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Entscheid

VSBES.2015.324

Unfallversicherung

10. November 2016Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1962 geborene A.___,

(nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete seit Juni 1989 als Forstwart bei der

[...] und war in dieser Funktion bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Suva, Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin),

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Mit Unfallmeldung UVG vom 1. November

1998 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 17. August

1998 bei der Forstarbeit einen Zeckenbiss erlitten (Suva-Akten Ordner II [S.A.

II.] Nr. 1) und sei seither arbeitsunfähig. Der den Beschwerdeführer seit

Mitte August 1998 aufgrund von Rücken- und Hüftschmerzen rechts mit

Ausstrahlung ins rechte Bein behandelnde Dr. med. B.___, Allgemeine

Medizin, hielt im Bericht vom 25. September 1998 (S.A. II. 2) fest, eine

ähnliche Episode habe sich bereits Ende 1996 ereignet. Aufgrund der

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 17. November 1998 im Spital

wurde die «Verdachtsdiagnose auf eine Neuroborreliose Stadium II» gestellt

(vgl. S.A. II. 7 S. 2 ff.). Aufgrund der Einschätzung von Dr. med.

C.___, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 22. Januar

1999 (S.A. II. 12) wurde ein neurologisches Gutachten eingeholt, das vom

27. August 1999 datiert (S.A. II. 28). Gemäss den Gutachtern sei die

vorhandene Symptomatik als Lyme-Erkrankung zu beurteilen. Wichtiges und diese

Diagnose unterstützendes Argument sei die gute und anhaltende Beschwerdebesserung

nach Ceftriaxon-Therapie. Die neurologischen Befunde seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer Neuroborreliose zuzuordnen. Die Beschwerdegegnerin richtete

daraufhin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld aus

(vgl. dazu S.A. II. 29, 33). Mit Aktennotiz vom 5. Oktober 1999

(S.A. II. 33) wurde in Aussicht genommen, den Fall abzuschliessen.

2.

2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom

14. Mai 2013 (S.A. I. 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender

Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer leide seit einigen Jahren an der

von Zecken übertragenen Krankheit Borreliose. Nun habe sich am 5. Februar

2013 wieder ein Schub der Krankheit bemerkbar gemacht, der zu einer

Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich

länger als einen Monat dauern.

2.2 Die Beschwerdegegnerin führte

anschliessend mit dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 ein Interview durch

(S.A. I. 9) und holte die medizinischen Akten ein. Dr. med. D.___,

Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 die

Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen»

(S.A. I. 16 S. 6 f.), wobei bei der jetzigen Untersuchung physikalisch

kein wesentlicher pathologischer Befund habe erhoben werden können. Die

eingeholten medizinischen Arztberichte wurden Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, Arbeitsmedizin, Beschwerdegegnerin, vorgelegt, der mit

Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 (S.A. I. 35) empfahl, es sei ein

Neurologe der Versicherungsmedizin mit der Beurteilung zu beauftragen. In der

Folge hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH,

Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, am 21. Juli 2014 (S.A. I. 40)

im Rahmen der «neurologischen Beurteilung» fest, Beweise für das Vorliegen

einer Neuroborreliose würden fehlen. Es liege keine Berufskrankheit vor. Daraufhin

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. August 2014

(S.A. I. 42) mit, die beklagten Beschwerden stünden nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einem

Zeckenbiss bzw. einer Borreliose. Daher liege kein Unfallereignis vor. Es

handle sich zudem bei den Beschwerden auch nicht um eine arbeitsbedingte

Erkrankung. Daher sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig.

2.3 In der neurologischen

Beurteilung vom 23. Oktober 2014 (S.A. I. 52) führte Dr. med. F.___

aus, er könne auch im Nachhinein keine medizinischen Argumente erkennen, die

plausibel machen würden, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer

Borreliose gelitten habe. Die hierfür genannten Argumente aus der neurologischen

Abteilung der [...] seien auf der Grundlage unzureichender klinischer Beurteilung

und nicht beweisender Labor-Konstellation begründet worden. Mit Verfügung vom

27. Oktober 2014 (S.A. I. 53) lehnte die Beschwerdegegnerin das

Erbringen von Versicherungsleistungen ab. Daran hielt die Beschwerdegegnerin –

trotz der dagegen am 27. November 2014 bzw. 18. September 2015

erhobenen Einsprache durch den Beschwerdeführer (S.A. I. 54, 75) – mit

Einspracheentscheid vom 12. November 2015 fest (Akten-Seiten [A.S.] 1

ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

«

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin

vom 12. November 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen

auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel

Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

4. Mit Eingabe vom 1. Februar

2016 (A.S. 25) lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar

2016 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Replik 6. Mai 2016

(A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und

Ausführungen gemäss Beschwerde vom 17. November 2015 vollumfänglich

festhalten und zugleich die Laborbefunde und die Beurteilung des Laborbefunds durch

den Naturarzt G.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___, [...], vom

18. April 2016 einreichen (Beschwerdebeilage Nrn. 3, 4).

7. Mit Duplik vom 24. Mai

2016 (A.S. 43) hält die Beschwerdegegnerin unter Einreichung der neurologischen

Beurteilung von Dr. med. F.___, vom 19. Mai 2016 (A.S. 44 ff.)

an der Abweisung der Beschwerde fest.

8. Mit Stellungnahme vom 31. August

2016 (A.S. 55 f.) lässt der Beschwerdeführer die E-Mail der Fachärztin

Allgemeinmedizin H.___ und des Naturarztes G.___ vom 27. Juni 2016 inkl.

Beilagen einreichen und ausführen, die Beurteilung von Dr. med. F.___

vermöge die Einschätzung dieser Ärzte vom 18. April 2016 nicht zu erschüttern.

9. Am 1. September 2016

(A.S. 57 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote

ein, die mit Verfügung vom 5. September 2016 (A.S. 60) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so

hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch

auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte

Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V

286.

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom

8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335

E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123

V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45

E. 3a S. 49, mit Hinweisen).

3.3

Bei einem Rückfall handelt es

sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass

es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)

Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar

geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild

führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341

E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013

E. 2.1). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs

beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293

E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 m.H.). Je grösser

der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen

(RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen

Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante

oder der status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer

(RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.

Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April 2015

E. 4.2).

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015

E. 5.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtsprechungsgemäss bildet

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher

Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE

105.

V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist

der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 12. November

2015.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom

12.

November 2015 (A.S. 1 ff.) für die am 14. Mai 2013 durch den

Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen am ganzen Körper infolge eines

Schubes der Krankheit Borreliose zu Recht verneint hat.

6.

Es ist zunächst festzuhalten,

dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 14. Mai 2013 (S.A. I. 1) – wie

dies die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat (A.S. 3 f.) – um die

Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung

[UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies wurde auf der

Schadenmeldung UVG nicht angegeben. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist

zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundfall nie formell

(mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte. So findet sich in den

Akten einzig der Hinweis eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom

5.

Oktober 1999, wonach das Taggeld ausbezahlt und der Fall dann

abgeschlossen werde (S.A. II. 33). Weiter hielt Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 10. September 1999 fest

(S.A. II. 29), der Beschwerdeführer sei gemäss dem erstellten Gutachten wieder

voll leistungsfähig. Da in der Folge bis zur Geltendmachung des erneuten

Schadenfalls bzw. des Rückfalls im Mai 2013 keine weiteren medizinischen

Berichte dokumentiert sind und somit während Jahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin

mehr zur Diskussion standen, ist von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2

und 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen,8C_756/2015

vom 12. Januar 2016 E. 4.2). Darauf weist im Übrigen auch die

Schadenmeldung UVG vom 14. Mai 2013 hin, in welcher dargelegt wird, dass

der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an der von Zecken übertragenen

Krankheit Borreliose leide und sich nun wieder ein Schub der Krankheit

bemerkbar gemacht habe (S.A. I. 1). Ferner ist aufgrund des Telefonats mit der

Praxis Dr. med. I.___ vom 25. Juni 2013 (S.A. I. 12) von einem

längeren behandlungsfreien Intervall auszugehen, da der Beschwerdeführer wegen

des Zeckenbisses nicht in Behandlung gewesen sei. Eine ähnliche telefonische Auskunft

erteilte sodann das [...] am 27. August 2013 (S.A. I. 22), wonach der

Beschwerdeführer 1999 das letzte Mal in der neurologischen Behandlung gewesen

sei. Gestützt auf diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall die in E. II. 3.3

hiervor dargestellten Regeln zu den Rückfällen anwendbar. Demzufolge hat der

Beschwerdeführer das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall darzutun bzw. trägt hierfür die

objektive Beweislast.

7.

In Bezug auf die vorliegend

interessierende Frage der natürlichen Unfallkausalität sind im Wesentlichen die

folgenden Akten relevant:

7.1

Dr. med. B.___, Allgemeine

Medizin, hielt im Bericht vom 25. September 1998 (S.A. II. 2) fest, der

Beschwerdeführer sei seit Mitte August wegen Rücken-/Hüftschmerzen rechts, mit

Ausstrahlung ins rechte Bein in Behandlung. Eine ähnliche Episode habe sich bereits

Ende 1996 ereignet. Auch damals sei der Verlauf resp. die Besserung nur

schleppend zu erreichen gewesen. Das heisse, auch bei der jetzigen Beschwerdesymptomatik

und den jetzigen Untersuchungsergebnissen bestehe keine Operationsindikation.

Vorerst müssten alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Leider liege es

in der Natur dieser Krankheit, dass Wunder nicht vollbracht werden könnten.

Zurzeit sei allerdings eine leichte Besserung zu erkennen. Sollte diese nicht

weiter fortschreiten, sei eine spezialärztliche Untersuchung wie schon das

letzte Jahr geplant. Über den zeitlichen Ablauf jedoch könne Dr. med. B.___

zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen Auskünfte erteilen. Mittelfristig

erscheine ihm jedoch ein Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers durchaus möglich.

Diese Einschätzung erfolge insbesondere deshalb, da es sich diesmal nicht eindeutig

um Beschwerden ausgehend von einer Diskushernie handle. Vielmehr ergäben sich

Zeichen einer muskulären Fehlbelastung (allerdings seien auch diese Beschwerden

oftmals sehr hartnäckig und therapeutisch nur mühsam zu beeinflussen). Die neu

angefertigten CT-Bilder ergäben unveränderte Verhältnisse zu den Bildern vom

Dezember 1996.

7.2

Dr. med. B.___ führte im Bericht

vom 20. Oktober 1998 folgende Diagnosen auf (S.A. II. 3):

1.

Symptomenkomplex unklarer Ätiologie

Adynamie, intermittierende

Myalgien-Arthralgien sowie Hitzegefühl im Bereich verschiedener Körperregionen,

teils mit Hautrötungen (fluchtartig im Gesicht); Parästhesien in verschiedenen

Körperregionen, zeitweise Schwindel und subfebrile Temperaturen (- 37.5 °C)

DD:

- viraler, prolongierter Infekt

- Krankheit aus dem rheumatologischen

Formenkreis (PAN etc.)

- Fibromyalgie

- (Neuro-)Borreliose prakt. ausgeschlossen

- Paraneoplastisches Syndrom

- vegetative Begleitsymptomatik

2.

Rezidivierende Lumboischialgie rechts,

letztmals August/September 1998 bei Diskusprotrusion L5/S1 medial/+ lateral re

Diskushernie

Seit Mitte August 1998 PT [Physiotherapie]

nach NSAR wegen Lumboischialgie rechts: Rezidiv, aufgetreten während Bootsfahrt

in Kanada. Zurzeit seien diese Beschwerden abgeklungen. Neurologisch hätten

keine Ausfälle bestanden.

7.3

Prof. Dr. med. J.___ und

Assistenzarzt Dr. med. K.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, [...],

stellten im Bericht vom 29. Oktober 1998 (S.A. II. 4) folgende Diagnosen:

1.

Generalisierte, armbetonte

Kribbelparästhesien sowie Schmerzen glutäal und Oberschenkel dorsal beidseits

bei

- Status nach älterer

nicht therapierter Borreliose-Infektion

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit Diskushernie LWK5/SWK1 rechtsbetont

2.

Chronische Müdigkeit, Erschöpfbarkeit,

Konzentrationsschwäche, Verschwommensehen unklarer Ätiologie

Im Status fänden sich keine Anzeichen

für eine Polyneuropathie. Ebenso keine klinischen Anhaltspunkte für eine

radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik von Seiten der Diskushernie.

Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eine Borrelieninfektion im Stadium II

als möglich anzusehen. Leider seien bei der Liquoruntersuchung zu wenig

detaillierte Laboranalysen durchgeführt worden, so dass aufgrund der vorliegenden

Daten keine genaue Stellung habe bezogen werden können.

Der Beschwerdeführer gebe vor allem

Koordinationsstörungen, Müdigkeit und geringe Belastbarkeit an, dies könne in

die grössere Differentialdiagnose eines «chronic fatigue Syndroms» eingeordnet

werden. Ein Stadium II der Borreliose wie auch ein Zustand nach viraler

Enzephalitis (z.B. die ebenfalls durch Zecken übertragene zentraleuropäische

Enzephalitis) könnten diese Symptomatik auch erklären. Es werde eine stationäre

Abklärung mit Wiederholung der Lumbalpunktion für zusätzliche Untersuchungen

vorgeschlagen. Eventuell, je nach Befunden, werde auch ein MRI des

Neurokraniums, vor allem auch wegen den Konzentrationsstörungen durchgeführt. Eventuell

könne dann gerade eine i.v.-Antibiotika-therapie eingeleitet werden. Diese Möglichkeit

sei mit dem Beschwerdeführer bereits besprochen worden, er sei mit dem

vorgeschlagenen Prozedere einverstanden.

7.4

Im Arztzeugnis vom

12.

November 1998 (S.A. II. 5 S. 2) hielt Dr. med. B.___ unter Befund

fest: «anamnestisch multiple Zeckenbisse» und stellte die Diagnose «DD

Lymeborreliose Stadium II zurzeit in Abklärung». Es sei eine Abklärung im Spital

veranlasst worden. Der Beschwerdeführer sei seit 17. August 1998 zu

100.

% arbeitsunfähig.

7.5

Im Bericht vom 1. Dezember

1998.

(S.A. II. 7 S. 2) stellten Dr. med. L.___, Oberarzt, Dr. med. M.___,

Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt, aufgrund der

Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Neurologischen Universitätsklinik

des [...] vom 9. bis 17. November 1998 die Diagnose: «Verdacht auf

Neuroborreliose Stadium II». Seit circa einem Jahr klage der Beschwerdeführer

über chronische Müdigkeit, verstärkte Erschöpfbarkeit mit zwischenzeitlicher

Besserung. Im Frühjahr 1998 circa fünf bis sechs Wochen dauernde Episoden mit

subfebrilen Temperaturen und rezidivierenden Hitzeschüben. Ein Infektionsherd

habe nicht gefunden werden können. Im August 1998 zunehmend starke Muskelschmerzen

im Gesäss und Oberschenkel, teilweise belastungsabhängig ohne tageszeitliche

Betonung. Die Schmerzen würden akut exazerbieren, so dass verschiedene

Analgetika ausprobiert worden seien. Zudem seien Kribbelparästhesien im Bereich

des ganzen Körpers aufgetreten, betont am linken Arm und im Bereich des Klein-

und Ringfingers links sowie im Bereich des linken Beines grosszehenbetont, sowie

Arthralgien des Daumengrundgelenkes rechts, beider Knie- und OSG-Gelenke

rechts. Zudem bestehe vermehrtes Schwitzen besonders der Handflächen sowie Konzentrationsstörungen,

Verschwommensehen, was vor allem beim Lesen störend auftrete. Doppelbilder

seien nie aufgetreten, ebensowenig Schluckbeschwerden. Ab und zu sei das Gefühl

vorhanden, beim langen Sprechen mit der Zunge anzustossen. Der Beschwerdeführer

arbeite als Forstarbeiter und habe circa 100 Zeckenbisse pro Jahr zu

verzeichnen. 1988 sei erstmalig ein Borrelien-Titer abgenommen worden, welcher

negativ gewesen sei. Ab 1994 positive IgG-Titer, welche 1998 bestätigt worden

seien. In der klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger

neurologischer Status gezeigt. Die Asymmetrie des Gesichts sei auf eine traumatische

Schädigung bereits vorbestehend zurückzuführen. In der MRI hätten einzelne

periventrikuläre Signalanhebungen dokumentiert werden können, welche zu einer

Borreliose passen könnten. Im EEG seien keine Herdbefunde oder Indizien für

cerebrale Übererregbarkeit vorhanden. Für eine Polyneuropathie seien klinisch

als auch im EEG keine Hinweise gefunden worden. Aufgrund der Anamnese, der

klinischen Untersuchung sowie der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor,

positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlende

Borrelien-AK im Liquor) handle es sich beim Beschwerdeführer bei den beklagten

Beschwerden möglicherweise um eine Neuroborreliose. Es sei mit einer

hochdosierten Ceftriaxon-Therapie (2 gr Rocephin) i.v. am 12. November

1998.

über drei Wochen begonnen worden.

7.6

Im neurologischen Gutachten vom

27.

August 1999 (S.A. II. 28) hielten Prof. Dr. med. J.___ und

Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, [...],

unter «Beurteilung und Diagnose» Folgendes fest: Aufgrund der für eine

chronische Entzündung respektive protrahiert verlaufende Infektion verdächtigen

Anamnese mit in der klinischen Untersuchung radikulären Zeichen sowie des für

eine Lymeradikulitis passenden Liquorbefundes mit erhöhtem Liquor-Totalprotein

und Albuminquotient jedoch ohne Nachweis einer intrathekalen autochthonen

Immunglobulinsynthese werde die Symptomatik als Lyme-Erkrankung beurteilt. Ein

Borrelien-Nachweis im Liquor mit PCR und positive IgM respektive IgG im Liquor

würden in der Mehrzahl der Fälle in der Literatur beschrieben, in circa einem

Drittel der Fälle gelinge allerdings weder der serologische Nachweis noch sei

das PCR positiv. Die in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen

herdförmigen Signalalterationen periventrikulär um die Seitenventrikelhörner

als auch im Marklager frontal links und der Zentralregion könnten mit einer

Neuroborreliose vereinbar sein. Differenzialdiagnostisch könne es sich aufgrund

fehlender Aktivitätszeichen auch um eine abgelaufene Encephalitis, viraler oder

autoimmunologischer Pathogenese handeln. In der Differenzialdiagnose für eine

Multiple Sklerose spreche die Anamnese mit Fatigue-Symptomatik, dagegen

allerdings seien die in der MRT beschriebenen, kleinen herdförmigen

Signalalterationen in der Anordnung nicht MS-typisch. Wichtiges und die

Diagnose stützendes Argument für eine Lyme-Erkrankung sei die gute und anhaltende

Beschwerdebesserung nach Ceftriaxon-Therapie. Aus Sicht von Dr. med. J.___

und Dr. med. M.___ seien die neurologischen Befunde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit einer Neuroborreliose zuzuordnen.

7.7

Dr. med. O.___, Oberarzt,

Augenklinik, [...], wies im Bericht vom 29. November 2012 aufgrund der

Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2012 folgende

Diagnosen aus (S.A. I. 32):

BDS

- Status nach Glaukomanfall unklarer

Ätiologie

- kein Hinweis für

Verschlussgefahr des Kammerwinkels

- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende

Presbyopie

Für Dr. med. O.___ sei nach wie vor

unklar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Glaukomanfall beidseits entwickelt

habe. In der heute durchgeführten Untersuchung habe er keine Winkelblockgefahr

vorfinden können, weder im abgedunkelten Raum noch in medikamentöser Mydriase.

Eine halbe Stunde später seien die Augendruckwerte 20 mmHg. Bei einer

Winkelblockkonfiguration würde er einen deutlich höheren Druck erwarten. Ob

allenfalls dieser Druckanstieg auch mit dem systemischen viralen Infekt zusammenhänge,

sei schwer zu sagen, er könne sich höchstens eine Trabekulitis vorstellen, die

jedoch typischerweise bei Herpesinfektionen und praktisch immer einseitig

vorgefunden werde. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass der

weitere Verlauf abgewartet werde. Die Symptome kenne er bestens, so dass er

sich umgehend bei einem allfälligen erneuten Anfall melden werde. Eine

prophylaktische Iridotomie bei fehlender Pupillarblock- oder

Plateau-Iris-Konfiguration sei zu diskutieren, aufgrund der heutigen Befunde

nicht unbedingt vorzuschlagen. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer

ein Status nach einem Glaukomanfall unklarer Ätiologie ohne Hinweise für eine

Winkelblockkonfiguration. Er werde den Beschwerdeführer für eine Kontrolle in

ein bis zwei Monaten aufbieten lassen.

7.8

Dr. med. P.___, Facharzt für

Neurologie FMH, fasste die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. Februar

2013.

im Bericht vom 28. Februar 2013 (S.A. I. 24) wie folgt zusammen:

Es bestehe ein Bewusstseinsverlust mit retrograder Amnesie am Samstag, dem

6.

Februar 2013 unklarer Ätiologie, wobei der Beschwerdeführer vorgängig unter

einem grippalen Infekt mit Fieber, Husten und Durchfall gelitten habe. Differenzialdiagnostisch

komme auch ein synkopales Ereignis oder ein epileptogenes Ereignis in Frage.

Die Angaben seien für eine transiente globale Amnesie (TGA) ungewöhnlich.

Weiter berichte der Beschwerdeführer von drückenden Kopfschmerzen, frontotemporal

beidseits, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ebenfalls berichte der

Beschwerdeführer über eine intermittierende Gangunsicherheit seit Oktober 2012,

aktuell ohne Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung. Ebenfalls trete

seit Herbst immer wieder eine visuelle Störung, z.T. gefolgt von kurzfristigen

Doppelbildern, auf. Seit dem Tragen der Brille im September 2012 sei es

diesbezüglich zu einer Besserung gekommen. Auch seien kürzlich ein Glaukom

sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Das Einschlafen beider

Hände wäre mit einer CTS [Carpaltunnelsyndrom]-Symptomatik vereinbar. Wie oben

erwähnt sei zur Weiterabklärung eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums am

1.

März 2013 vorgesehen. Eine EEG-Verlaufskontrolle finde Ende März bei

Dr. med. P.___ statt. Bei Zustand nach möglichem provoziertem erstmaligem epileptischem

Anfall sollte der Beschwerdeführer auch aus Sicht von Dr. med. P.___ zwei

Monate aufs Autofahren verzichten.

7.9

Das am 1. März 2013

durchgeführte MRI Neurokranium wurde von Dr. med. Q.___, Chefarzt Stv.,

und Dr. med. R.___, Oberarzt a.p., Institut für Radiologie und Nuklearmedizin,

[...], wie folgt beurteilt (S.A. I. 37): Kein Nachweis einer intrakraniellen

Blutung, Ischämie oder Raumforderung; für das Altersmass bereits deutliche T2

hyperintense Marklagerveränderungen mit beginnender Konfluierungstendenz, DD

mikroangiopathische Leukenzephalopathie (Risikofaktoren?), DD chronische

Migräne? DD Status nach Vaskulitis bei fehlender Diffusionsrestriktion und Einblutungen

weniger wahrscheinlich.

7.10

Anlässlich der EEG-Untersuchung

vom 20. März 2013 (S.A. I. 25) hielt Dr. P.___ folgende Beurteilung

fest: Kein Nachweis epilepsietypischer Potentiale. Keine Indizien für cerebrale

Übererregbarkeit und kein Herdbefund. Zeichen von Vigilanzschwankungen. Normale

Alpha-Grundaktivität.

7.11

PD Dr. med. O.___ und Prof. Dr. med.

S.___, Leitender Arzt, Augenklinik, [...], hielten im Bericht vom

19.

April 2013 (S.A. I. 33) folgende Diagnosen fest:

BDS

- Status nach zweifachem Glaukomanfall

unklarer Ätiologie

- Kein Hinweis für Verschlussgefahr des

Kammerwinkels

- DD Verdacht auf maligner

Ziliarkörperblock bei hypertensiven Krisen

- Hyperopie, Astigmatismus, beginnende

Presbyopie

In der Verlaufskontrolle vom März 2013 hätten

sich Augendruckwerte beidseits von 8 mmHg als im tiefen Normbereich

gezeigt. In der Konsultation erwähne der Beschwerdeführer zum ersten Mal, dass

er an hypertensiven Krisen leide mit Blutdruckwerten von 280/130 mmHg,

dies sogar in der Nacht gemessen. Eine MRI-Untersuchung habe Hinweise für eine

mikroangiopathische Leukenzephalopathie gezeigt, diese sei in weiterer

Abklärung resp. Behandlung. Aufgrund der nach wie vor ungeklärten Ursache

könnten sich die Ärzte als Arbeitshypothese ein malignes Ziliarkörperblock-Syndrom

bei hypertensiven Krisen vorstellen, da dadurch die Aderhaut anschwellen würde

und somit der Abflusswiderstand stark erhöht wäre. Dies sei aber nur eine

Vermutung, da zurzeit keine Hinweise für eine Schwellung vorhanden seien und

auch der Blutdruck nie während dem Glaukomanfall gemessen worden sei. Sollte

sich diese Hypothese jedoch bestätigen, wäre als einzige kausale Therapie eine

Glaskörperentfernung sinnvoll, die wäre aber ein grösserer Eingriff. Vorgängig

müsste noch eine YAG-Iridotomie beidseits erfolgen.

7.12

Anlässlich des Interviews vom

7.

Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an (S.A. I. 9), im Februar

hätten sich die ersten Grippesymptome bemerkbar gemacht. Er habe zunächst

gedacht, dass es sich tatsächlich um einen grippalen Infekt handle. Da er als

Forstwart tagtäglich von Zecken umgeben sei, sei das Risiko einer Borreliose

stark erhöht. Da die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe er sich auf

Borriolose testen lassen und sei nun bei Dr. med. D.___ in Behandlung. In

den letzten vier Wochen sei es zu keiner wesentlichen (weniger als 60 %

besser) Verbesserung gekommen. Die Arbeit habe er nicht aufnehmen können, da er

immer wieder Fieberschübe habe, zudem werde es ihm von einer Sekunde auf die

andere übel und er sei überhaupt nicht mehr leistungsfähig. Er könne noch circa

½ bis 1 Stunde gehen, danach sei er total erschöpft. Zurzeit habe der Beschwerdeführer

eine Arbeitsstelle als Forstwart, er habe aber per 30. Juni 2013 die Kündigung

erhalten. Die Arbeit sei körperlich sehr streng, benötige einen grossen

Krafteinsatz (z.B. Lasten von mehr als 15 kg heben) und beinhalte belastende

Arbeitshaltungen.

7.13

Dr. med. D.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, [...], stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 (S.A.

I. 16 S. 6 f.) die Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit

ausgeprägten Allgemeinsymptomen». Beim 31-jährigen Forstwart sei 1999 eine Neuroborreliose

diagnostiziert worden und er sei während drei Wochen mit Rocephin behandelt

worden, wobei in der Folge allmählich eine Besserung eingetreten sei, sich aber

immer wieder Schübe von Dysästhesien eingestellt hätten. Seit Herbst 2012

bestehe aber wieder eine deutliche Zunahme der Müdigkeit, so dass der Beschwerdeführer

deswegen vollständig arbeitsunfähig sei. Bei der jetzigen Untersuchung habe

physikalisch kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die

speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten

IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem lange

anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Die KBR sei ebenfalls erhöht

ausgefallen. Im Liquor zeige sich ausser einer Schrankenstörung kein Hinweis

auf eine Entzündung oder auf eine autochthone Antikörperproduktion. Aufgrund

der vorliegenden Resultate sei das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium

II als Erklärung für die aktuellen Beschwerden und trotz diesbezüglich normalem

Liquor möglich, wenn auch nicht eindeutig gesichert. Eine jetzt probatorisch

durchgeführte Therapie mit Doxyclyn 2 x 100 mg pro die während 28 Tagen

habe keine Besserung gebracht. Jetzt sollte nochmals versucht werden, mit einer

Rocephintherapie eine Besserung zu erzielen (2 gr Rocephin pro die per

Infusionen an 28 aufeinanderfolgenden Tagen).

7.14

Dr. med. E.___, Arbeitsarzt,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH der Beschwerdegegnerin, hielt in

seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 fest (S.A. I. 35), er empfehle

aufgrund der Schadenmeldung bei gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___

möglicher, aber nicht eindeutig gesicherter Lyme-Borreliose im Stadium II nach

anamnestisch durchgemachter Neuroborreliose 1999 und unspezifischen klinisch-neurologischen

Beschwerden des Beschwerdeführers eine Vorlage des Dossiers an die Kollegen der

neurologischen Abteilung von Versicherungsmedizin Luzern. Vor der Vorlage des

Dossiers empfehle er der Agentur in Basel noch die MRI-Bilder des Neurocraniums

vom 1. März 2013, welche im [...] durchgeführt worden seien sowie auch den

entsprechenden radiologischen Bericht einzuholen und ins PACS-System einzuscannen.

Ebenfalls empfehle er der Agentur in [...] bereits parallel das Einfordern

eines medizinischen Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ nach der von ihm

vorgeschlagenen Rocephin-Therapie. Weiter bitte er die Agentur in [...] um

Prüfung, ob vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 eine Schadenfallmeldung resp. ein

Schadensdossier (Unfall) aufgrund der angegebenen damaligen Neuroborreliose

vorliege. Allenfalls auch in einem anderen Agenturbereich. Nach erfolgter

Beurteilung durch die Kollegen der Neurologie der Versicherungsmedizin bitte er

die Agentur in [...] um Vorlage des Dossiers an den arbeitsmedizinischen Dienst

in [...].

Der entsprechende Auftrag an die Versicherungsmedizin

erging daraufhin am 31. Oktober 2013 (S.A. I. 38).

7.15

Im ärztlichen Zwischenbericht vom

11.

November 2013 (S.A. I. 39) 2013 hielt Dr. med. D.___ die Diagnose

«Lyme-Borreliose II» fest. Seit der Rocephintherapie sei noch keine wesentliche

Beschwerdebesserung eingetreten: körperliche und geistige Ermüdbarkeit, Dysästhesie,

Arthralgien, Tendinosen. Die Prognose sei offen, es gebe keine besonderen

Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Gegenwärtig

werde bei Bedarf mit NSAR behandelt. Die Konsultationen fänden ein- bis zweimal

monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob ein

bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei ebenfalls offen.

7.16

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie

FMH, erstellte am 21. Juli 2014 eine neurologische Beurteilung (S.A. I.

40). Gemäss vorliegenden Laborblättern der Firma [...] liege im Serum-Suchtest

(Elisa) ein Borrelien IgG-Titer von 299 u/ml vor, der Suchtest für Borrelien

IgM sei negativ. Der Bestätigungstest im IgG-Westernblot sei mit lediglich drei

positiven Banden nicht eindeutig als positiv zu bezeichnen, eine Serokonversion

des IgM sei nicht dokumentiert. Gemäss den international gültigen Laborvorschriften

sei zur Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine Positivität für

mindestens fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier nicht der Fall

sei. Die Laborkonstellation sei als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit

dem Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung lasse sich nicht

darstellen. Im Liquor finde sich keine entzündliche Reaktion, insbesondere aber

keine spezifische intrathekale Immunglobulinbildung gegen Borrelia burgdorferi.

Eine Neuroborreliose liege gemäss den Veröffentlichungen und Richtlinien des

Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, der Europäischen Neurologischen

Gesellschaften EFNS sowie des CDC in den USA nicht vor.

Bei fehlendem Beweis für das Vorliegen

einer Neuroborreliose müssten die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem

Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten krankhaften Veränderungen

gesehen werden, nämlich ganz offensichtlich einer vermutlich vaskulären

Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie

sowie einer Hypercholesterinämie. Eine ebenfalls stattgehabte Synkope bzw. eine

sonstige qualitative Störung des Bewusstseins sei im Übrigen völlig untypisch

für das Vorliegen einer Borreliose. Eine Symptomatologie wie im Falle des

Beschwerdeführers sei unspezifisch und könne bei einer Vielzahl von

Erkrankungen und «Zuständen» auftreten. Nach Ausschluss einer Neuroborreliose

sei es nicht statthaft, die Beschwerden des Beschwerdeführers unter dieser

Diagnose zu subsumieren. Die Annahme von persistierenden unspezifischen

Symptomen als Folge einer durchgemachten und mehrfach antibiotisch behandelten

Borreliose (jedoch nicht Neuroborreliose) werde in der internationalen

Literatur als unwahrscheinlich verworfen. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.

Die Klagen des Beschwerdeführers über

Müdigkeit und weitere unspezifische Klagen sowie eine Synkope könnten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borreliose zugeordnet werden.

7.17

In der neurologischen Beurteilung

vom 24. Oktober 2014 (S.A. I. 52) hielt Dr. med. F.___ fest, ihm sei

das Dossier erneut vorgelegt worden, nachdem er zuletzt im Fall am

21.

Juli 2014 eine Beurteilung abgegeben habe. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin

sei nochmals die medizinische Vorgeschichte speziell zu berücksichtigen, wobei

er das entscheidende neurologische Gutachten aus der [...] zur Kenntnis nehmen

und in diesem Licht nochmals eine Beurteilung formulieren solle.

Er gehe mit der diagnostizierten

Beurteilung als «überwiegend wahrscheinliche Neuroborreliose» im von ihm

analysierten neurologischen Gutachten (erstellt durch Assistenzarzt Dr. med.

M.___, visiert Prof. J.___) vom 27. August 1999 (vgl. E. II. 7.6 hiervor)

nicht d’accord, und zwar, da die international gültigen medizinischen und

labormedizinischen Kriterien für das Vorliegen einer Neuroborreliose eindeutig

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien.

Zusammenfassend hielt Dr. med. F.___

fest, auch im Nachhinein könne er keine medizinischen Argumente entdecken, die

plausibel machen würden, dass der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer

Neuroborreliose gelitten habe. Die hierfür genannten Argumente aus der

neurologischen Abteilung der [...] seien auf der Grundlage unzureichender

klinischer Befunde und nicht beweisender Labor-Konstellation begründet worden.

Aus diesem Grund könne er die Ausführung des Assistenzarztes M.___ nicht

nachvollziehen, dass hier eine «überwiegend wahrscheinliche» Neuroborreliose

beim Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben soll. Im

Übrigen sprächen gegen die Annahme einer bereits durchgemachten Neuroborreliose

auch die Ergebnisse der nochmaligen Abklärungen (wie in der Beurteilung vom

21.

Juli 2014 dargestellt; vgl. E. II. 7.16 hiervor), welche wiederum

keinen Beweis für das Vorliegen einer Neuroborreliose erbracht hätten.

Auch im Licht der medizinischen

Vorgeschichte erkenne Dr. med. F.___ keine Argumente, die geeignet wären, seine

vorherige Beurteilung zu revidieren.

7.18

In der «Beurteilung des

Laborbefundes» vom 18. April 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 4) hielten der

Naturarzt G.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___, [...], folgendes

fest: Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 wegen chronischer Borreliose

in Behandlung. Seit November 2015 sei er Patient im [...]. Das Symptombild sei

ausserordentlich charakteristisch für eine chronische Borreliose. Folgende Beschwerden

würden vorliegen: «unerklärliche» Fieberschübe, Schweissausbrüche, Frösteln; chronische

Müdigkeit, Erschöpfungserscheinungen; extrem schwankende körperliche

Leistungsfähigkeit; geschwollene Lymphknoten an mehreren Lokationen am Körper;

Herzklopfen, irregulärer Puls; Gelenkschmerzen; Muskelschmerzen; geschwollene

Beine und Unterarme; Steifheitsgefühl entlang der ganzen Wirbelsäule mit immer

wieder auftretenden «unerklärlichen» Schmerzen im Lumbalbereich; Kopfschmerzen;

Taubheitsgefühl, Missempfindungen in den Händen; Sehbeschwerden (verschwommen

Sehen, Mouche Volant, erhöhter Augendruck); Benommenheitsgefühl, Schwindel beim

Gehen; Tremor der Hände; Konzentrationsschwierigkeiten; Schlafstörungen. Nach

internationalen Standards in der Borreliose-Diagnostik würden allein diese beim

Beschwerdeführer in Kombination vorkommenden Symptome ganz klar auf eine

Lyme-Borreliose hindeuten. Die von den Ärzten eingesetzten (Borreliose

spezifischen) Behandlungen zeigten auch eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik.

Die Behandlung der chronischen Borreliose erfordere erfahrungsgemäss sehr viel

Zeit und sei beim Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass

aufgrund der positiven Testung mit zwei unterschiedlichen hochmodernen, sich

ergänzenden Labortestes und unter Berücksichtigung des klinischen Bildes des

Beschwerdeführers eine Erkrankung durch chronische Borreliose vorliege. Die

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon vielfachen Untersuchungen

(mehrfach auch am [...]) unterzogen habe, mit dem Ziel andere

Krankheitsursachen aufzudecken und alle Untersuchungen keinen Befund bzw. keine

andere Diagnose ergeben hätten, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die Diagnose

«chronische Borreliose» die richtige sei. Auch der wahrscheinliche Beginn im

Jahre 1998 mit einer Erkrankung mit ähnlichen Symptomen wie bei einem starken

grippalen Infekt weise nach den aktuell international anerkannten

Symptomkatalogen auf Borreliose hin. Dass es seit dieser Zeit beim Beschwerdeführer

auch immer wieder Zeiten von gutem Befinden gegeben habe, sei, ebenfalls nach

internationaler Lehrmeinung, kein Hinweis darauf, dass die Borreliose zu

irgendeinem Zeitpunkt geheilt gewesen sei.

7.19

In seiner neurologischen

Beurteilung vom 19. Mai 2016 (A.S. 44 ff.) verwies Dr. med. F.___

auf seine Beurteilungen vom 21. Juli und 24. Oktober 2014 (deren

Kenntnis obligater Bestandteil der jetzigen Beurteilung sei), bei denen er

ausführlich zum vermuteten Krankheitsbild der Neuroborreliose beim Beschwerdeführer

Stellung bezogen habe. Wie er ausführlich habe darlegen können, habe beim

Beschwerdeführer nie eine Konstellation bestanden, bei der es aufgrund der

aktuell geltenden Leitlinien der Schweizer Infektiologischen Gesellschaft, aber

auch der Deutschen Gesellschaft für Neurologie möglich gewesen wäre, die Diagnose

dieser Krankheit zu stellen. Weder klinisch noch im umfassend erhobenen Labor

habe es Konstellationen gegeben, welche für eine Neuroborreliose gesprochen

hätten. Insbesondere habe, wie diskutiert, nie eine intrathecale autochthone

Immunglobulin Produktion stattgefunden, die aber zur Diagnosestellung erforderlich

sei. Die von den Mitarbeitern des [...] vorgebrachten Labormethoden würden

ausdrücklich in den Leitlinien der Deutschen neurologischen Gesellschaft

(harmonisiert mit den Leitlinien der Schweizer Infektiologischen Gesellschaft)

erwähnt und für nicht geeignet zur Diagnosestellung befunden.

Zusammenfassend könne Dr. med. F.___

aufgrund der vorgebrachten ungeeigneten Labormethoden keine neue medizinisch

begründete Beurteilung abgeben. Es könne festgehalten werden, dass kein

natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem 1998

gemeldeten Zeckenbiss mit der Folge einer Neuroborreliose bestehe.

7.20

Mit E-Mail vom 27. Juni 2016

führten die Fachärztin Allgemeinmedizin H.___ und der Naturarzt G.___ aus

(Beschwerdebeilage Nr. 5), Dr. med. F.___ beziehe sich in seinem

ganzen Schreiben immer auf eine Neuroborreliose. Sie würden indes aufgrund der

in ihrer ersten Stellungnahme aufgeführten Symptomliste aber klar von einer «chronischen

Borreliose» (mit wenigen bis keinen neurologischen Anteilen) ausgehen.

Dementsprechend falle sein ganzes Argumentarium grösstenteils in sich zusammen.

Dr. med. F.___ nehme keine Stellung zum «EliSpot» und zum «SeraSpot».

Genau diese Labortestes seien aber von ihnen veranlasst worden. Die beiden

Tests seien im Verlaufe der Zeit immer wieder weiterentwickelt worden und lägen

nun in einer aktuellen, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen

entsprechenden Version vor. Die im Schreiben von Dr. med. F.___ zitierten

Quellen würden durchwegs auf Studien bis zum Jahre 2004 (Schweizerische Gesellschaft

für Infektiologie – harmonisiert mit den Leitlinien der Deutschen Neurologischen

Gesellschaft) beruhen und sich praktisch ausschliesslich auf die Neuroborreliose

beziehen, welche im vorliegenden Fall ja nicht relevant sei. Die Kompetenz von

Dr. med. T.___, der für den Labortest verantwortlich zeichne, dürfte unbestritten

sein. Dr. med. T.___ sei unter anderem Mitglied der Deutschen Borreliose-Gesellschaft

e.V.. Daneben sei er auch Mitglied der Schweizer Liga für Zeckenkranke, der

Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin

(DGKL), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte und der Australasian Integrative

Medic Association. Im Abschnitt «Folgende Labormethoden eignen sich nicht …»

würden Tests aufgezählt, welche bei ihrer Beurteilung gar nicht zur Anwendung

gekommen seien.

Dr. med. F.___ widerlege aus Sicht

der beiden Ärzte weder ihre Beurteilung noch die Aussagen des Labortests noch

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Borreliose leide.

Er bestätige teilweise noch ihre, indem er eine Neuroborreliose ausschliesse.

Genau zu diesem Schluss kämen sie auch.

8.

Aus den vorliegenden Akten

erhellt, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit als

Forstwart Zeckenbisse erlitten hat. Daher ist an dieser Stelle zunächst

festzuhalten, dass der Zeckenbiss gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung

sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt (BGE 122 V

230; SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11 E. 3 [U 155/06]). Eingehend auf die

durch Zecken übertragene Infektionskrankheit Borreliose ist Folgendes festzuhalten:

8.1

Der erfolgte Kontakt mit dem

Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden;

indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene

Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein

entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen

voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test

die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei

rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein.

Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom

7.

März 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

8.2

Bei der durch Zeckenbiss

übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit

komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und

spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe

resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise,

Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit,

Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch

Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als

Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten, wobei für dessen

Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl Norbert Satz:

Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff. und 190

ff.).

9.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 korrekterweise

auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober

2014.

(vgl. E. II. 7.16 und 7.17 hiervor) abgestellt hat (A.S. 6 ff.):

9.1

Bei Berichten versicherungsinterner

Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp. hier des Auftrags-)

Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit geschlossen werden;

aber sofern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2).

Schliesslich kommt nach der Rechtsprechung im Streitfall eine Leistungszusprechung

einzig gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes kaum je in Frage (BGE

135.

V 465 E. 4.5 S. 470; Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2013 vom

28.

Oktober 2013 E. 3.2,8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 7.2). Diese Grundsätze sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013

E. 5.1).

9.2

Ein medizinischer Aktenbericht

ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist,

sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1,

8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5;8C_792/2009 vom 1. Januar

2010.

E. 5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d).

9.3

Die beiden neurologischen

Beurteilungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober 2014 (vgl.

E. II. 7.16 und 7.17 hiervor) werden den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.

8.2

hiervor) grundsätzlich gerecht: So stimmen die von Dr. med. F.___ in

seiner Beurteilung vom 21. Juli 2014 aufgeführten Akten während der Dauer

vom 29. November 2012 bis zum 11. November 2013 mit der sich

vorliegend präsentierenden Aktenlage überein. Indem sich Dr. med. F.___ in

seiner weiteren neurologischen Beurteilung vom Oktober 2014 auch auf das Gutachten

des [...] vom 27. August 1999 bezieht und sich mit diesem auseinandersetzt,

ist bei ihm insgesamt von der Kenntnis der Vorakten (Anamnese) auszugehen. Diese

sind ausserdem als vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder,

so dass sich Dr. med. F.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild

über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Untersuchung (A.S. 17 f.) war

somit nicht notwendig.

Damit kann von grundsätzlich

beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. F.___ ausgegangen werden.

9.4

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die übrigen vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlichen Beweiswert

der Einschätzungen von Dr. med. F.___ vom 21. Juli und 24. Oktober

2014.

und dabei namentlich seine Einschätzung in Bezug auf den Kausalzusammenhang

in Frage zu stellen vermögen:

9.4.1

Dr. med. F.___ führt aus, gemäss

den vorliegenden Laborblättern der Firma [...] im Serum-Suchtest (Elisa) liege ein

Borrelien IgG-Titer von 299 u/ml vor und der Suchtest für Borrelien IgM sei

negativ (S.A. I. 40 S. 3). Diese Darlegung überzeugt unter

Heranziehung des Endbefundes der im April/Mai 2013 durchgeführten Testung (vgl.

S.A. I. 16 S. 4), wonach beim Borreliensuchtest ELISA-IgG ein

Resultat von 299 u/ml (über 11 gelte als positiv) und beim

Borreliensuchtest ELISA-IgM ein Wert von 5 u/ml gemessen wurde, der als

negativ zu werten sei. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die weitere

Ausführung von Dr. med. F.___, wonach der Bestätigungstest der im

IgG-Westernblot mit lediglich drei positiven Banden nicht eindeutig als positiv

zu bezeichnen und eine Serokonversion des IgM nicht dokumentiert sei. Denn bei

den Laboruntersuchungen (S.A. I. 16 S. 4) wurde festgestellt, dass beim

Borrelien IgM Western Blot drei von insgesamt 12 Banden positiv und beim

Borrelien IgM Western Blot keine der insgesamt 9 Banden positiv gewesen seien. Diesbezüglich

hielt Dr. med. F.___ fest, gemäss den international gültigen

Laborvorschriften sei zur Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine

Positivität für mindestens fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier

nicht der Fall sei. So sei die Laborkonstellation als Seronarbe nach

durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung

lasse sich indes nicht darstellen (S.A. I. 40 S. 3). Diese

Beurteilung ist mit der Einschätzung von Dr. med. D.___ im Bericht vom

23.

Juli 2013 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) grundsätzlich vereinbar. So hielt

er fest, die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten

bei erhöhten IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit

einem lange anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Im Liquor zeige sich ausser

einer Schrankenstörung kein Hinweis auf eine Entzündung oder auf eine

autochthone Antikörperproduktion. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die

beiden Ärzte in Bezug auf die Auswertung der Laborbefunde einig sind. Trotzdem

diagnostizierte Dr. med. D.___ im Bericht vom 23. Juli 2013 eine

«Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen». Diese

Diagnose vermag zwar im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden anlässlich des Interviews vom 7. Juni 2013 (vgl. E. II.

7.12

hiervor) sowie in den zusätzlich dokumentierten medizinischen Berichten und

Abklärungen (vgl. E. II. 7.7 ff. hiervor) einzuleuchten, da diese grundsätzlich

unter die in E. II. 8.2 hiervor beschriebenen Symptome zu subsumieren sind. Dennoch

kann dieser Diagnosestellung nicht ohne Weiteres gefolgt werden, da Dr. med.

D.___ im gleichen Bericht ausführte, aufgrund der vorliegenden Resultate sei

das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium II als Erklärung für die

aktuellen Beschwerden und trotz normalem Liquor «möglich, wenn auch nicht eindeutig

gesichert». Aufgrund dieser Formulierung erweist sich seine Diagnosestellung nicht

mit dem vorliegend relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als gesichert. Eine entsprechende Formulierung ist dem Bericht des Internisten

Dr. med. E.___ vom 10. Oktober 2013 (vgl. E. II. 7.14 hiervor)

zu entnehmen, indem er darlegte, gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ sei

die Lyme-Borreliose im Stadium II möglich aber nicht eindeutig gesichert. An

der entsprechenden Diagnose hielt Dr. med. D.___ indes im Bericht vom

11.

November 2013 weiterhin fest (vgl. E. II. 7.15 hiervor). Dabei führte

er ferner aus, seit der Rocephintherapie sei noch keine wesentliche Besserung

eingetreten und listete ausserdem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim

Beschwerdeführer auf. Da aus dem Bericht jedoch nicht hervorgeht, auf welche

Untersuchungen sich Dr. med. D.___ bei seiner Diagnosestellung stützte und

er sich zudem auch mit der bisher erfolglosen Rocephintherapie nicht näher

auseinandersetzte, vermögen die beiden Berichte von Dr. med. D.___ die nachvollziehbaren

und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. F.___ im Bericht vom

21.

Juli 2014 nicht zu schmälern.

Der Neurologe Dr. med. P.___

diagnostizierte nie eine Borreliose.

9.4.2

Im Bericht des [...] vom

18.

April 2015 (vgl. E. II. 7.18 hiervor) hielten die Ärzte insbesondere

fest, das Symptombild beim Beschwerdeführer sei ausserordentlich

charakteristisch für eine «chronische Borreliose». Ihre Einschätzung, wonach

allein die aufgeführten und beim Beschwerdeführer in Kombination vorkommenden

Symptome nach internationalen Standards in der Borreliose-Diagnostik ganz klar

auf eine Lyme-Borreliose hindeuten würden, erscheint unter Berücksichtigung der

Symptomenliste grundsätzlich plausibel. So entsprechen die im Bericht vom

18.

April 2016 aufgeführten und beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden

wie chronische Müdigkeit und Erschöpfungserscheinungen, Muskelschmerzen,

Kopfschmerzen, Missempfindungen und Tremor der Hände den Allgemeinsymptomen bei

Vorliegen einer Lyme-Borreliose (vgl. E. I. 8.2 hiervor). Da diese Symptome

unspezifisch sind und auch andere Ursachen haben können, genügt ihre Aufzählung

aber nicht als Nachweis für eine Lyme-Borreliose. Wie unter E. II. 8.1 hiervor dargelegt,

kann zur entsprechenden Diagnosestellung ein pathologischer laborchemischer

Test notwendig sein. Dem Laborbericht vom April 2016 (Beschwerdebeilage

Nr. 3) ist dazu Folgendes zu entnehmen: «Serologisch Hinweis auf eine

Infektion mit Borrelia burgdorferi» (S. 2). Daraus lässt sich jedoch kein

Widerspruch zur Beurteilung von Dr. med. F.___ vom Juli 2014 formulieren. Denn,

wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 9.4.1 hiervor), geht auch er davon aus,

dass der Beschwerdeführer mit diesem Bakterium bereits in Kontakt gelangt sei,

aber keine akute Erkrankung vorliege. Zudem führte Dr. med. F.___ in seiner

vom 19. Mai 2016 (vgl. E. II. 7.19 hiervor) datierenden neurologischen

Beurteilung aus, es seien vom [...] ungeeignete Labormethoden herangezogen

worden (A.S. 45). Diese Darlegung bekräftigt Dr. med. F.___ mit dem

anschliessenden Hinweis, wonach die verwendeten Labormethoden in den Leitlinien

der Deutschen Neurologischen Gesellschaft (harmonisiert mit den Leitlinien der

Schweizer Infektiologischen Gesellschaft) erwähnt und zur Diagnosestellung als

nicht geeignet befunden würden. Diese Ausführungen erweisen sich unter

Heranziehung der zu den Akten gereichten «Leitlinien der Deutschen Neurologischen

Gesellschaft» als nachvollziehbar. So wird bspw. in Bezug auf die im

entsprechenden Laborbericht vom April 2016 durchgeführten CD57+NK Testung in

den Leitlinien explizit festgehalten, eine Bewertung der CD57+NK-Zellen als

Laborparameter im Rahmen der Lyme-Borreliose könne derzeit aufgrund der

unzureichenden Datenlage nicht erfolgen (S. 8 der Leitlinien). Auch den überdies

angewandten Methoden («EliSpot» und «SeraSpot») kann nach derzeitigem Stand

kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden. Es kommt hinzu, dass der

Arzt G.___ als «Naturarzt» und die Ärztin H.___ als Allgemeinmedizinerin über

keine spezialärztliche Ausbildung in Infektologie verfügen. Was die Kritik

anbelangt, Dr. med. F.___ habe einzig eine Neuroborreliose ausgeschlossen,

nicht jedoch eine andere Form der Borreliose, ist darauf hinzuweisen, dass im

seinerzeitigen Gutachten vom 27. August 1999 (S.A. I. 28) ausschliesslich

von einer Neuroborreliose die Rede war. Gestützt auf diese Darlegungen kann

nicht auf die Ausführungen im Bericht des [...] vom 18. April 2016

abgestützt werden.

Der Bericht vom 18. April 2016

vermag den grundsätzlichen Beweiswert der Einschätzungen von Dr. med. F.___

folglich nicht in Frage zu stellen.

Daran vermögen im Übrigen auch die

weiteren Ausführungen der beiden Ärzte des [...] im E-Mail vom 27. Juni

2016.

(vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. So vermögen die beiden Ärzte

mit dem Vorbringen, Dr. med. F.___ habe sich zu den durchgeführten Test

(«EliSpot» und «SeraSpot») nicht geäussert, nicht durchzudringen. Denn – wie

bereits oben dargelegt – Dr. med. F.___ hielt diesbezüglich in seiner

Beurteilung vom Mai 2016 fest, das [...] habe ungeeignete Labormethoden verwendet.

Es kann dazu auf die «Leitlinien der Deutschen Borreliosen-Gesellschaft» verwiesen

werden. In Ziffer 2.5.4 wird explizit festgehalten: «Obwohl der EliSpot in der

Diagnostik von Infektionskrankheiten etabliert ist (TB), muss seine Bedeutung

für die Borreliose-Diagnostik mittels geeigneter Verfahren noch geprüft

werden.». Es ist demzufolge nicht einzusehen, weshalb sich Dr. med. F.___

mit diesen Testverfahren näher hätte auseinandersetzen sollen. Daher erweist

sich auch der Hinweis in der E-Mail vom Juni 2016 betreffend die unbestrittene

Kompetenz von Dr. med. T.___, der für diese Tests verantwortlich sei, als

unbehelflich.

9.4.3

Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen vermögen die übrigen Akten die beweiswertigen Ausführungen keine

auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F.___ hervorzurufen.

Seine Einschätzungen und seine Beurteilung sind daher als beweiswertig zu

qualifizieren. Es kann daher seiner Kausalitätsbeurteilung gefolgt werden,

wonach zwischen den aktuell geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und dem

1998.

gemeldeten Zeckenbiss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.

Im vorliegenden Verfahren kann im

Übrigen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bereits 1998 an einer Neuroborreliose

gelitten und ihm die Beschwerdegegnerin daher damals zu Recht Leistungen

ausgerichtet hat. In diesem Sinn führte die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid denn auch aus (A.S. 10), eine Rückforderung der bisher

zu Unrecht entrichteten Leistungen stehe nicht in Frage. Es ist daher weder auf

die unmittelbar nach dem Grundfall von 1998 erstellten medizinischen

Arztberichte (vgl. E. II. 7.1 – 7.6 hiervor) noch auf den von Dr. med. F.___ in

Bezug auf das Gutachten der [...] vom 27. August 1999 erstellten Bericht

vom 24. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) näher einzugehen.

10.

Damit ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 12. November 2015 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

11.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_831/2016 vom 7. März 2017 bestätigt.