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Entscheid

VSBES.2015.323

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

16. November 2016Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2009 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1). Die

örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft zog Berichte von Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2009 (IV-Nr. 5),

von Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, vom 7. Juli 2009

(IV-Nr. 13) sowie von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

vom 22. August 2009 (IV-Nr. 19) bei. Weiter holte sie bei der Begutachtungsstelle

E.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie) ein, das am

9. November 2009 erstattet wurde (IV-Nr. 23). In der Folge sprach sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2010 (IV-Nr. 38) für die Zeit

vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 eine befristete halbe Rente zu,

während mit Wirkung ab 1. Februar 2010 ein Rentenanspruch verneint wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 42) wies das Kantonsgericht

Basel-Landschaft ab (Urteil vom 12. Mai 2011, IV-Nr. 50).

2. Am 28. Juli 2014 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Nach einem Intake-Gespräch vom 29. August 2014

(IV-Nr. 66) holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. B.___ vom

5. Dezember 2014 (IV-Nr. 72) und von Dr. med. D.___ vom 12. November

2014 (Eingang 2. Februar 2015, IV-Nr. 73) ein. Dr. med. F.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am

25. Februar 2015 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 75). Mit

Vorbescheid vom 12. März 2015 (IV-Nr. 76) stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Mass-nahmen

und eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einwände

erheben (IV-Nr. 80, 86). Dr. med. F.___ vom RAD erstattete am 19. August

2015 eine nochmalige Stellungnahme (IV-Nr. 88).

3. Mit Verfügung vom 11.

November 2015 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente oder berufliche

Massnahmen zuzusprechen.

4.

4.1 Am 15. Dezember 2015 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

«

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, medizinische Abklärungen vorzunehmen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

»

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26.

Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S.

13 f.).

4.3 Mit Verfügung vom 5. Februar

2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es

wird Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.4 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 26. März 2016 (A.S. 33 f.) an seinen Anträgen fest und stellt in

Aussicht, er werde weitere medizinische Dokumente einreichen. Diese werden in

der Folge aber trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht nachgereicht. Mit

Verfügung vom 1. September 2016 (A.S. 46) wird schliesslich eine weitere

Fristerstreckung verweigert.

4.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2016 (A.S. 37) auf die Einreichung einer

Duplik.

4.6 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 12. September 2016 seine Kostennote ein (A.S. 48).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 11. November 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220, 131 V 107 E. 1 S. 109,). Im vorliegenden Fall steht eine Neuanmeldung im

Jahr 2014 zur Debatte. Somit ist die seit 1. Januar 2012, nach der 6.

IV-Revision, geltende Rechtslage massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei

einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab

50.

% auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab

70.

% auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3

Ändert sich der

Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V

368.

E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer

wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch

dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5

S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

2.4

Die Frage, ob eine

erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April

2012.

E. 3.3).

2.5

Tritt die Verwaltung – wie

im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten

Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes,

wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1

S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung

keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

3.2

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c

S. 160).

3.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So

ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

3.4

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung

eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren

abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern

eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom

2.

September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(a.a.O. E. 2.4).

3.5

Im

Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung

resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für

die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193

E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar

zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

4.

Zu vergleichen ist der

Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2010 mit demjenigen bei

Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom

6.

September 2010 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie

folgt:

4.1.1

Am 4. Oktober 2007 wurde nach

rezidivierenden Blutungen im Spital [...] eine Stapler-Hämorrhoidektomie nach

Longo durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 5 S. 7).Wie sich

dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, vom 7.

Juli 2009 (IV-Nr. 13) entnehmen lässt, war der Beschwerdeführer von Seiten des

Hämorrhoidalleidens nach dem operativen Eingriff vom 4. Oktober 2007 beschwerdefrei.

4.1.2

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 1. April 2009 (IV-Nr.

5) eine depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1) in engem Zusammenhang mit einer

schweren Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden. Der Beschwerdeführer stehe

bei ihm seit 7. August 2006 in ambulanter Behandlung. Er sei in Scheidung,

es bestehe eine chronische Überlastung am Arbeitsplatz mit Pikettdiensten.

Durch jahrelangen insensiblen Blutverlust (täglich) bei Hämorrhoidalleiden habe

sich eine schwere Eisenmangelanämie entwickelt. Der Beschwerdeführer leide an

Schlafstörungen, Antriebsverlust, Müdigkeit, innerer Unruhe, Stressintoleranz,

depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug, Freudeverlust, Übelkeit und

Erbrechen morgens sowie Grübelzwang. Unter Medikation sei ein paroxysmales

Lungenödem aufgetreten, es sei zu einer Ödembildung gekommen, zudem sei eine

Hypertonie aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit

als Servicetechniker zu 100 % arbeitsunfähig. Die Störung äussere sich

körperlich in rascher Ermüdung und Energiemangel, geistig in Stress-intoleranz

sowie psychisch in einer Antriebsstörung und einer (chronifizierten)

depressiven Verstimmung. Der Beschwerdeführer erschöpfe sich schnell, auch bei

kleinen Tätigkeiten. Immer wieder komme es zu Antriebsversagen (er nehme sich

etwas vor, das dann doch nicht gehe). Der Verlauf sei stagnierend, die Prognose

ungewiss. Die aktuelle Medikation bestehe aus Zoloft, Trittico und Blopress.

4.1.3

Die Hausärztin Dr. med. D.___

nennt in ihrem Bericht vom 22. August 2009 (IV-Nr. 19) als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression bei belastender

Arbeitssituation und familiärer Problematik.

4.1.4

Im Gutachten der Begutachtungsstelle

E.___ vom 9. November 2009 (IV-Nr. 23) werden aus somatischer Sicht keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Der psychiatrische Teilgutachter Dr.

med. H.___ erwähnt als solche Diagnose einen Status nach mittelgradiger

depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Er führt aus, der Beschwerdeführer sei von

2002.

bis 2009 (Trennung 2006) mit einer aus [...] stammenden Frau verheiratet

gewesen. Er habe keine Kinder. In der Beurteilung legt Dr. med. H.___ dar,

die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2006 und die zunehmende Belastung am

Arbeitsplatz hätten zu einer depressiven Krise geführt. Der Beschwerdeführer

sei seit Juni 2006 arbeitsunfähig geschrieben und befinde sich seit September

2006.

in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Depression habe sich

zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten keine depressiven Verstimmungen

mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide nicht unter

Schlafstörungen, Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen, depressiven Verstimmungen.

Mit Hilfe der Medikamente könne er gut schlafen. Er lebe zurückgezogen, helfe

seiner Mutter im Haushalt, erledige kleinere Arbeiten, fühle sich in seinem

kleinen Kosmos eigentlich wohl. Die Beziehungen zu den Kollegen habe er

reduziert, da er sich oft ausgenützt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe

schon immer Schwierigkeiten gehabt, sich gegen Ansprüche der Mitmenschen zu

wehren. Dies habe zu Überforderungen am Arbeitsplatz und zu einer zunehmenden

Enttäuschung in der Beziehung zu seiner Ehefrau geführt. Auf dem Hintergrund

dieser abhängigen Persönlichkeitszüge sei die depressive Entwicklung zu sehen.

Diagnostisch handle es sich also einerseits um abhängige Persönlichkeitszüge

und um eine mittelgradige depressive Episode, die remittiert sei. Der Beschwerdeführer

zeige aber keine Bereitschaft, sich beruflich wieder einzugliedern. Er fühle

sich in seinem Schonklima wohl, sei nicht bereit, sich wieder den Belastungen

des Arbeitsmarktes auszusetzen. Er meine, er habe seine Ruhe noch nicht

gefunden, möchte auch nicht mehr irgendwelche Anordnungen befolgen, deren Sinn

er nicht einsehe. Die mangelnde Motivation, sich beruflich wieder zu integrieren,

sei nicht Ausdruck einer psychiatrischen Störung. Die Depression sei remittiert,

die abhängigen Persönlichkeitszüge schränkten den Beschwerdeführer im

Arbeitsleben nicht ein, sie könnten auch im Rahmen einer Psychotherapie

bearbeitet werden. Die fehlende Motivation, sich beruflich einzugliedern, lasse

sich also nicht durch eine psychiatrische Störung erklären. Die aktuelle

Medikation bestehe aus Zoloft, Trittico und Blopress Plus. Es bestehe der

Verdacht auf eine leichtgradige Alkoholabhängigkeit (der Beschwerdeführer konsumiere

täglich bis zu vier Flaschen Bier). Die von Dr. med. B.___ gestellte

Diagnose einer Depression könne bestätigt werden, es habe sich aber höchstenfalls

um eine mittelgradige depressive Störung gehandelt, und diese sei remittiert.

Retrospektiv könne von September 2006 bis September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % attestiert werden. Ab Datum der Untersuchung (20. Oktober

2009) könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.

In der Zusammenfassung wird erklärt,

beim Beschwerdeführer bestehe seit spätestens Oktober 2009 eine vollständige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten. Vorübergehend

habe aus psychiatrischer Sicht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.

4.1.5

Am 27. Januar 2010 sprach der

Beschwerdeführer persönlich bei der IV-Stelle vor (IV-Nr. 32) und erhob Einwände

gegen den Vorbescheid vom 14. Dezember 2009 (IV-Nr. 25). Es wurde

vereinbart, dass der IV-Stelle noch die neuesten Untersuchungsberichte von

Dr. med. D.___ und Dr. med. B.___ zugestellt würden (IV-Nr. 32). Dr. med.

B.___ äusserte sich am 8. Februar 2010 (IV-Nr. 33), während von Dr. med.

D.___ kein Bericht mehr eingereicht wurde, da sich keine Änderungen ergeben

hätten (vgl. IV-Nr. 34).

In seinem Schreiben vom 8. Februar

2010.

(IV-Nr. 33) erklärt Dr. med. B.___, er bestätige, dass der Beschwerdeführer

seit dem Bericht vom 1. April 2009 weiterhin regelmässig in monatlichen

Abständen in seiner Sprechstunde erschienen sei. Eine Laboranalyse vom 17.

Januar 2008 habe keine Veranlassung ergeben, auf einen übermässigen

Alkoholkonsum zu schliessen. Auch die Klinik habe nie Anlass zu einer solchen

Vermutung gegeben (Foetor usw.). Hingegen seien durchwegs eine ausgeprägte

Antriebsstörung sowie eine vorschnelle Erschöpfung der Leistungsreserven zu beobachten.

Dank der Medikamente hätten sich der Schlaf und die Grundstimmung verbessert

(Trittico und Zoloft). Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung der Hausärztin

Dr. med. D.___ am 7. August 2006 erschienen. Er habe sich damals in

einem körperlich wie auch psychisch sehr schlechten Zustand befunden, was

später zu einer chirurgischen Intervention im Spital [...]geführt habe. Es

grenze an ärztlichen Zynismus, dem Beschwerdeführer für die ganze Behandlungszeit

eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zuschreiben zu wollen. Es finde

sich in der gesamten Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt

für eine renitente Arbeitseinstellung. Weiter habe die Meinung der Hausärztin

Dr. med. D.___, die sich ganz für den Beschwerdeführer einsetze, keine Erwähnung

gefunden. Er, Dr. med. B.___, bitte daher, die Beurteilung des Gutachtens

nach Vorliegen weiterer Auskünfte zu überprüfen.

4.2

Bei Erlass der hier

angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 lagen der Beschwerdegegnerin die

folgenden neuen medizinischen Unterlagen vor:

4.2.1

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. B.___ bescheinigt in ärztlichen Zeugnissen vom 15. Mai 2014, 11. Juni 2014

und 18. Juli [?, Stempel ist kaum lesbar] 2014, der Beschwerdeführer sei seit

dem 29. September 2006 und für jeweils weitere vier bis sechs Wochen ganz

arbeitsunfähig (IV-Nr. 60). In seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 72) bestätigt

der Arzt diese Aussage. Diagnostiziert wird eine depressive Entwicklung in

engem Zusammenhang mit schwerer Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden. Weiter

führt Dr. med. B.___ aus, aufgrund eines chronischen Hämorrhoidalleidens habe

sich eine schwere Anämie entwickelt, welche operativ im Spital [...] saniert

worden sei. Seither und bereits vorher bestehe eine depressive Entwicklung mit

Antriebsversagen und Stressintoleranz. Unter Medikation mit Zoloft und Trittico

sei es zum Auftreten eines Lungenödems gekommen. Seither werde eine limitierte

Pharmakotherapie durchgeführt. Labormässig sei ein anämischer Status immer

wieder vorhanden. Es seien depressive Symptome mit Schlafstörung, Grübelzwang,

rascher Erschöpfung, innerer Unruhe, depressiver Grundstimmung, Freudeverlust

und sozialem Rückzug regelmässig feststellbar. Es liege eine therapieresistente

Depression vor. Die Prognose sei aufgrund des Verlaufs ungünstig. Die aktuelle

Medikation bestehe in Trittico und Citalopram (akzidentielles Absetzen habe zu

einer Verschlimmerung der Symptome geführt). Die Störung äussere sich

körperlich in rascher Ermüdung und Energiemangel, psychisch in Antriebsversagen

und depressiver Grundstimmung sowie geistig in Vergesslichkeit und

Stressintoleranz. Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine andere

Tätigkeit zumutbar. Bei ihm bestehe seit Jahren, seit der schweren anämischen

Erkrankung, eine ausgeprägte Stressintoleranz mit Antriebsstörung. Die

depressive Grundstimmung erscheine therapierefraktär und verhindere eine

erfolgversprechende Integration. Zudem bestehe eine rasche Erschöpfung der vorhandenen

Energiereserven.

4.2.2

Dr. med. D.___ führt mit

Schreiben vom 12. November 2014 (IV-Nr. 73) aus, medizinisch-internistisch gebe

es keinen Grund für das Beantragen einer IV-Rente. Das entsprechende Formular

sei an den behandelnden Psychiater weiterzuleiten.

4.3

Gestützt auf die Aktenlage ist

davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht weder im Rahmen der seinerzeitigen

Anspruchsbeurteilung noch zu einem späteren Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit

ausgewiesen war bzw. ist. Zu einem früheren Zeitpunkt, vor der im Februar 2009

erfolgten Anmeldung, bestand ein ausgeprägtes Hämorrhoidalleiden, welches eine

Eisenmangelanämie zur Folge hatte. Nach dem operativen Eingriff vom 4. Oktober

2007.

(vgl. IV-Nr. 5 S. 7) traten jedoch seitens des Hämorrhoidalleidens

keine Symptome mehr auf, welche eine entsprechende ärztliche Behandlung

erfordert hätten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___

im Oktober 2009 war keine Anämie mehr nachweisbar. Im Zentrum stand damals die

psychiatrische Beurteilung. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

Wie dem kurzen Schreiben von Dr. med. D.___ vom 12. November 2014 (Eingang

2.

Februar 2015, IV-Nr. 73) entnommen werden kann, gibt es aus hausärztlicher

und internistischer Sicht weiterhin keinen Grund, eine IV-Rente zu beantragen.

4.4

Was die psychiatrischen

Aspekte anbelangt, liegt die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 5.

Dezember 2014 (IV-Nr. 72) vor. Diese stimmt über weite Strecken inhaltlich, teilweise

sogar wörtlich, mit dem Bericht desselben Arztes vom 1. April 2009 (IV-Nr.

5) überein. Dr. med. B.___ diagnostiziert weiterhin eine depressive Entwicklung

in engem Zusammenhang mit einer schweren Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden.

Die Symptome werden ebenfalls übereinstimmend beschrieben: Der Bericht vom 1.

April 2009 nennt Schlafstörungen, Antriebsverlust, Müdigkeit, innere Unruhe,

Stressintoleranz, depressive Verstimmung, sozialen Rückzug, Freudeverlust, Übelkeit

und Erbrechen morgens sowie Grübelzwang, derjenige vom 5. Dezember 2014

Schlafstörungen, Grübelzwang, rasche Erschöpfung, innere Unruhe, depressive

Grundstimmung, Freudeverlust und sozialen Rückzug. Weder die Diagnosen noch die

erwähnten Symptome sprechen für die Annahme, der Gesundheitszustand oder die

Arbeitsfähigkeit hätten sich erheblich verändert. Auch die körperlichen,

psychischen und geistigen Auswirkungen werden weitgehend ähnlich beschrieben

(vgl. E. II. 4.1.2 und E. II. 4.2.1 hiervor). Die Gegenüberstellung der

damaligen und aktuellen Berichte von Dr. med. B.___ ergibt deutlich, dass

der behandelnde Psychiater davon ausgeht, die Situation habe sich seit Behandlungsbeginn

im Jahr 2006 kaum verändert.

Es wäre allerdings denkbar, dass die

im Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. April 2009 geschilderte Situation sich

anschliessend verbessert und später wieder verschlechtert hat. So geht das

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. November 2009 (IV-Nr. 23;

E. II. 4.1.4 hiervor) davon aus, die von Dr. med. B.___ diagnostizierte

Depression könne rückblickend bestätigt werden, sei aber inzwischen remittiert.

Aus den Stellungnahmen von Dr. med. B.___ wird aber deutlich, dass er

nicht von einer derartigen Entwicklung ausgeht. So attestiert er dem Beschwerdeführer

in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 eine ununterbrochene, vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit 2006. In seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 (IV-Nr.

33) wendet er sich dezidiert gegen die Ergebnisse des kurz zuvor verfassten

Gutachtens vom 9. November 2009. Nach Einschätzung von Dr. med. B.___

liegt sowohl in Bezug auf die Diagnosen und die Symptomatik als auch in Bezug

auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2006 im Wesentlichen

unverändert gebliebener Zustand vor. Er ging und geht nicht davon aus, dass es

im Jahr 2009 zu einer erheblichen Verbesserung gekommen wäre. Die Abweichung

vom Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. November 2009 beruht nicht

auf einer zwischenzeitlichen Veränderung, sondern entspricht einer abweichenden

Beurteilung des auch nach Auffassung von Dr. med. B.___ weitgehend gleich

gebliebenen psychischen Gesundheitszustands. Eine solche bildet keinen Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 ATSG und damit auch keine Grundlage für eine Neuprüfung

des Rentenanspruchs nach vorangegangener rechtskräftiger Abweisung (vgl. E. II.

2.5

hiervor).

4.5

Die im Beschwerdeverfahren

vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diese Beurteilung infrage zu

stellen:

4.5.1

Entgegen den Ausführungen in

der Beschwerdeschrift schliesst die Tatsache, dass zwischen der Verfügung vom 6. September

2010.

und derjenigen vom 11. November 2015 mehr als fünf Jahre vergangen

sind, nicht aus, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt

auszugehen ist. Aus dem Vergleich des Berichts von Dr. med. B.___ vom

5.

Dezember 2014 mit dem Bericht desselben Arztes vom 1. April 2009

wird deutlich, dass der behandelnde Psychiater nicht von einer erheblichen

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgeht, sondern diesen

seit dem Beginn der Behandlung im September 2006 als im Wesentlichen stationär

beurteilt.

4.5.2

In der Replik vom 26. März 2016

wird neu vorgebracht, Dr. med. B.___ halte in seinem Bericht vom 5. Dezember

2014.

ausdrücklich eine Verschlimmerung der Symptome fest. Er begründe dies

damit, dass aufgrund eines erlittenen Lungen-ödems die Antidepressiva hätten

abgesetzt bzw. reduziert werden müssen, was zu einer Verschlimmerung der

Situation geführt habe. Dieser Interpretation des Berichts von Dr. med. B.___

vom 5. Dezember 2014 kann nicht gefolgt werden. Der Arzt hält zwar fest,

ein akzidentielles Absetzen der Medikamente (Trittico, Citalopram) habe zu

einer Verschlimmerung der Symptome geführt. Aus dem Zusammenhang geht aber klar

hervor, dass dieses Absetzen vorübergehend war, die Medikation anschliessend wieder

aufgenommen wurde und anschliessend wieder der frühere Zustand erreicht wurde.

Von einer dauerhaften Veränderung kann nicht gesprochen werden. Sodann trifft

es zwar zu, dass der behandelnde Psychiater darlegt, es sei unter Medikation

mit Zoloft und Trittico zum Auftreten eines Lungenödems gekommen und seither werde

eine limitierte Pharmakotherapie durchgeführt. Auch dies entspricht aber keiner

erheblichen Veränderung, denn die Diagnosen, die Symptome und deren

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden, wie bereits erwähnt, praktisch

identisch beschrieben wie im Bericht vom 1. April 2009. Im Übrigen war das

Auftreten eines Lungenödems auch bereits in diesem Bericht ein Thema. Die in

der Replik vom 26. März 2016 (A.S. 33 f.) angekündigten Berichte der

Hausärztin Dr. med. D.___ bezüglich des Lungenödems wurden trotz mehrmaliger

Fristverlängerung über fast ein halbes Jahr hinweg nicht eingereicht. In diesem

Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es laut der kurzen

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 12. November 2014 (IV-Nr. 73)

aus internistischer Sicht weiterhin keinen Grund gibt, eine IV-Rente zu

beantragen. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine somatisch

begründete Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre – wofür keine Anhaltspunkte bestehen

–, vermöchte dies schon deshalb keinen Rentenanspruch zu begründen, weil bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015, welche die

zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bestimmt (E. II. 1. hiervor),

das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor)

nicht erfüllt werden konnte.

5.

Zusammenfassend ergibt sich

aus den medizinischen Unterlagen keine Grundlage für die Annahme, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Situation

bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2010 (IV-Nr. 38) erheblich verändert.

Da keinerlei Hinweise auf eine derartige Entwicklung vorliegen, besteht auch

kein Anlass für ergänzende Abklärungen zu dieser Frage. Liegt somit kein

Revisionsgrund vor, bleibt kein Raum für eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5

hiervor).

6.2.1

Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem

1.

Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Somit richtet sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche

Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO. In entsprechender Weise ist auch die

neue, seit 15. Juli 2016 geltende Fassung des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) massgeblich (vgl. dazu die gestützt auf § 24 Abs. 3 EG

ZPO ergangene Weisung des Obergerichts vom 16. Dezember 2010 zur

Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen, lit. b). Da dem unterlegenen

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist sein

Rechtsbeistand direkt durch den Kanton Solothurn zu entschädigen (Art. 122

Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist § 160 Abs. 3 n.F. GT

anwendbar, der bei anwaltlicher Vertretung einen Stundenansatz von

CHF 180.00 vorsieht.

6.2.2

Rechtsanwalt Altermatt macht in

der Kostennote vom 12. September 2016 (A.S. 49) einen Aufwand von 8,25

Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 66.00 geltend. Der Aufwand

ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand

behandelt werden, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten ist. Es

handelt sich um fünf Fristerstreckungsgesuche à 5 Minuten und den Aufwand

für die Kostennote von 10 Minuten, total 35 Minuten oder 0,58 Stunden. Zu

entschädigen ist somit ein Aufwand von 7,67 Stunden. Bei einem Stundenansatz

von CHF 180.00 ergibt sich mit den Auslagen von CHF 66.00 und der

Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von CHF 1‘562.35. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2.3

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 414.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch

wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt

(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung

mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, die sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

6.3

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Dornach, wird auf

CHF 1‘562.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.20 (Differenz

zum vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer