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Entscheid

VSBES.2015.3

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

9. November 2016Deutsch65 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1960, erlitt am 12. Oktober 1990 einen

Arbeitsunfall, bei welchem ihm ein 20 Kilogramm schweres Gewicht auf das linke

Knie in Varusstellung fiel. Am 8. September 1991 hatte er ein weiteres

Knietrauma links mit Varisierung, und bei einem Unfall am 16. September

1993 schlug ihm ein Wasserrohr seitlich an das linke Knie, wobei es zu einer

sofortigen Schwellung kam (IV-St. Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 29).

Er wurde in der Folge von seiner damaligen Arbeitgeberin bei der Suva

angemeldet. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 12. September 2003 eine

Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (IV-Nr. 46).

1.2 Am 12. November 2002

(IV-Nr. 3) hatte sich der Beschwerdeführer – zuletzt als Chauffeur tätig –

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet.

1.3 Die Suva erliess nach der

Tätigung weiterer medizinischer Abklärungen am 14. Mai 2004 eine neue Verfügung

(IV-Nr. 55) und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit

von 18 % ab dem 1. Juni 2004 eine Invalidenrente zu. Die daraufhin

vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom

17. August 2004 (IV-Nr. 62) ab, eine dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) ebenfalls abgewiesen (IV-Nr. 70

S. 10 ff.).

1.4 Die Beschwerdegegnerin sprach

dem Beschwerdeführer sodann mit Verfügung vom 16. November 2005

(IV-Nr. 71) mit Wirkung ab 1. März 2003 bis zum 31. Mai 2004

eine befristete, ganze Invalidenrente zu. Es wurde erwogen, ab dem 1. Juni

2004 liege der Invaliditätsgrad unter 40 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastete

Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum zumutbar. Damit

könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

2.

2.1 Am 24. November 2011

meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 72). Als Gesundheitsschaden führte er auf: «Meniskus, Arthrose,

Kreuzband, usw. mehrmals operiert».

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2011 (IV-Nr. 73)

in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Nachdem der

Beschwerdeführer am 28. Dezember 2011 unter Beilage eines Berichtes seiner

Hausärztin Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 74), trat die Beschwerdegegnerin

auf das Leistungsbegehren ein und gewährte ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen,

zunächst in Form eines Belastbarkeitstrainings in der B.___ (IV-Nr. 92),

anschliessend durch Kostengutsprache für eine Car-Fahrausbildung (IV-Nr. 98).

Die Car-Fahrausbildung konnte der Beschwerdeführer nicht absolvieren, weil er

die theoretische Prüfung mehrfach nicht bestanden hatte. Die berufliche

Eingliederung wurde am 10. Februar 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 112).

2.3 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 116 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. November 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab. Ein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde ebenfalls verneint.

3. Gegen oben genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

«

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014, zugestellt am

19. November 2014, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten.

2. Ferner

sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung

von weiteren beruflichen Massnahmen zu verpflichten.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung

weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers.

4. Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. »

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 (A.S. 20

f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt am 24. März

2015 (A.S. 43 ff.) Stellung nehmen, wobei mit Eingabe vom

16. April 2015 (A.S. 48) ein Operationsbericht nachgereicht wird.

5. Mit Verfügung vom

3. März 2015 (A.S. 40) gewährt das Versicherungsgericht dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Monica Armesto als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Mit Verfügung vom

29. Mai 2015 (A.S. 56 f.) stellt das Versicherungsgericht den

Parteien in Aussicht, ein Gerichtsgutachten (psychiatrisch und rheumatologisch)

einzuholen und die C.___, damit zu beauftragen. Die vorgesehenen Fragen werden

bekanntgegeben und die Parteien erhalten die Gelegenheit, sich zur

vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu

stellen.

7. Nachdem die Parteien weder

Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle vorbringen noch Ergänzungsfragen

stellen (A.S. 59 und 64), wird mit Verfügung vom 22. Juli 2015

(A.S. 66 f.) bei der C.___, ein bidisziplinäres Gutachten

(psychiatrisch und rheumatologisch) eingeholt. Dieses wird am 17. Februar

2016 erstattet (A.S. 90 ff.).

8. Die Parteien nehmen mit

Eingaben vom 6. April 2016 (A.S. 147 ff. und 153 ff.) zum

Gutachten Stellung. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers

reicht gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten (A.S. 157 ff.).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer

sei am 12. Oktober 1990 und 16. September 1993 verunfallt. Aufgrund

der Unfallfolgen seien ihm gemäss kreisärztlicher Einschätzung durch die Suva

nach wie vor leichte, vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten,

ohne länger andauerndes Gehen und Tragen von schweren Lasten, ganztägig zumutbar.

Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen

erzielen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der

behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen

Abzug von 10 % vorgenommen. Der Invaliditätsgrad betrage 21 %. Aus

dem ärztlichen Zeugnis der Hausärztin, Dr. med. D.___, ergäben sich keine

neuen Aspekte, die ab dem 1. April 2013 eine gesundheitliche Verschlechterung

glaubhaft machen würden.

Was den Anspruch auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffe, so verlangten diese eine entsprechende

Motivation der einzugliedernden Person. Aus den Akten lasse sich schliessen,

dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der nötigen Motivation fehle, in den

Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Ein entsprechendes, zumutbares

Arbeitsangebot habe er aus invaliditätsfremden Gründen nicht angenommen. Die

Eingliederungswirksamkeit sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung

nicht gegeben. Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei ihm unmittelbar und

ohne weitere Gewöhnungsmassnahmen zumutbar.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2015 (A.S. 5 ff.)

entgegenhalten, bei ihm bestehe gemäss Austrittsbericht des E.___ vom

7.

Juni 2011 eine posttraumatische Valgusgonarthrose links bei Status nach

Kniearthroskopie links am 21. Januar 2011. Am 5. Mai 2011 sei eine

Varisationsosteotomie durchgeführt worden, wobei dies aber nicht zu einer

relevanten Reduktion der Beschwerden geführt habe. Im Rahmen der Früherfassung

habe sich gezeigt, dass die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für den Beschwerdeführer

nicht angepasst sei, weil er bei handgeschalteten Fahrzeugen Mühe habe, die

Kupplung zu betätigen, und andererseits beim Stückguttransport die beförderten

Waren ein- und ausladen müsse, was ihm aufgrund der verminderten Belastbarkeit

seines linken Knies nicht möglich sei. Gemäss kreisärztlichem Bericht der Suva

vom 8. August 2012 habe bei ihm zum Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei die Indikation für die Implantation einer

Totalendprothese am linken Kniegelenk gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt

habe sich der Beschwerdeführer nicht zu diesem Eingriff entschliessen können,

da er angesichts der multiplen vorangegangenen chirurgischen Eingriffe, welche

keine Verbesserung der Schmerzen gebracht hätten, gezögert habe. Im Rahmen der

Car-Fahrausbildung habe er die theoretische Prüfung aufgrund mangelhafter

schriftlicher Deutschkenntnisse mehrfach nicht bestanden. Er habe sich

gezwungen gesehen, die Ausbildung abzubrechen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 1. Oktober 2013 habe zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den Kniebeschwerden

auch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1 mit ausstrahlenden

Schmerzen seit Januar 2013 bestanden. Die Beschwerden würden in Zusammenhang

mit der Fehlbelastung aufgrund der Schmerzproblematik am linken Knie gesehen.

Der Beschwerdeführer habe in einem

ausführlichen Schreiben dargelegt, weshalb die ihm vermittelte Stelle bei der

Firma F.___ keineswegs einer angepassten Tätigkeit entsprochen habe, wie dies

von den Ärzten der Suva festgelegt worden sei. Es habe sich vor Ort gezeigt,

dass die dort freie Stelle jene eines normalen Chauffeurs im Stückguttransport

sei, weshalb der potenzielle neue Arbeitgeber bereits erhebliche Zweifel

angebracht habe, als er von den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers erfahren

habe. Daher sei die Anstellung nicht zustande gekommen.

Die Beschwerdegegnerin beziehe sich

bei der Beurteilung ihrer Leistungspflicht einzig auf die Unfallfolgen am

linken Knie. Sie stütze sich allein auf die kreisärztliche Einschätzung durch

den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte,

vorzugsweise sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauerndes

Gehen und Tragen von schweren Lasten ganztägig zumutbar seien. Die weiteren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht berücksichtigt worden. Die

Einnahme von Antidepressiva lasse auf eine zusätzlich bestehende psychische

Beeinträchtigung schliessen. Weiter liege neu auch eine lumbospondylogene

Schmerzproblematik vor. Der Beschwerdeführer sei im Frühling 2014 wegen der

schwierigen psychosozialen Situation stationär in der Klinik G.___ während rund

zwei Monaten hospitalisiert gewesen. Gemäss Austrittsbericht der Klinik bestehe

bei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Das

Vorliegen einer somatoformen Schmerzproblematik werde ausdrücklich

ausgeschlossen. Die depressive Episode stehe gemäss den Ärzten in Zusammenhang

mit der psychosozialen Belastung und den chronischen Schmerzen, wobei Letztere

organischer Natur seien. Die psychiatrische Problematik werde in der

angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, es seien auch keine diesbezüglichen

Abklärungen getätigt worden. Korrekterweise müsse von einer Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 50 % für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden.

Bezüglich der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen stelle die Beschwerdegegnerin die Lage in der

angefochtenen Verfügung sehr einseitig dar. Der Beschwerdeführer habe sich

aktiv mit seiner Wiedereingliederung befasst und ebenfalls Vorschläge unterbreitet,

wie er unter bestmöglichem Einsatz seiner Kenntnisse und Berufserfahrung auf

dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen könnte. Dass er die Car-Fahrausbildung

wegen seiner mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse nicht geschafft habe,

heisse nicht, dass er sich nicht dafür eingesetzt hätte. Ausserdem treffe es

nicht zu, dass er die ihm angebotene Stelle als Lastwagenchauffeur abgelehnt

habe. Es habe sich entgegen den Ausführungen der Eingliederungsfachperson um

eine nicht zumutbare Tätigkeit gehandelt. Im Gespräch mit dem potenziellen

neuen Arbeitgeber habe sich rasch gezeigt, dass beide Parteien von unterschiedlichen

Sachverhalten ausgegangen seien. Der Arbeitgeber habe gedacht, dass der

Beschwerdeführer nicht unter derart weitreichenden Kniebeschwerden leide, dass

er nicht in der Lage sei, die Umschlagsarbeiten selbst auszuführen. Daher sei

ihm von Seiten des Arbeitgebers beschieden worden, dass er für diese Stelle

nicht in Frage komme. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe sich nicht angestrengt, seien schlichtweg nicht zutreffend.

Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine Anstellung, wäre aber für

angepasste Tätigkeiten zumindest teilweise vermittelbar. Der Anspruch auf

Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei nach wie vor gegeben.

2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom

2.

Februar 2015 (A.S. 20 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, der

Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung zwar

mitgeteilt, dass er ein Antidepressivum vom Hausarzt erhalte, nachdem der

Hausarztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 den psychischen

Gesundheitszustand aber nicht einmal erwähnt habe, habe sich die vertiefte

Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes nicht aufgedrängt. Mit der Beschwerde

werde nun ein Bericht der H.___ eingereicht, wobei die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt werde. Dem

Bericht sei zu entnehmen, die Stimmung des Beschwerdeführers und die

Schmerzsymptomatik hätten sich während des Klinikaufenthalts verbessert. Ihm

sei denn auch nur eine befristete Arbeitsunfähigkeit vom 24. März bis

19.

Mai 2014 attestiert worden. Hinzu komme, dass dieser in seinem

Einwandschreiben mit keinem Wort auf eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen hingewiesen habe. Dies deute

darauf hin, dass bei ihm selbst die physischen Beschwerden im Vordergrund

stünden und keine länger andauernde gesundheitliche Einschränkung aus psychiatrischer

Sicht vorliege. Selbst wenn sich bei einer ergänzenden Abklärung zeigen würde,

dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer mittelgradigen depressiven Episode

leide, wäre fraglich, ob eine solche überhaupt invalidenversicherungsrechtlich

relevant sei. Im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Schmerzüberwindungspraxis

gälten mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich als überwindbar. Dies

habe erst recht zu gelten, wenn keine Schmerzkrankheit vorliege.

2.4

Der Beschwerdeführer lässt am 24. März

2015.

noch einmal Stellung nehmen (A.S. 43 ff.) und dabei geltend

machen, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sich die von H.___ attestierte

Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer des Klinikaufenthalts decke. Die in der Klinik

behandelnden Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit lediglich für den Zeitraum des

stationären Aufenthalts bestimmt, nachdem sich der Beschwerdeführer nach seinem

Klinikaustritt in die ambulante psychiatrische Behandlung bei

Dr. med. I.___ begeben habe, welcher für die Attestierung der weitergehenden

Arbeitsunfähigkeit zuständig gewesen sei. Da die Hausärztin selbst den

Beschwerdeführer in den stationären Aufenthalt eingewiesen habe, könne nicht

die Rede davon sein, dass diese keine abklärungsbedürftige Problematik auch aus

psychiatrischer Sicht gesehen habe. Dr. med. I.___ diagnostiziere in

seinem Bericht vom 5. Januar 2015 eine chronifizierte, ängstlich

agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte depressive Störung mit

somatischem Syndrom, mit intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen,

im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen misstrauischen

und emotional instabilen Zügen. Aufgrund dieser Problematik attestiere er eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es könne damit keine Rede davon sein, dass

die mittelgradige depressive Episode remittiert sei. Die Beschwerdegegnerin

übersehe weiter, dass die Überwindbarkeit erst nach Prüfung der

Foerster-Kriterien überhaupt erst beurteilbar sei. Diese Kriterien seien gar

nicht geprüft worden. Gleichzeitig falle die mittelschwere depressive Episode

aber nicht unter die Schmerzüberwindungspraxis, da es sich um ein

eigenständiges Krankheitsgeschehen handle, wie den Arztberichten entnommen

werden dürfe. Es bestehe beim Beschwerdeführer ausdrücklich keine somatoforme

Schmerzstörung. Die von ihm geklagten Schmerzen besässen ein klar zuordenbares

Korrelat in Gestalt der massiven arthrotischen Veränderungen am Knie.

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 14. November 2014, weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid

ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf

eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit

der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier

Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel

objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S.

113.

E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, AHI 2001 S. 113 f. E. 3a, RKUV 2003

U 487 S. 345, E. 5.1).

5.

Mit dem Urteil BGE 141 V 281

vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,

Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen

Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf

achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine

somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann,

wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind.

Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6).

Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits

– tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3

)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E.

4.3.1

)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

6.

6.1

Der von der Beschwerdegegnerin

verneinte Leistungsanspruch wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung – Verfügung vom 16. November 2005

(IV-Nr. 71) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom

14.

November 2014 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73

E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

6.2

Im Zeitpunkt der erstmaligen

Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 16. November 2005 orientierte sich die

Beschwerdegegnerin an der Rentenverfügung der Suva vom 14. Mai 2004

(IV-Nr. 55), welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2004

(IV-Nr. 62) und Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2005

(IV-Nr. 70 S. 10 ff.) bestätigt wurde. Wie sich die medizinische Aktenlage

zum damaligen Zeitpunkt präsentierte, lässt sich unter anderem den Erwägungen

des Versicherungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Mai 2005 entnehmen:

Gestützt auf den

Austrittsbericht der J.___ vom 30. März 2004 über den (zweiten)

stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers liege bei diesem allenfalls eine

beginnende, lateral betonte Gonarthrose des linken Kniegelenks vor. Es bestünden

weder Hinweise für eine Verschlechterung seit dem letzten stationären Aufenthalt

noch für eine Algodystrophie. Während des jetzigen stationären Aufenthaltes

habe sich, insbesondere nach der Untersuchung des Kniegelenkes in Anästhesie,

ein unverhältnismässiger Verlauf mit zunehmender Schmerzexazerbation

präsentiert. Die Schmerzen seien zwar in ihrer Lokalisation, nicht aber in

diesem Ausmass erklärbar. Aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer jeweils

sein Kniegelenk mit fleckenförmig ventralen Rötungen mit palpatorischer

Überwärmung demonstriert habe. In den anschliessend durchgeführten

Umfangmessungen hätten sich allerdings keine Veränderungen vor bzw. nach der

Therapie gezeigt. Schliesslich sei im psychosomatischen Konsilium die bereits

bekannte gemischte ängstlich-depressive Reaktion (ICD-10 F43.22) bestätigt

worden, wobei der Patient bei der jetzigen Untersuchung einen insgesamt

psychisch stabileren Zustand aufweise.

Die fachärztliche Diagnose einer

gemischten ängstlichen Reaktion (ICD-10 F43.22) beeinflusse die Erwerbsfähigkeit

in keiner Weise. Dem Beschwerdeführer seien leichte, wechselbelastende,

ganztägige Arbeiten ohne längere Gehstrecken zuzumuten. Das Ersteigen von

Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen, kniender oder kauernder

Position sowie das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten blieben limitiert.

6.3

Folgender medizinischer

Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

14.

November 2014:

6.3.1

Die Hausärztin, Dr. med. D.___,

äusserte sich in ihrem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom

11.

Januar 2012 (IV-Nr. 76) über eine Zunahme der Schmerzen im linken

Knie ab Ende November 2010. Es habe sich eine posttraumatische Gonarthrose

links ergeben. Im Januar 2011 sei eine arthroskopische Gelenkstoilette

durchgeführt worden, am 5. Mai 2011 eine medial zuklappende suprakondyläre

Varisationsosteotomie des Femur links. Der weitere Verlauf sei schwierig, es bestünden

nach wie vor eine massive Weichteilschwellung und eine schmerzbedingt deutlich

eingeschränkte Beweglichkeit.

6.3.2

Gemäss Bericht von Dr. med. K.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 6. März 2012 (IV-Nr. 114.2 S. 169) habe der Beschwerdeführer

fast erwartungsgemäss bei der zunehmenden Valgusarthrose weiterhin deutliche

Beschwerden und sei auf massive Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Er denke,

dass man nicht um die Implantation einer Knieprothese herumkomme.

6.3.3

Gemäss Bericht des

Suva-Kreisarztes, Dr. med. L.___, vom 8. August 2012 (IV-Nr. 95),

könne dem Beschwerdeführer nur noch eine Knie-Totalprothese angeboten werden.

Er möchte diese aber vorläufig nicht machen lassen. Die Zumutbarkeit sei nach

erfolgter Implantation einer Prothese vorzunehmen. Derzeit sei er weiterhin

100.

% arbeitsunfähig.

6.3.4

Der Suva-kreisärztlichen

Untersuchung vom 27. Dezember 2012 durch Dr. med. M.___ (IV-Nr. 114.2

S. 99 f.) lässt sich entnehmen, am 3. Februar 2012 sei eine diagnostische

Arthroskopie und Metallentfernung am linken Knie erfolgt. Dabei habe sich keine

wesentliche Veränderung im vorderen Knieabschnitt gezeigt. Die arbeitsmässige

Zumutbarkeit beinhalte eine ganztägige Wechselbewegung, eher sitzend, wenig stehend

und gehend. Gewichte heben bis 15 kg, seltenerweise bis 20 kg, seien zumutbar.

Zu meiden seien auch Leiternsteigen, Vibrationen, Sprungbeanspruchungen sowie

belastete Torsionen.

6.3.5

Im Arztbericht von

Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 111) werden folgende

Diagnosen festgehalten:

Persistierende, belastungsabhängige

Kniebeschwerden links bei

-

Knietrauma links 1990,

-

Status nach

arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie links 1992,

-

Status nach

arthroskopischer Lavage Knie links 01/2011,

-

Status nach

supracondylärer Varisationsosteotomie am 5. Mai 2011,

-

posttraumatischer

Valgusgonarthrose links;

Verdacht auf lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom links L5 / S1,

-

intermittierend ausstrahlende

Schmerzen seit Januar 2013

Die Arbeitsunfähigkeit betrage

100.

% vom 29. November 2010 bis 31. März 2013 und 50 % ab dem

1.

April 2013. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht

zumutbar. Wäre ein ausschliessliches Führen eines automatischen Getriebes

möglich, könnte die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % erhöht werden. Auch sei bei

einer anderweitigen Umschulung in einen wenig belastenden Beruf von einer

Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang auszugehen. Andere Tätigkeiten seien

zumutbar, jedoch kein längeres Stehen, keine grösseren Gehstrecken, kein

Treppensteigen und keine bückenden Tätigkeiten. Eine andere Tätigkeit könne

während ca. vier Stunden pro Tag ausgeübt werden. Ihres Erachtens sei

es durch den hinkenden Gang zu einer Fehlbelastung der Lendenwirbelsäule gekommen,

mit aktuell vor allem muskulär bedingten Schmerzen daselbst. Durch die

Rheumatologen der N.___ würden weitere Abklärungen durchgeführt.

6.3.6

Laut Bericht von Dr. med. O.___

vom 13. November 2013 (IV-Nr. 114.2 S. 24), sei CT-gesteuert

eine Nervenwurzelblockade L3 und L4 links durchgeführt worden. Der Schmerz habe

vor dem Eingriff bei NRS 7 gelegen. Postinterventionell sei er mit NRS 6

angegeben worden.

6.3.7

Dr. med. P.___, Facharzt für

Radiologie, hielt in einem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 114.2

S. 18) fest, es zeige sich im Vergleich zum Röntgenbefund vom 4. März

2004.

eine fortgeschrittene mediale und laterale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose.

Es bestünden ausgedehnte degenerative Veränderungen des Gelenkknorpels mit

teilweise Exulzeration des Knorpels vor allem am lateralen Tibiaplateau und

Femurkondylus, weiter eine ausgeprägte degenerative Auswalzung des lateralen

Meniscus sowie ein Status nach Teilmeniskektomie lateral.

6.3.8

Gemäss Zuweisungsschreiben von

Dr. med. D.___ vom 5. März 2014 an das Q.___ (IV-Nr. 114.2 S. 16

ff.) sei beim Beschwerdeführer eine depressive Reaktion mit rezidivierenden

Panikattacken zu diagnostizieren. Es bestehe eine schwierige Situation mit

deutlicher posttraumatischer Gonarthrose und chronischem Schmerzsyndrom links.

In den letzten Monaten sei es zu einer Exazerbation der psychischen Probleme

mit Konflikt in der Familie gekommen, in den letzten vier Wochen wiederholt zu

Panikattacken mit Atemnot, einmal auch mit Selbsthospitalisation. Damals habe

sich eine Bronchitis gezeigt, welche aber die ausgeprägte Angstreaktion nicht

erklärt habe.

6.4

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedene medizinische

Unterlagen einreichen lassen:

6.4.1

Der Austrittsbericht der Klinik

G.___ vom 26. Mai 2014 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015),

welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht

vorlag, enthält folgende Diagnosen:

-

mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (F32.11),

-

Valgusgonarthrose links,

posttraumatisch nach Unfall 1990,

-

Verdacht auf

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links L5 / S1,

-

allergisches Asthma

bronchiale, ED 02/14,

-

Hypertriglyzeridämie

Die Befunde seien mit einer

mittelgradigen depressiven Episode bei chronischen Schmerzen sowie

psychosozialer Belastung vereinbar gewesen. Für das Vorliegen einer somatoformen

(Schmerz-)Symptomatik habe man keinen sicheren Hinweis gefunden. Initial habe

der Beschwerdeführer auch Suizidgedanken geäussert. Im Verlauf habe sich eine

Stimmungsaufhellung gezeigt. Auch die körperliche Verfassung und die

Schmerzproblematik hätten sich im Verlauf gebessert. Es sei ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % vom 24. März bis 19. Mai 2014

ausgestellt worden.

6.4.2

Laut Bericht von Dr. med. I.___

vom 5. Januar 2015 (Beilage 8 zur Beschwerde vom 5. Januar 2015)

befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2014 bei ihm in

ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aus dem Querschnittbefund

und dem zeitlichen Krankheitsverlauf ergäben sich aus seiner Sicht die Kriterien

für eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer

ausgeprägte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), mit

intermittierend Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, misstrauischen und emotional-instabilen

(impulsiv-aggressiven) Zügen (Z 73.1). Das Insuffizienzerlebnis infolge

krankheitsbedingter Einschränkungen sei beim Beschwerdeführer deutlich.

Weiterhin imponiere das Zustandsbild mit einem erheblich leidenden, depressiv

resignierten Eindruck mit Einschränkungen im Durchhaltervermögen. Zudem zeigten

sich Defizite hinsichtlich der Konzentration und Aufmerksamkeit mit Gedächtnislücken.

Affektive Symptome wie Affektarmut, Beeinträchtigung des Antriebs,

Deprimiertheit und Insuffizienzgefühle würden berichtet und auch beobachtet.

Passive Todeswünsche ohne konkrete Suizidpläne würden regelmässig angegeben.

Das psychische Zustandsbild werde weiter bestimmt durch chronische

Kopfschmerzen mit persistierenden Schwindelattacken, innerer Unruhe und

Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzuständen, welche zu weiteren

Verunsicherungen und Einschränkungen der Adaptations- und Durchhaltefähigkeit

führten. Besonders belastend wirkten zudem permanente Angstattacken und

Schlafstörungen mit Alpträumen, welche zu Vermeidungsverhalten, deutlichem

Leidensdruck und Einschränkungen im Alltagsleben führten. Das Selbstwirksamkeitserleben

werde defizitär erlebt. Der Beschwerdeführer äussere die Befürchtung, dass

keine vollständige Genesung erfolge. Die Behandlung finde alle 14 Tage bis drei

Wochen statt. Es könne von einer mindestens teilweisen Chronifizierung des Beschwerdebildes

ausgegangen werden und damit wäre aus seiner Sicht eine Verbesserung der

depressiven sowie der Schmerzsymptomatik in den nächsten Monaten nicht zu

erwarten. Aktuell würden mit dem Beschwerdeführer die Vor- und Nachteile einer

stationären Behandlung abgewogen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aus

psychiatrischer Sicht momentan und in Anbetracht der aktuellen zunehmenden

psychischen Beeinträchtigung sowie der komplexen Situation nicht realistisch

und würden zu einer Krisenentwicklung wie auch möglicherweise zu akuten

Gesundheitsverschlechterungen führen. Der Beschwerdeführer sei aus rein

psychiatrischer Sicht krankheitsbedingt in der aktuellen Verfassung im

angestammten Arbeitsbereich zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund seines

Störungsbildes sei seine Adaptationsfähigkeit an neue Situationen deutlich

eingeschränkt und zurzeit sei keine Veränderung des psychischen Zustandsbildes

absehbar.

6.4.3

Laut Operationsberichten von

Dr. med. R.___ vom 18. Februar 2015 (Beilage 9 zur Beschwerde vom

5.

Januar 2015) und 1. April 2015 (Beilage 10 zur Beschwerde vom

5.

Januar 2015) wurde beim Beschwerdeführer zunächst eine Arthroskopie

durchgeführt, anschliessend eine unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte

Tibia / zementierter Femur links, eingesetzt.

6.4.4

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik S.___ vom 17. Dezember 2015 (A.S. 82 ff.) befand sich der

Beschwerdeführer vom 26. Oktober bis 17. Dezember 2015 in stationärer

Behandlung. Hauptdiagnose sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische

Symptome (ICD-10 F32.2). Als Nebendiagnosen seien festzuhalten:

-

posttraumatische

Belastungsstörung,

-

Unfall vom 12. Oktober 1990,

20.

kg schweres Gewicht fiel auf das linke Bein in Varusstellung,

-

Unfall vom 08. März 1991,

Knietrauma links mit Varisierung,

-

Unfall vom 16. September 1990

(recte: 1993), Wasserrohr schlug seitlich an das linke Knie, in der Folge sofortige

Schwellung,

-

chronische Knieschmerzen

bei posttraumatisch lateral betonter Gonarthrose links bei Status nach

dreimaliger Knietraumatisierung links,

-

Rezidiv einer Meniskus

lateralis Hinterhornläsion, Tangentialläsion bis an die Basis des Meniskus,

-

zahlreiche Knorpelschäden

an der Femurkondylenrolle lateral sowie verdünnter Knorpel lateral im Tibiaplateau,

-

posttraumatische laterale

Kondylen- und Tibiaplateau-Arthrose links,

-

16.

Dezember 1992

Kniearthrose mit Diagnose eines Korbhenkels am lateralen Meniskus links,

-

22.

Dezember 1993 transarthroskopisches

Shaving, Teilmeniskektomie, Abtragen der beiden Plica, Reduktion des

Hoffa'schen Fettkörpers, Chondroplastik des lateralen Kompatiments und der

Trochlea,

-

22.

Oktober 2003 MRI Knie

links: Status nach TME medial und lateral, initial laterale Gonarthorse bei

deutlicher Chondromalazie. Eine aseptische Knochennekrose kann ausgeschlossen

werden. Jetzt hochgradiger Verdacht auf Algodysthrophie,

-

01.

April 2015 Operation

Knie links: Knie unikondyläre laterale Schlittenprothese, zementierte Tibia /

zementierter Femur links,

-

Asthma bronchialis,

-

Pollenallergie,

-

Vitamin D-Mangel

Der Beschwerdeführer leide an einer

ausgeprägten Depression in Folge einer massiven Schmerzproblematik und mehrerer

Operationen wie der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Er sei nervös,

innerlich unruhig, kratze sich ständig, berichte über Suizidgedanken, zwei

Suizidversuche in der Vorgeschichte, sei aber bündnisfähig. Er leide unter

Summen in den Ohren, starkem Schwitzen, Verstopfung, Schwindel, Scham- und

Schuldgefühlen, sozialem Rückzug. Mittlerweile bestehe eine chronische

Schmerzstörung. Zudem habe sich eine schwere depressive Symptomatik entwickelt

mit innerer Unruhe, aggressiven Impulsen, Ängsten, Schuldgefühlen, Verzweiflung

und Hoffnungslosigkeit. Wenn die Nervosität komme, sei er wie in einem Tunnel,

es gehe gar nichts mehr, er sehe alles nur noch schwarz. Ausgeprägtes

Stimmungstief morgens und abends mit zeitweisem Auftreten von Suizidgedanken.

Er sei enttäuscht, suche Unterstützung und gehe gleichzeitig auf Rückzug. Er

habe keine Perspektive und könne nichts machen. Man habe einen schwer

depressiven Menschen erlebt (BDI von 45 Punkten), der immer wieder sich

aufdrängende Suizidgedanken gehabt habe. Häufig sei er innerlich gespannt

gewesen, gereizt, habe Aggression gegen sich selbst gerichtet in Form von

Selbstabwertung bis hin zu Selbsthass und völligem Wertlosigkeitsempfinden. Von

permanenten Schmerzen, erheblicher Bewegungseinschränkung und Verlust

beruflicher Bestätigungsmöglichkeiten sei er massiv frustriert und belastet,

könne dies nur mit beträchtlicher Anstrengung aushalten. Beim Austritt sei die

psychiatrische Symptomatik unverändert gewesen, die Beweglichkeit des linken

Knies leicht verbessert. In somatischer Hinsicht bestehe eine langjährige

Schmerzgeschichte am linken Knie nach mehreren Unfällen und acht Operationen.

Gemäss Rücksprache mit dem Gerichtsgutachter Dr. med. T.___ handle es sich aus

orthopädischer Sicht um eine somatoforme Schmerzstörung und auch Bewegungsstörung.

Die Schwellung des Knies sei im Rahmen der mehrfachen Operationen normal. Der

Beschwerdeführer habe bei ihnen von intensiver Physiotherapie profitiert und an

der Schmerzgruppe teilgenommen. Das Knie sollte möglichst physiotherapeutisch

mobilisiert werden, da sonst eine Versteifung drohe. Der Beschwerdeführer habe

sein Schmerzerleben mystifiziert. Bis zum Austritt aus der Klinik sei eine

wesentliche Besserung des Zustandes ausgeblieben. Eine ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische und physiotherapeutische Weiterbehandlung

sei dringend erforderlich.

7.

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wurde bei der C.___ ein bidisziplinäres (psychiatrisch und

rheumatologisch) Gerichtsgutachten eingeholt, welches am 17. Februar 2016

von Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. U.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (A.S. 90

ff.).

7.1

In somatischer Hinsicht lassen

sich dem Gutachten folgende subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

entnehmen: Er leide eigentlich in den letzten fünf Jahren unverändert,

respektive langsam zunehmend, unter einem stechenden Schmerz, generell im

linken Bein, aber dann akzentuiert im linken Knie. Der Schmerz sei stechend,

dann aber auch in Form eines Druckgefühls, einer Wärme, elektrischer Sensationen.

Er könne nicht auf der linken Seite liegen. Nachts sei es eher schlechter.

Etwas besser sei es im Liegen, wenn er sich richtig positioniere, oder bei

Kälte, wenn er Eis drauf lege. Es seien Dauerschmerzen, spontan werde auf der

Schmerzskala eine 6 angegeben. Verstärkt sei es auch beim Sitzen, dann habe er

ein Wärmegefühl, ein Anschwellen. Er könne nur mit zwei Stöcken gehen. Er habe

es ohne versucht, doch es gehe nicht. Die Schmerzen würden langsam und stetig

zunehmen. Generell sei der Verlauf wechselhaft. Sitzen könne er manchmal zehn Minuten,

dann müsse er aufstehen. Die Gehstrecke betrage eine halbe Stunde mit Pause.

Dann habe er wegen des Druckgefühls der Stöcke vermehrt Probleme an den Händen.

Deutlich weniger ausgeprägt habe er auch Schmerzen im Bereich der

Halswirbelsäule / oberen Brustwirbelsäule sowie im Kreuz. Diese seien seit ein

bis zwei Jahren wechselhaft verlaufend. Auf der Schmerzskala lägen diese bei 3 - 4.

Insgesamt seien die Probleme hier nicht so gross wie am linken Bein / Knie.

Folgende Befunde werden erhoben: Der

Beschwerdeführer wirke intelligent, sei sehr gut informiert über die zeitlichen

Zusammenhänge, aber sehr nervös und unruhig. Die Untersuchung am linken Knie

sei generell sehr schwierig. Sowohl beim Sitzen wie auch beim Stehen erfolge

eine Entlastung des linken Knies, es bestehe ein deutliches Extensionsdefizit.

Inspektorisch sei das Knie geschwollen, jedoch nicht überwärmt.

Provokationstests seien bei generell sofortiger Schmerzangabe nicht möglich. In

einem MRI des Kniegelenks links vom 1. Dezember 2014 zeigten sich eine

mittelschwere laterale und leichte mediale femorotibiale Arthrose und eine osteophytäre

Ausziehung der Eminentia intercondylaris. Der mediale Meniskus sei intakt, es

bestehe eine leichte retropatelläre Chondropathie. Die Kreuz- und Seitenbänder

seien intakt. Unverändert bestehe ein kleinvolumiger Reizerguss. Auf dem

Röntgenbild des linken Knies links vom 27. April 2015 ergäben sich

Hinweise für eine mässige Retropatellararthrose. Das Prothesenmaterial lateral

sei intakt, rechts sei ein verminderter Gelenkspalt fraglich. Die Sonographie

des Kniegelenks vom 5. November 2015 (im Rahmen der Begutachtung) zeige

einen leichtgradigen Erguss im Recessus suprapatellaris. Der mediale und

laterale Gelenkspalt seien sonographisch unauffällig. Popliteal sei keine Zyste

darstellbar und keine synovialen Ausziehungen.

7.2

Die gutachterliche Beurteilung

ist in somatischer Hinsicht unbestritten und auch nicht zu beanstanden. Sie

erfüllt die beweismässigen Voraussetzungen an ein Gerichtsgutachten und es kann

ohne weiteres darauf abgestellt werden. So kommt Dr. med. T.___ auf

nachvollziehbare Weise zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährige

Leidensgeschichte das linke Knie betreffend vorliege. Bei mehreren

Kniegelenksverletzungen seien diverse Arthroskopien erfolgt, erstmalig ab 1992.

Es sei schwierig abzuschätzen, inwieweit die vielleicht eher als

Bagatellverletzungen einzustufenden Unfallmechanismen tatsächlich für die

arthroskopisch festgestellten Schäden verantwortlich (gewesen) seien. So

vermöge eine Knieverletzung mit Varisierung schlecht eine laterale Meniskusläsion

zu erklären. Retrospektiv sei es gut möglich, dass bereits damals «Chronifizierungsfaktoren»

teils losgelöst von der somatischen Schädigung bestanden hätten und / oder auch

die psychiatrisch diskutierte Erwartungshaltung die Prognose verschlechtere.

Als Hinweis für einen ungünstigen Krankheitsverlauf und eine Schmerzstörung

sprächen auch die bereits 2004 durchgeführten ungewöhnlich lang andauernden

Rehabilitationsaufenthalte in J.___, wo chronische Knieschmerzen links bei

lateral betonter Gonarthrose links festgestellt worden seien, damals auch in

Erwähnung einer gemischt ängstlichen depressiven Reaktion. Zwischen 2004 und

2010.

seien dann aber keine wesentlichen Gesundheitseinschränkungen mehr

aufgetreten. 2011 sei es zu einem «Rückfall» gekommen, ohne eindeutiges

Unfallereignis. Bei erneut aufflammenden Schmerzen am linken Knie sei unter der

Diagnose einer Valgusgonarthrose am 5. Mai 2011 eine Osteotomie und nun

letztlich am 1. April 2015 die Implantation einer lateralen Teilprothese

erfolgt. Auch daraufhin sei keinerlei Besserung der Schmerzen aufgetreten. Der

Beschwerdeführer beklage heute Schmerzen im hohen quantitativen Ausmass,

letztlich «ausstrahlend» in das gesamte linke Bein mit relativ geringer

Beeinflussbarkeit. Er sei praktisch nur an zwei Stöcken mobil und entlaste das

linke Bein. Es bestehe ein erhebliches Funktionsdefizit sowohl bei der

Streckung als auch bei der Beugung des linken Kniegelenks. Etwas weniger ausgeprägt

zeigten sich auch die linke Hüfte und das linke Sprunggelenk funktionell

gestört. Übereinstimmend zu den Untersuchungen während der Rehabilitation in

der J.___ vom 2. bis 22. September 2015 finde sich im heutigen Status

eine deutliche Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk, begleitend auch

eine leichte Einschränkung der Sprunggelenkbeweglichkeit. Die Beweglichkeit des

linken Hüftgelenks sei bei deutlichem Schonverhalten schwierig abschätzbar. Die

Weichteile um das linke Knie seien geschwollen, in der Ultraschalluntersuchung

finde sich aber im Gelenk nur ein geringer Erguss. Eine wesentliche

Muskelatrophie finde sich erstaunlicherweise am linken Bein nicht. Die

peripher-neurologische Untersuchung bleibe unauffällig. Die aktuellen

Röntgenbilder vom 27. April 2015 zeigten ein intaktes Implantat. Bereits

während der Rehabilitation und auch nachfolgend hätten zunehmend die psychiatrischen

Probleme im Vordergrund gestanden. 2014 sei die Diagnose einer mittelgradig

depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt worden, die J.___ habe

eine schwere depressive Episode erwähnt. Rheumatologisch / rehabilitativ falle

es schwer, die beklagten Schmerzen und den Funktionsausfall abschliessend

zuzuordnen. Es sei gut nachvollziehbar, dass die mehrfachen Operationen

insgesamt zu einer verminderten Belastbarkeit und auch zu einem gewissen

Funktionsausfall des linken Knies geführt hätten. Die Einschränkung der

Beweglichkeit und die Weichteilschwellung um das Kniegelenk mit einem geringen

Erguss im Gelenk bestätigten eine Schädigung am linken Knie. Das Ausmass der

Schmerzen und des Funktionsausfalls inklusive der fortgesetzte Stockgebrauch

sowie die beschriebenen Einschränkungen im Alltag könnten aber keineswegs durch

die organische Schädigung alleine erklärt werden, dies aus folgenden Gründen:

-

Es bestehe eine

Diskrepanz zwischen dem Krankheitsverlauf und initial eigentlich eher als

Bagatellverletzungen zu beurteilenden Körperschädigungen.

-

Ein chronisches, teils

unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom sei bereits in den Rehabilitationsaufenthalten

in J.___ im Jahr 2004 diskutiert worden. Die länger anhaltenden

Rehabilitationsaufenthalte deuteten unter Berücksichtigung der relativ geringen

operativen Eingriffe auf eine massive Schmerzchronifizierung hin.

-

Sämtliche weiteren

somatisch fachärztlichen Behandlungen hätten nicht zu einer Schmerzbesserung

geführt.

-

In der aktuellen

Untersuchung zeigten sich diskrepante Befunde der Beweglichkeit am linken Knie,

die Untersuchung sei schmerzbedingt auch eingeschränkt. Erstaunlicherweise

finde sich keine eindeutige muskuläre Atrophie am linken Bein, wie dies

eigentlich als Folge einer chronischen Entlastung zu erwarten wäre.

-

Die Mitbeteiligung des

ganzen linken Beins inklusive der Sprung- und Hüftgelenke deute auf eine

Problemausweitung weit ab der möglichen Schädigung am linken Knie hin.

Die früheren orthopädisch

ausgerichteten fachärztlichen Erklärungen für die chronischem Schmerzen seien

auch retrospektiv schwierig zu werten, deuteten auf eine gewisse «Verzweiflung»

der Ärzte mit forciertem Behandlungsgang hin, welche den Beschwerdeführer im

Verlauf nachvollziehbar verunsichert hätten. Somit könne dieses Schmerzsyndrom

zusammenfassend strukturell nicht abschliessend erklärt werden. Die

Mitbeteiligung einer partiellen Kniegelenksarthrose sei möglich. Klinisch,

radiologisch und sonografisch bestehe heute keine relevante Fehlstellung. Die

Abgrenzung zu altersentsprechenden Befunden sei sehr schwierig. Es sei nicht

davon auszugehen, dass eine erneute vertiefte Abklärung in Form von Röntgenbildern,

MRI-Aufnahmen oder einer Arthroskopie eine organisch besser abstützbare

Diagnose ergebe. Un- oder nur teilweise erklärbare Schmerzen nach Implantation

künstlicher Gelenke seien ein nicht seltenes Phänomen. Die an der Wirbelsäule

beklagten, weniger ausgeprägten Schmerzen seien bei praktisch unauffälliger

klinischer Untersuchung des Rückens muskulär, d.h. wahrscheinlich als Folge der

massiven Fehlstatik bei Stockentlastung des linken Beines zu interpretieren.

Als Diagnosen mit wesentlicher

Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien festzuhalten:

Ausgeprägte Gonalgie links,

Beinschmerzen links mit Funktionsausfall (Extensions- und Flexionsdefizit) nach

folgenden, chronologisch aufgezählten Eingriffen / Diagnosen (ICD-10 M79.65 und

M79.66)

12.

Oktober 1990 20 kg schweres Gewicht auf linkes Bein in Varusstellung

8.

März 1991 Knietrauma links «mit Varisierung»

16.

Dezember 1992 Kniearthroskopie bei Korbhenkelriss am lateralen Mensikus

links

22.

Dezember 1992 offene Meniskektomie links

6.

September 1993 «Wasserrohrkontusion»

28.

April 1993 transarthroskopisches Shaving bei Rezidivhernie Meniscus

lateralis Hinterhornläsion im Sinne einer Tangentialläsion bis an die Basis,

zahlreiche Knorpelschäden

22.

April 2002 Kniearthroskopie links mit Teil-Innen- und Aussenmeniskektomie,

Plica-Abtragung

5.

Mai 2011 Suprakondyläre medial zuklappende Varisationsosteotomie

linkes Femur

18.

Februar 2015 Arthroskopie Knie links mit arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie,

Abrasio / Knorpelglättung Condylis lateralis, Tibiaplateau lateral bei

lateraler posttraumatischer Tibiaplateau-Arthrose, laterale

Meniskusdegeneration, medial Medial-Shelf, Pannus medialer Femurkondylus

1.

April 2015 unikondyläre laterale Schlittenprothese Knie links, zementierte

Tibia / zementierter Femur links

Rheumatologisch gesehen möge eine

Fahrertätigkeit theoretisch noch zumutbar sein. Eine Lastwagenfahrertätigkeit

dürfte in der Praxis kaum mehr möglich sein (unter Berücksichtigung der dabei

nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen der Ent-

und Beladetätigkeiten). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderer Tätigkeit werde

rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere Tätigkeiten

seien nicht zumutbar. Leichte körperliche Arbeiten seien zumutbar, aufgrund des

erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen

Einschränkung von 30 %. Explizit nicht möglich seien das Begehen von unebenen

Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit Sicherungsfunktionen,

vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives Heben von Gewichten

über fünf Kilogramm Becken-/Schulterhöhe, gehäuft kniende Tätigkeiten. Zumutbar

sei eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch stehend

oder gehend zu maximal 70 %.

Bezüglich des Bewegungsapparates sei

bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden Operationen eine retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Zweifellos habe ab Zeitpunkt der

operativen Eingriffe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden, die

erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen bis nach dem Eingriff gedauert

haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung habe sich erstmals im

Rahmen der Suva-ärztlichen Untersuchung vom 8. August 2012 gezeigt. Zusammengefasst

könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit

in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen sei. Somatisch gesehen sei

durch eine entsprechende Physiotherapie von einer zunehmenden Belastbarkeit des

linken Beines auszugehen.

7.3

In der von Dr. med. U.___

durchgeführten psychiatrischen Abklärung werden zunächst die Anamnese und die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgehalten:

Der Bruder des Beschwerdeführers sei

im Krieg zusammen mit fünf anderen von der [...] Polizei erschossen, mit Benzin

überschüttet und verbrannt worden. Er fühle sich in der Schweiz zu Hause und

habe die meisten Angehörigen hier. Zu den Kindern aus erster Ehe habe er keinen

Kontakt, weil seine jetzige Frau dies nicht wünsche. Die Beziehung zur jetzigen

Frau sei gut, nachdem diese verstanden habe, was mit ihm los sei. Vor zwei

Jahren sei es nicht gut gewesen. Von den drei gemeinsamen Kindern würden zwei

zur Schule gehen, eines mache eine Lehre. Vor dem Klinikaufenthalt sei er wenig

raus gegangen, habe am Tag viel geschlafen. Er sei fast immer in die Therapie

gegangen. Die Psychotherapie bei Dr. med. I.___ helfe ihm ein wenig. Am

Morgen sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben traurig und nervös. Nach

den Tabletten, zwei bis drei Stunden später, gehe es etwas besser. Ein Surren

in den Ohren belaste ihn. Er schlafe schlecht, auch von den Schmerzen. Er sei

sehr enttäuscht. Er habe eine ganz kleine Hoffnung, dass die Medizin vorwärts

gehe und es zu wenigstens 30 % besser werde. Wenn es keine Hoffnung auf

Heilung gebe, wäre er gleich besser tot. Er habe alles verloren. Er habe viele

Kollegen gehabt und Hobbies, wie Velofahren, aber jetzt habe er fast kein

Interesse mehr daran. Seine Stimmung wechsle stark, er sei sehr oft traurig, am

schlimmsten sei es am Morgen und am Abend. Schlimm sei, dass ihn alles aufrege,

auch die Kinder. Er vertrage nichts mehr. Er gehe um 21:00 Uhr zu Bett,

versuche zu schlafen, aber es gehe nicht. Dann nehme er Tabletten und gegen 24:00

Uhr schlafe er ein. Nach etwa einer halben Stunde erwache er wieder und könne

wiederum nicht schlafen. Er stehe auf, sitze, gehe etwas, liege wieder, und es

kämen schlechte Gedanken. Er habe fast immer schlechte Träume und erwache

deswegen. Der Kopf sei immer belastet und schwer. Der Appetit sei weniger.

Vieles interessiere ihn nicht mehr, wie Hobbies, Kollegen treffen oder Sex. Er

lese nur noch wenig und könne es nicht behalten. Autofahren könne er noch etwa

eine halbe Stunde bis eine Stunde, wegen der Konzentration.

Befundmässig ergeben sich gemäss gutachterlicher

Einschätzung keine Hinweise auf klinisch relevante Aufmerksamkeits-,

Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen. Das Denken sei inhaltlich eingeengt

auf die Schmerzen, depressive Themen und die schwierige Situation – ein Einlassen

auf andere Themen sei aber möglich. Die Schilderung der Schmerzen sei eher

sachlich als emotional, eine gewisse Introspektionsfähigkeit sei vorhanden. Der

Beschwerdeführer sei affektiv erreichbar, leicht eingeschränkt moduliert. Die Stimmung

sei vorwiegend bedrückt, resigniert, zum Teil tief traurig bis verzweifelt,

aber nicht eigentlich depressiv. Enttäuschung, ausgeprägte Schamgefühle,

Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit seien spürbar.

7.4

Auch die von

Dr. med. U.___ schlüssig hergeleiteten Diagnosen sind unter den

Parteien grundsätzlich unbestritten. Es sind die folgenden:

Diagnosen mit wesentlicher

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit:

-

Mittelgradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10),

-

Komplizierte, protahierte

Trauerreaktion (ICD-10 F38.8),

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),

-

Unerwünschte

Arzneimittelwirkungen (UAW) von verschiedenen Medikamenten bei Verdacht auf

Arzneimittelinteraktionen (ICD-10 Y46, Y47.1, Y49.2, Y49.5).

Diagnose ohne wesentliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

-

Albträume (Angstträume),

ICD-10 F51.5

Der Gutachter führt unter Bezugnahme

auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers zunächst aus, dass bei diesem

gewisse Risikofaktoren für psychische Erkrankungen vorliegen. So ist er zwar in

unauffälligen, geordneten Verhältnissen aufgewachsen, jedoch seien der frühe

Verlust des Vaters (mit 13 Jahren) und die Ermordung des Bruders im Krieg, der

im weiteren an Depressionen gelitten habe, als solche zu sehen. Der Beschwerdeführer

sei sehr leistungsorientiert und habe nie gelernt, Signale seines Körpers zu

beachten, was das Risiko für eine Somatisierungsstörung erhöhe. Hiernach leitet

der Gutachter nachvollziehbar her, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen

Arbeitsunfälle und ihre Folgen sowie der damit einhergehende Verlust der seelischen

und körperlichen Beschwerdefreiheit, der Arbeit im Traumberuf, des Verdienstes,

der Anerkennung, der Hobbies und der sozialen Integration, die früheren

Trauerprozesse um Vater und Bruder reaktiviert hätten. Weiter führt er dazu

aus, dass eine blockierte Trauer zu Depressionen führen könne. Im Fall des

Beschwerdeführers sei der Trauerprozess inzwischen teilweise in eine chronische

Depression übergegangen. In stimmiger Weise verneint er in der Folge die von

der J.___ und der Hausärztin gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion mit

rezidivierenden Panikattacken, weil eine solche höchstens sechs Monate andauern

dürfe. Wenn die Symptomatik noch vorhanden sei, sei eine Depression oder eine

Angststörung zu diagnostizieren. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers

gegeben. Sodann sind, den gutachterlichen Ausführungen folgend, die allgemeinen

Kriterien einer Depression erfüllt. Daneben werden die Kriterien des

Interessen- oder Freudenverlusts und des verminderten Antriebs als gegeben

genannt, was sich in der Befundlage widerspiegelt. Ebenfalls als erfüllt erachtet

werden ein Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe,

wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über vermindertes Denk- und

Konzentrationsvermögen sowie Appetitverlust. Daraus leitet der Gutachter eine mittelgradige

Depression ab, die aus einer vorher weitgehend latenten Trauer in Zusammenhang

mit der Kündigung der Arbeitsstelle auf den 30. April 2012 exazerbiert sei.

Verglichen mit den Vorberichten sei aufgrund der Anamnese, den Befunden und der

gestellten Diagnose von einem weitgehend unveränderten, affektiven

Gesundheitszustand seit der Hospitalisation in Olten vom 24. März bis 19.

Mai 2014 auszugehen. Auch diese Einschätzung ist gestützt auf die Aktenlage

nachvollziehbar.

In der Folge nimmt der Gutachter Bezug

auf die in der J.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und

verweist darauf, dass sich aktuell zwar noch mögliche Symptome einer solchen (wie

Albträume) fänden, es aber insbesondere an andauernden Gefühlen von Betäubtsein

und emotionaler Stumpfheit fehle. Es ist ihm darin zuzustimmen, wenn er

darlegt, die Symptome würden das Ausmass für eine solche Diagnose nicht

erreichen.

Ebenfalls verneint wird vom Gutachter

eine Panikstörung, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber keine Panikattacken

erwähnt habe. So lassen sich auch aus den Akten für den fraglichen Zeitpunkt

keine Hinweise für solche finden. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Zukunftsängsten

und der Angst, seine Kollegen zu verlieren, handelt es sich – wie im Gutachten

erläutert – um nachvollziehbare Realängste, wobei die Angstsymptomatik Teil der

Depression bildet und daher eine eigenständige Diagnose nicht gerechtfertigt ist.

Schliesslich leitet der Gutachter auf

schlüssige Weise die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren her: Die Erwartung des Beschwerdeführers einer

Garantie, dass seine Schmerzen nach einer Operation verschwunden seien, sei

unerfüllbar und führe zu einer verstärkten Aufmerksamkeitsfokussierung auf die

Schmerzen. Die erhöhte Aufmerksamkeit führe wiederum dazu, dass irgendwann tatsächlich

Schmerzen wahrgenommen würden. Da die Schmerzen subjektiv im Vordergrund

stünden und sich ausgeweitet hätten, sei differentialdiagnostisch eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren, obwohl bisher keine

Schmerzstörung diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Akten könnten die

Beschwerden jedoch zumindest zu Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen

Teil auf körperliche Veränderungen zurückgeführt werden, weshalb die Diagnose

einer somatoformen Schmerzstörung nicht statthaft sei. Eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kennzeichne sich

indessen dadurch, dass im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens

sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen

bestünden, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer

körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für

Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen,

jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in

klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen,

beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht

absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Den gutachterlichen Ausführungen

folgend, ist eine solche Diagnose im vorliegenden Fall zu stellen.

Dr. med. U.___ führt hierzu aus, die Schmerzen seien im vorliegenden

Fall der Trauer / Depression zeitlich vorangegangen und seien unabhängig vom

zeitlichen Verlauf der affektiven Symptomatik, so dass die Diagnose zulässig sei.

Es falle zwar schwer, emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen zu

finden, die für eine solche Diagnose verlangt würden, vor allem zu Beginn der

Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei mit Familie und Arbeit sehr zufrieden

gewesen. Allerdings bestünden die dargelegten Risikofaktoren (depressive

Symptomatik in der Familie, früher Verlust des Vaters, Ermordung des Bruders) und

im Verlauf seien Belastungen hinzugekommen (Verlust von Arbeit, Einkommen und

Anerkennung). Die Faktoren seien zwar sekundär, dürften aber den weiteren

Verlauf beeinflusst haben. Dazu komme noch die Unmöglichkeit, die Rolle als

Familienoberhaupt und Ernährer weiter wahrzunehmen. Die Schilderung des Beschwerdeführers

der Schmerzen sei eher sachlich als emotional, differenziert und er gebe auf

Nachfrage auch Stellen an, die nicht oder nicht mehr schmerzten, was eigentlich

nicht zu dieser Diagnose passe. Er habe auch eine gewisse Introspektionsfähigkeit

und Zugang zu seinen Gefühlen, womit das Leitsymptom der Alexithymie fehle. Es

liessen sich auch verstärkende und lindernde Einflüsse eruieren, was ebenfalls

nicht einer solchen Diagnose entspreche. Da die Coping-Strategien des Beschwerdeführers

begrenzt und die Belastungen gross seien, sei ein Ausdruck der psychischen und

finanziellen Probleme durch eine Körpersymptomatik jedoch durchaus plausibel.

Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sei hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des

psychischen Einflusses passe sie besser als die Diagnose von psychologischen

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen. Dieser

Ansicht ist zu folgen. Die gutachterliche Diagnose erweist sich als plausibel. Weiter

stehen für Dr. med. U.___ unerwünschte Arzneimittelwirkungen und mögliche

Interaktionen der verschiedenen Medikamente im Vordergrund des aktuellen

klinischen Bildes. Der Beschwerdeführer erhalte eine medikamentöse Therapie,

die insgesamt sogar einen paradoxen Effekt haben und die Depression und

Angstsymptomatik noch verstärken könnte. Auf jeden Fall erschwere sie die

Diagnostik, weil gewisse Symptome Teil einer psychischen Krankheit oder eben

der unerwünschten Arzneimittelwirkungen sein könnten.

7.5

Die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE

141.

V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der

Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. U.___ setzt

also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall:

Betreffend die Kategorie

«funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der

diagnoserelvanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie

Komorbidität und schliesst eine Simulation oder Aggravation aus (wobei er dies

im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut). Er stellt zwar fest, dass sich

in Bezug auf die Schmerzen und die Depression eine gewisse Tendenz zur Verdeutlichung

feststellen lasse. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer

wirklich leide, es ihm aber auch ganz wichtig sei, eine Rente zu bekommen. Dies

sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass er sonst weiter vom

Sozialdienst abhängig sei. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen.

Das bewusste und vor allem ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften

Störung dürfte aber trotz der vorhandenen Intelligenz die kognitiven

Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Demgegenüber sei eine gewisse

Verdeutlichung, nicht aber eine Aggravation, gegeben. Unter Berücksichtigung

der funktionellen Auswirkungen, die sich beim mit dem Beschwerdeführer durchgeführten

Arbeitsversuch gezeigt hätten, die aber auch im Haushalt und im Tagesablauf

gegeben seien, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen. Die

subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers und seine Schilderung der

Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, zum Beispiel auch bei

der Frage nach seinen Wünschen, entsprächen hingegen einer schweren

Schmerzstörung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in diesem Zusammenhang auf

den Standpunkt, es sei fraglich, ob der diagnoseinhärente Mindestschweregrad

der Störung aufgrund der festgestellten Verdeutlichungstendenzen überhaupt

erreicht sei. Der Gutachter nimmt eine Bewertung der von ihm festgestellten

Verdeutlichungstendenzen indessen vor, indem er ausführt, dass gemäss den

subjektiven Darlegungen des Beschwerdeführers eine schwere Schmerzstörung

vorliegen müsste, er sie selber aber als mittelgradig einschätzt. Diese Beurteilung

ist nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen. Die Symptomatik erreicht

gemäss den gutachterlichen Feststellungen ein Ausmass, welches sich prinzipiell

invalidisierend auswirken kann. Von einem diagnoseinhärenten Mindestschweregrad

kann bei dieser Störung nicht gesprochen werden (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2

S. 109). In Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird im

Gutachten unter anderem festgehalten, eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt fortgeführt werden. Die

Psychotherapie werde lege artis durchgeführt und die bisherige Compliance sei

gut. Es bestünden weiter gute Chancen, dass durch die bereits begonnene

Optimierung der Medikation die unerwünschten Arzneimittelwirkungen wesentlich

weniger einschränkend würden und sich durch die intensive Psychotherapie die

Trauer und Depression sowie eventuell auch die Alarmreaktion verbessern

liessen. Die Beschwerdegegnerin leitet daraus ab, es könne nicht von einem

definitiven Scheitern der Behandlung ausgegangen werden. Die genannten

gutachterlichen Ausführungen zur Prognose beziehen sich indessen nicht auf die

diagnostizierte chronische Schmerzstörung, sondern vor allem auf die unerwünschten

Arzneimittelwirkungen und die Depression. An anderem Ort hält der Gutachter

fest, die Prognose sei im Moment schwierig zu stellen. Die wesentlichen

reaktiven Komponenten sprächen für eine günstige, die Chronifizierung der

Depression jedoch für eine ungünstige Prognose. Die Depression habe begonnen

als depressive Anpassungsstörung und sich schleichend verschlechtert zu einer

mittelgradigen Depression ab etwa 2014. Es wird dementsprechend von einer

Chronifizierung ausgegangen, womit fraglich bleibt, inwieweit eine Besserung

eintreten kann, die eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würde.

Zur Komorbidität hält

Dr. med. U.___ fest, die Komorbidität von chronischen Schmerzen,

Depression, unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Angst sei relativ häufig.

Sie liege hier auf jeden Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

in erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Die

Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, bei Störungen im

mittelgradigen Bereich sei die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu

prüfen, da die festgestellten psychiatrischen Diagnosen therapeutisch angehbar

seien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien nur dann

invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien,

was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen

voraussetze, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine

Behandlungsresistenz bestehe. Im vorliegenden Fall ist hingegen wie von Dr. med. U.___

festgestellt von einer Chronifizierung der diagnostizierten Depression auszugehen.

Bereits im Jahr 2004 zeigten sich beim Beschwerdeführer depressive Symptome,

und im Gutachten wird deutlich ausgeführt, wie sich im Verlauf der Jahre eine

zunächst bestehende Anpassungsstörung schleichend zu einer mittelgradigen Depression

entwickelt habe, die sich nun verselbständigt habe. Die Entstehung der

Depression leitet der Gutachter aus einer zuvor vorhandenen latenten Trauer ab,

die inzwischen teilweise in eine chronische Depression übergegangen sei. Er

hält zwar fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers der Depression

vorangegangen seien (ansonsten wäre die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gar nicht zulässig),

jedoch sei die Depression nicht allein aus der erneuten Zunahme der Schmerzen

heraus entstanden, weshalb hier eine Komorbidität vorliege. Diese Argumentation

ist plausibel. Schliesslich lässt sich daraus, dass der Gutachter von einer

möglichen Verbesserung des Zustandes bei Optimierung der Medikation und

Weiterführung der Psychotherapie spricht, auch keine fehlende Komorbidität

ableiten. Wie bereits erwähnt, liegt eine Chronifizierung dieser psychischen

Störung vor. Der Beschwerdeführer nimmt offensichtlich seit mehreren Jahren

Antidepressiva, was er gegenüber der Beschwerdegegnerin im Intake-Gespräch vom

20.

Januar 2012 erwähnte (IV-Nr. 79 S. 2). Er beantragte schon

im Suva-Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.

IV-Nr. 70 S. 11). Seit Mai 2014 befindet er sich – im Anschluss an

einen ersten stationären Aufenthalt – in ambulanter psychotherapeutischer

Behandlung. Der psychische Gesundheitszustand wird vom Gutachter seit Mai 2014

als weitgehend unverändert bezeichnet, mit gewissen, störungsbedingt üblichen

Schwankungen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich

der Depression in Zukunft tatsächlich bedeutsam bessern, wäre dies im Rahmen

einer Rentenrevision zu prüfen. Zum Begutachtungszeitpunkt ist jedenfalls von einem

invalidisierenden Leiden auszugehen.

Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und

«sozialer Kontext» wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht von

einer stabilen Abweichung der Persönlichkeit von langer Dauer gesprochen werden

könne, die im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen habe, wie es

für eine Persönlichkeitsstörung notwendig wäre. Es gebe keine Hinweise dafür,

dass er während seiner Zeit als Chauffeur Persönlichkeitszüge gehabt hätte, die

nun im Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. I.___, erwähnt

würden. Die Kriterien für eine der im ICD-10 definierten Persönlichkeitsstörungen

seien nicht erfüllt. Auch vorstehend lassen sich dem Gutachten Äusserungen über

die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers entnehmen, so dass er

sehr leistungsorientiert sei, eine gewisse Introspektionsfähigkeit und Zugang

zu seinen Gefühlen habe, seine Coping-Strategien jedoch begrenzt seien. In

sozialer Hinsicht ist er gut in seine Familie eingebettet, die drei gemeinsamen

Kinder, die er mit seiner zweiten Ehefrau hat, haben sich gut entwickelt. In

finanzieller Hinsicht bestehen aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

Zukunftsängste. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es liessen sich diverse

mobilisierbare Ressourcen erkennen. Diese Feststellung ist richtig, jedoch mit

dem gutachterlichen Hinweis auf die Tatsache, dass das von der Familie

entgegengebrachte Verständnis auch als Schonung wirken könne, die den

Beschwerdeführer in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr

arbeiten zu können, aber auch zu relativieren.

Bezüglich der Kategorie «Konsistenz»

äussert sich der Gutachter schliesslich dahingehend, dass in Bezug auf die im

Vordergrund stehende Symptomatik die Schilderung des Beschwerdeführers über

seine Beschwerden, seinen Tagesablaufvor dem Klinikeintritt, die Aktivitäten

und die sozialen Kontakte konsistent sei mit den Befunden wie auch den Akten

und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Es bestehe ein deutlicher

Leidensdruck. Der Beschwerdeführer sei im Moment in stationärer Behandlung und

die Psychotherapie sei vorher lege artis durchgeführt worden. Die bisherige

Compliance sei gut. Damit werden die gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie auch der behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck abgehandelt. Die

diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar.

7.6

Nach dem Gesagten erweist sich

das Teil-Gutachten von Dr. med. U.___ unter dem Lichte der neuen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen

abgestellt werden. Damit kann auch die im Gutachten der C.___ enthaltene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist, übernommen

werden:

Rheumatologisch gesehen wird eine

Fahrertätigkeit theoretisch noch als zumutbar eingeschätzt, unter Berücksichtigung

der dabei nötigen, stehenden, gehenden und körperlichen Belastungen im Rahmen

der Ent- und Beladetätigkeiten eine Lastwagenfahrertätigkeit in der Praxis jedoch

als kaum mehr möglich erachtet. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der

mittelgradigen Depression / Trauer und den unerwünschten Arzneimittelwirkungen

aktuell als Lastwagenfahrer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender

Fahrtauglichkeit. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer

als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig ist.

Die Arbeitsfähigkeit in anderen

Tätigkeiten wird rheumatologisch wie folgt beurteilt: mittelschwere bis schwere

Tätigkeiten seien nicht zumutbar, demgegenüber leichte körperliche Arbeiten,

aufgrund des erheblichen Funktionsausfallsyndroms mit einer leichten zeitlichen

Einschränkung von 30 %. Explizit als nicht möglich werden das Begehen von

unebenen Geländen, Leitern und Gerüsten, generell Tätigkeiten mit

Sicherungsfunktionen, vorwiegend gehende oder stehende Tätigkeiten, repetitives

Heben von Gewichten über 5 kg Becken- / Schulterhöhe sowie gehäuft kniende

Tätigkeiten genannt, was im Hinblick auf die bestehenden rheumatologischen

Probleme nachvollziehbar erscheint. Zumutbar ist gemäss gutachterlicher

Einschätzung eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch

stehend oder gehend, zu maximal 70 %. Aus psychiatrischer Sicht wird in

einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit stellt oder besondere Fähigkeiten verlangt, von einer Arbeitsunfähigkeit

von ungefähr 50 % ausgegangen. Auch diese Beurteilung ist unter

Berücksichtigung der psychischen Problematik (mittelgradige Depression und

damit einhergehende Konzentrationsstörungen, Antriebsverlust, fehlendes

Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen, sowie Auswirkungen der Schmerzen mit

Konzentrationsstörungen, Verlangsamung, Schwankungen der Leistungsfähigkeit,

Schlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und vermehrtem Pausenbedarf) nicht

zu beanstanden.

Insgesamt besteht somit eine maximal

50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit – mit den oben

erwähnten Einschränkungen – ohne besondere Anforderungen an die psychische

Belastbarkeit. Ausgeschlossen sind auch Verweistätigkeiten mit laufenden

Maschinen oder gefährlichen Situationen.

Zum mutmasslichen Beginn der

reduzierten Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten festgehalten, psychiatrisch sei

ab Anfang 2014 von einem weitgehend unveränderten Zustand, wenn auch mit

gewissen Schwankungen, eventuell einer leichten Verschlechterung, auszugehen.

Aufgrund der Akten und der Anamnese könne jedoch keine genaue Aussage darüber gemacht

werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit

verändert hätten, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt

gelte. Allerdings sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme

zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem

Austritt aus der G.___ am 19. Mai 2014 zwar etwas geschwankt, aber in dieser

Zeit immer in einem Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen habe. Bezüglich

des Bewegungsapparates sei bei komplexer Voranamnese mit rezidivierenden

Operationen eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig.

Zweifellos habe ab dem Zeitpunkt der operativen Eingriffe eine vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit bestanden, die erfahrungsgemäss ca. sechs bis zwölf Wochen

bis nach dem Eingriff gedauert haben dürfte. Die ausgeprägte Bewegungseinschränkung

habe sich erstmals im Rahmen der SUVA-ärztlichen Untersuchung vom 8. August

2012.

gezeigt. Zusammengefasst könne bestmöglich abgeleitet werden, dass ca. ab

August 2012 eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten von 70 % möglich gewesen

sei, ab Mai 2014 bis heute und fortgesetzt von 50 %.

Wenn Dr. med. U.___ dem

Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Klinikaustrittes, d.h. dem 19. Mai 2014

eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 60 % attestiert, ist davon auszugehen,

dass diese bereits im Zeitpunkt des Eintrittes am 24. März 2014 bestanden

hat, zumal ein Klinikaufenthalt regelmässig in einer Akutsituation angetreten

wird und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls keine

Verschlechterung, bewirken soll. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass beim

Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in

seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit besteht. In einer Verweistätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit

ab August 2012 70 %, ab März 2014 50 %.

8.

8.1

Die im angefochtenen Entscheid

vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und nicht zu

beanstanden. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens

vom zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers bei der V.___ ausgegangen

bzw. hat sie das Einkommen herangezogen, welches der Beschwerdeführer zum

Verfügungszeitpunkt gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin dort verdient

hätte (IV-Nr. 115 S. 5). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss

CHF 70'850.00.

8.2

8.2.1

Da der Beschwerdeführer keine

zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die

Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, die Wochenstunden

aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Sie hat sich dabei

auf die LSE 2010 gestützt. Als die angefochtene Verfügung vom 14. November

2014.

erlassen wurde, lagen allerdings die Werte der LSE 2012 bereits vor und

waren veröffentlicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014).

Sie sind daher für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem von

der Beschwerdegegnerin gewählten, korrekten Tabellenlohn (TA1 2010 Total,

Männer, Anforderungsniveau 4) entspricht im Rahmen der LSE 2012 der Wert gemäss

TA1, S. 35, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der sich auf CHF 5‘210.00

pro Monat oder CHF 62‘520.00 pro Jahr beläuft. Wird dieser auf 40

Wochenstunden beruhende Standardwert an die durchschnittliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, resultiert für das Jahr 2012 eine Lohnsumme

von CHF 65‘177.00. Bezogen auf das Jahr 2014 ergibt sich, unter Berücksichtigung

der Lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung Basis 2010,

Tabelle 1.1.10, Total) von 2012 (Index: 101,7) bis 2014 (Index: 103,2), ein Betrag

von CHF 66‘138.00. Da dem Beschwerdeführer ab August 2012 eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % und ab März 2014 eine solche von 50 % zumutbar ist, beträgt

das Invalideneinkommen (ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs)

CHF 45‘624.00 (ab August 2012) bzw. CHF 33‘069.00 (ab März 2014).

8.2.2

Ebenfalls unbestritten ist in Zusammenhang

mit dem Invalideneinkommen die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von

10.

%.

Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug).

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen

und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser

Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten

kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche

gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,

ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei

Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt

wird als eine Vollzeittätigkeit. Gerade in einfachen und repetitiven

Tätigkeiten sind Männer mit Teilzeitpensen – im Gegensatz zu Frauen –

schlechter entlöhnt als im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive

Vollzeit, nämlich um rund 9 % bei Teilzeit zwischen 50 und 74 %. Bei Männern,

welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein

können, hat die Rechtsprechung einen Abzug von 10 % anerkannt (vgl.

Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann, Handbücher für die

Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012

E. 3.2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom

23.

Januar 2012 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom

19.

November 2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen).

Die Höhe des leidensbedingten Abzugs

ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der

Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den

die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen

Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71

E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).

8.2.3

Der Beschwerdeführer ist nur

noch zu 70 % (ab August 2012 bis März 2014) bzw. 50 % (ab März 2014) arbeitsfähig

und vermag eine leichte körperliche Tätigkeit, eher sitzend, vereinzelt auch

stehend oder gehend, zu verrichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein

leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Es besteht kein Grund in das

Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Unter Berücksichtigung des

leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen

von CHF 41‘062.00 (für ein 70%-Pensum) bzw. CHF 29‘762.00 (für ein 50%-Pensum).

9.

Nach dem Gesagten ergeben

sich folgende Invaliditätsgrade:

Ab August 2012:

Valideneinkommen CHF 70'850.00

Invalideneinkommen CHF 41‘062.00

Invaliditätsgrad 42 %

Ab März 2014:

Valideneinkommen CHF 70'850.00

Invalideneinkommen CHF 29‘762.00

Invaliditätsgrad 58 %

Damit hat der Beschwerdeführer unter

Berücksichtigung seines letzten Arbeitstages im November 2010 (IV-Nr. 115 S.

3), des damit im November 2011 abgelaufenen Wartejahres und der Aussage im

Gerichtsgutachten, wonach sich eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung erstmals

im August 2012 gezeigt habe (A.S. 116) ab dem 1. August 2012 Anspruch auf eine

Viertelsrente. Ab März 2014 hat sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verschlechtert und es besteht damit unter Berücksichtigung

von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate nach Eintritt der Verschlechterung, mithin

ab 1. Juni 2014, Anspruch auf eine halbe Rente.

10.

10.1

Der Beschwerdeführer lässt

neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien ihm zwecks

Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit berufliche Eingliederungsmassnahmen zu

gewähren. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

festhielt, dem Beschwerdeführer fehle es an der nötigen Motivation, in den

Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, verlangt der Beschwerdeführer weitere

Massnahmen.

10.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme

unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus

der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können

nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn

die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder

nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

10.3

Dem Beschwerdeführer wurden nach

seiner Neuanmeldung berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt. So wurde

zunächst ein Belastbarkeitstraining in der W.___ durchgeführt, welches vom 29.

Mai bis 31. August 2012 hätte dauern sollen (IV-Nr. 92). Gemäss

Berichterstattung der W.___ vom 29. Juni 2012 (IV-Nr. 94) war der Beschwerdeführer

in einem Pensum von 25 - 50 % in der Schreinerei / Konfektionierung

tätig, brach das Training jedoch bereits nach zwölf Tagen wegen zunehmender

Kniebeschwerden ab. Von den zwölf Tagen hatte er an sechs Tagen während zwei

Stunden in vorwiegend sitzender Tätigkeit gearbeitet. Im Anschluss leistete die

Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Absolvieren der Car-Fahrausbildung

(IV-Nr. 98), da in einem solchen Beruf die unzumutbaren Be- und

Entladearbeiten entfallen wären. Der Beschwerdeführer bestand aber wegen

mangelnder schriftlicher Deutschkenntnisse die theoretische Prüfung nicht

(IV-Nr. 106). Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom

27.

Mai 2013 habe dieser in der Folge an zwei Orten für eine Anstellung

vorgesprochen, aber keine solche erhalten. Er sei daraufhin von der Beschwerdegegnerin

gebeten worden, bei X.___ für eine Tätigkeit anzufragen. Dem Protokolleintrag

vom 29. Mai 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin

bei der X.___ nachfragte, ob man einen Lastwagenchauffeur benötige, was für ein

100%-Pensum bejaht worden sei. Man habe sich erinnern können, dass der

Beschwerdeführer bei ihnen für Arbeit nachgefragt habe, dieser habe sich aber

auf ein 50%-Pensum bezogen. Die Lastwagen der Firma seien mit automatischer

Schaltung betrieben und es gebe auch Kipparbeit, wo man den ganzen Tag auf dem Lastwagen

sitzen könne. Laut Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 habe die X.___ der

Beschwerdegegnerin dann telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim

Vorstellungsgespräch kaum habe gehen können. Das Unternehmen habe Rollmulde,

welche nicht viel Kletterarbeit in und auf den Lastwagen erfordere, aber es sei

auch viel gemischte LKW-Arbeit vorhanden. Man müsse schon gelegentlich eine

Plane über die Ware ziehen oder ein Netz darüber legen. Der Beschwerdeführer

habe freimütig geschildert, nicht auf den Lastwagen zu können und

Psychopharmaka einzunehmen. Unter diesen Umständen könne man ihm kein Fahrzeug

anvertrauen. Generell habe man den Eindruck, dass die Arbeitsmotivation nicht

zuvorderst sei und die Krankheit ausdrücklich an erster Stelle stehe. Der

Beschwerdeführer lässt indessen in Bezug auf die potenzielle Stelle bei X.___

geltend machen, es habe sich hierbei um eine nicht zumutbare Tätigkeit

gehandelt.

10.4

Es zeigt sich in Bezug auf die

Eingliederungsmassnahmen ein etwas uneinheitliches Bild. Zum einen hat ein

niederschwelliges Belastbarkeitstraining mit vorwiegend sitzender Tätigkeit

nicht funktioniert, wobei das Scheitern auf die damalige Krankheitsüberzeugung

zurückzuführen sein dürfte. Mittlerweile haben hinsichtlich der Kniebeschwerden

aber weitere Behandlungen stattgefunden, so wurde eine Teil-Prothese

eingesetzt. Das Nichtbestehen der Carausbildung gründet auf mangelnden Deutschkenntnissen,

wobei die Bemühungen, die theoretische Prüfung in der Muttersprache absolvieren

zu können, nicht erfolgreich waren. Dass diese Massnahme nicht den gewünschten

Erfolg brachte, ist demnach nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen.

Was schliesslich das Arbeitsangebot bei der X.___ anbelangt, lässt sich nicht

abschliessend beurteilen, ob die dort auszuübende Tätigkeit zumutbar gewesen

wären oder nicht. Die Meinungen der Parteien darüber gehen auseinander.

Immerhin lassen die Ausführungen des potenziellen Arbeitgebers, die im

Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 festgehalten sind, aber doch darauf

schliessen, dass das Tätigkeitsprofil unter Umständen tatsächlich nicht dem

Beschwerdeführer entsprochen haben könnte. Was eine allfällige Tätigkeit als

Lastwagenchauffeur anbelangt, ist durch das Gerichtsgutachten nun aber geklärt,

dass eine solche Arbeit bei der momentanen Medikation sowieso nicht in Frage

kommt. Rückwirkend muss also gesagt werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bei

der X.___ nicht dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprochen hätte. Immerhin

scheint sich der Beschwerdeführer auch selbständig nach Job-Angeboten umgesehen

zu haben. Zudem wurde bei den damaligen Bemühungen davon ausgegangen, dass ihm ein

Vollzeitpensum zugemutet werden könne. Tatsächlich besteht lediglich eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die Motivation des Beschwerdeführers,

seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, derart gering wäre, dass berufliche

Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein zum Scheitern verurteilt wären. Da er

sich beruflich umorientieren muss (die bisherige Tätigkeit kann er nicht mehr

ausüben), dürfte er bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen sein.

Diese hat ihm die Beschwerdegegnerin entgegenzubringen. Dem Beschwerdeführer

sind demnach in diesem Sinne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

11.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5.

hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von

deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen

Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin hat am 6. April 2016 eine Kostennote zu den Akten

gegeben, worin sie einen Aufwand von 20 Stunden und 10 Minuten, Auslagen von

CHF 210.10 und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend macht. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses, die über dem Durchschnitt lagen,

scheint der geltend gemachte Aufwand grundsätzlich angemessen, jedoch sind die

nachstehenden Positionen zu streichen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand

handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung inbegriffen und

nicht gesondert zu entschädigen ist:

10.

Februar 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

2.

März 2015: Fristerstreckungsgesuch 10

Minuten

4.

März 2015: Rücksendung einer

Empfangsbestätigung 10 Minuten

30.

März 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

22.

April 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

21.

Mai 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

9.

Juli 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

23.

Juli 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

2.

September 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

2.

Oktober 2015: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

13.

Januar 2016: Kurzbrief an Klient 10

Minuten

Damit verringert sich der Aufwand um

110.

Minuten auf 18 Stunden und 20 Minuten bzw. 18,33 Stunden. Die Auslagen sind

ausgewiesen. Folglich ist die Parteientschädigung auf CHF 4'780.90

festzusetzen (18,33 Stunden zu CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif [GT], BGS 615.11], zuzügl. Auslagen und MwSt).

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Darüber hinaus hat die

Beschwerdegegnerin auch die Kosten des Gerichtsgutachtens anteilsmässig zu

bezahlen. Dieses musste eingeholt werden, da aufgrund der Akten Anhaltspunkte

für eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Problematik bestanden.

Schon im Verfahren betreffend Unfallversicherung war die psychische Problematik

im Rahmen der Beschwerde an das Versicherungsgericht gegen den

Einspracheentscheid der Suva vom 17. August 2004 Thema. Am Intake-Gespräch vom

20.

Januar 2012 erwähnte der Beschwerdeführer, von der Hausärztin

Antidepressiva verschrieben bekommen zu haben, und auch in seinem Schreiben an

die Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 106) erklärte er,

starke Medikamente gegen seine Depressionen zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin

hat den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl

Hinweise für eine derartige Problematik bestanden. Das Gerichtsgutachten musste

aufgrund dieser in Folge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

bestehenden Abklärungslücke eingeholt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher

an die Kosten der bidisziplinären Abklärung eine Pauschale von CHF 8‘972.00

(Ziff. 290.1 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen)

zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 137.50

(Labor), total somit CHF 9‘109.50. Die Differenz von CHF 653.00 zum

in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 9‘762.50 ist durch den Staat

Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom

2.

Dezember 2014 E. 4.1 f.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 14. November 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August

2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juni 2014 Anspruch

auf eine halbe Rente. Im Weiteren hat er Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'780.90 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 und einen Anteil an die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 9‘109.50 zu bezahlen. Der Differenzbetrag von

CHF 653.00 ist durch den Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer