VSBES.2015.314
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. Januar 2018Deutsch71 min
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. November 2015)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte, A.___, geboren
1967, meldete sich am 31. Dezember 2010 (Eingang: 31. Januar 2011) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr.
[IV-Nr.] 2). Sie machte geltend, infolge eines Unfalls, bei dem es am
Sprunggelenk zu einem Knochenabriss gekommen sei, was zu mehreren Operationen
geführt habe, nun unter den Folgeschäden am unteren Gelenk sowie unter
Rückenbeschwerden zu leiden (IV-Nr. 2 S. 7). Von Juni bis 21. September 2010
sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 22. September 2011 bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
2. Am 22. Februar 2011 fand das
Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 13), anlässlich dessen die
Versicherte mitteilte, sie stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit
einem Pensum von 73 % (30 Stunden pro Woche). Ohne Fussbeschwerden würde
sie einem 100%-Pensum nachgehen. Aktuell arbeite sie seit Anfang Februar 2011 ca.
30 % (2 Stunden pro Tag). Sie sei Verkäuferin mit Fähigkeitsausweis und
arbeite in der B.___ in [...]. Wegen ihrer Fussbeschwerden habe sie sich
bereits 1995 einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet. Daraufhin habe
sie eine Umschulung zur Arztgehilfin absolviert. Sie sei dabei an die Grenzen
ihrer Kräfte gekommen. Ihre Kinder seien damals noch klein gewesen. Sie sei
daraufhin wieder in den Verkauf zurückgegangen.
3. Mittels Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde die berufliche physische
Belastbarkeit der Versicherten ermittelt (IV-Nr. 25).
4. Vom 2. Mai bis 30. September
2013 wurde in den C.___ in [...] ein Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich
durchgeführt (IV-Nr. 36, 46, 53 und 60). Parallel dazu wurde der Versicherten
seitens der IV-Stelle die Handelsschule finanziert (IV-Nr. 41).
5. Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte
gestützt auf die Akten zur Auffassung, in der angestammten Tätigkeit als
Verkäuferin bestehe seit dem 23. September 2010 (Datum Operation, vgl. E. I.
2 hiervor) keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen bestehe seit dem 6. Mai 2013
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (Stellungnahme
vom 7. August 2013 [IV-Nr. 66 S. 2 ff.]).
6. Vom 1. September 2013 bis 30.
Juni 2014 fand in der E.___ in [...] ein Arbeitsversuch statt (IV-Nr. 70, 76
und 88). Der Arbeitsversuch verlief positiv, so dass der Versicherten eine
Anstellung per 1. Juli 2014 in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 85). Zu einer
Festanstellung kam es dann jedoch aufgrund von Lohndifferenzen zwischen der
Versicherten und dem Arbeitgeber nicht (IV-Nr. 90). Die berufliche
Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 30. Juli
2014 [IV-Nr. 90]).
7. Mit Bericht vom 18. August 2014
äusserte sich der Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH (IV-Nr. 91 S. 5 ff). Er beurteilte die bisherige Tätigkeit im Umfang von
fünf Stunden pro Tag als zumutbar, ohne Leistungseinbusse. Ebenfalls erachtete
er andere Tätigkeiten für zumutbar und zwar leichte körperliche Belastungen,
jedoch keine Wirbelsäulenbelastungen, kein längerdauerndes Stehen und Gehen.
Eine solche Tätigkeit könne der Versicherten ebenfalls in einem zeitlichen
Rahmen von fünf Stunden täglich, ohne Leistungseinschränkung, zugemutet werden.
8. Mit Bericht vom 17. September
2014 äusserte sich auch die behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten,
lic. phil. G.___, Psychotherapeutin und klinische Psychologin FSP (IV-Nr. 92).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, die Versicherte sei seit September 2014 zu
40 % bis 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund des kurzen
Arbeitsweges und des kleineren Arbeitspensums sei eine bessere Konzentration
und damit auch noch eine Leistungssteigerung möglich, jedoch keine Steigerung
des Arbeitspensums.
9. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 an seiner Beurteilung vom 7.
August 2013 fest (vgl. E. I. 6 hiervor, IV-Nr. 94 S. 2 ff.).
10. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 95 S. 2 ff. und 98) sprach die IV-Stelle mit
Verfügung vom 11. November 2015 der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2011
bis 31. August 2013 eine ganze Rente zu, einen Anspruch auf (weitere) berufliche
Massnahmen verneinte sie (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
11. Am 9. Dezember 2015 lässt die
Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Rémy Wyssmann, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sie vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es
sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie,
Neurologie und Psychiatrie eine interdisziplinäre gerichtliche Begutachtung der
Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des
Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015
durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung
durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen
Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung der
Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die
Gutachterstelle (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung
der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015,9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des
Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn zur
interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl.
Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss
Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur Durchführung eines
strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung zurückzuweisen, dies
nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen,
Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V
210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter (Beweisgegenstand:
Gutachterliche und amtliche Ermöglichung der Beurteilung der
Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,
9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).
c) Subeventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindesten 40 % (inkl. spezifische berufliche
Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen)
zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Die
Beschwerdegegnerin sei gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG und Art. 160 lit. b ZPO
anzuweisen, die vollständigen Abklärungs- und Versicherungsakten der
Beschwerdeführerin aus den 90-er Jahren zu den Akten zu reichen
(Beweisgegenstand: vollständige Aktenlage).
4. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-
und Presseanwesenheit durchzuführen.
5.
Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
12. Mit Schreiben vom 15. Januar
2016 lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte zu den Akten reichen (A.S.
34 f.).
13. In ihrer Zuschrift vom 29.
Januar 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie die Begründung
in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort (A.S. 37). Die Beschwerdegegnerin hält an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
14. Mit Verfügung vom 10. Februar
2016 (A.S. 38 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass ein
gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie
eingeholt und beabsichtigt werde, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, beide von der Gutachterstelle J.___, Bern, zu beauftragen.
Gleichzeitig wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und ihnen
Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und
Zusatzfragen zu beantragen.
15. Mit Verfügung vom 15. März 2016
(A.S. 59 ff.) werden die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin und die
meisten der von ihr gestellten Anträge (Ausstandsbegehren gegen die beiden
Gutachter, Beizug der Verfahrensakten VSBES.2014.27, Aufforderung der Gutachter
zur Stellungnahme zu den Befangenheitsvorwürfen der Beschwerdeführerin,
Auskunft der Gutachter über Anzahl verfasster Gutachten für die Schweizerische
Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2012, Beizug Verfahrensakten
VSBES.2015.174) abgewiesen. An den vorgeschlagenen Gutachtern wird festgehalten
(vgl. auch A.S. 63 f.).
16. Am 17. März 2016 (A.S. 66 f.)
und 30. März 2016 (A.S. 70 ff.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte
einreichen und beantragen, aufgrund der anstehenden Magenbypass-Operation vom
11. April 2016 seien die geplanten Begutachtungstermine vom 13. und 14. April
2016 zu verschieben. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 4. April 2016
gutgeheissen (A.S. 73).
17. Nach durchgeführter Begutachtung
vom 14. Juni und 6. Juli 2016 wird das bidisziplinäre Gutachten am 28. April
2017 erstattet (A.S. 80 ff.). Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben (A.S. 187), wovon die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 Gebrauch
macht (A.S. 205 ff.). Gleichzeitig lässt sie einen weiteren medizinischen
Bericht zu den Akten reichen sowie ihre persönliche Stellungnahme.
18. Am 8. Januar 2018 findet vor dem
Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.
Die Beschwerdegegnerin hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung
abgemeldet. Ihr ist das Erscheinen denn auch freigestellt worden. Rechtsanwalt
Wyssmann beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 537 vom 18.
Januar 2016 als Urkunde 35 zu den Akten zu nehmen. Das Versicherungsgericht
stimmt diesem Antrag zu, woraufhin Rechtsanwalt Wyssmann die Rechtsbegehren aus
der Beschwerdeschrift wie folgt modifiziert bzw. wiederholt:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. a) Es
sei ein neues gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachrichtungen
Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen unter
Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom
9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren
mit Indikatorenprüfung durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten
abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger
Einigung über die Gutachterstelle.
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie,
Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des
Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (Urteil 9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn
zur interdisziplinären Begutachtung der Versicherten unter Beantwortung des
Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und
zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung
zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen
Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung er
Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die
Gutachter.
c) Subeventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, inkl. spezifische berufliche
Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen,
zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Abschliessend reicht Rechtsanwalt
Wyssmann die Kostennote zu den Akten (A.S. 220 ff.).
19. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 7, Ziff. 6.4), d.h. eine Invalidität kann erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 vorliegen (vgl. E. II. 2.3
hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 31. Januar 2011 [Eingangsdatum,
IV-Nr. 2]), was hier im Juli 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab Juli 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im
Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision
massgebend und ab 1. Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision.
2.3
Seit der ab 1. Januar 2008
geltenden Rechtslage (5. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
Eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist für die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit
Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab
(BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der
Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person, mittels
eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen.
Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person eingereichten
Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen
medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem
in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V
351.
E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall
eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012
vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).
3.5
Kommt die Beschwerdeinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer
Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich
geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen
Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein (BGE
137.
V 210 E. 4.4.1.4). Von den Einschätzungen des medizinischen Experten weicht
das Gericht «nicht ohne zwingende Gründe» ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit
Hinweis).
3.6
Für eine valide Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen
Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. In einem
solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie
Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene
Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche
Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher
Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt,
wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine
auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das
Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine
klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation,
Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber
physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung).
Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen
Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am
Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen
Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die
funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau,
den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und
eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu
erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die
funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige
einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die
EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu
verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der
Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das
umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum
Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade
eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen
eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam
sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive
– sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug
auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen
– in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel,
die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten
Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen
zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder
verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder
Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des
Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008
vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Michael Oliveri: Was sollen wir
messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in:
Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles
Rivier / Monika Seewer: Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit,
SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).
3.7
Aus rechtlicher Sicht ist
grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 11. November
2015) massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen,
wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses gezogen werden können (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine
S. 366).
4.
Die Beschwerdegegnerin holte zu
den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im rechten Fuss
Berichte bis zurück ins Jahr 1992 ein (IV-Nr. 62). Davon sind die folgenden zu
erwähnen:
4.1
Dem Bericht von Dr. med. K.___,
Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des L.___, vom 18. Juni 1993 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. 1988 ein Distorsionstrauma des
rechten oberen Sprunggelenks erlitten hat, wobei damals wegen einer
Schwangerschaft keine radiologische Abklärung erfolgte (IV-Nr. 62 S. 41). In
der Folge hätten Schwellungen am OSG persistiert, weshalb erstmals vor ca.
sechs Monaten ein Röntgenbild angefertigt worden sei. Es habe sich damals eine
Osteochondrosis dissecans an der medialen Talusrolle gezeigt. Vor ca. einem
Monat sei es erstmals zu Schmerzen im rechten Sprunggelenk ohne Trauma
gekommen, jedoch mit vermehrtem Einknicken und abendlicher Schwellung. Die
Beschwerdeführerin gebe auch blockadeähnliche Erscheinungen an und habe
mehrfach ein Knarren und Knacken gehört. Bei den jetzt durchgeführten ap und
seitlichen Tomographien erkenne man den 1 x 1,5 cm messenden Osteochondroseherd
an der mediodorsalen Kante des Talus mit deutlichen Hinweisen für
Dissekat-Lockerung. Die Indikation zur Revision des medialen OSG und allenfalls
Refixation des Dissekates mit oder ohne Spongiosaplombe sei gegeben. Der
Eingriff sollte baldmöglichst durchgeführt werden, um eine weitere Progredienz
des Leidens zu verhindern.
4.2
Am 23. Juni 1993 arthrotomierte
Dr. med. K.___ das obere Sprunggelenk mittels Osteotomie des medialen Malleolus
(Berichte vom 24. und 30. Juni 1993 [IV-Nrn. 62 S. 40 ff.]). Nachdem im
Verlaufe des Spätsommers wieder belastungsabhängige Beschwerden im OSG mit
Schwellung auftraten, wurde am 1. Dezember 1993 (IV-Nr. 62 S. 30 unten und S.
37.
f.) eine weitere OSG-Arthroskopie mit Distraktion des OSG vorgenommen. Dabei
war eine deutliche Synovitis zu erkennen. Es wurde eine Schraubenentfernung
vorgenommen. Im Rahmen der Szintigraphie wurde im Bereich des klinischen
Hauptbefundes an der Talusrolle eine deutliche Anreicherung festgestellt
(Bericht vom 26. Mai 1995 [IV-Nr. 62 S. 28]). Aufgrund dieser Feststellung
revidierte Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1995 die
mediale Talusrolle mittels Ostetomie des medialen Malleolus und resezierte und
curettierte den Osteochondrotischen-Bezirk ausgiebig (Berichte vom 29. Juni und
5.
Juli 1995 [IV-Nr. 62 S. 25 f. und S. 27]). Der den Knochen bedeckende
Knorpel sei weich und schwammig gewesen und habe keinen festen Kontakt zum
darunterliegenden Knochen gehabt. Ein Jahr später, d.h. am 7. Oktober 1996,
entnahm Dr. med. K.___ am medialen Knöchel die beiden Schrauben (Bericht
vom 7. Oktober 1996 [IV-Nr. 62 S. 24]).
4.3
Zehn Jahre später wurde ein MRT
des rechten Rückfusses vorgenommen (Bericht vom 25. August 2006 [IV-Nr. 62 S.
23]). Dabei wurde ein osteokartilaginärer Defekt der medialen Talusrolle mit
Knorpelusur fokal und ganz leicht reaktiver Ödembildung des Talus sowie ein
Erguss im Talonaviculargelenk und eine fragliche leichte Enthesopathie der
Fascia plantaris festgestellt. Ansonsten bestand eine normale Radiographie des
rechten Rückfusses.
4.4
Dr. med. M.___, Assistenzarzt,
und Dr. med. N.___, Oberarzt, vom O.___ berichteten nach der Untersuchung vom
16.
Juli 2010, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene
Talonaviculararthrose (Bericht vom 27. Juli 2010 [IV-Nr. 62 S. 20]). Zur
weiteren Diagnostik sei ein SPECT-CT angemeldet worden. Sofern sich dadurch
isoliert die Talonaviculararthrose bestätige, werde eine Arthrodese dieses
Gelenks empfohlen.
4.5
Im Bericht vom 24. Juli 2010 hielt
der Hausarzt, Dr. med. P.___, Allgemeine Medizin, gegenüber der Q.___ fest, die
Beschwerdeführerin leide unter zunehmend häufigeren Fussschmerzen und
zunehmender Intensität bei OSG- und USG-Arthrose (IV-Nr. 6 S. 7 f.).
Die bisherige Tätigkeit werde fast ausschliesslich stehend ausgeübt. Diese sei
aktuell nur in einem 50%-Pensum möglich, allerdings ohne verminderte
Leistungsfähigkeit. Auch durch eine angepasste Tätigkeit könnte die
Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht gesteigert werden. Künftig könnten sitzende bzw.
wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Wahrscheinlich könnten
medizinische Massnahmen wie etwa eine Arthrodese des USG die Arbeitsfähigkeit
steigern.
4.6
Am 23. September 2010 erfolgte
im O.___ die in Aussicht gestellte Arthrodese sowie eine Osteotomie am Fersenbein
(Calcaneus) rechts. Die Diagnose, die zur Operation führte, lautete wie folgt:
Fortgeschrittene,
symptomatische Talonaviculararthrose Fuss rechts mit Tibialis
posterior-Sehnendysfunktion Grad I rechts bei:
- St. n.
OSG-Distorsionstrauma 1988
- St.
n. multiplen Voroperationen bei Osteochondrosis dissecans der medialen
Talusrolle
Zur Indikation wurde festgehalten, im
SPECT-CT zeige sich eine isolierte Anreicherung im Talonaviculargelenk mit
einer Tibialis posterior Insuffizienz Grad II. Die Restkraftentwicklung der
Tibialis posterior Sehne sei noch gut, aus diesem Grund Indikation zum
vorerwähnten Eingriff.
4.7
Gegenüber der Q.___ berichteten
Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ vom O.___ am 9. November
2010, die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar und könne voraussichtlich
Mitte Dezember 2010 wieder aufgenommen werden, ohne Einschränkungen (IV-Nr. 6
S. 1 f.). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine angepasste Tätigkeit nicht
steigern. Wenige Wochen später äusserten sich Dr. med. R.___ und Dr. med.
N.___ zum Heilungsverlauf und teilten mit, es zeige sich ein fristgerechter
Verlauf (Bericht vom 25. November 2010 [IV-Nr. 62 S. 14]). Die
Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. November bis 31. Dezember 100 %.
4.8
Am 14. März 2011 teilte Dr. med.
N.___ mit, die Beschwerdeführerin habe berichtet, es sei zu einer deutlichen
Verbesserung der Situation im Mittelfuss gekommen. Nach wie vor bestünden
jedoch medialseitig retromalleolär bei längerer Belastung Schmerzen. Die derzeitige
Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden täglich, d.h. 30 %. Eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit sei für den 7. März 2011 auf 50 %, d.h. drei Stunden
täglich, vorgesehen. Das ursprüngliche Pensum von 73 % werde wohl für anfangs
April zu erwarten sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit sei sicher möglich. Ob eine Steigerung auf 73 % erreicht werden
könne, lasse sich wohl frühestens in einem Jahr abschätzen.
4.9
Anlässlich der Untersuchung vom
4.
Juli 2011 klagte die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen am
lateralen Fussrand, welche auch durch die Einlagenversorgung keine Verbesserung
erfahren hätten (Bericht vom 13. Juli 2011 [IV-Nr. 62 S. 12]).
Zwischenzeitlich sei auch die Arbeitsfähigkeit zurückgestuft worden. Weiter
klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Beschwerden im Bereich der LWS
sowie der rechten Hüfte. Dr. med. N.___ und Dr. med. S.___, Oberarzt, erhoben
die Verdachtsdiagnose einer Stressfraktur Metatarsale IV Fuss rechts. Es wurde
erneut eine SPECT-CT-Untersuchung angemeldet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vom
4.
bis 11. Juli 2011 auf 100 % festgelegt. Das SPECT-CT des rechten Fusses
vom 14. Juli 2011 zeigte eine deutliche Mehranreicherung im Bereich der
Talonaviculararthrodese (Bericht vom 8. September 2011 [IV-Nr. 62 S. 11]).
Die Schrauben zeigten sich ohne Lockerungssaum. Soweit beurteilbar bestand eine
ossäre Konsolidation, zudem eine unregelmässige Abgrenzung der Kortikalis im
Bereich der Metatarsale III-Basis ohne relevante Aktivitätserhöhung. Da bei der
Beschwerdeführerin eine deutliche Schmerzregredienz bestand, wurde vorerst
abgewartet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vorerst bei 50 % belassen. Die Ärzte
hielten fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit komme erst bei völliger
Beschwerdefreiheit in Frage.
4.10
Am 9. und 10. November 2011 wurde
eine EFL durchgeführt (IV-Nr. 25). Diese ergab, dass sich das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen im Bereich des rechten Beins mit der
klinischen Untersuchung und die Diagnosen weitgehend aus somatischer Sicht
erkläre. Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar qualifiziert.
Die Anforderungen seien zu hoch, indem die Tätigkeit mit häufigem Gehen und
Stehen verbunden sei sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg.
Zumutbar seien jedoch sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Eine
solche Arbeit könne während sechs Stunden täglich an durchschnittlich fünf
Tagen pro Woche ausgeübt werden. Es seien zudem zusätzlich vier Pausen à fünf
Minuten, insgesamt 0,3 Stunden pro Tag, zur Regenerierung des rechten Beins und
des Rückens erforderlich. Einschränkungen bestünden zudem bei häufigem Heben
und Tragen sowie Gehen und Stehen ebenso wie bei gelegentlichem Heben und
Tragen von Gewichten über 7,5 kg.
4.11
Anlässlich der Nachkontrolle vom
19.
Dezember 2011 berichtete die Beschwerdeführerin von einer deutlichen
Besserung seitens des Talonaviculargelenks im Vergleich zur präoperativen
Situation. Sie klagte jedoch über zunehmende Beschwerden im Bereich des oberen
Sprunggelenks. Dr. med. N.___ riet der Beschwerdeführerin zu einer
arthroskopischen Evaluation des oberen Sprunggelenks. Dabei würde sodann auch
eine Metallentfernung im Bereich des Talonaviculargelenks durchgeführt werden
sowie die Entfernung der calcanearen Schraube. Was die Arbeitsfähigkeit
betreffe, so gehe er davon aus, dass diese auch nach erfolgreicher Operation
wohl auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit reduziert sein werde.
Aufgrund der Lumbalgien wäre diese Tätigkeit idealerweise wechselnd im Sitzen
sowie im Stehen durchzuführen. Die Arbeitsdauer müsste entsprechend den Beschwerden
angepasst werden, eine 50%ige Tätigkeit müsste jedoch bei idealem Arbeitsumfeld
zu erreichen sein.
4.12
Am 21. Februar 2012 wurde, wie
von Dr. med. N.___ angeraten, rechts das Osteosynthesematerial entfernt und
eine OSG-Arthroskopie mit Gelenkstoilette durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 5 f.).
4.13
Infolge der von der
Beschwerdeführerin über längere Zeit geklagten Rückenbeschwerden, die schlussendlich
ein rezidivierendes Kribbeln in den Fingern beider Hände hervorriefen, wurde am
20.
November 2012 ein MRT der ganzen Wirbelsäule durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 4).
Dabei wurden geringe chondrotische Veränderungen in den Segmenten C4/C5 und
C5/C6 mit minimer Diskusprotrusion entdeckt. Im Bereich der BWS ergab sich ein
normaler Befund, lumbosakral eine beginnende diskrete Chondrose. Weiter war ein
unbehinderter Verlauf der Nervenwurzeln bei regelrechter Konfiguration des
Myelon ersichtlich. Für eine Spinalkanalstenose oder eine Spondylarthritis
lagen keine Anzeichen vor.
4.14
Gegenüber der Beschwerdegegnerin
berichteten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___, Assistenzarzt, vom O.___
am 22. Februar 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei
stationär bis sich verschlechternd, wobei sie die Beschwerdeführerin seit der
Operation vom 21. Februar 2012 nicht mehr in der Sprechstunde gesehen hätten
(IV-Nr. 55 S. 5 ff.). Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die bisherige
Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Da sie die Beschwerdeführerin
jedoch seit einem Jahr nicht mehr gesehen hätten, könne die Frage nicht
vollständig beantwortet werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz
könne wahrscheinlich verbessert werden, jedoch nur unzureichend. Eine minime
Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch Anpassung des
Arbeitsplatzes bzw. Reduktion der maximalen Belastung erzielt werden, dies
jedoch wahrscheinlich mit unverhältnismässig grossem Aufwand.
Verweistätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie seien der
Auffassung, die Beschwerdeführerin in ihrem noch jungen Alter könne einer
leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender
Tätigkeit problemlos nachgehen. In welchem zeitlichen Rahmen könne nicht gesagt
werden, da sie die Beschwerdeführerin vor einem Jahr zuletzt gesehen hätten.
Bei der noch jungen Beschwerdeführerin mache eine Umschulung Sinn. So könnte
auch die Leistungsfähigkeit wieder gesteigert werden. Für konkretere Aussagen
müsste jedoch eine erneute Evaluation mit der Beschwerdeführerin stattfinden.
4.15
Am 8. Mai 2013 äusserte sich die
behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. G.___ (IV-Nr.
61). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die
folgenden fest:
- Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit ausgeprägter
Erschöpfungssymptomatik, bestehend ca. seit März 2012
- Probleme
in der Beziehung zum Partner (ICD-10 Z63.0), bestehend ca. seit März 2012
- Diverse
Schmerzen im Fuss, Bein und Rücken mit Ausstrahlen bis in den Kopf, bestehend
ca. seit 1990
- Arthroseschübe, bestehend
seit 2005
Lic. phil. G.___ bezeichnete den
Gesundheitszustand als besserungsfähig. Weiter berichtete sie, es sei der
Beschwerdeführerin teilweise nicht möglich, den Haushalt alleine zu führen. Sie
sei zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie behandle die
Beschwerdeführerin seit März 2012. Die dauernden Schmerzen hätten einen starken
Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin, so dass sie
mittlerweile antidepressiv behandelt werde. Zur depressiven Symptomatik hätten
sich Erschöpfungssymptome, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlaf- und
Vigilanzstörungen sowie Müdigkeit und Störung der Vitalgefühle eingestellt.
4.16
Im Bericht vom 13. Mai 2013 (IV-Nr.
62.
S. 1 ff.) bezeichnete der neue Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, (Praxisnachfolger von Dr. med. P.___) den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (fluktuierend). Die
Beschwerdeführerin lasse sich mittels Physiotherapie behandeln, andere
Massnahmen seien (derzeit) eher nicht erfolgversprechend. Derzeit absolviere
die Beschwerdeführerin eine Umschulung für Bürotätigkeiten. Hier sollte
langfristig ein vollumfängliches Leistungsvermögen zu erzielen sein (unter
Vermeidung von längerem Stehen und Gehen sowie für leichte körperliche
Tätigkeiten). Pract. med. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem
Untersuchungsdatum, d.h. ab dem 6. Mai 2013, eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.17
Am 18. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin
vom Neurologen, Dr. med. U.___, untersucht (IV-Nr. 64). Dieser führte eine neuromyografische
Untersuchung durch, die eine Neuropathie des N. peronaeus profundus mit
Schädigung der Nerven sehr wahrscheinlich im Bereich des OSG bestätigte. Zudem
konnte ein Denervationsprozess im M. extensor digitorum brevis rechts
nachgewiesen werden.
4.18
Mit Stellungnahme vom 7. August
2013.
äusserte sich der RAD-Arzt, Dr. med. H.___ (IV-Nr. 66). Er beurteilte die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 0 % seit dem 23. September
2010.
(Operationsdatum). In einer Verweistätigkeit beurteilte er die
Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig und zwar seit dem 6. Mai
2013.
(Untersuchungsdatum Hausarzt [vgl. E. II. 4.16 hiervor]).
4.19
Wegen erneut progredienter
Schmerzen im rechten Rückfuss überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin an
Dr. med. N.___ (Bericht vom 17. Dezember 2013 [IV-Nr. 91 S. 12 f.]). Aufgrund
der Fehlbelastung sei es konsekutiv nun auch zu Schmerzen im Bereich der linken
Hüfte sowie der Wirbelsäule gekommen. Von ärztlicher Seite her wurden die
Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Überlastungsreaktion der lateralen Säule
gesehen. Die Rückfussachse sei im Vergleich zum präoperativen Befund deutlich
ausgeglichener. Seitens der neuropatischen Schmerzen werden empfohlen, den
Spontanverlauf abzuwarten.
4.20
Im Bericht vom 18. August 2014
äusserte sich Pract. med. F.___ dahingehend, dass die bisherige Tätigkeit noch
zumutbar sei und zwar an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinschränkung
(IV-Nr. 91 S. 8 f.). Unter gewissen Voraussetzungen sei auch eine
Verweistätigkeit zumutbar. Zu beachten sei, dass es sich dabei um eine leichte
körperliche Belastung handle, keine Wirbelsäulenbelastungen und kein
längerdauerndes Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit sei ebenfalls in einem
zeitlichen Rahmen von fünf Tagen pro Woche zumutbar. Eine Leistungsminderung
bestehe nicht.
4.21
Am 17. September 2014 äusserte
sich die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin erneut (IV-Nr.
92). Der Gesundheitszustand war ihrer Meinung nach weiterhin nicht beurteilbar.
Weiter teilte sie mit, sofern die Beschwerdeführerin nicht mehr als 40 bis 50 %
arbeiten müsse, sei sie nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen, ansonsten
seien die Schmerzen zu gross, um den Haushalt noch zu verrichten. Trotzdem sei
sie zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie halte eine Abklärung durch
eine orthopädische Fachperson für angezeigt. Die andauernden Schmerzen hätten
einen starken Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin,
so dass diese noch immer antidepressiv behandelt werde. Neben der depressiven
Symptomatik seien Schlaf- und Vigilanzstörungen, Müdigkeit und Störung der
Vitalgefühle weiterhin vorhanden. Zu den therapeutischen Massnahmen und zur
Prognose erklärt lic. phil. G.___, die antidepressive Medikation sowie die
psychoanalytisch orientierte regelmässige Psychotherapie zur Förderung der Ressourcen
und zur Behandlung der Depression sowie zur Bewältigung der Alltagssituation
seien weiterzuführen. Mit der momentanen Arbeitsstelle von 40 bis 50 % und dem
kurzen Arbeitsweg stehe die Prognose für die Beschwerdeführerin günstig, dass
sie unter diesen Bedingungen ihr Arbeitspensum halten könne. Ein höheres
Arbeitspensum würde der Schmerzproblematik entgegenwirken (Anmerkung: gemeint
ist wohl «verstärken») und somit zur psychischen Instabilität führen. Damit die
Beschwerdeführerin weiterhin im Arbeitsprozess auf dem offenen Arbeitsmarkt
bestehen könne, sei es dringend notwendig, dass sie nicht mehr als 40 bis 50 %
arbeiten müsse.
4.22
Dr. med. H.___ vom RAD gab am 5.
November 2014 eine abschliessende medizinische Beurteilung ab, worin er
erklärte, an der medizinischen Beurteilung vom 7. August 2013 sei festzuhalten
(IV-Nr. 94 S. 2 f.). Eine durch entsprechende Befunde objektivierbare
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gehe aus dem
Bericht des Hausarztes vom 18. August 2014, demjenigen des O.___ vom 17.
Dezember 2013, dem Bericht von Dr. med. V.___ vom 14. Mai 2014, demjenigen von
Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 sowie demjenigen von lic. phil. G.___ vom 17.
September 2014 nicht hervor. Die Schmerzproblematik sei vorbekannt. Die
subjektive Schmerzzunahme im LWS-Bereich, die der Hausarzt als Grund der
Zustandsverschlechterung anführe, sei therapeutisch angehbar. Psychiatrisch
lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Widersprüchlich sei zudem die
nachträgliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt für die Zeit
ab dem 3. Juni 2013. Aus beiden Berichten gehe klar hervor, dass sich die
Beurteilung auf das von der Versicherten umgesetzte Pensum beziehe, was keiner
medizinischen Begründung entspreche.
5.
Dem bidisziplinären Gerichtsgutachten
der Gutachterstelle J.___ vom 28. April 2017 (A.S. 80 ff.) ist folgendes zu
entnehmen:
5.1
5.1.1
Anlässlich der orthopädischen
Untersuchung bei Dr. med. I.___ am 6. Juli 2016 (A.S. 101 ff.) berichtete die
Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Fuss im Bereich der Achillessehne,
an der Aussenseite des Sprunggelenks und des Fusses bis zur Ferse sowie
streckseitig am Sprunggelenk (A.S. 104 f.). Der Schmerz im Sprunggelenk und am
Fuss bestehe immer. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 0-10 habe dieser
Schmerz mindestens immer eine Intensität von VAS 6 und erreiche maximal die
Intensität von «12 von 10». Dieser heftige Schmerz trete ca. einmal wöchentlich
auf, könne aber auch mehrmals pro Woche entstehen. Abhängig von Belastung nehme
der Schmerz zu. Entlaste sie ihren Fuss, so werde der Schmerz geringer. Es
bestehe eine deutliche Wetterabhängigkeit ihrer Schmerzen, wobei kalt
schlechter bedeute. Nachts erwache sie nicht immer mit Schmerzen im rechten
Fuss. An der Ferse habe sie mitunter das Gefühl, sie laufe auf einem spitzen
kleinen Knochen. Schmerzen habe sie auch vom Nacken ausstrahlend in ihre linke
Schulter und den Oberarm bis zum Ellenbogen. Schmerzen habe sie zudem in
Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung bis in die linke Hüfte.
Dabei sei der Schmerz in der Brustwirbelsäule geringer als der in der
Lendenwirbelsäule. Beim Treppabgehen bekomme sie starke linksseitige
Kniegelenksbeschwerden. Es sei ein «Scheuerschmerz», dass sie (das Knie) nicht
mehr beugen möchte. Die Intensität des Schmerzes im Nacken erreiche beim Drehen
des Kopfes maximal die Intensität von VAS 9, wobei es sich hier um einen
drückenden und ziehenden Schmerz handle. Der Schmerz in Lendenwirbelsäule und
linker Hüfte sei in etwa gleich stark. Auch im linken Kniegelenk erreiche der
Schmerz Intensitäten von VAS 8-9, wenn sie die Treppe hinabgehe. Die Schmerzen
in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule träten wiederkehrend auf, bestünden
jedoch nicht immer. Sie hielten, wenn sie bestünden, ein bis mehrere Tage an.
Zurzeit habe sie diese Schmerzen seit fünf Tagen. Trotz der 23 kg an Gewicht,
die sie seit der Magenoperation abgenommen habe, habe sich noch keine
Verbesserung ihrer Schmerzen ergeben.
Die Beschwerdeführerin schilderte ihren
Tagesablauf wie folgt (A.S. 105): Zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr stehe sie auf.
Mit Schmerzen geschehe dies auch schon mal um 4.00 Uhr. Sie trinke dann
zunächst Kaffee, frühstücke und versorge tagsüber den Haushalt. Sie koche
einmal pro Tag, meist mittags. Ihr Sohn komme zum Mittagessen nach Hause. Nach
dem Mittagessen ruhe sie sich für ca. ein bis zwei Stunden aus, sie lege sich
dazu auf die Couch oder ins Bett (A.S. 132). Sie bleibe meist nur liegen,
manchmal schlafe sie auch ein. Im Haushalt erledige sie die anfallenden
Arbeiten, soweit sie könne. Es komme auch vor, dass sie am Nachmittag Besuch
von einer Kollegin bekomme, oder sie setze sich vor den Fernseher. Sie habe
keinen Schwung und keinen Elan. Manchmal mache sie einen Spaziergang. Sie habe
einen kleinen Hund, mit dem sie ein- bis zweimal am Tag spazieren gehe (für 10
Minuten [A.S. 105]). Sie gehe mit ihm manchmal jedoch auch nur in den Garten.
Dann werde sich wieder müde, besonders dann, wenn sie vorher schon im Garten
gewesen sei. Sie bereite kein spezielles Nachtessen zu, jeder nehme sich etwas
aus dem Kühlschrank, worauf er Lust habe. Auch wenn sich jeder selbst bediene,
sitze man gemeinsam am Tisch. Nach dem Essen werde sie schon wieder müde,
manchmal sitze sie noch im Wohnzimmer. Abends schaue sie gerne fern und gehe
meist gegen 23.00 Uhr zu Bett (A.S. 105). Sie schlafe auch öfters auf der
Couch, aber auch im Bett (A.S. 132). Wegen der Schmerzen wache sie nachts
zwischendurch auf, auch wegen der psychischen «Dinge», schlafe später aber
wieder ein. Als Hobbies habe sie Sauna, Aquajogging und ihre kleine Bulldogge
genannt (A.S. 105). Sie habe auch eine Katze. Zum Lesen fehle ihr die
Konzentration. Freunde habe sie einige gute. Am Computer sitze sie praktisch
nie. Zuletzt sei sie vergangenes Jahr in Italien in [...] im Urlaub gewesen und
habe dort Verwandte besucht.
5.1.2
Dr. med. I.___ berichtete zum
objektivierbaren medizinischen Sachverhalt, dass sich bei der aktuellen
orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin Hals-, Brust und
Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit jeweils frei präsentiert hätten
(A.S. 109 ff.). Es bestehe eine geringe Betonung der Lendenlordose. Eine bedeutsame
Wirbelsäulenstatik sei dies nicht. Eine Blockierung im chirodiagnostischen
Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten
Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei
nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung der
Beschwerdeführerin auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführerin beklage auch keine Schmerzen bei der Untersuchung. Die auf
Befragung bekundete geringe Druckempfindlichkeit bei der Palpation der
Dornfortsätze an der oberen Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule
sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die
Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Im Verhalten der
Beschwerdeführerin vor und die gesamte Zeit nach dieser kurzen Schmerzbekundung
auf Befragen fänden sich keinerlei weitere Hinweise auf ein Schmerzgeschehen.
Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut
mit dem vorliegenden Bildmaterial. Die aktuell gefertigten Röntgenaufnahmen der
Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in jeweils zwei Ebenen zeigten nur
initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstärkung der
Lendenlordose. Eine radikuläre Irritation werde also weder klinisch noch
bildmorphologisch erklärlich. Die von der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen
der orthopädischen Befragung benannte Schmerzausstrahlung vom Nacken in die linke
Schulter bis in den linken Ellenbogen und von Brust- und Lendenwirbelsäule in
die linke Hüfte habe in dieser Form zuvor bis jetzt noch nicht bestanden. Die
linke Seite sei die «gesunde Seite». Die genannte von der Wirbelsäule in den
linken Arm und die linke Hüfte ausstrahlende Schmerzsymptomatik finde bei der
körperlichen Untersuchung und in der radiologischen Bildgebung keine
Entsprechung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin
nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer
vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt
werden könnten, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an der
Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar.
Objektivierbar sei bei der
Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit im
rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine Wackelsteife im rechtsseitigen
unteren Sprunggelenk sowie eine im Seitenvergleich deutliche Schwellung der
rechtsseitigen Fesselregion (A.S. 111). In Zusammenschau von klinischem
Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen im
Längsschnitt seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im
rechten Sprunggelenk und Fuss nachvollziehbar. Es resultiere eine Minderbelastbarkeit
des rechten Sprunggelenks und Fusses. Zudem bestehe eine Störung der
Abrollfunktion. Wolle man von operativen Massnahmen am rechten Fuss im
aktuellen Geschehen Abstand halten, was auch die Meinung des Unterzeichners
sei, so ergebe sich aus den bestehenden Befunden für die Beschwerdeführerin die
Notwendigkeit der Erwägung einer Teilentlastung des rechten Beines an
Unterarmgehstützen und es sollten Überlegungen angestellt werden, die
Beschwerdeführerin mit orthopädischem Schuhwerk zu versorgen. Abgesehen von den
rechtsseitigen Sprunggelenken seien sämtlichen grossen und kleinen Gelenke an
den Armen und Beinen der Beschwerdeführerin schmerzfrei frei beweglich. An den
Kniegelenken bestehe linksseitig ein geringer Varusfehler und beidseits seien
die Meniskuszeichen sämtlich negativ. Die Bandführung bezüglich Kreuzbänder und
Kollateralbänder sei an den Kniegelenken seitengleich stabil. Hinweise auf
Vorliegen eines Kniebinnenschadens ergäben sich somit nicht. Dies mache die von
der Beschwerdeführerin beklagten Kniebeschwerden nicht objektivierbar. Gleiches
gelte für die Hüftgelenke. Radiologisch würden die aktuell gefertigten
Aufnahmen des Beckens und des linken Kniegelenks nur initiale degenerative
Veränderungen, passend zu den bei der körperlichen Untersuchung erhobenen
Befunden zeigen. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung
oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht.
Auch bestünden keine klinischen Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS am
rechten Fuss. Die bestehende Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung
von IV-Relevanz. Die noch bestehende Adipositas, gleichwohl IV-fremd, habe
sicherlich einen deutlich negativen Einfluss auf die Befunde am rechten
Sprunggelenk und Fuss.
5.1.3
Dr. med. I.___ äusserte sich auch
zur Befundkonsistenz und erklärte dazu, dass die Minderbelastbarkeit der
rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses der Beschwerdeführerin über die
aktualisierte Bildgebung, 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT
Untersuchung sowie über den körperlichen Untersuchungsbefund nachvollziehbar
belegt seien (A.S. 111). Die von der Beschwerdeführerin gesuchte
Behandlungsaktivität sei, soweit überblickbar, betreffend das orthopädische
Fachgebiet immer adäquat gewesen. Befundinkonsistenzen ergäben sich
hinsichtlich des Problemkreises betreffend das rechte Sprunggelenk und den
rechten Fuss nicht, wohl aber betreffend die geschilderte
Wirbelsäulensymptomatik und die aktuell beschriebene Schmerzsymptomatik
betreffend die gesamte linke Körperhälfte. Diesbezüglich seien weder bei der
körperlichen Untersuchung noch radiologisch Befunde zu erheben gewesen, welche
die geklagten Beschwerden im geschilderten Ausmass nachvollziehbar erscheinen
liessen. Sonstige Widersprüche ergäben sich im Rahmen der orthopädischen
Begutachtung nicht. Die Waddell-Zeichen seien negativ. Verhaltensauffälligkeiten
seien nicht festzustellen. Das rechtsseitige Schonhinken sei den
objektivierbaren Befunden geschuldet.
5.1.4
Der Orthopäde fasste
abschliessend zusammen, in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen
Sachverhalts auf orthopädischem Fachgebiet seien Funktionseinschränkungen
betreffend die rechten Sprunggelenke und den rechten Fuss der
Beschwerdeführerin zu nennen, welche einer versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Funktionen, Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften (A.S. 111
f.). Keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden
an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken. Objektivierbar seien bei der
Beschwerdeführerin chronische Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im
rechten Fuss, welche belastungsabhängig ein ganz erhebliches Ausmass
nachvollziehbar sein liessen und das im Gangbild der Beschwerdeführerin zu
sehende Schonhinken erkläre. Idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in
einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ausschliesslich im
Sitzen. In einer solch dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit bestehe für die
Beschwerdeführerin keine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Zeitpräsenz
bei der Arbeit sei nicht eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit bestehe für
die Beschwerdeführerin keine Verwendbarkeit mehr.
5.2
5.2.1
Zu den Beschwerden und
Funktionseinbussen berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter, Dr. med. H.___, ihre psychischen Probleme hätten
nach der zweiten Sprunggelenkoperation im Jahre 2012 begonnen (A.S. 136).
Damals habe sie einen seelischen Zusammenbruch erlitten, weil ihre
wirtschaftliche Existenz wegen der Verletzung aufs Äusserste gefährdet gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt gespürt, dass sie
in der Zukunft nicht mehr arbeiten könne. Ihre Versuche, einen Arbeitsplatz zu
finden, seien öfters auch wegen der Fussverletzung fehlgeschlagen, obwohl sie
zeitweilig auch wieder Arbeit gefunden habe, nach ihren Angaben auch habe
arbeiten können. Die Beschwerdeführerin fühle sich öfters müde und erschöpft,
seit 2012 stehe sie in psychologischer Behandlung. Sie habe zeitweilig auch ein
Antidepressivum eingenommen, welches ihr jedoch keine Verbesserung gebracht
habe. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe sie das Antidepressivum
nicht mehr erwähnt, habe es auch trotz expliziter Befragung bei der
psychiatrischen Begutachtung nicht angegeben, weshalb auch keine
Medikamentenspiegelbestimmung habe erfolgen können. Bei der Beschwerdeführerin
sei kein zirkadianer Rhythmus mit Stimmungstief auszumachen, sie schildere die
Schmerzen morgens als besser, diese würden vorwiegend abends nach körperlicher
Belastungen auftreten. Dies gelte auch für ihre psychische Verfassung.
Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr
2016.
einer Magen Bypass-Operation unterzogen. Die über Jahre bestehende
Adipositas per magna führe die Beschwerdeführerin auf eine vermehrte
Nahrungsaufnahme infolge der Schmerzen zurück, die sie selber als «Frustessen»
bezeichne. Sie habe zunächst die Meinung vertreten, dass vor allem die
gescheiterte letzte Ehe bei der Entwicklung der Essstörung eine Rolle gespielt
habe, habe diese Ansicht jedoch im Rahmen der Exploration plötzlich dahingehend
revidiert, dass die vermehrte Nahrungsaufnahme ausschliesslich mit den
unfallbedingten Schmerzen erklärt werden könne, einen Zusammenhang mit ihrer
letzten Ehe habe sie ausgeschlossen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang auch berichtet, dass sie schon als Kind und Jugendliche
schwergewichtiger gewesen sei und noch in ihrem 18. und 19. Lebensjahr weiter
zugenommen habe (also kurz vor ihrer ersten Eheschliessung). Dennoch habe sie
auch dann noch mehrfach ihre Überzeugung bekräftigt, dass sie ihr Übergewicht
vornehmlich in der Schmerzentwicklung der letzten Jahre sehe.
Gegenwärtig erlebe die
Beschwerdeführerin die ungesicherte wirtschaftliche Existenz als unwürdig und
sie sei überzeugt davon, dass sie in der nächsten Zeit keiner regelmässigen
Tätigkeit mehr nachgehen könne (A.S. 137). Dies sei schon aus körperlichen
Gründen nicht möglich. Sie traue sich aber auch keine einfache Tätigkeit zu,
weil sie diese geistig unterfordern würde. Die Beschwerdeführerin beschreibe
schmerzbedingte Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen. Manchmal komme es
nachts zu Herzrasen und zu Schweissausbrüchen. Auch habe sie manchmal
Albträume. Sie schlafe ca. sieben Stunden pro Nacht. Sie glaube jedoch, dass
die Qualität des Schlafes unter den nächtlichen Beschwerden und den Schmerzen
leide. Sie könne sich in letzter Zeit schlechter konzentrieren, vergesse
Termine. Manchmal fühle sie sich auch innerlich hohl, spüre einen Druck,
versuche sich abzulenken. Bei Arbeitseinsatz im Haushalt habe sie keine
Ausdauer, die Arbeit mache sie müde. Sie könne sich schlechter entscheiden,
habe in letzter Zeit Widerstände gegen administrative Aufgaben entwickelt,
beispielsweise gegen Banküberweisungen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem
Zeitpunkt, weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit, Selbstmordgedanken
gehabt. Die psychologische Therapie habe ihr schon viel gebracht. Die
seelischen Beschwerden seien zeitweise bereits besser gewesen, hätten sich aber
nicht anhaltend gebessert. Seit Dezember/Januar 2016 gehe es ihr wieder viel
schlechter, sie könne sich dies aber auch nicht erklären. In diesem
Zusammenhang habe sie betont, unter Existenzängsten zu leiden, speziell unter wirtschaftlichen
Problemen, sie spüre einen Druck von allen Seiten.
5.2.2
Dr. med. H.___ äusserte sich zur
Befundkonsistenz und erklärte dazu, es sei anzunehmen, es bestünden bessere
Möglichkeiten der Ressourcennutzung in beruflicher Hinsicht, jedoch scheine es,
als würden die privaten Probleme und Sorgen der Beschwerdeführerin einen nicht
unerheblichen Raum einzunehmen (A.S. 137). Aus psychiatrischer Sicht handle es
sich nicht um ein versicherungspsychiatrisch relevantes oder
therapieresistentes Zustandsbild.
5.2.3
Zum objektivierbaren
medizinischen Sachverhalt berichtete der psychiatrische Gutachter, in der
aktuellen psychiatrischen Untersuchungssituation zeige sich eine gute Fähigkeit
der Beschwerdeführerin zu mentalisieren und zwischen eigenen Gedanken und der
Realität der äusseren Welt zu unterscheiden (A.S. 139). Negative emotionale
Spannungszustände berichte die Beschwerdeführerin vornehmlich im Zusammenhang
mit ihren Beziehungen. Sie habe diesen Einfluss jedoch unerwartet im Rahmen der
Begutachtung, vor allem im Hinblick auf ihre letzte eheliche Beziehung,
relativiert und habe die Adipositats in einen Zusammenhang mit dem im Jahre
1988.
erlittenen Unfall und den danach aufgetretenen Schmerzen gebracht. Es habe
sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung bei der
Beschwerdeführerin jedoch kein eindeutiger Zusammenhang der Auffälligkeiten des
Essverhaltens mit einer psychischen Komorbidität herstellen lassen, bspw. mit
einer Borderline-Störung, einer sonstigen Persönlichkeitsstörung, einer Traumaerfahrung,
einer Psychopharmaka-induzierten Ursache oder einer bedeutsamen depressiven
Störung.
Eine depressive Gestimmtheit, die
dazugehörige charakteristische Körpermotorik sowie andere Aspekte der
Depression hätten bei der Beschwerdeführerin in der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung nicht beobachtet und objektiv wahrgenommen werden können (A.S.
141). Bei der Beschwerdeführerin hätten im Verlauf vornehmlich psychosoziale
Belastungen, Arbeitsplatzprobleme und finanzielle Sorgen bestanden. Über viele
Jahre hinweg sei die Beschwerdeführerin eine sehr gute und motivierte
Mitarbeiterin gewesen und sei in ihrem Beruf voll aufgegangen. Relevante
Probleme seien erst gegen Ende der letzten Umschulungsmassnahme im KV-Bereich
entstanden, weil die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Praktikumsplatz und
im Anschluss keine geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Dafür
ausschliesslich gesundheitliche Probleme verantwortlich zu machen, wäre
aufgrund der Sachlage jedoch unzulässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der zweiten Umschulungsmassnahme gerade eskalierende
Partnerprobleme mit einer Trennungssituation erlebt habe, welche ihre seelische
Befindlichkeit in massgeblicher Art und Weise beeinflusst habe. Die
psychosozialen Belastungen und die daraus resultierenden psychischen
Befindlichkeitsstörungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen,
die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen.
In Bezug auf die sogenannten Indikatoren
(Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015) ergebe sich bei der Beschwerdeführerin,
dass weder aus der Diagnose einer Anpassungsstörung noch unter Berücksichtigung
des Komplexes Persönlichkeit oder dem sozialen Kontext hinreichende
Gesundheitsbeeinträchtigungen resultierten, welche die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit aus
psychiatrischen Gründen reduzieren würden (A.S. 141 f.). Trotz einem anders
lautenden, von der Beschwerdeführerin präsentierten Erklärungsmodell, ergäben
sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und der zahlreichen dokumentierten
Gespräche der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin objektiv
psychiatrisch Indizien dafür, dass die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nach
Abschluss der kaufmännischen Ausbildung vornehmlich durch private, finanzielle
und wirtschaftliche Gegebenheiten verursacht worden sei. Bei der Betrachtung
des gegenwärtigen Tagesverlaufes hätten sich keine relevanten Auffälligkeiten
ergeben. Das beschriebene Aktivitätenniveau habe vielmehr einem nicht
berufstätigen Menschen entsprochen, der beliebige Ruhepausen einlegen und die
Erfüllung seiner Aufgaben gemäss seinen Wünschen und Bedürfnissen modifizieren
könne. Eine Müdigkeit nach dem Essen mit dem Bedürfnis sich auszuruhen, lasse
sich nicht als eine krankhafte psychische Störung darstellen.
In der Untersuchungssituation habe die
Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt rasch ermüdbar oder kraftlos gewirkt.
Kontakt zur Aussenwelt habe sie als geregelt und regelmässig angegeben, auch
wenn diese nicht mehr so intensiv seien wie früher. Zu ihrer Leistungsfähigkeit
sei zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der
Handelsschule mit einem sehr guten Ergebnis habe abschliessen können und es sei
davon auszugehen, dass der Aufwand, der hierzu erforderlich gewesen sei, mit
ihrem gesundheitlichen Zustand und ihren Ressourcen im Einklang gestanden habe.
Eine gute Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Genehmigung und den
Erfolg der damals geplanten Umschulungsmassnahme habe die Beschwerdeführerin im
Jahr 2012 in Aussicht gestellt, als sie für eine Umschulung bei der
Beschwerdegegnerin geworben habe. Eigentliche Bedenken bezüglich
Leistungseinschränkungen des Arbeitspensums seien nach Abschluss der
kaufmännischen Umschulung aufgetreten, namentlich an deren Ende, bei der Suche
nach einem Praktikumsplatz und bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle.
Die ihr damals angebotenen Arbeitsplätze habe die Versicherte vor allem wegen
der geringen Bezahlung und somit nicht aus vorwiegend gesundheitlichen Gründen
nicht angenommen. Auch sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sich
die psychische Situation der Beschwerdeführerin, ausser durch die
Partnertrennung, nach Abschluss ihrer Ausbildung plötzlich so verschlechtert
haben soll, nachdem das ersehnte berufliche Ziel in Erfüllung gegangen sei und
sie mit der aktuellen Ausbildung nun eine neue berufliche Laufbahn, ihrem
Wunsch entsprechend und kompatibel mit ihren körperlichen Beschwerden, endlich
hätte beginnen können.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über
einen «Nervenzusammenbruch» Ende 2015 könnten anhand der vorliegenden
Klinikberichte nicht nachvollzogen werden (A.S. 142). Ein «Nervenzusammenbruch»
sei nicht dokumentiert, allenfalls sei von einem «anamnestisch berichteten
Burnout» die Rede. Damals aber sei die Beschwerdeführerin nachweislich
uneingeschränkt in der Lage gewesen, alle ihre Angelegenheiten sinnvoll und
zielgerichtet zu managen, habe auch nach Arbeitsplätzen Ausschau gehalten und
auch sonst scheine ihr Verhalten in jeder Hinsicht der Situation angemessen
gewesen zu sein. Im Rahmen einer Anpassungsstörung seien bei der
Beschwerdeführerin auch vorübergehende und kurz anhaltende affektive Symptome
möglich gewesen, jedoch auch Zukunftsängste, zumal nach dem Verlust ihres
Partners. Gegenwärtig sei die Anpassungsstörung jedoch als remittiert
anzusehen. Zu Ängsten im Rahmen von Grübeln habe die Beschwerdeführerin zwar selbst
keine genaue Auskunft hinsichtlich Häufigkeit gegeben, jedoch habe ihre
Psychologin hierzu berichtet, dass die Ängste nur noch selten in Erscheinung
träten. Dies könne auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt
werden, nachdem diese berichtet habe, dass sich ihr Zustand in letzter Zeit
insgesamt verbessert habe. Somit spielten auch diese Beschwerden in
versicherungspsychiatrischer Hinsicht keine bedeutsame Rolle.
Den Unterschied zwischen allgemeinen
Körperbeschwerden und somatoformen Symptomen stelle der Umgang mit diesen
Symptomen dar, in hohem Grad bestehe dann eine Beunruhigung durch diese
Symptome und in der damit zusammenhängenden Art der häufigen und intensiven
Inanspruchnahme medizinischer Dienste (A.S. 143). Bei der Beschwerdeführerin
scheine jedoch zumindest ein Teil der Beschwerden organisch erklärt, auch wenn
bei der Beschwerdeführerin zusätzliche funktionelle Beschwerden und
(vorbewusste) Verdeutlichungstendenzen vorlägen. Diese würden sich u.a. aus der
Angst um die finanzielle wirtschaftliche Versorgung ableiten und würden durch
die Angst genährt, nach dem Weggang des Partners auch das Haus zu verlieren –
dieses stelle jedoch keine somatoforme Störung per definitionem dar. Bei
Patienten mit somatoformen Störungen würden körperliche Symptome meist in den
Vordergrund gestellt, während psychische Probleme und Ursachen negiert würden.
Die Beschwerdeführerin stelle jedoch gegenwärtig die psychischen Probleme in
den Vordergrund, auch wenn sie berichte, dass diese doch inzwischen besser
geworden seien.
5.3
Zusammenfassend ergaben sich aus
der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (A.S. 122):
Chronisches
Schmerzsyndrom der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses mit Bewegungs-
und Belastungseinschränkung bei ausgedehntem destruktivem Prozess im rechten
Sprunggelenk mit Verdacht auf Osteonekrose bei Arthrose in den Sprunggelenken
und im Talonavikulargelenk bei
- St. n. OSG-Trauma rechts
1988.
- St. n. Dissekatentfernung
an der medialen Talusrolle im Juni 1993
- St. n. Arthroskopie und
Knorpelglättung im Dezember 1993
- St. n. Arthrotomie des
Malleolus medialis und Dissekatentfernung 1995
- St.
n. talonavikularer Arthrodese und Medial Sliding Osteotomy des Calcaneus rechts
im September 2010
- St. n. Stressfraktur an
der Basis des Metatarsale III rechts 2011
- St. n.
Sprunggelenkdistorsion rechts im Oktober 2014
- Neuropathie
des Nervus peroneus profundus rechts mit/bei Schädigung des Nervs, sehr
wahrscheinlich im Bereich des oberen Sprunggelneks bei myographischem Nachweis
eines Denervationsprozesses im M. Extensor digitorum brevis rechts
- Beginnende
Grosszehengrundgelenkarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Gutachter die folgenden fest:
- Anpassungsstörung
inzwischen abgeklungen (F43.2)
- Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)
- Persönlichkeitsakzentuierung
(Z73.1)
- Wiederkehrende
Zervikalgien bei beginnenden degenerativen HWS-Veränderungen
- Wiederkehrende
Lumbalgien bei beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen und geringer
Wirbelsäulenfehlstatik
- Wiederkehrende Coxalgien
bei initialer Coxarthrose
- Wiederkehrende Gonalgien
links bei beginnender Varusgonarthrose links
- Beginnende degenerative
Veränderungen in der linken Fusswurzel
- Senk-Spreizfuss beidseits
Das positive bzw. negative
Tätigkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt beschrieben (A.S. 122 f.):
- Zum
negativen Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten alle Tätigkeiten,
die ein mehr als gelegentliches Stehen oder kurzstreckiges Gehen beinhalten
würden.
- Mehr
als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten
lägen ebenfalls im negativen Fähigkeitsprofil.
- Arbeiten
mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft seien der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar.
- Zum
positiven Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten Arbeiten in ganz
überwiegend sitzender Position mit nur selten erforderlichem kurzzeitigen
Stehen und dem Gehen kurzer Strecken, wobei der Beschwerdeführerin nur leichte
und gelegentliche mittelschwere Arbeiten zugemutet werden könnten.
- Dabei bestehe keine
Verminderung des Leistungsvermögens.
- Die
Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut, dies habe die
Versicherte auch zuletzt im Rahmen ihrer beruflichen Umschulung bewiesen. Dass
sie über gute Ressourcen verfüge, belegten auch ihre guten Ergebnisse in der
Ausbildung.
- Die
Beschwerdeführerin könne nach ihren Angaben gut planen und strukturieren. Dies
sei auch in ihrem Tagesverlauf erkennbar. Gegenwärtig erschienen jedoch wegen
der Gesamtsituation die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit leicht
reduziert.
- An
ihren fachlichen Kompetenzen bestünden keine Zweifel, allerdings bedürfe die
Beschwerdeführerin noch einer weiteren praktischen Erfahrung.
- Die
Durchhaltefähigkeit könne derzeit leicht reduziert ein. Die
Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die
Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei ebenfalls gut.
- Die
Beschwerdeführerin sei im Stande, ihre Haushaltsarbeiten mit eingeschränkter
Leistung selbständig zu erledigen, sich dabei selbst und auch andere
eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Verkehrsfähigkeit seien aus
psychiatrischer Sicht nicht reduziert, somatisch aber bei Sprunggelenkaffektion
eingeschränkt.
Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ kamen
zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar
sei (A.S. 123). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit erachteten die
Gutachter die Beschwerdeführerin allerdings als zu 100 % arbeitsfähig.
Retrospektiv bewerteten die Gutachter
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: Die vorangehende
Bewertung der Arbeitsfähigkeit (0 %) gelte retrospektiv hinsichtlich der
angestammten Tätigkeit seit dem 23. September 2010, dem Datum der letzten
durchgeführten Operation am rechten Fuss. Hier bestehe Übereinstimmung zur
Einschätzung des RAD vom 7. August 2013. Die vorangehende Bewertung
hinsichtlich Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten
Verweistätigkeit (100 %) gelte retrospektiv ab dem 6. Mai 2013. An diesem Tag
habe der Hausarzt die Beschwerdeführerin untersucht und eine angepasste
Bürotätigkeit für diese als ideal und zu 100 % möglich erachtet. Der RAD
habe sich in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 auch auf diese Einschätzung
abgestützt. Dem könne aus heutiger Sicht zugestimmt werden.
6.
Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2011 bis Mai
2013.
ist unter den Parteien unbestritten. Streitig ist hingegen die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juni 2013. Dazu gilt es
die medizinischen Berichte zu würdigen, vorab das bei der Gutachterstelle J.___
eingeholte Gerichtsgutachten:
6.1
Das Gutachten beinhaltet eine ausführliche
Anamnese und es liegen ihm Untersuchungen zweier Spezialisten zu Grunde. Die
Gutachter haben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin erfragt und
sich mit diesen auseinandergesetzt. Sie haben sowohl die subjektiven
Beschwerdeschilderungen als auch die Akten und die eigenen
Untersuchungsergebnisse gewürdigt und gestützt darauf die objektiven Befunde
erhoben, ein Tätigkeitsprofil erstellt und sich zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geäussert und zwar sowohl hinsichtlich des aktuellen Status
als auch retrospektiv. Das Gutachten ist gut strukturiert, sehr ausführlich und
nachvollziehbar begründet. Des Weiteren wurde das Gutachten in Kenntnis der
Vorakten abgegeben, die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichte standen den Gutachtern ebenfalls zur Verfügung und auch
nachträglich eingereichte Berichte wurden von den Gutachtern berücksichtigt
(vgl. A.S. 100 f.). Im Rahmen der Begutachtung veranlasste Dr. med. I.___
verschiedene radiologische Untersuchungen (vgl. A.S. 107, unten). Der Orthopäde
konnte seine Beurteilung somit auf aktuelles Bildmaterial abstützen.
6.2
6.2.1
Die Gutachter gelangen zum
Schluss, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem
Operationsdatum vom 23. September 2010 nicht mehr zumutbar, hingegen sei die
Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit, d.h. in einer
Tätigkeit, bei der das Profil, welches die Gutachter ausformuliert haben, zu
100.
% einsatz- und leistungsfähig. Aus dem Tätigkeitsprofil ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzender Position ihre Arbeit soll
verrichten können, ohne dabei Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt zu sein oder
schwere Tätigkeiten verrichten zu müssen. Dies erscheint einerseits gerade mit
Blick auf das attestierte Schmerzsyndrom plausibel, andererseits deckt sich
diese Einschätzung auch mit derjenigen des Hausarztes (vgl. E. II. 4.16
hiervor) und des RAD-Arztes (vgl. E. II. 4.18 und 4.22 hiervor). Insgesamt ist
das Gutachten mit Blick auf die vorbestehenden orthopädischen Berichte der
behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen des Hausarztes und zwar sowohl
hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch hinsichtlich des
Tätigkeitsprofils, stimmig. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin wird nur
zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und im letzten Bericht lediglich
festgehalten, wenn das Arbeitspensum 40 bis 50 % überschreite, sei die
Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Hausarbeiten auf Hilfe Dritter
angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch bei der Bezifferung der Arbeitsfähigkeit
nicht zu berücksichtigen. Generell fokussiert sich lic. phil. G.___ in ihren
Berichten mehr auf die somatischen und somit fachfremden Beschwerden als auf
die psychischen, weshalb ihren Berichten aus psychologischer Sicht schlussendlich
kaum verwertbare Informationen zu entnehmen sind. Somit vermögen auch die
psychologischen Berichte keinerlei Zweifel am Gutachten hervorrufen.
6.2.2
Die Beschwerdeführerin erhebt in
ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2015, in der Stellungnahme vom 16.
August 2017 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2018 verschiedene
Einwände:
So macht die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift geltend, der Beweisverteilungsgrundsatz nach Art. 8 ZGB sei
verletzt, ebenso wie die Vorgaben von BGE 135 V 465 ff.
(«Geringe-Zweifel-Praxis») und von BGE 141 V 281 ff. (indikatorenorientiertes
Abklärungsverfahren).
Eine Prüfung dieser Rügen kann, nachdem
von Seiten des Gerichts ein Gutachten eingeholt worden ist, unterbleiben.
In der Stellungnahme zum Gutachten
bringt die Beschwerdeführerin zu Beginn vor, sie habe zwischenzeitlich ihren
Nachnamen von «[...]» auf «[...]» geändert. Dennoch werde im Titel des
Gutachtens weiterhin ihr alter Name angeführt. Im orthopädischen Teilgutachten sei
erwähnt worden, dass sie nach der Scheidung nun wieder «[...][...]» heisse.
Weshalb dann aber der alte Nachname im Ingress stehen gelassen worden sei,
werfe Fragen auf.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,
dass von den Gutachtern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlicht übersehen
wurde, dass auf der ersten Seite des Gutachtens noch der alte Nachname der
Beschwerdeführerin erwähnt war. Dass sie von der Namensänderung Kenntnis
hatten, zeigt der Umstand, dass der neue Nachname im Gutachten selber erwähnt
wurde. Die Gutachter sind denn – entsprechend dem Auftrag – auch auf die
medizinische Aktenlage fokussiert. Sowohl die unterlassene Überarbeitung der
Personalien der Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt des Gutachtens als auch
der von der Beschwerdeführerin angemerkte Schreibfehler auf Seite 40 des
Gutachtens sind irrelevante Details und vermögen den Beweiswert der Expertise
nicht zu schmälern.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das
Ergänzungsschreiben der Gutachterstelle vom 10. Mai 2017 (A.S. 191 ff.) erwecke
den Eindruck, dass die Ärzte der Gutachterstelle J.___ nicht mit der sachlichen
Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umgehen könnten.
Entgegen diesen Vorbringen ist
festzuhalten, dass sich die Gutachter im erwähnten Schreiben sachlich zur
beschwerdeführerischen Kritik äussern und in keiner Weise den Anschein
erwecken, ihre Objektivität könnte bei der Begutachtung getrübt gewesen sein. Im
Schreiben vom 10. Mai 2017 finden sich keine Anhaltspunkte für den von der
Beschwerdeführerin erhobenen Verdacht, die Gutachter könnten aufgrund der an
ihnen geäusserten Kritik befangen gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, aufgrund der diagnostizierten Neuropathie, welche zu den
neurologischen Diagnosen zählt, hätte ein neurologischer Gutachter beigezogen
werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Gutachten nicht
beweiskräftig.
Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern
der Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. II. 4.17
hiervor), in dem eine Neuropathie diagnostiziert wurde, vorlag und in die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Im Zentrum standen jedoch
keine neurologische Problematik, sondern die Beschwerden am Sprunggelenk sowie
die daraus entstehenden Einschränkungen. Die Gutachter waren sich der in der
Vergangenheit gestellten neurologischen Diagnose bewusst und haben diese in
ihrem Gutachten entsprechend berücksichtigt. Der Beizug eines neurologischen
Spezialisten war insofern nicht angezeigt.
Weiter führt die Beschwerdeführerin ins
Feld, im Gutachten werde zwar der Verdacht auf eine Osteonekrose im oberen und
unteren Sprunggelenk aufgeführt, dieser werde jedoch nicht weiter diskutiert,
ebenso wenig die therapeutischen Massnahmen, obwohl allgemein bekannt sei, dass
die unbehandelte Nekrose zu irreversiblen Schädigungen führe.
Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Folgen einer Nekrose mögen zwar zutreffen, sie lässt jedoch ausser
Acht, dass die Gutachter ein Tätigkeitsprofil formulieren, welches eine seltene
bis gar keine Belastung des rechten Fusses vorsieht (idealerweise ganz
überwiegend sitzende Arbeitsposition mit nur selten erforderlichem kurzzeitigem
Stehen und kurzstreckigem Gehen). Die von den Gutachtern geäusserte
Verdachtsdiagnose wurde somit zwar nicht näher diskutiert, dieser wurde jedoch
vollumfänglich im Rahmen der zumutbaren Tätigkeiten Rechnung getragen.
Da PD Dr. med. Dr. phil. W.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, von der X.___
in [...] der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 27. Juli 2017
eine kombinierte Operation von OSG-Prothese und USG-Arthrodese als
Therapiealternative vorgeschlagen hatte (Urkunde 33), rügt sie in ihrer
Stellungnahme, die Beurteilung der Gutachterstelle J.___ sei verfrüht erfolgt,
denn die Resultate der anstehenden Operation seien zwingend abzuwarten.
Die Gutachter waren hingegen der
Auffassung, dass weitere operative Massnahmen vermieden werden sollten. Der
Umstand, dass ein behandelnder Arzt bezüglich Operationsindikation anderer
Auffassung ist als die Gutachter, lässt nicht den Schluss zu, der
Gesundheitszustand sei im Begutachtungszeitpunkt nicht so weit stabilisiert
gewesen, dass eine Beurteilung nicht hätte vorgenommen werden können. Aufgabe
der Gutachter war es sodann, in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin moniert darüber
hinaus, die Gutachter hätten zwar festgestellt, dass eine erhebliche
Einschränkung der Beweglichkeit im rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine
Wackelsteife im rechtsseitigen unteren Sprunggelenk sowie eine im
Seitenvergleich deutliche Schwellung der rechtsseitigen Fesselregion bestehe
und die von ihr beklagten Schmerzen nachvollziehbar seien, dennoch sei der orthopädische
Gutachter zum Schluss gelangt, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Es stelle sich hier die Frage, weshalb die Gutachter nicht in
der Lage seien, eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen.
Bei diesen Einwendungen scheint die
Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Gutachter sehr wohl differenzieren. Die
attestierte volle Arbeitsfähigkeit beinhaltet ein ausführliches
Tätigkeitsprofil, welches sich dazu äussert, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
noch zumutbar sind und welche Situationen (Kälte, Nässe etc.) vermieden werden
sollten. Die Gutachter legen somit ein differenziertes Profil der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit vor.
In ihrer Stellungnahme rügt die
Beschwerdeführerin abschliessend, die Aussage im Gutachten, wonach das
Vorliegen einer relevanten und behandlungsbedürftigen depressiven Störung zu
keinem Zeitpunkt im Verlauf durch entsprechende Befunde habe belegt werden
können, sei aktenwidrig, denn weiter vorne im Gutachten sei auf die Berichte
von lic. phil. G.___ vom 8. Mai 2013 und 17. September 2014 verwiesen worden.
In letzterem habe die Psychotherapeutin eine längere depressive Reaktion mit
ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit ca. März 2012 bestätigt.
Lic. phil. G.___ diagnostiziert zwar in
beiden Berichten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion,
unter dem Titel «Erhobene Befunde» führt die Psychotherapeutin aber aus, dass
sie sich dazu nicht äussern könne («Kann nicht beantwortet werden»). Somit trifft
die Aussage der Gutachter, eine depressive Störung habe zu keinem Zeitpunkt im
Verlauf durch entsprechende Befunde belegt werden können, zu und ist nicht
aktenwidrig.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.
Januar 2018 lässt die Beschwerdeführerin erneut einwenden, es handle sich um
eine unbewiesene und nicht substantiierte Behauptung, wenn die Gutachter
schrieben, die vordiagnostizierte Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen.
Nirgendwo im Gutachten werde begründet, in welchem Zeitpunkt die Anpassungsstörung
begonnen und wann diese geendet haben soll und nicht etwa in eine Depression
mutiert sei.
Hierzu ist zu sagen, dass die Diagnose
«Anpassungsstörung» seitens der behandelnden Psychotherapeutin gestellt wurde
(vgl. Berichte vom 8. Mai 2013 [A.S. 61] und 17. September 2014 [A.S. 92]),
jedoch fehlen sowohl im Bericht vom 8. Mai 2013 als auch in demjenigen vom 17.
September 2014 nähere Angaben dazu. Es wird einzig der März 2012 als Beginn der
Anpassungsstörung festgehalten. Dieser Zeitpunkt dürfte auf den
Behandlungsbeginn bei lic. phil. G.___ zurückzuführen sein. Hinzu kommt, dass
eine Anpassungsstörung i.d.R. nicht länger als sechs Monate anhält
(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2014, 265. überarbeitete Auflage,
Berlin/Boston 2013, S. 110). Insofern hätte sich die von lic. phil. G.___
gestellte Diagnose eigentlich bereits in der Zeit zwischen dem
Behandlungsbeginn im März 2012 und der Berichterstattung vom Mai 2013 bzw. September
2014.
ändern müssen. Lic. phil. G.___ hat jedoch die ursprünglich gestellte
Diagnose fortlaufend bestätigt. Zwischen der ersten Diagnosestellung und dem
Begutachtungszeitpunkt liegen mehr als vier Jahre. Für die Gutachter dürfte es
daher schwierig werden, retrospektiv festzustellen, seit wann genau die
Anpassungsstörung nicht mehr vorliegt. Sie konnten hingegen anlässlich der
Begutachtung – und dies ist entscheidend – feststellen, dass aktuell keine
Anpassungsstörung mehr vorliegt und sich die Anpassungsstörung auch nicht in
eine depressive Episode umgewandelt hat. Als Grund für die in der Vergangenheit
zeitweilig vorgelegene Anpassungsstörung sehen die Gutachter die
symptomauslösende Beziehungsproblematik. Die Gutachter anerkennen, dass bei der
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit (hauptsächlich) psychosoziale Probleme
vorgelegen haben (Beziehungssituation, Essverhalten, finanzielle und
wirtschaftliche Situation) und nach wie vor gewisse Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung gegeben sind, weshalb sie die Diagnose einer
Persönlichkeitsakzentuierung stellen («Bei der Versicherten ist allenfalls eine
leichte Akzentuierung bestimmter Persönlichkeitszüge festzustellen» [Gutachten
S. 61, A.S. 140]). Diese ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die Gutachter
beschreiben denn auch den Unterschied zwischen Persönlichkeitsstil und
Persönlichkeitsstörung (Ausprägungsgrad) und führen aus, wie sich eine
depressive Störung darstellt. Die eine solche kennzeichnenden Symptome konnten
die Gutachter bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht feststellen. Die
Gutachter haben insofern nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer
Persönlichkeitsakzentuierung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auszugehen ist, eine depressive Störung hingegen nicht vorliegt.
Weiter moniert die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Hauptverhandlung, die Gutachter würden in ihrer Expertise die
Ausführungen der EFL wiedergeben, sich aber nicht damit auseinandersetzen. Die
EFL habe eine geringere Arbeitsfähigkeit ergeben als diejenige gemäss
Gutachten. Mit dieser divergierenden Beurteilung hätten sich die Gutachter
nicht befasst, sondern würden ihr einfach eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne
Leistungseinbusse, in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro
Tag attestieren.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnte
EFL wurde im Jahr 2011 durchgeführt (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Diese ergab,
dass sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Dr. med. M.___
und Dr. med. T.___ vom O.___ hielten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2013
demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin könne einer leichten Tätigkeit mit
Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit problemlos
nachgehen (vgl. E. II. 4.14 hiervor). Die Gutachter attestieren ihrerseits der
Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne
Leistungseinbusse, fassen aber das zumutbare Tätigkeitsprofil derart eng, dass
sie ein mehr als gelegentliches Stehen oder ein mehr als kurzstreckiges Gehen
als nicht mehr zumutbar erachten. Das Gutachten und die EFL-Beurteilung
widersprechen sich somit nicht. Da das Gutachten von einer praktisch
ausschliesslich sitzenden Tätigkeit ausgeht, ist es nachvollziehbar und
schlüssig, dass – im Gegensatz zur EFL, wo eine vorwiegend sitzende Tätigkeit
als zumutbar erachtet wird – keine zusätzlichen Pausen zur Regeneration von
Bein und Rücken vorgesehen sind und die Arbeitsfähigkeit auf 100 % beziffert
wird. Aus diesem Grund war es nicht nötig, dass sich die Gutachter mit der
EFL-Beurteilung auseinandersetzen. Im Übrigen wird, wie bereits ausgeführt,
seitens der Gutachter nicht einfach die Arbeitsfähigkeit beziffert, sondern
auch ein ausführliches Tätigkeitsprofil formuliert.
Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen
der Hauptverhandlung weiter vorbringen, vor Durchführung der psychiatrischen
Begutachtung hätte die orthopädische erfolgen sollen. Da jedoch zuerst die
psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei, habe der psychiatrische
Gutachter noch gar keine Kenntnis von den somatischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin gehabt und diese bei seiner Begutachtung entsprechend auch
nicht berücksichtigen können.
Gemäss den Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte
Auflage) sind relevante Befunde und Diagnosen von anderen beteiligten
Disziplinen in der psychiatrischen Beurteilung zu berücksichtigen (S. 14,
Ziffer 1 der Qualitätsleitlinien). Dass die relevanten Befunde und Diagnosen zu
berücksichtigen sind, bedeutet aber nicht, dass die psychiatrische Begutachtung
zwingend erst am Schluss durchgeführt werden darf. Die relevanten Ergebnisse
der somatischen Abklärungen können auch im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung
Berücksichtigung finden. So umfasst das schriftlich verfasste Gutachten dann
sowohl die psychiatrischen Ausführungen und Erkenntnisse inkl. der relevanten
somatischen Befunde und Diagnosen als auch eine vollständige, unter Würdigung
sämtlicher abgeklärter Disziplinen erfolgte Zusammenfassung als Resultat der
Konsensbeurteilung.
Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, die
Bewegungsprüfungen an den Hüftgelenken liessen bei der Beschwerdeführerin keine
Schmerzen erkennen. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das
Ganzkörper-Skelettszintigramm jedoch bestätigt habe, dass eine Anreicherung in
den Hüften bestehe. Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, von der X.___,
vom 19. Januar 2016 (Urkunde 25) hervor, dass sie diesem gegenüber sehr wohl
Schmerzen in den Hüften beidseits angegeben habe.
Gemäss Gutachten hat die Beschwerdeführerin
nicht Schmerzen direkt in den Hüften beklagt, sondern Schmerzen in der Brust-
und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen bis in die linke Hüfte. Anlässlich der
körperlichen Untersuchung konnte der orthopädische Gutachter jedoch weder einen
Druckschmerz am Becken feststellen noch liessen sich Schmerzen bei der
Bewegungsprüfung an den Hüftgelenken erkennen. Insgesamt liessen sich die von
der Beschwerdeführerin im Bereich der Hüfte beklagten Beschwerden klinisch nicht
objektivieren. Aus den Befunden an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken resultierten
keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen. Objektivierbar waren einzig die
chronischen Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechtem Fuss.
Im von der Beschwerdeführerin anlässlich
der Hauptverhandlung eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18.
Januar 2016 wurde unter anderem kritisiert, dem Gutachten fehle es an einer
nachvollziehbaren Begründung, wieso die Experten trotz grundsätzlicher
Anerkennung des schwankenden Charakters der rezidivierenden depressiven Störung
und einer zeitweiligen mittelgradigen bis schwergradigen Ausprägung im
massgebenden Zeitraum – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – von
keiner erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit ausgingen. Immerhin hätten sie der Beschwerdeführerin nicht
vorgeworfen, sich nicht angemessen behandeln zu lassen, sondern hätten die
bisher unternommenen psychiatrischen Behandlungsmethoden explizit als
ausreichend und adäquat bezeichnet (Anmerkung: Dieser Satz wurde von der
Beschwerdeführerin markiert). Aus verschiedenen Gründen wurde im erwähnten
Urteil dem Gutachten der Beweiswert abgesprochen und nicht darauf abgestellt.
Der Fall des Kantonsgerichts Luzern ist
nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall keine Depression diagnostiziert
wurde. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Entscheid
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammenfassend sind die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht geeignet, den Beweiswert des
bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle J.___ in Zweifel zu ziehen.
6.2.3
An der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Gutachter vermögen sodann auch die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichte keine Zweifel zu erwecken. Zum einen wurden sämtliche
diesen Berichten zugrundeliegenden Untersuchung erst nach dem hier relevanten
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. November 2015) vorgenommen und können
bereits aus diesem Grund vorliegend grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zum
anderen haben diese Berichte – bis auf den Bericht der X.___ vom 8. August 2017
(Beilage Nr. 33), der jedoch keine differenzierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit
beinhaltet – den Gutachtern vorgelegen (z.T. im Gutachten selber aufgeführt
oder in Kopie dem Gutachten angehängt). Soweit sich aus den später
eingereichten Berichten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass ergeben haben, haben die Gutachter dies
in ihre Würdigung einfliessen lassen. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 0 % in der angestammten Tätigkeit bzw. 100 % in einer angepassten
Verweistätigkeit kann somit abgestützt werden.
Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor,
die gegen den Beweiswert des Gutachtens sprechen.
6.3
Im Rahmen der durchgeführten
beruflichen Massnahmen konnte die Beschwerdeführerin einige Kurse im
kaufmännischen Bereich absolvieren, die es ihr erlaubten, trotz ihrer
Beschwerden am rechten Fuss, ein rentenausschliessendes Einkommen zu
generieren. Eine Bürotätigkeit entspricht dem von den Gutachtern formulierten
idealen Tätigkeitsprofil. Da auch keine vermehrten Pausen oder dergleichen
notwendig sind, kann die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ohne Leistungseinbusse
verrichten. Wie die Gutachter zurecht ausführen, hat die Beschwerdeführerin die
ihr angebotene Stelle in der E.___ nicht aufgrund gesundheitlicher Aspekte
abgelehnt, sondern weil sie mit dem ihr offerierten Verdienst nicht
einverstanden war (vgl. E. I. 7 hiervor). Weitere berufliche Massnahmen sind nicht
angezeigt und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret
beantragt.
7.
7.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs. 1 IVG).
7.2
Für die Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden
Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59
mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in der B.___ gearbeitet hätte. Dort
war sie seit Mai 2001 als Fachverkäuferin Non Food (Allrounder) beschäftigt
(vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. Februar 2011 [A.S. 11]). Die Kündigung
erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Protokolleinträge vom 12. und
14.
März 2012). Insofern ist für das Valideneinkommen auf das bei der B.___
erzielte Einkommen abzustellen. Gemäss Arbeitgeberbericht erzielte sie im Jahr
2011.
bei einem Pensum von 73 % ein Einkommen von CHF 3'095.00 (zzgl. 13. Monatslohn).
Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen würde (vgl.
Früherfassungs- / Intake-Protokoll vom 22. Februar 2011 [A.S. 13]), ist für das
Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von CHF 55’116.00 (CHF 3’095.00 bei 73%-Pensum
zzgl. 13. Monatslohn, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) auszugehen. Ab Mai 2013
(Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit) ist unter
Berücksichtigung der Teuerung von einem Valideneinkommen von CHF 56'309.00 (Tabelle
T1.10, Nominallohnindex; Stand 2011: 101.7; Stand 2013: 103.9) auszugehen.
7.3
Das Invalideneinkommen ist
entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis
statistischer Werte zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin keiner
Beschäftigung mehr nachgeht, ist auf die statistischen Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 zurückzugreifen. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziffer 5 «Dienstleistungsberufe und
Verkaufskräfte». In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung, wonach die
angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, kann
dieses Vorgehen nicht korrekt sein. Zwar stellt die Arbeit im Büro eine ideale
Tätigkeit für die Beschwerdeführerin dar und aufgrund der absolvierten
Arbeitstrainings (C.___, E.___) sowie der diversen kaufmännischen Kurse kann
die Beschwerdeführerin ohne Weiteres einer Bürotätigkeit nachgehen, allerdings
ist zu beachten, dass die erlangte praktische Erfahrung durch die
Arbeitstrainings und ihre schulischen Kenntnisse durch die verschiedenen Kurse
an der Handelsschule nicht mit einer kaufmännischen Ausbildung mit
eidgenössischem Fachausweis gleichgesetzt werden können. Hinzu kommt das von
den Gutachtern formulierte und zu berücksichtigende Tätigkeitsprofil, wonach
der Beschwerdeführerin nur noch leichte, beinahe ausschliesslich sitzende
Tätigkeiten zumutbar sind. Diese Umstände wirken sich auf das Einkommen aus,
weshalb es angemessen erscheint, auf die statistischen Werte der Tabelle
TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), 2012, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, abzustellen. Ab Juni 2011 bis April 2013 war die
Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Da ab Mai 2013 in einer
angepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht,
ist ab Mai 2013 unter Berücksichtigung der Teuerung (Tabelle T1.10,
Nominallohnindex, Total; Stand 2012: 101.8; Stand 2013: 102.6) sowie der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (41,7 Stunden) von einem jährlichen
Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 51'845.00 auszugehen.
7.4
Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war bei Erlass
der angefochtenen Verfügung 48 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % tätig zu sein. Eine besondere
Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich. Beachtet werden muss,
dass die Arbeit leicht ist und praktisch ausschliesslich sitzend ausgeübt
werden kann und die Beschwerdeführerin weder Nässe noch Kälte oder Zugluft
ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen stellen keine überdurchschnittlichen
Anforderungen an einen Arbeitsplatz, weshalb diesbezüglich keine Lohneinbusse
zu erwarten ist. Ein leidensbedingter Abzug scheint bei dieser Ausgangslage
nicht angezeigt. Es ergibt sich somit folgender Einkommensvergleich:
Valideneinkommen Invalideneinkommen IV-Grad
ab Juni 2011: CHF 55'116.00 CHF 0.00 100
%
ab Mai 2013 CHF 56'309.00 CHF 51'845.00 8
%
7.5
Ab Mai 2013 beträgt der IV-Grad
lediglich 8 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt. Auch ein maximaler Abzug
von 25 % würde keinen Rentenanspruch begründen; der IV-Grad betrüge diesfalls
31.
%. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015, worin
ein Anspruch auf eine befristet ganze Rente von Juli 2011 bis Mai 2013 bzw.
unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. August 2013 gewährt
wird, ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
8.3
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 11.
November 2015 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage
verfügte. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, war unklar, ob der
Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht. Die
diesbezügliche Beurteilung seitens des Hausarztes wich von derjenigen des RAD
ab. Weiter war nicht klar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch
zugemutet werden können. Und schliesslich fehlte auch eine konkrete Beurteilung
der von der Beschwerdeführerin gelten gemachten psychischen Probleme. Die
Berichte der behandelnden Psychotherapeutin waren nur wenig aufschlussreich. Das
Gerichtsgutachten war daher für eine umfassende Sachverhaltsabklärung notwendig.
Der Beschwerdegegnerin sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von
CHF 6'834.20 zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502;
BGE 143 V 269 E. 2 und 8).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kosten des Gutachtens der
Gutachterstelle J.___ vom 28. April 2017 von insgesamt CHF 6'834.20 (Rechnung
vom 28. April 2017) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
5. Eine Kopie des Minutenauszuges der
Verhandlung vom 8. Januar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Eine Kopie des Urteils des
Kantonsgerichts Luzern 5V 14 537 vom 18. Januar 2016 (Urkunde 35) geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold