VSBES.2015.290
Gutachterstelle
29. September 2016Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy
Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 16. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) am 31. Januar 2008 per 1. Mai 2002, ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 42 %, eine Viertelsrente zu (IV-St. Beleg Nr. 85).
1.2 Nachdem
der Beschwerdeführer am 21. November 2012 eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr. 90), teilte ihm die
IV-Stelle am 30. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich
sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 142).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 einwenden, die Abklärung
sei im B.___, bei der H.___ oder beim C.___ durchzuführen (IV-Nr. 147). Die
IV-Stelle lehnte dies am 31. Oktober 2014 ab (IV-Nr. 151).
Der
Beschwerdeführer beharrte am 5. Dezember 2014 darauf, dass das C.___ mit der
Begutachtung zu betrauen sei (IV-Nr. 152). Die IV-Stelle wiederum hielt am 16. Dezember 2014 daran fest, sie sei
bei einer polydisziplinären Begutachtung nicht verpflichtet, sich um eine
Einigung zu bemühen und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen
zu prüfen (IV-Nr. 153).
1.3 Nachdem
die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt war (IV-Nr. 160), teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 mit, die Begutachtung erfolge beim D.___,
mit den Disziplinen Allg. Medizin, Angiologie, Gastroenterologie, Orthopädie,
Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 162). Der Beschwerdeführer
liess mit Einwand vom 31. Juli 2015 das D.___ als Gutachterstelle ablehnen
und beantragen, entweder sei eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder eine
neue Zulosung vorzunehmen; eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen 8C_599/2014 zu sistieren (IV-Nr. 163; dieses Urteil
ist mittlerweile am 18. Dezember 2015 ergangen).
Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Sistierungsbegehren ab,
hielt am D.___ als Gutachterstelle fest und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
16. November 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, die Beschwerdebeilagen
(BB) Nr. 1 bis 25 einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 16. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdesache sei
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
2. a) Es sei vom hängigen formellen und
materiellen Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen
sämtliche Gutachter der D.___ -Gutachterstelle und die dort beschäftigten
Gutachter Vormerk zu nehmen und das vorliegende Verfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesgericht bereits hängigen
Beschwerdeverfahrens 8C_599/2014 zu sistieren.
b) Eventualiter: Das D.___ sei
durch das angerufene Gericht gestützt auf Art. 61 lit. c ATSG und § 56
Abs. 1 VRPG («Pflicht, Urkunden vorzulegen») i.V.m. Art. 177 und 167 ZPO unter
Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB von Amtes wegen aufzufordern, die
Angaben über die attestierten Arbeitsfähigkeiten offenzulegen, indem das
angerufene Gericht – in Analogie zur Fragestellung in Teil C der synoptischen
Darstellung in BGE 137 V 210 ff. (E. 1.2.3) – die Frage unterbreitet, in wie
vielen Fällen das D.___ seit 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % oder mehr
für leidensangepasst Tätigkeiten attestiert hat. Sodann sei die Antwort des D.___
den Parteien zur schriftlichen Stellungnahme zukommen zu lassen (Beweisgegenstand:
fehlende Ergebnisoffenheit der Begutachtungspraxis der Gutachter des D.___).
c) Subeventualiter: Die
allfällige Vorenthaltung des beweisrechtlich entscheidenden Zahlenmaterials
durch das D.___ und dessen widersprüchliches Verhalten seien gestützt auf Art.
55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG, § 56 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 157 ZPO und Art.
40 BZP (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gerichtlich so zu würdigen, dass
im D.___ im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit nie eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % oder mehr für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert wird.
3. a)
Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die IV-Anfrage an die
webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben
hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2
des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) zu den Verfahrensakten
zu reichen und die so edierten Dokumente dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur
Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem
Funktionieren des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der
Gutachterstelle).
b)
Eventualiter: Im Falle der Vorenthaltung der unter 4a) [recte: 3a] hiervor
genannten Dokumente sei in Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung
anzunehmen, dass das Zufallsprinzip im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht
funktioniert und die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein Einigungsverfahren
hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle durchzuführen, zumindest
aber einen ernsthaften Einigungsversuch vorzunehmen.
4. Die
Beschwerdegegnerin sei – in Analogie zur Praxis der IV-Stelle Zürich – gerichtlich
anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die Liste betreffend
polydisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Solothurn in den Jahren
2012 bis 2014 zuzustellen, damit der Versicherte prüfen kann, wie viele Begutachtungsaufträge
von der Beschwerdegegnerin an das D.___ und andere Gutachterstellen erteilt
wurden.
