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Entscheid

VSBES.2015.310

Invalidenrente

21. September 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1954 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Juni 2011 bei der Invalidenversicherungs-Stelle

des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung

gemeldet (IV-Stelle, Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin

führte ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). In der Folge

forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zum Leistungsbezug anzumelden

(Schreiben vom 21. Juli 2011, IV-Nr. 13). Die Anmeldung erfolgte am 2.

August 2011 (IV-Nr. 15). Der Beschwerdeführer gab an, er leide an

Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

Frühinterventionsmassnahmen durch. Da diese ohne Erfolg blieben, wurden die

Eingliederungsbemühungen abgeschlossen (Schreiben vom 23. April 2012, IV-Nr.

46; Abschlussbericht vom 24. April 2012, IV-Nr. 47). Daraufhin nahm die

Beschwerdegegnerin einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH,

vom 8. Mai 2012 (IV-Nr. 50, mit diversen Beilagen) zu den Akten. Anschliessend

holte sie auf Empfehlung von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin

FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 52)

bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 16. Januar 2013 (IV-Nr. 63)

ein.

1.3 Mit Verfügung vom 6. November

2013 (IV-Nr. 74) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Sie hielt

fest, es bestehe kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

und auf eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde erklärt, gemäss den

medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit

als Küchenhilfe noch im Umfang von 80 %, eine leidensangepasste Tätigkeit zu

100 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein

entsprechendes und rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

1.4 Die gegen die Verfügung vom 6.

November 2013 am 5. Dezember 2013 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 80 S. 4 ff.)

wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar

2015 (IV-Nr. 95) abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil am 26. Februar 2015

beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (IV-Nr. 98 S. 2) wurde

in der Folge mit Urteil vom 16. März 2015 (IV-Nr. 100) nicht eingetreten.

2.

2.1 Am 11. September 2015 (IV-Nr.

107) reichte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Neuanmeldung ein. Er reichte

in der Folge am 21. September 2015 ein Arztzeugnis seines Hausarztes, Dr. med. B.___

(IV-Nr. 108 S. 2), ein.

2.2 Mit Vorbescheid vom 24.

September 2015 (IV-Nr. 109) kündigte die Beschwerdegegnerin an, auf das neue

Leistungsgesuch nicht einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes

nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gleichzeitig bot sie dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel (Arztberichte,

Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen, und verband dies mit dem Hinweis,

es genüge nicht, lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen.

2.3 Der Beschwerdeführer erhob in

der Folge am 28. Oktober 2015 Einwände gegen den Vorbescheid und reichte einen

Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 27.

Oktober 2015 ein (IV-Nr. 115).

3. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2015 trat die Beschwerdegegnerin auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht ein

(Aktenseite [A.S.] 1 f.).

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und es sei auf seine Neuanmeldung einzutreten (A.S.

3). Am 8. und 14. Dezember 2015 reicht er weitere Unterlagen ein (A.S. 6, 9).

5. Die Beschwerdegegnerin reicht

am 21. Januar 2016 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 11 f).

6. Der Beschwerdeführer lässt

sich in der Folge nicht mehr vernehmen (A.S. 15).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1,

131.

V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall stellt sich

die Frage, ob auf die Anmeldung vom 11. September 2015 einzutreten ist

oder nicht. Massgeblich sind somit die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision.

2.2

Wurde eine Rente wegen eines

zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither

erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für berufliche

Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b). Damit soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).

2.3

Unter Glaubhaftmachen ist kein

Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst geltenden Grad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind

vielmehr herabgesetzt, indem es genügt, dass für den geltend gemachten

Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Liegt ein neuer Arztbericht

vor, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung

nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren.

Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der

ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt

hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 238/02 vom 20. März 2003 E. 2.2 f.).

2.4

Die versicherte Person muss

mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung (resp. das Gericht) von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V

64.

E. 5.2.5). Ähnlich zu verfahren ist, wenn der Neuanmeldung zwar

ärztliche Berichte beiliegen, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass

sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen

würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weitere Angaben nur, aber

immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit

begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach

möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche

Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht

prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid

erging. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, der sich dem Versicherer

bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli

2011.

E. 1 mit Hinweisen).

2.5

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1), s. BGE 105 V 29 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen;

AHI-Praxis 1999 S. 84 E. 1b).

Zu beachten ist, dass eine Veränderung

des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose

Ausdruck finden muss, sondern unter Umständen selbst bei gleichbleibendem

Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad

des Krankheitsbildes bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_975/2008

vom 6. Mai 2009 E. 2.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2015

zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 11. September 2015 eingetreten

ist. Dies hängt nach dem Gesagten davon ab, ob es dem Beschwerdeführer gelungen

ist, im Verlauf des Verwaltungsverfahrens glaubhaft zu machen, dass sich sein

Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 6. November 2013 in einer für den

Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.

4.

4.1

Der Neuanmeldung vom 11.

September 2015 (IV-Nr. 107) lag ein Bericht von Dr. med. F.___, vom 6.

August 2015, bei (IV-Nr. 107 S. 4 ff.). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer

drei Laborberichte des G.___, vom 21. Dezember 2010 (IV-Nr. 107 S. 7 ff.)

ein. Sodann reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___

vom 17. März 2015 zuhanden der H.___ ein, welches ihm für die Zeit ab dem 9. Februar

2015.

voraussichtlich dauernd eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr.

108.

S. 2). Schliesslich gab der Beschwerdeführer noch einen Bericht von Dr.

med. E.___ vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114 S. 2 f.) zu den Akten. Das Gericht

hat bei der Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht

wurde, von dieser Aktenlage auszugehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor)

4.2

Dr. med. F.___ hält in seinem

Bericht vom 6. August 2015 (IV-Nr. 107 S. 4 ff.) fest, seit der

letzten Konsultation am 19. Februar 2014 habe der Beschwerdeführer das

physiotherapeutisch instruierte Eigentraining bezüglich des Aufbaus der

rückenstabilisierenden Muskulatur ca. vier- bis fünfmal pro Woche im Hause absolviert,

wobei keine regulären physiotherapeutischen Behandlungseinheiten mehr nötig

gewesen seien. Dennoch bestünden immer noch bewegungsabhängige Schmerzen tief

lumbal beidseits, welche jedoch nicht mehr in die unteren Extremitäten

ausstrahlten und im Alltag vor allem beim Vornüberneigen des Oberkörpers

störten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer vonseiten des Rückens beschwerdearm,

aber dafür umso mehr von den bekannten neuropathischen Beschwerden im Sinne

eines Taubheitsgefühls in Kombination mit ausgeprägten Missempfindungen entlang

der Rückseite der Oberschenkel und im gesamten Unterschenkel- und Fussbereich

beidseits gestört. Eine neurologische Beurteilung mit elektrophysiologischer

Untersuchung am 22. März 2012 im Hause habe diesbezüglich keine fassbare

Polyneuropahtie gezeigt, so dass als wahrscheinlichste Ursache eine residuelle

Symptomatik nach einer inkompletten Kauda-Sympto-matik L5-S5 linksbetont mit

operativer Dekompression und Diskektomie LWK4/5 am 3. September 2009 durch Dr.

med. E.___ in Frage komme. Weiterhin bestehe eine psychosoziale Belastungssituation,

indem der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern

allein in einer Wohnung lebe und es trotz anamnestisch erheblicher Anstrengung

unmöglich sei, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden.

4.3

Dr. med. E.___ führt in seinem

Bericht vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114 S. 2 f.) aus, das MRI der

Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2015 sei in etwa unverändert gegenüber den

Voraufnahmen aus dem Jahr 2011, caudalwärts zunehmende Spondylarthrosen, betont

L4/5 rechts mit hier kleiner Flavum-Cyste und möglicher Irritation der

Nervenwurzel L5 rechts. Es lägen regelrechte postoperative Verhältnisse L4/5

links vor, eine relative Spinalkanaleinengung L2/3 und eine leichte S-förmige

Skoliose. Bei der heutigen klinischen Untersuchung finde er keine Anhaltspunkte

für eine relevante kompressive Radiculopathie. Die präoperative motorische

Ausfallsymptomatik habe sich vollständig erholt, residuell bestehe eine

sensible Ausfallsymptomatik betont im Dermatom L5 links. Es würden durch den

Beschwerdeführer nebst den chronischen Rückenschmerzen brennende Dysästhesien

in beiden Fersen linksbetont beschrieben, ebenfalls Brennen im Rücken sowie im

dorsalen Oberschenkel linksbetont, was sich mit den Befunden im MRI der LWS

nicht erklären lasse. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom nach der eingeklemmten

Nervenwurzel L5 links sei zwar denkbar, die brennenden Fersenschmerzen

beidseits liessen sich damit aber nicht erklären. Mit invasiven Massnahmen

könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht beeinflusst werden. Eine

allfällige diagnostische Gelenksinfiltration L4/5 beidseits werde von ihm

abgelehnt.

5.

Den durch den

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten,

wie nachfolgend aufgezeigt wird.

5.1

Dr. med. F.___ weist in seinem

Bericht vom 6. August 2015 (IV-Nr. 107) ausdrücklich darauf hin, mit Ausnahme

der bewegungsabhängigen Schmerzen tief lumbal beidseits, welche nicht mehr in

die unteren Extremitäten ausstrahlten, sei der Beschwerdeführer vonseiten des

Rückens beschwerdearm. Weiter erwähnt er ausdrücklich die «bekannten

neuropathischen Beschwerden» und verweist dabei auf die Untersuchung vom 22.

März 2012 (IV-Nr. 50 S. 5 f.). Die genannten Beschwerden wurden bereits im

Rahmen des D.___ -Gutachtens vom 16. Januar 2013 berücksichtigt. Der

Beschwerdeführer schilderte damals eine chronische Rückenschmerz- sowie eine

Brennschmerzproblematik in den Füssen beidseits (IV-Nr. 63 S. 14 f.). Die aktuell

vorgebrachten Beschwerden bestanden damit bereits im Zeitpunkt der Verfügung

vom 6. November 2013, welche mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 2.

Februar 2015 bestätigt wurde, und fanden damit entsprechende Berücksichtigung. Der

Bericht von Dr. med. F.___ ist somit nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung

als glaubhaft erscheinen zu lassen.

5.2

Ebenso sind auch die

vorgelegten Laborbefunde aus dem Jahr 2010 (IV-Nr. 107 S. 7 ff.) nicht

geeignet, eine Veränderung glaubhaft darzulegen. Die Berichte enthalten

keinerlei Diagnosen, welche nicht schon bekannt und entsprechend berücksichtigt

worden wären. Das der Beschwerdegegnerin eingereichte Arztzeugnis vom 17. März

2015.

(IV-Nr. 108 S. 2) äussert sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

und enthält auch keinerlei Hinweise zu einer allfälligen Veränderung. Eine

solche ist damit denn auch nicht glaubhaft dargetan.

5.3

Gleiches gilt schliesslich

auch für den Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 114

S. 2 f.). Erwähnt wird ein in etwa unverändertes MRI im Vergleich zu den

Aufnahmen aus dem Jahr 2011. Bezüglich der Spondylarthrose ist darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. E.___ nicht ausführt, der Beschwerdeführer leide an

einer zunehmenden Spondylarthrose. Vielmehr ist diese Aussage im Zusammenhang

mit der Richtungsbezeichnung zu sehen, nämlich in dem Sinn, dass caudalwärts,

d.h. zum Gesäss hin, die Spondylarthrose zunehme. Sodann werden die postoperativen

Verhältnisse L4/5 links als regelrecht bezeichnet. Bezüglich der chronischen Rückenschmerzen

und der brennenden Dysästhesien ist wiederum darauf hinzuweisen, dass diese

bereits im Verfügungszeitpunkt vom 6. November 2013 bekannt waren und

berücksichtigt wurden. Eine Veränderung ist denn auch mit diesem Bericht nicht

glaubhaft dargetan.

5.4

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen eine erhebliche

Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht als nicht glaubhaft gemacht

angesehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei eine solche im

vorliegenden Fall mangels einer besonders qualifizierten Vertretung ohnehin

nicht infrage käme.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen

vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Herzig