VSBES.2015.3
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
9. November 2016Deutsch65 min
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Monica
Armesto
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom
14. November 2014)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1960, erlitt am 12. Oktober 1990 einen
Arbeitsunfall, bei welchem ihm ein 20 Kilogramm schweres Gewicht auf das linke
Knie in Varusstellung fiel. Am 8. September 1991 hatte er ein weiteres
Knietrauma links mit Varisierung, und bei einem Unfall am 16. September
1993 schlug ihm ein Wasserrohr seitlich an das linke Knie, wobei es zu einer
sofortigen Schwellung kam (IV-St. Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 29).
Er wurde in der Folge von seiner damaligen Arbeitgeberin bei der Suva
angemeldet. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 12. September 2003 eine
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 46).
1.2 Am 12. November 2002
(IV-Nr. 3) hatte sich der Beschwerdeführer – zuletzt als Chauffeur tätig –
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet.
1.3 Die Suva erliess nach der
Tätigung weiterer medizinischer Abklärungen am 14. Mai 2004 eine neue Verfügung
(IV-Nr. 55) und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 18 % ab dem 1. Juni 2004 eine Invalidenrente zu. Die daraufhin
vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
17. August 2004 (IV-Nr. 62) ab, eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 70
S. 10 ff.).
1.4 Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 16. November 2005
(IV-Nr. 71) mit Wirkung ab 1. März 2003 bis zum 31. Mai 2004
eine befristete, ganze Invalidenrente zu. Es wurde erwogen, ab dem 1. Juni
2004 liege der Invaliditätsgrad unter 40 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastete
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum zumutbar. Damit
könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
2.
2.1 Am 24. November 2011
meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 72). Als Gesundheitsschaden führte er auf: «Meniskus, Arthrose,
Kreuzband, usw. mehrmals operiert».
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 73)
in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem der
Beschwerdeführer am 28. Dezember 2011 unter Beilage eines Berichtes seiner
Hausärztin Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 74), trat die Beschwerdegegnerin
auf das Leistungsbegehren ein und gewährte ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen,
zunächst in Form eines Belastbarkeitstrainings in der B.___ (IV-Nr. 92),
anschliessend durch Kostengutsprache für eine Car-Fahrausbildung (IV-Nr. 98).
Die Car-Fahrausbildung konnte der Beschwerdeführer nicht absolvieren, weil er
die theoretische Prüfung mehrfach nicht bestanden hatte. Die berufliche
Eingliederung wurde am 10. Februar 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 112).
2.3 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 116 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. November 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab. Ein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde ebenfalls verneint.
3. Gegen oben genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
«
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014, zugestellt am
19. November 2014, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten.
2. Ferner
sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung
von weiteren beruflichen Massnahmen zu verpflichten.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung
weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers.
4. Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. »
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (A.S. 20
f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt am 24. März
2015 (A.S. 43 ff.) Stellung nehmen, wobei mit Eingabe vom
16. April 2015 (A.S. 48) ein Operationsbericht nachgereicht wird.
5. Mit Verfügung vom
3. März 2015 (A.S. 40) gewährt das Versicherungsgericht dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Monica Armesto als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Mit Verfügung vom
29. Mai 2015 (A.S. 56 f.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch und rheumatologisch)
einzuholen und die C.___, damit zu beauftragen. Die vorgesehenen Fragen werden
bekanntgegeben und die Parteien erhalten die Gelegenheit, sich zur
vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu
stellen.
7. Nachdem die Parteien weder
Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen
stellen (A.S. 59 und 64), wird mit Verfügung vom 22. Juli 2015
(A.S. 66 f.) bei der C.___, ein bidisziplinäres Gutachten
(psychiatrisch und rheumatologisch) eingeholt. Dieses wird am 17. Februar
2016 erstattet (A.S. 90 ff.).
8. Die Parteien nehmen mit
Eingaben vom 6. April 2016 (A.S. 147 ff. und 153 ff.) zum
Gutachten Stellung. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
reicht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten (A.S. 157 ff.).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer
sei am 12. Oktober 1990 und 16. September 1993 verunfallt. Aufgrund
der Unfallfolgen seien ihm gemäss kreisärztlicher Einschätzung durch die Suva
nach wie vor leichte, vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten,
ohne länger andauerndes Gehen und Tragen von schweren Lasten, ganztägig zumutbar.
Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen
erzielen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der
behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen
Abzug von 10 % vorgenommen. Der Invaliditätsgrad betrage 21 %. Aus
dem ärztlichen Zeugnis der Hausärztin, Dr. med. D.___, ergäben sich keine
neuen Aspekte, die ab dem 1. April 2013 eine gesundheitliche Verschlechterung
glaubhaft machen würden.
Was den Anspruch auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffe, so verlangten diese eine entsprechende
Motivation der einzugliedernden Person. Aus den Akten lasse sich schliessen,
dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der nötigen Motivation fehle, in den
Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Ein entsprechendes, zumutbares
Arbeitsangebot habe er aus invaliditätsfremden Gründen nicht angenommen. Die
Eingliederungswirksamkeit sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung
nicht gegeben. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei ihm unmittelbar und
ohne weitere Gewöhnungsmassnahmen zumutbar.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2015 (A.S. 5 ff.)
entgegenhalten, bei ihm bestehe gemäss Austrittsbericht des E.___ vom
7.
Juni 2011 eine posttraumatische Valgusgonarthrose links bei Status nach
Kniearthroskopie links am 21. Januar 2011. Am 5. Mai 2011 sei eine
Varisationsosteotomie durchgeführt worden, wobei dies aber nicht zu einer
relevanten Reduktion der Beschwerden geführt habe. Im Rahmen der Früherfassung
habe sich gezeigt, dass die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für den Beschwerdeführer
nicht angepasst sei, weil er bei handgeschalteten Fahrzeugen Mühe habe, die
Kupplung zu betätigen, und andererseits beim Stückguttransport die beförderten
Waren ein- und ausladen müsse, was ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit
seines linken Knies nicht möglich sei. Gemäss kreisärztlichem Bericht der Suva
vom 8. August 2012 habe bei ihm zum Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei die Indikation für die Implantation einer
Totalendprothese am linken Kniegelenk gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
habe sich der Beschwerdeführer nicht zu diesem Eingriff entschliessen können,
da er angesichts der multiplen vorangegangenen chirurgischen Eingriffe, welche
keine Verbesserung der Schmerzen gebracht hätten, gezögert habe. Im Rahmen der
Car-Fahrausbildung habe er die theoretische Prüfung aufgrund mangelhafter
schriftlicher Deutschkenntnisse mehrfach nicht bestanden. Er habe sich
gezwungen gesehen, die Ausbildung abzubrechen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 1. Oktober 2013 habe zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den Kniebeschwerden
auch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1 mit ausstrahlenden
Schmerzen seit Januar 2013 bestanden. Die Beschwerden würden in Zusammenhang
mit der Fehlbelastung aufgrund der Schmerzproblematik am linken Knie gesehen.
Der Beschwerdeführer habe in einem
ausführlichen Schreiben dargelegt, weshalb die ihm vermittelte Stelle bei der
Firma F.___ keineswegs einer angepassten Tätigkeit entsprochen habe, wie dies
von den Ärzten der Suva festgelegt worden sei. Es habe sich vor Ort gezeigt,
dass die dort freie Stelle jene eines normalen Chauffeurs im Stückguttransport
sei, weshalb der potenzielle neue Arbeitgeber bereits erhebliche Zweifel
angebracht habe, als er von den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers erfahren
habe. Daher sei die Anstellung nicht zustande gekommen.
Die Beschwerdegegnerin beziehe sich
bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht einzig auf die Unfallfolgen am
linken Knie. Sie stütze sich allein auf die kreisärztliche Einschätzung durch
den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte,
vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauerndes
Gehen und Tragen von schweren Lasten ganztägig zumutbar seien. Die weiteren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht berücksichtigt worden. Die
Einnahme von Antidepressiva lasse auf eine zusätzlich bestehende psychische
Beeinträchtigung schliessen. Weiter liege neu auch eine lumbospondylogene
Schmerzproblematik vor. Der Beschwerdeführer sei im Frühling 2014 wegen der
schwierigen psychosozialen Situation stationär in der Klinik G.___ während rund
zwei Monaten hospitalisiert gewesen. Gemäss Austrittsbericht der Klinik bestehe
bei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzproblematik werde ausdrücklich
ausgeschlossen. Die depressive Episode stehe gemäss den Ärzten in Zusammenhang
mit der psychosozialen Belastung und den chronischen Schmerzen, wobei Letztere
organischer Natur seien. Die psychiatrische Problematik werde in der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, es seien auch keine diesbezüglichen
Abklärungen getätigt worden. Korrekterweise müsse von einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden.
Bezüglich der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen stelle die Beschwerdegegnerin die Lage in der
angefochtenen Verfügung sehr einseitig dar. Der Beschwerdeführer habe sich
aktiv mit seiner Wiedereingliederung befasst und ebenfalls Vorschläge unterbreitet,
wie er unter bestmöglichem Einsatz seiner Kenntnisse und Berufserfahrung auf
dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könnte. Dass er die Car-Fahrausbildung
wegen seiner mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse nicht geschafft habe,
heisse nicht, dass er sich nicht dafür eingesetzt hätte. Ausserdem treffe es
nicht zu, dass er die ihm angebotene Stelle als Lastwagenchauffeur abgelehnt
habe. Es habe sich entgegen den Ausführungen der Eingliederungsfachperson um
eine nicht zumutbare Tätigkeit gehandelt. Im Gespräch mit dem potenziellen
neuen Arbeitgeber habe sich rasch gezeigt, dass beide Parteien von unterschiedlichen
Sachverhalten ausgegangen seien. Der Arbeitgeber habe gedacht, dass der
Beschwerdeführer nicht unter derart weitreichenden Kniebeschwerden leide, dass
er nicht in der Lage sei, die Umschlagsarbeiten selbst auszuführen. Daher sei
ihm von Seiten des Arbeitgebers beschieden worden, dass er für diese Stelle
nicht in Frage komme. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe sich nicht angestrengt, seien schlichtweg nicht zutreffend.
Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine Anstellung, wäre aber für
angepasste Tätigkeiten zumindest teilweise vermittelbar. Der Anspruch auf
Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei nach wie vor gegeben.
2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom
2.
Februar 2015 (A.S. 20 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, der
Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung zwar
mitgeteilt, dass er ein Antidepressivum vom Hausarzt erhalte, nachdem der
Hausarztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 den psychischen
Gesundheitszustand aber nicht einmal erwähnt habe, habe sich die vertiefte
Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes nicht aufgedrängt. Mit der Beschwerde
werde nun ein Bericht der H.___ eingereicht, wobei die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werde. Dem
Bericht sei zu entnehmen, die Stimmung des Beschwerdeführers und die
Schmerzsymptomatik hätten sich während des Klinikaufenthalts verbessert. Ihm
sei denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis
19.
Mai 2014 attestiert worden. Hinzu komme, dass dieser in seinem
Einwandschreiben mit keinem Wort auf eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen hingewiesen habe. Dies deute
darauf hin, dass bei ihm selbst die physischen Beschwerden im Vordergrund
stünden und keine länger andauernde gesundheitliche Einschränkung aus psychiatrischer
Sicht vorliege. Selbst wenn sich bei einer ergänzenden Abklärung zeigen würde,
dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer mittelgradigen depressiven Episode
leide, wäre fraglich, ob eine solche überhaupt invalidenversicherungsrechtlich
relevant sei. Im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Schmerzüberwindungspraxis
gälten mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich als überwindbar. Dies
habe erst recht zu gelten, wenn keine Schmerzkrankheit vorliege.
2.4
Der Beschwerdeführer lässt am 24. März
2015.
noch einmal Stellung nehmen (A.S. 43 ff.) und dabei geltend
machen, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sich die von H.___ attestierte
Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer des Klinikaufenthalts decke. Die in der Klinik
behandelnden Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit lediglich für den Zeitraum des
stationären Aufenthalts bestimmt, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seinem
Klinikaustritt in die ambulante psychiatrische Behandlung bei
Dr. med. I.___ begeben habe, welcher für die Attestierung der weitergehenden
Arbeitsunfähigkeit zuständig gewesen sei. Da die Hausärztin selbst den
Beschwerdeführer in den stationären Aufenthalt eingewiesen habe, könne nicht
die Rede davon sein, dass diese keine abklärungsbedürftige Problematik auch aus
psychiatrischer Sicht gesehen habe. Dr. med. I.___ diagnostiziere in
seinem Bericht vom 5. Januar 2015 eine chronifizierte, ängstlich
agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte depressive Störung mit
somatischem Syndrom, mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen,
im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen misstrauischen
und emotional instabilen Zügen. Aufgrund dieser Problematik attestiere er eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es könne damit keine Rede davon sein, dass
die mittelgradige depressive Episode remittiert sei. Die Beschwerdegegnerin
übersehe weiter, dass die Überwindbarkeit erst nach Prüfung der
Foerster-Kriterien überhaupt erst beurteilbar sei. Diese Kriterien seien gar
nicht geprüft worden. Gleichzeitig falle die mittelschwere depressive Episode
aber nicht unter die Schmerzüberwindungspraxis, da es sich um ein
eigenständiges Krankheitsgeschehen handle, wie den Arztberichten entnommen
werden dürfe. Es bestehe beim Beschwerdeführer ausdrücklich keine somatoforme
Schmerzstörung. Die von ihm geklagten Schmerzen besässen ein klar zuordenbares
Korrelat in Gestalt der massiven arthrotischen Veränderungen am Knie.
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 14. November 2014, weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid
ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,
125.
V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit
der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier
Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S.
113.
E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, AHI 2001 S. 113 f. E. 3a, RKUV 2003
U 487 S. 345, E. 5.1).
5.
Mit dem Urteil BGE 141 V 281
vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf
achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine
somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,
wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.
Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).
Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits
– tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3
)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1
)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
6.
6.1
Der von der Beschwerdegegnerin
verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 16. November 2005
(IV-Nr. 71) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom
14.
November 2014 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73
E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
6.2
Im Zeitpunkt der erstmaligen
Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 16. November 2005 orientierte sich die
Beschwerdegegnerin an der Rentenverfügung der Suva vom 14. Mai 2004
(IV-Nr. 55), welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004
(IV-Nr. 62) und Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2005
(IV-Nr. 70 S. 10 ff.) bestätigt wurde. Wie sich die medizinische Aktenlage
zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich unter anderem den Erwägungen
des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Mai 2005 entnehmen:
Gestützt auf den
Austrittsbericht der J.___ vom 30. März 2004 über den (zweiten)
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers liege bei diesem allenfalls eine
beginnende, lateral betonte Gonarthrose des linken Kniegelenks vor. Es bestünden
weder Hinweise für eine Verschlechterung seit dem letzten stationären Aufenthalt
noch für eine Algodystrophie. Während des jetzigen stationären Aufenthaltes
habe sich, insbesondere nach der Untersuchung des Kniegelenkes in Anästhesie,
ein unverhältnismässiger Verlauf mit zunehmender Schmerzexazerbation
präsentiert. Die Schmerzen seien zwar in ihrer Lokalisation, nicht aber in
diesem Ausmass erklärbar. Aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer jeweils
sein Kniegelenk mit fleckenförmig ventralen Rötungen mit palpatorischer
Überwärmung demonstriert habe. In den anschliessend durchgeführten
Umfangmessungen hätten sich allerdings keine Veränderungen vor bzw. nach der
Therapie gezeigt. Schliesslich sei im psychosomatischen Konsilium die bereits
bekannte gemischte ängstlich-depressive Reaktion (ICD-10 F43.22) bestätigt
worden, wobei der Patient bei der jetzigen Untersuchung einen insgesamt
psychisch stabileren Zustand aufweise.
Die fachärztliche Diagnose einer
gemischten ängstlichen Reaktion (ICD-10 F43.22) beeinflusse die Erwerbsfähigkeit
in keiner Weise. Dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende,
ganztägige Arbeiten ohne längere Gehstrecken zuzumuten. Das Ersteigen von
Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen, kniender oder kauernder
Position sowie das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten blieben limitiert.
6.3
Folgender medizinischer
Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
14.
November 2014:
6.3.1
Die Hausärztin, Dr. med. D.___,
äusserte sich in ihrem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom
11.
Januar 2012 (IV-Nr. 76) über eine Zunahme der Schmerzen im linken
Knie ab Ende November 2010. Es habe sich eine posttraumatische Gonarthrose
links ergeben. Im Januar 2011 sei eine arthroskopische Gelenkstoilette
durchgeführt worden, am 5. Mai 2011 eine medial zuklappende suprakondyläre
Varisationsosteotomie des Femur links. Der weitere Verlauf sei schwierig, es bestünden
nach wie vor eine massive Weichteilschwellung und eine schmerzbedingt deutlich
eingeschränkte Beweglichkeit.
6.3.2
Gemäss Bericht von Dr. med. K.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 6. März 2012 (IV-Nr. 114.2 S. 169) habe der Beschwerdeführer
fast erwartungsgemäss bei der zunehmenden Valgusarthrose weiterhin deutliche
Beschwerden und sei auf massive Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Er denke,
dass man nicht um die Implantation einer Knieprothese herumkomme.
6.3.3
Gemäss Bericht des
Suva-Kreisarztes, Dr. med. L.___, vom 8. August 2012 (IV-Nr. 95),
könne dem Beschwerdeführer nur noch eine Knie-Totalprothese angeboten werden.
Er möchte diese aber vorläufig nicht machen lassen. Die Zumutbarkeit sei nach
erfolgter Implantation einer Prothese vorzunehmen. Derzeit sei er weiterhin
100.
% arbeitsunfähig.
6.3.4
Der Suva-kreisärztlichen
Untersuchung vom 27. Dezember 2012 durch Dr. med. M.___ (IV-Nr. 114.2
S. 99 f.) lässt sich entnehmen, am 3. Februar 2012 sei eine diagnostische
Arthroskopie und Metallentfernung am linken Knie erfolgt. Dabei habe sich keine
wesentliche Veränderung im vorderen Knieabschnitt gezeigt. Die arbeitsmässige
Zumutbarkeit beinhalte eine ganztägige Wechselbewegung, eher sitzend, wenig stehend
und gehend. Gewichte heben bis 15 kg, seltenerweise bis 20 kg, seien zumutbar.
Zu meiden seien auch Leiternsteigen, Vibrationen, Sprungbeanspruchungen sowie
belastete Torsionen.
6.3.5
Im Arztbericht von
Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 111) werden folgende
Diagnosen festgehalten:
Persistierende, belastungsabhängige
Kniebeschwerden links bei
-
Knietrauma links 1990,
-
Status nach
arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links 1992,
-
Status nach
arthroskopischer Lavage Knie links 01/2011,
-
Status nach
supracondylärer Varisationsosteotomie am 5. Mai 2011,
-
posttraumatischer
Valgusgonarthrose links;
Verdacht auf lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links L5 / S1,
-
intermittierend ausstrahlende
Schmerzen seit Januar 2013
Die Arbeitsunfähigkeit betrage
100.
% vom 29. November 2010 bis 31. März 2013 und 50 % ab dem
1.
April 2013. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht
zumutbar. Wäre ein ausschliessliches Führen eines automatischen Getriebes
möglich, könnte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % erhöht werden. Auch sei bei
einer anderweitigen Umschulung in einen wenig belastenden Beruf von einer
Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen. Andere Tätigkeiten seien
zumutbar, jedoch kein längeres Stehen, keine grösseren Gehstrecken, kein
Treppensteigen und keine bückenden Tätigkeiten. Eine andere Tätigkeit könne
während ca. vier Stunden pro Tag ausgeübt werden. Ihres Erachtens sei
es durch den hinkenden Gang zu einer Fehlbelastung der Lendenwirbelsäule gekommen,
mit aktuell vor allem muskulär bedingten Schmerzen daselbst. Durch die
Rheumatologen der N.___ würden weitere Abklärungen durchgeführt.
6.3.6
Laut Bericht von Dr. med. O.___
vom 13. November 2013 (IV-Nr. 114.2 S. 24), sei CT-gesteuert
eine Nervenwurzelblockade L3 und L4 links durchgeführt worden. Der Schmerz habe
vor dem Eingriff bei NRS 7 gelegen. Postinterventionell sei er mit NRS 6
angegeben worden.
6.3.7
Dr. med. P.___, Facharzt für
Radiologie, hielt in einem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 114.2
S. 18) fest, es zeige sich im Vergleich zum Röntgenbefund vom 4. März
2004.
eine fortgeschrittene mediale und laterale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose.
Es bestünden ausgedehnte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels mit
teilweise Exulzeration des Knorpels vor allem am lateralen Tibiaplateau und
Femurkondylus, weiter eine ausgeprägte degenerative Auswalzung des lateralen
Meniscus sowie ein Status nach Teilmeniskektomie lateral.
6.3.8
Gemäss Zuweisungsschreiben von
Dr. med. D.___ vom 5. März 2014 an das Q.___ (IV-Nr. 114.2 S. 16
ff.) sei beim Beschwerdeführer eine depressive Reaktion mit rezidivierenden
Panikattacken zu diagnostizieren. Es bestehe eine schwierige Situation mit
deutlicher posttraumatischer Gonarthrose und chronischem Schmerzsyndrom links.
In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerbation der psychischen Probleme
mit Konflikt in der Familie gekommen, in den letzten vier Wochen wiederholt zu
Panikattacken mit Atemnot, einmal auch mit Selbsthospitalisation. Damals habe
sich eine Bronchitis gezeigt, welche aber die ausgeprägte Angstreaktion nicht
erklärt habe.
6.4
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedene medizinische
Unterlagen einreichen lassen:
6.4.1
Der Austrittsbericht der Klinik
G.___ vom 26. Mai 2014 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015),
welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht
vorlag, enthält folgende Diagnosen:
-
mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (F32.11),
-
Valgusgonarthrose links,
posttraumatisch nach Unfall 1990,
-
Verdacht auf
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1,
-
allergisches Asthma
bronchiale, ED 02/14,
-
Hypertriglyzeridämie
Die Befunde seien mit einer
mittelgradigen depressiven Episode bei chronischen Schmerzen sowie
psychosozialer Belastung vereinbar gewesen. Für das Vorliegen einer somatoformen
(Schmerz-)Symptomatik habe man keinen sicheren Hinweis gefunden. Initial habe
der Beschwerdeführer auch Suizidgedanken geäussert. Im Verlauf habe sich eine
Stimmungsaufhellung gezeigt. Auch die körperliche Verfassung und die
Schmerzproblematik hätten sich im Verlauf gebessert. Es sei ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % vom 24. März bis 19. Mai 2014
ausgestellt worden.
6.4.2
Laut Bericht von Dr. med. I.___
vom 5. Januar 2015 (Beilage 8 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015)
befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2014 bei ihm in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aus dem Querschnittbefund
und dem zeitlichen Krankheitsverlauf ergäben sich aus seiner Sicht die Kriterien
für eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer
ausgeprägte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), mit
intermittierend Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, misstrauischen und emotional-instabilen
(impulsiv-aggressiven) Zügen (Z 73.1). Das Insuffizienzerlebnis infolge
krankheitsbedingter Einschränkungen sei beim Beschwerdeführer deutlich.
Weiterhin imponiere das Zustandsbild mit einem erheblich leidenden, depressiv
resignierten Eindruck mit Einschränkungen im Durchhaltervermögen. Zudem zeigten
sich Defizite hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit mit Gedächtnislücken.
Affektive Symptome wie Affektarmut, Beeinträchtigung des Antriebs,
Deprimiertheit und Insuffizienzgefühle würden berichtet und auch beobachtet.
Passive Todeswünsche ohne konkrete Suizidpläne würden regelmässig angegeben.
Das psychische Zustandsbild werde weiter bestimmt durch chronische
Kopfschmerzen mit persistierenden Schwindelattacken, innerer Unruhe und
Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzuständen, welche zu weiteren
Verunsicherungen und Einschränkungen der Adaptations- und Durchhaltefähigkeit
führten. Besonders belastend wirkten zudem permanente Angstattacken und
Schlafstörungen mit Alpträumen, welche zu Vermeidungsverhalten, deutlichem
Leidensdruck und Einschränkungen im Alltagsleben führten. Das Selbstwirksamkeitserleben
werde defizitär erlebt. Der Beschwerdeführer äussere die Befürchtung, dass
keine vollständige Genesung erfolge. Die Behandlung finde alle 14 Tage bis drei
Wochen statt. Es könne von einer mindestens teilweisen Chronifizierung des Beschwerdebildes
ausgegangen werden und damit wäre aus seiner Sicht eine Verbesserung der
depressiven sowie der Schmerzsymptomatik in den nächsten Monaten nicht zu
erwarten. Aktuell würden mit dem Beschwerdeführer die Vor- und Nachteile einer
stationären Behandlung abgewogen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aus
psychiatrischer Sicht momentan und in Anbetracht der aktuellen zunehmenden
psychischen Beeinträchtigung sowie der komplexen Situation nicht realistisch
und würden zu einer Krisenentwicklung wie auch möglicherweise zu akuten
Gesundheitsverschlechterungen führen. Der Beschwerdeführer sei aus rein
psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt in der aktuellen Verfassung im
angestammten Arbeitsbereich zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines
Störungsbildes sei seine Adaptationsfähigkeit an neue Situationen deutlich
eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung des psychischen Zustandsbildes
absehbar.
6.4.3
Laut Operationsberichten von
Dr. med. R.___ vom 18. Februar 2015 (Beilage 9 zur Beschwerde vom
5.
Januar 2015) und 1. April 2015 (Beilage 10 zur Beschwerde vom
5.
Januar 2015) wurde beim Beschwerdeführer zunächst eine Arthroskopie
durchgeführt, anschliessend eine unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte
Tibia / zementierter Femur links, eingesetzt.
6.4.4
Gemäss Austrittsbericht der
Klinik S.___ vom 17. Dezember 2015 (A.S. 82 ff.) befand sich der
Beschwerdeführer vom 26. Oktober bis 17. Dezember 2015 in stationärer
Behandlung. Hauptdiagnose sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F32.2). Als Nebendiagnosen seien festzuhalten:
-
posttraumatische
Belastungsstörung,
-
Unfall vom 12. Oktober 1990,
20.
kg schweres Gewicht fiel auf das linke Bein in Varusstellung,
-
Unfall vom 08. März 1991,
Knietrauma links mit Varisierung,
-
Unfall vom 16. September 1990
(recte: 1993), Wasserrohr schlug seitlich an das linke Knie, in der Folge sofortige
Schwellung,
-
chronische Knieschmerzen
bei posttraumatisch lateral betonter Gonarthrose links bei Status nach
dreimaliger Knietraumatisierung links,
-
Rezidiv einer Meniskus
lateralis Hinterhornläsion, Tangentialläsion bis an die Basis des Meniskus,
-
zahlreiche Knorpelschäden
an der Femurkondylenrolle lateral sowie verdünnter Knorpel lateral im Tibiaplateau,
-
posttraumatische laterale
Kondylen- und Tibiaplateau-Arthrose links,
-
16.
Dezember 1992
Kniearthrose mit Diagnose eines Korbhenkels am lateralen Meniskus links,
-
22.
Dezember 1993 transarthroskopisches
Shaving, Teilmeniskektomie, Abtragen der beiden Plica, Reduktion des
Hoffa'schen Fettkörpers, Chondroplastik des lateralen Kompatiments und der
Trochlea,
-
22.
Oktober 2003 MRI Knie
links: Status nach TME medial und lateral, initial laterale Gonarthorse bei
deutlicher Chondromalazie. Eine aseptische Knochennekrose kann ausgeschlossen
werden. Jetzt hochgradiger Verdacht auf Algodysthrophie,
-
01.
April 2015 Operation
Knie links: Knie unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte Tibia /
zementierter Femur links,
-
Asthma bronchialis,
-
Pollenallergie,
-
Vitamin D-Mangel
Der Beschwerdeführer leide an einer
ausgeprägten Depression in Folge einer massiven Schmerzproblematik und mehrerer
Operationen wie der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Er sei nervös,
innerlich unruhig, kratze sich ständig, berichte über Suizidgedanken, zwei
Suizidversuche in der Vorgeschichte, sei aber bündnisfähig. Er leide unter
Summen in den Ohren, starkem Schwitzen, Verstopfung, Schwindel, Scham- und
Schuldgefühlen, sozialem Rückzug. Mittlerweile bestehe eine chronische
Schmerzstörung. Zudem habe sich eine schwere depressive Symptomatik entwickelt
mit innerer Unruhe, aggressiven Impulsen, Ängsten, Schuldgefühlen, Verzweiflung
und Hoffnungslosigkeit. Wenn die Nervosität komme, sei er wie in einem Tunnel,
es gehe gar nichts mehr, er sehe alles nur noch schwarz. Ausgeprägtes
Stimmungstief morgens und abends mit zeitweisem Auftreten von Suizidgedanken.
Er sei enttäuscht, suche Unterstützung und gehe gleichzeitig auf Rückzug. Er
habe keine Perspektive und könne nichts machen. Man habe einen schwer
depressiven Menschen erlebt (BDI von 45 Punkten), der immer wieder sich
aufdrängende Suizidgedanken gehabt habe. Häufig sei er innerlich gespannt
gewesen, gereizt, habe Aggression gegen sich selbst gerichtet in Form von
Selbstabwertung bis hin zu Selbsthass und völligem Wertlosigkeitsempfinden. Von
permanenten Schmerzen, erheblicher Bewegungseinschränkung und Verlust
beruflicher Bestätigungsmöglichkeiten sei er massiv frustriert und belastet,
könne dies nur mit beträchtlicher Anstrengung aushalten. Beim Austritt sei die
psychiatrische Symptomatik unverändert gewesen, die Beweglichkeit des linken
Knies leicht verbessert. In somatischer Hinsicht bestehe eine langjährige
Schmerzgeschichte am linken Knie nach mehreren Unfällen und acht Operationen.
Gemäss Rücksprache mit dem Gerichtsgutachter Dr. med. T.___ handle es sich aus
orthopädischer Sicht um eine somatoforme Schmerzstörung und auch Bewegungsstörung.
Die Schwellung des Knies sei im Rahmen der mehrfachen Operationen normal. Der
Beschwerdeführer habe bei ihnen von intensiver Physiotherapie profitiert und an
der Schmerzgruppe teilgenommen. Das Knie sollte möglichst physiotherapeutisch
mobilisiert werden, da sonst eine Versteifung drohe. Der Beschwerdeführer habe
sein Schmerzerleben mystifiziert. Bis zum Austritt aus der Klinik sei eine
wesentliche Besserung des Zustandes ausgeblieben. Eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische und physiotherapeutische Weiterbehandlung
sei dringend erforderlich.
7.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurde bei der C.___ ein bidisziplinäres (psychiatrisch und
rheumatologisch) Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. Februar 2016
von Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. U.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (A.S. 90
ff.).
7.1
In somatischer Hinsicht lassen
sich dem Gutachten folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
entnehmen: Er leide eigentlich in den letzten fünf Jahren unverändert,
respektive langsam zunehmend, unter einem stechenden Schmerz, generell im
linken Bein, aber dann akzentuiert im linken Knie. Der Schmerz sei stechend,
dann aber auch in Form eines Druckgefühls, einer Wärme, elektrischer Sensationen.
Er könne nicht auf der linken Seite liegen. Nachts sei es eher schlechter.
Etwas besser sei es im Liegen, wenn er sich richtig positioniere, oder bei
Kälte, wenn er Eis drauf lege. Es seien Dauerschmerzen, spontan werde auf der
Schmerzskala eine 6 angegeben. Verstärkt sei es auch beim Sitzen, dann habe er
ein Wärmegefühl, ein Anschwellen. Er könne nur mit zwei Stöcken gehen. Er habe
es ohne versucht, doch es gehe nicht. Die Schmerzen würden langsam und stetig
zunehmen. Generell sei der Verlauf wechselhaft. Sitzen könne er manchmal zehn Minuten,
dann müsse er aufstehen. Die Gehstrecke betrage eine halbe Stunde mit Pause.
Dann habe er wegen des Druckgefühls der Stöcke vermehrt Probleme an den Händen.
Deutlich weniger ausgeprägt habe er auch Schmerzen im Bereich der
Halswirbelsäule / oberen Brustwirbelsäule sowie im Kreuz. Diese seien seit ein
bis zwei Jahren wechselhaft verlaufend. Auf der Schmerzskala lägen diese bei 3 - 4.
Insgesamt seien die Probleme hier nicht so gross wie am linken Bein / Knie.
Folgende Befunde werden erhoben: Der
Beschwerdeführer wirke intelligent, sei sehr gut informiert über die zeitlichen
Zusammenhänge, aber sehr nervös und unruhig. Die Untersuchung am linken Knie
sei generell sehr schwierig. Sowohl beim Sitzen wie auch beim Stehen erfolge
eine Entlastung des linken Knies, es bestehe ein deutliches Extensionsdefizit.
Inspektorisch sei das Knie geschwollen, jedoch nicht überwärmt.
Provokationstests seien bei generell sofortiger Schmerzangabe nicht möglich. In
einem MRI des Kniegelenks links vom 1. Dezember 2014 zeigten sich eine
mittelschwere laterale und leichte mediale femorotibiale Arthrose und eine osteophytäre
Ausziehung der Eminentia intercondylaris. Der mediale Meniskus sei intakt, es
bestehe eine leichte retropatelläre Chondropathie. Die Kreuz- und Seitenbänder
seien intakt. Unverändert bestehe ein kleinvolumiger Reizerguss. Auf dem
Röntgenbild des linken Knies links vom 27. April 2015 ergäben sich
Hinweise für eine mässige Retropatellararthrose. Das Prothesenmaterial lateral
sei intakt, rechts sei ein verminderter Gelenkspalt fraglich. Die Sonographie
des Kniegelenks vom 5. November 2015 (im Rahmen der Begutachtung) zeige
einen leichtgradigen Erguss im Recessus suprapatellaris. Der mediale und
laterale Gelenkspalt seien sonographisch unauffällig. Popliteal sei keine Zyste
darstellbar und keine synovialen Ausziehungen.
7.2
Die gutachterliche Beurteilung
ist in somatischer Hinsicht unbestritten und auch nicht zu beanstanden. Sie
erfüllt die beweismässigen Voraussetzungen an ein Gerichtsgutachten und es kann
ohne weiteres darauf abgestellt werden. So kommt Dr. med. T.___ auf
nachvollziehbare Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige
Leidensgeschichte das linke Knie betreffend vorliege. Bei mehreren
Kniegelenksverletzungen seien diverse Arthroskopien erfolgt, erstmalig ab 1992.
Es sei schwierig abzuschätzen, inwieweit die vielleicht eher als
Bagatellverletzungen einzustufenden Unfallmechanismen tatsächlich für die
arthroskopisch festgestellten Schäden verantwortlich (gewesen) seien. So
vermöge eine Knieverletzung mit Varisierung schlecht eine laterale Meniskusläsion
zu erklären. Retrospektiv sei es gut möglich, dass bereits damals «Chronifizierungsfaktoren»
teils losgelöst von der somatischen Schädigung bestanden hätten und / oder auch
die psychiatrisch diskutierte Erwartungshaltung die Prognose verschlechtere.
Als Hinweis für einen ungünstigen Krankheitsverlauf und eine Schmerzstörung
sprächen auch die bereits 2004 durchgeführten ungewöhnlich lang andauernden
Rehabilitationsaufenthalte in J.___, wo chronische Knieschmerzen links bei
lateral betonter Gonarthrose links festgestellt worden seien, damals auch in
Erwähnung einer gemischt ängstlichen depressiven Reaktion. Zwischen 2004 und
2010.
seien dann aber keine wesentlichen Gesundheitseinschränkungen mehr
aufgetreten. 2011 sei es zu einem «Rückfall» gekommen, ohne eindeutiges
Unfallereignis. Bei erneut aufflammenden Schmerzen am linken Knie sei unter der
Diagnose einer Valgusgonarthrose am 5. Mai 2011 eine Osteotomie und nun
letztlich am 1. April 2015 die Implantation einer lateralen Teilprothese
erfolgt. Auch daraufhin sei keinerlei Besserung der Schmerzen aufgetreten. Der
Beschwerdeführer beklage heute Schmerzen im hohen quantitativen Ausmass,
letztlich «ausstrahlend» in das gesamte linke Bein mit relativ geringer
Beeinflussbarkeit. Er sei praktisch nur an zwei Stöcken mobil und entlaste das
linke Bein. Es bestehe ein erhebliches Funktionsdefizit sowohl bei der
Streckung als auch bei der Beugung des linken Kniegelenks. Etwas weniger ausgeprägt
zeigten sich auch die linke Hüfte und das linke Sprunggelenk funktionell
gestört. Übereinstimmend zu den Untersuchungen während der Rehabilitation in
der J.___ vom 2. bis 22. September 2015 finde sich im heutigen Status
eine deutliche Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk, begleitend auch
eine leichte Einschränkung der Sprunggelenkbeweglichkeit. Die Beweglichkeit des
linken Hüftgelenks sei bei deutlichem Schonverhalten schwierig abschätzbar. Die
Weichteile um das linke Knie seien geschwollen, in der Ultraschalluntersuchung
finde sich aber im Gelenk nur ein geringer Erguss. Eine wesentliche
Muskelatrophie finde sich erstaunlicherweise am linken Bein nicht. Die
peripher-neurologische Untersuchung bleibe unauffällig. Die aktuellen
Röntgenbilder vom 27. April 2015 zeigten ein intaktes Implantat. Bereits
während der Rehabilitation und auch nachfolgend hätten zunehmend die psychiatrischen
Probleme im Vordergrund gestanden. 2014 sei die Diagnose einer mittelgradig
depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt worden, die J.___ habe
eine schwere depressive Episode erwähnt. Rheumatologisch / rehabilitativ falle
es schwer, die beklagten Schmerzen und den Funktionsausfall abschliessend
zuzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass die mehrfachen Operationen
insgesamt zu einer verminderten Belastbarkeit und auch zu einem gewissen
Funktionsausfall des linken Knies geführt hätten. Die Einschränkung der
Beweglichkeit und die Weichteilschwellung um das Kniegelenk mit einem geringen
Erguss im Gelenk bestätigten eine Schädigung am linken Knie. Das Ausmass der
Schmerzen und des Funktionsausfalls inklusive der fortgesetzte Stockgebrauch
sowie die beschriebenen Einschränkungen im Alltag könnten aber keineswegs durch
die organische Schädigung alleine erklärt werden, dies aus folgenden Gründen:
-
Es bestehe eine
Diskrepanz zwischen dem Krankheitsverlauf und initial eigentlich eher als
Bagatellverletzungen zu beurteilenden Körperschädigungen.
-
Ein chronisches, teils
unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom sei bereits in den Rehabilitationsaufenthalten
in J.___ im Jahr 2004 diskutiert worden. Die länger anhaltenden
Rehabilitationsaufenthalte deuteten unter Berücksichtigung der relativ geringen
operativen Eingriffe auf eine massive Schmerzchronifizierung hin.
-
Sämtliche weiteren
somatisch fachärztlichen Behandlungen hätten nicht zu einer Schmerzbesserung
geführt.
-
In der aktuellen
Untersuchung zeigten sich diskrepante Befunde der Beweglichkeit am linken Knie,
die Untersuchung sei schmerzbedingt auch eingeschränkt. Erstaunlicherweise
finde sich keine eindeutige muskuläre Atrophie am linken Bein, wie dies
eigentlich als Folge einer chronischen Entlastung zu erwarten wäre.
-
Die Mitbeteiligung des
ganzen linken Beins inklusive der Sprung- und Hüftgelenke deute auf eine
Problemausweitung weit ab der möglichen Schädigung am linken Knie hin.
Die früheren orthopädisch
ausgerichteten fachärztlichen Erklärungen für die chronischem Schmerzen seien
auch retrospektiv schwierig zu werten, deuteten auf eine gewisse «Verzweiflung»
der Ärzte mit forciertem Behandlungsgang hin, welche den Beschwerdeführer im
Verlauf nachvollziehbar verunsichert hätten. Somit könne dieses Schmerzsyndrom
zusammenfassend strukturell nicht abschliessend erklärt werden. Die
Mitbeteiligung einer partiellen Kniegelenksarthrose sei möglich. Klinisch,
radiologisch und sonografisch bestehe heute keine relevante Fehlstellung. Die
Abgrenzung zu altersentsprechenden Befunden sei sehr schwierig. Es sei nicht
davon auszugehen, dass eine erneute vertiefte Abklärung in Form von Röntgenbildern,
MRI-Aufnahmen oder einer Arthroskopie eine organisch besser abstützbare
Diagnose ergebe. Un- oder nur teilweise erklärbare Schmerzen nach Implantation
künstlicher Gelenke seien ein nicht seltenes Phänomen. Die an der Wirbelsäule
beklagten, weniger ausgeprägten Schmerzen seien bei praktisch unauffälliger
klinischer Untersuchung des Rückens muskulär, d.h. wahrscheinlich als Folge der
massiven Fehlstatik bei Stockentlastung des linken Beines zu interpretieren.
Als Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien festzuhalten:
Ausgeprägte Gonalgie links,
Beinschmerzen links mit Funktionsausfall (Extensions- und Flexionsdefizit) nach
folgenden, chronologisch aufgezählten Eingriffen / Diagnosen (ICD-10 M79.65 und
M79.66)
12.
Oktober 1990 20 kg schweres Gewicht auf linkes Bein in Varusstellung
8.
März 1991 Knietrauma links «mit Varisierung»
16.
Dezember 1992 Kniearthroskopie bei Korbhenkelriss am lateralen Mensikus
links
22.
Dezember 1992 offene Meniskektomie links
6.
September 1993 «Wasserrohrkontusion»
28.
April 1993 transarthroskopisches Shaving bei Rezidivhernie Meniscus
lateralis Hinterhornläsion im Sinne einer Tangentialläsion bis an die Basis,
zahlreiche Knorpelschäden
22.
April 2002 Kniearthroskopie links mit Teil-Innen- und Aussenmeniskektomie,
Plica-Abtragung
5.
Mai 2011 Suprakondyläre medial zuklappende Varisationsosteotomie
linkes Femur
18.
Februar 2015 Arthroskopie Knie links mit arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie,
Abrasio / Knorpelglättung Condylis lateralis, Tibiaplateau lateral bei
lateraler posttraumatischer Tibiaplateau-Arthrose, laterale
Meniskusdegeneration, medial Medial-Shelf, Pannus medialer Femurkondylus
1.
April 2015 unikondyläre laterale Schlittenprothese Knie links, zementierte
Tibia / zementierter Femur links
Rheumatologisch gesehen möge eine
Fahrertätigkeit theoretisch noch zumutbar sein. Eine Lastwagenfahrertätigkeit
dürfte in der Praxis kaum mehr möglich sein (unter Berücksichtigung der dabei
nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen der Ent-
und Beladetätigkeiten). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderer Tätigkeit werde
rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere Tätigkeiten
seien nicht zumutbar. Leichte körperliche Arbeiten seien zumutbar, aufgrund des
erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen
Einschränkung von 30 %. Explizit nicht möglich seien das Begehen von unebenen
Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit Sicherungsfunktionen,
vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives Heben von Gewichten
über fünf Kilogramm Becken-/Schulterhöhe, gehäuft kniende Tätigkeiten. Zumutbar
sei eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch stehend
oder gehend zu maximal 70 %.
Bezüglich des Bewegungsapparates sei
bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden Operationen eine retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Zweifellos habe ab Zeitpunkt der
operativen Eingriffe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die
erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen bis nach dem Eingriff gedauert
haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung habe sich erstmals im
Rahmen der Suva-ärztlichen Untersuchung vom 8. August 2012 gezeigt. Zusammengefasst
könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen sei. Somatisch gesehen sei
durch eine entsprechende Physiotherapie von einer zunehmenden Belastbarkeit des
linken Beines auszugehen.
7.3
In der von Dr. med. U.___
durchgeführten psychiatrischen Abklärung werden zunächst die Anamnese und die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten:
Der Bruder des Beschwerdeführers sei
im Krieg zusammen mit fünf anderen von der [...] Polizei erschossen, mit Benzin
überschüttet und verbrannt worden. Er fühle sich in der Schweiz zu Hause und
habe die meisten Angehörigen hier. Zu den Kindern aus erster Ehe habe er keinen
Kontakt, weil seine jetzige Frau dies nicht wünsche. Die Beziehung zur jetzigen
Frau sei gut, nachdem diese verstanden habe, was mit ihm los sei. Vor zwei
Jahren sei es nicht gut gewesen. Von den drei gemeinsamen Kindern würden zwei
zur Schule gehen, eines mache eine Lehre. Vor dem Klinikaufenthalt sei er wenig
raus gegangen, habe am Tag viel geschlafen. Er sei fast immer in die Therapie
gegangen. Die Psychotherapie bei Dr. med. I.___ helfe ihm ein wenig. Am
Morgen sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben traurig und nervös. Nach
den Tabletten, zwei bis drei Stunden später, gehe es etwas besser. Ein Surren
in den Ohren belaste ihn. Er schlafe schlecht, auch von den Schmerzen. Er sei
sehr enttäuscht. Er habe eine ganz kleine Hoffnung, dass die Medizin vorwärts
gehe und es zu wenigstens 30 % besser werde. Wenn es keine Hoffnung auf
Heilung gebe, wäre er gleich besser tot. Er habe alles verloren. Er habe viele
Kollegen gehabt und Hobbies, wie Velofahren, aber jetzt habe er fast kein
Interesse mehr daran. Seine Stimmung wechsle stark, er sei sehr oft traurig, am
schlimmsten sei es am Morgen und am Abend. Schlimm sei, dass ihn alles aufrege,
auch die Kinder. Er vertrage nichts mehr. Er gehe um 21:00 Uhr zu Bett,
versuche zu schlafen, aber es gehe nicht. Dann nehme er Tabletten und gegen 24:00
Uhr schlafe er ein. Nach etwa einer halben Stunde erwache er wieder und könne
wiederum nicht schlafen. Er stehe auf, sitze, gehe etwas, liege wieder, und es
kämen schlechte Gedanken. Er habe fast immer schlechte Träume und erwache
deswegen. Der Kopf sei immer belastet und schwer. Der Appetit sei weniger.
Vieles interessiere ihn nicht mehr, wie Hobbies, Kollegen treffen oder Sex. Er
lese nur noch wenig und könne es nicht behalten. Autofahren könne er noch etwa
eine halbe Stunde bis eine Stunde, wegen der Konzentration.
Befundmässig ergeben sich gemäss gutachterlicher
Einschätzung keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,
Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Das Denken sei inhaltlich eingeengt
auf die Schmerzen, depressive Themen und die schwierige Situation – ein Einlassen
auf andere Themen sei aber möglich. Die Schilderung der Schmerzen sei eher
sachlich als emotional, eine gewisse Introspektionsfähigkeit sei vorhanden. Der
Beschwerdeführer sei affektiv erreichbar, leicht eingeschränkt moduliert. Die Stimmung
sei vorwiegend bedrückt, resigniert, zum Teil tief traurig bis verzweifelt,
aber nicht eigentlich depressiv. Enttäuschung, ausgeprägte Schamgefühle,
Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit seien spürbar.
7.4
Auch die von
Dr. med. U.___ schlüssig hergeleiteten Diagnosen sind unter den
Parteien grundsätzlich unbestritten. Es sind die folgenden:
Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:
-
Mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10),
-
Komplizierte, protahierte
Trauerreaktion (ICD-10 F38.8),
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
-
Unerwünschte
Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf
Arzneimittelinteraktionen (ICD-10 Y46, Y47.1, Y49.2, Y49.5).
Diagnose ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
-
Albträume (Angstträume),
ICD-10 F51.5
Der Gutachter führt unter Bezugnahme
auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers zunächst aus, dass bei diesem
gewisse Risikofaktoren für psychische Erkrankungen vorliegen. So ist er zwar in
unauffälligen, geordneten Verhältnissen aufgewachsen, jedoch seien der frühe
Verlust des Vaters (mit 13 Jahren) und die Ermordung des Bruders im Krieg, der
im weiteren an Depressionen gelitten habe, als solche zu sehen. Der Beschwerdeführer
sei sehr leistungsorientiert und habe nie gelernt, Signale seines Körpers zu
beachten, was das Risiko für eine Somatisierungsstörung erhöhe. Hiernach leitet
der Gutachter nachvollziehbar her, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen
Arbeitsunfälle und ihre Folgen sowie der damit einhergehende Verlust der seelischen
und körperlichen Beschwerdefreiheit, der Arbeit im Traumberuf, des Verdienstes,
der Anerkennung, der Hobbies und der sozialen Integration, die früheren
Trauerprozesse um Vater und Bruder reaktiviert hätten. Weiter führt er dazu
aus, dass eine blockierte Trauer zu Depressionen führen könne. Im Fall des
Beschwerdeführers sei der Trauerprozess inzwischen teilweise in eine chronische
Depression übergegangen. In stimmiger Weise verneint er in der Folge die von
der J.___ und der Hausärztin gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion mit
rezidivierenden Panikattacken, weil eine solche höchstens sechs Monate andauern
dürfe. Wenn die Symptomatik noch vorhanden sei, sei eine Depression oder eine
Angststörung zu diagnostizieren. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers
gegeben. Sodann sind, den gutachterlichen Ausführungen folgend, die allgemeinen
Kriterien einer Depression erfüllt. Daneben werden die Kriterien des
Interessen- oder Freudenverlusts und des verminderten Antriebs als gegeben
genannt, was sich in der Befundlage widerspiegelt. Ebenfalls als erfüllt erachtet
werden ein Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe,
wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über vermindertes Denk- und
Konzentrationsvermögen sowie Appetitverlust. Daraus leitet der Gutachter eine mittelgradige
Depression ab, die aus einer vorher weitgehend latenten Trauer in Zusammenhang
mit der Kündigung der Arbeitsstelle auf den 30. April 2012 exazerbiert sei.
Verglichen mit den Vorberichten sei aufgrund der Anamnese, den Befunden und der
gestellten Diagnose von einem weitgehend unveränderten, affektiven
Gesundheitszustand seit der Hospitalisation in Olten vom 24. März bis 19.
Mai 2014 auszugehen. Auch diese Einschätzung ist gestützt auf die Aktenlage
nachvollziehbar.
In der Folge nimmt der Gutachter Bezug
auf die in der J.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und
verweist darauf, dass sich aktuell zwar noch mögliche Symptome einer solchen (wie
Albträume) fänden, es aber insbesondere an andauernden Gefühlen von Betäubtsein
und emotionaler Stumpfheit fehle. Es ist ihm darin zuzustimmen, wenn er
darlegt, die Symptome würden das Ausmass für eine solche Diagnose nicht
erreichen.
Ebenfalls verneint wird vom Gutachter
eine Panikstörung, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber keine Panikattacken
erwähnt habe. So lassen sich auch aus den Akten für den fraglichen Zeitpunkt
keine Hinweise für solche finden. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Zukunftsängsten
und der Angst, seine Kollegen zu verlieren, handelt es sich – wie im Gutachten
erläutert – um nachvollziehbare Realängste, wobei die Angstsymptomatik Teil der
Depression bildet und daher eine eigenständige Diagnose nicht gerechtfertigt ist.
Schliesslich leitet der Gutachter auf
schlüssige Weise die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren her: Die Erwartung des Beschwerdeführers einer
Garantie, dass seine Schmerzen nach einer Operation verschwunden seien, sei
unerfüllbar und führe zu einer verstärkten Aufmerksamkeitsfokussierung auf die
Schmerzen. Die erhöhte Aufmerksamkeit führe wiederum dazu, dass irgendwann tatsächlich
Schmerzen wahrgenommen würden. Da die Schmerzen subjektiv im Vordergrund
stünden und sich ausgeweitet hätten, sei differentialdiagnostisch eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren, obwohl bisher keine
Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Akten könnten die
Beschwerden jedoch zumindest zu Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen
Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden, weshalb die Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung nicht statthaft sei. Eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kennzeichne sich
indessen dadurch, dass im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens
sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen
bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer
körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für
Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen,
jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in
klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,
beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht
absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Den gutachterlichen Ausführungen
folgend, ist eine solche Diagnose im vorliegenden Fall zu stellen.
Dr. med. U.___ führt hierzu aus, die Schmerzen seien im vorliegenden
Fall der Trauer / Depression zeitlich vorangegangen und seien unabhängig vom
zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass die Diagnose zulässig sei.
Es falle zwar schwer, emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen zu
finden, die für eine solche Diagnose verlangt würden, vor allem zu Beginn der
Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei mit Familie und Arbeit sehr zufrieden
gewesen. Allerdings bestünden die dargelegten Risikofaktoren (depressive
Symptomatik in der Familie, früher Verlust des Vaters, Ermordung des Bruders) und
im Verlauf seien Belastungen hinzugekommen (Verlust von Arbeit, Einkommen und
Anerkennung). Die Faktoren seien zwar sekundär, dürften aber den weiteren
Verlauf beeinflusst haben. Dazu komme noch die Unmöglichkeit, die Rolle als
Familienoberhaupt und Ernährer weiter wahrzunehmen. Die Schilderung des Beschwerdeführers
der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, differenziert und er gebe auf
Nachfrage auch Stellen an, die nicht oder nicht mehr schmerzten, was eigentlich
nicht zu dieser Diagnose passe. Er habe auch eine gewisse Introspektionsfähigkeit
und Zugang zu seinen Gefühlen, womit das Leitsymptom der Alexithymie fehle. Es
liessen sich auch verstärkende und lindernde Einflüsse eruieren, was ebenfalls
nicht einer solchen Diagnose entspreche. Da die Coping-Strategien des Beschwerdeführers
begrenzt und die Belastungen gross seien, sei ein Ausdruck der psychischen und
finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik jedoch durchaus plausibel.
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sei hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des
psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von psychologischen
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen. Dieser
Ansicht ist zu folgen. Die gutachterliche Diagnose erweist sich als plausibel. Weiter
stehen für Dr. med. U.___ unerwünschte Arzneimittelwirkungen und mögliche
Interaktionen der verschiedenen Medikamente im Vordergrund des aktuellen
klinischen Bildes. Der Beschwerdeführer erhalte eine medikamentöse Therapie,
die insgesamt sogar einen paradoxen Effekt haben und die Depression und
Angstsymptomatik noch verstärken könnte. Auf jeden Fall erschwere sie die
Diagnostik, weil gewisse Symptome Teil einer psychischen Krankheit oder eben
der unerwünschten Arzneimittelwirkungen sein könnten.
7.5
Die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE
141.
V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der
Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. U.___ setzt
also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall:
Betreffend die Kategorie
«funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der
diagnoserelvanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie
Komorbidität und schliesst eine Simulation oder Aggravation aus (wobei er dies
im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut). Er stellt zwar fest, dass sich
in Bezug auf die Schmerzen und die Depression eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung
feststellen lasse. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer
wirklich leide, es ihm aber auch ganz wichtig sei, eine Rente zu bekommen. Dies
sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass er sonst weiter vom
Sozialdienst abhängig sei. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen.
Das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften
Störung dürfte aber trotz der vorhandenen Intelligenz die kognitiven
Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Demgegenüber sei eine gewisse
Verdeutlichung, nicht aber eine Aggravation, gegeben. Unter Berücksichtigung
der funktionellen Auswirkungen, die sich beim mit dem Beschwerdeführer durchgeführten
Arbeitsversuch gezeigt hätten, die aber auch im Haushalt und im Tagesablauf
gegeben seien, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen. Die
subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers und seine Schilderung der
Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, zum Beispiel auch bei
der Frage nach seinen Wünschen, entsprächen hingegen einer schweren
Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf
den Standpunkt, es sei fraglich, ob der diagnoseinhärente Mindestschweregrad
der Störung aufgrund der festgestellten Verdeutlichungstendenzen überhaupt
erreicht sei. Der Gutachter nimmt eine Bewertung der von ihm festgestellten
Verdeutlichungstendenzen indessen vor, indem er ausführt, dass gemäss den
subjektiven Darlegungen des Beschwerdeführers eine schwere Schmerzstörung
vorliegen müsste, er sie selber aber als mittelgradig einschätzt. Diese Beurteilung
ist nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen. Die Symptomatik erreicht
gemäss den gutachterlichen Feststellungen ein Ausmass, welches sich prinzipiell
invalidisierend auswirken kann. Von einem diagnoseinhärenten Mindestschweregrad
kann bei dieser Störung nicht gesprochen werden (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2
S. 109). In Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird im
Gutachten unter anderem festgehalten, eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt fortgeführt werden. Die
Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei
gut. Es bestünden weiter gute Chancen, dass durch die bereits begonnene
Optimierung der Medikation die unerwünschten Arzneimittelwirkungen wesentlich
weniger einschränkend würden und sich durch die intensive Psychotherapie die
Trauer und Depression sowie eventuell auch die Alarmreaktion verbessern
liessen. Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, es könne nicht von einem
definitiven Scheitern der Behandlung ausgegangen werden. Die genannten
gutachterlichen Ausführungen zur Prognose beziehen sich indessen nicht auf die
diagnostizierte chronische Schmerzstörung, sondern vor allem auf die unerwünschten
Arzneimittelwirkungen und die Depression. An anderem Ort hält der Gutachter
fest, die Prognose sei im Moment schwierig zu stellen. Die wesentlichen
reaktiven Komponenten sprächen für eine günstige, die Chronifizierung der
Depression jedoch für eine ungünstige Prognose. Die Depression habe begonnen
als depressive Anpassungsstörung und sich schleichend verschlechtert zu einer
mittelgradigen Depression ab etwa 2014. Es wird dementsprechend von einer
Chronifizierung ausgegangen, womit fraglich bleibt, inwieweit eine Besserung
eintreten kann, die eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würde.
Zur Komorbidität hält
Dr. med. U.___ fest, die Komorbidität von chronischen Schmerzen,
Depression, unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Angst sei relativ häufig.
Sie liege hier auf jeden Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Die
Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, bei Störungen im
mittelgradigen Bereich sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu
prüfen, da die festgestellten psychiatrischen Diagnosen therapeutisch angehbar
seien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien nur dann
invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien,
was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen
voraussetze, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine
Behandlungsresistenz bestehe. Im vorliegenden Fall ist hingegen wie von Dr. med. U.___
festgestellt von einer Chronifizierung der diagnostizierten Depression auszugehen.
Bereits im Jahr 2004 zeigten sich beim Beschwerdeführer depressive Symptome,
und im Gutachten wird deutlich ausgeführt, wie sich im Verlauf der Jahre eine
zunächst bestehende Anpassungsstörung schleichend zu einer mittelgradigen Depression
entwickelt habe, die sich nun verselbständigt habe. Die Entstehung der
Depression leitet der Gutachter aus einer zuvor vorhandenen latenten Trauer ab,
die inzwischen teilweise in eine chronische Depression übergegangen sei. Er
hält zwar fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers der Depression
vorangegangen seien (ansonsten wäre die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gar nicht zulässig),
jedoch sei die Depression nicht allein aus der erneuten Zunahme der Schmerzen
heraus entstanden, weshalb hier eine Komorbidität vorliege. Diese Argumentation
ist plausibel. Schliesslich lässt sich daraus, dass der Gutachter von einer
möglichen Verbesserung des Zustandes bei Optimierung der Medikation und
Weiterführung der Psychotherapie spricht, auch keine fehlende Komorbidität
ableiten. Wie bereits erwähnt, liegt eine Chronifizierung dieser psychischen
Störung vor. Der Beschwerdeführer nimmt offensichtlich seit mehreren Jahren
Antidepressiva, was er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Intake-Gespräch vom
20.
Januar 2012 erwähnte (IV-Nr. 79 S. 2). Er beantragte schon
im Suva-Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.
IV-Nr. 70 S. 11). Seit Mai 2014 befindet er sich – im Anschluss an
einen ersten stationären Aufenthalt – in ambulanter psychotherapeutischer
Behandlung. Der psychische Gesundheitszustand wird vom Gutachter seit Mai 2014
als weitgehend unverändert bezeichnet, mit gewissen, störungsbedingt üblichen
Schwankungen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Depression in Zukunft tatsächlich bedeutsam bessern, wäre dies im Rahmen
einer Rentenrevision zu prüfen. Zum Begutachtungszeitpunkt ist jedenfalls von einem
invalidisierenden Leiden auszugehen.
Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und
«sozialer Kontext» wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht von
einer stabilen Abweichung der Persönlichkeit von langer Dauer gesprochen werden
könne, die im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe, wie es
für eine Persönlichkeitsstörung notwendig wäre. Es gebe keine Hinweise dafür,
dass er während seiner Zeit als Chauffeur Persönlichkeitszüge gehabt hätte, die
nun im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. I.___, erwähnt
würden. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen
seien nicht erfüllt. Auch vorstehend lassen sich dem Gutachten Äusserungen über
die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers entnehmen, so dass er
sehr leistungsorientiert sei, eine gewisse Introspektionsfähigkeit und Zugang
zu seinen Gefühlen habe, seine Coping-Strategien jedoch begrenzt seien. In
sozialer Hinsicht ist er gut in seine Familie eingebettet, die drei gemeinsamen
Kinder, die er mit seiner zweiten Ehefrau hat, haben sich gut entwickelt. In
finanzieller Hinsicht bestehen aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
Zukunftsängste. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es liessen sich diverse
mobilisierbare Ressourcen erkennen. Diese Feststellung ist richtig, jedoch mit
dem gutachterlichen Hinweis auf die Tatsache, dass das von der Familie
entgegengebrachte Verständnis auch als Schonung wirken könne, die den
Beschwerdeführer in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr
arbeiten zu können, aber auch zu relativieren.
Bezüglich der Kategorie «Konsistenz»
äussert sich der Gutachter schliesslich dahingehend, dass in Bezug auf die im
Vordergrund stehende Symptomatik die Schilderung des Beschwerdeführers über
seine Beschwerden, seinen Tagesablaufvor dem Klinikeintritt, die Aktivitäten
und die sozialen Kontakte konsistent sei mit den Befunden wie auch den Akten
und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein deutlicher
Leidensdruck. Der Beschwerdeführer sei im Moment in stationärer Behandlung und
die Psychotherapie sei vorher lege artis durchgeführt worden. Die bisherige
Compliance sei gut. Damit werden die gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie auch der behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck abgehandelt. Die
diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar.
7.6
Nach dem Gesagten erweist sich
das Teil-Gutachten von Dr. med. U.___ unter dem Lichte der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen
abgestellt werden. Damit kann auch die im Gutachten der C.___ enthaltene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist, übernommen
werden:
Rheumatologisch gesehen wird eine
Fahrertätigkeit theoretisch noch als zumutbar eingeschätzt, unter Berücksichtigung
der dabei nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen
der Ent- und Beladetätigkeiten eine Lastwagenfahrertätigkeit in der Praxis jedoch
als kaum mehr möglich erachtet. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der
mittelgradigen Depression / Trauer und den unerwünschten Arzneimittelwirkungen
aktuell als Lastwagenfahrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender
Fahrtauglichkeit. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.
Die Arbeitsfähigkeit in anderen
Tätigkeiten wird rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere
Tätigkeiten seien nicht zumutbar, demgegenüber leichte körperliche Arbeiten,
aufgrund des erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen
Einschränkung von 30 %. Explizit als nicht möglich werden das Begehen von
unebenen Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit
Sicherungsfunktionen, vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives
Heben von Gewichten über 5 kg Becken- / Schulterhöhe sowie gehäuft kniende
Tätigkeiten genannt, was im Hinblick auf die bestehenden rheumatologischen
Probleme nachvollziehbar erscheint. Zumutbar ist gemäss gutachterlicher
Einschätzung eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch
stehend oder gehend, zu maximal 70 %. Aus psychiatrischer Sicht wird in
einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit stellt oder besondere Fähigkeiten verlangt, von einer Arbeitsunfähigkeit
von ungefähr 50 % ausgegangen. Auch diese Beurteilung ist unter
Berücksichtigung der psychischen Problematik (mittelgradige Depression und
damit einhergehende Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust, fehlendes
Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen, sowie Auswirkungen der Schmerzen mit
Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, Schwankungen der Leistungsfähigkeit,
Schlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) nicht
zu beanstanden.
Insgesamt besteht somit eine maximal
50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit – mit den oben
erwähnten Einschränkungen – ohne besondere Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit. Ausgeschlossen sind auch Verweistätigkeiten mit laufenden
Maschinen oder gefährlichen Situationen.
Zum mutmasslichen Beginn der
reduzierten Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten festgehalten, psychiatrisch sei
ab Anfang 2014 von einem weitgehend unveränderten Zustand, wenn auch mit
gewissen Schwankungen, eventuell einer leichten Verschlechterung, auszugehen.
Aufgrund der Akten und der Anamnese könne jedoch keine genaue Aussage darüber gemacht
werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit
verändert hätten, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt
gelte. Allerdings sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme
zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem
Austritt aus der G.___ am 19. Mai 2014 zwar etwas geschwankt, aber in dieser
Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen habe. Bezüglich
des Bewegungsapparates sei bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden
Operationen eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig.
Zweifellos habe ab dem Zeitpunkt der operativen Eingriffe eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit bestanden, die erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen
bis nach dem Eingriff gedauert haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung
habe sich erstmals im Rahmen der SUVA-ärztlichen Untersuchung vom 8. August
2012.
gezeigt. Zusammengefasst könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab
August 2012 eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen
sei, ab Mai 2014 bis heute und fortgesetzt von 50 %.
Wenn Dr. med. U.___ dem
Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Klinikaustrittes, d.h. dem 19. Mai 2014
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % attestiert, ist davon auszugehen,
dass diese bereits im Zeitpunkt des Eintrittes am 24. März 2014 bestanden
hat, zumal ein Klinikaufenthalt regelmässig in einer Akutsituation angetreten
wird und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls keine
Verschlechterung, bewirken soll. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass beim
Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in
seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit
ab August 2012 70 %, ab März 2014 50 %.
8.
8.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und nicht zu
beanstanden. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens
vom zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers bei der V.___ ausgegangen
bzw. hat sie das Einkommen herangezogen, welches der Beschwerdeführer zum
Verfügungszeitpunkt gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin dort verdient
hätte (IV-Nr. 115 S. 5). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss
CHF 70'850.00.
8.2
8.2.1
Da der Beschwerdeführer keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die Wochenstunden
aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Sie hat sich dabei
auf die LSE 2010 gestützt. Als die angefochtene Verfügung vom 14. November
2014.
erlassen wurde, lagen allerdings die Werte der LSE 2012 bereits vor und
waren veröffentlicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014).
Sie sind daher für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem von
der Beschwerdegegnerin gewählten, korrekten Tabellenlohn (TA1 2010 Total,
Männer, Anforderungsniveau 4) entspricht im Rahmen der LSE 2012 der Wert gemäss
TA1, S. 35, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der sich auf CHF 5‘210.00
pro Monat oder CHF 62‘520.00 pro Jahr beläuft. Wird dieser auf 40
Wochenstunden beruhende Standardwert an die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, resultiert für das Jahr 2012 eine Lohnsumme
von CHF 65‘177.00. Bezogen auf das Jahr 2014 ergibt sich, unter Berücksichtigung
der Lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Basis 2010,
Tabelle 1.1.10, Total) von 2012 (Index: 101,7) bis 2014 (Index: 103,2), ein Betrag
von CHF 66‘138.00. Da dem Beschwerdeführer ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % und ab März 2014 eine solche von 50 % zumutbar ist, beträgt
das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs)
CHF 45‘624.00 (ab August 2012) bzw. CHF 33‘069.00 (ab März 2014).
8.2.2
Ebenfalls unbestritten ist in Zusammenhang
mit dem Invalideneinkommen die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von
10.
%.
Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen
und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser
Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei
Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit. Gerade in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten sind Männer mit Teilzeitpensen – im Gegensatz zu Frauen –
schlechter entlöhnt als im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive
Vollzeit, nämlich um rund 9 % bei Teilzeit zwischen 50 und 74 %. Bei Männern,
welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein
können, hat die Rechtsprechung einen Abzug von 10 % anerkannt (vgl.
Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012
E. 3.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom
23.
Januar 2012 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom
19.
November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs
ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den
die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71
E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).
8.2.3
Der Beschwerdeführer ist nur
noch zu 70 % (ab August 2012 bis März 2014) bzw. 50 % (ab März 2014) arbeitsfähig
und vermag eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch
stehend oder gehend, zu verrichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein
leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Es besteht kein Grund in das
Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Unter Berücksichtigung des
leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen
von CHF 41‘062.00 (für ein 70%-Pensum) bzw. CHF 29‘762.00 (für ein 50%-Pensum).
9.
Nach dem Gesagten ergeben
sich folgende Invaliditätsgrade:
Ab August 2012:
Valideneinkommen CHF 70'850.00
Invalideneinkommen CHF 41‘062.00
Invaliditätsgrad 42 %
Ab März 2014:
Valideneinkommen CHF 70'850.00
Invalideneinkommen CHF 29‘762.00
Invaliditätsgrad 58 %
Damit hat der Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung seines letzten Arbeitstages im November 2010 (IV-Nr. 115 S.
3), des damit im November 2011 abgelaufenen Wartejahres und der Aussage im
Gerichtsgutachten, wonach sich eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung erstmals
im August 2012 gezeigt habe (A.S. 116) ab dem 1. August 2012 Anspruch auf eine
Viertelsrente. Ab März 2014 hat sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verschlechtert und es besteht damit unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung, mithin
ab 1. Juni 2014, Anspruch auf eine halbe Rente.
10.
10.1
Der Beschwerdeführer lässt
neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien ihm zwecks
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
gewähren. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
festhielt, dem Beschwerdeführer fehle es an der nötigen Motivation, in den
Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, verlangt der Beschwerdeführer weitere
Massnahmen.
10.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,
eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme
unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus
der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können
nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn
die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder
nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
10.3
Dem Beschwerdeführer wurden nach
seiner Neuanmeldung berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt. So wurde
zunächst ein Belastbarkeitstraining in der W.___ durchgeführt, welches vom 29.
Mai bis 31. August 2012 hätte dauern sollen (IV-Nr. 92). Gemäss
Berichterstattung der W.___ vom 29. Juni 2012 (IV-Nr. 94) war der Beschwerdeführer
in einem Pensum von 25 - 50 % in der Schreinerei / Konfektionierung
tätig, brach das Training jedoch bereits nach zwölf Tagen wegen zunehmender
Kniebeschwerden ab. Von den zwölf Tagen hatte er an sechs Tagen während zwei
Stunden in vorwiegend sitzender Tätigkeit gearbeitet. Im Anschluss leistete die
Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Absolvieren der Car-Fahrausbildung
(IV-Nr. 98), da in einem solchen Beruf die unzumutbaren Be- und
Entladearbeiten entfallen wären. Der Beschwerdeführer bestand aber wegen
mangelnder schriftlicher Deutschkenntnisse die theoretische Prüfung nicht
(IV-Nr. 106). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom
27.
Mai 2013 habe dieser in der Folge an zwei Orten für eine Anstellung
vorgesprochen, aber keine solche erhalten. Er sei daraufhin von der Beschwerdegegnerin
gebeten worden, bei X.___ für eine Tätigkeit anzufragen. Dem Protokolleintrag
vom 29. Mai 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin
bei der X.___ nachfragte, ob man einen Lastwagenchauffeur benötige, was für ein
100%-Pensum bejaht worden sei. Man habe sich erinnern können, dass der
Beschwerdeführer bei ihnen für Arbeit nachgefragt habe, dieser habe sich aber
auf ein 50%-Pensum bezogen. Die Lastwagen der Firma seien mit automatischer
Schaltung betrieben und es gebe auch Kipparbeit, wo man den ganzen Tag auf dem Lastwagen
sitzen könne. Laut Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 habe die X.___ der
Beschwerdegegnerin dann telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim
Vorstellungsgespräch kaum habe gehen können. Das Unternehmen habe Rollmulde,
welche nicht viel Kletterarbeit in und auf den Lastwagen erfordere, aber es sei
auch viel gemischte LKW-Arbeit vorhanden. Man müsse schon gelegentlich eine
Plane über die Ware ziehen oder ein Netz darüber legen. Der Beschwerdeführer
habe freimütig geschildert, nicht auf den Lastwagen zu können und
Psychopharmaka einzunehmen. Unter diesen Umständen könne man ihm kein Fahrzeug
anvertrauen. Generell habe man den Eindruck, dass die Arbeitsmotivation nicht
zuvorderst sei und die Krankheit ausdrücklich an erster Stelle stehe. Der
Beschwerdeführer lässt indessen in Bezug auf die potenzielle Stelle bei X.___
geltend machen, es habe sich hierbei um eine nicht zumutbare Tätigkeit
gehandelt.
10.4
Es zeigt sich in Bezug auf die
Eingliederungsmassnahmen ein etwas uneinheitliches Bild. Zum einen hat ein
niederschwelliges Belastbarkeitstraining mit vorwiegend sitzender Tätigkeit
nicht funktioniert, wobei das Scheitern auf die damalige Krankheitsüberzeugung
zurückzuführen sein dürfte. Mittlerweile haben hinsichtlich der Kniebeschwerden
aber weitere Behandlungen stattgefunden, so wurde eine Teil-Prothese
eingesetzt. Das Nichtbestehen der Carausbildung gründet auf mangelnden Deutschkenntnissen,
wobei die Bemühungen, die theoretische Prüfung in der Muttersprache absolvieren
zu können, nicht erfolgreich waren. Dass diese Massnahme nicht den gewünschten
Erfolg brachte, ist demnach nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen.
Was schliesslich das Arbeitsangebot bei der X.___ anbelangt, lässt sich nicht
abschliessend beurteilen, ob die dort auszuübende Tätigkeit zumutbar gewesen
wären oder nicht. Die Meinungen der Parteien darüber gehen auseinander.
Immerhin lassen die Ausführungen des potenziellen Arbeitgebers, die im
Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 festgehalten sind, aber doch darauf
schliessen, dass das Tätigkeitsprofil unter Umständen tatsächlich nicht dem
Beschwerdeführer entsprochen haben könnte. Was eine allfällige Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur anbelangt, ist durch das Gerichtsgutachten nun aber geklärt,
dass eine solche Arbeit bei der momentanen Medikation sowieso nicht in Frage
kommt. Rückwirkend muss also gesagt werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bei
der X.___ nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Immerhin
scheint sich der Beschwerdeführer auch selbständig nach Job-Angeboten umgesehen
zu haben. Zudem wurde bei den damaligen Bemühungen davon ausgegangen, dass ihm ein
Vollzeitpensum zugemutet werden könne. Tatsächlich besteht lediglich eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die Motivation des Beschwerdeführers,
seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, derart gering wäre, dass berufliche
Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein zum Scheitern verurteilt wären. Da er
sich beruflich umorientieren muss (die bisherige Tätigkeit kann er nicht mehr
ausüben), dürfte er bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen sein.
Diese hat ihm die Beschwerdegegnerin entgegenzubringen. Dem Beschwerdeführer
sind demnach in diesem Sinne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
11.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.
hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von
deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen
Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin hat am 6. April 2016 eine Kostennote zu den Akten
gegeben, worin sie einen Aufwand von 20 Stunden und 10 Minuten, Auslagen von
CHF 210.10 und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend macht. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses, die über dem Durchschnitt lagen,
scheint der geltend gemachte Aufwand grundsätzlich angemessen, jedoch sind die
nachstehenden Positionen zu streichen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand
handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung inbegriffen und
nicht gesondert zu entschädigen ist:
10.
Februar 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
2.
März 2015: Fristerstreckungsgesuch 10
Minuten
4.
März 2015: Rücksendung einer
Empfangsbestätigung 10 Minuten
30.
März 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
22.
April 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
21.
Mai 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
9.
Juli 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
23.
Juli 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
2.
September 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
2.
Oktober 2015: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
13.
Januar 2016: Kurzbrief an Klient 10
Minuten
Damit verringert sich der Aufwand um
110.
Minuten auf 18 Stunden und 20 Minuten bzw. 18,33 Stunden. Die Auslagen sind
ausgewiesen. Folglich ist die Parteientschädigung auf CHF 4'780.90
festzusetzen (18,33 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif [GT], BGS 615.11], zuzügl. Auslagen und MwSt).
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Darüber hinaus hat die
Beschwerdegegnerin auch die Kosten des Gerichtsgutachtens anteilsmässig zu
bezahlen. Dieses musste eingeholt werden, da aufgrund der Akten Anhaltspunkte
für eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Problematik bestanden.
Schon im Verfahren betreffend Unfallversicherung war die psychische Problematik
im Rahmen der Beschwerde an das Versicherungsgericht gegen den
Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2004 Thema. Am Intake-Gespräch vom
20.
Januar 2012 erwähnte der Beschwerdeführer, von der Hausärztin
Antidepressiva verschrieben bekommen zu haben, und auch in seinem Schreiben an
die Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 106) erklärte er,
starke Medikamente gegen seine Depressionen zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin
hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl
Hinweise für eine derartige Problematik bestanden. Das Gerichtsgutachten musste
aufgrund dieser in Folge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
bestehenden Abklärungslücke eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher
an die Kosten der bidisziplinären Abklärung eine Pauschale von CHF 8‘972.00
(Ziff. 290.1 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen)
zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 137.50
(Labor), total somit CHF 9‘109.50. Die Differenz von CHF 653.00 zum
in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 9‘762.50 ist durch den Staat
Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom
2.
Dezember 2014 E. 4.1 f.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 14. November 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August
2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 Anspruch
auf eine halbe Rente. Im Weiteren hat er Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'780.90 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 und einen Anteil an die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 9‘109.50 zu bezahlen. Der Differenzbetrag von
CHF 653.00 ist durch den Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer