VSBES.2015.291
Unfallversicherung
15. September 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 15. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsdienst
Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ geb. 1956
(fortan: Beschwerdeführer), war seit dem 1. Mai 1982 bei der B.___ als [...] tätig
und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Februar
1983 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich eine Schädelbasisfraktur mit
Contusio cerebri zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 8. Februar 1983 nebst Arztzeugnis
vom 10. Februar 1983, Suva-Beleg Grundfall Nr. [Suva-Nr. I] 1 f.). Die Suva
richtete in der Folge Taggelder aus und vergütete die Kosten der Heilbehandlung.
Mit Verfügung vom 8. September 1986
sprach die Suva dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 %
eine Integritätsentschädigung von CHF 13‘920.00 zu (Suva-Nr. I 32). Am 10.
Juni 1991 wurde die Integritätseinbusse auf 40 % erhöht und nochmals ein
Betrag von CHF 13‘920.00 ausgerichtet (Suva-Nr. I 41A).
1.2 Am 23. Juli 2012 erhielt die
Suva Meldung, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten habe (Suva-Beleg
Rückfall Nr. [Suva-Nr. II] 6).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
sprach dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu,
nachdem sie die Eingliederung abgeschlossen hatte (Suva-Nr. II 100 f.). Dies
wird vom Beschwerdeführer angefochten.
Die Suva erhöhte die Integritätsentschädigung
mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (Suva-Nr. II 112) auf 70 %. Ausserdem
sprach sie dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit
und einem versicherten Verdienst von CHF 91‘842.00, eine Komplementärrente
zur IV-Rente zu:
· 1. August 2012 bis 31. März 2013: 6‘122.80
/ Mt.
· 1. bis 28. April 2013: 5‘371.15
/ Mt.
· ab 28. Oktober 2013: 5‘371.15
/ Mt.
Für die Zeit vom 29. April bis 27.
Oktober 2013 verneinte die Suva einen Rentenanspruch, da sich der Beschwerdeführer
in einer Eingliederungsmassnahme befunden und Taggelder der IV bezogen habe (s.
dazu Suva-Nr. II 26 + 29).
Die am 13. September 2015 erhobene Einsprache
(Suva-Nr. II 115), welche sich auf den Rentenanspruch bezog, wies die Suva mit
Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 16. November 2015 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
Der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, die Rente des Beschwerdeführers
gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 126’000.00, mindestens aber gestützt auf CHF 100‘935.00
zuzüglich zweier Kinderzulagen festzusetzen.
Zudem sei die Suva zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 29. April 2013 bis 27. Oktober
2013 eine Rente der Suva auszurichten.
Unter
Entschädigungsfolge.
Die Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) lässt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (A.S. 22 ff.).
2.2 Die Parteien halten mit den
Eingaben vom 23. Februar resp. 5. April 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S.
32 ff. / 38).
Die Vertretung des Beschwerdeführers
reicht am 20. April 2016 eine Kostennote ein (A.S. 41 f.), welche zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 43).
2.3 Das Versicherungsgericht spricht
dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. April 2016 in Aufhebung der IV-Verfügung
vom 23. Dezember 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Verfahren VSBES.2015.27).
Dieser Entscheid bleibt unangefochten und erwächst in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Im Beschwerdeverfahren ist nur der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu überprüfen, während die Integritätsentschädigung nicht
angefochten wurde. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der
Beschwerdeführer unfallbedingt keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen
kann und ab August 2012 eine Rente auszurichten ist. Streitig sind die Höhe des
versicherten Verdienstes als Grundlage der Rentenberechnung sowie der Unterbruch
in der Rentenzahlung vom 29. April bis 27. Oktober 2013.
2.
2.1
Ist der Versicherte infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften
über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung
jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). In solchen Fällen wird
vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vor-übergehend eine sog. Übergangsrente
ausgerichtet, welche auf der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit
beruht (Art. 30 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR
832.
). Dieser Rentenanspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein
Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV
über die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit der Festsetzung der definitiven
Rente (lit. c).
2.2
Renten der Unfallversicherung
bemessen sich nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 UVG). Die
Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten
Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1
UVG). Der Bundesrat setzt einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und
erlässt Bestimmungen für Sonderfälle (Art. 15 Abs. 3 UVG).
Als Grundlage für die Bemessung der
Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren
Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter
Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG und
Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr,
so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art.
22.
Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt
die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3
UVV).
Bezog der Versicherte wegen
beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten
mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte
Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach
dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger
erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre
nach dem Unfall (oder dem Ausbruch der Berufskrankheit), so ist der Lohn
massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im
Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor
dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
2.3
Als versicherter Verdienst
gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22
Abs. 2 UVV). Der massgebende Lohn umfasst jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR
831.
). In Abweichung davon gelten in der Unfallversicherung jedoch Familienzulagen,
die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder
branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art.
22.
Abs. 2 lit. b UVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dass für die Zeit von August 2012 bis April 2013 keine definitive resp.
ordentliche Rente auszurichten sei, sondern bloss eine Übergangsrente. Dem kann
nicht gefolgt werden. Massgeblich ist nämlich, dass der Arbeitsversuch des
Beschwerdeführers am 25. Oktober 2013 abgebrochen wurde und die IV die Eingliederung
ohne Erfolg abschloss (Suva-Nr. II 37 / 60 / 112 S. 3), schon bevor die
Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2015 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014 E.
3.2
f.). Da in diesem Zeitpunkt keine Ungewissheit mehr über das Eingliederungsresultat
bestand, war es nicht erforderlich, nachträglich noch für die Zeit vor der
Eingliederung eine Übergangsrente zuzusprechen, vielmehr besteht schon ab 1.
August 2012 Anspruch auf eine ordentliche Rente. Das Gesetz sieht nicht vor,
dass diese während der Ausrichtung von IV-Taggeldern ruht (BGE 139 V 514;
Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, L‘assurance-accidents obligatoire,
in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. F Rz 259 / 523). Der Beschwerdeführer
hat somit auch während der Eingliederungsmassnahme vom 29. April bis 27.
Oktober 2013 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin, freilich unter
Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung (Art. 68 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; Frésard /
Moser-Szeless, a.a.O., Rz 523).
3.2
Was den versicherten Verdienst
angeht, so ist Art. 24 Abs. 3 UVV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht anwendbar, da er sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einer
Grundausbildung befand (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1.
September 2009 E. 5.3 f.), hatte er doch 1976 die Lehre als [...] sowie 1979
das Studium [...] erfolgreich abgeschlossen (Suva-Nr. II 92 S. 2). Die Einarbeitung
nach dem Eintritt bei der B.___, als künftiger Leiter der [...] (s. Beschwerdebeilage
/ BB 5 f.), stellte keine solche Ausbildung dar.
3.3
Zwischen dem Unfall 1983 und
dem Rentenbeginn 2012 sind mehr als fünf Jahre vergangen, weshalb Art. 24 Abs.
2.
UVV Anwendung findet. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung in der
Beschwerde nicht, dass ein hypothetischer versicherter Verdienst nach der
mutmasslichen beruflichen Laufbahn ohne Unfall festzusetzen wäre. Änderungen in
den persönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben vielmehr bei
der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes
grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich
die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich, und nicht die
Entwicklung beim konkreten Arbeitgeber (Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2014
vom 23. September 2014 E. 4.2 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3).
3.4
Was den Lohn im Jahr vor dem
Unfall betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht
vom Total des Einkommens aus, das der Beschwerdeführer vom 4. Februar bis 30.
April 1982 bei der C.___ und vom 1. Mai 1982 bis 3. Februar 1983 bei der B.___
erzielte. Die Umrechnung des Einkommens bei der B.___ auf ein ganzes Jahr kommt
nicht in Frage (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009 E.
3.
). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechenfehler bezüglich des 13.
Monatslohns (A.S. 12, Beweissatz 2) wirkt sich nicht aus, da die Beschwerdegegnerin
vom IK-Eintrag und damit von den effektiv ausbezahlten Beträgen ausging
(Suva-Nr. II 110).
Auf dieser Grundlage gelangte die
Beschwerdegegnerin zu einem versicherten Verdienst von CHF 50‘325.85 (A.S. 5),
der keine Zulagen beinhaltet. Der Beschwerdeführer macht indes zu Recht geltend,
dazu komme noch die Familienzulage der B.___ von monatlich CHF 50.00 (was der
Regelung von Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV entspricht) sowie der Arbeitgeberbeitrag
an die Krankenkasse von CHF 16.70 (in sinngemässer Anwendung von Art. 7 lit. p
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, 831.101],
wonach Leistungen des Arbeitgebers in Form der Übernahme von
Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zum AHV-pflichtigen Lohn gehören).
Beide Zulagen ergeben sich aus den Akten (s. Suva-Nr. I 1 sowie BB 5),
während dort von den behaupteten Kinderzulagen keine Rede ist. Der versicherte
Verdienst erhöht sich damit für die Zeit bei der B.___ vom 1. Mai 1982 bis 3.
Februar 1983 (245 + 34 = 279 Tage, s. Suva-Nr. II 110) um CHF 611.80
(66.70 [50 + 16.7] x 12 : 365 x 279), womit für das Jahr vor dem Unfall CHF 50‘937.65
(50‘325.85 + 611.80) resultieren. Dieser Betrag ist wie folgt an die Nominallohnentwicklung
für Männer bis 2012 anzupassen (Tabellen unter www.bfs.admin.ch):
·
1983.
– 1993: T39, 1‘186
/ 1‘743 Indexpunkte
CHF 74‘860.30
·
1993.
– 2005: T1.1.93,
verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 114 Punkte
CHF 85‘340.75
·
2005.
– 2010: T1.1.05,
verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 107,2 Punkte
CHF 91‘485.30
·
2010.
– 2012:
T1.1.10, verarbeitendes Gewerbe / Industrie, 100 / 101,5 Punkte
CHF 92‘857.60
3.5
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält ab 1. August 2012 eine ordentliche
Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einem versicherten Verdienst
von CHF 92‘857.60 zugesprochen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,
damit diese die Komplementärrente zur (neu ganzen) IV-Rente berechnet und eine
allfällige Überentschädigung während des Bezugs der IV-Taggelder berücksichtigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
hat der durch eine (beim Rechtsdienst Inclusion Handicap beschäftigte)
Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen; BGE 117 V
401.
E. 2c S. 407). Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer auch einige unbegründete Rügen zur Höhe des
versicherten Verdienstes erhob und so einen grösseren Prozessaufwand verursachte.
4.2
Die Vertreterin des
Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 20. April 2016 (A.S. 42) einen
Aufwand von 12,1 Stunden geltend, davon sechs Stunden für Vorbereitung und
Verfassen der Beschwerdeschrift. Dies erscheint als zu hoch. Einerseits war die
Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt, konnte also
weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Andererseits umfasst die
Beschwerde nur vier Seiten, die Akten sind nicht besonders umfangreich und es
stellten sich lediglich zwei Rechtsfragen (Übergangsrente und versicherter
Verdienst). Entsprechendes gilt bei der Replik, wo für drei Seiten ein Aufwand
von 2,8 Stunden geltend gemacht wird. Der Zeitaufwand für die beiden
Rechtsschriften ist daher um total zwei Stunden zu kürzen. Ausserdem gilt, nachdem
die Vertreterin bereits am Einspracheverfahren beteiligt war, das Studium des
angefochtenen Entscheides (0,5 Stunden) als vorprozessualer Aufwand, der im
Beschwerdeverfahren nicht vergütet wird. Insgesamt verbleibt ein anrechenbarer
Aufwand von 9,6 Stunden. Mit dem
beantragten Ansatz von CHF 220.00 ergibt sich, einschliesslich Auslagen
über CHF 33.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer,
d.h. CHF 171.60, eine Entschädigung von insgesamt CHF 2‘316.60. Diese
wird, dem teilweisen Obsiegen entsprechend, um einen Viertel auf CHF 1‘737.45 reduziert.
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom
14. Oktober 2015 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 im Sinne der Erwägungen eine
ordentliche Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den
Rentenbetrag festsetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘737.45 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann