen geprägt. Es fielen

Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen der geschilderten schweren Schmerzintensität,

der Psychomotorik und dem Verhalten auf. Eine durchgehende Schmerzschonhaltung

und eine von Schmerz geplagte Körpersprache seien nie erkennbar. Die depressive

Episode, welche zu einem Suizidversuch im Jahr 2012 geführt habe und seinerzeit

als schwer klassifiziert worden sei, sei inzwischen weitgehend remittiert. Wie

bereits in den Vorgutachten beschrieben, seien nur die Kriterien einer leichten

depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung erfüllt. Die geklagte

Schmerzproblematik lasse sich nicht hinlänglich durch somatische Befunde erklären,

so dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne;

das chronische Schmerzsyndrom habe sich in engem Zusammenhang mit dem

konflikthaft erlebten Rollenverlust entwickelt und zu einer Symptomausweitung

mit Selbstlimitierung geführt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere

daraus aber nicht, da die sog. Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt

seien (S. 11). Es bestehe keine schwerwiegende somatische oder

psychiatrische Komorbidität, welche eine Überwindung des Schmerzsyndroms verhindere.

Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor,

wie die anamnestischen Angaben und das lnteraktionsverhalten zeigten. Weiter

bestehe kein therapeutisch unzugänglicher primärer Krankheitsgewinn, sondern nur

ein sekundärer, mit dem Entpflichtungswunsch des Beschwerdeführers und seinem unterbewussten

Verlangen nach Entschädigung für das erlittene Leid. Wie bereits im Vorgutachten

dargestellt, gäbe es auch noch therapeutische Optionen.

Die von Dr. med. C.___ geschilderte

schwere Depression lasse sich angesichts der hier erhobenen Befunde nicht

bestätigen. Auch eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die zur

Hospitalisation führende schwere depressive Episode sei abgeklungen. Aktuell

fehle es an einer Suizidalität. Die Ergebnisse der Observation nährten Zweifel

an einem schweren depressiven Syndrom. Die diagnostischen Algorithmen einer

posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. (S. 12). Gegenüber

den Vorgutachten habe sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verändert.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage,

Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen

Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit sowie

ohne Nachtarbeit zu verrichten. Aus rein psychiatrischer Optik kämen sowohl die

bisherige Tätigkeit, sofern somatisch zumutbar, als auch Verweistätigkeiten im

beschriebenen Belastbarkeitsprofil 8,5 Stunden täglich in Frage. Die

Leistungsfähigkeit sei dabei um 20 % vermindert, da eine vermehrt nach innen

gerichtete Selbstwahrnehmung, eine dysfunktionale Beschwerdeempfindung und eine

Affektregulationsstörung vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass diese

Arbeitsfähigkeit bereits seit 2003 gelte (S. 13).

3.4.3

Gegenüber dem Gutachter Dr. med.

K.___, Facharzt für Neurologie, klagte der Beschwerdeführer am

26.

November 2014 über Schmerzen in den Fingern und der Handfläche mit

Ausstrahlung in den rechten Arm, die trotz vielfältiger Behandlungsversuche unverändert

fortbestünden und eine Arbeit verhinderten.

Der Gutachter stellte fest, die

Untersuchung habe keine neurogenen motorischen Beeinträchtigungen ergeben,

wenngleich die Kraftentfaltung — schmerzbedingt oder algophob — vermindert gewesen

sei. Es fehle auch an indirekten Zeichen einer Parese, indem z.B. Muskelvolumen

oder Trophik unauffällig seien. Hand und Arm befänden sich zunächst in

Schonhaltung, würden aber im Explorationsverlauf spontan auch gestisch

eingesetzt sowie als Haltefunktion beim Aus- und Anziehen verwendet

(IV-Nr. 197.1 S. 38). Die Symptomatik entspreche einem Schmerzsyndrom,

das sowohl nozizeptive als auch neuropathische Anteile enthalte, dies auf Grund

der Schädigung von Hautnerven sowie der angegebenen Schmerzcharakteristika.

Allerdings sei die Intensität der Schmerzen (u.a. keine Schmerzprojektion in

fehlende Gliedmassen) sowie die daraus folgende Funktionseinschränkung nicht

aussergewöhnlich etwa im Sinne eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)

Typ II oder eines Phantomschmerzes. Denkbar sei ein initiales CRPS Typ I mit

geringeren Schmerzen. Auch das beobachtete Spontanverhalten entspreche eher

einem – in der Dauer unüblichen – Schmerz nach erlittener Gewebeschädigung.

Aus neurologischer Sicht könne der

Beschwerdeführer die zuletzt verrichtete Arbeit mit intensivem Einsatz der

rechten Hand nicht mehr ausüben. In jeder anderen, dem dargelegten

Belastungsprofil sowie seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechenden

Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Schmerzen um 20 % reduziert

(S. 39).

3.4.4

Der internistische Gutachter Dr. med.

L.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellte am 2. Dezember

2014.

fest, im Vordergrund für die Arbeitsfähigkeit stehe das posttraumatische

Schmerzsyndrom in der rechten Hand. Der Faustschluss mit den verbleibenden

Fingern sei möglich, wirke aber kraftlos. Die Verhältnisse an der rechten Hand seien

äusserlich schön abgeheilt und wenig auffällig. Ansonsten gebe es internistisch

nicht viel zu berichten. Es sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ersichtlich (S. 39).

3.4.5

In der Gesamtbeurteilung

gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die angestammte Tätigkeit als [...] komme

nicht mehr in Frage, doch seien angepasste Arbeiten ganztägig mit einer

Leistung von 80 % möglich. Zumutbar seien einerseits Tätigkeiten einfacher

geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck, spezielle

psychische Belastungsfaktoren wie Nachtarbeit sowie besondere Anforderung an

Team- und Konfliktfähigkeit. Andererseits könne der Beschwerdeführer nur

leichte körperliche Arbeiten, die überwiegend mit der linken Hand verrichtet würden,

ausüben. Eine volle Funktionsunfähigkeit der rechten Hand liege jedoch nicht

vor, diese könne als Beihand eingesetzt werden (S. 41). Ausgeschlossen

seien der uneingeschränkte Einsatz der rechten Hand mit guter Kraftentfaltung

und feinmotorische Verrichtungen (S. 42).

Retrospektiv sei seit 2003 keine

dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, die Arbeitsfähigkeit

liege seit der damaligen Rentenzusprache bei 80 %. Die Vorgutachten würden

dies bestätigen (S. 42 + 43).

Die Prognose sei zweifelhaft, da es an

Veränderungsmotivation mangle. Die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten seien

allerdings noch nicht ausgeschöpft, z.B. durch Veränderung der antidepressiven

Medikation (S. 44).

3.4.6

Mit Stellungnahme vom

12.

März 2015 (IV-Nr. 205) hielt die Gutachterstelle I.___ an ihrem

Gutachten fest und bemerkte im Wesentlichen, die ausdrucksreiche Psychomotorik

spreche gegen eine Schonhaltung während der Untersuchung. Trotz Regressionstendenzen

liege kein vollständiger sozialer Rückzug vor. Es gehe nicht an, allein auf die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Eine Invalidisierung

liege nicht vor. Die Beeinträchtigung der rechten Hand sei berücksichtigt

worden. Zwischen dem 12. Juni 1997 und dem 1. Juli 2002 sei eine

gesundheitliche Verbesserung eingetreten.

3.5

3.5.1

Die umfassenden polydisziplinären

Gutachten der Gutachterstellen E.___ und I.___ geniessen vollen Beweiswert. Sie

stammen von unabhängigen, im dafür vorgesehenen Verfahren bestimmten

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, die Vorakten

berücksichtigt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet haben. Die

beiden Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass seit 2010 und damit auch

seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 9. Januar 2012 keine

wesentliche gesundheitliche Veränderung mehr eingetreten ist. Dies verdient

Zustimmung, nachdem schon damals nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert

werden konnte; die im Oktober 2012, also nach der Rentenbestätigung vom

9.

Januar 2012, aufgetretene und wieder abgeklungene schwere depressive

Episode ist hier von vornherein unerheblich. Ob im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügungen eine somatoforme Schmerzstörung vorlag, worin sich die Gutachterstellen

E.___ und I.___ uneinig sind, kann offen bleiben: Das B.___ -Gutachten

diagnostizierte zwar 2010 eine solche Störung, mass ihr aber – wie auch das E.___–Gutachten

– keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, weshalb es keine Rolle spielt,

ob sich dieses Leiden mittlerweile zurückgebildet oder gar nie bestanden hat.

Weiter ist festzuhalten, dass sich der

Psychostatus in den beiden aktuellen Gutachten grundsätzlich mit den objektiven

Befunden deckt, welche seinerzeit der B.___ -Psychiater erhoben hat. Folglich

kann nicht gesagt werden, 2010 sei der psychische Gesundheitszustand schlechter

gewesen. So sind, um einige Beispiele zu nennen, die geklagten

Konzentrationsschwierigkeiten damals wie heute nicht objektivierbar. Der

Beschwerdeführer besass schon im Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens einen Hund, um

den er sich kümmerte, was bedeutet, dass bereits damals kein vollständiger

Verlust von Freude und Interesse vorlag. Ausserdem hielt der B.___ -Psychiater u.a.

fest, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vorliege, die

Schlafstörungen wesentlich auf den ungeregelten Schlafrhythmus zurückgingen,

keine eigentliche Suizidalität bestehe und kein umfassender sozialer Rückzug

erfolgt sei, was den Feststellungen im E.___ - resp. I.___ -Gutachten

entspricht. Schliesslich zeigen sich auch in der Intensität der Behandlung

keine nennenswerten Unterschiede, welche auf eine Besserung hindeuten würden;

namentlich war die psychotherapeutische Betreuung früher sogar noch weitmaschiger,

d.h. Gesprächstermine erfolgten nur alle drei Wochen statt alle zwei Wochen.

In somatischer Hinsicht wiederum hat

sich ebenfalls keine gesundheitliche Verbesserung ergeben, sondern es liegt

nach wie vor der Zustand nach Teilamputation dreier Finger der rechten Hand mit

Schmerzsyndrom vor. Der Umstand, dass sich die subjektiven Beschwerden nur

teilweise nachvollziehen lassen, war bereits im B.___ -Gutachten vermerkt

worden und stellt keine neue Entwicklung dar.

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin anerkennt

zwar, dass keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, macht jedoch geltend,

der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile besser an seine Behinderung

angepasst und sei durch die Schmerzen nicht länger eingeschränkt. Sie stützt

sich dabei auf die Beobachtungen im Rahmen der Observation. Diese

Betrachtungsweise geht indes fehl. Einerseits sprechen weder das E.___ - noch

das I.___ -Gutachten davon, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten

Rentenbestätigung an seine Leiden angepasst habe und nicht mehr beeinträchtigt sei,

dies obwohl beide Gutachten die Observationsergebnisse einbeziehen und würdigen.

Andererseits genügt ein Observationsbericht für sich allein nicht als

Beweisgrundlage, sondern kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu

Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts vermag in dieser Hinsicht

erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation

einfliessen, zu liefern. Gerade bei psychischen Leiden muss das Observationsergebnis

im psychiatrischen Kontext verstanden werden, was entsprechende Fachkenntnisse

voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016

E. 4.2.1). Es geht daher nicht an, dass die Beschwerdegegnerin direkt

Schlüsse aus den Videoaufzeichnungen zieht. Im Übrigen ist das dortige

Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin nicht derart eindeutig, wie das die

Beschwerdegegnerin meint; er legte nie ein Aktivitätsniveau an den Tag wie z.B.

im Bundesgerichtsurteil 9C_772/2015 vom 25. Januar 2016, wo der Versicherte

bis zu zehn Stunden am Tag unterwegs war, um geschäftliche Verrichtungen vorzunehmen

(E. 2.3). Die Observation liefert keine Erkenntnisse, welche nicht bereits

in die Gutachten eingeflossen wären. Wenn der Beschwerdeführer gemäss den Videoaufzeichnungen

mit seinem Hund nach draussen geht, Einkäufe erledigt und gewisse soziale

Kontakte pflegt, so geht dies im Grundsatz nicht über das hinaus, wovon das E.___

- und I.___ -Gutachter ausgingen. Oder anders ausgedrückt: Eine leichte Depression

wird durch das fragliche Verhalten nicht schlechterdings ausgeschlossen, zumal

wenn man berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen auch

besser gefühlt haben kann als an anderen. Hinzu kommt, dass die Observation

nicht zeigt, wie sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung verhielt, z.B. wie

lange er sich nach seinen ausserhäuslichen Aktivitäten hinlegte. Schliesslich

gibt es keine Aufnahmen von 2010, mit denen man einen Vergleich anstellen

könnte.

3.5.3

Auf die vom Beschwerdeführer

angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte braucht bei dieser Sachlage nicht

näher eingegangen zu werden.

3.5.4

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem

9.

Januar 2012 bis zu den angefochtenen Verfügungen nicht verbessert

haben. Ein Revisionsgrund entfällt damit. Eine Bestätigung der Rentenreduktion

mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kommt ebenfalls nicht in

Frage. Die Rentenbestätigung von 2012 konnte sich nämlich auf die Aussage im B.___

-Gutachten stützen, wonach 2002 der gleiche Gesundheitszustand wie bei der

Begutachtung im Jahr 2009 vorgelegen habe, d.h. es war nicht offenkundig

falsch, dass die Beschwerdegegnerin damals auf eine Revision verzichtete (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3).

Ziffer 1 der Verfügung vom

13.

Oktober 2015 sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2015 werden

folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 weiterhin eine ganze Rente

auszurichten.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme

festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016

geltenden Fassung).

4.2

Die von der Vertreterin eingereichte

Kostennote (A.S. 84 ff.) weist einen Zeitaufwand von 696 Minuten (= 11,6

Stunden) aus. Davon entfallen insgesamt 272 Minuten (= 4,53 Stunden) auf diverse

Besprechungen mit dem Beschwerdeführer. Dies erscheint als zu hoch, einerseits

im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits, weil diese Besprechungen

nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der Vorbereitung von Rechtsschriften,

dem Studium von Eingaben der Beschwerdegegnerin oder Verfügungen des

Versicherungsgerichts gebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint

eine Kürzung um 120 Minuten als angemessen. Hinzu kommt, dass die Kostennote einen Aufwand für neun Klientenbriefe («Brief

an Herrn A.___,» je drei Minuten) beinhaltet, bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dabei

handelt es sich um reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zieht man also 120 und

27.

Minuten ab, so ist ein Aufwand von insgesamt 9,15 Stunden anzurechnen. Da

die Kostennote keinen bestimmten Stundenansatz nennt, ist vom gesetzlichen

Mindestansatz von CHF 230.00 auszugehen, womit sich eine Entschädigung von

CHF 2‘104.50 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 779.50

betrifft, so beinhalten diese 1‘479 Kopien à CHF 0.50 (s. dazu § 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden

Fassung). Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen umfangreichen

Beilagenordner eingereicht hat, der namentlich Kopien der ergangenen

Administrativgutachten und anderer Urkunden aus den IV-Akten enthält. Die

Vertreterin musste als erfahrene Anwältin wissen, dass das Gericht die IV-Akten

praxisgemäss von Amtes wegen einholt und damit die besagten Unterlagen in das

Verfahren beizieht. Zwar ist es einem Rechtsvertreter nicht schlechterdings

untersagt, Kopien aus den IV-Akten als Beschwerdebeilage einzureichen. Hier

aber wurde das vertretbare Mass weit überschritten. Die Vertreterin kann sich

auch nicht darauf berufen, sie habe die IV-Akten für den eigenen Gebrauch im

Beschwerdeverfahren kopieren müssen: Sie war bereits am Vorbescheidverfahren

beteiligt, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr die IV-Akten in diesem

Zusammenhang am 26. resp. 27. Mai 2015 zugestellt (IV-Nr. 214 ff.) Die

zu vergütenden Kopien werden daher pauschal auf 479 Stück begrenzt, womit sich

die Auslagen auf CHF 279.50 reduzieren. Einschliesslich CHF 190.75 Mehrwertsteuer beläuft sich die

Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘574.75.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1´000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Ziffer 1 der Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2015 sowie die Verfügung vom

19. Oktober 2015 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012

weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘574.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_101/2017 vom 5. April 2017 bestätigt.