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Entscheid

VSBES.2015.305

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22. Dezember 2016Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 6. November 2012 meldete die

Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) habe im Jahr 2011

ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 119‘375.00 erzielt

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 1). Gestützt darauf erliess die

Beschwerdegegnerin am 11. September 2013 eine Beitragsverfügung, mit der sie

die Beschwerdeführerin zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge

(AHV/IV/EO) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011

im Betrag von insgesamt CHF 13‘198.20 verpflichtete (AK-Nr. 2).

1.2. Am 22. September 2013 sandte die

Beschwerdeführerin diese Beitragsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Sie erklärte, die Meldung der Steuerbehörde treffe in keiner Weise zu, denn sie

sei seit 1. November 1986 ununterbrochen zu 100 % bei der B.___ in [...]

angestellt und habe während dieser Zeit keine nebenberuflichen Erwerbstätigkeiten

(weder selbständig noch unselbständig) ausgeübt (AK-Nr. 3). Am 3. November

2013 teilte sie der Beschwerdegegnerin ausserdem mit, beim von der Veranlagungsbehörde

angenommenen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 handle es sich um

eine einmalige Provisionszahlung, die durch Zufall entstanden sei und keiner

erwerbsmässigen Tätigkeit entspreche (AK-Nr. 5).

1.3 In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin

die Unterlagen an die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und

Handelskammer (nachfolgend AK AGIH) zur Beurteilung weiter, da diese für die

arbeitgebende Person zuständig sei. Sie bat die AK AGIH mitzuteilen, ob die

Beschwerdeführerin als Unselbständige zu betrachten sei (AK-Nr. 6). Eine

Mitarbeiterin der AK AGIH teilte der Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2014

telefonisch mit, man gehe nun von einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

aus und habe dementsprechend Lohnbeiträge bei der C.___, welche die Provisionszahlung

ausgerichtet hatte, in deren Eigenschaft als Arbeitgeberin erhoben. Die C.___

habe jedoch Einsprache erhoben und der Fall sei noch pendent (AK-Nr. 7).

2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014

hob die Beschwerdegegnerin die Beitragsverfügung vom 11. September 2013 über

die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf. Zur Begründung wurde erklärt, man

habe die Angelegenheit aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin geprüft

und sei zum Schluss gekommen, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit

handle, da Provisionen zum mass-gebenden Lohn und nicht zum selbständigen

Einkommen gehörten. Für das Abrechnen der Sozialversicherungsbeiträge sei die C.___,

welche der Beschwerdeführerin die Provision ausbezahlt hatte, als Arbeitgeberin

zuständig (AK-Nr. 8).

3.

3.1 Mit Einspracheentscheid vom 12.

August 2014 wies AK AGIH die Einsprache der C.___ gegen die Feststellungsverfügung

vom 1. April 2014, mit der die Provisionszahlung als Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet worden war, ab (AK-Nr. 9).

3.2 Die gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde der C.___ vom 8. September 2014 hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Juni 2015 (AK-Nr.

10) gut. Es erwog, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfülle sowohl Elemente

einer selbständigen wie auch einer unselbständigen Tätigkeit; insgesamt sei von

einem Überwiegen der ersteren auszugehen. Wie sich dem Urteil weiter entnehmen

lässt, vertrat eine Minderheit innerhalb des Gerichts die gegenteilige

Auffassung. Das Urteil vom 30. Juni 2015 wurde auch der Beschwerdeführerin,

die zum Verfahren beigeladen worden war, zugestellt; es blieb unangefochten.

4.

4.1 Mit Beitragsverfügung vom 9.

September 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die durch die Beschwerdeführerin

zu bezahlenden persönlichen AHV-Beiträge pro 2011 erneut fest, und zwar

wiederum auf den Betrag von insgesamt CHF 13‘198.20. Sie hielt fest, diese

Verfügung ersetze jene vom 11. September 2013 (AK-Nr. 12). Gleichzeitig

stellte sie der Beschwerdeführerin Verzugszinsen von CHF 1‘776.25 in

Rechnung (AK-Nr. 17.6).

4.2 Die dagegen am 20. September

2015 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 13), die diese am

7. Oktober 2015 ergänzte (AK-Nr. 15), wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 19. November 2015 ab (AK-Nr. 16).

5. Am 28. November 2015 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2015

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem

Rechtsbegehren, die Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September

2015 sei als nichtig zu erklären (Aktenseite [A.S.] 6 ff.).

6. In der Beschwerdeantwort vom

12. Januar 2016 beantragt die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 14

f.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2016 (A.S. 18

ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 25. Januar 2016 mit, auf eine

weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 22).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin am 9. September 2015 zu Recht eine Beitragsverfügung für

Selbständigerwerbende erlassen und darin die Beschwerdeführerin verpflichtet

hat, Beitrage aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2011 von insgesamt CHF 13‘198.20

zu bezahlen (AK-Nr. 12).

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Da der Streitwert unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Zu prüfen ist zunächst in

formeller Hinsicht, ob über das Beitragsstatut der Beschwerdeführerin bereits

mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 (AK-Nr. 8) rechtskräftig entschieden

wurde, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht.

2.1

Die Verfügung vom 27. Mai 2014

ist überschrieben mit «Aufhebungsverfügung betreffend die Verfügung über die

AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011». Die Beschwerdegegnerin führt aus, gemäss

einer ergänzend eingeholten Auskunft der Steuerbehörde vom 2. Dezember

2013.

handle es sich «beim selbstständigen Einkommen um Verkaufsprovisionen». Gemäss

Art. 7 lit. g Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,

SR 831.101) gehörten zum massgebenden Lohn (aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit) insbesondere Provisionen und Kommissionen. Man habe die

Angelegenheit neu geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es sich nicht um

eine selbständige Tätigkeit handle. Provisionen gehörten zum massgebenden Lohn

und nicht zum selbstständigen Einkommen. Die C.___ sei daher für die Abrechnung

der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Die entsprechenden Beiträge seien

der C.___ bereits durch die Ausgleichskasse Aargauischer Arbeitgeber in

Rechnung gestellt worden. Gestützt auf diese Ausführungen werde die Verfügung

vom 11. September 2013 aufgehoben (AK-Nr. 8).

2.2

Verwaltungsverfügungen sind

grundsätzlich nicht nach ihrem bisweilen unzutreffenden Wortlaut, sondern nach

ihrem wirklichen rechtlichen Gehalt zu verstehen (BGE 120 V 496 E. 1a S.

497; Urteile des Bundesgerichts 8C_761/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3 und

I 566/02 vom 24. April 2003 E. 2.1). Eine in diesem Sinn

vorzunehmende Auslegung der Verfügung vom 27. Mai 2014 führt zum Ergebnis,

dass diese keine abschliessende Beurteilung der Rechtsnatur der Vergütung von

CHF 119‘375.00 enthielt. Die Beschwerdegegnerin erliess keinen

Einspracheentscheid, mit dem die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt

worden wäre, dass kein AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern beschränkte sich darauf, die Verfügung vom

11.

September 2013 mittels Verfügung aufzuheben. Es handelte sich nicht um

einen reformatorischen, sondern um einen rein kassatorischen Entscheid. Wie aus

den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, sollte nicht

abschliessend festgelegt werden, bei der Vergütung von CHF 119‘375.00

handle es sich um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Vielmehr

lautete die Verfügung dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zurzeit von

einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgehe und deshalb die

für die Arbeitgeberin zuständige Ausgleichskasse, welche diese Auffassung

teile, eine entsprechende Beitragsverfügung an die «Arbeitgeberin», die C.___,

erlassen habe. Aus dieser Formulierung wurde deutlich, dass im dortigen Verfahren

über die AHV-Beitragspflicht für das fragliche Entgelt entschieden werden

sollte. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch zum nachfolgenden Rechtsmittelverfahren,

das mit dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni

2015.

(AK-Nr. 10) seinen Abschluss fand, beigeladen. Der Auffassung der

Beschwerdeführerin, über ihre Beitragspflicht für die Vergütung von CHF 119‘375.00

sei mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 rechtskräftig entschieden worden,

kann deshalb nicht gefolgt werden. Der rechtlich relevante Inhalt der Verfügung

vom 27. Mai 2014 lautet vielmehr dahingehend, dass die ursprüngliche

Beitragsverfügung vom 11. September 2013 aufgehoben wurde und der

Entscheid über das Beitragsstatut im Verfahren mit der «Arbeitgeberin» gefällt

werden sollte.

3.

Vor dem Hintergrund der soeben

dargelegten Auslegung der Verfügung vom 27. Mai 2014 erweist sich der Antrag

der Beschwerdeführerin, die Nachtragsverfügung vom 9. September 2015

(respektive der sie ersetzende Einspracheentscheid vom 19. November 2015)

sei als nichtig zu erklären, als unbegründet. Vielmehr handelte die

Beschwerdegegnerin folgerichtig, indem sie das rechtskräftige Ergebnis des

Verfahrens über das Beitragsstatut abwartete und anschliessend, entsprechend

diesem Ergebnis, eine neue Beitragsverfügung erliess. Die darin enthaltene Beurteilung,

die Vergütung von CHF 119‘375.00 bilde (eben doch) Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit, steht im Einklang mit dem rechtskräftigen

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015

(AK-Nr. 10); dieses hält in Erwägung 2.2, S. 6, fest, es sei von einer

selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin, welche durch

das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zum dortigen Beschwerdeverfahren

beigeladen worden war und auch eine Stellungnahme eingereicht hatte (vgl.

E. 2.4, S. 3, des Urteils), muss das Urteil vom 30. Juni 2015 gegen

sich gelten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom

18.

Juli 2014 E. 1.1). Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Wenn man, entgegen dem

Gesagten, davon ausgehen wollte, mit der Verfügung vom 27. Mai 2014 sei

rechtskräftig entschieden worden, dass die Vergütung von CHF 119‘375.00

kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstelle, wäre eine spätere

Korrektur dieser Einschätzung nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 1) möglich

und zulässig, falls die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53

Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind. Der

Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob diese Konstellation vorliegt.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die einmalige Vermittlungsprovision sei weder als selbständiges noch

als unselbständiges Einkommen zu betrachten, sondern bilde überhaupt kein

Erwerbseinkommen. Deshalb seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben.

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen, denn die Vergütung von CHF 119‘375.00

geht eindeutig auf eine Tätigkeit zurück, so dass sich nur die Frage stellen

kann, ob diese selbständiger oder unselbständiger Natur ist.

4.2

Die beitragsrechtliche Unterscheidung zwischen Selbständigerwerbenden und

Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die

sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden

werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere

Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf

seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die

verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011

E. 3.2; BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; BGE 104 V 126

E. 3b S. 127). Zudem hat der Umstand, dass eine beitragspflichtige

Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend

angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine

Bedeutung (BGE 119 V 161 E. 3c S. 165). Ebenso wenig vermag umgekehrt die

Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse

als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens

aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2; BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).

Charakteristische Merkmale einer selbständigen

Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung

eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal.

Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom

Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen

hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die

gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne

indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche

Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die

tatsächliche Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit

ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen,

d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber

abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet

ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür

sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den

Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die

Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten

erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg

oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen

des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim

Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172

f).

Die Frage,

ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses

zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen

Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls

gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch

ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu

betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer

Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen

Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch

anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben

anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines

Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,

muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten

Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April

2011.

E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 119 V 161 E. 2).

4.3

Nach

Lage der Akten erfolgte die Vergütung von CHF 119‘375.00 für die Vermittlung

einer Liegenschaft. Der Beschwerdeführerin war für den Verkauf der Liegenschaft

eine Provision zugesagt worden, wobei ein bestimmter Mindestpreis vorgegeben war.

Es handelte sich um eine einmalige Tätigkeit, die nichts mit der sonstigen

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu tun hatte; diese war weder in die

Arbeitsorganisation der C.___ eingebunden noch weisungsgebunden und handelte in

frei bestimmter Selbstorganisation. Es bestand kein Konkurrenzverbot, keine

Rechenschaftspflicht und keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Arbeits-

bzw. Auftraggeberin. Diese Umstände sprechen stark für eine selbständige

Erwerbstätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen

zu tätigen hatte und mit Ausnahme der eigenen Spesen keine Unkosten (Miete,

Personal) tragen musste, ist dieser Art der Tätigkeit inhärent und kann daher

nicht entscheidend sein. Es handelt sich somit beitragsrechtlich um Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

4.4

4.4.1

Der

Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das

Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener

Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder

unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79).

Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt

zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art.

43.

Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015

E. 2 und 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1).

4.4.2

Die

Verfügung vom 27. Mai 2014 muss jedenfalls deshalb als zweifellos unrichtig

gelten, weil sie auf einer eindeutig unzureichenden Abklärung des Sachverhalts

beruhte. Der Beschwerdegegnerin verfügte bei Erlass der Verfügung einzig über

die Steuermeldung (AK-Nr. 1), welche lediglich die Einkommenszahl enthält, die

ergänzende Mitteilung der Steuerbehörde, es handle sich um eine einmalige

Verkaufsprovision aus einem Hausverkauf (vgl. AK-Nr. 4) sowie die Erklärung der

Beschwerdeführerin, es handle sich um eine einmalige Provisionszahlung, welche

durch Zufall entstanden sei und der keine erwerbsmässige Tätigkeit zugrunde

liege (vgl. AK-Nr. 5). Diese Informationen erlaubten offensichtlich keine

zuverlässige Beurteilung der Frage, wie das betroffene Einkommen zu behandeln

sei. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der

Verkäuferin des Hauses wurden ebenso wenig abgeklärt wie der Rahmen, in dem die

Tätigkeit ausgeübt wurde. Offenbar schloss die Beschwerdegegnerin direkt aus

der Bezeichnung «Provision» auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit, was

eindeutig zu kurz greift. Wegen dieser klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

ist die Verfügung vom 27. Mai 2014 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen.

Die erhebliche Bedeutung, welche für eine Wiedererwägung überdies vorausgesetzt

wird, ist bei vierstelligen Beträgen ohne weiteres gegeben (vgl. Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 58) und liegt demnach

bei der hier zur Diskussion stehenden Beitragssumme ebenfalls vor. Die

Beschwerdegegnerin war somit befugt, auf die Verfügung vom 27. Mai 2014

zurückzukommen, falls man – entgegen E. II. 2 hiervor – davon

ausgeht, mit dieser sei rechtskräftig über das Beitragsstatut entschieden worden.

Damit

kann offen bleiben, ob eine zweifellose Unrichtigkeit auch deshalb zu bejahen

wäre, weil die Elemente, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen,

gegenüber denjenigen, die eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit

nahelegen könnten, deutlich überwiegen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

4.5

Nach

dem Gesagten sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Verfügung

vom 27. Mai 2014 unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG

erfüllt. Demzufolge ist die Qualifikation des Einkommens von

CHF 119‘375.00 frei und ohne Bindung an die seinerzeitige Beurteilung zu

prüfen (vgl. BGE 141 V 514 E. 5.2 S. 520). Dies führt, wie bereits dargelegt

(E. II. 4.2 hiervor), in Übereinstimmung mit dem Urteil des Versicherungsgerichts

des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015 zur Annahme eines selbständigen

Erwerbseinkommens.

5.

Zusammenfassend lässt es sich

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen

Einspracheentscheid vom 19. November 2015 die Vergütung von CHF 119‘375.00

als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt und entsprechende

Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat. Deren Berechnung wird nicht

beanstandet und gibt keinen Anlass zu einer Korrektur. Demzufolge bleibt es beim

hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2015 und der durch

diesen bestätigten Beitragsverfügung vom 9. September 2015 (AK-Nr. 12).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG).

Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2017 vom 21. März

2017 nicht ein.