VSBES.2015.287
Medizinische Massnahme aus Geburtsgebrechen
26. August 2016Deutsch14 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 25
Art. 9 BV, Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG,
Art. 13 Abs. 1 IVG, Anhang zur GgV Ziff. 206. Eine rückwirkende
Korrektur eines durch den Versicherungsträger im formlosen Verfahren
erlassenen, rechtskräftig gewordenen Entscheids ist nur möglich, wenn ein
Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG vorliegt. Vertrauensschutz bei erteilter
Kostengutsprache, welche nachträglich in prozessuale Revision gezogen wird.
Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes, wenn bereits Behandlungen durchgeführt
wurden.
Sachverhalt
Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bejahte
gestützt auf einen Bericht des behandelnden Zahnarztes von A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 206 Anhang
zur Geburtsgebrechenverordnung (GgV, SR 831.232.21) und leistete (mit
Mitteilung vom 7. März 2014) Kostengutsprache für dessen Behandlung. Eine
in der Folge getätigte vertrauensärztliche Abklärung gelangte zum Schluss, das
Geburtsgebrechen Ziff. 206 sei nicht ausgewiesen, vielmehr liege eine sehr
seltene Konstellation einer Mikrodontie vor. Gestützt darauf teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (am 2. April 2015) mit, sie
beabsichtige die vor über einem Jahr gewährte Kostengutsprache rückwirkend
aufheben, was mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 sodann erfolgte. Dagegen
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Das
Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück.
Aus
den Erwägungen:
6.
6.1
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art.
53 Abs. 1 ATSG in prozessuale Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf
dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als
objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 mit
Hinweisen).
6.2
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen
Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung
des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der
Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig
ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom
4. Januar 2012 E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, mit Verweisen).
7.
Der in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die
Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und
bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
der Rechtsuchenden gebieten. Eine versicherte Person hat Anspruch darauf, in
ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat;
wenn
sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte;
wenn
die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
wenn
sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
hat.
Diese
Grundsätze gelten umso mehr, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt,
sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten
Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis
geschaffen als mit einer blossen Auskunft. Allein der Umstand, dass die Behörde
einer Person in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung hat
zuteilwerden lassen, stellt noch keine Vertrauensgrundlage dar.
Wer
die Verletzung von Treu und Glauben rügt und daraus Rechte ableitet, trägt die
Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit. Der erforderliche Beweis
beschlägt insbesondere die vertrauensbildende Betätigung der Behörde, was bei
Stillschweigen, konkludentem Verhalten und mündlichen Auskünften von Bedeutung
ist, und die Kausalität zwischen der behördlichen Auskunft und der Disposition.
Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat,
lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in
der Regel jedoch Genüge getan, wenn der Bürger vor dem im Vertrauen erlittenen
Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von
Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen
– Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem
Interesse des Bürgers und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der
Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen
Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft usw.)
zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Entweder bewirkt der Vertrauensschutz
eine Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage und gewährleistet damit den
so genannten Bestandesschutz oder er verschafft dem Bürger lediglich einen
Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Der finanzielle Ausgleich von
Vertrauensschäden kommt vor allem dann in Betracht, wenn vermögenswerte
Interessen Privater durch die im Vertrauen auf behördliches Verhalten
getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden, wobei dem Ersatz des
Vertrauensschadens eine eher geringe praktische Bedeutung zukommt, da
Entschädigungen ohne spezielle gesetzliche Grundlage nur sehr zurückhaltend
zugesprochen werden. Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. das
Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise
zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt
auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu
entschädigen (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rn. 167 ff., mit Hinweisen; Urteil des
eidgenössischen Versicherungsgerichts I 286/03 vom 1. Juli 2003
E. 3, mit Hinweisen).
8.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Mitteilung vom 7. März 2014 zu Recht nachträglich aufgehoben hat. Hierzu
ist zunächst festzuhalten, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die
nicht unter Artikel 49 Absatz 1 ATSG fallen, mithin nicht erheblich sind oder
mit denen die betroffene Person einverstanden ist, in einem formlosen Verfahren
behandelt werden können (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der
Invalidenversicherung können u.a. medizinische Massnahmen ohne Erlass eines
Erwägungen
Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen werden, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der
versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 58 IVG i.V.m. Art 74ter
lit. a IVV). Der Versicherungsträger wird durch den von ihm selbst im formlosen
Verfahren erlassenen Entscheid gebunden, wie wenn es sich um eine formelle
Verfügung handeln würde. Demgemäss ist eine rückwirkende Korrektur nur möglich,
wenn ein Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG vorliegt (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 53 N 19 und 46f.; Thomas Flückiger in:
Steiger-Sackmann / Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014,
Rn. 4.215; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008
E. 3.2). Für eine nachträgliche Abänderung der Mitteilung vom 7. März 2014
gelten also die gleichen Voraussetzungen wie bei einer formellen Verfügung.
Die
Beschwerdegegnerin holte nach Eingang des Gesuches um Leistungen eine Beurteilung
des behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent. B. ein, der eine
Unterzahl (Anodontia partialis) der Zähne 14, 15, 16, 17, 44 und 45
diagnostizierte, wobei es sich um ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 206 GgV
handle. Gemäss Ziff. 206 GgV stellt die sogenannte «Anodontia totalis
congenita» oder «Anodontia partialis congenita» bei Nichtanlage von mindestens
zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro
Kiefer, exklusive Weisheitszähne, ein Geburtsgebrechen dar. Dies erachtete Dr.
med. dent. B. als gegeben. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, leistete die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die Behandlung dieses
Geburtsgebrechens. Nur weil auf dem in der Folge von
Dr. med. dent. B. eingereichten Kostenvoranschlag auch eine Versorgung
der Zähne 12 / 22 vorgesehen war (Zähne, die gemäss Diagnosestellung nicht
unter die Anodontia partialis fielen), sah sich die Beschwerdegegnerin
veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen und unterbreitete die Akten einer
Vertrauenszahnärztin in der Person von Dr. med. dent. C. Die
Überprüfung sollte im Wesentlichen die Frage klären, ob zur Behandlung des
Geburtsgebrechens auch die Zähne 12 / 22 miteinzubeziehen seien. Das Vorliegen
eines Geburtsgebrechens war bis zum Zeitpunkt, als die Stellungnahme von
Dr. med. dent. C. einging, unbestritten. Letztere führte
indessen in ihrem Bericht vom 30. Januar 2015 (IV-Nr. 18) aus, gemäss
den vorliegenden Bild-Dokumenten (OPT und FR 15. Oktober 2004 von Dr. med. E.
sowie OPT und 2 BiteWing-Aufnahmen vom 2. April 2014 von Dr. med. dent.
B.) sei das Geburtsgebrechen 206 nicht ausgewiesen. Die einzige fehlende Anlage
eines bleibenden Zahnes sei an der Position 15 festzustellen. Es seien
allerdings auf der rechten Seite sowohl im Ober- wie auch im Unterkiefer mehrere
bleibende Zähne nur als Mikroformen ausgebildet: 17, 16, 14 bzw. 44 und 45,
wobei bereits die Milchzähne 85 und 84 auffallend klein gewesen seien. Es liege
hier eine sehr seltene Konstellation einer sogenannten Mikrodontie vor. Die
Diagnose von Dr. med. dent. B. in seiner zahnärztlichen
Beurteilung könne auf einer irrtümlichen Interpretation beruhen, indem die sehr
kleinen Zähne als «partiell fehlend» betrachtet worden seien. Der Vergleich der
Wurzel-Entwicklung der fraglichen Zähne in den beiden vorliegenden
OPT-Aufnahmen belege klar, dass am 15. Oktober 2004 keine Milchzähne mehr
vorhanden gewesen seien. Gestützt auf diese gegenteilige Einschätzung
(Vorliegen von klein ausgebildeten Zähnen anstelle gar keiner Zähne) ging die
Beschwerdegegnerin von der zweifellosen Unrichtigkeit ihrer Mitteilung vom
7.
März 2014 aus.
Die
Expertise von Dr. med. dent. C. wird von den Parteien im Grundsatz nicht
angezweifelt und ist unter Verweis auf die bestehenden Röntgenbilder durch die
Vertrauensärztin auch nachvollziehbar dargelegt. Ebenso scheint Dr. med. D.,
der den Beschwerdeführer kieferchirurgisch behandelt hat, in seinem Bericht vom
12.
November 2015 (Beilage 10 zur Beschwerde vom 12. November 2015) von der
Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. dent. C. auszugehen,
indem er ausführt, korrekterweise könne nicht von einer Anodontia partialis
gesprochen werden, da die Vertrauenszahnärztin der IV der Meinung sei, dass es
sich bei den Zähnen im ersten Quadranten nicht um Milchzähne handle, sondern um
missgebildete definitive Zähne.
Nach
dem Gesagten ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen
ihrer Mitteilung vom 7. März 2014 von einem falschen Sachverhalt, nämlich
dem Vorliegen einer Anodontia partialis bzw. fehlenden Zähnen und damit einem Geburtsgebrechen
gemäss Ziff. 206 GgV ausgegangen ist. Damit stellt sich die Frage, ob die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision mit der Mitteilung vom 7. März 2014
erfüllt sind. Dies ist zu bejahen. Die Beurteilung durch Dr. med. C. ergab
nachträglich, dass die geforderte Nichtanlage von mindestens zwei
nebeneinanderliegenden Zähnen nicht vorliegt, sondern die Zähne (mit Ausnahme
des Zahns an der Position 15) vorhanden, wenn auch sehr klein sind. Damit hat
die Beschwerdegegnerin eine neue erhebliche Tatsache entdeckt, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war. Die neue Tatsache besteht darin, dass die
Zähne – entgegen den seinerzeit durch die Beschwerdegegnerin getroffenen
Feststellungen – vorhanden sind bzw. nur bei einem Zahn eine Nichtanlage vorliegt
und das Geburtsgebrechen Nr. 206 folglich nicht vorliegen kann. Aufgrund der
damals bekannten Aktenlage konnte die Beschwerdegegnerin diese Tatsache nicht
erkennen, weshalb sie als neu zu bezeichnen ist. Es handelt sich zudem auch
nicht bloss um eine abweichende Einschätzung, denn der Sachverhalt als solcher
ist nunmehr klar erstellt. Dass Dr. med. dent. B. die Umschreibung des
Geburtsgebrechens, namentlich den Ausdruck «Anodontia partialis» vermutlich
fehlinterpretiert hatte, indem er bereits ein «teilweises Fehlen» eines Zahns
genügen liess, musste und konnte die Beschwerdegegnerin nicht bemerken. Die
Erheblichkeit der Tatsache ist ebenfalls gegeben, zumal sie sich auf den
Leistungsanspruch auswirkt.
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf die Mitteilung vom
7.
März 2014 Dispositionen getroffen, die nun nicht mehr rückgängig
gemacht werden könnten. Tatsächlich zeigen die von ihm eingereichten Berichte
des Kieferchirurgen Dr. med. D. (Beilagen 3 - 6 und 10 zur Beschwerde
vom 12. November 2015), dass ihm mehrere Zähne (28, 38, 48, 84 [Milchzahn]
und 85 [Milchzahn]) gezogen wurden. Klar und unbestritten ist, dass es sich bei
dieser Massnahme um eine Vorbereitung zur Behandlung des (damals als vorhanden
erachteten) Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 206 GgV handelte. Der
Beschwerdeführer nahm diese etwas mehr als drei Monate nach der
Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin in Angriff. Zu diesem Zeitpunkt
liefen bei der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen mehr; der Kostenvoranschlag
von Dr. med. dent. B., der sie zu weiteren Nachforschungen
veranlasste, ging erst im September 2014 ein. Eine gewisse zeitliche
Dringlichkeit war gegeben, war der Beschwerdeführer doch zum Zeitpunkt der
Kostengutsprache bereits 18 Jahre alt, wobei die Behandlung von Gesetzes wegen
bis Ende November 2015 bzw. bis zum vollendeten 20. Altersjahr
abgeschlossen sein musste (Art. 13 Abs. 1 IVG). Es gab für den
Beschwerdeführer denn auch keinen Grund, mit der Behandlung zuzuwarten, war ihm
doch von Seiten der Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 7. März 2014
klar zugesagt worden, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens
übernommen würden. Dass ein solches gar nicht vorlag, musste der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig wissen wie die
Beschwerdegegnerin dies nicht wusste.
Es
resultiert damit Folgendes: Die Beschwerdegegnerin hat auf entsprechendes
Ersuchen des Beschwerdeführers hin Kostengutsprache für eine Behandlung eines
Geburtsgebrechens nach Ziff. 206 GgV geleistet, was sie diesem mit
Mitteilung vom 7. März 2014 zur Kenntnis brachte. Diese Mitteilung kommt
einer Verfügung gleich und sie war für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
bindend. Die Beschwerdegegnerin war für die Erteilung der entsprechenden
Kostengutsprache zuständig. Dass das Geburtsgebrechen nicht vorlag und die
Mitteilung vom 7. März 2014 somit mit einem Mangel behaftet war, konnte
und musste der Beschwerdeführer nicht erkennen. Er hat sich – davon ausgehend,
dass die Mitteilung ihre Richtigkeit habe – im Anschluss einer
zahnmedizinischen Behandlung unterzogen, wobei ihm mehrere Zähne gezogen
wurden. Naturgemäss lässt sich eine solche Zahnentfernung nicht ohne Nachteil
wiedergutmachen. Die gesetzliche Ordnung hat sich während der gesamten Dauer
nicht verändert. Es sind somit sämtliche Elemente des Vertrauensschutzes
gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich darauf berufen.
10.
Es stellt sich die Frage, welche Wirkung das Gelten des Vertrauensschutzes
zeitigt. Es sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, von der Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes bis hin zur Fertigstellung der ursprünglich
zugesprochenen Massnahme im Sinne einer Gebundenheit der Behörde an den
ursprünglichen Entscheid. Dem Vertrauensschutz wird Genüge getan, wenn der
Betroffene vor dem im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Im
vorliegenden Fall steht daher die Instandstellung der gezogenen Zähne zur
Diskussion. Hierbei ist nicht ganz klar, welche Zähne dem Beschwerdeführer bis
anhin gezogen wurden. Aus den Akten lässt sich dies nicht abschliessend klären.
Gemäss Einwandschreiben der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom
25.
Juni 2015 (IV-Nr. 27) habe sich dieser am 23. Juni 2014 die
Zähne 1/7, 1/6, 1/5, 1/4 und 4/5 ziehen lassen, dies entspricht den Zähnen 15,
16, 17 sowie 18 (im rechten Oberkiefer, 1. Quadrant) und 46 (im rechten
Unterkiefer, 4. Quadrant). Im Operationsbericht von Dr. med. D.
vom 23. Juni 2014 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 12. November 2015) ist
hingegen von der Entfernung der Zähne 28, 38, 48, 84 und 85 die Rede, wobei die
beiden letzteren Zähne als verbleibende Milchzähne gewertet wurden. Bei den
Zähnen 28, 38 und 48 handelt es sich um Weisheitszähne, die in Ziff. 206 GgV
ausgeschlossen werden, so dass in diesem Zusammenhang geklärt werden muss, inwieweit
deren Entfernung einen Nachteil darstellt. Es wird aber auch zu prüfen sein, ob
eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes überhaupt möglich ist oder
ob sich dies im Endeffekt nur durch den Abschluss der ursprünglich geplanten
Behandlung erreichen lässt. Bei der Frage, in welcher Form und zu welchen
Bedingungen der vom Beschwerdeführer erlittene Nachteil in dessen wie auch dem
öffentlichen Interesse korrigiert werden kann, handelt es sich um eine im
Verfahren vollständig ungeklärte Frage, zu deren Beantwortung eine Rückweisung
an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2
S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff., mit Hinweisen). Hiervon
geht auch die Beschwerdegegnerin selbst aus.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 26. August 2016 (VSBES.2015.287)