VSBES.2015.285
Invalidenrente
21. Dezember 2016Deutsch47 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Dr.iur. Franziska Ryser-Zwygart,
Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen
vom 13. Oktober 2015 und 19. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn sprach dem Versicherten A.___, geb. 1967 (fortan: Beschwerdeführer),
mit Verfügung vom 29. September 2003 von November 1997 bis August 2001
eine halbe Rente sowie ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu, wobei sie
von einem Invaliditätsgrad von 50 resp. 100 % ausging (IV-Stelle Beleg Nr. 85).
Die IV-Stelle bestätigte diese ganze Rente in den Mitteilungen vom 12. Juni
2006 (IV-Nr. 94) und 9. Januar 2012 (IV-Nr. 135).
Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) richtete dem Beschwerdeführer per
1. September 2002 eine Rente von 100 % aus (IV-Nr. 72.6
S. 1 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober
2015 setzte die IV-Stelle die ganze Rente rückwirkend per Ende November 2012
auf eine Viertelsrente herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 45 %
betrage, verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und entzog einer
dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
In der Verfügung vom 19. Oktober
2015 legte die IV-Stelle den Rentenbetrag ab Dezember 2012 fest und bemass die
Rückforderung für die Zeit bis Juli 2013 auf CHF 18‘700.00 (A.S. 9
ff.).
2.
2.1 Am 10. November 2015 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
12 ff.):
1. Ziff. 1 der Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2015 seien aufzuheben, insofern sie
die Rente des Beschwerdeführers auf Ende November 2012 auf eine Viertelsrente
reduzieren.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin
eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, eventualiter
eine halbe Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei eine Rentenreduktion ab
7. Januar 2015 vorzunehmen.
4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten
zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche
Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
U.K.u.E.F.
Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2015
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 71 f.).
Der Präsident des Versicherungsgerichts
bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 73 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 23. Juni 2016 an seiner Beschwerde vollumfänglich fest (A.S. 76
ff.), während die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2016 auf eine Duplik
verzichtet (A.S. 81).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers
reicht am 13. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 83 ff.). Diese geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 87), welche sich nicht
dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die
Rentenberechtigung ab Dezember 2012.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 13. Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im
vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende November 2012 zur
Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für
die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver
Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft seit 1. Januar
2008).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 %
auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368
E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.,
117.
V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das
Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er
auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April
2012.
E. 3.3).
2.4
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-Entscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wie-dererwägung dient mit
anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117
V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Sie
wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s.
Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler
der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch
regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der
Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt
ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die
Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten
würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,
was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener
Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom 18. Februar
2013.
E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2).
Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose
Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,
wie sie im Zeitpunkt des Verfügungs-erlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die
frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383
E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch
BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117
V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125V 351
E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu
beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren
ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss,
inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden
hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung
eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September
2013.
E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG,
3.
Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).
In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4
E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10 E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c
S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit
und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai
2010.
E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Beruht die Bestätigung einer
laufenden Rente auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung, so tritt diese Bestätigung an die Stelle der ursprünglichen
Rentenzusprache (s. BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520). Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Bestätigung mittels Verfügung oder formloser
Mitteilung (s. dazu Art. 74ter lit. f IVV) erfolgt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 2).
Die letzte Bestätigung der ganzen Rente des
Beschwerdeführers am 9. Januar 2012 (IV-Nr. 135) stützte sich auf
eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Somit
ist der 9. Januar 2012 der massgebliche Vergleichszeitpunkt für die revisionsrechtliche
Frage, ob sich der Sachverhalt verändert hat. Ausserdem markiert dieses Datum
bei einer Wiedererwägung den Stichtag, der für die Beurteilung der
offenkundigen Unrichtigkeit der Rentenzusprache gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4).
3.1.2
Das Gutachten der Gutachterstelle
B.___ vom 26. Januar 2010 (IV-Nr. 113 S. 2ff.), auf der die
Rentenbestätigung vom 9. Januar 2012 beruhte, enthielt folgende Diagnosen
(S. 15):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1) Status nach traumatischer Teilamputation
der Finger lll – V im Jahr 1996 (S68.2)
2) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4)
2) Übergewicht mit BMI 26 (E66.9)
3) Subklinische Hypothyreose (E03.9)
4) Rezidivierende Refluxösophagitis,
anamnestisch (K21.9)
Der neurologische Experte hielt fest,
der Beschwerdeführer habe am 13. Juni 1996 einen Arbeitsunfall erlitten.
Dabei es an der rechten Hand zur teilweisen Amputation des Endgliedes Dig. III,
weitgehender Amputation des Endgliedes Dig. IV sowie Teilverlust des
Kleinfingers auf der Höhe PIP gekommen sei. Der Beschwerdeführer klage seither
über ein chronisches Schmerzsyndrom an den Fingern llI – V mit Ausbreitung in
den ganzen rechten Arm. Bei der Untersuchung fänden sich keine trophischen
Störungen an der rechten Hand. Die Hautbeschwielung sei normal ausgebildet. Die
Muskulatur an der ganzen rechten Hand und am rechten Arm zeige eine bei
Rechtsdominanz zu erwartende Seitendifferenz zu Gunsten der rechten Seite. Bei
der Kraftprüfung falle eine globale Minderinnervation am rechten Arm auf.
Weiter komme es zu einem demonstrativen Verhalten beim Positionsversuch mit den
Armen, indem der rechte Arm plötzlich fallengelassen werde, ohne dabei über
Schmerzen zu klagen. Der Beschwerdeführer gebe eine deutliche Sensibilitätsminderung
an den Stumpfenden der drei Finger an, doch lasse sich nur an Dig. III in einem
ganz kleinen Bereich ein leichtes neuropathisches Schmerzsyndrom feststellen.
Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Angabe von sofort
auftretenden heftigsten Schmerzen bei jeglicher Betätigung der rechten Hand und
dem problemlosen Ankleiden, wo auch feinmotorisch anspruchsvolle Aufgaben, z.B.
das Verschliessen der Hemdknöpfe, problemlos gemeistert würden. Zusammengefasst
bestehe, bei Status nach Teilamputation der Finger Ill – V, an der dominanten
rechten Hand im Bereich der Stumpfbildung eine leichte Sensibilitätsstörung,
während Anhaltspunkte für ein relevantes neuropathisches Schmerzsyndrom oder
einen Phantomschmerz fehlten. Die geklagten hochgradigen Einschränkungen auch
für leichte Belastungen seien nicht vollständig nachvollziehbar. Aus
neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als
[...] nicht mehr einsetzbar; in einer angepassten Arbeit hingegen, bei der er
die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse bzw. der Pinzettengriff
genüge, sei er vollzeitig arbeitsfähig (S. 14). Der Hauptteil der
Beschwerden sei nicht somatischer Natur (S. 14 f.).
In der psychiatrischen Untersuchung gab
der Beschwerdeführer an, er könne schlecht mit den Schmerzen im rechten Arm
umgehen, unter denen er seit dem Unfall leide (S. 8). Schmerzbedingt sei
er gereizt, was vermehrt zu Auseinandersetzungen führe. Er gehe um 1 Uhr ins
Bett, könne aber schlecht durchschlafen. Um 8 Uhr nehme er die Tabletten
ein, lege sich wieder hin und schlafe bis 12 oder 13 Uhr. Auch
tagsüber lege er sich hin. Nachmittags unternehme er kurze Spaziergänge mit
seiner Ehefrau und dem Hund. An den Wochenenden erledige er mit seiner Frau die
Einkäufe. Sie hätten kaum Kontakte mit Bekannten. Er habe wenig Hoffnung auf
Besserung. Das Leben sei ihm verleidet. Vor ein paar Wochen habe er sechs
Tabletten Anafranil eingenommen, aber dann sei seine Frau eingeschritten. Einen
Suizid könne er sich aus Rücksicht auf seine Kinder nicht vorstellen. Solange
er unter diesen Schmerzen leide, könne er nicht arbeiten. Was die psychopathologischen
Befunde angehe, so sei die Stimmung leicht depressiv (S. 9). Der Beschwerdeführer
zeige eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung. Auffassungsgabe und
Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Hinweise für Merkfähigkeits-
und Gedächtnisstörungen fehlten. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich
stünden eher depressive Gedanken im Vordergrund. Die Psychomotorik sei leichtgradig
vermindert. Der Beschwerdeführer nehme einen guten affektiven Kontakt zum Gutachter
auf. Hinweise auf eine mangelnde Affektsteuerung und eine fehlende lmpulskontrolle
seien nicht ersichtlich. Die Selbstwertregulation sei vermindert. Zeichen für
eine gestörte Intentionalität fänden sich nicht. Der Beschwerdeführer sei mit
seiner Arbeit als [...] zufrieden gewesen. Seine Freizeit habe er meist mit
seiner Familie verbracht. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden könne
durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, sodass eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Zudem leide der Beschwerdeführer
unter einer leichten depressiven Störung. Er könne sich nicht mehr richtig
freuen. Die Beziehung zu den Kindern sei belastet, zur Ehefrau hingegen gut,
aber getrübt durch sexuelle Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer beklage auch
einen gewissen Lebensverleider (S. 10), aber ohne eigentliche
Suizidalität. Die Schlafstörungen hingen wesentlich damit zusammen, dass ein geregelter
Tag-Nacht-Rhythmus fehle. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen, habe aber schon
vor dem Unfall wenig soziale Kontakte gepflegt. Er unternehme Spaziergänge, sehe
fern und lese gelegentlich. Dabei klage er über Konzentrationsstörungen, welche
sich allerdings in der Untersuchung nicht objektivieren liessen. Hinweise für eine
mittelgradige oder schwere depressive Störung fehlten. Ein ausgeprägter
sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Die therapeutischen Bemühungen seien
wegen der subjektiven Krankheitsüberzeugung gescheitert. Aus psychiatrischer
Sicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die nötige Willensanstrengung
aufzubringen, um zu 80 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im
Alltag sei er durch psychopathologische Symptome nur geringgradig eingeschränkt.
Seit 2006 befinde sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer
Behandlung, mit einem Termin alle drei Wochen. Entgegen Dr. med. C.___ liege
keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Beschwerdeführer habe keinen
schweren Unfall erlebt, erinnere sich nur selten daran, träume auch nicht davon
und könne während der Untersuchung ohne Schwierigkeiten detailliert vom
Unfallgeschehen berichten (S. 11). Der psychiatrische Zustand habe sich
seit 2001, als eine leichte depressive Störung diagnostiziert worden sei, nicht
wesentlich verändert. Die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung habe keinen
Krankheitswert (S. 12).
In der multidisziplinären Gesamtbeurteilung
gelangten die Gutachter zum Schluss, angepasste Tätigkeiten mit Einsatz der
rechten Hand lediglich als Hilfshand seien mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 80 % zumutbar. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht
reduziertem Rendement (S. 16). Es gebe keine klaren Hinweise, dass die
Arbeitsfähigkeit seit vielen Jahren höher eingeschränkt gewesen sei, als man
aktuell festgestellt habe. Mit Sicherheit gelte die Einschätzung ab der
Untersuchung im Dezember 2009. Falls der Zustand im Jahr 2001 tatsächlich so
schlecht gewesen sei, dass er zu einer vollen Berentung durch die IV (und die
Suva) geführt habe, habe sich der Zustand seither deutlich verbessert. Es sei
jedoch davon auszugehen, dass die IV-Verfügung vom 29. September 2003
eindeutig falsch gewesen sei (S. 17).
3.2
3.2.1
Nachdem der Beschwerdeführer in suizidaler
Absicht Stilnox und Efexor eingenommen hatte, war er vom 12. bis
16.
Oktober 2012 bei den D.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom
19.
Oktober 2012 (IV-Nr. 138 S. 6 ff.) lag bei der Einweisung
eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode ohne psychotische
Symptome vor. Während des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer von akuter
Suizidalität distanziert, und er sei in gebessertem Zustand nach Hause
entlassen worden.
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin liess den
Beschwerdeführer vom 10. Oktober 2012 bis 12. Januar 2013
observieren. Der Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2013
(IV-Nr. 143.5) hielt fest, man habe den Beschwerdeführer erstmals am
14.
November 2012 zu Gesicht gekommen. Es habe sich keine klare
Tagesstruktur abgezeichnet, doch habe der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen
Tages- und Abendzeiten Aktivitäten privater Natur gezeigt, z.B. das Chauffieren
der Lebenspartnerin und von Bekannten, Einkäufe und Besorgungen sowie Aufsuchen
von bekannten und unbekannten Liegenschaften. Der Beschwerdeführer habe sich in
der Öffentlichkeit jederzeit natürlich und absolut unauffällig verhalten. Eine Verminderung
der Sozialkontakte sei nicht offenkundig festzustellen gewesen; der
Beschwerdeführer habe ausserhalb der familiären Umgebung immer wieder Interesse
an Kontakten mit diversen Personen gezeigt, wobei er gesprächig und freundlich
gewesen sei. Abgesehen von der Teilamputation des Kleinfingers an der rechten
Hand seien keine körperlichen Behinderungen festgestellt worden. Man habe den
Beschwerdeführer als vital, mobil und agil wahrgenommen. Es seien keinerlei Körperbewegungen
mit offensichtlicher Zurückhaltung ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe
die rechte Hand augenscheinlich gleichermassen und instinktiv eingesetzt wie die
linke. Der Funktionsumfang der rechten Hand resp. der Kraft- wie auch der
Präzisionsgriff hätten sich optisch weitgehend ungestört und ohne schwerwiegende
Defizite präsentiert. Anzeichen für eine Depression wie Antriebslosigkeit seien
zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen.
3.3
3.3.1
Das Gutachten der Gutachterstelle
E.___ vom 27. April 2014 (IV-Nr. 178) enthielt folgende Diagnosen
(S. 56 f.):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1) Residuelle Handfunktionsstörung rechts
mit / bei:
- Status nach Arbeitsunfall am
13.
Juni 1996 mit subtotaler Amputa-tion Digitus III, IV und V durch
Quetschtrauma
- Status nach Débridement, partieller
Endphalanxresektion sowie Wundadaptation am 13. Juni1996
- Status nach Nachamputation Digitus V am
PIP-Niveau sowie erneutem Débridement Digitus III und IV am 2. Juli 1996
- Verdacht auf neuropathische
Schmerzanteile (differentialdiagnostisch: Phantomschmerz)
- sekundärer Symptomausweitung
2) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) mit / bei:
- Status nach medikamentöser
Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht am 10. Oktober 2012 (X64).
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- inkompletter Rechtsschenkelblock
3.3.2
Der Gutachter Dr. med. F.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, nahm am 6. Dezember 2013 eine allgemein-internistische
Untersuchung vor. Der Beschwerdeführer erklärte, seit seinem Arbeitsunfall gehe
es ihm körperlich und psychisch sehr schlecht (S. 38). Die Schmerzen
hätten sich immer mehr verschlimmert, weshalb er zunehmend depressiv geworden
sei. Im letzten Jahr, als er von der Rentenaufhebung erfahren habe, habe er 40
bis 50 Tabletten eingenommen. Seither lehnten seine Söhne den Kontakt mit ihm
ab (S. 40). Er habe keine Motivation und keinen Antrieb mehr, etwas zu
unternehmen. Seine Frau müsse ihn zum Duschen und Rasieren zwingen. Er
verbringe jetzt den ganzen Tag auf der Polstergruppe oder im Bett und trage
tagelang die gleichen Kleider. Durch die finanziellen Schwierigkeiten habe sich
die Situation noch zugespitzt. Da er seine Schulden nicht zurückzahlen könne,
hätten sich Kollegen und Verwandte von ihm abgewandt. Wegen der Dauerschmerzen
in der rechten Hand, welche bis in die Schulter ausstrahlten, sei er nicht in
der Lage zu arbeiten. Er könne seine rechte Hand kaum mehr gebrauchen, sonst
bekomme er noch stärkere Schmerzen, die völlig unerträglich seien. Er vermöge
keine schweren Gegenstände mehr zu tragen und müsse alles mit der linken Hand
erledigen. Nur mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand könne er etwas
machen. Sein Leben sei völlig wertlos (S. 41).
Der Gutachter stellte fest, der
Beschwerdeführer sei stark auf seine Beschwerden fokussiert. Er versuche, das Bild
eines stark leidenden Menschen zu vermitteln, und betone wiederholt den Wunsch,
zu sterben bzw. nicht mehr so leben zu müssen (S. 42). Die rechte Hand werde
inkonstant geschont, beim Aus- und Ankleiden aber normal eingesetzt. Die
Amputationsstümpfe seien reizlos, aber überempfindlich. Verglichen mit der
linken Hand sei die Greifbeweglichkeit rechts leicht eingeschränkt und der
Faustschluss leicht schwächer, bei allerdings erhaltenem Pinzettengriff. Im
Mittelfingerendgelenk bestehe ein leichtes Beugedefizit (S. 43).
3.3.3
Anlässlich der neurologischen
Untersuchung durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 6. Dezember
2013.
beschrieb der Beschwerdeführer weiterhin konstante Schmerzen, die ihn an
den Alltagstätigkeiten hinderten, sowie eine depressive Symptomatik, die ihn
schlecht schlafen lasse und zu einem Rückzugsverhalten mit einem sehr
eingeschränkten Leben führe. Die Schmerzen würden an den drei amputierten
Fingern, in der rechten Hand selbst und am gesamten Arm bis zur Schulter auftreten.
Dieser Zustand bestehe seit 1996 (S. 46).
Die Gutachterin hielt fest, es liege ein
chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung vor. An der rechten Hand fänden
sich keine trophischen Störungen. Die Handbeschwielung bzw. Muskulatur von Hand
und Arm seien normal und seitengleich ausgebildet. Ausser einer
Sensibilitätsminderung an den Stumpfenden der amputierten Finger liessen sich
keine neurologischen Ausfälle objektivieren. Das Schmerzsyndrom sei
wahrscheinlich eine Kombination eines Phantomschmerzes und eines neuropathischen
Schmerzes. Kennzeichnend für das neuropathische Schmerzsyndrom seien vor allem
der brennende Schmerzcharakter und das Auftreten der Schmerzen nach dem Unfall
(S. 47 f.). Für einen Phantomschmerz spreche die Lokalisation in den
amputierten Gliedern. Beide Schmerzsyndrome könnten sich über den
ursprünglichen Ort des Schmerzes ausweiten. Die Symptomatik werde durch die
depressive Symptomatik erschwert und aufrechterhalten.
Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer
für handwerkliche Tätigkeiten, welche einen kräftigen Einsatz der rechten
dominanten Hand erforderten, sowie für feinmanuelle Präzisionsarbeiten, welche
eine intakte Funktion aller Finger voraussetzten, nicht mehr einsetzbar. Für der
Behinderung angepasste Arbeiten, bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand
eingesetzt werden müsse, sei der Beschwerdeführer aber uneingeschränkt, d.h. zu
100.
% arbeitsfähig (S. 48).
3.3.4
Bei der psychiatrischen
Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, am 11. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer an, er wohne zusammen
mit seiner Frau, die ebenfalls arbeitsunfähig sei, und werde vom Sozialamt
unterstützt (S. 48). Die Schmerzen seien immer vorhanden, alle Therapien hätten
nichts gebracht. Schmerzmittel nehme er nur, wenn er es nicht mehr aushalte.
Die Schmerzen würden bei Belastung zunehmen. Deshalb könne er nicht mehr
arbeiten. Er vermöge seine Hand im Alltag kaum noch einzusetzen, mache auch im
Haushalt nichts. Weiter bestünden psychische Probleme, er gehe seit Jahren in
eine ambulante Therapie zu Dr. med. C.___ und nehme Antidepressiva. Er
habe einen Selbstmordversuch mit Tabletten hinter sich, so schlecht gehe es ihm.
Die Suizidgedanken seien jetzt nicht mehr da, er könne dies seiner Familie
nicht antun. Er schlafe schlecht und wache nachts häufig auf, teils wegen der Schmerzen,
teils einfach so, er mache sich dann Gedanken über seine finanzielle Situation
und seine Zukunft. Er könne sich über nichts mehr freuen und habe keine
Interessen. Er besitze zwei Hunde, diese würden ihm Spass machen (S. 49).
Auf die Observation angesprochen, meine der Beschwerdeführer, man sehe im Video,
dass es ihm schlecht gehe. Er habe keine sozialen Kontakte mehr, keine Freunde
oder Kollegen; die Leute, die er im Video treffe, seien Verwandte. Hin und
wieder habe er auch einen besseren Tag, an dem die Schmerzen weniger stark
seien, bezüglich der Depression sei es ihm damals aber nicht besser gegangen.
Er fühle sich seit dem Unfall deprimiert. Was Ferien angehe, so sei er letztes
Jahr in die Türkei geflogen und sechs oder sieben Wochen geblieben, da es dem
Vater schlecht gegangen sei. Mit dem Auto fahre er vor allem kurze Strecken,
zum Einkaufen oder um Verwandte zu besuchen. Seit dem Unfall leide er unter
schweren Konzentrationsstörungen, er könne sich nichts mehr merken; beim Autofahren
seien die Störungen nicht so stark ausgeprägt. Er liege oft bis 11 Uhr im Bett.
Auf Grund seiner Schmerzen und seiner psychischen Probleme glaube er nicht
mehr, wieder arbeiten zu können. Typischerweise sei er viel zuhause, aber er
gehe regelmässig mit den Hunden hinaus, ca. 15 bis 20 Minuten. Danach müsse er
sich hinlegen, er fühle sich kraftlos. Beim Liegen schaue er fern. Wenn es ihm besser
gehe, sei er häufiger draussen. Am Nachmittag und gegen Abend gehe.er nochmal
mit den Hunden raus, ansonsten spiele er auch in der Wohnung mit ihnen. Am
Abend mache er nichts Grosses, gegen 1 Uhr gehe er dann zu Bett, schlafe aber wegen
der Schmerzen nur mit Mühe ein (S. 50; s.a. S. 37 f.).
Der Gutachter stellte fest, die
Schmerzen stünden während des Gesprächs nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit.
In der Hamilton-Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer 16 Punkte, was
einer leichten depressiven Störung entspreche. Der formale Denkablauf präsentiere
sich unauffällig. Es lägen keine inhaltlichen Denkstörungen vor, insbesondere sei
das Denken nicht auf die Schmerzproblematik bzw. die depressive Symptomatik
eingeengt. Für kognitive oder mnestische Defizite gebe es im Gespräch keine
Hinweise; der Beschwerdeführer könne Daten und seine persönliche Anamnese strukturiert
und lückenlos wiedergeben. Die Aufmerksamkeit lasse während der ganzen 50-minütigen
Untersuchung nicht nach, obwohl das Gespräch ohne Dolmetscher geführt werde.
Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
sei affektiv leicht deprimiert und in seinen Vitalgefühlen herabgesetzt. Er sorge
sich um die Zukunft und die finanzielle Situation, pathologische Ängste und
Zwänge lägen nicht vor. Es bestehe kein frühmorgendliches Erwachen und kein
Morgentief mit Antriebsverminderung. Es liege ein leichter Freudverlust vor, aber
kein lnteresseverlust und kein sozialer Rückzug (S. 51). Antrieb und
Psychomotorik zeigten sich unauffällig. Für eine akute Suizidalität gebe es
keine Hinweise (S. 52).
Nach Rücksprache mit dem Hauptgutachter
seien die Schmerzen in ihrer Ausprägung somatisch nicht vollumfänglich
erklärbar (S. 52). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege jedoch
nicht vor: Das inhaltliche Denken sei nicht auf die Schmerzen eingeengt.
Während des Gespräches komme es zu keinen spontanen Schmerzäusserungen oder
Positionsveränderungen. In den letzten Jahren sei keine Schmerzausweitung eingetreten.
Der Beschwerdeführer hinterlasse bezüglich der Schmerzen keinen gequälten
Eindruck, ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Trotz der starken Schmerzen, die
er angebe, nehme er nicht regelmässig Schmerzmittel ein. Auch der behandelnde Psychiater
diagnostiziere keine somatoforme Schmerzstörung. Während des Gespräches seien
einige Widersprüche feststellbar. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Beschwerdeschilderung
nicht konsistent, bei kritischer Nachfrage relativiere er teilweise seine
Äusserungen. Seine Aussagen müssten auch vor dem Hintergrund der Observation sehr
kritisch bewertet werden, da sich in den Aufnahmen keine gravierenden
körperlichen Einschränkungen zeigten und keine schwere depressive Symptomatik
zu erkennen sei. Widersprüche ergäben sich zudem hinsichtlich der geschilderten
massiven Konzentrationsstörungen bei gleichzeitigem Autofahren; die
beschriebenen Unterschiede in der Konzentrationsfähigkeit in verschiedenen
Situationen seien nicht nachvollziehbar (S. 53 f.). Weiter berichte der
Beschwerdeführer, keine Freude mehr zu empfinden und keine Interessen mehr zu
haben, gebe dann aber an, er könne sich über seine Hunde freuen, um die er sich
kümmere, indem er mit ihnen nach draussen gehe und in der Wohnung mit ihnen
spiele. Auf Grund des Untersuchungsgespräches sei keine schwere bzw.
mittelschwere depressive Symptomatik festzustellen, trotz der Widersprüche aber
eine leichtgradige depressive Störung. Dieser klinische Eindruck decke sich mit
der Hamilton-Depressionsskala. Da der Beschwerdeführer nach Aktenlage bereits
mehrmals unter depressiven Phasen gelitten habe, sei eine rezidivierende
depressive Störung ohne somatisches Syndrom, gegenwärtig leichte Episode, zu
diagnostizieren. Die Arbeitsfähigkeit liege aus versicherungspsychiatrischer
Sicht bei 80 % (S. 54). Die Einschränkung resultiere aus einer
verminderten Belastbarkeit. Die medikamentöse Therapie könne indes noch
optimiert werden, zumal bisher trotz ungenügender Wirkung kein Wechsel auf ein
anderes Antidepressivum versucht worden sei. Weiter sei es mit einem «Mood
Stabilizer» wie Lithium überwiegend wahrscheinlich, dass die depressiven Phasen
in den Hintergrund träten. Überdies könnte die Gesprächstherapie engmaschiger,
mit wöchentlichen Gesprächsterminen, durchgeführt werden. Unter solchen
adäquaten Therapiemassnahmen sei davon auszugehen, dass innerhalb von zwölf
Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden könne (S. 55).
Die Berichte in den Akten seien wie
folgt zu würdigen: Die im B.___ -Gutachten vom 26. Januar 2010 postulierte
Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei nachvollziehbar. Der Bericht der D.___ vom
19.
Oktober 2012 beschreibe beim Austritt keine schwere depressive
Symptomatik mehr. Die im Bericht des Therapeuten Dr. med. C.___ vom 14. Oktober
2010.
erwähnte posttraumatische Stressstörung / F41.1 gebe es so unter dieser Diagnose
nicht. Eine generalisierte Angststörung wiederum liege auf keinen Fall vor. Die
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der von
Dr. med. C.___ am 6. März 2013 beschriebene mittelgadige depressive
Zustand werde nicht diagnostisch eingeordnet. Gemäss Untersuchungsgespräch und
Aktenlage leide der Beschwerdeführer seit dem B.___ -Gutachten unter leicht-
bis mittelgradigen depressiven Episoden, einmal auch an einer schweren
depressiven Episode mit Suizidversuch. Letztlich sei im Längsschnitt seit 2010
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu attestieren (S. 55 f.).
3.3.5
Gemäss Gesamtbeurteilung der
Gutachter war der allgemein-internistische Status unauffällig. Auch in den
Laboruntersuchungen seien keine pathologischen Befunde objektivierbar. Aus rein
internistischer Sicht lasse sich daher keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die Faustschlusskraft der dominanten rechten Hand sei
durch den Verlust von zwei Gliedern am Kleinfinger und einem Glied am
Ringfinger sowie durch ein Beugedefizit im Mittelfingerendgelenk leicht
beeinträchtigt; ansonsten seien keinerlei pathologische Befunde am
Bewegungsapparat objektivierbar (S. 63). Eine gewisse neuropathische
Schmerzkomponente bzw. ein Phantomschmerz seien nicht auszuschliessen Die Arbeitsfähigkeit
werde höchstens qualitativ eingeschränkt. Tätigkeiten handwerklicher Art mit beidhändigem
Heben von Gewichten über 5 kg sowie rechtshändigem Gebrauch von Werkzeugen mit
kraftvollem Einsatz seien auf Dauer nicht zumutbar. Auch feinmanuelle
Präzisionsarbeiten, welche eine intakte Funktion aller Finger voraussetzten, kämen
nicht in Frage. Ansonsten sei der Beschwerdeführer für alle angepassten
Arbeiten, bei denen er die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse, mit
einer Einschränkung von max. 20 % arbeitsfähig (S. 65 f.). Dies gelte
seit dem B.___ -Gutachten vom 26. Januar 2010. In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bestehe seit 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 68). Der
Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Rentenzusprache im Jahr 2003 vor
allem aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert, so dass seit 2010 im
Längsschnitt nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %
bescheinigt werden könne (S. 69).
Seitens der rechten Hand sei von einem
Endzustand auszugehen (S. 68). Die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen
wären angesichts der invaliditätsfremden Faktoren wie subjektive
Krankheitsüberzeugung sehr gering (S. 69).
3.3.6
Mit Stellungnahme vom
12.
Juli 2014 (IV-Nr. 182) hielt die Gutachterstelle E.___ an ihrem
Gutachten fest und brachte im Wesentlichen folgende Bemerkungen an: Die
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit beruhe ausschliesslich auf den
gutachterlichen Feststellungen und auf den Beobachtungen anhand des
Videomaterials. Die Schmerzen würden für sich allein genommen keine vollständige
Arbeitsunfähigkeit begründen; das Videomaterial zeige, dass sie zu keinen
Beeinträchtigungen im Alltag und zu keinem übermässigen Schonverhalten führten.
Der Status stimme mit demjenigen der SUVA-Ärzte von 2002 überein, weil sich der
Gesundheitsschaden der rechten Hand seither nicht verändert habe. Die psychiatrische
Beurteilung könne nicht alleine auf die Behauptungen des Beschwerdeführers
abstellen, sondern müsse auch die Verhaltensbeobachtung und die Ergebnisse der
Observation berücksichtigen. Diese ergebe nur wenige Wochen nach dem
Selbstmordversuch im Oktober 2012 keine Hinweise mehr auf eine schwere
depressive Störung. Da der Beschwerdeführer soziale Aktivitäten entwickle, indem
er mit dem Hund aus dem Haus gehe oder Angehörige treffe, liege kein sozialer
Rückzug vor.
3.4
3.4.1
Das Gutachten der Gutachterstelle
I.___ vom 7. Januar 2015 (IV-Nr. 197.1) diagnostizierte folgende Leiden
(S. 40 f.)
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1) Rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (F33.0) mit Anteilen von Verbitterung und Dysphorie.
2) Status nach Walzenverletzung der rechten
Hand am 13. Juni 1996 mit konsekutiver Amputation des 5. Fingers im PIP
und Teilresektion der Endphalanx von Finger 3 und 4.
3) Nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom nach partiellem Verlust der Finger llI - V rechts.
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(F45.4) mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung.
2) Leichte, isolierte Erhöhung des
Leberenzyms ALAT (GPT).
3.4.2
Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie,
vom 10. Dezember 2014 (IV-Nr. 197.2) erklärte der Beschwerdeführer, seit
dem Unfall leide er unter Schmerzen in der rechten Hand, welche sich ständig
verschlimmert hätten und inzwischen den gesamten rechten Arm beträfen. Er könne
die rechte Hand nicht richtig bewegen, bereits bei kleinster Belastung komme es
zu einer weiteren Schmerzzunahme (S. 2). Es falle ihm schwer, mit den Dauerschmerzen
zu leben. Die Stimmung sei schlecht. Er habe zwei Suizidversuche unternommen. Auf
Grund der Schmerzen komme es zu psychischen Problemen, er habe die Lebensfreude
verloren und sehe keine Zukunft mehr. Er hege immer noch passive Todeswünsche
und manchmal sogar Suizidgedanken, aber die Sorge um seine Familie halte ihn davon
ab. Die Leistungseinstellung führe zu massiven finanziellen Problemen. Ferner
gebe es familiäre Schwierigkeiten, die Ehefrau habe Trennungsabsichten
geäussert, und die beiden Söhne hätten sich nach dem Suizidversuch im Jahr 2012
von ihm distanziert (S. 3). Das Gedächtnis sei unbeeinträchtigt, er könne
sich auch einigermassen gut konzentrieren, allerdings habe er oft keine
Ausdauer. Insgesamt sei er mit seinem Leben unzufrieden und hadere oft mit dem Schicksal.
Soziale Kontakte pflege er innerhalb der Familie. Er telefoniere mit seinen
Söhnen, im Schnitt sehe er sie einmal in der Woche, ab und zu auch das
Enkelkind. Zudem bestünden Kontakte zur Familie der Ehefrau. Mit seinen sieben Geschwistern
telefoniere er. Zuletzt sei er im Juni 2014 in die Türkei geflogen, um dort seine
Angehörigen zu treffen. Ausserhalb der Familie besitze er keinen engeren
Freundeskreis. Wenn er mit dem Hund spazieren gehe, gebe es nur gelegentlich oberflächliche
Kontakte zu ein paar Bekannten, die ebenfalls ihre Hunde ausführten. Gewöhnlich
nehme er gegen 8 Uhr seine Medikamente mit einem kleinen Frühstück ein. Meist fühle
er sich nach gestörtem Nachtschlaf müde und antriebslos, weshalb er nicht
selten bis zum Mittag im Bett liege und manchmal wieder einschlafe. Es gebe
natürlich auch Tage, an denen es ihm ein wenig besser gehe, dann stehe er am
Vormittag auf. Er gehe mit dem Hund spazieren, manchmal auch gemeinsam mit der
Ehefrau. Er erledige kleine Einkäufe und Besorgungen, teils mit seiner Frau,
teils alleine. Die Haushaltsführung obliege meist der Ehefrau. Er könne bloss
bei Kleinigkeiten helfen, dürfe aber nur die linke Hand einsetzen. Auch am
Nachmittag verbringe er die Zeit wenig aktiv. Je nach Beschwerdeintensität gehe
er spazieren, führe den Hund aus oder sitze daheim auf der Polstergruppe, hänge
seinen Gedanken nach oder schaue einfach nur fern. Abends nehme er das
Nachtessen mit der Ehefrau ein. Danach gehe er nochmals mit ihr spazieren, führe
den Hund aus und schaue ein wenig fern (S. 4). Unternehmungen wie
Veranstaltungsbesuche seien finanziell nicht möglich. Nachtruhe sei gegen Mitternacht.
Er leide unter schmerzassoziierten Einschlafstörungen. Wenn er nicht in den Schlaf
finde, schössen ihm verschiedenste Gedanken durch den Kopf. Er befinde sich
seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med.
C.___, er konsultiere diesen alle zwei Wochen. Eine regelmässige
Analgetika-Einnahme erfolge nicht mehr, nachdem die Schmerzmittel jahrelang nutzlos
geblieben seien (S. 5). Er sei nicht mehr wie früher in der Lage, seine Familie
zu ernähren, erlebe sich deshalb als wertlos. Eine Tätigkeit sei zurzeit für
ihn auf keinen Fall vorstellbar (S. 7). Er könne nicht verstehen, dass die
Gutachter seine Depression trotz der Suizidversuche nicht als schwerwiegend
einstuften. Er habe das Gefühl, man nehme ihn nicht ernst. Ferner zeige der
Beschwerdeführer zeitweilig Wut und Verbitterung über den Unfall, es komme zu
Schuldzuweisungen gegenüber dem Arbeitgeber, der es versäumt habe, ein
Schutzgitter an der Maschine anzubringen (S. 10).
Der Gutachter hielt fest, im Kontakt sei
der Beschwerdeführer zunächst sehr zurückhaltend (S. 7), berichte dann
aber im Lauf der Exploration lebhaft über die Vorgeschichte sowie die Kränkung
durch Gutachter und Verwaltung. Die gestellten Fragen würden vielfach sehr defizitorientiert
beantwortet. Auch gegen Ende der Exploration von einer Stunde und 35 Minuten liessen
Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen nicht nach. Die Sprachbarriere sei
mit Hilfe des Übersetzers gut zu überbrücken. Der formale Gedankengang sei geordnet
und kohärent, keineswegs depressiv gehemmt oder gesperrt. Im inhaltlichen
Denken zeige sich eine vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen. Eine
Einengung auf depressive Gedankeninhalte oder ein gedankliches Gefangensein im
Schmerzerleben liege allerdings nicht vor. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und
Langzeitgedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt. Es fänden sich keinerlei
Hinweise auf kognitiv-mnestische Defizite (S. 8). Die anamnestisch
geschilderte Antriebsverminderung spiegle sich auf der Befundebene keineswegs
wider. Insgesamt sei die Antriebslage angemessen. Der Beschwerdeführer sei
psychomotorisch lebhaft. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit
verfüge er über das gesamte Ausdruckspektrum, wobei jedoch Emotionen und
Affektlage überwiegend gedrückt erschienen, teilweise leicht depressiv,
vielfach aber auch mit Verbitterung und Dysphorie verknüpft. Die Fähigkeit,
Freude zu empfinden, sei reduziert, aber nicht im Sinne der Anhedonie
aufgehoben. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege
nicht vor. Der Beschwerdeführer berichte über passive Todeswünsche und gelegentliche
Suizidgedanken, sei aber von Suizidalität zuverlässig distanziert. Insgesamt
wirke die Affektlage dysphorisch, vielfach leicht depressiv. Das
Selbstwertgefühl sei reduziert, das psychoenergetische Potential aber
ausreichend erhalten. Pathologische Angstaffekte fehlten. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung
oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung seien nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer sei in seiner Reaktion und Einstellung auf das Gegenüber und
die jeweilige Situation ausreichend flexibel. Für eine Rückkehr in eine
regelmässige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe keine Motivation.
Der Beschwerdeführer erlebe sich subjektiv invalidisiert. Es fehle an
zuverlässigen Hinweisen auf eine depressionstypische Dysomnie oder zirkadiane
Stimmungsschwankungen (S. 9).
Nach den Laborwerten sei das
eingenommene Neuroleptikum unterdosiert, das Antidepressivum hingegen überdosiert,
während das Analgetikum nicht nachweisbar sei. Die verordnungsgemässe
Medikationseinnahme sei zweifelhaft (S. 10).
Die Konfrontation des Beschwerdeführers mit
früheren Gutachten sowie den Ergebnissen der Observation löse Wut und
Reizbarkeit aus. Die diagnostischen Algorithmen einer mittelschweren oder gar
schweren Depression seien nicht erfüllt. Es mangle an einem vollständigen
Interesseverlust. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei zwar reduziert, aber
nicht aufgehoben. Das psychoenergetische Potential sei auch gegen Ende der
Exploration keineswegs erschöpft gewesen. Die emotional-affektive Grundstimmung
sei nicht durchgehend von hemmenden depressiven Phänomenen geprägt. Es fielen
Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen der geschilderten schweren Schmerzintensität,
der Psychomotorik und dem Verhalten auf. Eine durchgehende Schmerzschonhaltung
und eine von Schmerz geplagte Körpersprache seien nie erkennbar. Die depressive
Episode, welche zu einem Suizidversuch im Jahr 2012 geführt habe und seinerzeit
als schwer klassifiziert worden sei, sei inzwischen weitgehend remittiert. Wie
bereits in den Vorgutachten beschrieben, seien nur die Kriterien einer leichten
depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung erfüllt. Die geklagte
Schmerzproblematik lasse sich nicht hinlänglich durch somatische Befunde erklären,
so dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne;
das chronische Schmerzsyndrom habe sich in engem Zusammenhang mit dem
konflikthaft erlebten Rollenverlust entwickelt und zu einer Symptomausweitung
mit Selbstlimitierung geführt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere
daraus aber nicht, da die sog. Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt
seien (S. 11). Es bestehe keine schwerwiegende somatische oder
psychiatrische Komorbidität, welche eine Überwindung des Schmerzsyndroms verhindere.
Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor,
wie die anamnestischen Angaben und das lnteraktionsverhalten zeigten. Weiter
bestehe kein therapeutisch unzugänglicher primärer Krankheitsgewinn, sondern nur
ein sekundärer, mit dem Entpflichtungswunsch des Beschwerdeführers und seinem unterbewussten
Verlangen nach Entschädigung für das erlittene Leid. Wie bereits im Vorgutachten
dargestellt, gäbe es auch noch therapeutische Optionen.
Die von Dr. med. C.___ geschilderte
schwere Depression lasse sich angesichts der hier erhobenen Befunde nicht
bestätigen. Auch eine volle Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die zur
Hospitalisation führende schwere depressive Episode sei abgeklungen. Aktuell
fehle es an einer Suizidalität. Die Ergebnisse der Observation nährten Zweifel
an einem schweren depressiven Syndrom. Die diagnostischen Algorithmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. (S. 12). Gegenüber
den Vorgutachten habe sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verändert.
Der Beschwerdeführer sei in der Lage,
Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen
Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit sowie
ohne Nachtarbeit zu verrichten. Aus rein psychiatrischer Optik kämen sowohl die
bisherige Tätigkeit, sofern somatisch zumutbar, als auch Verweistätigkeiten im
beschriebenen Belastbarkeitsprofil 8,5 Stunden täglich in Frage. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei um 20 % vermindert, da eine vermehrt nach innen
gerichtete Selbstwahrnehmung, eine dysfunktionale Beschwerdeempfindung und eine
Affektregulationsstörung vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass diese
Arbeitsfähigkeit bereits seit 2003 gelte (S. 13).
3.4.3
Gegenüber dem Gutachter Dr. med.
K.___, Facharzt für Neurologie, klagte der Beschwerdeführer am
26.
November 2014 über Schmerzen in den Fingern und der Handfläche mit
Ausstrahlung in den rechten Arm, die trotz vielfältiger Behandlungsversuche unverändert
fortbestünden und eine Arbeit verhinderten.
Der Gutachter stellte fest, die
Untersuchung habe keine neurogenen motorischen Beeinträchtigungen ergeben,
wenngleich die Kraftentfaltung — schmerzbedingt oder algophob — vermindert gewesen
sei. Es fehle auch an indirekten Zeichen einer Parese, indem z.B. Muskelvolumen
oder Trophik unauffällig seien. Hand und Arm befänden sich zunächst in
Schonhaltung, würden aber im Explorationsverlauf spontan auch gestisch
eingesetzt sowie als Haltefunktion beim Aus- und Anziehen verwendet
(IV-Nr. 197.1 S. 38). Die Symptomatik entspreche einem Schmerzsyndrom,
das sowohl nozizeptive als auch neuropathische Anteile enthalte, dies auf Grund
der Schädigung von Hautnerven sowie der angegebenen Schmerzcharakteristika.
Allerdings sei die Intensität der Schmerzen (u.a. keine Schmerzprojektion in
fehlende Gliedmassen) sowie die daraus folgende Funktionseinschränkung nicht
aussergewöhnlich etwa im Sinne eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)
Typ II oder eines Phantomschmerzes. Denkbar sei ein initiales CRPS Typ I mit
geringeren Schmerzen. Auch das beobachtete Spontanverhalten entspreche eher
einem – in der Dauer unüblichen – Schmerz nach erlittener Gewebeschädigung.
Aus neurologischer Sicht könne der
Beschwerdeführer die zuletzt verrichtete Arbeit mit intensivem Einsatz der
rechten Hand nicht mehr ausüben. In jeder anderen, dem dargelegten
Belastungsprofil sowie seinem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechenden
Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Schmerzen um 20 % reduziert
(S. 39).
3.4.4
Der internistische Gutachter Dr. med.
L.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellte am 2. Dezember
2014.
fest, im Vordergrund für die Arbeitsfähigkeit stehe das posttraumatische
Schmerzsyndrom in der rechten Hand. Der Faustschluss mit den verbleibenden
Fingern sei möglich, wirke aber kraftlos. Die Verhältnisse an der rechten Hand seien
äusserlich schön abgeheilt und wenig auffällig. Ansonsten gebe es internistisch
nicht viel zu berichten. Es sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ersichtlich (S. 39).
3.4.5
In der Gesamtbeurteilung
gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die angestammte Tätigkeit als [...] komme
nicht mehr in Frage, doch seien angepasste Arbeiten ganztägig mit einer
Leistung von 80 % möglich. Zumutbar seien einerseits Tätigkeiten einfacher
geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck, spezielle
psychische Belastungsfaktoren wie Nachtarbeit sowie besondere Anforderung an
Team- und Konfliktfähigkeit. Andererseits könne der Beschwerdeführer nur
leichte körperliche Arbeiten, die überwiegend mit der linken Hand verrichtet würden,
ausüben. Eine volle Funktionsunfähigkeit der rechten Hand liege jedoch nicht
vor, diese könne als Beihand eingesetzt werden (S. 41). Ausgeschlossen
seien der uneingeschränkte Einsatz der rechten Hand mit guter Kraftentfaltung
und feinmotorische Verrichtungen (S. 42).
Retrospektiv sei seit 2003 keine
dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, die Arbeitsfähigkeit
liege seit der damaligen Rentenzusprache bei 80 %. Die Vorgutachten würden
dies bestätigen (S. 42 + 43).
Die Prognose sei zweifelhaft, da es an
Veränderungsmotivation mangle. Die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten seien
allerdings noch nicht ausgeschöpft, z.B. durch Veränderung der antidepressiven
Medikation (S. 44).
3.4.6
Mit Stellungnahme vom
12.
März 2015 (IV-Nr. 205) hielt die Gutachterstelle I.___ an ihrem
Gutachten fest und bemerkte im Wesentlichen, die ausdrucksreiche Psychomotorik
spreche gegen eine Schonhaltung während der Untersuchung. Trotz Regressionstendenzen
liege kein vollständiger sozialer Rückzug vor. Es gehe nicht an, allein auf die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Eine Invalidisierung
liege nicht vor. Die Beeinträchtigung der rechten Hand sei berücksichtigt
worden. Zwischen dem 12. Juni 1997 und dem 1. Juli 2002 sei eine
gesundheitliche Verbesserung eingetreten.
3.5
3.5.1
Die umfassenden polydisziplinären
Gutachten der Gutachterstellen E.___ und I.___ geniessen vollen Beweiswert. Sie
stammen von unabhängigen, im dafür vorgesehenen Verfahren bestimmten
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer gründlich untersucht, die Vorakten
berücksichtigt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet haben. Die
beiden Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass seit 2010 und damit auch
seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 9. Januar 2012 keine
wesentliche gesundheitliche Veränderung mehr eingetreten ist. Dies verdient
Zustimmung, nachdem schon damals nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert
werden konnte; die im Oktober 2012, also nach der Rentenbestätigung vom
9.
Januar 2012, aufgetretene und wieder abgeklungene schwere depressive
Episode ist hier von vornherein unerheblich. Ob im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügungen eine somatoforme Schmerzstörung vorlag, worin sich die Gutachterstellen
E.___ und I.___ uneinig sind, kann offen bleiben: Das B.___ -Gutachten
diagnostizierte zwar 2010 eine solche Störung, mass ihr aber – wie auch das E.___–Gutachten
– keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, weshalb es keine Rolle spielt,
ob sich dieses Leiden mittlerweile zurückgebildet oder gar nie bestanden hat.
Weiter ist festzuhalten, dass sich der
Psychostatus in den beiden aktuellen Gutachten grundsätzlich mit den objektiven
Befunden deckt, welche seinerzeit der B.___ -Psychiater erhoben hat. Folglich
kann nicht gesagt werden, 2010 sei der psychische Gesundheitszustand schlechter
gewesen. So sind, um einige Beispiele zu nennen, die geklagten
Konzentrationsschwierigkeiten damals wie heute nicht objektivierbar. Der
Beschwerdeführer besass schon im Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens einen Hund, um
den er sich kümmerte, was bedeutet, dass bereits damals kein vollständiger
Verlust von Freude und Interesse vorlag. Ausserdem hielt der B.___ -Psychiater u.a.
fest, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vorliege, die
Schlafstörungen wesentlich auf den ungeregelten Schlafrhythmus zurückgingen,
keine eigentliche Suizidalität bestehe und kein umfassender sozialer Rückzug
erfolgt sei, was den Feststellungen im E.___ - resp. I.___ -Gutachten
entspricht. Schliesslich zeigen sich auch in der Intensität der Behandlung
keine nennenswerten Unterschiede, welche auf eine Besserung hindeuten würden;
namentlich war die psychotherapeutische Betreuung früher sogar noch weitmaschiger,
d.h. Gesprächstermine erfolgten nur alle drei Wochen statt alle zwei Wochen.
In somatischer Hinsicht wiederum hat
sich ebenfalls keine gesundheitliche Verbesserung ergeben, sondern es liegt
nach wie vor der Zustand nach Teilamputation dreier Finger der rechten Hand mit
Schmerzsyndrom vor. Der Umstand, dass sich die subjektiven Beschwerden nur
teilweise nachvollziehen lassen, war bereits im B.___ -Gutachten vermerkt
worden und stellt keine neue Entwicklung dar.
3.5.2
Die Beschwerdegegnerin anerkennt
zwar, dass keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, macht jedoch geltend,
der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile besser an seine Behinderung
angepasst und sei durch die Schmerzen nicht länger eingeschränkt. Sie stützt
sich dabei auf die Beobachtungen im Rahmen der Observation. Diese
Betrachtungsweise geht indes fehl. Einerseits sprechen weder das E.___ - noch
das I.___ -Gutachten davon, dass sich der Beschwerdeführer seit der letzten
Rentenbestätigung an seine Leiden angepasst habe und nicht mehr beeinträchtigt sei,
dies obwohl beide Gutachten die Observationsergebnisse einbeziehen und würdigen.
Andererseits genügt ein Observationsbericht für sich allein nicht als
Beweisgrundlage, sondern kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu
Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts vermag in dieser Hinsicht
erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus der Observation
einfliessen, zu liefern. Gerade bei psychischen Leiden muss das Observationsergebnis
im psychiatrischen Kontext verstanden werden, was entsprechende Fachkenntnisse
voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016
E. 4.2.1). Es geht daher nicht an, dass die Beschwerdegegnerin direkt
Schlüsse aus den Videoaufzeichnungen zieht. Im Übrigen ist das dortige
Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin nicht derart eindeutig, wie das die
Beschwerdegegnerin meint; er legte nie ein Aktivitätsniveau an den Tag wie z.B.
im Bundesgerichtsurteil 9C_772/2015 vom 25. Januar 2016, wo der Versicherte
bis zu zehn Stunden am Tag unterwegs war, um geschäftliche Verrichtungen vorzunehmen
(E. 2.3). Die Observation liefert keine Erkenntnisse, welche nicht bereits
in die Gutachten eingeflossen wären. Wenn der Beschwerdeführer gemäss den Videoaufzeichnungen
mit seinem Hund nach draussen geht, Einkäufe erledigt und gewisse soziale
Kontakte pflegt, so geht dies im Grundsatz nicht über das hinaus, wovon das E.___
- und I.___ -Gutachter ausgingen. Oder anders ausgedrückt: Eine leichte Depression
wird durch das fragliche Verhalten nicht schlechterdings ausgeschlossen, zumal
wenn man berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen auch
besser gefühlt haben kann als an anderen. Hinzu kommt, dass die Observation
nicht zeigt, wie sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung verhielt, z.B. wie
lange er sich nach seinen ausserhäuslichen Aktivitäten hinlegte. Schliesslich
gibt es keine Aufnahmen von 2010, mit denen man einen Vergleich anstellen
könnte.
3.5.3
Auf die vom Beschwerdeführer
angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte braucht bei dieser Sachlage nicht
näher eingegangen zu werden.
3.5.4
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem
9.
Januar 2012 bis zu den angefochtenen Verfügungen nicht verbessert
haben. Ein Revisionsgrund entfällt damit. Eine Bestätigung der Rentenreduktion
mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kommt ebenfalls nicht in
Frage. Die Rentenbestätigung von 2012 konnte sich nämlich auf die Aussage im B.___
-Gutachten stützen, wonach 2002 der gleiche Gesundheitszustand wie bei der
Begutachtung im Jahr 2009 vorgelegen habe, d.h. es war nicht offenkundig
falsch, dass die Beschwerdegegnerin damals auf eine Revision verzichtete (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3).
Ziffer 1 der Verfügung vom
13.
Oktober 2015 sowie die Verfügung vom 19. Oktober 2015 werden
folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 weiterhin eine ganze Rente
auszurichten.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016
geltenden Fassung).
4.2
Die von der Vertreterin eingereichte
Kostennote (A.S. 84 ff.) weist einen Zeitaufwand von 696 Minuten (= 11,6
Stunden) aus. Davon entfallen insgesamt 272 Minuten (= 4,53 Stunden) auf diverse
Besprechungen mit dem Beschwerdeführer. Dies erscheint als zu hoch, einerseits
im Hinblick auf vergleichbare Fälle, andererseits, weil diese Besprechungen
nicht durchwegs in einen Zusammenhang mit der Vorbereitung von Rechtsschriften,
dem Studium von Eingaben der Beschwerdegegnerin oder Verfügungen des
Versicherungsgerichts gebracht werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint
eine Kürzung um 120 Minuten als angemessen. Hinzu kommt, dass die Kostennote einen Aufwand für neun Klientenbriefe («Brief
an Herrn A.___,» je drei Minuten) beinhaltet, bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist. Dabei
handelt es sich um reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zieht man also 120 und
27.
Minuten ab, so ist ein Aufwand von insgesamt 9,15 Stunden anzurechnen. Da
die Kostennote keinen bestimmten Stundenansatz nennt, ist vom gesetzlichen
Mindestansatz von CHF 230.00 auszugehen, womit sich eine Entschädigung von
CHF 2‘104.50 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 779.50
betrifft, so beinhalten diese 1‘479 Kopien à CHF 0.50 (s. dazu § 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden
Fassung). Dazu ist zu bemerken, dass die Vertreterin einen umfangreichen
Beilagenordner eingereicht hat, der namentlich Kopien der ergangenen
Administrativgutachten und anderer Urkunden aus den IV-Akten enthält. Die
Vertreterin musste als erfahrene Anwältin wissen, dass das Gericht die IV-Akten
praxisgemäss von Amtes wegen einholt und damit die besagten Unterlagen in das
Verfahren beizieht. Zwar ist es einem Rechtsvertreter nicht schlechterdings
untersagt, Kopien aus den IV-Akten als Beschwerdebeilage einzureichen. Hier
aber wurde das vertretbare Mass weit überschritten. Die Vertreterin kann sich
auch nicht darauf berufen, sie habe die IV-Akten für den eigenen Gebrauch im
Beschwerdeverfahren kopieren müssen: Sie war bereits am Vorbescheidverfahren
beteiligt, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr die IV-Akten in diesem
Zusammenhang am 26. resp. 27. Mai 2015 zugestellt (IV-Nr. 214 ff.) Die
zu vergütenden Kopien werden daher pauschal auf 479 Stück begrenzt, womit sich
die Auslagen auf CHF 279.50 reduzieren. Einschliesslich CHF 190.75 Mehrwertsteuer beläuft sich die
Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘574.75.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1´000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Ziffer 1 der Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2015 sowie die Verfügung vom
19. Oktober 2015 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012
weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘574.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_101/2017 vom 5. April 2017 bestätigt.