VSBES.2015.317
Invalidenrente
2. November 2016Deutsch34 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Urs
Hochstrasser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 9. November 2015 und
21. März 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Mai 2001 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführe), geb. 1963, zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Aufgrund eines
unfallbedingten Knorpelschadens am rechten Knie (vgl. IV-Nr. 10) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2003 vom 1.
Mai bis 30. Juni 2001 eine ganze Rente und vom 1. Juli 2001 bis 30. September
2001 eine befristete halbe Rente zu (IV-Nr. 22). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 28. Juni 2012 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
bei der Beschwerdegegnerin an (Eingang bei der IV-Stelle 9. Juli 2012, IV-Nr.
24). Im Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 2013 (IV-Nr. 66, S. 5)
wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestünden eine schwere mitrale
Insuffizienz ohne Prolaps, eine hypertensive Herzkrankheit, ein Status nach
Magen Bypass sowie chronischer invalidisierender belastungsindizierter
Schwindel. Der Beschwerdeführer sei vom 30. Januar 2012 bis auf weiteres zu 100
% arbeitsunfähig. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten
beim C.___ (IV-Nr. 112). Darin hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer
sei aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig.
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 120) mit
Verfügung vom 9. November 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente sowie ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei eine ganze Rente ab 21. Dezember 2012 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Causa an die
Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes
zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei
seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen
und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner
Arbeitsfähigkeit zu befragen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeverfahren zuzubilligen.»
4. Mit Schreiben vom 18. Januar
2016 (A.S. 26 ff.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 20. Januar
2016 (A.S. 27) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Urs Hochstrasser als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Am 21. März 2016 erlässt die
Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Sache eine weitere Verfügung, worin die
Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 festgesetzt
werden. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 ebenfalls Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
«
1. Die Verfügung vom 21. März 2016 sei
aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei seit 21. Dezember 2012 eine ganze Rente
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Causa an die
Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhaltes
zurückzuweisen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
4. Im Falle einer Nichtzurückweisung sei
seitens des angerufenen Versicherungsgerichtes eine Verhandlung durchzuführen
und der Beschwerdeführer sei zu seinem Leistungsvermögen und zu seiner
Arbeitsfähigkeit zu befragen.
5. Eventualiter sei das Verfahren bis zum
Erlass des Entscheides in der Beschwerdesache VSBES.2015.317 zu sistieren und
dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde materiell
zu ergänzen.
Eventualiter seien die
beiden Verfahren zu vereinigen.
6. Die Vorakten inkl. die Akten des
Verfahrens VSBES.2015.317 seien beizuziehen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für dieses Beschwerdeverfahren zuzubilligen
und Urs Hochstrasser sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»
7. Mit Verfügung vom 12. Mai
2016 (A.S. 33 f.) wird das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen,
die beiden Verfahren VSBES.2016.125 und VSBES.2015.317 werden vereinigt und
unter der Nummer VSBES.2015.317 weitergeführt. Zudem wird festgestellt, dass
die mit Verfügung vom 20. Januar 2016 bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege
für das gesamte Verfahren gilt.
8. Mit Verfügung vom 13. Oktober
2016 42. f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung
abgewiesen und diesem Frist gesetzt, dem Gericht bis 27. Oktober 2016
mitzuteilen, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK
festhalte.
9. Mit Schreiben vom 18. Oktober
2016 (A.S. 45) teilt der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
durch die Verfügung vom 9. November 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE
113.
V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier
Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S.
113.
E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345.
E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers verletze die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG, indem sie in casu gestützt auf
die verschiedenen neuen ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid
erlassen habe. Da die Verwaltung damit habe rechnen müssen, dass bei erneuter
und unbegründeter gleicher Leistungszusprechung mit Einwänden seitens der versicherten
Person zu rechnen sei (vgl. KSVI vom 1. Januar 2010, Rz 3013), wäre sie
verpflichtet gewesen, einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Sodann verletze die
angefochtene Verfügung auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG. In
medizinischer Hinsicht stütze sie sich einerseits ab auf den Bericht des RAD
vom 19. Januar 2015. Die entsprechende RAD-Ärztin, Frau Dr. med. D.___,
erfülle die Voraussetzungen für die medizinische Beurteilung in casu nicht. Sie
bezeichne sich als Fachärztin für Arbeitsmedizin, der Beschwerdeführer sei der
Auffassung, dass bei dieser kardiologischen und kardogenen Betrachtungsweise
diese Fachdisziplin nicht ausreiche. Es sei auch unklar, wo sie den
Facharzt-Titel erworben habe, sei sie doch weder eine SIM-zertifizierte
Fachperson, noch sei sie im FMH-Ärzte-Index verzeichnet, noch verfüge sie über
den Titel einer zertifizierten RAD-Person. Ihr Bericht vom 19. Januar 2015
setze sich auch mit der spezifischen kardiologischen Problematik des
Beschwerdeführers und mit den entsprechenden Arztberichten nicht auseinander.
Insbesondere liege von ihr auch keine Würdigung der Beurteilungen von Dr. med. E.___,
Facharzt für Kardiologie
und Innere Medizin FMH, vor.
Aus diesem Grunde sei dem RAD-Bericht vom 19. Januar 2015 kein Beweiswert
zuzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin verletze aber
den Untersuchungsgrundsatz insofern auch, als sie die neuen laufenden Berichte,
die der Beschwerdeführer eingereicht habe und die die kardiologische
Problematik aufzeigten, nicht berücksichtige. So sei dem Beschwerdeführer seit
Februar 2012 eine mittelschwere Mitralinsuffizienz mit einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit durch den
entsprechenden Facharzt
attestiert worden. Ebenso berücksichtige die Beschwerdegegnerin nicht, dass der
Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch wegen mangelnder Belastbarkeit habe
abbrechen müssen. Aus dem Untersuchungsgrundsatz heraus wäre die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt tief
und umfassend festzustellen. Das Gutachten C.___ vom 7. November 2014
trage dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht
Rechnung. In casu liege gestützt auf den medizinischen Zustand keine zumutbare
verwertbare Restarbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer mehr vor; das Risiko
gestützt auf die entsprechenden Belastungsdiagramme, den Beschwerdeführer
anzustellen, sei für jeden Arbeitgeber zu gross. Ebenso
seien die spezifischen Fragen des Beschwerdeführers für eine polydisziplinäre
medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden, obwohl der medizinische
Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Die kardiologische Seite sei
seitens der Beschwerdegegnerin ignoriert worden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt sei. Nach
Ablauf der Wartezeit von einem Jahr habe für seine angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter sowie für jegliche Verweistätigkeiten keine Resterwerbsfähigkeit
mehr bestanden. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung
sei am 9. Juli 2012 auf der Invalidenversicherung eingegangen. Die Leistungen
für die ganze Rente würden somit ab 1. Januar 2013 ausgerichtet. Die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers habe sich wiederum verbessert und ab dem 1.
Januar 2014 sei es ihm zumutbar, zu 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit
arbeitsfähig zu sein. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem
Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen
und einen Abzug von 15 % vorgenommen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV werde die
ganze Rente daher drei Monate später, das heisse per 1. April 2014, auf eine
Dreiviertelsrente herabgesetzt. Sodann sei eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3
mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden Fall jedoch
nicht gegeben. Die auf Seite 36 des C.___-Gutachtens aufgeführten
Schonkriterien liessen weiterhin Tätigkeiten z. B. in den Bereichen Versand,
Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen, zu.
Des Weiteren vermöge der mit Schreiben vom 30. Juni 2015 eingereichte Verlaufsbericht
von Herrn Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015 keine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dass bei der Ergometrie ab 50 Watt
Schwindel auftreten würde, sei bereits im Gutachten des C.___ vom 7. November
2014.
festgestellt und berücksichtigt worden (vgl. S. 35). Der Umstand, dass
dies nunmehr erst ab 80 Watt der Fall sei, lasse eher an eine Verbesserung
denken. Die von Dr. med. E.___ neu diagnostizierten Kälteparästhesien in der
rechten Hand fänden in den vorliegenden neurologischen Untersuchungsberichten
keine Erwähnung und seien auch dem Hausarzt nicht bekannt. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden Schweregrad erreicht hätten.
6.
Streitig ist vorliegend, ob die
Rentenleistung des Beschwerdeführers zu Recht per 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente
herabgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1
Dr. med. E.___
stellte nach durchgeführter transoesphagealer Echokardiographie mit Bericht vom
1.
Februar 2012 (IV-Nr. 28) folgende Diagnosen:
·
Mittelschwere
Mitralinsuffizienz (Herzklappenfehler) ohne Prolaps
·
Hypertensive
Herzkrankheit
·
Hepatopathie
unklarer Ursache
·
Bandrekonstruktion
nach Distorsionstrauma linker Fuss 08/2011
·
Karpaltunnelsyndrom-OP
rechts 2000
·
Knie-OP
rechts 1997
Zur Beurteilung hielt Dr.
med. E.___ fest, weil kein Prolaps vorliege, dürfe mit einer langsamen
Progression gerechnet werden. Der Leistungsknick seit der Hospitalisation sei
bei mittelschwerer Mitralinsuffizienz und erhaltener linksventrikulärer
systolischer Funktion wahrscheinlich eher mit dem am 24. Dezember 2011 neu eingesetzten
und sehr hochdosierten Betablocker zu erklären.
6.2
Im Bericht des F.___,
vom 27. Juni 2012 (IV-Nr. 40, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Kardiopathie unklarer
Ursache (DD:hypertensiv). Koronarsklerose.
St.n. biventrikulärer kardialer
Dekompensation (11/2011), Herzinsuffizienz (NYHA III)
TEE (31. Januar 2010):
mittelschwere MI
TTE (14. Mai 2012): LVEF 50 %,
diffuse leichte Hypokinesie, minime PI, leichte TI, diastolische
Relaxationsstörung, auffallend kräftiges VCI Einflusssignal, keine MI.
Koronarangiographie (27. Juni
2012):
o Koronarsklerose, keine
relevante Stenose
o Systolische LV-EF 50 %
2.
Hepatopathie unklarer
Ursache
3.
Adipositas
4.
Nebendiagnosen:
St.n. Bandrekonstruktion nach
Distorsionstrauma linker Fuss (08/2011)
Karpaltunnelsyndrom OP rechts
(2000)
Knie OP rechts (1997), Meniskus
OP bds. (vor ca. 20 Jahren)
St.n. Appendektomie vor ca. 13
Jahren
St.n. Rippenfraktur mit 14 Jahren
Zur Beurteilung wurde festgehalten, in
der Koronarangiographie habe sich kein Korrelat für den vom Beschwerdeführer
beschriebenen Leistungsknick gefunden. Die Koronarien zeigten vereinzelte
Sklerosierungen ohne relevante Stenosen.
6.3
Mit Austrittsbericht des
Spitals G.___ vom 11. September 2012 (IV-Nr. 40, S. 3) wurde festgehalten,
beim Beschwerdeführer sei am 6. September 2012 eine laparoskopische Gastric
sleeve-resection (Magenverkleinerung durch Schlauchmagen) durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich vom 5. - 10. September 2012
hospitalisiert gewesen.
6.4
Mit Verlaufsbericht vom 4.
Dezember 2012 (IV-Nr. 40, S. 1) führte Dr. med. E.___ aus, nach der Gewichtsreduktion
von 40 kg zeige sich eine signifikante Reduktion der Metralinsuffizienz, die
jetzt nur noch leichtgradig und hämodynamisch nicht mehr relevant sei. Im
Vergleich zur Koronarographie vom Juni 2012 habe sich auch die Ventrikelfunktion
vollständig erholt. Auf dem Fahrradergometer erreiche der Beschwerdeführer
bereits eine beachtliche Maximalleistung von 153 Watt. Der
leistungslimitierende belastungsindizierte Schwindel sei erklärt mit dem ungenügenden
Blutdruckanstieg unter Belastung. Der Hauptgrund dafür sei die noch für das
ursprüngliche Gewicht von 172 kg dosierte antihypertensive Therapie. Deshalb
sei Eprotan ersatzlos zu streichen und die Hypertonie nur noch mit 5 mg
Torasemid zu behandeln. Torasemid brauche der Beschwerdeführer offensichtlich,
da das Absetzen zu akuter Dyspnoe geführt habe, obwohl weder ein relevantes
Klappenvitium, noch eine Ventrikelfunktionsstörung, noch ein Perdikarderguss,
noch eine pulmonale Hypertonie nachweisbar seien. Grundsätzlich sei
mittelfristig mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
6.5
Mit Bericht vom 17. Mai 2013
(IV-Nr. 66, S. 8) hielt Dr. med. E.___ fest, er habe beim Beschwerdeführer am
16.
Mai 2013 noch einmal eine Ergometrie durchgeführt. Hierbei sei der
Beschwerdeführer durch Schwindel ab einer Herzfrequenz von 120/Min. limitiert.
Der Blutdruck steige bis zu diesem Zeitpunkt adäquat an und auch in der
Erholungsphase komme es nicht zu einem relevanten Blutdruckabfall, sodass es
sich nicht mehr um ein Hypotonieproblem oder zumindest nicht um eine
belastungsinduzierte Hypotonie handle. Auch der ventrikuläre Bigeminus erkläre
weder den belastungsindizierten Schwindel noch die jeweils nach Absetzen von
Torasemid wieder auftretenden Oedeme. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu
100.
% arbeitsunfähig bis zur Elimination des belastungsinduzierten
Schwindels.
6.6
Mit Bericht vom 29. Oktober
2013.
(IV-Nr. 65) stellte Dr. med. E.___ ergänzend folgende Diagnose:
·
V.a. dilative
Kardiomyopathie
o Koronarographie vom 27. Juni 2012:
Nicht stenosierende Koronarsklerose
o Leichte Einschränkung der systolischen
LV-Funktion
Weiter hielt Dr. med. E.___ fest, der
Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand
sei stationär bis sich verschlechternd. Sobald der Beschwerdeführer beim
Arbeitsversuch in der Stiftung Wendepunkt etwas schneller gearbeitet oder sich
etwas mehr angestrengt habe, sei Drehschwindel aufgetreten, so dass er die Arbeit
habe unterbrechen und absitzen müssen, um eine Synkope zu vermeiden. Ca.
viermal habe er die Beschwerden schon vor Arbeitsbeginn gehabt und habe absagen
müssen. Mit dem Fitness-Training habe der Beschwerdeführer nicht wieder
angefangen, weil es ihm bei den geringsten Anstrengungen schwindlig geworden
sei. Die Blutdruckwerte seien unterdessen wieder in den Bereich von 140/90 mmHg
angestiegen. Die Kontroll-Echokardiographie zeige eine Hypokinesie der Inferiorwand
und eine leichte enddiastolische Dilatation des linken Ventrikels, so dass sich
möglicherweise eine dilatative Kardiomyopathie anbahne. Beim Belastungstest
komme es erneut zu einem symptomatischen Blutdruckabfall unter Belastung, was
eigentlich als Hinweis auf eine Dreigefässerkrankung oder eine
Hauptstamm-Stenose gelte. Die ergometrische Maximalleistung habe sich weiter
von 145 am 16. Mai 2012 auf aktuell 98 Watt verschlechtert und entspreche
nur noch 45 % der Soll-Arbeitskapazität. Es bestehe ein invalidisierender
Schwindel.
6.7
Im Bericht des H.___ vom 4.
November 2013 (IV-Nr. 75, S. 6) über die ambulante Herzkatheter-Untersuchung
vom 31. Oktober 2013 wurde festgehalten, eine koronare Untersuchung als Ursache
der Beschwerden könne ausgeschlossen werden. Die Koronararterien seien bis auf
eine diskrete Sklerose unauffällig. Der Beschwerdeführer habe formal eine
Kardiopathie unklarer Ursache bzw. eine Kardiomyopathie. Kardiomyopathien seien
mit belastungsabhängigen Hypotonien assoziiert.
6.8
Im Austrittsbericht des I.___
vom 25. September 2014 (IV-Nr. 109), wo der Beschwerdeführer vom 22. - 25.
September 2015 in der orthopädischen Klinik betreut worden war, wurden als
Hauptdiagnosen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom 15 links mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung linkes Bein bei Discushernie L4/5 mit recessaler
Kompression der Nervenwurzel L5 links gestellt. Der Beschwerdeführer sei über
den Notfall auf die orthopädische Station eingetreten. In den darauffolgenden
Bildgebungen habe eine Discushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L5
evaluiert werden können. Im stationären Verlauf habe sich die
Schmerzsymptomatik unter Infiltration und Analgesie gebessert. Er habe in
deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können.
6.9
Im interdisziplinären
Gutachten des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Hypertensive
Herzkrankheit
· dilatierter linker Ventrikel mit
leicht eingeschränkter Pumpfunktion (LV-EF um 50 %), am ehesten hypertensiv
· leichte Mitralinsuffizienz
-
Pseudoparalyse der linken
Schulter bei Verdacht auf Abriss der Rotatorenmanschette (Ereignis Sommer 2013)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Lumboradiculäres
Schmerzsyndrom L5 links bei DH L4/5 links mit recessaler Kompression der
Nervenwurzel L5, leichte Fusshebeschwäche links
-
Laparoskopische Gastric
sleeve Resection bei morbider Adipositas 6. September 2012
· postoperative Gewichtsreduktion von 70
Kilogramm
· aktuell BMI 29,5
-
Gemäss Akten allergisches
Asthma bronchiale und mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität
· zurzeit symptomfrei
-
Verdacht auf obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom nach Aktenlage
-
Hepatopathie unklarer
Ursache nach Aktenlage
-
Status nach
Knieverletzung rechts 18. Mai 2000
· arthroskopische Intervention 9. Juni 2000
mit Dissekat-Entfernung und Chondroplastik
· Status nach Tibiavalgisationsosteotomie
rechts 31. März 2001
-
Status nach Carpaltunnelspaltung
rechts 2002
-
Status nach
Rekonstruktion des Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenkes wegen
Instabilität und nach Unfall am 29. Juli 2011, folgenlos ausgeheilt
-
Status nach Operation im
Bereich des linken Knies im Alter von 18 Jahren möglicherweise wegen
Instabilität der Patella nach Unfallereignis, folgenlos geheilt
-
Status nach Appendektomie
vor Jahren
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten
die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder
Tätigkeiten, welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes
erfordern würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter
Tätigkeit vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen
Befunde könne dem Versicherten heute eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit
zugemutet werden.
6.10
Im Neurologischen
Sprechstunden- und Elektrophysiologie-Bericht des I.___ vom 21. Januar 2015
(IV-Nr. 142, S. 4) wurde ausgeführt, für den Verdacht auf eine sensible Polyneuropathie
habe sich elektrophysiologisch kein sicheres Korrelat gefunden. Laborchemisch würden
abgesehen vom Vitamin B12-Mangel keine Hinweise für eine allfällige
metabolische Genese der postulierten Polyneuropathie vorliegen. Hinsichtlich
der Belastungsintoleranz könne ein leicht gebesserter Verlauf festgehalten
werden, wobei die Ätiologie weiterhin offen gelassen werden müsse.
6.11
Dr. med. E.___ hielt in seinem
Verlaufsbericht vom 18. Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2) fest, der Beschwerdeführer
sei nach wie vor durch die Schwindelbeschwerden so massiv eingeschränkt, dass
er lediglich 38.5% der Sollarbeitskapazität leisten könne. Die absolute
Maximalleistung sei sogar noch um 12 Watt schlechter als am 22. Oktober 2013,
sodass zusätzlich noch eine Dekonditionierung dazugekommen sei. Die
Arbeitsfähigkeit werde ausserdem kompromittiert durch das Lumbovertebralsyndrom,
die Sensibilitätsstörungen im linken Bein, die Kälteparästhesien der rechten
Hand mit Beeinträchtigung der Feinmotorik, das Asthma bronchiale, die
Schlafstörung und die Instabilität des linken OSG. Seines Erachtens könne bei
diesen multiplen, nicht behandelbaren Problemen im Bereiche von Rücken, linkes
Bein und rechter Hand keine Restarbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.
7.
Vorweg ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche
Gehör verletzt habe, indem sie in casu gestützt auf die verschiedenen neuen
ärztlichen Berichte keinen erneuten Vorbescheid erlassen habe.
7.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als
zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für
dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang
stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien
davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die
Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April
2011,8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen
der IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) direkt beim
Versicherungsgericht anfechtbar. Da das rechtliche Gehör also nicht
nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt werden kann, sieht Art.
57a Abs. 1 IVG vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen
Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen
hat.
7.3
Vorliegend hatte die
Beschwerdegegnerin jedoch keinen neuen Vorbescheid zu erlassen. So bezieht sich
der Beschwerdeführer bei seiner Rüge vor allem auf den von ihm nach Erlass des
Vorbescheides eingereichten Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18.
Juni 2015 (IV-Nr. 127, S. 2), womit der Beschwerdeführer von dessen Inhalt
Kenntnis hatte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28.
August 2015 inhaltlich zum Bericht von Dr. E.___ geäussert, womit er den
Anspruch auf rechtliches Gehör ausgeübt hat. Dass das rechtliche Gehör gewährt
werden muss, heisst denn auch nicht, dass ein (neues) Vorbescheidverfahren
durchzuführen ist. Dieses dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs,
geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum
vorgesehenen Endentscheid zu äussern; der verfassungsrechtliche Mindestanspruch
gibt keinen Anspruch darauf, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen
(BGE 125 V 401 E. 3e S. 405 zu aArt. 73bis IVV; vgl. auch BGE 129
II 497 E. 2.2 S. 504 f.). Da die Beschwerdegegnerin offenbar zum Schluss kam,
dass der Arztbericht von Dr. med. E.___ keine Änderung des beabsichtigten und
mit Vorbescheid vom 2. März 2015 mitgeteilten Entscheids bewirkt, konnte
sie auf den Erlass eines neuen Vorbescheids verzichten. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers musste die Beschwerdegegnerin hierzu nicht in einem neuen
Vorbescheid Stellung nehmen, damit dieser wiederum entsprechende Einwände
erheben könnte, zumal er wie erwähnt seine Ansicht zum Arztbericht von Dr. med.
E.___ bereits im Schreiben vom 28. August 2015 dargelegt hatte. Ein solches
Vorgehen ist in der Regel nicht geboten, wenn die IV-Stelle keine eigenen
zusätzlichen Abklärungen veranlasst (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.
8.
8.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten
des C.___ vom 7. November 2014 (IV-Nr. 112), weshalb vorweg auf dessen
Beweiswert einzugehen ist. Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit)
grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer am 1. -
5.
September 2014 ausführlichen Explorationen unterzogen (IV-Nr. 112, S. 1
ff.), womit die durch den Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt
worden sind. Durch das Zusammentragen der erstellten Arztberichte und Schriftstücke
in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 112, S. 4 ff.) und durch die basierend
auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erstellten Anamnesen wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
Im orthopädischen Teilgutachten wird
einleuchtend dargelegt, dass die Veränderungen der linken (nicht dominanten)
Schulter im Vordergrund der Beschwerden des Bewegungsapparates stünden. So
bestehe eine klare Pseudoparalyse bei Verdacht auf Abriss der
Supraspinatussehne, möglicherweise auch weiterer Anteile der Rotatorenmanschette.
Der Arm könne aktiv nicht bis zur Horizontale gehoben werden, dann würden
Schmerzen auftreten. Passiv könne der Arm bis zur Streckstellung gebracht
werden, dies schmerzfrei. Auffällig sei das positive painful arc-Zeichen.
Aufgrund des objektivierbaren Befundes sei ein kraftvoller Einsatz des linken
Armes nicht möglich. Arbeiten über Schulterhöhe seien ausgeschlossen.
Demgegenüber seien die Unfallfolgen im Bereich der unteren Extremitäten weitgehend
ausgeheilt und auch mögliche degenerative Veränderungen, insbesondere im
Bereich des rechten Knies, seien leichter Natur und beeinträchtigten eine normale
handwerkliche Tätigkeit in keiner Weise. Was das kürzlich (nach der
gutachtlichen Untersuchung) akut aufgetretene lumboradiculäre Schmerzsyndrom
anbelange, sei festzuhalten, dass bei Spitalaustritt bereits eine weitgehende
Besserung der Symptomatologie eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass
durch diese Erkrankung keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege. Wie der orthopädische Gutachter zudem korrekt festhielt, bestehen
keine Diskrepanzen zwischen den Vorberichten und dem von ihm erhobenen Befunden.
Auch die Beurteilung des
neurologischen Gutachters vermag zu überzeugen, wonach es im neurologischen Fachgebiet
keine relevante Erkrankung oder Unfallfolgen gebe, die eine nennenswerte
Behinderung begründen würden. Im Vordergrund der Beschwerden und Behinderung
stehe die körperliche Anstrengungsintoleranz, die kardial anmute. Die erheblich
eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links, wahrscheinlich aufgrund einer
Rotatorenmanschettenläsion, erwähne der Versicherte bei den Beschwerden gar
nicht, obschon ihn dies als ehemaligen Tiefbauarbeiter weitgehend
arbeitsunfähig machen würde. Eine neurologische Ursache liege hier nicht vor.
Eine Gleichgewichtsstörung lasse sich bei der neurologischen Untersuchung nicht
objektivieren. Die Schilderung durch den Versicherten als nur bei körperlicher
Anstrengung auftretend, spreche für Schwindelbeschwerden bei Herzinsuffizienz.
Sodann leuchtet auch die
Befunderhebung und Diagnosestellung sowie die daraus folgende Beurteilung des
kardiologischen Gutachters ein. Demnach sei der Beschwerdeführer kardiologisch
aktuell vermindert arbeitsfähig. Der Schwindel komme schon nach 2 Minuten, 50
Watt. Aktuell und andere Male seien primär hypertensive BD-Werte gemessen
worden; es könne aber gut sein, dass es bei gering stärkerer/längerer Tätigkeit
oder in ungünstiger Umgebung (z.B. Wärme) zu Kreislauf-relevanten Hypotonien
komme; das sei auch aufgrund der objektivierten Herzbefunde möglich (HHK,
reduzierte EF).
Schliesslich vermag gestützt auf die
vorgenannten gutachterlichen Erwägungen auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im Gutachten zu überzeugen. Demnach bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
für körperlich schwere Tätigkeiten, Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten,
welche den kraftvollen Einsatz des linken, nicht dominanten Armes erfordern
würden. Der Versicherte sei heute auch in körperlich leichter Tätigkeit
vermindert arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der kardiologischen Befunde
könne dem Versicherten eine 50%ige leichte körperliche Tätigkeit zugemutet
werden. Nachvollziehbar begründet ist sodann auch der Beginn der Arbeitsfähigkeit:
So sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht seit Dezember 2011
vermindert arbeitsfähig, als die Mitralinsuffizienz diagnostiziert worden sei.
lnitial habe eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche heute
aber – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus – nicht mehr begründet
werden könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte sicher ab
Gutachtensdatum. Orthopädisch bestehe die attestierte Arbeitsunfähigkeit in
spezifischen Tätigkeiten seit Sommer 2013, als der Versicherte sich bei einer
Bagatellbewegung die orthopädischen Befunde zugezogen habe. Zwischenzeitlich
habe auch aufgrund einer bariatrischen Operation eine vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit bestanden (09/2012), 2013 sei weiterhin eine volle
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zervikalen Problematik attestiert worden. Retrospektiv
könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit circa
01/2014 ausgegangen werden. Ab circa 01/2014 könne eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit
kardiologisch nicht mehr begründet werden. In adaptierter Tätigkeit sei der
Versicherte heute ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig, dies aus rein kardiologischer
Sicht.
Hinsichtlich der entgegenstehenden
Ansicht von Dr. med. E.___, wonach der Beschwerdeführer aus kardiologischer
Sicht vollständig arbeitsunfähig sei, wird im Gutachten wohlbegründet
dargelegt, dass zwar initial die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe, diese aber heute – auch unter Berücksichtigung der Aktivitätsniveaus –
nicht mehr begründet werden könne. Die Annahme der Arbeitsunfähigkeit gründe
nach Ansicht des kardiologischen Gutachters nicht auf einer koronaren
Herzkrankheit. Diese sei bereits früher im Bericht des H.___ vom 4. November
2013.
ausgeschlossen worden. Vielmehr sei diese auf eine hypertensive
Herzkrankheit zurückzuführen, wie in den Akten auch beschrieben.
Im Weiteren ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten C.___ vom 7. November 2014
dem aktualisierten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers nicht Rechnung
trage. Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer nach der Erstellung des
beweiswertigen C.___-Gutachtens vom 7. November 2014 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 9. November 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang vor
allem auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 18. Juni 2015. Wie die
Beschwerdegegnerin hierzu in der angefochtenen Verfügung aber treffend
ausführt, lässt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Dass bei der
Ergometrie ab 50 Watt Schwindel auftreten würden, sei bereits im Gutachten C.___
vom 7. November 2014 festgestellt und berücksichtigt worden. Wie die
Beschwerdegegnerin weiter korrekt festhält, finden die von Dr. med. E.___ neu
diagnostizierten Kälteparästhesien in der rechten Hand in den vorliegenden
neurologischen Untersuchungsberichten (vgl. Bericht vom 21. Januar 2015; IV-Nr.
142, S. 4) keine Erwähnung und sind offenbar auch dem Hausarzt nicht bekannt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese keinen invalidisierenden
Schweregrad erreicht haben. Was
der Beschwerdeführer sodann gegen die Verwertbarkeit des RAD-Berichtes vom
19.
Januar 2015 vorbringt, ist unbehilflich. So wird in diesem Bericht
zuhanden der Beschwerdegegnerin lediglich noch einmal eine Würdigung der
medizinischen Aktenlage vorgenommen. Die Entscheidgrundlage für die ablehnende
Verfügung bildete jedoch das beweiswertige C.___-Gutachten, welches auch im
Verfügungszeitpunkt noch Gültigkeit hatte, nachdem wie erwähnt keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt ist. Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer angeführten Argumentation, wonach keine zumutbare verwertbare
Restarbeitsfähigkeit vorliege, kann ebenfalls auf die treffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. So ist eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3
mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, was
auch aus den im C.___-Gutachten aufgeführten Schonkriterien ersichtlich ist.
Abschliessend ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach seine spezifischen Fragen für die
polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht berücksichtigt worden seien,
obwohl der medizinische Zustand der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 84) eine Frist von 10 Tagen gesetzt hat, Zusatzfragen
für die Gutachterstelle einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer
unbenutzt verstreichen. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Nr. 87) meldete
sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin und verlangte
eine Fristerstreckung um 20 Tage für die Einreichung von Zusatzfragen. Dieses
Gesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (IV-Nr. 88)
mit Verweis auf die verpasste Frist sinngemäss ab. Erst mit Schreiben vom 25.
August 2014 reichte der Beschwerdeführer Zusatzfragen an die Gutachter ein,
welche von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht berücksichtigt wurden, was
aufgrund der bei weitem verpassten Frist grundsätzlich nicht zu beanstanden
ist. Zudem gehört es zur Aufgabe der Vorinstanz, von Versicherten verlangte
Zusatzfragen im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als
auch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen, und gegebenenfalls von der
Weiterleitung der verlangten Zusatzfragen abzusehen, weil sie zum Vornherein
ungeeignet erscheinen, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil die
Vorinstanz ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon
ausgeht, dass die verlangten Rückfragen am massgeblichen Beweisergebnis nichts
mehr zu ändern vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2013 vom 18.
Juli 2014, E. 5.2.2, m.w.H.). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Weiter sind
die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen – insofern diese für das
vorliegende Verfahren überhaupt relevant waren – grossenteils in dem von der
Beschwerdegegnerin den Gutachtern vorgelegten Fragekatalog enthalten (vgl.
IV-Nr. 86), weshalb die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund auf die
Weiterleitung der Gutachtensfragen verzichten durfte.
8.2
Damit ist zusammenfassend
gestützt auf das C.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seit dem 21. Dezember 2011 in seiner Tätigkeit als Bauarbeiter erheblich
eingeschränkt war, womit er, wie in der angefochtenen Verfügung vom 9. November
2015.
festgehalten, nach Ablauf von 6 Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) – somit per 1. Januar 2014 – Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Per 1. Januar 2014 ist
sodann gemäss Gutachten von einer Verbesserung und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit auszugehen, weshalb es korrekt ist, dass die
Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April
2014.
auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt hat. Im Übrigen ist die Berechnung
des Invaliditätsgrades von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben
und auch nicht zu beanstanden. Somit sind die angefochtenen Verfügungen vom 9.
November 2015 und 21. März 2016 rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden
abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5.
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 3.
Februar und 20. Juni 2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘171.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt
aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des
Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160
Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘002.30
festzusetzen (10 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Differenz zu den eingereichten
Kostennoten resultiert einerseits daraus, dass in mehreren Positionen Kanzleiaufwand
aufgeführt, der im Stundenansatz enthalten ist (Empfang und Kenntnisnahme der
nicht komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts, Einreichung des UP-Zeugnisses
und der Unterlagen am 12. Januar 2016, Einreichung der Kostennoten am 3.
Februar und 20. Juni 2016) und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits
erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Schwierigkeit
der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Zudem war
die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016 identisch mit der
Verfügung vom 9. November 2015, womit zur Einreichung der Beschwerde vom 3. Mai
2016.
keine neue Auseinandersetzung mit der Sache notwendig war. Angemessen
erscheinen damit pauschal 10 Stunden Aufwandersatz, was beim anwendbaren
Stundenansatz von CHF 180.00 einen Betrag von CHF 1‘800.00 ergibt. Hinzu
kommen antragsgemäss ein Auslagenersatz von 3 % (CHF 1‘800.00 : 100 x 3 = CHF
54.
) sowie 8 % MwSt. (CHF 148.30).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, wird auf CHF
2‘002.30 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch