VSBES.2015.30
Ergänzungsleistungen AHV
15. September 2016Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 15. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ 19[...], verstorben [...], wohnhaft
gewesen [...]:
alle vertreten durch Dr. iur. Roland
Müller, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 13. September 2012 meldete
B.___, [...], ihre Mutter C.___, 19[...], [...], bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Die Gesuchstellerin war
Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 2, 26, 74, 125).
1.2 Mit Verfügung vom 23. April
2013 sprach die Beschwerdegegnerin C.___ ab 1. Juli 2012 bzw. 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente zu (AK-Nr. 40 ff.).
1.3 In ihrer Abrechnung vom 27.
September 2013 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Vertreterin von C.___, dass
die Rückforderung von Krankheitskosten und Ergänzungsleistungen für die Zeit
vom 1. Juli 2012 – 30. April 2013 insgesamt CHF 14‘843.05 betrage und
bis 27. Oktober 2013 zu bezahlen sei (AK-Nr. 59).
1.4 Mit Verfügung vom 1. Oktober
2013 setzte die Beschwerdegegnerin die C.___ ab 1. Juli 2012 zustehenden
Ergänzungsleistungen neu fest und forderte zugleich Ergänzungsleistungen für die
Zeit vom 1. Juli 2012 – 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00
zurück. Die Neuberechnung erfolge infolge einer Korrektur der Heimtaxe von
Juli 2012 bis Juni 2013 und der neuen Taxe ab Juli 2013. Das Vermögen sei ab Mai
2013 (Einreichung der Belege) angepasst worden. Ferner wies die Beschwerdegegnerin
darauf hin, dass der Kanton für den ausserkantonalen Heimaufenthalt eine
maximale Taxe von CHF 171.70 bzw. CHF 191.50 übernehme (AK-Nr. 60 ff.).
1.5 Gegen die Verfügung vom 1.
Oktober 2013 liess C.___ am 16. Oktober 2013 Einsprache erheben bzw. ein
Erlassgesuch stellen (AK-Nr. 68).
2. Mit Verfügung vom 27.
Dezember 2013 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch von C.___ auf Ergänzungsleistungen
ab 1. Januar 2014 fest, nachdem die Berechnungsgrundlage geändert habe (AK-Nr.
72 f.). Weitere Leistungsverfügungen für die Zeit von Januar bis März 2014
erfolgten am 1. April 2014 sowie in Korrektur dazu am 8. April 2014
betreffend die Zeit ab 1. Februar 2014 (AK-Nr. 93 ff., 97 f.).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 15.
Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013
(gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013) im Sinne der Erwägungen teilweise gut
und stellte den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 128). Mit
Verfügung vom 23. Januar 2015 setzte die Beschwerdegegnerin dann den
Leistungsanspruch von C.___ für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31.
Dezember 2014 bzw. ab 1. Januar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids vom 15.
Januar 2015 fest. Die dabei vorgenommene Abrechnung ergab – nach Berücksichtigung
einer Rückforderung von noch CHF 114.00 – eine Nachzahlung von CHF 14‘017.00
zugunsten von C.___ (AK-Nr. 132 ff.).
3.2 Am 22. Januar 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen
von CHF 14'017.00 direkt mit der Rückforderung von CHF 14'843.05 verrechnet
werde. Die Restforderung betrage demnach noch CHF 826.05 (AK-Nr. 143).
4. Mit Verfügung vom 24. Januar
2015 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den EL-Anspruch von C.___ ab
1. Januar 2015, und zwar aufgrund einer Änderung der Heimtaxe (AK-Nr. 141 f.);
dagegen liess C.___ am 5. Februar 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 145).
5. Am 3. Februar 2015 lässt C.___
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 Beschwerde erheben und beantragen,
der Betrag von CHF 14‘017.00 sei an C.___ auszuzahlen (Aktenseite [A.S.] 5 f.).
6. Am 10. Februar 2015 hat die
Gemeindeverwaltung [...] der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass C.___ am 7.
Februar 2015 verstorben sei (AK-Nr. 150).
7. In der Beschwerdeantwort vom
27. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit
darauf eingetreten werden könne, abzuweisen (A.S. 11 ff.).
8. Mit richterlicher Verfügung
vom 13. März 2015 wird das Verfahren sistiert, und zwar solange, als die Erben
die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 15). Am 18. Mai 2015 teilt die
Amtsschreiberei [...], Erbschaftsamt, mit, dass die Erben der Verstorbenen
innert der Frist von drei Monaten keine Ausschlagungserklärungen abgegeben und
die Erbschaft somit im Sinne von Art. 571 Abs. 1 ZGB vorbehaltlos erworben
hätten (A.S. 21). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wird die Sistierung des Verfahrens
aufgehoben und der Erbengemeinschaft Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdeantwort
schriftlich zu äussern (A.S. 22).
9. In seiner Stellungnahme vom
6. Juli 2015 hält Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, als Vertreter der Erben (nachfolgend
Beschwerdeführer) an allen Anträgen fest; im Sinne eines Eventualantrages werde
zusätzlich beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zum neuen
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 33 f.). Zu diesen
Anträgen äussert sich die Beschwerdegegnerin innert der ihr eingeräumten Frist
nicht (A.S. 37).
10. Am 18. September 2015 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote ein (A.S. 38), die der
Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wird
(A.S. 39).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131.
V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell –
die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit
Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V
391.
E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art.
5.
Abs. 2 VwVG).
Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die
Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren
ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich
normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die
Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom
26.
Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur
diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung
getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands,
hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen
– unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen
hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011
vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 3.1;
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; I
848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August 2002).
1.2
Nach der Rechtsprechung kann
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen
auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt
werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und
wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung
geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E.
2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese Grundsätze über
den Anfechtungsgegenstand, mit denen die Ausuferung des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der
Verwaltungsjustizbehörden verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der
Verfügungsgrundsatz durch den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem
Gericht die Befugnis zu einer reformatio in peius vel melius zusteht. Das
Verwaltungsjustizverfahren darf weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen
auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die mit dem in der Verfügung geregelten
Rechtsverhältnis keinen engen Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S.
454.
f. E. 2b). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt
es dem Sozialversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung
nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen
Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b).
1.3
1.3.1
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2015 (AK-Nr. 128) bezieht sich auf die
Verfügung vom 1. Oktober 2013, in der die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch von
C.___ sel. für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 – 30. Juni 2013 bzw. ab 1. Juli
2013.
festgesetzt und zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.
Juli 2012 bis 30. September 2013 im Betrag von CHF 14‘342.00 zurückgefordert
hat (AK-Nr. 63). Der Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens wird durch diesen Einspracheentscheid bestimmt, worin die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen und ausgeführt hat, dass die Verfügung (wohl jene vom 1.
Oktober 2013) entsprechend anzupassen sei. Den Erwägungen des angefochtenen
Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, aufgrund der nun eingereichten Bankunterlagen
ergebe sich eine wesentliche Vermögensänderung, die ein unterjähriges Anpassen
der Berechnung rechtfertige; mithin sei von einem Vermögen per 31. Dezember
2012.
von CHF 50‘089.00 für den Anspruch ab 1. Januar 2013 und von einem
solchen von CHF 39‘253.00 per 30. Juni 2013 auszugehen. Zudem hat die
Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die neu zu erlassende Verfügung
nicht – wie dort angeführt – mittels Einsprache, sondern allenfalls mit einer
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu beanstanden wäre (AK-Nr.
128, S. 3 f.).
1.3.2
In der Folge hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2015 neue
Berechnungen angestellt und mittels Verfügung vom 23. Januar 2015 nunmehr den
EL-Anspruch von C.___ sel. vom 1. August – 31. Dezember 2012, vom
1.
Januar – 30. April 2013, vom 1. Juli – 31. Dezember 2013, vom 1.
Februar – 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015 neu festgesetzt
(AK-Nr. 132). Was den darin gegenüber der Verfügung vom 1. Oktober 2013 fehlenden
Monat Juni 2013 sowie die darüber hinausgehende Zeit ab 1. Februar 2014 anbelangt,
bleibt es bei den seinerzeitigen Leistungszusprachen. Nicht einzugehen ist auf
die Einsprache der Vertreterin von C.___ sel. vom 5. Februar 2015 (AK-Nr. 145) gegen
die Verfügung vom 24. Januar 2015 (AK-Nr. 141), worüber die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Gewährleistung des Instanzenzugs vorerst im Einspracheverfahren zu
entscheiden hat. Immerhin wird in der Beschwerde vom 3. Februar 2015 klar
zum Ausdruck gebracht, dass die Neueinstufungen in der Verfügung vom 23. Januar
2015.
berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Rückforderung von CHF 114.00
hinfällig geworden und die Nachzahlung von CHF 14‘017.00 nun vorzunehmen
(A.S. 6).
1.4
Den Streitgegenstand
bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete
Elemente der EL-Berechnungen prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen);
davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Konkret werden im vorliegenden
Fall die Rückforderung von Ergänzungsleistungen (A.S. 6) gerügt sowie verlangt,
die Rückzahlungsschuld sei bei der Berechnung zu berücksichtigen, was nach
Ansicht der Beschwerdeführer zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde
(A.S. 34). Im Weiteren sei der Betrag von CHF 14‘107.00 nunmehr auszuzahlen
(A.S. 6). Hingegen sind die weiteren in den Berechnungsblättern zur Verfügung
vom 23. Januar 2015 – wie im Übrigen auch zu jener vom 1. Oktober 2013 – deklarierten
Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 132 ff.) unwidersprochen geblieben,
weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen
dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen
(BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110
V 53 E. 4a).
1.5
Nachdem auch die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zu prüfen ist nunmehr, ob und
in welchem Ausmass eine Rückzahlungspflicht besteht, und ob eine allfällige
Rückforderung bei den Berechnungen als Schuld zu berücksichtigen ist.
3.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 15.
Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220.
mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von
Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008
E. 2).
4.
4.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG]).
4.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit
1.
Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit.
c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).
4.3
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung
der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die
anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach
Artikel 10 und 11 ELG.
4.4
Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden
bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
die Tagestaxe (lit. a) sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für
persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Die Kantone können die
Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital
berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem
anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet
wird. Damit vereinbar ist, wenn ein Kanton die zu berücksichtigenden
Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt, dass im Regelfall nur die
Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert wird, die in einer von ihm
selber anerkannten Einrichtung betreut werden (BGE 138 V 481 E. 5.7
S. 494.; Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.
Auflage, Zürich 2015, Art. 10, Rz 205). Dieser Schutz erstreckt sich dagegen
nicht auch auf die Aufenthalte in nicht in der vom zuständigen Kanton
erstellten Liste aufgeführten Heimen (Urs Müller, a.a.O., Rz 218 mit
Hinweisen).
4.5
Die Zuständigkeit des Kantons
Solothurn – als Wohnsitzkanton – für die Festsetzung und Auszahlung der
Ergänzungsleitungen ist vorliegend unbestritten. Der Aufenthalt in einem Heim,
einem Spital oder einer anderen Anstalt sowie die behördliche oder
vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege
begründet keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 ELG).
4.6
Unrechtmässige Leistungen sind
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten
Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5.
5.1
In der mittels Einsprache
angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2013 bzw. in den dazugehörenden Berechnungsblättern
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Position «Sparguthaben/Wertschriften»
einen Betrag von CHF 81‘787.00 bzw. CHF 50‘090.00 (AK-Nr. 56 ff.).
Aufgrund der Einsprache hat die Beschwerdegegnerin diese Position in den
betreffenden Berechnungsblättern zur Verfügung vom 23. Januar 2015 auf CHF
65‘546.00 per 2012 bzw. auf CHF 50‘0980.00 und CHF 39‘253.00 per 2013
festgesetzt (AK-Nr. 132 ff.), wogegen die Beschwerdeführer nicht opponiert
haben und denn auch nicht zu beanstanden ist.
Ebenfalls korrekt sind die betreffenden,
in den vorstehend erwähnten Berechnungsblättern berücksichtigten Ausgaben für
den Heimaufenthalt, da diese auf der jeweiligen Bestätigung des kantonalen Amts
für soziale Sicherheit (vgl. AK-Nr. 29, 58) basieren und dagegen in der
Beschwerde nichts vorgebracht worden ist. Gemäss § 52 des kantonalen
Sozialgesetzes (SG) legt im Übrigen der Regierungsrat des Kantons Solothurn für
anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen sowie gemäss § 144quater
SG im Rahmen der Regelung der Pflegefinanzierung auch die jeweiligen Anteile
der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest. Bemängelt
haben die Beschwerdeführer einzig, es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass
bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt nicht alle Kosten anerkannt würden (A.S.
33), was hier jedoch nicht von Relevanz ist; ebenso kann von einem Missbrauch
des Vertrauensschutzes (A.S. 5) in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Der im
Übrigen durch den Wohnsitzkanton vorgesehene Höchstbetrag für Tagestaxen ist –
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – auch auf die Festsetzung der
anerkannten Ausgaben einer versicherten Person anwendbar, die sich in einem
spezialisierten Pflegeheim in einem andern Kanton aufhält, der einen höheren
anrechenbaren Betrag kennt. Mit Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vereinbar ist, wenn
ein Kanton die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten in einer Weise begrenzt,
dass im Regelfall nur die Sozialhilfeabhängigkeit von Pensionären verhindert
wird, die in einer von ihm selber anerkannten Einrichtung betreut werden (Urs
Müller, a.a.O., Rz 206 mit Hinweis auf BGE 138 V 491 E. 5.6 S. 493).
5.2
Folglich ist auf die erwähnten
Berechnungen der Beschwerdegegnerin abzustellen, zumal die andern in den
Berechnungsblättern angeführten Positionen unbestritten geblieben (und daher
nicht näher zu prüfen) sind (vgl. E. II 1.4 hiervor); daraus ergeben sich
folgende, hier relevante Zahlen:
Jahr / Zeit
Vfg
23.4.13
(AK-Nr. 46)
Vfg
1.10.13
(AK-Nr. 63)
dito
Vfg
27.12.13
(AK-Nr. 73)
Vfg
1.4.14
(AK-Nr. 93)
Vfg
8.4.14
(AK-Nr. 97)
Vfg
23.1.15
(AK-Nr. 132)
dito
dito
EL
EL
RF2
EL
EL
EL
EL
NZ1
RF2
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
2012.
Juli
764.00
0.00
764.00
August
996.00
0.00
996.00
0.00
September
996.00
0.00
996.00
0.00
Oktober
996.00
0.00
996.00
0.00
November
996.00
0.00
996.00
0.00
Dezember
996.00
0.00
996.00
0.00
2013.
Januar
980.00
0.00
980.00
111.00
111.00
Februar
980.00
0.00
980.00
111.00
111.00
März
980.00
0.00
980.00
111.00
111.00
April
980.00
0.00
980.00
111.00
111.00
Mai
980.00
111.00
869.00
0.00
Juni
980.00
111.00
869.00
0.00
Juli
980.00
0.00
980.00
0.00
August
980.00
980.00
0.00
September
980.00
980.00
0.00
Oktober
0.00
November
0.00
Dezember
0.00
2014.
Januar
0.00
0.00
Februar
111.00
346.00
327.00
19.00
März
111.00
346.00
327.00
19.00
April
111.00
346.00
327.00
19.00
Mai
346.00
327.00
19.00
Juni
346.00
327.00
19.00
Juli
346.00
327.00
19.00
August
346.00
2‘548.00
2‘202.00
September
346.00
2‘548.00
2‘202.00
Oktober
346.00
2‘669.00
2‘323.00
November
346.00
2‘669.00
2‘323.00
Dezember
346.00
2‘669.00
2‘323.00
2015.
Januar
346.00
2‘660.00
2‘314.00
Jahr / Zeit
Vfg
23.4.13
(AK-Nr. 46)
Vfg
1.10.13
(AK-Nr. 63)
dito
Vfg
27.12.13
(AK-Nr. 73)
Vfg
1.4.14
(AK-Nr. 93)
Vfg
8.4.14
(AK-Nr. 97)
Vfg
23.1.15
(AK-Nr. 132)
dito
dito
EL
EL
RF2
EL
EL
EL
EL
NZ1
RF2
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
RF total per 1.10.2013
14‘342.00
RF Krankheitskosten (AK-Nr. 59)
501.05
Total
14‘843.05
Total per 23.1.2015
14‘131.00
114.00
NZ netto
14‘017.00
Schlussrechnung
14‘342.00
-14‘017.00
RF 325.00
1.
Nachzahlung (NZ)
2.
Rückforderung (RF)
Wird nun die Netto-Nachzahlung gemäss
Verfügung vom 23. Januar 2015 der Rückforderung aufgrund der Verfügung vom 1.
Oktober 2013 gegenübergestellt, resultiert – wie vorstehend aufgezeigt – eine
Rückforderung von Ergänzungsleistungen von CHF 325.00. Auf die durch die
Beschwerdegegnerin nicht näher substantiierte Rückforderung von
Krankheitskosten von CHF 501.05 (vgl. AK-Nr. 143) ist an dieser Stelle nicht
weiter einzugehen, ist doch diese einzig Gegenstand einer formlosen Abrechnung
(vgl. AK-Nr. 59). Was das Begehren der Beschwerdeführer anbelangt, die Rückzahlungsschuld
sei bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen (A.S. 34), ist festzustellen, dass
beim Festlegen des bestehenden Vermögens nachgewiesene Schulden grundsätzlich
in Abzug gebracht werden. Dabei muss es sich jedoch um tatsächlich bestehende
Schulden, wie z.B. Steuerschulden oder Kredite, handeln. Nicht abziehbar sind
dagegen ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe nicht feststeht (BGE 140 V
205.
E. 4.2). Nun hat C.___ sel. die Höhe (und eigentlich auch den Bestand) der
durch die Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Ergänzungsleistungen bestritten.
Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die bestrittene
Rückforderung bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nicht
berücksichtigt hat. Im Übrigen können Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten
Ergänzungsleistungen – unter bestimmten Voraussetzungen, die hier als erfüllt
zu betrachten wären – mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden
können (vgl. Art. 27 ELV; Rz 4640.01 ff. Wegleitung BSV über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL] m.H.); dies hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen im
angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt.
5.3
Insoweit sinngemäss der Erlass
der Rückforderung beantragt wird (A.S. 6), ist darauf nicht einzutreten. Die
Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt, die
Einsprache vom 16. Oktober 2013 im Falle eines allfälligen Restbetrags, sollte
dieser nicht mit einer etwaigen Nachzahlung verrechnet werden können, als
Erlassgesuch weiter zu behandeln; dies wäre nun zu tun, zumal die Vertreterin
von C.___ sel. in ihrem Brief vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin
klar ein Erlassgesuch gestellt hat (AK-Nr. 68).
6.
Zusammenfassend sind weder
der angefochtene Einspracheentscheid noch die dazugehörenden Verfügungen zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger