VSBES.2015.307
Unfallversicherung / Hinterlassenenleistungen
16. November 2017Deutsch34 min
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Hinterlassenenleistungen (Einspracheentscheid vom 2. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1949 geborene B.___ (nachfolgend:
der Versicherte) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit
Arztzeugnis UVG vom 1. April 2010 (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2) teilte der Hausarzt
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der Beschwerdegegnerin mit,
im Zusammenhang mit einem neu diagnostizierten Prostatakarzinom (Krankheit) sei
ein CT Thorax durchgeführt worden. In diesem CT sei ein pleuraler Prozess
rechts mit Pleuraerguss nachgewiesen worden. Als Befund nannte Dr. med. C.___
eine rosierende Pleuritis, wahrscheinlich im Rahmen einer Asbest-assoziierten
Pleuraerkrankung. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Operationen
durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin zog medizinische Unterlagen bei. Dr. med. D.___,
Suva-Abteilung Arbeitsmedizin, gelangte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom
23. November 2010 (Suva-Nr. 25) zum Ergebnis, die fibrosierende Pleuritis sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine vor Jahrzehnten erfolgte
Exposition zu Asbest zurückzuführen. Dementsprechend anerkannte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für dieses Beschwerdebild unter dem
Titel einer Berufskrankheit (vgl. Suva-Nr. 29).
1.2 Am 9. Dezember 2011 hielt Dr.
med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Suva-Abteilung Arbeitsmedizin,
fest, der Versicherte gebe an, er leide seit den thoraxchirurgischen Eingriffen
im Jahr 2010 an rechtsseitigen Thoraxwandschmerzen. Diese Beschwerden seien
wahrscheinlich auf die wiederholten Thorakotomien zurückzuführen, ausgehend von
der Berufskrankheit (asbestbedingte Pleuritis mit Pleuraerguss) mit
anschliessender Komplikation (Pleuraempyem nach Thorakoskopie und Talkpleurodese).
Da das Ausmass der schmerzbedingten Leistungseinschränkung schwierig zu
beurteilen sei und auch die berufskrankheitsfremden Faktoren (COPD,
Prostatakarzinom) eine Rolle spielten, empfehle er, ein interdisziplinäres
Gutachten einzuholen (Suva-Nr. 130).
1.3 Die Beschwerdegegnerin gab
daraufhin bei der Begutachtungsstelle F.___ ein Gutachten in Auftrag. Dieses
wurde am 28. November 2012 erstattet (Suva-Nr. 204). Die Gutachter gelangten
zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen im Bereich des
Thorax in Form eines Postthorakotomiesyndroms. Diese Schmerzen seien aus Sicht
des chirurgischen Fachgutachters plausibel und organisch nachvollziehbar.
Gemäss konsensualer Einschätzung führe dieses ausgeprägte
Postthorakotomie-Syndrom organischer Genese nach multiplen Eingriffen sowohl in
der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um eine Folge der anerkannten
Berufskrankheit, da die Symptomatik auf die Operationen zurückgehe, die zu
deren Behandlung durchgeführt wurden. Es bestehe eine geringe Möglichkeit,
durch eine angepasste Schmerztherapie eine Beschwerdelinderung zu erreichen. Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge noch eine Untersuchung in der
Schmerzklinik G.___. Diese führte zum Ergebnis, mit einer multimodularen
Schmerzbehandlung lasse sich gegebenenfalls eine Reduktion der Schmerzen und
eine Verbesserung der Lebensqualität erreichen, nicht jedoch eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 12. April 2013, Suva-Nr. 243). Dr. med. E.___
gelangte daraufhin am 16. Mai 2013 zum Ergebnis, es sei ein medizinischer
Endzustand erreicht, der therapeutisch nicht mehr berufsrelevant verbessert
werden könne (Suva-Nr. 253).
1.4 Mit Verfügung vom 11. September
2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober
2013 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu (Suva-Nr. 276).
2.
2.1 Am 5. Juni 2014 verstarb B.___ (Suva-Nr.
336). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin die Ausrichtung weiterer
Versicherungsleistungen. Dr. med. E.___ von der Suva-Abteilung
Versicherungsmedizin hielt in einer Ärztlichen Beurteilung vom 7. Juli
2014 (Suva-Nr. 352) fest, der Versicherte sei an einem Lungenkarzinom
verstorben. Dieses stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
kausalen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin
verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Suva-Nr. 360) einen Anspruch
auf Hinterlassenenleistungen.
2.2 Die Witwe des Versicherten B.___,
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), liess am 8. September 2014 Einsprache
gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 erheben (Suva-Nr. 371).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 2.
November 2015 (Suva-Nr. 402; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3.
3.1 Am 2. Dezember 2015 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 8 ff.):
Der Einspracheentscheid vom 2.
November 2015 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 16. Juli 2014
seien aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, den Hinterlassenen von B.___, insbesondere der Beschwerdeführerin,
die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine
Hinterlassenenrente auszurichten, Todesfallkosten zu erstatten etc.
Eventualiter sei ein gerichtliches
Gutachten zu erstellen.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragen (A.S. 29 ff.).
3.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 15. April 2016 (A.S. 48 ff.) resp. Duplik vom 9. Mai 2016 (A.S. 62) an
ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin lässt am 9. Juni 2016 eine
weitere Rechtsschrift einreichen (A.S. 67 ff.).
4. Mit Verfügung vom 11. August
2016 (A.S. 73 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es werde zur Streitfrage,
ob der Beschwerdeführerin Hinterlassenenleistungen zustehen, ein
Gerichtsgutachten in Form eines polydisziplinären Aktengutachtens über die
Todesursache des Versicherten B.___ eingeholt. Es sei beabsichtigt, mit der
Begutachtung die Begutachtungsstelle H.___ zu beauftragen (Dr. med. I.___,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin; Dr. med. J.___, Facharzt
Pneumologie; Dr. med. K.___, Facharzt Onkologie). Die Parteien lassen in der
Folge beantragen, den Gutachtern seien Zusatzfragen zu unterbreiten (Eingabe
der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016, A.S. 77; Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 5. September 2016, A.S. 78 ff.). Mit prozessleitender
Verfügung vom 16. September 2016 wird der Begutachtungsauftrag erteilt und der
Fragekatalog festgelegt (A.S. 84 f.).
5. Das Gutachten der
Begutachtungsstelle H.___ welche zusätzlich den radiologischen Facharzt Dr.
med. L.___ beizieht, wird am 24. August 2017 erstattet (A.S. 96 ff.). Die
Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (A.S.
150 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten
verzichtet (vgl. A.S. 159).
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 24. Oktober 2017 seine aktualisierte Kostennote
ein (A.S. 161 f.). Diese geht mit Verfügung vom 25. Oktober 2017
(A.S. 163) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, nach dem Tod des Versicherten
B.___ Hinterlassenenleistungen (und weitere Todesfallleistungen wie
Bestattungskosten) an seine Ehefrau A.___ auszurichten.
2.
2.1
Stirbt der Versicherte an den
Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch
auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 Bundesgesetzüber die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20]).
2.2
Der überlebende Ehegatte hat
Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte
Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt
gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei
Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten
wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung
Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45.
Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung,
wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt
(Art. 29 Abs. 3 UVG).
Die Bestattungskosten werden vergütet,
soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes
nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 2 UVG).
2.3
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als
Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe
und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die
Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen findet sich im
Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; vgl.
Art. 14 UVV). Zu den darin erwähnten schädigenden Stoffen zählt auch Asbeststaub.
Nach der Rechtsprechung ist eine
vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern
mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %
ausmachen. Der erforderliche Anteil von mehr als 50 % muss mit
hinreichender (das heisst überwiegender) Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 93).
Steht eine Exposition zu einem
Listenstoff zur Diskussion, ist massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko
aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen erhöht sei.
Dabei sei auf das sogenannte relative Risiko abzustellen, d.h. auf das
Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht
exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Ein
relatives Risiko von 1 bedeutet keine Risikoerhöhung, ein relatives Risiko von
mehr als 2 besagt, dass mehr als 50 % der Erkrankungswahrscheinlichkeit der
Exposition zuzuschreiben ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 UVG nur gegeben sei, wenn der schädigende Stoff am gesamten
Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, ist deshalb nach der Rechtsprechung
ein relatives Risiko von mehr als 2 vorauszusetzen (BGE 133 V 421 E. 5.1 S.
426; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b [SVR
2000.
UV Nr. 22 S. 75).
2.4
Die Frage, ob ein Bronchuskarzinom
vorwiegend durch eine Asbestexposition verursacht wurde, respektive ob durch
eine solche Exposition ein relatives Risiko von «grösser als 2» geschaffen
wurde, hat die Beschwerdegegnerin eine publizierte Praxis entwickelt. Diese
orientiert sich an den sogenannten «Helsinki-Kriterien» («Consensus report:
Asbestos, asbestosis, and cancer: the Helsinki criteria for diagnosis and
attribution», in: Scand J Work Environ Health 1997, vol 23, no 4, S. 311 ff.,
abrufbar unter http://www.mhlw.go.jp/shingi/2010/05/dl/s0526-13j.pdf). Das
Bundesgericht hat diese Orientierung an den «Helsinki-Kriterien» als
sachgerecht bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010
E. 4 [SVR 2011 UV Nr. 3 S. 9]; vgl. auch Urteil 8C_668/2012 vom 26. Februar
2013.
E. 7.2).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Praxis
im Jahr 2007 offiziell publiziert (Suva, Medizinische Mitteilungen 2007 S. 61
ff.). Weiter hat ihr medizinischer Dienst ein Faktenblatt verfasst (Factsheet
«Asbestbedingte Berufskrankheiten», Version März 2013). Laut dem Factsheet ist
ein Lungenkrebs dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der
früheren Asbesteinwirkung zu beurteilen, wenn mindestens eine der nachfolgenden
Bedingungen erfüllt ist:
·
Die Arbeitsanamnese
ergibt eine kumulative Asbestdosis von 25 Faserjahren und mehr. Eine solche ist
auch dann anzunehmen, wenn sie bei Fehlen von Messresultaten durch den
Arbeitshygieniker aufgrund von Erfahrungszahlen in diesem Ausmass bewertet
worden ist. Dazu wird vor allem der BK-Report Faserjahre des Hauptverbandes der
deutschen Berufsgenossenschaften herangezogen.
·
Die
Lungenstaubanalyse ergibt über 2 Mio. Amphibolfasern pro Gramm
Lungentrockengewicht (Länge über 5 u) respektive über 5 Mio. Amphibolfasern pro
Gramm Lungentrockengewicht (Länge über 1 u)
·
Es werden über 5'000
Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht gefunden
·
Es werden über 5
Asbestkörperchen pro Milli-Liter BAL (Bronchoalveoläre Lavage) gefunden
·
Es liegt eine
Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose) vor, oder
·
Es liegen
bilaterale, ausgedehnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte
Pleurafibrosen vor.
In der Fassung, welche in den
Medizinischen Mitteilungen 2007 S. 61 ff., 64, abgedruckt ist, wird die
letztgenannte Variante leicht abweichend umschrieben. Danach ist eine das
relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis auch dann anzunehmen,
wenn «bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte
Pleuraverdickungen» vorliegen. Diese Umschreibung orientiert sich sprachlich
enger an der Formulierung im «consensus report». Inhaltlich legen beide
Publikationen der Beschwerdegegnerin die Hürde für die Anerkennung eines
relevanten relativen Risikos bei Vorliegen von asbestinduzierten Pleurafibrosen
bzw. –verdickungen niedriger als der «consensus report».
2.5
Liegt eine Berufskrankheit
vor, so ist die Unfallversicherung auch für die weiteren Folgen dieser
Krankheit leistungspflichtig, wenn zwischen der Berufskrankheit und diesen
weiteren Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3;
Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 93). Ein qualifizierter Kausalzusammenhang ist
diesbezüglich nicht notwendig. Es genügt, wenn der natürliche
Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und der
adäquate Kausalzusammenhang – soweit er separat zu prüfen ist – vorliegt (Rumo-Jungo/Holzer,
a.a.O., S. 98; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E.
3.
).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen (und weitere
Todesfallleistungen wie Bestattungskosten) verneint, weil nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Tod des
Versicherten B.___ eine Folge der anerkannten Berufskrankheit bilde. Sie weist
im Einspracheentscheid darauf hin, dass der Versicherte auch unter mehreren
nicht berufsbedingten Krankheiten gelitten habe, namentlich an einem
Prostatakarzinom und an durch den jahrelangen, massiven Nikotinabusus bedingten
Lungenbeschwerden. Selbst wenn man das ab Mai 2014 ebenfalls diagnostizierte
Lungenkarzinom isoliert betrachte, sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses ätiologisch auf die anerkannte
Berufskrankheit, die asbestbedingten Pleuraveränderungen, zurückzuführen sei
und nicht etwa auf den Nikotinmissbrauch, denn die «Helsinki-Kriterien» seien
nicht in hinreichendem Mass erfüllt. Diagnostiziert worden seien eine Asbestose
und auch bilateral wahrscheinlich asbestinduzierte Pleuraverdickungen; hingegen
seien weder die erforderliche Anzahl Faserjahre noch die erforderliche Anzahl
Asbestkörperchen in der bronchoalveloären Lavage festgestellt worden. Da somit
die Hälfte der Helsinki-Kriterien nicht erfüllt sei, könne das Lungenkarzinom
nicht rechtsgenüglich auf die Berufskrankheit respektive die berufsbedingte
Asbestexposition zurückgeführt werden.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar
2016.
wird erklärt, die Aussage im Einspracheentscheid, eine Asbestose liege vor,
sei irrtümlich erfolgt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin lediglich
Asbestpleuritiden, also eine Entzündung der Pleura (Brustfell), anerkannt,
während das Vorliegen einer Pleurafibrose oder einer Asbestose verneint worden
sei. Die strittigen Ansprüche seien aus diesem Grund zu verneinen, während am
Standpunkt, es müssten sämtliche Helsinki-Kriterien erfüllt sein, nicht
festgehalten werde.
Die medizinische Grundlage für den in
der Beschwerdeantwort vertretenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin bildet die
Ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ von der Suva-Abteilung Arbeitsmedizin
vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 352). Dr. med. E.___ führt aus, die Ätiologie des
Lungenkarzinoms habe nicht geklärt werden können. Was die «Helsinki-Kriterien»
betreffe, habe die aufgrund der Arbeitsanamnese des Versicherten ermittelte
berufliche Asbestexposition 14,4 Faserjahre ergeben, also weniger als 25. In
den CT-Bildern vom 24. Dezember 2013, 16. April 2014 und 19. Mai 2014, die
Dr. med. E.___ zusammen mit Dr. med. M.___, Fachärztin für Pneumologie FMH,
Suva-Abteilung Arbeitsmedizin, angesehen habe, zeigten sich keine Hinweise für
eine Asbestose oder beidseitige Pleurafibrosen. Anhaltspunkte für eine Silikose
hätten sich auch nicht gezeigt.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt
in der Beschwerdeschrift einwenden, die unklare Ätiologie des Lungenkarzinoms
könne sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken, denn die
Beschwerdegegnerin hätte den Sachverhalt abklären oder die Beschwerdeführerin
auf die Möglichkeit einer Obduktion hinweisen müssen. Das Vorliegen einer
Asbestose sei aktenwidrig verneint worden, habe doch die Begutachtungsstelle F.___
in ihrem Gutachten vom 28. November 2012 (Suva-Nr. 204) diese Diagnose
gestellt. Ebenso habe eine beidseitige Pleuraverdickung vorgelegen. Beidseitige
Pleuraverdickungen seien auch in den radiologischen Untersuchungen des Spitals [...]
(Suva-Nr. 302) dokumentiert. Was die «Helsinki-Kriterien» anbelange, seien eine
Asbestose und beidseitige Pleurafibrosen/-verdickungen dokumentiert. Entgegen
der im Einspracheentscheid geäusserten Auffassung müssten nicht alle
«Helsinki-Kriterien» erfüllt sein.
4.
Das Gericht hat zur Klärung
der medizinischen Aspekte der Frage, ob der Tod des Versicherten auf eine
Berufskrankheit zurückgeht, das polydisziplinäre (internistisch, radiologisch,
pneumologisch, onkologisch) Aktengutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom
24.
August 2017 eingeholt. Daraus geht insbesondere Folgendes hervor:
4.1
Der Radiologe Dr. med. L.___
führt zur CT des Thorax vom 7. Oktober 2011 aus, es zeigten sich eine teils
kalzifizierende Pleurafibrose, deutlich rechtsbetont, und ein Zustand nach
Thorakotomie rechts, ausserdem rechtsbetonte pleuranahe retikulonoduläre
Veränderungen und teils verkalkte mediastinale Lymphknoten als Hinweis für eine
staubexpositionsbedingte Lungenerkrankung. Die eingelagerten runden
Pleuraverkalkungen rechts seien relativ unspezifisch. Links ganz basal im
Recessus lateralis bestehe eine eher eckig konfigurierte kalzifizierte
Pleuraplaque, aufgrund der Morphologie eher spezifisch für einen Zustand nach
Asbestexposition. Die eingelagerten Pleuraverkalkungen rechts seien teils
spezifisch für einen Zustand nach Asbestexposition, teils auch postoperativ
möglich. Weiter sei eine Mucusobstruktion von mehreren dorsalen
Oberlappenbronchien mit winziger endobronchialer Kalzifikation unklarer
Ätiologie festzustellen. Es zeige sich kein Nachweis von osteoblastischen
Metastasen bei bekanntem Prostatakarzinom. Schliesslich bestehe eine kleine
Hiatushernie (A.S. 112).
Die Knochen-Szintigraphie vom 4.
Dezember 2013 ergebe multiple Knochenmetastasen vorwiegend im Bereich der
Rippen und der Wirbelsäule sowie am Os Ileum links (A.S. 112).
Zur CT des Thorax vom 24. Dezember 2013
erklärt Dr. med. L.___, eine Verlaufsbeurteilung sei wegen der geringen
Auflösung nur mit Vorbehalt möglich. Neu sei eine hochgradig malignom-suspekte
Raumforderung im Oberlappen rechts dorsal mit beginnender Invasion des Hilus
rechts; eine Rundatelektase als Differentialdiagnose sei extrem
unwahrscheinlich. Dort sei im Bild vom 7. Oktober 2011 eine Mukusobliteration
der dorsalen Oberlappenbronchien erkennbar. Weiterhin zeige sich die etwa
konstante teils kalzifizierende Pleurafibrose beidseits, deutlich rechtsbetont,
neben interstitiellen bzw. retikulonodulären fibrotischen Veränderungen. Neu
bestünden multiple osteoblastische Knochenmetastasen. Ansonsten zeigten sich
keine neuen Aspekte bei teilverkalkten mediastinalen paratrachealen
Lymphknoten. Koronarsklerose (A.S. 112).
In der Beurteilung der Ergebnisse einer
weiteren CT des Thorax vom 16. April 2014 erklärt Dr. med. L.___, es zeigten
sich ein grössenprogredienter malignomtypischer Tumor im dorsalen Oberlappen
rechts mit Invasion des Hilus, Obliteration der Oberlappenarterie und Bronchien
und progrediente Lymphknotenmetastasen. Zeichen einer Lymphangiosis
carcinomatosa rechts. Keine sichere Lungenembolie im Unterlappen rechts.
Progrediente Knochenmetastasen. Eine pathologische Fraktur im Processus
spinosus von BWK 2. Es bestehe ein Verdacht auf Lebermetastase (A.S. 113).
Als topographische (lokale)
radiologische Diagnosen nennt der radiologische Gutachter im Bereich
Thorax/Lungen eine rechtsbetonte kalzifizierende operierte Pleurafibrose, gut
vereinbar mit einem Zustand nach Asbestexposition; ein Bronchialkarzinom der
rechten Lunge mit Lymphangiosis carcinomatosa; eine Koronarsklerose. Im Bereich
Wirbelsäule/Rippen schildert er langsam progrediente osteoblastische Metastasen
eines Prostatakarzinoms mit pathologischer Fraktur eines Brustwirbels sowie
eine operativ bedingte Fraktur einer rechtsseitigen Rippe. Im Bereich
Bauch/Leber/Niere/Becken/Prostata nennt Dr. med. L.___ progrediente
Leberläsionen im Sinne von Metastasen, eher als von Abszessen; eine
rechtsseitige Nierenarteriensklerose mit Stenose; rechtsseitige Niereninfarkte
(A.S. 113).
4.2
Der pneumologische Gutachter
Dr. med. J.___ führt in seiner Beurteilung aus, der Versicherte sei von 1969
bis 1982 Asbestexposition ausgesetzt gewesen. Die spätere Quantifizierung durch
die Beschwerdegegnerin habe 14,4 Faserjahre ergeben. An dieser
grössenordnungsmässigen Angabe der Faserjahre gebe es – auch unter
Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände – keinen
Zweifel. Der Versicherte habe jahrzehntelang intensiv geraucht (70 bis 100
packyears). Dies reiche aus, um die Entwicklung einer chronischen obstruktiven
Lungenerkrankung (COPD) zu fördern und auch eine Carcinomentstehung deutlich zu
unterstützen. Etwa seit 1993 hätten sich lungenfunktionell erste Anzeichen der
COPD feststellen lassen. Zu dieser Zeit sei eine Auswirkung der Asbestfasern
auf die Lungenfunktion höchst unwahrscheinlich. Anlässlich der Diagnose eines
Prostata-Carcinoms 2009 seien im Abdomen-CT ein Pleuraerguss rechts und
pleurale Verkalkungen sowie Verdickungen aufgefallen. Es sei der Verdacht auf
eine Pleura-Asbestose geäussert worden. Es seien Untersuchungen gefolgt, die
schliesslich zu einem Nachweis von Ferruginous bodies in den bronchoskopisch
gewonnenen Proben geführt hätten. Eine Ursache des Pleuraergusses sei nicht
gefunden worden. Daher sei auch hier eine Asbestose als Ursache angenommen
worden. Die drei Befunde (Ferruginous bodies; unklarer Pleuraerguss; verkalkte
Pleuraplaques) hätten schliesslich zur Anerkennung der Pleura-Asbestose als
Berufserkrankung durch die Suva geführt. Leider hätten die Diagnostik und
Talkumpleurodese eine schwere pleurale Infektion rechts verursacht, die mehrere
weitere Interventionen mit Decortikation nach sich gezogen hätten. Schliesslich
sei die Erkrankung der rechten Lunge mit breiten pleuralen Narben als
Defektzustand ausgeheilt. Die verletzte Rippe habe zu starken Schmerzen
geführt. Die Schmerzen seien chronisch geworden. Diese Schmerzen hätten die
Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit des Versicherten in den Jahren 2011 bis
2014.
deutlich herabgesetzt (A.S. 118).
Bereits 2011 habe sich im Thorax-CT im
rechten Oberlappen ein Befund gezeigt, der verdächtig gewesen sei auf die
Entwicklung eines Bronchialkarzinoms. Dies sei aber während längerer Zeit nicht
erkannt worden. Der Tumor habe sich ausgebreitet und den rechten Hilus und
Lymphknoten infiltriert. Erst gut sechs Wochen vor dem Tod des Versicherten, im
April 2014, sei ein Tumorverdacht in der rechten Lunge erkannt und als sehr
wahrscheinlich beschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits ein
fortgeschrittenes Stadium erreicht gewesen. Es hätten sich neue Herde in der
Leber gezeigt, sehr wahrscheinlich eine Metastasierung in die Leber. Anfang Mai
2014.
sei lungenfunktionell eine rapide Zunahme der bronchialen Obstruktion
gemessen worden. Die entzündlichen Prozesse um den Tumor seien eine leichte
Erklärung für diesen Umstand. Hohe Infektzeichen hätten in den letzten
Lebenswochen praktisch therapieresistent bestanden. Allerdings kämen hier, so
tatsächlich vorhanden, auch Leberabszesse infrage. Der Tumor selbst komme auch
infrage (A.S. 118 f.).
Dr. med. J.___ setzt sich weiter mit der
Frage auseinander, auf welche Ursache die pulmonale Hypertonie in den letzten
Wochen vor dem Tod zurückzuführen sei. Er gelangt zum Ergebnis, die
Pleuraasbestose sei unmittelbar für die Todesursache irrelevant. Sie komme aber
als Ursache oder Mitursache der Entwicklung des Bronchialkarzinoms infrage
(A.S. 119 f.).
In der Beantwortung der Fragen führt Dr.
med. J.___ aus, als Ursache für den Tod des Versicherten komme in erster Linie
und mit der höchsten Wirksamkeit das Bronchial-Karzinom infrage
(Wahrscheinlichkeit 60 %). Ein kleinzelliges Bronchial-Karzinom würde
typischerweise einen solchen Verlauf bedingen. Dazu bedürfe es auch keiner
weiteren Erkrankung. Nachrangig komme eine Koagulopathie als Todesursache
infrage (Wahrscheinlichkeit 20 %). Nachrangig könne die pulmonale Hypertonie
Einfluss gehabt haben (Wahrscheinlichkeit 10 %). Weniger wahrscheinlich kämen
entzündlich-infektiöse Prozesse als Todesursache in Betracht (pulmonale
Infiltrate, Leberabszesse; Wahrscheinlichkeit 10 %). Die drei letzten
Pathomechanismen seien aber wesentlich durch den Tumor bedingt und schieden
somit als eigenständige Todesursachen eigentlich aus. Ohne die Krebserkrankung
wäre der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht am 5. Juni 2014 eingetreten,
sehr wahrscheinlich nicht einmal in absehbarer Zeit danach (A.S. 120).
4.3
Der onkologische Teilgutachter
Dr. med. K.___ legt dar, die 2009 festgestellte Prostatakarzinom-Erkrankung,
wie sie beim Versicherten vorgelegen habe, sei eine Hochrisiko-Situation bezüglich
Rezidivierung und Metastasierung. Hierbei komme es statistisch in 10 - 20
% der Fälle trotz initialer, kurativer Therapie zu Knochenmetastasen. Dies sei
beim Versicherten knapp vier Jahr nach der Erstdiagnose auch eingetreten. Er
habe sich seit Dezember 2013 in einer palliativen (nicht mehr heilbaren)
onkologischen Erkrankungssituation befunden. Es könne jedoch davon ausgegangen
werden, dass die Prostatakarzinom-Erkrankung bis zuletzt unter der
antihormonellen Therapie mit Zoladex beherrscht gewesen sei. In der CT von
Dezember 2013 werde durch den radiologischen Teilgutachter Dr. med. L.___
erstmalig ein dringend malignomsuspekter Herd im rechten Oberlappen
beschrieben. Dieser sei im Verlauf der nächsten CTs deutlich progredient und
dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem primären Bronchialkarzinom
entsprechen. Die progredienten Knochenmetastasen im April 2014 könnten sehr gut
zu neuen bzw. zusätzlichen Knochenmetastasen des Bronchuskarzinoms passen. Das
Skelettsystem sei demnach sowohl vom Prostatakarzinom als auch vom
mutmasslichen Bronchuskarzinom betroffen gewesen (A.S. 124). Auffällig sei die
Häufung unterschiedlicher arterieller wie venöser, thrombo-embolischer
Komplikationen in den beiden letzten Lebensmonaten des Patienten. Dies lasse sich
sehr gut als paraneoplastische Koagulopathie interpretieren, wie sie z.B. bei
rasch progredienten Bronchuskarzinomen, trotz Antikoagulation, vorkommen könne.
Die im gleichen Zeitraum aufgefallenen zwei Leberherde würden in der CT eher
als Abszesse gewertet, in der kontrastmittelgestützten Sonographie jedoch eher
als Lebermetastasen. Da sowohl Prostatakarzinome als auch Bronchuskarzinome in
die Leber metastasieren könnten, sei eine Zuordnung zu einer der beiden
Tumorentitäten hier nicht möglich. Histologisch sowie bildmorphologisch könne
das Vorliegen einer Pleura-Asbestose als gesichert angesehen werden. Eine
lebenslimitierende Erkrankung und insbesondere eine maligne Erkrankung wie das
Pleuramesotheliom hätten histologisch oder zytologisch nicht nachgewiesen
werden können. Die Raumforderung im rechten Oberlappen entspreche mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit einem primären Bronchialkarzinom und habe daher keinen
Zusammenhang mit der Pleuraasbestose, wohl aber mit einem exzessiven
Nikotinabusus. Zusammenfassend dürfte der 65-jährige Versicherte an einem
multifaktoriellen Geschehen verstorben sein. Am wenigsten dürfte jedoch die
palliative Prostatakarzinom-Erkrankung zu seinem Versterben beigetragen haben.
Auch die Pleuraasbestose dürfte nur wenig direkten, kausalen Einfluss auf das
Versterben gehabt haben. Die Folgen der mehrfachen thoraxchirurgischen
Eingriffe, die initial wegen der Pleuraasbestose durchgeführt worden seien,
hätten jedoch sicherlich auch einen grossen Einfluss auf das zu frühe
Versterben des Versicherten gehabt. Ganz vordergründig dürfte jedoch ein rasch
progredientes Bronchialkarzinom auch mit entsprechenden paraneoplastischen
Komplikationen zum Tod des Versicherten geführt haben (A.S. 125).
4.4
Ihre Diagnosestellung (A.S.
125.
f.) unterteilen die Gutachter in strukturelle Diagnosen (Ergebnisse von
Eingriffen, Gewebeuntersuchungen und radiologischen Befunden) sowie klinische
Diagnosen (Ergebnisse der medizinischen Berichterstattung, einschliesslich der
Vorbegutachtung aus dem Jahr 2012).
Als gesicherte strukturelle Diagnosen
werden genannt:
·
Prostata-Karzinom
mit Knochenmetastasen (Diagnosezeitpunkt 2009)
·
Lungenfell mit
beidseitiger, rechtsbetonter, teilweise verkalkender Pleurafibrose mit Erguss,
mit Nachweis von Ferruginous Bodies im Sinne der Pleura-Asbestose (2010)
·
Zustand nach
mehreren rechtsseitigen Pleura-Eingriffen mit Rippenfraktur, Talkpleurodese, im
Verlauf Pleuraempyem und letztlich Sanierung (1. März 2010 bis 13. Juli
2010)
·
Zustand nach
linksseitiger Malleolarfraktur, unter konservativer Behandlung abgeheilt (2012)
·
Koronarsklerose
(Arterienverkalkung der Herzkranzgefässe, 2013)
·
Arteriosklerose mit
Teilverschluss der rechten Nierenarterie und mehreren Niereninfarkten (2014)
Als klinische Diagnosen nennen die
Gutachter:
·
Chronische
obstruktive Lungenerkrankung (COPD, etwa 1993), Stadium GOLD II – III
·
Leichte bis
mittelschwere neurokognitive Beeinträchtigung ungeklärter Ursache
(Begutachtungsstelle F.___, 2012)
·
Hochgradiger
Verdacht auf primäres Lungenkarzinom, am ehesten kleinzelliges Bronchuskarzinom
(2013)
·
Beide Beine mit
Verdacht auf akute periphere Verschlusskrankheit (2014)
·
Hypertonie
(Bluthochdruck, Zeitpunkt Erstdiagnose nicht bekannt)
4.5
In ihrer interdisziplinären
Beurteilung halten die Gutachter fest, sie könnten die Diagnose der
beidseitigen, rechtsbetonten asbest-assoziierten Pleuraerkrankung bestätigen. Nach
der durch sie vorgenommenen erneuten Prüfung der radiologischen Befunde seien
einerseits fibrotische Veränderungen des Brustfells festzustellen im Sinne der
pleuralen Plaques und der pleuralen Fibrose und – reaktiv – auch des pleuralen
Ergusses. Ein wichtiger zusätzlicher Diskussionspunkt habe sich aber durch eine
auf der radiologischen Untersuchung von 2011 bereits sichtbare Veränderung im
Oberlappen der rechten Lunge ergeben. Hier hätten sich an für eine chronische
Bronchitis untypischer Stelle horizontal und nach oben laufende Bronchien
gefunden, welche mit Schleim ausgefüllt gewesen seien und von einem Punkt
ausgegangen seien, wo auch eine minimale Verkalkung und Einengung des Bronchus
zu sehen gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob diese Veränderung den
Ausgangspunkt dessen darstelle, was sich dann 2013 und 2014 auf den
Röntgenbildern als schnell wachsender Tumor mit Befall der Lungengefässe
dargestellt habe. Eine definitive Antwort darauf könne nicht gegeben werden.
Einerseits deute das in den letzten Lebensmonaten schnelle Wachstum auf ein
kleinzelliges Bronchuskarzinom hin, wo aber als unwahrscheinlich gelte, dass
dieses bereits 2011 radiologisch nachzuweisen gewesen wäre (A.S. 126).
Letztlich sei eine pathologisch-anatomische Diagnose dieses Lungentumors nicht
mehr zu stellen. Es sei aber ebenso schlüssig, dass diese Veränderung sich
weder auf den Prostatakrebs noch die im Gefolge der Asbest-Exposition
aufgetretenen Veränderungen zurückführen lasse. Als eigenständiges Karzinom
respektive Krebs sei beim Zusammenfallen von Rauchen und Asbest-Exposition
jedoch in erhöhtem Masse von einem bösartigen Lungentumor auszugehen. Dies
könne als mit der höchsten Wahrscheinlichkeit unter anderen diagnostischen
Alternativen angesehen werden. Die Gutachter könnten eigentlich auch keine
anderweitige plausible Differentialdiagnose stellen (A.S. 127).
4.6
In der Beantwortung der ihnen
unterbreiteten Fragen führen die Gutachter aus, der Tod des Versicherten B.___
sei in erster Linie auf den rasch fortschreitenden Lungentumor zurückzuführen.
Die weiteren bekannten Erkrankungen (Hauptdiagnosen) seien bei dieser Frage zum
Todeszeitpunkt als zweitrangig anzusehen (A.S. 130). Es sei davon auszugehen,
dass der schnell wachsende Tumor, sehr wahrscheinlich ein Bronchuskarzinom in
der rechten Lunge, die mittelbare Todesursache darstelle, und dessen sekundäre
Auswirkungen die unmittelbare. Eine Verbindung zu einer Berufskrankheit als
formaler Definition gemäss Suva-Factsheet könne insofern festgestellt werden,
als beidseitige, allerdings rechtsbetonte asbestinduzierte Pleuraveränderungen
zu bejahen seien. Leider sei nicht rechtzeitig eine ausreichende Beurteilung
der Exposition (Faserjahre) vorgenommen worden (A.S. 131).
Die Diagnose einer Asbestose, d.h.
asbestose-spezifischer Veränderungen des Lungengewebes selber, könne gemäss
radiologischer Aufarbeitung nicht gestellt werden. Die Pleuraveränderungen
zeigten sich überwiegend auf der rechten Seite. Aus diesen Definitionen heraus
könne der wahrscheinliche bösartige Lungentumor formal nicht eindeutig als
asbestbedingte Expositionsfolge gewertet werden. Die Pleuraverdickungen seien
zwar nachweislich bilateral, aber es sei für die Gutachter nicht eindeutig
definiert, ob damit (gemeint ist wohl die Umschreibung im Suva-Factsheet [E. II.
2.4
hiervor] sowohl «bilateral» als auch «bilateral ausgedehnt» gemeint sei. Ob
die Kriterien betreffend die Anzahl der Amphibolfasern und Asbestkörperchen (E.
II. 2.4 hiervor) erfüllt seien, könne nicht gesagt werden, da gemäss den
vorhandenen Unterlagen keine solchen quantitativen Analysen erfolgt seien. Eine
Autopsie wäre, so die Gutachter weiter, geeignet gewesen, die Todesursache,
über welche grundsätzlich Einigkeit herrsche, noch zuverlässiger zu bestimmen.
Sie hätte auch die Frage nach der Anzahl Asbestkörperchen im Lungengewebe
beantworten können.
5.
5.1
Das durch das Gericht
eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 24. August 2017 beruht
auf den Vorakten. Es enthält Stellungnahmen von Fachärzten aus den relevanten
Disziplinen Innere Medizin, Pneumologie und Onkologie. Zusätzlich wurde ein
Facharzt der Radiologie beigezogen. Da die vorhandenen bildgebenden Aufnahmen
in den früheren ärztlichen Stellungnahmen, welche nicht durch radiologische
Spezialärzte vorgenommen worden waren, sehr unterschiedlich interpretiert
werden, war der Beizug dieser zusätzlichen Fachperson angezeigt. Der Radiologe
nahm eine Befundung der Aufnahmen vor, welche in mehreren Punkten von den
früheren Interpretationen abweicht. Auf dieser Basis und gestützt auf die
Vorbeurteilungen nahmen die übrigen Gutachter Beurteilungen aus der Sicht ihrer
jeweiligen Disziplin vor. Anschliessend an die Beurteilungen in den einzelnen
Fachrichtungen wurde eine interdisziplinäre medizinische Beurteilung
vorgenommen, in der die Einschätzungen der einzelnen Teilgutachter diskutiert
und teilweise modizifiert wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser
interdisziplinären Beurteilung wurden die gestellten Frage beantwortet. Das
Gutachten basiert demnach auf den vollständigen Vorakten, auf Stellungnahmen
durch qualifizierte Fachärzte aus den relevanten Disziplinen und auf einer
interdisziplinären Diskussion. Es wird damit in Bezug auf seine Grundlagen den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme vollumfänglich gerecht.
5.2
Inhaltlich gelangen die
Gutachter zum Ergebnis, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten
ein Bronchuskarzinom und die durch dieses ausgelösten Abläufe den Tod des
Versicherten B.___ verursacht. Der Beschwerdeführer habe zwar an weiteren
Krankheiten gelitten, welche mit einem Todesrisiko verbunden seien, so
namentlich an einem Prostatakarzinom; diese Krankheiten hätten jedoch nicht zum
Tod geführt. Dieses Ergebnis wird ausführlich und nachvollziehbar hergeleitet
und begründet. Vor diesem Hintergrund hatten die Gutachter aus Sicht der Rechtsanwendung
namentlich Festzustellungen zu treffen, ob und inwiefern Umstände vorliegen,
welche für die Beurteilung der sogenannten «Helsinki-Kriterien» respektive für
die Anwendung der daraus abgeleiteten, publizierten Praxis der
Beschwerdegegnerin relevant sind. Auch dazu enthält das Gutachten schlüssige
Antworten, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Auf die Vorakten wird
Bezug genommen und abweichende Einschätzungen werden begründet. Die Gutachter
weisen auch auf verbleibende Unsicherheiten hin und legen dar, welche Frage
sich mit welcher Zuverlässigkeit beantworten lässt. Das Gutachten wird damit
auch in Bezug auf seinen Inhalt den höchstrichterlichen Vorgaben gerecht. Die
Parteien haben den Beweiswert des Gutachtens denn auch nicht bestritten.
6.
6.1
Gestützt auf das
beweiskräftige Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Tod des
Versicherten B.___ durch das Bronchialkarzinom verursacht wurde. Für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist somit, ob das
Bronchialkarzinom als Berufskrankheit zu gelten hat, weil es eine Folge der Asbestexposition
bildet, welcher der Beschwerdeführer während seiner bei der Beschwerdegegnerin
versicherten beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Ob dies zutrifft, beurteilt
sich nach der publizierten Praxis der Beschwerdegegnerin, welche sich ihrerseits
an den sogenannten «Helsinki-Kriterien» orientiert. Entgegen den Ausführungen
im Einspracheentscheid ist eine vorwiegende Verursachung durch die
Asbestexposition nicht erst dann zu bejahen, wenn alle Helsinki-Kriterien
erfüllt sind. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung und nach dem klaren
Wortlaut des von der Beschwerdeführerin verfassten Factsheets ausreichend, wenn
eines der Kriterien vorliegt (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dies wird in der
Beschwerdeantwort auch ausdrücklich eingeräumt.
6.2
Gemäss den die
«Helsinki-Kriterien» umsetzenden Publikationen der Beschwerdegegnerin hat ein
Lungenkrebs für die Belange der unfallversicherungsrechtlichen
Anspruchsbeurteilung als Folge einer früheren Asbesteinwirkung zu gelten, wenn
eine von mehreren Bedingungen erfüllt ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Aufgrund
der Ergebnisse des Gutachtens steht die Frage im Vordergrund, ob die Variante
vorliegt, welche das Factsheet wie folgt umschrieben wird: «Es liegen
bilaterale, ausgedehnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte
Pleurafibrosen vor». Die Gutachter führen dazu aus, es fänden sich
Pleuraverdickungen, die nachweislich bilateral seien. Sie seien aber klar
rechtsbetont. Man könne somit von «bilateralen», aber nicht von «bilateral
ausgedehnten» Pleuraverdickungen sprechen. Es sei unklar, ob die Definition
gemäss Factsheet verlange, dass beidseitig ausgedehnte Pleurafibrosen
vorliegen, oder ob es ausreiche, wenn diese beidseitig vorliegen, auch wenn sie
nur auf einer Seite ausgedehnt sind. Wie bereits erwähnt, wird die genannte
Variante in der offiziellen Publikation, den Medizinischen Mitteilungen der
Beschwerdegegnerin, leicht abweichend umschrieben. Die Formulierung lautet
dort, eine das relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis auch
dann anzunehmen, wenn «bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit
asbestinduzierte Pleuraverdickungen» vorliegen. Ein zusätzliches Erfordernis,
wonach beidseitig ausgedehnte Pleuraverdickungen vorauszusetzen wären, lässt
sich jedenfalls aus dieser Formulierung nicht ableiten. Wie sich den
Ausführungen des radiologischen Gutachters (Gerichtsgutachten S. 16 f. / A.S.
111.
f.) entnehmen lässt, ist auf den CT-Aufnahmen des Thorax vom 7. Oktober
2011.
und vom 24. Dezember 2013 beidseits eine teils kalzifizierende Pleurafibrose
festzustellen, mit deutlicher Betonung rechts. Dementsprechend halten die
Gutachter an mehreren Stellen der Expertise fest, es sei von einer
beidseitigen, rechtsbetonten Pleurafibrose auszugehen. Damit sind die
Anforderungen gemäss den Publikationen der Beschwerdegegnerin als erfüllt
anzusehen. Aus diesen geht nicht hervor, dass eine beidseitige ausgedehnte
Pleurafibrose vorauszusetzen wäre.
6.3
Aufgrund der durch die
Gerichtsgutachter festgestellten, nach ihrer Beurteilung radiologisch
ausgewiesenen beidseitigen Pleurafibrose, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit asbestinduziert ist, hat das Bronchialkarzinom als eine
Folge der Asbestexposition und damit als Berufskrankheit zu gelten. Das
Bronchialkarzinom führte nach den Feststellungen der Experten mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Tod des Versicherten B.___, während andere Erkrankungen,
namentlich das Prostatakarzinom, für das Versterben nicht ursächlich waren.
Damit ist die Kausalität zu bejahen und die Hinterlassenen des Versicherten
haben Anspruch auf Todesfallleistungen.
6.4
Bei diesem Ergebnis ist nicht
näher zu prüfen, ob eine Asbestose zu bejahen wäre (was die Gutachter letztlich
verneinen, Gutachten S. 36 unten / A.S. 131). Ebenso kann offen bleiben, ob die
Feststellung des onkologischen Teilgutachters Dr. med. K.___, wonach die Folgen
der mehrfachen thoraxchirurgischen Eingriffe, welche wegen der Pleura-Asbestose
durchgeführt worden seien, sicherlich auch einen grossen Einfluss auf das zu
frühe Versterben des Patienten hätten, geeignet ist, unter dem Aspekt von Art.
6.
Abs. 3 UVG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen
wäre, zusätzliche Abklärungen zu tätigen (z.B. bezüglich Obduktion, wie es die
Beschwerdeführerin vorbringen lässt, oder bezüglich der Asbestexposition),
sowie ob und wie sich dies bejahendenfalls auf die Anspruchsbeurteilung
auswirken müsste.
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2015 ist
aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die Ansprüche auf Todesfallleistungen (Hinterlassenenleistungen,
Bestattungskosten, allfällige weitere Ansprüche) prüfe und darüber neu
entscheide.
8.
8.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
8.2
Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Eingabe vom 9. Juni
2016.
einen Aufwand von 28,9 Stunden (13,5 Stunden
Instruktion/Aktenstudium/Verfassen Beschwerdeschrift; 9,5 Stunden Aktenstudium
Beschwerdeantwort/Verfassen Replik, 2,1 Stunden Stellungnahme zu Duplik, 3,8
Stunden div. Telefonate, Besprechungen und Korrespondenz mit Klientin) sowie
Spesen von CHF 260.10 geltend (A.S. 70). Mit Schreiben vom 24. Oktober
2017.
wird zusätzlich ein Aufwand von 13,2 Stunden (3,5 Stunden
Stellungnahme bezüglich Begutachtung inkl. Abklärung; 8,2 Stunden Aktenstudium
Gutachten, Abklärungen; 1,5 Stunden Besprechung mit Klientin, diverse
Korrespondenz, Telefonate, Mails) geltend gemacht, zuzüglich Auslagen von CHF
118.80
Der Aufwand von insgesamt 42,1 Stunden ist verglichen mit anderen
Fällen ausserordentlich hoch. Dies erklärt sich teilweise durch die
verfahrensmässigen Weiterungen, insbesondere die Einholung des
Gerichtsgutachtens. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdegegnerin
die Verneinung eines Anspruchs auf Todesfall- und Hinterlassenenleistungen im
Einspracheentscheid auf eine andere Weise begründete als in der
Beschwerdeantwort (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Trotzdem übersteigt der Aufwand
von 28.9 Stunden, der für den ordentlichen Schriftenwechsel geltend
gemacht wird, den Rahmen dessen, was für eine für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160
Abs. 1 in Verbindung mit § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Dies
gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Vertreter der
Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und somit auf
damalige Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund sind ein
Aufwand von 12 Stunden für die Beschwerdeschrift und damit verbundene Arbeiten
sowie – auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation
in der Beschwerdeantwort geändert hatte, was den Aufwand für die Replik erhöht
haben dürfte – 8 Stunden für die Replik nachvollziehbar. Warum die
Beschwerdeführerin nach der kurz gehaltenen Duplik vom 9. Mai 2016 (A.S. 62),
welche keine neuen Argumente enthielt, nochmals eine weit umfangreichere
Rechtsschrift einreichte (A.S. 67 ff.), bleibt unklar. Der Aufwand für die
Eingabe vom 9. Juni 2016 ist daher auf eine Stunde zu reduzieren. Zusammen mit
den «Klientenkontakten», die für dieses Verfahrensstadium im Umfang von 3
Stunden nachvollzogen werden können, resultiert ein zu entschädigender Aufwand
von 24 Stunden. Der spätere Aufwand (Stellungnahme zur Begutachtung,
Stellungnahme zum Gutachten, damit verbundene Klientenkontakte) von 13.5
Stunden ist als angemessen zu bezeichnen, da die Begutachtung und die damit
zusammenhängenden Fragestellungen vergleichsweise komplex waren. Gesamthaft
resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 37.5 Stunden. Bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 161 GT)
resultiert ein für die Parteientschädigung massgebendes Honorar von CHF 8'625.00.
Mit den Auslagen von CHF 378.90 und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die
Parteientschädigung auf CHF 9'724.20.
8.3
Holt das Gericht im
Beschwerdeverfahren ein Gutachten ein, sind dessen Kosten dem
Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn zwischen dem Untersuchungsmangel seitens
der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, ein
Zusammenhang besteht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75;
BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Hier ist diese Konstellation gegeben,
denn das Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil die Beschwerdegegnerin den
Sachverhalt nicht abschliessend geklärt hatte. Der Abklärungsmangel ergibt sich
bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte,
zwei der gemäss den «Helsinki-Kritierien» relevanten Konstellationen seien
erfüllt, dies reiche aber nicht aus, um die Kausalität bzw. eine
Berufskrankheit zu bejahen, um später in der Beschwerdeantwort zu erklären,
entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid genüge es, wenn eine der
relevanten Bedingungen erfüllt sei, aber dies treffe nicht zu. Selbst wenn man
aber davon ausgehen wollte, die zitierten Ausführungen im Einspracheentscheid
beruhten auf einem Versehen und «eigentlich» habe die Beschwerdegegnerin schon
damals das Erfülltsein sämtlicher Kriterien verneint, wären ergänzende
Abklärungen notwendig gewesen. Die in der Beschwerdeantwort vertretene These
beruht auf der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr 352).
Der Arzt führt aus, er habe die vorhandenen CT-Bilder zusammen mit Dr. med. M.___
angesehen und keine Hinweise auf eine Asbestose oder auf beidseitige
Pleurafibrosen gefunden. Diese Interpretation widerspricht aber den Ergebnissen
des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___
vom 28. November 2012 (Suva-Nr. 204), jedenfalls insofern, als dort eine
Asbestose mit Asbest-assoziierter Pleuraerkrankung diagnostiziert wurde
(Suva-Nr. 204 S. 18). Zwar hatten die damaligen Gutachter der
astbestbedingten Erkrankung – im Gegensatz zu den Folgen der operativen
Eingriffe, welche zu deren Behandlung vorgenommen wurden – keinen erheblichen
Einfluss auf die Beschwerden des Versicherten beigemessen (vgl. Suva-Nr. 204 S.
10). Für die Beurteilung der Asbestexposition und der «Helsinki-Kriterien» ist
die Diagnose einer Asbestose aber von entscheidender Bedeutung. Die
versicherungsinternen Ärzte hätten daher ihre abweichende Einschätzung näher
begründen müssen. Da dies unterblieb und die als entscheidend angesehene
Beurteilung der CT-Bilder auch nicht durch einen Radiologen oder eine
Radiologin erfolgt war, liessen sich zumindest leichte Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung nicht verneinen, so dass ergänzende
Abklärungen notwendig gewesen wären (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Indem die
Beschwerdegegnerin dies bei der gegebenen Aktenlage unterliess, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dieser Mangel führte dazu, dass das
Gerichtsgutachten eingeholt werden musste. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb
dessen Kosten von CHF 19'189.00 zu bezahlen.
8.4
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 2.
November 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit
sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die mit der Beschwerde geltend
gemachten Leistungen im Sinne der Erwägungen neu beurteile und festsetze.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 9'724.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Gerichtskasse die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens der
Begutachtungsstelle H.___ vom 24. August 2017, in der Höhe von CHF
19'189.00 zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann