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Entscheid

VSBES.2015.316

Medizinische Massnahme

19. Juni 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___, geboren 2007, wurde am

22. März 2015 von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, B.___, bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). A.___ sei seit März

2013 wegen eines Geburtsgebrechens (Aufmerksamkeitsdefizitstörung, Verhaltensauffälligkeiten

in Form von grosser Mühe im sozialen Kontakt, tiefer Frustrationstoleranz,

starker Impulsivität und Weinerlichkeit) in der Kinderklinik C.___ in Behandlung.

Die Beeinträchtigung bestehe seit der Geburt.

1.2 Nach Eingang mehrerer Berichte

von Msc. D.___, Kinderklinik C.___, Abteilung Neuropsychologie, vom 18.

Februar, 16. März und 15. April 2015 (IV-Nrn. 4, 6 und 10 S. 2 ff.), kam der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie) am 30. April 2015 (IV-Nr. 8 S. 3 ff.) zum Schluss, es

müssten zur Prüfung des geltend gemachten Geburtsgebrechens auditive

Wahrnehmungstests durchgeführt werden.

1.3 Ein in der Folge

durchgeführter auditiver Wahrnehmungstest verlief gemäss Berichterstattung der

Kinderklinik C.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 14) unauffällig. Gemäss

Einschätzung des RAD vom 4. September 2015 (IV-Nr. 16 S. 2 f.) sei das

entsprechende Geburtsgebrechen (Ziffer 404 Anhang der Verordnung über

Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]) nicht ausgewiesen, da keine Hinweise auf

visuelle Wahrnehmungs- oder Merkfähigkeitsprobleme bestünden. Somit seien nicht

alle Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens erfüllt.

2. Mit Vorbescheid vom 11. September

2015 (IV-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin der gesetzlichen Vertreterin

von A.___ in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob die CSS Krankenversicherung,

welcher der Vorbescheid in Kopie zugestellt worden war, als betroffener

Versicherungsträger am 7. Oktober 2015 Einwand (IV-Nr. 20) mit der Begründung,

das unauffällige Resultat beim auditiven Wahrnehmungstest sei nur wegen der

Gabe von Ritalin unauffällig gewesen.

3. Mit Verfügung vom 10.

November 2015 (IV-Nr. 24; Aktenseite [A.S. 1 f.)]) wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren von A.___ in Bezug auf die Kostenübernahme für

medizinische Massnahmen ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

erhebt die CSS Krankenversicherung am 10. Dezember 2015 (A.S. 3 ff.)

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. November 2015 i.S. A.___

aufzuheben und die IV-Stelle Solothurn zu verpflichten, das Geburtsgebrechen

Ziff. 404 GgV Anhang anzuerkennen.

2. Eventualiter

sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der auditiven Wahrnehmung ohne

Ritalingabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

5. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (A.S. 14 f.) die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 18. April 2016

(A.S. 28 f.) noch einmal vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 31. Oktober

2016 (A.S. 36 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, der

behandelnden Neuropsychologin, Msc. D.___ vier Fragen zur Beantwortung zu

unterbreiten sowie bei Dr. med. F.___, Leiter Abteilung Neuropädiatrie und

Entwicklungspädiatrie, G.___, ein Aktengutachten einzuholen. Nachdem die

Parteien die Gelegenheit ergriffen haben, sich zum vorgeschlagenen Vorgehen und

Gutachter zu äussern sowie Ergänzungsfragen zu formulieren (A.S. 40 und 41), werden

die an Msc. D.___ gestellten Fragen von dieser mit Schreiben vom 15. Dezember

2016 (A.S. 50 f.) beantwortet. Dr. med. F.___ erstattet sein Gutachten am 2.

April 2017 (A.S. 56 ff.).

7. Die Beschwerdeführerin nimmt

mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (A.S. 67 ff.) zum Gutachten Stellung, die

Beschwerdegegnerin äussert sich am 2. Juni 2017 (A.S. 74 f.).

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Erlässt ein

Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen

Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm

die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie

die versicherte Person. Die angefochtene Verfügung wurde im vorliegenden Fall

dem Krankenversicherer zugestellt, dieser ist zur Beschwerde befugt. Auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 14 f.)

dar, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne anerkannt werden, wenn vor dem

neunten Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter

Beeinträchtigungen der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des

Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit

sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome müssten kumulativ

ausgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein. Sie könnten

unter Umständen sukzessive auftreten. Ausserdem müssten die Störungen vor dem neunten

Lebensjahr behandelt worden sein. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 sei vorliegend

nicht ausgewiesen, weil nicht alle erforderlichen Kriterien zur Anerkennung

erfüllt seien. Aus der Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. E.___, Spezialist

FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 19. Februar 2016

gehe hervor, dass eine Störung der auditiven Wahrnehmung zu keinem Zeitpunkt

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gewesen

sei. Tests nach Mottier und «Zahlennachsprechen» liessen nicht ohne weiteres

auf Defizite der auditiven Wahrnehmung schliessen. Zusätzliche Abklärungen

seien aufgrund der Empfehlung des RAD durchgeführt worden. Die ergänzende

neuropsychologische Untersuchung der auditiven Wahrnehmung habe unter

Ritalingabe und somit ohne störende, das Untersuchungsergebnis verfälschende

Aufmerksamkeitsprobleme oder motorische Unruhe durchgeführt werden können. Es

sei möglich gewesen, die auditive Wahrnehmung als solche zu beurteilen. Eine

direkte Wirkung von Ritalin auf die auditive Wahrnehmung sei nicht belegt. In

der neuropsychologischen Abklärung vom 5. August 2015 seien keine auffälligen

Befunde im Bereich der auditiven Wahrnehmung erhoben worden. In den vorgängigen

Untersuchungen habe es auch keine Hinweise auf visuelle Wahrnehmungs- oder

Merkfähigkeitsprobleme gegeben. Eine Störung des Erfassens sei somit nicht

ausgewiesen. Damit seien nicht alle zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens

nach Ziff. 404 GgV erforderlichen Kriterien erfüllt.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und einer weiteren Stellungnahme (A.S. 28

f.) entgegen, A.___ habe schon seit mehreren Jahren vor allem starke

Verhaltensauffälligkeiten. Die erneute neuropsychologische Untersuchung vom 19.

Januar 2015 habe Defizite in allen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen

Störungen der Aufmerksamkeit, des Antriebs, der Konzentration, der Merkfähigkeit

und auch des Erfassens ergeben. So habe A.___ beim Zahlennachsprechen

unterdurchschnittlich abgeschnitten. Trotz Fehlens eines anerkannten Tests zur

akustischen Wahrnehmung habe die Kinderklinik C.___ das Geburtsgebrechen Ziff. 404

als ausgewiesen erachtet und es sei eine entsprechende Anmeldung für

medizinische Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin erfolgt. Der nachträglich durchgeführte

auditive Wahrnehmungstest sei unter Ritalingabe und deshalb in guter

Kooperation und Konzentration erfolgt. Ritalin habe eine stimulierende Wirkung.

Die Konzentration sei nach der Einnahme erhöht. Dass die Untersuchung vom 5.

August 2015 unter Ritalingabe kein auffälliges Testresultat hervorgebracht

habe, sei nicht weiter verwunderlich. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen

bestehe die Wirkung der Stimulanzien mit Ritalin in einer Besserung der

Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des

störenden Verhaltens. Ein solches Testresultat bleibe hinsichtlich der Frage

nach einem ADHS / POS untauglich und sei schlicht nicht verwertbar. A.___ habe

anlässlich der Voruntersuchung vor Therapiebeginn am 19. Januar 2015 sehr wohl

auch Störungen des Erfassens mit Mühe beim Nachsprechen von Zahlen und beim

Merken von Anweisungen gezeigt. Aus den klinischen Untersuchungsergebnissen und

der Mühe beim Mottier-Test könne durchaus auf das Vorliegen einer Störung des

Erfassens geschlossen werden. Das Testresultat vom 5. August 2015 sei durch die

bereits durchgeführten und offenbar erfolgreichen Therapien verfälscht worden. Eine

Diagnose müsse vor der Therapie gestellt werden und nicht umgekehrt.

3.

In zeitlicher Hinsicht sind,

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht

stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt, hier den 10.

November 2015, ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Massgebend für die Prüfung eines

allfälligen Anspruchs auf medizinische Massnahmen seit der Anmeldung im März

2015.

sind vorliegend demnach die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der

6.

IV-Revision.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf

die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht

der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13 (medizinische Massnahmen

bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer

Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (BGE 139

V 115 E. 2.1).

4.3

Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben

Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung

von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat

bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs.

2.

Satz 1 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen,

die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art.

1.

Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV

aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige

Geburtsgebrechen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne

von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische

Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten

sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft

angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger

Weise anstreben (Art. 4bis Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]; Art. 2 Abs. 3 GgV) (Urteil des Bundesgerichts

8C_158/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1).

4.4

Die Umschreibung des

Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV lautet wie folgt: Störungen des Verhaltens

bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der

Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens,

der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie

der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor

der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind. Diese

Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht

alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum neunten

Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die

Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus

medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien

gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV (Anhang 7) effektiv

erfüllt sind (RZ 404.5 Kreisschreiben über die medizinischen

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der ab

1.

Januar 2015 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Silvia Bucher:

Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, Bern, RZ 196).

Bei Störungen des Erfassens stehen

ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund.

Eine Störung des Erfassens liegt auch vor bei definierten visuellen oder

auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Für die Abklärung der akustischen

Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich-akustische Tests, wie zum Beispiel

Zahlennachsprechen, Wortreihen oder der Mottier-Test, in Frage. Es gilt, qualitative

Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierung, die auf eine beeinträchtigte

akustische Wahrnehmung schliessen lässt, darzustellen. Zusätzliche Abklärungen

wie der Wortunterscheidungstest WUT oder die Wortpaarliste nach Nickisch können

auditiv perzeptive Teilleistungsstörungen belegen. Beim Fehlen von Störungen

des Erfassens ist eine Zusprache des Geburtsgebrechens 404 nicht möglich (Ziff.

2.1.3

Anhang 7 KSME).

5.

5.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert

eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001, S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003, U 487, S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts

8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2 und 9C_585/2013 vom 21. März 2014 E. 4).

6.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (A.S.

1.

f.) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Rahmen eines

Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu Recht abgelehnt hat, weil bei A.___ keine

Störung des Erfassens vorliege, wie es als Kriterium verlangt ist. Hierfür sind

zunächst folgende medizinischen Unterlagen relevant:

6.1

Gemäss Bericht der

Kinderklinik C.___ über die Sprechstunde Entwicklungsneurologie vom 6. März

2013.

(IV-Nr. 10 S. 8 ff.) sei bei A.___ eine durchschnittliche Intelligenz im

Normalbereich (ICD-10 Z13.4) zu diagnostizieren, mit / bei

Verhaltensauffälligkeiten (Hyperaktivität, erhöhte Ablenkbarkeit),

Auffälligkeiten im Schlafverhalten. Differentialdiagnostisch wird von einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ausgegangen. In der

neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechendes kognitives

Niveau gezeigt. Die visuo-motorischen Fähigkeiten seien unauffällig gewesen.

Die Aufmerksamkeit habe sich vor allem klinisch auffällig gezeigt. Es würden

eine Unterstützung mit Psychomotoriktherapie sowie vermehrte Bewegung

empfohlen.

6.2

Im Bericht über die

Sprechstunde Neuropsychologie vom 18. Februar 2015 von Msc. D.___ (IV-Nr. 10 S.

2.

ff) wird folgende Diagnose gestellt:

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit

Hyperaktivität (whs im Sinne eines POS GgV 404) mit / bei:

- altersentsprechendem kognitivem

Leistungsprofil,

- starken Verhaltensauffälligkeiten

(Impulsivität, Grenzenlosigkeit, sehr tiefe Frustrationstoleranz) ICD-10 F90.0.

Die neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung zeige ein stabiles kognitives Leistungsprofil bei guten

Ressourcen. Im verbalen und nonverbalen Lernen, der Visuomotorik und in der

verbalen Ideenproduktion zeigten sich altersentsprechende Leistungen. Deutliche

Auffälligkeiten zeigten sich in der Aufmerksamkeit und im Verhalten. Insgesamt

zeige sich sowohl klinisch als auch testpsychologisch eine

Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität. Aufgrund des zunehmenden

sozialen Leidensdrucks werde die Einleitung weiterer Massnahmen dringend

empfohlen, unter anderem ein Therapieversuch mit Stimulanzien.

6.3

Im Arztbericht von Msc. D.___ vom

16.

März 2015 (IV-Nr. 4) wird dargelegt, inwiefern sich die Störungen bei A.___

auswirkten. In Bezug auf das Verhalten wirke dieser getrieben, von innerer

Unruhe geleitet, es bestünden eine Distanzminderung und oppositionelles sowie

verweigerndes Verhalten. Bezüglich des Antriebs wird festgehalten, A.___

arbeite sehr schnell bei relativ hoher Fehlerzahl und müsse oft zur Ruhe und

Kontrolle der eigenen Arbeit aufgefordert werden. Die Störungen des Erfassens

bestünden in mühevollem Nachsprechen von Zahlen, der Mottier-Test sei aufgrund

von Verweigerung nicht durchführbar gewesen, A.___ könne sich nur kurze

Anweisungen merken. Mit der Konzentrationsfähigkeit habe er grosse Mühe, er

lasse sich rasch ablenken. Auch die Testverfahren seien dementsprechend

verlaufen. Was die Merkfähigkeit anbelange, so zeige sich A.___ beim Zahlennachsprechen

und Mottier auffällig. Im Erlernen der Wörter des VLMT habe er Mühe, er

verliere im Lernverlauf Informationen, die er schon gelernt habe.

In einem weiteren Arztbericht vom 15.

April 2015 (IV-Nr. 6) erachtet Msc. D.___ das Geburtsgebrechen Ziffer 404

gemäss GgV als gegeben. A.___ benötige eine medikamentöse Therapie,

Psychotherapie für das Verhalten und evtl. Ergotherapie.

6.4

Laut Bericht von Msc. D.___ vom

6.

August 2015 (IV-Nr. 14) wurde am 5. August 2015 ein Testverfahren zur auditiven

Wahrnehmung durchgeführt. Sie hält in diesem Zusammenhang fest, seit der

Einleitung einer medikamentösen Unterstützung habe sich eine rasche Besserung

des Verhaltens eingestellt. Die Testresultate (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein

Fehler) zur Kurzevaluation der auditiven Wahrnehmung seien unauffällig. A.___

sei aufmerksam und konzentriert gewesen.

6.5

Auf Veranlassung des

Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember

2016.

(A.S. 50 f.) verschiedene Fragen. Sie erklärte unter anderem, im Detail

seien bei A.___ folgende neuropsychologische sowie neurologische Untertests

durchgeführt worden: WISC IV komplett, WPPSI III komplett, K-ABC Handbewegung

und Zahlennachsprechen, Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung,

Continous-Performance-Test II, TEA-CH, D-KEFS verbal fluency, Beery VMI, VP und

MC; Rey- Figur, VLMT. Therapien würden seit Beginn der ersten Klasse im Sommer 2014

durchgeführt werden, im Februar 2015 habe die medikamentöse Therapie eingesetzt.

7.

7.1

Das Versicherungsgericht hat

im vorliegenden Fall bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten eingeholt. Dieses

datiert vom 2. April 2017 (A.S. 56 ff.). Der Gutachter kommt darin zu

folgenden Erkenntnissen: Bei A.___ habe sich im Subtest Zahlennachsprechen aus

dem KABC vom 26. Februar 2013 ein Normbefund ergeben, ebenso bei der

Nachkontrolle am 19. Januar 2015. Solche Normbefunde seien nicht hinweisend für

eine auditive Wahrnehmungsstörung. Im Rahmen der Elternfragebögen über Entwicklungsprobleme

aus dem Jahr 2013 seien keine Sprachentwicklungsstörungen ausgewiesen worden.

Bei einer Vielzahl von Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung fänden

sich allerdings solche. Sowohl 2013 als auch 2015 hätten die Eltern in den

Fragebögen eine unauffällige Geräuschüberempfindlichkeit ausgewiesen. Bei

Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung bekomme man dagegen häufig den

anamnestischen Hinweis einer erhöhten Geräuschempfindlichkeit (Störung der

Klanggeräuschdifferenzierung als Grundlage). Zusammenfassend seien alle drei

Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer auditiven

Wahrnehmungsstörung, allerdings würden diese eine solche auch nicht

ausschliessen.

Zur Frage, ob die bei A.___ durchgeführten

Therapien die auditive Wahrnehmung beeinflusst hätten, lägen bislang drei

wissenschaftliche Arbeiten vor. In der einen habe über die Gabe von

Methylphenidat eine Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen

Verhaltenstests dokumentiert werden können. Dagegen habe sich in einer anderen

nach der Einnahme von Methylphenidat eine Verbesserung der auditiven

Aufmerksamkeit (auditorischer Continuous-Performance-Test), nicht allerdings

der Subtests zur Erfassung der zentral auditiven Wahrnehmung gezeigt. Die derzeit

gültige deutschsprachige «Leitlinie Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung»

der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften

folge dabei der Argumentation der letzteren Studie, wonach empfohlen werde,

Kinder mit einem ADHS ihre Medikation vor der Testung der auditiven

Verarbeitungs- und Wahrnehmungsleistung einnehmen zu lassen, um eine

Interferenz der auditiven Leistungen durch eine Aufmerksamkeitsstörung zu

verhindern. Auch wenn in den anderen Arbeiten ein Effekt der Methylphenidat-Gabe

auf die Leistung in den Tests zur Erfassung der auditiven Wahrnehmung

dokumentiert worden sei, sei damit allerdings nicht ausgeschlossen, dass die

verbesserte Leistung durch den Ausschluss der Interferenz der

Aufmerksamkeitsstörung bedingt sei.

Versuche man auf der neurobiologischen

Ebene zu einer Klärung der Frage zu kommen, müsse man argumentieren, dass die

Merkmale der zentral-auditiven Wahrnehmung insbesondere im Bereich des

Schläfenlappens lokalisiert seien, die Hauptwirkung von Methylphenidat

allerdings über das dopaminerge System vermittelt werde und dieses primär

neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirn-

sowie der Parietalregion lokalisiert sei. Eine Wirkung von Methylphenidat auf

die genuine auditive Wahrnehmung sei daher nicht zu erwarten. Zwar sei in einer

Arbeit von Korostenskaja u.a. (2008) ein Effekt von Methylphenidat auf die

auditive Wahrnehmung bei gesunden Personen elektrophysiologisch nachgewiesen

worden, allerdings nicht im Bereich des Schläfenlappens, so dass anzunehmen

sei, dass dieser Effekt über neuronale Netzwerke des Aufmerksamkeitssystems

vermittelt sei. Zusammenfassend sei die Frage letztendlich nicht auf der

Grundlage der (spärlichen) wissenschaftlichen Literatur abschliessend beurteilbar,

auch wenn im gegebenen Fall nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der

fehlenden anamnestischen Hinweise für eine auditive Wahrnehmungsstörung (und

den subjektiven Erfahrungen des Gutachters, dass die auditive Wahrnehmung sich

nicht unter der Gabe von Methylphenidat bessern lasse) das Vorliegen einer

solchen zu verneinen sei. Sollte eine definitive Klärung angestrebt werden,

müsste gemäss der oben genannten Leitlinie eine weitergehende Diagnostik unter

Einnahme von Methylphenidat erfolgen, wobei hier vor allem die Messung des

Sprachverstehens und der Phonemdifferenzierung unter Störgeräuschbedingungen

als zuverlässiges Kriterium gelte. Allgemeiner Konsens sei, dass für die Frage

des Vorliegens einer auditiven Wahrnehmungsstörung eine Kombination von

Untersuchungsverfahren erforderlich sei, welche die verschiedenen Teilaspekte

der auditiven Wahrnehmung ausreichend valide erfasse. Zu empfehlen wäre die

Durchführung einer pädaudiologischen Diagnostik unter Einnahme von

Methylphenidat, um Interferenzen durch eine gestörte Aufmerksamkeit

auszuschliessen und in diesem Rahmen das Hören im Störschall, das dichotische

Hören und die Phonemdiskrimination als minimale Anforderungen zu erfassen. Im

vorliegenden Fall sei eine solche Erweiterung der Diagnostik zu empfehlen.

Zusammenfassend geht der Gutachter

davon aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben (normale Sprachentwicklung,

keine übermässige Geräuschempfindlichkeit), der testpsychologischen Ergebnisse

vor Methylphenidat-Therapie (unauffällige Testergebnisse im Zahlennachsprechen)

sowie unter Methylphenidat (Nickisch und WUT) eher nicht von einer

eigenständigen auditiven Wahrnehmungsstörung auszugehen ist. Die bisher durchgeführte

Diagnostik entspreche dabei durchaus den Richtlinien der IV, nicht aber der deutschsprachigen

Leitlinie. Da derzeit aufgrund der wissenschaftlichen Literatur in der Folge

keine eindeutige Entscheidung zwischen den Argumenten der Parteien getroffen

werden könne, sollte gemäss der deutschsprachigen Leitlinie eine erweiterte Diagnostik

durchgeführt werden, insbesondere mit einer pädaudiologischen Diagnostik

(Messung des Hörens im Störschall, dichotisches Hören und anderes) unter

vorheriger Einnahme von Methylphenidat, um Interferenzen mit der Aufmerksamkeit

auszuschliessen.

7.2

Auf Veranlassung des

Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember

2016.

(A.S. 50 f.) die Frage, ob ihrer Meinung nach das Medikament Ritalin die

auditive Wahrnehmung eines Patienten beeinflusse, dahingehend, dass aufgrund

der Ritalingabe die Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenskontrolle eines

Patienten deutlich verbessert und hierdurch die Leistungen in gewissen

Untertests verändert werden könnten. Daher sei es möglich, dass Tests zur

auditiven Wahrnehmung unter Stimulanzien besser ausfielen, als wenn diese ohne

Stimulanzien durchgeführt würden. Bei A.___ sei wahrscheinlich die starke

Verweigerungshaltung bei für ihn sehr schwierigen Tests (z.B. Mottier, etc.)

unter Medikation verbessert worden. Unter der Ritalingabe sei bei ihm eine

eindrückliche Verbesserung der Verhaltenssymptomatik und

Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer und Antriebsproblematik zu sehen.

8.

Streitig ist unter den

Parteien einzig die Frage, ob eine für das zur Bejahung des Geburtsgebrechens

Ziff. 404 notwendige Störung des Erfassens vorliegt. Dass die übrigen

Voraussetzungen, die Ziff. 404 GgV verlangt, gegeben sind, ist unbestritten

und gestützt auf die Aktenlage zu bejahen. Ebenfalls sind die Symptome vor dem

neunten Geburtstag von A.___ festgestellt und therapeutisch angegangen

worden.

Für die Frage, ob eine Störung des

Erfassens gegeben ist, kann auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt

werden. Das von ihm erstellte Aktengutachten erfüllt alle Anforderungen an eine

beweiskräftige Begutachtung. Der Gutachter verfügte über die vollständigen

Akten und hat seine inhaltlich nachvollziehbare Einschätzung sorgfältig

abgegeben. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien im Wesentlichen

auch nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, es seien bei A.___

am 19. Januar 2015 sehr wohl Beeinträchtigungen festgestellt worden, so sei das

Zahlennachsprechen nur im unteren Durchschnitt gewesen. Nicht nachvollziehbar

ist ihre Behauptung, A.___ habe im Mottier-Test ein auffälliges Ergebnis

erzielt, denn er hat diesen Test verweigert, weshalb er gar nicht durchgeführt

werden konnte. Auch ist eine rasche Ablenkbarkeit nicht zwingend in einer

vorliegenden Geräuschempfindlichkeit begründet. Unbehilflich ist sodann der

Einwand, gemäss Auflistung des Gutachters sprächen sich drei Studien für eine

Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen Verhaltenstests aus,

während nur in einer dieser Effekt verneint werde. Die Beschwerdeführerin

verkennt in ihrer Hauptargumentation zur Thematik der Auswirkungen von Ritalin

auf die entsprechenden Testverfahren, dass der Gutachter im vorliegenden Fall das

Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung nicht hauptsächlich aufgrund der

Testergebnisse vom 5. August 2015 verneint, sondern wegen der klinischen

Befunde vor Beginn der Ritalin-Therapie. So fehlt es anamnestisch an einer zu

erwartenden Sprachentwicklungsstörung, ebenfalls wird eine

Geräuschüberempfindlichkeit nicht angegeben. Hinzu kommt, dass die Werte im

Subtest Zahlennachsprechen aus dem KABC am 19. Januar 2015 zwar

unterdurchschnittlich (7 Wertepunkte, vgl. Beiblatt zum Bericht vom 18. Februar

2015, IV-Nr. 9 S. 5), aber noch nicht auffällig ausgefallen sind. Im Test

vom 26. Februar 2013 ergab sich sogar ein Normbefund im durchschnittlichen

Bereich (11 Wertepunkte). Insbesondere daraus schliesst der Gutachter, dass bei

A.___ alle drei Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer

auditiven Wahrnehmungsstörung seien. Damit kann nicht mit dem zu verlangenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass bei A.___ eine

auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt. Diese Einschätzung wird sodann durch das

Untersuchungsergebnis vom 5. August 2015 (IV-Nr. 14) gestützt. Die behandelnde

Neuropsychologin testete mit dem Wortunterscheidungstest WUT und der

Wortpaarliste nach Nickisch, beides Testverfahren, die sich gemäss Anhang 7

KSME für die Abklärung einer auditiven Wahrnehmungsstörung eignen. Die

Resultate waren unauffällig (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein Fehler). Entgegen

der Behauptung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, das Resultat

sei im vorliegenden Fall durch die Einnahme von Ritalin verfälscht worden.

Einerseits ist daran zu erinnern, dass das Ergebnis beim Subtest

Zahlennachsprechen aus dem KABC ebenfalls nicht auffällig ausgefallen ist,

obwohl A.___ zu den fraglichen Zeitpunkten im Februar 2013 und Januar 2015 noch

kein Ritalin eingenommen hatte. Andererseits ist der Beschwerdeführerin, wenn

sie geltend macht, weder der Gutachter noch der RAD könnten belegen, dass die

verbesserten Testresultate durch eine medikamentös verbesserte

Aufmerksamkeitsleistung zu erklären seien, entgegenzuhalten, dass ihre

Einschätzung, die Gabe von Methylphenidat bzw. Ritalin beeinflusse die

auditorischen Leistung, auch eine blosse Behauptung bleibt, was den

vorliegenden Fall betrifft. Wie bereits erwähnt, spielt diese Frage hier keine

tragende Rolle, denn das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung wird

gutachterlich nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf das Testresultat vom

5.

August 2015 gestützt. Ob der einen oder anderen Literaturmeinung zu folgen

ist, kann dementsprechend offen bleiben. Der Vollständigkeit halber kann jedoch

darauf hingewiesen werden, dass die gutachterlichen Ausführungen auf der

neurobiologischen Ebene (Lokalisierung der Merkmale der zentral-auditiven

Wahrnehmung im Bereich des Schläfenlappens, während die Hauptwirkung von

Methylphenidat über das dopaminerge System vermittelt wird und dieses primär

neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirn-

sowie der Parietalregion lokalisiert ist), durchaus nachvollziehbar erscheinen

und sich in der Erfahrung des Gutachters selber bestätigt haben. Die von ihm

vorgeschlagene weitergehende Diagnostik, die seiner Ansicht nach zur

definitiven Klärung der Frage, ob die Einnahme von Ritalin bei A.___ einen

wesentlichen Einfluss auf die Testergebnisse bei der Prüfung einer auditiven

Wahrnehmungsstörung hat, beitragen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht

weiterführend. Wie der Gutachter zu Recht erwähnt, wurden bei A.___ bereits

Testungen durchgeführt, die den in der KSME aufgestellten Kriterien

vollumfänglich genügen. Weiterführende Untersuchungen sind daher nicht

angezeigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst erachtet solche als nicht

zielführend, weil nunmehr seit über zwei Jahren eine POS-spezifische Therapie

durchgeführt werde und keine «unbeeinflussten» Abklärungsresultate (wie sie

sich das wünschen würde) zu erwarten seien. Gestützt auf die einleuchtende

Einschätzung von Dr. med. F.___ liegt bei A.___ mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Störung des Erfassens vor. Dementsprechend fehlt es an

einer Voraussetzung zur Bejahung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 und die

Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

11.

Nach der Rechtsprechung hat

der Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu übernehmen, wenn

dieses notwendig wurde, weil der relevante Sachverhalt im Verwaltungsverfahren

nicht in der für die Entscheidfällung notwendigen Weise abgeklärt worden war

(vgl. BGE 139 V 396 E. 4.4 S. 502). Dies trifft hier zu. Die bis zum

Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten liessen eine Beurteilung,

ob die auditive Wahrnehmung eines Patienten durch die Gabe von Ritalin

verbessert wird bzw. ob bei A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt, nicht zu. Die Meinungen der involvierten

Fachpersonen gingen diesbezüglich auseinander und keine Meinung erschien überzeugend

genug, um ihr vorbehaltlos zu folgen. Vor diesem Hintergrund war es unumgänglich,

bei Msc. D.___ einen Kurzbericht zum bisherigen Therapieverlauf sowie bei

Dr. med. F.___ ein Aktengutachten zu den sich konkret stellenden

medizinischen Fragen einzuholen. Anders wäre eine zuverlässige Beurteilung mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Die

Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, G.___ vom 21. April 2017 in

der Höhe von CHF 945.00 gehen daher zulasten der Beschwerdegegnerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom

21. April 2017 in der Höhe von CHF 945.00 hat die Beschwerdegegnerin zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber