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Entscheid

VSBES.2015.308

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

3. November 2017Deutsch44 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1981 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit von

August 1997 bis August 1999 eine Anlehre als Velomechaniker und schloss diese

mit einem Attest ab. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Allrounder,

Abf.ler und Lagerist, Lader Entsorgung, Lager- und Aussendienstmitarbeiter

sowie im Reinigungsdienst tätig. Ab Januar 2013 arbeitete er als Hauswart bei

der B.___, [...]. Bereits am 16. September 2010 hatte er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen psychischer Beschwerden zum

Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für ein

Aufbautraining als Integrationsmassnahme (Verfügung vom 19. April 2011

[Akten der IV-Stelle {IV-Nr.} 19]) sowie eine Beratung (persönliches

Coaching; Mitteilungen vom 7. Oktober 2011 [IV-Nr. 32] und

20. September 2012 [IV-Nr. 52]) und ein Bewerbungscoaching (Mitteilung

vom 8. Juni 2012 [IV-Nr. 42]) als Frühinterventionsmassnahmen.

1.2 Am 2. Mai 2011 erlitt der

Beschwerdeführer einen Unfall, als er sich beim Reparieren des Bettes für

seinen Sohn am rechten Handgelenk verletzte. Am 13. Dezember 2011 wurde er

im C.___ am rechten Handgelenk operiert. Die Beschwerdegegnerin zog die

entsprechenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei

(IV-Nr. 58). Die Suva teilte dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger

Verfügung vom 6. Dezember 2013 mit, es liege ein stabiler unfallbedingter

Zustand des rechten Handgelenks nach der Kontusion vom 2. Mai 2011 vor und

die Einkommenseinbusse liege unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 %. Sie

könne daher keine weiteren Leistungen erbringen (IV-Nr. 80).

1.3 Am 27. Mai 2013 wurde im

Auftrag der IV-Stelle eine bidisziplinäre (orthopädisch, psychiatrisch)

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___, durchgeführt (Gutachten vom

3. Juni 2013; IV-Nr. 66 S. 2 ff.). Dazu nahmen der behandelnde

Psychiater, Dr. med. E.___, und die von ihm delegierte behandelnde Psychologin

lic. phil. F.___ am 5. Juli 2013 Stellung (IV-Nr. 74). Am 21. Februar

2014 verfasste die Praxis G.___ einen Bericht über eine psychiatrisch-psychologische

Untersuchung (IV-Nr. 88). Am 26. Mai 2014 nahm die erwähnte Begutachtungsstelle

auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin zu diesen beiden Berichten Stellung

(IV-Nr. 94). Am 11. Juni 2014 erliess die Beschwerdegegnerin einen

Vorbescheid, worin sie die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht

stellte (IV-Nr. 97 S. 2 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

18. August 2014 Einwand erheben (IV-Nr. 101) und mit Eingaben vom

28. August und 6. Oktober 2014 der Beschwerdegegnerin weitere

Unterlagen zukommen (IV-Nr. 105 und 106). Nach Konsultation des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) ersuchte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen D.___-Gutachter,

Dr. med. H.___, um eine Stellungnahme (IV-Nr. 112). Mit Eingabe vom

30. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer verschiedene Anträge stellen

(IV-Nr. 114). Dr. med. H.___ nahm am 5. Februar 2015 Stellung

(IV-Nr. 117).

1.4 Am 4. Februar 2015

beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 115). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wies die Beschwerdegegnerin

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab

(IV-Nr. 124), was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf

Beschwerde hin bestätigte (rechtskräftiges Urteil vom 19. Februar 2016, VSBES.2015.187).

1.5 Nach Rücksprache mit dem RAD vom

2. März 2015 (IV-Nr. 120) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie

eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2. November 2015 ab

(IV-Nr. 138).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. Dezember 2015 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 2. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei unter Berücksichtigung der

Fachrichtungen Handchirurgie, Gastroenterologie, Dermatologie und Psychiatrie

eine interdisziplinäre gerichtliche Begutachtung des Beschwerdeführers (inkl.

Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss

Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im

Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung

durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137

V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachterstelle (Beweisgegenstand:

Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der

Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,

9C_492/2014, vor allem auch gemäss Erw. 4.3.1.2 und 4.3.2).

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen

Handchirurgie, Gastroenterologie, Dermatologie und Psychiatrie nach den

Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) an

die IV-Stelle Solothurn zur interdisziplinären Begutachtung des Versicherten

(inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV

gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur

Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung

zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137

V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter (Beweisgegenstand:

Gutachterliche und amtliche Ermöglichung der Beurteilung der

Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,

9C_492/2014, vor allem auch gemäss Erw. 4.3.1.2 und 4.3.2).

c) Subeventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. spezifische berufliche

Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen)

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung

resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29

Abs. 2 BV).

6. [mittlerweile obsolet].

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

22. Februar 2016 (A.S. 44 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom 9. Juni

2016 (A.S. 63 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wird in Aussicht

genommen, bei der Begutachtungsstelle I.___, ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten einzuholen.

2.4 Mit Verfügung und Schreiben vom

25. August 2016 (A.S. 72 ff., 75 f.) wird der Begutachtungsstelle I.___,

der Begutachtungsauftrag erteilt.

2.5 Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle I.___, wird am 28. Juni 2017 erstattet (A.S. 86

ff.).

2.6 Die Parteien verzichten in der

Folge auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (A.S. 199). Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 13. September 2017 seine

Kostennote ein (A.S. 200 ff.).

3. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich

auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 2. November 2015 eingetreten ist (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129.

V 222).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157

E. 1c S. 160 f.).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht

das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu

erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,

dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

3.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.1

Aus dem Bericht der J.___, , vom

10.

September 2010 geht folgende Diagnose hervor: Anpassungsstörung,

längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), Trennung von der Freundin (ICD-10

Z63.0); Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10 Z56); Cannabisabhängigkeit (ICD-10

F12.25), ständiger Substanzgebrauch. Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

sei am 1. April 2010 durch den Hausarzt der Notfall- und Krisenambulanz

zugewiesen worden. Bis am 7. Mai 2010 habe er an einer

ambulant-psychiatrischen Behandlung teilgenommen. Nach drei hintereinander

wahrgenommenen Terminen sei er unkooperativ geworden und habe immer wieder die

vereinbarten Gespräche verpasst, worauf die Behandlung abgeschlossen worden sei

(IV-Nr. 6.5).

3.2

Im Bericht des K.___ vom

29.

November 2012 wurden die Diagnosen Psoriasis vulgaris seit ca. 1995,

Handgelenkstrauma rechts im 2004, Handgelenkstrauma rechts im Mai 2011,

psychosoziale Belastungssituation bei Arbeitslosigkeit, Nikotinkonsum (1 Pack

Zigaretten pro Tag) sowie anamnestisch eine Kontrastmittelallergie nach Arthrographie

in der Kindheit gestellt (IV-Nr. 54 S. 6 f.).

3.3

Der Hausarzt Dr. med. L.___,

Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, attestierte in seinem Bericht vom 11.

Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter

seit Mai 2011 und eine solche von 50 % ab 14. Januar 2013. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Der Patient habe Schmerzen in der

rechten Hand, bei Belastung sei die Hand livider, kühler. Es bestehe eine

verminderte Leistungsfähigkeit wegen persistierender psychosozialer

Belastungssituation (Konflikte mit den Eltern, Ex-Frau, finanzielle Probleme).

Die bisherige Tätigkeit sei nach spezifischem Training hinsichtlich

Belastbarkeitssteigerung der rechten Hand bis 8 Std. pro Tag zumutbar. Die

Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Belastbarkeit der rechten Hand.

Angepasste Tätigkeiten seien bis zu 8 Std. pro Tag zumutbar (IV-Nr. 54

S. 1 ff.).

3.4

Dem von der IV-Stelle

veranlassten bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___, vom 3. Juni 2013 kann entnommen werden, dass

der Beschwerdeführer dort am 27. Mai 2013 von Dr. med. H.___, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. M.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, untersucht und begutachtet wurde. Die interdisziplinären Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten wie folgt: «Anamnestisch chronisch

intermittierende, vorwiegend belastungsabhängige, ulnar betonte

Handgelenkschmerzen rechts (ICD-10 M79.64), Status nach TFCC-Refixation 11/2004

und nach Handgelenksarthroskopie mit Kapsel-Débridement, offener

Retinaculum-Erweiterungsplastik des 6. Strecksehnen-fachs sowie

Synovektomie am 13.12.2011 (ICD-10 Z98.8), MR-tomographisch marginale strukturelle

Veränderungen mit kleinen intraossären Zysten an Os scaphoideum und Os lunatum

ohne eindeutigen Krankheitswert.» Die Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit lauten wie folgt: «1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren; 2. Somatoforme autonome

Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31).»

Im Rahmen der interdisziplinären

Beurteilung wurde im Wesentlichen angegeben, der 1981 in der Schweiz geborene

Explorand habe eine Attestlehre zum Velomechaniker mit Abschluss im Jahr 1999

absolviert. Anschliessend habe er verschiedene Anstellungen gehabt, nicht in

der angestammten Tätigkeit, unterbrochen von arbeitslosen Perioden und auch

zuletzt mit einer IV-Eingliederung im Jahr 2011. Nach dem Unfallereignis vom

2.

Mai 2010 (recte: 2011) sei er arbeitsunfähig geschrieben worden, die

SUVA-Taggeldzahlungen seien per Mai 2012 sistiert worden. Beim Exploranden

stehe die Situation bezüglich der Handgelenksschmerzen rechts im Vordergrund.

Die orthopädische Untersuchung habe diese chronisch intermittierenden,

vorwiegend belastungsabhängigen, ulnar betonten Handgelenkschmerzen rechts zur

Kenntnis nehmen können bei Status nach TFCC-Operation 11/2004 und

Retinaculum-Erweiterungsplastik am 13.12.2011. MR-tomographisch hätten sich

zuletzt marginale strukturelle Veränderungen gezeigt. Klinisch zeige sich

objektiv ein unauffälliger Status. Im Gegenteil zeigten sich erhebliche

Gebrauchsspuren an den Händen, die auch eine erhebliche Belastung derselben

nachwiesen. Gemäss Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens bestehe von

Seiten des Bewegungsapparates lediglich eine Einschränkung für das Handgelenk bei

sehr stark belastenden Tätigkeiten. Für jegliche leichten bis mindestens

mittelschweren Tätigkeiten, also alle, die der Explorand bisher durchgeführt

habe, auch für die angestammte, bestehe aus orthopädischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne bei

somatisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv

angegebenen Beschwerden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren zur Kenntnis genommen werden. Daneben bestehe eine

somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes. Eine

komorbide, relevante psychiatrische Störung bestehe nicht, insbesondere auch

nicht eine früher erwähnte affektive Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht

könne, wie dem Teilgutachten zu entnehmen sei, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer

Sicht, bezogen auf den Bewegungsapparat und die Psyche, eine 100%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit für jegliche leichten bis mindestens mittelschweren

Tätigkeiten. Auch in der Vergangenheit sei die Arbeitsunfähigkeit nur

vorübergehend gewesen, kurz postoperativ oder nach den Unfallereignissen

eingeschränkt. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit könne retrospektiv

nicht zugeordnet werden. Aus somatischer Sicht seien keine spezifischen

Massnahmen vorzuschlagen. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls keine

Massnahme vorzuschlagen. Die nicht eingenommenen Antidepressiva seien nicht zur

weiteren Verordnung zu empfehlen, es bestehe keine eigentliche Indikation.

Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

beim noch jungen Exploranden könnten keine beruflichen Massnahmen vorgeschlagen

werden (IV-Nr. 66).

3.5

Aus der Stellungnahme der N.___

(lic. phil. F.___, Dr. med. E.___), , vom 5. Juli 2013 geht

hervor, der Patient befinde sich seit dem 1. März 2013 in psychiatrischer

und psychotherapeutischer Behandlung. Er werde seit dem 1. April 2013 zu

100.

% krankgeschrieben (März 2013 zu 50 % in Ergänzung zu den

50.

% vom Hausarzt). Der ABI-Gutachter Dr. med. H.___ diagnostiziere

im Gutachten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Es sei zu ergänzen,

dass zusätzlich eine Emotionsregulationsstörung, wahrscheinlich auf dem

Hintergrund eines ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Störung), vorliege. Die

psychische Hauptproblematik beim Patienten liege darin, dass er Mühe habe, mit

starken aversiven Gefühlen wie Wut, Anspannung und Stress adäquat umzugehen. Er

habe sich im Laufe seines Lebens Copingstrategien angeeignet, welche zu

weiteren Folgeproblemen geführt hätten. U.a. habe er aversive Gefühle über

lange Zeit mit Kaufsucht kompensiert, was zu einer hohen Verschuldung geführt

habe. Andere Strategien seien Selbstverletzungen oder Cannabiskonsum. Als Folge

der Emotionsregulationsstörung und des vermuteten ADS bestehe beim Patienten

eine geringe Belastbarkeit und Frustrationstoleranz. Er habe Mühe, sein Denken

und Handeln zu strukturieren, und verliere deshalb oft den Überblick über eine

Situation. Als Folge des ADS in Kombination mit der aktuellen schwierigen

psychosozialen Situation erlebe er durchaus Phasen von mehreren Wochen, während

welchen eine Diagnose einer depressiven Episode erfüllt sei (Niedergeschlagenheit,

Lust- und Motivationslosigkeit, Antriebsarmut, schnelle Ermüdbarkeit,

Insuffizienzgefühle, Durchschlafstörungen, Appetitverlust). Dr. med. H.___

schätze ein, dass Psychotherapie beim Patienten keine Veränderung für die

Arbeitsfähigkeit erbringen werde. Hier habe man eine andere Sicht: Bei den oben

ergänzten Diagnosen sei Psychotherapie in Kombination mit

Psychopharmakotherapie indiziert. Der Patient habe noch nie eine längerdauernde

intensive Psychotherapie in Anspruch genommen (bisher nur vereinzelte Sitzungen

beim Psychiater Dr. med. O.___ und ein Coaching durch den Psychologen P.___).

Die vermutete Diagnose eines ADS sowie die bestehende rezidivierende depressive

Störung hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ein ADS sei behandelbar

und es sei davon ausgehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung

Psychotherapie/Psychopharmakotherapie verbessern werde. Dazu erforderlich sei

aber die Unterstützung der IV im Rahmen eines erneuten Versuchs mit einem

Arbeitstraining (IV-Nr. 74).

3.6

Aus dem Bericht der

psychiatrisch-psychologischen Praxis G.___ (lic. phil. Q.___, Psychologe

FSP; Dr. phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) vom

21.

Februar 2014 geht im Wesentlichen hervor, die frühkindliche

Entwicklung sei – abgesehen von wiederholter Bronchitis – unauffällig gewesen.

Rasch werde dann aber eine verzögerte Entwicklung auf allen Ebenen,

insbesondere aber im sprachlichen Bereich, sichtbar. Sprachtherapien hätten

Fortschritte ermöglicht, trotzdem sei von einem regulären Schuleintritt

abgeraten worden, so dass der Patient gegen den Willen seiner Eltern die Schule

im Kinderheim [...], einer sonderpädagogischen Schule für Verhalten und

Sprache, begonnen habe. Neben einer vermuteten hirnorganischen Komponente

spiele das kaum fürsorgliche Elternsystem mit einer inkonsistenten Beziehung

zum Kind, emotionaler Vernachlässigung und physischen Schlägen vermutlich eine

ursächliche Rolle dieser Entwicklungsstörung. Vor dem Hintergrund der

anamnestischen Angaben aus der frühen Kindheit liege die Vermutung nahe, dass

beim Patienten eine frühe Bindungsstörung vorgelegen habe.

In der Sonderschule sei es zu

zahlreichen Abklärungen gekommen, die insgesamt einen schlecht konzentrierten,

ablenkbaren, überschiessenden Knaben beschrieben hätten. Die Sprachentwicklung

sei, trotz Fortschritten, stark retardiert geblieben. Die emotionale wie die affektive

Entwicklung sei ebenfalls dem Alter entsprechend zurückgeblieben. Der Junge sei

im Verhalten als labil beschrieben worden, in der Persönlichkeit als wenig

reif. Es habe eine latente Aggressivität und ein hohes Mass an Bedürftigkeit

bestanden, dem im Sozialverhalten mit starker Anpassung begegnet worden sei.

Parallel zur Begeisterungsfähigkeit habe sich eine niedrige

Frustrationstoleranz gezeigt. Die fremdanamnestischen Angaben der Kindheit

zeigten ebenfalls deutliche und ausgeprägte Symptome wie

Konzentrationsstörungen, Ablenkbarkeit und impulsives Handeln.

Die Berufsanamnese sei inkonsistent mit

vielen Wechseln und Überforderungen. Der Abschluss der Anlehre zum

Velomechaniker sei dank der Unterstützung des Chefs und trotz starker

psychischer Belastung, die sich in Müdigkeit, Schlaflosigkeit und morgendlichem

Erbrechen bemerkbar gemacht habe, gelungen. Zunehmende depressive Episoden und

somatoforme Beschwerden sowie zwei Handoperationen hätten eine konstante

berufliche Tätigkeit verunmöglicht.

Insgesamt zeigten die selbst- und

fremdanamnestischen Angaben sowie die psychodiagnostischen Messmittel, dass

bereits in der Kindheit des Patienten substanzielle Schwierigkeiten in den

Bereichen Impulsivität, Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit

bestanden hätten. Im Erwachsenenalter seien diese abgeschwächt, jedoch

weiterhin deutlich einschränkend im Alltag vorhanden. Dominant seien auch ein

depressives Erscheinungsbild und die chronische Schmerzsymptomatik. Insgesamt

sei eine sehr hohe Belastung auf Achse I festzustellen. Zusammenfassend könne

festgehalten werden, dass Leidensdruck erzeugende ADHS-spezifische Symptome im

Kindesalter vorhanden gewesen seien und im Erwachsenenalter fortbestünden. Die

Kriterien für eine adulte ADHS seien dementsprechend vollständig erfüllt.

Differentialdiagnostisch werde bei dieser Symptomatik eine mit grosser

Wahrscheinlichkeit vorbestehende frühe Bindungsstörung und damit einhergehende

Entwicklungsstörungen v.a. in der Sprache vermutet. Die deutlichen

Einschränkungen im psychosozialen Funktionsniveau seien dabei nicht alleine mit

einer ADHS zu erklären und es seien differentialdiagnostisch zusätzliche

negative Einflüsse auf die Bewältigung des Lebensalltags aufgrund einer

komorbid bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung zu vermuten. Demnach

wurden folgende Diagnosen gestellt:

«Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, kombinierte Präsentation

(DSM-V 314.01), Störung mit Beginn in der Kindheit: Reaktive Bindungsstörung

(ICD-10: F94.1) und damit einhergehend Sprachentwicklungsstörung, V.a.

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)» (IV-Nr. 88).

3.7

Der Dermatologe Prof.

Dr. med. S.___ hielt in seinem Bericht vom 18. März 2014 fest, am

12.

Februar 2014 habe sich der Patient wegen einer seit dem

16.

Lebensjahr bestehenden Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) in seiner

Sprechstunde vorgestellt. Der Dermatologe diagnostizierte Psoriasis vulgaris

und Acne inversa. Im Weiteren führte er aus, die Acne inversa könne in

Abhängigkeit von der Lokalisation sowie der Ausprägung des Befundes durchaus

zur Einschränkung bei der Arbeitstätigkeit führen, soweit diese mit viel

Bewegung verbunden sei. Der Ausprägungsgrad der Psoriasis vulgaris sei beim

derzeitigen Befund nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

verbunden. Die Acne inversa sei eine Hautveränderung, der eine genetische

Prädisposition zugrunde liege. Eine Heilung im engeren Sinne sei daher nicht zu

erwarten. Die Behandlung bestehe in antientzündlichen Massnahmen und – sofern

es sich um lokalisierte Befunde handle – in deren Exzision. Der Patient sei

darüber hinaus aufgeklärt worden, dass das Rauchen ein aggregierender Faktor

sei (IV-Nr. 101 S. 46 f.).

3.8

Zu den oben wiedergegebenen

Berichten vom 5. Juli 2013 und 21. Februar 2014 nahm der

psychiatrische D.___-Gutachter Dr. med. H.___ am 26. Mai 2014

dahingehend Stellung, der Explorand habe in der psychiatrischen Untersuchung

mitgeteilt, dass er sich aufgrund seiner Schmerzen in der rechten Hand nicht

arbeitsfähig fühle. Es sei auch zu erwähnen, dass er im Gegensatz zu seinen

Angaben das verordnete Antidepressivum zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum

eingenommen habe. Der Explorand habe Schwierigkeiten gehabt in der Schule, es

sei auch eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz festgestellt worden. Er

habe vor allem unter einer verzögerten Sprachentwicklung gelitten. Es sei aber

zu erwähnen, dass der Explorand erfolgreich eine Lehre als Velomechaniker

absolviert und später verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt habe. Aufgrund von

Schmerzen in der rechten Hand fühle er sich seit Mai 2011 nicht mehr

arbeitsfähig. Aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Exploranden im Rahmen

der psychiatrischen Untersuchung habe man keine klaren Hinweise für das

Vorliegen eines ADHS finden können. In der Untersuchung durch die Psychologen Q.___

und R.___ sei vor allem aufgrund zahlreicher Selbst- und

Fremdbeurteilungsskalen ein ADHS postuliert worden. Ob nun ein ADHS vorliege

oder nicht, sei schwierig zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 27. Mai

2013.

habe man dafür keine Anhaltspunkte finden können. Wenn nun gewisse

Anhaltspunkte für ein ADHS vorhanden seien, sollte sicherlich ein Versuch mit

einem Amphetaminpräparat versucht werden. Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei es aber nicht von entscheidender Bedeutung, ob nun

zusätzlich ein ADHS diagnostiziert werde. Der Explorand sei auch ohne

Stimulanzientherapie in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Er

sei auch während einigen Jahren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zum

Zeitpunkt der Untersuchung habe er sich nicht arbeitsfähig gefühlt aufgrund der

Schmerzen in der rechten Hand. Er leide auch unter einer Funktionsstörung des

Gastrointestinaltraktes. Die geklagten Beschwerden führten dazu, dass die

beruflichen Massnahmen nicht erfolgreich hätten durchgeführt werden können. Aus

orthopädischer Sicht hätten keine wesentlichen Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit begründet werden können. Wenn der Explorand nun zum jetzigen

Zeitpunkt motiviert sei, erneut an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, müsste

er vorgängig seine Motivation und Bereitschaft im Rahmen eines mehrmonatigen

Beschäftigungsprogramms, an dem er regelmässig und ohne Absenzen teilnehme,

unter Beweis stellen. Für eine depressive Störung habe man im Rahmen der

durchgeführten psychiatrischen Begutachtung keine Anhaltspunkte gefunden. In

diesem Zusammenhang sei nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer

entgegen seinen Angaben die verordneten Antidepressiva zum Zeitpunkt der

Untersuchung kaum eingenommen habe (IV-Nr. 94).

3.9

Vom 19. bis 21. Juni 2014

war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik [...] hospitalisiert. Im

Austrittsbericht vom 21. Juni 2014 wurde unter Verlauf und Beurteilung

angegeben, der Patient sei aufgrund einer psychischen Dekompensation nach

Trennung seiner Partnerin zur Krisenintervention gekommen. Der Eintritt sei

aufgrund einer Freiwilligkeitserklärung erfolgt. Der Patient habe den Wunsch

geäussert, für einige Tage im Spital zu verbleiben, um bei seinen vielfältigen

Belastungen und interaktionellen Problemen seine Gedanken wieder ordnen zu

können. Er habe über innere Anspannung sowie Appetenz- und Schlafstörungen bei

stets klarer Distanzierung von Suizidalität geklagt. Im Verlauf des Wochenendes

habe er nach Ritalin verlangt, da er dies zu Hause auch einnehme. Als ihm

untersagt worden sei, sein Auto, das er an einem ungünstigen Ort geparkt habe,

nach Hause zu fahren, habe er beschlossen auszutreten (IV-Nr. 101

S. 53 f.).

3.10

Der Dermatologe Prof.

Dr. med. S.___ hielt gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

am 21. August 2014 fest, eine Psoriasis vulgaris sei eine immunologisch

ermittelte Entzündung, der eine genetische Prädisposition zugrunde liege. Bei

der Acne inversa handle es sich um eine Entzündung im Bereich der

Terminalhaarfollikel, der ebenfalls genetische Mutationen zugrunde lägen. Hier

werde eine autosomal dominante Vererbung angenommen. Psychische Ursachen seien

für die Pathogenese nicht von Relevanz. Inwiefern die zeitweise eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit bei einer Akne inversa in Kombination mit einer

Persönlichkeitsstörung und anderweitigen somatischen Ursachen zusätzlich zur

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne, könne aus dermatologischer

Sicht nicht beantwortet werden. Nach den operativen Eingriffen sei je nach

Lokalisation mit einer Regenerationszeit von durchschnittlich 14 Tagen zu

rechnen (IV-Nr. 105 S. 3).

3.11

Aus dem Bericht der

Psychiatrisch-psychologischen Praxis G.___ vom 29. September 2014

(ambulante psychologische Untersuchungen vom 19. Mai und 26. Juni 2014)

geht hervor, der Beschwerdeführer sei zu einer Zusatzabklärung zugewiesen

worden. Im Bericht vom 21. Februar 2014 sei die Verdachtsdiagnose «kombinierte

Persönlichkeitsstörung» erhoben worden, welche in dieser Untersuchung

exploriert worden sei. In Ergänzung zu den bereits erhobenen anamnestischen

Angaben, dem klinischen Eindruck und des IKP seien hier drei weitere

spezifische psychodiagnostische Messmittel eingesetzt worden. Sowohl das

SKID-II als auch der Fragebogen von Oldham und Morris sowie das PSSI

bestätigten die Verdachtsdiagnose «kombinierte Persönlichkeitsstörung»

deutlich. Die Diagnose nach ICD-10 und DSM-V laute: «Kombinierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F61.0 DSM-V: 301.9; IV-Nr. 106 S. 114 ff.).

3.12

In seiner Stellungnahme vom

5.

Februar 2015 hielt der D.___-Gutachter Dr. med. H.___ fest, die

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei von lic. phil. Q.___

aufgrund des Selbstbeurteilungsverfahrens IKP, des SKID-II, des

Selbstbeurteilungsverfahrens von Oldham und Morris und des

Selbstbeurteilungsinstrumentes PSSI gestellt worden. Die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung sei also einzig aufgrund von psychologischen

Untersuchungsverfahren, insbesondere von Selbstbeurteilungsverfahren gestellt

worden. In diesem Bericht werde kein psychopathologischer Befund erhoben. Es

werde nirgends erwähnt, wie sich die allfällige Persönlichkeitsstörung im

Alltag auswirke.

Im psychiatrischen Gutachten vom

27.

Mai 2013 sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung und einer

somatoformen autonomen Funktionsstörung gestellt worden. Der Explorand habe

aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklung eine Sprachheilschule besucht. Im

Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe er sich differenziert ausdrücken

können. Es seien keine Zeichen einer Sprachstörung mehr vorhanden gewesen. Der

Explorand habe berichtet, dass er nach Schulabschluss eine Anlehre als

Velomechaniker absolviert habe und im Anschluss von 1999 bis 2010 mit

Unterbrüchen in der freien Wirtschaft gearbeitet habe. Der Explorand habe

berichtet, dass er seit 2007 mit seiner Freundin zusammenlebe, dass er sich in

dieser Beziehung wohl fühle und es überhaupt keine Probleme gebe. Er habe auch

von einer aktiven Tagesgestaltung berichtet. Der Explorand habe seine

subjektive Arbeitsunfähigkeit mit den geklagten Schmerzen begründet. Er habe

nicht erwähnt, dass er durch seine Akne in seiner Alltagsgestaltung

eingeschränkt sei. Es sei auch zu erwähnen, dass der Explorand im Gegensatz zu

seinen Angaben das verordnete Antidepressivum kaum einnehme.

Im Rahmen einer Begutachtung seien

psychologische Tests nicht verwertbar, da sie weitgehend die subjektive

Einschätzung des Exploranden abbildeten und somit kein objektiver Befund

erhoben werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depressionen oder

anderer psychischer Störungen verwendet werden können, seien für den klinischen

Alltag (z.B. Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer

Behandlung, Verlaufskontrollen) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei

geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu

objektivieren. Man sei sich bewusst, dass viele Gutachter solche Verfahren durchführten

(z.B. das Beck Depressionsinventar, MMPI, etc.). Solche Verfahren spiegelten

aber nur vordergründig eine Objektivität vor (indem sie – nach Auszählung der

Antworten – einen pseudogenauen Score ergäben, der mit Normwerten verglichen

werden könne). An der Tatsache, dass die Antworten in solchen Tests rein

subjektiver Natur seien, ändere der Score nichts. Durch solche Verfahren werde

keine höhere Genauigkeit erreicht, sondern es werde im Gegenteil eine

Pseudogenauigkeit erzielt. Solche Verfahren würden grundsätzlich nie

durchgeführt; von einer Anwendung dieser Verfahren im gutachterlichen Kontext

werde geradezu abgeraten. Auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit

eingegangenen Akten werde an den Schlussfolgerungen festgehalten, die im

Gutachten gestellt worden seien. Beim Exploranden bestehe eine 100%ige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit für leichte bis mindestens mittelschwere Tätigkeiten

(IV-Nr. 117).

3.13

Die durch das Gericht veranlasste

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017 umfasste

eine versicherungsmedizinische / fallführende Untersuchung (Dr. med. T.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH), eine psychiatrische Untersuchung

(Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), eine

handchirurgische Untersuchung (Dr. med. V.___, Facharzt FMH für

plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie) sowie eine

rheumatologische Untersuchung (Dr. med. W.___, Facharzt für Innere Medizin

FMH, Facharzt für Rheumatologie FMH). Weiter wurden Laborwerte erhoben,

Röntgenbilder der BWS und LWS sowie des rechten Handgelenks erstellt und eine

ergotherapeutische Abklärung durchgeführt. Weiter wurden Berichte des [...],

Orthopädische Klinik, und des Dermatologen Dr. med. S.___ beigezogen.

3.13.1

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. U.___ diagnostiziert in seinem Teilgutachten vom 24. Februar

2017.

(A.S. 153 ff.) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1), entsprechend der DESNOS nach DSM-IV, eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, schizoiden und

vermeidend-selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0), ein

Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), eine rezidivierende depressive

Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine somatoforme autonome

Funktionsstörung des autonomen Gastrointestinaltraktes (ICD-10 F45.31) sowie

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). In der Beurteilung führt Dr. med. U.___ aus, der Beginn der

Krankheitsentwicklung müsste in die früheste Kindheit datiert werden, wo der

Beschwerdeführer nach später Sprach-entwicklung einer schwer dysfunktionalen

Primärfamilie ausgesetzt worden sei. Von frühester Kindheit scheine schwere

Gewalt vorgeherrscht zu haben, die in ihrem vollen Ausmass zum jetzigen

Zeitpunkt noch nicht explorierbar sei. Auch wenn damit das Eingangskriterium für

eine posttraumatische Belastungsstörung bezüglich des Gewaltausmasses noch

weiter exploriert werden müsse, seien die Traumafolgesymptome und traumaspezifischen

Veränderungen der Persönlichkeit so typisch und ausgeprägt, dass die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werde. Der Beschwerdeführer

sei bereits im Kindergarten und in der Grundschule auffällig und in

Sprachheilbehandlung gewesen. Die von ihm berichtete schwere Gewalt der Mutter,

die vor allem auch in psychischer Form bis zum heutigen Tag fortgesetzt werde,

habe das Erlernen von sicherer zwischenmenschlicher Beziehung stark erschwert.

So habe der Beschwerdeführer aufgrund der seit frühester Kindheit lang

fortgesetzten körperlichen und psychischen Gewalt das Vollbild einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, was durch das standardisierte

Interview in der deutschen Version von Martin Sack abgebildet werde. Wie für

schwer traumatisierte Menschen typisch, habe der Beschwerdeführer auf die

physische und psychische Gewalt mit Instrumentalisierung durch die

Primärfamilie einen sehr sprunghaften Lebenswandel mit häufigen Berufswechseln

und Abbrüchen auch in Beziehungen entwickelt. Die aktuell schwere depressive

Symptomatik sei als Folge der permanent übererregten Stressachse aufgrund der

Traumatisierung zu verstehen. Die Persönlichkeitsstörung zeige die Folgen der

Traumatisierung auf der Persönlichkeitsebene und sei als schwer einzustufen.

Die ADHS-Diagnose sei zusätzlich zutreffend, sie sei bei genetischer

Disposition auch durch die dysfunktionale Primärfamilie begünstigt worden. Das

bunte Diagnosebild sei typisch für früh und schwer traumatisierte Menschen, die

ausgeprägte Regulationsstörungen hätten. Was die funktionellen Auswirkungen der

objektivierten Befunde anbelange, weise der Beschwerdeführer im Wesentlichen

mittelschwere Funktionsstörungen (nach Mini-ICF-APP) auf. Die schweren

Beeinträchtigungen seien ADHS-typisch die Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben (vor allem die Selbstorganisation), traumatypisch

die Selbstbehauptungsfähigkeit, und persönlichkeitsstörungstypisch liege eine

schwere Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der

Gruppenfähigkeit vor. Im beruflichen Kontext habe der Beschwerdeführer dies

phasenweise gut kompensieren können. Dies werde auch in Zukunft die grösste

Herausforderung sein, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, den er mittel-

und langfristig durchhalten könne.

Im Vergleich zu den vorliegenden

Stellungnahmen bestehe eine abweichende Diagnosestellung vor allem bezüglich

der Einschätzung der Traumatisierung, die ätiologisch der ADHS-Symptomatik und

Persönlichkeitsstörung, wie auch der depressiven Symptomatik vorausgehe, ebenso

den vom Gutachter Dr. med. H.___ gestellten Diagnosen einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren und einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts. Der Vorgutachter

Dr. med. H.___ habe das Ausmass der Gewalt nicht explizit exploriert. Er

dokumentiere auch keine körperliche Gewalt, obwohl diese vom Beschwerdeführer

klar referiert und über lange Jahre angegeben werde. So fehlten auch die dazugehörigen

Fragen nach Flashbacks, hohem Arousal, Vermeidungsverhalten und Albträumen. Zu

keinem dieser Punkte nehme Dr. med. H.___ in seinem Gutachten Stellung.

Deshalb könne seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden. Mit dem

behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ habe er, Dr. med. U.___, die

Abweichung bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erörtert.

Dieser habe erklärt, er habe noch nicht in eine vertiefte Traumadiagnostik

einsteigen können. Das Gespräch mit der delegiert arbeitenden Psychologin lic. phil.

F.___ habe ergeben, dass sich die Exploration der Traumata auch in der Therapie

sehr schwierig gestalte, da der Beschwerdeführer starke Reaktionen entwickle.

Sie könne jedoch die telefonisch erläuterte Diagnosestellung nachvollziehen und

teile die Einschätzung von Dr. med. U.___. Die Psychologen der G.___

hätten keine posttraumatische Belastungsstörung, aber u.a. eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dass anlässlich der Kriseninterventionen

bei den J.___n keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden

sei, erkläre sich mit der Kürze des Aufenthalts. Was den Schweregrad der

depressiven Störung anbelange, sehe er, der Gutachter, die Abweichung gegenüber

dem behandelnden Psychiater Dr. med. E.___, der 2014 eine leichte Störung

festgehalten habe, als verlaufsbedingt. Die in den Vorakten fehlende Anamnese

bezüglich Gewalt und die damals fehlende Nachfrage bezüglich posttraumatischer

Symptome könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ein Anhaltspunkt

für Simulation oder Aggravation habe auch unter Berücksichtigung der

rheumatologischen, handchirurgischen und internistischen Teilgutachten nicht

gefunden werden können.

Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen

und Beschwerdebilder sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % sowohl in

der angestammten als auch in Verweistätigkeiten auszugehen. Diese Einschätzung

gelte seit dem 1. Januar 2011 (Kündigung der vorletzten Stelle). Für die

Arbeitsfähigkeit von 40 % bestünden Einschränkungen für

Multitask-Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit hoher Verantwortung für Personen

oder Sachgegenstände.

3.13.2

Der handchirurgische

Teilgutachter Dr. med. V.___ nennt als Diagnose persistierende ulnocarpale

Handgelenksschmerzen bei Instabilität am DRUG rechts (bei Status nach

Handgelenkskontusion rechts 2004, TFCC-Refixation im November 2004, Retrauma im

Mai 2011 nach beschwerdefreiem Intervall sowie Status nach Handgelenksarthroskopie

und Kapseldébridement am 13. Dezember 2011). Er hält fest, die

verbliebenen Beschwerden nach zweimaligem Handgelenkseingriff seien

differenzialdiagnostisch am ehesten mit einer beginnenden Arthrose vereinbar.

Eine solche sei im aktuell angefertigten Röntgenbild nicht ersichtlich und der

Beschwerdeführer gebe eher belastungabhängige Schmerzen an. Damit verbleibe die

Diagnose einer klinisch im Vergleich zur Gegenseite vorhandenen Instabilität am

DRUG. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sehe der Gutachter ein Pensum von 60 %

in der angestammten Tätigkeit als Velomechaniker als zumutbar an. Angepasste

Tätigkeiten ohne belastete Pro-/Supination über 5 kg sollten auch zu 100 %

möglich sein (A.S. 193 f.).

3.13.3

Der rheumatologische Teilgutachter

Dr. med. W.___ gelangt nach ausführlicher Diskussion der erhobenen

Befunde, der Angaben des Beschwerdeführers und der Vorakten zum Ergebnis, aus

rheumatologischer Sicht bestehe - unter Aussparung der durch das

handchirurgische Teilgutachten zu beurteilenden Konstellation am rechten

Handgelenk – übereinstimmend mit den Ergebnissen der orthopädischen

Teilbegutachtung von 2013 (Begutachtungsstelle D.___ keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (A.S. 173 ff.).

3.13.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

(A.S. 100 ff.) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe in erster Linie

über Beschwerden aus dem psychiatrischen Fachbereich beklagt. Die somatischen

Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks seien weniger im Vordergrund

gestanden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gelegentlich auftretende

lumbovertebrale Beschwerden angegeben, die jedoch subjektiv nicht als

wesentlich leistungseinschränkend beschrieben worden seien.

Auf somatischem Fachgebiet habe der

Beschwerdeführer darüber hinaus über Beschwerden im Bereich seiner Haut

geklagt, dies aufgrund der langjährig vorbekannten Psoriasis-Erkrankung und der

rezidivierenden Acne inversa-Erkrankung mit gehäufter Notwendigkeit von

Exzisionen. Aus handchirurgischer Sicht bestünden grundsätzlich keine

wesentlichen Abweichungen gegenüber den Ergebnissen der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle D.___. Von Seiten des übrigen Bewegungsapparates liessen

sich im Rahmen der ergänzend durchgeführten rheumatologischen Beurteilung keine

wesentlichen Funktionseinschränkungen beschreiben. Der Beschwerdeführer könne

lediglich, wie es schon 2013 durch die Begutachtungsstelle D.___ ähnlich

formuliert worden sei, aufgrund seiner allgemeinen Konstitution keine ausschliesslich

körperlich schweren Arbeiten erledigen. Gemäss der vorliegenden

dermatologischen Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. S.___

(vgl. E. II 3.7 und 3.10 hiervor) sei bezüglich der Psoriasis-Erkrankung bisher

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wohingegen die Acne inversa-Erkrankung

mit der Notwendigkeit von gehäuften, teilweise ausgedehnteren axillären und

inguinalen Exzisionen bereits zu zahlreichen zeitlich begrenzten

Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Aus heutiger Sicht könne angenommen werden,

dass wegen der Psoriasis-Erkrankung in erster Linie qualitative Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit bestünden; es liege mit Sicherheit eine

Minderbelastbarkeit der Haut vor, so dass der Beschwerdeführer in erster Linie

bei mechanisch hautbelastenden Tätigkeiten und wegen der psychischen

Beeinträchtigung bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt eingeschränkt sei. Bei der

wiederholten Abszessbildung im Rahmen der Acne inversa handle es sich grundsätzlich

um eine wiederkehrende, nicht dauerhaft heilbare Erkrankung. Hier müsse auch in

Zukunft immer wieder mit möglichen Abszessexzisionen gerechnet werden. Im nicht

akuten Stadium bestehe durch diese Erkrankung hingegen keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

Das psychiatrische Krankheitsbild stehe

klar im Vordergrund. Die diesbezügliche Beurteilung weiche von der

Vorbeurteilung durch die Begutachtungsstelle D.___, ab. Aus heutiger Sicht

könne die bereits durch die psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers

postulierte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional

instabilen, paranoiden, schizoiden und vermeidend-selbstunsicheren Anteilen

bestätigt werden. Ebenso lasse sich das Vorliegen einer

Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen. Darüber hinaus werde, neu im

Vergleich zur Aktenlage, die Diagnose einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung gestellt. Aus heutiger Sicht seien die Kriterien für diese

Diagnose erfüllt. Wie bereits gemäss Aktenlage vordiagnostiziert, werde auch

heute das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt. Der

Ausprägungsgrad werde zum Begutachtungszeitpunkt als schwer eingestuft. Die vom

Beschwerdeführer beklagten, chronifizierten Beschwerden des oberen

Gastrointestinaltrakts würden aktuell einer somatoformen autonomen

Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts zugeordnet, dies in

Übereinstimmung mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle D.___. Durch die

psychiatrischen Beschwerdebilder werde die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und

Routinen leicht beeinträchtigt, während eine schwere Beeinträchtigung im

Bereich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe,

ebenso sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mindestens mittelgradig

eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelschwer

beeinträchtigt, ebenso die Durchhaltefähigkeit. Die Selbstbehauptungsfähigkeit

sei schwer eingeschränkt, auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit

sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sei schwergradig

eingeschränkt. Spontanaktivitäten könne der Beschwerdeführer nur eingeschränkt

wahrnehmen. Die Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit seien hingegen leicht

beeinträchtigt. Die Gutachter gingen davon aus, dass die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen

grundsätzlich langjährig vorbestehend seien und die brüchige Erwerbsbiographie

des Beschwerdeführers in erster Linie mit den vorhandenen

Funktionseinschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der

posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären gewesen sei. Dies sei bisher,

insbesondere im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___,

unzureichend berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei es bisher in

seinem Erwerbsleben nicht gelungen, langfristig ein stabiles Arbeitsverhältnis

aufrechtzuerhalten. Retrospektiv gingen die Gutachter davon aus, dass die

genannten Funktionsbeeinträchtigungen durch das psychiatrische Krankheitsbild

so erheblich gewesen seien, dass es dem Beschwerdeführer bisher nur teilweise

und kurzfristig gelungen sei, diese zu kompensieren.

Aus gesamtmedizinischer Sicht gingen die

Gutachter von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % aus. Die

Arbeit als Hauswart, die der Beschwerdeführer bis August 2016 ausgeübt habe,

stelle aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich eine

angepasste Tätigkeit dar. Der Beschwerdeführer sei retrospektiv gesehen seit

dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 16. September 2010 gesamthaft im Pensum

von 40 % arbeitsfähig für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

ohne erhöhte Belastung im rechten Handgelenk, insbesondere in Bezug auf

Rotationsbewegungen und Transversalbelastungen. Die zeitliche Einschränkung sei

in erster Linie mit den psychiatrischen Einschränkungen zu begründen. Darüber

hinaus bestünden qualitative Einschränkungen, so könne der Beschwerdeführer

keine Tätigkeiten mit erhöhter mechanischer Hautbelastung sowie Arbeiten in

feuchter oder sehr warmer Umgebung durchführen. Tätigkeiten mit gehäuftem

Kundenkontakt seien ungünstig. Eine Arbeitsstelle sei aufgrund der

psychiatrischen Einschränkungen nur möglich, wenn der direkte Vorgesetzte und

der Arbeitgeber ein Wohlwollen gegenüber psychiatrisch erkrankten Menschen

hätten und gegebenenfalls Ausfälle kompensiert werden könnten. Wesentlich sei,

dem Beschwerdeführer nicht zu hohe Verantwortung für andere Personen zu

übertragen und komplexe Teamsituationen sowie komplexe Multitask-Aufgaben zu

vermeiden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Leistungs- respektive

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich werde steigern lassen.

4.

Das durch das Gericht

eingeholte Gutachten der Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017

basiert auf den vollständigen Vorakten sowie eigenen spezialärztlichen

Untersuchungen (vgl. E. II. 3.13 am Anfang hiervor). Auf dieser Basis

gelangen die beteiligten Experten zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in

nachvollziehbarer Weise herleiten. Das Gutachten wird damit den durch die

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme grundsätzlich gerecht.

Inhaltlich lassen sich die Ergebnisse

der somatischen Teilbegutachtungen, namentlich des handchirurgischen und des

rheumatologischen Teilgutachtens, mit den Vorberichten, einschliesslich des

Vorgutachtens der Begutachtungsstelle D.___, vereinbaren. Die dermatologischen

Aspekte werden im Anschluss an die Berichte des behandelnden Spezialarztes Dr. med.

S.___ in plausibler und nachvollziehbarer Weise behandelt und erläutert. Eine

erhebliche Abweichung vom Vorgutachten, aber teilweise auch von den Stellungnahmen

der behandelnden Ärzte zeigt sich dagegen bei den Ergebnissen der

psychiatrischen Begutachtung. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. U.___

bestätigt zwar einige Diagnosen, welche seitens behandelnder Ärzte bereits

zuvor genannt worden waren. Für seine Beurteilung zentral ist jedoch die so

zuvor nicht geäusserte These, der Beschwerdeführer habe im Kindes- und

Jugendalter schwere Gewalt seitens der Mutter erlebt, was zu einer schweren

Traumatisierung geführt habe, welche ätiologisch anderen Beschwerdebildern (wie

einer ADHS-Problematik und einer komplexen Persönlichkeitsstörung)

vorangegangen sei. Gespräche des Gutachters mit den behandelnden Fachpersonen

ergaben offenbar, dass diese eine Traumatisierung für möglich hielten, sie

jedoch bisher nicht exploriert hatten. Hinsichtlich der Diagnosestellung stellt

sich sowohl in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung als auch in

Bezug auf die Persönlichkeitsstörung die Frage, ob die entsprechenden

zeitlichen Kriterien erfüllt sind. Namentlich müsste die posttraumatische

Belastungsstörung in der Regel in einer gewissen zeitlichen Nähe zur

traumatisierenden Situation entstehen, wobei aber Ausnahmen denkbar sind (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 6.5). Wie

der Gutachter darlegt, geht er von einer seit längerer Zeit bestehenden

Beeinträchtigung aus, so dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Ebenso

erscheint vor diesem Hintergrund auch die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung, welche sich definitionsgemäss relativ früh und bei

verschiedenen Gelegenheiten gezeigt haben müsste, als nachvollziehbar. Wohl ist

es aus Sicht der Rechtsanwendung nicht unproblematisch, dass die Diagnose und

die Beurteilung auf massiven Vorwürfen gegen Drittpersonen beruhen, welche sich

nicht zur Sache äussern konnten. Das grobe und lange dauernde Fehlverhalten mit

Ausübung schwerer Gewalt, welches der Gutachter Dr. med. U.___ –

abweichend von früheren psychiatrischen bzw. psychologischen Einschätzungen,

welche ebenfalls auf die Entwicklung in der Kindheit Bezug nahmen (vgl. E. II.

3.6

hiervor) – insbesondere der Mutter des Beschwerdeführers vorwirft, kann aus

einer rechtlichen Sicht nicht als nachgewiesen gelten. Dieser Umstand ändert

jedoch nichts daran, dass der Gutachter Dr. med. U.___ lege artis

vorgegangen ist. Er hat seine Beurteilung unter Bezugnahme auf die

Schilderungen des Beschwerdeführers, die Aussagen der behandelnden Ärzte, die

Vorakten und die eigene Untersuchung plausibel begründet. Basierend auf der

erwähnten These, der Beschwerdeführer sei bereits in frühester Kindheit häufig

physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen und dadurch traumatisiert

worden, werden der weitere vom Gutachter angenommene Verlauf, die gestellten

Diagnosen und die daraus resultierenden Einschränkungen, einschliesslich der

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, nachvollziehbar hergeleitet. Wie

dargelegt, hat das Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachten

abzuweichen, wenn zwingende Gründe bestehen (E. II. 2.6 hiervor; BGE 135 V

465.

E. 4.4 S. 469 f.). Solche Gründe sind nicht ersichtlich und ergeben

sich insbesondere nicht aus dem Umstand allein, dass die Einschätzung des

psychiatrischen Gerichtsgutachters anders lautet als jene der Fachpersonen,

welche zuvor mit dem Beschwerdeführer befasst waren. Von Seiten der Parteien

werden denn auch keine Einwände erhoben. Die Arbeitsfähigkeit ist daher auf der

Basis der Resultate des Gerichtsgutachtens festzulegen. Dem Beschwerdeführer

ist folglich eine angepasste Tätigkeit noch im Rahmen eines Pensums von 40 %

zumutbar.

5.

Für den Einkommensvergleich

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns massgebend

(E. II. 2.3 hiervor). Gemäss dem Gerichtsgutachten bestehen die aktuellen

Verhältnisse im Wesentlichen unverändert seit der IV-Anmeldung im September

2010.

Das für den Rentenanspruch massgebende Wartejahr (E. II. 2.1

hiervor) lief somit im September 2011 ab.

5.1

Für die Bestimmung des

Erwerbseinkommens, das die versicherte Person ohne die gesundheitliche

Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen könnte, wird in der

Regel an den letzten Lohn angeknüpft, den sie als Gesunde tatsächlich erzielte.

Vor dem Hintergrund der wechselhaften, unsteten Berufsbiographie des

Beschwerdeführers, die durch zahlreiche kurzfristige Anstellungen und häufige

Wechsel, teilweise auch mit Unterbrüchen, geprägt ist (vgl. den IK-Auszug,

IV-Nr. 103), rechtfertigt sich die Annahme, dass er im Gesundheitsfall

eine bestimmte Tätigkeit längerfristig ausgeübt hätte, nicht. Das

Valideneinkommen ist daher auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen.

Auszugehen ist vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohns von Männern im Bereich

einfacher Tätigkeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE),

Tabelle A1.

5.2

Das Einkommen, das der

Beschwerdeführer bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit seinen

gesundheitlichen Einschränkungen erzielen könnte, ist ebenfalls gestützt auf

die LSE festzulegen. Den Ausgangspunkt bildet auch hier der vorstehend

umschriebene Tabellenwert. Da somit beide Vergleichseinkommen auf derselben

Grundlage bemessen werden, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

(hier: 60 %) vor Berücksichtigung eines allfälligen

Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom

29.

Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen,

dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu

begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f. mit Hinweisen). Vorliegend

fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen

Feststellungen auch eine geeignete Tätigkeit nur im Rahmen eines Pensums von 40 %

ausüben kann. Eine Teilzeittätigkeit in diesem Bereich ist bei Männern,

statistisch gesehen, mit einer spürbaren Lohneinbusse verbunden. Weiter sind

die Eigenheiten der Einschränkung, namentlich die Verbindung des psychischen

Beschwerdebildes mit möglichen Ausfällen wegen der Acne inversa, geeignet, sich

über die Pensenreduktion hinaus lohnmindernd auszuwirken. Weitere,

invaliditätsfremde Abzugsgründe bestehen nicht. Damit rechtfertigt sich

gesamthaft betrachtet ein Abzug in der Höhe von 15 %. Das

Invalideneinkommen reduziert sich somit von 40 % auf 34 % des

Valideneinkommens. Der Invaliditätsgrad beläuft sich demnach auf 66 %.

6.

Der Beschwerdeführer hat somit

nach Ablauf des Wartejahres im September 2011 Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

7.

Ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungs- oder Integrationsmassnahmen ist für den hier zu beurteilenden

Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 2. November 2015 zu verneinen.

Die diesbezüglichen Bemühungen blieben in der Vergangenheit erfolglos und

künftige Versuche müssten dem nunmehr festgestellten Beschwerdebild angepasst

werden. Für die Zukunft werden derartige Massnahmen, objektive und subjektive

Eingliederungsfähigkeit vorausgesetzt, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils

allenfalls zu prüfen sein.

8.

8.1

Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt

Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 13. September 2017 (A.S. 201)

einen Aufwand von 18.54 Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Bemühungen in

Abzug zu bringen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Dazu gehören die Positionen

«Brief an Klient» von 0.17 Std., bei welchen praxisgemäss von

Orientierungskopien ausgegangen wird (total 1.19 Std.), drei Briefe à

0.25

Stunden (total 0.75 Stunden) vom 14. Juni 2016 (offenbar Adressänderungsanzeigen,

vgl. A.S. 66) sowie der Aufwand für die Kostennote (0.42 Std.). Ebenfalls

nicht zu entschädigen sind Vorkehren ohne erkennbaren direkten Bezug zum

Verfahren. Dies betrifft das Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember

2015.

(0.25 Std.) sowie die verschiedenen Kontakte zum Sozialdienst [...]

(insgesamt 1.26 Std.). Weiter ist der nachprozessuale Aufwand aufgrund des

Verfahrensausgangs (Obsiegen) praxisgemäss auf eine halbe Stunde zu bemessen. Insgesamt

reduziert sich damit der geltend gemachte Aufwand von 18.54 Stunden um 4.37

Stunden auf 14.17 Stunden, was als angemessen erscheint. Praxisgemäss wird ein

Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur in ausserordentlich komplexen

Fällen zugesprochen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, das Verfahren

bewegte sich im gewohnten Rahmen. Die Parteientschädigung bemisst sich daher

auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 260.00. Damit resultiert ein

Honorar von CHF 3'684.20 (14.17 x CHF 260.00). Bei den Auslagen sind

die 372 Kopien zu CHF 0.50 anstatt CHF 1.00 zu entschädigen

(kantonaler Gebührentarif, § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und es ist ein angemessener Abzug für

verfahrensfremde Vorkehren vorzunehmen, so dass zu entschädigende Auslagen von

CHF 210.00 verbleiben. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich

die Parteientschädigung auf CHF 4'205.75.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

8.3

Nach der Rechtsprechung sind die

Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn die

Begutachtung notwendig wurde, weil es dieser in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes unterlassen hatte, den relevanten medizinischen

Sachverhalt vollständig und zuverlässig abzuklären (BGE 139 V 496). Das

Gericht holte das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ in erster Linie

deshalb ein, weil das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___, eine Beurteilung der invalidisierenden

Wirkung der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren und somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen

Gastrointestinaltraktes unter dem Aspekt der mit BGE 141 V 281 begründeten

Rechtsprechung nicht zuliess. Die Beurteilung der Standardindikatoren durch die

IV-Juristin vom 27. August 2015 (IV-Nr. 130) vermochte nicht

vollständig zu überzeugen. Sie äussert sich nur zu einem Teil der relevanten

Aspekte und basiert teilweise auf nicht hinreichend gesicherten Annahmen, was vor

allem darauf zurückzuführen ist, dass das ihr vorliegende Gutachten der

Begutachtungsstelle D.___, nur wenige für die Beurteilung der Indikatoren relevante

Informationen enthielt (vgl. IV-Nr. 66 S. 13 f.). Aus diesem Grund war

es auch dem Gericht nicht möglich, die massgebenden Schweregradindikatoren mit

hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. Da das Urteil BGE 141 V 281 am

3.

Juni 2015, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November

2015, erging, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes

gehalten gewesen, den Sachverhalt ergänzend gutachterlich abzuklären. Ihr sind

daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 13'741.05 aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November

2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. September 2011

eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'205.75 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Kantonalen Gerichtskasse Solothurn die Kosten des

Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle I.___, vom 28. Juni 2017 in der

Höhe von CHF 13'741.05 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser