VSBES.2015.320
Invalidenrente
13. Oktober 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
– wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente (Verfügung vom 4. November 2015)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1963, damals wohnhaft in [...] GR, meldete sich am
28. Juli 1993 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4.9, S. 8 ff.).
1.2 Am 9. März 1995 teilte ihr die
IV-Stelle des Kantons Graubünden (GR) mit, sie habe Anspruch auf berufliche
Massnahmen in Form einer Ausbildung zur Taxifahrerin Kategorie D1 (IV-Nr. 4.5,
S. 21 ff.).
1.3 Mit undatierter Verfügung wies dann
die IV-Stelle GR das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend
berufliche Massnahmen/Rente ab. Zur Begründung führte sie an, dass bei der
Beschwerdeführerin kurz nach Aufnahme der Ausbildung ein Augenleiden
aufgetreten sei, worauf sie die Ausbildung habe abbrechen müssen. Die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen wie auch einer Rente seien nicht erfüllt (IV-Nr. 4.5,
S. 24 f.).
2.
2.1 In der Zeit von November 1993
bis März 1998 trafen bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden,
IV-Sekretariat, bzw. bei der IV-Stelle GR verschiedene Arztberichte ein;
darunter befanden sich insbesondere eine durch die IV-Stelle GR veranlasste
Berichterstattung von Dr. med. B.___, physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, [...], vom 17. November 1995,
ein ausführlicher Bericht von Dr. med. Malanowski vom 1. November 1997 sowie
eine Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 8. Juni 1998 (IV-Nr. 4.6, S. 5
ff.).
2.2 Am 14. August 1998 meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle GR erneut zum Bezug von IV-Leistungen
an (IV-Nr. 4.9).
2.3 Mit Verfügung vom 16. Oktober
1998 sprach die IV-Stelle GR der Beschwerdeführerin ab 1. August 1998 eine
ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 4.5, S. 12 ff.).
3.
3.1 Am 27. Juli 2001 leitete die
IV-Stelle GR eine Rentenrevision in die Wege (IV-Nr. 4.8).
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], erstattete am 20. August 2001 den durch
die IV-Stelle GR angeforderten Bericht (IV-Nr. 4.6, S. 1 ff.).
3.3 Am 28. November 2001 informierte
die IV-Stelle GR die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin Anspruch auf eine
IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads habe (IV-Nr. 4.5, S. 10).
4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004
teilte die IV-Stelle GR der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. August 2004
bis auf weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-Nr. 4.5, S.
7).
5.
5.1 Eine erneute Revision durch die
neu zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (AG) erfolgte am 4. Januar 2005
(IV-Nr. 1.5).
5.2. Den im Zusammenhang der
Rentenrevision durch die IV-Stelle AG angeforderten Bericht erstattete Dr. C.___
am 5. März 2005 (IV-Nr. 1.4).
5.3 Am 11. März 2005 teilte die
IV-Stelle AG der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die
bisherige Rente (Invaliditätsgrad 100 %) habe (IV-Nr. 1.3).
5.4 Am 15. Juni 2005 überwies die
IV-Stelle AG die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr.
1.1).
6.
6.1 Die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, überwies der Beschwerdegegnerin am 9. Mai
2011 die Rentenakten mit der Bitte, ab 1. Juli 2011 die Auszahlung der Rente zu
übernehmen (IV-Nr. 11, S. 3).
6.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2011
setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2011
zustehende Invalidenrente (IV-Grad 100 %) fest (IV-Nr. 11).
7.
7.1 Am 27. März 2012 leitete die
Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege,
in der sie die Beschwerdeführerin aufforderte, Angaben über ihren aktuellen
Gesundheitszustand und die Einkommensverhältnisse zu machen (IV-Nr. 15).
7.2 Dr. med. C.___ verfasste am 24.
Mai 2012 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 17, S.
5 ff.).
7.3 Am 28. August 2012 fand ein
Revisionsgespräch statt, an dem auch med. prakt. D.___, RAD-Ärztin, teilnahm
(IV-Nr. 19).
7.4 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 24. September 2012 mit, dass diese weiterhin Anspruch
auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad 100 %) habe (IV-Nr. 21).
8.
8.1 Bei der Beschwerdegegnerin ging
am 17. Juni 2014 eine anonyme Meldung ein, dass die Beschwerdeführerin als
Rentenbezügerin bei einer Security-Firma als Hundeführerin arbeite und bis zu
CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene (IV-Nr. 25).
8.2 Daraufhin bzw. am 26. Juni 2014
initiierte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision (IV-Nr. 26).
8.3 Dr. med. C.___ erstellte am 16.
Juli 2014 den durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Verlaufsbericht (IV-Nr.
27, S. 3 ff.).
8.4 Die Beschwerdegegnerin führte am
18. September 2014 ein weiteres Revisionsgespräch durch, bei dem auch Dr. med. E.___
anwesend war (IV-Nr. 30).
8.5 Am 26. September 2014 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der
Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig
erachte. Sie schlage für die Psychiatrie Dr. med. F.___, [...], und für
die Rheumatologie Dr. med. G.___, [...], vor, wogegen die
Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen Einwände vorbringen könne (IV-Nr. 31).
8.6 Dres. med. F.___ G.___ reichten
am 26. Januar 2015 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches bzw. ein
interdisziplinäres Gutachten ein (IV-Nr. 35.1, 36.1); dazu nahm Dr. med. C.___
am 2. Februar 2015 Stellung (IV-Nr. 39). Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ äusserte
sich am 8. April 2015 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 41, S. 2 f.).
8.7 Mittels Vorbescheid vom 28.
April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,
die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
aufzuheben und den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen (IV-Nr. 42).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 Einwände (IV-Nr. 51),
zu denen der RAD-Arzt Dr. H.___ am 8. Juli 2015 Stellung nahm (IV-Nr. 54,
S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. November 2015 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und nahm
gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 Stellung
(IV-Nr. 55).
9. Gegen die Verfügung vom 4.
November 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 4. November 2015 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung
per Ende Dezember 2015 und weiterhin auszurichten, zzgl. einem Verzugszins zu
5 % ab wann rechtens.
c) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von beruflich-konkreten Abklärungen (inkl.
beruflicher lntegrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
d) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der
internistischen, opthalmologischen, rheumatologischen, orthopädischen,
neurologischen, neurootologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen in
Auftrag zu geben.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
wegen kurzfristigem Aktenerhalt (2. Dezember 2015) eine Frist von 10 Tagen zur
Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Im Rahmen der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2016 reicht der Vertreter der
Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Dezember 2015 (samt
Honorarrechnung), den Bericht von Dr. med. J.___, [...], vom 30. September
2015 sowie einen MRI-Befundbericht BWS vom 3. Januar 2016 ein. Beantragt werde
u.a., die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die Kosten für das
Privatgutachten von CHF 5‘700.00 zu ersetzen (A.S. 25 ff;
Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 5.1, 6, 7). Weitere Arztberichte und Beweisanträge
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 ein (A.S.
33 ff.).
11. Am 18. Januar 2016 beantragt die
Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sei abzuweisen (A.S. 32).
12. Die Beschwerdeführerin reicht am
22. Januar 2016 verschiedene Beweisanträge und Urkunden ein (A.S. 33 ff.).
13. Am 5. Februar 2016 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort verzichtet. Ergänzend weist die Beschwerdegegnerin darauf
hin, dass das unter Punkt 4 in der Beschwerdeschrift gerügte Vorgehen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (A.S. 39).
14. Die Beschwerdeführerin beantragt
am 9. Februar 2016, den beiliegenden Bericht des Zentrums Neurologie am
Kantonsspital [...] vom 2. Februar 2016 als Urkunde 14 zu den Akten zu nehmen
und zum Beweis zuzulassen (A.S. 40).
15. Mit richterlicher Verfügung vom
10. Februar 2016 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 4. November 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 42).
16. Am 11. Februar 2016 reicht die
Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten (A.S. 46 f.).
17. Die Beschwerdegegnerin nimmt am
4. April 2016 zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016
Stellung. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, werde festgehalten.
Eventualiter sei, G.___ zur klinischen Relevanz der Wirbelsäulendegeneration zu
befragen oder durch vom Gericht angeordnete rheumatologische und neurologische
Begutachtungen erneut zu überprüfen (A.S. 54 ff.).
18. Einen weiteren Arztbericht gibt
die Beschwerdeführerin am 19. April 2016 zu den Akten (A.S. 60); auf eine
Äusserung dazu verzichtet die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2016 (A.S. 64).
19. Am 19. Mai 2016 reicht die
Beschwerdeführerin erneut einen Arztbericht ein. Ferner beantragt sie, ihr sei Frist
zu setzen, die im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 29. April 2016
stehenden Unterlagen einzureichen (A.S. 66 f.). Diesen Antrag weist die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 2. Juni 2016
ab. Zudem weist sie die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar
2016 in Ziffer 5 und 6 gestellten Beweisanträge (Herausgabe von Daten durch die
Beschwerdegegnerin) ab (A.S. 68).
20. Weitere Arztberichte reicht die
Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 ein. Ferner gibt ihr Vertreter seine
Kostennote zu den Akten (A.S. 70 ff.).
21. Am 4. Juli 2016 reicht die
Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (A.S. 77).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E.
1.
S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 4. November 2015 – abstellt (BGE 121
V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines
allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2015 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. Schliesslich sind nach Erlass der
angefochtenen Verfügung (4. November 2015) erstellte Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie
geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132
V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin seit 1. August 1998
ausgerichtete ganze Invalidenrente am 4. November 2015 zu Recht aufgehoben und zudem
den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1
S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt vorab
eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Beschwerdegegnerin
dem Vorbescheid vom 28. April 2015 keine Indikatorenprüfung mittels
strukturiertem Beweisverfahren zugrunde gelegt habe. Sie habe dann eine vermeintliche
Indikatorenprüfung durch den RAD und den Juristen vornehmen lassen, diese
jedoch vor Verfügungserlass der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis- und
Stellungnahme unterbreitet. Da die Stellungnahmen des RAD-Arztes und des
Juristen zur bisher der Beschwerdeführerin nicht kommunizierten, neuen
Indikatorenprüfung entscheidwesentlich gewesen sei, sei der verfassungsmässige
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ihr
Akteneinsichtsrecht in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden, was eine
Rückweisung des Falls an die Beschwerdegegnerin rechtfertige (A.S. 10 ff.).
2.2.2
Dazu hält die Beschwerdegegnerin
am 5. Februar 2016 fest, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs käme höchstens
dann in Betracht, wenn die IV neue Sachverhaltsfeststellungen und/oder
Änderungen am Entscheid vornehme, so dass der Entscheid sozusagen «auf den Kopf
gestellt» würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September
2014.
E. 2.2). Im vorliegenden Fall sei jedoch nur ein (der Beschwerdeführerin
bekanntes) medizinisches Gutachten im Lichte von BGE 141 V 281 gewürdigt
und festgestellt worden, dass dieses weiterhin beweiskräftig sei. Damit würden
weder neue Tatsachen eingebracht noch eine Änderung des Entscheids vorgenommen
(A.S. 39).
2.3
Die vorstehenden Ausführungen
der Beschwerdegegnerin sind zutreffend; ihnen ist nichts beizufügen. Insoweit
die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.___ in
Zweifel zieht, hat dies das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu
beurteilen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich keine
Rede sein. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
3.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
3.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41
IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1
mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung
genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere
Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine
voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen
genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine
wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise
Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;
ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb
S. 313).
3.5
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung
nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil des
Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos
unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft
(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I
401/98 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E.
2.
) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,
wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht
festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit
dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469,
125.
V 368 E. 2 S. 369).
Das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders
verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
– denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10,8C_1012/2008; Urteile des
Bundesgerichts 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3,9C_760/2010 vom 17.
November 2010 E. 2 [in Plädoyer 2011/1, 65] und 9C_575/2007 vom 18. Oktober
2007.
mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient
der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8
E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil
9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2,9C_144/2011
vom 10. Mai 2011 E.2.2 und 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 mit
Hinweis).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S.
195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E.
4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a;
RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.4
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.
227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b bb). Eine von anderen mit der
versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung
letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls
Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f.
E. 7.2.2).
4.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre
Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands
und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die
Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den
behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.
November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die
Verfügung vom 16. Oktober 1998 sei zweifellos unrichtig gewesen. Die damalige
Sach- und Rechtslage sei zweifellos als unrichtig einzustufen. Die IV-Stelle
sei beim Erlass dieser Verfügung ihrer Abklärungspflicht nicht in genügender
Weise nachgekommen. Der Entscheid könne aufgrund der Aktenlage nicht
nachvollzogen werden. Der Rentenanspruch hätte angesichts der
versicherungsmedizinischen Feststellungen bereits damals abgewiesen werden
müssen (IV-Nr. 55).
5.2
Die Beschwerdeführerin hält dazu
im Wesentlichen fest, es könne keine Rede davon sein, dass die Einschätzungen
von Dr. med. C.___ und damit der Rentenentscheid offensichtlich unrichtig
gewesen sei (A.S. 16).
6.
6.1
Die Rentenverfügung vom 16.
Oktober 1998 beruhte nach Lage der Akten auf folgenden medizinischen
Grundlagen:
6.1.1
Dr. med. B.___ stellte in seinem
Bericht vom 17. November 1995 an die IV-Stelle Graubünden folgende Diagnosen
(IV-Nr. 4.6, S. 28 ff.):
-
mechanisches Schmerzsyndrom
des Rückens bei struktureller Fehlform der Wirbelsäule (S-förmige
Seitenkrümmung, thoraco-lumbale Kyphose, Torsion) und bei diskretem lumbalem,
thoracalem und noch diskreterem cervicalem, vertebralem Syndrom
-
beginnende degenerative
Alterationen der Lendenwirbelsäule (Befund von fraglicher klinischer Relevanz)
und Status nach durchgemachter juveniler Osteochondrose Scheuermann I im
mittleren Abschnitt der Brustwirbelsäule (allenfalls kein Befund der vermehrten
Rückenschmerzen oder Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule belegt)
-
Beckenschiefstand ohne
klinische Relevanz
-
gelegentliche
Belastungsschmerzen in den Hüftgelenken bds. bei Coxa valga bds.
-
Hyperlaxizität der Gelenke
der oberen und unteren Extremitäten
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führte der
Arzt u.a. aus, dass der Patientin jegliche, den Rücken nicht extrem belastende
Arbeit aus rheumatologischer Sicht zuzumuten sei. Es sei glaubhaft, dass sie
z.B. im Service an Stellen mit langer Arbeitszeit und grosser Arbeitsintensität
vermindert einsatzfähig sei. Andere Arbeiten, die weniger rückenbelastend
seien, also auch die Tätigkeit als Chauffeuse, Verwaltungsassistentin,
Kassierin, Verkäuferin in verschiedenen Branchen, aber auch in der Fabrik, z.B.
Polycontakt und ähnliches, seien voll zumutbar. Es könne also aufgrund der
jetzigen klinischen und radiologischen Feststellungen keine Arbeitsunfähigkeit
in Bezug auf solche Tätigkeiten belegt werden (IV-Nr. 4.6, S. 32).
6.1.2
Im ophthalmologischen Gutachten
vom 26. Juni 1996 kamen die Ärzte der Augenklinik am Universitätsspital [...]
zum Schluss, dass die Patientin wegen der Gesichtsfeldeinschränkung und den
leichten Störungen der Dunkeladaption die ophthalmologischen
Mindestanforderungen an Fahrzeuglenker der Kategorie B1, C und D1 nicht
erfülle. Für andere Arbeiten, die kein vollständiges Gesichtsfeld erforderten,
z.B. Büroarbeiten, Serviceangestellte, Verkäuferin u.ä., bestehe aus ophthalmologischer
Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 4.6, S. 24 ff.).
6.1.3
Dr. med. C.___ attestierte der
Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. Oktober 1997 an die IV-Stelle GR
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 1997 bis auf weiteres und
bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär (IV-Nr. 4.6, S. 14 f.). Im
Bericht vom 1. November 1997 diagnostizierte er bei der Beschwerdeführerin eine
langjährige depressive Erkrankung schwersten Ausmasses, eine
Grenzwertdebilität, eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung mit
rezidivierenden phobischen Attacken sowie ein chronisches psychogenes
Schmerzsyndrom. Nach Anamnese, angegebenen Beschwerden, Status und
testpsychologischen Untersuchungen vom 8. September 1997 kam Dr. C.___ zu
folgendem Schluss: Die Explorandin leide neben diversen somatischen Beschwerden
vor allem unter einer Iangjährigen depressiven Erkrankung von invalidisierendem
Ausmass. Ihre neurotische Persönlichkeitsstörung, gepaart mit der grenzwertigen
Debilität, liessen eine schlechte Prognose erahnen. Selbst wenn die
antidepressive und neuroleptische Behandlung greifbare Erfolge zeigen werde,
sei davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten bis Jahren nicht wieder
arbeitsfähig sein werde. Aus diesem Grunde sei eine Berentung zu befürworten.
Eine Umschulung sei aufgrund der geringen Intelligenz nicht zu bejahen (IV-Nr.
4.
, S. 20).
6.1.4
Dem Bericht von Dr. med. K.___,
orthopädische Chirurgie FMH, [...], vom 3. November 1997 an Dr. med. C.___,
lässt sich Folgendes entnehmen: Dass die schwer leidende Patientin der
intensiven Behandlung bedürfe, stehe ausser Zweifel. Dabei lägen zwei
Problemkreise vor, nämlich das Fibromyalgiesyndrom, das meist multifaktorielle
Ursachen habe, wobei die psychischen Aspekte schwer wiegen würden, sowie vor
allem den somatischen Aspekt der Haltungsstörung, verursacht durch den Morbus
Scheuermann, die beginnenden degenerativen Veränderungen und die sekundäre
Haltungsschwäche. Die diesbezügliche Behandlung bestehe hauptsächlich aus
Physiotherapie (Haltungsgymnastik, Massage) sowie aus physikalischen Massnahmen
(Wärmeapplikationen, ev. Wassertherapie) (IV-Nr. 4.6, S. 21 ff.).
6.1.5
Im Bericht für die Beurteilung
des Anspruchs auf eine Rente vom 19. März 1998 an die IV-Stelle GR bezifferte
Dr. med. K.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit als Sekretariatsangestellte mit 50 %, und zwar vom 1. März
bis voraussichtlich Juli 1998. Er wies darauf hin, dass sich seine Angaben
bezüglich Behandlung und Arbeitsfähigkeit auf den
rheumatologischen-orthopädischen Bereich beschränkten. Das Hauptproblem sei die
psychiatrische Problematik, die bei Dr. C.___ zu erfragen sei (IV-Nr. 4.6,
S. 7 ff.).
6.1.6
Die IV-Stellenärztin hielt am 8.
Juni 1998 – nach einer Rückfrage bei Dr. med. C.___ vom 3. Juni 1998 – fest,
dass die von Dr. med. K.___ angeführte Empfehlung einer leichten Tätigkeit als
Sekretärin zu 50 % der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
keineswegs zuzumuten sei. Gründe seien die verminderte Intelligenz sowie das
immer noch vorhandene schwere psychische Krankheitsbild mit Depressionen von
schwerem Ausmass, was ihr zum jetzigen Zeitpunkt verunmögliche, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen; daran werde sich aus psychiatrischer Sicht auch
in absehbarer Zeit nichts ändern (IV-Nr. 4.6, S. 5 f.).
6.2
Am 16. Oktober 1998 sprach dann
die IV-Stelle GR – wie bereits angeführt – der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente
zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine
langdauernde Krankheit vorliege. Aufgrund der Akten werde die Aufnahme einer
Tätigkeit aus krankheitsbedingten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht
möglich erachtet, was auch in absehbarer Zeit nicht ändern werde. Aus
ärztlicher Sicht werde ihr ab 20. August 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (IV-Nr. 4.5, S. 12 ff.).
6.3
6.3.1
Von Anbeginn an stand fest, dass
die Beschwerdeführerin unter einer Schmerzerkrankung leidet. Für die IV-Stelle
GR stellte sich damals die Frage, ob ihr trotzdem eine Erwerbstätigkeit
zuzumuten sei. Um dies zu klären, holte sie zwar kein Gutachten, jedoch
Berichte des Rheumatologen, des Orthopäden sowie des Psychiaters ein. Aus
diesen Berichten ging hervor, dass aus somatischer Sicht zwar eine
Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % bzw. in der
bisherigen Tätigkeit als Sekretariatsangestellte zu 50 % gegeben,
allerdings aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen sei. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nach Einschätzung des Psychiaters
derzeit wie auch in Zukunft nicht zuzumuten. Die RAD-Ärztin stützte und
unterschrieb diese Einschätzung am 8. Juni 1998, was denn auch zur besagten
Leistungsverfügung vom 16. Oktober 1998 führte.
6.3.2
Bei dieser Sachlage kann –
entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – nicht von einem groben Verstoss
gegen den Untersuchungsgrundsatz gesprochen werden. Die IV-Stelle GR hat den
medizinischen Sachverhalt immerhin durch das Einholen von Berichten bei
Fachärzten klären lassen. Wenn auch diese Berichte nach den heute üblichen
Anforderungen keine abschliessende Basis für die Zusprache einer Rente zu
bilden vermöchten, kann daraus allein noch keine zweifellose Unrichtigkeit der
damaligen Rentenverfügung abgeleitet werden. Ansonsten drohte die
Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse zum
Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich nicht mit
dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen
vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 2 m.H.a.
SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,9C_418/2010 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_38/2013 vom
2.
September 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Der geltend gemachte
Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen,
nämlich in der unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen der
Schmerzerkrankung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit: Während damals
zumindest der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin als vollständig
arbeitsunfähig erachtete, von deren Einschätzung sich auch die RAD-Ärztin
mittels Rückfrage überzeugen liess, bezeichnet Dr. med. F.___ am 26. Januar
2015.
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt als
vermindert (IV-Nr. 35.1, S. 30 ff.). Auch Dr. med. G.___ stellt sich in
seinem Gutachten vom 26. Januar 2015 auf den Standpunkt, dass für eine
angepasste Verweistätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (IV-Nr. 36.1, S. 16). Was die
zuletzt massgebende Arbeitsfähigkeitsschätzung im Bericht von Dr. med. C.___
vom 1. November 1997 betrifft, ist festzuhalten, dass bei gemischten
Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art, die sich aufgrund ihrer
Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten
Einflüssen nur schwer erfassen lassen, die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit
stark ermessensgeprägt ist. Eine solche Einschätzung kann nach der
Rechtsprechung nur dann als qualifiziert – eben zweifellos – unrichtig
bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen entweder überhaupt
nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.2 m.H.a. Urteil
9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis), was sich hier nicht
sagen lässt. Die IV-Stelle GR konnte sich überdies zum Verfügungszeitpunkt (16.
Oktober 1998) noch nicht auf die erst 2004 etablierte Rechtsprechung über die
invalidisierende Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler
Beschwerdebilder (BGE 130 V 352; 131 V 49; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132
V 65) beziehen, wobei eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis nicht als
Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden kann (SVR 2012 IV Nr. 18
S. 81,9C_418/2010 E. 4.1). Vor Begründung dieser Praxis herrschte
weitreichende Unsicherheit über die IV-rechtliche Massgeblichkeit von
funktionellen Ausfällen, die im Zusammenhang mit unklaren syndromalen Beschwerden
geltend gemacht werden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht von einer
zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Leistungsverfügung auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.2). Es war vor
dem Hintergrund der damaligen Verwaltungspraxis vertretbar, dass die IV-Stelle
GR in der Verfügung vom 16. Oktober 1998 der Einschätzung von Dr. med. C.___
gefolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt waren Rentenzusprachen, die sich im
Wesentlichen auf die Beurteilung eines behandelnden Spezialarztes stützten,
keine Seltenheit (vgl. Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere
hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.],
Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung, St. Gallen 2014, S. 115 ff.,
146.
f. und 157, mit Hinweis auf eine entsprechende Dossieranalyse).
6.3.3
Auch, wenn die Fragen der Arbeitsfähigkeit
und der Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit aus heutiger Sicht wohl
anders zu beantworten wären, war die Verfügung vom 16. Oktober 1998 nach
damaliger Sach- und Rechtslage vertretbar. Sie kann nachträglich nicht als
zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Ein Wiedererwägungsgrund liegt somit
nicht vor.
7.
Übereinstimmend und zu Recht
gehen die Parteien davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Rente im Jahre 1998 nicht erheblich
verbessert hat und damit kein Grund für eine Revision der Rente nach Art. 17
Abs. 1 ATSG besteht. So halten die Gutachter Dres. F.___ und G.___ am 26. Januar
2015.
im Rahmen der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest,
diese sei zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 36.1, S.
16).
8.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung durchzuführen.
9.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund
vorliegt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine
ganze IV-Rente.
10.
10.1
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote vom 2. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 26,05 Stunden geltend gemacht, was bei
einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt)
von CHF 7'167.95 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält
allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten
Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für
Fristerstreckungen (vgl. Brief vom 2. März 2016) gilt. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen
für im Verfahren nicht involvierte Personen wie z.B. Assista Rechtsschutz AG,
Sozialdienst etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt rund 11 Stunden. Der
verbleibende Zeitaufwand von (rund) 15 Stunden ist an der Grenze dessen zu
bezeichnen, was der Bedeutung und Schwierigkeit im vorliegenden Fall sowie in
vergleichbaren Fällen noch angemessen ist. Dieser Aufwand ist zum Stundenansatz
von CHF 240.00 zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 385.00 sind in Beachtung von § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) zu kürzen. Ferner
sind die an die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien
(rund 140 Stk.) nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 167.50 betragen.
Folglich ist die durch die
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 4'069.00 festzusetzen (15 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen und
MwSt).
10.3
Der Antrag der Beschwerdeführerin
in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2016, ihr seien die
Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. B.___ vom 22. Dezember 2015
entstandenen Kosten im Betrag von CHF 5'700.00 zu ersetzen, ist abzuweisen. Wie
dargelegt, beurteilt sich die Frage, ob die seinerzeitige Rentenzusprache
zweifellos unrichtig war, ausschliesslich aufgrund der damaligen Rechts- und
Aktenlage. Das Gutachten von Dr. med. B.___ war daher nicht geeignet, die
Beurteilung dieser Frage zu beeinflussen.
11.
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
4. November 2015 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'069.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger