VSBES.2015.306
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
10. April 2017Deutsch36 min
Source so.ch
Urteil vom 10. April 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Herbert Bracher, Fürsprecher
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___, geboren 1989, meldete
sich am 21. März 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[nachfolgend IV-Nr.] 2). Ihr war am 31. August 2012 bei der Arbeit als Verkäuferin
in einem Spielwarenladen ein Tischfussball-Kasten («Töggelikasten») auf den
rechten Unterarm gefallen (vgl. IV-Nr. 11 S. 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
gewährte der Beschwerdeführerin zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in
Form eines Belastbarkeitstrainings in der B.___ (IV-Nrn. 20 und 24). Dieses
wurde im März 2014 abgeschlossen (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin
tätigte in der Folge diverse medizinische Abklärungen.
1.3 Nachdem sich die
Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 bis zum 10. Februar 2015 in einem
(teil)stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ befunden und diesen frühzeitig
abgebrochen hatte, weil sie eine Stelle in Aussicht hatte, die sie dann in der
Folge doch nicht antreten konnte (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), wurde ihr von Seiten der
Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2015 ein Arbeitsversuch bei der D.___ zugesprochen,
der vom 1. Juni bis 31. August 2015 dauern sollte (IV-Nr. 54). Ebenfalls
wurde bei der Begutachtungsstelle E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung
(internistisch, rheumatologisch, handchirurgisch und psychiatrisch) in Auftrag
gegeben. Das Gutachten wurde am 3. Juni 2015 erstattet (IV-Nr. 59).
2. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. November 2015 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf eine
Invalidenrente ab. Der Arbeitsversuch bei der D.___ war hingegen bereits mit
Mitteilung vom 18. August 2015 bis zum 30. November 2015 verlängert worden
(IV-Nr. 70).
3. Gegen die oben genannte
Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 sei
aufzuheben und A.___ eine Umschulung zuzusprechen.
2. Eventualiter:
Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 sei
aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
3. Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2016 (A.S. 19) unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 10. März 2016
(A.S. 34 f.) legt die Beschwerdegegnerin dar, in der angefochtenen Verfügung
sei einzig über die Ablehnung der Rentenzusprache entschieden worden, nicht
aber über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche noch bis zum 30.
November 2015 am Laufen gewesen seien. In der Zwischenzeit seien auch die
beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin habe im Einwandverfahren dazu zu Recht festgehalten, dass in
der angefochtenen Verfügung auch Ausführungen zu den beruflichen Massnahmen
gemacht würden. Im Dispositiv sei aber einzig über den Rentenanspruch
entschieden worden. Da das verwaltungsrechtliche Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende
spruchreife Fragen ausgedehnt werden könne, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhingen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden könne, wenn sich die Verwaltung zumindest in Form einer
Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert habe und diese Voraussetzungen
vorliegend erfüllt seien, sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
auf die Beurteilung des Anspruchs über berufliche Massnahmen auszudehnen.
6. Mit Verfügung des
Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2016 (A.S. 49 f.) wird das Verfahren auf die
Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen
ausgedehnt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtpflege bewilligt und Fürsprecher Herbert Bracher als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Die Parteien äussern sich in
ihren abschliessenden Stellungnahmen vom 1. Juni 2016 (A.S. 52 f.) bzw. 2.
Juni 2016 (A.S. 54) noch einmal zur Sache.
8. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016
reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Kostennote
zu den Akten (A.S. 56 f.)
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.), der Beschwerdeantwort vom
7.
Januar 2016 (A.S. 19), ihrem Vorbescheid vom 14. Januar 2016
bezüglich beruflicher Massnahmen (A.S. 37 f.) sowie der abschliessenden
Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (A.S. 54) dar, gemäss polydisziplinärem
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ habe zu keiner Zeit eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während mindestens eines Jahres
bestanden. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit im Verkauf
(Detailhandel), wie jede andere angepasste Tätigkeit, im Rahmen von 100 %
ausüben. Damit könne sie weiterhin ein Einkommen erzielen, das eine Berentung
ausschliesse. Die beruflichen Massnahmen würden weitergeführt, sofern die
Beschwerdeführerin die mit ihrer Eingliederungsfachperson getroffenen Zielvereinbarungen
umsetze. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» verbiete es nicht, vorab über
den Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
abzulehnen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es lägen keine Krankheitsbilder
vor, die eine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit begründen
würden. Das Gutachten sei beweiswertig, woran die weiteren, eingereichten
medizinischen Berichte nichts zu ändern vermöchten. Während des Arbeitsversuchs
bei der D.___ habe die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten heben müssen,
sondern habe diese Aufgaben jederzeit delegieren können. Daher entspreche die
aktuell ausgeübte Tätigkeit einer leichten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin
in einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar sei. Bezüglich beruflicher
Massnahmen sei festzuhalten, dass diese bis zum 30. November 2015 verlängert
worden seien. Bis zum Ablauf der Verlängerung des Arbeitstrainings bei der D.___
habe dieses sechs Monate angedauert, womit die Maximaldauer erreicht sei. Der
Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe sich während
des Arbeitsversuchs bei der D.___ für leichtere Tätigkeiten im Verkauf nur im
Rahmen von zwei bis vier Stunden arbeitsfähig gefühlt. Weitere
Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des subjektiven Befindens nicht
zielführend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Anschlussgespräch darüber
informiert, dass sie beabsichtige, in der Cafeteria eines Altersheims stundenweise
auszuhelfen. Die Eingliederung sei abgeschlossen worden, weitere Bemühungen
hätten keinen Sinn gemacht. Weitere berufliche Massnahmen würden abgewiesen.
Ein Umschulungsanspruch bestehe nur,
wenn eine Umschulung infolge Invalidität notwendig sei. Eine bleibende oder
längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit sei im vorliegenden Fall
aber nicht gegeben. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ hätten in
keinem Fachbereich Diagnosen gestellt werden können, die die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin einschränken würden. Es sei ihr möglich, eine leichte
Tätigkeit im Bereich Detailhandel auszuüben, wie sie dies auch im Rahmen des
Arbeitstrainings bei der D.___ gemacht habe. Sie könne in ihrer angestammten
Tätigkeit weiterhin ein volles Pensum ausüben. Dies werde im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ bestätigt.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
dem in ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2015 (A.S. 4 ff.) und der abschliessenden
Stellungnahme vom 1. Juni 2016 (A.S. 52 f.) entgegenhalten, die
Beschwerdegegnerin habe sowohl bei der erstmaligen Prüfung des
Leistungsgesuches als auch im Revisionsfall von Amtes wegen abzuklären, ob vor
der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
seit dem Aufenthalt in der Klinik C.___ gebessert. Um die Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt zu erproben, habe die Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch bei
der D.___ bewilligt. Obwohl die Beschwerdeführerin motiviert sei, ihren
Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachkomme und insbesondere stets versuche,
ihr Pensum so weit wie möglich zu steigern, zeige sich anhand des abgebrochenen
Belastbarkeitstrainings in der B.___ und des Arbeitsversuchs bei der D.___,
dass das beim Arbeitsunfall vom 31. August 2012 verletzte rechte Handgelenk den
Belastungen während der Arbeitstätigkeit nach rund zwei Stunden nicht mehr
standhalte, erhebliche Schmerzen aufträten und das Handgelenk anschwelle.
Entgegen den Ausführungen im polydisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ zeige sich in der Lebenswirklichkeit, dass die
voraussichtlich rasche Steigerung des Arbeitspensums nicht wie prognostiziert
realisierbar gewesen sei. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die tatsächliche
Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mittels eines Verlaufsgutachtens
abklären müssen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung, dass die Beschwerdeführerin beim Arbeitsversuch bei der D.___ keine
schweren Lasten heben müsse und die aktuelle Tätigkeit damit einer leichten
Tätigkeit entspreche, welche in einem rentenausschliessenden Pensum zumutbar
sei, seien berufsfremd und widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu
den Kernaufgaben einer Angestellten im Detailhandel, die im Lebensmittelmarkt
arbeite, gehöre, dass sie tagein tagaus reihenweise Kisten vollgefüllt mit
Lebensmitteln zu den Regalen «schleppe», die Lebensmittel aus den Kisten nehme
und in die Regale einfülle. Von einer leichten Tätigkeit könne folglich nicht
die Rede sein. Es komme hinzu, dass Kernaufgaben grundsätzlich nicht
delegierbar seien und, wenn dies doch gemacht werde, früher oder später erhebliche
Unstimmigkeiten unter den Mitarbeitern resultierten. Im vorliegenden Fall sei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher es zulässig sei, vorab
über den Rentenanspruch zu befinden, wenn er unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades abzulehnen sei, nicht anwendbar. Die Beschwerdegegnerin habe
eine Umschulung als berufliche Massnahme bisher nicht geprüft und verneine
dennoch den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitsbedingt
in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zusätzlich habe sie eine
Lehre im Detailhandel, Fachbereich Spielwaren, absolviert. Gestützt darauf habe
die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch zu prüfen und gegebenenfalls
eine Umschulung zuzusprechen. Ein Umschulungsanspruch bestehe, wenn eine dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % bestehe. Der Arbeitsversuch bei der D.___ im
Bereich Detailhandel zeige, dass eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr
als drei Stunden pro Tag entgegen den Ausführungen im polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ aufgrund von persistierenden Schmerzen
und einer raschen Anschwellung im rechten Handgelenk nicht möglich sei. Eine
gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei folglich ausgewiesen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im
vorliegenden Fall wird ab dem 31. August 2012 (Arbeitsunfall) eine
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit im August 2013 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen
gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 21. März 2013 [IV-Nr. 2]), was hier im
September 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens
ab September 2013 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2013 sind die
ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70.
%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.4
Nach Art. 16 ATSG gehen
Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht,
wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse
eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen,
solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5, 121 V
190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1.
Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert, indem
in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des
Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen
abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der
Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den
Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden
und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28
E. 4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den
Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung
zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen). Liegt
bereits ohne Eingliederungsmassnahmen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
vor, indem die versicherte Person in der Lage ist, die Arbeitsfähigkeit auf dem
Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten, so kann grundsätzlich ein
Rentenanspruch auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
verneint werden. Ausnahmen sind denkbar, so in Fällen langjähriger Absenz vom
Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher
schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten
sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung (Urteil des Bundesgerichts
9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen
Hinweisen).
4.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
5.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen Leistungsanspruch
abgesprochen hat, ohne vorgängig weitere berufliche Massnahmen – konkret eine
Umschulung – durchzuführen. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden (medizinischen)
Akten relevant:
5.1
Gemäss Arztbericht der
Hausärztin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH sowie psychosomatische
und psychosoziale Medizin, vom 24. März 2014 (IV-Nr. 33), sind bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen zu stellen:
-
Unklare Schmerzen und
Funktionseinbussen rechte Hand mit/bei:
· Status nach Trauma rechte Hand am 31.
August 2012,
· Status nach mehrfragmentärer
Metacarpale V Fraktur rechts 2006,
-
Status nach unklaren
Hämatomen Kniegelenk links 2012.
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
angegeben, der Zustand sei besserungsfähig.
5.2
Laut Arztbericht der damals
behandelnden Psychotherapeutin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 28. März 2014 (IV-Nr. 35), lag bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnose vor:
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) in
schwerer Ausprägung, DD abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7),
ängstlich vermeidende bzw. selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6), emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3).
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht
angegeben, der Zustand sei besserungsfähig. Es bestünden massive Spaltungstendenzen,
Realitätsverleugnung, ein weitgehend starr parathymes Lächeln und fehlende
Authentizität. Es liege ein starker Verdacht auf Selbstverletzung vor. Im
Augenblick müsse die psychiatrisch-psychotherapeu-tische Behandlung im
Vordergrund stehen. Es bestehe ein Setting von zwei Sitzungen wöchentlich, dazu
eine unterstützende antidepressive Medikation.
5.3
Gemäss Austrittsbericht der
Klinik C.___ vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), in
welcher die Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 bis zum 10. Februar 2015
in Behandlung war, sind folgende Diagnosen zu stellen:
1.
CRPS (komplexes regionales
Schmerzsyndrom) Typ I (Morbus Sudeck), ICD-10 M89.0, am rechten Arm nach
stumpfem Trauma, ED 2013 mit/bei:
-
unauffälligem MRT und
Szintigramm,
-
Status nach
Nervenblockade,
-
Status nach Trauma rechte
Hand 08/2012,
-
Status nach mehrfragmentärer
Metacarpale V Fraktur rechts 2006.
2.
Akzentuierte Persönlichkeit mit
emotional-instabilen und selbstunsicheren Anteilen (ICD.10 Z73.1).
3.
Isoliert diastolisch grenzwertige
arterielle Hypertonie mit/bei:
-
Tachykardie tagsüber,
nachts normokard, ICD-10 I10.00
-
z.Z. unehandelt.
Die Angst- und Insuffizienzgefühle,
die Rückkehr in den Alltag nicht mehr zu schaffen sowie der wahrgenommene Druck
des Umfeldes, rasch wieder arbeiten zu müssen, seien für die Beschwerdeführerin
zunächst nur schwer auszuhalten gewesen. Sie habe sich nicht verstanden oder
ernst genommen gefühlt und dies habe sich direkt nach dem Übertritt in die
Tagesklinik auch in einer Exazerbation der Schmerzen gezeigt. Die
Beschwerdeführerin habe sich während des Aufenthalts an verschiedenen Stellen
als Verkäuferin beworben und rasch eine Zusage erhalten. Dies habe zum
Bedürfnis geführt, so schnell wie möglich auszutreten. Über den gesamten
Verlauf sei es zu einer deutlichen Remission der Schmerzen und den
schmerzassoziierten Gedanken gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 10.
November 2014 bis 10. Februar 2015 100 % betragen sowie 50 % ab 1. März
2015.
5.4
Im von der Beschwerdegegnerin
eingeholten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 3.
Juni 2015 (IV-Nr. 59), erstellt von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin
FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. K.___,
Facharzt für Handchirurgie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie FMH
und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, werden
folgende Diagnosen erhoben (S. 15 f.):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
keine
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10
G56.0) und Status nach Kontusion des Vorderarmes rechts am 31. August 2012 mit
abgelaufenem CRPS Typ I (ICD-10 M89.04),
2.
Residuelles Schulter-Hand-Syndrom nach
einer Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter
Schmerzrehabilitation.
Die Beschwerdeführerin klage aktuell
über Restschmerzen an der rechten Hand bzw. am rechten Vorderarm. Diese
Beschwerden seien gegenüber früher wesentlich weniger intensiv und ohne
Belastungsexposition eindeutig weniger intensiv als unter Belastung.
Ruheschmerzen habe sie keine mehr und sie nehme auch keine Schmerzmedikamente
mehr ein. Beim Faustschluss komme es indessen zu ziehenden Schmerzen entlang
der Beugesehnen. Sie mache nach wie vor Ergotherapie. Trophische Veränderungen
habe sie keine mehr. Es komme aber immer noch zu einem «Gramseln» in der Hand.
Auch bestehe in der rechten Hand ein Kraftverlust. Im Alltag sei sie nicht mehr
allzu stark eingeschränkt. Eine deutliche Verstärkung verspüre sie beim Heben
von Lasten, bei Arbeiten auf oder über Schulterhöhe, mit teilweise Mühe, die
Finger zur Faust zu schliessen. Dazu komme noch ein persistierendes
Taubheitsgefühl ab den Fingerkuppen bis etwa auf Höhe der Fingergrundgelenke
volarseits an der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Lage zu
schreiben, einen Computer zu bedienen und die anfallenden Haushaltsarbeiten
(mit tieferer Arbeitsgeschwindigkeit) zu erledigen. Echte Gelenkschwellungen
seien nicht aufgetreten. Die angegebenen Schmerzen an der rechten Schulter
hätten ca. anfangs 2013 angefangen, als sie den Arm in einer Schlinge habe
tragen müssen. Auch diesbezüglich gehe es gegenüber früher wesentlich besser.
Die Beschwerdeführerin habe einige Interessensgebiete wieder aufgenommen,
spiele beispielsweise wieder Badminton. Es habe Zeiten gegeben, da habe sie
sich so eingeschätzt, dass sie wieder im Verkauf arbeiten könne. Dann habe sie
nicht mehr daran geglaubt. Jetzt sei sie sich sicher, dass es möglich sei.
Psychisch sei sie wieder hergestellt, spätestens seit Februar 2015, also seit
dem Austritt aus der Tagesklinik. Zuvor habe sie sich zurückgezogen gehabt,
habe alles negativ gesehen und sei nicht gerne unter Leute oder an die Tür
gegangen. Das habe mit äusseren Sachen zu tun gehabt, mit den Verläufen. Aus
heutiger Sicht sei es eine vorübergehende Krise gewesen, bewältigt
hauptsächlich dank dem Aufenthalt in der Klinik C.___, aber auch dank dem
Abstand von zu Hause. Sie habe während dieser Zeit auch Medikamente bekommen,
die sie nach dem Austritt aus der Klinik aber habe absetzen können. Erstmalige
psychiatrische Beschwerden habe sie 2014 gehabt. In diesem Zusammenhang sei sie
bei Dr. med. H.___ gewesen. Das sei ihr aber zu intensiv gewesen. Nach dem
Aufenthalt in der Klinik C.___ habe sie sich dazu entschlossen, nicht zurück
zur ambulanten Behandlung zu gehen.
In der objektiven Befunderhebung wird
Folgendes festgehalten: Die Untersuchung des Bewegungsapparates zeige, dass das
rechte Handgelenk nicht mehr geschwollen sei. Die rohe Kraft sei infolge
Selbstlimitierung vermindert. Die Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger
seien unauffällig, ebenso im Ellbogen. Eine Schwellung oder Rötung sei nicht
ersichtlich. Im Schultergelenk fielen eine deutliche Reduktion der
Aussenrotation sowie eine reduzierte Elevation bis 90º auf. Der Nackengriff
rechts sei nicht möglich, die gestreckte Haltung nach oben erst nach Unterstützung
von aussen. Im Neurostatus fänden sich allseits ein normaler Muskeltonus und
eine symmetrische Muskeltrophik. Am ganzen Körper liessen sich keine
Sensibilitätsstörungen feststellen. Die Schulter- und Ellbogenbeweglichkeit
seien frei. Die Beugung der Langfinger sei etwas verlangsamt und scheine der
Beschwerdeführerin noch etwas Mühe zu bereiten. Aktiv bestehe ein minimer
Finger-Hohlhandabstand von wenigen Millimetern, welcher passiv problemlos
überwunden werden könne. Dies führe jedoch zu etwas ziehenden Schmerzen entlang
der Beugesehnen. Auf Druck bestehe eine Dolenz über dem Karpaltunnel. In
psychiatrischer Hinsicht seien Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und
Gedächtnis im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Das
Denken sei geordnet. Es bestehe kein Grübeln oder Gedankendrängen.
Befürchtungen und Zwänge hätten nicht exploriert werden können. In der
Affektivität habe es keine Störungen im Sinne von Ratlosigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin
sei nicht affektarm, deprimiert, ängstlich oder klagsam. Es bestünden keine
Störungen im Sinne von antriebsarm oder antriebsgesteigert, motorisch sei die
Beschwerdeführerin nicht unruhig. Es gebe keine Hinweise auf Schlaf- oder
Vigilanzstörungen, auch nicht auf Appetenzstörungen oder sozialen Rückzug. Die
Beschwerdeführerin habe weitgehend normintelligent und in der Persönlichkeit
differenziert gewirkt. In der klassisch-willkürlichen
Persönlichkeitsbeschreibung wirke sie gewissenhaft, gesellig, organisiert,
kompromissbereit, emotional eher stabil als aufbrausend, ruhig, bescheiden,
leicht affektiv, höflich, vorsichtig, mehr ausgeglichen als launenhaft, wenig
besorgt, eher optimistisch, durchaus herzlich. In den Skalen nach Warren ergebe
sich in der Extraversion der Wert gesellig wie auch lebhaft, in der sozialen
Verträglichkeit der Wert bescheiden und hilfsbereit und in der Gewissenhaftigkeit
der Wert pflichtbewusst.
5.5
Laut Bericht von Dr. med. N.___,
neurologische Praxis […], vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 73), liegen bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
-
Leichtes sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom rechts,
-
Status nach CRPS Typ I
rechte Hand, Sensibilitätsstörung, residuelles Schulter-Hand-Syndrom nach einer
Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter
Schmerzrehabilitation, Status nach mehrfragmentärer Metacarpale-Fraktur V
rechts 2006.
Es bestünden eine Schonhaltung der
rechten Hand und verminderte Spontanbewegungen. Die rechte Hand sei diskret
geschwollen. Die Tinel-Zeichen des Karpaltunnels und des Sulcus nervi ulnaris
rechts seien positiv, die Muskeleigenreflexe symmetrisch wenig lebhaft. Die Sensibilität
für sämtliche Qualitäten an der rechten Hand und am distalen Unterarm sei leicht
reduziert.
Das leichte sensomotorische Karpaltunnelsyndrom
rechts habe sich im Vergleich zur Untersuchung vom 3. Dezember 2012 diskret
verschlechtert. Die Neurographie des Nervus ulnaris rechts sei unauffällig.
Empfohlen werde eine konservative Therapie für drei bis vier Monate. Die
Beschwerdeführerin schildere glaubhaft belastungsabhängige Schmerzen. Es
bestehe ein typischer Zustand nach CRPS, mit belastungsabhängigen Schmerzen,
welche eine manuelle Tätigkeit mit Heben von teilweise auch schwereren Lasten
wie bei der aktuellen Tätigkeiten aktuell auf ca. 50 % limitierten. Für
leichtere manuelle Tätigkeiten, z.B. in Geschäften mit leichten Gegenständen
wie Bekleidungsgeschäften oder Ähnliches, könnte die Arbeitsfähigkeit deutlich
höher sein.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren ablehnenden Rentenentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 3. Juni 2015, weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
6.1
In diesem Zusammenhang kann
zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Aktenlage
erstellt wurde, wie die darin vorgenommene umfassende Aktenanalyse zeigt. Die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin werden wiedergegeben und es werden
eingehende Befunde erhoben. Die beteiligten Gutachter sind Fachärzte auf dem
jeweiligen Gebiet.
6.2
In der handchirurgischen
Beurteilung wird schlüssig hergeleitet, dass die Entwicklung eines komplexen
regionalen Schmerzsyndroms Typ I nach dem Kontusionstrauma vom 31. August 2012,
wie mehrfach diagnostiziert, aufgrund der Anamnese und der Akten gut
nachvollziehbar sei. Dazu passt nach dem Handchirurgen Dr. med. K.___ auch die
noch verbliebene leichtgradige Einschränkung der Flexion der Langfinger.
Klinisch und bereits im ENMG bestätigt besteht weiter ein leichtes Karpaltunnelsyndrom
rechts. Aus den ermittelten Diagnosen und den Akten leitet der Gutachter im Rahmen
des CRPS eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Detailhandel als nachvollziehbar ab,
so auch die von der Klinik C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit
dem 1. März 2015. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sollte eine
rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % im angestammten Beruf indessen
möglich sein. Das nach wie vor bestehende Karpaltunnelsyndrom rechts könnte
seiner Ansicht nach mit einer Karpaltunnelspaltung behandelt werden. Auch eine
probatorische Kortisoninfiltration wäre zu erwägen. Berufliche Massnahmen seien
nicht zu empfehlen.
6.3
Der rheumatologische
Teilgutachter, Dr. med. L.___, beurteilt die an der rechten oberen Extremität
angegebenen Beschwerden nachvollziehbar als residuelles Schulter-Hand-Syndrom
nach einer Vorderarm-/Handgelenkskontusion im August 2012 mit protrahierter
Schmerzrehabilitation (ICD-10 M25.54). An den peripheren Gelenken der oberen
Extremitäten findet er intakte Funktionsverhältnisse und keine Hinweise auf
Synovitis, Tenosynovitis oder andere Weichteilschwellungen, weiter kann er
keine Aktivitätszeichen für ein CRPS-Syndrom (mehr) erkennen. Erstaunlicherweise
sei die Faustschlusskraft sehr gut erhalten. Dies sei ein Befund, der im Kontext
der unauffälligen Skelettszintigraphie vom 12. November 2012 und der
fehlenden pathognomonischen radiologischen Merkmale gegen ein CRPS spreche. Eine
allgemeine Bandlaxität (ICD-10 M25.30) erachtet er betreffend Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit als unbedeutend. Auch bezüglich der Symptomatik am
rechten Schultergelenk schliesst er zumindest eine Mitbeteiligung im Rahmen
eines CRPS-Syndroms aus. Eine Periarthropathia humeroscapularis liege nicht vor
und es gebe auch keine Hinweise auf eine subakromiale Impingementsymptomatik
bzw. ein frozen shoulder-Syndrom. Entsprechend ergibt sich aus
rheumatologischer Sicht keine Gesundheitsstörung, welche die zumutbare
Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Der
Beschwerdeführerin ist nach gutachterlicher Einschätzung eine nicht rein
manuell ausgerichtete Arbeitstätigkeit in vollem Umfang zumutbar, dies sowohl
aus zeitlicher als auch aus leistungsmässiger Sicht. Auch diese Ausführungen
sind hinsichtlich der Akten- und Befundlage einleuchtend.
6.4
Schliesslich ist auch der psychiatrischen
Einschätzung durch Dr. med. M.___ zu folgen. Nach seiner schlüssigen
Beurteilung lassen sich bei der Beschwerdeführerin keine qualitativen oder
quantitativen Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen und auch keine
kognitiven Störungen finden. Die Emotionalität und der Antrieb seien nicht
gestört; ebenfalls bestünden keine besonderen zwischenmenschlichen Probleme.
Verhaltensauffälligkeiten liessen sich nicht beschreiben. Aus psychiatrischer
Sicht gebe es keine Einschränkung eines positiven Leistungsbildes, welcher Art
auch immer. Die Fähigkeiten gemäss Mini ICF-APP Ratingbogen seien allesamt
gegeben. Die Durchhaltefähigkeit sollte zwar wieder auftrainiert werden, sie
sei aber nicht durch eine psychiatrische Krankheit dauerhaft eingeschränkt. Diese
Beurteilung steht auch im Einklang mit der subjektiven Ansicht der
Beschwerdeführerin selbst, die ihre psychische Situation als stabil erachtet,
eine psychotherapeutische Behandlung nach ihrem Austritt aus der Klinik C.___
nicht fortgeführt und auch die entsprechenden Medikamente abgesetzt hat. Es
besteht demnach auch in psychiatrischer Hinsicht keine dauerhafte Einschränkung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die aktuellen Untersuchungsbefunde stehen
dabei – wie der Gutachter darlegt – in Einklang mit der in der Klinik C.___
festgestellten Situation. Der Gutachter schliesst nicht aus, dass über einen
gewissen Zeitraum eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, etwa im Sinne von
Selbstlimitierung oder Symptomausweitung und übertriebenem Schonverhalten, vorgelegen
hat. Wie die Untersuchungsergebnisse der Begutachtung zeigen, sind solche
Umstände zum Begutachtungszeitpunkt aber nicht mehr nachweisbar. Zur von der
behandelnden Therapeutin, Dr. med. H.___, gestellten Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung
hält der Gutachter einleuchtend fest, dass es sich bei einer solchen um eine
tiefgreifende Beziehungsstörung handle, die Ärztin aber eine solche bereits zu
einem Zeitpunkt diagnostiziert habe, in welchem sie gemäss ihren eigenen
Angaben überhaupt erst noch an der therapeutischen Vertrauensbasis gearbeitet
hatte. Wie korrekt aufgezeigt wird, hat sich im weiteren Verlauf ein anderes
Bild ergeben. Die Beschwerdeführerin hat sich von der Behandlerin getrennt, und
die gestellte Diagnose wurde in der Klinik C.___ nicht bestätigt. Stattdessen
wurde eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen und
selbstunsicheren Anteilen benannt, was keine eigentliche psychiatrische Diagnose
darstellt. Diese Einschätzung erscheint, wie auch vom Gutachter dargelegt, zutreffend.
Zur Arbeitsunfähigkeit hält Dr. med. M.___ sodann fest, diese habe während
des tagesklinischen und vollstationären Aufenthaltes 100 % betragen. Im
Zeitraum danach besteht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von mehr als 20 %.
6.5
An den oben genannten
gutachterlichen Einschätzungen vermag schliesslich auch der zeitlich später
erstellte Bericht von Dr. med. N.___ vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 73)
nichts zu ändern. Sie erhebt keine neue oder andere Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit
erachtet sie für die damals ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ als um 50 % eingeschränkt,
geht hierbei aber davon aus, dass eine manuelle Tätigkeit auszuführen sei, bei
welcher teilweise auch schwere Lasten zu heben seien. Für eine leichtere
manuelle Tätigkeit erachtet sie die Arbeitsfähigkeit als deutlich höher.
6.6
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, die Lebenswirklichkeit habe gezeigt, dass entgegen den Ausführungen
im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ die
voraussichtlich rasche Steigerung des Arbeitspensums nicht wie prognostiziert
realisierbar gewesen sei. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin die
tatsächliche Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit mittels eines
Verlaufsgutachtens abklären müssen. Die Beschwerdeführerin hatte den
Arbeitsversuch bei der D.___ unmittelbar nach der Begutachtung (die Untersuchungen
fanden Ende April 2015 statt) am 1. Juni 2015 angetreten. Der Verlauf desselben
floss damit nicht in das Gutachten mit ein. Bereits vom 23. September 2013
bis zum 7. März 2014 hatte sie ein Belastbarkeitstraining in der B.___
absolviert. Während diesem führte sie nur sehr leichte Arbeiten (hauptsächlich
Malarbeiten) aus und die Präsenzzeit betrug vier Stunden. Diese musste aufgrund
von Schmerzen im Arm aber auf zwei Stunden herabgesetzt werden (vgl. IV-Nr.
34). Nach dem Austritt aus der Klinik C.___ verbesserte sich ihre Situation
erheblich. Trotzdem vermochte sie im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der D.___
lediglich ein Pensum von zwei bis dreieinhalb Stunden täglich zu absolvieren.
Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Tätigkeiten
ausführen musste, erscheint eine derartige Einschränkung mit Blick auf die
beweiswertigen gutachterlichen Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Dem Protokolleintrag
vom 3. November 2015 bezüglich Abschlussgespräch der beruflichen
Eingliederung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst
bestätigt hatte, dass sie während des Arbeitsversuches keine schweren Lasten
hätte heben müssen und sich jederzeit hätte Hilfe holen lassen können. Sie habe
aber aus eigenem Antrieb sehr selten Pakete von 5-10 kg gehoben. Vor diesem
Hintergrund scheint die Arbeit, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitsversuchs
zu verrichten hatte, ihrem zumutbaren Tätigkeitsprofil durchaus angemessen und
es muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsversuch aufgrund einer
subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, die zum fraglichen
Zeitpunkt seit fast drei Jahren nicht mehr wie ursprünglich arbeitstätig
gewesen war, abgebrochen werden musste. Ein Verlaufsgutachten hätte
dementsprechend keine weiteren oder neuen Erkenntnisse gebracht.
6.7
Nach dem Gesagten kann auf die
zusammenfassende Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle
E.___ vom 3. Juni 2015 abgestellt werden. Demgemäss ist nach dem stationären
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ ab September 2014 eine
deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Seit diesem Aufenthalt
betrachtete sich im Rahmen der Begutachtung auch die Beschwerdeführerin selber
wieder theoretisch als arbeitsfähig. Die rheumatologische, handchirurgische und
allgemein internistische Untersuchung haben aufgezeigt, dass keine CRPS mehr
vorliegt. In keinem Fachbereich wird eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Diagnose gestellt. Aus gutachterlicher Sicht ist die Beschwerdeführerin in
ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf demnach zu 100 % arbeitsfähig.
6.8
Über eine allfällige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vor dem Gutachtenszeitpunkt, die allenfalls zu einem
befristeten Rentenanspruch führen könnte, ist der zusammenfassenden Beurteilung
im Gutachten zu entnehmen, diese könne aufgrund der blanden
Untersuchungsergebnisse nicht sicher eingeschätzt werden. Nach dem Austritt aus
der Klinik C.___ (während welchem die Arbeitsunfähigkeit naturgemäss 100 %
betrug) sei noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weiter
zurückliegend fänden sich in den Akten keine eindeutigen und aktuell
retrospektiv nachvollziehbaren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Letzteres
trifft so nicht zu: Zwar enthalten die Berichte der Hausärztin und der ehemals
behandelnden Psychotherapeutin keine Festlegung der Arbeitsunfähigkeit. Den Akten
der Unfallversicherung lassen sich aber für die Zeit ab dem Unfall am 31. August
2012.
bis Ende 2013 sehr wechselnde Arbeitsunfähigkeiten entnehmen. Gemäss den
ärztlichen Attesten von Dr. med. O.___ (Hausarzt), des P.___ und des Q.___
(IV-Nr. 5) bestand offensichtlich nicht durchgehend eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, sondern diese schwankte zwischen 100 %, 50 % und 25 % bis
zu 0 %. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ärzte dabei auf die damals
ausgeübte Tätigkeit bezogen. Im handchirurgischen Teilgutachten (IV-Nr. 59.3
S. 4) wird zwar festgehalten, dass im Rahmen des CRPS, das in der Vergangenheit
mehrfach diagnostiziert wurde (wobei die Diagnose im polydisziplinären
Gutachten bestätigt, aber zum Begutachtungszeitpunkt als remittiert bezeichnet
wird), ein 100%iger Ausfall im Detailhandel «im Prinzip» nachvollziehbar sei. Daraus
lässt sich für den konkreten Fall keine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit
ableiten, da diese Äusserung offensichtlich nicht auch für eine der zeitweilig
vorliegenden CRPS angepasste Verweistätigkeit gilt und dies zum anderen den
genannten Attestierungen widerspricht. Aufgrund der schwankenden
Arbeitsunfähigkeit ist ein während eines Jahres andauernder, wesentlicher Unterbruch
der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu
verneinen und damit auch ein Anspruch auf eine allenfalls befristete Rente. Die
Beschwerdeführerin erhielt zudem bis Ende 2013 Taggelder der Unfallversicherung
(IV-Nr. 22) und absolvierte in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 23. März
2014.
ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 24), resp. vom 1. Juni bis 30. November
2015.
einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 54, 70), wobei ihr jeweils von der
Invalidenversicherung ein Taggeld ausgerichtet wurde, weshalb ein
Rentenanspruch schon aus diesem Grund nicht entstehen kann (Art. 29 Abs. 2
IVG).
7.
Gestützt auf das als
beweiswertig zu erachtende polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___
ist die Beschwerdeführerin indessen zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 %
arbeitsfähig ist. Dementsprechend ist diese nunmehr in der Lage, ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Der von ihr erlernte und nach dem Abschluss der
Berufsausbildung auch ausgeübte Beruf bietet zahlreiche Möglichkeiten. So
lassen sich auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne weiteres Verkaufs-Stellen finden, bei
welchen das Heben von schweren Lasten nicht notwendig ist, wie zum Beispiel in
der Kleider- oder Papeteriebranche. Unabhängig von der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen lag daher zum Verfügungszeitpunkt kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdeführerin ist noch jung
und dementsprechend in der Lage, die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem Weg
der Selbsteingliederung zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach
einen Rentenanspruch auch ohne Durchführung bzw. vor dem Abschluss beruflicher
Eingliederungsmassnahmen verneinen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie
eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt oder ein schwaches Leistungsprofil
sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
8.
Aufgrund der bestehenden
Selbsteingliederungsfähigkeit entfällt denn auch ein Anspruch auf eine Umschulung,
wie ihn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der
Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der
Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung
durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17
IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden
eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der
Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der
Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche
berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V
108.
E. 2b S. 100 f. mit Hinweisen). Die erforderliche Erwerbseinbusse von rund
20.
% darf nicht nur aktuell im Sinne einer Momentaufnahme vorliegen,
sondern muss voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen
bleiben und die Umschulung auch tatsächlich geeignet und notwendig sein, um die
Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (Urteil des Bundesgerichts
9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 5). Von der Erheblichkeitsschwelle von
20.
% ist namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer
verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung
zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt,
die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd
gleichwertig bezeichnet werden können. Selbst nach jahrelanger anderweitiger
Tätigkeit bleibt der erlernte Beruf Bestandteil der Ausbildung, über welche die
versicherte Person sich ausweisen kann und ist somit als qualitatives Merkmal
zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach
durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteil 9C_704/2010 vom
31.
Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist kein Anspruch
auf Umschulung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten
Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig. Es besteht demnach weder im
erlernten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse (mehr). Sie kann im erlernten Beruf als
Verkäuferin eine Tätigkeit ausführen, die weit über eine unqualifizierte Hilfsarbeit
hinausgeht. Aufgrund der obigen Erwägungen zur subjektiven Krankheitsüberzeugung
der Beschwerdeführerin erübrigen sich auch andere berufliche Massnahmen. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch gewährt.
Nachdem nach einem halben Jahr keine Steigerung des Arbeitspensums erfolgt war,
hat sie diesen beendet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 66 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin hat am 8. Juni 2016 eine Kostennote eingereicht (A.S. 56
f.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'275.05 geltend macht.
Darin enthalten sind ein Aufwand von insgesamt 11,35 Stunden zu einem Ansatz
von CHF 250.00, Auslagen von CHF 194.95 und Mehrwertsteuer zu 8 % von
CHF 242.60. Der geltend gemachte Zeitaufwand scheint angesichts des Verfahrensumfangs
und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die Auslagen sind
ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des hierfür massgeblichen Stundenansatzes
von CHF 180.00 (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 bzw. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160
Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), Auslagen sowie Mehrwertsteuer
resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 2'417.00. Vorbehalten bleibt
während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin, sofern
diese dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Des Weiteren ist auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens
befugt, bei der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem zugesprochenen
und dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2
GT), einzufordern, wenn die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist. Der
Nachzahlungsanspruch ist praxisgemäss festzusetzen, wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss CHF 612.90 (inkl. Mehrwertsteuer).
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 bezahlen, wobei sie infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs.
1.
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Herbert Bracher, wird auf CHF 2'417.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 612.90, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen, wobei diese infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer