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Entscheid

VSBES.2015.30

Ergänzungsleistungen AHV

15. September 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 13. September 2012 meldete

B.___, [...], ihre Mutter C.___, 19[...], [...], bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen

zur AHV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Die Gesuchstellerin war

Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 2, 26, 74, 125).

1.2 Mit Verfügung vom 23. April

2013 sprach die Beschwerdegegnerin C.___ ab 1. Juli 2012 bzw. 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen

zur AHV-Rente zu (AK-Nr. 40 ff.).

1.3 In ihrer Abrechnung vom 27.

September 2013 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Vertreterin von C.___, dass

die Rückforderung von Krankheitskosten und Ergänzungsleistungen für die Zeit

vom 1. Juli 2012 – 30. April 2013 insgesamt CHF 14‘843.05 betrage und

bis 27. Oktober 2013 zu bezahlen sei (AK-Nr. 59).

1.4 Mit Verfügung vom 1. Oktober

2013 setzte die Beschwerdegegnerin die C.___ ab 1. Juli 2012 zustehenden

Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zugleich Ergänzungsleistungen für die

Zeit vom 1. Juli 2012 – 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00

zurück. Die Neuberechnung erfolge infolge einer Korrektur der Heimtaxe von

Juli 2012 bis Juni 2013 und der neuen Taxe ab Juli 2013. Das Vermögen sei ab Mai

2013 (Einreichung der Belege) angepasst worden. Ferner wies die Beschwerdegegnerin

darauf hin, dass der Kanton für den ausserkantonalen Heimaufenthalt eine

maximale Taxe von CHF 171.70 bzw. CHF 191.50 übernehme (AK-Nr. 60 ff.).

1.5 Gegen die Verfügung vom 1.

Oktober 2013 liess C.___ am 16. Oktober 2013 Einsprache erheben bzw. ein

Erlassgesuch stellen (AK-Nr. 68).

2. Mit Verfügung vom 27.

Dezember 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch von C.___ auf Ergänzungsleistungen

ab 1. Januar 2014 fest, nachdem die Berechnungsgrundlage geändert habe (AK-Nr.

72 f.). Weitere Leistungsverfügungen für die Zeit von Januar bis März 2014

erfolgten am 1. April 2014 sowie in Korrektur dazu am 8. April 2014

betreffend die Zeit ab 1. Februar 2014 (AK-Nr. 93 ff., 97 f.).

3.

3.1 Im Einspracheentscheid vom 15.

Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013

(gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013) im Sinne der Erwägungen teilweise gut

und stellte den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 128). Mit

Verfügung vom 23. Januar 2015 setzte die Beschwerdegegnerin dann den

Leistungsanspruch von C.___ für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31.

Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids vom 15.

Januar 2015 fest. Die dabei vorgenommene Abrechnung ergab – nach Berücksichtigung

einer Rückforderung von noch CHF 114.00 – eine Nachzahlung von CHF 14‘017.00

zugunsten von C.___ (AK-Nr. 132 ff.).

3.2 Am 22. Januar 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen

von CHF 14'017.00 direkt mit der Rückforderung von CHF 14'843.05 verrechnet

werde. Die Restforderung betrage demnach noch CHF 826.05 (AK-Nr. 143).

4. Mit Verfügung vom 24. Januar

2015 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den EL-Anspruch von C.___ ab

1. Januar 2015, und zwar aufgrund einer Änderung der Heimtaxe (AK-Nr. 141 f.);

dagegen liess C.___ am 5. Februar 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 145).

5. Am 3. Februar 2015 lässt C.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen,

der Betrag von CHF 14‘017.00 sei an C.___ auszuzahlen (Aktenseite [A.S.] 5 f.).

6. Am 10. Februar 2015 hat die

Gemeindeverwaltung [...] der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass C.___ am 7.

Februar 2015 verstorben sei (AK-Nr. 150).

7. In der Beschwerdeantwort vom

27. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit

darauf eingetreten werden könne, abzuweisen (A.S. 11 ff.).

8. Mit richterlicher Verfügung

vom 13. März 2015 wird das Verfahren sistiert, und zwar solange, als die Erben

die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 15). Am 18. Mai 2015 teilt die

Amtsschreiberei [...], Erbschaftsamt, mit, dass die Erben der Verstorbenen

innert der Frist von drei Monaten keine Ausschlagungserklärungen abgegeben und

die Erbschaft somit im Sinne von Art. 571 Abs. 1 ZGB vorbehaltlos erworben

hätten (A.S. 21). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wird die Sistierung des Verfahrens

aufgehoben und der Erbengemeinschaft Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdeantwort

schriftlich zu äussern (A.S. 22).

9. In seiner Stellungnahme vom

6. Juli 2015 hält Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, als Vertreter der Erben (nachfolgend

Beschwerdeführer) an allen Anträgen fest; im Sinne eines Eventualantrages werde

zusätzlich beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 33 f.). Zu diesen

Anträgen äussert sich die Beschwerdegegnerin innert der ihr eingeräumten Frist

nicht (A.S. 37).

10. Am 18. September 2015 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (A.S. 38), die der

Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wird

(A.S. 39).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

131.

V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell –

die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit

Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer

Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V

391.

E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art.

5.

Abs. 2 VwVG).

Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die

Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren

ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich

normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die

Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom

26.

Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur

diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung

getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands,

hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen

– unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen

hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011

vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 3.1;

Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; I

848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August 2002).

1.2

Nach der Rechtsprechung kann

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen

auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die

Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt

werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und

wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung

geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E.

2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese Grundsätze über

den Anfechtungsgegenstand, mit denen die Ausuferung des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der

Verwaltungsjustizbehörden verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der

Verfügungsgrundsatz durch den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem

Gericht die Befugnis zu einer reformatio in peius vel melius zusteht. Das

Verwaltungsjustizverfahren darf weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen

auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die mit dem in der Verfügung geregelten

Rechtsverhältnis keinen engen Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S.

454.

f. E. 2b). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt

es dem Sozialversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung

nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen

Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b).

1.3

1.3.1

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 (AK-Nr. 128) bezieht sich auf die

Verfügung vom 1. Oktober 2013, in der die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch von

C.___ sel. für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 – 30. Juni 2013 bzw. ab 1. Juli

2013.

festgesetzt und zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.

Juli 2012 bis 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00 zurückgefordert

hat (AK-Nr. 63). Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens wird durch diesen Einspracheentscheid bestimmt, worin die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Sinne der Erwägungen

teilweise gutgeheissen und ausgeführt hat, dass die Verfügung (wohl jene vom 1.

Oktober 2013) entsprechend anzupassen sei. Den Erwägungen des angefochtenen

Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, aufgrund der nun eingereichten Bankunterlagen

ergebe sich eine wesentliche Vermögensänderung, die ein unterjähriges Anpassen

der Berechnung rechtfertige; mithin sei von einem Vermögen per 31. Dezember

2012.

von CHF 50‘089.00 für den Anspruch ab 1. Januar 2013 und von einem

solchen von CHF 39‘253.00 per 30. Juni 2013 auszugehen. Zudem hat die

Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die neu zu erlassende Verfügung

nicht – wie dort angeführt – mittels Einsprache, sondern allenfalls mit einer

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu beanstanden wäre (AK-Nr.

128, S. 3 f.).

1.3.2

In der Folge hat die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2015 neue

Berechnungen angestellt und mittels Verfügung vom 23. Januar 2015 nunmehr den

EL-Anspruch von C.___ sel. vom 1. August – 31. Dezember 2012, vom

1.

Januar – 30. April 2013, vom 1. Juli – 31. Dezember 2013, vom 1.

Februar – 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015 neu festgesetzt

(AK-Nr. 132). Was den darin gegenüber der Verfügung vom 1. Oktober 2013 fehlenden

Monat Juni 2013 sowie die darüber hinausgehende Zeit ab 1. Februar 2014 anbelangt,

bleibt es bei den seinerzeitigen Leistungszusprachen. Nicht einzugehen ist auf

die Einsprache der Vertreterin von C.___ sel. vom 5. Februar 2015 (AK-Nr. 145) gegen

die Verfügung vom 24. Januar 2015 (AK-Nr. 141), worüber die Beschwerdegegnerin

aufgrund der Gewährleistung des Instanzenzugs vorerst im Einspracheverfahren zu

entscheiden hat. Immerhin wird in der Beschwerde vom 3. Februar 2015 klar

zum Ausdruck gebracht, dass die Neueinstufungen in der Verfügung vom 23. Januar

2015.

berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Rückforderung von CHF 114.00

hinfällig geworden und die Nachzahlung von CHF 14‘017.00 nun vorzunehmen

(A.S. 6).

1.4

Den Streitgegenstand

bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete

Elemente der EL-Berechnungen prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der

Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte

hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen);

davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Konkret werden im vorliegenden

Fall die Rückforderung von Ergänzungsleistungen (A.S. 6) gerügt sowie verlangt,

die Rückzahlungsschuld sei bei der Berechnung zu berücksichtigen, was nach

Ansicht der Beschwerdeführer zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde

(A.S. 34). Im Weiteren sei der Betrag von CHF 14‘107.00 nunmehr auszuzahlen

(A.S. 6). Hingegen sind die weiteren in den Berechnungsblättern zur Verfügung

vom 23. Januar 2015 – wie im Übrigen auch zu jener vom 1. Oktober 2013 – deklarierten

Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 132 ff.) unwidersprochen geblieben,

weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen

dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen

(BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110

V 53 E. 4a).

1.5

Nachdem auch die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zu prüfen ist nunmehr, ob und

in welchem Ausmass eine Rückzahlungspflicht besteht, und ob eine allfällige

Rückforderung bei den Berechnungen als Schuld zu berücksichtigen ist.

3.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15.

Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220.

mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von

Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008

E. 2).

4.

4.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG]).

4.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit

1.

Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.

c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

4.3

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung

der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die

anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach

Artikel 10 und 11 ELG.

4.4

Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden

bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

die Tagestaxe (lit. a) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für

persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Die Kantone können die

Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital

berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem

anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet

wird. Damit vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden

Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die

Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm

selber anerkannten Einrichtung betreut werden (BGE 138 V 481 E. 5.7

S. 494.; Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.

Auflage, Zürich 2015, Art. 10, Rz 205). Dieser Schutz erstreckt sich dagegen

nicht auch auf die Aufenthalte in nicht in der vom zuständigen Kanton

erstellten Liste aufgeführten Heimen (Urs Müller, a.a.O., Rz 218 mit

Hinweisen).

4.5

Die Zuständigkeit des Kantons

Solothurn – als Wohnsitzkanton – für die Festsetzung und Auszahlung der

Ergänzungsleitungen ist vorliegend unbestritten. Der Aufenthalt in einem Heim,

einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die behördliche oder

vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege

begründet keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).

4.6

Unrechtmässige Leistungen sind

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten

Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

5.

5.1

In der mittels Einsprache

angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2013 bzw. in den dazugehörenden Berechnungsblättern

berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Position «Sparguthaben/Wertschriften»

einen Betrag von CHF 81‘787.00 bzw. CHF 50‘090.00 (AK-Nr. 56 ff.).

Aufgrund der Einsprache hat die Beschwerdegegnerin diese Position in den

betreffenden Berechnungsblättern zur Verfügung vom 23. Januar 2015 auf CHF

65‘546.00 per 2012 bzw. auf CHF 50‘0980.00 und CHF 39‘253.00 per 2013

festgesetzt (AK-Nr. 132 ff.), wogegen die Beschwerdeführer nicht opponiert

haben und denn auch nicht zu beanstanden ist.

Ebenfalls korrekt sind die betreffenden,

in den vorstehend erwähnten Berechnungsblättern berücksichtigten Ausgaben für

den Heimaufenthalt, da diese auf der jeweiligen Bestätigung des kantonalen Amts

für soziale Sicherheit (vgl. AK-Nr. 29, 58) basieren und dagegen in der

Beschwerde nichts vorgebracht worden ist. Gemäss § 52 des kantonalen

Sozialgesetzes (SG) legt im Übrigen der Regierungsrat des Kantons Solothurn für

anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen sowie gemäss § 144quater

SG im Rahmen der Regelung der Pflegefinanzierung auch die jeweiligen Anteile

der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest. Bemängelt

haben die Beschwerdeführer einzig, es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass

bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt nicht alle Kosten anerkannt würden (A.S.

33), was hier jedoch nicht von Relevanz ist; ebenso kann von einem Missbrauch

des Vertrauensschutzes (A.S. 5) in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Der im

Übrigen durch den Wohnsitzkanton vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist –

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch auf die Festsetzung der

anerkannten Ausgaben einer versicherten Person anwendbar, die sich in einem

spezialisierten Pflegeheim in einem andern Kanton aufhält, der einen höheren

anrechenbaren Betrag kennt. Mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn

ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt,

dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert

wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (Urs

Müller, a.a.O., Rz 206 mit Hinweis auf BGE 138 V 491 E. 5.6 S. 493).

5.2

Folglich ist auf die erwähnten

Berechnungen der Beschwerdegegnerin abzustellen, zumal die andern in den

Berechnungsblättern angeführten Positionen unbestritten geblieben (und daher

nicht näher zu prüfen) sind (vgl. E. II 1.4 hiervor); daraus ergeben sich

folgende, hier relevante Zahlen:

Jahr / Zeit

Vfg

23.4.13

(AK-Nr. 46)

Vfg

1.10.13

(AK-Nr. 63)

dito

Vfg

27.12.13

(AK-Nr. 73)

Vfg

1.4.14

(AK-Nr. 93)

Vfg

8.4.14

(AK-Nr. 97)

Vfg

23.1.15

(AK-Nr. 132)

dito

dito

EL

EL

RF2

EL

EL

EL

EL

NZ1

RF2

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

2012.

Juli

764.00

0.00

764.00

August

996.00

0.00

996.00

0.00

September

996.00

0.00

996.00

0.00

Oktober

996.00

0.00

996.00

0.00

November

996.00

0.00

996.00

0.00

Dezember

996.00

0.00

996.00

0.00

2013.

Januar

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

Februar

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

März

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

April

980.00

0.00

980.00

111.00

111.00

Mai

980.00

111.00

869.00

0.00

Juni

980.00

111.00

869.00

0.00

Juli

980.00

0.00

980.00

0.00

August

980.00

980.00

0.00

September

980.00

980.00

0.00

Oktober

0.00

November

0.00

Dezember

0.00

2014.

Januar

0.00

0.00

Februar

111.00

346.00

327.00

19.00

März

111.00

346.00

327.00

19.00

April

111.00

346.00

327.00

19.00

Mai

346.00

327.00

19.00

Juni

346.00

327.00

19.00

Juli

346.00

327.00

19.00

August

346.00

2‘548.00

2‘202.00

September

346.00

2‘548.00

2‘202.00

Oktober

346.00

2‘669.00

2‘323.00

November

346.00

2‘669.00

2‘323.00

Dezember

346.00

2‘669.00

2‘323.00

2015.

Januar

346.00

2‘660.00

2‘314.00

Jahr / Zeit

Vfg

23.4.13

(AK-Nr. 46)

Vfg

1.10.13

(AK-Nr. 63)

dito

Vfg

27.12.13

(AK-Nr. 73)

Vfg

1.4.14

(AK-Nr. 93)

Vfg

8.4.14

(AK-Nr. 97)

Vfg

23.1.15

(AK-Nr. 132)

dito

dito

EL

EL

RF2

EL

EL

EL

EL

NZ1

RF2

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

RF total per 1.10.2013

14‘342.00

RF Krankheitskosten (AK-Nr. 59)

501.05

Total

14‘843.05

Total per 23.1.2015

14‘131.00

114.00

NZ netto

14‘017.00

Schlussrechnung

14‘342.00

-14‘017.00

RF 325.00

1.

Nachzahlung (NZ)

2.

Rückforderung (RF)

Wird nun die Netto-Nachzahlung gemäss

Verfügung vom 23. Januar 2015 der Rückforderung aufgrund der Verfügung vom 1.

Oktober 2013 gegenübergestellt, resultiert – wie vorstehend aufgezeigt – eine

Rückforderung von Ergänzungsleistungen von CHF 325.00. Auf die durch die

Beschwerdegegnerin nicht näher substantiierte Rückforderung von

Krankheitskosten von CHF 501.05 (vgl. AK-Nr. 143) ist an dieser Stelle nicht

weiter einzugehen, ist doch diese einzig Gegenstand einer formlosen Abrechnung

(vgl. AK-Nr. 59). Was das Begehren der Beschwerdeführer anbelangt, die Rückzahlungsschuld

sei bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (A.S. 34), ist festzustellen, dass

beim Festlegen des bestehenden Vermögens nachgewiesene Schulden grundsätzlich

in Abzug gebracht werden. Dabei muss es sich jedoch um tatsächlich bestehende

Schulden, wie z.B. Steuerschulden oder Kredite, handeln. Nicht abziehbar sind

dagegen ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe nicht feststeht (BGE 140 V

205.

E. 4.2). Nun hat C.___ sel. die Höhe (und eigentlich auch den Bestand) der

durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bestritten.

Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die bestrittene

Rückforderung bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nicht

berücksichtigt hat. Im Übrigen können Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten

Ergänzungsleistungen – unter bestimmten Voraussetzungen, die hier als erfüllt

zu betrachten wären – mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden

können (vgl. Art. 27 ELV; Rz 4640.01 ff. Wegleitung BSV über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV [WEL] m.H.); dies hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen im

angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt.

5.3

Insoweit sinngemäss der Erlass

der Rückforderung beantragt wird (A.S. 6), ist darauf nicht einzutreten. Die

Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt, die

Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Falle eines allfälligen Restbetrags, sollte

dieser nicht mit einer etwaigen Nachzahlung verrechnet werden können, als

Erlassgesuch weiter zu behandeln; dies wäre nun zu tun, zumal die Vertreterin

von C.___ sel. in ihrem Brief vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin

klar ein Erlassgesuch gestellt hat (AK-Nr. 68).

6.

Zusammenfassend sind weder

der angefochtene Einspracheentscheid noch die dazugehörenden Verfügungen zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger