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Entscheid

VSBES.2015.318

Ergänzungsleistungen IV

21. Dezember 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der

Invalidenversicherung. Im Rahmen einer periodischen Anspruchsprüfung holte die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a.

Angaben auf dem Formular «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-

oder IV-Rente» ein, welches die Beschwerdeführerin am 12. August 2015 unterzeichnete

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 28). Daraus geht hervor, dass es per 1. Dezember

2014 zur Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens von CHF 230‘969.00 kam

(AK-Nr. 28 S. 3).

2. Nach Einholung weiterer

Unterlagen (AK-Nr. 26, 27) setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

September 2015 (AK-Nr. 21) den Ergänzungsleistungs-Anspruch der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2014 neu fest (vgl. AK-Nr. 22 f.).

Die Ergänzungsleistung belief sich laut der Neuberechnung auf CHF 754.00

für Dezember 2014 und auf CHF 842.00 pro Monat ab Januar 2015. Gegenüber

den erfolgten Auszahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30.

September 2015 ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 8‘053.00

(AK-Nr. 24 f.).

3. Die Beschwerdeführerin liess

am 15. Oktober 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2015

erheben. Sie beantragte, in die EL-Be-rechnung sei ein Vermögen aus

Sparguthaben/Wertschriften von CHF 186‘978.00 (anstatt CHF 203‘997.00)

einzusetzen (AK-Nr. 17). Mit der Einsprache wurden weitere Unterlagen eingereicht

(AK-Nr. 18).

4. Mit Einspracheentscheid vom

9. November 2015 (AK-Nr. 15; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache teilweise gut. Das unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften»

zu berücksichtigende Vermögen wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu auf

CHF 192‘756.00 festgesetzt. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2015 erhöhte

sich damit auf CHF 904.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung

von CHF 796.00). Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

5. Am 10. Dezember 2015 lässt

die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November

2015 erheben (A.S. 9 f.). Sie stellt wiederum den Antrag, das anrechenbare

Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften sei auf CHF 186‘978.00 zu

reduzieren und die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2014 sei auf CHF 936.00

pro Monat zu erhöhen.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine

weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 17).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig

ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2014. Zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 9. November 2015 zu Recht ein Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften

von CHF 192‘756.00 angerechnet hat (was zu einer monatlichen Ergänzungsleistung

ab 1. Januar 2015 von CHF 904.00 führte) oder ob dieser Wert, wie es

die Beschwerdeführerin verlangt, auf CHF 186‘978.00 festzusetzen ist (was

eine monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2014 von CHF 936.00 ergebe). Die

übrigen Elemente der Anspruchsberechnung sind unbestritten (vgl. Beschwerdeschrift

vom 10. Dezember 2015, S. 2).

1.3

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei wiederkehrenden

Leistungen gilt als Streitwert der Kapitalwert. Dieser entspricht bei

ungewisser oder unbeschränkter Dauer dem zwanzigfachen Wert der einjährigen

Leistung (Art. 92 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], i.V.m. § 58

Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS

124.

] und § 1 Abs. 3 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

[VVV, SR 125.922]). Die Differenz zwischen der zugesprochenen Leistung von CHF

904.00

pro Monat und der beantragten Leistung von CHF 936.00 pro Monat beträgt CHF

32.00

pro Monat oder CHF 384.00 pro Jahr. Hochgerechnet auf 20 Jahre

ergibt sich ein Streitwert von CHF 7‘680.00. Auch wenn berücksichtigt

wird, dass für Dezember 2014 ein höherer Betrag (Rückforderung von CHF 844.00,

vgl. AK-Nr. 21) umstritten ist, wird die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00

deutlich unterschritten. Die Angelegenheit fällt somit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, ob der

Streitwert bei den Ergänzungsleistungen, die als Jahresleistung konzipiert sind

(vgl. BGE 128 V 39), allenfalls auf andere Weise zu bestimmen wäre.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Als anrechenbare Einnahmen angerechnet

wird bei Personen, die eine IV-Rente beziehen, u.a. ein Fünfzehntel des

Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60‘000.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar

des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleistung

zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die Ergänzungsleistung

wird bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des

Monats neu festgesetzt, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt

die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin,

der in die EL-Berechnung einzubeziehen ist, wurde per 1. Dezember 2014 ein

Freizügigkeitskapital von CHF 230‘969.77 ausbezahlt (vgl. Bankauszug,

AK-Nr. 27). Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Sie

erlangte die entsprechende Kenntnis erst im Rahmen der periodischen

Überprüfung, die mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (AK-Nr. 41) eingeleitet

wurde. Es liegt somit eine Verletzung der Meldepflicht vor mit der Folge, dass

die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Dezember 2014 anzupassen

ist. Dies ist denn auch unbestritten.

4.

Da sich das Vermögen per 1.

Dezember 2014 erheblich verändert hat und die entsprechende Meldepflicht

verletzt wurde, ist die jährliche Ergänzungsleistung ab diesem Datum neu

festzusetzen. Der Anspruchsberechnung für den Monat Dezember 2014 ist das neue,

veränderte Vermögen zugrunde zu legen. Dieses belief sich auf CHF 230‘969.00.

Der Vermögensverzehr entspricht einem Fünfzehntel dieses, um CHF 60‘000.00

verminderten, Betrags (vgl. E. II. 2.2 hiervor) und beläuft sich somit auf CHF

11‘397.00 (230‘669 – 60‘000 = 170‘669 : 15). Mit den übrigen, unbestritten gebliebenen

Faktoren gemäss dem Berechnungsblatt vom 26. September 2015 (AK-Nr. 23)

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 7‘768.00, der zu einem

EL-Anspruch in der Höhe des Minimalbetrags (vgl. Art. 26 ELV) von CHF

9‘048.00 pro Jahr respektive CHF 754.00 pro Monat führt. Die Beschwerde ist in

Bezug auf Dezember 2014 unbegründet.

5.

5.1

Der Berechnung ab 1. Januar

2015.

ist das an diesem Datum bestehende Vermögen zugrunde zu legen (vgl.

E. II. 2.2 hiervor). Im Einspracheverfahren akzeptierte die

Beschwerdegegnerin, ausgehend vom ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von CHF

230‘969.00, Ausgaben von CHF 23‘000.00 für einen Autokauf (vgl. AK-Nr. 18

S. 9) und CHF 15‘213.00 für die im März 2015 erhobene und bezahlte (AK-Nr.

18.

S. 10 - 12), auf dem Freizügigkeitsguthaben angefallene

Sondersteuer, so dass sich das Vermögen auf CHF 192‘756.00 belief. Diese

Beträge waren in der Einsprache vom 15. Oktober 2015 (AK-Nr. 17) geltend

gemacht worden und werden in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015 (A.S.

9) bestätigt. Dieser Punkt ist demnach nicht streitig, so dass sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen. Mit dem eingesetzten Vermögen von CHF 192‘756.00

ergibt sich ein Vermögensverzehr von CHF 8‘850.00 (CHF 192‘756.00

minus CHF 60‘000.00 = CHF 132‘756.00 : 15).

5.2

Abgelehnt hat es die

Beschwerdegegnerin, auf den Kontostand per 21. August 2015 von

CHF 186‘978.00 (vgl. AK-Nr. 18 S. 8) abzustellen, wie es die

Beschwerdeführerin in der Einsprache (AK-Nr. 17) ebenfalls verlangt hatte und

wie es auch im Beschwerdeverfahren wieder beantragt wird. Die in diesem Zusammenhang

geltend gemachten Schulden, deren Rückzahlung zur weiteren Reduktion des

Guthabens geführt habe, sind, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält,

nicht belegt. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Wie

dargelegt, ist nach der durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Konzeption vom

Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres (hier: 1. Januar 2015)

auszugehen und auf dieser Basis ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel zu

berücksichtigen. Der Kontostand per 21. August 2015 von CHF 186‘978.00

entspricht verglichen mit der von der Beschwerdeführerin für den 1. Januar

2015.

berücksichtigten Summe von CHF 192‘756.00 einer Reduktion um

CHF 5‘778.00, also weniger als der vom Gesetz vorgesehene Vermögensverzehr

von CHF 8‘850.00. Eine während des Jahres eingetretene erhebliche Veränderung

des Vermögens, die zu einer unterjährigen Anpassung führen müsste (vgl. E. II.

2.2

hiervor), liegt bereits aus diesem Grund nicht vor. Die mit dem Einspracheentscheid

vom 9. November 2015 und der – einen integrierenden Bestandteil des

Einspracheentscheid bildenden – Verfügung vom 14. November 2015 (A.S. 4

ff.) respektive dem entsprechenden Berechnungsblatt (A.S. 7 f.) vorgenommene Berechnung

mit einem Vermögensverzehr von CHF 8‘850.00 (vgl. E. II 5.1 hiervor) lässt

sich daher nicht beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sowie mangels einer anwaltlichen Vertretung besteht kein Anspruch

auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser