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Entscheid

VSBES.2015.309

Ergänzungsleistungen AHV

16. September 2016Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1968, bezieht eine Witwenrente sowie Waisenrenten für

ihre Kinder (Ausgleichskasse [AK-]Nr. 6; 9, S. 3).

2.

2.1 Im Juni 2012 meldete sich die

Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung (erneut) zum Bezug

von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-Nr. 8 f.).

2.2 Mit Verfügung vom 4. September

2012 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 zu (AK-Nr. 16).

Weitere Leistungsverfügungen erfolgten am 3. Januar (AK-Nr. 22 f.), 10.

(AK-Nr. 50 ff.) und 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 58 f.), 28. Juli (AK-Nr. 77 f.)

und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 99 f.) sowie am 25. April 2015 (AK-Nr. 109 ff.).

3.

3.1 Am 1. September 2015 setzte

die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vom 1. April –

31. Juli, vom 1. August – 31. Oktober und vom 1. November –

31. Dezember 2014 sowie die vom 1. Januar – 28. Februar und ab

1. März 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest. Gleichzeitig

forderte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. April 2014 – 31. August

2015 ausgerichtete Ergänzungsleistungen über CHF 7‘504.00 zurück (AK-Nr. 116

ff.).

3.2 Die gegen diese Verfügung

erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. September 2015 (AK-Nr.

125) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2015 ab

(AK-Nr. 133).

3.3 Mit Verfügung vom 28. Dezember

2015 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin

ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 150 f.).

4. Gegen den Einspracheentscheid

vom 9. November 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015

Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre

Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4

ff.):

1. Es

seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Solothurn vom 9. November

2015 und die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2. Unter

o/e-Kostenfolge.

3. Für

den Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

5. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 18. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 17 ff.).

6. Mit präsidialer Verfügung vom

11. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt (A.S. 34).

7. Am 1. März 2016 nimmt die

Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reicht

zudem ihre Honorarnote ein (A.S. 37).

8. Dazu teilt die

Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 mit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin

vollumfänglich zu bestreiten. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, hält

die Beschwerdegegnerin fest (A.S. 43).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

131.

V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell –

die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit

Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer

Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V

391.

E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5

Abs. 2 VwVG).

Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die

Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren

ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich

normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die

Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom

26.

Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur

diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung

getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands,

hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen

– unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen

hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011

vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E.

3.

; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E.

2.

; I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August

2002).

1.2

Nach der Rechtsprechung kann

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen

auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die

Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt

werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und

wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer

Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK

1990.

S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese

Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand, mit welchen die Ausuferung des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden

verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der Verfügungsgrundsatz durch

den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem Gericht die Befugnis zu einer

reformatio in peius vel melius zusteht. Das Verwaltungsjustizverfahren darf

weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen auf Streitpunkte ausgedehnt

werden, die mit dem in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnis keinen engen

Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S. 454 f. E. 2b). Auch der Grundsatz

der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozialversicherungsgericht

nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen

hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV

1991.

U 120 S. 88 E. 2b).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid (AK-Nr. 133) – wie bereits erwähnt – die Einsprache

gegen ihre Verfügung vom 1. September 2015 abgewiesen; in letzterer hat sie die

neu berechneten Ergänzungsleistungen für Zeit vom 1. April 2014 – 28. Februar

2015.

bzw. ab 1. März 2015 verfügt (AK-Nr. 117).

2.2

Nun verlangt die Vertreterin

der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012

veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen

(A.S. 11). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist darauf nicht weiter

einzutreten. Der Entscheid über die Vornahme einer allfälligen Wiedererwägung stünde

im Übrigen im Ermessen des Versicherungsträgers (hier die Beschwerdegegnerin).

2.3

Den Streitgegenstand

bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete

Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder

anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass

vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen); davon ist im vorliegenden

Fall nicht auszugehen. Im Übrigen sind die in den Berechnungsblättern zur

angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 deklarierten Einnahmen- und

Ausgabenposten (AK-Nr. 116 ff.) unwidersprochen geblieben, weshalb es sich

praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen

abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom

17.

August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.4

Nachdem auch die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.5

Als bestritten gilt und zu

prüfen ist nunmehr einzig, ob das durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene

Anrechnen eines Mietzinsanteils von CHF 9‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro

Jahr korrekt ist (vgl. AK-Nr. 116 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt, es

seien bei den Ausgaben Mietzinskosten von jeweils CHF 15‘000.00 (pro Jahr) anzurechnen

(A.S. 11).

3.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 9.

November 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220.

mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen

ab 1. April 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

4.

4.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

4.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.

Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG Anspruch

auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

oder auf eine Waisenrente der AHV haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

4.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen,

die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause

lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a. (...)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.

(…),

2.

bei

Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen (…): CHF 15‘000.00,

3.

(...).

4.4

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Die Aufteilung

hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

4.5

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr

jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV

2001.

U 413 S. 86 E. 5b).

5.

5.1

In der

Beschwerde vom 4. Dezember 2015 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

geltend, sie bestreite, dass die Tochter B.___ mit ihrer Familie den Haushalt

mit ihr teile. Die beiden durch die junge Familie genutzten Räume, die durch

einen separaten Eingang erschlossen seien, seien im Mietverhältnis der

Beschwerdeführerin nicht enthalten. Am Mietzins für die von der Beschwerdeführerin

bewohnten Teile des Hauses, die sie weiterhin mit ihren beiden jüngsten Kindern

bewohne, ändere nichts. Von einer Mietzinsteilung sei daher abzusehen; mithin

seien die maximalen Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 zu berücksichtigen.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Mietzinsaufteilung sei

zu verzichten. So beruhe die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers auf

einer moralischen Pflicht der Beschwerdeführerin, was gemäss BGE 130 V 263 beim

Mietzins nicht zu berücksichtigen sei. Subeventualiter werde eine deutliche

Reduktion des angerechneten Mietzinsanteils beantragt, da es nur um die

gemeinsame Nutzung der Küche und des Wohnzimmers gehen könne. Selbst wenn

hierfür ein ausserordentlich hoher Betrag von CHF 500.00 pro Monat

eingesetzt würde, wären der Beschwerdeführerin weiterhin die maximalen

Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 anzurechnen. Damit müsse auch die Rückforderung

aufgehoben werden. Im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012

veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen

bzw. der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Mietzinskosten von

jeweils CHF 15‘000.00 Ergänzungsleistungen auszurichten und nachzuzahlen.

Subsubeventualiter sei auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 10 ff.).

5.2

Demgegenüber hält die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 zusammenfassend

fest, dass ein separates Mietverhältnis nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Aufgrund der geschilderten Wohnsituation in

der Mitbenutzung von Küche und Wohnraum sei ein Splitting der Mietkosten auf

alle Mitbewohner in der EL-Berechnung korrekt, insbesondere da die Tochter B.___

nicht mehr in der EL-Berechnung der Mutter respektive der Beschwerdeführerin

berücksichtigt werde. Die durch die Ausgleichskasse getätigte Berechnung

entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Eine Abweichung aufgrund moralischer Verpflichtungen

der Beschwerdeführerin würde eine Ausnahme bedeuten und stünde dem im

Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Gleichheitsgebot entgegen (A.S. 18

f.).

Dazu wird in der Replik vom 1. März

2016.

bemerkt, dass es sich beim Anbau ans Haus, das mehrheitlich die Beschwerdeführerin

bewohne, um eine zusätzliche Wohneinheit handle, die an einen weiteren Mieter

vermietet werde. Am Haupthaus ([…]strasse 15), insbesondere an dessen Raumaufteilung,

sei seit 1951 nichts mehr geändert worden. Zur Illustration werden ein

Kartenausschnitt sowie zwei Fotos beigelegt (A.S. 37).

6.

6.1

Teilen zwei oder mehr Personen

eine Wohnung, und sind nicht alle diese Personen in die EL-Anspruchsberechnung

eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil

der in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung

findet. Im Normalfall schafft dies keine Probleme, weil die Aufteilung der

Wohnkosten auf die einzelnen Bewohner vertraglich geregelt ist. Der

abzugsfähige Teil der gesamten Wohnkosten ergibt sich aus dieser vertraglichen

Regelung (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger; SBVR Soziale Sicherheit, Ulrich

Meyer (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2015, S. 1757 f., Rz 68, m.H.).

6.2

6.2.1

Im vorliegenden Fall sind in

den EL-Berechnungen der Verfügung vom 1. September 2015 für den Zeitraum

vom 1. April 2014 – 28. Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 folgende Personen

enthalten (vgl. AK-Nr. 116 ff.):

-

Beschwerdeführerin

-

C.___ (geb. 1992;

Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2014)

-

D.___ (geb. 1998)

-

E.___ (geb. 2000)

6.2.2

Einer Aktennotiz der

Beschwerdegegnerin vom 28. August 2015 lässt sich entnehmen, dass an der […]strasse

15.

neun Personen angemeldet seien (AK-Nr. 86, S. 3). Nebst den vorstehenden

Personen handle es sich zusätzlich um folgende:

-

B.___ (geb. 1993)

-

F.___ (geb. 1994)

-

G.___ (geb. 1987)

-

H.___ (geb. 2014)

-

I.___

Ferner hat die Beschwerdegegnerin

darin festhalten, dass sie bis April 2014 mit fünf Personen, ab April 2014 bzw.

März 2015 mit sieben Personen rechne. F.___ lasse sie ausser Berechnung, weil

dieser offenbar nach wie vor in […] sei (AK-Nr. 86, S. 3). Aus einer weiteren

Aktennotiz der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 geht hervor, dass die

Familie – gemäss einer telefonischen Auskunft durch die AHV-Zweigstelle und die

Einwohnerkontrolle [...]–ein Einfamilienhaus bewohne. Im UG mit separatem

Eingang und eigenen Einrichtungen wohne ein «Herr» (nicht in der Berechnung [enthalten]).

Im restlichen Gebäude bzw. im EG, 1. und 2. Stock wohnten die sieben gemeldeten

Personen (AK-Nr. 129).

6.2.3

Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer Einsprache vom 28. September 2015 zur Verfügung vom 1. September 2015

geltend gemacht, dass I.___ nicht bei ihr, sondern «offiziell in [...]» wohne;

ab und zu besuche er in den Ferien ihre Söhne, während sein Vater in [...] wohne.

Auch ihre Tochter B.___ und deren Mann würden nicht in ihrem Logis wohnen,

sondern in zwei Zimmern des Hauses, die als Büroräume gebraucht worden seien

(AK-Nr. 125). In der Beschwerde bringt sie vor, ihre das Haus bewohnende Familie

bestehe aus ihr und den beiden jüngsten Kindern (Jahrgänge 1998 [J.___] und

2000.

[K.___]; A.S. 10 f.); dies hat sie im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

bestätigt (A.S. 21 f.). Unklar ist die Situation im Fall des Sohnes L.___ (1992),

den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen für den Zeitraum vom 1. November

– 31. Dezember 2014 berücksichtigt hat, was allerdings mit Blick auf die

nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann.

6.2.4

Folglich ist davon auszugehen,

dass im massgebenden Zeitpunkt (April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März

2015) an der [...]strasse 15 in [...] zumindest die Beschwerdeführerin mit

ihren Kindern J.___ und K.___ sowie ihre Tochter B.___ mit Ehemann und Kind gewohnt

haben bzw. wohnen. Wie es sich für die nachfolgende Zeit bezüglich der

geänderten Wohnverhältnisse von Tochter B.___ und ihrer Familie verhält (vgl.

A.S 9, 30 ff.), kann an dieser Stelle offen bleiben.

6.3

6.3.1

In der Beschwerde wird

angeführt, dass die Tochter B.___ mit ihrem Mann nach der Heirat zwei Räume im

Untergeschoss (EG) des Einfamilienhauses an der [...]strasse 15 bezogen hätten;

mitbenutzt würden lediglich das Wohnzimmer und die Küche (im Obergeschoss). Die

beiden Räume würden in den Plänen als «Laden» und «Büro» bezeichnet und seien

im Mietvertrag nicht enthalten (A.S. 9). Am 15. Oktober 2015 hat M.___, [...],

bestätigt, dass er B.___ und C.___ «die freien Räume im Erdgeschoss [...]str.

15.

[...] zur Verfügung gestellt habe» (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4); ob

hierfür ein Mietzins – wovon in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 14.

Oktober 2015 die Rede ist – geschuldet ist und bezahlt wird, geht aus den Akten

nicht hervor, was jedoch mangels Relevanz nicht weiter abzuklären ist. Zu diesen

Räumen bestehe – so die Beschwerdeführerin – ein separater Eingang. Überdies

befänden sich im Untergeschoss (EG) eine Toilette sowie eine Duschkabine, die

ebenfalls genutzt werden könnten (A.S. 9).

6.3.2

Im Mietvertrag vom 17. Mai 2000

wird das Mietobjekt an der [...]strasse 15 in [...] wie folgt definiert: «1. +

2.

OG + EG: Garderobe + 1 Abstellraum» (AK-Nr. 4). Aufgrund der durch die

Beschwerdeführerin eingereichten Pläne vom 5. Oktober 1951 sowie der beiden

Fotos teilt sich das offenbar teilweise ebenerdige (vgl. BB-Nr. 7 f.) als «EG»

bezeichnete Untergeschoss in «Laden» und «Büro» auf. Beide nicht

abgeschlossenen Räume verfügen über ein nach aussen führendes Fenster. Dazu

kommen ein Eingangsbereich mit einer offensichtlich nach oben führenden Treppe

und dem Zugang zum «Laden» sowie ein Raum «Keller». Eingangsbereich und

«Keller« dürften den im Mietvertrag angeführten «Garderobe + 1 Abstellraum»

entsprechen. Im hinteren Teil des Untergeschosses befinden sich gemäss Plan ein

WC sowie ein lediglich über die «Werkstatt» zu erreichender Heiz- und Waschraum;

im letzteren ist eine Duschkabine eingezeichnet (BB-Nr. 3). In den

Grundrissplänen des Ober- und Dachgeschosses sind eine «Halle», eine «Küche»

und eine «Laube» sowie sechs Zimmer eingezeichnet; dazu kommen ein Bad sowie

ein WC (BB-Nr. 3).

6.3.3

Die Beschwerdeführerin hat

angegeben, dass die Tochter B.___ und ihre Familie einzig die Küche und das

Wohnzimmer (wohl als «Halle» bezeichnet) mitbenutzten (A.S. 9), wovon denn auch

auszugehen ist. Nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ist indes, dass sich

die Tochter B.___, ihr Ehemann und das Kleinkind (geb. 2014) für ihre weiteren

leiblichen und hygienischen Bedürfnisse einzig mit den beiden Räumen und den

äusserst bescheidenen sanitären Einrichtungen im Untergeschoss des Hauses begnügen;

letztere beschränken sich aufgrund der Plans auf ein kleines WC und eine

Duschkabine, beide ohne Tageslicht (BB-Nr. 3). Vielmehr ist aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern mit ihrem Kind auch das vom

UG innerhalb des Hauses zu erreichende Badezimmer im Dachgeschoss gemeinsam mit

der Beschwerdeführerin und den beiden in ihrem Haushalt lebenden Kindern

benutzen; ein diesbezüglicher Hinweis ergibt sich denn auch aus der Aktennotiz

der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2015, wonach die Infrastruktur, wie

Wohnzimmer, Küche und Bäder, mit den andern Personen geteilt würden (AK-Nr.

129). Im Weiteren wäre auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre

beiden Kinder nicht alle sechs Zimmer im Ober- und Dachgeschoss für sich alleine

nutzen. Zwar scheint die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Abklärungen

gemacht zu haben. Allerdings dürften selbst weder eine Befragung der

Beschwerdeführerin noch Abklärungen vor Ort zu weiteren Erkenntnissen führen.

So dürfte doch ein allfälliger Augenschein lediglich die im Moment aktuelle

Situation wiedergeben, und zwar mit grösster Wahrscheinlichkeit jene, die der

Sichtweise der Beschwerdeführerin entspricht. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Familie der Tochter B.___

nebst Küche und Wohnzimmer mindestens auch die sanitären Einrichtungen im

Dachgeschoss des Hauses benutzt. Folglich müssen die Wohnkostenanteile der

nicht in die EL-Anspruchsberechtigung eingezogenen Personen ausgeschieden

werden (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O.).

6.4

6.4.1

Nach der Rechtsprechung können

im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Abweichung des in Art. 16c Abs. 2

ELV statuierten Grundsatzes gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu

gleichen Teilen zu geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer

rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und –

ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben

(BGE 130 V 263 E. 5.3 m.H.a. BGE 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 237).

6.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, auf eine Mietzinsaufteilung sei zu verzichten. So sei

sie moralisch verpflichtet, der Tochter B.___ und ihrer Familie Küche und Wohnzimmer

zur Mitbenutzung zu überlassen; dabei beruft sie sich auf BGE 130 V 263.

Entgegen der in diesem Entscheid in Erwägung 5 angeführten Fallkonstellation

ist die Beschwerdeführerin für ihre Tochter B.___ (geb. 19[...]) nicht (mehr)

unterhaltspflichtig; diese ist zudem seit 1. April 2014 verheiratet (A.S. 32),

was – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (A.S. 18) – die

gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten nach Art. 163 ZGB zur Folge

hat. Im Übrigen darf es nicht zulässig sein, aus moralischen oder sittlichen

Gründen (vgl. BGE 105 V 271 ff.) auf eine an sich notwendige Aufteilung der

Wohnkosten zu verzichten. Anzurechnen sind auch in einem solchen Fall immer die

anteiligen Wohnkosten. Denn ob die in der Form einer sittlich oder moralisch begründeten

Übernahme der Wohnkosten erbrachten Unterhaltsleistungen als Ausgaben gemäss

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG anzuerkennen sind, ist ausschliesslich in Anwendung

der Verzichtsregel gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beurteilen (s. Ralph

Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1759, Rz 69).

6.4.3

Laut Art. 16c Abs.2 ELV hat –

wie bereits angeführt – die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich zu gleichen

Teilen zu erfolgen. Gemäss den Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV per

1.

Januar 1998 soll nach Köpfen und nicht nach der Anzahl bewohnter Zimmer oder

nach der genutzten Wohnfläche aufgeteilt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass

ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine Wohnung deutlich weniger intensiv

nutzt als seine Mitbewohner, nicht bereit ist, einer Kostenaufteilung «nach

Köpfen» zuzustimmen. Als EL-Bezüger müsste er sogar gewärtigen, dass ihm in

dieser Situation die Zustimmung zu einer Aufteilung «nach Köpfen» als Verzichtshandlung

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgehalten würde. Die gleichmässige

Aufteilung der Wohnkosten trägt somit nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei

oder mehrere Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele

Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Bestehen

Indizien für eine ungleiche Nutzung oder wird dies im Verwaltungsverfahren behauptet,

so müssen die entsprechenden Abklärungen erfolgen. Denn Art. 16c Abs. 2 ELV

ist, wie das Wort «grundsätzlich» belegt, keine normative Teilungsregel, die

unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen

müsste, sondern stellt nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung auf. Bestätigen

die Abklärungen eine ungleiche Nutzung, sind die Wohnkosten in Anwendung von

Art. 16c Abs. 2 ELV entsprechend den Nutzungsgraden aufzuteilen (Ralph Jöhl/Patricia

Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760, Rz 71).

6.4.4

Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen bzw. die gesamte, im vorliegenden Fall spezielle Familien- und

Wohnsituation ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ermessensweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden

Kindern die Räume der Wohnung zu zwei Drittel und die Tochter B.___ mit ihrer

Familie zu einem Drittel benutzen. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die

Zeit von April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 bei den Ausgaben

zwei Drittel der Bruttomiete von monatlich CHF 1‘750.00 bzw. ein Betrag

von (rund) CHF 14‘000.00 pro Jahr als Mietzins anzurechnen.

7.

Zusammenfassend bleibt

festzustellen, dass in den Berechnungen der der Beschwerdeführerin ab 1. April

2014.

zustehenden Ergänzungsleistungen ein Betrag von CHF 14‘000.00 als Mietzins

zu berücksichtigen ist. Folglich sind der Einspracheentscheid vom 9. November

2015.

sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben. Die Beschwerde ist

in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Ergänzungsleistungen ab 1. April

2014.

neu berechne und hierauf festsetze.

8.

8.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Praxisgemäss gilt es unter dem

Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung

bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im

Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit

verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die

Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3

In ihrer Kostennote vom 1.

März 2016 stellt die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei einem Zeitaufwand

von rund 11 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘110.10 in Rechnung (A.S. 39). Der geltend gemachte Aufwand enthält

Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht

separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie

«Zustellung an Klientin» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 95 Minuten,

womit ein Zeitaufwand von (rund) 9 ½ Stunden zu entschädigen ist. Die geltend gemachten Auslagen für

Fotokopien von CHF 82.00 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Kantonaler

Gebührentarif (GT) zu

kürzen bzw. mit CHF 41.00 zu berücksichtigen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 2‘638.00 (9 ½ Std. zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen und MwSt)

festzusetzen.

8.4

Für den Fall, dass die

ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird

vorsorglich festgestellt, dass das Honorar der Rechtsbeiständin im Rahmen der

mit präsidialer Verfügung vom 11. Februar 2016 gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege (A.S. 34) CHF 1‘920.00 (9 ½ Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen

und MwSt) beträgt.

9.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9.

November 2015 sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufgehoben und die

Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘638.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass das Honorar

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Elisabeth Maier, , CHF 1‘920.00

(inkl. Auslagen und MwSt) beträgt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger