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Entscheid

VSBES.2015.291

Unfallversicherung

15. September 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ geb. 1956

(fortan: Beschwerdeführer), war seit dem 1. Mai 1982 bei der B.___ als [...] tätig

und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Februar

1983 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich eine Schädelbasisfraktur mit

Contusio cerebri zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 8. Februar 1983 nebst Arztzeugnis

vom 10. Februar 1983, Suva-Beleg Grundfall Nr. [Suva-Nr. I] 1 f.). Die Suva

richtete in der Folge Taggelder aus und vergütete die Kosten der Heilbehandlung.

Mit Verfügung vom 8. September 1986

sprach die Suva dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 %

eine Integritätsentschädigung von CHF 13‘920.00 zu (Suva-Nr. I 32). Am 10.

Juni 1991 wurde die Integritätseinbusse auf 40 % erhöht und nochmals ein

Betrag von CHF 13‘920.00 ausgerichtet (Suva-Nr. I 41A).

1.2 Am 23. Juli 2012 erhielt die

Suva Meldung, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten habe (Suva-Beleg

Rückfall Nr. [Suva-Nr. II] 6).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

sprach dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu,

nachdem sie die Eingliederung abgeschlossen hatte (Suva-Nr. II 100 f.). Dies

wird vom Beschwerdeführer angefochten.

Die Suva erhöhte die Integritätsentschädigung

mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (Suva-Nr. II 112) auf 70 %. Ausserdem

sprach sie dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit

und einem versicherten Verdienst von CHF 91‘842.00, eine Komplementärrente

zur IV-Rente zu:

· 1. August 2012 bis 31. März 2013: 6‘122.80

/ Mt.

· 1. bis 28. April 2013: 5‘371.15

/ Mt.

· ab 28. Oktober 2013: 5‘371.15

/ Mt.

Für die Zeit vom 29. April bis 27.

Oktober 2013 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, da sich der Beschwerdeführer

in einer Eingliederungsmassnahme befunden und Taggelder der IV bezogen habe (s.

dazu Suva-Nr. II 26 + 29).

Die am 13. September 2015 erhobene Einsprache

(Suva-Nr. II 115), welche sich auf den Rentenanspruch bezog, wies die Suva mit

Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 16. November 2015 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

Der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, die Rente des Beschwerdeführers

gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 126’000.00, mindestens aber gestützt auf CHF 100‘935.00

zuzüglich zweier Kinderzulagen festzusetzen.

Zudem sei die Suva zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 29. April 2013 bis 27. Oktober

2013 eine Rente der Suva auszurichten.

Unter

Entschädigungsfolge.

Die Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (A.S. 22 ff.).

2.2 Die Parteien halten mit den

Eingaben vom 23. Februar resp. 5. April 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.

32 ff. / 38).

Die Vertretung des Beschwerdeführers

reicht am 20. April 2016 eine Kostennote ein (A.S. 41 f.), welche zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 43).

2.3 Das Versicherungsgericht spricht

dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. April 2016 in Aufhebung der IV-Verfügung

vom 23. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Verfahren VSBES.2015.27).

Dieser Entscheid bleibt unangefochten und erwächst in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Im Beschwerdeverfahren ist nur der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers zu überprüfen, während die Integritätsentschädigung nicht

angefochten wurde. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der

Beschwerdeführer unfallbedingt keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen

kann und ab August 2012 eine Rente auszurichten ist. Streitig sind die Höhe des

versicherten Verdienstes als Grundlage der Rentenberechnung sowie der Unterbruch

in der Rentenzahlung vom 29. April bis 27. Oktober 2013.

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge

eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der

Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften

über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung

jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In solchen Fällen wird

vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor-übergehend eine sog. Übergangsrente

ausgerichtet, welche auf der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit

beruht (Art. 30 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR

832.

). Dieser Rentenanspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein

Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV

über die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit der Festsetzung der definitiven

Rente (lit. c).

2.2

Renten der Unfallversicherung

bemessen sich nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG). Die

Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten

Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1

UVG). Der Bundesrat setzt einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und

erlässt Bestimmungen für Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 UVG).

Als Grundlage für die Bemessung der

Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren

Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter

Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG und

Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr,

so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art.

22.

Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt

die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3

UVV).

Bezog der Versicherte wegen

beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten

mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte

Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach

dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger

erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre

nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit), so ist der Lohn

massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im

Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor

dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2.3

Als versicherter Verdienst

gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22

Abs. 2 UVV). Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für in unselbständiger

Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR

831.

). In Abweichung davon gelten in der Unfallversicherung jedoch Familienzulagen,

die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder

branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art.

22.

Abs. 2 lit. b UVV).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass für die Zeit von August 2012 bis April 2013 keine definitive resp.

ordentliche Rente auszurichten sei, sondern bloss eine Übergangsrente. Dem kann

nicht gefolgt werden. Massgeblich ist nämlich, dass der Arbeitsversuch des

Beschwerdeführers am 25. Oktober 2013 abgebrochen wurde und die IV die Eingliederung

ohne Erfolg abschloss (Suva-Nr. II 37 / 60 / 112 S. 3), schon bevor die

Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2015 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014 E.

3.2

f.). Da in diesem Zeitpunkt keine Ungewissheit mehr über das Eingliederungsresultat

bestand, war es nicht erforderlich, nachträglich noch für die Zeit vor der

Eingliederung eine Übergangsrente zuzusprechen, vielmehr besteht schon ab 1.

August 2012 Anspruch auf eine ordentliche Rente. Das Gesetz sieht nicht vor,

dass diese während der Ausrichtung von IV-Taggeldern ruht (BGE 139 V 514;

Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, L‘assurance-accidents obligatoire,

in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale

Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. F Rz 259 / 523). Der Beschwerdeführer

hat somit auch während der Eingliederungsmassnahme vom 29. April bis 27.

Oktober 2013 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin, freilich unter

Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 68 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; Frésard /

Moser-Szeless, a.a.O., Rz 523).

3.2

Was den versicherten Verdienst

angeht, so ist Art. 24 Abs. 3 UVV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

nicht anwendbar, da er sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einer

Grundausbildung befand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1.

September 2009 E. 5.3 f.), hatte er doch 1976 die Lehre als [...] sowie 1979

das Studium [...] erfolgreich abgeschlossen (Suva-Nr. II 92 S. 2). Die Einarbeitung

nach dem Eintritt bei der B.___, als künftiger Leiter der [...] (s. Beschwerdebeilage

/ BB 5 f.), stellte keine solche Ausbildung dar.

3.3

Zwischen dem Unfall 1983 und

dem Rentenbeginn 2012 sind mehr als fünf Jahre vergangen, weshalb Art. 24 Abs.

2.

UVV Anwendung findet. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung in der

Beschwerde nicht, dass ein hypothetischer versicherter Verdienst nach der

mutmasslichen beruflichen Laufbahn ohne Unfall festzusetzen wäre. Änderungen in

den persönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben vielmehr bei

der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes

grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich

die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, und nicht die

Entwicklung beim konkreten Arbeitgeber (Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2014

vom 23. September 2014 E. 4.2 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3).

3.4

Was den Lohn im Jahr vor dem

Unfall betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht

vom Total des Einkommens aus, das der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 30.

April 1982 bei der C.___ und vom 1. Mai 1982 bis 3. Februar 1983 bei der B.___

erzielte. Die Umrechnung des Einkommens bei der B.___ auf ein ganzes Jahr kommt

nicht in Frage (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009 E.

3.

). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechenfehler bezüglich des 13.

Monatslohns (A.S. 12, Beweissatz 2) wirkt sich nicht aus, da die Beschwerdegegnerin

vom IK-Eintrag und damit von den effektiv ausbezahlten Beträgen ausging

(Suva-Nr. II 110).

Auf dieser Grundlage gelangte die

Beschwerdegegnerin zu einem versicherten Verdienst von CHF 50‘325.85 (A.S. 5),

der keine Zulagen beinhaltet. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht geltend,

dazu komme noch die Familienzulage der B.___ von monatlich CHF 50.00 (was der

Regelung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entspricht) sowie der Arbeitgeberbeitrag

an die Krankenkasse von CHF 16.70 (in sinngemässer Anwendung von Art. 7 lit. p

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, 831.101],

wonach Leistungen des Arbeitgebers in Form der Übernahme von

Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zum AHV-pflichtigen Lohn gehören).

Beide Zulagen ergeben sich aus den Akten (s. Suva-Nr. I 1 sowie BB 5),

während dort von den behaupteten Kinderzulagen keine Rede ist. Der versicherte

Verdienst erhöht sich damit für die Zeit bei der B.___ vom 1. Mai 1982 bis 3.

Februar 1983 (245 + 34 = 279 Tage, s. Suva-Nr. II 110) um CHF 611.80

(66.70 [50 + 16.7] x 12 : 365 x 279), womit für das Jahr vor dem Unfall CHF 50‘937.65

(50‘325.85 + 611.80) resultieren. Dieser Betrag ist wie folgt an die Nominallohnentwicklung

für Männer bis 2012 anzupassen (Tabellen unter www.bfs.admin.ch):

·

1983.

– 1993: T39, 1‘186

/ 1‘743 Indexpunkte

CHF 74‘860.30

·

1993.

– 2005: T1.1.93,

verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 114 Punkte

CHF 85‘340.75

·

2005.

– 2010: T1.1.05,

verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 107,2 Punkte

CHF 91‘485.30

·

2010.

– 2012:

T1.1.10, verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 101,5 Punkte

CHF 92‘857.60

3.5

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält ab 1. August 2012 eine ordentliche

Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einem versicherten Verdienst

von CHF 92‘857.60 zugesprochen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,

damit diese die Komplementärrente zur (neu ganzen) IV-Rente berechnet und eine

allfällige Überentschädigung während des Bezugs der IV-Taggelder berücksichtigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

hat der durch eine (beim Rechtsdienst Inclusion Handicap beschäftigte)

Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen; BGE 117 V

401.

E. 2c S. 407). Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer auch einige unbegründete Rügen zur Höhe des

versicherten Verdienstes erhob und so einen grösseren Prozessaufwand verursachte.

4.2

Die Vertreterin des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 20. April 2016 (A.S. 42) einen

Aufwand von 12,1 Stunden geltend, davon sechs Stunden für Vorbereitung und

Verfassen der Beschwerdeschrift. Dies erscheint als zu hoch. Einerseits war die

Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt, konnte also

weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Andererseits umfasst die

Beschwerde nur vier Seiten, die Akten sind nicht besonders umfangreich und es

stellten sich lediglich zwei Rechtsfragen (Übergangsrente und versicherter

Verdienst). Entsprechendes gilt bei der Replik, wo für drei Seiten ein Aufwand

von 2,8 Stunden geltend gemacht wird. Der Zeitaufwand für die beiden

Rechtsschriften ist daher um total zwei Stunden zu kürzen. Ausserdem gilt, nachdem

die Vertreterin bereits am Einspracheverfahren beteiligt war, das Studium des

angefochtenen Entscheides (0,5 Stunden) als vorprozessualer Aufwand, der im

Beschwerdeverfahren nicht vergütet wird. Insgesamt verbleibt ein anrechenbarer

Aufwand von 9,6 Stunden. Mit dem

beantragten Ansatz von CHF 220.00 ergibt sich, einschliesslich Auslagen

über CHF 33.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer,

d.h. CHF 171.60, eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘316.60. Diese

wird, dem teilweisen Obsiegen entsprechend, um einen Viertel auf CHF 1‘737.45 reduziert.

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Suva vom

14. Oktober 2015 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und

dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen eine

ordentliche Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den

Rentenbetrag festsetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘737.45 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann