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Entscheid

VSBES.2015.329

Invalidenrente

10. März 2017Deutsch59 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1982 geborene A.___ arbeitete

zuletzt seit dem 1. Oktober 2003 als Kellner in der damaligen C.___, [...],

wobei er seine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen am 1. März

2004 einstellte (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 27). Am 20. Dezember 2004 meldete

er sich wegen eines psychischen Leidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. D.___,

Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem

Bericht vom 22. Februar 2005 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20) und

attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als «Hilfsarbeiter Restaurant»

(IV-Nr. 13). Auch nach den Angaben seines Hausarztes, Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. April 2005 bestand eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter seit 8. April 2004. Der

Patient sei nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen;

eine Verbesserung des Gesundheitszustands wurde jedoch als möglich erachtet

(IV-Nr. 14 S. 3 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem

Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 18. Januar 2006 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab

1. April 2005 zu (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006

setzte die IV-Stelle den Rentenbetrag aufgrund eines höheren durchschnittlichen

Jahreseinkommens neu fest und ersetzte die vorerwähnte Verfügung vom

18. Januar 2006 (IV-Nr. 60).

1.2 Im Rahmen des im November 2009

von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle

Verlaufsberichte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Psychiater ein und veranlasste

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 10. Mai und 7. September

2010 durchgeführt wurde. Der psychiatrische Gutachter konnte keine eindeutige

Diagnose stellen und die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten

verändert habe, nicht beantworten (Gutachten vom 15. September 2010;

IV-Nr. 71.1). Daraufhin wurde das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom

15. Dezember 2010 abgeschlossen und die bisherige ganze Invalidenrente

weiterhin ausgerichtet (Invaliditätsgrad von 100 %; IV-Nr. 72).

1.3 Im August 2012 leitete die

IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. In der Folge veranlasste

sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 17. Dezember 2014 durchgeführt

wurde. Nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten sowie seines

behandelnden Psychiaters, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die dem Versicherten

bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2015

auf Ende Dezember 2015 auf und lehnte den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen

Abklärungen habe sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten

wesentlich verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei ihm im Rahmen

eines Pensums von 60 % zuzumuten und in einer angepassten Verweistätigkeit

ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die

festgestellte Arbeitsfähigkeit sei auf dem Weg der Selbsteingliederung sofort

verwertbar (IV-Nr. 111).

2.

2.1 Mit – unter Berücksichtigung

der Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 21. Dezember 2015 lässt

der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Die Vorinstanz sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer während des laufenden

Gerichtsverfahrens weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zum

neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Es sei eine parteiöffentliche

Verhandlung anzusetzen und der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Stellungnahme vom

21. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Begehren des Beschwerdeführers

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 17 f.).

2.3 Mit Verfügung vom

28. Januar 2016 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 16. November 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen (IV-Nr. 19

ff.).

2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 f.).

2.5 Mit Replik vom

26. Februar 2016 wird an der Beschwerde festgehalten (A.S. 25 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 30. März

2016 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den Arztbericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 28. Januar 2016 einreichen

(A.S. 29; Beschwerdebeilage 1).

2.7 Mit Verfügung vom

20. April 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine

Äusserung zur Replik vom 26. Februar 2016 verzichtet hat (A.S. 31).

2.8 Am 29. April 2016 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie die mit dem Beschwerdeführer

abgeschlossene Honorarvereinbarung ein (A.S. 32 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob der

Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat und ob ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen

sind. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

16.

November 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220

mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V

131.

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung

der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall sprach die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember

2006.

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente

rückwirkend ab 1. April 2005 zu (IV-Nr. 60). Dabei stützte sie sich

im Wesentlichen auf die medizinischen Berichte von Dr. med. I.___,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. August und 30. September 2004

(IV-Nr. 13 S. 10 ff. und 24.2 S. 3 f.), des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D.___ vom 15. November 2004, 22. Februar und 20. Juni

2005.

(IV-Nr. 13 S. 1 ff. und 8 f. sowie IV-Nr. 22 S. 1),

des Kantonsspitals Basel, Psychiatrische Universitätspoliklinik, vom

25.

Januar 2005 (IV-Nr. 13 S. 6 f.), des Hausarztes Dr. med.

E.___ vom 5. April 2005 (IV-Nr. 14 S. 3 ff.) sowie der

Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, Ambulatorium Olten, vom

18.

März 2005 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.). Das von der Beschwerdegegnerin

im November 2009 von Amtes wegen veranlasste Revisionsverfahren, in welchem

eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___ veranlasst wurde, der

Gutachter jedoch keine zuverlässige Beurteilung hinsichtlich der Diagnose und einer

allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgeben konnte,

ergab keine rentenwirksame Änderung des Invaliditätsgrades (weiterhin 100 %;

Mitteilung vom 15. Dezember 2010, IV-Nr. 72). Der aktuelle

Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit demjenigen zu vergleichen, wie er der

vorerwähnten, ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung vom 1. Dezember

2006.

zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2014 vom

11.

Juli 2014 E. 3.2,8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3

bis 7 mit Hinweisen und 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4

S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V

157.

E. 1c S. 160 f.).

Dennoch

hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als

vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351,

E. 3b, S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135.

V 465, E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).

5.

Im Folgenden ist der

medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom 1. Dezember

2006.

(IV-Nr. 60) zu Grunde lag.

5.1

Dr. med. I.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom

10.

August 2004 im Wesentlichen fest, der Versicherte leide nach ICD-10 an

einem emotional instabilen Zustand vom impulsiven Typus (F60.30), weshalb er

sich selber und andere Personen gefährden könnte. Somatoforme autonome Störungen

des oberen Gastrointestinaltrakts (Magenkrämpfe, 45.31) und des

respiratorischen Systems (Hyperventilationen, F45.33), dazu Asthma bronchiale

(J45), Kopfschmerzen (F45.4), Sinusitis, Polypen und eine Schlafstörung mit

Angstträumen (F51.5) begleiteten das Zustandsbild, das sich wahrscheinlich vor

dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnisse (frühkindliche Trennung von den

Eltern und emotionale Deprivation, Z61.8) habe entwickeln können. Es bestehe

auch ein starker Substanzgebrauch (F17.25). Der Patient sei in seiner Funktion

als Geschäftsführer seit April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch auf dem

allgemeinem Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Notwendigkeit

einer Behandlung sei gegeben (IV-Nr. 13 S. 12 f.).

5.2

Dem Abschlussbericht des

Kantonsspitals Basel vom 25. Januar 2005 können folgende Diagnosen entnommen

werden: «Paranoide Schizophrenie (F20.0), Schädlicher Nicotingebrauch (F17.2)».

Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient habe ausgeprägte

psychotische Symptome wie Beziehungsideen, Gedankenblockierungen,

Konzentrationsstörungen, Beeinflussungsideen sowie akustische und visuelle

Halluzinationen. Es bestünden ein sozialer Rückzug sowie ein Knick in der

Lebenslinie. Als Therapie wurde empfohlen, es werde eine Absetzung des

Antidepressivums sowie eine Erhöhung bzw. Umstellung der neuroleptischen

Medikation empfohlen, da der Patient manifest psychotisch sei. Bei akustischen

Halluzinationen in Form von imperativen Stimmen könne man bei ihm selbst- und

fremdgefährdendes Verhalten nicht ausschliessen. Es werde die Aufnahme einer

stationären Behandlung empfohlen (IV-Nr. 13 S. 6 f.).

5.3

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle

vom 22. Februar 2005 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20; vorher

emotional-instabile Persönlichkeitszüge) und attestierte eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Patienten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit

April 2004. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Der Patient leide an

einer Psychose (Realitätsunsicherheit). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar. Im Restaurant bestehe eine Gefahr für die Gäste, da bei Stress das

Risiko eines uneinfühlbaren Verhaltens und bei Provokation ein Gewaltrisiko

vorhanden seien. Auch eine Verweistätigkeit sei wegen der massiven

Stressintoleranz nicht zuzumuten. Aktuell sei wohl nur eine Tätigkeit in einer

IV-Werkstatt möglich (IV-Nr. 13 S. 1 ff.).

5.4

Dem Bericht der

Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, Ambulatorium Olten, über das

Erstgespräch vom 18. März 2005 kann die Diagnose einer «paranoiden

schizophrenen Psychose (F20.0)» entnommen werden. Der Patient sei von seinem

behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ unter der Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie zur sozialpsychiatrischen Beratung zugewiesen worden. Im Rahmen

der Beurteilung wurde aufgeführt, nach einer Vorphase mit Verhaltensauffälligkeiten,

u.a. mit erhöhter Gewaltbereitschaft, sei im Jahr 2004 erstmals die Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie gestellt worden. Psychopathologisch dominierten

aktuell noch psychomotorische Unruhe und Anspannungszustände, kognitive

Defizite, formale und inhaltliche Denkstörungen sowie optische und akustische

Halluzinationen mit leichter Rückläufigkeit und Krankheitsdistanzierung unter

Aufdosierung von Seroquel. Nach 100%iger Krankschreibung vor einem Jahr und

sozialem Rückzug fehle eine geeignete Tagesstruktur. Inwieweit ein tragfähiges

Umfeld bestehe, sei nach dem Erstgespräch noch unklar, die Beziehungsgestaltung

zur Ehefrau sei noch nicht ganz deutlich, offensichtlich aber auch von Distanz

geprägt (IV-Nr. 22 S. 2 ff.).

5.5

Hausarzt Dr. med. E.___

diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 5. April

2005.

eine paranoide Schizophrenie und gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

als Serviceangestellter im Restaurant seit dem 8. April 2004 an. Der

Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Weiteren führte er aus, der Patient

könne nicht zielgerichtet arbeiten. Er halte nicht den geringsten Druck aus.

Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Kontakt mit Publikum (wie

in einem Restaurant) lasse er sich allzu leicht auf Diskussionen ein und in

Streitigkeiten verwickeln. Insbesondere wäre auch kein Arbeitgeber bereit, ihn

zu beschäftigen. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Er sei

nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Würde man das

mit Druck zu erreichen versuchen, würde er mit sehr aggressiven

Verhaltensweisen reagieren (IV-14 S. 3 ff.).

5.6

Dr. med. D.___ äusserte

sich in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 20. Juni 2005 im

Wesentlichen dahingehend, es bestehe eine Verwahrlosungstendenz und ein

paranoid begründeter sozialer Rückzug. Der Patient leide auch in der Wohnung unter

Ängsten. Der Zustand des Patienten könne mit Psychoedukation und Neuroleptika

verbessert werden, die Grundkrankheit könne jedoch nicht beseitigt werden. Eine

Restsymptomatik werde übrig bleiben. Der baldige Zutritt zu einer Beschäftigungsstätte

gäbe dem Patienten wieder vermehrt Halt und eine Tagesstruktur (IV-Nr. 22

S. 1).

6.

Der aktuelle medizinische

Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

Aus dem Gutachten von

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

15.

September 2010 (Untersuchungen vom 10. Mai und 7. September

2010) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor:

«Diagnostisch unklare Störung, DD in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit: a)

neurotisch-hysterisch bei erheblicher affektiv-emotionaler Unreife und

Störungen des Sozialverhaltens; b) dissoziativ (Trance- und Besessenheitszustände

F44.3 mit Pseudo-Halluzinationen); c) tiefere strukturelle Persönlichkeitsstörung

F61.0 (narzisstisch, schizoid, paranoid, emotional instabil, abhängig,

ängstlich vermeidend); d) bei Diagnose 4.2.a); e) paranoide Schizophrenie F20.0

(eher unwahrscheinlich)». Der Gutachter hielt fest, laut den Akten seien die

Auffälligkeiten und eine jugendpsychologische Betreuung schon in der Kindheit vorhanden

gewesen. Unter Ziff. 4.2. wurden die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Verdacht auf rententendenzielle Aggravation bei pathologisch

mitagierendem Familienmilieu; DD Simulation Z76.5 (lit. a) sowie «chronischer

Nikotinabusus F17.25» (lit. b) angegeben.

Unter «Beurteilung und Prognose» wies

der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen darauf hin, die zweite Einbestellung

habe leider auch nicht zu einer eindeutigen Diagnose geführt, aber doch mehrere

richtungsweisende Anhaltspunkte gegeben: In der zweiten Sitzung sei das

Verhalten des Exploranden generell deutlich weniger seltsam als in der ersten

gewesen. Er sei ruhiger gewesen, sei nicht vom Stuhl aufgestanden, habe sich

nicht vor ihm hingekniet und habe keine Raucherlaubnis verlangt. Affektiv und

emotional sei er weniger labil gewesen. Die Zustände abrupter Gedankenabbrüche

mit erstarrendem Gesicht und sich verdunkelndem, unbestimmt in die Ferne gerichtetem

Blick und an imaginäre Personen gerichteten Worten habe man nicht mehr beobachten

können. Er habe nicht mehr über das Hören von Geräuschen berichtet, als ob

jemand gerade hinter ihm wäre, und auch nicht über ein Angefasst- oder Geküsstwerden

im Bett; ebenso wenig über illusionäre/halluzinative optische Wahrnehmungen.

Während man in der ersten Sitzung den

Eindruck habe erhalten können, der Explorand verhalte sich so, wie sich ein

Laie einen Verrückten vorstelle, sei dies in der zweiten Sitzung (abgesehen von

der «Segnung» des Sprechzimmers) überhaupt nicht mehr der Fall gewesen. Das

Kontaktverhalten sei weitgehend gesellschaftsadaequat gewesen, der Explorand

habe keine befremdlichen, bizarren Verhaltensweisen gezeigt, sondern habe im

Kontakt freundlich zugewandt und gut spürbar gewirkt. Die geschilderten Lebensprobleme

seien einfach, aber einfühl- und nachvollziehbar dargestellt worden und hätten

eher einen neurotisch (hysterisch) fehlentwickelten, sicher emotional

vermindert belastbaren, eventuell persönlichkeitsgestörten Menschen in einer

schwierigen psychosozial-familiären Situation gezeigt, der Mühe mit vielen

Aspekten der praktischen Bewältigung seines Lebens habe und möglicherweise zur

appellativen Verdeutlichung dieser effektiv vorliegenden relativen

Lebensuntauglichkeit pseudopsychotische (bzw. dissoziative) Phänomene produziere

(eventuell auch simuliere). Mit seinen berichteten (auto-)aggressiven und

material-destruktiven Handlungen zuhause (Telefon an die Tür schmeissen, Teller

zerschlagen) gelinge es ihm offensichtlich auch, seine Eltern so zu

manipulieren, dass sie sich ihm gegenüber mit der gewünschten Rücksicht

verhielten. Die Schwierigkeiten der diagnostischen Einordnung widerspiegelten

auch die Akten (Arztberichte der Dres. med. I.___, D.___ und E.___). Das Vorliegen

einer paranoiden Schizophrenie sei eher unwahrscheinlich; dazu sei der herstellbare

affektive Kontakt und die Einfühlbarkeit zu gut (überhaupt kein «Glaswandphänomen»);

es bestehe auch keine Depersonalisation oder Ich-Störung. Eine Depression bestehe

zurzeit auch nicht.

In der Untersuchung konnte

Dr. med. F.___ durch die Plasmaspiegelkontrolle der verordneten

Medikamente feststellen, dass keine Compliance besteht, obwohl der Explorand

die Medikamentenwirkungen recht differenziert schildere. Der Spiegel für Efexor

liege weit unter dem minimalen therapeutisch wirksamen Wert, derjenige von

Seroquel gar unter der Nachweisgrenze, sodass dieses Mittel, das ja eigentlich

die sogenannte schizophrenen Symptome behandeln sollte, höchstwahrscheinlich

überhaupt nicht eingenommen werde. Bei dieser schwer klassifizierbaren und zudem

wegen nicht compliant befolgter Medikation therapeutisch nicht ausgeschöpft

behandelten Störung handle es sich am wahrscheinlichsten um eine neurotische

Fehlhaltung und eine eventuelle Persönlichkeitsstörung mit insuffizientem

psychischem Instrumentarium zur Lebensbewältigung in wahrscheinlich pathologischem

Familienmilieu, aus welchem der Explorand sich nicht lösen könne. Von einem

wirklichen psychotischen Zustand könne aber aufgrund der Untersuchung eher

nicht ausgegangen werden. Mangels ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten seien

der Umfang der Funktionsstörungen und die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten

nicht bestimmbar.

Der Gutachter äusserte sich

schliesslich dahingehend, Aggravation (unklarer Bewusstseinsnähe) liege hier

sehr wahrscheinlich vor und die therapeutischen Optionen seien nicht

ausgeschöpft. Die geltend gemachte Symptomatik wäre z.B. mit dem Führen von

Motorfahrzeugen sicher nicht vereinbar; laut Situationsbericht für

Selbstständigerwerbende fahre er aber je nach Verfassung Auto und nach den

Angaben des Hausarztes fahre er sogar ziemlich viel Auto. Im Hinblick auf eine

objektive Einschätzung eines allfälligen IV-Grades und der bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten

seien demnach sowohl weitere Objektivierungen als auch entscheidende

Optimierungen der Therapie und deren Befolgungsverifikation angezeigt. Bis zu

deren Vorliegen mache die Beantwortung der gestellten Fragen keinen Sinn. Die

Vorakten seien hinsichtlich der Beurteilung heterogen bis widersprüchlich, es

gelinge keine eindeutige diagnostische Stellungnahme (IV-Nr. 71.1).

6.2

Dr. med. D.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. November 2012 eine «paranoide

Schizophrenie, kontinuierlich andauernd (ICD-10: F20.00)» (Diagnose seit 2005) sowie

aktuell eine «Anpassungsstörung: Trauer nach Tod der Grossmutter (ICD-10: F43.2;

seit Oktober 2012)» und gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mindestens

seit dem Jahr 2004 bis auf weiteres an. Der Gesundheitszustand sei stationär

(IV-Nr. 75).

6.3

Dr. med. E.___ stellte in

seinem Bericht vom 17. November 2012 demgegenüber fest, es bestehe «keine

sichere psychiatrische Krankheit». Im Weiteren hielt er unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognose» fest, er könne beim Patienten zumindest seit dem Jahr 2006

keine Krankheit erkennen. In den Jahren ab 2005 sei er von den schwerwiegenden

Diagnosen beeindruckt gewesen, welche verschiedene Psychiater bei ihm gestellt

hätten. Da die Aussagen von Spezialärzten in der Sozialversicherung viel höher

als jene der Hausärzte gewichtet würden, habe er sich deren Meinung

angeschlossen. Der langjährige Verlauf (8 Jahre) ohne besondere Vorkommnisse

und ohne Medikamenteneinnahme habe jedoch die Diagnose einer Schizophrenie

entkräftet. Allenfalls könnte eine Störung vom Borderline-Typ vorliegen.

Offenbar benötige der Patient keine Therapie. Er scheine bei seinem Psychiater

nicht oder nur sporadisch in Behandlung zu sein. Eine solche – oder so etwas

wie eine Begleitung – könnte nötig sein, wenn sich der Patient wieder in den

Arbeitsprozess eingliedern müsste. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der

Patient werde aber nie gerne arbeiten wollen. Inwiefern eine Arbeitsunfähigkeit

vorliege, müsse offen bleiben, da er den Patienten nur wenig gesehen und mit

ihm dieses Thema nicht besprochen habe. Es müsse auch offen bleiben, ob aus den

Vorkommnissen, in welche der Patient verwickelt gewesen sei, eine Krankheit

abgeleitet werden könne. Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich

eindeutig stabilisiert und sogar gebessert. Dies sei mindestens seit dem Jahr

2009.

der Fall.

Auf dem Beiblatt führte der Hausarzt noch

aus, der Patient sei überzeugt, für keine Arbeit geeignet zu sein. Ein

Misserfolg bzw. Streit und verbale Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz seien

für ihn «vorprogrammiert». Seine Arbeitsleistung sei somit quasi null. Die

bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von anfangs ca. 2 Std. pro

Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. Eine

Verweistätigkeit sei ebenfalls zuzumuten, wobei viel Geduld, eine lange

Einarbeitungszeit und eine Begleitung durch einen «Coach» erforderlich seien. Eine

solche Tätigkeit sei im Ausmass von 2 Std. pro Tag zuzumuten, wobei eine um

50.

% verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Ohne Druck werde der Patient

nie arbeiten. Ein Mann, der gesund erscheine und offensichtlich viel Auto

fahre, könne auch arbeiten (IV-Nr. 76).

6.4

In seinem Bericht vom

28.

Februar 2014 äusserte sich Dr. med. E.___ dahingehend, der

Gesundheitszustand des Patienten sei stabil geblieben. Der Patient sei ein sehr

höflicher und freundlicher Mann. Er habe Angst vor schlimmen Krankheiten. Er

sei ihm sehr dankbar, dass er solche bei ihm mit Blutuntersuchungen alle paar

Monate ausschliesse. Er könne sich über geringe gesundheitliche Probleme (z.B.

eine Aphte im Mund) grosse Sorgen machen. Er dürfte – gemäss seiner

Beschreibung – gelegentlich Panikattacken erleiden. Im Übrigen seien seine früheren

Aussagen unverändert zutreffend.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte

der Hausarzt noch aus, zu seinem Bericht vom 17. November 2012 ergäben

sich keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen. Der Patient empfinde

jegliche Arbeit für sich bekanntlich als äusserst frustrierend. Er weise darauf

hin, dass er bei der Arbeit mehrfach mit Gewalt reagiert habe (z.B. gegenüber

Gästen im Restaurant seines Vaters). Er befürchte, wahrscheinlich zu Recht,

auch in Zukunft bei unangenehmen, belastenden oder stressigen Situationen «auszurasten».

Möglicherweise sei der Patient bei seiner Arbeit durch eine unzweckmässige

Arbeitsbewältigung aufgefallen und vielleicht ausgelacht worden. Der Patient

halte es jedenfalls für das Beste, sich jeglicher auferlegter Erwerbsarbeit

fernzuhalten. Man müsste ihm zumuten, seine Gefühle wie Unlust auf Arbeit, Wut

und Aggressivität zu überwinden, es sei denn, ein Psychiater könne darlegen,

dass dieses Beschwerdebild einer schweren psychiatrischen Krankheit entspreche (IV-Nr. 79

S. 1 ff.).

6.5

Dr. med. D.___ gab in

seinem Bericht vom 30. April 2014 weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2004 an. Der behandelnde Psychiater führte

aus, der Patient habe schon lange keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Er leide unter

einer problematischen schlechten Konzentration, rascher Nervosität und einem

Verfolgungsgefühl. Dies sei sozial schlecht erträglich. Der Patient weiche

Sozialkontakten aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Das

Arbeitsniveau sei wohl auf der Ebene einer Behindertenwerkstatt, wobei es aufgrund

des Verhaltens und des sozialen Rückzugs auch dann problematisch sei. Der

Patient habe kein Zeit-, sondern eher ein Stressproblem mit dem Risiko einer

Dekompensation und – bei ungeschicktem Umgang – von Gewalt. Kognitiv sei er

behindert. Er leide unter einer chronischen psychiatrischen Krankheit und sei

sozial schwer zu ertragen, trotz des freundlichen Ersteindrucks (IV-Nr. 81).

6.6

Dr. med. D.___

beantwortete die im von der IV-Stelle gestellten Fragen in seinem Bericht vom

30.

September 2014 dahingehend, der Patient leide weiterhin unter einer

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Neu sei eine Symptomatik entsprechend

einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) hinzugekommen. Aus

seiner Sicht nehme der Patient die verordneten Medikamente ein. Laborkontrollen

seien nicht notwendig. Am klinischen Bild lasse sich die Wirkung ebenso

kontrollieren. Ansonsten hätten die Medikamente eine positive Wirkung, was der

Patient selber bemerke. Bezüglich einer allfälligen Rückkehr ins Berufsleben

komme es bei der Diskussion mit dem Patienten zu einer enormen Unruhe. Anstatt

einer Entscheidung näher zu kommen, habe sich nur die Unruhe und dann auch zunehmend

das Danebenreden des Patienten ausgedehnt, sodass die Diskussion aus medizinisch-ethischen

Gründen abgebrochen worden sei, um so nicht eine Verschlechterung der Symptomatik

zu verursachen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aktuell nicht

in der Lage sei, eine Rehabilitationsmassnahme zu beginnen. Die sich im Gespräch

entwickelte Symptomatik sei nicht sozial und auch in der Arbeitswelt nicht akzeptabel

(IV-Nr. 89).

6.7

Dr. med. G.___, Spezialarzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Februar 2015 aufgrund

seiner Untersuchung vom 17. Dezember 2014 folgende Diagnosen: «Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, schizoiden, paranoiden, emotional

instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden, dissoziativen, hysterischen/histrionischen

und unreifen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), mit Status

nach einer polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie

(F23.1), mit Status nach Selbstbeschädigung (Intoxikation mit Tabletten im

2002, Narben an Schultern und Stirn, Z91.5), bei Status nach Störung des Sozialverhaltens

in der Kindheit (F91)». Im Rahmen der Beurteilung und Prognose wurde im

Wesentlichen ausgeführt, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der den

Patienten seit Juni 2004 behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ im November

2004.

erstmals den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20)

formuliert habe. Dieser Verdacht sei objektiv nicht zu begründen, jedoch

subjektiv nachvollziehbar. Im Juni 2005 sei von Dr. med. D.___ eine

Verbesserung des Gesundheitszustands dokumentiert worden. Im Januar 2010 sei eine

paranoide Schizophrenie objektiv weiterhin nicht zu begründen und subjektiv nur

noch knapp hinreichend nachvollziehbar. Im April 2014 sei sie objektiv ebenfalls

nicht zu begründen und auch subjektiv nicht mehr hinreichend nachvollziehbar.

Im Vordergrund stünden seit Januar 2010 unspezifische Defizite (Impulsivität,

Kognitionsstörungen, unangepasstes Sozialverhalten/potentielle Gefährlichkeit).

Im September 2014 sei von Dr. med. D.___ eine erfolgreiche Psychopharmakotherapie

dokumentiert worden. Aus den weiteren Akten zwischen 2004 und 2014 gingen aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nur wenig zusätzliche

versicherungsmedizinisch relevante Angaben hervor.

Der psychiatrische Gutachter hielt im

Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung am 17. Dezember 2014

seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt. Der

Explorand mache ab und zu Gesprächspausen und schaue dabei im Zimmer herum. Er

lisple wenig und atme manchmal schwer. Im Affekt sei er klagsam und jammerig.

Im Vordergrund stünden interaktionelle Defizite. Im Gesprächsverhalten sei er

schwer führbar und nur mässig kooperativ. Er antworte auf Fragen je nach Thema

inhaltlich unterschiedlich differenziert. In der Interaktion sei er

dramatisierend, theatralisch und ehrerbietig, dabei aber sthenisch, dominant

und narzisstisch (ich bezogen, fordernd). Eine Verdeutlichungstendenz (Aggravation)

sei vorhanden. Mit Bezug auf die im September 2010 von Dr. med. F.___

dokumentierten Befunde sei ausdrücklich festzustellen, dass das Denken des Exploranden

formal unauffällig (insbesondere: nicht beschleunigt, keine Blockierungen, kein

Gedankenabriss, keine Sperrungen, kein Danebenreden) sowie seine Psychomotorik

ruhig und angemessen seien. Aufmerksamkeit und Konzentration seien konstant.

Eine ängstlich-misstrauische Verstimmung, eine Affektlabilität und/oder eine

Paramimie seien nicht vorhanden.

Aufgrund der aktuellen Untersuchung

der vorliegenden Akten und der Angaben des Exploranden könne zusammenfassend

angenommen werden, dass als Hauptdiagnose eine leicht bis mittelschwer

ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61.0) bestehe. Dabei

seien narzisstische, schizoide, paranoide, emotional instabile, abhängige,

ängstlich-vermeidende, dissoziative, hysterische/histrionische und unreife

Anteile vorhanden. Die in den Akten 2004/2005 beschriebene polymorph

psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) könne den

Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht hinreichend begründen

und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teil/Symptom der

Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Ebenfalls Ausdruck der emotional instabilen

und impulsiven Anteile der Persönlichkeitsstörung seien das unterschiedlich

ausgeprägte Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), die Hinweise auf

Selbstbeschädigungen (Z91.5, Intoxikation mit Tabletten/Narben an Schultern und

Stirn) und eine (früher angenommene) potentielle Fremdgefährlichkeit. Der durch

anamnestische Hinweise begründete Verdacht auf eine Störung des

Sozialverhaltens in der Kindheit (F91) bestätige schliesslich ebenfalls die (spätere)

Entwicklung hin zu einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung.

Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall

des Exploranden nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung,

welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast)

vollständig verunmögliche. Solche Störungen seien beispielsweise Endstadien der

Entwicklung einer Demenz, eine langjährige oder hochakute Schizophrenie oder

ein Delir. Der Explorand erfülle die Kriterien vor allem durch seine fehlende

berufliche Integration aufgrund interaktioneller Konflikte. Weitere aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tatsächliche Auffälligkeiten seien

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Der Explorand habe sich

trotz schwieriger Lebensbedingungen sozial angemessen integriert (bspw. erneute

Heirat, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine «Suchterkrankung»).

Gesamthaft könne somit eine leichte bis mittelschwere Ausprägung der Störung

angenommen werden.

Die leicht bis mittelschwer

ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Exploranden vorliege,

habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im

Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei stünden Defizite bei der Anpassung an

Regeln, der Flexibilität, der Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der

Gruppenfähigkeit (hier insbesondere der Konfliktfähigkeit) im Vordergrund. Für

angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex,

ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit

angenommen werden. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit

ausgegangen werden. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer

Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil.

In den Akten werde ab Mitte 2004 eine

polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)

beschrieben, die den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht

hinreichend begründen könne. Bereits Mitte 2005 werde eine Verbesserung des

Gesundheitszustands dokumentiert. Diese Störung sei versicherungsmedizinisch

nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert anzunehmen. Die erst- und

einmalige «psychotische Entgleisung», die Ausdruck der Überforderung des

Exploranden aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite (bspw. narzisstisches Selbstverständnis,

dramatisch-theatralische Selbstinszenierung, geringe Frustrationstoleranz,

Impulsivität) sei, habe allenfalls eine kurzfristige zusätzliche Minderung der

Leistungsfähigkeit begründet. Vergleichbare Überlegungen seien auch für die

weiteren im Fall des Exploranden bekannten psychopathologischen Zustandsbilder

(depressives Syndrom/Anpassungsstörung, somatoforme Störung, psychosomatische

Beschwerden) gültig.

Bei der Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit seien auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (Aggravation und

psychosoziale Faktoren wie bspw. Herkunft, Migration, schwierige

Lebensbedingungen, mangelhafte Deutschkenntnisse/Deutsch als Fremdsprache,

einfache Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, sehr geringe Berufserfahrung,

Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle

Schulden, Krankheit der Mutter, Konflikt mit der IV, eheliche

Konflikte/Scheidung der 1. Ehe etc.) berücksichtigt und von

krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese

krankheitsfremden Gesichtspunkte hätten vor allem therapeutische bzw.

sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der

medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht mit ein. Sie erklärten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die

aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte

Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der

Defizite.

Im Fall des Exploranden seien keine

weiteren besonderen Hinweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden,

die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine

Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch

krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität

zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Der Explorand nehme – wenn auch

subjektiv eingeschränkt – regelmässig am sozialen Leben teil (Reisen

unternehmen, TV sehen, Kollegen/Verwandte treffen etc.). Der sozial übliche

Umgang mit nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (deutlich

reduzierter Konsum von Tabak [gemäss Akten früher doppelte Konsummenge] sowie

Abstinenz von Alkohol und Drogen) lasse ebenfalls zumindest angemessene

innerseelische Ressourcen annehmen.

Im Rahmen der Beantwortung der dem

Gutachter gestellten Fragen wies Dr. med. G.___ im Wesentlichen darauf

hin, der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie sei ab April 2014 weder

objektiv noch subjektiv begründ- bzw. nachvollziehbar. Mit Bezug auf die im

September 2010 von Dr. med. F.___ dokumentierten Befunde sei im Dezember

2014.

festzustellen, dass das Denken des Exploranden formal unauffällig (insbesondere:

nicht beschleunigt, keine Blockierungen, kein Gedankenabriss, keine Sperrungen,

kein Danebenreden) sowie seine Psychomotorik ruhig und angemessen seien.

Aufmerksamkeit und Konzentration seien konstant. Eine ängstlich-misstrauische

Verstimmung, eine Affektlabilität und/oder eine Paramimie seien nicht

vorhanden. Der objektive psychopathologische Befund habe sich somit wesentlich

verbessert.

Die leicht bis mittelschwer

ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Exploranden vorliege,

habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im

Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die in den Akten beschriebene polymorph

psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) – inkl. den

weiteren psychopathologischen Zustandsbildern (depressives Syndrom, somatoforme

Störung, psychosomatische Beschwerden) – habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zwischen April 2004 und Juni 2005 zu einer (kurzfristigen) zusätzlichen

Minderung der Leistungsfähigkeit und dadurch zu einer Arbeitsunfähigkeit von

mehr als 70 % (von 100 %) für jede Art von beruflicher Tätigkeit

geführt. Für angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig

komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vor April 2004 und nach Juni 2005

keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit

angenommen werden. Es sei von Vorteil, wenn den Defiziten des Exploranden bei

der Anpassung der Regeln, der Flexibilität, der Urteilsfähigkeit, der

Durchhaltefähigkeit und der Gruppenfähigkeit (hier insbesondere der

Konfliktfähigkeit) mit Toleranz begegnet werden könne. Medizinisch-theoretisch

sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer

Therapie) meist chronisch stabil. Eine Therapie sei beim Exploranden durchgeführt

worden. Deren Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der

Arbeitsfähigkeit allerdings aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Berufliche Massnahmen seien aus

medizinischer Sicht zumutbar (IV-Nr. 96.1).

6.8

In der Stellungnahme des

behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2015 zum

Gutachten von Dr. med. G.___ wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, die

Selbstüberschätzung der eigenen Beurteilungsfähigkeit in der Rückschau, die

Falschinformation der erneuten Ehe und die daraus resultierenden falschen

Schlussfolgerungen in Sachen Schweregrad und Arbeitsfähigkeit und die mangelnde

Beschreibung der Behinderung schränkten die Wertigkeit des Gutachtens stark

ein. Auch die formalen Fehler der Einzeituntersuchung, die Nichterwähnung eines

Hundes, die inkohärent beschriebene Begutachtungs- und Abschiedsatmosphäre und

die fehlende Fremdanamnese schmälerten den Wert des Gutachtens wesentlich. Ein

fehlendes Video lasse kein Wissen zu, was real während der Begutachtung

passiert sei. Die Behinderung des Patienten sei deutlich höher zu erachten, als

dies der Gutachter tue. Obwohl es schwierig werden könnte, wäre es positiv, ihn

an eine regelmässige behindertengerechte Tätigkeit heranzuführen. Dort könnten

dann die Sozialverträglichkeit, die eigentliche Leistungsfähigkeit und deren

Schwankungen in der Realität beschrieben werden (IV-Nr. 99).

6.9

RAD-Arzt Dr. med. H.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 2. April 2015 fest, das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 beruhe auf den vorgelegten

medizinischen Akten sowie einer eigenen Untersuchung von 90 Minuten Dauer. Die

Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar begründet worden. Dr. med. G.___

komme in seiner diagnostischen Beurteilung zu einem sich weitgehend mit derjenigen

des Gutachters Dr. med. F.___ vom September 2010 deckenden Resultat. Er

komme bei deutlich geringeren psychopathologischen Befunden zum Schluss, dass

sich der Gesundheitszustand inzwischen deutlich verbessert habe. Der erhobene

Psychostatus entspreche auch dem Bild, das er, Dr. med. H.___, beim

Revisionsgespräch vom 4. Juni 2014 gewonnen habe. Es müsse erwogen werden,

ob der Versicherte mit seinen Aussagen versuche, Ärzte, deren Beurteilung ihm

nicht passe, in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Weiteren sei festzustellen,

dass der Versicherte verschiedene Angaben zu seinem Zivilstand mache. Gegenüber

dem behandelnden Arzt präsentiere er sich als Single, der alleine in einer

Mietwohnung lebe; gegenüber der IV-Stelle und dem Gutachter erkläre er jedoch,

er sei verheiratet und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es scheine, als würde der

Versicherte je nach Situation verschiedene Angaben machen. Welche Version der

Wahrheit entspreche, sei dahingestellt. Dem Gutachter könne jedoch nicht

unterstellt werden, er habe verschiedene Patientengeschichten miteinander

vermischt. In Anbetracht der gesamten Aktenlage vermöge die gutachterliche

Beurteilung von Dr. med. G.___ mehr zu überzeugen als die Einschätzung des

behandelnden Psychiaters. Mit Ausnahme der Festlegung des Beginns der attestierten

Verbesserung bzw. der daraus resultierenden höheren Arbeitsfähigkeit könne auf

das Gutachten von Dr. med. G.___ abgestellt werden. Mangels medizinischer

Unterlagen sei jedoch von einer Verbesserung ab spätestens Juni 2014 auszugehen

(IV-Nr. 104).

6.10

Aus dem im gerichtlichen

Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom

28.

Januar 2016 geht folgende Diagnose hervor: «Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10: F60.31)». Zur Arbeitsfähigkeit

führte der behandelnde Psychiater aus, der Patient lebe in einer «kokonhaften»

eigenen Wirklichkeit, aus welcher es aktuell kaum einen Weg heraus gebe. Auf

den ersten Blick wirke dieser Zustand als «faul» oder «bequem», bei genauerem

Hinsehen merke man aber, wie eingeschränkt die Wirklichkeitssicht des Patienten

sei. Es sei in all den Jahren nicht gelungen, daran viel zu ändern. Der Patient

benötige zuerst eine geregelte Tagesstruktur, mit Beobachtung bei einer

Beschäftigung über mindestens drei Monate. Die gutachterlichen Resultate

wirkten aufgrund ihrer primär stichprobenhaften Eigenschaft eher als «Kurzblicke,

denn wirklich beschreibend». Es bestehe der Verdacht, dass man Gutachten so überbewerte

(Beschwerdebeilage Nr. 1).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hob die

dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 16. November 2015 per Ende Dezember 2015 im

Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss ihren medizinischen Abklärungen

habe sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die in den

Arztberichten vom November 2004 und Januar 2010 formulierte paranoide

Schizophrenie habe bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G.___

vom 17. Dezember 2014 nicht mehr objektiv begründet und subjektiv nachvollzogen

werden können. Der objektive psychopathologische Befund habe sich seither wesentlich

verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer in

einem Pensum von 60 % zuzumuten. In einer angepassten Verweistätigkeit

ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei

von der sofortigen Verwertbarkeit dieser festgestellten Arbeitsfähigkeit auf

dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen (IV-Nr. 111).

Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber geltend machen, das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft

bzw. widersprüchlich. Die attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 40 %

beziehe sich nicht auf die bisherige Tätigkeit, sondern auf die Arbeitsfähigkeit

auf dem gesamten ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Wenn die Arbeitsfähigkeit

auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal 60 % betrage, dann könne eine

angepasste Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % offensichtlich

nur auf dem zweiten oder dritten Arbeitsmarkt zu finden sein. Dort sei aber

nicht mit einem marktüblichen Lohn zu rechnen. Die IV-Stelle nenne zwar ein

paar Beispiele zumutbarer Tätigkeiten, gehe aber nicht auf die bereits geäusserte

Argumentation ein. Im ersten Arbeitsmarkt gebe es keine Stellen ohne Zeitdruck.

Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen «autonom» und «gut strukturiert». Die

von der IV-Stelle genannten Tätigkeiten erforderten klar definierte Regeln. Sodann

sei Fernsehen kein Beweis für eine Teilnahme am sozialen Leben. Der vom

Gutachter angewandte Massstab sei viel zu streng. Dr. med. D.___ lege

nachvollziehbar dar, inwiefern das Gutachten von Dr. med. G.___ Mängel

aufweise. Auf dieses könne nicht abgestellt werden und die Rentenaufhebung sei

zu Unrecht erfolgt.

7.2

Zunächst ist festzuhalten,

dass Dr. med. G.___ im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im August

2012.

von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in seinem

psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Februar 2015 (Untersuchung

vom 17. Dezember 2014) – entgegen der früheren medizinischen Berichte

sowie derjenigen des behandelnden Psychiaters - beim Beschwerdeführer keine

paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), sondern eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, schizoiden, paranoiden, emotional

instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden, dissoziativen, hysterischen/histrionischen

und unreifen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), mit Status

nach einer polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie

(F23.1), mit Status nach Selbstbeschädigung (Intoxikation von Tabletten im

2002, Narben an Schultern und Stirn, Z91.5) und bei Status nach Störung des

Sozialverhaltens in der Kindheit (F91) diagnostizierte. Zur Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit als Kellner gab er an, die leicht bis mittelschwer

ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege,

habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

im Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (IV-Nr. 96.1 S. 31 Ziff. 8.3). In einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig

komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und in Haushaltstätigkeiten könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit

angenommen werden (IV-Nr. 96.1 S. 32 Ziff. 8.4.2; vgl. auch

S. 28 des Gutachtens). Im Weiteren legte der psychiatrische Gutachter im

Rahmen seiner ausführlichen Beurteilung dar, die in den Akten beschriebene

polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) könne

den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht hinreichend

begründen und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teil/Symptom der

Persönlichkeitsstörung einzuordnen (IV-Nr. 96.1 S. 26).

Nach den Angaben von Dr. med. G.___

ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht mit

einer schweren psychiatrischen Störung gleichzusetzen, welche seine Handlungs-

und Willensfreiheit oder den Realitätsbezug vollständig verunmöglicht, sondern

sie weist gesamthaft eine leichte bis mittelschwere Ausprägung auf. Im

Vordergrund stehen Defizite bei der Anpassung an Regeln, der Flexibilität, der

Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Gruppenfähigkeit (insbesondere

der Konfliktfähigkeit; IV-Nr. 96.1 S. 27 f.). Der Facharzt hielt

sodann fest, in Bezug auf die ab Mitte 2004 beschriebene polymorph psychotische

Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) sei bereits Mitte 2005 eine

Verbesserung des Gesundheitszustands dokumentiert. Diese Störung sei

versicherungsmedizinisch nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert zu

qualifizieren (IV-Nr. 96.1 S. 28 f.). Es seien ferner keine weiteren Hinweise

auf schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens ersichtlich; es bestehe

auch kein Anhaltspunkt, dass eine Überwindung solcher Defizite unzumutbar wäre (IV-Nr. 96.1

S. 29). Die dem Experten gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seither verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, der

von Dr. med. D.___ im November 2004 erstmals formulierte Verdacht auf eine

paranoide Schizophrenie sei ab April 2014 weder objektiv noch subjektiv begründ-

bzw. nachvollziehbar. Im Dezember 2014 sei festzustellen, dass sich der

objektive psychopathologische Befund wesentlich verbessert habe (IV-Nr. 96.1

S. 31 Ziff. 8.1). Somit lassen die Ausführungen des psychiatrischen

Gutachters auf eine seither eingetretene relevante Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen.

Dieses umfassende psychiatrisch-psychotherapeutische

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 beruht auf dessen allseitigen

Untersuchungen vom 17. Dezember 2014, berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und wurde in Kenntnis der Anamnese und der vorliegenden Akten abgegeben.

Ausserdem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des

Experten sind begründet. Demnach kommt diesem Gutachten Beweiswert zu (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. E. II. 4.2 hiervor).

7.3

Eine gesundheitliche

Verbesserung lässt sich im Weiteren auch dem Bericht des Hausarztes Dr. med.

E.___ vom 17. November 2012 entnehmen. Der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin

konnte keine sichere psychiatrische Krankheit mehr diagnostizieren. Er führte

u.a. aus, er könne bei seinem Patienten zumindest seit dem Jahr 2006 keine

Krankheit erkennen. Der langjährige Verlauf (8 Jahre) ohne besondere

Vorkommnisse und ohne Medikamenteneinnahme entkräfte die Diagnose einer Schizophrenie,

allenfalls könnte eine Störung vom Borderline-Typ vorliegen. Der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers habe sich eindeutig stabilisiert und sogar verbessert

(IV-Nr. 76 S. 3). Diese Einschätzung wurde vom Hausarzt in seinem

Bericht vom 28. Februar 2014 bestätigt (IV-Nr. 79 S. 2 und 4).

Auf eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands wurde auch im

Rahmen der Revisionsgespräche vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 78

S. 2) und 4. Juni 2014 (Protokoll vom 5. Juni 2014; IV-Nr. 84)

hingewiesen. RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, führte in seiner Einschätzung der medizinischen Situation aus, aufgrund

der Erhebungen im aktuellen Gespräch erscheine die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie als eher fraglich. Die wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeitsstörung

sei nicht derart ausgeprägt, dass sie einer Behandlung nicht zugänglich wäre

und den Wiedereinstieg in eine (zumindest teilzeitliche) Erwerbstätigkeit

ausschliessen würde. Eine konsequente Einnahme der vom behandelnden Psychiater

verordneten Antidepressiva und Neuroleptika sei angezeigt. Es sei

wahrscheinlich, dass dadurch die Voraussetzungen für den Einstieg in berufliche

Massnahmen geschaffen werden könnten (IV-Nr. 84 S. 5). In seiner

Stellungnahme vom 2. April 2015 kam Dr. med. H.___ zum Schluss, in

Anbetracht der gesamten Aktenlage vermöge die Beurteilung von Dr. med. G.___

klar mehr zu überzeugen als die Einschätzung des behandelnden Psychiaters,

zumal der Vorgutachter Dr. med. F.___ zu einer hinsichtlich der Erkrankung

des Versicherten weitgehend übereinstimmenden Einschätzung gekommen sei. Zudem

sei auf die bereits damals bestehenden Inkonsistenzen bei den Angaben des

Versicherten, die fehlende Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme sowie auf

eine erhebliche Aggravation hingewiesen worden. Dementsprechend sprach sich der

RAD-Facharzt dafür aus, auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom

3.

Februar 2015 könne grundsätzlich abgestellt werden, wobei mangels

medizinischer Unterlagen von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und der

daraus resultierenden höheren Arbeitsfähigkeit – in Abweichung vom Gutachten –

erst ab spätestens Juni 2014 auszugehen sei (IV-Nr. 104 S. 3).

Dass von einer Verbesserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird nun auch durch

den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ insoweit erhärtet, als er in

seinem vorliegend jüngsten Arztbericht vom 28. Januar 2016 nicht mehr eine

paranoide Schizophrenie, sondern «lediglich» eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10: F60.31) diagnostiziert und zur

Arbeitsfähigkeit festhält, der Patient bedürfe zuerst einer geregelten

Tagesstruktur mit Beobachtung bei einer Beschäftigung über mindestens drei Monate

(vgl. Beschwerdebeilage 1). In seinen früheren Einschätzungen ging

Dr. med. D.___ noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus (vgl. Bericht vom 30. September 2014 [IV-Nr. 89]

und Stellungnahme vom 27. Februar 2015 [IV-Nr. 99]).

7.4

Dem Einwand des

Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ beziehe die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

(60 %) – entgegen der auf S. 31 des Gutachtens gestellten Frage

(Ziff. 8.3) - nicht auf seine bisherige Tätigkeit als Kellner, sondern auf

die Arbeitsfähigkeit im gesamten ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt, kann nicht

gefolgt werden. Ebenso unrichtig ist die Aussage, eine angepasste Tätigkeit mit

einer Arbeitsfähigkeit von 100 % könne nach den Angaben des psychiatrischen

Gutachters offensichtlich nur im zweiten oder dritten Arbeitsmarkt gefunden

werden (vgl. Antwort des Gutachters auf die in Ziff. 8.4.2 gestellte Frage

[S. 32]). Eine solche Interpretation der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit

lässt das Gutachten nicht zu. Dr. med. G.___ hielt im Rahmen seiner

Beurteilung auf S. 28 des Gutachtens fest, gemäss seiner Einschätzung habe

eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie

sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen relevanten (krankheitsbedingten)

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Ausmass einer Minderung von 40% (von

100.

%) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit bezog sich der

Gutachter auf die bisherige, bis April 2004 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Kellner, ansonsten seine direkt anschliessende weitere Einschätzung, wonach

für angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig

komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (20 % und mehr

von 100 %) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne, keinen Sinn machen

würde. Da sich diese Einschätzung für angepasste Tätigkeiten zweifellos auf den

ausgeglichenen (ersten) Arbeitsmarkt bezieht (von einem «zweiten» oder «dritten»

Arbeitsmarkt ist hier nirgends die Rede), kann die attestierte Minderung der

Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % nur für die bisherige Tätigkeit gelten.

Dementsprechend beantwortete der Gutachter auch die ausdrücklich gestellte

Frage nach der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in

gleicher Weise (vgl. S. 31 Ziff. 8.3). Mit der Angabe, es bestehe

eine Minderung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % (von 100 %)

«auf dem 1. ausgeglichenen Arbeitsmarkt», brachte der Gutachter lediglich zum

Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Kellner mit

einem Pensum von 60 % auf dem hier massgebenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwerten könnte.

7.5

Der Beschwerdeführer lässt im

Weiteren geltend machen, es gebe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine für

ihn zumutbaren Stellen. Die Beschwerdegegnerin nenne zwar ein paar Beispiele,

auf seine Argumentation sei aber nicht eingegangen worden (Beschwerde,

S. 3 Ziff. 4).

Dazu ist festzuhalten, dass der

ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht

zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).

Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch

rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die

Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den

konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob

sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn

die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016

E. 4.2.1,8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.1,8C_652/2014

vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1 und 9C_910/2011 vom 30. März 2012

E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).

Art und Mass dessen, was einem

Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach

seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein

herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit

ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht

auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden

Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (Urteil des Bundesgerichts

9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).

Dr. med. G.___ führte in seinem

Gutachten vom 3. Februar 2015 aus, für angepasste Tätigkeiten (kein

Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Zeitdruck, autonom) könne

aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante

Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-Nr. 96.1 S. 28 und S. 32

Ziff. 8.4.2). Der Kritik des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich,

wo eine solche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden wäre, hielt die

Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung entgegen, es gebe

auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sehr wohl Stellen, welche den

vom Gutachter hinreichend konkret beschriebenen, noch zumutbaren Tätigkeiten

entsprächen. Zu denken sei etwa an folgende Tätigkeiten: Maschinenbedienung,

Sortier-, Prüf- und Verpackungs- sowie Unterhaltsarbeiten. In somatischer

Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 111 S. 3

Ziff. 2). Es besteht kein konkreter Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer –

auch unter Berücksichtigung der vom psychiatrischen Gutachter erwähnten

Einschränkungen – nicht möglich und zumutbar wäre, die von der Beschwerdegegnerin

erwähnten einfachen und gut strukturierten Tätigkeiten im Rahmen eines

Vollzeitpensums auszuüben. Zwar sind insbesondere die Einschränkungen «ohne

Zeitdruck» und «autonom» als nicht unerheblich zu qualifizieren, doch kann

nicht gesagt werden, solche angepassten Tätigkeiten kenne der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt nicht oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers. Dass sich der Beschwerdeführer selber für nicht

erwerbsfähig hält, ist nicht relevant.

Im Übrigen ist kein Widerspruch

zwischen den von Dr. med. G.___ erwähnten Einschränkungen «autonom» und

«gut strukturiert» zu erkennen. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darauf

hinweist, bezieht sich die Einschränkung «autonom» auf die Feststellung, dass

der Beschwerdeführer Mühe hat, mit Mitarbeitern in Gruppen zu arbeiten und

keinen Kundenkontakt wünscht. Die Einschränkung «gut strukturiert» umschreibt

demgegenüber die Art der ihm zuzumutenden Tätigkeiten, welche einfach sein und

nach klarer Vorgabe des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten ausgeführt werden

müssen. Defizite bei der Anpassung an Regeln und der Flexibilität erfordern

allenfalls eine längere Einarbeitungszeit sowie eine intensivere Aufsicht des

Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten, was bei der

Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen des leidensbedingten Abzugs zu

berücksichtigen ist.

7.6

Dr. med. G.___ hielt im Gutachten

sodann fest, der Explorand nehme – wenn auch subjektiv eingeschränkt –

regelmässig am sozialen Leben teil (Reisen unternehmen, TV sehen,

Kollegen/Verwandte treffen etc.; vgl. IV-Nr. 96.1 S. 29 f.). Dass der

Beschwerdeführer verschiedene Aktivitäten unternimmt, geht auch aus dem Protokoll

über das Revisionsgespräch vom 28. Februar 2013 hervor, wonach er

spazieren gehe, Enten und Vögel beobachte, manchmal Kollegen zum Gespräch treffe,

mit der Ehefrau zu Abend esse und fernsehe. Er habe einen guten Kollegen, sonst

aber wenig Freunde. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er besitze ein

Auto (IV-Nr. 78 S. 1). Dem Protokoll vom 5. Juni 2014 über das

weitere Revisionsgespräch vom 4. Juni 2014 kann sodann entnommen werden, der

Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2014 am Nachmittag um ca. 16.00 Uhr

aufgestanden, habe etwas gegessen, sich Zigaretten besorgt, sei auf der Post

gewesen und habe dann zu Hause wieder am Computer gespielt. Danach habe er um

ca. 23.00 Uhr Vögel gefüttert. Um ca. 04.20 Uhr sei er dann zu Bett gegangen (IV-Nr. 84

S. 1). Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem

psychiatrischen Gutachter, er verbringe den Tag strukturiert, lebe bescheiden

und wolle seine Ruhe haben. Er formuliere seine politische Meinung zur Not in

der Welt und schildere dabei differenziert das Selbstverständnis von Aleviten,

einer islamischen Glaubensrichtung. Er reise regelmässig mit seiner aktuellen

Ehefrau einmal im Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei (u.a. um Gräber zu besuchen).

In Deutschland gehe er mit ihr ebenfalls regelmässig einkaufen und in

Restaurants. Im Haushalt arbeite er nicht mit. Er ruhe sich aus und liege viel.

Er sehe TV, füttere Vögel am See und sehe auf das Wasser hinaus. Ab und zu

treffe er sich mit Kollegen. Auch mit seinen Eltern und der 15-jährigen

Schwester habe er regelmässige Kontakte (IV-Nr. 96.1 S. 16 f.

Ziff. 3).

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. D.___ brachte in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015

zum Gutachten von Dr. med. G.___ demgegenüber u.a. vor, es sei ihm nicht

bekannt, dass der Patient in einer Beziehung lebe. Er lebe immer noch alleine

in einer Mietwohnung. Er wirke auf ihn aktuell auch psychisch nicht geeignet

oder sozial verträglich, eine nahe Bezugsperson täglich um sich herum zu haben.

Eine nochmalige telefonische Nachfrage habe ergeben, dass der Patient alleine

lebe. Er sei aktuell nicht ehetauglich. Kollegen habe er kaum. Er bewege sich

vor allem im Umkreis seiner Herkunftsfamilie. In seinem Verhalten sei er eher

eine Belastung für seine Eltern. Er besuche oft das Restaurant seines Vaters, sei

aber nicht in der Lage, dort in irgendeiner Weise im Service zu arbeiten. TV

schauen als «soziale Tätigkeit» anzusehen, übertreffe seine kühnsten Vorstellungen

(IV-Nr. 99).

In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug

vom 20. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle an,

er sei seit dem Jahr 2002 mit der 1983 geborenen J.___ verheiratet, welche im

Jahr 2002 in die Schweiz eingereist sei (IV-Nr. 2 S. 1 f.; vgl. auch

AHV/IV-Ausweis der Ehefrau [IV-Nr. 4 S. 2], Aufenthaltsbewilligung B

der Ehefrau [IV-Nr. 5], Familienbüchlein [IV-Nr. 6] und Anmeldung für

eine Hilflosenentschädigung vom 22. April 2005 [IV-Nr. 18], Rückfrage

lebenspraktische Begleitung [IV-Nr. 19] und Erstgespräch im Ambulatorium

Olten vom 18. März 2005 [IV-Nr. 22 S. 2]). Gegenüber dem

Gutachter Dr. med. F.___ erklärte er anlässlich der Untersuchungen vom

10.

Mai und 7. September 2010, er lebe getrennt von seiner Ehefrau (IV-Nr. 71.1

S. 6). Aufgrund der aktenkundigen Aussagen im Rahmen der beiden

Revisionsgespräche vom 28. Februar 2013 und 4. Juni 2014 und derjenigen

gegenüber dem Gutachter Dr. med. G.___ ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer sich wieder verheiratet hat bzw. in einer Partnerschaft lebt (vgl.

IV-Nr. 96.1 S. 16 f.). Im Weiteren greift hier sein Einwand, «TV

sehen» sei kein Beweis für eine Teilnahme am sozialen Leben, zu kurz. Im Rahmen

der Revisionsgespräche und gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte der

Beschwerdeführer genügend andere Aktivitäten (Spaziergänge, Enten und Vögel

beobachten und füttern, Kollegen treffen, Computer-Spiele, Interesse an politischen

Fragen, regelmässige Flüge in die Türkei, Besorgungen erledigen, Restaurantbesuche

und Einkäufe mit Ehefrau, regelmässige Kontakte mit Eltern und Schwester), welche

die Einschätzung des Gutachters, der Explorand nehme – wenn auch subjektiv

eingeschränkt – regelmässig am sozialen Leben teil, als korrekt erscheinen lässt.

7.7

Auch die weitere Kritik des

behandelnden Psychiaters in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 vermag

den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern. So

geht aus dem Gutachten vom Dr. med. G.___ hervor, nach der Untersuchung

habe sich der Beschwerdeführer für den als freundlich erlebten Empfang in der

Praxis und das «höfliche, menschliche und anständige» Gespräch bedankt

(IV-Nr. 96.1 S. 18). Dass der Beschwerdeführer vom psychiatrischen

Gutachter angeblich schlecht behandelt worden sein soll (vgl. Protokolleintrag

vom 19. Dezember 2014), beruht ausschliesslich auf seiner eigenen Angaben und

erscheint angesichts der Ausführungen von Dr. med. G.___ als unglaubwürdig.

Hinweise, dass der Gutachter «laut und geradezu einschüchternd auf ihn eingeredet»

und ihm angeblich zu erkennen gegeben habe, dass ihn seine Meinung nicht

interessiere, sind nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass der

psychiatrische Gutachter darauf hinwies, im Gesprächsverhalten sei der

Beschwerdeführer schwer führbar und nur mässig kooperativ gewesen (vgl.

IV-Nr. 96.1 S. 26). Nach dem Gesagten besteht kein Anhaltspunkt für

eine vorurteilsbehaftete Begutachtung. Im Übrigen kommt es nach der

Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich

nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die

Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss

der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteil

des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit

Hinweis). Hinweise für einen unangemessen kurzen Zeitaufwand für die Befragung

des Beschwerdeführers sowie für die psychiatrische Begutachtung bestehen nicht.

Im Weiteren liegt die Frage, ob medizinische Gutachter, welche über die

vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht, in deren

Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010

E. 3.1). Für den Vorwurf, der Gutachter habe sich auf das Minimum

beschränken wollen und er habe nur ein formell knapp ausreichendes Gutachten

abliefern wollen, ohne eine ergebnisoffene Beurteilung in Betracht zu ziehen

(vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), besteht keine Grundlage.

7.8

Nach dem Gesagten wird der

Beweiswert des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. med.

G.___ vom 3. Februar 2015 durch die Einwände des Beschwerdeführers sowie

des behandelnden Psychiaters nicht geschmälert. Konkrete Indizien, welche gegen

die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit kommt

dem Gutachten vom 3. Februar 2015 voller Beweiswert zu, zumal es auch in Einklang

mit den Beurteilungen des langjährigen Hausarztes Dr. med. E.___ und des

RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ steht. Mit dem RAD-Arzt ist davon

auszugehen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands für den Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. med. G.___ im Dezember 2014 hinreichend ausgewiesen

ist. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zum neuen Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Eventualbegehren Nr. 4, Beschwerde,

S. 1 und 4; A.S. 5 und 8).

Auf die Durchführung der vom

Beschwerdeführer beantragten «parteiöffentlichen Verhandlung» (vgl. Beschwerde

vom 21. Dezember 2015, S. 1, Rechtsbegehren, Ziff. 5) ist nach

dem Gesagten zu verzichten, sind doch von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2

mit Hinweisen).

8.

8.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.

53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008

E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl.

auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1

S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

in der vorliegend angefochtenen Verfügung ein der Teuerung angepasstes

Valideneinkommen von CHF 66‘137.00, wobei sie auf einen Tabellenwert der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik

(BFS) abstellte. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte

Tätigkeit als Kellner gemäss den Angaben seiner damaligen Arbeitgeberin, der C.___,

[...], am 1. März 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl.

Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Oktober 2005, IV-Nr. 27 S. 3

Ziff. 29). Demnach ist zur Ermittlung des Valideneinkommens an diesem

Einkommen anzuknüpfen, da davon auszugehen ist, dass er diese Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte. Das Valideneinkommen ist so

konkret wie möglich – in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des

Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen - zu bestimmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.1 mit

Hinweis). Nach den Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer zuletzt

im Februar 2004 ein monatliches Einkommen von CHF 5‘400.00, wobei kein 13. Monatslohn

entrichtet wurde (vgl. IV-Nr. 27 S. 2). Unter Berücksichtigung des

Nominallohnindexes (vgl. Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik [BFS],

Nominallohnindex, Männer, Gastgewerbe [2004: 113.9, 2005: 115.0/100, 2010:

107.

/100, 2014: 103.4) führt dies zu einem Valideneinkommen von CHF 6‘037.80

pro Monat bzw. CHF 72‘453.00 pro Jahr.

8.2

Da der Beschwerdeführerin

seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des

Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2012 heranzuziehen (BGE 124

V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den Angaben im psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 besteht für angepasste Tätigkeiten

(kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Zeitdruck, autonom)

keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Demnach ist der Beschwerdeführer in der

Lage, ein Einkommen von CHF 5‘210.00 (vgl. LSE 2012, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und

Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu

erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Std.

pro Woche (vgl. Statistik der betrieblichen Arbeitszeit [BUA] des BFS, Total)

und die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung 2014 des BFS, Tabelle T1.1.10,

Nominallohnindex, Männer, Total [2012: 101.7, 2014: 103.2]) ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 5‘511.55 pro Monat bzw. CHF 66‘138.00 pro

Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherte, der wegen seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das

durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der

Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug

von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr

ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem

Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden

muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75

ff.). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der vorliegend angefochtenen

Verfügung einen Abzug von 10 %, was angesichts der bestehenden

Einschränkungen (kein Kundenkontakt; gut strukturierte und wenig komplexe

Tätigkeit ohne Zeitdruck, welche autonom ausgeübt werden kann) nicht zu

beanstanden ist. Der geltend gemachte Leidensabzug in Höhe von «plus/minus

20.

%» erscheint demgegenüber als zu hoch. Weitere Merkmale, die zu einer

Reduktion des Tabellenlohns (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie)

führen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b S. 79), sind vorliegend nicht gegeben.

Dies führt zu einem Invalideneinkommen von CHF 4‘960.40 pro Monat bzw.

CHF 59‘525.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit

dem Valideneinkommen von CHF 72‘453.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von (aufgerundet) 18 %, der keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente

begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).

9.

Der Beschwerdeführer lässt

schliesslich noch geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht abgelehnt.

Im Gebiet der Invalidenversicherung

gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen

verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer

Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Die Wiedereingliederung

von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt

langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand

Rechnung tragend, muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das

55.

Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat –

vor der (revisions- oder wiedererwägungsweisen) Herabsetzung oder Aufhebung

einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch

(wiedergewonnenes) Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend

tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im

Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bezieht der 1982

geborene Beschwerdeführer seit dem 1. April 2005 eine (ganze) Invalidenrente.

Die vorerwähnten Voraussetzungen (zurückgelegtes 55. Altersjahr, Bezug der

Invalidenrente während mehr als 15 Jahren) sind damit nicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der Revisionsgesprächs vom 28. Februar

2013.

dahingehend, er sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage,

einer Arbeit nachzugehen (vgl. IV-Nr. 78 S. 3). Sein Hausarzt hielt

in seiner Eingabe vom 15. Mai 2014 zu Handen der IV-Stelle zwar fest, der

Patient habe von sich aus vorgeschlagen, die Rente könne auf Ende Dezember 2014

aufgehoben werden und es sei ihm Hilfe zur Absolvierung einer beruflichen

Ausbildung und zum Erhalt einer passenden Stelle zu gewähren (IV-Nr. 83),

im Rahmen des zweiten Revisionsgesprächs vom 4. Juni 2014 äusserte sich

der Beschwerdeführer jedoch erneut dahingehend, er könne wegen seiner

psychischen Probleme nicht arbeiten und er sei aktuell auch nicht bereit dazu

(IV-Nr. 84 S. 4 f.). Gemäss dem Protokolleintrag der IV-Stelle vom

18.

September 2014 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle telefonisch

mit, er habe seinem Hausarzt nie gesagt, die Rente könne aufgehoben werden und

es sei ihm Hilfe für eine berufliche Ausbildung zu gewähren. Dies sei ein

Missverständnis, er sei aus gesundheitlichen Gründen noch nicht so weit. Dr. med.

G.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2015 abschliessend fest,

der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 17. Dezember

2014.

nicht bestätigt, dass er eine berufliche Wiedereingliederung wünsche.

Berufliche Massnahmen seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

jedoch zumutbar. Krankheitsfremde Gesichtspunkte erklärten die

aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 96.1 S. 33).

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)

unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu letzteren

zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive

Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2015 vom 14. April

2016.

E. 3.2.2.3,8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und

8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht im

vorliegenden Verfahren zwar geltend, berufliche Massnahmen seien zu Unrecht

abgelehnt worden, aufgrund der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine

Hinweise, dass sich an seinem fehlenden Eingliederungswillen etwas geändert

hätte. Sollte er seine Haltung ändern und an einer Eingliederungsmassnahme

teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle wieder anmelden, welche

darüber neu zu verfügen hätte (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis).

10.

Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November

2015, worin die dem Beschwerdeführer bisher gewährte (ganze) Invalidenrente per

Ende Dezember 2015 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV) und ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

11.

11.1

Ausgangsgemäss ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 1‘000.00 (vgl. A.S. 13 und 15), somit CHF 400.00, ist

dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1‘000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser