VSBES.2015.308
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
3. November 2017Deutsch44 min
Source so.ch
Urteil vom 3. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom
2. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1981 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit von
August 1997 bis August 1999 eine Anlehre als Velomechaniker und schloss diese
mit einem Attest ab. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Allrounder,
Abf.ler und Lagerist, Lader Entsorgung, Lager- und Aussendienstmitarbeiter
sowie im Reinigungsdienst tätig. Ab Januar 2013 arbeitete er als Hauswart bei
der B.___, [...]. Bereits am 16. September 2010 hatte er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen psychischer Beschwerden zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für ein
Aufbautraining als Integrationsmassnahme (Verfügung vom 19. April 2011
[Akten der IV-Stelle {IV-Nr.} 19]) sowie eine Beratung (persönliches
Coaching; Mitteilungen vom 7. Oktober 2011 [IV-Nr. 32] und
20. September 2012 [IV-Nr. 52]) und ein Bewerbungscoaching (Mitteilung
vom 8. Juni 2012 [IV-Nr. 42]) als Frühinterventionsmassnahmen.
1.2 Am 2. Mai 2011 erlitt der
Beschwerdeführer einen Unfall, als er sich beim Reparieren des Bettes für
seinen Sohn am rechten Handgelenk verletzte. Am 13. Dezember 2011 wurde er
im C.___ am rechten Handgelenk operiert. Die Beschwerdegegnerin zog die
entsprechenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei
(IV-Nr. 58). Die Suva teilte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger
Verfügung vom 6. Dezember 2013 mit, es liege ein stabiler unfallbedingter
Zustand des rechten Handgelenks nach der Kontusion vom 2. Mai 2011 vor und
die Einkommenseinbusse liege unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 %. Sie
könne daher keine weiteren Leistungen erbringen (IV-Nr. 80).
1.3 Am 27. Mai 2013 wurde im
Auftrag der IV-Stelle eine bidisziplinäre (orthopädisch, psychiatrisch)
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___, durchgeführt (Gutachten vom
3. Juni 2013; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Dazu nahmen der behandelnde
Psychiater, Dr. med. E.___, und die von ihm delegierte behandelnde Psychologin
lic. phil. F.___ am 5. Juli 2013 Stellung (IV-Nr. 74). Am 21. Februar
2014 verfasste die Praxis G.___ einen Bericht über eine psychiatrisch-psychologische
Untersuchung (IV-Nr. 88). Am 26. Mai 2014 nahm die erwähnte Begutachtungsstelle
auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin zu diesen beiden Berichten Stellung
(IV-Nr. 94). Am 11. Juni 2014 erliess die Beschwerdegegnerin einen
Vorbescheid, worin sie die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht
stellte (IV-Nr. 97 S. 2 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
18. August 2014 Einwand erheben (IV-Nr. 101) und mit Eingaben vom
28. August und 6. Oktober 2014 der Beschwerdegegnerin weitere
Unterlagen zukommen (IV-Nr. 105 und 106). Nach Konsultation des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) ersuchte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen D.___-Gutachter,
Dr. med. H.___, um eine Stellungnahme (IV-Nr. 112). Mit Eingabe vom
30. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer verschiedene Anträge stellen
(IV-Nr. 114). Dr. med. H.___ nahm am 5. Februar 2015 Stellung
(IV-Nr. 117).
1.4 Am 4. Februar 2015
beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 115). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab
(IV-Nr. 124), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf
Beschwerde hin bestätigte (rechtskräftiges Urteil vom 19. Februar 2016, VSBES.2015.187).
1.5 Nach Rücksprache mit dem RAD vom
2. März 2015 (IV-Nr. 120) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie
eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. November 2015 ab
(IV-Nr. 138).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 3. Dezember 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 2. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei unter Berücksichtigung der
Fachrichtungen Handchirurgie, Gastroenterologie, Dermatologie und Psychiatrie
eine interdisziplinäre gerichtliche Begutachtung des Beschwerdeführers (inkl.
Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss
Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im
Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung
durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137
V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle (Beweisgegenstand:
Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der
Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,
9C_492/2014, vor allem auch gemäss Erw. 4.3.1.2 und 4.3.2).
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen
Handchirurgie, Gastroenterologie, Dermatologie und Psychiatrie nach den
Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) an
die IV-Stelle Solothurn zur interdisziplinären Begutachtung des Versicherten
(inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV
gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur
Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung
zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137
V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter (Beweisgegenstand:
Gutachterliche und amtliche Ermöglichung der Beurteilung der
Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,
9C_492/2014, vor allem auch gemäss Erw. 4.3.1.2 und 4.3.2).
c) Subeventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. spezifische berufliche
Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen)
zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung
resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29
Abs. 2 BV).
6. [mittlerweile obsolet].
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Februar 2016 (A.S. 44 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 9. Juni
2016 (A.S. 63 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wird in Aussicht
genommen, bei der Begutachtungsstelle I.___, ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten einzuholen.
2.4 Mit Verfügung und Schreiben vom
25. August 2016 (A.S. 72 ff., 75 f.) wird der Begutachtungsstelle I.___,
der Begutachtungsauftrag erteilt.
2.5 Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle I.___, wird am 28. Juni 2017 erstattet (A.S. 86
ff.).
2.6 Die Parteien verzichten in der
Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 199). Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 13. September 2017 seine
Kostennote ein (A.S. 200 ff.).
3. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich
auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 eingetreten ist (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129.
V 222).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
2.6
Bei Gerichtsgutachten weicht
das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,
dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit
Hinweisen).
3.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.1
Aus dem Bericht der J.___, , vom
10.
September 2010 geht folgende Diagnose hervor: Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), Trennung von der Freundin (ICD-10
Z63.0); Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56); Cannabisabhängigkeit (ICD-10
F12.25), ständiger Substanzgebrauch. Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei am 1. April 2010 durch den Hausarzt der Notfall- und Krisenambulanz
zugewiesen worden. Bis am 7. Mai 2010 habe er an einer
ambulant-psychiatrischen Behandlung teilgenommen. Nach drei hintereinander
wahrgenommenen Terminen sei er unkooperativ geworden und habe immer wieder die
vereinbarten Gespräche verpasst, worauf die Behandlung abgeschlossen worden sei
(IV-Nr. 6.5).
3.2
Im Bericht des K.___ vom
29.
November 2012 wurden die Diagnosen Psoriasis vulgaris seit ca. 1995,
Handgelenkstrauma rechts im 2004, Handgelenkstrauma rechts im Mai 2011,
psychosoziale Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit, Nikotinkonsum (1 Pack
Zigaretten pro Tag) sowie anamnestisch eine Kontrastmittelallergie nach Arthrographie
in der Kindheit gestellt (IV-Nr. 54 S. 6 f.).
3.3
Der Hausarzt Dr. med. L.___,
Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11.
Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter
seit Mai 2011 und eine solche von 50 % ab 14. Januar 2013. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Patient habe Schmerzen in der
rechten Hand, bei Belastung sei die Hand livider, kühler. Es bestehe eine
verminderte Leistungsfähigkeit wegen persistierender psychosozialer
Belastungssituation (Konflikte mit den Eltern, Ex-Frau, finanzielle Probleme).
Die bisherige Tätigkeit sei nach spezifischem Training hinsichtlich
Belastbarkeitssteigerung der rechten Hand bis 8 Std. pro Tag zumutbar. Die
Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Belastbarkeit der rechten Hand.
Angepasste Tätigkeiten seien bis zu 8 Std. pro Tag zumutbar (IV-Nr. 54
S. 1 ff.).
3.4
Dem von der IV-Stelle
veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___, vom 3. Juni 2013 kann entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer dort am 27. Mai 2013 von Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. M.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, untersucht und begutachtet wurde. Die interdisziplinären Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten wie folgt: «Anamnestisch chronisch
intermittierende, vorwiegend belastungsabhängige, ulnar betonte
Handgelenkschmerzen rechts (ICD-10 M79.64), Status nach TFCC-Refixation 11/2004
und nach Handgelenksarthroskopie mit Kapsel-Débridement, offener
Retinaculum-Erweiterungsplastik des 6. Strecksehnen-fachs sowie
Synovektomie am 13.12.2011 (ICD-10 Z98.8), MR-tomographisch marginale strukturelle
Veränderungen mit kleinen intraossären Zysten an Os scaphoideum und Os lunatum
ohne eindeutigen Krankheitswert.» Die Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit lauten wie folgt: «1. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren; 2. Somatoforme autonome
Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31).»
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, der 1981 in der Schweiz geborene
Explorand habe eine Attestlehre zum Velomechaniker mit Abschluss im Jahr 1999
absolviert. Anschliessend habe er verschiedene Anstellungen gehabt, nicht in
der angestammten Tätigkeit, unterbrochen von arbeitslosen Perioden und auch
zuletzt mit einer IV-Eingliederung im Jahr 2011. Nach dem Unfallereignis vom
2.
Mai 2010 (recte: 2011) sei er arbeitsunfähig geschrieben worden, die
SUVA-Taggeldzahlungen seien per Mai 2012 sistiert worden. Beim Exploranden
stehe die Situation bezüglich der Handgelenksschmerzen rechts im Vordergrund.
Die orthopädische Untersuchung habe diese chronisch intermittierenden,
vorwiegend belastungsabhängigen, ulnar betonten Handgelenkschmerzen rechts zur
Kenntnis nehmen können bei Status nach TFCC-Operation 11/2004 und
Retinaculum-Erweiterungsplastik am 13.12.2011. MR-tomographisch hätten sich
zuletzt marginale strukturelle Veränderungen gezeigt. Klinisch zeige sich
objektiv ein unauffälliger Status. Im Gegenteil zeigten sich erhebliche
Gebrauchsspuren an den Händen, die auch eine erhebliche Belastung derselben
nachwiesen. Gemäss Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens bestehe von
Seiten des Bewegungsapparates lediglich eine Einschränkung für das Handgelenk bei
sehr stark belastenden Tätigkeiten. Für jegliche leichten bis mindestens
mittelschweren Tätigkeiten, also alle, die der Explorand bisher durchgeführt
habe, auch für die angestammte, bestehe aus orthopädischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne bei
somatisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv
angegebenen Beschwerden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren zur Kenntnis genommen werden. Daneben bestehe eine
somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes. Eine
komorbide, relevante psychiatrische Störung bestehe nicht, insbesondere auch
nicht eine früher erwähnte affektive Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht
könne, wie dem Teilgutachten zu entnehmen sei, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer
Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat und die Psyche, eine 100%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit für jegliche leichten bis mindestens mittelschweren
Tätigkeiten. Auch in der Vergangenheit sei die Arbeitsunfähigkeit nur
vorübergehend gewesen, kurz postoperativ oder nach den Unfallereignissen
eingeschränkt. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv
nicht zugeordnet werden. Aus somatischer Sicht seien keine spezifischen
Massnahmen vorzuschlagen. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls keine
Massnahme vorzuschlagen. Die nicht eingenommenen Antidepressiva seien nicht zur
weiteren Verordnung zu empfehlen, es bestehe keine eigentliche Indikation.
Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
beim noch jungen Exploranden könnten keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen
werden (IV-Nr. 66).
3.5
Aus der Stellungnahme der N.___
(lic. phil. F.___, Dr. med. E.___), , vom 5. Juli 2013 geht
hervor, der Patient befinde sich seit dem 1. März 2013 in psychiatrischer
und psychotherapeutischer Behandlung. Er werde seit dem 1. April 2013 zu
100.
% krankgeschrieben (März 2013 zu 50 % in Ergänzung zu den
50.
% vom Hausarzt). Der ABI-Gutachter Dr. med. H.___ diagnostiziere
im Gutachten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Es sei zu ergänzen,
dass zusätzlich eine Emotionsregulationsstörung, wahrscheinlich auf dem
Hintergrund eines ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Störung), vorliege. Die
psychische Hauptproblematik beim Patienten liege darin, dass er Mühe habe, mit
starken aversiven Gefühlen wie Wut, Anspannung und Stress adäquat umzugehen. Er
habe sich im Laufe seines Lebens Copingstrategien angeeignet, welche zu
weiteren Folgeproblemen geführt hätten. U.a. habe er aversive Gefühle über
lange Zeit mit Kaufsucht kompensiert, was zu einer hohen Verschuldung geführt
habe. Andere Strategien seien Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum. Als Folge
der Emotionsregulationsstörung und des vermuteten ADS bestehe beim Patienten
eine geringe Belastbarkeit und Frustrationstoleranz. Er habe Mühe, sein Denken
und Handeln zu strukturieren, und verliere deshalb oft den Überblick über eine
Situation. Als Folge des ADS in Kombination mit der aktuellen schwierigen
psychosozialen Situation erlebe er durchaus Phasen von mehreren Wochen, während
welchen eine Diagnose einer depressiven Episode erfüllt sei (Niedergeschlagenheit,
Lust- und Motivationslosigkeit, Antriebsarmut, schnelle Ermüdbarkeit,
Insuffizienzgefühle, Durchschlafstörungen, Appetitverlust). Dr. med. H.___
schätze ein, dass Psychotherapie beim Patienten keine Veränderung für die
Arbeitsfähigkeit erbringen werde. Hier habe man eine andere Sicht: Bei den oben
ergänzten Diagnosen sei Psychotherapie in Kombination mit
Psychopharmakotherapie indiziert. Der Patient habe noch nie eine längerdauernde
intensive Psychotherapie in Anspruch genommen (bisher nur vereinzelte Sitzungen
beim Psychiater Dr. med. O.___ und ein Coaching durch den Psychologen P.___).
Die vermutete Diagnose eines ADS sowie die bestehende rezidivierende depressive
Störung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ein ADS sei behandelbar
und es sei davon ausgehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung
Psychotherapie/Psychopharmakotherapie verbessern werde. Dazu erforderlich sei
aber die Unterstützung der IV im Rahmen eines erneuten Versuchs mit einem
Arbeitstraining (IV-Nr. 74).
3.6
Aus dem Bericht der
psychiatrisch-psychologischen Praxis G.___ (lic. phil. Q.___, Psychologe
FSP; Dr. phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) vom
21.
Februar 2014 geht im Wesentlichen hervor, die frühkindliche
Entwicklung sei – abgesehen von wiederholter Bronchitis – unauffällig gewesen.
Rasch werde dann aber eine verzögerte Entwicklung auf allen Ebenen,
insbesondere aber im sprachlichen Bereich, sichtbar. Sprachtherapien hätten
Fortschritte ermöglicht, trotzdem sei von einem regulären Schuleintritt
abgeraten worden, so dass der Patient gegen den Willen seiner Eltern die Schule
im Kinderheim [...], einer sonderpädagogischen Schule für Verhalten und
Sprache, begonnen habe. Neben einer vermuteten hirnorganischen Komponente
spiele das kaum fürsorgliche Elternsystem mit einer inkonsistenten Beziehung
zum Kind, emotionaler Vernachlässigung und physischen Schlägen vermutlich eine
ursächliche Rolle dieser Entwicklungsstörung. Vor dem Hintergrund der
anamnestischen Angaben aus der frühen Kindheit liege die Vermutung nahe, dass
beim Patienten eine frühe Bindungsstörung vorgelegen habe.
In der Sonderschule sei es zu
zahlreichen Abklärungen gekommen, die insgesamt einen schlecht konzentrierten,
ablenkbaren, überschiessenden Knaben beschrieben hätten. Die Sprachentwicklung
sei, trotz Fortschritten, stark retardiert geblieben. Die emotionale wie die affektive
Entwicklung sei ebenfalls dem Alter entsprechend zurückgeblieben. Der Junge sei
im Verhalten als labil beschrieben worden, in der Persönlichkeit als wenig
reif. Es habe eine latente Aggressivität und ein hohes Mass an Bedürftigkeit
bestanden, dem im Sozialverhalten mit starker Anpassung begegnet worden sei.
Parallel zur Begeisterungsfähigkeit habe sich eine niedrige
Frustrationstoleranz gezeigt. Die fremdanamnestischen Angaben der Kindheit
zeigten ebenfalls deutliche und ausgeprägte Symptome wie
Konzentrationsstörungen, Ablenkbarkeit und impulsives Handeln.
Die Berufsanamnese sei inkonsistent mit
vielen Wechseln und Überforderungen. Der Abschluss der Anlehre zum
Velomechaniker sei dank der Unterstützung des Chefs und trotz starker
psychischer Belastung, die sich in Müdigkeit, Schlaflosigkeit und morgendlichem
Erbrechen bemerkbar gemacht habe, gelungen. Zunehmende depressive Episoden und
somatoforme Beschwerden sowie zwei Handoperationen hätten eine konstante
berufliche Tätigkeit verunmöglicht.
Insgesamt zeigten die selbst- und
fremdanamnestischen Angaben sowie die psychodiagnostischen Messmittel, dass
bereits in der Kindheit des Patienten substanzielle Schwierigkeiten in den
Bereichen Impulsivität, Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit
bestanden hätten. Im Erwachsenenalter seien diese abgeschwächt, jedoch
weiterhin deutlich einschränkend im Alltag vorhanden. Dominant seien auch ein
depressives Erscheinungsbild und die chronische Schmerzsymptomatik. Insgesamt
sei eine sehr hohe Belastung auf Achse I festzustellen. Zusammenfassend könne
festgehalten werden, dass Leidensdruck erzeugende ADHS-spezifische Symptome im
Kindesalter vorhanden gewesen seien und im Erwachsenenalter fortbestünden. Die
Kriterien für eine adulte ADHS seien dementsprechend vollständig erfüllt.
Differentialdiagnostisch werde bei dieser Symptomatik eine mit grosser
Wahrscheinlichkeit vorbestehende frühe Bindungsstörung und damit einhergehende
Entwicklungsstörungen v.a. in der Sprache vermutet. Die deutlichen
Einschränkungen im psychosozialen Funktionsniveau seien dabei nicht alleine mit
einer ADHS zu erklären und es seien differentialdiagnostisch zusätzliche
negative Einflüsse auf die Bewältigung des Lebensalltags aufgrund einer
komorbid bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu vermuten. Demnach
wurden folgende Diagnosen gestellt:
«Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, kombinierte Präsentation
(DSM-V 314.01), Störung mit Beginn in der Kindheit: Reaktive Bindungsstörung
(ICD-10: F94.1) und damit einhergehend Sprachentwicklungsstörung, V.a.
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)» (IV-Nr. 88).
3.7
Der Dermatologe Prof.
Dr. med. S.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2014 fest, am
12.
Februar 2014 habe sich der Patient wegen einer seit dem
16.
Lebensjahr bestehenden Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) in seiner
Sprechstunde vorgestellt. Der Dermatologe diagnostizierte Psoriasis vulgaris
und Acne inversa. Im Weiteren führte er aus, die Acne inversa könne in
Abhängigkeit von der Lokalisation sowie der Ausprägung des Befundes durchaus
zur Einschränkung bei der Arbeitstätigkeit führen, soweit diese mit viel
Bewegung verbunden sei. Der Ausprägungsgrad der Psoriasis vulgaris sei beim
derzeitigen Befund nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
verbunden. Die Acne inversa sei eine Hautveränderung, der eine genetische
Prädisposition zugrunde liege. Eine Heilung im engeren Sinne sei daher nicht zu
erwarten. Die Behandlung bestehe in antientzündlichen Massnahmen und – sofern
es sich um lokalisierte Befunde handle – in deren Exzision. Der Patient sei
darüber hinaus aufgeklärt worden, dass das Rauchen ein aggregierender Faktor
sei (IV-Nr. 101 S. 46 f.).
3.8
Zu den oben wiedergegebenen
Berichten vom 5. Juli 2013 und 21. Februar 2014 nahm der
psychiatrische D.___-Gutachter Dr. med. H.___ am 26. Mai 2014
dahingehend Stellung, der Explorand habe in der psychiatrischen Untersuchung
mitgeteilt, dass er sich aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Hand nicht
arbeitsfähig fühle. Es sei auch zu erwähnen, dass er im Gegensatz zu seinen
Angaben das verordnete Antidepressivum zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum
eingenommen habe. Der Explorand habe Schwierigkeiten gehabt in der Schule, es
sei auch eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz festgestellt worden. Er
habe vor allem unter einer verzögerten Sprachentwicklung gelitten. Es sei aber
zu erwähnen, dass der Explorand erfolgreich eine Lehre als Velomechaniker
absolviert und später verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt habe. Aufgrund von
Schmerzen in der rechten Hand fühle er sich seit Mai 2011 nicht mehr
arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Exploranden im Rahmen
der psychiatrischen Untersuchung habe man keine klaren Hinweise für das
Vorliegen eines ADHS finden können. In der Untersuchung durch die Psychologen Q.___
und R.___ sei vor allem aufgrund zahlreicher Selbst- und
Fremdbeurteilungsskalen ein ADHS postuliert worden. Ob nun ein ADHS vorliege
oder nicht, sei schwierig zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 27. Mai
2013.
habe man dafür keine Anhaltspunkte finden können. Wenn nun gewisse
Anhaltspunkte für ein ADHS vorhanden seien, sollte sicherlich ein Versuch mit
einem Amphetaminpräparat versucht werden. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei es aber nicht von entscheidender Bedeutung, ob nun
zusätzlich ein ADHS diagnostiziert werde. Der Explorand sei auch ohne
Stimulanzientherapie in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Er
sei auch während einigen Jahren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zum
Zeitpunkt der Untersuchung habe er sich nicht arbeitsfähig gefühlt aufgrund der
Schmerzen in der rechten Hand. Er leide auch unter einer Funktionsstörung des
Gastrointestinaltraktes. Die geklagten Beschwerden führten dazu, dass die
beruflichen Massnahmen nicht erfolgreich hätten durchgeführt werden können. Aus
orthopädischer Sicht hätten keine wesentlichen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit begründet werden können. Wenn der Explorand nun zum jetzigen
Zeitpunkt motiviert sei, erneut an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, müsste
er vorgängig seine Motivation und Bereitschaft im Rahmen eines mehrmonatigen
Beschäftigungsprogramms, an dem er regelmässig und ohne Absenzen teilnehme,
unter Beweis stellen. Für eine depressive Störung habe man im Rahmen der
durchgeführten psychiatrischen Begutachtung keine Anhaltspunkte gefunden. In
diesem Zusammenhang sei nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Angaben die verordneten Antidepressiva zum Zeitpunkt der
Untersuchung kaum eingenommen habe (IV-Nr. 94).
3.9
Vom 19. bis 21. Juni 2014
war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik [...] hospitalisiert. Im
Austrittsbericht vom 21. Juni 2014 wurde unter Verlauf und Beurteilung
angegeben, der Patient sei aufgrund einer psychischen Dekompensation nach
Trennung seiner Partnerin zur Krisenintervention gekommen. Der Eintritt sei
aufgrund einer Freiwilligkeitserklärung erfolgt. Der Patient habe den Wunsch
geäussert, für einige Tage im Spital zu verbleiben, um bei seinen vielfältigen
Belastungen und interaktionellen Problemen seine Gedanken wieder ordnen zu
können. Er habe über innere Anspannung sowie Appetenz- und Schlafstörungen bei
stets klarer Distanzierung von Suizidalität geklagt. Im Verlauf des Wochenendes
habe er nach Ritalin verlangt, da er dies zu Hause auch einnehme. Als ihm
untersagt worden sei, sein Auto, das er an einem ungünstigen Ort geparkt habe,
nach Hause zu fahren, habe er beschlossen auszutreten (IV-Nr. 101
S. 53 f.).
3.10
Der Dermatologe Prof.
Dr. med. S.___ hielt gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 21. August 2014 fest, eine Psoriasis vulgaris sei eine immunologisch
ermittelte Entzündung, der eine genetische Prädisposition zugrunde liege. Bei
der Acne inversa handle es sich um eine Entzündung im Bereich der
Terminalhaarfollikel, der ebenfalls genetische Mutationen zugrunde lägen. Hier
werde eine autosomal dominante Vererbung angenommen. Psychische Ursachen seien
für die Pathogenese nicht von Relevanz. Inwiefern die zeitweise eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bei einer Akne inversa in Kombination mit einer
Persönlichkeitsstörung und anderweitigen somatischen Ursachen zusätzlich zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, könne aus dermatologischer
Sicht nicht beantwortet werden. Nach den operativen Eingriffen sei je nach
Lokalisation mit einer Regenerationszeit von durchschnittlich 14 Tagen zu
rechnen (IV-Nr. 105 S. 3).
3.11
Aus dem Bericht der
Psychiatrisch-psychologischen Praxis G.___ vom 29. September 2014
(ambulante psychologische Untersuchungen vom 19. Mai und 26. Juni 2014)
geht hervor, der Beschwerdeführer sei zu einer Zusatzabklärung zugewiesen
worden. Im Bericht vom 21. Februar 2014 sei die Verdachtsdiagnose «kombinierte
Persönlichkeitsstörung» erhoben worden, welche in dieser Untersuchung
exploriert worden sei. In Ergänzung zu den bereits erhobenen anamnestischen
Angaben, dem klinischen Eindruck und des IKP seien hier drei weitere
spezifische psychodiagnostische Messmittel eingesetzt worden. Sowohl das
SKID-II als auch der Fragebogen von Oldham und Morris sowie das PSSI
bestätigten die Verdachtsdiagnose «kombinierte Persönlichkeitsstörung»
deutlich. Die Diagnose nach ICD-10 und DSM-V laute: «Kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F61.0 DSM-V: 301.9; IV-Nr. 106 S. 114 ff.).
3.12
In seiner Stellungnahme vom
5.
Februar 2015 hielt der D.___-Gutachter Dr. med. H.___ fest, die
Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei von lic. phil. Q.___
aufgrund des Selbstbeurteilungsverfahrens IKP, des SKID-II, des
Selbstbeurteilungsverfahrens von Oldham und Morris und des
Selbstbeurteilungsinstrumentes PSSI gestellt worden. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sei also einzig aufgrund von psychologischen
Untersuchungsverfahren, insbesondere von Selbstbeurteilungsverfahren gestellt
worden. In diesem Bericht werde kein psychopathologischer Befund erhoben. Es
werde nirgends erwähnt, wie sich die allfällige Persönlichkeitsstörung im
Alltag auswirke.
Im psychiatrischen Gutachten vom
27.
Mai 2013 sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung und einer
somatoformen autonomen Funktionsstörung gestellt worden. Der Explorand habe
aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklung eine Sprachheilschule besucht. Im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er sich differenziert ausdrücken
können. Es seien keine Zeichen einer Sprachstörung mehr vorhanden gewesen. Der
Explorand habe berichtet, dass er nach Schulabschluss eine Anlehre als
Velomechaniker absolviert habe und im Anschluss von 1999 bis 2010 mit
Unterbrüchen in der freien Wirtschaft gearbeitet habe. Der Explorand habe
berichtet, dass er seit 2007 mit seiner Freundin zusammenlebe, dass er sich in
dieser Beziehung wohl fühle und es überhaupt keine Probleme gebe. Er habe auch
von einer aktiven Tagesgestaltung berichtet. Der Explorand habe seine
subjektive Arbeitsunfähigkeit mit den geklagten Schmerzen begründet. Er habe
nicht erwähnt, dass er durch seine Akne in seiner Alltagsgestaltung
eingeschränkt sei. Es sei auch zu erwähnen, dass der Explorand im Gegensatz zu
seinen Angaben das verordnete Antidepressivum kaum einnehme.
Im Rahmen einer Begutachtung seien
psychologische Tests nicht verwertbar, da sie weitgehend die subjektive
Einschätzung des Exploranden abbildeten und somit kein objektiver Befund
erhoben werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depressionen oder
anderer psychischer Störungen verwendet werden können, seien für den klinischen
Alltag (z.B. Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer
Behandlung, Verlaufskontrollen) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei
geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu
objektivieren. Man sei sich bewusst, dass viele Gutachter solche Verfahren durchführten
(z.B. das Beck Depressionsinventar, MMPI, etc.). Solche Verfahren spiegelten
aber nur vordergründig eine Objektivität vor (indem sie – nach Auszählung der
Antworten – einen pseudogenauen Score ergäben, der mit Normwerten verglichen
werden könne). An der Tatsache, dass die Antworten in solchen Tests rein
subjektiver Natur seien, ändere der Score nichts. Durch solche Verfahren werde
keine höhere Genauigkeit erreicht, sondern es werde im Gegenteil eine
Pseudogenauigkeit erzielt. Solche Verfahren würden grundsätzlich nie
durchgeführt; von einer Anwendung dieser Verfahren im gutachterlichen Kontext
werde geradezu abgeraten. Auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit
eingegangenen Akten werde an den Schlussfolgerungen festgehalten, die im
Gutachten gestellt worden seien. Beim Exploranden bestehe eine 100%ige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit für leichte bis mindestens mittelschwere Tätigkeiten
(IV-Nr. 117).
3.13
Die durch das Gericht veranlasste
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017 umfasste
eine versicherungsmedizinische / fallführende Untersuchung (Dr. med. T.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH), eine psychiatrische Untersuchung
(Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), eine
handchirurgische Untersuchung (Dr. med. V.___, Facharzt FMH für
plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie) sowie eine
rheumatologische Untersuchung (Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin
FMH, Facharzt für Rheumatologie FMH). Weiter wurden Laborwerte erhoben,
Röntgenbilder der BWS und LWS sowie des rechten Handgelenks erstellt und eine
ergotherapeutische Abklärung durchgeführt. Weiter wurden Berichte des [...],
Orthopädische Klinik, und des Dermatologen Dr. med. S.___ beigezogen.
3.13.1
Der psychiatrische Teilgutachter
Dr. med. U.___ diagnostiziert in seinem Teilgutachten vom 24. Februar
2017.
(A.S. 153 ff.) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1), entsprechend der DESNOS nach DSM-IV, eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, schizoiden und
vermeidend-selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0), ein
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive
Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine somatoforme autonome
Funktionsstörung des autonomen Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31) sowie
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). In der Beurteilung führt Dr. med. U.___ aus, der Beginn der
Krankheitsentwicklung müsste in die früheste Kindheit datiert werden, wo der
Beschwerdeführer nach später Sprach-entwicklung einer schwer dysfunktionalen
Primärfamilie ausgesetzt worden sei. Von frühester Kindheit scheine schwere
Gewalt vorgeherrscht zu haben, die in ihrem vollen Ausmass zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht explorierbar sei. Auch wenn damit das Eingangskriterium für
eine posttraumatische Belastungsstörung bezüglich des Gewaltausmasses noch
weiter exploriert werden müsse, seien die Traumafolgesymptome und traumaspezifischen
Veränderungen der Persönlichkeit so typisch und ausgeprägt, dass die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werde. Der Beschwerdeführer
sei bereits im Kindergarten und in der Grundschule auffällig und in
Sprachheilbehandlung gewesen. Die von ihm berichtete schwere Gewalt der Mutter,
die vor allem auch in psychischer Form bis zum heutigen Tag fortgesetzt werde,
habe das Erlernen von sicherer zwischenmenschlicher Beziehung stark erschwert.
So habe der Beschwerdeführer aufgrund der seit frühester Kindheit lang
fortgesetzten körperlichen und psychischen Gewalt das Vollbild einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, was durch das standardisierte
Interview in der deutschen Version von Martin Sack abgebildet werde. Wie für
schwer traumatisierte Menschen typisch, habe der Beschwerdeführer auf die
physische und psychische Gewalt mit Instrumentalisierung durch die
Primärfamilie einen sehr sprunghaften Lebenswandel mit häufigen Berufswechseln
und Abbrüchen auch in Beziehungen entwickelt. Die aktuell schwere depressive
Symptomatik sei als Folge der permanent übererregten Stressachse aufgrund der
Traumatisierung zu verstehen. Die Persönlichkeitsstörung zeige die Folgen der
Traumatisierung auf der Persönlichkeitsebene und sei als schwer einzustufen.
Die ADHS-Diagnose sei zusätzlich zutreffend, sie sei bei genetischer
Disposition auch durch die dysfunktionale Primärfamilie begünstigt worden. Das
bunte Diagnosebild sei typisch für früh und schwer traumatisierte Menschen, die
ausgeprägte Regulationsstörungen hätten. Was die funktionellen Auswirkungen der
objektivierten Befunde anbelange, weise der Beschwerdeführer im Wesentlichen
mittelschwere Funktionsstörungen (nach Mini-ICF-APP) auf. Die schweren
Beeinträchtigungen seien ADHS-typisch die Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben (vor allem die Selbstorganisation), traumatypisch
die Selbstbehauptungsfähigkeit, und persönlichkeitsstörungstypisch liege eine
schwere Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der
Gruppenfähigkeit vor. Im beruflichen Kontext habe der Beschwerdeführer dies
phasenweise gut kompensieren können. Dies werde auch in Zukunft die grösste
Herausforderung sein, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, den er mittel-
und langfristig durchhalten könne.
Im Vergleich zu den vorliegenden
Stellungnahmen bestehe eine abweichende Diagnosestellung vor allem bezüglich
der Einschätzung der Traumatisierung, die ätiologisch der ADHS-Symptomatik und
Persönlichkeitsstörung, wie auch der depressiven Symptomatik vorausgehe, ebenso
den vom Gutachter Dr. med. H.___ gestellten Diagnosen einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren und einer somatoformen
autonomen Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts. Der Vorgutachter
Dr. med. H.___ habe das Ausmass der Gewalt nicht explizit exploriert. Er
dokumentiere auch keine körperliche Gewalt, obwohl diese vom Beschwerdeführer
klar referiert und über lange Jahre angegeben werde. So fehlten auch die dazugehörigen
Fragen nach Flashbacks, hohem Arousal, Vermeidungsverhalten und Albträumen. Zu
keinem dieser Punkte nehme Dr. med. H.___ in seinem Gutachten Stellung.
Deshalb könne seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden. Mit dem
behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ habe er, Dr. med. U.___, die
Abweichung bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erörtert.
Dieser habe erklärt, er habe noch nicht in eine vertiefte Traumadiagnostik
einsteigen können. Das Gespräch mit der delegiert arbeitenden Psychologin lic. phil.
F.___ habe ergeben, dass sich die Exploration der Traumata auch in der Therapie
sehr schwierig gestalte, da der Beschwerdeführer starke Reaktionen entwickle.
Sie könne jedoch die telefonisch erläuterte Diagnosestellung nachvollziehen und
teile die Einschätzung von Dr. med. U.___. Die Psychologen der G.___
hätten keine posttraumatische Belastungsstörung, aber u.a. eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dass anlässlich der Kriseninterventionen
bei den J.___n keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden
sei, erkläre sich mit der Kürze des Aufenthalts. Was den Schweregrad der
depressiven Störung anbelange, sehe er, der Gutachter, die Abweichung gegenüber
dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, der 2014 eine leichte Störung
festgehalten habe, als verlaufsbedingt. Die in den Vorakten fehlende Anamnese
bezüglich Gewalt und die damals fehlende Nachfrage bezüglich posttraumatischer
Symptome könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ein Anhaltspunkt
für Simulation oder Aggravation habe auch unter Berücksichtigung der
rheumatologischen, handchirurgischen und internistischen Teilgutachten nicht
gefunden werden können.
Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen
und Beschwerdebilder sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % sowohl in
der angestammten als auch in Verweistätigkeiten auszugehen. Diese Einschätzung
gelte seit dem 1. Januar 2011 (Kündigung der vorletzten Stelle). Für die
Arbeitsfähigkeit von 40 % bestünden Einschränkungen für
Multitask-Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit hoher Verantwortung für Personen
oder Sachgegenstände.
3.13.2
Der handchirurgische
Teilgutachter Dr. med. V.___ nennt als Diagnose persistierende ulnocarpale
Handgelenksschmerzen bei Instabilität am DRUG rechts (bei Status nach
Handgelenkskontusion rechts 2004, TFCC-Refixation im November 2004, Retrauma im
Mai 2011 nach beschwerdefreiem Intervall sowie Status nach Handgelenksarthroskopie
und Kapseldébridement am 13. Dezember 2011). Er hält fest, die
verbliebenen Beschwerden nach zweimaligem Handgelenkseingriff seien
differenzialdiagnostisch am ehesten mit einer beginnenden Arthrose vereinbar.
Eine solche sei im aktuell angefertigten Röntgenbild nicht ersichtlich und der
Beschwerdeführer gebe eher belastungabhängige Schmerzen an. Damit verbleibe die
Diagnose einer klinisch im Vergleich zur Gegenseite vorhandenen Instabilität am
DRUG. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sehe der Gutachter ein Pensum von 60 %
in der angestammten Tätigkeit als Velomechaniker als zumutbar an. Angepasste
Tätigkeiten ohne belastete Pro-/Supination über 5 kg sollten auch zu 100 %
möglich sein (A.S. 193 f.).
3.13.3
Der rheumatologische Teilgutachter
Dr. med. W.___ gelangt nach ausführlicher Diskussion der erhobenen
Befunde, der Angaben des Beschwerdeführers und der Vorakten zum Ergebnis, aus
rheumatologischer Sicht bestehe - unter Aussparung der durch das
handchirurgische Teilgutachten zu beurteilenden Konstellation am rechten
Handgelenk – übereinstimmend mit den Ergebnissen der orthopädischen
Teilbegutachtung von 2013 (Begutachtungsstelle D.___ keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (A.S. 173 ff.).
3.13.4
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(A.S. 100 ff.) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe in erster Linie
über Beschwerden aus dem psychiatrischen Fachbereich beklagt. Die somatischen
Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks seien weniger im Vordergrund
gestanden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gelegentlich auftretende
lumbovertebrale Beschwerden angegeben, die jedoch subjektiv nicht als
wesentlich leistungseinschränkend beschrieben worden seien.
Auf somatischem Fachgebiet habe der
Beschwerdeführer darüber hinaus über Beschwerden im Bereich seiner Haut
geklagt, dies aufgrund der langjährig vorbekannten Psoriasis-Erkrankung und der
rezidivierenden Acne inversa-Erkrankung mit gehäufter Notwendigkeit von
Exzisionen. Aus handchirurgischer Sicht bestünden grundsätzlich keine
wesentlichen Abweichungen gegenüber den Ergebnissen der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle D.___. Von Seiten des übrigen Bewegungsapparates liessen
sich im Rahmen der ergänzend durchgeführten rheumatologischen Beurteilung keine
wesentlichen Funktionseinschränkungen beschreiben. Der Beschwerdeführer könne
lediglich, wie es schon 2013 durch die Begutachtungsstelle D.___ ähnlich
formuliert worden sei, aufgrund seiner allgemeinen Konstitution keine ausschliesslich
körperlich schweren Arbeiten erledigen. Gemäss der vorliegenden
dermatologischen Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. S.___
(vgl. E. II 3.7 und 3.10 hiervor) sei bezüglich der Psoriasis-Erkrankung bisher
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wohingegen die Acne inversa-Erkrankung
mit der Notwendigkeit von gehäuften, teilweise ausgedehnteren axillären und
inguinalen Exzisionen bereits zu zahlreichen zeitlich begrenzten
Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Aus heutiger Sicht könne angenommen werden,
dass wegen der Psoriasis-Erkrankung in erster Linie qualitative Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit bestünden; es liege mit Sicherheit eine
Minderbelastbarkeit der Haut vor, so dass der Beschwerdeführer in erster Linie
bei mechanisch hautbelastenden Tätigkeiten und wegen der psychischen
Beeinträchtigung bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt eingeschränkt sei. Bei der
wiederholten Abszessbildung im Rahmen der Acne inversa handle es sich grundsätzlich
um eine wiederkehrende, nicht dauerhaft heilbare Erkrankung. Hier müsse auch in
Zukunft immer wieder mit möglichen Abszessexzisionen gerechnet werden. Im nicht
akuten Stadium bestehe durch diese Erkrankung hingegen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
Das psychiatrische Krankheitsbild stehe
klar im Vordergrund. Die diesbezügliche Beurteilung weiche von der
Vorbeurteilung durch die Begutachtungsstelle D.___, ab. Aus heutiger Sicht
könne die bereits durch die psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers
postulierte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional
instabilen, paranoiden, schizoiden und vermeidend-selbstunsicheren Anteilen
bestätigt werden. Ebenso lasse sich das Vorliegen einer
Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen. Darüber hinaus werde, neu im
Vergleich zur Aktenlage, die Diagnose einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung gestellt. Aus heutiger Sicht seien die Kriterien für diese
Diagnose erfüllt. Wie bereits gemäss Aktenlage vordiagnostiziert, werde auch
heute das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt. Der
Ausprägungsgrad werde zum Begutachtungszeitpunkt als schwer eingestuft. Die vom
Beschwerdeführer beklagten, chronifizierten Beschwerden des oberen
Gastrointestinaltrakts würden aktuell einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts zugeordnet, dies in
Übereinstimmung mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___. Durch die
psychiatrischen Beschwerdebilder werde die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen leicht beeinträchtigt, während eine schwere Beeinträchtigung im
Bereich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe,
ebenso sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mindestens mittelgradig
eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelschwer
beeinträchtigt, ebenso die Durchhaltefähigkeit. Die Selbstbehauptungsfähigkeit
sei schwer eingeschränkt, auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit
sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei schwergradig
eingeschränkt. Spontanaktivitäten könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkt
wahrnehmen. Die Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit seien hingegen leicht
beeinträchtigt. Die Gutachter gingen davon aus, dass die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen
grundsätzlich langjährig vorbestehend seien und die brüchige Erwerbsbiographie
des Beschwerdeführers in erster Linie mit den vorhandenen
Funktionseinschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der
posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären gewesen sei. Dies sei bisher,
insbesondere im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___,
unzureichend berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei es bisher in
seinem Erwerbsleben nicht gelungen, langfristig ein stabiles Arbeitsverhältnis
aufrechtzuerhalten. Retrospektiv gingen die Gutachter davon aus, dass die
genannten Funktionsbeeinträchtigungen durch das psychiatrische Krankheitsbild
so erheblich gewesen seien, dass es dem Beschwerdeführer bisher nur teilweise
und kurzfristig gelungen sei, diese zu kompensieren.
Aus gesamtmedizinischer Sicht gingen die
Gutachter von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % aus. Die
Arbeit als Hauswart, die der Beschwerdeführer bis August 2016 ausgeübt habe,
stelle aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich eine
angepasste Tätigkeit dar. Der Beschwerdeführer sei retrospektiv gesehen seit
dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 16. September 2010 gesamthaft im Pensum
von 40 % arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne erhöhte Belastung im rechten Handgelenk, insbesondere in Bezug auf
Rotationsbewegungen und Transversalbelastungen. Die zeitliche Einschränkung sei
in erster Linie mit den psychiatrischen Einschränkungen zu begründen. Darüber
hinaus bestünden qualitative Einschränkungen, so könne der Beschwerdeführer
keine Tätigkeiten mit erhöhter mechanischer Hautbelastung sowie Arbeiten in
feuchter oder sehr warmer Umgebung durchführen. Tätigkeiten mit gehäuftem
Kundenkontakt seien ungünstig. Eine Arbeitsstelle sei aufgrund der
psychiatrischen Einschränkungen nur möglich, wenn der direkte Vorgesetzte und
der Arbeitgeber ein Wohlwollen gegenüber psychiatrisch erkrankten Menschen
hätten und gegebenenfalls Ausfälle kompensiert werden könnten. Wesentlich sei,
dem Beschwerdeführer nicht zu hohe Verantwortung für andere Personen zu
übertragen und komplexe Teamsituationen sowie komplexe Multitask-Aufgaben zu
vermeiden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Leistungs- respektive
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich werde steigern lassen.
4.
Das durch das Gericht
eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017
basiert auf den vollständigen Vorakten sowie eigenen spezialärztlichen
Untersuchungen (vgl. E. II. 3.13 am Anfang hiervor). Auf dieser Basis
gelangen die beteiligten Experten zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in
nachvollziehbarer Weise herleiten. Das Gutachten wird damit den durch die
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme grundsätzlich gerecht.
Inhaltlich lassen sich die Ergebnisse
der somatischen Teilbegutachtungen, namentlich des handchirurgischen und des
rheumatologischen Teilgutachtens, mit den Vorberichten, einschliesslich des
Vorgutachtens der Begutachtungsstelle D.___, vereinbaren. Die dermatologischen
Aspekte werden im Anschluss an die Berichte des behandelnden Spezialarztes Dr. med.
S.___ in plausibler und nachvollziehbarer Weise behandelt und erläutert. Eine
erhebliche Abweichung vom Vorgutachten, aber teilweise auch von den Stellungnahmen
der behandelnden Ärzte zeigt sich dagegen bei den Ergebnissen der
psychiatrischen Begutachtung. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. U.___
bestätigt zwar einige Diagnosen, welche seitens behandelnder Ärzte bereits
zuvor genannt worden waren. Für seine Beurteilung zentral ist jedoch die so
zuvor nicht geäusserte These, der Beschwerdeführer habe im Kindes- und
Jugendalter schwere Gewalt seitens der Mutter erlebt, was zu einer schweren
Traumatisierung geführt habe, welche ätiologisch anderen Beschwerdebildern (wie
einer ADHS-Problematik und einer komplexen Persönlichkeitsstörung)
vorangegangen sei. Gespräche des Gutachters mit den behandelnden Fachpersonen
ergaben offenbar, dass diese eine Traumatisierung für möglich hielten, sie
jedoch bisher nicht exploriert hatten. Hinsichtlich der Diagnosestellung stellt
sich sowohl in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung als auch in
Bezug auf die Persönlichkeitsstörung die Frage, ob die entsprechenden
zeitlichen Kriterien erfüllt sind. Namentlich müsste die posttraumatische
Belastungsstörung in der Regel in einer gewissen zeitlichen Nähe zur
traumatisierenden Situation entstehen, wobei aber Ausnahmen denkbar sind (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 6.5). Wie
der Gutachter darlegt, geht er von einer seit längerer Zeit bestehenden
Beeinträchtigung aus, so dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Ebenso
erscheint vor diesem Hintergrund auch die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, welche sich definitionsgemäss relativ früh und bei
verschiedenen Gelegenheiten gezeigt haben müsste, als nachvollziehbar. Wohl ist
es aus Sicht der Rechtsanwendung nicht unproblematisch, dass die Diagnose und
die Beurteilung auf massiven Vorwürfen gegen Drittpersonen beruhen, welche sich
nicht zur Sache äussern konnten. Das grobe und lange dauernde Fehlverhalten mit
Ausübung schwerer Gewalt, welches der Gutachter Dr. med. U.___ –
abweichend von früheren psychiatrischen bzw. psychologischen Einschätzungen,
welche ebenfalls auf die Entwicklung in der Kindheit Bezug nahmen (vgl. E. II.
3.6
hiervor) – insbesondere der Mutter des Beschwerdeführers vorwirft, kann aus
einer rechtlichen Sicht nicht als nachgewiesen gelten. Dieser Umstand ändert
jedoch nichts daran, dass der Gutachter Dr. med. U.___ lege artis
vorgegangen ist. Er hat seine Beurteilung unter Bezugnahme auf die
Schilderungen des Beschwerdeführers, die Aussagen der behandelnden Ärzte, die
Vorakten und die eigene Untersuchung plausibel begründet. Basierend auf der
erwähnten These, der Beschwerdeführer sei bereits in frühester Kindheit häufig
physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen und dadurch traumatisiert
worden, werden der weitere vom Gutachter angenommene Verlauf, die gestellten
Diagnosen und die daraus resultierenden Einschränkungen, einschliesslich der
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar hergeleitet. Wie
dargelegt, hat das Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachten
abzuweichen, wenn zwingende Gründe bestehen (E. II. 2.6 hiervor; BGE 135 V
465.
E. 4.4 S. 469 f.). Solche Gründe sind nicht ersichtlich und ergeben
sich insbesondere nicht aus dem Umstand allein, dass die Einschätzung des
psychiatrischen Gerichtsgutachters anders lautet als jene der Fachpersonen,
welche zuvor mit dem Beschwerdeführer befasst waren. Von Seiten der Parteien
werden denn auch keine Einwände erhoben. Die Arbeitsfähigkeit ist daher auf der
Basis der Resultate des Gerichtsgutachtens festzulegen. Dem Beschwerdeführer
ist folglich eine angepasste Tätigkeit noch im Rahmen eines Pensums von 40 %
zumutbar.
5.
Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns massgebend
(E. II. 2.3 hiervor). Gemäss dem Gerichtsgutachten bestehen die aktuellen
Verhältnisse im Wesentlichen unverändert seit der IV-Anmeldung im September
2010.
Das für den Rentenanspruch massgebende Wartejahr (E. II. 2.1
hiervor) lief somit im September 2011 ab.
5.1
Für die Bestimmung des
Erwerbseinkommens, das die versicherte Person ohne die gesundheitliche
Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen könnte, wird in der
Regel an den letzten Lohn angeknüpft, den sie als Gesunde tatsächlich erzielte.
Vor dem Hintergrund der wechselhaften, unsteten Berufsbiographie des
Beschwerdeführers, die durch zahlreiche kurzfristige Anstellungen und häufige
Wechsel, teilweise auch mit Unterbrüchen, geprägt ist (vgl. den IK-Auszug,
IV-Nr. 103), rechtfertigt sich die Annahme, dass er im Gesundheitsfall
eine bestimmte Tätigkeit längerfristig ausgeübt hätte, nicht. Das
Valideneinkommen ist daher auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen.
Auszugehen ist vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohns von Männern im Bereich
einfacher Tätigkeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE),
Tabelle A1.
5.2
Das Einkommen, das der
Beschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit seinen
gesundheitlichen Einschränkungen erzielen könnte, ist ebenfalls gestützt auf
die LSE festzulegen. Den Ausgangspunkt bildet auch hier der vorstehend
umschriebene Tabellenwert. Da somit beide Vergleichseinkommen auf derselben
Grundlage bemessen werden, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
(hier: 60 %) vor Berücksichtigung eines allfälligen
Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom
29.
Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
5.3
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen,
dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen). Vorliegend
fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen
Feststellungen auch eine geeignete Tätigkeit nur im Rahmen eines Pensums von 40 %
ausüben kann. Eine Teilzeittätigkeit in diesem Bereich ist bei Männern,
statistisch gesehen, mit einer spürbaren Lohneinbusse verbunden. Weiter sind
die Eigenheiten der Einschränkung, namentlich die Verbindung des psychischen
Beschwerdebildes mit möglichen Ausfällen wegen der Acne inversa, geeignet, sich
über die Pensenreduktion hinaus lohnmindernd auszuwirken. Weitere,
invaliditätsfremde Abzugsgründe bestehen nicht. Damit rechtfertigt sich
gesamthaft betrachtet ein Abzug in der Höhe von 15 %. Das
Invalideneinkommen reduziert sich somit von 40 % auf 34 % des
Valideneinkommens. Der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach auf 66 %.
6.
Der Beschwerdeführer hat somit
nach Ablauf des Wartejahres im September 2011 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
7.
Ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen ist für den hier zu beurteilenden
Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 2. November 2015 zu verneinen.
Die diesbezüglichen Bemühungen blieben in der Vergangenheit erfolglos und
künftige Versuche müssten dem nunmehr festgestellten Beschwerdebild angepasst
werden. Für die Zukunft werden derartige Massnahmen, objektive und subjektive
Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils
allenfalls zu prüfen sein.
8.
8.1
Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt
Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 13. September 2017 (A.S. 201)
einen Aufwand von 18.54 Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Bemühungen in
Abzug zu bringen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dazu gehören die Positionen
«Brief an Klient» von 0.17 Std., bei welchen praxisgemäss von
Orientierungskopien ausgegangen wird (total 1.19 Std.), drei Briefe à
0.25
Stunden (total 0.75 Stunden) vom 14. Juni 2016 (offenbar Adressänderungsanzeigen,
vgl. A.S. 66) sowie der Aufwand für die Kostennote (0.42 Std.). Ebenfalls
nicht zu entschädigen sind Vorkehren ohne erkennbaren direkten Bezug zum
Verfahren. Dies betrifft das Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember
2015.
(0.25 Std.) sowie die verschiedenen Kontakte zum Sozialdienst [...]
(insgesamt 1.26 Std.). Weiter ist der nachprozessuale Aufwand aufgrund des
Verfahrensausgangs (Obsiegen) praxisgemäss auf eine halbe Stunde zu bemessen. Insgesamt
reduziert sich damit der geltend gemachte Aufwand von 18.54 Stunden um 4.37
Stunden auf 14.17 Stunden, was als angemessen erscheint. Praxisgemäss wird ein
Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in ausserordentlich komplexen
Fällen zugesprochen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, das Verfahren
bewegte sich im gewohnten Rahmen. Die Parteientschädigung bemisst sich daher
auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 260.00. Damit resultiert ein
Honorar von CHF 3'684.20 (14.17 x CHF 260.00). Bei den Auslagen sind
die 372 Kopien zu CHF 0.50 anstatt CHF 1.00 zu entschädigen
(kantonaler Gebührentarif, § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und es ist ein angemessener Abzug für
verfahrensfremde Vorkehren vorzunehmen, so dass zu entschädigende Auslagen von
CHF 210.00 verbleiben. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich
die Parteientschädigung auf CHF 4'205.75.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
8.3
Nach der Rechtsprechung sind die
Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn die
Begutachtung notwendig wurde, weil es dieser in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes unterlassen hatte, den relevanten medizinischen
Sachverhalt vollständig und zuverlässig abzuklären (BGE 139 V 496). Das
Gericht holte das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ in erster Linie
deshalb ein, weil das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, eine Beurteilung der invalidisierenden
Wirkung der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren und somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen
Gastrointestinaltraktes unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281 begründeten
Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der Standardindikatoren durch die
IV-Juristin vom 27. August 2015 (IV-Nr. 130) vermochte nicht
vollständig zu überzeugen. Sie äussert sich nur zu einem Teil der relevanten
Aspekte und basiert teilweise auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen, was vor
allem darauf zurückzuführen ist, dass das ihr vorliegende Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___, nur wenige für die Beurteilung der Indikatoren relevante
Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 66 S. 13 f.). Aus diesem Grund war
es auch dem Gericht nicht möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit
hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Da das Urteil BGE 141 V 281 am
3.
Juni 2015, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November
2015, erging, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
gehalten gewesen, den Sachverhalt ergänzend gutachterlich abzuklären. Ihr sind
daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 13'741.05 aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November
2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. September 2011
eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'205.75 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des
Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017 in der
Höhe von CHF 13'741.05 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser