VSBES.2015.310
Invalidenrente
21. September 2016Deutsch13 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 21. September 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Herzig
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung
vom 2. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1954 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Juni 2011 bei der Invalidenversicherungs-Stelle
des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung
gemeldet (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin
führte ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). In der Folge
forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zum Leistungsbezug anzumelden
(Schreiben vom 21. Juli 2011, IV-Nr. 13). Die Anmeldung erfolgte am 2.
August 2011 (IV-Nr. 15). Der Beschwerdeführer gab an, er leide an
Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
Frühinterventionsmassnahmen durch. Da diese ohne Erfolg blieben, wurden die
Eingliederungsbemühungen abgeschlossen (Schreiben vom 23. April 2012, IV-Nr.
46; Abschlussbericht vom 24. April 2012, IV-Nr. 47). Daraufhin nahm die
Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,
vom 8. Mai 2012 (IV-Nr. 50, mit diversen Beilagen) zu den Akten. Anschliessend
holte sie auf Empfehlung von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 52)
bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 16. Januar 2013 (IV-Nr. 63)
ein.
1.3 Mit Verfügung vom 6. November
2013 (IV-Nr. 74) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Sie hielt
fest, es bestehe kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
und auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss den
medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit
als Küchenhilfe noch im Umfang von 80 %, eine leidensangepasste Tätigkeit zu
100 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein
entsprechendes und rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.
1.4 Die gegen die Verfügung vom 6.
November 2013 am 5. Dezember 2013 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 80 S. 4 ff.)
wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar
2015 (IV-Nr. 95) abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil am 26. Februar 2015
beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 98 S. 2) wurde
in der Folge mit Urteil vom 16. März 2015 (IV-Nr. 100) nicht eingetreten.
2.
2.1 Am 11. September 2015 (IV-Nr.
107) reichte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Neuanmeldung ein. Er reichte
in der Folge am 21. September 2015 ein Arztzeugnis seines Hausarztes, Dr. med. B.___
(IV-Nr. 108 S. 2), ein.
2.2 Mit Vorbescheid vom 24.
September 2015 (IV-Nr. 109) kündigte die Beschwerdegegnerin an, auf das neue
Leistungsgesuch nicht einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gleichzeitig bot sie dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,
Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen, und verband dies mit dem Hinweis,
es genüge nicht, lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen.
2.3 Der Beschwerdeführer erhob in
der Folge am 28. Oktober 2015 Einwände gegen den Vorbescheid und reichte einen
Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 27.
Oktober 2015 ein (IV-Nr. 115).
3. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2015 trat die Beschwerdegegnerin auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht ein
(Aktenseite [A.S.] 1 f.).
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei auf seine Neuanmeldung einzutreten (A.S.
3). Am 8. und 14. Dezember 2015 reicht er weitere Unterlagen ein (A.S. 6, 9).
5. Die Beschwerdegegnerin reicht
am 21. Januar 2016 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 11 f).
6. Der Beschwerdeführer lässt
sich in der Folge nicht mehr vernehmen (A.S. 15).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1,
131.
V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall stellt sich
die Frage, ob auf die Anmeldung vom 11. September 2015 einzutreten ist
oder nicht. Massgeblich sind somit die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen der 6. IV-Revision.
2.2
Wurde eine Rente wegen eines
zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für berufliche
Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Damit soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).
2.3
Unter Glaubhaftmachen ist kein
Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst geltenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind
vielmehr herabgesetzt, indem es genügt, dass für den geltend gemachten
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Liegt ein neuer Arztbericht
vor, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung
nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der
ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt
hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 238/02 vom 20. März 2003 E. 2.2 f.).
2.4
Die versicherte Person muss
mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung (resp. das Gericht) von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V
64.
E. 5.2.5). Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar
ärztliche Berichte beiliegen, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass
sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen
würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weitere Angaben nur, aber
immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht
prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid
erging. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, der sich dem Versicherer
bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli
2011.
E. 1 mit Hinweisen).
2.5
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1), s. BGE 105 V 29 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen;
AHI-Praxis 1999 S. 84 E. 1b).
Zu beachten ist, dass eine Veränderung
des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose
Ausdruck finden muss, sondern unter Umständen selbst bei gleichbleibendem
Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad
des Krankheitsbildes bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_975/2008
vom 6. Mai 2009 E. 2.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2015
zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 11. September 2015 eingetreten
ist. Dies hängt nach dem Gesagten davon ab, ob es dem Beschwerdeführer gelungen
ist, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass sich sein
Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 6. November 2013 in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
4.
4.1
Der Neuanmeldung vom 11.
September 2015 (IV-Nr. 107) lag ein Bericht von Dr. med. F.___, vom 6.
August 2015, bei (IV-Nr. 107 S. 4 ff.). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer
drei Laborberichte des G.___, vom 21. Dezember 2010 (IV-Nr. 107 S. 7 ff.)
ein. Sodann reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___
vom 17. März 2015 zuhanden der H.___ ein, welches ihm für die Zeit ab dem 9. Februar
2015.
voraussichtlich dauernd eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr.
108.
S. 2). Schliesslich gab der Beschwerdeführer noch einen Bericht von Dr.
med. E.___ vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114 S. 2 f.) zu den Akten. Das Gericht
hat bei der Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht
wurde, von dieser Aktenlage auszugehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor)
4.2
Dr. med. F.___ hält in seinem
Bericht vom 6. August 2015 (IV-Nr. 107 S. 4 ff.) fest, seit der
letzten Konsultation am 19. Februar 2014 habe der Beschwerdeführer das
physiotherapeutisch instruierte Eigentraining bezüglich des Aufbaus der
rückenstabilisierenden Muskulatur ca. vier- bis fünfmal pro Woche im Hause absolviert,
wobei keine regulären physiotherapeutischen Behandlungseinheiten mehr nötig
gewesen seien. Dennoch bestünden immer noch bewegungsabhängige Schmerzen tief
lumbal beidseits, welche jedoch nicht mehr in die unteren Extremitäten
ausstrahlten und im Alltag vor allem beim Vornüberneigen des Oberkörpers
störten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer vonseiten des Rückens beschwerdearm,
aber dafür umso mehr von den bekannten neuropathischen Beschwerden im Sinne
eines Taubheitsgefühls in Kombination mit ausgeprägten Missempfindungen entlang
der Rückseite der Oberschenkel und im gesamten Unterschenkel- und Fussbereich
beidseits gestört. Eine neurologische Beurteilung mit elektrophysiologischer
Untersuchung am 22. März 2012 im Hause habe diesbezüglich keine fassbare
Polyneuropahtie gezeigt, so dass als wahrscheinlichste Ursache eine residuelle
Symptomatik nach einer inkompletten Kauda-Sympto-matik L5-S5 linksbetont mit
operativer Dekompression und Diskektomie LWK4/5 am 3. September 2009 durch Dr.
med. E.___ in Frage komme. Weiterhin bestehe eine psychosoziale Belastungssituation,
indem der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern
allein in einer Wohnung lebe und es trotz anamnestisch erheblicher Anstrengung
unmöglich sei, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden.
4.3
Dr. med. E.___ führt in seinem
Bericht vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114 S. 2 f.) aus, das MRI der
Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2015 sei in etwa unverändert gegenüber den
Voraufnahmen aus dem Jahr 2011, caudalwärts zunehmende Spondylarthrosen, betont
L4/5 rechts mit hier kleiner Flavum-Cyste und möglicher Irritation der
Nervenwurzel L5 rechts. Es lägen regelrechte postoperative Verhältnisse L4/5
links vor, eine relative Spinalkanaleinengung L2/3 und eine leichte S-förmige
Skoliose. Bei der heutigen klinischen Untersuchung finde er keine Anhaltspunkte
für eine relevante kompressive Radiculopathie. Die präoperative motorische
Ausfallsymptomatik habe sich vollständig erholt, residuell bestehe eine
sensible Ausfallsymptomatik betont im Dermatom L5 links. Es würden durch den
Beschwerdeführer nebst den chronischen Rückenschmerzen brennende Dysästhesien
in beiden Fersen linksbetont beschrieben, ebenfalls Brennen im Rücken sowie im
dorsalen Oberschenkel linksbetont, was sich mit den Befunden im MRI der LWS
nicht erklären lasse. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom nach der eingeklemmten
Nervenwurzel L5 links sei zwar denkbar, die brennenden Fersenschmerzen
beidseits liessen sich damit aber nicht erklären. Mit invasiven Massnahmen
könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht beeinflusst werden. Eine
allfällige diagnostische Gelenksinfiltration L4/5 beidseits werde von ihm
abgelehnt.
5.
Den durch den
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten,
wie nachfolgend aufgezeigt wird.
5.1
Dr. med. F.___ weist in seinem
Bericht vom 6. August 2015 (IV-Nr. 107) ausdrücklich darauf hin, mit Ausnahme
der bewegungsabhängigen Schmerzen tief lumbal beidseits, welche nicht mehr in
die unteren Extremitäten ausstrahlten, sei der Beschwerdeführer vonseiten des
Rückens beschwerdearm. Weiter erwähnt er ausdrücklich die «bekannten
neuropathischen Beschwerden» und verweist dabei auf die Untersuchung vom 22.
März 2012 (IV-Nr. 50 S. 5 f.). Die genannten Beschwerden wurden bereits im
Rahmen des D.___ -Gutachtens vom 16. Januar 2013 berücksichtigt. Der
Beschwerdeführer schilderte damals eine chronische Rückenschmerz- sowie eine
Brennschmerzproblematik in den Füssen beidseits (IV-Nr. 63 S. 14 f.). Die aktuell
vorgebrachten Beschwerden bestanden damit bereits im Zeitpunkt der Verfügung
vom 6. November 2013, welche mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 2.
Februar 2015 bestätigt wurde, und fanden damit entsprechende Berücksichtigung. Der
Bericht von Dr. med. F.___ ist somit nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
5.2
Ebenso sind auch die
vorgelegten Laborbefunde aus dem Jahr 2010 (IV-Nr. 107 S. 7 ff.) nicht
geeignet, eine Veränderung glaubhaft darzulegen. Die Berichte enthalten
keinerlei Diagnosen, welche nicht schon bekannt und entsprechend berücksichtigt
worden wären. Das der Beschwerdegegnerin eingereichte Arztzeugnis vom 17. März
2015.
(IV-Nr. 108 S. 2) äussert sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und enthält auch keinerlei Hinweise zu einer allfälligen Veränderung. Eine
solche ist damit denn auch nicht glaubhaft dargetan.
5.3
Gleiches gilt schliesslich
auch für den Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114
S. 2 f.). Erwähnt wird ein in etwa unverändertes MRI im Vergleich zu den
Aufnahmen aus dem Jahr 2011. Bezüglich der Spondylarthrose ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ nicht ausführt, der Beschwerdeführer leide an
einer zunehmenden Spondylarthrose. Vielmehr ist diese Aussage im Zusammenhang
mit der Richtungsbezeichnung zu sehen, nämlich in dem Sinn, dass caudalwärts,
d.h. zum Gesäss hin, die Spondylarthrose zunehme. Sodann werden die postoperativen
Verhältnisse L4/5 links als regelrecht bezeichnet. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen
und der brennenden Dysästhesien ist wiederum darauf hinzuweisen, dass diese
bereits im Verfügungszeitpunkt vom 6. November 2013 bekannt waren und
berücksichtigt wurden. Eine Veränderung ist denn auch mit diesem Bericht nicht
glaubhaft dargetan.
5.4
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen eine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht als nicht glaubhaft gemacht
angesehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei eine solche im
vorliegenden Fall mangels einer besonders qualifizierten Vertretung ohnehin
nicht infrage käme.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Herzig