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Entscheid

VSBES.2015.296

Ergänzungsleistungen AHV

7. Februar 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Oktober 2013 wurde die

1947 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zum Bezug von

Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente angemeldet (Ausgleichskasse,

Beleg-Nr. [AK-Nr.] 9). Am 17. Oktober 2014 wurde das entsprechende Anmeldeformular

ausgefüllt (AK-Nr. 17).

2. Mit Verfügung vom 12. Juni

2015 (AK-N. 44) trat die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) auf die Anmeldung nicht ein. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 17. August 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 46).

Diese wurde am 29. September 2015 ergänzend begründet (AK-Nr. 52). Mit der

Einsprache liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die

unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu gewähren.

3. Mit Einspracheentscheid vom

20. Oktober 2015 (AK-Nr. 53; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab. Gleichzeitig verweigerte sie die Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren.

4. Am 23. November 2015 lässt

die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben.

2. Die

Ausgleichskasse sei zu verpflichten, auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen

einzutreten.

3. Die

Ausgleichskasse sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab der

am 29. Oktober 2013 erfolgten Anmeldung Ergänzungsleistungen auszurichten.

4. Eventuell

sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem von der

Ausgleichskasse anerkannten Ablauf der Karenzfrist am 7. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen

auszurichten.

5. Die

Ausgleichskasse sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

6. Der

Beschwerdeführerin sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu

gewähren.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 (A.S. 25 ff.), die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

6. Mit Verfügung vom 11. Februar

2016 (A.S. 29) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Jürg Walker als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 3. März 2016 (A.S. 32 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdegegnerin bekräftigt ihrerseits mit Duplik vom 14. April 2016

(A.S. 38 ff.) ihren Standpunkt. Die Beschwerdeführerin lässt am 14. Juni 2016

eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 54 ff.). Gleichzeitig gibt ihr

Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 57 f.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2015 ist rechtzeitig eingereicht worden.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Umstritten ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 29. Oktober 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu

ihrer AHV-Altersrente hat.

2.

Ausländerinnen und Ausländer

müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung

verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten

haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Ein

den Anforderungen dieser Bestimmung genügender Aufenthalt liegt vor, wenn die

betroffene Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz

hat. Laut Rz. 2430.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV (WEL) beginnt die Karenzfrist mit demjenigen Zeitpunkt, an dem eine Person,

die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben hat und sich legal in der Schweiz aufhält,

der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist. Als ununterbrochen gilt der

Aufenthalt, wenn keine Landesabwesenheit vorliegt, die drei Monate übersteigt

(BGE 126 V 463 E. 2c S. 465).

3.

Der relevante Sachverhalt präsentiert

sich wie folgt:

3.1

Die aus Sri Lanka stammende

Beschwerdeführerin reiste im Mai 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Mit rechtskräftigem Urteil der Asylrekurskommission vom 31. März 2005 wurde das

Asylgesuch abgewiesen und die verfügte Wegweisung bestätigt. Das Verfahren

wurde unter dem Namen B.___ geführt (vgl. AK-Nr. 19 S. 19 unten). Am 21.

September 2005 verliess die Beschwerdeführerin deshalb die Schweiz und kehrte

nach Sri Lanka zurück.

3.2

Am 14. November 2005 stellte

die in [...] wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen

Botschaft in Sri Lanka das Gesuch um ein Besuchs-/Touristenvisum für drei

Monate für ihre Mutter. Deren Name wurde im Visumsantrag wie folgt geschrieben:

«A.___». Die Tochter führte aus, sie übernehme die Verantwortung für

Verpflegung, Unterkunft und Transport während des Aufenthalts in der Schweiz

sowie für die Rückkehr nach Sri Lanka (AK-Nr. 65 S. 3). Die Beschwerdeführerin

unterzeichnete ihrerseits eine Garantieerklärung, sie werde den Zweck des Aufenthalts

nicht ändern, nicht Asyl und keine Verlängerung des Visums verlangen (vgl.

AK-Nr. 65 S. 1). Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka erteilte ihr

daraufhin ein Touristenvisum für die Zeit vom 30. November 2005 bis 27.

Februar 2006 (vgl. AK-Nr. 19 S. 11).

3.3

Mit dem Touristenvisum reiste

die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2005 wieder in die Schweiz ein. Am 15.

Februar 2006 stellte sie – entgegen der gegenüber der schweizerischen Botschaft

abgegebenen Zusicherung – ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der in [...] wohnhaften, über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügenden

Tochter (AK-Nr. 19 S. 17 ff.). Dieses Familiennachzugsgesuch wurde mit

Verfügung vom 11. Mai 2006 abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde

verpflichtet, die Schweiz bis 15. Juni 2006 zu verlassen (AK-Nr. 38). Am 13.

Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Asylgesuch. Am 4. September

2008.

wurde sie schliesslich vorläufig aufgenommen (Ausweis F; vgl. AK-Nr. 19 S.

7). Nach Lage der Akten hält sie sich seit der am 7. Dezember 2005

erfolgten Einreise in der Schweiz auf.

4.

Umstritten ist, ob die zehnjährige

Karenzfrist erfüllt war, als die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2013 zum

Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet wurde.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie sei im Mai 2001 als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist.

Seither sei ihr Aufenthalt in der Schweiz lediglich vom 21. September 2005

bis 7. Dezember 2005 unterbrochen gewesen. Da dieser Auslandaufenthalt weniger

als drei Monate lang gedauert habe, liege seit Mai 2001 ein ununterbrochener

Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG (E. II. 2

hiervor) vor. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung am 29. Oktober 2013 sei die

Karenzfrist somit erfüllt gewesen. Daher bestehe ab Oktober 2013 Anspruch auf

Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, mit der

Wegweisung und Ausreise im Jahr 2005 habe der Aufenthalt in der Schweiz

geendet. Die spätere Wiedereinreise sei nicht als Fortsetzung des früheren Aufenthalts

anzusehen.

4.2

Aufgrund des Urteils der

Asylrekurskommission vom 31. März 2005 (letztinstanzliche Abweisung des Asylgesuchs

und Bestätigung der Wegweisung) war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die

Schweiz zu verlassen. Dieser Verpflichtung kam sie am 21. September 2005 nach,

indem sie nach Sri Lanka zurückreiste. Damit war ihr Aufenthalt in der Schweiz

rechtlich und faktisch beendet. Sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche

Aufenthalt befand sich in der Folge nicht mehr in der Schweiz, sondern in Sri

Lanka. Wenn es der Beschwerdeführerin gelang, rund zweieinhalb Monate später

mit einem Touristenvisum wieder in die Schweiz einzureisen, führte dies nicht

dazu, dass mit dieser Einreise, welche nur zu Besuchszwecken möglich war, sofort

ein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz entstanden und die

Beschwerdeführerin AHV-beitragspflichtig geworden wäre. Vielmehr reiste die Beschwerdeführerin

nunmehr als Touristin in die Schweiz ein, verbunden mit der Zusicherung, sie

werde keinen dauernden Verbleib in der Schweiz anstreben und wieder nach Sri

Lanka zurückkehren (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Ein für die Karenzfrist

relevanter Aufenthalt könnte allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt,

beispielsweise mit dem neuen Asylgesuch, entstanden sein, was vorliegend jedoch

nicht zu prüfen ist. Auf jeden Fall liegt zwischen der Ausreise am 21.

September 2005 und einer allfälligen späteren Wohnsitzbegründung in der Schweiz

ein Zeitraum von mehr als drei Monaten.

Auch die Umstände der Wiedereinreise

stehen der Betrachtungsweise, mit dieser sei der frühere Aufenthalt fortgesetzt

worden, entgegen. Die Einreise erfolgte am 7. Dezember 2005 gestützt auf

ein Touristenvisum («Visite»; vgl. AK-Nr. 37 S. 3). Dieses wurde nach Lage

der Akten irrtümlich erteilt, weil die schweizerische Botschaft in Sri Lanka

nicht erkannte, dass es sich bei Frau A.___, für die das Visum beantragt wurde,

um Frau B.___ (vgl. AK-Nr. 19 S. 19) handelte, deren Asylgesuch kurz

zuvor abgelehnt worden und deren Wegweisung bestätigt worden war und die – mit

finanzieller Rückkehrhilfe – am 21. September 2005 in ihr Herkunftsland

zurückgereist war. Im Visumsantrag wurden das abgelehnte Asylgesuch und die

erfolgte Wegweisung nicht erwähnt und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter garantierten

die Rückreise nach Ablauf des Visums. Hätten die Behörden gewusst, dass es sich

um eine kurz zuvor ausgereiste abgewiesene Asylbewerberin handelte, wäre das

Touristenvisum selbstredend nicht erteilt worden. Von einem Aufenthalt im Sinne

von Art. 5 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 2 hiervor), der bereits ab der

Einreise vom 7. Dezember 2005 bestanden und den früheren, auf einem

gestellten, rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch beruhenden Aufenthalt

fortgesetzt hätte, kann auch vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.

4.3

Die Beschwerdegegnerin ist

demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, die zehnjährige Karenzfrist gemäss Art.

5.

Abs. 1 ELG sei bei Einreichung der Anmeldung vom 29. Oktober 2013 nicht

erfüllt gewesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2013 geltend gemacht wird. Unter diesen

Umständen kann offen bleiben, ob für die Erfüllung der Karenzfrist die gesamte

Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen wäre oder, wie die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid unter Hinweis auf Rz. 2430.01 WEL (vgl. E. II. 2 hiervor) erwogen

hatte, nur derjenige Zeitraum, während dem eine AHV-Beitragspflicht bestand.

5.

Im Beschwerdeverfahren ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (hier 20.

Oktober 2015) zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin eine

Ergänzungsleistung für die Zeit ab Dezember 2015 verlangt, ist daher auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

6.

Umstritten ist weiter, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung

im Einspracheverfahren verweigert hat.

6.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.2

Im Verfahren betreffend

Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37

Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Die sachliche Gebotenheit

einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen

zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen

stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht

fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im

Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz

gilt, die Ausgleichskasse also den rechtserheblichen Sachverhalt unter

Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche

Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).

6.3

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Anmeldung vom 29. Oktober

2013.

zunächst von den Behörden nicht behandelt wurde und auch er als Anwalt

zunächst immer wieder «angerannt» sei. Dies zeige, wie komplex die Sachlage

gewesen sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin nicht allein die Akten des

Migrationsamtes einsehen und die relevanten Daten ermitteln können. Weiter sei

die ganze Berechnung der Karenzfrist ziemlich schwierig gewesen. Aus diesem

Grund sei die Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt.

6.4

Das Einspracheverfahren betraf

wie das vorliegende Beschwerdeverfahren die Frage nach dem Bestehen der

Karenzfrist. Der massgebliche Sachverhalt war bekannt. Es mag zutreffen, dass

es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, allein die Akten des

Migrationsamtes einzusehen. Sie war jedoch an den relevanten Vorgängen

beteiligt und diese waren ihr somit bekannt. Zudem hätte eine solche Akteneinsicht,

wäre sie denn notwendig gewesen, nicht zwingend eine Begleitung durch einen

Anwalt vorausgesetzt, sondern eine Interessenwahrung durch andere Fach- und

Vertrauensleute hätte ausgereicht. Die Berechnung der Karenzfrist als solche

ist nicht komplex. Die potenziell relevante Rechtsfrage, ob der Aufenthalt

aufgrund des Asylgesuchs und derjenige aufgrund des Touristenvisums zusammen zu

zählen sei, war durch die Beschwerdegegnerin, die in diesem Verfahrensstadium

nicht Parteistellung hat, von Amtes wegen zu prüfen. Es trifft zu, dass das

Verwaltungsverfahren anfänglich nicht reibungslos verlief und die Anmeldung vom

29.

Oktober 2013 (AK-Nr. 9) durch die Zweigstelle erst mit Verzögerung

behandelt wurde (vgl. die Erinnerungsschreiben des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2013 [AK-Nr. 9 S. 2] und vom 6. Juni

2014.

[AK-Nr. 11]). Nachdem das Anmeldeformular im Oktober 2014 ausgefüllt

worden war, wurden jedoch die weiteren notwendigen Abklärungen zeitgerecht vorgenommen

und das Dossier im Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet

(AK-Nr. 17 S. 5). Deren Verfügung erging am 12. Juni 2015 (AK-Nr. 44). Die

unentgeltliche Verbeiständung wurde für das anschliessende Einspracheverfahren

beantragt. Inwiefern dessen Komplexität durch die Verzögerung, die zu

Verfahrensbeginn stattfand, beeinflusst worden sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Zusammenfassend bestehen keine

Umstände, welche die vorliegende Angelegenheit als überdurchschnittlich komplex

oder die sich stellenden Rechtsfragen als besonders schwierig erscheinen

liessen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren

ist zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 6

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Walker macht in seiner Kostennote

vom 14. Juni 2016 einen Aufwand von 5 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von

CHF 73.35 geltend. Dies erscheint als angemessen. Bei einem Ansatz von

CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11])

ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1‘213.20 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unengeltlichen

Rechsbeistands von CHF 315.00 (Differenz zum vollen Honorar bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF

1‘213.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderunganspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 315.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser