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Entscheid

VSBES.2015.307

Unfallversicherung / Hinterlassenenleistungen

16. November 2017Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1949 geborene B.___ (nachfolgend:

der Versicherte) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit

Arztzeugnis UVG vom 1. April 2010 (Suva-Akten [Suva-Nr.] 2) teilte der Hausarzt

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der Beschwerdegegnerin mit,

im Zusammenhang mit einem neu diagnostizierten Prostatakarzinom (Krankheit) sei

ein CT Thorax durchgeführt worden. In diesem CT sei ein pleuraler Prozess

rechts mit Pleuraerguss nachgewiesen worden. Als Befund nannte Dr. med. C.___

eine rosierende Pleuritis, wahrscheinlich im Rahmen einer Asbest-assoziierten

Pleuraerkrankung. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Operationen

durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin zog medizinische Unterlagen bei. Dr. med. D.___,

Suva-Abteilung Arbeitsmedizin, gelangte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom

23. November 2010 (Suva-Nr. 25) zum Ergebnis, die fibrosierende Pleuritis sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine vor Jahrzehnten erfolgte

Exposition zu Asbest zurückzuführen. Dementsprechend anerkannte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für dieses Beschwerdebild unter dem

Titel einer Berufskrankheit (vgl. Suva-Nr. 29).

1.2 Am 9. Dezember 2011 hielt Dr.

med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Suva-Abteilung Arbeitsmedizin,

fest, der Versicherte gebe an, er leide seit den thoraxchirurgischen Eingriffen

im Jahr 2010 an rechtsseitigen Thoraxwandschmerzen. Diese Beschwerden seien

wahrscheinlich auf die wiederholten Thorakotomien zurückzuführen, ausgehend von

der Berufskrankheit (asbestbedingte Pleuritis mit Pleuraerguss) mit

anschliessender Komplikation (Pleuraempyem nach Thorakoskopie und Talkpleurodese).

Da das Ausmass der schmerzbedingten Leistungseinschränkung schwierig zu

beurteilen sei und auch die berufskrankheitsfremden Faktoren (COPD,

Prostatakarzinom) eine Rolle spielten, empfehle er, ein interdisziplinäres

Gutachten einzuholen (Suva-Nr. 130).

1.3 Die Beschwerdegegnerin gab

daraufhin bei der Begutachtungsstelle F.___ ein Gutachten in Auftrag. Dieses

wurde am 28. November 2012 erstattet (Suva-Nr. 204). Die Gutachter gelangten

zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen im Bereich des

Thorax in Form eines Postthorakotomiesyndroms. Diese Schmerzen seien aus Sicht

des chirurgischen Fachgutachters plausibel und organisch nachvollziehbar.

Gemäss konsensualer Einschätzung führe dieses ausgeprägte

Postthorakotomie-Syndrom organischer Genese nach multiplen Eingriffen sowohl in

der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um eine Folge der anerkannten

Berufskrankheit, da die Symptomatik auf die Operationen zurückgehe, die zu

deren Behandlung durchgeführt wurden. Es bestehe eine geringe Möglichkeit,

durch eine angepasste Schmerztherapie eine Beschwerdelinderung zu erreichen. Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge noch eine Untersuchung in der

Schmerzklinik G.___. Diese führte zum Ergebnis, mit einer multimodularen

Schmerzbehandlung lasse sich gegebenenfalls eine Reduktion der Schmerzen und

eine Verbesserung der Lebensqualität erreichen, nicht jedoch eine Steigerung

der Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 12. April 2013, Suva-Nr. 243). Dr. med. E.___

gelangte daraufhin am 16. Mai 2013 zum Ergebnis, es sei ein medizinischer

Endzustand erreicht, der therapeutisch nicht mehr berufsrelevant verbessert

werden könne (Suva-Nr. 253).

1.4 Mit Verfügung vom 11. September

2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober

2013 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 10 % zu (Suva-Nr. 276).

2.

2.1 Am 5. Juni 2014 verstarb B.___ (Suva-Nr.

336). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin die Ausrichtung weiterer

Versicherungsleistungen. Dr. med. E.___ von der Suva-Abteilung

Versicherungsmedizin hielt in einer Ärztlichen Beurteilung vom 7. Juli

2014 (Suva-Nr. 352) fest, der Versicherte sei an einem Lungenkarzinom

verstorben. Dieses stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem

kausalen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin

verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Suva-Nr. 360) einen Anspruch

auf Hinterlassenenleistungen.

2.2 Die Witwe des Versicherten B.___,

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), liess am 8. September 2014 Einsprache

gegen die Verfügung vom 16. Juli 2014 erheben (Suva-Nr. 371).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 2.

November 2015 (Suva-Nr. 402; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3.

3.1 Am 2. Dezember 2015 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 8 ff.):

Der Einspracheentscheid vom 2.

November 2015 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 16. Juli 2014

seien aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, den Hinterlassenen von B.___, insbesondere der Beschwerdeführerin,

die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine

Hinterlassenenrente auszurichten, Todesfallkosten zu erstatten etc.

Eventualiter sei ein gerichtliches

Gutachten zu erstellen.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde beantragen (A.S. 29 ff.).

3.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 15. April 2016 (A.S. 48 ff.) resp. Duplik vom 9. Mai 2016 (A.S. 62) an

ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin lässt am 9. Juni 2016 eine

weitere Rechtsschrift einreichen (A.S. 67 ff.).

4. Mit Verfügung vom 11. August

2016 (A.S. 73 f.) wird den Parteien mitgeteilt, es werde zur Streitfrage,

ob der Beschwerdeführerin Hinterlassenenleistungen zustehen, ein

Gerichtsgutachten in Form eines polydisziplinären Aktengutachtens über die

Todesursache des Versicherten B.___ eingeholt. Es sei beabsichtigt, mit der

Begutachtung die Begutachtungsstelle H.___ zu beauftragen (Dr. med. I.___,

Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin; Dr. med. J.___, Facharzt

Pneumologie; Dr. med. K.___, Facharzt Onkologie). Die Parteien lassen in der

Folge beantragen, den Gutachtern seien Zusatzfragen zu unterbreiten (Eingabe

der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016, A.S. 77; Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 5. September 2016, A.S. 78 ff.). Mit prozessleitender

Verfügung vom 16. September 2016 wird der Begutachtungsauftrag erteilt und der

Fragekatalog festgelegt (A.S. 84 f.).

5. Das Gutachten der

Begutachtungsstelle H.___ welche zusätzlich den radiologischen Facharzt Dr.

med. L.___ beizieht, wird am 24. August 2017 erstattet (A.S. 96 ff.). Die

Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 (A.S.

150 ff.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gutachten

verzichtet (vgl. A.S. 159).

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 24. Oktober 2017 seine aktualisierte Kostennote

ein (A.S. 161 f.). Diese geht mit Verfügung vom 25. Oktober 2017

(A.S. 163) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, nach dem Tod des Versicherten

B.___ Hinterlassenenleistungen (und weitere Todesfallleistungen wie

Bestattungskosten) an seine Ehefrau A.___ auszurichten.

2.

2.1

Stirbt der Versicherte an den

Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch

auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 Bundesgesetzüber die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20]).

2.2

Der überlebende Ehegatte hat

Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte

Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt

gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei

Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten

wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung

Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45.

Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung,

wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt

(Art. 29 Abs. 3 UVG).

Die Bestattungskosten werden vergütet,

soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes

nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 2 UVG).

2.3

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als

Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe

und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die

Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen findet sich im

Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; vgl.

Art. 14 UVV). Zu den darin erwähnten schädigenden Stoffen zählt auch Asbeststaub.

Nach der Rechtsprechung ist eine

vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder

bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern

mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %

ausmachen. Der erforderliche Anteil von mehr als 50 % muss mit

hinreichender (das heisst überwiegender) Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.

Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 93).

Steht eine Exposition zu einem

Listenstoff zur Diskussion, ist massgebend, inwieweit das Erkrankungsrisiko

aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten schädigenden Stoffen erhöht sei.

Dabei sei auf das sogenannte relative Risiko abzustellen, d.h. auf das

Verhältnis der Erkrankungswahrscheinlichkeit zwischen exponierten und nicht

exponierten Personen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit. Ein

relatives Risiko von 1 bedeutet keine Risikoerhöhung, ein relatives Risiko von

mehr als 2 besagt, dass mehr als 50 % der Erkrankungswahrscheinlichkeit der

Exposition zuzuschreiben ist. Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVG nur gegeben sei, wenn der schädigende Stoff am gesamten

Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, ist deshalb nach der Rechtsprechung

ein relatives Risiko von mehr als 2 vorauszusetzen (BGE 133 V 421 E. 5.1 S.

426; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b [SVR

2000.

UV Nr. 22 S. 75).

2.4

Die Frage, ob ein Bronchuskarzinom

vorwiegend durch eine Asbestexposition verursacht wurde, respektive ob durch

eine solche Exposition ein relatives Risiko von «grösser als 2» geschaffen

wurde, hat die Beschwerdegegnerin eine publizierte Praxis entwickelt. Diese

orientiert sich an den sogenannten «Helsinki-Kriterien» («Consensus report:

Asbestos, asbestosis, and cancer: the Helsinki criteria for diagnosis and

attribution», in: Scand J Work Environ Health 1997, vol 23, no 4, S. 311 ff.,

abrufbar unter http://www.mhlw.go.jp/shingi/2010/05/dl/s0526-13j.pdf). Das

Bundesgericht hat diese Orientierung an den «Helsinki-Kriterien» als

sachgerecht bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2010 vom 8. Juni 2010

E. 4 [SVR 2011 UV Nr. 3 S. 9]; vgl. auch Urteil 8C_668/2012 vom 26. Februar

2013.

E. 7.2).

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Praxis

im Jahr 2007 offiziell publiziert (Suva, Medizinische Mitteilungen 2007 S. 61

ff.). Weiter hat ihr medizinischer Dienst ein Faktenblatt verfasst (Factsheet

«Asbestbedingte Berufskrankheiten», Version März 2013). Laut dem Factsheet ist

ein Lungenkrebs dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der

früheren Asbesteinwirkung zu beurteilen, wenn mindestens eine der nachfolgenden

Bedingungen erfüllt ist:

·

Die Arbeitsanamnese

ergibt eine kumulative Asbestdosis von 25 Faserjahren und mehr. Eine solche ist

auch dann anzunehmen, wenn sie bei Fehlen von Messresultaten durch den

Arbeitshygieniker aufgrund von Erfahrungszahlen in diesem Ausmass bewertet

worden ist. Dazu wird vor allem der BK-Report Faserjahre des Hauptverbandes der

deutschen Berufsgenossenschaften herangezogen.

·

Die

Lungenstaubanalyse ergibt über 2 Mio. Amphibolfasern pro Gramm

Lungentrockengewicht (Länge über 5 u) respektive über 5 Mio. Amphibolfasern pro

Gramm Lungentrockengewicht (Länge über 1 u)

·

Es werden über 5'000

Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht gefunden

·

Es werden über 5

Asbestkörperchen pro Milli-Liter BAL (Bronchoalveoläre Lavage) gefunden

·

Es liegt eine

Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose) vor, oder

·

Es liegen

bilaterale, ausgedehnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte

Pleurafibrosen vor.

In der Fassung, welche in den

Medizinischen Mitteilungen 2007 S. 61 ff., 64, abgedruckt ist, wird die

letztgenannte Variante leicht abweichend umschrieben. Danach ist eine das

relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis auch dann anzunehmen,

wenn «bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte

Pleuraverdickungen» vorliegen. Diese Umschreibung orientiert sich sprachlich

enger an der Formulierung im «consensus report». Inhaltlich legen beide

Publikationen der Beschwerdegegnerin die Hürde für die Anerkennung eines

relevanten relativen Risikos bei Vorliegen von asbestinduzierten Pleurafibrosen

bzw. –verdickungen niedriger als der «consensus report».

2.5

Liegt eine Berufskrankheit

vor, so ist die Unfallversicherung auch für die weiteren Folgen dieser

Krankheit leistungspflichtig, wenn zwischen der Berufskrankheit und diesen

weiteren Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3;

Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 93). Ein qualifizierter Kausalzusammenhang ist

diesbezüglich nicht notwendig. Es genügt, wenn der natürliche

Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und der

adäquate Kausalzusammenhang – soweit er separat zu prüfen ist – vorliegt (Rumo-Jungo/Holzer,

a.a.O., S. 98; Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 16. August 2010 E.

3.

).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hinterlassenenleistungen (und weitere

Todesfallleistungen wie Bestattungskosten) verneint, weil nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Tod des

Versicherten B.___ eine Folge der anerkannten Berufskrankheit bilde. Sie weist

im Einspracheentscheid darauf hin, dass der Versicherte auch unter mehreren

nicht berufsbedingten Krankheiten gelitten habe, namentlich an einem

Prostatakarzinom und an durch den jahrelangen, massiven Nikotinabusus bedingten

Lungenbeschwerden. Selbst wenn man das ab Mai 2014 ebenfalls diagnostizierte

Lungenkarzinom isoliert betrachte, sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses ätiologisch auf die anerkannte

Berufskrankheit, die asbestbedingten Pleuraveränderungen, zurückzuführen sei

und nicht etwa auf den Nikotinmissbrauch, denn die «Helsinki-Kriterien» seien

nicht in hinreichendem Mass erfüllt. Diagnostiziert worden seien eine Asbestose

und auch bilateral wahrscheinlich asbestinduzierte Pleuraverdickungen; hingegen

seien weder die erforderliche Anzahl Faserjahre noch die erforderliche Anzahl

Asbestkörperchen in der bronchoalveloären Lavage festgestellt worden. Da somit

die Hälfte der Helsinki-Kriterien nicht erfüllt sei, könne das Lungenkarzinom

nicht rechtsgenüglich auf die Berufskrankheit respektive die berufsbedingte

Asbestexposition zurückgeführt werden.

In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar

2016.

wird erklärt, die Aussage im Einspracheentscheid, eine Asbestose liege vor,

sei irrtümlich erfolgt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin lediglich

Asbestpleuritiden, also eine Entzündung der Pleura (Brustfell), anerkannt,

während das Vorliegen einer Pleurafibrose oder einer Asbestose verneint worden

sei. Die strittigen Ansprüche seien aus diesem Grund zu verneinen, während am

Standpunkt, es müssten sämtliche Helsinki-Kriterien erfüllt sein, nicht

festgehalten werde.

Die medizinische Grundlage für den in

der Beschwerdeantwort vertretenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin bildet die

Ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___ von der Suva-Abteilung Arbeitsmedizin

vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr. 352). Dr. med. E.___ führt aus, die Ätiologie des

Lungenkarzinoms habe nicht geklärt werden können. Was die «Helsinki-Kriterien»

betreffe, habe die aufgrund der Arbeitsanamnese des Versicherten ermittelte

berufliche Asbestexposition 14,4 Faserjahre ergeben, also weniger als 25. In

den CT-Bildern vom 24. Dezember 2013, 16. April 2014 und 19. Mai 2014, die

Dr. med. E.___ zusammen mit Dr. med. M.___, Fachärztin für Pneumologie FMH,

Suva-Abteilung Arbeitsmedizin, angesehen habe, zeigten sich keine Hinweise für

eine Asbestose oder beidseitige Pleurafibrosen. Anhaltspunkte für eine Silikose

hätten sich auch nicht gezeigt.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt

in der Beschwerdeschrift einwenden, die unklare Ätiologie des Lungenkarzinoms

könne sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken, denn die

Beschwerdegegnerin hätte den Sachverhalt abklären oder die Beschwerdeführerin

auf die Möglichkeit einer Obduktion hinweisen müssen. Das Vorliegen einer

Asbestose sei aktenwidrig verneint worden, habe doch die Begutachtungsstelle F.___

in ihrem Gutachten vom 28. November 2012 (Suva-Nr. 204) diese Diagnose

gestellt. Ebenso habe eine beidseitige Pleuraverdickung vorgelegen. Beidseitige

Pleuraverdickungen seien auch in den radiologischen Untersuchungen des Spitals [...]

(Suva-Nr. 302) dokumentiert. Was die «Helsinki-Kriterien» anbelange, seien eine

Asbestose und beidseitige Pleurafibrosen/-verdickungen dokumentiert. Entgegen

der im Einspracheentscheid geäusserten Auffassung müssten nicht alle

«Helsinki-Kriterien» erfüllt sein.

4.

Das Gericht hat zur Klärung

der medizinischen Aspekte der Frage, ob der Tod des Versicherten auf eine

Berufskrankheit zurückgeht, das polydisziplinäre (internistisch, radiologisch,

pneumologisch, onkologisch) Aktengutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom

24.

August 2017 eingeholt. Daraus geht insbesondere Folgendes hervor:

4.1

Der Radiologe Dr. med. L.___

führt zur CT des Thorax vom 7. Oktober 2011 aus, es zeigten sich eine teils

kalzifizierende Pleurafibrose, deutlich rechtsbetont, und ein Zustand nach

Thorakotomie rechts, ausserdem rechtsbetonte pleuranahe retikulonoduläre

Veränderungen und teils verkalkte mediastinale Lymphknoten als Hinweis für eine

staubexpositionsbedingte Lungenerkrankung. Die eingelagerten runden

Pleuraverkalkungen rechts seien relativ unspezifisch. Links ganz basal im

Recessus lateralis bestehe eine eher eckig konfigurierte kalzifizierte

Pleuraplaque, aufgrund der Morphologie eher spezifisch für einen Zustand nach

Asbestexposition. Die eingelagerten Pleuraverkalkungen rechts seien teils

spezifisch für einen Zustand nach Asbestexposition, teils auch postoperativ

möglich. Weiter sei eine Mucusobstruktion von mehreren dorsalen

Oberlappenbronchien mit winziger endobronchialer Kalzifikation unklarer

Ätiologie festzustellen. Es zeige sich kein Nachweis von osteoblastischen

Metastasen bei bekanntem Prostatakarzinom. Schliesslich bestehe eine kleine

Hiatushernie (A.S. 112).

Die Knochen-Szintigraphie vom 4.

Dezember 2013 ergebe multiple Knochenmetastasen vorwiegend im Bereich der

Rippen und der Wirbelsäule sowie am Os Ileum links (A.S. 112).

Zur CT des Thorax vom 24. Dezember 2013

erklärt Dr. med. L.___, eine Verlaufsbeurteilung sei wegen der geringen

Auflösung nur mit Vorbehalt möglich. Neu sei eine hochgradig malignom-suspekte

Raumforderung im Oberlappen rechts dorsal mit beginnender Invasion des Hilus

rechts; eine Rundatelektase als Differentialdiagnose sei extrem

unwahrscheinlich. Dort sei im Bild vom 7. Oktober 2011 eine Mukusobliteration

der dorsalen Oberlappenbronchien erkennbar. Weiterhin zeige sich die etwa

konstante teils kalzifizierende Pleurafibrose beidseits, deutlich rechtsbetont,

neben interstitiellen bzw. retikulonodulären fibrotischen Veränderungen. Neu

bestünden multiple osteoblastische Knochenmetastasen. Ansonsten zeigten sich

keine neuen Aspekte bei teilverkalkten mediastinalen paratrachealen

Lymphknoten. Koronarsklerose (A.S. 112).

In der Beurteilung der Ergebnisse einer

weiteren CT des Thorax vom 16. April 2014 erklärt Dr. med. L.___, es zeigten

sich ein grössenprogredienter malignomtypischer Tumor im dorsalen Oberlappen

rechts mit Invasion des Hilus, Obliteration der Oberlappenarterie und Bronchien

und progrediente Lymphknotenmetastasen. Zeichen einer Lymphangiosis

carcinomatosa rechts. Keine sichere Lungenembolie im Unterlappen rechts.

Progrediente Knochenmetastasen. Eine pathologische Fraktur im Processus

spinosus von BWK 2. Es bestehe ein Verdacht auf Lebermetastase (A.S. 113).

Als topographische (lokale)

radiologische Diagnosen nennt der radiologische Gutachter im Bereich

Thorax/Lungen eine rechtsbetonte kalzifizierende operierte Pleurafibrose, gut

vereinbar mit einem Zustand nach Asbestexposition; ein Bronchialkarzinom der

rechten Lunge mit Lymphangiosis carcinomatosa; eine Koronarsklerose. Im Bereich

Wirbelsäule/Rippen schildert er langsam progrediente osteoblastische Metastasen

eines Prostatakarzinoms mit pathologischer Fraktur eines Brustwirbels sowie

eine operativ bedingte Fraktur einer rechtsseitigen Rippe. Im Bereich

Bauch/Leber/Niere/Becken/Prostata nennt Dr. med. L.___ progrediente

Leberläsionen im Sinne von Metastasen, eher als von Abszessen; eine

rechtsseitige Nierenarteriensklerose mit Stenose; rechtsseitige Niereninfarkte

(A.S. 113).

4.2

Der pneumologische Gutachter

Dr. med. J.___ führt in seiner Beurteilung aus, der Versicherte sei von 1969

bis 1982 Asbestexposition ausgesetzt gewesen. Die spätere Quantifizierung durch

die Beschwerdegegnerin habe 14,4 Faserjahre ergeben. An dieser

grössenordnungsmässigen Angabe der Faserjahre gebe es – auch unter

Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände – keinen

Zweifel. Der Versicherte habe jahrzehntelang intensiv geraucht (70 bis 100

packyears). Dies reiche aus, um die Entwicklung einer chronischen obstruktiven

Lungenerkrankung (COPD) zu fördern und auch eine Carcinomentstehung deutlich zu

unterstützen. Etwa seit 1993 hätten sich lungenfunktionell erste Anzeichen der

COPD feststellen lassen. Zu dieser Zeit sei eine Auswirkung der Asbestfasern

auf die Lungenfunktion höchst unwahrscheinlich. Anlässlich der Diagnose eines

Prostata-Carcinoms 2009 seien im Abdomen-CT ein Pleuraerguss rechts und

pleurale Verkalkungen sowie Verdickungen aufgefallen. Es sei der Verdacht auf

eine Pleura-Asbestose geäussert worden. Es seien Untersuchungen gefolgt, die

schliesslich zu einem Nachweis von Ferruginous bodies in den bronchoskopisch

gewonnenen Proben geführt hätten. Eine Ursache des Pleuraergusses sei nicht

gefunden worden. Daher sei auch hier eine Asbestose als Ursache angenommen

worden. Die drei Befunde (Ferruginous bodies; unklarer Pleuraerguss; verkalkte

Pleuraplaques) hätten schliesslich zur Anerkennung der Pleura-Asbestose als

Berufserkrankung durch die Suva geführt. Leider hätten die Diagnostik und

Talkumpleurodese eine schwere pleurale Infektion rechts verursacht, die mehrere

weitere Interventionen mit Decortikation nach sich gezogen hätten. Schliesslich

sei die Erkrankung der rechten Lunge mit breiten pleuralen Narben als

Defektzustand ausgeheilt. Die verletzte Rippe habe zu starken Schmerzen

geführt. Die Schmerzen seien chronisch geworden. Diese Schmerzen hätten die

Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit des Versicherten in den Jahren 2011 bis

2014.

deutlich herabgesetzt (A.S. 118).

Bereits 2011 habe sich im Thorax-CT im

rechten Oberlappen ein Befund gezeigt, der verdächtig gewesen sei auf die

Entwicklung eines Bronchialkarzinoms. Dies sei aber während längerer Zeit nicht

erkannt worden. Der Tumor habe sich ausgebreitet und den rechten Hilus und

Lymphknoten infiltriert. Erst gut sechs Wochen vor dem Tod des Versicherten, im

April 2014, sei ein Tumorverdacht in der rechten Lunge erkannt und als sehr

wahrscheinlich beschrieben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits ein

fortgeschrittenes Stadium erreicht gewesen. Es hätten sich neue Herde in der

Leber gezeigt, sehr wahrscheinlich eine Metastasierung in die Leber. Anfang Mai

2014.

sei lungenfunktionell eine rapide Zunahme der bronchialen Obstruktion

gemessen worden. Die entzündlichen Prozesse um den Tumor seien eine leichte

Erklärung für diesen Umstand. Hohe Infektzeichen hätten in den letzten

Lebenswochen praktisch therapieresistent bestanden. Allerdings kämen hier, so

tatsächlich vorhanden, auch Leberabszesse infrage. Der Tumor selbst komme auch

infrage (A.S. 118 f.).

Dr. med. J.___ setzt sich weiter mit der

Frage auseinander, auf welche Ursache die pulmonale Hypertonie in den letzten

Wochen vor dem Tod zurückzuführen sei. Er gelangt zum Ergebnis, die

Pleuraasbestose sei unmittelbar für die Todesursache irrelevant. Sie komme aber

als Ursache oder Mitursache der Entwicklung des Bronchialkarzinoms infrage

(A.S. 119 f.).

In der Beantwortung der Fragen führt Dr.

med. J.___ aus, als Ursache für den Tod des Versicherten komme in erster Linie

und mit der höchsten Wirksamkeit das Bronchial-Karzinom infrage

(Wahrscheinlichkeit 60 %). Ein kleinzelliges Bronchial-Karzinom würde

typischerweise einen solchen Verlauf bedingen. Dazu bedürfe es auch keiner

weiteren Erkrankung. Nachrangig komme eine Koagulopathie als Todesursache

infrage (Wahrscheinlichkeit 20 %). Nachrangig könne die pulmonale Hypertonie

Einfluss gehabt haben (Wahrscheinlichkeit 10 %). Weniger wahrscheinlich kämen

entzündlich-infektiöse Prozesse als Todesursache in Betracht (pulmonale

Infiltrate, Leberabszesse; Wahrscheinlichkeit 10 %). Die drei letzten

Pathomechanismen seien aber wesentlich durch den Tumor bedingt und schieden

somit als eigenständige Todesursachen eigentlich aus. Ohne die Krebserkrankung

wäre der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht am 5. Juni 2014 eingetreten,

sehr wahrscheinlich nicht einmal in absehbarer Zeit danach (A.S. 120).

4.3

Der onkologische Teilgutachter

Dr. med. K.___ legt dar, die 2009 festgestellte Prostatakarzinom-Erkrankung,

wie sie beim Versicherten vorgelegen habe, sei eine Hochrisiko-Situation bezüglich

Rezidivierung und Metastasierung. Hierbei komme es statistisch in 10 - 20

% der Fälle trotz initialer, kurativer Therapie zu Knochenmetastasen. Dies sei

beim Versicherten knapp vier Jahr nach der Erstdiagnose auch eingetreten. Er

habe sich seit Dezember 2013 in einer palliativen (nicht mehr heilbaren)

onkologischen Erkrankungssituation befunden. Es könne jedoch davon ausgegangen

werden, dass die Prostatakarzinom-Erkrankung bis zuletzt unter der

antihormonellen Therapie mit Zoladex beherrscht gewesen sei. In der CT von

Dezember 2013 werde durch den radiologischen Teilgutachter Dr. med. L.___

erstmalig ein dringend malignomsuspekter Herd im rechten Oberlappen

beschrieben. Dieser sei im Verlauf der nächsten CTs deutlich progredient und

dürfte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem primären Bronchialkarzinom

entsprechen. Die progredienten Knochenmetastasen im April 2014 könnten sehr gut

zu neuen bzw. zusätzlichen Knochenmetastasen des Bronchuskarzinoms passen. Das

Skelettsystem sei demnach sowohl vom Prostatakarzinom als auch vom

mutmasslichen Bronchuskarzinom betroffen gewesen (A.S. 124). Auffällig sei die

Häufung unterschiedlicher arterieller wie venöser, thrombo-embolischer

Komplikationen in den beiden letzten Lebensmonaten des Patienten. Dies lasse sich

sehr gut als paraneoplastische Koagulopathie interpretieren, wie sie z.B. bei

rasch progredienten Bronchuskarzinomen, trotz Antikoagulation, vorkommen könne.

Die im gleichen Zeitraum aufgefallenen zwei Leberherde würden in der CT eher

als Abszesse gewertet, in der kontrastmittelgestützten Sonographie jedoch eher

als Lebermetastasen. Da sowohl Prostatakarzinome als auch Bronchuskarzinome in

die Leber metastasieren könnten, sei eine Zuordnung zu einer der beiden

Tumorentitäten hier nicht möglich. Histologisch sowie bildmorphologisch könne

das Vorliegen einer Pleura-Asbestose als gesichert angesehen werden. Eine

lebenslimitierende Erkrankung und insbesondere eine maligne Erkrankung wie das

Pleuramesotheliom hätten histologisch oder zytologisch nicht nachgewiesen

werden können. Die Raumforderung im rechten Oberlappen entspreche mit sehr

hoher Wahrscheinlichkeit einem primären Bronchialkarzinom und habe daher keinen

Zusammenhang mit der Pleuraasbestose, wohl aber mit einem exzessiven

Nikotinabusus. Zusammenfassend dürfte der 65-jährige Versicherte an einem

multifaktoriellen Geschehen verstorben sein. Am wenigsten dürfte jedoch die

palliative Prostatakarzinom-Erkrankung zu seinem Versterben beigetragen haben.

Auch die Pleuraasbestose dürfte nur wenig direkten, kausalen Einfluss auf das

Versterben gehabt haben. Die Folgen der mehrfachen thoraxchirurgischen

Eingriffe, die initial wegen der Pleuraasbestose durchgeführt worden seien,

hätten jedoch sicherlich auch einen grossen Einfluss auf das zu frühe

Versterben des Versicherten gehabt. Ganz vordergründig dürfte jedoch ein rasch

progredientes Bronchialkarzinom auch mit entsprechenden paraneoplastischen

Komplikationen zum Tod des Versicherten geführt haben (A.S. 125).

4.4

Ihre Diagnosestellung (A.S.

125.

f.) unterteilen die Gutachter in strukturelle Diagnosen (Ergebnisse von

Eingriffen, Gewebeuntersuchungen und radiologischen Befunden) sowie klinische

Diagnosen (Ergebnisse der medizinischen Berichterstattung, einschliesslich der

Vorbegutachtung aus dem Jahr 2012).

Als gesicherte strukturelle Diagnosen

werden genannt:

·

Prostata-Karzinom

mit Knochenmetastasen (Diagnosezeitpunkt 2009)

·

Lungenfell mit

beidseitiger, rechtsbetonter, teilweise verkalkender Pleurafibrose mit Erguss,

mit Nachweis von Ferruginous Bodies im Sinne der Pleura-Asbestose (2010)

·

Zustand nach

mehreren rechtsseitigen Pleura-Eingriffen mit Rippenfraktur, Talkpleurodese, im

Verlauf Pleuraempyem und letztlich Sanierung (1. März 2010 bis 13. Juli

2010)

·

Zustand nach

linksseitiger Malleolarfraktur, unter konservativer Behandlung abgeheilt (2012)

·

Koronarsklerose

(Arterienverkalkung der Herzkranzgefässe, 2013)

·

Arteriosklerose mit

Teilverschluss der rechten Nierenarterie und mehreren Niereninfarkten (2014)

Als klinische Diagnosen nennen die

Gutachter:

·

Chronische

obstruktive Lungenerkrankung (COPD, etwa 1993), Stadium GOLD II – III

·

Leichte bis

mittelschwere neurokognitive Beeinträchtigung ungeklärter Ursache

(Begutachtungsstelle F.___, 2012)

·

Hochgradiger

Verdacht auf primäres Lungenkarzinom, am ehesten kleinzelliges Bronchuskarzinom

(2013)

·

Beide Beine mit

Verdacht auf akute periphere Verschlusskrankheit (2014)

·

Hypertonie

(Bluthochdruck, Zeitpunkt Erstdiagnose nicht bekannt)

4.5

In ihrer interdisziplinären

Beurteilung halten die Gutachter fest, sie könnten die Diagnose der

beidseitigen, rechtsbetonten asbest-assoziierten Pleuraerkrankung bestätigen. Nach

der durch sie vorgenommenen erneuten Prüfung der radiologischen Befunde seien

einerseits fibrotische Veränderungen des Brustfells festzustellen im Sinne der

pleuralen Plaques und der pleuralen Fibrose und – reaktiv – auch des pleuralen

Ergusses. Ein wichtiger zusätzlicher Diskussionspunkt habe sich aber durch eine

auf der radiologischen Untersuchung von 2011 bereits sichtbare Veränderung im

Oberlappen der rechten Lunge ergeben. Hier hätten sich an für eine chronische

Bronchitis untypischer Stelle horizontal und nach oben laufende Bronchien

gefunden, welche mit Schleim ausgefüllt gewesen seien und von einem Punkt

ausgegangen seien, wo auch eine minimale Verkalkung und Einengung des Bronchus

zu sehen gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob diese Veränderung den

Ausgangspunkt dessen darstelle, was sich dann 2013 und 2014 auf den

Röntgenbildern als schnell wachsender Tumor mit Befall der Lungengefässe

dargestellt habe. Eine definitive Antwort darauf könne nicht gegeben werden.

Einerseits deute das in den letzten Lebensmonaten schnelle Wachstum auf ein

kleinzelliges Bronchuskarzinom hin, wo aber als unwahrscheinlich gelte, dass

dieses bereits 2011 radiologisch nachzuweisen gewesen wäre (A.S. 126).

Letztlich sei eine pathologisch-anatomische Diagnose dieses Lungentumors nicht

mehr zu stellen. Es sei aber ebenso schlüssig, dass diese Veränderung sich

weder auf den Prostatakrebs noch die im Gefolge der Asbest-Exposition

aufgetretenen Veränderungen zurückführen lasse. Als eigenständiges Karzinom

respektive Krebs sei beim Zusammenfallen von Rauchen und Asbest-Exposition

jedoch in erhöhtem Masse von einem bösartigen Lungentumor auszugehen. Dies

könne als mit der höchsten Wahrscheinlichkeit unter anderen diagnostischen

Alternativen angesehen werden. Die Gutachter könnten eigentlich auch keine

anderweitige plausible Differentialdiagnose stellen (A.S. 127).

4.6

In der Beantwortung der ihnen

unterbreiteten Fragen führen die Gutachter aus, der Tod des Versicherten B.___

sei in erster Linie auf den rasch fortschreitenden Lungentumor zurückzuführen.

Die weiteren bekannten Erkrankungen (Hauptdiagnosen) seien bei dieser Frage zum

Todeszeitpunkt als zweitrangig anzusehen (A.S. 130). Es sei davon auszugehen,

dass der schnell wachsende Tumor, sehr wahrscheinlich ein Bronchuskarzinom in

der rechten Lunge, die mittelbare Todesursache darstelle, und dessen sekundäre

Auswirkungen die unmittelbare. Eine Verbindung zu einer Berufskrankheit als

formaler Definition gemäss Suva-Factsheet könne insofern festgestellt werden,

als beidseitige, allerdings rechtsbetonte asbestinduzierte Pleuraveränderungen

zu bejahen seien. Leider sei nicht rechtzeitig eine ausreichende Beurteilung

der Exposition (Faserjahre) vorgenommen worden (A.S. 131).

Die Diagnose einer Asbestose, d.h.

asbestose-spezifischer Veränderungen des Lungengewebes selber, könne gemäss

radiologischer Aufarbeitung nicht gestellt werden. Die Pleuraveränderungen

zeigten sich überwiegend auf der rechten Seite. Aus diesen Definitionen heraus

könne der wahrscheinliche bösartige Lungentumor formal nicht eindeutig als

asbestbedingte Expositionsfolge gewertet werden. Die Pleuraverdickungen seien

zwar nachweislich bilateral, aber es sei für die Gutachter nicht eindeutig

definiert, ob damit (gemeint ist wohl die Umschreibung im Suva-Factsheet [E. II.

2.4

hiervor] sowohl «bilateral» als auch «bilateral ausgedehnt» gemeint sei. Ob

die Kriterien betreffend die Anzahl der Amphibolfasern und Asbestkörperchen (E.

II. 2.4 hiervor) erfüllt seien, könne nicht gesagt werden, da gemäss den

vorhandenen Unterlagen keine solchen quantitativen Analysen erfolgt seien. Eine

Autopsie wäre, so die Gutachter weiter, geeignet gewesen, die Todesursache,

über welche grundsätzlich Einigkeit herrsche, noch zuverlässiger zu bestimmen.

Sie hätte auch die Frage nach der Anzahl Asbestkörperchen im Lungengewebe

beantworten können.

5.

5.1

Das durch das Gericht

eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 24. August 2017 beruht

auf den Vorakten. Es enthält Stellungnahmen von Fachärzten aus den relevanten

Disziplinen Innere Medizin, Pneumologie und Onkologie. Zusätzlich wurde ein

Facharzt der Radiologie beigezogen. Da die vorhandenen bildgebenden Aufnahmen

in den früheren ärztlichen Stellungnahmen, welche nicht durch radiologische

Spezialärzte vorgenommen worden waren, sehr unterschiedlich interpretiert

werden, war der Beizug dieser zusätzlichen Fachperson angezeigt. Der Radiologe

nahm eine Befundung der Aufnahmen vor, welche in mehreren Punkten von den

früheren Interpretationen abweicht. Auf dieser Basis und gestützt auf die

Vorbeurteilungen nahmen die übrigen Gutachter Beurteilungen aus der Sicht ihrer

jeweiligen Disziplin vor. Anschliessend an die Beurteilungen in den einzelnen

Fachrichtungen wurde eine interdisziplinäre medizinische Beurteilung

vorgenommen, in der die Einschätzungen der einzelnen Teilgutachter diskutiert

und teilweise modizifiert wurden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser

interdisziplinären Beurteilung wurden die gestellten Frage beantwortet. Das

Gutachten basiert demnach auf den vollständigen Vorakten, auf Stellungnahmen

durch qualifizierte Fachärzte aus den relevanten Disziplinen und auf einer

interdisziplinären Diskussion. Es wird damit in Bezug auf seine Grundlagen den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme vollumfänglich gerecht.

5.2

Inhaltlich gelangen die

Gutachter zum Ergebnis, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten

ein Bronchuskarzinom und die durch dieses ausgelösten Abläufe den Tod des

Versicherten B.___ verursacht. Der Beschwerdeführer habe zwar an weiteren

Krankheiten gelitten, welche mit einem Todesrisiko verbunden seien, so

namentlich an einem Prostatakarzinom; diese Krankheiten hätten jedoch nicht zum

Tod geführt. Dieses Ergebnis wird ausführlich und nachvollziehbar hergeleitet

und begründet. Vor diesem Hintergrund hatten die Gutachter aus Sicht der Rechtsanwendung

namentlich Festzustellungen zu treffen, ob und inwiefern Umstände vorliegen,

welche für die Beurteilung der sogenannten «Helsinki-Kriterien» respektive für

die Anwendung der daraus abgeleiteten, publizierten Praxis der

Beschwerdegegnerin relevant sind. Auch dazu enthält das Gutachten schlüssige

Antworten, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Auf die Vorakten wird

Bezug genommen und abweichende Einschätzungen werden begründet. Die Gutachter

weisen auch auf verbleibende Unsicherheiten hin und legen dar, welche Frage

sich mit welcher Zuverlässigkeit beantworten lässt. Das Gutachten wird damit

auch in Bezug auf seinen Inhalt den höchstrichterlichen Vorgaben gerecht. Die

Parteien haben den Beweiswert des Gutachtens denn auch nicht bestritten.

6.

6.1

Gestützt auf das

beweiskräftige Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass der Tod des

Versicherten B.___ durch das Bronchialkarzinom verursacht wurde. Für den

Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist somit, ob das

Bronchialkarzinom als Berufskrankheit zu gelten hat, weil es eine Folge der Asbestexposition

bildet, welcher der Beschwerdeführer während seiner bei der Beschwerdegegnerin

versicherten beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Ob dies zutrifft, beurteilt

sich nach der publizierten Praxis der Beschwerdegegnerin, welche sich ihrerseits

an den sogenannten «Helsinki-Kriterien» orientiert. Entgegen den Ausführungen

im Einspracheentscheid ist eine vorwiegende Verursachung durch die

Asbestexposition nicht erst dann zu bejahen, wenn alle Helsinki-Kriterien

erfüllt sind. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung und nach dem klaren

Wortlaut des von der Beschwerdeführerin verfassten Factsheets ausreichend, wenn

eines der Kriterien vorliegt (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dies wird in der

Beschwerdeantwort auch ausdrücklich eingeräumt.

6.2

Gemäss den die

«Helsinki-Kriterien» umsetzenden Publikationen der Beschwerdegegnerin hat ein

Lungenkrebs für die Belange der unfallversicherungsrechtlichen

Anspruchsbeurteilung als Folge einer früheren Asbesteinwirkung zu gelten, wenn

eine von mehreren Bedingungen erfüllt ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Aufgrund

der Ergebnisse des Gutachtens steht die Frage im Vordergrund, ob die Variante

vorliegt, welche das Factsheet wie folgt umschrieben wird: «Es liegen

bilaterale, ausgedehnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte

Pleurafibrosen vor». Die Gutachter führen dazu aus, es fänden sich

Pleuraverdickungen, die nachweislich bilateral seien. Sie seien aber klar

rechtsbetont. Man könne somit von «bilateralen», aber nicht von «bilateral

ausgedehnten» Pleuraverdickungen sprechen. Es sei unklar, ob die Definition

gemäss Factsheet verlange, dass beidseitig ausgedehnte Pleurafibrosen

vorliegen, oder ob es ausreiche, wenn diese beidseitig vorliegen, auch wenn sie

nur auf einer Seite ausgedehnt sind. Wie bereits erwähnt, wird die genannte

Variante in der offiziellen Publikation, den Medizinischen Mitteilungen der

Beschwerdegegnerin, leicht abweichend umschrieben. Die Formulierung lautet

dort, eine das relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis auch

dann anzunehmen, wenn «bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit

asbestinduzierte Pleuraverdickungen» vorliegen. Ein zusätzliches Erfordernis,

wonach beidseitig ausgedehnte Pleuraverdickungen vorauszusetzen wären, lässt

sich jedenfalls aus dieser Formulierung nicht ableiten. Wie sich den

Ausführungen des radiologischen Gutachters (Gerichtsgutachten S. 16 f. / A.S.

111.

f.) entnehmen lässt, ist auf den CT-Aufnahmen des Thorax vom 7. Oktober

2011.

und vom 24. Dezember 2013 beidseits eine teils kalzifizierende Pleurafibrose

festzustellen, mit deutlicher Betonung rechts. Dementsprechend halten die

Gutachter an mehreren Stellen der Expertise fest, es sei von einer

beidseitigen, rechtsbetonten Pleurafibrose auszugehen. Damit sind die

Anforderungen gemäss den Publikationen der Beschwerdegegnerin als erfüllt

anzusehen. Aus diesen geht nicht hervor, dass eine beidseitige ausgedehnte

Pleurafibrose vorauszusetzen wäre.

6.3

Aufgrund der durch die

Gerichtsgutachter festgestellten, nach ihrer Beurteilung radiologisch

ausgewiesenen beidseitigen Pleurafibrose, welche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit asbestinduziert ist, hat das Bronchialkarzinom als eine

Folge der Asbestexposition und damit als Berufskrankheit zu gelten. Das

Bronchialkarzinom führte nach den Feststellungen der Experten mit hoher

Wahrscheinlichkeit zum Tod des Versicherten B.___, während andere Erkrankungen,

namentlich das Prostatakarzinom, für das Versterben nicht ursächlich waren.

Damit ist die Kausalität zu bejahen und die Hinterlassenen des Versicherten

haben Anspruch auf Todesfallleistungen.

6.4

Bei diesem Ergebnis ist nicht

näher zu prüfen, ob eine Asbestose zu bejahen wäre (was die Gutachter letztlich

verneinen, Gutachten S. 36 unten / A.S. 131). Ebenso kann offen bleiben, ob die

Feststellung des onkologischen Teilgutachters Dr. med. K.___, wonach die Folgen

der mehrfachen thoraxchirurgischen Eingriffe, welche wegen der Pleura-Asbestose

durchgeführt worden seien, sicherlich auch einen grossen Einfluss auf das zu

frühe Versterben des Patienten hätten, geeignet ist, unter dem Aspekt von Art.

6.

Abs. 3 UVG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.

Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen

wäre, zusätzliche Abklärungen zu tätigen (z.B. bezüglich Obduktion, wie es die

Beschwerdeführerin vorbringen lässt, oder bezüglich der Asbestexposition),

sowie ob und wie sich dies bejahendenfalls auf die Anspruchsbeurteilung

auswirken müsste.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2015 ist

aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

die Ansprüche auf Todesfallleistungen (Hinterlassenenleistungen,

Bestattungskosten, allfällige weitere Ansprüche) prüfe und darüber neu

entscheide.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

8.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Eingabe vom 9. Juni

2016.

einen Aufwand von 28,9 Stunden (13,5 Stunden

Instruktion/Aktenstudium/Verfassen Beschwerdeschrift; 9,5 Stunden Aktenstudium

Beschwerdeantwort/Verfassen Replik, 2,1 Stunden Stellungnahme zu Duplik, 3,8

Stunden div. Telefonate, Besprechungen und Korrespondenz mit Klientin) sowie

Spesen von CHF 260.10 geltend (A.S. 70). Mit Schreiben vom 24. Oktober

2017.

wird zusätzlich ein Aufwand von 13,2 Stunden (3,5 Stunden

Stellungnahme bezüglich Begutachtung inkl. Abklärung; 8,2 Stunden Aktenstudium

Gutachten, Abklärungen; 1,5 Stunden Besprechung mit Klientin, diverse

Korrespondenz, Telefonate, Mails) geltend gemacht, zuzüglich Auslagen von CHF

118.80

Der Aufwand von insgesamt 42,1 Stunden ist verglichen mit anderen

Fällen ausserordentlich hoch. Dies erklärt sich teilweise durch die

verfahrensmässigen Weiterungen, insbesondere die Einholung des

Gerichtsgutachtens. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdegegnerin

die Verneinung eines Anspruchs auf Todesfall- und Hinterlassenenleistungen im

Einspracheentscheid auf eine andere Weise begründete als in der

Beschwerdeantwort (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Trotzdem übersteigt der Aufwand

von 28.9 Stunden, der für den ordentlichen Schriftenwechsel geltend

gemacht wird, den Rahmen dessen, was für eine für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160

Abs. 1 in Verbindung mit § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Dies

gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Vertreter der

Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und somit auf

damalige Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund sind ein

Aufwand von 12 Stunden für die Beschwerdeschrift und damit verbundene Arbeiten

sowie – auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation

in der Beschwerdeantwort geändert hatte, was den Aufwand für die Replik erhöht

haben dürfte – 8 Stunden für die Replik nachvollziehbar. Warum die

Beschwerdeführerin nach der kurz gehaltenen Duplik vom 9. Mai 2016 (A.S. 62),

welche keine neuen Argumente enthielt, nochmals eine weit umfangreichere

Rechtsschrift einreichte (A.S. 67 ff.), bleibt unklar. Der Aufwand für die

Eingabe vom 9. Juni 2016 ist daher auf eine Stunde zu reduzieren. Zusammen mit

den «Klientenkontakten», die für dieses Verfahrensstadium im Umfang von 3

Stunden nachvollzogen werden können, resultiert ein zu entschädigender Aufwand

von 24 Stunden. Der spätere Aufwand (Stellungnahme zur Begutachtung,

Stellungnahme zum Gutachten, damit verbundene Klientenkontakte) von 13.5

Stunden ist als angemessen zu bezeichnen, da die Begutachtung und die damit

zusammenhängenden Fragestellungen vergleichsweise komplex waren. Gesamthaft

resultiert damit ein zu entschädigender Aufwand von 37.5 Stunden. Bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 161 GT)

resultiert ein für die Parteientschädigung massgebendes Honorar von CHF 8'625.00.

Mit den Auslagen von CHF 378.90 und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die

Parteientschädigung auf CHF 9'724.20.

8.3

Holt das Gericht im

Beschwerdeverfahren ein Gutachten ein, sind dessen Kosten dem

Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn zwischen dem Untersuchungsmangel seitens

der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, ein

Zusammenhang besteht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75;

BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Hier ist diese Konstellation gegeben,

denn das Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil die Beschwerdegegnerin den

Sachverhalt nicht abschliessend geklärt hatte. Der Abklärungsmangel ergibt sich

bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte,

zwei der gemäss den «Helsinki-Kritierien» relevanten Konstellationen seien

erfüllt, dies reiche aber nicht aus, um die Kausalität bzw. eine

Berufskrankheit zu bejahen, um später in der Beschwerdeantwort zu erklären,

entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid genüge es, wenn eine der

relevanten Bedingungen erfüllt sei, aber dies treffe nicht zu. Selbst wenn man

aber davon ausgehen wollte, die zitierten Ausführungen im Einspracheentscheid

beruhten auf einem Versehen und «eigentlich» habe die Beschwerdegegnerin schon

damals das Erfülltsein sämtlicher Kriterien verneint, wären ergänzende

Abklärungen notwendig gewesen. Die in der Beschwerdeantwort vertretene These

beruht auf der Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 7. Juli 2014 (Suva-Nr 352).

Der Arzt führt aus, er habe die vorhandenen CT-Bilder zusammen mit Dr. med. M.___

angesehen und keine Hinweise auf eine Asbestose oder auf beidseitige

Pleurafibrosen gefunden. Diese Interpretation widerspricht aber den Ergebnissen

des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___

vom 28. November 2012 (Suva-Nr. 204), jedenfalls insofern, als dort eine

Asbestose mit Asbest-assoziierter Pleuraerkrankung diagnostiziert wurde

(Suva-Nr. 204 S. 18). Zwar hatten die damaligen Gutachter der

astbestbedingten Erkrankung – im Gegensatz zu den Folgen der operativen

Eingriffe, welche zu deren Behandlung vorgenommen wurden – keinen erheblichen

Einfluss auf die Beschwerden des Versicherten beigemessen (vgl. Suva-Nr. 204 S.

10). Für die Beurteilung der Asbestexposition und der «Helsinki-Kriterien» ist

die Diagnose einer Asbestose aber von entscheidender Bedeutung. Die

versicherungsinternen Ärzte hätten daher ihre abweichende Einschätzung näher

begründen müssen. Da dies unterblieb und die als entscheidend angesehene

Beurteilung der CT-Bilder auch nicht durch einen Radiologen oder eine

Radiologin erfolgt war, liessen sich zumindest leichte Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung nicht verneinen, so dass ergänzende

Abklärungen notwendig gewesen wären (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Indem die

Beschwerdegegnerin dies bei der gegebenen Aktenlage unterliess, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dieser Mangel führte dazu, dass das

Gerichtsgutachten eingeholt werden musste. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb

dessen Kosten von CHF 19'189.00 zu bezahlen.

8.4

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 2.

November 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit

sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die mit der Beschwerde geltend

gemachten Leistungen im Sinne der Erwägungen neu beurteile und festsetze.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 9'724.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Gerichtskasse die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens der

Begutachtungsstelle H.___ vom 24. August 2017, in der Höhe von CHF

19'189.00 zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann