VSBES.2015.299
Invalidenrente
22. Mai 2017Deutsch47 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. Oktober 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___ war
seit 14. April 1997 bis zur Kündigung per 11. November 2005 bei der
B.___, [...], teilzeitlich als Raumpflegerin tätig. Zusätzlich erledigte sie vom
6. Oktober 2000 bis 22. November 2005 Reinigungsarbeiten in der C.___,
[...]. Am 12. Dezember 2006 meldete sich die Mutter von drei erwachsenen
Kindern (geboren 1983, 1985 und 1989) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern veranlasste in der
Folge eine neurochirurgische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.
D.___, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008
lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch der Versicherten auf eine
Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (90 %
Erwerbstätigkeit; 10 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten
(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 9 % ab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 28). Die
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 23. Januar 2009 ab
(200 08 69222 IV; IV-Nr. 35).
1.2 Am 10. Juni 2013 meldete
sich die Versicherte bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste
die nun infolge des Wohnsitzwechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn
am 27. Januar 2014 eine polydisziplinäre (internistische,
rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im F.___, welche
am 31. März sowie 1. und 2. April 2014 durchgeführt wurde (Gutachten
vom 7. August 2014; IV-Nr. 66). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung
der gemischten Methode (90 % Reinigungsangestellte; 10 % Hausfrau) ermittelten
(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 23 % mit Verfügung vom 26. Oktober
2015 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, als Entscheidungsgrundlage
diene das polydisziplinäre F.___ -Gutachten vom 7. August 2014. Aus einer
gesundheitlichen Verschlechterung müsse nicht zwingend eine höhere Arbeitsunfähigkeit
resultieren. Die gesundheitliche Verschlechterung habe eine Verminderung des
Zumutbarkeitsprofils zur Folge (IV-Nr. 83).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 25. November 2015 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen
(Aktenseite [A.S.] 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 26. Oktober 2015 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente
auszurichten.
Eventuell: Die Akten seien an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen
Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie nebst den IV-Akten die Aktennotiz des RAD vom
12. Januar 2016 einreicht. Im Weiteren wird beantragt, bei einem für die
IV-Stelle nachteiligen Verfahrensausgang seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zufolge verletzter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (A.S. 17
f.).
2.3 Mit Replik vom 27. Januar
2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom
25. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 24 f.).
2.4 Mit Verfügung vom
23. Februar 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine
Duplik verzichtet hat (A.S. 27).
2.5 Am 1. März 2016 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 28 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob sich der
Gesundheitszustand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Februar
2008.
verschlechtert hat und die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des
Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 26. Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228
ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a
Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität
bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und
im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist
bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige
Recht soweit als möglich weiterhin anzuwenden. Ein ähnliche Ausgangslage wie im
vom EGMR beurteilten Fall «Di Trizio», wonach mit Blick auf die Achtung des
Familienlebens der bisherige Status beizubehalten und die gemischte Methode
nicht mehr anzuwenden ist, liegt hier nicht vor. Revisionen (bzw. Neuanmeldungen)
infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person sind
weiterhin auch in Fällen möglich, die nach der gemischten Methode bemessen worden
sind. Im vorliegenden Fall bleibt der Status der Beschwerdeführerin unbestritten
und ihr IV-Grad ist weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln. Geltend
gemacht wird eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch
Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3
S. 132 mit Hinweisen).
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt
sind (Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
2.3.2
Im vorliegenden Fall meldete sich die Beschwerdeführerin
am 12. Dezember 2006 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf diese
nach Durchführung medizinischer Abklärungen deren Anspruch auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 6. Februar 2008 abwies (IV-Nr. 28). Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar
2009.
(200 08 69222 IV) ab (IV-Nr. 35). Auf die Neuanmeldung vom 10. Juni
2013.
trat die Beschwerdegegnerin ein, veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre
Begutachtung im F.___ und lehnte den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahem sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 26. Oktober 2015 erneut ab (IV-Nr. 83). Im Folgenden
ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2008 mit demjenigen
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 eine
anspruchswirksame Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; 122
V 157, E. 1c, S. 160 f.).
3.
Zunächst ist der massgebende
Sachverhalt kurz darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom
6.
Februar 2008 zu Grunde lag:
3.1
Dr. med. D.___,
Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom
1.
September 2007 (Untersuchung vom 20. August 2007) folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom unter Einbezug BWS und HWS mit pseudoradikulärer Ausstrahlung
Beine (links betont) m./b. Status nach Discushernienoperation L5/S1 links
01.10
, Status nach Wurzel- und Facettengelenksinfiltrationen November 2005,
neurologisch: gute Beweglichkeit der LWS ohne Muskelhartspann, kein sensomotorisches
Defizit, radiologisch/neuroradiologisch: verminderte Lendenlordose,
degenerative Veränderungen untere LWS vor allem L5/S1, mögliche Wurzeltangierung
L5 links foraminal». Die bestehende Adipositas hatte nach den Angaben der Neurochirurgin
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der «Beurteilung und Prognose»
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin habe sich im Jahr 1999 einer
Discushernienoperation L5/S1 links unterziehen müssen. Danach habe für einige
Jahre eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestanden. Im Verlauf des Jahres 2005
seien erneut lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, zunehmend auch Schmerzen im
linken, dann zusätzlich im rechten Bein. Ein Wurzelkompressionssyndrom habe im
weiteren Verlauf nicht festgestellt werden können, neuroradiologisch habe sich
eine Wurzelkompression mehrmals ausschliessen lassen. Die
Infiltrationsbehandlungen hätten keine Schmerzfreiheit zu bewirken vermocht,
auch habe die Explorandin trotz der auffallend hohen Analgeticadosierung keinen
wesentlichen Schmerzrückgang empfunden.
Im Weiteren führte die Gutachterin
aus, belastungsabhängige lumbale Schmerzen könnten durchaus auftreten; das
Ausmass der Beschwerden jedoch, das jegliche ausserhäusliche Tätigkeit und auch
Hausarbeiten verunmögliche und einen erheblichen Analgeticabedarf notwendig
mache, lasse sich in Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht
nachvollziehen. Mit Sicherheit sei infolge der passiven Alltagsgestaltung von
einer allgemeinen Muskeldekonditionierung auszugehen. Die Auswirkung einer zu
vermutenden Schmerzverarbeitungsstörung werde im psychiatrischen Gutachten zu
beurteilen sein. Aufgrund der neurochirurgischen, d.h. somatischen, Befunde sei
der Explorandin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen von 6
Stunden täglich zumutbar, wobei der Dekonditionierung bereits Rechnung getragen
worden sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst werde dadurch
beeinträchtigt, dass anhaltendes Staubsaugen oder anhaltend gebücktes Arbeiten
nicht mehr zugemutet werden sollte. Möglich seien leichte Arbeiten mit regelmässigem
Positionswechsel. Die bisherige Tätigkeit dürfte schätzungsweise noch 4 Stunden
täglich möglich gewesen sein, möglichst aufgeteilt in zweimal 2 Stunden. Laut
den Akten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. November 2005
vor. Aufgrund der rein somatischen, d.h. neurochirurgischen, Befunde könne
diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit nicht bestätigt werden.
Medizinische Massnahmen erschöpften sich in einer weiteren Gewichtsreduktion,
zudem wäre eine aufbauende Rückengymnastik angezeigt und ein Versuch, den
Schmerzmittelkonsum zu reduzieren. Eine verbesserte Belastbarkeit der LWS dürfe
hiervon allerdings nicht erwartet werden. Zumutbar wären Arbeiten mit Gewichte
heben und tragen von 6 kg, die Stehposition sollte durch etwas Bewegen
verändert werden können, die Sitzdauer und Gehstrecke liege bei 1 Stunde. Eine
den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit wäre während 6 Stunden bzw. zweimal
3.
Stunden pro Tag zumutbar. Eine zusätzliche Leistungseinbusse sollte hierbei
nicht auftreten. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Explorandin eine leichte
angepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 bis 75 % zuzumuten, Putzarbeiten
wären nur noch stundenweise (maximal 4 Stunden täglich) zumutbar (IV-Nr. 19
S. 10 ff.).
3.2
Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 8. Oktober
2007.
(Untersuchung vom 31. August 2007) folgende Diagnose fest: «Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)». Der Gutachter hielt im
Wesentlichen fest, die Familienanamnese sei hinsichtlich einer Geistes- oder
Nervenkrankheit unauffällig. Die Explorandin sei in geordneten familiären
Verhältnissen aufgewachsen und habe keine kinderneurotischen Zeichen gezeigt.
Sie habe sich positiv entwickelt, habe sich allerdings nach der Schule nicht
weiterbilden können. Sie sei auf die Verrichtung von Hilfsarbeiten angewiesen
gewesen. In der Schweiz lebe sie zufriedenstellend. Die familiären Verhältnisse
seien bis heute günstig. Im Vordergrund stehe subjektiv die chronische
Schmerzkrankheit. Eine Operation habe einen vorübergehenden Erfolg gebracht. Es
sei in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ausbreitung der Schmerzen
gekommen, die Explorandin zeige hypochondrische Befürchtungen und fixierende
Anteile. Es sei somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden.
Eine eigenständige psychische Krankheit sei nicht nachweisbar. Eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sei für sich genommen noch kein Grund, eine
definitive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Explorandin zeige
Hinweise dafür, dass sie die Schmerzen überwinden könne: keine auffällige
prämorbide Persönlichkeitsstruktur, keine psychiatrische Komorbidität, keine
chronischen körperlichen Begleitkrankheiten und kein Verlust der sozialen Integration.
Möglicherweise werde sie durch ungünstige krankheitsfremde Faktoren in ihrer Willensbildung
zur Schmerzüberwindung eingeschränkt: Sie sei nicht motiviert, ausser Haus zu
arbeiten, es sei auch die reduzierte kulturelle Integration hinderlich. Zusammenfassend
sei die Explorandin aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine ambulante psychiatrische Therapie
sei nicht indiziert. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig.
Interdisziplinär könne unter
Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde von einer Arbeitsfähigkeit
von 70 bis 75 % für eine leichte angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 20
S. 5 ff.).
3.3
Aus dem Abklärungsbericht
Haushalt vom 6. November 2007 (Erhebung vom 31. Oktober 2007) geht im
Wesentlichen hervor, die Versicherte erkläre, dass sie bei guter Gesundheit
nichts geändert hätte. Sie wäre bei beiden Arbeitsstellen weiterhin als
Putzfrau tätig geblieben. Das Pensum hätte sie nicht verändert, sie hätte
weiterhin 80 bis 90 % gearbeitet. Sie habe jahrelang gearbeitet und es habe
ihr sehr gefallen. Der Sohn und die Schwiegertochter lebten in der gleichen Wohnung.
In ihrer Kultur sei es normal, dass die Schwiegertochter die Haushaltsarbeiten
erledige. Somit wäre eine Erwerbstätigkeit weiterhin möglich gewesen. Die
Abklärungsperson setzte den Status wie folgt fest: 90 % Erwerbstätigkeit,
10.
% Haushalt. Bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen konnte sie keine
Einschränkungen feststellen. Abschliessend wurde festgehalten, die
Einschränkungen, welche die Versicherte geltend mache, stünden im Widerspruch
zur medizinischen Beurteilung (Gutachten Dres. med. E.___ und D.___). Es sollte
ihr möglich sein, den Haushalt ohne grössere Einschränkungen zu erledigen. Die
Verwaltung gehe von einer Einschränkung von 10 % aus (IV-Nr. 21
S. 2 ff.).
3.4
Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die Beschwerde der
Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 mit Urteil vom
23.
Januar 2009 (200 08 69222 IV) ab. Den Erwägungen (S. 11 ff.
Ziff. 3.3 und 3.4) kann Folgendes entnommen werden (IV-Nr. 35):
3.3.1
Dr. med.
D.___ hat in ihrem Gutachten vom 1. September 2007 (AB 18)
ausführlich und einlässlich begründet (S. 11 ff.), weshalb sie die
Beschwerdeführerin aus somatisch-neurochirurgischer Sicht in einer angepassten,
leichten Verweisungstätigkeit zu 6 Stunden täglich resp. 70 bis 75 % für
arbeitsfähig hält (S. 13 ff.).
Hieran vermögen die
Berichte von Dr. med. G.___ vom 7. April und 6. Juli 2007
(AB 9 und 14), in welchen der Beschwerdeführerin für eine adaptierte
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich attestiert
wird (AB 9 S. 2 Ziff. D.3 und 4), nichts zu ändern. Zum einen
handelt es sich bei der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um
nichts anderes als um eine andere Beurteilung desselben medizinischen
Sachverhalts. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes rührt – wie
im neurochirurgischen Gutachten zutreffend ausgeführt wird (AB 18
S. 16 Ziff. D.2) – von einer im Vergleich mit der Gutachterin stärkeren
Gewichtung der subjektiven (Schmerz-)Angaben der Beschwerdeführerin her. Zum
anderen ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten Stellung
nehmen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc mit Hinweisen).
Auch die nach
Schliessung des Schriftenwechsels eingereichten Berichte des H.___ vom
3.
März 2008 (Beschwerdebeilage [BB] 12) sowie der I.___ vom
10.
März 2008 (BB 11) sowie 15. April 2008 (BB 13) vermögen
keine Zweifel an der Schlüssigkeit der somatisch-neurochirurgischen Beurteilung
zu wecken. Einerseits beschlagen die darin aufgeführten Aussagen zum
Gesundheitszustand allesamt den Sachverhalt nach dem – Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden – Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Februar
2008.
(BGE 131 V 11 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und
können allein schon aus diesem Grund nicht massgebend sein. Andererseits haben
die betreffenden Fachärzte den zusätzlich gestellten Diagnosen einer leichten
medialen Gonarthrose beidseits, einer Belastungsdyspnoe, einer leichtgradigen
Antrumgastritis und Refluxösophagitis sowie einem Status nach Hyperprolaktinämie
bei Mikroadenom der Hypophyse keine die Arbeitsfähigkeit langdauernd und
erheblich einschränkende Wirkung zuerkannt. Zudem äussern sie sich nicht zur
Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit resp. zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich hat auch die Magnetresonanztomographie der LWS vom 15. August
2008.
keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussenden Veränderungen
zu Tage gefördert (Bericht der H.___ vom 20. August 2008, bei den
Gerichtsakten).
3.3.2
Dr. med.
E.___ hat in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2007 (AB 19) unter
Hinweis auf die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Kriterien für die Annahme der
(nur in Ausnahmefällen anzunehmenden) Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung nicht erfüllt sind (S. 6). Die Beschwerdeführerin weist
keine erhebliche psychische Komorbidität auf und leidet unter keiner
chronischen körperlichen Begleiterkrankung. Es besteht auch keine auffällige
prämorbide Persönlichkeitsstörung. Sodann kann nicht von einem sozialen Rückzug
in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Schliesslich finden sich keine
Hinweise für das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung
einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die somatoforme
Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Aus rechtlicher Sicht
sprechen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es
der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine adaptierte
Beschäftigung auszuüben.
Hieran vermögen die
Berichte des I.___ vom 10. März 2008 (BB 11) sowie 15. April
2008.
(BB 13), worin eine leichtgradige Depression und eine Angststörung
(ICD-10 F32.0, F41.9) diagnostiziert wurden, nichts zu ändern. Diese betreffen
– wie bereits in Erwägung 3.3.1 in fine hiervor dargelegt – einen Zeitraum nach
Verfügungserlass und sind daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls
nicht zu berücksichtigen. Zudem konnte zum Zeitpunkt der Verfügung interdisziplinär
eine depressive Episode in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeschlossen werden
(AB 19 S. 6 oben).
3.4
Aus dem
soeben Dargelegten erhellt, dass den interdisziplinären Expertisen der
Gutachter Dres. med. D.___ und E.___ vom 1. September 2007 (AB 18)
und 8. Oktober 2007 (AB 19) resp. ihrer interdisziplinären
Beurteilung (AB 18 S. 16 Ziff. D.1 und AB 19 S. 8
lit. D) voller Beweiswert beizumessen ist. Auszugehen ist demnach von
einer 70 bis 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.
Der aktuelle massgebliche
medizinische Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
4.1
Am 21. Oktober 2010
erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall ein Thoraxtrauma (vgl.
IV-Nr. 51.4 und 51.5). Vom 22. Oktober bis 3. November 2010 war
sie im J.___ hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 10. November
2010.
gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «Thoraxtrauma nach Autounfall, multiple
Schmerzen: Beine, Rücken, Schulter, Arme, linke Flanke, Bauch, Thorax, Hämatom
linke Flanke, CT-Schädel/Hals/Thorax/Abdomen/Becken: kein Anhalt für frische
ossäre Läsionen, keine inneren Blutungen, Röntgen-Knie rechts: kein Anhalt für
frische ossäre Läsionen; Chronische Lumbalgie, 1999 lumbale Dekompression bei
Diskushernie L5/S1. Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:
«Wiederholte Kopfschmerzattacken; Adipositas per magna; Dyslipidämie;
chronische leichte Erhöhung der Leberwerte, am ehesten bei Steatosis hepatis,
07/10 Sonographie-Abdomen: Lebersteatose, keine Cholezystitis bzw.
Cholezystolithiasis; Coxarthrose».
Im Rahmen der Beurteilung wurde
ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach einem Autounfall erfolgt. Die
Patientin sei auf dem Mittelsitz gesessen, als es zu einem seitlichen Aufprall
gekommen sei. Die Enkelkinder neben ihr seien unverletzt geblieben. Zunächst
sei die Vorstellung im K.___ erfolgt, dort sei aus dem CT-Schädel/Thorax/Becken
kein pathologischer Befund hervorgegangen. Wegen persistierender Schmerzen,
Schwäche im linken Bein und starker Schmerzen beim Gehen habe sie sich dann auf
der Notfallstation des J.___ vorgestellt. Hier sei eine stationäre Aufnahme zur
Analgesie und Mobilisation erfolgt. Es seien Klagen über starke Kopfschmerzen
und Übelkeit erfolgt. Zum Ausschluss einer Blutung sei ein Verlaufs-Schädel-CT
veranlasst worden, welches ohne pathologischen Befund geblieben sei. Die
Patientin habe Schmerzen in den Beinen und eine ausgeprägte Schwäche angegeben.
Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfülle objektivieren
können. Im Rahmen eines Rehabilitationskonsiliums sei in Anbetracht der Tendenz
zur Schmerzkrankheit eine frühe intensive muskuloskelettale Rehabilitation
empfohlen worden (IV-Nr. 51.3 S. 20 f.).
4.2
Dem Austrittsbericht des L.___
vom 8. Dezember 2010 über die Hospitalisation vom 3. bis 13. November
2010.
kann im Wesentlichen entnommen werden, aus ergo- und physiotherapeutischer
Sicht habe die Patientin während des 10-tägigen Rehabilitationsaufenthaltes
lediglich kleine, wenig quantifizierbare Fortschritte erzielen können. Aufgrund
der lumbalen Instabilität sowie der verminderten Kraft in der linken unteren
Extremität mit gelegentlich auftretenden Sensibilitätsstörungen sei während des
stationären Aufenthaltes ein MRI der LWS bzw. der Iliosakralgelenke (ISG)
durchgeführt worden. Durch dieses habe im Bereich von L5/S1, bei Status nach
Bandscheibenoperation, ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall mit bilateraler
diskogener Einengung der Neuroforamina und Alterationen der Nervenwurzeln
intraforaminal sowie eine mediodorsale Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5
nachgewiesen werden können. Das klinische Beschwerdebild sei jedoch mit dem
radiologischen Befund ungenügend vereinbar gewesen (IV-Nr. 51.3 S. 18
f.).
4.3
Am 25. November 2010
erlitt die Beschwerdeführerin eine Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf
eine supraspinatus Sehnenruptur und eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose,
nachdem sie wegen Schwindel offenbar rücklings auf die rechte Schulter gestützt
war (IV-Nr. 51.3 S. 4 ff.). Am 25. Januar 2011 wurde die
Beschwerdeführerin im J.___ an der rechten Schulter operiert (Traumatische
Rotatorenmanschettenruptur Supraspinatus transmural; Therapie: Schulterarthroskopie
rechts; IV-Nr. 51.3 S. 16 f.). Gemäss Austrittsbericht vom
14.
Februar 2011 über die Hospitalisation vom 25. bis 28. Januar 2011
bestand ein peri- und postoperativ komplikationsloser Verlauf mit problemloser
Mobilisation der Patientin unter physiotherapeutischer Anleitung
(IV-Nr. 51.3 S. 14 f.).
4.4
Dr. med. M.___,
Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2012 im Wesentlichen
fest, nachdem die ischialgieformen Schmerzen im linken Bein nach der
periradikulären Infiltration auf Niveau L4/5 links im Oktober 2011 an
Intensität nachgelassen hätten, klage die Patientin jetzt erneut über
Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im linken Bein, insbesondere im linken Fuss,
wobei sie die Schmerzen als brennend schildere. Gleichzeitig klage sie über
Krämpfe im linken Bein sowie sockenförmige Dysästhesien im Bereich des linken
Fusses. Unverändert klage sie auch über beidseitige Schulterschmerzen.
Diesbezüglich, aber auch wegen der Rückenbeschwerden, absolviere sie aktuell
eine Wassergymnastik im J.___, was die Schulterbeschwerden und auch die
Beweglichkeit der Schultergelenke jeweils bessere. Die ischialgieformen
Schmerzen links könne man aktuell nicht mehr sicher einer radikulären
Reizsymptomatik zuordnen. Es bestünden eher diffuse Dysästhesien im linken
Fussbereich, wobei der brennende Schmerzcharakter etwas an einen
neuropathischen Schmerz denken lasse. Insgesamt sei die Rücken- und
Schulterproblematik im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu
interpretieren. Nebst gewissen somatischen Schmerzursachen seien sicher auch psychische
Faktoren an der Schmerzproblematik beteiligt (IV-Nr. 53 S. 28 f.).
4.5
Am 9. und 10. Februar
2012.
hielt sich die Beschwerdeführerin wegen starken epigastrischen Schmerzen
und Brechreiz im J.___ auf. Nach erfolgter Medikamentenabgabe besserte sich der
Allgemeinzustand der Patientin erheblich (IV-Nr. 53 S. 14 ff.).
4.6
Im Bericht vom 5. März
2012.
äusserte sich Dr. med. M.___ dahingehend, bei der klinischen
Kontrolle hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bezüglich der Rückenproblematik
sei der Patientin die Weiterführung aktiver Massnahmen vor allem im Sinne einer
medizinischen Trainingstherapie empfohlen worden. Es sei ihr zu einer
Gewichtsreduktion geraten worden. Von einer operativen Intervention am linken
Schultergelenk sei abzusehen, solange sich die Situation am rechten Schultergelenk
nicht weiter bessere (IV-Nr. 53 S. 18 f.).
4.7
Dr. med. N.___, Facharzt
FMH für Kardiologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2012 fest,
die Patientin beklage seit dem Autounfall vor 2 Jahren multiple skelettale
Beschwerden. Unter körperlichen Anstrengungen bestehe ein thorakales
Druckgefühl mit Schmerzen im linken Arm. Kardial sei die Patientin kompensiert.
Bezüglich einer koronaren Herzkrankheit habe er die Patientin beruhigen können.
Eine Gewichtsreduktion sowie regelmässige körperliche Betätigung seien
empfehlenswert (IV-Nr. 53 S. 23 f.).
4.8
Vom 15. bis 21. Januar
2013.
war die Beschwerdeführerin im J.___ hospitalisiert (Schulterarthroskopie
links vom 15. Januar 2013). Aus dem Austrittsbericht vom 25. Januar
2013.
geht im Wesentlichen hervor, peri- und postoperativ sei ein komplikationsloser
Verlauf festzustellen. Unter adäquater Analgesie habe sich eine rasche Regredienz
der Schmerzsymptomatik gezeigt (IV-Nr. 53 S. 10 f.).
4.9
Dem Bericht über die orthopädische
Sprechstunde im J.___ vom 25. Juni 2013 kann im Wesentlichen entnommen
werden, bezüglich der linken Schulter bestehe funktionell ein verzögertes
Resultat. Die Patientin sei noch schmerzhaft limitiert. Störend seien eine
unspezifische Schwellung im Bereich des linken Unterarms und ein klinischer
Verdacht auf eine Ulnarisneuropathie. Bezüglich der Schulter sei weitere
Physiotherapie angezeigt. Hier bestehe im Augenblick kein Handlungsbedarf
(IV-Nr. 52 S. 25 f.).
4.10
Die konsiliarische Untersuchung
in der Lungenpraxis O.___ (Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten
und Innere Medizin) vom 27. Juni 2013 ergab, dass die Atembeschwerden
wahrscheinlich funktioneller Natur seien. Bei Anstrengung seien sie sicher
durch die massive Adipositas mit einem BMI von 43 verstärkt (IV-Nr. 54
S. 18 ff.).
4.11
Gemäss dem Elektrophysiologie-
und Neurokonsilbericht des J.___ vom 2. September 2013 bestand eine
normale Neurographie des Nervus ulnaris und des Nervus medianus. Es wurden ein
mögliches Schultergürtel-Engpass-Syndrom links (DD Irritation des unteren
Plexus brachialis nach Trauma mit partieller Rotatorenmanschetten-Läsion), ein
Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie sowie eine chronische
Schmerzkrankheit u.a. bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert
(IV-Nr. 54 S. 12 f.).
4.12
Der Hausarzt, Dr. med. Q.___,
Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober
2013.
fest, die Patientin beklage Schmerzen in beiden Schultern, eine
Kraftverminderung in beiden Beinen, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide
Beine sowie Knieschmerzen beidseits und Fersenschmerzen rechts. Die bisherige
Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien ihr eventuell
zuzumuten. Zu beachten sei, dass Stehen, Gehen und Sitzen im Wechsel zu
erfolgen habe. Ausserdem seien Überkopfarbeiten, Heben von Gewichten sowie
längeres Sitzen oder Stehen oder langes Gehen nicht möglich. In welchem Ausmass
solche angepasste Tätigkeiten zumutbar seien, sei unklar. Es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 55 S. 1 ff.).
4.13
Der RAD-Arzt Dr. med. R.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom
16.
Januar 2014 im Wesentlichen fest, hauptsächlich sei durch die neu
aufgetretene beidseitige Schulterpathologie mit linksbetonter Symptomatik,
links unklarer Ursache und möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom
21.
Oktober 2010, rechts nach dem Sturz vom 25. November 2010, eine
Verschlechterung der Gesundheitssituation eingetreten. Die Schmerzproblematik werde
jedoch auch jetzt, entsprechend der neurochirurgischen und psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ im Jahr 2007 und
auch gemäss der Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. med. M.___ im Jahr
2012, durch das chronische Schmerzsyndrom bzw. die somatoforme Störung, wie sie
von Dr. med. E.___ diagnostiziert worden sei, überlagert. Trotz der zahlreichen
medizinischen Berichte sei es in der heutigen Situation nicht möglich, zwischen
der rein somatisch bedingten Einschränkung und der durch die somatoforme
Störung bedingten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten
zu differenzieren. Da sich zudem noch mit der möglichen Polyneuropathie und der
möglichen Plexus brachialis-Pathologie links und der beginnenden Gonarthrose
links und der fortgeschrittenen Dekonditionierung bei Adipositas permagna
weitere zusätzliche und neue medizinische Probleme offenbarten, müsse der
komplexe Zustand der Versicherten polydisziplinär begutachtet werden (IV-Nr. 57).
4.14
Dem interdisziplinären
MEDAS-Gutachten des F.___ vom 7. August 2014 kann entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin dort am 31. März sowie 1. und 2. April 2014
internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet
wurde. Die Fachärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: «1. Chronisches lumbovertebrales bis –spondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei: Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am
01.10
, Status nach Wurzel- und Facettengelenksinfiltration am 30.11.2005,
aktuell kleiner Rest-Bandscheibenvorfall ohne klinische oder neuroradiologische
Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik;
2.
Persistierende subacromiale Impingement-Symptomatik bei
AC-Gelenkspathologie beidseits mit/bei: Status nach arthroskopischem
Débridement mit Sehnenrekonstruktion und AC-Gelenks-resektion rechts am
25.01
, Status nach arthroskopischem Débridement, Sehnenrekonstruktion der
Supraspinatussehne und AC-Gelenksresektion links am 15.01.2013, Frozen Shoulder
links; 3. Verdacht auf Thoracic-Outlet-Syndrom (DD: mögliche untere
Plexusirritation ohne elektrophysiologisches Korrelat und ohne objektivierbare
höhergradige motorische Ausfälle im Bereich des linken Armes);
4.
Pangonarthrose rechts; 5. Mediale Gonarthrose links;
6.
Beginnende Coxarthrose beidseits». Die weiteren gestellten Diagnosen
(7. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4];
8.
Metabolisches Syndrom mit/bei morbider Adipositas, Grad III nach WHO
[BMI 42.5 kg/m2], arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, nicht
insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 und Lebersteatose;
9.
Chronische Dyspepsie; 10. Fersensporn rechts) haben nach der
gutachterlichen Beurteilung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Unter dem Titel «Versicherungsmedizinische
Beurteilung und Synthese» wurde im Wesentlichen angegeben, das aktuelle
Hauptproblem der Explorandin seien ihre chronischen Schmerzen, welche sie
inzwischen im Bereich des Rückens, beider Schultern, beider Knie und im Bereich
der Füsse verspüre und inzwischen ein unerträgliches Ausmass angenommen hätten.
Trotz beidseitiger Schulteroperation leide sie nach wie vor unter Schmerzen in
beiden Schultern, jetzt vor allem links mit schmerzhaften Ausstrahlungen in die
drei ulnaren Finger ihrer linken Hand, vor allem nachts. Trotz verschiedener
Abklärungen und Spritzen seien die Beschwerden nicht besser geworden. Auch im
Rücken leide sie unter chronischen Schmerzen, welche vor allem unter Belastung
zunehmen würden und in beide Beine ausstrahlten, rechts bis auf Höhe der Kniekehle
und links bis in den Fuss, der sich auch taub anfühle und wo sie keine Kraft
mehr habe. Sie könne deshalb maximal eine Stunde am Stück spazieren gehen und
habe auch massive Probleme beim Treppensteigen, weil ihr einfach die Kraft in
den Beinen fehle. Seit 4 Monaten habe sie zudem Schmerzen in beiden Knien,
rechtsbetont, und brauche häufig einen Stock zum Spazieren. Sie habe auch
Schmerzen im Bereich der rechten Ferse und im Bereich des linken Unterbauchs, welche
sie ebenfalls auf eine Prellung beim Unfall im Jahr 2010 zurückführe. Aufgrund
der vielen Schmerzmittel habe sie auch Probleme mit dem Magen bekommen mit
Blähungen und sei auch immer wieder verstopft. Sie könne auch nicht richtig
schlafen und fühle sich immer müde und erschöpft.
Die Fachärzte führten aus, die im
Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte
allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 51-jährigen,
morbid-adipösen und dekonditionierten Frau in leicht reduziertem Allgemeinzustand.
Bei einem Body Mass Index von aktuell 42.5 kg/m2 entspreche ihr
Übergewicht einer Adipositas Grad III nach WHO. Als Folgeerscheinungen habe sie
inzwischen das Vollbild eines metabolischen Syndroms entwickelt mit arterieller
Hypertonie, Dyslipidämie und diabetischer Stoffwechsellage, wobei nur der
Blutdruck medikamentös behandelt werde und dies insuffizient. Klinisch sei die
Explorandin kardiopulmonal kompensiert; auch das EKG sei unauffällig. Klinisch
und spirometrisch finde sich eine normale Lungenfunktion ohne Hinweise für eine
obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Somit sei die von der
Explorandin beklagte Anstrengungsdyspnoe nicht Ausdruck einer kardiopulmonalen
Pathologie, sondern Folge ihrer massiven Adipositas und ihrer langjährigen
Dekonditionierung. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig.
Die chronischen Magen-Darmbeschwerden seien im Rahmen einer chronischen
Dyspepsie zu interpretieren, wobei auch hier die regelmässige Einnahme von
verschiedensten Schmerzmitteln eine Rolle mitspielen könnte. Insgesamt
erscheine die aktuelle Medikation unübersichtlich und zum Teil auch nicht
nachvollziehbar. Die tägliche Einnahme von 28 Tabletten sei weder zweckmässig
noch medizinisch zumutbar. Trotz ihrer massiven Adipositas und ihres metabolischen
Syndroms könne aus internistischer Sicht bei der Explorandin keine Diagnose
gestellt werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Sie sei
demzufolge aus rein internistischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche
als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen.
Zur rheumatologischen Untersuchung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, es imponiere vor allem die schmerzhaft
eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, welche bei Status nach Diskushernienoperation
L5/S1 mit der radiologisch verifizierten lumbosacralen Osteochondrose bestens
erklärt werden könne. Somit sei die Lendenwirbelsäule der Versicherten
sicherlich nicht voll belastbar. Die Schmerzen in beiden Kniegelenken, vorwiegend
rechts, als Ausdruck einer rechtsseitigen Pangonarthrose und einer
linksseitigen medialen und retropatellären Arthrose seien ebenfalls
nachvollziehbar und limitierten bei längerem Stehen, aber auch bei Arbeiten in
kauernder oder kniender Position. Die Schulterschmerzen, vor allem links, mit
eingeschränkter Beweglichkeit und deutlich positivem Jobe-Test als Zeichen
einer postoperativen Supraspinatustendinose bewirkten ebenfalls eine
eingeschränkte Belastbarkeit der linken oberen Extremität. Zudem bestehe eine
beginnende beidseitige Coxarthrose, welche gelegentlich lediglich im
Trochanterbereich Schmerzen verursache. Demzufolge sei die Explorandin als Putzfrau
nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit
ohne repetitive Belastungen der linken (adominanten) Schulter bestehe aus
rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei darauf geachtet
werden müsse, dass keine Arbeiten über der 90°-Ebene zu verrichten seien, dass
keine Arbeiten in kniender und kauernder Stellung zu verrichten seien und dass
keine repetitiven Arbeiten in gebückter Haltung ausgeführt werden müssten. Die
30%ige Einschränkung sei mit dem erhöhten Pausenbedarf sowie der verminderten
Leistung zu begründen.
Bei der neurologischen Untersuchung konnten
keine höhergradigen motorischen Ausfälle festgestellt werden, welche über eine
am ehesten schmerzbedingte Minderinnervation im Bereich des linken Armes und
linken Beines hinausgehen würden. Am linken Arm liege eine arthrogen bedingte
schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit vor, ohne dass höhergradige
Paresen abgrenzbar wären. Eine im Verhältnis zum Schulterschmerz eher im Hintergrund
stehende Missempfindung der ulnaren Finger dorsal betont links mute
möglicherweise neuropathisch im Sinne einer möglichen Irritation des unteren
Plexus brachialis nach dem Schultertrauma an, finde aber kein Korrelat in der
Elektroneurographie der Neurologie des J.___ vom 2. September 2013.
Höhergradige objektivierbare Ausfälle bestünden am linken Arm nicht,
insbesondere liessen sich keine radikulären Ausfälle und keine auf einzelne
Nerven oder Plexusanteile zu beziehende fokalneurologische Defizite nachweisen.
Am linken Bein sei ein diffuser Druckschmerz nicht sicher von lumbal
einschiessender Schmerzausstrahlung abzugrenzen. Überlagernd komme noch ein
während der Untersuchung wechselnd ausgeprägter Druckschmerz im lateralen
Vorfussbereich hinzu, welcher nicht sicher reproduzierbar gewesen sei. Die
angegebene Minderung der oberflächigen Berührungsempfindung am linken Bein
lasse sich keinem Dermatom oder nervalen Versorgungsgebiet zuordnen. Die
kernspintographisch beschriebene «Alteration der Nervenwurzel intraforaminal»
L5, links mehr als rechts, gehe ohne ein höhergradig objektivierbares
motorisches Defizit einher. Die Sensibilitätsstörung am linken Bein gehe
deutlich über das Dermatom L5 hinaus. Auch unterliege die Sensibilitätsstörung
an den Beinen keinem polyneuropathischen Verteilungsmuster, und polyneuropathische
Zeichen liessen sich bis auf einen beidseits nicht sicher erhältlichen Achillessehnenreflex
nicht finden. Zusammenfassend sei aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit
für die zuvor ausgeübte Tätigkeit in der Raumreinigung nicht mehr gegeben. Eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei durch die Diagnosen auf neurologischem
Gebiet mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % hinreichend
gewürdigt.
Sodann führten die Fachärzte zur
aktuellen psychiatrischen Exploration aus, die bereits in früheren Berichten
postulierte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
könne bestätigt werden. Die Explorandin wirke in der Schmerzschilderung
konsistent. Es seien keine Diskrepanzen in der Schilderung des Alltages und des
Schmerzerlebens vorhanden. Auch im Untersuchungsgespräch wirke die Explorandin
sehr unruhig, nervös und immer wieder komme es zu schmerzbedingten
Positionsveränderungen. Die Explorandin erhebe sich gegen Ende des Gesprächs
sehr mühsam mit schmerzverzerrtem Gesicht. Hinweise für eine Aggravation finde
man nicht. Sie mache Therapien, gehe zweimal wöchentlich in die Physiotherapie
und nehme täglich Schmerzmittel ein. Ein Leidensdruck in der Schmerzschilderung
sei spürbar. Bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
müssten die Förster-Kriterien mitberücksichtigt werden. Eine schwerwiegende
psychische Komorbidität liege bei der Explorandin nicht vor, insbesondere könne
eine Depression bzw. Angststörung ausgeschlossen werden. Die Explorandin wirke
während des ganzen Gesprächs nicht deprimiert, Gestik und Mimik seien nicht
eingeschränkt. Sie selbst berichte davon, Freude empfinden zu können, sie zeige
Interessen und es liege kein sozialer Rückzug vor. Es liessen sich keine
kognitiven bzw. mnestischen Defizite eruieren. Die affektive Schwingungsfähigkeit
sei nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Der
klinische Eindruck, dass keine depressive Symptomatik von Krankheitswert
vorliege, decke sich auch mit dem durchgeführten Testverfahren, in der
Hamilton-Depressionsskala erreiche die Explorandin 12 Punkte. Dies entspreche
nicht einer depressiven Symptomatik von Krankheitswert. Es liege auch keine
chronische körperliche Begleiterkrankung vor, es sei auch kein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens zu erkennen. Die Explorandin sei
noch nie in einer psychiatrischen Therapie gewesen, so könne auch nicht von
einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf
einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der
Förster-Kriterien habe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung somit aus
versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die
Fachärzte dahingehend Stellung, zusammenfassend und unter Berücksichtigung
aller Gegebenheiten und Befunde sei die Explorandin aufgrund ihrer polytopen
Problematik am Bewegungsapparat mit verminderter Belastbarkeit des
Achsenskelettes, der linken Schulter und beider Kniegelenke als Reinigungsangestellte
nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit ohne
repetitive Belastungen der linken (adominanten) Schulter bestehe aus rheumatologischer
Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei darauf geachtet werden müsse, dass
keine Arbeiten über der 90°-Ebene zu verrichten, keine Arbeiten in kniender und
kauernder Stellung auszuführen und keine repetitiven Arbeiten in gebückter
Haltung auszuüben seien. Die 30%ige Einschränkung sei mit dem erhöhten
Pausenbedarf sowie der verminderten Leistung zu begründen. Eine zusätzliche,
internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Retrospektiv könne mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gesundheitszustand der
Explorandin sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 vor allem aus
somatischer Sicht verschlechtert habe. Nebst der bereits damals dokumentierten
Rückenproblematik seien neu ab Ende 2010 die Schulterbeschwerden beidseits und
die Knieschmerzen bei radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen
hinzugekommen, sodass sie jetzt in ihrer angestammten Tätigkeit als
Reinigungsangestellte überhaupt nicht mehr einsetzbar sei. Hingegen bleibe sie
für ihrem somatischem Leiden angepasste Tätigkeiten zumindest teilarbeitsfähig.
Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils lasse sich eine 30%ige
Einschränkung, bedingt durch den Pausenbedarf sowie die verminderte Leistung, rechtfertigen
(IV-Nr. 66 S. 54 ff.).
4.15
Am 24. Juni 2015 musste der
Beschwerdeführerin wegen eines endometroiden Adenomkarzinoms die Gebärmutter
operativ entfernt werden. Ein präoperativ durchgeführtes CT-Abdomen ergab
keinen Hinweis auf Metastasen. Die Patientin überstand den Eingriff gut (Beschwerdebeilage
3). Gemäss dem Bericht der Pathologie [...] vom 29. Juni 2015 konnten in
sämtlichem untersuchtem Material kein malignes neoplastisches Gewebe und keine
Restanteile des zuvor diagnostizierten Korpuskarzinoms nachgewiesen werden
(Beschwerdebeilage 4).
4.16
Am 7. Juli 2015 wurde die
Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des J.___ wegen einer rezidivierenden
postprandialen Emesis (Erbrechen) behandelt. Im Rahmen der Beurteilung wurde
ausgeführt, bei bekanntem chronischem Schmerzproblem sei eine psychosomatische
Genese nicht ausgeschlossen. Die Patientin habe in gutem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen werden können (Beschwerdebeilage 5).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin lässt beantragen,
die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei
ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die Akten
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen
Abklärungen über ihren Leistungsanspruch neu verfüge. Dies wird damit
begründet, mit Blick auf die Ausführungen der F.___ -Gutachter, wonach sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht verschlechtert
habe, könne die im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom
1.
September 2007 praktisch unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht nachvollzogen werden. Es überzeuge nicht, dass die Gesamtarbeitsunfähigkeit
nicht höher als 30 % sein solle. Es sei von einer wesentlich tieferen
Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden optimal angepassten
Verweistätigkeit auszugehen. Im F.___ -Gutachten vom 7. August 2014 werde
zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, unter Berücksichtigung der
Förster-Kriterien habe diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infolge
des Grundsatzurteils BGE 141 V 281 seien die Förster-Kriterien jedoch
nicht mehr anzuwenden. Aus diesem Grund sei der psychiatrische Teil der
Begutachtung zu wiederholen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu vorzunehmen.
Im Weiteren sei seit der F.___ -Begutachtung nun auch noch ein Krebsleiden hinzugekommen,
welches im Sommer 2015 einen chirurgischen Eingriff notwendig gemacht habe. Da
ein Krebsleiden bekanntlich sowohl im somatischen als auch im psychischen
Bereich erhebliche Beschwerden auslösen könne, dränge es sich auf, das erneut
einzuholende polydisziplinäre Gutachten nicht nur mit einer onkologischen
Begutachtung, sondern auch bezogen auf das Krebsleiden mit einer erneuten
psychiatrischen Untersuchung zu ergänzen.
Die Beschwerdegegnerin ist
demgegenüber der Auffassung, das F.___ -Gutachten vom 7. August 2014
erlaube eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der neuen Rechtsprechung.
Die Beurteilung der Standardindikatoren ergebe, dass die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es bestünden gute familiäre
Beziehungen, aus welchen die Beschwerdeführerin Ressourcen erschliessen könne.
Die Therapiemöglichkeiten in Bezug auf die Schmerzstörung seien noch nicht
ausgeschöpft bzw. noch gar nicht angegangen worden. Die beklagten Schmerzen
liessen sich zwar nicht vollständig, jedoch weitgehend somatisch erklären.
Körperlich leichte Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin verrichten.
5.2
Der psychiatrische F.___ -Gutachter
Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte
nach erfolgter Exploration vom 2. April 2014 keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) hat gemäss seiner Beurteilung keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnose ist den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die invalidisierende Wirkung
derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und
131.
V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten
«Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med.
S.___ wandte diese in seinem Gutachten an. Er führte aus, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Die
Explorandin wirke in der Schmerzschilderung konsistent, es seien keine
Diskrepanzen in der Schilderung des Alltags und des Schmerzerlebens vorhanden.
Hinweise für eine Aggravation seien nicht vorhanden. Bei der Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müssten auch die Förster-Kriterien
mitberücksichtigt werden. Hier sei vor allem abzuklären, ob eine schwerwiegende
psychische Komorbidität vorliege. Dies sei zu verneinen. Es liege keine
psychiatrische Komorbidität vor, insbesondere könne eine Depression bzw.
Angststörung ausgeschlossen werden. Die Explorandin wirke während des ganzen
Gesprächs nicht deprimiert, Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Sie
selbst berichte davon, Freude empfinden zu können, und zeige Interessen. Es
liege nach Rücksprache mit dem Hauptgutachter auch keine chronische körperliche
Begleiterkrankung vor, es sei auch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen
Bereichen des Lebens zu erkennen. Die Explorandin sei noch nie in einer
psychiatrischen Therapie gewesen, so könne auch nicht von einem verfestigten,
therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der
Förster-Kriterien habe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus
versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 66 S. 51 ff. und 62 f.).
5.3
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf
achten, die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung
mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung
überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster
angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (E. 4.3)
a) Komplex
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3)
b) Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex "Sozialer Kontext"
(E. 4.3.3)
2) Kategorie "Konsistenz"
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
5.4
5.4.1
Die Beweiskraft des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. S.___ setzt somit voraus, dass es die darin
enthaltenen Feststellungen erlauben, die neu massgebenden Aspekte mit
hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen.
5.4.2
Dr. med. S.___ diagnostiziert
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese Diagnose
wird plausibel begründet. Hinweise auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben
sich aus dem Gutachten nicht. Was den Komplex «Gesundheitsschädigung»
anbelangt, lässt sich dem Gutachten von Dr. med. S.___ entnehmen, dass der
Experte von einem erheblichen Schmerzerleben ausgeht. Dieses lässt sich, wie
insbesondere dem rheumatologischen, ergänzend auch dem neurologischen Teilgutachten
entnommen werden kann, zu einem grossen Teil durch die somatischen Befunde
erklären. Dies gilt namentlich für die Schmerzen im Bereich beider Knie, der
Schultern (vor allem links) und der Lendenwirbelsäule. Darüber hinaus besteht
ein nicht somatisch erklärbares Schmerzempfinden, das letztlich nicht genau von
der erklärbaren Komponente abzugrenzen ist. Eine psychiatrische Behandlung fand
zu keinem Zeitpunkt statt, und die somatische Therapie konzentrierte sich
weitgehend auf die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 2010 sowie der am
25.
November 2010 erlittenen Schulterkontusion und der anschliessend
geklagten Beschwerden. Komorbiditäten bestehen aus psychiatrischer Sicht nicht,
während die im rheumatologischen und im neurologischen Teilgutachten genannten
Leiden die Schmerzen teilweise zu erklären vermögen. Daneben bestehen auch
internistische Diagnosen. Zu den Eigenschaften der Persönlichkeit führt der
psychiatrische Gutachter u.a. aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt, wach,
bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine
formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen. Ein sozialer
Rückzug liegt gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters nicht vor.
Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin besteht zu ihren drei Kindern
(geboren 1983, 1985 und 1989) ein sehr guter Kontakt, ebenso zu den fünf
Enkelkindern. Auch der Ehemann unterstütze sie sehr. Sie habe wenige, aber gute
Kolleginnen, die sie hin und wieder treffe, und auch Kontakt zu einer Nachbarin.
Der soziale Kontext enthält somit Ressourcen, auf welche die Beschwerdeführerin
zurückgreifen kann. Zum Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
gewisse Aufgaben übernimmt, aber im Wesentlichen entlastet wird, was allerdings
auch kulturelle Hintergründe hat (vgl. dazu bereits die Feststellungen im
Haushaltsabklärungsbericht vom 6. November 2007, E. II. 3.3 hiervor).
Zweimal pro Jahr fliegt sie nach Mazedonien. Was die medizinischen Massnahmen
anbelangt, lag das Schwergewicht auf der Behandlung der im Anschluss an die
Vorfälle vom Oktober 2010 und November 2010 aufgetretenen Beschwerden. Im
Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an der linken
Schulter operiert (E. II. 4.8 hiervor). Daneben fanden verschiedene
Kontrollen und Abklärungen statt und es wurde Physiotherapie durchgeführt. Eine
psychiatrische Behandlung fand zu keinem Standpunkt statt, und auch eine
gezielte Schmerztherapie wurde nicht in Angriff genommen.
5.4.3
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen Schmerzen leidet, welche
sich zu einem grossen Teil, aber bei weitem nicht vollständig durch somatische
Befunde erklären lassen. Von intensiven, mit unterschiedlichen Ansätzen
durchgeführten Behandlungen kann nicht gesprochen werden. Relevante psychische
Komorbiditäten bestehen nicht, während aus körperlicher Sicht
Begleiterkrankungen (auch solcher internistischer Art) vorliegen. Eigenschaften
der Persönlichkeit, welche das Leistungsvermögen in besonderer Weise
beeinflussen würden, sind nicht dokumentiert. Das günstige soziale Umfeld
bietet Ressourcen, welche der Beschwerdeführerin die Verwertung ihres Leistungsvermögens
erleichtern. Was das Aktivitätsniveau anbelangt, übernimmt die
Beschwerdeführerin gewisse, ihrer Rolle als (Schwieger-)Mutter und Grossmutter
entsprechende Aufgaben, wobei Einschränkungen bestehen. Weiter sind die regelmässigen
Reisen nach Mazedonien (zweimal pro Jahr) zu erwähnen. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung ist namentlich angesichts der fehlenden psychischen
Komorbidität, der sich aus dem familiären Umfeld ergebenden Ressourcen und der
noch nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen eine invalidisierende Wirkung der
Schmerzstörung zu verneinen. Die entsprechende Beurteilung der Beschwerdegegnerin
ist zu bestätigen.
5.4.4
Von einer zusätzlichen onkologischen
Begutachtung kann abgesehen werden. Gemäss dem Operationsbericht des J.___
(Dr. med. T.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) vom
26.
Juni 2015 konnten im der operativen Entfernung der Gebärmutter
vorausgehenden CT des Abdomens keine Metastasen festgestellt werden (vgl.
Beschwerdebeilage 3). Laut Pathologiebericht vom 29. Juni 2015 wurden in
den Operationspräparaten des Uterus und der Adnexe keine malignen (bösartigen)
Anteile festgestellt (Beschwerdebeilage 4). Sodann hat die im Bericht des J.___
vom 9. Juli 2015 diagnostizierte rezidivierende postprandiale Emesis
(Erbrechen) keine klare Ursache und wurde von den behandelnden Ärzten als
wahrscheinlich psychosomatisch bedingt qualifiziert (Beschwerdebeilage 5). Die
von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichte vermögen – bis
auf die normale perioperative Arbeitsunfähigkeit nach einer Hysterektomie –
keine relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. R.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom
12.
Januar 2016). Diesbezüglich besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf.
6.
Zusammenfassend kommt dem F.___
-Gutachten vom 7. August 2014 – auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 – volle Beweiskraft zu. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom
1.
September 2007 praktisch unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
könne nicht nachvollzogen werden, umso weniger, als laut dem F.___ -Gutachten
sowohl aus rein rheumatologischer als auch aus rein neurologischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von je 30 % bestehe, ist nicht stichhaltig. Die 30%ige
Einschränkung aus rheumatologischer Sicht wird mit dem erhöhten Pausenbedarf
sowie der verminderten Leistung (leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit
ohne repetitive Belastungen der linken [adominanten] Schulter, keine Arbeiten
über der 90 °-Ebene, keine Arbeiten in kniender und kauernder Stellung, keine
repetitiven Arbeiten in gebückter Haltung) begründet. Aus neurologischer Sicht
wird die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % mit den in diesem Bereich
gestellten Diagnosen (degenerative LWS-Veränderungen [Status nach
mikrochirurgischer Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 1999; keine
objektivierbaren radikulären Ausfälle], mögliche untere Plexusirritation ohne
elektrophysiologisches Korrelat und ohne objektivierbare höhergradige motorische
Ausfälle im Bereich des linken Armes) begründet. Dass diese aus neurologischer
Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der Beurteilung der Experten in der aus
rheumatologischer Sicht berücksichtigten Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
aufgeht, d.h. von den Fachärzten als mitberücksichtigt beurteilt wird, erscheint
plausibel. Die fachärztliche Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt
70.
% in einer angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung
sämtlicher Disziplinen ist daher nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von
CHF 40‘913.00, wobei sie sich diesbezüglich auf das rechtskräftige Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 23. Januar 2009 stützte und das dort gemäss IK-Auszug für das Jahr
2006.
ermittelte Valideneinkommen auf das Jahr 2013 aufindexierte. Diesem Valideneinkommen
stellte sie als Invalideneinkommen den Tabellenwert der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) gegenüber (Tabelle
TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen), welcher nach Berücksichtigung der durchschnittlichen
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, des Nominallohnindexes bis ins Jahr 2013,
einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 70 % und eines leidensbedingten
Abzugs vom Tabellenwert in angemessener Höhe von 15 % zu einem
Invalideneinkommen von CHF 30‘848.00 führte. Der auf diese Weise
ermittelte Invaliditätsgrad von 24.6 % – bzw. der Gesamtinvaliditätsgrad in
Anwendung der gemischten Methode von 23 % - erscheint korrekt; die
herangezogenen Vergleichseinkommen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
beanstandet. Für den geltend gemachten Maximalabzug von 25 % besteht kein
Raum. Sowohl die mangelhaften Deutschkenntnisse als auch die Nationalität der
Beschwerdeführerin wirken sich im berücksichtigten Kompetenzniveau 1 nicht
lohnmindernd aus. Sodann ist ein Abzug für ein Teilzeitpensum nicht
vorzunehmen, da die Verweistätigkeit in einem vollen Pensum mit um 30 %
reduzierter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass die
grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte krankheitsbedingt
lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug,
der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit
des Rendements hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2016 vom
3.
März 2016 E. 4.3). Zudem hat die Rechtsprechung bei Frauen seit
jeher keinen Teilzeitabzug anerkannt.
8.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober
2015, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser