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Entscheid

VSBES.2015.289

Invalidenrente

5. Juni 2019Deutsch68 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

Jahrgang 1967, meldete sich am 23. Februar 1993 erstmals bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für

Erwachsene an (a-IV-Nr. [IV-Akten vor OSIV-Release] 1.2). Nach Einholung

medizinischer Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.

August 1993 (a-IV-Nr. 1.13 S. 6) eine Viertelsrente ab 1. Juli 1993

zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer seit Geburt

bestehenden Einschränkung der Sehfähigkeit (hohe Myopie beidseits sowie eine

angeborene endotheliale polymorphe Dystrophie), weshalb der Beschwerdeführer

nur noch im Rahmen von 60 % arbeitsfähig sei (vgl. a-IV-Nr. 1.1, S. 3 und

4). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 10. April 2001 (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle] 7) per Ende Mai 2001 aufgehoben, da der Beschwerdeführer infolge

Erhöhung des Arbeitspensums ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen

konnte (vgl. IV-Nr. 5).

2. Am 2. Juli 2012 (IV-Nr. 18)

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dem

Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 17. September 2012

(IV-Nr. 30.6, S. 1) ist hierzu zu entnehmen, es bestehe aufgrund eines Kopfschmerzsyndroms

eine Arbeitsunfähigkeit. Zudem wurde im Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2013

(IV-Nr. 69) festgehalten, es bestehe seit drei Monaten eine

Sehverschlechterung. Es seien folgende Diagnosen zu stellen: Seit 15. November

2013 ein Maiulaforaman III° bei vitreoretinalem Traktionssyndrom am linken Auge

sowie seit Kindheit eine Myopia per magna beidseits und eine endotheliale

HH-Dystrophie beidseits. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen sowie ein von der D.___ veranlasstes Gutachten von der E.___

vom 1. April 2014 und 11. Juli 2014 ein (IV-Nrn. 77 und 83). Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 96) mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zu, basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 44 %.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. November 2015 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 9. Oktober 2015 sei

aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin

zwecks Abklärung zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

eine ganze Rente auszurichten.

4. Es seien von den behandelnden Ärzten

aktuelle Verlaufsberichte einzuholen.

5. Es seien die IV-Akten beizuziehen.

6. Eventualiter seien die Akten der D.___

beizuziehen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2016 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 10. März

2016 (A.S. 35 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren

fest.

6. Mit Eingaben vom 18. April und

19. Mai 2016 (A.S. 40 und 42) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische

Unterlagen ein.

7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016

(A.S. 50 ff.) wird bei der F.___, [...], eine polydisziplinäre Begutachtung des

Beschwerdeführers (Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Ophthalmologie und

ev. Endokrinologie/Diabetologie) veranlasst.

8. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016

(A.S. 55 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Beurteilung des Instituts für

Arbeitsmedizin, Baden, vom 5. Juli 2016 ein.

9. Mit Schreiben vom 19. September

2016 teilt die F.___ die Gutachternamen mit – Dr. med. G.___ (Psychiatrie),

Prof. Dr. med. H.___ (Neurologie), Dr. med. I.___ (Ophthalmologie) – und fügt

an, ein endokrinologisch-diabetologisches Gutachten sei derzeit nicht

vorgesehen.

10. Mit Eingabe vom 25. November

2016 (A.S. 67 f.) reicht der Beschwerdeführer einen von Dr. med. J.___

erstellten Medikamenten-Behandlungsplan ein.

11. Mit Verfügung vom 30. Januar

2017 (A.S. 77) wird festgehalten, dass für die ophthalmologische Begutachtung

des Beschwerdeführers neu Dr. med. K.___, Co-Chefarzt der Augenklinik des L.___,

vorgesehen sei.

12. Mit Verfügung vom 31. März 2017

(A.S. 85 f.) wird festgestellt, dass gemäss telefonischer Auskunft der F.___

erneut ein Gutachterwechsel für die ophthalmologische Abklärung des

Beschwerdeführers erforderlich sei. Neu sei Dr. med. M.___, leitender Arzt

Augenklinik, L.___, für die Begutachtung vorgesehen.

13. Das polydisziplinäre Gutachten

der F.___ ergeht am 29. November 2017 (A.S. 89 ff.).

14. Mit Eingaben vom 9. Januar 2018

(A.S. 188 f.) und 9. Februar 2018 (A.S. 194 ff.) lassen sich die Parteien

zum Gutachten vernehmen. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, fest. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:

1. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze

Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei in dieser Causa das

funktionelle Leistungsvermögen im zweiten Arbeitsmarkt und deren

wirtschaftliche Verwertbarkeit zu eruieren.

3. Eventualiter sei die Causa an die

Begutachtungsstelle zurückzuweisen zwecks Auseinandersetzung mit den anderen

ärztlichen Einschätzungen.

4. Eventualiter seien von den behandelnden

Ärzten echtzeitliche Arztberichte einzuholen.

15. Mit Verfügung vom 9. März 2018

(A.S. 199 f.) wird festgestellt, dass das Gutachten der F.___ vom 29. November

2017 keine taugliche Beweisgrundlage für eine abschliessende

Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bilde, weshalb ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie, Ophthalmologie und ggf. Neuropsychologie bei der N.___, eingeholt

werden müsse.

16. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018

(A.S. 222 f.) wird festgehalten, in Ergänzung der Verfügung vom 5. Juni 2018

werde die N.___ zusätzlich mit der neuropsychologischen Begutachtung des

Beschwerdeführers beauftragt. Für die Begutachtung des Beschwerdeführers seien

folgende Personen vorgesehen:

- Allgemeine Innere Medizin und

Fallführung: Dr. med. O.___

- Psychiatrie: Dr. med. P.___

- Neurologie: Frau Dr. med. Q.___

- Ophthalmologie: Dr. med. R.___

- Neuropsychologie: Frau lic.

phil. S.___

17. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018

(A.S. 225) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der C.___, vom 6. Juni

2018 ein.

18. Das Gutachten der N.___ ergeht

am 21. Dezember 2018 (A.S. 239 ff.).

19. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019

(A.S. 337 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei

gestützt auf das Gutachten dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.

2. Eventualliter sei das Gutachten

bezüglich ICF und funktionellem Leistungsvermögen zu validieren.

3. Eventualiter sei ein Obergutachten

anzuordnen.

4. Eventualiter sei durch eine Fachstelle

allfällige Möglichkeiten im zweiten Arbeitsmarkt abzuklären.

20. Mit Eingabe vom 13. März 2019

(A.S. 351 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls zum Gutachten

vernehmen und reicht eine Aktennotiz von Dr. med. T.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. März 2019 ein.

21. Mit Schreiben vom 9. April 2019

(A.S. 362 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

22. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE

130.

V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117.

V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bezüglich

des E.___-Gutachtens einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser medizinische

Sachverhalt veraltet sei und die entsprechenden Berichte der behandelnden Ärzte

gar nicht berücksichtigt würden. Auf der anderen Seite sei anzumerken, dass die

Beschwerdegegnerin sich auf ein Gutachten abstütze, das nicht den

Verfahrensgarantien von BGE 137 V 210 entspreche. Sodann sei der Vorbescheid

nicht so begründet, dass der Versicherte die Grundlagen, auf die sich der

Entscheid abstütze, kenne und er die Überlegungen der Verwaltung nachvollziehen

könne. Insbesondere seien bereits mit dem Vorbescheid vom 3. Februar 2015 die

Korrespondenzen vom 6. November 2014, 7. Oktober 2014 und 15. Juli 2014 des

Beschwerdeführers materiell gar nicht behandelt worden. Zudem seien die

Beurteilungen der aktuellen Berichte der Dres. J.___, U.___ und V.___ nicht

berücksichtigt worden. Ebenso beinhalte der Vorbescheid keine Beurteilung des

funktionellen Leistungsvermögens. Schlussendlich beurteile der Vorbescheid die

zumutbare verwertbare Resterwerbsfähigkeit und das progrediente Krankheitsbild

gar nicht. Der Vorbescheid vom 3. Februar 2015 genüge somit in keiner Art und

Weise dem Anspruch auf rechtliches Gehör und verletze zudem den

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG. Sodann habe die Beschwerdegegnerin

nicht von den anderen behandelnden Ärzten, wie Dr. med. J.___ oder Dr. med.

U.___, W.___, entsprechende Berichte eingeholt. Dr. med. U.___ habe bereits mit

Korrespondenz vom 18. November 2014 im Rahmen einer neurologischen

Kopfwehsprechstunde verschiedene Diagnosen festgestellt, unter anderem den

Diabetes Mellitus, arterielle Hypotonie, Erschöpfungszustand etc., was von der

Beschwerdegegnerin jedoch nicht weiter geprüft worden sei (vgl. Bericht vom 18.

November 2014 W.___). Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, erneut

in Form eines Vorbescheides ihren Entscheid mitzuteilen, damit der

Beschwerdeführer als betroffene Person das Recht gehabt hätte, sich vor Erlass

eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dies geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368). In

casu habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, ohne

überhaupt einen Vorbescheid zu den neuen Sachverhalten zu erlassen. Des

Weiteren sei mit Korrespondenz vom 16. April 2014 an die involvierte D.___ das E.___-Gutachten

moniert, aber auch auf die entsprechenden Diagnosen, wie Erschöpfungszustand,

Schlafapnoe etc. hingewiesen worden. Zudem sei der Beschwerdegegnerin der

Bericht der Neurologischen Kopfwehsprechstunde der W.___ vom 18. November 2014

bekannt gewesen. Sie habe diese sachverhaltsrelevanten Elemente jedoch nicht

berücksichtigt. Sodann sei das E.___-Gutachten ein reines Parteigutachten der D.___

und könne in casu nicht als beweiskräftiger Bericht beigezogen werden. Formell

korrekt hätte von der D.___ ein Einigungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Im Übrigen erhebe und prüfe das E.___-Gutachten gar nicht alle Befunde des

Beschwerdeführers und die entsprechenden invalidisierenden Einschränkungen. Der

Beschwerdeführer habe seit April 2014 eine durchgehende andauernde 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei auf die Beurteilung vom 5. Juli 2016 des X.___,

hinzuweisen. Der Arbeitsmediziner mache einen entscheidenden Unterschied

zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsmarkt und stelle fest, dass der

Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Hinsicht derart viele Einschränkungen

habe, dass er unter den Bedingungen des primären Arbeitsmarktes nur marginal

arbeitsfähig sei. Diese Einschränkungen seien vor allem im Bereich

Arbeitsleistung, Verlangsamung, erhöhter Pausenbedarf, erhöhte Ermüdbarkeit

etc. feststellbar. Der Arbeitsmediziner gehe von einer maximal zumutbaren

Präsenszeit von 4 – 6 Stunden aus, jedoch bei einer Leistungsfähigkeit, die

stark bis sehr stark eingeschränkt und mit 50 – 75% zu veranschlagen sei. Zudem

gehe aus dem Bericht der C.___ vom 6. Juni 2018 (A.S. 226) hervor, dass ein

verschlechterter Visus mit einem Wert von 0.25 – 0.3 vorliege. Diese Werte

stellten eine hochgradige Sehbehinderung dar. In prozentualer Veranschlagung

bedeutet das, dass der Beschwerdeführer 25 % – 30 % der normalen Sehkraft habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus medizinischer Sicht sei der

Beschwerdeführer seit Dezember 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

40.

% in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit

als Produktionsmitarbeiter sowie jegliche anderen Tätigkeiten seien ihm aus

medizinisch-theoretischer Sicht zu 60 % zumutbar. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer

nach Ablauf der Wartezeit, ab Dezember 2014, Anspruch auf eine Viertelsrente.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein

leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Zu den Einwänden des

Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Anforderungen bezüglich der

Begründung an den Vorbescheid weniger hoch seien als an die Verfügung. Es

reiche nicht aus, die massgebenden Normen zu zitieren. Vielmehr sei kurz

festzuhalten, worauf sich der Entscheid abstütze und welche Schlussfolgerungen

daraus gezogen würden. Der Vorbescheid entspreche diesen Anforderungen, indem

nebst den gesetzlichen Normen das Abklärungsergebnis aufgeführt werde und die

daraus resultierenden Schlüsse für den Versicherten erläutert würden. Zudem sei

es der IV-Stelle nicht verwehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen Unterlagen bei Dritten einzuholen. Diese seien in die Beurteilung des

Leistungsanspruches miteinzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung die

Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls nicht gewahrt worden seien. Der

Umstand, dass eine private Versicherung, vorliegend die Mobiliar, das Gutachten

zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht in Auftrag gegeben habe, spreche

jedenfalls nicht für sich allein gegen seine Überzeugungskraft. Vielmehr werde

dieser Umstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, indem geringe Zweifel an

der Schlüssigkeit eines Gutachtens ausreichten, die zusätzliche Abklärungen

erforderlich machen würden. Das E.___-Gutachten sei aber schlüssig und

nachvollziehbar, und zwar in dem Sinne, als daraus eine

versicherungsmedizinische Beurteilung der Gesundheit und insbesondere der

Arbeitsfähigkeit möglich sei. Sodann habe die IV-Stelle verschiedene

medizinische Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. J.___ (vom 15. Mai 2012

und 2. Juli 2013), Berichte der W.___ (vom 15. März 2013), einen neurologischen

Untersuchungsbericht durch Dr. med. Y.___ (vom 19. Oktober 2012) sowie

Berichte der C.___ (13. Dezember 2013 und 1. April 2015) eingeholt. Mit

Einholung des aktuellen Berichtes bei der C.___ sei dem Einwand entsprochen

worden. Weiter sei das E.___-Gutachten vom 1. April 2014 (psychiatrisch

und neurologisch) sowie das zusätzliche ophthalmologische Teilgutachten – beide

im Auftrag der Mobiliar durchgeführt – eingeholt worden. Diese Berichte, sowie

das Gutachten seien dem Regionalen ärztlichen Dienst, der Fachärztin Neurologie

Dr. med. T.___ zur ausführlichen Beurteilung und Stellungnahme vorgelegt

worden. Diese sei in ihrer umfangreichen versicherungsmedizinischen Beurteilung

zum Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei

und weitere Abklärungen im Sinne eines weiteren Gutachtens nicht angezeigt

seien. Dementsprechend sei eine Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht

ersichtlich. Des Weiteren sei das Gutachten der Fachärztin Neurologie FMH

Dr. med. T.___ zur Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung

vorgelegt worden. In Ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 26. August 2015

komme sie zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht, unter

Berücksichtigung der mass-geblichen Indikatoren, keine andere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu begründen sei. Die Darlegungen im E.___-Gutachten vom 1.

April 2014 (Psychiatrie/Neurologie) und 11. Juli 2014 (Ophthalmologie)

erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Neurasthenie im Lichte der

massgeblichen Indikatoren. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

durch die funktionellen Auswirkungen der Neurasthenie sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher geniesse das Gutachten

auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollen

Beweiswert.

6.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem

Zusammenhang, der

Vorbescheid sei nicht so begründet, dass der Versicherte die Grundlagen, auf

die sich der Entscheid abstütze, kenne und er die Überlegungen der Verwaltung

nachvollziehen könne. Insbesondere habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit

seinen Vorbringen und den Beurteilungen der aktuellen Berichte der Dres. J.___,

U.___ und V.___ auseinandergesetzt.

6.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen.

6.2

Der Sinn und Zweck des

Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den

Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf

sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person

vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie

hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen

und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden

auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie

gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,

sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern

(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen).

6.3

Auch ein Vorbescheid ist zu

begründen, wobei die Anforderungen nicht so hoch wie beim Erlass einer

Verfügung sind, weil sich dort die IV-Stelle ausdrücklich mit den

entscheidwesentlichen Einwänden auseinandersetzen muss oder aber zumindest die

Gründe anzugeben hat, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen

kann. Dies bedeutet aber nicht, dass es genügt, in einem Vorbescheid bloss die

massgebenden Normen zu zitieren. Vielmehr ist zusätzlich zu diesen kurz festzuhalten,

auf welche (medizinischen) Unterlagen sich der Vorbescheid abstützt und welche

Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. Ansonsten ist es der versicherten

Person nicht möglich, ihre Einwände sachgerecht vorzubringen (Urs Müller, Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2136). Diesen

Voraussetzungen genügt der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar

2015.

nicht. So werden darin keine medizinischen Unterlagen aufgeführt, auf

welche sich der Vorbescheid stützt. Jedoch sind die Beweggründe des Entscheids

und die in diesem Zusammenhang wesentlichen medizinischen Akten aus der

Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 26. August 2015 (IV-Nr. 111) ersichtlich,

welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zugestellt

wurde. Zu dieser Stellungnahme hätte sich der Beschwerdeführer bis zum Erlass

der Verfügung vom 9. Oktober 2015 äussern können. Damit wurde dem Sinn und

Zweck des Vorbescheidverfahrens Genüge getan. So soll dieses eine

unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die

Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; BBl

2005.

S. 3084 f., vgl. dazu E. 2.6.2; Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren

statt Einspracheverfahren in der IV, in: SZS 2006 S. 277 ff.). Somit ist eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

7.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der

Neuanmeldung vom 2. Juli 2012 mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 zu Recht eine Viertelrente

zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungs- bzw. Aufhebungsverfügung –

vorliegend am 10. April 2001 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (BGE 130 V 71 E. 3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 2).

7.1

Im Zeitraum der erstmaligen

Leistungsaufhebung mit Verfügung vom 10. April 2001 (IV-Nr. 7) liegen keine

Arztberichte vor. Während die Viertelsrente per 1. Juli 1993 aufgrund des

eingeschränkten Sehvermögens (hohe Myopie beidseits sowie eine angeborene

endotheliale polymorphe Dystrophie; a-IV-Nr. 1.1 S. 4) zugesprochen wurde, erfolgte

die Rentenaufhebung per Ende Mai 2001 denn auch nicht aufgrund einer

medizinisch erstellten Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers, sondern aufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der

Beschwerdeführer ab Januar 2001 wieder in einem vollen Pensum arbeitstätig war

und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (vgl. IV-Nrn. 3 – 5).

Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für

gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte.

7.2

Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im Bericht der C.___, vom 16.

März 2012 (IV-Nr. 54, S. 12) wurden eine chronische Blepharoconjunctivitis,

beidseitig, eine exzessive Myopie, sowie refraktive Amblyopie diagnostiziert. Dazu

wurde ausgeführt, die frontalen Kopfschmerzen könnten durchaus mit der schweren

Benetzungsstörung in Verbindung stehen unter der der Beschwerdeführer nach

jahrzehntelangem Kontaktlinsentragen leide. Es zeigten sich zudem eine

chronische Blepharitis mit zirkular vorgezogenen Randschlingennetzen und ein deutlicher

kontaktlinsenbedingter Endothelschaden an beiden Augen.

7.2.2

Im Bericht des Z.___, Klinik für

Neurologie, vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 20.2, S. 13) wurden Kopfschmerzen

gemischten Charakters – teils Spannungskopfschmerz, teils Migräne ohne Aura

sowie ein Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – diagnostiziert.

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Beschwerden 2007 mit

langsam zunehmenden occipital betonten Kopfschmerzen begonnen. Aktuell

bestünden seit ca. 6 Monaten ohne erkennbare Auslöser (kein Schädel-Hirntrauma,

kein Infekt) kontinuierlich holocephale Kopfschmerzen mit

anstrengungs-induzierter frontal-drückender Akzentuierung mit zusätzlich

Müdigkeitsgefühl ohne Schläfrigkeit (apathisch), Trommel, Kraftlosigkeit,

Übelkeit, teilweise mit Photo- und Phonophobie. Zur Beurteilung wurde

festgehalten, in der erstmaligen Vorstellung aufgrund kontinuierlich

anhaltender holocephaler Kopfschmerzen mit anstrengungs-induzierter

Exazerbation liessen sich in der körperlichen Untersuchung neurologisch

unauffällige Befunde objektivieren.

7.2.3

Mit Arztzeugnis vom 15. Mai 2012

(IV-Nr. 11) hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,

Praktischer Arzt FMH für Allgemeinmedizin, fest, der Beschwerdeführer sei seit

16.

Februar 2012 permanent 100 % arbeitsunfähig wegen einer Langzeiterkrankung,

voraussichtlich bis mindestens Ende Juni 2012.

7.2.4

Im Bericht der AA.___, vom 13.

Juli 2012 (IV-Nr. 30.6, S. 9) wurde ein schweres obstruktives Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom

diagnostiziert. Unter «weitere Diagnosen» wurden eine ausgeprägte Myopie

beidseits (-20 Dioptrien) sowie eine kongenitale Hornhautdystrophie aufgeführt.

7.2.5

Im neurologischen

Untersuchungsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 23.

Oktober 2012 (IV-Nr. 30.4) wurde ausgeführt, es liege ein chronisches Kopfweh

vom Spannungstyp vor, wie dies bereits schon 2008 festgestellt worden sei. Eine

Mitbeteiligung von Migränekomponenten, wie sie die Kopfwehsprechstunde im Z.___

erwähne, sei für ihn, Dr. med. Y.___, nicht überzeugend. Die sehr ausgeprägte

Selbstlimitierung mit der Angabe, dass schon bei kleinsten Anstrengungen das

Kopfweh zunehme mit Schwindel und Nausea, passe in dieser Art nicht zum

Migränebegriff. Es falle auch auf, dass anamnestisch in den letzten 5 Jahren

nie eigentliche Migräneattacken beschrieben würden, nie periodisch auftretendes

Kopfweh sondern immer nur vom holocephalem Kopfweh die Rede sei. Das Ausmass

der Schmerzintensität sei schwer fassbar. Eine chronische körperliche

Begleiterkrankung mit Relevanz für das Kopfweh liege nicht vor. Eine organische

Pathologie des Nervensystems habe bei verschiedenen Untersuchungen inklusive

MRI ausgeschlossen werden können.

7.2.6

Im Bericht von Dr. med. U.___,

Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 15. März 2013 (IV-Nr. 34) wurden

eine chronische Migräne, DD Spannungskopfschmerzen, ein obstruktives

Schlafapnoesyndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2, oral substituiert, sowie eine

Nephrolithiasis diagnostiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien

die Kopfschmerzen viel besser, so gut wie nie in den letzten 6 Jahren. Aktuell

habe er 2 – 4-mal pro Woche für einen halben Tag einen leichten, erträglichen

Kopfdruck.

7.2.7

Im Bericht von Dr. med. U.___,

Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 23. April 2013 (IV-Nr. 54, S. 7) wurde

ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehe es ihm momentan sehr

schlecht, seit einer Woche arbeite er nicht mehr. Im Vordergrund stehe die

ausgeprägte Müdigkeit und fehlende Belastbarkeit. Er habe vorletzte Woche

versucht über 3 Stunden im alten Arbeitsbereich zu arbeiten. Dabei sei es ihm

rasch schwindlig und übel geworden und er habe starke Kopfschmerzen gehabt. Er

sei durch die schnelle Arbeit überfordert (das aber schon seit vielen Jahren).

Zur Beurteilung wurde festgehalten, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

insbesondere im ursprünglichen Einsatzbereich sei misslungen. Der

Beschwerdeführer scheine durch die Anforderungen aktuell nachvollziehbar überfordert.

Für ihn, Dr. med. U.___, zeigten sich Züge einer affektiven Störung

(ausgeprägte Müdigkeit, Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Gedankenkreisen),

welche nicht durch die metabolische Stoffwechsellage oder das

Schlafapnoesyndrom (hier wäre eine erhöhte Tagesschläfrigkeit zu erwarten), zu

erklären seien.

7.2.8

Im Bericht der C.___ vom 13.

Dezember 2013 (IV-Nr. 69) wurden folgende Diagnosen gestellt: Seit 15. November

2013.

bestünden ein Makulaforamen III° bei vitreoretinalem Traktionssyndrom am

linken Auge sowie seit Kindheit eine Myopia per magna beidseits und eine

endotheliale HH-Dystrophie beidseits. Seit drei Monaten bestehe eine

Sehverschlechterung. Am 9. Dezember 2013 seien eine Pars plana Vitrektomie,

eine Endolaserbehandlung und ein intraoculäres Einbringen von Oxane am linken Auge

bei Makulaforamen durchgeführt worden. Aktuell erkenne der Beschwerdeführer am

linken Augen nur Bewegungen in einem Meter, Finger könnten aktuell nicht

gezählt werden. Der Visus auf dem rechten Auge sei bei bereits bekanntem Leiden

bei 0.5.

7.2.9

Im Gutachten des E.___ vom 1.

April 2014 (IV-Nr. 77, Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine

Diagnosen ohne Enfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Neurasthenie (ICD-10 F48.O)

2.

Chronische Cephalea V

-

aktuell chronischer

Spannungskopfschmerz im Vordergrund stehend (ICD-10 G44.2)

-

funktionelle Überlagerung

im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms

3.

Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter

CPAP-Therapie (lCD-10 G47.31)

4.

Schwere Myopie (lCD-10 H.44)

Aus neurologischer Sicht seien die

Kopfschmerzen des Exploranden, welche im Vordergrund stünden, phänomenologisch

aktuell einem chronischen Spannungskopfschmerz zuzuordnen. Eine funktionelle

Überlagerung sei anzunehmen, dies beispielsweise im Rahmen eines

Erschöpfungssyndroms. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei adäquat unter

CPAP-Therapie behandelt. Ferner sei eine schwere Myopie zu verzeichnen. Der

Lesevisus betrage links 0,0, rechts 0,8. Aus somatisch-neurologischer Sicht

seien die vorgebrachten Beschwerden des Exploranden organisch nicht fassbar. Es

bestehe keine Einschränkung aus neurologischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht

sei das unspezifische Beschwerdebild des Exploranden formal einer Neurasthenie

zuzuordnen. Eine Komorbidität liege nicht vor, insbesondere keine affektive

Störung und auch keine Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere

aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden weder psychiatrisch noch

neurologisch eine wesentliche Diagnose festgestellt werden könne, welche eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Auch in der Vergangenheit

könne keine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit erkannt werden.

7.2.10

Im Bericht der C.___ vom 4. Juli

2014.

(IV-Nr. 81, S. 6) wurde festgehalten, es bestehe eine beidseitige

Hornhautdystrophie. «Fernvisus rechtes Auge -0.25, -0.75, 55° = 0.4. Linkes

Auge, Fingerzählen in einem Meter, Brillenglaskorrektur besser nicht.

Augeninnendruck rechtes Auge zuletzt immer im Bereich der Norm. Linkes Auge 17

mmHg. Vorderaugenabschnitte: beidseits Bindehaut reizfrei. Hornhaut mit

bekannten dystrophen Ablagerungen. Bekannte Globus ähnliche

Hornhautkonfiguration (Topographie vom 17. Februar 2014). Augenhintergrund

rechtes Auge: Papille randscharf vital. Am hinteren Pol deutlich zu erkennen

Dehnungseffekte durch die hoch ausgeprägte Kurzsichtigkeit. Netzhaut

vollständig anliegend. Linkes Auge: Papille randscharf, vital. Netzhaut

vollständig anliegend. Lochränder des Makulaforamens unter

Silikon-Endotamponade vollständig anliegend.» An beiden Augen bestehe eine

deutliche Einschränkung des Sehvermögens durch die beschriebenen pathologischen

Veränderungen der Netzhaut und der Hornhaut. Wesentliche Verbesserungen des

Befundes und der Funktion seien auf Dauer nicht zu erwarten.

7.2.11

Im ophthalmologischen

Zusatzgutachten des ABI vom 11. Juli 2014 (IV-Nr. 83) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Exzessive Myopie (ICD-10 H44,201)

beidseits

2.

Durchgreifendes Makulaforamen (linkes

Auge) (ICD-10 H35.3)

3.

Cataracta

incipiens (linkes Auge) (ICD-10 H25.O)

4.

Silikonölendotamponade (linkes Auge)

5.

Aussenschielen (linkes Auge) (ICD-10

H50.1)

7.

Chronische Benetzungsstörung (ICD-10

H19.3)

8.

Hornhautdystrophie (M. Schlichting)

(ICD-10 H18.507G)

Zur Beurteilung wurde festgehalten, es

bestehe am linken Auge ein Makulaforamen, welches zu einer massiven

Herabsetzung der Sehschärfe geführt habe. Darüber hinaus beststehe an beiden

Augen eine Hornhautdystrophie, welche zusätzlich eine Herabsetzung der

Sehschärfe und eine vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Es bestehe

kein Stereosehen. Aufgrund der reduzierten Sehschärfe am funktionell letzten

Auge bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der

freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche

durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten. Da der Explorand

über kein Stereosehen verfüge, seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (z.B.

an schnell drehenden Maschinen oder auf Gerüsten) für den Exploranden nicht

geeignet.

7.2.12

Im Bericht von Dr. med. U.___,

Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 18. November 2014 (IV-Nr. 118, S.

23) wurde angeführt, die Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der

Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine chronische Migräne, aktuell

wieder mit Medikamentenübergebrauch. Sicherlich wäre nochmals eine eingehende

schlafmedizinische Abklärung sinnvoll, da die lange Schlafdauer (Hypersomnie)

bei adäquat eingestelltem CPAP-Gerät noch ungeklärt sei. Insgesamt sehe er, Dr.

med. U.___, die Arbeitsfähigkeit, von Seiten der Visuseinschränkung auf die

angestammte Tätigkeit als 100 % eingeschränkt (arbeiten an schnellen

Maschinen, Stereosehen), für andere Tätigkeiten auf mindestens 40 %

Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich mindestens 10 – 20 % von Seiten des

schweren Schlafapnoesyndroms und der chronischen Migräne. Insgesamt sehe er

beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 30 – 40 % in einer

angepassten Tätigkeit und nicht zuletzt auch zu therapeutischen Zwecken.

7.2.13

Im Bericht der C.___ vom 1.

April 2015 (IV-Nr. 102, S. 5) wurde ausgeführt, seit Dezember 2013 bestehe eine

starke Sehverschlechterung bei zentralem Netzhautloch, welches operativ

versorgt worden sei. Seither sei das Sehvermögen links unverändert limitiert. Es

würden folgende Befunde erhoben: «Visus rechts mit Kontaktlinse 0.5, links

Handbewegungen. Augendruck im Normbereich. Hornhaut mit Endotheldystrophie,

mässig ausgeprägt beidseits. Beidseits stark verkippter Sehnerv, Myope Dehnung

mit Pigmentverschiebungen links > rechts, Netzhaut anliegend.» Die

Myopie-bedingte Sehschwäche sei schon immer vorhanden gewesen. Der Visus links

habe früher bestenfalls 0.3 betragen. Jetzt bestehe funktionelle Einäugigkeit,

die keine Arbeiten zulasse, die ein räumliches Sehen benötigten. Eine Besserung

der Situation sei nicht möglich. Die funktionelle Einäugigkeit bedeute einen

höheren Konzentrationsaufwand und dadurch eine verminderte Leistungsfähigkeit.

Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer rein aus augenärztlicher

Sicht maximal 3 Std/Tag zumutbar.

7.2.14

Dr. med. J.___ hielt in seinem

Schreiben vom 12. April 2014 (IV-Nr. 127, S. 3) fest, hiermit bestätige er

als behandelnder Hausarzt, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 16.

Februar 2012 ein invalidisierender Gesundheitszustand vorgelegen habe und

dieser ununterbrochen bis heute weiterbestehe. Ab dem 16. Februar 2012 habe der

Beschwerdeführer wegen zunehmender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben werden müssen.

7.2.15

In der arbeitsmedizinischen

Beurteilung von Dr. med. AB.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und

Arbeitsmedizin, vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 132, S. 4) wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankungen deutlich eingeschränkt

arbeitsfähig. Dies sei in erster Linie durch seine Augenerkrankung mit starker

Verlangsamung sowie vermehrter Ermüdung durch jegliche Tätigkeiten gegeben. Es

gebe im gesamten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten, bei denen man auf den Einsatz

der Augen verzichten könne. Auch gebe es keine Tätigkeiten, bei denen man es

sich leisten könne, auf das Fokussieren zu verzichten. Genau wie im Alltag wäre

er im Arbeitsleben ständig darauf angewiesen, seine Restsehfähigkeit mit

erhöhter Anstrengung einzusetzen. Der Beschwerdeführer würde bei allen

Tätigkeiten stärker ermüden und sich schliesslich erschöpfen. In dieselbe Kerbe

schlage die chronische Migräne und auch das Schlafapnoesyndrom, welche beide

eine erhöhte Grundmüdigkeit bewirkten. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten aus seiner Sicht der Diabetes sowie die arterielle Hypertonie.

Selbstverständlich könne auch der Diabetes, gerade durch die Insulin Therapie,

kurzfristige Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit bewirken. Diese schienen

im Zusammenhang der übrigen Diagnosen jedoch untergeordnet zu sein und

bedingten keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht

weise der Beschwerdeführer derart viele Einschränkungen, vor allem auch im

Bereich Arbeitsleistung, Verlangsamung, erhöhter Pausenbedarf, erhöhte

Ermüdbarkeit, auf, dass er unter den Bedingungen des primären Arbeitsmarktes

marginal arbeitsfähig sei. Er, Dr. med. AB.___, gehe von einer maximal

zumutbaren Präsenzzeit von 4 – 6 h aus. Dabei sei jedoch die

Leistungsfähigkeit stark bis sehr stark eingeschränkt. Er schätze diese

Einschränkung auf 50 – 75 %. D.h. er rechne damit, dass der

Beschwerdeführer für dieselben Tätigkeiten im Vergleich mit einem gesunden

Mitarbeiter aufgrund seiner Einschränkungen mehr als doppelt so lange brauche

resp. weniger als halb so produktiv sei. Das ergäbe rein rechnerisch eine

totale Arbeitsfähigkeit unter normalen Bedingungen des primären Arbeitsmarktes

von 12.5 bis 37.5 % (50 – 75 % Arbeitsfähigkeit bezüglich Zeit x 25 –

50.

% Arbeitsfähigkeit Leistung). Im sekundären Arbeitsmarkt an einem

chronischen Schonarbeitsplatz wäre die Arbeitsfähigkeit höher. Dies sei jedoch

nicht relevant in der Betrachtung, da sich die invaliden Einkommen auf primäre

Arbeitsplätze beziehen würden.

7.2.16

Im Bericht der C.___ vom 6. Juni

2018.

(A.S. 226) wurde ausgeführt, es zeigten sich stabile Befunde bezüglich der

Hornhaut. Der Visus sei im Vergleich zum Vorbefund vom 9. Februar 2017 minimal

schlechter mit 0.25 vs. 0.3. Der Unterschied sei am ehesten der Linsentrübung

und der zentralen Makulaatrophie zuzuschreiben.

8.

Die Beschwerdegegnerin hat

den Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die E.___-Gutachten vom 1.

April 2014 und 11. Juli 2014 beurteilt, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.

Zwar darf ein solches Gutachten eines Privatversicherers, welches nicht durch

das bundesgerichtlich festgelegte Zufallsprinzip vergeben wurde, durch die

IV-Stelle beigezogen werden, es hat aber einen geringeren Beweiswert als ein

Administrativgutachten. In diesem Zusammenhang ist die geringe-Zweifel-Praxis,

die für versicherungsinterne Gutachten gilt (BGE 135 V 465), analog anzuwenden.

Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.

4.

). Vorliegend sind geringe Zweifel bereits dadurch erstellt, dass die

behandelnden Augenärzte bei gleichen Befunden eine deutlich höhere

Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV-Nr. 102, höchstens 3 Stunden täglich)

als der ophthalmologische Gutachter des ABI. Weiter hat der ophthalmologische

Teilgutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für Tätigkeiten, «welche

durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen» attestiert, so

dass unklar bleibt, ob in einer diesen Leiden angepasst Arbeit eine höhere

Arbeitsfähigkeit bestünde. Hinzu kommt, dass der E.___-Psychiater eine

Neurasthenie diagnostiziert hat, also eine Diagnose, welche unter die von BGE

141.

V 281 erfassten Beschwerdebilder fällt, womit der Gutachter aus heutiger

Sicht diesbezüglich eine Indikatorenprüfung hätte vornehmen müssen, während die

durch ihn geprüften «Förster-Kriterien» nicht mehr massgebend sind. Wie das

Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 festhält, verlieren gemäss altem

Verfahrensstandard eingeholte Gutachten zwar nicht per se ihren Beweiswert.

Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen

spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein

abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich

geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die

beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige

Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je

nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle

Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ hat im

vorliegenden Fall zwar versucht, die Indikatoren zu beurteilen (IV-Nr. 111),

aber die Grundlage dafür ist eher dürftig, da der E.___-Psychiater Dr. med.

AC.___ kaum entsprechende Feststellungen trifft. Somit sind auch unter diesem

Aspekt geringe Zweifel zu bejahen und weitere Abklärungen erforderlich.

9.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

ein polydiszplinäres Gutachten bei der F.___ in den Fachrichtungen Psychiatrie,

Neurologie und Ophthalmologie veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom

29.

November 2017 (A.S. 89 ff.) wird festgehalten, es bestünden mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Spannungstypkopfschmerzen; eine

hohe Myopie sowie eine posteriore polymorphe korneale Dystrophie an beiden Augen;

am linken Auge ein St.n. ppV, Peeling, Silikonöl am 9. Dezember 2013 bei

Makulaforamen und vitreomakulärem Traktionssyndrom; festgefahrene, inadäquate

Denk-, Fühl- und Handlungsmuster im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, bei

Fehlen eines Grundkriteriums müsse die Diagnose Z73 gestellt werden. Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Phasenweise

leichte Depressivität, im Moment nicht vorhanden; evtl. verminderte

Intelligenz; Adipositas; Insulinabhängiger Diabetes mellitus II; arterielle

Hypertonie, Nephrolithiasis, obstruktive Schlafapnoe. Zur Beurteilung hielten

die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als Angestellter in der Hartverchromerei als auch in einer Verweistätigkeit

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 – 50 %. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe in

der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

%. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit 100 %, in einer angepassten Tätigkeit 70 %.

Das Gutachten vom 29. November 2017

vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen

(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Die psychiatrische Teilgutachterin der F.___ stellt

als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose

ICD-10 Z73 (akzentuierte Persönlichkeitszüge). Daraus leitet sie eine

Arbeitsunfähigkeit von initial 70 % ab. Solche Z-Codierungen stellen aber

definitionsgemäss – jedenfalls als alleinige Hauptdiagnose – keine

rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.3). Das psychiatrische

Gutachten ist demnach bereits aus diesem Grund kaum beweiswertig. Hinzu kommt,

dass das Gutachten jede Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. med. AC.___

vermissen lässt. Zudem erscheint die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte

dessen nicht überzeugend, dass sich das Gutachten nicht dazu äussert, wie sich

die attestierte massive Arbeitsunfähigkeit mit dem Umstand verträgt, dass der

Beschwerdeführer nie in psychiatrischer Behandlung war. Insgesamt kann somit

dem psychiatrischen Teilgutachten kaum Beweiswert zugemessen werden, weshalb

bereits aus diesem Grund ein Obergutachten angezeigt ist. Sodann enthält das

ophthalmologische Teilgutachten zwar eine sehr gute Darstellung der

medizinischen Situation. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dann aber ziemlich

unklar. So wird darin ausgeführt, grundsätzlich sei eine 100%ige Berufsausübung

möglich, geeignete Arbeitsbedingungen vorausgesetzt oder ev. eine Umschulung.

Da es jedoch unter den vorliegenden Voraussetzungen schwierig sein werde, diese

Bedingungen in die Realität umzusetzen, könne (müsse aber nicht) im Sinne einer

Usanz eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt sein. Diese

Begründung mit dem Verweis auf eine «Usanz» erscheint nicht nachvollziehbar,

zumal nicht ersichtlich ist, worauf der Gutachter diese «Usanz» abstützt.

Insgesamt ist damit das Gutachten der F.___ fachlich zu wenig überzeugend, als

dass darauf abgestellt werden könnte.

10.

Aus den vorgenannten Gründen und

aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von

Seiten des Versicherungsgerichts bei der N.___ ein polydisziplinäres Gutachten

(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Ophthalmologie,

Neuropsychologie) eingeholt (A.S. 239 ff.).

10.1

Im internistischen Teilgutachten

wird festgehalten, es bestehe ein schweres obstruktives

Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, unter CPAP-Therapie. Ein insulinabhängiger

Diabetes mellitus Typ 2 welcher aktuell ungenügend kontrolliert sei, eine

arterielle Hypertonie, aktenanamnestisch ein Status nach Nephrolithiasis, eine

massive Adipositas mit BMI 39, ein moderater Nikotinkonsum, eine isoliert

erhöhte GOT, differentialdiagnostisch im Rahmen möglichen Steatosis hepatis

sowie eine kontrollbedürftige BSR. Angesichts dieser Diagnosen erscheint die

Beurteilung des Gutachters überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus

allgemeininternistischer Sicht arbeitsfähig sei, er qualifiziere sich jedoch

nur für leichte körperliche Arbeiten ohne potentielle Eigen- oder

Fremdgefährdung, keine Nacht- und Schichtarbeit. Zudem bestehe keine

Fahreignung.

10.2

Im ophthalmologischen

Teilgutachten werden folgende Diagnosen gestellt:

beidseits:

·

Endotheliale

Hornhautdystrophie nach Schlichting (rechts>links)

·

Myopia magna

(rechts>links)

links:

·

St. n. Pars plana

Vitrektomie bei Makulaforamen (Stadium 4) 2013

·

St. n.

Silikonölentfernung 2014

Seit ca. zwei Jahren bemerke der

Beschwerdeführer eine langsame kontinuierliche Visusverschlechterung am

besseren rechten Auge. Zusätzlich eine vermehrte Lichtempfindlichkeit bei

Gegenlicht. Das Auge sei auch etwas empfindlicher geworden, träne häufig. Seit

der Pars plana Vitrektomie 2013 links habe er deutliche Schwierigkeiten mit dem

Binokularsehen. Zum Beispiel falle das Treppensteigen schwer, beim

Glaseinschenken gehe häufig Flüssigkeit daneben, er greife auch immer wieder,

z. B. beim Türgriff, daneben. Das Gesichtsfeld des rechten Auges sei subjektiv

normal, ohne Einschränkung, ebenfalls das Farbensehen sei stabil und normal.

Sporadisch tropfe der Patient künstliche Tränen zur Befeuchtung in das rechte

Auge wegen der Kontaktlinse. Zur Beurteilung wird festgehalten, der

Beschwerdeführer sei Monokel-Patient. Der maximal korrigierte Visus rechts sei

mit eigener Kontaktlinse 0.3-0.4p bei normalem Gesichtsfeld, links nehme er nur

noch Handbewegungen in 1m wahr (St.n. Pars plana Vitrektomie bei durchgreifendem

Maculaforamen leider ohne therapeutischen Erfolg). Gemäss den zur Verfügung

gestellten Unterlagen habe der maximal korrigierte Visus früher rechts 0.6,

links 0.8 betragen. Die aktuelle Visusreduktion erkläre sich rechts vor allem

durch die ausgeprägte Hornhautdystrophie mit narbenartigen Trübungen und die

damit verbundenen Hornhautirregularitäten. Eine visusrelevante Linsentrübung

könne nicht bestätigt werden. Auch zeige sich in der OCT-Untersuchung der

Netzhaut eine weitgehend intakte Makula ohne Anzeichen einer Atrophie oder eines

Makulaforamens. Somit stelle sich die Frage, ob durch eine Keratoplastik der

Visus rechts verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer sollte

diesbezüglich in einer Hornhautsprechstunde einer Augenklinik untersucht und beurteilt

werden. Am linken Auge sehe er, Dr. med. AD.___, aufgrund des zentralen Netzhautdefektes

leider keine Option, den Visus zu verbessern. Gestützt auf diese Ausführungen

vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen: Aus rein ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der

angestammten Arbeit als Galvaniker zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig. Mit

einem Visus von maximal korrigiert 0.3-0.4p könne er keine Metalloberflächen

mehr beurteilen, auch sei die Arbeit zu gefährlich. Alternativ kämen für ihn

einfachere Arbeiten ohne hohen Sehanspruch in Frage, wie zum Beispiel

Verpackungsarbeiten. Auch Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien wegen der

stark reduzierten Sehschärfe und des fehlenden Binokularsehens keine Option. Solche

angepassten Tätigkeiten sollten im vollen Pensum möglich sein, aber

wahrscheinlich etwas verlangsamt.

10.3

Im neurologischen Teilgutachten

werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronische tägliche

Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformen Komponenten

-

Chronische

Müdigkeit/Erschöpfung

·

schweres

Schlafapnoe-Syndrom, CPAP seit 2012

-

Schwere Visuseinschränkung

beidseits (links hell/dunkel, rechts 0.3 korrigiert)

Nach einer eingehenden

Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 5 – 8 des neurologischen

Teilgutachtens) begründet die neurologische Gutachterin schlüssig ihre

Befunderhebungen und Diagnosestellungen: Neurologisch klinisch finde sich bis

auf die massive Einschränkung des Visus ein unauffälliger Befund. Der

Beschwerdeführer wirke während der Anamneseerhebung und klinischen Untersuchung

von insgesamt 1 ¼ Stunden trotz der Angabe von aktuell mittelstarken,

im Verlauf zunehmenden Kopfschmerzen, nicht wesentlich schmerzgeplagt, noch

müde. An der Diagnose eines primären Kopfschmerzes sei im Verlauf der Jahre,

von den verschiedenen Neurologen, die den Beschwerdeführer untersucht hätten,

nicht gezweifelt worden. Kopfschmerzen würden gemäss den Diagnosekriterien der

IHS (International Headache Society) eingeteilt. Die Diagnosekriterien einer

chronischen Migräne (IHS 2018) seien gemäss den aktuellen Angaben des

Versicherten nicht erfüllt. Aufgrund der aktuell angegebenen Kopfschmerzcharakteristik

interpretiere sie, Dr. med. Q.___, diese im Sinne von chronischen

Spannungstypkopfschmerzen, mit teilweise migräniformen Komponenten. Als

migräniforme Komponenten interpretiere sie den teilweise starken Kopfschmerz

mit Unverträglichkeit von täglichen Routinetätigkeiten mit gelegentlicher

Nausea bis Erbrechen. Naturgemäss würden primäre Kopfschmerzen wie die Migräne

oder der Spannungstypkopfschmerz basierend auf den anamnestischen Angaben des

Patienten diagnostiziert, eigentlich objektivierbare Befunde bestünden nicht.

Soweit aus den Unterlagen zu entnehmen, sei davon auszugehen, dass es in den

letzten Jahren weniger zu einer relevanten Veränderung der Kopfschmerzen

gekommen sei, sondern die Beschwerden je nach Beschrieb und Gewichtung der

Symptome vom Untersucher anders beurteilt worden seien, mit entsprechender

Änderung der Diagnosen zwischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp und einer

chronischen Migräne. Der Beschwerdeführer beklage, soweit aus den Unterlagen zu

entnehmen und auch gemäss aktuellen Angaben, über im Verlauf unveränderte

Kopfschmerzen. Zu den chronischen Kopfschmerzen komme die chronische Müdigkeit

und Erschöpfung. Bei anamnestisch guter Einstellung der CPAP-Behandlung sei

diese angeblich schwere Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit, in dem

Ausmass wie vom Versicherten beklagt, aus neurologischer Sicht nicht

nachzuvollziehen. Der Neurologe Dr. med. U.___ habe sich im Rahmen der

Abklärung in W.___ bzw. anschliessend mit möglichen weiteren Ursachen der

Müdigkeit befasst und keine Hinweise für eine metabolische Ursache gefunden,

allenfalls möglich sei ein Zusammenhang mit der Betablocker-Behandlung postuliert

und empfohlen worden, diese zu reduzieren. Offensichtlich werde das Metroprolol

weiterhin eingesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die beklagte Müdigkeit sich

negativ auf die Kopfschmerzen wie auch umgekehrt auswirken könne. Zur

Beurteilung der chronischen Müdigkeit und Erschöpfung sei auch auf das

internistische wie das psychiatrische Teilgutachten verwiesen. Bezüglich der

schweren visuellen Einschränkung sei auf die augenärztliche Beurteilung

verwiesen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermag auch die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

rein neurologischer Sicht, basierend vor allem auf Einschränkungen infolge der

chronischen Kopfschmerzen, führe zu einer verminderten zeitlichen Belastbarkeit.

Dr. med. Q.___ schätze die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Sicht auf 20 %. Aus neurologischer Sicht sei eine leichte

körperliche Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, möglich.

Aufgrund der Kopfschmerzen sei ebenfalls von einer 20%igen Einschränkung der

Leistungsfähigkeit auszugehen. Geschätzt sei eine Anwesenheit von 7 – 8 h

pro Tag möglich mit einer zusätzlich leicht verminderten Leistungsfähigkeit

aufgrund von vermehrten Pausen.

10.4

Im neuropsychologischen

Teilgutachten wurde in diagnostischer Hinsicht festgehalten, mit Ausnahme einer

Rechtschreibschwäche bestehe eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive

Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.

Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut auf die neuropsychologische

Untersuchung einlassen können, habe kooperativ und motiviert gearbeitet, bei

durchgehend gegebener Anstrengungsbereitschaft. Er habe flexibel zwischen den

Anforderungen wechseln können, habe konzentriert gearbeitet, mit unauffälligem

Tempo und guter Sorgfaltsleistung. Er habe in den geprüften kognitiven Domänen

Aufmerksamkeit, verbales und figurales Gedächtnis, Exekutivfunktionen,

Visuokonstruktion/visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und Sprache abgesehen

von einer Rechtschreibschwäche durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Der

Gesamt IQ betrage 86 (Vertrauensintervall: 83-90) und liege somit im unteren

Normbereich. Er erziele abgesehen von einer verminderten Leistung beim

Untertest Allg. Wissen durchgehend durchschnittliche Werte. Die zeitliche

mentale Belastbarkeit sei für die 3- und 1 ¾ stündige Untersuchungssitzung

gegeben gewesen. Es hätten sich keine Müdigkeitsanzeichen im Verlauf gezeigt.

Gemäss eigenanamnestischen Angaben sei die Tagesmüdigkeit erhöht. Da kognitive

Leistungen von einer Vielzahl von Faktoren (Müdigkeit, Schlafvermögen, psychische

Befindlichkeit, Schmerzen, grundsätzlich höherer Energiebedarf im Umgang mit der

Sehbehinderung) abhängig seien, seien trotz grundsätzlich unauffälliger

kognitiver Leistungsfähigkeit intermittierende Leistungsschwankungen möglich.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus rein

neuropsychologischer Sicht sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiter als auch bei einer angepassten Tätigkeit in

leistungsmässiger Hinsicht von keiner Einschränkung auszugehen sei.

10.5

Im psychiatrischen Teilgutachten

werden folgende Diagnosen gestellt:

Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Neurasthenie (F48.0)

-

Nichtorganische Hypersomnie

(F51.1)

-

ausgeprägte Lese- und

Rechtschreibstörung (F81.0)

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Albträume [Angstträume]

(F51.5)

-

schädlicher Nikotinkonsum

(F17.1)

-

Verdacht auf unerwünschte

Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Sonstige und nicht näher

bezeichnete Antidepressiva (Duloxetin) (Y49.2)

Der Gutachter, Dr. med. P.___, setzt

sich in seinem Gutachtem eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander

(S. 5 ff. des Gutachtens) und begründet seine Diagnosestellung nachvollziehbar:

Subjektiv stehe neben den Sehproblemen und den Schmerzen die Ermüdbarkeit im

Vordergrund. Das würde zu einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) passen. Gemäss

ICD-10 sei diesbezüglich von folgender Definition auszugehen: «Im

Erscheinungsbild zeigen sich beträchtliche kulturelle Unterschiede. Zwei

Hauptformen überschneiden sich beträchtlich. Bei einer Form ist das

Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen

Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder

Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit

wird typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder

Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektives

Denken. Bei der anderen Form liegt das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher

Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von

muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei

beiden Formen finden sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen

körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerz und allgemeine

Unsicherheit. Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden,

Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Angst sind häufig. Der Schlaf ist

oft in der ersten und mittleren Phase gestört, es kann aber auch Hypersomnie im

Vordergrund stehen.» Im ICD-10 («Internationalen Klassifikation psychischer

Störungen: ICD-10 Kapitel V (F); Diagnostische Kriterien für Forschung und

Praxis, WHO, Hrsg von H. Dilling et al., 2. korrigierte und ergänzte Auflage –

Bern; Göttingen, Toronto, Seattle, Huber, 2000, 5. 131) werde für eine

Neurasthenie verlangt:

A. Entweder 1. oder 2.:

1.

anhaltendes und quälendes

Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung z.B. nach der

Bewältigung oder dem Bewältigungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine

ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern)

2.

anhaltende und quälende Müdigkeit und

Schwäche nach nur geringer körperlicher Anstrengung.

B. Mindestens eines der folgenden

Symptome:

1.

akute oder chronische Muskelschmerzen

2.

Benommenheit

3.

Spannungskopfschmerz

4.

Schlafstörung

5.

Unfähigkeit, zu entspannen

6.

Reizbarkeit.

Die Betroffenen seien nicht in der Lage,

sich von A.1. oder A.2. innerhalb eines normalen Zeitraumes von Ruhe, Entspannung

oder Ablenkung zu erholen. Die Dauer der Störung betrage mindestens drei

Monate. Im vorliegenden Fall sei das A-Kriterium erfüllt, eher die 2. Form,

allerdings auch Symptome der 1. Form. Von den B-Kriterien seien 3 und 4

erfüllt. Aus einer klinischen Sicht und im Vergleich mit anderen von dieser

Krankheit Betroffenen und unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen

würde er, Dr. med. P.___, den Schweregrad auf mittelgradig bis schwer

einschätzen. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so, dass er erhebliche

Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe, wie es sich auch im

«Mini-ICF-Rating für psychische Störungen» zeige. Der Versicherte verfüge kaum

über die notwendigen Ressourcen, um diese Einschränkungen zu überwinden.

Es sei zu betonen, dass wahrscheinlich

die Schlaf-Apnoe, auch wenn sie behandelt sei, die chronischen Schmerzen und

die Sehprobleme zur erhöhten Ermüdbarkeit beitragen würden.

Sodann werde im ICD-10 eine

nichtorganische Hypersomnie so beschrieben: «Hypersomnie ist definiert entweder

als Zustand exzessiver Schläfrigkeit während des Tages und Schlafattacken (die

nicht durch eine inadäquate Schlafdauer erklärbar sind) oder durch verlängerte

Übergangszeiten bis zum Wachzustand nach dem Aufwachen. Bei Fehlen einer

organischen Ursache für die Hypersomnie ist dieses Zustandsbild gewöhnlich mit

anderen psychischen Störungen verbunden.» Die Kriterien seien vorliegend

erfüllt. Die Hypersomnie sei zwar Teil der Neurasthenie, aber sie sei so

ausgeprägt, dass eine eigene Diagnose angemessen sei.

Des Weiteren führten chronische

Schmerzen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit häufig zu einer

depressiven Reaktion (F43.2) oder, wenn die Störung ausgeprägt sei, zu einer

depressiven Störung. Im vorliegenden Fall lägen die Werte in der

Fremdbeurteilung weit unter dem Schwellenwert für eine Depression. Für die

Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend, wo keine Depression

vorliege. Es fehle insbesondere das Leitsymptom einer depressiven Stimmung und

die emotionale Reaktivität sei erhalten.

Da die Schmerzen neben der Müdigkeit und

den Sehstörungen subjektiv im Vordergrund stünden, sei differentialdiagnostisch

auch eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Es liege keine

Depression vor, so dass diese Diagnose zulässig wäre. Es falle schwer,

emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche

Diagnose verlangt würden, zu finden vor allem zu Beginn der Schmerzen. Wie sich

aufgrund der Akten vermuten lasse, komme als weiteres Ausschlusskriterium dazu,

dass die Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche

Veränderungen (Sehstörungen, Erschöpfung, eventuell Migräne) zurückgeführt

werden könnten.

Sodann sei das Ausmass des Einflusses

der psychischen Komponente eher gering, so dass hier auch die Diagnose von

psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten

Erkrankungen (F54) nicht passe. Die psychischen Faktoren hätten eventuell das

Auftreten und den Verlauf der Beschwerden etwas beeinflusst, im Sinne einer –

letztlich immer vorhandenen – psychischen Komponente. Allerdings dürfte der

Einfluss so gering sein, dass eine zusätzliche Diagnose nicht wesentlich zum

Verständnis der Pathogenese der Schmerzen beitrage. Im Übrigen bestünden auch

keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, subjektiv könne sich der Versicherte

nicht vorstellen, mit seinen Schmerzen und der fehlenden Energie wieder 100 %

einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts seines

Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und der

Tatsache, dass er auf seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten könne, sehr schwierig

eine Stelle zu finden. So dürfte bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme

der Arbeit wahrscheinlich scheitern. Nachdem es sich beim Alter, der

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Berufsausbildung und der subjektiven

Überzeugung, nicht voll arbeitsfähig zu sein um, Faktoren handle, die nicht

einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik keine medizinisch

begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken. Aufgrund der Neurasthenie seien das

Arbeitstempo, vor allem auch durch die notwendigen kurzen Pausen, das

Selbstvertrauen, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei vermehrt müde und kraftlos. Das

schränke auch seine Regenerationsfähigkeit ein. Ein grosses Problem sei die

mangelnde Stressresistenz, welche die Arbeit in einem normalen Betrieb weitgehend

verunmögliche und die Auswahl an möglichen Stellen einschränke. Er könne zwar im

Moment aufgrund der psychischen Störungen zeitlich nur noch eingeschränkt

arbeiten, d.h. eine Präsenzzeit von 60 %, mit vermehrten, kurzen Pausen

und freier Zeiteinteilung wäre möglich. Die Leistungen wären im Ausmass von

etwa 35 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht

von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden

für eine geeignete Verweistätigkeit in einem ruhigen Betrieb mit wenig

Stressmomenten und geregelten Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern. Die

Hypersomnie verstärke die Auswirkungen der Neurasthenie. Die

Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden Verweistätigkeiten ein

und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald er auch etwas schreiben oder lesen

müsse. Diese Einschätzung betreffe in Bezug auf die Ermüdung/Neurasthenie nur

die psychische Komponente. Ermüdung sei jedoch immer ein ganzheitliches Phänomen.

Eine Aufteilung sei von daher kaum möglich und mache auch wenig Sinn. Auf jeden

Fall könnten die psychischen Störungen die Umsetzung der aus somatischer Sicht

noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren. Dieser Effekt sei schwierig zu

beziffern.

Zum zeitlichen Verlauf führt der

Gutachter aus, die beiden Vorgutachten hätten beide deutliche Mängel. Trotzdem

könne man davon ausgehen, dass die relevante Symptomatik etwa 2012 begonnen

habe, bei der Krankschreibung 2013 ein Maximum erreicht und sich seither leicht

zurückgebildet habe. Die Zeit zwischen der Anmeldung am 2. Juli 2012 und der

Kündigung auf Ende August 2013 sei nicht klar dokumentiert. Allerdings sei die

Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und

damit die Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung auf Ende August 2013 zwar etwas

geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 50 % und 75 %

gelegen habe.

10.5.1

Sodann sind gemäss dem Urteil

des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil

soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass

die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben

nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk

ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits

und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug

auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem Gutachten zu

entnehmen, aufgrund der Neurasthenie seien das Arbeitstempo, vor allem auch

durch die notwendigen kurzen Pausen, das Selbstvertrauen, der Antrieb, die

Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer

sei vermehrt müde und kraftlos. Das schränke auch seine Regenerationsfähigkeit

ein. Ein grosses Problem sei die mangelnde Stressresistenz, welche die Arbeit

in einem normalen Betrieb weitgehend verunmögliche und die Auswahl an möglichen

Stellen einschränke. Zudem verstärke die Hypersomnie die Auswirkungen der

Neurasthenie. Die Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden

Verweistätigkeiten zusätzlich ein und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald er

auch etwas schreiben oder lesen müsse. Wie die RAD-Ärztin, Dr. med. T.___,

Fachärztin für Neurologie FMH, vom 1. März 2019 (A.S. 353 f.) aber zu Recht

angemerkt hat, zeigten die Beobachtungen während der neuropsychologischen und

neurologischen Untersuchung der N.___ und die Ergebnisse dieser Untersuchung,

dass der Versicherte während Testung weder sichtbar ermüdet sei, noch ein

Leistungsabfall über die Zeit beobachtbar gewesen sei. Im neuropsychologischen

Teilgutachten wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, die zeitliche mentale

Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei für die 3- und 1 ¾ stündige

Untersuchungssitzung gegeben gewesen. Es zeigten sich keine Müdigkeitsanzeichen

im Verlauf. Auch die neurologische Gutachterin hielt diesbezüglich fest, der

Beschwerdeführer wirke während der Anamneseerhebung und klinischen Untersuchung

von insgesamt 1 ¼ Stunden trotz der Angabe von aktuell mittelstarken,

im Verlauf zunehmenden Kopfschmerzen, nicht wesentlich schmerzgeplagt, noch

müde. Die RAD-Ärztin, Dr. med. T.___, gelangte gestützt darauf in

nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter als

Gründe für die Leistungsminderung angeführte Antriebsstörung, Abfall der

Konzentrationsfähigkeit und verminderte Ausdauer in der neuropsychologischen

Untersuchung nicht abgebildet werden könnten. Im Gegenteil, die mentale

Belastbarkeit sei als normal bewertet worden. Des Weiteren belegt der im

Teilgutachten (S. 2 des Teilgutachtens) detailliert beschriebene Tagesablauf

des Beschwerdeführers anschaulich, dass er trotz seiner gesundheitlichen

Einschränkungen in der Lage ist, einzukaufen, etwas im Haushalt oder im Garten

zu machen. Er schaue TV, nicht viel, aber er könne es aufnehmen. Er gehe nicht

mehr viel aus, es fehle das Geld und oft habe er die Energie nicht mehr. Im

Winter werde er wahrscheinlich meist daheim sein, im Sommer gehe er eher wieder

weg, spazieren. Er gehe gelegentlich spazieren, aber nicht lange. Bewegung habe

er beim Einkaufen und beim Holzen mit Freunden, wo er das Holz hineintrage und

aufbeige. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten Ausführungen nicht auf

ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, der

Beschwerdeführer sei zwar als Kind in einer erfolgreichen Psychotherapie

gewesen, aber seither nicht mehr. Dr. med. U.___ habe dem Beschwerdeführer am

15.

März 2013 als Option zur Migräneprophylaxe mit dem wahrscheinlich

geringsten Risiko einer Gewichtszunahme Duloxetin/Cymbalta vorgeschlagen. Der

Versicherte erhalte daher zwar ein Antidepressivum, aber wahrscheinlich zur

Schmerzmodulation in einem off-label-use. Bei einem CFS (chronic fatigue

syndrome), das in etwa einer Neurasthenie entspreche, lägen Daten vor, die

darauf hinwiesen, dass eine kognitive oder eventuell eine körperorientierte

Psychotherapie, eventuell ergänzt durch ein gestuftes medizinisches

Trainingsprogramm, zu einem besseren Coping mit der Symptomatik und damit zu

einer Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen könne. Sodann gebe es zwar

eine Eingliederungsberatung, aber leider keine eigentlichen

Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen, so dass keine Erfahrungen unter

realen Bedingungen vorhanden seien. Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die

Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach

kann weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz

ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Neurasthenie zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte

Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer

Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der

Gutachter aus, die Hypersomnie verstärke die Auswirkungen der Neurasthenie. Die

Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden Verweistätigkeiten ein

und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald der Beschwerdeführer auch etwas

schreiben oder lesen müsse. Diese Einschätzung betreffe in Bezug auf die

Ermüdung/Neurasthenie nur die psychische Komponente. Ermüdung sei jedoch immer

ein ganzheitliches Phänomen. Eine Aufteilung sei von daher kaum möglich und

mache auch wenig Sinn. Auf jeden Fall könnten die psychischen Störungen die

Umsetzung der aus somatischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren.

Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Neben den dort dargestellten Faktoren

würden die ausgeprägten Sehprobleme zur aktuellen Symptomatik beitragen. Zudem

würde wahrscheinlich die Schlaf-Apnoe, auch wenn sie behandelt sei, die

chronischen Schmerzen und die Sehprobleme zur erhöhten Ermüdbarkeit beitragen.

Er, Dr. med. P.___, habe schon einige Patienten behandelt mit solchen oder

ähnlichen Sehproblemen und diese klagten oft über erhöhte Erschöpfbarkeit.

Demnach ist im Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen

Diagnosen auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der

Beschwerdeführer sei leistungsorientiert, perfektionistisch und stolz auf seine

Leistungen, stelle aber auch hohe Anforderungen an sich selber. Durch grosse

Leistung und harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er

sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit

sei aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihm

wichtig und er habe nie gelernt, respektive erst spät zu lernen begonnen,

Signale seines Körpers zu beachten und auf sich selber und seine Grenzen

Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung.

Allerdings seien das sozial erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von

sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazu kämen, kaum je zu

Erkrankungen führten. Er habe aber auch Persönlichkeitszüge und Copingmuster,

die günstig seien und damit Ressourcen, die man sonst in einer Psychotherapie

aufzubauen versuche: Er sei dankbar für sein Leben, seine Erfolge und die

Chancen, die sich ihm geboten hätten. Er engagiere sich für Menschen, die ihm

wichtig seien, wie seine Kollegen und seine Eltern. Strukturelle Defizite im

Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik, welche im Rahmen einer

umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, sind somit

auszuschliessen.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a

S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person

auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im

sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der

Gutachter aus, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie des

Beschwerdeführers bekannt. Der Beschwerdeführer sei, abgesehen von einem

chronischen Konflikt mit dem Bruder, in geordneten, liebevollen

Familienverhältnissen aufgewachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis

mit seiner Herkunftsfamilie, was seine Resilienz mit Schicksalsschlägen fertig

zu werden, erhöhen dürfte. Er habe trotz guter normaler Intelligenzlage gegen

Ende der 2. Klasse in die Hilfsschule versetzt werden können, habe es aber,

auch mit Hilfe der Psychotherapie, nach einiger Zeit zurück in die Normalschule

geschafft. Er sei nicht geplagt worden und erzähle ohne spürbaren Groll von

seiner Schulzeit und sei stolz auf das, was er letztlich erreicht habe. Von

daher sei nicht mit einer Risikoerhöhung zu rechnen. Sonst liessen sich in der

Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein

psychisches Leiden oder Ressourcen eruieren. Zusammenfassend würden die

Ressourcen die Risiken und Belastungen überwiegen. Damit enthält der soziale

Lebenskontext der Versicherten gewichtige, sich potenziell günstig auf die

Ressourcen auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der

Gutachter fest, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die

Schilderung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer, seines Tagesablaufs,

seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und

Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im

«Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder. Es bestehe ein deutlicher

Leidensdruck. Dieser gutachterlichen Einschätzung widersprechen jedoch

teilweise die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Tagesgestaltung

(vgl. S. 2 des Teilgutachtens). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der

neurologischen Begutachtung an, er habe gute Kontakte und Freunde, die ihm bei

seinen Sehproblemen helfen würden und auch die Eltern (S. 3 des neurologischen

Teilgutachtens). Entgegen der Ansicht des Gutachters ist somit diesbezüglich

nicht von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)

fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen

Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen

Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben

vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall

auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Das sei nachvollziehbar, da er

in seinem Krankheitsmodell von einer ausschliesslich körperlich bedingten

Erkrankung ausgehe und deswegen müde und erschöpft sei, aber keine psychischen

Probleme habe. Die Serumspiegel zeigten, dass er das verordnete Antidepressivum

einnehme. Es gebe leider keine Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen,

nicht zuletzt, da der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig sei. Das

Ganze spreche nicht gegen einen hohen Leidensdruck. Jedoch spricht das Gesagte

eben auch nicht für einen hohen Leidensdruck. So sind die wohl nicht im

ausreichenden Ausmass durchgeführten Therapien (vgl. Indikator «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf eine

(unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher

Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141

V 281 E. 4.4.2 S. 304).

10.5.2

Insgesamt erweisen sich die

geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.

Eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. P.___ für eine

Tätigkeit in einem ruhigen Betrieb mit wenig Stressmomenten und geregelten

Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern postuliert, lässt sich nach dem Gesagten

anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber nicht erhärten. So

darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die

Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den

beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V

193.

E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende

Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei

Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in

der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in

psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen, welche

nicht schon im Rahmen der aus neurologischer Sicht attestierten

Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden. Zudem kann einer allfälligen

zusätzlichen Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten und einem zusätzlichen

Pausenbedarf im Rahmen des leidensbedingten Abzugs Rechnung getragen werden (s.

E. II. 12.2 hiernach). Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen

von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden

darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische

Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen

von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt

werden.

11.

11.1

Zusammenfassend ist somit

gestützt auf das Gutachten der N.___ eine revisionsrelevante Verschlechterung

erstellt, nachdem aus neurologischer Sicht nur noch eine leichte körperliche

Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, möglich ist, wobei aufgrund

der Kopfschmerzen von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit

auszugehen ist. Geschätzt ist eine Anwesenheit von 7 – 8 h pro Tag möglich mit

einer zusätzlich leicht verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund von vermehrten

Pausen.

11.2

An der grundsätzlich

beweiswertigen Beurteilung aus dem Gutachten N.___ vermögen auch die

entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. So

begründet der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, seine

Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bereits vor dem 16. Februar

2012.

ein invalidisierender Gesundheitszustand im Rahmen einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und dieser ununterbrochen bis heute

weiterbestehe, nicht weiter. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Beurteilung

von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, W.___, im Bericht vom 18.

November 2014 (IV-Nr. 118, S. 23), wonach er beim Beschwerdeführer eine

Restarbeitsfähigkeit von 30 – 40 % in einer angepassten Tätigkeit sehe. Er

begründet dies neben dem Verweis auf die chronische Migräne vor allem mit

Diagnosen, welche nicht in sein Fachgebiet gehören, wie die Visuseinschränkung und

das Schlafapnoesyndrom. Ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet erscheint die

Einschätzung im Bericht der C.___ vom 1. April 2015 (IV-Nr. 102, S. 5) wonach

eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer rein aus augenärztlicher Sicht

maximal 3 Std/Tag zumutbar sei. In diesem Zusammenhang ist zudem der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den vorgenannten

Berichten auch aus diesem Grund nur verminderte Beweiskraft zukommt. Schliesslich

vermag die Arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. med. AB.___ vom 5. Juli 2016

an der gestützt auf das Gutachten der N.___ vorgenommenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Dr. med. AB.___ begründet seine Einschätzung

der Restarbeitsfähigkeit von 12.5 bis 37.5 % durch die Migräne, das

Schlafapnoesyndrom sowie die Augenerkrankung mit starker Verlangsamung und

vermehrter Ermüdung durch jegliche Tätigkeiten. Es gebe keine Tätigkeiten, im

gesamten Arbeitsmarkt, bei denen man auf den Einsatz der Augen verzichten

könne. Auch gebe es keine Tätigkeiten, bei denen man es sich leisten könne auf

das Fokussieren zu verzichten. Genau wie im Alltag wäre der Beschwerdeführer im

Arbeitsleben ständig darauf angewiesen, seine Restsehfähigkeit mit erhöhter

Anstrengung einzusetzen. Er würde bei allen Tätigkeiten stärker ermüden und

sich schliesslich erschöpfen. In dieselbe Kerbe schlage die chronische Migräne

und auch das Schlafapnoesyndrom, welche beide eine erhöhte Grundmüdigkeit

bewirkten. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. AB.___ weder über einen

ophthalmologischen noch neurologischen Facharzttitel verfügt. So erscheint es

denn grundsätzlich überzeugender, wenn der ophthalmologische Gutachter der N.___

zum Schluss kommt, zwar sei der Beschwerdeführer in der angestammten Arbeit als

Galvaniker zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig. Mit einem Visus von maximal

korrigiert 0.3-0.4p könne er keine Metalloberflächen mehr beurteilen, auch sei

die Arbeit zu gefährlich. Alternativ kämen für ihn aber einfachere Arbeiten

ohne hohen Sehanspruch in Frage, wie zum Beispiel Verpackungsarbeiten. Solche

angepassten Tätigkeiten sollten im vollen Pensum möglich sein, aber

wahrscheinlich etwas verlangsamt. Ebenso überzeugend erscheint die Beurteilung

aus dem neurologischen Teilgutachten der N.___, wonach die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht, basierend vor allem auf

Einschränkungen infolge der chronischen Kopfschmerzen, zu einer verminderten

zeitlichen Belastbarkeit führe, wobei diese Einschätzung nur auf den vom

Versicherten berichteten Angaben der Kopfschmerzintensität und Auswirkung auf

die täglichen Aktivitäten abgegeben werden könne. Die neurologische

Teilgutachterin, Dr. med. Q.___, schätzte die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auf 20 %. Aus neurologischer Sicht

sei eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration,

möglich.

Im Übrigen vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers am vorgenannten Resultat nichts zu ändern. So müssen die

Gutachter, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu jeder einzelnen

Diagnose eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vornehmen. Vielmehr ist die

Leistungsfähigkeit gestützt auf sämtliche Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen. Des Weiteren haben sich die

Gutachter der N.___ sehr wohl zu den Standard-indikatoren gemäss BGE 141 V 281

geäussert. Schliesslich ist für den Beweisgrad eines Gutachtens auch nicht

entscheidend, welchen Richtlinien oder welchen Klassifikationen dieses folgt.

Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, das Gutachten beurteile die

Leistungsfähigkeit und die Leistung des Beschwerdeführers nicht gestützt auf

die Beurteilung gemäss ICF (International Classification of Functioning,

Disability and Health), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

12.

12.1

Die Invaliditätsberechnung ist

vorliegend unbestritten geblieben. Da der Beschwerdeführer seine letzte

Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, ist bezüglich des

Valideneinkommens auf das zuletzt bei der Dullaroy AG erzielte Einkommen von

CHF 65'106.60 (vgl. IV-Nr. 25) abzustellen, was bei aufgerechnetem

Nominallohnindex 05-43 2011/2013 (:101 x 102.3) ein Valideneinkommen von

CHF 65'944.60 ergibt.

Da der Beschwerdeführer bislang keine

ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auf einen Tabellenlohn

abzustellen. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn aus dem

Sektor Produktion 05 – 43 erscheint angesichts der zusätzlichen

Verschlechterung aus ophthalmologischer Sicht jedoch nicht mehr angemessen zu

sein. Vielmehr ist auf den Totalwert 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau

1, Männer von CHF 5'210.00 abzustellen. Daraus ergibt sich, abzüglich eines

allfällig vorzunehmenden Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 12.2

nachstehend) – ein Invalideneinkommen von CHF 52'551.45 (CHF 5'210.00

x 12; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]; Aufrechnung Nominallohnindex

2012/2013 [:101.8 x 102.6]; davon 80 %).

12.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25.

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,

wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person

wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein

Raum. Dagegen ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers massiv

eingeschränkt, welches von den N.___-Gutachtern wie folgt beschrieben wurde:

Ein potentieller Arbeitsplatz dürfe keine durchschnittlichen

Rechtschreibeanforderungen verlangen und keine hohen Anforderungen an die

Sehkraft stellen. Denkbar wären zum Beispiel Verpackungsarbeiten. Auch Arbeiten

an gefährlichen Maschinen seien wegen der stark reduzierten Sehschärfe und des

fehlenden Binokularsehens keine Option. Es seien nur einfachere Verweisarbeiten

möglich. Die Hypersomnie verstärke zusätzlich die Auswirkungen einer

Neurasthenie. Es sollte ein ruhiger Betrieb mit wenig Stressmomenten und

geregelten Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern sein. Keine Nacht- und

Schichtarbeit. Keine potentiell gefährlichen Tätigkeiten. Keine Fahreignung.

Keine Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion. Diese Anforderungen lassen zwar

nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer vermöge die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr

zu verwerten. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrer

Kombination mit einer Lohneinbusse auswirken. Dieser ist im Rahmen des

leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen. Zusätzliche Einschränkungen ergeben

sich aus dem Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie. Zwar hat das

Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die

Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung zu setzen (vgl.

BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von

gerichtlicher Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Angesichts der

vorgenannten, vor allem aus ophthalmologischer Sicht, erheblichen

Einschränkungen und den zusätzlichen Wechselwirkungen der Komorbiditäten mit

der Neurasthenie (vgl. E. II. 10.5.1) erscheint der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Abzug von 10 % viel zu tief, zumal sich die Ausgangslage gegenüber

der medizinischen Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2015,

welche von einer durch das Augenleiden bewirkten Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausging,

nicht unerheblich verändert hat. So ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer dadurch in der Wahl der Arbeitsplätze doch deutlich

eingeschränkt sein dürfte. Angemessen erscheint demnach vorliegend der maximale

Abzug von 25 %.

12.3

Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 65'944.60 und einem Invalideneinkommen von CHF 39'413.60

(CHF 52'551.45 abzüglich 25 %) ein Invaliditätsgrad von 40 %. Somit hat der

Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung 9. Oktober 2015

festgelegt, Anspruch auf eine Viertelrente. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

werden.

13.3

Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der N.___ vom 21.

Dezember 2018 von CHF 17'606.00 sowie die Kosten der in diesem Zusammenhang

veranlassten Laboruntersuchungen im Betrag von CHF 330.80 zu tragen. Des

Weiteren wurde vorgängig ein polydisziplinäres Gutachten bei der F.___

veranlasst, welches jedoch, wie unter E. II 9 hiervor ausgeführt, aufgrund

fehlenden Beweiswerts nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen

Gutachtenskosten von CHF 6'000.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens der N.___ von CHF 17'936.80 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___

von CHF 6'000.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_464/2019 vom 28. November 2019 bestätigt.