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Entscheid

VSBES.2015.314

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. Januar 2018Deutsch71 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte, A.___, geboren

1967, meldete sich am 31. Dezember 2010 (Eingang: 31. Januar 2011) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr.

[IV-Nr.] 2). Sie machte geltend, infolge eines Unfalls, bei dem es am

Sprunggelenk zu einem Knochenabriss gekommen sei, was zu mehreren Operationen

geführt habe, nun unter den Folgeschäden am unteren Gelenk sowie unter

Rückenbeschwerden zu leiden (IV-Nr. 2 S. 7). Von Juni bis 21. September 2010

sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 22. September 2011 bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

2. Am 22. Februar 2011 fand das

Früherfassungs- / Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 13), anlässlich dessen die

Versicherte mitteilte, sie stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit

einem Pensum von 73 % (30 Stunden pro Woche). Ohne Fussbeschwerden würde

sie einem 100%-Pensum nachgehen. Aktuell arbeite sie seit Anfang Februar 2011 ca.

30 % (2 Stunden pro Tag). Sie sei Verkäuferin mit Fähigkeitsausweis und

arbeite in der B.___ in [...]. Wegen ihrer Fussbeschwerden habe sie sich

bereits 1995 einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet. Daraufhin habe

sie eine Umschulung zur Arztgehilfin absolviert. Sie sei dabei an die Grenzen

ihrer Kräfte gekommen. Ihre Kinder seien damals noch klein gewesen. Sie sei

daraufhin wieder in den Verkauf zurückgegangen.

3. Mittels Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde die berufliche physische

Belastbarkeit der Versicherten ermittelt (IV-Nr. 25).

4. Vom 2. Mai bis 30. September

2013 wurde in den C.___ in [...] ein Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich

durchgeführt (IV-Nr. 36, 46, 53 und 60). Parallel dazu wurde der Versicherten

seitens der IV-Stelle die Handelsschule finanziert (IV-Nr. 41).

5. Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte

gestützt auf die Akten zur Auffassung, in der angestammten Tätigkeit als

Verkäuferin bestehe seit dem 23. September 2010 (Datum Operation, vgl. E. I.

2 hiervor) keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen bestehe seit dem 6. Mai 2013

eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (Stellungnahme

vom 7. August 2013 [IV-Nr. 66 S. 2 ff.]).

6. Vom 1. September 2013 bis 30.

Juni 2014 fand in der E.___ in [...] ein Arbeitsversuch statt (IV-Nr. 70, 76

und 88). Der Arbeitsversuch verlief positiv, so dass der Versicherten eine

Anstellung per 1. Juli 2014 in Aussicht gestellt wurde (IV-Nr. 85). Zu einer

Festanstellung kam es dann jedoch aufgrund von Lohndifferenzen zwischen der

Versicherten und dem Arbeitgeber nicht (IV-Nr. 90). Die berufliche

Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 30. Juli

2014 [IV-Nr. 90]).

7. Mit Bericht vom 18. August 2014

äusserte sich der Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin

FMH (IV-Nr. 91 S. 5 ff). Er beurteilte die bisherige Tätigkeit im Umfang von

fünf Stunden pro Tag als zumutbar, ohne Leistungseinbusse. Ebenfalls erachtete

er andere Tätigkeiten für zumutbar und zwar leichte körperliche Belastungen,

jedoch keine Wirbelsäulenbelastungen, kein längerdauerndes Stehen und Gehen.

Eine solche Tätigkeit könne der Versicherten ebenfalls in einem zeitlichen

Rahmen von fünf Stunden täglich, ohne Leistungseinschränkung, zugemutet werden.

8. Mit Bericht vom 17. September

2014 äusserte sich auch die behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten,

lic. phil. G.___, Psychotherapeutin und klinische Psychologin FSP (IV-Nr. 92).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, die Versicherte sei seit September 2014 zu

40 % bis 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt tätig. Aufgrund des kurzen

Arbeitsweges und des kleineren Arbeitspensums sei eine bessere Konzentration

und damit auch noch eine Leistungssteigerung möglich, jedoch keine Steigerung

des Arbeitspensums.

9. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 an seiner Beurteilung vom 7.

August 2013 fest (vgl. E. I. 6 hiervor, IV-Nr. 94 S. 2 ff.).

10. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 95 S. 2 ff. und 98) sprach die IV-Stelle mit

Verfügung vom 11. November 2015 der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 2011

bis 31. August 2013 eine ganze Rente zu, einen Anspruch auf (weitere) berufliche

Massnahmen verneinte sie (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

11. Am 9. Dezember 2015 lässt die

Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt

Rémy Wyssmann, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sie vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es

sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie,

Neurologie und Psychiatrie eine interdisziplinäre gerichtliche Begutachtung der

Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des

Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015

durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung

durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen

Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung der

Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die

Gutachterstelle (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung

der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom

3. Juni 2015,9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des

Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn zur

interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl.

Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss

Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und zur Durchführung eines

strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung zurückzuweisen, dies

nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen,

Aktenkomplettierung und unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V

210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die Gutachter (Beweisgegenstand:

Gutachterliche und amtliche Ermöglichung der Beurteilung der

Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015,

9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).

c) Subeventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindesten 40 % (inkl. spezifische berufliche

Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen)

zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Die

Beschwerdegegnerin sei gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG und Art. 160 lit. b ZPO

anzuweisen, die vollständigen Abklärungs- und Versicherungsakten der

Beschwerdeführerin aus den 90-er Jahren zu den Akten zu reichen

(Beweisgegenstand: vollständige Aktenlage).

4. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums-

und Presseanwesenheit durchzuführen.

5.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur

Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12. Mit Schreiben vom 15. Januar

2016 lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte zu den Akten reichen (A.S.

34 f.).

13. In ihrer Zuschrift vom 29.

Januar 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Akten sowie die Begründung

in der angefochtenen Verfügung und verzichtet auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort (A.S. 37). Die Beschwerdegegnerin hält an der angefochtenen Verfügung

fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

14. Mit Verfügung vom 10. Februar

2016 (A.S. 38 f.) teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass ein

gerichtliches Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie

eingeholt und beabsichtigt werde, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparats, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, beide von der Gutachterstelle J.___, Bern, zu beauftragen.

Gleichzeitig wird den Parteien der Fragenkatalog unterbreitet und ihnen

Gelegenheit gegeben, sich zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern und

Zusatzfragen zu beantragen.

15. Mit Verfügung vom 15. März 2016

(A.S. 59 ff.) werden die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin und die

meisten der von ihr gestellten Anträge (Ausstandsbegehren gegen die beiden

Gutachter, Beizug der Verfahrensakten VSBES.2014.27, Aufforderung der Gutachter

zur Stellungnahme zu den Befangenheitsvorwürfen der Beschwerdeführerin,

Auskunft der Gutachter über Anzahl verfasster Gutachten für die Schweizerische

Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2012, Beizug Verfahrensakten

VSBES.2015.174) abgewiesen. An den vorgeschlagenen Gutachtern wird festgehalten

(vgl. auch A.S. 63 f.).

16. Am 17. März 2016 (A.S. 66 f.)

und 30. März 2016 (A.S. 70 ff.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Berichte

einreichen und beantragen, aufgrund der anstehenden Magenbypass-Operation vom

11. April 2016 seien die geplanten Begutachtungstermine vom 13. und 14. April

2016 zu verschieben. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 4. April 2016

gutgeheissen (A.S. 73).

17. Nach durchgeführter Begutachtung

vom 14. Juni und 6. Juli 2016 wird das bidisziplinäre Gutachten am 28. April

2017 erstattet (A.S. 80 ff.). Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben (A.S. 187), wovon die Beschwerdeführerin am 16. August 2017 Gebrauch

macht (A.S. 205 ff.). Gleichzeitig lässt sie einen weiteren medizinischen

Bericht zu den Akten reichen sowie ihre persönliche Stellungnahme.

18. Am 8. Januar 2018 findet vor dem

Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind die

Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.

Die Beschwerdegegnerin hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung

abgemeldet. Ihr ist das Erscheinen denn auch freigestellt worden. Rechtsanwalt

Wyssmann beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 537 vom 18.

Januar 2016 als Urkunde 35 zu den Akten zu nehmen. Das Versicherungsgericht

stimmt diesem Antrag zu, woraufhin Rechtsanwalt Wyssmann die Rechtsbegehren aus

der Beschwerdeschrift wie folgt modifiziert bzw. wiederholt:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. November 2015 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. a) Es

sei ein neues gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachrichtungen

Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen unter

Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom

9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren

mit Indikatorenprüfung durchzuführen, dies nach vorgängig erfolgten

abschliessenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und

unter Beachtung der Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger

Einigung über die Gutachterstelle.

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Orthopädie,

Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie nach den Vorgaben des Urteils des

Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (Urteil 9C_492/2014) an die IV-Stelle Solothurn

zur interdisziplinären Begutachtung der Versicherten unter Beantwortung des

Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 und

zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung

zurückzuweisen, dies nach vorgängig erfolgten abschliessenden beruflichen

Eingliederungsmassnahmen, Aktenkomplettierung und unter Beachtung er

Mitwirkungsrechte nach BGE 137 V 210 ff. und bei vorgängiger Einigung über die

Gutachter.

c) Subeventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, inkl. spezifische berufliche

Integrationsmassnahmen, welche über die blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen,

zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Abschliessend reicht Rechtsanwalt

Wyssmann die Kostennote zu den Akten (A.S. 220 ff.).

19. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 7, Ziff. 6.4), d.h. eine Invalidität kann erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 vorliegen (vgl. E. II. 2.3

hiernach). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 31. Januar 2011 [Eingangsdatum,

IV-Nr. 2]), was hier im Juli 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab Juli 2011 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im

Jahr 2011 sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision

massgebend und ab 1. Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision.

2.3

Seit der ab 1. Januar 2008

geltenden Rechtslage (5. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

Eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist für die

Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt.

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit

Hinweis auf 125 V 351 E. 3a S. 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht

ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab

(BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der

Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicherten Person, mittels

eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen.

Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person eingereichten

Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen

medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem

in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren

Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen

deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V

351.

E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass

Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall

eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012

vom 13. Juni 2012 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

3.5

Kommt die Beschwerdeinstanz im

Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer

Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich

geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen

Punkt nicht beweiskräftig, holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein (BGE

137.

V 210 E. 4.4.1.4). Von den Einschätzungen des medizinischen Experten weicht

das Gericht «nicht ohne zwingende Gründe» ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit

Hinweis).

3.6

Für eine valide Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen

Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. In einem

solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie

Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene

Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche

Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher

Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt,

wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine

auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das

Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine

klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation,

Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber

physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung).

Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen

Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am

Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen

Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die

funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau,

den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und

eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu

erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die

funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige

einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die

EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu

verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der

Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das

umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum

Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade

eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen

eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam

sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive

– sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug

auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen

– in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel,

die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten

Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen

zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder

verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder

Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des

Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008

vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Michael Oliveri: Was sollen wir

messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in:

Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles

Rivier / Monika Seewer: Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit,

SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).

3.7

Aus rechtlicher Sicht ist

grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 11. November

2015) massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen,

wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses gezogen werden können (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine

S. 366).

4.

Die Beschwerdegegnerin holte zu

den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im rechten Fuss

Berichte bis zurück ins Jahr 1992 ein (IV-Nr. 62). Davon sind die folgenden zu

erwähnen:

4.1

Dem Bericht von Dr. med. K.___,

Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des L.___, vom 18. Juni 1993 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ca. 1988 ein Distorsionstrauma des

rechten oberen Sprunggelenks erlitten hat, wobei damals wegen einer

Schwangerschaft keine radiologische Abklärung erfolgte (IV-Nr. 62 S. 41). In

der Folge hätten Schwellungen am OSG persistiert, weshalb erstmals vor ca.

sechs Monaten ein Röntgenbild angefertigt worden sei. Es habe sich damals eine

Osteochondrosis dissecans an der medialen Talusrolle gezeigt. Vor ca. einem

Monat sei es erstmals zu Schmerzen im rechten Sprunggelenk ohne Trauma

gekommen, jedoch mit vermehrtem Einknicken und abendlicher Schwellung. Die

Beschwerdeführerin gebe auch blockadeähnliche Erscheinungen an und habe

mehrfach ein Knarren und Knacken gehört. Bei den jetzt durchgeführten ap und

seitlichen Tomographien erkenne man den 1 x 1,5 cm messenden Osteochondroseherd

an der mediodorsalen Kante des Talus mit deutlichen Hinweisen für

Dissekat-Lockerung. Die Indikation zur Revision des medialen OSG und allenfalls

Refixation des Dissekates mit oder ohne Spongiosaplombe sei gegeben. Der

Eingriff sollte baldmöglichst durchgeführt werden, um eine weitere Progredienz

des Leidens zu verhindern.

4.2

Am 23. Juni 1993 arthrotomierte

Dr. med. K.___ das obere Sprunggelenk mittels Osteotomie des medialen Malleolus

(Berichte vom 24. und 30. Juni 1993 [IV-Nrn. 62 S. 40 ff.]). Nachdem im

Verlaufe des Spätsommers wieder belastungsabhängige Beschwerden im OSG mit

Schwellung auftraten, wurde am 1. Dezember 1993 (IV-Nr. 62 S. 30 unten und S.

37.

f.) eine weitere OSG-Arthroskopie mit Distraktion des OSG vorgenommen. Dabei

war eine deutliche Synovitis zu erkennen. Es wurde eine Schraubenentfernung

vorgenommen. Im Rahmen der Szintigraphie wurde im Bereich des klinischen

Hauptbefundes an der Talusrolle eine deutliche Anreicherung festgestellt

(Bericht vom 26. Mai 1995 [IV-Nr. 62 S. 28]). Aufgrund dieser Feststellung

revidierte Dr. med. K.___ bei der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1995 die

mediale Talusrolle mittels Ostetomie des medialen Malleolus und resezierte und

curettierte den Osteochondrotischen-Bezirk ausgiebig (Berichte vom 29. Juni und

5.

Juli 1995 [IV-Nr. 62 S. 25 f. und S. 27]). Der den Knochen bedeckende

Knorpel sei weich und schwammig gewesen und habe keinen festen Kontakt zum

darunterliegenden Knochen gehabt. Ein Jahr später, d.h. am 7. Oktober 1996,

entnahm Dr. med. K.___ am medialen Knöchel die beiden Schrauben (Bericht

vom 7. Oktober 1996 [IV-Nr. 62 S. 24]).

4.3

Zehn Jahre später wurde ein MRT

des rechten Rückfusses vorgenommen (Bericht vom 25. August 2006 [IV-Nr. 62 S.

23]). Dabei wurde ein osteokartilaginärer Defekt der medialen Talusrolle mit

Knorpelusur fokal und ganz leicht reaktiver Ödembildung des Talus sowie ein

Erguss im Talonaviculargelenk und eine fragliche leichte Enthesopathie der

Fascia plantaris festgestellt. Ansonsten bestand eine normale Radiographie des

rechten Rückfusses.

4.4

Dr. med. M.___, Assistenzarzt,

und Dr. med. N.___, Oberarzt, vom O.___ berichteten nach der Untersuchung vom

16.

Juli 2010, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene

Talonaviculararthrose (Bericht vom 27. Juli 2010 [IV-Nr. 62 S. 20]). Zur

weiteren Diagnostik sei ein SPECT-CT angemeldet worden. Sofern sich dadurch

isoliert die Talonaviculararthrose bestätige, werde eine Arthrodese dieses

Gelenks empfohlen.

4.5

Im Bericht vom 24. Juli 2010 hielt

der Hausarzt, Dr. med. P.___, Allgemeine Medizin, gegenüber der Q.___ fest, die

Beschwerdeführerin leide unter zunehmend häufigeren Fussschmerzen und

zunehmender Intensität bei OSG- und USG-Arthrose (IV-Nr. 6 S. 7 f.).

Die bisherige Tätigkeit werde fast ausschliesslich stehend ausgeübt. Diese sei

aktuell nur in einem 50%-Pensum möglich, allerdings ohne verminderte

Leistungsfähigkeit. Auch durch eine angepasste Tätigkeit könnte die

Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht gesteigert werden. Künftig könnten sitzende bzw.

wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Wahrscheinlich könnten

medizinische Massnahmen wie etwa eine Arthrodese des USG die Arbeitsfähigkeit

steigern.

4.6

Am 23. September 2010 erfolgte

im O.___ die in Aussicht gestellte Arthrodese sowie eine Osteotomie am Fersenbein

(Calcaneus) rechts. Die Diagnose, die zur Operation führte, lautete wie folgt:

Fortgeschrittene,

symptomatische Talonaviculararthrose Fuss rechts mit Tibialis

posterior-Sehnendysfunktion Grad I rechts bei:

- St. n.

OSG-Distorsionstrauma 1988

- St.

n. multiplen Voroperationen bei Osteochondrosis dissecans der medialen

Talusrolle

Zur Indikation wurde festgehalten, im

SPECT-CT zeige sich eine isolierte Anreicherung im Talonaviculargelenk mit

einer Tibialis posterior Insuffizienz Grad II. Die Restkraftentwicklung der

Tibialis posterior Sehne sei noch gut, aus diesem Grund Indikation zum

vorerwähnten Eingriff.

4.7

Gegenüber der Q.___ berichteten

Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___ vom O.___ am 9. November

2010, die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar und könne voraussichtlich

Mitte Dezember 2010 wieder aufgenommen werden, ohne Einschränkungen (IV-Nr. 6

S. 1 f.). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine angepasste Tätigkeit nicht

steigern. Wenige Wochen später äusserten sich Dr. med. R.___ und Dr. med.

N.___ zum Heilungsverlauf und teilten mit, es zeige sich ein fristgerechter

Verlauf (Bericht vom 25. November 2010 [IV-Nr. 62 S. 14]). Die

Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. November bis 31. Dezember 100 %.

4.8

Am 14. März 2011 teilte Dr. med.

N.___ mit, die Beschwerdeführerin habe berichtet, es sei zu einer deutlichen

Verbesserung der Situation im Mittelfuss gekommen. Nach wie vor bestünden

jedoch medialseitig retromalleolär bei längerer Belastung Schmerzen. Die derzeitige

Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden täglich, d.h. 30 %. Eine Steigerung

der Arbeitsfähigkeit sei für den 7. März 2011 auf 50 %, d.h. drei Stunden

täglich, vorgesehen. Das ursprüngliche Pensum von 73 % werde wohl für anfangs

April zu erwarten sein. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit sei sicher möglich. Ob eine Steigerung auf 73 % erreicht werden

könne, lasse sich wohl frühestens in einem Jahr abschätzen.

4.9

Anlässlich der Untersuchung vom

4.

Juli 2011 klagte die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen am

lateralen Fussrand, welche auch durch die Einlagenversorgung keine Verbesserung

erfahren hätten (Bericht vom 13. Juli 2011 [IV-Nr. 62 S. 12]).

Zwischenzeitlich sei auch die Arbeitsfähigkeit zurückgestuft worden. Weiter

klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Beschwerden im Bereich der LWS

sowie der rechten Hüfte. Dr. med. N.___ und Dr. med. S.___, Oberarzt, erhoben

die Verdachtsdiagnose einer Stressfraktur Metatarsale IV Fuss rechts. Es wurde

erneut eine SPECT-CT-Untersuchung angemeldet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vom

4.

bis 11. Juli 2011 auf 100 % festgelegt. Das SPECT-CT des rechten Fusses

vom 14. Juli 2011 zeigte eine deutliche Mehranreicherung im Bereich der

Talonaviculararthrodese (Bericht vom 8. September 2011 [IV-Nr. 62 S. 11]).

Die Schrauben zeigten sich ohne Lockerungssaum. Soweit beurteilbar bestand eine

ossäre Konsolidation, zudem eine unregelmässige Abgrenzung der Kortikalis im

Bereich der Metatarsale III-Basis ohne relevante Aktivitätserhöhung. Da bei der

Beschwerdeführerin eine deutliche Schmerzregredienz bestand, wurde vorerst

abgewartet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde vorerst bei 50 % belassen. Die Ärzte

hielten fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit komme erst bei völliger

Beschwerdefreiheit in Frage.

4.10

Am 9. und 10. November 2011 wurde

eine EFL durchgeführt (IV-Nr. 25). Diese ergab, dass sich das Ausmass der

demonstrierten physischen Einschränkungen im Bereich des rechten Beins mit der

klinischen Untersuchung und die Diagnosen weitgehend aus somatischer Sicht

erkläre. Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar qualifiziert.

Die Anforderungen seien zu hoch, indem die Tätigkeit mit häufigem Gehen und

Stehen verbunden sei sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg.

Zumutbar seien jedoch sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten. Eine

solche Arbeit könne während sechs Stunden täglich an durchschnittlich fünf

Tagen pro Woche ausgeübt werden. Es seien zudem zusätzlich vier Pausen à fünf

Minuten, insgesamt 0,3 Stunden pro Tag, zur Regenerierung des rechten Beins und

des Rückens erforderlich. Einschränkungen bestünden zudem bei häufigem Heben

und Tragen sowie Gehen und Stehen ebenso wie bei gelegentlichem Heben und

Tragen von Gewichten über 7,5 kg.

4.11

Anlässlich der Nachkontrolle vom

19.

Dezember 2011 berichtete die Beschwerdeführerin von einer deutlichen

Besserung seitens des Talonaviculargelenks im Vergleich zur präoperativen

Situation. Sie klagte jedoch über zunehmende Beschwerden im Bereich des oberen

Sprunggelenks. Dr. med. N.___ riet der Beschwerdeführerin zu einer

arthroskopischen Evaluation des oberen Sprunggelenks. Dabei würde sodann auch

eine Metallentfernung im Bereich des Talonaviculargelenks durchgeführt werden

sowie die Entfernung der calcanearen Schraube. Was die Arbeitsfähigkeit

betreffe, so gehe er davon aus, dass diese auch nach erfolgreicher Operation

wohl auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit reduziert sein werde.

Aufgrund der Lumbalgien wäre diese Tätigkeit idealerweise wechselnd im Sitzen

sowie im Stehen durchzuführen. Die Arbeitsdauer müsste entsprechend den Beschwerden

angepasst werden, eine 50%ige Tätigkeit müsste jedoch bei idealem Arbeitsumfeld

zu erreichen sein.

4.12

Am 21. Februar 2012 wurde, wie

von Dr. med. N.___ angeraten, rechts das Osteosynthesematerial entfernt und

eine OSG-Arthroskopie mit Gelenkstoilette durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 5 f.).

4.13

Infolge der von der

Beschwerdeführerin über längere Zeit geklagten Rückenbeschwerden, die schlussendlich

ein rezidivierendes Kribbeln in den Fingern beider Hände hervorriefen, wurde am

20.

November 2012 ein MRT der ganzen Wirbelsäule durchgeführt (IV-Nr. 62 S. 4).

Dabei wurden geringe chondrotische Veränderungen in den Segmenten C4/C5 und

C5/C6 mit minimer Diskusprotrusion entdeckt. Im Bereich der BWS ergab sich ein

normaler Befund, lumbosakral eine beginnende diskrete Chondrose. Weiter war ein

unbehinderter Verlauf der Nervenwurzeln bei regelrechter Konfiguration des

Myelon ersichtlich. Für eine Spinalkanalstenose oder eine Spondylarthritis

lagen keine Anzeichen vor.

4.14

Gegenüber der Beschwerdegegnerin

berichteten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___, Assistenzarzt, vom O.___

am 22. Februar 2013, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei

stationär bis sich verschlechternd, wobei sie die Beschwerdeführerin seit der

Operation vom 21. Februar 2012 nicht mehr in der Sprechstunde gesehen hätten

(IV-Nr. 55 S. 5 ff.). Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die bisherige

Tätigkeit sei wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Da sie die Beschwerdeführerin

jedoch seit einem Jahr nicht mehr gesehen hätten, könne die Frage nicht

vollständig beantwortet werden. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz

könne wahrscheinlich verbessert werden, jedoch nur unzureichend. Eine minime

Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne möglicherweise durch Anpassung des

Arbeitsplatzes bzw. Reduktion der maximalen Belastung erzielt werden, dies

jedoch wahrscheinlich mit unverhältnismässig grossem Aufwand.

Verweistätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Sie seien der

Auffassung, die Beschwerdeführerin in ihrem noch jungen Alter könne einer

leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender

Tätigkeit problemlos nachgehen. In welchem zeitlichen Rahmen könne nicht gesagt

werden, da sie die Beschwerdeführerin vor einem Jahr zuletzt gesehen hätten.

Bei der noch jungen Beschwerdeführerin mache eine Umschulung Sinn. So könnte

auch die Leistungsfähigkeit wieder gesteigert werden. Für konkretere Aussagen

müsste jedoch eine erneute Evaluation mit der Beschwerdeführerin stattfinden.

4.15

Am 8. Mai 2013 äusserte sich die

behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. G.___ (IV-Nr.

61). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie die

folgenden fest:

- Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit ausgeprägter

Erschöpfungssymptomatik, bestehend ca. seit März 2012

- Probleme

in der Beziehung zum Partner (ICD-10 Z63.0), bestehend ca. seit März 2012

- Diverse

Schmerzen im Fuss, Bein und Rücken mit Ausstrahlen bis in den Kopf, bestehend

ca. seit 1990

- Arthroseschübe, bestehend

seit 2005

Lic. phil. G.___ bezeichnete den

Gesundheitszustand als besserungsfähig. Weiter berichtete sie, es sei der

Beschwerdeführerin teilweise nicht möglich, den Haushalt alleine zu führen. Sie

sei zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie behandle die

Beschwerdeführerin seit März 2012. Die dauernden Schmerzen hätten einen starken

Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin, so dass sie

mittlerweile antidepressiv behandelt werde. Zur depressiven Symptomatik hätten

sich Erschöpfungssymptome, Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlaf- und

Vigilanzstörungen sowie Müdigkeit und Störung der Vitalgefühle eingestellt.

4.16

Im Bericht vom 13. Mai 2013 (IV-Nr.

62.

S. 1 ff.) bezeichnete der neue Hausarzt, pract. med. F.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, (Praxisnachfolger von Dr. med. P.___) den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (fluktuierend). Die

Beschwerdeführerin lasse sich mittels Physiotherapie behandeln, andere

Massnahmen seien (derzeit) eher nicht erfolgversprechend. Derzeit absolviere

die Beschwerdeführerin eine Umschulung für Bürotätigkeiten. Hier sollte

langfristig ein vollumfängliches Leistungsvermögen zu erzielen sein (unter

Vermeidung von längerem Stehen und Gehen sowie für leichte körperliche

Tätigkeiten). Pract. med. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem

Untersuchungsdatum, d.h. ab dem 6. Mai 2013, eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

4.17

Am 18. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin

vom Neurologen, Dr. med. U.___, untersucht (IV-Nr. 64). Dieser führte eine neuromyografische

Untersuchung durch, die eine Neuropathie des N. peronaeus profundus mit

Schädigung der Nerven sehr wahrscheinlich im Bereich des OSG bestätigte. Zudem

konnte ein Denervationsprozess im M. extensor digitorum brevis rechts

nachgewiesen werden.

4.18

Mit Stellungnahme vom 7. August

2013.

äusserte sich der RAD-Arzt, Dr. med. H.___ (IV-Nr. 66). Er beurteilte die

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 0 % seit dem 23. September

2010.

(Operationsdatum). In einer Verweistätigkeit beurteilte er die

Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig und zwar seit dem 6. Mai

2013.

(Untersuchungsdatum Hausarzt [vgl. E. II. 4.16 hiervor]).

4.19

Wegen erneut progredienter

Schmerzen im rechten Rückfuss überwies der Hausarzt die Beschwerdeführerin an

Dr. med. N.___ (Bericht vom 17. Dezember 2013 [IV-Nr. 91 S. 12 f.]). Aufgrund

der Fehlbelastung sei es konsekutiv nun auch zu Schmerzen im Bereich der linken

Hüfte sowie der Wirbelsäule gekommen. Von ärztlicher Seite her wurden die

Beschwerden am ehesten im Rahmen einer Überlastungsreaktion der lateralen Säule

gesehen. Die Rückfussachse sei im Vergleich zum präoperativen Befund deutlich

ausgeglichener. Seitens der neuropatischen Schmerzen werden empfohlen, den

Spontanverlauf abzuwarten.

4.20

Im Bericht vom 18. August 2014

äusserte sich Pract. med. F.___ dahingehend, dass die bisherige Tätigkeit noch

zumutbar sei und zwar an fünf Tagen pro Woche ohne Leistungseinschränkung

(IV-Nr. 91 S. 8 f.). Unter gewissen Voraussetzungen sei auch eine

Verweistätigkeit zumutbar. Zu beachten sei, dass es sich dabei um eine leichte

körperliche Belastung handle, keine Wirbelsäulenbelastungen und kein

längerdauerndes Stehen und Gehen. Eine solche Tätigkeit sei ebenfalls in einem

zeitlichen Rahmen von fünf Tagen pro Woche zumutbar. Eine Leistungsminderung

bestehe nicht.

4.21

Am 17. September 2014 äusserte

sich die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin erneut (IV-Nr.

92). Der Gesundheitszustand war ihrer Meinung nach weiterhin nicht beurteilbar.

Weiter teilte sie mit, sofern die Beschwerdeführerin nicht mehr als 40 bis 50 %

arbeiten müsse, sei sie nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen, ansonsten

seien die Schmerzen zu gross, um den Haushalt noch zu verrichten. Trotzdem sei

sie zum Teil auf Hilfe von Bekannten angewiesen. Sie halte eine Abklärung durch

eine orthopädische Fachperson für angezeigt. Die andauernden Schmerzen hätten

einen starken Einfluss auf das psychische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin,

so dass diese noch immer antidepressiv behandelt werde. Neben der depressiven

Symptomatik seien Schlaf- und Vigilanzstörungen, Müdigkeit und Störung der

Vitalgefühle weiterhin vorhanden. Zu den therapeutischen Massnahmen und zur

Prognose erklärt lic. phil. G.___, die antidepressive Medikation sowie die

psychoanalytisch orientierte regelmässige Psychotherapie zur Förderung der Ressourcen

und zur Behandlung der Depression sowie zur Bewältigung der Alltagssituation

seien weiterzuführen. Mit der momentanen Arbeitsstelle von 40 bis 50 % und dem

kurzen Arbeitsweg stehe die Prognose für die Beschwerdeführerin günstig, dass

sie unter diesen Bedingungen ihr Arbeitspensum halten könne. Ein höheres

Arbeitspensum würde der Schmerzproblematik entgegenwirken (Anmerkung: gemeint

ist wohl «verstärken») und somit zur psychischen Instabilität führen. Damit die

Beschwerdeführerin weiterhin im Arbeitsprozess auf dem offenen Arbeitsmarkt

bestehen könne, sei es dringend notwendig, dass sie nicht mehr als 40 bis 50 %

arbeiten müsse.

4.22

Dr. med. H.___ vom RAD gab am 5.

November 2014 eine abschliessende medizinische Beurteilung ab, worin er

erklärte, an der medizinischen Beurteilung vom 7. August 2013 sei festzuhalten

(IV-Nr. 94 S. 2 f.). Eine durch entsprechende Befunde objektivierbare

Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gehe aus dem

Bericht des Hausarztes vom 18. August 2014, demjenigen des O.___ vom 17.

Dezember 2013, dem Bericht von Dr. med. V.___ vom 14. Mai 2014, demjenigen von

Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 sowie demjenigen von lic. phil. G.___ vom 17.

September 2014 nicht hervor. Die Schmerzproblematik sei vorbekannt. Die

subjektive Schmerzzunahme im LWS-Bereich, die der Hausarzt als Grund der

Zustandsverschlechterung anführe, sei therapeutisch angehbar. Psychiatrisch

lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Widersprüchlich sei zudem die

nachträgliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt für die Zeit

ab dem 3. Juni 2013. Aus beiden Berichten gehe klar hervor, dass sich die

Beurteilung auf das von der Versicherten umgesetzte Pensum beziehe, was keiner

medizinischen Begründung entspreche.

5.

Dem bidisziplinären Gerichtsgutachten

der Gutachterstelle J.___ vom 28. April 2017 (A.S. 80 ff.) ist folgendes zu

entnehmen:

5.1

5.1.1

Anlässlich der orthopädischen

Untersuchung bei Dr. med. I.___ am 6. Juli 2016 (A.S. 101 ff.) berichtete die

Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Fuss im Bereich der Achillessehne,

an der Aussenseite des Sprunggelenks und des Fusses bis zur Ferse sowie

streckseitig am Sprunggelenk (A.S. 104 f.). Der Schmerz im Sprunggelenk und am

Fuss bestehe immer. Auf der visuellen Analogskala (VAS) von 0-10 habe dieser

Schmerz mindestens immer eine Intensität von VAS 6 und erreiche maximal die

Intensität von «12 von 10». Dieser heftige Schmerz trete ca. einmal wöchentlich

auf, könne aber auch mehrmals pro Woche entstehen. Abhängig von Belastung nehme

der Schmerz zu. Entlaste sie ihren Fuss, so werde der Schmerz geringer. Es

bestehe eine deutliche Wetterabhängigkeit ihrer Schmerzen, wobei kalt

schlechter bedeute. Nachts erwache sie nicht immer mit Schmerzen im rechten

Fuss. An der Ferse habe sie mitunter das Gefühl, sie laufe auf einem spitzen

kleinen Knochen. Schmerzen habe sie auch vom Nacken ausstrahlend in ihre linke

Schulter und den Oberarm bis zum Ellenbogen. Schmerzen habe sie zudem in

Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung bis in die linke Hüfte.

Dabei sei der Schmerz in der Brustwirbelsäule geringer als der in der

Lendenwirbelsäule. Beim Treppabgehen bekomme sie starke linksseitige

Kniegelenksbeschwerden. Es sei ein «Scheuerschmerz», dass sie (das Knie) nicht

mehr beugen möchte. Die Intensität des Schmerzes im Nacken erreiche beim Drehen

des Kopfes maximal die Intensität von VAS 9, wobei es sich hier um einen

drückenden und ziehenden Schmerz handle. Der Schmerz in Lendenwirbelsäule und

linker Hüfte sei in etwa gleich stark. Auch im linken Kniegelenk erreiche der

Schmerz Intensitäten von VAS 8-9, wenn sie die Treppe hinabgehe. Die Schmerzen

in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule träten wiederkehrend auf, bestünden

jedoch nicht immer. Sie hielten, wenn sie bestünden, ein bis mehrere Tage an.

Zurzeit habe sie diese Schmerzen seit fünf Tagen. Trotz der 23 kg an Gewicht,

die sie seit der Magenoperation abgenommen habe, habe sich noch keine

Verbesserung ihrer Schmerzen ergeben.

Die Beschwerdeführerin schilderte ihren

Tagesablauf wie folgt (A.S. 105): Zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr stehe sie auf.

Mit Schmerzen geschehe dies auch schon mal um 4.00 Uhr. Sie trinke dann

zunächst Kaffee, frühstücke und versorge tagsüber den Haushalt. Sie koche

einmal pro Tag, meist mittags. Ihr Sohn komme zum Mittagessen nach Hause. Nach

dem Mittagessen ruhe sie sich für ca. ein bis zwei Stunden aus, sie lege sich

dazu auf die Couch oder ins Bett (A.S. 132). Sie bleibe meist nur liegen,

manchmal schlafe sie auch ein. Im Haushalt erledige sie die anfallenden

Arbeiten, soweit sie könne. Es komme auch vor, dass sie am Nachmittag Besuch

von einer Kollegin bekomme, oder sie setze sich vor den Fernseher. Sie habe

keinen Schwung und keinen Elan. Manchmal mache sie einen Spaziergang. Sie habe

einen kleinen Hund, mit dem sie ein- bis zweimal am Tag spazieren gehe (für 10

Minuten [A.S. 105]). Sie gehe mit ihm manchmal jedoch auch nur in den Garten.

Dann werde sich wieder müde, besonders dann, wenn sie vorher schon im Garten

gewesen sei. Sie bereite kein spezielles Nachtessen zu, jeder nehme sich etwas

aus dem Kühlschrank, worauf er Lust habe. Auch wenn sich jeder selbst bediene,

sitze man gemeinsam am Tisch. Nach dem Essen werde sie schon wieder müde,

manchmal sitze sie noch im Wohnzimmer. Abends schaue sie gerne fern und gehe

meist gegen 23.00 Uhr zu Bett (A.S. 105). Sie schlafe auch öfters auf der

Couch, aber auch im Bett (A.S. 132). Wegen der Schmerzen wache sie nachts

zwischendurch auf, auch wegen der psychischen «Dinge», schlafe später aber

wieder ein. Als Hobbies habe sie Sauna, Aquajogging und ihre kleine Bulldogge

genannt (A.S. 105). Sie habe auch eine Katze. Zum Lesen fehle ihr die

Konzentration. Freunde habe sie einige gute. Am Computer sitze sie praktisch

nie. Zuletzt sei sie vergangenes Jahr in Italien in [...] im Urlaub gewesen und

habe dort Verwandte besucht.

5.1.2

Dr. med. I.___ berichtete zum

objektivierbaren medizinischen Sachverhalt, dass sich bei der aktuellen

orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin Hals-, Brust und

Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit jeweils frei präsentiert hätten

(A.S. 109 ff.). Es bestehe eine geringe Betonung der Lendenlordose. Eine bedeutsame

Wirbelsäulenstatik sei dies nicht. Eine Blockierung im chirodiagnostischen

Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten

Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei

nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung der

Beschwerdeführerin auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar. Die

Beschwerdeführerin beklage auch keine Schmerzen bei der Untersuchung. Die auf

Befragung bekundete geringe Druckempfindlichkeit bei der Palpation der

Dornfortsätze an der oberen Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule

sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden, die

Wirbelsäule betreffend, nicht objektivierbar. Im Verhalten der

Beschwerdeführerin vor und die gesamte Zeit nach dieser kurzen Schmerzbekundung

auf Befragen fänden sich keinerlei weitere Hinweise auf ein Schmerzgeschehen.

Der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut

mit dem vorliegenden Bildmaterial. Die aktuell gefertigten Röntgenaufnahmen der

Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule in jeweils zwei Ebenen zeigten nur

initiale degenerative Veränderungen und nur eine geringgradige Verstärkung der

Lendenlordose. Eine radikuläre Irritation werde also weder klinisch noch

bildmorphologisch erklärlich. Die von der Beschwerdeführerin aktuell im Rahmen

der orthopädischen Befragung benannte Schmerzausstrahlung vom Nacken in die linke

Schulter bis in den linken Ellenbogen und von Brust- und Lendenwirbelsäule in

die linke Hüfte habe in dieser Form zuvor bis jetzt noch nicht bestanden. Die

linke Seite sei die «gesunde Seite». Die genannte von der Wirbelsäule in den

linken Arm und die linke Hüfte ausstrahlende Schmerzsymptomatik finde bei der

körperlichen Untersuchung und in der radiologischen Bildgebung keine

Entsprechung. Wenn auch eine akute Pathologie an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin

nicht nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer

vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt

werden könnten, so seien doch gelegentliche funktionelle Irritationen an der

Wirbelsäule der Beschwerdeführerin denkbar.

Objektivierbar sei bei der

Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit im

rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine Wackelsteife im rechtsseitigen

unteren Sprunggelenk sowie eine im Seitenvergleich deutliche Schwellung der

rechtsseitigen Fesselregion (A.S. 111). In Zusammenschau von klinischem

Untersuchungsbefund und den Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen im

Längsschnitt seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im

rechten Sprunggelenk und Fuss nachvollziehbar. Es resultiere eine Minderbelastbarkeit

des rechten Sprunggelenks und Fusses. Zudem bestehe eine Störung der

Abrollfunktion. Wolle man von operativen Massnahmen am rechten Fuss im

aktuellen Geschehen Abstand halten, was auch die Meinung des Unterzeichners

sei, so ergebe sich aus den bestehenden Befunden für die Beschwerdeführerin die

Notwendigkeit der Erwägung einer Teilentlastung des rechten Beines an

Unterarmgehstützen und es sollten Überlegungen angestellt werden, die

Beschwerdeführerin mit orthopädischem Schuhwerk zu versorgen. Abgesehen von den

rechtsseitigen Sprunggelenken seien sämtlichen grossen und kleinen Gelenke an

den Armen und Beinen der Beschwerdeführerin schmerzfrei frei beweglich. An den

Kniegelenken bestehe linksseitig ein geringer Varusfehler und beidseits seien

die Meniskuszeichen sämtlich negativ. Die Bandführung bezüglich Kreuzbänder und

Kollateralbänder sei an den Kniegelenken seitengleich stabil. Hinweise auf

Vorliegen eines Kniebinnenschadens ergäben sich somit nicht. Dies mache die von

der Beschwerdeführerin beklagten Kniebeschwerden nicht objektivierbar. Gleiches

gelte für die Hüftgelenke. Radiologisch würden die aktuell gefertigten

Aufnahmen des Beckens und des linken Kniegelenks nur initiale degenerative

Veränderungen, passend zu den bei der körperlichen Untersuchung erhobenen

Befunden zeigen. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung

oder einer Fibromyalgie fänden sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht.

Auch bestünden keine klinischen Hinweise auf das Vorliegen eines CRPS am

rechten Fuss. Die bestehende Fussfehlstatik bedinge keine Gesundheitsstörung

von IV-Relevanz. Die noch bestehende Adipositas, gleichwohl IV-fremd, habe

sicherlich einen deutlich negativen Einfluss auf die Befunde am rechten

Sprunggelenk und Fuss.

5.1.3

Dr. med. I.___ äusserte sich auch

zur Befundkonsistenz und erklärte dazu, dass die Minderbelastbarkeit der

rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses der Beschwerdeführerin über die

aktualisierte Bildgebung, 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT

Untersuchung sowie über den körperlichen Untersuchungsbefund nachvollziehbar

belegt seien (A.S. 111). Die von der Beschwerdeführerin gesuchte

Behandlungsaktivität sei, soweit überblickbar, betreffend das orthopädische

Fachgebiet immer adäquat gewesen. Befundinkonsistenzen ergäben sich

hinsichtlich des Problemkreises betreffend das rechte Sprunggelenk und den

rechten Fuss nicht, wohl aber betreffend die geschilderte

Wirbelsäulensymptomatik und die aktuell beschriebene Schmerzsymptomatik

betreffend die gesamte linke Körperhälfte. Diesbezüglich seien weder bei der

körperlichen Untersuchung noch radiologisch Befunde zu erheben gewesen, welche

die geklagten Beschwerden im geschilderten Ausmass nachvollziehbar erscheinen

liessen. Sonstige Widersprüche ergäben sich im Rahmen der orthopädischen

Begutachtung nicht. Die Waddell-Zeichen seien negativ. Verhaltensauffälligkeiten

seien nicht festzustellen. Das rechtsseitige Schonhinken sei den

objektivierbaren Befunden geschuldet.

5.1.4

Der Orthopäde fasste

abschliessend zusammen, in der Beurteilung des objektivierbaren medizinischen

Sachverhalts auf orthopädischem Fachgebiet seien Funktionseinschränkungen

betreffend die rechten Sprunggelenke und den rechten Fuss der

Beschwerdeführerin zu nennen, welche einer versicherungsmedizinischen

Beurteilung der Funktionen, Arbeitsfähigkeit und Ressourcen bedürften (A.S. 111

f.). Keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen resultierten aus den Befunden

an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken. Objektivierbar seien bei der

Beschwerdeführerin chronische Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im

rechten Fuss, welche belastungsabhängig ein ganz erhebliches Ausmass

nachvollziehbar sein liessen und das im Gangbild der Beschwerdeführerin zu

sehende Schonhinken erkläre. Idealerweise arbeite die Beschwerdeführerin in

einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ausschliesslich im

Sitzen. In einer solch dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit bestehe für die

Beschwerdeführerin keine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Zeitpräsenz

bei der Arbeit sei nicht eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit bestehe für

die Beschwerdeführerin keine Verwendbarkeit mehr.

5.2

5.2.1

Zu den Beschwerden und

Funktionseinbussen berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter, Dr. med. H.___, ihre psychischen Probleme hätten

nach der zweiten Sprunggelenkoperation im Jahre 2012 begonnen (A.S. 136).

Damals habe sie einen seelischen Zusammenbruch erlitten, weil ihre

wirtschaftliche Existenz wegen der Verletzung aufs Äusserste gefährdet gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu diesem Zeitpunkt gespürt, dass sie

in der Zukunft nicht mehr arbeiten könne. Ihre Versuche, einen Arbeitsplatz zu

finden, seien öfters auch wegen der Fussverletzung fehlgeschlagen, obwohl sie

zeitweilig auch wieder Arbeit gefunden habe, nach ihren Angaben auch habe

arbeiten können. Die Beschwerdeführerin fühle sich öfters müde und erschöpft,

seit 2012 stehe sie in psychologischer Behandlung. Sie habe zeitweilig auch ein

Antidepressivum eingenommen, welches ihr jedoch keine Verbesserung gebracht

habe. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe sie das Antidepressivum

nicht mehr erwähnt, habe es auch trotz expliziter Befragung bei der

psychiatrischen Begutachtung nicht angegeben, weshalb auch keine

Medikamentenspiegelbestimmung habe erfolgen können. Bei der Beschwerdeführerin

sei kein zirkadianer Rhythmus mit Stimmungstief auszumachen, sie schildere die

Schmerzen morgens als besser, diese würden vorwiegend abends nach körperlicher

Belastungen auftreten. Dies gelte auch für ihre psychische Verfassung.

Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr

2016.

einer Magen Bypass-Operation unterzogen. Die über Jahre bestehende

Adipositas per magna führe die Beschwerdeführerin auf eine vermehrte

Nahrungsaufnahme infolge der Schmerzen zurück, die sie selber als «Frustessen»

bezeichne. Sie habe zunächst die Meinung vertreten, dass vor allem die

gescheiterte letzte Ehe bei der Entwicklung der Essstörung eine Rolle gespielt

habe, habe diese Ansicht jedoch im Rahmen der Exploration plötzlich dahingehend

revidiert, dass die vermehrte Nahrungsaufnahme ausschliesslich mit den

unfallbedingten Schmerzen erklärt werden könne, einen Zusammenhang mit ihrer

letzten Ehe habe sie ausgeschlossen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang auch berichtet, dass sie schon als Kind und Jugendliche

schwergewichtiger gewesen sei und noch in ihrem 18. und 19. Lebensjahr weiter

zugenommen habe (also kurz vor ihrer ersten Eheschliessung). Dennoch habe sie

auch dann noch mehrfach ihre Überzeugung bekräftigt, dass sie ihr Übergewicht

vornehmlich in der Schmerzentwicklung der letzten Jahre sehe.

Gegenwärtig erlebe die

Beschwerdeführerin die ungesicherte wirtschaftliche Existenz als unwürdig und

sie sei überzeugt davon, dass sie in der nächsten Zeit keiner regelmässigen

Tätigkeit mehr nachgehen könne (A.S. 137). Dies sei schon aus körperlichen

Gründen nicht möglich. Sie traue sich aber auch keine einfache Tätigkeit zu,

weil sie diese geistig unterfordern würde. Die Beschwerdeführerin beschreibe

schmerzbedingte Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen. Manchmal komme es

nachts zu Herzrasen und zu Schweissausbrüchen. Auch habe sie manchmal

Albträume. Sie schlafe ca. sieben Stunden pro Nacht. Sie glaube jedoch, dass

die Qualität des Schlafes unter den nächtlichen Beschwerden und den Schmerzen

leide. Sie könne sich in letzter Zeit schlechter konzentrieren, vergesse

Termine. Manchmal fühle sie sich auch innerlich hohl, spüre einen Druck,

versuche sich abzulenken. Bei Arbeitseinsatz im Haushalt habe sie keine

Ausdauer, die Arbeit mache sie müde. Sie könne sich schlechter entscheiden,

habe in letzter Zeit Widerstände gegen administrative Aufgaben entwickelt,

beispielsweise gegen Banküberweisungen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem

Zeitpunkt, weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit, Selbstmordgedanken

gehabt. Die psychologische Therapie habe ihr schon viel gebracht. Die

seelischen Beschwerden seien zeitweise bereits besser gewesen, hätten sich aber

nicht anhaltend gebessert. Seit Dezember/Januar 2016 gehe es ihr wieder viel

schlechter, sie könne sich dies aber auch nicht erklären. In diesem

Zusammenhang habe sie betont, unter Existenzängsten zu leiden, speziell unter wirtschaftlichen

Problemen, sie spüre einen Druck von allen Seiten.

5.2.2

Dr. med. H.___ äusserte sich zur

Befundkonsistenz und erklärte dazu, es sei anzunehmen, es bestünden bessere

Möglichkeiten der Ressourcennutzung in beruflicher Hinsicht, jedoch scheine es,

als würden die privaten Probleme und Sorgen der Beschwerdeführerin einen nicht

unerheblichen Raum einzunehmen (A.S. 137). Aus psychiatrischer Sicht handle es

sich nicht um ein versicherungspsychiatrisch relevantes oder

therapieresistentes Zustandsbild.

5.2.3

Zum objektivierbaren

medizinischen Sachverhalt berichtete der psychiatrische Gutachter, in der

aktuellen psychiatrischen Untersuchungssituation zeige sich eine gute Fähigkeit

der Beschwerdeführerin zu mentalisieren und zwischen eigenen Gedanken und der

Realität der äusseren Welt zu unterscheiden (A.S. 139). Negative emotionale

Spannungszustände berichte die Beschwerdeführerin vornehmlich im Zusammenhang

mit ihren Beziehungen. Sie habe diesen Einfluss jedoch unerwartet im Rahmen der

Begutachtung, vor allem im Hinblick auf ihre letzte eheliche Beziehung,

relativiert und habe die Adipositats in einen Zusammenhang mit dem im Jahre

1988.

erlittenen Unfall und den danach aufgetretenen Schmerzen gebracht. Es habe

sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung bei der

Beschwerdeführerin jedoch kein eindeutiger Zusammenhang der Auffälligkeiten des

Essverhaltens mit einer psychischen Komorbidität herstellen lassen, bspw. mit

einer Borderline-Störung, einer sonstigen Persönlichkeitsstörung, einer Traumaerfahrung,

einer Psychopharmaka-induzierten Ursache oder einer bedeutsamen depressiven

Störung.

Eine depressive Gestimmtheit, die

dazugehörige charakteristische Körpermotorik sowie andere Aspekte der

Depression hätten bei der Beschwerdeführerin in der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung nicht beobachtet und objektiv wahrgenommen werden können (A.S.

141). Bei der Beschwerdeführerin hätten im Verlauf vornehmlich psychosoziale

Belastungen, Arbeitsplatzprobleme und finanzielle Sorgen bestanden. Über viele

Jahre hinweg sei die Beschwerdeführerin eine sehr gute und motivierte

Mitarbeiterin gewesen und sei in ihrem Beruf voll aufgegangen. Relevante

Probleme seien erst gegen Ende der letzten Umschulungsmassnahme im KV-Bereich

entstanden, weil die Beschwerdeführerin keinen geeigneten Praktikumsplatz und

im Anschluss keine geeignete Arbeitsstelle habe finden können. Dafür

ausschliesslich gesundheitliche Probleme verantwortlich zu machen, wäre

aufgrund der Sachlage jedoch unzulässig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin

zum Zeitpunkt der zweiten Umschulungsmassnahme gerade eskalierende

Partnerprobleme mit einer Trennungssituation erlebt habe, welche ihre seelische

Befindlichkeit in massgeblicher Art und Weise beeinflusst habe. Die

psychosozialen Belastungen und die daraus resultierenden psychischen

Befindlichkeitsstörungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt im Stande gewesen,

die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen.

In Bezug auf die sogenannten Indikatoren

(Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015) ergebe sich bei der Beschwerdeführerin,

dass weder aus der Diagnose einer Anpassungsstörung noch unter Berücksichtigung

des Komplexes Persönlichkeit oder dem sozialen Kontext hinreichende

Gesundheitsbeeinträchtigungen resultierten, welche die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit aus

psychiatrischen Gründen reduzieren würden (A.S. 141 f.). Trotz einem anders

lautenden, von der Beschwerdeführerin präsentierten Erklärungsmodell, ergäben

sich unter Berücksichtigung der Aktenlage und der zahlreichen dokumentierten

Gespräche der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin objektiv

psychiatrisch Indizien dafür, dass die Ursache der Arbeitsunfähigkeit nach

Abschluss der kaufmännischen Ausbildung vornehmlich durch private, finanzielle

und wirtschaftliche Gegebenheiten verursacht worden sei. Bei der Betrachtung

des gegenwärtigen Tagesverlaufes hätten sich keine relevanten Auffälligkeiten

ergeben. Das beschriebene Aktivitätenniveau habe vielmehr einem nicht

berufstätigen Menschen entsprochen, der beliebige Ruhepausen einlegen und die

Erfüllung seiner Aufgaben gemäss seinen Wünschen und Bedürfnissen modifizieren

könne. Eine Müdigkeit nach dem Essen mit dem Bedürfnis sich auszuruhen, lasse

sich nicht als eine krankhafte psychische Störung darstellen.

In der Untersuchungssituation habe die

Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt rasch ermüdbar oder kraftlos gewirkt.

Kontakt zur Aussenwelt habe sie als geregelt und regelmässig angegeben, auch

wenn diese nicht mehr so intensiv seien wie früher. Zu ihrer Leistungsfähigkeit

sei zu erfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung an der

Handelsschule mit einem sehr guten Ergebnis habe abschliessen können und es sei

davon auszugehen, dass der Aufwand, der hierzu erforderlich gewesen sei, mit

ihrem gesundheitlichen Zustand und ihren Ressourcen im Einklang gestanden habe.

Eine gute Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Genehmigung und den

Erfolg der damals geplanten Umschulungsmassnahme habe die Beschwerdeführerin im

Jahr 2012 in Aussicht gestellt, als sie für eine Umschulung bei der

Beschwerdegegnerin geworben habe. Eigentliche Bedenken bezüglich

Leistungseinschränkungen des Arbeitspensums seien nach Abschluss der

kaufmännischen Umschulung aufgetreten, namentlich an deren Ende, bei der Suche

nach einem Praktikumsplatz und bei der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle.

Die ihr damals angebotenen Arbeitsplätze habe die Versicherte vor allem wegen

der geringen Bezahlung und somit nicht aus vorwiegend gesundheitlichen Gründen

nicht angenommen. Auch sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sich

die psychische Situation der Beschwerdeführerin, ausser durch die

Partnertrennung, nach Abschluss ihrer Ausbildung plötzlich so verschlechtert

haben soll, nachdem das ersehnte berufliche Ziel in Erfüllung gegangen sei und

sie mit der aktuellen Ausbildung nun eine neue berufliche Laufbahn, ihrem

Wunsch entsprechend und kompatibel mit ihren körperlichen Beschwerden, endlich

hätte beginnen können.

Die Angaben der Beschwerdeführerin über

einen «Nervenzusammenbruch» Ende 2015 könnten anhand der vorliegenden

Klinikberichte nicht nachvollzogen werden (A.S. 142). Ein «Nervenzusammenbruch»

sei nicht dokumentiert, allenfalls sei von einem «anamnestisch berichteten

Burnout» die Rede. Damals aber sei die Beschwerdeführerin nachweislich

uneingeschränkt in der Lage gewesen, alle ihre Angelegenheiten sinnvoll und

zielgerichtet zu managen, habe auch nach Arbeitsplätzen Ausschau gehalten und

auch sonst scheine ihr Verhalten in jeder Hinsicht der Situation angemessen

gewesen zu sein. Im Rahmen einer Anpassungsstörung seien bei der

Beschwerdeführerin auch vorübergehende und kurz anhaltende affektive Symptome

möglich gewesen, jedoch auch Zukunftsängste, zumal nach dem Verlust ihres

Partners. Gegenwärtig sei die Anpassungsstörung jedoch als remittiert

anzusehen. Zu Ängsten im Rahmen von Grübeln habe die Beschwerdeführerin zwar selbst

keine genaue Auskunft hinsichtlich Häufigkeit gegeben, jedoch habe ihre

Psychologin hierzu berichtet, dass die Ängste nur noch selten in Erscheinung

träten. Dies könne auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt

werden, nachdem diese berichtet habe, dass sich ihr Zustand in letzter Zeit

insgesamt verbessert habe. Somit spielten auch diese Beschwerden in

versicherungspsychiatrischer Hinsicht keine bedeutsame Rolle.

Den Unterschied zwischen allgemeinen

Körperbeschwerden und somatoformen Symptomen stelle der Umgang mit diesen

Symptomen dar, in hohem Grad bestehe dann eine Beunruhigung durch diese

Symptome und in der damit zusammenhängenden Art der häufigen und intensiven

Inanspruchnahme medizinischer Dienste (A.S. 143). Bei der Beschwerdeführerin

scheine jedoch zumindest ein Teil der Beschwerden organisch erklärt, auch wenn

bei der Beschwerdeführerin zusätzliche funktionelle Beschwerden und

(vorbewusste) Verdeutlichungstendenzen vorlägen. Diese würden sich u.a. aus der

Angst um die finanzielle wirtschaftliche Versorgung ableiten und würden durch

die Angst genährt, nach dem Weggang des Partners auch das Haus zu verlieren –

dieses stelle jedoch keine somatoforme Störung per definitionem dar. Bei

Patienten mit somatoformen Störungen würden körperliche Symptome meist in den

Vordergrund gestellt, während psychische Probleme und Ursachen negiert würden.

Die Beschwerdeführerin stelle jedoch gegenwärtig die psychischen Probleme in

den Vordergrund, auch wenn sie berichte, dass diese doch inzwischen besser

geworden seien.

5.3

Zusammenfassend ergaben sich aus

der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (A.S. 122):

Chronisches

Schmerzsyndrom der rechten Sprunggelenke und des rechten Fusses mit Bewegungs-

und Belastungseinschränkung bei ausgedehntem destruktivem Prozess im rechten

Sprunggelenk mit Verdacht auf Osteonekrose bei Arthrose in den Sprunggelenken

und im Talonavikulargelenk bei

- St. n. OSG-Trauma rechts

1988.

- St. n. Dissekatentfernung

an der medialen Talusrolle im Juni 1993

- St. n. Arthroskopie und

Knorpelglättung im Dezember 1993

- St. n. Arthrotomie des

Malleolus medialis und Dissekatentfernung 1995

- St.

n. talonavikularer Arthrodese und Medial Sliding Osteotomy des Calcaneus rechts

im September 2010

- St. n. Stressfraktur an

der Basis des Metatarsale III rechts 2011

- St. n.

Sprunggelenkdistorsion rechts im Oktober 2014

- Neuropathie

des Nervus peroneus profundus rechts mit/bei Schädigung des Nervs, sehr

wahrscheinlich im Bereich des oberen Sprunggelneks bei myographischem Nachweis

eines Denervationsprozesses im M. Extensor digitorum brevis rechts

- Beginnende

Grosszehengrundgelenkarthrose rechts

Als Diagnosen ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Gutachter die folgenden fest:

- Anpassungsstörung

inzwischen abgeklungen (F43.2)

- Entwicklung körperlicher

Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)

- Persönlichkeitsakzentuierung

(Z73.1)

- Wiederkehrende

Zervikalgien bei beginnenden degenerativen HWS-Veränderungen

- Wiederkehrende

Lumbalgien bei beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen und geringer

Wirbelsäulenfehlstatik

- Wiederkehrende Coxalgien

bei initialer Coxarthrose

- Wiederkehrende Gonalgien

links bei beginnender Varusgonarthrose links

- Beginnende degenerative

Veränderungen in der linken Fusswurzel

- Senk-Spreizfuss beidseits

Das positive bzw. negative

Tätigkeitsprofil wurde von den Gutachtern wie folgt beschrieben (A.S. 122 f.):

- Zum

negativen Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten alle Tätigkeiten,

die ein mehr als gelegentliches Stehen oder kurzstreckiges Gehen beinhalten

würden.

- Mehr

als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten

lägen ebenfalls im negativen Fähigkeitsprofil.

- Arbeiten

mit Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft seien der Beschwerdeführerin

nicht mehr zumutbar.

- Zum

positiven Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin gehörten Arbeiten in ganz

überwiegend sitzender Position mit nur selten erforderlichem kurzzeitigen

Stehen und dem Gehen kurzer Strecken, wobei der Beschwerdeführerin nur leichte

und gelegentliche mittelschwere Arbeiten zugemutet werden könnten.

- Dabei bestehe keine

Verminderung des Leistungsvermögens.

- Die

Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut, dies habe die

Versicherte auch zuletzt im Rahmen ihrer beruflichen Umschulung bewiesen. Dass

sie über gute Ressourcen verfüge, belegten auch ihre guten Ergebnisse in der

Ausbildung.

- Die

Beschwerdeführerin könne nach ihren Angaben gut planen und strukturieren. Dies

sei auch in ihrem Tagesverlauf erkennbar. Gegenwärtig erschienen jedoch wegen

der Gesamtsituation die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit leicht

reduziert.

- An

ihren fachlichen Kompetenzen bestünden keine Zweifel, allerdings bedürfe die

Beschwerdeführerin noch einer weiteren praktischen Erfahrung.

- Die

Durchhaltefähigkeit könne derzeit leicht reduziert ein. Die

Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die

Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei ebenfalls gut.

- Die

Beschwerdeführerin sei im Stande, ihre Haushaltsarbeiten mit eingeschränkter

Leistung selbständig zu erledigen, sich dabei selbst und auch andere

eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Verkehrsfähigkeit seien aus

psychiatrischer Sicht nicht reduziert, somatisch aber bei Sprunggelenkaffektion

eingeschränkt.

Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ kamen

zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar

sei (A.S. 123). In einer ideal angepassten Verweistätigkeit erachteten die

Gutachter die Beschwerdeführerin allerdings als zu 100 % arbeitsfähig.

Retrospektiv bewerteten die Gutachter

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt: Die vorangehende

Bewertung der Arbeitsfähigkeit (0 %) gelte retrospektiv hinsichtlich der

angestammten Tätigkeit seit dem 23. September 2010, dem Datum der letzten

durchgeführten Operation am rechten Fuss. Hier bestehe Übereinstimmung zur

Einschätzung des RAD vom 7. August 2013. Die vorangehende Bewertung

hinsichtlich Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten

Verweistätigkeit (100 %) gelte retrospektiv ab dem 6. Mai 2013. An diesem Tag

habe der Hausarzt die Beschwerdeführerin untersucht und eine angepasste

Bürotätigkeit für diese als ideal und zu 100 % möglich erachtet. Der RAD

habe sich in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 auch auf diese Einschätzung

abgestützt. Dem könne aus heutiger Sicht zugestimmt werden.

6.

Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von Juli 2011 bis Mai

2013.

ist unter den Parteien unbestritten. Streitig ist hingegen die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Juni 2013. Dazu gilt es

die medizinischen Berichte zu würdigen, vorab das bei der Gutachterstelle J.___

eingeholte Gerichtsgutachten:

6.1

Das Gutachten beinhaltet eine ausführliche

Anamnese und es liegen ihm Untersuchungen zweier Spezialisten zu Grunde. Die

Gutachter haben die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin erfragt und

sich mit diesen auseinandergesetzt. Sie haben sowohl die subjektiven

Beschwerdeschilderungen als auch die Akten und die eigenen

Untersuchungsergebnisse gewürdigt und gestützt darauf die objektiven Befunde

erhoben, ein Tätigkeitsprofil erstellt und sich zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin geäussert und zwar sowohl hinsichtlich des aktuellen Status

als auch retrospektiv. Das Gutachten ist gut strukturiert, sehr ausführlich und

nachvollziehbar begründet. Des Weiteren wurde das Gutachten in Kenntnis der

Vorakten abgegeben, die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichte standen den Gutachtern ebenfalls zur Verfügung und auch

nachträglich eingereichte Berichte wurden von den Gutachtern berücksichtigt

(vgl. A.S. 100 f.). Im Rahmen der Begutachtung veranlasste Dr. med. I.___

verschiedene radiologische Untersuchungen (vgl. A.S. 107, unten). Der Orthopäde

konnte seine Beurteilung somit auf aktuelles Bildmaterial abstützen.

6.2

6.2.1

Die Gutachter gelangen zum

Schluss, die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem

Operationsdatum vom 23. September 2010 nicht mehr zumutbar, hingegen sei die

Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit, d.h. in einer

Tätigkeit, bei der das Profil, welches die Gutachter ausformuliert haben, zu

100.

% einsatz- und leistungsfähig. Aus dem Tätigkeitsprofil ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzender Position ihre Arbeit soll

verrichten können, ohne dabei Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt zu sein oder

schwere Tätigkeiten verrichten zu müssen. Dies erscheint einerseits gerade mit

Blick auf das attestierte Schmerzsyndrom plausibel, andererseits deckt sich

diese Einschätzung auch mit derjenigen des Hausarztes (vgl. E. II. 4.16

hiervor) und des RAD-Arztes (vgl. E. II. 4.18 und 4.22 hiervor). Insgesamt ist

das Gutachten mit Blick auf die vorbestehenden orthopädischen Berichte der

behandelnden Ärzte, insbesondere denjenigen des Hausarztes und zwar sowohl

hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch hinsichtlich des

Tätigkeitsprofils, stimmig. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin wird nur

zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und im letzten Bericht lediglich

festgehalten, wenn das Arbeitspensum 40 bis 50 % überschreite, sei die

Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Hausarbeiten auf Hilfe Dritter

angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch bei der Bezifferung der Arbeitsfähigkeit

nicht zu berücksichtigen. Generell fokussiert sich lic. phil. G.___ in ihren

Berichten mehr auf die somatischen und somit fachfremden Beschwerden als auf

die psychischen, weshalb ihren Berichten aus psychologischer Sicht schlussendlich

kaum verwertbare Informationen zu entnehmen sind. Somit vermögen auch die

psychologischen Berichte keinerlei Zweifel am Gutachten hervorrufen.

6.2.2

Die Beschwerdeführerin erhebt in

ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2015, in der Stellungnahme vom 16.

August 2017 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2018 verschiedene

Einwände:

So macht die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift geltend, der Beweisverteilungsgrundsatz nach Art. 8 ZGB sei

verletzt, ebenso wie die Vorgaben von BGE 135 V 465 ff.

(«Geringe-Zweifel-Praxis») und von BGE 141 V 281 ff. (indikatorenorientiertes

Abklärungsverfahren).

Eine Prüfung dieser Rügen kann, nachdem

von Seiten des Gerichts ein Gutachten eingeholt worden ist, unterbleiben.

In der Stellungnahme zum Gutachten

bringt die Beschwerdeführerin zu Beginn vor, sie habe zwischenzeitlich ihren

Nachnamen von «[...]» auf «[...]» geändert. Dennoch werde im Titel des

Gutachtens weiterhin ihr alter Name angeführt. Im orthopädischen Teilgutachten sei

erwähnt worden, dass sie nach der Scheidung nun wieder «[...][...]» heisse.

Weshalb dann aber der alte Nachname im Ingress stehen gelassen worden sei,

werfe Fragen auf.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,

dass von den Gutachtern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlicht übersehen

wurde, dass auf der ersten Seite des Gutachtens noch der alte Nachname der

Beschwerdeführerin erwähnt war. Dass sie von der Namensänderung Kenntnis

hatten, zeigt der Umstand, dass der neue Nachname im Gutachten selber erwähnt

wurde. Die Gutachter sind denn – entsprechend dem Auftrag – auch auf die

medizinische Aktenlage fokussiert. Sowohl die unterlassene Überarbeitung der

Personalien der Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt des Gutachtens als auch

der von der Beschwerdeführerin angemerkte Schreibfehler auf Seite 40 des

Gutachtens sind irrelevante Details und vermögen den Beweiswert der Expertise

nicht zu schmälern.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das

Ergänzungsschreiben der Gutachterstelle vom 10. Mai 2017 (A.S. 191 ff.) erwecke

den Eindruck, dass die Ärzte der Gutachterstelle J.___ nicht mit der sachlichen

Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin umgehen könnten.

Entgegen diesen Vorbringen ist

festzuhalten, dass sich die Gutachter im erwähnten Schreiben sachlich zur

beschwerdeführerischen Kritik äussern und in keiner Weise den Anschein

erwecken, ihre Objektivität könnte bei der Begutachtung getrübt gewesen sein. Im

Schreiben vom 10. Mai 2017 finden sich keine Anhaltspunkte für den von der

Beschwerdeführerin erhobenen Verdacht, die Gutachter könnten aufgrund der an

ihnen geäusserten Kritik befangen gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, aufgrund der diagnostizierten Neuropathie, welche zu den

neurologischen Diagnosen zählt, hätte ein neurologischer Gutachter beigezogen

werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Gutachten nicht

beweiskräftig.

Hierzu ist zu sagen, dass den Gutachtern

der Bericht des Neurologen Dr. med. U.___ vom 18. Juni 2013 (vgl. E. II. 4.17

hiervor), in dem eine Neuropathie diagnostiziert wurde, vorlag und in die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Im Zentrum standen jedoch

keine neurologische Problematik, sondern die Beschwerden am Sprunggelenk sowie

die daraus entstehenden Einschränkungen. Die Gutachter waren sich der in der

Vergangenheit gestellten neurologischen Diagnose bewusst und haben diese in

ihrem Gutachten entsprechend berücksichtigt. Der Beizug eines neurologischen

Spezialisten war insofern nicht angezeigt.

Weiter führt die Beschwerdeführerin ins

Feld, im Gutachten werde zwar der Verdacht auf eine Osteonekrose im oberen und

unteren Sprunggelenk aufgeführt, dieser werde jedoch nicht weiter diskutiert,

ebenso wenig die therapeutischen Massnahmen, obwohl allgemein bekannt sei, dass

die unbehandelte Nekrose zu irreversiblen Schädigungen führe.

Die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Folgen einer Nekrose mögen zwar zutreffen, sie lässt jedoch ausser

Acht, dass die Gutachter ein Tätigkeitsprofil formulieren, welches eine seltene

bis gar keine Belastung des rechten Fusses vorsieht (idealerweise ganz

überwiegend sitzende Arbeitsposition mit nur selten erforderlichem kurzzeitigem

Stehen und kurzstreckigem Gehen). Die von den Gutachtern geäusserte

Verdachtsdiagnose wurde somit zwar nicht näher diskutiert, dieser wurde jedoch

vollumfänglich im Rahmen der zumutbaren Tätigkeiten Rechnung getragen.

Da PD Dr. med. Dr. phil. W.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, von der X.___

in [...] der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 27. Juli 2017

eine kombinierte Operation von OSG-Prothese und USG-Arthrodese als

Therapiealternative vorgeschlagen hatte (Urkunde 33), rügt sie in ihrer

Stellungnahme, die Beurteilung der Gutachterstelle J.___ sei verfrüht erfolgt,

denn die Resultate der anstehenden Operation seien zwingend abzuwarten.

Die Gutachter waren hingegen der

Auffassung, dass weitere operative Massnahmen vermieden werden sollten. Der

Umstand, dass ein behandelnder Arzt bezüglich Operationsindikation anderer

Auffassung ist als die Gutachter, lässt nicht den Schluss zu, der

Gesundheitszustand sei im Begutachtungszeitpunkt nicht so weit stabilisiert

gewesen, dass eine Beurteilung nicht hätte vorgenommen werden können. Aufgabe

der Gutachter war es sodann, in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin moniert darüber

hinaus, die Gutachter hätten zwar festgestellt, dass eine erhebliche

Einschränkung der Beweglichkeit im rechtsseitigen oberen Sprunggelenk und eine

Wackelsteife im rechtsseitigen unteren Sprunggelenk sowie eine im

Seitenvergleich deutliche Schwellung der rechtsseitigen Fesselregion bestehe

und die von ihr beklagten Schmerzen nachvollziehbar seien, dennoch sei der orthopädische

Gutachter zum Schluss gelangt, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Es stelle sich hier die Frage, weshalb die Gutachter nicht in

der Lage seien, eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorzunehmen.

Bei diesen Einwendungen scheint die

Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Gutachter sehr wohl differenzieren. Die

attestierte volle Arbeitsfähigkeit beinhaltet ein ausführliches

Tätigkeitsprofil, welches sich dazu äussert, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin

noch zumutbar sind und welche Situationen (Kälte, Nässe etc.) vermieden werden

sollten. Die Gutachter legen somit ein differenziertes Profil der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit vor.

In ihrer Stellungnahme rügt die

Beschwerdeführerin abschliessend, die Aussage im Gutachten, wonach das

Vorliegen einer relevanten und behandlungsbedürftigen depressiven Störung zu

keinem Zeitpunkt im Verlauf durch entsprechende Befunde habe belegt werden

können, sei aktenwidrig, denn weiter vorne im Gutachten sei auf die Berichte

von lic. phil. G.___ vom 8. Mai 2013 und 17. September 2014 verwiesen worden.

In letzterem habe die Psychotherapeutin eine längere depressive Reaktion mit

ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit ca. März 2012 bestätigt.

Lic. phil. G.___ diagnostiziert zwar in

beiden Berichten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion,

unter dem Titel «Erhobene Befunde» führt die Psychotherapeutin aber aus, dass

sie sich dazu nicht äussern könne («Kann nicht beantwortet werden»). Somit trifft

die Aussage der Gutachter, eine depressive Störung habe zu keinem Zeitpunkt im

Verlauf durch entsprechende Befunde belegt werden können, zu und ist nicht

aktenwidrig.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.

Januar 2018 lässt die Beschwerdeführerin erneut einwenden, es handle sich um

eine unbewiesene und nicht substantiierte Behauptung, wenn die Gutachter

schrieben, die vordiagnostizierte Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen.

Nirgendwo im Gutachten werde begründet, in welchem Zeitpunkt die Anpassungsstörung

begonnen und wann diese geendet haben soll und nicht etwa in eine Depression

mutiert sei.

Hierzu ist zu sagen, dass die Diagnose

«Anpassungsstörung» seitens der behandelnden Psychotherapeutin gestellt wurde

(vgl. Berichte vom 8. Mai 2013 [A.S. 61] und 17. September 2014 [A.S. 92]),

jedoch fehlen sowohl im Bericht vom 8. Mai 2013 als auch in demjenigen vom 17.

September 2014 nähere Angaben dazu. Es wird einzig der März 2012 als Beginn der

Anpassungsstörung festgehalten. Dieser Zeitpunkt dürfte auf den

Behandlungsbeginn bei lic. phil. G.___ zurückzuführen sein. Hinzu kommt, dass

eine Anpassungsstörung i.d.R. nicht länger als sechs Monate anhält

(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2014, 265. überarbeitete Auflage,

Berlin/Boston 2013, S. 110). Insofern hätte sich die von lic. phil. G.___

gestellte Diagnose eigentlich bereits in der Zeit zwischen dem

Behandlungsbeginn im März 2012 und der Berichterstattung vom Mai 2013 bzw. September

2014.

ändern müssen. Lic. phil. G.___ hat jedoch die ursprünglich gestellte

Diagnose fortlaufend bestätigt. Zwischen der ersten Diagnosestellung und dem

Begutachtungszeitpunkt liegen mehr als vier Jahre. Für die Gutachter dürfte es

daher schwierig werden, retrospektiv festzustellen, seit wann genau die

Anpassungsstörung nicht mehr vorliegt. Sie konnten hingegen anlässlich der

Begutachtung – und dies ist entscheidend – feststellen, dass aktuell keine

Anpassungsstörung mehr vorliegt und sich die Anpassungsstörung auch nicht in

eine depressive Episode umgewandelt hat. Als Grund für die in der Vergangenheit

zeitweilig vorgelegene Anpassungsstörung sehen die Gutachter die

symptomauslösende Beziehungsproblematik. Die Gutachter anerkennen, dass bei der

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit (hauptsächlich) psychosoziale Probleme

vorgelegen haben (Beziehungssituation, Essverhalten, finanzielle und

wirtschaftliche Situation) und nach wie vor gewisse Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung gegeben sind, weshalb sie die Diagnose einer

Persönlichkeitsakzentuierung stellen («Bei der Versicherten ist allenfalls eine

leichte Akzentuierung bestimmter Persönlichkeitszüge festzustellen» [Gutachten

S. 61, A.S. 140]). Diese ist jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die Gutachter

beschreiben denn auch den Unterschied zwischen Persönlichkeitsstil und

Persönlichkeitsstörung (Ausprägungsgrad) und führen aus, wie sich eine

depressive Störung darstellt. Die eine solche kennzeichnenden Symptome konnten

die Gutachter bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht feststellen. Die

Gutachter haben insofern nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer

Persönlichkeitsakzentuierung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

auszugehen ist, eine depressive Störung hingegen nicht vorliegt.

Weiter moniert die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Hauptverhandlung, die Gutachter würden in ihrer Expertise die

Ausführungen der EFL wiedergeben, sich aber nicht damit auseinandersetzen. Die

EFL habe eine geringere Arbeitsfähigkeit ergeben als diejenige gemäss

Gutachten. Mit dieser divergierenden Beurteilung hätten sich die Gutachter

nicht befasst, sondern würden ihr einfach eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne

Leistungseinbusse, in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro

Tag attestieren.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

EFL wurde im Jahr 2011 durchgeführt (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Diese ergab,

dass sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Dr. med. M.___

und Dr. med. T.___ vom O.___ hielten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2013

demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin könne einer leichten Tätigkeit mit

Wechselbelastung und abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit problemlos

nachgehen (vgl. E. II. 4.14 hiervor). Die Gutachter attestieren ihrerseits der

Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne

Leistungseinbusse, fassen aber das zumutbare Tätigkeitsprofil derart eng, dass

sie ein mehr als gelegentliches Stehen oder ein mehr als kurzstreckiges Gehen

als nicht mehr zumutbar erachten. Das Gutachten und die EFL-Beurteilung

widersprechen sich somit nicht. Da das Gutachten von einer praktisch

ausschliesslich sitzenden Tätigkeit ausgeht, ist es nachvollziehbar und

schlüssig, dass – im Gegensatz zur EFL, wo eine vorwiegend sitzende Tätigkeit

als zumutbar erachtet wird – keine zusätzlichen Pausen zur Regeneration von

Bein und Rücken vorgesehen sind und die Arbeitsfähigkeit auf 100 % beziffert

wird. Aus diesem Grund war es nicht nötig, dass sich die Gutachter mit der

EFL-Beurteilung auseinandersetzen. Im Übrigen wird, wie bereits ausgeführt,

seitens der Gutachter nicht einfach die Arbeitsfähigkeit beziffert, sondern

auch ein ausführliches Tätigkeitsprofil formuliert.

Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen

der Hauptverhandlung weiter vorbringen, vor Durchführung der psychiatrischen

Begutachtung hätte die orthopädische erfolgen sollen. Da jedoch zuerst die

psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden sei, habe der psychiatrische

Gutachter noch gar keine Kenntnis von den somatischen Beschwerden der

Beschwerdeführerin gehabt und diese bei seiner Begutachtung entsprechend auch

nicht berücksichtigen können.

Gemäss den Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (3. vollständig überarbeitete und ergänzte

Auflage) sind relevante Befunde und Diagnosen von anderen beteiligten

Disziplinen in der psychiatrischen Beurteilung zu berücksichtigen (S. 14,

Ziffer 1 der Qualitätsleitlinien). Dass die relevanten Befunde und Diagnosen zu

berücksichtigen sind, bedeutet aber nicht, dass die psychiatrische Begutachtung

zwingend erst am Schluss durchgeführt werden darf. Die relevanten Ergebnisse

der somatischen Abklärungen können auch im Zeitpunkt der Konsensbeurteilung

Berücksichtigung finden. So umfasst das schriftlich verfasste Gutachten dann

sowohl die psychiatrischen Ausführungen und Erkenntnisse inkl. der relevanten

somatischen Befunde und Diagnosen als auch eine vollständige, unter Würdigung

sämtlicher abgeklärter Disziplinen erfolgte Zusammenfassung als Resultat der

Konsensbeurteilung.

Die Gutachter gelangen zum Ergebnis, die

Bewegungsprüfungen an den Hüftgelenken liessen bei der Beschwerdeführerin keine

Schmerzen erkennen. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das

Ganzkörper-Skelettszintigramm jedoch bestätigt habe, dass eine Anreicherung in

den Hüften bestehe. Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, von der X.___,

vom 19. Januar 2016 (Urkunde 25) hervor, dass sie diesem gegenüber sehr wohl

Schmerzen in den Hüften beidseits angegeben habe.

Gemäss Gutachten hat die Beschwerdeführerin

nicht Schmerzen direkt in den Hüften beklagt, sondern Schmerzen in der Brust-

und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen bis in die linke Hüfte. Anlässlich der

körperlichen Untersuchung konnte der orthopädische Gutachter jedoch weder einen

Druckschmerz am Becken feststellen noch liessen sich Schmerzen bei der

Bewegungsprüfung an den Hüftgelenken erkennen. Insgesamt liessen sich die von

der Beschwerdeführerin im Bereich der Hüfte beklagten Beschwerden klinisch nicht

objektivieren. Aus den Befunden an Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken resultierten

keine bedeutsamen Funktionseinschränkungen. Objektivierbar waren einzig die

chronischen Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechtem Fuss.

Im von der Beschwerdeführerin anlässlich

der Hauptverhandlung eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18.

Januar 2016 wurde unter anderem kritisiert, dem Gutachten fehle es an einer

nachvollziehbaren Begründung, wieso die Experten trotz grundsätzlicher

Anerkennung des schwankenden Charakters der rezidivierenden depressiven Störung

und einer zeitweiligen mittelgradigen bis schwergradigen Ausprägung im

massgebenden Zeitraum – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – von

keiner erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit ausgingen. Immerhin hätten sie der Beschwerdeführerin nicht

vorgeworfen, sich nicht angemessen behandeln zu lassen, sondern hätten die

bisher unternommenen psychiatrischen Behandlungsmethoden explizit als

ausreichend und adäquat bezeichnet (Anmerkung: Dieser Satz wurde von der

Beschwerdeführerin markiert). Aus verschiedenen Gründen wurde im erwähnten

Urteil dem Gutachten der Beweiswert abgesprochen und nicht darauf abgestellt.

Der Fall des Kantonsgerichts Luzern ist

nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall keine Depression diagnostiziert

wurde. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Entscheid

nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zusammenfassend sind die von der

Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht geeignet, den Beweiswert des

bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle J.___ in Zweifel zu ziehen.

6.2.3

An der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Gutachter vermögen sodann auch die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichte keine Zweifel zu erwecken. Zum einen wurden sämtliche

diesen Berichten zugrundeliegenden Untersuchung erst nach dem hier relevanten

Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. November 2015) vorgenommen und können

bereits aus diesem Grund vorliegend grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zum

anderen haben diese Berichte – bis auf den Bericht der X.___ vom 8. August 2017

(Beilage Nr. 33), der jedoch keine differenzierte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit

beinhaltet – den Gutachtern vorgelegen (z.T. im Gutachten selber aufgeführt

oder in Kopie dem Gutachten angehängt). Soweit sich aus den später

eingereichten Berichten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass ergeben haben, haben die Gutachter dies

in ihre Würdigung einfliessen lassen. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

von 0 % in der angestammten Tätigkeit bzw. 100 % in einer angepassten

Verweistätigkeit kann somit abgestützt werden.

Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte vor,

die gegen den Beweiswert des Gutachtens sprechen.

6.3

Im Rahmen der durchgeführten

beruflichen Massnahmen konnte die Beschwerdeführerin einige Kurse im

kaufmännischen Bereich absolvieren, die es ihr erlaubten, trotz ihrer

Beschwerden am rechten Fuss, ein rentenausschliessendes Einkommen zu

generieren. Eine Bürotätigkeit entspricht dem von den Gutachtern formulierten

idealen Tätigkeitsprofil. Da auch keine vermehrten Pausen oder dergleichen

notwendig sind, kann die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ohne Leistungseinbusse

verrichten. Wie die Gutachter zurecht ausführen, hat die Beschwerdeführerin die

ihr angebotene Stelle in der E.___ nicht aufgrund gesundheitlicher Aspekte

abgelehnt, sondern weil sie mit dem ihr offerierten Verdienst nicht

einverstanden war (vgl. E. I. 7 hiervor). Weitere berufliche Massnahmen sind nicht

angezeigt und werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret

beantragt.

7.

7.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.

28a Abs. 1 IVG).

7.2

Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.

Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59

mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in der B.___ gearbeitet hätte. Dort

war sie seit Mai 2001 als Fachverkäuferin Non Food (Allrounder) beschäftigt

(vgl. Arbeitgeberbericht vom 11. Februar 2011 [A.S. 11]). Die Kündigung

erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Protokolleinträge vom 12. und

14.

März 2012). Insofern ist für das Valideneinkommen auf das bei der B.___

erzielte Einkommen abzustellen. Gemäss Arbeitgeberbericht erzielte sie im Jahr

2011.

bei einem Pensum von 73 % ein Einkommen von CHF 3'095.00 (zzgl. 13. Monatslohn).

Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen würde (vgl.

Früherfassungs- / Intake-Protokoll vom 22. Februar 2011 [A.S. 13]), ist für das

Jahr 2011 von einem Valideneinkommen von CHF 55’116.00 (CHF 3’095.00 bei 73%-Pensum

zzgl. 13. Monatslohn, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) auszugehen. Ab Mai 2013

(Zeitpunkt der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit) ist unter

Berücksichtigung der Teuerung von einem Valideneinkommen von CHF 56'309.00 (Tabelle

T1.10, Nominallohnindex; Stand 2011: 101.7; Stand 2013: 103.9) auszugehen.

7.3

Das Invalideneinkommen ist

entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis

statistischer Werte zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin keiner

Beschäftigung mehr nachgeht, ist auf die statistischen Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 zurückzugreifen. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziffer 5 «Dienstleistungsberufe und

Verkaufskräfte». In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung, wonach die

angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, kann

dieses Vorgehen nicht korrekt sein. Zwar stellt die Arbeit im Büro eine ideale

Tätigkeit für die Beschwerdeführerin dar und aufgrund der absolvierten

Arbeitstrainings (C.___, E.___) sowie der diversen kaufmännischen Kurse kann

die Beschwerdeführerin ohne Weiteres einer Bürotätigkeit nachgehen, allerdings

ist zu beachten, dass die erlangte praktische Erfahrung durch die

Arbeitstrainings und ihre schulischen Kenntnisse durch die verschiedenen Kurse

an der Handelsschule nicht mit einer kaufmännischen Ausbildung mit

eidgenössischem Fachausweis gleichgesetzt werden können. Hinzu kommt das von

den Gutachtern formulierte und zu berücksichtigende Tätigkeitsprofil, wonach

der Beschwerdeführerin nur noch leichte, beinahe ausschliesslich sitzende

Tätigkeiten zumutbar sind. Diese Umstände wirken sich auf das Einkommen aus,

weshalb es angemessen erscheint, auf die statistischen Werte der Tabelle

TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), 2012, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1, abzustellen. Ab Juni 2011 bis April 2013 war die

Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Da ab Mai 2013 in einer

angepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht,

ist ab Mai 2013 unter Berücksichtigung der Teuerung (Tabelle T1.10,

Nominallohnindex, Total; Stand 2012: 101.8; Stand 2013: 102.6) sowie der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (41,7 Stunden) von einem jährlichen

Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 51'845.00 auszugehen.

7.4

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage,

ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war bei Erlass

der angefochtenen Verfügung 48 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % tätig zu sein. Eine besondere

Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich. Beachtet werden muss,

dass die Arbeit leicht ist und praktisch ausschliesslich sitzend ausgeübt

werden kann und die Beschwerdeführerin weder Nässe noch Kälte oder Zugluft

ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen stellen keine überdurchschnittlichen

Anforderungen an einen Arbeitsplatz, weshalb diesbezüglich keine Lohneinbusse

zu erwarten ist. Ein leidensbedingter Abzug scheint bei dieser Ausgangslage

nicht angezeigt. Es ergibt sich somit folgender Einkommensvergleich:

Valideneinkommen Invalideneinkommen IV-Grad

ab Juni 2011: CHF 55'116.00 CHF 0.00 100

%

ab Mai 2013 CHF 56'309.00 CHF 51'845.00 8

%

7.5

Ab Mai 2013 beträgt der IV-Grad

lediglich 8 %, weshalb ein Rentenanspruch entfällt. Auch ein maximaler Abzug

von 25 % würde keinen Rentenanspruch begründen; der IV-Grad betrüge diesfalls

31.

%. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015, worin

ein Anspruch auf eine befristet ganze Rente von Juli 2011 bis Mai 2013 bzw.

unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. August 2013 gewährt

wird, ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

8.3

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 11.

November 2015 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage

verfügte. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, war unklar, ob der

Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist oder nicht. Die

diesbezügliche Beurteilung seitens des Hausarztes wich von derjenigen des RAD

ab. Weiter war nicht klar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch

zugemutet werden können. Und schliesslich fehlte auch eine konkrete Beurteilung

der von der Beschwerdeführerin gelten gemachten psychischen Probleme. Die

Berichte der behandelnden Psychotherapeutin waren nur wenig aufschlussreich. Das

Gerichtsgutachten war daher für eine umfassende Sachverhaltsabklärung notwendig.

Der Beschwerdegegnerin sind daher die vollen Kosten des Gerichtsgutachtens von

CHF 6'834.20 zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502;

BGE 143 V 269 E. 2 und 8).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Kosten des Gutachtens der

Gutachterstelle J.___ vom 28. April 2017 von insgesamt CHF 6'834.20 (Rechnung

vom 28. April 2017) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

5. Eine Kopie des Minutenauszuges der

Verhandlung vom 8. Januar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Eine Kopie des Urteils des

Kantonsgerichts Luzern 5V 14 537 vom 18. Januar 2016 (Urkunde 35) geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold