VSBES.2015.329
Invalidenrente
10. März 2017Deutsch59 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 10. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Malovini
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. November 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1982 geborene A.___ arbeitete
zuletzt seit dem 1. Oktober 2003 als Kellner in der damaligen C.___, [...],
wobei er seine Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen am 1. März
2004 einstellte (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 27). Am 20. Dezember 2004 meldete
er sich wegen eines psychischen Leidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an. Sein behandelnder Psychiater, Dr. med. D.___,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 22. Februar 2005 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20) und
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als «Hilfsarbeiter Restaurant»
(IV-Nr. 13). Auch nach den Angaben seines Hausarztes, Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. April 2005 bestand eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter seit 8. April 2004. Der
Patient sei nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen;
eine Verbesserung des Gesundheitszustands wurde jedoch als möglich erachtet
(IV-Nr. 14 S. 3 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach dem
Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 18. Januar 2006 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
1. April 2005 zu (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006
setzte die IV-Stelle den Rentenbetrag aufgrund eines höheren durchschnittlichen
Jahreseinkommens neu fest und ersetzte die vorerwähnte Verfügung vom
18. Januar 2006 (IV-Nr. 60).
1.2 Im Rahmen des im November 2009
von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle
Verlaufsberichte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Psychiater ein und veranlasste
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 10. Mai und 7. September
2010 durchgeführt wurde. Der psychiatrische Gutachter konnte keine eindeutige
Diagnose stellen und die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten
verändert habe, nicht beantworten (Gutachten vom 15. September 2010;
IV-Nr. 71.1). Daraufhin wurde das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom
15. Dezember 2010 abgeschlossen und die bisherige ganze Invalidenrente
weiterhin ausgerichtet (Invaliditätsgrad von 100 %; IV-Nr. 72).
1.3 Im August 2012 leitete die
IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. In der Folge veranlasste
sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 17. Dezember 2014 durchgeführt
wurde. Nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten sowie seines
behandelnden Psychiaters, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD;
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die dem Versicherten
bisher gewährte ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2015
auf Ende Dezember 2015 auf und lehnte den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den medizinischen
Abklärungen habe sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten
wesentlich verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei ihm im Rahmen
eines Pensums von 60 % zuzumuten und in einer angepassten Verweistätigkeit
ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die
festgestellte Arbeitsfähigkeit sei auf dem Weg der Selbsteingliederung sofort
verwertbar (IV-Nr. 111).
2.
2.1 Mit – unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 21. Dezember 2015 lässt
der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Die Vorinstanz sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer während des laufenden
Gerichtsverfahrens weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei eine parteiöffentliche
Verhandlung anzusetzen und der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Stellungnahme vom
21. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Begehren des Beschwerdeführers
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 17 f.).
2.3 Mit Verfügung vom
28. Januar 2016 wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. November 2015 sei wiederherzustellen, abgewiesen (IV-Nr. 19
ff.).
2.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 22 f.).
2.5 Mit Replik vom
26. Februar 2016 wird an der Beschwerde festgehalten (A.S. 25 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 30. März
2016 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den Arztbericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 28. Januar 2016 einreichen
(A.S. 29; Beschwerdebeilage 1).
2.7 Mit Verfügung vom
20. April 2016 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine
Äusserung zur Replik vom 26. Februar 2016 verzichtet hat (A.S. 31).
2.8 Am 29. April 2016 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie die mit dem Beschwerdeführer
abgeschlossene Honorarvereinbarung ein (A.S. 32 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat und ob ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen
sind. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
16.
November 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131.
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung
der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Im vorliegenden Fall sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Dezember
2006.
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente
rückwirkend ab 1. April 2005 zu (IV-Nr. 60). Dabei stützte sie sich
im Wesentlichen auf die medizinischen Berichte von Dr. med. I.___,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. August und 30. September 2004
(IV-Nr. 13 S. 10 ff. und 24.2 S. 3 f.), des behandelnden Psychiaters
Dr. med. D.___ vom 15. November 2004, 22. Februar und 20. Juni
2005.
(IV-Nr. 13 S. 1 ff. und 8 f. sowie IV-Nr. 22 S. 1),
des Kantonsspitals Basel, Psychiatrische Universitätspoliklinik, vom
25.
Januar 2005 (IV-Nr. 13 S. 6 f.), des Hausarztes Dr. med.
E.___ vom 5. April 2005 (IV-Nr. 14 S. 3 ff.) sowie der
Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, Ambulatorium Olten, vom
18.
März 2005 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.). Das von der Beschwerdegegnerin
im November 2009 von Amtes wegen veranlasste Revisionsverfahren, in welchem
eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___ veranlasst wurde, der
Gutachter jedoch keine zuverlässige Beurteilung hinsichtlich der Diagnose und einer
allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abgeben konnte,
ergab keine rentenwirksame Änderung des Invaliditätsgrades (weiterhin 100 %;
Mitteilung vom 15. Dezember 2010, IV-Nr. 72). Der aktuelle
Sachverhalt ist nach dem Gesagten mit demjenigen zu vergleichen, wie er der
vorerwähnten, ursprünglich leistungszusprechenden Verfügung vom 1. Dezember
2006.
zu Grunde lag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2014 vom
11.
Juli 2014 E. 3.2,8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3
bis 7 mit Hinweisen und 8C_493/2011 vom 23. November 2011 E. 4.1).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4
S. 99 f. mit Hinweisen).
4.2
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V
157.
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch
hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351,
E. 3b, S. 352). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
135.
V 465, E. 4.4, S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).
5.
Im Folgenden ist der
medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der Verfügung vom 1. Dezember
2006.
(IV-Nr. 60) zu Grunde lag.
5.1
Dr. med. I.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom
10.
August 2004 im Wesentlichen fest, der Versicherte leide nach ICD-10 an
einem emotional instabilen Zustand vom impulsiven Typus (F60.30), weshalb er
sich selber und andere Personen gefährden könnte. Somatoforme autonome Störungen
des oberen Gastrointestinaltrakts (Magenkrämpfe, 45.31) und des
respiratorischen Systems (Hyperventilationen, F45.33), dazu Asthma bronchiale
(J45), Kopfschmerzen (F45.4), Sinusitis, Polypen und eine Schlafstörung mit
Angstträumen (F51.5) begleiteten das Zustandsbild, das sich wahrscheinlich vor
dem Hintergrund negativer Kindheitserlebnisse (frühkindliche Trennung von den
Eltern und emotionale Deprivation, Z61.8) habe entwickeln können. Es bestehe
auch ein starker Substanzgebrauch (F17.25). Der Patient sei in seiner Funktion
als Geschäftsführer seit April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch auf dem
allgemeinem Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Notwendigkeit
einer Behandlung sei gegeben (IV-Nr. 13 S. 12 f.).
5.2
Dem Abschlussbericht des
Kantonsspitals Basel vom 25. Januar 2005 können folgende Diagnosen entnommen
werden: «Paranoide Schizophrenie (F20.0), Schädlicher Nicotingebrauch (F17.2)».
Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient habe ausgeprägte
psychotische Symptome wie Beziehungsideen, Gedankenblockierungen,
Konzentrationsstörungen, Beeinflussungsideen sowie akustische und visuelle
Halluzinationen. Es bestünden ein sozialer Rückzug sowie ein Knick in der
Lebenslinie. Als Therapie wurde empfohlen, es werde eine Absetzung des
Antidepressivums sowie eine Erhöhung bzw. Umstellung der neuroleptischen
Medikation empfohlen, da der Patient manifest psychotisch sei. Bei akustischen
Halluzinationen in Form von imperativen Stimmen könne man bei ihm selbst- und
fremdgefährdendes Verhalten nicht ausschliessen. Es werde die Aufnahme einer
stationären Behandlung empfohlen (IV-Nr. 13 S. 6 f.).
5.3
Der behandelnde Psychiater
Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle
vom 22. Februar 2005 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20; vorher
emotional-instabile Persönlichkeitszüge) und attestierte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Patienten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit
April 2004. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Der Patient leide an
einer Psychose (Realitätsunsicherheit). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr
zumutbar. Im Restaurant bestehe eine Gefahr für die Gäste, da bei Stress das
Risiko eines uneinfühlbaren Verhaltens und bei Provokation ein Gewaltrisiko
vorhanden seien. Auch eine Verweistätigkeit sei wegen der massiven
Stressintoleranz nicht zuzumuten. Aktuell sei wohl nur eine Tätigkeit in einer
IV-Werkstatt möglich (IV-Nr. 13 S. 1 ff.).
5.4
Dem Bericht der
Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn, Ambulatorium Olten, über das
Erstgespräch vom 18. März 2005 kann die Diagnose einer «paranoiden
schizophrenen Psychose (F20.0)» entnommen werden. Der Patient sei von seinem
behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ unter der Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie zur sozialpsychiatrischen Beratung zugewiesen worden. Im Rahmen
der Beurteilung wurde aufgeführt, nach einer Vorphase mit Verhaltensauffälligkeiten,
u.a. mit erhöhter Gewaltbereitschaft, sei im Jahr 2004 erstmals die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie gestellt worden. Psychopathologisch dominierten
aktuell noch psychomotorische Unruhe und Anspannungszustände, kognitive
Defizite, formale und inhaltliche Denkstörungen sowie optische und akustische
Halluzinationen mit leichter Rückläufigkeit und Krankheitsdistanzierung unter
Aufdosierung von Seroquel. Nach 100%iger Krankschreibung vor einem Jahr und
sozialem Rückzug fehle eine geeignete Tagesstruktur. Inwieweit ein tragfähiges
Umfeld bestehe, sei nach dem Erstgespräch noch unklar, die Beziehungsgestaltung
zur Ehefrau sei noch nicht ganz deutlich, offensichtlich aber auch von Distanz
geprägt (IV-Nr. 22 S. 2 ff.).
5.5
Hausarzt Dr. med. E.___
diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 5. April
2005.
eine paranoide Schizophrenie und gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
als Serviceangestellter im Restaurant seit dem 8. April 2004 an. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Im Weiteren führte er aus, der Patient
könne nicht zielgerichtet arbeiten. Er halte nicht den geringsten Druck aus.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Kontakt mit Publikum (wie
in einem Restaurant) lasse er sich allzu leicht auf Diskussionen ein und in
Streitigkeiten verwickeln. Insbesondere wäre auch kein Arbeitgeber bereit, ihn
zu beschäftigen. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zuzumuten. Er sei
nicht in der Lage, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Würde man das
mit Druck zu erreichen versuchen, würde er mit sehr aggressiven
Verhaltensweisen reagieren (IV-14 S. 3 ff.).
5.6
Dr. med. D.___ äusserte
sich in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 20. Juni 2005 im
Wesentlichen dahingehend, es bestehe eine Verwahrlosungstendenz und ein
paranoid begründeter sozialer Rückzug. Der Patient leide auch in der Wohnung unter
Ängsten. Der Zustand des Patienten könne mit Psychoedukation und Neuroleptika
verbessert werden, die Grundkrankheit könne jedoch nicht beseitigt werden. Eine
Restsymptomatik werde übrig bleiben. Der baldige Zutritt zu einer Beschäftigungsstätte
gäbe dem Patienten wieder vermehrt Halt und eine Tagesstruktur (IV-Nr. 22
S. 1).
6.
Der aktuelle medizinische
Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:
6.1
Aus dem Gutachten von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
15.
September 2010 (Untersuchungen vom 10. Mai und 7. September
2010) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor:
«Diagnostisch unklare Störung, DD in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit: a)
neurotisch-hysterisch bei erheblicher affektiv-emotionaler Unreife und
Störungen des Sozialverhaltens; b) dissoziativ (Trance- und Besessenheitszustände
F44.3 mit Pseudo-Halluzinationen); c) tiefere strukturelle Persönlichkeitsstörung
F61.0 (narzisstisch, schizoid, paranoid, emotional instabil, abhängig,
ängstlich vermeidend); d) bei Diagnose 4.2.a); e) paranoide Schizophrenie F20.0
(eher unwahrscheinlich)». Der Gutachter hielt fest, laut den Akten seien die
Auffälligkeiten und eine jugendpsychologische Betreuung schon in der Kindheit vorhanden
gewesen. Unter Ziff. 4.2. wurden die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Verdacht auf rententendenzielle Aggravation bei pathologisch
mitagierendem Familienmilieu; DD Simulation Z76.5 (lit. a) sowie «chronischer
Nikotinabusus F17.25» (lit. b) angegeben.
Unter «Beurteilung und Prognose» wies
der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen darauf hin, die zweite Einbestellung
habe leider auch nicht zu einer eindeutigen Diagnose geführt, aber doch mehrere
richtungsweisende Anhaltspunkte gegeben: In der zweiten Sitzung sei das
Verhalten des Exploranden generell deutlich weniger seltsam als in der ersten
gewesen. Er sei ruhiger gewesen, sei nicht vom Stuhl aufgestanden, habe sich
nicht vor ihm hingekniet und habe keine Raucherlaubnis verlangt. Affektiv und
emotional sei er weniger labil gewesen. Die Zustände abrupter Gedankenabbrüche
mit erstarrendem Gesicht und sich verdunkelndem, unbestimmt in die Ferne gerichtetem
Blick und an imaginäre Personen gerichteten Worten habe man nicht mehr beobachten
können. Er habe nicht mehr über das Hören von Geräuschen berichtet, als ob
jemand gerade hinter ihm wäre, und auch nicht über ein Angefasst- oder Geküsstwerden
im Bett; ebenso wenig über illusionäre/halluzinative optische Wahrnehmungen.
Während man in der ersten Sitzung den
Eindruck habe erhalten können, der Explorand verhalte sich so, wie sich ein
Laie einen Verrückten vorstelle, sei dies in der zweiten Sitzung (abgesehen von
der «Segnung» des Sprechzimmers) überhaupt nicht mehr der Fall gewesen. Das
Kontaktverhalten sei weitgehend gesellschaftsadaequat gewesen, der Explorand
habe keine befremdlichen, bizarren Verhaltensweisen gezeigt, sondern habe im
Kontakt freundlich zugewandt und gut spürbar gewirkt. Die geschilderten Lebensprobleme
seien einfach, aber einfühl- und nachvollziehbar dargestellt worden und hätten
eher einen neurotisch (hysterisch) fehlentwickelten, sicher emotional
vermindert belastbaren, eventuell persönlichkeitsgestörten Menschen in einer
schwierigen psychosozial-familiären Situation gezeigt, der Mühe mit vielen
Aspekten der praktischen Bewältigung seines Lebens habe und möglicherweise zur
appellativen Verdeutlichung dieser effektiv vorliegenden relativen
Lebensuntauglichkeit pseudopsychotische (bzw. dissoziative) Phänomene produziere
(eventuell auch simuliere). Mit seinen berichteten (auto-)aggressiven und
material-destruktiven Handlungen zuhause (Telefon an die Tür schmeissen, Teller
zerschlagen) gelinge es ihm offensichtlich auch, seine Eltern so zu
manipulieren, dass sie sich ihm gegenüber mit der gewünschten Rücksicht
verhielten. Die Schwierigkeiten der diagnostischen Einordnung widerspiegelten
auch die Akten (Arztberichte der Dres. med. I.___, D.___ und E.___). Das Vorliegen
einer paranoiden Schizophrenie sei eher unwahrscheinlich; dazu sei der herstellbare
affektive Kontakt und die Einfühlbarkeit zu gut (überhaupt kein «Glaswandphänomen»);
es bestehe auch keine Depersonalisation oder Ich-Störung. Eine Depression bestehe
zurzeit auch nicht.
In der Untersuchung konnte
Dr. med. F.___ durch die Plasmaspiegelkontrolle der verordneten
Medikamente feststellen, dass keine Compliance besteht, obwohl der Explorand
die Medikamentenwirkungen recht differenziert schildere. Der Spiegel für Efexor
liege weit unter dem minimalen therapeutisch wirksamen Wert, derjenige von
Seroquel gar unter der Nachweisgrenze, sodass dieses Mittel, das ja eigentlich
die sogenannte schizophrenen Symptome behandeln sollte, höchstwahrscheinlich
überhaupt nicht eingenommen werde. Bei dieser schwer klassifizierbaren und zudem
wegen nicht compliant befolgter Medikation therapeutisch nicht ausgeschöpft
behandelten Störung handle es sich am wahrscheinlichsten um eine neurotische
Fehlhaltung und eine eventuelle Persönlichkeitsstörung mit insuffizientem
psychischem Instrumentarium zur Lebensbewältigung in wahrscheinlich pathologischem
Familienmilieu, aus welchem der Explorand sich nicht lösen könne. Von einem
wirklichen psychotischen Zustand könne aber aufgrund der Untersuchung eher
nicht ausgegangen werden. Mangels ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten seien
der Umfang der Funktionsstörungen und die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten
nicht bestimmbar.
Der Gutachter äusserte sich
schliesslich dahingehend, Aggravation (unklarer Bewusstseinsnähe) liege hier
sehr wahrscheinlich vor und die therapeutischen Optionen seien nicht
ausgeschöpft. Die geltend gemachte Symptomatik wäre z.B. mit dem Führen von
Motorfahrzeugen sicher nicht vereinbar; laut Situationsbericht für
Selbstständigerwerbende fahre er aber je nach Verfassung Auto und nach den
Angaben des Hausarztes fahre er sogar ziemlich viel Auto. Im Hinblick auf eine
objektive Einschätzung eines allfälligen IV-Grades und der bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten
seien demnach sowohl weitere Objektivierungen als auch entscheidende
Optimierungen der Therapie und deren Befolgungsverifikation angezeigt. Bis zu
deren Vorliegen mache die Beantwortung der gestellten Fragen keinen Sinn. Die
Vorakten seien hinsichtlich der Beurteilung heterogen bis widersprüchlich, es
gelinge keine eindeutige diagnostische Stellungnahme (IV-Nr. 71.1).
6.2
Dr. med. D.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. November 2012 eine «paranoide
Schizophrenie, kontinuierlich andauernd (ICD-10: F20.00)» (Diagnose seit 2005) sowie
aktuell eine «Anpassungsstörung: Trauer nach Tod der Grossmutter (ICD-10: F43.2;
seit Oktober 2012)» und gab eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mindestens
seit dem Jahr 2004 bis auf weiteres an. Der Gesundheitszustand sei stationär
(IV-Nr. 75).
6.3
Dr. med. E.___ stellte in
seinem Bericht vom 17. November 2012 demgegenüber fest, es bestehe «keine
sichere psychiatrische Krankheit». Im Weiteren hielt er unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognose» fest, er könne beim Patienten zumindest seit dem Jahr 2006
keine Krankheit erkennen. In den Jahren ab 2005 sei er von den schwerwiegenden
Diagnosen beeindruckt gewesen, welche verschiedene Psychiater bei ihm gestellt
hätten. Da die Aussagen von Spezialärzten in der Sozialversicherung viel höher
als jene der Hausärzte gewichtet würden, habe er sich deren Meinung
angeschlossen. Der langjährige Verlauf (8 Jahre) ohne besondere Vorkommnisse
und ohne Medikamenteneinnahme habe jedoch die Diagnose einer Schizophrenie
entkräftet. Allenfalls könnte eine Störung vom Borderline-Typ vorliegen.
Offenbar benötige der Patient keine Therapie. Er scheine bei seinem Psychiater
nicht oder nur sporadisch in Behandlung zu sein. Eine solche – oder so etwas
wie eine Begleitung – könnte nötig sein, wenn sich der Patient wieder in den
Arbeitsprozess eingliedern müsste. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der
Patient werde aber nie gerne arbeiten wollen. Inwiefern eine Arbeitsunfähigkeit
vorliege, müsse offen bleiben, da er den Patienten nur wenig gesehen und mit
ihm dieses Thema nicht besprochen habe. Es müsse auch offen bleiben, ob aus den
Vorkommnissen, in welche der Patient verwickelt gewesen sei, eine Krankheit
abgeleitet werden könne. Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich
eindeutig stabilisiert und sogar gebessert. Dies sei mindestens seit dem Jahr
2009.
der Fall.
Auf dem Beiblatt führte der Hausarzt noch
aus, der Patient sei überzeugt, für keine Arbeit geeignet zu sein. Ein
Misserfolg bzw. Streit und verbale Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz seien
für ihn «vorprogrammiert». Seine Arbeitsleistung sei somit quasi null. Die
bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von anfangs ca. 2 Std. pro
Tag zuzumuten. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit. Eine
Verweistätigkeit sei ebenfalls zuzumuten, wobei viel Geduld, eine lange
Einarbeitungszeit und eine Begleitung durch einen «Coach» erforderlich seien. Eine
solche Tätigkeit sei im Ausmass von 2 Std. pro Tag zuzumuten, wobei eine um
50.
% verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Ohne Druck werde der Patient
nie arbeiten. Ein Mann, der gesund erscheine und offensichtlich viel Auto
fahre, könne auch arbeiten (IV-Nr. 76).
6.4
In seinem Bericht vom
28.
Februar 2014 äusserte sich Dr. med. E.___ dahingehend, der
Gesundheitszustand des Patienten sei stabil geblieben. Der Patient sei ein sehr
höflicher und freundlicher Mann. Er habe Angst vor schlimmen Krankheiten. Er
sei ihm sehr dankbar, dass er solche bei ihm mit Blutuntersuchungen alle paar
Monate ausschliesse. Er könne sich über geringe gesundheitliche Probleme (z.B.
eine Aphte im Mund) grosse Sorgen machen. Er dürfte – gemäss seiner
Beschreibung – gelegentlich Panikattacken erleiden. Im Übrigen seien seine früheren
Aussagen unverändert zutreffend.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte
der Hausarzt noch aus, zu seinem Bericht vom 17. November 2012 ergäben
sich keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen. Der Patient empfinde
jegliche Arbeit für sich bekanntlich als äusserst frustrierend. Er weise darauf
hin, dass er bei der Arbeit mehrfach mit Gewalt reagiert habe (z.B. gegenüber
Gästen im Restaurant seines Vaters). Er befürchte, wahrscheinlich zu Recht,
auch in Zukunft bei unangenehmen, belastenden oder stressigen Situationen «auszurasten».
Möglicherweise sei der Patient bei seiner Arbeit durch eine unzweckmässige
Arbeitsbewältigung aufgefallen und vielleicht ausgelacht worden. Der Patient
halte es jedenfalls für das Beste, sich jeglicher auferlegter Erwerbsarbeit
fernzuhalten. Man müsste ihm zumuten, seine Gefühle wie Unlust auf Arbeit, Wut
und Aggressivität zu überwinden, es sei denn, ein Psychiater könne darlegen,
dass dieses Beschwerdebild einer schweren psychiatrischen Krankheit entspreche (IV-Nr. 79
S. 1 ff.).
6.5
Dr. med. D.___ gab in
seinem Bericht vom 30. April 2014 weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2004 an. Der behandelnde Psychiater führte
aus, der Patient habe schon lange keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Er leide unter
einer problematischen schlechten Konzentration, rascher Nervosität und einem
Verfolgungsgefühl. Dies sei sozial schlecht erträglich. Der Patient weiche
Sozialkontakten aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Das
Arbeitsniveau sei wohl auf der Ebene einer Behindertenwerkstatt, wobei es aufgrund
des Verhaltens und des sozialen Rückzugs auch dann problematisch sei. Der
Patient habe kein Zeit-, sondern eher ein Stressproblem mit dem Risiko einer
Dekompensation und – bei ungeschicktem Umgang – von Gewalt. Kognitiv sei er
behindert. Er leide unter einer chronischen psychiatrischen Krankheit und sei
sozial schwer zu ertragen, trotz des freundlichen Ersteindrucks (IV-Nr. 81).
6.6
Dr. med. D.___
beantwortete die im von der IV-Stelle gestellten Fragen in seinem Bericht vom
30.
September 2014 dahingehend, der Patient leide weiterhin unter einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Neu sei eine Symptomatik entsprechend
einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) hinzugekommen. Aus
seiner Sicht nehme der Patient die verordneten Medikamente ein. Laborkontrollen
seien nicht notwendig. Am klinischen Bild lasse sich die Wirkung ebenso
kontrollieren. Ansonsten hätten die Medikamente eine positive Wirkung, was der
Patient selber bemerke. Bezüglich einer allfälligen Rückkehr ins Berufsleben
komme es bei der Diskussion mit dem Patienten zu einer enormen Unruhe. Anstatt
einer Entscheidung näher zu kommen, habe sich nur die Unruhe und dann auch zunehmend
das Danebenreden des Patienten ausgedehnt, sodass die Diskussion aus medizinisch-ethischen
Gründen abgebrochen worden sei, um so nicht eine Verschlechterung der Symptomatik
zu verursachen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aktuell nicht
in der Lage sei, eine Rehabilitationsmassnahme zu beginnen. Die sich im Gespräch
entwickelte Symptomatik sei nicht sozial und auch in der Arbeitswelt nicht akzeptabel
(IV-Nr. 89).
6.7
Dr. med. G.___, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Februar 2015 aufgrund
seiner Untersuchung vom 17. Dezember 2014 folgende Diagnosen: «Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, schizoiden, paranoiden, emotional
instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden, dissoziativen, hysterischen/histrionischen
und unreifen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), mit Status
nach einer polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie
(F23.1), mit Status nach Selbstbeschädigung (Intoxikation mit Tabletten im
2002, Narben an Schultern und Stirn, Z91.5), bei Status nach Störung des Sozialverhaltens
in der Kindheit (F91)». Im Rahmen der Beurteilung und Prognose wurde im
Wesentlichen ausgeführt, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass der den
Patienten seit Juni 2004 behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ im November
2004.
erstmals den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20)
formuliert habe. Dieser Verdacht sei objektiv nicht zu begründen, jedoch
subjektiv nachvollziehbar. Im Juni 2005 sei von Dr. med. D.___ eine
Verbesserung des Gesundheitszustands dokumentiert worden. Im Januar 2010 sei eine
paranoide Schizophrenie objektiv weiterhin nicht zu begründen und subjektiv nur
noch knapp hinreichend nachvollziehbar. Im April 2014 sei sie objektiv ebenfalls
nicht zu begründen und auch subjektiv nicht mehr hinreichend nachvollziehbar.
Im Vordergrund stünden seit Januar 2010 unspezifische Defizite (Impulsivität,
Kognitionsstörungen, unangepasstes Sozialverhalten/potentielle Gefährlichkeit).
Im September 2014 sei von Dr. med. D.___ eine erfolgreiche Psychopharmakotherapie
dokumentiert worden. Aus den weiteren Akten zwischen 2004 und 2014 gingen aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nur wenig zusätzliche
versicherungsmedizinisch relevante Angaben hervor.
Der psychiatrische Gutachter hielt im
Weiteren fest, aufgrund der aktuellen Untersuchung am 17. Dezember 2014
seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt. Der
Explorand mache ab und zu Gesprächspausen und schaue dabei im Zimmer herum. Er
lisple wenig und atme manchmal schwer. Im Affekt sei er klagsam und jammerig.
Im Vordergrund stünden interaktionelle Defizite. Im Gesprächsverhalten sei er
schwer führbar und nur mässig kooperativ. Er antworte auf Fragen je nach Thema
inhaltlich unterschiedlich differenziert. In der Interaktion sei er
dramatisierend, theatralisch und ehrerbietig, dabei aber sthenisch, dominant
und narzisstisch (ich bezogen, fordernd). Eine Verdeutlichungstendenz (Aggravation)
sei vorhanden. Mit Bezug auf die im September 2010 von Dr. med. F.___
dokumentierten Befunde sei ausdrücklich festzustellen, dass das Denken des Exploranden
formal unauffällig (insbesondere: nicht beschleunigt, keine Blockierungen, kein
Gedankenabriss, keine Sperrungen, kein Danebenreden) sowie seine Psychomotorik
ruhig und angemessen seien. Aufmerksamkeit und Konzentration seien konstant.
Eine ängstlich-misstrauische Verstimmung, eine Affektlabilität und/oder eine
Paramimie seien nicht vorhanden.
Aufgrund der aktuellen Untersuchung
der vorliegenden Akten und der Angaben des Exploranden könne zusammenfassend
angenommen werden, dass als Hauptdiagnose eine leicht bis mittelschwer
ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61.0) bestehe. Dabei
seien narzisstische, schizoide, paranoide, emotional instabile, abhängige,
ängstlich-vermeidende, dissoziative, hysterische/histrionische und unreife
Anteile vorhanden. Die in den Akten 2004/2005 beschriebene polymorph
psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) könne den
Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht hinreichend begründen
und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teil/Symptom der
Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Ebenfalls Ausdruck der emotional instabilen
und impulsiven Anteile der Persönlichkeitsstörung seien das unterschiedlich
ausgeprägte Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), die Hinweise auf
Selbstbeschädigungen (Z91.5, Intoxikation mit Tabletten/Narben an Schultern und
Stirn) und eine (früher angenommene) potentielle Fremdgefährlichkeit. Der durch
anamnestische Hinweise begründete Verdacht auf eine Störung des
Sozialverhaltens in der Kindheit (F91) bestätige schliesslich ebenfalls die (spätere)
Entwicklung hin zu einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung.
Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall
des Exploranden nicht gleichzusetzen mit einer schweren psychiatrischen Störung,
welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast)
vollständig verunmögliche. Solche Störungen seien beispielsweise Endstadien der
Entwicklung einer Demenz, eine langjährige oder hochakute Schizophrenie oder
ein Delir. Der Explorand erfülle die Kriterien vor allem durch seine fehlende
berufliche Integration aufgrund interaktioneller Konflikte. Weitere aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht tatsächliche Auffälligkeiten seien
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Der Explorand habe sich
trotz schwieriger Lebensbedingungen sozial angemessen integriert (bspw. erneute
Heirat, keine polizeilichen Auffälligkeiten, keine «Suchterkrankung»).
Gesamthaft könne somit eine leichte bis mittelschwere Ausprägung der Störung
angenommen werden.
Die leicht bis mittelschwer
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Exploranden vorliege,
habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im
Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei stünden Defizite bei der Anpassung an
Regeln, der Flexibilität, der Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der
Gruppenfähigkeit (hier insbesondere der Konfliktfähigkeit) im Vordergrund. Für
angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex,
ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit
ausgegangen werden. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer
Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil.
In den Akten werde ab Mitte 2004 eine
polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)
beschrieben, die den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht
hinreichend begründen könne. Bereits Mitte 2005 werde eine Verbesserung des
Gesundheitszustands dokumentiert. Diese Störung sei versicherungsmedizinisch
nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert anzunehmen. Die erst- und
einmalige «psychotische Entgleisung», die Ausdruck der Überforderung des
Exploranden aufgrund seiner Persönlichkeitsdefizite (bspw. narzisstisches Selbstverständnis,
dramatisch-theatralische Selbstinszenierung, geringe Frustrationstoleranz,
Impulsivität) sei, habe allenfalls eine kurzfristige zusätzliche Minderung der
Leistungsfähigkeit begründet. Vergleichbare Überlegungen seien auch für die
weiteren im Fall des Exploranden bekannten psychopathologischen Zustandsbilder
(depressives Syndrom/Anpassungsstörung, somatoforme Störung, psychosomatische
Beschwerden) gültig.
Bei der Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit seien auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (Aggravation und
psychosoziale Faktoren wie bspw. Herkunft, Migration, schwierige
Lebensbedingungen, mangelhafte Deutschkenntnisse/Deutsch als Fremdsprache,
einfache Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, sehr geringe Berufserfahrung,
Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, finanzielle
Schulden, Krankheit der Mutter, Konflikt mit der IV, eheliche
Konflikte/Scheidung der 1. Ehe etc.) berücksichtigt und von
krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese
krankheitsfremden Gesichtspunkte hätten vor allem therapeutische bzw.
sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der
medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht mit ein. Sie erklärten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte
Faktoren) die medizinisch zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der
Defizite.
Im Fall des Exploranden seien keine
weiteren besonderen Hinweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden,
die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine
Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch
krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität
zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Der Explorand nehme – wenn auch
subjektiv eingeschränkt – regelmässig am sozialen Leben teil (Reisen
unternehmen, TV sehen, Kollegen/Verwandte treffen etc.). Der sozial übliche
Umgang mit nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen (deutlich
reduzierter Konsum von Tabak [gemäss Akten früher doppelte Konsummenge] sowie
Abstinenz von Alkohol und Drogen) lasse ebenfalls zumindest angemessene
innerseelische Ressourcen annehmen.
Im Rahmen der Beantwortung der dem
Gutachter gestellten Fragen wies Dr. med. G.___ im Wesentlichen darauf
hin, der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie sei ab April 2014 weder
objektiv noch subjektiv begründ- bzw. nachvollziehbar. Mit Bezug auf die im
September 2010 von Dr. med. F.___ dokumentierten Befunde sei im Dezember
2014.
festzustellen, dass das Denken des Exploranden formal unauffällig (insbesondere:
nicht beschleunigt, keine Blockierungen, kein Gedankenabriss, keine Sperrungen,
kein Danebenreden) sowie seine Psychomotorik ruhig und angemessen seien.
Aufmerksamkeit und Konzentration seien konstant. Eine ängstlich-misstrauische
Verstimmung, eine Affektlabilität und/oder eine Paramimie seien nicht
vorhanden. Der objektive psychopathologische Befund habe sich somit wesentlich
verbessert.
Die leicht bis mittelschwer
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Exploranden vorliege,
habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im
Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die in den Akten beschriebene polymorph
psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) – inkl. den
weiteren psychopathologischen Zustandsbildern (depressives Syndrom, somatoforme
Störung, psychosomatische Beschwerden) – habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zwischen April 2004 und Juni 2005 zu einer (kurzfristigen) zusätzlichen
Minderung der Leistungsfähigkeit und dadurch zu einer Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 70 % (von 100 %) für jede Art von beruflicher Tätigkeit
geführt. Für angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig
komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vor April 2004 und nach Juni 2005
keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden. Es sei von Vorteil, wenn den Defiziten des Exploranden bei
der Anpassung der Regeln, der Flexibilität, der Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit und der Gruppenfähigkeit (hier insbesondere der
Konfliktfähigkeit) mit Toleranz begegnet werden könne. Medizinisch-theoretisch
sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer
Therapie) meist chronisch stabil. Eine Therapie sei beim Exploranden durchgeführt
worden. Deren Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der
Arbeitsfähigkeit allerdings aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Berufliche Massnahmen seien aus
medizinischer Sicht zumutbar (IV-Nr. 96.1).
6.8
In der Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 27. Februar 2015 zum
Gutachten von Dr. med. G.___ wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, die
Selbstüberschätzung der eigenen Beurteilungsfähigkeit in der Rückschau, die
Falschinformation der erneuten Ehe und die daraus resultierenden falschen
Schlussfolgerungen in Sachen Schweregrad und Arbeitsfähigkeit und die mangelnde
Beschreibung der Behinderung schränkten die Wertigkeit des Gutachtens stark
ein. Auch die formalen Fehler der Einzeituntersuchung, die Nichterwähnung eines
Hundes, die inkohärent beschriebene Begutachtungs- und Abschiedsatmosphäre und
die fehlende Fremdanamnese schmälerten den Wert des Gutachtens wesentlich. Ein
fehlendes Video lasse kein Wissen zu, was real während der Begutachtung
passiert sei. Die Behinderung des Patienten sei deutlich höher zu erachten, als
dies der Gutachter tue. Obwohl es schwierig werden könnte, wäre es positiv, ihn
an eine regelmässige behindertengerechte Tätigkeit heranzuführen. Dort könnten
dann die Sozialverträglichkeit, die eigentliche Leistungsfähigkeit und deren
Schwankungen in der Realität beschrieben werden (IV-Nr. 99).
6.9
RAD-Arzt Dr. med. H.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 2. April 2015 fest, das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 beruhe auf den vorgelegten
medizinischen Akten sowie einer eigenen Untersuchung von 90 Minuten Dauer. Die
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar begründet worden. Dr. med. G.___
komme in seiner diagnostischen Beurteilung zu einem sich weitgehend mit derjenigen
des Gutachters Dr. med. F.___ vom September 2010 deckenden Resultat. Er
komme bei deutlich geringeren psychopathologischen Befunden zum Schluss, dass
sich der Gesundheitszustand inzwischen deutlich verbessert habe. Der erhobene
Psychostatus entspreche auch dem Bild, das er, Dr. med. H.___, beim
Revisionsgespräch vom 4. Juni 2014 gewonnen habe. Es müsse erwogen werden,
ob der Versicherte mit seinen Aussagen versuche, Ärzte, deren Beurteilung ihm
nicht passe, in ein schlechtes Licht zu rücken. Im Weiteren sei festzustellen,
dass der Versicherte verschiedene Angaben zu seinem Zivilstand mache. Gegenüber
dem behandelnden Arzt präsentiere er sich als Single, der alleine in einer
Mietwohnung lebe; gegenüber der IV-Stelle und dem Gutachter erkläre er jedoch,
er sei verheiratet und lebe mit der Ehefrau zusammen. Es scheine, als würde der
Versicherte je nach Situation verschiedene Angaben machen. Welche Version der
Wahrheit entspreche, sei dahingestellt. Dem Gutachter könne jedoch nicht
unterstellt werden, er habe verschiedene Patientengeschichten miteinander
vermischt. In Anbetracht der gesamten Aktenlage vermöge die gutachterliche
Beurteilung von Dr. med. G.___ mehr zu überzeugen als die Einschätzung des
behandelnden Psychiaters. Mit Ausnahme der Festlegung des Beginns der attestierten
Verbesserung bzw. der daraus resultierenden höheren Arbeitsfähigkeit könne auf
das Gutachten von Dr. med. G.___ abgestellt werden. Mangels medizinischer
Unterlagen sei jedoch von einer Verbesserung ab spätestens Juni 2014 auszugehen
(IV-Nr. 104).
6.10
Aus dem im gerichtlichen
Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht von Dr. med. D.___ vom
28.
Januar 2016 geht folgende Diagnose hervor: «Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10: F60.31)». Zur Arbeitsfähigkeit
führte der behandelnde Psychiater aus, der Patient lebe in einer «kokonhaften»
eigenen Wirklichkeit, aus welcher es aktuell kaum einen Weg heraus gebe. Auf
den ersten Blick wirke dieser Zustand als «faul» oder «bequem», bei genauerem
Hinsehen merke man aber, wie eingeschränkt die Wirklichkeitssicht des Patienten
sei. Es sei in all den Jahren nicht gelungen, daran viel zu ändern. Der Patient
benötige zuerst eine geregelte Tagesstruktur, mit Beobachtung bei einer
Beschäftigung über mindestens drei Monate. Die gutachterlichen Resultate
wirkten aufgrund ihrer primär stichprobenhaften Eigenschaft eher als «Kurzblicke,
denn wirklich beschreibend». Es bestehe der Verdacht, dass man Gutachten so überbewerte
(Beschwerdebeilage Nr. 1).
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin hob die
dem Beschwerdeführer bisher gewährte ganze Invalidenrente mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 16. November 2015 per Ende Dezember 2015 im
Wesentlichen mit der Begründung auf, gemäss ihren medizinischen Abklärungen
habe sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Die in den
Arztberichten vom November 2004 und Januar 2010 formulierte paranoide
Schizophrenie habe bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G.___
vom 17. Dezember 2014 nicht mehr objektiv begründet und subjektiv nachvollzogen
werden können. Der objektive psychopathologische Befund habe sich seither wesentlich
verbessert. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer in
einem Pensum von 60 % zuzumuten. In einer angepassten Verweistätigkeit
ohne Kundenkontakt bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei
von der sofortigen Verwertbarkeit dieser festgestellten Arbeitsfähigkeit auf
dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen (IV-Nr. 111).
Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber geltend machen, das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft
bzw. widersprüchlich. Die attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 40 %
beziehe sich nicht auf die bisherige Tätigkeit, sondern auf die Arbeitsfähigkeit
auf dem gesamten ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Wenn die Arbeitsfähigkeit
auf dem ersten Arbeitsmarkt maximal 60 % betrage, dann könne eine
angepasste Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % offensichtlich
nur auf dem zweiten oder dritten Arbeitsmarkt zu finden sein. Dort sei aber
nicht mit einem marktüblichen Lohn zu rechnen. Die IV-Stelle nenne zwar ein
paar Beispiele zumutbarer Tätigkeiten, gehe aber nicht auf die bereits geäusserte
Argumentation ein. Im ersten Arbeitsmarkt gebe es keine Stellen ohne Zeitdruck.
Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen «autonom» und «gut strukturiert». Die
von der IV-Stelle genannten Tätigkeiten erforderten klar definierte Regeln. Sodann
sei Fernsehen kein Beweis für eine Teilnahme am sozialen Leben. Der vom
Gutachter angewandte Massstab sei viel zu streng. Dr. med. D.___ lege
nachvollziehbar dar, inwiefern das Gutachten von Dr. med. G.___ Mängel
aufweise. Auf dieses könne nicht abgestellt werden und die Rentenaufhebung sei
zu Unrecht erfolgt.
7.2
Zunächst ist festzuhalten,
dass Dr. med. G.___ im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im August
2012.
von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens in seinem
psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Februar 2015 (Untersuchung
vom 17. Dezember 2014) – entgegen der früheren medizinischen Berichte
sowie derjenigen des behandelnden Psychiaters - beim Beschwerdeführer keine
paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), sondern eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, schizoiden, paranoiden, emotional
instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden, dissoziativen, hysterischen/histrionischen
und unreifen Anteilen, mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2), mit Status
nach einer polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie
(F23.1), mit Status nach Selbstbeschädigung (Intoxikation von Tabletten im
2002, Narben an Schultern und Stirn, Z91.5) und bei Status nach Störung des
Sozialverhaltens in der Kindheit (F91) diagnostizierte. Zur Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit als Kellner gab er an, die leicht bis mittelschwer
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie sie beim Beschwerdeführer vorliege,
habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
im Ausmass einer Minderung von 40 % (von 100 %) auf dem ersten
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (IV-Nr. 96.1 S. 31 Ziff. 8.3). In einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig
komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und in Haushaltstätigkeiten könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht keine relevante (20 % und mehr von 100 %) Arbeitsunfähigkeit
angenommen werden (IV-Nr. 96.1 S. 32 Ziff. 8.4.2; vgl. auch
S. 28 des Gutachtens). Im Weiteren legte der psychiatrische Gutachter im
Rahmen seiner ausführlichen Beurteilung dar, die in den Akten beschriebene
polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) könne
den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) nicht hinreichend
begründen und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teil/Symptom der
Persönlichkeitsstörung einzuordnen (IV-Nr. 96.1 S. 26).
Nach den Angaben von Dr. med. G.___
ist die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht mit
einer schweren psychiatrischen Störung gleichzusetzen, welche seine Handlungs-
und Willensfreiheit oder den Realitätsbezug vollständig verunmöglicht, sondern
sie weist gesamthaft eine leichte bis mittelschwere Ausprägung auf. Im
Vordergrund stehen Defizite bei der Anpassung an Regeln, der Flexibilität, der
Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Gruppenfähigkeit (insbesondere
der Konfliktfähigkeit; IV-Nr. 96.1 S. 27 f.). Der Facharzt hielt
sodann fest, in Bezug auf die ab Mitte 2004 beschriebene polymorph psychotische
Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) sei bereits Mitte 2005 eine
Verbesserung des Gesundheitszustands dokumentiert. Diese Störung sei
versicherungsmedizinisch nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert zu
qualifizieren (IV-Nr. 96.1 S. 28 f.). Es seien ferner keine weiteren Hinweise
auf schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens ersichtlich; es bestehe
auch kein Anhaltspunkt, dass eine Überwindung solcher Defizite unzumutbar wäre (IV-Nr. 96.1
S. 29). Die dem Experten gestellte Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seither verändert habe, wurde dahingehend beantwortet, der
von Dr. med. D.___ im November 2004 erstmals formulierte Verdacht auf eine
paranoide Schizophrenie sei ab April 2014 weder objektiv noch subjektiv begründ-
bzw. nachvollziehbar. Im Dezember 2014 sei festzustellen, dass sich der
objektive psychopathologische Befund wesentlich verbessert habe (IV-Nr. 96.1
S. 31 Ziff. 8.1). Somit lassen die Ausführungen des psychiatrischen
Gutachters auf eine seither eingetretene relevante Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers schliessen.
Dieses umfassende psychiatrisch-psychotherapeutische
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 beruht auf dessen allseitigen
Untersuchungen vom 17. Dezember 2014, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Anamnese und der vorliegenden Akten abgegeben.
Ausserdem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des
Experten sind begründet. Demnach kommt diesem Gutachten Beweiswert zu (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. E. II. 4.2 hiervor).
7.3
Eine gesundheitliche
Verbesserung lässt sich im Weiteren auch dem Bericht des Hausarztes Dr. med.
E.___ vom 17. November 2012 entnehmen. Der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
konnte keine sichere psychiatrische Krankheit mehr diagnostizieren. Er führte
u.a. aus, er könne bei seinem Patienten zumindest seit dem Jahr 2006 keine
Krankheit erkennen. Der langjährige Verlauf (8 Jahre) ohne besondere
Vorkommnisse und ohne Medikamenteneinnahme entkräfte die Diagnose einer Schizophrenie,
allenfalls könnte eine Störung vom Borderline-Typ vorliegen. Der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich eindeutig stabilisiert und sogar verbessert
(IV-Nr. 76 S. 3). Diese Einschätzung wurde vom Hausarzt in seinem
Bericht vom 28. Februar 2014 bestätigt (IV-Nr. 79 S. 2 und 4).
Auf eine Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands wurde auch im
Rahmen der Revisionsgespräche vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 78
S. 2) und 4. Juni 2014 (Protokoll vom 5. Juni 2014; IV-Nr. 84)
hingewiesen. RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, führte in seiner Einschätzung der medizinischen Situation aus, aufgrund
der Erhebungen im aktuellen Gespräch erscheine die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie als eher fraglich. Die wahrscheinlich vorliegende Persönlichkeitsstörung
sei nicht derart ausgeprägt, dass sie einer Behandlung nicht zugänglich wäre
und den Wiedereinstieg in eine (zumindest teilzeitliche) Erwerbstätigkeit
ausschliessen würde. Eine konsequente Einnahme der vom behandelnden Psychiater
verordneten Antidepressiva und Neuroleptika sei angezeigt. Es sei
wahrscheinlich, dass dadurch die Voraussetzungen für den Einstieg in berufliche
Massnahmen geschaffen werden könnten (IV-Nr. 84 S. 5). In seiner
Stellungnahme vom 2. April 2015 kam Dr. med. H.___ zum Schluss, in
Anbetracht der gesamten Aktenlage vermöge die Beurteilung von Dr. med. G.___
klar mehr zu überzeugen als die Einschätzung des behandelnden Psychiaters,
zumal der Vorgutachter Dr. med. F.___ zu einer hinsichtlich der Erkrankung
des Versicherten weitgehend übereinstimmenden Einschätzung gekommen sei. Zudem
sei auf die bereits damals bestehenden Inkonsistenzen bei den Angaben des
Versicherten, die fehlende Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme sowie auf
eine erhebliche Aggravation hingewiesen worden. Dementsprechend sprach sich der
RAD-Facharzt dafür aus, auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom
3.
Februar 2015 könne grundsätzlich abgestellt werden, wobei mangels
medizinischer Unterlagen von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und der
daraus resultierenden höheren Arbeitsfähigkeit – in Abweichung vom Gutachten –
erst ab spätestens Juni 2014 auszugehen sei (IV-Nr. 104 S. 3).
Dass von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird nun auch durch
den behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ insoweit erhärtet, als er in
seinem vorliegend jüngsten Arztbericht vom 28. Januar 2016 nicht mehr eine
paranoide Schizophrenie, sondern «lediglich» eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10: F60.31) diagnostiziert und zur
Arbeitsfähigkeit festhält, der Patient bedürfe zuerst einer geregelten
Tagesstruktur mit Beobachtung bei einer Beschäftigung über mindestens drei Monate
(vgl. Beschwerdebeilage 1). In seinen früheren Einschätzungen ging
Dr. med. D.___ noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus (vgl. Bericht vom 30. September 2014 [IV-Nr. 89]
und Stellungnahme vom 27. Februar 2015 [IV-Nr. 99]).
7.4
Dem Einwand des
Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ beziehe die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
(60 %) – entgegen der auf S. 31 des Gutachtens gestellten Frage
(Ziff. 8.3) - nicht auf seine bisherige Tätigkeit als Kellner, sondern auf
die Arbeitsfähigkeit im gesamten ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt, kann nicht
gefolgt werden. Ebenso unrichtig ist die Aussage, eine angepasste Tätigkeit mit
einer Arbeitsfähigkeit von 100 % könne nach den Angaben des psychiatrischen
Gutachters offensichtlich nur im zweiten oder dritten Arbeitsmarkt gefunden
werden (vgl. Antwort des Gutachters auf die in Ziff. 8.4.2 gestellte Frage
[S. 32]). Eine solche Interpretation der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit
lässt das Gutachten nicht zu. Dr. med. G.___ hielt im Rahmen seiner
Beurteilung auf S. 28 des Gutachtens fest, gemäss seiner Einschätzung habe
eine leicht bis mittelschwer ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (F61.0), wie
sie beim Beschwerdeführer vorliege, einen relevanten (krankheitsbedingten)
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Ausmass einer Minderung von 40% (von
100.
%) auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Damit bezog sich der
Gutachter auf die bisherige, bis April 2004 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Kellner, ansonsten seine direkt anschliessende weitere Einschätzung, wonach
für angepasste Tätigkeiten (kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig
komplex, ohne Zeitdruck, autonom) und Tätigkeiten im Haushalt aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (20 % und mehr
von 100 %) Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne, keinen Sinn machen
würde. Da sich diese Einschätzung für angepasste Tätigkeiten zweifellos auf den
ausgeglichenen (ersten) Arbeitsmarkt bezieht (von einem «zweiten» oder «dritten»
Arbeitsmarkt ist hier nirgends die Rede), kann die attestierte Minderung der
Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % nur für die bisherige Tätigkeit gelten.
Dementsprechend beantwortete der Gutachter auch die ausdrücklich gestellte
Frage nach der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in
gleicher Weise (vgl. S. 31 Ziff. 8.3). Mit der Angabe, es bestehe
eine Minderung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 40 % (von 100 %)
«auf dem 1. ausgeglichenen Arbeitsmarkt», brachte der Gutachter lediglich zum
Ausdruck, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Kellner mit
einem Pensum von 60 % auf dem hier massgebenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten könnte.
7.5
Der Beschwerdeführer lässt im
Weiteren geltend machen, es gebe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine für
ihn zumutbaren Stellen. Die Beschwerdegegnerin nenne zwar ein paar Beispiele,
auf seine Argumentation sei aber nicht eingegangen worden (Beschwerde,
S. 3 Ziff. 4).
Dazu ist festzuhalten, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.
Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016
E. 4.2.1,8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.1,8C_652/2014
vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1 und 9C_910/2011 vom 30. März 2012
E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einem
Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach
seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein
herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht
auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden
Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (Urteil des Bundesgerichts
9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dr. med. G.___ führte in seinem
Gutachten vom 3. Februar 2015 aus, für angepasste Tätigkeiten (kein
Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Zeitdruck, autonom) könne
aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-Nr. 96.1 S. 28 und S. 32
Ziff. 8.4.2). Der Kritik des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich,
wo eine solche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden wäre, hielt die
Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung entgegen, es gebe
auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sehr wohl Stellen, welche den
vom Gutachter hinreichend konkret beschriebenen, noch zumutbaren Tätigkeiten
entsprächen. Zu denken sei etwa an folgende Tätigkeiten: Maschinenbedienung,
Sortier-, Prüf- und Verpackungs- sowie Unterhaltsarbeiten. In somatischer
Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 111 S. 3
Ziff. 2). Es besteht kein konkreter Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer –
auch unter Berücksichtigung der vom psychiatrischen Gutachter erwähnten
Einschränkungen – nicht möglich und zumutbar wäre, die von der Beschwerdegegnerin
erwähnten einfachen und gut strukturierten Tätigkeiten im Rahmen eines
Vollzeitpensums auszuüben. Zwar sind insbesondere die Einschränkungen «ohne
Zeitdruck» und «autonom» als nicht unerheblich zu qualifizieren, doch kann
nicht gesagt werden, solche angepassten Tätigkeiten kenne der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt nicht oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers. Dass sich der Beschwerdeführer selber für nicht
erwerbsfähig hält, ist nicht relevant.
Im Übrigen ist kein Widerspruch
zwischen den von Dr. med. G.___ erwähnten Einschränkungen «autonom» und
«gut strukturiert» zu erkennen. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darauf
hinweist, bezieht sich die Einschränkung «autonom» auf die Feststellung, dass
der Beschwerdeführer Mühe hat, mit Mitarbeitern in Gruppen zu arbeiten und
keinen Kundenkontakt wünscht. Die Einschränkung «gut strukturiert» umschreibt
demgegenüber die Art der ihm zuzumutenden Tätigkeiten, welche einfach sein und
nach klarer Vorgabe des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten ausgeführt werden
müssen. Defizite bei der Anpassung an Regeln und der Flexibilität erfordern
allenfalls eine längere Einarbeitungszeit sowie eine intensivere Aufsicht des
Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten, was bei der
Festsetzung des Invalideneinkommens im Rahmen des leidensbedingten Abzugs zu
berücksichtigen ist.
7.6
Dr. med. G.___ hielt im Gutachten
sodann fest, der Explorand nehme – wenn auch subjektiv eingeschränkt –
regelmässig am sozialen Leben teil (Reisen unternehmen, TV sehen,
Kollegen/Verwandte treffen etc.; vgl. IV-Nr. 96.1 S. 29 f.). Dass der
Beschwerdeführer verschiedene Aktivitäten unternimmt, geht auch aus dem Protokoll
über das Revisionsgespräch vom 28. Februar 2013 hervor, wonach er
spazieren gehe, Enten und Vögel beobachte, manchmal Kollegen zum Gespräch treffe,
mit der Ehefrau zu Abend esse und fernsehe. Er habe einen guten Kollegen, sonst
aber wenig Freunde. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er besitze ein
Auto (IV-Nr. 78 S. 1). Dem Protokoll vom 5. Juni 2014 über das
weitere Revisionsgespräch vom 4. Juni 2014 kann sodann entnommen werden, der
Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2014 am Nachmittag um ca. 16.00 Uhr
aufgestanden, habe etwas gegessen, sich Zigaretten besorgt, sei auf der Post
gewesen und habe dann zu Hause wieder am Computer gespielt. Danach habe er um
ca. 23.00 Uhr Vögel gefüttert. Um ca. 04.20 Uhr sei er dann zu Bett gegangen (IV-Nr. 84
S. 1). Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter, er verbringe den Tag strukturiert, lebe bescheiden
und wolle seine Ruhe haben. Er formuliere seine politische Meinung zur Not in
der Welt und schildere dabei differenziert das Selbstverständnis von Aleviten,
einer islamischen Glaubensrichtung. Er reise regelmässig mit seiner aktuellen
Ehefrau einmal im Jahr mit dem Flugzeug in die Türkei (u.a. um Gräber zu besuchen).
In Deutschland gehe er mit ihr ebenfalls regelmässig einkaufen und in
Restaurants. Im Haushalt arbeite er nicht mit. Er ruhe sich aus und liege viel.
Er sehe TV, füttere Vögel am See und sehe auf das Wasser hinaus. Ab und zu
treffe er sich mit Kollegen. Auch mit seinen Eltern und der 15-jährigen
Schwester habe er regelmässige Kontakte (IV-Nr. 96.1 S. 16 f.
Ziff. 3).
Der behandelnde Psychiater
Dr. med. D.___ brachte in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015
zum Gutachten von Dr. med. G.___ demgegenüber u.a. vor, es sei ihm nicht
bekannt, dass der Patient in einer Beziehung lebe. Er lebe immer noch alleine
in einer Mietwohnung. Er wirke auf ihn aktuell auch psychisch nicht geeignet
oder sozial verträglich, eine nahe Bezugsperson täglich um sich herum zu haben.
Eine nochmalige telefonische Nachfrage habe ergeben, dass der Patient alleine
lebe. Er sei aktuell nicht ehetauglich. Kollegen habe er kaum. Er bewege sich
vor allem im Umkreis seiner Herkunftsfamilie. In seinem Verhalten sei er eher
eine Belastung für seine Eltern. Er besuche oft das Restaurant seines Vaters, sei
aber nicht in der Lage, dort in irgendeiner Weise im Service zu arbeiten. TV
schauen als «soziale Tätigkeit» anzusehen, übertreffe seine kühnsten Vorstellungen
(IV-Nr. 99).
In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug
vom 20. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle an,
er sei seit dem Jahr 2002 mit der 1983 geborenen J.___ verheiratet, welche im
Jahr 2002 in die Schweiz eingereist sei (IV-Nr. 2 S. 1 f.; vgl. auch
AHV/IV-Ausweis der Ehefrau [IV-Nr. 4 S. 2], Aufenthaltsbewilligung B
der Ehefrau [IV-Nr. 5], Familienbüchlein [IV-Nr. 6] und Anmeldung für
eine Hilflosenentschädigung vom 22. April 2005 [IV-Nr. 18], Rückfrage
lebenspraktische Begleitung [IV-Nr. 19] und Erstgespräch im Ambulatorium
Olten vom 18. März 2005 [IV-Nr. 22 S. 2]). Gegenüber dem
Gutachter Dr. med. F.___ erklärte er anlässlich der Untersuchungen vom
10.
Mai und 7. September 2010, er lebe getrennt von seiner Ehefrau (IV-Nr. 71.1
S. 6). Aufgrund der aktenkundigen Aussagen im Rahmen der beiden
Revisionsgespräche vom 28. Februar 2013 und 4. Juni 2014 und derjenigen
gegenüber dem Gutachter Dr. med. G.___ ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich wieder verheiratet hat bzw. in einer Partnerschaft lebt (vgl.
IV-Nr. 96.1 S. 16 f.). Im Weiteren greift hier sein Einwand, «TV
sehen» sei kein Beweis für eine Teilnahme am sozialen Leben, zu kurz. Im Rahmen
der Revisionsgespräche und gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte der
Beschwerdeführer genügend andere Aktivitäten (Spaziergänge, Enten und Vögel
beobachten und füttern, Kollegen treffen, Computer-Spiele, Interesse an politischen
Fragen, regelmässige Flüge in die Türkei, Besorgungen erledigen, Restaurantbesuche
und Einkäufe mit Ehefrau, regelmässige Kontakte mit Eltern und Schwester), welche
die Einschätzung des Gutachters, der Explorand nehme – wenn auch subjektiv
eingeschränkt – regelmässig am sozialen Leben teil, als korrekt erscheinen lässt.
7.7
Auch die weitere Kritik des
behandelnden Psychiaters in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 vermag
den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern. So
geht aus dem Gutachten vom Dr. med. G.___ hervor, nach der Untersuchung
habe sich der Beschwerdeführer für den als freundlich erlebten Empfang in der
Praxis und das «höfliche, menschliche und anständige» Gespräch bedankt
(IV-Nr. 96.1 S. 18). Dass der Beschwerdeführer vom psychiatrischen
Gutachter angeblich schlecht behandelt worden sein soll (vgl. Protokolleintrag
vom 19. Dezember 2014), beruht ausschliesslich auf seiner eigenen Angaben und
erscheint angesichts der Ausführungen von Dr. med. G.___ als unglaubwürdig.
Hinweise, dass der Gutachter «laut und geradezu einschüchternd auf ihn eingeredet»
und ihm angeblich zu erkennen gegeben habe, dass ihn seine Meinung nicht
interessiere, sind nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
psychiatrische Gutachter darauf hinwies, im Gesprächsverhalten sei der
Beschwerdeführer schwer führbar und nur mässig kooperativ gewesen (vgl.
IV-Nr. 96.1 S. 26). Nach dem Gesagten besteht kein Anhaltspunkt für
eine vorurteilsbehaftete Begutachtung. Im Übrigen kommt es nach der
Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich
nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss
der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteil
des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit
Hinweis). Hinweise für einen unangemessen kurzen Zeitaufwand für die Befragung
des Beschwerdeführers sowie für die psychiatrische Begutachtung bestehen nicht.
Im Weiteren liegt die Frage, ob medizinische Gutachter, welche über die
vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht, in deren
Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober 2010
E. 3.1). Für den Vorwurf, der Gutachter habe sich auf das Minimum
beschränken wollen und er habe nur ein formell knapp ausreichendes Gutachten
abliefern wollen, ohne eine ergebnisoffene Beurteilung in Betracht zu ziehen
(vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 6), besteht keine Grundlage.
7.8
Nach dem Gesagten wird der
Beweiswert des psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens von Dr. med.
G.___ vom 3. Februar 2015 durch die Einwände des Beschwerdeführers sowie
des behandelnden Psychiaters nicht geschmälert. Konkrete Indizien, welche gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit kommt
dem Gutachten vom 3. Februar 2015 voller Beweiswert zu, zumal es auch in Einklang
mit den Beurteilungen des langjährigen Hausarztes Dr. med. E.___ und des
RAD-Psychiaters Dr. med. H.___ steht. Mit dem RAD-Arzt ist davon
auszugehen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands für den Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. G.___ im Dezember 2014 hinreichend ausgewiesen
ist. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zum neuen Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Eventualbegehren Nr. 4, Beschwerde,
S. 1 und 4; A.S. 5 und 8).
Auf die Durchführung der vom
Beschwerdeführer beantragten «parteiöffentlichen Verhandlung» (vgl. Beschwerde
vom 21. Dezember 2015, S. 1, Rechtsbegehren, Ziff. 5) ist nach
dem Gesagten zu verzichten, sind doch von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2
mit Hinweisen).
8.
8.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S.
53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008
E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl.
auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1
S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
in der vorliegend angefochtenen Verfügung ein der Teuerung angepasstes
Valideneinkommen von CHF 66‘137.00, wobei sie auf einen Tabellenwert der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik
(BFS) abstellte. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte
Tätigkeit als Kellner gemäss den Angaben seiner damaligen Arbeitgeberin, der C.___,
[...], am 1. März 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl.
Fragebogen Arbeitgeber vom 3. Oktober 2005, IV-Nr. 27 S. 3
Ziff. 29). Demnach ist zur Ermittlung des Valideneinkommens an diesem
Einkommen anzuknüpfen, da davon auszugehen ist, dass er diese Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübt hätte. Das Valideneinkommen ist so
konkret wie möglich – in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des
Gesundheitsschadens zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen - zu bestimmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.1 mit
Hinweis). Nach den Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer zuletzt
im Februar 2004 ein monatliches Einkommen von CHF 5‘400.00, wobei kein 13. Monatslohn
entrichtet wurde (vgl. IV-Nr. 27 S. 2). Unter Berücksichtigung des
Nominallohnindexes (vgl. Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik [BFS],
Nominallohnindex, Männer, Gastgewerbe [2004: 113.9, 2005: 115.0/100, 2010:
107.
/100, 2014: 103.4) führt dies zu einem Valideneinkommen von CHF 6‘037.80
pro Monat bzw. CHF 72‘453.00 pro Jahr.
8.2
Da der Beschwerdeführerin
seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des
Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2012 heranzuziehen (BGE 124
V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den Angaben im psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2015 besteht für angepasste Tätigkeiten
(kein Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig komplex, ohne Zeitdruck, autonom)
keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Demnach ist der Beschwerdeführer in der
Lage, ein Einkommen von CHF 5‘210.00 (vgl. LSE 2012, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu
erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Std.
pro Woche (vgl. Statistik der betrieblichen Arbeitszeit [BUA] des BFS, Total)
und die Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung 2014 des BFS, Tabelle T1.1.10,
Nominallohnindex, Männer, Total [2012: 101.7, 2014: 103.2]) ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 5‘511.55 pro Monat bzw. CHF 66‘138.00 pro
Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherte, der wegen seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das
durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters in der
Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug
von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr
ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in welchem
Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden
muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75
ff.). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der vorliegend angefochtenen
Verfügung einen Abzug von 10 %, was angesichts der bestehenden
Einschränkungen (kein Kundenkontakt; gut strukturierte und wenig komplexe
Tätigkeit ohne Zeitdruck, welche autonom ausgeübt werden kann) nicht zu
beanstanden ist. Der geltend gemachte Leidensabzug in Höhe von «plus/minus
20.
%» erscheint demgegenüber als zu hoch. Weitere Merkmale, die zu einer
Reduktion des Tabellenlohns (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie)
führen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b S. 79), sind vorliegend nicht gegeben.
Dies führt zu einem Invalideneinkommen von CHF 4‘960.40 pro Monat bzw.
CHF 59‘525.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit
dem Valideneinkommen von CHF 72‘453.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von (aufgerundet) 18 %, der keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente
begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor).
9.
Der Beschwerdeführer lässt
schliesslich noch geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht abgelehnt.
Im Gebiet der Invalidenversicherung
gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen
verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer
Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Die Wiedereingliederung
von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt
langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand
Rechnung tragend, muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das
55.
Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat –
vor der (revisions- oder wiedererwägungsweisen) Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
(wiedergewonnenes) Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend
tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im
Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall bezieht der 1982
geborene Beschwerdeführer seit dem 1. April 2005 eine (ganze) Invalidenrente.
Die vorerwähnten Voraussetzungen (zurückgelegtes 55. Altersjahr, Bezug der
Invalidenrente während mehr als 15 Jahren) sind damit nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der Revisionsgesprächs vom 28. Februar
2013.
dahingehend, er sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage,
einer Arbeit nachzugehen (vgl. IV-Nr. 78 S. 3). Sein Hausarzt hielt
in seiner Eingabe vom 15. Mai 2014 zu Handen der IV-Stelle zwar fest, der
Patient habe von sich aus vorgeschlagen, die Rente könne auf Ende Dezember 2014
aufgehoben werden und es sei ihm Hilfe zur Absolvierung einer beruflichen
Ausbildung und zum Erhalt einer passenden Stelle zu gewähren (IV-Nr. 83),
im Rahmen des zweiten Revisionsgesprächs vom 4. Juni 2014 äusserte sich
der Beschwerdeführer jedoch erneut dahingehend, er könne wegen seiner
psychischen Probleme nicht arbeiten und er sei aktuell auch nicht bereit dazu
(IV-Nr. 84 S. 4 f.). Gemäss dem Protokolleintrag der IV-Stelle vom
18.
September 2014 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle telefonisch
mit, er habe seinem Hausarzt nie gesagt, die Rente könne aufgehoben werden und
es sei ihm Hilfe für eine berufliche Ausbildung zu gewähren. Dies sei ein
Missverständnis, er sei aus gesundheitlichen Gründen noch nicht so weit. Dr. med.
G.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2015 abschliessend fest,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 17. Dezember
2014.
nicht bestätigt, dass er eine berufliche Wiedereingliederung wünsche.
Berufliche Massnahmen seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
jedoch zumutbar. Krankheitsfremde Gesichtspunkte erklärten die
aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 96.1 S. 33).
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG)
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu letzteren
zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive
Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2015 vom 14. April
2016.
E. 3.2.2.3,8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und
8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht im
vorliegenden Verfahren zwar geltend, berufliche Massnahmen seien zu Unrecht
abgelehnt worden, aufgrund der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine
Hinweise, dass sich an seinem fehlenden Eingliederungswillen etwas geändert
hätte. Sollte er seine Haltung ändern und an einer Eingliederungsmassnahme
teilnehmen wollen, kann er sich bei der IV-Stelle wieder anmelden, welche
darüber neu zu verfügen hätte (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
10.
Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November
2015, worin die dem Beschwerdeführer bisher gewährte (ganze) Invalidenrente per
Ende Dezember 2015 aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV) und ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
11.
11.1
Ausgangsgemäss ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1‘000.00 (vgl. A.S. 13 und 15), somit CHF 400.00, ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1‘000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser