VSBES.2015.324
Unfallversicherung
10. November 2016Deutsch46 min
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___,
(nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete seit Juni 1989 als Forstwart bei der
[...] und war in dieser Funktion bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, Suva, Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 1. November
1998 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 17. August
1998 bei der Forstarbeit einen Zeckenbiss erlitten (Suva-Akten Ordner II [S.A.
II.] Nr. 1) und sei seither arbeitsunfähig. Der den Beschwerdeführer seit
Mitte August 1998 aufgrund von Rücken- und Hüftschmerzen rechts mit
Ausstrahlung ins rechte Bein behandelnde Dr. med. B.___, Allgemeine
Medizin, hielt im Bericht vom 25. September 1998 (S.A. II. 2) fest, eine
ähnliche Episode habe sich bereits Ende 1996 ereignet. Aufgrund der
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 17. November 1998 im Spital
wurde die «Verdachtsdiagnose auf eine Neuroborreliose Stadium II» gestellt
(vgl. S.A. II. 7 S. 2 ff.). Aufgrund der Einschätzung von Dr. med.
C.___, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 22. Januar
1999 (S.A. II. 12) wurde ein neurologisches Gutachten eingeholt, das vom
27. August 1999 datiert (S.A. II. 28). Gemäss den Gutachtern sei die
vorhandene Symptomatik als Lyme-Erkrankung zu beurteilen. Wichtiges und diese
Diagnose unterstützendes Argument sei die gute und anhaltende Beschwerdebesserung
nach Ceftriaxon-Therapie. Die neurologischen Befunde seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer Neuroborreliose zuzuordnen. Die Beschwerdegegnerin richtete
daraufhin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus
(vgl. dazu S.A. II. 29, 33). Mit Aktennotiz vom 5. Oktober 1999
(S.A. II. 33) wurde in Aussicht genommen, den Fall abzuschliessen.
2.
2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom
14. Mai 2013 (S.A. I. 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender
Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an der
von Zecken übertragenen Krankheit Borreliose. Nun habe sich am 5. Februar
2013 wieder ein Schub der Krankheit bemerkbar gemacht, der zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich
länger als einen Monat dauern.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte
anschliessend mit dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 ein Interview durch
(S.A. I. 9) und holte die medizinischen Akten ein. Dr. med. D.___,
Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 die
Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen»
(S.A. I. 16 S. 6 f.), wobei bei der jetzigen Untersuchung physikalisch
kein wesentlicher pathologischer Befund habe erhoben werden können. Die
eingeholten medizinischen Arztberichte wurden Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, Arbeitsmedizin, Beschwerdegegnerin, vorgelegt, der mit
Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 (S.A. I. 35) empfahl, es sei ein
Neurologe der Versicherungsmedizin mit der Beurteilung zu beauftragen. In der
Folge hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH,
Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, am 21. Juli 2014 (S.A. I. 40)
im Rahmen der «neurologischen Beurteilung» fest, Beweise für das Vorliegen
einer Neuroborreliose würden fehlen. Es liege keine Berufskrankheit vor. Daraufhin
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. August 2014
(S.A. I. 42) mit, die beklagten Beschwerden stünden nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einem
Zeckenbiss bzw. einer Borreliose. Daher liege kein Unfallereignis vor. Es
handle sich zudem bei den Beschwerden auch nicht um eine arbeitsbedingte
Erkrankung. Daher sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig.
2.3 In der neurologischen
Beurteilung vom 23. Oktober 2014 (S.A. I. 52) führte Dr. med. F.___
aus, er könne auch im Nachhinein keine medizinischen Argumente erkennen, die
plausibel machen würden, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer
Borreliose gelitten habe. Die hierfür genannten Argumente aus der neurologischen
Abteilung der [...] seien auf der Grundlage unzureichender klinischer Beurteilung
und nicht beweisender Labor-Konstellation begründet worden. Mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 (S.A. I. 53) lehnte die Beschwerdegegnerin das
Erbringen von Versicherungsleistungen ab. Daran hielt die Beschwerdegegnerin –
trotz der dagegen am 27. November 2014 bzw. 18. September 2015
erhobenen Einsprache durch den Beschwerdeführer (S.A. I. 54, 75) – mit
Einspracheentscheid vom 12. November 2015 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1
ff.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
«
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 12. November 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen
auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel
Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
4. Mit Eingabe vom 1. Februar
2016 (A.S. 25) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar
2016 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Replik 6. Mai 2016
(A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und
Ausführungen gemäss Beschwerde vom 17. November 2015 vollumfänglich
festhalten und zugleich die Laborbefunde und die Beurteilung des Laborbefunds durch
den Naturarzt G.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___, [...], vom
18. April 2016 einreichen (Beschwerdebeilage Nrn. 3, 4).
7. Mit Duplik vom 24. Mai
2016 (A.S. 43) hält die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der neurologischen
Beurteilung von Dr. med. F.___, vom 19. Mai 2016 (A.S. 44 ff.)
an der Abweisung der Beschwerde fest.
8. Mit Stellungnahme vom 31. August
2016 (A.S. 55 f.) lässt der Beschwerdeführer die E-Mail der Fachärztin
Allgemeinmedizin H.___ und des Naturarztes G.___ vom 27. Juni 2016 inkl.
Beilagen einreichen und ausführen, die Beurteilung von Dr. med. F.___
vermöge die Einschätzung dieser Ärzte vom 18. April 2016 nicht zu erschüttern.
9. Am 1. September 2016
(A.S. 57 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote
ein, die mit Verfügung vom 5. September 2016 (A.S. 60) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so
hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte
Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.
Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V
286.
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom
8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335
E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123
V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45
E. 3a S. 49, mit Hinweisen).
3.3
Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild
führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013
E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs
beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293
E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 m.H.). Je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen
(RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen
Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante
oder der status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer
(RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
3.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015
E. 4.2).
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015
E. 5.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtsprechungsgemäss bildet
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher
Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE
105.
V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist
der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 12. November
2015.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom
12.
November 2015 (A.S. 1 ff.) für die am 14. Mai 2013 durch den
Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen am ganzen Körper infolge eines
Schubes der Krankheit Borreliose zu Recht verneint hat.
6.
Es ist zunächst festzuhalten,
dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 14. Mai 2013 (S.A. I. 1) – wie
dies die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat (A.S. 3 f.) – um die
Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung
[UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies wurde auf der
Schadenmeldung UVG nicht angegeben. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist
zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundfall nie formell
(mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte. So findet sich in den
Akten einzig der Hinweis eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom
5.
Oktober 1999, wonach das Taggeld ausbezahlt und der Fall dann
abgeschlossen werde (S.A. II. 33). Weiter hielt Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 10. September 1999 fest
(S.A. II. 29), der Beschwerdeführer sei gemäss dem erstellten Gutachten wieder
voll leistungsfähig. Da in der Folge bis zur Geltendmachung des erneuten
Schadenfalls bzw. des Rückfalls im Mai 2013 keine weiteren medizinischen
Berichte dokumentiert sind und somit während Jahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin
mehr zur Diskussion standen, ist von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2
und 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen,8C_756/2015
vom 12. Januar 2016 E. 4.2). Darauf weist im Übrigen auch die
Schadenmeldung UVG vom 14. Mai 2013 hin, in welcher dargelegt wird, dass
der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an der von Zecken übertragenen
Krankheit Borreliose leide und sich nun wieder ein Schub der Krankheit
bemerkbar gemacht habe (S.A. I. 1). Ferner ist aufgrund des Telefonats mit der
Praxis Dr. med. I.___ vom 25. Juni 2013 (S.A. I. 12) von einem
längeren behandlungsfreien Intervall auszugehen, da der Beschwerdeführer wegen
des Zeckenbisses nicht in Behandlung gewesen sei. Eine ähnliche telefonische Auskunft
erteilte sodann das [...] am 27. August 2013 (S.A. I. 22), wonach der
Beschwerdeführer 1999 das letzte Mal in der neurologischen Behandlung gewesen
sei. Gestützt auf diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall die in E. II. 3.3
hiervor dargestellten Regeln zu den Rückfällen anwendbar. Demzufolge hat der
Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun bzw. trägt hierfür die
objektive Beweislast.
7.
In Bezug auf die vorliegend
interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die
folgenden Akten relevant:
7.1
Dr. med. B.___, Allgemeine
Medizin, hielt im Bericht vom 25. September 1998 (S.A. II. 2) fest, der
Beschwerdeführer sei seit Mitte August wegen Rücken-/Hüftschmerzen rechts, mit
Ausstrahlung ins rechte Bein in Behandlung. Eine ähnliche Episode habe sich bereits
Ende 1996 ereignet. Auch damals sei der Verlauf resp. die Besserung nur
schleppend zu erreichen gewesen. Das heisse, auch bei der jetzigen Beschwerdesymptomatik
und den jetzigen Untersuchungsergebnissen bestehe keine Operationsindikation.
Vorerst müssten alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Leider liege es
in der Natur dieser Krankheit, dass Wunder nicht vollbracht werden könnten.
Zurzeit sei allerdings eine leichte Besserung zu erkennen. Sollte diese nicht
weiter fortschreiten, sei eine spezialärztliche Untersuchung wie schon das
letzte Jahr geplant. Über den zeitlichen Ablauf jedoch könne Dr. med. B.___
zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen Auskünfte erteilen. Mittelfristig
erscheine ihm jedoch ein Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers durchaus möglich.
Diese Einschätzung erfolge insbesondere deshalb, da es sich diesmal nicht eindeutig
um Beschwerden ausgehend von einer Diskushernie handle. Vielmehr ergäben sich
Zeichen einer muskulären Fehlbelastung (allerdings seien auch diese Beschwerden
oftmals sehr hartnäckig und therapeutisch nur mühsam zu beeinflussen). Die neu
angefertigten CT-Bilder ergäben unveränderte Verhältnisse zu den Bildern vom
Dezember 1996.
7.2
Dr. med. B.___ führte im Bericht
vom 20. Oktober 1998 folgende Diagnosen auf (S.A. II. 3):
1.
Symptomenkomplex unklarer Ätiologie
Adynamie, intermittierende
Myalgien-Arthralgien sowie Hitzegefühl im Bereich verschiedener Körperregionen,
teils mit Hautrötungen (fluchtartig im Gesicht); Parästhesien in verschiedenen
Körperregionen, zeitweise Schwindel und subfebrile Temperaturen (- 37.5 °C)
DD:
- viraler, prolongierter Infekt
- Krankheit aus dem rheumatologischen
Formenkreis (PAN etc.)
- Fibromyalgie
- (Neuro-)Borreliose prakt. ausgeschlossen
- Paraneoplastisches Syndrom
- vegetative Begleitsymptomatik
2.
Rezidivierende Lumboischialgie rechts,
letztmals August/September 1998 bei Diskusprotrusion L5/S1 medial/+ lateral re
Diskushernie
Seit Mitte August 1998 PT [Physiotherapie]
nach NSAR wegen Lumboischialgie rechts: Rezidiv, aufgetreten während Bootsfahrt
in Kanada. Zurzeit seien diese Beschwerden abgeklungen. Neurologisch hätten
keine Ausfälle bestanden.
7.3
Prof. Dr. med. J.___ und
Assistenzarzt Dr. med. K.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, [...],
stellten im Bericht vom 29. Oktober 1998 (S.A. II. 4) folgende Diagnosen:
1.
Generalisierte, armbetonte
Kribbelparästhesien sowie Schmerzen glutäal und Oberschenkel dorsal beidseits
bei
- Status nach älterer
nicht therapierter Borreliose-Infektion
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit Diskushernie LWK5/SWK1 rechtsbetont
2.
Chronische Müdigkeit, Erschöpfbarkeit,
Konzentrationsschwäche, Verschwommensehen unklarer Ätiologie
Im Status fänden sich keine Anzeichen
für eine Polyneuropathie. Ebenso keine klinischen Anhaltspunkte für eine
radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik von Seiten der Diskushernie.
Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eine Borrelieninfektion im Stadium II
als möglich anzusehen. Leider seien bei der Liquoruntersuchung zu wenig
detaillierte Laboranalysen durchgeführt worden, so dass aufgrund der vorliegenden
Daten keine genaue Stellung habe bezogen werden können.
Der Beschwerdeführer gebe vor allem
Koordinationsstörungen, Müdigkeit und geringe Belastbarkeit an, dies könne in
die grössere Differentialdiagnose eines «chronic fatigue Syndroms» eingeordnet
werden. Ein Stadium II der Borreliose wie auch ein Zustand nach viraler
Enzephalitis (z.B. die ebenfalls durch Zecken übertragene zentraleuropäische
Enzephalitis) könnten diese Symptomatik auch erklären. Es werde eine stationäre
Abklärung mit Wiederholung der Lumbalpunktion für zusätzliche Untersuchungen
vorgeschlagen. Eventuell, je nach Befunden, werde auch ein MRI des
Neurokraniums, vor allem auch wegen den Konzentrationsstörungen durchgeführt. Eventuell
könne dann gerade eine i.v.-Antibiotika-therapie eingeleitet werden. Diese Möglichkeit
sei mit dem Beschwerdeführer bereits besprochen worden, er sei mit dem
vorgeschlagenen Prozedere einverstanden.
7.4
Im Arztzeugnis vom
12.
November 1998 (S.A. II. 5 S. 2) hielt Dr. med. B.___ unter Befund
fest: «anamnestisch multiple Zeckenbisse» und stellte die Diagnose «DD
Lymeborreliose Stadium II zurzeit in Abklärung». Es sei eine Abklärung im Spital
veranlasst worden. Der Beschwerdeführer sei seit 17. August 1998 zu
100.
% arbeitsunfähig.
7.5
Im Bericht vom 1. Dezember
1998.
(S.A. II. 7 S. 2) stellten Dr. med. L.___, Oberarzt, Dr. med. M.___,
Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt, aufgrund der
Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Neurologischen Universitätsklinik
des [...] vom 9. bis 17. November 1998 die Diagnose: «Verdacht auf
Neuroborreliose Stadium II». Seit circa einem Jahr klage der Beschwerdeführer
über chronische Müdigkeit, verstärkte Erschöpfbarkeit mit zwischenzeitlicher
Besserung. Im Frühjahr 1998 circa fünf bis sechs Wochen dauernde Episoden mit
subfebrilen Temperaturen und rezidivierenden Hitzeschüben. Ein Infektionsherd
habe nicht gefunden werden können. Im August 1998 zunehmend starke Muskelschmerzen
im Gesäss und Oberschenkel, teilweise belastungsabhängig ohne tageszeitliche
Betonung. Die Schmerzen würden akut exazerbieren, so dass verschiedene
Analgetika ausprobiert worden seien. Zudem seien Kribbelparästhesien im Bereich
des ganzen Körpers aufgetreten, betont am linken Arm und im Bereich des Klein-
und Ringfingers links sowie im Bereich des linken Beines grosszehenbetont, sowie
Arthralgien des Daumengrundgelenkes rechts, beider Knie- und OSG-Gelenke
rechts. Zudem bestehe vermehrtes Schwitzen besonders der Handflächen sowie Konzentrationsstörungen,
Verschwommensehen, was vor allem beim Lesen störend auftrete. Doppelbilder
seien nie aufgetreten, ebensowenig Schluckbeschwerden. Ab und zu sei das Gefühl
vorhanden, beim langen Sprechen mit der Zunge anzustossen. Der Beschwerdeführer
arbeite als Forstarbeiter und habe circa 100 Zeckenbisse pro Jahr zu
verzeichnen. 1988 sei erstmalig ein Borrelien-Titer abgenommen worden, welcher
negativ gewesen sei. Ab 1994 positive IgG-Titer, welche 1998 bestätigt worden
seien. In der klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger
neurologischer Status gezeigt. Die Asymmetrie des Gesichts sei auf eine traumatische
Schädigung bereits vorbestehend zurückzuführen. In der MRI hätten einzelne
periventrikuläre Signalanhebungen dokumentiert werden können, welche zu einer
Borreliose passen könnten. Im EEG seien keine Herdbefunde oder Indizien für
cerebrale Übererregbarkeit vorhanden. Für eine Polyneuropathie seien klinisch
als auch im EEG keine Hinweise gefunden worden. Aufgrund der Anamnese, der
klinischen Untersuchung sowie der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,
positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlende
Borrelien-AK im Liquor) handle es sich beim Beschwerdeführer bei den beklagten
Beschwerden möglicherweise um eine Neuroborreliose. Es sei mit einer
hochdosierten Ceftriaxon-Therapie (2 gr Rocephin) i.v. am 12. November
1998.
über drei Wochen begonnen worden.
7.6
Im neurologischen Gutachten vom
27.
August 1999 (S.A. II. 28) hielten Prof. Dr. med. J.___ und
Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, [...],
unter «Beurteilung und Diagnose» Folgendes fest: Aufgrund der für eine
chronische Entzündung respektive protrahiert verlaufende Infektion verdächtigen
Anamnese mit in der klinischen Untersuchung radikulären Zeichen sowie des für
eine Lymeradikulitis passenden Liquorbefundes mit erhöhtem Liquor-Totalprotein
und Albuminquotient jedoch ohne Nachweis einer intrathekalen autochthonen
Immunglobulinsynthese werde die Symptomatik als Lyme-Erkrankung beurteilt. Ein
Borrelien-Nachweis im Liquor mit PCR und positive IgM respektive IgG im Liquor
würden in der Mehrzahl der Fälle in der Literatur beschrieben, in circa einem
Drittel der Fälle gelinge allerdings weder der serologische Nachweis noch sei
das PCR positiv. Die in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen
herdförmigen Signalalterationen periventrikulär um die Seitenventrikelhörner
als auch im Marklager frontal links und der Zentralregion könnten mit einer
Neuroborreliose vereinbar sein. Differenzialdiagnostisch könne es sich aufgrund
fehlender Aktivitätszeichen auch um eine abgelaufene Encephalitis, viraler oder
autoimmunologischer Pathogenese handeln. In der Differenzialdiagnose für eine
Multiple Sklerose spreche die Anamnese mit Fatigue-Symptomatik, dagegen
allerdings seien die in der MRT beschriebenen, kleinen herdförmigen
Signalalterationen in der Anordnung nicht MS-typisch. Wichtiges und die
Diagnose stützendes Argument für eine Lyme-Erkrankung sei die gute und anhaltende
Beschwerdebesserung nach Ceftriaxon-Therapie. Aus Sicht von Dr. med. J.___
und Dr. med. M.___ seien die neurologischen Befunde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer Neuroborreliose zuzuordnen.
7.7
Dr. med. O.___, Oberarzt,
Augenklinik, [...], wies im Bericht vom 29. November 2012 aufgrund der
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2012 folgende
Diagnosen aus (S.A. I. 32):
BDS
- Status nach Glaukomanfall unklarer
Ätiologie
- kein Hinweis für
Verschlussgefahr des Kammerwinkels
- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende
Presbyopie
Für Dr. med. O.___ sei nach wie vor
unklar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Glaukomanfall beidseits entwickelt
habe. In der heute durchgeführten Untersuchung habe er keine Winkelblockgefahr
vorfinden können, weder im abgedunkelten Raum noch in medikamentöser Mydriase.
Eine halbe Stunde später seien die Augendruckwerte 20 mmHg. Bei einer
Winkelblockkonfiguration würde er einen deutlich höheren Druck erwarten. Ob
allenfalls dieser Druckanstieg auch mit dem systemischen viralen Infekt zusammenhänge,
sei schwer zu sagen, er könne sich höchstens eine Trabekulitis vorstellen, die
jedoch typischerweise bei Herpesinfektionen und praktisch immer einseitig
vorgefunden werde. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass der
weitere Verlauf abgewartet werde. Die Symptome kenne er bestens, so dass er
sich umgehend bei einem allfälligen erneuten Anfall melden werde. Eine
prophylaktische Iridotomie bei fehlender Pupillarblock- oder
Plateau-Iris-Konfiguration sei zu diskutieren, aufgrund der heutigen Befunde
nicht unbedingt vorzuschlagen. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer
ein Status nach einem Glaukomanfall unklarer Ätiologie ohne Hinweise für eine
Winkelblockkonfiguration. Er werde den Beschwerdeführer für eine Kontrolle in
ein bis zwei Monaten aufbieten lassen.
7.8
Dr. med. P.___, Facharzt für
Neurologie FMH, fasste die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. Februar
2013.
im Bericht vom 28. Februar 2013 (S.A. I. 24) wie folgt zusammen:
Es bestehe ein Bewusstseinsverlust mit retrograder Amnesie am Samstag, dem
6.
Februar 2013 unklarer Ätiologie, wobei der Beschwerdeführer vorgängig unter
einem grippalen Infekt mit Fieber, Husten und Durchfall gelitten habe. Differenzialdiagnostisch
komme auch ein synkopales Ereignis oder ein epileptogenes Ereignis in Frage.
Die Angaben seien für eine transiente globale Amnesie (TGA) ungewöhnlich.
Weiter berichte der Beschwerdeführer von drückenden Kopfschmerzen, frontotemporal
beidseits, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ebenfalls berichte der
Beschwerdeführer über eine intermittierende Gangunsicherheit seit Oktober 2012,
aktuell ohne Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung. Ebenfalls trete
seit Herbst immer wieder eine visuelle Störung, z.T. gefolgt von kurzfristigen
Doppelbildern, auf. Seit dem Tragen der Brille im September 2012 sei es
diesbezüglich zu einer Besserung gekommen. Auch seien kürzlich ein Glaukom
sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Das Einschlafen beider
Hände wäre mit einer CTS [Carpaltunnelsyndrom]-Symptomatik vereinbar. Wie oben
erwähnt sei zur Weiterabklärung eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums am
1.
März 2013 vorgesehen. Eine EEG-Verlaufskontrolle finde Ende März bei
Dr. med. P.___ statt. Bei Zustand nach möglichem provoziertem erstmaligem epileptischem
Anfall sollte der Beschwerdeführer auch aus Sicht von Dr. med. P.___ zwei
Monate aufs Autofahren verzichten.
7.9
Das am 1. März 2013
durchgeführte MRI Neurokranium wurde von Dr. med. Q.___, Chefarzt Stv.,
und Dr. med. R.___, Oberarzt a.p., Institut für Radiologie und Nuklearmedizin,
[...], wie folgt beurteilt (S.A. I. 37): Kein Nachweis einer intrakraniellen
Blutung, Ischämie oder Raumforderung; für das Altersmass bereits deutliche T2
hyperintense Marklagerveränderungen mit beginnender Konfluierungstendenz, DD
mikroangiopathische Leukenzephalopathie (Risikofaktoren?), DD chronische
Migräne? DD Status nach Vaskulitis bei fehlender Diffusionsrestriktion und Einblutungen
weniger wahrscheinlich.
7.10
Anlässlich der EEG-Untersuchung
vom 20. März 2013 (S.A. I. 25) hielt Dr. P.___ folgende Beurteilung
fest: Kein Nachweis epilepsietypischer Potentiale. Keine Indizien für cerebrale
Übererregbarkeit und kein Herdbefund. Zeichen von Vigilanzschwankungen. Normale
Alpha-Grundaktivität.
7.11
PD Dr. med. O.___ und Prof. Dr. med.
S.___, Leitender Arzt, Augenklinik, [...], hielten im Bericht vom
19.
April 2013 (S.A. I. 33) folgende Diagnosen fest:
BDS
- Status nach zweifachem Glaukomanfall
unklarer Ätiologie
- Kein Hinweis für Verschlussgefahr des
Kammerwinkels
- DD Verdacht auf maligner
Ziliarkörperblock bei hypertensiven Krisen
- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende
Presbyopie
In der Verlaufskontrolle vom März 2013 hätten
sich Augendruckwerte beidseits von 8 mmHg als im tiefen Normbereich
gezeigt. In der Konsultation erwähne der Beschwerdeführer zum ersten Mal, dass
er an hypertensiven Krisen leide mit Blutdruckwerten von 280/130 mmHg,
dies sogar in der Nacht gemessen. Eine MRI-Untersuchung habe Hinweise für eine
mikroangiopathische Leukenzephalopathie gezeigt, diese sei in weiterer
Abklärung resp. Behandlung. Aufgrund der nach wie vor ungeklärten Ursache
könnten sich die Ärzte als Arbeitshypothese ein malignes Ziliarkörperblock-Syndrom
bei hypertensiven Krisen vorstellen, da dadurch die Aderhaut anschwellen würde
und somit der Abflusswiderstand stark erhöht wäre. Dies sei aber nur eine
Vermutung, da zurzeit keine Hinweise für eine Schwellung vorhanden seien und
auch der Blutdruck nie während dem Glaukomanfall gemessen worden sei. Sollte
sich diese Hypothese jedoch bestätigen, wäre als einzige kausale Therapie eine
Glaskörperentfernung sinnvoll, die wäre aber ein grösserer Eingriff. Vorgängig
müsste noch eine YAG-Iridotomie beidseits erfolgen.
7.12
Anlässlich des Interviews vom
7.
Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an (S.A. I. 9), im Februar
hätten sich die ersten Grippesymptome bemerkbar gemacht. Er habe zunächst
gedacht, dass es sich tatsächlich um einen grippalen Infekt handle. Da er als
Forstwart tagtäglich von Zecken umgeben sei, sei das Risiko einer Borreliose
stark erhöht. Da die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe er sich auf
Borriolose testen lassen und sei nun bei Dr. med. D.___ in Behandlung. In
den letzten vier Wochen sei es zu keiner wesentlichen (weniger als 60 %
besser) Verbesserung gekommen. Die Arbeit habe er nicht aufnehmen können, da er
immer wieder Fieberschübe habe, zudem werde es ihm von einer Sekunde auf die
andere übel und er sei überhaupt nicht mehr leistungsfähig. Er könne noch circa
½ bis 1 Stunde gehen, danach sei er total erschöpft. Zurzeit habe der Beschwerdeführer
eine Arbeitsstelle als Forstwart, er habe aber per 30. Juni 2013 die Kündigung
erhalten. Die Arbeit sei körperlich sehr streng, benötige einen grossen
Krafteinsatz (z.B. Lasten von mehr als 15 kg heben) und beinhalte belastende
Arbeitshaltungen.
7.13
Dr. med. D.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, [...], stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 (S.A.
I. 16 S. 6 f.) die Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit
ausgeprägten Allgemeinsymptomen». Beim 31-jährigen Forstwart sei 1999 eine Neuroborreliose
diagnostiziert worden und er sei während drei Wochen mit Rocephin behandelt
worden, wobei in der Folge allmählich eine Besserung eingetreten sei, sich aber
immer wieder Schübe von Dysästhesien eingestellt hätten. Seit Herbst 2012
bestehe aber wieder eine deutliche Zunahme der Müdigkeit, so dass der Beschwerdeführer
deswegen vollständig arbeitsunfähig sei. Bei der jetzigen Untersuchung habe
physikalisch kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die
speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten
IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem lange
anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Die KBR sei ebenfalls erhöht
ausgefallen. Im Liquor zeige sich ausser einer Schrankenstörung kein Hinweis
auf eine Entzündung oder auf eine autochthone Antikörperproduktion. Aufgrund
der vorliegenden Resultate sei das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium
II als Erklärung für die aktuellen Beschwerden und trotz diesbezüglich normalem
Liquor möglich, wenn auch nicht eindeutig gesichert. Eine jetzt probatorisch
durchgeführte Therapie mit Doxyclyn 2 x 100 mg pro die während 28 Tagen
habe keine Besserung gebracht. Jetzt sollte nochmals versucht werden, mit einer
Rocephintherapie eine Besserung zu erzielen (2 gr Rocephin pro die per
Infusionen an 28 aufeinanderfolgenden Tagen).
7.14
Dr. med. E.___, Arbeitsarzt,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH der Beschwerdegegnerin, hielt in
seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 fest (S.A. I. 35), er empfehle
aufgrund der Schadenmeldung bei gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___
möglicher, aber nicht eindeutig gesicherter Lyme-Borreliose im Stadium II nach
anamnestisch durchgemachter Neuroborreliose 1999 und unspezifischen klinisch-neurologischen
Beschwerden des Beschwerdeführers eine Vorlage des Dossiers an die Kollegen der
neurologischen Abteilung von Versicherungsmedizin Luzern. Vor der Vorlage des
Dossiers empfehle er der Agentur in Basel noch die MRI-Bilder des Neurocraniums
vom 1. März 2013, welche im [...] durchgeführt worden seien sowie auch den
entsprechenden radiologischen Bericht einzuholen und ins PACS-System einzuscannen.
Ebenfalls empfehle er der Agentur in [...] bereits parallel das Einfordern
eines medizinischen Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ nach der von ihm
vorgeschlagenen Rocephin-Therapie. Weiter bitte er die Agentur in [...] um
Prüfung, ob vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 eine Schadenfallmeldung resp. ein
Schadensdossier (Unfall) aufgrund der angegebenen damaligen Neuroborreliose
vorliege. Allenfalls auch in einem anderen Agenturbereich. Nach erfolgter
Beurteilung durch die Kollegen der Neurologie der Versicherungsmedizin bitte er
die Agentur in [...] um Vorlage des Dossiers an den arbeitsmedizinischen Dienst
in [...].
Der entsprechende Auftrag an die Versicherungsmedizin
erging daraufhin am 31. Oktober 2013 (S.A. I. 38).
7.15
Im ärztlichen Zwischenbericht vom
11.
November 2013 (S.A. I. 39) 2013 hielt Dr. med. D.___ die Diagnose
«Lyme-Borreliose II» fest. Seit der Rocephintherapie sei noch keine wesentliche
Beschwerdebesserung eingetreten: körperliche und geistige Ermüdbarkeit, Dysästhesie,
Arthralgien, Tendinosen. Die Prognose sei offen, es gebe keine besonderen
Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Gegenwärtig
werde bei Bedarf mit NSAR behandelt. Die Konsultationen fänden ein- bis zweimal
monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob ein
bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei ebenfalls offen.
7.16
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie
FMH, erstellte am 21. Juli 2014 eine neurologische Beurteilung (S.A. I.
40). Gemäss vorliegenden Laborblättern der Firma [...] liege im Serum-Suchtest
(Elisa) ein Borrelien IgG-Titer von 299 u/ml vor, der Suchtest für Borrelien
IgM sei negativ. Der Bestätigungstest im IgG-Westernblot sei mit lediglich drei
positiven Banden nicht eindeutig als positiv zu bezeichnen, eine Serokonversion
des IgM sei nicht dokumentiert. Gemäss den international gültigen Laborvorschriften
sei zur Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine Positivität für
mindestens fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier nicht der Fall
sei. Die Laborkonstellation sei als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit
dem Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung lasse sich nicht
darstellen. Im Liquor finde sich keine entzündliche Reaktion, insbesondere aber
keine spezifische intrathekale Immunglobulinbildung gegen Borrelia burgdorferi.
Eine Neuroborreliose liege gemäss den Veröffentlichungen und Richtlinien des
Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, der Europäischen Neurologischen
Gesellschaften EFNS sowie des CDC in den USA nicht vor.
Bei fehlendem Beweis für das Vorliegen
einer Neuroborreliose müssten die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten krankhaften Veränderungen
gesehen werden, nämlich ganz offensichtlich einer vermutlich vaskulären
Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie
sowie einer Hypercholesterinämie. Eine ebenfalls stattgehabte Synkope bzw. eine
sonstige qualitative Störung des Bewusstseins sei im Übrigen völlig untypisch
für das Vorliegen einer Borreliose. Eine Symptomatologie wie im Falle des
Beschwerdeführers sei unspezifisch und könne bei einer Vielzahl von
Erkrankungen und «Zuständen» auftreten. Nach Ausschluss einer Neuroborreliose
sei es nicht statthaft, die Beschwerden des Beschwerdeführers unter dieser
Diagnose zu subsumieren. Die Annahme von persistierenden unspezifischen
Symptomen als Folge einer durchgemachten und mehrfach antibiotisch behandelten
Borreliose (jedoch nicht Neuroborreliose) werde in der internationalen
Literatur als unwahrscheinlich verworfen. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.
Die Klagen des Beschwerdeführers über
Müdigkeit und weitere unspezifische Klagen sowie eine Synkope könnten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borreliose zugeordnet werden.
7.17
In der neurologischen Beurteilung
vom 24. Oktober 2014 (S.A. I. 52) hielt Dr. med. F.___ fest, ihm sei
das Dossier erneut vorgelegt worden, nachdem er zuletzt im Fall am
21.
Juli 2014 eine Beurteilung abgegeben habe. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin
sei nochmals die medizinische Vorgeschichte speziell zu berücksichtigen, wobei
er das entscheidende neurologische Gutachten aus der [...] zur Kenntnis nehmen
und in diesem Licht nochmals eine Beurteilung formulieren solle.
Er gehe mit der diagnostizierten
Beurteilung als «überwiegend wahrscheinliche Neuroborreliose» im von ihm
analysierten neurologischen Gutachten (erstellt durch Assistenzarzt Dr. med.
M.___, visiert Prof. J.___) vom 27. August 1999 (vgl. E. II. 7.6 hiervor)
nicht d’accord, und zwar, da die international gültigen medizinischen und
labormedizinischen Kriterien für das Vorliegen einer Neuroborreliose eindeutig
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien.
Zusammenfassend hielt Dr. med. F.___
fest, auch im Nachhinein könne er keine medizinischen Argumente entdecken, die
plausibel machen würden, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer
Neuroborreliose gelitten habe. Die hierfür genannten Argumente aus der
neurologischen Abteilung der [...] seien auf der Grundlage unzureichender
klinischer Befunde und nicht beweisender Labor-Konstellation begründet worden.
Aus diesem Grund könne er die Ausführung des Assistenzarztes M.___ nicht
nachvollziehen, dass hier eine «überwiegend wahrscheinliche» Neuroborreliose
beim Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben soll. Im
Übrigen sprächen gegen die Annahme einer bereits durchgemachten Neuroborreliose
auch die Ergebnisse der nochmaligen Abklärungen (wie in der Beurteilung vom
21.
Juli 2014 dargestellt; vgl. E. II. 7.16 hiervor), welche wiederum
keinen Beweis für das Vorliegen einer Neuroborreliose erbracht hätten.
Auch im Licht der medizinischen
Vorgeschichte erkenne Dr. med. F.___ keine Argumente, die geeignet wären, seine
vorherige Beurteilung zu revidieren.
7.18
In der «Beurteilung des
Laborbefundes» vom 18. April 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielten der
Naturarzt G.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___, [...], folgendes
fest: Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 wegen chronischer Borreliose
in Behandlung. Seit November 2015 sei er Patient im [...]. Das Symptombild sei
ausserordentlich charakteristisch für eine chronische Borreliose. Folgende Beschwerden
würden vorliegen: «unerklärliche» Fieberschübe, Schweissausbrüche, Frösteln; chronische
Müdigkeit, Erschöpfungserscheinungen; extrem schwankende körperliche
Leistungsfähigkeit; geschwollene Lymphknoten an mehreren Lokationen am Körper;
Herzklopfen, irregulärer Puls; Gelenkschmerzen; Muskelschmerzen; geschwollene
Beine und Unterarme; Steifheitsgefühl entlang der ganzen Wirbelsäule mit immer
wieder auftretenden «unerklärlichen» Schmerzen im Lumbalbereich; Kopfschmerzen;
Taubheitsgefühl, Missempfindungen in den Händen; Sehbeschwerden (verschwommen
Sehen, Mouche Volant, erhöhter Augendruck); Benommenheitsgefühl, Schwindel beim
Gehen; Tremor der Hände; Konzentrationsschwierigkeiten; Schlafstörungen. Nach
internationalen Standards in der Borreliose-Diagnostik würden allein diese beim
Beschwerdeführer in Kombination vorkommenden Symptome ganz klar auf eine
Lyme-Borreliose hindeuten. Die von den Ärzten eingesetzten (Borreliose
spezifischen) Behandlungen zeigten auch eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik.
Die Behandlung der chronischen Borreliose erfordere erfahrungsgemäss sehr viel
Zeit und sei beim Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass
aufgrund der positiven Testung mit zwei unterschiedlichen hochmodernen, sich
ergänzenden Labortestes und unter Berücksichtigung des klinischen Bildes des
Beschwerdeführers eine Erkrankung durch chronische Borreliose vorliege. Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon vielfachen Untersuchungen
(mehrfach auch am [...]) unterzogen habe, mit dem Ziel andere
Krankheitsursachen aufzudecken und alle Untersuchungen keinen Befund bzw. keine
andere Diagnose ergeben hätten, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die Diagnose
«chronische Borreliose» die richtige sei. Auch der wahrscheinliche Beginn im
Jahre 1998 mit einer Erkrankung mit ähnlichen Symptomen wie bei einem starken
grippalen Infekt weise nach den aktuell international anerkannten
Symptomkatalogen auf Borreliose hin. Dass es seit dieser Zeit beim Beschwerdeführer
auch immer wieder Zeiten von gutem Befinden gegeben habe, sei, ebenfalls nach
internationaler Lehrmeinung, kein Hinweis darauf, dass die Borreliose zu
irgendeinem Zeitpunkt geheilt gewesen sei.
7.19
In seiner neurologischen
Beurteilung vom 19. Mai 2016 (A.S. 44 ff.) verwies Dr. med. F.___
auf seine Beurteilungen vom 21. Juli und 24. Oktober 2014 (deren
Kenntnis obligater Bestandteil der jetzigen Beurteilung sei), bei denen er
ausführlich zum vermuteten Krankheitsbild der Neuroborreliose beim Beschwerdeführer
Stellung bezogen habe. Wie er ausführlich habe darlegen können, habe beim
Beschwerdeführer nie eine Konstellation bestanden, bei der es aufgrund der
aktuell geltenden Leitlinien der Schweizer Infektiologischen Gesellschaft, aber
auch der Deutschen Gesellschaft für Neurologie möglich gewesen wäre, die Diagnose
dieser Krankheit zu stellen. Weder klinisch noch im umfassend erhobenen Labor
habe es Konstellationen gegeben, welche für eine Neuroborreliose gesprochen
hätten. Insbesondere habe, wie diskutiert, nie eine intrathecale autochthone
Immunglobulin Produktion stattgefunden, die aber zur Diagnosestellung erforderlich
sei. Die von den Mitarbeitern des [...] vorgebrachten Labormethoden würden
ausdrücklich in den Leitlinien der Deutschen neurologischen Gesellschaft
(harmonisiert mit den Leitlinien der Schweizer Infektiologischen Gesellschaft)
erwähnt und für nicht geeignet zur Diagnosestellung befunden.
Zusammenfassend könne Dr. med. F.___
aufgrund der vorgebrachten ungeeigneten Labormethoden keine neue medizinisch
begründete Beurteilung abgeben. Es könne festgehalten werden, dass kein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem 1998
gemeldeten Zeckenbiss mit der Folge einer Neuroborreliose bestehe.
7.20
Mit E-Mail vom 27. Juni 2016
führten die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___ und der Naturarzt G.___ aus
(Beschwerdebeilage Nr. 5), Dr. med. F.___ beziehe sich in seinem
ganzen Schreiben immer auf eine Neuroborreliose. Sie würden indes aufgrund der
in ihrer ersten Stellungnahme aufgeführten Symptomliste aber klar von einer «chronischen
Borreliose» (mit wenigen bis keinen neurologischen Anteilen) ausgehen.
Dementsprechend falle sein ganzes Argumentarium grösstenteils in sich zusammen.
Dr. med. F.___ nehme keine Stellung zum «EliSpot» und zum «SeraSpot».
Genau diese Labortestes seien aber von ihnen veranlasst worden. Die beiden
Tests seien im Verlaufe der Zeit immer wieder weiterentwickelt worden und lägen
nun in einer aktuellen, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen
entsprechenden Version vor. Die im Schreiben von Dr. med. F.___ zitierten
Quellen würden durchwegs auf Studien bis zum Jahre 2004 (Schweizerische Gesellschaft
für Infektiologie – harmonisiert mit den Leitlinien der Deutschen Neurologischen
Gesellschaft) beruhen und sich praktisch ausschliesslich auf die Neuroborreliose
beziehen, welche im vorliegenden Fall ja nicht relevant sei. Die Kompetenz von
Dr. med. T.___, der für den Labortest verantwortlich zeichne, dürfte unbestritten
sein. Dr. med. T.___ sei unter anderem Mitglied der Deutschen Borreliose-Gesellschaft
e.V.. Daneben sei er auch Mitglied der Schweizer Liga für Zeckenkranke, der
Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
(DGKL), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte und der Australasian Integrative
Medic Association. Im Abschnitt «Folgende Labormethoden eignen sich nicht …»
würden Tests aufgezählt, welche bei ihrer Beurteilung gar nicht zur Anwendung
gekommen seien.
Dr. med. F.___ widerlege aus Sicht
der beiden Ärzte weder ihre Beurteilung noch die Aussagen des Labortests noch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Borreliose leide.
Er bestätige teilweise noch ihre, indem er eine Neuroborreliose ausschliesse.
Genau zu diesem Schluss kämen sie auch.
8.
Aus den vorliegenden Akten
erhellt, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit als
Forstwart Zeckenbisse erlitten hat. Daher ist an dieser Stelle zunächst
festzuhalten, dass der Zeckenbiss gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung
sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt (BGE 122 V
230; SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11 E. 3 [U 155/06]). Eingehend auf die
durch Zecken übertragene Infektionskrankheit Borreliose ist Folgendes festzuhalten:
8.1
Der erfolgte Kontakt mit dem
Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden;
indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene
Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein
entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen
voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test
die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei
rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein.
Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom
7.
März 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
8.2
Bei der durch Zeckenbiss
übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit
komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und
spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe
resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise,
Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit,
Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch
Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als
Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen
Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl Norbert Satz:
Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff. und 190
ff.).
9.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 korrekterweise
auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober
2014.
(vgl. E. II. 7.16 und 7.17 hiervor) abgestellt hat (A.S. 6 ff.):
9.1
Bei Berichten versicherungsinterner
Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp. hier des Auftrags-)
Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit geschlossen werden;
aber sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2).
Schliesslich kommt nach der Rechtsprechung im Streitfall eine Leistungszusprechung
einzig gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes kaum je in Frage (BGE
135.
V 465 E. 4.5 S. 470; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2013 vom
28.
Oktober 2013 E. 3.2,8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 7.2). Diese Grundsätze sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013
E. 5.1).
9.2
Ein medizinischer Aktenbericht
ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,
sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen
(Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1,
8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5;8C_792/2009 vom 1. Januar
2010.
E. 5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).
9.3
Die beiden neurologischen
Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober 2014 (vgl.
E. II. 7.16 und 7.17 hiervor) werden den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.
8.2
hiervor) grundsätzlich gerecht: So stimmen die von Dr. med. F.___ in
seiner Beurteilung vom 21. Juli 2014 aufgeführten Akten während der Dauer
vom 29. November 2012 bis zum 11. November 2013 mit der sich
vorliegend präsentierenden Aktenlage überein. Indem sich Dr. med. F.___ in
seiner weiteren neurologischen Beurteilung vom Oktober 2014 auch auf das Gutachten
des [...] vom 27. August 1999 bezieht und sich mit diesem auseinandersetzt,
ist bei ihm insgesamt von der Kenntnis der Vorakten (Anamnese) auszugehen. Diese
sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder,
so dass sich Dr. med. F.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Untersuchung (A.S. 17 f.) war
somit nicht notwendig.
Damit kann von grundsätzlich
beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. F.___ ausgegangen werden.
9.4
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die übrigen vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert
der Einschätzungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober
2014.
und dabei namentlich seine Einschätzung in Bezug auf den Kausalzusammenhang
in Frage zu stellen vermögen:
9.4.1
Dr. med. F.___ führt aus, gemäss
den vorliegenden Laborblättern der Firma [...] im Serum-Suchtest (Elisa) liege ein
Borrelien IgG-Titer von 299 u/ml vor und der Suchtest für Borrelien IgM sei
negativ (S.A. I. 40 S. 3). Diese Darlegung überzeugt unter
Heranziehung des Endbefundes der im April/Mai 2013 durchgeführten Testung (vgl.
S.A. I. 16 S. 4), wonach beim Borreliensuchtest ELISA-IgG ein
Resultat von 299 u/ml (über 11 gelte als positiv) und beim
Borreliensuchtest ELISA-IgM ein Wert von 5 u/ml gemessen wurde, der als
negativ zu werten sei. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die weitere
Ausführung von Dr. med. F.___, wonach der Bestätigungstest der im
IgG-Westernblot mit lediglich drei positiven Banden nicht eindeutig als positiv
zu bezeichnen und eine Serokonversion des IgM nicht dokumentiert sei. Denn bei
den Laboruntersuchungen (S.A. I. 16 S. 4) wurde festgestellt, dass beim
Borrelien IgM Western Blot drei von insgesamt 12 Banden positiv und beim
Borrelien IgM Western Blot keine der insgesamt 9 Banden positiv gewesen seien. Diesbezüglich
hielt Dr. med. F.___ fest, gemäss den international gültigen
Laborvorschriften sei zur Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine
Positivität für mindestens fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier
nicht der Fall sei. So sei die Laborkonstellation als Seronarbe nach
durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung
lasse sich indes nicht darstellen (S.A. I. 40 S. 3). Diese
Beurteilung ist mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ im Bericht vom
23.
Juli 2013 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) grundsätzlich vereinbar. So hielt
er fest, die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten
bei erhöhten IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit
einem lange anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Im Liquor zeige sich ausser
einer Schrankenstörung kein Hinweis auf eine Entzündung oder auf eine
autochthone Antikörperproduktion. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die
beiden Ärzte in Bezug auf die Auswertung der Laborbefunde einig sind. Trotzdem
diagnostizierte Dr. med. D.___ im Bericht vom 23. Juli 2013 eine
«Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen». Diese
Diagnose vermag zwar im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden anlässlich des Interviews vom 7. Juni 2013 (vgl. E. II.
7.12
hiervor) sowie in den zusätzlich dokumentierten medizinischen Berichten und
Abklärungen (vgl. E. II. 7.7 ff. hiervor) einzuleuchten, da diese grundsätzlich
unter die in E. II. 8.2 hiervor beschriebenen Symptome zu subsumieren sind. Dennoch
kann dieser Diagnosestellung nicht ohne Weiteres gefolgt werden, da Dr. med.
D.___ im gleichen Bericht ausführte, aufgrund der vorliegenden Resultate sei
das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium II als Erklärung für die
aktuellen Beschwerden und trotz normalem Liquor «möglich, wenn auch nicht eindeutig
gesichert». Aufgrund dieser Formulierung erweist sich seine Diagnosestellung nicht
mit dem vorliegend relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als gesichert. Eine entsprechende Formulierung ist dem Bericht des Internisten
Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2013 (vgl. E. II. 7.14 hiervor)
zu entnehmen, indem er darlegte, gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ sei
die Lyme-Borreliose im Stadium II möglich aber nicht eindeutig gesichert. An
der entsprechenden Diagnose hielt Dr. med. D.___ indes im Bericht vom
11.
November 2013 weiterhin fest (vgl. E. II. 7.15 hiervor). Dabei führte
er ferner aus, seit der Rocephintherapie sei noch keine wesentliche Besserung
eingetreten und listete ausserdem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim
Beschwerdeführer auf. Da aus dem Bericht jedoch nicht hervorgeht, auf welche
Untersuchungen sich Dr. med. D.___ bei seiner Diagnosestellung stützte und
er sich zudem auch mit der bisher erfolglosen Rocephintherapie nicht näher
auseinandersetzte, vermögen die beiden Berichte von Dr. med. D.___ die nachvollziehbaren
und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. F.___ im Bericht vom
21.
Juli 2014 nicht zu schmälern.
Der Neurologe Dr. med. P.___
diagnostizierte nie eine Borreliose.
9.4.2
Im Bericht des [...] vom
18.
April 2015 (vgl. E. II. 7.18 hiervor) hielten die Ärzte insbesondere
fest, das Symptombild beim Beschwerdeführer sei ausserordentlich
charakteristisch für eine «chronische Borreliose». Ihre Einschätzung, wonach
allein die aufgeführten und beim Beschwerdeführer in Kombination vorkommenden
Symptome nach internationalen Standards in der Borreliose-Diagnostik ganz klar
auf eine Lyme-Borreliose hindeuten würden, erscheint unter Berücksichtigung der
Symptomenliste grundsätzlich plausibel. So entsprechen die im Bericht vom
18.
April 2016 aufgeführten und beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden
wie chronische Müdigkeit und Erschöpfungserscheinungen, Muskelschmerzen,
Kopfschmerzen, Missempfindungen und Tremor der Hände den Allgemeinsymptomen bei
Vorliegen einer Lyme-Borreliose (vgl. E. I. 8.2 hiervor). Da diese Symptome
unspezifisch sind und auch andere Ursachen haben können, genügt ihre Aufzählung
aber nicht als Nachweis für eine Lyme-Borreliose. Wie unter E. II. 8.1 hiervor dargelegt,
kann zur entsprechenden Diagnosestellung ein pathologischer laborchemischer
Test notwendig sein. Dem Laborbericht vom April 2016 (Beschwerdebeilage
Nr. 3) ist dazu Folgendes zu entnehmen: «Serologisch Hinweis auf eine
Infektion mit Borrelia burgdorferi» (S. 2). Daraus lässt sich jedoch kein
Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. F.___ vom Juli 2014 formulieren. Denn,
wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 9.4.1 hiervor), geht auch er davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Bakterium bereits in Kontakt gelangt sei,
aber keine akute Erkrankung vorliege. Zudem führte Dr. med. F.___ in seiner
vom 19. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.19 hiervor) datierenden neurologischen
Beurteilung aus, es seien vom [...] ungeeignete Labormethoden herangezogen
worden (A.S. 45). Diese Darlegung bekräftigt Dr. med. F.___ mit dem
anschliessenden Hinweis, wonach die verwendeten Labormethoden in den Leitlinien
der Deutschen Neurologischen Gesellschaft (harmonisiert mit den Leitlinien der
Schweizer Infektiologischen Gesellschaft) erwähnt und zur Diagnosestellung als
nicht geeignet befunden würden. Diese Ausführungen erweisen sich unter
Heranziehung der zu den Akten gereichten «Leitlinien der Deutschen Neurologischen
Gesellschaft» als nachvollziehbar. So wird bspw. in Bezug auf die im
entsprechenden Laborbericht vom April 2016 durchgeführten CD57+NK Testung in
den Leitlinien explizit festgehalten, eine Bewertung der CD57+NK-Zellen als
Laborparameter im Rahmen der Lyme-Borreliose könne derzeit aufgrund der
unzureichenden Datenlage nicht erfolgen (S. 8 der Leitlinien). Auch den überdies
angewandten Methoden («EliSpot» und «SeraSpot») kann nach derzeitigem Stand
kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden. Es kommt hinzu, dass der
Arzt G.___ als «Naturarzt» und die Ärztin H.___ als Allgemeinmedizinerin über
keine spezialärztliche Ausbildung in Infektologie verfügen. Was die Kritik
anbelangt, Dr. med. F.___ habe einzig eine Neuroborreliose ausgeschlossen,
nicht jedoch eine andere Form der Borreliose, ist darauf hinzuweisen, dass im
seinerzeitigen Gutachten vom 27. August 1999 (S.A. I. 28) ausschliesslich
von einer Neuroborreliose die Rede war. Gestützt auf diese Darlegungen kann
nicht auf die Ausführungen im Bericht des [...] vom 18. April 2016
abgestützt werden.
Der Bericht vom 18. April 2016
vermag den grundsätzlichen Beweiswert der Einschätzungen von Dr. med. F.___
folglich nicht in Frage zu stellen.
Daran vermögen im Übrigen auch die
weiteren Ausführungen der beiden Ärzte des [...] im E-Mail vom 27. Juni
2016.
(vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. So vermögen die beiden Ärzte
mit dem Vorbringen, Dr. med. F.___ habe sich zu den durchgeführten Test
(«EliSpot» und «SeraSpot») nicht geäussert, nicht durchzudringen. Denn – wie
bereits oben dargelegt – Dr. med. F.___ hielt diesbezüglich in seiner
Beurteilung vom Mai 2016 fest, das [...] habe ungeeignete Labormethoden verwendet.
Es kann dazu auf die «Leitlinien der Deutschen Borreliosen-Gesellschaft» verwiesen
werden. In Ziffer 2.5.4 wird explizit festgehalten: «Obwohl der EliSpot in der
Diagnostik von Infektionskrankheiten etabliert ist (TB), muss seine Bedeutung
für die Borreliose-Diagnostik mittels geeigneter Verfahren noch geprüft
werden.». Es ist demzufolge nicht einzusehen, weshalb sich Dr. med. F.___
mit diesen Testverfahren näher hätte auseinandersetzen sollen. Daher erweist
sich auch der Hinweis in der E-Mail vom Juni 2016 betreffend die unbestrittene
Kompetenz von Dr. med. T.___, der für diese Tests verantwortlich sei, als
unbehelflich.
9.4.3
Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen vermögen die übrigen Akten die beweiswertigen Ausführungen keine
auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ hervorzurufen.
Seine Einschätzungen und seine Beurteilung sind daher als beweiswertig zu
qualifizieren. Es kann daher seiner Kausalitätsbeurteilung gefolgt werden,
wonach zwischen den aktuell geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und dem
1998.
gemeldeten Zeckenbiss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.
Im vorliegenden Verfahren kann im
Übrigen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer Neuroborreliose
gelitten und ihm die Beschwerdegegnerin daher damals zu Recht Leistungen
ausgerichtet hat. In diesem Sinn führte die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid denn auch aus (A.S. 10), eine Rückforderung der bisher
zu Unrecht entrichteten Leistungen stehe nicht in Frage. Es ist daher weder auf
die unmittelbar nach dem Grundfall von 1998 erstellten medizinischen
Arztberichte (vgl. E. II. 7.1 – 7.6 hiervor) noch auf den von Dr. med. F.___ in
Bezug auf das Gutachten der [...] vom 27. August 1999 erstellten Bericht
vom 24. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) näher einzugehen.
10.
Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid vom 12. November 2015 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
11.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_831/2016 vom 7. März 2017 bestätigt.