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Entscheid

VSBES.2015.306

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

10. April 2017Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___, geboren 1989, meldete

sich am 21. März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[nachfolgend IV-Nr.] 2). Ihr war am 31. August 2012 bei der Arbeit als Verkäuferin

in einem Spielwarenladen ein Tischfussball-Kasten («Töggelikasten») auf den

rechten Unterarm gefallen (vgl. IV-Nr. 11 S. 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

gewährte der Beschwerdeführerin zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in

Form eines Belastbarkeitstrainings in der B.___ (IV-Nrn. 20 und 24). Dieses

wurde im März 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin

tätigte in der Folge diverse medizinische Abklärungen.

1.3 Nachdem sich die

Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 bis zum 10. Februar 2015 in einem

(teil)stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ befunden und diesen frühzeitig

abgebrochen hatte, weil sie eine Stelle in Aussicht hatte, die sie dann in der

Folge doch nicht antreten konnte (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), wurde ihr von Seiten der

Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2015 ein Arbeitsversuch bei der D.___ zugesprochen,

der vom 1. Juni bis 31. August 2015 dauern sollte (IV-Nr. 54). Ebenfalls

wurde bei der Begutachtungsstelle E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung

(internistisch, rheumatologisch, handchirurgisch und psychiatrisch) in Auftrag

gegeben. Das Gutachten wurde am 3. Juni 2015 erstattet (IV-Nr. 59).

2. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

4. November 2015 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf eine

Invalidenrente ab. Der Arbeitsversuch bei der D.___ war hingegen bereits mit

Mitteilung vom 18. August 2015 bis zum 30. November 2015 verlängert worden

(IV-Nr. 70).

3. Gegen die oben genannte

Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 sei

aufzuheben und A.___ eine Umschulung zuzusprechen.

2. Eventualiter:

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 sei

aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

3. Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 (A.S. 19) unter

Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 10. März 2016

(A.S. 34 f.) legt die Beschwerdegegnerin dar, in der angefochtenen Verfügung

sei einzig über die Ablehnung der Rentenzusprache entschieden worden, nicht

aber über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche noch bis zum 30.

November 2015 am Laufen gewesen seien. In der Zwischenzeit seien auch die

beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin habe im Einwandverfahren dazu zu Recht festgehalten, dass in

der angefochtenen Verfügung auch Ausführungen zu den beruflichen Massnahmen

gemacht würden. Im Dispositiv sei aber einzig über den Rentenanspruch

entschieden worden. Da das verwaltungsrechtliche Verfahren aus

prozessökonomischen Gründen auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende

spruchreife Fragen ausgedehnt werden könne, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhingen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit

gesprochen werden könne, wenn sich die Verwaltung zumindest in Form einer

Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert habe und diese Voraussetzungen

vorliegend erfüllt seien, sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

auf die Beurteilung des Anspruchs über berufliche Massnahmen auszudehnen.

6. Mit Verfügung des

Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2016 (A.S. 49 f.) wird das Verfahren auf die

Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen

ausgedehnt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtpflege bewilligt und Fürsprecher Herbert Bracher als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Die Parteien äussern sich in

ihren abschliessenden Stellungnahmen vom 1. Juni 2016 (A.S. 52 f.) bzw. 2.

Juni 2016 (A.S. 54) noch einmal zur Sache.

8. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016

reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Kostennote

zu den Akten (A.S. 56 f.)

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.), der Beschwerdeantwort vom

7.

Januar 2016 (A.S. 19), ihrem Vorbescheid vom 14. Januar 2016

bezüglich beruflicher Massnahmen (A.S. 37 f.) sowie der abschliessenden

Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (A.S. 54) dar, gemäss polydisziplinärem

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ habe zu keiner Zeit eine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während mindestens eines Jahres

bestanden. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit im Verkauf

(Detailhandel), wie jede andere angepasste Tätigkeit, im Rahmen von 100 %

ausüben. Damit könne sie weiterhin ein Einkommen erzielen, das eine Berentung

ausschliesse. Die beruflichen Massnahmen würden weitergeführt, sofern die

Beschwerdeführerin die mit ihrer Eingliederungsfachperson getroffenen Zielvereinbarungen

umsetze. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verbiete es nicht, vorab über

den Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades

abzulehnen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es lägen keine Krankheitsbilder

vor, die eine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit begründen

würden. Das Gutachten sei beweiswertig, woran die weiteren, eingereichten

medizinischen Berichte nichts zu ändern vermöchten. Während des Arbeitsversuchs

bei der D.___ habe die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten heben müssen,

sondern habe diese Aufgaben jederzeit delegieren können. Daher entspreche die

aktuell ausgeübte Tätigkeit einer leichten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin

in einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar sei. Bezüglich beruflicher

Massnahmen sei festzuhalten, dass diese bis zum 30. November 2015 verlängert

worden seien. Bis zum Ablauf der Verlängerung des Arbeitstrainings bei der D.___

habe dieses sechs Monate angedauert, womit die Maximaldauer erreicht sei. Der

Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe sich während

des Arbeitsversuchs bei der D.___ für leichtere Tätigkeiten im Verkauf nur im

Rahmen von zwei bis vier Stunden arbeitsfähig gefühlt. Weitere

Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des subjektiven Befindens nicht

zielführend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Anschlussgespräch darüber

informiert, dass sie beabsichtige, in der Cafeteria eines Altersheims stundenweise

auszuhelfen. Die Eingliederung sei abgeschlossen worden, weitere Bemühungen

hätten keinen Sinn gemacht. Weitere berufliche Massnahmen würden abgewiesen.

Ein Umschulungsanspruch bestehe nur,

wenn eine Umschulung infolge Invalidität notwendig sei. Eine bleibende oder

längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit sei im vorliegenden Fall

aber nicht gegeben. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hätten in

keinem Fachbereich Diagnosen gestellt werden können, die die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin einschränken würden. Es sei ihr möglich, eine leichte

Tätigkeit im Bereich Detailhandel auszuüben, wie sie dies auch im Rahmen des

Arbeitstrainings bei der D.___ gemacht habe. Sie könne in ihrer angestammten

Tätigkeit weiterhin ein volles Pensum ausüben. Dies werde im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ bestätigt.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2015 (A.S. 4 ff.) und der abschliessenden

Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (A.S. 52 f.) entgegenhalten, die

Beschwerdegegnerin habe sowohl bei der erstmaligen Prüfung des

Leistungsgesuches als auch im Revisionsfall von Amtes wegen abzuklären, ob vor

der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen

durchzuführen seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich

seit dem Aufenthalt in der Klinik C.___ gebessert. Um die Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt zu erproben, habe die Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch bei

der D.___ bewilligt. Obwohl die Beschwerdeführerin motiviert sei, ihren

Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachkomme und insbesondere stets versuche,

ihr Pensum so weit wie möglich zu steigern, zeige sich anhand des abgebrochenen

Belastbarkeitstrainings in der B.___ und des Arbeitsversuchs bei der D.___,

dass das beim Arbeitsunfall vom 31. August 2012 verletzte rechte Handgelenk den

Belastungen während der Arbeitstätigkeit nach rund zwei Stunden nicht mehr

standhalte, erhebliche Schmerzen aufträten und das Handgelenk anschwelle.

Entgegen den Ausführungen im polydisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ zeige sich in der Lebenswirklichkeit, dass die

voraussichtlich rasche Steigerung des Arbeitspensums nicht wie prognostiziert

realisierbar gewesen sei. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die tatsächliche

Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mittels eines Verlaufsgutachtens

abklären müssen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung, dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsversuch bei der D.___ keine

schweren Lasten heben müsse und die aktuelle Tätigkeit damit einer leichten

Tätigkeit entspreche, welche in einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar

sei, seien berufsfremd und widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu

den Kernaufgaben einer Angestellten im Detailhandel, die im Lebensmittelmarkt

arbeite, gehöre, dass sie tagein tagaus reihenweise Kisten vollgefüllt mit

Lebensmitteln zu den Regalen «schleppe», die Lebensmittel aus den Kisten nehme

und in die Regale einfülle. Von einer leichten Tätigkeit könne folglich nicht

die Rede sein. Es komme hinzu, dass Kernaufgaben grundsätzlich nicht

delegierbar seien und, wenn dies doch gemacht werde, früher oder später erhebliche

Unstimmigkeiten unter den Mitarbeitern resultierten. Im vorliegenden Fall sei

die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher es zulässig sei, vorab

über den Rentenanspruch zu befinden, wenn er unabhängig von einer allfälligen

Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden

Invaliditätsgrades abzulehnen sei, nicht anwendbar. Die Beschwerdegegnerin habe

eine Umschulung als berufliche Massnahme bisher nicht geprüft und verneine

dennoch den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitsbedingt

in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zusätzlich habe sie eine

Lehre im Detailhandel, Fachbereich Spielwaren, absolviert. Gestützt darauf habe

die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch zu prüfen und gegebenenfalls

eine Umschulung zuzusprechen. Ein Umschulungsanspruch bestehe, wenn eine dauernde

Erwerbseinbusse von etwa 20 % bestehe. Der Arbeitsversuch bei der D.___ im

Bereich Detailhandel zeige, dass eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr

als drei Stunden pro Tag entgegen den Ausführungen im polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ aufgrund von persistierenden Schmerzen

und einer raschen Anschwellung im rechten Handgelenk nicht möglich sei. Eine

gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei folglich ausgewiesen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im

vorliegenden Fall wird ab dem 31. August 2012 (Arbeitsunfall) eine

Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit im August 2013 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen

gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 21. März 2013 [IV-Nr. 2]), was hier im

September 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens

ab September 2013 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die

ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens

70.

%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch

auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein

solcher auf eine Viertelsrente.

3.4

Nach Art. 16 ATSG gehen

Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,

wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse

eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,

solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5, 121 V

190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1.

Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert, indem

in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des

Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen

abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der

Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den

Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden

und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28

E. 4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den

Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung

zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen). Liegt

bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

vor, indem die versicherte Person in der Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem

Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich ein

Rentenanspruch auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen

verneint werden. Ausnahmen sind denkbar, so in Fällen langjähriger Absenz vom

Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher

schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten

sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts

9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen

Hinweisen).

4.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung

der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

5.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen Leistungsanspruch

abgesprochen hat, ohne vorgängig weitere berufliche Massnahmen – konkret eine

Umschulung – durchzuführen. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden (medizinischen)

Akten relevant:

5.1

Gemäss Arztbericht der

Hausärztin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH sowie psychosomatische

und psychosoziale Medizin, vom 24. März 2014 (IV-Nr. 33), sind bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen:

-

Unklare Schmerzen und

Funktionseinbussen rechte Hand mit/bei:

· Status nach Trauma rechte Hand am 31.

August 2012,

· Status nach mehrfragmentärer

Metacarpale V Fraktur rechts 2006,

-

Status nach unklaren

Hämatomen Kniegelenk links 2012.

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

angegeben, der Zustand sei besserungsfähig.

5.2

Laut Arztbericht der damals

behandelnden Psychotherapeutin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 28. März 2014 (IV-Nr. 35), lag bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnose vor:

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) in

schwerer Ausprägung, DD abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7),

ängstlich vermeidende bzw. selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6), emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3).

Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht

angegeben, der Zustand sei besserungsfähig. Es bestünden massive Spaltungstendenzen,

Realitätsverleugnung, ein weitgehend starr parathymes Lächeln und fehlende

Authentizität. Es liege ein starker Verdacht auf Selbstverletzung vor. Im

Augenblick müsse die psychiatrisch-psychotherapeu-tische Behandlung im

Vordergrund stehen. Es bestehe ein Setting von zwei Sitzungen wöchentlich, dazu

eine unterstützende antidepressive Medikation.

5.3

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik C.___ vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), in

welcher die Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 bis zum 10. Februar 2015

in Behandlung war, sind folgende Diagnosen zu stellen:

1.

CRPS (komplexes regionales

Schmerzsyndrom) Typ I (Morbus Sudeck), ICD-10 M89.0, am rechten Arm nach

stumpfem Trauma, ED 2013 mit/bei:

-

unauffälligem MRT und

Szintigramm,

-

Status nach

Nervenblockade,

-

Status nach Trauma rechte

Hand 08/2012,

-

Status nach mehrfragmentärer

Metacarpale V Fraktur rechts 2006.

2.

Akzentuierte Persönlichkeit mit

emotional-instabilen und selbstunsicheren Anteilen (ICD.10 Z73.1).

3.

Isoliert diastolisch grenzwertige

arterielle Hypertonie mit/bei:

-

Tachykardie tagsüber,

nachts normokard, ICD-10 I10.00

-

z.Z. unehandelt.

Die Angst- und Insuffizienzgefühle,

die Rückkehr in den Alltag nicht mehr zu schaffen sowie der wahrgenommene Druck

des Umfeldes, rasch wieder arbeiten zu müssen, seien für die Beschwerdeführerin

zunächst nur schwer auszuhalten gewesen. Sie habe sich nicht verstanden oder

ernst genommen gefühlt und dies habe sich direkt nach dem Übertritt in die

Tagesklinik auch in einer Exazerbation der Schmerzen gezeigt. Die

Beschwerdeführerin habe sich während des Aufenthalts an verschiedenen Stellen

als Verkäuferin beworben und rasch eine Zusage erhalten. Dies habe zum

Bedürfnis geführt, so schnell wie möglich auszutreten. Über den gesamten

Verlauf sei es zu einer deutlichen Remission der Schmerzen und den

schmerzassoziierten Gedanken gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 10.

November 2014 bis 10. Februar 2015 100 % betragen sowie 50 % ab 1. März

2015.

5.4

Im von der Beschwerdegegnerin

eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 3.

Juni 2015 (IV-Nr. 59), erstellt von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin

FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. K.___,

Facharzt für Handchirurgie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie FMH

und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, werden

folgende Diagnosen erhoben (S. 15 f.):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

keine

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10

G56.0) und Status nach Kontusion des Vorderarmes rechts am 31. August 2012 mit

abgelaufenem CRPS Typ I (ICD-10 M89.04),

2.

Residuelles Schulter-Hand-Syndrom nach

einer Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter

Schmerzrehabilitation.

Die Beschwerdeführerin klage aktuell

über Restschmerzen an der rechten Hand bzw. am rechten Vorderarm. Diese

Beschwerden seien gegenüber früher wesentlich weniger intensiv und ohne

Belastungsexposition eindeutig weniger intensiv als unter Belastung.

Ruheschmerzen habe sie keine mehr und sie nehme auch keine Schmerzmedikamente

mehr ein. Beim Faustschluss komme es indessen zu ziehenden Schmerzen entlang

der Beugesehnen. Sie mache nach wie vor Ergotherapie. Trophische Veränderungen

habe sie keine mehr. Es komme aber immer noch zu einem «Gramseln» in der Hand.

Auch bestehe in der rechten Hand ein Kraftverlust. Im Alltag sei sie nicht mehr

allzu stark eingeschränkt. Eine deutliche Verstärkung verspüre sie beim Heben

von Lasten, bei Arbeiten auf oder über Schulterhöhe, mit teilweise Mühe, die

Finger zur Faust zu schliessen. Dazu komme noch ein persistierendes

Taubheitsgefühl ab den Fingerkuppen bis etwa auf Höhe der Fingergrundgelenke

volarseits an der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Lage zu

schreiben, einen Computer zu bedienen und die anfallenden Haushaltsarbeiten

(mit tieferer Arbeitsgeschwindigkeit) zu erledigen. Echte Gelenkschwellungen

seien nicht aufgetreten. Die angegebenen Schmerzen an der rechten Schulter

hätten ca. anfangs 2013 angefangen, als sie den Arm in einer Schlinge habe

tragen müssen. Auch diesbezüglich gehe es gegenüber früher wesentlich besser.

Die Beschwerdeführerin habe einige Interessensgebiete wieder aufgenommen,

spiele beispielsweise wieder Badminton. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie

sich so eingeschätzt, dass sie wieder im Verkauf arbeiten könne. Dann habe sie

nicht mehr daran geglaubt. Jetzt sei sie sich sicher, dass es möglich sei.

Psychisch sei sie wieder hergestellt, spätestens seit Februar 2015, also seit

dem Austritt aus der Tagesklinik. Zuvor habe sie sich zurückgezogen gehabt,

habe alles negativ gesehen und sei nicht gerne unter Leute oder an die Tür

gegangen. Das habe mit äusseren Sachen zu tun gehabt, mit den Verläufen. Aus

heutiger Sicht sei es eine vorübergehende Krise gewesen, bewältigt

hauptsächlich dank dem Aufenthalt in der Klinik C.___, aber auch dank dem

Abstand von zu Hause. Sie habe während dieser Zeit auch Medikamente bekommen,

die sie nach dem Austritt aus der Klinik aber habe absetzen können. Erstmalige

psychiatrische Beschwerden habe sie 2014 gehabt. In diesem Zusammenhang sei sie

bei Dr. med. H.___ gewesen. Das sei ihr aber zu intensiv gewesen. Nach dem

Aufenthalt in der Klinik C.___ habe sie sich dazu entschlossen, nicht zurück

zur ambulanten Behandlung zu gehen.

In der objektiven Befunderhebung wird

Folgendes festgehalten: Die Untersuchung des Bewegungsapparates zeige, dass das

rechte Handgelenk nicht mehr geschwollen sei. Die rohe Kraft sei infolge

Selbstlimitierung vermindert. Die Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger

seien unauffällig, ebenso im Ellbogen. Eine Schwellung oder Rötung sei nicht

ersichtlich. Im Schultergelenk fielen eine deutliche Reduktion der

Aussenrotation sowie eine reduzierte Elevation bis 90º auf. Der Nackengriff

rechts sei nicht möglich, die gestreckte Haltung nach oben erst nach Unterstützung

von aussen. Im Neurostatus fänden sich allseits ein normaler Muskeltonus und

eine symmetrische Muskeltrophik. Am ganzen Körper liessen sich keine

Sensibilitätsstörungen feststellen. Die Schulter- und Ellbogenbeweglichkeit

seien frei. Die Beugung der Langfinger sei etwas verlangsamt und scheine der

Beschwerdeführerin noch etwas Mühe zu bereiten. Aktiv bestehe ein minimer

Finger-Hohlhandabstand von wenigen Millimetern, welcher passiv problemlos

überwunden werden könne. Dies führe jedoch zu etwas ziehenden Schmerzen entlang

der Beugesehnen. Auf Druck bestehe eine Dolenz über dem Karpaltunnel. In

psychiatrischer Hinsicht seien Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und

Gedächtnis im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Das

Denken sei geordnet. Es bestehe kein Grübeln oder Gedankendrängen.

Befürchtungen und Zwänge hätten nicht exploriert werden können. In der

Affektivität habe es keine Störungen im Sinne von Ratlosigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin

sei nicht affektarm, deprimiert, ängstlich oder klagsam. Es bestünden keine

Störungen im Sinne von antriebsarm oder antriebsgesteigert, motorisch sei die

Beschwerdeführerin nicht unruhig. Es gebe keine Hinweise auf Schlaf- oder

Vigilanzstörungen, auch nicht auf Appetenzstörungen oder sozialen Rückzug. Die

Beschwerdeführerin habe weitgehend normintelligent und in der Persönlichkeit

differenziert gewirkt. In der klassisch-willkürlichen

Persönlichkeitsbeschreibung wirke sie gewissenhaft, gesellig, organisiert,

kompromissbereit, emotional eher stabil als aufbrausend, ruhig, bescheiden,

leicht affektiv, höflich, vorsichtig, mehr ausgeglichen als launenhaft, wenig

besorgt, eher optimistisch, durchaus herzlich. In den Skalen nach Warren ergebe

sich in der Extraversion der Wert gesellig wie auch lebhaft, in der sozialen

Verträglichkeit der Wert bescheiden und hilfsbereit und in der Gewissenhaftigkeit

der Wert pflichtbewusst.

5.5

Laut Bericht von Dr. med. N.___,

neurologische Praxis […], vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 73), liegen bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

-

Leichtes sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom rechts,

-

Status nach CRPS Typ I

rechte Hand, Sensibilitätsstörung, residuelles Schulter-Hand-Syndrom nach einer

Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter

Schmerzrehabilitation, Status nach mehrfragmentärer Metacarpale-Fraktur V

rechts 2006.

Es bestünden eine Schonhaltung der

rechten Hand und verminderte Spontanbewegungen. Die rechte Hand sei diskret

geschwollen. Die Tinel-Zeichen des Karpaltunnels und des Sulcus nervi ulnaris

rechts seien positiv, die Muskeleigenreflexe symmetrisch wenig lebhaft. Die Sensibilität

für sämtliche Qualitäten an der rechten Hand und am distalen Unterarm sei leicht

reduziert.

Das leichte sensomotorische Karpaltunnelsyndrom

rechts habe sich im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Dezember 2012 diskret

verschlechtert. Die Neurographie des Nervus ulnaris rechts sei unauffällig.

Empfohlen werde eine konservative Therapie für drei bis vier Monate. Die

Beschwerdeführerin schildere glaubhaft belastungsabhängige Schmerzen. Es

bestehe ein typischer Zustand nach CRPS, mit belastungsabhängigen Schmerzen,

welche eine manuelle Tätigkeit mit Heben von teilweise auch schwereren Lasten

wie bei der aktuellen Tätigkeiten aktuell auf ca. 50 % limitierten. Für

leichtere manuelle Tätigkeiten, z.B. in Geschäften mit leichten Gegenständen

wie Bekleidungsgeschäften oder Ähnliches, könnte die Arbeitsfähigkeit deutlich

höher sein.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren ablehnenden Rentenentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 3. Juni 2015, weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

6.1

In diesem Zusammenhang kann

zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Aktenlage

erstellt wurde, wie die darin vorgenommene umfassende Aktenanalyse zeigt. Die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin werden wiedergegeben und es werden

eingehende Befunde erhoben. Die beteiligten Gutachter sind Fachärzte auf dem

jeweiligen Gebiet.

6.2

In der handchirurgischen

Beurteilung wird schlüssig hergeleitet, dass die Entwicklung eines komplexen

regionalen Schmerzsyndroms Typ I nach dem Kontusionstrauma vom 31. August 2012,

wie mehrfach diagnostiziert, aufgrund der Anamnese und der Akten gut

nachvollziehbar sei. Dazu passt nach dem Handchirurgen Dr. med. K.___ auch die

noch verbliebene leichtgradige Einschränkung der Flexion der Langfinger.

Klinisch und bereits im ENMG bestätigt besteht weiter ein leichtes Karpaltunnelsyndrom

rechts. Aus den ermittelten Diagnosen und den Akten leitet der Gutachter im Rahmen

des CRPS eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Detailhandel als nachvollziehbar ab,

so auch die von der Klinik C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit

dem 1. März 2015. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sollte eine

rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % im angestammten Beruf indessen

möglich sein. Das nach wie vor bestehende Karpaltunnelsyndrom rechts könnte

seiner Ansicht nach mit einer Karpaltunnelspaltung behandelt werden. Auch eine

probatorische Kortisoninfiltration wäre zu erwägen. Berufliche Massnahmen seien

nicht zu empfehlen.

6.3

Der rheumatologische

Teilgutachter, Dr. med. L.___, beurteilt die an der rechten oberen Extremität

angegebenen Beschwerden nachvollziehbar als residuelles Schulter-Hand-Syndrom

nach einer Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter

Schmerzrehabilitation (ICD-10 M25.54). An den peripheren Gelenken der oberen

Extremitäten findet er intakte Funktionsverhältnisse und keine Hinweise auf

Synovitis, Tenosynovitis oder andere Weichteilschwellungen, weiter kann er

keine Aktivitätszeichen für ein CRPS-Syndrom (mehr) erkennen. Erstaunlicherweise

sei die Faustschlusskraft sehr gut erhalten. Dies sei ein Befund, der im Kontext

der unauffälligen Skelettszintigraphie vom 12. November 2012 und der

fehlenden pathognomonischen radiologischen Merkmale gegen ein CRPS spreche. Eine

allgemeine Bandlaxität (ICD-10 M25.30) erachtet er betreffend Einschätzung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit als unbedeutend. Auch bezüglich der Symptomatik am

rechten Schultergelenk schliesst er zumindest eine Mitbeteiligung im Rahmen

eines CRPS-Syndroms aus. Eine Periarthropathia humeroscapularis liege nicht vor

und es gebe auch keine Hinweise auf eine subakromiale Impingementsymptomatik

bzw. ein frozen shoulder-Syndrom. Entsprechend ergibt sich aus

rheumatologischer Sicht keine Gesundheitsstörung, welche die zumutbare

Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Der

Beschwerdeführerin ist nach gutachterlicher Einschätzung eine nicht rein

manuell ausgerichtete Arbeitstätigkeit in vollem Umfang zumutbar, dies sowohl

aus zeitlicher als auch aus leistungsmässiger Sicht. Auch diese Ausführungen

sind hinsichtlich der Akten- und Befundlage einleuchtend.

6.4

Schliesslich ist auch der psychiatrischen

Einschätzung durch Dr. med. M.___ zu folgen. Nach seiner schlüssigen

Beurteilung lassen sich bei der Beschwerdeführerin keine qualitativen oder

quantitativen Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen und auch keine

kognitiven Störungen finden. Die Emotionalität und der Antrieb seien nicht

gestört; ebenfalls bestünden keine besonderen zwischenmenschlichen Probleme.

Verhaltensauffälligkeiten liessen sich nicht beschreiben. Aus psychiatrischer

Sicht gebe es keine Einschränkung eines positiven Leistungsbildes, welcher Art

auch immer. Die Fähigkeiten gemäss Mini ICF-APP Ratingbogen seien allesamt

gegeben. Die Durchhaltefähigkeit sollte zwar wieder auftrainiert werden, sie

sei aber nicht durch eine psychiatrische Krankheit dauerhaft eingeschränkt. Diese

Beurteilung steht auch im Einklang mit der subjektiven Ansicht der

Beschwerdeführerin selbst, die ihre psychische Situation als stabil erachtet,

eine psychotherapeutische Behandlung nach ihrem Austritt aus der Klinik C.___

nicht fortgeführt und auch die entsprechenden Medikamente abgesetzt hat. Es

besteht demnach auch in psychiatrischer Hinsicht keine dauerhafte Einschränkung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die aktuellen Untersuchungsbefunde stehen

dabei – wie der Gutachter darlegt – in Einklang mit der in der Klinik C.___

festgestellten Situation. Der Gutachter schliesst nicht aus, dass über einen

gewissen Zeitraum eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, etwa im Sinne von

Selbstlimitierung oder Symptomausweitung und übertriebenem Schonverhalten, vorgelegen

hat. Wie die Untersuchungsergebnisse der Begutachtung zeigen, sind solche

Umstände zum Begutachtungszeitpunkt aber nicht mehr nachweisbar. Zur von der

behandelnden Therapeutin, Dr. med. H.___, gestellten Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung

hält der Gutachter einleuchtend fest, dass es sich bei einer solchen um eine

tiefgreifende Beziehungsstörung handle, die Ärztin aber eine solche bereits zu

einem Zeitpunkt diagnostiziert habe, in welchem sie gemäss ihren eigenen

Angaben überhaupt erst noch an der therapeutischen Vertrauensbasis gearbeitet

hatte. Wie korrekt aufgezeigt wird, hat sich im weiteren Verlauf ein anderes

Bild ergeben. Die Beschwerdeführerin hat sich von der Behandlerin getrennt, und

die gestellte Diagnose wurde in der Klinik C.___ nicht bestätigt. Stattdessen

wurde eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und

selbstunsicheren Anteilen benannt, was keine eigentliche psychiatrische Diagnose

darstellt. Diese Einschätzung erscheint, wie auch vom Gutachter dargelegt, zutreffend.

Zur Arbeitsunfähigkeit hält Dr. med. M.___ sodann fest, diese habe während

des tagesklinischen und vollstationären Aufenthaltes 100 % betragen. Im

Zeitraum danach besteht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von mehr als 20 %.

6.5

An den oben genannten

gutachterlichen Einschätzungen vermag schliesslich auch der zeitlich später

erstellte Bericht von Dr. med. N.___ vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 73)

nichts zu ändern. Sie erhebt keine neue oder andere Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit

erachtet sie für die damals ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ als um 50 % eingeschränkt,

geht hierbei aber davon aus, dass eine manuelle Tätigkeit auszuführen sei, bei

welcher teilweise auch schwere Lasten zu heben seien. Für eine leichtere

manuelle Tätigkeit erachtet sie die Arbeitsfähigkeit als deutlich höher.

6.6

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, die Lebenswirklichkeit habe gezeigt, dass entgegen den Ausführungen

im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ die

voraussichtlich rasche Steigerung des Arbeitspensums nicht wie prognostiziert

realisierbar gewesen sei. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die

tatsächliche Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mittels eines

Verlaufsgutachtens abklären müssen. Die Beschwerdeführerin hatte den

Arbeitsversuch bei der D.___ unmittelbar nach der Begutachtung (die Untersuchungen

fanden Ende April 2015 statt) am 1. Juni 2015 angetreten. Der Verlauf desselben

floss damit nicht in das Gutachten mit ein. Bereits vom 23. September 2013

bis zum 7. März 2014 hatte sie ein Belastbarkeitstraining in der B.___

absolviert. Während diesem führte sie nur sehr leichte Arbeiten (hauptsächlich

Malarbeiten) aus und die Präsenzzeit betrug vier Stunden. Diese musste aufgrund

von Schmerzen im Arm aber auf zwei Stunden herabgesetzt werden (vgl. IV-Nr.

34). Nach dem Austritt aus der Klinik C.___ verbesserte sich ihre Situation

erheblich. Trotzdem vermochte sie im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der D.___

lediglich ein Pensum von zwei bis dreieinhalb Stunden täglich zu absolvieren.

Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Tätigkeiten

ausführen musste, erscheint eine derartige Einschränkung mit Blick auf die

beweiswertigen gutachterlichen Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Dem Protokolleintrag

vom 3. November 2015 bezüglich Abschlussgespräch der beruflichen

Eingliederung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst

bestätigt hatte, dass sie während des Arbeitsversuches keine schweren Lasten

hätte heben müssen und sich jederzeit hätte Hilfe holen lassen können. Sie habe

aber aus eigenem Antrieb sehr selten Pakete von 5-10 kg gehoben. Vor diesem

Hintergrund scheint die Arbeit, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitsversuchs

zu verrichten hatte, ihrem zumutbaren Tätigkeitsprofil durchaus angemessen und

es muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsversuch aufgrund einer

subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, die zum fraglichen

Zeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr wie ursprünglich arbeitstätig

gewesen war, abgebrochen werden musste. Ein Verlaufsgutachten hätte

dementsprechend keine weiteren oder neuen Erkenntnisse gebracht.

6.7

Nach dem Gesagten kann auf die

zusammenfassende Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle

E.___ vom 3. Juni 2015 abgestellt werden. Demgemäss ist nach dem stationären

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ ab September 2014 eine

deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Seit diesem Aufenthalt

betrachtete sich im Rahmen der Begutachtung auch die Beschwerdeführerin selber

wieder theoretisch als arbeitsfähig. Die rheumatologische, handchirurgische und

allgemein internistische Untersuchung haben aufgezeigt, dass keine CRPS mehr

vorliegt. In keinem Fachbereich wird eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende

Diagnose gestellt. Aus gutachterlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin in

ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf demnach zu 100 % arbeitsfähig.

6.8

Über eine allfällige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vor dem Gutachtenszeitpunkt, die allenfalls zu einem

befristeten Rentenanspruch führen könnte, ist der zusammenfassenden Beurteilung

im Gutachten zu entnehmen, diese könne aufgrund der blanden

Untersuchungsergebnisse nicht sicher eingeschätzt werden. Nach dem Austritt aus

der Klinik C.___ (während welchem die Arbeitsunfähigkeit naturgemäss 100 %

betrug) sei noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weiter

zurückliegend fänden sich in den Akten keine eindeutigen und aktuell

retrospektiv nachvollziehbaren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Letzteres

trifft so nicht zu: Zwar enthalten die Berichte der Hausärztin und der ehemals

behandelnden Psychotherapeutin keine Festlegung der Arbeitsunfähigkeit. Den Akten

der Unfallversicherung lassen sich aber für die Zeit ab dem Unfall am 31. August

2012.

bis Ende 2013 sehr wechselnde Arbeitsunfähigkeiten entnehmen. Gemäss den

ärztlichen Attesten von Dr. med. O.___ (Hausarzt), des P.___ und des Q.___

(IV-Nr. 5) bestand offensichtlich nicht durchgehend eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit, sondern diese schwankte zwischen 100 %, 50 % und 25 % bis

zu 0 %. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ärzte dabei auf die damals

ausgeübte Tätigkeit bezogen. Im handchirurgischen Teilgutachten (IV-Nr. 59.3

S. 4) wird zwar festgehalten, dass im Rahmen des CRPS, das in der Vergangenheit

mehrfach diagnostiziert wurde (wobei die Diagnose im polydisziplinären

Gutachten bestätigt, aber zum Begutachtungszeitpunkt als remittiert bezeichnet

wird), ein 100%iger Ausfall im Detailhandel «im Prinzip» nachvollziehbar sei. Daraus

lässt sich für den konkreten Fall keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit

ableiten, da diese Äusserung offensichtlich nicht auch für eine der zeitweilig

vorliegenden CRPS angepasste Verweistätigkeit gilt und dies zum anderen den

genannten Attestierungen widerspricht. Aufgrund der schwankenden

Arbeitsunfähigkeit ist ein während eines Jahres andauernder, wesentlicher Unterbruch

der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu

verneinen und damit auch ein Anspruch auf eine allenfalls befristete Rente. Die

Beschwerdeführerin erhielt zudem bis Ende 2013 Taggelder der Unfallversicherung

(IV-Nr. 22) und absolvierte in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 23. März

2014.

ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 24), resp. vom 1. Juni bis 30. November

2015.

einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 54, 70), wobei ihr jeweils von der

Invalidenversicherung ein Taggeld ausgerichtet wurde, weshalb ein

Rentenanspruch schon aus diesem Grund nicht entstehen kann (Art. 29 Abs. 2

IVG).

7.

Gestützt auf das als

beweiswertig zu erachtende polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

ist die Beschwerdeführerin indessen zu Recht davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 %

arbeitsfähig ist. Dementsprechend ist diese nunmehr in der Lage, ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Der von ihr erlernte und nach dem Abschluss der

Berufsausbildung auch ausgeübte Beruf bietet zahlreiche Möglichkeiten. So

lassen sich auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne weiteres Verkaufs-Stellen finden, bei

welchen das Heben von schweren Lasten nicht notwendig ist, wie zum Beispiel in

der Kleider- oder Papeteriebranche. Unabhängig von der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen lag daher zum Verfügungszeitpunkt kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdeführerin ist noch jung

und dementsprechend in der Lage, die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem Weg

der Selbsteingliederung zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach

einen Rentenanspruch auch ohne Durchführung bzw. vor dem Abschluss beruflicher

Eingliederungsmassnahmen verneinen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie

eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt oder ein schwaches Leistungsprofil

sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

8.

Aufgrund der bestehenden

Selbsteingliederungsfähigkeit entfällt denn auch ein Anspruch auf eine Umschulung,

wie ihn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der

Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der

Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung

durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17

IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden

eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen

Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der

Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der

Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche

berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V

108.

E. 2b S. 100 f. mit Hinweisen). Die erforderliche Erwerbseinbusse von rund

20.

% darf nicht nur aktuell im Sinne einer Momentaufnahme vorliegen,

sondern muss voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen

bleiben und die Umschulung auch tatsächlich geeignet und notwendig sein, um die

Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (Urteil des Bundesgerichts

9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 5). Von der Erheblichkeitsschwelle von

20.

% ist namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer

verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung

zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt,

die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd

gleichwertig bezeichnet werden können. Selbst nach jahrelanger anderweitiger

Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über welche die

versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als qualitatives Merkmal

zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach

durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteil 9C_704/2010 vom

31.

Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist kein Anspruch

auf Umschulung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten

Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig. Es besteht demnach weder im

erlernten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit eine bleibende oder längere

Zeit dauernde Erwerbseinbusse (mehr). Sie kann im erlernten Beruf als

Verkäuferin eine Tätigkeit ausführen, die weit über eine unqualifizierte Hilfsarbeit

hinausgeht. Aufgrund der obigen Erwägungen zur subjektiven Krankheitsüberzeugung

der Beschwerdeführerin erübrigen sich auch andere berufliche Massnahmen. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch gewährt.

Nachdem nach einem halben Jahr keine Steigerung des Arbeitspensums erfolgt war,

hat sie diesen beendet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 66 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin hat am 8. Juni 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 56

f.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'275.05 geltend macht.

Darin enthalten sind ein Aufwand von insgesamt 11,35 Stunden zu einem Ansatz

von CHF 250.00, Auslagen von CHF 194.95 und Mehrwertsteuer zu 8 % von

CHF 242.60. Der geltend gemachte Zeitaufwand scheint angesichts des Verfahrensumfangs

und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die Auslagen sind

ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des hierfür massgeblichen Stundenansatzes

von CHF 180.00 (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 bzw. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160

Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), Auslagen sowie Mehrwertsteuer

resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 2'417.00. Vorbehalten bleibt

während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin, sofern

diese dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Des Weiteren ist auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens

befugt, bei der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem zugesprochenen

und dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2

GT), einzufordern, wenn die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist. Der

Nachzahlungsanspruch ist praxisgemäss festzusetzen, wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss CHF 612.90 (inkl. Mehrwertsteuer).

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 bezahlen, wobei sie infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs.

1.

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Herbert Bracher, wird auf CHF 2'417.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 612.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen, wobei diese infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer