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Entscheid

VSBES.2015.299

Invalidenrente

22. Mai 2017Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___ war

seit 14. April 1997 bis zur Kündigung per 11. November 2005 bei der

B.___, [...], teilzeitlich als Raumpflegerin tätig. Zusätzlich erledigte sie vom

6. Oktober 2000 bis 22. November 2005 Reinigungsarbeiten in der C.___,

[...]. Am 12. Dezember 2006 meldete sich die Mutter von drei erwachsenen

Kindern (geboren 1983, 1985 und 1989) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern veranlasste in der

Folge eine neurochirurgische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. med.

D.___, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008

lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch der Versicherten auf eine

Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (90 %

Erwerbstätigkeit; 10 % Tätigkeit im Haushalt) ermittelten

(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 9 % ab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 28). Die

dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 23. Januar 2009 ab

(200 08 69222 IV; IV-Nr. 35).

1.2 Am 10. Juni 2013 meldete

sich die Versicherte bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin veranlasste

die nun infolge des Wohnsitzwechsels zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn

am 27. Januar 2014 eine polydisziplinäre (internistische,

rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im F.___, welche

am 31. März sowie 1. und 2. April 2014 durchgeführt wurde (Gutachten

vom 7. August 2014; IV-Nr. 66). Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines in Anwendung

der gemischten Methode (90 % Reinigungsangestellte; 10 % Hausfrau) ermittelten

(Gesamt-)Invaliditätsgrades von 23 % mit Verfügung vom 26. Oktober

2015 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, als Entscheidungsgrundlage

diene das polydisziplinäre F.___ -Gutachten vom 7. August 2014. Aus einer

gesundheitlichen Verschlechterung müsse nicht zwingend eine höhere Arbeitsunfähigkeit

resultieren. Die gesundheitliche Verschlechterung habe eine Verminderung des

Zumutbarkeitsprofils zur Folge (IV-Nr. 83).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 25. November 2015 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen

(Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 26. Oktober 2015 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente

auszurichten.

Eventuell: Die Akten seien an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen

Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

14. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie nebst den IV-Akten die Aktennotiz des RAD vom

12. Januar 2016 einreicht. Im Weiteren wird beantragt, bei einem für die

IV-Stelle nachteiligen Verfahrensausgang seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zufolge verletzter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (A.S. 17

f.).

2.3 Mit Replik vom 27. Januar

2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom

25. November 2015 gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 24 f.).

2.4 Mit Verfügung vom

23. Februar 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine

Duplik verzichtet hat (A.S. 27).

2.5 Am 1. März 2016 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 28 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob sich der

Gesundheitszustand seit der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Februar

2008.

verschlechtert hat und die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des

Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass

der angefochtenen Verfügung am 26. Oktober 2015 eingetreten ist (BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Abs. 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a

Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist

bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf

eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige

Recht soweit als möglich weiterhin anzuwenden. Ein ähnliche Ausgangslage wie im

vom EGMR beurteilten Fall «Di Trizio», wonach mit Blick auf die Achtung des

Familienlebens der bisherige Status beizubehalten und die gemischte Methode

nicht mehr anzuwenden ist, liegt hier nicht vor. Revisionen (bzw. Neuanmeldungen)

infolge einer Veränderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person sind

weiterhin auch in Fällen möglich, die nach der gemischten Methode bemessen worden

sind. Im vorliegenden Fall bleibt der Status der Beschwerdeführerin unbestritten

und ihr IV-Grad ist weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln. Geltend

gemacht wird eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch

Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3

S. 132 mit Hinweisen).

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2

IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt

sind (Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden,

vorliegend anwendbaren Fassung).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

2.3.2

Im vorliegenden Fall meldete sich die Beschwerdeführerin

am 12. Dezember 2006 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, worauf diese

nach Durchführung medizinischer Abklärungen deren Anspruch auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 6. Februar 2008 abwies (IV-Nr. 28). Die dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar

2009.

(200 08 69222 IV) ab (IV-Nr. 35). Auf die Neuanmeldung vom 10. Juni

2013.

trat die Beschwerdegegnerin ein, veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre

Begutachtung im F.___ und lehnte den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahem sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 26. Oktober 2015 erneut ab (IV-Nr. 83). Im Folgenden

ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im

Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2008 mit demjenigen

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2015 eine

anspruchswirksame Veränderung bzw. eine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393, E. 2.1, S. 396). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a, S. 352; 122

V 157, E. 1c, S. 160 f.).

3.

Zunächst ist der massgebende

Sachverhalt kurz darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom

6.

Februar 2008 zu Grunde lag:

3.1

Dr. med. D.___,

Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, stellte in ihrem Gutachten vom

1.

September 2007 (Untersuchung vom 20. August 2007) folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom unter Einbezug BWS und HWS mit pseudoradikulärer Ausstrahlung

Beine (links betont) m./b. Status nach Discushernienoperation L5/S1 links

01.10

, Status nach Wurzel- und Facettengelenksinfiltrationen November 2005,

neurologisch: gute Beweglichkeit der LWS ohne Muskelhartspann, kein sensomotorisches

Defizit, radiologisch/neuroradiologisch: verminderte Lendenlordose,

degenerative Veränderungen untere LWS vor allem L5/S1, mögliche Wurzeltangierung

L5 links foraminal». Die bestehende Adipositas hatte nach den Angaben der Neurochirurgin

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der «Beurteilung und Prognose»

wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Explorandin habe sich im Jahr 1999 einer

Discushernienoperation L5/S1 links unterziehen müssen. Danach habe für einige

Jahre eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestanden. Im Verlauf des Jahres 2005

seien erneut lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, zunehmend auch Schmerzen im

linken, dann zusätzlich im rechten Bein. Ein Wurzelkompressionssyndrom habe im

weiteren Verlauf nicht festgestellt werden können, neuroradiologisch habe sich

eine Wurzelkompression mehrmals ausschliessen lassen. Die

Infiltrationsbehandlungen hätten keine Schmerzfreiheit zu bewirken vermocht,

auch habe die Explorandin trotz der auffallend hohen Analgeticadosierung keinen

wesentlichen Schmerzrückgang empfunden.

Im Weiteren führte die Gutachterin

aus, belastungsabhängige lumbale Schmerzen könnten durchaus auftreten; das

Ausmass der Beschwerden jedoch, das jegliche ausserhäusliche Tätigkeit und auch

Hausarbeiten verunmögliche und einen erheblichen Analgeticabedarf notwendig

mache, lasse sich in Anbetracht der objektiven Untersuchungsbefunde nicht

nachvollziehen. Mit Sicherheit sei infolge der passiven Alltagsgestaltung von

einer allgemeinen Muskeldekonditionierung auszugehen. Die Auswirkung einer zu

vermutenden Schmerzverarbeitungsstörung werde im psychiatrischen Gutachten zu

beurteilen sein. Aufgrund der neurochirurgischen, d.h. somatischen, Befunde sei

der Explorandin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen von 6

Stunden täglich zumutbar, wobei der Dekonditionierung bereits Rechnung getragen

worden sei. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst werde dadurch

beeinträchtigt, dass anhaltendes Staubsaugen oder anhaltend gebücktes Arbeiten

nicht mehr zugemutet werden sollte. Möglich seien leichte Arbeiten mit regelmässigem

Positionswechsel. Die bisherige Tätigkeit dürfte schätzungsweise noch 4 Stunden

täglich möglich gewesen sein, möglichst aufgeteilt in zweimal 2 Stunden. Laut

den Akten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. November 2005

vor. Aufgrund der rein somatischen, d.h. neurochirurgischen, Befunde könne

diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte Tätigkeit nicht bestätigt werden.

Medizinische Massnahmen erschöpften sich in einer weiteren Gewichtsreduktion,

zudem wäre eine aufbauende Rückengymnastik angezeigt und ein Versuch, den

Schmerzmittelkonsum zu reduzieren. Eine verbesserte Belastbarkeit der LWS dürfe

hiervon allerdings nicht erwartet werden. Zumutbar wären Arbeiten mit Gewichte

heben und tragen von 6 kg, die Stehposition sollte durch etwas Bewegen

verändert werden können, die Sitzdauer und Gehstrecke liege bei 1 Stunde. Eine

den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit wäre während 6 Stunden bzw. zweimal

3.

Stunden pro Tag zumutbar. Eine zusätzliche Leistungseinbusse sollte hierbei

nicht auftreten. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Explorandin eine leichte

angepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 bis 75 % zuzumuten, Putzarbeiten

wären nur noch stundenweise (maximal 4 Stunden täglich) zumutbar (IV-Nr. 19

S. 10 ff.).

3.2

Dr. med. E.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Gutachten vom 8. Oktober

2007.

(Untersuchung vom 31. August 2007) folgende Diagnose fest: «Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)». Der Gutachter hielt im

Wesentlichen fest, die Familienanamnese sei hinsichtlich einer Geistes- oder

Nervenkrankheit unauffällig. Die Explorandin sei in geordneten familiären

Verhältnissen aufgewachsen und habe keine kinderneurotischen Zeichen gezeigt.

Sie habe sich positiv entwickelt, habe sich allerdings nach der Schule nicht

weiterbilden können. Sie sei auf die Verrichtung von Hilfsarbeiten angewiesen

gewesen. In der Schweiz lebe sie zufriedenstellend. Die familiären Verhältnisse

seien bis heute günstig. Im Vordergrund stehe subjektiv die chronische

Schmerzkrankheit. Eine Operation habe einen vorübergehenden Erfolg gebracht. Es

sei in den letzten Jahren zu einer erheblichen Ausbreitung der Schmerzen

gekommen, die Explorandin zeige hypochondrische Befürchtungen und fixierende

Anteile. Es sei somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden.

Eine eigenständige psychische Krankheit sei nicht nachweisbar. Eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung sei für sich genommen noch kein Grund, eine

definitive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Explorandin zeige

Hinweise dafür, dass sie die Schmerzen überwinden könne: keine auffällige

prämorbide Persönlichkeitsstruktur, keine psychiatrische Komorbidität, keine

chronischen körperlichen Begleitkrankheiten und kein Verlust der sozialen Integration.

Möglicherweise werde sie durch ungünstige krankheitsfremde Faktoren in ihrer Willensbildung

zur Schmerzüberwindung eingeschränkt: Sie sei nicht motiviert, ausser Haus zu

arbeiten, es sei auch die reduzierte kulturelle Integration hinderlich. Zusammenfassend

sei die Explorandin aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht in ihrer

Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine ambulante psychiatrische Therapie

sei nicht indiziert. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig.

Interdisziplinär könne unter

Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde von einer Arbeitsfähigkeit

von 70 bis 75 % für eine leichte angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 20

S. 5 ff.).

3.3

Aus dem Abklärungsbericht

Haushalt vom 6. November 2007 (Erhebung vom 31. Oktober 2007) geht im

Wesentlichen hervor, die Versicherte erkläre, dass sie bei guter Gesundheit

nichts geändert hätte. Sie wäre bei beiden Arbeitsstellen weiterhin als

Putzfrau tätig geblieben. Das Pensum hätte sie nicht verändert, sie hätte

weiterhin 80 bis 90 % gearbeitet. Sie habe jahrelang gearbeitet und es habe

ihr sehr gefallen. Der Sohn und die Schwiegertochter lebten in der gleichen Wohnung.

In ihrer Kultur sei es normal, dass die Schwiegertochter die Haushaltsarbeiten

erledige. Somit wäre eine Erwerbstätigkeit weiterhin möglich gewesen. Die

Abklärungsperson setzte den Status wie folgt fest: 90 % Erwerbstätigkeit,

10.

% Haushalt. Bei den einzelnen Haushaltsverrichtungen konnte sie keine

Einschränkungen feststellen. Abschliessend wurde festgehalten, die

Einschränkungen, welche die Versicherte geltend mache, stünden im Widerspruch

zur medizinischen Beurteilung (Gutachten Dres. med. E.___ und D.___). Es sollte

ihr möglich sein, den Haushalt ohne grössere Einschränkungen zu erledigen. Die

Verwaltung gehe von einer Einschränkung von 10 % aus (IV-Nr. 21

S. 2 ff.).

3.4

Das Verwaltungsgericht des

Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die Beschwerde der

Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Februar 2008 mit Urteil vom

23.

Januar 2009 (200 08 69222 IV) ab. Den Erwägungen (S. 11 ff.

Ziff. 3.3 und 3.4) kann Folgendes entnommen werden (IV-Nr. 35):

3.3.1

Dr. med.

D.___ hat in ihrem Gutachten vom 1. September 2007 (AB 18)

ausführlich und einlässlich begründet (S. 11 ff.), weshalb sie die

Beschwerdeführerin aus somatisch-neurochirurgischer Sicht in einer angepassten,

leichten Verweisungstätigkeit zu 6 Stunden täglich resp. 70 bis 75 % für

arbeitsfähig hält (S. 13 ff.).

Hieran vermögen die

Berichte von Dr. med. G.___ vom 7. April und 6. Juli 2007

(AB 9 und 14), in welchen der Beschwerdeführerin für eine adaptierte

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich attestiert

wird (AB 9 S. 2 Ziff. D.3 und 4), nichts zu ändern. Zum einen

handelt es sich bei der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um

nichts anderes als um eine andere Beurteilung desselben medizinischen

Sachverhalts. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Arztes rührt – wie

im neurochirurgischen Gutachten zutreffend ausgeführt wird (AB 18

S. 16 Ziff. D.2) – von einer im Vergleich mit der Gutachterin stärkeren

Gewichtung der subjektiven (Schmerz-)Angaben der Beschwerdeführerin her. Zum

anderen ist in diesem Zusammenhang auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten Stellung

nehmen (BGE 125 V 353 Erw. 3b cc mit Hinweisen).

Auch die nach

Schliessung des Schriftenwechsels eingereichten Berichte des H.___ vom

3.

März 2008 (Beschwerdebeilage [BB] 12) sowie der I.___ vom

10.

März 2008 (BB 11) sowie 15. April 2008 (BB 13) vermögen

keine Zweifel an der Schlüssigkeit der somatisch-neurochirurgischen Beurteilung

zu wecken. Einerseits beschlagen die darin aufgeführten Aussagen zum

Gesundheitszustand allesamt den Sachverhalt nach dem – Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis bildenden – Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Februar

2008.

(BGE 131 V 11 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und

können allein schon aus diesem Grund nicht massgebend sein. Andererseits haben

die betreffenden Fachärzte den zusätzlich gestellten Diagnosen einer leichten

medialen Gonarthrose beidseits, einer Belastungsdyspnoe, einer leichtgradigen

Antrumgastritis und Refluxösophagitis sowie einem Status nach Hyperprolaktinämie

bei Mikroadenom der Hypophyse keine die Arbeitsfähigkeit langdauernd und

erheblich einschränkende Wirkung zuerkannt. Zudem äussern sie sich nicht zur

Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit resp. zum Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.

Schliesslich hat auch die Magnetresonanztomographie der LWS vom 15. August

2008.

keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussenden Veränderungen

zu Tage gefördert (Bericht der H.___ vom 20. August 2008, bei den

Gerichtsakten).

3.3.2

Dr. med.

E.___ hat in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2007 (AB 19) unter

Hinweis auf die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen

nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Kriterien für die Annahme der

(nur in Ausnahmefällen anzunehmenden) Unzumutbarkeit einer willentlichen

Schmerzüberwindung nicht erfüllt sind (S. 6). Die Beschwerdeführerin weist

keine erhebliche psychische Komorbidität auf und leidet unter keiner

chronischen körperlichen Begleiterkrankung. Es besteht auch keine auffällige

prämorbide Persönlichkeitsstörung. Sodann kann nicht von einem sozialen Rückzug

in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Schliesslich finden sich keine

Hinweise für das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder

stationären Behandlung. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung

einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die somatoforme

Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Aus rechtlicher Sicht

sprechen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es

der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine adaptierte

Beschäftigung auszuüben.

Hieran vermögen die

Berichte des I.___ vom 10. März 2008 (BB 11) sowie 15. April

2008.

(BB 13), worin eine leichtgradige Depression und eine Angststörung

(ICD-10 F32.0, F41.9) diagnostiziert wurden, nichts zu ändern. Diese betreffen

– wie bereits in Erwägung 3.3.1 in fine hiervor dargelegt – einen Zeitraum nach

Verfügungserlass und sind daher bei der Beurteilung des vorliegenden Falls

nicht zu berücksichtigen. Zudem konnte zum Zeitpunkt der Verfügung interdisziplinär

eine depressive Episode in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeschlossen werden

(AB 19 S. 6 oben).

3.4

Aus dem

soeben Dargelegten erhellt, dass den interdisziplinären Expertisen der

Gutachter Dres. med. D.___ und E.___ vom 1. September 2007 (AB 18)

und 8. Oktober 2007 (AB 19) resp. ihrer interdisziplinären

Beurteilung (AB 18 S. 16 Ziff. D.1 und AB 19 S. 8

lit. D) voller Beweiswert beizumessen ist. Auszugehen ist demnach von

einer 70 bis 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

4.

Der aktuelle massgebliche

medizinische Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

4.1

Am 21. Oktober 2010

erlitt die Beschwerdeführerin bei einem Autounfall ein Thoraxtrauma (vgl.

IV-Nr. 51.4 und 51.5). Vom 22. Oktober bis 3. November 2010 war

sie im J.___ hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 10. November

2010.

gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «Thoraxtrauma nach Autounfall, multiple

Schmerzen: Beine, Rücken, Schulter, Arme, linke Flanke, Bauch, Thorax, Hämatom

linke Flanke, CT-Schädel/Hals/Thorax/Abdomen/Becken: kein Anhalt für frische

ossäre Läsionen, keine inneren Blutungen, Röntgen-Knie rechts: kein Anhalt für

frische ossäre Läsionen; Chronische Lumbalgie, 1999 lumbale Dekompression bei

Diskushernie L5/S1. Im Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen gestellt:

«Wiederholte Kopfschmerzattacken; Adipositas per magna; Dyslipidämie;

chronische leichte Erhöhung der Leberwerte, am ehesten bei Steatosis hepatis,

07/10 Sonographie-Abdomen: Lebersteatose, keine Cholezystitis bzw.

Cholezystolithiasis; Coxarthrose».

Im Rahmen der Beurteilung wurde

ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach einem Autounfall erfolgt. Die

Patientin sei auf dem Mittelsitz gesessen, als es zu einem seitlichen Aufprall

gekommen sei. Die Enkelkinder neben ihr seien unverletzt geblieben. Zunächst

sei die Vorstellung im K.___ erfolgt, dort sei aus dem CT-Schädel/Thorax/Becken

kein pathologischer Befund hervorgegangen. Wegen persistierender Schmerzen,

Schwäche im linken Bein und starker Schmerzen beim Gehen habe sie sich dann auf

der Notfallstation des J.___ vorgestellt. Hier sei eine stationäre Aufnahme zur

Analgesie und Mobilisation erfolgt. Es seien Klagen über starke Kopfschmerzen

und Übelkeit erfolgt. Zum Ausschluss einer Blutung sei ein Verlaufs-Schädel-CT

veranlasst worden, welches ohne pathologischen Befund geblieben sei. Die

Patientin habe Schmerzen in den Beinen und eine ausgeprägte Schwäche angegeben.

Die neurologische Untersuchung habe keine sensomotorischen Ausfülle objektivieren

können. Im Rahmen eines Rehabilitationskonsiliums sei in Anbetracht der Tendenz

zur Schmerzkrankheit eine frühe intensive muskuloskelettale Rehabilitation

empfohlen worden (IV-Nr. 51.3 S. 20 f.).

4.2

Dem Austrittsbericht des L.___

vom 8. Dezember 2010 über die Hospitalisation vom 3. bis 13. November

2010.

kann im Wesentlichen entnommen werden, aus ergo- und physiotherapeutischer

Sicht habe die Patientin während des 10-tägigen Rehabilitationsaufenthaltes

lediglich kleine, wenig quantifizierbare Fortschritte erzielen können. Aufgrund

der lumbalen Instabilität sowie der verminderten Kraft in der linken unteren

Extremität mit gelegentlich auftretenden Sensibilitätsstörungen sei während des

stationären Aufenthaltes ein MRI der LWS bzw. der Iliosakralgelenke (ISG)

durchgeführt worden. Durch dieses habe im Bereich von L5/S1, bei Status nach

Bandscheibenoperation, ein Rezidiv-Bandscheibenvorfall mit bilateraler

diskogener Einengung der Neuroforamina und Alterationen der Nervenwurzeln

intraforaminal sowie eine mediodorsale Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5

nachgewiesen werden können. Das klinische Beschwerdebild sei jedoch mit dem

radiologischen Befund ungenügend vereinbar gewesen (IV-Nr. 51.3 S. 18

f.).

4.3

Am 25. November 2010

erlitt die Beschwerdeführerin eine Schulterkontusion rechts mit Verdacht auf

eine supraspinatus Sehnenruptur und eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose,

nachdem sie wegen Schwindel offenbar rücklings auf die rechte Schulter gestützt

war (IV-Nr. 51.3 S. 4 ff.). Am 25. Januar 2011 wurde die

Beschwerdeführerin im J.___ an der rechten Schulter operiert (Traumatische

Rotatorenmanschettenruptur Supraspinatus transmural; Therapie: Schulterarthroskopie

rechts; IV-Nr. 51.3 S. 16 f.). Gemäss Austrittsbericht vom

14.

Februar 2011 über die Hospitalisation vom 25. bis 28. Januar 2011

bestand ein peri- und postoperativ komplikationsloser Verlauf mit problemloser

Mobilisation der Patientin unter physiotherapeutischer Anleitung

(IV-Nr. 51.3 S. 14 f.).

4.4

Dr. med. M.___,

Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell

Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2012 im Wesentlichen

fest, nachdem die ischialgieformen Schmerzen im linken Bein nach der

periradikulären Infiltration auf Niveau L4/5 links im Oktober 2011 an

Intensität nachgelassen hätten, klage die Patientin jetzt erneut über

Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im linken Bein, insbesondere im linken Fuss,

wobei sie die Schmerzen als brennend schildere. Gleichzeitig klage sie über

Krämpfe im linken Bein sowie sockenförmige Dysästhesien im Bereich des linken

Fusses. Unverändert klage sie auch über beidseitige Schulterschmerzen.

Diesbezüglich, aber auch wegen der Rückenbeschwerden, absolviere sie aktuell

eine Wassergymnastik im J.___, was die Schulterbeschwerden und auch die

Beweglichkeit der Schultergelenke jeweils bessere. Die ischialgieformen

Schmerzen links könne man aktuell nicht mehr sicher einer radikulären

Reizsymptomatik zuordnen. Es bestünden eher diffuse Dysästhesien im linken

Fussbereich, wobei der brennende Schmerzcharakter etwas an einen

neuropathischen Schmerz denken lasse. Insgesamt sei die Rücken- und

Schulterproblematik im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu

interpretieren. Nebst gewissen somatischen Schmerzursachen seien sicher auch psychische

Faktoren an der Schmerzproblematik beteiligt (IV-Nr. 53 S. 28 f.).

4.5

Am 9. und 10. Februar

2012.

hielt sich die Beschwerdeführerin wegen starken epigastrischen Schmerzen

und Brechreiz im J.___ auf. Nach erfolgter Medikamentenabgabe besserte sich der

Allgemeinzustand der Patientin erheblich (IV-Nr. 53 S. 14 ff.).

4.6

Im Bericht vom 5. März

2012.

äusserte sich Dr. med. M.___ dahingehend, bei der klinischen

Kontrolle hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bezüglich der Rückenproblematik

sei der Patientin die Weiterführung aktiver Massnahmen vor allem im Sinne einer

medizinischen Trainingstherapie empfohlen worden. Es sei ihr zu einer

Gewichtsreduktion geraten worden. Von einer operativen Intervention am linken

Schultergelenk sei abzusehen, solange sich die Situation am rechten Schultergelenk

nicht weiter bessere (IV-Nr. 53 S. 18 f.).

4.7

Dr. med. N.___, Facharzt

FMH für Kardiologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2012 fest,

die Patientin beklage seit dem Autounfall vor 2 Jahren multiple skelettale

Beschwerden. Unter körperlichen Anstrengungen bestehe ein thorakales

Druckgefühl mit Schmerzen im linken Arm. Kardial sei die Patientin kompensiert.

Bezüglich einer koronaren Herzkrankheit habe er die Patientin beruhigen können.

Eine Gewichtsreduktion sowie regelmässige körperliche Betätigung seien

empfehlenswert (IV-Nr. 53 S. 23 f.).

4.8

Vom 15. bis 21. Januar

2013.

war die Beschwerdeführerin im J.___ hospitalisiert (Schulterarthroskopie

links vom 15. Januar 2013). Aus dem Austrittsbericht vom 25. Januar

2013.

geht im Wesentlichen hervor, peri- und postoperativ sei ein komplikationsloser

Verlauf festzustellen. Unter adäquater Analgesie habe sich eine rasche Regredienz

der Schmerzsymptomatik gezeigt (IV-Nr. 53 S. 10 f.).

4.9

Dem Bericht über die orthopädische

Sprechstunde im J.___ vom 25. Juni 2013 kann im Wesentlichen entnommen

werden, bezüglich der linken Schulter bestehe funktionell ein verzögertes

Resultat. Die Patientin sei noch schmerzhaft limitiert. Störend seien eine

unspezifische Schwellung im Bereich des linken Unterarms und ein klinischer

Verdacht auf eine Ulnarisneuropathie. Bezüglich der Schulter sei weitere

Physiotherapie angezeigt. Hier bestehe im Augenblick kein Handlungsbedarf

(IV-Nr. 52 S. 25 f.).

4.10

Die konsiliarische Untersuchung

in der Lungenpraxis O.___ (Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten

und Innere Medizin) vom 27. Juni 2013 ergab, dass die Atembeschwerden

wahrscheinlich funktioneller Natur seien. Bei Anstrengung seien sie sicher

durch die massive Adipositas mit einem BMI von 43 verstärkt (IV-Nr. 54

S. 18 ff.).

4.11

Gemäss dem Elektrophysiologie-

und Neurokonsilbericht des J.___ vom 2. September 2013 bestand eine

normale Neurographie des Nervus ulnaris und des Nervus medianus. Es wurden ein

mögliches Schultergürtel-Engpass-Syndrom links (DD Irritation des unteren

Plexus brachialis nach Trauma mit partieller Rotatorenmanschetten-Läsion), ein

Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie sowie eine chronische

Schmerzkrankheit u.a. bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert

(IV-Nr. 54 S. 12 f.).

4.12

Der Hausarzt, Dr. med. Q.___,

Facharzt FMH für allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 22. Oktober

2013.

fest, die Patientin beklage Schmerzen in beiden Schultern, eine

Kraftverminderung in beiden Beinen, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide

Beine sowie Knieschmerzen beidseits und Fersenschmerzen rechts. Die bisherige

Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien ihr eventuell

zuzumuten. Zu beachten sei, dass Stehen, Gehen und Sitzen im Wechsel zu

erfolgen habe. Ausserdem seien Überkopfarbeiten, Heben von Gewichten sowie

längeres Sitzen oder Stehen oder langes Gehen nicht möglich. In welchem Ausmass

solche angepasste Tätigkeiten zumutbar seien, sei unklar. Es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 80 % (IV-Nr. 55 S. 1 ff.).

4.13

Der RAD-Arzt Dr. med. R.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom

16.

Januar 2014 im Wesentlichen fest, hauptsächlich sei durch die neu

aufgetretene beidseitige Schulterpathologie mit linksbetonter Symptomatik,

links unklarer Ursache und möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfall vom

21.

Oktober 2010, rechts nach dem Sturz vom 25. November 2010, eine

Verschlechterung der Gesundheitssituation eingetreten. Die Schmerzproblematik werde

jedoch auch jetzt, entsprechend der neurochirurgischen und psychiatrischen

Begutachtung durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ im Jahr 2007 und

auch gemäss der Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. med. M.___ im Jahr

2012, durch das chronische Schmerzsyndrom bzw. die somatoforme Störung, wie sie

von Dr. med. E.___ diagnostiziert worden sei, überlagert. Trotz der zahlreichen

medizinischen Berichte sei es in der heutigen Situation nicht möglich, zwischen

der rein somatisch bedingten Einschränkung und der durch die somatoforme

Störung bedingten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten

zu differenzieren. Da sich zudem noch mit der möglichen Polyneuropathie und der

möglichen Plexus brachialis-Pathologie links und der beginnenden Gonarthrose

links und der fortgeschrittenen Dekonditionierung bei Adipositas permagna

weitere zusätzliche und neue medizinische Probleme offenbarten, müsse der

komplexe Zustand der Versicherten polydisziplinär begutachtet werden (IV-Nr. 57).

4.14

Dem interdisziplinären

MEDAS-Gutachten des F.___ vom 7. August 2014 kann entnommen werden, dass

die Beschwerdeführerin dort am 31. März sowie 1. und 2. April 2014

internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet

wurde. Die Fachärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: «1. Chronisches lumbovertebrales bis –spondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei: Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links am

01.10

, Status nach Wurzel- und Facettengelenksinfiltration am 30.11.2005,

aktuell kleiner Rest-Bandscheibenvorfall ohne klinische oder neuroradiologische

Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik;

2.

Persistierende subacromiale Impingement-Symptomatik bei

AC-Gelenkspathologie beidseits mit/bei: Status nach arthroskopischem

Débridement mit Sehnenrekonstruktion und AC-Gelenks-resektion rechts am

25.01

, Status nach arthroskopischem Débridement, Sehnenrekonstruktion der

Supraspinatussehne und AC-Gelenksresektion links am 15.01.2013, Frozen Shoulder

links; 3. Verdacht auf Thoracic-Outlet-Syndrom (DD: mögliche untere

Plexusirritation ohne elektrophysiologisches Korrelat und ohne objektivierbare

höhergradige motorische Ausfälle im Bereich des linken Armes);

4.

Pangonarthrose rechts; 5. Mediale Gonarthrose links;

6.

Beginnende Coxarthrose beidseits». Die weiteren gestellten Diagnosen

(7. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4];

8.

Metabolisches Syndrom mit/bei morbider Adipositas, Grad III nach WHO

[BMI 42.5 kg/m2], arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, nicht

insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 und Lebersteatose;

9.

Chronische Dyspepsie; 10. Fersensporn rechts) haben nach der

gutachterlichen Beurteilung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Versicherungsmedizinische

Beurteilung und Synthese» wurde im Wesentlichen angegeben, das aktuelle

Hauptproblem der Explorandin seien ihre chronischen Schmerzen, welche sie

inzwischen im Bereich des Rückens, beider Schultern, beider Knie und im Bereich

der Füsse verspüre und inzwischen ein unerträgliches Ausmass angenommen hätten.

Trotz beidseitiger Schulteroperation leide sie nach wie vor unter Schmerzen in

beiden Schultern, jetzt vor allem links mit schmerzhaften Ausstrahlungen in die

drei ulnaren Finger ihrer linken Hand, vor allem nachts. Trotz verschiedener

Abklärungen und Spritzen seien die Beschwerden nicht besser geworden. Auch im

Rücken leide sie unter chronischen Schmerzen, welche vor allem unter Belastung

zunehmen würden und in beide Beine ausstrahlten, rechts bis auf Höhe der Kniekehle

und links bis in den Fuss, der sich auch taub anfühle und wo sie keine Kraft

mehr habe. Sie könne deshalb maximal eine Stunde am Stück spazieren gehen und

habe auch massive Probleme beim Treppensteigen, weil ihr einfach die Kraft in

den Beinen fehle. Seit 4 Monaten habe sie zudem Schmerzen in beiden Knien,

rechtsbetont, und brauche häufig einen Stock zum Spazieren. Sie habe auch

Schmerzen im Bereich der rechten Ferse und im Bereich des linken Unterbauchs, welche

sie ebenfalls auf eine Prellung beim Unfall im Jahr 2010 zurückführe. Aufgrund

der vielen Schmerzmittel habe sie auch Probleme mit dem Magen bekommen mit

Blähungen und sei auch immer wieder verstopft. Sie könne auch nicht richtig

schlafen und fühle sich immer müde und erschöpft.

Die Fachärzte führten aus, die im

Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte

allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 51-jährigen,

morbid-adipösen und dekonditionierten Frau in leicht reduziertem Allgemeinzustand.

Bei einem Body Mass Index von aktuell 42.5 kg/m2 entspreche ihr

Übergewicht einer Adipositas Grad III nach WHO. Als Folgeerscheinungen habe sie

inzwischen das Vollbild eines metabolischen Syndroms entwickelt mit arterieller

Hypertonie, Dyslipidämie und diabetischer Stoffwechsellage, wobei nur der

Blutdruck medikamentös behandelt werde und dies insuffizient. Klinisch sei die

Explorandin kardiopulmonal kompensiert; auch das EKG sei unauffällig. Klinisch

und spirometrisch finde sich eine normale Lungenfunktion ohne Hinweise für eine

obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Somit sei die von der

Explorandin beklagte Anstrengungsdyspnoe nicht Ausdruck einer kardiopulmonalen

Pathologie, sondern Folge ihrer massiven Adipositas und ihrer langjährigen

Dekonditionierung. Auch der restliche internistische Status sei unauffällig.

Die chronischen Magen-Darmbeschwerden seien im Rahmen einer chronischen

Dyspepsie zu interpretieren, wobei auch hier die regelmässige Einnahme von

verschiedensten Schmerzmitteln eine Rolle mitspielen könnte. Insgesamt

erscheine die aktuelle Medikation unübersichtlich und zum Teil auch nicht

nachvollziehbar. Die tägliche Einnahme von 28 Tabletten sei weder zweckmässig

noch medizinisch zumutbar. Trotz ihrer massiven Adipositas und ihres metabolischen

Syndroms könne aus internistischer Sicht bei der Explorandin keine Diagnose

gestellt werden, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Sie sei

demzufolge aus rein internistischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche

als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen.

Zur rheumatologischen Untersuchung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, es imponiere vor allem die schmerzhaft

eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, welche bei Status nach Diskushernienoperation

L5/S1 mit der radiologisch verifizierten lumbosacralen Osteochondrose bestens

erklärt werden könne. Somit sei die Lendenwirbelsäule der Versicherten

sicherlich nicht voll belastbar. Die Schmerzen in beiden Kniegelenken, vorwiegend

rechts, als Ausdruck einer rechtsseitigen Pangonarthrose und einer

linksseitigen medialen und retropatellären Arthrose seien ebenfalls

nachvollziehbar und limitierten bei längerem Stehen, aber auch bei Arbeiten in

kauernder oder kniender Position. Die Schulterschmerzen, vor allem links, mit

eingeschränkter Beweglichkeit und deutlich positivem Jobe-Test als Zeichen

einer postoperativen Supraspinatustendinose bewirkten ebenfalls eine

eingeschränkte Belastbarkeit der linken oberen Extremität. Zudem bestehe eine

beginnende beidseitige Coxarthrose, welche gelegentlich lediglich im

Trochanterbereich Schmerzen verursache. Demzufolge sei die Explorandin als Putzfrau

nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit

ohne repetitive Belastungen der linken (adominanten) Schulter bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei darauf geachtet

werden müsse, dass keine Arbeiten über der 90°-Ebene zu verrichten seien, dass

keine Arbeiten in kniender und kauernder Stellung zu verrichten seien und dass

keine repetitiven Arbeiten in gebückter Haltung ausgeführt werden müssten. Die

30%ige Einschränkung sei mit dem erhöhten Pausenbedarf sowie der verminderten

Leistung zu begründen.

Bei der neurologischen Untersuchung konnten

keine höhergradigen motorischen Ausfälle festgestellt werden, welche über eine

am ehesten schmerzbedingte Minderinnervation im Bereich des linken Armes und

linken Beines hinausgehen würden. Am linken Arm liege eine arthrogen bedingte

schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit vor, ohne dass höhergradige

Paresen abgrenzbar wären. Eine im Verhältnis zum Schulterschmerz eher im Hintergrund

stehende Missempfindung der ulnaren Finger dorsal betont links mute

möglicherweise neuropathisch im Sinne einer möglichen Irritation des unteren

Plexus brachialis nach dem Schultertrauma an, finde aber kein Korrelat in der

Elektroneurographie der Neurologie des J.___ vom 2. September 2013.

Höhergradige objektivierbare Ausfälle bestünden am linken Arm nicht,

insbesondere liessen sich keine radikulären Ausfälle und keine auf einzelne

Nerven oder Plexusanteile zu beziehende fokalneurologische Defizite nachweisen.

Am linken Bein sei ein diffuser Druckschmerz nicht sicher von lumbal

einschiessender Schmerzausstrahlung abzugrenzen. Überlagernd komme noch ein

während der Untersuchung wechselnd ausgeprägter Druckschmerz im lateralen

Vorfussbereich hinzu, welcher nicht sicher reproduzierbar gewesen sei. Die

angegebene Minderung der oberflächigen Berührungsempfindung am linken Bein

lasse sich keinem Dermatom oder nervalen Versorgungsgebiet zuordnen. Die

kernspintographisch beschriebene «Alteration der Nervenwurzel intraforaminal»

L5, links mehr als rechts, gehe ohne ein höhergradig objektivierbares

motorisches Defizit einher. Die Sensibilitätsstörung am linken Bein gehe

deutlich über das Dermatom L5 hinaus. Auch unterliege die Sensibilitätsstörung

an den Beinen keinem polyneuropathischen Verteilungsmuster, und polyneuropathische

Zeichen liessen sich bis auf einen beidseits nicht sicher erhältlichen Achillessehnenreflex

nicht finden. Zusammenfassend sei aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit

für die zuvor ausgeübte Tätigkeit in der Raumreinigung nicht mehr gegeben. Eine

Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei durch die Diagnosen auf neurologischem

Gebiet mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % hinreichend

gewürdigt.

Sodann führten die Fachärzte zur

aktuellen psychiatrischen Exploration aus, die bereits in früheren Berichten

postulierte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

könne bestätigt werden. Die Explorandin wirke in der Schmerzschilderung

konsistent. Es seien keine Diskrepanzen in der Schilderung des Alltages und des

Schmerzerlebens vorhanden. Auch im Untersuchungsgespräch wirke die Explorandin

sehr unruhig, nervös und immer wieder komme es zu schmerzbedingten

Positionsveränderungen. Die Explorandin erhebe sich gegen Ende des Gesprächs

sehr mühsam mit schmerzverzerrtem Gesicht. Hinweise für eine Aggravation finde

man nicht. Sie mache Therapien, gehe zweimal wöchentlich in die Physiotherapie

und nehme täglich Schmerzmittel ein. Ein Leidensdruck in der Schmerzschilderung

sei spürbar. Bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

müssten die Förster-Kriterien mitberücksichtigt werden. Eine schwerwiegende

psychische Komorbidität liege bei der Explorandin nicht vor, insbesondere könne

eine Depression bzw. Angststörung ausgeschlossen werden. Die Explorandin wirke

während des ganzen Gesprächs nicht deprimiert, Gestik und Mimik seien nicht

eingeschränkt. Sie selbst berichte davon, Freude empfinden zu können, sie zeige

Interessen und es liege kein sozialer Rückzug vor. Es liessen sich keine

kognitiven bzw. mnestischen Defizite eruieren. Die affektive Schwingungsfähigkeit

sei nicht eingeschränkt, insbesondere nicht ins Depressive verschoben. Der

klinische Eindruck, dass keine depressive Symptomatik von Krankheitswert

vorliege, decke sich auch mit dem durchgeführten Testverfahren, in der

Hamilton-Depressionsskala erreiche die Explorandin 12 Punkte. Dies entspreche

nicht einer depressiven Symptomatik von Krankheitswert. Es liege auch keine

chronische körperliche Begleiterkrankung vor, es sei auch kein ausgewiesener

sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens zu erkennen. Die Explorandin sei

noch nie in einer psychiatrischen Therapie gewesen, so könne auch nicht von

einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf

einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer

Krankheitsgewinn) gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der

Förster-Kriterien habe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung somit aus

versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die

Fachärzte dahingehend Stellung, zusammenfassend und unter Berücksichtigung

aller Gegebenheiten und Befunde sei die Explorandin aufgrund ihrer polytopen

Problematik am Bewegungsapparat mit verminderter Belastbarkeit des

Achsenskelettes, der linken Schulter und beider Kniegelenke als Reinigungsangestellte

nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauerhafte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit ohne

repetitive Belastungen der linken (adominanten) Schulter bestehe aus rheumatologischer

Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei darauf geachtet werden müsse, dass

keine Arbeiten über der 90°-Ebene zu verrichten, keine Arbeiten in kniender und

kauernder Stellung auszuführen und keine repetitiven Arbeiten in gebückter

Haltung auszuüben seien. Die 30%ige Einschränkung sei mit dem erhöhten

Pausenbedarf sowie der verminderten Leistung zu begründen. Eine zusätzliche,

internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.

Retrospektiv könne mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gesundheitszustand der

Explorandin sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 vor allem aus

somatischer Sicht verschlechtert habe. Nebst der bereits damals dokumentierten

Rückenproblematik seien neu ab Ende 2010 die Schulterbeschwerden beidseits und

die Knieschmerzen bei radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen

hinzugekommen, sodass sie jetzt in ihrer angestammten Tätigkeit als

Reinigungsangestellte überhaupt nicht mehr einsetzbar sei. Hingegen bleibe sie

für ihrem somatischem Leiden angepasste Tätigkeiten zumindest teilarbeitsfähig.

Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils lasse sich eine 30%ige

Einschränkung, bedingt durch den Pausenbedarf sowie die verminderte Leistung, rechtfertigen

(IV-Nr. 66 S. 54 ff.).

4.15

Am 24. Juni 2015 musste der

Beschwerdeführerin wegen eines endometroiden Adenomkarzinoms die Gebärmutter

operativ entfernt werden. Ein präoperativ durchgeführtes CT-Abdomen ergab

keinen Hinweis auf Metastasen. Die Patientin überstand den Eingriff gut (Beschwerdebeilage

3). Gemäss dem Bericht der Pathologie [...] vom 29. Juni 2015 konnten in

sämtlichem untersuchtem Material kein malignes neoplastisches Gewebe und keine

Restanteile des zuvor diagnostizierten Korpuskarzinoms nachgewiesen werden

(Beschwerdebeilage 4).

4.16

Am 7. Juli 2015 wurde die

Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des J.___ wegen einer rezidivierenden

postprandialen Emesis (Erbrechen) behandelt. Im Rahmen der Beurteilung wurde

ausgeführt, bei bekanntem chronischem Schmerzproblem sei eine psychosomatische

Genese nicht ausgeschlossen. Die Patientin habe in gutem Allgemeinzustand nach

Hause entlassen werden können (Beschwerdebeilage 5).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin lässt beantragen,

die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei

ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien die Akten

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen

Abklärungen über ihren Leistungsanspruch neu verfüge. Dies wird damit

begründet, mit Blick auf die Ausführungen der F.___ -Gutachter, wonach sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht verschlechtert

habe, könne die im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom

1.

September 2007 praktisch unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

nicht nachvollzogen werden. Es überzeuge nicht, dass die Gesamtarbeitsunfähigkeit

nicht höher als 30 % sein solle. Es sei von einer wesentlich tieferen

Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Leiden optimal angepassten

Verweistätigkeit auszugehen. Im F.___ -Gutachten vom 7. August 2014 werde

zwar eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, unter Berücksichtigung der

Förster-Kriterien habe diese jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Infolge

des Grundsatzurteils BGE 141 V 281 seien die Förster-Kriterien jedoch

nicht mehr anzuwenden. Aus diesem Grund sei der psychiatrische Teil der

Begutachtung zu wiederholen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu vorzunehmen.

Im Weiteren sei seit der F.___ -Begutachtung nun auch noch ein Krebsleiden hinzugekommen,

welches im Sommer 2015 einen chirurgischen Eingriff notwendig gemacht habe. Da

ein Krebsleiden bekanntlich sowohl im somatischen als auch im psychischen

Bereich erhebliche Beschwerden auslösen könne, dränge es sich auf, das erneut

einzuholende polydisziplinäre Gutachten nicht nur mit einer onkologischen

Begutachtung, sondern auch bezogen auf das Krebsleiden mit einer erneuten

psychiatrischen Untersuchung zu ergänzen.

Die Beschwerdegegnerin ist

demgegenüber der Auffassung, das F.___ -Gutachten vom 7. August 2014

erlaube eine schlüssige Beurteilung auch im Lichte der neuen Rechtsprechung.

Die Beurteilung der Standardindikatoren ergebe, dass die anhaltende somatoforme

Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Es bestünden gute familiäre

Beziehungen, aus welchen die Beschwerdeführerin Ressourcen erschliessen könne.

Die Therapiemöglichkeiten in Bezug auf die Schmerzstörung seien noch nicht

ausgeschöpft bzw. noch gar nicht angegangen worden. Die beklagten Schmerzen

liessen sich zwar nicht vollständig, jedoch weitgehend somatisch erklären.

Körperlich leichte Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin verrichten.

5.2

Der psychiatrische F.___ -Gutachter

Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte

nach erfolgter Exploration vom 2. April 2014 keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die von ihm diagnostizierte anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) hat gemäss seiner Beurteilung keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnose ist den

pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare

organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen. Die invalidisierende Wirkung

derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und

131.

V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten

«Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med.

S.___ wandte diese in seinem Gutachten an. Er führte aus, eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Die

Explorandin wirke in der Schmerzschilderung konsistent, es seien keine

Diskrepanzen in der Schilderung des Alltags und des Schmerzerlebens vorhanden.

Hinweise für eine Aggravation seien nicht vorhanden. Bei der Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müssten auch die Förster-Kriterien

mitberücksichtigt werden. Hier sei vor allem abzuklären, ob eine schwerwiegende

psychische Komorbidität vorliege. Dies sei zu verneinen. Es liege keine

psychiatrische Komorbidität vor, insbesondere könne eine Depression bzw.

Angststörung ausgeschlossen werden. Die Explorandin wirke während des ganzen

Gesprächs nicht deprimiert, Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Sie

selbst berichte davon, Freude empfinden zu können, und zeige Interessen. Es

liege nach Rücksprache mit dem Hauptgutachter auch keine chronische körperliche

Begleiterkrankung vor, es sei auch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen

Bereichen des Lebens zu erkennen. Die Explorandin sei noch nie in einer

psychiatrischen Therapie gewesen, so könne auch nicht von einem verfestigten,

therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich

missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer

Krankheitsgewinn) gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der

Förster-Kriterien habe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus

versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 66 S. 51 ff. und 62 f.).

5.3

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf

achten, die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung

mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung

überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster

angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext"

(E. 4.3.3)

2) Kategorie "Konsistenz"

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf

BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In

sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten

Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen

administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –

gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine

schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder

nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine

punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

5.4

5.4.1

Die Beweiskraft des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. S.___ setzt somit voraus, dass es die darin

enthaltenen Feststellungen erlauben, die neu massgebenden Aspekte mit

hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen.

5.4.2

Dr. med. S.___ diagnostiziert

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Diese Diagnose

wird plausibel begründet. Hinweise auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben

sich aus dem Gutachten nicht. Was den Komplex «Gesundheitsschädigung»

anbelangt, lässt sich dem Gutachten von Dr. med. S.___ entnehmen, dass der

Experte von einem erheblichen Schmerzerleben ausgeht. Dieses lässt sich, wie

insbesondere dem rheumatologischen, ergänzend auch dem neurologischen Teilgutachten

entnommen werden kann, zu einem grossen Teil durch die somatischen Befunde

erklären. Dies gilt namentlich für die Schmerzen im Bereich beider Knie, der

Schultern (vor allem links) und der Lendenwirbelsäule. Darüber hinaus besteht

ein nicht somatisch erklärbares Schmerzempfinden, das letztlich nicht genau von

der erklärbaren Komponente abzugrenzen ist. Eine psychiatrische Behandlung fand

zu keinem Zeitpunkt statt, und die somatische Therapie konzentrierte sich

weitgehend auf die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 2010 sowie der am

25.

November 2010 erlittenen Schulterkontusion und der anschliessend

geklagten Beschwerden. Komorbiditäten bestehen aus psychiatrischer Sicht nicht,

während die im rheumatologischen und im neurologischen Teilgutachten genannten

Leiden die Schmerzen teilweise zu erklären vermögen. Daneben bestehen auch

internistische Diagnosen. Zu den Eigenschaften der Persönlichkeit führt der

psychiatrische Gutachter u.a. aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt, wach,

bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine

formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen. Ein sozialer

Rückzug liegt gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters nicht vor.

Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin besteht zu ihren drei Kindern

(geboren 1983, 1985 und 1989) ein sehr guter Kontakt, ebenso zu den fünf

Enkelkindern. Auch der Ehemann unterstütze sie sehr. Sie habe wenige, aber gute

Kolleginnen, die sie hin und wieder treffe, und auch Kontakt zu einer Nachbarin.

Der soziale Kontext enthält somit Ressourcen, auf welche die Beschwerdeführerin

zurückgreifen kann. Zum Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

gewisse Aufgaben übernimmt, aber im Wesentlichen entlastet wird, was allerdings

auch kulturelle Hintergründe hat (vgl. dazu bereits die Feststellungen im

Haushaltsabklärungsbericht vom 6. November 2007, E. II. 3.3 hiervor).

Zweimal pro Jahr fliegt sie nach Mazedonien. Was die medizinischen Massnahmen

anbelangt, lag das Schwergewicht auf der Behandlung der im Anschluss an die

Vorfälle vom Oktober 2010 und November 2010 aufgetretenen Beschwerden. Im

Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an der linken

Schulter operiert (E. II. 4.8 hiervor). Daneben fanden verschiedene

Kontrollen und Abklärungen statt und es wurde Physiotherapie durchgeführt. Eine

psychiatrische Behandlung fand zu keinem Standpunkt statt, und auch eine

gezielte Schmerztherapie wurde nicht in Angriff genommen.

5.4.3

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen Schmerzen leidet, welche

sich zu einem grossen Teil, aber bei weitem nicht vollständig durch somatische

Befunde erklären lassen. Von intensiven, mit unterschiedlichen Ansätzen

durchgeführten Behandlungen kann nicht gesprochen werden. Relevante psychische

Komorbiditäten bestehen nicht, während aus körperlicher Sicht

Begleiterkrankungen (auch solcher internistischer Art) vorliegen. Eigenschaften

der Persönlichkeit, welche das Leistungsvermögen in besonderer Weise

beeinflussen würden, sind nicht dokumentiert. Das günstige soziale Umfeld

bietet Ressourcen, welche der Beschwerdeführerin die Verwertung ihres Leistungsvermögens

erleichtern. Was das Aktivitätsniveau anbelangt, übernimmt die

Beschwerdeführerin gewisse, ihrer Rolle als (Schwieger-)Mutter und Grossmutter

entsprechende Aufgaben, wobei Einschränkungen bestehen. Weiter sind die regelmässigen

Reisen nach Mazedonien (zweimal pro Jahr) zu erwähnen. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung ist namentlich angesichts der fehlenden psychischen

Komorbidität, der sich aus dem familiären Umfeld ergebenden Ressourcen und der

noch nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen eine invalidisierende Wirkung der

Schmerzstörung zu verneinen. Die entsprechende Beurteilung der Beschwerdegegnerin

ist zu bestätigen.

5.4.4

Von einer zusätzlichen onkologischen

Begutachtung kann abgesehen werden. Gemäss dem Operationsbericht des J.___

(Dr. med. T.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe) vom

26.

Juni 2015 konnten im der operativen Entfernung der Gebärmutter

vorausgehenden CT des Abdomens keine Metastasen festgestellt werden (vgl.

Beschwerdebeilage 3). Laut Pathologiebericht vom 29. Juni 2015 wurden in

den Operationspräparaten des Uterus und der Adnexe keine malignen (bösartigen)

Anteile festgestellt (Beschwerdebeilage 4). Sodann hat die im Bericht des J.___

vom 9. Juli 2015 diagnostizierte rezidivierende postprandiale Emesis

(Erbrechen) keine klare Ursache und wurde von den behandelnden Ärzten als

wahrscheinlich psychosomatisch bedingt qualifiziert (Beschwerdebeilage 5). Die

von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Berichte vermögen – bis

auf die normale perioperative Arbeitsunfähigkeit nach einer Hysterektomie –

keine relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. R.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom

12.

Januar 2016). Diesbezüglich besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf.

6.

Zusammenfassend kommt dem F.___

-Gutachten vom 7. August 2014 – auch unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 – volle Beweiskraft zu. Der Einwand der

Beschwerdeführerin, die im Vergleich mit dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom

1.

September 2007 praktisch unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

könne nicht nachvollzogen werden, umso weniger, als laut dem F.___ -Gutachten

sowohl aus rein rheumatologischer als auch aus rein neurologischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit von je 30 % bestehe, ist nicht stichhaltig. Die 30%ige

Einschränkung aus rheumatologischer Sicht wird mit dem erhöhten Pausenbedarf

sowie der verminderten Leistung (leichte, vorwiegend sitzende Wechseltätigkeit

ohne repetitive Belastungen der linken [adominanten] Schulter, keine Arbeiten

über der 90 °-Ebene, keine Arbeiten in kniender und kauernder Stellung, keine

repetitiven Arbeiten in gebückter Haltung) begründet. Aus neurologischer Sicht

wird die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % mit den in diesem Bereich

gestellten Diagnosen (degenerative LWS-Veränderungen [Status nach

mikrochirurgischer Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 1999; keine

objektivierbaren radikulären Ausfälle], mögliche untere Plexusirritation ohne

elektrophysiologisches Korrelat und ohne objektivierbare höhergradige motorische

Ausfälle im Bereich des linken Armes) begründet. Dass diese aus neurologischer

Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit nach der Beurteilung der Experten in der aus

rheumatologischer Sicht berücksichtigten Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 %

aufgeht, d.h. von den Fachärzten als mitberücksichtigt beurteilt wird, erscheint

plausibel. Die fachärztliche Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt

70.

% in einer angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung

sämtlicher Disziplinen ist daher nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von

CHF 40‘913.00, wobei sie sich diesbezüglich auf das rechtskräftige Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

vom 23. Januar 2009 stützte und das dort gemäss IK-Auszug für das Jahr

2006.

ermittelte Valideneinkommen auf das Jahr 2013 aufindexierte. Diesem Valideneinkommen

stellte sie als Invalideneinkommen den Tabellenwert der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) gegenüber (Tabelle

TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen), welcher nach Berücksichtigung der durchschnittlichen

betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, des Nominallohnindexes bis ins Jahr 2013,

einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 70 % und eines leidensbedingten

Abzugs vom Tabellenwert in angemessener Höhe von 15 % zu einem

Invalideneinkommen von CHF 30‘848.00 führte. Der auf diese Weise

ermittelte Invaliditätsgrad von 24.6 % – bzw. der Gesamtinvaliditätsgrad in

Anwendung der gemischten Methode von 23 % - erscheint korrekt; die

herangezogenen Vergleichseinkommen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

beanstandet. Für den geltend gemachten Maximalabzug von 25 % besteht kein

Raum. Sowohl die mangelhaften Deutschkenntnisse als auch die Nationalität der

Beschwerdeführerin wirken sich im berücksichtigten Kompetenzniveau 1 nicht

lohnmindernd aus. Sodann ist ein Abzug für ein Teilzeitpensum nicht

vorzunehmen, da die Verweistätigkeit in einem vollen Pensum mit um 30 %

reduzierter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass die

grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte krankheitsbedingt

lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt praxisgemäss keinen Abzug,

der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit

des Rendements hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2016 vom

3.

März 2016 E. 4.3). Zudem hat die Rechtsprechung bei Frauen seit

jeher keinen Teilzeitabzug anerkannt.

8.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober

2015, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser