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Entscheid

VSBES.2015.290

Gutachterstelle

29. September 2016Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) am 31. Januar 2008 per 1. Mai 2002, ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu (IV-St. Beleg Nr. 85).

1.2 Nachdem

der Beschwerdeführer am 21. November 2012 eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr. 90), teilte ihm die

IV-Stelle am 30. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich

sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 142).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 einwenden, die Abklärung

sei im B.___, bei der H.___ oder beim C.___ durchzuführen (IV-Nr. 147). Die

IV-Stelle lehnte dies am 31. Oktober 2014 ab (IV-Nr. 151).

Der

Beschwerdeführer beharrte am 5. Dezember 2014 darauf, dass das C.___ mit der

Begutachtung zu betrauen sei (IV-Nr. 152). Die IV-Stelle wiederum hielt am 16. Dezember 2014 daran fest, sie sei

bei einer polydisziplinären Begutachtung nicht verpflichtet, sich um eine

Einigung zu bemühen und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen

zu prüfen (IV-Nr. 153).

1.3 Nachdem

die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt war (IV-Nr. 160), teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 mit, die Begutachtung erfolge beim D.___,

mit den Disziplinen Allg. Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Orthopädie,

Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162). Der Beschwerdeführer

liess mit Einwand vom 31. Juli 2015 das D.___ als Gutachterstelle ablehnen

und beantragen, entweder sei eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder eine

neue Zulosung vorzunehmen; eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des

Bundesgerichts in Sachen 8C_599/2014 zu sistieren (IV-Nr. 163; dieses Urteil

ist mittlerweile am 18. Dezember 2015 ergangen).

Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Sistierungsbegehren ab,

hielt am D.___ als Gutachterstelle fest und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde

die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, die Beschwerdebeilagen

(BB) Nr. 1 bis 25 einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 16. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei

an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

2. a) Es sei vom hängigen formellen und

materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen

sämtliche Gutachter der D.___ -Gutachterstelle und die dort beschäftigten

Gutachter Vormerk zu nehmen und das vorliegende Verfahren sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht bereits hängigen

Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.

b) Eventualiter: Das D.___ sei

durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56

Abs. 1 VRPG («Pflicht, Urkunden vorzulegen») i.V.m. Art. 177 und 167 ZPO unter

Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen aufzufordern, die

Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem das

angerufene Gericht – in Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen

Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (E. 1.2.3) – die Frage unterbreitet, in wie

vielen Fällen das D.___ seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr

für leidensangepasst Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei die Antwort des D.___

den Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen (Beweisgegenstand:

fehlende Ergebnisoffenheit der Begutachtungspraxis der Gutachter des D.___).

c) Subeventualiter: Die

allfällige Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlenmaterials

durch das D.___ und dessen widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art.

55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG, § 56 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 157 ZPO und Art.

40 BZP (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gerichtlich so zu würdigen, dass

im D.___ im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit

von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.

3. a)

Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage an die

webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben

hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2

des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) zu den Verfahrensakten

zu reichen und die so edierten Dokumente dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur

Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem

Funktionieren des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der

Gutachterstelle).

b)

Eventualiter: Im Falle der Vorenthaltung der unter 4a) [recte: 3a] hiervor

genannten Dokumente sei in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung

anzunehmen, dass das Zufallsprinzip im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht

funktioniert und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein Einigungsverfahren

hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle durchzuführen, zumindest

aber einen ernsthaften Einigungsversuch vorzunehmen.

4. Die

Beschwerdegegnerin sei – in Analogie zur Praxis der IV-Stelle Zürich – gerichtlich

anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Liste betreffend

polydisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren

2012 bis 2014 zuzustellen, damit der Versicherte prüfen kann, wie viele Begutachtungsaufträge

von der Beschwerdegegnerin an das D.___ und andere Gutachterstellen erteilt

wurden.

5. Die

Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor der

Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den

Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche

Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des

Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014).

6. Über

die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge

sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu

eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt

wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt.

Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche

die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens

und die Zustellung des abschliessenden kreisärztlichen Berichts vorgängig zum

Einspracheentscheid ausdrücklich verlangt.

7. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-

und Presseanwesenheit durchzuführen.

8. Es

sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

zu gewähren; dies unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts

als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses

sei zu verzichten.

9. Vor

der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

10. Es

sei in Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Schweizerischen

Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 (8C_599/2014) der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit sich der Beschwerdeführer nicht einer

Begutachtung unterziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre.

11. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 18. November 2015 lässt der

Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage Nr. 26 nachreichen (A.S. 34 f.).

2.2 Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) begehrt am 10. Dezember 2015, die Anträge auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung sowie auf Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen

(A.S. 38 f.).

Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts erteilt der Beschwerde mit Verfügung

vom 16. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung und entbindet den Beschwerdeführer

bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der

vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen. Den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers

weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 40 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am

11. Januar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 56 ff.):

1. (…)

2. Die heute eingereichten Dokumente

seien als Urkunden 27 bis 29 zum Beweis zuzulassen.

3. Die IV-Stelle Solothurn sei

gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht schriftlich bekanntzugeben,

in wie vielen Fällen von den insgesamt 161 D.___ -Gutachten der Jahre 2012 bis

2014, welche für die IV-Stelle Solothurn ausserhalb des SuisseMED@P-Verfahrens

erstellt wurden, eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert wurde und in

wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität resultierte.

4. Die Stellungnahme der IV-Stelle auf

das Schreiben des Versicherten vom 11. Januar 2016 sei abzuwarten.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 67 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer lässt am

23. Februar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 69 ff.):

1. Die heute eingereichten Dokumente

seien als Urkunden 30 und 31 zum Beweis zuzulassen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 InfoDG (BGS 114.1)

eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu sistieren.

3. (…)

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit

Verfügung vom 25. Februar 2016 gewährt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Den Antrag auf Erlass einer Beweisverfügung

weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 72 f.).

Die Beschwerdegegnerin reicht am 4.

März 2016 eine Urkunde ein (A.S. 74 f.) und beantragt am 10. März 2016 die

Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 76).

Die

Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 14. März 2016 ab (A.S. 77 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 23. Mai 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 85 ff.):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.

2. Die heute eingereichten Dokumente

seien als Urkunden 30 bis 37 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum

Vorliegen der Ergebnisse des Schlichtungsversuchs vor der Beauftragten für

Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und bis zum Vorliegen der

Informationen des D.___ zu sistieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 13. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 92 ff.):

1. Die heute eingereichten Dokumente

seien als Urkunden 38 bis 41 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt am

14. Juni 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 95 f.).

Am 30. Juni 2016 lässt der

Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 101 f.):

1. Das heute eingereichte Dokument sei

als Urkunde 42 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6 Die Beschwerdegegnerin hält

mit Duplik vom 7. Juli 2016 an ihren Anträgen auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde sowie auf Abweisung des Sistierungsantrags fest (A.S. 104 f.).

Mit

Verfügung vom 11. Juli 2016 leitet die Vizepräsidentin die Duplik zur

Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer weiter, weist dessen Sistierungsantrag ab

und nimmt die Urkunden 30 bis 42 zu den Akten (A.S. 106 f.).

2.7 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht innert Frist keine Kostennote ein und lässt sich auch

sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche

bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser

neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung

nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren

Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 16. Oktober 2015 ist daher unter diesem Blickwinkel einzutreten, zumal

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

Hingegen kann auf die Beschwerde

insoweit nicht eingetreten werden, als darin begehrt wird, vor der Begutachtung

seien berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen. Solche

Massnahmen bilden weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch stehen sie

in einem engen Zusammenhang mit dem verfügten Festhalten an der Gutachterstelle,

weshalb eine Ausdehnung des Verfahrens nicht in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin

hatte auch keinen Anlass, am 16. Oktober 2015 über Eingliederungs- und

Integrationsmassnahmen zu verfügen, denn der Beschwerdeführer stellte den

entsprechenden Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wäre das

Begehren materiell ohnehin abzuweisen, denn die IV-Stelle ist nicht

verpflichtet, bereits vor einer Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3

sowie n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.67 vom 11. August

2016.

E. II. 2.3).

Im Übrigen anerkennt der

Beschwerdeführer die grundsätzliche Notwendigkeit einer polydisziplinären

Begutachtung. Soweit er aber aus BB Nr. 30 ff. ableiten will, dass noch weitere

Disziplinen als die vorgesehenen erforderlich seien, ist ihm zu entgegnen, dass

die fraglichen Arztberichte den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung

betreffen. Diese bildet die Grenze für den Sachverhalt, auf den bei der

Beurteilung des Falles abzustellen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2015.73 vom 6. Januar 2016 E. II. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 121 V

362.

E. 1b S. 366), d.h. die seitherige Entwicklung ist im vorliegenden Verfahren

ohne Belang. Streitig und zu prüfen ist hier nur, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht das Zufallsprinzip angewandt und an der so bestimmten Gutachterstelle

festgehalten hat.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer

Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs.

1.

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem

Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform

SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll

generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits-

und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1

S. 355).

2.3

Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der

fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur

schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet

erscheinen (BGE 132 V 93 E.7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 139 I 121 E.

5.1

S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen).

Nicht zu hören ist die Rüge, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit

der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Gutachterwahl hat bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510);

für eine einvernehmliche Bestimmung der Experten bleibt kein Raum (E. 3.2.1 S. 511). Der Beschwerdeführer macht

zwar geltend, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis effektiv ablaufe,

werde dem Zufallsprinzip nicht gerecht, kämen doch über SuisseMED@P gewisse Gutachterstellen

überdurchschnittlich häufig zum Zug. Damit dringt er indes nicht durch

(s. dazu n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.274 vom 10.

November 2014 E. II. 2.2). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt

bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen

Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen

Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten

verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der

erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem

programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur

Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von

Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten

Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist

jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem

Zugriff von aussen entzogen ist und nicht von der Invalidenversicherung (oder

anderen Personen) gesteuert bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von

BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das

SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.5

S. 357 f.). Wohl hat das Bundesgericht betont, die Anwendungspraxis der

Plattform sei im Auge zu behalten (a.a.O.), doch liegen bislang keine

Entscheide vor, welche die Bedenken des Beschwerdeführers bestätigen würden.

Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen, weil sie über mehr freie

Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies hinzunehmen; sollte indes eine zu

rasche Bearbeitung zu qualitativ ungenügenden Gutachten führen, dann können

Entscheide, die sich darauf stützen, beim Sozialversicherungsrichter angefochten

werden.

Die Beschwerdegegnerin hat somit die

bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten, als sie das D.___ als Gutachterstelle

bestimmte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie in diesem

Zusammenhang auch nicht ihre Aktenführungspflicht missachtet (s. dazu

Art. 46 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSG, SR 830.1). Danach hat der Versicherungsträger alle Unterlagen, die

massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Dies hat auf geordnete und

übersichtliche Weise zu erfolgen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223), so

dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 46 N 21). Im vorliegenden Fall

enthalten die IV-Akten die E-Mail der Plattform SuisseMED@P vom 14. Juli 2015,

mit der sie die Zuteilung des Begutachtungsauftrags an das D.___ bestätigt

(IV-Nr. 160). Die Beschwerdegegnerin ist damit hinsichtlich der Bestimmung der

Gutachterstelle ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen (s. dazu nicht publ.

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.254 vom

28.

Mai 2015 E. II. 5.1, mit Hinweis auf Rz 2077 KSVI). Es steht

nämlich zweifelsfrei fest, dass der Begutachtungsauftrag wie vorgeschrieben

nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde (anders verhielt es sich im Urteil des

II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2012-279 vom

20.

März 2013 E. 4a, wo dies nach Aktenlage unklar blieb).

3.2

Der weitere Einwand des

Beschwerdeführers, das D.___ biete keine Gewähr für eine ergebnisoffene Begutachtung,

ist ebenfalls nicht stichhaltig:

Einerseits kann sich ein

Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen

die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;

Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Genau auf Letzteres

zielt aber das Ausstandsbegehren vom 31. Juli 2015 ab (s. IV-Nr. 163). In der

Beschwerde wird dies zwar etwas anders formuliert, indem geltend gemacht wird,

sämtliche Gutachter des D.___ seien befangen (s. A.S. 5 Ziff. 2a). Dies ändert

aber nichts daran, dass diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im

konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Das

fragliche Ausstandsbegehren ist somit von vornherein unzulässig.

Andererseits kann die vom

Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen

durch die Gutachter einer Gutachterstelle nicht mit einer Aufzählung einzelner

Vergleichsfälle bewiesen werden. Da zudem davon auszugehen ist, dass Fälle, in

denen ein Gutachter eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert, eher nicht zu

gerichtlichen Verfahren führen, verspricht auch eine Untersuchung von Gerichtsurteilen

auf im Einzelfall attestierte Einschränkungen hin keinen relevanten Erkenntnisgewinn

(Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3).

Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen

Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine

Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu auch die

entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in einem

bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem

vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot

der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG), das bei

einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht

vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall

nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente

enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten

Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig

könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre erstellt, dass

diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer

Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis

einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit

des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch

überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar

wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5),

wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte Datenedition bei

der Beschwerdegegnerin resp. dem D.___ von vornherein nicht geeignet, den

erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich die Weigerung, die Daten

bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Eine

Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von einer Voreingenommenheit der

Gutachter des D.___ auszugehen wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über

die Geschäftstätigkeit der Gutachterstellen, welche das Bundesamt für

Sozialversicherungen im Rahmen der Qualitätskontrolle jährlich einverlangt,

helfen ebenfalls nicht weiter. Sie umfassen zwar neu auch Angaben zu den

attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche sich aber auf die gesamte

Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf einzelne Experten erlauben

(a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre.

Andere Umstände, welche objektiv den

Anschein der Befangenheit erwecken könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht

vor. Der Hinweis auf die umfangreiche Gutachtertätigkeit des D.___ für die

Beschwerdegegnerin ist unbehelflich, da die Anzahl der bei der gleichen

Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende

Honorarvolumen für sich allein genommen keine Befangenheit begründen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4). Die Stellungnahme

des D.___ an die IV-Stelle des Kantons […] vom 30. November 2015 (BB Nr.

36) ist hier von vornherein unerheblich, da keiner der unterzeichnenden

Gutachter für den vorliegenden Fall vorgesehen ist. Die Stellungnahme an die

IV-Stelle des Kantons […] vom 5. November 2015 (BB Nr. 37) wiederum ist zwar

von Dr. med. E.___, der in casu als orthopädischer Experte fungiert,

mitunterzeichnet worden, doch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Dieses Schreiben hat zusammengefasst den folgenden Inhalt:

Rechtsanwalt F.___ setze

sich in seinem Einwand wie gewohnt nicht inhaltlich mit dem Gutachten auseinander,

sondern gehe auf die Gutachter los. Die diffamierende Schrift des

Rechtsanwaltes (ca. 20 seiner Kollegen würden regelmässig fast deckungsgleiche

Schriften verfassen) liefere geradezu den Beweis, dass es sich beim D.___ um

ein unabhängiges Institut handle. Obwohl beim Bedarf an Gutachten seit Jahren

ein Überhang bestehe und es nie eine Motivation gegeben habe, Gutachten im

Sinne des Auftraggebers zu schreiben, um Aufträge zu erhalten, werde immer

wieder versucht, einen derartigen Zusammenhang herzustellen. Dabei werde

suggeriert, dass sowohl die Gutachter wie auch die Auftraggeber korrupt seien

und kein objektives Gutachten erstellen resp. erhalten wollten. Spätestens seit

der Einführung der Zufallsverteilung sei jeglicher Vorwurf hinfällig, dass Gutachter

so schreiben würden, wie die IV es sich wünsche. Geblieben sei der ausserordentliche

Druck durch Rechtsanwälte und den mit ihnen eng verknüpften einschlägigen

Medien (z.B. Beobachter und Kassensturz). Bei der heutigen Zuteilung habe man

als Gutachter das ruhigste Leben, wenn man nicht das schreibe, was der Auftraggeber

vermeintlich wünsche, sondern was die Rechtsvertreter wollten. Es zeuge somit

von Unabhängigkeit, wenn das D.___ weiterhin seine Einschätzung nach bestem Wissen

und Gewissen auf Grund der objektiven Befunde abgebe und sich von

Rechtsanwälten sowie den assoziierten Medien nicht einschüchtern lasse. Bei dem

weiterhin bestehenden Gutachtenüberhang müsste der Rechtsanwalt dem D.___ eigentlich

dankbar sein, dass es dazu beitrage, die grossen Pendenzen abzubauen und die

Wartezeiten zu verkürzen. Der Vorwurf von «fliegenden Ärzten» sei absurd. Es sei

geradezu grotesk, wenn die einschlägigen sog. Geschädigtenanwälte und die

assoziierten Medien wie der Tagesanzeiger sich stark machten für die

Personenfreizügigkeit, wenn es dann aber um einen Gutachter gehe, der nicht

seit Generationen in der Schweiz Iebe, zur populistischen Keule griffen. Der

Neurologe (und nicht Psychiater, wie der schludrig arbeitende Rechtsanwalt F.___

schreibe) fliege nicht ins D.___, er komme mit dem Fahrrad, habe er seine

Praxis doch im benachbarten Ausland; in [...] verfüge er seit Jahren über eine

temporäre Praxisbewilligung. Der Orthopäde Dr. E.___ wiederum besitze eine

ganzjährige Bewilligung. Es mute seltsam an, wenn einem Schweizer Staatsbürger,

der die ganze fachärztliche Ausbildung in der Schweiz absolviert und abgeschlossen

habe, derart infam und populistisch diskreditiert werde. Das D.___ habe bei

einer wissenschaftlichen Studie mit dem Universitätsspital [...] zusammengearbeitet,

was eigentlich ein Lob der Fachanwälte verdiene. Gemäss dieser Studie hätten

die behandelnden Ärzte die gleiche Arbeitsfähigkeit attestiert wie die Versicherten

diese selber angeben würden. Es könne nicht sein, dass Gutachter sogar mundtot

gemacht würden, wenn sie auf Grund objektiver wissenschaftlicher Grundlagen

etwas zu sagen wagten. Als Gutachter sei man durch entsprechende Rechtsanwälte

und Medien ausserordentlich eingeschränkt. Jede Meinung, die nicht dem Wunsch

dieser Klientel entspreche, werde sofort als Befangenheit zelebriert, oft noch

mit den Prädikaten «menschenverachtend» usw. versehen. Der Rechtsanwalt ziehe

einzelne Fälle hervor, die die Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen wiedergeben

würden. Bei tausenden von Gutachten sei eine derartige «Beweisführung» geradezu

lächerlich. Was die zitierten Gerichtsurteile angehe, in denen das D.___ «nachteilig

für die Versicherten entschieden habe», so würden selbstverständlich keine Fälle

vor Gericht gezogen, bei denen die Gutachter eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit

attestierten. Was das seit Jahren zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons St. Gallen von 2009 betreffe (wobei angemerkt sei, dass die IV-Stelle dieses

Gericht regelmässig mit Erfolg vor das Bundesgericht bringe), so hätten sie mit

dem inzwischen pensionierten Richter G.___ gesprochen und dargelegt, weshalb

bei Gutachten, die vor Gericht landeten, nicht selten eine Einschränkung von 20 %

in einer Verweistätigkeit vorliege. Bei Gutachten mit höherer Arbeitsunfähigkeit

bestehe offenkundig wenig Motivation, diese ins Recht zu ziehen, während dies bei

Gutachten, bei denen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, ebenfalls wenig

Sinn mache. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit mit Abstand am höchsten, dass

Gutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und einer geringer

Teilarbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten mit Erfolg vor Gericht kämen.

Zudem sei Richter G.___ dargelegt worden, dass ein zusätzlicher Pausenbedarf

von zehn Minuten pro Stunde einer prozentualen Einschränkung von 16,66 % entspreche,

was auf 20 % gerundet werde. Röntgen- und MRI-Bilder würden dann durchgeführt,

wenn die klinische Indikation bestehe. Auch hier zeige sich ein Widerspruch, indem

die einschlägigen Anwälte einerseits zu viel Diagnostik und Bildgebung monierten,

womit sich die Ärzte die Taschen füllten, andererseits genau eine derartige

Verhaltensweise hier provoziert werden solle. Bildgebende Untersuchungen ohne

klinische Indikation seien sinnlos, teuer und bei Röntgenstrahlen potenziell schädigend.

Die inhaltlichen Bemühungen des Rechtsanwalts F.___ seien aus medizinischer

Sicht nicht nachvollziehbar, was auch nicht erstaune, da er kein Mediziner sei und

diese Dinge wahrscheinlich zu wenig verstehe. Sollte sich eine fundierte medizinische

Meinung gegen das Gutachten äussern, stehe man selbstverständlich für eine Stellungnahme

zur Verfügung. Zusammenfassend ziele die populistisch formulierte Beschwerdeschrift

inhaltlich ins Leere. Mit derartigen Rechtsschriften werde die Unabhängigkeit

der Gutachter massiv angegriffen. Das D.___ lasse sich von Rechtanwalt F.___

und Konsorten weiterhin nicht einschüchtern und halte am Gutachten vollumfänglich

fest.

Vorab ist festzuhalten, dass sich das

Schreiben weder auf den Fall des Beschwerdeführers bezieht noch ausdrücklich

dessen Vertreter nennt, sondern nur von Rechtsanwalt F.___ sowie generell von

«Geschädigtenanwälten» spricht. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, das

Schreiben mache exemplarisch die negative Einstellung des D.___ gegenüber

Anwälten deutlich, welche Kritik an den Gutachten übten. Dem kann indes nicht

gefolgt werden. Vom Inhalt her ist die Stellungnahme des D.___ durchaus sachlich,

etwa wenn festgestellt wird, Rechtsanwalt F.___ vermöge keine medizinisch fundierten

Einwände vorzubringen, oder Dr. med. E.___ sei in der Schweiz zum Facharzt ausgebildet

worden. Wohl ist der Tonfall des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine

entscheidende Bedeutung zu. Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten

Wortwahl des D.___ um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2).

Keine der Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist

derartig despektierlich, dass eine Verwendung zwingend zum Schluss auf eine

Befangenheit führen muss. Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit

dem Fall, in dem das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah,

weil er erklärt hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte

sei «entschieden zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne

jegliche Moral» bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2).

Andererseits reagierte das D.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von

Rechtsanwalt F.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber

offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem

Zusammenhang gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 5. November

2015.

somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners

Dr. med. E.___ zu erwecken.

3.3

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung am D.___

als Gutachterstelle festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet

heraus und wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101).

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (s. E. I 2.4 hiervor).

Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische

Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des

Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160

Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15.

Juli 2016 geltenden Fassung).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

trotz gesetzter und erstreckter Frist keine Kostennote eingereicht. Der zu

vergütende Zeitaufwand wird daher ermessensweise auf zehn Stunden festgesetzt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschriften des Vertreters über

weite Strecken diverse Verfahrensanträge betreffen, welche im Rahmen der

Instruktion abgewiesen wurden. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die

ausschweifende Prozessführung des Beschwerdeführers sprengt diesen Rahmen bei

weitem. Mit dem massgeblichen Stundenansatz ergibt sich somit eine

Entschädigung von CHF 1‘800.00 zuzüglich 5 % Auslagen (CHF 90.00)

und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 151.20), d.h. total CHF 2‘041.20. Diese Summe ist zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

IVG – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2‘041.20 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn A.___,

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann