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Entscheid

VSBES.2015.317

Invalidenrente

2. November 2016Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Mai 2001 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführe), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Aufgrund eines

unfallbedingten Knorpelschadens am rechten Knie (vgl. IV-Nr. 10) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2003 vom 1.

Mai bis 30. Juni 2001 eine ganze Rente und vom 1. Juli 2001 bis 30. September

2001 eine befristete halbe Rente zu (IV-Nr. 22). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 28. Juni 2012 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

bei der Beschwerdegegnerin an (Eingang bei der IV-Stelle 9. Juli 2012, IV-Nr.

24). Im Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 2013 (IV-Nr. 66, S. 5)

wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden eine schwere mitrale

Insuffizienz ohne Prolaps, eine hypertensive Herzkrankheit, ein Status nach

Magen Bypass sowie chronischer invalidisierender belastungsindizierter

Schwindel. Der Beschwerdeführer sei vom 30. Januar 2012 bis auf weiteres zu 100

% arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten

beim C.___ (IV-Nr. 112). Darin hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer

sei aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig.

Gestützt darauf kam die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 120) mit

Verfügung vom 9. November 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente sowie ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die Verfügung sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 21. Dezember 2012 zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Causa an die

Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes

zurückzuweisen.

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei

seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen

und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner

Arbeitsfähigkeit zu befragen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeverfahren zuzubilligen.»

4. Mit Schreiben vom 18. Januar

2016 (A.S. 26 ff.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 20. Januar

2016 (A.S. 27) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Urs Hochstrasser als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

6. Am 21. März 2016 erlässt die

Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Sache eine weitere Verfügung, worin die

Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 festgesetzt

werden. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 ebenfalls Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

«

1. Die Verfügung vom 21. März 2016 sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei seit 21. Dezember 2012 eine ganze Rente

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Causa an die

Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes

zurückzuweisen.

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei

seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen

und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner

Arbeitsfähigkeit zu befragen.

5. Eventualiter sei das Verfahren bis zum

Erlass des Entscheides in der Beschwerdesache VSBES.2015.317 zu sistieren und

dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde materiell

zu ergänzen.

Eventualiter seien die

beiden Verfahren zu vereinigen.

6. Die Vorakten inkl. die Akten des

Verfahrens VSBES.2015.317 seien beizuziehen.

7. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für dieses Beschwerdeverfahren zuzubilligen

und Urs Hochstrasser sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»

7. Mit Verfügung vom 12. Mai

2016 (A.S. 33 f.) wird das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen,

die beiden Verfahren VSBES.2016.125 und VSBES.2015.317 werden vereinigt und

unter der Nummer VSBES.2015.317 weitergeführt. Zudem wird festgestellt, dass

die mit Verfügung vom 20. Januar 2016 bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege

für das gesamte Verfahren gilt.

8. Mit Verfügung vom 13. Oktober

2016 42. f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung

abgewiesen und diesem Frist gesetzt, dem Gericht bis 27. Oktober 2016

mitzuteilen, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK

festhalte.

9. Mit Schreiben vom 18. Oktober

2016 (A.S. 45) teilt der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

durch die Verfügung vom 9. November 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE

113.

V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130

V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198.

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung

in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.

17.

Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S.

84.

E. 1b).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier

Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel

objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S.

113.

E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345.

E. 5.1).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers verletze die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG, indem sie in casu gestützt auf

die verschiedenen neuen ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid

erlassen habe. Da die Verwaltung damit habe rechnen müssen, dass bei erneuter

und unbegründeter gleicher Leistungszusprechung mit Einwänden seitens der versicherten

Person zu rechnen sei (vgl. KSVI vom 1. Januar 2010, Rz 3013), wäre sie

verpflichtet gewesen, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Sodann verletze die

angefochtene Verfügung auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG. In

medizinischer Hinsicht stütze sie sich einerseits ab auf den Bericht des RAD

vom 19. Januar 2015. Die entsprechende RAD-Ärztin, Frau Dr. med. D.___,

erfülle die Voraussetzungen für die medizinische Beurteilung in casu nicht. Sie

bezeichne sich als Fachärztin für Arbeitsmedizin, der Beschwerdeführer sei der

Auffassung, dass bei dieser kardiologischen und kardogenen Betrachtungsweise

diese Fachdisziplin nicht ausreiche. Es sei auch unklar, wo sie den

Facharzt-Titel erworben habe, sei sie doch weder eine SIM-zertifizierte

Fachperson, noch sei sie im FMH-Ärzte-Index verzeichnet, noch verfüge sie über

den Titel einer zertifizierten RAD-Person. Ihr Bericht vom 19. Januar 2015

setze sich auch mit der spezifischen kardiologischen Problematik des

Beschwerdeführers und mit den entsprechenden Arztberichten nicht auseinander.

Insbesondere liege von ihr auch keine Würdigung der Beurteilungen von Dr. med. E.___,

Facharzt für Kardiologie

und Innere Medizin FMH, vor.

Aus diesem Grunde sei dem RAD-Bericht vom 19. Januar 2015 kein Beweiswert

zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin verletze aber

den Untersuchungsgrundsatz insofern auch, als sie die neuen laufenden Berichte,

die der Beschwerdeführer eingereicht habe und die die kardiologische

Problematik aufzeigten, nicht berücksichtige. So sei dem Beschwerdeführer seit

Februar 2012 eine mittelschwere Mitralinsuffizienz mit einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit durch den

entsprechenden Facharzt

attestiert worden. Ebenso berücksichtige die Beschwerdegegnerin nicht, dass der

Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch wegen mangelnder Belastbarkeit habe

abbrechen müssen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus wäre die

Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt tief

und umfassend festzustellen. Das Gutachten C.___ vom 7. November 2014

trage dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht

Rechnung. In casu liege gestützt auf den medizinischen Zustand keine zumutbare

verwertbare Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer mehr vor; das Risiko

gestützt auf die entsprechenden Belastungsdiagramme, den Beschwerdeführer

anzustellen, sei für jeden Arbeitgeber zu gross. Ebenso

seien die spezifischen Fragen des Beschwerdeführers für eine polydisziplinäre

medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden, obwohl der medizinische

Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Die kardiologische Seite sei

seitens der Beschwerdegegnerin ignoriert worden.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei. Nach

Ablauf der Wartezeit von einem Jahr habe für seine angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter sowie für jegliche Verweistätigkeiten keine Resterwerbsfähigkeit

mehr bestanden. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine ganze Rente.

Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung

sei am 9. Juli 2012 auf der Invalidenversicherung eingegangen. Die Leistungen

für die ganze Rente würden somit ab 1. Januar 2013 ausgerichtet. Die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers habe sich wiederum verbessert und ab dem 1.

Januar 2014 sei es ihm zumutbar, zu 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit

arbeitsfähig zu sein. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem

Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen

und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV werde die

ganze Rente daher drei Monate später, das heisse per 1. April 2014, auf eine

Dreiviertelsrente herabgesetzt. Sodann sei eine Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3

mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall jedoch

nicht gegeben. Die auf Seite 36 des C.___-Gutachtens aufgeführten

Schonkriterien liessen weiterhin Tätigkeiten z. B. in den Bereichen Versand,

Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen, zu.

Des Weiteren vermöge der mit Schreiben vom 30. Juni 2015 eingereichte Verlaufsbericht

von Herrn Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015 keine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dass bei der Ergometrie ab 50 Watt

Schwindel auftreten würde, sei bereits im Gutachten des C.___ vom 7. November

2014.

festgestellt und berücksichtigt worden (vgl. S. 35). Der Umstand, dass

dies nunmehr erst ab 80 Watt der Fall sei, lasse eher an eine Verbesserung

denken. Die von Dr. med. E.___ neu diagnostizierten Kälteparästhesien in der

rechten Hand fänden in den vorliegenden neurologischen Untersuchungsberichten

keine Erwähnung und seien auch dem Hausarzt nicht bekannt. Es sei deshalb davon

auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden Schweregrad erreicht hätten.

6.

Streitig ist vorliegend, ob die

Rentenleistung des Beschwerdeführers zu Recht per 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente

herabgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1

Dr. med. E.___

stellte nach durchgeführter transoesphagealer Echokardiographie mit Bericht vom

1.

Februar 2012 (IV-Nr. 28) folgende Diagnosen:

·

Mittelschwere

Mitralinsuffizienz (Herzklappenfehler) ohne Prolaps

·

Hypertensive

Herzkrankheit

·

Hepatopathie

unklarer Ursache

·

Bandrekonstruktion

nach Distorsionstrauma linker Fuss 08/2011

·

Karpaltunnelsyndrom-OP

rechts 2000

·

Knie-OP

rechts 1997

Zur Beurteilung hielt Dr.

med. E.___ fest, weil kein Prolaps vorliege, dürfe mit einer langsamen

Progression gerechnet werden. Der Leistungsknick seit der Hospitalisation sei

bei mittelschwerer Mitralinsuffizienz und erhaltener linksventrikulärer

systolischer Funktion wahrscheinlich eher mit dem am 24. Dezember 2011 neu eingesetzten

und sehr hochdosierten Betablocker zu erklären.

6.2

Im Bericht des F.___,

vom 27. Juni 2012 (IV-Nr. 40, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Kardiopathie unklarer

Ursache (DD:hypertensiv). Koronarsklerose.

St.n. biventrikulärer kardialer

Dekompensation (11/2011), Herzinsuffizienz (NYHA III)

TEE (31. Januar 2010):

mittelschwere MI

TTE (14. Mai 2012): LVEF 50 %,

diffuse leichte Hypokinesie, minime PI, leichte TI, diastolische

Relaxationsstörung, auffallend kräftiges VCI Einflusssignal, keine MI.

Koronarangiographie (27. Juni

2012):

o Koronarsklerose, keine

relevante Stenose

o Systolische LV-EF 50 %

2.

Hepatopathie unklarer

Ursache

3.

Adipositas

4.

Nebendiagnosen:

St.n. Bandrekonstruktion nach

Distorsionstrauma linker Fuss (08/2011)

Karpaltunnelsyndrom OP rechts

(2000)

Knie OP rechts (1997), Meniskus

OP bds. (vor ca. 20 Jahren)

St.n. Appendektomie vor ca. 13

Jahren

St.n. Rippenfraktur mit 14 Jahren

Zur Beurteilung wurde festgehalten, in

der Koronarangiographie habe sich kein Korrelat für den vom Beschwerdeführer

beschriebenen Leistungsknick gefunden. Die Koronarien zeigten vereinzelte

Sklerosierungen ohne relevante Stenosen.

6.3

Mit Austrittsbericht des

Spitals G.___ vom 11. September 2012 (IV-Nr. 40, S. 3) wurde festgehalten,

beim Beschwerdeführer sei am 6. September 2012 eine laparoskopische Gastric

sleeve-resection (Magenverkleinerung durch Schlauchmagen) durchgeführt worden.

Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich vom 5. - 10. September 2012

hospitalisiert gewesen.

6.4

Mit Verlaufsbericht vom 4.

Dezember 2012 (IV-Nr. 40, S. 1) führte Dr. med. E.___ aus, nach der Gewichtsreduktion

von 40 kg zeige sich eine signifikante Reduktion der Metralinsuffizienz, die

jetzt nur noch leichtgradig und hämodynamisch nicht mehr relevant sei. Im

Vergleich zur Koronarographie vom Juni 2012 habe sich auch die Ventrikelfunktion

vollständig erholt. Auf dem Fahrradergometer erreiche der Beschwerdeführer

bereits eine beachtliche Maximalleistung von 153 Watt. Der

leistungslimitierende belastungsindizierte Schwindel sei erklärt mit dem ungenügenden

Blutdruckanstieg unter Belastung. Der Hauptgrund dafür sei die noch für das

ursprüngliche Gewicht von 172 kg dosierte antihypertensive Therapie. Deshalb

sei Eprotan ersatzlos zu streichen und die Hypertonie nur noch mit 5 mg

Torasemid zu behandeln. Torasemid brauche der Beschwerdeführer offensichtlich,

da das Absetzen zu akuter Dyspnoe geführt habe, obwohl weder ein relevantes

Klappenvitium, noch eine Ventrikelfunktionsstörung, noch ein Perdikarderguss,

noch eine pulmonale Hypertonie nachweisbar seien. Grundsätzlich sei

mittelfristig mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

6.5

Mit Bericht vom 17. Mai 2013

(IV-Nr. 66, S. 8) hielt Dr. med. E.___ fest, er habe beim Beschwerdeführer am

16.

Mai 2013 noch einmal eine Ergometrie durchgeführt. Hierbei sei der

Beschwerdeführer durch Schwindel ab einer Herzfrequenz von 120/Min. limitiert.

Der Blutdruck steige bis zu diesem Zeitpunkt adäquat an und auch in der

Erholungsphase komme es nicht zu einem relevanten Blutdruckabfall, sodass es

sich nicht mehr um ein Hypotonieproblem oder zumindest nicht um eine

belastungsinduzierte Hypotonie handle. Auch der ventrikuläre Bigeminus erkläre

weder den belastungsindizierten Schwindel noch die jeweils nach Absetzen von

Torasemid wieder auftretenden Oedeme. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu

100.

% arbeitsunfähig bis zur Elimination des belastungsinduzierten

Schwindels.

6.6

Mit Bericht vom 29. Oktober

2013.

(IV-Nr. 65) stellte Dr. med. E.___ ergänzend folgende Diagnose:

·

V.a. dilative

Kardiomyopathie

o Koronarographie vom 27. Juni 2012:

Nicht stenosierende Koronarsklerose

o Leichte Einschränkung der systolischen

LV-Funktion

Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, der

Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand

sei stationär bis sich verschlechternd. Sobald der Beschwerdeführer beim

Arbeitsversuch in der Stiftung Wendepunkt etwas schneller gearbeitet oder sich

etwas mehr angestrengt habe, sei Drehschwindel aufgetreten, so dass er die Arbeit

habe unterbrechen und absitzen müssen, um eine Synkope zu vermeiden. Ca.

viermal habe er die Beschwerden schon vor Arbeitsbeginn gehabt und habe absagen

müssen. Mit dem Fitness-Training habe der Beschwerdeführer nicht wieder

angefangen, weil es ihm bei den geringsten Anstrengungen schwindlig geworden

sei. Die Blutdruckwerte seien unterdessen wieder in den Bereich von 140/90 mmHg

angestiegen. Die Kontroll-Echokardiographie zeige eine Hypokinesie der Inferiorwand

und eine leichte enddiastolische Dilatation des linken Ventrikels, so dass sich

möglicherweise eine dilatative Kardiomyopathie anbahne. Beim Belastungstest

komme es erneut zu einem symptomatischen Blutdruckabfall unter Belastung, was

eigentlich als Hinweis auf eine Dreigefässerkrankung oder eine

Hauptstamm-Stenose gelte. Die ergometrische Maximalleistung habe sich weiter

von 145 am 16. Mai 2012 auf aktuell 98 Watt verschlechtert und entspreche

nur noch 45 % der Soll-Arbeitskapazität. Es bestehe ein invalidisierender

Schwindel.

6.7

Im Bericht des H.___ vom 4.

November 2013 (IV-Nr. 75, S. 6) über die ambulante Herzkatheter-Untersuchung

vom 31. Oktober 2013 wurde festgehalten, eine koronare Untersuchung als Ursache

der Beschwerden könne ausgeschlossen werden. Die Koronararterien seien bis auf

eine diskrete Sklerose unauffällig. Der Beschwerdeführer habe formal eine

Kardiopathie unklarer Ursache bzw. eine Kardiomyopathie. Kardiomyopathien seien

mit belastungsabhängigen Hypotonien assoziiert.

6.8

Im Austrittsbericht des I.___

vom 25. September 2014 (IV-Nr. 109), wo der Beschwerdeführer vom 22. - 25.

September 2015 in der orthopädischen Klinik betreut worden war, wurden als

Hauptdiagnosen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom 15 links mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung linkes Bein bei Discushernie L4/5 mit recessaler

Kompression der Nervenwurzel L5 links gestellt. Der Beschwerdeführer sei über

den Notfall auf die orthopädische Station eingetreten. In den darauffolgenden

Bildgebungen habe eine Discushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5

evaluiert werden können. Im stationären Verlauf habe sich die

Schmerzsymptomatik unter Infiltration und Analgesie gebessert. Er habe in

deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können.

6.9

Im interdisziplinären

Gutachten des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Hypertensive

Herzkrankheit

· dilatierter linker Ventrikel mit

leicht eingeschränkter Pumpfunktion (LV-EF um 50 %), am ehesten hypertensiv

· leichte Mitralinsuffizienz

-

Pseudoparalyse der linken

Schulter bei Verdacht auf Abriss der Rotatorenmanschette (Ereignis Sommer 2013)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Lumboradiculäres

Schmerzsyndrom L5 links bei DH L4/5 links mit recessaler Kompression der

Nervenwurzel L5, leichte Fusshebeschwäche links

-

Laparoskopische Gastric

sleeve Resection bei morbider Adipositas 6. September 2012

· postoperative Gewichtsreduktion von 70

Kilogramm

· aktuell BMI 29,5

-

Gemäss Akten allergisches

Asthma bronchiale und mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität

· zurzeit symptomfrei

-

Verdacht auf obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom nach Aktenlage

-

Hepatopathie unklarer

Ursache nach Aktenlage

-

Status nach

Knieverletzung rechts 18. Mai 2000

· arthroskopische Intervention 9. Juni 2000

mit Dissekat-Entfernung und Chondroplastik

· Status nach Tibiavalgisationsosteotomie

rechts 31. März 2001

-

Status nach Carpaltunnelspaltung

rechts 2002

-

Status nach

Rekonstruktion des Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenkes wegen

Instabilität und nach Unfall am 29. Juli 2011, folgenlos ausgeheilt

-

Status nach Operation im

Bereich des linken Knies im Alter von 18 Jahren möglicherweise wegen

Instabilität der Patella nach Unfallereignis, folgenlos geheilt

-

Status nach Appendektomie

vor Jahren

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten

die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder

Tätigkeiten, welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes

erfordern würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter

Tätigkeit vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen

Befunde könne dem Versicherten heute eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit

zugemutet werden.

6.10

Im Neurologischen

Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht des I.___ vom 21. Januar 2015

(IV-Nr. 142, S. 4) wurde ausgeführt, für den Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie

habe sich elektrophysiologisch kein sicheres Korrelat gefunden. Laborchemisch würden

abgesehen vom Vitamin B12-Mangel keine Hinweise für eine allfällige

metabolische Genese der postulierten Polyneuropathie vorliegen. Hinsichtlich

der Belastungsintoleranz könne ein leicht gebesserter Verlauf festgehalten

werden, wobei die Ätiologie weiterhin offen gelassen werden müsse.

6.11

Dr. med. E.___ hielt in seinem

Verlaufsbericht vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2) fest, der Beschwerdeführer

sei nach wie vor durch die Schwindelbeschwerden so massiv eingeschränkt, dass

er lediglich 38.5% der Sollarbeitskapazität leisten könne. Die absolute

Maximalleistung sei sogar noch um 12 Watt schlechter als am 22. Oktober 2013,

sodass zusätzlich noch eine Dekonditionierung dazugekommen sei. Die

Arbeitsfähigkeit werde ausserdem kompromittiert durch das Lumbovertebralsyndrom,

die Sensibilitätsstörungen im linken Bein, die Kälteparästhesien der rechten

Hand mit Beeinträchtigung der Feinmotorik, das Asthma bronchiale, die

Schlafstörung und die Instabilität des linken OSG. Seines Erachtens könne bei

diesen multiplen, nicht behandelbaren Problemen im Bereiche von Rücken, linkes

Bein und rechter Hand keine Restarbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.

7.

Vorweg ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche

Gehör verletzt habe, indem sie in casu gestützt auf die verschiedenen neuen

ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid erlassen habe.

7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als

zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für

dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang

stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien

davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die

Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April

2011,8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen

der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt beim

Versicherungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht

nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art.

57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen

Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen

hat.

7.3

Vorliegend hatte die

Beschwerdegegnerin jedoch keinen neuen Vorbescheid zu erlassen. So bezieht sich

der Beschwerdeführer bei seiner Rüge vor allem auf den von ihm nach Erlass des

Vorbescheides eingereichten Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18.

Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2), womit der Beschwerdeführer von dessen Inhalt

Kenntnis hatte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.

August 2015 inhaltlich zum Bericht von Dr. E.___ geäussert, womit er den

Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör gewährt

werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues) Vorbescheidverfahren

durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs,

geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)

hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum

vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch

gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen

(BGE 125 V 401 E. 3e S. 405 zu aArt. 73bis IVV; vgl. auch BGE 129

II 497 E. 2.2 S. 504 f.). Da die Beschwerdegegnerin offenbar zum Schluss kam,

dass der Arztbericht von Dr. med. E.___ keine Änderung des beabsichtigten und

mit Vorbescheid vom 2. März 2015 mitgeteilten Entscheids bewirkt, konnte

sie auf den Erlass eines neuen Vorbescheids verzichten. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin hierzu nicht in einem neuen

Vorbescheid Stellung nehmen, damit dieser wiederum entsprechende Einwände

erheben könnte, zumal er wie erwähnt seine Ansicht zum Arztbericht von Dr. med.

E.___ bereits im Schreiben vom 28. August 2015 dargelegt hatte. Ein solches

Vorgehen ist in der Regel nicht geboten, wenn die IV-Stelle keine eigenen

zusätzlichen Abklärungen veranlasst (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.

8.

8.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten

des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112), weshalb vorweg auf dessen

Beweiswert einzugehen ist. Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit)

grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer am 1. -

5.

September 2014 ausführlichen Explorationen unterzogen (IV-Nr. 112, S. 1

ff.), womit die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt

worden sind. Durch das Zusammentragen der erstellten Arztberichte und Schriftstücke

in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 112, S. 4 ff.) und durch die basierend

auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erstellten Anamnesen wurde

das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben.

Im orthopädischen Teilgutachten wird

einleuchtend dargelegt, dass die Veränderungen der linken (nicht dominanten)

Schulter im Vordergrund der Beschwerden des Bewegungsapparates stünden. So

bestehe eine klare Pseudoparalyse bei Verdacht auf Abriss der

Supraspinatussehne, möglicherweise auch weiterer Anteile der Rotatorenmanschette.

Der Arm könne aktiv nicht bis zur Horizontale gehoben werden, dann würden

Schmerzen auftreten. Passiv könne der Arm bis zur Streckstellung gebracht

werden, dies schmerzfrei. Auffällig sei das positive painful arc-Zeichen.

Aufgrund des objektivierbaren Befundes sei ein kraftvoller Einsatz des linken

Armes nicht möglich. Arbeiten über Schulterhöhe seien ausgeschlossen.

Demgegenüber seien die Unfallfolgen im Bereich der unteren Extremitäten weitgehend

ausgeheilt und auch mögliche degenerative Veränderungen, insbesondere im

Bereich des rechten Knies, seien leichter Natur und beeinträchtigten eine normale

handwerkliche Tätigkeit in keiner Weise. Was das kürzlich (nach der

gutachtlichen Untersuchung) akut aufgetretene lumboradiculäre Schmerzsyndrom

anbelange, sei festzuhalten, dass bei Spitalaustritt bereits eine weitgehende

Besserung der Symptomatologie eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass

durch diese Erkrankung keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vorliege. Wie der orthopädische Gutachter zudem korrekt festhielt, bestehen

keine Diskrepanzen zwischen den Vorberichten und dem von ihm erhobenen Befunden.

Auch die Beurteilung des

neurologischen Gutachters vermag zu überzeugen, wonach es im neurologischen Fachgebiet

keine relevante Erkrankung oder Unfallfolgen gebe, die eine nennenswerte

Behinderung begründen würden. Im Vordergrund der Beschwerden und Behinderung

stehe die körperliche Anstrengungsintoleranz, die kardial anmute. Die erheblich

eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, wahrscheinlich aufgrund einer

Rotatorenmanschettenläsion, erwähne der Versicherte bei den Beschwerden gar

nicht, obschon ihn dies als ehemaligen Tiefbauarbeiter weitgehend

arbeitsunfähig machen würde. Eine neurologische Ursache liege hier nicht vor.

Eine Gleichgewichtsstörung lasse sich bei der neurologischen Untersuchung nicht

objektivieren. Die Schilderung durch den Versicherten als nur bei körperlicher

Anstrengung auftretend, spreche für Schwindelbeschwerden bei Herzinsuffizienz.

Sodann leuchtet auch die

Befunderhebung und Diagnosestellung sowie die daraus folgende Beurteilung des

kardiologischen Gutachters ein. Demnach sei der Beschwerdeführer kardiologisch

aktuell vermindert arbeitsfähig. Der Schwindel komme schon nach 2 Minuten, 50

Watt. Aktuell und andere Male seien primär hypertensive BD-Werte gemessen

worden; es könne aber gut sein, dass es bei gering stärkerer/längerer Tätigkeit

oder in ungünstiger Umgebung (z.B. Wärme) zu Kreislauf-relevanten Hypotonien

komme; das sei auch aufgrund der objektivierten Herzbefunde möglich (HHK,

reduzierte EF).

Schliesslich vermag gestützt auf die

vorgenannten gutachterlichen Erwägungen auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im Gutachten zu überzeugen. Demnach bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten,

welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes erfordern

würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter Tätigkeit

vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen Befunde

könne dem Versicherten eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit zugemutet

werden. Nachvollziehbar begründet ist sodann auch der Beginn der Arbeitsfähigkeit:

So sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht seit Dezember 2011

vermindert arbeitsfähig, als die Mitralinsuffizienz diagnostiziert worden sei.

lnitial habe eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche heute

aber – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus – nicht mehr begründet

werden könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte sicher ab

Gutachtensdatum. Orthopädisch bestehe die attestierte Arbeitsunfähigkeit in

spezifischen Tätigkeiten seit Sommer 2013, als der Versicherte sich bei einer

Bagatellbewegung die orthopädischen Befunde zugezogen habe. Zwischenzeitlich

habe auch aufgrund einer bariatrischen Operation eine vollschichtige

Arbeitsunfähigkeit bestanden (09/2012), 2013 sei weiterhin eine volle

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zervikalen Problematik attestiert worden. Retrospektiv

könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit circa

01/2014 ausgegangen werden. Ab circa 01/2014 könne eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit

kardiologisch nicht mehr begründet werden. In adaptierter Tätigkeit sei der

Versicherte heute ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig, dies aus rein kardiologischer

Sicht.

Hinsichtlich der entgegenstehenden

Ansicht von Dr. med. E.___, wonach der Beschwerdeführer aus kardiologischer

Sicht vollständig arbeitsunfähig sei, wird im Gutachten wohlbegründet

dargelegt, dass zwar initial die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe, diese aber heute – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus –

nicht mehr begründet werden könne. Die Annahme der Arbeitsunfähigkeit gründe

nach Ansicht des kardiologischen Gutachters nicht auf einer koronaren

Herzkrankheit. Diese sei bereits früher im Bericht des H.___ vom 4. November

2013.

ausgeschlossen worden. Vielmehr sei diese auf eine hypertensive

Herzkrankheit zurückzuführen, wie in den Akten auch beschrieben.

Im Weiteren ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten C.___ vom 7. November 2014

dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht Rechnung

trage. Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer nach der Erstellung des

beweiswertigen C.___-Gutachtens vom 7. November 2014 bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang vor

allem auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015. Wie die

Beschwerdegegnerin hierzu in der angefochtenen Verfügung aber treffend

ausführt, lässt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Dass bei der

Ergometrie ab 50 Watt Schwindel auftreten würden, sei bereits im Gutachten C.___

vom 7. November 2014 festgestellt und berücksichtigt worden. Wie die

Beschwerdegegnerin weiter korrekt festhält, finden die von Dr. med. E.___ neu

diagnostizierten Kälteparästhesien in der rechten Hand in den vorliegenden

neurologischen Untersuchungsberichten (vgl. Bericht vom 21. Januar 2015; IV-Nr.

142, S. 4) keine Erwähnung und sind offenbar auch dem Hausarzt nicht bekannt.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden

Schweregrad erreicht haben. Was

der Beschwerdeführer sodann gegen die Verwertbarkeit des RAD-Berichtes vom

19.

Januar 2015 vorbringt, ist unbehilflich. So wird in diesem Bericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin lediglich noch einmal eine Würdigung der

medizinischen Aktenlage vorgenommen. Die Entscheidgrundlage für die ablehnende

Verfügung bildete jedoch das beweiswertige C.___-Gutachten, welches auch im

Verfügungszeitpunkt noch Gültigkeit hatte, nachdem wie erwähnt keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt ist. Hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer angeführten Argumentation, wonach keine zumutbare verwertbare

Restarbeitsfähigkeit vorliege, kann ebenfalls auf die treffenden Ausführungen

im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. So ist eine Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3

mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, was

auch aus den im C.___-Gutachten aufgeführten Schonkriterien ersichtlich ist.

Abschliessend ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine spezifischen Fragen für die

polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden seien,

obwohl der medizinische Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Dem

ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 84) eine Frist von 10 Tagen gesetzt hat, Zusatzfragen

für die Gutachterstelle einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer

unbenutzt verstreichen. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 87) meldete

sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin und verlangte

eine Fristerstreckung um 20 Tage für die Einreichung von Zusatzfragen. Dieses

Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (IV-Nr. 88)

mit Verweis auf die verpasste Frist sinngemäss ab. Erst mit Schreiben vom 25.

August 2014 reichte der Beschwerdeführer Zusatzfragen an die Gutachter ein,

welche von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht berücksichtigt wurden, was

aufgrund der bei weitem verpassten Frist grundsätzlich nicht zu beanstanden

ist. Zudem gehört es zur Aufgabe der Vorinstanz, von Versicherten verlangte

Zusatzfragen im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als

auch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen, und gegebenenfalls von der

Weiterleitung der verlangten Zusatzfragen abzusehen, weil sie zum Vornherein

ungeeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil die

Vorinstanz ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon

ausgeht, dass die verlangten Rückfragen am massgeblichen Beweisergebnis nichts

mehr zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18.

Juli 2014, E. 5.2.2, m.w.H.). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Weiter sind

die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen – insofern diese für das

vorliegende Verfahren überhaupt relevant waren – grossenteils in dem von der

Beschwerdegegnerin den Gutachtern vorgelegten Fragekatalog enthalten (vgl.

IV-Nr. 86), weshalb die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund auf die

Weiterleitung der Gutachtensfragen verzichten durfte.

8.2

Damit ist zusammenfassend

gestützt auf das C.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

seit dem 21. Dezember 2011 in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter erheblich

eingeschränkt war, womit er, wie in der angefochtenen Verfügung vom 9. November

2015.

festgehalten, nach Ablauf von 6 Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) – somit per 1. Januar 2014 – Anspruch

auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Per 1. Januar 2014 ist

sodann gemäss Gutachten von einer Verbesserung und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit auszugehen, weshalb es korrekt ist, dass die

Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April

2014.

auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt hat. Im Übrigen ist die Berechnung

des Invaliditätsgrades von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben

und auch nicht zu beanstanden. Somit sind die angefochtenen Verfügungen vom 9.

November 2015 und 21. März 2016 rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden

abzuweisen.

9.

9.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5.

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3.

Februar und 20. Juni 2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘171.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt

aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des

Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160

Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘002.30

festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Differenz zu den eingereichten

Kostennoten resultiert einerseits daraus, dass in mehreren Positionen Kanzleiaufwand

aufgeführt, der im Stundenansatz enthalten ist (Empfang und Kenntnisnahme der

nicht komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts, Einreichung des UP-Zeugnisses

und der Unterlagen am 12. Januar 2016, Einreichung der Kostennoten am 3.

Februar und 20. Juni 2016) und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits

erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Schwierigkeit

der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Zudem war

die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016 identisch mit der

Verfügung vom 9. November 2015, womit zur Einreichung der Beschwerde vom 3. Mai

2016.

keine neue Auseinandersetzung mit der Sache notwendig war. Angemessen

erscheinen damit pauschal 10 Stunden Aufwandersatz, was beim anwendbaren

Stundenansatz von CHF 180.00 einen Betrag von CHF 1‘800.00 ergibt. Hinzu

kommen antragsgemäss ein Auslagenersatz von 3 % (CHF 1‘800.00 : 100 x 3 = CHF

54.

) sowie 8 % MwSt. (CHF 148.30).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, wird auf CHF

2‘002.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch