VSBES.2015.316
Medizinische Massnahme
19. Juni 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
1. CSS
Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002
Luzern,
Beschwerdeführerin
2. A.___
gesetzlich vertreten durch B.___
Beigeladener
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Medizinische
Massnahme (Verfügung vom 10. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___, geboren 2007, wurde am
22. März 2015 von seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, B.___, bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). A.___ sei seit März
2013 wegen eines Geburtsgebrechens (Aufmerksamkeitsdefizitstörung, Verhaltensauffälligkeiten
in Form von grosser Mühe im sozialen Kontakt, tiefer Frustrationstoleranz,
starker Impulsivität und Weinerlichkeit) in der Kinderklinik C.___ in Behandlung.
Die Beeinträchtigung bestehe seit der Geburt.
1.2 Nach Eingang mehrerer Berichte
von Msc. D.___, Kinderklinik C.___, Abteilung Neuropsychologie, vom 18.
Februar, 16. März und 15. April 2015 (IV-Nrn. 4, 6 und 10 S. 2 ff.), kam der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie) am 30. April 2015 (IV-Nr. 8 S. 3 ff.) zum Schluss, es
müssten zur Prüfung des geltend gemachten Geburtsgebrechens auditive
Wahrnehmungstests durchgeführt werden.
1.3 Ein in der Folge
durchgeführter auditiver Wahrnehmungstest verlief gemäss Berichterstattung der
Kinderklinik C.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 14) unauffällig. Gemäss
Einschätzung des RAD vom 4. September 2015 (IV-Nr. 16 S. 2 f.) sei das
entsprechende Geburtsgebrechen (Ziffer 404 Anhang der Verordnung über
Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]) nicht ausgewiesen, da keine Hinweise auf
visuelle Wahrnehmungs- oder Merkfähigkeitsprobleme bestünden. Somit seien nicht
alle Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens erfüllt.
2. Mit Vorbescheid vom 11. September
2015 (IV-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin der gesetzlichen Vertreterin
von A.___ in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob die CSS Krankenversicherung,
welcher der Vorbescheid in Kopie zugestellt worden war, als betroffener
Versicherungsträger am 7. Oktober 2015 Einwand (IV-Nr. 20) mit der Begründung,
das unauffällige Resultat beim auditiven Wahrnehmungstest sei nur wegen der
Gabe von Ritalin unauffällig gewesen.
3. Mit Verfügung vom 10.
November 2015 (IV-Nr. 24; Aktenseite [A.S. 1 f.)]) wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren von A.___ in Bezug auf die Kostenübernahme für
medizinische Massnahmen ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
erhebt die CSS Krankenversicherung am 10. Dezember 2015 (A.S. 3 ff.)
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 10. November 2015 i.S. A.___
aufzuheben und die IV-Stelle Solothurn zu verpflichten, das Geburtsgebrechen
Ziff. 404 GgV Anhang anzuerkennen.
2. Eventualiter
sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der auditiven Wahrnehmung ohne
Ritalingabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (A.S. 14 f.) die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 18. April 2016
(A.S. 28 f.) noch einmal vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2016 (A.S. 36 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, der
behandelnden Neuropsychologin, Msc. D.___ vier Fragen zur Beantwortung zu
unterbreiten sowie bei Dr. med. F.___, Leiter Abteilung Neuropädiatrie und
Entwicklungspädiatrie, G.___, ein Aktengutachten einzuholen. Nachdem die
Parteien die Gelegenheit ergriffen haben, sich zum vorgeschlagenen Vorgehen und
Gutachter zu äussern sowie Ergänzungsfragen zu formulieren (A.S. 40 und 41), werden
die an Msc. D.___ gestellten Fragen von dieser mit Schreiben vom 15. Dezember
2016 (A.S. 50 f.) beantwortet. Dr. med. F.___ erstattet sein Gutachten am 2.
April 2017 (A.S. 56 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin nimmt
mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (A.S. 67 ff.) zum Gutachten Stellung, die
Beschwerdegegnerin äussert sich am 2. Juni 2017 (A.S. 74 f.).
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Erlässt ein
Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen
Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm
die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie
die versicherte Person. Die angefochtene Verfügung wurde im vorliegenden Fall
dem Krankenversicherer zugestellt, dieser ist zur Beschwerde befugt. Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 14 f.)
dar, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 könne anerkannt werden, wenn vor dem
neunten Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter
Beeinträchtigungen der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des
Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörung), der Konzentrationsfähigkeit
sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Diese Symptome müssten kumulativ
ausgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein. Sie könnten
unter Umständen sukzessive auftreten. Ausserdem müssten die Störungen vor dem neunten
Lebensjahr behandelt worden sein. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 sei vorliegend
nicht ausgewiesen, weil nicht alle erforderlichen Kriterien zur Anerkennung
erfüllt seien. Aus der Stellungnahme des RAD-Arztes, Dr. med. E.___, Spezialist
FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 19. Februar 2016
gehe hervor, dass eine Störung der auditiven Wahrnehmung zu keinem Zeitpunkt
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gewesen
sei. Tests nach Mottier und «Zahlennachsprechen» liessen nicht ohne weiteres
auf Defizite der auditiven Wahrnehmung schliessen. Zusätzliche Abklärungen
seien aufgrund der Empfehlung des RAD durchgeführt worden. Die ergänzende
neuropsychologische Untersuchung der auditiven Wahrnehmung habe unter
Ritalingabe und somit ohne störende, das Untersuchungsergebnis verfälschende
Aufmerksamkeitsprobleme oder motorische Unruhe durchgeführt werden können. Es
sei möglich gewesen, die auditive Wahrnehmung als solche zu beurteilen. Eine
direkte Wirkung von Ritalin auf die auditive Wahrnehmung sei nicht belegt. In
der neuropsychologischen Abklärung vom 5. August 2015 seien keine auffälligen
Befunde im Bereich der auditiven Wahrnehmung erhoben worden. In den vorgängigen
Untersuchungen habe es auch keine Hinweise auf visuelle Wahrnehmungs- oder
Merkfähigkeitsprobleme gegeben. Eine Störung des Erfassens sei somit nicht
ausgewiesen. Damit seien nicht alle zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens
nach Ziff. 404 GgV erforderlichen Kriterien erfüllt.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält
dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und einer weiteren Stellungnahme (A.S. 28
f.) entgegen, A.___ habe schon seit mehreren Jahren vor allem starke
Verhaltensauffälligkeiten. Die erneute neuropsychologische Untersuchung vom 19.
Januar 2015 habe Defizite in allen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen
Störungen der Aufmerksamkeit, des Antriebs, der Konzentration, der Merkfähigkeit
und auch des Erfassens ergeben. So habe A.___ beim Zahlennachsprechen
unterdurchschnittlich abgeschnitten. Trotz Fehlens eines anerkannten Tests zur
akustischen Wahrnehmung habe die Kinderklinik C.___ das Geburtsgebrechen Ziff. 404
als ausgewiesen erachtet und es sei eine entsprechende Anmeldung für
medizinische Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin erfolgt. Der nachträglich durchgeführte
auditive Wahrnehmungstest sei unter Ritalingabe und deshalb in guter
Kooperation und Konzentration erfolgt. Ritalin habe eine stimulierende Wirkung.
Die Konzentration sei nach der Einnahme erhöht. Dass die Untersuchung vom 5.
August 2015 unter Ritalingabe kein auffälliges Testresultat hervorgebracht
habe, sei nicht weiter verwunderlich. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
bestehe die Wirkung der Stimulanzien mit Ritalin in einer Besserung der
Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des
störenden Verhaltens. Ein solches Testresultat bleibe hinsichtlich der Frage
nach einem ADHS / POS untauglich und sei schlicht nicht verwertbar. A.___ habe
anlässlich der Voruntersuchung vor Therapiebeginn am 19. Januar 2015 sehr wohl
auch Störungen des Erfassens mit Mühe beim Nachsprechen von Zahlen und beim
Merken von Anweisungen gezeigt. Aus den klinischen Untersuchungsergebnissen und
der Mühe beim Mottier-Test könne durchaus auf das Vorliegen einer Störung des
Erfassens geschlossen werden. Das Testresultat vom 5. August 2015 sei durch die
bereits durchgeführten und offenbar erfolgreichen Therapien verfälscht worden. Eine
Diagnose müsse vor der Therapie gestellt werden und nicht umgekehrt.
3.
In zeitlicher Hinsicht sind,
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Das Sozialversicherungsgericht
stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt, hier den 10.
November 2015, ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Massgebend für die Prüfung eines
allfälligen Anspruchs auf medizinische Massnahmen seit der Anmeldung im März
2015.
sind vorliegend demnach die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der
6.
IV-Revision.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf
die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht
der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Art. 13 (medizinische Massnahmen
bei Geburtsgebrechen) und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (BGE 139
V 115 E. 2.1).
4.3
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung
von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat
bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs.
2.
Satz 1 IVG). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen,
die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art.
1.
Abs. 1 Satz 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV
aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige
Geburtsgebrechen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, als solche im Sinne
von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische
Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten
sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger
Weise anstreben (Art. 4bis Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]; Art. 2 Abs. 3 GgV) (Urteil des Bundesgerichts
8C_158/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1).
4.4
Die Umschreibung des
Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV lautet wie folgt: Störungen des Verhaltens
bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der
Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens,
der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie
der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor
der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind. Diese
Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht
alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum neunten
Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die
Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus
medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien
gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV (Anhang 7) effektiv
erfüllt sind (RZ 404.5 Kreisschreiben über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME] in der ab
1.
Januar 2015 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Silvia Bucher:
Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, 2011, Bern, RZ 196).
Bei Störungen des Erfassens stehen
ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund.
Eine Störung des Erfassens liegt auch vor bei definierten visuellen oder
auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Für die Abklärung der akustischen
Wahrnehmung kommen verschiedene sprachlich-akustische Tests, wie zum Beispiel
Zahlennachsprechen, Wortreihen oder der Mottier-Test, in Frage. Es gilt, qualitative
Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierung, die auf eine beeinträchtigte
akustische Wahrnehmung schliessen lässt, darzustellen. Zusätzliche Abklärungen
wie der Wortunterscheidungstest WUT oder die Wortpaarliste nach Nickisch können
auditiv perzeptive Teilleistungsstörungen belegen. Beim Fehlen von Störungen
des Erfassens ist eine Zusprache des Geburtsgebrechens 404 nicht möglich (Ziff.
2.1.3
Anhang 7 KSME).
5.
5.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.2
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert
eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001, S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003, U 487, S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts
8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2 und 9C_585/2013 vom 21. März 2014 E. 4).
6.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2015 (A.S.
1.
f.) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Rahmen eines
Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu Recht abgelehnt hat, weil bei A.___ keine
Störung des Erfassens vorliege, wie es als Kriterium verlangt ist. Hierfür sind
zunächst folgende medizinischen Unterlagen relevant:
6.1
Gemäss Bericht der
Kinderklinik C.___ über die Sprechstunde Entwicklungsneurologie vom 6. März
2013.
(IV-Nr. 10 S. 8 ff.) sei bei A.___ eine durchschnittliche Intelligenz im
Normalbereich (ICD-10 Z13.4) zu diagnostizieren, mit / bei
Verhaltensauffälligkeiten (Hyperaktivität, erhöhte Ablenkbarkeit),
Auffälligkeiten im Schlafverhalten. Differentialdiagnostisch wird von einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ausgegangen. In der
neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein altersentsprechendes kognitives
Niveau gezeigt. Die visuo-motorischen Fähigkeiten seien unauffällig gewesen.
Die Aufmerksamkeit habe sich vor allem klinisch auffällig gezeigt. Es würden
eine Unterstützung mit Psychomotoriktherapie sowie vermehrte Bewegung
empfohlen.
6.2
Im Bericht über die
Sprechstunde Neuropsychologie vom 18. Februar 2015 von Msc. D.___ (IV-Nr. 10 S.
2.
ff) wird folgende Diagnose gestellt:
Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit
Hyperaktivität (whs im Sinne eines POS GgV 404) mit / bei:
- altersentsprechendem kognitivem
Leistungsprofil,
- starken Verhaltensauffälligkeiten
(Impulsivität, Grenzenlosigkeit, sehr tiefe Frustrationstoleranz) ICD-10 F90.0.
Die neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung zeige ein stabiles kognitives Leistungsprofil bei guten
Ressourcen. Im verbalen und nonverbalen Lernen, der Visuomotorik und in der
verbalen Ideenproduktion zeigten sich altersentsprechende Leistungen. Deutliche
Auffälligkeiten zeigten sich in der Aufmerksamkeit und im Verhalten. Insgesamt
zeige sich sowohl klinisch als auch testpsychologisch eine
Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität. Aufgrund des zunehmenden
sozialen Leidensdrucks werde die Einleitung weiterer Massnahmen dringend
empfohlen, unter anderem ein Therapieversuch mit Stimulanzien.
6.3
Im Arztbericht von Msc. D.___ vom
16.
März 2015 (IV-Nr. 4) wird dargelegt, inwiefern sich die Störungen bei A.___
auswirkten. In Bezug auf das Verhalten wirke dieser getrieben, von innerer
Unruhe geleitet, es bestünden eine Distanzminderung und oppositionelles sowie
verweigerndes Verhalten. Bezüglich des Antriebs wird festgehalten, A.___
arbeite sehr schnell bei relativ hoher Fehlerzahl und müsse oft zur Ruhe und
Kontrolle der eigenen Arbeit aufgefordert werden. Die Störungen des Erfassens
bestünden in mühevollem Nachsprechen von Zahlen, der Mottier-Test sei aufgrund
von Verweigerung nicht durchführbar gewesen, A.___ könne sich nur kurze
Anweisungen merken. Mit der Konzentrationsfähigkeit habe er grosse Mühe, er
lasse sich rasch ablenken. Auch die Testverfahren seien dementsprechend
verlaufen. Was die Merkfähigkeit anbelange, so zeige sich A.___ beim Zahlennachsprechen
und Mottier auffällig. Im Erlernen der Wörter des VLMT habe er Mühe, er
verliere im Lernverlauf Informationen, die er schon gelernt habe.
In einem weiteren Arztbericht vom 15.
April 2015 (IV-Nr. 6) erachtet Msc. D.___ das Geburtsgebrechen Ziffer 404
gemäss GgV als gegeben. A.___ benötige eine medikamentöse Therapie,
Psychotherapie für das Verhalten und evtl. Ergotherapie.
6.4
Laut Bericht von Msc. D.___ vom
6.
August 2015 (IV-Nr. 14) wurde am 5. August 2015 ein Testverfahren zur auditiven
Wahrnehmung durchgeführt. Sie hält in diesem Zusammenhang fest, seit der
Einleitung einer medikamentösen Unterstützung habe sich eine rasche Besserung
des Verhaltens eingestellt. Die Testresultate (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein
Fehler) zur Kurzevaluation der auditiven Wahrnehmung seien unauffällig. A.___
sei aufmerksam und konzentriert gewesen.
6.5
Auf Veranlassung des
Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember
2016.
(A.S. 50 f.) verschiedene Fragen. Sie erklärte unter anderem, im Detail
seien bei A.___ folgende neuropsychologische sowie neurologische Untertests
durchgeführt worden: WISC IV komplett, WPPSI III komplett, K-ABC Handbewegung
und Zahlennachsprechen, Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung,
Continous-Performance-Test II, TEA-CH, D-KEFS verbal fluency, Beery VMI, VP und
MC; Rey- Figur, VLMT. Therapien würden seit Beginn der ersten Klasse im Sommer 2014
durchgeführt werden, im Februar 2015 habe die medikamentöse Therapie eingesetzt.
7.
7.1
Das Versicherungsgericht hat
im vorliegenden Fall bei Dr. med. F.___ ein Aktengutachten eingeholt. Dieses
datiert vom 2. April 2017 (A.S. 56 ff.). Der Gutachter kommt darin zu
folgenden Erkenntnissen: Bei A.___ habe sich im Subtest Zahlennachsprechen aus
dem KABC vom 26. Februar 2013 ein Normbefund ergeben, ebenso bei der
Nachkontrolle am 19. Januar 2015. Solche Normbefunde seien nicht hinweisend für
eine auditive Wahrnehmungsstörung. Im Rahmen der Elternfragebögen über Entwicklungsprobleme
aus dem Jahr 2013 seien keine Sprachentwicklungsstörungen ausgewiesen worden.
Bei einer Vielzahl von Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung fänden
sich allerdings solche. Sowohl 2013 als auch 2015 hätten die Eltern in den
Fragebögen eine unauffällige Geräuschüberempfindlichkeit ausgewiesen. Bei
Kindern mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung bekomme man dagegen häufig den
anamnestischen Hinweis einer erhöhten Geräuschempfindlichkeit (Störung der
Klanggeräuschdifferenzierung als Grundlage). Zusammenfassend seien alle drei
Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer auditiven
Wahrnehmungsstörung, allerdings würden diese eine solche auch nicht
ausschliessen.
Zur Frage, ob die bei A.___ durchgeführten
Therapien die auditive Wahrnehmung beeinflusst hätten, lägen bislang drei
wissenschaftliche Arbeiten vor. In der einen habe über die Gabe von
Methylphenidat eine Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen
Verhaltenstests dokumentiert werden können. Dagegen habe sich in einer anderen
nach der Einnahme von Methylphenidat eine Verbesserung der auditiven
Aufmerksamkeit (auditorischer Continuous-Performance-Test), nicht allerdings
der Subtests zur Erfassung der zentral auditiven Wahrnehmung gezeigt. Die derzeit
gültige deutschsprachige «Leitlinie Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung»
der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften
folge dabei der Argumentation der letzteren Studie, wonach empfohlen werde,
Kinder mit einem ADHS ihre Medikation vor der Testung der auditiven
Verarbeitungs- und Wahrnehmungsleistung einnehmen zu lassen, um eine
Interferenz der auditiven Leistungen durch eine Aufmerksamkeitsstörung zu
verhindern. Auch wenn in den anderen Arbeiten ein Effekt der Methylphenidat-Gabe
auf die Leistung in den Tests zur Erfassung der auditiven Wahrnehmung
dokumentiert worden sei, sei damit allerdings nicht ausgeschlossen, dass die
verbesserte Leistung durch den Ausschluss der Interferenz der
Aufmerksamkeitsstörung bedingt sei.
Versuche man auf der neurobiologischen
Ebene zu einer Klärung der Frage zu kommen, müsse man argumentieren, dass die
Merkmale der zentral-auditiven Wahrnehmung insbesondere im Bereich des
Schläfenlappens lokalisiert seien, die Hauptwirkung von Methylphenidat
allerdings über das dopaminerge System vermittelt werde und dieses primär
neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirn-
sowie der Parietalregion lokalisiert sei. Eine Wirkung von Methylphenidat auf
die genuine auditive Wahrnehmung sei daher nicht zu erwarten. Zwar sei in einer
Arbeit von Korostenskaja u.a. (2008) ein Effekt von Methylphenidat auf die
auditive Wahrnehmung bei gesunden Personen elektrophysiologisch nachgewiesen
worden, allerdings nicht im Bereich des Schläfenlappens, so dass anzunehmen
sei, dass dieser Effekt über neuronale Netzwerke des Aufmerksamkeitssystems
vermittelt sei. Zusammenfassend sei die Frage letztendlich nicht auf der
Grundlage der (spärlichen) wissenschaftlichen Literatur abschliessend beurteilbar,
auch wenn im gegebenen Fall nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der
fehlenden anamnestischen Hinweise für eine auditive Wahrnehmungsstörung (und
den subjektiven Erfahrungen des Gutachters, dass die auditive Wahrnehmung sich
nicht unter der Gabe von Methylphenidat bessern lasse) das Vorliegen einer
solchen zu verneinen sei. Sollte eine definitive Klärung angestrebt werden,
müsste gemäss der oben genannten Leitlinie eine weitergehende Diagnostik unter
Einnahme von Methylphenidat erfolgen, wobei hier vor allem die Messung des
Sprachverstehens und der Phonemdifferenzierung unter Störgeräuschbedingungen
als zuverlässiges Kriterium gelte. Allgemeiner Konsens sei, dass für die Frage
des Vorliegens einer auditiven Wahrnehmungsstörung eine Kombination von
Untersuchungsverfahren erforderlich sei, welche die verschiedenen Teilaspekte
der auditiven Wahrnehmung ausreichend valide erfasse. Zu empfehlen wäre die
Durchführung einer pädaudiologischen Diagnostik unter Einnahme von
Methylphenidat, um Interferenzen durch eine gestörte Aufmerksamkeit
auszuschliessen und in diesem Rahmen das Hören im Störschall, das dichotische
Hören und die Phonemdiskrimination als minimale Anforderungen zu erfassen. Im
vorliegenden Fall sei eine solche Erweiterung der Diagnostik zu empfehlen.
Zusammenfassend geht der Gutachter
davon aus, dass aufgrund der anamnestischen Angaben (normale Sprachentwicklung,
keine übermässige Geräuschempfindlichkeit), der testpsychologischen Ergebnisse
vor Methylphenidat-Therapie (unauffällige Testergebnisse im Zahlennachsprechen)
sowie unter Methylphenidat (Nickisch und WUT) eher nicht von einer
eigenständigen auditiven Wahrnehmungsstörung auszugehen ist. Die bisher durchgeführte
Diagnostik entspreche dabei durchaus den Richtlinien der IV, nicht aber der deutschsprachigen
Leitlinie. Da derzeit aufgrund der wissenschaftlichen Literatur in der Folge
keine eindeutige Entscheidung zwischen den Argumenten der Parteien getroffen
werden könne, sollte gemäss der deutschsprachigen Leitlinie eine erweiterte Diagnostik
durchgeführt werden, insbesondere mit einer pädaudiologischen Diagnostik
(Messung des Hörens im Störschall, dichotisches Hören und anderes) unter
vorheriger Einnahme von Methylphenidat, um Interferenzen mit der Aufmerksamkeit
auszuschliessen.
7.2
Auf Veranlassung des
Versicherungsgerichts beantwortete Msc. D.___ mit Schreiben vom 15. Dezember
2016.
(A.S. 50 f.) die Frage, ob ihrer Meinung nach das Medikament Ritalin die
auditive Wahrnehmung eines Patienten beeinflusse, dahingehend, dass aufgrund
der Ritalingabe die Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenskontrolle eines
Patienten deutlich verbessert und hierdurch die Leistungen in gewissen
Untertests verändert werden könnten. Daher sei es möglich, dass Tests zur
auditiven Wahrnehmung unter Stimulanzien besser ausfielen, als wenn diese ohne
Stimulanzien durchgeführt würden. Bei A.___ sei wahrscheinlich die starke
Verweigerungshaltung bei für ihn sehr schwierigen Tests (z.B. Mottier, etc.)
unter Medikation verbessert worden. Unter der Ritalingabe sei bei ihm eine
eindrückliche Verbesserung der Verhaltenssymptomatik und
Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer und Antriebsproblematik zu sehen.
8.
Streitig ist unter den
Parteien einzig die Frage, ob eine für das zur Bejahung des Geburtsgebrechens
Ziff. 404 notwendige Störung des Erfassens vorliegt. Dass die übrigen
Voraussetzungen, die Ziff. 404 GgV verlangt, gegeben sind, ist unbestritten
und gestützt auf die Aktenlage zu bejahen. Ebenfalls sind die Symptome vor dem
neunten Geburtstag von A.___ festgestellt und therapeutisch angegangen
worden.
Für die Frage, ob eine Störung des
Erfassens gegeben ist, kann auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt
werden. Das von ihm erstellte Aktengutachten erfüllt alle Anforderungen an eine
beweiskräftige Begutachtung. Der Gutachter verfügte über die vollständigen
Akten und hat seine inhaltlich nachvollziehbare Einschätzung sorgfältig
abgegeben. Der Beweiswert des Gutachtens wird von den Parteien im Wesentlichen
auch nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, es seien bei A.___
am 19. Januar 2015 sehr wohl Beeinträchtigungen festgestellt worden, so sei das
Zahlennachsprechen nur im unteren Durchschnitt gewesen. Nicht nachvollziehbar
ist ihre Behauptung, A.___ habe im Mottier-Test ein auffälliges Ergebnis
erzielt, denn er hat diesen Test verweigert, weshalb er gar nicht durchgeführt
werden konnte. Auch ist eine rasche Ablenkbarkeit nicht zwingend in einer
vorliegenden Geräuschempfindlichkeit begründet. Unbehilflich ist sodann der
Einwand, gemäss Auflistung des Gutachters sprächen sich drei Studien für eine
Verbesserung der auditorischen Leistung in auditorischen Verhaltenstests aus,
während nur in einer dieser Effekt verneint werde. Die Beschwerdeführerin
verkennt in ihrer Hauptargumentation zur Thematik der Auswirkungen von Ritalin
auf die entsprechenden Testverfahren, dass der Gutachter im vorliegenden Fall das
Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung nicht hauptsächlich aufgrund der
Testergebnisse vom 5. August 2015 verneint, sondern wegen der klinischen
Befunde vor Beginn der Ritalin-Therapie. So fehlt es anamnestisch an einer zu
erwartenden Sprachentwicklungsstörung, ebenfalls wird eine
Geräuschüberempfindlichkeit nicht angegeben. Hinzu kommt, dass die Werte im
Subtest Zahlennachsprechen aus dem KABC am 19. Januar 2015 zwar
unterdurchschnittlich (7 Wertepunkte, vgl. Beiblatt zum Bericht vom 18. Februar
2015, IV-Nr. 9 S. 5), aber noch nicht auffällig ausgefallen sind. Im Test
vom 26. Februar 2013 ergab sich sogar ein Normbefund im durchschnittlichen
Bereich (11 Wertepunkte). Insbesondere daraus schliesst der Gutachter, dass bei
A.___ alle drei Befunde damit nicht sehr wegweisend für das Vorliegen einer
auditiven Wahrnehmungsstörung seien. Damit kann nicht mit dem zu verlangenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass bei A.___ eine
auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt. Diese Einschätzung wird sodann durch das
Untersuchungsergebnis vom 5. August 2015 (IV-Nr. 14) gestützt. Die behandelnde
Neuropsychologin testete mit dem Wortunterscheidungstest WUT und der
Wortpaarliste nach Nickisch, beides Testverfahren, die sich gemäss Anhang 7
KSME für die Abklärung einer auditiven Wahrnehmungsstörung eignen. Die
Resultate waren unauffällig (Nickisch: 1 Fehler; WUT: kein Fehler). Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, das Resultat
sei im vorliegenden Fall durch die Einnahme von Ritalin verfälscht worden.
Einerseits ist daran zu erinnern, dass das Ergebnis beim Subtest
Zahlennachsprechen aus dem KABC ebenfalls nicht auffällig ausgefallen ist,
obwohl A.___ zu den fraglichen Zeitpunkten im Februar 2013 und Januar 2015 noch
kein Ritalin eingenommen hatte. Andererseits ist der Beschwerdeführerin, wenn
sie geltend macht, weder der Gutachter noch der RAD könnten belegen, dass die
verbesserten Testresultate durch eine medikamentös verbesserte
Aufmerksamkeitsleistung zu erklären seien, entgegenzuhalten, dass ihre
Einschätzung, die Gabe von Methylphenidat bzw. Ritalin beeinflusse die
auditorischen Leistung, auch eine blosse Behauptung bleibt, was den
vorliegenden Fall betrifft. Wie bereits erwähnt, spielt diese Frage hier keine
tragende Rolle, denn das Vorliegen einer auditiven Wahrnehmungsstörung wird
gutachterlich nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf das Testresultat vom
5.
August 2015 gestützt. Ob der einen oder anderen Literaturmeinung zu folgen
ist, kann dementsprechend offen bleiben. Der Vollständigkeit halber kann jedoch
darauf hingewiesen werden, dass die gutachterlichen Ausführungen auf der
neurobiologischen Ebene (Lokalisierung der Merkmale der zentral-auditiven
Wahrnehmung im Bereich des Schläfenlappens, während die Hauptwirkung von
Methylphenidat über das dopaminerge System vermittelt wird und dieses primär
neuroanatomisch funktionell im Bereich der Basalganglien und der Stirnhirn-
sowie der Parietalregion lokalisiert ist), durchaus nachvollziehbar erscheinen
und sich in der Erfahrung des Gutachters selber bestätigt haben. Die von ihm
vorgeschlagene weitergehende Diagnostik, die seiner Ansicht nach zur
definitiven Klärung der Frage, ob die Einnahme von Ritalin bei A.___ einen
wesentlichen Einfluss auf die Testergebnisse bei der Prüfung einer auditiven
Wahrnehmungsstörung hat, beitragen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht
weiterführend. Wie der Gutachter zu Recht erwähnt, wurden bei A.___ bereits
Testungen durchgeführt, die den in der KSME aufgestellten Kriterien
vollumfänglich genügen. Weiterführende Untersuchungen sind daher nicht
angezeigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst erachtet solche als nicht
zielführend, weil nunmehr seit über zwei Jahren eine POS-spezifische Therapie
durchgeführt werde und keine «unbeeinflussten» Abklärungsresultate (wie sie
sich das wünschen würde) zu erwarten seien. Gestützt auf die einleuchtende
Einschätzung von Dr. med. F.___ liegt bei A.___ mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Störung des Erfassens vor. Dementsprechend fehlt es an
einer Voraussetzung zur Bejahung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 und die
Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
11.
Nach der Rechtsprechung hat
der Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu übernehmen, wenn
dieses notwendig wurde, weil der relevante Sachverhalt im Verwaltungsverfahren
nicht in der für die Entscheidfällung notwendigen Weise abgeklärt worden war
(vgl. BGE 139 V 396 E. 4.4 S. 502). Dies trifft hier zu. Die bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Akten liessen eine Beurteilung,
ob die auditive Wahrnehmung eines Patienten durch die Gabe von Ritalin
verbessert wird bzw. ob bei A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
auditive Wahrnehmungsstörung vorliegt, nicht zu. Die Meinungen der involvierten
Fachpersonen gingen diesbezüglich auseinander und keine Meinung erschien überzeugend
genug, um ihr vorbehaltlos zu folgen. Vor diesem Hintergrund war es unumgänglich,
bei Msc. D.___ einen Kurzbericht zum bisherigen Therapieverlauf sowie bei
Dr. med. F.___ ein Aktengutachten zu den sich konkret stellenden
medizinischen Fragen einzuholen. Anders wäre eine zuverlässige Beurteilung mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Die
Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, G.___ vom 21. April 2017 in
der Höhe von CHF 945.00 gehen daher zulasten der Beschwerdegegnerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom
21. April 2017 in der Höhe von CHF 945.00 hat die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber