VSBES.2015.289
Invalidenrente
5. Juni 2019Deutsch68 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 9. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
Jahrgang 1967, meldete sich am 23. Februar 1993 erstmals bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für
Erwachsene an (a-IV-Nr. [IV-Akten vor OSIV-Release] 1.2). Nach Einholung
medizinischer Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.
August 1993 (a-IV-Nr. 1.13 S. 6) eine Viertelsrente ab 1. Juli 1993
zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer seit Geburt
bestehenden Einschränkung der Sehfähigkeit (hohe Myopie beidseits sowie eine
angeborene endotheliale polymorphe Dystrophie), weshalb der Beschwerdeführer
nur noch im Rahmen von 60 % arbeitsfähig sei (vgl. a-IV-Nr. 1.1, S. 3 und
4). Diese Rente wurde mit Verfügung vom 10. April 2001 (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 7) per Ende Mai 2001 aufgehoben, da der Beschwerdeführer infolge
Erhöhung des Arbeitspensums ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
konnte (vgl. IV-Nr. 5).
2. Am 2. Juli 2012 (IV-Nr. 18)
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dem
Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 17. September 2012
(IV-Nr. 30.6, S. 1) ist hierzu zu entnehmen, es bestehe aufgrund eines Kopfschmerzsyndroms
eine Arbeitsunfähigkeit. Zudem wurde im Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2013
(IV-Nr. 69) festgehalten, es bestehe seit drei Monaten eine
Sehverschlechterung. Es seien folgende Diagnosen zu stellen: Seit 15. November
2013 ein Maiulaforaman III° bei vitreoretinalem Traktionssyndrom am linken Auge
sowie seit Kindheit eine Myopia per magna beidseits und eine endotheliale
HH-Dystrophie beidseits. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen sowie ein von der D.___ veranlasstes Gutachten von der E.___
vom 1. April 2014 und 11. Juli 2014 ein (IV-Nrn. 77 und 83). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 96) mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zu, basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 44 %.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 16. November 2015 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 9. Oktober 2015 sei
aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin
zwecks Abklärung zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine ganze Rente auszurichten.
4. Es seien von den behandelnden Ärzten
aktuelle Verlaufsberichte einzuholen.
5. Es seien die IV-Akten beizuziehen.
6. Eventualiter seien die Akten der D.___
beizuziehen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Januar 2016 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 10. März
2016 (A.S. 35 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren
fest.
6. Mit Eingaben vom 18. April und
19. Mai 2016 (A.S. 40 und 42) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen ein.
7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016
(A.S. 50 ff.) wird bei der F.___, [...], eine polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers (Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Ophthalmologie und
ev. Endokrinologie/Diabetologie) veranlasst.
8. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016
(A.S. 55 f.) reicht der Beschwerdeführer eine Beurteilung des Instituts für
Arbeitsmedizin, Baden, vom 5. Juli 2016 ein.
9. Mit Schreiben vom 19. September
2016 teilt die F.___ die Gutachternamen mit – Dr. med. G.___ (Psychiatrie),
Prof. Dr. med. H.___ (Neurologie), Dr. med. I.___ (Ophthalmologie) – und fügt
an, ein endokrinologisch-diabetologisches Gutachten sei derzeit nicht
vorgesehen.
10. Mit Eingabe vom 25. November
2016 (A.S. 67 f.) reicht der Beschwerdeführer einen von Dr. med. J.___
erstellten Medikamenten-Behandlungsplan ein.
11. Mit Verfügung vom 30. Januar
2017 (A.S. 77) wird festgehalten, dass für die ophthalmologische Begutachtung
des Beschwerdeführers neu Dr. med. K.___, Co-Chefarzt der Augenklinik des L.___,
vorgesehen sei.
12. Mit Verfügung vom 31. März 2017
(A.S. 85 f.) wird festgestellt, dass gemäss telefonischer Auskunft der F.___
erneut ein Gutachterwechsel für die ophthalmologische Abklärung des
Beschwerdeführers erforderlich sei. Neu sei Dr. med. M.___, leitender Arzt
Augenklinik, L.___, für die Begutachtung vorgesehen.
13. Das polydisziplinäre Gutachten
der F.___ ergeht am 29. November 2017 (A.S. 89 ff.).
14. Mit Eingaben vom 9. Januar 2018
(A.S. 188 f.) und 9. Februar 2018 (A.S. 194 ff.) lassen sich die Parteien
zum Gutachten vernehmen. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, fest. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei in dieser Causa das
funktionelle Leistungsvermögen im zweiten Arbeitsmarkt und deren
wirtschaftliche Verwertbarkeit zu eruieren.
3. Eventualiter sei die Causa an die
Begutachtungsstelle zurückzuweisen zwecks Auseinandersetzung mit den anderen
ärztlichen Einschätzungen.
4. Eventualiter seien von den behandelnden
Ärzten echtzeitliche Arztberichte einzuholen.
15. Mit Verfügung vom 9. März 2018
(A.S. 199 f.) wird festgestellt, dass das Gutachten der F.___ vom 29. November
2017 keine taugliche Beweisgrundlage für eine abschliessende
Anspruchsbeurteilung im vorliegenden Fall bilde, weshalb ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie, Ophthalmologie und ggf. Neuropsychologie bei der N.___, eingeholt
werden müsse.
16. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018
(A.S. 222 f.) wird festgehalten, in Ergänzung der Verfügung vom 5. Juni 2018
werde die N.___ zusätzlich mit der neuropsychologischen Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt. Für die Begutachtung des Beschwerdeführers seien
folgende Personen vorgesehen:
- Allgemeine Innere Medizin und
Fallführung: Dr. med. O.___
- Psychiatrie: Dr. med. P.___
- Neurologie: Frau Dr. med. Q.___
- Ophthalmologie: Dr. med. R.___
- Neuropsychologie: Frau lic.
phil. S.___
17. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018
(A.S. 225) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der C.___, vom 6. Juni
2018 ein.
18. Das Gutachten der N.___ ergeht
am 21. Dezember 2018 (A.S. 239 ff.).
19. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019
(A.S. 337 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer zum Gutachten vernehmen und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei
gestützt auf das Gutachten dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualliter sei das Gutachten
bezüglich ICF und funktionellem Leistungsvermögen zu validieren.
3. Eventualiter sei ein Obergutachten
anzuordnen.
4. Eventualiter sei durch eine Fachstelle
allfällige Möglichkeiten im zweiten Arbeitsmarkt abzuklären.
20. Mit Eingabe vom 13. März 2019
(A.S. 351 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls zum Gutachten
vernehmen und reicht eine Aktennotiz von Dr. med. T.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. März 2019 ein.
21. Mit Schreiben vom 9. April 2019
(A.S. 362 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
22. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE
130.
V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117.
V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008,8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bezüglich
des E.___-Gutachtens einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser medizinische
Sachverhalt veraltet sei und die entsprechenden Berichte der behandelnden Ärzte
gar nicht berücksichtigt würden. Auf der anderen Seite sei anzumerken, dass die
Beschwerdegegnerin sich auf ein Gutachten abstütze, das nicht den
Verfahrensgarantien von BGE 137 V 210 entspreche. Sodann sei der Vorbescheid
nicht so begründet, dass der Versicherte die Grundlagen, auf die sich der
Entscheid abstütze, kenne und er die Überlegungen der Verwaltung nachvollziehen
könne. Insbesondere seien bereits mit dem Vorbescheid vom 3. Februar 2015 die
Korrespondenzen vom 6. November 2014, 7. Oktober 2014 und 15. Juli 2014 des
Beschwerdeführers materiell gar nicht behandelt worden. Zudem seien die
Beurteilungen der aktuellen Berichte der Dres. J.___, U.___ und V.___ nicht
berücksichtigt worden. Ebenso beinhalte der Vorbescheid keine Beurteilung des
funktionellen Leistungsvermögens. Schlussendlich beurteile der Vorbescheid die
zumutbare verwertbare Resterwerbsfähigkeit und das progrediente Krankheitsbild
gar nicht. Der Vorbescheid vom 3. Februar 2015 genüge somit in keiner Art und
Weise dem Anspruch auf rechtliches Gehör und verletze zudem den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG. Sodann habe die Beschwerdegegnerin
nicht von den anderen behandelnden Ärzten, wie Dr. med. J.___ oder Dr. med.
U.___, W.___, entsprechende Berichte eingeholt. Dr. med. U.___ habe bereits mit
Korrespondenz vom 18. November 2014 im Rahmen einer neurologischen
Kopfwehsprechstunde verschiedene Diagnosen festgestellt, unter anderem den
Diabetes Mellitus, arterielle Hypotonie, Erschöpfungszustand etc., was von der
Beschwerdegegnerin jedoch nicht weiter geprüft worden sei (vgl. Bericht vom 18.
November 2014 W.___). Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, erneut
in Form eines Vorbescheides ihren Entscheid mitzuteilen, damit der
Beschwerdeführer als betroffene Person das Recht gehabt hätte, sich vor Erlass
eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dies geeignet sei, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368). In
casu habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, ohne
überhaupt einen Vorbescheid zu den neuen Sachverhalten zu erlassen. Des
Weiteren sei mit Korrespondenz vom 16. April 2014 an die involvierte D.___ das E.___-Gutachten
moniert, aber auch auf die entsprechenden Diagnosen, wie Erschöpfungszustand,
Schlafapnoe etc. hingewiesen worden. Zudem sei der Beschwerdegegnerin der
Bericht der Neurologischen Kopfwehsprechstunde der W.___ vom 18. November 2014
bekannt gewesen. Sie habe diese sachverhaltsrelevanten Elemente jedoch nicht
berücksichtigt. Sodann sei das E.___-Gutachten ein reines Parteigutachten der D.___
und könne in casu nicht als beweiskräftiger Bericht beigezogen werden. Formell
korrekt hätte von der D.___ ein Einigungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Im Übrigen erhebe und prüfe das E.___-Gutachten gar nicht alle Befunde des
Beschwerdeführers und die entsprechenden invalidisierenden Einschränkungen. Der
Beschwerdeführer habe seit April 2014 eine durchgehende andauernde 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei auf die Beurteilung vom 5. Juli 2016 des X.___,
hinzuweisen. Der Arbeitsmediziner mache einen entscheidenden Unterschied
zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsmarkt und stelle fest, dass der
Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Hinsicht derart viele Einschränkungen
habe, dass er unter den Bedingungen des primären Arbeitsmarktes nur marginal
arbeitsfähig sei. Diese Einschränkungen seien vor allem im Bereich
Arbeitsleistung, Verlangsamung, erhöhter Pausenbedarf, erhöhte Ermüdbarkeit
etc. feststellbar. Der Arbeitsmediziner gehe von einer maximal zumutbaren
Präsenszeit von 4 – 6 Stunden aus, jedoch bei einer Leistungsfähigkeit, die
stark bis sehr stark eingeschränkt und mit 50 – 75% zu veranschlagen sei. Zudem
gehe aus dem Bericht der C.___ vom 6. Juni 2018 (A.S. 226) hervor, dass ein
verschlechterter Visus mit einem Wert von 0.25 – 0.3 vorliege. Diese Werte
stellten eine hochgradige Sehbehinderung dar. In prozentualer Veranschlagung
bedeutet das, dass der Beschwerdeführer 25 % – 30 % der normalen Sehkraft habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus medizinischer Sicht sei der
Beschwerdeführer seit Dezember 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
40.
% in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit
als Produktionsmitarbeiter sowie jegliche anderen Tätigkeiten seien ihm aus
medizinisch-theoretischer Sicht zu 60 % zumutbar. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer
nach Ablauf der Wartezeit, ab Dezember 2014, Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein
leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen worden. Zu den Einwänden des
Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Anforderungen bezüglich der
Begründung an den Vorbescheid weniger hoch seien als an die Verfügung. Es
reiche nicht aus, die massgebenden Normen zu zitieren. Vielmehr sei kurz
festzuhalten, worauf sich der Entscheid abstütze und welche Schlussfolgerungen
daraus gezogen würden. Der Vorbescheid entspreche diesen Anforderungen, indem
nebst den gesetzlichen Normen das Abklärungsergebnis aufgeführt werde und die
daraus resultierenden Schlüsse für den Versicherten erläutert würden. Zudem sei
es der IV-Stelle nicht verwehrt, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen Unterlagen bei Dritten einzuholen. Diese seien in die Beurteilung des
Leistungsanspruches miteinzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung die
Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls nicht gewahrt worden seien. Der
Umstand, dass eine private Versicherung, vorliegend die Mobiliar, das Gutachten
zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht in Auftrag gegeben habe, spreche
jedenfalls nicht für sich allein gegen seine Überzeugungskraft. Vielmehr werde
dieser Umstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, indem geringe Zweifel an
der Schlüssigkeit eines Gutachtens ausreichten, die zusätzliche Abklärungen
erforderlich machen würden. Das E.___-Gutachten sei aber schlüssig und
nachvollziehbar, und zwar in dem Sinne, als daraus eine
versicherungsmedizinische Beurteilung der Gesundheit und insbesondere der
Arbeitsfähigkeit möglich sei. Sodann habe die IV-Stelle verschiedene
medizinische Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. J.___ (vom 15. Mai 2012
und 2. Juli 2013), Berichte der W.___ (vom 15. März 2013), einen neurologischen
Untersuchungsbericht durch Dr. med. Y.___ (vom 19. Oktober 2012) sowie
Berichte der C.___ (13. Dezember 2013 und 1. April 2015) eingeholt. Mit
Einholung des aktuellen Berichtes bei der C.___ sei dem Einwand entsprochen
worden. Weiter sei das E.___-Gutachten vom 1. April 2014 (psychiatrisch
und neurologisch) sowie das zusätzliche ophthalmologische Teilgutachten – beide
im Auftrag der Mobiliar durchgeführt – eingeholt worden. Diese Berichte, sowie
das Gutachten seien dem Regionalen ärztlichen Dienst, der Fachärztin Neurologie
Dr. med. T.___ zur ausführlichen Beurteilung und Stellungnahme vorgelegt
worden. Diese sei in ihrer umfangreichen versicherungsmedizinischen Beurteilung
zum Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei
und weitere Abklärungen im Sinne eines weiteren Gutachtens nicht angezeigt
seien. Dementsprechend sei eine Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht
ersichtlich. Des Weiteren sei das Gutachten der Fachärztin Neurologie FMH
Dr. med. T.___ zur Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung
vorgelegt worden. In Ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 26. August 2015
komme sie zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht, unter
Berücksichtigung der mass-geblichen Indikatoren, keine andere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen sei. Die Darlegungen im E.___-Gutachten vom 1.
April 2014 (Psychiatrie/Neurologie) und 11. Juli 2014 (Ophthalmologie)
erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Neurasthenie im Lichte der
massgeblichen Indikatoren. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch die funktionellen Auswirkungen der Neurasthenie sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher geniesse das Gutachten
auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollen
Beweiswert.
6.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang, der
Vorbescheid sei nicht so begründet, dass der Versicherte die Grundlagen, auf
die sich der Entscheid abstütze, kenne und er die Überlegungen der Verwaltung
nachvollziehen könne. Insbesondere habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit
seinen Vorbringen und den Beurteilungen der aktuellen Berichte der Dres. J.___,
U.___ und V.___ auseinandergesetzt.
6.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen.
6.2
Der Sinn und Zweck des
Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf
sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person
vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie
hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen
und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden
auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie
gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern
(BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen).
6.3
Auch ein Vorbescheid ist zu
begründen, wobei die Anforderungen nicht so hoch wie beim Erlass einer
Verfügung sind, weil sich dort die IV-Stelle ausdrücklich mit den
entscheidwesentlichen Einwänden auseinandersetzen muss oder aber zumindest die
Gründe anzugeben hat, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass es genügt, in einem Vorbescheid bloss die
massgebenden Normen zu zitieren. Vielmehr ist zusätzlich zu diesen kurz festzuhalten,
auf welche (medizinischen) Unterlagen sich der Vorbescheid abstützt und welche
Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. Ansonsten ist es der versicherten
Person nicht möglich, ihre Einwände sachgerecht vorzubringen (Urs Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2136). Diesen
Voraussetzungen genügt der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar
2015.
nicht. So werden darin keine medizinischen Unterlagen aufgeführt, auf
welche sich der Vorbescheid stützt. Jedoch sind die Beweggründe des Entscheids
und die in diesem Zusammenhang wesentlichen medizinischen Akten aus der
Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 26. August 2015 (IV-Nr. 111) ersichtlich,
welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zugestellt
wurde. Zu dieser Stellungnahme hätte sich der Beschwerdeführer bis zum Erlass
der Verfügung vom 9. Oktober 2015 äussern können. Damit wurde dem Sinn und
Zweck des Vorbescheidverfahrens Genüge getan. So soll dieses eine
unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die
Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; BBl
2005.
S. 3084 f., vgl. dazu E. 2.6.2; Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren
statt Einspracheverfahren in der IV, in: SZS 2006 S. 277 ff.). Somit ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
7.
Streitig und zu prüfen ist
sodann, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der
Neuanmeldung vom 2. Juli 2012 mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 zu Recht eine Viertelrente
zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungs- bzw. Aufhebungsverfügung –
vorliegend am 10. April 2001 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (BGE 130 V 71 E. 3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
7.1
Im Zeitraum der erstmaligen
Leistungsaufhebung mit Verfügung vom 10. April 2001 (IV-Nr. 7) liegen keine
Arztberichte vor. Während die Viertelsrente per 1. Juli 1993 aufgrund des
eingeschränkten Sehvermögens (hohe Myopie beidseits sowie eine angeborene
endotheliale polymorphe Dystrophie; a-IV-Nr. 1.1 S. 4) zugesprochen wurde, erfolgte
die Rentenaufhebung per Ende Mai 2001 denn auch nicht aufgrund einer
medizinisch erstellten Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers, sondern aufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der
Beschwerdeführer ab Januar 2001 wieder in einem vollen Pensum arbeitstätig war
und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (vgl. IV-Nrn. 3 – 5).
Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt auch wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Für
gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte.
7.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im Bericht der C.___, vom 16.
März 2012 (IV-Nr. 54, S. 12) wurden eine chronische Blepharoconjunctivitis,
beidseitig, eine exzessive Myopie, sowie refraktive Amblyopie diagnostiziert. Dazu
wurde ausgeführt, die frontalen Kopfschmerzen könnten durchaus mit der schweren
Benetzungsstörung in Verbindung stehen unter der der Beschwerdeführer nach
jahrzehntelangem Kontaktlinsentragen leide. Es zeigten sich zudem eine
chronische Blepharitis mit zirkular vorgezogenen Randschlingennetzen und ein deutlicher
kontaktlinsenbedingter Endothelschaden an beiden Augen.
7.2.2
Im Bericht des Z.___, Klinik für
Neurologie, vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 20.2, S. 13) wurden Kopfschmerzen
gemischten Charakters – teils Spannungskopfschmerz, teils Migräne ohne Aura
sowie ein Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – diagnostiziert.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Beschwerden 2007 mit
langsam zunehmenden occipital betonten Kopfschmerzen begonnen. Aktuell
bestünden seit ca. 6 Monaten ohne erkennbare Auslöser (kein Schädel-Hirntrauma,
kein Infekt) kontinuierlich holocephale Kopfschmerzen mit
anstrengungs-induzierter frontal-drückender Akzentuierung mit zusätzlich
Müdigkeitsgefühl ohne Schläfrigkeit (apathisch), Trommel, Kraftlosigkeit,
Übelkeit, teilweise mit Photo- und Phonophobie. Zur Beurteilung wurde
festgehalten, in der erstmaligen Vorstellung aufgrund kontinuierlich
anhaltender holocephaler Kopfschmerzen mit anstrengungs-induzierter
Exazerbation liessen sich in der körperlichen Untersuchung neurologisch
unauffällige Befunde objektivieren.
7.2.3
Mit Arztzeugnis vom 15. Mai 2012
(IV-Nr. 11) hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___,
Praktischer Arzt FMH für Allgemeinmedizin, fest, der Beschwerdeführer sei seit
16.
Februar 2012 permanent 100 % arbeitsunfähig wegen einer Langzeiterkrankung,
voraussichtlich bis mindestens Ende Juni 2012.
7.2.4
Im Bericht der AA.___, vom 13.
Juli 2012 (IV-Nr. 30.6, S. 9) wurde ein schweres obstruktives Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom
diagnostiziert. Unter «weitere Diagnosen» wurden eine ausgeprägte Myopie
beidseits (-20 Dioptrien) sowie eine kongenitale Hornhautdystrophie aufgeführt.
7.2.5
Im neurologischen
Untersuchungsbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 23.
Oktober 2012 (IV-Nr. 30.4) wurde ausgeführt, es liege ein chronisches Kopfweh
vom Spannungstyp vor, wie dies bereits schon 2008 festgestellt worden sei. Eine
Mitbeteiligung von Migränekomponenten, wie sie die Kopfwehsprechstunde im Z.___
erwähne, sei für ihn, Dr. med. Y.___, nicht überzeugend. Die sehr ausgeprägte
Selbstlimitierung mit der Angabe, dass schon bei kleinsten Anstrengungen das
Kopfweh zunehme mit Schwindel und Nausea, passe in dieser Art nicht zum
Migränebegriff. Es falle auch auf, dass anamnestisch in den letzten 5 Jahren
nie eigentliche Migräneattacken beschrieben würden, nie periodisch auftretendes
Kopfweh sondern immer nur vom holocephalem Kopfweh die Rede sei. Das Ausmass
der Schmerzintensität sei schwer fassbar. Eine chronische körperliche
Begleiterkrankung mit Relevanz für das Kopfweh liege nicht vor. Eine organische
Pathologie des Nervensystems habe bei verschiedenen Untersuchungen inklusive
MRI ausgeschlossen werden können.
7.2.6
Im Bericht von Dr. med. U.___,
Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 15. März 2013 (IV-Nr. 34) wurden
eine chronische Migräne, DD Spannungskopfschmerzen, ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom, ein Diabetes mellitus Typ 2, oral substituiert, sowie eine
Nephrolithiasis diagnostiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien
die Kopfschmerzen viel besser, so gut wie nie in den letzten 6 Jahren. Aktuell
habe er 2 – 4-mal pro Woche für einen halben Tag einen leichten, erträglichen
Kopfdruck.
7.2.7
Im Bericht von Dr. med. U.___,
Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 23. April 2013 (IV-Nr. 54, S. 7) wurde
ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehe es ihm momentan sehr
schlecht, seit einer Woche arbeite er nicht mehr. Im Vordergrund stehe die
ausgeprägte Müdigkeit und fehlende Belastbarkeit. Er habe vorletzte Woche
versucht über 3 Stunden im alten Arbeitsbereich zu arbeiten. Dabei sei es ihm
rasch schwindlig und übel geworden und er habe starke Kopfschmerzen gehabt. Er
sei durch die schnelle Arbeit überfordert (das aber schon seit vielen Jahren).
Zur Beurteilung wurde festgehalten, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
insbesondere im ursprünglichen Einsatzbereich sei misslungen. Der
Beschwerdeführer scheine durch die Anforderungen aktuell nachvollziehbar überfordert.
Für ihn, Dr. med. U.___, zeigten sich Züge einer affektiven Störung
(ausgeprägte Müdigkeit, Schlafstörungen, Lustlosigkeit, Gedankenkreisen),
welche nicht durch die metabolische Stoffwechsellage oder das
Schlafapnoesyndrom (hier wäre eine erhöhte Tagesschläfrigkeit zu erwarten), zu
erklären seien.
7.2.8
Im Bericht der C.___ vom 13.
Dezember 2013 (IV-Nr. 69) wurden folgende Diagnosen gestellt: Seit 15. November
2013.
bestünden ein Makulaforamen III° bei vitreoretinalem Traktionssyndrom am
linken Auge sowie seit Kindheit eine Myopia per magna beidseits und eine
endotheliale HH-Dystrophie beidseits. Seit drei Monaten bestehe eine
Sehverschlechterung. Am 9. Dezember 2013 seien eine Pars plana Vitrektomie,
eine Endolaserbehandlung und ein intraoculäres Einbringen von Oxane am linken Auge
bei Makulaforamen durchgeführt worden. Aktuell erkenne der Beschwerdeführer am
linken Augen nur Bewegungen in einem Meter, Finger könnten aktuell nicht
gezählt werden. Der Visus auf dem rechten Auge sei bei bereits bekanntem Leiden
bei 0.5.
7.2.9
Im Gutachten des E.___ vom 1.
April 2014 (IV-Nr. 77, Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Diagnosen ohne Enfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Neurasthenie (ICD-10 F48.O)
2.
Chronische Cephalea V
-
aktuell chronischer
Spannungskopfschmerz im Vordergrund stehend (ICD-10 G44.2)
-
funktionelle Überlagerung
im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms
3.
Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter
CPAP-Therapie (lCD-10 G47.31)
4.
Schwere Myopie (lCD-10 H.44)
Aus neurologischer Sicht seien die
Kopfschmerzen des Exploranden, welche im Vordergrund stünden, phänomenologisch
aktuell einem chronischen Spannungskopfschmerz zuzuordnen. Eine funktionelle
Überlagerung sei anzunehmen, dies beispielsweise im Rahmen eines
Erschöpfungssyndroms. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei adäquat unter
CPAP-Therapie behandelt. Ferner sei eine schwere Myopie zu verzeichnen. Der
Lesevisus betrage links 0,0, rechts 0,8. Aus somatisch-neurologischer Sicht
seien die vorgebrachten Beschwerden des Exploranden organisch nicht fassbar. Es
bestehe keine Einschränkung aus neurologischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht
sei das unspezifische Beschwerdebild des Exploranden formal einer Neurasthenie
zuzuordnen. Eine Komorbidität liege nicht vor, insbesondere keine affektive
Störung und auch keine Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere
aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden weder psychiatrisch noch
neurologisch eine wesentliche Diagnose festgestellt werden könne, welche eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Auch in der Vergangenheit
könne keine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit erkannt werden.
7.2.10
Im Bericht der C.___ vom 4. Juli
2014.
(IV-Nr. 81, S. 6) wurde festgehalten, es bestehe eine beidseitige
Hornhautdystrophie. «Fernvisus rechtes Auge -0.25, -0.75, 55° = 0.4. Linkes
Auge, Fingerzählen in einem Meter, Brillenglaskorrektur besser nicht.
Augeninnendruck rechtes Auge zuletzt immer im Bereich der Norm. Linkes Auge 17
mmHg. Vorderaugenabschnitte: beidseits Bindehaut reizfrei. Hornhaut mit
bekannten dystrophen Ablagerungen. Bekannte Globus ähnliche
Hornhautkonfiguration (Topographie vom 17. Februar 2014). Augenhintergrund
rechtes Auge: Papille randscharf vital. Am hinteren Pol deutlich zu erkennen
Dehnungseffekte durch die hoch ausgeprägte Kurzsichtigkeit. Netzhaut
vollständig anliegend. Linkes Auge: Papille randscharf, vital. Netzhaut
vollständig anliegend. Lochränder des Makulaforamens unter
Silikon-Endotamponade vollständig anliegend.» An beiden Augen bestehe eine
deutliche Einschränkung des Sehvermögens durch die beschriebenen pathologischen
Veränderungen der Netzhaut und der Hornhaut. Wesentliche Verbesserungen des
Befundes und der Funktion seien auf Dauer nicht zu erwarten.
7.2.11
Im ophthalmologischen
Zusatzgutachten des ABI vom 11. Juli 2014 (IV-Nr. 83) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Exzessive Myopie (ICD-10 H44,201)
beidseits
2.
Durchgreifendes Makulaforamen (linkes
Auge) (ICD-10 H35.3)
3.
Cataracta
incipiens (linkes Auge) (ICD-10 H25.O)
4.
Silikonölendotamponade (linkes Auge)
5.
Aussenschielen (linkes Auge) (ICD-10
H50.1)
7.
Chronische Benetzungsstörung (ICD-10
H19.3)
8.
Hornhautdystrophie (M. Schlichting)
(ICD-10 H18.507G)
Zur Beurteilung wurde festgehalten, es
bestehe am linken Auge ein Makulaforamen, welches zu einer massiven
Herabsetzung der Sehschärfe geführt habe. Darüber hinaus beststehe an beiden
Augen eine Hornhautdystrophie, welche zusätzlich eine Herabsetzung der
Sehschärfe und eine vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursache. Es bestehe
kein Stereosehen. Aufgrund der reduzierten Sehschärfe am funktionell letzten
Auge bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der
freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche
durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten. Da der Explorand
über kein Stereosehen verfüge, seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (z.B.
an schnell drehenden Maschinen oder auf Gerüsten) für den Exploranden nicht
geeignet.
7.2.12
Im Bericht von Dr. med. U.___,
Facharzt für Neurologie FMH, W.___, vom 18. November 2014 (IV-Nr. 118, S.
23) wurde angeführt, die Kopfschmerzen erfüllten die Kriterien der
Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für eine chronische Migräne, aktuell
wieder mit Medikamentenübergebrauch. Sicherlich wäre nochmals eine eingehende
schlafmedizinische Abklärung sinnvoll, da die lange Schlafdauer (Hypersomnie)
bei adäquat eingestelltem CPAP-Gerät noch ungeklärt sei. Insgesamt sehe er, Dr.
med. U.___, die Arbeitsfähigkeit, von Seiten der Visuseinschränkung auf die
angestammte Tätigkeit als 100 % eingeschränkt (arbeiten an schnellen
Maschinen, Stereosehen), für andere Tätigkeiten auf mindestens 40 %
Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich mindestens 10 – 20 % von Seiten des
schweren Schlafapnoesyndroms und der chronischen Migräne. Insgesamt sehe er
beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 30 – 40 % in einer
angepassten Tätigkeit und nicht zuletzt auch zu therapeutischen Zwecken.
7.2.13
Im Bericht der C.___ vom 1.
April 2015 (IV-Nr. 102, S. 5) wurde ausgeführt, seit Dezember 2013 bestehe eine
starke Sehverschlechterung bei zentralem Netzhautloch, welches operativ
versorgt worden sei. Seither sei das Sehvermögen links unverändert limitiert. Es
würden folgende Befunde erhoben: «Visus rechts mit Kontaktlinse 0.5, links
Handbewegungen. Augendruck im Normbereich. Hornhaut mit Endotheldystrophie,
mässig ausgeprägt beidseits. Beidseits stark verkippter Sehnerv, Myope Dehnung
mit Pigmentverschiebungen links > rechts, Netzhaut anliegend.» Die
Myopie-bedingte Sehschwäche sei schon immer vorhanden gewesen. Der Visus links
habe früher bestenfalls 0.3 betragen. Jetzt bestehe funktionelle Einäugigkeit,
die keine Arbeiten zulasse, die ein räumliches Sehen benötigten. Eine Besserung
der Situation sei nicht möglich. Die funktionelle Einäugigkeit bedeute einen
höheren Konzentrationsaufwand und dadurch eine verminderte Leistungsfähigkeit.
Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer rein aus augenärztlicher
Sicht maximal 3 Std/Tag zumutbar.
7.2.14
Dr. med. J.___ hielt in seinem
Schreiben vom 12. April 2014 (IV-Nr. 127, S. 3) fest, hiermit bestätige er
als behandelnder Hausarzt, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 16.
Februar 2012 ein invalidisierender Gesundheitszustand vorgelegen habe und
dieser ununterbrochen bis heute weiterbestehe. Ab dem 16. Februar 2012 habe der
Beschwerdeführer wegen zunehmender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben werden müssen.
7.2.15
In der arbeitsmedizinischen
Beurteilung von Dr. med. AB.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und
Arbeitsmedizin, vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 132, S. 4) wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankungen deutlich eingeschränkt
arbeitsfähig. Dies sei in erster Linie durch seine Augenerkrankung mit starker
Verlangsamung sowie vermehrter Ermüdung durch jegliche Tätigkeiten gegeben. Es
gebe im gesamten Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten, bei denen man auf den Einsatz
der Augen verzichten könne. Auch gebe es keine Tätigkeiten, bei denen man es
sich leisten könne, auf das Fokussieren zu verzichten. Genau wie im Alltag wäre
er im Arbeitsleben ständig darauf angewiesen, seine Restsehfähigkeit mit
erhöhter Anstrengung einzusetzen. Der Beschwerdeführer würde bei allen
Tätigkeiten stärker ermüden und sich schliesslich erschöpfen. In dieselbe Kerbe
schlage die chronische Migräne und auch das Schlafapnoesyndrom, welche beide
eine erhöhte Grundmüdigkeit bewirkten. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten aus seiner Sicht der Diabetes sowie die arterielle Hypertonie.
Selbstverständlich könne auch der Diabetes, gerade durch die Insulin Therapie,
kurzfristige Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit bewirken. Diese schienen
im Zusammenhang der übrigen Diagnosen jedoch untergeordnet zu sein und
bedingten keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Aus arbeitsmedizinischer Sicht
weise der Beschwerdeführer derart viele Einschränkungen, vor allem auch im
Bereich Arbeitsleistung, Verlangsamung, erhöhter Pausenbedarf, erhöhte
Ermüdbarkeit, auf, dass er unter den Bedingungen des primären Arbeitsmarktes
marginal arbeitsfähig sei. Er, Dr. med. AB.___, gehe von einer maximal
zumutbaren Präsenzzeit von 4 – 6 h aus. Dabei sei jedoch die
Leistungsfähigkeit stark bis sehr stark eingeschränkt. Er schätze diese
Einschränkung auf 50 – 75 %. D.h. er rechne damit, dass der
Beschwerdeführer für dieselben Tätigkeiten im Vergleich mit einem gesunden
Mitarbeiter aufgrund seiner Einschränkungen mehr als doppelt so lange brauche
resp. weniger als halb so produktiv sei. Das ergäbe rein rechnerisch eine
totale Arbeitsfähigkeit unter normalen Bedingungen des primären Arbeitsmarktes
von 12.5 bis 37.5 % (50 – 75 % Arbeitsfähigkeit bezüglich Zeit x 25 –
50.
% Arbeitsfähigkeit Leistung). Im sekundären Arbeitsmarkt an einem
chronischen Schonarbeitsplatz wäre die Arbeitsfähigkeit höher. Dies sei jedoch
nicht relevant in der Betrachtung, da sich die invaliden Einkommen auf primäre
Arbeitsplätze beziehen würden.
7.2.16
Im Bericht der C.___ vom 6. Juni
2018.
(A.S. 226) wurde ausgeführt, es zeigten sich stabile Befunde bezüglich der
Hornhaut. Der Visus sei im Vergleich zum Vorbefund vom 9. Februar 2017 minimal
schlechter mit 0.25 vs. 0.3. Der Unterschied sei am ehesten der Linsentrübung
und der zentralen Makulaatrophie zuzuschreiben.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat
den Leistungsanspruch im Wesentlichen gestützt auf die E.___-Gutachten vom 1.
April 2014 und 11. Juli 2014 beurteilt, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
Zwar darf ein solches Gutachten eines Privatversicherers, welches nicht durch
das bundesgerichtlich festgelegte Zufallsprinzip vergeben wurde, durch die
IV-Stelle beigezogen werden, es hat aber einen geringeren Beweiswert als ein
Administrativgutachten. In diesem Zusammenhang ist die geringe-Zweifel-Praxis,
die für versicherungsinterne Gutachten gilt (BGE 135 V 465), analog anzuwenden.
Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E.
4.
). Vorliegend sind geringe Zweifel bereits dadurch erstellt, dass die
behandelnden Augenärzte bei gleichen Befunden eine deutlich höhere
Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. IV-Nr. 102, höchstens 3 Stunden täglich)
als der ophthalmologische Gutachter des ABI. Weiter hat der ophthalmologische
Teilgutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für Tätigkeiten, «welche
durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen» attestiert, so
dass unklar bleibt, ob in einer diesen Leiden angepasst Arbeit eine höhere
Arbeitsfähigkeit bestünde. Hinzu kommt, dass der E.___-Psychiater eine
Neurasthenie diagnostiziert hat, also eine Diagnose, welche unter die von BGE
141.
V 281 erfassten Beschwerdebilder fällt, womit der Gutachter aus heutiger
Sicht diesbezüglich eine Indikatorenprüfung hätte vornehmen müssen, während die
durch ihn geprüften «Förster-Kriterien» nicht mehr massgebend sind. Wie das
Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 festhält, verlieren gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten zwar nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich
geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die
beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je
nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle
Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ hat im
vorliegenden Fall zwar versucht, die Indikatoren zu beurteilen (IV-Nr. 111),
aber die Grundlage dafür ist eher dürftig, da der E.___-Psychiater Dr. med.
AC.___ kaum entsprechende Feststellungen trifft. Somit sind auch unter diesem
Aspekt geringe Zweifel zu bejahen und weitere Abklärungen erforderlich.
9.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
ein polydiszplinäres Gutachten bei der F.___ in den Fachrichtungen Psychiatrie,
Neurologie und Ophthalmologie veranlasst. Im diesbezüglichen Gutachten vom
29.
November 2017 (A.S. 89 ff.) wird festgehalten, es bestünden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Spannungstypkopfschmerzen; eine
hohe Myopie sowie eine posteriore polymorphe korneale Dystrophie an beiden Augen;
am linken Auge ein St.n. ppV, Peeling, Silikonöl am 9. Dezember 2013 bei
Makulaforamen und vitreomakulärem Traktionssyndrom; festgefahrene, inadäquate
Denk-, Fühl- und Handlungsmuster im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, bei
Fehlen eines Grundkriteriums müsse die Diagnose Z73 gestellt werden. Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Phasenweise
leichte Depressivität, im Moment nicht vorhanden; evtl. verminderte
Intelligenz; Adipositas; Insulinabhängiger Diabetes mellitus II; arterielle
Hypertonie, Nephrolithiasis, obstruktive Schlafapnoe. Zur Beurteilung hielten
die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als Angestellter in der Hartverchromerei als auch in einer Verweistätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 – 50 %. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe in
der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
50.
%. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit 100 %, in einer angepassten Tätigkeit 70 %.
Das Gutachten vom 29. November 2017
vermag jedoch den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht zu genügen
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Die psychiatrische Teilgutachterin der F.___ stellt
als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose
ICD-10 Z73 (akzentuierte Persönlichkeitszüge). Daraus leitet sie eine
Arbeitsunfähigkeit von initial 70 % ab. Solche Z-Codierungen stellen aber
definitionsgemäss – jedenfalls als alleinige Hauptdiagnose – keine
rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.3). Das psychiatrische
Gutachten ist demnach bereits aus diesem Grund kaum beweiswertig. Hinzu kommt,
dass das Gutachten jede Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. med. AC.___
vermissen lässt. Zudem erscheint die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte
dessen nicht überzeugend, dass sich das Gutachten nicht dazu äussert, wie sich
die attestierte massive Arbeitsunfähigkeit mit dem Umstand verträgt, dass der
Beschwerdeführer nie in psychiatrischer Behandlung war. Insgesamt kann somit
dem psychiatrischen Teilgutachten kaum Beweiswert zugemessen werden, weshalb
bereits aus diesem Grund ein Obergutachten angezeigt ist. Sodann enthält das
ophthalmologische Teilgutachten zwar eine sehr gute Darstellung der
medizinischen Situation. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dann aber ziemlich
unklar. So wird darin ausgeführt, grundsätzlich sei eine 100%ige Berufsausübung
möglich, geeignete Arbeitsbedingungen vorausgesetzt oder ev. eine Umschulung.
Da es jedoch unter den vorliegenden Voraussetzungen schwierig sein werde, diese
Bedingungen in die Realität umzusetzen, könne (müsse aber nicht) im Sinne einer
Usanz eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt sein. Diese
Begründung mit dem Verweis auf eine «Usanz» erscheint nicht nachvollziehbar,
zumal nicht ersichtlich ist, worauf der Gutachter diese «Usanz» abstützt.
Insgesamt ist damit das Gutachten der F.___ fachlich zu wenig überzeugend, als
dass darauf abgestellt werden könnte.
10.
Aus den vorgenannten Gründen und
aufgrund der bereits erwähnten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von
Seiten des Versicherungsgerichts bei der N.___ ein polydisziplinäres Gutachten
(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Ophthalmologie,
Neuropsychologie) eingeholt (A.S. 239 ff.).
10.1
Im internistischen Teilgutachten
wird festgehalten, es bestehe ein schweres obstruktives
Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, unter CPAP-Therapie. Ein insulinabhängiger
Diabetes mellitus Typ 2 welcher aktuell ungenügend kontrolliert sei, eine
arterielle Hypertonie, aktenanamnestisch ein Status nach Nephrolithiasis, eine
massive Adipositas mit BMI 39, ein moderater Nikotinkonsum, eine isoliert
erhöhte GOT, differentialdiagnostisch im Rahmen möglichen Steatosis hepatis
sowie eine kontrollbedürftige BSR. Angesichts dieser Diagnosen erscheint die
Beurteilung des Gutachters überzeugend, dass der Beschwerdeführer aus
allgemeininternistischer Sicht arbeitsfähig sei, er qualifiziere sich jedoch
nur für leichte körperliche Arbeiten ohne potentielle Eigen- oder
Fremdgefährdung, keine Nacht- und Schichtarbeit. Zudem bestehe keine
Fahreignung.
10.2
Im ophthalmologischen
Teilgutachten werden folgende Diagnosen gestellt:
beidseits:
·
Endotheliale
Hornhautdystrophie nach Schlichting (rechts>links)
·
Myopia magna
(rechts>links)
links:
·
St. n. Pars plana
Vitrektomie bei Makulaforamen (Stadium 4) 2013
·
St. n.
Silikonölentfernung 2014
Seit ca. zwei Jahren bemerke der
Beschwerdeführer eine langsame kontinuierliche Visusverschlechterung am
besseren rechten Auge. Zusätzlich eine vermehrte Lichtempfindlichkeit bei
Gegenlicht. Das Auge sei auch etwas empfindlicher geworden, träne häufig. Seit
der Pars plana Vitrektomie 2013 links habe er deutliche Schwierigkeiten mit dem
Binokularsehen. Zum Beispiel falle das Treppensteigen schwer, beim
Glaseinschenken gehe häufig Flüssigkeit daneben, er greife auch immer wieder,
z. B. beim Türgriff, daneben. Das Gesichtsfeld des rechten Auges sei subjektiv
normal, ohne Einschränkung, ebenfalls das Farbensehen sei stabil und normal.
Sporadisch tropfe der Patient künstliche Tränen zur Befeuchtung in das rechte
Auge wegen der Kontaktlinse. Zur Beurteilung wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei Monokel-Patient. Der maximal korrigierte Visus rechts sei
mit eigener Kontaktlinse 0.3-0.4p bei normalem Gesichtsfeld, links nehme er nur
noch Handbewegungen in 1m wahr (St.n. Pars plana Vitrektomie bei durchgreifendem
Maculaforamen leider ohne therapeutischen Erfolg). Gemäss den zur Verfügung
gestellten Unterlagen habe der maximal korrigierte Visus früher rechts 0.6,
links 0.8 betragen. Die aktuelle Visusreduktion erkläre sich rechts vor allem
durch die ausgeprägte Hornhautdystrophie mit narbenartigen Trübungen und die
damit verbundenen Hornhautirregularitäten. Eine visusrelevante Linsentrübung
könne nicht bestätigt werden. Auch zeige sich in der OCT-Untersuchung der
Netzhaut eine weitgehend intakte Makula ohne Anzeichen einer Atrophie oder eines
Makulaforamens. Somit stelle sich die Frage, ob durch eine Keratoplastik der
Visus rechts verbessert werden könnte. Der Beschwerdeführer sollte
diesbezüglich in einer Hornhautsprechstunde einer Augenklinik untersucht und beurteilt
werden. Am linken Auge sehe er, Dr. med. AD.___, aufgrund des zentralen Netzhautdefektes
leider keine Option, den Visus zu verbessern. Gestützt auf diese Ausführungen
vermag sodann die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen: Aus rein ophthalmologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der
angestammten Arbeit als Galvaniker zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig. Mit
einem Visus von maximal korrigiert 0.3-0.4p könne er keine Metalloberflächen
mehr beurteilen, auch sei die Arbeit zu gefährlich. Alternativ kämen für ihn
einfachere Arbeiten ohne hohen Sehanspruch in Frage, wie zum Beispiel
Verpackungsarbeiten. Auch Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien wegen der
stark reduzierten Sehschärfe und des fehlenden Binokularsehens keine Option. Solche
angepassten Tätigkeiten sollten im vollen Pensum möglich sein, aber
wahrscheinlich etwas verlangsamt.
10.3
Im neurologischen Teilgutachten
werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronische tägliche
Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformen Komponenten
-
Chronische
Müdigkeit/Erschöpfung
·
schweres
Schlafapnoe-Syndrom, CPAP seit 2012
-
Schwere Visuseinschränkung
beidseits (links hell/dunkel, rechts 0.3 korrigiert)
Nach einer eingehenden
Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 5 – 8 des neurologischen
Teilgutachtens) begründet die neurologische Gutachterin schlüssig ihre
Befunderhebungen und Diagnosestellungen: Neurologisch klinisch finde sich bis
auf die massive Einschränkung des Visus ein unauffälliger Befund. Der
Beschwerdeführer wirke während der Anamneseerhebung und klinischen Untersuchung
von insgesamt 1 ¼ Stunden trotz der Angabe von aktuell mittelstarken,
im Verlauf zunehmenden Kopfschmerzen, nicht wesentlich schmerzgeplagt, noch
müde. An der Diagnose eines primären Kopfschmerzes sei im Verlauf der Jahre,
von den verschiedenen Neurologen, die den Beschwerdeführer untersucht hätten,
nicht gezweifelt worden. Kopfschmerzen würden gemäss den Diagnosekriterien der
IHS (International Headache Society) eingeteilt. Die Diagnosekriterien einer
chronischen Migräne (IHS 2018) seien gemäss den aktuellen Angaben des
Versicherten nicht erfüllt. Aufgrund der aktuell angegebenen Kopfschmerzcharakteristik
interpretiere sie, Dr. med. Q.___, diese im Sinne von chronischen
Spannungstypkopfschmerzen, mit teilweise migräniformen Komponenten. Als
migräniforme Komponenten interpretiere sie den teilweise starken Kopfschmerz
mit Unverträglichkeit von täglichen Routinetätigkeiten mit gelegentlicher
Nausea bis Erbrechen. Naturgemäss würden primäre Kopfschmerzen wie die Migräne
oder der Spannungstypkopfschmerz basierend auf den anamnestischen Angaben des
Patienten diagnostiziert, eigentlich objektivierbare Befunde bestünden nicht.
Soweit aus den Unterlagen zu entnehmen, sei davon auszugehen, dass es in den
letzten Jahren weniger zu einer relevanten Veränderung der Kopfschmerzen
gekommen sei, sondern die Beschwerden je nach Beschrieb und Gewichtung der
Symptome vom Untersucher anders beurteilt worden seien, mit entsprechender
Änderung der Diagnosen zwischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp und einer
chronischen Migräne. Der Beschwerdeführer beklage, soweit aus den Unterlagen zu
entnehmen und auch gemäss aktuellen Angaben, über im Verlauf unveränderte
Kopfschmerzen. Zu den chronischen Kopfschmerzen komme die chronische Müdigkeit
und Erschöpfung. Bei anamnestisch guter Einstellung der CPAP-Behandlung sei
diese angeblich schwere Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit, in dem
Ausmass wie vom Versicherten beklagt, aus neurologischer Sicht nicht
nachzuvollziehen. Der Neurologe Dr. med. U.___ habe sich im Rahmen der
Abklärung in W.___ bzw. anschliessend mit möglichen weiteren Ursachen der
Müdigkeit befasst und keine Hinweise für eine metabolische Ursache gefunden,
allenfalls möglich sei ein Zusammenhang mit der Betablocker-Behandlung postuliert
und empfohlen worden, diese zu reduzieren. Offensichtlich werde das Metroprolol
weiterhin eingesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die beklagte Müdigkeit sich
negativ auf die Kopfschmerzen wie auch umgekehrt auswirken könne. Zur
Beurteilung der chronischen Müdigkeit und Erschöpfung sei auch auf das
internistische wie das psychiatrische Teilgutachten verwiesen. Bezüglich der
schweren visuellen Einschränkung sei auf die augenärztliche Beurteilung
verwiesen. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermag auch die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
rein neurologischer Sicht, basierend vor allem auf Einschränkungen infolge der
chronischen Kopfschmerzen, führe zu einer verminderten zeitlichen Belastbarkeit.
Dr. med. Q.___ schätze die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
neurologischer Sicht auf 20 %. Aus neurologischer Sicht sei eine leichte
körperliche Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, möglich.
Aufgrund der Kopfschmerzen sei ebenfalls von einer 20%igen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auszugehen. Geschätzt sei eine Anwesenheit von 7 – 8 h
pro Tag möglich mit einer zusätzlich leicht verminderten Leistungsfähigkeit
aufgrund von vermehrten Pausen.
10.4
Im neuropsychologischen
Teilgutachten wurde in diagnostischer Hinsicht festgehalten, mit Ausnahme einer
Rechtschreibschwäche bestehe eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive
Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.
Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut auf die neuropsychologische
Untersuchung einlassen können, habe kooperativ und motiviert gearbeitet, bei
durchgehend gegebener Anstrengungsbereitschaft. Er habe flexibel zwischen den
Anforderungen wechseln können, habe konzentriert gearbeitet, mit unauffälligem
Tempo und guter Sorgfaltsleistung. Er habe in den geprüften kognitiven Domänen
Aufmerksamkeit, verbales und figurales Gedächtnis, Exekutivfunktionen,
Visuokonstruktion/visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und Sprache abgesehen
von einer Rechtschreibschwäche durchschnittliche Ergebnisse erbracht. Der
Gesamt IQ betrage 86 (Vertrauensintervall: 83-90) und liege somit im unteren
Normbereich. Er erziele abgesehen von einer verminderten Leistung beim
Untertest Allg. Wissen durchgehend durchschnittliche Werte. Die zeitliche
mentale Belastbarkeit sei für die 3- und 1 ¾ stündige Untersuchungssitzung
gegeben gewesen. Es hätten sich keine Müdigkeitsanzeichen im Verlauf gezeigt.
Gemäss eigenanamnestischen Angaben sei die Tagesmüdigkeit erhöht. Da kognitive
Leistungen von einer Vielzahl von Faktoren (Müdigkeit, Schlafvermögen, psychische
Befindlichkeit, Schmerzen, grundsätzlich höherer Energiebedarf im Umgang mit der
Sehbehinderung) abhängig seien, seien trotz grundsätzlich unauffälliger
kognitiver Leistungsfähigkeit intermittierende Leistungsschwankungen möglich.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer aus rein
neuropsychologischer Sicht sowohl bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter als auch bei einer angepassten Tätigkeit in
leistungsmässiger Hinsicht von keiner Einschränkung auszugehen sei.
10.5
Im psychiatrischen Teilgutachten
werden folgende Diagnosen gestellt:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Neurasthenie (F48.0)
-
Nichtorganische Hypersomnie
(F51.1)
-
ausgeprägte Lese- und
Rechtschreibstörung (F81.0)
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Albträume [Angstträume]
(F51.5)
-
schädlicher Nikotinkonsum
(F17.1)
-
Verdacht auf unerwünschte
Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Sonstige und nicht näher
bezeichnete Antidepressiva (Duloxetin) (Y49.2)
Der Gutachter, Dr. med. P.___, setzt
sich in seinem Gutachtem eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander
(S. 5 ff. des Gutachtens) und begründet seine Diagnosestellung nachvollziehbar:
Subjektiv stehe neben den Sehproblemen und den Schmerzen die Ermüdbarkeit im
Vordergrund. Das würde zu einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) passen. Gemäss
ICD-10 sei diesbezüglich von folgender Definition auszugehen: «Im
Erscheinungsbild zeigen sich beträchtliche kulturelle Unterschiede. Zwei
Hauptformen überschneiden sich beträchtlich. Bei einer Form ist das
Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen
Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleistung oder
Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit
wird typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder
Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektives
Denken. Bei der anderen Form liegt das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher
Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von
muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei
beiden Formen finden sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen
körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerz und allgemeine
Unsicherheit. Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden,
Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Angst sind häufig. Der Schlaf ist
oft in der ersten und mittleren Phase gestört, es kann aber auch Hypersomnie im
Vordergrund stehen.» Im ICD-10 («Internationalen Klassifikation psychischer
Störungen: ICD-10 Kapitel V (F); Diagnostische Kriterien für Forschung und
Praxis, WHO, Hrsg von H. Dilling et al., 2. korrigierte und ergänzte Auflage –
Bern; Göttingen, Toronto, Seattle, Huber, 2000, 5. 131) werde für eine
Neurasthenie verlangt:
A. Entweder 1. oder 2.:
1.
anhaltendes und quälendes
Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung z.B. nach der
Bewältigung oder dem Bewältigungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine
ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern)
2.
anhaltende und quälende Müdigkeit und
Schwäche nach nur geringer körperlicher Anstrengung.
B. Mindestens eines der folgenden
Symptome:
1.
akute oder chronische Muskelschmerzen
2.
Benommenheit
3.
Spannungskopfschmerz
4.
Schlafstörung
5.
Unfähigkeit, zu entspannen
6.
Reizbarkeit.
Die Betroffenen seien nicht in der Lage,
sich von A.1. oder A.2. innerhalb eines normalen Zeitraumes von Ruhe, Entspannung
oder Ablenkung zu erholen. Die Dauer der Störung betrage mindestens drei
Monate. Im vorliegenden Fall sei das A-Kriterium erfüllt, eher die 2. Form,
allerdings auch Symptome der 1. Form. Von den B-Kriterien seien 3 und 4
erfüllt. Aus einer klinischen Sicht und im Vergleich mit anderen von dieser
Krankheit Betroffenen und unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen
würde er, Dr. med. P.___, den Schweregrad auf mittelgradig bis schwer
einschätzen. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so, dass er erhebliche
Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit habe, wie es sich auch im
«Mini-ICF-Rating für psychische Störungen» zeige. Der Versicherte verfüge kaum
über die notwendigen Ressourcen, um diese Einschränkungen zu überwinden.
Es sei zu betonen, dass wahrscheinlich
die Schlaf-Apnoe, auch wenn sie behandelt sei, die chronischen Schmerzen und
die Sehprobleme zur erhöhten Ermüdbarkeit beitragen würden.
Sodann werde im ICD-10 eine
nichtorganische Hypersomnie so beschrieben: «Hypersomnie ist definiert entweder
als Zustand exzessiver Schläfrigkeit während des Tages und Schlafattacken (die
nicht durch eine inadäquate Schlafdauer erklärbar sind) oder durch verlängerte
Übergangszeiten bis zum Wachzustand nach dem Aufwachen. Bei Fehlen einer
organischen Ursache für die Hypersomnie ist dieses Zustandsbild gewöhnlich mit
anderen psychischen Störungen verbunden.» Die Kriterien seien vorliegend
erfüllt. Die Hypersomnie sei zwar Teil der Neurasthenie, aber sie sei so
ausgeprägt, dass eine eigene Diagnose angemessen sei.
Des Weiteren führten chronische
Schmerzen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit häufig zu einer
depressiven Reaktion (F43.2) oder, wenn die Störung ausgeprägt sei, zu einer
depressiven Störung. Im vorliegenden Fall lägen die Werte in der
Fremdbeurteilung weit unter dem Schwellenwert für eine Depression. Für die
Diagnose sei die klinische Beurteilung entscheidend, wo keine Depression
vorliege. Es fehle insbesondere das Leitsymptom einer depressiven Stimmung und
die emotionale Reaktivität sei erhalten.
Da die Schmerzen neben der Müdigkeit und
den Sehstörungen subjektiv im Vordergrund stünden, sei differentialdiagnostisch
auch eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Es liege keine
Depression vor, so dass diese Diagnose zulässig wäre. Es falle schwer,
emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen, wie sie für eine solche
Diagnose verlangt würden, zu finden vor allem zu Beginn der Schmerzen. Wie sich
aufgrund der Akten vermuten lasse, komme als weiteres Ausschlusskriterium dazu,
dass die Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche
Veränderungen (Sehstörungen, Erschöpfung, eventuell Migräne) zurückgeführt
werden könnten.
Sodann sei das Ausmass des Einflusses
der psychischen Komponente eher gering, so dass hier auch die Diagnose von
psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten
Erkrankungen (F54) nicht passe. Die psychischen Faktoren hätten eventuell das
Auftreten und den Verlauf der Beschwerden etwas beeinflusst, im Sinne einer –
letztlich immer vorhandenen – psychischen Komponente. Allerdings dürfte der
Einfluss so gering sein, dass eine zusätzliche Diagnose nicht wesentlich zum
Verständnis der Pathogenese der Schmerzen beitrage. Im Übrigen bestünden auch
keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, subjektiv könne sich der Versicherte
nicht vorstellen, mit seinen Schmerzen und der fehlenden Energie wieder 100 %
einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts seines
Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und der
Tatsache, dass er auf seinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten könne, sehr schwierig
eine Stelle zu finden. So dürfte bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme
der Arbeit wahrscheinlich scheitern. Nachdem es sich beim Alter, der
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Berufsausbildung und der subjektiven
Überzeugung, nicht voll arbeitsfähig zu sein um, Faktoren handle, die nicht
einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik keine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken. Aufgrund der Neurasthenie seien das
Arbeitstempo, vor allem auch durch die notwendigen kurzen Pausen, das
Selbstvertrauen, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei vermehrt müde und kraftlos. Das
schränke auch seine Regenerationsfähigkeit ein. Ein grosses Problem sei die
mangelnde Stressresistenz, welche die Arbeit in einem normalen Betrieb weitgehend
verunmögliche und die Auswahl an möglichen Stellen einschränke. Er könne zwar im
Moment aufgrund der psychischen Störungen zeitlich nur noch eingeschränkt
arbeiten, d.h. eine Präsenzzeit von 60 %, mit vermehrten, kurzen Pausen
und freier Zeiteinteilung wäre möglich. Die Leistungen wären im Ausmass von
etwa 35 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht
von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden
für eine geeignete Verweistätigkeit in einem ruhigen Betrieb mit wenig
Stressmomenten und geregelten Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern. Die
Hypersomnie verstärke die Auswirkungen der Neurasthenie. Die
Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden Verweistätigkeiten ein
und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald er auch etwas schreiben oder lesen
müsse. Diese Einschätzung betreffe in Bezug auf die Ermüdung/Neurasthenie nur
die psychische Komponente. Ermüdung sei jedoch immer ein ganzheitliches Phänomen.
Eine Aufteilung sei von daher kaum möglich und mache auch wenig Sinn. Auf jeden
Fall könnten die psychischen Störungen die Umsetzung der aus somatischer Sicht
noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren. Dieser Effekt sei schwierig zu
beziffern.
Zum zeitlichen Verlauf führt der
Gutachter aus, die beiden Vorgutachten hätten beide deutliche Mängel. Trotzdem
könne man davon ausgehen, dass die relevante Symptomatik etwa 2012 begonnen
habe, bei der Krankschreibung 2013 ein Maximum erreicht und sich seither leicht
zurückgebildet habe. Die Zeit zwischen der Anmeldung am 2. Juli 2012 und der
Kündigung auf Ende August 2013 sei nicht klar dokumentiert. Allerdings sei die
Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und
damit die Arbeitsunfähigkeit seit der Kündigung auf Ende August 2013 zwar etwas
geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 50 % und 75 %
gelegen habe.
10.5.1
Sodann sind gemäss dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Gemäss diesem Urteil
soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass
die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk
ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits
und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. Entscheidwesentlich sind demnach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome, deren Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz sowie allfällige Komorbiditäten. In Bezug
auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem Gutachten zu
entnehmen, aufgrund der Neurasthenie seien das Arbeitstempo, vor allem auch
durch die notwendigen kurzen Pausen, das Selbstvertrauen, der Antrieb, die
Konzentrationsfähigkeit und die Ausdauer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer
sei vermehrt müde und kraftlos. Das schränke auch seine Regenerationsfähigkeit
ein. Ein grosses Problem sei die mangelnde Stressresistenz, welche die Arbeit
in einem normalen Betrieb weitgehend verunmögliche und die Auswahl an möglichen
Stellen einschränke. Zudem verstärke die Hypersomnie die Auswirkungen der
Neurasthenie. Die Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden
Verweistätigkeiten zusätzlich ein und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald er
auch etwas schreiben oder lesen müsse. Wie die RAD-Ärztin, Dr. med. T.___,
Fachärztin für Neurologie FMH, vom 1. März 2019 (A.S. 353 f.) aber zu Recht
angemerkt hat, zeigten die Beobachtungen während der neuropsychologischen und
neurologischen Untersuchung der N.___ und die Ergebnisse dieser Untersuchung,
dass der Versicherte während Testung weder sichtbar ermüdet sei, noch ein
Leistungsabfall über die Zeit beobachtbar gewesen sei. Im neuropsychologischen
Teilgutachten wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, die zeitliche mentale
Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei für die 3- und 1 ¾ stündige
Untersuchungssitzung gegeben gewesen. Es zeigten sich keine Müdigkeitsanzeichen
im Verlauf. Auch die neurologische Gutachterin hielt diesbezüglich fest, der
Beschwerdeführer wirke während der Anamneseerhebung und klinischen Untersuchung
von insgesamt 1 ¼ Stunden trotz der Angabe von aktuell mittelstarken,
im Verlauf zunehmenden Kopfschmerzen, nicht wesentlich schmerzgeplagt, noch
müde. Die RAD-Ärztin, Dr. med. T.___, gelangte gestützt darauf in
nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter als
Gründe für die Leistungsminderung angeführte Antriebsstörung, Abfall der
Konzentrationsfähigkeit und verminderte Ausdauer in der neuropsychologischen
Untersuchung nicht abgebildet werden könnten. Im Gegenteil, die mentale
Belastbarkeit sei als normal bewertet worden. Des Weiteren belegt der im
Teilgutachten (S. 2 des Teilgutachtens) detailliert beschriebene Tagesablauf
des Beschwerdeführers anschaulich, dass er trotz seiner gesundheitlichen
Einschränkungen in der Lage ist, einzukaufen, etwas im Haushalt oder im Garten
zu machen. Er schaue TV, nicht viel, aber er könne es aufnehmen. Er gehe nicht
mehr viel aus, es fehle das Geld und oft habe er die Energie nicht mehr. Im
Winter werde er wahrscheinlich meist daheim sein, im Sommer gehe er eher wieder
weg, spazieren. Er gehe gelegentlich spazieren, aber nicht lange. Bewegung habe
er beim Einkaufen und beim Holzen mit Freunden, wo er das Holz hineintrage und
aufbeige. Zusammenfassend kann im Lichte der gemachten Ausführungen nicht auf
ein erheblich ausgeprägtes Leiden geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. –resistenz führt der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer sei zwar als Kind in einer erfolgreichen Psychotherapie
gewesen, aber seither nicht mehr. Dr. med. U.___ habe dem Beschwerdeführer am
15.
März 2013 als Option zur Migräneprophylaxe mit dem wahrscheinlich
geringsten Risiko einer Gewichtszunahme Duloxetin/Cymbalta vorgeschlagen. Der
Versicherte erhalte daher zwar ein Antidepressivum, aber wahrscheinlich zur
Schmerzmodulation in einem off-label-use. Bei einem CFS (chronic fatigue
syndrome), das in etwa einer Neurasthenie entspreche, lägen Daten vor, die
darauf hinwiesen, dass eine kognitive oder eventuell eine körperorientierte
Psychotherapie, eventuell ergänzt durch ein gestuftes medizinisches
Trainingsprogramm, zu einem besseren Coping mit der Symptomatik und damit zu
einer Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen könne. Sodann gebe es zwar
eine Eingliederungsberatung, aber leider keine eigentlichen
Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen, so dass keine Erfahrungen unter
realen Bedingungen vorhanden seien. Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die
Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft. Demnach
kann weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz
ausgegangen werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Neurasthenie zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte
Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer
Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Zusammenhang führt der
Gutachter aus, die Hypersomnie verstärke die Auswirkungen der Neurasthenie. Die
Rechtsschreibschwäche schränke die in Frage kommenden Verweistätigkeiten ein
und verlangsame sein Arbeitstempo, sobald der Beschwerdeführer auch etwas
schreiben oder lesen müsse. Diese Einschätzung betreffe in Bezug auf die
Ermüdung/Neurasthenie nur die psychische Komponente. Ermüdung sei jedoch immer
ein ganzheitliches Phänomen. Eine Aufteilung sei von daher kaum möglich und
mache auch wenig Sinn. Auf jeden Fall könnten die psychischen Störungen die
Umsetzung der aus somatischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren.
Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Neben den dort dargestellten Faktoren
würden die ausgeprägten Sehprobleme zur aktuellen Symptomatik beitragen. Zudem
würde wahrscheinlich die Schlaf-Apnoe, auch wenn sie behandelt sei, die
chronischen Schmerzen und die Sehprobleme zur erhöhten Ermüdbarkeit beitragen.
Er, Dr. med. P.___, habe schon einige Patienten behandelt mit solchen oder
ähnlichen Sehproblemen und diese klagten oft über erhöhte Erschöpfbarkeit.
Demnach ist im Resultat von einer ressourcenhemmenden Wirkung der verschiedenen
Diagnosen auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Diesbezüglich hält der psychiatrische Gutachter fest, der
Beschwerdeführer sei leistungsorientiert, perfektionistisch und stolz auf seine
Leistungen, stelle aber auch hohe Anforderungen an sich selber. Durch grosse
Leistung und harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er
sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit
sei aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihm
wichtig und er habe nie gelernt, respektive erst spät zu lernen begonnen,
Signale seines Körpers zu beachten und auf sich selber und seine Grenzen
Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung.
Allerdings seien das sozial erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von
sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazu kämen, kaum je zu
Erkrankungen führten. Er habe aber auch Persönlichkeitszüge und Copingmuster,
die günstig seien und damit Ressourcen, die man sonst in einer Psychotherapie
aufzubauen versuche: Er sei dankbar für sein Leben, seine Erfolge und die
Chancen, die sich ihm geboten hätten. Er engagiere sich für Menschen, die ihm
wichtig seien, wie seine Kollegen und seine Eltern. Strukturelle Defizite im
Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik, welche im Rahmen einer
umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnten, sind somit
auszuschliessen.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person
auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im
sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Hierzu führt der
Gutachter aus, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie des
Beschwerdeführers bekannt. Der Beschwerdeführer sei, abgesehen von einem
chronischen Konflikt mit dem Bruder, in geordneten, liebevollen
Familienverhältnissen aufgewachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis
mit seiner Herkunftsfamilie, was seine Resilienz mit Schicksalsschlägen fertig
zu werden, erhöhen dürfte. Er habe trotz guter normaler Intelligenzlage gegen
Ende der 2. Klasse in die Hilfsschule versetzt werden können, habe es aber,
auch mit Hilfe der Psychotherapie, nach einiger Zeit zurück in die Normalschule
geschafft. Er sei nicht geplagt worden und erzähle ohne spürbaren Groll von
seiner Schulzeit und sei stolz auf das, was er letztlich erreicht habe. Von
daher sei nicht mit einer Risikoerhöhung zu rechnen. Sonst liessen sich in der
Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein
psychisches Leiden oder Ressourcen eruieren. Zusammenfassend würden die
Ressourcen die Risiken und Belastungen überwiegen. Damit enthält der soziale
Lebenskontext der Versicherten gewichtige, sich potenziell günstig auf die
Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich hält der
Gutachter fest, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei die
Schilderung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer, seines Tagesablaufs,
seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und
Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im
«Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder. Es bestehe ein deutlicher
Leidensdruck. Dieser gutachterlichen Einschätzung widersprechen jedoch
teilweise die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Tagesgestaltung
(vgl. S. 2 des Teilgutachtens). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
neurologischen Begutachtung an, er habe gute Kontakte und Freunde, die ihm bei
seinen Sehproblemen helfen würden und auch die Eltern (S. 3 des neurologischen
Teilgutachtens). Entgegen der Ansicht des Gutachters ist somit diesbezüglich
nicht von einem deutlichen Leidensdruck auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)
fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen
Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben
vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hievor]) im Regelfall
auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).
Diesbezüglich führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Das sei nachvollziehbar, da er
in seinem Krankheitsmodell von einer ausschliesslich körperlich bedingten
Erkrankung ausgehe und deswegen müde und erschöpft sei, aber keine psychischen
Probleme habe. Die Serumspiegel zeigten, dass er das verordnete Antidepressivum
einnehme. Es gebe leider keine Rehabilitationsversuche oder BEFAS-Abklärungen,
nicht zuletzt, da der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig sei. Das
Ganze spreche nicht gegen einen hohen Leidensdruck. Jedoch spricht das Gesagte
eben auch nicht für einen hohen Leidensdruck. So sind die wohl nicht im
ausreichenden Ausmass durchgeführten Therapien (vgl. Indikator «Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» hiervor) nicht auf eine
(unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, welcher
Umstand auf einen dennoch nicht fehlenden Leidensdruck hindeuten würde (BGE 141
V 281 E. 4.4.2 S. 304).
10.5.2
Insgesamt erweisen sich die
geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen zwar bis zu einem gewissen Grad als erstellt.
Eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. med. P.___ für eine
Tätigkeit in einem ruhigen Betrieb mit wenig Stressmomenten und geregelten
Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern postuliert, lässt sich nach dem Gesagten
anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aber nicht erhärten. So
darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die
Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V
193.
E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Damit ist gestützt auf die vorgehende
Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Ausschöpfung seiner in genügendem Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in
der Lage ist, eine leidensangepasste Beschäftigung zu verrichten, wobei in
psychischer Hinsicht keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen, welche
nicht schon im Rahmen der aus neurologischer Sicht attestierten
Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden. Zudem kann einer allfälligen
zusätzlichen Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten und einem zusätzlichen
Pausenbedarf im Rahmen des leidensbedingten Abzugs Rechnung getragen werden (s.
E. II. 12.2 hiernach). Schliesslich ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen
von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden
darf, ohne dass die ganze Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische
Teilgutachten ist denn auch grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen
von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt
werden.
11.
11.1
Zusammenfassend ist somit
gestützt auf das Gutachten der N.___ eine revisionsrelevante Verschlechterung
erstellt, nachdem aus neurologischer Sicht nur noch eine leichte körperliche
Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration, möglich ist, wobei aufgrund
der Kopfschmerzen von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
auszugehen ist. Geschätzt ist eine Anwesenheit von 7 – 8 h pro Tag möglich mit
einer zusätzlich leicht verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund von vermehrten
Pausen.
11.2
An der grundsätzlich
beweiswertigen Beurteilung aus dem Gutachten N.___ vermögen auch die
entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. So
begründet der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, seine
Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bereits vor dem 16. Februar
2012.
ein invalidisierender Gesundheitszustand im Rahmen einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und dieser ununterbrochen bis heute
weiterbestehe, nicht weiter. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Beurteilung
von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie FMH, W.___, im Bericht vom 18.
November 2014 (IV-Nr. 118, S. 23), wonach er beim Beschwerdeführer eine
Restarbeitsfähigkeit von 30 – 40 % in einer angepassten Tätigkeit sehe. Er
begründet dies neben dem Verweis auf die chronische Migräne vor allem mit
Diagnosen, welche nicht in sein Fachgebiet gehören, wie die Visuseinschränkung und
das Schlafapnoesyndrom. Ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet erscheint die
Einschätzung im Bericht der C.___ vom 1. April 2015 (IV-Nr. 102, S. 5) wonach
eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer rein aus augenärztlicher Sicht
maximal 3 Std/Tag zumutbar sei. In diesem Zusammenhang ist zudem der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den vorgenannten
Berichten auch aus diesem Grund nur verminderte Beweiskraft zukommt. Schliesslich
vermag die Arbeitsmedizinische Beurteilung von Dr. med. AB.___ vom 5. Juli 2016
an der gestützt auf das Gutachten der N.___ vorgenommenen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Dr. med. AB.___ begründet seine Einschätzung
der Restarbeitsfähigkeit von 12.5 bis 37.5 % durch die Migräne, das
Schlafapnoesyndrom sowie die Augenerkrankung mit starker Verlangsamung und
vermehrter Ermüdung durch jegliche Tätigkeiten. Es gebe keine Tätigkeiten, im
gesamten Arbeitsmarkt, bei denen man auf den Einsatz der Augen verzichten
könne. Auch gebe es keine Tätigkeiten, bei denen man es sich leisten könne auf
das Fokussieren zu verzichten. Genau wie im Alltag wäre der Beschwerdeführer im
Arbeitsleben ständig darauf angewiesen, seine Restsehfähigkeit mit erhöhter
Anstrengung einzusetzen. Er würde bei allen Tätigkeiten stärker ermüden und
sich schliesslich erschöpfen. In dieselbe Kerbe schlage die chronische Migräne
und auch das Schlafapnoesyndrom, welche beide eine erhöhte Grundmüdigkeit
bewirkten. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. AB.___ weder über einen
ophthalmologischen noch neurologischen Facharzttitel verfügt. So erscheint es
denn grundsätzlich überzeugender, wenn der ophthalmologische Gutachter der N.___
zum Schluss kommt, zwar sei der Beschwerdeführer in der angestammten Arbeit als
Galvaniker zu 100 % nicht mehr arbeitsfähig. Mit einem Visus von maximal
korrigiert 0.3-0.4p könne er keine Metalloberflächen mehr beurteilen, auch sei
die Arbeit zu gefährlich. Alternativ kämen für ihn aber einfachere Arbeiten
ohne hohen Sehanspruch in Frage, wie zum Beispiel Verpackungsarbeiten. Solche
angepassten Tätigkeiten sollten im vollen Pensum möglich sein, aber
wahrscheinlich etwas verlangsamt. Ebenso überzeugend erscheint die Beurteilung
aus dem neurologischen Teilgutachten der N.___, wonach die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht, basierend vor allem auf
Einschränkungen infolge der chronischen Kopfschmerzen, zu einer verminderten
zeitlichen Belastbarkeit führe, wobei diese Einschätzung nur auf den vom
Versicherten berichteten Angaben der Kopfschmerzintensität und Auswirkung auf
die täglichen Aktivitäten abgegeben werden könne. Die neurologische
Teilgutachterin, Dr. med. Q.___, schätzte die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht auf 20 %. Aus neurologischer Sicht
sei eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne hohe Anforderung an die Konzentration,
möglich.
Im Übrigen vermögen auch die Rügen des
Beschwerdeführers am vorgenannten Resultat nichts zu ändern. So müssen die
Gutachter, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu jeder einzelnen
Diagnose eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vornehmen. Vielmehr ist die
Leistungsfähigkeit gestützt auf sämtliche Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu beurteilen. Des Weiteren haben sich die
Gutachter der N.___ sehr wohl zu den Standard-indikatoren gemäss BGE 141 V 281
geäussert. Schliesslich ist für den Beweisgrad eines Gutachtens auch nicht
entscheidend, welchen Richtlinien oder welchen Klassifikationen dieses folgt.
Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, das Gutachten beurteile die
Leistungsfähigkeit und die Leistung des Beschwerdeführers nicht gestützt auf
die Beurteilung gemäss ICF (International Classification of Functioning,
Disability and Health), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
12.
12.1
Die Invaliditätsberechnung ist
vorliegend unbestritten geblieben. Da der Beschwerdeführer seine letzte
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, ist bezüglich des
Valideneinkommens auf das zuletzt bei der Dullaroy AG erzielte Einkommen von
CHF 65'106.60 (vgl. IV-Nr. 25) abzustellen, was bei aufgerechnetem
Nominallohnindex 05-43 2011/2013 (:101 x 102.3) ein Valideneinkommen von
CHF 65'944.60 ergibt.
Da der Beschwerdeführer bislang keine
ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auf einen Tabellenlohn
abzustellen. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn aus dem
Sektor Produktion 05 – 43 erscheint angesichts der zusätzlichen
Verschlechterung aus ophthalmologischer Sicht jedoch nicht mehr angemessen zu
sein. Vielmehr ist auf den Totalwert 2012 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau
1, Männer von CHF 5'210.00 abzustellen. Daraus ergibt sich, abzüglich eines
allfällig vorzunehmenden Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 12.2
nachstehend) – ein Invalideneinkommen von CHF 52'551.45 (CHF 5'210.00
x 12; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]; Aufrechnung Nominallohnindex
2012/2013 [:101.8 x 102.6]; davon 80 %).
12.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25.
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE
137.
V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein
Raum. Dagegen ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers massiv
eingeschränkt, welches von den N.___-Gutachtern wie folgt beschrieben wurde:
Ein potentieller Arbeitsplatz dürfe keine durchschnittlichen
Rechtschreibeanforderungen verlangen und keine hohen Anforderungen an die
Sehkraft stellen. Denkbar wären zum Beispiel Verpackungsarbeiten. Auch Arbeiten
an gefährlichen Maschinen seien wegen der stark reduzierten Sehschärfe und des
fehlenden Binokularsehens keine Option. Es seien nur einfachere Verweisarbeiten
möglich. Die Hypersomnie verstärke zusätzlich die Auswirkungen einer
Neurasthenie. Es sollte ein ruhiger Betrieb mit wenig Stressmomenten und
geregelten Arbeitszeiten und Aufgabenfeldern sein. Keine Nacht- und
Schichtarbeit. Keine potentiell gefährlichen Tätigkeiten. Keine Fahreignung.
Keine Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion. Diese Anforderungen lassen zwar
nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer vermöge die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr
zu verwerten. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrer
Kombination mit einer Lohneinbusse auswirken. Dieser ist im Rahmen des
leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen. Zusätzliche Einschränkungen ergeben
sich aus dem Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie. Zwar hat das
Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung zu setzen (vgl.
BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von
gerichtlicher Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Angesichts der
vorgenannten, vor allem aus ophthalmologischer Sicht, erheblichen
Einschränkungen und den zusätzlichen Wechselwirkungen der Komorbiditäten mit
der Neurasthenie (vgl. E. II. 10.5.1) erscheint der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Abzug von 10 % viel zu tief, zumal sich die Ausgangslage gegenüber
der medizinischen Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 9. Oktober 2015,
welche von einer durch das Augenleiden bewirkten Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausging,
nicht unerheblich verändert hat. So ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer dadurch in der Wahl der Arbeitsplätze doch deutlich
eingeschränkt sein dürfte. Angemessen erscheint demnach vorliegend der maximale
Abzug von 25 %.
12.3
Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 65'944.60 und einem Invalideneinkommen von CHF 39'413.60
(CHF 52'551.45 abzüglich 25 %) ein Invaliditätsgrad von 40 %. Somit hat der
Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfügung 9. Oktober 2015
festgelegt, Anspruch auf eine Viertelrente. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
werden.
13.3
Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens der N.___ vom 21.
Dezember 2018 von CHF 17'606.00 sowie die Kosten der in diesem Zusammenhang
veranlassten Laboruntersuchungen im Betrag von CHF 330.80 zu tragen. Des
Weiteren wurde vorgängig ein polydisziplinäres Gutachten bei der F.___
veranlasst, welches jedoch, wie unter E. II 9 hiervor ausgeführt, aufgrund
fehlenden Beweiswerts nicht verwertbar ist. Die diesbezüglichen
Gutachtenskosten von CHF 6'000.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens der N.___ von CHF 17'936.80 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___
von CHF 6'000.00 werden vom Kanton Solothurn übernommen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_464/2019 vom 28. November 2019 bestätigt.