5. Die
Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, in zeitlicher Hinsicht vor der
Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den
Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche
Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des
Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,9C_492/2014).
6. Über
die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge
sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu
eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt
wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt.
Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche
die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens
und die Zustellung des abschliessenden kreisärztlichen Berichts vorgängig zum
Einspracheentscheid ausdrücklich verlangt.
7. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-
und Presseanwesenheit durchzuführen.
8. Es
sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
zu gewähren; dies unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts
als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses
sei zu verzichten.
9. Vor
der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
10. Es
sei in Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 (8C_599/2014) der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit sich der Beschwerdeführer nicht einer
Begutachtung unterziehen muss, deren Resultat allenfalls nicht verwertbar wäre.
11. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 18. November 2015 lässt der
Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage Nr. 26 nachreichen (A.S. 34 f.).
2.2 Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) begehrt am 10. Dezember 2015, die Anträge auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sowie auf Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen
(A.S. 38 f.).
Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts erteilt der Beschwerde mit Verfügung
vom 16. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung und entbindet den Beschwerdeführer
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der
vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen. Den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers
weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 40 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am
11. Januar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 56 ff.):
1. (…)
2. Die heute eingereichten Dokumente
seien als Urkunden 27 bis 29 zum Beweis zuzulassen.
3. Die IV-Stelle Solothurn sei
gerichtlich aufzufordern, dem angerufenen Gericht schriftlich bekanntzugeben,
in wie vielen Fällen von den insgesamt 161 D.___ -Gutachten der Jahre 2012 bis
2014, welche für die IV-Stelle Solothurn ausserhalb des SuisseMED@P-Verfahrens
erstellt wurden, eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert wurde und in
wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität resultierte.
4. Die Stellungnahme der IV-Stelle auf
das Schreiben des Versicherten vom 11. Januar 2016 sei abzuwarten.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2016 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 67 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt am
23. Februar 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 69 ff.):
1. Die heute eingereichten Dokumente
seien als Urkunden 30 und 31 zum Beweis zuzulassen.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37 InfoDG (BGS 114.1)
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu sistieren.
3. (…)
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit
Verfügung vom 25. Februar 2016 gewährt die Vizepräsidentin dem Beschwerdeführer
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Den Antrag auf Erlass einer Beweisverfügung
weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 72 f.).
Die Beschwerdegegnerin reicht am 4.
März 2016 eine Urkunde ein (A.S. 74 f.) und beantragt am 10. März 2016 die
Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 76).
Die
Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. März 2016 ab (A.S. 77 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 23. Mai 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 85 ff.):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Die heute eingereichten Dokumente
seien als Urkunden 30 bis 37 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum
Vorliegen der Ergebnisse des Schlichtungsversuchs vor der Beauftragten für
Information und Datenschutz des Kantons Solothurn und bis zum Vorliegen der
Informationen des D.___ zu sistieren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 13. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 92 ff.):
1. Die heute eingereichten Dokumente
seien als Urkunden 38 bis 41 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt am
14. Juni 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens (A.S. 95 f.).
Am 30. Juni 2016 lässt der
Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (A.S. 101 f.):
1. Das heute eingereichte Dokument sei
als Urkunde 42 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.6 Die Beschwerdegegnerin hält
mit Duplik vom 7. Juli 2016 an ihren Anträgen auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde sowie auf Abweisung des Sistierungsantrags fest (A.S. 104 f.).
Mit
Verfügung vom 11. Juli 2016 leitet die Vizepräsidentin die Duplik zur
Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer weiter, weist dessen Sistierungsantrag ab
und nimmt die Urkunden 30 bis 42 zu den Akten (A.S. 106 f.).
2.7 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht innert Frist keine Kostennote ein und lässt sich auch
sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche
bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser
neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung
nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren
Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 16. Oktober 2015 ist daher unter diesem Blickwinkel einzutreten, zumal
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
Hingegen kann auf die Beschwerde
insoweit nicht eingetreten werden, als darin begehrt wird, vor der Begutachtung
seien berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen. Solche
Massnahmen bilden weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch stehen sie
in einem engen Zusammenhang mit dem verfügten Festhalten an der Gutachterstelle,
weshalb eine Ausdehnung des Verfahrens nicht in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin
hatte auch keinen Anlass, am 16. Oktober 2015 über Eingliederungs- und
Integrationsmassnahmen zu verfügen, denn der Beschwerdeführer stellte den
entsprechenden Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wäre das
Begehren materiell ohnehin abzuweisen, denn die IV-Stelle ist nicht
verpflichtet, bereits vor einer Begutachtung Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3
sowie n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.67 vom 11. August
2016.
E. II. 2.3).
Im Übrigen anerkennt der
Beschwerdeführer die grundsätzliche Notwendigkeit einer polydisziplinären
Begutachtung. Soweit er aber aus BB Nr. 30 ff. ableiten will, dass noch weitere
Disziplinen als die vorgesehenen erforderlich seien, ist ihm zu entgegnen, dass
die fraglichen Arztberichte den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung
betreffen. Diese bildet die Grenze für den Sachverhalt, auf den bei der
Beurteilung des Falles abzustellen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2015.73 vom 6. Januar 2016 E. II. 2.2.1, unter Hinweis auf BGE 121 V
362.
E. 1b S. 366), d.h. die seitherige Entwicklung ist im vorliegenden Verfahren
ohne Belang. Streitig und zu prüfen ist hier nur, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht das Zufallsprinzip angewandt und an der so bestimmten Gutachterstelle
festgehalten hat.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten
die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem
Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen
möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die
bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt
worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
2.2
Polydisziplinäre Gutachten,
d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs.
1.
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem
Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform
SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll
generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits-
und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1
S. 355).
2.3
Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der
fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur
schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu
werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt
vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung
solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen (BGE 132 V 93 E.7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 139 I 121 E.
5.1
S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen).
Nicht zu hören ist die Rüge, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit
der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Gutachterwahl hat bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ausnahmslos nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510);
für eine einvernehmliche Bestimmung der Experten bleibt kein Raum (E. 3.2.1 S. 511). Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, die Art und Weise, wie die Vergabe in der Praxis effektiv ablaufe,
werde dem Zufallsprinzip nicht gerecht, kämen doch über SuisseMED@P gewisse Gutachterstellen
überdurchschnittlich häufig zum Zug. Damit dringt er indes nicht durch
(s. dazu n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.274 vom 10.
November 2014 E. II. 2.2). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt
bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen
Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen
Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten
verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der
erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur
Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von
Gutachterstellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten
Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist
jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem
Zugriff von aussen entzogen ist und nicht von der Invalidenversicherung (oder
anderen Personen) gesteuert bzw. beeinflusst werden kann. Die Zielsetzung von
BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das
SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.5
S. 357 f.). Wohl hat das Bundesgericht betont, die Anwendungspraxis der
Plattform sei im Auge zu behalten (a.a.O.), doch liegen bislang keine
Entscheide vor, welche die Bedenken des Beschwerdeführers bestätigen würden.
Wenn gewisse Gutachterstellen häufiger zum Zug kommen, weil sie über mehr freie
Kapazitäten verfügen als andere, so ist dies hinzunehmen; sollte indes eine zu
rasche Bearbeitung zu qualitativ ungenügenden Gutachten führen, dann können
Entscheide, die sich darauf stützen, beim Sozialversicherungsrichter angefochten
werden.
Die Beschwerdegegnerin hat somit die
bundesgerichtlichen Vorgaben eingehalten, als sie das D.___ als Gutachterstelle
bestimmte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie in diesem
Zusammenhang auch nicht ihre Aktenführungspflicht missachtet (s. dazu
Art. 46 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSG, SR 830.1). Danach hat der Versicherungsträger alle Unterlagen, die
massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Dies hat auf geordnete und
übersichtliche Weise zu erfolgen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223), so
dass ein Nachweis der Verwaltungstätigkeit möglich ist (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 46 N 21). Im vorliegenden Fall
enthalten die IV-Akten die E-Mail der Plattform SuisseMED@P vom 14. Juli 2015,
mit der sie die Zuteilung des Begutachtungsauftrags an das D.___ bestätigt
(IV-Nr. 160). Die Beschwerdegegnerin ist damit hinsichtlich der Bestimmung der
Gutachterstelle ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen (s. dazu nicht publ.
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.254 vom
28.
Mai 2015 E. II. 5.1, mit Hinweis auf Rz 2077 KSVI). Es steht
nämlich zweifelsfrei fest, dass der Begutachtungsauftrag wie vorgeschrieben
nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde (anders verhielt es sich im Urteil des
II. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2012-279 vom
20.
März 2013 E. 4a, wo dies nach Aktenlage unklar blieb).
3.2
Der weitere Einwand des
Beschwerdeführers, das D.___ biete keine Gewähr für eine ergebnisoffene Begutachtung,
ist ebenfalls nicht stichhaltig:
Einerseits kann sich ein
Ausstandsbegehren stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen
die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;
Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Genau auf Letzteres
zielt aber das Ausstandsbegehren vom 31. Juli 2015 ab (s. IV-Nr. 163). In der
Beschwerde wird dies zwar etwas anders formuliert, indem geltend gemacht wird,
sämtliche Gutachter des D.___ seien befangen (s. A.S. 5 Ziff. 2a). Dies ändert
aber nichts daran, dass diese Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im
konkreten Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden soll. Das
fragliche Ausstandsbegehren ist somit von vornherein unzulässig.
Andererseits kann die vom
Beschwerdeführer behauptete systematische Benachteiligung versicherter Personen
durch die Gutachter einer Gutachterstelle nicht mit einer Aufzählung einzelner
Vergleichsfälle bewiesen werden. Da zudem davon auszugehen ist, dass Fälle, in
denen ein Gutachter eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert, eher nicht zu
gerichtlichen Verfahren führen, verspricht auch eine Untersuchung von Gerichtsurteilen
auf im Einzelfall attestierte Einschränkungen hin keinen relevanten Erkenntnisgewinn
(Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3).
Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen
Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine
Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu auch die
entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in einem
bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem
vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot
der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG), das bei
einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht
vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall
nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente
enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten
Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig
könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre erstellt, dass
diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer
Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis
einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit
des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch
überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar
wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5),
wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte Datenedition bei
der Beschwerdegegnerin resp. dem D.___ von vornherein nicht geeignet, den
erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich die Weigerung, die Daten
bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Eine
Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von einer Voreingenommenheit der
Gutachter des D.___ auszugehen wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über
die Geschäftstätigkeit der Gutachterstellen, welche das Bundesamt für
Sozialversicherungen im Rahmen der Qualitätskontrolle jährlich einverlangt,
helfen ebenfalls nicht weiter. Sie umfassen zwar neu auch Angaben zu den
attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche sich aber auf die gesamte
Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf einzelne Experten erlauben
(a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre.
Andere Umstände, welche objektiv den
Anschein der Befangenheit erwecken könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht
vor. Der Hinweis auf die umfangreiche Gutachtertätigkeit des D.___ für die
Beschwerdegegnerin ist unbehelflich, da die Anzahl der bei der gleichen
Gutachterstelle in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende
Honorarvolumen für sich allein genommen keine Befangenheit begründen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_467/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4). Die Stellungnahme
des D.___ an die IV-Stelle des Kantons […] vom 30. November 2015 (BB Nr.
36) ist hier von vornherein unerheblich, da keiner der unterzeichnenden
Gutachter für den vorliegenden Fall vorgesehen ist. Die Stellungnahme an die
IV-Stelle des Kantons […] vom 5. November 2015 (BB Nr. 37) wiederum ist zwar
von Dr. med. E.___, der in casu als orthopädischer Experte fungiert,
mitunterzeichnet worden, doch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Dieses Schreiben hat zusammengefasst den folgenden Inhalt:
Rechtsanwalt F.___ setze
sich in seinem Einwand wie gewohnt nicht inhaltlich mit dem Gutachten auseinander,
sondern gehe auf die Gutachter los. Die diffamierende Schrift des
Rechtsanwaltes (ca. 20 seiner Kollegen würden regelmässig fast deckungsgleiche
Schriften verfassen) liefere geradezu den Beweis, dass es sich beim D.___ um
ein unabhängiges Institut handle. Obwohl beim Bedarf an Gutachten seit Jahren
ein Überhang bestehe und es nie eine Motivation gegeben habe, Gutachten im
Sinne des Auftraggebers zu schreiben, um Aufträge zu erhalten, werde immer
wieder versucht, einen derartigen Zusammenhang herzustellen. Dabei werde
suggeriert, dass sowohl die Gutachter wie auch die Auftraggeber korrupt seien
und kein objektives Gutachten erstellen resp. erhalten wollten. Spätestens seit
der Einführung der Zufallsverteilung sei jeglicher Vorwurf hinfällig, dass Gutachter
so schreiben würden, wie die IV es sich wünsche. Geblieben sei der ausserordentliche
Druck durch Rechtsanwälte und den mit ihnen eng verknüpften einschlägigen
Medien (z.B. Beobachter und Kassensturz). Bei der heutigen Zuteilung habe man
als Gutachter das ruhigste Leben, wenn man nicht das schreibe, was der Auftraggeber
vermeintlich wünsche, sondern was die Rechtsvertreter wollten. Es zeuge somit
von Unabhängigkeit, wenn das D.___ weiterhin seine Einschätzung nach bestem Wissen
und Gewissen auf Grund der objektiven Befunde abgebe und sich von
Rechtsanwälten sowie den assoziierten Medien nicht einschüchtern lasse. Bei dem
weiterhin bestehenden Gutachtenüberhang müsste der Rechtsanwalt dem D.___ eigentlich
dankbar sein, dass es dazu beitrage, die grossen Pendenzen abzubauen und die
Wartezeiten zu verkürzen. Der Vorwurf von «fliegenden Ärzten» sei absurd. Es sei
geradezu grotesk, wenn die einschlägigen sog. Geschädigtenanwälte und die
assoziierten Medien wie der Tagesanzeiger sich stark machten für die
Personenfreizügigkeit, wenn es dann aber um einen Gutachter gehe, der nicht
seit Generationen in der Schweiz Iebe, zur populistischen Keule griffen. Der
Neurologe (und nicht Psychiater, wie der schludrig arbeitende Rechtsanwalt F.___
schreibe) fliege nicht ins D.___, er komme mit dem Fahrrad, habe er seine
Praxis doch im benachbarten Ausland; in [...] verfüge er seit Jahren über eine
temporäre Praxisbewilligung. Der Orthopäde Dr. E.___ wiederum besitze eine
ganzjährige Bewilligung. Es mute seltsam an, wenn einem Schweizer Staatsbürger,
der die ganze fachärztliche Ausbildung in der Schweiz absolviert und abgeschlossen
habe, derart infam und populistisch diskreditiert werde. Das D.___ habe bei
einer wissenschaftlichen Studie mit dem Universitätsspital [...] zusammengearbeitet,
was eigentlich ein Lob der Fachanwälte verdiene. Gemäss dieser Studie hätten
die behandelnden Ärzte die gleiche Arbeitsfähigkeit attestiert wie die Versicherten
diese selber angeben würden. Es könne nicht sein, dass Gutachter sogar mundtot
gemacht würden, wenn sie auf Grund objektiver wissenschaftlicher Grundlagen
etwas zu sagen wagten. Als Gutachter sei man durch entsprechende Rechtsanwälte
und Medien ausserordentlich eingeschränkt. Jede Meinung, die nicht dem Wunsch
dieser Klientel entspreche, werde sofort als Befangenheit zelebriert, oft noch
mit den Prädikaten «menschenverachtend» usw. versehen. Der Rechtsanwalt ziehe
einzelne Fälle hervor, die die Arbeitsfähigkeit bei versicherten Personen wiedergeben
würden. Bei tausenden von Gutachten sei eine derartige «Beweisführung» geradezu
lächerlich. Was die zitierten Gerichtsurteile angehe, in denen das D.___ «nachteilig
für die Versicherten entschieden habe», so würden selbstverständlich keine Fälle
vor Gericht gezogen, bei denen die Gutachter eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit
attestierten. Was das seit Jahren zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen von 2009 betreffe (wobei angemerkt sei, dass die IV-Stelle dieses
Gericht regelmässig mit Erfolg vor das Bundesgericht bringe), so hätten sie mit
dem inzwischen pensionierten Richter G.___ gesprochen und dargelegt, weshalb
bei Gutachten, die vor Gericht landeten, nicht selten eine Einschränkung von 20 %
in einer Verweistätigkeit vorliege. Bei Gutachten mit höherer Arbeitsunfähigkeit
bestehe offenkundig wenig Motivation, diese ins Recht zu ziehen, während dies bei
Gutachten, bei denen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, ebenfalls wenig
Sinn mache. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit mit Abstand am höchsten, dass
Gutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und einer geringer
Teilarbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten mit Erfolg vor Gericht kämen.
Zudem sei Richter G.___ dargelegt worden, dass ein zusätzlicher Pausenbedarf
von zehn Minuten pro Stunde einer prozentualen Einschränkung von 16,66 % entspreche,
was auf 20 % gerundet werde. Röntgen- und MRI-Bilder würden dann durchgeführt,
wenn die klinische Indikation bestehe. Auch hier zeige sich ein Widerspruch, indem
die einschlägigen Anwälte einerseits zu viel Diagnostik und Bildgebung monierten,
womit sich die Ärzte die Taschen füllten, andererseits genau eine derartige
Verhaltensweise hier provoziert werden solle. Bildgebende Untersuchungen ohne
klinische Indikation seien sinnlos, teuer und bei Röntgenstrahlen potenziell schädigend.
Die inhaltlichen Bemühungen des Rechtsanwalts F.___ seien aus medizinischer
Sicht nicht nachvollziehbar, was auch nicht erstaune, da er kein Mediziner sei und
diese Dinge wahrscheinlich zu wenig verstehe. Sollte sich eine fundierte medizinische
Meinung gegen das Gutachten äussern, stehe man selbstverständlich für eine Stellungnahme
zur Verfügung. Zusammenfassend ziele die populistisch formulierte Beschwerdeschrift
inhaltlich ins Leere. Mit derartigen Rechtsschriften werde die Unabhängigkeit
der Gutachter massiv angegriffen. Das D.___ lasse sich von Rechtanwalt F.___
und Konsorten weiterhin nicht einschüchtern und halte am Gutachten vollumfänglich
fest.
Vorab ist festzuhalten, dass sich das
Schreiben weder auf den Fall des Beschwerdeführers bezieht noch ausdrücklich
dessen Vertreter nennt, sondern nur von Rechtsanwalt F.___ sowie generell von
«Geschädigtenanwälten» spricht. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, das
Schreiben mache exemplarisch die negative Einstellung des D.___ gegenüber
Anwälten deutlich, welche Kritik an den Gutachten übten. Dem kann indes nicht
gefolgt werden. Vom Inhalt her ist die Stellungnahme des D.___ durchaus sachlich,
etwa wenn festgestellt wird, Rechtsanwalt F.___ vermöge keine medizinisch fundierten
Einwände vorzubringen, oder Dr. med. E.___ sei in der Schweiz zum Facharzt ausgebildet
worden. Wohl ist der Tonfall des Schreibens gereizt. Dem kommt jedoch keine
entscheidende Bedeutung zu. Einerseits handelt es sich bei der teils ungeschickten
Wortwahl des D.___ um eine Stilfrage, zu der sich das Gericht nicht zu äussern
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2).
Keine der Formulierungen wie «populistisch» oder «sog. Geschädigtenanwälte» ist
derartig despektierlich, dass eine Verwendung zwingend zum Schluss auf eine
Befangenheit führen muss. Man vergleiche dazu den vorliegenden Sachverhalt mit
dem Fall, in dem das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah,
weil er erklärt hatte, die Einreichung von Privatgutachten durch Versicherte
sei «entschieden zu bekämpfen», und Versichertenanwälte pauschal als «ohne
jegliche Moral» bezeichnete (Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2).
Andererseits reagierte das D.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von
Rechtsanwalt F.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber
offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem
Zusammenhang gewürdigt werden. Insgesamt vermag das Schreiben vom 5. November
2015.
somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Mitunterzeichners
Dr. med. E.___ zu erwecken.
3.3
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung am D.___
als Gutachterstelle festhielt. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet
heraus und wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101).
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (s. E. I 2.4 hiervor).
Da er unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische
Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des
Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160
Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15.
Juli 2016 geltenden Fassung).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
trotz gesetzter und erstreckter Frist keine Kostennote eingereicht. Der zu
vergütende Zeitaufwand wird daher ermessensweise auf zehn Stunden festgesetzt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschriften des Vertreters über
weite Strecken diverse Verfahrensanträge betreffen, welche im Rahmen der
Instruktion abgewiesen wurden. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Die
ausschweifende Prozessführung des Beschwerdeführers sprengt diesen Rahmen bei
weitem. Mit dem massgeblichen Stundenansatz ergibt sich somit eine
Entschädigung von CHF 1‘800.00 zuzüglich 5 % Auslagen (CHF 90.00)
und 8 % Mehrwertsteuer (CHF 151.20), d.h. total CHF 2‘041.20. Diese Summe ist zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
IVG – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, wird auf CHF 2‘041.20 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn A.___,
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann