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Entscheid

VSBES.2015.320

Invalidenrente

13. Oktober 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1963, damals wohnhaft in [...] GR, meldete sich am

28. Juli 1993 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4.9, S. 8 ff.).

1.2 Am 9. März 1995 teilte ihr die

IV-Stelle des Kantons Graubünden (GR) mit, sie habe Anspruch auf berufliche

Massnahmen in Form einer Ausbildung zur Taxifahrerin Kategorie D1 (IV-Nr. 4.5,

S. 21 ff.).

1.3 Mit undatierter Verfügung wies dann

die IV-Stelle GR das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend

berufliche Massnahmen/Rente ab. Zur Begründung führte sie an, dass bei der

Beschwerdeführerin kurz nach Aufnahme der Ausbildung ein Augenleiden

aufgetreten sei, worauf sie die Ausbildung habe abbrechen müssen. Die

Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen wie auch einer Rente seien nicht erfüllt (IV-Nr. 4.5,

S. 24 f.).

2.

2.1 In der Zeit von November 1993

bis März 1998 trafen bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden,

IV-Sekretariat, bzw. bei der IV-Stelle GR verschiedene Arztberichte ein;

darunter befanden sich insbesondere eine durch die IV-Stelle GR veranlasste

Berichterstattung von Dr. med. B.___, physikalische Medizin und

Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, [...], vom 17. November 1995,

ein ausführlicher Bericht von Dr. med. Malanowski vom 1. November 1997 sowie

eine Stellungnahme der IV-Stellenärztin vom 8. Juni 1998 (IV-Nr. 4.6, S. 5

ff.).

2.2 Am 14. August 1998 meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle GR erneut zum Bezug von IV-Leistungen

an (IV-Nr. 4.9).

2.3 Mit Verfügung vom 16. Oktober

1998 sprach die IV-Stelle GR der Beschwerdeführerin ab 1. August 1998 eine

ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 4.5, S. 12 ff.).

3.

3.1 Am 27. Juli 2001 leitete die

IV-Stelle GR eine Rentenrevision in die Wege (IV-Nr. 4.8).

3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], erstattete am 20. August 2001 den durch

die IV-Stelle GR angeforderten Bericht (IV-Nr. 4.6, S. 1 ff.).

3.3 Am 28. November 2001 informierte

die IV-Stelle GR die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin Anspruch auf eine

IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads habe (IV-Nr. 4.5, S. 10).

4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004

teilte die IV-Stelle GR der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. August 2004

bis auf weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-Nr. 4.5, S.

7).

5.

5.1 Eine erneute Revision durch die

neu zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau (AG) erfolgte am 4. Januar 2005

(IV-Nr. 1.5).

5.2. Den im Zusammenhang der

Rentenrevision durch die IV-Stelle AG angeforderten Bericht erstattete Dr. C.___

am 5. März 2005 (IV-Nr. 1.4).

5.3 Am 11. März 2005 teilte die

IV-Stelle AG der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die

bisherige Rente (Invaliditätsgrad 100 %) habe (IV-Nr. 1.3).

5.4 Am 15. Juni 2005 überwies die

IV-Stelle AG die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr.

1.1).

6.

6.1 Die Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, überwies der Beschwerdegegnerin am 9. Mai

2011 die Rentenakten mit der Bitte, ab 1. Juli 2011 die Auszahlung der Rente zu

übernehmen (IV-Nr. 11, S. 3).

6.2 Mit Verfügung vom 27. Mai 2011

setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2011

zustehende Invalidenrente (IV-Grad 100 %) fest (IV-Nr. 11).

7.

7.1 Am 27. März 2012 leitete die

Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege,

in der sie die Beschwerdeführerin aufforderte, Angaben über ihren aktuellen

Gesundheitszustand und die Einkommensverhältnisse zu machen (IV-Nr. 15).

7.2 Dr. med. C.___ verfasste am 24.

Mai 2012 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 17, S.

5 ff.).

7.3 Am 28. August 2012 fand ein

Revisionsgespräch statt, an dem auch med. prakt. D.___, RAD-Ärztin, teilnahm

(IV-Nr. 19).

7.4 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 24. September 2012 mit, dass diese weiterhin Anspruch

auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad 100 %) habe (IV-Nr. 21).

8.

8.1 Bei der Beschwerdegegnerin ging

am 17. Juni 2014 eine anonyme Meldung ein, dass die Beschwerdeführerin als

Rentenbezügerin bei einer Security-Firma als Hundeführerin arbeite und bis zu

CHF 2‘000.00 pro Monat verdiene (IV-Nr. 25).

8.2 Daraufhin bzw. am 26. Juni 2014

initiierte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rentenrevision (IV-Nr. 26).

8.3 Dr. med. C.___ erstellte am 16.

Juli 2014 den durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Verlaufsbericht (IV-Nr.

27, S. 3 ff.).

8.4 Die Beschwerdegegnerin führte am

18. September 2014 ein weiteres Revisionsgespräch durch, bei dem auch Dr. med. E.___

anwesend war (IV-Nr. 30).

8.5 Am 26. September 2014 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der

Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig

erachte. Sie schlage für die Psychiatrie Dr. med. F.___, [...], und für

die Rheumatologie Dr. med. G.___, [...], vor, wogegen die

Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen Einwände vorbringen könne (IV-Nr. 31).

8.6 Dres. med. F.___ G.___ reichten

am 26. Januar 2015 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches bzw. ein

interdisziplinäres Gutachten ein (IV-Nr. 35.1, 36.1); dazu nahm Dr. med. C.___

am 2. Februar 2015 Stellung (IV-Nr. 39). Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ äusserte

sich am 8. April 2015 zur medizinischen Situation (IV-Nr. 41, S. 2 f.).

8.7 Mittels Vorbescheid vom 28.

April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,

die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

aufzuheben und den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen (IV-Nr. 42).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 Einwände (IV-Nr. 51),

zu denen der RAD-Arzt Dr. H.___ am 8. Juli 2015 Stellung nahm (IV-Nr. 54,

S. 2 f.). Mit Verfügung vom 4. November 2015 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und nahm

gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 Stellung

(IV-Nr. 55).

9. Gegen die Verfügung vom 4.

November 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 4. November 2015 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung

per Ende Dezember 2015 und weiterhin auszurichten, zzgl. einem Verzugszins zu

5 % ab wann rechtens.

c) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von beruflich-konkreten Abklärungen (inkl.

beruflicher lntegrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

d) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der

internistischen, opthalmologischen, rheumatologischen, orthopädischen,

neurologischen, neurootologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen in

Auftrag zu geben.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

wegen kurzfristigem Aktenerhalt (2. Dezember 2015) eine Frist von 10 Tagen zur

Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Im Rahmen der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2016 reicht der Vertreter der

Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Dezember 2015 (samt

Honorarrechnung), den Bericht von Dr. med. J.___, [...], vom 30. September

2015 sowie einen MRI-Befundbericht BWS vom 3. Januar 2016 ein. Beantragt werde

u.a., die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die Kosten für das

Privatgutachten von CHF 5‘700.00 zu ersetzen (A.S. 25 ff;

Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 5.1, 6, 7). Weitere Arztberichte und Beweisanträge

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 ein (A.S.

33 ff.).

11. Am 18. Januar 2016 beantragt die

Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

sei abzuweisen (A.S. 32).

12. Die Beschwerdeführerin reicht am

22. Januar 2016 verschiedene Beweisanträge und Urkunden ein (A.S. 33 ff.).

13. Am 5. Februar 2016 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort verzichtet. Ergänzend weist die Beschwerdegegnerin darauf

hin, dass das unter Punkt 4 in der Beschwerdeschrift gerügte Vorgehen keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (A.S. 39).

14. Die Beschwerdeführerin beantragt

am 9. Februar 2016, den beiliegenden Bericht des Zentrums Neurologie am

Kantonsspital [...] vom 2. Februar 2016 als Urkunde 14 zu den Akten zu nehmen

und zum Beweis zuzulassen (A.S. 40).

15. Mit richterlicher Verfügung vom

10. Februar 2016 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 4. November 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 42).

16. Am 11. Februar 2016 reicht die

Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten (A.S. 46 f.).

17. Die Beschwerdegegnerin nimmt am

4. April 2016 zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016

Stellung. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, werde festgehalten.

Eventualiter sei, G.___ zur klinischen Relevanz der Wirbelsäulendegeneration zu

befragen oder durch vom Gericht angeordnete rheumatologische und neurologische

Begutachtungen erneut zu überprüfen (A.S. 54 ff.).

18. Einen weiteren Arztbericht gibt

die Beschwerdeführerin am 19. April 2016 zu den Akten (A.S. 60); auf eine

Äusserung dazu verzichtet die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2016 (A.S. 64).

19. Am 19. Mai 2016 reicht die

Beschwerdeführerin erneut einen Arztbericht ein. Ferner beantragt sie, ihr sei Frist

zu setzen, die im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 29. April 2016

stehenden Unterlagen einzureichen (A.S. 66 f.). Diesen Antrag weist die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 2. Juni 2016

ab. Zudem weist sie die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar

2016 in Ziffer 5 und 6 gestellten Beweisanträge (Herausgabe von Daten durch die

Beschwerdegegnerin) ab (A.S. 68).

20. Weitere Arztberichte reicht die

Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 ein. Ferner gibt ihr Vertreter seine

Kostennote zu den Akten (A.S. 70 ff.).

21. Am 4. Juli 2016 reicht die

Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (A.S. 77).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E.

1.

S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines

Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 4. November 2015 – abstellt (BGE 121

V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines

allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2015 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. Schliesslich sind nach Erlass der

angefochtenen Verfügung (4. November 2015) erstellte Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie

geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132

V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin seit 1. August 1998

ausgerichtete ganze Invalidenrente am 4. November 2015 zu Recht aufgehoben und zudem

den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1

S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt vorab

eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Beschwerdegegnerin

dem Vorbescheid vom 28. April 2015 keine Indikatorenprüfung mittels

strukturiertem Beweisverfahren zugrunde gelegt habe. Sie habe dann eine vermeintliche

Indikatorenprüfung durch den RAD und den Juristen vornehmen lassen, diese

jedoch vor Verfügungserlass der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis- und

Stellungnahme unterbreitet. Da die Stellungnahmen des RAD-Arztes und des

Juristen zur bisher der Beschwerdeführerin nicht kommunizierten, neuen

Indikatorenprüfung entscheidwesentlich gewesen sei, sei der verfassungsmässige

Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ihr

Akteneinsichtsrecht in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden, was eine

Rückweisung des Falls an die Beschwerdegegnerin rechtfertige (A.S. 10 ff.).

2.2.2

Dazu hält die Beschwerdegegnerin

am 5. Februar 2016 fest, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs käme höchstens

dann in Betracht, wenn die IV neue Sachverhaltsfeststellungen und/oder

Änderungen am Entscheid vornehme, so dass der Entscheid sozusagen «auf den Kopf

gestellt» würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September

2014.

E. 2.2). Im vorliegenden Fall sei jedoch nur ein (der Beschwerdeführerin

bekanntes) medizinisches Gutachten im Lichte von BGE 141 V 281 gewürdigt

und festgestellt worden, dass dieses weiterhin beweiskräftig sei. Damit würden

weder neue Tatsachen eingebracht noch eine Änderung des Entscheids vorgenommen

(A.S. 39).

2.3

Die vorstehenden Ausführungen

der Beschwerdegegnerin sind zutreffend; ihnen ist nichts beizufügen. Insoweit

die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.___ in

Zweifel zieht, hat dies das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu

beurteilen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich keine

Rede sein. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

3.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so

ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein

Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der

erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten

erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1)

massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage

zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis

zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar,

wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss

unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41

IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1

mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung

genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere

Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder

Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die

nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen

Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine

voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen

genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine

wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise

Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus;

ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision resp. zu einer Zusprache von Leistungen nach Neuanmeldung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb

S. 313).

3.5

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung

nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil des

Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos

unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft

(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I

401/98 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E.

2.

) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen

Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern,

wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die

zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht

festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit

dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469,

125.

V 368 E. 2 S. 369).

Das Erfordernis der zweifellosen

Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund

falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders

verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die

Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn

kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.

Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung

– denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10,8C_1012/2008; Urteile des

Bundesgerichts 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3,9C_760/2010 vom 17.

November 2010 E. 2 [in Plädoyer 2011/1, 65] und 9C_575/2007 vom 18. Oktober

2007.

mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient

der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8

E. 2c S. 17 mit Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.2; Urteil

9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine

unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

Urteile des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2,9C_144/2011

vom 10. Mai 2011 E.2.2 und 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2 mit

Hinweis).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S.

195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E.

4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass

der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a;

RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.4

Den im Verwaltungsverfahren eingeholten

Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S.

227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b bb). Eine von anderen mit der

versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung

letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls

Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f.

E. 7.2.2).

4.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre

Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands

und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten.

Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die

Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc

S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den

behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27.

November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die

Verfügung vom 16. Oktober 1998 sei zweifellos unrichtig gewesen. Die damalige

Sach- und Rechtslage sei zweifellos als unrichtig einzustufen. Die IV-Stelle

sei beim Erlass dieser Verfügung ihrer Abklärungspflicht nicht in genügender

Weise nachgekommen. Der Entscheid könne aufgrund der Aktenlage nicht

nachvollzogen werden. Der Rentenanspruch hätte angesichts der

versicherungsmedizinischen Feststellungen bereits damals abgewiesen werden

müssen (IV-Nr. 55).

5.2

Die Beschwerdeführerin hält dazu

im Wesentlichen fest, es könne keine Rede davon sein, dass die Einschätzungen

von Dr. med. C.___ und damit der Rentenentscheid offensichtlich unrichtig

gewesen sei (A.S. 16).

6.

6.1

Die Rentenverfügung vom 16.

Oktober 1998 beruhte nach Lage der Akten auf folgenden medizinischen

Grundlagen:

6.1.1

Dr. med. B.___ stellte in seinem

Bericht vom 17. November 1995 an die IV-Stelle Graubünden folgende Diagnosen

(IV-Nr. 4.6, S. 28 ff.):

-

mechanisches Schmerzsyndrom

des Rückens bei struktureller Fehlform der Wirbelsäule (S-förmige

Seitenkrümmung, thoraco-lumbale Kyphose, Torsion) und bei diskretem lumbalem,

thoracalem und noch diskreterem cervicalem, vertebralem Syndrom

-

beginnende degenerative

Alterationen der Lendenwirbelsäule (Befund von fraglicher klinischer Relevanz)

und Status nach durchgemachter juveniler Osteochondrose Scheuermann I im

mittleren Abschnitt der Brustwirbelsäule (allenfalls kein Befund der vermehrten

Rückenschmerzen oder Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule belegt)

-

Beckenschiefstand ohne

klinische Relevanz

-

gelegentliche

Belastungsschmerzen in den Hüftgelenken bds. bei Coxa valga bds.

-

Hyperlaxizität der Gelenke

der oberen und unteren Extremitäten

Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führte der

Arzt u.a. aus, dass der Patientin jegliche, den Rücken nicht extrem belastende

Arbeit aus rheumatologischer Sicht zuzumuten sei. Es sei glaubhaft, dass sie

z.B. im Service an Stellen mit langer Arbeitszeit und grosser Arbeitsintensität

vermindert einsatzfähig sei. Andere Arbeiten, die weniger rückenbelastend

seien, also auch die Tätigkeit als Chauffeuse, Verwaltungsassistentin,

Kassierin, Verkäuferin in verschiedenen Branchen, aber auch in der Fabrik, z.B.

Polycontakt und ähnliches, seien voll zumutbar. Es könne also aufgrund der

jetzigen klinischen und radiologischen Feststellungen keine Arbeitsunfähigkeit

in Bezug auf solche Tätigkeiten belegt werden (IV-Nr. 4.6, S. 32).

6.1.2

Im ophthalmologischen Gutachten

vom 26. Juni 1996 kamen die Ärzte der Augenklinik am Universitätsspital [...]

zum Schluss, dass die Patientin wegen der Gesichtsfeldeinschränkung und den

leichten Störungen der Dunkeladaption die ophthalmologischen

Mindestanforderungen an Fahrzeuglenker der Kategorie B1, C und D1 nicht

erfülle. Für andere Arbeiten, die kein vollständiges Gesichtsfeld erforderten,

z.B. Büroarbeiten, Serviceangestellte, Verkäuferin u.ä., bestehe aus ophthalmologischer

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 4.6, S. 24 ff.).

6.1.3

Dr. med. C.___ attestierte der

Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. Oktober 1997 an die IV-Stelle GR

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 1997 bis auf weiteres und

bezeichnete ihren Gesundheitszustand als stationär (IV-Nr. 4.6, S. 14 f.). Im

Bericht vom 1. November 1997 diagnostizierte er bei der Beschwerdeführerin eine

langjährige depressive Erkrankung schwersten Ausmasses, eine

Grenzwertdebilität, eine schwere neurotische Persönlichkeitsstörung mit

rezidivierenden phobischen Attacken sowie ein chronisches psychogenes

Schmerzsyndrom. Nach Anamnese, angegebenen Beschwerden, Status und

testpsychologischen Untersuchungen vom 8. September 1997 kam Dr. C.___ zu

folgendem Schluss: Die Explorandin leide neben diversen somatischen Beschwerden

vor allem unter einer Iangjährigen depressiven Erkrankung von invalidisierendem

Ausmass. Ihre neurotische Persönlichkeitsstörung, gepaart mit der grenzwertigen

Debilität, liessen eine schlechte Prognose erahnen. Selbst wenn die

antidepressive und neuroleptische Behandlung greifbare Erfolge zeigen werde,

sei davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten bis Jahren nicht wieder

arbeitsfähig sein werde. Aus diesem Grunde sei eine Berentung zu befürworten.

Eine Umschulung sei aufgrund der geringen Intelligenz nicht zu bejahen (IV-Nr.

4.

, S. 20).

6.1.4

Dem Bericht von Dr. med. K.___,

orthopädische Chirurgie FMH, [...], vom 3. November 1997 an Dr. med. C.___,

lässt sich Folgendes entnehmen: Dass die schwer leidende Patientin der

intensiven Behandlung bedürfe, stehe ausser Zweifel. Dabei lägen zwei

Problemkreise vor, nämlich das Fibromyalgiesyndrom, das meist multifaktorielle

Ursachen habe, wobei die psychischen Aspekte schwer wiegen würden, sowie vor

allem den somatischen Aspekt der Haltungsstörung, verursacht durch den Morbus

Scheuermann, die beginnenden degenerativen Veränderungen und die sekundäre

Haltungsschwäche. Die diesbezügliche Behandlung bestehe hauptsächlich aus

Physiotherapie (Haltungsgymnastik, Massage) sowie aus physikalischen Massnahmen

(Wärmeapplikationen, ev. Wassertherapie) (IV-Nr. 4.6, S. 21 ff.).

6.1.5

Im Bericht für die Beurteilung

des Anspruchs auf eine Rente vom 19. März 1998 an die IV-Stelle GR bezifferte

Dr. med. K.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen

Tätigkeit als Sekretariatsangestellte mit 50 %, und zwar vom 1. März

bis voraussichtlich Juli 1998. Er wies darauf hin, dass sich seine Angaben

bezüglich Behandlung und Arbeitsfähigkeit auf den

rheumatologischen-orthopädischen Bereich beschränkten. Das Hauptproblem sei die

psychiatrische Problematik, die bei Dr. C.___ zu erfragen sei (IV-Nr. 4.6,

S. 7 ff.).

6.1.6

Die IV-Stellenärztin hielt am 8.

Juni 1998 – nach einer Rückfrage bei Dr. med. C.___ vom 3. Juni 1998 – fest,

dass die von Dr. med. K.___ angeführte Empfehlung einer leichten Tätigkeit als

Sekretärin zu 50 % der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

keineswegs zuzumuten sei. Gründe seien die verminderte Intelligenz sowie das

immer noch vorhandene schwere psychische Krankheitsbild mit Depressionen von

schwerem Ausmass, was ihr zum jetzigen Zeitpunkt verunmögliche, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen; daran werde sich aus psychiatrischer Sicht auch

in absehbarer Zeit nichts ändern (IV-Nr. 4.6, S. 5 f.).

6.2

Am 16. Oktober 1998 sprach dann

die IV-Stelle GR – wie bereits angeführt – der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente

zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine

langdauernde Krankheit vorliege. Aufgrund der Akten werde die Aufnahme einer

Tätigkeit aus krankheitsbedingten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht

möglich erachtet, was auch in absehbarer Zeit nicht ändern werde. Aus

ärztlicher Sicht werde ihr ab 20. August 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (IV-Nr. 4.5, S. 12 ff.).

6.3

6.3.1

Von Anbeginn an stand fest, dass

die Beschwerdeführerin unter einer Schmerzerkrankung leidet. Für die IV-Stelle

GR stellte sich damals die Frage, ob ihr trotzdem eine Erwerbstätigkeit

zuzumuten sei. Um dies zu klären, holte sie zwar kein Gutachten, jedoch

Berichte des Rheumatologen, des Orthopäden sowie des Psychiaters ein. Aus

diesen Berichten ging hervor, dass aus somatischer Sicht zwar eine

Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 100 % bzw. in der

bisherigen Tätigkeit als Sekretariatsangestellte zu 50 % gegeben,

allerdings aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nach Einschätzung des Psychiaters

derzeit wie auch in Zukunft nicht zuzumuten. Die RAD-Ärztin stützte und

unterschrieb diese Einschätzung am 8. Juni 1998, was denn auch zur besagten

Leistungsverfügung vom 16. Oktober 1998 führte.

6.3.2

Bei dieser Sachlage kann –

entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – nicht von einem groben Verstoss

gegen den Untersuchungsgrundsatz gesprochen werden. Die IV-Stelle GR hat den

medizinischen Sachverhalt immerhin durch das Einholen von Berichten bei

Fachärzten klären lassen. Wenn auch diese Berichte nach den heute üblichen

Anforderungen keine abschliessende Basis für die Zusprache einer Rente zu

bilden vermöchten, kann daraus allein noch keine zweifellose Unrichtigkeit der

damaligen Rentenverfügung abgeleitet werden. Ansonsten drohte die

Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse zum

Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich nicht mit

dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen

vertrüge (Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 2 m.H.a.

SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,9C_418/2010 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Der geltend gemachte

Wiedererwägungsgrund liegt im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen,

nämlich in der unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen der

Schmerzerkrankung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit: Während damals

zumindest der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin als vollständig

arbeitsunfähig erachtete, von deren Einschätzung sich auch die RAD-Ärztin

mittels Rückfrage überzeugen liess, bezeichnet Dr. med. F.___ am 26. Januar

2015.

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt als

vermindert (IV-Nr. 35.1, S. 30 ff.). Auch Dr. med. G.___ stellt sich in

seinem Gutachten vom 26. Januar 2015 auf den Standpunkt, dass für eine

angepasste Verweistätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (IV-Nr. 36.1, S. 16). Was die

zuletzt massgebende Arbeitsfähigkeitsschätzung im Bericht von Dr. med. C.___

vom 1. November 1997 betrifft, ist festzuhalten, dass bei gemischten

Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art, die sich aufgrund ihrer

Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten

Einflüssen nur schwer erfassen lassen, die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit

stark ermessensgeprägt ist. Eine solche Einschätzung kann nach der

Rechtsprechung nur dann als qualifiziert – eben zweifellos – unrichtig

bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen entweder überhaupt

nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.2 m.H.a. Urteil

9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis), was sich hier nicht

sagen lässt. Die IV-Stelle GR konnte sich überdies zum Verfügungszeitpunkt (16.

Oktober 1998) noch nicht auf die erst 2004 etablierte Rechtsprechung über die

invalidisierende Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler

Beschwerdebilder (BGE 130 V 352; 131 V 49; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132

V 65) beziehen, wobei eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis nicht als

Grundlage für eine Wiedererwägung herangezogen werden kann (SVR 2012 IV Nr. 18

S. 81,9C_418/2010 E. 4.1). Vor Begründung dieser Praxis herrschte

weitreichende Unsicherheit über die IV-rechtliche Massgeblichkeit von

funktionellen Ausfällen, die im Zusammenhang mit unklaren syndromalen Beschwerden

geltend gemacht werden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht von einer

zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Leistungsverfügung auszugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014 E. 3.3.2). Es war vor

dem Hintergrund der damaligen Verwaltungspraxis vertretbar, dass die IV-Stelle

GR in der Verfügung vom 16. Oktober 1998 der Einschätzung von Dr. med. C.___

gefolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt waren Rentenzusprachen, die sich im

Wesentlichen auf die Beurteilung eines behandelnden Spezialarztes stützten,

keine Seltenheit (vgl. Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere

hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.],

Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung, St. Gallen 2014, S. 115 ff.,

146.

f. und 157, mit Hinweis auf eine entsprechende Dossieranalyse).

6.3.3

Auch, wenn die Fragen der Arbeitsfähigkeit

und der Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit aus heutiger Sicht wohl

anders zu beantworten wären, war die Verfügung vom 16. Oktober 1998 nach

damaliger Sach- und Rechtslage vertretbar. Sie kann nachträglich nicht als

zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Ein Wiedererwägungsgrund liegt somit

nicht vor.

7.

Übereinstimmend und zu Recht

gehen die Parteien davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Zusprache der Rente im Jahre 1998 nicht erheblich

verbessert hat und damit kein Grund für eine Revision der Rente nach Art. 17

Abs. 1 ATSG besteht. So halten die Gutachter Dres. F.___ und G.___ am 26. Januar

2015.

im Rahmen der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest,

diese sei zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (IV-Nr. 36.1, S.

16).

8.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung durchzuführen.

9.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass weder ein Wiedererwägungs- noch ein Revisionsgrund

vorliegt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene

Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine

ganze IV-Rente.

10.

10.1

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote vom 2. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 26,05 Stunden geltend gemacht, was bei

einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt)

von CHF 7'167.95 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält

allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen

und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten

Positionen (wie «Brief an Klientin») geht das Gericht praxisgemäss von

Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für

Fristerstreckungen (vgl. Brief vom 2. März 2016) gilt. Vorliegend entfallen auf

Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen

für im Verfahren nicht involvierte Personen wie z.B. Assista Rechtsschutz AG,

Sozialdienst etc.) zu qualifizieren sind, insgesamt rund 11 Stunden. Der

verbleibende Zeitaufwand von (rund) 15 Stunden ist an der Grenze dessen zu

bezeichnen, was der Bedeutung und Schwierigkeit im vorliegenden Fall sowie in

vergleichbaren Fällen noch angemessen ist. Dieser Aufwand ist zum Stundenansatz

von CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 385.00 sind in Beachtung von § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) zu kürzen. Ferner

sind die an die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien

(rund 140 Stk.) nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 167.50 betragen.

Folglich ist die durch die

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung

auf CHF 4'069.00 festzusetzen (15 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen und

MwSt).

10.3

Der Antrag der Beschwerdeführerin

in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. Januar 2016, ihr seien die

Kosten des Privatgutachtens von Dr. med. B.___ vom 22. Dezember 2015

entstandenen Kosten im Betrag von CHF 5'700.00 zu ersetzen, ist abzuweisen. Wie

dargelegt, beurteilt sich die Frage, ob die seinerzeitige Rentenzusprache

zweifellos unrichtig war, ausschliesslich aufgrund der damaligen Rechts- und

Aktenlage. Das Gutachten von Dr. med. B.___ war daher nicht geeignet, die

Beurteilung dieser Frage zu beeinflussen.

11.

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

4. November 2015 aufgehoben.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'069.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger